Arbeitsrecht: Aktuelle Rechtsprechung
sandte sowie ordnungsgemäß adres-
(Stand: 25.07.2011)
dem Postweg verloren geht, beginnt
sierte und frankierte Klageschrift auf die Zwei-Wochen-Frist für den Antrag
Vorbemerkungen: Die Entscheidungen sind grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge aufgeführt. Die vor jeder Entscheidung aufgeführten *** kennzeichnen die Bedeutung der Entscheidung aus der Sicht der Redaktion. Die Skala reicht von * bis *****.
auf
nachträgliche
Klagezulassung,
wenn der Arbeitnehmer bzw. sein Prozessbevollmächtigter
Kenntnis
von dem unterbliebenen Klageeingang erlangt hat oder bei ordnungs-
1.
gemäßer Verfolgung der Rechtssache
****BAG, Urt. v. 23.02.2010, Az.
erlangt haben könnte. Dabei ist ein
2 AZR 659/08, DB 2011, 595
Anwalt grundsätzlich nicht verpflich-
[Berufung auf den gesetzlichen
tet, den Eingang seiner Schriftsätze
Sonderkündigungsschutz
bei Gericht zu überwachen.
eines
Schwerbehinderten]: Der Schwerbehinderte
Arbeitnehmer
hat
das
Recht, sich gegenüber seinem Arbeitgeber auf den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz zu berufen, in der Regel nicht nach § 242 BGB verwirkt, wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb der Klagefrist des § 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetz gerichtlich geltend gemacht hat.
3. ****BAG, Urt. v. 22.07.2010, Az. 8 AZR 1012/08 [Statistiken als Indiz für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung?]: Aus Statistiken
können
sich
grundsätzlich
Indizien für eine geschlechtsbezogene
Diskriminierung
ergeben.
Eine
Vermutung für ein diskriminierendes Verhalten des Arbeitgebers kann sich aus
statistischen
Daten
aber
nur
2.
dann ergeben, wenn sie sich konkret
***BAG, Urt. v. 06.04.2010, Az. 7
auf
AZR 569/09, NJW 2011, 1246
beziehen und im Hinblick auf dessen
[Nachträgliche
Verhalten aussagekräftig sind.
Zulassung
einer
den
betreffenden
Arbeitgeber
Klage]: Versäumt ein Arbeitnehmer unverschuldet die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Befristungskontrollklage, weil die rechtzeitig abge-
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH 2011
1
4.
gung an dem nähergelegenen Ort
****BAG, Urt. v. 12.08.2010, Az.
anbietet.
2 AZR
Diese Grundsätze sind auch anzu-
945/08, DB 2011, 597
[Betriebsbedingte
Änderungs-
wenden, wenn der Arbeitgeber Ar-
kündigung]: Eine betriebsbedingte
beitnehmern
Änderungskündigung ist sozial ge-
Änderungskündigung
rechtfertigt, wenn sich der Arbeitge-
nehmliche Versetzung auf einen der
ber bei Vorliegen eines Kündigungs-
freien Arbeitplätze anbietet. Der Ar-
grundes darauf beschränkt hat, dem
beitgeber
Arbeitnehmer lediglich solche Ände-
scheidung nach § 1 III KSchG nicht
rungen anzubieten, die der Arbeit-
dadurch vermeiden, dass er zunächst
nehmer
hinnehmen
die freien, günstiger gelegenen Ar-
muss. In Anwendung des Verhält-
beitsplätze auf freiwilliger Basis be-
nismäßigkeitsgrundsatzes muss sich
setzt.
die angetragene Vertragsanpassung
und spätere Änderungskündigungen
auf das unbedingt erforderliche Maß
aufgrund
beschränken.
schlusses, sind sie bei der Prüfung
Liegen aufgrund der Stilllegung eines
der Kündigungsvoraussetzungen bei
Betriebteils an sich Gründe für eine
der Erklärung des Arbeitgebers als
Änderungskündigung vor und stehen
Einheit zu würdigen.
für eine weitere Beschäftigung der
Bei der Prüfung der sozialen Auswahl
betroffenen Arbeitnehmer freie Ar-
sind auch im Fall der Änderungskün-
beitsplätze an anderen Orten zur
digung nach § 1 III KSchG allein die
Verfügung, die vom bisherigen Ar-
Kriterien Betriebszugehörigkeit, Un-
beitsort räumlich unterschiedlich weit
terhaltspflichten,
entfernt liegen, hat der Arbeitgeber,
Schwerbehinderungen maßgebend.
wenn die Zahl der am näher gelege-
§ 1 III KSchG geht vom Bestehen
nen Arbeitsort zur Verfügung stehen-
einer gesetzlichen Unterhaltverpflich-
den Arbeitsplätze geringer als die
tung aus. Tatsächlich erbrachte, aber
Zahl der insgesamt zu versetzenden
nicht vom Gericht geforderte Unter-
Arbeitnehmer ist, im Rahmen einer
haltsleistungen, sind nicht zu berück-
sozialen Auswahl analog § 1 III
sichtigen.
billigerweise
vor
kann
Erfolgen eines
Ausspruch
eine
die
einer einver-
Auswahlent-
Stellenbesetzungen einheitlichen
Lebensalter
Ent-
und
KSchG zu entscheiden, welchem Arbeitnehmer er die Weiterbeschäfti-
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH 2011
2
5.
6.
***BAG, Urt. v. 17.08.2010, Az. 9
****BAG, Urt. v. 19.08.2010, Az.
AZR 839/08 [Entschädigungsan-
8 AZR
spruch
[Mögliche
eines
benachteiligten
schwerbehinderten
466/09, DB 2011, 359 Ungleichbehandlung
Bewerbers]:
von Bewerbern]: Soweit nicht eine
Ein Nachteil im Rahmen einer Aus-
offensichtliche Über- oder Minder-
wahlentscheidung, insbesondere bei
qualifikation die Ernsthaftigkeit einer
einer Einstellung und Beförderung,
Bewerbung fraglich erscheinen lässt,
liegt bereits vor, wenn der Beschäf-
ist Voraussetzung für den Bewerber-
tigte nicht in die Auswahl einbezogen
status nicht, dass der Bewerber für
wird. Die Benachteiligung liegt in der
die ausgeschriebene Stelle objektiv
Versagung der Chance.
geeignet ist.
