AUSL A N DSEN G AG EMEN T I M I N T E R N AT I O N A L EN M I T T EL STA N D
IN DEUTSCHLAND ZU HAUSE – INTERNATIONAL UNTERWEGS
Der Mittelstand ist wesentlicher Erfolgsgarant für die positive Entwicklung der deutschen Binnenwirtschaft. In Deutschland verwurzelt, sind viele Mittelständler längst weltweit unterwegs. Sie pflegen Geschäftsbeziehungen in zahlreichen Ländern, erbringen Warenlieferungen und Dienstleistungen rund um den Globus und unterhalten Betriebsstätten sowie Tochtergesellschaften im Ausland. So verlockend und lukrativ diese internationalen Geschäftsbeziehungen in wirtschaftlicher Hinsicht sind - so komplex sind auch die zu beachtenden steuerrechtlichen Anforderungen. Deshalb ist neben dem unternehmensspezifischen und wirtschaftlichen Knowhow auch ein umfassendes, aufeinander abgestimmtes und proaktives Management sämtlicher damit verbundener steuerlicher Themenstellungen erforderlich.
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HABEN SIE ALLE STEUERLICHEN ASPEKTE UND IHRE WECHSELWIRKUNGEN IM BLICK?
GRUPPENINTERNE LEISTUNGSBEZIEHUNGEN Sämtliche Leistungen richtig erfasst, verrechnet und dokumentiert? TEMPORÄRES
FINANZVERWALTUNG
AUSLANDSENGAGEMENT
Auf verstärkte Prüfung
Betriebsstätte geprüft?
von Auslandssachverhalten eingestellt? STEUERLICHE ASPEKTE BEI AUSLANDSENGAGEMENTS
GRENZÜBERSCHREITENDER
INDIREKTE STEUERN
ZAHLUNGSVERKEHR
Umsatzsteuerliche und
Quellensteuer einbehalten?
Zollrechtliche Fallstricke identifiziert? MITARBEITERENTSENDUNG Betriebliche und persönliche Aspekte beachtet?
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte
steuerlichen Themenstellungen frühzeitig zu iden
und Unternehmensberater von Ebner Stolz bieten
tifizieren und proaktiv zu gestalten. Unser oberstes
Ihnen zusammen mit unseren Partnern aus dem
Ziel besteht darin, sicherzustellen, dass nicht mehr
Netzwerk Nexia International eine ganzheitliche
Steuern gezahlt werden als unbedingt notwendig
Beratung zu sämtlichen Fragestellungen rund um
und dass vorhandenes Gestaltungspotential genutzt
Ihr Auslandsengagement. Das hierzu erforderliche
wird. Dabei ist gleichzeitig zu gewährleisten, dass
steuerliche Know-how haben wir in unserem
die formalen Anforderungen seitens der beteiligten
Center of Competence für internationales Steuer-
Finanzverwaltungen erfüllt werden, um unnötige
recht gebündelt, um zusammen mit Ihnen die aus
Zins- und Strafzahlungen zu vermeiden.
Ihrem Auslandsgeschäft resultierenden komplexen
3
VERRECHNUNGSPREISE
STOLPERSTEIN BEI GRUPPENINTERNEN
unmittelbar auf den steuerpflichtigen Gewinn der
LEISTUNGSBEZIEHUNGEN
involvierten Parteien. Um zu verhindern, dass international tätige Unternehmensgruppen bestehendes
Zwischen den in- und ausländischen Gesellschaften
Gestaltungspotential zu Lasten des Steueraufkom-
einer international operierenden Unternehmens-
mens der beteiligten Staaten ausnutzen, haben die
gruppe findet regelmäßig ein umfangreicher Leis-
meisten Staaten in ihrem nationalen Steuerrecht
tungsaustausch statt. Die Preisgestaltung dieser
spezielle Regelungen verankert. Diese Rahmenbe-
grenzüberschreitenden gruppeninternen Leistungs-
dingungen geben vor, unter welchen Vorausset-
beziehungen (Verrechnungspreise) hat einen erheb
zungen die Verrechnungspreise steuerlich akzeptiert
lichen Einfluss auf die Ergebnissituation und damit
werden.
4
Um international ein möglichst einheitliches
Durch diesen internationalen Konsens zwischen den
Vorgehen bei der Akzeptanz von Verrechnungs-
Staaten soll verhindert werden, dass sich die einzel-
preisen sicherzustellen, orientieren sich die
nen nationalen Regelungen inhaltlich so unter
Regelungen der einzelnen Staaten regelmäßig
scheiden, dass es entweder zu einer Doppelbesteu-
an dem Grundsatz, dass die Preise grenzüber-
erung oder zu einer Nichtbesteuerung kommt.
schreitender gruppeninterner Leistungsbeziehungen nur dann steuerlich akzeptiert werden, wenn sie dem entsprechen, was nicht miteinander verbundene Unternehmen, also fremde Dritte, in vergleichbaren Fällen unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten (sog. Fremdvergleichsgrundsatz).
5
Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes
›
auf den jeweiligen konkreten Einzelfall stellt sich als besondere Herausforderung dar. Dies liegt zum
oder Bürgschaften),
›
einen daran, dass die betroffenen Unternehmen in unterschiedlichsten Branchen mit verschiedenen
Finanztransaktionen (z.B. Darlehen, Cash-Pooling Personalgestellungen (Entsendungen und Unterstützungsleistungen),
›
Lizenzierungen, d. h. Nutzungsüberlassungen von
Geschäftsmodellen operieren, wodurch komplexe
immateriellen Wirtschaftsgütern (z. B. Marken,
Fallkonstellationen und branchenspezifische Beson-
Technologie, Patente, Know-how), oder
derheiten abgebildet werden müssen. Zum anderen sorgt die unterschiedliche Interpretation des Fremd-
›
Übertragungen von immateriellen Wirtschafts gütern (z. B. Kundenstamm).
vergleichsgrundsatzes durch die Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten für zusätzliche Unsicherheit.
Hinweis: Werden die Verrechnungspreise in einem
Zwar versucht die OECD durch die Veröffentlichung
der beteiligten Länder nicht oder nicht in vollem
regelmäßig aktualisierter Verrechnungspreisrichtlinien
Umfang anerkannt, führt dies wirtschaftlich dazu,
einen internationalen Leitfaden zur Interpretation
dass der nicht anerkannte Betrag in beiden Staaten
des Fremdvergleichsgrundsatzes zu schaffen. Diese
besteuert wird. Dies bedeutet aus Gruppensicht,
Richtlinien sind jedoch nicht bindend und insbeson-
dass für die b etroffenen Korrekturbeträge regel-
dere die BRICS-Staaten (Brasilien, Russland, Indien,
mäßig eine Steuer belastung von insgesamt über
China und Südafrika) sind der OECD gegenüber kri-
60 % oder teilweise sogar 70 % eintritt. Eine Elimi-
tisch eingestellt. Um unerwünschte Überraschungen
nierung dieser Doppelbesteuerung ist dabei (insbe-
zu vermeiden, ist deshalb eine Prüfung des jeweiligen
sondere bei Nichtvorhandensein eines Doppelbe-
Einzelfalls in den betroffenen Staaten unverzichtbar.
steuerungsabkommens) entweder gar nicht, oder nur mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand im Rahmen eines bilateralen Verständigungsverfahrens
Haben Sie Ihre Verrechnungspreise bzw. Ihr Ver-
möglich.
rechnungspreismodell bereits systematisch unter steuerlichen Gesichtspunkten beleuchtet?
Ein solches Verständigungsverfahren dauert erfahrungsgemäß zwischen eineinhalb und zwei Jahren. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine pro
Wichtig zu wissen: die Verrechnungspreisregelun-
aktive Gestaltung der Verrechnungspreise bzw. des
gen umfassen sämtliche Arten an Leistungsbezie-
Verrechnungspreismodells unter Beachtung der
hungen, also
steuerlichen Rahmenbedingungen der beteiligten
›
Staaten.
Warenlieferung (z. B. Fertigerzeugnisse, unfertige Erzeugnisse, Rohstoffe),
›
Dienstleistungen (z. B. Marketing, Controlling, IT, Personal, Recht, Steuern),
6
Patentnutzung XY GmbH
DE
HU
Bürgschaften
Warenlieferungen
Darlehen
XY Kft.
