AmtsBlatt. Ein Weihnachtsgeschenk, was Sie sehen lassen kann! Sehen ist ein Geschenk des Himmels! Inhalt

AmtsBlatt der Großen Kreisstadt Delitzsch und des Landkreises Nordsachsen sowie der Gemeinden Neukyhna, Rackwitz, Schönwölkau, Wiedemar, Zwochau und d...
Author: Theodor Mann
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AmtsBlatt der Großen Kreisstadt Delitzsch und des Landkreises Nordsachsen sowie der Gemeinden Neukyhna, Rackwitz, Schönwölkau, Wiedemar, Zwochau und dem Verwaltungsverband Wiedemar

Jahrgang 21

 Freitag,

den 25. November 2011 Nummer 24

Inhalt Bereitschaftsdienste

S. 3

 Stadtverwaltung Delitzsch Veranstaltungen

S. 4

Amtliche Bekanntmachungen

S. 5

Mitteilungen

S. 6

Vereine und Verbände

S. 13

Kirchennachrichten

S. 18

 Landkreis Nordsachsen Mitteilungen Landratsamt

S. 21

Mitteilungen Gemeinden

S. 28

Zweckverbände

S. 38

Kultur und Schulen

S. 50

Verschiedenes

S. 52

 Nächste Ausgabe: Freitag, den 9. Dezember 2011

 Redaktionsschluss: Freitag, den 2. Dezember 2011 - Anzeigen -

Ein Weihnachtsgeschenk, was Sie sehen lassen kann! Gutschein in Höhe von 50,00 € beim Kauf einer HIS-Korrektionsbrille oder einer Gleitsichtbrille*

Wir setzen Akzente J.-R.-Becher-Str. 1a 04509 Delitzsch * Es gilt nur 1 Gutschein pro Person

Sehen ist ein Geschenk des Himmels!

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Amtsblatt Delitzsch  vom 25.11.2011

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vom 25.11.2011  Amtsblatt Delitzsch

Not- und Bereitschaftsdienste Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst vom 25.11. bis 11.12.2011 Tel.-Nr. Leitstelle 034202 65260 Montag, Dienstag, Donnerstag 19 bis 7 Uhr Mittwoch und Freitag 14 bis 7 Uhr Sonnabend, Sonntag/Feiertag 7 bis 7 Uhr Datum

Bereich Delitzsch/Klitschmar/ Neukyhna (einschl. amb. Dienst)

25./26.11.2011 27.11.2011

für beide Bereiche über Leitstelle

DM Heß, DZ, Breite Str. 19 Tel. 034202 7380

28./29.11.2011

über Leitstelle über Leitstelle

30.11./1.12.2011 Dr. Franke/DM Heß, DZ, Breite Str. 19, Tel. 034202 7380

über Leitstelle

2.12.2011

Drs. Dr. Leib, DZ, Leipziger Str. 17, Tel. 034202 63833

3.–6.12.2011

über Leitstelle

7.12.2011

Dr. Franke, DZ, Breite Str. 19 Tel. 034202 7380

über Leitstelle

8.12.2011

über Leitstelle

9.12.2011

Dr. K. u. C. Kirchhof, DZ Aug.-Fritzsche-Str. 1, Tel. 034202 62529

10.12.2011 11.–13.12.2011

Bereich Krostitz/Löbnitz/ Rackwitz/Schönwölkau

über Leitstelle

Dr. Schlegel, Anlage 1, Löbnitz, Tel. 034208 72132 über Leitstelle

Zahnärztlicher Notdienst (von 9 bis 11 Uhr) 26./27.11.2011 Holger Bähr Marienstr. 11, 04509 Delitzsch 034202 53441 3./4.12.2011 Dipl.-Med. Antje Gille Schkeuditzer Str. 2, 04509 Delitzsch 034202 54023 10./11.12.2011 Dr.med.dent. Olrik Land Ludwig-Jahn-Str. 4, 04509 Delitzsch 034202 51246 Augenärztlicher Notdienst: ist bei der Leitstelle zu erfragen: 034202 19222 Apotheken-Notdienst Stadt Delitzsch (montags bis sonnabends von 20 Uhr bis 8 Uhr; sonntags und feiertags von 8 bis zum nächsten Tag 8 Uhr) 25.11.2011 Apotheke Krostitz, Bahnhofstr. 56 034295 72105 26./27.11.2011 Wappen-Apotheke Delitzsch, Schäfergraben 1, 034202 60271 28.11.2011 Apotheke Krostitz, Bahnhofstr. 56 034295 72105 29.11.2011 Wappen-Apotheke Delitzsch, Schäfergraben 1, 034202 60271 30.11.2011 Aurora-Apotheke Delitzsch, im PEP-Markt 034202 340680 1.–6.12.2011 Adler-Apotheke Delitzsch, Markt 5 034202 60150 7.–9.12.2011 Rosen-Apotheke Delitzsch, Eilenburger Str. 25 034202 53113 10./11.12.2011 Ost-Apotheke Delitzsch, Joh.-R.-BecherStraße 21, 034202 64595 Tierärzte-Bereitschaftsdienst am 26./27.11.2011 Schenkenberg: DVM R. Liebert, Kertitzer Straße 21 Tel. 034202 62473, Fax: 034202 35137 Beerendorf: DVM Ingrid Noack, Am Ellerbusch 1 Tel. 034202 63554, Fax: 034202 36867 Glesien: Dr. Gudrun Preuß, An der Kleinbahn 17 Tel. 034207 72310, Fax: 034207 93492 Kleintiersprechstunde: Samstag 9–10 Uhr und nach Vereinbarung

Tierärzte-Bereitschaftsdienst am 3./4.12.2011 Delitzsch: TA N. Pott, Friedenssiedlung 69 Tel. 034202 61827, Fax: 034202 58925, Funk-Nr. 0173 8874450 Kleintiersprechstunde: Samstag 10–12 Uhr und nach Vereinbarung Dr. Ina Grohmann, Str. d. Jugend 8 Tel. 034202 86324, Fax: 034202 52714, [email protected] Kleintiersprechstunde: Samstag 10–12 Uhr Zschepen: Dr. Ellen Leistner, Th.-Müntzer-Siedlung 10 Tel. 034202 62604, Fax: 034202 95016 Kleintiersprechstunde: Samstag 10–12 Uhr Tierärzte-Bereitschaftsdienst am 10./11.12.2011 Schenkenberg: DVM R. Liebert, Kertitzer Straße 21 Tel. 034202 62473, Fax: 034202 35137 Beerendorf: DVM Ingrid Noack, Am Ellerbusch 1 Tel. 034202 63554, Fax: 034202 36867 Glesien: Dr. Gudrun Preuß, An der Kleinbahn 17 Tel. 034207 72310, Fax: 034207 93492 Kleintiersprechstunde: Samstag 9–10 Uhr und nach Vereinbarung Tierschutzverein Delitzsch e. V. Fundtiere in dringenden Fällen Tag und Nacht während der Sprechzeiten der Stadtverwaltung: 034202 67213 (Ordnungsamt) außerhalb der Sprechzeiten der Stadtverwaltung Delitzsch 034202 660 (Polizeirevier) Sorgentelefon des Tierschutzvereins Montag bis Freitag 18 bis 20 Uhr unter 0162 4040949 Not- und Bereitschaftsdienste für Havariefälle: Störungsdienst der Technische Werke Delitzsch GmbH (24h) (Netzgebiet der Stadt Delitzsch) Elektroenergie 034202 65666 Gas/ Wärme 034202 65777 Störungsdienst der DERAWA Trinkwasserversorgung 0162 2768999 Störungsdienst des Abwasserzweckverbandes Delitzsch Abwasser: 034202 347922

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Amtsblatt Delitzsch  vom 25.11.2011

Veranstaltungskalender Stadt Delitzsch und Ortsteile Die Tourist-Information verkauft auch für verschiedene, hier aufgeführte Veranstaltungen Eintrittskarten. Tel. 034202 67-237 oder Fax 67-408 Eine längerfristige Vorschau erhalten Sie unter www.delitzsch.de. Soweit nicht anders angegeben, finden die Veranstaltungen in Delitzsch statt. bis 29.12.2011 tägl. außer Mi.

Ausstellung

19:00

Sylvia Rudolph „Malerei und Grafik“

Café Glowka

26.11.– 26.2.2012

Die.-So

Ausstellung

10:00–17:00

„Es weihnachtet sehr“ - Alte Krippen und Scherenschnitte

Museum Barockschloss

25.11.2011

Fr.

Konzert/ Kabarett

20:00

„Was bin ich heute wieder für ein Schelm…“ Erinnerungen an Heinz Erhardt

Schlosskeller

26.11.2011

Sa.

Sport

9:00–12:00

Intensiv Yoga

Yoga Studio, Zscherngasse 2

26./27.11.2011 Sa./So.

Familie

ganztägig

Schenkenberger Adventsmarkt

Ortsteil Schenkenberg

27.11.2011

So.

Kulinarisches

11:00–14:00

Brunch

„ausZeit“ (ehem. Schwedenschanze)

27.11.2011

So.

Kulinarisches

11:00

Adventsbrunch mit Johannes Sterkel

Volkssolidarität

27.11.2011

So.

Märchen

15:00

Die wilden Schwäne

Oberer Bahnhof

27.11.2011

So.

Konzert

15:30

Weihnachtskonzert des Schulze- Rathaussaal Delitzsch-Männerchores

27.11.2011

So.

Konzert

17:30

Adventskonzert mit der Kreismusikschule

Barocksaal, Barockschloss

29.11.2010

Die.

Literatur

18:30

78. Stammtisch

Bibliothek „Alte Lateinschule“

1.12.2011

Do.

Musical

20:00

Öffentliches Vorspiel

Oberer Bahnhof

2.12.2011

Fr.

Konzert

20:00

Ute Freudenberg

Bürgerhaus

3.12.2011

Sa.

Kabarett

18:00

„SOLO-KABARETT“ mit Bernd Barbe

No. 2 – Die Altstadtkneipe

3.12.2011

Sa.

Kabarett

19:30

Die BarHocker

Blumenkunstcafé Pawlowski

2.–4.12.2011

Fr.–So.

Familie

Adventsmarkt

Marktplatz

3.12.2011

Sa.

Sport

9:00–12:00

Intensiv Yoga

Yoga Studio, Zscherngasse 2

4.12.2011

So.

Kulinarisches

12:00–18:00

Regionalmarkt - „Bestes aus der Dübener Heide“

Gelände des PEP Fachmarktzentrum

4.12.2011

So.

Konzert

18:00

Vocalensemble enchore Leipzig Oberer Bahnhof mit goldenen Weihnachtsklängen

7.12.2011

Mi.

Konzert

18:00

Chansonabend

7.12.2011

Mi.

Konzert

19:00–21:00

Adventskonzert mit Wehrbereichs- Bürgerhaus musikkorps III

9.12.2011

Fr.

Literatur

18:00

„Buch trifft Note“

Bibliothek „Alte Lateinschule“

9.12.2011

Fr.

Kulinarisches

19:00

„TASTE & TALK“

No. 2 – Die Altstadtkneipe

11.12.2011

So.

Konzert

15:00

Weihnachtskonzert der SchulzeDelitzsch-Chöre

katholische Kirche

11.12.2011

So.

Konzert

17:00

Weihnachtskonzert der SchulzeDelitzsch-Chöre

evang. Marienkirche

11.12.2011

So.

Kabarett

16:30

Andrea Kulka

Blumenkunstcafé Pawlowski

Oberer Bahnhof

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vom 25.11.2011  Amtsblatt Delitzsch

Bekanntmachung von Beschlüssen der Ausschüsse des Stadtrates Delitzsch

III. Verschiedenes Es schließt sich eine nicht öffentliche Sitzung an.

Technischer Ausschuss am 14. November 2011 öffentliche Sondersitzung Auftragsvergaben 122/11

Neubau der Einfassung der Bärenzwingeranlage im Tiergarten Delitzsch, Los 4 - Niederspannungsanlagen

Aufhebung der Auftragsvergabe zum Neubau der Einfassung der Bärenzwingeranlage im Tiergarten Delitzsch, Los 3 - Zaunbau zurückgezogen Baumaßnahme Kita „Anne Frank“ (Freier Träger) Anschaffung von Mobiliar für die Kindereinrichtung einschließlich Kinderküche und Podeste

Dr. Wilde Oberbürgermeister ________________________________________________________

123/11

124/11

Baubeschluss - Ausbau der Straße „Am Schwemmteich“ in Delitzsch, Ortsteil Beerendorf

Die Beschlüsse der öffentlichen Sitzungen können in der Stadtverwaltung Delitzsch, Markt 3, während der Dienststunden eingesehen werden. Zu den Beschlüssen des Technischen Ausschusses wird die Einsichtnahme im Verwaltungsgebäude II, Schloßstraße 30, Zimmer 2.17, empfohlen.

Dr. Wilde Oberbürgermeister ________________________________________________________

Amtliche Bekanntmachung Die 16. Sitzung des Technischen Ausschusses 2011 findet am Dienstag, dem 6. Dezember 2011 um 17:00 Uhr im Rathaus in Delitzsch, Markt 3, Sitzungssaal statt. Tagesordnung (öffentlich) I. Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden II. Beratung und Beschlussfassung Auftragsvergaben: 1. Baumaßnahme Kita „Anne Frank“ (Freier Träger) Anschaffung von Mobiliar für die Kindereinrichtung einschließlich Kinderküche DS 208-11 2. Unterer Bahnhof Delitzsch, Erweiterung der „Park+Ride-Anlage“, Los Verkehrsanlagen DS 218-11 3. Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 „Wohngebiet Delitzsch West II“ entsprechend der Anlage 1 für das Bauvorhaben Zur Wassermühle 2 (Gemarkung Delitzsch, Flur 2, Flurstück 28/78) DS 213-11

Teilnehmergemeinschaft Werbelin Der Vorstandsvorsitzende

Aufforderung zur Angebotsabgabe Vergabe von Masseland nach § 54 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Die Teilnehmergemeinschaft Werbelin hat das bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes Werbelin nicht für die wertgleiche Abfindung der Teilnehmer benötigte Land in zwei Flurstücken zugunsten der Teilnehmergemeinschaft Werbelin ausgewiesen. Die zwei Flurstücke werden hiermit zum Erwerb angeboten. Bedingungen für die Angebotsabgabe: - der Bieter muss ein Bewirtschafter oder ein Landwirtschaftsbetrieb mit Eigentum im Verfahrensgebiet sein - beide Flurstücke werden nur gemeinsam abgegeben - Angebote können nur für beide Flurstücke zusammen abgegeben werden - die Vergabe erfolgt an das höchste Gebot Angaben zu den angebotenen Flurstücken: Gemarkung Zwochau, Flur 2, Flurstück 563: Größe: 7.047 m2 Ackerzahl: 74 Gemarkung Zwochau, Flur 2, Flurstück 581: Größe: 4.164 m2 Ackerzahl: das Flurstück ist mit einer Hecke bestanden Die Angebotsunterlagen können bei der Teilnehmergemeinschaft Werbelin, beim Landratsamt Nordsachsen, Dr.-Belian-Str. 5, 04838 Eilenburg angefordert werden. Die Angebotsunterlagen können auch telefonisch (Herr Hindemith 03423 / 70 97 - 32 50), sowie elektronisch ([email protected]) angefordert werden. Abgabetermin: Angebote sind bis spätestens 12. Dezember 2011 schriftlich zu richten an: Teilnehmergemeinschaft Werbelin beim Landratsamt Nordsachsen Dr.-Belian-Str. 5 04838 Eilenburg gez. Hindemith

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Amtsblatt Delitzsch  vom 25.11.2011

Verkehrsraumeinschränkungen im Stadtgebiet Delitzsch vom 26.11.2011 bis 9.12.2011 Straße: Döbernitz, Rad-/Gehweg Maßnahme: Verkehrseinschränkungen Rad-/Gehweg in Döbernitz zwischen Willi-Keller-Siedlung und Bahnweg (parallel zum Lober) Zeitraum: bis ca. 31.12.2011 Ursache: Gewässerausbau Straße: Döbernitz, Feldsiedlung Maßnahme: Vollsperrung der Feldsiedlung in Höhe Zum Kartoffelhof Zeitraum: 21.11.2011- ca. 12.12.2011 Ursache: Kabelverlegung TWD, Notstromaggregat

Straße: B 183a, zwischen Stadtring und Reibitz Maßnahme: 3. BA Vollsperrung zwischen Zufahrt Entsorgungsanlage Spröda und K 7443 bis ca. 30.11.2011 Zufahrt zur Deponie nur aus Richtung Delitzsch kommend möglich. Umleitung: in Richtung Reibitz über K 7447/S 4/K 7446 (Lindenhayner Straße/Brinnis/Wannewitz, aus Richtung Reibitz über Poßdorf / Laue / Stadtring Zeitraum: bis ca. 30.11.2011 Ursache: Fahrbahnsanierung Straße: Markt Maßnahme: Vollsperrung und Halteverbote in der nördlichen Maktplatzumfahrung Zeitraum: 1.12.2011 - 4.12.2011 Ursache: Adventsmarkt Besonderheiten: Durch den Fackelumzug am 2.12. kann es in der Zeit von 19 bis 20 Uhr zu kurzeitigen Vollsperrungen im Altstadtbereich kommen

Kartenvorverkauf in der Tourist-Information im Barockschloss Delitzsch Öffnungszeiten: Dienstag bis Sonntag 10 bis 17 Uhr Tel. 034202 67-237, Fax: 67-408 Für die regulären Veranstaltungen im Gewandhaus, Leipziger Oper, Arena Leipzig, in der Musikalischen Komödie, im Schauspielhaus, im Kabarett SanftWut, im Kabarett academixer, im Kabarett „Die Funzel“, im Kabarett „Leipziger Pfeffermühle“, im Krystallpalast u. a. sowie in der Händelhalle und Steintor-Varieté können Karten im Vorverkauf erworben werden. Musicals

Gutscheine

König der Löwen Hamburg versch. Zeiten Tarzan Hamburg versch. Zeiten Sister Act Hamburg versch. Zeiten Starlight Express Bochum versch. Zeiten Dirty Dancing Oberhausen versch. Zeiten Ich war noch niemals in New York Stuttgart versch. Zeiten Hinterm Horizont Berlin versch. Zeiten BLUE MAN GROUP Berlin versch. Zeiten Der Tanz der Vampire Berlin versch. Zeiten Für alle Veranstaltungen! Sie bestimmen den Wert, und der Beschenkte löst den Gutschein in der Tourist-Information ein.

2011 25.11.11 Rainer Böhm – Heinz Erhardt Abend 26.11.–18.12. Herr Fuchs und die Weihnachtsnixe 27.11.11 Weihnachtskonzert des Schulze-Delitzsch-Männerchores 29.11.11 Die Geschwister Hofmann 30.11.11 Dornröschen 01.12.11 Uwe Steimle und Alfons 02.12.11 Ute Freudenberg 02.12.11 Martin Schneider – Lach oder stirb 02.12.11 Die Seilschaft von Gundermann 03.12.11 Kirchenkonzert mit Deborah Sasson 04.12.11 Russische Weihnacht 04.12.11 Weihnachtsoratorium 04.12.11 Gewandhaus Kinderchor 06.12.11 Gewandhaus Kinderchor 07.12.11 Howard Carpendale 08.12.11 JOJA WENDT 08.12.11 Russische Weihnacht 09.12.11 Ralf Schmitz – Schmitzophren 09./10.12.11 Russische Weihnacht 10.12.11 MDR-Kinderchor 11.12.11 MDR-Kinderchor 11.12.11 Russische Weihnacht

Schlosskeller Delitzsch Steintor Varieté Rathaussaal der Stadt Delitzsch

20:00 versch. Zeiten 15:30

Kulturpalast Bitterfeld Kulturpalast Bitterfeld Centraltheater Leipzig Bürgerhaus Delitzsch Theater-Fabrik-Sachsen ComCenter Halle Nicolaikirche Ringcafé Leipzig Thomaskirche Leipzig Mendelssohnsaal Gewandhaus Leipzig Gewandhaus Leipzig Gewandhaus Leipzig Ringcafé Leipzig Congress Center Leipzig Ringcafé Leipzig Gewandhaus Leipzig Gewandhaus Leipzig Ringcafé Leipzig

19:30 19:30 20:00 19:30 20:00 21:00 19:30 14:00 15:00 11:00+16:00 20:00 20:00 20:00 19:00 20:00 19:30 14:00 11:00 14:00

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vom 25.11.2011  Amtsblatt Delitzsch

11.12.11

Weihnachtskonzert der der Schulze-Delitzsch-Chöre 11.12.11 Weihnachtskonzert der der Schulze-Delitzsch-Chöre 11.12.11 Max Raabe 11.12.11 Alpenländische Weihnacht mit mit Marianne und Michael 13.12.11 Nußknacker – Familienballett 15.12.11 Schwanensee – Ballett 15.12.11 Weihnachten mit Maxi Arland 16.12.11 DIE FANTASTISCHEN VIER 17.12.11 Russische Weihnacht 18.12.11 Russische Weihnacht 18.12.11 Die Zauberflöte 21.12.11 Hänsel und Gretel 21.12.11 Fröhliche Weihnachten mit F. Schöbel 21.–26.12.11 Holiday on Ice 23.12.11 Zauberflöte für jung & alt 23.12.11 Tosca 24.12.11 Weihnachtsmatinee 25.12.11 La Bohème 26.12.11 Don Kosaken 29.–30.12.11 Hänsel und Gretel 30.–31.12.11 Apassionata 2012 03.01.12 Magic of the Dance 03.01.12 The USA Original Gospelsingers 05.01.12 Der große Chinesische Nationalcircus 06.01.12 Das Phantom der Oper 07.01.12 Russische Weihnacht 07.01.12 Ina Müller & Band 08.01.12 Schwarze Augen mit Tom Pauls 13.01.12 Very Best of Black Gospel 15.01.12 Wiener Johann Strauß Gala 17.01.12 Thriller – live 19.–22.01.2012 Partner Pferd 21.01.12 Gruseldinner – Frankenstein 22.01.12 Carmina Burana & 9. Sinfonie 22.01.12 Wrestling 2012 24.01.12 TUI Feuerwerk der Turnkunst 25.01.12 Sternstunden d. volkstümlichen Schlagers 27.01.12 Militär- und Blasmusikparade 27./28.01.12 Kings of Xtreme 31.01.12 André Rieu 05.02.12 Marshall & Alexander 10.02.12 Captain Cook 12.02.12 Das Phantom der Oper 15.02.12 Night of the Dance 16.02.12 Night of the Dance 18.02.12 ABBA MANIA 19.02.12 Die Nacht der Musicals 21.02.12 Die große Gala-Nacht der Operette 22.02.12 Die Wiener Walzernacht 23.02.12 Baumann&Clausen 24.02.12 Dreams of Musical 27.02.12 Mother Africa – Circus der Sinne 28.02.12 „Menschen an der Leine“ mit Holger Schüler 02.03.12 Udo Jürgens Tournee 2012 03.03.12 Gruseldinner – Dracula 04.03.12 Semino Rossi 06.03.12 Chris Rea 07.03.12 ADORO 09.03.12 Die Herkuleskeule 09.–12.03.12 Best of Musicals 10.03.12 THE BOSSHOSS 13.03.12 Roger Cicero & Big Band 15.03.12 Paul Panzer 23.03.12 Uwe Steimle & Band 24.03.12 Das große Ladiner Fest 24.03.12 Andrea Berg

katholische Kirche Delitzsch

15:00

evangelische Marienkirche Delitzsch 17:00 Arena Leipzig Gewandhaus Leipzig

18:00 19:30

Gewandhaus Leipzig Gewandhaus Leipzig Steintor Varieté Halle Arena Leipzig Ringcafé Leipzig Ringcafé Leipzig Oper Leipzig Oper Leipzig Gewandhaus Leipzig Arena Leipzig Gewandhaus Leipzig Oper Leipzig Mendelssohnsaal Oper Leipzig Gewandhaus Leipzig Oper Leipzig Arena Leipzig

17:00 19:30 20:00 20:00 19:30 14:00 18:00 18:00 20:00 versch. Zeiten 17:30 19:30 11:00 18:00 20:00 18:00 versch. Zeiten

Gewandhaus Leipzig Mendelssohnsaal Gewandhaus Leipzig Gewandhaus Leipzig Ringcafé Leipzig Arena Leipzig Centraltheater Peterskirche Leipzig Gewandhaus Leipzig Arena Leipzig Neue Messe Leipzig Ringcafé Leipzig Gewandhaus Leipzig Arena Leipzig Arena Leipzig Kulturpalast Bitterfeld Arena Leipzig Neue Messe Arena Leipzig Gewandhaus Leipzig Kulturhaus Wolfen Gewandhaus Leipzig Kulturpalast Bitterfeld Gewandhaus Leipzig Gewandhaus Leipzig Gewandhaus Leipzig Gewandhaus Leipzig Gewandhaus Leipzig Bürgerhaus Eilenburg Kulturhaus Wolfen Gewandhaus Leipzig Kulturhaus Wolfen

20:00 20:00 20:00 20:00 19:30 20:00 20:00 20:00 16:00+20:00 20:00 versch. Zeiten 19:30 19:00 18:00 19:00 19:30 19:30 20:00 20:00 20:00 19:30 20:00 20:00 20:00 20:00 19:00 20:00 20:00 20:00 20:00 20:00 20:00

Arena Leipzig Ringcafé Leipzig Arena Leipzig Arena Leipzig Arena Leipzig Kulturhaus Wolfen Arena Leipzig Haus Auensee Arena Leipzig Arena Leipzig Kulturhaus Wolfen Kulturhaus Wolfen Arena Leipzig

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24.03.12 25.03.12 26.03.12 31.03.12 03.04.12 04.04.12 05.04.12 08.04.12 12.–15.04.12 17.04.12 20.04.12 20.04.12 20./21.04.12 21.04.12 22.04.12 28.04.12 01.05.12 01.05.12 06.05.12 07.05.12 08.05.12 10.05.12 19.05.12 20.05.12 23.05.12 25.–27.05.12 01.06.12 03.06.12 29.06.12 13.07.12 01.09.12 11.09.12 23.09.12 26.09.12 24.10.12 26.10.12 30.11.–01.12. 04.11.12 07.11.12 16.11.12 24.11.12 17.11.12 09.12.12 12.12.12 16.12.12

Nina Hagen KAYA YANAR Die Nacht der Musicals Scooter Loreena McKennitt Salut Salon Die schönsten Opernchöre Schottische Musikparade ELISABETH – Musical David Garrett Volker Pispers – bis neulich update Peter Kraus Zauber der Travestie Kathy Kelly Bastian Sick Gruseldinner – Jack The Ripper Nightwish Musical Rocks New Kids on the Block & Backstreet Boys Swing Legenden Das Frühlingsfest der Volksmusik La Traviata Celtic Woman Bodo Wartke – Das neue Programm Lord of the Dance Sputnik Spring Break DJ Bobo Die große MDR1 Schlager-Starparade Dieter Thomas Kuhn & Band Unheilig Pyro Games Westernhagen Helene Fischer Elsterglanz Ute Freudenberg – 40jähriges Bühnenjubiläum OST ROCK 2012 – Das Konzert Tabaluga Bülent Ceylan Olaf Schubert Atze Schröder Silbermond The Firebirds - 20 Jahre Die Weihnachtsgans Auguste WISE GUYS “Live” 2012 Mirija Boes – Ich doch nicht

Haus Auensee Haus Auensee Kulturpalast Bitterfeld Arena Leipzig Arena Leipzig Gewandhaus Leipzig Gewandhaus Leipzig Gewandhaus Leipzig Arena Leipzig Arena Leipzig Arena Leipzig Gewandhaus Leipzig Bürgerhaus Delitzsch Peterskirche Leipzig Centraltheater Leipzig Ring-Café Leipzig Arena Leipzig Gewandhaus Leipzig Arena Leipzig Gewandhaus Leipzig Arena Leipzig Oper Leipzig Arena Leipzig Gewandhaus Leipzig Arena Leipzig Pouch Arena Leipzig Arena Leipzig Parkbühne Leipzig Völkerschlacht-Denkmal Ferropolis Arena Leipzig Arena Leipzig Haus Auensee Gewandhaus Leipzig

20:00 20:00 20:00 20:00 20:00 20:00 20:00 19:00 versch. Zeiten 20:00 20:00 20:00 20:00 20:00 19:00 19:30 20:00 20:00 20:00 20:00 19:30 19:30 20:00 20:00 20:00

Arena Leipzig Arena Leipzig Arena Leipzig Arena Leipzig Arena Leipzig Arena Leipzig Arena Leipzig Gewandhaus Leipzig Werk II Leipzig Theater-Fabrik-Sachsen

20:00 versch. Zeiten 19:00 20:00 20:00 20:00 20:00 16:00 20:00 20:00

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Das Amtsblatt erscheint 14-täglich in den ungeraden Wochen jeweils freitags für alle Haushalte kostenlos. - Herausgeber: Stadt Delitzsch: Telefon: 03 42 02/6 71 24, Fax: 03 42 02/6 28 97, E-Mail: [email protected] Landratsamt Nordsachsen, 04860 Torgau, Schloßstraße 27, Telefon: 0 34 21/7 58-10 14, E-Mail: [email protected] Druck und Verlag: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (0 35 35) 4 89-0, Telefax: (0 35 35) 4 89-1 15, Telefax-Redaktion: (0 35 35) 4 89-1 55 - Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Der Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Delitzsch, Herr Dr. Manfred Wilde, Der Landrat des Kreises Nordsachsen, Herr Czupalla oder der jeweilige Vertreter im Amt - Verantwortlich für den Anzeigenteil: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, vertreten durch den Geschäftsführer Marco Müller - Anzeigenannahme/Beilagen: Delitzsch: Frau Zehrt, Funk: 01 71 / 4 84 47 16, Telefon (03 42 02) 3 67 21, Telefax: (03 42 02) 3 67 22 Schkeuditz: Frau Smykalla, Funk: 01 71/4 14 40 18 Telefon: (03 42 02) 34 10 42, Telefax: (03 42 02) 5 15 06 Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

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IMPRESSUM

Amtsblatt der Stadt Delitzsch und des Landkreises Nordsachsen

Fragen zur Werbung? Ihre Anzeigenfachberater Kerstin Zehrt

Rita Smykalla

Tel.: 03 42 02/3 67 21 Fax: 03 42 02/3 67 22 Funk: 01 71/4 84 47 16 [email protected]

Tel.: 03 42 02/3 41 042 Fax: 03 42 02/5 15 06 Funk: 01 71/4 14 40 18 [email protected]

beraten Sie gern.