Der Kausalzusammenhang zwischen
Dagegen muss eine „ungünstigere
nachteiliger Behandlung und Behin-
Behandlung“ nach § 3 AGG in einer
derung ist bereits dann anzunehmen,
„vergleichbaren
wenn die Benachteiligung an die Be-
sein. Dies setzt voraus, dass der Be-
hinderung anknüpft oder durch sie
werber objektiv für die ausgeschrie-
motiviert ist. Ausreichend ist, dass
bene Stelle geeignet ist. Maßgeblich
die Behinderung Bestandteil eine Mo-
für die objektive Eignung ist dabei
tivbündels ist, das die Entscheidung
nicht das formelle Anforderungspro-
beeinflusst hat. Es genügt, wenn
fil, welches der Arbeitgeber erstellt
vom Arbeitgeber unterlassene Maß-
hat, sondern die Anforderung, die an
nahmen
sind,
die jeweilige Tätigkeit nach der im
schwerbehinderten Menschen keine
Arbeitsleben herrschenden Verkehrs-
oder schlechtere Chancen einzuräu-
anschauung gestellt werden. Der Ar-
men. Ein schuldhaftes Handeln oder
beitgeber kann über den der Stelle
gar eine Benachteiligungsabsicht ist
zugeordneten
nicht erforderlich.
entscheiden. Dagegen kann er nicht
objektiv
geeignet
Situation“
erfolgt
Aufgabenbereich
frei
dadurch, dass er nach der Verkehrsanschauung nicht erforderliche Anforderungen für die Stellenbesetzung formuliert, die Vergleichbarkeit der Situation selbst gestalten und so den Schutz des AGG beseitigen.
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3
7.
onsmittel zu übernehmen, so liegt
****BAG, Urt. v. 09.09.2010, Az.
auch dann kein Betriebs- oder Be-
2 AZR 582/09 [Zurückweisung
triebsteilübergang vor, wenn dieses
nach § 174 BGB]: Die Zurückwei-
Unternehmen diese übernommenen
sung nach § 174 S. 1 BGB ist wegen
Arbeitnehmer im Wege der nicht ge-
§ 174 S. 2 BGB ausgeschlossen,
werbsmäßigen Arbeitnehmerüberlas-
wenn die Kündigung durch eine Per-
sung ausschließlich an den Betrieb
son ausgesprochen worden ist, die
entleiht, der die Produktion des In-
sich in einer Stellung befindet, die
solvenzschuldners mit den von die-
üblicherweise mit dem Recht zum
sem übernommenen Produktionsmit-
Ausspruch einer Kündigung verbun-
teln fortführt.
den ist. 10. 8.
***BAG, Urt. v. 30.09.2010, Az. 2
****BAG, Urt. v. 09.09.2010, Az.
AZR 88/09, DB 2011, 535 [Be-
2 AZR 714/08, DB 2011, 655
triebliches
[Nichtanwendbarkeit von § 622
gement]: Ein betriebliches Einglie-
II 2 BGB]: § 622 II 2 BGB ist mit
derungsmanagement nach § 84 II
Unionsrecht
SGB IX ist bei Vorliegen der sonsti-
unvereinbar
Kündigungen,
die
und
nach
für dem
gen
Eingliederungsmana-
Voraussetzungen
auch
dann
02.12.2006 erklärt wurden, wegen
durchzuführen, wenn keine betriebli-
des Anwendungsvorrangs des Uni-
chen Interessenvertretung im Sinne
onsrechts nicht mehr anzuwenden.
von § 93 SGB IX gebildet ist.
9.
11.
****BAG, Urt. v. 23.09.2010, Az.
****LAG
Berlin-Brandenburg,
8 AZR 567/09, DB 2011, 246 [Ü-
Urt.
bernahme
von
1230/10 [Kurzarbeitsklausel in
Arbeitnehmern und § 613a BGB]:
vorformuliertem Arbeitsvertrag]:
Übernimmt
In
Mehrzahl
einer ein
der
Mehrzahl
Unternehmen Arbeitnehmer
die
v.
07.10.2010,
Arbeitsverträgen
Az.
2
Sa
vorformulierte
eines
Klauseln, die dem Arbeitgeber die
nicht betriebsmittelarmen Insolvenz-
einseitige Anordnung von Kurzarbeit
schuldners
möglich machen, stellen eine Abwei-
ohne
dessen
Produkti-
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH 2011
4
chung von §§ 611 BGB, 2 KSchG dar.
dahingehende Vereinbarung entneh-
Solche
men lässt.
Klauseln
sind
unwirksam,
wenn sie nicht ausdrücklich eine Ankündigungsfrist vorsehen.
13.
Solche Klauseln können auch dann gemäß § 307 I, II BGB unwirksam sein, wenn sie Regelungen über Umfang und Ausmaß der Kurzarbeit, Festlegung des betroffenen Personenkreises, Art und Weise der Einbeziehung des Personenkreises u. ä. völlig offen lassen.
****BAG, Urt. v. 13.10.2010, Az. 5 AZR 648/09, DB 2011, 1585 [Rückforderung überzahlter Vergütung]: Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166
Die bloße Inbezugnahme der Vorschriften der §§ 169 ff. SGB III führt
Abs. 1 BGB ersetzt werden.
weder für sich genommen noch über die Regelung des § 310 IV BGB zu einer Legitimation der Klauseln, die den
genannten
Grundsätzen
nicht
14. ****EuGH, Urt. v. 21.10.2010, Az.
C-249/09,
DB
2011,
303
[Leiharbeitnehmer und § 613a
entsprechen.
BGB]: Bei einem Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates
12.
vom 12.03.2001 zur Angleichung der
***BGH, Urt. v. 11.10.2010 Az. II ZR 266/08 [Anspruch auf Weiterbeschäftigung eines vormaligen GmbH-Geschäftsführers nach Abberufung]: Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach Widerruf seiner Bestellung bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion. Etwas anderes kann gelten, wenn sich
dem
Anstellungsvertrag
Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
Unternehmens-
oder
Be-
triebsteilen eines einem Konzern angehörenden Unternehmens auf ein Unternehmen, das diesem Konzern nicht angehört, kann als „Veräußerer“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie auch das Konzernunternehmen, zu dem die
eine
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5
Arbeitnehmer ständig abgestellt wa-
lung oder Widerruf befriedigend aus-
ren, ohne jedoch mit diesem durch
geglichen werden kann.
einen Arbeitsvertrag verbunden ge-
Es gehört zum Selbstbestimmungs-
wesen zu sein, betrachtet werden,
recht eines jeden Menschen, darüber
obwohl es in diesem Konzern ein Un-
zu entscheiden, ob Filmaufnahmen
ternehmen gibt, an das die betref-
von ihm gemacht und möglicherwei-
fenden
se gegen ihn verwendet werden dür-
Arbeitnehmer
durch
einen
fen.