Beispiel: Produktionstochtergesellschaft
Der in den Rasenmähern verwendete Antriebs
im Ausland
mechanismus ist patentgeschützt. Die deutsche XY
Die XY GmbH entwickelt, produziert und vertreibt
GmbH gewährt der ungarischen XY Kft. deshalb
Rasenmäher in Westeuropa. Um ihren europäischen
entsprechende Nutzungsrechte, um ihr die Produk-
Marktanteil zu erhöhen, beschließt sie, auch die
tion zu ermöglichen. Zudem gewährt die XY GmbH
osteuropäischen Länder zu bedienen. Insbesondere
ein Darlehen zur Finanzierung der Errichtung der
auf Grund der räumlichen Nähe, der günstigeren
Produktionsstätte und geht Bürgschaften zur Absi-
Produktionskosten und der im Vergleich zu
cherung von Rohstofflieferungen und Lieferungen
Deutschland geringeren Körperschaftsteuerbelas-
vorgefertigter Teile durch Lieferanten an die XY
tung soll die Produktion und der Vertrieb für Ost-
Kft. ein.
europa nicht durch sie selbst, sondern durch die neu gegründete XY Kft. in Ungarn erfolgen. Diese ist
Neben dem Vertrieb im osteuropäischen Markt lie-
einer GmbH nach deutschem Recht vergleichbar.
fert die XY Kft. die von ihr gefertigten Rasenmäher
Alleinige Gesellschafterin der XY Kft. ist die XY
zum Teil auch an die XY GmbH, die diese wieder-
GmbH.
um in den von ihr bearbeiteten Märkten vertreibt. Es bestehen mehrere grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen zwischen der XY Kft. und der XY GmbH für die jeweils steuerlich Entgelte zu Grunde zu legen sind, die dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen sollen und zu dokumentieren sind.
7
WER IST BETROFFEN?
›
ein Geschäftspartner auf den anderen Geschäftspartner einen beherrschenden Einfluss ausüben
Die deutschen Verrechnungspreisregeln sind auf alle
kann. Davon ist etwa auszugehen, wenn der eine
Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland anzuwen-
Geschäftspartner ohne die Geschäftsbeziehun-
den, die in Deutschland steuerpflichtige Unterneh-
gen mit dem anderen Geschäftspartner nicht
men (z. B. Kapital- und Personengesellschaften, in
existieren könnte.
Einzelfällen aber auch natürliche Personen) mit anderen nahestehenden Personen unterhalten. Dabei
Hinweis: Hierbei handelt es sich um die Definition
handelt es sich im Regelfall um andere Gesellschaften
der nahe stehenden Person nach deutschem Ver-
aus der Unternehmensgruppe. Eine betragsmäßige
ständnis. In anderen Staaten kann eine Verbunden-
Nichtaufgriffsgrenze gibt es nicht.
heit, die zur Anwendung von Verrechnungspreisvorgaben aus Sicht des anderen Staates führt,
Wichtig: Die Hürde, ab wann eine Person als nahe
bereits bei wirtschaftlicher Abhängigkeit zu beja-
stehend gilt, ist sehr niedrig. So reicht es aus, wenn
hen sein, so z. B. in China.
›
einer der betreffenden Geschäftspartner unmit-
Die Prüfung, ob die Verrechnungspreisregelungen
telbar oder mittelbar zu mindestens 25% an dem
anzuwenden sind, kann deshalb im Einzelfall auch
anderen Geschäftspartner beteiligt ist (Mutter-
bei Beteiligungen an Joint Venture Gesellschaften
und Tochtergesellschaft) oder
erforderlich sein, an denen zwar keine Mehrheits-
eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar zu
beteiligung, aber zumindest eine Minderheitsbetei-
mindestens 25% an beiden Geschäftspartnern
ligung von 25% oder mehr besteht. Um steuerliche
(bspw. Schwestergesellschaften) beteiligt ist oder
Probleme zu vermeiden, muss in solchen Fällen be-
›
reits bei den Verhandlungen der Rahmenbedingungen des Joint Ventures die Verrechnungspreisproblematik berücksichtigt werden.
8
FUNKTIONSVERLAGERUNGEN
Grund hierfür sind die Regelungen zur sogenannten Funktionsverlagerung, die der Gesetzgeber 2008
Mittelständische Unternehmen entwickeln sich
gesetzlich kodifiziert hat. Dabei handelt es sich um
häufig sehr dynamisch – insbesondere wenn es um
eine besondere Form einer grenzüberschreitenden
die Struktur des Auslandsgeschäfts geht. Dabei
Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Per-
wird regelmäßig dann auf steuerlichen Sachver-
sonen. Auch hier sind unter A nwendung des
stand zurückgegriffen, wenn sich die gesellschafts-
Fremdvergleichsgrundsatzes
rechtliche
Unternehmensgruppe
zu ermitteln. Dabei ist aber nicht nur isoliert auf die
ändert, indem etwa neue Auslandsgesellschaften
einzelne Transaktion mit den konkret überlassenen
gegründet oder bestehende Gesellschaften aufge-
materiellen und immateri ellen Wirtschaftsgütern
spalten werden. Die steuerlichen Konsequenzen,
abzustellen. Vielmehr ist ein Transferpaket mit den
die sich aus einer rein organisatorischen grenzüber-
zugleich übergehenden Chancen und Risiken zu
schreitenden Neuausrichtung der Unternehmens-
schnüren und als Gesamtheit zu bewerten. Letztlich
gruppe bei unverändert fortbestehenden gesell-
führt dieses Transferpaket dazu, dass die verlagerte
schaftsrechtlichen Strukturen ergeben, werden
oder veränderte Funktion als Unternehmensteil zu
hingegen oft übersehen. Dabei können die steuer-
bewerten ist.
Struktur
der
Verrechnungspreise
lichen Auswirkungen solcher Maßnahmen beträchtlich sein.
Unliebsame Konsequenz: Die darauf entfallenden stillen Reserven einschließlich des anteiligen Geschäfts- und Firmenwerts werden aufgedeckt und besteuert.
9
›
Beispiele für Funktionsverlagerungen:
Eine als Entrepreneur operierende Gesellschaft in einem Handelskonzern verlagert die bisher bei
›
Eine bisher als Eigenfertiger operierende Gesell-
ihr angesiedelte Zentraleinkaufsfunktion auf eine
schaft wird auf einen reinen Auftragsfertiger
andere Gruppengesellschaft.
(verlängerte Werkbank) für eine andere Gruppen
›
›
Eine Produktions- und Vertriebsgesellschaft gibt
gesellschaft abgeschmolzen.
einen bisher von ihr bearbeiteten Markt an eine
Eine Eigenhändlergesellschaft wird auf einen
andere Gruppengesellschaft ab, die ebenfalls als
Handelsvertreter für eine andere Gruppengesell-
Produktions- und Vertriebsgesellschaft operiert.
schaft abgeschmolzen.
›
Ein Vollproduzent verlagert seine Entwicklungsfunktion einschließlich der Rechte an den Entwicklungsergebnissen auf eine andere Gruppengesellschaft.
Hinweis: Bei einer frühzeitigen Berücksichtigung
Aber auch wenn aufgrund entsprechender Gestal-
der steuerlichen Konsequenzen lässt sich eine ge-
tung keine Funktionsverlagerung mehr vorliegt,
plante Neustrukturierung häufig so gestalten, dass
kann dennoch eine vergütungspflichtige Übertra-
die Anwendung der zeit- und kostenintensiven
gung oder Überlassung von immateriellen Wirt-
Bewertungsregelung
Funktionsverlagerung
schaftsgütern, wie dem Kundenstamm oder von
vermieden
Know-how, vorliegen. Eine Prüfung des konkreten
zur
(Trans ferpaketbetrachtung)
werden
kann. Dies erfolgt etwa durch eine Funktions verdoppelung oder durch die Ausgliederung von Routinefunktionen.
10
Einzelfalls ist deshalb unverzichtbar.
DOKUMENTATIONSPFLICHTEN
angesehen werden können. Wird eine solche Angemessenheitsanalyse nicht vorgelegt, hat die
Damit die Steuerbehörden die Einhaltung der
Finanzverwaltung die Möglichkeit, die aus ihrer Sicht
Verrechnungspreisvorschriften
können,
angemessenen Verrechnungspreise zu schätzen.
müssen die Unternehmen die gruppeninternen
Dabei kann der Beurteilungsspielraum zu Lasten
Leistungsbeziehungen umfassend und ausführlich
des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden.
prüfen
dokumentieren. Details zum Inhalt dieser Dokumentationspflichten sind in der Gewinnabgren-
Bei der Erstellung einer Verrechnungspreisdoku-
zungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) geregelt.
mentation sollte deshalb immer darauf geachtet werden, dass mindestens alle notwendigen Doku-
Wichtig: Es reicht nicht aus, nur die realisierten
mentationsbestandteile enthalten sind, um Schät-
Leistungsbeziehungen und die zur Anwendung ge-
zungen der Finanzverwaltung zu vermeiden.
kommenen Verrechnungspreise bzw. deren Ermittlungssystematik zu beschreiben. Vielmehr sind im
Die Verrechnungspreisdokumentation ist der Finanz-
Rahmen einer Angemessenheitsanalyse unter Be-
verwaltung auf Anforderung – regelmäßig im Rah-
achtung der konkreten Umstände des Einzelfalls
men einer Betriebsprüfung – vorzulegen. Um diese
und der konkret ausgeübten Funktionen, ein
Vorlagepflicht wirksam durchsetzen zu können, ist
gesetzten Wirtschaftsgüter und übernommenen
sie an strafbewehrte Fristen geknüpft.
