Formatvorlage des Willkommen Untertitelmasters im ifb-Seminar: durch Klicken bearbeiten

Arbeitsrecht Kompakt Teil I (Part 2) Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht

Formatvorlage des der Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten (Grenzen ) Vergütungsvereinbarung Bei beiderseitiger Tarifgebundenheit: Keine geringere Vergütung als im TV

Bei Mindestlohn (z.Zt. nach ANEntsendeG, z.B. Bau, Gebäudereinigung, Elektohandwerk) MindestlohnG: Keine Unterschreitung

Grundsatz: Freie Vereinbarung des Entgelts im Arbeitsvertrag Keine Sittenwidrigkeit, § 138 BGB Orts- bzw. branchenübliche Vergütung wird um mehr als 1/3 unterschritten

Regelung von Vergütungsfragen in Betriebsvereinbarungen Befristet Beschäftigte Mindestens zeitanteilige Zahlung (z.B. Weihnachtsgeld), § 4 Abs. 2 TzBfG

Vergütungsvereinbarung fehlt im ArbV und TV greift nicht

§ 612 Abs. 1 BGB: Es gilt ortsbzw. branchenübliche Vergütung

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken Formen der Arbeitsvergütung (1) bearbeiten Zeitvergütung (z.B. Monatslohn, Stundenlohn)

Leistungsvergütung (§87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG)

Zahl der Arbeitsstücke x Geldfaktor

(oft freiwillige) Sonderzuwendungen, z.B. Weihnachtsgeld u.U. mit Rückzahlungsklausel. (Gleichbehandlungsgrundsatz beachten).

Akkordlohn

Geldakkord (Stückakkord)

Gratifikationen

Zeitakkord

Prämien

Provisionen

Vorgabezeit x Geldfaktor x Stückzahl

z.B. Mengenprämien, Güteprämien, Prämien für Arbeitssorgfalt etc. (oft zusätzlich zum Grundlohn)

Umsatzbeteiligung des AN (z.B. bei Verkaufspersonal, Handelsreisenden)

© RA Urs Peter Janetz

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken Formen der Arbeitsvergütung (2)bearbeiten Beteiligung am Geschäftsergebnis

Zuschläge / Zulagen Zahlungen für besondere Leistungen / Belastungen, z.B.

z.B. Gewinn-, Umsatzbeteiligung

Überstundenzuschläge Damit ein Anspruch auf Zuschläge besteht, ist eine Vereinbarung in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag erforderlich. Ausnahme: § 6 V i.V.m. §§ 9,11 ArbZG

Zuschläge für Sonn- / Feiertagsarbeit, Nachtzuschläge Sozialzuschläge z.B. Kindergeld, Ortszuschlag, VWL Widerrufliche Zulagen (meist individuell vereinbart) z.B. übertarifliche Zulage Erschwerniszulagen z.B. Gefahrenzulage, Schmutz-, Lärmzulage, Wetterzulage (oft als widerrufliche Zulage vereinbart)

Exkurs: Anwendungsbereich des MiLoG

MiLoG gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland

Praktikanten gelten grds. als AN (§22), außer: Kinder & Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschl. Berufsausbildung bzw. ArbVerh neben Ausbildung, § 22 II) Ausnahmen:

Auszubildende, § 22 III Ehrenamtliche, soziales Jahre, Bundes-Freiwilligendienst Langzeitarbeitslose, § 22 IV 1

© RA Urs Peter Janetz

MiLoG

Verpflichtendes Praktikum aufgrund Ausbildungsord-nung (z.B. Schule, Uni, BA) Orientierungspraktiku m für Ausbildung / Studium bis zu 3 Monate Ausbildungsbegleitend 1 x für max. 3 Monate Einstiegsqualifizierung gem. § 54a SGB II oder Berufsvorbereitung gem. §§ 68-70 BBiG

