bav: Facts & Fiction: Bedeutet die Zillmerung eine sichere Arbeitgeberhaftung?

bAV: Facts & Fiction: Bedeutet die Zillmerung eine sichere Arbeitgeberhaftung ? *von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Financial Services (U...
Author: Julian Klein
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bAV: Facts & Fiction: Bedeutet die Zillmerung eine sichere Arbeitgeberhaftung ? *von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Lehrbeauftragter (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de) und Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm, Aktuar DAV (Diethardt), Versicherungsmathematischer Sachverständiger (www.pkv-gutachter.de) "Je weniger die Leute wissen, wie Würste und Gesetze gemacht werden, desto besser schlafen sie.? (Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen, genannt der Eiserne Kanzler) Geschäftsführer und Vorstände beklagen als Arbeitgeber nicht erst seit dem Beitrag über betriebliche Altersversorgung, Zillmerung und Wertgleichheit in ?Capital: Aufs ganze gehen ? Für wen die Klage lohnt? vom 22.06.2006 ein Defizit an Aufklärung durch Vermittler in der bAV. Der nachfolgende Fall ist frei erfunden, nach Meinung der Autoren jedoch recht typisch. Informationsdefizit bei Vorstand und Geschäftsführer Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland betrifft schätzungsweise über 350 Milliarden Euro an betrieblichen Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern. Vielen Geschäftsführern und Vorständen dämmert jedoch inzwischen, dass die tatsächlich vorhandenen Gelder ihren Verpflichtungen so gar nicht voll entsprechen. Dies ist jedoch selten ein Problem grosser börsennotierter Aktiengesellschaften, denn diese beschäftigen laufend Fachleute im eigenen Hause. Dann kann es nicht passieren, dass ein Vermittler sein Lebenseinkommen durch die Einrichtung eines einzigen betrieblichen Altersversorgungswerkes verdient. Dieses Einkommen entstammt wirtschaftlich oft als Provision dem Lohn der Mitarbeiter, den diese in ein betriebliches Versorgungswerk ?umgewandelt? haben. Zunächst hat sich niemand darüber gross Gedanken gemacht, wann welcher Teil des Geldes an wen verteilt wird. Ein fast ganz normaler Mitarbeiterwechsel Heinz Huber hat seit 2003 monatlich zweihundert Euro fürs Alter über eine betriebliche Altersversorgung angespart, sagen wir insgesamt 7.200 Euro. Im Jahre 2006 wechselt er den Arbeitgeber, und möchte ?seine? Altersversorgung ?mitnehmen?. Beim neuen Arbeitgeber sollen weiter 200 Euro monatlich fürs Alter in den Vertrag gespart werden. Doch zur überraschung aller Beteiligter, ist der Geschäftsführer beim neuen Arbeitgeber ein ehemaliger Versicherungsmakler, der es auf den Punkt bringt: ?Herr Huber, von den einbezahlten Beiträgen i.H.v. 7.200 Euro sind derzeit gerade mal ein paar Hundert Euro als Rückkaufswert vorhanden. Wenn wir diesen Vertrag übernehmen, haften wir gemeinsam mit Ihrem alten Arbeitgeber für die Differenz. Sie werden verstehen, dass wir das leider ablehnen müssen.? Mitarbeiter Huber hätte ohne Entgeltumwandlung heute deutlich mehr auf seinem Konto, bereits versteuert, zuzüglich Zinsen. Heinz Huber erkundigt sich beim alten Arbeitgeber, wie es denn sein könne, dass von seinem ?sauer verdienten Geld?, der überwiegende Teil bei der Versicherungsgesellschaft ?verschwunden? sei. Die Rückfrage beim Vermittler, der 2002 die Einrichtung des betrieblichen Versorgungswerkes mit den Worten ?meine Tätigkeit ist für Sie selbstverständlich kostenlos? begonnen hatte, führt zu keinem Ergebnis. Aufklärung vom Aktuar Erst der eingeschaltete Aktuar klärt den alten Arbeitgeber darüber auf, dass Versicherungsverträge mit Kosten für Beratung und Einrichtung belastet sind. Typische bilanzielle Abschlußkosten liegen bei Direktversicherungen im Bereich ab 0,3%, im

