Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

GEW I / Isar / Donau Hochwasserschutz Straubing - Vilshofen Hochwasserschutz Stögermühlbach Anlage 3.6 Vorhaben: GEW I / Isar / Donau Hochwasserschu...
Author: Herta Lehmann
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GEW I / Isar / Donau Hochwasserschutz Straubing - Vilshofen Hochwasserschutz Stögermühlbach

Anlage 3.6 Vorhaben:

GEW I / Isar / Donau Hochwasserschutz Straubing - Vilshofen Hochwasserschutz Stögermühlbach

Gemeinde:

Gemeinde Moos und Stadt Osterhofen

Landkreis:

Deggendorf

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Bearbeitet:

Dr. H. M. Schober - Gesellschaft für Landschaftsarchitektur mbH

Vorhabensträger:

Bundesrepublik Deutschland und Freistaat Bayern vertreten durch: Wasserwirtschaftsamt Deggendorf Deggendorf, den

gez. Kleber-Lerchbaumer

Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

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Artenschutzbeitrag

Inhaltsverzeichnis 1

Einleitung .............................................................................................. 4

1.1 1.2

Anlass und Aufgabenstellung ................................................................. 4 Datengrundlagen .................................................................................... 4

1.3

Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen .............................. 8

2

Wirkungen des Vorhabens................................................................... 9

2.1 2.2

Neubau Deich, Siel- und Schöpfwerke.................................................... 9 Verlegung Stromleitung .........................................................................10

2.3

Reichweite der projektbezogenen Wirkungen ........................................10

3

Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität von Lebensstätten .......................................................11

3.1 3.2

Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen ..........................11 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) .................................................................................16

4

Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten .....................17

4.1

Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie ................................................................................................17 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .................................17 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.........................................22 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ..................................................................48 Ermittlung und Übersicht über das Vorkommen der relevanten Europäischen Vogelarten ......................................................................48 Betroffenheit der Vogelarten ..................................................................49 Fazit ......................................................................................................65

4.1.1 4.1.2 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 5

Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG .............................................66

5.1 5.1.1 5.1.2

Keine Alternative aus artenschutzrechtlicher Sicht ................................66 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ..............................................67 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie .............70

6

Zusammenfassung und gutachterliches Fazit ..................................72

7

Literaturverzeichnis.............................................................................73

8

Anhang 1: Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums ...................................................................................76

8.1.1 8.1.2

Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ..............................................78 Vögel .....................................................................................................82

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Tabellenverzeichnis Tab. 1: Datengrundlagen .................................................................................... 4 Tab. 2: Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum ..............................................................................18 Tab. 3: Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum ..............................................................................22 Tab. 4: Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum ..............................................................................29 Tab. 5: Amphibienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum ..............................................................................32 Tab. 6: Fischarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum ..............................................................................37 Tab. 7: Käferarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum ..............................................................................38 Tab. 8: Schmetterlingsarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum ..............................................................................44 Tab. 9: Weichtierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum ..............................................................................45 Tab. 10: Vogelarten – Artengruppe 1 ...................................................................49 Tab. 11: Vogelarten – Artengruppe 2 ...................................................................52 Tab. 12: Vorhabenspezifisch "empfindliche" Vogelarten, bei denen keine artenschutz-rechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden ....................55 Tab. 13: Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ........................................................67 Tab. 14: Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ..............................................................68 Tab. 15: Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die Europäischen Vogelarten .............................................................................................70

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Artenschutzbeitrag

Verwendete Abkürzungen Behörden: BAYLFU BAYSTMUV

HNB UNB Sonstiges: ABSP:

Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, München (zuvor: BAYSTMLU = Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen bzw. BAYSTMUGV = Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bzw. Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, München) Höhere Naturschutzbehörde untere Naturschutzbehörde

ASK BArtSchV BayNatSchG BayWaldG BNatSchG BP FFH-RL FFH-VP: HWS Mitt. VRL UVS

Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern, Hrsg. Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (bis 2003) bzw. für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (vgl. Quellen) Datenbank Artenschutzkartierung des BAYLFU Bundesartenschutzverordnung Bayerisches Naturschutzgesetz Bayerisches Waldgesetz Bundesnaturschutzgesetz Brutpaar Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU (92/43/EWG, vgl. Quellen) FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG Hochwasserschutzdeich Mitteilung EU-Vogelschutz-Richtlinie Umweltverträglichkeitsstudie

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Einleitung

1.1

Anlass und Aufgabenstellung Mit dem Neubau eines Hochwasserschutzdeiches am Stögermühlbach im Isarmündungsgebiet bzw. im Bereich der Donaualtwasser beabsichtigt das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf die Herstellung von Schutzanlagen gegen ein 100-jährliches Hochwasserereignis der Isar und Donau. Die detaillierte Begründung des Vorhabens ist dem Technischen Erläuterungsbericht (vgl. Anlage 1) zu entnehmen. Im Rahmen der Deichbaumaßnahmen werden unter anderem Anlagen zur Binnenentwässerung neu errichtet, wie z. B. Schöpfwerke und Siele. Der bestehende Hochwasserschutzdeich am Stögermühlbach, ausgerichtet auf ein 30-jähriges Hochwasserereignis bleibt neben der Neuanlage bestehen. Im Zuge der Baumaßnahme erfolgt zudem die unterirdische Verlegung der bestehenden Oberleitung im Planungsgebiet. Durch die beschriebenen Maßnahmen können Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt werden, die nach nationalen und europäischen Vorgaben gesetzlich geschützt sind. In den vorliegenden "Naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)" werden: • die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. Anmerkung: Eine Rechtsverordnung, die nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG weitere Arten unter Schutz stellt, die entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG in vergleichbarer Weise zu prüfen wären, wurde bisher nicht erlassen. Weitere Arten werden deshalb in der vorliegenden saP nicht behandelt.



1.2

die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ggf. erforderliche Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. Die nicht-naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen sind ggf. im Erläuterungsbericht (Teil A Allgemeiner und technischer Teil, Kapitel 1) dargestellt.

Datengrundlagen Als Datengrundlagen zu den Vorkommen geschützter Arten wurden folgende projektbezogene Datenquellen herangezogen: Tab. 1:

Datengrundlagen

Information

Quelle

Stand

Anmerkung

Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt Geschützte und sonstige Biotope

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Amtl. Biotopkartierung Bayern (LfU)

2014

Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) Landkreis Deggendorf

1997

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Information

Floristische Daten

Faunistische Daten

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Quelle

Stand

Anmerkung

Vegetations- und FFHLebensraumkartierung im Zuge der EU-Studie "Donauausbau StraubingVilshofen" (ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN)

2010/ 2011

Aktualisierung der Vegetations- und FFHLebensraumkartierung gemäß BayKompV im Zuge der EU-Studie "Donauausbau Straubing-Vilshofen" (ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN)

2015

Mit BNT-Kartierung sind FFH-LRT, Biotoptypen nach LfUKartieranleitung und §30 und Art.23 aktuell erfasst

Kartierung der Flora im Zuge der EU-Studie "Donauausbau StraubingVilshofen" (ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN)

2010

Shape-Dateien vom WWA-Deggendorf erhalten

Aktualisierungen der Flora im Zuge der EU-Studie "Donauausbau StraubingVilshofen" (ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN)

2015

Shape-Dateien vom WWA-Deggendorf erhalten

Baumaufmass (WWADeggendorf)

2015

Höhlen- und Totholzbäume, Landschaftsbildprägende Bäume

Artenschutzkartierung (LfU)

2014

Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) Landkreis Deggendorf

1997

Kartierungen der Artgruppen Fledermäuse, Mollusken, Reptilien, Libellen, Totholzkäfer, und Laufkäfer im Zuge der EU-Studie "Donauausbau StraubingVilshofen" (ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN)

2010

Shape-Dateien vom WWA-Deggendorf erhalten

Aktualisierungen der Kartierungen der Artgruppen Amphibien inkl. Amphibiengewässer und Tagfaltern im Zuge der EU-Studie "Donauausbau StraubingVilshofen" (ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN)

2015

Shape-Dateien vom WWA-Deggendorf erhalten

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Information

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Quelle

Stand

Anmerkung

Kartierung von Biberlebensräumen, Totholzkäfern und Höhlenbäumen (DR. H.M. SCHOBER GMBH 2015)

2015

Projektbezogene Bachmuschelkartierung (DR. COLLING 2015)

2015

Nachweise von Fischotterspuren (UNB Deggendorf)

2016

Brutvogelkartierung im Zuge der EU-Studie "Donauausbau StraubingVilshofen" (ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN)

2010

Shape-Dateien vom WWA-Deggendorf erhalten

Aktualisierungen der Brutvogelkartierung im Zuge der EU-Studie "Donauausbau Straubing-Vilshofen" (ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN)

2015

Shape-Dateien vom WWA-Deggendorf erhalten

Fundpunkte der landesweiten Wiesenbrüterkartierung (LfU)

2014/ 2015

Shape-Dateien vom WWA-Deggendorf erhalten

Karten zur Kiebitzkulisse, Vorkommen von Kiebitz und Wiesenbrütern (ARGE NATURA 2000 UND AUENENTWICKLUNG DONAUAUEN UND ISARMÜNDUNG)

2015

Karten von der UNB Deggendorf erhalten

Daten zur Fischfauna aus dem Fischereilichen Monitoring zur Umsetzung der EU-WRRL (FACHBERATUNG FÜR FISCHEREI BEZIRK NIEDERBAYERN)

2011/ 2013

Kartierung zur Fischfauna im Zuge der EU-Studie "Donauausbau StraubingVilshofen" (ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN)

2015

Shape-Dateien vom WWA-Deggendorf erhalten

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Information

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Quelle

Stand

Untersuchungen zum Fischotter in der Kontinentalen und Alpinen Biogeographischen Region in Bayern. - Endbericht an Bayer. Landesamt für Umwelt (KAMP, T. & SCHWAIGER, M. 2014):

2014

Anmerkung

Für die Ableitung und Beurteilung des darüber hinaus gehenden potenziellen Artenspektrums an Arten des Anhangs IV FFH-RL und europäischen Vogelarten wurden ausgewertet: − Auswertung der Datenbank des Bayer. Landesamtes für Umwelt zur saP für die Topografische Karte (TK25) im Untersuchungsraum (Nr. 7243 Plattling) und für den Naturraum "D65 Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten" (Stand 07/2015) − Verbreitungsatlas der Gefäßpflanzen in Bayern (SCHÖNFELDER & BRESINSKY 1990); − BIB - Botanischer Informationsknoten Bayern (ZENTRALSTELLE FÜR DIE FLORISTISCHE KARTIERUNG BAYERNS), Stand 2015; − Fledermausatlas Bayern (MESCHEDE & RUDOLPH 2004) einschl. Aktualisierung in MESCHEDE & RUDOLPH (2010); − Brutvogelatlas Bayern (BEZZEL ET AL. 2005, RÖDL ET AL. 2012); − Übersicht zur Verbreitung der Reptilienarten in Bayern (BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT 2012); − Übersicht zur Verbreitung der Amphibienarten in Bayern (BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT 2012); − Libellenatlas Bayern (KUHN & BURBACH 1998); − Übersicht zur Verbreitung der Libellenarten in Bayern (BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT 2013); − Tagfalteratlas Bayern (BRÄU ET AL. 2013); − Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland (PETERSEN ET AL. 2003, 2004, 2006); − Karten zur Verbreitung der Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland (BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ 2007); − Nationaler Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie in Deutschland (2013) (BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 2014); − Tabellen zu den in Niederbayern vorkommenden streng geschützten Nachtfalterund Käferarten (KOLBECK und BUSSLER im Auftrag der Regierung von Niederbayern, Stand 12/2006, mit Angaben zu Verbreitung und Vorkommen im übrigen Bayern).

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1.3

Artenschutzbeitrag

Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen orientieren sich an den mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 19. Januar 2015 Az. IIZ7-4022.2-001/05 eingeführten "Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)" (Fassung mit Stand 01/2015). Da entsprechende Vorgaben für den Bau von Leitungen derzeit nicht vorliegen, wurde dieses Vorgehen mit den zuständigen Höheren Naturschutzbehörden abgestimmt (Besprechung am 23.09.2015). Berücksichtigt sind weiterhin die Hinweise in der Internet-Arbeitshilfe des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (BAYLFU 2011, Stand 2015) zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bei der Vorhabenszulassung. Entsprechend wurde zur Ermittlung der relevanten Arten eine "Abschichtung" aller in Bayern aktuell vorkommenden, europarechtlich geschützten Arten nach festgelegten Kriterien vorgenommen (siehe Anhang 1). Dabei wurden aktuelle Nachweise in artengruppenspezifischen Untersuchungsräumen ermittelt und eine Potenzialanalyse bei nicht detailliert untersuchten Artengruppen durchgeführt, die unter Berücksichtigung der Kenntnisse zur Verbreitung und zu den Lebensraumansprüchen diejenigen Arten herausfiltert, von denen mit einer nicht nur sehr geringen Wahrscheinlichkeit ein Vorkommen im Untersuchungsraum angenommen werden kann ("worst-caseBetrachtung").

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Wirkungen des Vorhabens Als Wirkraum des Vorhabens werden grundsätzlich die direkt betroffenen, bauzeitlich beanspruchten Flächen sowie ein beidseitigen Korridor von je 200 m Breite festgelegt. In Bereich des sog. Omega-Altarms wurde dieser Wirkraum entsprechend erweitert, das es sich bei dieser Struktur um eine bedeutsame Vernetzungsachse für Amphibien und andere Arten handelt. Nachfolgend werden die Faktoren ausgeführt, die in diesem Wirkraum in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können.

2.1

Neubau Deich, Siel- und Schöpfwerke Baubedingte Wirkungen Temporäre Flächeninanspruchnahme durch Baufelder (10,3 ha) Baubedingte Einleitung von Schadstoffen ins Grundwasser durch Wasserhaltung im Bereich der Baugruben Baubedingte Einträge ins Oberflächenwasser Baubedingte Störung von Funktionsbeziehungen einzelner Arten Beeinträchtigungen von Fischen durch Trübstoffbelastung bei Baumaßnahmen im Gewässer Beschädigung ans Baufeld angrenzender wertvoller Lebensräume und Pflanzen Beschädigung ans Baufeld angrenzender wertvoller Lebensräume und Pflanzen Fallenwirkung im Fall von tiefen Baugruben Kollision mit Baufahrzeugen Stoffeinträge in ein Trinkwasserschutzgebiet durch Erdbaumaßnahmen Temporäre akustische und visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion. Temporäre akustische und visuelle Störungen einzelner Arten Temporäre Flächeninanspruchnahme durch Baufelder Temporärer Grundwasserstau

Anlagebedingte Wirkungen Dauerhafte Flächeninanspruchnahme (21,5 ha Überbauung, 0,87 ha Versiegelung) Anlagebedingte Flächeninanspruchnahme Barrierewirkung durch Anlage von Sielbauwerken an den Querungsstellen von Deich und Gewässer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die vom Deich ausgehende Kulissenwirkung und durch technische Bauwerke Beseitigung von Habitatstrukturen verschiedener Tier- und Pflanzenarten Dauerhafte Flächeninanspruchnahme

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Dauerhafte Flächeninanspruchnahme von gesetzlich geschützten Biotopen, FFHLebensräumen und Gehölzbeständen Funktionsverlust bestehender Vernetzungsachsen Kulissenwirkung des Hochwasserschutzedeichs für Arten (Wiesenbrüter) Verlust der Bodenfunktionen wertvoller Bodenkomplexe

Betriebsbedingte Wirkungen Barrierewirkung durch Verschluss des Sielbauwerkes im Hochwasserfall

2.2

Verlegung Stromleitung Baubedingte Wirkungen Temporäre Flächeninanspruchnahme von überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wegen Temporäre akustische und visuelle Störungen einzelner Arten Potenzielle Beeinträchtigung der Bachmuschel durch Trübstoffbelastungen bei Querung des Langlüßgrabens Potenzielle Beeinträchtigung der Fischarten Frauennerfling, Huchen, Rapfen, Streber und Zingel durch Trübstoffbelastungen bei Querung des Stögermühlbachs Potenzielle Beeinträchtigung von Wiesenbrütern bei Rückbau der Freileitung Baubedingte Beschädigung von gesetzlich geschützten Biotopen und FFH-Lebensräumen Beschädigung ans Baufeld angrenzender wertvoller Lebensräume und Pflanzen Schädigung bzw. Zerstörung von Lebensräumen und Vegetationsflächen bei Rückbau der Freileitung Baubedingte Trübstoffbelastung der Oberflächengewässer Langlüßgraben und Stögermühlbach Temporäre akustische und visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion

2.3

Reichweite der projektbezogenen Wirkungen Nicht alle Arten/Artengruppen, die im Untersuchungsraum nachgewiesen wurden oder zu vermuten sind, sind projektbezogenen Wirkungen ausgesetzt, da ihre Vorkommen, Lebensräume oder Wuchsorte − außerhalb von Bereichen vorübergehender oder dauerhafter Inanspruchnahme liegen, − außerhalb der artspezifischen Wirkräume von bau- und betriebsbedingten Emissionen liegen, − eine Zerschneidung oder Beeinträchtigung von Funktionsbeziehungen auszuschließen ist. Dies gilt insbesondere für Arten, die nur in den Randbereichen des Untersuchungsraumes nachgewiesen sind und/oder schwerpunktmäßig in solchen Biotoptypen vorkommen wie sie im näheren Bereich des Deichtrassenverlaufs nicht zu finden sind, kann aber auch auf Arten zutreffen, die das Baufeld nur zeitweise als Nahrungshabitat nutzen und keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Bereich der Flächeninanspruchnahmen besitzen.

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Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität von Lebensstätten

3.1

Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen Zur Vermeidung und Minimierung von Auswirkungen auf Natur und Landschaft durch den Ausbau des Hochwasserschutzdeiches am Stögermühlbach wurden im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans umfangreiche Maßnahmen entwickelt, wobei als vorgelagerter Planungsschritt grundsätzlich auf die Eingriffsminimierung (Einzelpunkte s.u.) geachtet wurde. Im Hinblick auf die verbleibenden Eingriffe in Natur und Landschaft sind folgende, wesentliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen (V) vorgesehen, deren Umsetzung sich auch positiv auf den Bestand / das Lebensraumangebot des saPrelevanten Artenspektrums auswirkt. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen. 1 V: Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen Ziel / Begründung der Maßnahmen: Minimierung hinsichtlich der Beeinträchtigungen der Arten- und Biotopausstattung im Gesamtbereich der geplanten Baumaßnahme. Vermeidung von Beeinträchtigungen von Boden, Grund- und Oberflächenwasser im Gesamtbereich der geplanten Baumaßnahme. Maßnahmenbeschreibung Grundsätzliche Minimierung durch bestandsschonende Trassierung. Verzicht auf die Anlage des landseitigen Deichhinterweges und der wasserseitigen Erschließungsstraße für die Landwirtschaft im Bereich der ökologisch wertvollen Biotopfläche und somit Minimierung der Flächeninanspruchnahme (Abschnitt A, Bauabschnitt 0,00 bis 150,00). bauzeitliche Anlagen (Baustellenlagerflächen) werden bevorzugt auf befestigten, unbewachsenen oder landwirtschaftlich genutzten Flächen angelegt. Minimierung der vorübergehenden Flächeninanspruchnahme durch eine VorKopf-Bauweise, wodurch in der Regel keine zusätzlichen Arbeitsstreifen benötigt werden. Die Bauzeit wird in den Abschnitten A, C und D generell auf die Monate Juli bis April beschränkt In der Regel Verzicht auf nächtliche Bauarbeiten zur Vermeidung von Störungen nachtaktiver Tierarten (s. zusätzliche Regelungen bei 4 V und 5 V). Nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt ein Rückbau der temporär genutzten Flächen. Durchführung einer Umweltbaubegleitung für die Baumaßnahmen. Lagerung des humosen Oberbodens sachgerecht in Mieten entlang des Baufeldes, soweit möglich innerhalb des Schutzstreifens. Die Verbringung bzw. Verwendung für die Deichböschungen wird im Rahmen eines Oberbodenmanagements geregelt.

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Die Sicherheitsvorschriften zur Minimierung von Bodenverdichtungen und zur Verhinderung von Grundwasserbelastungen werden berücksichtigt. Sofern im Aushubbereich des Omega Altarms erhaltenswerter Torfboden angetroffen wird, ist dieser auf der Ausgleichsfläche 1.1 A/E im Bereich des Stillgewässers unterzubringen. Eine Austrocknung des Torfes durch Zwischenlagerung ist unbedingt zu vermeiden. Alle eingesetzten Baumaschinen werden mit biologisch abbaubaren Hydraulikölen betrieben. Sicherung der Baustellen vor Einträgen und fachgerechte Handhabung von boden- und wassergefährdenden Stoffen, wobei grundsätzlich der Umgang mit Schadstoffen im Untersuchungsraum zu vermeiden ist. Im Bereich von Wasserschutzgebieten wird keine Betankung vorgenommen. Betankungen sind immer so durchzuführen, dass das Eindringen von Treibstoffen in den Boden durch Zusatzmaßnahmen in jedem Fall verhindert wird. Grundwasserabsenkungen werden nur bei Notwendigkeit und auf Grundlage der ermittelten ortsspezifischen hydrogeologischen Verhältnisse durchgeführt. Die Verlegung der Erdleitung sowie der Abbau der Freileitung sind unter größtmöglicher Schonung der Pflanzen- und Tierwelt durchzuführen. Die Erdleitung ist nach Möglichkeit auf bestehenden Feld- und Waldwegen zu verlegen. Die Verlegung der Freileitung ist auf die Monate Oktober bis Ende Februar beschränkt. Zum Schutz von Boden und der Vegetation ist der Rückbau der Freileitung auf die Wintermonate zu beschränken.

2 V: Schutz von Lebensstätten beim Roden und Freiräumen des Baufeldes Ziel / Begründung der Maßnahmen: Durch die Beschränkung der Zeiten für Gehölzfällung/Gehölzschnitt sowie die Mahd von Röhrichten und Staudenfluren wird die Zerstörung besetzter Nester, eine Vernichtung von Eiern und Jungvögeln sowie eine Störung während der Brut- und Aufzuchtzeiten von gebüsch- oder waldbewohnenden Vögeln verhindert sowie die Störung und Tötung von baumhöhlenbewohnenden Fledermäusen in Quartieren vermieden. Maßnahmenbeschreibung: Gehölzfällungsarbeiten/ Gehölzschnittmaßnahmen und Mahd von Röhrichten und Staudenfluren erfolgen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar außerhalb der Brut- bzw. Vegetationszeit (in Anlehnung an § 39 Abs. 5 BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG), vorbehaltlich einer ausnahmsweisen Verlängerung bei besonderen Witterungsverhältnissen und nach örtlichen Angaben im Rahmen der Umweltbaubegleitung. 3 V: Bauzeitlicher Schutz zu erhaltender Biotopflächen und Gehölzbestände Ziel / Begründung der Maßnahmen: Minimierung hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Arten- und Biotopausstattung der an das Baufeld angrenzenden Biotopund Gehölzstrukturen sowie Schutz vor (dauerhaften) Schäden durch Baufahr-

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zeuge, Baulager oder dergleichen. Maßnahmenbeschreibung: Schutz angrenzender Biotop- und Gehölzflächen durch Errichtung von an die jeweilige Geländesituation angepassten Schutzeinrichtungen (z. B. Bauzäune) in Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung vor Ort. Zum Schutz von Boden und der Vegetation ist der Rückbau der Freileitung auf die Wintermonate zu beschränken. Abhängig von Bodenfeuchte und Witterung sind bei der Befahrung von Biotopflächen Schutzmaßnahmen durchzuführen (z.B. Baggermatratzen) in Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung vor Ort. Die Verlegung der Erdleitung sowie der Abbau der Freileitung sind unter größtmöglicher Schonung der Pflanzen- und Tierwelt durchzuführen. Die Erdleitung ist nach Möglichkeit auf bestehenden Feld- und Waldwegen zu verlegen. Durch eine geschlossene Querung des Stögermühlbachs auf einer Länge von ca. 90m im Zuge der Erdverlegung der Stromtrasse mittels Spülbohrverfahren erfolgt kein Eingriff in darüber liegende FFH-Lebensraumtypen. Der Abstand von Start- und Zielpunkt zum jeweiligen Deichfuß (bestehender Hochwasserschutzdeich) beträgt mind. 10m. Durch eine geschlossene Querung der Feuchtfläche im Zuge der Erdverlegung der Stromtrasse mittels Spülbohrverfahren im Anschlussbereich westlich Grieshaus erfolgt kein Eingriff in das nach §30 geschützte Biotop. Notwendige Arbeitsstreifen an ökologisch empfindlichen Bereichen (z.B. Gehölzbestände, Biotopflächen, Wiesenbereiche, feuchte Geländemulden, etc.) sind so schmal wie möglich zu halten. Lagerstätten, wie Materiallager, sind außerhalb dieser Bereich herzustellen. Die Baustelleneinrichtungen und Baulager dürfen nur auf ökologisch unempfindlichen Bereichen angelegt werden. Anfallendes, überschüssiges Aushubmaterial ist ordnungsgemäß zu entsorgen und darf auch nicht in angrenzenden ökologisch wertvollen Bereichen abgelagert und aufgefüllt werden. Im Bereich der Erdleitung dürfen ökologisch wertvolle Baumbestände weder beseitigt, beschädigt noch sonst irgendwie beeinträchtigt werden. Dabei darf die Verlegung von Kabeln nicht im Wurzelbereich wertvoller Bäume (Traufkante + 2 m) durchgeführt werden. Sollte dies nicht überall möglich sein, sind entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen (z.B. Wurzelvorhang). Auf die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, etc. bei Baumaßnahmen) sowie die die RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Schutz von Bäumen, etc.) wird hingewiesen. Die Zufahrten für den Abbau der Freileitungen dürfen nur auf ökologisch unempfindlichen Bereichen angelegt werden. Nach Fertigstellung der Rückbaumaßnahmen ist das Gelände in den früheren Zustand zu versetzen. 4 V: Schutz von Säugetieren Ziel / Begründung der Maßnahmen: Minimierung temporärer akustischer und visueller Störungen sowie anlagebedingter Beeinträchtigungen von Säugern und deren Funktionsbeziehungen.

