Amtsblatt. Altmarkkreis Salzwedel. Jahrgang Oktober 2004 Nummer 18. Inhaltsverzeichnis

Amtsblatt Jahrgang 10 6. Oktober 2004 Nummer 18 Altmarkkreis Salzwedel Karl-Marx-Str. 32 29410 Salzwedel Fon 0 39 01/8 40-0 Fax 0 39 01/2 50 79 ...
Author: Volker Peters
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Amtsblatt Jahrgang 10

6. Oktober 2004

Nummer 18

Altmarkkreis

Salzwedel

Karl-Marx-Str. 32 29410 Salzwedel Fon 0 39 01/8 40-0 Fax 0 39 01/2 50 79

Inhaltsverzeichnis Seite Altmarkkreis Salzwedel – Übung der Bundeswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191 – Verordnung des Altmarkkreises Salzwedel über das Landschaftsschutzgebiet „Arendsee“ in den Gemeinden Arendsee mit Ortsteil Genzien, Ziemendorf und Schrampe mit Ortsteil Zießau im Altmarkkreis Salzwedel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192 Gemeinde Bonese – Entlastung des Bürgermeisters für das Jahr 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194 – Entlastung des Bürgermeisters für das Jahr 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194 Gemeinde Brunau – Öffentliche Bekanntmachung über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für das Sondergebiet „Windpark Brunau“ . . . . . . . . . . . . . 194 Gemeinde Dähre – 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Dähre in der Fassung vom 31. 03. 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194 Gemeinde Dannefeld – Satzung über den Beitragssatz für Straßenbaumaßnahmen der Gemeinde Dannefeld in 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 – Kindertagesstättensatzung der Gemeinde Dannefeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 – Kindertagesstättengebührensatzung der Gemeinde Dannefeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 Gemeinde Ellenberg – Entlastung des Bürgermeisters für das Jahr 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 – Entlastung des Bürgermeisters für das Jahr 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 Gemeinde Engersen – 2. Änderung der Hauptsatzung vom 14. 09. 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 Gemeinde Gieseritz – Entlastung des Bürgermeisters für das Jahr 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 – Entlastung des Bürgermeisters für das Jahr 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197 Gemeinde Hemstedt – Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Verkehrsanlagen der Gemeinde Hemstedt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197 Gemeinde Köckte – Stellenausschreibung für die Direktwahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Gemeinde Köckte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 Gemeinde Miesterhorst – Bekanntmachung zum In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes „Eschhorstweg“ der Gemeinde Miesterhorst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 Verwaltungsgemeinschaft Diesdorf-Dähre – Korrektur der Bekanntmachung der Vereinbarung der Verwaltungsgemeinschaft Diesdorf-Dähre - Gemeinschaftsvereinbarung - . . . . . . . . . . . . . . . 199 Verwaltungsgemeinschaft Mieste – Entlastung des Verwaltungsleiters für das Haushaltsjahr 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 – Entlastung des Verwaltungsleiters für das Haushaltsjahr 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 Verwaltungsgemeinschaft Salzwedel-Land – Korrektur - Gefahrenabwehrverordnung der Verwaltungsgemeinschaft Salzwedel-Land betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, durch Anpflanzungen, Verunreinigungen, ruhestörenden Lärm, Tierhaltung, offenem Feuer im Freien, beim Betreten von Eisflächen sowie durch mangelhafte Hausnummerierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Altmark Außenstelle Salzwedel – Bodenordnungsverfahren Altmersleben - Verf.-Nr. 14 SAW 021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201 – Vorzeitige Ausführungsanordnung im Bodenordnungsverfahren Ortslage Jübar - Verf. Nr. SAW 4.021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 – Vorläufige Anordnung im Flurbereinigungsverfahren Salzwedel-Nord - Verf.-Nr. 17 SAW 005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 Altmarkkreis Salzwedel

Amtliche Bekanntmachung Die LogBrig 100 der Bundeswehr mit Standort Unna führt im Zeitraum 04.10.2004 bis 15.10.2004 eine Übung durch. Als Übungsgebiet werden der gesamte Altmarkkreis Salzwedel und die angrenzenden Landkreise ausgewiesen. An der Übung sind beteiligt: 970 Soldaten 280 Radfahrzeuge 2 Kettenfahrzeuge 0 Hubschrauber 0 Flugzeuge Weitere Auskünfte können die betroffenen Verwaltungsgemeinschaften und das Ordnungsamt des Altmarkkreises Salzwedel ( Tel. 0 39 01/84 04 34 ) erteilen. Dies betrifft auch Auskünfte über die Abwicklung von Ersatzansprüchen bei eventuellen Manöverschäden. Diese Ersatzansprüche sind möglichst innerhalb von 14 Tagen nach Übungsende zu stellen. Ostermann Landrat

Altmarkkreis Salzwedel

VERORDNUNG des Altmarkkreises Salzwedel über das Landschaftsschutzgebiet „ARENDSEE“ in den Gemeinden Arendsee mit Ortsteil Genzien, Ziemendorf und Schrampe mit Ortsteil Zießau im Altmarkkreis Salzwedel Gemäß §§ 29 und 32 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA Nr. 41/2004 S. 454) unter der Einhaltung des Verfahrens gemäß § 39 NatSchG LSA wird verordnet: §1 Landschaftsschutzgebiet (1) Das in § 2 dieser Verordnung beschriebene Gebiet in den Gemeinden Schrampe mit Ortsteil Zießau, Ziemendorf und der Stadt Arendsee mit Ortsteil Genzien wird zum

Landschaftsschutzgebiet erklärt. (2) Das Landschaftsschutzgebiet erhält die Bezeichnung „Arendsee“. (3) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 2.800 ha. §2 Geltungsbereich (1) Das Landschaftsschutzgebiet befindet sich im Norden des Altmarkkreises Salzwedel, in der Landschaftseinheit der Altmarkplatten und schließt den Arendsee als größten See der Altmark vollständig mit ein. Als weiterer Bestandteil sind die nördlich angrenzenden Wald- und Grünlandstandorte zu nennen. Das Landschaftsschutzgebiet umschließt den Ort Ziemendorf vollständig und tangiert die Orte Genzien im Südosten und Zießau und Schrampe im Westen. (2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes werden bestimmt durch topographisch erkennbare Linien wie Straßen, Wege, Gräben, Flurgrenzen (Graben, Wall) oder Gemarkungsgrenzen. Abschnittsweise bilden die Uferlinien des Arendsees die Außengrenze des Landschaftsschutzgebietes. Die Siedlungsbereiche der Ortslagen Ziemendorf, Arendsee, Schrampe, Zießau und Genzien mit den angrenzenden Ortsrandflächen sind nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes im südlichen Bereich beginnt an der Ortslage Genzien und verläuft von hier in nordwestliche Richtung entlang von Wald- und Feldwegen bis an das Ufer des Arendsees in der Gemarkung Arendsee Flur 2 an der Grenze der Flurstücke 5/6 zu 5/7 (Strandbad). Die südliche Uferlinie (Grundstücksgrenze) des Arendsees bildet ab hier die Grenze bis zum Grenzstein der Flurstücke 2 zu 1 der Flur 20 in der Gemarkung Arendsee. Weiter folgt die Grenze dem Promenadenweg bis zur Flur 21 Flurstück 6 (An der Quelle). Ab dort dem Seeweg, wobei die Waldstücke an der Quelle in Arendsee, an der Gemarkungsgrenze Arendsee/Schrampe und in Schrampe am Zießauer Weg sowie die „Seestücken“ in der Gemarkung Schrampe bis zum Laufgraben in das Landschaftsschutzgebiet eingeschlossen sind. Für die Grundstücke 371/54 bis 52/6, Flur 2, Gemarkung Schrampe, bildet die Uferlinie des Arendsees die Grenze. Hinter der Ortslage Zießau verlässt die Grenze des Landschaftsschutzgebietes den Bereich des Arendsees und verläuft in nordwestliche Richtung, der Waldgrenze und Feldwegen folgend, bis zur Landstraße L 5 und folgt dieser bis zur Landesgrenze zu Niedersachsen. Im Norden stellt die Landesgrenze zu Niedersachsen bis zur Kreisgrenze des Landkreises Stendal die Landschaftsschutzgebietsgrenze dar. Im Osten bildet die Kreisgrenze zum Landkreis Stendal, später Wald- und Feldwege bis zur Ortschaft Genzien die Grenze des Landschaftsschutzgebietes.

