WT – StB Dkfm. Johann Fuchshuber Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-30 [email protected] www.stb-fuchshuber.at

Klienten-Info 11 – 12/2007

6. Ausgabe 2007

Inhaltsverzeichnis 1

Vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastwagen und Kleinautobusse in Rechtsprechung und

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Verwaltung ....................................................................................................................................... 1 Sozialrechtsänderungsgesetz 2007 ................................................................................................. 2

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Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Bezüge von Gesellschafter-

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Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften und Auswirkungen auf die Ertragssteuern ................ 4 Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel ................................................................................. 4

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Neuerungen ab 2008........................................................................................................................ 8

1 Vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastwagen und Kleinautobusse in Rechtsprechung und Verwaltung 1.1 Rechtsprechung Im VwGH-Erk vom 21.9.2006, 2003/15/0036 wird zum Ausdruck gebracht, dass die Form eines Kastenwagens nicht alleine von seiner absoluten Länge, Breite und Höhe her bestimmbar sei. § 5 VO BGBl II 2002/193 fordere für die Anerkennung als Kleinbus lediglich die Beförderungsmöglichkeit für mehr als 6 Personen und ein kastenförmiges Äußeres. 1.2 Finanzverwaltung Zu diesem Erkenntnis hat das BMF am 1. Februar 2007 wie folgt Stellung genommen: Hinsichtlich der Einbeziehung von Mindestmaßen für die Prüfung der Kleinbuseigenschaft ist Österreich verpflichtet, auf die diesbezügliche Verwaltungspraxis zum 1. Jänner 1995 Bedacht zu nehmen (EuGH 8.1.2002, C-409/99). Die Argumentation des VwGH, dass nämlich bereits das Erfordernis der Beförderungsmöglichkeit für mehr als 6 Personen ohnedies technisch eine bestimmte Größe bedinge, weist das BMF zurück und fordert mit Nachdruck die Kastenwagenform. Andernfalls käme es seiner Ansicht nach zu einer Aushöhlung des Vorsteuerabzugsverbotes des § 12 Abs 2 Z 2b UStG. Es bestünde die Gefahr, dass anstelle "normaler" PKWs oder Kombis, Minivans eingesetzt würden.

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Weiters hat das BMF am 11. Juli 2007 anlässlich der Mitteilung der EU-Kommission betreffend die einheitliche Anwendung der "Kombinierten Nomenklatur" (Änderung der Tarifposten 8703 für PKW und 8704 für LKW) hinsichtlich der Pick-up-Fahrzeuge (Pritschenwagen) eine diesbezügliche Anpassung vorgenommen. Pick-up-Fahrzeuge sind nur mehr dann als LKW in die Tarifpost 8704 einzureihen, wenn die Länge der Pritsche länger ist als 50 % der Länge des Radstandes des Fahrzeuges oder wenn es mehr als zwei Achsen hat. Zur Vermeidung von Härten wird folgende Übergangsregelung getroffen: Modelle, die bereits am 31. März 2007 auf dem Markt waren und in der Liste des BMF als Pritschenwagen enthalten sind, gelten unverändert als LKW. Neu auf den Markt kommende Fahrzeuge, auch wenn es sich um Nachfolgemodelle handelt, sind nach der neuen Regelung zu beurteilen. 1.3 Steuerliche Auswirkungen Fahrzeuge, die nach diesen Kriterien als LKW gelten, sind vorsteuerabzugsberechtigt, unterliegen nicht der Normverbrauchsabgabe und den ertragsteuerlichen Einschränkungen.

2 Sozialrechtsänderungsgesetz 2007 2.1 Meldevorschriften neu ab 1. Jänner 2008 Die Anmeldung von Dienstnehmern (auch von fallweise beschäftigten) kann entweder im elektronischen Wege, telefonisch oder mittels Telefax in folgenden Schritten erfolgen: •

Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt: Dienstgeber-Kontonummer, Name des Arbeitnehmers samt Versicherungsnummer bzw Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme.



Vollständige Anmeldung: Die noch fehlenden Daten müssen innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (Beschäftigungsaufnahme) nachgereicht werden.



Abmeldung: Diese muss binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung erfolgen.



