Arbeitsrecht: Aktuelle Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Aktuelle Rechtsprechung sandte sowie ordnungsgemäß adres- (Stand: 25.07.2011) dem Postweg verloren geht, beginnt sierte und frankier...
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Arbeitsrecht: Aktuelle Rechtsprechung

sandte sowie ordnungsgemäß adres-

(Stand: 25.07.2011)

dem Postweg verloren geht, beginnt

sierte und frankierte Klageschrift auf die Zwei-Wochen-Frist für den Antrag

Vorbemerkungen: Die Entscheidungen sind grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge aufgeführt. Die vor jeder Entscheidung aufgeführten *** kennzeichnen die Bedeutung der Entscheidung aus der Sicht der Redaktion. Die Skala reicht von * bis *****.

auf

nachträgliche

Klagezulassung,

wenn der Arbeitnehmer bzw. sein Prozessbevollmächtigter

Kenntnis

von dem unterbliebenen Klageeingang erlangt hat oder bei ordnungs-

1.

gemäßer Verfolgung der Rechtssache

****BAG, Urt. v. 23.02.2010, Az.

erlangt haben könnte. Dabei ist ein

2 AZR 659/08, DB 2011, 595

Anwalt grundsätzlich nicht verpflich-

[Berufung auf den gesetzlichen

tet, den Eingang seiner Schriftsätze

Sonderkündigungsschutz

bei Gericht zu überwachen.

eines

Schwerbehinderten]: Der Schwerbehinderte

Arbeitnehmer

hat

das

Recht, sich gegenüber seinem Arbeitgeber auf den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz zu berufen, in der Regel nicht nach § 242 BGB verwirkt, wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb der Klagefrist des § 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetz gerichtlich geltend gemacht hat.

3. ****BAG, Urt. v. 22.07.2010, Az. 8 AZR 1012/08 [Statistiken als Indiz für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung?]: Aus Statistiken

können

sich

grundsätzlich

Indizien für eine geschlechtsbezogene

Diskriminierung

ergeben.

Eine

Vermutung für ein diskriminierendes Verhalten des Arbeitgebers kann sich aus

statistischen

Daten

aber

nur

2.

dann ergeben, wenn sie sich konkret

***BAG, Urt. v. 06.04.2010, Az. 7

auf

AZR 569/09, NJW 2011, 1246

beziehen und im Hinblick auf dessen

[Nachträgliche

Verhalten aussagekräftig sind.

Zulassung

einer

den

betreffenden

Arbeitgeber

Klage]: Versäumt ein Arbeitnehmer unverschuldet die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Befristungskontrollklage, weil die rechtzeitig abge-

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1

4.

gung an dem nähergelegenen Ort

****BAG, Urt. v. 12.08.2010, Az.

anbietet.

2 AZR

Diese Grundsätze sind auch anzu-

945/08, DB 2011, 597

[Betriebsbedingte

Änderungs-

wenden, wenn der Arbeitgeber Ar-

kündigung]: Eine betriebsbedingte

beitnehmern

Änderungskündigung ist sozial ge-

Änderungskündigung

rechtfertigt, wenn sich der Arbeitge-

nehmliche Versetzung auf einen der

ber bei Vorliegen eines Kündigungs-

freien Arbeitplätze anbietet. Der Ar-

grundes darauf beschränkt hat, dem

beitgeber

Arbeitnehmer lediglich solche Ände-

scheidung nach § 1 III KSchG nicht

rungen anzubieten, die der Arbeit-

dadurch vermeiden, dass er zunächst

nehmer

hinnehmen

die freien, günstiger gelegenen Ar-

muss. In Anwendung des Verhält-

beitsplätze auf freiwilliger Basis be-

nismäßigkeitsgrundsatzes muss sich

setzt.

die angetragene Vertragsanpassung

und spätere Änderungskündigungen

auf das unbedingt erforderliche Maß

aufgrund

beschränken.

schlusses, sind sie bei der Prüfung

Liegen aufgrund der Stilllegung eines

der Kündigungsvoraussetzungen bei

Betriebteils an sich Gründe für eine

der Erklärung des Arbeitgebers als

Änderungskündigung vor und stehen

Einheit zu würdigen.

für eine weitere Beschäftigung der

Bei der Prüfung der sozialen Auswahl

betroffenen Arbeitnehmer freie Ar-

sind auch im Fall der Änderungskün-

beitsplätze an anderen Orten zur

digung nach § 1 III KSchG allein die

Verfügung, die vom bisherigen Ar-

Kriterien Betriebszugehörigkeit, Un-

beitsort räumlich unterschiedlich weit

terhaltspflichten,

entfernt liegen, hat der Arbeitgeber,

Schwerbehinderungen maßgebend.

wenn die Zahl der am näher gelege-

§ 1 III KSchG geht vom Bestehen

nen Arbeitsort zur Verfügung stehen-

einer gesetzlichen Unterhaltverpflich-

den Arbeitsplätze geringer als die

tung aus. Tatsächlich erbrachte, aber

Zahl der insgesamt zu versetzenden

nicht vom Gericht geforderte Unter-

Arbeitnehmer ist, im Rahmen einer

haltsleistungen, sind nicht zu berück-

sozialen Auswahl analog § 1 III

sichtigen.

billigerweise

vor

kann

Erfolgen eines

Ausspruch

eine

die

einer einver-

Auswahlent-

Stellenbesetzungen einheitlichen

Lebensalter

Ent-

und

KSchG zu entscheiden, welchem Arbeitnehmer er die Weiterbeschäfti-

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2

5.

6.

***BAG, Urt. v. 17.08.2010, Az. 9

****BAG, Urt. v. 19.08.2010, Az.

AZR 839/08 [Entschädigungsan-

8 AZR

spruch

[Mögliche

eines

benachteiligten

schwerbehinderten

466/09, DB 2011, 359 Ungleichbehandlung

Bewerbers]:

von Bewerbern]: Soweit nicht eine

Ein Nachteil im Rahmen einer Aus-

offensichtliche Über- oder Minder-

wahlentscheidung, insbesondere bei

qualifikation die Ernsthaftigkeit einer

einer Einstellung und Beförderung,

Bewerbung fraglich erscheinen lässt,

liegt bereits vor, wenn der Beschäf-

ist Voraussetzung für den Bewerber-

tigte nicht in die Auswahl einbezogen

status nicht, dass der Bewerber für

wird. Die Benachteiligung liegt in der

die ausgeschriebene Stelle objektiv

Versagung der Chance.

geeignet ist.

