Baureglement
Gemeinde Wildhaus – Alt St. Johann Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 11. Juni 2014
Vom Gemeinderat erlassen am:
16. Januar 2014
Der Gemeindepräsident:
si g . Rol f Züll i g ...................................................
Öffentliche Planauflage:
29. Januar 2014 bis 27. Februar 2014
s i g. S a br i n a Kolle r Die Gemeinderatsschreiberin: ..............................................
Dem fakultativen Referendum unterstellt: 24. März 2014 bis 22. April 2014
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:
11. Juni 2014
Mit Ermächtigung, der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
si g . Uel i St ra us s ...................................................
ERR Raumplaner AG 11.06.2014
2
Inhaltsverzeichnis
Weitere massgebende Grundlagen I
Allgemeine Bestimmungen
7
Art. 1
Geltungsbereich | Zielsetzung
7
Art. 2
Zuständigkeit | Bauberatung
7
II
Ortsplanung
8
Art. 3
Planungsinstrumente
8
Art. 4
Rechtswirkung
8
Art. 5
Mitwirkung
8
Art. 6
Sondernutzungsplanung
8
Art. 7
Grundsätze
9
III Zonenvorschriften
10
Art. 8
Zoneneinteilung
10
Art. 9
Regelbauvorschriften
11
Art. 10
Kernzone
12
Art. 11
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
12
Art. 12
Kurzone
12
Art. 13
Intensiverholungszonen
12
Art. 14
Grünzonen
13
Art. 15
Landwirtschaftszone
14
Art. 16
Übriges Gemeindegebiet
14
Art. 17
Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände
14
Art. 18
Naturgefahrengebiete
14
IV Bauvorschriften
16
Definitionen Art. 19
Offene Bauweise
16
Art. 20
Geschosszahl
16
Art. 21
Talseitig sichtbare Geschosse
16
Art. 22
Ausbau von Dach- und Untergeschossen
17
Art. 23
Gebäudehöhe | Firsthöhe
17
Art. 24
Gebäudelänge
17
Art. 25
Grenzabstand | Gebäudeabstand
18
Art. 26
Strassenabstand
18
Art. 27
Anbauten | Nebenbauten
19
Art. 28
Kleinbauten
19 ERR Raumplaner AG 11.06.2014
3
Art. 29
Vorbauten
20
Art. 30
Unterirdische Bauten
20
Ausführung und Gestaltung der Bauten Art. 31
Dachformen | Fassaden
20
Art. 32
Dachaufbauten | Dacheinschnitte
21
Art. 33
Schneefangvorrichtung
21
Art. 34
Terraingestaltung
21
Erschliessung Art. 35
Bedarf an Abstellplätzen
22
Art. 36
Ausfahrten | Garagenvorplätze
23
Wohnhygiene Art. 37
Mindestmasse
23
Art. 38
Kinderspielplätze
24
Art. 39
Kehrichtbeseitigung
24
V
Bauvorgang | Baukontrolle
25
Art. 40
Schutzbestimmungen für Bauarbeiten
25
Art. 41
Bauarbeiten an öffentlichen Einrichtungen
25
Art. 42
Baukontrolle
26
Art. 43
Bewilligungspflicht
27
Art. 44
Baugesuch
27
VI
Schlussbestimmungen
29
Art. 45
Gebühren und Auslagen
29
Art. 46
Inkrafttreten | Übergangsbestimmungen
29
Anhang Schwerpunktberechnung 31
ERR Raumplaner AG 11.06.2014
4
Weitere massgebende Grundlagen Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere die nachstehenden Erlasse gültige Vorschriften für das Bauwesen und sind ebenfalls zu beachten: Eidgenössische Erlasse • Schweizerisches Zivilgesetzbuch • Bundesgesetz /-verordnung über die Raumplanung • Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz • Verordnung über Zweitwohnungen • Bundesgesetz über den Umweltschutz • Lärmschutzverordnung / Luftreinhalteverordnung • Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung • Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten • Energiegesetz /-verordnung • Bundesgesetz /-verordnung über den Natur- / Heimatschutz • Bundesgesetz /-verordnung über den Schutz der Gewässer • Bundesgesetz /-verordnung über den Wald • Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) • Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz • Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz WEG • CARBURA-Richtlinien zur Lagerung von Brennstoffen
Kantonale Erlasse • Baugesetz St. Gallen • Strassengesetz /-verordnung • Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen • Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung / Verordnung zum Einführungsgesetz • Verordnung über den Schutz von Naturkörpern und Altertümern • Naturschutzverordnung • Energiegesetz / Energieverordnung • Gesetz über die Gewässernutzung / Vollzugsverordnung • Verordnung über den Materialbezug aus öffentl. Gewässern • Wasserbaugesetz /-verordnung • Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung / Verordnung • Einführungsgesetz zur eidgenössichen Waldgesetzgebung / Verordnung zum Einführungsgesetz • Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der Fuss- und Wanderwegnetze • Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz / Verordnung zum Einführungsgesetz • Gesetz über den Feuerschutz / Vollzugsverordnung • Gemeindegesetz • Enteignungsgesetz • Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege • Gesundheitsgesetz (mit Ausführungserlassen)
SR 210, ZGB SR 700, RPG | SR 700.1, RPV SR 451.12, VISOS SR 702 SR 814.01, USG SR 814.41, LSV | SR 814.318.142.1, LRV SR 814.710, NISV SR 814.680, Altlasten-Verordnung, AltlV SR 730.0, EnG | SR 730.01 EnV SR 451, NHG | SR 451.1, NHV SR 814.20 GSchG | SR 814.20, GSchV SR 921.0, WaG | SR 921.01, WaV SR 822.11, ArG | SR 822.111, ArGV SR 520.1, BZG SR 843, WEG | SR 843.1, VWEG www.carbura.ch/carbura-richtlinien
sGS 731.1, BauG | sGS 731.11 sGS 732.1, StrG | sGS 732.11, StrV sGS 731.2 sGS 672.1, EG-USG | sGS 672.11, V zu EG-USG sGS 271.51 sGS 671.1 sGS 741.1 EnG | sGS 741.11 EnV sGS 751.1 | sGS 751.11 sGS 751.13 sGS 734.1, WbauG | sGS 734.11, WbauV sGS 752.2 | sGS 752.21 sGS 651.1, WaG | sGS 651.11, WaG sGS 732.21 sGS 413.1 | sGS 413.11 sGS 871.1 | sGS 871.11 sGS 151.2 sGS 735.1 sGS 951.1 sGS 311.1
Im weiteren wird auf die kommunalen Erlasse verwiesen. ERR Raumplaner AG 11.06.2014
5
Normen / Merkblätter Für die Dimensionierung, Berechnung und Ausstattung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen als Richtlinie zu beachten: • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
Behindertengerechtes Bauen Geländer und Brüstungen (SIA 358) Liegenschaftsentwässerung Grundstückszufahrten Knoten: Sichtverhältnisse in Knoten Kontrolle der Befahrbarkeit Parkieren: Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen Parkieren: Angebot an Parkfeldern für Personenwagen Leichter Zweiradverkehr: Abstellanlagen, Bedarfsermittlung Leichter Zweiradverkehr: Abstellanlagen, Geometrie Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau Schallschutz im Hochbau Diverse Brandschutznormen im Hochbau Thermische Energie im Hochbau Elektrische Energie im Hochbau Flächen und Volumen von Gebäuden Normalien und Richtlinien des Tiefbauamtes SG ASTRA Vollzugshilfen: Veloparkierung, Wanderwege, etc. Sicherheitsempfehlungen der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung • Vorschriften der SUVA über Hoch- und Tiefbauten • Brandschutznorm (Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen)
SN 521 500 SN 534 358 SN 592 000 SN 640 050 SN 640 273a SN 640 271a SN 640 291a SN 640 281 SN 640 065 SN 640 066 SIA 118 SIA 180 SIA 181 SIA 183 ff SIA 380/1 SIA 380/4 SIA 416 www.sg.ch/tiefbau/Projektierungsgrundlagen www.astra.ch www.bfu.ch www.suva.ch www.vkf.ch
Zu beachten sind: Naturschutz: Bezüglich der im Zonenplan enthaltenen Grünzonen „GN“ sind zusätzlich Art. 7 SchV Wildhaus und Art. 12 SchV Alt St.Johann zu beachten. Ortsbildschutz: Innerhalb der Ortsbildschutzumgrenzungen gelten die Bestimmungen von Art. 5 SchV Wildhaus und Art. 5 SchV Alt St.Johann. Natureinzel- und Kulturobjekte: Art. 10 und Art. 6 SchV Wildhaus und Art. 18 und Art. 6 SchV Alt St.Johann enthalten die anzuwendenden Schutz- und Nutzungsvorschriften. Hecken-, Feld- und Ufergehölze: Art. 10 SchV Wildhaus und Art. 18 SchV Alt St.Johann enthalten die anzuwendenden Schutz- und Nutzungsvorschriften.
ERR Raumplaner AG 11.06.2014
6
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
Der Gemeinderat von Wildhaus-Alt St.Johann erlässt gestützt auf den Art. 2 und 7 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) vom 6. Juni 1972 (sGS 731.1), Art. 102 Abs. 1 lit. b des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 (sGS 732.1) sowie gestützt auf Art. 3 Abs.1 und Art. 90 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2) folgendes
Baureglement I Art. 1 1
Hinweise
RPG Raumplanungsgesetz RPV Raumplanungsverordnung USG Umweltschutzgesetz NHG Natur- und Heimatschutzgesetz LSV Lärmschutzverordnung BauG Kantonales Baugesetz StrG Kantonales Strassengesetz EVzSVG Einführungsverordnung zum schweizerischen Strassenverkehrsgesetz EGzZGB kant. Einführungsgesetz zum schweiz. Zivilgesetzbuch SN Schweizer Norm
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich | Zielsetzung
Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde
BauG Art. 4 Art. 8
Aufgabe Baureglement
BauG Art. 2
Allgemeine Zuständigkeit
Wildhaus-Alt St.Johann. Es schafft die Voraussetzung für die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens, für hygienisch einwandfreie Wohnungen und Arbeitsplätze sowie für die geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde. 2
Die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons bleiben vorbe-
halten, soweit dieses Baureglement nicht im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen eine besondere Regelung trifft.
