ASR A3.4 Beleuchtung
Sylke Neumann VBG
Kongress betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz 6. September 2012
ASR A3.4 "Beleuchtung"
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Vermutungswirkung für Arbeitsstättenregeln Für die Arbeitsstättenregeln legt die Verordnung eine so genannte „Vermutungswirkung“ fest. Vermutungswirkung bedeutet, dass der Arbeitgeber, der sich an die Vorgaben einer Arbeitsstättenregel hält, davon ausgehen kann, den rechtlichen Vorgaben genüge getan zu haben. Der Arbeitgeber kann jederzeit von den Technischen Regeln abweichen, wenn er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreicht. Nachweis .z. B. über eine Gefährdungsbeurteilung
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ASR A 3.4 „Beleuchtung“ 3
Begriffsbestimmungen
3.8 Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke (siehe AnhangTabellen 1 und 2) Ēm ist der Wert, unter den die mittlere Beleuchtungsstärke auf einer bestimmten Fläche nicht sinken darf.
(Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke entspricht dem Begriff Wartungswert nach DIN EN 12665, Ausgabe 2002-09)
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Mindestwert der Beleuchtungsstärke
125 %
100 %
min. 500 Lux
80 %
Nennwert Sylke Neumann, VBG, Fachbereich Verwaltung
Wartungswert Mindestwert © VBG / September 2012
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2. Wartung
LUX
1. Wartung
Mindestwert der Beleuchtungsstärke
Planungswert
Beleuchtungsstärke
100 %
Mindestwert 500 Lux (Wartungswert)
t Sylke Neumann, VBG, Fachbereich Verwaltung
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Planungswert der Beleuchtungsstärke
Planungswert =
Wartungswert Mindestwert x
1 Wartungsfaktor
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BGI 856 „Beleuchtung im Büro“ Empfohlener Wartungsfaktor
Planungswert* 666 Lux 715 Lux 770 Lux 715 Lux
750 Lux
* gerundete Werte Quelle: BGI 856 „Beleuchtung im Büro“, VBG
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Ausreichendes Tageslicht 4 Beleuchtung mit Tageslicht 4.1 Ausreichendes Tageslicht (1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen. Helle Wände und Decken unterstützen die Nutzung des Tageslichts. Tageslicht weist Gütemerkmale (z. B. die Dynamik, die Farbe, die Richtung, die Menge des Lichts) auf, die in ihrer Gesamtheit von künstlicher Beleuchtung nicht zu erreichen sind. Tageslicht hat im Allgemeinen eine positive Wirkung auf die Gesundheit und das Wohlempfinden des Menschen.
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Ausreichendes Tageslicht 4 Beleuchtung mit Tageslicht 4.1 Ausreichendes Tageslicht (3) Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen am Arbeitplatz ein Tageslichtquotient größer als 2 %, bei Dachoberlichtern größer als 4 % erreicht wird oder mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1 : 10 (entspricht ca. 1 : 8 Rohbaumaße), eingehalten ist. Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen. Die Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen. Sylke Neumann, VBG, Fachbereich Verwaltung
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Ausreichendes Tageslicht Tageslichtquotient von größer 2 % Der Tageslichtquotient ist das Verhältnis der Beleuchtungsstärke an einem Punkt im Innenraum zur Beleuchtungsstärke im Freien bei bedecktem Himmel.
Quelle: BGI 7007 "Tageslicht am Arbeitsplatz „, DGUV
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Ausreichendes Tageslicht Verhältnis von lichtdurchlässigen Flächen zur Raumgrundfläche Summe lichtdurchlässige Flächen : Raumgrundfläche mindestens 1 : 10
Fensterfläche F
F = 1/10 A Sylke Neumann, VBG, Fachbereich Verwaltung
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Ausreichendes Tageslicht Tageslichtquotient von größer 2 %
500 Lux
10.000 Lux
Kunstlicht Quelle: BGI 7007 "Tageslicht am Arbeitsplatz „, DGUV
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Beleuchtungsstärke 5.2 Beleuchtungsstärken (4) Die Beleuchtung kann als raumbezogene Beleuchtung oder auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogene Beleuchtung ausgeführt werden. Die in der Tabelle 1 des Anhanges angegebenen Mindestwerte der Beleuchtungsstärke müssen erreicht werden. Anwendungsfälle für raumbezogene Beleuchtung können sein, wenn: • Arbeitsplätze in der Planungsphase örtlich nicht zugeordnet werden können, • eine flexible Anordnung der Arbeitsplätze vorgesehen ist. Anwendungsfälle einer auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogenen Beleuchtung können sein, wenn: • die Anordnung der Arbeitsplätze und deren Umgebungsbereiche bekannt sind, • verschiedene Arbeitsplätze auch innerhalb eines Raumes unterschiedliche Beleuchtungsbedingungen erfordern Sylke Neumann, VBG, Fachbereich Verwaltung
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Beleuchtungsstärke 5.2 Beleuchtungsstärken (5) Die mittlere Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich eines Arbeitsplatzes mit 300 lx Beleuchtungsstärke muss min-destens 200 lx betragen. Bei Arbeitsplätzen, die mit 500 lx oder mehr zu beleuchten sind, muss die mittlere Beleuch-tungsstärke im Umgebungsbereich mindestens 300 lx betragen. Beleuchtungsstärken über 500 lx im Bereich des Arbeitsplatzes können eine höhere mittlere Beleuchtungs-stärke im Umgebungsbereich erfordern. Die minimale Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich darf das 0,5fache der mittleren Beleuchtungsstärke des Umgebungsbereichs nicht unterschreiten.