Arbeitsvertrag gebunden waren.
Eine Ergänzende Hinweise: Nach den Feststellungen des EuGH kann eine Übernahme von Leiharbeitsverhältnissen durch den Betriebserwerber in Betracht kommen. Auch ist es denkbar, dass Arbeitnehmer, die aus einem Betrieb heraus übernommen und nach ihrer Einstellung als Leiharbeitnehmer durch den Entleiher mit der gleichen oder gleichartigen Tätigkeit beschäftigt werden, das Vorliegen eines Betriebsoder Betriebsteilübergangs geltend machen können.
wiederholte
und
hartnäckige
Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen. Im Zusammenhang mit der Videoüberwachung des Arbeitnehmers
15.
an seinem Arbeitsplatz kann es inso-
****LAG
v.
weit ausreichen, wenn der Arbeit-
25.10.2010, Az. 7 Sa 1586/09
nehmer, ohne dass die Videokamera
[Anspruch
tatsächlich Aufzeichnungen erzeugt,
wegen
Hessen, auf
Urt.
Schmerzensgeld
Videoüberwachung
am
allein durch die Ungewissheit dar-
auf
über, ob die sichtbar angebrachte
Geldentschädigung wegen Verletzung
Videokamera aufzeichnet oder nicht,
des
einem
Arbeitsplatz]:
rechts
Ein
allgemeinen setzt
Anspruch
Persönlichkeits-
voraus,
dass
eine
ständigen
Anpassungsdruck
ausgesetzt ist.
schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, bei welcher die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise durch Genug-
Ergänzender Hinweis: Das LAG hat dem betroffenen Arbeitnehmer ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 EUR nach § 823 II BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG zuerkannt.
tuung, Unterlassung, Gegendarstel-
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6
17.
16. ****BAG, Urt. v. 28.10.2010, Az.
****BAG, Urt. v. 28.10.2010, Az.
8 AZR 547/09, DB 2011, 305 [Er-
2 AZR 293/09, DB 2011, 307
stattungsfähigkeit von Detektiv-
[Verhaltensbedingte
kosten]: Ein Arbeitnehmer hat dem
wegen
Arbeitgeber die durch das Tätigwer-
Verhaltens]: Ein außerdienstliches
den eines Detektivs entstandenen
Verhalten eines Arbeitnehmers ver-
Kosten zu erstatten, wenn der Ar-
mag die berechtigten Interessen des
beitgeber auf Grund eines konkreten
(öffentlichen)
Tatverdachts gegen den Arbeitneh-
beeinträchtigen, wenn es einen Be-
mer einem Detektiv dessen Überwa-
zug zur dienstlichen Tätigkeit hat.
chung überträgt und der Arbeitneh-
Das kann etwa der Fall sein, wenn
mer
ein Arbeitnehmer eine Straftat unter
einer
vorsätzlichen
Vertrags-
eines
Kündigung
außerdienstlichen
Arbeitgebers
Nutzung
Der Arbeitgeber hat nur für solche
betrieblichen Einrichtungen begeht,
Maßnahmen
Erstat-
wenn sich der öffentliche Arbeitgeber
tung, die ein vernünftiger, wirtschaft-
staatlichen Ermittlungen ausgesetzt
lich denkender Arbeitgeber nach den
sieht oder wenn er mit der Straftat
Umständen des Einzelfalles zur Be-
durch den Arbeitnehmer selbst in
seitigung der Störung bzw. zur Scha-
Verbindung gebracht wird.
auf
Betriebsmitteln
zu
pflichtverletzung überführt wird. Anspruch
von
nur
oder
densverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde.
****BAG, Urt. v. 28.10.2010, Az.
Steht zum Zeitpunkt der Erteilung eines
18.
Überwachungsauftrags
auf-
grund einer vorhergehenden Observierung bereits fest, dass der Arbeitnehmer eine vertragswidrige Konkurrenztätigkeit ausgeübt hat, so scheidet eine Kostenerstattungspflicht des Arbeitnehmers aus, wenn die Überwachung kein Beitrag zur Beseitigung der Vertragsstörung oder zur Schadensverhütung mehr leisten konnte.
4 AZR 647/09, NJW 2011, 1247 [Anspruch
des
Arbeitnehmers
gegenüber dem Arbeitgeber nach Unfallschaden an einem privaten Pkw]: In entsprechender Anwendung von § 670 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen
Fahrzeug
entstandene
Unfall-
schäden ersetzten, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich einge-
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH 2011
7
setzt worden ist. Dies gilt nicht,
die Kündigung – wenn möglich –
wenn der Arbeitnehmer zur Abde-
durch andere Maßnahmen abzuwen-
ckung des Unfallschadenrisikos eine
den.
besondere Vergütung erhält. Eine Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeitnehmer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf volle Erstattung des erlittenen
Unfallsschadens
geltend
macht, hat dazulegen und ggf. zu beweisen, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat.
20. ***BAG, Urt. v. 28.10.2010, Az. 2 AZR 794/09 [Zugang einer Kündigung
gegenüber
einen
Ge-
schäftsunfähigen]: Eine gegenüber Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung
geht
im
Sinne
von
§ 131 I BGB dem gesetzlichen Vertreter nur zu, wenn sie nicht lediglich faktisch in dessen Herrschaftsbereich gelangt, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt war. Ein automatisches Wirksamwerden der Willenserklärung nachdem die
Geschäftsunfähigkeit
geendet
hat, ist durch § 131 I BGB ausge19.
schlossen.