Risiken Aussagen dazu zu treffen, warum die zur Anwendung gekommenen Verrechnungspreise als fremdüblich und somit als steuerlich angemessen
11
FRISTEN ZUR ERSTELLUNG DER VERRECHNUNGSPREISDOKUMENTATION UND VORLAGE
DEFINITION
GEWÖHNLICHE
AUSSERGEWÖHNLICHE
GESCHÄFTSVORFÄLLE
GESCHÄFTSVORFÄLLE
Sich aus dem Geschäftsmodell her-
Funktionsverlagerungen oder Ände-
aus ergebende, regelmäßig wieder-
rungen von langfristigen Vertrags
kehrende Geschäftsvorfälle
beziehungen, die Auswirkungen auf die zu Grunde liegenden Verrechnungspreise haben
DOKUMENTATIONS-
Keine
Erstellungsfrist,
Zeitnahe Dokumentation gesetzlich
ERSTELLUNG
aber möglichst zeitnahe Erstellung
vorgegeben, Fertigstellung bis spä-
und laufende Pflege der Dokumen-
testens sechs Monate nach Ablauf
tation wegen relativ kurzer Frist zur
des Wirtschaftsjahres, in dem der
Vorlage und wegen Komplexität und
außergewöhnliche Geschäftsvorfall
Umfang anzuraten
realisiert wurde
Innerhalb von 60 Tagen nach Auffor-
Innerhalb von 30 Tagen nach Auffor-
derung (z. B. im Rahmen einer Be-
derung
VORLAGEPFLICHT
gesetzliche
triebsprüfung)
Die Nichteinhaltung der Dokumentationsvorschrif-
Hinweis: Durch die Nichteinhaltung der Doku-
ten und Vorlagefristen wird mit empfindlichen
mentationspflichten verliert das Unternehmen die
Sanktionen geahndet: Wird keine Dokumentation
Möglichkeit, sich inhaltlich über die Anerkennung
vorgelegt oder ist diese im Wesentlichen nicht ver-
bzw. Angemessenheit der Verrechnungspreise mit
wertbar, wird ein Strafzuschlag zwischen 5 % bis
der Finanzverwaltung auseinanderzusetzen. Eine
10 % des sich aus der Verrechnungspreiskorrektur
sorgfältige und nachvollziehbare Dokumentation ist
ergebenden Mehrergebnisses, das aus der Schät-
daher ein Muss.
zung durch die Finanzverwaltung resultiert, fällig. Mindestens beträgt der Strafzuschlag jedoch 5.000 Euro. Bei verspäteter Vorlage einer vollständigen und verwertbaren Dokumentation fällt ein Strafzuschlag von mindestens 100 Euro pro Tag der Fristüberschreitung an. Dieser kann sich maximal auf bis zu 1 Mio. Euro aufsummieren.
12
Die Gewinnaufzeichnungsverordnung (GAufzV)
Hinweis: Auch im Ausland bestehen regelmäßig
enthält eine Bagatellregelung für kleinere Unter-
Dokumentationspflichten in Bezug auf die ange-
nehmen. Danach können diese ihren Dokumentati-
wandten grenzüberschreitenden Verrechnungs-
onspflichten bereits dadurch gerecht werden, dass
preise. Die Sanktionierung bei Verstößen ist dabei
sie auf Anfrage Auskünfte erteilen und Unterlagen
jedoch zum Teil noch erheblich schärfer als in
vorlegen, aus denen sich die Fremdüblichkeit der
Deutschland. Deshalb müssen die jeweiligen Doku-
zur Anwendung gekommenen Verrechnungspreise
mentationspflichten rechtzeitig vor Ort geklärt
ableiten lässt. Als kleinere Unternehmen gelten
werden, um etwaige ungewollte und teure Konse-
dabei solche zusammenhängende inländische Un-
quenzen zu vermeiden. Zudem sollte beachtet wer-
ternehmen (alle inländischen Gesellschaften und
den, dass die Argumentation zur Angemessenheit
Betriebsstätten einer Unternehmensgruppe), die in
der zur Anwendung gekommenen Verrechnungs-
Summe pro Jahr an ausländische nahe stehende
preise für ein und denselben Sachverhalt im In- und
Personen Güter oder Waren im Wert von weniger
Ausland konsistent ist. Denn die Steuerbehörden
als 5 Mio. Euro liefern und andere Leistungen im
arbeiten verstärkt auch grenzüberschreitend zu-
Wert von weniger als 500.000 Euro erbringen.
sammen, wodurch Widersprüche in der Verrechnungspreisdokumentation
Die Praxis zeigt jedoch, dass auch in diesen Fällen
aufgedeckt
werden
können.
eine dokumentarische Aufbereitung der relevanten Geschäftsvorfälle notwendig ist, weil die notwendigen Auskünfte nur so erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden können.
13
WIE WIR SIE UNTERSTÜTZEN KÖNNEN
Auf Grund unserer Expertise und jahrelangen praktischen Erfahrung in diesem Bereich können wir
Das Thema Verrechnungspreise ist sehr weitläufig,
Ihnen die ganze Bandbreite der hierfür erforder
äußerst komplex und erfordert angesichts der er-
lichen Beratungsleistungen anbieten. Dabei richten
heblichen Auswirkungen auch auf nichtsteuerliche
wir uns stets nach den individuellen Bedürfnissen
Bereiche, etwa ergebnisabhängige Vergütungs
und Wünschen unserer Mandanten. Unser Leis-
modelle für leitende Angestellte, Festlegung der
tungsportfolio umfasst unter anderem die folgen-
relevanten Kennzahlen zur Steuerung des Gesamt-
den Bereiche:
unternehmens, oder der Auswirkungen auf das Vertriebsmodell, ein durchdachtes und ganzheitlich
›
Unterstützung bei der Preisgestaltung grenz
angelegtes Konzept, das sämtliche relevanten As-
überschreitender Leistungsbeziehungen unter
pekte berücksichtigt und entsprechend reflektiert.
Berücksichtigung sämtlicher steuerlicher Aspekte
Zudem muss sichergestellt sein, dass das System
(bspw. Umsatzsteuer, Zoll, Bilanzierung)
den Finanzverwaltungen im In- und Ausland ge-
›
Stärken-Schwächen-Analyse der bestehenden Ver
genüber nachvollziehbar erklärt und im Rahmen
rechnungspreisdokumentation bzw. des beste-
von Betriebsprüfungen verteidigt werden kann.
henden Verrechnungspreissystems (Health-Check)
14
›
Gestaltung von international abgestimmten,
›
belastbaren und auf Ihr Unternehmen zuge schnittenen Verrechnungspreismodellen inklusive
Betriebsprüfungen
›
Rechtsbehelfen mit Bezug zu verrechnungspreis-
tragsgestaltungen, Durchführung von Workshops,
technischen Fragestellungen
›
Einleitung
von
Verständigungsverfahren
zur
linien, Implementierung von Prozessen und Pro-
Eliminierung von wirtschaftlichen Doppelbesteu-
zessbeschreibungen, Erarbeitung von Templates)
erungen, die aus Verrechnungspreiskorrekturen
Unterstützung bei der Erstellung der Verrech
durch in- oder ausländische Steuerbehörden
nungspreisdokumentation – sei es in einzelnen
resultieren
Teilbereichen (bspw. bei der Erarbeitung der
›
Funktions- und Risikoanalyse oder der Angemessenheitsanalyse) oder in sämtlichen Bereichen im Rahmen der Erstellung einer rein für deutsche
Durchführung von Vorabverständigungsverfahren (Advanced Price Agreements APAs)
›
(bspw. im Rahmen des Masterfile-Konzepts oder
›
Begleitung in gerichtlichen und außergerichtlichen
Begleitung bei der Umsetzung (bspw. durch VerErarbeitung von Handlungsanweisungen/Richt
›
Verteidigung Ihres Verrechnungspreismodells in
Gutachterliche Stellungnahmen zu komplexen Fragestellungen
›
Koordinierung/Abstimmung mit Ihren Beratern/
Zwecke benötigten Dokumentation)
Kollegen im Ausland oder mit unseren Kollegen
Definition der für die Angemessenheitsdoku
von Nexia International.