Art. 2 1
Zuständigkeit | Bauberatung
Das Planungswesen- und Bauwesen sowie die Aufsicht über
den Vollzug dieses Reglementes sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann zur Behandlung der baupolizeilichen Geschäfte eine Baukommission einsetzen und/oder externe Berater beiziehen. 2
Die Baukommission besteht aus maximal 6 Mitgliedern, die vom
Gemeinderat gewählt werden. Die Präsidentin oder der Präsident sowie ein weiteres Mitglied müssen dem Gemeinderat angehören. Die Baukommission ist zuständig für die baupolizeilichen Bewilligungen, Verfügungen und Kontrollen, insbesondere in den Bereichen Bau- und Strassenwesen, Gewässerschutz, Brandverhütung sowie Umweltschutz. 3
Die Bauverwaltung übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die
Beschlüsse des Gemeinderates beziehungsweise der Baukommission. Sie ist Auskunftsstelle in Baugesuchsfragen und berät, wo nötig unter Beizug weiterer Fachleute, die Bauwilligen. ERR Raumplaner AG 11.06.2014
7
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
II
Ortsplanung
Art. 3
Planungsinstrumente
Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung dienen neben dem Baureglement die folgenden Planungsinstrumente: • • • •
Richtplan; Zonenplan; Schutzverordnung; Sondernutzungspläne (Baulinien-, Überbauungs- und Gestaltungspläne sowie Abbau- und Deponiepläne) • Übersicht über den Stand der Erschliessung; • Erschliessungsprogramm; • Naturgefahrenkarte.
Art. 4 1
Hinweise
Rechtswirkung
Der Richtplan bildet die Grundlage für die Ortsplanung und
BauG Art. 5 Art. 6 Art. 8 Art. 9 Art. 22ff Art. 50
BauG Art. 5 Art. 34
den Ausbau der Infrastruktur. Er bezeichnet die in der Gemeinde anzustrebende bauliche und landschaftliche Entwicklung. 2
Richtpläne Rechtliche Massnahmen Baureglement Zonenplan Sondernutzungspläne Erschliessung
Richtpläne Baureglement, Zonenplan, Überbauungs- und Gestaltungspläne, Deponie- und Abbaupläne, Schutzverordnungen
Der Richtplan ist für die mit der Planung beauftragten Organe
und Behörden wegleitend. Er übt gegenüber dem Grundeigentum keine unmittelbare Rechtswirkung aus. 3
Der Zonenplan und die übrigen Planungsinstrumente nach
Art. 34 BauG sind für jedermann verbindlich und können im Original bei der Bauverwaltung eingesehen werden. Diese Pläne sind für die genaue Lage der Eintragungen verbindlich.
Art. 5 1
Mitwirkung
RPG Art. 4
Information und Mitwirkung
Bei der Erarbeitung / Änderung von Planungsinstrumenten ori-
entiert die Behörde die Bevölkerung in geeigneter Weise über die Ergebnisse. 2
Der Richtplan wird der Öffentlichkeit während 30 Tagen zur
Einsicht unterbreitet. In dieser Zeit kann sich jeder zum Entwurf schriftlich äussern. Mit der Beschlussfassung über den Richtplan nimmt der Gemeinderat zu den Einwendungen Stellung. Der Plan wird dem Baudepartement zur Kenntnisnahme unterbreitet.
Art. 6
Sondernutzungsplanung
Eine von der Regelbauweise abweichende besondere Bauweise
BauG Art. 22ff Überbauungsplan Art. 28ff Gestaltungsplan
kann durch die Schutzverordnung sowie den Erlass von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen gestattet werden. ERR Raumplaner AG 11.06.2014
8
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
Art. 7
Grundsätze
Bei der Projektierung von Bauten und Anlagen sind die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen: • Gute Einordnung der Bauwerke in die natürliche und gestaltete Umwelt; • Sorgfältige architektonische Gestaltung; • Besondere Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen sowie von Betagten und Behinderten; • Boden- und energiesparendes, kompaktes Bauen; • Streben nach Mehrfachnutzung von Flächen und Räumen; • Verwendung umweltverträglicher und langlebiger Baumaterialien; • Förderung und Vernetzung naturnaher Lebensräume in Siedlung und Landschaft; • Pflanzung einheimischer, standortgerechter Gewächse; • Berücksichtigung aller zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen im Sinne der Vorsorge, um schädliche Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten und die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten.
Hinweise
RPG Art. 1 Art. 3 USG Art. 1 Art. 28 NHG Art. 1 Art. 18 Art. 13 Art. 15 BauG Art. 4 Art. 52 Art. 53 Art. 55 Art. 73 Art. 75bis Art. 93 Normen SN 521 500 SN 543 358
Ziele Planungsgrundsätze Zweck, Vorsorge Umweltgerechte Verwendung von Stoffen Zweck Schutz von Tieren, Pflanzen Grundsatz ökologischer Ausgleich Aufgabe Sicherheit Hygiene Rücksicht auf Behinderte, Betagte Kinderspielplätze Gestaltung Verunstaltungsverbot Behindertengerechtes Bauen Geländer und Brüstungen (SIA Norm 358)
ERR Raumplaner AG 11.06.2014
9
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
Hinweise
III Zonenvorschriften Art. 8
Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:
BauG Art. 9 Zonenplan Art. 10ff Zonenarten
Zonen innerhalb des Baugebietes: a. Kernzonen Kernzone 2 VG K2 Kernzone 3 VG K3
VG = Vollgeschoss
b. Wohnzonen Wohnzone 2 VG WE Wohnzone 2 VG W2 Wohnzone 3 VG W3 c. Wohn-Gewerbezonen Wohn-Gewerbezone 2 VG WG2 Wohn-Gewerbezone 3 VG WG3 d. Gewerbe-Industriezone GI A e. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Oe BA
f. Kurzone Kur g. Intensiverholungszonen Camping IE C Winter-Camping IE C* Sportanlagen IE S Transportanlagen IE T Transportanlagen und Beherbergung IE TB h. Grünzonen Erholung GE Freihaltung GF Zonen ausserhalb des Baugebietes: i. Grünzonen Schutzgegenstand nach Art. 98 BauG GN Gewässerschutz GG j. Landwirtschaftszone L k. Übriges Gemeindegebiet ueG l. Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände
Ski
ERR Raumplaner AG 11.06.2014
10
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
Art. 9
Hinweise
Regelbauvorschriften
Soweit in diesem Reglement, in der Schutzverordnung oder in einem Sondernutzungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten
Wohnzonen Art. 11 BauG
Wohn-Gewerbezonen Art. 12 BauG
Gewerbe-Industriezone Art. 13 BauG
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Art. 18 BauG
Kurzone
Art. 16 BauG
Intensiverholungszonen Art. 18bis BauG
Grünzonen Art. 17 BauG
Landwirtschaftszone
3.0 m
---
III
K3
3
---
10.50 m
14.00 m
30.0 m
---
3.0 m
3.0 m
---
III
WE
2
3
6.50 m
10.00 m
20.0 m
ja
4.0 m
8.0 m
---
II
W2
2
3
8.00 m
11.50 m
25.0 m
ja
5.0 m
8.0 m
---
II
W3
3
4
10.50 m
14.00 m
30.0 m
ja
6.0 m
10.0 m
---
II
WG2
2
3
8.00 m
11.50 m
25.0 m
ja
5.0 m
8.0 m
---
III
WG3
3
4
10.50 m
14.00 m
30.0 m
ja
6.0 m
10.0 m
---
III
GI A
---
---
11.50 m
15.00 m
---
5.0 m / 10.0 m 2)
5.0 m
5.0 m
III
5.0 m
5.0 m
5.0 m
III
Oe BA
Übriges Gemeindegebiet 3)
---
siehe Artikel 11 Baureglement
Empfindlichkeitsstufe (Art. 43 Abs. 1 LSV / Art. 32 EG-USG)
3.0 m
Gebäudeabstand Grundstücksintern mindestens
---
Grenzabstand gross
25.0 m
Grenzabstand klein
11.50 m
Mehrlängenzuschlag ab 18.0 m 1)
8.00 m
Gebäudelänge maximal
---
Firsthöhe maximal
2
Gebäudehöhe maximal
K2
Kur
3
4
10.50 m
14.00 m
30.0 m
---
5.0 m
10.0 m
---
II
IE C
1
1
4.00 m
6.50 m
20.0 m
ja
3.0 m
3.0 m
---
II
IE C*
1
1
4.00 m
6.50 m
20.0 m
ja
3.0 m
3.0 m
---
II
IE S
2
2
8.00 m
11.50 m
50.0 m
ja
5.0 m
5.0 m
---
III
IE T
1
2
6.50 m
10.0 m
25.0 m
ja
5.0 m
5.0 m
---
IV
IE TB
2
3
10.50 m
14.0 m
30.0 m
ja
5.0 m
5.0 m
---
III
GE
1
1
3.50 m
6.00 m
---
ja
4.0 m
4.0 m
---
II
4.0 m
4.0 m
---
II
GF 3)
Art. 20 BauG Art. 21 BauG
Anzahl talseitig sichtbare Geschosse
Kernzonen Art. 15 BauG
Anzahl Vollgeschosse
folgende Regelbauvorschriften:
siehe Artikel 14 Baureglement
L 3)
2
3
8.50 m
12.0 m
30.0 m
ja
5.0 m
8.0 m
---
III 4)
ueG3)
2
3
8.50 m
12.0 m
30.0 m
ja
5.0 m
8.0 m
---
III 4)
Legende:
LSV Lärmschutzverordnung --- findet keine Anwendung 1 Mehrlängenzuschlag beträgt 1/4 der Mehrlänge, höchstens aber 6.0 m; 2 gegenüber Grundstücken in Kern-, Wohn-, Wohn-Gewerbe-, Grünzonen; 3 nur für reine Wohnbauten; 4 nur für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen.
ERR Raumplaner AG 11.06.2014
11
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
Art. 10 1
Kernzonen
Hinweise
BauG Art. 15
Kernzonen
An Bauten und Anlagen in den Kernzonen werden bezüglich
baulicher und architektonischer Einordnung sowie Umgebungsgestaltung erhöhte Anforderungen gestellt: • Neu- und Umbauten sind bezüglich Gebäude-, First-, Geschosshöhe und -zahl, Gebäudelänge, Dachform und -neigung, Fassadengestaltung, Farb- und Materialwahl so auf die bestehende Überbauung abzustimmen, dass sie sich gut in das Gesamtbild der Häusergruppe oder -zeile einfügen. Insbesondere ist ihre Stellung mit Bezug auf die Freiräume zu berücksichtigen und die Massstäblichkeit zu wahren. 2
Der Abbruch eines Gebäudes in den Kernzonen ist nur zulässig,
wenn die Bewilligung für einen Neubau vorliegt, dessen Verwirklichung innert nützlicher Frist sichergestellt ist oder wenn eine dauernde oder vorübergehende Freihaltung des Grundstückes das Orts- und Strassenbild nicht nachteilig beeinflusst.
Art. 11
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
BauG Art. 18
In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur Bau-
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
ten und Anlagen errichtet werden, die öffentlichen Interessen dienen. Die Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen richtet sich nach deren Zweck und werden im Rahmen einer Bauberatung durch die Bauverwaltung und den Gemeinderat situationsgerecht festgelegt.
Art. 12 1
Kurzone
BauG Art. 16
Kurzonen
Die Kurzone ist für Kurhäuser, Kliniken, Hotels und deren zugehö-
rigen Parkanlagen sowie für anverwandte, touristische Zwecke bestimmt. 2
Die Gebäudegrundfläche innerhalb dieser Zone beträgt
maximal 200 m2.