Exkurs: Zusammensetzung des MiLo

MiLoG

§1 I: Reiner Zeitlohn: 8,50 € ab 01.01.17 8,84 € / h

Zuschläge / Zulagen

Teil des MiLo, wenn es um „normale“ Bezahlung für geleistete Arbeit geht

Trinkgelder (-), da von Dritten geleistet

Nicht Teil des MiLo, wenn Zulage für besondere Leistungen / Belastungen. Z.B.: * Sonn-, Feiertags-, Nachtzuschläge * Gefahren-, Erschwerniszulagen * Akkord-, Qualitätsprämien * VWL * Werkzeuggeld

© RA Urs Peter Janetz

Weihnachts-, Urlaubsgelder: (+), wenn Auszahlung unwiderruflich

Exkurs: Fälligkeit des Mindestlohns

MiLoG

Grundsatz: Auszahlung spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erfolgte (§ 2 I MiLoG)

Auswirkungen auf Arbeitszeitkonten (§ 2 II MiLoG):

Arbeitszeitkonto muss schriftlich vereinbart sein (beiderseitige Unterschrift!) Nur Gutschrift von Überstunden (Mehrarbeitsstunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus) zulässig. Höchstgrenze: 50 % der vertraglichen monatlichen Arbeitszeit 12-Monats-Ausgleich: Die geleisteten Stunden müssen binnen 12 Monaten ab Ableistung mit Mindestlohn bzw. Freizeitausgleich ausgeglichen werden Ende ArbVerh: Die geleisteten Stunden müssen spätestens im nachfolgenden Monat nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Mindestlohn ausgeglichen werden.

Ausschlussklauseln /-fristen: in TV / AV / BV sind bezogen auf den MiLo unzulässig, § 3 S. 3 MiLoG. (Fraglich ob insgesamt unwirksam) © RA Urs Peter Janetz

Exkurs: Auftraggeber-Haftung

Haftung für den MiLo der AN des Subunternehmers wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat

© RA Urs Peter Janetz

MiLoG

Exkurs: Dokumentationspflichten gem. § 17 MiLoG

MiLoG

Was und wie?

Dokumentationspflichtig sind:

Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse („450€-Jobs“) i.S.v. § 8 SGB IV, außer Beschäftigung ausschließlich in Privathaushalten (§8 a SBG IV)

Alle Beschäftigten in unter Generalverdacht stehenden Branchen gem. § 2a SchwarzarbG: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, in der Fleischwirtschaft. => Insoweit auch für Leiharbeiter! (durch den Entleiher zu dokumentieren, u.U. auch Verleiher) © RA Urs Peter Janetz

Beginn, Ende & Dauer der täglichen Arbeitszeit der AN

Innerhalb 7 Tage ab Ableistung aufzeichnen und mind. für 2 Jahre aufbewahren

FormatvorlageÜbertarifliche des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Zuwendungen

Vereinbarter Lohn Arbeitnehmer

Arbeitgeber Differenz: übertariflicher Lohn

Lohn nach TV

Untergrenze

Verrechnung von Tariflohnerhöhungen mit übertariflichem Lohn – Entscheidend ist die Vereinbarung im Arbeitsvertrag: • Nur betragsmäßige Entgeltvereinbarung: Grundsätzliche „Aufsaugung“ der übertariflichen Lohnes bis Tariflohn den vereinbarten Lohn übersteigt • Übertarifliche Zulage: spricht eher dafür , dass keine Verrechnung stattfindet, aber Verrechnungsklausel (oder auch Bestandsklausel) möglich!

Formatvorlage Reduzierung des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten der Vergütung widerruflicher Anteil darf nicht mehr als 25 % des Lohnes betragen Ausnahme:

Grundsatz: Einseitige Reduzierung durch den AGeb ist nicht möglich!

