AUSL A N DSEN G AG EMEN T I M I N T E R N AT I O N A L EN M I T T EL STA N D

IN DEUTSCHLAND ZU HAUSE – INTERNATIONAL UNTERWEGS

Der Mittelstand ist wesentlicher Erfolgsgarant für die positive Entwicklung der deutschen Binnenwirtschaft. In Deutschland verwurzelt, sind viele Mittelständler längst weltweit unterwegs. Sie pflegen Geschäftsbeziehungen in zahlreichen Ländern, erbringen Warenlieferungen und Dienstleistungen rund um den Globus und unterhalten Betriebsstätten sowie Tochtergesellschaften im Ausland. So verlockend und lukrativ diese internationalen Geschäftsbeziehungen in wirtschaftlicher Hinsicht sind - so komplex sind auch die zu beachtenden steuerrechtlichen Anforderungen. Deshalb ist neben dem unternehmensspezifischen und wirtschaftlichen Knowhow auch ein umfassendes, aufeinander abgestimmtes und proaktives Management sämtlicher damit verbundener steuerlicher Themenstellungen erforderlich.

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HABEN SIE ALLE STEUERLICHEN ASPEKTE UND IHRE WECHSELWIRKUNGEN IM BLICK?

GRUPPENINTERNE LEISTUNGSBEZIEHUNGEN Sämtliche Leistungen richtig erfasst, verrechnet und dokumentiert? TEMPORÄRES

FINANZVERWALTUNG

AUSLANDSENGAGEMENT

Auf verstärkte Prüfung

Betriebsstätte geprüft?

von Auslandssachverhalten eingestellt? STEUERLICHE ASPEKTE BEI AUSLANDSENGAGEMENTS

GRENZÜBERSCHREITENDER

INDIREKTE STEUERN

ZAHLUNGSVERKEHR

Umsatzsteuerliche und

Quellensteuer einbehalten?

Zollrechtliche Fallstricke identifiziert? MITARBEITERENTSENDUNG Betriebliche und persönliche Aspekte beachtet?

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte

steuerlichen Themenstellungen frühzeitig zu iden­

und Unternehmensberater von Ebner Stolz bieten

tifizieren und proaktiv zu gestalten. Unser oberstes

Ihnen zusammen mit unseren Partnern aus dem

Ziel besteht darin, sicherzustellen, dass nicht mehr

Netzwerk Nexia International eine ganzheitliche

Steuern gezahlt werden als unbedingt notwendig

Beratung zu sämtlichen Fragestellungen rund um

und dass vorhandenes Gestaltungspotential genutzt

Ihr Auslandsengagement. Das hierzu erforderliche

wird. Dabei ist gleichzeitig zu gewährleisten, dass

steuerliche Know-how haben wir in unserem

die formalen Anforderungen seitens der beteiligten

­Center of Competence für internationales Steuer-

Finanzverwaltungen erfüllt werden, um ­unnötige

recht gebündelt, um zusammen mit Ihnen die aus

Zins- und Strafzahlungen zu vermeiden.

Ihrem Auslandsgeschäft resultierenden komplexen

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VERRECHNUNGSPREISE

STOLPERSTEIN BEI GRUPPENINTERNEN

unmittelbar auf den steuerpflichtigen Gewinn der

LEISTUNGSBEZIEHUNGEN

involvierten Parteien. Um zu verhindern, dass international tätige Unternehmensgruppen bestehendes

Zwischen den in- und ausländischen Gesellschaften

Gestaltungspotential zu Lasten des Steueraufkom-

einer international operierenden Unternehmens-

mens der beteiligten Staaten ausnutzen, haben die

gruppe findet regelmäßig ein umfangreicher Leis-

meisten Staaten in ihrem nationalen Steuerrecht

tungsaustausch statt. Die Preisgestaltung dieser

spezielle Regelungen verankert. Diese Rahmenbe-

grenzüberschreitenden gruppeninternen Leistungs-

dingungen geben vor, unter welchen Vorausset-

beziehungen (Verrechnungspreise) hat einen erheb­

zungen die Verrechnungspreise steuerlich akzeptiert

lichen Einfluss auf die Ergebnissituation und damit

werden.

4

Um international ein möglichst einheitliches

Durch diesen internationalen Konsens zwischen den

Vorgehen bei der Akzeptanz von Verrechnungs-

Staaten soll verhindert werden, dass sich die einzel-

preisen sicherzustellen, orientieren sich die

nen nationalen Regelungen inhaltlich so unter­

Regelungen der einzelnen Staaten regelmäßig

scheiden, dass es entweder zu einer Doppelbesteu-

an dem Grundsatz, dass die Preise grenzüber-

erung oder zu einer Nichtbesteuerung kommt.

schreitender gruppeninterner Leistungsbeziehungen nur dann steuerlich akzeptiert werden, wenn sie dem entsprechen, was nicht miteinander verbundene Unternehmen, also fremde Dritte, in vergleichbaren Fällen unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten (sog. Fremdvergleichsgrundsatz).

5

Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes



auf den jeweiligen konkreten Einzelfall stellt sich als besondere Herausforderung dar. Dies liegt zum

oder Bürgschaften),



­einen daran, dass die betroffenen Unternehmen in unterschiedlichsten Branchen mit verschiedenen

Finanztransaktionen (z.B. Darlehen, Cash-Pooling Personalgestellungen (Entsendungen und Unterstützungsleistungen),



Lizenzierungen, d. h. Nutzungsüberlassungen von

Geschäftsmodellen operieren, wodurch komplexe

immateriellen Wirtschaftsgütern (z. B. Marken,

Fallkonstellationen und branchenspezifische Beson-

Technologie, Patente, Know-how), oder

derheiten abgebildet werden müssen. Zum anderen sorgt die unterschiedliche Interpretation des Fremd-



Übertragungen von immateriellen Wirtschafts gütern (z. B. Kundenstamm).

vergleichsgrundsatzes durch die Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten für zusätzliche Unsicherheit.

Hinweis: Werden die Verrechnungspreise in einem

Zwar versucht die OECD durch die Veröffentlichung

der beteiligten Länder nicht oder nicht in vollem

regelmäßig aktualisierter Verrechnungspreisrichtlinien

Umfang anerkannt, führt dies wirtschaftlich dazu,

einen internationalen Leit­faden zur Interpretation

dass der nicht anerkannte Betrag in beiden Staaten

des Fremdvergleichsgrundsatzes zu schaffen. Diese

besteuert wird. Dies bedeutet aus Gruppensicht,

Richtlinien sind jedoch nicht bindend und insbeson-

dass für die b ­ etroffenen Korrekturbeträge regel-

dere die BRICS-Staaten (Brasilien, Russland, Indien,

mäßig eine Steuer­ belastung von insgesamt über

China und Südafrika) sind der OECD gegenüber kri-

60 % oder teilweise sogar 70 % eintritt. Eine Elimi-

tisch eingestellt. Um unerwünschte Überraschungen

nierung dieser Doppelbesteuerung ist dabei (insbe-

zu vermeiden, ist deshalb eine Prüfung des jeweiligen

sondere bei Nichtvorhandensein eines Doppelbe-

Einzelfalls in den betroffenen Staaten unverzichtbar.

steuerungsabkommens) entweder gar nicht, oder nur mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand im Rahmen eines bilateralen Verständigungsverfahrens

Haben Sie Ihre Verrechnungspreise bzw. Ihr Ver-

möglich.

rechnungspreismodell bereits systematisch unter steuerlichen Gesichtspunkten beleuchtet?

Ein solches Verständigungsverfahren dauert erfahrungsgemäß zwischen eineinhalb und zwei Jahren. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine pro­

Wichtig zu wissen: die Verrechnungspreisregelun-

aktive Gestaltung der Verrechnungspreise bzw. des

gen umfassen sämtliche Arten an Leistungsbezie-

Verrechnungspreismodells unter Beachtung der

hungen, also

steuerlichen Rahmenbedingungen der beteiligten



Staaten.

Warenlieferung (z. B. Fertigerzeugnisse, unfertige Erzeugnisse, Rohstoffe),



Dienstleistungen (z. B. Marketing, Controlling, IT, Personal, Recht, Steuern),

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Patentnutzung XY GmbH

DE

HU

Bürgschaften

Warenlieferungen

Darlehen

XY Kft.