mentation erforderlichen Erfolgskennziffern für die einzelnen Transaktionsarten ggf. inklusive Benchmarking
15
BETRIEBSSTÄTTE
RISIKO BEI TEMPORÄREM
Dies hat zur Konsequenz, dass der ausländische
AUSLANDSENGAGEMENT
Staat den Teil des Gewinns des deutschen Unternehmens, der auf diese Betriebsstätte entfällt,
Viele deutsche mittelständische Unternehmen
besteuert. Da Deutschland bereits die gesamten,
werden im Rahmen von einzelnen Kundenprojek-
weltweit erzielten Einkünfte des deutschen Unter-
ten oder -aufträgen über einen längeren Zeitraum
nehmens der Besteuerung unterwirft, werden
im Ausland tätig oder begründen dort eine Zweig
dadurch die auf die Betriebsstätte entfallenden
niederlassung, ohne in dem jeweiligen Land eine
Gewinne grundsätzlich doppelt, d. h. einmal von
rechtlich selbständige Tochtergesellschaft zu unter-
Deutschland und einmal vom Betriebsstättenstaat
halten. Ertragsteuerlich kann es dadurch zur
belastet. Dies kann zu einer Steuerquote für die
Begründung einer Betriebsstätte des deutschen
Betriebsstättengewinne von über 70 % führen.
Unternehmens in dem betreffenden Staat kommen.
16
Dadurch kann es für die Unternehmen wirt-
Die Begrifflichkeit Betriebsstätte wird in verschie-
schaftlich äußerst unattraktiv werden, Auslands-
denen Steuerrechtsgebieten (bspw. im nationalen
aktivi täten voranzutreiben, obwohl dies regel-
Ertragsteuerrecht der betroffenen Staaten, im Ab-
mäßig sowohl im Interesse des deutschen als
kommensrecht bzw. im Umsatzsteuerrecht) ver-
auch des jeweiligen ausländischen Staats liegt.
wendet. Schwierigkeiten bereitet dabei häufig der
Aus diesem Grund versuchen die involvierten
Umstand, dass sich die Definition und das Ver-
Staaten regelmäßig die Doppelbesteuerung zu
ständnis der Begrifflichkeit in diesen Steuerrechts-
eliminieren – sei es auf Basis von Doppelbesteu-
gebieten und in den einzelnen Staaten zum Teil
erungsabkommen oder aufgrund nationalrecht-
erheblich unterscheiden. So kann bspw. ein Staat
licher Regelungen in den jeweiligen Staaten.
zu dem Ergebnis kommen, dass eine Betriebsstätte vorliegt, wohingegen der andere involvierte Staat dies verneint. Darüber hinaus besteht die Möglich-
Die Eliminierung der Doppelbesteuerung wird
keit, dass beide Staaten von einer Betriebsstätte
regelmäßig durch den Ansässigkeitsstaat des
ausgehen, aber komplett unterschiedliche Heran-
betroffenen Unternehmens
und nicht durch
gehensweisen h aben, den der Betriebsstätte zu-
den Betriebsstättenstaat vorgenommen. Tech-
zuordnenden Gewinn zu ermitteln. Dies kann zu
nisch wird dies je nach Fallkonstellation auf drei
erheblichen Unterschieden der Höhe des der Be-
unterschiedliche Arten erreicht:
triebsstätte zuzuordnenden Gewinns führen.
›
durch Steuerfreistellung der Betriebsstätten
Diese
gewinne
Betriebs stättenbegriffs
durch Anrechnung der im Betriebsstättenstaat
Systematiken zur Ermittlung des Betriebsstätten
bezahlten Steuer auf die im Ansässigkeitsstaat
ergebnisses führen dazu, dass trotz Bestehens ei-
entstehende und auf die Betriebsstättenge-
nes Doppelbesteuerungsabkommens regelmäßig
winne entfallende Steuer, oder
Doppelbesteuerungen entstehen, die das Ergebnis
durch Abzug der im Betriebsstättenstaat
des zu Grunde liegenden Geschäfts (ungeplant) er-
auf die Betriebsstättengewinne gezahlten
heblich belasten und nicht selten das Geschäft un-
Steuern als Betriebsausgabe.
wirtschaftlich machen.
›
›
unterschiedlichen
Interpretationen und
des
verschiedenen
Bei jedem Auslandsengagement sollte deshalb bereits vor Geschäftsabschluss geprüft werden, ob sowohl aus deutscher als auch aus ausländischer Sicht eine Betriebsstätte vorliegt.
17
Ist dies der Fall, ist zu eruieren, wie eine für beide
WER IST BETROFFEN?
Staaten akzeptable Betriebsstättengewinnermittlung aussehen kann. Wird eine solche Prüfung
Sowohl natürliche Personen als auch Kapitalgesell-
nicht im Vorfeld durchgeführt und stellt sich im
schaften können durch ihr temporäres unterneh-
Nachhinein heraus, dass doch eine Betriebsstätte
merisches Auslandsengagement Betriebsstätten
vorliegt oder die steuerliche Bemessungsgrundlage
begründen. Personengesellschaften stellen steuer-
wesentlich abweicht, ist es erfahrungsgemäß
lich einen Sonderfall dar, auf die aber grundsätzlich
schwer, die mit dem Geschäft verbundenen wirt-
auch die Betriebsstättengrundsätze Anwendung
schaftlichen Ziele noch zu erreichen. Darüber hin-
finden. Betragsmäßige Nichtaufgriffsgrenzen oder
aus drohen im B etriebsstättenstaat häufig Zins-
Bagatellregelungen gibt es weder in Deutschland
und/oder Strafzahlungen, weil das Unternehmen
noch im Ausland.
die (doch) existierende Betriebsstätte nicht bzw. Hinweis: Schwierigkeiten bereitet das Thema
nicht rechtzeitig registriert hat.
Betriebsstätten häufig deshalb, weil diese nicht auf Hinweis: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem
Grund eines formalen Gründungsvorgangs, sondern
31.12.2012 beginnen, ist in Deutschland das Ergeb-
bereits auf Grund der faktischen Gegebenheit des
nis der Betriebsstätte grundsätzlich nach der Selb-
Tätigwerdens im Ausland entstehen. Deshalb ist
ständigkeitsfiktion zu ermitteln. Dazu werden für
bereits im Vorfeld immer eine genaue Analyse eines
steuerliche Zwecke das Stammhaus und die Be-
längerfristigen unternehmerischen Auslandsenga-
triebsstätte wie eigenständige und unabhängige
gements erforderlich, um unangenehme Überra-
Rechtsträger betrachtet. Die Folge hiervon ist, dass
schungen und unerwartete finanzielle Belastungen
auch
zu vermeiden.
fiktive
Leistungsbeziehungen
zwischen
Stammhaus und Betriebsstätte anzunehmen sind, die entsprechend den Verrechnungspreisgrundsät-
Dies gilt umso mehr, als international die Tendenz
zen bepreist werden müssen. Darüber hinaus ist für
besteht, die Hürden für das Vorliegen einer Be-
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 begin-
triebsstätte weiter abzusenken. Deutlich wird dies
nen, zwingend die Betriebsstättengewinnermitt-
bspw. an den sog. Dienstleistungsbetriebsstätten,
lung entsprechend den Vorgaben in der Betriebs-
die rein durch Zeitablauf in den betreffenden Staa-
stättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) in
ten, insbesondere in den BRICS-Staaten, entstehen.
einer Hilfs- und Nebenrechnung zu dokumentieren
Auch wird derzeit diskutiert, ob ein Homeoffice
und der Finanzverwaltung auf Anfrage vorzulegen.
eines im Ausland tätigen Angestellten eines inländischen Unternehmens ausreicht, um eine Betriebsstätte zu begründen.
Es ist derzeit davon auszugehen, dass das Thema Betriebsstätten von der Finanzverwaltung in den künftigen Betriebsprüfungen deutlich genauer und kritischer hinterfragt werden wird, als dies bisher häufig der Fall war.
18
WIE WIR SIE UNTERSTÜTZEN KÖNNEN
Unser Leistungsportfolio umfasst unter anderem die folgenden Bereiche:
Das Thema Betriebsstätte ist erfahrungsgemäß nur dann richtig in den Griff zu bekommen, wenn die
›
Stärken-Schwächen-Analyse der bereits existie-
Prozesse im Unternehmen so angelegt sind, dass
renden Betriebsstättendokumentation und der
steuerliches Know-how bereits frühzeitig (bspw. in
bereits existierenden Systematiken zur Betriebs-
der Angebotsphase) in die Planung eines temporären
stättengewinnermittlung (Health Check)
Auslandsengagements mit einbezogen wird.