Der Kausalzusammenhang zwischen

Dagegen muss eine „ungünstigere

nachteiliger Behandlung und Behin-

Behandlung“ nach § 3 AGG in einer

derung ist bereits dann anzunehmen,

„vergleichbaren

wenn die Benachteiligung an die Be-

sein. Dies setzt voraus, dass der Be-

hinderung anknüpft oder durch sie

werber objektiv für die ausgeschrie-

motiviert ist. Ausreichend ist, dass

bene Stelle geeignet ist. Maßgeblich

die Behinderung Bestandteil eine Mo-

für die objektive Eignung ist dabei

tivbündels ist, das die Entscheidung

nicht das formelle Anforderungspro-

beeinflusst hat. Es genügt, wenn

fil, welches der Arbeitgeber erstellt

vom Arbeitgeber unterlassene Maß-

hat, sondern die Anforderung, die an

nahmen

sind,

die jeweilige Tätigkeit nach der im

schwerbehinderten Menschen keine

Arbeitsleben herrschenden Verkehrs-

oder schlechtere Chancen einzuräu-

anschauung gestellt werden. Der Ar-

men. Ein schuldhaftes Handeln oder

beitgeber kann über den der Stelle

gar eine Benachteiligungsabsicht ist

zugeordneten

nicht erforderlich.

entscheiden. Dagegen kann er nicht

objektiv

geeignet

Situation“

erfolgt

Aufgabenbereich

frei

dadurch, dass er nach der Verkehrsanschauung nicht erforderliche Anforderungen für die Stellenbesetzung formuliert, die Vergleichbarkeit der Situation selbst gestalten und so den Schutz des AGG beseitigen.

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3

7.

onsmittel zu übernehmen, so liegt

****BAG, Urt. v. 09.09.2010, Az.

auch dann kein Betriebs- oder Be-

2 AZR 582/09 [Zurückweisung

triebsteilübergang vor, wenn dieses

nach § 174 BGB]: Die Zurückwei-

Unternehmen diese übernommenen

sung nach § 174 S. 1 BGB ist wegen

Arbeitnehmer im Wege der nicht ge-

§ 174 S. 2 BGB ausgeschlossen,

werbsmäßigen Arbeitnehmerüberlas-

wenn die Kündigung durch eine Per-

sung ausschließlich an den Betrieb

son ausgesprochen worden ist, die

entleiht, der die Produktion des In-

sich in einer Stellung befindet, die

solvenzschuldners mit den von die-

üblicherweise mit dem Recht zum

sem übernommenen Produktionsmit-

Ausspruch einer Kündigung verbun-

teln fortführt.

den ist. 10. 8.

***BAG, Urt. v. 30.09.2010, Az. 2

****BAG, Urt. v. 09.09.2010, Az.

AZR 88/09, DB 2011, 535 [Be-

2 AZR 714/08, DB 2011, 655

triebliches

[Nichtanwendbarkeit von § 622

gement]: Ein betriebliches Einglie-

II 2 BGB]: § 622 II 2 BGB ist mit

derungsmanagement nach § 84 II

Unionsrecht

SGB IX ist bei Vorliegen der sonsti-

unvereinbar

Kündigungen,

die

und

nach

für dem

gen

Eingliederungsmana-

Voraussetzungen

auch

dann

02.12.2006 erklärt wurden, wegen

durchzuführen, wenn keine betriebli-

des Anwendungsvorrangs des Uni-

chen Interessenvertretung im Sinne

onsrechts nicht mehr anzuwenden.

von § 93 SGB IX gebildet ist.

9.

11.

****BAG, Urt. v. 23.09.2010, Az.

****LAG

Berlin-Brandenburg,

8 AZR 567/09, DB 2011, 246 [Ü-

Urt.

bernahme

von

1230/10 [Kurzarbeitsklausel in

Arbeitnehmern und § 613a BGB]:

vorformuliertem Arbeitsvertrag]:

Übernimmt

In

Mehrzahl

einer ein

der

Mehrzahl

Unternehmen Arbeitnehmer

die

v.

07.10.2010,

Arbeitsverträgen

Az.

2

Sa

vorformulierte

eines

Klauseln, die dem Arbeitgeber die

nicht betriebsmittelarmen Insolvenz-

einseitige Anordnung von Kurzarbeit

schuldners

möglich machen, stellen eine Abwei-

ohne

dessen

Produkti-

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4

chung von §§ 611 BGB, 2 KSchG dar.

dahingehende Vereinbarung entneh-

Solche

men lässt.

Klauseln

sind

unwirksam,

wenn sie nicht ausdrücklich eine Ankündigungsfrist vorsehen.

13.

Solche Klauseln können auch dann gemäß § 307 I, II BGB unwirksam sein, wenn sie Regelungen über Umfang und Ausmaß der Kurzarbeit, Festlegung des betroffenen Personenkreises, Art und Weise der Einbeziehung des Personenkreises u. ä. völlig offen lassen.

****BAG, Urt. v. 13.10.2010, Az. 5 AZR 648/09, DB 2011, 1585 [Rückforderung überzahlter Vergütung]: Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166

Die bloße Inbezugnahme der Vorschriften der §§ 169 ff. SGB III führt

Abs. 1 BGB ersetzt werden.

weder für sich genommen noch über die Regelung des § 310 IV BGB zu einer Legitimation der Klauseln, die den

genannten

Grundsätzen

nicht

14. ****EuGH, Urt. v. 21.10.2010, Az.

C-249/09,

DB

2011,

303

[Leiharbeitnehmer und § 613a

entsprechen.

BGB]: Bei einem Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates

12.

vom 12.03.2001 zur Angleichung der

***BGH, Urt. v. 11.10.2010 Az. II ZR 266/08 [Anspruch auf Weiterbeschäftigung eines vormaligen GmbH-Geschäftsführers nach Abberufung]: Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach Widerruf seiner Bestellung bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion. Etwas anderes kann gelten, wenn sich

dem

Anstellungsvertrag

Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder

Unternehmens-

oder

Be-

triebsteilen eines einem Konzern angehörenden Unternehmens auf ein Unternehmen, das diesem Konzern nicht angehört, kann als „Veräußerer“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie auch das Konzernunternehmen, zu dem die

eine

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Arbeitnehmer ständig abgestellt wa-

lung oder Widerruf befriedigend aus-

ren, ohne jedoch mit diesem durch

geglichen werden kann.

einen Arbeitsvertrag verbunden ge-

Es gehört zum Selbstbestimmungs-

wesen zu sein, betrachtet werden,

recht eines jeden Menschen, darüber

obwohl es in diesem Konzern ein Un-

zu entscheiden, ob Filmaufnahmen

ternehmen gibt, an das die betref-

von ihm gemacht und möglicherwei-

fenden

se gegen ihn verwendet werden dür-

Arbeitnehmer

durch

einen

fen.

