Ausbildungszentrum der Caritas Salzburg

Ausbildungszentrum der Caritas Salzburg _________________________________________________________________________________ Diplomprüfung an der Schule...
Author: Elsa Brauer
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Diplomprüfung an der Schule für Sozialbetreuung 1. Vorgaben zur Diplomprüfung (laut Prüfungsordnung der SOB) Die Diplomprüfung umfasst eine fünfstündige Klausurarbeit1 und eine mündliche Diplomprüfung. 1.1. Klausurarbeit • Der Termin der Klausurarbeit wird vom LSR bestimmt. • Die Vorbereitung, Durchführung und Beurteilung der Klausurarbeit obliegt den LehrerInnen des Ausbildungsschwerpunktes und anderer Pflichtgegenstände. • Die Klausurarbeit hat Themen aus dem Ausbildungsschwerpunkt und aus dem fachlichen Umfeld (alle unterrichteten Fächer) zum Inhalt. • Die Fragestellung soll einen theoretischen und praktischen Bezug (z.B. durch Fallbeispiele) zu den Unterrichtsinhalten herstellen. • Die Klausurarbeit umfasst zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die wiederum gegliederte sein können. • Erste Prüfungsfrage aus dem Ausbildungsschwerpunkt: Die unterrichtenden LehrerInnen des Ausbildungsschwerpunktes geben bis Ende des 1. Semesters gemeinsam einen Stoffumfangkatalog ab. Dieser bildet den Rahmen der Prüfungsfrage 1 für die Studierenden ab. Diese soll von Umfang her ca. 2/3 der Klausur abdecken. • Zweite Prüfungsfrage aus dem fachlichen Umfeld: Im Rahmen einer Klassenkonferenz im Anschluss an die Semesterkonferenz wird vom Kollegium die zweite Frage aus dem Fächerkanon erstellt. Diese muss in einem Zusammenhang mit der Fragestellung aus dem Ausbildungsschwerpunkt stehen und soll vom Umfang her ca. 1/3 der Klausur abdecken. • Die LehrerInnen erarbeiten im Rahmen der Semesterkonferenz gemeinsam die Prüfungsfragen. Diese müssen vom Schulleiter bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche nach den Semesterferien dem Landesschulinspektor zur Genehmigung vorgelegt werden. • Im Rahmen der Erstellung der Prüfungsfragen wird auch geklärt wer bzw. welches Team die Beurteilung übernimmt. • Die Beurteilung der Klausur ist bis zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung fertig zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt wird die Zwischenkonferenz abgehalten. • Die Klausurarbeit ist für alle Studierenden gleich und wird nach einem Bewertungsschlüssel beurteilt. Die fachliche Richtigkeit und der Ausdruck werden zu 70%, Aufbau und Gliederung zu 30% gewertet. Für die Beurteilung sind Kriterien bestimmt. (siehe Beurteilungskonzept Diplomklausur) • Formale Vorgaben: o Umfang: ca. 1000 Worte, das entspricht 5-6 A4 Seiten 1

Die Prüfungsordnung der LHB sieht eine Diplomarbeit vor. Das Ministerium hat in der Konzeption der Diplomprüfungsordnung allerdings auf eine fünfstündige Klausurarbeit bestanden. Der Vorteil für die AbsolventInnen der Diplomstufe liegt darin, dass das Diplom der SOB als „fachlicher Teil“ im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung anerkannt wird.

1 _________________________________________________________________________________ DVR-NR: 0029874(146); Schulen M.Ö.R.; Bankverbindung: Salzburger Sparkasse BLZ 20404, KtoNr: 153.841;

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o Arial 12, 1,5 Zeilenabstand o Die Benutzung von Notebooks ist in der berufsbegleitenden Ausbildung möglich. Es werden ausreichend viele Notebooks zur Verfügung gestellt. Die Prüfung kann auch handschriftlich abgelegt werden. 1.2.