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Amtsblatt Delitzsch  vom 25.11.2011

Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme Aus gegebenem Anlass bittet die Stadtverwaltung Delitzsch Radfahrer und Fußgänger darum, im Stadtgebiet Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme walten zu lassen. In jüngster Zeit kam es vereinzelt zu unerfreulichen Vorfällen im Bereich des Friedhofs und der Innenstadt.

Museum am 7. Dezember geschlossen Aus technischen Gründen ist das Museum Barockschloss Delitzsch am Mittwoch, dem 7. Dezember 2011, ab 14 Uhr geschlossen. Informationen: Museum Barockschloss Delitzsch Schloßstraße 31 04509 Delitzsch Tel: 034202 67-208

Delitzscher Kamingespräch am 30. November 2011 im Barockschloss Delitzsch „Europa in der Schuldenkrise“ Am 30. November findet um 19 Uhr ein Kamingespräch im Delitzscher Schloss statt. Dabei wird der Referent Reiner Volz die aktuelle Problematik „Europa in der Schuldenkrise“ thematisieren. Volz wird auf die Lage in der Eurozone im Allgemeinen und auf die Situation in Griechenland im Speziellen eingehen. Des Weiteren sollen auch Fragen zur Währungsstabilität aufgeworfen und geklärt werden. Reiner Volz arbeitete als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der TU Dresden. Er tritt als Referent für Wirtschaft und Umwelt bei der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung auf und arbeitet derzeit als Dozent am Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei. Anmeldung über den Veranstalter: Sächsische Landeszentrale für politische Bildung, Schützenhofstraße 36, 01129 Dresden, Frau Weidemeier, Tel: 0351 85318-32 Informationen: Museum Barockschloss Delitzsch, Schloßstraße 31, 04509 Delitzsch, Tel: 034202 67-208, [email protected]

E-Cards auf www.tiergarten-delitzsch.de Ab sofort können über die Internetseite des Delitzscher Tiergartens E-Cards verschickt werden. Momentan stehen 15 Tiermotive aus dem Tiergarten zur Auswahl. Die elektronischen Postkarten können mit einer persönlichen Nachricht an Freunde und Bekannte versendet werden.

Am 10. Dezember um 15 Uhr, findet anlässlich der Präsentation der Ortschronik von Laue, eine kurze Andacht in der Kirche statt. Anschließend erfolgt die Vorstellung und der Verkauf der Chronik durch die Arbeitsgruppe „Chronik“ im Bürgerhaus Laue. Zu Gast ist der Oberbürgermeister der Stadt Delitzsch, Dr. Manfred Wilde. Zu dieser Veranstaltung ist jeder Bürger recht herzlich durch den Verein „Laue Land und Leute e. V“ eingeladen. Ortsvorsteher Laue Thomas Görner ________________________________________________________

Ortschaftsrat Benndorf Die nächste öffentliche Ortschaftsratsitzung der Ortschaft Benndorf findet am Dienstag, dem 29. November 2011, um 19 Uhr im Ortsbegegnungszentrum statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Bestätigung der Tagesordnung 2. Protokoll der 21. Sitzung 3. Bürgerfragestunde 4. Auswertung Gespräch mit OBM 5. Rentnerweihnachtsfeier und Benndorfer Weihnachtstreffen 2011, Termine 2012 6. Erledigungsstand - Anfragen der letzten Protokolle Alle Einwohner der Ortschaft sind herzlich eingeladen. Mit freundlichen Grüßen T. Köppen, Ortsvorsteher

3. Benndorfer Weihnachtstreffen Der Ortschaftsrat lädt alle Einwohner zum 3. Benndorfer Weihnachtstreffen am 16.12.2011 ab 19 Uhr vor dem Ortsbegegnungszentrum ein. In geselliger Runde am kleinen Feuer soll mit Glühwein und in Gesprächen die Weihnachtszeit eingeläutet werden. T. Köppen, Ortsvorsteher

Seniorenweihnachtsfeier der Ortschaft Benndorf Alle Senioren der Ortschaft Benndorf sind herzlichst zur Weihnachtsfeier am 13.12.2011 um 15:30 Uhr in die Gaststätte zur Sonne eingeladen. Aus Planungsgründen bitten wir die Teilnahme an der Veranstaltung bis zum 9.12.2011 anzumelden. Zur Absicherung der Feier wird ein Unkostenbeitrag von 5 Euro erhoben. T. Köppen, Ortsvorsteher



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Die nächste öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates Laue findet am Dienstag, dem 29. November 2011, um 19 Uhr im Jugendclub statt. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Protokollkontrolle 3. Auswertung des Treffens mit dem Oberbürgermeister Thema: Bürgergeld 4. Verschiedenes 5. Bürgerfragestunde

(Bitte abtrennen und bei Frau Finke abgeben) Rückmeldung bitte in der Gaststätte zur Sonne bei Fr. Finke entweder telefonisch 034202 63491 oder persönlich bis zum 9.12.2011. Herr / Frau _________________________________________ nimmt an der Veranstaltung teil.



Ortschaftsrat Laue

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Amtsblatt Delitzsch  vom 25.11.2011

Delitzscher Jahrbuch 2012 ist erschienen Ab sofort ist das Delitzscher Jahrbuch 2012 in der Tourist-Information und in der Buchhandlung Engler zu Preis von 4,20 Euro erhältlich.

Kundeninformation zur Jahresablesung und zur Ablesung auf Grund Netzübernahme zum 1.1.2012 Die TWD Netz GmbH, als das für die Ablesung der Strom- und Gaszähler verantwortliche Unternehmen wird in der Zeit vom 28.11.2011 bis 30.12.2011 bei allen Kunden im Stadtgebiet Delitzsch die Strom- und Gaszähler im Rahmen der Jahresabrechnung ablesen, unabhängig vom jeweiligen Energielieferanten. Gleichzeitig erfolgt die Ablesung der Stromzähler auf Grund der Netzübernahme durch die TWD Netz GmbH in den Orten Beerendorf, Benndorf, Brodau, Döbernitz, Laue, Schenkenberg, Selben und Spröda. Für die Orte Benndorf und Schenkenberg erfolgt ebenso die Ablesung der Gaszähler. Zeitgleich wird die Zählerablesung für Trinkwasser im Stadtgebiet Delitzsch und in den Gemeinden des Versorgungsgebietes des Zweckverband Delitzsch-Rackwitzer Wasserversorgung (DERAWA) vorgenommen. Mit der Zählerablesung wurde die Firma WEA Wärme- und Energieanlagenbau GmbH beauftragt. Die eingesetzten Ablesekräfte führen einen entsprechenden Ausweis mit sich. Lassen Sie sich bitte immer den Ausweis zeigen. Die Ablesekräfte sind nicht befugt, Rechnungen zu kassieren und Geldbeträge entgegenzunehmen. Sollten die Ableser Sie nicht erreichen, hinterlassen sie eine Karte zur Selbstablesung. Bitte füllen Sie diese sorgfältig aus und schicken Sie diese Karte umgehend an die Technische Werke Delitzsch GmbH zurück, da sonst eine Verbrauchsschätzung vorgenommen werden muss. Sollten Sie schon frühzeitig wissen, dass die Ableser Sie nicht erreichen werden (z. B. Urlaub), wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns die betreffenden Zählerstände vorab schriftlich oder direkt über unsere Homepage www.tw-delitzsch.de unter der Registerkarte Privatkunden/Formular/Zählerstandsmeldung mitteilen. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass die Ableser ungehinderten Zugang zu den Messeinrichtungen haben. Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung. Für Rückfragen steht Ihnen das Kundenzentrum der Technische Werke Delitzsch GmbH gern zur Verfügung. Kundenzentrum Sachsenstraße 1 04509 Delitzsch Telefon: 03 42 02/65 -8 88 E-Mail: [email protected]

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vom 25.11.2011  Amtsblatt Delitzsch

Seniorenbegegnungsstätte der AWO Johannes-R.-Becher-Str. 20 04509 Delitzsch-Ost Tel.: 034202 38425 Hier das Veranstaltungsangebot der

DRK-Kreisverband Delitzsch e. V. Eilenburger Straße 65 04509 Delitzsch Tel. 034202 3094-0 Fax 034202 3094-28 [email protected] www.drk-delitzsch.de

AWO-Seniorenbegegnungsstätte Delitzsch-Ost

Erste Hilfe-Ausbildungen Hilfe am Kind (fresh up) 2.12.2011 Ersthelfer 5./6.12.2011 Führerscheinbewerber 10.12.2011 Training 19.12.2011 Service- und Schulungszentrum, Ludwig-Jahn-Str. 4

9.00 Uhr 8.00 Uhr 8.00 Uhr 8.00 Uhr

Blutspende Delitzsch 7.12.2011, 13-18 Uhr, Servicezentrum, Ludwig-Jahn-Str. 4 (Blutbank, Institut für Transfusionsmedizin Leipzig) 17.12.2011, 9-13 Uhr, Bürgerhaus Delitzsch, Securiusstr. 34 (DRK-Blutspendedienst Ost, Blutspendezentrum Leipzig) Beratungsstelle für pflegende Angehörige montags, Servicezentrum Delitzsch donnerstags, Sozialstation Rackwitz

14-15 Uhr 14-15 Uhr

Häusliche Krankenpflege, Hausnotruf

Tel. 0160 4711242

Essen auf Rädern Mo.-Fr., 8-15 Uhr

Tel. 034202 300401

Fahrdienst, Kranken- u. Privatfahrten

Tel. 0160 4711234

Kleiderkammer Eilenburger Str. 65, Mo.Di.Mi.Fr., 8-12 Uhr Seniorentreff montags, Sozialstation Rackwitz, 13.30-16 Uhr Jugendangebote Jugendrotkreuz, Eilenburger Str. 65 Jugend-Katastrophenschutz YOZ, Jugendhaus-Nord, Sachsenstr. 6 Mobile Jugendsozialarbeit (Streetwork)

für Dezember 2011 Do 1.12.2011 Rolliclub 13:30 Uhr ———————————————————————————— Mo 5.12.2011 Strickclub 14:00 Uhr Di 6.12.2011 Rommee und Co. 13:30 Uhr Mi 7.12.2011 Kaffeezeit in lustiger Runde 14:00 Uhr ———————————————————————————— Mo 12.12.2011 Häkelrunde und Brettspiele bei Kaffee und Kuchen 14:00 Uhr Di 13.12.2011 Treff der Kartenspieler 13:30 Uhr Mi 14.12.2011 Pfarrer Pecusa bei Kaffee und Kuchen 14:00 Uhr Do 15.12.2011 Weihnachtsfeier Rolliclub 13:30 Uhr ———————————————————————————— Mo 19.12.2011 Strickliesel bei Kaffee und lecker Kuchen 14:00 Uhr Die 20.12.2011 Lust auf eine Runde Rommee? 13:30 Uhr Mi 21.12.2011 Weihnachtsfeier mit Herrn Seidel (Musik) 14:00 Uhr ———————————————————————————— Die 27.12.2011 Rommee & Co. 13:30 Uhr Mi 28.12.2011 Gedankenaustausch bei Kaffee und Kuchen 14:00 Uhr Do 29.12.2011 Rolliclub 13:30 Uhr „Ran an die Stricknadel“ - wer in geselliger Runde bei einem Tässchen Kaffee stricken möchte, kann gern jeden Montag ab 14:00 Uhr bei uns vorbei schauen. Wir freuen uns über Ihren Besuch!

AWO-Ortsverein Delitzsch-Ost Mo. 16.30-17.30 Uhr Tel. 0177 485300 Mo.-Sa. 14-21 Uhr Tel. 0157 76819481

Die Arbeiterwohlfahrt - Ortsverein Delitzsch Ost lädt zur diesjährigen Weihnachtsfeier die jungen Mitglieder und Mitarbeiter am 7.12.2011 um 18 Uhr in die Kindertagesstätte „Landmäuse“ in Döbernitz, Am Dorfanger 14, und unsere Senioren am 21.12.2011 ab 14 Uhr in die Seniorenbegegnungsstätte Delitzsch, J.-R.-Becher-Str. 20, ein. Wir bitten Sie, Ihre Teilnahme bis zum 30.11.2011 (junge Mitglieder/Mitarbeiter) bzw. bis zum 12.12.2011 (Senioren) schriftlich oder telefonisch unter der Rufnummer 034202 38422 bei Frau Lehmann oder Frau Deckert zu bestätigen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Ortsverein Delitzsch Ost

Diakonisches Werk Delitzsch/Eilenburg e. V. Caritas Erziehungs- und Familienberatungsstelle Delitzsch/Eilenburg Sie finden uns: in Delitzsch, Schulstraße 11 Sie erreichen uns: Montag bis Donnerstag von 8 bis 13 Uhr Mittwoch von 8 bis 16 Uhr Telefon: 034202 64544 Fax: 034202 64699 oder E-Mail: [email protected] Internet: www.familienberatung-delitzsch.de

Geschäftsstelle Delitzsch Schloßstr. 4, 04509 Delitzsch Tel.: 034202 50600, Fax: 034202 63839 Homepage: www.diakonie-delitzsch.de Unsere Kindereinrichtungen in Delitzsch Diakonie Kindertagesstätte „Regenbogenhaus“ Gellertstr. 26a, Tel.: 034202 51376 Diakonie Kindertagesstätte „Morgenland“ Karl-Marx-Str. 2, Tel.: 034202 58255 Krabbelgruppe der Diakonie-Kitas Immer am Montag in der Zeit von 9.30 bis 10.30 Uhr im Gemeindehaus „Zu den fünf Kirchen“, Schloßstraße 6; weitere Informationen dazu gibt es in der Kita „Regenbogenhaus“ und in der Kita „Morgenland“

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Kleiderkammer im Delitzscher „Kinderhaus zum Regenbogen“, Gellertstr. 26a, Tel.: 034202 58538 Die Ausgabe von Sachen erfolgt immer am Donnerstag von 10 bis 12 und von 13 bis 14.30 Uhr. Die Annahme erfolgt Montag bis Freitag im Bereich der Tagespflege. Begegnungsstätte für Senioren Gellertstr. 26a, Delitzsch, Tel.: 034202 58538 (Mit Hol- und Bringedienst nach Voranmeldung!) Regelmäßige Treffen: Dienstag von 14 bis 16 Uhr - gemütliches Beisammensein bei Kaffee und Kuchen. Rolli-Club Jeder Rollstuhlfahrer ist herzlich eingeladen. Wollen sie mehr über den Rolli-Treff erfahren, dann rufen Sie uns einfach an. Ihre Ansprechpartner sind: Frau Möritz (Tel: 034202 61755) und Frau Müller (Tel.: 034202 894029). Sozialstation (ambulanter Pflegedienst) Gellertstr. 26a, 04509 Delitzsch, Tel.: 034202 58538 Pflegedienstleiterin: Frau Anja Stiller Die Leistungen unserer Sozialstation im Überblick: - Häusliche Kranken- und Altenpflege - Haushaltshilfe, Wäschereinigung - Bereitstellung von Hilfsmitteln - preiswerter Hilfsmittelverleih - Essenversorgung (Essen auf Rädern) - medizinische Fußpflege - Bademöglichkeit mit Wannenlift im Haus - Unterstützung und Beratung bei der Finanzierung der Pflege, allgemeine und spezielle Kranken- und Behandlungspflege - Nachtpflege (3-5 Pflegeeinsätze pro Nacht) - Nachtwache für Wochenendvertretung - Begleitservice für Einkauf, Spaziergänge, kulturelle Veranstaltungen usw. Unser Fachpersonal verfügt über langjährige Berufserfahrung und betreut Sie individuell, mit Herz und mit Freundlichkeit. Tagespflege für Senioren Ganztagsbetreuung wochentags von 7 bis 17 Uhr. Neben Pflege und med. Betreuung bieten wir abwechslungsreiche kreative und kulturelle Angebote für Senioren. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer: 034202 58543. Essen auf Rädern Küche: Gellertstr. 26a, Delitzsch, Tel.: 034202 58548 Hospizdienst Nikolaiplatz 3, 04838 Eilenburg, Ansprechpartner: Sieglinde Stahl, Sprechzeiten: Di. 15 - 17 Uhr, Do. 10 - 12 Uhr, Tel: 03423 7002998 oder 0151 22788089; Termine außerhalb der Sprechzeiten bitte telefonisch abstimmen. Zum nächsten Trauercafé wird am 16. Dezember 2011 in der Zeit von 16 bis 18 Uhr in das Kaminzimmer des St. Georg-Hospitals in der Hallesche Str. 44 herzlich eingeladen. Spendenkonto des Diakonischen Werkes Delitzsch/Eilenburg e. V.: Sparkasse Leipzig; Kto: 228 000 1899; BLZ: 860 555 92

Heiligabend nicht allein zu Haus Bald ist es wieder so weit. Es gibt viele Menschen, die an diesem Tag allein zu Hause sind, weil sich niemand um sie kümmert. Um diesen Menschen einen angenehmen, gemütlichen Nachmittag am Heiligen Abend bei einer Tasse Kaffee, Weihnachtsgebäck und einem kleinen Programm zu bereiten, ist unser Begegnungszentrum für „Jung & Alt“ der Volkssolidarität, Am Wallgraben 7, für den 24. Dezember 2011 in der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr geöffnet. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Ihre Anmeldung nehmen wir gern bis zum 12. Dezember 2011 entgegen. Fahrdienst kann in Anspruch genommen werden! Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Begegnungszentrum „Für Jung & Alt“ Telefon: 3091915

Amtsblatt Delitzsch  vom 25.11.2011

Der Hospizdienst hat eine 2. Koordinatorin Ich freue mich sehr, dass ich als 2. Koordinatorin seit 01.10.2011, zusammen mit Frau Stahl, die Arbeit des Ökumenischen Ambulanten Hospizdienstes hauptamtlich begleiten und unterstützen und mit Ihr gemeinsam weiterentwickeln darf. Damit Sie mich kennen lernen können, möchte ich mich Ihnen kurz vorstellen. Mein Name ist Maria Tübing-Schlotmann. Vor 46 Jahren wurde ich in Coesfeld, im Münsterland geboren. Dort habe ich gelebt und gearbeitet, bevor ich 1994 mit meinem Mann nach Eilenburg gekommen bin. Hier hat sich unsere Familie vergrößert und ich habe mich mehrere Jahre um unsere Kinder gekümmert. Als diese älter wurden, engagierte ich mich zunächst ehrenamtlich im Kriseninterventionsteam/Notfallseelsorge und dann in der Hospizinitiativgruppe in Eilenburg. Daneben arbeite ich einige Stunden in meinem Beruf als Arzthelferin. Nach der Ausbildung als Hospizbegleiterin, durfte ich die Sterbebegleitung als einen wichtigen Dienst am Menschen erleben, der mich persönlich anspricht und erfüllt. Das war ein Motiv für meine Weiterbildungen in Palliativ Care und für meine Arbeit im Trauercafé in der Trauerbegleitung. Im Hospizdienst wird mein Arbeitsschwerpunkt der Aufbau der Gruppe in Schkeuditz sein. Frau Stahl ist weiterhin für die Eilenburger und Delitzscher Gruppe verantwortlich. Beide Koordinatorinnen sind erreichbar über das Handy 01 51 22 78 80 89 per Mail [email protected] oder im Büro Nikolaiplatz 3 in Eilenburg zu den Sprechzeiten dienstags von 15 bis 17 Uhr und donnerstags von 10 bis 12 Uhr und nach Vereinbarung. ________________________________________________________ Jugendcafe „Quo Vadis“ Mauergasse 19 a 04509 Delitzsch Tel.: 034202 30892 www.efg-delitzsch.de [email protected] Coffeetime (offener Treff) Mittwoch-Samstag, 15–20 Uhr · Internetcafe, Playstation, Dart, Billard, Tischtennis etc. · Projektangebote Gitarrenkurs, Trommeln, etc. · Hilfsangebote für jede Lebenslage Medieninfopoint - Dienstag, 14–18 Uhr - Mittwoch, 14–20Uhr - Donnerstag-Samstag, 14–20Uhr Hier bekommt Ihr die ultimative Hilfe zum Thema · Computer und Internet · Erstellung von Bewerbungsunterlagen · Hilfe bei Lehrstellensuche Schülercafe Dienstag-Samstag, 14–18 Uhr

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Delitzsch Nord Nordstraße 4 Gellertstraße 13 O.-v.-Guericke-Straße 20 Gellertstraße 38 Gellertstraße 44 Nordstraße 13 Bitterfelder Straße 63

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Delitzsch Ost Beerendorfer Straße 62 Beerendorfer Straße 66 J.-R.-Becher-Straße 8 Fr.-Engels-Straße 63 F.-C.-Weiskopf-Straße 23 F.-C.-Weiskopf-Straße 29

Rackwitz Friedensstraße 2c Hauptstraße 2 Buschenauer Straße 3b Friedensstraße 1a Friedensstraße 1b Friedensstraße 3b

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Verkauf Eigentumswohnungen Straße

Karl-Marx-Straße 1a Karl-Marx-Straße 1a Mittelstraße 11 Beerendorfer Straße 38 Beerendorfer Straße 42

Ort

Zimmer

Etage

3 3 3 3 3

1. OG 3. OG EG 2. OG 3. OG

Delitzsch Delitzsch Delitzsch Delitzsch Delitzsch

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R.-Luxemburg-Straße Am Karl-Marx-Platz 1-4 Karl-Marx-Straße 1a - c

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Eine Besichtigung der Wohnungen ist nach Absprache auch außerhalb unserer Öffnungszeiten kurzfristig möglich.

Für weitere Angebote stehen wir Ihnen zu unseren Öffnungszeiten wie folgt zur Verfügung : Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag

7.30 - 9.00 9.00 - 12.00 7.30 - 9.00 7.30 - 9.00 9.00 - 11.30

Ihr Anprechpartner: Herr Müller und

13.00 - 18.00

und

13.00 - 17.00

Telefon Fax:

Homepage: www.zuhause-in-delitzsch.de E- Mail: [email protected] E- Mail: [email protected]

034202/340517 034202/340520

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Amtsblatt Delitzsch  vom 25.11.2011

Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft

Angelsportverein Breitenfeld-Selben 1988 e. V. Unsere nächste Versammlung findet am 9. Dezember 2011 um 19 Uhr statt. Treffen: Kastanienallee 12 in Beerendorf Themen: Beitragskassierung 2012, Allgemeines

Ortsverwaltung Delitzsch Tel.: 034202 51035 E-Mail: [email protected] Liebe Seniorinnen und Senioren, am Mittwoch, dem 7. Dezember 2011, findet im Sportlerheim des ESV Delitzsch (Werkstättenweg) unsere Jahresabschlussveranstaltung statt. Einlass: Beginn:

14:30 Uhr 15:00 Uhr

Anmeldungen werden noch am 25.11.2011 und am 2.102.2011 in der Zeit von 9 bis 12 Uhr im Büro der Ortsverwaltung Delitzsch, Karl-Marx-Str. 39 (Wachgebäude) entgegengenommen. Teilnehmerbeitrag für Mitglieder kostenfrei, Nichtmitglieder 5 Euro Es ladet recht herzlich ein Der Seniorenvorstand ________________________________________________________

NHV Concordia Delitzsch 2010 e. V. Die nächsten Heimspiele des NHV Concordia Delitzsch 2010 e. V. finden an folgenden Tagen statt: Freitag, 25.11.2011 (Kultur- und Sportzentrum Delitzsch) mJA, JBL 19:45 Uhr Handball-Akademie - SC Magdeburg Sonntag, 27.11.2011 (Artur-Becker-Halle) wJC, KL 9:30 Uhr NHV - TSG Schkeuditz mJD, BL 11:00 Uhr NHV - MoGoNo Leipzig Männer, BL 12:45 Uhr NHV - SG Germania Zwenkau II Frauen, VL 15:00 Uhr NHV - SV Schneeberg Männer, SL 17:00 Uhr SG DHfK Lpz./ NHV Delitzsch - Zwönitzer HSV 1928 Sonntag, 4.12.2011 (Artur-Becker-Halle) mJC, BL 10:00 Uhr NHV - Bornaer HV 09 wJB, SL 11:45 Uhr NHV - HV Chemnitz wJD, KL 13:30 Uhr NHV - BSC Victoria Naunhof mJE, KL 14:45 Uhr NHV - TSG Schkeuditz Weitere Informationen über die Mannschaften und den Verein finden Sie im Internet unter www.nhv-concordia-delitzsch.de.

Der Vorstand

Freie Wählergemeinschaft Delitzsch e.V.       Wir laden alle Mitglieder und Sympathisanten sowie  interessierte Bürgerinnen und Bürger recht herzlich zur  nächsten Mitgliederversammlung   der Freien Wählergemeinschaft Delitzsch e.V. am   Freitag, 9.Dezember 2011, 18.00 Uhr, in die Delitzscher   Gaststätte Bowlingbahn, Hallesche Straße 32,   ein.     Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:    1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit.  2. Rechenschaftsbericht des Vorstandes.  3. Entlastung des Vorstandes durch die  Mitgliederversammlung.  4. Berichte unserer Stadträte aus den Ausschüssen und  dem Stadtrat( u.a. Städtischer Haushaltsplan 2012).  5. Planung von Aktivitäten für 2012.  6. Verschiedenes     

 

 Wir freuen uns über Ihre Teilnahme.  

      Uwe Bernhardt        Vorsitzender

   

 

 

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vom 25.11.2011  Amtsblatt Delitzsch

Der „Blasmusikverein Schenkenberg e. V.“ spielt für Sie am Samstag, den 26.11.2011 um 16:30 Uhr zum Adventskonzert in der Kirche in Schenkenberg. Der Adventsmarkt im Pfarrgarten kann bereits ab 15 Uhr besucht werden.

Familienzentrum „Family“

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Mauergasse 19 a 04509 Delitzsch Tel. 034202 329330 E-Mail: [email protected] Internet: www.efg-delitzsch.de

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Töpfergruppe: dienstags, ab 19 Uhr Krabbelgruppe: dienstags, ab 10 Uhr Suchen Sie Kontakte zu anderen jungen Müttern oder haben Sie Probleme und Fragen? Hier können Sie sich austauschen und auch wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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Strick-Café: mittwochs, von 14.30 bis 17 Uhr - Vielleicht wollten Sie schon längst mal wieder mit dem Stricken anfangen? Oder aber Sie haben die Technik noch nicht gelernt, würden es aber gerne können? Dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse! Wir geben Ihnen gerne Hilfestellung und Tipps. Frauenfrühstück: donnerstags, von 9 bis 11 Uhr Für Frauen mit und ohne Kinder gibt es ein gemeinsames Frühstück. Für die Kinder ist eine Spielecke eingerichtet. Wir freuen uns auf Sie! Ü-50-Treff: Donnerstag, 15.12.2011, 15 Uhr Seniorentreff Sporttreff: Freitag, 18 bis 19.30 Uhr (in der Turnhalle der Diesterweg- Grundschule, August- Bebel Str.) Alle Sportinteressierten Kinder ab 8 Jahre und Jugendliche, die Spaß am gemeinsamen Sport und Spiel haben, sind herzlich eingeladen. Hier kannst Du Fußball, Volleyball, Basketball, Zweifelderball, Staffelspiele u.v.m. spielen. Sportkleidung und Turnschuhe nicht vergessen! Einteilung erfolgt in Altersgruppen Kindergeburtstagsfeier Wir unterstützen Sie bei der Planung und Durchführung ihrer Kindergeburtstagsfeier. (für Kinder im Grundschulalter, max. 10 Kinder) Ob super Spielideen, interessante Bastelangebote, Eigenkreation einer leckeren Pizza , Klettern an der Kletter-

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Amtsblatt Delitzsch  vom 25.11.2011

wand, wir helfen Ihnen dabei, dass der Geburtstag Ihres Kindes ein cooles Erlebnis wird. Anmeldung und Anfragen bitte mind. 14 Tage vorher, unter Tel. 034202 329330 Ehe- und Lebensberatung Bei allen Fragen und Problemen rund um die Themen Partnerschaft, Familie und Lebensbewältigung finden Sie bei uns kompetente Hilfe. Eine wesentliche Aufgabe unserer Lebensberatung ist es, jederzeit ein verlässlicher und kompetenter Ansprechpartner Ihres Vertrauens zu sein und Sie oder Ihre Angehörigen darin zu unterstützen, wieder Motivation, Lebensmut und Freude im Alltag zu finden. Informieren Sie sich bitte unverbindlich im Familienzentrum, ob diese Beratung für Sie in Frage kommt. Ein Informationsgespräch ist kostenlos und steht wie die Beratung selbst unter absoluter Schweigepflicht. Telefonische Anmeldung ist erforderlich unter Tel. 034202 329330 oder 56453

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am 10.12.2011 ab 15.00 Uhr

- Zuerst findet eine kleine Andacht in der Kirche zu Laue statt. - Als Gast begrüßen wir den Oberbürgermeister der Stadt Delitzsch, Dr. Manfred Wilde.