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Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel vom 6. Oktober 2004, Nr. 18 Bilden Straßen und Wege die Grenze, so liegen diese mit Ausnahme des Promenadenund Seeweges außerhalb des Schutzgebietes. (3) Die festgelegte Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einer veröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 50.000 und für den Bereich der Siedlungsräume in drei nicht veröffentlichten Karten im Maßstab 1 : 10.000 eingetragen. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der in den Karten dargestellten schwarzen Punktreihe. Alle Karten sind Bestandteil der Verordnung. (4) Die nicht veröffentlichten Karten des Landschaftsschutzgebietes werden beim Altmarkkreis Salzwedel, Umweltamt, Karl-Marx-Straße 32, 29410 Salzwedel sowie in den Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaft Arendsee aufbewahrt. Sie können dort kostenlos während der Sprechzeiten eingesehen werden. (5) Bei Auftreten von Widersprüchen gelten in den Siedlungsbereichen die detaillierteren Lageabgrenzungen der nicht veröffentlichten Karten im Maßstab 1 : 10.000. §3 Zustandsbeschreibung und Schutzzweck (1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt am Südrand des norddeutschen Tieflandes in der Landschaftseinheit der westlichen Altmarkplatten und umfasst einen ökologisch und morphologisch vielseitigen und wertvollen Ausschnitt aus dieser Landschaftseinheit. Das gesamte Gebiet wird geomorphologisch durch die Auswirkungen der letzten Kaltzeit mit der damit verbundenen Ausprägung von Talsandbildungen sowie umfangreichen Dünenaufschüttungen und nacheiszeitlichen Moorbildungen sowie die Entstehung des Arendsees charakterisiert. Der Arendsee, der dem Gebiet ein besonderes Gepräge gibt, entstand durch Ausspülung und Einbruch eines oberflächennahen Salzstockes. Er ist mit über 500 ha Größe der derzeit größte und mit maximal 53 m Tiefe auch der tiefste natürliche See in Sachsen-Anhalt. Große Teile des Schutzgebietes sind waldbestockt, dabei dominiert Kiefernwald, teilweise auf Dünenstandorten. Im ehemaligen Grenzstreifen haben sich insbesondere auf Heiden und Trockenrasen wertvolle Biotopstrukturen entwickelt. Der Anteil landwirtschaftlich genutzter Flächen im Gebiet ist gering. Größere Grünlandflächen befinden sich auf entwässerten Niedermoorstandorten. Im Landschaftsschutzgebiet kommen eine Vielzahl seltener und besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten vor. Hervorzuheben ist dabei der Arendsee als Überwinterungsplatz für nordische Gänse und andere Wasservögel. (2) Zweck des Landschaftsschutzgebietes ist es, den typischen Landschaftscharakter zu erhalten. Der Charakter des Gebietes und der allgemeine Schutzzweck für das Landschaftsschutzgebiet wird bestimmt durch: 1. die große Wasserfläche im Rahmen einer überragenden Bedeutung für die Erholung der Menschen im weitgehenden Einklang mit der Natur; 2. das nach FFH-Richtlinie durch das Land Sachsen-Anhalt gemeldete besondere Schutzgebiet Nr. 252 mit den Lebensraumtypen eines natürlichen eutrophen Sees mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions; 3. die große geschlossene Wasserfläche des Arendsees als Lebensraum für eine Vielzahl an das Vorhandensein großer Wasserflächen gebundene Tier- und auch Pflanzenarten, insbesondere als ein Lebensraum mit überregionaler Bedeutung für die Avifauna; 4. die Uferzonen des Sees mit einzelnen Erlenbrüchen und größeren zusammenhängenden Röhrichtzonen, die besonders im nördlichen und nordöstlichen Uferbereich stark ausgeprägt sind; 5. die wallartigen Erhebungen im Uferbereich, die das Landschaftsbild beleben und teilweise den Eindruck eines Steilhanges erwecken; 6. die teilweise noch vermoorten, teilweise auch von Wald umgebenen Grünlandflächen im Seerandbereich (nördlich von Ziemendorf und im Bereich des „Faulen Sees“) mit ihren vorhandenen hohen botanischen Entwicklungspotentialen; 7. die ausgedehnten Waldflächen, die auf meist trockenen Standorten überwiegend mit Kiefern und auf feuchten Standorten überwiegend mit Laubholz bestockt sind, eingeschlossen ist eine Naturwaldzelle mit einem standorttypischen Waldbestand; 8. den ehemaligen Grenzstreifen im Norden des Landschaftsschutzgebietes als wichtiges Biotopverbundelement. (3) Der besondere Schutzzweck der Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet ist die Sicherung, Erhaltung, Wiederherstellung eines für den Naturhaushalt und eine naturbezogene Erholung bedeutenden, strukturreichen Landschaftsteiles mit seinen Wasser-, Wald-, Grünland-, Acker-, Feuchtgebiets- und Trockenstandorten. Dazu gehören insbesondere: 1. die Verbesserung der Wasserqualität des Sees durch Freihalten bzw. Reduzierung von Nährstoffeinträgen aller Art; 2. der Erhalt und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der durch das Land Sachsen-Anhalt gemeldeten Lebensräume einschließlich dafür charakteristischer Arten nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie; 3. der Erhalt und die Verbesserung des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung der Landschaft durch landschaftliche Einbindung von Ortsrandbereichen, landwirtschaftlichen Produktionsanlagen und Straßen mit Gehölzanpflanzungen verschiedener Art; 4. die Erhaltung des Waldes und seine nach den standörtlichen Gegebenheiten schrittweise Umwandlung in einen naturnahen Wald entsprechend den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft unter Verwendung standortgemäßer Baumund Straucharten und unter Förderung der natürlichen Vegetation sowie die Erhaltung und Wiederherstellung der Waldränder und Waldsäume als abgestufter Übergang zur freien Landschaft mit Lebensmöglichkeiten für gefährdete Pflanzen- und Tierarten; 5. die Erhaltung und Förderung der Eigenart, Schönheit und Ruhe des gesamten Gebietes mit seiner hervorragenden Eignung für eine naturnahe Erholung; 6. die Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt der Flora und Fauna, insbesondere solcher Arten, deren Bestand bedroht ist, sowie solcher, die für die Landschaft typisch sind, und Sicherung der Wasserflächen des Arendsees als Avifauna - Biotop; 7. die Erhaltung und Entwicklung der Grünlandflächen durch eine möglichst extensive Form der Nutzung sowie Rückführung von Ackerland in Grünland auf typischen Grünlandstandorten;

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8. die Erhaltung und Wiederherstellung von Wegrainen, Ruderalflächen und sonstigen ungenutzten Flächen als wichtige Rückzugsgebiete und Leitstrukturen für Tier- und Pflanzenarten der Feldflur; 9. die Erhaltung oder Einrichtung von nicht oder nur eingeschränkt genutzten Gewässerrandstreifen, um die Funktion der Gewässer als wesentliche Leitlinie des Biotopverbundes zu gewährleisten; 10. und die Erhaltung sowie Pflege und Entwicklung wertvoller Gehölzstrukturen in der freien Landschaft, insbesondere des Altholzanteils und der Hecken, umzusetzen. (4) Das Landschaftsschutzgebiet stellt ein wichtiges Bindeglied für den überregionalen Biotopverbund zwischen dem FFH-Gebiet Nr. 1 „Landgraben-Dumme-Niederung nördlich von Salzwedel“, dem geplanten Naturschutzgebiet „ Harper Moor“ sowie dem FFH-Gebiet Nr. 6 „Der Most bei Harpe“ und dem FFH-Gebiet Nr. 7 „Aland-Elbe-Niederung nördlich von Seehausen“ dar. §4 Verbote (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind gemäß § 32 Abs. 2 NatSchG LSA alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Das sind alle Handlungen, die 1. die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes schädigen, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter beeinträchtigen, 3. die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes beeinträchtigen oder 4. der besonderen Bedeutung dieses Gebietes für die Erholung nicht ausreichend Rechnung tragen. (2) Insbesondere ist es zur Vermeidung von Gefährdungen oder Störungen im Landschaftsschutzgebiet untersagt: 1. den Arendsee mit motorgetriebenen Fahrzeugen, deren Leistung mehr als 2 kW beträgt, zu befahren; 2. besonders geschützte Lebens- und Zufluchtsstätten von Pflanzen und Tieren zu zerstören oder zu beeinträchtigen; 3. Wald, Gehölze, Gebüsche oder Röhrichte von Haustieren beweiden zu lassen; 4. die Bodengestalt durch Abgrabungen oder Auffüllungen zu verändern; 5. Gewässer und Feuchtflächen (z.B. Quellen, Moore, Teiche, Tümpel, Nassstellen, Sümpfe, Röhrichte), Bäche oder Gräben sowie hieran gebundene Vegetation wesentlich zu verändern, erheblich zu schädigen oder zu beseitigen, sofern dies nicht dem Schutzzweck gemäß § 3 dieser Verordnung dient. 6. die Ruhe und den Naturgenuss durch Lärm zu stören, ausgenommen sind der ordnungsgemäße Einsatz von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten und anderen Freistellungen gemäß § 6 dieser Verordnung; 7. Wohnwagen aufzustellen, zu zelten, offene Feuerstellen zu errichten oder zu betreiben; 8. sich wasserseitig in der Zeit vom 15. März bis 15. August auf weniger als 50 m den schilfbestandenen Uferbereichen sowie sich dem Schilfgürtel im Bereich der Flur 2, Flurstücke 5/2, 5/4, 5/5 der Gemarkung Arendsee (eingetragen in der Karte 2.1.) auf weniger als 100 m zu nähern; 9. Windkraftanlagen zu errichten; 10. gebietsfremde Tiere und Pflanzen einzubringen; 11. schilfbestandene Flächen zu befahren oder zu begehen; 12. beim Anbau von Flurgehölzen und bei Erstaufforstungen andere als einheimische/ standortgerechte Gehölze und Sträucher zu verwenden; 13. nicht ortsfeste Werbeeinrichtungen und nicht ortsfeste Verkaufseinrichtungen, einschließlich Warenautomaten, aufzustellen; 14. bisher ungenutzte Flächen/Feldraine zu beseitigen; 15. öffentliche Badestellen am Arendsee zu errichten, sofern dies nicht dem Zustimmungsvorbehalt gemäß § 5 Abs. 1 Pkt. 2 unterliegt; 16. oder Anlegestellen für das Fahrgastschiff zu errichten, sofern dies nicht dem Zustimmungsvorbehalt gemäß § 5 Abs.1 Pkt. 10 unterliegt. §5 Zustimmungsvorbehalt (1) In dem Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Handlungen der vorherigen Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde, sofern sie nicht gemäß § 6 dieser Verordnung freigestellt sind: 1. die Errichtung baulicher Anlagen aller Art, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedarf, dazu zählen u. a. Werbeanlagen, Zäune und Einfriedungen (mit Ausnahme von Kulturzäunen der Forstwirtschaft und Weidezäunen), ortsfeste Draht- und Rohrleitungen, militärische Anlagen, offene Schutzhütten, Toiletten, Spiel-, Grill- und Badeplätze, Uferbefestigungen, Stege und Anlegestellen am Arendsee und Hinweistafeln o.ä., sofern letztere nicht auf Landschaftsschutzmaßnahmen hinweisen, sowie die Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung und Erneuerung vorhandener baulicher Anlagen; 2. die Einrichtung von öffentlichen Badestellen in Schrampe, Gemarkung Schrampe Flur 2, Flurstücke 145/2 und 230 (Schramper Eck), in Zießau, Flur 3, Flurstück 70/1 (anteilig) und in Arendsee, Flur 22, Flurstück 5 und Flur 21, Flurstück 6 („An der Quelle“), sowie bei den Grundstücken in Arendsee, Flur 22, Flurstücke 93/55 und 5 und Schrampe, Flur 3, Flurstück 178/48. (Wanderrast, an der Gemarkungsgrenze zu Schrampe); 3. die Errichtung von Straßen und befestigten Wegen, Plätzen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, einschließlich deren Verbreiterung und Erstversiegelung; 4. alle Maßnahmen zur Erkundung und zum Ausbau von Lagerstätten zwecks Förderung von Bodenschätzen; 5. die Errichtung von Stellen für das Tränken, Waschen und Schwemmen von Tieren; 6. Modellflugzeuge, ferngesteuerte Geräte oder andere Luftfahrzeuge fliegen zu lassen oder mit ihnen zu starten; 7. die Anlage von Kahlschlägen auf Waldflächen im Seebereich zwischen den Straßen L 5 Arendsee-Schrampe und K 1379 Schrampe-Arendsee; 8. Flurgehölze aller Art, wie Hecken, Feldgehölze, Gebüsche, Baumgruppen, Einzelbäume, naturnahe Waldränder und Waldsäume, zu beseitigen oder zu verändern

Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel vom 6. Oktober 2004, Nr. 18 oder zu beschädigen; 9. Gewässer neu anzulegen oder zu erweitern; 10. die Errichtung von Anlegestellen für das Fahrgastschiff in Zießau, Flur 3, Flurstück 82 und Arendsee, Flur 1 sowie Flur 22 in Höhe des Waldheimes; 11. Nutzungsartenänderungen im Grenzstreifen zwischen ehemaligen Kolonnenweg und der Landesgrenze durchzuführen, insbesondere die Neuaufnahme landwirtschaftlicher Nutzung; 12. Grünland in Ackerland oder Wald umzuwandeln. (2) Die Zustimmung ist von der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag zu erteilen, wenn der Charakter des Landschaftsschutzgebietes oder von Teilen desselben und der besondere Schutzzweck gemäß § 3 dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden. Eine Zustimmungs- bzw. Genehmigungserfordernis nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. §6 Freistellungen Keinen Einschränkungen auf Grund dieser Verordnung unterliegen: 1. die gemäß § 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatschNeuregG.) landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und fischereiwirtschaftliche Nutzung auf den bisher dafür genutzten Flächen, einschließlich der Pflege und Unterhaltung der dazu gehörigen Anlagen; 2. die ordnungsgemäße Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und der unbefestigten Wege in der vorhandenen Breite, unter Verwendung gebietstypischer Materialien für unbefestigte Wege; 3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen Leitungen für Versorgung, Entsorgung, Kommunikation, Verkehr und Nachrichtenübermittlung nach vorheriger Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde; 4. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung der vorhandenen Gewässer und Gräben sowie Reparatur von Anlagen im und an Gewässern in der Zeit vom 01. 09. - 28. 02. nach vorheriger Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde und unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 Nr.2 dieser Verordnung. Ausgenommen davon sind der Abfluss des Arendsees und der Ziemendorfer Laufgraben, diese können schon nach dem 30. 06. unterhalten werden. Sind Maßnahmen im Zuge der Gefahrenabwehr notwendig, so sind diese auch außerhalb des o.g. Zeitraumes zulässig und - soweit möglich - der unteren Naturschutzbehörde unmittelbar vor der Ausführung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde ist in jedem Fall unverzüglich nach Durchführung der Gefahrenabwehrmaßnahmen zu unterrichten; 5. alle Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie alle Aufgaben der Fachbehörde für Naturschutz im Sinne des § 63 NatSchG LSA; 6. die bisherige zulässige Nutzung sowie eine Nutzung auf deren Ausübung bei In-KraftTreten dieser Verordnung ein durch behördliche Zulassung begründeter Anspruch bestand, soweit dies durch den Antragsteller glaubhaft nachgewiesen werden kann; 7. das Befahren des Arendsees mit verbrennungsmotorgetriebenen Fahrzeugen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, zu Rettungszwecken, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten, zur Ausübung von Berufsfischerei, Fahrgastschifffahrt und zum Zwecke der Gefahrenabwehr; sowie zur Wahrnehmung von Aufgaben bei sportlichen Veranstaltungen; wasserrechtliche Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt; 8. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, einschließlich der hierzu erforderlichen Benutzung von Kraftfahrzeugen und die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen, die das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. §7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind gemäß § 57 Abs. 1 NatSchG LSA verpflichtet, Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes zu dulden. Insbesondere sind dies: 1. die Kenntlichmachung der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes durch hierfür vorgesehene amtliche Schilder gemäß § 43 NatSchG LSA sowie die Aufstellung von Hinweistafeln zu den Schutzzielen und den Inhalten der Verordnung; 2. Mahd der „Försterwiese“ ab 15.06. eines jeden Jahres und Abtransport des Mähgutes; 3. Untersuchungen, Kontrollen und Vorbereitungen für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen. (2) Die Naturschutzbehörde lässt die Maßnahmen gemäß Abs. 1 nach rechtzeitiger Ankündigung durchführen. §8 Befreiungen Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn: 1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegend Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. §9 Verfahren für die Zustimmung oder Befreiung (1) Die Erteilung einer Zustimmung gemäß § 5 dieser Verordnung oder einer Befreiung gemäß § 8 dieser Verordnung ist beim Altmarkkreis Salzwedel, Karl-Marx-Straße 32, 29410 Salzwedel schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines Lageplanes zu beantragen. Von der Vorlage eines Lageplanes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies aus sachlichen Gründen nicht erforderlich ist oder der örtliche Bezug der beantragten Zustimmung oder Befreiung auch ohne Lageplan zweifelsfrei zu erkennen und eindeutig abgrenzbar ist. (2) Die Zustimmung oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Zustimmungen oder Befreiungen können gemäß § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom

07.01.1999 (GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2002 (GVBl. LSA S. 130), mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Landschaftsschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzwecks entgegenzuwirken. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 4 NatSchG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 4 aufgeführten Verboten und den in § 5 dieser Verordnung aufgeführten Zustimmungsvorbehalten zuwiderhandelt. (2) Gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 4 NatSchG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung den Arendsee mit motorgetriebenen Fahrzeugen befährt, deren Leistung mehr als 2 kW beträgt; 2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung besonders geschützte Lebens- oder Zufluchtsstätten von Pflanzen oder Tieren zerstört oder beeinträchtigt; 3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung Wald, Gehölze, Gebüsche oder Röhrichte von Haustieren beweiden lässt; 4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung die Bodengestalt durch Abtragung oder Auffüllung verändert; 5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung Gewässer und Feuchtflächen (z.B. Quellen, Moore, Teiche, Tümpel, Nassstellen, Sümpfe, Röhrichte) Bäche oder Gräben sowie die hieran gebundene Vegetation erheblich schädigt oder beseitigt; 6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 dieser Verordnung die Ruhe und den Naturgenuss durch Lärm stört, ausgenommen sind der ordnungsgemäße Einsatz von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten und andere Freistellungen gemäß § 6 dieser Verordnung; 7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 dieser Verordnung Wohnwagen aufstellt, zeltet, offene Feuerstellen errichtet oder betreibt; 8. entgegen § 4 Abs. 2. Nr. 8 dieser Verordnung sich wasserseitig in der Zeit vom 15. März bis 15. August auf weniger als 50 m den schilfbestandenen Uferbereichen sowie dem Schilfgürtel im Bereich der Flur 2, Flurstücke 5/2, 5/4, 5/5 der Gemarkung Arendsee (eingetragen in der Karte 2.1.) auf weniger als 100 m nähert; 9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 dieser Verordnung Windkraftanlagen errichtet; 10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 dieser Verordnung gebietsfremde Tiere und Pflanzen einbringt; 11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 dieser Verordnung schilfbestandene Flächen befährt oder begeht; 12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 dieser Verordnung bei Anbau von Flurgehölzen und bei Erstaufforstungen andere als einheimische, standortgerechte Gehölze und Sträucher verwendet; 13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 dieser Verordnung Werbeeinrichtungen und nicht ortsfeste Verkaufseinrichtungen einschließlich Warenautomaten aufstellt; 14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 dieser Verordnung Feldraine oder bisher ungenutzte Flächen beseitigt; 15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 dieser Verordnung öffentliche Badestellen am Arendsee errichtet, sofern dies nicht dem Zustimmungsvorbehalt gemäß § 5 Abs.1 Pkt. 2 unterliegt; 16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 dieser Verordnung Anlegestellen für das Fahrgastschiff errichtet, sofern dies nicht dem Zustimmungsvorbehalt gemäß § 5 Abs.1 Pkt. 10 unterliegt; 17. entgegen § 5 Abs. (1) Nr. 1 dieser Verordnung ohne Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde bauliche Anlagen aller Art errichtet , auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedarf, dazu zählen u.a. Werbeanlagen, Zäune und Einfriedungen (mit Ausnahme von Kulturzäunen der Forstwirtschaft und Weidezäunen), ortsfeste Draht- und Rohrleitungen, militärische Anlagen, offene Schutzhütten, Toiletten, Spiel-, Grill- und Badeplätze, Uferbefestigungen, Stege und Anlegestellen am Arendsee und Hinweistafeln o.ä., sofern letztere nicht auf Landschaftsschutzmaßnahmen hinweisen, sowie die Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung und Erneuerung vorhandener baulicher Anlagen; 18. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung ohne Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde öffentliche Badestellen in Schrampe, Flur 2, Flurstücke 230; 145/2 („Schramper Eck“), in Zießau, Flur 3, Flurstück 70/1 (teilweise) und in Arendsee, Flur 22, Flurstück 5, Flur 21, Flurstück 6 (An der Quelle) und Flur 22, Flurstücke 5 und 93/55 sowie Schrampe, Flur 3, Flurstück 178/48 (An der Wanderrast) errichtet; 19. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung ohne Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde die Errichtung von Straßen und befestigten Wegen, Plätzen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, einschließlich deren Verbreiterung und Erstversiegelung, vornimmt; 20. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung ohne Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde Maßnahmen zur Erkundung und zum Ausbau von Lagerstätten zwecks Förderung von Bodenschätzen durchführt; 21. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 dieser Verordnung ohne Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde Stellen für das Tränken, Waschen und Schwemmen von Tieren einrichtet; 22. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 dieser Verordnung ohne Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde Modellflugzeuge, ferngesteuerte Geräte oder andere Luftfahrzeuge fliegen lässt oder sie starten lässt; 23. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 7 dieser Verordnung ohne die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde Kahlschläge auf Waldflächen im Seebereich zwischen den Straßen L 5 Arendsee-Schrampe und K 1379 Schrampe-Arendsee anlegt; 24. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 8 dieser Verordnung ohne die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde Flurgehölze aller Art wie Hecken, Feldgehölze, Gebüsche Baumgruppen, Einzelbäume, naturnahe Waldränder und Waldsäume beseitigt oder beschädigt; 25. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 9 dieser Verordnung ohne die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde Gewässer neu anlegt oder erweitert; 26. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 10 dieser Verordnung ohne die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde Anlegestellen für das Fahrgastschiff in Zießau, Flur 3, Flurstücke 81 und 82 und Arendsee, Flur 1 sowie Flur 22 in Höhe des Waldheimes errichtet;

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Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel vom 6. Oktober 2004, Nr. 18 27. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 11 dieser Verordnung ohne die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde Nutzungsartenänderungen im Grenzstreifen zwischen ehemaligen Kolonnenweg und Landesgrenze durchführt, insbesondere die Neuaufnahme landwirtschaftlicher Nutzung; 28. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 12 dieser Verordnung ohne die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde Grünland in Ackerland oder Wald umwandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 1 NatSchG LSA mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden. § 11 Aufhebung von Rechtsvorschriften und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: 1. Verordnung zum Schutze des Landschaftsschutzgebietes um den Arendsee, Landkreis Osterburg, Nr.L.2170 vom 20.07.1940. 2. Landschaftspflegeplan zur Entwicklung, Gestaltung und Pflege des Landschaftsschutzgebietes Arendsee des Rates des Bezirkes Magdeburg, Reg.-Nr. 9/79, Beschluss-Nr.: 0103 vom 31. 08. 1978. § 12 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt (Amtsblatt) des Landkreises Altmarkkreis Salzwedel in Kraft. Salzwedel, den 15. September 2004

Gemeinde Bonese

Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2002 Auf der Grundlage des § 108 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Bonese in seiner Sitzung am 07.09.2004 die Jahresrechnung 2002 sowie ohne Einschränkungen die Entlastung der Bürgermeisterin für das Haushaltsjahr 2002. Gemäß § 108 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt liegen die Jahresrechnung und der Rechenschaftsbericht des Bürgermeisters vom 07.10.2004 bis 20.10.2004 zur Einsichtnahme in der Verwaltungsgemeinschaft Diesdorf-Dähre, Himmelreichstr. 1, Zimmer 5, öffentlich aus. Bonese, d. 22.09.2004

