Ausweisung eines Nationalparks in der Eifel

Anhang I: LÖBF-Studie Ausweisung eines Nationalparks in der Eifel Installation eines Beweidungsprojektes mit großen Pflanzenfressern - LÖBF-Studie zu...
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Anhang I: LÖBF-Studie

Ausweisung eines Nationalparks in der Eifel Installation eines Beweidungsprojektes mit großen Pflanzenfressern - LÖBF-Studie zur Prüfung der fachlichen zur Ausweisung eines Nationalparks im Bereich des "Truppenübungsplatzes Vogelsang" und zur Prüfung von Beweidungsmöglichkeiten mit großen Pflanzenfressern (Auszüge) Kurzfassung: Der Truppenübungsplatz (TÜP) "Vogelsang" allein bietet nicht die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung als Nationalpark. Durch Integration großer zusammenhängender Waldbereiche im Norden und Südwesten des TÜP können aber die fachlichen Vorgaben erfüllt werden. Truppenübungsplätze weisen für die Einrichtung von Beweidungsprojekten mit Großtieren ideale Voraussetzungen auf, da sie jeweils eine große Fläche umfassen, mit der öffentlichen Hand lediglich ein Flächeneigner noch dazu mit Gemeinwohlverpflichtung vorhanden ist und nach Aufgabe der militärischen Nutzung kaum Konkurrenznutzungen bestehen. Solche naturschutzorientierten Projekte für entsprechende Gebiete sollten bereits vor Ablauf der militärischen Nutzung konzipiert werden. Für den TÜP "Vogelsang" erscheinen drei Beweidungsmodelle möglich. Dabei sieht der ambitionierteste Ansatz ein mit dem niederländischen Großtierprojekt "Oostvaardersplassen" vergleichbares echtes Herbivoren-Projekt (u. a. mit Rotwild, Heckrindern, Pferden, ggf. Wisenten) auf nahezu der gesamten derzeitigen bundeseigenen Fläche mit freier Weide und Prozessschutz vor. Beweidungsprojekte könnten auch bei Fortdauer der militärischen Nutzung eingerichtet werden. Die Kombination eines "Nationalparks Kermeter-Vogelsang" mit einem angrenzenden oder einbezogenen großflächigen Beweidungsgebiet könnte sich zu einem für die Nah- und Fernerholung attraktiven Freizeitmagneten entwickeln, der für die Vermittlung der Belange der Natur wie des Naturschutzes hervorragende Möglichkeiten bietet. Die detaillierte Begründung dieser Aussagen kann den nachfolgenden Erläuterungen entnommen werden (Anlagen).

Anlage 1 1. Prüfung einer Nationalparkausweisung 1.1 Kriterien für die Ausweisung und Umsetzung eines Nationalparkes Die Zuständigkeit für die Nationalparke liegt bei den Bundesländern, die somit die Absicherung, Einrichtung der Verwaltung und die Umsetzung der Nationalparkziele regeln. Die "Förderation der Natur- und Nationalparke Europas, Sektion Deutschland e.V." hat infolge dieser unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern und mangels national einheitlicher Vorgaben Leitlinien entwickelt (FÖNAD bzw. BIEBELRIETHER et al. 1997). In dieser Arbeit wurden alle bestehenden und seinerzeit geplanten und angedachten Nationalparke in Deutschland auf Mängel bzw. Eignung geprüft. Ein Gebiet in der Nordeifel ist dabei nicht behandelt worden. Es ist demnach zweckmäßig, den hier vorgegebenen Kriterienkatalog auch auf das ins Auge gefasste Gebiet anzuwenden (vgl. auch PANEK (1999): Nationalpark-Zukunft in Deutschland – einige kritische Anmerkungen und Thesen).

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1.1.1 Rechtliche und fachliche Vorgaben (gemäß IUCN und Gesetzesgrundlagen) Rechtsgrundlage für die Ausweisung eines Gebietes als Nationalpark bilden die §§ 12 und 14 BNatSchG (in der derzeit gültigen Fassung vom 21. September 1998) bzw. die §§ 22 und 24 BNatSchGNeuregG sowie der § 43 LG NRW. Diese orientieren sich weitgehend an den 1972 erstmals verabschiedeten und 1994 modifizierten Vorgaben der IUCN (s. Anlage 2). Nationalparke sind durch Rechtsverordnung bzw. Gesetze der zuständigen Länder rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete. Ihre Ausweisung erfolgt durch das Land NRW im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. Die Rechtsverordnung soll enthalten • Schutzgegenstand

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• Schutzzweck

• Land- und Forstwirtschaft

• Ver- und Gebote

• Wasserwirtschaft

• Planungsinstrumente

• Energiewirtschaft

• Organisationsform des Nationalparks

• Jagd (außer notwendiger Wildbestandsregulierung) und Fischerei

• Bestimmungen über notwendige Lenkungs- oder Regulierungsmaßnahmen. Konkurrierende Bestimmungen in anderen Gesetzen wie z. B. Forst-, Jagd-, Fischerei- und Veterinärrecht und des Planungsrechts (Raumordnungsprogramm, LEP) sind entsprechend den Nationalparkzielen zu modifizieren (z.B. Ausweisung der Gesamtfläche als Vorrangfläche für den Naturschutz) oder außer Kraft zu setzen. 1.1.2 Schutzzweck Vorrangig zu schützen sind die • natürlichen oder naturnahen Ökosysteme • landschaftlich reizvollen, großräumigen Gebiete • Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung • natürliche Dynamik der Lebensgemeinschaften. Diese Ziele sind nach Vorgaben des noch nicht rechtskräftigen BNatSchGNeuregG auf dem überwiegenden Teil des Gebietes, nach IUCN-Angaben auf 75 % der Fläche zu erfüllen. Nach einer gewissen Zeit muss der größte Teil der vorhandenen Kulturlandschaftselemente in einen Zustand entwickelt werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge gewährleistet. Daneben sollen die Gebiete, soweit es der Schutzzweck erlaubt, der Bevölkerung dienen • zum Naturerleben • zur Begegnung mit ursprünglicher Natur – soweit möglich – und für • naturkundliche Bildung sowie • wissenschaftliche Beobachtungen (in erster Linie von natürlich ohne menschlichen Eingriff ablaufenden Prozessen). Nationalparke sind repräsentative Beispiele biogeographischer Regionen (hier : "westliche Mittelgebirge") mit ihren typischen Ökosystemen und sollen damit auch zum Erhalt der biologischen Vielfalt und der ökologischen Stabilität sowie zum Schutz von überlebensfähigen Populationen wildlebender heimischer Tier- und Pflanzenwelt dienen. 1.1.3 Nutzungen und Belastungen Grundsätzlich nicht zulässig sind im überwiegenden Teil des Gebietes wirtschaftsbestimmte Nutzungen wie