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Schwerpunkt wohl bei 6-7% der gezahlten Beiträge, es können aber auch 12,6% sein ? je nach Versicherungsgesellschaft (Quelle: ?Score-Cards-2004 der Fitch-Rating?). Den überwiegenden Teil davon bekommt der Vermittler als Courtage oder Provisionen. Doch ist dies ein Durchschnittswert, denn bei in den ersten Jahren gekündigten Verträgen können die Abschlusskosten auch den größten Teil der gezahlten Beiträge ausmachen. Die Abschlusskosten führen in der Regel bei Vertragsbeginn zu ?negativem gebildeten Kapital? (im Versicherungsvertrag) und ?offenen Forderungen des Versicherers gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Versicherungsnehmer?. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Betrieb mit gut 200 Mitarbeitern. Die Provision des Vermittlers für den Abschluss lag bei über 600.000 Euro. Nachdem der Vermittler ja nur einen Teil der Kosten als Provision erhält, beläuft sich im vorliegenden Fall die ?Differenz? auf über 1.000.000 Euro. Auch beim Vertrag von Heinz Huber kommt es so zu einer Differenz zwischen einbezahlten Beiträgen und vorhandenem (Rückkaufs-) Wert. Im ersten Jahr - so erklärt der Aktuar - durfte der Versicherer nach § 4 DeckRückV durch die sogenannte Zillmerung maximal 4% der gesamten planmäßigen Beitragssumme an Kosten den Versicherungsverträgen belasten. Bei Eintrittsalter 30 und Rentenbeginn 65 ist die Beitragssumme für Heinz Huber 84.000 EUR, also wird der Vertrag im ersten Jahr mit 3.360 EUR belastet. Dies entspricht fast 17 Monatsbeiträgen ? doch da auch noch Verwaltungskosten, Ratenzuschläge und Kosten für das Todesfallrisiko oder die Berufsunfähigkeit hinzukommen, dauert es bis zu mehr als zwei Jahre, bis diese anfänglichen Kosten aus dem Entgelt getilgt sind. Vorher wird aus dem umgewandelten Entgelt überhaupt kein Kapital angesammelt. Den Rest der Abschlusskosten (die sogenannten überrechnungsmäßigen - weil sie die 4 % nach DeckRückV bei der Bilanzierung erlaubte Zillmerung übersteigen) verteilt der Versicherer auf die weitere Vertragslaufzeit; hierfür gibt es keine Obergrenze. Dieses System, dass die Abschlusskosten überwiegend zu Vertragsbeginn belastet werden, nennt man Zillmerung. Die DeckRückV setzt eine Grenze im Hinblick auf die Bilanzierung dieser Kosten im Rahmen der Zillmerung ? eine allgemeine Grenze für Abschlusskosten gibt es dagegen nicht. Delikate Fragen an den Steuerberater: Der alte Arbeitgeber wusste von alledem bisher nichts. Die 1 Mio. an Abschlusskosten findet der Arbeitgeber ein wenig hoch, wie auch die 600.000 Provision, denn sein Jahresgehalt ist noch etwas niedriger. Der Personalchef wird herbei zitiert und darf einen Fragenkatalog für den Steuerberater (StB) vorbereiten. War da nicht ein Haftungsurteil des OLG Düsseldorf , wonach der StB zwar im Arbeitsrecht nicht beraten darf ? aber bei der Bilanzierung alles auch rechtlich zu prüfen hat? Wo stehen denn diese Schulden i.H.v. 1 Mio. in der Bilanz, für die das Unternehmen als Arbeitgeber nach dem Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 17.01.2005 haftet? Wieso wurde der Betrieb vom StB auch nicht über das weitere Urteil des Landgericht Stuttgart in der bAV vom März 2005 unterrichtet? Welche Konsequenzen ergeben