Schulze Bürgermeisterin

Gemeinde Bonese

Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2003 Ostermann - Landrat -

Siegel

Anlagen: Auflistung der Karten zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Arendsee“ Topographischer Kartenauszug im Maßstab 1 : 50.000 Karte 1. Übersichtskarte Landschaftsschutzgebiet „Arendsee“ Topographischer Kartenauszug im Maßstab 1 : 10.000 Betroffen sind folgende Gemeinden und Ortsteile: Verwaltungsgemeinschaft Arendsee/Altmark und Umgebung Karte 2.1. Gemeinde Arendsee mit Ortsteil Arendsee und Gemeinde Schrampe mit den Ortsteilen Schrampe und Zießau Karte 2.2. Gemeinde Arendsee mit Ortsteilen Arendsee und Genzien Karte 2.3. Gemeinde Ziemendorf mit Ortsteil Ziemendorf und Gemeinde Schrampe mit Ortsteil Zießau

Auf der Grundlage des § 108 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Bonese in seiner Sitzung am 07.09.2004 die Jahresrechnung 2003 sowie ohne Einschränkungen die Entlastung der Bürgermeisterin für das Haushaltsjahr 2003. Gemäß § 108 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt liegen die Jahresrechnung und der Rechenschaftsbericht des Bürgermeisters vom 07.10.2004 bis 20.10.2004 zur Einsichtnahme in der Verwaltungsgemeinschaft Diesdorf-Dähre, Himmelreichstr. 1, Zimmer 5, öffentlich aus. Bonese, d. 22.09.2004

Schulze Bürgermeisterin

Gemeinde Brunau

Öffentliche Bekanntmachung über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für das Sondergebiet „Windpark Brunau“ Aufgrund der §§ 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung i.V.m. § 6 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Brunau am 14.09.2004 die nochmalige Verlängerung der am 01.08.2001 in Kraft getretenen und am 23.07.2003 verlängerten Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1/01 Sondergebiet „Windpark Brunau“ als folgende Satzung beschlossen. §1 Gegenstand der Satzung Die am 01.08.2001 in Kraft getretene Verränderungssperre und am 23.07.2003 verlängerte Veränderungssperre für das Gebiet B-Plan Nr. 1/01 Sondergebiet „Windpark Brunau“ wird um ein weiteres Jahr verlängert. §2 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verlängerung wird am Tage nach dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich. Eine Verletzung der in § 214 (1) Satz 1 Nr.1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 (1) Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 (2) Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 (3) BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Brunau, den 14.09.2004

gez. Melzian (Bürgermeister)

Gemeinde Dähre

1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Dähre in der Fassung vom 31.03.2003 Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 der GO-LSA vom 05.10.1993 (GVBl. LSA Seite 564) in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat Dähre in seiner Sitzung am 05.07.2004 nachstehende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in der Fassung vom 31.03.2003 beschlossen: §1 § 5 der Hauptsatzung enthält folgende Fassung:

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Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel vom 6. Oktober 2004, Nr. 18 Ausschüsse des Gemeinderates (1) Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen ständigen Ausschuss: – den Hauptausschuss als beschließenden Ausschuss (2) Es können zusätzlich zeitweilige beratende Ausschüsse gebildet werden. (3) In die zeitweilig beratenden Ausschüsse können vom Gemeinderat 2 sachkundige Einwohner berufen werden. Die Zahl der sachkundigen Einwohner muss kleiner sein als die Zahl der Gemeinderäte. §2 § 6 der Hauptsatzung enthält folgende Fassung: Beschließender Ausschuss (1) Der Hauptausschuss besteht aus vier Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Der Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Der Hauptausschuss berät die Beschlüsse des Gemeinderates vor. (3) Der Hauptausschuss entscheidet abschließend über – Rechtsgeschäfte i.S.v. § 44 Abs. 3 Ziff. 7 und 10 GO LSA mit einem Wert bis zu 10.000,00 E. – Vergaben nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) bis 5000,00 E. – die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben über 1000,00 E bis 3.000,00 E. (4) Die vom Hauptausschuss gefassten Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung des Gemeinderat bekannt gegeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interesse einzelner entgegenstehen. §3 § 7 der Hauptsatzung enthält folgende Fassung: Zeitweilige Ausschüsse (1) Den zeitweilig beratenden Ausschüssen sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Gemeinderates vor. (2) Die Ausschussvorsitzenden werden aus der Mitte des jeweiligen Ausschusses bestimmt. (3) Die Ausschüsse bestehen aus 5 Gemeinderäten. (4) In den zeitweiligen beratenden Ausschüssen können widerruflich je zwei sachkundige Einwohner berufen werden. §4 In-Kraft-Treten Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Dähre, den 07.09.2004

Heuer Bürgermeister

Siegel

Die Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Altmarkkreis Salzwedel gemäß § 7 (2) GO-LSA erfolgte am 11.08.2004

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Gemeinde Dannefeld

Satzung über den Beitragssatz für Straßenausbaumaßnahmen in der Gemeinde Dannefeld in 2000 Auf Grund der §§ 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der jeweils geltenden Fassung, i.V.m. den §§ 2 und 6a des Kommunalabgabengesetzes vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 105), in der jeweils geltenden Fassung, i.V.m. dem § 7 der am 01.09.1999 beschlossenen Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge, in der jeweils geltenden Fassung, beschließt der Gemeinderat Dannefeld folgende Satzung: §1 Beitragssatz 1. Der Beitragssatz für Straßenbaumaßnahmen in 2000 wird mit 0,033659 EURO/m2 beschlossen. 2. Es sind folgende Maßnahmen bei der Errechnung herangezogen: – „Neubau eines Gehweges in der Lindenstraße“. §2 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt am: Dannefeld, den 01.09.2004

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Kuhrs stellv. Bürgermeister

(Siegel) (1)

§1 Grundlagen der Kindereinrichtung Die Gemeinde Dannefeld unterhält als öffentliche Einrichtung eine Kindertagesstätte. Diese Kindertagesstätte ist eine soziale Einrichtung der Gemeinde Dannefeld. Sie dient insbesondere der alters- und entwicklungsspezifischen Betreuung, Bildung, Förderung und Erziehung von Kindern. §2 Anspruch Die Kindertagesstätte steht allen Kindern, deren gewöhnlicher Aufenthalt nach Maßgabe des § 85 des Sozialgesetzbuches VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in der Gemeinde liegt, mit der Vollendung des zweiten Lebensjahres bis zum Eintritt in den 7. Schuljahrgang offen. Die Gesamtkapazität gemäß Betriebserlaubnis ist dabei zu berücksichtigen. Kinder, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinde liegt, können aufgenommen werden, soweit über den Absatz 1 hinaus noch Plätze frei sind und eine Kostenübernahme durch den jeweiligen örtlichen Träger des Wohnsitzes des Kindes gewährleistet ist bzw. die Erziehungsberechtigten des Kindes diese Ausfallkosten tragen. Die Vergabe der Plätze erfolgt grundsätzlich in zeitlicher Reihenfolge der abgegebenen Anmeldungen. §3 Kindertagesstättenjahr, Anmeldung, Abmeldung Das Kindertagesstättenjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres. Die Anmeldung für einen Kindertagesstättenplatz nimmt die Leiterin der Tageseinrichtung entgegen. Sie bedarf der Schriftform (Vordruck). Abmeldungen sind bis zum 15. eines Monats zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Davon ausgenommen sind wichtige Gründe, die besonders dargelegt werden müssen. §4 Pflichten der Erziehungsberechtigten Um Verwechselungen zu vermeiden, sorgen die Eltern dafür, dass alle Kleidungsstücke und Frühstückssachen usw. mit vollem Namen gekennzeichnet sind. Bei Verlust von Kleidungsstücken usw., mitgebrachten Fahrzeugen (Roller, Räder usw.) und eigenem Spielzeug der Kinder haftet die Gemeinde nicht. Die Erziehungsberechtigten haben die Öffnungs- und Betreuungszeiten einzuhalten. §5 Benutzungsgebühren Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagesstätte wird eine öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben. Für die Bereitstellung einer warmen Mittagsmahlzeit wird ein privatrechtliches Entgelt gesondert erhoben. §6 Erkrankungen und andere Abwesenheiten Kinder, die aus irgendwelchen Gründen der Kindertagesstätte fernbleiben, sind zu entschuldigen, ggf. ist mit der Leiterin Rücksprache zu nehmen. Gemäß den Richtlinien des Gesundheitsamtes ist der Leiterin nach Infektionskrankheiten eines Kindes eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass gegen die Wiederaufnahme des Kindes keine Bedenken bestehen. Wird bei einem Kind eine Erkrankung festgestellt, werden die Erziehungsberechtigten unverzüglich benachrichtigt. Sie sind verpflichtet, das Kind sofort aus der Kindertagesstätte abzuholen, wenn dieses gewünscht wird. Tritt in einer Familie eine Infektionskrankheit auf (Masern, Keuchhusten, Windpocken, Scharlach, Drüsenfieber, Röteln usw.), ist die Kindertageseinrichtung hiervon unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch für Läusebefall oder ähnliches. In solchen Fällen muss auch das gesunde Kind der Kindertagesstätte fernbleiben, bis durch ärztliche Bescheinigung der Besuch der Einrichtung wieder gestattet ist. §7 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätte bestimmt die Gemeinde. Sie werden in der Kindertagesstätte bekannt gegeben. Die Einrichtung der Gemeinde kann zwischen Weihnachten und Neujahr, in der Woche vor Ostern und dem Tag nach Himmelfahrt geschlossen werden. Der Bürgermeister kann die Einrichtung in weiteren Einzelfällen befristet schließen, wenn dieses angebracht ist. §8 Unfallschutz Während der Betreuungszeit besteht zugunsten der Kinder Versicherungsschutz für Unfall- und Sachschäden, ebenso für den direkten Weg zu der Kindertagesstätte bzw. für den Rückweg sowie für die zu betreuenden Hortkinder der Weg von der Bushaltestelle bis zur Kindertagesstätte und der direkte Weg von der Kindertagesstätte zum Elternhaus. Eine weitergehende Haftung entfällt. Jeder Unfall eines Kindes wird unverzüglich der Gemeinde gemeldet, und die Erziehungsberechtigten werden unterrichtet. Bei schweren Unfällen wird sofort der Hausarzt des Kindes oder der Unfallarzt hinzugezogen und der Gemeinde und den Eltern hierüber Mittelung gemacht. §9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01. 08. 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29. Januar 1997 außer Kraft.