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• Bergbau • Weidewirtschaft • andere Bodennutzungen. Bestehende Nutzungen, die dem Schutzziel entgegenwirken, sind frühest möglich einzustellen. Aus sozioökonomischen oder sozialen Gründen ist nach den IUCN-Vorgaben bis zur Einstellung der Nutzung eine Übergangsfrist zulässig. 1.1.4 Eigentum Gemäß den IUCN-Regelungen sollen Nationalparke vornehmlich auf Staatsgrund errichtet werden. Soweit Flächen im Kommunal- oder Privatbesitz eingeschlossen werden, sollen diese vom Staat angekauft, getauscht oder langfristig angepachtet werden. Flächen im öffentlichen Eigentum sollten grundsätzlich entschädigungsfrei in Nationalparke eingebracht werden. 1.1.5 Abgrenzung/Mindestfläche Das Gebiet eines Nationalparks soll groß genug sein, um ein oder mehrere "vollständige" Ökosysteme zu umfassen, die nicht wesentlich durch gegenwärtige menschliche Inanspruchnahme oder Ausbeutung verändert sind oder sich nach Aufgabe der menschlichen Nutzungen wieder zu einem natürlichen Ökosystem entwickeln können. Als Mindestwerte für deutsche Nationalparke werden von FÖNAD (1997) folgende Größen empfohlen: • Hochgebirge mindestens 10.000 ha • Landschaften im Mittelgebirge, Hügelland, Tiefland mindestens 6.000 – 8.000 ha • Gebiete besonderer internationaler Bedeutung mindestens 3.000 ha 1.1.6 Zonierung Nationalparke, die in alten Kulturlandschaften angelegt wurden, erfordern nach REICHHOFF & BÖHNERT (1991) in der Regel eine Zonierung mit dem Zweck: • der Abgrenzung von total geschützten Flächenanteilen, die der weitgehenst möglichen vom Menschen unbeeinflussten Entwicklung überlassen werden, • der Abgrenzung von (untergeordneten) Flächenanteilen, die aus unterschiedlichen Gründen dauerhaftem Management (= Pflege) unterliegen sollen bzw.

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• der Ermöglichung sinnvoller und sozial angepasster Übergangszeiten zum Erreichen des primären Schutzzweckes. In Nationalparken, die international anerkannt werden sollen, sollten gemäß IUCN mehr als 75% der Fläche langfristig als "Strenge Naturzone ohne Managementmaßnahmen" ausgewiesen werden, d.h. dem Schutz der natürlichen Sukzession dienen. Die Integration historisch interessanter Landschaftselemente, Sonderbiope und Kulturdenkmäler in Nationalparken ist auf einem untergeordneten Teil der Fläche sinnvoll und zulässig. Zum Erhalt dieser Landschaften können lenkende oder pflegende Maßnahmen durchgeführt werden. Für diese Bereiche ist die "Strenge Naturzone mit Managementmaßnahmen" im Sinne einer Pflege- und Entwicklungszone geeignet. Bei Neuausweisung eines Nationalparks sollte grundsätzlich bereits zu Beginn verbindlich festgelegt werden, welcher Prozentanteil an der Gesamtfläche als "Strenge Naturzone ohne Managementmaßnahmen" angestrebt und innerhalb welcher Zeitspanne dies erreicht werden soll. 1.1.7 Nichtautochthone Arten / Kontrolle von Arten Ausgerottete heimische Tier- und Pflanzenarten können nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles dann, wenn sie nicht auf natürliche Weise zurückwandern, wiederangesiedelt werden. In Schutzgebieten der Kategorie "Nationalpark" sind nicht autochthone Arten unerwünscht. Falls eine Beeinträchtigung einheimischer Arten zu beobachten ist, sind Maßnahmen zur Beseitigung der nicht autochthonen Arten nach sorgfältiger Abwägung der positiven und negativen Folgen im Einzelfall zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen. Aufgrund der begrenzten Flächengröße deckt ein Nationalpark nur Teilgebiete der von einer Population beispielsweise des Rotwildes besiedelten Fläche ab. Weiterhin sind nicht alle natürlichen Regulationsmechanismen vorhanden, da z.B. große Beutegreifer fehlen. Deshalb wird in vielen Nationalparken eine künstliche Bestandsregulierung einzelner Tierarten auf der Basis wildbiologischer Erkenntnisse durchgeführt. Solche Regulierungsmaßnahmen sollten nur in möglichst engbegrenzten Zeiträumen stattfinden. Die Eingriffe sind kontinuierlich auf ihre Wirkung im Ökosystem, insbesondere auf ihre Effektivität zu überprüfen. Die Störungen durch solche Maßnahmen sind zu minimieren. 1.1.8 Zusammenfassung der wesentlichen Ausweisungskriterien Als wichtigste Ausweisungskriterien ergeben sich aus dem zuvor ausgeführten:

• ein Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung darstellen und dazu ein oder mehrere für die biogeographische Region repräsentative Ökosysteme beinhalten, • großflächig genug für die Existenz eines oder mehrerer vollständiger Ökosysteme sein, d.h. im Mittelgebirgsbereich eine Fläche von wenigstens 6.000 ha aufweisen, • zum überwiegenden Teil (BNatSchGNeuregG) bzw. mindestens 75 % (IUCN) in einem vom Menschen wenig beeinflussten, möglichst natürlichen Zustand sein bzw. sich mittelfristig zu einem solchen entwickeln können, • im Besitz der öffentlichen Hand sein. 1.2 Anwendung der Kriterien auf den "Truppenübungsplatz Vogelsang" Aus der im später nachfolgenden Kapitel 2.4.2 aufgeführten Gebietsbeschreibung des "Truppenübungsplatzes Vogelsang" ergibt sich, dass das Gesamtgebiet (d.h. inkl. der vom Bund für militärische Zwecke angepachteten ca. 600 ha Landesflächen im südlichen Kermeter) aktuell: • auf ca. 5 % der Fläche Biotoptypen der Naturlandschaft (Buchen-, Schlucht-, Hang- und Auenwälder sowie Fließgewässer und Felsen) in naturnaher Ausprägung aufweist; hinzu kommen vorwiegend aus ehemaligen Niederwäldern hervorgegangene Eichen-geprägte Laubwälder auf ca. 20 % der Gesamtfläche (570 ha auf Bundesgebiet sowie grob geschätzt 200 bis 400 ha auf den Landesflächen), ferner befinden sich auf 1,2 % der Fläche relativ kleinflächige aus Naturschutzsicht wertvolle Kulturbiotope (artenreiches Grünland als FFH-Lebensraumtyp bzw. als § 62-Biotop), • zu 100 % im Besitz der öffentlichen Hand ist, • eine Gesamtfläche von ca. 4.100 ha umfasst (davon ca. 3.300 ha Übungsgelände im Bundesbesitz), • mit ca. 28 % Anteil der FFH-Gebietsgebiete an der Gesamtfläche nur Teilbereiche als von nationaler oder internationaler Bedeutung einzustufen sind. Hieraus wird deutlich, dass wesentliche Anforderungen an einen potenziellen Nationalpark innerhalb des "Truppenübungsplatzes Vogelsang" nicht erfüllt sind. Dies gilt angesichts des aktuell sehr geringen Anteils naturnaher Lebensräume auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, neben naturnahen Flächen auch einen gewissen Anteil zur freien Entwicklung überlassene Bereiche in die "Strenge Naturzone ohne Managementmaßnahmen" einzubeziehen. Die Ausweisung eines Nationalparks auf der Fläche des jetzigen Truppenübungsplatzes allein kann deshalb fachlich nicht befürwortet werden.