****BAG, Urt. v. 28.10.2010, Az. 2 AZR 688/09, DB 2011, 476 [Außerordentliche
Änderungs-
kündigung trotz tariflicher Unkündbarkeit]: Ist die ordentliche Kündbarkeit tariflich ausgeschlossen, kann eine außerordentliche Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigung entsprechenden Auslauffrist berechtigt sein. Besondere Bedeutung kommt im Fall eines tariflich unkündbaren
Arbeitnehmers
der
21. ****BAG, Urt. v. 28.10.2010, Az. 8 AZR 418/09, NJW 2011, 1096 [Privilegierte
Arbeitnehmerhaf-
tung]: Die besondere persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis bewirkt für beide Parteien
des
arbeitsvertraglichen
Schuldverhältnisses, dass ihre Verpflichtung
zur
Rücksicht
auf
die
Rechte, Rechtsgüter und Interessen
Verpflichtung des Arbeitgebers zu,
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH 2011
8
des anderen Teils (§ 241 II BGB) zu
des Verschuldens einbezogen wer-
einer Vielzahl von Nebenleistungs-
den. Auch bei „gröbster“ Fahrlässig-
pflichten
keit des Arbeitnehmers scheiden Haf-
wie
Unterlassungs-
und
Handlungspflichten führt. Allgemeine
tungserleichterungen
Sorgfalts-, Obhuts-, Fürsorge-, Auf-
sätzlich aus.
klärungs- und Anzeigepflichten die-
Haftet ein Arbeitnehmer für einen
nen dazu, die Erbringung der Haupt-
von ihm verursachten Schaden, kann
leistung vorzubereiten und zu för-
er sich nicht auf Haftungsbeschrän-
dern,
zu
kungen berufen, wenn eine gesetz-
erhalten und den Leistungserfolg zu
lich vorgeschriebene Haftpflichtversi-
sichern.
cherung zu seinen Gunsten eingreift.
Das Handeln eines Arbeitnehmers ist
Eine freiwillig abgeschlossene Privat-
betrieblich veranlasst, wenn bei ob-
haftpflichtversicherung
jektiver Betrachtungsweise aus der
grundsätzlich nicht auf die interne
Sicht des Schädigers im Betriebsinte-
Betriebsrisikoverteilung
resse zu handeln war, sein Verhalten
nimmt keinen Einfluss auf die Haf-
unter
Ver-
tungshöhe des Arbeitnehmers. Etwas
kehrsüblichkeit nicht untypisch war
anderes kann gelten, wenn der Ar-
und keinen Exzess darstellt. Der be-
beitgeber vor Einstellung des Arbeit-
triebliche
nehmers wegen der Risiken der ge-
die
Leistungsmöglichkeit
Berücksichtigung
Charakter
der
der
Tätigkeit
nicht
wirkt aus
und
fahrgeneigten
Arbeitnehmer bei der Durchführung
schluss einer solchen privaten Haft-
der Tätigkeit grob fahrlässig oder
pflichtversicherung verlangt und zur
vorsätzlich seine Verhaltenspflichten
Einstellungsbedingung gemacht hat-
verletzt.
te,
Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeit-
che Vergütungsbestandteile verein-
nehmers kann nach Abwägung aller
bart wurden.
im
Einzelfall
eine
den
sich
geht nicht dadurch verloren, dass der
Umstände
Tätigkeit
grund-
Ab-
erst recht, wenn dafür zusätzli-
Haf-
tungserleichterung in Betracht kommen. In die Abwägung müssen auf Seiten des Arbeitnehmers die Höhe des Arbeitsentgelts, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und der Grad
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH 2011
9
Ergänzende Hinweise: In dem durch das BAG entschiedenen Fall ging es um die Frage einer Schadensersatzpflicht wegen der Beschädigung eines medizinischen Diagnosegeräts. Der Gesamtschaden wurde seitens der Kläger auf rund 47.000,00 EUR beziffert. Das BAG bestätigt das Ergebnis der Vorinstanz, wonach die Arbeitnehmerin, die den Schaden verursacht hatte, Ersatz in Höhe eines Jahres Bruttogehalts (3.840,00 EUR) zu leisten hat.
23. ***BAG, Beschl. 17.11.2010, Az. 7 AGR 123/09, DB 2011, 1000 [Abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit als
mitbestimmungspflichtige
Maßnahme?]: Eine Eingruppierung i. S. von § 99 I 1 BetrVG besteht in der rechtlichen Beurteilung des Ar-
22.
beitgebers, dass der Arbeitnehmer
***BAG, Urt. v. 10.11.2010, Az. 5
aufgrund seiner Tätigkeit einer mit-
AZR 766/09, DB 2011, 306 [Zeit-
bestimmten Vergütungsgruppe oder
gutschrift auf Arbeitszeitkonto]:
jedenfalls einer von mehreren Vergü-
Die Gutschrift von Arbeitsstunden auf
tungsordnungen zuzuordnen ist.
einem Arbeitszeitkonto setzt voraus,
Die abstrakte Bewertung eines Ar-
dass die gutzuschreibenden Stunden
beitsplatzes oder einer Tätigkeit ist
nicht vergütet wurden oder die dafür
keine
geleistete Vergütung vom Arbeitge-
§ 99 I 1 BetrVG. Sie ist unabhängig
ber wegen eines Entgeltfortzahlungs-
vom
tatbestands auch ohne tatsächliche
demjenigen, der die Tätigkeit ausübt.
Arbeitsleistung hätte erbracht wer-
Gegenstand der Beurteilung ist nicht
den müssen.
– wie bei der Eingruppierung – der
Eine zu geringe Vergütung von ge-
Arbeitnehmer, sondern der Arbeits-
leisteten
platz. Ein Mitbeurteilungsrechts des
Arbeitsstunden
begründet
keinen Anspruch, diese Stunden auf
Eingruppierung
i.
Arbeitsplatzinhaber
S. oder
von von
Betriebsrats besteht deshalb nicht.
einem Arbeitzeitkonto als Mehrarbeit zu verbuchen, sondern nur auf Zah-
24.
lung der Vergütungsdifferenz.
****BAG, Urt. v. 25.11.2010, Az. 2 AZR 801/09, DB 2011, 880 [Verdachtskündigung]: kündigungsrechtliche
Für
die
Beurteilung
einer Pflichtverletzung ist ihre strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Entscheidend sind der Verstoß
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH 2011
10
gegen vertragliche Haupt- oder Ne-
26.
benpflichten und der mit ihm ver-
***LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v.
bundene Vertrauensbruch.
