Baureglement. Gemeinde Wildhaus Alt St. Johann

Baureglement Gemeinde Wildhaus – Alt St. Johann Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 11. Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am: ...
Author: Helmuth Lehmann
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Baureglement

Gemeinde Wildhaus – Alt St. Johann Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 11. Juni 2014

Vom Gemeinderat erlassen am:

16. Januar 2014

Der Gemeindepräsident:

si g . Rol f Züll i g ...................................................

Öffentliche Planauflage:

29. Januar 2014 bis 27. Februar 2014

s i g. S a br i n a Kolle r Die Gemeinderatsschreiberin: ..............................................

Dem fakultativen Referendum unterstellt: 24. März 2014 bis 22. April 2014

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

11. Juni 2014

Mit Ermächtigung, der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

si g . Uel i St ra us s ...................................................

ERR Raumplaner AG 11.06.2014

2

Inhaltsverzeichnis

Weitere massgebende Grundlagen I

Allgemeine Bestimmungen

7

Art. 1

Geltungsbereich | Zielsetzung

7

Art. 2

Zuständigkeit | Bauberatung

7

II

Ortsplanung

8

Art. 3

Planungsinstrumente

8

Art. 4

Rechtswirkung

8

Art. 5

Mitwirkung

8

Art. 6

Sondernutzungsplanung

8

Art. 7

Grundsätze

9

III Zonenvorschriften

10

Art. 8

Zoneneinteilung

10

Art. 9

Regelbauvorschriften

11

Art. 10

Kernzone

12

Art. 11

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

12

Art. 12

Kurzone

12

Art. 13

Intensiverholungszonen

12

Art. 14

Grünzonen

13

Art. 15

Landwirtschaftszone

14

Art. 16

Übriges Gemeindegebiet

14

Art. 17

Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände

14

Art. 18

Naturgefahrengebiete

14

IV Bauvorschriften

16

Definitionen Art. 19

Offene Bauweise

16

Art. 20

Geschosszahl

16

Art. 21

Talseitig sichtbare Geschosse

16

Art. 22

Ausbau von Dach- und Untergeschossen

17

Art. 23

Gebäudehöhe | Firsthöhe

17

Art. 24

Gebäudelänge

17

Art. 25

Grenzabstand | Gebäudeabstand

18

Art. 26

Strassenabstand

18

Art. 27

Anbauten | Nebenbauten

19

Art. 28

Kleinbauten

19 ERR Raumplaner AG 11.06.2014

3

Art. 29

Vorbauten

20

Art. 30

Unterirdische Bauten

20

Ausführung und Gestaltung der Bauten Art. 31

Dachformen | Fassaden

20

Art. 32

Dachaufbauten | Dacheinschnitte

21

Art. 33

Schneefangvorrichtung

21

Art. 34

Terraingestaltung

21

Erschliessung Art. 35

Bedarf an Abstellplätzen

22

Art. 36

Ausfahrten | Garagenvorplätze

23

Wohnhygiene Art. 37

Mindestmasse

23

Art. 38

Kinderspielplätze

24

Art. 39

Kehrichtbeseitigung

24

V

Bauvorgang | Baukontrolle

25

Art. 40

Schutzbestimmungen für Bauarbeiten

25

Art. 41

Bauarbeiten an öffentlichen Einrichtungen

25

Art. 42

Baukontrolle

26

Art. 43

Bewilligungspflicht

27

Art. 44

Baugesuch

27

VI

Schlussbestimmungen

29

Art. 45

Gebühren und Auslagen

29

Art. 46

Inkrafttreten | Übergangsbestimmungen

29

Anhang Schwerpunktberechnung 31

ERR Raumplaner AG 11.06.2014

4

Weitere massgebende Grundlagen Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere die nachstehenden Erlasse gültige Vorschriften für das Bauwesen und sind ebenfalls zu beachten: Eidgenössische Erlasse • Schweizerisches Zivilgesetzbuch • Bundesgesetz /-verordnung über die Raumplanung • Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz • Verordnung über Zweitwohnungen • Bundesgesetz über den Umweltschutz • Lärmschutzverordnung / Luftreinhalteverordnung • Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung • Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten • Energiegesetz /-verordnung • Bundesgesetz /-verordnung über den Natur- / Heimatschutz • Bundesgesetz /-verordnung über den Schutz der Gewässer • Bundesgesetz /-verordnung über den Wald • Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) • Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz • Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz WEG • CARBURA-Richtlinien zur Lagerung von Brennstoffen

Kantonale Erlasse • Baugesetz St. Gallen • Strassengesetz /-verordnung • Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen • Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung / Verordnung zum Einführungsgesetz • Verordnung über den Schutz von Naturkörpern und Altertümern • Naturschutzverordnung • Energiegesetz / Energieverordnung • Gesetz über die Gewässernutzung / Vollzugsverordnung • Verordnung über den Materialbezug aus öffentl. Gewässern • Wasserbaugesetz /-verordnung • Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung / Verordnung • Einführungsgesetz zur eidgenössichen Waldgesetzgebung / Verordnung zum Einführungsgesetz • Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der Fuss- und Wanderwegnetze • Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz / Verordnung zum Einführungsgesetz • Gesetz über den Feuerschutz / Vollzugsverordnung • Gemeindegesetz • Enteignungsgesetz • Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege • Gesundheitsgesetz (mit Ausführungserlassen)

SR 210, ZGB SR 700, RPG | SR 700.1, RPV SR 451.12, VISOS SR 702 SR 814.01, USG SR 814.41, LSV | SR 814.318.142.1, LRV SR 814.710, NISV SR 814.680, Altlasten-Verordnung, AltlV SR 730.0, EnG | SR 730.01 EnV SR 451, NHG | SR 451.1, NHV SR 814.20 GSchG | SR 814.20, GSchV SR 921.0, WaG | SR 921.01, WaV SR 822.11, ArG | SR 822.111, ArGV SR 520.1, BZG SR 843, WEG | SR 843.1, VWEG www.carbura.ch/carbura-richtlinien

sGS 731.1, BauG | sGS 731.11 sGS 732.1, StrG | sGS 732.11, StrV sGS 731.2 sGS 672.1, EG-USG | sGS 672.11, V zu EG-USG sGS 271.51 sGS 671.1 sGS 741.1 EnG | sGS 741.11 EnV sGS 751.1 | sGS 751.11 sGS 751.13 sGS 734.1, WbauG | sGS 734.11, WbauV sGS 752.2 | sGS 752.21 sGS 651.1, WaG | sGS 651.11, WaG sGS 732.21 sGS 413.1 | sGS 413.11 sGS 871.1 | sGS 871.11 sGS 151.2 sGS 735.1 sGS 951.1 sGS 311.1

Im weiteren wird auf die kommunalen Erlasse verwiesen. ERR Raumplaner AG 11.06.2014

5

Normen / Merkblätter Für die Dimensionierung, Berechnung und Ausstattung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen als Richtlinie zu beachten: • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •

Behindertengerechtes Bauen Geländer und Brüstungen (SIA 358) Liegenschaftsentwässerung Grundstückszufahrten Knoten: Sichtverhältnisse in Knoten Kontrolle der Befahrbarkeit Parkieren: Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen Parkieren: Angebot an Parkfeldern für Personenwagen Leichter Zweiradverkehr: Abstellanlagen, Bedarfsermittlung Leichter Zweiradverkehr: Abstellanlagen, Geometrie Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau Schallschutz im Hochbau Diverse Brandschutznormen im Hochbau Thermische Energie im Hochbau Elektrische Energie im Hochbau Flächen und Volumen von Gebäuden Normalien und Richtlinien des Tiefbauamtes SG ASTRA Vollzugshilfen: Veloparkierung, Wanderwege, etc. Sicherheitsempfehlungen der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung • Vorschriften der SUVA über Hoch- und Tiefbauten • Brandschutznorm (Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen)

SN 521 500 SN 534 358 SN 592 000 SN 640 050 SN 640 273a SN 640 271a SN 640 291a SN 640 281 SN 640 065 SN 640 066 SIA 118 SIA 180 SIA 181 SIA 183 ff SIA 380/1 SIA 380/4 SIA 416 www.sg.ch/tiefbau/Projektierungsgrundlagen www.astra.ch www.bfu.ch www.suva.ch www.vkf.ch

Zu beachten sind: Naturschutz: Bezüglich der im Zonenplan enthaltenen Grünzonen „GN“ sind zusätzlich Art. 7 SchV Wildhaus und Art. 12 SchV Alt St.Johann zu beachten. Ortsbildschutz: Innerhalb der Ortsbildschutzumgrenzungen gelten die Bestimmungen von Art. 5 SchV Wildhaus und Art. 5 SchV Alt St.Johann. Natureinzel- und Kulturobjekte: Art. 10 und Art. 6 SchV Wildhaus und Art. 18 und Art. 6 SchV Alt St.Johann enthalten die anzuwendenden Schutz- und Nutzungsvorschriften. Hecken-, Feld- und Ufergehölze: Art. 10 SchV Wildhaus und Art. 18 SchV Alt St.Johann enthalten die anzuwendenden Schutz- und Nutzungsvorschriften.

ERR Raumplaner AG 11.06.2014

6

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann

Der Gemeinderat von Wildhaus-Alt St.Johann erlässt gestützt auf den Art. 2 und 7 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) vom 6. Juni 1972 (sGS 731.1), Art. 102 Abs. 1 lit. b des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 (sGS 732.1) sowie gestützt auf Art. 3 Abs.1 und Art. 90 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2) folgendes

Baureglement I Art. 1 1

Hinweise

RPG Raumplanungsgesetz RPV Raumplanungsverordnung USG Umweltschutzgesetz NHG Natur- und Heimatschutzgesetz LSV Lärmschutzverordnung BauG Kantonales Baugesetz StrG Kantonales Strassengesetz EVzSVG Einführungsverordnung zum schweizerischen Strassenverkehrsgesetz EGzZGB kant. Einführungsgesetz zum schweiz. Zivilgesetzbuch SN Schweizer Norm

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich | Zielsetzung

Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde

BauG Art. 4 Art. 8

Aufgabe Baureglement

BauG Art. 2

Allgemeine Zuständigkeit

Wildhaus-Alt St.Johann. Es schafft die Voraussetzung für die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens, für hygienisch einwandfreie Wohnungen und Arbeitsplätze sowie für die geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde. 2

Die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons bleiben vorbe-

halten, soweit dieses Baureglement nicht im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen eine besondere Regelung trifft.