Mündliche Diplomprüfung

Die mündliche Diplomprüfung findet 3 bis 5 Wochen nach der Klausurprüfung statt. Es handelt sich dabei um eine öffentliche, kommissionelle Prüfung. In der unterrichtsfreien Zeit zwischen Klausurarbeit und mündl. Diplomprüfung gibt es Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der mündl. Diplomprüfung. 1.2.1. Modus: • Die PrüfungskandidatInnen melden sich im März (Formular aus dem Downloadbereich der Homepage) zur mündlichen Diplomprüfung an. • Die PrüfungskandidatInnen wählen dabei selbst ihren Prüfungsschwerpunkt. Dieser Schwerpunkt muss ein Handlungsfeld aus dem Ausbildungsschwerpunkt darstellen. Diese Themen müssen vom Schulleiter genehmigt werden (Rückmeldung innerhalb von zwei Wochen). • Die mündliche Prüfung erfolgt durch zwei PrüferInnen. o Der/die ErstprüferIn unterrichtet im Ausbildungsschwerpunkt und formuliert eine Frage aus dem Stoffgebiet des Ausbildungsschwerpunkts welche sich auf den von der/dem KandidatIn gewählten Prüfungsschwerpunkt bezieht. o Der/die ZweitprüferIn unterrichtet ein Fach bzw. Fächer aus dem Kanon der Unterrichtfächer des Diplomjahrgangs. • Die KandidatInnen wählen sich Erst- und ZweitprüferIn (Formular aus dem Downloadbereich der Homepage) selbst im Einvernehmen mit dem Schulleiter. Dieser hat auf eine gewisse Gleichverteilung im Kollegium zu achten. • Die Anmeldungen sind bei den zuständigen KlassenvorständInnen abzugeben. Diese Leiten die Formulare an den Schulleiter weiter. • Beispiele für die Themenwahl: o Bsp. 1: Ein/e Studierende/r wählt aus dem Ausbildungsschwerpunkt den Prüfungsschwerpunkt „Geriatrische- und gerontopsychiatrische Rehabilitationskonzepte“. Als zweiten Prüfungsschwerpunkt wählt er/sie aus dem Fach „Kommunikation“ den Bereich „Spezielle Kommunikation mit Menschen mit verschiedenen Krankheitsbildern und Behinderungsformen“. o Bsp. 2: Ein/e Studierende/r wählt aus dem Ausbildungsschwerpunkt den Prüfungsschwerpunkt „Alltagsrituale“. Als zweiten Prüfungsschwerpunkt wählt er/sie aus dem Fach „Religion“ den Bereich „... religiöse Impulse für die Spiritualität durch: Symbole, Rituale, Sakramente, Jahresfestkreis, …“. • Erst- und ZweitprüferIn koordinieren den Prüfungsstoff. Ziel ist es ein Prüfungsgespräch zu führen um „den Themenschwerpunkt von dem Hintergrund des theoretischen Wissens kritisch zu erörtern, Handlungsoptionen zu nennen, Empfehlungen für konkrete Vorgangsweisen abzugeben und vor dem Hintergrund reflektierter Grundsätze zu begründen.“ Zitat: Prüfungsordnung • Im Rahmen der Zwischenkonferenz (in zeitlicher Mitte zwischen Klausurarbeit und mündlicher Diplomprüfung) werden gemeinsam mit dem/der Prüfungsvorsitzenden die 2 _________________________________________________________________________________ DVR-NR: 0029874(146); Schulen M.Ö.R.; Bankverbindung: Salzburger Sparkasse BLZ 20404, KtoNr: 153.841;

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Zulassung zur Diplomprüfung und die Prüfungsmodalität besprochen. Zu diesem Termin koordinieren Erst- und ZweitprüferIn die Prüfungsfragen. Für die Zulassung zur mündlichen Diplomprüfung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: o Positive Beurteilung der Klausurarbeit o Erfolgreicher Abschluss des Diplomjahrganges oder Abschluss des Diplomjahrganges mit nicht mehr als einem nicht beurteilten oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand. o Die PrüfungskandidatInnen habe bei einem „nicht beurteilt“ oder einem „nicht Genügend“ die Möglichkeit eine Jahresprüfung im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen.