Wirksame Vereinbarung des Widerrufs von übertariflichen Zuwendungen bzw. von Zusatzfunktionen und den damit verbundenen Lohnbestandteilen

etwaiges Tarifentgelt darf nicht unterschritten werden

Ausnahme:

AGB-Arbeitsvertrag: Die zur Kürzung berechtigenden Gründe müssen im Vertrag aufgelistet sein

Bei Existenzgefährdung des Betriebes ggf. Änderungskündigung

Ausnahme: Änderungskündigung leistungsschwacher AN

Zwingende Gründe für Kürzung müssen vorliegen

Voraussetzungen

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Betriebliche Übung

Bei Gratifikation: AN kann durch AGVerhalten darauf schließen, dass sich dieser auch für die Zukunft binden will (alleine Zahlung o.ä. reicht nicht aus)

Wiederholte gleichförmige Handlung Vertrauenstatbestand geschaffen

Voraussetzungen der betrieblichen Übung keine rechtliche Verpflichtung

© RA Urs Peter Janetz

Vorbehaltlosigkeit

3malige aufeinanderfolgende Zahlung in gleicher Höhe

Persönlicher Geltungsbereich der durch Betrieblichen Übung Formatvorlage des Untertitelmasters Klicken bearbeiten Für die Arbeitnehmer günstige betriebliche Übung

(+) Neu

eintretender Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung

(+) bei Entstehen der BÜ im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer

Für die Arbeitnehmer ungünstige betriebliche Übung (+) Bei Entstehen der BÜ im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer © RA Urs Peter Janetz

(-) Neu eintretender Arbeitnehmer mit besonderer Vereinbarung

(+) Neu eintretender Arbeitnehmer nur, wenn er ungünstige BÜ kannte oder kennen musste

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken Beseitigung der betrieblichen Übungbearbeiten • Beteiligung des BR gem. §102 BetrVG, u.U. auch § 99 BetrVG

• Keine BRBeteiligung nach §102, u.U. § 99 BetrVG bei Versetzung

Änderungskündigung

Änderungsvertrag

Betriebsvereinbarung

Keine negative betriebliche Übung mehr! • BAG Urt. v. 18.3.2009 (10 AZR 281/08)

• Nur wenn kollektiver Günstigkeitsvergleich positiv ausfällt • Nur während ihrer Laufzeit © RA Urs Peter Janetz

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Ohne Arbeit kein Lohn…

Entgeltfortzahlung an Feiertagen (§ 2 Abs. 1 EntgFZG)

Arbeitsausfall aus persönlichen Gründen (§ 616 BGB)

Annahmeverzug des Arbeitgebers (§ 615 BGB)

Krankheit (§ 3 EntgFZG)

Arbeitsvergütung während BR-Tätigkeit (§ 37 Abs. 2, 3 BetrVG)

Urlaub (BUrlG)

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Annahmeverzug des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug (§ 615 BGB), wenn er die Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl der Arbeitnehmer diese • angeboten* hat, • am rechten Ort • zur rechten Zeit • in der rechten Weise.  Der AN behält seinen Vergütungsanspruch!

*Ausnahme: Bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber und nach Ablauf der Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung braucht der AN die Arbeitskraft nicht persönlich anzubieten

Anrechnung dessen, was sich der AN erspart hat oder was er anderweitig verdient oder böswillig nicht verdient hat (§615 S. 2 BGB)

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Quellen des Urlaubsanspruchs

Erholungsurlaub (BUrlG)

Zusatzurlaub nach SGB IX / JArbSchG

Zusatzurlaub f. Erschwernisse (z.B. Nachtarbeit)

ArbeitsV / TarifV

Unbezahlter Urlaub (ArbeitsV)

Mutterschutzurlaub (MuSchG)

Elternzeit (BEEG)

§ 37 VII BetrVG

Bildungsurlaub (LandesG)

Pflegeurlaub (PflegeZG)

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Urlaubsanspruch je Kalenderjahr Arbeitnehmer, Azubi, arbeitnehmerähnliche Personen, § 2 BUrlG

Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten (Wartezeit erfüllt) § 4 BUrlG