Art. 2 1

Zuständigkeit | Bauberatung

Das Planungswesen- und Bauwesen sowie die Aufsicht über

den Vollzug dieses Reglementes sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann zur Behandlung der baupolizeilichen Geschäfte eine Baukommission einsetzen und/oder externe Berater beiziehen. 2

Die Baukommission besteht aus maximal 6 Mitgliedern, die vom

Gemeinderat gewählt werden. Die Präsidentin oder der Präsident sowie ein weiteres Mitglied müssen dem Gemeinderat angehören. Die Baukommission ist zuständig für die baupolizeilichen Bewilligungen, Verfügungen und Kontrollen, insbesondere in den Bereichen Bau- und Strassenwesen, Gewässerschutz, Brandverhütung sowie Umweltschutz. 3

Die Bauverwaltung übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die

Beschlüsse des Gemeinderates beziehungsweise der Baukommission. Sie ist Auskunftsstelle in Baugesuchsfragen und berät, wo nötig unter Beizug weiterer Fachleute, die Bauwilligen. ERR Raumplaner AG 11.06.2014

7

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann

II

Ortsplanung

Art. 3

Planungsinstrumente

Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung dienen neben dem Baureglement die folgenden Planungsinstrumente: • • • •

Richtplan; Zonenplan; Schutzverordnung; Sondernutzungspläne (Baulinien-, Überbauungs- und Gestaltungspläne sowie Abbau- und Deponiepläne) • Übersicht über den Stand der Erschliessung; • Erschliessungsprogramm; • Naturgefahrenkarte.

Art. 4 1

Hinweise

Rechtswirkung

Der Richtplan bildet die Grundlage für die Ortsplanung und

BauG Art. 5 Art. 6 Art. 8 Art. 9 Art. 22ff Art. 50

BauG Art. 5 Art. 34

den Ausbau der Infrastruktur. Er bezeichnet die in der Gemeinde anzustrebende bauliche und landschaftliche Entwicklung. 2

Richtpläne Rechtliche Massnahmen Baureglement Zonenplan Sondernutzungspläne Erschliessung

Richtpläne Baureglement, Zonenplan, Überbauungs- und Gestaltungspläne, Deponie- und Abbaupläne, Schutzverordnungen

Der Richtplan ist für die mit der Planung beauftragten Organe

und Behörden wegleitend. Er übt gegenüber dem Grundeigentum keine unmittelbare Rechtswirkung aus. 3

Der Zonenplan und die übrigen Planungsinstrumente nach

Art. 34 BauG sind für jedermann verbindlich und können im Original bei der Bauverwaltung eingesehen werden. Diese Pläne sind für die genaue Lage der Eintragungen verbindlich.

Art. 5 1

Mitwirkung

RPG Art. 4

Information und Mitwirkung

Bei der Erarbeitung / Änderung von Planungsinstrumenten ori-

entiert die Behörde die Bevölkerung in geeigneter Weise über die Ergebnisse. 2

Der Richtplan wird der Öffentlichkeit während 30 Tagen zur

Einsicht unterbreitet. In dieser Zeit kann sich jeder zum Entwurf schriftlich äussern. Mit der Beschlussfassung über den Richtplan nimmt der Gemeinderat zu den Einwendungen Stellung. Der Plan wird dem Baudepartement zur Kenntnisnahme unterbreitet.

Art. 6

Sondernutzungsplanung

Eine von der Regelbauweise abweichende besondere Bauweise

BauG Art. 22ff Überbauungsplan Art. 28ff Gestaltungsplan

kann durch die Schutzverordnung sowie den Erlass von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen gestattet werden. ERR Raumplaner AG 11.06.2014

8

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann

Art. 7

Grundsätze

Bei der Projektierung von Bauten und Anlagen sind die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen: • Gute Einordnung der Bauwerke in die natürliche und gestaltete Umwelt; • Sorgfältige architektonische Gestaltung; • Besondere Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen sowie von Betagten und Behinderten; • Boden- und energiesparendes, kompaktes Bauen; • Streben nach Mehrfachnutzung von Flächen und Räumen; • Verwendung umweltverträglicher und langlebiger Baumaterialien; • Förderung und Vernetzung naturnaher Lebensräume in Siedlung und Landschaft; • Pflanzung einheimischer, standortgerechter Gewächse; • Berücksichtigung aller zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen im Sinne der Vorsorge, um schädliche Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten und die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten.

Hinweise

RPG Art. 1 Art. 3 USG Art. 1 Art. 28 NHG Art. 1 Art. 18 Art. 13 Art. 15 BauG Art. 4 Art. 52 Art. 53 Art. 55 Art. 73 Art. 75bis Art. 93 Normen SN 521 500 SN 543 358

Ziele Planungsgrundsätze Zweck, Vorsorge Umweltgerechte Verwendung von Stoffen Zweck Schutz von Tieren, Pflanzen Grundsatz ökologischer Ausgleich Aufgabe Sicherheit Hygiene Rücksicht auf Behinderte, Betagte Kinderspielplätze Gestaltung Verunstaltungsverbot Behindertengerechtes Bauen Geländer und Brüstungen (SIA Norm 358)

ERR Raumplaner AG 11.06.2014

9

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann

Hinweise

III Zonenvorschriften Art. 8

Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:

BauG Art. 9 Zonenplan Art. 10ff Zonenarten

Zonen innerhalb des Baugebietes: a. Kernzonen Kernzone 2 VG K2 Kernzone 3 VG K3

VG = Vollgeschoss

b. Wohnzonen Wohnzone 2 VG WE Wohnzone 2 VG W2 Wohnzone 3 VG W3 c. Wohn-Gewerbezonen Wohn-Gewerbezone 2 VG WG2 Wohn-Gewerbezone 3 VG WG3 d. Gewerbe-Industriezone GI A e. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Oe BA

f. Kurzone Kur g. Intensiverholungszonen Camping IE C Winter-Camping IE C* Sportanlagen IE S Transportanlagen IE T Transportanlagen und Beherbergung IE TB h. Grünzonen Erholung GE Freihaltung GF Zonen ausserhalb des Baugebietes: i. Grünzonen Schutzgegenstand nach Art. 98 BauG GN Gewässerschutz GG j. Landwirtschaftszone L k. Übriges Gemeindegebiet ueG l. Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände

Ski

ERR Raumplaner AG 11.06.2014

10

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann

Art. 9

Hinweise

Regelbauvorschriften

Soweit in diesem Reglement, in der Schutzverordnung oder in einem Sondernutzungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten

Wohnzonen Art. 11 BauG

Wohn-Gewerbezonen Art. 12 BauG

Gewerbe-Industriezone Art. 13 BauG

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Art. 18 BauG

Kurzone

Art. 16 BauG

Intensiverholungszonen Art. 18bis BauG

Grünzonen Art. 17 BauG

Landwirtschaftszone

3.0 m

---

III

K3

3

---

10.50 m

14.00 m

30.0 m

---

3.0 m

3.0 m

---

III

WE

2

3

6.50 m

10.00 m

20.0 m

ja

4.0 m

8.0 m

---

II

W2

2

3

8.00 m

11.50 m

25.0 m

ja

5.0 m

8.0 m

---

II

W3

3

4

10.50 m

14.00 m

30.0 m

ja

6.0 m

10.0 m

---

II

WG2

2

3

8.00 m

11.50 m

25.0 m

ja

5.0 m

8.0 m

---

III

WG3

3

4

10.50 m

14.00 m

30.0 m

ja

6.0 m

10.0 m

---

III

GI A

---

---

11.50 m

15.00 m

---

5.0 m / 10.0 m 2)

5.0 m

5.0 m

III

5.0 m

5.0 m

5.0 m

III

Oe BA

Übriges Gemeindegebiet 3)

---

siehe Artikel 11 Baureglement

Empfindlichkeitsstufe (Art. 43 Abs. 1 LSV / Art. 32 EG-USG)

3.0 m

Gebäudeabstand Grundstücksintern mindestens

---

Grenzabstand gross

25.0 m

Grenzabstand klein

11.50 m

Mehrlängenzuschlag ab 18.0 m 1)

8.00 m

Gebäudelänge maximal

---

Firsthöhe maximal

2

Gebäudehöhe maximal

K2

Kur

3

4

10.50 m

14.00 m

30.0 m

---

5.0 m

10.0 m

---

II

IE C

1

1

4.00 m

6.50 m

20.0 m

ja

3.0 m

3.0 m

---

II

IE C*

1

1

4.00 m

6.50 m

20.0 m

ja

3.0 m

3.0 m

---

II

IE S

2

2

8.00 m

11.50 m

50.0 m

ja

5.0 m

5.0 m

---

III

IE T

1

2

6.50 m

10.0 m

25.0 m

ja

5.0 m

5.0 m

---

IV

IE TB

2

3

10.50 m

14.0 m

30.0 m

ja

5.0 m

5.0 m

---

III

GE

1

1

3.50 m

6.00 m

---

ja

4.0 m

4.0 m

---

II

4.0 m

4.0 m

---

II

GF 3)

Art. 20 BauG Art. 21 BauG

Anzahl talseitig sichtbare Geschosse

Kernzonen Art. 15 BauG

Anzahl Vollgeschosse

folgende Regelbauvorschriften:

siehe Artikel 14 Baureglement

L 3)

2

3

8.50 m

12.0 m

30.0 m

ja

5.0 m

8.0 m

---

III 4)

ueG3)

2

3

8.50 m

12.0 m

30.0 m

ja

5.0 m

8.0 m

---

III 4)

Legende:

LSV Lärmschutzverordnung --- findet keine Anwendung 1 Mehrlängenzuschlag beträgt 1/4 der Mehrlänge, höchstens aber 6.0 m; 2 gegenüber Grundstücken in Kern-, Wohn-, Wohn-Gewerbe-, Grünzonen; 3 nur für reine Wohnbauten; 4 nur für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen.

ERR Raumplaner AG 11.06.2014

11

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann

Art. 10 1

Kernzonen

Hinweise

BauG Art. 15

Kernzonen

An Bauten und Anlagen in den Kernzonen werden bezüglich

baulicher und architektonischer Einordnung sowie Umgebungsgestaltung erhöhte Anforderungen gestellt: • Neu- und Umbauten sind bezüglich Gebäude-, First-, Geschosshöhe und -zahl, Gebäudelänge, Dachform und -neigung, Fassadengestaltung, Farb- und Materialwahl so auf die bestehende Überbauung abzustimmen, dass sie sich gut in das Gesamtbild der Häusergruppe oder -zeile einfügen. Insbesondere ist ihre Stellung mit Bezug auf die Freiräume zu berücksichtigen und die Massstäblichkeit zu wahren. 2

Der Abbruch eines Gebäudes in den Kernzonen ist nur zulässig,

wenn die Bewilligung für einen Neubau vorliegt, dessen Verwirklichung innert nützlicher Frist sichergestellt ist oder wenn eine dauernde oder vorübergehende Freihaltung des Grundstückes das Orts- und Strassenbild nicht nachteilig beeinflusst.

Art. 11

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

BauG Art. 18

In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur Bau-

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

ten und Anlagen errichtet werden, die öffentlichen Interessen dienen. Die Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen richtet sich nach deren Zweck und werden im Rahmen einer Bauberatung durch die Bauverwaltung und den Gemeinderat situationsgerecht festgelegt.

