BAU- UND ZONENREGLEMENT WILLISAU Beschluss Gemeindeversammlung

Genehmigung durch den Regierungsrat

Gesamtrevision

26. Mai 2008

16. Dezember 2008 mit RRE Nr. 1438

BZR-Änderung „Sonderbauzone Bahnhof“

23. Mai 2011

23. August 2011 mit RRE Nr. 877

BZR-Änderung „Im Grund“

13. Mai 2013

2. Juli 2013 mit RRE Nr. 789

BZR-Änderung „Im Grund“

28. November 2016

10. Januar 2017 mit RRE Nr. 40

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

2

Inhaltsverzeichnis A.

ALLGEMEINES

6

B.

PLANUNGSVORSCHRIFTEN

6

I. II.

Allgemeine Bestimmungen Richtplanung

6 6

Art. Art. Art. Art. Art.

6 6 7 7 7

III.

1 2 3 4 5

Zweck Geltungsbereich Erlass von Richtlinien und Richtplänen Kommunale Richtpläne Naturschutz-Leitplan

Nutzungsplanung

7

1. Gemeinsame Bestimmungen

7

2. Bauziffern Art. 6 Berechnung der Ausnützungsziffer

7 7

3. Baulinien

7

4. Kantonaler Nutzungsplan

7

5. Zonenplan, Bau- und Zonenreglement

8

a. Allgemeine Bestimmungen Art. 7 Ausnahmebewilligung Art. 8 Zoneneinteilung Art. 9 Zonenpläne

8 8 8 9

b. Bauzonen Art. 10 Städtchenzone (ST) Art. 11 Umgebungszone Städtchen (UZS) Art. 12 Eingeschossige Wohnzone (W1) Art. 13 Zweigeschossige Wohnzone A (W2A) Art. 14 Zweigeschossige Wohnzone B in empfindlicher Lage (W2B) Art. 15 Wohnzone Adlermatte / Schützenrain (WAS) Art. 16 Zweigeschossige Wohnzone C mit verdichteter Bauweise (W2C) Art. 17 Dreigeschossige Wohnzone A (W3A) Art. 18 Dreigeschossige Wohnzone B mit verdichteter Bauweise (W3B) Art. 19 Sonderbauzone Sonnmatt (SS) Art. 20 Sonderbauzone Bahnhof (SB) Art. 21 Dreigeschossige Arbeits- und Wohnzone (AW3) Art. 22 Arbeits- und Wohnzone mit verdichteter Bauweise (AWV) Art. 23 Arbeitszone III (A III) Art. 24 Arbeitszone IV (A IV) Art. 25 Weilerzone (W) Art. 26 Zone für Oeffentliche Zwecke (OeZ) Art. 27 Zone für Sport- und Freizeitanlagen (SFA) Art. 28 Grünzone (Gr)

9 10 12 13 13 13 13 14 14 14 15 15 15 15 16 16 17 18 18 18

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

3

c. Nichtbauzonen Art. 29 Landwirtschaftszone (L) Art. 30 Übriges Gebiet (ÜG A, ÜG B, ÜG C) Art. 31 Gefahrenzonen Art. 32 Gefahrenzone 2 (mittlere Gefährdung), Allg. Bestimmungen (GF2) Art. 33 Gefahrenzone 2 W: Hochwasser (GF 2 W) Art. 34 Gefahrenzone 2 S: Sturzprozesse (GF 2 S) Art. 35 Gefahrenzone R2: Rutschungen (GF 2 R) Art. 36 Gefahrenzone 1 (GF 1) Art. 37 Gefahren ausserhalb der Bauzonen Art. 38 Freihaltezone (F)

18 19 19 19 19 20 20 21 21 21 22

d. Schutzzonen Art. 39 Ortsbildschutzzone (OBS) Art. 40 Archäologische Zone (AZ) Art. 41 Landschaftsschutzzone (LS) Art. 42 Naturschutzzone (NS)

22 22 23 23 23

e. Ortsplanungsverfahren

24

6. Bebauungsplan

24

7. Gestaltungsplan Art. 43 Gestaltungspläne

24 24

8. Planungszone

25

C.

LANDUMLEGUNG UND GRENZREGULIERUNG

25

I. II.

Landumlegung Grenzregulierung

25 25

D.

ÜBERNAHMEPFLICHT, ENTSCHAEDIGUNGEN, BEITRÄGE

25

I. II. III.

Übernahmepflicht Entschädigungen Beiträge

25 25 25

E.

BAUVORSCHRIFTEN

25

I.

Allgemeine Bestimmungen

25

Art. 44 Art. 45

26 26

II. III.

Lärmbelastete Gebiete Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser

Erschliessung

26

Art. 46

26

Abstellflächen für Fahrzeuge

Abstände

26

Art. Art. Art. Art. Art.

26 26 27 27 27

47 48 49 50 51

Zusammenbau Strassenabstände Waldgrenzen Hecken, Gehölze, geschützte Einzelbäume, Baumgruppen Gewässerraum

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

IV.

V.

VI. VII.

4

Vollgeschosse, Gebäude- und Firsthöhe

28

Art. 52 Art. 53

28 28

Gebäudehöhe Anrechenbarkeit des Dachgeschosses

Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

28

Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.

28 28 29 29 29 30 30 30 30

54 55 56 57 58 59 60 61 62

Bauliche und landschaftliche Veränderungen Terrainveränderungen, Böschungen, Stützmauern Terrassenbauten Dachgestaltung Kulturobjekte Naturobjekte Unterstützung durch die Gemeinde Durchgrünung, ökologischer Ausgleich Zonenrandbepflanzung

Sicherheit Schutz der Gesundheit

30 30

Art. 63 Art. 64

31 31

Flächen für Entsorgungseinrichtungen Ersatzabgaben für Spielplätze und Freizeitanlagen

VIII. Energie IX. Hochhäuser X. Einkaufs- und Fachmarktzentren Art. 65 Art. 66

Einkaufszentren Fachmarktzentren

31 31 31 31 31

XI. XII.

Camping Bestandesgarantie und Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen

31 31

F.

BAUBEWILLIGUNG UND BAUKONTROLLE

32

Art. 67

Gutachten

32

G.

RECHTSSCHUTZ

32

H.

AUFSICHT, VOLLZUG, STRAFEN

32

Art. 68 Art. 69 Art. 70

32 33

Zuständige Behörde Gebühren Strafen, Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes, Einstellung der Bauarbeiten

33

I.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

33

I. II. III.

Änderungen bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsbestimmungen

33 33 33

Art. 71 Art. 72

34 34

Inkrafttreten Hängige Gesuche und Verfahren

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

Anhang Anhang Anhang Anhang Anhang

1: 2: 3: 4: 5:

Übersicht über die Grundmasse und Lärmempfindlichkeitsstufen Nutzungen in der Zone für öffentliche Zwecke Nutzungen in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen Übersicht über die Naturschutzzonen Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht

ABKÜRZUNGEN PBG = Planungs- und Baugesetz PBV = Planungs- und Bauverordnung BZR = Bau- und Zonenreglement

NLG = Natur- und Landschaftsschutzgesetz LSV = Lärmschutzverordnung

5

35 36 36 37 38

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

6

Die Stadt Willisau erlässt gestützt auf die §§ 17 Abs. 2 und 34 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und auf §§ 23 Abs. 3 und 24 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) sowie unter Vorbehalt vorgehenden eidgenössischen und kantonalen Rechts für ihr Gemeindegebiet folgendes

BAU- UND ZONENREGLEMENT A. ALLGEMEINES Hinweis auf PBG

§

1

Zuständige Stelle der Gemeinde

B. PLANUNGSVORSCHRIFTEN I.

Allgemeine Bestimmungen Hinweis auf PBG

§ § § § §

1a 2 3 4 6

Träger der Planung Ziele und Grundsätze der Raumplanung Zuweisung der Aufgaben Kommission Information und Mitwirkung der Bevölkerung

§ § § § § § § §

7 8 9 10 11 12 13 14

Kantonaler Richtplan Regionale Richtpläne Kommunale Richtpläne Inhalt der Richtpläne Verbindlichkeit der Richtpläne Vorprüfung der Richtpläne Verfahren für die Richtpläne Anpassung der Richtpläne

II. Richtplanung Hinweis auf PBG

Art. 1 Zweck Das Bau- und Zonenreglement (BZR) bezweckt, die Voraussetzungen für eine auf das Gemeinwohl ausgerichtete räumliche Nutzungsordnung unter Anwendung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung (§ 2 PBG) zu schaffen.

Art. 2 Geltungsbereich 1

Das BZR gilt für das ganze Gemeindegebiet.

2

Für den Ortskern ist der entsprechende Bebauungsplan mit Vorschriften massgebend. Soweit dieser nichts anderes bestimmt, gilt das BZR.

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

7

Art. 3 Erlass von Richtlinien und Richtplänen Der Stadtrat ist ermächtigt, im Sinne des PBG kommunale Richtpläne sowie zur Ergänzung des BZR Richtlinien zu erlassen.

Art. 4 Kommunale Richtpläne 1

Der Stadtrat erlässt den kommunalen Erschliessungsrichtplan im Sinne von § 40 PBG.

2

Der Stadtrat erlässt im Sinne von § 9 PBG einen kommunalen Verkehrsrichtplan. Der Verkehrsrichtplan ist für die Behörden verbindlich. Er ist bei Neu- und Ausbau, Funktion und Gestaltung von Strassen, Wegen und Plätzen zu beachten.

Art. 5 Naturschutz-Leitplan Der Stadtrat sorgt für die Umsetzung des Naturschutz-Leitplanes gemäss § 10 NLG. Hierzu kann eine Kommission eingesetzt werden.

III. Nutzungsplanung 1.

Gemeinsame Bestimmungen

Hinweis auf PBG

2.

§ § § § §§ § §

15 16 17 18 19/20 21 22

§ § § § § § §

23 24 25 26 27 28 29

Nutzungspläne Bau- und Nutzungsvorschriften Zuständigkeit Anordnungen des Regierungsrates Vorprüfung und Genehmigungspflicht Veröffentlichung Anpassung

Bauziffern

Hinweis auf PBG

Zweck und Anwendungsbereich der Bauziffern Ausnützungsziffer Ueberbauungsziffer Baumassenziffer Grünflächenziffer Versiegelungsanteil Berechnungsweise

Art. 6 Berechnung der Ausnützungsziffer Im Sinne von § 9 Abs. 2 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern (PBV) beträgt der Berechnungsfaktor nach § 9 Abs. 1 PBV für alle Zonen 1,0.