- Im Anschluss findet der Verkauf der Chronik im Bürgerhaus statt.

Alle Patienten die unsere Veranstaltungen besucht haben, können gerne am Jahresabschluß teilnehmen. Bitte bis Ende November anmelden - Tel.: 034202 860515.

Gottesdienste und Zusammenkünfte der katholischen Pfarrei „St. Klara“ vom 26.11.2011 bis zum 9.12.2011 Telefon Pfarrbüro 034202 52159 Fax Pfarrbüro 034202 52175 Telefon Pfr. Poschlod 034202 329706 E-Mail: [email protected]

Einladung

- Danach erfolgt die Vorstellung der “Ortschronik Laue”.

Selbsthilfegruppe für chronisch Darmerkrankte

Ortschronik Laue

- Der Verein “Laue, Land und Leute e.V.” backt Brot im “Backhäusel”. - Im Bürgerhaus gibt es Kaffee und selbst gebackenen Kuchen.

Alle Bürger aus Laue und natürlich auch alle anderen Interessenten sind recht herzlich eingeladen. Es laden ein: “Arbeitgruppe Ortschronik Laue” & “Verein Laue, Land und Leute e.V.”

Spendensammeltag im Tierheim Laue Am 26. November 2011 lädt der Tierschutzverein Delitzsch e. V. von 14 bis 16 Uhr zum Spendensammeltag im Tierheim Laue ein. Gegen eine kleine Spende können Sie an diesem Tag handgefertigte Weihnachtsgestecke der Vereins-mitglieder erhalten. Der Erlös aus dieser Sammelaktion kommt unseren 256 Tieren zu Gute. Futter, Tierarztkosten oder auch dringende Operationskosten werden davon bestritten. Für das leibliche Wohl ist an diesem Nachmittag ebenfalls gesorgt. Helfen Sie unseren Tieren. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Es laden ein: Der Vorstand und die Tierheimleitung

Samstag, 26.11. 17.00 Uhr Hl. Messe in Löbnitz Sonntag, 27.11. (1. Advent) 8.00 Uhr Hl. Messe in Delitzsch 9.00 Uhr Hl. Messe in Bad Düben und Zwochau 10.30 Uhr Hl. Messe in Delitzsch (Kindermesse) und Eilenburg 16.00 Uhr Vesper in Delitzsch Montag, 28.11. 8.00 Uhr Hl. Messe in Delitzsch Religionsunterricht in Bad Düben und Delitzsch nach Plan 14.30 Uhr Schönstatttreffen in Delitzsch 18.00 Uhr Hl. Messe in Zwochau 19.30 Uhr Kommunionhelferschulung in Delitzsch Dienstag, 29.11. 6.00 Uhr Roratemesse in Bad Düben Religionsunterricht in Delitzsch und Eilenburg nach Plan 15.00-17.00 Uhr Offene Kirche in Delitzsch 17.30 Uhr Eucharistische Anbetung in Delitzsch 18.00 Uhr Hl. Messe in Delitzsch und Zwochau 18.45 Uhr Chor in Delitzsch 20.00 Uhr Grundkurs des Glaubens (2) in Delitzsch Mittwoch, 30.11. 18.00 Uhr Hl. Messe in Zwochau Donnerstag, 1.12. 9.00 Uhr Hl. Messe in Eilenburg 9.30 Uhr Hl. Messe im St.-Marien-Heim in Delitzsch 10.30 Uhr Hl. Messe in Zwochau (Goldenes Priesterjubiläum) Religionsunterricht Bad Düben und Delitzsch nach Plan 16.30 Uhr Adventsandacht in Bad Düben 18.00 Uhr Hl. Messe in Zwochau Beginn der Aktion „Türen öffnen im Advent“ in Bad Düben und Delitzsch Freitag, 2.12. Kirche auf dem Adventsmarkt in Delitzsch 5.00 Uhr Roratemesse in Eilenburg 6.00 Uhr Roratemesse in Delitzsch 10.30 Uhr Andacht im Diakonieheim in Bad Düben 17.00 Uhr Jugendvesper in Wechselburg 18.00 Uhr Hl. Messe in Zwochau Samstag, 3.12. 17.00 Uhr Hl. Messe in Löbnitz 18.00 Uhr Adventssingen der Kurrende in Bad Düben Sonntag, 4.12. (2. Advent) 8.00 Uhr Hl. Messe in Delitzsch (Kolpingmesse und -gedenken) 9.00 Uhr Hl. Messe in Bad Düben und Zwochau

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vom 25.11.2011  Amtsblatt Delitzsch

10.30 Uhr 16.00 Uhr Montag, 5.12. 8.00 Uhr

Hl. Messe in Delitzsch und Eilenburg (mit Kinderkatechese) Vesper zum Patronatsfest in Eilenburg Anschl. Beisammensein Hl. Messe in Delitzsch Religionsunterricht in Bad Düben und Delitzsch nach Plan Großer Seniorenadvent in Delitzsch Hl. Messe in Zwochau

14.30 Uhr 18.00 Uhr Dienstag, 6.12. 6.00 Uhr Roratemesse in Bad Düben Religionsunterricht in Eilenburg und Delitzsch nach Plan 17.30 Uhr Eucharistische Anbetung in Delitzsch 18.00 Uhr Hl. Messe in Delitzsch und Zwochau 18.45 Uhr Chor in Delitzsch Mittwoch, 7.12. 8.00 Uhr Hl. Messe in Eilenburg 18.00 Uhr Hl. Messe in Zwochau Donnerstag, 8.12. 9.00 Uhr Hl. Messe in Eilenburg 9.30 Uhr Hl. Messe im St.-Marien-Heim in Delitzsch 10.30 Uhr Wort-Gottes-Feier im Valere-Heim in Löbnitz Religionsunterricht in Bad Düben und Delitzsch nach Plan 16.30 Uhr Adventsandacht in Bad Düben 18.00 Uhr Hl. Messe zum Patronatsfest in Delitzsch Freitag, 9.12. 5.00 Uhr Roratemesse in Eilenburg 8.00 Uhr Hl. Messe in Delitzsch 14.00 Uhr Seniorenadvent in Löbnitz 17.00 Uhr Jugend in Delitzsch 18.00 Uhr Hl. Messe in Zwochau

Evangelische Kirchengemeinde Gottesdienste und Veranstaltungen vom 26.11.2011 bis 11.12.2011 Pfarrer St. Pecusa Schloßstr. 6, Tel. 989637 Superintendent Dr. Chr. Stawenow Schloßstr. 26, Tel. 51219 oder Tel. 51281 Gemeindepädagogin K. Schmiedeke Tel. 301091 Gemeindebüro Schloßstr. 6, Tel. 53179, Fax 53198 Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 10 bis 12 Uhr Dienstag 14 bis 18 Uhr Sonnabend, d. 26.11.2011 11.00-13.00 Uhr Kinderkreis im Gemeindehaus Sonntag, d. 27.11.2011 - 1. Advent 10.00 Uhr Familiengottesdienst in der Marienkirche Montag, d. 28.11.2011 9.30 Uhr Krabbelgruppe im Gemeindehaus 14.00 Uhr Adventsfeier der Senioren im Gemeindehaus 17.30 Uhr Posaunenchor im Gemeindehaus 19.30 Uhr Kantorei im Gemeindehaus Dienstag, d. 29.11.2011 14.00 Uhr Adventsfeier der Senioren im Gemeindehaus Mittwoch, d. 30.11.2011 18.00 Uhr Junge Gemeinde im Gemeindehaus 19.00 Uhr Gestaltungskreis im Gemeindehaus Donnerstag, d. 1.12.2011 16.00 Uhr Probe für das Weihnachtstheaterspiel im Gemeindehaus

Sonntag, d. 4.12.2011 - 2. Advent 10.00 Uhr Gottesdienst mit Heiligem Abendmahl in der Marienkirche 11.00-18.00 Uhr Delitzscher Adventsmarkt in der Stadtkirche Peter & Paul und auf dem Marktplatz 15.00 Uhr Kirchenführung in der Stadtkirche Peter & Paul Montag, d. 5.12.2011 9.30 Uhr Krabbelgruppe im Gemeindehaus 17.30 Uhr Posaunenchor im Gemeindehaus 19.30 Uhr Kantorei im Gemeindehaus Dienstag, d. 6.12.2011 14.00 Uhr Adventsfeier der Senioren im Gemeindehaus Mittwoch, d. 7.12.2011 18.00 Uhr Junge Gemeinde im Gemeindehaus 19.00 Uhr Gestaltungskreis im Gemeindehaus Donnerstag, d. 8.12.2011 16.00 Uhr Probe für das Weihnachtstheaterspiel im Gemeindehaus Freitag, d. 9.12.2011 14.00 Uhr Selbsthilfegruppe der Rollstuhlfahrer im Gemeindehaus Sonntag, d. 11.12.2011 - 3. Advent 10.00 Uhr Gottesdienst in der Marienkirche 17.00 Uhr Konzert der Schulze-Delitzsch-Chöre in der Marienkirche Spendenkonto bei der Sparkasse Leipzig: 2280006670, BLZ 86055592 [email protected] www.delitzsch-online.de/ev.kirche/

Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde (Baptisten) Mauergasse 19 a, 04509 Delitzsch Tel. 034202 56453 www.efg-delitzsch.de Gottesdienst Sonntag, 4.12. 2011 9.30 Uhr Gottesdienst

Neuapostolische Kirche Gemeinde Delitzsch, Securiusstraße 21a

Gottesdienste und Veranstaltungen vom 27.11. bis 7.12.2011 Sonntag, d. 27.11.2011 10:00 Uhr Festgottesdienst mit Bezirksapostel Klingler Bild-/Tonübertragung aus Plauen Montag, d. 28.11.2011 18:45 Uhr Religionsunterricht 19:30 Uhr Chorprobe Mittwoch, d. 30.11.2011 19:30 Uhr Gottesdienst Sonntag, d. 4.12.2011 9:30 Uhr Gottesdienst 9:30 Uhr Sonntagsschule 15:00 Uhr Gemeindefest Montag, d. 5.12.2011 18:45 Uhr Religionsunterricht 19:30 Uhr Chorprobe Mittwoch, d. 7.12.2011 20:00 Uhr Gottesdienst

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Jehovas Zeugen - Delitzsch Königreichssaal Petersroda, Hauptstraße 10a Sonntag, 27.11.2011 17.00 Uhr Öffentlicher Vortrag Thema: „Die Wunder der Schöpfung Gottes würdigen“ 17.30 Uhr Wachtturm-Studium Thema: „Kennt Jehova dich?“ Freitag, 2.12.2011 19.00 Uhr Versammlungsbuchstudium Betrachtung des Buches „Legt gründlich Zeugnis ab für Gottes Königreich“ 19.30 Uhr Theokratische Predigtdienstschule mit einer Betrachtung des Bibelbuches Das Hohe Lied 1 - 8 Lehrkurs für Verkündiger des Wortes Gottes Thema: „Warum sagen Jehovas Zeugen, dass die letzten Tage im Jahr 1914 begannen?“ 20.00 Uhr Zusammenkunft für den Predigtdienst Ansprache und Demonstrationen über die praktische Anwendung biblischer Erkenntnisse Sonntag, 4.12.2011 17.00 Uhr Öffentlicher Vortrag Thema: „Die Zerstörung der Erde wird von Gott bestraft“ 17.30 Uhr Wachtturm-Studium Thema: „Unsere Freizeitgestaltung - wie wirkt sie sich aus?“ Freitag, 9.12.2011 19.00 Uhr Versammlungsbuchstudium Betrachtung des Buches „Legt gründlich Zeugnis ab für Gottes Königreich“ 19.30 Uhr Theokratische Predigtdienstschule mit einer Betrachtung des Bibelbuches Jesaja 1 - 5 Lehrkurs für Verkündiger des Wortes Gottes Thema: „Wird nach dem Ende des gegenwärtigen Weltsystems noch jemand auf der Erde am Leben sein?“ 20.00 Uhr Zusammenkunft für den Predigtdienst Ansprache und Demonstrationen über die praktische Anwendung biblischer Erkenntnisse Eintritt frei Keine Kollekte

Amtsblatt Delitzsch  vom 25.11.2011

Gottesdienste der Kirchgemeinde Podelwitz 27.11., 1. Advent 10 Uhr Familiengottesdienst mit Taufe 04.12., 2. Advent 10 Uhr Abendmahlsgottesdienst mit Kindergottesdienst 11.12., 3. Advent 10 Uhr Predigtgottesdienst 16 Uhr Adventliches Konzert zur Wiedereinweihung der Mende-Orgel nach der Restaurierung 18.12., 4. Advent 10 Uhr Abendmahlsgottesdienst 23.12. Freitag 17 Uhr Öffentliche Generalprobe für das Krippenspiel

24.12. 17 Uhr

Heilig Abend Christvesper mit Krippenspiel 25.12. 1. Christtag 10 Uhr Festgottesdienst mit Abendmahl 26.12. 2. Christtag 10 Uhr Festgottesdienst mit Abendmahl Mit dem Jahreswechsel 2011/2012 beginnt etwas Neues: Die Ev.-luth. Kirchgemeinde Podelwitz-Wiederitzsch. Diesen Beginn feiern wir mit zwei gemeinsamen Gottesdiensten: 31.12., Silvester 18 Uhr Ort: Kirche Wiederitzsch gemeinsamer Jahresschlussgottesdienst 24 Uhr Geläut und Gebet zum Jahreswechsel

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vom 25.11.2011  Amtsblatt Delitzsch

Nachruf Wir trauern um unseren Kollegen

Guido Jahn Forstoberinspektor in der Unteren Forstbehörde des Landkreises Nordsachsen. Mit ihm verliert der Landkreis eine berufsverbundene, zuverlässige, in der Mitarbeiterschaft hoch geachtete einsatzbereite und engagierte Persönlichkeit. Über der Trauer um seinen Tod bleibt der Dank für sein unermüdliches Wirken. Wir werden ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren. Der Landrat des Landkreises Nordsachsen

Der Personalrat des Landratsamtes Nordsachsen

Telefonische Erreichbarkeit des Landratsamtes Nordsachsen Zentrale Haupteinwahlen Verwaltungsstandort Torgau Verwaltungsstandort Delitzsch Verwaltungsstandort Oschatz Verwaltungsstandort Eilenburg

0 34 21/7 58 -0 03 42 02/9 88 -0 0 34 35/9 84 -0 0 34 23/70 97 -0

Dezernat III - Bau Dezernent Bauordnungs- und Planungsamt Amt für Ländliche Neuordnung Straßenbauamt

0 34 23/7 09 7- 30 01 0 34 23/7 09 7- 31 01 0 34 23/7 09 7- 32 01 0 34 23/7 09 7- 33 01

Bürgerbüros Bürgerbüro Torgau Bürgerbüro Delitzsch Bürgerbüro Oschatz Bürgerbüro Eilenburg

0 34 21/75 8- 13 71 03 42 02/98 8- 13 36 0 34 35/98 4- 13 80 0 34 23/7 09 7- 13 55

Dezernat IV - Umwelt 1. Beigeordneter und Dezernent Umweltamt Vermessungsamt Gutachterausschuss

0 34 23/7 09 7- 40 01 0 34 23/7 09 7- 41 01 0 34 21/7 79 -3 00 0 34 21/7 79 -2 00

Bereich Landrat Büro Landrat Büro für Öffentlichkeitsarbeit/Kreistag Amt für Wirtschaftsförderung, Landwirtschaft und Tourismus Rechnungsprüfungsamt Gleichstellungsbeauftragte Dezernat I - Hauptverwaltung Dezernent Kommunalamt Personalamt Hauptamt Dezernat II - Finanzverwaltung 2. Beigeordneter und Dezernent Kämmerei Kreiskasse Amt für Beteiligungsverwaltung/ Controlling

0 34 21/75 8- 10 01 0 34 21/75 8- 10 11 03 42 02/98 8- 10 50 0 34 21/75 8- 10 90 0 34 21/75 8- 10 96 0 34 21/75 8- 11 02 0 34 21/75 8- 12 02 0 34 21/75 8- 15 02 0 34 21/75 8- 13 02

Dezernat V - Ordnung Dezernentin Straßenverkehrsamt Lebensmittelüberwachungsund Veterinäramt Ordnungsamt Gesundheitsamt Amt für Brand-, Zivil- und Katastrophenschutz Eigenbetrieb Rettungsdienst Dezernat VI - Soziales Dezernent Jugendamt Sozialamt

03 42 02/98 8- 50 01 03 42 02/98 8- 51 01 03 42 02/98 8- 52 01 03 42 02/98 8- 53 01 0 34 21/75 8- 63 02 03 42 02/98 8- 54 01 03 42 02/65 -2 12 0 34 21/75 8- 60 02 0 34 21/75 8- 61 01 0 34 21/75 8- 62 02

0 34 21/75 8- 20 02 0 34 21/75 8- 21 01 0 34 21/75 8- 21 50

Eigenbetrieb Kommunale Bildungsstätten Betriebsleiter 0 34 21/75 8- 70 02

0 34 21/75 8- 20 02

www.landkreis-nordsachsen.de

Pressestelle

Ausschreibungen des Landratsamtes Nordsachsen Aktuelle Stellenausschreibungen sowie Leistungsausschreibungen nach VOB, VOF und VOL finden Sie ab sofort im Internet unter www.landkreis-nordsachsen.de.

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Mitteilung des Büros des Kreistages Die 17. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Kreistages Nordsachsen findet am Mittwoch, dem 07. Dezember 2011, 16.00 Uhr, im Landratsamt Nordsachsen, Schloss Hartenfels, Flügel D, 2. Obergeschoss, „Mehrzwecksaal“, Schlossstraße 27, 04860 Torgau, statt. Tagesordnung Drucks.-Nr. 1 Eröffnung der Sitzung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden des Kreistages und Bestätigung der Niederschrift vom 05.10.2011 2 Bürgerfragestunde 3 Berichterstattung zum Hochwasserschutz im Landkreis Nordsachsen 4 Beratung und Beschlussfassung von Informations- und Beschlussvorlagen 4.1 Abberufung und Berufung eines sachkundigen Einwohners in den Gesundheits- und Sozialausschuss des Kreistages Nordsachsen 1-627/11 4.2 Bestimmung des Wirtschaftsprüfers für den kommunalen Eigenbetrieb Bildungsstätten Delitzsch des Landkreises Nordsachsen für das Geschäftsjahr 2011 1-612/11 4.3 Betriebssatzung für den kommunalen „Eigenbetrieb Bildungsstätten des Landkreises Nordsachsen“ 1-613/11 4.4 Ordnung über die Honorare für den kommunalen „Eigenbetrieb Bildungsstätten des Landkreises Nordsachsen“ 1-615/11 4.5 Ordnung über die Erhebung von Benutzungsentgelten für die Kreismusikschule „Heinrich Schütz“ im Landkreis Nordsachsen 1-616/11/1 4.6 Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für Rettungsdienstleistungen 1-624/11/1 4.7 Fortschreibung des Rettungsdienstbereichsplanes 2010 im Jahr 2012 1-625/11 4.8 Feststellung der Jahresrechnung 2010 für den Landkreis Nordsachsen 1-610/11 4.9 Beteiligungsbericht 2010 1-617/11 4.10 Bestätigung von zusätzlichen Ausgaben im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt im Haushaltsjahr 2011 1-619/11 4.11 Produktplan, Schlüsselprodukte und Gliederung der Teilhaushalte mit Einführung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens zum 01.01.2013 1-622/11/1 4.12 Grundsatzentscheidung zur WRL-Wirtschaftsförderung Region Leipzig GmbH 1-623/11 4.13 Entsendung von Mitgliedern in den Beirat der WFG-Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH des Landkreises Nordsachsen 1-611/11 4.14 Wahl eines Nachfolgers als Verbandsrat in die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Leipzig-Westsachsen und als Mitglied in den Planungs- und Braunkohlenausschuss 1-626/11 4.15 Wahl eines Nachfolgers in die Verbandsversammlung des Abfallverbandes Nordsachsen 1-618/11 5 Informationen und Anfragen Es schließt sich eine nichtöffentliche Sitzung an.

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Amt für Wirtschaftsförderung, Landwirtschaft und Tourismus

Informationsabend „Unternehmensnachfolge frühzeitig regeln“ Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Nordsachsen, die Sparkasse Leipzig, die HWK zu Leipzig sowie die IHK zu Leipzig laden alle interessierten Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Existenzgründer am 30. November 2011 um 18 Uhr nach Torgau, Schloss Hartenfels, Flügel D, Mehrzwecksaal zum Informationsabend „Unternehmensnachfolge frühzeitig regeln“ herzlich ein. Die Veranstaltung wird in enger Kooperation mit der Sparkasse Leipzig, der IHK zu Leipzig, der HWK zu Leipzig und der WFG Nordsachsen GmbH organisiert und durchgeführt. Das Thema „Unternehmensnachfolge“ wird in den kommenden Jahren eine besondere Bedeutung einnehmen. Findet sich für das Unternehmen kein Nachfolger, stehen Arbeitsplätze auf dem Spiel und wertvolles Know-how droht verloren zu gehen. Für viele Unternehmen besteht die zentrale Herausforderung der Firmenübergabe bereits darin, einen übernahmewilligen Nachfolger zu finden. Aussichtsreiche Betriebsübergaben scheitern vielfach an zu hohen finanziellen Erwartungen des Altunternehmers. Außerdem führen Belastungen durch Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern, technische Auflagen, fehlende Trennung von Betriebs- und Privatgrundstücken sowie umfangreiche rechtliche Verpflichtungen wie zum Beispiel die Übernahme aller Mitarbeiter zu weiteren Problemen. Eine frühzeitig geplante und geregelte Unternehmensnachfolge, ob inner- oder außerhalb der Familie, sichert den Fortbestand Ihres Unternehmens, oftmals sogar die Fortführung eines „Lebenswerkes“. Die zeitige Vorbereitung auf den Führungswechsel ist somit unerlässlich, um den Betrieb auf dem Markt zu halten. Nutzen Sie die Gelegenheit, um sich unverbindlich über die wichtigsten Aspekte, die es bei der Unternehmensnachfolge zu beachten gilt, zu informieren. Führen Sie interessante Gespräche und machen Sie den ersten Schritt hin zu einer geregelten und erfolgreichen Unternehmensnachfolge. Aus organisatorischen Gründen bitten wir Sie unbedingt um Ihre kurzfristige Anmeldung. Diese richten Sie bitte an: E-Mail: [email protected] Fax: 0 34 21/7 58 85 10 53 Tel.: 0 34 21/7 58 10 53

Anzeigepflicht für Landpachtverträge Nach den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG) sind Neuabschlüsse bzw. Vertragsänderungen von Pachtverträgen anzeigepflichtig. In Sachsen gilt eine Freigrenze bis 0,5 ha. Wenn diese überschritten wird, ist die Anzeigepflicht in der Regel gegeben. Die Anzeige hat innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss durch den Verpächter bei Vorlage des Vertrages zu erfolgen. Die Anzeige kann auch vom Pächter gegenüber der Behörde erklärt werden. Anzeigepflichtig sind neben Neuverträgen auch Verträge mit Änderungen der Flächen, des Pachtzins bzw. Verpächter- und Pächterwechsel. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Pachtverträge, die zwischen Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten abgeschlossen wurden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rückfrage bei der zuständigen Behörde. Gleichfalls von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Pachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen wurden (z. B. Flurneuordnung).

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In Sachsen sind Landpachtverträge seit dem 01.08.2008 bei den Unteren Landwirtschaftsbehörden der Landratsämter und kreisfreien Städte anzuzeigen. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Landkreis die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Gebiet die verpachteten Grundstücke liegen. Binnen eines Monats nach Anzeige des Vertrages ist über die Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 4 LPachtVG durch einen Bescheid zu befinden. Die zuständigen Behörden können Landpachtverträge beanstanden, wenn sich durch die Vertragsgestaltung agrarstrukturelle Fehlentwicklungen abzeichnen. Gegen eine Beanstandung ist als Rechtsmittel ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Vertragspartner möglich. Mit Anfragen zum ortsüblichen Pachtzins in der jeweiligen Region können Sie sich ebenfalls an die Untere Landwirtschaftsbehörde beim Landkreis Nordsachsen wenden. Ansprechpartner: Martina Rentzsch Sachgebietsleiterin SG Landwirtschaft, Agrarstruktur, Landpacht, Grundstückverkehr (Amt für Wirtschaftsförderung, Landwirtschaft und Tourismus) Telefon: 0 34 21/75 8- 10 80 Schlossstraße 27, 04860 Torgau

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Ausbildungsstelle zum Vermessungstechniker/in/ Geomatiker/in Beginn der Ausbildung: 01.08.2012 Voraussetzungen für den Beginn dieser Ausbildung sind: - Abschluss der Realschule mit guten Ergebnissen im Fach Mathematik und in den Fächern Deutsch, Physik und Geografie mindestens befriedigende Ergebnisse - gute körperliche Konstitution - Teamfähigkeit, aufgeschlossenes und freundliches Auftreten Die theoretische Berufsausbildung erfolgt im BSZ Bau und Technik Dresden. Unterkunftsmöglichkeit: Gästehaus der Handwerkskammer Dresden Ausbildungsstelle zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin Beginn der Ausbildung: 01.09.2012 Voraussetzungen für den Beginn dieser Ausbildung sind: - Abschluss der Realschule mit guten Ergebnissen besonders in den Fächern Mathematik und Physik - Tauglichkeit für die Führerscheinklassen C und CE - Interesse an handwerklicher Tätigkeit sowie technisches Verständnis - gute Beobachtungsgabe, Beweglichkeit, Ausdauer und Wetterunempfindlichkeit (gesundheitliche Eignung für den Beruf) - Zuverlässigkeit, Belastbarkeit und Flexibilität - aufgeschlossenes und freundliches Auftreten Die theoretische und überbetriebliche Ausbildung erfolgt im Beruflichen Schulzentrum und Ausbildungszentrum Zwickau. Unterkunftsmöglichkeit: CJD Wohnheim Zwickau Die Vergütung erfolgt nach Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD).

________________________________________________________ Dezernat I

Ausschreibung von Ausbildungsstellen Das Landratsamt Nordsachsen schreibt für eine dreijährige Ausbildung (Erstausbildung) ab 2012 folgende Stellen aus: Ausbildungsstelle zur/zum Verwaltungsfachangestellten, Fachrichtung: Landes- und Kommunalverwaltung Beginn der Ausbildung: 01.09.2012 Voraussetzungen für den Beginn dieser Ausbildung sind: - Abschluss der Realschule mit guten Ergebnissen besonders in den Fächern Deutsch, Mathematik und Gemeinschaftskunde - Teamfähigkeit, aufgeschlossenes und freundliches Auftreten - Interesse an Verwaltungs- und Rechtsfragen sowie Bürotätigkeiten Die theoretische Berufsausbildung erfolgt im BSZ für Wirtschaft und Verwaltung Leipzig Ausbildungsstelle zur/zum Fachangestellten für Bürokommunikation Beginn der Ausbildung: 01.09.2012 Voraussetzungen für den Beginn dieser Ausbildung sind: - Abschluss der Realschule mit guten Ergebnissen besonders in den Fächern Deutsch, Mathematik und Gemeinschaftskunde - Teamfähigkeit, aufgeschlossenes und freundliches Auftreten - Interesse an Verwaltungs- und Rechtsfragen sowie Bürotätigkeiten Die theoretische Berufsausbildung erfolgt im BSZ für Wirtschaft und Gesundheit Zwickau. Unterkunftsmöglichkeit: Internat des Robert Schumann-Konservatoriums der Stadt Zwickau

Bewerbungsunterlagen: Bewerbungsschreiben, tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild, beglaubigte Kopie des letzten Schulzeugnisses, Qualifikationsnachweise, Beurteilungen von Schülerpraktika o. Ä. sind bis zum 10.01.2012 an das Landratsamt Nordsachsen, Personalamt, 04855 Torgau zu senden. Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Unvollständige und zu spät eingereichte Unterlagen können nicht berücksichtigt werden. Wir bitten um Verständnis, dass die Rücksendung von Bewerbungsunterlagen nur gegen Beifügung eines ausreichend frankierten Rückumschlages erfolgen kann. Czupalla ________________________________________________________ Der Kreistag des Landkreises Nordsachsen beschließt in seiner öffentlichen Beratung am 05. Oktober 2011 auf Grundlage des § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993, rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juli 2009, folgende Entgeltordnung:

Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen und anderen Grundstücksflächen in Verwaltungsobjekten des Landkreises Nordsachsen durch Dritte 1. Grundsatz Der Landkreis stellt auf Antrag in den Verwaltungsobjekten zur Vermietung geeignete Räumlichkeiten bzw. Grundstücksflächen gegen ein Entgelt zur Verfügung. Die Bereitstellung von Räumlichkeiten bzw. Grundstücksflächen in Verwaltungsobjekten des Landkreises für parteiliche und politische Veranstaltungen ist ausgeschlossen.