Ein Nationalparkgebiet in der Eifel muss

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1.3 Anmerkungen zu einer Nationalparkausweisung unter Einbeziehung des weiteren Umfeldes des Truppenübungsplatzes "Vogelsang" Von der Bezirksregierung Köln wurde im Zusammenhang mit der Diskussion um einen möglichen Nationalpark eine wesentlich größere Gebietskulisse vorgeschlagen. Hierzu wurden neben dem TÜP "Vogelsang" 10 weitere Teilgebiete genannt, zu denen Waldbereiche (Kermeter, Dedenborn, Hetzingen, Meuchelberg), Fließgewässer und ihre Auen (Rurtal, Kalltal, Heimbachtal) sowie Felsen (Buntsandsteinfelsen im Rurtal inkl. Meuchelberg) zählen. Nach Ansicht der LÖBF ist die Ausweisung eines "Nationalparks Kermeter-Vogelsang" mit Schwerpunkt auf den Laubwald-Ökosystemen des Raumes möglich. Ein solcher Nationalpark würde dem Anspruch gerecht, mit verschiedenen Laubwaldtypen einen für die biogeographische Region repräsentativen und gut ausgebildeten Ökosystemtyp, für den Deutschland als Schwerpunktgebiet dieses Waldtyps eine erhebliche Verantwortung zu seiner dauerhaften Erhaltung trägt, unter diesen besonderen Schutzstatus zu stellen. Folgende Teilgebiete bieten sich für die Ausweisung eines solchen Nationalparkes an: 1. FFH-Gebiet "Kermeter" (ohne 367 ha unter 5. geführte bundeseigene Flächen; Kreise Düren, Euskirchen, Aachen), 2. FFH-Gebiet "Dedenborn" (Kreis Aachen, Kreis Euskirchen), 3. FFH-Gebiet "Meuchelberg" (Kreis Düren), 4. Waldgebiet "Hetzingen" (Kreis Düren), 5. zukünftige Prozessschutzbereiche im jetzigen TÜP "Vogelsang" (insb. Laubwälder, Ginsterheiden, Grünlandflächen, Bachtäler auf Bundesflächen) sowie 6. weitere Flächen zur Arrondierung wie beispielsweise Kommunalwälder westlich und nördlich des FFH-Gebietes "Kermeter". Für die unter 1. bis 4. genannten wichtigsten Bereiche gelten folgende ausweisungsrelevante Daten: • Von den in diesen vier benannten Gebieten gelegenen ca. 4.200 ha Wäldern im öffentlichen Eigentum sind ca. 30% naturnahe Wälder (Buchen-, Schlucht- und Hang- sowie Erlen-Eschen-Wälder) und weitere 29% Eichen-dominierte Wälder (überwiegend durchgewachsene, ehemalige Niederwälder, aber auch wärmegetönte Trauben-Eichenwälder und - seltener - Elsbeeren-Eichen-Hainbuchenwälder), hinzu kommen weitere Elemente der Naturlandschaft wie Bäche und Felsen; bei den restlichen 41% handelt es sich überwiegend um Nadelholz-dominierte Forsten.

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• Mindestens 4.200 ha sind in öffentlicher Hand (überwiegend Staatswald, dazu geringe Flächen Gemeindewald Heimbach sowie Flächen des Wasserverbandes Eifel-Rur im Bereich des Urft-Stausees); hinzu kommen in den Gebieten im Eigentum der öffentlichen Hand befindliche Nicht-Waldflächen, • die vier genannten Gebiete umfassen eine Kulisse von ca. 4.600 ha (FFH-Gebiet "Kermeter": ca. 3.200 ha ohne bundeseigene Flächen, FFH-Gebiet "Dedenborn": 614 ha, FFH-Gebiet "Meuchelberg": 58 ha, Waldgebiet "Hetzingen": mindestens 700 ha), • mindestens 30 % der Flächen umfassen die für den Großraum typischen Hainsimsen- und WaldmeisterBuchenwälder, 86 % der 4.900 ha sind FFH-Gebiet und damit von nationaler und internationaler Bedeutung. Zusammen mit zusätzlichen Arrondierungsflächen und bis zu 2.600 ha als Prozessschutzgebiete benennbare Teile des jetzigen TÜP "Vogelsang" (950 ha Laubwälder, 1.650 ha Nicht-Waldfläche) würde die Mindestflächenvorgabe von 6.000 ha erreicht werden. Auch alle anderen Vorgaben wären erfüllbar. Die für die Gebiete bestehenden, aus der FFH-Richtlinie abgeleiteten Schutzziele gehen mit den Nationalpark-Schutzzielen weitgehend konform. Die anteilsmäßig geringen zu erhaltenden Kulturbiotope ließen sich in ein Nationalparkkonzept unterschiedlicher Zonen (s. Kap. 1.1.6) integrieren. Das Gleiche würde für die räumliche Verschneidung eines Nationalparkes und der Flächen eines Beweidungsprojektes mit großen Pflanzenfressern gelten (s. Kap. 2.5.1). Für diesen Raum gilt ferner, dass hier zwei nur durch die Bundestraße B 266 getrennte großräumig unzerschnittete Räume der Größenordnung 50 bis 100 km2 aneinander grenzen. Hiervon gibt es in NRW lediglich 16 Bereiche sowie einen der Größenklasse über 100 km2 (LÖBF/ LAfAO & LVermA NRW 2000). Auch PANEK (1999) greift in seinem Beitrag zur Zukunft der Nationalparke in Deutschland diesen Aspekt sowie das Vorhandensein großer zusammenhängender Buchenwälder auf, um den Kermeter als zukünftigen Buchenwald-Nationalpark und Kernfläche eines bundesweiten Buchenwald-Biotopverbundnetzes vorzuschlagen.

2. Installierung eines Beweidungsprojektes mit Großen Pflanzenfressern 2.1 Vorgehensweise Zur Klärung der Möglichkeiten für den Einsatz großer Pflanzenfresser in beiden vorgeschlagenen Gebieten wird zunächst der solchen Projekten zu Grunde liegende theoretische Ansatz (Megaherbivoren-Theorie) kurz erläutert.