Voller Urlaubsanspruch = mindestens 24 Werktage gem. § 3 BurlG (mehr u.U. durch TV, AV, BV)

Arbeitsverhältnis besteht noch keine 6 Monate (Wartezeit nicht erfüllt) § 5 Abs. 1a) BUrlG

Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf von 6 Monaten beendet § 5 Abs. 1b) BUrlG

Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten und wird in der 1. Hälfte des Kalenderjahres beendet § 5 Abs. 1c) BUrlG

Teilurlaubsanspruch  1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, § 5 Abs. 1 BUrlG (Bruchteile von Urlaubstagen, die mind. einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden, § 5 Abs. 2 BurlG)

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Übertragung des Urlaubs

Ausnahmen: Übertragung auf das nächste Kalenderjahr aus dringenden Gründen

Grundsatz: Urlaub verfällt am 31.12. des Jahres Dringende betriebliche Gründe wie z.B. Inventur, Jahresabschlussarbeiten, besonders reges Jahresendgeschäft, Installation neuer Maschinen, personelle Engpässe

Urlaub wurde von AN rechtzeitig beantragt

Übertragung bis 31.03. (Verfall)

Dringende in der Person des AN liegende Gründe wie z.B. Durchführung eines Familienurlaubs

Urlaub wurde von AN rechtzeitig beantragt

Übertragung bis 31.03. (Verfall)

Krankheit des AN bis zum Ende des Urlaubsjahres

von AN rechtzeitig beantragt, wenn möglich

Übertragung bis 31.03. (Verfall)

Ausnahme: AN ist bis zum Ende des Übertragungszeitraumes krank, dann verfällt der (gesetzliche) Urlaub nicht am 31.3. (erst nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres, BAG 07.08.12 - 9 AZR 353/10)

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Lage des Urlaubs

Festlegung durch Arbeitgeber! („gewährt“); grds. Zusammenhängend (§ 7 II BUrlG)

Berücksichtigung der Wünsche des AN und Abwägung mit Wünschen anderer AN (§7 I BUrlG) Bei Kündigung: AGeb darf Urlaub in Kündigungsfrist legen

Beteiligung des BR gem. §87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, auch bei Urlaubssperre / Betriebsurlaub!

Widerruf des einmal gewährten Urlaubs ist unzulässig!

Selbstbeurlaubung ist unzulässig!

Formatvorlage des Untertitelmasters Klicken bearbeiten Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, durch Urlaubsabgeltung

Urlaubsentgelt

Urlaubsgeld

Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag

§ 11 BUrlG

(freiwillige) Zusatzleistung des Arbeitgebers

Gesetzlicher Anspruch auf mind. 4 Wochen bezahlten Erholungsurlaub / Jahr (§ 3 BUrlG)

Höhe: Durchschnittlicher Bruttoverdienst (inkl. Zulagen1) etc.) der letzten 13 Wochen ohne Überstunden / Zuschläge (§11 BUrlG)

Höhe gem. Regelungen des AV / TV

1) z.B.

Zuschläge für Nacht-, Sonn-, Feiertagsarbeit, Erschwernis-, Schicht-, Schmutzzulagen etc.

Urlaubsabgeltung

§ 7 Abs. 4 BUrlG

Grds. Verbot der Urlaubsabgeltung! Ausnahme: Wenn wegen Beendigung d. AV Urlaub nicht mehr genommen werden kann

Höhe: Wie Urlaubsentgelt

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Krankheit des AN

Arbeitsunfähigkeit bedeutet: Häufigster Grund: AN ist gesundheitlich nicht fähig, seine geschuldete Arbeit auszuüben

Krankheit, aber auch z.B. legaler Schwangerschaftsabbruch, nicht aber Schwangerschaft als solche, Schönheits-OP

Krankheit führt (nur dann) zu Arbeitsunfähigkeit, wenn der AN auf Grund der Krankheit… …nicht in der Lage ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Tätigkeit zu verrichten (konkret auf die Tätigkeit hin zu prüfen!)

