Auftrag per Fax *

Auftrag per Fax 0800.1333223* Bitte vollständig ausfüllen Original an DEKRA Auftragsformular einer DEKRA Energiepotentialanalyse inkl. Bedarfsauswei...
Author: Irmgard Holst
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Auftrag per Fax 0800.1333223* Bitte vollständig ausfüllen

Original an DEKRA

Auftragsformular einer DEKRA Energiepotentialanalyse inkl. Bedarfsausweis für Wohngebäude 1) Auftraggeber ___________________________________________________________________________________________________________________________ Vorname, Name, Firma ___________________________________________________ Straße, Hausnummer

_______________________ PLZ

DEKRA Industrial GmbH Untertürkheimer Straße 25 66117 Saarbrücken www.dekra-industrial.com Managementsystem nach ISO 9001:2000

_____________________________________________ Ort

___________________________________________________ _______________________ _____________________________________________ Staat Telefon E-Mail Adresse

Geschäftsführer: Dr.- Ing. Bernd Steisslinger Dr.- Ing. Walter Pelka

2) Anlass für die Energieausweiserstellung aus eigenem Interesse

geplante Neuvermietung

geplanter Verkauf

Modernisierung

Sitz Stuttgart Amtsgericht Stuttgart, HRB-Nr. 16064

Bankverbindung: Dresdner Bank AG Saarbrücken (BLZ 590 800 90) Kto.-Nr. 303 713 700

3) Größe des Gebäudes es werden keine Teilflächen für gewerbliche Zwecke genutzt der Anteil der Fläche, der für gewerbliche Zwecke genutzt wird, liegt unter 10% der Gesamtfläche

Hinweis: Energieausweise für Wohngebäude dürfen erstellt werden, wenn der Anteil der gewerblichen Nutzung weniger als 10% der Fläche beträgt. Gesamte Nutzfläche

_____________ qm

Anzahl der Wohneinheiten

____________

4) Baujahr des Gebäudes

Per Post:

Bitte wählen Sie die zutreffende Zeitspanne für das Baujahr des Gebäudes aus.

DEKRA Industrial GmbH Untertürkheimer Straße 25 66117 Saarbrücken

vor 1950

1951 - 1977

1978 - 1984

1985 - 1995

1996 - 2001

ab 2002

Sofern das Gebäude vor 1978 errichtet wurde, geben Sie bitte gegebenenfalls nach 1977 durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen an. Keine Modernisierung seit Errichtung des Gebäudes

Dämmung des Daches

Dämmung der Kellerdecke / Bodenplatte

Dämmung der Außenwand

Isolier- / Wärmeschutzverglasung

Bei Fragen: Hotline 0800.1333222* (*Kostenlos für Anrufer aus dem dt. Festnetz und dem Mobilfunknetz)

5) Genutzter Energieträger Erdgas

Heizöl

Holz / Pellets

Strom

Kohle

Sonstiges

Fernwärme

Flüssiggas

[email protected]

6) Heizungsanlage / Klimatisierung / Lüftung Baujahr der Heizungsanlage ______________ Warmwasserbereitung inklusive

Warmwasserbereitung dezentral

7) Auftragserteilung Hiermit beaufrage ich die DEKRA Real Estate Expertise GmbH mit der Erstellung des: DEKRA Energie-Potenzialanalyse für Wohngebäude mit 1-2 Wohneinheiten, zum Preis von brutto 750,00 Euro (630,25 Euro) DEKRA Energie-Potenzialanalyse für Wohngebäude mit 3-6 Wohneinheiten, zum Preis von brutto 975,00 Euro (819,33 Euro) DEKRA Energie-Potenzialanalyse für Wohngebäude mit 7-11 Wohneinheiten, zum Preis von brutto 1.201,00 Euro (1.009,24 Euro) DEKRA Energie-Potenzialanalyse für Wohngebäude mit 12-15 Wohneinheiten, zum Preis von brutto 1.541,00 Euro (1.294,96 Euro) DEKRA Energie-Potenzialanalyse für Wohngebäude ab 15 Wohneinheiten, zum Preis von brutto 17,50 Euro (14,71 Euro) für jede weitere Wohnung im gleichen Objekt Für folgendes Gebäude (vollständige Adresse bitte klar und deutlich in Druckbuchstaben schreiben):