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Sodann wird eine Übersicht über mögliche BeweidungsModelltypen, ihre jeweilige Zielsetzung und die für die Umsetzung erforderlichen Rahmenbedingungen gegeben. Nach einer Beschreibung der Projektgebiete insbesondere hinsichtlich der für sie gegebenen naturschutzfachlichen Zielsetzungen werden schließlich die o. g. BeweidungsModelltypen auf ihre Realisierbarkeit in beiden Gebieten abgeprüft und konkrete Vorschläge für den Einsatz großer Pflanzenfresser vorgestellt. 2.2 Megaherbivoren-Theorie Die klassische Vegetationskunde geht davon aus, dass ohne den Einfluss des Menschen geschlossene Wälder mit Ausnahme der Moore und Gewässer ursprünglich die Landschaft in Mitteleuropa geprägt haben. Diese Vorstellungen berücksichtigen nicht die großen Pflanzenfresser. Eine Vegetationsentwicklung ohne Großtierkomponente wird in den letzten beiden Jahrzehnten zunehmend in Frage gestellt. Mitte der 80-er Jahre hat sich in diesem Zusammenhang die Megaherbivoren-Theorie entwickelt. Diese geht davon aus, dass die größeren Pflanzenfresser einen bedeutenden gestaltenden Einfluss auf Landschaft und Vegetation ausüben. Geschlossene Urwälder seien demnach lediglich Folge der nach der letzten Eiszeit einsetzenden und kontinuierlich fortschreitenden Eliminierung der großen Grasfresser wie Auerochse, Tarpan und Wisent. So wurde lange vor der Waldverwüstung im 17./18. Jh. die einst ökologisch differenzierte Großsäugerfauna Mitteleuropas bis auf Reh, Wildschwein und Rothirsch (und diese z. T. auch nur noch in inselartigen Vorkommen) reduziert. Über die Größe des Einflusses von Pflanzenfressern auf die Urlandschaft in Mitteleuropa kann heutzutage nur spekuliert werden. Trotzdem ist festzuhalten, dass durch die Einflüsse der Megaherbivoren-Theorie ein neues Verständnis über die Genese unserer Naturlandschaft mit ihren Wechselwirkungen zwischen Vegetation und Fauna herbeigeführt wird. 2.3 Beweidungsprojekte mit großen Pflanzenfressern 2.3.1 Grundsätzliche Anforderungen Der Naturschutz unternimmt heute große Anstrengungen, um von Mensch und Haustier geprägte Offenlandschaften und an halboffene oder offene Landschaften gebundene Pflanzen- und Tierarten zu erhalten. Diese, in der Vergangenheit wesentlich durch Haustiere geprägten Lebensgemeinschaften, können zumindest teilweise auch durch Multispeziessysteme großer wildlebender Grasfresser erhalten werden. Dazu sollten die verschiedenen Ernährungstypen aus dem Spektrum der freilebenden Herbivoren oder auch der Haustiere miteinander kombiniert werden. Es werden unterschieden • Konzentratselektierer wie Reh und Elch,

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• Raufutter oder Grasfresser wie Tarpan, Auerochse, Wisent, • Intermediärtypen wie Biber, Rothirsch, Wildschwein und gegebenenfalls Damhirsch. Die einzelnen Ernährungstypen haben eine unterschiedliche Auswirkung auf die Vegetation durch ihr komplementäres Fressverhalten. Die großen Grasfresser, die einen besonders starken Einfluss auf die Landschaft ausüben können, sind in Deutschland (Wisent) bzw. insgesamt ausgestorben (Auerochse, Tarpan). Durch Rückzüchtungen (Heckrind für den Auerochsen, Konikpferd als Tarpanrückzüchtung), wird versucht, diese ausgestorbenen Arten "wiederzubeleben". In Deutschland fehlen bisher Beispiele für eine naturnahe Entwicklung größerer Gebiete mit einer Integration der freilebenden Huftiergemeinschaften. Als Anschauungsobjekte können die Naturentwicklungsgebiete in den Niederlanden, insbesondere das Gebiet am Ijsselmeer, dienen. Solche integrativen Konzepte sind sowohl in Hinblick auf den Arten- und Biotopschutz als auch die Minimierung des Pflegeaufwandes als innovative Naturschutzmethode attraktiv. Angesichts des Pilotprojektcharakters sind begleitende Studien in jedem Fall erforderlich, die den Einfluss der Herbivoren auf die Vegetation und damit andere Organismengruppen und die Populationsentwicklung der großen Pflanzenfresser verfolgen. Damit könnte auch die Frage beantwortet werden, inwieweit große Pflanzenfresser ein Ersatz für bisher praktizierte Pflegemaßnahmen im Naturschutz sein können. Voraussetzung hierfür ist eine ausreichende Größe der Versuchsfläche. Sie sollte möglichst mehrere Tausend Hektar groß sein, um dynamische Prozesse zuzulassen und studieren zu können, und nicht nur geschlossenen Wald aufweisen, da mit zunehmendem Anteil von Offenland auch größere Bestände von Weidetieren entwickelbar wären. Es sollten ferner alle drei Herbivoren-Ernährungstypen (Konzentratselektierer, intermediärer Typ, Rauhfutterfresser) integriert werden. Für die meisten Projekte werden als notwendige Infrastruktur eine Abzäunung der Außengrenzen sowie ggf. auch Binnenzäune notwendig sein. Die Höhe und Beschaffenheit dieser Zäune ist zunächst abhängig von der Größe des eingezäunten Geländes sowie den Arten und der Stückzahl der darauf lebenden Großtiere. Ausbrüche erfolgen i.d.R. nur bei Nahrungsknappheit oder fehlenden Ausweichmöglichkeiten z. B. bei innerartlichen Auseinandersetzungen. Fanggatter sind aus diesem Grund sehr hoch auszulegen (mindestens 200 bis 250 cm), während Außenzäune großflächiger Projektgebiete deutlich niedriger sein können. Keinesfalls dürfen aber durch Zäune natürliche Wanderungen naturschutzfachlich wertvoller Wildtierpopulationen wie z. B. des Rotwildes in der Nordeifel unterbunden werden. Für

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kleinere Tiere können dazu Klapptore oder andere enge Durchlässe in höhere Zaunanlagen eingebaut werden. Rothirsche sind in der Lage, 140 cm hohe Zäune problemlos zu überspringen. Für Rinder- und Pferde bieten lt. einschlägigen Gerichtsurteilen Weidezäune mit einer Mindesthöhe von 120 cm unter Verwendung von vier Stacheldrähten die notwendige Hütesicherheit. Für Wisente sind liegen noch nicht ausreichende Informationen vor. In Kleingattern werden häufig über 200 cm hohe Knotengeflechtzäune verwendet, in dem Projektgebiet "Damerower Werder" wie auch einem mecklenburg-vorpommerschen Landwirtschaftsbetrieb wird eine Mindesthöhe von 140 cm eingehalten, ohne dass es bisher zu Ausbrüchen von Wisenten kam. In Polen und anderen osteuropäischen Ländern leben Wisente inzwischen in mehreren Gebieten ohne Zäunung. Zur Zäunung von Elchen werden Höhen von 180 bis 200 cm (Wildschutzzäune entlang schwedischer Verkehrswege) bis 300 cm (Kleingatter, mit zusätzlichem Elektrodraht) eingerichtet. Im Zusammenhang der Infrastrukturmaßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass sich bei Ersteinbringung gewünschter Arten Eingewöhnungsgatter bewährt haben, in denen neu eingebrachte Tiere mehrere Monate bzw. 1 bis 2 Jahre verbleiben, ehe sie in das Großgebiet freigelassen werden. Zu beachten ist ferner, dass für zahlreiche Rassen und Arten eine ggf. auch künstliche Wasserversorgung der Tiere zu gewährleisten ist (z.B. für eine säugende Kuh 80 Liter/Tag). Sind keine oder nicht ausreichend natürlichen Gewässer vorhanden, sind künstliche Tränken zu installieren. Sie werden von allen in Frage kommenden Großtieren angenommen. Viele Großtiere wie das Rotwild oder Schwarzwild benötigen Suhlen. Die Bereitstellung von Salzlecken dient dem Ausgleich des Mineralhaushaltes, kann aber auch zur Steuerung der Raumnutzung durch die Großtiere genutzt werden. Eine bei verschiedenen Projektansätzen zu berücksichtigende Winterfütterung in Notzeiten sollte nur mit Heu erfolgen, da dies dem natürlichen Winterfutter am ehesten entspricht. Futterplätze müssen befestigt sein. Es müssen des weiteren ruhige Tageseinstände (u. a. Dickungen) und trockene Liegeplätze vorhanden sein. Hinsichtlich der Einbeziehung von Waldflächen in eine Beweidungskulisse insbesondere unter Verwendung von Haustieren ist darauf zu verweisen, dass dies i.d.R. eine Waldumwandlung darstellt, die nach § 9 BWaldG und § 39 LFoG NRW durch die zuständige Forstbehörde genehmigt werden muss. Ein explizites Verbot der Waldweide existiert in NRW nicht. Genehmigungspflichtig wird eine Beweidung von Waldflächen in jedem Fall, wenn sie auf Dauer die nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder ausschließt bzw. hierdurch eine oder alle Waldfunktionen (§1 BWaldG) ganz oder überwiegend aufgehoben werden oder wesentlich gegen Kennzeichen nachhalti-