Gemeinde Dannefeld

Kindertagesstättensatzung der Gemeinde Dannefeld Aufgrund der §§ 4, 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Dannefeld am 31. 08. 2004 folgende Satzung beschlossen:

Ausgefertigt am: Dannefeld, den 31. August 2004 Kuhrs amt. Bürgermeister

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Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel vom 6. Oktober 2004, Nr. 18 Gemeinde Dannefeld

Kindertagesstättengebührensatzung der Gemeinde Dannefeld Aufgrund der §§ 4, 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GO LSA), in der zur Zeit geltenden Fassung, i. V. m. den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA), in der zur Zeit geltenden Fassung, und § 13 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. 3. 2002 (KiFöG), hat der Gemeinderat der Gemeinde Dannefeld in seiner Sitzung am 31. August 2004 folgende Satzung beschlossen. §1 Gebühren (1) Für den Besuch der Kindertagesstätte ist eine öffentlich-rechtliche Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind Monatsgebühren und monatlich fällig. Sie enthalten nicht das privatrechtlich zu erhebende Entgelt für eine warme Mittagmahlzeit. Die Gebührenbescheide gelten auch für die Folgemonate, solange sich die Berechnungsgrundlage nicht ändert oder durch den neuen Gebührenbescheid aufgehoben bzw. ersetzt wird. (2) Die Betreuungsgebühr ist gestaffelt nach Betreuungsstunden zu entrichten. Gemäß § 3 des Kinderförderungsgesetzes sind die Betreuungsstunden gesetzlich festgelegt. Die Betreuungsgebühr beträgt je Monat und Platz: Krippenkinder Betreuung für 5 Stunden 105,00 Euro Betreuung für 8 Stunden 127,00 Euro Betreuung für 10 Stunden 138,00 Euro Kindergartenkinder Betreuung für 5 Stunden 72,00 Euro Betreuung für 8 Stunden 102,00 Euro Betreuung für 10 Stunden 112,00 Euro Hortkinder 35,00 Euro (3) Die Gemeinde kann darüber hinaus weitere Betreuungsstunden anbieten. Für diese Stunden sind dann die vollen Kosten der Betreuung an die Gemeinde zu entrichten. Für diese Kosten ergeht dann ein gesonderter Gebührenbescheid. (4) Ein Antrag auf Ermäßigung der Gebühren für die gesetzliche Betreuungszeit kann von Erziehungsberechtigten mit geringem Einkommen beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis) gestellt werden, der unter den Voraussetzungen des § 93 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches die Benutzungsgebühren ermäßigt. (5) Die Gemeinde als Träger der Einrichtung ist berechtigt, Eltern die Betreuung der Kinder zu verweigern, wenn die Gebühren für die Betreuung länger als 3 Monate nicht entrichtet worden sind. Die Aufnahme des Kindes in die Einrichtung erfolgt erst dann wieder, wenn die Betreuungsgebühren monatlich entrichtet werden. Im Wiederholungsfall ist die Gemeinde berechtigt, die Betreuung bereits nach einem Monat zu versagen. (6) Die Gemeinde als Träger der Einrichtung gestattet in besonderen Ausnahmefällen, wie z. B. Ferienkinder, Krankenhausaufenthalte von Eltern und Geschwisterkindern u. ä., die Betreuung nach Tagessätzen. Die Betreuungsgebühr beträgt je Tag und Platz: Betreuung für 5 Stunden 10,00 Euro Betreuung für 8 Stunden 16,00 Euro Betreuung für 10 Stunden 20,00 Euro (7) Für die Betreuungszeit von 5 Stunden sind die Bringezeiten wie folgt festgelegt: 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr. (8) Alle Abholzeiten, die in der Betreuungsvereinbarung vereinbart wurden, sind einzuhalten. Wiederholte Verstöße gegen die vereinbarten Abholzeiten werden seitens der Gemeinde in Rechnung gestellt. Es sind dann die tatsächlich entstehenden Kosten in voller Höhe zu tragen. (9) Die Hortbetreuungszeit während der Schulzeit beginnt mit der Ankunft an der Bushaltestelle im Betreuungsort, in den Schulferien mit der Ankunft in der Kindertagesstätte, und endet mit der festgelegten Schließung der Kindertagesstätte. (10) Die in der Gebührensatzung festgelegten monatlichen Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn betriebsbedingte und andere Schließungen erfolgen. §2 Gebührenpflichtiger Zur Entrichtung der Gebühren sind die Erziehungsberechtigten des aufgenommenen Kindes verpflichtet. Die Erziehungsberechtigten haften als Gesamtschuldner. §3 Zahlungspflicht (1) Die Gebühr ist jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zu entrichten. Die Zahlungspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind aus der Kindertagesstätte ausscheidet. Eine Rückzahlung von Tagessätzen ist ausgeschlossen. (2) Eine vorrübergehende Schließung der Kindertageseinrichtung sowie ein vorübergehendes Fernbleiben des Kindes oder ein Ausscheiden ohne Abmeldung befreien nicht von der Gebührenpflicht. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. §4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die 1., 2. und 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 29.01.1997 außer Kraft. Ausgefertigt am: Dannefeld, den 31. August 2004

Kuhrs amt. Bürgermeister

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Gemeinde Ellenberg

Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2002 Auf der Grundlage des § 108 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Ellenberg in seiner Sitzung am 16.09.2004 die Jahresrechnung 2002 sowie ohne Einschränkungen die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2002. Gemäß § 108 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt liegen die Jahresrechnung und der Rechenschaftsbericht des Bürgermeisters vom 07.10.2004 bis 20.10.2004 zur Einsichtnahme in der Verwaltungsgemeinschaft Diesdorf-Dähre, Himmelreichstr. 1, Zimmer 5, öffentlich aus. Ellenberg, d. 22.09.2004 Kunert Bürgermeister Gemeinde Ellenberg

Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2003 Auf der Grundlage des § 108 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Ellenberg in seiner Sitzung am 16.09.2004 die Jahresrechnung 2003 sowie ohne Einschränkungen die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2003. Gemäß § 108 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt liegen die Jahresrechnung und der Rechenschaftsbericht des Bürgermeisters vom 07.10.2004 bis 20.10.2004 zur Einsichtnahme in der Verwaltungsgemeinschaft Diesdorf-Dähre, Himmelreichstr. 1, Zimmer 5, öffentlich aus. Ellenberg, d. 22.09.2004 Kunert Bürgermeister

Gemeinde Engersen

2. Änderung der Hauptsatzung vom 14.09.1999 Aufgrund des § 7 in Verbindung mit den §§ 6 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Engersen in seiner Sitzung am 13.07.2004 die 2. Änderung der Hauptsatzung beschlossen. §1 Im § 4 werden in den Absätzen 1, 2 und 3 die Vermögenswerte jeweils auf 1.000,00 E geändert. §2 Der Inhalt des § 5 wird insgesamt gestrichen. §3 Im § 6 werden die Worte „und in den Ausschüssen“ gestrichen. §4 Im § 7 Absatz 2 Punkte 1, 2 und 3 sowie im Absatz 3 werden die Vermögenswerte jeweils auf 1.000,00 E geändert. §5 Diese Änderung der Hauptsatzung tritt nach Genehmigung am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Engersen, den 23.09.2004 gez. Hartmann Bürgermeister Genehmigung des Landkreises als zuständige Kommunalaufsichtbehörde nach § 7 Abs. 2 GO LSA vom 17.09.2004, Aktenzeichen: 30.2.2.-1510.026

Gemeinde Gieseritz

Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2002 Auf der Grundlage des § 108 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Gieseritz in seiner Sitzung am 14.09.2004 die Jahresrechnung 2002 sowie ohne Einschränkungen die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2002. Gemäß § 108 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt liegen die Jahresrechnung und der Rechenschaftsbericht des Bürgermeisters vom 07.10.2004 bis 20.10.2004 zur Einsichtnahme in der Verwaltungsgemeinschaft Diesdorf-Dähre, Himmelreichstr. 1, Zimmer 5, öffentlich aus. Gieseritz, d. 22.09.2004 Möller Bürgermeister

Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel vom 6. Oktober 2004, Nr. 18 Gemeinde Gieseritz

Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2003 Auf der Grundlage des § 108 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Gieseritz in seiner Sitzung am 14.09.2004 die Jahresrechnung 2003 sowie ohne Einschränkungen die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2003. Gemäß § 108 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt liegen die Jahresrechnung und der Rechenschaftsbericht des Bürgermeisters vom 07.10.2004 bis 20.10.2004 zur Einsichtnahme in der Verwaltungsgemeinschaft Diesdorf-Dähre, Himmelreichstr. 1, Zimmer 5, öffentlich aus. Gieseritz, d. 22.09.2004

Möller Bürgermeister

Gemeinde Hemstedt

Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Verkehrsanlagen der Gemeinde Hemstedt Aufgrund der §§ 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) i.V.m. §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAGLSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) in ihrer aktuellen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Hemstedt in seiner Sitzung am 09.09.2004 folgende Satzung über die Erhebung eines wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages beschlossen: §1 Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen, Beitragstatbestand (1) Die Gemeinde bestimmt, dass anstelle einmaliger Beiträge im Sinne des § 6 KAG-LSA die jährlichen Investitionsaufwendungen der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils von den Beitragspflichtigen im Sinne des § 6 Abs. 8 KAG-LSA als wiederkehrende Beiträge erhoben werden. (2) Die wiederkehrenden Beiträge werden für alle in der jeweiligen Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücke erhoben, die die Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu den in der Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen haben. (3) Zu den Investitionsaufwendungen zählt der Aufwand für die erforderliche Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen) ohne deren laufende Unterhaltung. (4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch erhoben werden müssen. §2 Abrechnungseinheiten Es werden zwei Abrechnungseinheiten für nachfolgend aufgeführte und in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehende Verkehrsanlagen gebildet: 1. Hemstedt Dorfstraße 1 in Richtung Algenstedt Dorfstraße 2 in Richtung Lüffingen Trüstedter Straße Siedlungsstraße Hinterstraße Weg 2. Lüffingen Dorfstraße 1 in Richtung Hemstedt Dorfstraße 2 in Richtung Schenkenhorst Weg nach Berge Friedhofsweg Zur Verdeutlichung wird auf den dieser Satzung als Anlage beigefügten Plan verwiesen. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. §3 Umfang des beitragsfähigen Aufwands Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für 1. den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Verkehrsanlagen benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung; 2. die Freilegung der Fläche 3. die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschließlich der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus 4. die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Wegen, Plätzen und Fußgängerzonen sowie selbständiger Grünanlagen und Parkeinrichtungen in entsprechender Anwendung von Ziffer 3 5. die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von a) Randsteinen und Schrammborden, b) Rad- und Gehwegen, c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, d) Beleuchtungseinrichtungen, e) Rinnen und anderen Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Verkehrsanlagen, f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, g) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen) und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der Verkehranlagen sind; 6. die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.