___________________________________________________ Straße, Hausnummer

_______________________ PLZ

_____________________________________________ Ort

Die Preise in Klammern sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher MwSt., Zurzeit 19%. In den genannten Preisen sind alle Nebenkosten enthalten. Die Energiepotenzialanalyse wird Ihnen nach Abstimmung mit DEKRA nach der Vorortbegehung zugesandt. Die Terminvereinbarung dafür erfolgt telefonisch. Grundlage des DEKRA Energie-Potenzialanalyse sind die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. DEKRA wird die zur Erfüllung dieses Auftrages erforderlichen Daten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf die Beratung und Betreuung ihrer Kunden und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erheben, verarbeiten und nutzen. Ich kann diesen Auftrag innerhalb von 2 Wochen widerrufen, sofern noch kein Termin zur Vorortbegehung vereinbart worden ist. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem ich dieses Formular mit meiner Unterschrift abschicke. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an: DEKRA Industrial GmbH, Untertürkheimer Straße 25, 66117 Saarbrücken / Fax: 0800.1333223 / mail: [email protected]. ____________________________________________________________________________________ Datum, Unterschrift des Auftraggebers

zur internen Bearbeitung ____________________________ DSN-Nummer

Auftrag per Fax 0800.1333223* Bitte vollständig ausfüllen

Kopie für Ihre Unterlagen

Auftragsformular einer DEKRA Energiepotentialanalyse inkl. Bedarfsausweis für Wohngebäude 1) Auftraggeber ___________________________________________________________________________________________________________________________ Vorname, Name, Firma ___________________________________________________ Straße, Hausnummer

_______________________ PLZ

DEKRA Industrial GmbH Untertürkheimer Straße 25 66117 Saarbrücken www.dekra-industrial.com Managementsystem nach ISO 9001:2000

_____________________________________________ Ort

___________________________________________________ _______________________ _____________________________________________ Staat Telefon E-Mail Adresse

Geschäftsführer: Dr.- Ing. Bernd Steisslinger Dr.- Ing. Walter Pelka

2) Anlass für die Energieausweiserstellung aus eigenem Interesse

geplante Neuvermietung

geplanter Verkauf

Modernisierung

Sitz Stuttgart Amtsgericht Stuttgart, HRB-Nr. 16064

Bankverbindung: Dresdner Bank AG Saarbrücken (BLZ 590 800 90) Kto.-Nr. 303 713 700

3) Größe des Gebäudes es werden keine Teilflächen für gewerbliche Zwecke genutzt der Anteil der Fläche, der für gewerbliche Zwecke genutzt wird, liegt unter 10% der Gesamtfläche

Hinweis: Energieausweise für Wohngebäude dürfen erstellt werden, wenn der Anteil der gewerblichen Nutzung weniger als 10% der Fläche beträgt. Gesamte Nutzfläche

_____________ qm

Anzahl der Wohneinheiten

____________

4) Baujahr des Gebäudes

Per Post:

Bitte wählen Sie die zutreffende Zeitspanne für das Baujahr des Gebäudes aus.

DEKRA Industrial GmbH Untertürkheimer Straße 25 66117 Saarbrücken

vor 1950

1951 - 1977

1978 - 1984

1985 - 1995

1996 - 2001

ab 2002

Sofern das Gebäude vor 1978 errichtet wurde, geben Sie bitte gegebenenfalls nach 1977 durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen an. Keine Modernisierung seit Errichtung des Gebäudes

Dämmung des Daches

Dämmung der Kellerdecke / Bodenplatte

Dämmung der Außenwand

Isolier- / Wärmeschutzverglasung

Bei Fragen: Hotline 0800.1333222* (*Kostenlos für Anrufer aus dem dt. Festnetz und dem Mobilfunknetz)

5) Genutzter Energieträger Erdgas

Heizöl

Holz / Pellets

Strom

Kohle

Sonstiges

Fernwärme

Flüssiggas

[email protected]