sich aus den neuen Bilanzvorschriften nach IFRS die ab 2007 zwingend werden? Wie hat der StB die (teil-) unwirksame Entgeltumwandlung bei Lohnsteuer und Sozialversicherung behandelt? Und abschließend die Frage, ob der StB seit 2003 ausreichend versichert war? Der StB ist ratlos ? verspricht aber eine Meldung bei seiner beruflichen Versicherung. Berufshaftpflicht zahlt keinen Cent: Auch der Vermittler meldet den Schaden. Die Antwort seiner Berufshaftpflicht lässt nicht lange auf sich warten. ?Die Frage der Wertgleichheit ist ein gesetzliches Gebot. Ein denkbarer Verstoß ? wird von uns als sogenannter wissentlicher Pflichtverstoß bewertet. Für derartige Fälle können wir Ihnen keine Deckung zur Verfügung

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stellen.? Ein Kollege gibt ihm dann noch den Tip, sich schon mal nach einem guten Strafverteidiger umzusehen, denn hier kann es um Untreue bzw. Vorenthalten von Arbeitsentgelt gehen. Das habe der Kollege gerade bei einer aktuellen Fortbildung eines Kreditinstituts gelernt. Der Vermittler fragt sich natürlich, warum ihm all dies bei seinen Schulungen nicht beigebracht worden ist. Beim Versicherer muss er sich erst mal bis zum Gruppenleiter hinauf durchfragen ? erst dort sind die Stuttgarter Urteile bekannt. Ja unsere Formulare haben wir jüngst umgestellt, das habe etwa ein Jahr gedauert ? aber für den Arbeitgeber können wir auch dadurch die Haftung nicht beseitigen, heißt es lakonisch. Erklärungsversuche des Versicherers: Der alte Arbeitgeber bekommt Besuch vom Vertrieb des Versicherers. Es erscheint Frau Lustig, ?Rechtsanwältin, Firmenkundenvertrieb? heißt es aufschlussreich auf ihrer Visitenkarte. Der eigene Hausjurist des Arbeitgebers weis, dass Anwälte nicht im Vertrieb arbeiten dürfen ? bevor er den Antrag auf Entzug ihrer Zulassung stellen wird (BGH Urteil vom 15.05.2006) beschließt er die ?Kollegin? ausreden zu lassen. Frau Lustig legt eine ?sachliche Firmen-Information? vor, wonach Zillmerung für die Arbeitnehmer günstig sei, und von Verbraucherschützern vorschnell negativ bewertet werde. Der Geschäftsführer denkt an die Mio. Haftung; er ist offenbar kein Verbraucherschützer. Doch Frau Lustig legt nach ?Am Ende, bei Rentenbeginn hat der Mitarbeiter mehr Geld für die Altersversorgung zur Verfügung. Wertgleichheit definiert jede Gesellschaft selbst. Eine Arbeitgeberhaftung ist mit unserem gezillmerten Tarif völlig ausgeschlossen.? Der Hausjurist empfindet es schon als merkwürdig, wie sich Frau Lustig zwischen die Stühle setzen kann ? einerseits ist sie bei der Versicherung angestellt, andererseits berät sie munter den Arbeitgeber. Seit wann dürfen Berufsjuristen zwei (potentiellen) Gegnern in der gleichen Sache dienen? Den für Anwälte vorgeschriebenen ?sichersten Weg? scheint Frau Lustig nicht zu kennen ? auch nicht die Haftung für sittenwidrige Schädigung? Die Analyse des Aktuars Der "ungezillmerte" Tarif des Versicherers ist ja kein Tarif ohne eingerechnete Abschlusskosten, sondern aus ihm werden genau die gleichen Abschlusskosten - die zu Beginn dem Vermittler gezahlt werden - finanziert wie bei Zillmerung, erläutert der Aktuar. Die Abschlusskosten werden nur über die Laufzeit verteilt, während der sie (mit Zinsen) amortisiert werden ? zu Deutsch der Versicherer addiert zu den Abschlusskosten noch Zinsen. Der Vermittler erhält also genau die gleichen Zahlungen - und haftet für Storno auch nicht anders - wie beim gezillmerten Tarif. Auch die Prämie soll ja die gleiche sein. Damit erhält der vorzeitig Kündigende