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Maßnahmenbeschreibung: Errichtung von mobilen Ausstiegshilfen für Säuger im Fall von tiefen Baugruben an den Bauwerken. Anlage von Ein- und Ausstiegshilfen oberhalb und unterhalb des Sielbauwerks am Stögermühlbach durch moderate Uferabflachung, um die Durchgängigkeit für Klein- und Mittelsäuger zu erhalten. Verzicht auf nächtliche Bauarbeiten 5 V: Schutz von Vögeln Ziel / Begründung der Maßnahmen: Minimierung temporärer akustischer und visueller Störungen sowie anlagebedingter Beeinträchtigungen von Vögeln und deren Funktionsbeziehungen. Maßnahmenbeschreibung: Die Baufeldfreimachungen in Bereichen der Ingenieurbauwerke an Gewässern erfolgen außerhalb der Brutperiode von Vögeln im Zeitraum von Juli bis Ende Februar. soweit erforderlich erfolgen zum Schutz von Wiesenbrütern in Bereichen der freigeräumten BE-Flächen und der Baufelder der Ingenieurbauwerke Vergrämungsmaßnahmen; die Prüfung erfolgt im Zuge der Umweltbaubegleitung. Der Rückbau der bestehenden Freileitung ist zum Schutz von Wiesenbrütern auf die Wintermonate zu beschränken. Verzicht auf nächtliche Bauarbeiten 6 V: Schutz von Amphibien Ziel / Begründung der Maßnahmen: Minimierung bau- und anlagebedingter Beeinträchtigungen von Amphibien und deren Funktionsbeziehungen. Maßnahmenbeschreibung: Errichtung von Amphibienschutzzäunen bei ans Baufeld angrenzenden Amphibiengewässern. Aufrechterhaltung der Vernetzungsachsen von Amphibien durch Anlage offener Gräben. Die Gestaltung der Gräben erfolgt nach ökologischen Gesichtspunkten. Dimensionierung der Durchlässe für Amphibien gemäß MAmS (2000). 7 V: Schutz von Totholzkäfern Ziel / Begründung der Maßnahmen: Minimierung bau- und anlagebedingter Beeinträchtigungen von Totholzkäfern. Maßnahmenbeschreibung: Bei Rodung von absterbenden Bäumen und Totholzbäumen erfolgt die Deponierung des geschädigten oder toten Stammholzes am Rande des Baufeldes.

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Artenschutzbeitrag

8 V: Schutz von Fischen Ziel / Begründung der Maßnahmen: Minimierung der Störung und Gefährdung von Fischen (u. A. in deren Wanderverhalten) durch die Anlage des Hochwasserschutzdeiches inkl. Bauwerken. Maßnahmenbeschreibung: Bauzeitliche Umleitung des Stögermühlbaches innerhalb der bestehenden Eindeichung. Aufrechterhaltung der Durchgängigkeit der im Hochwasserfall wasserführenden Entwässerungsgräben durch Neuanbindung. Die Gestaltung der neu angelegten offenen Gräben erfolgt nach ökologischen Gesichtspunkten für Kleinfische. Baumaßnahmen im Gewässer, die zur Trübstoffbelastung im Stögermühlbach führen, erfolgen außerhalb der Hauptlaichzeit (April bis Mitte Mai) von Fischen. Errichtung eines Schneckentrogpumpwerkes um Durchgängigkeit des Stögermühlbaches auch bei Schließung des Sielbauwerkes im Hochwasserfall zu gewährleisten. Die Querung des Stögermühlbache im Zuge der Erdverlegung der Stromtrasse erfolgt in geschlossener Bauweise mittels Spülbohrverfahren. Damit kann eine Einleitung von Spülsuspension in das Gewässer ausgeschlossen werden. 9 V: Schutz von Pflanzen Ziel / Begründung der Maßnahmen: Minimierung bau- und anlagebedingter Beeinträchtigungen geschützter Pflanzenarten. Maßnahmenbeschreibung: Errichtung von Bauzäunen während der Bauzeit zur Schonung angrenzender Pflanzenbestände. Einzelverpflanzungen besonders geschützter Pflanzenarten. 10 V: Schutz der Erholungsfunktion Ziel / Begründung der Maßnahmen: Minimierung bau- und anlagebedingter Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion. Maßnahmenbeschreibung: Die Bauzeiten sind so zu beschränken, dass die Baumaßnahmen außerhalb der Wochenendzeit durchgeführt werden. Es ist darauf zu achten, dass während der Hauptsaison für Radfahrer und Wanderer, betrifft die Ferienzeit im Frühjahr und Sommer, ein alternativer Verbindungsweg nach Isarmünd sowie zum Grieshaus aufgezeigt wird. Entlang der Rad- und Wanderwege sind die Baustellenbereiche mit Schutzvorkehrungen, wie z.B. Bauzäune und Sperrbänder, zu versehen.

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Artenschutzbeitrag

11 V: Schutz von Mollusken Ziel / Begründung der Maßnahmen: Minimierung baubedingter Beeinträchtigungen der Bachmuschel. Maßnahmenbeschreibung: Die Querung des Langlüßgrabens im Zuge der Erdverlegung der Stromtrasse erfolgt in geschlossener Bauweise mittels Spülbohrverfahren. Damit kann eine Einleitung von Spülsuspension in das Gewässer ausgeschlossen werden. 3.2

Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG) Um Gefährdungen lokaler Populationen projektspezifisch betroffener europarechtlich geschützter Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden, besteht nach § 44 Abs. 5 BNatSchG die Möglichkeit, vorgezogene Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität der betroffenen Lebensräume durchzuführen (CEFMaßnahmen: continuous ecological functionality-measures). Für das hier gegenständliche Vorhaben sind jedoch keine derartigen Maßnahmen erforderlich.

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4

Artenschutzbeitrag

Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten Erklärungen zu den folgenden Arten-Tabellen: RLD/RLB

Rote Liste Deutschland / Rote Liste Bayern 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R extrem seltene Art, Art mit geografischer Restriktion V Art der Vorwarnliste D Daten defizitär * ungefährdet ♦ nicht bewertet (meist Neozoen)

EHZ KBR

Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region FV günstig (favourable) U1 ungünstig - unzureichend (unfavourable - inadequate) U2 ungünstig - schlecht (unfavourable - bad) XX unbekannt (unknown)

EHZ

bei Vogelarten: Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region Bayerns für Brutvorkommen g günstig u ungünstig - unzureichend s ungünstig - schlecht ? unbekannt

4.1

Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

4.1.1

Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie ergibt sich aus § 44 Abs. 1, Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot: Schädigungsverbot (s. Nr. 2 der Formblätter): Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Ermittlung und Übersicht über das Vorkommen der relevanten Pflanzenarten Von den Pflanzenarten des Anhangs IV FFH-RL in Bayern kommen 2 Arten innerhalb des Wirkraums vor.

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Tab. 2:

Artenschutzbeitrag

Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum

Lateinischer Name

Deutscher Name

RLD

RLB

Lilienblättrige Becherglocke

1

1

RLB H 1

Adenophora lillifolia

Gladiolus palustris

Sumpf-Gladiole

2

2

2

FFH

Bemerkung

II, IV angesalbter Hauptbestand auf WWA-Ausgleichsfläche an der Doppelschleuse Maxmühle (2015), Einzelnachweis auf einem extensiven Grünland im Omega-Altarm (2010) II, IV angesalbter Hauptbestand auf WWA-Ausgleichsfläche an der Doppelschleuse Maxmühle (2015), Einzelnachweis auf der 50-Tagwerk-Fläche (2010)

Erläuterungen: vgl. Einleitung Abschn. 4

Betroffenheit der Pflanzenarten Sumpf-Siegwurz (Gladiolus palustris) Pflanzenart nach Anhang IV b) FFH-RL

1

Grundinformationen Rote-Liste-Status Deutschland: 2 Bayern: 2 Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeografischen Region günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht Die Sumpf-Siegwurz (Gladilus palustris), auch Sumpf-Gladiole genannt, ist eine Art mit südosteuropäischem Verbreitungsschwerpunkt. In Bayern tritt die zu den lridaceae (Schwertliliengewächse) zählende Art nur im Main-Dreieck, im Lech- und Isar-Tal sowie in den Gebirgstälern im Füssener Winkel, um Garmisch-Partenkirchen und Freilassing auf. Darüber hinaus gilt sie als weitgehend verschollen. Es handelt sich um einen von Hummeln bestäubten Knollengeophyt, der an sonnigen bis halbschattigen, kalkreichen, wechseltrockenen bis wechselfeuchten, nährstoffarmen Standorten vorkommt (Kennart von Molinion-Streuwiesen und Kiefernwäldern des Erico-Pinion). Die Blütezeit der Sumpf-Siegwurz erstreckt sich von Mitte Juni bis Anfang Juli, die Fruchtreife erfolgt von Mitte Juli bis Ende August. Ein Austausch zwischen Populationen erscheint bei bis wenige 100 m entfernten Beständen wahrscheinlich. Die Samen haben keine Anhängsel zur Windverfrachtung und werden lediglich im Nahbereich, höchstens wenige Meter weit, durch Stoßausbreitung verbreitet (FROELICH & SPORBECK 2011).

Lokale Population: Erhaltungszustand in der kontinentalen Biogeografischen Region in Bayern: U1 ungünstig – unzureichend In FFH-Gebiet „Isarmünd“ wurden 2010 durch die floristischen Kartierungen 20 Nachweise von Gladiolus palustris erbracht. Hiervon liegen zwei Bestände einnerhalb des projketspezifischen Wirkraums; angesalbter Hauptbestand auf WWA-Ausgleichsfläche an der Doppelschleuse Maxmühle (auch NW2015), Einzelnachweis auf der 50-Tagwerk-Fläche (2010). Entsprechend der Vorgehensweise in der EU-Studie zum Donauausbau Straubing Vilshofen (ArGe Danubia & ArGe DonauPlan 20132) wird der Erhaltungszustand der lokalen Population

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Artenschutzbeitrag

Sumpf-Siegwurz (Gladiolus palustris) Pflanzenart nach Anhang IV b) FFH-RL trotz des leicht positiven Bestandstrends aufgrund eines mittleren bis schlechten Zustands der Population (C), einer guten Habitatqualität (B) und einer hohen Isolierung der Vorkommen insgesamt vorsorglich als mittel bis schlecht (C) eingestuft. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2

Prognose des Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Die kartierten Bereiche des Sumpf-Gladiolen-Vorkommens sind weder anlage-, noch baubedingt betroffen. Die Art selbst und das artbezogene Erhaltungsziel Nr. 8 (Stand 02/2016; s. Anl. 1a zur BayNat2000V) werden nicht beeinträchtigt. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: CEF-Maßnahmen erforderlich:

Schädigungsverbot ist erfüllt:

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ja

nein

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Artenschutzbeitrag

Lilienblättrige Becherglocke (Adenophora lillifolia) Pflanzenart nach Anhang IV b) FFH-RL

1

Grundinformationen Rote-Liste-Status Deutschland: 1 Bayern: 1 Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeografischen Region günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht Die Lilienblättrige Becherglocke (Adenophora liliifolia), auch Schellenblume genannt, ist ein pannonisches Florenelement aus der Familie der Campanulaceae (Glockenblumengewächse), das in Deutschland nur an der unteren Isar (Erlau, lsarmündungsgebiet) vorkommt. Es handelt sich um eine ausdauernde, tiefwurzelnde, mahdempfindliche und bis 2 m hohe, kräftige Staude mit bis zu 15 Trieben pro Pflanze. In Mitteleuropa tritt die wänmeliebende Stromtalpflanze in Pfeifengraswiesen (Molinion) und Hartholzauenwäldern (Alno-Ulmion) an wechselfeuchten, kalk- und mäßig nährstoffreichen, lichten bis halbschattigen, sandig-lehmigen bis tonigen Standorten auf. Die Blütezeit erstreckt sich von Juli bis Ende August, die Samenreife ist im September (erste reife Samen ab Ende August). Aufgrund der Standortansprüche von A. liliifolia herrscht an den Wuchsorten starke Konkurrenz mit weiteren hoch- und raschwüchsigen Arten. Insgesamt können sich die Pflanzen nur unter konkurrenzarmen Bedingungen behaupten (FROELICH & SPORBECK 2011). Die ansehnlichen, großen Blüten sind insektenbestäubt. Somit ist ein Austausch zwischen Populationen möglich, die sich im Aktionsradius der Bestäuber befinden. Ein Genaustausch zwischen etwa 100 m entfernten Beständen erscheint realistisch. Die Kapseln öffnen sich (wie bei vielen anderen Campanulaceae auch) durch Porenbildung bei der Fruchtreife (sog. Porenkapseln). Aus den Poren werden die kleinen Samen dann durch Stoßausbreitung (Schütteln durch Tiere, heftige Windstöße) freigesetzt. Die Samen sind zwar klein, aber ohne Anhangsorgane für eine effektive Windausbreitung. Dementsprechend werden sie lediglich durch die Stöße im Nahbereich, höchstens wenige Meter von der Mutterpflanze entfernt, ausgebreitet (FROEUCH & SPORBECK 2011).

Lokale Population: Erhaltungszustand in der kontinentalen Biogeografischen Region in Bayern: U2 ungünstig – unzureichend In FFH-Gebiet „Isarmünd“ wurden 2010 durch die floristischen Kartierungen 6 Wuchsorte von Gladiolus palustris erbracht. Hiervon liegen zwei Bestände einnerhalb des projeketspezifischen Wirkraums; Angesalbter Hauptbestand auf WWA-Ausgleichsfläche an der Doppelschleuse Maxmühle (auch NW2015), Einzelnachweis auf einem extensiven Grünland im Omega-Altarm (2010) Entsprechend der Vorgehensweise in der EU-Studie zum Donauausbau Straubing Vilshofen (ArGe Danubia & ArGe DonauPlan 2012) wird der Erhaltungszustand der lokalen Population

trotz des stabilen Bestands aufgrund der insgesamt nur in geringer Anzahl vorkommenden Individuen (mittlerer bis schlechter Zustand der Population, C), einer im FFH-Gebiet guten Habitatqualität (B) und aufgrund des hochgradig isolierten Vorkommens vorsorglich mit C (mittel bis schlecht) bewertet. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

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Artenschutzbeitrag

Lilienblättrige Becherglocke (Adenophora lillifolia) Pflanzenart nach Anhang IV b) FFH-RL

2

Prognose des Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 2

Durch den Bau des Hochwasserschutzdeiches werden ca. 10 m eines vom Hauptbestand isoliert liegenden Becherglocken-Bestands auf der WWA-Ausgleichsfläche im westlichen Planungsgebiet überplant. Die Flächeninanspruchnahme wird durch die Maßnahme V 1 reduziert. Angrenzende Bestände der Pflanzenart werden durch Bauzäune geschützt (Maßnahme V 3). Die betroffenen Bestände werden mittels Sodenübertragung an einen geeigneten Standort verpflanzt (Maßnahme 1A/E FFH ). Der Erhaltungszustand der Becherglocke wird im FFH-Gebiet „Isarmündung“ als „durchschnittlich oder beschränkt“ (C) angenommen. Somit ist auch zu untersuchen, ob der geplante Hochwasserschutzdeich der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Art innerhalb des FFH-Gebiets entgegensteht. Durch die Sodenverpflanzung der betroffenen Bestände entsteht keine Änderung in der Populationsgröße. Die Fläche für den Sodenübertrag weist optimale Standortbedingungen für den Fortbestand der Art auf. Durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen wird die Art weiter gefördert. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

1 V: Verzicht auf die Anlage des landseitigen Deichhinterweges und der wasserseitigen Erschließungsstraße für die Landwirtschaft im Bereich der ökologisch wertvollen Biotopfläche und somit Minimierung der Flächeninanspruchnahme (Abschnitt A, Bauabschnitt 0,00 bis 150,00).



3 V: Bauzeitlicher Schutz zu erhaltender Biotopflächen und Gehölzbestände



1.4 K: Sodenverpflanzung mit Beständen der Art auf einen geeigneten Standort

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Schädigungsverbot ist erfüllt:

ja

nein

Fazit Bei keiner im Gebiet vorkommenden Pflanzenart nach Anhang IV FFH-RL werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch das Vorhaben erfüllt. Eine Ausnahme von den Verboten entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich, soweit die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung umgesetzt werden.

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4.1.2

Artenschutzbeitrag

Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) der FFH-Richtlinie ergeben sich aus § 44 Abs. 1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

Tötungsverbot: Tötung oder Verletzung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen im Rahmen der Durchführung des Bauvorhabens. [Hier nicht relevant: Das Tötungsverbot ist auch bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr oder an Anlagen erfüllt, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.]

4.1.2.1

Säugetiere Ermittlung und Übersicht über das Vorkommen der relevanten Säugetierarten Anhand der ausgwerteten Datengrundlagen sind im Wirkraum des Vorhabens die Wasserfledermaus und Biber als regelmäßig voekommende Arten einzustufen. Vom Fischotter liegen estmals Nachweise aus 2016 vor. Die Vielzahl weiterer, im Umgriff des Vorhabens nachgwiesenen Fledermausarten, die evtl. auch gelegentlich im Wirkraum auftreten können, bleiben hier unberücksichtigt, da keine projektbezogene Wirkungen auf diese Arten eintreten. Tab. 3:

Säugetierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum Art

RLD RLB

EHZ KBR

Vorkommen im Untersuchungsraum

Fledermäuse Wasserfledermaus

Myotis daubentonii

-

-

FV

s. Formblatt

V

-

FV

Vormommen / Nachweise an allen geigneten Gewässern

weitere Säugetierarten Biber

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Castor fiber

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Art Fischotter

Lutra lutra

Artenschutzbeitrag

RLD RLB G

-

EHZ KBR FV

Vorkommen im Untersuchungsraum Stögermühlbach (Westteil)

Erläuterungen: vgl. Einleitung Abschn. 4

Betroffenheit der Säugetierarten •

Fledermäuse:

Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

1

Grundinformationen Rote-Liste-Status Deutschland: Bayern: Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeografischen Region günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht unbekannt Die Wasserfledermaus hat ihre Tagesverstecke in Baumhöhlen. Von den solitär lebenden Männchen und von Weibchen nach Auflösung der Wochenstubenverbände werden selbst kleinste Spalten genutzt, die unter Umständen gerade ausreichen, um einem einzelnen Tier Unterschlupf zu gewähren. Die von größeren Weibchen-Gruppen sozial genutzten Wochenstubenquartiere liegen in der Regel in Baumhöhlen, wobei aufgegebene Bruthöhlen z. B. des Buntspechtes bereits ausreichend sind, darüber hinaus in Vogelnist- oder Fledermauskästen. Zur Jagd ist die Wasserfledermaus auf offene Wasserflächen angewiesen. Neben Stillgewässern werden auch größere, langsam fließende Flüsse genutzt. Die georteten Beutetiere (auf die Wasseroberfläche gefallene Insekten, aus dem Wasser schlüpfende oder über dem Wasser fliegende Insekten) werden mit den proportional großen Hinterfüßen und der Schwanzflughaut von der Wasseroberfläche abgegriffen oder im Flug gekeschert und im Flug verzehrt. Wasserfledermäuse fliegen ihre Jagdhabitate aus Entfernungen von 7-8 km an (DIETZ 1998). Die Strecken zwischen Quartier und Jagdgebiet werden auf "Flugstraßen" entlang markanter Landschaftsstrukturen wie Hecken und Alleen, wenn möglich entlang von Gewässern und Gewässer begleitender Strukturen zurückgelegt (ARBEITSGEMEINSCHAFT QUERUNGSHILFEN 2003, DIETZ&BOYE 2004). In Bayern kann die ungefährdete Wasserfledermaus in allen Naturräumen angetroffen werden, v. a. in Flusstälern und Weihergebieten. Fortpflanzungsnachweise fehlen in weiten Teilen südlich der Donau, die bekannten Winterquartiere konzentrieren sich auf Nordbayern und den Alpenrand (MESCHEDE & RUDOLPH 2004). Die Wasserfledermaus ist in ganz Deutschland verbreitet und zählt zu den nicht seltenen Arten (PETERSEN ET AL. 2004). Lokale Population: Erhaltungszustand in der kontinentalen Biogeografischen Region in Bayern: FV günstig Im Untersuchungsraum der EU-Studie zum Donauausbau Straubing Vilshofen (ArGe Danubia & ArGe DonauPlan 2012) wurden insgesamt zwölf Wochenstuben der Wasserfledermaus nachgewiesen, die jeweils als eigenständige „lokale Population“ aufgefasst wird. Die zum gegenständlichen Vorhaben nächstgelegenen Wochenstuben befinden sich in: - Isarmünd (33 Weibchen, Erhaltungszustand gesamt A = sehr gut) - Grieshaus (24 Weibchen, Erhaltungszustand gesamt B = gut) - Niederalteich (12 Weibchen, Erhaltungszustand gesamt B = gut)

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Artenschutzbeitrag

Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: Siehe Einzelbewertung oben. hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1

Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 und 5 BNatSchG Die genannten Wochestubenquartiere sind durch durch das Vorhaben nicht betroffen. Gemäß Datenlage ist auch davon auszugehen, dass keine sonstigen Quartiere bzw. Quartierbäume zur Umsetzung der Baumaßnahmen entfernt werden müssen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: 2.2

ja

nein

Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG Der Deichneubau verursacht keine großräumige Entwertung der Landschaft oder einzelner Gewässer z.B. als Jagdhabitat der Wasserfledermaus. Vorübergehende lokale Eingriffe in strukturreiche Lebensräume, die als Nahrungshabitate für Fledermausarten dienen könnten, haben angesichts der Gesamtgröße von Jagdgebieten von Fledermäusen keinen nachhaltigen Einfluss auf lokale Bestände. Durch das Vorhaben werden keine Leitstrukturen unterbrochen oder nachhaltig beeinträchtigt, so dass keine Veränderungen von Flugwegen oder Leitstrukturen entstehen. Auch ist nicht erkennbar, dass die vorübergehenden, tagsüber erfolgenden Bauarbeiten oder sonstige Projektwirkungen die Wasserfledermaus bei ihren nächtlichen Aktivitäten stören wird. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: 2.3

ja

nein

Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG Die erforderlichen Gehölzfällungsarbeiten/ Gehölzschnittmaßnahmen erfolgen unter Beteiligung einer Umweltbaubegleitung. Sollten sich wider Erwarten durch diese Arbeiten Risiken für die Wasserfledermaus (oder andere Fledermäuse) ergeben, erfolgen eintsprechende Sicherungsmaßnahmen. Ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbots ist deshalb nicht zu besorgen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

2 V: Schutz von Lebensstätten beim Roden und Freiräumen des Baufeldes

Tötungsverbot ist erfüllt:

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ja

nein

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Artenschutzbeitrag

weitere Säugetierarten:

Biber (Castor fiber) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

1

Grundinformationen Rote-Liste-Status Deutschland: V Bayern: Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeografischen Region günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht unbekannt In Deutschland hatte der Biber lediglich an der Elbe in der autochthonen Unterart C. f. albicus die flächendeckende Ausrottung überlebt. Der Wiederausbreitung, ausgehend von der Kernpopulation dieser Unterart, stehen Wiederansiedlungen in weiten Teilen Deutschlands gegenüber, die mit allochthonen Tieren aus Nord-, Ost- und Westeuropa erfolgten, so auch im Großteil Bayerns (ausgenommen Nordwest-Unterfranken). Für die autochthone Form trägt Deutschland die alleinige Verantwortung, während für die allochthonen Formen diese Verantwortung nicht besteht (PETERSEN ET AL. 2004). In Bayern hat sich der Biber nach seiner Wiedereinbürgerung in den 70er Jahren an Donau und Inn entlang der Flussläufe wieder über die meisten Landesteile ausgebreitet. Lokale Population: Die niederbayerischen Abschnitte von Donau un Isar sind – ebenso wie die Nebengewässer – durchgängig vom Biber besiedelt. Im Wirkraum kommt die Art am Stögermühlbach sowie im sog. Omega-Altarm vor. Entsprechend der Vorgehensweise in der EU-Studie zum Donauausbau Straubing Vilshofen (ArGe Danubia & ArGe DonauPlan 2012) wird der Erhaltungszustand der lokalen Population mit A (hervoragend) engestuft. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1

Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 und 5 BNatSchG Der Stögermühlbach als Biberrevier wird durch den geplanten Deich gequert. Die geplanten Baumaßnahmen führen zu keiner unmittelbaren Beschädigung bzw. Zerstörung von Biberbauten. Demnach wird keine Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Art durch das Vorhaben direkt beschädigt oder beseitigt. Durch spezielle Vermeidungsmaßnahmen (Maßnahmen V 3) können sonstige potentielle Beeinträchtigungen der Art durch die Anlage des Deiches minimiert werden. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

1 V Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen

-

In der Regel Verzicht auf nächtliche Bauarbeiten zur Vermeidung von Störungen des Bibes und anderer nachtaktiver Tierarten.