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2. 2.1.

Entgelt für die Nutzung von Räumlichkeiten in Verwaltungsgebäuden und Grundstücksflächen des Landkreises Sitzungs- und Ausstellungsräume in den Verwaltungsobjekten: bis 2 h jede weitere ein Stunde Nutzungstag 1. Schloss „Hartenfels“ 5,00 € 2,50 €/h 15,00 € Zimmer 106 a, Flügel A - EG Zimmer 225, Flügel C - 1. OG 5,00 € 2,50 €/h 15,00 € Flügel D 400,00 € großer Mehrzwecksaal 2. OG, links 200,00 € 50,— €/h Monatspreis: 1.800,00 € (240 m2) 200,00 € 50,00 €/h 400,00 € Ausstellungsraum, 1. OG links (240 m2) 200,00 € 50,00 €/h 400,00 € Ausstellungsraum, EG links (240 m2) kleiner Mehrzwecksaal, 2. OG rechts 100,00 € 25,00 €/h 200,00 € (120 m2) Heinrich-Schütz-Saal, 1. OG rechts 100,00 € 25,00 €/h 200,00 € (120 m2) Keller Flügel D 100,00 € 25,00 €/h 200,00 € 80,00 € 20,00 €/h 150,00 € Konferenzbereich (72 m2) Flügel E - EG 2. Fr.-Naum.-Prom. 9, Oschatz 20,00 € 10,00 €/h 50,00 € Zimmer 10 - EG (25 m2) 35,00 € 15,00 €/h 80,00 € Zimmer 23 - EG (80 m2) 3. Richard-Wagner-Str., Delitzsch 3.1 Richard-Wagner-Str. 7a 70,00 € 20,00 € 150,00 € Cafeteria (178 m2) Beratungsraum 6.13 a, Haus B, 1. OG 35,00 € 15,00 € 80,00 € (39 m2) Beratungsraum 7.14, Haus B - 2. OG 70,00 20,00 150,00 (105 m2) 3.2 Richard-Wagner-Str. 7b Großer Sitzungssaal - 2. OG 200,00 € 50,00 € 400,00 € (230 m2 + 80 m2 Cafeteria) 4. Dr.-Belian-Str. 4, Eilenburg Beratungsraum 2.55, Haus 4 - 1. OG 50,00 € 20,00 € 100,00 € (80 m2) Beratungsraum 3.62, Haus 4 - 2. OG 20,00 € 10,00 € 50,00 € (30 m2) Beratungsraum 2.15, Haus 5 - 1. OG 20,00 € 10,00 € 50,00 € (30 m2) 2.2. Grundstücksflächen 2.2.1 - Rosengarten bzw. Schlossgarten Entgelt für tageweise Nutzung Entgelt für stundenweise Nutzung (Tage für Aufbau und Abbau werden nicht berechnet) 2.2.2 - Schlosshof „Schloss Hartenfels“ Kategorie I: Agenturen Kategorie II: Gemeinden, Institutionen, kulturraumgeförderte Orchester Kategorie III: gemeinnützige Vereine Entgelt für stundenweise Nutzung (Kategorieunabhängig): Für zusätzliche Auf- und Abbautage werden folgende Entgelte berechnet: Kategorie I: Agenturen Kategorie II: Gemeinden, Institutionen, kulturraumgeförderte Orchester Kategorie III: gemeinnützige Vereine

250,00 €/Tag 25,00 €/Stunde

600,00 €/Tag 400,00 €/Tag 300,00 €/Tag 30,00 €/Stunde 100,00 € 50,00 € 0,00 €

2.3.

Personalkosten Ist eine zusätzliche Aufsicht, z.B. bei Großveranstaltungen, die Brandaufsicht oder die Anwesenheit eines Hauswartes notwendig, werden diese Stunden gesondert in Rechnung gestellt. Für jede angefangene Einsatzstunde wird nachfolgender Verrechnungssatz berechnet: - 15,— €/h wochentags, - 17,— €/h samstags und nachts, - 22,— €/h Sonn- und Feiertage und - 30,— €/h ausgewählte Feiertage (Neujahr, Ostern, Pfingsten, 1. Mai, Weihnachten).

3. 3.1.

Sonderregelungen Allgemein Gemeinnützigen eingetragenen Vereinen, Verbänden, Organisationen und Selbsthilfegruppen kann auf gesonderten Antrag nach Abschluss des Nutzungsvertrages und nach Genehmigung durch den Landrat bzw. die von ihm per Dienstordnung/Dienstanweisung beauftragten Personen eine Reduzierung des Nutzungsentgeltes um 50% bzw. eine vollständige Befreiung vom Nutzungsentgelt gewährt werden. Das gilt insbesondere für Veranstaltungen im Kinder-, Jugend- und Sozialbereich, soweit das Projekt/die Maßnahme nicht bereits durch den Landkreis direkt oder indirekt finanziell unterstützt wird. Ein Rechtsanspruch auf Verringerung bzw. Befreiung vom Nutzungsentgelt besteht nicht.

vom 25.11.2011  Amtsblatt Delitzsch

3.2.

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Schloss Hartenfels und Schloss- und Rosengarten Gemeinnützigen Vereinen oder sonstigen Veranstaltern kann auf gesonderten Antrag nach Abschluss des Nutzungsvertrages für Kulturveranstaltungen oder ähnliches am/im Schloss Hartenfels / Schloss- und Rosengarten durch den Landrat bzw. von ihm per Dienstordnung / Dienstanweisung beauftragte Personen eine Reduzierung des Nutzungsentgeltes um 50% bzw. eine vollständige Befreiung vom Nutzungsentgelt gewährt werden. Eine vollständige Befreiung vom Nutzungsentgelt kann grundsätzlich gewährt werden, wenn für die Veranstaltung kein Eintritt erhoben wird oder die Veranstaltung im Markt- und Veranstaltungskalender der Stadt Torgau als gebührenbefreit ausgewiesen ist. Ein Rechtsanspruch auf Befreiung vom Nutzungsentgelt besteht nicht. 3.3. Bei einer Entgeltbefreiung wird für die Nutzung der unter Punkt 2.1 und Punkt 2.2. der Entgeltordnung genannten Räume / Grundstücksflächen nachfolgende Betriebskostenpauschale erhoben: Betriebskostenpauschale Rosengarten 25,00 €/Nutzungstag Betriebskostenpauschale Schlosshof 100,00 €/Nutzungstag Betriebskostenpauschale Ausstellungsräume „Schloss Hartenfels“ Flügel D, Torgau - großer Mehrzwecksaal (2. OG - links) 100,00 €/Nutzungstag - Ausstellungsraum (1. OG - links) 100,00 €/Nutzungstag - Ausstellungsraum (EG - links) 100,00 €/Nutzungstag - kleiner Mehrzwecksaal (2. OG - rechts) 50,00 €/Nutzungstag - Heinrich-Schütz-Saal (1. OG - rechts) 50,00 €/Nutzungstag Beratungsräume Delitzsch - Cafeteria 25,00 €/Nutzungstag - Beratungsraum 6.13 a ——— - Beratungsraum 7.14 50,00 €/Nutzungstag - Großer Sitzungssaal 100,00 €/Nutzungstag Beratungsräume Eilenburg - Beratungsraum 2.55 25,00 €/Nutzungstag - Beratungsraum 3.62 ——— - Beratungsraum 2.15 ——— Beratungsräume Oschatz - Zimmer 10, EG ——— - Zimmer 23, EG ——— 3.4. Ein Rechtsanspruch auf Bereitstellung der vorgenannten Räume besteht nicht. 4. Fälligkeit des Entgeltes Das Entgelt wird fällig: - bei einem Nutzungszeitraum bis zu einem Monat am 1. Tag der Nutzung - bei einem Nutzungszeitraum länger als einen Monat jeweils am 3. Werktag des Monats bzw. nach Vereinbarung auch vierteloder halbjährig oder als Einmalzahlung. 5. Nutzungsvertrag Mit jedem Antragsteller wird durch die vom Landrat per Dienstordnung / Dienstanweisung beauftragten Personen ein Nutzungsvertrag unter Berücksichtigung von veranstaltungsbedingten Besonderheiten abgeschlossen. 6. Entgelte für Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen vom Schloss „Hartenfels“ mit Schloss- und Rosengarten 6.1 Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen vom und zum Schloss „Hartenfels“ sowie zum Schloss- und Rosengarten für kommerzielle Zwecke bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Antragstellung und Genehmigung. Die Genehmigung wird durch den Landrat bzw. die von ihm beauftragten Personen erteilt. 6.2 Im Rahmen der aktuellen Berichterstattung im öffentlichen Interesse zum Tagesgeschehen sind Film- und Fernsehaufnahmen kostenfrei. 6.3 Für die kommerzielle Verwertung und Verwendung von Fotos und Filmen im Rahmen der erteilten Foto-/Drehgenehmigungen werden pro angefangener Stunde grundsätzlich folgende Entgelte erhoben: » für Außenaufnahmen 70,00 € » für Innenaufnahmen 100,00 € » für Aufnahmen im Schloss- und Rosengarten 50,00 €. Bei kommerziellen Foto- und Drehgenehmigungen ab vier Stunden wird eine Halbtagespauschale in Höhe von 400,00 € für Innenaufnahmen und 200,00 € für Außenaufnahmen, ab acht Stunden eine Tagespauschale in Höhe von 800,00 € für Innenaufnahmen und 400,00 € für Außenaufnahmen, als Entgelt erhoben werden. 6.4 Für Foto- und Drehgenehmigungen, die zum Zweck der Kulturberichterstattung (Kulturdokumentation) erteilt werden, beträgt das Entgelt für Innenaufnahmen 60,00 € pro angefangener Stunde. 6.5 Stehen Film- und Fernsehaufnahmen im besonderen Interesse des Landkreises Nordsachsen, so kann im Rahmen einer Sondervereinbarung eine Reduzierung des Entgeltes bis hin zur Kostenfreiheit erfolgen. Die Entscheidung über die Höhe der Reduzierung des Entgeltes bzw. zur vollständigen Kostenbefreiung trifft der Landrat bzw. die von ihm beauftragten Personen. 6.6 Für eine Betreuung der Foto- und Filmaufnahmen durch Beschäftigte des Landkreises Nordsachsen wird ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 25,00 € pro angefangene Stunde berechnet. 6.7 Videoproduktionen, die Verwendung von Foto- und Filmaufnahmen auf CD-ROM, DVD u. ä. technischen Medien, sowie weitere Formen der kommerziellen Nutzung, bedürfen gesonderter Vereinbarungen. Die Entscheidung hierüber trifft der Landrat bzw. die von ihm beauftragten Personen. 6.8 Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, die im Rahmen der Ausbildung und des Studiums an staatlichen oder staatlich geförderten Einrichtungen des Freistaates Sachsen bzw. des Landkreises Nordsachsen stattfinden, können ebenfalls entgeltfrei erfolgen. Die endgültige Entscheidung hierüber trifft der Landrat bzw. die von ihm beauftragten Personen. Die Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entgeltordnung für die Nutzung von Räumen und anderen Grundstücksflächen in Liegenschaften des Landkreises Torgau und Oschatz durch Dritte vom 01.06.2007 im Punkt 3, lfd. Nr. 3., 4. und Punkt 4 außer Kraft. Torgau, 20. Oktober 2011

Czupalla Landrat

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Dezernat IV

Bekanntmachung des Landratsamtes Nordsachsen zum Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Az.: 413/gr/106.11-9.1b-2/30040-4 vom 4. November 2011 Die Landgut GmbH Staritz, Liebersee Nr. 54d, 04874 Belgern hat am 19. April 2011 gemäß §§ 4 und 19 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlicher Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728), eine Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage zur Biogaserzeugung und energetischen Verwertung des erzeugten Biogases in einer Verbrennungsmotoranlage am Standort Belgern, Gemarkung Liebersee, Flur 8, Flurstücke Nr. 12 und 13 beantragt. Dabei handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 9.1b) Spalte 2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BlmSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. IS. 504), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723). Die Errichtung und der Betrieb der Biogasanlage stellt nach Nr. 9.1.4 der Anlage 1 des UVPG ein Vorhaben dar, welches der UVP-Pflicht gemäß § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBL. I S. 94), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) unterliegt. Es bedarf daher der Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG. Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgte Prüfung nach den Vorprüfungskriterien der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG ergab, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 1 BImSchG nicht zu besorgen sind und daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Diese im Genehmigungsverfahren getroffene Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Entscheidung des Landratsamtes Nordsachsen zum Ergebnis der Vorprüfung wird hiermit nach § 3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG bekannt gegeben. Torgau, 04. November 2011 Landratsamt Nordsachsen Czupalla Landrat

Amtsblatt Delitzsch  vom 25.11.2011

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 14 Abs. 6 SächsVermKatG1. Das Vermessungsamt ist nach § 2 des SächsVermKatG1 für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Die Unterlagen liegen ab dem 28.11.2011 bis 27.12.2011 in der Geschäftsstelle des Vermessungsamtes in Torgau, Husarenpark 19, 04860 Torgau Tel.: 0 34 21/7 79 -1 10, -1 11, -1 12 in der Zeit Dienstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 19:00 Uhr Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Nach § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermKatG1 gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter unserer Geschäftsstelle zur Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, weitere Unterlagen zu den Änderungen während der Öffnungszeiten einzusehen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid des Landratsamtes Nordsachsen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben beim Landratsamt Nordsachsen, Schlossstraße 27, 04860 Torgau. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift beim Landratsamt Nordsachsen, Schlossstraße 27, 04860 Torgau oder den Außenstellen Südring 17, 04860 Torgau; Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch; Dr.-Belian-Straße 4 - 5, 04838 Ellenburg; Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz; Husarenpark 19, 04860 Torgau Fischerstraße 26, 04860 Torgau erhoben werden. Pahlitzsch Amtsleiterin 1

Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) = Artikel 9 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 rechtsbereinigt mit Stand vom 05. Juni 2010

Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters

Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters

nach § 14 Abs. 6 Sächsisches Vermessungsund Katastergesetz

nach § 14 Abs. 6 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz Das Vermessungsamt hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert: Betroffene Flurstücke Glaucha Flur 1 (3207) 144, 145, 148, 150, 163/1, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 175, 176, 177, 178/1, 216, 218, 219, 222, 223, 224 Glaucha Flur 2 (3208) 35, 41, 42, 44, 86, 91, 92 Glaucha Flur 3 (3209) 1, 2, 22/2 Art der Änderung 1 Änderung der Angabe der Flächengröße 2 Bildung von Flurstücken 3 Änderung der Angabe zur Nutzung

Das Vermessungsamt hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert: Betroffene Flurstücke Hohenprießnitz Flur 3 (3226) 49/7, 52, 53/1, 53/2, 53/3, 54/1, 59/1, 59/2, 128/2, 129, 131, 132/1, 132/2; 138, 148 Hohenprießnitz Flur 4 (3227) 6, 7, 8/2, 9, 10/1, 11, 12, 17/1, 18, 19/1, 27, 28, 29, 30/3, 30/14, 32/1, 33/1, 35, 36, 42/1, 43/1, 47, 48/2, 48/3, 52/2, 52/3, 56, 57, 74, 75/12, 75/16, 75/19, 79/5, 79/7, 79/9, 79/11, 79/12, 79/13, 79/14, 81/2, 84/3, 85/7, 87/1, 88/1, 89/1, 92, 95, 108/10, 114, 133/1 Hohenprießnitz Flur 5 (3228) 23/3

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vom 25.11.2011  Amtsblatt Delitzsch

Art der Änderung 1 Änderung der Angabe zur Nutzung 2 Änderung des Gebäudenachweises 3 Berichtigung, einer offenbaren Unrichtigkeit 4 Änderung der Angabe der Lagebezeichnung Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 14 Abs. 6 SächsVermKatG1. Das Vermessungsamt ist nach § 2 des SächsVermKatG1 für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Die Unterlagen liegen ab dem 28.11.2011 bis 27.12.2011 in der Geschäftsstelle des Vermessungsamtes in Torgau, Husarenpark 19, 04860 Torgau Tel.: 0 34 21/7 79 -1 10, -1 11, -1 12 in der Zeit Dienstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 19:00 Uhr Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Nach § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermKatG1 gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter unserer Geschäftsstelle zur Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, weitere Unterlagen zu den Änderungen während der Öffnungszeiten einzusehen. Pahlitzsch Amtsleiterin 1

Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) = Artikel 9 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 rechtsbereinigt mit Stand vom 05. Juni 2010

________________________________________________________ Dezernat VI

Öffentliche Zustellung Für Frau Franziska Zschörnig, ehemals wohnhaft Röhrweg 16 in 04860 Torgau liegen im Jugendamt Oschatz, folgende Schriftstücke zum Abholen bereit: 1. Rechtswahrungsanzeige/Auskunftsersuchen Az.: 469.31.0.0532/11 Diese Schriftstücke können in vorgenannter Dienststelle Dienstag/Donnerstag/Freitag 9.00 - 12.00 Uhr Dienstag 13.00 - 18.00 Uhr Donnerstag 13.00 - 16.00 Uhr in Empfang genommen werden. Torgau, 09.11.2011 im Auftrag

Moschek Amtsleiter

Kommunale Bildungsstätten

Grundstücksverkauf Das Landratsamt Nordsachsen bietet das Grundstück Ziegeleiweg 7 in 04860 Torgau; Gemarkung Torgau, Flur 6, Flurstücke 133/4; 133/6; 133/15; 132/4, Grundstücksgröße von ca. 6.400 m2 zum Verkauf an. Objektbeschreibung Das Grundstück liegt im Bereich eines Überschwemmungs- und Trinkwasserschutzgebietes. Das bebaute Grundstück besteht aus einem Haupt- und einem Nebengebäude mit Anbauten. Das ursprüngliche Baujahr liegt vermutlich vor 1945. Umbauten bzw. Teilmodernisierungen fanden vor 1970 bzw. 1990 - 1998 statt. Hauptgebäude: - gemischt genutzt, leerstehend - kein Kellergeschoss - Erdgeschoss mit 3 Großgaragen sowie Personal-/Sanitärräume - Obergeschoss mit ehem. Büro-/Wohnräume - nicht nutzbarer Dachspitz - augenscheinlich guter baulicher Zustand - nachhaltige Nutzung setzt teilweise Modernisierung voraus Nebengebäude: - diverse Lager-/Werkstattgebäude, eingeschossig, teils angebaut - unterschiedliche Fußbodenniveaus, durch Anbauten entstanden - Baumängel/-schäden insbesondere an der südöstlichen Gebäudeecke Verkehrswert laut Gutachten Der Verkehrswert beträgt 55.000,00 € (Gutachten kann bei Bedarf eingesehen werden). Weitere Informationen zum Ausschreibungsobjekt erhalten Sie im Landratsamt Nordsachsen, Kommunale Bildungsstätten, Eigenbetrieb Bildungsstätten Delitzsch, Bereich Liegenschaften/Hochbau Herr Greulich, Tel. 0 34 21/7 58 71 40 oder Frau Götze, Tel. 0 34 21/7 58 71 48. Besichtigungstermine vor Ort können vereinbart werden. Angebotsabgabe Gebote sind an das Landratsamt Nordsachsen, Kommunale Bildungsstätten, Fischerstraße 26, 04860 Torgau in einem Umschlag mit dem Kennwort „Grundstücksverkauf Ziegeleiweg 7, 04860 Torgau“ bis zum 20.01.2012 zu richten. Das Landratsamt ist nicht verpflichtet, sich für eines der eingereichten Gebote zu entscheiden. Aufwendungen der Interessenten werden nicht erstattet. Greulich Bereichsleiter

Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH Einladung Liebe ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH, unsere diesjährigen Weihnachtsfeiern finden am Dienstag, dem 06.12.2011 um 15.00 Uhr in der Cafeteria der Klinik Delitzsch und am Mittwoch, dem 07.12.2011 um 15.00 Uhr in der Cafeteria der Klinik Eilenburg statt. Dazu möchte ich Sie recht herzlich einladen. Ich bitte Sie, bis zum 22.11.2011 in der Personalabteilung der Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH, Klinik Delitzsch, Frau Gaul, Tel.: 034202/767101, mitzuteilen, ob Sie an der Weihnachtsfeier teilnehmen möchten. Mit freundlichen Grüßen Steffen Penndorf

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Amtsblatt Delitzsch  vom 25.11.2011

3.6.

Gemeinde Doberschütz Gemeinde Doberschütz

Doberschütz, den 17.11.2011

Einladung Am Donnerstag, 1. Dezember 2011 findet um 19:30 Uhr im Versammlungsraum der Gemeinde Doberschütz, Breite Straße 17, 04838 Doberschütz, die 13. öffentliche Verwaltungsausschusssitzung statt, zu der ich Sie herzlich einlade. Tagesordnung Drucksache 1. Eröffnung der Sitzung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Bürgermeister und Bestätigung der Niederschrift vom 21.09.2011 2. Einwohnerfragestunde 3. Beratung und Beschlussfassung von Vorlagen 3.1. Vergabe Breitbandversorgung in 3 Ortsteilen der Gemeinde Doberschütz 148 3.2. Verkauf Flurstück 119/100; Flur 4 Gem. Doberschütz 173 3.3. Auflösung des ZV Beschäftigungsförderung Nordsachsen 174 3.4. Beschluss zur Energieeinsparung Straßenbeleuchtung 175 3.5. Jahresrechnung 2010 der Gemeinde Doberschütz 177 3.6. Terminplan 2012 für die Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse 178 4. Sonstiges/Informationen Nichtöffentlicher Teil gez. Märtz Bürgermeister

175 177 178 181 182

Es folgt ein nichtöffentlicher Teil gez. Märtz Bürgermeister ________________________________________________________ Die 10. öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates Battaune findet am Dienstag, dem 29.11.2011 um 19.30 Uhr im FFw-Gebäude Battaune, Dorfplatz 9 in 04838 Doberschütz OT Battaune statt. Tagesordnung: 1. Eröffnung der Sitzung, Begrüßung, Feststellung der Anwesenheit 2. Bestätigung der Niederschrift vom 13.09.2011 3. Fragen von Einwohnern 4. Beschluss zur Fällung einer Kastanie 5. Vorbereitung der Weihnachtsfeier 5. Sonstiges/Informationen Mit freundlichen Grüßen gez. Mahrle Ortsvorsteherin ________________________________________________________

________________________________________________________ Gemeinde Doberschütz

Beschluss zur Energieeinsparung Straßenbeleuchtung 3.7. Jahresrechnung 2010 der Gemeinde Doberschütz 3.8. Terminplan 2012 für die Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse 3.9. Information über die Vergabe der Bauleistung „Gehweg Gewerbegebiet Sprotta-Paschwitz“ Beschluss 137/2011 3.10. Beteiligungsberichte 2010 der Gemeinde Doberschütz 4. Sonstiges/Informationen

Doberschütz, den 22.11.2011

Einladung Am Donnerstag, 8. Dezember 2011 findet um 19:30 Uhr im Saal der Gaststätte Barth, Fr.-Schubert-Straße 4, 04838 Doberschütz OT Mörtitz, die 16. öffentliche Gemeinderatsitzung statt, zu der ich Sie herzlich einlade. Tagesordnung Drucksache 1. Eröffnung der Sitzung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Bürgermeister, Bestätigung der Niederschrift vom 06.10.2011 2. Einwohnerfragestunde 3. Beratung und Beschlussfassung von Vorlagen 3.1. Satzungsbeschluss B-Plan „Schießstandweg Sprotta-Siedlung“ 179 3.2. Abwägungsbeschluss B-Plan „Schießstandweg Sprotta-Siedlung“ 180 3.3. Vergabe Breitbandversorgung in 3 Ortsteilen der Gemeinde Doberschütz 148 3.4. Verkauf Flurstück 119/100; Flur 4 Gem. Doberschütz 173 3.5. Auflösung des ZV Beschäftigungsförderung Nordsachsen 174

Jagdgenossenschaft Sprotta Einladung Sehr geehrte Grundeigentümer der Gemarkung Sprotta, hiermit möchten wir Sie und Ihre Ehepartner zu unserer diesjährigen Jahresversammlung am 26.11.2011 um 19:30 Uhr in den Gasthof Sprotta einladen. Tagesordnung: 1. Eröffnung der Versammlung und Begrüßung durch den Jagdvorsteher 2. Bericht des Vorstandes zum Jagdjahr 2010/2011. 3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer 4. Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2010/2011 5. Beschlussfassung über die Entlastung des Jagd Vorstandes und des Kassenführers 6. Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages der Jagdpacht 2011. 7. Sonstiges Wie immer findet im Anschluss an die Versammlung ein gemütliches Beisammensein mit deftigem Essen, Tanz und weiteren Überraschungen statt. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Jagdgenossenschaft Sprotta gez. Stichel Der Vorstand

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vom 25.11.2011  Amtsblatt Delitzsch

Wir laden ein zum

Weihnachtskonzert in der Mörtitzer Kirche am 27.11.2011 um 17.30 Uhr Mitwirkende: Frauenchor Mörtitz Flötenkreis Sprotta Kinder unserer Gemeinde Eintritt frei: Um Kollekte wird gebeten

4. Weihnachtsmarkt in Sprotta am 10.12.2011 14.00 Uhr Eröffnung mit Kanonenschlägen und Ansprache durch den Weihnachtsmann Weihnachtskonzert des Sprottaer Chores 16.00 Uhr Der Weihnachtsmann kommt mit seinem Gefolge Weitere Attraktionen für Jung und Alt: Eisenbahn, Plätzchenbacken, Basteln, Vorführung der Linedancegruppe, Verkauf von Weihnachtsbäumen und Baumschmuck aus Lauscha. Für das leibliche Wohl ist gesorgt mit Glühwein, Grog und Kinderpunsch, Kaffee, Kuchen, Kräppelchen, Bratwurst. Die Kinder können den großen Weihnachtsbaum mit mitgebrachter Weihnachtsdekoration schmücken. Bitte die Glühweintassen nicht vergessen. Alle sind herzlich eingeladen! Das Team vom Weihnachtsmarkt und die FFW Sprotta

Gemeinde Jesewitz In der öffentlichen Gemeinderatssitzung der Gemeinde Jesewitz am 03.11.2011 wurden folgende Beschlüsse gefasst Beschluss-Nr. Inhalt 87/2011 Auftragsvergabe zum Bauvorhaben Erneuerung der Straßenbeleuchtung im OT Pehritzsch - Los 3 88/2011 Architekturvertrag zum Bauvorhaben Erneuerung Straßenbeleuchtung im OT Pehritzsch 89/2011 Architektenvertrag zum Bauvorhaben Erneuerung Straßenbeleuchtung im OT Gotha 90/2011 Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung zur Errichtung eines Eigenheimes und einer Garage im OT Liemehna Antragsteller: Herr Dirk Tauchnitz, OT Liemehna 91/2011 Antrag auf Neubau eines Wohnhauses im OT Gotha Antragsteller: Frau Doreen Zschau, OT Gotha 92/2011 Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans „Wohngebiet am Schilfteich“ OT Gotha der Gemeinde Jesewitz 93/2011 Außerplanmäßige Ausgaben für die Anschaffung eines gebrauchten Feuerwehrfahrzeuges für die Ortswehr Wölpern 94/2011 Auftragsvergabe zur Beschaffung eines gebrauchten Feuerwehrfahrzeuges Tauchnitz Bürgermeister

Einladung Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung der Gemeinde Jesewitz findet am Donnerstag, dem 01.12.2011, 19.30 Uhr im Gasthaus Jesewitz, Leipziger Straße 10 in 04838 Jesewitz statt. Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Bestätigung der Tagesordnung 2. Bestätigung der Niederschrift vom 03.11.2011 3. Bürgerfragestunde 4. Beschluss - Billigung- und Offenlegung des Vorentwurfes des Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet Jesewitz“ sowie frühzeitige Beteiligung der Bürger durch öffentliche Information im Gemeinderat 5. Beschluss - Billigung- und Offenlegung des Entwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplans „Wohngebiet am Schilfteich“ 6. Beratung zum Entwurf der Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan 2012 der Gemeinde Jesewitz 7. Beschluss - Auftragsvergabe zur Beschaffung eines Tragkraftspritzenfahrzeuges (TSF-W) für die Freiwillige Feuerwehr Liemehna 8. Verschiedenes Es schließt sich ein nichtöffentlicher Teil an. Tauchnitz Bürgermeister

Gemeinde Laußig Einladung Gemeinderatssitzung Am 01.12.2011 findet um 19:00 Uhr in Authausen - Bürgerhaus die nächste Gemeinderatssitzung statt. Tagesordnung I. öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Bestätigung der Niederschrift vom 06.10.2011, Festlegung der Mitunterzeichner der Niederschrift vom 01.12.2011, Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse 2. Beschlussvorlagen 2.1. Bewertungsrichtlinie zur Einführung der Doppik 2.2. Entwurf Haushaltsplanung 2012 2.3. Überplanmäßige Ausgaben Kindertagesstätte Diakonie 2.4. Überplanmäßige Ausgaben Kindertagesstätten-Fremdeinrichtungen 2.5. Vergabe Bauleistungen Pristäblich - Eilenburger- und Ringstraße 2.6. Widmung des Torgischen Weges als öffentlichen Feldund Waldweg 2.7. Abschluss Pachtvertrag Fotovoltaikanlage BSC Kossa 2.8. Rückständiger Grunderwerb OD Görschlitz, Gehweg 2.9. Über/Außerplanmäßige Ausgaben 3. Informationsvorlagen 3.1. Vorkaufsrechtsverzichte 3.2. Bauanträge 3.3. 1.Ergebnisse Demografiestudie in Laußig 3.4. Realisierung Dorfbeleuchtung Görschlitz Söllichauer Straße/Mühlweg 3.5. Realisierungsstand Breitbandausbau 3.6. Vereinbarung über die Planung, den Bau und Finanzierung eines Radweges parallel zur Bundesstraße B 183 östlich von Pressel (2. BA) 3.7. Informationen Solarpark Laußig 3.8. Information zur Fördergebietskulisse für Herdenschutz 4. Allgemeine Informationen, Verschiedenes, Anfragen 5. Bürgerfragestunde Es schließt sich ein nichtöffentlicher Teil an. gez. Schneider Bürgermeister

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Amtsblatt Delitzsch  vom 25.11.2011

Veranstaltungen in Laußig Dezember 2011 Weihnacht wie es früher einmal war Die Tischlerei & Restaurationswerkstatt - Siegmund Schneider lädt zum Tag der offenen Tür am Samstag, dem 26.11.2011 ab 14.00 Uhr in die neue Werkstatt, Straße der Bodenreform 11 in Laußig ein. Programm: 14.00 Uhr Begrüßung im Festtagszimmer Bank Maschinenraum als Schauwerkstatt mit Führung 14.30 Uhr Oh es riecht gut, oh es riecht fein Anschnitt eines Mamut-Hobels durch den Bürgermeister 15.30 Uhr Tischlerei übergibt restauriertes Möbelstück an Kunden 16.30 Uhr Weihnachtliche Lesung 17.30 Uhr Schauzinken an einer historischen Zinkmaschine Freuen kann man sich auf eine weihnachtliche Zeitreise mit einer tollen Museumsausstellung, Livemusik und sächsischen Köstlichkeiten.