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ger und ordnungsgemäßer Forstwirtschaft (§1 LFoG) verstoßen wird. Allgemein ist anzumerken, dass Beweidungsprojekte mit Großtieren im Zusammenhang mit Prozessschutzzielen in NRW derzeit immer einen Pilotcharakter aufweisen werden. Deshalb sind hinsichtlich bestehender forst- wie veterinärrechtlicher als auch beweidungs-infrastruktureller Vorschriften spezielle Regelungen erforderlich, um das Projektziel einer möglichst natürlichen Populationsentwicklung eingesetzter großer Pflanzenfresser erreichen zu können. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass in Beweidungsprojekten Heckrinder oder andere Rückzüchtungen rechtlich wie Wildtiere behandelt werden. 2.3.2 Modelltypen für Beweidungsprojekte mit großen Pflanzenfressern Die im Anhang beigefügte Matrix der Beweidungs-Modelltypen differenziert zwischen 6 verschiedenen Ansätzen unterschiedlicher Zielsetzungen und mit entsprechend ansteigender menschlicher Einwirkung. Sie beginnt mit Prozessschutzgebieten zur Entwicklung einer Naturlandschaft unter Einfluss eines größtmöglichen natürlichen Tierarteninventars inkl. großer Pflanzenfresser, weist auf verschiedene Modelle zur Entwicklung bzw. Erhaltung von halboffenen bis offenen Natur- bzw. Kulturlandschaften unter mehr oder weniger gezieltem Einsatz großer Pflanzenfresser hin und endet mit Tierparken zur Art- und Generhaltung. Als Projekte im strengen Sinne der Megaherbivoren-Theorie zu verstehen sind nur ergebnisoffene Projekte • unter Einsatz von Wildarten und anerkannter Ersatzarten ("Rückzüchtungen") ausgestorbener großer Pflanzenfresserarten mit dem Ziel der Entwicklung einer Naturlandschaft unter möglichst natürlichen Lebensbedingungen (Prozessschutz); dabei müssen alle drei Ernährungstypen der Pflanzenfresser vorhanden sein; • mit einer Regulation der Bestände der jeweiligen Arten nur zur Vermeidung einer Überpopulation und einem dadurch drohenden Tod vieler Tiere z. B. in harten Wintern der Bestände aufgrund Nahrungsmangel; die Entnahme von Tieren muss auf schonende Weise erfolgen; • für deren vollständige oder überwiegende Kulisse der Prozessschutz als Entwicklungsziel verankert und die Weide nicht reglementiert wird. Dies umfasst die Modelltypen 1 und 2a der Anlage 3. Trotzdem stellen auch die unter den Nummern 2b bis 5 aufgelisteten Modelltypen bewährte und zukunftsweisende Ansätze einer Landschaftspflege im Sinne des Arten- und Biotopschutzes dar. Hierfür gibt es eine Reihe von Beispielen in Deutschland und speziell in Nordrhein-Westfalen.

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2.4 Aktuelle Situation in den Projektgebieten und ihre Schutzziele 2.4.1 "Truppenübungsplatz Vogelsang" Die Außengrenzen des "Truppenübungsplatzes Vogelsang" (TÜP) umschließen eine Gesamtfläche von ca. 4.100 ha, davon ca. 3.300 ha Übungsgelände im Bundesbesitz sowie ca. 600 ha Wald nördlich des Urft-Stausees im Landesbesitz. Die Landesflächen sind ebenso Bestandteil des nördlich angrenzenden FFH-Gebietes "Kermeter" (DE-5404301) wie ca. 370 ha Wald auf Bundesgebiet südlich des Urft-Stausees. Die Bachtäler im Westen und Süden des TÜP gehören mit 175 ha zum insgesamt 218 ha großen FFH-Gebiet "Bachtäler im TÜP Vogelsang" (DE-5404302). Prägende Biotoptypen des Übungsgeländes des TÜP sind mit 50 % der Fläche Wälder (ca. 1.680 ha, davon 950 ha v. a. Eichen-, Buchen- und Erlenwälder und 730 ha v. a. Fichten-Forste), mindestens 1.000 ha Grünland sowie weitere 650 ha sonstige Nicht-Waldflächen, darunter große Anteile von Ginsterheiden. Die zum "Kermeter" zählenden Landesflächen im TÜP sind überwiegend Wald, darunter hohe Anteile aus Niederwäldern hervorgegangene EichenBestände sowie naturnahe Buchen-Wälder. Die Wälder haben ihren Schwerpunkt im Norden und in den Bachtälern, während die zentralen Hochflächen große zusammenhängende Grünlandbereiche bilden. Zum Gebiet zählt ferner die sogenannte "Burg Vogelsang" (monumentale Ordensburg aus der Zeit des Nationalsozialismus), die durch die belgische Standortverwaltung genutzt wird. Die bindenden FFH-Gebietsschutzziele schreiben den Erhalt und die Entwicklung der naturnahen Laubwaldtypen (BachAuenwälder, Buchenwälder, Hang- und Schluchtwälder) sowie der Fließgewässer und der relativ kleinflächigen Grünlandflächen (Borstgrasrasen, Pfeifengraswiesen, Glatthaferwiesen, Berg-Mähwiesen) vor. Gleichfalls zu sichern sind die Felsen oberhalb des im Norden eingeschlossenen Urft-Stausees mit dem landesweit größten Vorkommen der FFH-Anhang IV-Art Mauereidechse. Im TÜP befinden sich ca. 350 Stück Rotwild und ca. 70 Stück Muffelwild sowie Schwarz- und Rehwild. Das Rotwild gehört zu der sich im deutsch-belgischen Grenzraum bewegenden Nordeifel-Rotwildpopulation. Deren Erhaltung muss wie die FFHSchutzziele für ein Beweidungsprojekt beachtet werden. Die Grünlandflächen werden durch 4 Schafherden mit ca. 3.000 Schafen (Fleischschafe) sowie durch Mahd (auf ca. 300 ha) erhalten. Als Folge von Übungsbetriebsschäden muss die Grassnarbe in Teilbereichen stets erneuert werden. Die forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt durch das Bundesforstamt Wahner Heide, die Planung der Biotoppflegemaßnahmen ebenfalls, während für die Umsetzung letzterer die belgische Standortverwaltung tätig wird. Die Jagdausübung erfolgt als Regiejagd des Bundes. Das Gebiet ist nicht umzäunt. Für das Jahr 2005 ist die Aufgabe des Truppenü-