Beispiel: Produktionstochtergesellschaft

Der in den Rasenmähern verwendete Antriebs­

im Ausland

mechanismus ist patentgeschützt. Die deutsche XY

Die XY GmbH entwickelt, produziert und vertreibt

GmbH gewährt der ungarischen XY Kft. deshalb

Rasenmäher in Westeuropa. Um ihren europä­ischen

entsprechende Nutzungsrechte, um ihr die Produk-

Marktanteil zu erhöhen, beschließt sie, auch die

tion zu ermöglichen. Zudem gewährt die XY GmbH

osteuropäischen Länder zu bedienen. Insbesondere

ein Darlehen zur Finanzierung der Errichtung der

auf Grund der räumlichen Nähe, der günstigeren

Produktionsstätte und geht Bürgschaften zur Absi-

Produktionskosten und der im Vergleich zu

cherung von Rohstofflieferungen und Lieferungen

Deutschland geringeren Körperschaftsteuerbelas-

vorgefertigter Teile durch Lieferanten an die XY

tung soll die Produktion und der Vertrieb für Ost-

Kft. ein.

europa nicht durch sie selbst, sondern durch die neu gegründete XY Kft. in Ungarn erfolgen. Diese ist

Neben dem Vertrieb im osteuropäischen Markt lie-

einer GmbH nach deutschem Recht vergleichbar.

fert die XY Kft. die von ihr gefertigten Rasenmäher

Alleinige Gesellschafterin der XY Kft. ist die XY

zum Teil auch an die XY GmbH, die diese wieder-

GmbH.

um in den von ihr bearbeiteten Märkten vertreibt. Es bestehen mehrere grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen zwischen der XY Kft. und der XY GmbH für die jeweils steuerlich Entgelte zu Grunde zu legen sind, die dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen sollen und zu dokumentieren sind.

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WER IST BETROFFEN?



ein Geschäftspartner auf den anderen Geschäftspartner einen beherrschenden Einfluss ausüben

Die deutschen Verrechnungspreisregeln sind auf alle

kann. Davon ist etwa auszugehen, wenn der eine

Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland anzuwen-

Geschäftspartner ohne die Geschäftsbeziehun-

den, die in Deutschland steuerpflichtige Unterneh-

gen mit dem anderen Geschäftspartner nicht

men (z. B. Kapital- und Personengesellschaften, in

existieren könnte.

Einzelfällen aber auch natürliche Personen) mit anderen nahestehenden Personen unterhalten. Dabei

Hinweis: Hierbei handelt es sich um die Definition

handelt es sich im Regelfall um andere Gesellschaften

der nahe stehenden Person nach deutschem Ver-

aus der Unternehmensgruppe. Eine betragsmäßige

ständnis. In anderen Staaten kann eine Verbunden-

Nichtaufgriffsgrenze gibt es nicht.

heit, die zur Anwendung von Verrechnungspreisvorgaben aus Sicht des anderen Staates führt,

Wichtig: Die Hürde, ab wann eine Person als nahe

bereits bei wirtschaftlicher Abhängigkeit zu beja-

stehend gilt, ist sehr niedrig. So reicht es aus, wenn

hen sein, so z. B. in China.



einer der betreffenden Geschäftspartner unmit-

Die Prüfung, ob die Verrechnungspreisregelungen

telbar oder mittelbar zu mindestens 25% an dem

anzuwenden sind, kann deshalb im Einzelfall auch

anderen Geschäftspartner beteiligt ist (Mutter-

bei Beteiligungen an Joint Venture Gesellschaften

und Tochtergesellschaft) oder

erforderlich sein, an denen zwar keine Mehrheits-

eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar zu

beteiligung, aber zumindest eine Minderheitsbetei-

mindestens 25% an beiden Geschäftspartnern

ligung von 25% oder mehr besteht. Um steuerliche

(bspw. Schwestergesellschaften) beteiligt ist oder

Probleme zu vermeiden, muss in solchen Fällen be-



reits bei den Verhandlungen der Rahmenbedingungen des Joint Ventures die Verrechnungspreisproblematik berücksichtigt werden.

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FUNKTIONSVERLAGERUNGEN

Grund hierfür sind die Regelungen zur sogenannten Funktionsverlagerung, die der Gesetzgeber 2008

Mittelständische Unternehmen entwickeln sich

gesetzlich kodifiziert hat. Dabei handelt es sich um

häufig sehr dynamisch – insbesondere wenn es um

eine besondere Form einer grenzüberschreitenden

die Struktur des Auslandsgeschäfts geht. Dabei

Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Per-

wird regelmäßig dann auf steuerlichen Sachver-

sonen. Auch hier sind unter A ­nwendung des

stand zurückgegriffen, wenn sich die gesellschafts-

Fremdvergleichsgrundsatzes

rechtliche

Unternehmensgruppe

zu ermitteln. Dabei ist aber nicht nur isoliert auf die

­ändert, indem etwa neue Auslandsgesellschaften

einzelne Transaktion mit den konkret überlassenen

gegründet oder bestehende Gesellschaften aufge-

materiellen und immateri­ ellen Wirtschaftsgütern

spalten werden. Die steuerlichen Konsequenzen,

abzustellen. Vielmehr ist ein Transferpaket mit den

die sich aus einer rein organisatorischen grenzüber-

zugleich übergehenden Chancen und Risiken zu

schreitenden Neuausrichtung der Unternehmens-

schnüren und als Gesamtheit zu bewerten. Letztlich

gruppe bei unverändert fortbestehenden gesell-

führt dieses Transfer­paket dazu, dass die verlagerte

schaftsrechtlichen Strukturen ergeben, werden

oder veränderte Funktion als Unternehmensteil zu

hingegen oft übersehen. Dabei können die steuer-

bewerten ist.

Struktur

der

Verrechnungspreise

lichen Auswirkungen solcher Maßnahmen beträchtlich sein.

Unliebsame Konsequenz: Die darauf entfallenden stillen Reserven einschließlich des anteiligen Geschäfts- und Firmenwerts werden aufgedeckt und besteuert.

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Beispiele für Funktionsverlagerungen:

Eine als Entrepreneur operierende Gesellschaft in einem Handelskonzern verlagert die bisher bei



Eine bisher als Eigenfertiger operierende Gesell-

ihr angesiedelte Zentraleinkaufsfunktion auf eine

schaft wird auf einen reinen Auftragsfertiger

andere Gruppengesellschaft.

(verlängerte Werkbank) für eine andere Gruppen­





Eine Produktions- und Vertriebsgesellschaft gibt

gesellschaft abgeschmolzen.

einen bisher von ihr bearbeiteten Markt an eine

Eine Eigenhändlergesellschaft wird auf einen 

andere Gruppengesellschaft ab, die ebenfalls als

Handelsvertreter für eine andere Gruppengesell-

Produktions- und Vertriebsgesellschaft operiert.

schaft abgeschmolzen.



Ein Vollproduzent verlagert seine Entwicklungsfunktion einschließlich der Rechte an den Entwicklungsergebnissen auf eine andere Gruppengesellschaft.

Hinweis: Bei einer frühzeitigen Berücksichtigung

Aber auch wenn aufgrund entsprechender Gestal-

der steuerlichen Konsequenzen lässt sich eine ge-

tung keine Funktionsverlagerung mehr vorliegt,

plante Neustrukturierung häufig so gestalten, dass

kann dennoch eine vergütungspflichtige Übertra-

die Anwendung der zeit- und kostenintensiven

gung oder Überlassung von immateriellen Wirt-

Bewertungsregelung ­

Funktionsverlagerung

schaftsgütern, wie dem Kundenstamm oder von

vermieden

Know-how, vorliegen. Eine Prüfung des konkreten

zur

(Trans­ ferpaketbetrachtung)

werden

kann. Dies erfolgt etwa durch eine Funktions­ verdoppelung oder durch die Ausgliederung von Routinefunktionen.

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Einzelfalls ist deshalb unverzichtbar.

DOKUMENTATIONSPFLICHTEN

angesehen werden können. Wird eine solche ­Angemessenheitsanalyse nicht vorgelegt, hat die

Damit die Steuerbehörden die Einhaltung der

Finanzverwaltung die Möglichkeit, die aus ihrer Sicht

Verrechnungspreisvorschriften ­

können,

angemessenen Verrechnungspreise zu schätzen.

müssen die Unternehmen die gruppeninternen

Dabei kann der Beurteilungsspielraum zu L­asten

Leistungsbeziehungen umfassend und ausführlich

des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden.

prüfen

dokumentieren. Details zum Inhalt dieser Dokumentationspflichten sind in der Gewinnabgren-

Bei der Erstellung einer Verrechnungspreisdoku-

zungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) geregelt.

mentation sollte deshalb immer darauf geachtet werden, dass mindestens alle notwendigen Doku-

Wichtig: Es reicht nicht aus, nur die realisierten

mentationsbestandteile enthalten sind, um Schät-

Leistungsbeziehungen und die zur Anwendung ge-

zungen der Finanzverwaltung zu vermeiden.

kommenen Verrechnungspreise bzw. deren Ermittlungssystematik zu beschreiben. Vielmehr sind im

Die Verrechnungspreisdokumentation ist der ­Finanz-

Rahmen einer Angemessenheitsanalyse unter Be-

verwaltung auf Anforderung – regel­mäßig im Rah-

achtung der konkreten Umstände des Einzelfalls

men einer Betriebsprüfung – vorzulegen. Um diese

und der konkret ausgeübten Funktionen, ein­

Vorlagepflicht wirksam durchsetzen zu können, ist

gesetzten Wirtschaftsgüter und übernommenen

sie an strafbewehrte Fristen geknüpft.

