Anspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung

VG Ansbach, Beschluss v. 27.01.2016 – AN 3 K 15.02550, AN 3 E 15.02551 Titel: Anspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung Normenketten: BayWoBindG Art...
Author: Dieter Dittmar
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VG Ansbach, Beschluss v. 27.01.2016 – AN 3 K 15.02550, AN 3 E 15.02551 Titel:

Anspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung Normenketten: BayWoBindG Art. 5 S. 1, S. 2 DVWoR § 3 Abs. 1 VwGO § 123 Leitsätze: 1 Nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz ist die unmittelbare hoheitliche Zuteilung einer Sozialwohnung durch die zuständige Behörde nicht möglich; es besteht lediglich ein Benennungsrecht gegenüber dem Verfügungsberechtigten, der über den Abschluss des Mietvertrags entscheidet (Parallelentscheidung zu VG München BeckRS 2015, 49615). (redaktioneller Leitsatz) 2 Die Orientierung des Benenennungsrechts an Dringlichkeitsstufen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Einstufung in eine Dringlichkeitsstufe handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zuweisung einer Sozialwohnung, Wohnungsbindung, öffentlich geförderter Wohnraum, Benenennungsrecht, Dringlichkeitsstufe, Vorwegnahme der Hauptsache  

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe I. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die sofortige Zuweisung einer Sozialwohnung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Antragstellerin beantragte am 3. November 2015 die Vermittlung einer geförderten Wohnung bei der Antragsgegnerin. Sie gab hierbei an, in ihrem Haushalt lebten drei Kinder, geboren 1987, 2002 und 2012. Sie erklärte, die von ihr bisher bewohnte Wohnung weise starken Schimmelbefall auf und sei zu teuer. Sie legte ein ärztliches Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin ..., ..., vom 4. November 2015 vor, wonach der 2012 geborene Sohn der Antragstellerin im Jahr 2015 mehrmals erkrankt gewesen sei, immer mit Reizhusten und verstopfter Nase. Es werde eine schimmelfreie Umgebung bzw. Wohnung empfohlen. Mit Schreiben vom selben Tag erhielt die Antragstellerin eine „Vormerkung bzw. Wohnberechtigung für eine geförderte Mietwohnung in ...“, Vormerk-Nummer ..., mit einer Gültigkeitsdauer bis 30. November 2016 von der Antragsgegnerin. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten, das am 21. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Antragstellerin vor Klageerhebung beantragen,

die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig eine Sozialwohnung in ... zuzuweisen und ihr für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Wohnung der Antragstellerin weise starken Schimmelbefall auf, die Situation sei für die gesamte Familie unzumutbar, insbesondere für die drei Kinder der Antragstellerin bestünden erhebliche Gesundheitsgefährdungen. Eine Reaktion der Antragsgegnerin sei trotz nochmaliger Erinnerung durch den Bevollmächtigten vom 10. November 2015 nicht erfolgt. Die Antragstellerin habe weder Wohnungsangebote von der Antragsgegnerin erhalten, noch sei es zum Abschluss eines neuen Mietvertrages gekommen. Vielmehr sei die Antragsgegnerin untätig geblieben. Für die Antragstellerin sei es sehr schwierig, als alleinerziehende Mutter mit drei Kindern auf dem aktuellen Wohnungsmarkt eine angemessene und bezahlbare Wohnung zu finden. Wegen der Gesundheitsgefahren sei der Antragstellerin ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016, das am 22. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, beantragte die Antragsgegnerin sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Bescheinigung über die Wohnraumberechtigung für eine öffentlich geförderte Wohnung sei Art. 5 Satz 1 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWohnBindG). Die Antragsgegnerin rechne zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarf. Als in Bezug auf Sozialwohnungen zuständige Stelle nach Art. 5 Satz 2 BayWohnBindG habe sie gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderung-und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR) den Vermietern mindestens fünf Wohnberechtigte zur Auswahl vorzuschlagen bzw. zu benennen. Dabei seien gemäß Art. 5 Satz 3 BayWohnBindG insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere sowie schwer behinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. Bei gleicher Dringlichkeit habe die Benennung nach der Dauer der Bewerbung zu erfolgen. Dabei stehe die Auswahl unter den vorgeschlagenen Wohnungssuchenden dem Vermieter zu. Die Antragsgegnerin könne diesen nicht zum Vertragsabschluss mit einer bestimmten Person zwingen. Im Jahr 2015 seien durch die Antragsgegnerin 581 öffentlich geförderte Wohnungen vermittelt worden. Dem gegenüber stünden aber ca. 7.700 wohnberechtigte Haushalte, die auf die Vermittlung einer geförderten Wohnung warteten. Eine Vielzahl dieser Haushalte suche aus noch dringlicheren oder gleich wichtigen Gründen eine neue Wohnung, sei aber bereits erheblich länger vorgemerkt als die Antragstellerin, die erst am 3. November 2015 einen diesbezüglichen Antrag gestellt habe. Dabei sei die Antragsgegnerin selbstverständlich bemüht, der Antragstellerin schnellstmöglich zu einer geeigneten Wohnung zu verhelfen. Aufgrund der angespannten Situation auf dem ... Wohnungsmarkt werde dies aber noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden und Gerichtsakten Bezug genommen. II. Der von der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft

macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vorliegend fehlt es bereits - unabhängig davon, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt - an einem im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu sichernden materiellen Anspruch. Nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsrecht ist die unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin nicht möglich. Da es sich bei dem Gebiet der Antragsgegnerin um ein Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf im Sinne von Art. 5 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderung-und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR) und dessen Anlage handelt, hat die Antragsgegnerin in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 dieser Vorschrift gegenüber den Verfügungsberechtigten lediglich ein Benennungsrecht. Gemäß Art. 5 Satz 2 BayWohnBindG hat die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten mindestens fünf wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages mit den Wohnungssuchenden bleibt den Verfügungsberechtigten vorbehalten. Eine hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin ist nicht möglich (BayVGH v. 21.8.1990 - 7 CE 90.1139; VG München, B. v.8.6.2015 - M 12 E 15.1782, juris). Soweit der Antrag dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Antragstellerin die Unterbreitung von Wohnungsvorschlägen durch die Antragsgegnerin begehrt, besteht unabhängig davon, dass auch hierbei von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen wäre, ebenfalls kein Anordnungsanspruch. Das in Art. 5 Satz 2 BayWohnBindG normierte Benennungsrecht der Antragsgegnerin gegenüber den Verfügungsberechtigten ermächtigt die zuständige Behörde aus Gründen der Praktikabilität, vor der eigentlichen Benennung eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerk-Kartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH, U. v.23.9.1987, DWW 1988, 55, BayVGH, B. v.21.3.2013 - 12 C 13.280, juris Rn. 13; BayVGH, B. v.11.3.2014 - 12 C 14.380, juris Rn. 14; VG München, B. v. 2.9.2015 - M 12 E 15.3268, juris Rn. 22). Als Folge dieser Dringlichkeitseinstufung ist die Antragsgegnerin verpflichtet, Wohnungsangebote in der darin erstellten Reihenfolge zu erteilen. Der von der Antragsgegnerin am 3. November 2015 erteilte Vormerkbescheid enthält eine Aufnahme der Antragstellerin in eine Dringlichkeitsstufe nicht. Allerdings hat die Antragstellerin vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass es die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft unterlassen habe, sie für eine freigewordene, ihrem Wohnbedarf entsprechende Sozialwohnung zu benennen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mitgeteilt, dass sie im Jahr 2015 581 Sozialwohnungen an Wohnberechtigte vermittelt habe, wohingegen 7700 Wohnberechtigte derzeit auf Vermittlung einer entsprechenden Wohnung warteten. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Dringlichkeit von fehlerhaften Ermessenserwägungen zulasten der Antragstellerin ausgegangen sein könnte, zumal diese am 3. November 2015 und damit vor etwa drei Monaten erstmals einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin die von ihr geltend gemachten Gründe der Gesundheitsgefahren für ihre Kinder ermessensfehlerhaft bei der Unterbreitung von Wohnungsangeboten nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat oder berücksichtigen wird. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (BayVGH, B. v.19.8.2013 - 12 C 13.1519, juris Rn. 13; BayVGH, B. v.11.3.2014 - 12 C 14.380, juris Rn. 22). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war mangels hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs.2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Rechtsmittelbelehrung zu Ziffern 1. bis 3.: 1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24- 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden. 2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden. Rechtsmittelbelehrung zu Ziffer 4.:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, eingeht. Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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