Art. 12 1

Kurzone

BauG Art. 16

Kurzonen

Die Kurzone ist für Kurhäuser, Kliniken, Hotels und deren zugehö-

rigen Parkanlagen sowie für anverwandte, touristische Zwecke bestimmt. 2

Die Gebäudegrundfläche innerhalb dieser Zone beträgt

maximal 200 m2.

Art. 13 1

Intensiverholungszone

BauG Art. 18bis Intensiverholungszonen

Die Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Stellung, Archi-

tektur, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung harmonisch in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen. Auf die Einpassung ins Terrain ist besonders Rücksicht zu nehmen. 2

Die Gebäudegrundfläche innerhalb dieser Zonen beträgt maxi-

mal 100 m2, respektive die Anlagegrundfläche beträgt maximal 200 m2. ERR Raumplaner AG 11.06.2014

12

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann 3

Hinweise

Die Intensiverholungszone Camping IE C ist für die ganzjähr-

lichen Zelt-, Camping- und Caravanningplätze, eine zweckgebundene Hauptbaute für die Betreiberwohnung sowie für die erforderlichen Nebenbauten und -anlagen wie Reception, Sanitäranlagen, Kiosk etc. bestimmt. Die Campierfläche ist randlich zu bepflanzen und mit standortgerechten Bäumen zu durchsetzen. Für die zweckgebundene Hauptbaute gelten die Vorschriften der Wohnzone W2 und eine maximale Gebäudegrundfläche von 50 m2. 4

In der Intensiverholungszone Winter-Camping IE C* sind nur

während der Wintermonate (Oktober bis April) Zelt-, Campingund Caravanningplätze zulässig. Bauten und Anlagen sind nur so weit zulässig, als sie die Winter-Camping-Nutzung nicht einschränken. 5

In der Intensiverholungszone Sportanlagen IE S sind nur Bauten

und Anlagen zulässig, die dem Sport- und Freizeitbetrieb dienen. 6

In der Intensiverholungszone Transportanlagen IE T ist der

Nutzungszweck auf Bauten und Anlagen beschränkt, die dem Betrieb der Transportanlagen dienen. 7

In Ergänzung zum Abs. 6 sind in der Intensiverholungszone Trans-

portanlagen und Beherbergung IE TB Restaurationen und Beherbergungen gestattet.

Art. 14 1

Grünzonen

BauG Art. 17

Grünzonen

Bauten und Anlagen haben sich – soweit zulässig – bezüglich

Stellung, Architektur, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung harmonisch in die Umgebung einzufügen. Auf die Einpassung ins Terrain ist besonders Rücksicht zu nehmen. 2

In der Grünzone Erholung (GE) dürfen Bauten und Anlagen nur

soweit erstellt werden, als sie die unmittelbare Erholungs- und Freizeitnutzung erfordert. Die Gebäudegrundfläche beträgt maximal 50 m2. 3

In der Grünzone Freihaltung (GF), der Grünzone Schutzgegen-

stand gemäss Art. 98 BauG (GN) und der Grünzone Gewässerschutz (GG) sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit sie der Schutzzweck erfordert respektive der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

ERR Raumplaner AG 11.06.2014

13

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann

Art. 15 1

Landwirtschaftszone

Hinweise

BauG Art. 20

Landwirtschaftszone

BauG Art. 21

Übriges Gemeindegebiet

Silotürme und ähnliche Behältnisse ausserhalb der Gebäude-

hülle der Hauptbauten sind möglichst nahe an das Betriebsgebäude anzulehnen und gestalterisch einzupassen. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen. 2

Anlagen sind bezüglich Form- und Farbgebung zurückhaltend

zu gestalten und dürfen eine Höhe von 8.0 m nicht überschreiten.

Art. 16

Übriges Gemeindegebiet

Für zulässige Bauten gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

Art. 17

Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände

BauG Art. 19

Zonen für Skiabfahrt- und Skiübungsgelände

Die Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände ist von allen skisportbehindernden Bauten, Anlagen und Bepflanzungen freizuhalten. Zonengemässe, standortgebundene Bauten und Anlagen können vom Gemeinderat an geeigneten Lagen bewilligt werden.

Art. 18 1

Naturgefahrengebiete

Als Naturgefahrengebiete werden Gebiete bezeichnet, die

durch Hochwasser, Murgänge, Lawinen, Rutschungen, Stein-

http://www.sg.ch Naturgefahren | "Leitfaden für Vorsorge und Schutz", Baudepartement St.Gallen

schlag, Blockschlag, Felssturz oder Eissturz bedroht sind. In diesen Gebieten haben Bauten und Anlagen besonderen Anforderungen an den Personen- und Sachwertschutz zu genügen. Massgebend ist die Wegleitung "Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren" der Gebäudeversicherungsanstalt St. Gallen. 2

In den Gefahrenzonen sind sämtliche Terrainveränderungen

bewilligungspflichtig. 3

Für die einzelnen Gefahrengebiete gelten folgende Vorschrif-

ten: a. Gefahrengebiet 1 (erhebliche Gefährdung, rot): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, wenn sich das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht und die Baute auf den Standort angewiesen ist. Weitergehende Massnahmen wie z.B. die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen bleiben vorbehalten. Die Erstellung von Bauten, Anlagen und Erweiterungen ist untersagt. ERR Raumplaner AG 11.06.2014

14

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann

Hinweise

b. Gefahrengebiet 2 (mittlere Gefährdung, blau): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Bauliche Veränderungen, die darüber hinaus gehen wie Neu-, Ersatz- und Umbauten sowie Erweiterungen sind nur zulässig, wenn für das Bauhaben die notwendigen Objektschutzmassnahmen getroffen werden. c. Gefahrengebiet 3 (geringe Gefährdung, gelb): Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind zulässig. Für gefahrensensible Objekte, wie öffentliche Bauten, Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen etc. sind die Objektschutzrichtlinien verbindlich. Für die übrigen Bauten und Anlagen gelten die Objektschutzrichtlinien als Empfehlung. d. Gefahrengebiet 4 (Restgefahr): Mit Ausnahme von sensiblen Objekten wie Spitäler, Heime, Schulen, Ver- und Entsorgungsanlagen, Industriebetriebe sind keine spezielle Massnahmen zu prüfen. 4

Bei Bauvorhaben, die ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters

liegen, ist die Gefahrenhinweiskarte zu beachten. Weist diese auf eine Gefährdung hin, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine objektbezogene Beurteilung vorzunehmen. Die Objektschutzrichtlinien sind verbindlich.

ERR Raumplaner AG 11.06.2014

15

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann

Hinweise

IV Bauvorschriften Definitionen Art. 19 1

Offene Bauweise

Sofern durch einen Überbauungsplan- oder Gestaltungsplan

nichts anderes bestimmt wird, gilt die offene Bauweise. Bei offener Bauweise werden die Bauten nach den Vorschriften der Regelbauweise allseitig freistehend erstellt. 2

In der offenen Bauweise dürfen Bauten auch über die Grund-

stücksgrenze hinweg zu einer Häuserzeile zusammengebaut werden. Die Länge einer Häuserzeile darf die jeweils maximal erlaubte Gebäudelänge nicht überschreiten. Sie sind nach einem einheitlichen Plan gleichzeitig zu erstellen.

Art. 20 1

Geschosszahl

Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das weder als Unter-

noch als Dachgeschoss definiert ist. 2

Dachgeschosse dürfen einen Kniestock von maximal 1.20 m

aufweisen. Der Kniestock ist von Oberkant Dachgeschoss-Fussboden bis Schnittpunkt Innenwand mit Dachuntersicht zu messen. 3

Als Untergeschoss gilt ein Geschoss, das den Niveaupunkt –

Dachgeschoss: KH ≤ 1.20 m Vollgeschoss: KH KH ≤> 1.20 1.20 m m Dachgeschoss: Vollgeschoss: KH > 1.20 m Dachgeschoss: KH ≤ 1.20 m Vollgeschoss Vollgeschoss: KH Vollgeschoss KH > 1.20 m Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss Niveaupunkt Vollgeschoss: NH > Untergeschoss: ≤ 1.30 m Niveaupunkt Vollgeschoss: NH > 1.30 m Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Konstruktionsbeispiel Berechnung GebäudeNiveaupunkt schwerpunkt im AnhangVollgeschoss: NH > 1.30 m KH KH

g

ges g

gew gest

gew

gemessen bis Oberkant Erdgeschoss-Fussboden – um höchstens 1.30 m überragt. Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des GeGG GG

max.max. 1.201.20 m m max. 1.20 m

bäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden.

GG O.K. Fertig Boden O.K. Fertig Boden O.K. Fertig Boden

Hau

Haupt

Hauptw

Art. 21 1

Seitenansicht

In Hanglagen darf das Untergeschoss talseitig als Sockelge-

schoss ausgebildet werden. Die maximale Anzahl talseitig sichtbarer Geschosse gemäss Art. 9 BauR darf dabei nicht überschritten werden. 2

Seitenansicht Seitenansicht

Talseitig sichtbare Geschosse

Als sichtbare Geschosse werden alle Stockwerke gezählt, die in

ihrer vollen Höhe und Breite in Erscheinung treten. Das gestaltete

max. Anzahl talseitig max.sichtbarer Anzahl Geschosse talseitig sichtbarer max. Anzahl Geschosse ≤ 0.50 m talseitig sichtbarer Geschosse ≤ 0.50 m

Vollgeschoss

g

Vollgeschoss

g

≤1.30 m NP Vollgeschoss ≤1.30 m NP Untergeschoss

g

NP ≤1.30 m Untergeschoss gestaltetes Terrain Untergeschoss gewachsenes Terrain gestaltetes Terrain ≤ 0.50 m gewachsenes Terrain gestaltetes Terrain gewachsenes Terrain

F1 F1 F1

Terrain darf nicht tiefer als 0.50 m unter Oberkant Fussboden des

(F1 + F3) (F1 + F3) ≤

Sockelgeschosses zu liegen kommen.

g

11.06.2014

Firsthöhe Firsthöhe Firsthöhe

ERR Raumplaner AG

bäudehöhe Gebäudehöhe Gebäudehöhe

(F1 + F3) g≤

16

g

F

Legende g = klein F1 Legende

gross g G = =kleiner

gewachg

Vollgeschoss Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss Vollgeschoss: NH > 1.30 Untergeschoss: NH m ≤ 1.30 m Niveaupunkt Vollgeschoss: NH > 1.30 m Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Niveaupunkt Vollgeschoss: NH > 1.30 m

g ge

Niveaupunkt

In den Kern-, Wohn- und Wohn-Gewerbezonen ist der Ausbau

BauG Art. 77ter Ausbau Dach- und Untergeschoss

des Dachgeschosses zu Wohnzwecken gestattet, sofern der Charakter des Dachgeschosses erhalten bleibt.