Risiken Aussagen dazu zu treffen, warum die zur Anwendung gekommenen Verrechnungspreise als fremdüblich und somit als steuerlich angemessen

11

FRISTEN ZUR ERSTELLUNG DER VERRECHNUNGSPREISDOKUMENTATION UND VORLAGE

DEFINITION

GEWÖHNLICHE

AUSSERGEWÖHNLICHE

GESCHÄFTSVORFÄLLE

GESCHÄFTSVORFÄLLE

Sich aus dem Geschäftsmodell her-

Funktionsverlagerungen oder Ände-

aus ergebende, regelmäßig wieder-

rungen von langfristigen Vertrags­

kehrende Geschäftsvorfälle

beziehungen, die Auswirkungen auf die zu Grunde liegenden Verrechnungspreise haben

DOKUMENTATIONS-

Keine

Erstellungsfrist,

Zeitnahe Dokumentation gesetzlich

ERSTELLUNG

aber möglichst zeitnahe Erstellung

vorgegeben, Fertigstellung bis spä-

und laufende Pflege der Dokumen-

testens sechs Monate nach Ablauf

tation wegen relativ kurzer Frist zur

des Wirtschaftsjahres, in dem der

Vorlage und wegen Komplexität und

­außergewöhnliche Geschäftsvorfall

Umfang anzuraten

realisiert wurde

Innerhalb von 60 Tagen nach Auffor-

Innerhalb von 30 Tagen nach Auffor-

derung (z. B. im Rahmen einer Be-

derung

VORLAGEPFLICHT

gesetzliche

triebsprüfung)

Die Nichteinhaltung der Dokumentationsvorschrif-

Hinweis: Durch die Nichteinhaltung der Doku-

ten und Vorlagefristen wird mit empfindlichen

mentationspflichten verliert das Unternehmen die

Sanktionen geahndet: Wird keine Dokumentation

Möglichkeit, sich inhaltlich über die Anerkennung

vorgelegt oder ist diese im Wesentlichen nicht ver-

bzw. Angemessenheit der Verrechnungspreise mit

wertbar, wird ein Strafzuschlag zwischen 5 % bis

der Finanzverwaltung auseinanderzusetzen. Eine

10 % des sich aus der Verrechnungspreiskorrektur

sorgfältige und nachvollziehbare Dokumentation ist

ergebenden Mehrergebnisses, das aus der Schät-

daher ein Muss.

zung durch die Finanzverwaltung resultiert, fällig. Mindestens beträgt der Strafzuschlag jedoch 5.000 Euro. Bei verspäteter Vorlage einer vollständigen und verwertbaren Dokumentation fällt ein Strafzuschlag von mindestens 100 Euro pro Tag der Fristüberschreitung an. Dieser kann sich maximal auf bis zu 1 Mio. Euro aufsummieren.

12

Die Gewinnaufzeichnungsverordnung (GAufzV)

Hinweis: Auch im Ausland bestehen regelmäßig

enthält eine Bagatellregelung für kleinere Unter-

Dokumentationspflichten in Bezug auf die ange-

nehmen. Danach können diese ihren Dokumentati-

wandten grenzüberschreitenden Verrechnungs-

onspflichten bereits dadurch gerecht werden, dass

preise. Die Sanktionierung bei Verstößen ist dabei

sie auf Anfrage Auskünfte erteilen und ­Unterlagen

jedoch zum Teil noch erheblich schärfer als in

vorlegen, aus denen sich die Fremd­üblichkeit der

Deutschland. Deshalb müssen die jeweiligen Doku-

zur Anwendung gekommenen Verrechnungspreise

mentationspflichten rechtzeitig vor Ort geklärt

ableiten lässt. Als kleinere Unternehmen gelten

werden, um etwaige ungewollte und teure Konse-

dabei solche zusammenhängende inländische Un-

quenzen zu vermeiden. Zudem sollte beachtet wer-

ternehmen (alle inländischen Gesellschaften und

den, dass die Argumentation zur Angemessenheit

Betriebsstätten einer Unternehmensgruppe), die in

der zur Anwendung gekommenen Verrechnungs-

Summe pro Jahr an ausländische nahe stehende

preise für ein und denselben Sachverhalt im In- und

Personen Güter oder Waren im Wert von weniger

Ausland konsistent ist. Denn die Steuerbehörden

als 5 Mio. Euro liefern und andere Leistungen im

arbeiten verstärkt auch grenzüberschreitend zu-

Wert von ­weniger als 500.000 Euro erbringen.

sammen, wodurch Widersprüche in der Verrechnungspreisdokumentation

Die Praxis zeigt jedoch, dass auch in diesen Fällen

aufgedeckt

werden

können.

eine ­dokumentarische Aufbereitung der relevanten Geschäftsvorfälle notwendig ist, weil die notwendigen Auskünfte nur so erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden können.

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WIE WIR SIE UNTERSTÜTZEN KÖNNEN

Auf Grund unserer Expertise und jahrelangen praktischen Erfahrung in diesem Bereich können wir

Das Thema Verrechnungspreise ist sehr weitläufig,

Ihnen die ganze Bandbreite der hierfür erforder­

äußerst komplex und erfordert angesichts der er-

lichen Beratungsleistungen anbieten. Dabei richten

heblichen Auswirkungen auch auf nichtsteuerliche

wir uns stets nach den individuellen Bedürfnissen

Bereiche, etwa ergebnisabhängige Vergütungs­

und Wünschen unserer Mandanten. Unser Leis-

modelle für leitende Angestellte, Festlegung der

tungsportfolio umfasst unter anderem die folgen-

relevanten Kennzahlen zur Steuerung des Gesamt-

den Bereiche:

unternehmens, oder der Auswirkungen auf das Vertriebsmodell, ein durchdachtes und ganzheitlich



Unterstützung bei der Preisgestaltung grenz

angelegtes Konzept, das sämtliche relevanten As-

überschreitender Leistungsbeziehungen unter

pekte berücksichtigt und entsprechend reflektiert.

Berücksichtigung sämtlicher steuerlicher Aspekte

Zudem muss sichergestellt sein, dass das System

(bspw. Umsatzsteuer, Zoll, Bilanzierung)

den Finanzverwaltungen im In- und Ausland ge-



Stärken-Schwächen-Analyse der bestehenden Ver­

genüber nachvollziehbar erklärt und im Rahmen

rechnungspreisdokumentation bzw. des beste-

von Betriebsprüfungen verteidigt werden kann.

henden Verrechnungspreissystems (Health-Check)

14



Gestaltung von international abgestimmten, 



belastbaren und auf Ihr Unternehmen zuge­ schnittenen Verrechnungspreismodellen inklusive

Betriebsprüfungen



Rechtsbehelfen mit Bezug zu verrechnungspreis-

tragsgestaltungen, Durchführung von Workshops,

technischen Fragestellungen



Einleitung 

von

Verständigungsverfahren

zur

linien, Implementierung von Prozessen und Pro-

Eliminierung von wirtschaftlichen Doppelbesteu-

zessbeschreibungen, Erarbeitung von Templates)

erungen, die aus Verrechnungspreiskorrekturen

Unterstützung bei der Erstellung der Verrech

durch in- oder ausländische Steuerbehörden

nungspreisdokumentation – sei es in einzelnen

­resultieren

Teilbereichen (bspw. bei der Erarbeitung der



Funktions- und Risikoanalyse oder der Angemessenheitsanalyse) oder in sämtlichen Bereichen im Rahmen der Erstellung einer rein für deutsche

Durchführung von Vorabverständigungsverfahren (Advanced Price Agreements APAs)



(bspw. im Rahmen des Masterfile-Konzepts oder



Begleitung in gerichtlichen und außergerichtlichen

Begleitung bei der Umsetzung (bspw. durch VerErarbeitung von Handlungsanweisungen/Richt­



Verteidigung Ihres Verrechnungspreismodells in

Gutachterliche Stellungnahmen zu komplexen  Fragestellungen



Koordinierung/Abstimmung mit Ihren Beratern/

Zwecke benötigten Dokumentation)

Kollegen im Ausland oder mit unseren Kollegen

Definition der für die Angemessenheitsdoku

von Nexia International.