Arbeitsvertrag gebunden waren.

Eine Ergänzende Hinweise: Nach den Feststellungen des EuGH kann eine Übernahme von Leiharbeitsverhältnissen durch den Betriebserwerber in Betracht kommen. Auch ist es denkbar, dass Arbeitnehmer, die aus einem Betrieb heraus übernommen und nach ihrer Einstellung als Leiharbeitnehmer durch den Entleiher mit der gleichen oder gleichartigen Tätigkeit beschäftigt werden, das Vorliegen eines Betriebsoder Betriebsteilübergangs geltend machen können.

wiederholte

und

hartnäckige

Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen. Im Zusammenhang mit der Videoüberwachung des Arbeitnehmers

15.

an seinem Arbeitsplatz kann es inso-

****LAG

v.

weit ausreichen, wenn der Arbeit-

25.10.2010, Az. 7 Sa 1586/09

nehmer, ohne dass die Videokamera

[Anspruch

tatsächlich Aufzeichnungen erzeugt,

wegen

Hessen, auf

Urt.

Schmerzensgeld

Videoüberwachung

am

allein durch die Ungewissheit dar-

auf

über, ob die sichtbar angebrachte

Geldentschädigung wegen Verletzung

Videokamera aufzeichnet oder nicht,

des

einem

Arbeitsplatz]:

rechts

Ein

allgemeinen setzt

Anspruch

Persönlichkeits-

voraus,

dass

eine

ständigen

Anpassungsdruck

ausgesetzt ist.

schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, bei welcher die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise durch Genug-

Ergänzender Hinweis: Das LAG hat dem betroffenen Arbeitnehmer ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 EUR nach § 823 II BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG zuerkannt.

tuung, Unterlassung, Gegendarstel-

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6

17.

16. ****BAG, Urt. v. 28.10.2010, Az.

****BAG, Urt. v. 28.10.2010, Az.

8 AZR 547/09, DB 2011, 305 [Er-

2 AZR 293/09, DB 2011, 307

stattungsfähigkeit von Detektiv-

[Verhaltensbedingte

kosten]: Ein Arbeitnehmer hat dem

wegen

Arbeitgeber die durch das Tätigwer-

Verhaltens]: Ein außerdienstliches

den eines Detektivs entstandenen

Verhalten eines Arbeitnehmers ver-

Kosten zu erstatten, wenn der Ar-

mag die berechtigten Interessen des

beitgeber auf Grund eines konkreten

(öffentlichen)

Tatverdachts gegen den Arbeitneh-

beeinträchtigen, wenn es einen Be-

mer einem Detektiv dessen Überwa-

zug zur dienstlichen Tätigkeit hat.

chung überträgt und der Arbeitneh-

Das kann etwa der Fall sein, wenn

mer

ein Arbeitnehmer eine Straftat unter

einer

vorsätzlichen

Vertrags-

eines

Kündigung

außerdienstlichen

Arbeitgebers

Nutzung

Der Arbeitgeber hat nur für solche

betrieblichen Einrichtungen begeht,

Maßnahmen

Erstat-

wenn sich der öffentliche Arbeitgeber

tung, die ein vernünftiger, wirtschaft-

staatlichen Ermittlungen ausgesetzt

lich denkender Arbeitgeber nach den

sieht oder wenn er mit der Straftat

Umständen des Einzelfalles zur Be-

durch den Arbeitnehmer selbst in

seitigung der Störung bzw. zur Scha-

Verbindung gebracht wird.

auf

Betriebsmitteln

zu

pflichtverletzung überführt wird. Anspruch

von

nur

oder

densverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde.

****BAG, Urt. v. 28.10.2010, Az.

Steht zum Zeitpunkt der Erteilung eines

18.

Überwachungsauftrags

auf-

grund einer vorhergehenden Observierung bereits fest, dass der Arbeitnehmer eine vertragswidrige Konkurrenztätigkeit ausgeübt hat, so scheidet eine Kostenerstattungspflicht des Arbeitnehmers aus, wenn die Überwachung kein Beitrag zur Beseitigung der Vertragsstörung oder zur Schadensverhütung mehr leisten konnte.

4 AZR 647/09, NJW 2011, 1247 [Anspruch

des

Arbeitnehmers

gegenüber dem Arbeitgeber nach Unfallschaden an einem privaten Pkw]: In entsprechender Anwendung von § 670 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen

Fahrzeug

entstandene

Unfall-

schäden ersetzten, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich einge-

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setzt worden ist. Dies gilt nicht,

die Kündigung – wenn möglich –

wenn der Arbeitnehmer zur Abde-

durch andere Maßnahmen abzuwen-

ckung des Unfallschadenrisikos eine

den.

besondere Vergütung erhält. Eine Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeitnehmer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf volle Erstattung des erlittenen

Unfallsschadens

geltend

macht, hat dazulegen und ggf. zu beweisen, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat.

20. ***BAG, Urt. v. 28.10.2010, Az. 2 AZR 794/09 [Zugang einer Kündigung

gegenüber

einen

Ge-

schäftsunfähigen]: Eine gegenüber Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung

geht

im

Sinne

von

§ 131 I BGB dem gesetzlichen Vertreter nur zu, wenn sie nicht lediglich faktisch in dessen Herrschaftsbereich gelangt, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt war. Ein automatisches Wirksamwerden der Willenserklärung nachdem die

Geschäftsunfähigkeit

geendet

hat, ist durch § 131 I BGB ausge19.

schlossen.

****BAG, Urt. v. 28.10.2010, Az. 2 AZR 688/09, DB 2011, 476 [Außerordentliche

Änderungs-

kündigung trotz tariflicher Unkündbarkeit]: Ist die ordentliche Kündbarkeit tariflich ausgeschlossen, kann eine außerordentliche Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigung entsprechenden Auslauffrist berechtigt sein. Besondere Bedeutung kommt im Fall eines tariflich unkündbaren

Arbeitnehmers

der

21. ****BAG, Urt. v. 28.10.2010, Az. 8 AZR 418/09, NJW 2011, 1096 [Privilegierte

Arbeitnehmerhaf-

tung]: Die besondere persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis bewirkt für beide Parteien

des

arbeitsvertraglichen

Schuldverhältnisses, dass ihre Verpflichtung

zur

Rücksicht

auf

die

Rechte, Rechtsgüter und Interessen

Verpflichtung des Arbeitgebers zu,

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des anderen Teils (§ 241 II BGB) zu

des Verschuldens einbezogen wer-

einer Vielzahl von Nebenleistungs-

den. Auch bei „gröbster“ Fahrlässig-

pflichten

keit des Arbeitnehmers scheiden Haf-

wie

Unterlassungs-

und

Handlungspflichten führt. Allgemeine

tungserleichterungen

Sorgfalts-, Obhuts-, Fürsorge-, Auf-

sätzlich aus.

klärungs- und Anzeigepflichten die-

Haftet ein Arbeitnehmer für einen

nen dazu, die Erbringung der Haupt-

von ihm verursachten Schaden, kann

leistung vorzubereiten und zu för-

er sich nicht auf Haftungsbeschrän-

dern,

zu

kungen berufen, wenn eine gesetz-

erhalten und den Leistungserfolg zu

lich vorgeschriebene Haftpflichtversi-

sichern.

cherung zu seinen Gunsten eingreift.

Das Handeln eines Arbeitnehmers ist

Eine freiwillig abgeschlossene Privat-

betrieblich veranlasst, wenn bei ob-

haftpflichtversicherung

jektiver Betrachtungsweise aus der

grundsätzlich nicht auf die interne

Sicht des Schädigers im Betriebsinte-

Betriebsrisikoverteilung

resse zu handeln war, sein Verhalten

nimmt keinen Einfluss auf die Haf-

unter

Ver-

tungshöhe des Arbeitnehmers. Etwas

kehrsüblichkeit nicht untypisch war

anderes kann gelten, wenn der Ar-

und keinen Exzess darstellt. Der be-

beitgeber vor Einstellung des Arbeit-

triebliche

nehmers wegen der Risiken der ge-

die

Leistungsmöglichkeit

Berücksichtigung

Charakter

der

der

Tätigkeit

nicht

wirkt aus

und

fahrgeneigten

Arbeitnehmer bei der Durchführung

schluss einer solchen privaten Haft-

der Tätigkeit grob fahrlässig oder

pflichtversicherung verlangt und zur

vorsätzlich seine Verhaltenspflichten

Einstellungsbedingung gemacht hat-

verletzt.

te,

Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeit-

che Vergütungsbestandteile verein-

nehmers kann nach Abwägung aller

bart wurden.

im

Einzelfall

eine

den

sich

geht nicht dadurch verloren, dass der

Umstände

Tätigkeit

grund-

Ab-

erst recht, wenn dafür zusätzli-

Haf-

tungserleichterung in Betracht kommen. In die Abwägung müssen auf Seiten des Arbeitnehmers die Höhe des Arbeitsentgelts, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und der Grad

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9

Ergänzende Hinweise: In dem durch das BAG entschiedenen Fall ging es um die Frage einer Schadensersatzpflicht wegen der Beschädigung eines medizinischen Diagnosegeräts. Der Gesamtschaden wurde seitens der Kläger auf rund 47.000,00 EUR beziffert. Das BAG bestätigt das Ergebnis der Vorinstanz, wonach die Arbeitnehmerin, die den Schaden verursacht hatte, Ersatz in Höhe eines Jahres Bruttogehalts (3.840,00 EUR) zu leisten hat.

23. ***BAG, Beschl. 17.11.2010, Az. 7 AGR 123/09, DB 2011, 1000 [Abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit als

mitbestimmungspflichtige

Maßnahme?]: Eine Eingruppierung i. S. von § 99 I 1 BetrVG besteht in der rechtlichen Beurteilung des Ar-

22.

beitgebers, dass der Arbeitnehmer

***BAG, Urt. v. 10.11.2010, Az. 5

aufgrund seiner Tätigkeit einer mit-

AZR 766/09, DB 2011, 306 [Zeit-

bestimmten Vergütungsgruppe oder

gutschrift auf Arbeitszeitkonto]:

jedenfalls einer von mehreren Vergü-

Die Gutschrift von Arbeitsstunden auf

tungsordnungen zuzuordnen ist.

einem Arbeitszeitkonto setzt voraus,

Die abstrakte Bewertung eines Ar-

dass die gutzuschreibenden Stunden

beitsplatzes oder einer Tätigkeit ist

nicht vergütet wurden oder die dafür

keine

geleistete Vergütung vom Arbeitge-

§ 99 I 1 BetrVG. Sie ist unabhängig

ber wegen eines Entgeltfortzahlungs-

vom

tatbestands auch ohne tatsächliche

demjenigen, der die Tätigkeit ausübt.

Arbeitsleistung hätte erbracht wer-

Gegenstand der Beurteilung ist nicht

den müssen.

– wie bei der Eingruppierung – der

Eine zu geringe Vergütung von ge-

Arbeitnehmer, sondern der Arbeits-

leisteten

platz. Ein Mitbeurteilungsrechts des

Arbeitsstunden

begründet

keinen Anspruch, diese Stunden auf

Eingruppierung

i.

Arbeitsplatzinhaber

S. oder

von von

Betriebsrats besteht deshalb nicht.

einem Arbeitzeitkonto als Mehrarbeit zu verbuchen, sondern nur auf Zah-

24.

lung der Vergütungsdifferenz.

****BAG, Urt. v. 25.11.2010, Az. 2 AZR 801/09, DB 2011, 880 [Verdachtskündigung]: kündigungsrechtliche

Für

die

Beurteilung

einer Pflichtverletzung ist ihre strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Entscheidend sind der Verstoß

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10

gegen vertragliche Haupt- oder Ne-

26.

benpflichten und der mit ihm ver-

***LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v.

bundene Vertrauensbruch.

09.12.2010, Az. 10 Sa 483/10,

Es besteht regelmäßig keine Recht-

DB 2011, 881 [Trinkgeld]: Erhält

fertigung für die Aussetzung eines

der Kellner vom Gast freiwillig ein

Kündigungsschutzprozesses bis zur

Trinkgeld, so steht ihm dieses unmit-

rechtskräftigen

eines

telbar zu. Die Anweisung zur Einzah-

Strafverfahrens, indem der Kündi-

lung von Trinkgeldern in einen ge-

gungsvorwurf unter dem Gesichts-

meinsamen

punkt des Strafrechts geprüft wird,

Trinkgelder gehören arbeitsrechtlich

zumal die Aussetzung zu einer be-

nicht zum Arbeitsentgelt, weil sie als

denklichen, für die Parteien mit er-

persönliche

heblichen

bestimmten Motivationslage freiwillig

Erledigung

wirtschaftlichen

Risiken

verbundenen Verzögerung des Kün-

Topf

ist

Zuwendung

unwirksam.

aus

einer

von Dritten erbracht werden.

digungsschutzprozesses führen kann. 27. 25.

***BAG, Urt. v. 09.12.2010, Az. 8

****BAG Urt. v. 25.11.2010 Az 2

AZR 152/08, DB 2011, 999 [Ver-

AZR 984/08 , DB 2011, 1396

wirkung des Widerspruchsrechts

[Freiheitsstrafe als personenbe-

nach § 613 a VI BGB]: Greift ein

dingter

Je-

Arbeitnehmer eine von der Betrieb-

denfalls dann, wenn der Arbeitneh-

serwerberin ausgesprochene Kündi-

mer eine Freiheitsstrafe von mehr als

gung nicht an, kann dadurch das für

zwei Jahren zu verbüßen hat und

die Annahme einer Verwirkung erfor-

nicht absehbar ist, ob und ggf. wann

derliche

er vorzeitig aus der Haft entlassen

sein. Erforderlich ist, dass entweder

wird, liegt im Regelfall – unbeschadet

eine Kündigungsschutzklage erhoben

einer abschließenden Interessenab-

oder binnen der Frist des § 4 S. 1

wägung

KSchG die Unwirksamkeit der Kündi-

Kündigungsgrund]:



ein

personenbedingter

Grund zur Kündigung vor.

Umstandsmoment

erfüllt

gung in sonstiger Weise gegenüber der Betriebserwerberin oder auch der Betriebsveräußerin geltend gemacht wird.

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11

Das Umstandsmoment im Sinne der

der sich auf eine „Summe“ von in

Verwirkung ist durch die Nichterhe-

den Einzelheiten allerdings nicht ab-

bung

gegrenzten

einer

Kündigungsschutzklage

Taten

bezieht,

reicht

aber dann nicht erfüllt, wenn der Ar-

nicht aus.

beitnehmer binnen der Dreiwochen-

Wird der Arbeitnehmer zur Teilnahme

frist des Kündigungsschutzgesetzes

an einem Anhörungsgespräch zu ei-

den Widerspruch gegen den Über-

ner Verdachtskündigung unter dem

gang des Arbeitsverhältnisses infolge

Vorwand bestimmt, es handele sich

des Betriebsübergangs erklärt. Da-

um ein Gespräch über die Übernah-

durch lässt der Arbeitnehmer die von

me zusätzlicher Schichten, so ist die

der

für die Wirksamkeit der Verdachts-

Betriebserwerberin

ausgespro-

chene Kündigung zu einem Zeitpunkt

kündigung

ins Leere gehen, als noch die Mög-

nicht

lichkeit zu einer gegen die Betrieb-

demzufolge die Kündigung unwirk-

serwerberin

sam.

zu

richtenden

Kündi-

gungsschutzklage besteht.

konstitutive

ordnungsgemäß

Anhörung erfolgt

und

Eine Anhörung ist auch dann nicht ordnungsgemäß, wenn sie unter Umständen (Räumlichkeiten, anwesende

28. ****LAG Urt.

v.

Berlin-Brandenburg, 16.12.2010,

Az.

2

Sa

2022/10 [Verdachtskündigung]: Bei einer Verdachtskündigung ist zu-

Personen usw.) stattfindet, die dem Charakter der Anhörung (u. a. Entlastungsmöglichkeit des Arbeitnehmers) nicht entsprechen.

nächst zu prüfen, ob sich aus den Darlegungen des Arbeitgebers ein

29.

dringender Verdacht auf eine in ihren

****BAG Urt. v. 16.12.2010, Az.

Einzelheiten gekennzeichnete Straf-

2 AZR 770/09, DB 2011, 879 [Be-

tat oder vergleichbare Pflichtwidrig-

triebsbedingte Kündigung wegen

keit im Sinne eines konkreten Hand-

Abbaus einer Hierarchieebene]:

lungsablaufs schlüssig ergibt. Im fol-

Läuft die unternehmerische Entschei-

genden Schritt ist dann zu prüfen, ob

dung auf dem Abbau einer Hierar-

die diesbezüglich vom Arbeitgeber

chieebene verbunden mit einer Um-

benannten Tatsachen unstreitig sind;

verteilung der dem betroffenen Ar-

andernfalls müssen diese Indiztatsa-

beitnehmer

chen bewiesen werden. Ein Verdacht,

Aufgaben hinaus, muss der Arbeitge-

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bisher

zugewiesenen

12

ber genau erläutern, in welchem Um-

lichkeiten des Arbeitgebers ausge-

fang und aufgrund welcher Maßnah-

nutzt, kann dies für die Entbehrlich-

men die Tätigkeiten für den Arbeit-

keit einer Abmahnung sprechen.

nehmer zukünftig entfallen. Er muss

Gerichte sind bei der Urteilsfindung

die Auswirkungen seiner unterneh-

grundsätzlich an das Nichtbestreiten

merischen Vorgaben auf die zukünf-

einer Partei gebunden. Sie dürfen für

tige

einer

unbestrittene Tatsachen keinen Be-

schlüssigen Prognose darstellen und

weis erheben oder verlangen. Die

angeben, wie die anfallenden Arbei-

Bindung der Gerichte an die Grund-

ten vom verbliebenen Personal ohne

rechte zieht jedoch die Verpflichtung

überobligationsmäßige

zu

Arbeitsmenge

anhand

Leistungen

erledigt werden können.

einer

rechtsstaatlichen

Verfah-

rensgestaltung nach sich. Sowohl aus dem Rechtsstaatsprinzip als auch aus dem im Privatrechtsverkehr zu be-

30. ****BAG, Urt. v. 16.12.2010, Az. 2 AZR 485/08, DB 2011, 999 [Außerordentliche und

Verwertung

verdeckter

Kündigung rechtswidriger

Videoaufnahmen]:

Begeht der Arbeitnehmer anlässlich eines

privaten

Einkaufs

außerhalb

der Arbeitszeit eine strafbare Handlung zulasten des Vermögens seines Arbeitgebers oder schädigt er ihn in ähnlicher

schwerwiegender

Weise

vorsätzlich, kann dies eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfer-

achtenden

allgemeinen

keitsrecht der Prozessparteien folgen Anforderungen an das gerichtliche Verfahren und an die Grundlagen richterlicher

Entscheidungsfindung.

Dem widerspräche es, unbestrittenen Sachvortrag, selbst wenn er unter Verletzung

von

Grundrechten

Ob es einer Abmahnung bedürfte, ist eine Frage des Einzelfalls. War für den Arbeitnehmer die Schwere der Pflichtverletzung ohne Weiteres erkennbar und hat er zur Tatbegehung bewusst geringe Überwachungsmög-

ge-

wonnen wurde, stets und uneingeschränkt prozessual zu verwerten. Der gebotene Schutz des Arbeitnehmers vor einer unzulässigen Informationsgewinnung durch heimliche Videoüberwachung

tigen.

Persönlich-

kann es erfor-

dern, aus der Überwachung gewonnene Erkenntnisse bei der Entscheidungsfindung

unberücksichtigt

zu

lassen, wenn durch die gerichtliche Entscheidung der Verstoß perpetuiert würde. Der Arbeitnehmer ist nicht

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13

gezwungen, die betreffenden Tatsa-

32.

chen – ggf. bewusst wahrheitswidrig

***BAG, Urt. v. 19.01.2011, Az.

– zu bestreiten.

10 AZR 873/08, DB 2011, 1224

Der Schutz des Arbeitnehmers vor

[Reichweite

einer

Videoüberwa-

klausel in einem Aufhebungsver-

verlangt nicht in jedem Fall,

trag]: Eine vertragliche vereinbarte

chung

rechtswidrigen

einer

Ausgleichs-

auch solche unstreitigen Tatsachen

Ausgleichsklausel

außer Acht zu lassen, die dem Ar-

bungsvereinbarung, nach der „mit

beitgeber nicht unmittelbar durch die

diesem Vertrag sämtliche aus dem

Videoaufzeichnung,

bestehenden

sondern

durch

in

einer

Aufhe-

Arbeitsverhältnis

und

Auswertung einer ihm unabhängig

seiner

hiervon zur Verfügung stehenden,

wechselseitigen Ansprüche ... gere-

ohne Rechtsverstoß gewonnenen In-

gelt und abgegolten sind“, erfasst die

formationsquelle zur Verfügung ste-

Zins-

hen.

eines Arbeitgebers gegen seinen Ar-

Beendigung

und

beitnehmer

Rückzahlungsansprüche aus

einem

Arbeitgeberdarlehen

31. ***BAG, Urt. v. 11.01.2011, Az. 1 AZR

abzuleitenden

375/09,

[Normative

DB

2011,

Ansprüche

gewährten

grundsätzlich

nicht.

1171 gegen-

33.

über Dritten durch Betriebsver-

***BAG, Urt. v. 19.01.2011, Az. 3

einbarung?]: Die Betriebsparteien

AZR

können durch eine Betriebsvereinba-

[Wirksamkeit

rung Verpflichtungen des Arbeitge-

lungsklausel für Ausbildungskos-

bers gegenüber den im Betrieb be-

ten]: Eine Klausel in einer vorformu-

schäftigten

lierten

Arbeitnehmern begrün-

621/08,

DB

2011,

einer

Vereinbarung,

1338

Rückzah-

wonach

der

den, nicht aber normative Ansprüche

Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die

gegenüber Dritten. Eine Betriebsver-

Kosten der Aus- oder Fortbildung zu

einbarung kann keine Ansprüche zu

erstatten hat, wenn er vor dem Ab-

Lasten Dritter begründen.

schluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeit-

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14

nehmer regelmäßig nicht unange-

Annahmeverzug, wenn und soweit er

messen im Sinne des § 307 I BGB.

die sich aus Arbeits- und Tarifvertrag

Dies gilt grundsätzlich auch dann,

ergebene Sollarbeitszeit nicht aus-

wenn die Aus- oder Weiterbildung

schöpft.

nicht in einem „Block“, sondern in

Ein Arbeitzeitkonto gibt den Umfang

mehreren zeitlich voneinander ge-

der vom Arbeitnehmer geleisteten

trennten Abschnitten erfolgt, sofern

Arbeit wieder und kann abhängig von

nach der Vereinbarung die zeitliche

der näheren Ausgestaltung in ande-

Lage der einzelnen Aus- oder Fortbil-

rer Form den Vergütungsanspruch

dungsabschnitte den Vorgaben der

des Arbeitnehmers ausdrücken. Die

Aus- oder Fortbildungseinrichtungen

Belastung eines Arbeitszeitkontos mit

entspricht und die vertragliche Ver-

Minusstunden setzt folglich voraus,

einbarung dem Arbeitgeber nicht die

dass der Arbeitgeber diese Stunden

Möglichkeit einräumt, allein nach sei-

im Rahmen einer verstetigten Vergü-

nen Interessen die Teilnahme an den

tung entlohnt hat und der Arbeit-

jeweiligen Aus- oder Fortbildungsab-

nehmer zur Nachleistung verpflichtet

schnitten oder deren zeitliche Lage

ist, weil er die in Minusstunden aus-

festzulegen.

gedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeit-

34. ****BAG, Urt. v. 26.01.2011, Az. 5 AZR 819/09, DB 2011, 1227 [Flexibler Abruf des Arbeitnehmers zur Arbeit und Arbeitszeitkonto]: Unterlässt der Arbeitgeber eine Verteilung der individuell geschilderten Arbeitszeit auf die einzelnen

Arbeitstage,

Kalenderwochen

oder ggf. längere Zeiträume, ruft vielmehr den Arbeitnehmer flexibel zur Arbeit ab, kommt er – unabhängig von einem besonderen Arbeitsangebot des Arbeitnehmers – mit

nehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält. Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltvorzahlungstatbestands ohne

Arbeitsleistung

Vergütung

beanspruchen

kann oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit beitsausfalls

bzw.

tragende

des

Ar-

Arbeitgeber

nach § 615 S. 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat.

Ablauf eines jeden Arbeitstages in

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15

Belastet der Arbeitgeber das Arbeits-

scheidend auf den Übergang von

zeitkonto des Arbeitnehmers zu Un-

Personal und Führungskräften an. In

recht mit Minusstunden, für die er

betriebsmittelgeprägten Teilbetrieben

die Vergütung bereits in Vormonaten

ist dagegen die „Übernahme“ von

geleistet hat, unterliegt der diesbe-

Teilen des Personals nur ein Element

zügliche Einwand des Arbeitnehmers

zur Feststellung des Übergangs eines

nicht Ausschlussfristen, die die Gel-

Betriebsteils.

tendmachung und den Verfall seiner

Für das Fortsetzungsverlangen eines

Ansprüche regeln.

Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber gilt grundsätzlich die gleiche

35. ****BAG, Urt. v. 27.01.2011, Az. 8 AZR 326/09, DB 2011, 1452 [Übergang eines Betriebsteils / Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers]: Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich. Bei dieser Gesamtbetrachtung stehen die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist erforder-

Frist

wie

für

die

Wider-

spruchserklärung. Wurde über einen noch zu erfolgenden oder bereits erfolgten Betriebsübergang überhaupt nicht unterrichtet, so beginnt auch für das Fortsetzungsverlangen der betroffenen Arbeitnehmer eine Frist nicht zu laufen. Das Recht, vom Betriebserwerber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

zu

verlangen,

kann jedoch wie jedes Recht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein.

lich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt.

36.

Für das Vorliegen einer selbständig

***BAG, Beschl. v. 01.02.2011,

abtrennbaren organisatorischen Ein-

Az. 1 ABR 79/09, DB 2011, 1282

heit schon beim bisherigen Betriebs-

[Betriebliche Mitbestimmung bei

inhaber kann sprechen, dass dieser

Stellenausschreibung]:

den „Betriebsteil“ einem

rechtlich

triebsrat kann die Ausschreibung von

selbständigen „Dienstleister“ zur ei-

Arbeitsplätzen verlangen, die vom

genen

Arbeitgeber dauerhaft für die Beset-

Verantwortung

übertragen

Der

Be-

hatte.

zung mit Leiharbeitnehmern vorge-

Nur in so genannten „betriebsmittel-

sehen

armen“ Teilbetrieben kommt es ent-

pflicht nach § 93 BetrVG besteht

sind.

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Die

Ausschreibungs-

16

auch für Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber dauerhaft mit Leiharbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt. Dies folgt aus einem am Wortlaut, der

Gesetzessystematik

und

dem

Normzweck orientierten Verständnis der Vorschrift.

38. ***LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.02.2011, Az. 4 Sa 2132/10, DB 2011, 1281 [Arbeitgeber als Dienstanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes?]: Ein Arbeitgeber wird nicht allein dadurch zum Dienstanbieter im Sinne des Te-

37.

lekommunikationsgesetzes, dass er

****BAG, Urt. v. 09.02.2011, Az.

seinen Beschäftigen gestattet, einen

7 AZR 32/10, DB 2011, 1528

dienstlichen E-Mail-account auch pri-

[Abbedingung

vat zu nutzen.

von

§

14

II

1

TzBfG]: Die Arbeitsvertragsparteien

Belassen die Beschäftigten bei Nut-

können bei Abschluss eines befriste-

zung

ten

vereinbaren,

eingehenden E-Mails im Posteingang

dass die Beschäftigung bei einem

bzw. die versendeten im Postaus-

anderen Arbeitgeber als Vorbeschäf-

gang, so unterliegt der Zugriff des

tigung im Sinne von § 14 II 2 TzBfG

Arbeitgebers auf diese Daten nicht

behandelt werden soll. Der Sache

den rechtlichen Beschränkungen des

nach handelt es sich dabei um eine

Fernmeldgeheimnisses.

Arbeitsvertrages

des

Arbeitsplatzrechners

die

Abbedingung der in § 14 II 1 TzBfG vorgesehenen

Möglichkeit

einer

39.

sachgrundlosen Befristung. Da sie

***Sächsisches

zugunsten des Arbeitnehmers wirkt,

21.02.2011, Az. 3 Sa 181/10, DB

steht ihr § 22 I TzBfG nicht entge-

2011, 999 [Drohung mit Strafan-

gen. Ob die Anwendbarkeit des § 14

zeige

II 1 TzBfG abbedungen wurde, ist

wichtiger Grund?]: Schon die blo-

durch Auslegung der vertraglichen

ße Drohung des Arbeitnehmers ge-

Vereinbarungen zu ermitteln.

genüber

gegen

dem

LAG,

Urt.

Arbeitgeber

Arbeitgeber,

v.

als

eine

Strafanzeige zu erstatten, kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung i. S. des § 626 I BGB darstellen. In diesem Fall ist

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17

doch zunächst zu prüfen, ob unter

42.

Umständen eine Abmahnung des Ar-

****BAG, Urt. v. 24.02.2011, Az.

beitnehmers

8 AZR 469/09, DB 2011, 1344

ausreichend

gewesen

[Verwirkung des Rechts auf Wi-

wäre.

derspruch

****BAG, Urt. v. 23.02.2011, Az. 5 AZR 84/10, DB 2011, 1396 [Arbeitsrechtlicher

Gleichbe-

handlungsgrundsatz]: Die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

ist

unab-

hängig davon, ob der Arbeitgeber die Gründe der von ihm vorgenommenen dem

Arbeitnehmer

(vorprozessual) mitgeteilt hat. Eine materiellrechtliche oder prozessuale Präklusion des Arbeitgebers mit Differenzierungsgründen tritt nicht ein. Ob der Arbeitgeber einen „nachgeschobenen“

Betriebsüber-

gang]: Das Recht zum Widerspruch

40.

Differenzierung

nach

Differenzierungsgrund

nur „vorschiebt“ ist keine Frage der Präklusion, sondern der Tatsachen-

nach § 613 a VI BGB kann verwirkt werden. Das setzt ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus. Nimmt ein Arbeitnehmer eine vom Betriebserwerber

nach

dem

Be-

triebsübergang erklärte betriebsbedingte

Kündigung

widerspruchslos

hin, so rechtfertigt dies grundsätzlich das Vertrauen des früheren Arbeitgebers in die Nichtausübung des Widerspruchsrechts nach § 613 a VI BGB dann, wenn der Arbeitnehmer dadurch über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Betriebserwerber über sein Arbeitsverhältnis disponiert.

feststellung. Hat der Arbeitgeber bei der Gewährung einer freiwilligen Entgelterhö-

43.

hung Gruppen von Arbeitnehmern

****LAG

unterschiedlich behandelt, ist er im

02.03.2011, Az. 2 Sa 307/09, DB

Rahmen seiner sekundären Darle-

2011, 1058 [Sonstiger Sachgrund

gungslast verpflichtet, sowohl sämtli-

für eine Befristung]: Die beabsich-

che Zwecke seiner freiwilligen Leis-

tigte Übernahme einer Auszubilden-

tung als auch die Grundsätze ihrer

den in ein Arbeitsverhältnis nach Ab-

Verteilung substantiiert offenzulegen.

schluss

der

Nürnberg,

Ausbildung

Urt.

kann

v.

als

sonstiger Grund die Befristung eines

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18

Arbeitsverhältnisses nach § 14 I 1

45.

TzBfG rechtfertigen.

****BAG, Urt. v. 23.03.2011, Az. 5 AZR 7/10, DB 2011, 1526 [Equal-Pay-Anspruch eines Leihar-

44. ****BAG, Beschl. v. 15.03.2011, Az. 10 AZB 32/10, DB 2011, 1400 [GmbH-Geschäftsführer-Vertrag und Arbeitsrecht]: Für eine Klage eines Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrages ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht

beitnehmers und Ausschlussfristen]: von

Kann

der

seinem

Vertragsarbeitgeber,

dem Verleiher, nach § 10 IV AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb

gegeben. Eine wirksame Aufhebung des bishe-

Leiharbeitnehmer

geltenden

Aus-

schlussfristen nicht einhalten.

rigen Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss

eines

Geschäftsführer-

46.

Dienstvertrags setzt die Einhaltung

***BAG, Urt. 24.03.2011, Az. 2

der gesetzlichen Schriftform (§ 623

AZR 170/10, DB 2011, 1343 [Be-

BGB) voraus, indem zumindest der

triebliches

Geschäftsführer-Dienstvertrag

gement]: Ein betriebliches Einglie-

schriftlich geschlossen wird.

derungsmanagement nach § 84 II

Heben die Parteien ihr Arbeitsver-

SGB IX ist schon dann durchzufüh-

hältnis nicht ausdrücklich schriftlich

ren, wenn die krankheitsbedingten

auf und schließen sie lediglich einen

Fehlzeiten des Arbeitnehmers inner-

mündlichen

Geschäftsführer-

halb eines Jahres insgesamt mehr als

Dienstvertrag so bleibt bei einem

sechs Wochen betragen haben. Nicht

Streit über die Beendigung des wei-

erforderlich ist, dass es eine einzelne

terhin

Krankheitsperiode von durchgängig

bestehenden

Arbeitsverhält-

Eingliederungsmana-

nisses der Rechtsweg zu den Gerich-

mehr als sechs Wochen gab.

ten für Arbeitssachen gegeben.

Zwingende

Voraussetzung

für

die

Durchführung eines BEM ist das Einverständnis des Betroffenen.

Dabei

gehört zu einem regelkonformen Ersuchen des Arbeitgebers um Zu-

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19

stimmung des Arbeitnehmers die Be-

nes Rechtsstreits davon ab, ob die

lehrung nach § 84 II 3 SGB IX über

CGZP zu einem früheren Zeitpunkt

die Ziele des BEM sowie über Art und

tariffähig war oder nicht, ist der

Umfang der hierfür erhobenen und

Rechtsstreit bis zur Erledigung des

verwendeten Daten. Sie soll dem Ar-

Beschlussverfahrens nach §§ 2 a I

beitnehmer die Entscheidung ermög-

Nr. 4, 97 I ArbGG

lichen, ob er ihm zustimmt oder

higkeit zu dem früheren Zeitpunkt

nicht. Stimmt der Arbeitnehmer trotz

auszusetzen.

über die Tariffä-

ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zu, ist das Unterlassen eines BEM „kündigungsneutral“.

47. ***LAG

Nürnberg,

Urt.

v.

29.03.2011, Az. 7 (4) Sa 702/07 [Verjährungshemmung

durch

Streitverkündigung]: Die Verjährung wird auch dann gehemmt, wenn für den nachfolgenden Prozess gegen den Streitverkündeten ein anderer

Ergänzende Hinweise: Das Arbeitsgericht weist zwar darauf hin, dass das BAG über die CGZP-Satzung in der Fassung der Änderung aus dem Jahr 2009 entschieden habe. Im vorliegenden Fall kam es jedoch auf die CGZP-Satzung aus dem Jahr 2005 an. Das Arbeitsgericht ist der Meinung, dass sich Unterschiede hieraus nicht ergeben dürften. Aber auch wenn das Ergebnis deshalb festzustehen scheine, sei die Aussetzungspflicht nach § 97 ArbGG dennoch zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht weist darauf hin, dass dies auch dann gelte, wenn sich die Zweifel der Tariffähigkeit der CGZP am 19.06.2006 aufgrund der Ausführungen des BAG in seinem Beschluss vom 14.12.2010 fast zur Sicherheit verdichteten.

Rechtsweg eröffnet ist. 49. 48.

****BAG, Urt. 14.04.2011, Az. 6

****ArbG

Freiburg,

Beschl.

v.

13.04.2011, Az. 3 Ca 497/10, DB 2011, 1001 [Fehlende Tariffähigkeit der CGZP von 2009]: Mit dem Beschl. des BAG vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – ist die Tarifunfähigkeit der

Tarifgemeinschaft

Christliche

Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt. Hängt die Entscheidung ei-

AZR 727/09, DB 2011, 1341 [Zurückweisung

einer

Kündigung

nach § 174 BGB]: Für ein Inkenntnissetzen im Sinne des § 174 S. 2 BGB reicht die bloße Mitteilung im Arbeitvertrag, dass der jeweilige Inhaber

einer

bestimmten

Funktion

kündigen dürfe, nicht aus. Erforderlich

ist

vielmehr

ein

zusätzliches

Handeln des Vollmachtgebers, auf-

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20

grund dessen es dem Empfänger der Kündigungserklärung möglich ist, der ihm genannten Funktion, mit der das Kündigungsrecht verbunden ist, die Person des jeweiligen Stelleninhabers zuzuordnen.

Redaktion: Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel, Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH, Köln [email protected] Rechtsanwalt

Dr.

Stefan

Müller-

Thele, Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH, Köln [email protected]

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH 2011

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