Art. 23

O.K. Fertig Boden

Gebäudehöhe | Firsthöhe

Hau

Haup

Seitenansicht Seitenansicht Seitenansicht Vollgeschoss

g

max. Anzahl Vollgeschoss talseitig sichtbarer max. Anzahl ≤1.30 m NP Geschosse Vollgeschoss talseitig sichtbarer ≤1.30 m NP Untergeschoss max. Anzahl Geschosse ≤ 0.50 m talseitig sichtbarer Untergeschoss ≤1.30 m NP Terrain Geschosse ≤ 0.50 gestaltetes m

g g

gewachsenes Terrain Untergeschoss gestaltetes Terrain ≤ 0.50 m gewachsenes Terrain gestaltetes Terrain gewachsenes Terrain

BauG Art. 60

F1

F1 F1

(F1 + F3) ≤ (F2 (F1 + F3)

Gebäudehöhe

g

Die Gebäudehöhe ist definiert als der senkrechte Abstand zwiGebäudehöhe

zusammengebauten und in der Höhe unterschiedlichen Häusern wird die Gebäudehöhe für jedes einzelne Gebäude ermittelt.

NP NP

Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen

Gebäudelänge

max. Gebäudehöhe

max. Gebäudehöhe max. Gebäudehöhe

Art. 24

max. 1.0 m max. 1.0 m

max. 1.0 m

Bei Flachdachbauten bemisst sich die Gebäudehöhe als senk-

rechter Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der Oberkante die Mehrhöhe zur Gebäudehöhe anzurechnen.

g

NP

dem Niveaupunkt und der höchsten Erhebung des Daches.

Dachfläche. Überschreitet die Brüstung eine Höhe von 1.0 m ist

M

(F1 + F3)g≤

der Fassaden mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte. Bei

3

Hauptwoh

O.K. Fertig Boden

schen dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt

2

GG

O.K. Fertig Boden

Das Untergeschoss darf ausgebaut werden, sofern die fol-

genden Vorschriften eingehalten sind: • mindestens eine Umfassungsmauer muss ganz aus dem gestalteten Terrain herausragen; • eine einwandfreie Belüftung und natürliche, direkte Belichtung aller Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume muss sichergestellt sein; • die erforderlichen energetischen Anforderungen müssen eingehalten sein; • das Angebot an Abstellräumen muss bis zum Ausmass nach Art. 37 BauR erhalten bleiben.

1

GG

Firsthöhe Firsthöhe

2

GG

Gebäudehöhe Gebäudehöhe Firsthöhe

1

Ausbau von Dach- und Untergeschossen

max. 1.20 m

Art. 22

Hinweise

max. 1.20 m max. 1.20 m

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann

ge

F1

Legende g = Legende kleiner Gre F

G F MZ M

= grosser Gre g = klein = Fläche Legende G = gros = Mehrlänge Fläc gF = = kleine = Mehrlänge Meh GMZ= =grosse Meh F M ==Fläch MZ = Mehrl M = Mehrl

O.K. Fertig Dach O.K. Fertig Dach O.K. Fertig Dach

Strassen

St

Stra

L=

Geb L =äudelä Geb nge äud elän L= ge Geb Hauptbaute äudelä nge

Die Gebäudelänge ist definiert als die längste Fassadenab-

messung. Bei abgesetzten oder gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf die Verlängerung des längsten geraden Fassadenteils. Untergeschosse, die allseits unter dem gestalteten Terrain liegen, Anbauten und Vorbauten nach Art. 27 und Art. 29 BauR werden nicht gerechnet.

Hauptbaute

Anbaute gem. Anbaute Art. 27 gem. Art. 27 Anbaute gem. Art. 27

Hauptbaute

Vorbaute gem. Vorbaute Art. 29 gem. Art. 29 Vorbaute gem. Art. 29 Gebäudelänge

Gebäudelänge

2

Bei Gebäudelängen über 18.0 m sind Bauten optisch wirksam

GA = Grenz

GA = Grenza

KH ≤ 1/1.20 mder zu staffeln. Die Tiefe der Staffelung hat dabei Dachgeschoss: mindestens 10m Vollgeschoss: KH > 1.20

Gebäudelänge zu betragen.

GA = Grenzabstan

KH

Vollgeschoss Vollgeschoss

_ >1 gestaltetes Terrain gewachsenens Terrain

Niveaupunkt

Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss: NH > 1.30 m

ERR Raumplaner AG

17

11.06.2014 KG

/Strassenrand

1

gestaltetes Terrain Gebäudelänge gewachsenens Terrain Gebäudelänge gestaltetes Terrain Gebäudelänge gewachsenens Terrain

Vollgeschoss Vollgeschoss

Der grosse Grenzabstand ist

Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss Niveaupunkt Vollgeschoss: NH Untergeschoss: NH> ≤1.30 1.30mm Niveaupunkt Vollgeschoss: NH > 1.30 m gegenüber derUntergeschoss: am stärksten nach NH ≤ 1.30 m Niveaupunkt Vollgeschoss: NH > 1.30 m

Süden gerichteten Hauptfassade, der kleine Grenzabstand gegenüber den übrigen Fassaden einzuhalten.

O.K. Fertig Boden Als Hauptfassade gilt diejenige Fassade, auf welche die wich-

max.max. 1.20 m 1.20 1.20 m m max.

2

O.K. Fertig Boden

tigsten und die meisten Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume ausgerichtet sind. Weist eine Baute nach Ost und West orientierte

KG

Hauptwohnseite

GG GG

KG KG GG KG

2 x KG 2 x KG

Hauptwohnseite

G

GG GG

O.K. Fertig Boden

Seitenansicht O.K. Fertig Boden

_ F1>F2

g

1

Strassenabstand max. 1.0max. m 1.0 m

Art. 26

NP Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen fol-

max.max. Gebäudehöhe Gebäudehöhe max. Gebäudehöhe max. Gebäudehöhe max. Gebäudehöhe

gende Mindestabstände einzuhalten:

NP

O.K. Fertig Dach

NP

2

max.max. 1.0max. m1.01.0 m m

• Kantonsstrasse 4.0 m O.K. Fertig Dach • Gemeindestrassen 3.0 m mit Trottoir 4.0 m ohne Trottoir Gemessen wird ab der Grundstücksgrenze der Strasse. Ist keine

O.K. Fertig Dach Strassenparzelle ausgeschieden, wird ab Strassen-/ Wegrand O.K. Fertig Dach

F1

g F1

M

StrV Art. 4 Strassenabstand Strassenabstand Strassenabstand

L=

4

ebä

Hauptbauteudelä

nge

Zwischen Stützmauern oder Einfriedungen und Strassen bezieAnbaute

Strassenabstand klassierter Weg klassierter Weg

nge

ten vor. Bei Wegen gilt der GrenzabstandL =nach Art.9 BauR. G

Strassenabstand

Hauptbaute

gem. Art. 29

G

0.50 m Breite anzulegen. 5

L=

ebä

Geb

ude

ge läng e

äud Hauptbaute elä

Hauptbaute

Vorbaute gem. Art. 29

GA GA = Grenzabstand

nge

Mindestens dreiseitig offene Parkierungsanlagen dürfen bis Anbaute Hauptbaute

GA = Grenzabstand

gem. Art. 29 Vorbaute gem. Art. 29 Vorbaute gem. Art. 29

Ans

Ansic

Lä Strassenabstand

Strassenabstand

Strassenabstand

GA = Grenzabstand

E RGAR= Grenzabstand Raumplaner AG 11.06.2014

Ans

Strassenabstand

GA GA GA = Grenzabstand GA

Ans

Ansi

GA

gem. Art. 27 Anbaute maximal 1.00 m an Gemeindestrassen gebaut werden,Vorbaute sofern die gem. Art. 27 Anbaute Sichtbereiche auf Dauer nicht eingeschränkt sind. gem. Art. 27

klassierter Weg Weg klassierter klassierter Weg

L=

ebä Anbaute ude mung und Verkehrssicherheit ein BankettL von = G mindestens län

gewa Terra gewa Terra gewac Terrai

Grenze

G

Strassenabstand

Strassenabstand

Art. 27 hungsweise Trottoirrändern gem. ist zur Gewährleistung der SchneeräuVorbaute gem. Art. 27

Grenze Grenze g

F2 MZ (F1 + F3) ≤ (F2 + F4) Legende G Grenze F3 ≤ (F2 + F4)MZ F4 g(F1 =+ F3) kleiner Grenzabstand g F1 Grenzabstand g 18.0 m M G = grosser F2 MZ (F1 +=F3) FLegende Fläche g ≤ (F2 g 18.0 m M + F4) Grenze MZ = Mehrlängenzuschag (gemäss BauR)F3 F4 g = kleiner Grenzabstand M = Mehrlänge g g 18.0 m M Grenzabstand G = grosser G F = Fläche G MZ = MehrlängenzuschagG(gemäss BauR) MZ M = Mehrlänge F1 G G BauG F2 MZ MZ F1 Grenze G F2 F3 MZ Art.gLegende 24= kleiner Baulinie F4 Grenzabstand MZ Legende F1 Grenze F3 G = grosser Grenzabstand F2 g = kleiner Grenzabstand MZ F4 StrG F = Fläche G = grosser Grenzabstand Legende Grenze MZ = Mehrlängenzuschag (gemäss BauR) F3 F = =kleiner FlächeGrenzabstand F4 g Art. Strassenabstände M 104ff = Mehrlänge Mehrlängenzuschag Grenzabstand(gemäss BauR) GMZ ==grosser Mehrlänge FM 107 == Fläche Art. Messweise MZ = Mehrlängenzuschag (gemäss BauR) Mehrlänge M = Art. 108 Ausnahmen

O.K. Fertig Dach

Geb Strassenabstandsvorschriften gehen anderen äudAbstandsvorschrifelä

F2

MZ G

F1

g

g

18.0 F2 m

G

oder wenn ein Trottoir vorhanden ist, ab Trottoirrand gemessen. 3

F2

g

Strasse Strasse

NP

(F1 + F3) ≤ (F2 + F4)

Trottoir Trottoir

NP

Firsthöhe Firsthöhe Firsthöhe

sen Grenzabstände zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge.

g

18.0 m

M

Trottoir Trottoir Trottoir

Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der zonengemäs-

Grenze

(F1 + F3) ≤ (F2 F1>F2 + F4) _ g F1

Grenze

F2

Grenze Grenze Strasse Strasse Strasse

6

Firsthöhe Firsthöhe

und die Grenzabstandsfläche nicht verkleinert wird.