Einladung zur Rentnerweihnachtsfeier Am 14. Dezember 2011 um 14:00 Uhr in das „Bürgerhaus Authausen „Bei Kerzenschein und kleinem Programm wollen wir uns an diesem Nachmittag auf die Weihnachtszeit einstimmen. Es laden recht herzlich ein die Gemeinde Laußig und die Landfrauen Authausen, Pressel, Görschlitz. Über Ihre Teilnahme würden wir uns sehr freuen und bitten um Rückmeldung bis 11.12.2011. Auch gern persönlich bei Frau Mühlnikel, Bürgerhaus Authausen oder telefonisch bei Frau Haffke unter 03 42 43/ 3 39 19 Eintritt: kostenpflichtig Abhol- und Rückfahrdienst nach Bedarf

Gemeinde Neukyhna

Weihnachtsmann bittet um Spenden

Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Gemeinde Neukyhna

Wie auch im letzten Jahr möchte der Weihnachtsmann auf dem diesjährigen 14. Laußiger Weihnachtsmarkt am 3. Dezember 2011 wieder viele Kinder überraschen. Leider ist der Sack des Weihnachtsmannes noch nicht gut gefüllt. Aus diesem Grund bitten wir alle spendenfreudige Unternehmen und Bürger unserer Gemeinde den Sack des Weihnachtsmannes aufzufüllen. Egal ob Spielzeug oder Süßigkeiten, er freut sich über alles, was Kinderherzen höher schlagen lässt. Der Sack steht bis zum Weihnachtsmarkt bei Frau Haffke in der Gemeindeverwaltung Laußig zum Füllen bereit. Wir holen auch gern Ihre Gaben von zuhause ab. Anruf genügt: 03 42 43/3 39 19 Sicher wird es jeden Besucher des Weihnachtsmarktes freuen, wenn der Weihnachtsmann die Kinderaugen zum Leuchten bringt. Vielen Dank für Ihre Mithilfe, der Weihnachtsmann

Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBI. S. 323, 325) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 und § 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBI. S. 321), das zuletzt durch Art. 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBI. S. 387, 398) geändert worden ist, sowie §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 und 2, 29 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neukyhna am 10.11.2011 folgende Satzung beschlossen:

14. Weihnachtsmarkt am 03.12.2011 an der ehemaligen Mittelschule Laußig im Rosengarten von 14:30 bis 18:00 Uhr Auftritt der Kinder aus der Grundschule Laußig weihnachtliche Blasmusik musikalische Unterhaltung durch den Heidechor Laußig weihnachtliche Kaffeetafel Bastelstube, lustiges Kinderschminken Eisenbahnausstellung 16:00 Uhr kommt der Weihnachtsmann Weihnachtlicher Basar mit * Kaffee * Stolle * Gebäck * * Glühwein * Fischbrötchen * Bratwurst * * Pfefferkuchen * Zuckerwatte * gebrannten Mandeln * Es laden ein: Die Gemeinde Laußig und die Vereine des Ortes

§1 Schutzzweck; Verweis auf gesetzliche Bestimmungen (1) Schutzzweck der Satzung ist: 1. die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, 3. die Abwehr schädlicher Einwirkungen 4. die Erhaltung der Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, 5. die Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas, 6. die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotop Verbundsystemen. (2) Soweit in dieser Satzung auf gesetzliche Bestimmungen Bezug genommen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§2 Schutzgegenstand (1) Gehölze auf dem Gebiet der Gemeinde Neukyhna werden nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt. (2) Geschützte Gehölze im Sinne dieser Satzung sind: 1. Bäume mit einem Stammumfang von 30 Zentimetern und mehr, gemessen in einem Meter Höhe vom Erdboden aus. Bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang nach der Summe der Stammumfänge zu berechnen. Liegt der Kro-

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vom 25.11.2011  Amtsblatt Delitzsch

nenansatz niedriger, so ist der Stammdurchmesser unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. 2. Alleen und einseitige Baumreihen unabhängig von Art und Stammumfang, 3. Sträucher von mindestens 3 Metern Höhe über dem Erdboden, 4. Hecken im Innenbereich, § 34 Baugesetzbuch (BauGB), ab 10 Metern Länge und 2 Metern Breite, im Außenbereich, § 35 BauGB, ab 5 Metern Länge und 2 Metern Breite, 5. Pflanzungen, die aufgrund von Anordnungen nach § 10 dieser Satzung sowie aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere nach Maßgabe von fortgeltenden Entscheidungen auf Grundlage früherer Fassungen der Gehölzschutzsatzungen, angelegt wurden, unabhängig von Alter, Größe, Art und Stammumfang, bei Hecken und Sträuchern unabhängig von ihrer Höhe, Breite bzw. Länge, (3) Geschützt sind nicht nur die oberirdischen Teile der in Absatz 2 aufgeführten Gehölze, sondern auch deren Wurzelbereiche. Je nach Wuchsform der geschützten Gehölze sind folgende Wurzelbereiche geschützt: 1. Bei Bäumen mitsäulen- bzw. pyramidaler Krone die Flächen unterhalb der Baumkronen zuzüglich des Kronendurchmessers nach allen Seiten, 2. Bei den übrigen Bäumen die Flächen unterhalb der Baumkronen zuzüglich 1,5 Meter nach allen Seiten, 3. Bei Sträuchern die Flächen unterhalb der Strauchkronen zuzüglich 1 Meter nach allen Seiten, 4. Bei Hecken die Flächen unterhalb der heckenbildenden Strauchkronen zuzüglich 1 Meter nach allen Seiten. (4) Die Bestimmungen der Satzung gelten nicht für: 1. Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, die zu gewerblichen Zwecken herangezogen werden, 2. Obstbäume (ausgenommen sind Streuobstwiesen nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 SächsNatSchG sowie Alleen und einseitige Baumreihen) auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken; Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, § 2 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO), 3. Nadelgehölze (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen) auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken, soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden, 4. Pappeln (Populus spec.), Birken (Betula spec.), Baumweiden (Salix spec.) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen), soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden, 5. Bäume mit einem Stammumfang von bis zu 100 Zentimetern, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen), 6. Gehölze im Wald im Sinne von § 2 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG), 7. Bäume und Hecken (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen) in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG), 8. Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken, Kabelkanaltrassen, Erdkabeltrassen- und anlagen, sowie Anlagen der Straßenbeleuchtung und Telekommunikation. (5) Diese Satzung gilt insoweit nicht, als weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere über Schutzgebiete gemäß den §§ 20 ff. BNatSchG, über geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 26 SächsNatSchG den Schutzzweck nach § 1 gewährleisten und den Schutzgegenstand nach den Absätzen 1 bis 3 sicherstellen. (6) Diese Satzung ist nicht anzuwenden, soweit über eine Beeinträchtigung von nach den Absätzen 1 bis 3 geschützten Gehölzen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 14 und 15 BNatSchG in Verbindung mit §§ 8 ff. SächsNatSchG zu entscheiden ist.

§3 Schutz- und Pflegegrundsätze (1) Die nach § 2 geschützten Gehölze sind artgerecht zu pflegen und deren Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben. Bei Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) und der RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen - Landschaftspflege Teil 4) einzuhalten. Bei der Beweidung von Flächen sind nach § 2 geschützte Gehölze durch geeignete Auskopplungsmaßnahmen vor Beschädigungen, insbesondere vor Verbiss-, Scheuer- oder Trittschäden zu schützen. (2) Die Gemeinde kann nach pflichtgemäßem Ermessen Anordnungen treffen, die erforderlich und zweckmäßig sind, um die Zerstörung, Beschädigung oder wesentliche Veränderung des nach § 2 geschützten Gehölzbestandes abzuwenden oder um die Folgen der vorgenannten Handlungen zu mindern. Hiervon umfasst sind Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz des geschützten Gehölzes. Werden nach § 2 geschützte Gehölze beschädigt, kann vom Verursacher deren Sanierung verlangt werden, wenn diese Erfolg verspricht.

§4 Verbote (1) Die Beseitigung der nach § 2 geschützten Gehölze sowie alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an den nach § 2 geschützten Gehölzen Handlungen vorgenommen werden, durch die deren natürliches Erscheinungsbild verändert wird. (2) Verboten ist insbesondere: 1. den nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so zu verdichten bzw. abzudichten, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird, 2. näher als 1,50 Meter von der Stammbasis nach § 2 geschützter Gehölze entfernt Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, 3. im nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe auszubringen bzw. freizusetzen, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden, 4. an nach § 2 geschützten Gehölzen Werbematerial wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anzukleben, zu nageln, zu schrauben oder auf sonstige schädigende Weise anzubringen, 5. an nach § 2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune zu befestigen, 6. die Rinde nach § 2 geschützter Gehölze abzuschneiden, abzuschälen oder sonst wie zu entfernen, 7. Kronenschnitte an nach § 2 geschützten Gehölzen vorzunehmen, die das art- oder sortentypische Aussehen verändern.

§5 Ausnahmen (1) Die Gemeinde kann auf Antrag von den Verboten dieser Satzung eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn: 1. der Eigentümer eines Grundstückes oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet ist. nach § 2 geschützte Gehölze zu entfernen, zu beeinträchtigen oder ihren Kronenaufbau wesentlich zu verändern;

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2. dies zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen, einschließlich Ver- und Entsorgungsleitungen nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung erforderlich ist und der standortspezifische Gehölzbestand ausgeglichen werden kann; 3. ein geschütztes Gehölz ein anderes wertvolleres Gehölz wesentlich beeinträchtigt; 4. Veränderungen der Fahrbahnbefestigung im Bereich nach § 2 geschützter Standorte aus Sicherheitsgründen vorgenommen werden müssen; (2) Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§6 Befreiungen (1) Liegen die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nicht vor, kann auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten dieser Satzung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. (2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§7 Zulässige Handlungen Die §§ 4 bis 6 gelten nicht für: 1. ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen a) zur Pflege und Erhaltung geschützter Gehölze, wie das Nachschneiden von Astabbrüchen, Wundpflege, Erziehungsschnitt an Jungbäumen, Schnitt von bestehenden Formhecken und Formbäumen, b) zur Herstellung des Lichtraumprofils an Wegen, Straßen und Schienenwegen sowie des notwendigen Sicherheitsabstandes zu Freileitungen, 2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachen. Die Maßnahmen sind auf das notwendige, den jeweiligen Umständen angemessene Maß unter Beachtung des Schutzzwecks dieser Satzung zu beschränken und der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Äußert sich die Gemeinde gegenüber dem Anzeigeerstatter zu der Maßnahme nicht innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Anzeige mit entsprechender Begründung, so gilt die Zulässigkeit der Maßnahme als festgestellt. Die Anwendung von § 10 bleibt unberührt.

§8 Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 (1) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 ist vom Eigentümer der nach § 2 geschützten Gehölze oder eines sonstigen Berechtigten schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. In dem zu begründenden Antrag sind Art (soweit bekannt) und Ausmaße (Stammumfang in Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe vom Erdboden aus, Höhe und Kronendurchmesser) der nach § 2 geschützten Gehölze auf dem Grundstück sowie auf einer jeweils 2,00 Meter breiten Fläche der Nachbargrundstücke anzugeben und der Standort unter Beifügung eines Lageplanes zu beschreiben. Auf einen Lageplan kann verzichtet werden, wenn der Standort der Gehölze auf andere Art und Weise ausreichend beschrieben ist. (2) Die Gemeinde entscheidet über die Anträge nach Absatz 1 innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1. Die Genehmigung nach § 5

Amtsblatt Delitzsch  vom 25.11.2011

gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. In diesem Fall erteilt die Gemeinde vor Ablauf der Dreiwochenfrist eine entsprechend begründete schriftliche Zwischenmitteilung. Auf Verlangen wird der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Satz 2 schriftlich bescheinigt. (3) Die Gemeinde hat die Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September auszusetzen oder sie auf die Zeit vom 1. Oktober bis zum Ende des Monats Februar zu befristen. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorliegen bzw. die Voraussetzungen einer beantragten Befreiung nach § 67 BNatSchG vom Verbot, Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) gegeben sind, weil zwingende Gründe für die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme vorliegen. Die Voraussetzungen nach Satz 2 müssen durch Angaben im Antrag nachgewiesen werden. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen des Genehmigungsverfahrens über die beantragte Befreiung nach § 67 BNatSchG im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. (4) Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kostenfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf ein mögliches Widerspruchsverfahren.

§9 Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 6 (1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 6 gelten § 8 Abs. 1 und 3 entsprechend sowie § 53 Abs. 3 SächsNatSchG. (2) Für dieses Verfahren werden Verwaltungsgebühren entsprechend der Verwaltungskostensatzung des Verwaltungsverbandes Wiedemar erhoben.

§ 10 Ersatzpflanzungen/Ersatzzahlungen (1) Werden nach § 2 geschützte Gehölze a) entgegen § 4 oder b) aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 oder c) aufgrund einer Befreiung nach § 6 oder d) entsprechend § 7 Nr. 2 beseitigt oder beschädigt, können Ersatzpflanzungen verlangt werden. Anstelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung sowie das Wiederaustreibenlassen von regenerierungsfähigen Stubben verlangt werden, wenn diese sinnvoll und erforderlich erscheinen und dem Verpflichteten zuzumuten sind. (2) Ersatzpflanzungen sind auf dem von der Veränderung des nach § 2 geschützten Gehölzbestandes betroffenen Grundstück vorzunehmen. Im Einzelfall können Ersatzpflanzungen auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zugelassen werden. (3) Den Umfang und die Qualität der Ersatzpflanzungen legt die Gemeindeverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Tabelle „Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen“ fest. (4) Wachsen die gepflanzten Gehölze nicht an, sind die Ersatzpflanzungen zu wiederholen. (5) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise nicht möglich, kann eine Ersatzzahlung verlangt werden. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten für eine Ersatzpflanzung, einschließlich der dreijährigen Anwuchspflege, wie sie auf einem Grundstück üblicherweise vorgenommen wird. Die Zahlung ist an die Gemeinde Neukyhna zu entrichten und wird zweckgebunden verwendet. (6) Zur Ersatzpflanzung bzw. Ersatzzahlung ist der Verursacher verpflichtet. Verursacher ist, wer Handlungen entgegen § 4 vornimmt oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 bzw. eine Befreiung nach § 6 erhalten hat.

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(7) Muss ein nach § 2 geschütztes Gehölz aufgrund von Beschädigungen und dem daraus resultierenden Verlust an Lebenskraft (ausgenommen sind abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken) innerhalb von 1 Jahren beseitigt werden, kann die Gemeinde den Verursacher zur Ersatzpflanzung oder zweckgebundenen Ersatzzahlung verpflichten. (8) Die Anordnung von Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen lässt die Anwendung des § 12 unberührt.

§ 11 Betreten von Grundstücken Bedienstete oder Beauftragte der Gemeinde sind zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 SächsNatSchG berechtigt, Grundstücke zu betreten.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer unbefugt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 nach § 2 geschützte Gehölze beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zur Zerstörung, Beschädigung oder die zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer unbefugt vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 1 den nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so verdichtet bzw. abdichtet, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 2 näher als 1,5 Meter von der Stammbasis nach § 2 geschützter Gehölze entfernt Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vornimmt, 3. im nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe ausbringt bzw. freisetzt, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden, 4. an nach § 2 geschützten Gehölzen Werbematerial wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anklebt, nagelt, schraubt oder auf sonstige schädigende Weise anbringt, 5. an nach § 2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune befestigt,

6. die Rinde nach § 2 geschützter Gehölze abschneidet, abschält oder sonst wie entfernt, 7. an nach § 2 geschützten Gehölzen Kronenschnitte vornimmt, die das art- oder sortentypische Aussehen verändern, (2) Unbefugt im Sinne von Absatz 1 handelt, wer nicht über die erforderliche Ausnahmegenehmigung, Befreiung oder Gestattung verfügt und sich auch nicht auf einen sonstigen Rechtfertigungsgrund (insbesondere nach § 7 Nr. 2) berufen kann. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. seiner Anzeigepflicht gemäß § 7 Nr. 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, 2. auf Grundlage von § 10 angeordnete Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzzahlungen oder Sanierungsmaßnahmen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchführt, 3. den mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2 oder einer Befreiung nach § 6 Abs, 2 i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG verbundenen Nebenbestimmungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, 4. einem Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde entgegen § 11 den Zutritt auf seinem Grundstück verweigert. (4) Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 50.000 geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Delitzsch und des Landkreises Nordsachsen in Kraft. Weiterhin erfolgt ein Hinweis im Sächsischen Amtsblatt des Freistaates Sachsen. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Festsetzung geschützter Landschaftsteile - Schutz des Baumbestandes auf dem Gebiet der Gemeinde Neukyhna vom 22.01.1998 außer Kraft. Kyhna, den 10.11.2011

Lösch Bürgermeisterin

Anlage zu § 10 der Satzung der Gemeinde Neukyhna Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen 1. Anzahl Stammumfang bei Bestandsminderung Anzahl u. Klasse des Ersatzes

30 - 50 cm 2xB

>50 - 100 cm 3xB

>100 - 150 cm 3xC

> 150 - 220 cm >220 cm 3xD 2xE

2. Pflanzgröße Pflanzenklasse zu verwendende Pflanzengröße B Hochstamm, Stammumfang 8 - 14 cm C Hochstamm, Stammumfang 14 - 20 cm D Hochstamm, Stammumfang 20 - 30 cm E Solitär, Stammumfang 30 - 50 cm Als Ersatzpflanzung sind einheimische Gehölzarten zu pflanzen, welche sich für den jeweiligen Standort eignen. Großsträucher und Hecken sind durch einfache Ersatzpflanzung von mittlerer Baumschulqualität zu ersetzen. 3. Pflanzzeit Die Pflanzung ist in der Regel zeitnah zur Fällung vorzunehmen, spätestens innerhalb der Pflanzperiode im Herbst, die der Beseitigung als nächste folgt.

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Amtsblatt Delitzsch  vom 25.11.2011

Bekanntgabe Entsprechend der Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe der Gemeinde Neukyhna (Bekanntmachungssatzung) weisen wir darauf hin, dass die in der Gemeinderatssitzung vom 10.11.2011 gefassten Beschlüsse ab dem 30.11.2011 in den Schaukästen der Gemeinde ortsüblich bekannt gegeben werden. Gleichzeitig erfolgt die Bekanntgabe der am 08.12.2011 stattfindenden Gemeinderatssitzung. Die Bekanntgaben erfolgen für mindestens 5 Tage. Lösch Bürgermeister

Gemeinde Rackwitz Gemeindeverwaltung Rackwitz Bekanntmachung Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2012 liegt zur Einsichtnahme öffentlich in der Zeit vom 28.11. 06.12.2011 im Rathaus Rackwitz zu folgenden Zeiten aus: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag

8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.00 Uhr 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr 8.00 Uhr - 12.00 Uhr

Angaben zu den angebotenen Flurstücken: Gemarkung Zwochau, Flur 2, Flurstück 563: Größe: 7.047 m2 Ackerzahl: 74 Gemarkung Zwochau, Flur 2, Flurstück 581: Größe: 4.164 m2 Ackerzahl: das Flurstück ist mit einer Hecke bestanden Die Angebotsunterlagen können bei der Teilnehmergemeinschaft Werbelin, beim Landratsamt Nordsachsen, Dr.-BelianStr. 5, 04838 Eilenburg angefordert werden. Die Angebotsunterlagen können auch telefonisch (Herr Hindemith 0 34 23/7 09 7- 32 50), sowie elektronisch ([email protected]) angefordert werden. Abgabetermin: Angebote sind bis spätestens 12. Dezember 2011 schriftlich zu richten an: Teilnehmergemeinschaft Werbelin beim Landratsamt Nordsachsen Dr.-Belian-Str. 5 04838 Eilenburg gez. Hindemith

Einladung zur 2. gemeinsamen Weihnachtsfeier aller Senioren der Gemeinde Rackwitz am 8. Dezember 2011

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Liebe Seniorinnen und Senioren der Gemeinde Rackwitz und aller Ortsteile, auch dieses Jahr lädt die Gemeinde Rackwitz wieder recht herzlich zu einer zentralen Weihnachtsfeier ein. Sie werden mit dem Bus aus den einzelnen Ortsteilen abgeholt und erleben dann ein weihnachtliches Programm bei Kerzenschein, Kaffee, Kuchen und einem kleinen Abendimbiss im Saal der „Bunten Bühne Biesen“. Wir wünschen uns, dass unsere Einladung Sie neugierig macht, denn die Veranstaltung der Bunten Bühne Biesen sind -nicht nur zur Weihnachtszeit- weit über die Ortsgrenzen hinaus bekannt. Im Angebot des Theatervereins sind Zeitreisen mit fantastischer Musik, bezaubernden Tänzen und Kostümen, aber auch Kabarett, Sternzeichengeburtstage, Schlagerabende und vieles andere mehr ... Wir wollen Ihnen, liebe Senioren, zu unserer Weihnachtsfeier einen kleinen Einblick in die Vielfalt dieser kulturellen Angebote ermöglichen.

Teilnehmergemeinschaft Werbelin Der Vorstandsvorsitzende

Freuen Sie sich auf unsere gemeinsame Weihnachtsfeier am Donnerstag, dem 08.12.2011, ab 15:00 Uhr im Ortsteil Biesen, Peter-Michael-Weg.

Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf können bis einschließlich 15.12.2011 zu den genannten Dienststunden vorgebracht werden. Rackwitz, den 25.11.2011

Freigang Bürgermeister

Aufforderung zur Angebotsabgabe Vergabe von Masseland nach § 54 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Die Teilnehmergemeinschaft Werbelin hat das bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes Werbelin nicht für die wertgleiche Abfindung der Teilnehmer benötigte Land in zwei Flurstücken zu Gunsten der Teilnehmergemeinschaft Werbelin ausgewiesen. Die zwei Flurstücke werden hiermit zum Erwerb angeboten. Bedingungen für die Angebotsabgabe: - der Bieter muss ein Bewirtschafter oder ein Landwirtschaftsbetrieb mit Eigentum im Verfahrensgebiet sein - beide Flurstücke werden nur gemeinsam abgegeben - Angebote können nur für beide Flurstücke zusammen abgegeben werden - die Vergabe erfolgt an das höchste Gebot

Für die Teilnahme an der Veranstaltung wird pro Teilnehmer ein geringer Unkostenbeitrag in Höhe von 2,00 € erhoben. Darin sind die An- und Abreise mittels Bus bereits enthalten. Der Betrag ist vor Ort zu entrichten. Für unsere Vorbereitung ist es wichtig, dass sich alle Teilnehmer vorher in die ausliegenden Listen eintragen. Auch eine telefonische Anmeldung bei Frau Hahn im Sekretariat der Gemeinde Rackwitz ist unter der Rufnummer 03 42 94/7 11 -0 möglich. Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Manfred Freigang Bürgermeister

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vom 25.11.2011  Amtsblatt Delitzsch

Gemeinde Schönwölkau Ausschreibung Grünfläche Die Gemeinde Schönwölkau verkauft meistbietend im Ortsteil Lindenhayn eine Teilfläche des Flurstückes 145/6 der Flur 2, Gemarkung Lindenhayn zur Nutzung als Gartenfläche mit einer Größe von 2.000 qm. Die Fläche liegt an der Badrinaer Straße westlich des Teiches. Das Mindestgebot beträgt 15.000,00 EUR (7,50 EUR/qm). Interessenten bewerben sich bitte schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Schönwölkau, Parkstraße 11, 04509 Schönwölkau bis zum 16. Dezember 2011, mit einem von außen deutlich gekennzeichneten Briefumschlag: „Angebot Gartenfläche Lindenhayn“. Die Gemeinde behält es sich vor, die Entscheidung nicht nur nach dem Angebot, sondern auch nach sozialen und anderen Gründen zu treffen. Weitere Informationen zu der Ausschreibung erhalten Sie von der Gemeinde Schönwölkau, Bürgermeister 03 42 95/7 92 10. Wölkau, den 15. November 2011 Tiefensee Bürgermeister

Bauplätze Die Gemeinde Schönwölkau verkauft im Ortsteil Badrina, Delitzscher 11 a und 11 b ein oder zwei Bauplätze mit 1000 qm oder jeweils 500 qm. Das zum Friedhof gelegene Grundstück (11 b) ist bebaut mit einem Nebengebäude. Die Grundstücke sind ortsüblich erschlossen. Das Mindestgebot beträgt 29,90 EUR/qm zuzüglich für das Nebengebäude 1.000 EUR. Die Gemeinde Schönwölkau verkauft im Ortsteil Badrina, Scholitzer Platz einen Bauplatz mit einer Größe von ca. 800 qm. Das Grundstück ist ortsüblich erschlossen. Der Bauplatz liegt in einer verkehrsberuhigten Zone. Badrina hat ca. 500 Einwohner, eine Gaststätte, ein Geschäft für Waren des täglichen Bedarfs, einen Getränkestützpunkt, einen Friseur, ein Bauernlädchen und eine Kindereinrichtung. Die Grundschule befindet sich im OT Wölkau, die Mittelschule in Krostitz oder Delitzsch, das Gymnasium in Delitzsch. Das Mindestangebot beträgt 29,90 EUR/qm. Weitere Informationen zu den Ausschreibungen erhalten Sie von der Gemeinde Schönwölkau, Bürgermeister 03 42 95/7 92 10. Interessenten bewerben sich bitte bei der Gemeindeverwaltung Schönwölkau, Parkstraße 11 in 04509 Schönwölkau. Tiefensee Bürgermeister

Die Gemeinde Schönwölkau bietet folgende Wohnungen zur Vermietung an

OT Badrina, Leipziger Straße 7c, 1. Etage (in unmittelbarer Nähe zum Park Badrina) eine 3-Raum-Wohnung Wohnfläche 64,0 qm Kaltmiete: 256,00 EUR/Monat zuzüglich 60,00 EUR/Monat Betriebskostenvorauszahlung 50,00 EUR/Monat Heizkosten- und Warmwasservorauszahlung ________________________________________________________ Gesamt 366,00 EUR/Monat ===============================================

OT Badrina, Ernst-Thälmann-Str. 33 a, 1. Etage rechts eine 2-Raum-Wohnung Wohnfläche 45,0 qm Kaltmiete: 184,00 EUR/Monat zuzüglich 40,00 EUR/Monat Betriebskostenvorauszahlung 60,00 EUR/Monat Heizkosten- und Warmwasservorauszahlung ________________________________________________________ Gesamt 284,00 EUR/Monat zuzüglich Miete für die Antennenanlage an einen Dritten ===============================================