›
Beurteilung, inwieweit für einzelne Sachverhalte vom Vorliegen einer Betriebsstätte auszugehen ist
Lässt sich die Entstehung einer Betriebsstätte nicht
›
vermeiden, kann so zumindest sichergestellt werden, dass die Betriebsstätte rechtzeitig registriert
Entwicklung einer Systematik zur Ergebnisermittlung für existierende Betriebsstätten
›
Unterstützung bei der Erstellung einer den ge-
wird, um unnötige und teilweise erhebliche Straf-
setzlichen Vorschriften entsprechenden Betriebs-
zahlungen oder aber formale Probleme bei der An-
stättendokumentation
erkennung von Betriebsausgaben zu vermeiden.
›
Erarbeitung eines auf Ihr Unternehmen zuge schnittenen Prozesses zur zeitnahen Identifizie-
Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass verrech-
rung und gezielten Steuerung von Betriebs
nungspreisrelevante Transaktionen (bspw. durch
stättenthemen
Unterbeauftragung eines ausländischen Gruppen-
›
und Sensibilisierung Ihrer Mitarbeiter
unternehmens) im Rahmen der Betriebsstätten gewinnermittlung korrekt berücksichtigt werden.
› ›
Ergebnis in allen betroffenen Ländern sicherzustellen.
Verteidigung Ihres Betriebsstättenmodells in Betriebsprüfungen
Sachverhalt mit einzubeziehen, um ein aufeinander abgestimmtes und weitestgehend harmonisiertes
Klärung von Qualifikationskonflikten mit den inund ausländischen Steuerbehörden
Dabei ist insbesondere auch die Sichtweise des betreffenden ausländischen Staats auf den relevanten
Durchführung von Workshops zur Qualifizierung
›
Koordinierung/Abstimmung mit Ihren Beratern/ Kollegen im Ausland oder mit unseren Kollegen von Nexia International.
Gerne unterstützen wir Sie bei diesen anspruchsvollen Aufgaben mit auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Beratungsleistungen.
19
AUSLANDSENGAGEMENTS IM FOKUS DER FINANZVERWALTUNG
INTERNATIONALES STEUERRECHT
In Deutschland zeigt sich der Fokus der Betriebs-
ALS SCHWERPUNKT IN DER BETRIEBS-
prüfungen auf das internationale Steuerrecht
PRÜFUNG
darin, dass auch bei kleineren Mittelständlern mit Geschäftsbezug zum Ausland zunehmend speziell
Nicht nur der deutsche Fiskus, sondern auch die
geschulte Auslandsfachprüfer eingesetzt werden.
ausländischen Finanzverwaltungen richten den
Dabei verfügen diese Auslandsfachprüfer nicht nur
Fokus ihrer Betriebsprüfungen zunehmend auf die
über umfassendes Know-how im Bereich der Ver-
Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte.
rechnungspreise und Betriebsstätten. Sie überprüfen
Das ist für die betroffenen Unternehmen vor allem
im internationalen Geschäftsverkehr vielmehr zu-
deshalb herausfordernd, weil sie sich in Bezug auf
gleich die korrekte Umsetzung der umsatzsteuer-
die gleiche Sachverhaltskonstellation mit den
rechtlichen Vorgaben sowie weiterer internationaler
Finanzverwaltungen von mindestens zwei Ländern
Steuerrechtsthemen, etwa die sog. H inzurech-
auseinandersetzen müssen, deren Interessen regel-
nungsbesteuerung.
mäßig vorrangig darauf ausgerichtet sind, das eigene Besteuerungssubstrat so umfangreich wie
Bei größeren mittelständischen Unternehmen wird
möglich zu gestalten.
darüber hinaus immer häufiger auch die Bundesbetriebsprüfung einbezogen. Deren personelle Ressourcen wurden im Bereich des internationalen Steuerrechts in den letzten Jahren kontinuierlich erweitert und s ollen auch in Zukunft weiter aufgestockt werden.
20
WELCHE WEITEREN ENTWICKLUNGEN
In den verschiedenen Arbeitsgruppen der OECD
SIND ZU ERWARTEN?
werden hierfür Maßnahmen diskutiert und Handlungsempfehlungen erarbeitet, die dann von den
Auf internationaler Ebene arbeitet die OECD unter
Ländern, die sich zu BEPS bekannt haben (44 Län-
dem Stichwort „Base Erosion and Profit Shifting“
der, die zusammen über 90 % der Wirtschaftsleis-
(kurz „BEPS“) an einem international abgestimm-
tung weltweit abbilden), umgesetzt werden sollen.
ten Konzept mit verschiedenen Einzelmaßnahmen.
Beispielhaft können dabei die vorgeschlagenen
Dieses dürfte insbesondere in vielen ausländischen
Maßnahmen gegen die künstliche Vermeidung von
Staaten zu einer Verschärfung der dortigen Rege-
Betriebsstätten, zur Ausdehnung der Dokumenta
lungen und Prüfungen im Hinblick auf die Besteue-
tionsvorschriften im Bereich der Verrechnungs
rung grenzüberschreitender Sachverhalte führen.
preise (Stichwort Country-by-Country Reporting)
Inwieweit es dadurch zu einer Verschärfung der
oder zur Neutralisierung von Effekten aus der un-
Gesetzeslage in Deutschland kommen wird, bleibt
terschiedlichen Einordnung hybrider Gestaltungen
auf Grund des hier bereits existierenden, sehr um-
genannt werden.
fassenden Regelungswerks abzuwarten. Auf Grund der internationalen Verflechtungen werden sich jedoch zumindest über die Änderung von Vor
Auch wenn in Deutschland bereits eine hohe
schriften im Ausland letztlich auch Auswirkungen
Regelungsdichte zur Vermeidung von Gewinn-
auf deutsche Unternehmen ergeben.
verlagerungsstrategien besteht, ist künftig weiter mit Verschärfungen zu rechnen. Jedenfalls wird
Vorrangiges Ziel von BEPS ist es, international ab-
die Finanzverwaltung verstärkt ihr Augenmerk
gestimmte Regelungen zu finden, die verhindern
auf grenzüberschreitende Sachverhalte legen.
sollen, dass Unternehmen durch das Ausnutzen von (legalen) steuerlichen Gestaltungsmöglich keiten auf Grund bestehender Regelungslücken in einzelnen Staaten oder nicht abgestimmter Regelungen
zwischen
verschiedenen
Staaten
das
Besteuerungssubstrat aushöhlen können oder Gewinne durch entsprechende Gestaltungen dorthin verlagern, wo es für sie steuerlich optimal ist, auch wenn die Gewinne tatsächlich in einem anderen Staat erwirtschaftet wurden.
21
STEUERLICHE MEHRFACHBELASTUNGEN
Zur Eliminierung solcher Doppelbesteuerungen
DROHEN
kann versucht werden, eine Gegenberichtigung im Rahmen von Verständigungsverfahren zu errei-
Feststellungen der Betriebsprüfung führen regel-
chen. Im Rahmen derartiger Verständigungsverfah-
mäßig dazu, dass der bisher in der Veranlagung des
ren tauschen sich die Finanzverwaltungen der be-
betreffenden Staats berücksichtigte steuerliche
treffenden Staaten zum relevanten Sachverhalt und
Gewinn nachträglich erhöht wird. Dies hat in Bezug
der daraus resultierenden steuerlichen Würdigung
auf die grenzüberschreitenden Sachverhalte in aller
aus und kommen im Optimalfall zu einer Überein-
Regel zur Folge, dass der von der Betriebsprüfung
kunft, wie dieser Sachverhalt in beiden Staaten
identifizierte Anpassungsbetrag von der betreffen-
einheitlich zu behandeln ist. Wird kein Verständi-
den Person oder Unternehmensgruppe sowohl im
gungsverfahren durchgeführt bzw. kein Ergebnis
Betriebsprüfungsstaat als auch im anderen Staat zu
erzielt, und nimmt keiner der beteiligten Staaten
versteuern ist und somit zu einer Doppelbesteue-
eine unilaterale Korrektur des steuerlichen Ergeb-
rung führt.
nisses vor, wird die Doppelbesteuerung zu Lasten des Steuerpflichtigen bzw. der Unternehmens gruppe definitiv.