Art. 13 1
Intensiverholungszone
BauG Art. 18bis Intensiverholungszonen
Die Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Stellung, Archi-
tektur, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung harmonisch in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen. Auf die Einpassung ins Terrain ist besonders Rücksicht zu nehmen. 2
Die Gebäudegrundfläche innerhalb dieser Zonen beträgt maxi-
mal 100 m2, respektive die Anlagegrundfläche beträgt maximal 200 m2. ERR Raumplaner AG 11.06.2014
12
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann 3
Hinweise
Die Intensiverholungszone Camping IE C ist für die ganzjähr-
lichen Zelt-, Camping- und Caravanningplätze, eine zweckgebundene Hauptbaute für die Betreiberwohnung sowie für die erforderlichen Nebenbauten und -anlagen wie Reception, Sanitäranlagen, Kiosk etc. bestimmt. Die Campierfläche ist randlich zu bepflanzen und mit standortgerechten Bäumen zu durchsetzen. Für die zweckgebundene Hauptbaute gelten die Vorschriften der Wohnzone W2 und eine maximale Gebäudegrundfläche von 50 m2. 4
In der Intensiverholungszone Winter-Camping IE C* sind nur
während der Wintermonate (Oktober bis April) Zelt-, Campingund Caravanningplätze zulässig. Bauten und Anlagen sind nur so weit zulässig, als sie die Winter-Camping-Nutzung nicht einschränken. 5
In der Intensiverholungszone Sportanlagen IE S sind nur Bauten
und Anlagen zulässig, die dem Sport- und Freizeitbetrieb dienen. 6
In der Intensiverholungszone Transportanlagen IE T ist der
Nutzungszweck auf Bauten und Anlagen beschränkt, die dem Betrieb der Transportanlagen dienen. 7
In Ergänzung zum Abs. 6 sind in der Intensiverholungszone Trans-
portanlagen und Beherbergung IE TB Restaurationen und Beherbergungen gestattet.
Art. 14 1
Grünzonen
BauG Art. 17
Grünzonen
Bauten und Anlagen haben sich – soweit zulässig – bezüglich
Stellung, Architektur, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung harmonisch in die Umgebung einzufügen. Auf die Einpassung ins Terrain ist besonders Rücksicht zu nehmen. 2
In der Grünzone Erholung (GE) dürfen Bauten und Anlagen nur
soweit erstellt werden, als sie die unmittelbare Erholungs- und Freizeitnutzung erfordert. Die Gebäudegrundfläche beträgt maximal 50 m2. 3
In der Grünzone Freihaltung (GF), der Grünzone Schutzgegen-
stand gemäss Art. 98 BauG (GN) und der Grünzone Gewässerschutz (GG) sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie der Schutzzweck erfordert respektive der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
ERR Raumplaner AG 11.06.2014
13
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
Art. 15 1
Landwirtschaftszone
Hinweise
BauG Art. 20
Landwirtschaftszone
BauG Art. 21
Übriges Gemeindegebiet
Silotürme und ähnliche Behältnisse ausserhalb der Gebäude-
hülle der Hauptbauten sind möglichst nahe an das Betriebsgebäude anzulehnen und gestalterisch einzupassen. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen. 2
Anlagen sind bezüglich Form- und Farbgebung zurückhaltend
zu gestalten und dürfen eine Höhe von 8.0 m nicht überschreiten.
Art. 16
Übriges Gemeindegebiet
Für zulässige Bauten gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
Art. 17
Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände
BauG Art. 19
Zonen für Skiabfahrt- und Skiübungsgelände
Die Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände ist von allen skisportbehindernden Bauten, Anlagen und Bepflanzungen freizuhalten. Zonengemässe, standortgebundene Bauten und Anlagen können vom Gemeinderat an geeigneten Lagen bewilligt werden.
Art. 18 1
Naturgefahrengebiete
Als Naturgefahrengebiete werden Gebiete bezeichnet, die
durch Hochwasser, Murgänge, Lawinen, Rutschungen, Stein-
http://www.sg.ch Naturgefahren | "Leitfaden für Vorsorge und Schutz", Baudepartement St.Gallen
schlag, Blockschlag, Felssturz oder Eissturz bedroht sind. In diesen Gebieten haben Bauten und Anlagen besonderen Anforderungen an den Personen- und Sachwertschutz zu genügen. Massgebend ist die Wegleitung "Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren" der Gebäudeversicherungsanstalt St. Gallen. 2
In den Gefahrenzonen sind sämtliche Terrainveränderungen
bewilligungspflichtig. 3
Für die einzelnen Gefahrengebiete gelten folgende Vorschrif-
ten: a. Gefahrengebiet 1 (erhebliche Gefährdung, rot): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, wenn sich das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht und die Baute auf den Standort angewiesen ist. Weitergehende Massnahmen wie z.B. die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen bleiben vorbehalten. Die Erstellung von Bauten, Anlagen und Erweiterungen ist untersagt. ERR Raumplaner AG 11.06.2014
14
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
Hinweise
b. Gefahrengebiet 2 (mittlere Gefährdung, blau): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Bauliche Veränderungen, die darüber hinaus gehen wie Neu-, Ersatz- und Umbauten sowie Erweiterungen sind nur zulässig, wenn für das Bauhaben die notwendigen Objektschutzmassnahmen getroffen werden. c. Gefahrengebiet 3 (geringe Gefährdung, gelb): Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind zulässig. Für gefahrensensible Objekte, wie öffentliche Bauten, Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen etc. sind die Objektschutzrichtlinien verbindlich. Für die übrigen Bauten und Anlagen gelten die Objektschutzrichtlinien als Empfehlung. d. Gefahrengebiet 4 (Restgefahr): Mit Ausnahme von sensiblen Objekten wie Spitäler, Heime, Schulen, Ver- und Entsorgungsanlagen, Industriebetriebe sind keine spezielle Massnahmen zu prüfen. 4
Bei Bauvorhaben, die ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters
liegen, ist die Gefahrenhinweiskarte zu beachten. Weist diese auf eine Gefährdung hin, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine objektbezogene Beurteilung vorzunehmen. Die Objektschutzrichtlinien sind verbindlich.
ERR Raumplaner AG 11.06.2014
15
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
Hinweise
IV Bauvorschriften Definitionen Art. 19 1
Offene Bauweise
Sofern durch einen Überbauungsplan- oder Gestaltungsplan
nichts anderes bestimmt wird, gilt die offene Bauweise. Bei offener Bauweise werden die Bauten nach den Vorschriften der Regelbauweise allseitig freistehend erstellt. 2
In der offenen Bauweise dürfen Bauten auch über die Grund-
stücksgrenze hinweg zu einer Häuserzeile zusammengebaut werden. Die Länge einer Häuserzeile darf die jeweils maximal erlaubte Gebäudelänge nicht überschreiten. Sie sind nach einem einheitlichen Plan gleichzeitig zu erstellen.
Art. 20 1
Geschosszahl
Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das weder als Unter-
noch als Dachgeschoss definiert ist. 2
Dachgeschosse dürfen einen Kniestock von maximal 1.20 m
aufweisen. Der Kniestock ist von Oberkant Dachgeschoss-Fussboden bis Schnittpunkt Innenwand mit Dachuntersicht zu messen. 3
Als Untergeschoss gilt ein Geschoss, das den Niveaupunkt –
Dachgeschoss: KH ≤ 1.20 m Vollgeschoss: KH KH ≤> 1.20 1.20 m m Dachgeschoss: Vollgeschoss: KH > 1.20 m Dachgeschoss: KH ≤ 1.20 m Vollgeschoss Vollgeschoss: KH Vollgeschoss KH > 1.20 m Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss Niveaupunkt Vollgeschoss: NH > Untergeschoss: ≤ 1.30 m Niveaupunkt Vollgeschoss: NH > 1.30 m Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Konstruktionsbeispiel Berechnung GebäudeNiveaupunkt schwerpunkt im AnhangVollgeschoss: NH > 1.30 m KH KH
g
ges g
gew gest
gew
gemessen bis Oberkant Erdgeschoss-Fussboden – um höchstens 1.30 m überragt. Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des GeGG GG
max.max. 1.201.20 m m max. 1.20 m
bäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden.
GG O.K. Fertig Boden O.K. Fertig Boden O.K. Fertig Boden
Hau
Haupt
Hauptw
Art. 21 1
Seitenansicht
In Hanglagen darf das Untergeschoss talseitig als Sockelge-
schoss ausgebildet werden. Die maximale Anzahl talseitig sichtbarer Geschosse gemäss Art. 9 BauR darf dabei nicht überschritten werden. 2
Seitenansicht Seitenansicht
Talseitig sichtbare Geschosse
Als sichtbare Geschosse werden alle Stockwerke gezählt, die in
ihrer vollen Höhe und Breite in Erscheinung treten. Das gestaltete
max. Anzahl talseitig max.sichtbarer Anzahl Geschosse talseitig sichtbarer max. Anzahl Geschosse ≤ 0.50 m talseitig sichtbarer Geschosse ≤ 0.50 m
Vollgeschoss
g
Vollgeschoss
g
≤1.30 m NP Vollgeschoss ≤1.30 m NP Untergeschoss
g
NP ≤1.30 m Untergeschoss gestaltetes Terrain Untergeschoss gewachsenes Terrain gestaltetes Terrain ≤ 0.50 m gewachsenes Terrain gestaltetes Terrain gewachsenes Terrain
F1 F1 F1
Terrain darf nicht tiefer als 0.50 m unter Oberkant Fussboden des
(F1 + F3) (F1 + F3) ≤
Sockelgeschosses zu liegen kommen.
g
11.06.2014
Firsthöhe Firsthöhe Firsthöhe
ERR Raumplaner AG
bäudehöhe Gebäudehöhe Gebäudehöhe
(F1 + F3) g≤
16
g
F
Legende g = klein F1 Legende
gross g G = =kleiner
gewachg
Vollgeschoss Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss Vollgeschoss: NH > 1.30 Untergeschoss: NH m ≤ 1.30 m Niveaupunkt Vollgeschoss: NH > 1.30 m Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Niveaupunkt Vollgeschoss: NH > 1.30 m
g ge
Niveaupunkt
In den Kern-, Wohn- und Wohn-Gewerbezonen ist der Ausbau
BauG Art. 77ter Ausbau Dach- und Untergeschoss
des Dachgeschosses zu Wohnzwecken gestattet, sofern der Charakter des Dachgeschosses erhalten bleibt.
