Anzeige einer Veranstaltung nach 2 Versammlungsgesetz Anzeige einer Kundgebung nach 86 StVO

Firmenstempel An die Bezirkshauptmannschaft Schwaz Verkehr – Sicherheit Franz-Josef-Straße 25 6130 Schwaz Anzeige einer Veranstaltung nach § 2 Versa...
Author: Karola Becke
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Firmenstempel

An die Bezirkshauptmannschaft Schwaz Verkehr – Sicherheit Franz-Josef-Straße 25 6130 Schwaz

Anzeige einer Veranstaltung nach § 2 Versammlungsgesetz Anzeige einer Kundgebung nach § 86 StVO

Genaue Beschreibung der Versammlung (Zweck der Versammlung, Ablauf, erwartete Besucher, Teilnehmerzahl, Beginn und Ende der Veranstaltung, Ordnerdienst)

verwendete Hilfsmittel (Transparente, Megafone, Informationsmaterial, Kostüme, Musikanlage, Stromgenerator, Fahrzeuge usw.)

Beantragte Maßnahmen •

Genaue Beschreibung über die erforderlichen straßenpolizeilichen Maßnahmen zur Absicherung der Veranstaltung



betroffene Gemeindestraßen (genaue Bezeichnung und betroffener Bereich)



betroffene Bundes- und Landesstraßen (genaue Bezeichnung und betroffener Bereich)

Ist eine Verkehrsumleitung erforderlich? JA

NEIN

wenn ja – Verlauf der Umleitungsstrecke(n)

Wird die Nutzung von Bushaltestellen durch die gegenständliche Versammlung beeinträchtigt? JA

NEIN

wenn ja, welche(s) Linienunternehmen

Hinweis: Der Veranstalter hat diesbezüglich mit dem betroffenen Linienunternehmen das Einvernehmen herzustellen. Ist ein Bühnenaufbau vorgesehen? JA

NEIN

wenn ja, exakte Angaben über den voraussichtlichen Standort (Kopie der planlichen Darstellung angeschlossen)

Verantwortliche Person während der Versammlung Herr/Frau

erreichbar unter der Telefonnummer: welche ständig (während der gesamten Veranstaltung) erreichbar ist, um Unzukömmlichkeiten bei der Absicherung der Veranstaltung sofort abzustellen.

Sonstiges E-Mail-Adresse des Antragstellers: Telefon-Nummer des Antragstellers: Fax-Nummer des Antragstellers:

Anzeigepflicht § 2 Absatz 1 Versammlungsgesetz 1953, idgF: Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 24 Stunden vor der

beabsichtigten Abhaltung unter Angabe eines Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen. Folgende Versammlungen unterliegen nicht der Anzeigepflicht: -

Wählerversammlungen (während ausgeschriebener Wahlen, jedoch nicht unter freiem Himmel) öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge; Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten; sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus

Hinweis: Aus § 11 Versammlungsgesetz 1953, idfF, ergibt sich die (unter Verwaltungsstrafsanktion stehende) – primär den Leiter der Versammlung treffende – Pflicht, für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung zu sorgen; dies auch dann, wenn es sich – um eine allgemein zugängliche, unter freiem Himmel stattfindende Versammlung handelt. Wenn er es zur Erfüllung der geschilderten Aufgaben für erforderlich hält, hat er ausreichend Ordner zu bestellen, die ihn bei Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Veranstalter und Leiter einer Versammlung hat daher die Pflicht, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um deren legalen Verlauf zu sichern. Er hat sich ernsthaft darum zu bemühen, dass die Versammlung gesetzmäßig abläuft und dass Rechte und Freiheiten von Personen, die nicht an der Versammlung teilnehmen, möglichst wenig beeinträchtigt werden, dass also die Versammlungsfreiheit nicht zu Lasten Dritter missbraucht wird. Nach dem § 6 Versammlungsgesetz 1953, idgF, sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen. § 86 Straßenverkehrsordnung: Sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, sind, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, Versammlungen unter freien Himmel, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen oder dergleichen von den Veranstaltern vorher der Behörde anzuzeigen Für Umzüge auf Straßen ist eine Bewilligung grundsätzlich nicht erforderlich. Maßgeblich hiefür war die Erwägung, dass für solche Veranstaltungen in erster Linie andere gesetzliche Vorschriften, z. B. das Versammlungsgesetz/Veranstaltungsgesetz, im Vordergrund stehen oder dass es sich hierbei überhaupt um ortsübliche oder volkstümliche Gebräuche handelt. Die Behörde muss aber in der Lage sein, entsprechende straßenpolizeiliche Vorkehrungen zu treffen.

Hinweis Verfahren über Anträge können nur rasch erledigt werden, wenn das Formblatt genauestens und vollständig ausgefüllt und vom Antragsteller unterschrieben ist. Der Antragsteller versichert mit der Unterzeichnung des Formblattes, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen. Die sonst geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind unbeschadet der Anzeige genau einzuhalten bzw. ebenfalls rechtzeitig der jeweils zuständigen Behörde anzuzeigen.

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Unterschrift