Gebäudehöhe Gebäudehöhe Gebäudehöhe Gebäudehöhe Gebäudehöhe

grosse und kleine Grenzabstand nirgends unterschritten werden

g

g

F2

_ F1>F2 _ F1>F2

g

G

gewachsenes TerrainTerrain Untergeschoss gestaltetes ≤ 0.50 m gewachsenes Terrain gestaltetes Terrain gewachsenes Terrain

gewa Terra

gF1

Vollgeschoss

g

G

gestaltetes Terrain Vollgeschoss

talseitig sichtbarer max. Anzahl ≤1.30 m NP Vollgeschoss talseitigGeschosse sichtbarer 5 NP ≤1.30 mder Untergeschoss Steht die Hauptfassade schräg zur Grenze, kann Mehrmax. Anzahl Geschosse ≤ 0.50 m talseitig sichtbarer Untergeschoss NP ≤1.30 m gestaltetes Terrain sofern der längenzuschlag flächengleich Geschosse ausgemittelt werden, ≤ 0.50 m

_ F1>F2

F1

den Mehrlängenzuschlag vergrössert werden, die eine Gebäu≤ 0.50 m delänge von 18.0 m überschreiten. gewachsenes Terrain max. Anzahl

Gre

gewa Terra

Grenze Grenze Grenze

Der Grenzabstand muss

G

G

Hauptwohnseite g

G

4

max. Anzahl talseitig sichtbarer ≤1.30 m NP Geschosse Vollgeschoss Seitenansicht Untergeschoss max. Anzahl ≤ 0.50 m Seitenansicht talseitig sichtbarer NP ≤1.30 m gegenüber Gebäudeseiten um gestaltetes Terrain Geschossejenen Seitenansicht gewachsenes Terrain Untergeschoss

GG

Hauptwohnseite Hauptwohnseite

G G

Fassaden gestatten.

G

2 x KG

GG

der Westfassade einzuhalten. Bei annähernd gleichen Süd- und Vollgeschoss des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide

_ >1.5

Terrain gewachsenens Terrain BauG gestaltetes gewachsenens Terrain Terrain KG Art. 56 gestaltetes Grenzabstand 2 x KG GG gewachsenens Terrain Art. 57 Gebäudeabstand Art.GG 65 Mehrlängenzuschlag / Flächen2 x KG ausgleich GG

Seitenansicht Hauptfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand O.K.gegenüber Fertig Boden

Westfassaden kann der Gemeinderat die Aufteilung der Summe

Grenze/Strassenrand Grenze/Strassenrand Grenze/Strassenrand Grenze/Strassenrand Grenze/Strassenrand

1

gestaltetes Terrain

Vollgeschoss Vollgeschoss

Vollgeschoss Grenzabstand | Gebäudeabstand max. max. 1.20 m 1.20 m

Art. 25

_ >1 _ >1

Hinweise

Grenze Grenze

KH

m G

Grenze Grenze Grenze

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt

Gebäudelänge

GA GA

GA GA GA

18

L

L



Lä ≤ 2.00m ≤ 2.00m

KH KH Niveaupunkt

≤ 2.00m ≤ 2.00m ≤ 2.00m

Niveaupunkt

_ >1

Gebäudelänge Gebäudelänge

klassierter Weg Weg klassierter klassierter Weg klassierter Weg klassierter Weg Grenze Grenze Grenze Grenze Grenze

Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss Vollgeschoss: Dachgeschoss:NH KH> ≤1.30 1.20mm Vollgeschoss: KH Dachgeschoss: KH>≤1.20 1.20mm Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss: KH > 1.20 m Vollgeschoss: NH > 1.30 m Vollgeschoss SDachgeschoss: t . J o h a n nKH ≤ 1.20 m Vollgeschoss: Vollgeschoss KH > 1.20 m

_ > 0.

_ > 0.

_ > 0.

_ > 0.

_ > 0.2

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann

Anbauten | Nebenbauten _ > 3.0 m

Anbauten sind mit dem Hauptgebäude verbundene Bauten,

1

Nebenbau minimaler Grenzabstand

Gebäudelänge

Gebäudelänge

die in der äusseren Erscheinung architektonisch abgesetzt sind und nur Dachgeschoss: KH ≤auf 1.20 einem m Vollgeschoss: KH > 1.20 m

_ > 1.50 m

Geschoss anrechenbare Geschossflächen

≤ 2.0 m

vorweisen. Anbauten dürfen eine Gebäudegrundfläche von

KH

50.0 m2 sowie eine Gebäudehöhe von 3.50 m und eine Firsthöhe

Vollgeschoss

von 5.50 Vollgeschoss

_ >1.50 m

Vorbau

Art. 27

Hinweise

gestaltetes Wird Terrain die Anbaute mit Flachdach m nicht überschreiten.

Anbau

gewachsenens Terrain

Anbau

erstellt, darf die Dachfläche als offene Terrasse genutzt werden,

Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss: NH > 1.30 m

veaupunkt

sofern keine nachbarlichen Interessen dagegen stehen. Grenze/Strassenrand

mit dem Hauptgebäude verbunden sind. Nebenbauten dürfen KG eine maximale Gebäudegrundfläche von 50.0 m2 sowie eine 2 xFirsthöhe KG GG m und eine Gebäudehöhe von 3.50 von 5.50 m nicht

max. 1.20 m

minimaler minimaler Grenzabstand Grenzabstand

_ > 3.0 m

Nebenbauten sind eingeschossige Bauten, die baulich nicht

2

Anbau

Vorbauten z.B. Balkon

überschreiten.

≤ 2.0 m

GG

Für An- und Nebenbauten gilt ein verminderter Grenzabstand

3 O.K. Fertig Boden

_ > 1.50 m

von 3.0 m. NebenbautenHauptwohnseite sind – unter Vorbehalt der wohn-

hygienischen Vorschriften – innerhalb des grossen Grenzab-

Grenz-/Strassenabstand

standes zulässig. Seitenansicht Bei Nebenbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen

4

Bauten auf dem gleichen Grundstück bis auf 1.50 m reduziert werden, unter Vorbehalt der wohnhygienischen und feuerpolizeiVollgeschoss

lichen Vorschriften.

ahl er se

≤1.30 m

g

_ F1>F2

NP

≤ 0.80 m gewachsenes Terrain

An- und Nebenbauten, die nicht Wohnzwecken dienen, g

5 Untergeschoss

G

0.50 m

Auffüllung

können an die Grenze gestellt oder zusammengebaut werden, F1

gestaltetes Terrain gewachsenes Terrain

Abgrabung

Grenze wenn der Nachbar schriftlich zustimmt. Erfolgt der Zusammenbau F2

nicht gleichzeitig, so hat der später Bauende ohne besonde(F1 + F3) ≤ (F2 + F4) Dimension und Erscheinungsform an die Nachbarbaute anzug 18.0 m M bauen oder eine andere gBaute unter Einhaltung des einfachen

Grenze

re Zustimmung des Nachbarn das Recht, eine Baute gleicher _ > 2A

G

Firsthöhe

Gebäudehöhe

Grenzabstandes zu erstellen. Vorbehalten ist das Baubewilligungsverfahren.

NP

Art. 28

F1

F2

Legende

g G F MZ M

A

G

MZ

NP

MZ F3

= kleiner Grenzabstand = grosser Grenzabstand = Fläche = Mehrlängenzuschag (gemäss BauR) = Mehrlänge

F4

Grenze

gewachsenes Terrain

Untergeschoss

Kleinbauten

Kleinbauten sind An- oder Nebenbauten, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, weniger als 6.0 m2 Gebäudegrundflä-

max. 1.0 m

≤1.30 m

Ansicht Dachfläche L1

L2

L3

F1

F2

F3

Schleppgaube

Giebellukarne

che und eine maximale Höhe von 2.50 m aufweisen. Ihr MindestTrottoir

O.K. Fertig Dach

Strasse

grenzabstand beträgt 0.50 m, ihr Mindestgebäudeabstand 1.0 m. Pro Parzelle ist eine Kleinbaute mit diesen Massen gestattet. Für weitere Kleinbauten gilt Art. 27 BauR sachgemäss. Strassenabstand

Dachflächenfenster

Gebäudelänge

Strassenabstand

Geb

äud

Hauptbaute

elän

ge

Grenze klassierter Weg

L=

klassierter Weg

Grenze

Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. 50% der Gebäudelänge

ERR Raumplaner AG 11.06.2014 _ > 0.50 m

19

_ > 1.50 m

KH

KH Niveaupunkt

Art. 29

Niveaupunkt

Gebäudelänge

Hinweise

KG ragen, wie Erker, die Fassade in den Luftraum

Balkone, Veranden, Vordächer, Dachvorsprünge, Sonnenschutz-

max. 1.20 m max. 1.20 m max. 1.20 m

2

Vorbauten dürfen

denGG Grenz-

KG

2 x KG

und

2 x KG KG Strassenabstand GG

entlang Ge-

O.K. Fertig Boden meindestrassen um maximal 2.0 m unterschreiten, wenn dadurch

der verbleibende O.K. Fertig Boden

GG und Grenz-

reduziert wird.

minimaler Anbau minimaler Anbau Grenzabstand Grenzabstand

Anbau

_ > 3.0 m StrV minimaler minimaler Anbau _ >1.50 m Anbau Anbau Grenzabstand Grenzabstand Art. 4 Strassenabstand

gewachsenens Terrain

GG konstruktionen oder Vortreppen.

_ > 1.50 m

_ >1.50 m ≤ 2.0 m

Grenze/Strassenrand Grenze/Strassenrand Grenze/Strassenrand

Bauteile,NHdie über Untergeschoss: ≤ 1.30 m Vollgeschoss: NH > 1.30 m

Anbau

Grenzabstand

St.Johann

Vorbauten

Anbau

≤ 2.0 m Nebenbau minimaler

Als Vorbauten gelten punktuell abgestützte oder freitragende

Niveaupunkt

_ > 1.50 m

_ >1.50 m

Vorbau

Vollgeschoss Dachgeschoss: KH ≤ 1.20 m Gebäudelänge Vollgeschoss: KH > 1.20 m gestaltetes Terrain Vollgeschoss Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt Vollgeschoss gewachsenens Terrain Dachgeschoss: KH ≤ 1.20 m Untergeschoss: NH> ≤1.20 1.30mm Vollgeschoss: KH gestaltetes Terrain Vollgeschoss: VollgeschossNH > 1.30 m gewachsenens Terrain Vollgeschoss Untergeschoss: NH ≤ 1.30 m Vollgeschoss: NH > 1.30 m 1 gestaltetes Terrain Vollgeschoss

Vorbau

KH

Nebenbau ≤ 2.0 m minimaler Grenzabstand _ 3.0 m >

Gebäudelänge

Gebäudelänge

Vorbau

Dachgeschoss: KH ≤ 1.20 m Vollgeschoss: KH > 1.20 m

2 x KG Strassenabstand nicht GG Hauptwohnseite

_ > 3.0 m

Vorbauten z.B. Balkon minimaler minimaler

Anbau

Grenzabstand Grenzabstand

_ > 3.0 m

Vorbauten z.B. Balkon

z.B. Balkon ≤ 2.0 Vorbauten m

≤ 2.0 m _ > 1.50 m

unter 1.50 m

Grenz-/Strassenabstand _ > 1.50 ≤m2.0 m Hauptwohnseite

O.K. Fertig Boden

GG

Grenz-/Strassenabstand

_ > 1.50 m

Seitenansicht Hauptwohnseite

Grenz-/Strassenabstand

Seitenansicht Auffüllung Vollgeschoss ≤1.30 m

Seitenansicht

Vollgeschoss Untergeschoss

g

_ Unterirdische Bauten F1>F2

NP

Vollgeschoss Untergeschoss

≤ 0.50 m nzahl 1 Bauten tbarer gestaltetes Terrain ≤1.30 m NP hosse gewachsenes Terrain