Sanktionen für Verstöße gegen die Meldevorschriften - Verfolgungsverjährung: Verdoppelung der Frist auf ein Jahr. -

Geldstrafe: Bei wiederholten Verstößen maximal € 5.000,00 (bisher € 3.630,00). Im Falle mangelnder Strafwürdigkeit und bei erstmaliger Verletzung kann die Strafe auf € 365,00 her-

-

abgesetzt werden. Beitragszuschläge: Bei Aufdeckung im Zuge einer Beitragsprüfung sind folgende pauschalierte Zuschläge vorgesehen: € 500,00 pro nicht rechtzeitig gemeldeter Person zusätzlich € 800,00 für den Prüfungseinsatz. Auch diese können in berücksichtigungswürdigen Fällen gemildert werden oder entfallen.

2.2 Beitragsbefreiungen bei Au-pair-Kräften Sind die Voraussetzung für diese Tätigkeit gegeben, besteht Beitragsfreiheit für die volle freie Station samt Verpflegung, die vom Dienstgeber geleisteten Beiträge für eine private Krankenversicherung sowie die übernommen Kosten für die Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen. Bleibt der Bruttolohn unter der Geringfügigkeitsgrenze (2007: € 341,16; 2008 voraussichtlich: € 349,01), was in der Regel der Fall sein wird, sind lediglich die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in der Höhe von 1,4 % des Entgeltes zu bezahlen. Als Au-pair-Kräfte sind Personen definiert, die mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine österreichischen Staatsbürger sind, in Österreich höchstens 12 Monate eine Beschäftigung im HausKI 11 – 12/2007

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halt einer Gastfamilie – in deren Hausgemeinschaft sie aufgenommen sind – ausüben und deren Kinder betreuen neben dem Bestreben der Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und dem Kennenlernen der österreichischen Kultur. Die Aufnahme der Tätigkeit ist von der Gastfamilie 2 Wochen vor dem Beginn derselben dem AMS anzuzeigen, welches eine Anzeigebestätigung ausstellt. 2.3 Mitversicherung einer in Hausgemeinschaft lebenden Person Eine nicht verwandte in Hausgemeinschaft lebende Person kann dann mitversichert sein, wenn sie mindestens 10 Monate unentgeltlich den Haushalt geführt hat. Dabei soll es auch bleiben, wenn sie infolge Krankheit etc nicht mehr in der Lage sein sollte die Haushaltsführung, Kindererziehung oder Pflege des Versicherten zu übernehmen. 2.3.1 Verbesserungen im Pensionsrecht •

Frühpension für Langzeitversicherte (Hackler) Männer können mit 60 Jahren (540 Beitragsmonate), Frauen mit 55 Jahren (480 Beitragsmonate) abschlagsfrei in Pension gehen. Diese Regelung wäre Ende 2007 ausgelaufen. Sie wurde bis Ende 2010 verlängert und kann von Männern, die bis 31. Dezember 1950 sowie Frauen, die bis 31. Dezember 1955 geboren sind, in Anspruch genommen werden, was einer Verlängerung um ein halbes Jahr entspricht.



Schwerarbeitspension Für Langzeitversicherte mit Schwerarbeit gilt die Begünstigung, wenn sie die Hälfte der Beitragsmonate Schwerarbeit geleistet haben. Neu ist, dass der einmal erworbene Anspruch auch dann nicht mehr verloren geht, wenn die Frühpension nicht gleich bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung angetreten wird.



"Korridorpension" als Frühpension Diese können vorläufig nur Männer ab dem 62. Lebensjahr beziehen, weil Frauen ja noch bis 2024 schon ab 60 Jahren Alterspension beziehen können. Voraussetzung ist der Erwerb von mindestens 450 Versicherungsmonaten und keine pflichtversicherte Erwerbstätigkeit. Für jedes Jahr vor Erreichen des 65. Lebensjahres kommt es zu einem Abschlag von der Pension. Dieser Abschlag wurde halbiert und zwar von bisher 0,35 % auf 0,175 % pro Monat. Bereits zuerkannte Pensionen werden neu berechnet, ohne dass ein Antrag erforderlich ist.



Beitragsgrundlagenerhöhung für KindererzieherInnen, Präsenzdiener und Zivildienstleistende Die bisher starre Beitragsgrundlage von € 1.350,00 wird mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 mit der Aufwertungszahl valorisiert und beträgt für 2006 € 1.390,50 und für 2007 € 1.423,60, wodurch es zu einer Pensionserhöhung kommt.