4 V Schutz von Säugetieren

-

Errichtung von mobilen Ausstiegshilfen für Säuger im Fall von tiefen Baugruben.

-

Anlage von Ein- und Ausstiegshilfen oberhalb und unterhalb des Sielbauwerks am Stögermühlbach durch moderate Uferabflachung, um die Durchgängigkeit für Kleinund Mittelsäuger zu erhalten.

CEF-Maßnahmen erforderlich

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Biber (Castor fiber) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Schädigungsverbot ist erfüllt: 2.2

ja

nein

Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG Der Biber ist eine äußerst anpassungsfähige Art, die sich unempfindlich gegenüber vermeintlichen Störquellen wie Licht, Lärm und Fahrzeugbewegungen zeigt. Erhebliche Störungen mit Auswirkungen auf die Populationen durch die Bautätigkeit oder die Baufahrzeuge während der Bauzeit oder durch den Betrieb der einzelnen Anlagenteile werden deshalb nicht unterstellt. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: 2.3

ja

nein

Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG Die einzurichtenden Baugruben können so tief werden, dass Biber, die auf ihren Wanderungen entlang der Ufer oder im Auenbereich in diese geraten, sich verletzen oder nicht mehr entkommen können. Um eine Fallenwirkung durch tiefe Baugruben am Ufer zu vermeiden, werden Biberausstiege an tiefen Baugruben vorgesehen. Eine baubedingte Erhöhung des Kollisionsrisikos durch Baufahrzeuge wird nicht unterstellt, da der Baustellenverkehr i.d.R. tagsüber erfolgt und somit außerhalb der nächtlichen Hauptaktivitätszeit des Bibers liegt. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

4 V Schutz von Säugetieren

-

In der Regel Verzicht auf nächtliche Bauarbeiten zur Vermeidung von Störungen und Kollisionen mit Baufahrzeugen beim Biber und anderer nachtaktiver Tierarten.

-

Errichtung von mobilen Ausstiegshilfen für Säuger im Fall von tiefen Baugruben.

Tötungsverbot ist erfüllt:

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ja

nein

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Fischotter (Lutra lutra) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

1

Grundinformationen Rote-Liste-Status Deutschland: 3 Bayern: 1 Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeografischen Region günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht unbekannt Als guter Schwimmer und Taucher ist der Fischotter eng an großräumig vernetzte Gewässersysteme gebunden. Er bevorzugt störungs- und schadstoffarme, naturnahe Fließ-, Still- oder Küstengewässer mit intakten, reich strukturierten Ufern. Entscheidend sind klares Wasser und ein ausreichendes Nahrungsangebot, wobei Otter nicht nur Fische, sondern auch andere Wirbeltiere, Muscheln, Krebse und Insekten fressen. Die erwachsenen Tiere bilden Wohnreviere, streifen aber auch kilometerweit umher. Fischotter graben sich Uferbaue mit unter der Wasseroberfläche liegendem Eingang, sie nehmen aber auch Lager unter Uferböschungen, Baumwurzeln, hohlen Bäumen oder andere Verstecken an. Die Weibchen bringen 1 bis 3 Junge zur Welt, offenbar ist die Fortpflanzung aber nicht an eine bestimmte Jahreszeit gebunden. Gute Vorkommen gibt es in Deutschland noch im Osten, von der Mecklenburgischen Seenplatte bis zur Lausitz, sowie im Länderdreieck Bayern-Tschechien-Österreich. Regional scheint er neue Lebensräume zu besiedeln. (nach BAYLFU 2011.). Der Fischotterbestand in Bayern wurde 2008 auf ca. 300 Tiere geschätzt (Pressemitteilung BAYSTMUGV 15.2.2008). Das Schwerpunktvorkommen erstreckte sich über den Inneren Bayerischen Wald, den östlichen Vorderen Bayerischen Wald, über Inn, Salzach und Sur bis ins Berchtesgadener Land, vereinzelt trat er in der Oberpfalz und in Oberfranken auf. Bei neueren Untersuchungen wurde eine weitere Ausbreitung in westlich angrenzende Flusssysteme festgestellt (u. a. Alz, Inn, Rott, Naab, Fichtelgebirge) (KAMP & SCHWAIGER 2014; BAYLFU 2011/2015). Lokale Population: Nach den Daten der UNB Deggendorf wurden 2016 Spuren des Fischotters am Stögermühlbach im Bauabschnitt A gefunden. Möglicherweise besiedelt die Arte auch Isaraltwasser im Bereich des Baubegins. Gemäß den Ausführungen in der EU-Studie zum Donauausbau Straubing Vilshofen (ArGe Danubia & ArGe DonauPlan 2012) gilt: Für das UG ist keine Abgrenzung einer lokalen Population möglich und sinnvoll. Die in der Anzahl und Raumnutzung im UG „unbekannten" Tiere sind Teilder ostbayerischen Population, die wiederum in Zusammenhang mit den angrenzenden Vorkommen in der Tschechischen Republik und Österreich steht. Da für das UG keine Teilpopulation abgegrenzt werden kann, ist auch eine Einstufung des Erhaltungszustandes der Teilpopulation weder sinnvoll noch möglich. Für Fischotter ist das Gewässersystem insgesamt mittel bis schlecht, da nur ein Teil der Gewässer überhaupt geeignet ist. Die potenzielle Einstufung des Erhaltungszustands liegt bei C (mittel bis schlecht) (SCHWAB 2011) Das UG zum Donauausbau zwischen Straubing und Vilshofen umfasst auch den Untersuchungsraum / Wirkraum des hier gegenständlichen Vorhabens, so dass die Aussagen zur Abgrenzung (bzw. Nichtabgrenzung) einer lokalen Population und deren Erhaltungszustand übernommen werden können. Hinweis: Das BAYLFU schätzt den Erhaltungszustand in der kontinentalen Biogeografischen Region in Bayern als FV günstig ein. Dabei bezieht sich diese Einstufung im Wesentlichen auf die stabilen Vorkommen in den Schwerpunktgebieten und die zunehmende Ausbreitungstendenz. Bei-

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Fischotter (Lutra lutra) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL spielsweise wird im Landkreis Freyung-Grafenau inzwischen eine flächendeckende Verbreitung entlang der Fließgewässer angenommen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: keine Bewertung (s.o.) hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1

Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 und 5 BNatSchG Am Stögermühlbach (Bauabschnitt A) liegen Nachweise (Spuren) des Fischotters vor. Der Bauabschnitt A (Deich-km 0+00 bis Deich-km 1+250) umfasst den Anschluss an den Isardeich und die Deichlinie bis nördlich Maxmühle. Bis zum Deich-km 0+900 verläuft der geplante Deich angrenzend und parallel zu dem bestehenden, auf ein HQ 30 ausgerichteten Stögermühlbachdeich. Anschließend schwenkt die Deichtrasse nach Norden und verläuft entlang bestehender Gebüsch- und Waldflächen. Aus diesem Bauabschnitt liegen Nachweise (Spuren) des Fischotters am / entlang des Stögermühlbachs vor. Vermutlich sind diese Spuren auf ein umherwanderndes Einzeltier zurückzuführen, da gleichzeitig keinerlei Hinweise auf Uferbaue oder Baue im Stögermühlbachdeich existieren. Die tatsächliche oder mögliche Beeinträchtigung / Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Art durch Ausbau des Hochwasserschutzdeiches am Stögermühlbach wird deshalb nicht unterstellt. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: 2.2

ja

nein

Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG Der Fischotter ist eine heimlich lebende Art, deren Hauptaktivität in den Nachtstunden liegt. Erhebliche Störungen durch die i.d.R. tagsüber erfolgenden Bauarbeiten mit Auswirkungen auf die Populationen werden deshalb nicht unterstellt. Ferner bleibt die Durchwanderbarkeit sowie die sonstige Nutzung des Raumes unverändert erhalten, so dass auch anlegenbedingt keine signifikanten Störungen zu besorgen sind. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

1 V Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen

-

In der Regel Verzicht auf nächtliche Bauarbeiten zur Vermeidung von Störungen des Fischotters und anderer nachtaktiver Tierarten.



4 V Schutz von Säugetieren

-

Anlage von Ein- und Ausstiegshilfen oberhalb und unterhalb des Sielbauwerks am Stögermühlbach durch moderate Uferabflachung, um die Durchgängigkeit für Kleinund Mittelsäuger zu erhalten.

CEF-Maßnahmen erforderlich

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Artenschutzbeitrag

Fischotter (Lutra lutra) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Störungsverbot ist erfüllt: 2.3

ja

nein

Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG Die einzurichtenden Baugruben können so tief werden, dass Fischotter, die auf ihren Wanderungen entlang der Ufer oder im Auenbereich in diese geraten, sich verletzen oder nicht mehr entkommen können. Um eine Fallenwirkung durch tiefe Baugruben am Ufer zu vermeiden, werden entsprechende Ausstiege an tiefen Baugruben vorgesehen. Eine baubedingte Erhöhung des Kollisionsrisikos durch Baufahrzeuge wird nicht unterstellt, da der Baustellenverkehr i.d.R. tagsüber erfolgt und somit außerhalb der nächtlichen Hauptaktivitätszeit des Fischotters liegt. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

1 V Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen

-

In der Regel Verzicht auf nächtliche Bauarbeiten zur Vermeidung von Störungen und Kollisionen mit Baufahrzeugen beim Fischotter und anderer nachtaktiver Tierarten.



4 V Schutz von Säugetieren

-

Errichtung von mobilen Ausstiegshilfen für Säuger im Fall von tiefen Baugruben.

Tötungsverbot ist erfüllt:

ja

nein

Fazit Bei der Wasserfledermaus (und weiterer im Gebiet auftretenden Fledermausarten) sowie beim Biber und dem Fischoter werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch das Vorhaben erfüllt, soweit die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung umgesetzt werden. Eine Ausnahme von den Verboten entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG ist dann für die Arten nicht erforderlich.

4.1.2.2

Reptilien Ermittlung und Übersicht über das Vorkommen der relevanten Reptilienarten Die Auswertung der vorliegendne Datengrundlagen ergab, dass von den saPrelevanten Arten lediglich die Zauneidechse im Wirkraum des Vorhabens vorkommt. Tab. 4:

Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum Art

Zauneidechse

Lacerta agilis

RLD RLB 3

V

EHZ KBR U1

Vorkommen im Untersuchungsraum ASK: Sickergraben nördlich des Sögermühlbachs im Bauabschnitt A

Erläuterungen: vgl. Einleitung Abschn. 4

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Artenschutzbeitrag

Betroffenheit der Reptilienarten Zauneidechse (Lacerta agilis) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

1

Grundinformationen Rote-Liste-Status Deutschland: V Bayern: V Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeografischen Region günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht unbekannt Die Zauneidechse ist in Bayern und Deutschland weit verbreitet; bezüglich der Erhaltung der Art besteht für Deutschland keine besondere Verantwortung (PETERSEN ET AL. 2004). Die Zauneidechse besiedelt eine Vielzahl offener Lebensräume wie Magerrasen, trockene Wiesen, Böschungen, Feldraine, Weg- und Straßenränder, Ruderalfluren, Waldlichtungen, Abbaustellen und Gärten. Als Ausbreitungswege und Habitate nutzen die Tiere gerne die Vegetationssäume und Böschungen von Straßen und Schienenwegen. Als hauptsächlicher limitierender Faktor für die Art gilt die Verfügbarkeit gut besonnter, vegetationsarmer Flächen mit für die Art grabfähigem Boden; hier werden die Eier abgelegt. Individuelle Reviere der Art werden mit 63 m² bis 2.000 m² angegeben. In der Regel liegen solche optimalen Voraussetzungen aber nicht vor, so dass die Tiere zum Erreichen aller von ihnen im Jahresverlauf benötigter Habitatrequisiten größere Strecken zurücklegen müssen. Als absolute Mindestgröße für den längeren Erhalt einer Population werden 3-4 ha angenommen. Lokale Population: Im Wirkraum wurde die Zauneidechse lediglich an einem Sickergraben nördlich des Stögermühlbachs im Bauabschnitt A nachgewiesen (3 Ex. 01.05.2014). Die Beobachtung von 3 Tieren lässt die Vermutung zu, dass die Zauneidechse hier bzw. entlang des Sickergrabens ein lokales Vorkommen / eine lokale Population besitzt, dern Erhaltungszustand allerding nicht bewertet werden kann. Hinweis: Der Erhaltungszustand in der gesamten kontinentalen biogeografischen Region in Bayern wird vom BAYLFU mit U1 ungünstig – unzureichend angegeben. Im Zuge der EU-Studie zum Donauausbau Straubing Vilshofen (ArGe Danubia & ArGe DonauPlan 2012) wurde der Erhaltungszustand der deutlichen Mehrzahl (17 von 21) der unter Vorbehalt definierten „lokalen Populationen“ mit schlecht (C) bewertet. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) unbekannt

2.1

Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 und 5 BNatSchG Im Zuge der geplanten Baumaßnahmen kommt es zu keinen Eingriffen im Bereich des genannten Nachweisortes bzw. in die Uferböschung entlang des Sickergrabens. Die Beeinträchtigung / Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Art ist deshalb nicht zu besorgen. Durch den Neubau eines Hochwasserschutzdeiches am Stögermühlbach erfolgen eine Ausweitung des potenziellen Lebensraumangebotes sowie die Anlage einer Vernetzungsstruktur. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

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Artenschutzbeitrag

Zauneidechse (Lacerta agilis) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL CEF-Maßnahmen erforderlich:

Schädigungsverbot ist erfüllt: 2.2

ja

nein

Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG Aufgrund fehlender nachteiliger bau- und/oder anlagenbedingter Wirkungen sind keine Verstöße gegen da Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG zu besorgen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: 2.3

ja

nein

Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG Im Bereich des bekannten Nachweisortes erfolgen keine Baumaßnahmen, so dass dort vorhabensbeding kein Tötungsrisiko eintritt. Die Wahrscheinlichkeit, dass in anderen Bereichen des Wirkraums eine Zauneidechse verletzt oder getötet wird ist außerordentlich gering und liegt nicht über dem allgemeinen Lebensrisiko der Art (z.B. durch Prädatoren) im Naturraum Insgesamt ergibt sich damit projektbezogen kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Verstöße gegen das Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG sind deshalb nicht zu besorgen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

Tötungsverbot ist erfüllt:

ja

nein

Fazit Bei der Zauneidechse (einzige im Wirkraum vorkommenden Reptilienarten nach Anhang IV FFH-RL) werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch das Vorhaben erfüllt. Eine Ausnahme von den Verboten entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG ist daher nicht erforderlich.

4.1.2.3

Amphibien Ermittlung und Übersicht über das Vorkommen der relevanten Amphibienarten Von den 12 in Bayern vorkommenden Amphibienarten des Anhangs IV FFH-RL ist die Verbreitung innerhalb Bayerns generell gut bekannt und dokumentiert (vgl. BAYLFU 2012). Für den Bereich des hier betrachteten Vorhabens liegen darüberhinaus Daten aus 2010 sowie aktuellste Kartierungsdaten aus dem Jahr 2015 vor (aktualisierende Bestandserfassungen im Zuge der EU-Studie "Donauausbau Straubing-Vilshofen", ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN).

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Tab. 5:

Artenschutzbeitrag

Amphibienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum Art

RLD RLB

EHZ KBR

Vorkommen im Untersuchungsraum

Kleiner Wasserfrosch

Pelophylax lessonae (Rana lessonae)

G

D

XX

Nordteil Omega –Altarm (NW 2010, 2015)

Laubfrosch

Hyla arborea

3

2

U1

s. Formblatt

Springfrosch

Rana dalmatina

-

3

FV

s. Formblatt

Moorfrosch

Rana arvalis

3

1

U2

Omega –Altarm (NW 2010)

Erläuterungen: vgl. Einleitung Abschn. 4

Betroffenheit der Amphibienarten Moorfrosch (Rana arvalis), Kleiner Wasserfrosch (Pelophylax lessonae), Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL Innerhalb des Wirkraums liegen Nachweise dieser Arten nur aus dem Bereich des sog. OmegaAltarms vor. Der Kleine Wasserfrosch wurde dort im Nordteil 2010 und 2015 nachgwiesen, Nachweises des Moorfroschs gelangen letztmals 2010. Das Vorhaben nimmt keine direkten oder indirekten Einflüsse auf diese Geländestruktur bzw. die dort gelegenen Laichgewässernoder auf auf umliegende Überwinterungshabitate. Bau- und anlagebedingter Beeinträchtigungen (alle Amphibien) werden wirkungsvoll minimiert (6V; s. unten). Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Regelungen des § 44 BNatSchG sind nicht zu besorgen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

6 V Minimierung bau- und anlagebedingter Beeinträchtigungen von Amphibien und deren Funktionsbeziehungen.

-

Errichtung von Amphibienschutzzäunen bei ans Baufeld angrenzenden Amphibiengewässern.

-

Aufrechterhaltung der Vernetzungsachsen von Amphibien durch Anlage offener Gräben. Die Gestaltung der Gräben erfolgt nach ökologischen Gesichtspunkten.

-

Dimensionierung der Durchlässe für Amphibien gemäß MAmS (2000).



1 V Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen In der Regel Verzicht auf nächtliche Bauarbeiten zur Vermeidung von Störungen nachtaktiver Tierarten.

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: Störungsverbot ist erfüllt: Tötungsverbot ist erfüllt:

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ja ja ja

nein nein nein

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Artenschutzbeitrag

Laubfrosch (Hyla arborea) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

1

Grundinformationen Rote-Liste-Status Deutschland: 3 Bayern: 2 Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeografischen Region günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht unbekannt Der Laubfrosch ist in Bayern weit verbreitet; er fehlt allerdings in den höheren Gebirgslagen und ist im nordwestlichen und nordöstlichen Bayern sehr selten. Er gilt inzwischen landes- und bundesweit als stark gefährdet. Auch innerhalb Deutschlands ist die Art prinzipiell auf der gesamten Fläche verbreitet, sie zeigt aber sowohl deutliche Verbreitungsschwerpunkte als auch Verbreitungslücken. Es besteht zwar keine besondere Verantwortung Deutschlands für die Erhaltung der Art, doch ist den lokalen bis flächenhaften Bestandsrückgängen zur Sicherung des gesamteuropäischen Areals entgegenzuwirken (PETERSEN ET AL. 2004). Der Laubfrosch sucht zum Laichen vorzugsweise warme Flachgewässer auf. Es werden gerne junge, vegetationsarme Gewässer oder auch Pfützen angenommen. Die Art bevorzugt als Landlebensraum reich strukturierte Bereiche im Umfeld der Laichgewässer. PETERSEN ET AL. (2004) geben an, dass sich der Sommerlebensraum der Mehrzahl der Individuen einer Laichpopulation im näheren Umfeld (unter 1 km) des Laichgewässers befindet. Maximaldistanzen zwischen Gewässer und Sommerhabitat wurden mit 3,4 km, einzelne Laichplatzwechsel bis auf eine Entfernung von ca. 4 km festgestellt. Lokale Population: Im Zuge der Bestandserfassungen zur EU-Studie "Donauausbau Straubing-Vilshofen" (ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN 2012) gilt: „Die individuenstärkste Population (Erg. im UG der Studie) mit mehr als 900 Individuen, die sich auf 18 Subpopulationen aufteilt, befindet sich im rechtsseitigen Isarmündungsgebeit einschließleich des Stastshafens.“ Die im Wirkraum des hier gegenständlichen Vorhabens liegende Vorkommen (Subpopulationen) sind Teil dieser Population deren Erhaltungszustand als „hervorragend“ bewertet wurde. Die Nachweise verteilen sich auf folgende Bereiche: Omega-Altwasser, Isaraltwasser (Bauabschnitt A), Stögermühlbach östlich der geplanten Querung im Bauabschnitt C, feuchte Senke mit Großseggenried in der Donauaue nördlich Kuglstadt (Bauabschnitt D). Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1

Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 und 5 BNatSchG Im Zuge des Gesamtprojektes erfolgen folgende bauliche Eingriffe in Lebensräume des Laubfroschs: Omega-Altarm: Bau eines Siels und eines kombinierten Siel- und Schöpfwerks Stögermühlbach: Neubau Schöpfwerk, Siel und Schneckentrogpumpwerk Die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bleibt durch ein entsprechendes Angebot adäquater Habitate im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewahrt. Die übrigen bau- und anlagebedingten Beeinträchtigungen (auf alle Amphibienarten) werden wirkungsvoll minimiert (6V; s. unten).

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Artenschutzbeitrag

Laubfrosch (Hyla arborea) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

6 V Minimierung bau- und anlagebedingter Beeinträchtigungen von Amphibien und deren Funktionsbeziehungen.

-

Aufrechterhaltung der Vernetzungsachsen von Amphibien durch Anlage offener Gräben. Die Gestaltung der Gräben erfolgt nach ökologischen Gesichtspunkten.

-

Dimensionierung der Durchlässe für Amphibien gemäß MAmS (2000).

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: 2.2

ja

nein

Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG Die biologisch bedeutsamen Hauptaktivitäten des Laubfroschs (Balz, Paarung, Nahrungsaufnahme) erfolgen in den Nachtstunden. Den Tag verbring er meist regungslos auf Büschen oder großblättrigen Stauden sitzend in Gewässernähe. Erhebliche Störungen durch die i.d.R. tagsüber erfolgenden Bauarbeiten mit Auswirkungen auf die Populationen werden deshalb nicht unterstellt. Ferner bleiben die übrigen Möglichkeiten zur Raumnutzung (v.a. Wanderbewegungen, Nahrungserwerb, Nutzung als Überwinterungsquartier) unverändert erhalten, so dass auch anlegenbedingt keine signifikanten Störungen zu besorgen sind. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

1 V Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen In der Regel Verzicht auf nächtliche Bauarbeiten zur Vermeidung von Störungen des Laubfroschs u.a. nachtaktiver Tierarten.

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: 2.3

ja

nein

Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG Eine baubedingte Erhöhung des Kollisionsrisikos durch Baufahrzeuge wird nicht unterstellt, da der Baustellenverkehr i.d.R. tagsüber erfolgt und somit außerhalb der nächtlichen Hauptaktivitätszeit des Laubfrosches liegt. Die nächtliche Einwanderung einzelner Amphibien wird durch (ein Teilziel) der Vermeidungsmaßnahme 6 V (s.u.) ausgeschlossen. Verstöße gegen das Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG sind deshalb nicht zu besorgen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

6 V Minimierung bau- und anlagebedingter Beeinträchtigungen von Amphibien und deren Funktionsbeziehungen.

-

Errichtung von Amphibienschutzzäunen bei ans Baufeld angrenzenden Amphibiengewässern.