einen höheren Rückkaufswert (und auch der beitragsfrei Stellende mehr beitragsfreie Leistung), weil er nur in Höhe der bis zur Kündigung oder Beitragsfreistellung eingerechneten und bereits getilgten Abschlusskosten belastet wird. Wenn alle also mindestens soviel wie bisher erhalten, die Frühstornierer aber erheblich mehr, kann das ja so nicht gutgehen, denn es ist nicht mehr Geld da. Also muss irgendjemand - um dies auszugleichen - weniger bekommen. Und danach müssen dann jene Verträge zusätzlich belastet werden, die nicht vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden. Die Ablaufleistungen und die Leistungen bei Beendigung in den Jahren vor Ablauf müssen dann also bei den länger laufenden Verträgen niedriger sein. Dieses Ergebnis liegt aber nur am Modell, denn genauso gut könnte man die Provisionen vermindern oder die Provisionshaftungszeiträume verlängern. Man könnte auch die Provision anders als bisher - nämlich ratierlich - auszahlen. Jedenfalls können nicht alle (Kunden/Vermittler/Unternehmen) mindestens das bisherige erhalten und dazu noch viele wesentlich mehr. Schließlich werden mehr als 70 % der 30 Jahre und länger laufenden Verträge vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt, die meisten davon in den ersten 5 Jahren. Das

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Ergebnis ist daher (mit diesen Prämissen) plausibel und zwangsläufig. Doch erklärt der Aktuar zu diesen Prämissen ? sicherheitshalber holt er noch die Meinung anderer Fachleute ein ? dass diese völlig unpraktikabel sind, weil ein Versicherer das Risiko, ggf. seine einmalig ausgezahlten Provisionen wegen zu viel Kündigungen nicht amortisieren zu können, in der Praxis kaum tragen kann. Kurz: über die Laufzeit verteilte Abschlusskosten werden auch nur ratierlich ausgezahlt werden können. Zudem sind andere Modalitäten denkbar, die zu höheren Ablaufleistungen führen ? da wird der Vertrieb dem Aktuar klarmachen, wo die Reise hingehen kann, damit die Tarife noch verkauft werden. Gar nicht mit diesem Begriff der ?ungezillmerten? gemeint sind aber die Tarife, die nicht nur nicht zillmern, sondern gar keine Abschlusskosten eingerechnet haben, weil sie auf Honorarbasis vermittelt werden. Hier muss natürlich die Ablaufleistung höher sein, überschlägig um 20 bis 30%. Und auch wenn die Provision nicht anfänglich gezahlt wird, sondern so wie über die Laufzeit einkalkuliert ratierlich, ist die Ablaufleistung des ungezillmerten Tarifes höher, die Frühstornierer bekommen auch mehr Rückkaufswert, nur der Vermittler bekommt weniger, wenn der Kunde vorzeitig kündigt oder beitragsfrei stellt. Dass man unter Umständen irgendjemandem weniger geben muss, wenn andere mehr bekommen, hört man nicht gerne. Muss aber auch nicht sein, wenn die günstigeren Tarife dafür häufiger abgeschlossen werden. Rechtsfolgen der Zillmerung ? Gemäß Entscheidung des Arbeitsgericht Stuttgart haftet der Arbeitgeber für die Abschlusskosten gegenüber allen Mitarbeitern. Dies folgt, unabhängig davon ob er vom Vermittler durch die Aussage ?die Tätigkeit sei umsonst? getäuscht wurde, denn die Haftung des Arbeitgeber ist vom persönlichen Verschulden nicht abhängig. Die nennt der Jurist ?Fürsorgepflichtverletzung?. Kann durch Aufklärung die Arbeitgeberhaftung beseitigt werden? Dies scheint ein frommer Wunsch der Versicherungswirtschaft zu sein. Eine Haftung der Versicherungsgesellschaften für ihre Vermittler folgt rechtlich aus der Verantwortung für Erfüllungsgehilfen, wie jedem Lehrbuch zum Versicherungsrecht