1.2.2. Durchführung und Beurteilung: • Die Prüfungsfragen werden den KanditdatInnen in schriftlicher Form vorgelegt. Die Prüfungsfrage kann auch ein Fallbeispiel beinhalten. • Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 15 Minuten und kann auf bis zu 60 Minuten ausgeweitet werden, wenn auch eine praktische, handwerkliche, darstellerische oder bildnerische Vorbereitung erforderlich ist. • An der SOB am Ausbildungszentrum der Caritas wird die Diplomprüfung sehr Praxisnah abgehalten. Studierende können mithilfe einer kurzen Eingangspräsentation von längstens 5 Minuten ihr gewähltes Themenfeld beschreiben oder auch in Absprache mit den Prüfenden ein Praxiskonzept oder ein Fallbeispiel vorstellen. Wenn das von den KandidatInnen gewünscht wird muss dies schon bei der Anmeldung der Prüfungsschwerpunkte gemeldet werden. Das ist wichtig für die Ausarbeitung der Fragestellung durch die PrüferInnen. • Die Prüfung dauert zwischen 15 und längstens 25 Minuten. • Die Leistung der KandidatInnen wird von den PrüferInnen unter sinngemäßer Anwendung des §18 Abs.2 bis 6 SchUG (Leistungsbeurteilung – ist über die Homepage einzusehen) beurteilt. • Dazu gibt es ein Leistungsbeurteilungskonzept für den Standort. • Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird immer an Ende eines Prüfungshalbtages bekannt gegeben.

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Anhang: Ausschnitt aus dem Statut zur Diplomprüfung

II. Abschnitt Diplomprüfung §7

Umfang der Diplomprüfung Die Diplomprüfung umfasst a) eine fünfstündige Klausurarbeit b) eine mündliche Diplomprüfung

§ 8 Prüfungskommission 1. Zur Durchführung der Diplomprüfung ist eine Prüfungskommission zu bilden. 2. Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Prüfungskommission ist der bzw. die nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor bzw. Landesschulinspektorin. An seiner bzw. ihrer Stelle kann der Landesschulrat andere Fachleute des betreffenden Schulwesens mit dem Vorsitz betrauen. 3. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des bzw. der Vorsitzenden vertritt ihn bzw. sie der Schulleiter bzw. die Schulleiterin. 4. Neben dem bzw. der Vorsitzenden sind der Leiter bzw. die Leiterin der Schule und die zwei PrüferInnen der mündlichen Diplomprüfung Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission. 5. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommission ist vom Schulleiter bzw. der Schulleiterin ein Vertreter bzw. eine Vertreterin zu bestimmen. 6. Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei der bzw. die Vorsitzende und die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend zu sein haben. Dem bzw. der Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. 7. Für Beschlüsse der Prüfungskommission sind die Anwesenheit des bzw. der Vorsitzenden und aller Mitglieder sowie die Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der bzw. die Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.

III. Abschnitt Klausurarbeit § 9 Termine Die Klausurarbeit wird in der Woche durchgeführt, die auf die letzte Woche mit stundenplanmäßigem Unterricht folgt (Haupttermin). 4 _________________________________________________________________________________ DVR-NR: 0029874(146); Schulen M.Ö.R.; Bankverbindung: Salzburger Sparkasse BLZ 20404, KtoNr: 153.841;

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§ 10 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n Mit der Vorbereitung, Durchführung und Beurteilung der Klausurarbeit werden von der Schulleitung LehrerInnen des Ausbildungsschwerpunktes und anderer Pflichtgegenstände betraut. § 11 A u f g a b e n s t e l l u n g u n d B e u r t e i l u n g 1. Die Klausurarbeit hat Themen aus dem jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt einschließlich des fachlichen Umfeldes zum Inhalt. 2. Die Aufgabenstellung ist dem Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin schriftlich vorzulegen. Sie hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten, die in Teilaufgaben gegliedert sein können. 3. Erfolgt eine Beurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“, ist dieses Ergebnis dem betreffenden Prüfungskandidaten bzw. der betreffenden Prüfungskandidatin frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn ihrer mündlichen Diplomprüfung nachweislich bekannt zu geben.

IV. Abschnitt Mündliche Diplomprüfung § 12 P r ü f u n g s t e r m i n e 1. Die Schulleitung übermittelt dem Landesschulrat zeitgerecht einen Vorschlag für die Haupttermine der mündlichen Diplomprüfung und gibt sie nach Zustimmung des Landesschulrats den SchülerInnen bekannt. 2. Die mündliche Diplomprüfung ist frühestens drei und spätestens fünf Wochen nach der Klausurprüfung anzusetzen. 3. Im Verhinderungsfall kann die Prüfung bei dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachgeholt werden. 4. In der unterrichtsfreien Zeit zwischen Klausurarbeit und mündlicher Diplomprüfung sind Arbeitsgruppen zur Vorbreitung auf die mündliche Diplomprüfung einzurichten. § 13 M o d u s d e r m ü n d l i c h e n D i p l o m p r ü f u n g 1. Die mündliche Diplomprüfung erfolgt zu einem vom Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin gewählten Themenschwerpunkt. Der Themenschwerpunkt stellt ein Handlungsfeld des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes dar. Die Schulleitung hat einen angemessenen Umfang des Themenschwerpunktes sicherzustellen. 2. Die mündliche Diplomprüfung umfasst a) die Theorien und Erklärungsansätze, die in der Fachliteratur diskutiert werden und die für die theoretische Durchdringung des Themenschwerpunktes wichtig sind, sowie 5 _________________________________________________________________________________ DVR-NR: 0029874(146); Schulen M.Ö.R.; Bankverbindung: Salzburger Sparkasse BLZ 20404, KtoNr: 153.841;

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b) die methodischen Handlungsoptionen und -strategien. 3. Die mündliche Diplomprüfung wird von der jeweiligen Prüfungskommission abgenommen. § 14 Z u l a s s u n g z u r m ü n d l i c h e n D i p l o m p r ü f u n g 1. Die PrüfungskandidatInnen haben sich innerhalb der von der Schulleitung festgelegten Frist schriftlich bei der Schulleitung zur mündlichen Diplomprüfung anzumelden. 2. Der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin wählt im Einvernehmen mit der Schulleitung einen Themenschwerpunkt. Die Schulleitung bestimmt aus dem Kreis der an der Schule unterrichtenden LehrerInnen die beiden PrüferInnen. 3. Bei der Anmeldung gibt der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin den gewählten Themenschwerpunkt bekannt. 4. Für die Zulassung zur mündlichen Diplomprüfung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Positive Beurteilung der Klausurarbeit b) Erfolgreicher Abschluss des 3. Jahrganges oder Abschluss des 3. Jahrgangs mit nicht mehr als einem nicht beurteilten oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand c) Positiver Abschluss der Pflegehilfe-Ausbildung in den Ausbildungsschwerpunkten Altentenarbeit, Familienarbeit und Behindertenarbeit bzw. positiver Abschluss des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ im Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung. 5. Sofern der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin im 3. Jahrgang in einem Pflichtgegenstand nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, hat er bzw. sie im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung eine Jahresprüfung im Sinne des § 36a Abs. 1 SchUG abzulegen. 6. Die Schulleitung kann die Vorlage einer Leseliste für die mündliche Diplomprüfung verlangen. § 15 D u r c h f ü h r u n g d e r m ü n d l i c h e n D i p l o m p r ü f u n g 1. Die Prüfungsfragen – gegebenenfalls zusammen mit der Fallbeschreibung – sind dem Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin in schriftlicher Form vorzulegen. 2. Den PrüfungskandidatInnen ist eine angemessene Vorbereitungszeit von mindestens 15 Minuten einzuräumen. Die Vorbereitungszeit kann auf bis zu 60 Minuten ausgeweitet werden, wenn eine nicht nur inhaltlich-schriftliche, sondern eine praktische, handwerkliche, darstellerische oder bildnerische Vorbereitung erforderlich ist. 3. Im Prüfungsgespräch haben sich die PrüferInnen sowie der bzw. die Vorsitzende der Prüfungskommission zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin imstande ist, den Themenschwerpunkt vor dem Hintergrund des theoretischen Wissens kritisch zu erörtern, Handlungsoptionen zu nennen, 6 _________________________________________________________________________________ DVR-NR: 0029874(146); Schulen M.Ö.R.; Bankverbindung: Salzburger Sparkasse BLZ 20404, KtoNr: 153.841;

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Empfehlungen für konkrete Vorgangsweisen abzugeben und vor dem Hintergrund reflektierter Grundsätze zu begründen. 4. Die Dauer der mündlichen Diplomprüfung darf 15 Minuten nicht unter- und 25 Minuten nicht überschreiten. 5. Der bzw. die Vorsitzende kann sich durch Fragestellung an der Prüfung beteiligen. § 16 B e u r t e i l u n g d e r m ü n d l i c h e n D i p l o m p r ü f u n g 1. Die Leistungen der PrüfungskandidatInnen bei der mündlichen Diplomprüfung sind von den PrüferInnen unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 6 SchUG zu beurteilen. 2. Das Ergebnis der mündlichen und der gesamten Diplomprüfung ist den PrüfungskandidatInnen vom bzw. von der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens am Ende des Prüfungshalbtages bekannt zu geben.

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