Tötungsverbot ist erfüllt:

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ja

nein

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Springfrosch (Rana dalmatina) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

1

Grundinformationen Rote-Liste-Status Deutschland: Bayern: 3 Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeografischen Region günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht unbekannt Die Verbreitung des Springfrosches reicht von Nordostspanien über die französische Westküste, Mittel-, Süd- und teilweise Nordeuropa bis in die Nordwesttürkei und die Ukraine. Die Art fehlt in Nordost-Europa und im größten Teil Skandinaviens. Nördlich der Alpen sind die Vorkommen verinselt. In Deutschland gibt es verstreute, isolierte Vorkommen von der Ostseeküste bis an den Alpenrand, überwiegend im planar-collinen Bereich bis 300 m üNN, und entsprechend große Verbreitungslücken. Schwerpunkt der Verbreitung ist Süddeutschland (Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen). In Bayern gibt es Vorkommenszentren im Raum Spessart-Steigerwald-Regnitz, an der Donau zwischen Lechmündung und Ingolstadt und dem anschließenden Frankenjura, an der unteren Donau sowie im östlichen und mittleren Alpenvorland bis zum Lech. Kleinere Zentren liegen im Isartal ober- und unterhalb von Landshut und im Regental oberhalb von Regensburg. Darüber hinaus gibt es diverse weitere, über den ganzen Freistaat verstreute, teilweise extrem isolierte Nachweise (n. BayLfU 2016) Lokale Population: Im Zuge der Bestandserfassungen zur EU-Studie "Donauausbau Straubing-Vilshofen" (ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN 2012) wurden über 6000 adulte Springfrösche verteilt auf 210 Gewässer kartiet werden. Insgesamt wurden 21 voneiander getrennte lokale Populationen abgegrenzt, wobei das Isarmündungsgebiet (einschl. Staatshafen) 74 % des Springfroschbestandes beherberg. Hier finden sich links und rechtsseitig sehr individuenstarke Bestände (1914 Ex. bzw. 2448 Ex.) die sich auch 45 bzw. 58 Laichgewässer verteilen. Die im Wirkraum des hier gegenständlichen Vorhabens liegenden Vorkommen sind Teil der rechtsseitigen Population im Isarmündungsgebiet (einschl. Staatshafen) deren Erhaltungszustand als „hervorragend“ bewertet wurde. Die Nachweise verteilen sich auf Gewässer innerhalb folgende Bereiche: WWA-Ausgleichsfläche, Omega-Altwasser, entlang des Stögermühlbachs, am Hauptgraben, feuchte Senke mit Großseggenried in der Donauaue nördlich Kuglstadt. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1

Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 und 5 BNatSchG Im Zuge des Gesamtprojektes erfolgen folgende bauliche Eingriffe in Lebensräume des Springfroschs: Omega-Altarm: Bau eines Siels und eines kombinierten Siel- und Schöpfwerks Stögermühlbach: Neubau Schöpfwerk, Siel und Schneckentrogpumpwerk Insgesamt bleibt die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch ein entsprechendes Angebot adäquater Habitate im räumlichen Zusammen-

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Springfrosch (Rana dalmatina) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL hang weiterhin gewahrt. Hinweis: In das Laichgewässer auf der WWA-Ausgleichsfläche sowie in der Donauaue nördlich Kuglstadt wird nicht eingegriffen. Die übrigen bau- und anlagebedingten Beeinträchtigungen (auf alle Amphibienarten) werden wirkungsvoll minimiert (6V; s. unten). Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

6 V Minimierung bau- und anlagebedingter Beeinträchtigungen von Amphibien und deren Funktionsbeziehungen.

-

Aufrechterhaltung der Vernetzungsachsen von Amphibien durch Anlage offener Gräben. Die Gestaltung der Gräben erfolgt nach ökologischen Gesichtspunkten.

-

Dimensionierung der Durchlässe für Amphibien gemäß MAmS (2000).

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: 2.2

ja

nein

Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG Die biologisch bedeutsamen Hauptaktivitäten des Springfroschs (Balz, Paarung, Nahrungsaufnahme) erfolgen in den Nachtstunden. Den Tag verbring er meist im Gewässer oder in Gewässernähe. Erhebliche Störungen durch die i.d.R. tagsüber erfolgenden Bauarbeiten mit Auswirkungen auf die Populationen werden deshalb nicht unterstellt. Ferner bleiben die übrigen Möglichkeiten zur Raumnutzung (v.a. Wanderbewegungen, Nahrungserwerb, Nutzung als Überwinterungsquartier) unverändert erhalten, so dass auch anlegenbedingt keine signifikanten Störungen zu besorgen sind. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

1 V Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen In der Regel Verzicht auf nächtliche Bauarbeiten zur Vermeidung von Störungen des Laubfroschs u.a. nachtaktiver Tierarten.

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: 2.3

ja

nein

Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG Eine baubedingte Erhöhung des Kollisionsrisikos durch Baufahrzeuge wird nicht unterstellt, da der Baustellenverkehr i.d.R. tagsüber erfolgt und somit außerhalb der nächtlichen Hauptaktivitätszeit des Springfrosches liegt. Die nächtliche Einwanderung einzelner Amphibien wird durch (ein Teilziel) der Vermeidungsmaßnahme V6 (s.u.) ausgeschlossen. Verstöße gegen das Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG sind deshalb nicht zu besorgen.

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Springfrosch (Rana dalmatina) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

6 V Minimierung bau- und anlagebedingter Beeinträchtigungen von Amphibien und deren Funktionsbeziehungen.

-

Errichtung von Amphibienschutzzäunen bei ans Baufeld angrenzenden Amphibiengewässern.

Tötungsverbot ist erfüllt:

ja

nein

Fazit Bei keiner im Gebiet vorkommenden Amphibienart nach Anhang IV FFH-RL werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch das Vorhaben erfüllt. Eine Ausnahme von den Verboten entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich, soweit die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung umgesetzt werden.

4.1.2.4

Fische Ermittlung und Übersicht über das Vorkommen der relevanten Fischarten Die einzige aktuell in Bayern vorkommende Fischart des Anhangs IV der FFH-RL, der Donaukaulbarsch (Gymnocephalus baloni), lebt in der unteren und mittleren Donau und den Unterläufen der dort einmündenden Nebenflüsse. Tab. 6:

Fischarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum Art

Donaukaulbarsch

Gymnocephalus baloni

RLD RLB -

D

EHZ KBR U1

Vorkommen im Untersuchungsraum s. Formblatt

Erläuterungen: vgl. Einleitung Abschn. 4

Betroffenheit der Fischart Donaukaulbarsch (Gymnocephalus baloni)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Im Zuge der Bestandserfassungen zur EU-Studie "Donauausbau Straubing-Vilshofen" (ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN 2012) wurde der Donaukaulbarsch (2006, 2010/11) im gesamten Donauabschnitt zwischen Straubing und Vilshofen lückenhaft nachgewiesen. Die Nachweise verteilen sich sowohl auf den Hauptfluss als auch auf mehrere Altwasser. Als Fortpflanzungsstätten (Laich- und Jungfischhabitate) wurden tief und breit angebundene, strömungsberuhigte Nebenarme und Altwasser identifiziert. Häufig genutzte Ruhestätten (Schutz vor Fressfeinden und/oder vor starker Strömung) sind Lückenräume natürlicher Sohl- und Uferstrukturen (z.B. Totholz) aber auch gut angeströmten, groben Ufersicherungen (Steinschüttungen). Aus dem Stögermühlbach liegen keine Nachweise vor, jedoch ist das Gewässer potentiell als Lebensraum geeignet, so dass im Sinne einer worts-case-Betrachtung ein Vorkommen ange-

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Artenschutzbeitrag

Donaukaulbarsch (Gymnocephalus baloni)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

nommen wird. Ein solches Vorkommen wäre Teil des Vorkommens im Unterlauf (der bayerischen) Donau, deren Erhaltungszustand mit B (gut) bewertet wird (s.a. fortführende Aussagen in ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN 2012). Zur Minimierung möglicher Projektwirkungen wurden in Abstimmung mit den Fachbehörden eine Reihe an Einzelmaßnahmen zum Schutz des potenziellen Donau-Kaulbarschvorkomens bzw. der gesamten Fischfauna in Stögermühlbach festgelegt; s. 8 V unten. Unter Berücksichtigung bzw. bei Umsetzung dieser Maßnahmen werden Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Regelungen des § 44 BNatSchG ausgeschlossen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

8 V Schutz von Fischen

-

Bauzeitliche Umleitung des Stögermühlbaches innerhalb der bestehenden Eindeichung.

-

Aufrechterhaltung der Durchgängigkeit der im Hochwasserfall wasserführenden Entwässerungsgräben durch Neuanbindung. Die Gestaltung der neu angelegten offenen Gräben erfolgt nach ökologischen Gesichtspunkten für Kleinfische.

-

Baumaßnahmen im Gewässer, die zur Trübstoffbelastung im Stögermühlbach führen, erfolgen außerhalb der Hauptlaichzeit (April bis Mitte Mai) von Fischen.

-

Errichtung eines Schneckentrogpumpwerkes um Durchgängigkeit des Stögermühlbaches auch bei Schließung des Sielbauwerkes im Hochwasserfall zu gewährleisten.

-

Die Querung des Stögermühlbachs im Zuge der Erdverlegung der Stromtrasse erfolgt in geschlossener Bauweise mittels Spülbohrverfahren. Damit kann eine Einleitung von Spülsuspension in das Gewässer ausgeschlossen werden.

Schädigungsverbot ist erfüllt: Störungsverbot ist erfüllt: Tötungsverbot ist erfüllt:

ja ja ja

nein nein nein

Fazit Bei der einzigen im Gebiet (potenziell) vorkommenden Fischart nach Anhang IV FFH-RL werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch das Vorhaben erfüllt. Eine Ausnahme von den Verboten entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich, soweit die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung umgesetzt werden.

4.1.2.5

Käfer Ermittlung und Übersicht über das Vorkommen der relevanten Käferarten Tab. 7:

Käferarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum Art

Cucujus Scharlachkäfer, Scharlach-Plattkäfer cinnaberinus

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RLD RLB 1

R

EHZ KBR FV

Vorkommen im Untersuchungsraum s. Formblatt

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Art Osmoderma eremita

Eremit

Artenschutzbeitrag

RLD RLB 2

2

EHZ KBR U2

Vorkommen im Untersuchungsraum s. Formblatt

Erläuterungen: vgl. Einleitung Abschn. 4

Betroffenheit der Käferarten Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus) 1

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: 1 Bayern: R Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeografischen Region günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht unbekannt In Bayern besiedelt der Scharlachkäfer zwei Lebensraumtypen: zum einen fließgewässernahe Bergmischwälder in der submontanen und montanen Höhenstufe (auch im Bayerischen Wald) und zum anderen Auwälder entlang der dealpinen Flüsse Isar, Weißach, Inn, Saalach, Salzach, Tiroler Achen und Alz sowie unterer Lech und Wertach. 2009 und 2010 wurde die Art auch an der Donau bei Rohrenfeld 2011 im Isarmündungsgebiet nachgewiesen, aktuell auch in den Isarauen bei Gaden (Lkr. FS). Die Art ist in Bayern nach aktuellem Kenntnisstand nicht gefährdet. Scharlachkäfer besiedeln morsche, pilzbefallene Laubbäume in Tal- und Hanglagen verschiedener Bach- und Flussläufe. Bisher wurden sie in Laub- und Mischwäldern, Auwäldern sowie montanen Buchen- und Tannenwäldern nachgewiesen. Als Baumarten werden Eiche, Buche, Pappeln (auch Hybridpappelforste!), Ahorn, Weide, Ulme, aber auch Fichte, Tanne und Kiefer besiedelt. An Laubhölzern ist die Art polyphag, bevorzugt werden jedoch starke Silberweiden und Pappeln (Populus spp.) angenommen. Wichtig ist das Vorhandensein von stehendem und/oder liegendem Starktotholz mit Durchmessern von >20, besser >50 cm oder Hochstubben >50 cm Höhe. Das Totholz sollte 1-5 Jahre alt sein mit Zersetzungsgraden Z1 und Z2, d h. die Rinde sollte sich gerade ablösen, und darunter sollte es feucht und "fettglänzend" sein, teilweise mit Rhizomorphen. Ameisen oder mulmiges Substrat deuten auf ungeeignete Bedingungen hin. Die sehr stark abgeplattete Larve frisst den morschen Bast und ernährt sich wohl teilweise auch räuberisch. Am Ende des ersten Sommers ist sie fast ausgewachsen und verpuppt sich im Juli des folgenden Jahres. Wenige Wochen später schlüpfen die Käfer, die unter der Borke überwintern. [Nach: BAYLFU 2011/2015.] Lokale Population: Auszug aus EU-Studie "Donauausbau Straubing-Vilshofen" (ArGe Danubia & ArGe DonauPlan 2012): „2011 wurde der Scharlachkäfer im UG insgesamt zwölfmal nachgewiesen. Alle Fundorte liegen im lsarrnündungsgeb iet innerhalb eines begrenzten Gebietes mit etwa 700 m Radius im NSG Staatshaufen und nördlich davon bei Grieshaus. Die aktuellen Fundpunkte im UG sind Weichholzauen oder Standorte im Übergang zwischen Weichholzaue und Hartholzaue mit einem mittleren bis hohen Anteil von Pappeln. Scharlachkäfer wurden ausnahmslos an Pappeln gefuden. In reinen Hartholzauen wurden keine Scharlachkäfer nachgewiesen. Mit Ausnahme eines ca.4 km entfernten Einzelnachweises bei Moos an einer abgebrochenen Pappel lagen alle anderen Fundorte im Deichvorland (absterbende oder tote Pappeln) sowie ein Fundpunkt in ca. 100 m Entfernung im Deichhinterland (aufgeschichteter Stapel gefällter Pappeln) in einem zusammenhängenden Bereich zwischen Grieshaus und dem NSG Staatshaufen in weniger als maximal 500m Entfernung zueinander. Elf Nachweise gelangen über Larven, eine Imago wurde auf einer noch stehenden, lebenden Pappel (östlich der Brücke am „Hauserloch") angetroffen.

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Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus)

Artenschutzbeitrag

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Alle Nachweise liegen innerhalb eines Ausbreitungsradius von 2.000 m und stellen somit eine gemeinsame Population dar. Der Erhaltungszustand der Population ist nach den Bewertungskriterien von BUSSLER & BINNER (2009) als gut einzustufen. Zustand der Population sowie Habitatqualität wurden jeweils als gut (B), die Beeinträchtigung als gering (A) eingestuft. Durchaus vergleichbare und für eine erfolgreiche Besiedlung typische Habitate im UG waren ohne aktuellen Nachweis. Aufgrund des derzeit konzentrierten Vorkommens ist daher zu vermuten , dass Scharlachkäfer erst in jüngerer Vergangenheit im UG eingewandert sind entweder aus Vorkommen an der Donau in Österreich oder über den Inn aus den bayerischen Vorkommen an Salzach und unterer Inn. Eine weitere Ausbreitung und Verbesserung des Erhaltungszustands im Gebiet ausgehend von der vorliegenden Population ist anzunehmen.“ Im Wirkraum des Vorhabens befinden sich zwölf potenziell vom Scharlachkäfer besiedelte Totholzbäume, an welchen ein Vorkommen als wahrscheinlich gilt: - in stehender, abgestorbener Baum entlang des Isar-Altarms am Bauanfang - sechs Totholzbäume entlang des Stögermühlbachs südlich der WWA-Ausgleichsfläche an der Doppelschleuse - ein Totholzbaum sowie zwei geringelte aber noch belaubte Pappeln im Bereich der geplanten Stögermühlbachquerung - zwei Totholzbäume entlang des Donau-Altarms. Die beiden letztgenannten Bereiche liegen innerhalb eines 2000m Ausbreitungsradius um die Vorkommen bei Griesbach (s.o.), die beiden erstgenannten wiederum im 2000 m Ausbreitungsradius zu diesen. Die potenziell an den 4 Bereichen vorkomemnden Tiere wären demnach Bestandteil einer lokalen Population im Isarmündungsgebiet, deren Erhaltungszustand mit B (gut) bewertet wird. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) unbekannt

2.1

Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 und 5 BNatSchG Von einer Rodung an der Stögermühlbachquerung sind drei Totholzbäume mit potenziellem Scharlachkäfer-Vorkommen betroffen. Geschädigtes oder totes Stammholz wird am Rande des Baufeldes deponiert (Maßnahme 7 V s.u.), so dass sich die dort evtl. vorhandenen Larven zum adulten Käfer entwickeln können. Hierduch wird die die Beeinträchtigung der Larven auf ein geringes Maß reduziert. Die aus diesen Larven hervorgegangenen adulten, flugfähigen Käfer können dannach entweder umliegende Pappelbestände besiedeln, aber auch das abgelagerte Stammholz als Überwinterungsquartier nutzen. Dieses Stammholz ist auch noch ca. 4 Jahre als „Fortpflanzungsstätte“ für weitere Käfergenerationen mit entsprechendem Ausbreitungspotenzial nutzbar, so dass angenommen werden kann, dass die ökologische Funktion der drei gefällten Bäume durch die Besiedlung entsprechender Pappelbestände im Umfeld erhalten bleibt. Ein Projektbedingter Verstoß gegen das Schädigungsverbot für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 und 5 BNatSchG wird deshalb ausgeschlossen. Um die nahe dem Baufeld befindlichen potenziell besiedelten Gehölze südlich der WWAAusgleichsfläche in Abschnitt A zu schützen, werden an die jeweilige Geländesituation angepasste Schutzeinrichtungen (z. B. Bauzäune) errichtet (Maßnahme 3 V s.u.). Die Errichtung er-

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Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

folgt in Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung vor Ort. An den übrigen potenziell besiedelten Gehölzen können Beeinträchtigungen aufgrund des ausreichenden Abstands zum Baufeld ausgeschlossen werden. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

7 V: Schutz von Totholzkäfern -



Bei Rodung von absterbenden Bäumen und Totholzbäumen erfolgt die Deponierung des geschädigten oder toten Stammholzes am Rande des Baufeldes. 3 V: Bauzeitlicher Schutz zu erhaltender Biotopflächen und Gehölzbestände

-

Schutz angrenzender Biotop- und Gehölzflächen durch Errichtung von an die jeweilige Geländesituation angepassten Schutzeinrichtungen (z. B. Bauzäune) in Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung vor Ort.

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: 2.2

ja

nein

Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG Populationserhebliche Störeffekte auf Individuen (Käfer, Larven) und auf Funktionsbeziehungen für die Art sind nicht erkennbar. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: 2.3

ja

nein

Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG Das durch die Fällung von drei potenziell besiedelten Bäumen zusätzlich eintretende Risikopotenzial verursacht keine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos. Adulte Tiere können von den Bäumen abfliegen, die Larven verbleiben unter der Rinde der Bäume. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

Tötungsverbot ist erfüllt:

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ja

nein

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Eremit (Osmoderma eremita) 1

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Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Grundinformationen Rote-Liste-Status Deutschland: 2 Bayern: 2 Art im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeografischen Region günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht unbekannt Der Eremit bewohnt Laubwälder, Alleen und Parks mit alten, anbrüchigen, meist einzeln stehenden Bäumen. Seine Larven leben in mit Mulm gefüllten Höhlen alter, aufrecht stehender Bäume. Entscheidend für eine erfolgreiche Entwicklung ist eine ausreichend große und feuchte Baumhöhle mit mehreren Litern Mulm, die nur in entsprechend alten und mächtigen Bäumen bzw. sehr starken Ästen Platz findet (Brusthöhendurchmesser meist > 1 m, z. T. aber schon ca. 20-25 cm!). Besiedelt werden insbesondere Eiche, Linde, Buche, alte Kopfweiden und Obstbäume (s.o.), aber auch Esche, Kastanie, Walnuss und exotische Baumarten in Parks. Entscheidend ist offenbar das Bestands- bzw. Einzelbaumalter und damit die Habitattradition. Für die Larvalentwicklung sind nicht alle Baumhöhlen geeignet: einerseits müssen sie eine gewisse Wärme durch ausreichende Besonnung der Stämme aufweisen, andererseits müssen sie feucht aber nicht zu nass sein. Oben offene Höhlen sind i.d.R. ungeeignet. Die wichtigsten Faktoren sind ein bestimmter Zersetzungsgrad des Holzmulms (Mulm ist das Abfallprodukt von Pilzzersetzung und Larvenkot) und eine sich darauf entwickelnde besondere Pilzflora (sog. "schwarzer Mulm"). Eremiten gelten als sehr standorttreu und wenig ausbreitungsfreudig; der Aktionsradius der Imagines beträgt in der Regel weniger als 200 m. Wobei die Tiere keineswegs "Einsiedler" sind: eine einzige Höhle kann durchaus sowohl mehrere Adulte als auch viele Larven beherbergen. In Bayern ist die Art grundsätzlich im gesamten Laubwaldgebiet unterhalb von 550-500m zu erwarten. [Nach: BAYLFU 2011/2015.]

Lokale Population: Auszug aus EU-Studie "Donauausbau Straubing-Vilshofen" (ArGe Danubia & ArGe DonauPlan 2012): Zur Abgrenzung einer lokalen Population des Eremiten lässt sich die räumliche Verteilung besiedelter Bäume heranziehen. Einzelne Baumindividuen sind im Fall des Eremiten als Teilvorkommen eines größeren vernetzten Vorkommens anzusehen, da nur ca.15 % der Individuen eines Baumes diesen verlassen (RANIUS & HEDJN 2001). Alle besiedelten Bäume und deren Umgebung bis zu 500 m Entfernung werden als Gebiet der lokalen Population angesehen. Von den 338 im Jahr 2011 untersuchten Bäumen waren 246 aufgrund ihres Alters und vorhandener Strukturen (Höhlen,Mulm, abgestorbenes Totholz, etc.) als potenziell geeignete Brutbäume einstufbar. Im UG des Donauausbaus erfolgten im Jahr 2011vier einzelne Nachweise, aus denen folgende Populationen / Metapopulationen gebildet wurden (vgl. ArGe Danubia & ArGe DonauPlan 2012) MP01: lrlbach, lokale Metapopulation mit zwei Teilpopulationen. MP03: Blitzeiche im NSG Staatshaufen und alte Eiche bei Grieshaus lokale (Meta-)Population mit zwei Teilpopulationen . Erhaltungszustand: B (gut) Worst-case Annahme: Potenziell MP02: etwa 1,5 km nördlich der Blitzeiche im NSG Staatshaufen und etwa 1 km nördlich des Chitin-Fundes aus dem Jahr 2007 Im Wirkraum des Deichneubaus befinden sich sieben potenziell vom Eremit besiedelte Totholzbäume. Eine Weide entlang des Isar-Altarms am Bauanfang, eine Kopfweide westlich

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Eremit (Osmoderma eremita)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Maxmühle entlang des Stögermühlbachs, zwei Weiden in einem Feldgehölz nördlich Kuglstadt, zwei Weiden in einer Feldhecke nördlich des Stillgewässers im Abschnitt D und eine Weide im Ufersaum des Donau-Altarms. Bei den Gehölzen handelt es sich um Weiden mit Mulmkörper im Stammbereich, teilweise mit Nachweisen von Kotpillen, an welchen ein Vorkommen des Totholzkäfers nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Erhaltungszustand der (bislang bekannten) lokalen Populationen wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) unbekannt

2.1

Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 und 5 BNatSchG Durch die Rodungen im Rahmen des Bauvorhabens sind keine vom Eremit potenziellen besiedelten Gehölze betroffen. Um den nahe dem Baufeld befindlichen potenziell besiedelten Baum in Abschnitt A zu schützen, wird eine an die jeweilige Geländesituation angepasste Schutzeinrichtung (z. B. Bauzaun) errichtet (Maßnahme V 3 s.u.). Die Errichtung erfolgt in Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung vor Ort. An den übrigen potenziell besiedelten Gehölzen können Beeinträchtigungen aufgrund des ausreichenden Abstands zum Baufeld ausgeschlossen werden. Ein Projektbedingter Verstoß gegen das Schädigungsverbot für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 und 5 BNatSchG ist daher nicht zu besorgen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

3 V: Bauzeitlicher Schutz zu erhaltender Biotopflächen und Gehölzbestände -

Schutz angrenzender Biotop- und Gehölzflächen durch Errichtung von an die jeweilige Geländesituation angepassten Schutzeinrichtungen (z. B. Bauzäune) in Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung vor Ort.

CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: 2.2

ja

nein

Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG Populationserhebliche Störeffekte auf Individuen (Käfer, Larven) und auf Funktionsbeziehungen für die Art sind nicht erkennbar. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: 2.3

ja

nein

Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG Ein Tötungsrisiko für Individuen der Arten besteht nicht, da keine tatsächlichen oder potenziellen Brutbäume gefällt werden (vgl. Pkt. 2.1).

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Eremit (Osmoderma eremita)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

Tötungsverbot ist erfüllt:

ja

nein

Fazit Bei keiner im Gebiet nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden Käferart nach Anhang IV FFH-RL werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch das Vorhaben erfüllt. Eine Ausnahme von den Verboten entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich, soweit die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung umgesetzt werden.

4.1.2.6

Schmetterlinge Ermittlung und Übersicht über das Vorkommen der relevanten Schmetterlingsarten Tab. 8:

Schmetterlingsarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum Art

Dunkler WiesenknopfAmeisenbläuling

Maculinea nausithous (Phengaris nausithous)

RLD RLB V

3

EHZ KBR U1

Vorkommen im Untersuchungsraum s. Formblatt

Erläuterungen: vgl. Einleitung Abschn. 4

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Betroffenheit der Schmetterlingsart Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous), Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Die Art ist auf das Vorkommen ihrer einzigen Eiablage- und Raupenfutterpflanze Großer Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis) und von Wirtsameisennestern (Myrmica spec.), in denen sich die älteren Raupen und Puppen aufhalten, angewiesen. Im Zuge der Bestandserfassungen zur EU-Studie "Donauausbau Straubing-Vilshofen" (ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN 2012) wurde die Art annähernd durchgängig beidseits entlang der Donau nachgewiesen (43 Probestellen, 186 Falter). Alle Vorkommen dürften einer Metaopulation angehören, deren Erhaltungszustand mit mittel – gut (B) eingestuft wurde. Im Wirkraum des hier gegenständlichen Vorhabens existiert kein beständiges Vorkommen der Art. Nachweise aus dem Jahr 2010 liegen aus Magerrasenstreifen entlang des Stögermühlbaches bei Grieshaus vor (vermutlich bodenständiges Kleinvorkommen). Nachweise der Raupenfutterpflanze gibt es im westlichen Planungsgebiet, unter anderem auf der WWAAusgleichsfläche an der Doppelschleuse. Die dortige Beobachtung eines Einzeltieres lässt auf eine potenzielle Wanderachse entlang der Deichböschungen schließen. Wegen fehlender bodenständiger (reproduzierender) Vorkommen im Wirkraum werden projektbedingte Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände beim Dunklen WiesenknopfAmeisenbläuling ausgeschlossen.

Schädigungsverbot ist erfüllt: Störungsverbot ist erfüllt: Tötungsverbot ist erfüllt:

ja ja ja

nein nein nein

Fazit Mangels entsprechender Vorkommen einer Schmetterlingsart nach Anhang IV FFHRL kann ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch das Vorhaben ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme von den Verboten entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich.

4.1.2.7

Weichtiere Ermittlung und Übersicht über das Vorkommen der relevanten Weichtierarten Tab. 9:

Weichtierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Untersuchungsraum Art

RLD RLB

EHZ KBR

Vorkommen im Untersuchungsraum

Schnecken Zierliche Tellerschnecke

Anisus vorticulus

1

1

U2

s. Formblatt

Unio crassus

1

1

U2

s. Formblatt

Muscheln Bachmuschel, Gemeine Flussmuschel

Erläuterungen: vgl. Einleitung Abschn. 4

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Betroffenheit der Weichtierarten Zierlichen Tellerschnecke (Anisus vorticulus)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Im Zuge der Bestandserfassungen zur EU-Studie "Donauausbau Straubing-Vilshofen" (ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN 2012) wurde die Art seit Beginn der entsprechenden Bestandserfassungen kontinuierlich nachgewiesen und kann hier als Charakterart der Altwasser eingestuft werden. Im Wirkraum des hier gegenständlichen Vorhabens konnte im Jahr 2010 ein Fossil der Zierlichen Tellerschnecke in einem Ausläufer des temporär trocken fallenden Omega-Altarms und ein totes Exemplar im Donau-Altarm nördlich der Einmündung des Stögermühlbachs nachgewiesen werden. Diese Vorkommen bzw. Lebensräume der Zierlichen Tellerschnecke werden durch das Bauvorhaben weder bau- noch anlagebedingt beeinträchtigt. Dementsprechend werden projektbedingte Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände beider Art ausgeschlossen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

Schädigungsverbot ist erfüllt: Störungsverbot ist erfüllt: Tötungsverbot ist erfüllt:

Bachmuschel (Unio crassus)

ja ja ja

nein nein nein

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Zur Ermittlung der aktuellen Bestandssituation in Wirkraum erfolgte 2015 eine projektbezogene Bachmuschelkartierung. In keinem der sechs bearbeiteten Gewässerabschnitte im Bereich der vorgesehenen Stögermühlbachquerung ergaben sich hierbei Hinweise auf ein aktuell bestehendes Vorkommen der Bachmuschel. Alle Abschnitte wären prinzipiell aufgrund der Substratbeschaffenheit (sandigkiesiges Substrat mit unterschiedlichen Anteilen an Feinschlamm bzw. Pflanzendetritus) für die Art geeignet. In zwei Abschnitten wurden einzelne stark verwitterte alte Leerklappen bzw. Schalenbruchstücke der Bachmuschel gefunden. Diese Schalenfunde können auf einem früher bestehenden, inzwischen erloschenen Vorkommen basieren oder auch, z.B. bei Hochwasserereignissen, aus oberhalb gelegenen Bereichen des Stögermühlbachs bzw. in diesen einmündenden Fließgewässern eingeschwemmt sein. So ist beispielsweise ein aktuelles, individuenreiches Vorkommen im Unterlauf des Kühmoosgrabens bekannt, der über den Langlüßgraben Verbindung zum Stögermühlbach hat (vgl. COLLING 2015). Im Bereich der Stögermühlbachquerung kommt die Baschmuschel nicht vor, so dass projektbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen sind. Im Langlüßgraben, in welchen der Kühmossgraben mündet, gibt es einen ASK-Nachweis aus dem Jahr 2012 von vier adulten Tieren. Laut HNB (mündl. Mitt. 2016) ist derzeit nur mehr eine einzige sich reproduzierende und damit mittelfristig überlebensfähige Population der Bachmuschel im Komplex Langlüßgraben/ Kühmoosgraben/ Russengraben bekannt. Im Zuge der Erdverlegung der Stromtrasse wird der Langlüßgraben gequert. Durch eine Querung in geschlossener Bauweise mittels Spülbohrverfahren (Maßnahme 11 V s.u.) erfolgt kein Eingriff in den Graben. Eine Einleitung von Spülsuspension in das Gewässer kann ausgeschlossen werden. Das vorhandene Bachmuschelvorkommen im Komplex Langlüßgraben/ Kühmoosgraben/ Rus-

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Bachmuschel (Unio crassus)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

sengraben wird damit durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

11 V Schutz von Mollusken

-

Die Querung des Langlüßgrabens im Zuge der Erdverlegung der Stromtrasse erfolgt in geschlossener Bauweise mittels Spülbohrverfahren. Damit kann eine Einleitung von Spülsuspension in das Gewässer ausgeschlossen werden.

Schädigungsverbot ist erfüllt: Störungsverbot ist erfüllt: Tötungsverbot ist erfüllt:

ja ja ja

nein nein nein

Fazit Bei keiner Schnecken- oder Muschelart nach Anhang IV FFH-RL werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch das Vorhaben erfüllt. Eine Ausnahme von den Verboten entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich, wenn die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden.

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4.2

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Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ergeben sich aus § 44 Abs. 1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Störungsverbot : Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

Tötungsverbot: Tötung oder Verletzung von Vögeln oder ihrer Entwicklungsformen im Rahmen der Durchführung des Bauvorhabens. [Hier nicht relevant: Das Tötungsverbot ist auch bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr oder an Anlagen erfüllt, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.]

4.2.1

Ermittlung und Übersicht über das Vorkommen der relevanten Europäischen Vogelarten Neben den umfangreichen Daten aus den Untersuchungen zum Donauausbau zwischen Straubing und Vilshofen aus den jahren 2010 und 2015 (vgl. ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN 2012 und Aktualaisierungen; s. Abschn. 1.2) wurden außerdem die Daten der Arbeitshilfe des BAYLFU (Stand 11/2015) für den Naturraum "D65 Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten" und die Topografische Karte Nr. 7243 (Plattling) ausgewertet. Weitere Informationen ergaben sich aus der Auswertung des Brutvogelatlas (RÖDL ET AL. 2012) für den Raum.

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4.2.2

Betroffenheit der Vogelarten

4.2.2.1

Vorhabenspezifisch "unempfindliche" Vogelarten •

Artengruppe 1: Vogelarten, die in Bayern und im Naturraum allgemein verbreitet, häufig und ungefährdet sind: 57 Arten. Es handelt sich "um weit verbreitete Arten ("Allerweltsarten") bei denen (sofern sie im Wirkraum tatsächlich vorkommen) regelmäßig davon auszugehen ist, dass durch Vorhaben keine populationsbezogene Verschlechterung des Erhaltungszustandes erfolgt" (vgl. hierzu Abschnitt "Relevanzprüfung" der InternetArbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bei der Vorhabenszulassung des BAYLFU (2011, Stand 2015). Goldammer, Höckerschwan, Schnatterente, Teichrohrsänger, Turmfalke und Waldkauz, wurden in nachfolgender Tabelle mit aufgenommen, da sie im Wirkraum keine Brutvorkommen besitzen, bayernweit ungefährdet sind und außerdem in der kontinentalen Region Bayerns nach BAYLFU (Stand 2016) einen günstigen Erhaltungszustand aufweisen.

Tab. 10: Vogelarten – Artengruppe 1 Art (deutsch)

Art (wissenschaftlich)

Amsel*)

Turdus merula

RLD RLB RLK *

sg

*

*

-

Motacilla alba

*

*

*

Blässhuhn*

Fulica atra

*

*

*

-

Blaumeise*)

Parus caeruleus

*

*

*

-

)

Bachstelze* )

Fringilla coelebs

*

*

*

Buntspecht*

Dendrocopos major

*

*

*

-

Eichelhäher*)

Garrulus glandarius

*

*

*

-

Elster*

Pica pica

*

*

*

-

Fichtenkreuzschnabel*)

Loxia curvirostra

*

*

*

-

)

Buchfink*

)

)

Phylloscopus trochilus

*

*

*

Gartenbaumläufer*

Certhia brachydactyla

*

*

*

-

Gartengrasmücke*)

Sylvia borin

*

*

*

-

)

Fitis*

)

Motacilla cinerea

*

*

*

Gimpel*

Pyrrhula pyrrhula

*

*

*

-

Girlitz*)

Serinus serinus

*

*

*

-

Gebirgsstelze*

)

)

Goldammer

Emberiza citrinella

*

*

*

Grauschnäpper*)

Muscicapa striata

*

*

*

-

Carduelis chloris

*

*

*

Haubenmeise*

Parus cristatus

*

*

*

-

Hausrotschwanz*)

Phoenicurus ochruros

*

*

*

-

V

V

-

)

Grünfink*

)

)

Haussperling*

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Passer domesticus

V

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Heckenbraunelle*)

Prunella modularis

*

*

*

-

Höckerschwan

Cygnus olor

*

*

*

-

Jagdfasan*)

Phasianus colchicus

*





-

*

*

*

-

)

Kernbeißer*

Coccothraustes coccothraustes

Kleiber*)

Sitta europaea

*

*

*

-

Kohlmeise*)

Parus major

*

*

*

-

Misteldrossel*

Turdus viscivorus

*

*

*

Mönchsgrasmücke*)

Sylvia atricapilla

*

*

*

-

)

Rabenkrähe* Reiherente*

)

)

Ringeltaube*) )

Rohrammer*

Rotkehlchen*

)

Schnatterente

Corvus corone

*

*

*

Aythya fuligula

*

*

*

-

Columba palumbus

*

*

*

-

Emberiza schoeniclus

*

*

*

Erithacus rubecula

*

*

*

-

Anas strepera

*

*

*

-

Schwanzmeise*

Aegithalos caudatus

*

*

*

Singdrossel*)

Turdus philomelos

*

*

*

-

)

Regulus ignicapillus

*

*

*

Star*

Sturnus vulgaris

*

*

*

-

Stieglitz*)

Carduelis carduelis

*

V

V

-

)

Sommergoldhähnchen* )

Anas platyrhynchos

*

*

*

Straßentaube*

Columba livia f. domestica

*





-

Sumpfmeise*)

Parus palustris

*

*

*

-

Sumpfrohrsänger*

Acrocephalus palustris

*

*

*

-

Tannenhäher*)

Nucifraga caryocatactes

*

*

*

-

)

Stockente*

)

)

Tannenmeise*

Parus ater

*

*

*

Teichrohrsänger

Acrocephalus scirpaceus

*

*

*

-

Türkentaube*)

Streptopelia decaocto

*

*

*

x

)

Falco tinnunculus

*

*

*

Wacholderdrossel*

Turdus pilaris

*

*

*

-

Waldbaumläufer*)

Certhia familiaris

*

*

*

x

Turmfalke )

Waldkauz

Strix aluco

*

*

*

Weidenmeise*)

Parus montanus

*

*

*

-

Regulus regulus

*

*

*

Zaunkönig*

Troglodytes troglodytes

*

*

*

-

Zilpzalp*)

Phylloscopus collybita

*

*

*

-

*

*

-

Wintergoldhähnchen* )

)

Zwergtaucher*

15055-160722-sap.docx

)

Tachybaptus ruficollis

*

Seite 50

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Artenschutzbeitrag

Erläuterungen: vgl. Einleitung Abschn. 4

Verbreitete, häufige und ungefährdete Vogelarten, bei denen keine Verbotstatbestände erfüllt werden Europäische Vogelarten nach VRL Evtl. eintretende Verluste an Fortpflanzungs- und Ruhestätten (worst-case-Annahme) verstoßen nicht gegen die Schädigungsverbote i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG, da die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsoder Ruhestätten wegen der allgemeinen Verfügbarkeit im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Bauzeitlich oder betriebsbedingt evtl. eintretende Störungen einzelner Individuen dieser Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten verstoßen nicht gegen das Störungsverbot i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG, da die unvermeidbaren Störungen, die trotz der vorgesehenen Beschränkung der Zeiträume für Rodungen bzw. Baufeldfreimachung und weiterer Schutzmaßnahmen verbleiben, zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population(-en) im Naturraum führen. Um Tötungen von Jungvögeln oder die Zerstörung von Gelegen zu vermeiden (Verbotstatbestand i. S. des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), ist für Vogelarten, die in Gehölzen, Röhrichten oder Hochstaudenfluren brüten, die Beschränkung der Zeiten für die Beseitigung dieser Vegetationsbestände erforderlich (Fällung oder Rodung von Gehölzen bzw. Baufeldfreimachungen in Bereichen der Bauwerke an Gewässern). Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

5 V: Schutz von Vögeln -



Die Baufeldfreimachungen in Bereichen der Ingenieurbauwerke an Gewässern erfolgen außerhalb der Brutperiode von Vögeln im Zeitraum von Juli bis Ende Februar. 2 V: Schutz von Lebensstätten beim Roden und Freiräumen des Baufeldes

-

Gehölzfällungsarbeiten/ Gehölzschnittmaßnahmen und Mahd von Röhrichten und Staudenfluren erfolgen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar außerhalb der Brut- bzw. Vegetationszeit (in Anlehnung an § 39 Abs. 5 BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG), vorbehaltlich einer ausnahmsweisen Verlängerung bei besonderen Witterungsverhältnissen und nach örtlichen Angaben im Rahmen der Umweltbaubegleitung.

Schädigungsverbot ist erfüllt: Störungsverbot ist erfüllt: Tötungsverbot ist erfüllt:

15055-160722-sap.docx

ja ja ja

nein nein nein

Seite 51

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Artenschutzbeitrag

Artengruppe 2: Vogelarten mit großen Raumansprüchen und im Gebiet seltene oder gefährdete Vogelarten, bei denen keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten und sonstige essenzielle Lebensstätten im Wirkraum liegen 54 Arten. Die Arten sind auf dem ausgewerteten Kartenblatt der TK 7243 Plattling lt. LfU als saP-relevant eingestuft, innerhalb des Wirkraums kommen sie jedoch nicht als Brutvogel vor.

Tab. 11: Vogelarten – Artengruppe 2 RLD RLB RLK

Art (deutsch)

Art (wissenschaftlich)

Baumfalke

Falco subbuteo

3

*

*

Baumpieper

Anthus trivialis

V

2

2

Bekassine

Gallinago gallinago

1

1

1

Beutelmeise

Remiz pendulinus

*

V

V

Bluthänfling

Carduelis cannabina

V

2

2

Braunkehlchen

Saxicola rubetra

3

1

1

Dohle

Coloeus monedula

*

V

V

Dorngrasmücke

Sylvia communis

*

V

V

Flussregenpfeifer

Charadrius dubius

*

3

3

Flussuferläufer

Actitis hypoleucos

2

1

1

Grauammer

Emberiza calandra

3

1

1

Graugans

Anser anser

*

*

*

Graureiher

Ardea cinerea

*

V

V

Haubentaucher

Podiceps cristatus

*

*

*

Klappergrasmücke

Sylvia curruca

*

3

*

Knäkente

Anas querquedula

2

1

1

Kolbenente

Netta rufina

*

*

*

Kolkrabe

Corvus corax

*

*

*

Kormoran

Phalacrocorax carbo

*

*

*

Krickente

Anas crecca

3

3

V

Lachmöwe

Larus ridibundus

*

*

*

Löffelente

Anas clypeata

3

1

1

Mauersegler

Apus apus

*

3

3

Mäusebussard

Buteo buteo

*

*

*

Mehlschwalbe

Delichon urbicum

V

3

3

Nachtigall

Luscinia megarhynchos

*

*

*

Nachtreiher

Nycticorax nycticorax

1

R

R

15055-160722-sap.docx

Seite 52

HWS Stögermühlbach

Artenschutzbeitrag

Rauchschwalbe

Hirundo rustica

V

V

V

Rebhuhn

Perdix perdix

2

2

2

Rotmilan

Milvus milvus

*

V

V

Rotschenkel

Tringa totanus

V

1

1

Schilfrohrsänger

Acrocephalus schoenobaenus

V

*

Schlagschwirl

Locustella fluviatilis

*

V

V

Schleiereule

Tyto alba

*

3

3

Schwarzmilan

Milvus migrans

*

*

*

Schwarzspecht

Dryocopus martius

*

*

*

Schwarzstorch

Ciconia nigra

*

*

*

Seeadler

Haliaeetus albicilla

*

R

R

Seidenreiher

Egretta garzetta

*





Sperber

Accipiter nisus

*

*

*

Tafelente

Aythya ferina

*

*

*

Trauerschnäpper

Ficedula hypoleuca

*

V

V

Tüpfelsumpfhuhn

Porzana porzana

1

1

1

Uferschnepfe

Limosa limosa

1

1

1

Uferschwalbe

Riparia riparia

*

V

V

Wachtelkönig

Crex crex

2

2

2

Waldschnepfe

Scolopax rusticola

V

*

*

Waldwasserläufer

Tringa ochropus

*

R

R

Weißstorch

Ciconia ciconia

3

*

*

Wendehals

Jynx torquilla

2

1

1

Wespenbussard

Pernis apivorus

V

V

V

Wiesenpieper

Anthus pratensis

V

1

1

Wiesenweihe

Circus pygargus

2

R

R

Zwergdommel

Ixobrychus minutus

1

1

1

*

Weitere Erläuterungen: vgl. Einleitung Abschn. 4

15055-160722-sap.docx

Seite 53

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Artenschutzbeitrag

Vogelarten mit großen Raumansprüchen und im Gebiet seltene oder gefährdete Vogelarten, bei denen keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten und sonstige essenzielle Lebensstätten im Wirkraum liegen Europäische Vogelarten nach VRL Eine bau- oder anlagebedingte Zerstörung/Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und essenziellen Nahrungshabitaten kann bei diesen Arten ausgeschlossen werden, da durch das Vorhaben nachweislich keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten beseitigt oder geschädigt werden (kein Verstoß gegen das Schädigungsverbot i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG). Bei Arten der Fließgewässer und Auen werden Schädigungen insbesondere durch die geschlossene Querung der gesamten Auenbereiche von Donau und Isar vermieden. Bauzeitlich evtl. eintretende Störungen einzelner Individuen dieser Arten während der Überwinterungs- und Wanderungszeiten oder während des vorübergehenden Aufenthaltes zur Nahrungssuche verstoßen nicht gegen das Störungsverbot i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG, da Art und Umfang der Störungen zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der evtl. im weiteren Umfeld vorhandenen lokalen Population führen. Die Gefahr, dass es zu baubedingten Tötungen von Jungvögeln oder zur Zerstörung besetzter Nester kommt (Verbotstatbestand i. S. des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), besteht für die genannten Vogelarten nicht, da keine Brutplätze im Wirkraum vorhanden sind. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

Schädigungsverbot ist erfüllt: Störungsverbot ist erfüllt: Tötungsverbot ist erfüllt:

15055-160722-sap.docx

ja ja ja

nein nein nein

Seite 54

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4.2.2.2

Artenschutzbeitrag

Vorhabenspezifisch "empfindliche" Vogelarten, bei denen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden Für die nachfolgend behandelten 27 Vogelarten, die alle im oder nahe am Wirkraum nachgewiesen wurden und nicht von vornherein den in Abschn. 4.2.2.1 genannten Ausschlusskategorien zugeordnet werden können, werden nach einer Detailanalyse der Betroffenheit unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch das Vorhaben prognostiziert. Tab. 12: Vorhabenspezifisch "empfindliche" Vogelarten, bei denen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden Art (deutsch)

Art (wissenschaftlich)

Blaukehlchen

Luscinia svecica

Drosselrohrsänger

Acrocephalus arundinaceus

RLD RLB RLK V

V

Eisvogel

Feldschwirl

Feldsperling

Gänsesäger

Passer montanus

Mergus merganser

Gelbspötter

Hippolais icterina

Grauspecht

Picus canus

Großer Brachvogel

Numenius arquata

Halsbandschnäpper

Hohltaube

15055-160722-sap.docx

3

X

s. Formblatt

x

Brutvorkommen: NSG „Staatshaufen“ Isaraltwasser westl. des geplanten Deiches bzw. der Anschlusschlussstelle an den Isardeich Brutvorkommen:

Picus viridis

Accipiter gentilis

3

V

x

V

V

V

-

V

V

V

-

2

*

*

-

*

3

3

-

Nachwiese bei Maxmühle und Feldgehölz nordöstl. Forstern

*

3

3

-

Regelmäßiger Brutvogel in Gehölzen / Gehölzgruppen

2

3

3

x

Brutvogel im Isarmündungsgebiet

1

1

1

x

*

*

*

x

*

V

V

x

3

3

3

x

Brutvogel; Auwälder im Isarmündungsgebeit und an der Donau

*

*

*

-

Nachweis in Feldgehölz ca. 550 m nördöstl. Forstern

häufiger Brutvogel

Ficedula albicollis

Columba oenas

am Stögermühlbach östl. Maxmühle, südlich der 50-TagwerkFläche und bei Griesbach

*

Locustella naevia

Phoenicurus phoenicurus

Habicht

3

*

Alcedo atthis

Gartenrotschwanz

Grünspecht

*

Vorkommen*

sg

(Isarmündungsgebeit, OmegaAltwasser,u.a.) verstreuter Brutvogel außerhalb der Wälder Baumaßnahmen außerhalb potenzieller Brutplätze

Baumaßnahmen außerhalb potenzieller Brutplätze Nachwiese bei Maxmühle und Isarauwald nördl. Maxmühle Nachweis im Isarauwald südlich der WWA-Ausgleichsfläche