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bungsplatzes durch die belgischen Streitkräfte vorgesehen. 2.4.2 "Ehemaliges Munitionadepot Brüggen-Bracht" (Kreis Viersen) (...) 2.5 Vorschläge für Beweidungsvorhaben in den Projektgebieten Die LÖBF befürwortet grundsätzlich die Einrichtung beispielhafter großflächiger Beweidungsprojekte. Dies betrifft sowohl solche der Modelltypen 1 und 2a (s. Anlage 3) mit Prozessschutzcharakter, in denen die Entwicklung natürlicher Landschaften unter Einfluss großer Weidetiere in Vordergrund steht, wie auch solche Beweidungsprojekte der Typen 2b bis 4, in denen der Erhalt artenreicher anthropogener Offenlandbiotope mit großen Pflanzenfressern verfolgt wird. Für den ersteren Modellansatz (Typ 1a,b,c, 2a) spricht: • das Fehlen eines großflächigen Prozessschutzgebietes mit Wildtieren in NRW. Für beide spricht: • die Umsetzung naturschutzfachlicher Ziele auf einer großen zusammenhängenden Fläche, • der wissenschaftliche und naturschutzfachliche Erkenntnisgewinn aus einem solchen Projekt, • die aus vergleichbaren Projekten in anderen Ländern bekannte hohe Attraktivität solcher Gebiete für die Öffentlichkeit und die damit verbundene Möglichkeit, der breiten Bevölkerung Natur und Naturschutzzielsetzungen anschaulich nahe zu bringen. Für den zweiten Modellansatz (Typ 2b bis 4) gilt darüber hinaus: • die Möglichkeit der Erprobung alternativer und evtl. kostengünstigerer Methoden zur Biotoppflege von Offenlandschaften. Wegen des Fehlens natürlicher Beutegreifer wie Wolf und Bär und fehlender Großflächen mit mehr als 10.000 ha ist ein Herbivorenprojekt des Typs 1a in Nordrhein-Westfalen nicht umsetzbar, so dass hier nur Projekte des Typus 1b,c und 2a angegangen werden können. Modelle entspechend Typ 5 sind bereits zahlreiche in NRW erfolgreich eingerichtet worden. Im Folgenden werden deshalb für die beiden Gebiete Alternativvorschläge für Beweidungsprojekte entwickelt, die sich zwischen den unter den aktuellen Bedingungen sofort realisierbaren Lösungen und dem in die Zukunft gerichteten optimalen, gleichwohl aber realistischen Modell bewegen. Darüber hinaus wären entsprechende Projekte auch in wenigen anderen Gebieten wie beispielsweise der "Senne" umsetzbar.

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2.5.1 "Truppenübungsplatz Vogelsang" Zu berücksichtigende Zielvorgaben des Naturschutzes für den Truppenübungsplatz betreffen überwiegend Biotopstrukturen der Naturlandschaft sowie die freie Beweglichkeit des Rotwildes. Das Gebiet eignet sich deshalb grundsätzlich für prozessschutzorientierte Beweidungsmodelle, wie sie auch im niederländischen "Oostvaardersplassen" umgesetzt werden. Da das Gelände bisher zum weitaus größten Teil durch die Öffentlichkeit nicht betretbar war und auf Grund seiner Großflächigkeit ausreichend Ausweichmöglichkeiten für große Pflanzenfresser bietet, besteht hier ferner die einmalige Möglichkeit, gleichzeitig Wildtiere in freier Wildbahn leben und die Bevölkerung dies "erleben" zu lassen, ohne dass die Schutz- und Entwicklungsziele in frage gestellt würden. Als Minimalansatz wird die gezielte Beweidung eines Teiles der Hochfläche mit Wildtieren und Ersatzarten mit dem Ziel der Erhaltung größerer Offenlandbereiche vorgeschlagen (Modelltyp 4). Wenn dieses Teilgebiet nicht für die Bevölkerung zum freien Betreten geöffnet würde, könnten hier auch Wisente sowie Heckrinder eingesetzt werden, denn deren Einsatz erfordert eine gezielte Besucherlenkung. Als Alternative könnte auch eine große Teilfläche des TÜP mit Wild- und Ersatzarten besetzt werden, um die Entwicklung einer strukturreichen Halboffenlandschaft ergebnisoffen (Modelltyp 2a) oder mit dem Ziel des Erreichens eines bestimmten Offenlandanteils (Modelltyp 2b) zu fördern. Als Optimallösung bietet sich allerdings ein weitaus größeres und ambitionierteres Projekt an. So würden es die Rahmenbedingungen ermöglichen, ein echtes Herbivoren-Projekt zu installieren (Modelltyp 1c). Die gesamte Fläche des eigentlichen TÜP könnte als Weidefläche für Wildtiere (Rotwild, Schwarzwild, Rehwild, Muffelwild) und Ersatz-

Modelltyp

Beschreibung

arten (Heckrinder, Konik-Pferde) genutzt werden. Hierfür müsste das gesamte Gebiet mit einem Außenzaun (Typ "Weidezaun") versehen sowie eine Wildtier-gängige Überbrückung der B 266 geschaffen werden. Heckrinder und Konik-Pferde wären mit jeweils 20 bis 30 Individuen einzubringen. Grundsätzlich könnten auch Wisente das Pflanzenfresser-Inventar ergänzen. Vor deren großflächigem Einsatz müsste aber abschließend geklärt werden, wie eine Außenzäunung beschaffen sein müsste, die einerseits ein Ausbrechen der Wisente unterbinden würde und andererseits Rotwild-durchgängig wäre. Bis zu dieser Klärung könnten Wisente aber in einem Eingewöhnungsgatter gehalten werden. Um eine möglichst freie und ungestörte Populationsentwicklung der Großtiere mit Integration rückgezüchteter Rassen gewährleisten zu können, sollte mit der Veterinärverwaltung eine Ausnahmeregelung vereinbart werden, die Heckrinder und Konikpferde mit Wildtieren gleichstellt. In die Bestandsentwicklung der Großtiere sollte wie im niederländischen "Oostvaardersplassen" nur in Notfällen eingegriffen werden. Parallel ist eine Infrastruktur für die Einbindung der Öffentlichkeit aufzubauen. Das Gelände könnte - abgesehen von Altlastenflächen (Restmunition und Blindgänger) für die Öffentlichkeit geöffnet werden. Im Gebiet kann eine gezielte Besucherlenkung erfolgen, da ein ausreichend großer Rückzugsraum für die Tiere vorhanden ist. Die Burg Vogelsang böte sich als Ausgangszentrum für Aktivitäten im Gebiet inkl. Beherbergungsmöglichkeiten an. Aussichtsplätze und Wildgatter sollten ebenso Bestandsteil der Öffentlichkeitsarbeit sein wie geführte Gebietsbegehungen, Ausstellungen und Outdoor-Veranstaltungen für unterschiedlichste Zielgruppen.