3. Baulinien Hinweis auf PBG

§ § §

30 31 32

Zweck und Wirkung Verfahren Ausnahmen für öffentliche Einrichtungen

4. Kantonaler Nutzungsplan Hinweis auf PBG

§ §

33a 33b

Zweck, Voraussetzungen Verfahren

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

8

5. Zonenplan, Bau- und Zonenreglement a. Allgemeine Bestimmungen Hinweis auf PBG

§ § § § § § § § §

34 35 36 37 38 40 41 42 43

Regelungspflicht der Gemeinden Zonenplan Bau- und Zonenreglement Ausnahmen Bauzonen für verdichtete Bauweise Kommunaler Erschliessungsrichtplan Erschliessung durch Private, Bevorschussung Erschliessung durch die Gemeinde Etappierung der Bauzonen

Art. 7 Ausnahmebewilligung 1

2

Der Stadtrat kann in Ergänzung des § 37 PBG Ausnahmen von den Vorschriften des BZR bewilligen: a)

wenn die Anwendung der Reglementsvorschriften zu einem sinnwidrigen, den Interessen des Orts- und Landschaftsbildschutzes nicht entsprechenden Resultat führen würde;

b)

für öffentliche und gemeinnützige Bauten;

c)

bei Vorliegen eines Gestaltungs- oder Bebauungsplanes.

Ausnahmebewilligungen sind zu begründen und können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Es ist darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen des § 37 PBG und des Art. 7 Abs. 1 BZR sowie allfällige andere Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 8 Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: 1

Bauzonen

ST

Städtchenzone

UZS

Umgebungszone Städtchen

W1

eingeschossige Wohnzone

W2A

zweigeschossige Wohnzone A

W2B

zweigeschossige Wohnzone B in empfindlicher Lage

WAS Wohnzone Adlermatte / Schützenrain W2C zweigeschossige Wohnzone C mit verdichteter Bauweise W3A

dreigeschossige Wohnzone A

W3B

dreigeschossige Wohnzone B mit verdichteter Bauweise

SS

Sonderbauzone Sonnmatt

SB

Sonderbauzone Bahnhof

AW3

dreigeschossige Arbeits- und Wohnzone

AWV Arbeits- und Wohnzone mit verdichteter Bauweise

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

A III

Arbeitszone III

A IV

Arbeitszone IV

W

Weilerzone

OeZ

Zone für öffentliche Zwecke

SFA

Zone für Sport- und Freizeitanlagen

Gr

Grünzone

2

Nichtbauzonen

L

Landwirtschaftszone

UeG

Uebriges Gebiet

GF

Gefahrenzone

F

Freihaltezone

3

9

Schutzzonen

OBS

Ortsbildschutzzone

AZ

Archäologische Zone

LS

Landschaftsschutzzone

NS

Naturschutzzone

Art. 9 Zonenpläne Für die Abgrenzung der Zonen sind die Zonenpläne Siedlung (1:2’500) und Landschaft (1:10’000) massgebend. Sie sind Bestandteil dieses Reglementes. 1

b. Bauzonen Hinweis auf PBG

§ § § § § § § §

44 45 46 47 48 49 50 51

Kern- oder Dorfzone Wohnzone Arbeitszone Weilerzone Zone für öffentliche Zwecke Zone für Sport- und Freizeitanlagen Grünzone Deponiezone, Abbauzone

1 Die Originalpläne können auf dem Bauamt eingesehen werden. Die verkleinerten Ausgaben der Zonenpläne, die dem BZR beigelegt sind, haben nur orientierenden Charakter und sind nicht rechtsverbindlich.

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

10

Art. 10 Städtchenzone (ST) 1

2

3

Allgemeines: a)

Sofern der Bebauungsplan Ortskern nichts anderes bestimmt, gelten die nachfolgenden Vorschriften.

b)

Der Stadtrat kann Richtlinien und Weisungen zum Bebauungsplan und zu diesen Reglementsbestimmungen erlassen.

c)

Grundsätzlich ist für Neubauten innerhalb der Städtchenzone eine Parallelprojektierung im Konkurrenzverfahren (Studienauftrag / Wettbewerb) durchzuführen. Die Jury hat aus qualifizierten Fachleuten zu bestehen. Ziel des Verfahrens ist eine städtebaulich und architektonisch hochwertige Lösung zu finden.

Grundsätze: a)

Architektonisch und historisch wertvolle Bausubstanz und Baustruktur sind zu erhalten.

b)

Für das Stadtbild störende Elemente sind, soweit sie von einem Bauvorhaben betroffen werden, zu korrigieren.

c)

Um den Anforderungen der Denkmal- und Ortsbildpflege im Sinne von § 140 und § 142 PBG gerecht zu werden, ist ein strenger Massstab anzuwenden.

d)

Baugesuche sind der Baukommission Ortskern und der kant. Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten.

e)

Die Erteilung von Baubewilligungen ist von der ortsbildgerechten und qualitätsvollen Gestaltung abhängig zu machen.

Nutzung: a)

4

Wohnnutzung, höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie öffentliche Nutzungen.

Abbruch: Bauten und Anlagen dürfen nur abgebrochen werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Der Abbruch darf bewilligt werden, wenn

5

6

a)

eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und

b)

die Verwirklichung des Um- und Neubauvorhabens gesichert oder

c)

die Freihaltung bewilligt ist.

Neu- und Umbau: a)

Der Bebauungsplan Ortskern mit Vorschriften legt die Gebäudeabmessungen fest.

b)

Brandmauern sind zu erhalten und soweit fehlend zu ergänzen. Einzelne Durchbrüche in Brandmauern können ausnahmsweise gestattet werden.

Gebäudegestaltung: a)

Die Fassaden haben ihren historisch bedingten Charakter beizubehalten. Die Mauerund Fensterflächen sollen in einem harmonischen Verhältnis zueinander stehen. Es sind ortsbildgerechte Materialien zu verwenden.

b)

Bei historischen Bauten sind Fenster in Holz auszuführen und durch aussen profilierende Sprossen zu unterteilen.

c)

Schaufenster sind nur im Erdgeschoss gestattet und dürfen nicht von Brandmauer zu Brandmauer reichen.

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

7

d)

Balkone sind nicht gestattet.

e)

Alle Materialien und Farbtöne unterliegen der Bewilligungspflicht, soweit sie für die äussere Gestaltung mitbestimmend sind.

11

Dachausbau und -gestaltung: a)

Bei der Dachgestaltung ist hinsichtlich Firstrichtung, Neigung, Material und Farbton auf das Stadtbild Rücksicht zu nehmen. Dachvorsprünge sind beizubehalten.

b)

Dächer können soweit ausgebaut werden, als die Nutzung mit der Bausubstanz übereinstimmt und die notwendige Befensterung das Ortsbild berücksichtigt.

c)

Gauben und Lukarnen dürfen pro Geschoss zusammen nicht mehr als ein Drittel der Länge der gesamten Dachbreite aufweisen. Sie müssen sich in Anzahl, Grösse und Gestaltung harmonisch in die Dachlandschaft einordnen und der baulichen Struktur entsprechen. Auf der Seite zur Hauptgasse, zur Müligass und zur Spittelgass dürfen Dachaufbauten und Lukarnen nur im 1. Dachgeschoss erstellt werden. Ausserhalb dieser Bereiche sind sie bei 3-geschossigen Dächern auch im 2. Dachgeschoss in reduzierter Grösse und Anzahl gestattet. Im Kehlgeschoss sind minimale Belichtungen möglich.

8

9

d)

Liegende Dachfenster sind zu minimieren, Dacheinschnitte und Flachdächer sind nicht gestattet.

e)

Die Eindeckung historischer Dächer hat mit bestehenden oder neuen BiberschwanzSpitzziegeln in rotbrauner Farbe zu erfolgen.

f)

Dachgestaltungselemente, wie Kamine, Abluftanlagen und Rauchabzugsklappen, sind bewilligungspflichtig.

Reklamen, Antennen etc.: a)

Das Anbringen von Reklamen, Beschriftungen, Beleuchtungen, Warenautomaten, Schaukästen und dergleichen ist bewilligungspflichtig. Es ist nicht zulässig, wenn dadurch das Stadtbild beeinträchtigt wird. Branchenfremde Reklamen an den Häusern sind untersagt.

b)

Solaranlagen, Aussenantennen, Parabolspiegel und andere vergleichbare Anlagen sind nicht gestattet.

Pläne, Modelle, Muster: a)

Bei Vorabklärungen und Baugesuchen sind Bestandes- und Projektpläne mindestens im Massstab 1:50 einzureichen. Die Fassadenpläne müssen auch die angrenzenden Gebäude umfassen.

b)

Bei kubischen Veränderungen ist ein Modell mindestens im Massstab 1:100 des Gebäudes mit den angrenzenden Nachbargebäuden abzuliefern.

c)

Soweit notwendig können weitere Unterlagen wie Detail-Pläne, Fotos usw. verlangt werden.

d)

Zur Beurteilung der Farbgebung und des Materials sind Muster in angemessener Grösse rechtzeitig vorzulegen. Die Fassadenanstriche sind am Objekt zu bemustern.

10 Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

12

Art. 11 Umgebungszone Städtchen (UZS) 1

2

3

Allgemeines: a)

Sofern der Bebauungsplan Ortskern nichts anderes bestimmt, gelten die nachfolgenden Vorschriften.

b)

Der Stadtrat kann Richtlinien und Weisungen zum Bebauungsplan und zu diesen Reglementsbestimmungen erlassen.

c)

Wenn die Absicht besteht, wesentlich von den Bestimmungen des Bebauungsplans Ortskern abzuweichen, ist eine Parallelprojektierung im Konkurenzverfahren (Studienauftrag / Wettbewerb) durchzuführen. Die Jury hat aus qualifizierten Fachleuten zu bestehen. Ziel des Verfahrens ist eine städtebaulich und architektonisch hochwertige Lösung zu finden.

Grundsätze: a)

Architektonisch und historisch wertvolle Bausubstanz und Baustruktur sind zu erhalten.

b)

Für das Stadtbild störende Elemente sind, soweit sie von einem Bauvorhaben betroffen werden, zu korrigieren.

c)

Baugesuche sind der Baukommission Ortskern und der kant. Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten.

d)

Die Erteilung von Baubewilligungen ist von der ortsbildgerechten und qualitätsvollen Gestaltung abhängig zu machen.

