Formatvorlage des Willkommen Untertitelmasters im ifb-Seminar: durch Klicken bearbeiten
Arbeitsrecht Kompakt Teil I (Part 2) Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht
Formatvorlage des der Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten (Grenzen ) Vergütungsvereinbarung Bei beiderseitiger Tarifgebundenheit: Keine geringere Vergütung als im TV
Bei Mindestlohn (z.Zt. nach ANEntsendeG, z.B. Bau, Gebäudereinigung, Elektohandwerk) MindestlohnG: Keine Unterschreitung
Grundsatz: Freie Vereinbarung des Entgelts im Arbeitsvertrag Keine Sittenwidrigkeit, § 138 BGB Orts- bzw. branchenübliche Vergütung wird um mehr als 1/3 unterschritten
Regelung von Vergütungsfragen in Betriebsvereinbarungen Befristet Beschäftigte Mindestens zeitanteilige Zahlung (z.B. Weihnachtsgeld), § 4 Abs. 2 TzBfG
Vergütungsvereinbarung fehlt im ArbV und TV greift nicht
§ 612 Abs. 1 BGB: Es gilt ortsbzw. branchenübliche Vergütung
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken Formen der Arbeitsvergütung (1) bearbeiten Zeitvergütung (z.B. Monatslohn, Stundenlohn)
Leistungsvergütung (§87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG)
Zahl der Arbeitsstücke x Geldfaktor
(oft freiwillige) Sonderzuwendungen, z.B. Weihnachtsgeld u.U. mit Rückzahlungsklausel. (Gleichbehandlungsgrundsatz beachten).
Akkordlohn
Geldakkord (Stückakkord)
Gratifikationen
Zeitakkord
Prämien
Provisionen
Vorgabezeit x Geldfaktor x Stückzahl
z.B. Mengenprämien, Güteprämien, Prämien für Arbeitssorgfalt etc. (oft zusätzlich zum Grundlohn)
Umsatzbeteiligung des AN (z.B. bei Verkaufspersonal, Handelsreisenden)
© RA Urs Peter Janetz
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken Formen der Arbeitsvergütung (2)bearbeiten Beteiligung am Geschäftsergebnis
Zuschläge / Zulagen Zahlungen für besondere Leistungen / Belastungen, z.B.
z.B. Gewinn-, Umsatzbeteiligung
Überstundenzuschläge Damit ein Anspruch auf Zuschläge besteht, ist eine Vereinbarung in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag erforderlich. Ausnahme: § 6 V i.V.m. §§ 9,11 ArbZG
Zuschläge für Sonn- / Feiertagsarbeit, Nachtzuschläge Sozialzuschläge z.B. Kindergeld, Ortszuschlag, VWL Widerrufliche Zulagen (meist individuell vereinbart) z.B. übertarifliche Zulage Erschwerniszulagen z.B. Gefahrenzulage, Schmutz-, Lärmzulage, Wetterzulage (oft als widerrufliche Zulage vereinbart)
Exkurs: Anwendungsbereich des MiLoG
MiLoG gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland
Praktikanten gelten grds. als AN (§22), außer: Kinder & Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschl. Berufsausbildung bzw. ArbVerh neben Ausbildung, § 22 II) Ausnahmen:
Auszubildende, § 22 III Ehrenamtliche, soziales Jahre, Bundes-Freiwilligendienst Langzeitarbeitslose, § 22 IV 1
© RA Urs Peter Janetz
MiLoG
Verpflichtendes Praktikum aufgrund Ausbildungsord-nung (z.B. Schule, Uni, BA) Orientierungspraktiku m für Ausbildung / Studium bis zu 3 Monate Ausbildungsbegleitend 1 x für max. 3 Monate Einstiegsqualifizierung gem. § 54a SGB II oder Berufsvorbereitung gem. §§ 68-70 BBiG
Exkurs: Zusammensetzung des MiLo