6) Heizungsanlage / Klimatisierung / Lüftung Baujahr der Heizungsanlage ______________ Warmwasserbereitung inklusive

Warmwasserbereitung dezentral

7) Auftragserteilung Hiermit beaufrage ich die DEKRA Real Estate Expertise GmbH mit der Erstellung des: DEKRA Energie-Potenzialanalyse für Wohngebäude mit 1-2 Wohneinheiten, zum Preis von brutto 750,00 Euro (630,25 Euro) DEKRA Energie-Potenzialanalyse für Wohngebäude mit 3-6 Wohneinheiten, zum Preis von brutto 975,00 Euro (819,33 Euro) DEKRA Energie-Potenzialanalyse für Wohngebäude mit 7-11 Wohneinheiten, zum Preis von brutto 1.201,00 Euro (1.009,24 Euro) DEKRA Energie-Potenzialanalyse für Wohngebäude mit 12-15 Wohneinheiten, zum Preis von brutto 1.541,00 Euro (1.294,96 Euro) DEKRA Energie-Potenzialanalyse für Wohngebäude ab 15 Wohneinheiten, zum Preis von brutto 17,50 Euro (14,71 Euro) für jede weitere Wohnung im gleichen Objekt Für folgendes Gebäude (vollständige Adresse bitte klar und deutlich in Druckbuchstaben schreiben):

___________________________________________________ Straße, Hausnummer

_______________________ PLZ

_____________________________________________ Ort

Die Preise in Klammern sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher MwSt., Zurzeit 19%. In den genannten Preisen sind alle Nebenkosten enthalten. Die Energiepotenzialanalyse wird Ihnen nach Abstimmung mit DEKRA nach der Vorortbegehung zugesandt. Die Terminvereinbarung dafür erfolgt telefonisch. Grundlage des DEKRA Energie-Potenzialanalyse sind die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. DEKRA wird die zur Erfüllung dieses Auftrages erforderlichen Daten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf die Beratung und Betreuung ihrer Kunden und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erheben, verarbeiten und nutzen. Ich kann diesen Auftrag innerhalb von 2 Wochen widerrufen, sofern noch kein Termin zur Vorortbegehung vereinbart worden ist. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem ich dieses Formular mit meiner Unterschrift abschicke. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an: DEKRA Industrial GmbH, Untertürkheimer Straße 25, 66117 Saarbrücken / Fax: 0800.1333223 / mail: [email protected]. ____________________________________________________________________________________ Datum, Unterschrift des Auftraggebers

DEKRA Vertragsbedingungen Energiepotenzialanalyse inkl. Energiebedarfsausweis § 1 Vertragsziel Die Leistungen von DEKRA umfassen die unabhängige Erstellung einer energetischen Analyse und Bewertung des Ist-Zustandes der vertraglich festgelegten Immobilie/n, die Unterbreitung von auf den Ist-Zustand abgestimmten Modernisierungsvorschlägen sowie die Ausstellung eines bedarfsorientierten Energieausweises nach der jeweils gültigen Energie-Einsparverordnung (EnEV). § 2 Vertragsobjekt Diese Vertragsbedingungen umfassen ausschließlich Tätigkeiten i.S.d. §1 an dem/den im Angebotsschreiben genannten Objekt/en (nachfolgend „Vertragsobjekt“). § 3 Pflichten des AG Bei Beauftragung sind folgende Unterlagen (sofern vorhanden) in der jeweils aktuellen Fassung vollständig dem/den zuständigen DEKRASachverständigen zur Verfügung zu stellen, so dass dieser über die Unterlagen auch frei verfügen kann: Genehmigungs-/ Ausführungsplanung (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), Maßstab 1:50 bzw. 1:100 in aktueller Form Vollständige technische Unterlagen zur Heizungsanlage Schornsteinfegerprotokolle Verbrauchsdaten zur Heizenergie und Warmwasser der letzten 3 Jahre (in Mehrfamilienhäusern mit Etagenheizung von jeder Wohneinheit einzelne Nachweise) · Wohnflächenberechnungen · Bei Mehrfamilienhäusern und Nichtwohngebäude mit mehreren Nutzern Benennung der Mieter mit Name und Telefonnummer

· · · ·

Sofern die vorzulegenden Unterlagen nicht vorhanden sind, kann es zu Mehraufwendungen kommen. Im Falle der Beauftragung wird ein Ortstermin durch einen Sachverständigen der DEKRA durchgeführt. Wird eine Abweichung des Bestandes zu den vom Auftraggeber gemachten Angaben im Angebot festgestellt, die einen Mehraufwand für DEKRA bedeuten, behalten wir uns vor, Honoraranpassungen vorzunehmen. § 4 Pflichten DEKRA DEKRA wird sich im Vorfeld der Leistung zum Zweck der Terminabsprache und zur Vorbereitung des Termins mit dem Kunden telefonisch in Verbindung setzen. DEKRA verpflichtet sich, die Energiepotenzialanalyse mit Energiebedarfsausweis sowie sämtliche weiteren Leistungen gemäß diesem Vertrag unabhängig, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. § 5 Detaillierungsgrad der Datenaufnahme Die Daten, die der Berechnung des Energieausweises zugrunde gelegt werden, können nach den anerkannten Regeln der Technik detailliert aufgenommen werden (aus Plänen und Vor-Ort-Aufmaß) oder wenn keine genaueren Angaben vorliegen über Pauschalwerte aus den Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zur Datenaufnahme und Datenverwendung vereinfacht angenommen werden. Je detaillierter die Datenaufnahme durch den Aussteller ist, desto genauer wird das Gebäude im Energieausweis abgebildet. Der Aufwand und die Kosten des Energieausweises hängen jedoch besonders vom Detaillierungsgrad der Datenaufnahme und der Qualität der vorhandenen Pläne und Bauunterlagen ab. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass das Ergebnis des Energieausweises weniger genau ist und die erhobenen Daten nicht für eine weitere Planung zugrunde gelegt werden können, wenn auf eine detaillierte Datenaufnahme verzichtet werden soll. Die Datenaufnahme kann aus einer Kombination an detailliert aufgenommenen Daten und Pauschalwerten bestehen. In Anlage 1 wird daher festgelegt, welche nach Energieeinsparverordnung zulässigen Vereinfachungen vorgenommen werden können. Die Vereinfachungen beinhalten die nach EnEV erforderlichen Korrekturen und Zuschläge. Beide Parteien gehen davon aus, dass die in der Anlage 1 dargestellten Vereinfachungen bei der Berechnung des Energieausweises angewendet werden können und die in der EnEV hierfür formulierten Voraussetzungen erfüllt sind. Sollte wider Erwarten für Teile der Leistung eine detaillierte Datenerfassung notwendig werden, gilt für diese Zusatzleistungen § 3, letzter Absatz. § 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen Als Gegenleistung für die Erstellung der Energiepotenzialanalyse mit Energiebedarfsausweis hat der Auftraggeber das im Angebotsschreiben ausgewiesene Honorar zu entrichten. Sollten darüber hinaus vom Auftraggeber weitere Sonderleistungen gewünscht werden, so werden diese nach schriftlicher Beauftragung und zu den in der DEKRA Preisliste benannten Honorare abgerechnet. Nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage der Rechnung ist das Auftragsentgelt sofort, spätestens jedoch bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohneAbzug zur Zahlung fällig. Im Rahmen einer von der BAFA geförderten Vor-Ort-Beratung für Wohngebäude hat der Kunde das Recht, im Falle einer Ablehnung der Förderung durch die BAFA vom Vertrag zurück zu treten. In diesem Fall wird eine Energiepotenzialanalyse nur dann zum üblichen DEKRA-Listenpreis durchgeführt, wenn der Auftraggeber dies schriftlich bestätigt. Für die Berechnung der DEKRA Leistungen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Abschluss des Auftrages gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben. Der Auftrag gilt mit Versand der Unterlagen als abgeschlossen. § 7 Laufzeit Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem Datum der schriftlichen Beauftragung und endet nach Zahlung des vereinbarten Honorars soweit nicht im Auftragsschreiben ausdrücklich ein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde. Abgabetermine der Energieberatungen können in Abstimmung mit DEKRA festgelegt werden. Terminvorgaben seitens desAG ohne Abstimmung mit DEKRA werden nicht berücksichtigt. § 8 AGB, Schriftform Über diese Vertragsbedingungen hinaus gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DEKRA Industrial GmbH. Alle Änderungen und Ergänzungen zu diesen Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Alle Anlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.

Ab 1. September 2009 neu: DEKRA Industrial GmbH! Ihr Vorteil: Alle Leistungen von DEKRA Umwelt, DEKRA Testing & Inspection und DEKRA Real Estate Expertise aus einer Hand! DEKRA Industrial GmbH Handwerkstraße 15 70565 Stuttgart www.dekra-industrial.com [email protected]

Geschäftsführer Dr.-Ing. Walter Pelka Dr.-Ing. Bernd Steisslinger Sitz Stuttgart, Amtsgericht Stuttgart, HRB-Nr. 16064

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN § 1 / Allgemeines - Geltungsbereich Allen Leistungen von DEKRA liegen diese Vertragsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Sie gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Vertragsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auftraggeber im Sinne der Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. § 2 / Auftragserteilung 1.Die Aufträge sind für DEKRA erst verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jedweder Art. Hierunter fallen insbesondere auch Auskünfte und Zusagen von DEKRA Mitarbeitern sowie der von DEKRA eingeschalteten Sachverständigen. 2. Bestellt der Auftraggeber die Leistungen von DEKRA auf elektronischem Wege, wird DEKRA den Zugang der Bestelllung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindlicheAnnahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. 3. Sofern der Auftraggeber das Werk auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von DEKRA gespeichert und demAuftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden DEKRA Vertragsbedingungen per Email zugesandt. § 3 / Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel 1. Der Verbraucher hat das Recht, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber DEKRA oder durch Rücksendung der Leistung, sofern tatsächlich möglich, zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 2. DEKRA behält sich vor, mit der Durchführung der Leistung erst nach Ablauf der 2wöchigen Widerrufsfrist zu beginnen. 3. Der Auftraggeber veranlasst die Ausführung der Leistung/Durchführung der Dienstleistung durch Übermittlung von Informationen, die zur Ausführung der Leistung benötigt werden. Übersendet bzw. übermittelt der Verbraucher die in Satz 1 benannten Informationen bereits vor Ablauf der 2wöchigen Widerrufsfrist, erlischt sein Widerrufsrecht; gleichzeitig erlischt der Vorbehalt von DEKRA im Sinne der Ziffer 2. § 4 / Leistungen 1. DEKRA wird seine Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den anerkannten Regeln unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen. 2. Soweit es zur sachgemäßen Erledigung der Leistungen notwendig ist, wird der Auftraggeber bei Beteiligten und dritten Personen Auskünfte einholen und Erhebungen durchführen und DEKRA hierüber informieren. 3. Der Umfang der von DEKRA zu erbringenden Leistung wird bei Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt. Teilleistungen sind möglich. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem Auftraggeber nicht zugemutet werden können, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen. § 5 / Auftraggeberpflichten 1. Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung des Auftrags notwendigenAuskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig DEKRA zur Verfügung zu stellen. 2. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen. 3. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte 1 und 2 geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht DEKRAein Mitverschulden trifft. § 6 / Geheimhaltung 1. DEKRA beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht. DEKRA trifft Vorsorge dafür, dass weder Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden. 2. DEKRA kann von den schriftlichen Unterlagen, die DEKRA zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden,Ablichtungen für die Unterlagen machen. 3. An den erbrachten Dienstleistungen behält sich DEKRA die Urheberrechte ausdrücklich vor. 4. Bei Auftragserteilung wird der Umfang der Leistungen von DEKRA schriftlich festgelegt. Der Auftraggeber darf das im Rahmen desAuftrags erstellte DEKRA Gutachten bzw. die von DEKRA erbrachten Leistungen mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es bei Auftragserteilung vereinbart wurde. § 7 / Zahlungsbedingungen 1. Nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage der Rechnung ist dasAuftragsentgelt sofort, spätestens jedoch bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig. 2. Für die Berechnung der DEKRA Leistungen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrags gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben. 3. Berechnungsgrundlage für die Rechnungserstellung ist die jeweils gültige DEKRA Gebührenordnung, die dem Auftraggeber bekannt ist. Dies gilt nicht, soweit ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart worden ist. Etwaige Gebührenerhöhungen sind drei Monate im Voraus anzukündigen. Sie berechtigen den Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zu einer Kündigung zum Termin der Preiserhöhung. 4. Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. 5. Eine Aufrechnung oder eine Zurückhaltung mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 6. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in Zahlungsverzug, so kann DEKRA vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens stehen DEKRA im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu. Dem Auftraggeber ist jedoch der Nachweis gestattet, dass DEKRA ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden von DEKRA wesentlich niedriger ist. Die Verzugszinsen sind höher, wenn DEKRAeine Belastung mit höherem Zinssatz nachweist. 7. Sollten DEKRA Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass derAuftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so ist DEKRA berechtigt, vor Auftragserledigung Barzahlung zu verlangen. Auch kann DEKRA in derartigen Fällen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt 15 % der Vergütung, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse beimAuftraggeber. 8. Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können von DEKRA erstellt werden. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung von Teilrechnungen trotz Nachfristsetzungen in Verzug, so hat DEKRA das Recht, die weitere Ausführung desAuftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Nichterfüllung zu verlangen. § 8 / Fristen 1. Die Auftragsfristen von DEKRA sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. 2. Verbindliche Liefertermine zur Erstattung der Sachverständigenleistung bzw. der Durchführung der Leistungen beginnen mit Vertragsabschluss. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde oder Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Vorauszahlung bzw. der Unterlagen. 3. Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, seien es verbindliche oder unverbindliche Termine oder Fristen, überschritten, so kommt DEKRAin Verzug, wenn DEKRA die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Hindernissen tritt Lieferverzug nicht ein. 4. Neben der Lieferung kann der Auftraggeber Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn DEKRA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. 5. Hinsichtlich der Frist für die Leistungserbringung kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzugs von DEKRA oder von der von DEKRA vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt Erfüllung verlangen. § 9 / Kündigung 1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen. 2. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere dann vor, wenn DEKRA auch nach vorheriger vergeblicherAbmahnung durch den Auftraggeber gegen seine Sachverständigenpflichten grob verstößt. 3. Aus wichtigen Gründen ist DEKRA zur Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert wird, wenn seitens desAuftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise das Ergebnis des Gutachtens / DEKRA Leistung zu verfälschen, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät. 4. Bei Kündigung des Vertrags aus wichtigem von DEKRA zu vertretendem Grund, kann DEKRA eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Teilleistung nur insoweit verlangen, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist. 5. In den anderen Fällen behält DEKRA den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Leistung. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 15 % der Vergütung für die von DEKRA noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparteAufwendungen nach. § 10 / Gewährleistung 1. Soweit DEKRA Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass DEKRA keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen. 2. Ansonsten kann DEKRA bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von DEKRA durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. 3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern DEKRA die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 4. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung DEKRA schriftlich anzuzeigen. 5. Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt. § 11 / Haftung 1. Für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet DEKRA nur, wenn DEKRA, der gesetzliche Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn DEKRA fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Im Falle grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Kardinalpflichten oder vertragswesentlichen Pflichten ist die Ersatzpflicht von DEKRA jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 2. Für den Fall der Haftung wegen Fahrlässigkeit wird die Haftung je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf - 500.000,00 EUR für Sachschäden - 250.000,00 EUR für Vermögensschäden. 3. Der in den Ziffern 1 und 2 genannte Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. 4. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die DEKRA aufkommen muss unverzüglich DEKRA schriftlich anzuzeigen. 5. Soweit Schadenersatzansprüche gegen DEKRA ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der DEKRA Mitarbeiter. 6. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistungen nach § 10 bleiben unberührt. 7. Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634a BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren ab Eingang des Gutachtens/der Leistung beim Auftraggeber. § 12 / Schlussbestimmungen 1. Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz von DEKRA. 2. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz von DEKRA, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 3. Im übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen von DEKRA gegen den Auftraggeber, soweit dieser Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 4. Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist allein der Vertrag verbindlich. Auf das Vertragsverhältnis findet Deutsches Recht Anwendung. Für Österreich gilt ergänzend §1299 ABGB. Das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 5. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und DEKRA verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.

Saarbrücken, im März 2005

Ab 1. September 2009 neu: DEKRA Industrial GmbH! Ihr Vorteil: Alle Leistungen von DEKRA Umwelt, DEKRA Testing & Inspection und DEKRA Real Estate Expertise aus einer Hand! DEKRA Industrial GmbH Handwerkstraße 15 70565 Stuttgart www.dekra-industrial.com [email protected]

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DEKRA Energiepotentialanalyse inklusive bedarfsorientiertem Energieausweis - Anlage 1 Bei der Datenaufnahme können folgende Vereinfachungen angesetzt werden: Vereinfachungen bei der Ermittlung der Bauteilflächen Die Fläche für Fenster und Außentüren wird pauschal mit 20% der Wohnfläche angesetzt. Die Fläche von Rollladenkästen wird pauschal mit 10% der Fensterfläche angesetzt. Die Fläche der Heizkörpernischen wird pauschal mit 50% der Fensterfläche angesetzt. Vor- und Rücksprünge in der Fassade von bis zu 50 cm werden übermessen. Dachgauben werden in ihren tatsächlichen geometrischen Abmessungen übermessen. Innenliegende Kellerabgänge zu unbeheizten Kellern werden übermessen. Vereinfachungen bei der Ermittlung der energetischen Qualität der Bauteile Wenn keine Angaben aus Unterlagen oder Plänen zu den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der Bauteile vorliegen, können diese in Abhängigkeit von Baualtersklasse, Konstruktion und eventueller nachträglicher Dämmung pauschal angenommen werden. Für folgende Bauteile können statt individueller Berechnung des U-Wertes auf Grundlage der tatsächlich verbauten Materialien und Schichtdicken auch pauschale U-Werte gemäß Bekanntmachung zur Datenaufnahme und Datenverwendung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zugrunde gelegt werden: - Außenwand zu Außenluft - Außenwand zu Erdreich - Wand zu unbeheizten Räumen - Fenster, Fenstertüren - Außentüren - Rollladenkästen - Heizkörpernischen - Dach - oberste Geschossdecke - unterste Geschossdecke zu Außenluft (z.B. Hofeinfahrten) - Kellerdecke, Bodenplatte Vereinfachungen bei der Bewertung der energetischen Qualität der Anlagentechnik Folgende Vereinfachungen können in Abhängigkeit technischer Merkmale und der Baualtersklasse für die Anlagentechnik angesetzt werden: Die haustechnische Anlage kann pauschal als Gesamtsystem (Heizwärmeerzeuger und Warmwasserbereitung inklusiver Verteilung, Speicherung und Übergabe) nach den Bekanntmachungen der gültigen EnEV bewertet werden. Die Bewertung einzelner Komponenten erfolgt dann nicht. Die einzelnen Elemente der Anlagentechnik können separat aufgenommen und bewertet werden. Dabei werden Pauschalwerte bei folgenden Komponenten zugrunde gelegt: Warmwasserbereitung: - Verteilung - Speicherung - Erzeugung Heizung: - Verteilung - Speicherung - Erzeugung Lüftung: - Verteilung - Erzeugung - Übergabe

Ab 1. September 2009 neu: DEKRA Industrial GmbH! Ihr Vorteil: Alle Leistungen von DEKRA Umwelt, DEKRA Testing & Inspection und DEKRA Real Estate Expertise aus einer Hand! DEKRA Industrial GmbH Handwerkstraße 15 70565 Stuttgart www.dekra-industrial.com [email protected]

Geschäftsführer Dr.-Ing. Walter Pelka Dr.-Ing. Bernd Steisslinger Sitz Stuttgart, Amtsgericht Stuttgart, HRB-Nr. 16064