Freiwillige Pensionsversicherung für pflegende Angehörige Personen, die einen nahen Angehörigen quasi hauptberuflich pflegen, erhalten künftig nicht nur den fiktiven Dienstgeberanteil, sondern bei Pflegestufe 4 für maximal 48 Monate auch den halben fiktiven Dienstnehmeranteil und bei Pflegestufe 5 den vollen Dienstnehmeranteil an Sozialversicherungsbeiträgen vom Bund ersetzt.



Ausblick Offen sind derzeit die angestrebte Pensionsberechnung aus dem Pensionskonto und die Reform des Invaliditätsbegriffes für die Erwerbsunfähigkeitspension. Letztere wird auf Antrag vorläufig für 2 Jahre gewährt, wenn die Voraussetzungen (Krankheit, Behinderung, Berufsschutz etc) vorliegen und nach Ablauf dieser Zeit evaluiert. Hinsichtlich der Berufsschutzbestimmung ist

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derzeit eine Reform in Arbeit, die eine Harmonisierung zum Ziel hat. Der Zugang zur Invaliditätspension soll für ungelernte Arbeiter, Bauern und Selbständige verbessert werden, da diese, im Unterschied zu Angestellten, Beamten und Facharbeitern, keinen Berufsschutz genießen. Betreffend die Verlängerung der Frühpension für Langzeitversicherte über den 31. Dezember 2010 hinaus ist zurzeit eine heftige Diskussion entbrannt.

3 Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften und Auswirkungen auf die Ertragssteuern 3.1 Umsatzsteuer Umsatzsteuerlich sind Gesellschafter-Geschäftsführer als selbständig und damit auch als Unternehmer anzusehen, wenn sie mehr als 50% beteiligt sind oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) nicht überstimmt werden können. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung konnten diese bisher aber auch als Nichtunternehmer behandelt werden. Lauf BMF-Info vom 23. Juli 2007 ist diese Vereinfachung jedoch nur mehr dann möglich, wenn die Kapitalgesellschaft zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kapitalgesellschaften (zB Banken, Versicherungen) muss daher das Gesellschafter-Geschäftsführergehalt der Umsatzsteuer unterworfen werden. 3.2 Einkommensteuer Ertragssteuerlich stellen Entgelte für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mehr als 25% bei diesen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar (kein Lohnsteuerabzug, keine begünstigte Besteuerung eines 13. und 14. Gehaltes). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer kann das 6%ige Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht werden. Die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer stellt bei der Kapitalgesellschaft einen (zusätzlichen) Kostenfaktor dar! 3.3 Übergangsbestimmung Zur Vermeidung von Härtefällen hat die Finanzverwaltung bis zur Anwendung der geänderten umsatzsteuerlichen Behandlung jedoch einen Übergangszeitraum bis zum 1. Jänner 2009 zugestanden. Gesellschafter-Geschäftsführer von nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kapitalgesellschaften haben daher bis dahin noch die Möglichkeit, die Modalitäten ihrer Vergütungen anzupassen. Insbesondere ist dabei – falls ausreichend ausschüttungsfähige Gewinne vorhanden sind – an Gewinnausschüttungen statt Geschäftsführerbezüge zu denken, da Ausschüttungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Auf Ebene des Gesellschafters ist die Steuerschuld mit dem Abzug der 25%igen KESt abgegolten. Die kombinierte Steuerbelastung (KöSt bei der Gesellschaft und KESt-Abzug bei Ausschüttung) beträgt dann 43,75 %. Positive Effekte können sich auch durch die Entlastung von Lohnnebenkosten ergeben (keine Kommunalsteuer, DB, DZ bei Ausschüttungen).

4 Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel 4.1 Für alle Steuerpflichtigen 4.1.1 Sonderausgaben (Zahlung vor Jahresende) •

Beschränkt abzugsfähig "Topfsonderausgaben" (Personenversicherungen, junge Aktien, Wohnraumschaffung) unterliegen einer Einschleifregelung bei Einkünften ab € 36.400,00 bis € 50.900,00 und bleiben darüber

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hinaus unberücksichtigt. Ferner sind sie nur bis zu einem Viertel des Höchstbetrages von € 2.920,00 abzugsfähig (maximal € 730,00). Dieser erhöht sich um weitere € 2.920,00, wenn ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und um weitere € 1.460,00 ab 3 Kindern. •

Ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig sind Der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten, sofern sie nicht Betriebsausgaben sind. Auch pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben absetzen.