Art. 23
O.K. Fertig Boden
Gebäudehöhe | Firsthöhe
Hau
Haup
Seitenansicht Seitenansicht Seitenansicht Vollgeschoss
g
max. Anzahl Vollgeschoss talseitig sichtbarer max. Anzahl ≤1.30 m NP Geschosse Vollgeschoss talseitig sichtbarer ≤1.30 m NP Untergeschoss max. Anzahl Geschosse ≤ 0.50 m talseitig sichtbarer Untergeschoss ≤1.30 m NP Terrain Geschosse ≤ 0.50 gestaltetes m
g g
gewachsenes Terrain Untergeschoss gestaltetes Terrain ≤ 0.50 m gewachsenes Terrain gestaltetes Terrain gewachsenes Terrain
BauG Art. 60
F1
F1 F1
(F1 + F3) ≤ (F2 (F1 + F3)
Gebäudehöhe
g
Die Gebäudehöhe ist definiert als der senkrechte Abstand zwiGebäudehöhe
zusammengebauten und in der Höhe unterschiedlichen Häusern wird die Gebäudehöhe für jedes einzelne Gebäude ermittelt.
NP NP
Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen
Gebäudelänge
max. Gebäudehöhe
max. Gebäudehöhe max. Gebäudehöhe
Art. 24
max. 1.0 m max. 1.0 m
max. 1.0 m
Bei Flachdachbauten bemisst sich die Gebäudehöhe als senk-
rechter Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der Oberkante die Mehrhöhe zur Gebäudehöhe anzurechnen.
g
NP
dem Niveaupunkt und der höchsten Erhebung des Daches.
Dachfläche. Überschreitet die Brüstung eine Höhe von 1.0 m ist
M
(F1 + F3)g≤
der Fassaden mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte. Bei
3
Hauptwoh
O.K. Fertig Boden
schen dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt
2
GG
O.K. Fertig Boden
Das Untergeschoss darf ausgebaut werden, sofern die fol-
genden Vorschriften eingehalten sind: • mindestens eine Umfassungsmauer muss ganz aus dem gestalteten Terrain herausragen; • eine einwandfreie Belüftung und natürliche, direkte Belichtung aller Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume muss sichergestellt sein; • die erforderlichen energetischen Anforderungen müssen eingehalten sein; • das Angebot an Abstellräumen muss bis zum Ausmass nach Art. 37 BauR erhalten bleiben.
1
GG
Firsthöhe Firsthöhe
2
GG
Gebäudehöhe Gebäudehöhe Firsthöhe
1
Ausbau von Dach- und Untergeschossen
max. 1.20 m
Art. 22
Hinweise
max. 1.20 m max. 1.20 m
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
ge
F1
Legende g = Legende kleiner Gre F
G F MZ M
= grosser Gre g = klein = Fläche Legende G = gros = Mehrlänge Fläc gF = = kleine = Mehrlänge Meh GMZ= =grosse Meh F M ==Fläch MZ = Mehrl M = Mehrl
O.K. Fertig Dach O.K. Fertig Dach O.K. Fertig Dach
Strassen
St
Stra
L=
Geb L =äudelä Geb nge äud elän L= ge Geb Hauptbaute äudelä nge
Die Gebäudelänge ist definiert als die längste Fassadenab-
messung. Bei abgesetzten oder gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf die Verlängerung des längsten geraden Fassadenteils. Untergeschosse, die allseits unter dem gestalteten Terrain liegen, Anbauten und Vorbauten nach Art. 27 und Art. 29 BauR werden nicht gerechnet.
Hauptbaute
Anbaute gem. Anbaute Art. 27 gem. Art. 27 Anbaute gem. Art. 27
Hauptbaute
Vorbaute gem. Vorbaute Art. 29 gem. Art. 29 Vorbaute gem. Art. 29 Gebäudelänge
Gebäudelänge
2
Bei Gebäudelängen über 18.0 m sind Bauten optisch wirksam
GA = Grenz
GA = Grenza
KH ≤ 1/1.20 mder zu staffeln. Die Tiefe der Staffelung hat dabei Dachgeschoss: mindestens 10m Vollgeschoss: KH > 1.20
Gebäudelänge zu betragen.
GA = Grenzabstan
KH
Vollgeschoss Vollgeschoss
_ >1 gestaltetes Terrain gewachsenens Terrain
Niveaupunkt
Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss: NH > 1.30 m
ERR Raumplaner AG
17
11.06.2014 KG
/Strassenrand
1
gestaltetes Terrain Gebäudelänge gewachsenens Terrain Gebäudelänge gestaltetes Terrain Gebäudelänge gewachsenens Terrain
Vollgeschoss Vollgeschoss
Der grosse Grenzabstand ist
Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss Niveaupunkt Vollgeschoss: NH Untergeschoss: NH> ≤1.30 1.30mm Niveaupunkt Vollgeschoss: NH > 1.30 m gegenüber derUntergeschoss: am stärksten nach NH ≤ 1.30 m Niveaupunkt Vollgeschoss: NH > 1.30 m
Süden gerichteten Hauptfassade, der kleine Grenzabstand gegenüber den übrigen Fassaden einzuhalten.
O.K. Fertig Boden Als Hauptfassade gilt diejenige Fassade, auf welche die wich-
max.max. 1.20 m 1.20 1.20 m m max.
2
O.K. Fertig Boden
tigsten und die meisten Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume ausgerichtet sind. Weist eine Baute nach Ost und West orientierte
KG
Hauptwohnseite
GG GG
KG KG GG KG
2 x KG 2 x KG
Hauptwohnseite
G
GG GG
O.K. Fertig Boden
Seitenansicht O.K. Fertig Boden
_ F1>F2
g
1
Strassenabstand max. 1.0max. m 1.0 m
Art. 26
NP Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen fol-
max.max. Gebäudehöhe Gebäudehöhe max. Gebäudehöhe max. Gebäudehöhe max. Gebäudehöhe
gende Mindestabstände einzuhalten:
NP
O.K. Fertig Dach
NP
2
max.max. 1.0max. m1.01.0 m m
• Kantonsstrasse 4.0 m O.K. Fertig Dach • Gemeindestrassen 3.0 m mit Trottoir 4.0 m ohne Trottoir Gemessen wird ab der Grundstücksgrenze der Strasse. Ist keine
O.K. Fertig Dach Strassenparzelle ausgeschieden, wird ab Strassen-/ Wegrand O.K. Fertig Dach
F1
g F1
M
StrV Art. 4 Strassenabstand Strassenabstand Strassenabstand
L=
4
ebä
Hauptbauteudelä
nge
Zwischen Stützmauern oder Einfriedungen und Strassen bezieAnbaute
Strassenabstand klassierter Weg klassierter Weg
nge
ten vor. Bei Wegen gilt der GrenzabstandL =nach Art.9 BauR. G
Strassenabstand
Hauptbaute
gem. Art. 29
G
0.50 m Breite anzulegen. 5
L=
ebä
Geb
ude
ge läng e
äud Hauptbaute elä
Hauptbaute
Vorbaute gem. Art. 29
GA GA = Grenzabstand
nge
Mindestens dreiseitig offene Parkierungsanlagen dürfen bis Anbaute Hauptbaute
GA = Grenzabstand
gem. Art. 29 Vorbaute gem. Art. 29 Vorbaute gem. Art. 29
Ans
Ansic
Lä Strassenabstand
Strassenabstand
Strassenabstand
GA = Grenzabstand
E RGAR= Grenzabstand Raumplaner AG 11.06.2014
Ans
Strassenabstand
GA GA GA = Grenzabstand GA
Ans
Ansi
GA
gem. Art. 27 Anbaute maximal 1.00 m an Gemeindestrassen gebaut werden,Vorbaute sofern die gem. Art. 27 Anbaute Sichtbereiche auf Dauer nicht eingeschränkt sind. gem. Art. 27
klassierter Weg Weg klassierter klassierter Weg
L=
ebä Anbaute ude mung und Verkehrssicherheit ein BankettL von = G mindestens län
gewa Terra gewa Terra gewac Terrai
Grenze
G
Strassenabstand
Strassenabstand
Art. 27 hungsweise Trottoirrändern gem. ist zur Gewährleistung der SchneeräuVorbaute gem. Art. 27
Grenze Grenze g
F2 MZ (F1 + F3) ≤ (F2 + F4) Legende G Grenze F3 ≤ (F2 + F4)MZ F4 g(F1 =+ F3) kleiner Grenzabstand g F1 Grenzabstand g 18.0 m M G = grosser F2 MZ (F1 +=F3) FLegende Fläche g ≤ (F2 g 18.0 m M + F4) Grenze MZ = Mehrlängenzuschag (gemäss BauR)F3 F4 g = kleiner Grenzabstand M = Mehrlänge g g 18.0 m M Grenzabstand G = grosser G F = Fläche G MZ = MehrlängenzuschagG(gemäss BauR) MZ M = Mehrlänge F1 G G BauG F2 MZ MZ F1 Grenze G F2 F3 MZ Art.gLegende 24= kleiner Baulinie F4 Grenzabstand MZ Legende F1 Grenze F3 G = grosser Grenzabstand F2 g = kleiner Grenzabstand MZ F4 StrG F = Fläche G = grosser Grenzabstand Legende Grenze MZ = Mehrlängenzuschag (gemäss BauR) F3 F = =kleiner FlächeGrenzabstand F4 g Art. Strassenabstände M 104ff = Mehrlänge Mehrlängenzuschag Grenzabstand(gemäss BauR) GMZ ==grosser Mehrlänge FM 107 == Fläche Art. Messweise MZ = Mehrlängenzuschag (gemäss BauR) Mehrlänge M = Art. 108 Ausnahmen
O.K. Fertig Dach
Geb Strassenabstandsvorschriften gehen anderen äudAbstandsvorschrifelä
F2
MZ G
F1
g
g
18.0 F2 m
G
oder wenn ein Trottoir vorhanden ist, ab Trottoirrand gemessen. 3
F2
g
Strasse Strasse
NP
(F1 + F3) ≤ (F2 + F4)
Trottoir Trottoir
NP
Firsthöhe Firsthöhe Firsthöhe
sen Grenzabstände zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge.
g
18.0 m
M
Trottoir Trottoir Trottoir
Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der zonengemäs-
Grenze
(F1 + F3) ≤ (F2 F1>F2 + F4) _ g F1
Grenze
F2
Grenze Grenze Strasse Strasse Strasse
6
Firsthöhe Firsthöhe
und die Grenzabstandsfläche nicht verkleinert wird.
Gebäudehöhe Gebäudehöhe Gebäudehöhe Gebäudehöhe Gebäudehöhe
grosse und kleine Grenzabstand nirgends unterschritten werden
g
g
F2
_ F1>F2 _ F1>F2
g
G
gewachsenes TerrainTerrain Untergeschoss gestaltetes ≤ 0.50 m gewachsenes Terrain gestaltetes Terrain gewachsenes Terrain
gewa Terra
gF1
Vollgeschoss
g
G
gestaltetes Terrain Vollgeschoss
talseitig sichtbarer max. Anzahl ≤1.30 m NP Vollgeschoss talseitigGeschosse sichtbarer 5 NP ≤1.30 mder Untergeschoss Steht die Hauptfassade schräg zur Grenze, kann Mehrmax. Anzahl Geschosse ≤ 0.50 m talseitig sichtbarer Untergeschoss NP ≤1.30 m gestaltetes Terrain sofern der längenzuschlag flächengleich Geschosse ausgemittelt werden, ≤ 0.50 m
_ F1>F2
F1
den Mehrlängenzuschlag vergrössert werden, die eine Gebäu≤ 0.50 m delänge von 18.0 m überschreiten. gewachsenes Terrain max. Anzahl
Gre
gewa Terra
Grenze Grenze Grenze
Der Grenzabstand muss
G
G
Hauptwohnseite g
G
4
max. Anzahl talseitig sichtbarer ≤1.30 m NP Geschosse Vollgeschoss Seitenansicht Untergeschoss max. Anzahl ≤ 0.50 m Seitenansicht talseitig sichtbarer NP ≤1.30 m gegenüber Gebäudeseiten um gestaltetes Terrain Geschossejenen Seitenansicht gewachsenes Terrain Untergeschoss
GG
Hauptwohnseite Hauptwohnseite
G G
Fassaden gestatten.
G
2 x KG
GG
der Westfassade einzuhalten. Bei annähernd gleichen Süd- und Vollgeschoss des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide
_ >1.5
Terrain gewachsenens Terrain BauG gestaltetes gewachsenens Terrain Terrain KG Art. 56 gestaltetes Grenzabstand 2 x KG GG gewachsenens Terrain Art. 57 Gebäudeabstand Art.GG 65 Mehrlängenzuschlag / Flächen2 x KG ausgleich GG
Seitenansicht Hauptfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand O.K.gegenüber Fertig Boden
Westfassaden kann der Gemeinderat die Aufteilung der Summe
Grenze/Strassenrand Grenze/Strassenrand Grenze/Strassenrand Grenze/Strassenrand Grenze/Strassenrand
1
gestaltetes Terrain
Vollgeschoss Vollgeschoss
Vollgeschoss Grenzabstand | Gebäudeabstand max. max. 1.20 m 1.20 m
Art. 25
_ >1 _ >1
Hinweise
Grenze Grenze
KH
m G
Grenze Grenze Grenze
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt
Gebäudelänge
GA GA
GA GA GA
18
L
L
Lä
Lä ≤ 2.00m ≤ 2.00m
KH KH Niveaupunkt
≤ 2.00m ≤ 2.00m ≤ 2.00m
Niveaupunkt
_ >1
Gebäudelänge Gebäudelänge
klassierter Weg Weg klassierter klassierter Weg klassierter Weg klassierter Weg Grenze Grenze Grenze Grenze Grenze
Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss Vollgeschoss: Dachgeschoss:NH KH> ≤1.30 1.20mm Vollgeschoss: KH Dachgeschoss: KH>≤1.20 1.20mm Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss: KH > 1.20 m Vollgeschoss: NH > 1.30 m Vollgeschoss SDachgeschoss: t . J o h a n nKH ≤ 1.20 m Vollgeschoss: Vollgeschoss KH > 1.20 m
_ > 0.
_ > 0.
_ > 0.
_ > 0.
_ > 0.2
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
Anbauten | Nebenbauten _ > 3.0 m
Anbauten sind mit dem Hauptgebäude verbundene Bauten,
1
Nebenbau minimaler Grenzabstand
Gebäudelänge
Gebäudelänge
die in der äusseren Erscheinung architektonisch abgesetzt sind und nur Dachgeschoss: KH ≤auf 1.20 einem m Vollgeschoss: KH > 1.20 m
_ > 1.50 m
Geschoss anrechenbare Geschossflächen
≤ 2.0 m
vorweisen. Anbauten dürfen eine Gebäudegrundfläche von
KH
50.0 m2 sowie eine Gebäudehöhe von 3.50 m und eine Firsthöhe
Vollgeschoss
von 5.50 Vollgeschoss
_ >1.50 m
Vorbau
Art. 27
Hinweise
gestaltetes Wird Terrain die Anbaute mit Flachdach m nicht überschreiten.
Anbau
gewachsenens Terrain
Anbau
erstellt, darf die Dachfläche als offene Terrasse genutzt werden,
Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss: NH > 1.30 m
veaupunkt
sofern keine nachbarlichen Interessen dagegen stehen. Grenze/Strassenrand
mit dem Hauptgebäude verbunden sind. Nebenbauten dürfen KG eine maximale Gebäudegrundfläche von 50.0 m2 sowie eine 2 xFirsthöhe KG GG m und eine Gebäudehöhe von 3.50 von 5.50 m nicht
max. 1.20 m
minimaler minimaler Grenzabstand Grenzabstand
_ > 3.0 m
Nebenbauten sind eingeschossige Bauten, die baulich nicht
2
Anbau
Vorbauten z.B. Balkon
überschreiten.
≤ 2.0 m
GG
Für An- und Nebenbauten gilt ein verminderter Grenzabstand
3 O.K. Fertig Boden
_ > 1.50 m
von 3.0 m. NebenbautenHauptwohnseite sind – unter Vorbehalt der wohn-
hygienischen Vorschriften – innerhalb des grossen Grenzab-
Grenz-/Strassenabstand
standes zulässig. Seitenansicht Bei Nebenbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen
4
Bauten auf dem gleichen Grundstück bis auf 1.50 m reduziert werden, unter Vorbehalt der wohnhygienischen und feuerpolizeiVollgeschoss
lichen Vorschriften.
ahl er se
≤1.30 m
g
_ F1>F2
NP
≤ 0.80 m gewachsenes Terrain
An- und Nebenbauten, die nicht Wohnzwecken dienen, g
5 Untergeschoss
G
0.50 m
Auffüllung
können an die Grenze gestellt oder zusammengebaut werden, F1
gestaltetes Terrain gewachsenes Terrain
Abgrabung
Grenze wenn der Nachbar schriftlich zustimmt. Erfolgt der Zusammenbau F2
nicht gleichzeitig, so hat der später Bauende ohne besonde(F1 + F3) ≤ (F2 + F4) Dimension und Erscheinungsform an die Nachbarbaute anzug 18.0 m M bauen oder eine andere gBaute unter Einhaltung des einfachen
Grenze
re Zustimmung des Nachbarn das Recht, eine Baute gleicher _ > 2A
G
Firsthöhe
Gebäudehöhe
Grenzabstandes zu erstellen. Vorbehalten ist das Baubewilligungsverfahren.
NP
Art. 28
F1
F2
Legende
g G F MZ M
A
G
MZ
NP
MZ F3
= kleiner Grenzabstand = grosser Grenzabstand = Fläche = Mehrlängenzuschag (gemäss BauR) = Mehrlänge
F4
Grenze
gewachsenes Terrain
Untergeschoss
Kleinbauten
Kleinbauten sind An- oder Nebenbauten, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, weniger als 6.0 m2 Gebäudegrundflä-
max. 1.0 m
≤1.30 m
Ansicht Dachfläche L1
L2
L3
F1
F2
F3
Schleppgaube
Giebellukarne
che und eine maximale Höhe von 2.50 m aufweisen. Ihr MindestTrottoir
O.K. Fertig Dach
Strasse
grenzabstand beträgt 0.50 m, ihr Mindestgebäudeabstand 1.0 m. Pro Parzelle ist eine Kleinbaute mit diesen Massen gestattet. Für weitere Kleinbauten gilt Art. 27 BauR sachgemäss. Strassenabstand
Dachflächenfenster
Gebäudelänge
Strassenabstand
Geb
äud
Hauptbaute
elän
ge
Grenze klassierter Weg
L=
klassierter Weg
Grenze
Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. 50% der Gebäudelänge
ERR Raumplaner AG 11.06.2014 _ > 0.50 m
19
_ > 1.50 m
KH
KH Niveaupunkt
Art. 29
Niveaupunkt
Gebäudelänge
Hinweise
KG ragen, wie Erker, die Fassade in den Luftraum
Balkone, Veranden, Vordächer, Dachvorsprünge, Sonnenschutz-
max. 1.20 m max. 1.20 m max. 1.20 m
2
Vorbauten dürfen
denGG Grenz-
KG
2 x KG
und
2 x KG KG Strassenabstand GG
entlang Ge-
O.K. Fertig Boden meindestrassen um maximal 2.0 m unterschreiten, wenn dadurch
der verbleibende O.K. Fertig Boden
GG und Grenz-
reduziert wird.
minimaler Anbau minimaler Anbau Grenzabstand Grenzabstand
Anbau
_ > 3.0 m StrV minimaler minimaler Anbau _ >1.50 m Anbau Anbau Grenzabstand Grenzabstand Art. 4 Strassenabstand
gewachsenens Terrain
GG konstruktionen oder Vortreppen.
_ > 1.50 m
_ >1.50 m ≤ 2.0 m
Grenze/Strassenrand Grenze/Strassenrand Grenze/Strassenrand
Bauteile,NHdie über Untergeschoss: ≤ 1.30 m Vollgeschoss: NH > 1.30 m
Anbau
Grenzabstand
St.Johann
Vorbauten
Anbau
≤ 2.0 m Nebenbau minimaler
Als Vorbauten gelten punktuell abgestützte oder freitragende
Niveaupunkt
_ > 1.50 m
_ >1.50 m
Vorbau
Vollgeschoss Dachgeschoss: KH ≤ 1.20 m Gebäudelänge Vollgeschoss: KH > 1.20 m gestaltetes Terrain Vollgeschoss Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt Vollgeschoss gewachsenens Terrain Dachgeschoss: KH ≤ 1.20 m Untergeschoss: NH> ≤1.20 1.30mm Vollgeschoss: KH gestaltetes Terrain Vollgeschoss: VollgeschossNH > 1.30 m gewachsenens Terrain Vollgeschoss Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss: NH > 1.30 m 1 gestaltetes Terrain Vollgeschoss
Vorbau
KH
Nebenbau ≤ 2.0 m minimaler Grenzabstand _ 3.0 m >
Gebäudelänge
Gebäudelänge
Vorbau
Dachgeschoss: KH ≤ 1.20 m Vollgeschoss: KH > 1.20 m
2 x KG Strassenabstand nicht GG Hauptwohnseite
_ > 3.0 m
Vorbauten z.B. Balkon minimaler minimaler
Anbau
Grenzabstand Grenzabstand
_ > 3.0 m
Vorbauten z.B. Balkon
z.B. Balkon ≤ 2.0 Vorbauten m
≤ 2.0 m _ > 1.50 m
unter 1.50 m
Grenz-/Strassenabstand _ > 1.50 ≤m2.0 m Hauptwohnseite
O.K. Fertig Boden
GG
Grenz-/Strassenabstand
_ > 1.50 m
Seitenansicht Hauptwohnseite
Grenz-/Strassenabstand
Seitenansicht Auffüllung Vollgeschoss ≤1.30 m
Seitenansicht
Vollgeschoss Untergeschoss
g
_ Unterirdische Bauten F1>F2
NP
Vollgeschoss Untergeschoss
≤ 0.50 m nzahl 1 Bauten tbarer gestaltetes Terrain ≤1.30 m NP hosse gewachsenes Terrain
≤ 0.80 m
F1 g
Auffüllung
gewachsenes Terrain g
G
Art. 30
≤ 0.80 m
F2 oder Bauteile gelten als F1>F2 unterirdische Bauten, wenn sie _
≤ 0.80 m gewachsenes Terrain
im Grenzabstandsbereich das gewachsene Terrain anGren keiner Untergeschoss ze F1
F2
Auffüllung
gewachsenes Terrain Abgrabung
Grenze
g
Abgrabung
g
g
Grenze
(F1 + F3) ≤ (F2 + F4)
Firsthöhe Firsthöhe
Für Untergeschosse, die unter dem gestalteten Terrain liegen, Gebäudehöhe Gebäudehöhe Gebäudehöhe
2
F2 m 18.0
M
g
G
M
18.0 m
g
gilt ein reduzierter Grenzabstand, der mindestens G der doppelten (F1 + F3) ≤ (F2 + F4)MZ
Höhendifferenz zwischen gestaltetem Gund F2 gewachsenem Terrain MZ F1
g Legende
18.0 m
M
g Grenze
Strassenabstand
≤1.30 m NP ≤1.30 m
A Untergeschoss
NP ≤1.30 m
Untergeschoss
Untergeschoss L2
NP
L3
L2
F1 Ansicht Dachfläche
F2
L1 SchleppgaubeF1
L2 Giebellukarne F2
L3 F3 L3 Dachflächenfenster F3
SchleppGiebelDachflächenGebäudelänge gaube lukarne fenster F1 F2 F3 Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. 50% der Gebäudelänge Gebäudelänge SchleppGiebelDachflächengaube lukarne fenster Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. 50% der Gebäudelänge
Grenze
Strassenabstand
Strassenabstand
A
Ansicht Dachfläche
Strassenabstand
Gebäudelänge
Dachformen, Firstrichtungen und die Verwendung klassierter Weg klassierter Weg klassierter Grenze Weg Grenze
äudstaltungen, elän ge
Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. 50% der Gebäudelänge
Geb 2 Hauptbaute ä
ude In der Landwirtschaftszone Vorbaute läng e gem. Art. 29
sind bei landwirtschaftlichen Be-
triebsbauten Schräg- und Pultdächer mit talseitig niedriger Fassa-
Hauptbaute
denhöheVorbaute gestattet. gem. Art. 29 Vorbaute gem. Art. 29
GA
GA = Grenzabstand
GA
GA
GA
GA = Grenzabstand
GA GA = Grenzabstand
GA
_ > 0.50 m
≤ 2.00m
e
≤ 2.00m
delä sagt. ng
≤ 2.00m
L=
Grenze
auffälliger sowie glänzender Materialien und Farben sind unter-
Geb Hauptbaute äu L=
L1
Das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild störende Fassadenge-
Geb
Grenze
1
Dachformen |Strassenabstand Fassaden
_ > 2A
gewachsenes Terrain
L1
Grenze
Art. 31
Strasse
Trottoir
Strassenabstand
_ > 2A
achsenes gew Ansicht Dachfläche Terrain
Ausführung und Gestaltung der Bauten O.K. Fertig Dach
O.K. Fertig Dach
L=
Trottoir
O.K. Fertig Dach
_ > 2A
gewachsenes A Terrain
Strasse
Trottoir
NP
MZ Grenzabstand G = grosserF1 F2 F = Fläche MZ G MZLegende = Mehrlängenzuschag (gemäss BauR) Grenze F3 G F4 M g = =Mehrlänge kleiner Grenzabstand MZ G = grosser F1 Grenzabstand F = Fläche F2 MZ MZ = Mehrlängenzuschag (gemäss BauR) Legende Grenze F3 M = Mehrlänge F4 g = kleiner Grenzabstand G = grosser Grenzabstand F = Fläche MZ = Mehrlängenzuschag (gemäss BauR) M = Mehrlänge
Strasse
max. 1.0 m max. 1.0 m max. 1.0 m
NP
Firsthöhe
GF4 – gemessen an der Aussenwand der Baute – entspricht. g = kleiner Grenzabstand NP
F3
Abgrabung
Grenze
g
Grenze
(F1 + F3) ≤ (F2 + F4)
F1 ausgenommen ist der Eingang.
gewachsenes Terrain
Grenze
G
Stelle um mehr als 0.80 m überragen und überdeckt sind. Davon gestaltetes Terrain
klassierter Weg klassierter Weg klassierter Weg
27
_ F1>F2
NP
Anzahl ≤ 0.50 m htbarer gestaltetes Terrain ≤1.30 m chosse gewachsenes Terrain
≤ 0.50 m
g
G
nzahl barer hosse
_ > 0.50 m _ > 0.20 m _ > 0.50 m
gewachsenes Terrain
_ > 0.20 m gewachsenes Terrain _ > 0.20 m
ERR Raumplaner AG 11.06.2014
gewachsenes Terrain
20
Firsthö
Gebäudeh NP
max. 1.0 m
1
F2
Legende
Baureglement
Art. 32
F1
A
G
MZ
MZ F3
≤1.30 m NP
gewachsenes Terrain
Grenze
F4 g = kleiner Grenzabstand G = grosser Grenzabstand F = Fläche G e mMZ ein e W i l d h a(gemäss u s - ABauR) lt St.Johann = d Mehrlängenzuschag M = Mehrlänge
Untergeschoss
Hinweise
Dachaufbauten | Dacheinschnitte
Ansicht Dachfläche
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster ha-
L1
L2
L3
F1
F2
F3
Schleppgaube
Giebellukarne
ben sich bezüglich der Grössenverhältnisse und Gestaltung gut in Trottoir
Strasse
O.K. Fertig Dach den Baukörper und die Dachfläche einzuordnen. Insgesamt dür-
fen sie höchstens 60 % der jeweiligen Gebäudeseite einnehmen. 2
Dachaufbauten dürfen an die Fassadenflucht reichen und müs-
Gebäudelänge
Strassenabstand sen mindestens 1.0 m unterStrassenabstand der Firstlinie angesetzt sein.
Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. 50% der Gebäudelänge
Grenze
Dacheinschnitte können von der Bewilligungsbehörde bewilGrenze
3
Dachflächenfenster
ligt werden, wenn eine gute Einpassung in die Dachlandschaft
Hauptbaute
erreicht wird und eine technische Notwendigkeit vorliegt.
elän
ge
4
Technisch notwendige Bauteile und Anlagen wie Kamine, Ven-
_ > 0.50 m
tilationszüge, Fassadenabschlüsse (Brüstungen), Treppen- und Liftaufbauten sowie Antennenanlagen, Solarzellen und SonnenVorbaute gem. Art. 29 kollektoren dürfen unabhängig von den Vorschriften über die
GA Dachaufbauten, Gebäude- und Firsthöhe erstelltGA werden, wenn
≤ 2.00m
äud
klassierter Weg
Geb
klassierter Weg
L=
_ > 0.20 m gewachsenes Terrain
GA = Grenzabstand
sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Sie sind möglichst klein zu halten, zusammenzufassen und der Sicht zu entziehen.
Art. 33
Schneefangvorrichtung
Auf neuen und bestehenden Dächern von Gebäudlichkeiten, bei denen der von der Bedachung fallende Schnee Personen, Tiere oder Sachen gefährden kann, sind Schneefangvorrichtungen anzubringen: • Bei Eternit-, Prefa-, Schiefer- und Ziegeldächern von 20 Grad Neigung an; • Bei Metalldächern von 5 Grad Neigung an.
Art. 34 1
Terraingestaltung
Bauten und Anlagen haben sich dem natürlichen Terrainver-
lauf anzupassen und das Terrain möglichst wenig zu verändern. Terrainveränderungen sind zulässig, wenn sie bautechnisch zwingend notwendig sind oder einer besseren Umgebungsgestaltung dienen. 2
BauG Art. 75bis Gestaltung Art. 93 Verunstaltungsverbot EGzZGB Art. 96ff privatrechtliche Grenzabstände Normen SN 640 273a Sichtverhältnisse
Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses sind gestat-
tet, wenn die Abgrabungshöhe im Mittel nicht mehr als 1.50 m beträgt. Für Garagenzufahrten oder Kellereingänge können Abgrabungen bis zu 2.50 m bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung der baulichen oder landschaftlichen Umgebung erfolgt. ERR Raumplaner AG 11.06.2014
21
Schleppgaube
Strassenabstand
L=
Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. 50% der Gebäudelänge
Hinweise Grenze
Grenze
Dachflächenfenster
Gebäudelänge
Strassenabstand
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann 3
Giebellukarne
Böschungen und Stützmauern haben einen Grenzabstand des
GebBöschungsfusses bzw. der Stützmauer von mindestens 0.20 m an ä ude
lä
klassierter Weg
barn können sie bis an die Grenze gestellt werden. Die maximal zulässige Neigung der Böschung beträgt 2:3.
. 27 4
Vorbaute
gem. Art. 29 möglichst klein zu halten und durch Material, Stützmauern sind
GA Gliederung und Bepflanzung naturnah zu gestalten, GA so dass sie
_ > 0.50 m
≤ 2.00m
Hauptbaute
_ > 0.20 m gewachsenes Terrain
GA = Grenzabstand
Strassengrenze
das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Stützmauern über einer Höhe von 2.0 m sind aufzugliedern und mit einer Berme von
Bei Gemeindestrassen und bei Wegen gilt für Böschungen und
h
h
5
_ > 0.80 m
Terrainaufschüttung
≤ 1.20 m
mindestens 0.50 m Breite zu versehen.
e hs
Stützmauern eine maximale Höhe von 1.20 m für die erste Stufe. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu den Sichtfeldern nach Art. 36 BauR. Höhere Stützmauern sind im Steigungsverhältnis 1:1
1: 1
klassierter Weg
nge die Grundstücksgrenze einzuhalten, mit Zustimmung des Nach-
_ > 0.50 m
c
wa
ge
ain
err
sT
ne
zu staffeln. Die Bermentiefe hat mindestens 0.80 m zu betragen. Fahrbahn
Trottoir
Sichtzonen gemäss VSS Norm SN 640 273a
Garage
Bei Neubauten, Zweckänderungen oder Erweiterungen von
Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund folgende Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen: • Einfamilienhäuser: 1 Platz pro 100 m2 anrechenbare Geschossfläche, mindestens aber 2 Abstellplätze; • Mehrfamilienhäuser: 1 Platz pro 100 m2 anrechenbare Geschossfläche, minde-
BauG _ > 5.50Geschossfläche m Art. 61 anrechenbare Art. 72 Pflicht Art. 72ter Ersatz Normen 1/2 SN 640 281 Angebot an Parkfeldern für Personenwagen 1/ SN 640 065 Leichter S Zweiradverkehr,2 Abstellanlagen, Bedarfs- ermittlung
1/2
1
Bedarf an Abstellplätzen
1 /2
Art. 35
Fahrbahn
Erschliessung
1/2
stens aber 1 Abstellplatz pro Wohnung;
1/2
• Bei anderen Nutzungen bestimmt die Baukommission die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze nach der SN 640 281. 2
Bei Einfamilienhäusern gelten Zufahrten und Garagenvorplätze
als Abstellflächen für Motorfahrzeuge. 3
D
F
S BDE C S ABF
Besucherparkplatz zusätzlich bereitzustellen und entsprechend zu
4
S BCD
SBEF
Bei Mehrfamilienhäusern ist pro 5 Wohnungen je ein reservierter
kennzeichnen.
E
A
B
Für Zweiräder sind bei Mehrfamilienhäusern ausreichend Abstell-
plätze in der Nähe der Hauseingänge bereitzustellen. Die Anzahl ermittelt sich nach der SN 640 065.
E R R R a u m p l aDn e r A G 11.06.2014 A
SACD
C
SABC
B
22
Zufahrten zu Einzel- und Sammelgaragen sowie Höfen dürfen
höchstens 12 % Gefälle aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze aus auf einer Länge von mindestens 2.0 m mit höchstens 3 % Gefälle erstellt werden. 2
Strassengrenze
BauG Art. 71
h
Verkehr
Terrainauf-
schüttung StrG in rra Art. 100 Grundsätze Verkehrrsicherheit Te es n e _ > 0.50 m hs Art. 102 Erlass von Vorschriften ac w
ge
Normen SN 640 050 Grundstückszufahrten Fahrbahn Trottoir SN 640 273a Sichtverhältnisse
Die einzuhaltenden Sichtzonen sind so zu dimensionieren, dass
die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Für die Auslegung der Vorschrift werden die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) angewendet. 3
_ > 0.80 m
h
1
Ausfahrten | Garagenvorplätze
≤ 1.20 m
Art. 36
Hinweise
1: 1
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
Sichtzonen gemäss VSS Norm SN 640 273a
Bei jeder Garage ist ein Vorplatz auf privatem Grund von min-
destens 5.50 m Länge anzulegen. Für Garagen von Nutzfahrzeugen hat der Vorplatz mindestens 7.50 m aufzuweisen. Fahrbahn
4
Garage
Auf Kantonsstrassen darf nur vorwärts eingefahren werden und
entsprechende Wendemöglichkeiten sind auf dem eigenen Grundstück zu erstellen.
_ > 5.50 m
1/2
1/2 1/2
1/2
S 1/2
1/2
Wohnhygiene D
Art. 37 1
Mindestmasse
Wohn- Schlaf- und Arbeitsräume haben eine Bodenfläche von
mindestens 9 m2 und eine lichte Raumhöhe von mindestens 2.30 m einzuhalten. Bei nicht waagrechter Decke ist das Mindestmass der lichten Raumhöhe über mindestens 50 % der Bodenfläche einzuhalten. 2
Das Lichtmass der Fensterflächen von Wohn-, Schlaf- und Ar-
beitsräumen hat mindestens 10 % der Bodenfläche zu betragen. Beim Einbau von Dachflächenfenstern reduziert sich der Faktor durch den besseren Lichteinfall um 1/4. 3
Innenliegend dürfen Küchen, Bad- und WC-Räume errich-
FBauG
E
Art. 53
Hygiene
LSV S ABF Art. 32
S BCD C
Schallschutz
Brandschutznormen VKF B Art. 47 Breite von Treppen, Korridoren, Türen
A
Normen SN 543 358 Geländer und Brüstungen (SIA Norm 358) BFU Richtlinien D SACD
tet werden. In diesem Fall müssen die genannten Räume eine ausreichende künstliche Belichtung und Belüftung aufweisen.
S BDE
SBEF
C SABC
B
A
Aussenliegend haben Aborte und Badezimmer die gleichen Fensterflächen aufzuweisen, wie sie für Aufenthaltsflächen vorgeschrieben sind. ERR Raumplaner AG 11.06.2014 Schwerpunkt = Mittelpunkt der
23
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann 4
Hinweise
Für jede Wohnung sind ausreichend grosse Abstellräume von
10 % der anrechenbaren Geschossfläche, wenigstens aber 5 m2 Bodenfläche bereitzustellen. Bei Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Zugangs genügend grosse, treppenfrei erschlossene Abstellflächen für leichte Zweiradfahrzeuge, Roller, Kinderwagen usw. von mindestens 5 % der anrechenbaren Geschossfläche zu erstellen. Davon müssen 2/3 witterungsgeschützt und abschliessbar sein.
Art. 38 1
Kinderspielplätze
Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit 6 und mehr Woh-
BauG Art. 73ff SR 741.21
Kinderspielplätze Begegnungszone
nungen, muss die Bewilligungsbehörde die Grundeigentümer verpflichten auf ihrem privatem Grund gut besonnte und stufenlos zugängliche Kinderspielplätze und Begegnungsflächen von mindestens 10 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossflächen zu erstellen. 2
Sofern die örtlichen Verhältnisse keinen geeigneten Kinder-
spielplatz und Begegnungsplatz zulassen oder die Kosten für die Erstellung unverhältnismässig hoch ausfallen, hat der Grundeigentümer eine Ersatzabgabe für die Erstellungspflicht für Kinderspielplätze in einen Spielplatzfonds zu leisten. Die Gemeinde verwendet diese Mittel selbst für die Erstellung und den Unterhalt der öffentlichen Spielplätze. Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt Fr. 40.- pro m2 fehlende Kinderspielplatzfläche. Der Betrag kann vom Gemeinderat periodisch der Teuerung angepasst werden. 3
Die Kinderspielplätze sind nach den Bedürfnissen von Kindern
unterschiedlicher Altersstufen zu gestalten und auszurüsten sowie in ihrer Zweckbestimmung zu erhalten. Ein als Kinderspielfläche nutzbarer Bereich der Erschliessungsstrasse kann zu maximal 50 % an die Kinderspielplatzfläche angerechnet werden, sofern die Strasse den gestalterischen und baulichen Ansprüchen einer Begegnungszone genügt.
Art. 39
Kehrichtbeseitigung
Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als fünf Wohnungen und Betrieben mit erheblichem Kehrichtanfall sind auf deren privatem
Abfallreglement Wildhaus-Alt St.Johann Normen SN 640 273a Sichtverhältnisse
Grund hinreichende Abstellflächen für die Belange der Entsorgung auszuscheiden, die über Strassenanstoss verfügen und für das Entsorgungsfahrzeug zugänglich sind. Die Sichtzonen nach SN 640 273a dürfen nicht beeinträchtigt werden.
ERR Raumplaner AG 11.06.2014
24
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
V Art. 40 1
Hinweise
Bauvorgang | Baukontrolle Schutzbestimmungen für Bauarbeiten
BauG Art. 129 Baupolizeiliche Sicherheit
Der Unternehmer hat sich vor Baubeginn bei allen Grabarbei-
ten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten (Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Telefon-, Fernsehleitungen usw.) zu informieren. 2
Bei der Ausführung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbauten)
sind zur Lärmbekämpfung, vor allem in bewohnten Gebieten oder deren Nachbarschaft, geräuscharme, dem jeweiligen Stand der Technik angepasste Maschinen und Arbeitsverfahren anzuwenden. Die Bauverwaltung ist berechtigt, den Einsatz übermässig störender Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu beschränken. 3
Bei jeder grösseren Baustelle ist ein einwandfreier Bauabort - im
Baugebiet mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation - zu installieren. Es sind geeignete Behälter für eine fachgerechte Entsorgung der Bauabfälle bereitzustellen.
Art. 41 1
Bauarbeiten an öffentlichen Einrichtungen
Die Benützung des öffentlichen Grundes – inklusive der Kan-
tonsstrassen – für das Aufstellen von Maschinen, Kranen und Gerüsten, für den Abbruch von Mauern, für Grabungen, Lagerungen von Baumaterialien und Bauschutt usw. ist nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Sie bestimmt den Umfang und die Frist des zu benützenden Bodens. 2
Der Gemeinderat kann zur Sicherung des Verkehrs eine zweck-
dienliche Einfriedung der Baustelle verlangen. Ablagerungen und Bearbeitung von Baumaterialien sind ausserhalb der Einfriedung nicht gestattet. Zum Schutze von herabfallenden Gegenständen
BauG Art. 52 Sicherheit Art. 89 Baubeginn Art. 130 Behebung des rechtswidrigen Zustandes StrG Art. 17ff Strassenbenützung Verordnungen über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten, SUVAVorschriften suvaPro (www.suvapro.ch)
sind geeignete Vorrichtungen (Verschalungen usw.) anzubringen. 3
Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in
gutem und sauberem Zustand zu halten. Es ist nicht gestattet, Mörtel und Beton auf Strassen oder Trottoirs zu mischen und zu lagern. Öffentliche Einrichtungen wie Wasser-, elektrische und Gasleitungen, Fernsehkabel, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassenrinnen usw. sind vor Beschädigung zu schützen. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden. 4
Baustellen sind über Sonn- und Feiertage aufzuräumen. ERR Raumplaner AG 11.06.2014
25
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann 5
Hinweise
Aufbrüche und Materialdepots sind hinreichend abzusperren
und in der Nacht genügend zu beleuchten. Entsprechende Sicherungen sind auch für andere Hindernisse, wie Baumaschinen, überragende Gerüstteile, vorstehende Stangen und Bretter usw. zu treffen. 6
Beschädigte Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze sind durch den
Verursacher umgehend selbst oder auf dessen Kosten wieder in Stand zu setzen. Nötige Änderungen an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (Leitungen, Schilder, Vermessungspunkte usw.) dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Verwaltung – in der Regel auf Kosten des Bauherrn – erfolgen. 7
Treten während der Bauarbeiten Leitungen in Erscheinung, die
nicht im Leitungskataster der Gemeinde eingetragen sind, ist dies unverzüglich der Bauverwaltung zu melden. Die Leitungen dürfen erst nach erfolgter Einmessung überdeckt werden. 8
Bäume sind durch geeignete Vorkehren zu schützen.