Gestaltungsplangebiete: In den im Bebauungsplan bezeichneten Gestaltungsplangebieten kann gestützt auf §§ 72 und 75 PBG von den Zonenbestimmungen abgewichen werden.

4

Nutzung: Wohnnutzung, höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie öffentliche Nutzungen.

5

6

7

Gebäudegestaltung: a)

Um- und Neubauten sind so zu gestalten, dass sie in räumlicher, kubischer, proportionaler, farblicher und materialmässiger Hinsicht auf das Ortsbild gebührend Rücksicht nehmen und gleichzeitig das Altstadtbild, dessen Silhouette sowie die Qualität der Altstadtumgebung nicht beeinträchtigen.

b)

Alle Materialien und Farbtöne unterliegen der Bewilligungspflicht, soweit sie für die äussere Gestaltung mitbestimmend sind.

Dachausbau und -gestaltung: a)

Bei der Dachgestaltung ist hinsichtlich Form, Material und Farbton auf das Ortsbild Rücksicht zu nehmen.

b)

Alle Dachgestaltungselemente sind bewilligungspflichtig.

Reklamen, Antennen etc.: a)

Das Anbringen von Reklamen, Beschriftungen, Beleuchtungen, Warenautomaten, Schaukästen und dergleichen ist bewilligungspflichtig. Es ist nicht zulässig, wenn dadurch das Stadtbild beeinträchtigt wird. Branchenfremde Reklame an den Häusern ist untersagt.

b)

Solaranlagen, Aussenantennen, Parabolspiegel und andere vergleichbare Anlagen sind bewilligungspflichtig. Sie sind nur dann zulässig, wenn sie an ihrem Standort nicht störend wirken.

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

8

9

13

Pläne, Modelle, Muster: a)

Bei Vorabklärungen und Baugesuchen sind Bestandes- und Projektpläne mindestens im Massstab 1:100 einzureichen. Es kann verlangt werden, dass die Fassadenpläne auch die Nachbargebäude umfassen.

b)

Bei Bedarf können weitere Unterlagen wie Detailpläne, Fotos, Modelle usw. verlangt werden.

c)

Zur Beurteilung der Farbgebung und des Materials sind Muster in angemessener Grösse rechtzeitig vorzulegen. Die Fassadenanstriche sind am Objekt zu bemustern.

Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Art. 12 Eingeschossige Wohnzone (W1) 1

Nutzung: Wohnbauten

2

Geschosszahl: 1 Vollgeschoss

3

Ausnützungsziffer: Höchstens 0.25

4

Gebäudelänge: Höchstens 25 m

5

Lärmempfindlichkeitsstufe: II

Art. 13 Zweigeschossige Wohnzone A (W2A) 1

Nutzung: Wohnbauten, nicht störende Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebe; keine offenen Lagerplätze

2

Geschosszahl: Höchstens 2 Vollgeschosse

3

Ausnützungsziffer: Höchstens 0.35

4

Gebäudelänge: Höchstens 25 m

5

Lärmempfindlichkeitsstufe: II

Art. 14 Zweigeschossige Wohnzone B in empfindlicher Lage (W2B) 1

Nutzung: Wohnbauten, nicht störende Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebe; keine offenen Lagerplätze.

2

Geschosszahl: Höchstens 2 Vollgeschosse

3

Ausnützungsziffer: Höchstens 0.30

4

Gebäudelänge: Höchstens 25 m

5

Bauweise: Terrassenhäuser dürfen nur nach einem bewilligten Gestaltungsplan erstellt werden.

6

Eingliederung: Auf Dächern und an Fassaden sind reflektierende Materialien nicht gestattet. Die Bauten haben sich sorgfältig in die landschaftliche Umgebung einzugliedern.

7

Lärmempfindlichkeitsstufe: II

Art. 15 Wohnzone Adlermatte / Schützenrain (WAS) 1

Es gelten die Bestimmungen der zweigeschossigen Wohnzone A.

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

14

2

Die lockere Bebauung sowie der hohe Begrünungsgrad als zentrale Elemente des Quartiers sind zu erhalten. Bauvorhaben, die zu einer wesentlichen Veränderung der baulichen Umgebung - insbesondere zur Verdichtung - führen, dürfen nur nach einem genehmigten Bebauungs- oder Gestaltungsplan realisiert werden. Bauten, Anlagen und Pflanzungen, welche die Sicht vom Steinbruchweg auf das Städtchen beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

3

Lärmempfindlichkeitstufe: lI

Art. 16 Zweigeschossige Wohnzone C mit verdichteter Bauweise (W2C) 1

Die zweigeschossige Wohnzone C ist für Wohnsiedlungen bestimmt, welchen eine architektonische bzw. gestalterische Gesamtidee zugrunde liegt. Die Siedlung hat über gemeinschaftliche Ausrüstungen und Anlagen zu verfügen. Im übrigen gilt § 38 PBG.

2

Die Ueberbauung hat nach einem Gestaltungsplan zu erfolgen, wobei kein Ausnützungszuschlag gewährt werden darf.

3

Geschosszahl: Höchstens 2 Vollgeschosse

4

Ausnützungsziffer: Höchstens 0.45, mindestens 0.40

5

Lärmempfindlichkeitsstufe: II

Art. 17 Dreigeschossige Wohnzone A (W3A) 1

Nutzung: Wohnbauten, nicht störende Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebe; keine offenen Lagerplätze

2

Geschosszahl: Höchstens 3 Vollgeschosse

3

Ausnützungsziffer: 0.55

4

Gebäudelänge: Höchstens 30 m

5

Lärmempfindlichkeitsstufe: II

Art. 18 Dreigeschossige Wohnzone B mit verdichteter Bauweise (W3B) 1

Nutzung: Wohnbauten, nicht störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe

2

Geschosszahl: Höchstens 3 Vollgeschosse

3

Ausnützungsziffer:

Zonenteil A: max. 0.65 Zonenteil B: max. 0.40 Zonenteil C: max. 0.85

4

Gestaltungsplanpflicht: Die Ueberbauung muss aufgrund von Gestaltungsplänen erfolgen, welche den Anforderungen der verdichteten Bauweise (§ 38 PBG) entsprechen und sich auf einen vom Stadtrat erlassenen Bebauungsrichtplan abstützen. Gemäss § 75 Abs. 2 PBG kann kein Ausnützungszuschlag gestattet werden.

5

Lärmempfindlichkeitsstufe: II

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

15

Art. 19 Sonderbauzone Sonnmatt (SS) 1

Die Sonderbauzone Sonnmatt soll die Erstellung von Alterswohnungen und eines Alterswohnheimes ermöglichen. In die Ueberbauung sind zudem i.S. des

Gesamtkonzeptes weiter zulässig: Wohnungen für Hauswart und Heimleiter, Arztpraxen, Räume für öffentliche Zwecke und Wohnungen für Familien. 2

Ausnützungsziffer: max. 1.2

3

Die Ueberbauung hat nach einem Gestaltungsplan zu erfolgen, welcher sich auf die Ergebnisse des durchgeführten Projektwettbewerbes stützt.

4

Lärmempfindlichkeitsstufe: II

Art. 20 Sonderbauzone Bahnhof (SB) 1

Zweck: Die Sonderbauzone Bahnhof bezweckt eine nachhaltige Nutzung der Entwicklungspotenziale im Nahbereich des Bahnhofs zur Förderung des öffentlichen Verkehrs.

2

Nutzung: Wohnnutzung, höchstens mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie öffentliche Nutzungen.

3

Bebauungsplan- bzw. Gestaltungsplanpflicht: Neu- und Ersatzbauten sind nur aufgrund eines Bebauungs- oder Gestaltungsplanes gestattet. Der Umbau sowie die bauliche Erweiterung (An- und Aufbau) einzelner Bauten kann auch ohne Bebauungs- bzw. Gestaltungsplan bewilligt werden, sofern keine wesentlichen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sowie auf sonstige raumrelevante Aspekte zu erwarten sind.

4

Grundmasse: Gebäudedimensionen (Geschosszahl, Gebäudelänge usw.), Ausnützung, Abstände, Wohnanteil usw. legt der Stadtrat unter gebührender Berücksichtigung des Ortsund Landschaftsbildes, aller raumrelevanter Aspekte wie Aussenräume, Verkehr, Erschliessung und Schutzansprüche sowie sonstiger öffentlicher und privater Interessen von Fall zu Fall fest.

5

Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Die Änderung des Artikels 20 des Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau wurde durch die Gemeindeversammlung am 23. Mai 2011 beschlossen und am 23. August 2011 vom Regierungsrat genehmigt.

Art. 21 Dreigeschossige Arbeits- und Wohnzone (AW3) 1

Nutzung: Wohnbauten, nicht oder mässig störende Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebe

2

Geschosszahl: Höchstens 3 Vollgeschosse

3

Ausnützungsziffer: Höchstens 0.65

4

Wohnanteil: Mindestens 1/3, höchstens 2/3 der anrechenbaren Ausnützung

5

Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Art. 22 Arbeits- und Wohnzone mit verdichteter Bauweise (AWV) 1

Zweck: Die Zone bezweckt eine dichte Mischnutzung an zentraler Lage.

2

Grundsätze: a)

In den Gewerberäumen sind neben mässig störenden Gewerbebetrieben Detailhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe im Sinne von § 169 ff. PBG zulässig.

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

16

b)

Den Anforderungen der verdichteten Bauweise ist in besonders hohem Mass gerecht zu werden.

c)

Eine Baubewilligung darf nur aufgrund eines rechtskräftigen Bebauungsplanes im Sinne § 65 ff. PBG erteilt werden.

3

Nutzung: Höchstens mässig störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe, Wohnnutzung, öffentliche Nutzung

4

Grundmasse: Nutzungsdichte und Wohnanteil legt der Bebauungsplan fest.

5

Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Art. 23

Arbeitszone III (A III)

1

Nutzung: Höchstens mässig störende Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebe. Personenverkehrsintensive Verkaufsnutzungen sind nur in den Gebieten zulässig, die mit den Zonen „Einkaufszentren“ oder „Fachmarktzentren“ überlagert sind. Güterverkehrsintensive Betriebe sind nicht zulässig. Freie Lager- und Umschlagplätze sind nur in Verbindung mit Betriebsbauten gestattet. Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden. In Bebauungs- und Gestaltungsplänen können zur Schaffung harmonischer Übergänge zu Wohnzonen Ausnahmen vorgesehen werden.