§4 Gemeindeanteil Der Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand beträgt 66,15 %. §5 Grundstück (1) Grundstück nach dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtlich beglaubigte Dokumente, nachzuweisen. (2) Durch nachträgliche katastermäßige Vermessungen eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen bleiben unberücksichtigt. §6 Verteilung des umlagefähigen Investitionsaufwands (1) Der umlagefähige Investitionsaufwand wird auf alle in der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücke verteilt, die die Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu den in der Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen bzw. Abschnitten von Verkehrsanlagen haben (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwands auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach den §§ 7 und 8 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben. (2) Soweit Flächen berücksichtigungsfähiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 7. Für die übrigen Flächen - einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB - richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 8. (3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, 1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles oder im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks; 2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes; 3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich; 4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht, a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der Verkehrsanlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m zu ihr verläuft; 5. die über die sich nach Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Verkehrsanlage bzw. im Fall von Nr. 4 lit. b) der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht; (4) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die 1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden, oder 2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grundstückes bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird. §7 Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke pp. (1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss i. S. der Landesbauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise genutzten Grundstücken je vollendete 2,30 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. (2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. (3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen auf die in § 6 Abs. 3 bestimmten Flächen - bei Grundstücken, 1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (§ 6 Abs. 3 Nr.1 und Nr. 2), a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zahlen abgerundet, c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen abgerundet, d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,

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Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel vom 6. Oktober 2004, Nr. 18 e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss, f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen, g) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a) - c); 2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a) bzw. lit. d) - g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c); 3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4), wenn sie a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. (4) Der sich aus Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit 1. 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4 a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird; 2. 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt. §8 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung (1) Für die Flächen nach § 6 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die 1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden 0,5 2. ganz oder teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn a) sie ohne Bebauung sind, bei aa) Waldbestand oder nutzbaren Wasserflächen 0,0167 bb) Nutzung als Grün-, Acker- oder Gartenland 0,0333 cc) gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau) 0,1 b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) 0,5 c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen und landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B. Feldscheunen) vorhanden sind, die bebaute Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 10 m vom jeweils äußeren Rand der baulichen Nutzung gemessen 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a), d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, die bebaute Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche einer Tiefe von 10 m vom jeweils äußeren Rand der baulichen. Nutzung gemessen 1,0 mit Zuschläge von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. b), e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, die bebaute Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 10 m vom jeweils äußeren Rand der baulichen Nutzung gemessen 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a) (2) Die Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach § 7 Abs. 1. §9 Beitragssatz Der Beitragssatz wird in einer gesonderten Satzung festgelegt. § 10 Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld, Vorausleistungen (1) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. (2) Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. (3) Auf die Beitragsschuld können vom Beginn des Kalenderjahres an Vorausleistungen verlangt werden. § 11 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an Stelle des Eigentümers der Verfügungsbe-

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rechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vom 29. März 1994 (BGBl. I S.709). (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. § 12 Billigkeitsregelungen (1) Übergroße Wohngrundstücke a) Übergroße Wohngrundstücke sind übergroße Grundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienen oder dienen werden. b) Als übergroß gelten solche Wohngrundstücke, deren Grundstücksfläche 30 v.H. oder mehr über der Durchschnittsgröße von 3.562 m2 liegt, deren Grundstücksfläche also 4.630 (= 130 % der Durchschnittfläche) m2 oder mehr beträgt. c) Die Heranziehung der übergroßen Wohngrundstücke wird wie folgt vorgenommen: – bis 4.630 (= 130 % der Durchschnittfläche) m2 voller Beitrag – bei bis zu weiteren 1.781 (= 50 % der Durchschnittsfläche) m2 wird die Grundstücksfläche nur mit 50 % angesetzt – die restliche Grundstücksfläche wird nur mit 30 % angesetzt (2) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. § 13 Überleitungsregelungen gemäß § 6 a Abs. 7 KAG-LSA Für die Fälle, in denen vor oder nach Inkrafttreten dieser Satzung Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstige städtebauliche Verträge oder aufgrund eines Vorhaben- und Erschließungsplans zu leisten waren bzw. zu leisten sind, werden die betroffenen Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig, bis die Gesamtsumme der wiederkehrenden Beiträge die vorgenannten Zahlungen erreicht, höchstens jedoch auf die Dauer von 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs. § 14 Öffentliche Bekanntmachung, Inkrafttreten (l) Die öffentliche Bekanntmachung des in § 2 dieser Satzung erwähnten Plans über die Bildung der Abrechnungseinheiten erfolgt durch dessen Auslegung im Rathaus der Stadt Gardelegen, Rathausplatz 1, 39638 Gardelegen, Zimmer 219, während der öffentlichen Dienststunden für die Dauer vom 07.10.2004 bis einschließlich 21.10.2004. (2) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 25.06.1999 in Kraft. Hemstedt, den 10.09.2004 Kautge Bürgermeister

Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel vom 6. Oktober 2004, Nr. 18 Gemeinde Köckte

Stellenausschreibung für die Direktwahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Gemeinde Köckte In der Gemeinde Köckte, Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Mieste, ab dem 1. 1. 2005 Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft „Südliche Altmark“, Landkreis Altmarkkreis Salzwedel, ist die Stelle der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters ab dem 1. Februar 2005 neu zu besetzen. Die Gemeinde Köckte hat zur Zeit 437 Einwohner. Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters findet am Sonntag, dem 12. Dezember 2004, eine eventuelle Stichwahl am Sonntag, dem 9. Januar 2005, statt. Die Wahl erfolgt unmittelbar durch die Bürgerinnen und Bürger (Urwahl) auf die Dauer von sieben Jahren. Notwendiger Verdienstausfall und notwendige Auslagen werden erstattet. Daneben kann eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Satzung gezahlt werden. Wählbar zur/zum Bürgermeisterin/Bürgermeister ist jede/r Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede/r Staatsangehörige/r anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die/der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung einzutreten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Bewerben sich Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, so haben sie mit der Bewerbung gegenüber der Gemeinde eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Die Bewerbung für die Wahl zur/m Bürgermeisterin/Bürgermeister muss gemäß § 59 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 5. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zurzeit geltenden Fassung, von mindestens 1 % der Wahlberechtigten der Gemeinde Köckte persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung der Unterstützungsunterschriften nach § 59 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung befreit. Für Bewerber, die einer Partei oder Wählergruppe angehören, gelten die Regelungen der §§ 21 Abs. 10 und 24 des Kommunalwahlgesetzes. Auf die Regelungen des § 59 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GVBl. LSA S. 568) in der zur Zeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Die Bewerbungen sind ab sofort bis zum Mittwoch, dem 17. November 2004, 18.00 Uhr, schriftlich an die Gemeinde Köckte, Gemeindewahlleiter, Kennwort: Bürgermeister(in)wahl, 39649 Köckte, Dorfmitte 1, über die Verwaltungsgemeinschaft Mieste, Wilhelmstraße 16 a, einzureichen. Die Bewerbung muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Hauptwohnung, ggf. Parteizugehörigkeit.

Gemeinden Bonese, Bornsen, Dähre, Diesdorf, Ellenberg, Gieseritz, Lagendorf, Langenapel, Mehmke, Neuekrug

Korrektur der Bekanntmachung der Vereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Diesdorf-Dähre – Gemeinschaftsvereinbarung – im Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel Nr. 16 vom 01.09.2004, Seite 161/162 Genehmigungsvermerk: Genehmigung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt als obere Kommunalaufsichtsbehörde erfolgte am 29.06.2004 für die Gemeinden Bonese, Bornsen, Dähre, Diesdorf, Ellenberg, Gieseritz, Lagendorf, Langenapel, Mehmke und Neuekrug mit Aktenzeichen: 304.1.2-10035-11-01.

Verwaltungsgemeinschaft Mieste

Entlastung des Verwaltungsleiters für das Haushaltsjahr 2000 Der Gemeinschaftsausschuss der VG Mieste erteilte gem. § 108 Abs. 3 Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt in seiner Sitzung am 31.08.2004 dem Verwaltungsleiter der VG Mieste für das Haushaltsjahr 2000 ohne Einschränkungen die Entlastung. Gemäß § 108 Abs. 5 GO LSA liegen die Jahresrechnung und der Rechenschaftsbericht des Verwaltungsleiters vom 06.10.2004 - 20.10.2004 zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Mieste, Wilhelmstraße 16a, Zimmer 15, öffentlich aus. Mieste, den 06.10.2004

gez. Krüger Verwaltungsleiter

Verwaltungsgemeinschaft Mieste

Entlastung des Verwaltungsleiters für das Haushaltsjahr 2001 Der Gemeinschaftsausschuss der VG Mieste erteilte gem. § 108 Abs. 3 Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt in seiner Sitzung am 31.08.2004 dem Verwaltungsleiter der VG Mieste für das Haushaltsjahr 2001 ohne Einschränkungen die Entlastung. Gemäß § 108 Abs. 5 GO LSA liegen die Jahresrechnung und der Rechenschaftsbericht des Verwaltungsleiters vom 06.10.2004 - 20.10.2004 zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Mieste, Wilhelmstraße 16a, Zimmer 15, öffentlich aus. Mieste, den 06.10.2004

Köckte, den 13. September 2004 gez. Krüger Verwaltungsleiter Deneke Vorsitzende des Gemeinderates und Bürgermeisterin

Gemeinde Miesterhorst

Bekanntmachung zum In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes „Eschhorstweg“ der Gemeinde Miesterhorst Für den vom Gemeinderat Miesterhorst in seiner Sitzung an 22.01.2001 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Eschhorstweg“ gilt die Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde mit Datum vom 26.05.2004 als erteilt, da die Genehmigungsfiktion entsprechend § 6 (4) Satz 4 BauGB eingetreten ist. Der Sachverhalt wird hiermit bekannt gegeben. Der Bebauungsplan „Eschhorstweg“ Miesterhorst ist mit dieser Bekanntmachung in Kraft getreten (§ 10 BauGB). Der Bebauungsplan „Eschhorstweg“ Miesterhorst liegt einschließlich seiner Begründung in der Verwaltungsgemeinschaft Mieste, Wilhelmstr. 16a, Bauamt-Zimmer 11, 39649 Mieste zu den bekannten Öffnungszeiten aus. Jedermann kann den Bebauungsplan ansehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 (3) BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungsberechtigten zu beantragen ist, und des § 44 (4) BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 124 (1) Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gem. § 215 (1) Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o.g. Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel in der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Miesterhorst, den 2004-08-11

gez. Dreher Bürgermeisterin

Die am 15.09.2004 im Amtsblatt Nr. 17 erschienene Gefahrenabwehrverordnung der Verwaltungsgemeinschaft Salzwedel-Land wurde versehentlich unter anderem Wortlaut veröffentlicht. Es wird daher nachstehend die Gefahrenabwehrverordnung der Verwaltungsgemeinschaft Salzwedel-Land vom 01.12.1994 nochmals bekannt gegeben. Verwaltungsgemeinschaft Salzwedel-Land

Gefahrenabwehrverordnung der Verwaltungsgemeinschaft Salzwedel-Land betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, durch Anpflanzungen, Verunreinigungen, ruhestörenden Lärm, Tierhaltung, offenem Feuer im Freien, beim Betreten von Eisflächen sowie durch mangelhafte Hausnummerierung Aufgrund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 19.12.1991(GVBl. LSA S.538), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.5.1994, hat der Leiter des Verwaltungsamtes am 01.12.1994 für das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft folgende Verordnung erlassen: §1 Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung sind a. Straßen: alle Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel, Über-, Unterführungen, Durchgänge sowie Treppen, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, auch wenn sie durch Grünanlagen führen oder im Privateigentum stehen; zu den Straßen gehören Rinnsteine (Gossen), Straßengräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn sowie Verkehrsinseln und Grünstreifen; b. Fahrbahnen: diejenigen Teile der Straßen, die dem Verkehr mit Fahrzeugen und dem Führen von Pferden und Großvieh dienen; c. Gehwege: diejenigen Teile der Straßen, die nur dem Fußgänger dienen und durch Bordsteine oder in anderer Weise von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt sind. Als Gehwege gelten