Kulisse

Erforderliche Zusatzmaßnahmen

Aufgabe der militärischen Nutzung 1c

maximal 3.200 ha Erhaltung, Förderung bzw. Etablierung (TÜP ohne Kermeter größerer Bestände einheimischer großer und Burg Vogelsang) Pflanzenfresser (Rotwild, Rehwild, Schwarzwild, Muffelwild, ggf. später Wisent) ergänzt durch Ersatzarten (Heckrind, Konik/ Tarpan) auf der gesamten TÜPFläche mit dem Ziel des Prozessschutzes

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• Zäunung (Rot-, Schwarz-, Rehwilddurchgängig) • Maßnahmen für den Besucherverkehr (z. B. Rundwege mit Aussichtspunkten, -kanzeln, Führungen) • Verzicht auf Schafe • Verzicht auf Ohrmarken • Projektziel-angepasste Jagdausübung (z. B. störungsarme Entnahme) • Rangersystem • Grünbrücke über die B 266

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Anhang I: LÖBF-Studie

2a/2b

Etablierung größerer Bestände einheimischer großer Pflanzenfresser (Rotwild, Rehwild etc.) bzw. von Ersatzarten in einem größeren Teilbereich zum Freihalten größerer Offenlandbereiche auf der Hochfläche und in den Bachtälern

mind. 1.000 ha (ohne Kermeter und Burg-Vogelsang) in der nördlichen oder südlichen Gebietshälfte

• Zäunung (Rot-, Schwarz-, Rehwilddurchgängig) • Verzicht auf Schafe • Maßnahmen für den Besucherverkehr (Rundwege mit Aussichtspunkten, kanzeln) • Rangersystem • ggf. Winterfütterung

4

Beweidung eines Teilgebietes der Hochflächen mit Wisent, Heckrindern oder Pferden zum Offenhalten von Magergrünlandflächen

ca. 500 bis 1.000 ha angrenzend an die Burg Vogelsang oder im südlichen Teilgebiet

• Zäunung der Teilfläche (ggf. Rotwild-durchgängig) • Winterfütterung • Verzicht auf Schafbeweidung in diesem Teilgebiet

Beibehaltung einer militärischen Nutzung 1c

Erhaltung, Förderung bzw. Etablierung maximal 3.200 ha größerer Bestände einheimischer großer (TÜP ohne Kermeter Pflanzenfresser (Rotwild, Rehwild, Schwarz- und Burg Vogelsang) wild, Muffelwild, ggf. später Wisent) ergänzt durch Ersatzarten (Heckrind, Konik/ Tarpan) auf der gesamten TÜP-Fläche mit dem Ziel des Prozessschutzes

• Zäunung (Rot-, Schwarz-, Rehwilddurchgängig) • Grünbrücke über die B 266 • Ausweisung von Rückzugsräumen für Großtiere

1c

Etablierung größerer Bestände einheimischer großer Pflanzenfresser (Rotwild, Rehwild) bzw. von Ersatzarten in einem größeren Teilbereich zum Offenhalten größerer Offenlandbereiche auf der Hochfläche und in den Bachtälern

• Zäunung (Rot-, Schwarz-, Rehwilddurchgängig) • ggf. Winterfütterung

Ein Beweidungsprojekt zumindest auf einer großen Teilfläche des Übungsplatzes ist auch bei Beibehaltung der militärischen Nutzung denkbar. Nach Angabe von Wildtierexperten sind die Tiere in der Lage, sich auf den Übungsbetrieb (inkl. von Schießübungen) räumlich und zeitlich einzustellen. Ein vergleichbares Beweidungsprojekt soll für den TÜP "Munster" (Lüneburger Heide) projektiert sein.

Grundsätzlich ist die Einbeziehung eines Beweidungsprojektes mit Prozessschutzzielsetzungin einen Nationalpark "Kermeter-Vogelsang" möglich und wird aus fachlicher Sicht befürwortet. Ein Problem für eine internationale Anerkennung des Nationalparkes könnte evtl. der Einsatz rückgezüchteter Arten bedeuten, da diese bisher als Haustiere und damit als "nichtautochthone Arten" (s. Kap. 1.1.7) eingestuft werden. Diese Problematik wird derzeit auf internationaler Ebene diskutiert, da dies auch bereits bestehende Nationalparke betrifft.

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mind. 1.000 ha (ohne Kermeter und Burg-Vogelsang) in der nördlichen Gebietshälfte

2.5.2 "Ehemaliges Munitionadepot Brüggen-Bracht" (...) 2.6 Öffentlichkeit und Beweidungsprojekte Die bisherigen Erfahrungen mit großen Weidetieren in Deutschland (z.B. Freigehege im Nationalpark "Bayerischer Wald", Wisentgehege Hardehausen des Staatlichen Forstamtes Bad Driburg) und den Niederlanden (z. B. "Oostvaardersplassen" oder Nationalpark "Hoge Veluwe") zeigen auf, dass solche Gebiete eine besondere Attraktivität für die breite Bevölkerung besitzen und zu Kristallisationspunkten der Nah- und Fernerholung werden. Der Nationalpark "Bayerischer Wald" zog schon im Jahre 1993 über 1.200.000 Besucher an (FÖNAD 1997) und hat in den Nationalparkgemeinden zu einem überdurchschnittlich hohen Anstieg der Touristenzahlen geführt (Pressemitteilung des BMU vom 23.11.2001). Eine Kombination der Aspekte "große urtümliche Weidetiere" und "urtümliche Naturlandschaft mit Urwald und/oder wassergeprägten

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Ökosystemen" böte aus touristischer Sicht ein Höchstmaß an Attraktivität für das Naturerleben und damit auch optimale Bedingungen für die Vermittlung naturschutzfachlicher Sachverhalte und die Vertiefung des Umweltverständnisses. Im Falle des TÜP "Vogelsang" könnte ein solcher für Deutschland einmaliger Ansatz mit einem Wald-Natio-

nalpark "Kermeter-Vogelsang", einem darin einbezogenen großflächigen Beweidungsprojekt auf dem TÜP sowie einer Gehegezone im Umfeld der Burg "Vogelsang" als Nationalpark-Besucherzentrum mit Gastronomie und Übernachtungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit offeriert werden.