2

Geschosszahl: Höchstens 3 Vollgeschosse; einzelne betriebsbedingte höhere Gebäudeteile bewilligt der Stadtrat unter gebührender Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes sowie der öffentlichen und privaten Interessen.

3

Grundmasse: Die übrigen Gebäudedimensionen sowie Ausnützung, Abstände usw. legt der Stadtrat unter gebührender Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes sowie der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall fest.

4

Eingliederung: Mit dem Baugesuch ist ein Begrünungskonzept einzureichen, das eine gute Eingliederung der Bauten und Anlagen in das Landschaftsbild gewährleistet.

5

Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Art. 24 Arbeitszone IV (A IV) 1

Nutzung: Industrielle und gewerbliche Bauten und Anlagen, die in anderen Zonen nicht zulässig sind. Verkaufsgeschäfte mit einer Nettofläche von mehr als 200 m2 sind in der ganzen Zone nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Verkaufsflächen im Zusammenhang mit Eigenproduktion sowie Verkaufsflächen in den mit der Zone „Fachmarktzentren“ überlagerten Gebieten. Güterverkehrsintensive Betriebe sind nicht zulässig. Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal erstellt werden. In Bebauungs- und Gestaltungsplänen können zur Schaffung harmonischer Übergänge zu Wohnzonen Ausnahmen vorgesehen werden.

2

Grundmasse: Gebäudedimensionen, Ausnützung, Abstände usw. legt der Stadtrat unter gebührender Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes, der industriellen Erfordernisse und der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall fest.

3

Eingliederung: Mit dem Baugesuch ist ein Begrünungskonzept einzureichen, das eine gute Eingliederung der Bauten und Anlagen in das Landschaftsbild gewährleistet.

4

Dachbegrünung: Flachdächer sind bei grossflächigen Bauten und Anlagen nach Möglichkeit zu begrünen.

5

Lärmempfindlichkeitsstufe: IV

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

17

Art. 25 Weilerzone (W) 1

Die Weilerzone bezweckt die Erhaltung der ländlichen Kleinsiedlungen und der gewachsenen, das Ortsbild prägenden Strukturen.

2

Für die einzelnen Kleinsiedlungen gelten die folgenden Bestimmungen:

a. Daiwil, Ostergau, Schülen Ziele:

Eine massvolle Entwicklung soll möglich sein. Die landwirtschaftlichen Bauten sowie der Siedlungscharakter sind in ihrem Erscheinungsbild zu erhalten. Bei baulichen Veränderungen ist auf das bestehende Ortsbild besonders Rücksicht zu nehmen. Dem Landschaftsschutz im Gebiet Ostergau und Schülen ist besondere Beachtung zu schenken (s. Art. 41 BZR).

Nutzung: Wohnbauten, Oekonomiegebäude für Land- und Forstwirtschaft, Geschäfts- und Gewerbebetriebe, öffentliche Bauten und Anlagen. Bauten:

Neu-, Ersatzneubauten sowie bauliche Veränderungen an bestehenden Bauten dürfen den bestehenden Siedlungscharakter nicht wesentlich beeinträchtigen. Neue nicht land- oder forstwirtschaftliche Hauptbauten dürfen nur auf den bezeichneten Flächen erstellt werden. Die im Zonenplan eingetragenen Signaturen bezeichnen ihre ungefähre Lage, deren maximale Vollgeschosszahl und die überbaubare Grundfläche i.S. von § 18 PBV.

b. Rohrmatt Ziele:

Erhaltung der Kleinsiedlung. Eine massvolle Entwicklung bestehender Betriebe soll möglich sein. Dem Landschaftsschutz ist besondere Beachtung zu schenken (s. Art. 41 BZR).

Nutzung: Wohnbauten, Oekonomiegebäude für Land- und Forstwirtschaft, Geschäfts- und Gewerbebetriebe, öffentliche Bauten und Anlagen. Bauten:

3

Neue Neben- und Kleinbauten, Ersatzneubauten sowie bauliche Veränderungen an bestehenden Bauten sind erlaubt, wenn sie den bestehenden Siedlungscharakter nicht beeinträchtigen. Neue nicht land- oder forstwirtschaftliche Hauptbauten sind nicht gestattet.

Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

18

Art. 26 Zone für Oeffentliche Zwecke (OeZ) 1

Es gelten die Bestimmungen von § 48 PBG.

2

Die Nutzung der einzelnen Gebiete ist im Anhang 2 verbindlich festgelegt.

3

Gebäudedimensionen, Ausnützung, Abstände usw. legt der Stadtrat unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen sowie einer guten Eingliederung ins Orts- und Landschaftsbild fest.

4

Flachdächer sind bei grossflächigen Bauten und Anlagen nach Möglichkeit zu begrünen.

5

Für Gebiete, die innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Ortskern liegen, ist dieser massgebend.

6

Lärmempfindlichkeitsstufe: II

Art. 27 Zone für Sport- und Freizeitanlagen (SFA) 1

Es gelten die Bestimmungen von § 49 PBG.

2

Die Nutzung der einzelnen Gebiete ist im Anhang 3 verbindlich festgelegt.

3

Gebäudedimensionen, Ausnützung, Abstände usw. legt der Stadtrat unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen sowie der Eingliederung ins Ortsund Landschaftsbild fest.

4

Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Art. 28 Grünzone (Gr) 1

Es gelten die Bestimmungen von § 50 PBG.

2

Die Grünzonen sind von allen dem Zonenzweck nicht entsprechenden Bauten und Anlagen freizuhalten.

3

Für die unmittelbar angrenzenden Wohnüberbauungen kann der Stadtrat Freizeitanlagen, Begegnungsplätze, Spielplätze, Gartenanlagen gestatten. Für solche Anlagen ist innerhalb des Waldabstandsbereiches eine Bewilligung gemäss kantonaler Forstgesetzgebung erforderlich.

4

Für die Bewirtschaftung und Pflege kann der Stadtrat Weisungen erlassen.

5

Für Gebiete, die innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Ortskern liegen, ist dieser massgebend.

6

Lärmempfindlichkeitsstufe: III

c. Nichtbauzonen Hinweis auf PBG

§ § § §

54 56 57 58

Landwirtschaftszone Übriges Gebiet Gefahrenzone Freihaltezone

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

19

Art. 29 Landwirtschaftszone (L) 1

Es gelten die Bestimmungen des § 54 PBG.

2

Für die Zulässigkeit und die Bestandesgarantie von zonenfremden Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gelten die §§ 180 und 181 PBG.

3

Für zulässige Bauten und Anlagen legt der Stadtrat im Einzelfall Lage, Gebäudedimensionen, Gestaltung, Farbwahl usw. unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen sowie des Landschaftsbildes fest.

4

Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Art. 30 Übriges Gebiet (ÜG A, ÜG B, ÜG C) 1

Das ÜG A umfasst insbesondere übergeordnete Strassen, Bahnanlagen und Gewässer. Es gelten die Bestimmungen des § 56 Abs. 1a PBG.

2

Für das ÜG B gelten die Bestimmungen des § 56 Abs. 1b PBG. Die im Zonenplan bezeichneten Gebiete sind für eine später allenfalls notwendige Erweiterung der Bauzonen vorgesehen. Bis zu einer Einzonung in eine Bauzone dürfen keine Neubauten erstellt werden. Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet.

3

Das ÜG C umfasst die kantonale Schutzzone der Weiherlandschaft Ostergau. Es gelten die Zonenvorschriften der Verordnung zum Schutze der Weiherlandschaft Ostergau in den Gemeinden Willisau und Grosswangen vom 29. Januar 1971.

4

Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Art. 31 Gefahrenzonen 1

Die Gefahrenzonen bezeichnen die durch Überschwemmungen, Rutschungen oder Steinschlag bedrohten Gebiete. Die Gefahrenzonen umfassen Gebiete, welche nicht oder nur mit sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen.

2

Innerhalb der Gefahrenzonen hat der Stadtrat die vorgesehenen Schutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen und allfällige notwendige Auflagen zu machen. Er kann aufgrund der lokalen Gefahrensituationen weitergehende Nutzungseinschränkungen erlassen. Ausnahmen von Bestimmungen dieses Artikels können gewährt werden, wenn aufgrund realisierter Massnahmen die Gefahrensituation beseitigt oder reduziert werden konnte, oder wenn im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen getroffen werden, welche eine Gefährdung des Gebietes aufheben.

3

Gefahrenzonen überlagern andere Zonen und ergänzen deren Bestimmungen.

Art. 32 Gefahrenzone 2 (mittlere Gefährdung), Allg. Bestimmungen (GF2) 1

Die Gefahrenzone 2 dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in mittel gefährdetem Gebiet (blaues Gefahrengebiet).

2

In der Gefahrenzone 2 ist die Realisierung von Bauten und Anlagen grundsätzlich gestattet. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass die Risiken durch eine optimale Standortswahl, die konzeptionelle Gestaltung sowie geeignete bauliche Massnahmen, unter Wahrung der Verhältnismässigkeit, minimiert werden können.

3

Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie).

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

20

4

Zerstörte Bauten dürfen in der Regel und unter Auflagen wieder aufgebaut werden.

5

Im Baugesuch sind die Massnahmen zum Schutz gegen Naturgefahren darzulegen und zu begründen. Dabei ist auf alle Gefahrenkarten und dazugehörigen Unterlagen, welche das Bauvorhaben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Stadtrat kann den Beizug eines anerkannten Fachexperten verlangen.

6

In der Gefahrenzone 2 sind alle Terrainveränderungen bewilligungspflichtig.

7

Die folgenden Bestimmungen gelten für Bauten und Anlagen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen oder deren Nutzfläche für den dauernden Aufenthalt für Menschen oder Tiere vergrössert wird sowie für Bauten und Anlagen, von welchen ein erhebliches Sachrisiko (z.B. Lagerhallen) oder Folgerisiken (z.B. Tanklager, Lager für umweltgefährdende Stoffe) ausgehen.

Art. 33 Gefahrenzone 2 W: Hochwasser (GF 2 W) 1

Neubauten, Ersatzbauten sowie wesentliche Um- und Ergänzungsbauten sind baulich so anzuordnen, dass die einwirkenden Überflutungen und Geschiebeablagerungen nicht in die Gebäude eindringen können.