MiLoG
§1 I: Reiner Zeitlohn: 8,50 € ab 01.01.17 8,84 € / h
Zuschläge / Zulagen
Teil des MiLo, wenn es um „normale“ Bezahlung für geleistete Arbeit geht
Trinkgelder (-), da von Dritten geleistet
Nicht Teil des MiLo, wenn Zulage für besondere Leistungen / Belastungen. Z.B.: * Sonn-, Feiertags-, Nachtzuschläge * Gefahren-, Erschwerniszulagen * Akkord-, Qualitätsprämien * VWL * Werkzeuggeld
© RA Urs Peter Janetz
Weihnachts-, Urlaubsgelder: (+), wenn Auszahlung unwiderruflich
Exkurs: Fälligkeit des Mindestlohns
MiLoG
Grundsatz: Auszahlung spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erfolgte (§ 2 I MiLoG)
Auswirkungen auf Arbeitszeitkonten (§ 2 II MiLoG):
Arbeitszeitkonto muss schriftlich vereinbart sein (beiderseitige Unterschrift!) Nur Gutschrift von Überstunden (Mehrarbeitsstunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus) zulässig. Höchstgrenze: 50 % der vertraglichen monatlichen Arbeitszeit 12-Monats-Ausgleich: Die geleisteten Stunden müssen binnen 12 Monaten ab Ableistung mit Mindestlohn bzw. Freizeitausgleich ausgeglichen werden Ende ArbVerh: Die geleisteten Stunden müssen spätestens im nachfolgenden Monat nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Mindestlohn ausgeglichen werden.
Ausschlussklauseln /-fristen: in TV / AV / BV sind bezogen auf den MiLo unzulässig, § 3 S. 3 MiLoG. (Fraglich ob insgesamt unwirksam) © RA Urs Peter Janetz
Exkurs: Auftraggeber-Haftung
Haftung für den MiLo der AN des Subunternehmers wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat
© RA Urs Peter Janetz
MiLoG
Exkurs: Dokumentationspflichten gem. § 17 MiLoG
MiLoG
Was und wie?
Dokumentationspflichtig sind:
Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse („450€-Jobs“) i.S.v. § 8 SGB IV, außer Beschäftigung ausschließlich in Privathaushalten (§8 a SBG IV)
Alle Beschäftigten in unter Generalverdacht stehenden Branchen gem. § 2a SchwarzarbG: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, in der Fleischwirtschaft. => Insoweit auch für Leiharbeiter! (durch den Entleiher zu dokumentieren, u.U. auch Verleiher) © RA Urs Peter Janetz
Beginn, Ende & Dauer der täglichen Arbeitszeit der AN
Innerhalb 7 Tage ab Ableistung aufzeichnen und mind. für 2 Jahre aufbewahren
FormatvorlageÜbertarifliche des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Zuwendungen
Vereinbarter Lohn Arbeitnehmer
Arbeitgeber Differenz: übertariflicher Lohn
Lohn nach TV
Untergrenze
Verrechnung von Tariflohnerhöhungen mit übertariflichem Lohn – Entscheidend ist die Vereinbarung im Arbeitsvertrag: • Nur betragsmäßige Entgeltvereinbarung: Grundsätzliche „Aufsaugung“ der übertariflichen Lohnes bis Tariflohn den vereinbarten Lohn übersteigt • Übertarifliche Zulage: spricht eher dafür , dass keine Verrechnung stattfindet, aber Verrechnungsklausel (oder auch Bestandsklausel) möglich!
Formatvorlage Reduzierung des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten der Vergütung widerruflicher Anteil darf nicht mehr als 25 % des Lohnes betragen Ausnahme:
Grundsatz: Einseitige Reduzierung durch den AGeb ist nicht möglich!