Literatur: ABN [Arbeitsgemeinschaft beruflicher und ehrenamtlicher Naturschutz e.V.](Hrsg.)(1985): Nationalparke: Anforderungen, Aufgaben, Problemlösungen. - Jahrbuch für Naturschutz und Landschaftspflege 37. 1-119. Bonn. FÖNAD [Förderation der Natur- und Nationalparke Europas, Sektion Deutschland e.V. = BIEBELRIETHER et al.] (1997): Studie über bestehende und potentielle Nationalparke in Deutschland. Hrsg.: BFN [Bundesamt für Naturschutz]. Angewandte Landschaftsökologie 10: 1-376. LÖBF/LAfAO, LVermA NRW (2000): Karte der unzerschnittenen Landschaftsräume in NRW Auswertung der ATKIS-Daten, Stand 1995 bis 1998. Recklinghausen. PANEK, N. (1999): Nationalpark-Zukunft in Deutschland – einige kritische Anmerkungen und Thesen. Natur und Landschaft 74 (6): 266-272. REICHHOFF, L., BÖHNERT, W. (1991): Das Nationalparkprogramm der ehemaligen DDR. Natur und Landschaft 66 (4): 195-203.

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Anhang I: LÖBF-Studie

Anlage 2: Juristische Grundlagen zur Nationalpark-Thematik

1. Internationale rechtliche Grundlagen nach den Kriterien der IUCN Nach den 1972 erstmals verabschiedeten und 1994 modifizierten Vorgaben (ABN 1985, FÖNAD/BFN 1997) handelt es sich bei Nationalparken und gleichwertigen Gebieten um Schutzgebiete, die vorrangig zum Schutz von Ökosystemen und zu Erholungszwecken verwaltet werden. Danach ist ein Nationalpark definitionsgemäß ein Naturgebiet (Landoder Wasserfläche), das dazu bestimmt ist: • die ökologische Unversehrtheit eines oder mehrerer Ökosysteme für diese und zukünftige Generationen zu erhalten, • die Nutzungen oder die Inanspruchnahme, die mit dem Zweck der Ausweisung des Gebietes unvereinbar sind auszuschließen und • Möglichkeiten für geistig-seelische Erfahrungen sowie Forschungs-, Bildungs-, Erholungs- und Besucherangebote zuschaffen. All diese Nutzungen müssen mit Umwelt und Kultur vereinbar sein. Ausgewählt sollten solche Gebiete werden, die • ein repräsentatives Beispiel bedeutender Naturräume, Naturerscheinungen oder Landschaften von herausragender Schönheit umfassen sowie in denen Pflanzen- und Tierarten, Lebensräume und geomorphologische Erscheinungen von besonderer Bedeutung in geistig-seelischer, wissenschaftlicher, erzieherischer und touristischer Hinsicht sind und • die groß genug sind, um ein oder mehrere vollständige Ökosysteme zu umfassen, und die durch die bisherige Inanspruchnahme oder menschlichen Nutzungen nicht wesentlich verändert wurden. Nicht ausgewählt sollten werden: • ein der Wissenschaft dienendes Reservat, das nur mit Ausnahmegenehmigung betreten werden kann (strenge Naturreservate), • ein Schutzgebiet, das von einer privaten Organisation oder von einer nachgeordneten bzw. kommunalen Behörde ohne irgend eine Anerkennung und Kontrolle durch die zuständige oberste Behörde verwaltet wird, • ein " Sonderreservat" (special reserve), wie es in der Afrikanischen Konvention von 1968 definiert ist (Faunenoder Florenreservat, Wildreservat, Vogelschutzgebiete, Waldschutzgebiete oder geologische Reservate usw.), • ein besiedeltes und wirtschaftlich genutztes Gebiet, in

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dem durch Landschaftsgestaltung und Erschließungsmaßnahmen ein Erholungsgebiet für den Fremdenverkehr geschaffen wurde, wo Industrieanlagen und städtebauliche Entwicklung gelenkt werden und in dem die allgemeine Erholung in der freien Landschaft vor der Erhaltung der Ökosysteme Vorrang hat (parc natural regional, nature park, Naturpark usw.). Gebiete dieser Art, die möglicherweise als Nationalpark ausgewiesen wurden, sollten bald möglichst umbenannt werden. Als Ziele für das Gebietsmanagement in Nationalparken werden formuliert: • der Schutz natürlicher und landschaftlich reizvoller Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung für geistige, wissenschaftliche, erzieherische, touristische oder Erholungszwecke; • die Erhaltung repräsentativer Beispiele physiogeographischer Regionen, biotischer Lebensgemeinschaften, genetischer Ressourcen und Arten in einem möglichst natürlichen Zustand, um für ökologische Stabilität und Diversität zu sorgen; • die Besucherlenkung für geistig-seelische, erzieherische, kulturelle und Erholungszwecke, mit dem Ziel, das Gebiet in seinem natürlichen oder naturnahen Zustand zu erhalten; • die Beendigung und Vermeidung von Nutzungen oder Inanspruchnahme, die mit dem Zweck der Ausweisung nicht vereinbar sind; • der Respekt vor ökologischen, geomorphologischen, religiösen oder ästhetischen Attributen, die die Ausweisung rechtfertigen; • die Berücksichtigung der Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung, einschließlich der Nutzungen bestehender Ressourcen durch diese, insoweit als durch die anderen Managementziele nicht gegenteilig beeinflusst werden. Innerhalb der Nationalparke können Zonen unterschiedlicher Schutzintensität ausgewiesen werden. Dabei handelt es sich um: • Geschützte Naturlandschaften, darunter fallen: - strenge Naturreservate ("strict natural zones") - Naturreservate, in die lenkend eingegriffen wird ("managed natural zones") - Wildnisgebiete ("wilderness zones") • Geschützte Kulturlandschaften ("protected anthropological zones")

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• Geschützte Gebiete von geschichtlicher und vorgeschichtlicher Bedeutung ("protected historical" oder "archaeological zones")

§ 25 Nationalparke (1)

Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig und von besonderer Eigenart sind, 2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2)

Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3)

Die Länder stellen sicher, dass Nationalparke unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzweckes sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden.

Außerdem wurde eine spezielle Fremdenverkehrs- bzw. Verwaltungszone eingeführt. Für alle Schutztypen gilt laut Empfehlung bzw. Rahmenvorgabe der IUCN, dass die jeweiligen Zielvorgaben auf mindestens 75% der Fläche erfüllt sein müssen. 2. Nationale rechtliche Grundlagen nach geltendem Bundesnaturschutzgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2995)) § 12 Allgemeine Vorschriften (1) Teile von Natur und Landschaft können zum 1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder 2. Naturdenkmal oder geschätzten Landschaftsbestandteil erklärt werden. § 14 Nationalparke (2) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig und von besonderer Eigenart sind, 2. im überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen, 3. sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden und 4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes dienen. (3) Die Länder stellen sicher, dass Nationalparke unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

4. Nationale rechtliche Grundlagen nach Landschaftsgesetz (LG NRW mit Stand vom 21.07.2000) Die Übernahme der bundesgesetzlichen Rahmengesetzgebung erfolgt derzeit über den § 43 "Nationalparke" des LG NRW.

3. Nationale rechtliche Grundlagen nach dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG, Drucksache 14/6378 vom 20.06.2001) § 22 Erklärung zum Schutzgebiet (4) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und Landschaft zum 1. (...) Nationalpark (...) erklärt werden können. (4) (...) Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

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