2

Die Nutzungsänderungen rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen, die zu einer Vergrösserung derjenigen Nutzflächen führen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, ist nur gestattet, wenn die einwirkenden Überflutungen und Geschiebeablagerungen nicht in die Gebäude eindringen können. Für die Überflutungshöhe ist die skalierte Intensitätskarte für 300-jährige Ereignisse massgebend. Die aktuelle Karte kann auf dem Bauamt eingesehen werden.

3

Lichtschächte sind über die massgebenden Überflutungshöhen zu ziehen.

4

Gefährdete Gebäudeöffnungen sowie undichte Teile der Gebäudehülle sind konstruktiv so zu gestalten, dass sie gegen eindringendes Wasser und Geschiebe abgedichtet sind.

5

Einfahrten und Eingänge sind so anzuordnen, dass sie gegen einströmendes Wasser und Geschiebe gesichert sind.

6

Fluchtwege in höhere Gebäudeteile sind jederzeit und ungehindert sicherzustellen.

7

Behälter von Wasser gefährdenden Stoffen in gefährdeten Räumen sind gegen Auslaufen und gegen Auftrieb zu sichern.

8

Geländeveränderungen sind so zu gestalten, dass das Wasser möglichst ungehindert abfliessen kann.

9

Die Gebäude sind zum Schutz vor Unterkolkung ausreichend zu fundieren.

Art. 34 Gefahrenzone 2 S: Sturzprozesse (GF 2 S) 1

Neubauten sowie die Nutzungsänderungen von Bauten, die zu einer Vergrösserung derjenigen Nutzflächen führen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sind nur zulässig, wenn abschirmende Massnahmen wie Dämme, Mauern oder Objektschutzmassnahmen, welche sämtlichen einwirkenden Prozessen entgegenwirken, erstellt werden. Die Nutzung um das Gebäude ist so zu gestalten, dass der Aufenthalt von Personen im Freien hauptsächlich auf der durch das Gebäude geschützten Seite stattfindet. Der Zugang zum Gebäude muss auf der geschützten Gebäudeseite angelegt werden oder ist mit entsprechenden Schutzmassnahmen zu sichern.

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

21

2

Ersatzbauten sowie wesentliche Um- und Ergänzungsbauten sind so auszubilden, dass die Gebäude durch die einwirkenden Prozesse keinen Schaden nehmen. Sie müssen mit entsprechendem Objektschutz ausgestattet oder mit abschirmenden Massnahmen geschützt werden.

3

Gebäuderückseiten sind so auszubilden, dass die Gebäude durch die einwirkenden Prozesse keinen Schaden nehmen. Gebäudeöffnungen in der bergseitigen Wand sind auf ein Minimum zu beschränken und so auszugestalten, dass keine Sturzkomponenten in die Gebäude eindringen können.

Art. 35 Gefahrenzone R2: Rutschungen (GF 2 R) 1

Neubauten, Ersatzbauten und Bauten mit Nutzungsänderung, welche zu einer Vergrösserung derjenigen Nutzflächen führen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sind statisch steif auszubilden. Es ist ein geotechnischer Stabilitätsnachweis zu erbringen.

2

Ergänzungsbauten sind von der Hauptbaute statisch einwandfrei zu trennen.

3

Die Versickerung von Meteorwasser ist untersagt.

4

Bergseitig des Gebäudes muss das Drainagewasser sauber gefasst und sicher abgeleitet werden.

5

Beim Übergang von Leitungen in die Gebäude sind Kontrollschächte vorzusehen.

6

Massgebende Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig.

7

Die zuständige Behörde kann jederzeit und in jedem Fall das Gutachten einer Fachkraft einholen lassen, um allfällige Auswirkungen einer baulichen Massnahme auf Kriechbewegungen und Rutschprozesse abzuklären.

Art. 36 Gefahrenzone 1 (GF 1) 1

Die Gefahrenzone 1 bezeichnet Gebiete, mit geringer Gefährdung durch verschiedene Gefahrenprozesse.

2

Da der Schutz der Gebäude häufig mit einfachen Massnahmen realisiert werden kann, wird dem Bauherrn empfohlen, die Gefährdung gemäss Auflagen in der Gefahrenzone 2 zu eliminieren.

3

In der Gefahrenzone 1 werden für die Hochwasserprozesse folgende Auflagen gestellt: a)

Neubauten, Ersatzbauten sowie Ergänzungsbauten sind baulich so anzuordnen, dass die einwirkenden Überflutungen und Geschiebeablagerungen nicht in die Gebäude eindringen können.

b)

Behälter von Wasser gefährdenden Stoffen in gefährdeten Räumen sind gegen Auslaufen und gegen Auftrieb zu sichern.

c)

Bei Sonderobjekten, insbesondere bei Tanklagern, wichtigen Versorgungseinrichtungen oder grossen Warenlagern sowie bei Objekten mit einer grossen Wertansammlung, gelten die Bestimmungen der Gefahrenzonen W2.

Art. 37 Gefahren ausserhalb der Bauzonen Ausserhalb der Bauzonen sind die Bestimmungen der Gefahrenzonen sinngemäss anzuwenden. Vorhandene Gefahrenhinweis- und Gefahrenkarten sind zu beachten. Sie können beim Bauamt eingesehen werden.

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

22

Art. 38 Freihaltezone (F) 1

Die Freihaltezone bezweckt die Freihaltung des Gebietes St. Niklausen sowie des Hanges unterhalb des Steinbruchweges.

2

St. Niklausen: Die Bodennutzung ist extensiv zu halten. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn a)

sie standortgebunden sind,

b)

sie die Aussicht nicht beeinträchtigen,

c)

die vorhandenen naturräumlichen Qualitäten durch den Bau nicht verringert werden,

d)

sie sich besonders gut in die Landschaft einfügen,

e)

das Bauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.

3

Hang unterhalb des Steinbruchweges: Die Freihaltezone überlagert die Bauzone. Sie ist von jeglichen Bauten und Anlagen freizuhalten. Eine allfällige Bepflanzung darf die Sicht auf das Städtchen nicht behindern. Die Freihaltezone schränkt die zonengemässe Ausnützung nicht ein.

4

Lärmempfindlichkeitsstufe: Gebiet St. Niklausen: III

d. Schutzzonen Hinweis auf PBG

§

60

Schutzzonen

Art. 39 Ortsbildschutzzone (OBS) 1

Zweck: Die Ortsbildschutzzone bezweckt die Erhaltung der räumlichen und baulichen Qualitäten.

2

Ueberlagerung: Die Ortsbildschutzzone überlagert andere Zonen und ergänzt deren Bestimmungen.

3

Grundsatz: a)

Die wertvollen Bau- und Siedlungsstrukturen sind zu erhalten.

b)

Störende Elemente sind, soweit sie von einem Bauvorhaben betroffen werden, zu korrigieren.

c)

Den Anforderungen von § 140 bis § 142 PBG ist gerecht zu werden.

4

Neu- und Umbauten: Neu- und Umbauten haben auf die räumlich und baulich wertvollen Eigenarten Rücksicht zu nehmen. Sie sind qualitätsvoll in die Umgebung einzugliedern.

5

Baugesuche: Bei Bauvorhaben, welche voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild haben, unterbreitet der Stadtrat das Baugesuch der Baukommission Ortskern zur Stellungnahme.

6

Baubewilligung: Der Stadtrat macht die Erteilung von Baubewilligungen von der ortsbildgerechten und qualitätsvollen Gestaltung abhängig.

7

Sondernutzungsplan: Bauvorhaben, die zu einer wesentlichen Veränderung führen, dürfen nur nach einem genehmigten Bebauungs- oder Gestaltungsplan bewilligt werden.

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

23

Art. 40 Archäologische Zone (AZ) 1

Die archäologische Zone überlagert andere Zonenarten und ergänzt deren Bestimmungen.

2

Eingriffe in den Boden, die im Sinne von § 184 PBG bewilligungspflichtig sind, dürfen erst nach Zustimmung durch das Amt für Denkmalpflege und Archäologie ausgeführt werden. Das Gesuch ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dem Amt einzureichen.

Art. 41 Landschaftsschutzzone (LS) 1

Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung der Landschaft in ihrer Vielfalt und Eigenart.

2

Sie überlagert die Landwirtschaftszone und ergänzt deren Bestimmungen.

3

Zulässige Bauten und Anlagen sind besonders gut in die Landschaft einzugliedern.

4

Es dürfen keine Massnahmen getroffen werden, die zu wesentlichen Veränderungen der Geländeform oder zu einer Verarmung der Landschaft beitragen wie Terrainveränderung (Abgrabungen, Materialentnahme, Aufschüttungen, Materialdeponie, Planierung, Auffüllen von Graben etc.), Aufforstung auf ökologisch wertvollen Standorten, Begradigung von Waldrändern, Entfernung des Vegetationssaumes, sowie Veränderung von Bachläufen.

5

Beim Bau von Güterstrassen können Ausnahmen bewilligt werden.

Art. 42 Naturschutzzone (NS) 1

Die Naturschutzzone bezweckt den Schutz und die Aufwertung ökologisch wertvoller Naturstandorte.

2

Nicht zulässig sind insbesondere:

3

-

Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialablagerungen und – abbau),

-

Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushaltes,

-

Erstellen von neuen Wegen und Leitungen,

-

Ausgraben und Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen und Pflanzenbeständen, Aufforsten und Anlegen neuer Baumbestände,

-

neue Bauten und Anlagen sowie Erweiterungen und Zweckänderung bestehender Bauten und Anlagen,

-

Störung der Tierwelt, vorbehältlich der Bestimmungen über die Jagd und Fischerei.

Für Flächen, auf welchen eine landwirtschaftliche Nutzung bzw. Pflege nötig und sinnvoll ist, gelten folgende Nutzungsbestimmungen: -

Die Vegetation ist mindestens einmal pro Jahr zu schneiden, das Schnittgut ist abzuführen.

-

Die Feuchtgebiete sind im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar zu mähen.

-

Die Trockengebiete dürfen in der Regel frühestens Mitte Juli geschnitten werden.

-

Sämtliche übrige landwirtschaftlichen Nutzungen, insbesondere Düngung und Beweidung sind verboten.

Abweichende Bestimmungen sind mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen oder durch Verfügungen festzulegen. Sie dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen.

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

24

4

Auf Flächen, für welche die forstliche Nutzung bzw. Pflege nötig und sinnvoll ist, gelten zusätzlich folgende Nutzungsbestimmungen: Eine standortgerechte Bestockung und ein natürlicher Wasserhaushalt sind anzustreben. Im Übrigen gelten die Schutz- und Entwicklungsziele vorhandener Schutz- und Pflegekonzepte.