entnommen werden kann. Kein Arbeitnehmer hätte einer Entgeltumwandlung zugestimmt, wenn er gewusst hätte, dass die durchschnittliche Verweildauer von Mitarbeitern im Betrieb statistisch nur 4,9 Jahre beträgt. Denn die Summe der einzahlten Beiträge (ohne Verzinsung) ist als Rückkaufswert üblicherweise erst nach 9 oder mehr Jahren vorhanden. Welcher verständlich ?aufgeklärte? Mitarbeiter kauft sich schon ?sichere Verluste? ein? Gibt es da nicht eine ständige Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber (und ggf. der für ihn handelnde Vermittler) beweisen muss, was und wie beraten wurde? Zillmerung ist kein Verbraucherschutz: Und wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer getäuscht fühlen ? beispielsweise der Staatsanwalt auf die Idee kommt, die zahlreichen Fälle einer ?Ausnutzung der Unerfahrenheit? durch Berater heranzuziehen? Es wäre ein Irrtum zu glauben, dass der Arbeitgeber nicht dafür verantwortlich ist, wie das Geld der Mitarbeiter in der bAV angelegt wird. Das BGB kennt eine ganze Reihe von Treuhändern (z.B. Betreuer, Vormünder, Testamentsvollstrecker), die fremdes Geld verwalten und anlegen ? alle haften für fahrlässige Fehler. Und alle haben die Pflicht zur Vermögensmehrung, sowie zur Zuziehung von Experten, wenn sie selbst berufsmäßig über die ausreichende Erfahrung oder Marktkenntnis nicht verfügen. Der Arbeitgeber als Treuhänder (vgl. OLG Düsseldorf, 17 U 201/91) in der baV ist hier keine gesetzliche Ausnahme.

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Warnung von Fachleuten: Im Internet schreibt eine Pensionskasse treffend: Unseres Erachtens haftet der Arbeitgeber aber auch dann, wenn er den Arbeitnehmer über den Umstand gezillmerter Tarife aufgeklärt hat, denn von Gesetzes wegen steht er für den Wert der ursprünglich zugesagten Leistung ein. In einem Aufsatz schreibt der Vorsitzende Richter im zuständigen Senat am Bundesarbeitsgericht (BAG) dazu: "Die besseren Gründe sprechen dafür, dass derartige Vertragsgestaltungen (gemeint sind gezillmerte Tarife) zumindest im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach § 307 Abs. 1 BGB (Transparenz-Gebot) unzulässig sind." Sanierung als Lösungsansatz: Für die Beteiligten stellen sich delikate Fragen. Den Arbeitgeber trifft jedenfalls eine Pflicht, nicht zuzusehen wie der Schaden weiter wächst ? denn ansonsten könnte ihn der Vorwurf eines Mitverschuldens treffen. Und auch der Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) könnte spätestens dann greifen, wenn dem Arbeitgeber der entstehende Schaden bewusst wird und er eine Sanierung unterlässt. Die Sanierung derartiger Fälle bedeutet erst in zweiter Linie eine Aufarbeitung der Vergangenheit, zunächst geht es aus der Sicht von Beratern darum, den Anforderungen der Rechtsprechung zu folgen, und den sichersten bzw. bestmöglichen Weg zu wählen, um die baV ohne Zillmerung unter Beachtung des Gebotes der Wertgleichheit für die Mitarbeiter darzustellen. Lesen Sie hierzu auch folgendes: A. Kutschera "Stornabzüge in der Lebensversicherung Rechtmäßigkeit - Auseinandersetzung mit der Begründung der Versicherungsindustrie": hier klicken Peter A. Schramm "Wie Abschlusskosten des Guthaben schmälern!": hier klicken OLG Düsseldorf, 6.3.1992, 17 U 201/91: hier klicken OLG Düsseldorf, 18.02.1999, 13 U 60/98: hier klicken AG-Stuttgart, 17.01.2005, 19 Ca 3152/04: hier klicken LG Stuttgart, 22.03.2005, 20 O 541/04: hier klicken BGH-Beschluß, 15.5.2006, AnwZ (B) 41/05 : hier klicken

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