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Beleuchtungsstärke 6)
Bei Beleuchtungsstärken über 500 lx nach Tabelle 1 ist es zulässig, diese nicht am gesamten Arbeitsplatz, sondern nur auf den für die Sehaufgabe relevanten Teilflächen zu erreichen. Dies kann zum Beispiel durch zusätzliche Arbeitsplatzleuchten geschehen. Die mittlere Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz darf bei teilflächenbezogener Beleuchtung nicht unter 500 lx sein. An keiner Stelle des Arbeitsplatzes darf die Beleuchtungsstärke 300 lx unterschreiten. Anwendungsfälle für teilflächenbezogene Beleuchtung können sein: • besondere Sehaufgaben (wenig Kontraste, Notwendigkeit der Erkennung von Oberflächenstrukturen, Arbeiten mit kleinen Teilen, kurze Betrachtungszeiträume), • Anpassung an individuelles Sehvermögen der Beschäftigten
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Welche Bereiche sind zu beleuchten?
Raum Bereich des Arbeitplatzes Teilfläche
Raum
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z. B., wenn Arbeitsplätze in der Planungsphase örtlich nicht zugeordnet werden können eine flexible Anordnung der Arbeitsplätze vorgesehen ist.
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Welche Bereiche sind zu beleuchten?
Raum Bereich des Arbeitplatzes Teilfläche
Apl.
Umgebungsbereich
Apl.
Apl.
Apl.
Apl.
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z. B., wenn die Anordnung der Arbeitsplätze und deren Umgebungsbereiche bekannt sind, verschiedene Arbeitsplätze – auch innerhalb eines Raumes ─ unterschiedliche Beleuchtungsbedingungen erfordern
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Welche Bereiche sind zu beleuchten?
Raum Bereich des Arbeitplatzes Teilfläche
TFApl.
Apl. Apl. TF
Umgebungsbereich TFApl.
Apl.
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z. B., wenn Beleuchtungsstärken über 500 lx besondere Sehaufgaben (wenig Kontraste, Erkennung von Oberflächenstrukturen, Arbeiten mit kleinen Teilen, kurze Betrachtungszeiträume), Anpassung an individuelles Sehvermögen der Beschäftigten. © VBG / September 2012
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Beleuchtungsstärken und Beleuchtungskonzepte raumbezogene Beleuchtung
arbeitsbereichsbezogene Beleuchtung
500 Lux
teilflächenbezogene Beleuchtung
300 Lux
750 Lux Quelle: BGI 856 „Beleuchtung im Büro“, VBG
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ASR A 3.4 „Beleuchtung“ 3
Begriffsbestimmungen
3.1 Der Bereich des Arbeitsplatzes setzt sich zusammen aus • den Arbeitsflächen, • den Bewegungsflächen (einschließlich allen dem unmittelbaren Fortgang der Arbeit dienenden Lagerflächen). 1,60 m
0,80 m
Arbeitsfläche
Arbeitsplatz
1,00 m Bewegungsfläche
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Bereiche nach ASR A 3.4 „Beleuchtung“ Arbeitsplatz Teilfläche Umgebungsbereich
Quelle: BGR 131, DGUV, VBG
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Bereiche nach ASR A 3.4 „Beleuchtung Arbeitsplatz Teilfläche Umgebungsbereich
Quelle: BGR 131, DGUV, VBG
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Mittlere vertikale Beleuchtungsstärke 3.10
Die vertikale Beleuchtungsstärke Ev ist die Beleuchtungsstärke auf einer vertikalen Fläche.