OT Badrina, Ernst-Thälmann-Str. 33 a, 2. Etage links eine 2-Raum-Wohnung Wohnfläche 45,0 qm Kaltmiete: 184,00 EUR/Monat zuzüglich 40,00 EUR/Monat Betriebskostenvorauszahlung 60,00 EUR/Monat Heizkosten- und Warmwasservorauszahlung ________________________________________________________ Gesamt 284,00 EUR/Monat zuzüglich Miete für die Antennenanlage an einen Dritten ===============================================

OT Badrina, Ernst-Thälmann-Str. 33 b, 2. Etage rechts eine 2-Raum-Wohnung Wohnfläche 45,0 qm Kaltmiete: 184,00 EUR/Monat zuzüglich 40,00 EUR/Monat Betriebskostenvorauszahlung 60,00 EUR/Monat Heizkosten- und Warmwasservorauszahlung ________________________________________________________ Gesamt 284,00 EUR/Monat zuzüglich Miete für die Antennenanlage an einen Dritten ===============================================

OT Badrina, Ernst-Thälmann-Str. 33 b, 1. Etage rechts eine 2-Raum-Wohnung mit Mansarde Wohnfläche 54,9 qm Kaltmiete: 212,90 EUR/Monat zuzüglich 35,00 EUR/Monat Betriebskostenvorauszahlung 70,00 EUR/Monat Heizkosten- und Warmwasservorauszahlung ________________________________________________________ Gesamt 317,90 EUR/Monat zuzüglich Miete für die Antennenanlage an einen Dritten =============================================== Beginn der Zahlung der Miete nach Vereinbarung. Interessenten bewerben sich bitte schriftlich oder telefonisch bei der Gemeindeverwaltung Schönwölkau, Parkstraße 11, 04509 Schönwölkau, Telefonnummer: 03 42 95/7 92 -0 Wölkau, den 17.11.2011 Tiefensee Bürgermeister

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Amtsblatt Delitzsch  vom 25.11.2011

Gemeinden Zwochau und Neukyhna Teilnehmergemeinschaft Werbelin Der Vorstandsvorsitzende

Aufforderung zur Angebotsabgabe Vergabe von Masseland nach § 54 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) Die Teilnehmergemeinschaft Werbelin hat das bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes Werbelin nicht für die wertgleiche Abfindung der Teilnehmer benötigte Land in zwei Flurstücken zugunsten der Teilnehmergemeinschaft Werbelin ausgewiesen. Die zwei Flurstücke werden hiermit zum Erwerb angeboten. Bedingungen für die Angebotsabgabe: - der Bieter muss ein Bewirtschafter oder ein Landwirtschaftsbetrieb mit Eigentum im Verfahrensgebiet sein - beide Flurstücke werden nur gemeinsam abgegeben - Angebote können nur für beide Flurstücke zusammen abgegeben werden - die Vergabe erfolgt an das höchste Gebot Angaben zu den angebotenen Flurstücken: Gemarkung Zwochau, Flur 2, Flurstück 563: Größe: 7.047 m2 Ackerzahl: 74 Gemarkung Zwochau, Flur 2, Flurstück 581: Größe: 4.164 m2 Ackerzahl: das Flurstück ist mit einer Hecke bestanden Die Angebotsunterlagen können bei der Teilnehmergemeinschaft Werbelin, beim Landratsamt Nordsachsen, Dr.-Belian-Str. 5, 04838 Eilenburg angefordert werden. Die Angebots unterlagen können auch telefonisch (Herr Hindemith 0 34 23/7 09 7- 32 50), sowie elektronisch ([email protected]) angefordert werden. Abgabetermin: Angebote sind bis spätestens 12. Dezember 2011 schriftlich zu richten an: Teilnehmergemeinschaft Werbelin beim Landratsamt Nordsachsen Dr.-Belian-Str. 5 04838 Eilenburg gez. Hindemith

Tagesordnung: 1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Bestätigung der Tagesordnung 2. Bestätigung der Niederschrift vom 22.11.2011 3. Bürgerfragestunde 4. Beschluss - Außerplanmäßige Ausgaben für die Maßnahme: Erneuerung der Zufahrtsstraße zum Gewerbegebiet „Göttsching GmbH“ im OT Hohenprießnitz 5. Beschluss - Bauantrag auf Sanierung und Umnutzung Stallgebäude zum Wohngebäude im OT Krippehna Antragsteller: Frau Rita und Herr Andre Leimbach, OT Krippehna 6. Beschluss - Verkauf des Grundstückes Oststraße 1 im OT Zschepplin, Gemarkung Zschepplin, Flur 7, Flurstück 58 sowie eine Teilfläche vom Flurstück 60/8 durch die Gemeinde Zschepplin 7. Beratung zum Entwurf der Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan 2012 der Gemeinde Zschepplin 8. Verschiedenes Es schließt sich ein nichtöffentlicher Teil an. Berkes Bürgermeisterin ________________________________________________________ Gemeinde Zschepplin Ortschaftsrat Hohenprießnitz

Einladung Die nächste öffentliche Ortschaftsratssitzung der Ortschaft Hohenprießnitz findet am Dienstag, dem 29.11.2011, 19.30 Uhr im Raum der Ortschronik im Vereinshaus, Dübener Straße 1, OT Hohenprießnitz in 04838 Zschepplin statt. Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung, Bestätigung der Tagesordnung 2. Bestätigung der Niederschrift vom 07.04.2011 3. Beschluss - Feststellung Ablehnungsgrund Ortschaftsrat 4. Haushaltsanträge 2012 5. Ordnung und Sicherheit im Ort 6. Winterdienstpflichten 7. Bürgerfragestunde Naumann Ortsvorsteher ________________________________________________________ Gemeinde Zschepplin Ortschaftsrat Glaucha

Gemeinde Zschepplin Gemeinde Zschepplin

Einladung Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung der Gemeinde Zschepplin findet am Dienstag, dem 13.12.2011, 19.30 Uhr im Saal Naundorf, Bahnhofstraße 1, OT Naundorf in 04838 Zschepplin statt. Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen.

Einladung Die nächste Öffentliche Ortschaftsratssitzung der Ortschaft Glaucha findet am Montag, dem 28.11.2011, 19.30 Uhr im Sportgebäude des SV Glaucha, Am Sportplatz 14, OT Glaucha in 04838 Zschepplin statt. Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1 Begrüßung, Bestätigung der Tagesordnung 2. Bestätigung der Niederschrift vom 27.06.2011 3. Bürgerfragestunde 4. Haushalt 2012 5. Verschiedenes A. Wolkwitz Ortsvorsteher

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vom 25.11.2011  Amtsblatt Delitzsch

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung der Gemeinde Zschepplin am 25.10.2011 wurden folgende Beschlüsse gefasst Beschluss-Nr. Inhalt 67/2011 Auftragsvergabe zur Beseitigung von Winterschäden an kommunalen Straßen 68/2011 Antrag zum Umbau eines Dachgeschosses und Umbau Satteldach zum Flachdach als Dachterrasse im OT Naundorf Antragsteller: Frau Nancy Franzke, OT Naundorf 69/2011 Antrag zur Errichtung einer Biogasanlage und Antrag auf Abweichung von den Vorschriften der SächsBO im OT Krippehna Antragsteller: Agrargenossenschaft Krippehna e.G., OT Krippehna 70/2011 Antrag zum Aufsetzen einer Dachgaube am vorhandenen Wohnhaus im OT Naundorf Antragsteller: Frau Ellen und Herr Peter Vergin, OT Naundorf 71/2011 Antrag auf Anbau eines Abstellraumes im OT Krippehna Antragsteller: Herr Thomas Scholz, OT Krippehna 72/2011 Wegenutzungsvertrag zwischen der Gemeinde Zschepplin und Frau Sylvia Praters 73/2011 überplanmäßige Ausgaben für die Gewässerunterhaltung 74/2011 Auftragsvergabe Mahd des Glauchaer Baches Berkes Bürgermeisterin ________________________________________________________ Landkreis Nordsachsen Landratsamt Amt für Ländliche Neuordnung AZ: 320-8472.20-N01/BOV Verfahren: Schadebachteich Gemarkungen: Krippehna Flur 3 und 5 Zschepplin Flur 11 Gemeinde: Zschepplin Verfahrens-Nr.: N01/BOV

Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung Das Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung stellt hiermit die Ergebnisse der Wertermittlung nach § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i. V. m. § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem LwAnpG (AGFlurbG) fest. Die Grundstückswerte (Abfindungswerte) waren zu ermitteln, um die Teilnehmer wertgleich abfinden zu können. Die Ergebnisse der Wertermittlung wurden den Beteiligten in einer Versammlung am 21.06.2011 in Zschepplin OT Naundorf erläutert und anschließend vom 22.06.2011 bis 20.07.2011 in der Gemeindeverwaltung Zschepplin, Verwaltungsverband Eilenburg-West zur Einsichtnahme ausgelegt. Vorgebrachte Einwendungen waren ungegründet und wurden daher nicht berücksichtigt. Die Ergebnisse sind in den „Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung“, die Bestandteil dieses Beschlusses sind, zusammengefasst. Dieser Feststellungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung der o. g. Nachweisungen erfolgt hierbei durch Niederlegung zur kostenlosen Einsicht für die am Verfahren Beteiligten in der Gemeindeverwaltung Zschepplin, Verwaltungsverband Eilenburg-West während der Sprechzeiten, mindestens jedoch 20 Stunden pro Woche.

Die Niederlegung beginnt am ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Sie erfolgt für die Dauer von vier Wochen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Nordsachsen Amt für Ländliche Neuordnung Hausanschrift: Postanschrift: Dr.-Belian-Straße 5 04855 Torgau 04838 Eilenburg oder einem der weiteren Verwaltungsstandorte des Landratsamtes Nordsachsen Fischerstraße 26, 04860 Torgau Schlossstraße 27, 04860 Torgau Südring 17, 04860 Torgau Husarenpark 19, 04860 Torgau Dr.-Belian-Straße 4, 04838 Eilenburg Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz einzulegen. Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen. Eilenburg, den 11.11.2011 gez. DS Hindemith Sachgebietsleiter ________________________________________________________

Hinweis zu den Auslegungszeiten und dem Auslegungsort der Auslegungen zur Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung Verfahren: Gemarkungen:

Schadebachteich Krippehna Flur 3 und 5 Zschepplin Flur 11 Gemeinde: Zschepplin Verfahrens-Nr.: N01/BOV In der Gemeinde Zschepplin Verwaltungsverband EilenburgWest liegen ab 25.11.2011 während der Dienstzeiten montags 9.00 - 12.00 Uhr dienstags 9.00 - 12.00 und 13.00 - 17.30 Uhr mittwochs donnerstags 9.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr freitags die Nachweisungen zur Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung bestehend aus Gutachten und Wertermittlungskarten vier Wochen lang zur Einsichtnahme der Berechtigten aus. Eilenburg, den 11.11.2011

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Der Verbandsrat Wiedemar lädt recht herzlich zur Verbandsversammlung ein. Die Versammlung findet am Montag, dem 5. Dezember 2011 um 19.00 Uhr im Versammlungsraum der Gemeinde Wiedemar, Schulstraße 2 in 04509 Wiedemar statt und ist öffentlich. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Feststellen der Tagesordnung und der Beschlussfähigkeit 3. Protokollkontrolle 4. Beschlussfassung: Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2010 5. Kenntnisnahme Beteiligungsbericht für das Haushaltsjahr 2010 6. Beratung über den Entwurf des Haushaltes für das Haushaltsjahr 2012 7. Beschlussfassung: Bildung einer Einheitsgemeinde der Mitgliedsgemeinden des Verwaltungsverbandes Wiedemar zur Stärkung des ländlichen Raumes und zur Sicherung der perspektivischen Aufgabenerfüllung und dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde 8. Informationen 9. Anfragen

Möller Verbandsvorsitzende

Verwaltungsverband Wiedemar Hiermit möchten wir darauf hinweisen, dass am Freitag, dem 23.12.2011 die Ämter des Verwaltungsverbandes Wiedemar geschlossen bleiben. Wir bitten um Beachtung. Möller Verbandsvorsitzende

Amtsblatt Delitzsch  vom 25.11.2011

15. Dezember 2010 (SächsGVBI. S. 387), § 4 und § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBI. S. 323) und § 2 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte (KomDAEVO) vom 3. Dezember 1997 (SächsGVBI. S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2008 (SächsGVBI. S. 604) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Unteres Leinetal am 26.10.2011 folgende Entschädigungssatzung beschlossen.

§1 Aufwandsentschädigungen (1) Für die ehrenamtliche Tätigkeit wird den ehrenamtlich Tätigen folgende Aufwandsentschädigung gezahlt: a) an den Verbandsvorsitzenden als monatlicher Betrag in Höhe von 50,00 Euro b) an die Mitglieder der Verbandsversammlung bei Anwesenheit je Sitzung in Höhe von 15,00 Euro. Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden. (2) Für eine länger als zwei Monate andauernde, nicht vorhersehbare Vertretung des Verbandsvorsitzenden erhält der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden neben dem Ersatz der Fahrtkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 lit. b) eine Entschädigung nach Abs. 1 lit. a) für die über zwei Monate hinausgehende Zeit. (3) Der Monatsbetrag für den Verbandsvorsitzenden nach Abs. 1 lit. a) entfällt, wenn der Verbandsvorsitzende sein Amt ununterbrochen länger als zwei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über zwei Monate hinausgehende Zeit. (4) Die Beträge nach den vorstehenden Absätzen werden halbjährlich gezahlt.

§2 Fahrtkosten

Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes „Presseler Heidewald- und Moorgebiet“ Die öffentliche Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Presseler Heidewald- und Moorgebiet“ findet am Donnerstag, dem 01.12.2011 um 17.00 Uhr in der Pension Heideschlösschen, in 04860 Weidenhain, Thomas-Müntzer-Straße 1 statt. Tagesordnung: Öffentlich TOP 1 Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit TOP 2 Bestätigung des Protokolls vom 29.09.2011 TOP 3 Beschluss zur Haushaltssatzung/Haushaltsplan 2012 TOP 4 Feststellung der Jahresrechnung 2010 TOP 5 Beschluss zur 3. Änderungssatzung des Zweckverbandes TOP 6 Sonstiges TOP 7 Öffentliche Fragestunde gez. Czupalla Verbandsvorsitzender

Entschädigungssatzung des Abwasserzweckverbandes Unteres Leinetal Aufgrund von § 6 Abs. 7 der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Unteres Leinetal in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBI. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom

(1) Ehrenamtlich Tätige haben nur bei genehmigten Dienstreisen Anspruch auf einen Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten. (2) Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 sind nur Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Verbandsgebietes. Die Genehmigung für die Durchführung von Dienstreisen erteilt der Verbandsvorsitzende. Der Verbandsvorsitzende entscheidet über seine Teilnahme selbst. (3) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrtkosten nach den Sätzen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges. Für die Mitnahme weiterer ehrenamtlich Tätiger in einem Kraftfahrzeug wird eine zusätzliche Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 Euro pro Person und Kilometer gezahlt. (4) Erstattungsfähige Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrtkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

§3 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist (1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach dieser Satzung sind nicht übertragbar. (2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Verbandsvorsitzenden schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung.

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§4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Schönwölkau, den 26.10.2011 Tiefensee Verbandsvorsitzender ausgefertigt: 09.11.2011 Tiefensee Verbandsvorsitzender Siegel des Verbandes Bekanntmachungsvermerk (Hinweis nach § 4 Absatz 4 SächsGemO) Nach §§ 47 Absatz 2 Satz 1, 6 Absatz 1 SachsKomZG i.V.m. § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nach §§ 47 Absatz 2 Satz 1, 6 Absatz 1 SachsKomZG i.V.m. § 4 Absatz 4 Satz 2 SächsGemO nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 47 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 SächsKomZG i.V.m. § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 47 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 SächsKomZG i.V.m. § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den §§ 47 Absatz 2 Satz 1, 6 Absatz 1 SächsKomZG i. V. m. § 4 Absatz 4 Satz 2 Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 47 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 SachsKomZG i.V.m. § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes „Mittlere Mulde“ über die öffentliche Auslegung des 1. Entwurfs des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2012 Der 1. Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2012 des Abwasserzweckverbandes „Mittlere Mulde“ liegt gemäß § 76, Abs. 1 SächsGemO in der Zeit vom 28.11. -06.12.2011 im Büro des Abwasserzweckverbandes „Mittlere Mulde“, MaximGorki-Platz 1, 04838 Eilenburg, Zimmer 2.05, zu den Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus, Einwohner und Abgabepflichtige können bis zum Ablauf des 7. Arbeitstages nach dem letzten Tag der Auslegung Einwendungen gegen diesen Entwurf erheben. Wacker Verbandsvorsitzender

Öffentliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes „Mittlere Mulde“ Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Mittlere Mulde“ fasste in ihrer öffentlichen Sitzung am 10.11.2011 folgende Beschlüsse: Beschluss-Nr. Inhalt 12/11 Beschluss zur Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2012 - 2014 13/11 Beschluss der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) des AZV „Mittlere Mulde“

14/11

Beschluss einer Inventur- und Bewertungsrichtlinie

Wacker Verbandsvorsitzender ________________________________________________________ Abwasserzweckverband „Mittlere Mulde“ Landkreis Nordsachsen

Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 10.11.2011 Aufgrund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und der § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) i. V. m. den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Mittlere Mulde“ am 10.11.2011 folgende Satzung beschlossen:

1. Teil - Allgemeines §1 Öffentliche Einrichtung (1) Der Abwasserzweckverband „Mittlere Mulde“ (im Folgenden: Zweckverband) betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung). (2) Als angefallen gilt Abwasser, das - über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder - in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird oder - zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird. (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.

§2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in öffentliche Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser. (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Zweckverbandsgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Anschlusskanäle im Sinne von § 11). (3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte, Hebeanlagen, abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen.

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(4) Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht oder über eine abflusslose Grube, die entleert und abgefahren wird, entsorgt werden, gelten als dezentral entsorgt. Die nicht unter Satz 1 fallenden, entsorgten Grundstücke gelten als zentral entsorgt. (5) Kleinkläranlagen (KKA) sind Anlagen nach § 1 Abs. 2 u. 3 Kleinkläranlagen-verordnung (KKAVO) vom 19.06.2007 (SächsGVBl. S. 281 f.). (6) Abflusslose Gruben dienen der Sammlung des gesamten Schmutzwassers, insbesondere auch des anfallenden Grauwassers aus dem Bad- und Küchenbereich.

2. Teil - Anschluss und Benutzung §3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser dem Zweckverband im Rahmen des § 63 Abs. 5 und 6 SächsWG zu überlassen, soweit der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers. (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage versehen werden, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. (5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete dem Zweckverband oder dem von ihm beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benutzungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise ordnungsgemäß beseitigt wird. (6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Zweckverbandes nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungsund Erneuerungsaufwand trägt, werden durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag geregelt.

§4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächstliegende öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der Zweckverband verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht erstellt, kann der Zweckverband den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.

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§5 Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen können die nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichteten auf Antrag insoweit und solange befreit werden, als ihnen der Anschluss oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

§6 Allgemeine Ausschlüsse (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlamm-behandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen und/oder Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: 1. Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester, hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Glas und Kunststoffe), 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe, 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke, 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser), 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann, 6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist, 7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht, 8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften Werte aufweisen, die über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien des Anhang A.1 des Merkblattes DWA-M 115-2 der deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. in der jeweils gültigen Fassung liegt. (3) Der Zweckverband kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. (4) Der Zweckverband kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt. (5) § 63 Abs. 6 SächsWG bleibt unberührt.

§7 Einleitungsbeschränkungen (1) Der Zweckverband kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.

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(2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht bedarfsgerecht ausgebaut sind, kann der Zweckverband mit Zustimmung der höheren Wasserbehörde Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht abgeleitet oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen (§ 138 Abs. 2 SächsWG). (3) Abwasser darf durch den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten nur dann in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, eingeleitet werden, wenn dieses zuvor ausreichend und dem Stand der Technik entsprechend behandelt worden ist. Für vorhandene Einleitungen kann der Zweckverband die Einhaltung von bestimmten Einleitwerten festlegen und für die Erfüllung dieser Pflichten bestimmte Fristen setzen, um eine Begrenzung der kommunalen Einleitwerte nach dem Stand der Technik gemäß Satz 1 in den durch den Zweckverband festgelegten Zeiträumen sicherzustellen. Dies geschieht im Einzelfall durch Anordnung gegenüber dem Einleitenden. Erfüllt der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete die Festlegungen innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Gemeinde/der Zweckverband ihn von der Einleitung ausschließen. § 54 Abs. 1 bleibt unberührt. (4) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung des Zweckverbandes.

§8 Eigenkontrolle (1) Der Zweckverband kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. (2) Der Zweckverband kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Eigenkontrollverordnung vom 07.10.1994, SächsGVBl. S. 1592, zuletzt geändert mit Verordnung vom 26.06.2008, SächsGVBl. S. 447 in der jeweils geltenden Fassung auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens 3 Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges angerechnet, aufzubewahren und dem Zweckverband auf Verlangen vorzulegen. (3) Für die Eigenkontrolle und Wartung der KKA und abflusslosen Gruben ist der § 4 Abs. 2 und 3 Kleinkläranlagenverordnung vom 19.06.2007 anzuwenden.

§9 Abwasseruntersuchungen (1) Der Zweckverband kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vornehmen. Er bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 18 Abs. 2 entsprechend. (2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflichtete, wenn 1. die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder 2. wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten ist. (3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.

§ 10 Grundstücksbenutzung Die Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete sind im Rahmen der Vorschrift des § 109 SächsWG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasser-beseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung gegen Entschädigung zu dulden. Sie haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlusskanäle zu ihren Grundstücken zu dulden. Mögliche Entschädigungen regelt das SächsWG in Verbindung mit § 95 WHG.

3. Teil - Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen § 11 Anschlusskanäle (1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden von dem Zweckverband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter und unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen von dem Zweckverband bestimmt. (3) Der Zweckverband stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält mindestens einen Anschlusskanal. (4) In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei Sammelgaragen, Reihenhäusern, Grundstücksteilung nach Verlegung des Anschlusskanals) kann der Zweckverband den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal vorschreiben oder auf Antrag zulassen. (5) Die Kosten der für den erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss eines Grundstücks zur zentralen Entsorgung notwendigen Anschlusskanäle (Absätze 3 und 4) sind durch den Abwasserbeitrag nach § 33 abgegolten. Voraussetzung ist das Entstehen der Abwasserbeitragspflicht nach dieser Satzung und, dass eine Vorbehandlung des Abwassers auf dem Grundstück nicht notwendig ist. (6) Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert, gelten die Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanäle als ein Anschlusskanal im Sinne des Abs. 3 Satz 2.

§ 12 Sonstige Anschlüsse, Aufwandsersatz (1) Der Zweckverband kann auf Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten weitere, sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlusskanäle herstellen. Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für Grundstücke, die nach Entstehen der erstmaligen Beitragspflicht (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) neu gebildet werden. (2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Anschlusskanäle trägt derjenige, der im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Grundstückseigentümer oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter ist, soweit die Herstellung oder die Maßnahmen von ihm zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen. (3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. (4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

§ 13 Genehmigungen (1) Der schriftlichen Genehmigung des Zweckverbandes bedürfen: 1. die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung,

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2. die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich. (3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften des Teiles 1 Abschnitt 1 der Verordnung des Sächsischen Staatministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO-DurchführVO) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei dem Zweckverband einzuholen.

§ 14 Regeln der Technik für Grundstücksentwässerungsanlagen Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen.

§ 15 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen. (2) Der Zweckverband ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschächte mit den gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen Messeinrichtungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist dem Zweckverband vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. (3) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete hat die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit dem Zweckverband herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 17) wasserdicht ausgeführt sein. (4) Bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen. (5) Änderungen an einer privaten Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt der Zweckverband auf seine Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder Stilllegung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage zur zentralen Entsorgung dient oder Folge der Änderung oder Stilllegung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben auf dem betreffenden Grundstück ist. Die Änderungen nach Satz 2 hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten und nach den übrigen Bestimmungen dieser Satzung durchzuführen. (6) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann der Zweckverband den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Auf-

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wand ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Der Zweckverband kann die Ausführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten übertragen.

§ 16 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsanlagen Toiletten mit Wasserspülung (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstücks-eigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem Zweckverband schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfall-entsorgung. (2) Der Zweckverband kann vom Grundstückseigentümer und dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist, dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergl. dürfen nicht an private Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. (4) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung mit zentraler Abwasserreinigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig. (5) § 14 gilt entsprechend.

§ 17 Sicherung gegen Rückstau Abwasseraufnahmeeinrichtungen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, z. B. Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs.1 Verpflichteten auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 18 Abnahme und Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht (1) Die private Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch den Zweckverband in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der privaten Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. (2) Der Zweckverband ist berechtigt, die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und die sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflich-

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teten sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Werden bei der Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer oder die sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

§ 19 Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben (1) Kann das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser entsprechend des Abwasserbeseitigungskonzeptes keiner öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden, stimmt der Zweckverband dem Betrieb und der Errichtung einer Kleinkläranlage oder einer abflusslosen Grube nach dem Stand der Technik zu. (2) Der Grundstückseigentümer und Nutzer hat die Entnahme des Entsorgungsgutes aus der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube regelmäßig unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik, der Herstellerhinweise, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sowie der wasserrechtlichen Erlaubnis vornehmen zu lassen. (3) Der Zweckverband kann die Kleinkläranlage oder abflusslose Grube auch zwischen-zeitlich entleeren lassen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist. (4) Der Grundstückseigentümer und Nutzer ist für den störungsfreien Betrieb und die Wartung der auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage verantwortlich. Dazu hat er: - die Wartung der Anlage durch ein fachlich geeignetes Unternehmen entsprechend dem Anlagentyp und der Betriebsanleitung zu gewährleisten, - in regelmäßigen Abständen nach Betriebsanleitung die Anlage zu kontrollieren (Eigenkontrolle), - die Beseitigung von Betriebsstörungen und Schäden zu veranlassen, - ein Betriebsbuch zu führen, - die Entsorgungsnachweise, das Betriebsbuch und die Wartungsprotokolle 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Zweckverband vorzulegen. (5) Die Zufahrt und der Zugang zu den Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben sind vom Grundstückseigentümer und Nutzer zu gewährleisten und instand zu halten. (6) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und deren Nebeneinrichtungen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete. (7) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. (8) Der Zweckverband ist zur Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung der Kleinkläranlagen durch den Grundstückseigentümer oder Nutzer verpflichtet. Er kann dazu einen Dritten beauftragen. Die Überwachung umfasst das Einholen von Auskünften und Unterlagen sowie die Kontrolle der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen vor Ort. Die Überwachung erfolgt nach KKAVO in jeweils geltender Fassung. (9) Kosten, die dem Zweckverband bei der Überwachung und Kontrolle entstehen, hat der Grundstückseigentümer oder Nutzer zu tragen, sofern sich der hinreichende Verdacht auf Störung und Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasseranlage oder der Gewässer bestätigt. (10) Von einer Überprüfung vor Ort sind die Grundstückseigentümer oder Nutzer im Voraus schriftlich durch den Zweckverband zu informieren. Diese Regelung gilt jedoch nicht bei einem hinreichenden Verdacht auf eine nach Art und Menge unzulässige Einleitung von Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage oder das Gewässer.

4. Teil - Abwasserbeitrag 1. Abschnitt: Allgemeines § 20 Erhebungsgrundsatz (1) Der Zweckverband erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung mit Betriebskapital Abwasserbeiträge. Es wird ausschließlich ein Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung erhoben. (2) Die Höhe des Betriebskapitals für die Schmutzwasserentsorgung wird auf 41.231.318,00 EUR festgesetzt. (3) Durch Satzung können zur angemessenen Aufstockung des nach Absatz 2 fest-gesetzten Betriebskapitals gemäß § 17 Abs.2 SächsKAG weitere Beiträge erhoben werden.

§ 21 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 20 Abs. 1 unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an öffentliche Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es den Beitragspflichten auch dann, wenn die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. (3) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 und 2, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, unterliegen der erstmaligen Beitragspflicht gemäß § 20 Abs. 1. (4) Für Grundstücke, denen lediglich die Entsorgung des Schmutzwassers angeboten wird, für die jedoch vor In-KraftTreten dieser Satzung der Beitrag für Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung (einheitlicher Abwasserbeitrag) erhoben worden ist, wird bestimmt, dass dieser erhobene Beitrag nur als Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung gilt (§ 17 Abs. 5 SächsKAG). Die vor dem Inkraft-Treten dieser Satzung erlassenen Beitragsbescheide für die Abwasserbeseitigung mit einem Beitragssatz von 4,50 DM/qm Nutzungsfläche, das entspricht 2,30 EUR/qm Nutzungsfläche, gelten in voller Höhe als Beitragsbescheide für die Schmutzwasserbeseitigung. (5) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 bis 4, für die schon ein erstmaliger Beitrag nach den Vorschriften der SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn dies durch Satzung (§ 20 Abs. 3) bestimmt wird. (6) Grundstücke, die dezentral im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 1 entsorgt werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht.

§ 22 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner. Entsprechendes gilt für sonstige dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte. (3) Mehrere Beitragsschuldner nach Absätzen 1 und 2 haften als Gesamtschuldner. (4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum. Entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.