09.12.2010, Az. 10 Sa 483/10,
Es besteht regelmäßig keine Recht-
DB 2011, 881 [Trinkgeld]: Erhält
fertigung für die Aussetzung eines
der Kellner vom Gast freiwillig ein
Kündigungsschutzprozesses bis zur
Trinkgeld, so steht ihm dieses unmit-
rechtskräftigen
eines
telbar zu. Die Anweisung zur Einzah-
Strafverfahrens, indem der Kündi-
lung von Trinkgeldern in einen ge-
gungsvorwurf unter dem Gesichts-
meinsamen
punkt des Strafrechts geprüft wird,
Trinkgelder gehören arbeitsrechtlich
zumal die Aussetzung zu einer be-
nicht zum Arbeitsentgelt, weil sie als
denklichen, für die Parteien mit er-
persönliche
heblichen
bestimmten Motivationslage freiwillig
Erledigung
wirtschaftlichen
Risiken
verbundenen Verzögerung des Kün-
Topf
ist
Zuwendung
unwirksam.
aus
einer
von Dritten erbracht werden.
digungsschutzprozesses führen kann. 27. 25.
***BAG, Urt. v. 09.12.2010, Az. 8
****BAG Urt. v. 25.11.2010 Az 2
AZR 152/08, DB 2011, 999 [Ver-
AZR 984/08 , DB 2011, 1396
wirkung des Widerspruchsrechts
[Freiheitsstrafe als personenbe-
nach § 613 a VI BGB]: Greift ein
dingter
Je-
Arbeitnehmer eine von der Betrieb-
denfalls dann, wenn der Arbeitneh-
serwerberin ausgesprochene Kündi-
mer eine Freiheitsstrafe von mehr als
gung nicht an, kann dadurch das für
zwei Jahren zu verbüßen hat und
die Annahme einer Verwirkung erfor-
nicht absehbar ist, ob und ggf. wann
derliche
er vorzeitig aus der Haft entlassen
sein. Erforderlich ist, dass entweder
wird, liegt im Regelfall – unbeschadet
eine Kündigungsschutzklage erhoben
einer abschließenden Interessenab-
oder binnen der Frist des § 4 S. 1
wägung
KSchG die Unwirksamkeit der Kündi-
Kündigungsgrund]:
–
ein
personenbedingter
Grund zur Kündigung vor.
Umstandsmoment
erfüllt
gung in sonstiger Weise gegenüber der Betriebserwerberin oder auch der Betriebsveräußerin geltend gemacht wird.
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH 2011
11
Das Umstandsmoment im Sinne der
der sich auf eine „Summe“ von in
Verwirkung ist durch die Nichterhe-
den Einzelheiten allerdings nicht ab-
bung
gegrenzten
einer
Kündigungsschutzklage
Taten
bezieht,
reicht
aber dann nicht erfüllt, wenn der Ar-
nicht aus.
beitnehmer binnen der Dreiwochen-
Wird der Arbeitnehmer zur Teilnahme
frist des Kündigungsschutzgesetzes
an einem Anhörungsgespräch zu ei-
den Widerspruch gegen den Über-
ner Verdachtskündigung unter dem
gang des Arbeitsverhältnisses infolge
Vorwand bestimmt, es handele sich
des Betriebsübergangs erklärt. Da-
um ein Gespräch über die Übernah-
durch lässt der Arbeitnehmer die von
me zusätzlicher Schichten, so ist die
der
für die Wirksamkeit der Verdachts-
Betriebserwerberin
ausgespro-
chene Kündigung zu einem Zeitpunkt
kündigung
ins Leere gehen, als noch die Mög-
nicht
lichkeit zu einer gegen die Betrieb-
demzufolge die Kündigung unwirk-
serwerberin
sam.
zu
richtenden
Kündi-
gungsschutzklage besteht.
konstitutive
ordnungsgemäß
Anhörung erfolgt
und
Eine Anhörung ist auch dann nicht ordnungsgemäß, wenn sie unter Umständen (Räumlichkeiten, anwesende
28. ****LAG Urt.
v.
Berlin-Brandenburg, 16.12.2010,
Az.
2
Sa
2022/10 [Verdachtskündigung]: Bei einer Verdachtskündigung ist zu-
Personen usw.) stattfindet, die dem Charakter der Anhörung (u. a. Entlastungsmöglichkeit des Arbeitnehmers) nicht entsprechen.
nächst zu prüfen, ob sich aus den Darlegungen des Arbeitgebers ein
29.
dringender Verdacht auf eine in ihren
****BAG Urt. v. 16.12.2010, Az.
Einzelheiten gekennzeichnete Straf-
2 AZR 770/09, DB 2011, 879 [Be-
tat oder vergleichbare Pflichtwidrig-
triebsbedingte Kündigung wegen
keit im Sinne eines konkreten Hand-
Abbaus einer Hierarchieebene]:
lungsablaufs schlüssig ergibt. Im fol-
Läuft die unternehmerische Entschei-
genden Schritt ist dann zu prüfen, ob
dung auf dem Abbau einer Hierar-
die diesbezüglich vom Arbeitgeber
chieebene verbunden mit einer Um-
benannten Tatsachen unstreitig sind;
verteilung der dem betroffenen Ar-
andernfalls müssen diese Indiztatsa-
beitnehmer
chen bewiesen werden. Ein Verdacht,
Aufgaben hinaus, muss der Arbeitge-
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bisher
zugewiesenen
12
ber genau erläutern, in welchem Um-
lichkeiten des Arbeitgebers ausge-
fang und aufgrund welcher Maßnah-
nutzt, kann dies für die Entbehrlich-
men die Tätigkeiten für den Arbeit-
keit einer Abmahnung sprechen.
nehmer zukünftig entfallen. Er muss
Gerichte sind bei der Urteilsfindung
die Auswirkungen seiner unterneh-
grundsätzlich an das Nichtbestreiten
merischen Vorgaben auf die zukünf-
einer Partei gebunden. Sie dürfen für
tige
einer
unbestrittene Tatsachen keinen Be-
schlüssigen Prognose darstellen und
weis erheben oder verlangen. Die
angeben, wie die anfallenden Arbei-
Bindung der Gerichte an die Grund-
ten vom verbliebenen Personal ohne
rechte zieht jedoch die Verpflichtung
überobligationsmäßige
zu
Arbeitsmenge
anhand
Leistungen
erledigt werden können.
einer
rechtsstaatlichen
Verfah-
rensgestaltung nach sich. Sowohl aus dem Rechtsstaatsprinzip als auch aus dem im Privatrechtsverkehr zu be-
30. ****BAG, Urt. v. 16.12.2010, Az. 2 AZR 485/08, DB 2011, 999 [Außerordentliche und
Verwertung
verdeckter
Kündigung rechtswidriger
Videoaufnahmen]:
Begeht der Arbeitnehmer anlässlich eines
privaten
Einkaufs
außerhalb
der Arbeitszeit eine strafbare Handlung zulasten des Vermögens seines Arbeitgebers oder schädigt er ihn in ähnlicher
schwerwiegender
Weise
vorsätzlich, kann dies eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfer-
achtenden
allgemeinen
keitsrecht der Prozessparteien folgen Anforderungen an das gerichtliche Verfahren und an die Grundlagen richterlicher
Entscheidungsfindung.
Dem widerspräche es, unbestrittenen Sachvortrag, selbst wenn er unter Verletzung
von
Grundrechten
Ob es einer Abmahnung bedürfte, ist eine Frage des Einzelfalls. War für den Arbeitnehmer die Schwere der Pflichtverletzung ohne Weiteres erkennbar und hat er zur Tatbegehung bewusst geringe Überwachungsmög-
ge-
wonnen wurde, stets und uneingeschränkt prozessual zu verwerten. Der gebotene Schutz des Arbeitnehmers vor einer unzulässigen Informationsgewinnung durch heimliche Videoüberwachung
tigen.
Persönlich-
kann es erfor-
dern, aus der Überwachung gewonnene Erkenntnisse bei der Entscheidungsfindung
unberücksichtigt
zu
lassen, wenn durch die gerichtliche Entscheidung der Verstoß perpetuiert würde. Der Arbeitnehmer ist nicht
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13
gezwungen, die betreffenden Tatsa-
32.
chen – ggf. bewusst wahrheitswidrig
***BAG, Urt. v. 19.01.2011, Az.
– zu bestreiten.
10 AZR 873/08, DB 2011, 1224
Der Schutz des Arbeitnehmers vor
[Reichweite
einer
Videoüberwa-
klausel in einem Aufhebungsver-
verlangt nicht in jedem Fall,
trag]: Eine vertragliche vereinbarte
chung
rechtswidrigen
einer
Ausgleichs-
auch solche unstreitigen Tatsachen
Ausgleichsklausel
außer Acht zu lassen, die dem Ar-
bungsvereinbarung, nach der „mit
beitgeber nicht unmittelbar durch die
diesem Vertrag sämtliche aus dem
Videoaufzeichnung,
bestehenden
sondern
durch
in
einer
Aufhe-
Arbeitsverhältnis
und
Auswertung einer ihm unabhängig
seiner
hiervon zur Verfügung stehenden,
wechselseitigen Ansprüche ... gere-
ohne Rechtsverstoß gewonnenen In-
gelt und abgegolten sind“, erfasst die
formationsquelle zur Verfügung ste-
Zins-
hen.
eines Arbeitgebers gegen seinen Ar-
Beendigung
und
beitnehmer
Rückzahlungsansprüche aus
einem
Arbeitgeberdarlehen
31. ***BAG, Urt. v. 11.01.2011, Az. 1 AZR
abzuleitenden
375/09,
[Normative
DB
2011,
Ansprüche
gewährten
grundsätzlich
nicht.
1171 gegen-
33.
über Dritten durch Betriebsver-
***BAG, Urt. v. 19.01.2011, Az. 3
einbarung?]: Die Betriebsparteien
AZR
können durch eine Betriebsvereinba-
[Wirksamkeit
rung Verpflichtungen des Arbeitge-
lungsklausel für Ausbildungskos-
bers gegenüber den im Betrieb be-
ten]: Eine Klausel in einer vorformu-
schäftigten
lierten
Arbeitnehmern begrün-
621/08,
DB
2011,
einer
Vereinbarung,
1338
Rückzah-
wonach
der
den, nicht aber normative Ansprüche
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die
gegenüber Dritten. Eine Betriebsver-
Kosten der Aus- oder Fortbildung zu
einbarung kann keine Ansprüche zu
erstatten hat, wenn er vor dem Ab-
Lasten Dritter begründen.
schluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeit-
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14
nehmer regelmäßig nicht unange-
Annahmeverzug, wenn und soweit er
messen im Sinne des § 307 I BGB.
die sich aus Arbeits- und Tarifvertrag
Dies gilt grundsätzlich auch dann,
ergebene Sollarbeitszeit nicht aus-
wenn die Aus- oder Weiterbildung
schöpft.
nicht in einem „Block“, sondern in
Ein Arbeitzeitkonto gibt den Umfang
mehreren zeitlich voneinander ge-
der vom Arbeitnehmer geleisteten
trennten Abschnitten erfolgt, sofern
Arbeit wieder und kann abhängig von
nach der Vereinbarung die zeitliche
der näheren Ausgestaltung in ande-
Lage der einzelnen Aus- oder Fortbil-
rer Form den Vergütungsanspruch
dungsabschnitte den Vorgaben der
des Arbeitnehmers ausdrücken. Die
Aus- oder Fortbildungseinrichtungen
Belastung eines Arbeitszeitkontos mit
entspricht und die vertragliche Ver-
Minusstunden setzt folglich voraus,
einbarung dem Arbeitgeber nicht die
dass der Arbeitgeber diese Stunden
Möglichkeit einräumt, allein nach sei-
im Rahmen einer verstetigten Vergü-
nen Interessen die Teilnahme an den
tung entlohnt hat und der Arbeit-
jeweiligen Aus- oder Fortbildungsab-
nehmer zur Nachleistung verpflichtet
schnitten oder deren zeitliche Lage
ist, weil er die in Minusstunden aus-
festzulegen.
gedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeit-
34. ****BAG, Urt. v. 26.01.2011, Az. 5 AZR 819/09, DB 2011, 1227 [Flexibler Abruf des Arbeitnehmers zur Arbeit und Arbeitszeitkonto]: Unterlässt der Arbeitgeber eine Verteilung der individuell geschilderten Arbeitszeit auf die einzelnen
Arbeitstage,
Kalenderwochen
oder ggf. längere Zeiträume, ruft vielmehr den Arbeitnehmer flexibel zur Arbeit ab, kommt er – unabhängig von einem besonderen Arbeitsangebot des Arbeitnehmers – mit
nehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält. Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltvorzahlungstatbestands ohne
Arbeitsleistung
Vergütung
beanspruchen
kann oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit beitsausfalls
bzw.
tragende
des
Ar-
Arbeitgeber
nach § 615 S. 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat.