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auch die an den Seiten von Straßen entlangführenden Streifen ohne Unterschied, ob sie erhöht oder befestigt sind oder nicht, ferner Hauszugangswege und -durchgänge, soweit sie öffentlich genutzt werden. Radwege: diejenigen Teile der Straßen oder selbständige Verkehrsanlagen, die nur dem Radfahrverkehr dienen und die durch Bordsteine oder in anderer Weise von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt sind; Gemeinsame Rad-und Gehwege: diejenigen Teile der Straße oder die selbständigen Verkehrsanlagen, die dem gemeinsamen Verkehr der Fußgänger und Radfahrer dienen und von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt sind; Reitwege : diejenigen Teile der Straße oder die selbständigen Verkehrsanlagen, die nur dem Reiten oder dem Führen von Pferden dienen und durch Bordsteine oder in anderer Weise von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt sind; Fahrzeuge: Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, bespannte Fahrzeuge, Fahrräder, Schubkarren und Handwagen; dagegen nicht Kinderwagen, Rodelschlitten, Krankenfahrstühle und Selbstfahrzeuge ohne Motor. §2 Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen An Gebäudeteilen, die unmittelbar an der Straße liegen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende Schneemassen, die den Umständen nach eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, unverzüglich zu entfernen oder Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrungen bzw. Aufstellen von Warnzeichen zu treffen. Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, dürfen nur in einer Höhe von mindestens 2,50 m über dem Erdboden angebracht werden. Frisch gestrichene Gegenstände, Wände, Einfriedungen, die sich auf oder an den Straßen befinden, müssen durch auffallende Warnschilder kenntlich gemacht werden, solange sie abfärben. Es ist verboten, Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamenschilder, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, zu erklettern. Kellerschächte und Luken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinreichen, dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung erforderlich macht; in diesem Fall sind sie abzusperren oder zu bewachen und in der Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von Verkehrsteilnehmern unmittelbar erkannt werden können. §3 Anpflanzungen Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Gehwegen, Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m freigehalten werden. Einfriedungen, insbesondere Bäume, Sträucher, Hecken, Zäune und Gartenanlagen an Straßeneinmündungen dürfen höchstens 0,90 m hoch gehalten werden, gemessen von der Straßenkante an. Die Länge des so geschaffenen Sichtdreieckes muss nach beiden Seiten 15 m betragen. §4 Verunreinigungen Tierhalter, die mit der Führung oder Pflege von Tieren beauftragt sind, sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier Straßen und Anlagen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Tierhalter und die mit der Führung und Pflege Beauftragten zur Säuberung unverzüglich verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger wird hierdurch nicht berührt. Blumen auf Balkonen oder im offenen Fenster dürfen nicht so begossen werden, dass Wasser auf die Straße hinunterläuft oder -tropft. §5 Ruhestörender Lärm Soweit § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) keine Anwendung findet, sind die folgenden Ruhezeiten zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und von Beeinträchtigungen der Gesundheit (einschließlich der Erholung) zu beachten: a. Sonntagsruhe (Sonn- und Feiertage) b. Mittagsruhe (werktags die Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr) c. Abendruhe (werktags die Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr) Nachtruhe (werktags die Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören. Zu den Störungen zählen insbesondere auch: a. Der Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z.B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen, b. der Betrieb von Rasenmähern (die Rasenmäherlärmschutzverordnung v. 23.7.1987, 8. BImSchV, findet Anwendung) c. der Betrieb sonstiger motorbetriebener Garten- und Sportplatzpflegegeräte. Das Verbot des Abs. 2 gilt nicht: a. für Arbeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für höherwertige Rechtsgüter dienen, b. für Arbeiten landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Abs. 1 beachtet werden. Ausnahmen von den Verboten des Abs. 3 sind zulässig, wenn besondere öffentliche Interessen die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebieten. Innerhalb geschlossener Ortschaften hat in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht und die Rechtsvorschriften über Garagen und Einstellplätze keine Anwendung finden, bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch zu unterbleiben. Insbesondere ist die Abgabe von Schallzeichen

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sowie das Ausproben und geräuschvolle Laufenlassen von Motoren verboten. (6) Innerhalb der Ruhezeiten dürfen auf öffentlichen Straßen und Anlagen Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. (7) Der Gebrauch von Werkssirenen und anderen akustischen Signalgeräten, deren Schall außerhalb des Werksgeländes unbeteiligte Personen stört, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für die Abgabe von Warn- und Alarmzeichen. §6 Tierhaltung (1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch langandauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche die Nachbarn stören. Die besonderen Belange der Landwirtschaft bleiben hiervon unberührt. (2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier auf Straßen unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere anspringt oder anfällt. (3) Hunde sind innerhalb der Ortslage so an der Leine zu führen, dass Passanten nicht angegriffen werden können. Bissige Hunde haben zusätzlich einen Maulkorb zu tragen, der das Beißen sicher verhindert. §7 Offene Feuer im Freien (1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- und anderen offenen Feuern einschließlich Flämmen ist verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Verwaltungsgemeinschaft. Diese Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten. Andere Bestimmungen, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind (z.B. nach Abfallbeseitigungsrecht), bleiben unberührt. (2) Jedes zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine erwachsene Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie abzulöschen. §8 Eisflächen (1) Das Betreten von Eisflächen im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft in öffentlich zugänglichen Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten oder Anlagen, die im Eigentum der Anlieger sind, ist verboten; eine Ausnahme (Freigabe) wird durch die Verwaltungsgemeinschaft bekannt gegeben. (2) Es ist verboten: a. die Eisfläche an nicht freigegebenen Stellen zu betreten, b. die Eisfläche mit Fahrzeugen zu befahren, c. Löcher in das Eis zu schlagen oder Eis zu entnehmen. §9 Hausnummern (1) Die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten haben ihre bebauten Grundstücke mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen, sie zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt auch bei einer notwendig werdenden Umnummerierung. (2) Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind kleine Buchstaben zu verwenden. Die Hausnummer muss von der Fahrbahnmitte der Straße aus, zu der das Grundstück gehört, sichtbar sein. (3) Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr neben der neuen Hausnummer angebracht sein. Die Alte ist rot zu durchkreuzen, so dass sie noch zu lesen ist. (4) Die Hausnummern sind wie folgt anzubringen: a. Wenn der Hauseingang an der Frontseite liegt, neben oder über dem Hauseingang, b. wenn der Hauseingang an der Seite oder Rückseite des Gebäudes liegt, an der der Straße zugewandten dem Hauseingang nächstliegenden Gebäudeecke, c. wenn der Hauseingang bei Eckgrundstücken an einer anderen als der bestimmungsmäßigen Straße liegt, an der Gebäudeecke der bestimmungsmäßigen Straße, die dem Hauseingang am nächsten liegt, d. bei mehreren Eingängen ist jeder Hauseingang mit der Nummer zu versehen, e. liegt das Gebäude mehr als 10 m hinter der Straßenbegrenzungslinie, ist die Hausnummer an der Straße, und zwar neben dem Zugang oder der Zufahrt anzubringen. (5) Sind mehrere Gebäude, für die von der Gemeinde unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg von der Straße aus zu erreichen, so ist von den an dem Privatweg anliegenden Grundstückseigentümern oder sonst Verfügungsberechtigten ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern an der Einmündung des Weges anzubringen. § 10 Ausnahmen Die Verwaltungsgemeinschaft kann von den Geboten und Verboten dieser Verordnung in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen trifft, § 2 Abs. 2 Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, in einer Höhe innerhalb von 2,50 m über dem Erdboden anbringt, § 2 Abs. 3 frischgestrichene Gegenstände, Wände oder Einfriedungen nicht durch auffallende Warnschilder kenntlich macht, § 2 Abs. 4 Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamensschildern, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke und sonstige oberirdi-

Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel vom 6. Oktober 2004, Nr. 18 sche Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert, Kellerschächte, Luken und sonstige gefahrdrohende Vertiefungen nicht mit starken und dauerhaften, das Ausgleiten und Stolpern verhindernden Bedeckungen versieht oder sie bei Benutzung nicht absperrt, bewacht und in der Dunkelheit nicht beleuchtet, § 3 Abs. 1 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt sowie den Verkehrsraum über Gehwegen und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von 2,50 m und über den Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält, § 3 Abs. 2 Einfriedungen über eine Höhe von 0,90 m anlegt oder wachsen lässt oder nicht dafür Sorge trägt, dass die Länge des Sichtdreieckes nach beiden Seiten 15 m beträgt, § 4 Abs. 1 als Verantwortlicher zulässt, dass Tiere Straßen oder Anlagen verunreinigen, § 4 Abs. 2 Blumen auf Balkonen so begießt, dass Wasser auf die Straße hinunterläuft oder -tropft, § 5 Abs. 2 während der Ruhezeiten die untersagten Tätigkeiten ausübt, § 5 Abs. 5 bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen nicht verhindert, dass jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch unterbleibt, § 5 Abs. 6 auf öffentlichen Straßen und Anlagen Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente in einer Lautstärke betreibt oder spielt, die unbeteiligte Personen stört, § 5 Abs. 7 Werkssirenen und andere akustische Signalgeräte, außer Abgabe von Warn- und Alarmzeichen oder für den Probebetrieb, gebraucht, § 6 Abs. 1 nicht verhindert, dass Tiere durch langandauerndes Bellen oder ähnliche Geräusche die Nachbarn stören, § 6 Abs. 2 nicht verhütet, dass Tiere in der Öffentlichkeit, innerhalb der Ortslage unbeaufsichtigt umherlaufen, Personen anspringen oder anfallen, § 6 Abs. 3 Hunde nicht an der Leine führt oder bissigen Hunden keinen Maulkorb umlegt, der das Beißen sicher verhindert, § 7 Abs. 1 Oster-, Lager- und andere offene Feuer anlegt oder flämmt, § 8 Abs. 2 die Eisflächen an nicht freigegebenen Stellen betritt, die Eisflächen mit Fahrzeugen befährt, Löcher in das Eis schlägt oder Eis entnimmt, § 9 Abs. 1 als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter sein bebautes Grundstück nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht oder diese nicht beschafft, nicht anbringt, nicht unterhält oder nicht erneuert, § 9 Abs. 2-5 unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet, die alte Hausnummer länger als ein Jahr neben der neuen Hausnummer anbringt, die Vorschriften über das Anbringen der Hausnummern nicht beachtet oder ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern nicht anbringt, sofern das Gebäude nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg von der Straße aus zu erreichen ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 98 SOG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden. Die Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen des § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem § 53 des SOG LSA durch die Verwaltungsgemeinschaft bleibt unberührt. § 12 Geltungsdauer Diese Verordnung hat Gültigkeit bis 2004. § 13 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Altmarkkreis Salzwedel in Kraft. § 2 Abs. 5

Hempel Leiter des Verwaltungsamtes

Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Altmark Abteilung 4 Bodenordnungsverfahren Altmersleben Verf.-Nr. 14SAW021