5.2
Beleuchtungsstärken
(7)
……. Bewährt hat sich für Büroarbeitsplätze, Arbeitsplätze im Gesundheitsdienst und vergleichbare Arbeitsplätze (siehe Anhang 1, Spalte „Bemerkungen“) ein Verhältnis von vertikaler Beleuchtungsstärke zu horizontaler Beleuchtungsstärke von ≥ 1:3. ca. 175 Lux
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Mittlere vertikale Beleuchtungsstärke Horizontale Beleuchtungsstärke
Mittlere vertikale Beleuchtungsstärke
Zylindrische Beleuchtungsstärke
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Mittlere vertikale Beleuchtungsstärke
Ev1 ~ Ez
Ev2
Ev4 Ev3
1,20m
Starke Schatten erschweren die visuelle Kommunikation
Ausreichende zylindrische Beleuchtungsstärken unterstützen die visuelle Kommunikation
Quelle: BGI 856 „Beleuchtung im Büro“, VBG, Wila
Der Mittelwert der vertikalen Beleuchtungsstärken ist eine angemessene Bewertungsgröße für den Helligkeitseindruck eines Raumes und für die gute Ausleuchtung von Gesichtern für die visuelle Kommunikation. Dieser Mittelwert entspricht annähernd der zylindrischen Beleuchtungsstärke. Sylke Neumann, VBG, Fachbereich Verwaltung
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Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke
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Minimale Beleuchtungsstärke Emin Maximale Beleuchtungsstärke Emax
Ē=
E1 + E2 + E3 + ... + En n
Mittlere Beleuchtungsstärke Ē
Gleichmäßigkeit © VBG / September 2012
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Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke Die mittlere Beleuchtungsstärke im Bereich des Arbeitsplatzes darf bei teilflächenbezogener Beleuchtung 500 lx nicht unterschreiten. An keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes darf ein Einzelwert der Beleuchtungsstärke 300 lx unterschreiten Die minimale Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich darf das 0,5-fache der mittleren Beleuchtungsstärke des Umgebungsbereichs nicht unterschreiten.
g1 = Emin
: Ē
Bereich des Arbeitsplatzes
Umgebungsbereich Sylke Neumann, VBG, Fachbereich Verwaltung
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0,5 28
Ungleichmäßige Beleuchtungsstärke Leuchte Lampen mit hoher Leistung
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Ungleichmäßige Beleuchtungsstärke Ist g1 = 0,2 Soll g1 = 0,6
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Ungleichmäßige Beleuchtungsstärke Sehr hohe Helligkeitsunterschiede
Blendung
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ASR A 3.4 „Beleuchtung“ Verkehrswege Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Tätigkeiten
Mindestwert der Beleuchtungsstärke lx
Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr
Mindestwert der Farbwiedergabe Index Ra
50 50
40
Verkehrsflächen und Flure mit Fahrzeugverkehr
150
40
Treppen, Fahrtreppen, Fahrsteige
100
40
Laderampen, Ladebereiche
150
40
50
40
400 50
40 40
Begehbare Unterflurtunnel, Zwischenböden und für Wartungszwecke, z. B. Stetigförderer, Wartungsgänge Halleneinfahrten Tagesbetrieb (Übergangsbereich im Gebäude) Nachtbetrieb (Übergangsbereich vor dem Gebäude)
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Bemerkungen In Hotels ist während der Nacht ist ein geringeres Niveau zulässig
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ASR A 3.4 „Beleuchtung“ Büros
Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Tätigkeiten
Mindestwert der Beleuchtungs stärke lx
Mindestwert der Farbwiedergabe Index Ra
Ablegen, Kopieren
300
80
Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung
500
80
Technisches Zeichnen (Handzeichnen)
750
80
Archive
200
80
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Bemerkungen
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Ēv 1:3 Ēv 1:3 Ēv 1:3
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7.1 Betrieb (1) Beleuchtungsanlagen sind so einzurichten und zu betreiben, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährden. Diesbezüglich auftretende Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Mängel können z. B. sein: - Ausfall von Leuchtmitteln, - Lösen von Leuchtenteilen, - Platzen des Schutzkolbens bei Hochdrucklampen, - Beschädigung von Leuchtenabdeckungen, die die Schutzart beeinträchtigen, - Verringerung der Beleuchtungsstärke, z. B. aufgrund einer Verschmutzung oder der Alterung von Leuchten oder - Kontakt mit heißen Oberflächen. Sylke Neumann, VBG, Fachbereich Verwaltung
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7.1 Betrieb (2) Bei Umstellung der Arbeitsplätze oder Änderungen der Sehaufgabe (z. B. Umstellung der Produktion oder der Tätigkeit) ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob die Beleuchtungsanlage den geänderten Bedingungen entspricht oder angepasst werden muss.