BEISPIEL
MUTTER-
Staat 1: Keine Änderung (= 1.000 Euro fließen
GESELLSCHAFT
in Gewinnermittlung ein und nicht nur 500 Euro wie von Staat 2 als richtig angesehen)
Verkauf Preis
STAAT 1
Staat 2: Erhöhung Gewinn um 500 Euro (1.000 Euro bisher abzgl. 500 Euro richtig)
von Waren
1.000 Euro
STAAT 2
> 500 Euro werden sowohl von Staat 1 (wie bisher) als auch von Staat 2 (Änderung durch
TOCHTERGESELLSCHAFT
Betriebsprüfung:
Betriebsprüfung) besteuert = wirtschaftliche
Preis zu hoch!
Doppelbesteuerung!
Richtig: 500 Euro
22
WIE WIR SIE UNTERSTÜTZEN KÖNNEN
Hierfür bieten wir unter anderem die folgenden Leistungen an:
Steuerliche Betriebsprüfungen stellen regelmäßig eine nicht unerhebliche Belastung für die betroffenen
›
Unternehmen dar – und zwar sowohl hinsichtlich der Bereitstellung der vom Betriebsprüfer angefor-
Prüfung und Sicherstellung der Einhaltung des verfahrensrechtlichen Rahmens
›
Unterstützung bei der Aufarbeitung von Sach
derten Daten, Informationen und Unterlagen, als
verhalten für die Betriebsprüfung insbesondere
auch hinsichtlich etwaiger Arbeitssitzungen, der
hinsichtlich steuerrechtlicher Würdigungen
Schlussbesprechung bzw. etwaiger Rechtsbehelfs-
›
oder Verständigungsverfahren im Anschluss an eine Betriebsprüfung.
Unterstützung oder Übernahme der Kommunikation mit der Betriebsprüfung
›
Erstellung von Stellungnahmen zu ausgewählten Themenstellungen aus der Betriebsprüfung
Eine Betriebsprüfung läuft erfahrungsgemäß dann
›
am reibungslosesten ab, wenn der Betriebsprüfer zu den aufgeworfenen Fragen möglichst zügig und
Erarbeitung von Argumentationsansätzen gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung
›
Unterstützung bei außergerichtlichen und ge
in einer guten Qualität bedient wird. Vor diesem
richtlichen Rechtsbehelfen als Folge von Betriebs-
Hintergrund kommt einer proaktiven Gestaltung
prüfungsfeststellungen
der Sachverhalte, deren laufender Dokumentation
›
Einleitung von Verständigungsverfahren zwischen
und steuerlicher Würdigung eine entsprechend
den in- und ausländischen Finanzverwaltungen
große Bedeutung zu.
zur Eliminierung von Doppelbesteuerungen
›
Koordinierung/Abstimmung mit Ihren Beratern/
Gerne unterstützen wir Sie mit unserem erfahrenen
Kollegen im Ausland oder mit unseren Kollegen
Team dabei, steuerliche Mehrbelastungen als Folge
von Nexia International.
einer Betriebsprüfung möglichst zu vermeiden.
23
GRENZÜBERSCHREITENDER ZAHLUNGSVERKEHR
QUELLENSTEUER IM BLICK
Zur Sicherstellung seines Besteuerungsrechts und -aufkommens verpflichtet der Quellenstaat den
Erhält eine in einem Staat ansässige Person (bspw.
Vergütungsschuldner dabei regelmäßig dazu, im
eine Kapitalgesellschaft) von einer in einem anderen
Zeitpunkt der Zahlung einen bestimmten Prozent-
Staat ansässigen Person (bspw. ebenfalls eine Kapi-
satz der Vergütung als Steuer für den Vergütungs-
talgesellschaft) eine Gewinnausschüttung (Dividende)
gläubiger einzubehalten und an das Finanzamt im
bzw. eine Vergütung für die Erbringung bestimmter
Quellenstaat abzuführen. Es erfolgt somit ein
Leistungen (bspw. für eine Aufsichtsratstätigkeit),
Steuereinbehalt an der Quelle, weshalb die Steuer
für die Überlassung von Kapital (Zinsen) oder von
auch als Quellensteuer bezeichnet wird.
Nutzungsrechten an immateriellen Wirtschaftsgütern (Lizenzen), sind diese Vergütungen vom Empfänger der Vergütungen regelmäßig nicht nur in dem Staat, in dem er ansässig ist, sondern auch in dem Staat aus dem die Vergütung stammt (Quellenstaat), zu besteuern.
24
BEISPIEL
MUTTER-
Umgang mit Quellensteuer?
GESELLSCHAFT Dividendenausschüttung
Tatsächliche
STAAT 1
von 100.000 Euro
Zahlung 85.000 Euro
STAAT 2
TOCHTERGESELLSCHAFT
Zahlung Quellen-
FISKUS
steuer 15.000 Euro
Je nachdem, ob die betroffenen Länder Doppel
nächst vorfinanzieren muss. Anschließend kann er
besteuerungsabkommen miteinander abgeschlossen
versuchen, diese auf zivilrechtlichem Weg von
haben oder entsprechende EU-rechtliche Vorschrif-
seinem
ten (bspw. Mutter-Tochter-Richtlinie oder Zins- und
Dies ist erfahrungsgemäß nicht nur zeitintensiv. Es
Lizenzrichtlinie) bestehen, ist es möglich, dass die
führt vielmehr unter Umständen auch dazu, dass
Höhe der Quellensteuer im Quellenstaat reduziert
die Beziehung zwischen Vergütungsgläubiger und
oder die Quellensteuer ganz eliminiert wird. Dies
Vergütungsschuldner unnötig belastet wird.
Vergütungsgläubiger
zurückzuerhalten.
setzt allerdings sowohl in Deutschland als auch im Ausland die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und die Einhaltung gewisser Formalien (Anträge,
WER IST BETROFFEN?
Fristen, Nachweise) voraus.
Das Thema Quellensteuer betrifft sowohl natür
Nimmt ein Vergütungsschuldner den Abzug von
liche Personen als auch Kapital- und Personen
Quellensteuer für Rechnung des Vergütungsgläubi-
gesellschaften – sei es als Vergütungsschuldner, der
gers nicht vor, obwohl er eigentlich dazu verpflich-
die Quellensteuer einzubehalten und abzuführen
tet gewesen wäre, haftet er regelmäßig für diese
hat, als auch als Vergütungsgläubiger, für den die
Steuer. Die Finanzverwaltung kann also die nicht
Quellensteuer einbehalten wird. Betragsmäßige
einbehaltene und abgeführte Quellensteuer beim
Nichtaufgriffsgrenzen oder Bagatellregelungen be-
Vergütungsschuldner einfordern – mit der Folge,
stehen in aller Regel weder in Deutschland noch im
dass der Vergütungsschuldner diese Steuer zu-
Ausland.
25
WIE WIR SIE UNTERSTÜTZEN KÖNNEN
Um kostspielige Fehler in Sachen Quellensteuereinbehalt zu vermeiden bzw. um die M öglichkeiten
Bei Zahlungen vom Ausland oder in das Ausland
von Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen
stellt sich immer die Frage, ob unter quellensteuer-
voll auszuschöpfen, bieten wir Ihnen unter anderem
lichen Gesichtspunkten alles beachtet ist. Dies gilt
die folgenden Leistungen an:
sowohl für Zahlungen zwischen den Gesellschaften einer Unternehmensgruppe als auch für Zahlungen
›
von und an Personen, außerhalb einer Unternehmensgruppe.
Prüfung der aktuellen Prozesse zum Quellen steuereinbehalt
›
Prüfung der Möglichkeiten einer Quellensteuerreduktion oder -befreiung
Dabei sind immer auch die vorgeschriebenen For-
›
malien zu beachten, da etwaige Ansprüche oder Befreiungen regelmäßig von deren Einhaltung ab-
Prüfung der Anrechnungs- oder Abzugsmöglichkeiten von Quellensteuern
›
Unterstützung bei der Deklaration der Quellensteuer
hängen.
›
Unterstützung bei der Beantragung von Freistellungsbescheinigungen
›
Koordinierung/Abstimmung mit der Finanzver waltung
›
Prüfung der Optimierung der Beteiligungsstruktu ren zur Verringerung der Quellensteuerbelastung
› ›
Workshops zur Sensibilisierung Ihrer Mitarbeiter Koordinierung/Abstimmung mit Ihren Beratern/ Kollegen im Ausland oder mit unseren Kollegen von Nexia International.