mentation erforderlichen Erfolgskennziffern für die einzelnen Transaktionsarten ggf. inklusive Benchmarking

15

BETRIEBSSTÄTTE

RISIKO BEI TEMPORÄREM

Dies hat zur Konsequenz, dass der ausländische

AUSLANDSENGAGEMENT

Staat den Teil des Gewinns des deutschen Unternehmens, der auf diese Betriebsstätte entfällt,

Viele deutsche mittelständische Unternehmen

­besteuert. Da Deutschland bereits die gesamten,

­werden im Rahmen von einzelnen Kundenprojek-

weltweit erzielten Einkünfte des deutschen Unter-

ten oder -aufträgen über einen längeren Zeitraum

nehmens der Besteuerung unterwirft, werden

im Ausland tätig oder begründen dort eine Zweig­

dadurch die auf die Betriebsstätte entfallenden ­

niederlassung, ohne in dem jeweiligen Land eine

­Gewinne grundsätzlich doppelt, d. h. einmal von

rechtlich selbständige Tochtergesellschaft zu unter-

Deutschland und einmal vom Betriebsstättenstaat

halten. Ertragsteuerlich kann es dadurch zur

belastet. Dies kann zu einer Steuerquote für die

Begründung einer Betriebsstätte des deutschen ­

­Betriebsstättengewinne von über 70 % führen.

Unternehmens in dem betreffenden Staat kommen.

16

Dadurch kann es für die Unternehmen wirt-

Die Begrifflichkeit Betriebsstätte wird in verschie-

schaftlich äußerst unattraktiv werden, Auslands-

denen Steuerrechtsgebieten (bspw. im nationalen

aktivi­ täten voranzutreiben, obwohl dies regel-

Ertragsteuerrecht der betroffenen Staaten, im Ab-

mäßig ­sowohl im Interesse des deutschen als

kommensrecht bzw. im Umsatzsteuerrecht) ver-

auch des jeweiligen ausländischen Staats liegt.

wendet. Schwierigkeiten bereitet dabei häufig der

Aus diesem Grund versuchen die involvierten

Umstand, dass sich die Definition und das Ver-

Staaten regelmäßig die Doppelbesteuerung zu

ständnis der ­Begrifflichkeit in diesen Steuerrechts-

eliminieren – sei es auf Basis von Doppelbesteu-

gebieten und in den einzelnen Staaten zum Teil

erungsabkommen oder aufgrund nationalrecht-

erheblich unterscheiden. So kann bspw. ein Staat

licher Regelungen in den ­jeweiligen Staaten.

zu dem Ergebnis kommen, dass eine Betriebsstätte vorliegt, wohingegen der andere involvierte Staat dies verneint. Darüber hinaus besteht die Möglich-

Die Eliminierung der Doppelbesteuerung wird

keit, dass beide Staaten von einer Betriebsstätte

regelmäßig durch den Ansässigkeitsstaat des

ausgehen, aber komplett unterschiedliche Heran-

betroffenen Unternehmens

und nicht durch

gehensweisen h ­ aben, den der Betriebsstätte zu-

den Betriebsstättenstaat vorgenommen. Tech-

zuordnenden Gewinn zu ermitteln. Dies kann zu

nisch wird dies je nach Fallkonstellation auf drei

erheblichen Unterschieden der Höhe des der Be-

unterschiedliche Arten erreicht:

triebsstätte zuzuordnenden Gewinns führen.



durch Steuerfreistellung der Betriebsstätten

Diese

gewinne

Betriebs­ stättenbegriffs

durch Anrechnung der im Betriebsstättenstaat

Systematiken zur Ermittlung des Betriebsstätten­ ­

bezahlten Steuer auf die im Ansässigkeitsstaat

ergebnisses führen dazu, dass trotz Bestehens ei-

entstehende und auf die Betriebsstättenge-

nes Doppelbesteuerungsabkommens regelmäßig

winne entfallende Steuer, oder

Doppelbesteuerungen entstehen, die das Ergebnis

durch Abzug der im Betriebsstättenstaat 

des zu Grunde liegenden Geschäfts (ungeplant) er-

auf die Betriebsstättengewinne gezahlten

heblich belasten und nicht selten das Geschäft un-

Steuern als Betriebsausgabe.

wirtschaftlich machen.





unterschiedlichen

Interpretationen und

des

verschiedenen

Bei jedem Auslandsengagement sollte deshalb bereits vor Geschäftsabschluss geprüft werden, ob sowohl aus deutscher als auch aus ausländischer Sicht eine Betriebsstätte vorliegt.

17

Ist dies der Fall, ist zu eruieren, wie eine für beide

WER IST BETROFFEN?

Staaten akzeptable Betriebsstättengewinnermittlung aussehen kann. Wird eine solche Prüfung

Sowohl natürliche Personen als auch Kapitalgesell-

nicht im Vorfeld durchgeführt und stellt sich im

schaften können durch ihr temporäres unterneh-

Nachhinein heraus, dass doch eine Betriebsstätte

merisches Auslandsengagement Betriebsstätten

vorliegt oder die steuerliche Bemessungsgrundlage

begründen. Personengesellschaften stellen steuer-

wesentlich abweicht, ist es erfahrungsgemäß

lich einen Sonderfall dar, auf die aber grundsätzlich

schwer, die mit dem Geschäft verbundenen wirt-

auch die Betriebsstättengrundsätze Anwendung

schaftlichen Ziele noch zu erreichen. Darüber hin-

finden. Betragsmäßige Nichtaufgriffsgrenzen oder

aus drohen im B ­etriebsstättenstaat häufig Zins-

Bagatellregelungen gibt es weder in Deutschland

und/oder Strafzahlungen, weil das Unternehmen

noch im Ausland.

die (doch) existierende Betriebsstätte nicht bzw. Hinweis: Schwierigkeiten bereitet das Thema

nicht rechtzeitig registriert hat.

­Betriebsstätten häufig deshalb, weil diese nicht auf Hinweis: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem

Grund eines formalen Gründungsvorgangs, sondern

31.12.2012 beginnen, ist in Deutschland das Ergeb-

bereits auf Grund der faktischen Gegebenheit des

nis der Betriebsstätte grundsätzlich nach der Selb-

Tätigwerdens im Ausland entstehen. Deshalb ist

ständigkeitsfiktion zu ermitteln. Dazu werden für

bereits im Vorfeld immer eine genaue Analyse eines

steuerliche Zwecke das Stammhaus und die Be-

längerfristigen unternehmerischen Auslandsenga-

triebsstätte wie eigenständige und unabhängige

gements erforderlich, um unangenehme Überra-

Rechtsträger betrachtet. Die Folge hiervon ist, dass

schungen und unerwartete finanzielle Belastungen

auch

zu vermeiden.

fiktive

Leistungsbeziehungen

zwischen

Stammhaus und Betriebsstätte anzunehmen sind, die entsprechend den Verrechnungspreisgrundsät-

Dies gilt umso mehr, als international die Tendenz

zen bepreist werden müssen. Darüber hinaus ist für

besteht, die Hürden für das Vorliegen einer Be-

Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 begin-

triebsstätte weiter abzusenken. Deutlich wird dies

nen, zwingend die Betriebsstättengewinnermitt-

bspw. an den sog. Dienstleistungsbetriebsstätten,

lung entsprechend den Vorgaben in der Betriebs-

die rein durch Zeitablauf in den betreffenden Staa-

stättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) in

ten, insbesondere in den BRICS-Staaten, entstehen.

einer Hilfs- und Nebenrechnung zu dokumentieren

Auch wird derzeit diskutiert, ob ein Homeoffice

und der Finanzverwaltung auf Anfrage vorzulegen.

­eines im Ausland tätigen Angestellten eines inländischen Unternehmens ausreicht, um eine Betriebsstätte zu begründen.

Es ist derzeit davon auszugehen, dass das Thema Betriebsstätten von der Finanzverwaltung in den künftigen Betriebsprüfungen deutlich genauer und kritischer hinterfragt werden wird, als dies bisher häufig der Fall war.

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WIE WIR SIE UNTERSTÜTZEN KÖNNEN

Unser Leistungsportfolio umfasst unter anderem die folgenden Bereiche:

Das Thema Betriebsstätte ist erfahrungsgemäß nur dann richtig in den Griff zu bekommen, wenn die



Stärken-Schwächen-Analyse der bereits existie-

Prozesse im Unternehmen so angelegt sind, dass

renden Betriebsstättendokumentation und der

steuerliches Know-how bereits frühzeitig (bspw. in

bereits existierenden Systematiken zur Betriebs-

der Angebotsphase) in die Planung eines temporären

stättengewinnermittlung (Health Check)

Auslandsengagements mit einbezogen wird.