≤ 0.80 m

F1 g

Auffüllung

gewachsenes Terrain g

G

Art. 30

≤ 0.80 m

F2 oder Bauteile gelten als F1>F2 unterirdische Bauten, wenn sie _

≤ 0.80 m gewachsenes Terrain

im Grenzabstandsbereich das gewachsene Terrain anGren keiner Untergeschoss ze F1

F2

Auffüllung

gewachsenes Terrain Abgrabung

Grenze

g

Abgrabung

g

g

Grenze

(F1 + F3) ≤ (F2 + F4)

Firsthöhe Firsthöhe

Für Untergeschosse, die unter dem gestalteten Terrain liegen, Gebäudehöhe Gebäudehöhe Gebäudehöhe

2

F2 m 18.0

M

g

G

M

18.0 m

g

gilt ein reduzierter Grenzabstand, der mindestens G der doppelten (F1 + F3) ≤ (F2 + F4)MZ

Höhendifferenz zwischen gestaltetem Gund F2 gewachsenem Terrain MZ F1

g Legende

18.0 m

M

g Grenze

Strassenabstand

≤1.30 m NP ≤1.30 m

A Untergeschoss

NP ≤1.30 m

Untergeschoss

Untergeschoss L2

NP

L3

L2

F1 Ansicht Dachfläche

F2

L1 SchleppgaubeF1

L2 Giebellukarne F2

L3 F3 L3 Dachflächenfenster F3

SchleppGiebelDachflächenGebäudelänge gaube lukarne fenster F1 F2 F3 Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. 50% der Gebäudelänge Gebäudelänge SchleppGiebelDachflächengaube lukarne fenster Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. 50% der Gebäudelänge

Grenze

Strassenabstand

Strassenabstand

A

Ansicht Dachfläche

Strassenabstand

Gebäudelänge

Dachformen, Firstrichtungen und die Verwendung klassierter Weg klassierter Weg klassierter Grenze Weg Grenze

äudstaltungen, elän ge

Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. 50% der Gebäudelänge

Geb 2 Hauptbaute ä

ude In der Landwirtschaftszone Vorbaute läng e gem. Art. 29

sind bei landwirtschaftlichen Be-

triebsbauten Schräg- und Pultdächer mit talseitig niedriger Fassa-

Hauptbaute

denhöheVorbaute gestattet. gem. Art. 29 Vorbaute gem. Art. 29

GA

GA = Grenzabstand

GA

GA

GA

GA = Grenzabstand

GA GA = Grenzabstand

GA

_ > 0.50 m

≤ 2.00m

e

≤ 2.00m

delä sagt. ng

≤ 2.00m

L=

Grenze

auffälliger sowie glänzender Materialien und Farben sind unter-

Geb Hauptbaute äu L=

L1

Das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild störende Fassadenge-

Geb

Grenze

1

Dachformen |Strassenabstand Fassaden

_ > 2A

gewachsenes Terrain

L1

Grenze

Art. 31

Strasse

Trottoir

Strassenabstand

_ > 2A

achsenes gew Ansicht Dachfläche Terrain

Ausführung und Gestaltung der Bauten O.K. Fertig Dach

O.K. Fertig Dach

L=

Trottoir

O.K. Fertig Dach

_ > 2A

gewachsenes A Terrain

Strasse

Trottoir

NP

MZ Grenzabstand G = grosserF1 F2 F = Fläche MZ G MZLegende = Mehrlängenzuschag (gemäss BauR) Grenze F3 G F4 M g = =Mehrlänge kleiner Grenzabstand MZ G = grosser F1 Grenzabstand F = Fläche F2 MZ MZ = Mehrlängenzuschag (gemäss BauR) Legende Grenze F3 M = Mehrlänge F4 g = kleiner Grenzabstand G = grosser Grenzabstand F = Fläche MZ = Mehrlängenzuschag (gemäss BauR) M = Mehrlänge

Strasse

max. 1.0 m max. 1.0 m max. 1.0 m

NP

Firsthöhe

GF4 – gemessen an der Aussenwand der Baute – entspricht. g = kleiner Grenzabstand NP

F3

Abgrabung

Grenze

g

Grenze

(F1 + F3) ≤ (F2 + F4)

F1 ausgenommen ist der Eingang.

gewachsenes Terrain

Grenze

G

Stelle um mehr als 0.80 m überragen und überdeckt sind. Davon gestaltetes Terrain

klassierter Weg klassierter Weg klassierter Weg

27

_ F1>F2

NP

Anzahl ≤ 0.50 m htbarer gestaltetes Terrain ≤1.30 m chosse gewachsenes Terrain

≤ 0.50 m

g

G

nzahl barer hosse

_ > 0.50 m _ > 0.20 m _ > 0.50 m

gewachsenes Terrain

_ > 0.20 m gewachsenes Terrain _ > 0.20 m

ERR Raumplaner AG 11.06.2014

gewachsenes Terrain

20

Firsthö

Gebäudeh NP

max. 1.0 m

1

F2

Legende

Baureglement

Art. 32

F1

A

G

MZ

MZ F3

≤1.30 m NP

gewachsenes Terrain

Grenze

F4 g = kleiner Grenzabstand G = grosser Grenzabstand F = Fläche G e mMZ ein e W i l d h a(gemäss u s - ABauR) lt St.Johann = d Mehrlängenzuschag M = Mehrlänge

Untergeschoss

Hinweise

Dachaufbauten | Dacheinschnitte

Ansicht Dachfläche

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster ha-

L1

L2

L3

F1

F2

F3

Schleppgaube

Giebellukarne

ben sich bezüglich der Grössenverhältnisse und Gestaltung gut in Trottoir

Strasse

O.K. Fertig Dach den Baukörper und die Dachfläche einzuordnen. Insgesamt dür-

fen sie höchstens 60 % der jeweiligen Gebäudeseite einnehmen. 2

Dachaufbauten dürfen an die Fassadenflucht reichen und müs-

Gebäudelänge

Strassenabstand sen mindestens 1.0 m unterStrassenabstand der Firstlinie angesetzt sein.

Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. 50% der Gebäudelänge

Grenze

Dacheinschnitte können von der Bewilligungsbehörde bewilGrenze

3

Dachflächenfenster

ligt werden, wenn eine gute Einpassung in die Dachlandschaft

Hauptbaute

erreicht wird und eine technische Notwendigkeit vorliegt.

elän

ge

4

Technisch notwendige Bauteile und Anlagen wie Kamine, Ven-

_ > 0.50 m

tilationszüge, Fassadenabschlüsse (Brüstungen), Treppen- und Liftaufbauten sowie Antennenanlagen, Solarzellen und SonnenVorbaute gem. Art. 29 kollektoren dürfen unabhängig von den Vorschriften über die

GA Dachaufbauten, Gebäude- und Firsthöhe erstelltGA werden, wenn

≤ 2.00m

äud

klassierter Weg

Geb

klassierter Weg

L=

_ > 0.20 m gewachsenes Terrain

GA = Grenzabstand

sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Sie sind möglichst klein zu halten, zusammenzufassen und der Sicht zu entziehen.

Art. 33

Schneefangvorrichtung

Auf neuen und bestehenden Dächern von Gebäudlichkeiten, bei denen der von der Bedachung fallende Schnee Personen, Tiere oder Sachen gefährden kann, sind Schneefangvorrichtungen anzubringen: • Bei Eternit-, Prefa-, Schiefer- und Ziegeldächern von 20 Grad Neigung an; • Bei Metalldächern von 5 Grad Neigung an.

Art. 34 1

Terraingestaltung

Bauten und Anlagen haben sich dem natürlichen Terrainver-

lauf anzupassen und das Terrain möglichst wenig zu verändern. Terrainveränderungen sind zulässig, wenn sie bautechnisch zwingend notwendig sind oder einer besseren Umgebungsgestaltung dienen. 2

BauG Art. 75bis Gestaltung Art. 93 Verunstaltungsverbot EGzZGB Art. 96ff privatrechtliche Grenzabstände Normen SN 640 273a Sichtverhältnisse

Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses sind gestat-

tet, wenn die Abgrabungshöhe im Mittel nicht mehr als 1.50 m beträgt. Für Garagenzufahrten oder Kellereingänge können Abgrabungen bis zu 2.50 m bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung der baulichen oder landschaftlichen Umgebung erfolgt. ERR Raumplaner AG 11.06.2014

21

Schleppgaube

Strassenabstand

L=

Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. 50% der Gebäudelänge

Hinweise Grenze

Grenze

Dachflächenfenster

Gebäudelänge

Strassenabstand

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann 3

Giebellukarne

Böschungen und Stützmauern haben einen Grenzabstand des

GebBöschungsfusses bzw. der Stützmauer von mindestens 0.20 m an ä ude



klassierter Weg

barn können sie bis an die Grenze gestellt werden. Die maximal zulässige Neigung der Böschung beträgt 2:3.

. 27 4

Vorbaute

gem. Art. 29 möglichst klein zu halten und durch Material, Stützmauern sind

GA Gliederung und Bepflanzung naturnah zu gestalten, GA so dass sie

_ > 0.50 m

≤ 2.00m

Hauptbaute

_ > 0.20 m gewachsenes Terrain

GA = Grenzabstand

Strassengrenze

das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Stützmauern über einer Höhe von 2.0 m sind aufzugliedern und mit einer Berme von

Bei Gemeindestrassen und bei Wegen gilt für Böschungen und

h

h

5

_ > 0.80 m

Terrainaufschüttung

≤ 1.20 m

mindestens 0.50 m Breite zu versehen.

e hs

Stützmauern eine maximale Höhe von 1.20 m für die erste Stufe. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu den Sichtfeldern nach Art. 36 BauR. Höhere Stützmauern sind im Steigungsverhältnis 1:1

1: 1

klassierter Weg

nge die Grundstücksgrenze einzuhalten, mit Zustimmung des Nach-

_ > 0.50 m

c

wa

ge

ain

err

sT

ne

zu staffeln. Die Bermentiefe hat mindestens 0.80 m zu betragen. Fahrbahn

Trottoir

Sichtzonen gemäss VSS Norm SN 640 273a

Garage

Bei Neubauten, Zweckänderungen oder Erweiterungen von

Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund folgende Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen: • Einfamilienhäuser: 1 Platz pro 100 m2 anrechenbare Geschossfläche, mindestens aber 2 Abstellplätze; • Mehrfamilienhäuser: 1 Platz pro 100 m2 anrechenbare Geschossfläche, minde-

BauG _ > 5.50Geschossfläche m Art. 61 anrechenbare Art. 72 Pflicht Art. 72ter Ersatz Normen 1/2 SN 640 281 Angebot an Parkfeldern für Personenwagen 1/ SN 640 065 Leichter S Zweiradverkehr,2 Abstellanlagen, Bedarfs- ermittlung

1/2

1

Bedarf an Abstellplätzen

1 /2

Art. 35

Fahrbahn

Erschliessung

1/2

stens aber 1 Abstellplatz pro Wohnung;

1/2

• Bei anderen Nutzungen bestimmt die Baukommission die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze nach der SN 640 281. 2

Bei Einfamilienhäusern gelten Zufahrten und Garagenvorplätze

als Abstellflächen für Motorfahrzeuge. 3

D

F

S BDE C S ABF

Besucherparkplatz zusätzlich bereitzustellen und entsprechend zu

4

S BCD

SBEF

Bei Mehrfamilienhäusern ist pro 5 Wohnungen je ein reservierter

kennzeichnen.

