Archivierung : Historie und rechtliche Rahmenbedingungen. Stand : Februar 2006

Archivierung : Historie und rechtliche Rahmenbedingungen Stand : Februar 2006 Gliederung z Historischer Überblick : Definition, Abgrenzung, Funkti...
Author: Heike Maurer
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Archivierung : Historie und rechtliche Rahmenbedingungen

Stand : Februar 2006

Gliederung z

Historischer Überblick : Definition, Abgrenzung, Funktionen und Vergleich

z

Rechtliche Rahmenbedingungen : Gesetzliche Grundlagen der Archivierung

Sammlung von Wissen Historischer Ausgangspunkt z

Speicherung von Erkenntnissen

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Weiterverbreitung des Wissens

z

parallele Nutzung des Wissens

z

Bereitstellung der Erkenntnisse zur wissenschaftlichen Analyse

Wissensspeicher - Bibliothek z

Zweck: Sammlung und Verbreitung des Wissens bei sofortigem Einsatz

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Formen: z öffentliche Bibliotheken ( heute eher der Volksbildung zu zuordnen) z wissenschaftliche Bibliotheken (Landes-, Universitätsund Spezialbibliotheken) z Archive

Wissensspeicher - Archiv z

Zweck: sammelt Quellenmaterial in Form von Urkunden, Akten, Amtsbüchern, Karten, Plänen etc.

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Aufgabe: die technische Sicherung der Archivalien und ihre Erschließung und Verfügbarmachung für Interessenten, vor allem für die Forschung

Archiv - Definition „Bei der Archivierung handelt es sich um eine [...] analytische Aufgabe. Die Archivare müssen festlegen, was archiviert wird und was vernichtet werden kann. Dabei sind der so genannte „Evidenzwert“ – spiegelt der Inhalt der Akte das tatsächliche Handeln der Behörde wieder – und eine Abwägung der Speicherungswürdigkeit von Massenakten die bestimmenden Größen.“[Bec93]

Archiv - Anforderungen z

Material muss „speicherungswürdig“ sein z z

Interesse am Inhalt muss vorhanden sein Handeln der „speichernden“ Organisation muss sich widerspiegeln

Archiv – IT-Sicht z

Dateien, die wiederum Dateien beinhalten können (machen Speicherschutzfunktion erforderlich)

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Auslagerung nicht-operativer Daten aus dem operativen System zu deren Entlastung

elektronische Archivierung Definition z

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Elektronische Langzeitarchivierung, wenn die Informationen mindestens 10 Jahre und länger aufbewahrt und zugreifbar gehalten werden. Revisionssichere elektronische Archivierung, wenn die Archivsystemlösung den Anforderungen des HGB §§239, 257 sowie der Abgabenordnung und den GoBS an die sichere, ordnungsgemäße Aufbewahrung von kaufmännischen Dokumenten entspricht und die Aufbewahrungsfristen von sechs bis zehn Jahren erfüllt.

Neue Medien - Probleme Lochkarten mit wenig Platz und leicht „ durcheinander zu bringen“ z Microfiche erfordern spezielle Lesegeräte und verringern den Archivierungsaufwand nicht z Digitale Datenträger (erste Generation) nicht unbegrenzt haltbar und geringe Kapazität z

Archiv - Motive Wichtige Dokumente werden gespeichert, um…. ] gesetzlichen Bestimmungen Folge zu leisten ] organisatorischen Notwendigkeiten zu gehorchen ] ihrer historischen Bedeutung gerecht zu werden ] ihren Informationsgehalt zu dokumentieren

Archiv – Aktionsfelder/Zusammenfassung Transaktionszeiten Prozessoptimierung Administration

Akzeptanz Benutzer Speicherplatzkosten

Rechtsvorschriften Datenvolumenreduktion Interne Normen

Archivfunktion - Transformation z

Vollständige originalgetreue Ablage und Speicherung z Einhaltung von „Radierverbot“ und Medieneigenschaften z Dokumentenfluss durch das Archivierungssystem, Eingriffs- und Manipulationsmöglichkeiten

z

Protokollierungen z Nachvollziehbarkeit des Archivierungsvorganges

Archivfunktion - Aufbewahrung z

Indexierung z Ordnung und Nachvollziehbarkeit der Dokumentenablage z Verwendete Ordnungskriterien

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Retrieval z Suchmechanismen z Wiederfinden der archivierten Dokumente in angemessenem Zeitrahmen

Archivfunktion - Wiedergabe z

Formatierung, Komprimierung z Zukunftssicherheit der Dokumentenformate z Komprimierungsverfahren und Verlustfreiheit

z

Langfristige Lesbarkeit/ Wiederherstellbarkeit z Physikalische Haltbarkeit des Archivierungsmediums z Technologische Kompatibilität des Archivierungssystems

Archivfunktion - Handlungsbedarf z z z z z

Automatische Exportfunktion im Buchhaltungssystem Rechtevergabe, so dass Prüfer nur Zugriff auf steuerlich relevante Daten hat Systeme, die Buchhaltungsdaten als pdf oder tiff ablegen, entsprechen nicht der GDPdU Die Unveränderbarkeit der Daten im System muss gewährleistet sein Unternehmen, die bisher auf Mikrofilm archivierten, müssen auf ein anderes Archivsystem umstellen

Zusammenfassung z

Archivierung ist die zielgerichtete Aufbewahrung zur späteren Analyse

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Archivierung soll nur Dinge aufbewahren, die „sich lohnen“

z

Archivierung muss rechtliche Rahmenbedingungen erfüllen

z

Archivierung soll Aufwand reduzieren

Ablagestruktur: Papier - elektronisch

Quelle: Starke – Cebit 2007

Sicherheit: Papier - elektronisch

Quelle: Starke – Cebit 2007

Aufwand: Papier - elektronisch

Quelle: Starke – Cebit 2007

Gliederung

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Historischer Überblick : Definition, Abgrenzung, Funktionen und Vergleich

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Rechtliche Rahmenbedingungen : Gesetzliche Grundlagen der Archivierung

Meinungen z

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z

z

z

„Optische Speicher sind bei der elektronischen Archivierung Pflicht.“ „Volltextbasierte Archivsysteme sind für die Langzeitarchivierung nicht zulässig.“ „Der einfachste Weg, alle diese Kriterien zu erfüllen, liegt in der Archivierung auf optischen Medien“ “Früher durfte man die Daten auch nicht löschen” „CD und DVD sind nicht GDPdUgesetzeskonform“

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Gesetze, Regelwerke und Standards

Quelle: Schröder, Pandacom

Dokument - rechtliche Bedeutung z

es dokumentiert eine Vereinbarung oder ein Geschäft

z

es überliefert eine wahre, unverfälschte Information

z

durch eine Unterschrift identifiziert es den Verfasser und authentifiziert den Inhalt

Archivierung - Auswirkungen Anforderungen

Rahmenbedingungen

Dokumentationspflicht

Skalierbarkeit

Archivierungsdauer

Verfügbarkeit

Archivinhalte

Indizierung

Ordnungsmäßigkeit

Unveränderbarkeit

Datenschutz

Zugriffsregelung Quelle: Storagetek

Archivierungsrelevante Anforderungen Rahmenbedingungen

Kriterien

Lösung

Skalierbarkeit

Haltbarkeit

Basistechnologie

Verfügbarkeit

Zukunftssicherheit

Software

Indizierung

Flexibilität

Architektur

Unveränderbarkeit

Management

Prozesse

Zugriffsregelung

Wirtschaftlichkeit

Make or Buy Quelle: Storagetek

Kriterien bei der Detailbetrachtung Kriterien Haltbarkeit Zukunftssicherheit Flexibilität

ƒ Problem Medienhaltbarkeit ƒ Keine Vorgaben ƒ Medienhaltbarkeit vs. Lesbarkeit der Daten ƒ Maximale Grenzen ƒ Haltbarkeit wirklich relevant ?

Management Wirtschaftlichkeit Quelle: Storagetek

Kriterien bei der Detailbetrachtung Kriterien Haltbarkeit Zukunftssicherheit Flexibilität Management Wirtschaftlichkeit

ƒ Kritisch ƒ Beständigkeit von Technologien (Migration bei Technologiesprung) ƒ Logische vs. physische Migration (Automatisierung) ƒ Preisentwicklung individueller Lösungen (Abhängigkeiten, Kosten) ƒ Datenverarbeitung (Lesbarkeit, Migrationsmöglichkeit, Medienunabhängigkeit)

Kriterien bei der Detailbetrachtung Kriterien Haltbarkeit Zukunftssicherheit Flexibilität Management Wirtschaftlichkeit

Flexibler Einsatz der gewählten Lösung ? Lesbarkeit der Daten (physisch) möglich Lesbarkeit der Daten (logisch) möglich ? Migrationsaufwand überschaubar ? DR / BC Festigkeit gewährleistet ? Gibt es eine Herstellerunabhängigkeit ? Sind die TCO beeinflussbar ? Ist die Nutzung über konforme Lösungen hinaus möglich ? ƒ Sind Heterogenität und Applikationstransparenz gewährleistet? ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ

Kriterien bei der Detailbetrachtung Kriterien Haltbarkeit Zukunftssicherheit Flexibilität Management Wirtschaftlichkeit

ƒExponentiell zunehmend ƒAlternative Virtualisierung ƒAlternative Automatisierung ƒAlternative Konsolidierung

Kriterien bei der Detailbetrachtung Kriterien Haltbarkeit Zukunftssicherheit Flexibilität Management Wirtschaftlichkeit

ƒ Wirtschaftlichkeit Voraussetzungen

ƒ Sinnhaftigkeit von Langzeitarchivierung ohne Migrationsstrategie ƒ Technische Entwicklung antizipierbar ƒ Rechtliche Sicherheit bei der Migration

Archiv - Rechtliche Vorschriften z

HGB (Handels-Gesetz-Buch)

z

AO (Abgabenordnung)

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GoBS (Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme)

z

GDPdU (Grundsätze des Datenzugriffs und der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen)

Archiv – Auswirkung rechtlicher Aspekte • Die ausschließliche elektronische Archivierung ist für die meisten Dokumente (Buchungsbelege etc.) nach § 147 Abs. 1 AO und § 257 Abs. 3 des HGB erlaubt. • Voraussetzung ist : a) Das dies den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entspricht. b) Das Dokument in dem vorgeschriebenen Zeitraum originalgetreu jederzeit sichtbar gemacht werden kann. • Dokumente wie Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz etc. sind jedoch immer im Original aufzubewahren. Dies gilt auch für juristische Dokumente wie Urkunden und Verträge.

HGB-Anforderungen §239, §257 z z z z z z z z z z

Ordnungsmäßigkeit Vollständigkeit Sicherheit des gesamten Verfahrens Schutz vor Veränderung und Verfälschung Sicherung vor Verlust Nutzung nur durch Berechtigte Einhaltung der Aufbewahrungsfristen Dokumentation des Verfahrens Nachvollziehbarkeit Prüfbarkeit

HGB §257 Die Aufbewahrung als Wiedergabe auf Datenträgern ist zulässig ...

mit Einschränkungen • nach § 257 III HGB, § 247 II AO • aufgrund anderer Rechtsvorschriften Aufbewahrung im Original

unter bestimmten Voraussetzungen • Einhaltung der GoB • während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar und jederzeit in angemessener Frist lesbar und Übereinstimmung Bildlich Inhaltlich

Ordnungsmäßigkeitskriterien Betriebliches Informationssystem enthält

Ordnungsmäßigkeitskriterien

Geschäftsprozess enthält Geschäftsvorfall unterliegt Handels- und Steuerrecht werden präzisiert Fachl. Stellungnahmen GoBS, FAMA

Nachvollziehbarkeit des Verfahrens und Geschäftsvorfalls

Ordnungsgemäße Anwendung des Verfahrens

AO §146, §147, §200 z

Innerhalb der Aufbewahrungsfristen müssen Daten jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht werden und maschinell ausgewertet werden können

z

Sind Daten mit einem DV-System erzeugt worden, hat die Finanzbehörde das Recht, Einsicht zu nehmen und das System zur Prüfung zu nutzen

z

Daten müssen maschinell auswertbar sein und auf Anforderung auf Datenträgern zur Verfügung gestellt werden

Aufbewahrungsfristen Die folgenden Unterlagen sind gemäß § 147 AO geordnet aufzubewahren: z Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, usw... Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre z Die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe Aufbewahrungspflicht: 6 Jahre z Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe Aufbewahrungspflicht: 6 Jahre z Buchungsbelege Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre z EDV-Zollanmeldungen Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre z Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind Aufbewahrungspflicht: 6 Jahre.

Änderungen ab 1.1.2002 Änderungen der • § 146 Abs. 5 AO • § 147 Abs. 2, 5, 6 AO • § 200 Abs. 1 AO Regeln den Datenzugriff und die Prüfbarkeit digitaler Dokumente durch Finanzbehörden neu

§ 146 AO bis 31.12.2001 (alt)

ab 1.1.2002 (neu) Abs. 5 Satz 2 ... jederzeit verfügbar sein z unverzüglich lesbar gemacht und z maschinell ausgewertet werden können Zusätzlich gilt nach § 147 Abs. 6 : z Einsicht in die erzeugten Daten z Nutzung des DV-Systems z

... verfügbar sein und z jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können z

§ 147 AO bis 31.12.2001 (alt)

ab 1.1.2002 (neu) Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Aufbewahrung von Unterlagen auf Datenträgern ... verfügbar sein und z Jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können z

... jederzeit verfügbar sein z unverzüglich lesbar gemacht und z maschinell ausgewertet werden können z

Weiter zu § 147 AO Ab 1.1.2002 zusätzlich Abs. 6 : Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines DV-Systems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht ... Einsicht in gespeicherte (steuerlich relevante) Daten unter Nutzung des DV-Systems (Nur-Lese-Berechtigung) z Maschinelle Auswertung nach ihren Vorgaben z Verfügbarkeit auf maschinell verwertbaren Datenträgern z

GoBS - Geltungsbereich

z

Buchführungssysteme

z

Dokumentenmanagement-Systeme

z

Elektronische Archivsysteme

GoBS – Anforderungen z

Umgang mit gescannten und originär elektronischen Daten

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Beschaffenheit des internen Kontrollsystems

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Anforderungen an die Sicherung und Bereitstellung von elektronisch gespeicherten kaufmännischen Informationen

z

Die Erstellung einer Verfahrensdokumentation

GoBS – neun Bereiche 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.

Anwendungsbereich Beleg-, Journal- und Kontenfunktion Buchung Internes Kontrollsystem IKS Datensicherheit Dokumentation und Prüfbarkeit Aufbewahrungsfristen Wiedergabe der auf Datenträgern geführten Unterlagen Verantwortlichkeit

GoBS - Anwendungsbereich „Als DV-gestütztes Buchführungssystem soll nachfolgend eine Buchführung bezeichnet werden, die insgesamt oder in Teilbereichen kurzfristig oder auf Dauer unter Nutzung von Hardware und Software auf DV-Datenträgern geführt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass während der Dauer der DV-Speicherung die Bücher, Belege und sonst erforderlichen Aufzeichnungen jederzeit innerhalb angemessener Frist verfügbar und lesbar gemacht werden können.“

GoBS - Beleg-, Journal- und Kostenfunktion z

Belegfunktion: Es müssen alle den Geschäftvorgang betreffenden fachlichen Daten festgehalten werden

z

Journalfunktion: Darstellbarkeit der Geschäftsvorgänge: zeitliche Reihenfolge, vollständig oder auszugsweise, übersichtlich und verständlich

z

Kontenfunktion: „Zur Erfüllung der Kontenfunktion müssen die Geschäftsvorfälle nach Sach- und Personenkonten geordnet dargestellt werden können.“

GoBS- Buchung: Definition

„Geschäftsvorfälle bei DV-Buchführungen sind dann ordnungsgemäß gebucht, wenn sie nach einem Ordnungsprinzip vollständig, formal richtig, zeitgerecht und verarbeitungsfähig erfasst und gespeichert sind.“

GoBS-Buchung: im Detail z z z z z

Ordnungsprinzip (Beleg- und Kostenfunktion): gezielter Zugriff auf Geschäftsvorfälle Verarbeitungsfähigkeit: Verfügbarkeit der zur Verarbeitung erforderlichen Daten und Programme Vollständigkeit: Vollständigkeit der Buchung und Schutz vor nachträglicher unbefugter Veränderung Formale Richtigkeit: allgemeine Buchungsvorschriften Zeitgerecht: Zeitnahe und periodengerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle

GoBS - Internes Kontrollsystem z

Sicherung und Schutz

z

Bereitstellung

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Effizienz (Auswertung, Kontrolle)

GoBS - Datensicherheit z

Was sichern?

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Wogegen sichern?

z

Wie lange sichern?

z

Wie sichern?

GoBS - Dokumentation und Aufbewahrungsfristen z

Dokumentation und Prüfbarkeit: Prüfbarkeit durch Dritte hinsichtlich formeller und sachlicher Richtigkeit in angemessener Zeit

z

Aufbewahrungsfristen: Fristen in verschiedenen Längen für verschiedene Dokumente und Daten

GoBS - Wiedergabe z

Lesbar machen jederzeit in angemessener Frist z gespeicherte Buchungen z erforderliche Arbeitsanweisungen z sonst. Organisationsunterlagen

z

Zur Verfügung stellen von erforderlichen Mitteln z Daten, Programme, Maschinenzeiten z Personal

GDPdU

Grundsätze des Datenzugriffs und der Prüfbarkeit digitaler Unterlagen

Durch Änderungen der Abgabenordnung erhielt die Finanzverwaltung ab dem 1.1.2002 im Rahmen von Betriebsprüfungen weitgehende Zugriffsrechte auf die IT-Systeme der Unternehmen

GDPdU - Aufgaben Die GDPdU gelten für alle steuerrelevanten Daten. Dies sind insbesondere Daten aus der Finanzbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung und der Anlagenbuchhaltung. z Aber auch weitere Daten können steuerrelevant sein, wenn sie für die Besteuerung des Unternehmens von Bedeutung sind. Wird zum Beispiel in einem Unternehmen ein eigenes System für die Reisekostenabrechnung betrieben und nur die Summenbuchungen in die Lohnbuchhaltung übernommen, dann wäre auch dieses Reisekostenabrechnungssystem für die Lohnsteuer relevant. z Desgleichen sind alle elektronisch (z.B. als Excel-Datei) erstellten Berechnungsgrundlagen für den Datenzugriff zugänglich zu halten, wenn lediglich die Berechnungsergebnisse in die Buchführung eingegangen sind. So können z.B. Preiskalkulationen steuerrelevant sein, wenn sie zur Bestimmung der Herstellungskosten oder als Vergleichsmaßstab für konzerninterne Verrechnungspreise herangezogen werden können. z

GDPdU - Grundsätze

GDPdU - Zugriffsmethoden Der Zugriff kann in drei Formen erfolgen, deren Auswahl grundsätzlich der Finanzverwaltung obliegt. Z1 unmittelbarer Zugriff: Vor Ort Zugriff mit Unternehmenssoftware. Das Unternehmen hat dem Prüfer die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und ihn in das System einzuweisen. z Z2 mittelbarer Zugriff: mit der IT vertraute Mitarbeiter zeigen dem Prüfer geforderte Daten und exportiert diese auf Wunsch z Z3 Datenträgerüberlassung: Überlassung von Daten auf Datenträger z

GDPdU – Rechte des Prüfers Der Prüfer kann nach pflichtgemäßem Ermessen wählen, welche dieser Zugriffsarten er anwenden möchte. Dabei ist er nicht auf eine Zugriffsart beschränkt, sondern kann auch mehrere Möglichkeiten parallel in Anspruch nehmen. So kann er etwa von einem DV-System maschinell erzeugte Belege direkt einsehen, sich vom Steuerpflichtigen eine Saldenliste anfertigen und sich die Buchungen der Umsätze auf einer CD übergeben lassen. Auch hierbei ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. z Selbstverständlich dürfen Daten auch nach Inkrafttreten des Rechts auf Datenzugriff verschlüsselt werden. Allerdings darf durch die Verschlüsselung die maschinelle Auswertbarkeit sowie die Lesbarmachung der Daten nicht beeinträchtigt werden. z

GDPdU – im Detail z

„steuerlich relevant sind Daten immer dann, wenn sie für die Besteuerung des Steuerpflichtigen von Bedeutung sein können.“

z

„wahlfreier Zugriff auf alle gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfungen mit Sortier- und Filter- Funktionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.“

GDPdU - Fristen z

10 Jahre z Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz z Zum Verständnis erforderliche Daten

z

6 Jahre z Handels oder Geschäftsbriefe

GDPdU – digitale Form z

Originär digitale Daten z Maschinell auswertbare Form z d.h. kein „PDF“ oder „ TIFF“ ( fehlende Strukturinformationen)

z

Nicht originär digitale Daten „PDF“ etc. erlaubt

GDPdU - Archivierung z

Es ist aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich, Buchführungsdaten und sonstige steuerrelevante Unterlagen in ein gesondertes Archivierungssystem zu überführen. Die Anforderungen der GDPdU sind auch erfüllt, wenn die steuerlich relevanten Daten während der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den Datenzugriff im Produktivsystem vorgehalten werden.

z

Für die Anforderungen an die Speichermedien, auf die archiviert werden soll, gelten die allgemeinen Aufbewahrungsvorschriften der Abgabenordnung. Durch die GDPdU sind keine speziellen Speichermedien vorgeschrieben.

GDPdU – zulässige Dateiformate z

Das BMF hat in einem Informationsblatt die Dateiformate angegeben, die von der aktuellen Version der Prüfsoftware IDEA problemlos gelesen werden können: z ASCII feste Länge, ASCII Delimited (einschließlich kommagetrennter Werte) z EBCDIC feste Länge, EBCDIC Dateien mit variabler Länge z Excel (auch ältere Versionen) z Access (auch ältere Versionen) z dBASE, Lotus 123 z ASCII-Druckdateien (plus Info für Struktur und Datenelemente etc.) z Dateien von SAP/AIS z Import durch ODBC-Schnittstelle

Zusammenfassung – Regeln nach GDPdU z

z

z z

z

Format: Langzeitarchivierungsformat für dauerhafte Aufbewahrung ohne Informationsverlust nach internationalem Standard Vollständigkeit: alle archivierungsrelevanten Vorgänge müssen alle Meta-, Bearbeitungs- und Protokollinformationen im Aktenzusammenhang enthalten Kosten-Nutzen-Aspekt: die elektronische Archivierung sollte wirtschaftlich vertretbar sein Datenträgerüberlassung: die Finanzdaten sollten sich problemlos mit der Prüfsoftware „IDEA“ der Finanzbehörden auswerten lassen Altersverschleiß: der durch die Alterung der Datenträger bedingte Datenverlust darf nicht eintreten

Zusammenfassung – Regeln nach GDPdU z

z z

z z

Klassifizierung: vorschriftsmäßige Gliederung von archivierungsfähigen und notwendigen Daten und deren Geschäftsprozessregeln Historie: lückenlose Ablage der Daten, Metainformationen und Zugriffsprotokolle Revisionssicherheit: Verhinderung der nachträglichen Veränderung der Archivdaten. Durch Rückwärtsabwicklung muss der ursprüngliche Zustand jeden einzelnen Datensatzes oder Dokumentes rekonstruierbar sein. Rechtsverbindlichkeit: rechtskritische Daten sollten durch Authentifizierung oder digitale Signatur geschützt sein Integration: Einbindung des Archivierungsprozesses in operative Systeme

Konsequenzen der Regelverletzung z

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörde z Möglicherweise Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO z Möglicherweise Ordnungswidrigkeit wegen fahrlässiger Steuerverkürzung gemäß § 378 AO z Im Falle der Insolvenz ist die vorzeitige Vernichtung der Handelsbücher gemäß §§ 283 Abs. 1 Nr. 6, 283 b Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar.

Demo

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Ablage eines PDF in PDF/A Format: Cabaret Stage2.1

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