Wirksame Vereinbarung des Widerrufs von übertariflichen Zuwendungen bzw. von Zusatzfunktionen und den damit verbundenen Lohnbestandteilen
etwaiges Tarifentgelt darf nicht unterschritten werden
Ausnahme:
AGB-Arbeitsvertrag: Die zur Kürzung berechtigenden Gründe müssen im Vertrag aufgelistet sein
Bei Existenzgefährdung des Betriebes ggf. Änderungskündigung
Ausnahme: Änderungskündigung leistungsschwacher AN
Zwingende Gründe für Kürzung müssen vorliegen
Voraussetzungen
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Betriebliche Übung
Bei Gratifikation: AN kann durch AGVerhalten darauf schließen, dass sich dieser auch für die Zukunft binden will (alleine Zahlung o.ä. reicht nicht aus)
Wiederholte gleichförmige Handlung Vertrauenstatbestand geschaffen
Voraussetzungen der betrieblichen Übung keine rechtliche Verpflichtung
© RA Urs Peter Janetz
Vorbehaltlosigkeit
3malige aufeinanderfolgende Zahlung in gleicher Höhe
Persönlicher Geltungsbereich der durch Betrieblichen Übung Formatvorlage des Untertitelmasters Klicken bearbeiten Für die Arbeitnehmer günstige betriebliche Übung
(+) Neu
eintretender Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung
(+) bei Entstehen der BÜ im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer
Für die Arbeitnehmer ungünstige betriebliche Übung (+) Bei Entstehen der BÜ im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer © RA Urs Peter Janetz
(-) Neu eintretender Arbeitnehmer mit besonderer Vereinbarung
(+) Neu eintretender Arbeitnehmer nur, wenn er ungünstige BÜ kannte oder kennen musste
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken Beseitigung der betrieblichen Übungbearbeiten • Beteiligung des BR gem. §102 BetrVG, u.U. auch § 99 BetrVG
• Keine BRBeteiligung nach §102, u.U. § 99 BetrVG bei Versetzung
Änderungskündigung
Änderungsvertrag
Betriebsvereinbarung
Keine negative betriebliche Übung mehr! • BAG Urt. v. 18.3.2009 (10 AZR 281/08)
• Nur wenn kollektiver Günstigkeitsvergleich positiv ausfällt • Nur während ihrer Laufzeit © RA Urs Peter Janetz
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Ohne Arbeit kein Lohn…
Entgeltfortzahlung an Feiertagen (§ 2 Abs. 1 EntgFZG)
Arbeitsausfall aus persönlichen Gründen (§ 616 BGB)
Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 BGB)
Krankheit (§ 3 EntgFZG)
Arbeitsvergütung während BR-Tätigkeit (§ 37 Abs. 2, 3 BetrVG)
Urlaub (BUrlG)
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Annahmeverzug des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug (§ 615 BGB), wenn er die Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl der Arbeitnehmer diese • angeboten* hat, • am rechten Ort • zur rechten Zeit • in der rechten Weise. Der AN behält seinen Vergütungsanspruch!
*Ausnahme: Bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber und nach Ablauf der Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung braucht der AN die Arbeitskraft nicht persönlich anzubieten
Anrechnung dessen, was sich der AN erspart hat oder was er anderweitig verdient oder böswillig nicht verdient hat (§615 S. 2 BGB)
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Quellen des Urlaubsanspruchs
Erholungsurlaub (BUrlG)
Zusatzurlaub nach SGB IX / JArbSchG
Zusatzurlaub f. Erschwernisse (z.B. Nachtarbeit)
ArbeitsV / TarifV
Unbezahlter Urlaub (ArbeitsV)
Mutterschutzurlaub (MuSchG)
Elternzeit (BEEG)
§ 37 VII BetrVG
Bildungsurlaub (LandesG)
Pflegeurlaub (PflegeZG)
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Urlaubsanspruch je Kalenderjahr Arbeitnehmer, Azubi, arbeitnehmerähnliche Personen, § 2 BUrlG
Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten (Wartezeit erfüllt) § 4 BUrlG
Voller Urlaubsanspruch = mindestens 24 Werktage gem. § 3 BurlG (mehr u.U. durch TV, AV, BV)
Arbeitsverhältnis besteht noch keine 6 Monate (Wartezeit nicht erfüllt) § 5 Abs. 1a) BUrlG
Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf von 6 Monaten beendet § 5 Abs. 1b) BUrlG
Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten und wird in der 1. Hälfte des Kalenderjahres beendet § 5 Abs. 1c) BUrlG
Teilurlaubsanspruch 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, § 5 Abs. 1 BUrlG (Bruchteile von Urlaubstagen, die mind. einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden, § 5 Abs. 2 BurlG)
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Übertragung des Urlaubs
Ausnahmen: Übertragung auf das nächste Kalenderjahr aus dringenden Gründen
Grundsatz: Urlaub verfällt am 31.12. des Jahres Dringende betriebliche Gründe wie z.B. Inventur, Jahresabschlussarbeiten, besonders reges Jahresendgeschäft, Installation neuer Maschinen, personelle Engpässe
Urlaub wurde von AN rechtzeitig beantragt
Übertragung bis 31.03. (Verfall)
Dringende in der Person des AN liegende Gründe wie z.B. Durchführung eines Familienurlaubs
Urlaub wurde von AN rechtzeitig beantragt
Übertragung bis 31.03. (Verfall)
Krankheit des AN bis zum Ende des Urlaubsjahres
von AN rechtzeitig beantragt, wenn möglich
Übertragung bis 31.03. (Verfall)
Ausnahme: AN ist bis zum Ende des Übertragungszeitraumes krank, dann verfällt der (gesetzliche) Urlaub nicht am 31.3. (erst nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres, BAG 07.08.12 - 9 AZR 353/10)
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Lage des Urlaubs
Festlegung durch Arbeitgeber! („gewährt“); grds. Zusammenhängend (§ 7 II BUrlG)
Berücksichtigung der Wünsche des AN und Abwägung mit Wünschen anderer AN (§7 I BUrlG) Bei Kündigung: AGeb darf Urlaub in Kündigungsfrist legen
Beteiligung des BR gem. §87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, auch bei Urlaubssperre / Betriebsurlaub!
Widerruf des einmal gewährten Urlaubs ist unzulässig!
Selbstbeurlaubung ist unzulässig!
Formatvorlage des Untertitelmasters Klicken bearbeiten Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, durch Urlaubsabgeltung
Urlaubsentgelt
Urlaubsgeld
Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag
§ 11 BUrlG
(freiwillige) Zusatzleistung des Arbeitgebers
Gesetzlicher Anspruch auf mind. 4 Wochen bezahlten Erholungsurlaub / Jahr (§ 3 BUrlG)
Höhe: Durchschnittlicher Bruttoverdienst (inkl. Zulagen1) etc.) der letzten 13 Wochen ohne Überstunden / Zuschläge (§11 BUrlG)
Höhe gem. Regelungen des AV / TV
1) z.B.
Zuschläge für Nacht-, Sonn-, Feiertagsarbeit, Erschwernis-, Schicht-, Schmutzzulagen etc.
Urlaubsabgeltung
§ 7 Abs. 4 BUrlG
Grds. Verbot der Urlaubsabgeltung! Ausnahme: Wenn wegen Beendigung d. AV Urlaub nicht mehr genommen werden kann
Höhe: Wie Urlaubsentgelt
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Krankheit des AN
Arbeitsunfähigkeit bedeutet: Häufigster Grund: AN ist gesundheitlich nicht fähig, seine geschuldete Arbeit auszuüben
Krankheit, aber auch z.B. legaler Schwangerschaftsabbruch, nicht aber Schwangerschaft als solche, Schönheits-OP
Krankheit führt (nur dann) zu Arbeitsunfähigkeit, wenn der AN auf Grund der Krankheit… …nicht in der Lage ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Tätigkeit zu verrichten (konkret auf die Tätigkeit hin zu prüfen!)
…sich einer medizinischen Rehabilitation unterzeiht
Formatvorlage desErkrankung Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten im Urlaub
Durch AUB nachgewiesene Tage verringern nicht den Urlaubsanspruch (§ 5 II EntgFG) Aber: AN darf Urlaub nicht eigenmächtig verlängern („Krankheitstage anhängen“)!
Ist der AN zu Beginn der AU im Ausland: Zusätzlich auch Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der AU und Adresse im Ausland + Mitteilung an Krankenkasse (§ 5 II EntgFG).
FormatvorlageAnzeigedes Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten und Nachweispflicht
Arbeitsunfähigkeit so schnell wie möglich („unverzüglich“) dem Arbeitgeber mitteilen! (§ 5 Abs. 1 EntgFG)
Folgen bei Verstoß u.U.: • Schadenersatz • Abmahnung • Kündigung
Dauer die AU länger als 3 Tage, ist zusätzlich am 4. Tag der AU eine ärztliche AUB vorzulegen. (AGeb kann das früher verlangen)
Folgen bei Verstoß u.U.: • ZurückbehaltungsR Lohn • Abmahnung • Kündigung
Ist der AN zu Beginn der AU im Ausland:
Zusätzlich auch Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der AU und Adresse im Ausland. Auch hier: AUB am 4. Tag!
Folgen bei Verstoß u.U.: • w.o.
bis zu 6 Wochen, erstmalig nach 4wöchigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses
Anspruch nur bei unverschuldeter Erkrankung („grobe Fahrlässigkeit“, z.B. Kick-Boxen, Bungeejumping) Beweislast: AGeb
Höhe der EFZ
§ 3 EntgFG:
Verschulden
Anspruchsdauer
Formatvorlage desEntgelt Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten bei Krankheit
100 % des Entgelts ohne Überstunden (inkl. Zulagen, VWL, Provisionen etc.; nicht Aufwendungsersatz, wenn keine Aufwendung während AU anfallen)
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Entgelt bei Krankheit (2)Klicken bearbeiten = keine EFZ! Krankheit 1 KW 1
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Krankheit 3* Krankheit 4* 21 22 23
Krankheit 4* 24 25 26
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Krankheit 2 31
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Krankheit 3* 42 43 44
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Krankheit 2
11
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6 Krankheit 2
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15
Krankheit 1 51
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53
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* Grundsatz der „Einheit des Verhinderungsfalls“
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Leistungen für AN bei Arbeitsunfähigkeit
EFZ im Krankheitsfall, §§ 3 ff EntgFG
Krankengeld, §§ 44 ff. SGB V
Verletztengeld, §§ 45 ff. SBG VII
AN ist unverschuldet arbeitsunfähig krank
AN ist arbeitsunfähig erkrankt und bekommt keine Zahlung nach dem EntgFG
AU des AN infolge eines Versicherungsfalls und keine Zahlung nach dem EntgFG
Voraussetzung:
100 % gem. § 4 EntgFG
§ 47 SGB V: 70 % reguläres Brutto, max. 90 % Netto
§ 47 SGB VII: 80 % reguläres Brutto, max. 90 % Netto
Höhe:
Max. 6 Wochen / Jahr, § 3 EntgFG
§ 48 SGB V: max. 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren
§ 46 SGB VII: max. 78 Wochen
Dauer:
Arbeitgeber
(gesetzliche) Krankenkasse
Unfallversicherung (meist Berufsgenossenschaft)
Schuldner:
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Tarifvertrag (1)
• Unmittelbare & zwingende Wirkung der Rechtsnormen für alle tarifunterworfene AN & AGeb, § 4 Abs. 1 S. 1 TVG
Normativer Teil
• Rechte & Pflichten unter den Tarifpartnern (Gewerkschaften / Arbeitgeberverbände bzw. einzelne AGeb); z.B. Geltungsbereich des TV, Kündigungsmöglichkeiten, Friedenspflicht etc.