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§ 23 Beitragsmaßstab Maßstab für die Bemessung des Beitrags für die Schmutzwasserentsorgung ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 24) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 25 bis 30).

§ 24 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche für die Schmutzwasserentsorgung gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, 2. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplanes, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, 3. bei Grundstücken, die teilweise in den unter Nummern 1 und 2 beschriebenen Bereichen und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche, 4. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder aufgrund § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche. (2) Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorgesehene Abgrenzung geschieht nach den Grundsätzen für die grundbuchmäßige Abschreibung von Teilflächen unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften ohne die Möglichkeit der Übernahme einer Baulast.

2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung § 25 Nutzungsfaktor (1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch die Einrichtung in Bezug auf die Schmutzwasserentsorgung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung. Vollgeschosse liegen vor, wenn die Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben; Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Für Grundstücke in Bebauungsplangebieten bestimmt sich das Vollgeschoss nach § 90 Abs. 2 SächsBO. (2) Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen: 1. In den Fällen der §§ 29 Abs. 3 und 4 und 30 Abs. 5 0,5 2. bei 1-geschossiger Bebaubarkeit und in den Fällen des § 29a) 1,0 3. bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 1,5 4. bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 2,0 5. für jedes weitere, über das 3. Geschoss hinausgehende Geschoss eine Erhöhung um 0,5. (3) Gelten für ein Grundstück unterschiedliche Nutzungsfaktoren, so ist der jeweils höchste Nutzungsfaktor maßgebend.

§ 26 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt (1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. (2) Überschreiten Geschosse nach Absatz 1, die nicht als Wohn-

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oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die tatsächlich vorhandene Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche des Bauwerks und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Absatz 1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (3) Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Grundstückes mehrere Festsetzungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassenzahl) enthalten, so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der Baumassenzahl maßgebend.

§ 27 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder die Höhe der baulichen Anlagen, sondern durch Festsetzung einer Baumassenzahl, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (2) Ist eine größere als die nach Absatz 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche des Bauwerks und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen, so gilt als Geschosszahl: 1. bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, die festgesetzte maximale Gebäudehöhe geteilt durch 3,5, 2. bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe das festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe baulicher Anlagen, entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 3 SächsBO, geteilt durch 3,5, zuzüglich eines weiteren Geschosses, wenn gleichzeitig eine Dachneigung von mindestens 30° festgesetzt ist. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. (2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Absatz 1 in eine Geschosszahl umzurechnen. (3) § 26 Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 29 Stellplätze, Garagen, Gemeinbedarfsflächen und sonstige Flächen in Bebauungsplangebieten nach § 30 Abs. 1 BauGB (1) Bei Grundstücken, auf denen nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, wird für jedes zulässige oberirdische und tatsächlich vorhandene unterirdische Parkdeck ein Vollgeschoss zugrunde gelegt; sind mehr oberirdische Parkdecks als zulässig vorhanden, wird die tatsächliche Anzahl zugrunde gelegt. Bei anderen Grundstücken gelten als Geschosse neben jenen nach §§ 26 bis 28 auch oberirdische oder unterirdische Parkdecks als Geschosse, Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. (2) Auf öffentlichen Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücken, deren Grundstücksflächen nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überbaut werden sollen bzw. überbaut sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder), wird ein Nutzungsfaktor 0,5 angewandt. Die §§ 26, 27 und 28 finden keine Anwendung.

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(3) Für Grundstücke in Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5. (4) Für Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 26, 27, 28 und der Absätze 1 bis 3 nicht erfasst sind (z. B. Lagerplätze) gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.

§ 29a Sakralbauten (1) Vorhandene Kirchen oder vergleichbare Einrichtungen, die sowohl räumlich als zeitlich überwiegend für den Gottesdienst genutzt werden, werden mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 berücksichtigt. (2) Setzt ein Bebauungsplan die Zulässigkeit einer Kirche oder vergleichbarer Einrichtungen für den Gottesdienst fest, so ist für diese Nutzung Absatz 1 anwendbar.

§ 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Bebauungsplanfestsetzungen im Sinne der §§ 26 bis 29 bestehen (1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 26 bis 29 entsprechenden Festsetzungen enthält, ist bei bebauten und unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken (§ 34 BauGB) die Zahl der zulässigen Geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. (2) Bei Grundstücken, die nach § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind (z. B. im Außenbereich gemäß § 35 BauGB), ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse. Bei unbebauten Grundstücken, und bei Grundstücken mit nur untergeordneter Bebauung gilt ein Nutzungsfaktor von 1,0. (3) Als Geschosse nach den Absätzen 1 und 2 gelten Vollgeschosse im Sinne von § 25 Abs. 1. Bei Grundstücken nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss oder bei Gebäuden mit nur einem Vollgeschoss und mindestens zwei weiteren Geschossen, die nicht Vollgeschoss im Sinne des § 25 Abs. 1 sind, ergibt sich die Geschosszahl aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche des Bauwerks und nochmals geteilt durch 3,5. Überschreiten Geschosse, die nicht als Wohnoder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche des Bauwerks und nochmals geteilt durch 3,5. Bruchzahlen aus Berechnungen nach diesem Absatz werden auf die nächstfolgende Zahl aufgerundet. (4) Tatsächlich hergestellte oder genehmigte unter- oder oberirdische Parkdecks gelten jeweils als ein Geschoss, auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 nicht erfüllen. (5) Für die in § 29 Abs. 2 bis 4 genannten Anlagen, die in Bereichen der Absätze 1 und 2 liegen, sind § 29 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

3. Abschnitt: Entstehung, Höhe und Fälligkeit des Beitrags § 31 Erneute Beitragspflicht (1) Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach § 21 entstanden ist, unterliegen einer erneuten Beitragspflicht, wenn: 1. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert (z. B. durch Zukauf) und für die zugehende Fläche noch keine Beitragspflicht entstanden war, 2. sich die Fläche des Grundstücks vergrößert und für die zugehende Fläche eine Beitragspflicht zwar schon entstanden war, sich jedoch die zulässige bauliche Nutzung der zugehenden Fläche durch die Zuschreibung erhöht,

3. sich die Verhältnisse, die der Abgrenzung gemäß § 24 Abs. 1 zugrunde lagen, geändert haben, 4. allgemein oder im Einzelfall ein höheres Maß der baulichen Nutzung (§ 25) oder eine andere Bebaubarkeit (§ 30) zugelassen wird oder 5. ein Fall des § 26 Abs. 2 oder ein Fall, auf den diese Bestimmung kraft Verweisung anzuwenden ist, nachträglich eintritt. (2) Der erneute Beitrag bemisst sich nach den Grundsätzen des § 25 bzw. des § 30. In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2, 4 und 5 bemisst sich der erneute Beitrag nach der Differenz zwischen den der bisherigen Situation und der neuen Situation entsprechenden Nutzungs- oder Grundflächenfaktoren, wenn durch die Änderung der Verhältnisse der jeweilige Rahmen des § 25 Abs. 2 bzw. § 30 Abs. 2 nicht überschritten wird, entsteht keine erneute Beitragspflicht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des IV. Teils dieser Satzung entsprechend.

§ 32 Zusätzlicher Abwasserbeitrag von Großverbrauchern Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, kann der Zweckverband durch besondere Satzungsregelung zusätzliche Beiträge gemäß § 20 SächsKAG erheben.

§ 33 Beitragssatz Der Teilbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung beträgt 2,30 EUR je m2 Nutzungsfläche.

§ 34 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. in den Fällen des § 21 Abs. 3, mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung, 2. in den Fällen des § 21 Abs. 1, sobald das Grundstück an die Schmutzwasserentsorgung angeschlossen werden kann, 3. in den Fällen des § 21 Abs. 2 mit der Genehmigung des Anschlussantrages, 4. in den Fällen des § 21 Abs. 5 mit dem In-Kraft-Treten der Satzung (-sänderung) über die Erhebung eines weiteren Beitrages, 5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nm. 1 und 2 mit der Eintragung der Änderung im Grundbuch, 6. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nm. 3, 4 und 5 mit dem Wirksamwerden der Rechtsänderungen oder, soweit die Änderungen durch Baumaßnahmen eintreten, mit deren Genehmigung; soweit keine Genehmigung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Gemeinde Kenntnis von der Änderung erlangt hat. (2) Absatz 1 gilt auch für mittelbare Anschlüsse (§ 13 Abs. 2).

§ 35 Fälligkeit der Beitragsschuld Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

§ 36 Entstehung und Fälligkeit von Vorauszahlungen Vorauszahlungen werden nicht erhoben.

§ 37 Ablösung des Beitrags (1 Der erstmalige Beitrag für die Schmutzwasserentsorgung im Sinne von § 20 Abs. 1, §21 Abs. 1 bis 3 kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Der Betrag der Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. (2) Die Ablösung wird im Einzelfall zwischen dem Zweckverband und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, dem Wohnungseigentümer oder dem sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten vereinbart.

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(3) Weitere, erneute und zusätzliche Beitragspflichten (§21 Abs. 4, §§ 31 und 32) bleiben durch Vereinbarungen über Ablösungen des erstmaligen Abwasserbeitrages unberührt. (4) Weitere, erneute und zusätzliche Beiträge können nicht abgelöst werden.

§ 38 Anrechnung von Erschließungsleistungen auf den Abwasserbeitrag Der von Dritten gemäß § 25 Abs. 2 SächsKAG übernommene Erschließungsaufwand wird im nachgewiesenen beitragsfähigen Umfang auf die jeweilige Teilbeitragsschuld der erschlossenen Grundstücke angerechnet.

V. Teil - Abwassergebühren 1. Abschnitt: Allgemeines § 39 Erhebungsgrundsatz Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. Sie werden erhoben für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung, Niederschlagswasserentsorgung, Entsorgung abflussloser Gruben sowie Kleinkläranlagen, für Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind und für sonstiges Abwasser.

§ 40 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. (2) Bei Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auf den neuen Gebührenschuldner über. Maßgebend ist die Rechtsänderung im Grundbuch. Ersatzweise gilt die Erklärung des Eigentumswechsels durch Verpflichtungserklärung. (3) Gebührenschuldner für die Abwassergebühr nach § 46 Abs. 2 ist derjenige, der das Abwasser anliefert. (4) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.

2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung § 41 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung (1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 42 Abs. 1). (2) Bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4 bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.

§ 42 Abwassermenge bei der Schmutzwasserentsorgung (1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 50 Abs. 2) gilt im Sinne von § 41 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge 1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch. 2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung, die dieser entnommenen Wassermenge und 3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. 4. bei Großverbrauchern (über 5000 m3 Abwasser/Monat), die im Messschacht der Einleitstelle gemessene Abwassermenge. (2) Auf Verlangen des Zweckverbandes hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs. 4), bei nicht öffentlicher Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2) oder bei Nutzung von

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Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. Der Zweckverband behält sich vor, den Einbau der Messeinrichtungen und die Zählerstände zu kontrollieren. (3) Wird die nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 als angefallen geltende Abwassermenge nicht gemessen, so wird der Berechnung eine Pauschale von 35 m3 pro Person und Jahr zu Grunde gelegt. Maßgebend für die Zahl der Personen ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Gebühr zu entrichten ist.

§ 43 Absetzungen (1) Nach § 42 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Benutzungsgebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung abgesetzt. (2) Nachweis nicht eingeleiteter Wassermengen 1. Die abzusetzende Wassermenge ist mittels gesondertem Wasserzähler zu ermitteln. 2. Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines gesonderten Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Abs. 2 Nr. 3 ausgeschlossen ist. (3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 Nr. 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1: 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m3/Jahr und 2. je Vieheinheit Geflügel 5 m3/Jahr. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten gem. § 51 des Bewertungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 42 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen einwohnermeldeamtlich erfasste Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens 30 m3/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechend zu verringern. (4) Anzeigen auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen müssen bis zum 31.01. des Jahres erfolgen, für das die Absetzung erfolgen soll. (5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum 31.01. des auf die Einleitung folgenden Jahres zu stellen.

3. Abschnitt: Niederschlagswasserentsorgung § 44 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserentsorgung (1) Die Benutzungsgebühr für die Ableitung von Niederschlagswasser bemisst sich nach der bebauten und befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. (2) Maßstab für die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung ist die abflusswirksame Grundstücksfläche. Abflusswirksame Grundstücksflächen sind: 1. die gesamten Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen einschließlich der Dachüberstände, 2. die Flächen der überdachten Terrassen, Freisitze o. ä.,

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3. die Flächen, die mit einem wasserundurchlässigen oder teilweise wasserundurchlässigen Belag oder einer Überdachung versehen sind, 4. die sonstigen regelmäßig entwässerten Flächen, soweit von diesen Flächen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.

§ 45 Ermittlung der abflusswirksamen Grundstücksfläche (1) Die abflusswirksame Grundstücksfläche errechnet sich durch Vervielfachen der auf volle Quadratmeter abgerechneten bebauten und befestigten Flächen mit den Abflussfaktoren (Abs. 2). Bebaut und befestigt im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Erdreich nicht oder nicht vollständig aufgenommen werden kann, soweit von diesen Flächen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. (2) Die abflusswirksame Grundstücksfläche berücksichtigt die unterschiedlichen Grade der Wasserdurchlässigkeit der einzelnen Versiegelungsarten mit folgenden Abflussfaktoren: 1. Dächer: 1.1. Standarddach (flach oder geneigt) 1,0 1.2. Gründach und Grünüberdeckung mit einer Aufbauhöhe von 10 bis 30 cm 0,5 1.3. Gründach und Grünüberdeckung mit einer Aufbauhöhe von mehr als 30 cm 0,2 1.4. Kiesdächer 0,5 2. Befestigte Flächen: 2.1. Asphalt, Beton 1,0 2.2. Pflaster, Platten, Verbundsteine 0,6 2.3. Kies, Schotter, Rasengittersteine oder vergleichbar wasserdurchlässige Materialien 0,2 3. Versickerungsanlagen Mulden/Mulden - Rigolen - Systeme mit Überlauf und Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und einem Stauraumvermögen von 2,0 cbm je 100 qm angeschlossener Fläche 0,2 4. Andere Versiegelungsarten: Für bebaute und befestigte Flächen anderer Art gilt derjenige Faktor, der der in Ziffer 1 bis 3 genannten Versiegelungsart bezüglich seiner Wasserdurchlässigkeit am nächsten kommt. 5. Dachflächen, deren Niederschlagswasser während der Vegetationszeit zu Bewässerungszwecken in Regentonnen aufgefangen werden, werden mit 42 % der nach Ziffer 1 ermittelten Fläche herangezogen. (4) Maßgebend für die Berechnung der abflusswirksamen Grundstücksfläche ist der Zustand des Grundstücks zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht gilt der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. Änderungen der abflusswirksamen Grundstücksfläche werden nach Anzeige des Grundstückseigentümers oder der sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zum Beginn des auf die Anzeige folgenden Monats jahresanteilig berücksichtigt.

4. Abschnitt: Dezentrale Entsorgung § 46 Gebührenmaßstab für dezentrale Anlagen (1) Für Abwasser, das aus abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen entnommen wird (§ 1 Abs. 2), bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des entnommenen Abwassers. (2) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers. (3) Für Schmutzwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, bemisst sich die Abwassergebühr nach der entsprechend §§ 42 und 43 ermittelten Abwassermenge. Dies gilt auch für Überläufe von Kleinkläranlagen, die in einen in Satz 1 genannten öffentlichen Kanal entwässern.

5. Abschnitt: Abwassergebühren § 47 Höhe der Abwassergebühren (1) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 41 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 2,42 EUR je Kubikmeter Abwasser. (2) Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 44 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird 0,73 EUR je Quadratmeter abflusswirksamer Fläche und Jahr. (3) Für die Teilleistung Entsorgung von abflusslosen Gruben beträgt die Gebühr wenn dieses Abwasser von dem Zweckverband gemäß § 46 Abs. 1 abgeholt wird 19,33 EUR je Kubikmeter Abwasser. (4) Für die Teilleistung Entsorgung von Kleinkläranlagen beträgt die Gebühr 1. wenn dieses Abwasser von dem Zweckverband gemäß § 46 Abs. 1 abgeholt wird 26,49 EUR je Kubikmeter Abwasser, 2. im Falle des § 46 Abs. 3 S. 2 für das Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen 0,72 EUR je Kubikmeter Schmutzwasser. (5) Für die Teilleistung der Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die gemäß § 46 Abs. 3, S. 1 nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt Gebühr 0,72 EUR je Kubikmeter Abwasser.

6. Abschnitt: Starkverschmutzer § 48 Starkverschmutzerzuschläge (1) Mit Einleitern, die über das normale Maß verschmutzte Abwässer (900 mg CSB) einleiten, sind gesonderte Verträge abzuschließen (Einleiterverträge). (2) In den Einleiterverträgen sind insbesondere Regelungen über - Verschmutzungswerte und Messungen - Starkverschmutzerzuschläge - Abrechnungsmethoden festzuschreiben. (3) Überschreitet das in die häuslichen Abwasseranlagen der öffentlichen Einrichtung (§ 1 Abs. 1) eingeleitete die nachfolgend festgelegten Werte (stark verschmutztes Abwasser), erhöht sich der Gebührensatz der Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 41 entsprechend der stärkeren Verschmutzung wie folgt: 1. Bei Abwasser mit einer Konzentration an chemisch oxidierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 901 mg/l bis 1800 mg/l um 11,69 % 2. für jede weitere angefangene 900 mg/l um jeweils weitere 11,69 %

§ 49 Verschmutzungswerte (1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Abwasser durch den Zweckverband nach mittleren Verschmutzungswerten festgesetzt. Dabei werden die Verschmutzungswerte zugrunde gelegt, die sich aus dem arithmetischen Mittel von mindestens 4 Abwasseruntersuchungen ergeben. Die Abwasseruntersuchungen werden vom Zweckverband innerhalb des Veranlagungszeitraumes in einem Abstand von mindestens 4 Wochen durchgeführt. (2) Für die Abwasseruntersuchungen nach Absatz 1 werden vom Zweckverband an jeder Einleitungsstelle qualifizierte Stichproben entnommen. Dies entspricht einer Abwassermischung aus mindestens fünf, höchstens 24 Stichproben. Die Stichproben sind im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten und nicht mehr als 12 Stunden zu entnehmen. (3) Den Werten nach Absatz 1 liegen folgende Analyseverfahren zugrunde:

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Chemisch-oxidierbare Stoffe: chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) DIN 38 409 H 41 (in der jeweils gültigen Fassung). Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, dem Zweckverband mitzuteilen, ob in den Abwasserproben anorganische Verbindungen, die unter Reaktionsbedingungen oxidiert werden, zu erwarten sind. Diese sind separat zu bestimmen und in Abzug zu bringen. Die Verschmutzungswerte beziehen sich auf Untersuchungen von Abwasser im nach zwei Stunden gesetzten Zustand.

7. Abschnitt: Gebührenschuld § 50 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum (1) Die Pflicht des Gebührenschuldners Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres. Frühestens entsteht sie jedoch mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung oder der Einleitung von stark verschmutztem Abwasser. Bei einem Wechsel des Gebührenschuldners (§ 40 Absatz 1) geht die Gebührenpflicht ab dem Tag der Rechtsänderung auf den neuen Gebührenschuldner über. Maßgebend ist die Rechtsänderung im Grundbuch. Ersatzweise gilt die Erklärung des Eigentumswechsels durch Verpflichtungserklärung. (2) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen des § 47 Abs. 1, 2, 4 Nr. 2 und 5 und des § 48 jeweils zum Ende eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr, mindestens jedoch der Zeitraum ab Entstehung der Gebührenpflicht nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres. Bei einem Wechsel des Gebührenschuldners (§ 40 Absatz 1) entsteht die Gebührenschuld des bisherigen Gebührenschuldners bereits mit Übergang der Gebührenpflicht nach Absatz 1 Satz 3 und Satz 4. Veranlagungszeitraum ist für den bisherigen Gebührenschuldner der Zeitraum ab Beginn des Kalenderjahres bis zum Tag der Rechtsänderung und für den neuen Gebührenschuldner ab dem Tag der Rechtsänderung bis zum Ende des Kalenderjahres. (3) In den Fällen des § 47 Abs. 3, 4 Nr. 1 entsteht die Gebührenschuld mit der Erbringung der Leistung bzw. Anlieferung des Abwassers. (4) Die Abwassergebühren sind 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 und 5 zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 2. in den Fällen des § 47 Abs. 2 vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 wird die Gebühr mit der Aufforderung fällig. (5) Bei Großverbrauchern (über 5.000 m3 Abwasser/Monat) entsteht die Gebührenschuld für die Fälle des § 47 Abs. 1 und 5 und des § 48 jeweils zum Ende eines Kalendermonats für den jeweiligen Kalendermonat. Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 51 Vorauszahlungen (1) In den Mitgliedsgemeinden Eilenburg, Doberschütz, Zschepplin mit den Ortsteilen Naundorf, Rödgen, Steubeln, Krippehna, Zschepplin und Noitzsch sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 47 Abs. 1, 4 Nr. 2 und 5 zum 1.04.; 1.06.; 1.08.; 1.10. und 1.12. eines jeden Jahres zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Fünftel der Abwassermenge des Vorjahres zugrunde zu legen. (2) In der Gemeinde Krostitz sind zum letzten Werktag der Monate Februar bis Dezember eines jeden Jahres monatlich auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 47 Abs. 1, 4 Nr. 2 und 5 Vorauszahlungen zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils ein Zwölftel der Abwassermenge des Vorjahres zugrunde zu legen. (3) Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Abwassermenge geschätzt. Ändert sich die Gebührenhöhe, so wird die Vorauszahlung anteilig angepasst.

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VI. Teil - Anzeigepflicht, Anordnungsbefugnis, Haftung, Ordnungswidrigkeiten § 52 Anzeigepflichten (1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte dem Zweckverband anzuzeigen: 1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks, 2. die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen, soweit dies noch nicht geschehen ist, 3. Vergrößerungen oder Verkleinerungen der versiegelten Grundstücksflächen, soweit das Grundstück niederschlagswasserentsorgt wird, 4. die versiegelte Grundstücksfläche, sobald der Zweckverband den Grundstückseigentümer dazu auffordert. Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer anzuzeigen. (2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebühren-pflichtige dem Zweckverband anzuzeigen: 1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 42 Abs. 1 Nr. 2), 2. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen (§ 7 Abs. 4) und 3. das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser (§ 42 Abs. 1 Nr. 3). (3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen dem Zweckverband mitzuteilen: 1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers, 2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist; 3. den Einbau und Wechsel von Messeinrichtungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 2. (4) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

§ 53 Haftung des Zweckverbandes (1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die der Zweckverband nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen, wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall. (2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 17) bleibt unberührt. (3) Im Übrigen haftet der Zweckverband nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. (4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes bzw. des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) bleibt unberührt.

§ 54 Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer (1) Der Zweckverband kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestim-

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mungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind. Er kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden, sowie um die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen. (2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben den Zweckverband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere private Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.

§ 55 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht dem Zweckverband überlässt, 2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält. 3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung, Drosselung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, 4. entgegen einer auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 erlassenen Regelung Abwasser einleitet 5. entgegen § 7 Abs. 4 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung des Zweckverbandes in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, 6. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden Anschluss nicht von dem Zweckverband herstellen lässt, 7. entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung des Zweckverbandes herstellt, benutzt oder ändert, 8. die private Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt, 9. die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Zweckverband herstellt. 10. entgegen § 16 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt, 11. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt, 12. entgegen § 18 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor Abnahme in Betrieb nimmt, 13. entgegen § 52 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem Zweckverband nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt, (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Anzeigepflichten nach § 52 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,- EUR geahndet werden. Sie soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß nicht aus, so kann es überschritten werden. (4) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

VII. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen § 56 Unklare Rechtsverhältnisse Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I, S. 709) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 866) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 57 In-Kraft-Treten (1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht aufgrund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben. (2) Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 05.11.2008 mit allen späteren Änderungen außer Kraft. Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung dieser Satzungen nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Eilenburg, 11.11.2011

Wacker Verbandsvorsitzender

Der Abwasserzweckverband Delitzsch teilt mit die Verbandsversammlung 3/2011 des AZV Delitzsch findet am 12.12.2011 um 16:00 Uhr im Rathaus Delitzsch, Ratszimmer 105 statt. Tagesordnung: TOP 1: Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokollkontrolle TOP 2: Beratung der Beschlüsse für die Verbandsversammlung am 12.12.2011

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2.1/3/11 2.2/3/11 2.3/3/11

Wirtschaftsplan 2012 Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes Entgelt für die Anlieferung von Sekundärschlamm (Überschussschlamm) aus biologischen Abwasserreinigungsanlagen

TOP 3: Sonstiges - Übersicht über Zinsderivate - Übersicht über Abwassergebühren - Übersicht über Schmutzwasserbeiträge Mit freundlichen Grüßen Abwasserzweckverband Delitzsch Lösch Verbandsvorsitzende

Öffentliche Bekanntmachung des DERAWA Zweckverband Delitzsch-Rackwitzer Wasserversorgung Die 2. Verbandsversammlung findet am 01.12.2011, um 13 Uhr in der Bitterfelder Straße 80, 04509 Delitzsch statt. Die Sitzung ist öffentlich. Vorgeschlagene Tagesordnung: 1. Feststellung Beschlussfähigkeit, Bestätigung Tagesordnung und Niederschrift 2. Wirtschaftsplan/Haushaltssatzung 2012 3. Informationen Geschäftsführung 4. Anfragen, Sonstiges gez. Dr. WiIde Verbandsvorsitzender

Bekanntgabe des Regionalen Planungsverbands Leipzig-Westsachsen zur Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2010 vom 18. Oktober 2011 Nach § 88 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBI. S. 323, 325) geändert worden ist, ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres 2010 eine Jahresrechnung aufzustellen und vom Regionalen Planungsverband bis 31. Dezember 2011 festzustellen. Die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbands Leipzig-Westsachsen hat am 13. Oktober 2011 in öffentlicher Sitzung den Rechenschaftsbericht zur Kenntnis genommen und die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2010 des Regionalen Planungsverbands Leipzig-Westsachsen vom 20. Juni 2011 festgestellt (Beschluss V/VV 13/01/2011). Die Rechnungslegung und der Rechenschaftsbericht für das Haushaltsjahr 2010 werden öffentlich ausgelegt und können von Montag, dem 28. November, bis Dienstag, dem 06. Dezember 2011, in der nachfolgend genannten Dienststelle kostenlos eingesehen werden: Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen Regionale Planungsstelle Leipzig Haus A8, Zimmer 137 Bautzner Straße 67, 04347 Leipzig Tel.: (03 41) 33 74 16 20 Fax: (03 41) 33 74 16 33 Montag 09.00 - 11.30 und 13.00 - 16.00 Uhr Dienstag 09.00 - 11.30 und 13.00 - 16.00 Uhr Mittwoch 09.00 - 11.30 und 13.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 09.00 - 11.30 und 13.00 - 16.00 Uhr Freitag 09.00 - 12.00 Uhr Leipzig, den 18. Oktober 2011 Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen Dr. Gerhard Gey Verbandsvorsitzender

Schullandheim Reibitz „Vom Schaf zur Wolle“ Die ländliche Erwachsenenbildung im Freistaat Sachsen e. V. führt, mit Unterstützung des Fördervereines Schullandheim Reibitz e. V. vom 20.01.2012 bis 21.01.2012 im Schullandheim Reibitz einen Wochenendkurs zum Thema „Vom Schaf zur Wolle“ für interessierte Erwachsene durch. Sie können das alte ländliche Handwerk des Schafwollspinnens erlernen. Die verschiedenen Schritte der Wollverarbeitung werden dabei vorgestellt. Darüber hinaus kann das Filzen ausprobiert werden. Natürlich kann man auch einiges zur Schafhaltung und deren heutige Bedeutung erfahren. Die Anreise erfolgt am Freitag, dem 20.01.2012 bis 17.00 Uhr. Der Kurs endet am Sonnabend gegen 18.00 Uhr. Der Preis pro Kursteilnehmer beträgt 60,00 Euro (inklusive Verpflegung und Material). Bei Übernachtung im Schullandheim erhöhen sich die Kosten auf 70,00 Euro. Wir bitten um Anmeldung im Schullandheim bis zum 10.01.2012 unter der Telefonnummer 03 42 08/7 21 91 oder Fax: 03 42 08/ 7 86 63. Unsere Anschrift lautet: Schullandheim Reibitz Badrinaer Straße 04509 Reibitz E-Mail: [email protected] www.schullandheim-delitzsch.de

Selbstvermarktung eines halben Schweines Die ländliche Erwachsenenbildung im Freistaat Sachsen e. V. führt, mit Unterstützung des Fördervereines Schullandheim Reibitz e. V. vom 20.01.2012 bis 21.01.2012 im Schullandheim Reibitz eine Bildungsveranstaltung am Wochenende zum Thema „Selbstvermarktung eines halben Schweines“ für interessierte Erwachsene durch. Unter fachkundiger Anleitung lernen die Teilnehmer an einer Schweinehälfte die Grundlagen der Zerlegung und Verwendung verschiedener Schlachtkörperteile kennen. Sie stellen verschiedene Wurstsorten nach sächsischen Rezepten her. Der Kurs klingt mit einem zünftigen Schlachteessen aus. Die Anreise erfolgt am Freitag, dem 20.01.2012 bis 17.00 Uhr. Der Preis pro Kursteilnehmer beträgt 70,00 Euro (inklusive Verpflegung und Schlachtpaket). Bei Übernachtung im Schullandheim erhöhen sich die Kosten auf 80,00 Euro. Wir bitten um Anmeldung im Schullandheim bis zum 10.01.2012 unter der Telefonnummer 03 42 08/7 21 91 oder Fax: 03 42 08/ 7 86 63. Unsere Anschrift lautet: Schullandheim Reibitz Badrinaer Straße 04509 Reibitz E-Mail: [email protected] www.schullandheim-delitzsch.de Hinweis: Bitte zweckmäßige Kleidung und Kopfbedeckung sowie ein Gefäß für Wurstsuppe mitbringen!