E

A

B

Für Zweiräder sind bei Mehrfamilienhäusern ausreichend Abstell-

plätze in der Nähe der Hauseingänge bereitzustellen. Die Anzahl ermittelt sich nach der SN 640 065.

E R R R a u m p l aDn e r A G 11.06.2014 A

SACD

C

SABC

B

22

Zufahrten zu Einzel- und Sammelgaragen sowie Höfen dürfen

höchstens 12 % Gefälle aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze aus auf einer Länge von mindestens 2.0 m mit höchstens 3 % Gefälle erstellt werden. 2

Strassengrenze

BauG Art. 71

h

Verkehr

Terrainauf-

schüttung StrG in rra Art. 100 Grundsätze Verkehrrsicherheit Te es n e _ > 0.50 m hs Art. 102 Erlass von Vorschriften ac w

ge

Normen SN 640 050 Grundstückszufahrten Fahrbahn Trottoir SN 640 273a Sichtverhältnisse

Die einzuhaltenden Sichtzonen sind so zu dimensionieren, dass

die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Für die Auslegung der Vorschrift werden die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) angewendet. 3

_ > 0.80 m

h

1

Ausfahrten | Garagenvorplätze

≤ 1.20 m

Art. 36

Hinweise

1: 1

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann

Sichtzonen gemäss VSS Norm SN 640 273a

Bei jeder Garage ist ein Vorplatz auf privatem Grund von min-

destens 5.50 m Länge anzulegen. Für Garagen von Nutzfahrzeugen hat der Vorplatz mindestens 7.50 m aufzuweisen. Fahrbahn

4

Garage

Auf Kantonsstrassen darf nur vorwärts eingefahren werden und

entsprechende Wendemöglichkeiten sind auf dem eigenen Grundstück zu erstellen.

_ > 5.50 m

1/2

1/2 1/2

1/2

S 1/2

1/2

Wohnhygiene D

Art. 37 1

Mindestmasse

Wohn- Schlaf- und Arbeitsräume haben eine Bodenfläche von

mindestens 9 m2 und eine lichte Raumhöhe von mindestens 2.30 m einzuhalten. Bei nicht waagrechter Decke ist das Mindestmass der lichten Raumhöhe über mindestens 50 % der Bodenfläche einzuhalten. 2

Das Lichtmass der Fensterflächen von Wohn-, Schlaf- und Ar-

beitsräumen hat mindestens 10 % der Bodenfläche zu betragen. Beim Einbau von Dachflächenfenstern reduziert sich der Faktor durch den besseren Lichteinfall um 1/4. 3

Innenliegend dürfen Küchen, Bad- und WC-Räume errich-

FBauG

E

Art. 53

Hygiene

LSV S ABF Art. 32

S BCD C

Schallschutz

Brandschutznormen VKF B Art. 47 Breite von Treppen, Korridoren, Türen

A

Normen SN 543 358 Geländer und Brüstungen (SIA Norm 358) BFU Richtlinien D SACD

tet werden. In diesem Fall müssen die genannten Räume eine ausreichende künstliche Belichtung und Belüftung aufweisen.

S BDE

SBEF

C SABC

B

A

Aussenliegend haben Aborte und Badezimmer die gleichen Fensterflächen aufzuweisen, wie sie für Aufenthaltsflächen vorgeschrieben sind. ERR Raumplaner AG 11.06.2014 Schwerpunkt = Mittelpunkt der

23

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann 4

Hinweise

Für jede Wohnung sind ausreichend grosse Abstellräume von

10 % der anrechenbaren Geschossfläche, wenigstens aber 5 m2 Bodenfläche bereitzustellen. Bei Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Zugangs genügend grosse, treppenfrei erschlossene Abstellflächen für leichte Zweiradfahrzeuge, Roller, Kinderwagen usw. von mindestens 5 % der anrechenbaren Geschossfläche zu erstellen. Davon müssen 2/3 witterungsgeschützt und abschliessbar sein.

Art. 38 1

Kinderspielplätze

Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit 6 und mehr Woh-

BauG Art. 73ff SR 741.21

Kinderspielplätze Begegnungszone

nungen, muss die Bewilligungsbehörde die Grundeigentümer verpflichten auf ihrem privatem Grund gut besonnte und stufenlos zugängliche Kinderspielplätze und Begegnungsflächen von mindestens 10 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossflächen zu erstellen. 2

Sofern die örtlichen Verhältnisse keinen geeigneten Kinder-

spielplatz und Begegnungsplatz zulassen oder die Kosten für die Erstellung unverhältnismässig hoch ausfallen, hat der Grundeigentümer eine Ersatzabgabe für die Erstellungspflicht für Kinderspielplätze in einen Spielplatzfonds zu leisten. Die Gemeinde verwendet diese Mittel selbst für die Erstellung und den Unterhalt der öffentlichen Spielplätze. Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt Fr. 40.- pro m2 fehlende Kinderspielplatzfläche. Der Betrag kann vom Gemeinderat periodisch der Teuerung angepasst werden. 3

Die Kinderspielplätze sind nach den Bedürfnissen von Kindern

unterschiedlicher Altersstufen zu gestalten und auszurüsten sowie in ihrer Zweckbestimmung zu erhalten. Ein als Kinderspielfläche nutzbarer Bereich der Erschliessungsstrasse kann zu maximal 50 % an die Kinderspielplatzfläche angerechnet werden, sofern die Strasse den gestalterischen und baulichen Ansprüchen einer Begegnungszone genügt.

Art. 39

Kehrichtbeseitigung

Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als fünf Wohnungen und Betrieben mit erheblichem Kehrichtanfall sind auf deren privatem

Abfallreglement Wildhaus-Alt St.Johann Normen SN 640 273a Sichtverhältnisse

Grund hinreichende Abstellflächen für die Belange der Entsorgung auszuscheiden, die über Strassenanstoss verfügen und für das Entsorgungsfahrzeug zugänglich sind. Die Sichtzonen nach SN 640 273a dürfen nicht beeinträchtigt werden.

ERR Raumplaner AG 11.06.2014

24

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann

V Art. 40 1

Hinweise

Bauvorgang | Baukontrolle Schutzbestimmungen für Bauarbeiten

BauG Art. 129 Baupolizeiliche Sicherheit

Der Unternehmer hat sich vor Baubeginn bei allen Grabarbei-

ten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten (Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Telefon-, Fernsehleitungen usw.) zu informieren. 2

Bei der Ausführung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbauten)

sind zur Lärmbekämpfung, vor allem in bewohnten Gebieten oder deren Nachbarschaft, geräuscharme, dem jeweiligen Stand der Technik angepasste Maschinen und Arbeitsverfahren anzuwenden. Die Bauverwaltung ist berechtigt, den Einsatz übermässig störender Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu beschränken. 3

Bei jeder grösseren Baustelle ist ein einwandfreier Bauabort - im

Baugebiet mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation - zu installieren. Es sind geeignete Behälter für eine fachgerechte Entsorgung der Bauabfälle bereitzustellen.

Art. 41 1

Bauarbeiten an öffentlichen Einrichtungen

Die Benützung des öffentlichen Grundes – inklusive der Kan-

tonsstrassen – für das Aufstellen von Maschinen, Kranen und Gerüsten, für den Abbruch von Mauern, für Grabungen, Lagerungen von Baumaterialien und Bauschutt usw. ist nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Sie bestimmt den Umfang und die Frist des zu benützenden Bodens. 2

Der Gemeinderat kann zur Sicherung des Verkehrs eine zweck-

dienliche Einfriedung der Baustelle verlangen. Ablagerungen und Bearbeitung von Baumaterialien sind ausserhalb der Einfriedung nicht gestattet. Zum Schutze von herabfallenden Gegenständen

BauG Art. 52 Sicherheit Art. 89 Baubeginn Art. 130 Behebung des rechtswidrigen Zustandes StrG Art. 17ff Strassenbenützung Verordnungen über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten, SUVAVorschriften suvaPro (www.suvapro.ch)

sind geeignete Vorrichtungen (Verschalungen usw.) anzubringen. 3

Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in

gutem und sauberem Zustand zu halten. Es ist nicht gestattet, Mörtel und Beton auf Strassen oder Trottoirs zu mischen und zu lagern. Öffentliche Einrichtungen wie Wasser-, elektrische und Gasleitungen, Fernsehkabel, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassenrinnen usw. sind vor Beschädigung zu schützen. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden. 4

Baustellen sind über Sonn- und Feiertage aufzuräumen. ERR Raumplaner AG 11.06.2014

25

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann 5

Hinweise

Aufbrüche und Materialdepots sind hinreichend abzusperren

und in der Nacht genügend zu beleuchten. Entsprechende Sicherungen sind auch für andere Hindernisse, wie Baumaschinen, überragende Gerüstteile, vorstehende Stangen und Bretter usw. zu treffen. 6

Beschädigte Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze sind durch den

Verursacher umgehend selbst oder auf dessen Kosten wieder in Stand zu setzen. Nötige Änderungen an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (Leitungen, Schilder, Vermessungspunkte usw.) dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Verwaltung – in der Regel auf Kosten des Bauherrn – erfolgen. 7

Treten während der Bauarbeiten Leitungen in Erscheinung, die

nicht im Leitungskataster der Gemeinde eingetragen sind, ist dies unverzüglich der Bauverwaltung zu melden. Die Leitungen dürfen erst nach erfolgter Einmessung überdeckt werden. 8

Bäume sind durch geeignete Vorkehren zu schützen.