Ablauf eines jeden Arbeitstages in
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Belastet der Arbeitgeber das Arbeits-
scheidend auf den Übergang von
zeitkonto des Arbeitnehmers zu Un-
Personal und Führungskräften an. In
recht mit Minusstunden, für die er
betriebsmittelgeprägten Teilbetrieben
die Vergütung bereits in Vormonaten
ist dagegen die „Übernahme“ von
geleistet hat, unterliegt der diesbe-
Teilen des Personals nur ein Element
zügliche Einwand des Arbeitnehmers
zur Feststellung des Übergangs eines
nicht Ausschlussfristen, die die Gel-
Betriebsteils.
tendmachung und den Verfall seiner
Für das Fortsetzungsverlangen eines
Ansprüche regeln.
Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber gilt grundsätzlich die gleiche
35. ****BAG, Urt. v. 27.01.2011, Az. 8 AZR 326/09, DB 2011, 1452 [Übergang eines Betriebsteils / Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers]: Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich. Bei dieser Gesamtbetrachtung stehen die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist erforder-
Frist
wie
für
die
Wider-
spruchserklärung. Wurde über einen noch zu erfolgenden oder bereits erfolgten Betriebsübergang überhaupt nicht unterrichtet, so beginnt auch für das Fortsetzungsverlangen der betroffenen Arbeitnehmer eine Frist nicht zu laufen. Das Recht, vom Betriebserwerber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
zu
verlangen,
kann jedoch wie jedes Recht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein.
lich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt.
36.
Für das Vorliegen einer selbständig
***BAG, Beschl. v. 01.02.2011,
abtrennbaren organisatorischen Ein-
Az. 1 ABR 79/09, DB 2011, 1282
heit schon beim bisherigen Betriebs-
[Betriebliche Mitbestimmung bei
inhaber kann sprechen, dass dieser
Stellenausschreibung]:
den „Betriebsteil“ einem
rechtlich
triebsrat kann die Ausschreibung von
selbständigen „Dienstleister“ zur ei-
Arbeitsplätzen verlangen, die vom
genen
Arbeitgeber dauerhaft für die Beset-
Verantwortung
übertragen
Der
Be-
hatte.
zung mit Leiharbeitnehmern vorge-
Nur in so genannten „betriebsmittel-
sehen
armen“ Teilbetrieben kommt es ent-
pflicht nach § 93 BetrVG besteht
sind.
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Die
Ausschreibungs-
16
auch für Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber dauerhaft mit Leiharbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt. Dies folgt aus einem am Wortlaut, der
Gesetzessystematik
und
dem
Normzweck orientierten Verständnis der Vorschrift.
38. ***LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.02.2011, Az. 4 Sa 2132/10, DB 2011, 1281 [Arbeitgeber als Dienstanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes?]: Ein Arbeitgeber wird nicht allein dadurch zum Dienstanbieter im Sinne des Te-
37.
lekommunikationsgesetzes, dass er
****BAG, Urt. v. 09.02.2011, Az.
seinen Beschäftigen gestattet, einen
7 AZR 32/10, DB 2011, 1528
dienstlichen E-Mail-account auch pri-
[Abbedingung
vat zu nutzen.
von
§
14
II
1
TzBfG]: Die Arbeitsvertragsparteien
Belassen die Beschäftigten bei Nut-
können bei Abschluss eines befriste-
zung
ten
vereinbaren,
eingehenden E-Mails im Posteingang
dass die Beschäftigung bei einem
bzw. die versendeten im Postaus-
anderen Arbeitgeber als Vorbeschäf-
gang, so unterliegt der Zugriff des
tigung im Sinne von § 14 II 2 TzBfG
Arbeitgebers auf diese Daten nicht
behandelt werden soll. Der Sache
den rechtlichen Beschränkungen des
nach handelt es sich dabei um eine
Fernmeldgeheimnisses.
Arbeitsvertrages
des
Arbeitsplatzrechners
die
Abbedingung der in § 14 II 1 TzBfG vorgesehenen
Möglichkeit
einer
39.
sachgrundlosen Befristung. Da sie
***Sächsisches
zugunsten des Arbeitnehmers wirkt,
21.02.2011, Az. 3 Sa 181/10, DB
steht ihr § 22 I TzBfG nicht entge-
2011, 999 [Drohung mit Strafan-
gen. Ob die Anwendbarkeit des § 14
zeige
II 1 TzBfG abbedungen wurde, ist
wichtiger Grund?]: Schon die blo-
durch Auslegung der vertraglichen
ße Drohung des Arbeitnehmers ge-
Vereinbarungen zu ermitteln.
genüber
gegen
dem
LAG,
Urt.
Arbeitgeber
Arbeitgeber,
v.
als
eine
Strafanzeige zu erstatten, kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung i. S. des § 626 I BGB darstellen. In diesem Fall ist
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17
doch zunächst zu prüfen, ob unter
42.
Umständen eine Abmahnung des Ar-
****BAG, Urt. v. 24.02.2011, Az.
beitnehmers
8 AZR 469/09, DB 2011, 1344
ausreichend
gewesen
[Verwirkung des Rechts auf Wi-
wäre.
derspruch
****BAG, Urt. v. 23.02.2011, Az. 5 AZR 84/10, DB 2011, 1396 [Arbeitsrechtlicher
Gleichbe-
handlungsgrundsatz]: Die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
ist
unab-
hängig davon, ob der Arbeitgeber die Gründe der von ihm vorgenommenen dem
Arbeitnehmer
(vorprozessual) mitgeteilt hat. Eine materiellrechtliche oder prozessuale Präklusion des Arbeitgebers mit Differenzierungsgründen tritt nicht ein. Ob der Arbeitgeber einen „nachgeschobenen“
Betriebsüber-
gang]: Das Recht zum Widerspruch
40.