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Stromer und Luther sitzen in der Nacht vom 3. Zum 4. Dezember 1521 bei dem so genannten geheimen Treffen in Auerbachs Keller, aber nicht bei einem Zechgelage. Der Gesichtsausdruck der beiden Männer verrät, unter welcher Anspannung die beiden stehen. Luthers rechte Hand liegt Halt suchend auf der Bibel, die ihm Grundlage seines Glaubens und seines Gottvertrauens ist. Stromer hält noch das Manuskript seiner Vorlesung an der Universität in der Hand. Zwischen den Freunden steht der Kelch, der von einem zum anderen gereicht wird, aus dem sie beide trinken zum Zeichen der brüderlichen Verbundenheit.

Bunte Bühne Biesen Musik- und Theaterförderverein Priester e. V. Musik- und Theaterförderverein Priester e. V. Seitenstraße 8; 04838 Mörtitz, 0 34 23/75 65 13

Geister der Weihnacht ... im Advent 2011

Gellert-Preis-Träger in Auerbachs Keller Am 10. November 2011 wird in den historischen Weinstuben in Auerbachs Keller das neu gestaltete Luther-Zimmer eröffnet. Eigens dafür schuf der „frisch gebackene“ Gellert-Preis-Träger 2011, Volker Pohlenz, ein Gemälde. Das Bild zeigt Martin Luther mit seinem Freund und Vertrauten in Leipzig, den renommierten Arzt und Wissenschaftler Heinrich Stromer von Auerbach. Luther reitet am Morgen des 3. Dezember 1521 von der Wartburg heimlich nach Wittenberg, aber er muss um sein Leben fürchten, wenn er trotz seiner Verkleidung als Junker Jörg erkannt und verraten wird. Bei Stromer findet der mit der Reichsacht belegte Ketzer Unterschlupf.

„Geister der Weihnacht“, das Musical von Christoph Zwiener nach Charles Dickens, machte den Musik-, Theaterförderverein Priester e. V. bereits vor elf Jahren bis in Chicago und Milwaukee in den U.S.A. bekannt. Auch in diesem Jahr steht das Stück wieder auf dem Spielplan und wird bei den Zuschauern wie in jedem Jahr Weihnachtsfreude entfachen. „Advent ohne Geister der Weihnacht, das gibt‘s bei mir seit zehn Jahren nicht mehr“‚ so eine begeisterte Zuschauerin, die auch in diesem Jahr kommen - und gleich ein besonderes Angebot wahrnehmen wird. Eine Geistervorstellung nach kulinarischem Genuss. „Geister der Weihnacht“-Besucher sind eingeladen, am Sonntag, 27.11.2011 bereits 14.00 Uhr den Saal zu betreten und hier an weihnachtlich geschmückter Tafel Kaffee und Kuchen einzunehmen, bevor dann 15.00 Uhr die „Geister der Weihnacht“ im neu gestalteten Saal des Musik- und Theaterförderverein Priester beginnen. Der 09.12. ist speziell für Schulklassen reserviert, am 10.12, 18.00 Uhr und am 11.12., 15.30 Uhr sind dann die letzten diesjährigen Vorstellungen. Und mehr noch gibt es in der Bunten Bühne Biesen zu erleben: Neben vier ausverkauften Comedy-Dinner-Veranstaltungen sind für den 5. und 6. Dezember noch Restkarten zu haben. Musikalische Comedy und ein festliches Vier-Gänge-Menü begeistern dabei die Gäste wie bereits im vergangenen Jahr. Mit der Silvester-Party schließlich geht die Bunte Bühne Biesen mit der Roland-Kaiser-Tribute-Show, der Midnight-Sundance-Company, Party the Ladies, Tanz und reichhaltigem Büffet ins Jahr 2012. Weitere Informationen gibt es unter www.musicaldorf.de oder 01 71/7 70 80 37 Pressekontakt: Christoph Zwiener * 01 71/7 70 80 37 * [email protected]

Einladung des Sozialverbandes VdK Ortsverband Delitzsch zur Jahresabschluss-/Weihnachtsfeier mit unseren Mitgliedern und Partnern am Samstag, dem 10. Dezember 2011, Beginn 14.00 Uhr im Hotel „ Zum Weißen Roß„ Delitzsch. Die vorweihnachtliche Atmosphäre wird erzeugt durch Stollenessen, weihnachtliche Melodien und Gesang vorgetragen vom Polizeichor Leipzig und so kleinen Überraschungen. Der Unkostenbeitrag liegt bei 3,20 Euro für Kaffee zum Stollen und einem Imbiss. Die Teilnahmebestätigung bitte bis spätestens 28.11.2011 melden. Telefon: 03 42 02/30 11 20 oder 03 42 07/7 14 85, 03 42 02/ 34 75 79, 0 34 23/60 11 41 Der Vorstand des OV Delitzsch

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Sozialverband VdK Ortsverband Delitzsch besucht Herrn Landrat Czupalla Der Sozialverband VdK Sachsen Ortsverband Delitzsch folgte am 08.11.2011, der bereits im vergangenen Jahr von Herrn Landrat Czupalla ausgesprochenen Einladung, in sein Domizil im Schloss Hartenfels in Torgau. 30 Mitglieder des Ortsverbandes hatten sich am Bahnhof in Delitzsch eingefunden. Bei schönstem Herbstwetter ging es mit dem Bus über Krostitz und Eilenburg, wo jeweils noch 3 Mitglieder zustiegen, nach Torgau. Unsere Mitglieder freuten sich sehr auf das Zusammentreffen mit dem Landrat und hatten sich auch gut vorbereitet. Nach einem anstrengenden Aufstieg in den Schloßhof, vor allem für unsere gehbehinderten Mitglieder, wurden wir von Herrn LR Czupalla und dessen Mitstreitern Herrn Sirrenberg und Herrn Bergner herzlich begrüßt und zu Kaffee und Kuchen eingeladen. In gemütlicher Runde erfuhren wir viel über die Geschichte von Schloss Hartenfels. Danach gab uns der Herr LR Czupalla einen Einblick in sein Aufgabengebiet, erläuterte Probleme im Landkreis seit der Gründung des Landkreises Nordsachsen sowie einen Ausblick auf zukünftige Vorhaben. Im Folgenden konnten und wurden Fragen von den anwesenden Mitgliedern gestellt, die Herr LR Czupalla unkompliziert beantwortete und Lösungen anbot, bzw. nach Akteneinsicht geben wird. Die Besichtigung des Schlosses durch eine fachkundige Touristenführerin und der Arbeitsräume des Landrates war ein Höhepunkt dieses Besuches. Gegen 17.00 Uhr traten wir die Heimreise an. Ein großes Dankeschön gilt dem Herrn Landrat Czupalla persönlich, sowie auch den Herren Sirrenberg und Bergner, einschließlich allen Beteiligten für den gelungenen Nachmittag. Außerdem muss an dieser Stelle auch ein Dankeschön an das Busunternehmen Leupold und den DRK- Fahrdienst ausgesprochen werden. Sie bringen uns immer zuverlässig an die gewünschten Orte und sind freundlich zu unseren Behinderten. Bedanken müssen wir uns auch bei dem Sponsor der Transportkosten. Sie alle haben dazu beigetragen, dass der Tag im Landratsamt Torgau bei Herrn LR Czupalla in guter Erinnerung bleiben wird. Rosel Weila Schatzmeister des OV Delitzsch

COLLM KLINIK OSCHATZ GmbH Einführung eins Ärzteportals in der Collm Klinik Oschatz Zur gestrigen (09.11.2011) Informationsveranstaltung waren die niedergelassenen Haus- und Fachärzte und Ärzte der Collm Klinik Oschatz im Rathaus der Stadt Oschatz geladen. Gemeinsam mit der Firma IFU präsentierte die Collm Klinik Oschatz ihren Kollegen aus dem niedergelassenen Bereich ihr neues Ärzteportal. So ist es den niedergelassenen Haus- und Fachärzten künftig möglich, sich über einen komfortablen und sicheren Zugang zu den im Krankenhaus-Informations-System verfügbaren Behandlungsdaten z. B. Diagnosen, Therapien, Labor- und Röntgenbefunde, OP-Berichte usw. zu informieren. Der Arzt kann seine Patienten während des gesamten Aufenthaltes virtuell begleiten. Voraussetzung ist die Einwilligung des Patienten. Auch aktuelle Informationen zu gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen, zum aktuellen Leistungsspektrum der Fachabteilungen und neuen Diagnostik- und Therapieverfahren an der Collm Klinik Oschatz, können über dieses Ärzteportal abgerufen werden. Mit der Einführung des Ärzteportals soll ein weiterer konkreter Schritt zur Verbesserung der Kommunikationsmöglichkeit zwischen den niedergelassenen Ärzten und der Klinik, im Interesse der Patienten umgesetzt werden. Herr Dr. med. Axel Feyer, Facharzt für Innere Medizin mit einer Praxis in Oschatz, äußerte sich sehr positiv über die Möglichkeiten des Ärzteportals. Besonders bei Patienten, bei denen nach der Entlassung aus der Klinik noch Befunde ausstehen, kann man zeitunabhängig und ohne aufwendige Telefonate zwischen

Praxis und Klinik auf die Untersuchungsergebnisse zurückgreifen. Was natürlich in der Nachbetreuung des Patienten einen großen Vorteil bietet, da eine zeitnahe Weiterbehandlung des Patienten forciert wird. In diesem Zusammenhang möchten wir auch darüber informieren, dass es ab sofort auch möglich ist, in unseren Wahlleistungszimmern über einen W-LAN Zugang das Internet zu nutzen. Allen Haus- und Fachärzten steht die Möglichkeit der Nutzung des Ärzteportals der Collm Klinik Oschatz nach Anmeldung zur Verfügung. Ansprechpartner ist Frau Martick, Tel. 0 34 35/94 10 07 bzw. E-Mail: [email protected].

Heide-Bahn fährt am 3. Advent über Eilenburg nach Leipzig Am 3. und 4. Dezember 2011 fahren zwei Züge der HeideBahn, von Lu.-Wittenberg über Pretzsch, Bad Schmiedeberg, Bad Düben, Eilenburg bis nach Leipzig zum Weihnachtsmarkt. Diese Fahrten finden mit Unterstützung der Aufgabenträger des Nahverkehrs und der Deutschen Bahn statt. An diesem Wochenende ist zugleich verkaufsoffenes Wochenende in Leipzig. Abfahrt: Lu.-Wittenberg 10:10 Uhr und 12:50 Uhr, Pratau ab 10:15 Uhr und 12:55 Uhr. Rackith 10:23 Uhr und 13:02 Uhr, Trebitz 10:33 Uhr und 13:12 Uhr, Pretzsch 10:39 Uhr und 13:19 Uhr, Bad Schmiedeberg 10:49 und 13:30 Uhr, Bad Schmiedeberg-Kurhaus 10:53 Uhr und 13:34 Uhr Söllichau 11:05 und 13:18 Uhr, Bad Düben 11:15 Uhr und 13:58 Uhr Uhr. Ankunft Leipzig 12:05 Uhr und 14:55 Uhr, Rückfahrt ab Leipzig 17:00 Uhr und 18:50 Uhr. Auf der Heide-Bahn wird auf den o. g. Stationen gehalten, zwischen Eilenburg und Leipzig ohne Halt. Fahrkartenverkauf ohne Aufpreis im Zug Ermäßigung für Kinder unter 14 Jahre, und Familien. Weitere Informationen unter www.eisenbahnverein-wittenberg.de

Der „Fliegende Kölner“ von Delitzsch als Botschafter der Städtepartnerschaft am Bodensee in Friedrichshafen Dipl.-Päd. Hans-Joachim Eitze, Dipl.-Ing. Peter Thiele, Förderverein Diesel-Schnelltriebwagen (SVT) e. V. Vom 8. Juni 2011 bis zum 27. August 2011 besuchte der historische Schnelltriebwagen SVT 137 856 der Bauart KÖLN des Fördervereins Diesel-Schnelltriebwagen (SVT) e. V. Friedrichshafen, der Partnerstadt von Delitzsch. Während seines Besuches hatte er seinen Standplatz auf dem Gleis 4b des Hafenbahnhofs. So bot er allen Eisenbahnankömmlingen einen nicht alltäglichen Blickfang und erweckte lebhaftes Interesse. Auch von verschiedenen Positionen um den Hafenbahnhof und vom Zeppelin-Museum aus zog das große elegante Fahrzeug mit seiner attraktiven Farbgebung die Aufmerksamkeit auf sich. Ermöglicht hat diesen Besuch das Zeppelin-Museum Friedrichshafen mit seiner Einladung des Triebwagens zur Ausstellung „Wasser. Straße. Schiene. Luft: Mobilität am Bodensee“. Und am Bodensee in Friedrichshafen stand ja ein Teil der Wiege der ReichsbahnSchnelltriebwagen: Im Windkanal des Zeppelin-Luftschiffbaus wurden die Untersuchungen zur Entwicklung optimaler Kopfformen für diese schnellen Fahrzeuge ausgeführt und bis auf die Ausnahme der Bauart BERLIN kamen die Dieselmotoren für die Schnelltriebwagen von der Firma Maybach. Im Durchschnitt

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besuchten nahezu 100 Besucher je Tag - insgesamt waren es 7550 - den Triebwagen. Sie waren erstaunt über die Existenz eines derartigen historischen Triebwagens und über die für seine Vorzeigbarkeit geleisteten immensen Außen- und Innenarbeiten. Bewundert wurde dabei, dass der Löwenanteil des Innenausbaus von arbeitslosen Jugendlichen geleistet wurde. Drei Jahre geführt von der Regionalinitiative Delitzsch, unterstützt durch den Landrat Nord-Sachsen, der Arge Delitzsch, der Sparkasse Leipzig und der Firma EuroMaint in Delitzsch, fand nun eine große Leistung dieser jungen Menschen und ihres Leiters, Roland Oelschlegel, auch weit außerhalb ihrer Heimat mehr als verdiente Anerkennung. Für den SVT 137 856 realisiert der Förderverein folgendes Konzept: Der Triebwagen steht nicht unter Denkmalschutz. Damit kann er vom Förderverein für die jeweils aktuellen Nutzungsmöglichkeiten hergerichtet werden. Im Triebwagen selbst wird seine eigene, sehr wechselvolle, Geschichte auf zweierlei Art lebendig gemacht - einmal durch Einrichtung einiger Bereiche im historischen Erscheinungsbild ihrer Zeit, zum anderen durch Ausstellungen, wobei der Kontextdarstellung gebührender Raum eingeräumt wird. Einige Räume des Triebwagens bleiben den jeweiligen einladenden Veranstaltern für deren Präsentationen oder Vorhaben reservier- und bereitstellbar. Ein Großraum ist für Ausstellungen, Begegnungen, Vorträge, Filmvorführungen usw. eingerichtet. Der präsentierte Zustand des Triebwagens ist immer ein augenblicklicher Arbeitsstand. Dieses Konzept hat sich beim Besuch in Friedrichshafen zum wiederholten Mal bestens bewährt. Durch das einladende Zeppelin-Museum wurden eine Reihe sehr gut angenommener Veranstaltungen im Triebwagen durchgeführt, ja sogar eine Beratung des Friedrichshafener Baubürgermeisters. Im Gegenzug wurden auch Mitglieder des Fördervereins im Ausstellungsort aktiv, sei es durch den Besuch des Triebfahrzeugführers Conrad Schimmer, der den SVT 137 856 jahrelang auf allen möglichen internationalen und nationalen Kursen geführt hat, im MaybachGymnasium oder den Vortrag von Hans-Joachim Eitze in der Donnerstagreihe des Zeppelin-Museums. Einen besseren Gastgeber als das Zeppelin-Museum konnten Triebwagen und Betreuungsmannschaft sich nicht wünschen: Ob es die Öffentlichkeits- und Pressearbeit, eine schon freundschaftlich zu nennende Hilfsbereitschaft der Museumsmitarbeiterinnen und - Mitarbeiter war - alles war perfekt. Stellvertretend für alle soll hier die außerordentlich liebenswürdige Art des Leiters der Abteilung Zeppelin, Jürgen Bleibler, gewürdigt werden. Dass in einer derartigen Atmosphäre des Aufeinanderzugehens auch jede Menge weiterer für den Förderverein hochwichtiger Kontakte zu Personen und Institutionen für die künftige Arbeit zu Stande kamen, verwundert wohl nicht. Am ersten Tag des Besuchs vor Ort wurde mit der örtlichen Polizeidirektion eine spezielle Zusammenarbeit vereinbart, die dazu führte, dass anfängliche Befürchtungen über Vandalismus- oder Graffittiangriffe auf den Triebwagen gegenstandslos wurden. Zurzeit ist der SVT 137 856 noch nicht aus eigener Kraft fahrfähig. Aber schleppfähig ist er. Die beiden langen Schleppfahrten von Delitzsch nach Friedrichshafen und zurück übernahmen V100 1041 für die Hinfahrt und V100 2335 der NeSA (EisenbahnBetriebsgesellschaft Neckar-Schwarzwald-Alb mbH) für die Rückfahrt mit jeweils zwei Bremswagen. So problemlos wie die Fahrt nach Friedrichshafen ging auch die Rückfahrt nach Delitzsch über die Bühne. Natürlich hat diese lange Präsentationszeit in Friedrichshafen die aktiven Vereinsmitglieder hart gefordert. Und nur durch den außerordentlich dankenswerten, wochenlangen Einsatz der Vereinsmitglieder Conrad Schimmer und Frank Mehlhose konnte stets eine kompetente Betreuungsmannschaft an Bord zur Verfügung stehen. Das Resümee der großartigen Zeit in Friedrichshafen, neben der großen Dankbarkeit für den Gastgeber, das Zeppelin-Museum? Es ist eigentlich ganz einfach, wie fast immer: Durch beharrliches Tun wurde Gerede in die Schranken

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gewiesen und Vorzeigbares geschaffen. Dieses Credo wird auch die künftige Arbeit des Fördervereins Diesel-Schnelltriebwagen (SVT) e. V. bestimmen, bestimmen müssen. Der Triebwagen und seine Besatzung dokumentierten, was eine lebendige Städtepartnerschaft sein kann, zwischen Friedrichshafen am Bodensee und Delitzsch in Sachsen. Der Triebwagen kann nach telefonischer Anmeldung: 03 51/ 8 38 34 92 und zum Dampflokfest in Dresden-Hauptbahnhof vom 30.03. - 01.04.2012 besichtigt werden.

Jehovas Zeugen Bad Düben Königreichssaal Petersroda, Hauptstraße 10a Mittwoch, den 30.11.2011 19.00 Uhr Biblische Besprechung: Was ist die wichtigste Eigenschaft eines guten Bibellehrers? Sonntag, den 04.12.2011 09.30 Uhr Biblische Besprechung: Wie hilft uns das Beispiel Jesu, mit wem wir uns anfreunden und wie wir unsere Freizeit verbringen? Wie läßt sich der Grundsatz aus Phil. 4:8 auf das Thema Freizeitgestaltung anwenden? Mittwoch, den 07.12.2011 19.00 Uhr Begeisterndes aus der Apostelgeschichte - Damals wollten Judenchristen anderen ein Regelwerk aufdrücken, das sie nicht einmal selbst halten konnten. Auch heute sollten Christen sich nicht die Bibel zurechtbiegen, damit es in ihr Konzept passt, sondern ihre Lehre dem verfeinerten Verständnis anpassen. Sonntag, den 11.12.2011 09.30 Uhr Biblische Besprechung: Paulus vermittelt in 1. Korinther 7 weisen Rat zum Thema „Ehe oder Ehelosigkeit“. Wie können seine Hinweise ledigen und verheirateten Christen in diesem wichtigen Lebensabschnitt weiterhelfen? Mittwoch, den 14.12.2011 19.00 Uhr Wie würdest Du folgende Fragen beantworten: Warum läßt Gott so viel Zeit vergehen, bevor er die Bösen vernichtet? Warum versagt die Liebe gemäß 1. Korinther 13:8 nie? Sonntag, den 18.12.2011 09.30 Uhr Biblische Besprechung: Welche biblischen Hinweise helfen uns, mit Belastungen zurechtzukommen, die sich nachteilig auf unseren Sinn, unsere Gefühle, unsere Gesundheit und unseren Glauben auswirken könnten? Mittwoch, den 21.12.2011 19.00 Uhr Begeisterndes aus der Apostelgeschichte - Wie kam die leitende Körperschaft der 1. Christen gemäß Apg.15 zu einer biblisch begründeten Entscheidung? Gibt es heute eine Organisation, deren Leitung Gottes Wort die Bibel zurate zieht, ehe sie wichtige Entscheidungen trifft? Sonntag, den 25.12.2011 09.30 Uhr Biblische Besprechung: Jeder kann anderen Mut machen, egal wie At oder Jung er ist! Hilfst du mit, Trauernde oder Personen die Schweres durchmachen zu trösten? Eintritt frei

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Der Sozialverband VdK Sachsen stellt sich vor Was macht der Sozialverband VdK in Sachsen? Wir setzen uns für unsere Mitglieder ein:

Jagdgenossenschaft Rackwitz

mit rechtlicher und individueller Hilfe sowie durch sozialpolitische Einflussnahme. Allein in Sachsen vertritt der VdK die Interessen von rund 16.300 Mitgliedern. Unser Betreuungsnetz ist mit rund 70 Ortsverbänden und über 40 Beratungsstellen flächendeckend und gewährleistet eine bürgernahe Betreuung, so auch in Delitzsch.

Einladung zur Jahreshauptversammlung

Soziale Sicherheit hat eine Lobby Der Sozialverband VdK Sachsen ist die größte Interessenvertretung von behinderten und chronisch kranken Menschen, Kriegsund Wehrdienstopfer, Zivildienstopfer, Opfer von Unfällen und Gewalt, Opfer von Umweltschäden, Rentnerinnen und Rentner, Hinterbliebenen, Pflegebedürftigen, Sozialversicherten und Sozialhilfeempfängern in Sachsen.

Tagesordnung 1. Eröffnung der Versammlung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Bericht des Jagdvorstandes über das Jagdjahr 2010/11 - Kassenbericht - Bericht der Rechnungsprüfer - Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters der Jagdgenossenschaft - Beschluss über die Verwendung des Reinerlöses der Jagdgenossenschaft - Sonstiges

Konsequente Interessenvertretung Im Umgang mit Behörden, dem Kampf um Sozialleistungen oder die Auseinandersetzung mit den Behörden ist der Bürger oft überfordert. Für unsere Mitglieder erledigen wir den Schriftverkehr und vor allem sind wir in der Lage die Bescheide zu überprüfen, um gegebenenfalls Widerspruch, Klage oder Berufung gegen die Verwaltungsentscheidung zu erheben. Über 1000 ehrenamtliche Helferinnen und Helfer engagieren sich in der Betreuung der Mitglieder, halten ihren Ortsverein zusammen, organisieren gemütliche Kaffeenachmittage, Veranstaltungen, Weihnachtfeiern, Ausfahrten und organisieren ein unterhaltsames, abwechslungsreiches Mitgliederleben. Sie sind einfach auch da, wenn jemand dringend Hilfe benötigt.

Hiermit werden alle Eigentümer bejagbarer Grundflächen der Gemeinde Rackwitz zur Jagdgenossenschaftsversammlung am 14. Dezember 2011 um 18:30 Uhr in die ehemalige Mittelschule Zschortau, Pfarrgasse herzlich eingeladen.

Falls Änderungen im Grundbuch bzw. Flächengrößen erfolgten, bitten wir um Nachweise zwecks Aktualisierung des Jagdkatasters. Bei Verhinderung kann sich ein Jagdgenosse durch einen volljährigen Bevollmächtigten vertreten lassen. Rackwitz, den 21.11.2011 Freiherr von Fritsch, Jagdvorsteher

Gesundheit Für Senioren, behinderte und kranke Menschen ist eine gesunde Lebensführung, zu der eine ausgewogene Ernährung und Bewegung gehören, besonders wichtig. Dem VdK liegt Ihre Gesundheit am Herzen. Regelmäßige Aktionen und interessante Vorträge in den Geschäftsstellen oder Mitgliederveranstaltungen informieren über Vorbeugung, Therapien, gesunde Ernährung. Auch auf dem Gebiet der Geriatrie (Altersheilkunde) setzt sich der Sozialverband ein. Hier geht es darum, Maßnahmen zu treffen, die der Wiederherstellung der Gesundheit auch im Alter dienen.

Weitere Ansprechpartner sind die Vorstandsmitglieder des VdK Ortsverbandes Delitzsch Manfred Werner Telefon 03 42 07/7 14 85 Karin Kanitz 0 34 23/60 11 41 Rosel Weila 03 42 02/34 75 79 Ursula Bendix 03 42 08/7 05 11 Elke Meier 01 51/58 18 20 52 Hubert Böhm 03 42 02/9 09 37 Wir, der Sozialverband Sachsen sprechen Sie hiermit an, werden Sie Mitglied in unserem Verband und lösen Sie mit uns eines Ihrer sozialen Probleme.

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Kontaktadressen für die Stadt Delitzsch und Umgebung (alter politischer Kreis Delitzsch) Beratungsstelle in Delitzsch Landratsamt Delitzsch Richard-Wagner-Str. 7a 04509 Delitzsch Telefon: 03 42 02/30 11 20 Fax: 03 42 02/30 12 16 E-Mail: [email protected] Sprechzeiten: Montag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr Dienstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.00 Uhr Mittwoch 08.00 Uhr - 10.30 Uhr Donnerstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr

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© Pixelio/Sarah C.

Die Wahl der richtigen Grabstätte Jeder Friedhof bietet verschiedene Grabstätten an. Bei der Auswahl gibt generell zwei Fragen, die beantwortet werden müssen: Wie teuer soll die Grabstätte sein? Und: Wie hoch soll der Pflegeaufwand für diese Grabstätte sein? Am teuersten sind Erdwahlgräber. Die Friedhofsgebühren für Urnengräber sind im Vergleich meist deutlich günstiger. Auch die Grabbepflanzung ist bei Erdgräbern aufwendiger, da sie eine größere Fläche als Urnengräber aufweisen. Wer eine günstigere Grabstelle mit wenig Pflegeaufwand wünscht, der kann sich beispielsweise für ein Kolumbarium entscheiden. Kolumbarien sind Urnenwände, in denen die Beisetzung der Urnen in Nischen erfolgt, die anschließend fest verschlossen werden. Kolumbarien werden meist vom Friedhofsträger gepflegt und die Pflegekosten beim Erwerb der Grabstelle entrichtet. Kolumbarien werden jedoch nicht auf jedem Friedhof angeboten. Die Grabstätten können der jeweiligen Friedhofsordnung entnommen werden. Quelle: www.bestattungsplanung.de

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Wänden

Dämmen und sparen In unsanierten Altbauten geht im Winter viel Wärme durch das Dach verloren. Und im Hochsommer kann es unterm Dach unerträglich heiß werden. Eine Dämmung ist also hier sowohl Kälte- wie Wärmeschutz und verbessert das Raumklima erheblich. Sehr wirkungsvoll ist eine Aufsparrendämmung, für die allerdings anschließend neu eingedeckt werden muss. Die übliche Lösung ist eine Zwischensparrendämmung, bei der Dämmfilze zwischen die Sparren geklemmt, mit Folie abgedichtet und dann verkleidet werden. Bleibt der Dachboden ungeheizt, wird die Dämmung einfach auf die oberste Geschossdecke aufgebracht. Eine Stärke von 26 bis 30 Zentimetern ist sinnvoll, die Verlegung können auch Heimwerker übernehmen. Wichtig ist die lückenlose Verlegung an Dachkonstruktion und Schornstein.

Wasser in Trinkqualität Trinkwasser aus der Leitung gilt als gängiges Lebensmittel. Ob zum Kochen oder nur als Durstlöscher für zwischendurch – als schmutzig oder sogar gesundheitsgefährdend wird es nur in den wenigsten Fällen betrachtet. Meist sind es Wasserleitungen in alten Häusern, die für unsichtbare Verschmutzungen sorgen, welche auf die Dauer zu gesundheitlichen Nachteilen führen können. Bakterien und Schwermetalle wie Blei, Zink und Kupfer sorgen vor allem bei Kindern und Säuglingen für Beeinträchtigungen in der Entwicklung. Um dieses Risiko zu vermeiden, kann man Wasserfilter einbauen, die dem Wasser die Schwermetalle entziehen und die geschmackliche Qualität verbessern. Im Zweifel sollte ein Experte herangezogen werden, der eine Wasseruntersuchung durchgeführt.

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