Höchstbetrag ohne Einschleifregel Kirchenbeiträge bis € 100,00 und bestimmte Zuwendungen für Forschung bis 10 % der Vorjahreseinkünfte.

4.1.2 Außergewöhnliche Belastungen Damit der vom Einkommen und Familienstand abhängige Selbstbehalt (max 12 % des Einkommens) überstiegen wird, ist es sinnvoll, Zahlungen noch 2007 zu leisten. (zB Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades, Begräbniskosten bis € 3.000,00, wenn sie keine Deckung im Nachlass finden, bei höheren Kosten ist deren Zwangsläufigkeit nachzuweisen). Unterhaltsaufwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Berechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen (zB Katastrophenschäden) entfällt der Selbstbehalt. Für studierende Kinder kann ein Pauschalbetrag von monatlich € 110,00 geltend gemacht werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. 4.1.3 Spenden An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc -> siehe Liste BMF) können Spenden in der Höhe von 10 % des Vorjahresgewinnes bzw der Einkünfte als Betriebs- ausgaben/Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden. 4.1.4 Zukunftsvorsorge – Bausparen: Prämien 2007 Die 2007 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von € 2.115,00 pro Jahr führt zu einer staatlichen Prämie von 9 %, das sind € 190,44. Beim Bausparen gilt für 2007 eine staatliche Prämie von 3,5 % (ab 2008: 4 %) bis zu einem Einzahlungsbetrag von € 1.000,00. 4.2 Für Unternehmer 4.2.1 Steuerbegünstigte Gewinnbesteuerung •

Halber Steuersatz für nicht entnommenen Gewinn gem § 11a EStG Die Begünstigung kann von bilanzierenden natürlichen Personen (ab 2007 auch von Freiberuflern) in Anspruch genommen werden. Der Gewinn kann bis zur Höhe des Eigenkapitalzuwachses, höchstens jedoch bis € 100.000,00 mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuert werden.



Freibetrag für investierte Gewinne gem § 10 EStG Dieser kann ab 2007 von natürlichen Personen geltend gemacht werden, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Die Grenze liegt bei 10 % des Gewinnes, maximal € 100.000,00. Voraussetzung ist die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten abnutzbaren körperlichen Anlagegütern (nicht aber Investitionen in Gebäude, PKW, geringwertige oder ge-

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brauchte Wirtschaftsgüter) mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder von bestimmten Wertpapieren, die dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden. Scheiden körperliche Wirtschaftsgüter vorzeitig aus, ist der geltend gemachte Freibetrag im Jahr des Ausscheidens gewinnerhöhend anzusetzen, wenn kein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird. Scheiden Wertpapiere vorzeitig aus, ist ein Ersatz ab 2008 nur durch abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter möglich! Es sollten daher Wertpapiere angeschafft werden, die in den nächsten vier Jahren nicht getilgt werden. 4.2.2 Sonstige Maßnahmen •

Vorgezogene Investitionen Bei Anschaffung und Inbetriebnahme noch vor Jahresende kann die Halbjahres-AfA abgesetzt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis € 400,00) sind in voller Höhe absetzbar.



Forschungsfreibetrag/Forschungsprämie/Auftragsforschung Als Betriebsausgaben können 25 % vom Aufwand ("Frascati-Manual") bzw 35 % für erhöhten F&E-Aufwand für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen und 25 % für Auftragsforschung bis maximal € 100.000,00 pa geltend gemacht werden – seit 2007 gilt dies jedoch nur für Aufwendungen in Betriebstätten innerhalb des EWR. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie in Höhe von 8 %.



GSVG-Befreiung Kleinunternehmer (Jahresumsatz unter € 30.000,00, Einkünfte unter € 4.093,92) können eine Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung für 2007 bis 31. Dezember 2007 beantragen. Sie ist möglich für Jungunternehmer (max 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell für Männer über 65 bzw Frauen über 60 und für Personen über 57 Jahre, wenn die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien in den letzten fünf Jahren erfüllt waren.



Aufbewahrungspflichten Am 31. Dezember 2007 endet die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2000. Unterlagen, die für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind, sind weiterhin aufzubewahren. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Für Grundstücke, die nicht ausschließlich einem unternehmerischen Zweck dienen und für die beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Unterlagen, die zur Beweisführung zB bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen, sollten jedenfalls aufbewahrt werden.