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7.2 Instandhaltung (1) Beleuchtungsanlagen sind regelmäßig dahingehend zu überprüfen, ob sie noch den Anforderungen dieser Arbeitsstättenregel entsprechen. Im Laufe der Zeit unterliegen Beleuchtungsanlagen einer Veränderung der lichttechnischen Parameter (z. B. Verringerung der Beleuchtungsstärke) oder sie können beschädigt werden. Instandhaltungsmaßnahmen sind spätestens dann erforderlich, wenn die Beleuchtungsanlage durch Verschmutzung, Alterung oder Beschädigung die Anforderungen dieser ASR nicht mehr erfüllt oder auf andere Weise zu einer Gefährdung wird. Es ist dafür zu sorgen, dass sichere Instandhaltung möglich ist, insbesondere ist für einen sicheren Zugang zu sorgen. Sylke Neumann, VBG, Fachbereich Verwaltung
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7.2 Instandhaltung (2) Um die Versorgung mit Tageslicht nicht zu beeinträchtigen, sind Fenster und Dachoberlichter regelmäßig zu reinigen.
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7.3 Orientierende Messung (1) Sofern zur Auswahl oder zur Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen orientierende Messungen im Betrieb durchgeführt werden, sind Beleuchtungsstärkemessgeräte zu verwenden, die mindestens der Klasse C gemäß DIN 5035 Teil 6, Ausgabe 2006-11 entsprechen.
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7.3 Orientierende Messung (2) Die Messungen der künstlichen Beleuchtung in Räumen, die auch durch Tageslicht beleuchtet werden, sollen bei natürlicher Dunkelheit durchgeführt werden. Kann Tageslicht bei der Messung nicht ausgeschlossen werden, ist zunächst bei eingeschalteter und danach bei ausgeschalteter künstlicher Beleuchtung zu messen. Aus der Differenz der beiden Messungen werden die Werte der künstlichen Beleuchtung ermittelt. Da das Tageslicht stark schwanken kann, sollten die beiden Messungen bei bedecktem Himmel und unmittelbar nacheinander durchgeführt werden. Die Differenzmessung ist bei tageslichtabhängig geregelten Beleuchtungsanlagen nicht anwendbar. Sylke Neumann, VBG, Fachbereich Verwaltung
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7.3 Orientierende Messung (3) Zur Bewertung des Ist-Zustandes sind die Beleuchtungsanlagen im jeweiligen Betriebszustand zu messen. Leuchtstofflampen und andere Entladungslampen müssen bei der Messung mindestens 100 Betriebsstunden aufweisen.
nicht in ASR ausgeführt: Stabiler Betriebszustand ca. 20 Minuten Einbrenndauer bei Leuchtstofflampen
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7.3 Orientierende Messung
Quelle: ASR A3.4 "Beleuchtung"
(4) Die Messpunkte sind auf der Bezugsebene möglichst gleichmäßig zu verteilen (siehe Abb. 3).
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7.3 Orientierende Messung (4) Die Messpunkte sind auf der Bezugsebene möglichst gleichmäßig zu verteilen (siehe Abb. 3). BGI 856 „Beleuchtung im Büro“
Messrastergröße:
Quelle: BGI 856 „Beleuchtung im Büro“, VBG
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7.3 Orientierende Messung (5) Der Mindestwert der Beleuchtungsstärke muss in der Bezugsebene (siehe Tabelle 1) erreicht werden und wird auch dort gemessen. Ist die Höhe oder Ebene bekannt, in der die Sehaufgabe ausgeführt wird, kann die Messung auch dort durchgeführt werden.
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DGUV-Information Überführung der
BGR 131 „Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten“ in eine DGUV-Information
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BGI 856 "Beleuchtung im Büro" Blendung
Maßnahmen gegen Direktblendung • entblendete Leuchten (UGR ≤ 19) • Aufstellung der Arbeitsplätze mit Blickrichtung parallel zur Fensterfront Sylke Neumann, VBG, Fachbereich Verwaltung
Maßnahmen gegen Reflexblendung • gut entspiegelte Bildschirme • nicht glänzende Arbeitsmittel
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BGI 856 "Beleuchtung im Büro" Beleuchtungsarten • z. B. für Arbeitsplätze mit viel Tageslicht • möglichst breit strahlende Leuchten
• z. B. für CAD-Arbeitsplätze • möglichst in Ergänzung mit Tischleuchte
Direktbeleuchtung
Indirektbeleuchtung
Wird allgemein empfohlen Direkt-/ Indirektbeleuchtung Quelle: BGI 856 „Beleuchtung im Büro“, VBG
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BGI 856 "Beleuchtung im Büro" Unterschiedliche Beleuchtung für verschiedene Arbeitsplätze
Quelle: BGI 856 „Beleuchtung im Büro“, VBG
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Weitere Informationen zu Beleuchtung BGI 856 „Beleuchtung im Büro – Hilfen für die Planung der künstlichen Beleuchtung in Büroräumen“
Download unter: http://www.vbg.de/downloads
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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Sylke Neumann VBG Telefon: 040 5146 2627
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