…sich einer medizinischen Rehabilitation unterzeiht

Formatvorlage desErkrankung Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten im Urlaub

Durch AUB nachgewiesene Tage verringern nicht den Urlaubsanspruch (§ 5 II EntgFG) Aber: AN darf Urlaub nicht eigenmächtig verlängern („Krankheitstage anhängen“)!

Ist der AN zu Beginn der AU im Ausland: Zusätzlich auch Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der AU und Adresse im Ausland + Mitteilung an Krankenkasse (§ 5 II EntgFG).

FormatvorlageAnzeigedes Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten und Nachweispflicht

Arbeitsunfähigkeit so schnell wie möglich („unverzüglich“) dem Arbeitgeber mitteilen! (§ 5 Abs. 1 EntgFG)

Folgen bei Verstoß u.U.: • Schadenersatz • Abmahnung • Kündigung

Dauer die AU länger als 3 Tage, ist zusätzlich am 4. Tag der AU eine ärztliche AUB vorzulegen. (AGeb kann das früher verlangen)

Folgen bei Verstoß u.U.: • ZurückbehaltungsR Lohn • Abmahnung • Kündigung

Ist der AN zu Beginn der AU im Ausland:

Zusätzlich auch Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der AU und Adresse im Ausland. Auch hier: AUB am 4. Tag!

Folgen bei Verstoß u.U.: • w.o.

bis zu 6 Wochen, erstmalig nach 4wöchigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses

Anspruch nur bei unverschuldeter Erkrankung („grobe Fahrlässigkeit“, z.B. Kick-Boxen, Bungeejumping) Beweislast: AGeb

Höhe der EFZ

§ 3 EntgFG:

Verschulden

Anspruchsdauer

Formatvorlage desEntgelt Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten bei Krankheit

100 % des Entgelts ohne Überstunden (inkl. Zulagen, VWL, Provisionen etc.; nicht Aufwendungsersatz, wenn keine Aufwendung während AU anfallen)

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Entgelt bei Krankheit (2)Klicken bearbeiten = keine EFZ! Krankheit 1 KW 1

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Krankheit 3* Krankheit 4* 21 22 23

Krankheit 4* 24 25 26

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Krankheit 2 31

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Krankheit 3* 42 43 44

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Krankheit 2

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6 Krankheit 2

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Krankheit 1 51

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* Grundsatz der „Einheit des Verhinderungsfalls“

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Leistungen für AN bei Arbeitsunfähigkeit

EFZ im Krankheitsfall, §§ 3 ff EntgFG

Krankengeld, §§ 44 ff. SGB V

Verletztengeld, §§ 45 ff. SBG VII

AN ist unverschuldet arbeitsunfähig krank

AN ist arbeitsunfähig erkrankt und bekommt keine Zahlung nach dem EntgFG

AU des AN infolge eines Versicherungsfalls und keine Zahlung nach dem EntgFG

Voraussetzung:

100 % gem. § 4 EntgFG

§ 47 SGB V: 70 % reguläres Brutto, max. 90 % Netto

§ 47 SGB VII: 80 % reguläres Brutto, max. 90 % Netto

Höhe:

Max. 6 Wochen / Jahr, § 3 EntgFG

§ 48 SGB V: max. 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren

§ 46 SGB VII: max. 78 Wochen

Dauer:

Arbeitgeber

(gesetzliche) Krankenkasse

Unfallversicherung (meist Berufsgenossenschaft)

Schuldner:

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Tarifvertrag (1)

• Unmittelbare & zwingende Wirkung der Rechtsnormen für alle tarifunterworfene AN & AGeb, § 4 Abs. 1 S. 1 TVG

Normativer Teil

• Rechte & Pflichten unter den Tarifpartnern (Gewerkschaften / Arbeitgeberverbände bzw. einzelne AGeb); z.B. Geltungsbereich des TV, Kündigungsmöglichkeiten, Friedenspflicht etc.