Art. 42 1
Baukontrolle
Der Bauverwaltung ist zwecks Baukontrolle vor beziehungsweise
während der Bauzeit unaufgefordert mindestens 24 Stunden vor der gewünschten Abnahme Anzeige zu machen: • Nach Erstellung des Schnurgerüstes, vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten; • Nach Erstellung der Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen, vor dem Eindecken der Leitungen; • Bei Zivilschutzbauten nach Armierung des Schutzraumes, vor dem Betonieren der Wände und Decken; • Beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten; • Nach Fertigstellung des Tankraumes, vor dem Einbau des Treib- und Brennstoffbehälters in den Tankraum; • Nach vollendetem Rohbau, aber vor Inangriffnahme von Verputzarbeiten; • Nach Fertigstellung des Baues, jedoch spätestens 8 Tage vor dem Bezug. 2
BauG Art. 52 Sicherheit Art. 129 Baupolizeiliche Sicherheit Art. 130 Behebung des rechtswidrigen Zustandes Art. 131 Ersatzvornahme Art. 132 Strafbestimmungen
Energiegesetz / Energieverordnung
Die Baukontrolle durch die beauftragten Organe hat nach
eingegangener Anzeige zu erfolgen. Die Schlussabnahme erfolgt nach vollständiger Fertigstellung in der Regel innert 6 Monate seit deren Anzeige. Beanstandungen sind dem Bauherrn, beziehungsweise der verantwortlichen Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen. 3
Weitere Anzeigen gemäss besonderer Gesetzgebung bleiben
vorbehalten. Die Bauverwaltung kann die Anzeigepflicht für weitere Kontrollen anordnen.
ERR Raumplaner AG 11.06.2014
26
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
Art. 43 1
Bewilligungspflicht
Das Errichten und Ändern sowie der Abbruch von Bauten
und Anlagen bedürfen einer Bewilligung. Jede Abführung von Aushubmaterial ist meldepflichtig. Dabei ist der Nachweis des Ablagerungsstandortes zu erbringen. 2
Neue und ergänzende Zu- und Wegfahrten auf Kantonsstras-
sen, sowie das Ableiten von Wasser auf Kantonsstrassen ist nach Art. 63 BauG bewilligungspflichtig. 3
In Ergänzung der baugesetzlichen Bestimmungen sind bewilli-
gungspflichtig: • freistehende Aussenantennen und Parabolspiegel: - in Schutzgebieten und an geschützten Objekten, alle
Hinweise
BauG Art. 49 Art. 77 Art. 78 Art. 79 Art. 87 Art. 94
Erschliessung / Baureife Ausnahmebewilligung Bewilligungspflicht Abbruchbewilligung Baubewilligung Reklamen
StrG Art. 21
Gesteigerter Gemeingebrauch
EVzSVG Art. 32
Bewilligung Reklamen
SSV Art. 95-100 Bestimmungen zu Reklamen
Anlagen; - in den übrigen Gebieten ab einer Spiegelgrösse von 0.80 m Durchmesser; • Terrainveränderungen, welche das gewachsene Terrain an einer Stelle um mehr als 1.20 m über- beziehungsweise unterschreiten oder die Fläche mehr als 200 m2 in der Bauzone umfasst.
Art. 44 1
Baugesuch
Für das Baugesuch ist das im Internet oder bei der Gemeinde
erhältliche Formular zu verwenden. Das Baugesuch hat zu enthalten: • Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist, sowie eine detaillierte Berechnung der Parkplatzzahl und Kinderspielplatzfläche; • Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der bestehenden und zukünftigen Werkleitungen, der beabsichtigten Anlagen der Motorfahrzeugabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen oder Wege; • Grundriss aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Feuerstätten und der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen, das Erdgeschoss mit der Umgebung und Kinderspielplätzen; • Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen, des gewachsenen und gestalteten Terrains einschliesslich der Übergänge zu den Nachbarsgrundstücken sowie des kotierten Niveaupunktes in m.ü.M.; • Plan über die Umgebungsgestaltung mit Zugängen, Parkplätzen, Kinderspielplätzen, Terraingestaltung, Bepflanzungen, Böschungen, Kehrichtabstellplätzen;
www. baugesuch.sg.ch BauG Art. 80 Art. 81 Art. 82bis Art.82ter Art. 91 Art. 94
Baugesuch Ordentliches Verfahren, Bauvisiere Vereinfachtes Verfahren Meldeverfahren Bauermittlungsgesuch Reklamen
ERR Raumplaner AG 11.06.2014
27
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
Hinweise
• Entwässerungseingabe (Schmutz- und Meteorwasser mit Angabe von Kaliber, Material, Gefälle und Höhen, Retention und Versickerung); • Eingabe für Tank- und Feuerungsanlagen; • Eingabe für den baulichen Zivilschutz; • Nachweise gemäss Luftreinhalteverordnung (LRV), Lärmschutzverordnung (LSV) und Energieverordnung (EnV) sowie weiter notwendige Unterlagen entsprechend der jeweiligen Spezialgesetzgebung. 2
Bei allen Fassadenänderungen (wie Einbau von Fenstern, Türen,
Vorplatzüberdachungen usw.) ist ein Plan einzureichen, in dem die vollständige Fassade samt den beabsichtigten Änderungen ersichtlich ist. Innerhalb des Ortsbildschutzgebietes sind die benachbarten Bauten in den Plan, beziehungsweise in ergänzende Beurteilungshilfen gemäss Abs. 3 einzubeziehen. 3
Auf Verlangen des Gemeinderates sind Detailpläne, ergän-
zende Baubeschriebe, statische Berechnungen, Material- und Farbkonzepte, bei grösseren oder komplizierten Bauvorhaben Modelle usw. einzureichen. Der Gemeinderat ist auch befugt, für schwierig zu beurteilende und aussergewöhnliche Bauten Gutachten einzuholen. 4
Die Baugesuchsunterlagen sind gemäss den Angaben des
Baugesuchsformulars dreifach auszufertigen und auf dauerhaftem Papier, gefalzt auf das Normalformat A4, einzureichen. Alle Unterlagen müssen vom Bauherrn, Projektverfasser und Grundeigentümer unterzeichnet sein und mit Datum, Nordpfeil und den erforderlichen Masse versehen sein. Bauliche Veränderungen sind durch Farben zu kennzeichnen. Schwarz für bestehende, Gelb für abzubrechende und Rot für neue Bauteile. 5
Für kleinere Bauvorhaben kann die Bauverwaltung den Um-
fang der einzureichenden Gesuchsunterlagen auf die notwendigen Bestandteile beschränken.
ERR Raumplaner AG 11.06.2014
28
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
VI
Schlussbestimmungen
Art. 45 1
Hinweise
Gebühren und Auslagen
Für die Behandlung des Baugesuches und für die baupolizei-
lichen Leistungen wie Baukontrollen, Ausfertigung der notwendigen Schriftstücke, Schnurgerüstabnahme usw. und für den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Strassen sind Gebühren zu entrichten. Der Gemeinderat stellt im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung den geltenden Tarif auf. 2
Entstehen durch die Beschaffung weiterer Unterlagen oder
durch die Einholung von Expertengutachten im Rahmen der Baubewilligungsverfahren zusätzliche Aufwendungen, so sind diese durch den Gesuchsteller zu tragen. Der Gemeinderat kann für solche Aufwendungen Kostenvorschüsse verlangen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 46 1
Inkrafttreten | Übergangsbestimmungen
Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das
kantonale Baudepartement in Kraft und hebt folgende Baureglemente auf: • Wildhaus: • Alt St.Johann: 2
27. Juli 2011 06. September 1991
Die zur Zeit des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig erledigten
Baugesuche sind nach den Vorschriften des alten Reglementes zu behandeln. 3
Die folgenden Zonenbezeichnungen der beiden Gemeinden
werden wie folgt vereinheitlicht:
Bezeichnungen NEU
Bezeichnungen bisher Wildhaus
Alt St.Johann
K2
-
K2
K3
K
K3
WE
WE
WE
W2
W2
W2
W3
-
W3
WG2
WG2
WG2
-
WG3
WG3
GI
GI
GI A
OeBA
Oe
Oe BA ERR Raumplaner AG 11.06.2014
29
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann
Hinweise
Bezeichnungen NEU
Bezeichnungen bisher Wildhaus
Alt St.Johann
GF
GF
GF
GE
-
GE
GN
GN
GN
GG
GG
GG
Kur
KU
Kur
IE S
IE S
IE S
IE C
IE C
IE C
IE T
IE B
IE T
IE TB
-
IE TB
L
L
L
UeG
UeG
ueG
Ski
Ski
Ski
ERR Raumplaner AG 11.06.2014
30
≤ 1.20 m
VSS Norm SNrai640 273a n Fahrbahn
_ > 0.50 m
Trottoir
Fahrbahn
es
en
s ch
wa
ge
r
Te
Sichtzonen gemäss VSS Norm SN 640 273a Garage Sichtzonen gemäss VSS Norm SN 640 273a
Trottoir
Fahrbahn
Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann Sichtzonen gemäss VSS Norm Garage SN 640 273a
Garage
_ > 5.50 m
Garage Fahrbahn
Fahrbahn Fahrbahn
Anhang
_ > 5.50 m
1 /2
Schwerpunktberechnung 1 _ > /5.50 m 2 _ > 5.50 m
1/2
1 /2
1 /2 1 /2 1 /2 1 /2 1 / 1 /2 2
1S/2 11//22 S1/2
Schwerpunktbildung im Dreieck:
1/2 1/2 1/21 /2
SS 1/2
1/2
1/2
1/2
1/2
2.
Verbindung der Ecken mit den gegenüberliegenden Seitenmittelpunkten (Schwerlinie).
3.
Der Schnittpunkt der Schwerlinien entspricht dem Schwerpunkt des Dreiecks.
E S BDE D D
S BCD
SBEF F
Die Seiten halbieren (Seitenmittelpunkt).
D
1/2
F
1.
F
E
S ABF
F
E SBEF
SBEF S ABF
A S ABF
C
D S BDE
S BDE
S BCD
E
S BCD
C S BCD
B
A S ABF
Die Gebäudegrundfläche in Dreiecke einteilen.
2.
Den Schwerpunkt pro Dreieck festlegen.
3.
Die Schwerpunkte miteinander verbinden.
C
B
A
1. C
S BDE SBEF
Schritt 1:
B
A
B
D
C
D
SACD SACD AA
SABC
B
B
C D SACD D
A
SABC
Schritt 2:
C
SACD
SABC C SABC
B
1.
Die neu entstandene Fläche wieder in Dreiecke einteilen.
2.
Den Schwerpunkt pro Dreieck festlegen.
B
A
Schritt 3: Schwerpunkt = Mittelpunkt der Schwerpunkte SACD und SABC
Schwerpunkt = Mittelpunkt der Schwerpunkte 1/2 1/2 SACD und SABC
Schwerpunkt 1/2 = 1/2 Mittelpunkt der Schwerpunkte ACD und SABC Schwerpunkt = SMittelpunkt der
1/2 1/2 1/2 1/2
Schwerpunkte SACD und SABC
1.
Wenn keine Dreiecke mehr gebildet werden können werden die Schwerpunkte miteinander verbunden.
2.
Der Mittelpunkt der Geraden entspricht dem Gebäudeschwerpunkt.
3.
Kann am Schluss ein einzelnes Dreieck gebildet werden (z.B. bei einem fünfeckigen Gebäudegrundriss), entspricht der Schwerpunkt dieses Dreiecks dem Gebäudeschwerpunkt.
ERR Raumplaner AG 11.06.2014
31