Einzelaufzeichnungspflichten durch zweimaliges Überschreiten der Umsatzgrenzen Unternehmer, die in den Jahren 2005 und 2006 die Umsatzgrenze von € 150.000,- überschritten und bis jetzt eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) vorgenommen haben, sind ab 1. Jänner 2008 zur Führung von Einzelaufzeichnungen für Bareinnahmen und -ausgänge verpflichtet. Rechtzeitige Vorbereitungen für die Umstellung auf das neue System sind bei Zutreffen dieser Kriterien daher erforderlich.



Rechnungsbestandteile/Faxrechnungen Eingangsrechnungen sind stets auf alle wesentlichen Rechnungsmerkmale hin zu prüfen. Die Übermittlung vorsteuerabzugsberechtigter Faxrechnungen wurde erneut bis 31. Dezember 2008 verlängert.

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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafterentnahme Übersteigen die Entnahmen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH die vereinbarten Bezüge und bestehen keine konkreten Vereinbarungen, die dem Fremdvergleich entsprechen, droht die KESt-Versteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung. Vor Jahresende sollte daher der betreffende Aufwandsposten sowie das Verrechnungskonto diesbezüglich überprüft werden.

4.3 Für Arbeitgeber •

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen je Dienstnehmer/Jahr o

Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeier) € 365,00

o o

Sachzuwendungen (zB Weihnachtsgeschenke, aber keine Autobahnvignette!) € 186,00 Zukunftssicherung (zB Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an

o

Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis € 300,00 Mitarbeiterbeteiligung € 1.460,00

o



Ortsübliche Trinkgelder von dritter Seite, sofern deren Annahme nicht gesetzlich oder kollektivvertraglich untersagt ist.

Bildungsfreibetrag/Bildungsprämie Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten kann ein Bildungsfreibetrag von 20 % der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) geltend gemacht werden. Alternativ zum Bildungsfreibetrag kann die Bildungsprämie in Höhe von 6 % in Anspruch genommen werden.



Lehrlings-Förderungen € 1.000,00 Lehrlingsausbildungsprämie stehen für jeden noch 2007 eingestellten Lehrling zu.



Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen Prämien hiefür sind im Ausmaß eines um 15 % erhöhten Jahressechstels nur mit 6 % zu versteuern. (Keine trivialen Vorschläge, sondern Sonderleistungen!) Neu ist, dass diese Begünstigung rückwirkend ab 2005 der Arbeitnehmer bei der Antragsveranlagung geltend machen kann (§ 124b Z 136 EStG).

4.4 Für Arbeitnehmer •

Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherungen Für Beiträge, die im Jahr 2004 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage (laufendes Entgelt monatlich € 3.450,00) hinaus geleistet wurden, ist ein Antrag auf Rückzahlung bis 31. Dezember 2007 möglich. Rückerstattete Beträge sind aber einkommensteuerpflichtig.



Werbungskosten noch vor dem 31. Dezember 2007 bezahlen Erhöhte Werbungskosten, die das Pauschale von € 132,00 pa übersteigen, können von Arbeitnehmern geltend gemacht werden. Darunter fallen ua berufsbedingte Fortbildungskosten, Familienheimfahrten, Kosten für doppelte Haushaltsführung. Entsprechende Nachweise (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) sind erforderlich.



Arbeitnehmerveranlagung 2002 sowie Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (zB nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als € 730,00 pa) gibt es auch die Antragsveranlagung innerhalb von 5 Jahren. Am 31. Dezember 2007 läuft die Frist für das Jahr 2002 ab. Anträge können über FinanzOnline https://finanzonline.bmf.gv.at/ gestellt werden.