Seite 55

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Kleinspecht

Kuckuck

Mittelspecht

Artenschutzbeitrag

Dryobates minor

Pirol

Oriolus oriolus

Rohrschwirl

Locustella luscinioides

Rohrweihe

Circus aeruginosus

Wachtel

Waldohreule

Wasserralle

Wiesenschafstelze

V

-

V

V

V

-

*

*

*

x

Isarmündungsgebeit und an der Donau

*

V

V

-

s. Formblatt

V

V

V

-

Brutvogel; Auwälder im Isarmündungsgebeit und an der Donau

*

*

*

x

Nachweis am Isaraltwasser westl. des geplanten Deichs

*

*

*

x

Gallinula chloropus

V

*

*

x

Streptopelia turtur

3

2

2

x

*

3

3

-

*

*

*

x

Kleingarten mit Feldgehölz nördl. des Stögermühlbachs, nördl. der 50-Tagwerk-Fläche

V

3

3

-

Nachweise Omega-Altwasser, Isaraltwasser, Stögermühlbach bei Maxmühle

Isarmündungsgebeit und an der Donau Nachweise aus den Auwälder im

Dendrocopos medius

Lanius collurio

Turteltaube

V

Cuculus canorus

Neuntöter

Teichhuhn

Brutvogel; Auwälder im V

Isarmündungsgebeit und an der Donau, auch am Omega-Altwassser Brutvogel; Auwälder im

Coturnix coturnix

Nachweis Nordteil OmegaAltwasser Zerstreute NW an verschiedenen Gewässsern Nachweise nördl. der WWAAusgelichsfläche Nachweis 200 m Stögermühlbach

Asio otus

Rallus aquaticus

Motacilla flava

am Rand des Wirkraums in Bauabschn. D

Im Wirkraum 5 Brutpaare, alle *

*

*

-

außerhalb oder im Grenzbereich des 100m Korridors und damit außerhalb der Kulissenwirkung des Deichbauwerkes

Erläuterungen: vgl. Einleitung Abschn. 4

*: mit Ausnahme von Blaukehlchen und Neuntöter liegen die Brutplätze der übrigen Arten (zumeist deutlich) außerhalb geplanter Baumaßnahmen

15055-160722-sap.docx

Seite 56

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Artenschutzbeitrag

Neuntöter (Lanius collurio) Europäische Vogelart nach VRL

1

Grundinformationen Rote-Liste-Status Deutschland: Art im UG: nachgewiesen

Bayern: V potenziell vorkommend Status: D

Der Neuntöter brütet in offenen bis halboffenen Landschaften, die mit Büschen, Hecken, Feldgehölzen und Waldrändern durchsetzt sind. Als Brutplatz werden dornenreiche Sträucher genutzt, vegetationsarme, kurzrasige und beweidete Flächen dienen als Nahrungshabitate, wo bevorzugt Großinsekten erbeutet werden. In Bayern ist der Neuntöter annähernd flächendeckend verbreitet. Langstreckenzieher. Lokale Population: Im Wirkraum kommt der Neuntöter in folgendne Bereichen vor: 3 Brutpaare in den Heckenstrukturen innerhalb der Auerochsenweide nördl. des Stögermühlbachs (Bauabschnitt A) 1 Brutpaar in Gebüschen im Westteil des Omega-Altwassers 1 Brutpaar am Rand der 50-Tagwerk-Fläche (Bauabschnitt B) 1 Brutpaar in Hecke nördlich Kugelstadt (Bauabschnitt D) Die Vorkommen sind Bestandteil der lokalen Population im Isarmündungsgebiet, deren Erhaltungszustand vorsorglich als C (mittel-schlecht) eingestuft wurde (weitergehend Ausführungen s. Unterlagen ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN 2012). Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1

Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 und 5 BNatSchG Eine projekt- bzw. baubedingte Beanspruchung erfolgt lediglich im Bereich der erstgenannten Heckenstrukturen in der sog. Auerochsenweide nördl. des Stögermühlbachs (Bauabschnitt A). Hier werden durch den Deichneubau wegenahe Teile beansprucht, wobei gleichzeitig ca. 90% des Gesamtbestandes an Hecken erhalten bleiben. Die ökologische Funktion der kleinen, überbauten Teilfläche kann von dem deutlich größeren, verbleibenden Bestand übernommen werden. Ein Verstoß gegen das Schädigunsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG ist deshalb nicht zu besorgen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: 2.2

ja

nein

Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG Maßgebliche Störungen auf das Brutvorkommen in den Heckenstrukturen innerhalb der Auerochsenweide werden durch entsprechende Einschränkungen bei der Bauzeit vermieden (1 V; s.u.).

15055-160722-sap.docx

Seite 57

HWS Stögermühlbach

Artenschutzbeitrag

Neuntöter (Lanius collurio) Europäische Vogelart nach VRL Störungen an den übrigen Brutplätzen können aufgrund deren räumlichen Distanz zu den Bauarbeiten ausgeschlossen werden. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

1 V: Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen -

Die Bauzeit wird in den Abschnitten A, C und D generell auf die Monate Juli bis April beschränkt.

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: 2.3

ja

nein

Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG Eine signifikante Steigerung des baubedingten Tötungs- oder Verletzungsrisikos wird durch konfliktvermeidende Maßnahmen ausgeschlossen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: • -

2 V: Schutz von Lebensstätten beim Roden und Freiräumen des Baufeldes Gehölzfällungsarbeiten/ Gehölzschnittmaßnahmen …. erfolgen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar außerhalb der Brut- bzw. Vegetationszeit (in Anlehnung an § 39 Abs. 5 BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG), vorbehaltlich einer ausnahmsweisen Verlängerung bei besonderen Witterungsverhältnissen und nach örtlichen Angaben im Rahmen der Umweltbaubegleitung.

Tötungsverbot ist erfüllt:

15055-160722-sap.docx

ja

nein

Seite 58

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Artenschutzbeitrag

Blaukehlchen (Luscinia svecica) Europäische Vogelart nach VRL

1

Grundinformationen Rote-Liste-Status Deutschland: V Art im UG: nachgewiesen

Bayern: potenziell vorkommend Status: D

Für das Blaukehlchen als Bewohner von Feuchtgebieten im weitesten Sinn ist ein Nebeneinander von dicht bewachsenen Stellen (Nistplatz) und offenen Flächen mit zumindest im zeitigen Frühjahr vernässten Bereichen (Nahrungssuche) wichtig. Bei dieser Kombination werden Altwässer, röhrichtbestandene Ufer von Still- und Fließgewässern sowie Moore besiedelt. Hinzu kommen anthropogen entstandene oder veränderte (sekundäre) Lebensräume wie Abbaustellen, künstlich angelegte Teiche und Stauseen, ackerbaulich genutzte Auen mit verschilften Gräben und Rapsfelder. Das Blaukehlchen ist in Bayern regional verbreitet. Im Vergleich zum Zeitraum 1996-99 hat sich das Brutareal deutlich vergrößert. Verbreitungsschwerpunkte liegen in den Flussniederungen des Mains und der Regnitz sowie deren Zuflüssen, im Aischgrund, entlang der Donau und im Niederbayerischen Hügelland. Größere, mehr lokale Vorkommen gibt es im Altmühl- und Regental, in den Niedermoorresten im Erdinger Moos und im Alpenvorland. Das Brutareal dehnte sich auch in bisher unbesiedelte Gebiete aus, so z. B. ins Ries oder zum Roten Main hin. Die aktuelle Bestandsschätzung liegt deutlich über der aus dem Kartierzeitraum von199699. Dies entspricht der beobachteten Zunahme von Brutareal und Bestand, die etwa in den 1970er Jahren einsetzte und frühere Rückgänge kompensierte. Mittel- und Langstreckenzieher Brutzeit: April - August Lokale Population: Die Art besitzt regelmäßige Vorkommen in den Feuchtgebieten im gesamten Planungsgebiet. Im Jahr 2015 gab es etwa 15 Brutverdachtsnachweise, im Jahr 2010 13 Brutverdachtsnachweise im Wirkraum des Vorhabens. Innerhalb des Wirkraums besitzt die Art ihren Vorkommensschwerpunkt in den Feuchtlebensräumen des Omega-Altarms. Weitere Nachweise gibt es in den Röhrichten der Isar-Altwässer und im Uferbereich des Stögermühlbaches. Die Vorkomemn sind Teil der Lokalpupulation zwischen Isarmündung und Vilshofen, deren Erhaltungszustand als A (hervorragend) eingestuft wurde (weitergehend Ausführungen s. Unterlagen ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN 2012). Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1

Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 und 5 BNatSchG Durch die vorhabenbedingten Eingriffe in Feuchtgebiete am Omega-Altarm und am Stögermühlbach erfolgt ein dauerhafter Verlust von zwei bekannten Fortpflanzungsstätten des Blaukehlchens. Der Orientierungswert eines tolerablen Flächenverlustes bei über 100 Brutpaaren im SPA-Gebiet “Isarmündung“ (DE 7243-402) beträgt 4.000 m². Dieser Wert wird durch das Vorhaben nicht überschritten. Der Omega-Altarm und der Stögermühlbach bleiben nach der Baumaßnahme als Fortpflanzungshabitate des Blaukehlchens weitgehend erhalten und können die ökologische Funktion der kleinen, überbauten Teilfläche übernehmen. Ein Verstoß gegen das Schädigunsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs.

15055-160722-sap.docx

Seite 59

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Artenschutzbeitrag

Blaukehlchen (Luscinia svecica) Europäische Vogelart nach VRL 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG ist deshalb nicht zu besorgen. Hinweis: Durch die Anlage neuer, offener und naturnaher Gräben in den Bauabschnitten B und D erfolgt eine Neuschaffung geeigneter Lebesräume bzw. Brut- und Nahrungshabitate für das Blaukehlchen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: CEF-Maßnahmen erforderlich

Schädigungsverbot ist erfüllt: 2.2

ja

nein

Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG Signifikante Wirkungen baubedingter (= temporärer) Störungen auf nahe dem Baufeld gelegenen Brutplätze des Blaukehlchens werden nicht unterstellt, da die Art eine hohe Toleranz gegenüber Lärmquellen oder optischen Störungen zeigt (Bsp. Vorkommen im NSG Vielaßmoos neben der A92). In den Bauabschnitten A, C und D werden zudem baubedingte Störungen durch eine entsprechende Regelung der Bauzeiten (im Mai und Juni 2018) vermieden. Visuelle Beeinträchtigungen der Art werden durch Verzicht auf nächtliche Bauarbeiten (Maßnahme 5 V) minimiert. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

1 V: Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen -

Die Bauzeit wird in den Abschnitten A, C und D generell auf die Monate Juli bis April beschränkt.

-

In der Regel Verzicht auf nächtliche Bauarbeiten zur Vermeidung von Störungen nachtaktiver Tierarten (Blaukehlchen sind tag- und dämmerungsaktiv)

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: 2.3

ja

nein

Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG Eine signifikante Steigerung des baubedingten Tötungs- oder Verletzungsrisikos wird durch konfliktvermeidende Maßnahmen ausgeschlossen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

-

5 V: Schutz von Lebensstätten beim Roden und Freiräumen des Baufeldes Die Baufeldfreimachungen in Bereichen der Ingenieurbauwerke an Gewässern erfolgen außerhalb der Brutperiode von Vögeln im Zeitraum von Juli bis Ende Februar.

Tötungsverbot ist erfüllt:

15055-160722-sap.docx

ja

nein

Seite 60

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Artenschutzbeitrag

Weitere vorhabenspezifisch "empfindliche" Vogelarten, bei denen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden Europäische Vogelarten nach VRL Die durchgeführte Detailanalyse im Hinblich auf die Lage bekannter (Brut-)Nachweise sowie die Berücksichtigung artspezifischer Ansprüche bzw. Empfindlichkeiten gegenüber bau-, anlagenoder betriebsbedingter Wirkungen zeigt folgende Ergebnisse: Eine bau- oder anlagebedingte Zerstörung/Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und essenziellen Nahrungshabitaten kann bei diesen Arten ausgeschlossen werden (kein Verstoß gegen das Schädigungsverbot i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG). Bauzeitlich eintretende Störungen werden durch Vermeidungsmaßnahmen hinreichend reduziert. Die verbleibenden, unvermeidbaren Störungen einzelner Individuen der genanten Arten die sich z.B. vorübergehend in der Nähe des Baufeldes zur Nahrungssuche, bei Transferflügen oder während der Überwinterungs- und Wanderungszeiten aufhalten, verstoßen nicht gegen das Störungsverbot i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG, da Art und Umfang der Störungen zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der vorhandenen lokalen Populationen führen. Die Gefahr, dass es zu baubedingten Tötungen von Jungvögeln oder zur Zerstörung besetzter Nester kommt (Verbotstatbestand i. S. des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), besteht für die genannten Vogelarten nicht, da keine Brutplätze im direkten Baufeld und / oder der geplanten BE-Flächen vorhanden sind. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

1 V: Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen -

Die Bauzeit wird in den Abschnitten A, C und D generell auf die Monate Juli bis April beschränkt.

-

In der Regel Verzicht auf nächtliche Bauarbeiten zur Vermeidung von Störungen nachtaktiver Tierarten.

-

Die Verlegung der Freileitung ist auf die Monate Oktober bis Ende Februar beschränkt.

Schädigungsverbot ist erfüllt: Störungsverbot ist erfüllt: Tötungsverbot ist erfüllt:

15055-160722-sap.docx

ja ja ja

nein nein nein

Seite 61

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4.2.2.3

Artenschutzbeitrag

Vorhabenspezifisch "empfindliche" Vogelarten, bei denen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände eintreten Bei Feldlerche und Kiebitz kann trotz spezifischer Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nicht sicher ausgeschlossen werden. Feldlerche (Alauda arvensis), Kiebitz (Vanellus vanellus) Europäische Vogelarten nach VRL

1

Grundinformationen Feldlerche: Rote-Liste-Status Deutschland: 3

Bayern: 3

Kiebitz: Rote-Liste-Status Deutschland: 2 Bayern: 2 Arten im UG: nachgewiesen potenziell vorkommend Status: Brutvögel Erhaltungszustand der Arten auf Ebene der kontinentalen biogeografischen Region Bayerns Feldlerche günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht Kiebitz günstig

ungünstig – unzureichend

ungünstig – schlecht

Die Feldlerche ist ein typischer Brutvogel weiträumig offener Landschaften mit Grünland- und Ackerflächen. Die Neststandorte liegen in niedriger Gras- und Krautvegetation, trockene und wechselfeuchte Böden werden bevorzugt. Wegen der fortschreitenden Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung wird die in Bayern noch häufige und weit verbreitete Art als gefährdet eingestuft. Die aktuelle Bestandsschätzung liegt etwas höher als jene aus dem Zeitraum 199699. Dennoch darf daraus nicht auf eine Zunahme der Bestände geschlossen werden, denn die Ursache für einen scheinbaren Zuwachs beruht sicherlich auf dem anderen Schätzverfahren. Fast 40% aller besetzten Raster weisen eine Schätzung zwischen einem und maximal 20 Revieren auf, was eine enorme Ausdünnung der Bestände in weiten Teilen Bayerns zeigt. Es gibt keine Anzeichen für einen positiven Bestandstrend und die Entwicklungen in der Landwirtschaft unterstützen den Negativprozess. Kurzstreckenzieher. Auch der Kiebitz besiedelt offene, gehölzarme Landschaften und hat sich annähernd vollständig auf Ackerbruten umgestellt. Der Bestand hat zwischen 1980 und 2005 um ca. 60 % abgenommen. Gründe sind vorwiegend der Verlust an Feuchtgebieten, hohe Gelege- und Jungvogelverluste durch frühe Mähtermine und vermutlich auch Nahrungsengpässe für flügge Jungvögel auf landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen. Kurzstreckenzieher Brutzeit Feldlerche: Ende März/ April, Zweitbrut ab Juni, meist zwei Jahresbruten Brutzeit Kiebitz: März bis Juni, bei Zweitbruten/Nachgelegen bis Juli.

Lokale Population: Die Vorkommen von Feldlerche und Kiebitz im Wirkraum sind Bestandteil der großen Populationen im Bereich der Isarmündung und den donauabwärts angrenzenden, waldfreien Agrarlandschaften. Der Erhaltungszustand der Kiebitzpopulation wird als A (hervorragend), der Feldlerchenpopulation als C (mittel-schlecht) eingestuft (weitergehend Ausführungen s. Unterlagen ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN 2012).

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Artenschutzbeitrag

Feldlerche (Alauda arvensis), Kiebitz (Vanellus vanellus) Europäische Vogelarten nach VRL Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird daher bewertet mit: Kiebitz hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) Feldlerche hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1

Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 und 5 BNatSchG Ausgehend von einem 100%-Verlust der Lebensraumqualität für Wiesenbrüter innerhalb eines Korridors von beidseitig 100 m zur Deichkronenlinie ergibt sich ein Totalverlust des Lebensraumes für 3 Feldlerchen und 4 Kiebitz Brutpaare. Ausweichmöglichkeiten der betroffenen Brutpaare auf umliegende Äcker wurden in der Berechnung bereits berücksichtigt. Die graphische Darstellung der Brutpaarverluste und den möglichen Ausweichhabitaten werden in den Bestandsund Konfliktkarten zum LBP dargestellt. Der beschriebene Verlust stellt einen Verstoß gegen das Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 und 5 BNatSchG dar. Somit ist gleichzeitig eine Ausnahme von den Verboten entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Als Voraussetzung für die die Gewährung dieser Ausnahme sind FCS-Maßnahmen vorgesehen. Die Herleitung des Gesamtausgleichserfordernisses für Wiesenbrüter (=FCSMaßnahmen) erfolgt in Anlehnung an die Unterlagen zum Donauausbau. Pro Kiebitz Brutpaar wurden 0,5 ha als Optimalhabitat angesetzt. Für die 3 Feldlerchen Brutpaare sind insgesamt weitere 0,5 ha als Optimalhabitat auszustatten. Danach ergibt sich ein Ausgleichserfordernis von 2,5 ha in geeigneter Kulisse. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: FCS-Maßnahmen erforderlich (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Abschn. 5.1): •

4 A Ausgleichskulisse Wiesenbrüter Altholz



5 A Ausgleichsfläche Wiesenbrüter Schwaigwiesen

Schädigungsverbot ist erfüllt: 2.2

ja

nein

Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG Maßgebliche, populationsrelevante Störungen während der Bauzeit werden durch konfliktvermeidende Maßnahmen ausgeschlossen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

1 V: Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen -

Die Bauzeit wird in den Abschnitten A, C und D generell auf die Monate Juli bis April beschränkt.

-

In der Regel Verzicht auf nächtliche Bauarbeiten zur Vermeidung von Störungen nachtaktiver Tierarten.

-

Die Verlegung der Freileitung ist auf die Monate Oktober bis Ende Februar beschränkt.



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5 V: Schutz von Vögeln

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Artenschutzbeitrag

Feldlerche (Alauda arvensis), Kiebitz (Vanellus vanellus) Europäische Vogelarten nach VRL -

Soweit erforderlich erfolgen zum Schutz von Wiesenbrütern in Bereichen der freigeräumten BE-Flächen und der Baufelder der Ingenieurbauwerke Vergrämungsmaßnahmen; die Prüfung erfolgt im Zuge der Umweltbaubegleitung.

-

Die Verlegung der Freileitung ist auf die Monate Oktober bis Ende Februar beschränkt.

CEF-Maßnahmen erforderlich

Störungsverbot ist erfüllt: 2.3

ja

nein

Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 5 BNatSchG Eine signifikante Steigerung des baubedingten Tötungs- oder Verletzungsrisikos wird durch konfliktvermeidende Maßnahmen ausgeschlossen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: •

1 V: Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen -



Die Bauzeit wird in den Abschnitten A, C und D generell auf die Monate Juli bis April beschränkt 5 V: Schutz von Vögeln

-

Soweit erforderlich erfolgen zum Schutz von Wiesenbrütern in Bereichen der freigeräumten BE-Flächen und der Baufelder der Ingenieurbauwerke Vergrämungsmaßnahmen; die Prüfung erfolgt im Zuge der Umweltbaubegleitung.

Tötungsverbot ist erfüllt:

3

ja

nein

Prüfung der Wahrung des Erhaltungszustands als fachliche Ausnahmevoraussetzung des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG Bei Feldlerche und Kiebitz treten Beeinträchtigungen von Fortpflanzungsstätten ein. Zur Sicherung des Erhaltungszustandes der Populationen werden vom Vorhabenträger zusätzlich populationsstützende Maßnahme (FCS-Maßnahmen) innerhalb der Ausgleichskulisse Wiesenbrüter Altholz (Entwicklung von Streuwiesen auf ca. 0,7ha) und auf der Ausgleichsfläche Wiesenbrüter Schwaigwiesen (Aufwertung von Grundstücken, Fläche 0,783 ha) durchgeführt (zu Lage und Gestaltung vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan). Eine Verschlechterung der Erhaltungszustände der beiden Arten wird damit vermeiden. Die Gewährung einer Ausnahme führt zu: keiner nachhaltigen Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen der Art Kompensationsmaßnahmen zur Wahrung des Erhaltungszustands erforderlich: •

FCS: 4 A Maßnahmen innerhalb der Ausgleichskulisse Wiesenbrüter Altholz



FCS : 5 A Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche Wiesenbrüter Schwaigwiesen

Ausnahmevoraussetzung erfüllt:

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ja

nein

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4.2.3

Artenschutzbeitrag

Fazit Bei den meisten im Gebiet vorkommenden oder zu erwartenden europäischen Vogelarten werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch das Vorhaben erfüllt. Eine Ausnahme von den Verboten entsprechend § 45 Abs. 7 BNatSchG ist für diese Arten nicht erforderlich, soweit die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für bodenbrütende Vogelarten und den Waldkauz umgesetzt werden. Bei 2 Vogelarten (Feldlerche, Kiebitz) wird jedoch aufgrund der Schädigungen von Fortpflanzungsstätten der Verbotstatbestand i. S. des Schädigungsverbots als erfüllt angesehen. Für diese Vogelarten wird eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich.

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5

Artenschutzbeitrag

Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 u. 2 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG Ausnahmen zugelassen werden. Nachfolgend wird zusammenfassend dargelegt, ob folgende naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind. a) im Falle betroffener Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie • Keine zumutbare Alternative gegeben ist. • Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens zu keiner nachhaltigen Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes führt bzw. dass sich der jetzige ungünstige Erhaltungszustand im Endergebnis jedenfalls nicht weiter verschlechtern wird. b) im Falle betroffener europäischer Vogelarten • Keine zumutbare Alternative gegeben ist. • Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens zu keiner Verschlechterung des jetzigen Erhaltungszustandes führt. Dabei wird auf die ausführlichen Darlegungen zur Wahrung des Erhaltungszustandes der Arten in Abschn. 4.2 Bezug genommen. Die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und die Prüfung zumutbarer Alternativen im Hinblick auf alle Belange sind im technischen Erläuterungsbericht sowie in der FFH-Verträglichkeitsstudie dargelegt.

5.1

Keine Alternative aus artenschutzrechtlicher Sicht Da Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt werden, ist der Nachweis zu erbringen, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt. Bei der Prüfung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ergibt sich, dass keine zumutbare Alternative vorhanden ist, die den Eintritt von Verbotstatbeständen (durch die Beanspruchung von Fortpflanzungsstätten) verhindern würde, und die Populationen der betroffenen Arten Feldlerche und Kiebitz durch Umsetzung der FCSMaßnahmen im aktuellen Erhaltungszustand verbleiben. Bei allen anderen sap-relevanten Arten können durch die Umsetzung der gewählten Variante sowie der zahlreichen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 ausgeschlossen werden.

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Artenschutzbeitrag

5.1.1

Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

5.1.1.1

Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie In folgender Tabelle werden die Ergebnisse des Abschn. 4.1.1 zusammengefasst: Tab. 13: Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

Artname

Lilienblättrige Becherglocke

Adenophora liliifolia

Sumpf-Siegwurz Gladiolus palustris

Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

aktueller Erhaltungszustand

Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art

lokal

KBR

auf lokaler Ebene

in der biogeografischen Region

(V,K)

C

U2

o

verschlechtert sich unter Berücksichtigung de geplanten Maßnahmen nicht nachhaltig

-

C

U1

o

verschlechtert sich nicht nachhaltig

Erklärungen: X Verbotstatbestand erfüllt Verbotstatbestand nicht erfüllt Nr. 1 erfüllter Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (Nr. 1 Tötungsverbot) V, CEF Vermeidungsmaßnahmen bzw. CEF-Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen erforderlich Erhaltungszustand der lokalen Population: A hervorragender Erhaltungszustand; B guter Erhaltungszustand, C mittlerer bis schlechter Erhaltungszustand o Beurteilung nicht erforderlich Beurteilung nicht möglich (s. Formblatt) siehe auch Erhaltungszustand KBR Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region (KBR) FV günstig (favourable) U1 ungünstig - unzureichend (unfavourable inadequate) U2 ungünstig - schlecht (unfavourable - bad) XX unbekannt (unknown) bei Vogelarten: Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeografischen Region Bayerns: g günstig u ungünstig - unzureichend s ungünstig - schlecht ? unbekannt Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: K Kompensationsmaßnahmen erforderlich o Beurteilung nicht erforderlich

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5.1.1.2

Artenschutzbeitrag

Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie In folgender Tabelle werden die Ergebnisse des Abschn. 4.1.2 zusammengefasst: Tab. 14: Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

Artname

Verbotstat- aktueller Erhaltungszustand bestände § 44 Abs. 1 lokal KBR i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art auf lokaler Ebene

in der biogeograf. Region

Säugetiere Wasserfledermaus

Myotis daubentonii

(V)

A/B

FV

o

o

Biber

Castor fiber

(V)

A

FV

o

o

Fischotter

Lutra lutra

(V)

-

U1

o

o

-

C

U1

o

o

(V)

o

XX

o

o

Reptilien Zauneidechse

Lacerta agilis

Amphibien Kleiner Wasser- Pelophylax lessonae frosch Laubfrosch

Hyla arborea

(V)

A

U1

o

o

Springfrosch

Rana dalmatina

(V)

A

FV

o

o

Moorfrosch

Rana arvalis

(V)

o

U1

o

o

Gymnocephalus baloni

(V)

B

U1

o

o

Scharlachkäfer

Cucujus cinnaberinus

(V)

B

FV

o

o

Eremit

Osmoderma eremita

(V)

B

U1

o

o

-

B

U1

o

o

-

o

U1

o

o

Fische Donaukaulbarsch Käfer

Schmetterlinge Dunkler Wiesen- Maculinea nausithous knopfAmeisenbläuling Weichtiere Zierliche Teller- Anisus vorticulus schnecke

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Artname

Unio crassus Bachmuschel, Gemeine Flussmuschel

Artenschutzbeitrag

Verbotstat- aktueller Erhaltungszustand bestände § 44 Abs. 1 lokal KBR i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (V)

C

U2

Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art auf lokaler Ebene o

in der biogeograf. Region o

Erklärungen: vgl. Tab. 13

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5.1.2

Artenschutzbeitrag

Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie In folgender Tabelle werden die Ergebnisse des Abschn. 4.2 zusammengefasst: Tab. 15: Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die Europäischen Vogelarten

Artname

Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

aktueller Erhaltungszustand lokal

KBR

Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art

Vogelarten bei denen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden Artengruppe 1: Verbreitete, häufige und ungefährdete Vogelarten, bei denen keine Verbotstatbestände erfüllt werden:

(vgl.Tab. 10)

(V)

o

-

o

(V)

o

g

verschlechtert sich nicht nachhaltig

57 Arten Artengruppe 2: (vgl.Tab. 11) Vogelarten mit großen Raumansprüchen und im Gebiet seltene oder gefährdete Vogelarten, bei denen keine Fortpflanzungsund Ruhestätten und sonstige essenzielle Lebensstätten im Wirkraum liegen:

g/u/s/? verschlechtert sich nicht nachhaltig

54 Arten Empfindliche Vogelarten bei denen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden

(vgl. Tab. 12)

g/u/s

verschlechtert sich nicht nachhaltig

27 Arten Vogelarten bei denen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden Feldlerche

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Alauda arvensis

X (Nr. 1) (V, FCS)

C

s

verschlechtert sich unter Berücksichtigung kompensatorischer Maßnahmen nicht (K)

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Artname

Kiebitz

Vanellus vanellus

Artenschutzbeitrag

Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG X (Nr. 1) (V, FCS)

aktueller Erhaltungszustand lokal

KBR

A

s

Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art

verschlechtert sich unter Berücksichtigung kompensatorischer Maßnahmen nicht (K)

Erklärungen: vgl. Tab. 13

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Zusammenfassung und gutachterliches Fazit Aus dem Spektrum der europäisch geschützten Arten in Bayern wurden in den Gruppen Pflanzen, Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Fische, Käfer, Schmetterlinge, Weichtiere und Vögel Arten ermittelt, die im Untersuchungsgebiet zum Vorhaben vorkommen oder zu erwarten sind (vgl. Abschn. 4 und Anhang 1). Die Prüfung ergab, dass bei 2 europäischen Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (Feldlerche, Kiebeitz) Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt werden können. Für die deutliche Mehrzahl dieser Arten sind die projektspezifischen Wirkungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung (Abschn. 3.1) so gering, dass relevante Auswirkungen auf Individuen und ihre Entwicklungsstadien oder auf den lokalen Bestand bzw. die lokale Population der Arten nicht zu erwarten sind. Trotz der vorgesehenen umfangreichen Maßnahmen wird bei folgenden Vogelarten die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG vorsorglich angenommen: Feldlerche (Alauda arvensis; vgl. Abschn. 4.2.2.3) Kiebitz (Vanellus vanellus; vgl. Abschn. 4.2.2.3). Für diese Arten sind zu Sicherung des Erhaltungszustandes FCS-Maßnahmen vorgesehen (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan). Bei der Prüfung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ergibt sich, dass keine zumutbare Alternative vorhanden ist, die den Eintritt von Verbotstatbeständen verhindern würde, und die Populationen der betroffenen Arten in einem günstigen bzw. unveränderten Erhaltungszustand verbleiben.

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Literaturverzeichnis Gesetze und Richtlinien BArtSchV: Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 16. Feb. 2005 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2005), zuletzt geändert am 21. Januar 2013, BGBl. I S. 95. BayNatSchG: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2011, GVBl. S. 82, zuletzt geändert am 24. April 2015, GVBl. S. 73. BNatSchG: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542, zuletzt geändert am 07. August 2013, BGBl. I S. 1354. BayWaldG: Waldgesetz für Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005, GVBl. S. 313, geändert am 20. Dezember 2011, GVBl. S. 689. Das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union (2009): Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung). ABl. EU Nr. L 20, S. 7-25 ("EU-Vogelschutzrichtlinie") vom 26.01.2010. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (1992): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. ABl. EG Nr. L 206, S. 7-50 (FFH-Richtlinie), in der Fassung vom 01.05.2004. Der Rat der europäischen Union (1997): Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. ABl. EG Nr. L 305, S. 42-65.

Literatur ARGE DANUBIA & ARGE DONAUPLAN (2012): Donauausbau Straubing-Vilshofen: Variantenunabhängige Untersuchungen zum Ausbau der Donau Straubing und Vilshofen – 2007-DE-534S. Anlage II.16 spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung. BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2011/2015): Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) bei der Vorhabenszulassung - Internet-Arbeitshilfe, Stand 2015 http://www.lfu.bayern. de/natur/sap/index.htm BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2012a): Artenschutzkartierung Bayern: Verbreitung der Amphibienarten in Bayern (Quadranten-Raster), Stand 01.11.2012 http://www.lfu.bayern.de/natur/artenschutzkartierung/amphibienkartierung/index.htm BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2012b): Artenschutzkartierung Bayern: Verbreitung der Reptilienarten in Bayern (Quadranten-Raster), Stand 01.11.2012 http://www.lfu.bayern.de /natur/artenschutzkartierung/reptiliendaten/index.htm BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2016): Rote Listen gefährdeter Tiere Bayerns 2016: Rote Liste und Liste der Brutvögel Bayerns. Rote Liste und Gesamtartenliste der Tagfalter (Lepidoptera: Rhopalocera) Bayerns. http://www.lfu.bayern.de/natur/rote_liste_tiere/2016/index.htm. BEZZEL, E. (1993): Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Passeres - Singvögel. - Wiesbaden: Aula-Verlag: 766 S. BEZZEL, E.; GEIERSBERGER, I.; LOSSOW, G. V.; PFEIFER, R. (2005): Brutvögel in Bayern. Verbreitung 1996 bis 1999. - Stuttgart: Verlag Eugen Ulmer. 560 S. BRÄU, M.; BOLZ, R.; KOLBECK, H.; NUNNER, A.; VOITH, J.; W OLF, W. (2013): Tagfalter in Bayern. - Stuttgart, Verlag Eugen Ulmer. 784 S. BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (1998, HRSG.): Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. Schriftenr. f. Landschaftspflege u. Naturschutz 55. Bonn - Bad Godesberg.

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BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2007): Verbreitungsgebiete der Pflanzen- und Tierarten der FFH-Richtlinie. Stand Oktober 2007 (http://www.bfn.de/0316_bewertung_arten.html). BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2009, HRSG.): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(1). Bonn Bad Godesberg. BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2011, HRSG.): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 3: Wirbellose Tiere (Teil 1). - Naturschutz und Biologische Vielfalt 70(3). Bonn - Bad Godesberg. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (2007): Nationaler Bericht 2007 (Berichtszeitraum 20012006) an die EU-Kommission: Erhaltungszustand der Arten und Lebensraumtypen der FFHRichtlinie. Stand 07.12.2007 (http://www.bfn.de/0316_bericht2007.html). BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (2014): Nationaler Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie in Deutschland (2013). Stand 07.03.2014 (http://www.bfn.de/0316_bericht2013.html). BUSSLER, H. (2006): Liste der streng geschützten Arten Bayerns Artenliste Fauna (halbsystematisch): Teil Käfer. - Unveröff. Liste i. A. der Regierung von Niederbayern. COLLING M. (2015): Kontrollerhebungen zum Vorkommen der Bachmuschel/ Kleinen Flussmuschel (Unio crassus) im Stögermühlbach im Bereich der CO-Brücke südlich Isarmünd. Unveröffentlichtes Gutachten. Unterschleißheim. HERMANN, G.; TRAUTNER, J. (2011): Der Nachtkerzenschwärmer in der Planungspraxis. Habitate, Phänologie und Erfassungsmethoden einer "unsteten" Art des Anhangs IV der FFHRichtlinie. - Naturschutz und Landschaftsplanung 43(10): 293-300. HOCHWALD, S.; GUM, B.; RUDOLPH, B.-U.; SACHTELEBEN, J. (2013): Leitfaden Bachmuschelschutz. - UmweltSpezial, hrsg. vom Bayer. Landesamt für Umwelt, Augsburg: 116. S. KLAR, N. (2009): Anwendung eines Habitatmodells für die Wildkatze im Freistaat Bayern. Abschlussbericht (ÖKOLOG, Parlow) i. A. Bayer. Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft: 13 S. + Anhang. KOLBECK, H. (2006): Kommentierte Liste der streng geschützten Nachtfalterarten Niederbayerns. - Unveröff. Liste i. A. der Regierung von Niederbayern. KORNECK, D.; SCHNITTLER, M.; VOLLMER, I. (1996): Rote Liste der Farn- und Blütenpflanzen (Pteridophyta et Spermatophyta) Deutschlands. - Schriftenr. f. Vegetationskunde 28: 21 187. BfN, Bonn-Bad Godesberg. KUHN, K.; BURBACH, K. (1998): Libellen in Bayern. - Hrsg.: Bayer. Landesamt für Umweltschutz und Bund Naturschutz in Bayern e.V. - Ulmer, Stuttgart, 333 S. LWF (BAYERISCHE LANDESANSTALT FÜR W ALD UND FORSTWIRTSCHAFT 2013): Europäische Wildkatze: genetische Nachweise in Bayern. - Stand 01.09.2013: http://www.lwf.bayern.de. LEUNER, E.; KLEIN, M.; BOHL, E.; JUNGBLUTH, J. H.; GERBER, J.; GROH, K. (2000): Ergebnisse der Artenkartierungen in den Fließgewässern Bayerns - Fische, Krebse, Muscheln. - Hrsg. Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. MESCHEDE, A.; RUDOLPH, B.-U. (2004): Fledermäuse in Bayern. - Ulmer, Stuttgart: 411 S. MESCHEDE, A.; RUDOLPH, B.-U. (2010): 1985 - 2009: 25 Jahre Fledermausmonitoring in Bayern. - UmweltSpezial Arten- und Lebensraumschutz, Hrsg. Bayer. Landesamt für Umwelt, Augsburg: 94 S. PETERSEN, B.; ELLWANGER, G. (2006): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 3: Arten der EU-Osterweiterung. - Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69/Band 3, Bonn-Bad Godesberg: 188 S. PETERSEN, B.; ELLWANGER, G.; BIEWALD, G.; HAUKE, U.; LUDWIG, G.; PRETSCHER, P.; SCHRÖDER, E.; SSYMANK, A. (Hrsg., 2003): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 1: Pflanzen und Wirbellose. - Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69, Bonn-Bad Godesberg: 737 S.

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Artenschutzbeitrag

PETERSEN, B.; ELLWANGER, G.; BLESS, R.; BOYE, P.; SCHRÖDER, E.; SSYMANK, A. (2004): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFH-Richtlinie in Deutschland. Band 2: Wirbeltiere. - Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 69/Band 2, Bonn-Bad Godesberg: 693 S. RATSCHAN, C. (2012): Verbreitung, Habitatwahl und Erhaltungszustand des Donaukaulbarsches (Gymnocephalus baloni Holcík & Hensel, 1974) in Österreich. - Österreichs Fischerei 65: 218–231. REGIERUNG VON NIEDERBAYERN (2007): Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) für den Regierungsbezirk Niederbayern. Teil I: Europarechtlich geschützte Arten (Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie). - Infobrief Nr. 03/07 der Regierung von Niederbayern, Sachgebiet Naturschutz. Stand 11.12.2007. - Landshut. RÖDL, T.; RUDOLPH, B.-U.; GEIERSBERGER, I.; W EIXLER, K.; GÖRGEN, A. (2012): Atlas der Brutvögel in Bayern. Verbreitung 2005 bis 2009. - Stuttgart: Verlag Eugen Ulmer. 256 S. SCHEUERER, M.; AHLMER, W. (2003): Rote Liste gefährdeter Gefäßpflanzen Bayerns mit regionalisierter Florenliste. - Schriftenr. Bayer. Landesamt f. Umweltschutz 165. Augsburg. SCHÖNFELDER, P.; BRESINSKY, A. (1990): Verbreitungsatlas der Farn- und Blütenpflanzen Bayerns. - 752 S., Stuttgart. SÜDBECK, P.; ANDRETZKE, H.; FISCHER, S.; GEDEON, K.; SCHIKORE, T.; SCHRÖDER, K.; SUDFELDT, C. (Hrsg., 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfszell. THEIN, J. (2008): Freilanduntersuchungen zum Vorkommen und Probenahme für Genanalysen bei der Wildkatze. - Abschlussbericht (Büro für Faunistik und Umweltbildung) an Bund Naturschutz in Bayern e.V.: 39 S. THEIN, J.; RUDOLPH, B.-U.; SCHREIBER, R. (2010): Zurück in Bayerns Wäldern - Bayernweite Umfrage im Jahr 2009 bestätigt Vorkommen der Wildkatze. - LWF aktuell 79/2010: 20-23. TRAUTNER, J.; HERMANN, G. (2011): Der Nachtkerzenschwärmer und das Artenschutzrecht. Vermeidung relevanter Beeinträchtigungen und Bewältigung von Verbotstatbeständen in der Planungspraxis. - Naturschutz und Landschaftsplanung 43(11): 343-349. ZENTRALSTELLE FÜR DIE FLORISTISCHE KARTIERUNG BAYERNS (2016): BIB - Botanischer Informationsknoten Bayern, Stand 2016 (http://www.bayernflora.de/de/index.php).

15055-160722-sap.docx

Seite 75

HWS Stögermühlbach

8

Artenschutzbeitrag

Anhang 1: Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums Die folgenden, mit den Angaben des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (BAYLFU 2011, Stand 2016) abgeglichenen Tabellen beinhalten alle in Bayern aktuell vorkommenden Arten des Anhangs IVa und IVb der FFH-Richtlinie, nachgewiesenen Brutvogelarten in Bayern (1950 bis 2008) ohne Gefangenschaftsflüchtlinge, Neozoen, Vermehrungsgäste und Irrgäste. (Hinweis: Die "Verantwortungsarten" nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werden erst mit Erlass einer neuen Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt.)

In Bayern ausgestorbene/verschollene Arten, Irrgäste, nicht autochthone Arten sowie Gastvögel sind in den Listen nicht enthalten. Anhand der dargestellten Kriterien wird durch Abschichtung das artenschutzrechtlich zu prüfende Artenspektrum im Untersuchungsraum des Vorhabens ermittelt. Von den sehr zahlreichen Zug- und Rastvogelarten Bayerns werden nur diejenigen erfasst, die in relevanten Rast-/Überwinterungsstätten im Wirkraum des Projekts als regelmäßige Gastvögel zu erwarten sind. Die ausführliche Tabellendarstellung dient vorrangig als interne Checkliste der Nachvollziehbarkeit der Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums und als Hilfe für die Abstimmung mit den Naturschutzbehörden. Abschichtungskriterien (Spalten am Tabellenanfang): Stufe 1 (Relevanzprüfung): Daten der Internetarbeitshilfe des BAYLFU: NR: Art im Bereich des ausgewerteten Naturraums (D65 Unterbayerisches Hügelland und Isar-InnSchotterplatten) X = nachgewiesen oder keine Angabe bei weitverbreiteten Vogelarten [k.A.] 0 = nicht nachgewiesen TK: Art im Bereich der ausgewerteten Topographischen Karte Nr. 7243 (Plattling) X = nachgewiesen oder keine Angabe bei weitverbreiteten Vogelarten [k.A.] 0 = nicht nachgewiesen Stufe 2 (Relevanzprüfung): Lebensraumeignung des Wirkraums und Empfindlichkeit gegenüber dem Vorhaben: L: Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens X = vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art voraussichtlich erfüllt oder keine Angabe möglich [k.A.] 0 = nicht vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art mit Sicherheit nicht erfüllt E: Wirkungsempfindlichkeit der Art: X = gegeben, oder nicht auszuschließen, dass Verbotstatbestände ausgelöst werden können 0 = projektspezifisch so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können (i.d.R. nur weitverbreitete, ungefährdete Arten)

Arten, bei denen eines der o.g. Kriterien mit "0" bewertet wurde, sind zunächst als nicht-relevant identifiziert und können damit von einer weiteren detaillierten Prüfung ausgeschlossen werden.

15055-160722-sap.docx

Seite 76

HWS Stögermühlbach

Artenschutzbeitrag

Stufe 3 (Bestandsaufnahme): NW: Vogelarten – Art auf der topografischen Karte Nr. 7243 (Plattling) nachgewiesen

PO:

übrige Arten- Art im Wirkraum (im vorliegenden Fall beidseitiger Korridor von je 200 m und Omega-Altarm) durch Bestandserfassung nachgewiesen (Datengrundlagen vgl. Abschn. 1.2 und 4): X.. = ja 0 = nein potenzielles Vorkommen: Vorkommen im Untersuchungsgebiet möglich, d. h. ein Vorkommen ist nicht sicher auszuschließen und aufgrund der Lebensraumausstattung des Gebietes und der Verbreitung der Art in Bayern nicht unwahrscheinlich: X = ja 0 = nein

Arten, bei denen eines der o.g. Kriterien mit "X" bewertet wurde, werden der weiteren saP zugrunde gelegt.

Weitere Abkürzungen: RLD:

Rote Liste Deutschland (Kategorien wie RLB für Tiere): für Wirbeltiere: BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2009) für Schmetterlinge und Weichtiere: BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2011) für die übrigen wirbellosen Tiere: BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (1998) für Gefäßpflanzen: KORNECK ET AL. (1996)

RLB:

Rote Liste Bayern: für Tiere: BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (2003) / BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2016) Kategorien 0

Ausgestorben oder verschollen

1

Vom Aussterben bedroht

2

Stark gefährdet

3

Gefährdet

G

Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt / Gefährdung unbekannten Ausmaßes

R

Extrem seltene Arten oder Arten mit geografischen Restriktionen / Extrem selten

D

Daten defizitär / Daten unzureichend

V

Arten der Vorwarnliste / Vorwarnliste

*

Ungefährdet



Nicht bewertet (meist Neozoen)

nb

Nicht berücksichtigt (Neufunde)

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Seite 77

HWS Stögermühlbach

Artenschutzbeitrag

für Gefäßpflanzen: SCHEUERER & AHLMER (2003) Kategorien 00 0 1 2 3 RR R V D -

ausgestorben verschollen vom Aussterben bedroht stark gefährdet gefährdet äußerst selten (potenziell sehr gefährdet) (= R*) sehr selten (potenziell gefährdet) Vorwarnstufe Daten mangelhaft ungefährdet

RLT: regionalisierter Rote-Liste-Status für Tiere in Bayern: Kategorien T Tertiär-Hügelland und voralpine Schotterplatten (T/S) bei Fischen: S Südbayern (Einzugsgebiete von Donau und Bodensee) zusätzliche Kategorien: in der Region nicht vorkommend * in der Region ungefährdet II in der Region kein regelmäßiger Brutvogel (Vermehrungsgast) ohne Eintrag keine Angabe in der Roten Liste (bei bayernweit ungefährdeter Art) RLH.: regionalisierter Rote-Liste-Status für Pflanzen in Bayern: Regionen H Region Molassehügelland ohne Eintrag in der Region nicht vorkommend sg:

8.1.1

streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Ziff. 14 BNatSchG bzw. BArtSchV Anl. 1 Spalte 3

Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Tierarten NR TK

L

E NW PO

Art (deutsch)

Art (wissenschaftlich)

RLD RLB RLT sg

Fledermäuse 0

Alpenfledermaus

Hypsugo savii

D

0

-

x

X

Bechsteinfledermaus

Myotis bechsteinii

2

3

1

x x

X

X

X

0

0

Braunes Langohr

Plecotus auritus

V

*

X

X

X

0

0

Breitflügelfledermaus

Eptesicus serotinus

G

3

3

x

X

X

X

0

0

Fransenfledermaus

Myotis nattereri

*

3

3

x

X

X

X

0

0

Graues Langohr

Plecotus austriacus

2

3

2

x

X

X

X

0

0

Große Bartfledermaus

Myotis brandtii

V

2

1

x

15055-160722-sap.docx

Seite 78

HWS Stögermühlbach

NR TK

L

Artenschutzbeitrag

E NW PO

0

Art (deutsch) Große Hufeisennase

Art (wissenschaftlich) Rhinolophus

RLD RLB RLT sg 1

1

-

x

ferrumequinum X

X

X

0

0

Großer Abendsegler

Nyctalus noctula

V

3

3

x

X

X

X

0

0

Großes Mausohr

Myotis myotis

V

V

3

x

X

X

X

0

0

Kleinabendsegler

Nyctalus leisleri

D

2

1

x

X

X

X

0

0

Kleine Bartfledermaus

Myotis mystacinus

V

*

X

Kleine Hufeisennase

Rhinolophus hipposideros

1

1

0

x

X

Mopsfledermaus

Barbastella barbastellus

2

2

2

x

x

X

X

X

0

0

Mückenfledermaus

Pipistrellus pygmaeus

D

D

D

x

X

X

X

0

0

Nordfledermaus

Eptesicus nilssonii

G

3

2

x

Nymphenfledermaus

Myotis alcathoe

1

nb

X

x x

X

X

X

0

0

Rauhautfledermaus

Pipistrellus nathusii

*

3

X

X

X

X

X

Wasserfledermaus

Myotis daubentonii

*

*

X

Weißrandfledermaus

Pipistrellus kuhlii

*

D

D

x

X

Wimperfledermaus

Myotis emarginatus

2

2

2

x

X

Zweifarbfledermaus

Vespertilio discolor

D

2

2

x

Pipistrellus pipistrellus

*

*

Baumschläfer

Dryomys nitedula

R

R

Biber

Castor fiber

V

*

0

Birkenmaus

Sicista betulina

1

G

-

x

0

Feldhamster

Cricetus cricetus

1

2

0

x

Fischotter

Lutra lutra

3

1

0

x

Haselmaus

Muscardinus avellanarius

G

*

0

Luchs

Lynx lynx

2

1

0

x

0

Wildkatze

Felis silvestris

3

1

0

x

Zamenis longissimus

2

1

1

x

3

x

(Vespertilio murinus) X

X

X

0

0

Zwergfledermaus

x

Weitere Säugetiere 0 X

X

X

X

X

0

X

X

X

X

X

X

-

x x

x

Kriechtiere X

0

Äskulapnatter

(Elaphe longissima) X

0

Europäische Sumpfschild- Emys orbicularis kröte

1

1

1

x

X

0

Mauereidechse

Podarcis muralis

V

1

-

x

X

0

Schlingnatter

Coronella austriaca

3

2

1

x

1

1

-

x

0

15055-160722-sap.docx

Östliche Smaragdeidechse Lacerta viridis

Seite 79

HWS Stögermühlbach

NR TK X

X

L

E NW PO

X

X

X

Artenschutzbeitrag

Art (deutsch) Zauneidechse

Art (wissenschaftlich)

RLD RLB RLT sg

Lacerta agilis

V

V

V

x

Lurche x

0

Alpensalamander

Salamandra atra

*

*

0

Geburtshelferkröte

Alytes obstetricans

3

1

-

x

X

X

0

Gelbbauchunke

Bombina variegata

2

2

2

x

X

X

0

Kammmolch

Triturus cristatus

V

2

1

x

X

X

X

Kleiner Wasserfrosch

Pelophylax lessonae (Rana lessonae)

G

D

3

x

X

X

0

Knoblauchkröte

Pelobates fuscus

3

2

1

x

Kreuzkröte

Bufo calamita

V

2

1

x

X

X

X X

X

X

X

X

Laubfrosch

Hyla arborea

3

2

2

x

X

X

X

X

X

Moorfrosch

Rana arvalis

3

1

1

x

X

X

X

X

X

Springfrosch

Rana dalmatina

*

3

2

x

X

X

0

Wechselkröte

Pseudepidalea viridis

3

1

1

x

(Bufo viridis) Fische X

X

X

X

X

S Gymnocephalus baloni

*

D

D

x

Asiatische Keiljungfer

Gomphus flavipes

G

G

0

x

Östliche Moosjungfer

Leucorrhinia albifrons

1

1

0

x

Zierliche Moosjungfer

Leucorrhinia caudalis

1

1

1

x

Große Moosjungfer

Leucorrhinia pectoralis

2

1

1

x

Grüne Keiljungfer

Ophiogomphus cecilia

2

2

2

x

Sibirische Winterlibelle

Sympecma paedisca

2

2

1

x

Carabus variolosus

1

1

1

x

1

1

x

1

R

x

1

1

x

Donaukaulbarsch Libellen

X

X

0

0 X

0

X X

X

0

0

Käfer X

0

Grubenlaufkäfer

nodulosus X

0

X

X

Großer Eichenbock X

X

X

Cerambyx cerdo

Scharlachkäfer, Scharlach- Cucujus cinnaberinus Plattkäfer

0

Breitrand

0

Schmalbindiger Breitflügel- Graphoderus bilineatus Tauchkäfer

1

0

x

Eremit

Osmoderma eremita

2

2

x

Alpenbock

Rosalia alpina

2

2

x

X

X

X

X

0

X

Tagfalter

15055-160722-sap.docx

Dytiscus latissimus

RLK

Seite 80

HWS Stögermühlbach

NR TK

L

Artenschutzbeitrag

E NW PO

Art (deutsch)

Art (wissenschaftlich)

RLD RLB RLT sg

X

0

Wald-Wiesenvögelchen

Coenonympha hero

2

2

2

x

X

0

Moor-Wiesenvögelchen

Coenonympha oedippus

1

1

1

x

Maivogel

Euphydryas maturna

1

1

1

x

Gelbringfalter

Lopinga achine

2

2

2

x

0

Großer Feuerfalter

Lycaena dispar

3

R

R

x

0

Blauschillernder Feuerfal- Lycaena helle ter

2

2

2

x

0

Apollo

Parnassius apollo

2

2

2

x

0

Schwarzer Apollo

Parnassius mnemosyne

2

2

2

x

3

2

2

x

V

V

V

x

2

2

2

x

0 X

X

0

0

Thymian-Ameisenbläuling Phengaris arion (Maculinea arion)

X

X

X

X

0

0

Dunkler Wiesenknopf-

Phengaris nausithous

Ameisenbläuling

(Maculinea nausithous)

Heller Wiesenknopf-

Phengaris teleius

Ameisenbläuling

(Maculinea teleius)

Nachtfalter

RLT

0

Heckenwollafter

Eriogaster catax

1

1

0

x

0

Haarstrangwurzeleule

Gortyna borelii

1

1

-

x

Nachtkerzenschwärmer

Proserpinus proserpina

*

V

*

x

X

X

0

Schnecken X

X

0

Zierliche Tellerschnecke

Anisus vorticulus

1

1

1

x

X

X

0

Gebänderte Kahnschnecke

Theodoxus transversalis

1

1

1

x

Unio crassus

1

1

1

x

Muscheln X

X

X

X

X

Bachmuschel, Gemeine Flussmuschel

Gefäßpflanzen: NR TK

L

E

NW

X

X

X

PO

Art (deutsch)

Art (wissenschaftlich)

RLD RLB RLH sg

Lilienblättrige Becherglocke Adenophora liliifolia

1

1

1

x

Kriechender Sellerie, Kriechender Scheiberich

Apium repens (Helosciadium repens)

1

2

2

x

0

Braungrüner Streifenfarn

Asplenium adulterinum

2

2

0

Dicke Trespe

Bromus grossus

1

1

0

Herzlöffel

Caldesia parnassifolia

1

1

Europäischer Frauenschuh Cypripedium calceolus

3

3

Böhmischer Fransenenzian Gentianella bohemica

1

1

X

X

X

0

X

X

0

0

15055-160722-sap.docx

x 00

x x

2

x x

Seite 81

HWS Stögermühlbach

NR TK X

X

L

E

NW

X

0

X

Artenschutzbeitrag

PO

0

Art (deutsch)

RLD RLB RLH sg

Art (wissenschaftlich)

Sumpf-Siegwurz

Gladiolus palustris

2

2

Sand-Silberscharte

Jurinea cyanoides

2

1

x

2

x

X

0

Liegendes Büchsenkraut

Lindernia procumbens

2

2

2

x

X

0

Sumpf-Glanzkraut

Liparis loeselii

2

2

2

x

0

Froschkraut

Luronium nutans

2

00

x

0

Bodensee-

Myosotis rehsteineri

1

1

x

Finger-Küchenschelle

Pulsatilla patens

1

1

1

x

0

Sommer-Wendelähre

Spiranthes aestivalis

2

2

00

x

0

Bayerisches Federgras

Stipa pulcherrima ssp.

1

1

x

-

R

x

Vergissmeinnicht X

0

bavarica 0

8.1.2

Prächtiger Dünnfarn

Trichomanes speciosum

Vögel Nachgewiesene Brutvogelarten in Bayern (2005 bis 2009 nach RÖDL ET AL. 2012) ohne Gefangenschaftsflüchtlinge, Neozoen, Vermehrungsgäste und Irrgäste NR TK

L

E

0

NW PO

Art (deutsch) Alpenbraunelle

Art (wissenschaftlich) Prunella collaris

RLD RLB RLK R

sg

*

-

-

0

Alpendohle

Pyrrhocorax graculus

R

*

-

0

Alpenschneehuhn

Lagopus muta

R

R

-

-

Alpensegler

Apus melba

R

1

1

-

X

0 0

k.A. k.A. 0

0

k.A. k.A. X

0

X

X

0

Amsel*

Turdus merula

*

*

*

Auerhuhn

Tetrao urogallus

1

1

1

x

Bachstelze*)

Motacilla alba

*

*

*

-

Bartmeise

Panurus biarmicus

*

R

R

-

Baumfalke

Falco subbuteo

3

*

*

x -

)

X

X

0

Baumpieper

Anthus trivialis

V

2

2

X

X

0

Bekassine

Gallinago gallinago

1

1

1

x

X

0

Berglaubsänger

Phylloscopus bonelli

*

*

*

x -

Bergpieper

Anthus spinoletta

*

*

R

Beutelmeise

Remiz pendulinus

*

V

V

-

0

Bienenfresser

Merops apiaster

*

R

R

x

0

Birkenzeisig

Carduelis flammea

*

*

*

-

Birkhuhn

Tetrao tetrix

2

1

1

x

*

*

-

X

0

X

X

X X

0

0 k.A. k.A.

0

15055-160722-sap.docx

)

Blässhuhn*

Fulica atra

*

Seite 82

HWS Stögermühlbach

NR TK X

X

L

E

X

X

X

Art (deutsch)

Art (wissenschaftlich)

RLD RLB RLK

sg

Blaukehlchen

Luscinia svecica

V

*

*

x

Blaumeise*)

Parus caeruleus

*

*

*

-

Bluthänfling

Carduelis cannabina

V

2

2

0

Brachpieper

Anthus campestris

1

0

0

x

0

Brandgans

Tadorna tadorna

*

R

R

-

X

X

X X X

NW PO

0

k.A. k.A.

Artenschutzbeitrag

X

0

0 0

k.A. k.A.

Saxicola rubetra

3

1

Buchfink*)

Fringilla coelebs

*

*

*

-

Buntspecht*

Dendrocopos major

*

*

*

)

0

k.A. k.A.

Braunkehlchen

1

X

X

0

Dohle

Coloeus monedula

*

V

V

-

X

X

0

Dorngrasmücke

Sylvia communis

*

V

V

x

0 X

X

X

0

X

Dreizehenspecht

Picoides tridactylus

2

*

*

Drosselrohrsänger

Acrocephalus

V

3

3

x

*

*

*

x

arundinaceus

X

X

Eichelhäher*)

0

k.A. k.A. X

0

X

0

k.A. k.A.

Garrulus glandarius

Eisvogel

Alcedo atthis

*

3

V

Elster*)

Pica pica

*

*

*

-

Erlenzeisig

Carduelis spinus

*

*

*

-

X

0

X

X

X

X

X

Feldlerche

Alauda arvensis

3

3

3

-

X

X

X

0

X

Feldschwirl

Locustella naevia

V

V

V

-

X

X

X

0

X

0 0

k.A. k.A. X

0 0

k.A. k.A. X

X

X

0

X

X

X

X

0

0 X

0

X

Feldsperling

Passer montanus

V

V

V

Felsenschwalbe

Ptyonoprogne rupestris

R

R

R

x

Fichtenkreuzschnabel*)

Loxia curvirostra

*

*

*

x

Fischadler

Pandion haliaetus

3

1

1

Fitis*)

Phylloscopus trochilus

*

*

*

x

Flussregenpfeifer

Charadrius dubius

*

3

3

Flussseeschwalbe

Sterna hirundo

2

3

3

x

Flussuferläufer

Actitis hypoleucos

2

1

1

x -

Gänsesäger

Mergus merganser

2

*

*

k.A. k.A.

0

Gartenbaumläufer*

Certhia brachydactyla

*

*

*

-

k.A. k.A.

0

Gartengrasmücke*)

Sylvia borin

*

*

*

-

X

X

X

X

X

0

k.A. k.A. X

0

)

X

0

X

Gartenrotschwanz

Phoenicurus phoenicurus

*

3

3

Gebirgsstelze*)

Motacilla cinerea

*

*

*

-

Gelbspötter

Hippolais icterina

*

3

3

k.A. k.A.

0

Gimpel*

Pyrrhula pyrrhula

*

*

*

-

k.A. k.A.

0

Girlitz*)

Serinus serinus

*

*

*

-

*

*

-

X

X

X

0

15055-160722-sap.docx

)

X

Goldammer

Emberiza citrinella

*

Seite 83

HWS Stögermühlbach

NR TK

L

E

NW PO

Artenschutzbeitrag

Art (deutsch)

Art (wissenschaftlich)

RLD RLB RLK

sg

X

X

0

Grauammer

Emberiza calandra

3

1

1

x

X

X

0

Graugans

Anser anser

*

*

*

-

X

X

0

X X

X X

X X

V

Grauschnäpper*

Muscicapa striata

*

*

*

-

Grauspecht

Picus canus

2

3

3

x x

)

0 0

X X

0

k.A. k.A.

*

Graureiher 0

k.A. k.A.

Ardea cinerea

V

Großer Brachvogel

Numenius arquata

1

1

1

Grünfink*)

Carduelis chloris

*

*

*

x

X

X

X

0

X

Grünspecht

Picus viridis

*

*

*

X

X

X

0

X

Habicht

Accipiter gentilis

*

V

V

x

Habichtskauz

Strix uralensis

R

R

R

x x

0 X

X

X

0

X

0 X

0

X

X

0 0

k.A. k.A.

Ficedula albicollis

3

3

Haselhuhn

Tetrastes bonasia

2

3

3

-

Haubenlerche

Galerida cristata

1

1

1

x -

Haubenmeise*

Parus cristatus

*

*

*

Haubentaucher

Podiceps cristatus

*

*

*

-

Hausrotschwanz*)

Phoenicurus ochruros

*

*

*

-

)

0

k.A. k.A.

Halsbandschnäpper

3

k.A. k.A.

0

Haussperling*

Passer domesticus

V

V

V

-

k.A. k.A.

0

Heckenbraunelle*)

Prunella modularis

*

*

*

x

X

0

X

X

X

0

X

X

X

0

X

X

X

V

2

X

Höckerschwan

Cygnus olor

*

*

*

-

X

Hohltaube

Columba oenas

*

*

*

-

X X

X X

Jagdfasan*

Phasianus colchicus

*





Kanadagans

Branta canadensis

*





x

)

0

Carpodacus erythrinus

*

1

1

Kernbeißer*

Coccothraustes coccothraustes

*

*

*

-

Kiebitz

Vanellus vanellus

2

2

2

x -

Karmingimpel )

0

X

X

X

0

X

0

0 0

k.A. k.A.

Sylvia curruca

*

3

*

Kleiber*

Sitta europaea

*

*

*

-

Kleinspecht

Dryobates minor

V

V

V

x

Klappergrasmücke )

0

k.A. k.A. X

Lullula arborea

0

k.A. k.A.

X

Heidelerche

2

0

k.A. k.A. X

)

X

Knäkente

Anas querquedula

2

1

1

Kohlmeise*)

Parus major

*

*

*

-

X

X

0

Kolbenente

Netta rufina

*

*

*

X

X

0

Kolkrabe

Corvus corax

*

*

*

-

X

X

0

Kormoran

Phalacrocorax carbo

*

*

*

-

0

0

x

X

0

15055-160722-sap.docx

Kornweihe

Circus cyaneus

2

Seite 84

HWS Stögermühlbach

NR TK X

0

X

X

L

E

NW PO

0

Art (wissenschaftlich)

RLD RLB RLK

sg

Kranich

Grus grus

*

1

1

x

Krickente

Anas crecca

3

3

V

-

Kuckuck

Cuculus canorus

V

V

0

Lachmöwe

Larus ridibundus

*

*

*

-

0

Löffelente

Anas clypeata

3

1

1

-

X

X

X

X

X

X

0

X

0 X

Art (deutsch)

V

X

X

Artenschutzbeitrag

0

Mauerläufer

Tichodroma muraria

R

R

-

Mauersegler

Apus apus

*

3

3

x

X

X

0

Mäusebussard

Buteo buteo

*

*

*

X

X

0

Mehlschwalbe

Delichon urbicum

V

3

3

-

Misteldrossel*)

Turdus viscivorus

*

*

*

-

0

k.A. k.A. X

0

X

X

X

0

X

0

k.A. k.A.

Mittelmeermöwe

Larus michahellis

*

*

*

Mittelspecht

Dendrocopos medius

*

*

*

x

Mönchsgrasmücke*)

Sylvia atricapilla

*

*

*

-

X

X

0

Nachtigall

Luscinia megarhynchos

*

*

*

X

X

0

Nachtreiher

Nycticorax nycticorax

1

R

R

x

X

X

X

Neuntöter

Lanius collurio

*

V

V

-

X

0

Ortolan

Emberiza hortulana

3

1

1

x

X

X

Pirol

Oriolus oriolus

V

V

V

x

X

X

X

X

0

Purpurreiher 0

X

0

0

R

Corvus corone

*

*

*

-

Lanius excubitor

2

1

1

x -

Hirundo rustica

V

V

Raufußkauz

Aegolius funereus

*

*

*

x -

)

Ringdrossel

k.A. k.A.

R

Rauchschwalbe

Reiherente*

0

Ardea purpurea

R

V

Rebhuhn 0

k.A. k.A.

X

Rabenkrähe*

)

Raubwürger

k.A. k.A. X

X

0

X

X

0

X

0

k.A. k.A. X

X

Perdix perdix

2

2

2

Aythya fuligula

*

*

*

-

Turdus torquatus

*

*

1

-

0

Ringeltaube*

)

Columba palumbus

*

*

*

0

)

Rohrammer*

Emberiza schoeniclus

*

*

*

-

Rohrdommel

Botaurus stellaris

2

1

1

x x

0

X

X

X

0

X

Rohrschwirl

Locustella luscinioides

*

*

*

X

X

X

0

X

Rohrweihe

Circus aeruginosus

*

*

*

x -

X

0

Rostgans 0

k.A. k.A. X

X

X

X

X

0

0 0

15055-160722-sap.docx

Rotkehlchen* Rotmilan

)

Tadorna ferruginea







Erithacus rubecula

*

*

*

-

Milvus milvus

*

V

V

x x -

Rotschenkel

Tringa totanus

V

1

1

Saatkrähe

Corvus frugilegus

*

*

*

Seite 85

HWS Stögermühlbach

NR TK

L

E

Artenschutzbeitrag

NW PO

Art (deutsch)

Art (wissenschaftlich)

RLD RLB RLK

sg

Schellente

Bucephala clangula

*

*

*

-

0

Schilfrohrsänger

Acrocephalus schoenobaenus

V

*

*

x

X

0

Schlagschwirl

Locustella fluviatilis

*

V

V

-

X

X

0

Schleiereule

Tyto alba

*

3

3

x

X

X

X

Schnatterente

Anas strepera

*

*

*

-

X

0

X

X

X

0

0 0

k.A. k.A.

X

Schneesperling

Montifringilla nivalis

R

R

-

Schwanzmeise*)

Aegithalos caudatus

*

*

*

x

X

0

Schwarzhalstaucher

Podiceps nigricollis

*

1

1

X

0

Schwarzkehlchen

Saxicola rubicola

V

V

*

-

X

0

Schwarzkopfmöwe

Larus melanocephalus

*

R

R

x

X

X

0

Schwarzmilan

Milvus migrans

*

*

*

X

X

0

Schwarzspecht

Dryocopus martius

*

*

*

x

X

X

0

Schwarzstorch

Ciconia nigra

*

*

*

x x

X

X

0

Seeadler

Haliaeetus albicilla

*

R

R

X

X

0

Seidenreiher

Egretta garzetta

*





x

Singdrossel*)

Turdus philomelos

*

*

*

-

Sommergoldhähnchen*

Regulus ignicapillus

*

*

*

-

Sperber

Accipiter nisus

*

*

*

x x

0

k.A. k.A.

0

k.A. k.A. X

X

0

)

X

0

Sperbergrasmücke

Sylvia nisoria

*

1

1

X

0

Sperlingskauz

Glaucidium passerinum

*

*

*

x

Star*)

Sturnus vulgaris

*

*

*

x

0

k.A. k.A. X

0

0 X

0

0 X

0 0

k.A. k.A.

Steinadler

Aquila chrysaetos

2

R

-

Steinhuhn

Alectoris graeca

0

R

-

x x

Steinkauz

Athene noctua

2

3

3

Steinrötel

Monticola saxatilis

1

1

0

x

Steinschmätzer

Oenanthe oenanthe

1

1

1

-

)

Stieglitz*

Carduelis carduelis

*

V

V

k.A. k.A.

0

Stockente*

Anas platyrhynchos

*

*

*

-

k.A. k.A.

0

Straßentaube*)

Columba livia f. domestica

*





-

X

0 0

k.A. k.A. X

0

X

k.A. k.A.

Sturmmöwe

Larus canus

*

R

R

Sumpfmeise*)

Parus palustris

*

*

*

x

Asio flammeus

1

0

0

Sumpfrohrsänger*

Acrocephalus palustris

*

*

*

-

Tafelente

Aythya ferina

*

*

*

-

*

*

-

Sumpfohreule 0

k.A. k.A. X

)

0 0

15055-160722-sap.docx

)

)

Tannenhäher*

Nucifraga caryocatactes

*

Seite 86

HWS Stögermühlbach

NR TK

L

X

X

V

*

*

x -

0

Tüpfelsumpfhuhn

Porzana porzana

1

1

1

x -

0

X

X

0

Türkentaube*

Streptopelia decaocto

*

*

*

Turmfalke

Falco tinnunculus

*

*

*

x x

)

0 X

Turteltaube

Streptopelia turtur

3

2

2

0

Uferschnepfe

Limosa limosa

1

1

1

x

0

Uferschwalbe

Riparia riparia

*

V

V

x x

X

X

X

0

X

0

Bubo bubo

*

*

*

Wacholderdrossel*

Turdus pilaris

*

*

*

-

Wachtel

Coturnix coturnix

*

3

3

x

Uhu )

0

k.A. k.A. X

0

X

0 0

k.A. k.A.

X

Gallinula chloropus

-

X

X

Teichhuhn

V

X

0

-

V

X

X

*

*

X

X

*

Ficedula hypoleuca

k.A. k.A.

X

*

Trauerschnäpper

X

X

Parus ater

0

X

X

Tannenmeise*

*

X

X

sg

*

X

X

X

RLD RLB RLK

Acrocephalus scirpaceus

X

X

Art (wissenschaftlich)

)

Teichrohrsänger

X

X

0

Art (deutsch)

*

X

X

NW PO

0

k.A. k.A. X

E

Artenschutzbeitrag

X

X

0

0

X

X

Wachtelkönig

Crex crex

2

2

2

Waldbaumläufer*)

Certhia familiaris

*

*

*

-

Waldkauz

Strix aluco

*

*

*

x

Waldlaubsänger

Phylloscopus sibilatrix

*

2

2

-

Waldohreule

Asio otus

*

*

*

x -

X

X

0

Waldschnepfe

Scolopax rusticola

V

*

*

X

X

0

Waldwasserläufer

Tringa ochropus

*

R

R

x

X

0

Wanderfalke

Falco peregrinus

*

*

*

x -

X

0

X

X

X

0

X

0 X

X

Cinclus cinclus

*

*

Wasserralle

Rallus aquaticus

V

3

3

-

Weidenmeise*

Parus montanus

*

*

*

Weißrückenspecht

Dendrocopos leucotus

2

3

1

x

Weißstorch

Ciconia ciconia

3

*

*

x x

)

0

k.A. k.A.

Wasseramsel

*

0

X

X

0

Wendehals

Jynx torquilla

2

1

1

X

X

0

Wespenbussard

Pernis apivorus

V

V

V

x

X

0

Wiedehopf

Upupa epops

2

1

1

x -

X

X

0

X

X

X

X

X

0

0

X

Wiesenpieper

Anthus pratensis

V

1

1

Wiesenschafstelze

Motacilla flava

*

*

*

x

Wiesenweihe

k.A. k.A.

0

Wintergoldhähnchen*

k.A. k.A.

0

Zaunkönig*)

X

0

k.A. k.A.

Ziegenmelker 0

15055-160722-sap.docx

)

Zilpzalp*

)

Circus pygargus

2

R

R

Regulus regulus

*

*

*

-

Troglodytes troglodytes

*

*

*

x -

Caprimulgus europaeus

3

1

1

Phylloscopus collybita

*

*

*

Seite 87

HWS Stögermühlbach

NR TK

L

E

NW PO

Artenschutzbeitrag

Art (deutsch)

Art (wissenschaftlich)

RLD RLB RLK

sg

0

Zippammer

Emberiza cia

1

R

R

x

0

Zitronenzeisig

Carduelis citrinella

3

*

-

x x

X

X

X

0

0

0 k.A. k.A.

0

Zwergdommel

Ixobrychus minutus

1

1

1

Zwergohreule

Otus scops

*

R

R

x

Zwergschnäpper

Ficedula parva

*

2

2

x

*

*

-

)

Zwergtaucher*

Tachybaptus ruficollis

*

)

* weit verbreitete Arten ("Allerweltsarten"), bei denen regelmäßig davon auszugehen ist, dass durch Vorhaben keine populationsbezogene Verschlechterung des Erhaltungszustandes erfolgt (vgl. hierzu Abschnitt "Relevanzprüfung" der Internet-Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung bei der Vorhabenszulassung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt unter http://www.lfu.bayern.de/ natur/index.htm)

15055-160722-sap.docx

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