Beurteilung, inwieweit für einzelne Sachverhalte vom Vorliegen einer Betriebsstätte auszugehen ist

Lässt sich die Entstehung einer Betriebsstätte nicht



vermeiden, kann so zumindest sichergestellt werden, dass die Betriebsstätte rechtzeitig registriert

Entwicklung einer Systematik zur Ergebnisermittlung für existierende Betriebsstätten



Unterstützung bei der Erstellung einer den ge-

wird, um unnötige und teilweise erhebliche Straf-

setzlichen Vorschriften entsprechenden Betriebs-

zahlungen oder aber formale Probleme bei der An-

stättendokumentation

erkennung von Betriebsausgaben zu vermeiden.



Erarbeitung eines auf Ihr Unternehmen zuge schnittenen Prozesses zur zeitnahen Identifizie-

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass verrech-

rung und gezielten Steuerung von Betriebs­

nungspreisrelevante Transaktionen (bspw. durch

stättenthemen

Unterbeauftragung eines ausländischen Gruppen-



und Sensibilisierung Ihrer Mitarbeiter

unternehmens) im Rahmen der Betriebsstätten­ gewinnermittlung korrekt berücksichtigt werden.

› ›

Ergebnis in allen betroffenen Ländern sicherzu­stellen.

Verteidigung Ihres Betriebsstättenmodells in  ­Betriebsprüfungen

Sachverhalt mit einzubeziehen, um ein aufeinander abgestimmtes und weitestgehend harmonisiertes

Klärung von Qualifikationskonflikten mit den ­inund ausländischen Steuerbehörden

Dabei ist insbesondere auch die Sichtweise des betreffenden ausländischen Staats auf den relevanten

Durchführung von Workshops zur Qualifizierung



Koordinierung/Abstimmung mit Ihren Beratern/ Kollegen im Ausland oder mit unseren Kollegen von Nexia International.

Gerne unterstützen wir Sie bei diesen anspruchsvollen Aufgaben mit auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Beratungsleistungen.

19

AUSLANDSENGAGEMENTS IM FOKUS DER FINANZVERWALTUNG

INTERNATIONALES STEUERRECHT

In Deutschland zeigt sich der Fokus der Betriebs-

ALS SCHWERPUNKT IN DER BETRIEBS-

prüfungen auf das internationale Steuerrecht

PRÜFUNG

darin, dass auch bei kleineren Mittelständlern mit ­Geschäftsbezug zum Ausland zunehmend speziell

Nicht nur der deutsche Fiskus, sondern auch die

geschulte Auslandsfachprüfer eingesetzt werden.

ausländischen Finanzverwaltungen richten den

Dabei verfügen diese Auslandsfachprüfer nicht nur

­Fokus ihrer Betriebsprüfungen zunehmend auf die

über umfassendes Know-how im Bereich der Ver-

Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte.

rechnungspreise und Betriebsstätten. Sie überprüfen

Das ist für die betroffenen Unternehmen vor allem

im internationalen Geschäftsverkehr vielmehr zu-

deshalb herausfordernd, weil sie sich in Bezug auf

gleich die korrekte Umsetzung der umsatz­steuer-

die gleiche Sachverhaltskonstellation mit den

rechtlichen Vorgaben sowie weiterer inter­nationaler

Finanz­verwaltungen von mindestens zwei Ländern

Steuerrechtsthemen, etwa die sog. H ­inzurech-

auseinandersetzen müssen, deren Interessen regel-

nungsbesteuerung.

mäßig vorrangig darauf ausgerichtet sind, das ­eigene Besteuerungssubstrat so umfangreich wie

Bei größeren mittelständischen Unternehmen wird

möglich zu gestalten.

darüber hinaus i­mmer häufiger auch die Bundesbetriebsprüfung einbezogen. Deren personelle Ressourcen wurden im Bereich des internationalen Steuerrechts in den letzten Jahren kontinuierlich erweitert und s­ ollen auch in Zukunft weiter aufgestockt werden.

20

WELCHE WEITEREN ENTWICKLUNGEN

In den verschiedenen Arbeitsgruppen der OECD

SIND ZU ERWARTEN?

werden hierfür Maßnahmen diskutiert und Handlungsempfehlungen erarbeitet, die dann von den

Auf internationaler Ebene arbeitet die OECD unter

Ländern, die sich zu BEPS bekannt haben (44 Län-

dem Stichwort „Base Erosion and Profit Shifting“

der, die zusammen über 90 % der Wirtschaftsleis-

(kurz „BEPS“) an einem international abgestimm-

tung weltweit abbilden), umgesetzt werden sollen.

ten Konzept mit verschiedenen Einzelmaßnahmen.

Beispielhaft können dabei die vorgeschlagenen

Dieses dürfte insbesondere in vielen ausländischen

Maßnahmen gegen die künstliche Vermeidung von

Staaten zu einer Verschärfung der dortigen Rege-

Betriebsstätten, zur Ausdehnung der Dokumenta­

lungen und Prüfungen im Hinblick auf die Besteue-

tionsvorschriften im Bereich der Verrechnungs­

rung grenzüberschreitender Sachverhalte führen.

preise (Stichwort Country-by-Country Reporting)

Inwieweit es dadurch zu einer Verschärfung der

oder zur Neutralisierung von Effekten aus der un-

Gesetzeslage in Deutschland kommen wird, bleibt

terschiedlichen Einordnung hybrider Gestaltungen

auf Grund des hier bereits existierenden, sehr um-

genannt werden.

fassenden Regelungswerks abzuwarten. Auf Grund der internationalen Verflechtungen werden sich jedoch zumindest über die Änderung von Vor­

Auch wenn in Deutschland bereits eine hohe

schriften im Ausland letztlich auch Auswirkungen

­Regelungsdichte zur Vermeidung von Gewinn-

auf deutsche Unternehmen ergeben.

verlagerungsstrategien besteht, ist künftig weiter mit Verschärfungen zu rechnen. Jedenfalls wird

Vorrangiges Ziel von BEPS ist es, international ab-

die F­inanzverwaltung verstärkt ihr Augenmerk

gestimmte Regelungen zu finden, die verhindern

auf grenzüberschreitende Sachverhalte legen.

sollen, dass Unternehmen durch das Ausnutzen von (legalen) steuerlichen Gestaltungsmöglich­ keiten auf Grund bestehender Regelungslücken in einzelnen Staaten oder nicht abgestimmter Regelungen

zwischen

verschiedenen

Staaten

das

­Besteuerungssubstrat aushöhlen können oder Gewinne durch entsprechende Gestaltungen dorthin verlagern, wo es für sie steuerlich optimal ist, auch wenn die Gewinne tatsächlich in einem anderen Staat erwirtschaftet wurden.

21

STEUERLICHE MEHRFACHBELASTUNGEN

Zur Eliminierung solcher Doppelbesteuerungen

DROHEN

kann versucht werden, eine Gegenberichtigung im Rahmen von Verständigungsverfahren zu errei-

Feststellungen der Betriebsprüfung führen regel-

chen. Im Rahmen derartiger Verständigungsverfah-

mäßig dazu, dass der bisher in der Veranlagung des

ren tauschen sich die Finanzverwaltungen der be-

betreffenden Staats berücksichtigte steuerliche

treffenden Staaten zum relevanten Sachverhalt und

­Gewinn nachträglich erhöht wird. Dies hat in ­Bezug

der daraus resultierenden steuerlichen Würdigung

auf die grenzüberschreitenden Sachverhalte in aller

aus und kommen im Optimalfall zu einer Überein-

Regel zur Folge, dass der von der Betriebsprüfung

kunft, wie dieser Sachverhalt in beiden Staaten

identifizierte Anpassungsbetrag von der betreffen-

­einheitlich zu behandeln ist. Wird kein Verständi-

den Person oder Unternehmensgruppe sowohl im

gungsverfahren durchgeführt bzw. kein Ergebnis

Betriebsprüfungsstaat als auch im anderen Staat zu

erzielt, und nimmt keiner der beteiligten Staaten

versteuern ist und somit zu einer Doppelbesteue-

eine unilaterale Korrektur des steuerlichen Ergeb-

rung führt.

nisses vor, wird die Doppelbesteuerung zu Lasten des Steuerpflichtigen bzw. der Unternehmens­ gruppe definitiv.  

BEISPIEL

MUTTER-

Staat 1: Keine Änderung (= 1.000 Euro fließen

GESELLSCHAFT

in Gewinnermittlung ein und nicht nur 500 Euro wie von Staat 2 als richtig angesehen)

Verkauf Preis

STAAT 1

Staat 2: Erhöhung Gewinn um 500 Euro (1.000 Euro bisher abzgl. 500 Euro richtig)

von Waren

1.000 Euro

STAAT 2

> 500 Euro werden sowohl von Staat 1 (wie bisher) als auch von Staat 2 (Änderung durch

TOCHTERGESELLSCHAFT

Betriebsprüfung:

Betriebsprüfung) besteuert = wirtschaftliche

Preis zu hoch!