Schuldrechtlicher Teil

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Tarifvertrag (2)

Mantel-TV (sonstige Arbeitsbedingungen, z.B. Kündigungsfristen, Urlaub)

Haus-TV

Rahmen-TV

(Einzelner AGeb, Geltung nur für ein Unternehmen / Konzern)

(Ausgestaltung & Festlegung von Lohngruppen, Gruppenmerkmale, Ausgestaltung von Leistungsentlohnung)

Arten von Tarifverträgen

Flächen-TV (Branche / Wirtschaftszweig & regionales Tarifgebiet)

Entgelt-TV (Höhe der Tarifvergütung, Entgelttabellen)

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Tarifvertrag (3)

Verschiedene Geltungsbereiche • Geltungsbereich ist Bestandteil des TV • Räumlicher Geltungsbereich (z.B. Bayern) • Fachlicher Geltungsbereich (z.B. Einzelhandel), u.U. auch Regelungen für Mischbetriebe • Persönlicher Geltungsbereich (z.B. Auszubildende)

Geltungsdauer • Beginn: Mit Unterzeichnung, außer es ist etwas anderes vereinbart. • Laufzeit (Befristung) • u.U. Kündigungsregelungen • u.U. auch Kombination von Befristung / Kündigung

Formatvorlage des Untertitelmasters durchArbeitsverhältnis Klicken bearbeiten Geltung Tarifvertrag für das einzelne

Beiderseitige Tarifbindung (Verbandszugehörigkeit), § 3 Abs. 1 TVG

Geltung TV im ArbVerh Bezugnahme im Arbeitsvertrag

Allgemeinverbindlichkeit, § 5 TVG

Formatvorlage desaufgrund Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Geltung TV Verbandszugehörigkeit Arbeitsverhältnis Arbeitgeber

Mitglied, § 3 Abs. 1 TVG

Arbeitnehmer Normativer Teil des TV: • Abschluss… • Inhalt… • Beendigung… …von Arbeitsverhältnissen TV gilt unmittelbar und zwingend, § 4 Abs. 1 TVG

Arbeitgeberverband oder Arbeitgeber § 2 Abs. 1 TVG

Schuldrechtlicher Teil des TV (z.B. Friedenspflicht), § 1 TVG Tarifvertrag (TV)

Mitglied, § 3 Abs. 1 TVG

Gewerkschaft § 2 Abs. 1 TVG

Formatvorlage durch Klicken bearbeiten Geltungdes TVUntertitelmasters aufgrund Bezugnahme im AV

Bezugnahme-Klausel im Arbeitsvertrag

statisch

klein-dynamisch

groß-dynamisch

„Es gilt der TV XY in der Fassung vom …“

„Es gilt der TV XY in seiner jeweiligen Fassung“

„Es gelten die jeweils einschlägigen TVe in ihrer jeweils gültigen Fassung“

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Regelungssperre für BVn, § 77 Abs. 3 BetrVG

Ausnahme: Der TV Tatsächlich existierende enthält eine ÖffnungsNorm aus Gesetz oder klausel (§77 III S. 2) oder TV das Gesetz ist nicht zwingend bzw. abdingbar

Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch TV geregelt (§77 III BetrVG)

Ausnahme 1: Der TV enthält eine Öffnungsklausel (§77 III S. 2)

Ausnahme 2: Das Gesetz selbst begrenzt den Vorrang auf tatsächlich existente TVe (z.B. §§ 87 I; 112 I 4 BetrVG)

Formatvorlage des Untertitelmasters Klicken bearbeiten Auswirkungen des TV auf dasdurch Arbeitsverhältnis Tarifvertrag Zwingende Wirkung: Regelungen des TV dürfen zum Nachteil des ANs nicht abgeändert werden („Schutzschild-Funktion“) Entfällt bei Öffnungsklausel & im Nachwirkungszeitraum!

wirkt unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein („wie ein Gesetz“)

Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten