Arbeitsschutz in der EKD

Arbeitsschutz in der EKD Herzlich willkommen im Workshop 1 Arbeitsschutz in der EKD Strukturen-Rollen-Hilfestellungen Karsten Voshage Sicherheitsin...
Author: Claus Beck
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Arbeitsschutz in der EKD

Herzlich willkommen im Workshop 1

Arbeitsschutz in der EKD

Strukturen-Rollen-Hilfestellungen Karsten Voshage Sicherheitsingenieur

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Eine kurze Abfrage per Handzeichen:

Wer von Ihnen nimmt als „Arbeitgeber“ am Forum teil? Wer von Ihnen nimmt als „Mitarbeitervertreter/in“ am Forum teil? Wer von Ihnen ist bereits mit seiner Ortskraft/Fachkraft in Kontakt?

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Strukturen Rollen Hilfestellungen

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Beratung Arbeitgeber, Ortskraft, Sicherheitsbeauftragte ... das hängt von Ihnen ab

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Wie steht es um den Arbeitsschutz bei Ihnen?

Strukturen

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Details zu dem Gesetz liegen im Regelungsbereich der Unfallversicherungsträger (BGen und Unfallkassen)

Strukturen

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Aufsicht durch Berufsgenossenschaft und Staat

Gilt in der „verfassten Kirche“

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Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Ortskräfte und Betriebsärzte beraten den Arbeitgeber. Sie sind zur Zusammenarbeit mit der Mitarbeitervertretung verpflichtet. In der Anwendung ihrer Fachkunde sind sie weisungsfrei.

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Haben Sie Fragen zur Struktur der Beratung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz?

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Vorbemerkung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz „In den Vorschriften ist alles geregelt.“ „Wer die Ver- und Gebote in Vorschriften beachtet, macht alles richtig.“ Arbeitsschutzgesetz 1996

Arbeitsschutz in der EKD § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Handlungsspielraum Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten Zielkontrolle 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel Nicht endender bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Prozess Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen

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ArbStättV § 23 Raumabmessungen, Luftraum (1) Arbeitsräume müssen eine Grundfläche von mindestens 8,00 qm haben.

(2) Räume dürfen als Arbeitsräume nur genutzt werden, wenn die lichte Höhe bei einer Grundfläche von nicht mehr als 50 qm mindestens 2,50 m, bei einer Grundfläche von mehr als 50 qm mindestens 2,75 m, bei einer Grundfläche von mehr als 100 qm mindestens 3,00 m, bei einer Grundfläche von mehr als 2.000 qm mindestens 3,25 m beträgt. Bei Räumen mit Schrägdecken darf die lichte Höhe im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an keiner Stelle 2,50 m unterschreiten. (3) Die in Absatz 2 genannten Maße können bei Verkaufsräumen, Büroräumen und anderen Arbeitsräumen, in denen überwiegend leichte oder sitzende Tätigkeit ausgeübt wird, oder aus zwingenden baulichen Gründen um 0,25 m herabgesetzt werden, wenn hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Die lichte Höhe darf nicht weniger als 2,50 m betragen. (4) In Arbeitsräumen muß für jeden ständig anwesenden Arbeitnehmer als Mindestluftraum 12 cbm bei überwiegend sitzender Tätigkeit, 15 cbm bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit, 18 cbm bei schwerer körperlicher Arbeit vorhanden sein. Der Mindestluftraum darf durch Betriebseinrichtungen nicht verringert werden. Wenn sich in Arbeitsräumen mit natürlicher Lüftung neben den ständig anwesenden Arbeitnehmern auch andere Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, ist für jede zusätzliche Person ein

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Derzeitige Arbeitsstättenverordnung

Technische Regel für Arbeitsstätten

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Häufige Wahrnehmung: Arbeitsschutz ist eine Aufgabe „on top“

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Aufgabe

Zuständigkeit Rechtlicher Rahmen

Entscheidung/ Erledigung WV

z.d.A.

Kontinuierliche Verbesserung

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Arbeitsschutz funktioniert in Arbeitssystemen

Der Arbeitgeber

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Rollen

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Fachkräfte/Ortskräfte für Arbeitssicherheit • Technischer Hintergrund* • Fachkunde durch Fortbildung bei der Berufsgenossenschaft

* Bei Ortskräften evtl. anderer Hintergrund

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Fachkräfte/Ortskräfte für Arbeitssicherheit Führen Begehungen durch und zeigen Mängel auf. Sie sind keine Kontrolleure. Sie sind keine Rechtsberater/innen. Können bei Fragen Hilfestellung leisten und Auskunft geben. Sie können keine Aufgabe des Arbeitgebers abnehmen. Sie sollen allerdings Maßnahmen vorschlagen.

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Der Sicherheitsbeauftragte (Internet BG Holz-Metall) • • • • • •

besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen. soll beraten und helfen. begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege. erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz. kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken. ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes.

Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,

• auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten. • auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten. • sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden. • Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren. • sich um neue Mitarbeiter zu kümmern. • an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen.

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Arbeitsschutz in der EKD

Der Sicherheitsbeauftragte (Internet BG Holz-Metall) • • • • • •

besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen. soll beraten und helfen. begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege. erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz. kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken. ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes.

Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,

• auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten. • auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten. • sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden. • Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren. • sich um neue Mitarbeiter zu kümmern. • an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen.

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Der/die Sicherheitsbeauftragte trägt die gleiche Verantwortung für den Arbeitsschutz wie jeder andere Mitarbeitende.

Rolle: Der Arbeitgeber

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Arbeitsschutzgesetz § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Maßnahmen des dieerforderlichen erforderlichen Maßnahmen des (1) Der Der Arbeitgeber Arbeitgeber ist ist verpflichtet, verpflichtet, die Arbeitsschutzes Arbeitsschutzes unter unter Berücksichtigung Berücksichtigung der der Umstände Umstände zu zu treffen, treffen, die die Sicherheit Sicherheit und und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und ändernden Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Zur Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat

der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Zahl der Beschäftigten Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der 1. für eine Beschäftigtengeeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei 2. Vorkehrungen zuund treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen allen Tätigkeiten eingebunden in die betrieblichen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden undFührungsstrukturen die Beschäftigten ihren beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten Mitwirkungspflichten nachkommen können. nachkommen können.

(3) (3) Kosten Kosten für für Maßnahmen Maßnahmen nach nach diesem diesem Gesetz Gesetz darf darf der der Arbeitgeber Arbeitgeber nicht nicht den den Beschäftigten auferlegen Beschäftigten auferlegen

Aufgaben des Arbeitgebers

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 Erste Hilfe  Brandschutz  Gerätesicherheit (auch Maschinen und Stoffe)  Verkehrssicherheit und geeignete Arbeitsbedingungen  Mitarbeitende informieren und geeignete Aufgaben übertragen

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(Jede) Entscheidung betrifft den Arbeits- und Gesundheitsschutz

Alle Entscheider/innen tragen Verantwortung Wird das berücksichtigt, ist das die Gefährdungsbeurteilung

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Hilfestellungen • Fordern Sie Ihre Ortskräfte und Betriebsärzte • Arbeitsschutz ist in vielen Fällen nur die Anwendung von Menschenverstand • Hilfe im Internet: www.efas-online.de (Arbeitsschutzregister) -Berufsgenossenschaften -BAuA (www.baua.de)

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Fragen der TN

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