Doppelbesteuerung!

Richtig: 500 Euro

22

WIE WIR SIE UNTERSTÜTZEN KÖNNEN

Hierfür bieten wir unter anderem die folgenden Leistungen an:

Steuerliche Betriebsprüfungen stellen regelmäßig eine nicht unerhebliche Belastung für die betroffenen



Unternehmen dar – und zwar sowohl hinsichtlich der Bereitstellung der vom Betriebsprüfer angefor-

Prüfung und Sicherstellung der Einhaltung des verfahrensrechtlichen Rahmens



Unterstützung bei der Aufarbeitung von Sach­

derten Daten, Informationen und Unterlagen, als

verhalten für die Betriebsprüfung insbesondere

auch hinsichtlich etwaiger Arbeitssitzungen, der

hinsichtlich steuerrechtlicher Würdigungen

Schlussbesprechung bzw. etwaiger Rechtsbehelfs-



oder Verständigungsverfahren im Anschluss an eine Betriebsprüfung.

Unterstützung oder Übernahme der Kommunikation mit der Betriebsprüfung



Erstellung von Stellungnahmen zu ausgewählten Themenstellungen aus der Betriebsprüfung

Eine Betriebsprüfung läuft erfahrungsgemäß dann



am reibungslosesten ab, wenn der Betriebsprüfer zu den aufgeworfenen Fragen möglichst zügig und

Erarbeitung von Argumentationsansätzen gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung



Unterstützung bei außergerichtlichen und ge

in einer guten Qualität bedient wird. Vor diesem

richtlichen Rechtsbehelfen als Folge von Betriebs-

Hintergrund kommt einer proaktiven Gestaltung

prüfungsfeststellungen

der Sachverhalte, deren laufender Dokumentation



Einleitung von Verständigungsverfahren zwischen

und steuerlicher Würdigung eine entsprechend

den in- und ausländischen Finanzverwaltungen

große Bedeutung zu.

zur Eliminierung von Doppelbesteuerungen



Koordinierung/Abstimmung mit Ihren Beratern/

Gerne unterstützen wir Sie mit unserem erfahrenen

Kollegen im Ausland oder mit unseren Kollegen

Team dabei, steuerliche Mehrbelastungen als Folge

von Nexia International.

einer Betriebsprüfung möglichst zu vermeiden.

23

GRENZÜBERSCHREITENDER ZAHLUNGSVERKEHR

QUELLENSTEUER IM BLICK

Zur Sicherstellung seines Besteuerungsrechts und -aufkommens verpflichtet der Quellenstaat den

Erhält eine in einem Staat ansässige Person (bspw.

Vergütungsschuldner dabei regelmäßig dazu, im

eine Kapitalgesellschaft) von einer in einem anderen

Zeitpunkt der Zahlung einen bestimmten Prozent-

Staat ansässigen Person (bspw. ebenfalls eine Kapi-

satz der Vergütung als Steuer für den Vergütungs-

talgesellschaft) eine Gewinnausschüttung (Dividende)

gläubiger einzubehalten und an das Finanzamt im

bzw. eine Vergütung für die Erbringung bestimmter

Quellenstaat abzuführen. Es erfolgt somit ein

Leistungen (bspw. für eine Aufsichtsratstätigkeit),

Steuer­einbehalt an der Quelle, weshalb die Steuer

für die Überlassung von Kapital (Zinsen) oder von

auch als Quellensteuer bezeichnet wird.

Nutzungsrechten an immateriellen Wirtschaftsgütern (Lizenzen), sind diese Vergütungen vom Empfänger der Vergütungen regelmäßig nicht nur in dem Staat, in dem er ansässig ist, sondern auch in dem Staat aus dem die Vergütung stammt (Quellenstaat), zu besteuern.

24

BEISPIEL

MUTTER-

Umgang mit Quellensteuer?

GESELLSCHAFT Dividendenausschüttung

Tatsächliche

STAAT 1

von 100.000 Euro

Zahlung 85.000 Euro

STAAT 2

TOCHTERGESELLSCHAFT

Zahlung Quellen-

FISKUS

steuer 15.000 Euro

Je nachdem, ob die betroffenen Länder Doppel­

nächst vorfinanzieren muss. Anschließend kann er

besteuerungsabkommen miteinander abgeschlossen

versuchen, diese auf zivilrechtlichem Weg von

haben oder entsprechende EU-rechtliche Vorschrif-

seinem ­

ten (bspw. Mutter-Tochter-Richtlinie oder Zins- und

Dies ist erfahrungsgemäß nicht nur zeitintensiv. Es

Lizenzrichtlinie) bestehen, ist es möglich, dass die

führt vielmehr unter Umständen auch dazu, dass

Höhe der Quellensteuer im Quellenstaat reduziert

die Beziehung zwischen Vergütungsgläubiger und

oder die Quellensteuer ganz eliminiert wird. Dies

Vergütungsschuldner unnötig belastet wird.

Vergütungsgläubiger

zurückzuerhalten.

setzt allerdings sowohl in Deutschland als auch im Ausland die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und die Einhaltung gewisser Formalien (Anträge,

WER IST BETROFFEN?

Fristen, Nachweise) voraus.  

Das Thema Quellensteuer betrifft sowohl natür­

Nimmt ein Vergütungsschuldner den Abzug von

liche Personen als auch Kapital- und Personen­

Quellensteuer für Rechnung des Vergütungsgläubi-

gesellschaften – sei es als Vergütungsschuldner, der

gers nicht vor, obwohl er eigentlich dazu verpflich-

die Quellensteuer einzubehalten und abzuführen

tet gewesen wäre, haftet er regelmäßig für diese

hat, als auch als Vergütungsgläubiger, für den die

Steuer. Die Finanzverwaltung kann also die nicht

Quellensteuer einbehalten wird. Betragsmäßige

einbehaltene und abgeführte Quellensteuer beim

Nichtaufgriffsgrenzen oder Bagatellregelungen be-

Vergütungsschuldner einfordern – mit der Folge,

stehen in aller Regel weder in Deutschland noch im

dass der Vergütungsschuldner diese Steuer zu-

Ausland.

25

WIE WIR SIE UNTERSTÜTZEN KÖNNEN

Um kostspielige Fehler in Sachen Quellensteuereinbehalt zu vermeiden bzw. um die M ­ öglichkeiten

Bei Zahlungen vom Ausland oder in das Ausland

von Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen

stellt sich immer die Frage, ob unter quellensteuer-

voll auszuschöpfen, bieten wir ­Ihnen unter anderem

lichen Gesichtspunkten alles beachtet ist. Dies gilt

die folgenden Leistungen an:

sowohl für Zahlungen zwischen den Gesellschaften einer Unternehmensgruppe als auch für Zahlungen



von und an Personen, außerhalb einer Unternehmensgruppe.

Prüfung der aktuellen Prozesse zum Quellen­  steuereinbehalt



Prüfung der Möglichkeiten einer Quellensteuerreduktion oder -befreiung

Dabei sind immer auch die vorgeschriebenen For-



malien zu beachten, da etwaige Ansprüche oder Befreiungen regelmäßig von deren Einhaltung ab-

Prüfung der Anrechnungs- oder Abzugsmöglichkeiten von Quellensteuern



Unterstützung bei der Deklaration der Quellensteuer

hängen.



Unterstützung bei der Beantragung von Freistellungsbescheinigungen



Koordinierung/Abstimmung mit der Finanzver waltung



Prüfung der Optimierung der Beteiligungsstruktu­ ren zur Verringerung der Quellensteuerbelastung

› ›

Workshops zur Sensibilisierung Ihrer Mitarbeiter Koordinierung/Abstimmung mit Ihren Beratern/ Kollegen im Ausland oder mit unseren Kollegen von Nexia International.