5

Nutzung und Pflege im Sinn von Absatz 3 werden, wo nötig, vom Stadtrat in Verträgen mit dem Kanton und den Bewirtschaftern resp. den Grundeigentümern oder in Verfügungen festgelegt (siehe § 22 und § 28 NLG).

6

Die Entschädigung für Pflegemassnahmen und Ertragsausfälle richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen

7

Ausnahmen von diesen Zonenbestimmungen können gemacht werden:

8

a)

im Interesse der Schutzziele

b)

zur Gewährung von der bisherigen Landwirtschaft

c)

wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Lärmempfindlichkeitsstufe: III

e. Ortsplanungsverfahren Hinweis auf PBG

§§

61-64

Ortsplanungsverfahren

65-71

Bebauungsplan

6. Bebauungsplan Hinweis auf PBG

§§

7. Gestaltungsplan Hinweis auf PBG

§ § § § § § §

72 73 74 75 76 77 78

§ §

79 80

Zweck Form und Inhalt Gestaltungsplanpflicht Verhältnis zu Nutzungsplänen und zum Bau- und Zonenreglement Modell und Profile Auflageverfahren Behandlung der Einsprachen, Entscheid, grundbuchliche Behandlung Kosten Geltungsdauer

Art. 43 Gestaltungspläne 1

Für die Ausarbeitung und Genehmigung von Gestaltungsplänen gelten die Bestimmungen des PBG (§ 72 ff.). Für die im Zonenplan bezeichneten Gestaltungsplangebiete sind Vorgaben gemäss Anhang 5 zu beachten.

2

Gestaltungspläne sind zu erstellen:

3

a)

wo dies im Zonenplan ausdrücklich verlangt wird;

b)

wo der Stadtrat dies gestützt auf das PBG ausdrücklich verlangt;

c)

wo die verdichtete Bauweise im Sinne der Art. 16, 18 und 19 BZR möglich ist.

Mit dem Gestaltungsplan ist gleichzeitig ein Plan für die Gestaltung der Umgebung einzureichen.

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

25

4

Die Mindestfläche für einen Gestaltungsplan, bei dem gemäss § 75 Abs. 1 PBG vom Zonenplan und vom BZR abgewichen werden kann, beträgt 3'000 m2.

5

Der Zonenplan bezeichnet Bereiche, wo im Rahmen eines Gestaltungsplanes und gestützt auf ein wettbewerbsähnliches Verfahren um mehr als ein Vollgeschoss von der zonengemässen Geschosszahl abgewichen werden kann. Die zulässige Geschosszahl ist im Zonenplan vermerkt.

8. Planungszone Hinweis auf PBG

§§

81-85

Planungszone

C. LANDUMLEGUNG UND GRENZREGULIERUNG I. Landumlegung Hinweis auf PBG

§§

86-101

Landumlegung

II. Grenzregulierung Hinweis auf PBG

§§ 102-104

Grenzregulierung

D. ÜBERNAHMEPFLICHT, ENTSCHAEDIGUNGEN, BEITRÄGE I. Übernahmepflicht Hinweis auf PBG

§

105

Übernahmepflicht

II. Entschädigungen Hinweis auf PBG

§§ 106-108

Entschädigungen

§§ 109-112

Beiträge

III. Beiträge Hinweis auf PBG

E. BAUVORSCHRIFTEN I. Allgemeine Bestimmungen Hinweis auf PBG

§ §

113 114

§ §

115 116

Benützung öffentlichen Grundes Zeichen und Einrichtung auf privatem Grund, vorbereitende Handlungen Strassenbenennung, Häusernumerierung Reklameverordnung

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

26

Art. 44 Lärmbelastete Gebiete 1

Für lärmbelastete Gebiete, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass der massgebende Grenzwert überschritten ist, oder eine Überschreitung zu erwarten ist, sind die Bestimmungen des Lärmschutzes, insbesondere die Bestimmungen von Artikel 29, 30, und 31 der Lärmschutzverordnung (LSV), besonders zu beachten. Eine Gestaltungsplan- oder Baubewilligung für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung kann erst nach Vorliegen eines entsprechenden Nachweises erteilt werden. Kann der Grenzwert trotz Lärmschutzmassnahmen nicht eingehalten werden, so ist das überwiegende Interesse auszuweisen und der Dienststelle Umwelt und Energie ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 30 LSV bzw. eine Zustimmung gemäss Art. 31 LSV einzureichen.

2

Neue oder abgeänderte Gestaltungspläne in lärmbelasteten Gebieten sind der kantonalen Dienststelle Umwelt und Energie zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Art. 45 Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser Das Siedlungsentwässerungs-Reglement der Stadt Willisau regelt die Durchführung von Massnahmen zum Schutz der Gewässer im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

II. Erschliessung Hinweis auf PBG

§ § §

117 118 119

Grundsatz Zufahrt Ausfahrten, Ausgänge und Garagenvorplätze

Art. 46 Abstellflächen für Fahrzeuge Das Parkplatzreglement der Stadt Willisau regelt die Pflicht zur Erstellung von Abstell- und Verkehsflächen auf privatem Grund, das Verbot der Erstellung sowie die Ersatzabgaben für nicht zu erstellende Abstellflächen.

III. Abstände Hinweis auf PBG

§§ 120-129 §§ 130-132 §§ 133/134 § 135 § 136 § 137

Grenzabstand Gebäudeabstand Ausnahmen bei Grenz- und Gebäudeabständen Strassenabstand Waldabstand Gewässerabstand

Art. 47 Zusammenbau Der Zusammenbau über die Zonengrenze hinweg ist zulässig, sofern die Zonenarten einander nicht ausschliessen. Der Zusammenbau an der Grundstücksgrenze im Sinne des § 129 PBG ist gestattet, sofern die zonengemässe Gebäudelänge nicht überschritten wird.

Art. 48 Strassenabstände 1

Wo kein Nutzungsplan besteht, in welchem die Strassenabstände verbindlich festgelegt werden, haben neue oberirdische Bauten und Anlagen folgende Mindestabstände einzuhalten:

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

a)

b)

zu Gemeindestrassen:

zu Güterstrassen:

27

1. Klasse

5m

2. Klasse

5m

3. Klasse

3m

1. Klasse

4m

2. Klasse

3m

3. Klasse

3m

c)

zu Privatstrassen:

3m

d)

zu Wegen:

2m

Ausnahmen im Sinne von § 88 StrG bleiben vorbehalten. 2

Kleinbauten im Sinne von § 124 PBG müssen gegenüber Güterstrassen 2. und 3. Klasse sowie gegenüber Privatstrassen lediglich einen Abstand von 2 m einhalten.

3

Von der Gemeinde festgelegte Baulinien entlang von Kantonsstrassen sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

4

Wo der Verkehrsrichtplan die Erstellung von Radstreifen, Radwegen, Rad-Gehwegen oder Trottoirs vorsieht, kann der Stadtrat die Erhöhung der Mindestabstände gemäss Abs. 1 und 2 verlangen. In diesem Fall haben Einfriedungen, Abschrankungen, Mauern usw. den verlangten Mehrabstand gegenüber der Strasse einzuhalten.

Art. 49 Waldgrenzen Der Zonenplan legt gestützt auf das Waldgesetz entlang von Bauzonen statische Waldgrenzen fest.

Art. 50 Hecken, Gehölze, geschützte Einzelbäume, Baumgruppen 1

Hecken und Gehölze sind geschützt. 2

2

Ab äusserer Begrenzungslinie von Baum- und Buschstöcken sind mindestens folgende Abstände einzuhalten: a)

Hochbauten aller Art:

6m

b)

Abgrabungen und Aufschüttungen gegenüber Hochstämmen:

5m

c)

Abgrabungen und Aufschüttungen gegenüber Gebüsch:

4m

Art. 51 Gewässerraum 1

Als Gewässerraum im Sinne dieser Bestimmung gilt der Bereich zwischen den Gewässerabständen gemäss § 5 Wasserbaugesetz (6 m innerhalb der Bauzonen und 10 m ausserhalb der Bauzonen, vorbehaltlich einer Regelung gemäss § 5 Abs. 4 Wasserbaugesetz).

2

Der Gewässerraum dient dem Schutz vor Hochwasser und der Sicherstellung der natürlichen Funktionen des Gewässers.

3

Das Erstellen von neuen Hochbauten, Strassen, Abstellplätzen, Deponien und dergleichen innerhalb des Gewässerraumes ist mit Ausnahme von unversiegelten Flurstrassen und Fusswegen nicht gestattet. Vorbehalten bleibt die Ausnahmeregelung gemäss § 5 Abs. 6 Wasserbaugesetz.

2 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989 und Aenderung vom 19. März 1993 sowie § 10 Wasserbaugesetz vom 30. Januar 1979 und Aenderung vom 23. Juni 1992.

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

28

4

Für den Bestand und die Erneuerung von bestehenden Bauten und Anlagen gilt § 6 Wasserbaugesetz.

5

Falls die ordentlichen Abstände unterschritten werden dürfen, ist die Gefahrenkarte zu konsultieren und der Gefährdung bei der Planung und Erstellung der Baute oder Anlage Rechnung zu tragen.

IV. Vollgeschosse, Gebäude- und Firsthöhe Hinweis auf PBG

§ §

138 139

Berechnung der Anzahl Vollgeschosse Berechnung der Höhenmasse

Art. 52 Gebäudehöhe 1

Die Gebäudehöhe ergibt sich im Sinne des § 139 PBG aus der Zahl der zulässigen Vollgeschosse.

2

Es darf nur ein Untergeschoss sichtbar sein. Dieses darf an keiner Fassade mehr als 2.70 m aus dem ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain herausragen. Ausgenommen davon sind Zu- und Wegfahrten von Einstellhallen.

Art. 53 Anrechenbarkeit des Dachgeschosses Ist die Kniestockhöhe von 90 cm und die Dachneigung von 40° alter Teilung nicht überschritten, so darf die nutzbare Fläche des Dachgeschosses im Sinne von § 138 Abs. 3 PBG mehr als 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses betragen, ohne dass es als Vollgeschoss angerechnet wird.

V. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Hinweis auf PBG

§ § § §

140 141 142 143

Eingliederung, Begrünung Gebäude- und Grundstückunterhalt Schutz bedeutender Gebäude und historischer Ortskerne Antennen und vergleichbare Anlagen

Art. 54 Bauliche und landschaftliche Veränderungen Bauliche sowie landschaftliche Veränderungen sind so zu gestalten, dass sie siedlungsbaulich und architektonisch sowie räumlich, kubisch, proportional, materialmässig und farblich in einer qualitätsvollen Beziehung zur Umgebung stehen. Vorhaben sind zurückzuweisen, wenn sie diesen Anforderungen nicht genügen.

Art. 55 Terrainveränderungen, Böschungen, Stützmauern Terrainveränderungen, künstlich gestützte Böschungen sowie Stützmauern sind auf das Minimum zu beschränken. Neu anzulegende Böschungen und Stützmauern sind nach Möglichkeit mit Hilfe von ingenieurbiologischen Methoden zu bauen. Stützmauern sind zu begrünen.

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

29

Art. 56 Terrassenbauten Terrassenbauten an Hanglagen sind nur zulässig, a)

wenn ein genehmigter Gestaltungsplan vorliegt,

b)

wenn das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

Art. 57 Dachgestaltung 1

Dächer haben sich in ihrer gesamten Gestaltung (Form, Neigung, Firstrichtung, Material, Farbe, Dachaufbauten und -einschnitte) in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern.

2

An der Gebäudehülle angebrachte Energieanlagen sind zulässig, wenn sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

Art. 58 Kulturobjekte 1

Der Gemeinderat bezeichnet und entlässt erhaltens- und schützenswerte Kulturobjekte nach Anhören von Fachleuten sowie der Eigentümer in einem Inventar, das auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufliegt und nachgeführt wird. 3

2

Das BZR unterscheidet zwischen erhaltenswerten, schützenswerten und kantonal geschützten Kulturobjekten.

3

Erhaltenswerte Kulturobjekte sind in ihrem äusseren Bestand und mit ihren Raumstrukturen an ihrem Standort zu bewahren. Weitere Massnahmen des Objektschutzes, des Umgebungsschutzes und des Unterhalts legt der Stadtrat auf Vorschlag von Fachleuten und nach Anhörung der Eigentümer fest. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist. Im Falle eines Neubaues ist das Kulturobjekt durch ein gestalterisch hochwertiges Objekt zu ersetzen.

4

Schützenswerte Kulturobjekte dürfen nicht abgebrochen werden und sind an ihrem Standort gesamthaft zu erhalten. Sie können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden. Sie dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Zu geplanten baulichen Massnahmen ist in jedem Fall die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege einzuholen.

5

Geschützte Kulturobjekte sind im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragen. Die Eintragung erfolgt nach Anhörung der Eigentümer und der Gemeinde durch das zuständige kantonale Departement (vgl. Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler § 2, „Denkmalgesetz“). Die Objekte dürfen nicht abgebrochen werden und sind an ihrem Standort gesamthaft zu erhalten. Geplante Veränderungen an den geschützten Kulturobjekten oder in deren unmittelbaren Umgebung sind der kantonalen Denkmalpflege über die Baubehörde frühzeitig zu melden und müssen vom zuständigen Departement bewilligt werden.

6

Bei Baugruppen, die verschiedene Kulturobjekte umfassen, ist im Sinne des Umgebungsschutzes für alle Um- und Neubauten innerhalb der Baugruppe die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege einzuholen.

7

Der Stadtrat kann Beiträge für Massnahmen zur Pflege, Erhaltung und Förderung der Kulturobjekte entrichten.

3 Das kommunale Inventar der Kulturobjekte ist noch nicht erarbeitet. Nach Vorliegen des Inventars sollen die Objekte im Zonenplan bezeichnet und im Anhang des BZR aufgeführt werden.

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

30

Art. 59 Naturobjekte 1

Der Stadtrat bezeichnet schützenswerte Naturobjekte nach Anhören der Eigentümer in einem Inventar, das auf dem Bauamt öffentlich aufliegt und nachgeführt wird.

2

Die Naturobjekte sind am Standort zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Abgehende Einzelbäume sind durch standortgerechte, einheimische Pflanzen zu ersetzen.

3

Der Stadtrat ist ermächtigt, für Naturobjekte Schutzmassnahmen und Pflegepläne aufzustellen. Die Entschädigung für Schutzmassnahmen erfolgt im Sinne der § 32 ff. NLG.

4

Der Stadtrat kann Beiträge für Massnahmen zur Pflege, Erhaltung und Förderung der Naturobjekte entrichten.

Art. 60 Unterstützung durch die Gemeinde Der Stadtrat kann besondere Massnahmen zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes mit Beiträgen unterstützen.

Art. 61 Durchgrünung, ökologischer Ausgleich Zur Eingliederung von neuen Bauten kann der Stadtrat vom Gesuchsteller ein verbindliches Begrünungskonzept verlangen. Die Begrünung hat mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen zu erfolgen. Der Stadtrat kann gestützt auf einen Richtplan auch unabhängig von einem Baubewilligungsverfahren besondere Begrünungsvorschriften erlassen.

Art. 62 Zonenrandbepflanzung 1

Der Zonenplan legt innerhalb des Siedlungsgebietes und an exponierten Zonenrändern Bereiche fest, in denen im Rahmen von Bauvorhaben zur landschaftlichen Eingliederung von Bauten und Anlagen Randbepflanzungen zu schaffen und dauernd zu erhalten sind. Der Stadtrat entscheidet im Baubewilligungsverfahren über die Bepflanzungsart.

2

Bei Neuanpflanzungen sind nur einheimische und standortgerechte Strauch- oder Hochstammarten zu verwenden. Es ist eine möglichst grosse Vielfalt von Straucharten anzustreben.

VI. Sicherheit Hinweis auf PBG

§ § § §

145 146 147 149

Allgemeines Gefährdete Gebiete Brandmauern Seilbahnen und Skilifte

VII.Schutz der Gesundheit Hinweis auf PBG

§ 150 § 151 § 152 § 153 § 154 § 155 § 156 § 157 §§ 158/159 § 161 § 162

Baustoffe Benützung der Bauten und Anlagen Besonnung Belichtung und Belüftung Raummasse Isolationen Ausnahmen Behindertengerechtes Bauen Spielplätze und Freizeitanlagen Immissionsschutz Bezug von Neubauten

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

31

Art. 63 Flächen für Entsorgungseinrichtungen Bei grösseren Ueberbauungen sind gemeinsame Abstellflächen für Kehrichtcontainer zu erstellen.

Art. 64 Ersatzabgaben für Spielplätze und Freizeitanlagen Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spielplätze und anderer Freizeitanlagen im Sinne von § 158 PBG, hat der Bauherr je m 2 nicht erstellter Fläche eine einmalige Ersatzabgabe von Fr. 150.-- zu entrichten. Verändert sich der Schweizer Baupreisindex Hochbau der Grossregion Zentralschweiz von 112.3 (Stand Oktober 2006), ist die Höhe der Ersatzabgabe diesem Index (Preisbasis Hochbau Oktober 1998 = 100) anzupassen. Im Übrigen gilt § 159 PBG.

VIII.Energie Hinweis auf PBG

§ § §

163 164 165

Ausnützung der Energie Isolation gegen Wärmeverlust Gemeinsame Heizzentralen und Fernheizwerke

IX. Hochhäuser Hinweis auf PBG

§§ 166-168

Hochhäuser

X. Einkaufs- und Fachmarktzentren Hinweis auf PBG

§§ 169-173

Einkaufs- und Fachmarktzentren

Art. 65 Einkaufszentren Einkaufszentren gemäss § 169 ff. PBG und Verkaufsgeschäfte mit Waren des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1'000 m2 sind ausschliesslich in den Gebieten zulässig, die von der Zone „Einkaufszentren“ überlagert werden.

Art. 66 Fachmarktzentren Fachmärkte und Fachmarktzentren gemäss § 169 ff. PBG mit Waren für den mittel- bis langfristigen Bedarf mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2'000 m2 sind ausschliesslich in den Gebieten zulässig, die von der Zone „Fachmarktzentren“ überlagert werden.

XI. Camping Hinweis auf PBG

§§ 174, 177

Camping

XII.Bestandesgarantie und Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen Hinweis auf PBG

§ §

178 180

§

181

§

182

Bestandesgarantie innterhalb der Bauzonen Bundesrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen Zuständigkeit, Verfahren

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

32

F. BAUBEWILLIGUNG UND BAUKONTROLLE Hinweis auf PBG

§ § § § § § § § § § § § § § § § § § §

184 186 187 188 191 192 192a 193 194 195 196 198 198a 200 201 202 203 204 205

Baubewilligungspflicht Bauplatzinstallationen Abbrucharbeiten Baugesuch, Beilagen Baugespann und Profile Einleitung des Baubewilligungsverfahrens Leitverfahren und Leitbehörde Bekanntmachung und Auflage Einsprachen Prüfung des Baugesuchs Entscheid und Eröffnung Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren Behandlungsfristen Baubeginn Geltungsdauer der Baubewilligung Planänderungen Meldepflicht, Baukontrolle Sicherheitsleistung für den Vollzug von Auflagen Ordnung auf Bauplätzen

Art. 67 Gutachten 1

Der Stadtrat ist berechtigt, zur Beurteilung von Bauvorhaben und Gestaltungsplänen, nach Orientierung des Gesuchstellers auf dessen Kosten neutrale Fachleute als Gutachter beizuziehen.

2

Haben Bauten oder Anlagen voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sowie auf die Lebensräume der Tiere und Pflanzen, ist eine Stellungsnahme der zuständigen Dienststelle des Kantons einzuholen.

G. RECHTSSCHUTZ Hinweis auf PBG

§ §

206 207

Rechtsmittel Einsprache- und Beschwerdebefugnis

H. AUFSICHT, VOLLZUG, STRAFEN Hinweis auf PBG

§ § § § § § §

208 209 210 211 212 213 214

Aufsicht Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes Einstellung von Bauarbeiten Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen Kosten Strafbestimmungen Anzeigepflicht

Art. 68 Zuständige Behörde 1

Soweit gemäss Planungs- und Baugesetz für Aufgaben im Bereich des Planungs- und Bauwesens die Gemeinde zuständig ist, ist dies der Stadtrat.

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

33

2

In den nachfolgend aufgeführten Fällen ist der Stadtrat ermächtigt, die Zuständigkeit an eine untergeordnete Stelle zu übertragen. Es sind dies §§ 161, 186, 187, 191, 192, 198 in Verbindung mit 196 Abs. 1, 200, 201 des Planungs- und Baugesetzes sowie Mitberichte im Sinne von § 5 Abs. 6 und § 6 Abs. 2 des Wasserbaugesetztes. Für Entscheide gemäss § 194 PBG ist in jedem Fall der Stadtrat zuständig.

3

Der Stadtat bezeichnet in der Organisationsverordnung die zuständige Stelle.

Art. 69 Gebühren 1

Für die Prüfung von Baugesuchen und die Erteilung der Baubewilligung werden Spruchund Schreibgebühren verlangt. Die Spruchgebühr beträgt: a)

bis zu 1 Mio Bausumme: 1,5 ‰ der Bausumme, mindestens jedoch Fr. 50.--

b)

von dem 1 Mio Fr. übersteigenden Betrag: 1,0 ‰.

Die Schreibgebühren richten sich nach der kant. Gebührenverordnung für Gemeinden. 2

Für die Prüfung von Gestaltungsplänen, Strassenplänen usw. erhebt der Stadtrat eine Gebühr, die sich nach Zeitaufwand berechnet.

3

Der Stadtrat ist berechtigt, für die Prüfung und die Beurteilung von Baugesuchen und Nutzungsplanungen verwaltungsexterne Fachleute beizuziehen. Die dadurch entstehenden Kosten (Honorar, Auslagen etc.) können zusätzlich zur Gebühr gemäss Abs. 1 und 2 in Rechnung gestellt werden.

Art. 70 Strafen, Wiederherstellung des vorschriftsgemässen Zustandes, Einstellung der Bauarbeiten 1

Die Vorschriften der §§ 209 und 210 PBG über die Wiederherstellung des gesetzesmässigen Zustandes und die Einstellung der Bauarbeiten gelten auch für die Vorschriften dieses Reglementes.

2

Bei Verstoss gegen die Vorschriften der Artikel 42 und 59 BZR gelten die Strafbestimmungen von § 53 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes.

I. SCHLUSSBESTIMMUNGEN I. Änderungen bisherigen Rechts Hinweis auf PBG

§§ 215-221

Änderung bisherigen Rechts

II. Aufhebung bisherigen Rechts Hinweis auf PBG

§§ 222/223

Aufhebung bisherigen Rechts

III. Übergangsbestimmungen Hinweis auf PBG

§§ 224-227

Übergangsbestimmungen

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

34

Art. 71 Inkrafttreten 1

Dieses Reglement tritt nach Annahme durch die Einwohnergemeinde mit der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft.

2

Alle mit ihm im Widerspruch stehenden Bestimmungen, insbesondere das Bau- und Zonenreglement von Willisau Stadt vom 30.6.1998 sowie das Bau- und Zonenreglement von Willisau Land vom 22.6.1998, sowie verschiedene Nachträge sind aufgehoben.

Art. 72 Hängige Gesuche und Verfahren Alle zur Zeit des Inkrafttretens des BZR noch nicht entschiedenen Baugesuche und hängigen Verfahren sind nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

35

Anhang 1: Übersicht über die Grundmasse und Lärmempfindlichkeitsstufen

Zone

VollAusnützungsziffer: GebäudeLärmgeschosse: höchstens länge empfindlichkeitsstufe höchstens Berechnungsfaktor höchstens Art. 43 LSV =1.0

massgebliche Bestimmungen PBG §

BZR Art.

Städtchenzone (ST)

--

--

--

III

44

10

Umgebungszone Städtchen (UZS)

--

--

--

III

44

11

eingeschossige Wohnzone (W1)

1

0.25

25 m

II

45

12

zweigeschossige Wohnzone (W2A)

2

0.35

25 m

II

45

13

zweigeschossige Wohnzone (W2B)

2

0.30

25 m

II

45

14

Wohnzone Adlermatte/ Schützenrain (WAS)

2

0.35

25 m

II

45

15

zweigeschossige Wohnzone verdichtet (W2C)

2

0.45 mind. 0.40

--

II

45

16

dreigeschossige Wohnzone (W3A)

3

0.55

30 m

II

45

17

dreigeschossige Wohnzone verdichtet (W3B)

3

Zonenteil A: 0.65 Zonenteil B: 0.40

--

II

45

18

Sonderbauzone Sonnmatt (SS)

--

1.20

--

II

--

19

Sonderbauzone Bahnhof (SB)

--

--

--

III

--

20

Dreigeschossige Arbeits- und Wohnzone (AW3)

3

0.65

--

III

--

21

Arbeits- und Wohnzone verdichtet (AWV)

--

--

--

III

--

22

Arbeitszone III (A III)

3

--

--

III

46

23

Arbeitszone IV (A IV)

--

--

--

IV

46

24

Weilerzone (W)

--

--

--

III

47

25

Zone für öffentliche Zwecke (OeZ)

--

--

--

II

48

26

Zone für Sport- und Freizeitanlagen (SFA)

--

--

--

III

49

27

Grünzone (Gr)

--

--

--

III

50

28

Landwirtschaftszone (L)

--

--

--

III

54

29

Übriges Gebiet (UeG)

--

--

--

III

56

30

Gefahrenzone (GF)

--

--

--

III

57

31-37

Freihaltezone (F)

--

--

--

III

58

38

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

36

Anhang 2: Nutzungen in der Zone für öffentliche Zwecke Nr. Gebietsbezeichnung

Zweck

1 2 3 4 5 6 7 8 9 11

I der Sänti Adlermatte Ost Adlermatte West Am Viehmarkt Chäppelimatt Galgeberg Geissburg Gulp Heilig Blut / Lustgarten Schallerhusmatt

12

Schloss / Schlossfeld

13 14 15 16

Schlüsselacher Zehntenplatz Zehntenplatz 1, 2 Zopfmatt

Werkhof, Kultur und Freizeit gemäss Bebauungsplan Ortskern mit Vorschriften Kirche, Friedhof, Parkplatz Festhalle, Parkplatz, Viehmarkt Schulen Parkplatz öffentlicher Spielplatz Pflegeheim Kapelle / Parkanlage Kindergarten Schulen, Sportanlagen, Verwaltung, Kultur und Freizeit, Fernwärmeanlage öffentlicher Spielplatz gemäss Bebauungsplan Ortskern mit Vorschriften Gemeindehaus, Alterssiedlung Wohnheim, Alterswohnungen

Anhang 3: Nutzungen in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen Nr. Gebietsbezeichnung

Zweck

1 2 3

Schlossfeld Sottikon Chäppelimatt

4

Haseburg/Badheim

Sportanlage und Freizeit Tennisanlage Familiengärten Schwimmbad und ergänzende Bauten und Anlagen. Im Nahbereich des Notbrunnens sollen keine wassergefährdenden Stoffe gelagert oder transportiert werden. Weitere Sport- und Freizeitanlagen.

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

37

Anhang 4: Übersicht über die Naturschutzzonen Nr.

Gebietsbezeichnung

Grundst. Nr.

Art

303 960 807 693 520 598 427 429 431 409 448 442 996 1129 1150 1187 1183 1237 1188 1183 1185 1258 1231 1231 1275 1287 1334 1344 1295 1354 1356 1356 1356

Pfeiffengrasried Hochstaudenried Schlucht Hochstaudenried Keinseggenried Pfeiffengrasried Hochstaudenried Hochstaudenried Hochstaudenried, Magerwiese, Waldbinsensumpf Weiher Trockene Magerwiese Pfeiffengrasried Pfeiffengrasried Pfeiffengrasried Pfeiffengrasried Hochstaudenried Verunkrautete Pfeiffengraswiese Pfeiffengrasried Pfeiffengrasried Hochstaudenried Hochstaudenried Pfeiffengrasried Pfeiffengrasried Pfeiffengrasried Trockene Magerwiese Hochstaudenried Pfeiffengrasried Pfeiffengrasried Extensiv genutzte Kulturlandschaft Hochstaudenried Pfeiffengrasried Pfeiffengrasried Pfeiffengrasried

§

NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS NS

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

Hexerehüsli Groß-Wellbrig Aspet-Tobel Feld Mittmis Buechwald-Neuhus Alt-Rossgassmoos Alt-Rossgassmoos Schwerzi Daiwil Under Marchstei Under Marchstei Schnägg Schülen Schülenmoos Schülenmoos Flue Lacheweid Länzebach Reckenbüel Reckenbüel Mittsenegglen Mittsenegglen Mittsenegglen Spitzenhofen Rotenegglen Gigerhüsli Rassleren Himmel Petsch Alpetli Schattebüel Gustiberg

Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau

38

Anhang 5: Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht Nr. Gebietsbezeichnung, Parzellen 1 Schwyzermatt Parz. 678

Vorgaben für den Gestaltungsplan

2

Ober Geissburg / Guon / Ober Chalchtare Parz. 708 - 710, 760

Festlegung der Baubereiche Erschliessung mit Strasse, Wasser, Abwasser und Energie Etappierung Baulinie entlang der nördlichen Grenze der Parz. Nr. 708 und 760 mit einem Abstand von 6.0 m Nachweis der Einhaltung des Planungswertes der Empfindlichkeitsstufe II der Lärmschutzverordnung (LSV)

3

Steinmatt, Badheim Parz. 210, 211

Festlegung der Baubereiche Nutzungszuordnung Wohnen / Arbeiten Erschliessung mit Strasse, Wasser, Abwasser und Energie Nachweis der Einhaltung des Planungswertes gemäss LSV Berücksichtigung und Aufwertung Gewässerraum

4

Gulp

Festlegung der Baubereiche Berücksichtigung Fusswegverbindung gemäss Erschliessungsund Verkehrsrichtplan

5

Hoger

Festlegung der Baubereiche Erschliessung mit Strasse, Wasser, Abwasser und Energie Berücksichtigung Gefahrensituation Rutschungen Ersatz Hochstammobstbäume (Lebensrauminventar LRI O592)

6

Voderi Bünte / Bleikimatt Parz. 111, 112, 911

Festlegung der Baubereiche Erschliessung mit Strasse, Wasser, Abwasser und Energie

7

Walkimatt Parz. 105, 980, 1390, 1391, 1410, 1538 - 1540

Festlegung der Baubereiche Erschliessung mit Strasse, Wasser, Abwasser und Energie Nachweis verdichtete Bauweise Festlegung der Nutzung im Waldabstandsbereich

Festlegung der Baubereiche Erschliessung mit Strasse, Wasser, Abwasser und Energie Nachweis der Einhaltung des Planungswertes gemäss LSV Zonenrandbepflanzung