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5 Neuerungen ab 2008 5.1 Neues zur Einreichung der UVA ab Jänner 2008 Das BMF kündigt die Senkung der Vorjahres-Umsatzgrenze (2007) für die Einreichung der UVA von bisher € 100.000,00 auf € 30.000,00 an. Das wirkt sich auf die verpflichtende elektronische Übermittlung folgender Abgabenerklärungen 2008 aus: U1, U13, U30, E1, E6, K1 und KommSt-Erklärung. Das BMF beziffert die zusätzliche Belastung für die Unternehmen mit ca. € 2,6 Mio! 5.2 Verpflichtung zur doppelten Buchführung Die umsatz- und tätigkeitsunabhängige Buchführungspflicht gilt wie bisher gem § 189 UGB für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), ab 2008 gilt dies auch für GmbH & Co KG (bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet) und führt bei Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG, bei anderen betrieblichen Einkünften nach § 4 Abs 1 EStG. Überstieg der Umsatz 2007 € 600.000,00 bei gewerbetreibenden Einzelunternehmen/Personengesellschaften, besteht ab 2008 Buchführungspflicht nach § 5 EStG, sofern nicht gem §124 b Z 134 EStG in der Steuererklärung 2007 von der Aufschuboption (bis Ende 2009) Gebrauch gemacht wird. 5.3 Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung Gem §§ 14 Abs 7 iVm 124 b Z 137 EStG besteht bei abweichendem Wirtschaftsjahr erstmals per 30. Juni 2008, bei einem Kalenderjahr frühestens per 31. Dezember 2008 eine 50%ige Deckungspflicht. 5.4 Abfuhr von lohnabhängigen Abgaben (13. Lohnabrechnungslauf) Werden Bezüge, die das laufende Jahr betreffen, im Folgejahr ausbezahlt, sieht das AbgabensicherungsG 2007 für die Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben folgende Regelung vor: Erfolgt die Auszahlung bis zum 15. Februar, kann die Lohnsteuer durch Aufrollung des vergangenen Lohnzahlungszeitraumes neu berechnet werden. Findet keine Aufrollung statt, sind diese Bezüge dem Lohnzahlungszeitraum Dezember zuzurechnen (§ 77 Abs 5 EStG). Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis 15. Februar ausbezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar für das Vorjahr abzuführen, wobei § 67 Abs 8 lit c EStG nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 2 EStG) und der Jahreslohnzettel zu berichtigen ist. Diese Abfuhrverpflichtung bezieht sich gleichermaßen auf den DB, DZ und KommSt. 5.5 Neuer Dienstreisebegriff ab 2008 Tagesgelder, die auf Grund von lohngestaltenden Vorschriften ausbezahlt werden, sind nur dann steuerfrei, wenn die in § 3 Abs 1 Z 16b EStG taxativ angeführten Reisetatbestände vorliegen. Die Kilometergrenze beträgt 30.000 pa. Steuerfrei sind Kilometergelder daher nur mehr bis € 11.400,00 pa (30.000 * 0,38). 5.6 Restriktive Meldebestimmung Dienstnehmer sind bereits vor Arbeitsantritt anzumelden und innerhalb von 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung abzumelden. 5.7 Maßnahmen zur Arbeitsplatzförderung •

Arbeitszeitflexibilisierung Folgende Maßnahmen sind vorgesehen: Verlängerung der täglichen Arbeitszeit, Zulassung von 12 Stunden-Schichten, Vereinfachungen bei Gleitzeit, 4 Tage-Woche, Einarbeiten und Abbau von

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Zeitguthaben. Teilzeitbeschäftigte, die Mehrarbeit leisten, haben Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag von 25 %, der aber in bestimmten Fällen nicht zusteht. •

Bonus für Beschäftigung von Behinderten Für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. Juli 2008 wird ein Bonus von € 600,00/Monat zusätzlich zur Integrationsbeihilfe ausbezahlt. Diese Förderung gibt es auch für Lehrlinge und Behinderte, die sich selbständig machen.



Lohnzuschuss vom AMS für Arbeitslose Sie erhalten ein "Scheckheft" für die Arbeitssuche. Dem Dienstgeber wird für maximal 2 Jahre ein Zuschuss bis zu 2/3 des Bruttobezuges/Monat (Untergrenze € 1.000,00) ausbezahlt.

5.8 Selbständigenvorsorge (Abfertigung Neu) Sie wird verpflichtend für Gewerbetreibende und Neue Selbständige, die KV-pflichtversichert sind und freiwillig für Freiberufler und Bauern. Der Beitrag an die MVK beträgt 1,53 % (der KV-Beitrag sinkt von 9,1 % auf 7,65 %), sodass die Beitragserhöhung sich auf 0,08 % beschränkt und ist eine Betriebsausgabe. Für aktive Freiberufler besteht eine Optionsfrist bis 30. Juni 2008, Berufsanfänger müssen sich binnen 6 Monaten nach Tätigkeitsbeginn entscheiden. 5.9 Ausweitung der Arbeitslosenversicherung Freie Dienstnehmer sind ab 2008 beitragspflichtig und werden auch in die Insolvenzentgeltversicherung mit einbezogen. Für Selbständige ist die Einbeziehung erst ab 2009 vorgesehen.

Frohe Weihnachten! Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie allen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2008.

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