Differenzierung
nach
Differenzierungsgrund
nur „vorschiebt“ ist keine Frage der Präklusion, sondern der Tatsachen-
nach § 613 a VI BGB kann verwirkt werden. Das setzt ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus. Nimmt ein Arbeitnehmer eine vom Betriebserwerber
nach
dem
Be-
triebsübergang erklärte betriebsbedingte
Kündigung
widerspruchslos
hin, so rechtfertigt dies grundsätzlich das Vertrauen des früheren Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613 a VI BGB dann, wenn der Arbeitnehmer dadurch über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Betriebserwerber über sein Arbeitsverhältnis disponiert.
feststellung. Hat der Arbeitgeber bei der Gewährung einer freiwilligen Entgelterhö-
43.
hung Gruppen von Arbeitnehmern
****LAG
unterschiedlich behandelt, ist er im
02.03.2011, Az. 2 Sa 307/09, DB
Rahmen seiner sekundären Darle-
2011, 1058 [Sonstiger Sachgrund
gungslast verpflichtet, sowohl sämtli-
für eine Befristung]: Die beabsich-
che Zwecke seiner freiwilligen Leis-
tigte Übernahme einer Auszubilden-
tung als auch die Grundsätze ihrer
den in ein Arbeitsverhältnis nach Ab-
Verteilung substantiiert offenzulegen.
schluss
der
Nürnberg,
Ausbildung
Urt.
kann
v.
als
sonstiger Grund die Befristung eines
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18
Arbeitsverhältnisses nach § 14 I 1
45.
TzBfG rechtfertigen.
****BAG, Urt. v. 23.03.2011, Az. 5 AZR 7/10, DB 2011, 1526 [Equal-Pay-Anspruch eines Leihar-
44. ****BAG, Beschl. v. 15.03.2011, Az. 10 AZB 32/10, DB 2011, 1400 [GmbH-Geschäftsführer-Vertrag und Arbeitsrecht]: Für eine Klage eines Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrages ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht
beitnehmers und Ausschlussfristen]: von
Kann
der
seinem
Vertragsarbeitgeber,
dem Verleiher, nach § 10 IV AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb
gegeben. Eine wirksame Aufhebung des bishe-
Leiharbeitnehmer
geltenden
Aus-
schlussfristen nicht einhalten.
rigen Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss
eines
Geschäftsführer-
46.
Dienstvertrags setzt die Einhaltung
***BAG, Urt. 24.03.2011, Az. 2
der gesetzlichen Schriftform (§ 623
AZR 170/10, DB 2011, 1343 [Be-
BGB) voraus, indem zumindest der
triebliches
Geschäftsführer-Dienstvertrag
gement]: Ein betriebliches Einglie-
schriftlich geschlossen wird.
derungsmanagement nach § 84 II
Heben die Parteien ihr Arbeitsver-
SGB IX ist schon dann durchzufüh-
hältnis nicht ausdrücklich schriftlich
ren, wenn die krankheitsbedingten
auf und schließen sie lediglich einen
Fehlzeiten des Arbeitnehmers inner-
mündlichen
Geschäftsführer-
halb eines Jahres insgesamt mehr als
Dienstvertrag so bleibt bei einem
sechs Wochen betragen haben. Nicht
Streit über die Beendigung des wei-
erforderlich ist, dass es eine einzelne
terhin
Krankheitsperiode von durchgängig
bestehenden
Arbeitsverhält-
Eingliederungsmana-
nisses der Rechtsweg zu den Gerich-
mehr als sechs Wochen gab.
ten für Arbeitssachen gegeben.
Zwingende
Voraussetzung
für
die
Durchführung eines BEM ist das Einverständnis des Betroffenen.
Dabei
gehört zu einem regelkonformen Ersuchen des Arbeitgebers um Zu-
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19
stimmung des Arbeitnehmers die Be-
nes Rechtsstreits davon ab, ob die
lehrung nach § 84 II 3 SGB IX über
CGZP zu einem früheren Zeitpunkt
die Ziele des BEM sowie über Art und
tariffähig war oder nicht, ist der
Umfang der hierfür erhobenen und
Rechtsstreit bis zur Erledigung des
verwendeten Daten. Sie soll dem Ar-
Beschlussverfahrens nach §§ 2 a I
beitnehmer die Entscheidung ermög-
Nr. 4, 97 I ArbGG
lichen, ob er ihm zustimmt oder
higkeit zu dem früheren Zeitpunkt
nicht. Stimmt der Arbeitnehmer trotz
auszusetzen.
über die Tariffä-
ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zu, ist das Unterlassen eines BEM „kündigungsneutral“.
47. ***LAG
Nürnberg,
Urt.
v.
29.03.2011, Az. 7 (4) Sa 702/07 [Verjährungshemmung
durch
Streitverkündigung]: Die Verjährung wird auch dann gehemmt, wenn für den nachfolgenden Prozess gegen den Streitverkündeten ein anderer
Ergänzende Hinweise: Das Arbeitsgericht weist zwar darauf hin, dass das BAG über die CGZP-Satzung in der Fassung der Änderung aus dem Jahr 2009 entschieden habe. Im vorliegenden Fall kam es jedoch auf die CGZP-Satzung aus dem Jahr 2005 an. Das Arbeitsgericht ist der Meinung, dass sich Unterschiede hieraus nicht ergeben dürften. Aber auch wenn das Ergebnis deshalb festzustehen scheine, sei die Aussetzungspflicht nach § 97 ArbGG dennoch zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht weist darauf hin, dass dies auch dann gelte, wenn sich die Zweifel der Tariffähigkeit der CGZP am 19.06.2006 aufgrund der Ausführungen des BAG in seinem Beschluss vom 14.12.2010 fast zur Sicherheit verdichteten.
Rechtsweg eröffnet ist. 49. 48.
****BAG, Urt. 14.04.2011, Az. 6
****ArbG
Freiburg,
Beschl.
v.
13.04.2011, Az. 3 Ca 497/10, DB 2011, 1001 [Fehlende Tariffähigkeit der CGZP von 2009]: Mit dem Beschl. des BAG vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – ist die Tarifunfähigkeit der
Tarifgemeinschaft
Christliche
Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt. Hängt die Entscheidung ei-
AZR 727/09, DB 2011, 1341 [Zurückweisung
einer
Kündigung
nach § 174 BGB]: Für ein Inkenntnissetzen im Sinne des § 174 S. 2 BGB reicht die bloße Mitteilung im Arbeitvertrag, dass der jeweilige Inhaber
einer
bestimmten
Funktion
kündigen dürfe, nicht aus. Erforderlich
ist
vielmehr
ein
zusätzliches
Handeln des Vollmachtgebers, auf-
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grund dessen es dem Empfänger der Kündigungserklärung möglich ist, der ihm genannten Funktion, mit der das Kündigungsrecht verbunden ist, die Person des jeweiligen Stelleninhabers zuzuordnen.
Redaktion: Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel, Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH, Köln
[email protected] Rechtsanwalt
Dr.
Stefan
Müller-
Thele, Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH, Köln
[email protected]
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