26

GRENZÜBERSCHREITENDE ARBEITSEINSÄTZE

WELTWEIT PRÄSENT MIT MITARBEITERN

reren ­Unternehmen eingesetzten Mitarbeiter besser

VOR ORT

abgestimmt werden. Auch auf die Projektabwicklung wirkt sich der grenzüberschreitende Einsatz

Der Einsatz von Mitarbeitern des inländischen

von Mitarbeitern positiv aus. Und schließlich wer-

Unter­nehmens im Ausland oder umgekehrt die Be-

den dadurch regelmäßig qualifizierte Mitarbeiter

schäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Inland

an das Unternehmen gebunden.

hat zahlreiche Vorteile für das Unternehmen: So kann Know-how übertragen werden und die Zu-

Aber auch für die Mitarbeiter ist der Auslandsein-

sammenarbeit innerhalb der Unternehmensgruppe

satz regelmäßig von Vorteil. Dieser bietet u. a. die

wird durch den fachlichen sowie persönlichen Aus-

Möglichkeit, Wissen auszubauen, Erfahrungen zu

tausch verbessert. Ferner können gruppenweite

sammeln, internationale Kontakte zu knüpfen oder

Prozesse durch die vielfachen Einblicke der in meh-

sich für eine Beförderung zu empfehlen.

27

CHANCEN UND RISIKEN LIEGEN ENG BEIEINANDER



Mitarbeiterbezogene Aspekte



Sind die aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen geklärt (Immigration)?

Abgesehen von den vielfältigen Vorteilen, die ein



Sind die sozialversicherungsrechtlichen Fragen

solcher Mitarbeitereinsatz – oft auch als Entsen-

im Heimatstaat und im Beschäftigungsstaat

dung bezeichnet – mit sich bringt, bestehen zahl-

geregelt?

reiche Fallstricke:



Ist die lohnsteuerliche Behandlung in beiden Staaten geprüft? Denn bei Fehlern haftet der



Unternehmensbezogene Aspekte

› ›

Wird der Aufwand korrekt den rechtlichen Ein-





Inwiefern wird der Mitarbeiter beim Umzug,

heiten im Unternehmensverbund zugeordnet?

seinen familiären Belangen, Wohnungssuche,

Ist die Entsendung rechtlich durch entspre

Kinderbetreuung, Schulen unterstützt?

chende vertragliche Regelungen flankiert?



Arbeitgeber!



Sind vor einer Entsendung auch testamentari-

Sind Entsenderichtlinien sinnvoll und erforder-

sche Fragestellungen geklärt, da ansonsten im

lich, um einheitliche Regelungen bei Entsen-

Todesfall eventuell das ausländische Erbrecht

dungen zu schaffen?

einschlägig ist?

Wird etwa durch Entsendung eines Geschäftsführers eine Betriebsstätte begründet (vgl. Ausführungen zur Betriebsstätte)?

Werden Mitarbeiter im Ausland eingesetzt oder Mitarbeiter aus verbundenen Unternehmen temporär ins inländische Unternehmen geholt, gilt es eine Vielzahl von Fragen zu beantworten, wobei

arbeitsrechtliche,

sozialversicherungs-

rechtliche und steuerrechtliche Fragen ineinander greifen und abgestimmte Lösungen erforderlich sind.

28

WIE WIR SIE UNTERSTÜTZEN KÖNNEN



Mitarbeiterbezogene Leistungen



Bei grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen sind zahlreiche Fragen von Seiten des Unterneh-

Unterstützung bei der Ausgestaltung individualvertraglicher Regelungen mit dem Mitarbeiter



Klärung aller nationaler steuerrechtlicher und

mens als auch von Seiten der Mitarbeiter unter

sozialversicherungsrechtlicher Fragen im Zu-

­Berücksichtigung der in- und ausländischen rechtli-

sammenhang mit der Entsendung

chen Vorgaben zu klären.



Klärung der internationalen Fragen im Bereich des Steuerrechts und der Sozialversicherung in

Bei der Vielzahl der sich daraus ergebenden Aufga-

Zusammenarbeit mit unseren Partnern aus

ben unterstützen wir Sie mit folgenden Leistungen:

dem NEXIA-Netzwerk



› Unternehmensbezogene Leistungen

› › ›

Zugrundelegung angemessener Verrechnungs­

richtlinien



Erstellung der deutschen Steuererklärungen 

preise der Entsendung

für die ins Ausland entsandten Mitarbeiter

Festlegung, in welchem Interesse die Entsen-

­sowie der ausländischen Steuererklärungen in

dung erfolgt

Zusammenarbeit mit unseren Partnern von

Optimierung der steuerlichen Gestaltung einer

Nexia International

Mitarbeiterentsendung für das Unternehmen

› ›

Unterstützung bei der Erstellung von Entsende­



Erstellung der Steuererklärungen für die nach

Minimierung des Betriebsstättenrisikos

Deutschland entsandten ausländischen Mitar-

Optimierung des Dienstreisemanagements

beiter



Vertretung 

der

entsandten

ausländischen

Mitarbeiter in a­ ußergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der inländischen Steuerderklaration.

29

INDIREKTE STEUERN

Die Bestimmung von Verrechnungspreisen ist nicht

FOKUS UMSATZSTEUER BEI LEISTUNGEN

nur für die Frage der Ertragsbesteuerung von zent-

INNERHALB DER EU

raler Bedeutung. Auch für die Umsatzbesteuerung der konzerninternen Lieferungen oder sonstigen

Bei grenzüberschreitenden Leistungen liegt der

Leistungen sind die Verrechnungspreise ein wichti-

­Fokus des die Leistungen erbringenden Konzern­

ges Thema. Dieser Betrag wird regelmäßig der Um-

unternehmens vor allem auf

satzbesteuerung zugrunde gelegt.

› So vielfältig wie unternehmerisches Handeln ist, sind auch die umsatzsteuerlichen ­Folgen. Am Beispiel einer international tätigen Unternehmensgruppe, in der grenzüberschreitende Lieferungen, aber auch

der Klärung einer möglichen Registrierungspflicht im Ausland,

› › ›

der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, der korrekten Rechnungsstellung und der Deklaration der Umsatzsteuer.

sonstige Leistungen, wie etwa Wartungs­arbeiten oder Verwaltungstätigkeiten, zwischen den Grup-

Seitens des Leistungsempfängers kann die Verrech-

penmitgliedern erbracht werden, ergeben sich

nungspreisbestimmung grundsätzlich auch für die

zahlreiche umsatzsteuerliche Fragestellungen.

Geltendmachung der Umsatzsteuer als Vorsteuer maßgeblich sein. Zumeist hat allerdings bei Leistungsbeziehungen über die Grenze die korrekte Deklaration als Reverse-Charge-Umsatz (i. d. R. bei sonstigen Leistungen) bzw. als innergemeinschaftlicher Erwerb (im Falle einer Lieferung) im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung zu erfolgen.

30

Erschwerend kommt hinzu, dass sofern der Ver-

Auf der einen Seite strebt der Zoll bei aus Dritt-

rechnungspreis durch die Finanzverwaltung korri-

staaten importierten Waren einen möglichst ­hohen

giert wird, es regelmäßig auch einer entsprechenden

Zollwert an. Demgegenüber zieht die ­ Finanzver-

Berichtigung der Rechnung und der Umsatzsteuer-

waltung für ertragsteuerliche Zwecke einen mög-

deklaration bedarf. In diesem Fall ist dann zu klären,

lichst geringen Einkaufswert importierter Waren

ob die Berichtigung durch den Leistenden noch er-

vor, weil dieser im Endeffekt zu einem höheren

folgen kann – und wenn ja, zu w ­ elchem Zeitpunkt

inländischen Ergebnis führt.

die Vorsteuerkorrektur bzw. die Korrektur des Reverse-Charge-Verfahrens bzw. des innergemein-

Um den Interessenkonflikt zwischen diesen beiden

schaftlichen Erwerbs beim Leistungsempfänger zu

nationalen Behörden sachgerecht zu lösen, wird

berücksichtigen ist.

gleichfalls auf die Verrechnungspreisermittlung zurückgegriffen. Dadurch wird sichergestellt, dass konzerninterne Leistungsbeziehungen wie unter

SCHWERPUNKT ZOLL BEI WELTWEITEN

fremden Dritten abgewickelt werden. Dieser Maß-

LEISTUNGEN AUSSERHALB DER EU

stab ist interessengerecht, um sowohl den Zollwert als auch den ertragsteuerlichen Wert korrekt zu

Am Beispiel eines typischen Inbound-Lieferfalls

­ermitteln.

lässt sich die Auswirkung der Verrechnungspreisermittlung am besten aufzeigen: Werden Waren von Konzernunternehmen aus Drittstaaten bezogen, besteht neben entgegengesetzten Interessen der inländischen und der ausländischen Finanzverwaltung um den Anteil am Besteuerungssubstrat ein zusätzlicher Interessen­ konflikt zwischen den verschiedenen Behörden der inländischen Finanzverwaltung:

31

MIT BLICK AUF DAS GESAMTE

Auch bei der grenzüberschreitenden Überlassung von

LEISTUNGSSPEKTRUM

Lizenzen, der Personalgestellung und bei Lieferungen mit mehreren Vertragspartnern sind in der Regel

Oftmals sind in Abhängigkeit der Geschäftsfelder des Konzerns auch noch weitere umsatzsteuerliche Fragen zu klären. Erbringen beispielsweise die U ­ nternehmensgruppe oder einzelne Gruppenmitglieder elektronische Dienstleistungen auch an Nichtunternehmer, steht u. a. die Nutzung des sog. MOSSVerfahrens im Raum.