26
GRENZÜBERSCHREITENDE ARBEITSEINSÄTZE
WELTWEIT PRÄSENT MIT MITARBEITERN
reren Unternehmen eingesetzten Mitarbeiter besser
VOR ORT
abgestimmt werden. Auch auf die Projektabwicklung wirkt sich der grenzüberschreitende Einsatz
Der Einsatz von Mitarbeitern des inländischen
von Mitarbeitern positiv aus. Und schließlich wer-
Unternehmens im Ausland oder umgekehrt die Be-
den dadurch regelmäßig qualifizierte Mitarbeiter
schäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Inland
an das Unternehmen gebunden.
hat zahlreiche Vorteile für das Unternehmen: So kann Know-how übertragen werden und die Zu-
Aber auch für die Mitarbeiter ist der Auslandsein-
sammenarbeit innerhalb der Unternehmensgruppe
satz regelmäßig von Vorteil. Dieser bietet u. a. die
wird durch den fachlichen sowie persönlichen Aus-
Möglichkeit, Wissen auszubauen, Erfahrungen zu
tausch verbessert. Ferner können gruppenweite
sammeln, internationale Kontakte zu knüpfen oder
Prozesse durch die vielfachen Einblicke der in meh-
sich für eine Beförderung zu empfehlen.
27
CHANCEN UND RISIKEN LIEGEN ENG BEIEINANDER
›
Mitarbeiterbezogene Aspekte
›
Sind die aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen geklärt (Immigration)?
Abgesehen von den vielfältigen Vorteilen, die ein
›
Sind die sozialversicherungsrechtlichen Fragen
solcher Mitarbeitereinsatz – oft auch als Entsen-
im Heimatstaat und im Beschäftigungsstaat
dung bezeichnet – mit sich bringt, bestehen zahl-
geregelt?
reiche Fallstricke:
›
Ist die lohnsteuerliche Behandlung in beiden Staaten geprüft? Denn bei Fehlern haftet der
›
Unternehmensbezogene Aspekte
› ›
Wird der Aufwand korrekt den rechtlichen Ein-
›
›
Inwiefern wird der Mitarbeiter beim Umzug,
heiten im Unternehmensverbund zugeordnet?
seinen familiären Belangen, Wohnungssuche,
Ist die Entsendung rechtlich durch entspre
Kinderbetreuung, Schulen unterstützt?
chende vertragliche Regelungen flankiert?
›
Arbeitgeber!
›
Sind vor einer Entsendung auch testamentari-
Sind Entsenderichtlinien sinnvoll und erforder-
sche Fragestellungen geklärt, da ansonsten im
lich, um einheitliche Regelungen bei Entsen-
Todesfall eventuell das ausländische Erbrecht
dungen zu schaffen?
einschlägig ist?
Wird etwa durch Entsendung eines Geschäftsführers eine Betriebsstätte begründet (vgl. Ausführungen zur Betriebsstätte)?
Werden Mitarbeiter im Ausland eingesetzt oder Mitarbeiter aus verbundenen Unternehmen temporär ins inländische Unternehmen geholt, gilt es eine Vielzahl von Fragen zu beantworten, wobei
arbeitsrechtliche,
sozialversicherungs-
rechtliche und steuerrechtliche Fragen ineinander greifen und abgestimmte Lösungen erforderlich sind.
28
WIE WIR SIE UNTERSTÜTZEN KÖNNEN
›
Mitarbeiterbezogene Leistungen
›
Bei grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen sind zahlreiche Fragen von Seiten des Unterneh-
Unterstützung bei der Ausgestaltung individualvertraglicher Regelungen mit dem Mitarbeiter
›
Klärung aller nationaler steuerrechtlicher und
mens als auch von Seiten der Mitarbeiter unter
sozialversicherungsrechtlicher Fragen im Zu-
Berücksichtigung der in- und ausländischen rechtli-
sammenhang mit der Entsendung
chen Vorgaben zu klären.
›
Klärung der internationalen Fragen im Bereich des Steuerrechts und der Sozialversicherung in
Bei der Vielzahl der sich daraus ergebenden Aufga-
Zusammenarbeit mit unseren Partnern aus
ben unterstützen wir Sie mit folgenden Leistungen:
dem NEXIA-Netzwerk
›
› Unternehmensbezogene Leistungen
› › ›
Zugrundelegung angemessener Verrechnungs
richtlinien
›
Erstellung der deutschen Steuererklärungen
preise der Entsendung
für die ins Ausland entsandten Mitarbeiter
Festlegung, in welchem Interesse die Entsen-
sowie der ausländischen Steuererklärungen in
dung erfolgt
Zusammenarbeit mit unseren Partnern von
Optimierung der steuerlichen Gestaltung einer
Nexia International
Mitarbeiterentsendung für das Unternehmen
› ›
Unterstützung bei der Erstellung von Entsende
›
Erstellung der Steuererklärungen für die nach
Minimierung des Betriebsstättenrisikos
Deutschland entsandten ausländischen Mitar-
Optimierung des Dienstreisemanagements
beiter
›
Vertretung
der
entsandten
ausländischen
Mitarbeiter in a ußergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der inländischen Steuerderklaration.
29
INDIREKTE STEUERN
Die Bestimmung von Verrechnungspreisen ist nicht
FOKUS UMSATZSTEUER BEI LEISTUNGEN
nur für die Frage der Ertragsbesteuerung von zent-
INNERHALB DER EU
raler Bedeutung. Auch für die Umsatzbesteuerung der konzerninternen Lieferungen oder sonstigen
Bei grenzüberschreitenden Leistungen liegt der
Leistungen sind die Verrechnungspreise ein wichti-
Fokus des die Leistungen erbringenden Konzern
ges Thema. Dieser Betrag wird regelmäßig der Um-
unternehmens vor allem auf
satzbesteuerung zugrunde gelegt.
› So vielfältig wie unternehmerisches Handeln ist, sind auch die umsatzsteuerlichen Folgen. Am Beispiel einer international tätigen Unternehmensgruppe, in der grenzüberschreitende Lieferungen, aber auch
der Klärung einer möglichen Registrierungspflicht im Ausland,
› › ›
der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, der korrekten Rechnungsstellung und der Deklaration der Umsatzsteuer.
sonstige Leistungen, wie etwa Wartungsarbeiten oder Verwaltungstätigkeiten, zwischen den Grup-
Seitens des Leistungsempfängers kann die Verrech-
penmitgliedern erbracht werden, ergeben sich
nungspreisbestimmung grundsätzlich auch für die
zahlreiche umsatzsteuerliche Fragestellungen.
Geltendmachung der Umsatzsteuer als Vorsteuer maßgeblich sein. Zumeist hat allerdings bei Leistungsbeziehungen über die Grenze die korrekte Deklaration als Reverse-Charge-Umsatz (i. d. R. bei sonstigen Leistungen) bzw. als innergemeinschaftlicher Erwerb (im Falle einer Lieferung) im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung zu erfolgen.
30
Erschwerend kommt hinzu, dass sofern der Ver-
Auf der einen Seite strebt der Zoll bei aus Dritt-
rechnungspreis durch die Finanzverwaltung korri-
staaten importierten Waren einen möglichst hohen
giert wird, es regelmäßig auch einer entsprechenden
Zollwert an. Demgegenüber zieht die Finanzver-
Berichtigung der Rechnung und der Umsatzsteuer-
waltung für ertragsteuerliche Zwecke einen mög-
deklaration bedarf. In diesem Fall ist dann zu klären,
lichst geringen Einkaufswert importierter Waren
ob die Berichtigung durch den Leistenden noch er-
vor, weil dieser im Endeffekt zu einem höheren
folgen kann – und wenn ja, zu w elchem Zeitpunkt
inländischen Ergebnis führt.
die Vorsteuerkorrektur bzw. die Korrektur des Reverse-Charge-Verfahrens bzw. des innergemein-
Um den Interessenkonflikt zwischen diesen beiden
schaftlichen Erwerbs beim Leistungsempfänger zu
nationalen Behörden sachgerecht zu lösen, wird
berücksichtigen ist.
gleichfalls auf die Verrechnungspreisermittlung zurückgegriffen. Dadurch wird sichergestellt, dass konzerninterne Leistungsbeziehungen wie unter
SCHWERPUNKT ZOLL BEI WELTWEITEN
fremden Dritten abgewickelt werden. Dieser Maß-
LEISTUNGEN AUSSERHALB DER EU
stab ist interessengerecht, um sowohl den Zollwert als auch den ertragsteuerlichen Wert korrekt zu
Am Beispiel eines typischen Inbound-Lieferfalls
ermitteln.
lässt sich die Auswirkung der Verrechnungspreisermittlung am besten aufzeigen: Werden Waren von Konzernunternehmen aus Drittstaaten bezogen, besteht neben entgegengesetzten Interessen der inländischen und der ausländischen Finanzverwaltung um den Anteil am Besteuerungssubstrat ein zusätzlicher Interessen konflikt zwischen den verschiedenen Behörden der inländischen Finanzverwaltung:
31
MIT BLICK AUF DAS GESAMTE
Auch bei der grenzüberschreitenden Überlassung von
LEISTUNGSSPEKTRUM
Lizenzen, der Personalgestellung und bei Lieferungen mit mehreren Vertragspartnern sind in der Regel
Oftmals sind in Abhängigkeit der Geschäftsfelder des Konzerns auch noch weitere umsatzsteuerliche Fragen zu klären. Erbringen beispielsweise die U nternehmensgruppe oder einzelne Gruppenmitglieder elektronische Dienstleistungen auch an Nichtunternehmer, steht u. a. die Nutzung des sog. MOSSVerfahrens im Raum.