Außenstelle Salzwedel 29410 Salzwedel, 22.09.2004 Buchenallee 3

Öffentliche Bekanntmachung I Beschluss Nach den §§ 56 und 63 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) i.V.m. den §§ 6 ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in den jeweils gültigen Fassungen ergeht folgender Beschluss: Das Bodenordnungsverfahren Altmersleben, Landkreis Altmarkkreis Salzwedel, wird hiermit angeordnet. Die dem Verfahren unterliegenden Flurstücke sind im Verzeichnis der Verfahrensflurstücke, welches Bestandteil dieses Beschlusses ist, aufgeführt. Das Verfahrensgebiet hat eine Größe von rd. 1310 ha. Es ist auf der zu diesem Beschluss gehörenden Gebietskarte orangefarbig gekennzeichnet. Die Eigentümer der zum Bodenordnungsverfahren gehörenden Grundstücke, die Erbbauberechtigten und die Eigentümer von Gebäuden nach Art. 233 § 2 b sowie § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen: „Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Altmersleben Landkreis Altmarkkreis Salzwedel“. Sie hat ihren Sitz in Altmersleben, Gemeinde Altmersleben. Gründe: Die Gemeinde Altmersleben hat einen Antrag auf die Durchführung eines Verfahrens zur

Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG gestellt. Die Voraussetzungen nach § 53 LwAnpG liegen vor. Auf der Grundlage des vorliegenden Antrages und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse wird in dem in der anliegenden Gebietskarte dargestellten Bereich ein Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG durchgeführt, um eine umfassende Neuordnung der Eigentumsverhältnisse bei gleichzeitiger Verbesserung der ländlichen Infrastruktur durch Ausweisung, Erneuerung und Regulierung von Wegen, Gewässern und öffentlichen Anlagen und Wiederherstellung einer vielfältig strukturierten, den Erfordernissen an Landschaftspflege und Naturschutzgesetz gerecht werdenden Landschaft zu erreichen. II Zeitweilige Einschränkung des Eigentums (1) Von der Bekanntgabe des Bodenordnungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes gelten gemäß § 34 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG folgende Einschränkungen: 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt. (2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Bodenordnung dienlich ist. (3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurneuordnungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. III Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses - beim Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Altmark, Außenstelle Salzwedel, Buchenallee 3, 29410 Salzwedel anzumelden. Es kommen insbesondere in Betracht: a) Inhaber von Rechten an den zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung dieser Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken (z.B. Pacht, Miet- und ähnliche Rechte); b) Unterhaltspflichtige von Anlagen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FlurbG (d.h. Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen); c) Eigentümer der vorstehend unter b) genannten Anlagen sowie natürliche oder juristische Personen, denen gegenüber die Verpflichtung zur Unterhaltung der vorerwähnten Anlagen zu erfüllen ist; d) im Grundbuch nicht eingetragene Rechte an den zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücken, insbesondere Hütungsrechte oder andere Dienstbarkeiten wie Wasserleitungsgerechtigkeiten, Wege-, Wasser- oder Fischereirechte usw., die vor dem 01.01.1900 begründet sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften; e) Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen sind. Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes innerhalb einer von diesem zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines gemäß § 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG). IV Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuches (z.B. Erbfall) unrichtig geworden sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung möglichst ungesäumt nachzukommen. V Das Betreten der beteiligten und benachbarten Grundstücke durch die Mitarbeiter des Amtes für Landwirtschaft und Flurneuordnung Salzwedel und die von diesem beauftragten Personen ist gemäß § 35 FlurbG i.V.m. § 63 (2) LwAnpG zu dulden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist im Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Altmark, Außenstelle Salzwedel, Buchenallee 3, 29410 Salzwedel schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegen des Widerspruchs beim Landesverwaltungsamt Halle, Willy-Lohmann-Straße 7, 06114 Halle/Saale gewahrt. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. Wenn die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang erfolgt, beginnt die Rechtsbehelfsfrist mit dem auf den ersten Aushangtag folgenden Tag. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen Frist bei der Behörde eingegangen ist.

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Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel vom 6. Oktober 2004, Nr. 18 gez. Michaels Sachbearbeiter

Dienstsiegel

Vorstehender Beschluss (I), die zeitweilige Einschränkung des Eigentums (II) und die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (III) liegen in Originalgröße in den Verwaltungsgemeinschaften Kalbe, Schulstraße 11, 39624 Kalbe/Milde, und Altmark-Mitte, Bahnhofstraße 16, 39624 Brunau, sowie im Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Altmark, Außenstelle Salzwedel, Buchenallee 3, 29410 Salzwedel, 2 Wochen lang ab der Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden aus.

Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Altmark Außenstelle Salzwedel Buchenallee 3 29410 Salzwedel Salzwedel, den 22.09.2004 Tel. 03901/846128 43.1- Bodenordnungsverfahren Ortslage Jübar, Verf.-Nr. SAW 4.021

I. Vorzeitige Ausführungsanordnung In dem Bodenordnungsverfahren Ortslage Jübar, Landkreis Altmarkkreis Salzwedel, wird nach § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) die vorzeitige Ausführung des Bodenordnungsplanes Ortslage Jübar mit Wirkung vom 11.10.2004 0:00 Uhr angeordnet. Mit dem oben genannten Zeitpunkt tritt der im Bodenordnungsplan vorgesehene neue Rechtzustand an Stelle des bisherigen Rechtzustandes. Gründe: Der Bodenordnungsplan Ortslage Jübar ist genehmigt und den Beteiligten durch Auslegung bekannt gegeben worden. Der Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG fand am 22.01.2004 statt. Die neuen Grenzen sind den Beteiligten bekannt bzw. wurden auf Wunsch erläutert. Gegen den Bodenordnungsplan Ortslage Jübar sind Widersprüche eingelegt worden. Ein Widerspruch ist zwischenzeitlich der oberen Flurneuordnungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt worden. Eine Entscheidung hierüber steht noch aus. Den weiteren Widersprüchen konnte abgeholfen werden. Zu dem in dieser Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt tritt der im Bodenordnungsplan vorgesehene neue Rechtzustand an die Stelle des bisherigen. Daraus ergibt sich u.a. die Rechtsfolge, dass die Abfindungsgrundstücke an Stelle der alten Grundstücke Eigentum der Teilnehmer und damit Ersatz für die alten Grundstücke hinsichtlich der auf diesen lastenden Rechte werden, soweit diese Rechte nicht im Bodenordnungsplan aufgehoben sind und somit erlöschen. Die durch den Bodenordnungsplan neu begründeten Rechte entstehen zu dem oben genannten Zeitpunkt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Altmark, Außenstelle Salzwedel, Buchenallee 3, 29410 Salzwedel, oder beim Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Altmark, Akazienweg 25, 39576 Stendal, schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Altmark Außenstelle Salzwedel Buchenallee 3 29410 Salzwedel Salzwedel, den 23.09.2004 Tel. 03901/846136 43.4- UFV Salzwedel- Nord, Verf.-Nr. 17SAW005

Öffentliche Bekanntmachung Vorläufige Anordnung In dem Flurbereinigungsverfahren Salzwedel-Nord, Altmarkkreis Salzwedel, wird gem. § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) folgende vorläufige Anordnung getroffen: 1. Den Eigentümern und Nutzern der nachfolgend aufgeführten Flurstücke der Gemarkung Salzwedel werden der Besitz und die Nutzung der Flächen bzw. Teilen davon mit Wirkung vom 01. November 2004 zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Straßenbauamt Stendal (Unternehmensträger), entzogen: Flur 26: Flurstück 42, Flur 27: Flurstücke 8, 9, 10, 12, 13/1, 13/2, 20/1, 24, 43/1, 52, 68/1, 75, 128, 134, 136, 138, 140, 142, 144, 146, 148, Flur 28: Flurstücke 38/1, 40, 76/1, 79, 81/1,165/70, 232/35, 255/48, 256/48, 260/51, Flur 30: Flurstücke 71/1, 71/2, 73, 76/1, 103/1, 105, 106, 109/1, 345/150, 347/72, 349/132, 428/131, 314/149, 315/149, 316/149, 338/69, 340/70, 355/149. Die Lage der entzogenen Flurstücke bzw. deren Teile sowie die Größe der Inanspruchnahme sind der zu dieser vorläufigen Anordnung zugehörigen Karte (Anlage 2) sowie einem Verzeichnis (Anlage 1) zu entnehmen. Die zukünftigen Anlagen werden durch den Unternehmensträger vor Baubeginn in der Örtlichkeit abgesteckt und werden dadurch erkennbar. 2. Die Regelung nach Ziff. 1 dieser Anordnung gilt, vorbehaltlich einer abändernden, bis zur vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG bzw. bis zur Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG. 3. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung in Geld gem. § 88 Nr. 3 FlurbG für Nachteile, die dem Nutzer in Folge dieser Anordnung entstehen, ergeht als gesonderter Bescheid. Die Berechtigten werden aufgefordert, ihre Ansprüche geltend zu machen und entsprechende Nachweise (z.B. Pachtvertrag) vorzulegen. 4. Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung wird im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Widersprüche gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Altmark, Außenstelle Salzwedel, Buchenallee 3, 29410 Salzwedel schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem auf den ersten Aushangstag folgenden Tag. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angebebenen Frist bei der Behörde eingegangen ist. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. Senat (Flurbereinigungssenat), Schönebecker Straße 67a, 39104 Magdeburg, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle dieses Gerichtes beantragt werden. Im Auftrag Tuschick Sachgebietsleiter

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird hiermit angeordnet. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches. Gründe: Die sofortige Vollziehung der unter I. stehenden vorzeitigen Ausführungsanordnung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO im öffentlichen und im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Ausstehende Grundstücksangelegenheiten können nur wesentlich erschwert, da zur Zeit zwischen dem tatsächlichen Besitz und dem Eigentum in den öffentlichen Büchern in Gestalt und Bezeichnung verfahrensbedingte Unterschiede bestehen, abgewickelt werden. Bauvorhaben der Beteiligten, die nach neuen Grundstücksgrenzen geplant wurden, können zur Zeit nicht umgesetzt werden. Nur durch die schnellstmögliche Herstellung der neuen Eigentumsverhältnisse können die vorgenannten Grundstücksangelegenheiten und Bauvorhaben abgewickelt werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung ganz oder teilweise wieder hergestellt werden. Der Antrag ist beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Schönebecker Straße 67 a, 39104 Magdeburg zu stellen.

Wagner Sachbearbeiter

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Siegel

Die vorläufige Anordnung samt Begründung, Liste der betroffenen Flurstücke einschließlich der Größe der Inanspruchnahme sowie die Karte zur vorläufigen Anordnung liegen im Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Altmark, Außenstelle Salzwedel, Buchenallee 3, 29410 Salzwedel, Zimmer 133, und bei der Stadt Salzwedel, Bauamt, An der Mönchskirche 7, Zimmer 41, für 2 Wochen nach der Bekanntgabe dieser vorläufigen Anordnung während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme für die Betroffenen aus. Im Auftrag Creutzfeldt Sachbearbeiterin

Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel Herausgeber: Altmarkkreis Salzwedel Karl-Marx-Str. 32, 29410 Salzwedel Telefon: 0 39 01/8 40-0 Verantwortlich für die Redaktion: Haupt- und Kämmereiamt Das Amtsblatt erscheint im General-Anzeiger, Ausgaben Salzwedel, Klötze, Gardelegen Verteilung: kostenlos an alle frei zugänglichen Haushalte Satz: Cicero Fotosatz GmbH, Bahnhofstraße 17, 39104 Magdeburg, Telefon: 03 91/59 99-3 55/4 32 Bezug: Medien-Service-Altmark GmbH, Neuperverstr. 32 29410 Salzwedel, Telefon: 0 39 01/83 21 40