Art. 42 1

Baukontrolle

Der Bauverwaltung ist zwecks Baukontrolle vor beziehungsweise

während der Bauzeit unaufgefordert mindestens 24 Stunden vor der gewünschten Abnahme Anzeige zu machen: • Nach Erstellung des Schnurgerüstes, vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten; • Nach Erstellung der Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen, vor dem Eindecken der Leitungen; • Bei Zivilschutzbauten nach Armierung des Schutzraumes, vor dem Betonieren der Wände und Decken; • Beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten; • Nach Fertigstellung des Tankraumes, vor dem Einbau des Treib- und Brennstoffbehälters in den Tankraum; • Nach vollendetem Rohbau, aber vor Inangriffnahme von Verputzarbeiten; • Nach Fertigstellung des Baues, jedoch spätestens 8 Tage vor dem Bezug. 2

BauG Art. 52 Sicherheit Art. 129 Baupolizeiliche Sicherheit Art. 130 Behebung des rechtswidrigen Zustandes Art. 131 Ersatzvornahme Art. 132 Strafbestimmungen



Energiegesetz / Energieverordnung

Die Baukontrolle durch die beauftragten Organe hat nach

eingegangener Anzeige zu erfolgen. Die Schlussabnahme erfolgt nach vollständiger Fertigstellung in der Regel innert 6 Monate seit deren Anzeige. Beanstandungen sind dem Bauherrn, beziehungsweise der verantwortlichen Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen. 3

Weitere Anzeigen gemäss besonderer Gesetzgebung bleiben

vorbehalten. Die Bauverwaltung kann die Anzeigepflicht für weitere Kontrollen anordnen.

ERR Raumplaner AG 11.06.2014

26

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann

Art. 43 1

Bewilligungspflicht

Das Errichten und Ändern sowie der Abbruch von Bauten

und Anlagen bedürfen einer Bewilligung. Jede Abführung von Aushubmaterial ist meldepflichtig. Dabei ist der Nachweis des Ablagerungsstandortes zu erbringen. 2

Neue und ergänzende Zu- und Wegfahrten auf Kantonsstras-

sen, sowie das Ableiten von Wasser auf Kantonsstrassen ist nach Art. 63 BauG bewilligungspflichtig. 3

In Ergänzung der baugesetzlichen Bestimmungen sind bewilli-

gungspflichtig: • freistehende Aussenantennen und Parabolspiegel: - in Schutzgebieten und an geschützten Objekten, alle

Hinweise

BauG Art. 49 Art. 77 Art. 78 Art. 79 Art. 87 Art. 94

Erschliessung / Baureife Ausnahmebewilligung Bewilligungspflicht Abbruchbewilligung Baubewilligung Reklamen

StrG Art. 21

Gesteigerter Gemeingebrauch

EVzSVG Art. 32

Bewilligung Reklamen

SSV Art. 95-100 Bestimmungen zu Reklamen

Anlagen; - in den übrigen Gebieten ab einer Spiegelgrösse von 0.80 m Durchmesser; • Terrainveränderungen, welche das gewachsene Terrain an einer Stelle um mehr als 1.20 m über- beziehungsweise unterschreiten oder die Fläche mehr als 200 m2 in der Bauzone umfasst.

Art. 44 1

Baugesuch

Für das Baugesuch ist das im Internet oder bei der Gemeinde

erhältliche Formular zu verwenden. Das Baugesuch hat zu enthalten: • Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist, sowie eine detaillierte Berechnung der Parkplatzzahl und Kinderspielplatzfläche; • Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der bestehenden und zukünftigen Werkleitungen, der beabsichtigten Anlagen der Motorfahrzeugabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen oder Wege; • Grundriss aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Feuerstätten und der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen, das Erdgeschoss mit der Umgebung und Kinderspielplätzen; • Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen, des gewachsenen und gestalteten Terrains einschliesslich der Übergänge zu den Nachbarsgrundstücken sowie des kotierten Niveaupunktes in m.ü.M.; • Plan über die Umgebungsgestaltung mit Zugängen, Parkplätzen, Kinderspielplätzen, Terraingestaltung, Bepflanzungen, Böschungen, Kehrichtabstellplätzen;

www. baugesuch.sg.ch BauG Art. 80 Art. 81 Art. 82bis Art.82ter Art. 91 Art. 94

Baugesuch Ordentliches Verfahren, Bauvisiere Vereinfachtes Verfahren Meldeverfahren Bauermittlungsgesuch Reklamen

ERR Raumplaner AG 11.06.2014

27

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann

Hinweise

• Entwässerungseingabe (Schmutz- und Meteorwasser mit Angabe von Kaliber, Material, Gefälle und Höhen, Retention und Versickerung); • Eingabe für Tank- und Feuerungsanlagen; • Eingabe für den baulichen Zivilschutz; • Nachweise gemäss Luftreinhalteverordnung (LRV), Lärmschutzverordnung (LSV) und Energieverordnung (EnV) sowie weiter notwendige Unterlagen entsprechend der jeweiligen Spezialgesetzgebung. 2

Bei allen Fassadenänderungen (wie Einbau von Fenstern, Türen,

Vorplatzüberdachungen usw.) ist ein Plan einzureichen, in dem die vollständige Fassade samt den beabsichtigten Änderungen ersichtlich ist. Innerhalb des Ortsbildschutzgebietes sind die benachbarten Bauten in den Plan, beziehungsweise in ergänzende Beurteilungshilfen gemäss Abs. 3 einzubeziehen. 3

Auf Verlangen des Gemeinderates sind Detailpläne, ergän-

zende Baubeschriebe, statische Berechnungen, Material- und Farbkonzepte, bei grösseren oder komplizierten Bauvorhaben Modelle usw. einzureichen. Der Gemeinderat ist auch befugt, für schwierig zu beurteilende und aussergewöhnliche Bauten Gutachten einzuholen. 4

Die Baugesuchsunterlagen sind gemäss den Angaben des

Baugesuchsformulars dreifach auszufertigen und auf dauerhaftem Papier, gefalzt auf das Normalformat A4, einzureichen. Alle Unterlagen müssen vom Bauherrn, Projektverfasser und Grundeigentümer unterzeichnet sein und mit Datum, Nordpfeil und den erforderlichen Masse versehen sein. Bauliche Veränderungen sind durch Farben zu kennzeichnen. Schwarz für bestehende, Gelb für abzubrechende und Rot für neue Bauteile. 5

Für kleinere Bauvorhaben kann die Bauverwaltung den Um-

fang der einzureichenden Gesuchsunterlagen auf die notwendigen Bestandteile beschränken.

ERR Raumplaner AG 11.06.2014

28

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann

VI

Schlussbestimmungen

Art. 45 1

Hinweise

Gebühren und Auslagen

Für die Behandlung des Baugesuches und für die baupolizei-

lichen Leistungen wie Baukontrollen, Ausfertigung der notwendigen Schriftstücke, Schnurgerüstabnahme usw. und für den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Strassen sind Gebühren zu entrichten. Der Gemeinderat stellt im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung den geltenden Tarif auf. 2

Entstehen durch die Beschaffung weiterer Unterlagen oder

durch die Einholung von Expertengutachten im Rahmen der Baubewilligungsverfahren zusätzliche Aufwendungen, so sind diese durch den Gesuchsteller zu tragen. Der Gemeinderat kann für solche Aufwendungen Kostenvorschüsse verlangen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 46 1

Inkrafttreten | Übergangsbestimmungen

Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das

kantonale Baudepartement in Kraft und hebt folgende Baureglemente auf: • Wildhaus: • Alt St.Johann: 2

27. Juli 2011 06. September 1991

Die zur Zeit des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig erledigten

Baugesuche sind nach den Vorschriften des alten Reglementes zu behandeln. 3

Die folgenden Zonenbezeichnungen der beiden Gemeinden

werden wie folgt vereinheitlicht:

Bezeichnungen NEU

Bezeichnungen bisher Wildhaus

Alt St.Johann

K2

-

K2

K3

K

K3

WE

WE

WE

W2

W2

W2

W3

-

W3

WG2

WG2

WG2

-

WG3

WG3

GI

GI

GI A

OeBA

Oe

Oe BA ERR Raumplaner AG 11.06.2014

29

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann

Hinweise

Bezeichnungen NEU

Bezeichnungen bisher Wildhaus

Alt St.Johann

GF

GF

GF

GE

-

GE

GN

GN

GN

GG

GG

GG

Kur

KU

Kur

IE S

IE S

IE S

IE C

IE C

IE C

IE T

IE B

IE T

IE TB

-

IE TB

L

L

L

UeG

UeG

ueG

Ski

Ski

Ski

ERR Raumplaner AG 11.06.2014

30

≤ 1.20 m

VSS Norm SNrai640 273a n Fahrbahn

_ > 0.50 m

Trottoir

Fahrbahn

es

en

s ch

wa

ge

r

Te

Sichtzonen gemäss VSS Norm SN 640 273a Garage Sichtzonen gemäss VSS Norm SN 640 273a

Trottoir

Fahrbahn

Baureglement Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann Sichtzonen gemäss VSS Norm Garage SN 640 273a

Garage

_ > 5.50 m

Garage Fahrbahn

Fahrbahn Fahrbahn

Anhang

_ > 5.50 m

1 /2

Schwerpunktberechnung 1 _ > /5.50 m 2 _ > 5.50 m

1/2

1 /2

1 /2 1 /2 1 /2 1 /2 1 / 1 /2 2

1S/2 11//22 S1/2

Schwerpunktbildung im Dreieck:

1/2 1/2 1/21 /2

SS 1/2

1/2

1/2

1/2

1/2

2.

Verbindung der Ecken mit den gegenüberliegenden Seitenmittelpunkten (Schwerlinie).

3.

Der Schnittpunkt der Schwerlinien entspricht dem Schwerpunkt des Dreiecks.

E S BDE D D

S BCD

SBEF F

Die Seiten halbieren (Seitenmittelpunkt).

D

1/2

F

1.

F

E

S ABF

F

E SBEF

SBEF S ABF

A S ABF

C

D S BDE

S BDE

S BCD

E

S BCD

C S BCD

B

A S ABF

Die Gebäudegrundfläche in Dreiecke einteilen.

2.

Den Schwerpunkt pro Dreieck festlegen.

3.

Die Schwerpunkte miteinander verbinden.

C

B

A

1. C

S BDE SBEF

Schritt 1:

B

A

B

D

C

D

SACD SACD AA

SABC

B

B

C D SACD D

A

SABC

Schritt 2:

C

SACD

SABC C SABC

B

1.

Die neu entstandene Fläche wieder in Dreiecke einteilen.

2.

Den Schwerpunkt pro Dreieck festlegen.

B

A

Schritt 3: Schwerpunkt = Mittelpunkt der Schwerpunkte SACD und SABC

Schwerpunkt = Mittelpunkt der Schwerpunkte 1/2 1/2 SACD und SABC

Schwerpunkt 1/2 = 1/2 Mittelpunkt der Schwerpunkte ACD und SABC Schwerpunkt = SMittelpunkt der

1/2 1/2 1/2 1/2

Schwerpunkte SACD und SABC

1.

Wenn keine Dreiecke mehr gebildet werden können werden die Schwerpunkte miteinander verbunden.

2.

Der Mittelpunkt der Geraden entspricht dem Gebäudeschwerpunkt.

3.

Kann am Schluss ein einzelnes Dreieck gebildet werden (z.B. bei einem fünfeckigen Gebäudegrundriss), entspricht der Schwerpunkt dieses Dreiecks dem Gebäudeschwerpunkt.

ERR Raumplaner AG 11.06.2014

31