32
umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten.
WIE WIR SIE UNTERSTÜTZEN KÖNNEN
›
Prüfung der umsatzsteuerlichen Behandlung von konzerninternen und -externen Leistungsbe-
Damit internationale Leistungsbeziehungen im Konzern umsatzsteuerlich und zollrechtlich korrekt
ziehungen
›
Prüfung
der
ordnungsgemäßen
Rechnung
abgewickelt und Risiken von Steuer- sowie Zoll-
stellung und Deklaration bei Korrekturen von
nachzahlungen vermieden werden, bieten wir Ihnen
Verrechnungspreisen
folgende Leistungen an:
›
Unterstützung bei Zoll- und Umsatzsteuer sonderprüfungen
›
Prüfung der zollrechtlichen Behandlung von
›
Unterstützung in außergerichtlichen und gericht-
konzerninternen und -externen Leistungsbe
lichen Rechtsbehelfen im Bereich des Zolls und
ziehungen
der Umsatzsteuer
33
CHECKLISTE Haben Sie alle Themen im Zusammenhang mit Leistungsbeziehungen Ihrer international aufgestellten Unternehmensgruppe im Blick?
LEISTUNGSBEZIEHUNGEN ZU VERBUNDENEN UNTERNEHMEN IM AUSLAND: Bestehen Leistungsbeziehungen mit Geschäftspartnern, an denen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % besteht? Bestehen Leistungsbeziehungen mit einer dritten Person, die unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % am Unternehmen und am Geschäftspartner beteiligt ist? Bestehen Leistungsbeziehungen zu Geschäftspartnern, auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann oder die einen solchen Einfluss ausüben?
VERRECHNUNGSPREISE (FALLS MINDESTENS EINE DER VORGENANNTEN FRAGEN BEJAHT WURDE): Werden für grenzüberschreitende gruppeninterne Leistungsbeziehungen die Verrechnungspreise unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes ermittelt? Wird der Fremdvergleichsgrundsatz nicht nur bei Warenlieferungen geprüft, sondern auch bei allen anderen gruppeninternen Leistungsbeziehungen, wie bspw. Dienstleistungen oder Überlassungen von immateriellen Wirtschaftsgütern? Gab es Umstrukturierungen und Neuorganisationen im Ausland? Wenn ja, wurden mögliche verrechnungspreistechnische Implikationen (bspw. Funktionsverlagerungsthematik) geprüft? Werden Dokumentationen über die Ermittlung der Verrechnungspreise zeitnah erstellt? Enthalten die Dokumentationen alle Informationen, um die Angemessenheit der Verrechnungspreis ermittlung nachweisen und begründen zu können?
BETRIEBSSTÄTTE: Gibt es längerfristige Auslandsaktivitäten und wenn ja, wurde dadurch eine Betriebsstätte begründet? Sind Vertreter mit Vertretungsmacht im Ausland tätig? Dauern Montagen oder Bauausführungen im Ausland länger als zwölf Monate? Wird der durch die Betriebsstätte erwirtschaftete Gewinn gesondert ermittelt? Wird die Ermittlung des Betriebsstättenergebnisses dokumentiert?
34
BETRIEBSPRÜFUNG: Waren Verrechnungspreise oder Ergebnisse ausländischer Betriebsstätten bereits Gegenstand einer Betriebsprüfung? Können im Falle einer Betriebsprüfung die erforderlichen Verrechnungspreis- bzw. Betriebsstättendokumentationen fristgerecht vorgelegt werden?
QUELLENSTEUER: Werden grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge hinsichtlich eines möglichen Quellensteuereinbehalts geprüft? Wurden die Möglichkeiten einer Freistellung vom Quellensteuereinbehalt geprüft? Wird bei Verzicht auf den Einbehalt von Quellensteuer regelmäßig überprüft, ob die Freistellungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind?
MITARBEITERENTSENDUNG: Werden Mitarbeiter des inländischen Unternehmens in ein ausländisches Unternehmen entsendet bzw. umgekehrt Mitarbeiter eines ausländischen Konzernunternehmens temporär im Inland beschäftigt? Bestehen Entsenderichtlinien, in denen alle arbeits- und melderechtlichen, steuerlichen und sozialver sicherungsrechtlichen Belange geregelt sind? Ist die Besteuerung der Arbeitsentgelte durch den wirtschaftlichen Arbeitgeber sichergestellt?
UMSATZSTEUER/ZÖLLE: Wird die umsatzsteuerliche/zollrechtliche Behandlung von grenzüberschreitenden Leistungen an verbundene Unternehmen regelmäßig überprüft? Wird die Rechnungsstellung solcher grenzüberschreitender Leistungen regelmäßig überprüft? Werden die internationalen Leistungsbeziehungen im Konzern zollrechtlich korrekt abgewickelt?
35
EBNER STOLZ UND NEXIA INTERNATIONAL
Qualitativ hochwertige Beratung über die Grenzen
Nexia gehört zu den Top Ten der großen internatio
hinweg ist nur möglich mit einem starken Partner
nalen Netzwerke (Quelle: IAB World Survey 2012).
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wir in mehr als 100 Ländern der Erde für Sie tätig
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schöpfen – und das unter Einhaltung hoher Qualitäts standards. Als Mitglied des Forum of
Nexia International ist eines der weltweit führen-
Firms, einem Zusammenschluss internationaler
den Netzwerke von unabhängigen Prüfungs- und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, hat sich Nexia
Beratungsunternehmen. Hierdurch eröffnen wir
verpflichtet, weltweit hohe Qualitätsstandards
unseren Mandanten die Möglichkeit, von der Leis-
einzuhalten und deren Beachtung regelmäßig zu
tung unserer Netzwerkpartner mit mehr als 22.000
überprüfen.
Mitarbeitern in über 100 Ländern zu profitieren.
36
Ebner Stolz ist in wichtigen Führungsgremien der
Nutzen Sie unser grenzüberschreitendes Leistungs-
internationalen Nexia-Organisation vertreten und
spektrum, ob als weltweit tätiger börsennotierter
nimmt aktiv Einfluss auf die erfolgreiche Weiterent-
Konzern oder als inhabergeführtes Unternehmen
wicklung des Netzwerks. Langjährige persönliche
mit grenzüberschreitenden Aktivitäten.
Verbindungen zu vielen Netzwerkpartnern und der regelmäßige Austausch auf internationalen Konfe-
Weitere Informationen zu
renzen tragen dazu bei, dass Sie auch im Ausland
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www.nexia.de.
zichten müssen.
37
Diese Publikation enthält lediglich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, darauf im Einzelfall Entscheidungen zu gründen. Der Herausgeber und die Autoren übernehmen keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Sollte der Leser eine darin enthaltene Information für sich als relevant erachten, obliegt es ausschließlich ihm bzw. seinen Beratern, die sachliche Richtigkeit der Informationen zu verifizieren; in keinem Fall sind die vorstehenden Informationen geeignet, eine kompetente Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen der Herausgeber gerne zur Verfügung. Der Beitrag unterliegt urheberrechtlichem Schutz. Eine Speicherung zu eigenen privaten Zwecken oder die Weiterleitung zu privaten Zwecken (nur in vollständiger Form) ist gestattet. Kommerzielle Verwertungs arten, insbesondere der (auch auszugsweise) Abdruck in anderen Newslettern oder die Veröffentlichung auf Websites, bedürfen der Zustimmung des Herausgebers. 38
Stand der Ausführungen: 16.7.2015 Herausgeber: Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Kronenstraße 30 70174 Stuttgart Tel.: +49 711 2049-0 www.ebnerstolz.de Redaktionelle Gesamtverantwortung: Dr. Ulrike Höreth, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht,
[email protected] Brigitte Stelzer, Rechtsanwältin, Steuerberaterin,
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München
Dr. Markus Emmrich
Stefan Thiem
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