Schuldrechtlicher Teil
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Tarifvertrag (2)
Mantel-TV (sonstige Arbeitsbedingungen, z.B. Kündigungsfristen, Urlaub)
Haus-TV
Rahmen-TV
(Einzelner AGeb, Geltung nur für ein Unternehmen / Konzern)
(Ausgestaltung & Festlegung von Lohngruppen, Gruppenmerkmale, Ausgestaltung von Leistungsentlohnung)
Arten von Tarifverträgen
Flächen-TV (Branche / Wirtschaftszweig & regionales Tarifgebiet)
Entgelt-TV (Höhe der Tarifvergütung, Entgelttabellen)
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Tarifvertrag (3)
Verschiedene Geltungsbereiche • Geltungsbereich ist Bestandteil des TV • Räumlicher Geltungsbereich (z.B. Bayern) • Fachlicher Geltungsbereich (z.B. Einzelhandel), u.U. auch Regelungen für Mischbetriebe • Persönlicher Geltungsbereich (z.B. Auszubildende)
Geltungsdauer • Beginn: Mit Unterzeichnung, außer es ist etwas anderes vereinbart. • Laufzeit (Befristung) • u.U. Kündigungsregelungen • u.U. auch Kombination von Befristung / Kündigung
Formatvorlage des Untertitelmasters durchArbeitsverhältnis Klicken bearbeiten Geltung Tarifvertrag für das einzelne
Beiderseitige Tarifbindung (Verbandszugehörigkeit), § 3 Abs. 1 TVG
Geltung TV im ArbVerh Bezugnahme im Arbeitsvertrag
Allgemeinverbindlichkeit, § 5 TVG
Formatvorlage desaufgrund Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Geltung TV Verbandszugehörigkeit Arbeitsverhältnis Arbeitgeber
Mitglied, § 3 Abs. 1 TVG
Arbeitnehmer Normativer Teil des TV: • Abschluss… • Inhalt… • Beendigung… …von Arbeitsverhältnissen TV gilt unmittelbar und zwingend, § 4 Abs. 1 TVG
Arbeitgeberverband oder Arbeitgeber § 2 Abs. 1 TVG
Schuldrechtlicher Teil des TV (z.B. Friedenspflicht), § 1 TVG Tarifvertrag (TV)
Mitglied, § 3 Abs. 1 TVG
Gewerkschaft § 2 Abs. 1 TVG
Formatvorlage durch Klicken bearbeiten Geltungdes TVUntertitelmasters aufgrund Bezugnahme im AV
Bezugnahme-Klausel im Arbeitsvertrag
statisch
klein-dynamisch
groß-dynamisch
„Es gilt der TV XY in der Fassung vom …“
„Es gilt der TV XY in seiner jeweiligen Fassung“
„Es gelten die jeweils einschlägigen TVe in ihrer jeweils gültigen Fassung“
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Regelungssperre für BVn, § 77 Abs. 3 BetrVG
Ausnahme: Der TV Tatsächlich existierende enthält eine ÖffnungsNorm aus Gesetz oder klausel (§77 III S. 2) oder TV das Gesetz ist nicht zwingend bzw. abdingbar
Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch TV geregelt (§77 III BetrVG)
Ausnahme 1: Der TV enthält eine Öffnungsklausel (§77 III S. 2)
Ausnahme 2: Das Gesetz selbst begrenzt den Vorrang auf tatsächlich existente TVe (z.B. §§ 87 I; 112 I 4 BetrVG)
Formatvorlage des Untertitelmasters Klicken bearbeiten Auswirkungen des TV auf dasdurch Arbeitsverhältnis Tarifvertrag Zwingende Wirkung: Regelungen des TV dürfen zum Nachteil des ANs nicht abgeändert werden („Schutzschild-Funktion“) Entfällt bei Öffnungsklausel & im Nachwirkungszeitraum!
wirkt unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein („wie ein Gesetz“)
Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten