Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft

POLITIK AKTUELL Nr. 33/13 18. Oktober 2013 KOPIEREN DER GEDRUCKTEN AUSGABE GESTATTET Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft IS...
Author: Marie Kruse
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POLITIK AKTUELL Nr. 33/13

18. Oktober 2013

KOPIEREN DER GEDRUCKTEN AUSGABE GESTATTET

Arbeitsmaterialien aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft ISSN 0342-5746 Nr. 33/13 18.10.2013 G 2251

Wegen der Herbstferien erscheint die nächste Ausgabe von Politik-Aktuell erst am 31.10.2013. Ihr Politik-Aktuell-Team

Inhalt: Seite 2 - 4: Krise in der Energiewende 28 konventionelle Kraftwerke sollen nach dem Willen der Stromkonzerne vom Netz genommen werden, da sie damit kein Geld mehr verdienen können. Sollte es zur Abschaltung kommen, wird es nach Meinung der großen Energiekonzerne zu Stromausfällen kommen, die den Wirtschaftsstandort Deutschland gefährden. Außerdem besagen Gerüchte, dass die Braunkohleförderung im rheinischen Braunkohlerevier nicht erst 2045, sondern früher eingestellt werden könnte. Die Energiewende befindet sich in einer Krise, die viele Menschen betrifft. Der Artikel beschreibt mögliche Folgen und zeigt Ansätze auf, wie die Krise in der Energiewende noch abgewendet werden könnte.

Seite 5 - 7: Keine Überwachung mehr des Abgeordneten Ramelow durch den Verfassungsschutz Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2010 (►PA 24/2010) gekippt und festgestellt, dass die Beobachtung des Abgeordneten der Linken, Bodo Ramlow, nicht rechtmäßig ist. Es handele sich um eine unverhältnismäßige Maßnahme und einen Eingriff in die Freiheit des Mandats und die Gewaltenteilung. Der bisherige Verfahrensgang wird dargestellt. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts werden gegenüber gestellt. Die Frage nach Bedeutung des freien Mandats und der Gewaltenteilung für die Demokratie greift das Arbeitsblatt auf. Die Frage ob und unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine Überwachung von Abgeordneten zulässig sein kann, soll diskutiert werden.

Seite 8 - 12: 31. Oktober – Reformationstag Der „Reformationstag“ wird zum Anlass genommen, um die große Bedeutung, die Martin Luther für Deutschland hat, herauszustellen. Dabei wird nicht nur sein Leben und Wirken im religiös-kirchlichen Bereich beschrieben, sondern auch seine besondere Bedeutung für die politische und soziale Entwicklung der deutschen Geschichte bis in die Neuzeit. Luthers Kritik an der damaligen katholischen Kirche, seine verschiedenen Veröffentlichungen und der Bruch mit der katholischen Kirche, der Kirchenbann und die Reichsacht werden thematisiert. Die Folgen der Reformation und die daraus entstandene Spaltung in eine katholische und eine evangelische Konfession werden erklärt. Trennende und einigende Glaubensgrundsätze der drei christlichen Kirchen, - evangelische, orthodoxe und katholische Kirche – werden gegenüber gestellt.

Aktuelles und Hinweise: • Wenn in den Artikeln ausschließlich die männliche oder weibliche Form Verwendung findet, so dient das der Lesbarkeit und Einfachheit. Es sind stets Personen des jeweils anderen Geschlechts mit einbezogen, sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt.

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(5) Krise in der Energiewende Kompetenzen: 1. Auswirkungen der Energiewende auf die Energiekonzerne nachvollziehen können. 2. Folgen der Auswirkungen für Menschen und Technik bewerten können.

1. Der aktuelle Anlass

Die Energiekonzerne warnen vor Stromausfall Nach Meinung der Energiekonzerne wird es Stromausfälle geben, weil die Energiewende die Existenz der großen Kraftwerke gefährdet. Angesichts des kommenden Winters sei schon jetzt abzusehen, dass der steigende Energiebedarf durch Wind- und Solarenergie nicht gedeckt werden kann. Die Kohleund Gaskraftwerke werden den steigenden Bedarf nicht abdecken können, weil mittlerweile bis zu 26 Kraftwerke aus Kostengründen abgeschaltet werden sollen. Wegen des Vorrangs für Ökostrom aus Wind und Solar müssen die konventionellen Kraftwerke immer öfter vom Netz genommen werden. Sie verdienen daher nicht mehr ihre Kosten, die auch anfallen, wenn die Kraftwerke

keinen Strom produzieren. Andererseits wird der Strom der Kraftwerke unbedingt für die Grundlast und damit für die Stabilität der Stromnetze benötigt. Energiefachleute bezeichnen als Grundlast die Belastung des Stromnetzes, die an einem Tag nicht unterschritten werden darf. Übersteigt die Belastung des Netzes die Grundlast, weil es zu wenig Wind- oder Solarenergie gibt, dann müssen Kraftwerke zugeschaltet werden. Die Konzerne haben die Abschaltung von 28 Grundlastkraftwerken bei der Netzagentur beantragt. Dahinter steckt die Forderung, dass die Konzerne für die Bereitstellung ihrer konventionellen Kraftwerke ebenfalls eine Förderung bekommen wollen wie

die Solar- und Windenergie. Mit den Fördermillionen könnten die Kraftwerksbetreiber ihre Kraftwerke weiter in Gang halten. Die EU will eine mögliche Förderung jedoch nur unter strengen Auflagen genehmigen, da die EU grundsätzlich wegen möglicher Störungen des Wettbewerbs gegen Subventionen ist. Die EU zieht es vor, dass die Stromnetze in der EU einen Verbund herstellen und so die Stromspitzen ausgeglichen werden können. Für den Verbraucher drohen im Zusammenhang mit der Energiewende entweder Stromausfälle wegen instabiler Netze oder zusätzliche Kosten, die den Strom für einen Privathaushalt verteuern werden.

Braunkohletagebau im Rheinischen Kohlerevier (Garzweiler) vor dem Aus Angeblich erwägt RWE, der Betreiber der um das Revier Garzweiler liegenden Kraftwerke, schon 2018 die Kohleförderung zu beenden, obwohl sie bis 2045 genehmigt ist. Damit würde der größte Tagebau in Europa nur noch so lange betrieben, bis die vorhandene Kohle in den Kohlefeldern erschöpft ist, aus

denen die Anwohner bereits umgesiedelt worden sind. Neue Umsiedlungen von sieben weiteren Dörfern mit ca. 7 000 Menschen wären dann hinfällig. Für die Gegner der Braunkohle wäre die Nachricht Grund für ein Freudenfest. Für die Menschen in der Region wäre es bitter, da der Tagebau und die Kraftwerke

2. Die Braunkohle als Energieträger Die Braunkohle ist ein heimischer Energieträger, der im rheinischen Revier sowie in der Lausitz im Tagebau gefördert wird. Braunkohle ist ein sicherer und vor Ort verfügbarer Rohstoff, der schon über 100 Jahre lang zur Energieversorgung beiträgt. Die Kohleförderung im Feld Garzweiler II wurde gegen erheblichen Widerstand der Anlieger und der Grünen 1991 im Landtag NRW gebilligt. Die Nachteile überwiegen nach Meinung der Kritiker die Vorteile einer sicheren Energieversorgung. RWE hat im rheinischen Braunkohlerevier in den letzten Jahren ca. 4 Mrd. EUR in die Erneuerung von Kraftwerken investiert. Mittlerweile nähert sich der Wirkungsgrad der Braunkohlekraftwerke der 50-%-Marke. RWE kann und will auf diese Energie daher nicht verzichten. Klar ist, dass sich die wirtschaftliche Situation der BraunkohleVerstromung durch die Energiewende erheblich verschlechtert hat. Der RWE-Konzern wird daher in erheblichem Umfang Personal in der Kraftwerksparte abbauen. Der Konzern plant außerdem ein Sparprogramm, dem weitere Arbeitsplätze zum Opfer fallen könnten.

mehr als 35 000 Arbeitsplätze sichern. Die Gewerkschaft Verdi fordert, die Braunkohle in die Energiewende so einzubauen, dass die Existenz des rheinischen Kohlereviers gesichert ist. RWE bestreitet, dass die Braunkohleförderung und die Braunkohleverstromung gestoppt werden solle. Nachteile der Braunkohleförderung

Für den Tagebau müssen gewaltige Mengen von Abraum bewegt werden, um an die Kohle zu gelangen. Zahlreiche Dörfer und Menschen müssen umgesiedelt werden, was Dorfstrukturen und die Lebensqualität der Menschen zerstört. Wertvolles Grundwasser muss im Umkreis abgepumpt werden. Mit der Braunkohle-Verstromung entstehen Abgase, Wasserdämpfe und Luftverschmutzung, die die Gesundheit der Anlieger gefährdet. Angeblich kommt die Braunkohle ohne Subventionen wie die Steinkohle aus. Allerdings muss die Braunkohle nur einen Teil der externen Kosten der Umweltverschmutzung tragen.

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3. Energiewende und Auswirkungen auf die Menschen Die Energiewende bewirkt, dass immer mehr Menschen von der Stromproduktion betroffen werden. Vor der Energiewende war die Stromerzeugung auf einzelne Kraftwerkstandorte, Steinkohle- und Braunkohlefelder zentralisiert. Von der Umsiedlung und ihren gesellschaftlichen Folgen wussten die wenigsten Menschen. Die Dezentralisierung der Stromerzeugung und Verteilung bewirkt jedoch, dass immer mehr Menschen gegen die Energiewende protestieren. Fast jedes größere Projekt erzeugt den Widerstand von Bürgern: •



• •



Neue Überlandleitungen für den Transport von Windstrom aus der Nordsee in den Süden Deutschlands werden boykottiert. Das geplante Pumpspeicherkraftwerk Riedl (Landkreis Passau) erzeugt Proteste, weil das Donauufer beeinträchtigt wird. Der zu bauende Konverter in Meerbusch (Rhein Kreis Neuss) treibt die Menschen auf die Straße. Windräder sollen möglichst weit weg von den Siedlungsbereichen gebaut werden. Die Stromerzeuger wollen jedoch geringere Abstandsflächen. Planfeststellungsverfahren für den Bau von Stromtrassen werden durch Einsprüche blockiert.

4. Technische Folgen der Energiewende Der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien (Wind, Solar, Biomasse, Wasserkraft) bewirkt, dass Großkraftwerke immer öfter vom Netz genommen werden. Die Energiekonzerne drohen mit der Schließung dieser Kraftwerke und verbinden die Drohung mit einer Warnung vor einem Stromausfall. Die Strombetreiber können jedoch nach der „Reservekraftwerksverordnung“ nicht einfach ihre Kraftwerke vom Netz nehmen. Dies muss von der Bundesnetzagentur in Bonn vorher genehmigt werden. Daher ist die Warnung vor einem Stromausfall evtl. nur eine Drohung, die die Öffentlichkeit aufschrecken soll. Einen Stromausfall will niemand, vor allem nicht der Industriestandort Deutschland. Die zunehmende Anzahl von Anträgen, die Kraftwerke vom Netz zu nehmen, ist im

Am 13. Oktober 2013 wurde die katholische Kirche von Immerath am Rand des rheinischen Braunkohlereviers entwidmet. Die Kirche wird abgerissen, das ganze Dorf wird umgesiedelt. Die Wohnhäuser fallen der Abrissbirne zum Opfer. Für viele geht damit ihre Heimat unwiederbringlich verloren. Die wertvolle Nachbarschaft wird zerstört. Der Friedhof zieht mit um. Auch wenn RWE eine Entschädigung bezahlt, den Verlust der Heimat kann niemand ersetzen. Viele Dorfbewohner stimmen zähneknirschend der Umsiedlung zu – nur wenige wehren sich mit einer Klage gegen die Enteignung. Das Bundesverfassungsgericht wird noch in diesem Jahr über die Rechtmäßigkeit der Enteignungen im Zuge des Braunkohletagebaus verhandeln.

Zusammenhang mit den in Berlin laufenden Koalitionsverhandlungen zur Regierungsbildung zu sehen. Die erwähnte Reservekraftwerksverordnung wird nicht unverändert haltbar sein. Sie ist sowieso befristet bis 2017 und nur eine Notmaßnahme, bis eine endgültige Lösung gefunden wird. Die Strategie der Energiekonzerne, großzügige Subventionen für die Stand-by-Schaltung der konventionellen Kraftwerke herauszuholen, wird dadurch verständlicher. Ob der Politik-Poker so laufen wird, wie es die Konzerne planen, ist fraglich. Die Stromkunden werden sich über ihre Lobby dagegen wehren, teure Kapazitäten von konventionellen Kraftwerken über ihre Stromrechnungen zu subventionieren. Einige Unternehmen haben teilweise schon mit eigenen Notstromaggregaten vorgesorgt.

5. Mögliche Lösungen • Die Beschleunigung von Planungsvorhaben zum Bau von Stromtrassen: Nach dem Willen der EUKommission sollen bestimmte Projekte innerhalb von 3 ½ Jahren die Genehmigung erhalten können. Für Einsprüche der Bürger soll es nur noch eine Gerichtsinstanz und nicht mehr drei geben. Ob diese Planung in einem Rechtsstaat funktionieren kann, ist fraglich. Bürger lassen sich auf diese Weise kaum ihre Einspruchsrechte nehmen. •

Umsiedlung wegen der Braunkohle

Die EU-Kommission will mit mehreren Milliarden Euro 200 Projekte (Stromtrassen, Energiespeicher wie z. B. Pumpspeicherkraftwerke und Gasleitungen) fördern, davon 22 in Deutschland. Das Geld wird nur gezahlt, wenn sich mindestens zwei Staaten an dem Projekt beteiligen. Auf diese Weise soll ein EU-weites Stromverbundnetz geschaffen werden. • Als Kraftwerksreserve gegen einen möglichen Blackout soll eine taktische Reserve gebildet werden. Diese könnte bei echten Stromengpässen aktiviert werden. Dafür müssten jedoch die ausgewählten Reservekraftwerke eine Förderung erhalten, damit sie aktiv bleiben können. • Immer mehr Bürger koppeln sich durch den Bau einer eigenen Stromversorgung von dem öffentlichen Netz ab. •

Der Netzausbau stoppt in Deutschland nicht nur wegen Bürgerprotesten, sondern auch wegen Geldmangel. Die geplante finanzielle Bürgerbeteiligung, womit Betroffene an der vor ihrem Haus liegenden Trasse mitverdienen könnten, bringt kaum Geld zusammen. Neue Finanzierungsquellen werden gesucht. 3

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Arbeits- und Informationsblatt zu:

Krise in der Energiewende

Name:

Klasse/Stufe:

Datum:

1. Erläutern Sie den Begriff „Energiewende“.

2. Warum droht angeblich ein Blackout in der Stromversorgung?

3. Welche Folgen hat die Verdrängung der konventionellen Kraftwerke vom Netz bei der Braunkohleförderung?

4. Die Stadt Erkelenz im rheinischen Braunkohlerevier will weitere Umsiedlungen für die Braunkohle stoppen. Nennen Sie mögliche Gründe dafür.

5. Warum wird die Braunkohle als eine sichere Energie betrachtet?

6. Was spricht gegen die Braunkohleförderung?

7. Welche Folgen hat die Energiewende für die Lebensqualität der Menschen,.... 7.1 die in der Nähe eines Windparks wohnen?

7.2 die in Zukunft an einer noch zu bauenden Stromtrasse wohnen?

7.3 die in der Nähe eines noch zu bauenden Pumpspeicherkraftwerks wohnen?

8. Die Stromkonzerne wollen 28 konventionelle Kraftwerke vom Netz nehmen. 8.1 Nennen Sie mögliche Gründe dafür? 8.2 Warum brauchen die Antragsteller dafür eine Genehmigung der Netzagentur? 8.3 Welche Folgen könnte das für die sichere Belieferung mit Strom haben? 8.4 Welche Erwartungen haben die Stromkonzerne an die Politik? 9. Warum werden viele wichtige Projekte für die Umstellung des Stromnetzes auf erneuerbare Energien behindert?

4 © Madog Druck & Verlag GmbH – Alle Rechte vorbehalten Die Vervielfältigung und Weitergabe dieser PDF-Datei ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages erlaubt.

POLITIK AKTUELL Nr. 33/13 18. Oktober 2013 (0) Keine Überwachung mehr des Abgeordneten Ramelow durch den Verfassungsschutz Kompetenzen: 1. Die Entscheidung des BVerwG von 2010 zur Beobachtung eines Abgeordneten durch den Verfassungsschutz kennen. 2. Die Unterschiede zur aktuellen Entscheidung des BVerfG beschreiben können.

1. Der aktuelle Anlass Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 2010 in einem Revisionsurteil in dem Fall des Abgeordneten Bodo Ramelow von der LINKEN noch entschieden hatte, dass die offene Beobachtung eines Parlamentsabgeordneten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtmäßig ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun diese Entscheidung gekippt. Das Bundesverfassungsgericht

stellt in seinem Beschluss vom 17. 09. 2013 (Aktenzeichen: 2 BvR 2436/10) fest, dass die Beobachtung einen Eingriff in das freie Mandat darstelle. Dieser Eingriff unterliege strengen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Die langjährige Beobachtung des Beschwerdeführers Ramelow genüge diesen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht.

2. Der Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer (Bodo Ramelow) ist Mitglied der Partei DIE LINKE. Er war ab Oktober 1999 Mitglied des Thüringer Landtags. Von Oktober 2005 bis September 2009 war er Mitglied des 16. Deutschen

Bundestags und der Fraktion DIE LINKE sowie deren stellvertretender Fraktionsvorsitzender. Seit Herbst 2009 ist er Vorsitzender der Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag.

3. Der Verfahrensgang Angefangen hatte alles mit dem Antrag von Bodo Ramelow, das Bundesamt für Verfassungsschutz möge ihm Auskunft über die personenbezogenen Daten, die über ihn gespeichert worden waren, erteilen. Diese Auskunft wurde nur teilweise erteilt. In der Folge klagte Bodo Ramelow mehrfach vor den Verwaltungsgerichten. In dem Verfahren, welches Ausgangspunkt der jetzt entschiedenen Verfassungsbeschwerde war, stellte das Verwaltungsgericht Köln 2007 mit Urteil fest, dass die Sammlung personenbezogener Informationen über den Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig sei, soweit es sich um Informationen handle, die während des Zeitraums der Wahrnehmung seines Landtagsmandats im Thüringer Landtag und seiner Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter erhoben worden seien und noch erhoben würden. Die Berufungsinstanz, das Oberverwaltungsgericht NRW, änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise ab und stellte fest, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig Informationen über Ramelow in der Zeit der Wahrnehmung seines Landtags-mandats von Oktober 1999 bis Oktober 2005 sowie in der Zeit von der Übernahme seines

Bundestagsmandats im Oktober 2005 bis zum Februar 2009 aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben habe. Es verurteilte die Bundesrepublik Deutschland, es zu unterlassen, über den Beschwerdeführer künftig personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. Soweit es um den Vorwurf ging, das Bundesamt für Verfassungsschutz habe nachrichtendienstliche Mittel gegen den Abgeordneten eingesetzt, wurde die Klage abgewiesen, weil sich der Einsatz derartiger Mittel nicht bestätigt habe. Die Beobachtung des Beschwerdeführers sei aber unverhältnismäßig. Ihr stehe im Einzelfall das freie Mandat eines Abgeordneten entgegen. Die Beobachtung sei nicht hinzunehmen, zumal keine unmittelbar drohende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung gegeben sei. Die Partei habe in ihrer parlamentarischen Arbeit und bei Regierungsbeteiligungen bislang keine Aktivitäten unternommen, die Ansätze für eine Überwindung der herrschenden Staats- und Gesellschaftsordnung erkennen ließen. Das Bundesverwaltungsgericht hob als Revisionsinstanz das Urteil auf und wies die Klage insgesamt ab. Gegen dieses Urteil richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

4. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus 2010 Die Tätigkeit des Klägers in den Parteien PDS, angemessen. Zwar berge die nachrichtendienstliche Linkspartei.PDS und DIE LINKE rechtfertigte auch Beobachtung von Parlamentsabgeordneten erhebdie Erhebung von Informationen über ihn durch das liche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit Bundesamt für Verfassungsschutz im Wege der und auf die Mitwirkung der betroffenen Parteien bei offenen Beobachtung, begründete das Bundesver- der politischen Willensbildung und damit für den Prozess der demokratischen Willensbildung insgesamt. waltungsgericht seine Entscheidung. Eine Beobachtung des Klägers sei nicht deshalb Das Gewicht dieser Belastung für den Kläger sei hier ausgeschlossen, weil das Oberverwaltungsgericht jedoch dadurch gemindert gewesen, dass das festgestellt hat, dass er in eigener Person keine ver- Bundesamt für Verfassungsschutz sich auf eine fassungsfeindlichen Bestrebungen verfolge. Die Re- offene Beobachtung beschränkt und den Kern der gelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG parlamentarischen Tätigkeit des Klägers ausgenomsei auch auf Abgeordnete eines Landtags oder des men habe. Demgegenüber sprächen für die RechtDeutschen Bundestags anwendbar; parlaments- mäßigkeit der Beobachtung das besondere Gewicht rechtliche Grundsätze stünden nicht entgegen. Dies des Schutzes der freiheitlichen demokratischen treffe ebenso auf den Grundsatz des freien Mandats Grundordnung und der Umstand, dass der Kläger ein aus Art. 38 Abs. 1 GG zu. Die Beobachtung des Klä- führender Funktionär der Partei DIE LINKE sei. gers war verhältnismäßig und insbesondere auch (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG) 5 © Madog Druck & Verlag GmbH – Alle Rechte vorbehalten Die Vervielfältigung und Weitergabe dieser PDF-Datei ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages erlaubt.

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Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz, BVerfSchG) § 4 BVerfSchG (…)Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen: a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, e) die Unabhängigkeit der Gerichte, f) der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. (Hervorhebung durch den Autor) 5. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2013 Aus den Leitsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts: 1. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) gewährleistet eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen dem Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern sowie die Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle. 2. In der Beobachtung eines Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes liegt ein Eingriff in das freie Mandat gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, der im Einzelfall zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt sein kann. Dieser Eingriff unterliegt strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen und bedarf einer Rechtsgrundlage, die den Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts genügt. ne die Parteimitgliedschaft nur ein Aspekt der Gesamtbeurteilung sein. Die Parteimitgliedschaft alleine könne allenfalls eine vorübergehende Beobachtung rechtfertigen, um die Stellung und Funktion des Abgeordneten und sein Verhältnis zu verfassungsfeindlichen Strömungen innerhalb der Partei zu klären. Eine Beschränkung des freien Mandats durch eine Beobachtung von Abgeordneten bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, die den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit genüge. Diesen Anforderungen genüge zwar das Bundesverfassungsschutzgesetz (BverfSchG). Der besonderen Schutzwürdigkeit von Abgeordneten werde durch die ausdrückliche Anordnung, dass die Beobachtung verhältnismäßig sein müsse, Rechnung getragen. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht wie die anderen Gerichte davon ausgeht, dass die Beobachtung nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erfolgte, ließe sich die langjährige Beobachtung des Abgeordneten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht rechtfertigen, schon weil der Beschwerdeführer nicht verdächtig sei, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen. Vom Beschwerdeführer gehe keine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus. Verfassungsrechtlich nicht haltbar sei danach die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass auch Personen, die selbst auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stünden, verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern könnten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verkenne, dass ein parteipolitisches Engagement, das seinerseits auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht, diese stärke.

Die Verfassungsrichter führen unter Bezugnahme auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG aus, dass die freie Willensbildung des Abgeordneten und damit auch eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen dem Abgeordneten und den Wählern gewährleistet sein müsse. Das Gebot freier Willensbildung stehe in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz der parlamentarischen Demokratie gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG. In der repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes vollziehe sich die Willensbildung des Volkes und die Willensbildung in den Staatsorganen in einer kontinuierlichen und vielfältigen Wechselwirkung. Dieser kommunikative Prozess, bei dem der Abgeordnete nicht nur Informationen weitergibt, sondern auch Informationen empfängt, sei vom Schutz des freien Mandats umfasst. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleiste in diesem Zusammenhang auch die Freiheit der Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle und stehe insoweit in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG. Zwar seien Abgeordnete nicht jeglicher Kontrolle entzogen, dies sei aber in erster Linie Aufgabe der Parlamente. Die Beobachtung eines Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes und der damit verbundenen Sammlung und Speicherung von Daten sei ein Eingriff in das freie Mandat, der im Einzelfall gerechtfertigt sein könne. Allerdings unterliege dies strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Zunächst bedürfe es Anhaltspunkte dafür, dass der Abgeordnete sein Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft. Dabei kön-

(Quelle: Pressemitteilung des BVerfG)

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Arbeits- und Informationsblatt zu:

Keine Überwachung mehr des Abgeordneten Ramelow

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Datum:

1. Erläutern Sie, was unter der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu verstehen ist. 2. Sowohl die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2010 als auch die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beziehen sich auf die Freiheit des Mandats und seiner Ausübung durch Abgeordnete und die Gewaltenteilung. Beschreiben Sie, was unter der a) Freiheit des Mandats und der b) Gewaltenteilung zu verstehen ist. c) Erläutern Sie mit Hilfe der Aussage von Prof. Wolff die Bedeutung des freien Mandats und der Gewaltenteilung für das Funktionieren der Demokratie. Der Staatsrechtler Prof. Heinrich Amadeus Wolff sagte in einem Interview in der Freien Presse am 10.10.2013: „(…)Die Karlsruher Entscheidung gilt für alle politischen Strömungen. Sie besagt, dass die Beobachtung eines Abgeordneten grundsätzlich einen Eingriff in die freie Ausübung des Mandats darstellt. Deshalb bedarf es hierfür eines sachlichen Grundes. Das ist des-wegen wichtig, weil das Parlament laut Gesetz für die Kontrolle der Nachrichtendienste zuständig ist. Im Fall der Abgeordnetenbeobachtung werden jedoch die Kontrolleure selbst kontrolliert. Das ist problematisch, auch weil es den politischen Wettbewerb zwischen den Parteien beeinträchtigt. Deswegen gilt fortan ein strenger Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (…)“

3. Geben Sie mit eigenen Worten die Entscheidung des a) Bundesverwaltungsgerichts und des b) Bundesverfassungsgerichts wieder. c) Beschreiben Sie die Unterschiede in den Begründungen. d) Stellen Sie Ihre Meinung zu dem Problem dar und begründen Sie diese.

4. Das Bundesverfassungsgericht schließt eine Beobachtung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz nicht grundsätzlich aus. In drei Fällen kann eine Beobachtung zulässig sein, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird: a) Der Abgeordnete ist Extremist. b) Die Beobachtung erfolgt vorübergehend, um festzustellen, ob der Abgeordnete Extremist ist. c) Der Abgeordnete ist Nichtextremist, aber gehört eine Partei an, in der die Extremisten die Mehrheit haben. Wie beurteilen Sie diese Ausnahmen, die das Bundesverfassungsgericht für eine Beobachtung zulässt. Begründen Sie Ihren Standpunkt.

5. Abgeordnete werden durch die Immunität (Art. 46 GG) geschützt. Erklären Sie diesen Begriff. Warum schützt die Immunität nicht vor der Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Begründen Sie Ihre Antwort.

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(9) 31. Oktober - Reformationstag Kompetenzen: 1. Das Leben und das vielfältige Wirken Luthers kennen lernen. 2. Die Kritik Luthers an der damaligen katholischen Kirche verstehen. 3. Die weitreichenden Folgen dieser Kritik für Luther, die Kirche und den Staat erklären können.. 4. Die Bedeutung Luthers in unterschiedlichen Zeitabschnitten erklären können. 5. Die Welt zur Zeit Luthers einschätzen können.

1. Aktueller Anlass Der Reformationstag (31. Oktober) dient zur Erinnerung an den Anschlag der 95 Thesen durch Martin Luther (1483-1546) an die Schlosskirchentür in Wittenberg im Jahr 1517. Man geht davon aus, dass dieser Anschlag zwar eine Legende, also eine Geschichte ist, gesichert ist aber, dass Luther seine Thesen in einem Brief an gelehrte Kollegen und an den Kardinal Albrecht von Mainz sandte. Dieses Ereignis wird als Beginn der Reformation angesehen (Reformation = Erneuerung) und führte zum Entstehen der evangelischen Kirche.

Die öffentliche Wirkung, die von der Anprangerung kirchlicher Missstände wie dem Ablasshandel ausging, ist jedoch unumstritten. Luther wollte die Kirche erneuern und sie zum geistigen Ursprung der Botschaft des Evangeliums zurückführen. Weil sich die mittelalterliche Papstkirche einer Reform verweigerte, kam es zu der von Luther zunächst nicht beabsichtigten Bildung der evangelischen Kirche. Heute wird der Gedenktag auch als Gelegenheit zur evangelischen Selbstbesinnung verstanden.

2. Die Welt um 1500 Luthers Lebenszeit stellte den Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit dar. Luther wurde in eine Zeit hineingeboren, die durch Umbrüche und tiefgreifende

Veränderungen, die von Erfindungen und Entdekkungen ausgelöst wurden, gekennzeichnet war. Unter dem Volk herrschten Unruhe und Lebensängste.

Das Weltbild des Kopernikus (heliozentrisches Weltbild) löst das alte Weltbild (geozentrisches) ab. Das alte Weltbild um 1450 Das neue Weltbild des Kopernikus (geb. 1473, gest. 1543) • Die Erde ist der Mittelpunkt aller Sterne. • Die Sonne ist ein Fixstern und das lebensspendende Zentrum. • Die Erde ist eine Scheibe. • Die Erde ist eine Kugel. • Räder treiben die Sonne, Sterne und Mond an. • Sterne, Mond und die Planeten drehen auf verschiedenen Bahnen um die Sonne. • Die Erde ist von einer Glocke umgeben. • Die Erde ist weder von einer Glocke umgeben noch der Mittelpunkt des Universums. Wichtige Erfindungen und Entdeckungen dieser Zeit 1492 Globus / Martin Behaim Seit dem 14. Jhd. Pulver wird für Feuerwaffen verwendet. 1500 Taschenuhr / Peter Henlein 1492 Kolumbus entdeckt Amerika 1498 Vasco da Gama entdeckt den Seeweg nach Indien. 1519-1521 Erste Erdumsegelung durch Ferdinand Magellan Riesigen Zulauf im Volk fanden Bruderschaften und durch das Land ziehende Bußprediger, die das Ende der Welt verkündeten. Ein weiteres Kennzeichen dieser Zeit war auch ein verstärkter Reliquienkult und eine zunehmende Zahl von Wallfahrten. Die Gesellschaft stand vor großen Problemen. Das

starke Ansteigen der Bevölkerung im 15. Jahrhundert sowie vor allem die „Flucht“ vieler Menschen vom Land in die Städte sorgten für Nahrungsmittelund Arbeitsplatzknappheit. Für zusätzliche Ängste und Unruhe sorgten Bedrohungen durch Kriege und die wiederkehrenden Pestepidemien.

3. Wer war Martin Luther? 10.11.1483 Geburt Luthers in Eisleben 11.11.1483 Taufe am Martinstag 1483 Seine Eltern ziehen mit ihm in die Hauptsstadt der damaligen Grafschaft nach Mansfeld. Hier besaß Luthers Vater Anteile an mehreren Schächten und drei Schmelzhütten. Luther besucht in Mansfeld die Lateinschule, an der noch mittelalterliche, barbarische Lehrmethoden vorherrschen. Er ist ein guter Schüler. 1501 Martin Luther studiert an der Universität Erfurt in der Absicht, Jurist zu werden. 1505 Er tritt in das strenge Kloster der Augustiner-Eremiten zu Erfurt ein. Die Augustiner sind ein Bettelorden. Der Tod eines Freundes und ein Gelübde, das er bei einem nahen Blitzschlag macht, sollen Anlässe gewesen sein. Ursache ist aber eher seine echte Religiosität. Das entbehrungsreiche Mönchsleben wurde bestimmt durch Fasten, Beten und Arbeiten. 1507/1508 Luther wird zum Priester geweiht (1507) und beginnt ein Theologiestudium (1508) 1512 Luther promoviert in Wittenberg mit Ehren zum Doktor der Theologie und hält als Bibelprofessor von 15131516 Vorlesungen über die Psalmen und verschiedene Paulusbriefe. 1514 Luther wird als Prediger an die Wittenberger Stadtkirche berufen. 1517 Anschlag der 95 Thesen und Beginn des Ablassstreites

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POLITIK AKTUELL Nr. 33/13 18. Oktober 2013 4. Kritik Luthers an der damaligen Kirche / Reformversuche Luther, der nach seiner Berufung zum Prediger an Für den Neubau der Peterskirche in Rom schrieb der Wittenberger Stadtkirche auch für eine Gemein- Julius II. 1507 einen vollkommenen Ablass aus, den de zu sorgen hatte, stellte fest, dass immer weniger Leo X. (1513-1521) erneuerte. Dieser Ablass wurde Menschen zur Beichte kamen. Vielmehr versuchten der äußere Anlass zur Reformation. sie, durch den Kauf sog. Ablassbriefe die Beichte zu Luther schrieb einen Brief an seinen Vorgesetzen ersetzen. Der Dominikanermönch Johann Tetzel war und legte den Briefen die 95 Thesen bei, die als einer der bekanntesten Ablassverkäufer. Er soll den Grundlage für eine Diskussion zu diesem Thema Leuten sogar Ablässe für die Seelen von Verstor- dienen sollte. In den Thesen wandte er sich u.a. gebenen verkauft haben. Von ihm stammt auch der gen den Ablasshandel, der den Menschen für eine Spruch: „Sobald der Grosch im Kasten klingt, sofort Geldspende die Vergebung der Sündenstrafen die Seel in´ Himmel springt.“ versprach. Diese Praxis des Ablasskaufs, mit dem man sich das Mit dem Versandt seiner in Latein abgefassten TheSeelenheil quasi erkaufen konnte, war Luther völlig sen hatte Luther zunächst nur eine innerkirchliche zuwider. Der Handel mit Ablassbriefen nahm seit theologische Diskussion auslösen wollen. Die 1507 dramatisch zu, da Rom immer stärker in Geld- Thesen wurden jedoch ins Deutsche übersetzt und not geriet. dann rasch verbreitet. Weitere Kritikpunkte Luthers an der katholischen Kirche • Verweltlichung der kirchlichen Würdenträger • Prunksucht und Verschwendung • Schlechte Ausbildung der Priesterschaft 5. Der Bruch Luthers mit der katholischen Kirche Viele Teile des deutschen Volkes waren auf Luthers Seite, weil sie in ihm den Sprecher der nationalen Empörung gegen Rom sahen. Auch einige Fürsten hofften, durch Luther den Einfluss des Papstes auf die Reichspolitik zu schwächen. Die Bischöfe reagierten zunächst noch nicht drastisch. Einige begrüßten anfangs sogar Luthers Reformvorschläge. Sie berichteten dem Papst zwar über den „Rebellen“ und hielten Luthers direkte Vorgesetze an, mäßigend auf Luther einzuwirken. Papst Leo X. sprach abfällig von einem „Mönchsgezänk“. Die Leipziger Disputation von 1519 zwischen Professor Eck und Luther zeigten jedoch endgültig den Bruch Luthers mit der kath. Kirche auf, denn Luther äußerte: Papst und Konzilien könnten irren und hätten geirrt. Mit dieser Äußerung hatte Luther den katholischen Glauben endgültig verlassen. Im Jahr 1520 erschienen drei von Luther verfasste Reformationsschriften, mit denen er seinen Weg aus der katholischen Kirche fortsetzte: • „An den christlichen Adel deutscher Nation“ In dieser Schrift nahm er die Vorwürfe gegen die Missstände in der Kirche auf und begründete diese im Gegensatz zu vielen anderen rein theologisch.

Ausgehend vom Priestertum aller Gläubigen (Aufhebung des Gegensatzes von Laien und Klerus) bestritt er den päpstlichen Anspruch auf die Herrschaft über die Welt und auf die allein gültige Auslegung der Bibel. • „Von der babylonischen Gefangenschaft der Kirche“ • „Von der Freiheit eines Christenmenschen“ 1520 Diese Schrift hatte die größte Wirkung. In ihr stellte er seine Rechtfertigungslehre vor, die Lehre von der Möglichkeit des Sünders, einen gnädigen Gott zu finden. Aufgrund seines intensiven Bibel-studiums kam Luther darin zu der Einsicht: Gott ist kein strenger Richter, der die Menschen ständig beobachtet, strenges Einhalten der Gebote will und jede Übertretung streng bestraft. Gott ist vielmehr ein gütiger Vater, der den Menschen mit offenen Armen entgegen geht, seine Liebe schenkt und nichts lieber will als uneingeschränktes Vertrauen. Gott ist seinem Wesen nach barmherzig und gnädig. Gott kommt den Menschen entgegen und schenkt ihnen seine Liebe allein aus Gnade (und nicht durch Ablass). Gott belohnt nicht aufgrund guter Werke, sondern schenkt dem sündigen Menschen seine gerecht machende Gnade und Vergebung, sofern dieser sie im Glauben annimmt.

6. Luther gerät in Kirchenbann und in Reichsacht 1520 wurde der 1518 begonnene Ketzerprozess gegen Luther wieder aufgenommen. Am 15. Juni 1520 wurde Luther ultimativ aufgefordert, seine Lehren zu widerrufen, ansonsten drohe ihm der Bann. Luther weigerte sich und wurde daraufhin im Januar des Jahres 1521 vom Papst aus der katholischen Kirche gebannt. Im Mai des gleichen Jahres verhängte Kaiser Karl V. auf dem Wormser Reichstag die Acht über Martin Luther, da er es auch

dort ablehnte, seine Schriften zu widerrufen. Damit war er vogelfrei. Auch seine Anhänger verfielen der Acht. Niemand durfte seine Schriften lesen, verbreiten oder drucken. Der sächsische Kurfürst Friedrich III., Der Weise, war entschlossen, „seinen Professor“ gegen den Papst und gegen den Kaiser zu schützen. Er ließ ihn zum Schein überfallen und auf die Wartburg bei Eisenach bringen. Hier begann Luther mit der Übersetzung des Neuen Testaments. 9

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7. Luthers Einfluss auf die deutsche Sprache In nur elf Wochen übersetzte Martin Luther auf der Wartburg das Neue Testament aus dem Griechischen ins Deutsche. Eine vollständige Ausgabe der Bibel – die sogenannte Lutherbibel – wurde 1534 in einer Sprache herausgegeben, die in ganz Deutschland verstanden wurde. Durch seine Bibelübersetzung leistete Luther einen wichtigen Beitrag zum Entstehen der deutschen Schriftsprache. In den evangelischen Gebieten fand diese Bibel reißenden Absatz.

Ohne die Erfindung des Buchdrucks durch Johannes Gutenberg um 1450 wäre dies unmöglich gewesen. Gutenberg hatte ein Druckverfahren erfunden, mit dem es aufgrund vieler einzelner Metalllettern schnell und kostengünstig gelang, umfangreiche Schriftwerke zu drucken. Vorher fand der Buchdruck nur für universitäre Zwecke statt. In den katholischen Ländern setzte sich das von Luther benutzte Schriftdeutsch erst im 18. Jahrhundert durch.

8. Luther und sein soziales / politisches Umfeld Das mutige Auftreten Martin Luthers gegenüber dem Papst und dem Kaiser war nicht zuletzt wegweisend für die 1525 beginnende „Bauernrevolution“. Vor allem seine Schriften „Von der Freiheit eines Christenmenschen“ und „Von weltlicher Obrigkeit, wie weit man ihr Gehorsam schuldig sei“ beflügelten die Bauern bei der Artikulation ihrer Forderungen. In

den Bauernkriegen des 16. Jahrhunderts flossen politische, soziale und religiöse Bewegungen zusammen. Ein Großteil der Bauern sah in Luther den geistigen Führer ihrer Revolution gegen Fürsten und Obrigkeit. Als Luther sich von dieser Bewegung jedoch distanzierte, kehrten viele Bauern zur katholischen Kirche zurück.

9. Die Folgen der Reformation bis 1945 Die Reformation stärkte die Eigenständigkeit der Landesherren und der Stände und ermöglichte Säkularisation (Verweltlichung von Lebensbereichen), weshalb sie von vielen Landesherren unterstützt wurde. Kaiser Karl V. erlaubte den Landesherren auf dem Reichstag in Speyer (1526) ein freies konfessionelles Verhalten, da er seine Aufmerksamkeit den Kriegen gegen Frankreich (1521-1544) und der „Türkengefahr“ widmen musste. Um die richtige christliche Lehre wurde weiter lange gestritten. Erst durch den Augsburger Religionsfrieden von 1555 fand das Luthertum reichsrechtliche Anerkennung. Er setzte somit erstmals die grundlegenden

Bedingungen für eine friedliche und dauerhafte Koexistenz von Luthertum und Katholizismus im Heiligen Römischen Reich Dies bedeutete jedoch die endgültige Trennung der (lutherischen) Protes-tanten von der katholischen Kirche. Die Untertanen übernahmen die Konfession des Landesherren nach dem Prinzip „cuius regio, eius religio“ (wessen das Land, dessen die Religion) oder durften auswandern. In der Folgezeit versuchten beide Konfessionen ihren Einfluss zu vergrößern. Durch die Reformation war die Einheit des mittelalterlichen Glaubens und Denkens durchbrochen. Dies war eine wichtige Voraussetzung für das pluralistische und säkularisierte Denken der modernen Gesellschaft.

Die Reformation hat die politische und soziale Geschichte der Deutschen erheblich beeinflusst:  Sie hat die Einheit des Reiches geschwächt und stattdessen die Fürsten gestärkt.  Dies hat wesentlich dazu beigetragen, dass sich in Deutschland lange keine nationale Gewalt herausgebildet und das Reich zum Schauplatz von Vielfalt und Zerrissenheit, Bündnissen und Gegnerschaften wurde.  Luthers Reformation hat den Charakter und die Mentalität der Deutschen mitgeformt. Sie hat einen Hang der Deutschen zur Innerlichkeit begründet, der zusammen geht mit einer eher unpolitisch gefärbten Anerkennung der Obrigkeit, der - nach Luther - der in seinem Gewissen freie Christ Gehorsam schuldet. Zu beachten ist, dass die Wirkungsgeschichte der Reformation oft genug stärker von aktuellen, zeitgemäßen Bestrebungen und Bewegungen bestimmt worden ist als von der Reformation selber. Luther bildet für den beginnenden Aufschwung des große Hemmungen von „Luthertrotz“ und „Lutherdeutschen Nationalgefühls einen wichtigen Orientie- faust“, rühmt seine „Prachtnatur“ und „sieht aus seirungspunkt. Er steht dabei zugleich für die Befreiung nen Augen - so der Historiker Heinrich von Treitvon Tradition, Bevormundung und geistiger Enge wie schke - den alten Heldenmut der Germanen blitzen, der die Welt nicht flieht, sondern sie zu beherrschen für das Freiwerden der Deutschen für sich selbst. Für die nationale Erhebung zu Anfang des 19. versucht durch die Macht des sittlichen Willens“. Jahrhunderts wird Luther bereits zur nationalen An dieses zuletzt genannte Lutherbild knüpften auch noch die Nationalsozialisten an, als sie im Jahr 1933 Heldenfigur. Je mehr sich diese Bewegung entliberalisiert, die 450. Wiederkehr von Luthers Geburtstag machtbewusster und militanter wird – also vor allem begingen. Sie versuchten, eine Linie von Luther zur nach der Gründung des neuen Reiches 1871 - , „nationalen Erhebung“ zu ziehen und die Errichtung desto monumentaler und patriotischer wird das Bild, einer völkischen Kirche als Vollendung der das sich die Zeit von Luther macht. Man spricht ohne Reformation zu proklamieren. 10 © Madog Druck & Verlag GmbH – Alle Rechte vorbehalten Die Vervielfältigung und Weitergabe dieser PDF-Datei ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages erlaubt.

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Konfessionen Im Verlauf der Entwicklung des Christentums haben sich verschiedene christliche Glaubenstraditionen entwickelt. Dadurch entstanden unterschiedliche Konfessionen (Bekenntnisse), die sich in Lehre, Organisation und Praxis voneinander unterscheiden. Die drei Hauptkonfessionen sind die römisch-

katholische, die orthodoxe und die evangelische Kirche. Orthodoxe Christen findet man besonders in Osteuropa, in Südeuropa ist der Katholizismus am weitesten verbreitet, im Norden der Protestantismus (evangelische Kirche).

Was die christlichen Kirchen trennt, was sie eint Glaubensquellen Heil des Menschen

Sakramente

Evangelische Kirchen Bibel allein Heil erwächst aus dem Glauben. Dieser ist Geschenk (Gnade) Gottes. Stärkere Betonung des alleinigen Wirkens Gottes auf das Heilsgeschehen. Taufe und Abendmahl

Orthodoxe Kirche Katholische Kirche Bibel und deren Interpretation und mündliche Überlieferung durch die Gemeinschaft der Gläubigen, Tradition Heil erwächst aus dem Glauben. Dieser ist Geschenk Gottes. Es bedarf nicht nur des Glaubens und der Gnade, um gerettet zu werden. Stärkere Betonung der menschlichen Mitwirkung bei der Erlangung des Heils.

Taufe, Eucharistie (=Wandlung von Brot und Wein in Christi Leib und Blut), Firmung, Ehe, Priesterweihe, Buße, Krankensalbung Struktur der Landeskirchensystem: 15 „autokephale“ Hierarchisch-synodale Kirche Verschiedene Organisationsformen, (eigenständige) und 3 Struktur: z.B. Landeskirchen, freikirchliche „autonome“ (teilweise Weltkirche (Papst), Gemeinschaften eigenständige) Kirchen: Bistümer/Diözesen Es gibt keine zentrale Instanz; Die Eigenständigkeit (Bischöfe), Kirchengemeinden sind bezieht sich auf pastorale Pfarreien (Pfarrer) selbständig. Es gibt aber Fragen und Fragen der Zusammenschlüsse, meist Verwaltung. In Glaubens- Gewährleistung der ausgerichtet nach den staatlichen fragen fallen EntscheiEinheit durch den Papst Ebenen (z.B. Zusammenschlüsse dungen nach Übereinder Landeskirchen). kunft mit den anderen Kirchen. Patriarchate (Verband von Bistümern), locker miteinander verbunden Kirchliche Die Priesterweihe, die ein Bischof spendet, befähigt Die Ordination durch andere Amtsträger Amtsträger befähigt zur Übernahme zur Übernahem eines besonderen Dienstamtes in der eines besonderen Dienstamtes in Gemeindeleitung, Verkündigung und der der Gemeinde. Sakramentenspendung. Die Einheit der Glaubenden und die Den Bischöfen ist von Amts wegen in besonderer Unverfälschtheit des Glaubens Weise die Sorge für die Einheit der Kirche und die werden durch den Hl. Geist gewirkt. unverfälschte Weitergabe des Glaubens aufgetragen Amtsträger sind in der Regel Nur die höheren WeiheFür alle Priester gilt das verheiratet. stufen (Bischof) sind zur Zölibat. Papsttum ist für die Kirche nicht Ehelosigkeit verpflichtet, Der Bischof von Rom als notwendig. nicht Diakone und Nachfolger im Priester. „Petrusdienst“ ist höchster Der Papst wird als abend- Amtsträger der Kirche. ländischer Patriarch anerkannt, nicht aber in seinem Leitungsamt für die Gesamtkirche. Gottesdienst Die Verkündigung des Wortes Wortverkündigung und Eucharistiefeier. Gottes (Schriftenlesung und Predigt) Hauptgewicht liegt auf der Eucharistiefeier. steht im Mittelpunkt. Gottesdienste mit Abendmahlfeiern sind eher selten. Heilige Achtung hervorragender Christen Die Heiligen, besonders Maria, werden verehrt und Keine Heiligenverehrung als Fürsprecher bei Gott angerufen. 11 © Madog Druck & Verlag GmbH – Alle Rechte vorbehalten Die Vervielfältigung und Weitergabe dieser PDF-Datei ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages erlaubt.

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18. Oktober 2013

Arbeits- und Informationsblatt zu:

31. Oktober - Reformationstag

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Klasse/Stufe:

Datum:

1. Warum feiert man den Reformationstag? 2. Was versteht man unter Ablasshandel? 3. Warum war Luther gegen den Ablasshandel? Wodurch konnte man nach seiner Auffassung sein „Seelenheil“ erlangen? 4. Welche Erfindungen und Entdeckungen fielen in Luthers Zeit? 5. Stellen Sie die Unterschiede des Weltbilds bis 1450 und des neuen Weltbilds von Kopernikus heraus. Altes Weltbild Neues Weltbild (Kopernikus)

6. Welches waren die Kritikpunkte Luthers an der römischen Kirche? 7. Was versteht man unter einem „Bann“ und einer „Acht“? 8. Welche Bedeutung hatte Luthers Bibelübersetzung? 9. Welche Bedeutung hatten Luthers Reformationsgedanken für die politische und soziale Geschichte Deutschlands? 10. 2017 jährt sich Martin Luthers Thesenanschlag zum 500. Mal. In einigen überwiegend evangelischen Bundesländern ist der Reformationstag bereits gesetzlicher Feiertag. Es gibt jedoch Bestrebungen, ihn einmalig für das Jahr 2017 in ganz Deutschland zum Feiertag zu machen. Dieses Vorhaben wird von Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) unterstützt. Jedes Bundesland beschließt dies jedoch für sich. Die Länder SchleswigHolstein, Hamburg, Bremen, Saarland, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Hessen haben entweder bereits entsprechende Beschlüsse gefasst oder zumindest Unterstützung signalisiert.

Pro

Contra

Ohne Reformation wäre Deutschland nicht das Land, das es ist. Dies gilt insbesondere für das Wirtschaftsleben, das infolge der Reformation vielfältige Impulse für Bildung, Innovation und Gewerbefleiß erhalten hat. Die Reformation hat die Gesellschaft, die Politik und die Kultur bis in die Gegenwart nachhaltig beeinflusst. Das Reformationsjubiläum ist ein deutschland-weit und international beachtetes und über den Raum der christlichen Kirchen hinaus bedeut-sames Ereignis, gerade in unserer modernen, durchökonomisierten Gesellschaft, in der die Einsicht der Reformation hoch aktuell ist

Unternehmensverbände fürchten Kosten in Milliardenhöhe. Der durch einen zusätzlichen Feiertag ent-stehende Schaden ist zu groß. Ein zusätzlicher Feiertag verursacht allein in Nordrhein-Westfalen volkswirtschaftliche Kosten von bis zu 500 Millionen Euro. Bundesweit können mehrere Milliarden Euro zusammen kommen. Man kann kein aufwendiges Fest auf Kosten Dritter veranstalten.

Wie stehen Sie zu einem einmaligen gesetzlichen bundesweiten Feiertag? Herausgeber:

POLITIK AKTUELL Schriftleitung: Postfach 10 13 48 41545 Kaarst Postvertriebsstück G 2251 Entgelt bezahlt

G. Blaß †, J. Rauball. D. Zillmer E. Bizer, Gerhart-Hauptmann-Str. 1, 41516 Grevenbroich Tel. 02182-3445; E-Mail: [email protected]

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