32

umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten.

WIE WIR SIE UNTERSTÜTZEN KÖNNEN



Prüfung der umsatzsteuerlichen Behandlung von konzerninternen und -externen Leistungsbe-

Damit internationale Leistungsbeziehungen im Konzern umsatzsteuerlich und zollrechtlich korrekt

ziehungen



Prüfung 

der

ordnungsgemäßen

Rechnung­

abgewickelt und Risiken von Steuer- sowie Zoll-

stellung und Deklaration bei Korrekturen von

nachzahlungen vermieden werden, bieten wir Ihnen

Verrechnungspreisen

­folgende Leistungen an:



Unterstützung bei Zoll- und Umsatzsteuer sonderprüfungen



Prüfung der zollrechtlichen Behandlung von 



Unterstützung in außergerichtlichen und gericht-

konzerninternen und -externen Leistungsbe­

lichen Rechtsbehelfen im Bereich des Zolls und

ziehungen

der Umsatzsteuer

33

CHECKLISTE Haben Sie alle Themen im Zusammenhang mit Leistungsbeziehungen Ihrer international aufgestellten Unternehmensgruppe im Blick?

LEISTUNGSBEZIEHUNGEN ZU VERBUNDENEN UNTERNEHMEN IM AUSLAND:  Bestehen Leistungsbeziehungen mit Geschäftspartnern, an denen unmittelbar oder mittelbar eine ­Beteiligung von mindestens 25 % besteht? Bestehen Leistungsbeziehungen mit einer dritten Person, die unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % am Unternehmen und am Geschäftspartner beteiligt ist? Bestehen Leistungsbeziehungen zu Geschäftspartnern, auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann oder die einen solchen Einfluss ausüben?

VERRECHNUNGSPREISE (FALLS MINDESTENS EINE DER VORGENANNTEN FRAGEN BEJAHT WURDE): Werden für grenzüberschreitende gruppeninterne Leistungsbeziehungen die Verrechnungspreise unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes ermittelt? Wird der Fremdvergleichsgrundsatz nicht nur bei Warenlieferungen geprüft, sondern auch bei allen anderen gruppeninternen Leistungsbeziehungen, wie bspw. Dienstleistungen oder Überlassungen von immateriellen Wirtschaftsgütern? Gab es Umstrukturierungen und Neuorganisationen im Ausland? Wenn ja, wurden mögliche verrechnungspreistechnische Implikationen (bspw. Funktionsverlagerungsthematik) geprüft? Werden Dokumentationen über die Ermittlung der Verrechnungspreise zeitnah erstellt? Enthalten die Dokumentationen alle Informationen, um die Angemessenheit der Verrechnungspreis­ ermittlung nachweisen und begründen zu können?

BETRIEBSSTÄTTE: Gibt es längerfristige Auslandsaktivitäten und wenn ja, wurde dadurch eine Betriebsstätte begründet? Sind Vertreter mit Vertretungsmacht im Ausland tätig? Dauern Montagen oder Bauausführungen im Ausland länger als zwölf Monate? Wird der durch die Betriebsstätte erwirtschaftete Gewinn gesondert ermittelt? Wird die Ermittlung des Betriebsstättenergebnisses dokumentiert?

34

BETRIEBSPRÜFUNG: Waren Verrechnungspreise oder Ergebnisse ausländischer Betriebsstätten bereits Gegenstand einer ­Betriebsprüfung? Können im Falle einer Betriebsprüfung die erforderlichen Verrechnungspreis- bzw. Betriebsstättendokumentationen fristgerecht vorgelegt werden?

QUELLENSTEUER: Werden grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge hinsichtlich eines möglichen Quellensteuereinbehalts geprüft? Wurden die Möglichkeiten einer Freistellung vom Quellensteuereinbehalt geprüft? Wird bei Verzicht auf den Einbehalt von Quellensteuer regelmäßig überprüft, ob die Freistellungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind?

MITARBEITERENTSENDUNG: Werden Mitarbeiter des inländischen Unternehmens in ein ausländisches Unternehmen entsendet bzw. umgekehrt Mitarbeiter eines ausländischen Konzernunternehmens temporär im Inland beschäftigt? Bestehen Entsenderichtlinien, in denen alle arbeits- und melderechtlichen, steuerlichen und sozialver­ sicherungsrechtlichen Belange geregelt sind? Ist die Besteuerung der Arbeitsentgelte durch den wirtschaftlichen Arbeitgeber sichergestellt?

UMSATZSTEUER/ZÖLLE: Wird die umsatzsteuerliche/zollrechtliche Behandlung von grenzüberschreitenden Leistungen an verbundene Unternehmen regelmäßig überprüft? Wird die Rechnungsstellung solcher grenzüberschreitender Leistungen regelmäßig überprüft? Werden die internationalen Leistungsbeziehungen im Konzern zollrechtlich korrekt abgewickelt?

35

EBNER STOLZ UND NEXIA INTERNATIONAL

Qualitativ hochwertige Beratung über die Grenzen

Nexia gehört zu den Top Ten der großen internatio­

hinweg ist nur möglich mit einem starken Partner

nalen Netzwerke (Quelle: IAB World Survey 2012).

im Ausland. Deshalb vertrauen wir auf unser globales Netzwerk NEXIA International. Dadurch können

Über Nexia können Sie aus einem grenzüber­

wir in mehr als 100 Ländern der Erde für Sie tätig

schreitenden Erfahrungs- und Wissensreservoir

werden.

schöpfen – und das unter Einhaltung hoher Qualitäts­ standards. Als Mitglied des Forum of

Nexia International ist eines der weltweit führen-

Firms, einem Zusammenschluss internationaler

den Netzwerke von unabhängigen Prüfungs- und

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, hat sich Nexia

Beratungsunternehmen. Hierdurch eröffnen wir

verpflichtet, weltweit hohe Qualitätsstandards

unseren Mandanten die Möglichkeit, von der Leis-

­einzuhalten und deren Beachtung regelmäßig zu

tung unserer Netzwerkpartner mit mehr als 22.000

überprüfen.

Mitarbeitern in über 100 Ländern zu profitieren.

36

Ebner Stolz ist in wichtigen Führungsgremien der

Nutzen Sie unser grenzüberschreitendes Leistungs-

internationalen Nexia-Organisation vertreten und

spektrum, ob als weltweit tätiger börsennotierter

nimmt aktiv Einfluss auf die erfolgreiche Weiterent-

Konzern oder als inhabergeführtes Unternehmen

wicklung des Netzwerks. Langjährige persönliche

mit grenzüberschreitenden Aktivitäten.

Verbindungen zu vielen Netzwerkpartnern und der regelmäßige Austausch auf internationalen Konfe-

Weitere Informationen zu

renzen tragen dazu bei, dass Sie auch im Ausland

NEXIA finden Sie unter

auf die gewohnte persönliche Betreuung nicht ver-

www.nexia.de.

zichten müssen.

37

Diese Publikation enthält lediglich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, darauf im Einzelfall Entscheidungen zu gründen. Der ­Herausgeber und die Autoren übernehmen keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Sollte der Leser eine darin enthaltene Information für sich als relevant erachten, obliegt es ausschließlich ihm bzw. seinen Beratern, die sachliche Richtigkeit der Informationen zu verifizieren; in keinem Fall sind die vorstehenden Informationen geeignet, eine kompetente Beratung im Einzelfall zu ­ ­ersetzen. Hierfür steht Ihnen der Herausgeber gerne zur Verfügung. Der Beitrag unterliegt urheberrechtlichem Schutz. Eine Speicherung zu eigenen privaten Zwecken oder die Weiterleitung zu privaten Zwecken (nur in vollständiger Form) ist gestattet. Kommerzielle Verwertungs­ arten, insbesondere der (auch auszugsweise) Abdruck in anderen Newslettern oder die Veröffentlichung auf Websites, bedürfen der ­Zustimmung des Herausgebers. 38

Stand der Ausführungen: 16.7.2015 Herausgeber: Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Kronenstraße 30 70174 Stuttgart Tel.: +49 711 2049-0 www.ebnerstolz.de Redaktionelle Gesamtverantwortung: Dr. Ulrike Höreth, Rechtsan­wältin, Fachanwältin für Steuerrecht, [email protected] Brigitte Stelzer, Rechtsanwältin, Steuerberaterin, [email protected]

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