Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Die nächste Sitzung des Ausschusses für Kreisentwicklung und Umwelt findet statt am: Sitzungstermin: Mittwoch, 17.05.2017, 16:...
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Amtliche Bekanntmachung Die nächste Sitzung des Ausschusses für Kreisentwicklung und Umwelt findet statt am: Sitzungstermin: Mittwoch, 17.05.2017, 16:00 Uhr Raum, Ort:

Hotel Roshop, Am Markt 6, 49406 Barnstorf

T a g e s o r d n u n g: 1.

Eröffnung der Sitzung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Beschlussfähigkeit

2.

Genehmigung des Protokolls der Sitzung des Ausschusses für Kreisentwicklung und Umwelt am 08.03.2017

3.

Einwohnerfragestunde

4.

Bericht der Verwaltung

5.

Landkreisübergreifender Erlass einer Verordnung über das Naturschutzgebiet (NSG) "Steinbrinker-Ströhener Masch" (HA 153) durch den Landkreis Nienburg (Weser) in der Samtgemeinde Uchte, Landkreis Nienburg (Weser), und in der Gemeinde Wagenfeld

6.

Erlass einer Verordnung über das Naturschutzgebiet (NSG) "Pastorendiek" in der Samtgemeinde Schwaförden (FFH 288)

7.

Erlass einer Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Steller Heide" in der Gemeinde Stuhr (FFH 252)

8.

Erlass einer Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Wälder und Schlatts am alten Forstamt Erdmannshausen" in der Samtgemeinde Schwaförden (FFH 288)

9.

Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Kirchdorf

10.

Fortsetzung der Einwohnerfragestunde

11.

Anfragen

12.

Bekanntgaben

Diepholz, 05.05.2017 Landkreis Diepholz Der Landrat

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Vorlage-Nr. VO/2017/089

Landkreis Diepholz Der Landrat

28.04.2017

FD 67 - Kreisentwicklung Az.: 67-69 20 02-1 (HA 153)

Sitzungsvorlage - öffentlich -

Landkreisübergreifender Erlass einer Verordnung über das Naturschutzgebiet (NSG) "Steinbrinker-Ströhener Masch" (HA 153) durch den Landkreis Nienburg (Weser) in der Samtgemeinde Uchte, Landkreis Nienburg (Weser), und in der Gemeinde Wagenfeld Datum

Gremium

17.05.2017

Ausschuss für Kreisentwicklung und Umwelt

02.06.2017

Kreisausschuss

12.06.2017

Kreistag

Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen zum Erlass der in der Anlage beigefügten Verordnung durch den Landkreis Nienburg (Weser) über das Naturschutzgebiet „Steinbrinker-Ströhener Masch“ in der Samtgemeinde Uchte, Landkreis Nienburg (Weser), sowie in der Gemeinde Wagenfeld, Landkreis Diepholz, wird erteilt. Sachverhalt: Auf die Vorlage-Nr. VO/2016/124 wird hingewiesen. Danach hatte der Kreisausschuss am 02.09.2016 den Beschluss gefasst, die Verwaltung zu beauftragen, dem Landkreis Nienburg (Weser) durch eine Stellungnahme ihr Einverständnis zu erteilen, dass der Landkreis Nienburg (Weser) die Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) für den (Neu-)Erlass der Naturschutzgebietsverordnung „Steinbrinker-Ströhener Masch“ für eine bislang nicht durch die Naturschutzgebietsverordnung erfasste Fläche im Landkreis Diepholz übernimmt. Diese sog. Stellungnahme war Voraussetzung dafür gewesen, dass das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz, Hannover, positiv über den Antrag des Landkreises Nienburg (Weser) auf Übertragung der Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2 NAGBNatSchG entscheiden konnte. Die Übertragung der Zuständigkeit erfolgte letztlich durch das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz durch Erlass v. 17.11.2016. Damit konnte der Landkreis Nienburg (Weser) rechtmäßig das Verwaltungsverfahren für den Landkreis Diepholz übernehmen.

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Vorlage-Nr. VO/2017/089

Daraufhin führte der Landkreis Nienburg (Weser) für beide Landkreise das für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren nach § 14 NAGBNatSchG durch. Den betroffenen Gemeinden und der Samtgemeinde, den sonst betroffenen Behörden und anerkannten Naturschutzverbänden sowie weiteren Interessensvertretungen wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet. Die Entwurfsunterlagen wurden dabei auch mit dem Landkreis Diepholz abgestimmt. Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt. Der Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung einschließlich Begründung und Verordnungskarte haben in der Zeit vom 20. Dezember 2016 bis einschließlich 20. Januar 2017 bei der Samtgemeinde Uchte im Landkreis Nienburg (Weser) und bei der Gemeinde Wagenfeld öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Auf die Auslegung wurde u.a. in der Sulinger Kreiszeitung hingewiesen. Im Rahmen des Auslegungsverfahrens sind keine Stellungnahmen von Privatpersonen eingegangen. Im Vorfeld wurden bereits Gespräche mit den Inhabern eines landwirtschaftlichen Betriebs geführt und in der Folge eine Erweiterungsmöglichkeit für den Betrieb in der Verordnung eingeräumt. Im Beteiligungsverfahren haben von den insgesamt 91 beteiligten Interessenvertretungen und öffentlichen Institutionen 10 Stellen zahlreiche Anregungen und Hinweise, aber auch Bedenken vorgebracht. Seitens der Interessenvertreter der Landwirtschaft wurden keine Bedenken vorgebracht, lediglich die Empfehlung, einen Betrieb im Landkreis Diepholz samt Erweiterungsflächen aus dem NSG auszusparen; dies ist jedoch rechtlich nicht möglich. Die Gemeinde Wagenfeld sprach sich gegen die Schutzgebietsausweisung in ihrem Gemeindegebiet aus und befürchtet Wertverluste von Ackerflächen trotz freigestellter Nutzung. Die BUND Diepholzer Moorniederung und der BUND Kreisverband Nienburg brachten in einer gemeinsamen Stellungnahme mehrere Vorschläge zu Formulierungen und Inhalten des Schutzzwecks und der Nutzungsregelungen vor. Der NLWKN brachte Anregungen zum Schutzzweck und den Erhaltungszielen vor. Die eingegangenen Stellungnahmen der betroffenen Behörden, sonstigen Interessensvertretungen und Naturschutzvereinigungen sowie die entsprechenden Abwägungs- und Beschlussempfehlungen des Landkreises Nienburg (Weser) sind in der Anlage zusammengefasst und begründet. Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und Ergänzungen wurden vom Landkreis Nienburg (Weser) kleinere Anpassungen des Verordnungsentwurfs vorgenommen. Sie sind im Entwurf grau hinterlegt. Die Verordnungskarte konnte ohne inhaltliche Änderungen übernommen werden. Die Regelungen zur Jagd wurden von der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Nienburg (Weser) mit deren Jagdbehörde, dem Kreisjägermeister und dem Vorsitzenden der Nienburger Jägerschaft abgestimmt. Gespräche für den Teilbereich im Landkreis Diepholz wurden auch vom Landkreis Nienburg (Weser) mit der Jagdbehörde des Landkreises Diepholz, dem Kreisjägermeister des Landkreises Diepholz sowie den hiesigen Vertretern der Jagdgenossenschaft und der örtlichen Jäger geführt. Der Jagdbeirat des Landkreises Diepholz, der am 11.04.2017 tagte, stimmte dem Entwurf im Übrigen zu.

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Vorlage-Nr. VO/2017/089

Die jeweils abgestimmten Formulierungen hinsichtlich der Regelungen zur Jagd, insbesondere während der Brutzeit der Wiesenvögel, wurden in den Verordnungsentwurf aufgenommen. Anlagen    

Begründung zur geplanten NSG-Verordnung „Steinbrinker-Ströhener Masch“ Entwurf der NSG-Verordnung „Steinbrinker-Ströhener Masch“ 1 Karte des gepl. NSG „Steinbrinker-Ströhener Masch“, Maßstab 1:11.000 (DIN A 3) Zusammenstellung der Anregungen und Bedenken

In Vertretung: gez. van Lessen

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Begründung zur Naturschutzgebietsverordnung „Steinbrinker-Ströhener Masch“ (NSG HA 153) Verpflichtung Die Ausweisung des NSG „Steinbrinker-Ströhener Masch“ dient in formaler Hinsicht der Umsetzung europarechtlicher Verpflichtungen, die sich aus der Vogelschutzrichtlinie ergeben. Das NSG deckt einen Teil des südöstlichen Ausläufers des Vogelschutzgebiets V 40 „Diepholzer Moorniederung“ ab, der Bestandteil des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 ist. Der weitaus größte Teil des NSG wurde bereits 1991 zum NSG erklärt. Um das später gemeldete Vogelschutzgebiet hoheitlich zu sichern, sind Flächenzuziehungen erforderlich. Teile des NSG liegen im Landkreis Diepholz. Die Bearbeitung durch den Landkreis Nienburg – in einvernehmlicher Verständigung mit dem Landkreis Diepholz – beruht auf einem Erlass zur Zuständigkeitsübertragung durch das Umweltministerium. Durch die Ausweisung zum Naturschutzgebiet kommt der Landkreis der Verpflichtung zur hoheitlichen Sicherung von Natura 2000-Gebieten gemäß § 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nach. Das Bundesnaturschutzgesetz gibt vor, dass alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig sind.

Schutzzweck und Erhaltungsziele Der naturschutzfachliche Schutzzweck gemäß § 2 der Verordnung liegt vorrangig in der Erhaltung und Entwicklung von Feuchtgrünländern für seltene und gefährdete Wiesenbrüter. Daneben hat das Gebiet auch eine Bedeutung für Vogelarten der offenen Feldflur und der Wälder, die das Gebiet als Brut– und Nahrungsraum nutzen. Die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Vogelschutzrichtlinie. Das Schutzgebiet dient auch als Lebensraum für Amphibien und weitere im Gebiet vorkommende wild lebende heimische Tier- und Pflanzenarten. Ziel sind die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustands der für das Gebiet wertbestimmenden Vogelarten, die derzeit überwiegend ungünstige Erhaltungszustände aufweisen.

Schutzbestimmungen und Freistellungen Durch Schutzbestimmungen sowie durch Einschränkungen der freigestellten Nutzungen werden erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets abgewehrt. Die Einschränkungen der Bewirtschaftung für das Grünland dienen der Erhaltung des Brut- und Nahrungsraums der wertbestimmenden Wiesenvögel. 1 Seite 5 von 105 der Aktenmappe

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Die Beschränkungen der Jagd dienen neben der Erhaltung des Landschaftsbildes vor allem der Vermeidung von Beunruhigungen der Wiesenvögel während der Brutzeit.

Folgekosten / Pflege / Unterhaltung In Teilen des NSG sind Flächenankäufe sowie auch weiterhin Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen erforderlich, um die Feuchtgrünländer zu erhalten und zu entwickeln. Die Grünlandflächen im Eigentum des Landkreises bzw. des Landes Niedersachsen werden unter Pachtauflagen im Sinne des Schutzzwecks bewirtschaftet.

Fazit Die Schutzgebietsverordnung ist notwendig, um den naturschutzverträglichen Rahmen der Nutzungen und des Betretens des Gebiets festzusetzen. Schließlich zielt die Verordnung auch auf die Erhaltung und Förderung der besonderen Eigenart, der Vielfalt und der Schönheit des Gebiets sowie seiner weitgehenden Ruhe und Ungestörtheit.

Landkreis Nienburg/Weser Der Landrat Fachdienst Naturschutz

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Verordnung über das Naturschutzgebiet HA 153 "Steinbrinker-Ströhener Masch" in der Samtgemeinde Uchte, Landkreis Nienburg (Weser), sowie der Gemeinde Wagenfeld, Landkreis Diepholz

Entwurf, Stand 01.03.2017 grau hinterlegt: Änderungen gegenüber dem Entwurf des Beteiligungsverfahrens Vom XX.XX.2017

Aufgrund der §§ 14, 15, 16, 23 und 32 Abs. 1 und 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104), der §§ 22, 23 und 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) und des § 9 Abs. 4 NJagdG vom 16.03.2001 (Nds. GVBl. Nr. 7/2001 S.100) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Landkreis Diepholz verordnet:

§1 Naturschutzgebiet (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Steinbrinker-Ströhener Masch“ erklärt. (2) Das NSG liegt nordöstlich der Ortschaft Steinbrink in den Gemarkungen Essern und Steinbrink, Gemeinde Diepenau, Samtgemeinde Uchte im Landkreis Nienburg (Weser) sowie der Gemarkung Ströhen, Gemeinde Wagenfeld im Landkreis Diepholz. (3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen und mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:11.000 (Anlage). Sie verläuft auf der Innenseite der dort dargestellten grauen Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie kann von jedermann während der Dienststunden und möglichst nach vorheriger Terminabsprache bei der Samtgemeinde Uchte und der Gemeinde Wagenfeld sowie bei den unteren Naturschutzbehörden der Landkreise Diepholz und Nienburg (Weser) und auf deren Internetseiten unentgeltlich eingesehen werden. (4) Das NSG liegt vollständig im Europäischen Vogelschutzgebiet V 40 „Diepholzer Moorniederung“ gemäß der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193). (5) Das NSG hat eine Größe von ca. 325 ha.

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§2 Schutzgegenstand und Schutzzweck (1) Das NSG liegt im südöstlichen Ausläufer des Vogelschutzgebiets und Feuchtgebiets internationaler Bedeutung „Diepholzer Moorniederung“ sowie im gleichnamigen Naturraum. Den weitaus größten Teil nehmen extensiv bewirtschaftete Wiesen und Weiden auf Niedermoorboden unterschiedlicher Feuchtestufen ein. Im westlichen Randbereich liegen Ackerflächen sowie ein kleinerer Waldbestand. Die hohe Bedeutung der Steinbrinker-Ströhener Masch beruht vorrangig auf ihrer Funktion als Brut- und Nahrungsraum für verschiedene seltene Wiesenvögel wie die Uferschnepfe, die Bekassine, den Rotschenkel, den Kiebitz und den Großen Brachvogel. Die Vögel der benachbarten Naturschutzgebiete Uchter Moor im Osten und Nordeler Bruch im Süden suchen das Gebiet ebenfalls auf. Die Ackerflächen im NSG werden von Vogelarten der offenen Feldflur wie Wachtel und Feldlerche sowie dem Kiebitz genutzt; Wald und sonstige Gehölzbestände ungenutzter Bereiche dienen beispielsweise dem Pirol und dem Baumfalken als Lebensstätte. Mehrere zeitweilig wasserführende Wiesentümpel werden von Amphibien besiedelt. Die Erhaltung des Niedermoorbodens dient auch dem Klimaschutz. Der größte Teil der Grünländer befindet sich im Eigentum der öffentlichen Hand und wird unter Naturschutzauflagen verpachtet. (2) Allgemeiner Schutzzweck des NSG Steinbrinker-Ströhener Masch ist die Erhaltung und Entwicklung 1. von Biotopen und Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender, schutzbedürftiger Tierund Pflanzenarten sowie 2. als Landschaftsbestandteil von Seltenheit, besonderer Eigenart, Vielfalt und Schönheit. (3) Über den allgemeinen Schutzzweck hinaus soll das NSG in erster Linie der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung sich selbst erhaltender Populationen von Vogelarten des Feuchtgrünlands, vor allem von Wiesenbrütern dienen. Daneben sollen auch Vogelarten des Offenlands und der Gehölzbestände einen Lebensraum im Gebiet finden. Auch für weitere seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten, insbesondere die im Gebiet ebenfalls reproduzierenden Amphibien, soll das NSG dauerhaft geeignete Lebensräume bieten. Die weitere Entwicklung des Gebiets für Wiesenbrüter hat Vorrang gegenüber den Lebensraumansprüchen anderer Arten. (4) Das NSG ist gemäß § 1 Abs. 4 dieser Verordnung Teil des Europäischen Ökologischen Netzes Natura 2000. Die Überarbeitung der Verordnung und die Flächenzuziehung dienen der Erhaltung und Entwicklung des Vogelschutzgebiets Diepholzer Moorniederung und damit der Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie in nationales Recht. (5) Erhaltungs- und Entwicklungsziele im NSG sind die Erhaltung und Wiederherstellung eines mindestens günstigen Erhaltungszustands der Populationen der für das NSG wertbestimmenden Vogelarten:

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1. Bekassine, Uferschnepfe, Großer Brachvogel, Kiebitz und Rotschenkel (Zugvogelarten gemäß Art. 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie) sind als Wiesenbrüter auf weiträumig offene, extensiv bewirtschaftete Grünländer auf feuchten, stocherfähigen Böden mit reichem Boden – und Insektenleben als Nahrungsgrundlage angewiesen, um ihre Jungen aufziehen zu können. Durch die Regelungen der extensiven Bewirtschaftung in der Verordnung und den Pachtverträgen des Landes und des Landkreises werden die Feuchtgrünlandflächen als Lebensraum für die stark gefährdeten Wiesenbrüter gesichert und entwickelt. Die regelmäßige Entfernung von wegbegleitenden Hecken und Gebüschen erhält die notwendigen Sichtbeziehungen, die Sicherheit vor Beutegreifern gewähren. 2. Wachtel und Kiebitz (Zugvogelarten gemäß Art. 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie) als Arten der offenen Feldflur nutzen Äcker und extensiv genutzte Grünländer als Lebensraum. Durch die Beibehaltung der kleinteilig parzellierten Ackerflächen und die Regelungen zur extensiven Grünlandbewirtschaftung wird der Lebensraum für diese Arten gesichert und entwickelt. 3. Pirol, Baumfalke (Zugvogelarten gemäß Art. 4 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie) und Neuntöter (Anhang I-Arten gemäß Art. 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie) schließlich brüten in Gehölzbeständen. Die Erhaltung des kleinen Waldbestandes und der Gehölze der ungenutzten Flächen trägt zur der Sicherung ihres Lebensraums bei. Das NSG bietet darüber hinaus Lebensstätten für zahlreiche Feldlerchen, Wiesenpieper, Schwarzkehlchen und weitere Vogelarten, die durch Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie geschützt sind und durch die oben aufgeführten Entwicklungsmaßnahmen ebenfalls gefördert werden. (6) Alle Schutzbestimmungen gemäß § 3 sowie die Beschränkungen in den Freistellungen gemäß § 4 ergeben sich aus dem Schutzzweck und den Erhaltungs- und Entwicklungszielen.

§3 Schutzbestimmungen (1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für Handlungen außerhalb des NSG, soweit nachhaltige negative Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 nicht ausgeschlossen werden können. (2) Das NSG darf nur auf den Wegen betreten werden, soweit diese nicht durch Kennzeichnung vor Ort gesperrt sind. Trampelpfade oder Wildwechsel gelten nicht als Wege. (3) Es werden insbesondere folgende Handlungen untersagt: 1. 2. 3. 4.

Hunde frei laufen zu lassen, wildlebende Tiere oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, zu zelten, zu lagern und offenes Feuer zu entzünden, Bodenbestandteile sowie sonstige Stoffe aller Art wie z. B. Müll, Gartenabfälle, Schutt, land- und forstwirtschaftliche Abfälle zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen, 5. Pflanzen oder deren Teile zu beschädigen oder zu entnehmen, 6. im NSG sowie im Umkreis von und in einer Höhe bis 500m unbemannte Luftfahrzeuge (z. 3

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B. Modellflugzeuge, Drohnen) sowie Heißluftballone oder Sportflugzeuge zu betreiben. (4) Die zuständige Naturschutzbehörde kann von den Regelungen des Absatzes 3 Ausnahmen zulassen, sofern diese nicht dem Schutzzweck des § 2 widersprechen. Für diese Ausnahmen können Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise getroffen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen, Gefährdungen oder nachhaltige Störungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzwecks entgegenzuwirken.

§4 Freistellungen (1) Die im Absatz 2 bis 6 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Schutzbestimmungen des § 3 freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung. (2) Allgemein freigestellt sind 1. das Betreten und Befahren des Gebietes durch die EigentümerInnen und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke, 2. das Betreten und Befahren des Gebietes a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben, b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden, c) und die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren vorheriger Zustimmung, d) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, e) und die Beseitigung von invasiven gebietsfremden Arten mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. 3. die ordnungsgemäße Unterhaltung und Verkehrssicherung der Wege in der vorhandenen Breite, soweit dies für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist, 4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer II. und III. Ordnung nach den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG), 5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der im Gebiet befindlichen Erdgasleitung und – steuerkabel sowie der ordnungsgemäße Betrieb der Erdgasstation einschließlich der ordnungsgemäßen Unterhaltung des dazugehörigen Betriebsgeländes, jedoch ohne Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln. Nach Rückbau der Station ist die Bewirtschaftung als Grünland C zulässig, 6. der Betrieb und die Unterhaltung sonstiger vorhandener Versorgungsleitungen. (3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis auf den in der Verordnungskarte dargestellten Flächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und nach folgenden Vorgaben: 1. die ackerbauliche Nutzung der in der Verordnungskarte als Acker dargestellten Flächen 4

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6.

ohne Sonderkulturen (wie z.B. Kulturheidelbeeren, Spargel), die Umwandlung von Acker in Grünland und die anschließende Nutzung gem. Nummer 6, die zeitweilige Bewirtschaftung von Acker als Grünland C, die Nutzung der in der Verordnungskarte als Grünland A dargestellten Flächen als Dauergrünland nach Maßgabe der Naturschutzbehörde bzw. des Landes Niedersachsen als jeweilige Flächeneigentümerin im Sinne des in § 2 beschriebenen Schutzzwecks, die Nutzung der in der Verordnungskarte als Grünland B dargestellten Fläche einschließlich der Unterhaltung von Zäunen a) ohne Umbruch, ohne ackerbauliche Zwischennutzung; Nachsaat als Übersaat ist zulässig, b) ohne Veränderung der Bodengestalt, keine Einebnung von Senken, c) ohne Düngung; gelegentliche Erhaltungsdüngung nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, d) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen (z.B. Anlage von Dränagen), e) kein Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel, f) ohne Walzen, Schleppen, Mähen etc. in der Zeit vom 01.04. bis 15.06. eines jeden Jahres, g) Beweidung bis zum 20.06. mit max. 2 Weidetieren je Hektar, danach max. 3 GVE pro Hektar h) ohne die Errichtung eines neuen Zauns nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde die Nutzung der in der Verordnungskarte als Grünland C dargestellten Flächen einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Viehtränken sowie der ordnungsgemäßen Unterhaltung vorhandener Dränagen a) ohne ackerbauliche Zwischennutzung, b) ohne Veränderung der Bodengestalt, keine Einebnung von Senken, c) ein Umbruch zur Grünlanderneuerung ist frühestens alle 5 Jahre im Zeitraum vom 01.08. bis 30.09. zulässig nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde, d) Düngung mit max. von 160 kg N / ha e) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen (z.B. Anlage neuer Dränagen), f) der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel ist nur horstweise zulässig, g) Mähen nur von innen nach außen oder von einer Seite her.

(4) Zu den Festsetzungen in § 4 Abs. 3 Nr. 5 und 6 (Grünland B und C) sind Abweichungen im Einzelfall und nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde möglich. (5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) auf der in der Karte als Wald dargestellten Fläche ohne Umwandlung von Laubwald in Nadelwald; die Umwandlung in Grünland und Bewirtschaftung gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 6 Grünland C zur Förderung der Wiesenbrüter ist nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde freigestellt. (6) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen sowie zur Aneignung von Wild, auf die Hege, den Jagdschutz sowie die Fütterung in Notzeiten gem. § 32 Abs. 1 NJagdG bezieht, und nach folgenden Vorgaben: 1. die Neuanlage von mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z. B. Hochsitzen) ist nur in ortsüblicher landschaftsangepasster Art zulässig und der zuständigen Naturschutzbehörde mit einer Frist von 4 Wochen im Vorfeld anzuzeigen, 5

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2. im Landkreis Nienburg ist die Neuanlage von mobilen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen nur in ortsüblicher landschaftsangepasster Art zulässig. Im Zeitraum vom 01.03. bis 30.06. eines jeden Jahres ist die Neuanlage nur auf und an den Wegen gestattet. Trampelpfade und Wildwechsel gelten nicht als Wege, 3. im Landkreis Diepholz ist die Neuanlage von mobilen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen nur in ortsüblicher landschaftsangepasster Art zulässig. Im Zeitraum vom 01.03. bis 30.06. eines jeden Jahres ist die Neuanlage nur auf und an den Wegen sowie in einem 20 m breiten Korridor entlang des Grenzgrabens gestattet. Trampelpfade und Wildwechsel gelten nicht als Wege. (7) Freigestellt sind die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs Am Schwarzen Moor 30, Wagenfeld-Ströhen, und der Bau eines Altenteils auf den Flurstücken 112/3, 118/6 und 140/1 der Flur 5 in der Gemarkung Ströhen auf einer Fläche bis zu 150 m von der Straße entfernt. (8) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2, 4 und 5 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung sowie im Falle angezeigter Vorhaben gemäß Absatz 6 Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise festsetzen, wenn der Schutzzweck des § 2 dies erforderlich macht.

§5 Befreiungen (1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe der jeweils gültigen naturschutzrechtlichen Vorschriften Befreiung gewähren. (2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweist oder bei der o. g. Prüfung die Voraussetzungen für eine abweichende Zulassung erfüllt sind.

§6 Anordnungsbefugnis (1) Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Wiederherstellung des bisherigen Zustands anordnen, wenn gegen die Schutzbestimmungen des § 3 oder die Zustimmungsvorbehalte der Anzeigepflichten des § 4 dieser Verordnung verstoßen wurde und Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden ist. (2) Von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnete Maßnahmen nach Absatz 1 haben die GrundeigentümerInnen und Nutzungsberechtigten zu dulden.

§7 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (1) GrundstückseigentümerInnen und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von folgenden durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maßnahmen zu dulden: 6

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1. Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung des NSG oder einzelner seiner Bestandteile sowie Artenschutzmaßnahmen, 2. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG. (2) Zu dulden sind insbesondere 1. das Entfernen von Bäumen oder Sträuchern, 2. das Mähen einschließlich des Abtransports des anfallenden Mähguts a) auf den in der Verordnungskarte als ungenutzt dargestellten Flächen b) auf Grünlandflächen in Jahren der Nichtnutzung. §8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig gemäß den jeweiligen naturschutzrechtlichen Bußgeldvorschriften handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert oder wer gegen die Regelungen dieser Verordnung verstößt, ohne dass eine erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde.

§9 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung wird im Niedersächsischen Ministerialblatt und im Amtsblatt für den Landkreis Diepholz verkündet. Sie tritt an dem Kalendertag, der nach dem Tag der spätesten Verkündung liegt, in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Steinbrinker-Ströhener Masch“ vom 04.11.1991 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover 1991/Nr. 24 v. 13.11.1991, S. 596) außer Kraft.

Nienburg, den XX.XX.2017 Landkreis Nienburg (Weser) Der Landrat

Kohlmeier

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Verordnungskarte vom . .2017

Grenze Landkreis Nienburg / Diepholz

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NSG HA 153 "Steinbrinker-Ströhener Masch"

bestehende Naturschutzgebiete 1: 75. 000

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Maschgraben





Landkreis

Nienburg (Weser)

Landkreis

Diepholz

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Samtgemeinde Gemeinde

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Uchte Diepenau

Gemeinde



Wagenfeld

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Grenze des Naturschutzgebietes ▐▐ ▐ ▐▐ ▐▐ ▐▐▐▐▐ ▐ ▐ ▐

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Grenze Landkreis Nienburg / Diepholz

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LANDKREIS NIENBURG (WESER) DER LANDRAT

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Naturschutzgebiet "Steinbrinker-Ströhener Masch" Vogelschutzgebiet V 40 Diepholzer Moorniederung

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Legende Gewässer II. Ordnung Gewässer ÖÖÖÖ III. Ordnung Naturschutzgebiet "SteinbrinkerStröhener Masch"

Landkreis Nienburg (Weser)

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NSG Nordeler Bruch

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NSG Uchter Moor

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NSG Steinbrinker-Ströhener Masch

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Gewässer II. und III. Ordnung gem. § 4 (2) Nr. 4 ▐▐

Ströhen

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Landkreis Diepholz

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Anl age 3z urBV2017/ 069 ▐▐▐▐

Ausweisungsverfahren Naturschutzgebiet „Steinbrinker-Ströhener Masch“ Fachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Bedenken, Anregungen und Hinweisen I. Nachfolgend aufgeführte Gemeinden, sonst betroffene Behörden und anerkannte Naturschutzvereinigungen haben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens keine Stellungnahme abgegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass aus Sicht der von dort zu vertretenden Belange keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verordnung bestehen:

Gemeinden und sonst betroffene Behörden: • ArL Leine-Weser Sulingen • ArL Leine-Weser Hildesheim • LGLN Sulingen • LGLN Nienburg • LBEG Hannover • Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover • Nds. Landesamt für Denkmalpflege • NLWKN Betriebsstelle Sulingen • NLWKN Betriebsstelle Hannover-Hildesheim (Geschäftsbereich III – Wasser) • Kreisverband für Wasserwirtschaft • Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim • Landwirtschaftskammer Niedersachsen – Pflanzenschutzamt Hannover • Polizeiinspektion Nienburg • Kirchenkreisamt Nienburg • Landkreis Nienburg/Weser – FB Bauen • Landkreis Nienburg/Weser – FD Straßenverkehr

• Landkreis Nienburg/Weser – FD Umweltrecht und Kreisstraßen • LWK - Bezirksförsterei Nienburg • Stadtwerke Nienburg • Revierförsterei Uchte • Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Oldenburg/Luftfahrtbehörde • Avacon AG Betrieb Syke • Stadtwerke EVB Huntetal GmbH • Deutsche Telekom AG – Niederlassung Nordwest PTI 12 • EWE TEL GmbH

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Sonstige Interessensvertretungen: • Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband „Große Aue“ • Wasser- und Bodenverband „Wickriede – Langer Graben“ • Jagdgenossenschaft Essern • Jagdgenossenschaft Steinbrink • Landessportbund Niedersachsen e. V. • Kreissportbund Nienburg e. V. • Landvolk Kreisverband Mittelweser e. V. – Geschäftsstelle Nienburg • Deutscher Aero Club Landesverband Niedersachsen e. V. • Mittelweser-Touristik-GmbH • Tourismus Marketing Niedersachsen GmbH • Kreisnaturschutzbeauftragter LK Diepholz, Herr Tornow • Hegering Hann. Ströhen • Jagdgenossenschaft Ströhen • Gemeinschaftsjagd Ströhen III • Damwildhegegemeinschaft Mindener Wald • Revier Essern • Revier Steinbrink • Hegering VII • Jägerschaft Grafschaft Diepholz e. V. • Dt. Fallschirmsport Verband e. V. • Deutscher Aero Club e. V. / Umwelt und Natur • Dt. Hängegleiterverband e. V.

Anerkannte Naturschutzvereinigungen: • Naturschutzverband Niedersachsen e. V. • Naturschutzbund Deutschland e. V. / Kreisverband Nienburg • Aktion Fischotterschutz e. V. • Landesverband Niedersachsen Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e. V. • Nds. Heimatbund e. V. • Landessportfischerverband Nds. e. V. • Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachen e. V. – Rehburg-Loccumer Bürger gegen Giftmüll • Biologische Schutzgemeinschaft Hunte-Weser-Ems e. V. • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Nds. e. V. • Landesjägerschaft Niedersachsen e. V. – Jägerschaft Nienburg • Naturfreunde Nds. e. V. – Ortsgruppe Nienburg • Heimatbund Niedersachsen e. V.

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II. Nachfolgende Stellen haben mit den abgegebenen Stellungnahmen keine Bedenken geäußert und auch keine Anregungen und Hinweise vorgetragen: • • • • • • •

Samtgemeinde Uchte Flecken Diepenau Harzwasserwerke des Landes Niedersachsen, Hildesheim PLEdoc GmbH Essen Vodafone Kabel Deutschland GmbH Landkreis Diepholz, Untere Wasserbehörde Landkreis Diepholz, Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde • Landkreis Nienburg, FB 54 Regionalentwicklung • Avacon AG • LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Nienburg

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GASCADE Gastransport GmbH EWE NETZ GmbH E-Plus Gruppe Wintershall Holding GmbH Gasunie Deutschland Transport Services GmbH Landkreis Nienburg, Fachdienst 552 (Wasserwirtschaft) Westnetz GmbH Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Nds. Landesforsten – Forstamt Nienburg Landkreis Diepholz, Fachdienst Bauordnung und Städtebau

III. Folgende Bedenken, Anregungen oder Hinweise wurden von den nachfolgend aufgeführten Stellen vorgetragen:

1. NLWKN – Betriebsstelle Hannover-Hildesheim 21.12.2016 - teilweise Bedenken1.1 Wertbestimmende Vogelarten sind jene Arten, die für die Identifizierung von EU-Vogelschutzgebieten in Niedersachsen von hervorgehobener Bedeutung sind. Bei wertbestimmenden Arten kann es sich sowohl um Arten des Anhanges I gem. Art. 4 Abs. 1 EU-Vogelschutzrichtlinie (VSchRl) als auch um sogenannte „Zugvogelarten“ gem. Art. 4 Abs. 2 VSchRl handeln.

Naturschutzfachliche Entscheidung, Beschlussempfehlung

- Nicht folgen In der VO werden ausdrücklich die für das NSG wertbestimmenden Vogelarten aufgeführt, nicht für das V 40. (Die V-RL kennt keinen Begriff „wertbestimmend“.) Die für das NSG wertbestimmenden Vogelarten wurden auf der Grundlage der Nennungen der VGebietsmeldung und mehrerer avifaunistischer Kartierungen im Auftrag des Landes ausgewählt. Damit wird der hohen Bedeutung 3

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des NSG als Lebensraum für Wiesenbrüter im V 40 Rechnung getragen. Die Hinweise des NLWKN zu den Erhaltungszielen im NSG (Mail vom 14.04.2016) zeigten keinen Bezug zum seit Langem bestehenden und mit Landes- und Landkreismitteln entwickelten Wiesenvogelschutzgebiet. Eine Nachfrage hierzu blieb unbeantwortet. Die Beratungsleistung des NLWKN konnte daher nur begleitend verwendet werden. 1.2 Die in der Stellungnahme des NLWKN vom 14.04.2016 - Nicht folgengenannten wertbestimmenden (Baumfalke, Großer Diese Arten sind fast alle in der VO aufgeführt. Da es sich um ein Brachvogel, Schwarzkehlchen) und weiteren Wiesenvogelschutzgebiet handelt, das künftig weiter vorrangig als maßgeblichen Brutvogelarten (Wachtel, Neuntöter, solches entwickelt werden soll, wird den Wiesenbrütern in den Steinschmätzer, Pirol, Kiebitz) sollten so in die Verordnung Erhaltungszielen Vorrang eingeräumt gegenüber Arten, die z.B. aufgenommen werden. Büsche, Hecken und Gehölze der halboffenen Landschaften als Singwarten benötigen. 1.3 Der Widerspruch zum Thema Wald zwischen - Kenntnisnahme – Erhaltungsziel (§ 2 Abs. 5 Nr. 3) und Freistellung (§ 4 Abs. Der Schutzzweck der VO nennt ausdrücklich die Entwicklung von 4) müsste aufgelöst, mindestens jedoch in der Begründung Feuchtgrünland für Wiesenbrüter als vorrangiges Ziel im NSG. Auch erläutert werden. in der Freistellung der Bewirtschaftung des Waldes oder dessen Überführung in Grünland wird mit der Förderung der Wiesenbrüter begründet. Insofern besteht kein Widerspruch. Es liegt nicht in der Zuständigkeit der Naturschutzbehörde, nachträglich die Einstufung von Vogelarten als wertbestimmende Art vorzunehmen. Es wird vorgeschlagen das Wort „wertbestimmend“ in § 2 Abs. 5 S. 1 wegzulassen.

2. Landkreis Diepholz – Untere Jagdbehörde 10.01.2017 - teilweise Bedenken 2.1 Die Jagdbehörde sieht Abstimmungsbedarf: Eine Anzeigefrist von 4 Wochen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 1 ist in den Schutzgebietsverordnungen des Landkreises Diepholz nicht vorgesehen. In den Naturschutzgebieten des Landkreises Diepholz sollten keine unterschiedlichen Regelungen vorgenommen werden.

- Teilweise folgen In Gesprächen mit den Jagdbehörden und Kreisjägermeistern der Landkreise Diepholz und Nienburg wurden Regelungen abgestimmt, die das Aufstellen mobiler Ansitze auf ein notwendiges Mindestmaß beschränken. Feste Ansitze sind 4 Wochen vorab anzuzeigen, um den UNBen Lenkungsmöglichkeiten offen zu

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2.2 Im Landkreis Diepholz wird auch die Regelung, dass die Neuanlage von mobilen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen in der Zeit vom 01.03. bis 30.06. eines jeden Jahres nicht zulässig ist, nicht vorgesehen.

lassen. Folgende Regelungen wurden in § 4 Abs. 6 neu aufgenommen: 2. im Landkreis Nienburg ist die Neuanlage von mobilen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen nur in ortsüblicher landschaftsangepasster Art zulässig. Im Zeitraum vom 01.03. bis 30.06. eines jeden Jahres ist die Neuanlage nur auf und an den Wegen gestattet. Trampelpfade und Wildwechsel gelten nicht als Wege, 3. im Landkreis Diepholz ist die Neuanlage von mobilen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen nur in ortsüblicher landschaftsangepasster Art zulässig. Im Zeitraum vom 01.03. bis 30.06. eines jeden Jahres ist die Neuanlage nur auf und an den Wegen sowie in einem 20 m breiten Korridor entlang des Grenzgrabens gestattet. Trampelpfade und Wildwechsel gelten nicht als Wege.

3. Landvolk Niedersachsen – Kreisverband Grafschaft Diepholz e. V. 18.01.2017 - teilweise Anregungen – Die Erweiterungsmöglichkeit durch die VO wird begrüßt; zusätzlich wird empfohlen, um für die Entwicklungsfähigkeit des Betriebes „ Am Schwarzen Moor 30, 49419 Wagenfeld“ eine bessere Rechtssicherheit herzustellen, sollte um die Betriebsstelle ein Radius von zusätzlich 100 m von dem Naturschutzgebiet ausgenommen werden. Diese Maßnahme steht dem Schutzzweck des NSG nicht entgegen, da es sich hierbei um Ackerland und nicht um das primär zu schützende Grünland als Lebensraum der Vogelarten handelt.

- Nicht folgen Nach Gesprächen mit dem betroffenen Betriebsinhaber wurde die Entwicklungsmöglichkeit für den landwirtschaftlichen Betrieb in der VO freigestellt. Da das Vogelschutzgebiet vollflächig durch Schutzgebietsverordnungen zu sichern ist, besteht keine Möglichkeit, potenzielle Erweiterungsflächen aus der NSG-VO herauszulassen. Die Freistellung für eine Betriebserweiterung dient jedoch der Rechtssicherheit für den Betriebsinhaber. Überdies dienen die Ackerflächen verschiedenen Vogelarten der Feldflur als Lebensraum.

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4. Gemeinde Wagenfeld, Landkreis Diepholz 17.02.2017 - teilweise Bedenken 4.1 Die Zuziehungsflächen auf Seiten des Landkreises Diepholz sind aufgrund fehlender Vorkommen von wertgebenden Vogelarten nicht schutzwürdig. Es liegen keine aktuellen avifaunistischen Bestandserhebungen vor. Die Abgrenzung des Vogelschutzgebietes ist zu überprüfen. 4.2 Die Unterschutzstellung wirkt sich nachteilig auf das Wohnen und Arbeiten auf den an dem Weg „Am Schwarzen Moor“ liegenden Anwesen aus. 4.3 Die Unterschutzstellung ist schädlich für die weitere Bewirtschaftung der in der Umgebung liegenden tierhaltenden Betriebe, da von einem Konflikt im Hinblick auf die von den Betrieben ausgehenden Emissionen auszugehen ist. 4.4 Die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes „Am Schwarzen Moor 30“ sowie der Bau eines Altenteiles sind freigestellt. Eine Erweiterung als „gewerbliche Tierhaltung“ ist nicht möglich.

4.5 Bei der Unterschutzstellung wurden ökonomische Aspekte außer Acht gelassen. Es kann zu einer entscheidenden Beeinträchtigung der ansässigen Betriebe führen, dass Flächen, die unter Naturschutz gestellt werden, die Anforderungen der finanzierenden Banken nicht mehr erfüllen.

- Kenntnisnahme Die avifaunistischen Kartierungen, zuletzt von 2015, dokumentieren u.a. diverse Vogelarten der Feldflur, wie auch in der VO dargelegt. Die Abgrenzung des Vogelschutzgebiets steht ohnehin nicht zur Disposition. - Kenntnisnahme Die Nutzung der Betriebsflächen ist in der bisherigen Form und zusätzlich durch eine Erweiterungsmöglichkeit freigestellt. - Kenntnisnahme Die VO präzisiert lediglich das seit der Meldung des Vogelschutzgebiets Dieph. Moorniederung bestehende Verschlechterungsverbot und reduziert das bisherige pauschale Verbot erheblich. - Kenntnisnahme Mit der Freistellung einer Erweiterung kommt die VO den künftigen Bedürfnissen so weit wie möglich entgegen. Eine Umnutzung zur gewerblichen Tierhaltung unterliegt ohnehin und auch nach bisheriger Rechtslage einer Prüfung nach BImSchG. Die VO präzisiert hierzu das seit der Meldung des Vogelschutzgebiets Diepholzer Moorniederung bestehende Verschlechterungsverbot und reduziert das bisher bestehende pauschale Verbot erheblich. - Kenntnisnahme Im Zuziehungsgebiet auf kreisdiepholzer Seite ist die bisherige ackerbauliche Nutzung auch weiterhin freigestellt.

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4.6 Im Naturschutzgebiet und sogar außerhalb soll ein Pauschalverbot greifen (§ 2 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1). Dies führt auf längere Sicht zu einer Zwangsextensivierung. Der Ertrag der Flächen sinkt deutlich und an anderer Stelle steigt der Flächenbedarf um benötigte Biomasse an anderer Stelle zu produzieren. 4.7 Die Erzeugung von Biomasse und deren energetische Nutzung werden durch die Unterschutzstellung bzw. die damit verbundenen Erschwernisse wesentlich eingeschränkt. 4.8 Die Unterschutzstellung konterkariert die Planungshoheit der Gemeinde.

- Kenntnisnahme Die ordnungsgemäße landw. Nutzung der bisherigen Ackerflächen im NSG ist auch weiterhin von den Schutzbestimmungen des § 3 freigestellt. Damit ist z.B. auch Maisanbau möglich.

- Kenntnisnahme Die ordnungsgemäße landw. Nutzung der bisherigen Ackerflächen ist auch weiterhin freigestellt. Damit ist z.B. auch der Anbau von Energiepflanzen möglich. - Kenntnisnahme Die VO präzisiert lediglich das seit der Meldung des Vogelschutzgebiets Dieph. Moorniederung bestehende Verschlechterungsverbot. Die rechtsverbindlichen Ziele des Naturschutzes (EU- und Bundesrecht) sind auch für Gemeinden verbindlich.

5. BUND Kreisgruppe Nienburg / BUND Diepholzer Moorniederung 20.01.2017 - Hinweise / teilweise Bedenken 5.1 § 2 Abs. 1 Satz 4 sollte um die Arten Bekassine und Kiebitz - Folgen – ergänzt werden. Bekassine und Kiebitz werden zusätzlich zu den exemplarisch genannten Arten aufgenommen. 5.2 § 2 Abs. 5 Nr. 1 – Zur Erreichung des Erhaltungs- und - Nicht folgen Entwicklungszieles ist eine weitere und zeitnahe In der VO werden keine konkreten Maßnahmen benannt, sondern Vernässung des Gebietes unerlässlich. Die zwingend die Ziele der VO. Vernässungen müssen überdies z.B. die erforderlichen Maßnahmen zur Optimierung der Eigentümer von Ackerflurstücken nicht dulden. Vernässungen von Wiedervernässung der Grünlandflächen sollten explizit in Privatflächen wären nur über eine wasserrechtliche Genehmigung der NSG-Verordnung benannt werden. möglich, die als eigenständiges Verfahren nicht Gegenstand dieser VO sein kann. Wasserstandsregulierungen werden wie bisher auf

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Flächen der öff. Hand im Kernbereich des NSG durchgeführt. 5.3 § 2 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 – Es wird angeregt, diesen Satz wie folgt zu ergänzen: „… stocherfähigen Boden mit reichem Boden- und Insektenleben…“. 5.4 § 2 Abs. 5 Nr. 2 – Schutzziel sollte nicht der Erhalt von Ackerflächen, sondern neben der Entwicklung der vorhandenen Grünlandflächen die Umwandlung von Ackerflächen in Grünland und die Extensivierung der Bewirtschaftung sein. Dieses Entwicklungsziel ist zudem im Regionalen Raumordnungsprogramm für einen Teilbereich festgeschrieben, in dem der im Landkreis Nienburg/Weser liegende Bereich des zum NSG neu hinzugezogenen Gebietes als Vorranggebiet für Grünlandbewirtschaftung, pflege und –entwicklung ausgewiesen ist.

- Folgen – Die Formulierung wird der Vollständigkeit halber aufgenommen.

5.5 § 2 Abs. 5 Nr. 3 – Der Erhalt des Waldbestandes und der Gehölzbestände sollte nicht als Schutzziel festgesetzt werden, da dies die weitere Optimierung des Lebensraumes der Wiesenbrüter, die auf offene Habitate angewiesen sind, behindern kann. Es wird angeregt, den Erhalt des Pappelwaldes und weiterer Gehölzbestände als Schutzziel zu streichen und auf die Nennung von Waldarten zu verzichten. Stattdessen können hier Arten des strukturreichen Kulturlandes wie Schwarzkehlchen und Neuntöter genannt werden. 5.6 § 2 Abs. 1 Satz 6 – Dieser Satz sollte wie folgt geändert werden: “Darüber hinaus dient das NSG Vogelarten der offenen Feldflur wie Feldlerche und Wachtel, sowie Arten des strukturreichen Kulturlandes wie Schwarzkehlchen und Neuntöter als Lebensraum.“

- Nicht folgen Als vorrangiges Schutz- und Entwicklungsziel gibt die VO die Sicherung und Entwicklung von Feuchtgrünland an. Der einzelne Waldbestand hat eine Funktion als Lebensraum für Vogelarten der Gehölze, die zu den wertbestimmenden Arten im Vogelschutzgebiet und im NSG gehören. Durch die Freistellung, den Waldbestand in Grünland umzuwandeln, wird dem geforderten höherrangigen Entwicklungsziel Feuchtgrünland für Wiesenbrüter bereits Rechnung getragen.

- Kenntnisnahme Als vorrangiges Schutz- und Entwicklungsziel gibt die VO die Sicherung und Entwicklung von Feuchtgrünland an. Dementsprechend sollen aus dem Kernbereich des NSG, dem zusammenhängenden Feuchtgrünland auf Niedermoorboden, die restlichen Ackerflächen nach Möglichkeit herausgekauft oder – getauscht werden. Die Ackerflächen im westlichen Bereich jedoch dienen als Lebensraum für Vogelarten der offenen Feldflur, die zu den wertbestimmenden Arten im Vogelschutzgebiet gehören.

- Nicht folgen Diese Arten werden an anderer Stelle in der VO genannt. Strukturreichtum widerspricht dem vorrangigen Schutz- und Entwicklungsziel des wiesenbrütertauglichen Grünlands mit weiträumigen Sichtbeziehungen und Beseitigung von Hecken grundsätzlich.

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5.7 § 2 könnte um folgende Passage aus der Musterverordnung des NLWKN ergänzt werden: „Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele insbesondere auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann aufbauend auf den genannten Schutzbestimmungen durch Angebote des Vertragsnaturschutzes unterstützt werden.“ 5.8 § 4 Abs. 2 Nr. 4 – Es wird angeregt, die Regelung zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung aus der bisherigen NSG Verordnung, speziell die Abstimmung der Unterhaltungspläne mit der zuständigen Naturschutzbehörde, beizubehalten. Weiterhin sollte in der Verordnung mindestens folgende Vorgabe gemacht werden: „…jährlich wechselseitige Gewässerunterhaltung außerhalb der Brutzeit (01.03.-31.07.); keine Vertiefung der Grabensohle durch regelmäßige Unterhaltung…“. 5.9 § 4 Abs. 3 Nr. 4 – auch für die Grünlandflächen der öffentlichen Hand (Grünland A) sollten die für das Grünland B unter § 4 Abs. 3 Nr. 5 getroffenen Regelungen festgeschrieben werden. Ergänzt werden sollte die Information, dass für diese Flächen in den Pachtverträgen weiterreichende, über die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung hinausgehende, Regelungen getroffen werden. 5.10 § 4 Abs. 3 Nr. 5 e), f) und g) – auch hier sollten für eine flexiblere Handhabung Ausnahmen mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde möglich sein. 5.11 § 4 Abs. 3 Nr. 5 f) (alt) – der Zeitraum sollte vom 01.04. auf den 15.03. geändert werden.

- Nicht folgen Angebote der Agrarumweltmaßnahmen Niedersachsen stehen Landwirten offen und sind ihnen auch bekannt (ANDI-CD der LWK für jeden Landwirt). Ein Hinweis hierauf erübrigt sich in der VO und entfaltet keine Rechtswirkung. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden von der Naturschutzbehörde oder in ihrem Auftrag durchgeführt. - Nicht folgen Die Gewässerunterhaltung im Bereich der Feuchtgrünländer im Eigentum der öff. Hand wird weiterhin mit dem UHV abgestimmt. Eine Vertiefung ist nicht Gegenstand der (freigestellten) Unterhaltung, sondern bedürfte eines eigenständigen Antrags.

- Nicht folgen Die Grünland A-Flächen wurden vom Land Niedersachsen und vom LK Nienburg mit Naturschutzmitteln und ausschließlich für Naturschutzzwecke erworben, dürfen also nicht schutzzweckwidrig genutzt werden. Die UNB braucht weiterhin Flexibilität bei der Ausgestaltung und Handhabung der Pachtverträge. Das sind nicht immer weiterreichende, sondern im Einzelfall auch abweichende Regelungen. - Folgen Eine entsprechende Formulierung wird in § 4 aufgenommen: (4) Zu den Festsetzungen in § 4 Abs. 3 Nr. 5 und 6 (Grünland B und C) sind Abweichungen im Einzelfall und nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde möglich. - Nicht folgen Die Regelungen betreffen lediglich eine Einzelfläche von geringer

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5.12 Auf den Grünlandflächen der Kategorien A und B sollte die Unterhaltung von Viehtränken freigestellt werden.

Größe, deren Bewirtschaftung ohnehin nur im Zusammenhang mit Nachbarflächen (des Landkreises) sinnvoll ist und seit Langem auch so praktiziert wird. - Nicht folgen Grünland A sind Flächen im Eigentum der öff. Hand, Viehtränken etc. werden in den Pachtverträgen geregelt. Grünland B ist eine Einzelfläche, die ohnehin zu klein für eigenständige Weidenutzung ist – und in Bewirtschaftungseinheit mit den benachbarten landkreiseigenen Flächen kann auch Vieh getränkt werden. - Nicht folgen Mit den Jagdbehörden und Kreisjägermeistern der Landkreise Diepholz und Nienburg wurden Regelungen abgestimmt, die das Aufstellen mobiler Ansitze auf ein notwendiges Mindestmaß beschränken. Feste Ansitze sind 4 Wochen vorab anzuzeigen, um den UNBen Lenkungsmöglichkeiten offen zu lassen.

5.13 § 4 Abs. 5 – Durch jagdbedingte Störungen können erhebliche Beeinträchtigungen der lokalen Population der für das NSG wertbestimmenden Vogelarten nicht ausgeschlossen werden. Auch durch jagdliche Aktivitäten auf und an den Wegen kann es zu Beunruhigungen der Brut-, aber auch der Rastvögel kommen. Die Neuanlage von mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen sowie auch von mobilen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen sollte nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde möglich sein. Mit der Jägerschaft können Vereinbarungen getroffen werden, die ihnen in den Randbereichen die Jagdaktivitäten in bisherigem Umfang ermöglichen. 5.14 § 7 Abs. 1 Nr. 1 – Hier sollte wie folgt ergänzt werden: - Nicht folgen „Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Vernässung und In der VO werden keine konkreten Maßnahmen benannt, sondern Wiederherstellung des NSG…“. die Ziele der VO. Vernässungen müssen überdies z.B. die Eigentümer von Ackerflurstücken nicht dulden. Vernässungen von Privatflächen wären nur über eine wasserrechtliche Genehmigung möglich, die als eigenständiges Verfahren nicht Gegenstand dieser VO sein kann. Wasserstandsregulierungen werden wie bisher auf Flächen der öff. Hand im Kernbereich des NSG durchgeführt.

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6. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie 11.01.2017 - Hinweis – Innerhalb des Plangebietes bzw. in unmittelbarer Nähe befinden sich bergbauliche Anlagen und Erdgashochdruckleitungen der ExxonMobil Production Deutschland GmbH sowie der Erdgas Münster GmbH. Diese Unternehmen sind ebenfalls zu beteiligen.

- Kenntnisnahme – Die Firmen wurden ebenfalls beteiligt.

7. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 19.12.2016 - keine Bedenken, Hinweis – Das geplante Naturschutzgebiet befindet sich innerhalb des Zuständigkeitsbereiches für militärische Flugplätze gem. § 18a Luftverkehrsgesetz (Flugplatz Wunstorf) und am Rande eines Jettiefflugkorridores.

- Kenntnisnahme – Die militärische Luftfahrt ist von der VO nicht betroffen.

8. ExxonMobil Production Deutschland GmbH 09.01.2017 - teilweise Bedenken 8.1 Es wird um Freistellung des Betriebes und der Unterhaltung der bereits vorhandenen Versorgungsleitung einschließlich der vorhandenen Süßgasstation Bahrenborstel Z1 und dem dazugehörigen Betriebsgelände gebeten.

- Kenntnisnahme Der Betrieb und die Unterhaltung der Erdgasstation und von Leitungen sind in der VO freigestellt.

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Es muss sichergestellt werden, dass eine ordnungsgemäße technische Unterhaltung der Versorgungsleitung und der Süßgasstation auch innerhalb des Naturschutzgebietes möglich bleibt, um auch weiterhin die in den geltenden technischen Regelwerken geforderte Sicherheit für diese Leitung/Station gewährleisten zu können. 8.2 Das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Erdöl und Erdgas mit allen betrieblichen Einrichtungen und Maßnahmen, die durch Betriebspläne genehmigt sind oder genehmigt werden (§ 2 Abs. 1 und 2 BBergG) sind in § 4 Freistellungen aufzunehmen.

- Nicht folgen Der Betrieb und die Unterhaltung bestehender Anlagen sind in der VO freigestellt. In möglichen künftigen Genehmigungsverfahren sind FFH-Verträglichkeitsprüfungen auf der Grundlage der NSG-VO durchzuführen.

9. Deutsche Telekom Technik GmbH 16.01.2017 - Hinweis Es sind Telekommunikationslinien der Telekom betroffen. Die Durchführung der erforderlichen Betriebsarbeiten an diesen Linien ist jederzeit sicherzustellen. Ein entsprechender Hinweis (Kabellage, Unterhaltungsarbeiten) sollte in die Verordnung aufgenommen werden.

- Nicht folgen Die Unterhaltung ist in § 4 (2) Nr. 6 freigestellt, technische Hinweise sind nicht Gegenstand einer NSG-Verordnung.

10. Nowega GmbH 30.01.2017 - Hinweis – Sowohl die Gashochdruckleitung 12 Voigtei – Steinbrink I, Schutzstreifenbreite 8,00 m Kabel K – 720 Voigtei – Steinbrink, als auch die Gashochdruckleitung Nr. 13 Voigtei – Steinbrink II sind von der NSG-Ausweisung betroffen.

- Kenntnisnahme Die Unterhaltung von Leitungen ist freigestellt. Erdbaumaßnahmen werden in der VO nicht vorgesehen.

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Vorlage-Nr. VO/2017/087

Landkreis Diepholz Der Landrat

27.04.2017

FD 67 - Kreisentwicklung Az.: 67-69 20 02-1 (FFH 288)

Sitzungsvorlage - öffentlich -

Erlass einer Verordnung über das Naturschutzgebiet (NSG) "Pastorendiek" in der Samtgemeinde Schwaförden (FFH 288) Datum

Gremium

17.05.2017

Ausschuss für Kreisentwicklung und Umwelt

02.06.2017

Kreisausschuss

12.06.2017

Kreistag

Beschlussvorschlag: Die in der Anlage beigefügte Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pastorendiek“ in der Samtgemeinde Schwaförden, Landkreis Diepholz, wird beschlossen. Sachverhalt: Das nach § 14 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) erforderliche Verfahren wurde durchgeführt. Der Entwurf der Verordnung einschließlich der Karte(n) und der Begründung hat nach § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG in der Zeit vom 01.11.2016 bis einschließlich 01.12.2016 im Rathaus der Samtgemeinde Schwaförden öffentlich ausgelegen. Auf die Auslegung wurde lt. Hauptsatzung der Samtgemeinde Schwaförden in der Sulinger Kreiszeitung (Ausgabe v. 20.10.2016) hingewiesen. Automatisch erfolgte derselbe Hinweis auf die Auslegung auch im Diepholzer Kreisblatt in der Ausgabe v. 20.10.2016. Im Verfahren nach § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG wurden 39 Behörden, Interessenverbände und sonstige möglicherweise Betroffene sowie 15 anerkannte Naturschutzverbände beteiligt (insgesamt 54). Davon hatten 21 keine Bedenken/keine Betroffenheit vorgetragen und drei Anregungen und Bedenken vorgebracht. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden weder bei der Samtgemeinde Schwaförden noch beim Landkreis Diepholz Anregungen und Bedenken vorgetragen. Eine detaillierte Zusammenstellung der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und vorgebrachten Bedenken ist als Anlage beigefügt.

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Vorlage-Nr. VO/2017/087

Der Verordnungsentwurf und die Karte wurden in wenigen Fällen entsprechend den Abwägungsvorschlägen geändert. Bereits vor der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände (Anfang September bis 04.11.2016) war am 05.07.2016 in Schwaförden eine Informationsveranstaltung durchgeführt worden. In dem Beteiligungsverfahren gingen nur drei Stellungnahmen ein. Im Wesentlichen hatte lediglich der Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) im Hinblick auf Regelungen der forstwirtschaftlichen Nutzung Anregungen vorgebracht. Diese Anregungen wurden in enger Abstimmung mit dem Forstamt Nienburg größtenteils übernommen. Aus diesem Grunde konnte auf die Durchführung eines - ohnehin von hier freiwillig initiierten - Erörterungstermins nach der TÖB-Beteiligung verzichtet werden. Anlagen    

Begründung zur geplanten NSG-Verordnung „Pastorendiek“ Entwurf der NSG-Verordnung „Pastorendiek“ (FFH 288) 1 Karte des geplanten NSG „Pastorendiek“ im Maßstab 1:5.000 (DIN A 4) Zusammenstellung der Anregungen und Bedenken

In Vertretung: gez. van Lessen

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Begründung zum geplanten Erlass einer Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pastorendiek“ Lage des Gebietes Das künftige Naturschutzgebiet (NSG) „Pastorendiek“ liegt in der Samtgemeinde Schwaförden in der Mitgliedsgemeinde Sudwalde, etwa 4 km nördlich des Ortskernes von Schwaförden. Es wurde bereits 1935 als NSG HA 001 „Pastorendiek“ ausgewiesen und zuvor 1926 als Naturdenkmal geschützt. Die bestehende Verordnung entspricht jedoch nicht den europäischen Anforderungen an die Umsetzung von „Natura 2000“. Diese besagen, dass die Verordnung an die europäische FFH-Richtlinie angepasst werden muss. Zur Sicherung eines Teils des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebietes „Pastorendiek und Amphibiengewässer nördlich Schwaförden“ wird das NSG neu ausgewiesen. Abgrenzung des Naturschutzgebietes Das künftige NSG liegt vollständig im FFH-Gebiet. Das darüber hinausgehende FFHGebiet wird als Landschaftsschutzgebiet „Wälder und Schlatts am alten Forstamt Erdmannshausen“ gesichert. Die Abgrenzung des alten NSG bleibt erhalten und umfasst damit ca. 11 ha. Flächeneigentümer im Schutzgebiet Unter die vorliegende Verordnung fallen neben Flächen der Niedersächsischen Landesforsten auch Flächen der evangelischen Kirchengemeinde Sudwalde. Die Flächen der evangelischen Kirchengemeinde werden schon seit Beginn der Unterschutzstellung im Jahre 1926 der Natur überlassen. Das Gebiet wird forstwirtschaftlich genutzt. Die Flächen enthalten jedoch teilweise wertvolle Baumbestände. Um diese zu erhalten, wird die forstliche Nutzung nach dem Erlass (Gem. RdErl. d. MU u. d. ML) „Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“ vom 21.10.2015 geregelt. Im Hinblick auf die Größe, die Schönheit und die naturschutzfachliche Besonderheit des Gebietes wird der Wald als Naturwirtschaftswald (NWW) im Rahmen des Regierungsprogramms Langfristige ökologische Waldentwicklung (LÖWE) bewirtschaftet. Durch frühzeitige Bekanntmachung der Schutzgebietsausweisung, öffentliche Beteiligung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und beratende Einzelgespräche mit dem Forstamt Nienburg wurden die vorgetragenen Belange bereits im Vorfeld der geplanten Ausweisung abgewogen.

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Schutzzweck des Naturschutzgebietes Das NSG „Pastorendiek“ ist ein historischer Schlattstandort mit Verlandungszonen aus Übergangs- und Schwingrasenmoor sowie Moorwald. Dieser Bereich ist ein herausragendes Beispiel für eine einsetzende Hochmoorentwicklung. Das ca. 1 ha große Gewässer ist umgeben von ca. 10 ha Mischwald mit wertvollen HainsimsenBuchenwaldbeständen. Das Gewässer bildet einen wertvollen Lebensraum für Amphibien und Libellen, insbesondere der Kammmolch (Triturus cristatus) findet hier einen Lebensraum. Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter schutzbedürftiger wild lebender Tier- und wild wachsender Pflanzenarten und insbesondere der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der FFHLebensraumtypen und FFH-Arten. FFH-Arten und Lebensraumtypen im Schutzgebiet Die prägendsten Lebensraumtypen (LRT) werden durch die einsetzende Hochmoorbildung am Gewässer definiert. Hier finden sich die typischen LRT, die den Verlandungsprozess des dystrophen Gewässers (LRT 3160) anzeigen. Ein torfmoosreicher, im Zentrum hochmoorartiger Schwingrasen (LRT 7140 Übergangsund Schwingrasenmoore) bildet den Übergang zum Stillgewässer und zum Moorwald. Um dieses Übergangsmoor wächst der prioritäre LRT Moorwald mit einer torfmoosreichen Moosschicht im Unterwuchs (LRT 91D0*). Seltene Pflanzen, die bereits auf der Roten Liste des Bundesamtes für Naturschutz stehen, finden hier ihren notwendigen Lebensraum. Neben Drachenwurz (Calla palustris) und dem Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia) wächst auch die Moosbeere (Vaccinium oxycoccos) im Übergangs- und Schwingrasenmoor des Gewässers. Den Puffer um dieses Gewässer bildet ein ca. 10 ha großer Mischwaldbestand mit wertvollen Beständen der Hainsimsen-Buchenwälder (LRT 9110). Dieser von Buche (Fagus Sylvatica) dominierte Lebensraumtyp mit wertvollen Beständen des Bergfarns (Oreopteris limbosperma) soll langfristig auf den Waldflächen entwickelt werden. Das nährstoffarme Schlatt sowie der umgebende Wald sind auch für die wertgebende Tierart Kammmolch (Anhang II der FFH-Richtlinie) ein wichtiger Lebensraum. Diese große Molchart (15-18 cm Körperlänge) ist an Land meist nachtaktiv und deshalb kaum bekannt. Besonders auffällig ist der drachenartige, gelbbäuchige Habitus des Männchens in der Hochzeitstracht. Die Art ist u.a. dadurch gefährdet, weil die von ihr als Lebensraum benötigten strukturreichen Landschaftselemente und fischfreien Gewässerbiotope mit umgebenden Gehölzstrukturen nur noch in wenigen Gebieten vorkommen. Die oben beschriebene vielfältige Struktur des NSG stellt daher einen bedeutenden Ganzjahreslebensraum für den Kammmolch dar. Der günstige Erhaltungszustand als Ziel Der günstige Erhaltungszustand soll durch die dem Schutzzweck dienende Maßnahmen gemäß Artikel 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie erreicht werden. Hierzu gehören vornehmlich solche zur Entwicklung des Waldes und zur Optimierung des Gewässers durch Entfernung von Gehölzen an den Gewässerrändern, die nicht dem Lebensraumtyp Moorwälder zuzuschreiben sind. 2 Seite 30 von 105 der Aktenmappe

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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Pastorendiek" in der Samtgemeinde Schwaförden, Landkreis Diepholz, vom 12.06.2017 Aufgrund der §§ 22, 23, 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258) i.V.m. den §§ 14, 15, 16, 23, 32 Abs. 1 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104) sowie § 9 Abs. 4 Nds. Jagdgesetz (NJagdG) vom 16.03.2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz 08.06.2016 (Nds. GVBl. S. 114) wird verordnet:

§1 Naturschutzgebiet (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Pastorendiek" erklärt. (2) Das NSG liegt in der naturräumlichen Einheit „Syker Geest“. Es befindet sich in der Samtgemeinde Schwaförden in der Mitgliedsgemeinde Sudwalde. Das NSG "Pastorendiek" besteht im Wesentlichen aus einem nährstoffarmen Schlatt mit Verlandungszonen aus Übergangs- und Schwingrasenmooren sowie Moorwald. Das ca. 1,2 ha große Gewässer ist umgeben von ca. 10 ha Mischwald mit Dauerwaldstrukturen, der sich noch über die Naturschutzgebietsgrenzen hinwegzieht. Der Mischwald ist geprägt von Nadelwald im Wechsel mit Fragmenten von Hainsimsen-Buchenwald und alten bodensauren Eichenwäldern. Der Schlatt bietet einen wertvollen Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten sowie eine hohe Vielfalt an Libellen- und Amphibienarten. Insbesondere der Kammmolch (Triturus cristatus) findet hier einen Lebensraum. (3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen und mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:5.000 (Anlage). Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie kann von jedermann während der Dienststunden beim Landkreis Diepholz – untere Naturschutzbehörde – und bei der Samtgemeinde Schwaförden unentgeltlich eingesehen werden. (4) Das NSG liegt vollständig im Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet „Pastorendiek und Amphibiengewässer nördlich Schwaförden“ gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFHRichtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193). (5) Das NSG hat eine Größe von ca. 11 ha.

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§2 Schutzzweck (1) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 und des § 32 BNatSchG die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender, schutzbedürftiger Tierund Pflanzenarten. Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung 1. des nährstoffarmen Schlatts mit seinen Verlandungszonen aus Übergangs- und Schwingrasenmooren und Moorwald, insbesondere mit schutzwürdigen Pflanzenarten, wie Drachenwurz (Calla palustris), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Bergfarn (Oreopteris limbosperma), Rauschbeere (Vaccinium uliginosum) und Moosbeere (Vaccinium oxycoccos), 2. des vielfältigen Mischwaldes als Puffer zum nährstoffarmen Schlatt, insbesondere des Hainsimsen-Buchenwaldes als teilweise alten Waldstandort, insbesondere mit schutzwürdigen Pflanzenarten wie Bergfarn (Oreopteris limbosperma), sowie als Landlebensraum für den Kammmolch (Triturus cristatus). Das langfristige Ziel ist die Entwicklung des Mischwaldes hin zu einem Hainsimsen-Buchenwald im Sinne des in Abs. 3 Nr. 2 c) beschriebenen Lebensraumtyps 9110 auf den in der Karte hellgrau und dunkelgrau dargestellten Flächen der Niedersächsischen Landesforsten, 3. des Gewässers als Lebensraum und Fortpflanzungsgewässer für Amphibien und Libellen, insbesondere für den Kammmolch (Triturus cristatus), den Fadenmolch (Lissotriton helveticus), den Moorfrosch (Rana arvalis) sowie für die Kleine Moosjungfer (Leucorrhinia dubia). (2) Das NSG ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“; die Unterschutzstellung dient nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 BNatSchG der Erhaltung des Gebiets als FFH-Gebiet. (3) Erhaltungsziele des NSG im FFH-Gebiet sind die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes 1. insbesondere der prioritären Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie) 91D0* Moorwälder als naturnaher, strukturreicher Wald auf einem nassen bis morastigen, nährstoffarmen bis mäßig nährstoffreichen Standort. Die in der Regel lichte Baumschicht besteht aus Moor-Birke (Betula pubescens). Der Bestandteil von Altholz und besonderen Habitatbäumen sowie liegendem und stehendem starken Totholz ist in den Randbereichen hoch. Im Unterwuchs besteht der Wald aus einer standorttypisch ausgeprägten Strauch- und Krautschicht, insbesondere mit Drachenwurz (Calla palustris), Schnabel-Segge (Carex rostrata), Glocken-Heide (Erica tetralix), Schmalblättriges Wollgras (Eriophorum angustifolium), ScheidenWollgras (Eriophorum vaginatum) und Heidelbeere (Vaccinium myrtillus) sowie einer gut entwickelten, torfmoosreichen Moosschicht.

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2. insbesondere der Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie) a) 3160 Dystrophes Stillgewässer mit guter Wasserqualität, ungestörter und standorttypischer Verlandungsvegetation von flutenden Torfmoosen und Seggenrieden, mit Vorkommen stabiler Populationen der charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, wie Schnabel-Segge (Carex rostrata) und Weiße Seerose (Nymphaea alba). b) 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore auf einem waldfreien, sehr nassen und nährstoffarmen Standort im Komplex mit dem dystrophen Stillgewässer. Ein torfmoosreicher, im Zentrum hochmoorartiger Schwingrasen bildet den Übergang zum Stillgewässer und zum Moorwald. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, wie Scheiden-Wollgras (Eriophorum vaginatum), insbesondere Drachenwurz (Calla palustris) und Moosbeere (Vaccinium occicoccus), kommen in stabilen Populationen vor. Schlenken mit Vorkommen des Weißen Schnabelrieds (Rhynchospora alba) leiten über zum Lebensraumtyp 7150. Infolge von Sukzession kann es zur Entwicklung von Moorwäldern (91D0*) kommen, deren Aufwuchs dann zugunsten der Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140) und der Torfmoor-Schlenken mit SchnabelriedGesellschaften (7150) unterbunden wird. c) 9110 Hainsimsen-Buchenwälder als naturnahe, strukturreiche Bestände auf mehr oder weniger basenarmen, trockenen bis mäßig feuchten Standorten mit natürlichem Relief und intakter Bodenstruktur. Die Bestände umfassen einen ausreichenden Flächenanteil aller natürlichen oder naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur. Die Baumschicht wird von Rotbuche (Fagus sylvatica) dominiert. Phasenweise sind auf Teilflächen weitere standortgerechte Baumarten, wie Traubeneiche (Quercus robur) oder Sand-Birke (Betula pendula), beigemischt. Der Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen sowie von liegendem und stehendem starken Totholz ist kontinuierlich hoch. Die charakteristischen Tierund Pflanzenarten der bodensauren Buchenwälder kommen in stabilen Populationen vor. Die Krautschicht besteht aus den standorttypischen charakteristischen Arten, wie Pillen-Segge (Carex pilulifera), Draht-Schmiele (Deschampsia flexuosa), Dorn-Farn (Dryopteris carthusiana), Stechpalme (Ilex aquifolium) und Heidelbeere (Vaccinium myrtillus). 3. insbesondere der maßgeblichen Art (Anhang II FFH-Richtlinie) Kammmolch (Triturus cristatus) - als vitale, langfristig überlebensfähige Population in einem unbeschatteten, fischfreien Stillgewässer mit ausgedehnten Flachwasserzonen sowie submerser und emerser Vegetation in strukturreicher Umgebung mit geeigneten Landhabitaten im Wald und im Verbund zu weiteren Vorkommen.

§3 Verbote (1) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 3 Seite 33 von 105 der Aktenmappe

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Insbesondere werden folgende Handlungen untersagt: 1. Hunde frei laufen zu lassen, 2. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, 3. wild wachsende Pflanzen ganz oder in Teilen zu beseitigen, zu schädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen sowie wild lebende Tiere zu fangen, zu töten oder mutwillig zu beunruhigen, 4. Fischbesatzmaßnahmen sowie die fischereiliche Nutzung, 5. das Gewässer mit Booten und sonstigen Wasserfahrzeugen einschließlich Modellbooten und sonstigen Sport- und Freizeitgeräten zu befahren sowie hierin zu baden, 6. Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes sowie Maßnahmen, die zu einer Veränderung der wasserführenden Schichten, insbesondere zur Absenkung des Wasserspiegels im Gewässer und im Übergangsmoor, oder zu deren Nährstoffanreicherung führen, 7. Tiere oder Pflanzen auszubringen oder anzusiedeln, 8. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, 9. zu zelten, zu lagern oder offenes Feuer zu entzünden, 10. die Flächen mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge oder Wohnwagen dort abzustellen, 11. die Erdoberfläche zu verändern, insbesondere durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen, insbesondere von Abfällen, oder Einbringen von Stoffen aller Art sowie die Durchführung von Sprengungen oder Bohrungen, 12. bauliche Anlagen aller Art sowie ortsfeste Draht- und Rohrleitungen und Werbeanlagen zu errichten, auch wenn die Maßnahmen keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, 13. organisierte Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Naturschutzbehörde durchzuführen, 14. innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet herum, Modellflug zu betreiben oder dort mit sonstigen, nicht zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen aller Art (z.B. Drohnen) zu starten, zu landen oder unterhalb einer Höhe von 150 m Höhe zu fliegen. (2) Gemäß § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG darf das NSG nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. (3) Die Naturschutzbehörde kann vom Verbot des Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 Ausnahmen zustimmen, wenn und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen oder nachhaltige Störungen des NSG oder seiner für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise versehen werden.

§4 Freistellungen (1) Die in den Abs. 2 bis 4 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Verboten des § 3 freigestellt.

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(2) Allgemein freigestellt sind 1. das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke, 2. das Betreten und Befahren des Gebietes a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben, b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden, c) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde. Ausgenommen von der Zustimmungspflicht sind Mitarbeiter der Niedersächsischen Landesforsten, 3. die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht, 4. die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der Naturschutzbehörde oder mit deren vorheriger Zustimmung, 5. die Beseitigung von invasiven gebietsfremden Arten mit vorheriger Anzeige bei der Naturschutzbehörde. (3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des § 11 NWaldLG einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern. Die Freistellung gilt: I.

auf Waldflächen, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung keinen FFHLebensraumtyp darstellen und in der maßgeblichen Karte hellgrau dargestellt werden, nach folgenden Vorgaben: a) ohne Änderung des Wasserhaushaltes, b) ohne Nutzung oder Entfernung von stehendem oder liegendem Totholz einschließlich abgebrochener Baumstümpfe. Soweit Waldschutzgesichtspunkte, die Verkehrssicherungspflicht oder der Arbeitsschutz dies erforderlich machen, wird stehendes Totholz durch zu Fall bringen zu liegendem Totholz. Eine Entfernung oder wesentliche Umlagerung erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde, c) sukzessive, dauerhafte und für Dritte möglichst unauffällige Markierung aller erkennbaren, im Bestand zu belassenden Horst- und Höhlenbäume im Zuge der Auszeichnung (Hiebsvorbereitung), d) unter ausschließlicher Einbringung, Erhalt und Entwicklung lebensraumtypischer Baumarten des in § 2 Abs. 3 Nr. 2 c) definierten LRT 9110. Nicht lebensraumtypische Baumarten sind spätestens bei Erreichen der Zielstärke zu entnehmen, soweit sie nicht zur Pflege lebensraumtypischer Bäume guter Qualität oder zur Vermeidung ihrer unerwünschten Naturverjüngung vorher entnommen werden müssen. Aufkommende Naturverjüngung von nicht lebensraumtypischen Baumarten wird im Rahmen von Jungwuchspflegemaßnahmen und Durchforstungen entnommen;

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II.

zusätzlich zu Ziff. I oder darüber hinausgehend auf den in der maßgeblichen Karte dunkelgrau dargestellten Waldflächen mit Lebensraumtypen, soweit a) ein Kahlschlag unterbleibt und die Holzentnahme nur einzelstammweise oder durch Femel- oder Lochhieb vollzogen wird, b) auf befahrungsempfindlichen Standorten und in Altholzbeständen, die Feinerschließungslinien einen Mindestabstand der Gassenmitten von 40 Metern, in strukturreichen Beständen unterschiedlicher Altersklassen von 20 Metern zueinander haben, c) eine Befahrung außerhalb von Wegen und Feinerschließungslinien unterbleibt, ausgenommen sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung, d) in Altholzbeständen die Holzentnahme in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines jeden Jahres nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt, e) eine Düngung unterbleibt, f) eine Bodenbearbeitung unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; ausgenommen ist eine zur Einleitung einer natürlichen Verjüngung erforderliche plätzeweise Bodenverwundung, g) eine Bodenschutzkalkung unterbleibt, h) ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fungiziden vollständig unterbleibt und von sonstigen Pflanzenschutzmitteln dann unterbleibt, wenn dieser nicht mindestens zehn Werktage vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden und eine erhebliche Beeinträchtigung i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvollziehbar belegt ausgeschlossen ist, i) eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; freigestellt bleibt die Wegeunterhaltung einschließlich des Einbaus von nicht mehr als 100 kg milieuangepasstem Material pro Quadratmeter, j) ein Neubau von Wegen unterbleibt, k) ein Ausbau von Wegen nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt, l) Entwässerungsmaßnahmen unterbleiben, 1. beim Holzeinschlag und bei der Pflege a) ein Altholzanteil von mindestens 20% der jeweiligen Lebensraumtypfläche des Eigentümers erhalten bleibt oder bei Fehlen von Altholzbäumen entwickelt wird, b) je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche mindestens drei lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen werden oder bei Fehlen von Altholzbäumen auf 5% der Lebensraumtypfläche des Eigentümers ab der dritten Durchforstung Flächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter); artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt, 2. bei künstlicher Verjüngung ausschließlich Rotbuche (Fagus sylvatica) angepflanzt oder gesät wird.

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(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nach folgenden Vorgaben: Die Neuanlage von 1. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Hegebüschen, 2. mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen, 3. sowie anderen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen in nicht landschaftsangepasster Art,

ortsüblicher

bedürfen der vorherigen Anzeige bei der Naturschutzbehörde. (5) Die Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen die erforderliche Zustimmung erteilen, wenn und soweit keine Beeinträchtigungen oder nachhaltige Störungen des NSG oder seiner für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind. Die Erteilung der Zustimmung kann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise versehen werden. (6) Weitergehende Vorschriften des § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG bleiben unberührt. (7) Bestehende, bestandskräftige behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt. §5 Befreiungen (1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i.V.m. § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren. (2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind. §6 Anordnungsbefugnis Gemäß § 2 Abs. 2 NAGBNatSchG kann die Naturschutzbehörde die Wiederherstellung des bisherigen Zustands anordnen, wenn gegen die Verbote des § 3 dieser Verordnung verstoßen wurde, ohne dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 4 vorliegen oder eine Zustimmung nach § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 5 erteilt wurde, und Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind.

§7 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von folgenden durch die Naturschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maßnahmen zu dulden: 7 Seite 37 von 105 der Aktenmappe

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1. Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des NSG oder einzelner seiner Bestandteile, 2. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des NSG sowie zur weiteren Information über das NSG. (2) Zu dulden sind insbesondere 1. die in einem Managementplan, Maßnahmenplan, Pflege- und Entwicklungsplan oder in Maßnahmenblättern oder im Erhaltungs- und Entwicklungsplan der Niedersächsischen Landesforsten für das NSG dargestellten Maßnahmen, 2. regelmäßig anfallende Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen, wie a) Freistellung sowie ggf. Profilierung von vorzugsweise südlichen Uferbereichen, insbesondere Beseitigung/Rückschnitt von beschattenden Gehölzbeständen. Dies gilt auch für den Moorwald (LRT 91D0*), der durch Sukzession auf dem Übergangs- und Schwingrasenmoor (LRT 7140) aufwachsen kann, b) Entfernung von massiver Verlandungsvegetation und Fischbesatz, c) Beseitigung von Neophytenbeständen. (3) §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG bleiben unberührt. §8 Umsetzung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (1) Die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenen Regelungen entsprechen in der Regel Maßnahmen zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen/Anhang II-Art. (2) Die in § 7 Abs. 2 dieser Verordnung beschriebenen Maßnahmen dienen darüber hinaus der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen/Anhang II-Art. (3) Als Instrumente zur Umsetzung der in § 7 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dienen insbesondere a) Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der Naturschutzbehörde, die in einem Managementplan, Maßnahmenplan, Pflege- und Entwicklungsplan oder in Maßnahmenblättern dargestellt werden, b) freiwillige Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, c) Einzelfallanordnungen nach § 15 NAGBNatSchG. §9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 43 Abs. 3 Nr. 1 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbotsregelungen in § 3 dieser Verordnung verstößt, ohne dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 4 dieser Verordnung vorliegen oder eine Zustimmung nach § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 5 erteilt oder eine Befreiung nach § 5 gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

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(2) Ordnungswidrig nach § 43 Abs. 3 Nr. 7 NAGBNatSchG handelt, wer entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung das NSG betritt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 4 vorliegen oder eine erforderliche Zustimmung nach § 4 Abs. 5 dieser Verordnung erteilt oder eine Befreiung nach § 5 gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. § 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Diepholz in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pastorendiek“ vom 29.09.1975 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover 1975/Nr. 20 vom 09.10.1975, Seite 855) außer Kraft.

Diepholz, den 12.06.2017 Landkreis Diepholz

C. Bockhop Landrat

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Legende

Grenze des Naturschutzgebietes und Umsetzungsfläche des FFH-Gebietes (Die Innenseite des grauen Bandes stellt die Schutzgebietsgrenze dar) Wald gem. § 4 Abs. 3 Ziff. I

Wald gem. § 4 Abs. 3 Ziff. II

Karte zur Verordnung des Landkreises Diepholz über das Naturschutzgebiet

"Pastorendiek"

in der Samtgemeinde Schwaförden im Landkreis Diepholz vom 12.06.2017 Kartengrundlage: Amtliche Karte 1 : 5.000 (AK5) 0

30

60

120 Meter

Quelle Geobasisdaten: Auszug aus den Geobasisdaten der Nds. Vermessungs- u. Katasterverwaltung

Maßstab: 1:5.000

Quelle Geofachdaten: Landkreis Diepholz © 2017 © 2017 Bearbeiter Karte: Frau Schepers Frau Richter

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- TOP 6. Landkreis Diepholz, Fachdienst Kreisentwicklung Geplante Schutzgebietsausweisung des Naturschutzgebietes "Pastorendiek" (FFH 288) Zusammenstellung der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen/vorgebrachten Anregungen und Bedenken lfd. Nr.

Gruppierung

Beteiligter/Einwender

Schreiben vom

Eingang am

Form

1

Energiewirtschaft

Gastransport Nord GmbH

27.09.2016

29.09.2016

Schreiben

§§

Thematik

keine Bedenken

2

Energiewirtschaft

EWE NETZ GmbH Netzregion Cuxhaven/Delmenhorst

06.09.2016

15.09.2016

Schreiben

keine Betroffenheit

3

Energiewirtschaft

ExxonMobil Production Deutschland GmbH

06.09.2016

07.09.2016

Schreiben

keine Betroffenheit

4

Energiewirtschaft

GASCADE Gastransport GmbH Trassenengineering

06.09.2016

06.09.2016

Mail

keine Betroffenheit

5

Energiewirtschaft

Nowega GmbH

06.09.2016

14.09.2016

Mail

keine Betroffenheit

6

Energiewirtschaft

Fa. PLEdoc GmbH Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung

07.09.2016

09.09.2016

Mail

keine Betroffenheit

7

Energiewirtschaft

Gasunie Deutschland Transport Services GmbH Abt. GLP

07.09.2016

07.09.2016

Mail

keine Betroffenheit

8

Jagdreviere (Hegeringe)

Hegering Sudwalde

07.09.2016

08.09.2016

Schreiben

9

Energiewirtschaft

Wintershall Holding GmbH - Behördenverkehr -

12.09.2016

12.09.2016

Mail

10

Wasser- und Bodenverband Hache und Hombach

13.09.2016

13.09.2016

Mail

11

Wasserversorger, Unterhaltungs- sowie Wasserund Bodenverbände FD im LK DH

FD 66 – untere Abfall- und Bodenschutzbehörde

14.09.2016

14.09.2016

Schreiben

keine Bedenken

12

Energiewirtschaft

Westnetz GmbH Regionalzentrum Osnabrück Netzplanung

16.09.2016

19.09.2016

Schreiben

keine Bedenken

13

FD im LK DH

FD 63 – Bauordnung und Städtebau Planungsaufsicht

13.10.2016

13.10.2016

Schreiben

keine Bedenken

14

Energiewirtschaft

Erdgas Münster GmbH Leitungsauskunft

18.10.2016

21.10.2016

Schreiben

keine Betroffenheit

15

Telekommunikation

Vodafone Kabel Deutschland 21.10.2016 GmbH

21.10.2016

Mail

keine Betroffenheit

16

Telekommunikation

Telefónica Germany (E-Plus) 26.10.2016

26.10.2016

Mail

keine Bedenken

17

Telekommunikation

Deutsche Telekom Technik GmbH PTI 23

01.11.2016

04.11.2016

Schreiben

keine Betroffenheit

18

Sonstige Verbände

Deutscher Aero Club e.V. Umwelt & Natur

02.11.2016

04.11.2016

Mail

§ 3 Abs. 1 Nr. 14

Luftfahrt

19

Sonstige Verbände

Deutscher Aero Club e.V. Umwelt & Natur

02.11.2016

04.11.2016

Mail

§ 3 Abs. 1 Nr. 14

Luftfahrt

20

FD im LK DH

FD 66 – untere Wasserbehörde

01.11.2016

01.11.2016

Schreiben

Jagd

Anregungen/Bedenken

Stellungnahmen der Verwaltung

Abwägungsvorschlag

Vorhandene Fluggelände, die in der Zone von 500 m Breite um das NSG liegen, müssen Bestandsschutz genießen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In dem Bereich von 500 m um die Anlage befinden sich keine vorhandenen Fluggelände.

Eine Änderung der Verordnung erfolgt nicht.

Es wird auf die Mindestflughöhe von 150 m verwiesen. Laut § 37 Abs. 3 LuftVO gelten für Segelflugzeuge, bemannte Freiballone, Hängegleiter und Gleitsegler Ausnahmen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Verbot beschränkt Eine Änderung der Verordnung erfolgt nicht. sich auf den Modellflug sowie auf nicht zulassungspflichtige Luftfahrzeuge. Die in § 37 Abs. 3 LuftVO benannten Luftfahrzeuge gehören zu den zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen nach § 1 LuftVZO und sind deshalb von den Verboten ausgenommen.

Unter dieser Voraussetzung werden keine Anregungen und Bedenken vorgetragen (die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd ist freigestellt). keine Bedenken

Gewässerunterhaltung

Der Verband stimmt dem Erlass der Verordnung wie im Entwurf vorgelegt zu.

keine Bedenken

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Gruppierung

Beteiligter/Einwender

Schreiben vom

Eingang am

Form

21

Kammern, Unternehmensverbände

Landwirtschaftskammer Niedersachsen Bezirksstelle Nienburg Fachgruppe 2

02.11.2016

03.11.2016

Schreiben

§§

Thematik

Anregungen/Bedenken

Stellungnahmen der Verwaltung

Abwägungsvorschlag

22

andere Behörden

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Betriebsstelle HannoverHildesheim

04.11.2016

04.11.2016

Mail

§ 4 Abs. 3

Es sollte nicht auf Regelungen aus anderen Verordnungen/Erlassen verwiesen werden, da diese sich ändern können. Betreffende Regelungen sollten ausformuliert bzw. wiedergegeben werden. Da es sich um Landeswald handelt, sollten strengere Regelungen angewandt werden.

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Definition des Naturwirtschaftswaldes nach LÖWE wird in die Begründung verschoben. Die folgenden Vorgaben werden detaillierter ausgeführt.

§ 4 Abs. 3 wird angepasst. Die Nennung des LÖWE-Erlasses wird in die Begründung verschoben. Das langfristige Ziel, den LRT 9110 zu entwickeln, wird in § 2 aufgenommen. Die Regelungen der forstwirtschaftlichen Nutzung werden an den LÖWE-Erlass angelehnt. Dabei wird den Hinweisen des NLWKN zum größten Teil gefolgt. Hierzu gehören u.a.: keine Nutzung von Totholz, ausschließliche Einbringung von lebensraumtypischen Baumarten.

23

andere Behörden

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Betriebsstelle HannoverHildesheim

04.11.2016

04.11.2016

Mail

§ 4 Abs. 3 II. Karte m)

Laut der Kennzeichnung (gepunktete Flächen) der Legende gelten für den "Moorwald" nur die Regelungen des § 4 Abs. 3 II. m). Es sollte gekennzeichnet werden, dass weitere Regelungen für diesen LRT (Walderlass, Tabelle A) bestehen.

Dem Hinweis wird gefolgt. Der Moorwald wird in diesem Bereich nicht genutzt. Es ist somit nicht notwendig eine Nutzung des Moorwaldes (LRT 91D0*) freizustellen. Die Entfernung von Moorwald, der durch Sukzession auf dem LRT 7140 aufwachsen kann, wird im § 7 bei den Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen benannt und ist somit ausreichend.

Der § 4 Abs. 3 Ziff. II. m) wird gestrichen. Der Moorwald wird nicht mehr in der Karte dargestellt.

24

Energiewirtschaft

Avacon AG

08.11.2016

08.11.2016

Mail

keine Betroffenheit

25

andere Behörden

Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Dezernat Binnenfischerei Fischereikundlicher Dienst

08.11.2016

10.11.2016

Mail

keine Bedenken

26

andere Behörden

Nds. Landesforsten Forstamt Nienburg

11.11.2016

11.11.2016

Mail

Dem Hinweis wird gefolgt. Eine auffällige Markierung könnte zu Missverständnissen seitens der Bevölkerung führen.

Der Vorschlag wird unter § 4 Abs. 3 Ziff. I c) wie folgt eingefügt: sukzessive, dauerhafte und für Dritte möglichst unauffällige Markierung aller erkennbaren, im Bestand zu belassenden Horst- und Höhlenbäume im Zuge der Auszeichnung (Hiebsvorbereitung)

keine Bedenken

Wald

§ 4 Abs. 3 I. Wald c) (ehemals § 4 Abs. I. d)

Dauerhafte Markierungen (und Belassung) von erkannten Horst- und Höhlenbäumen sollten möglichst unauffällig vorgenommen werden. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: d) sukzessive, dauerhafte und für Dritte möglichst unauffällige Markierung aller erkennbaren, im Bestand zu belassenden Horst- und Höhlenbäume im Zuge der Auszeichnung (Hiebsvorbereitung) von zur Durchforstung anstehenden Waldflächen.

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Vorlage-Nr. VO/2017/086

Landkreis Diepholz Der Landrat

27.04.2017

FD 67 - Kreisentwicklung Az.: 67-69 20 04-1 (FFH 252)

Sitzungsvorlage - öffentlich -

Erlass einer Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Steller Heide" in der Gemeinde Stuhr (FFH 252) Datum

Gremium

17.05.2017

Ausschuss für Kreisentwicklung und Umwelt

02.06.2017

Kreisausschuss

12.06.2017

Kreistag

Beschlussvorschlag: Die in der Anlage beigefügte Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steller Heide“ in der Gemeinde Stuhr, Landkreis Diepholz, wird beschlossen. Sachverhalt: Das nach § 14 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) erforderliche Verfahren wurde durchgeführt. Der Entwurf der Verordnung einschließlich der Karte und der Begründung hat nach § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG in der Zeit vom 17.10.2016 bis einschließlich 18.11.2016 im Rathaus der Gemeinde Stuhr öffentlich ausgelegen. Auf die Auslegung wurde lt. Hauptsatzung der Gemeinde Stuhr in der Kreiszeitung (Syker Zeitung), im Weser Kurier und dem Delmenhorster Kreisblatt (Ausgabe jeweils v. 07.10.2016) hingewiesen. Außerdem erfolgte ein Aushang im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Stuhr und die Bekanntmachung war ebenfalls auf deren Internetseite eingestellt. Im Verfahren nach § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG wurden 39 Behörden, Interessenverbände und sonstige möglicherweise Betroffene sowie 15 anerkannte Naturschutzverbände beteiligt (insgesamt 54). Davon hatten 15 keine Bedenken/keine Betroffenheit vorgetragen und 11 Anregungen und Bedenken vorgebracht. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert. Darüber hinaus hatte ein Anwohner Einwendungen vorgetragen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden weder bei der Gemeinde Stuhr noch beim Landkreis Diepholz Anregungen und Bedenken vorgetragen. Eine detaillierte Zusammenstellung der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und vorgebrachten Bedenken ist als Anlage beigefügt.

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- TOP 7. -

Vorlage-Nr. VO/2017/086

Der Verordnungsentwurf und die Karte wurden in einigen Fällen entsprechend den Abwägungsvorschlägen geändert. Bereits vor der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände (Ende September bis 27.11.2016) war am 03.08.2016 im Rathaus der Gemeinde Stuhr mit unmittelbar vorheriger Begehung der „Steller Heide“ eine Informationsveranstaltung durchgeführt worden. Sowohl Vertreter des Landkreises als auch der Gemeinde Stuhr führten mit dem betroffenen privaten Einwender ab dem Zeitpunkt der Informationsveranstaltung mehrmals konstruktive Gespräche – auch vor Ort. Letztlich konnten alle Bedenken des Einwenders ausgeräumt werden. Daher konnte auf die Durchführung eines - ohnehin von hier freiwillig initiierten Erörterungstermins nach der TÖB-Beteiligung verzichtet werden. Anlagen    

Begründung zur geplanten LSG-Verordnung „Steller Heide“ Entwurf der LSG-Verordnung „Steller Heide“ (FFH 252) 1 Karte des geplanten LSG „Steller Heide“ im Maßstab 1:10.000 (DIN A 4) Zusammenstellung der Anregungen und Bedenken

In Vertretung: gez. van Lessen

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- TOP 7. -

Begründung zum geplanten Erlass einer Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steller Heide“ Lage des Gebietes Das geplante Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Steller Heide“ liegt im nördlichen Teil des Ortsteiles Groß Mackenstedt (Gemeinde Stuhr) und umfasst eine Fläche von ca. 78 ha. Das Gebiet ist bereits seit 2005 als Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet Nr. 252 „Steller Heide“ gemeldet und ist damit Teil des europäischen Schutzgebietsnetzwerks Natura 2000. Um den Anforderungen an die Umsetzung der europäischen FFH-Richtlinie gerecht zu werden, wird das FFH-Gebiet Nr. 252 „Steller Heide“ als LSG gesichert. Ein Großteil des Gebietes, ca. 72 %, liegt im LSG „Dünsener Bach – Steller Heide“. Die bestehende Verordnung (VO) ist jedoch noch nicht an die europäische FFH-Richtlinie angepasst. Zur Sicherung des FFH-Gebietes Nr. 252 „Steller Heide“ nach nationalem Recht wird daher das LSG „Steller Heide“ ausgewiesen. Die bestehende Verordnung über das LSG Nr. 72 „Dünsener Bach - Steller Heide“ vom 28.07.1972 tritt für den im geplanten LSG „Steller Heide“ liegenden Teil außer Kraft. Abgrenzung des LSG Grundlage für die Abgrenzung des geplanten LSG ist die Grenze des FFH-Gebietes Nr. 252 „Steller Heide“, das im Zuge des Nachmeldevorschlags zur Umsetzung der FFH-Richtlinie im Jahr 2005 bei der EU eingereicht wurde. Das FFH-Gebiet umfasst einen aus der Biotopkartierung des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie (NLÖ) hervorgehenden schutzwürdigen Kernbereich sowie einen nördlich angrenzenden Bereich, der aufgrund des dort liegenden Schlatts (Lebensraumtyp Anhang I FFH) in die Abgrenzung einbezogen wurde. Die Grenze des LSG ergibt sich aus der Karte zur VO. Gesondert in der Verordnungskarte dargestellt sind die Dauergrünland- und Ackerflächen im Norden, die Schlatts sowie die Hundeauslaufzone und die Waldflächen. Die Grenze des LSG entspricht der Umsetzungsfläche (FFH-Gebiet), so dass auf eine gesonderte Darstellung der Fläche zur Umsetzung der FFH-Richtlinie in der VO-Karte verzichtet wird. Flächeneigentümer im LSG Bei den unter die Verordnung fallenden Flächen handelt es sich überwiegend um öffentliches Eigentum der Stadt Bremen. Private Flächen sind ausschließlich im Norden des Schutzgebietes betroffen. Hierbei handelt es sich um Ackerflächen, eine Grünlandparzelle sowie eine mit Gehölzen bewachsene Teilfläche, in der ein Schlatt liegt. Durch frühzeitige Bekanntmachung der Schutzgebietsausweisung, öffentliche Beteiligung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und beratende Einzelgespräche mit den Landeigentümern wurden die bestehenden Belange bereits im Vorfeld der geplanten Ausweisung berücksichtigt.

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Nutzung der Flächen im LSG Wegen ihrer besonderen standörtlichen Vielfalt und der Nähe zur Stadt Bremen wird die Steller Heide für Freizeitaktivitäten und zur landschaftsgebundenen Erholung genutzt. Vornehmlich suchen Spaziergänger, Hundehalter sowie Reiter das Gebiet auf. Hierdurch können allerdings Konflikte mit dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt entstehen. Die in der vorliegenden VO getroffenen Regelungen sollen ein konfliktfreies Nebeneinander von Erholungsnutzung und Arten- und Strukturvielfalt im Gebiet ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Einteilung des Gebietes in zwei Zonen. Die in der maßgeblichen Karte schrägschraffiert dargestellte Freifläche kann wie bisher von Spaziergängern mit Hunden ohne Leinenpflicht genutzt werden. Die Freifläche umfasst nicht das gesamte Gebiet südlich des Soldatenweges, sondern es besteht ein Schutzstreifen, der als Wildschonbezirk und als Puffer zu den angrenzenden Wohngebieten dient. Im Westen nimmt er, ausgehend vom Weg „Im Steller Sande“, eine Breite von 50 m ein und im Süden verläuft er in einem Abstand von 40 m entlang der Steller Straße sowie im Osten in einer Breite von 40 m. Der Schutzstreifen wurde im Rahmen des Verfahrens auf der westlichen Seite, von 50 m auf 75 m vergrößert. Die neue Grenze wird in der Örtlichkeit durch eine Beschilderung und eine einfache hölzerne Abgrenzung kenntlich gemacht. Außerhalb der gekennzeichneten Freifläche sind die Hunde an der Leine zu führen. Eine Nutzung der Schlatts als Badegewässer für die Hunde würde die wertvollen Gewässer auf Dauer schädigen, deshalb muss diese Nutzung unterbleiben. Die Steller Heide wird bereichsweise, hauptsächlich im nördlichen Teil, von der Polizei Bremen und der Bundespolizei zu Übungszwecken genutzt. Am Nordrand des LSG liegen Ackerflächen und eine Grünlandparzelle, die von zwei Freileitungstrassen gequert werden. Die prägenden Waldbestände sind Teil eines Forstes, der von den Niedersächsischen Landesforsten (Forstamt Ahlhorn) betreut wird. Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang bleibt, mit Ausnahme eines Umbruchverbotes für Grünland und dem Verbot von zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen zu den bereits bestehenden, von der Verordnung unberührt. Gleiches gilt für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung und die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. Die forstwirtschaftliche Nutzung auf den Flächen mit dem Lebensraumtyp (LRT) 9190 „Bodensaure Eichenwälder“ erfolgt unter Berücksichtigung des Schutzzwecks und nach Maßgabe des Gem. RdErl. d. MU u. d. ML vom 21.10.2015 (Nds. MBl. Nr. 40/2015, S. 1300). Naturschutzfachliche Bedeutung Der Großteil des LSG ist mit Eichen-Mischwald bewachsen. Der übrige Bereich wird von einem flachwelligen, stellenweise auch stärker bewegten Binnendünengelände mit Heiden und Sandtrockenrasen eingenommen. Innerhalb der Waldbestände liegen Schlatts sowie feuchte Bereiche. Das kleinteilige Nebeneinander von Trocken- und Feuchtbiotopen führt zu einer hohen biologischen Vielfalt im Gebiet. Hier finden insbesondere diverse Libellenarten, Tag- und Nachtfalter sowie Amphibien geeignete Lebensräume. Zudem ist das Dünen-Relief als eiszeitliches Relikt von naturhistorischer Bedeutung.

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- TOP 7. -

Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten und insbesondere der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der FFH-Lebensraumtypen und FFH-Arten. FFH-Arten und Lebensraumtypen im LSG Den prägendsten Lebensraumtyp (LRT) bilden die Eichen-Mischwaldbestände (LRT 9190: Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche), die im Laufe der letzten Jahre deutlich zugenommen haben. Grund hierfür sind natürliche Entwicklungsprozesse (Sukzession), infolge derer die Flächenausdehnungen der Offenlandbiotope wie Magerrasen und Heiden auf der ehemaligen Binnendüne zurückgegangen sind. Die Sandlebensräume der Binnendüne sind stark zurückgegangen, weshalb es wichtig ist, die noch bestehenden offenen Bereiche zu erhalten. Die wertgebenden Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie sind: a) 2310 Sandheiden mit Besenheide und Ginster auf Binnendünen b) 2330 Offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras auf Binnendünen c) 3160 Dystrophe Stillgewässer d) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche Die vier Lebensraumtypen kommen in unterschiedlichen Ausprägungen vor und nehmen insgesamt über 70% der Gebietsfläche der „Steller Heide“ ein. Die maßgeblichen Tierarten (Anhang II FFH-Richtlinie) in diesem Gebiet sind der Kammmolch (Triturus cristatus) und die Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis). Bei dem Kammmolch handelt es sich um eine große Molchart (15 - 18 cm), die an Land meist nachtaktiv ist und deshalb kaum wahrgenommen wird. Die Art benötigt strukturreiche Landschaftselemente und fischfreie Gewässerbiotope, die eine ausgeprägte Ufer- und Unterwasservegetation aufweisen. An das Gewässer angrenzende Lebensräume müssen Versteckmöglichkeiten wie z.B. Stein- und Holzhaufen oder Wurzelbereiche von Bäumen aufweisen. Die Große Moosjungfer ist eine in ganz Deutschland seltene Libellenart, die bevorzugt an Moorrandgewässern, aufgelassenen Torfstichen und kleineren Gewässern mit moorigen Ufern vorkommt.

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Der günstige Erhaltungszustand als Ziel Der günstige Erhaltungszustand der Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie) und Arten (Anhang II FFH-Richtlinie) soll durch dem Schutzzweck dienende Maßnahmen gemäß Artikel 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie erreicht werden. Hierbei kommt der naturverträglichen Gestaltung der Erholungsnutzung eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der nachfolgenden Maßnahmenplanung werden geeignete Maßnahmen entwickelt und in einem Managementplan, Maßnahmenplan, Pflege- und Entwicklungsplan oder in Maßnahmenblättern dargestellt. Für das Gebiet in Frage kommende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden in § 7 der Verordnung beispielhaft benannt.

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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steller Heide“ in der Gemeinde Stuhr, Landkreis Diepholz, vom 12.06.2017 Aufgrund der §§ 22, 26, 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258) i.V.m. den §§ 14, 15 19, 23, 32 Abs. 1 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104) wird verordnet: §1 Landschaftsschutzgebiet (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Steller Heide" erklärt. (2) Das LSG liegt in der naturräumlichen Einheit „Thedinghäuser Vorgeest“. Es befindet sich in der Gemeinde Stuhr, wenige Kilometer südöstlich der Stadt Delmenhorst. Der Großteil des LSG ist mit Wäldern, überwiegend Eichen-Mischwald, bewachsen. Der übrige Bereich wird von einem flachwelligen, stellenweise auch stärker bewegten Binnendünengelände mit Heiden und Sandtrockenrasen eingenommen. Innerhalb der Waldbestände liegen Schlatts sowie feuchte moorige Bereiche. Im Norden befindet sich ein befestigter Übungsplatz der Bremer Bereitschaftspolizei. Zudem liegen am nördlichen Rand einzelne Ackerflächen und eine Grünlandparzelle. Das LSG „Steller Heide“ wird durch Freizeitnutzung geprägt. Die besondere standörtliche Vielfalt infolge des bewegten Geländereliefs sowie der engen Verzahnung von Wald, sandigen Offenbiotopen und Feuchtbiotopen macht Teile des Gebietes zu einem bedeutenden Lebensraum für Libellen, Tag- und Nachtfalter sowie Amphibien. (3) Die Grenze des LSG ergibt sich aus der maßgeblichen und mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:10.000 (Anlage). Sie verläuft an der Innenseite des dort dargestellten grauen Bandes. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie kann von jedermann während der Dienstzeiten beim Landkreis Diepholz – untere Naturschutzbehörde – und bei der Gemeinde Stuhr unentgeltlich eingesehen werden. (4) Das LSG ist identisch mit dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet „Steller Heide“ gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193). (5) Das LSG hat eine Größe von ca. 78 ha.

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§2 Schutzzweck (1) Allgemeiner Schutzzweck für das LSG ist nach Maßgabe der §§ 26 Abs. 1 und 32 BNatSchG die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. (2) Der besondere Schutzzweck für das LSG umfasst den Schutz der vorhandenen Sandheiden und Magerrasen auf Binnendünen, dystrophen Stillgewässer sowie alten bodensauren Eichenwälder, auch als Lebensraum für eine artenreiche Fauna insbesondere mit Kammmolch (Triturus cristatus), Scharlachlibelle (Ceriagrion tenellem) sowie Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) und Kleiner Moosjungfer (Leucorrhinia dubia). (3) Das LSG ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“; die Unterschutzstellung dient nach Maßgabe der § 32 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 BNatSchG der Erhaltung des Gebietes als FFH-Gebiet. (4) Erhaltungsziele des LSG im FFH-Gebiet sind die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes 1. insbesondere der Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie) a) 2310 Sandheiden mit Besenheide und Ginster auf Binnendünen mit einem Mosaik unterschiedlicher Altersstadien aus offenen Sandstellen, niedrigund hochwüchsigen Heidebeständen sowie moos- und flechtenreichen Stadien und mit charakteristischen Arten, insbesondere Besenheide (Calluna vulgaris), Drahtschmiele (Deschampsia flexuosa) und Schafschwingel (Festuca ovina). b) 2330 Offene Grasflächen mit Silbergras und Straußgras auf Binnendünen mit intaktem Dünenrelief, Vorkommen mit nicht oder wenig verbuschten, von offenen Sandstellen durchsetztem, Sandtrockenrasen und mit charakteristischen Arten, insbesondere Sand-Straußgras (Agrostis vinealis), Silbergras (Corynephorus canescens), Kleiner Vogelfuß (Ornithopus perpusilus), Frühlings-Spark (Spergula morisonii) und Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis). Infolge von Sukzession kann es zur Entwicklung von „Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandböden mit Stieleiche“ (9190) kommen, deren Aufwuchs dann zugunsten der „Sandheiden mit Besenheide und Ginster“ (2310) und der offenen Grasflächen mit „Silbergras und Straußgras auf Binnendünen“ (2330) unterbunden wird. c) 3160 Dystrophe Stillgewässer als naturnahe Stillgewässer mit guter Wasserqualität, ungestörter und standorttypischer Verlandungsvegetation und mit charakteristischen Arten wie Schnabel-Segge (Carex rostrata), Rasenbinse (Juncus bulbosus) und Torfmoosarten (Sphagnum spec). d) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche als naturnahe und möglichst unzerschnittene Bestände auf trockenen bis feuchten Standorten mit natürlichem Relief und intakter Bodenstruktur. Die Bestände umfassen alle natürlichen oder naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur und mit ausreichendem Flächenanteil. Die Baumschicht wird von Stiel- oder Traubeneiche dominiert. Beigemischt sind Sandbirke (Betula pendula) und 2 Seite 50 von 105 der Aktenmappe

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Eberesche (Sorbus aucuparia). In lichten Partien ist eine Strauchschicht aus Verjüngung der genannten Baumarten sowie auf feuchten Standorten auch aus Faulbaum (Frangula alnus) ausgeprägt. Der Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen sowie von starkem, liegendem und stehenden Totholz ist kontinuierlich hoch. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten der bodensauren Eichen-Mischwälder kommen in stabilen Populationen vor. Die Krautschicht besteht aus den standorttypischen charakteristischen Arten nährstoffarmer Standorte, wie Draht-Schmiele (Deschampsia flexuosa), Weiches Honiggras (Holcus mollis), Dorn-Farn (Dryopteris carthusiana) sowie an feuchteren Standorten Pfeifengras (Molinia caerulea). 2. insbesondere der maßgeblichen Arten (Anhang II FFH-Richtlinie) a) Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als stabile, langfristig sich selbst tragende Population, insbesondere durch den Erhalt und die Förderung von besonnten Gewässern und Torfstichen mit abschnittsweiser Bedeckung durch flutende Vegetationsbestände (vor allem aus Torfmoosen) und offenen Wasserflächen. b) Kammmolch (Triturus cristatus) - als vitale, langfristig überlebensfähige Population in Komplexen aus mehreren zusammenhängenden, unbeschatteten, fischfreien Stillgewässern mit ausgedehnten Flachwasserzonen sowie submerser und emerser Vegetation in strukturreicher Umgebung mit geeigneten Landhabitaten (Brachland, Wald, Hecken) und im Verbund zu weiteren Vorkommen. (5) Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele insbesondere auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie im Rahmen von Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen kann aufbauend auf die nachfolgenden Verbote auch durch Fördermaßnahmen unterstützt werden.

§3 Verbote (1) Gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem LSG unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. (2) Insbesondere werden folgende Handlungen untersagt: 1. Hunde außerhalb der in der maßgeblichen Karte mit Schrägschraffur dargestellten Fläche frei laufen zu lassen, 2. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu beeinträchtigen, 3. Abfälle, insbesondere Gartenabfälle, und Müll an anderen als den hierfür zugelassenen Plätzen wegzuwerfen, abzulagern oder die Landschaft, vor allem die Gewässer, auf andere Weise zu verunreinigen, 4. zu zelten, zu lagern oder offenes Feuer zu entzünden, 5. das LSG abseits der Wege mit Mountainbikes zu befahren und abseits der Wege zu reiten, 6. Lebensstätten wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere zu beeinträchtigen, insbesondere Gewässer, Feuchtbereiche, Brachflächen und ungenutzte Landschaftsbereiche zu verändern, zu verunreinigen, zu verfüllen, zu beseitigen, sonst wie zu schädigen oder zu beeinträchtigen, 3 Seite 51 von 105 der Aktenmappe

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7. standortheimische Hecken, Bäume, Gebüsche und sonstige Gehölzbestände zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern, 8. die Erdoberfläche zu verändern, insbesondere durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen oder Einbringen von Stoffen aller Art oder die Durchführung von Sprengungen oder Bohrungen, 9. zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen zur Absenkung des Oberflächen- und Grundwasserstandes vorzunehmen, insbesondere durch die Neuanlage von Gräben, Grüppen sowie Drainagen, 10. außerhalb der in der maßgeblichen Karte dargestellten Acker- und Grünlandflächen zu düngen, zu kalken und Pestizide einzusetzen, 11. die Ufer der Schlatts zu verändern oder zu schädigen sowie Wasser aus den Gewässern zu entnehmen, 12. Fischbesatzmaßnahmen und die fischereiliche Nutzung der Schlatts, 13. die Schlatts mit Booten und sonstigen Wasserfahrzeugen einschließlich Modellbooten und sonstigen Sport- und Freizeitgeräten zu befahren sowie hierauf Schlittschuh zu laufen und hierin zu baden oder Hunde hierin baden zu lassen, 14. bauliche Anlagen aller Art, ortsfeste Draht- und Rohrleitungen, Werbeanlagen, Sport-, Bade-, Camping-, Zelt- und Lagerplätze zu errichten oder äußerlich wesentlich zu verändern, auch wenn die Maßnahmen keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, 15. Straßen und Wege neu anzulegen oder auszubauen, 16. Pflanzen oder Tiere, insbesondere nichtheimische, gebietsfremde oder invasive Arten auszubringen oder anzusiedeln, 17. außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen und / oder Anhängern zu fahren oder diese abzustellen. §4 Freistellungen (1) Die in den Abs. 2 bis 5 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Verboten des § 3 freigestellt. (2) Allgemein freigestellt sind 1. die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder mit ihr abgestimmten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Erreichung der Entwicklungsziele, 2. ordnungsgemäße Pflegeschnitte an standortheimischen Gehölzen in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar eines jeden Jahres, 3. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Verkehrssicherung sowie ordnungsgemäße Gehölzrückschnitte zur Erhaltung des Lichtraumprofils an Wegen und Straßen, 4. die Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen und Wegen und ihrer Bestandteile in der bestehenden Ausbauform, 5. ¹die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung von Ver- und Entsorgungsleitungen/-anlagen; ²Neubau oder Erweiterung nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde, 6. die Errichtung oder Veränderung von ortsüblichen Weidezäunen und Weideschuppen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, 7. die Beseitigung nichtheimischer, gebietsfremder oder invasiver Arten, sofern die Maßnahmen nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen, 8. die Nutzung zu Übungszwecken der Polizei Bremen und der Bundespolizei, einschließlich des Laufenlassens von Hunden, 4 Seite 52 von 105 der Aktenmappe

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9. bestehende, bestandskräftige behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte. (3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG auf den in der maßgeblichen Karte dargestellten Acker- und Grünlandflächen unter Beachtung von § 3 Abs. 2 Nr. 9 und 10 und ohne Umwandlung von Grünland in Acker. (4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des § 11 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) auf den in der maßgeblichen Karte dargestellten Waldflächen. Die Freistellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gilt: I.

auf den hellgrau dargestellten Flächen, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung keinen FFH-Lebensraumtyp darstellen ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen sowie ohne aktive Einbringung von nicht heimischen Baumarten.

II.

zusätzlich zu Ziff. I oder darüber hinausgehend auf den in der maßgeblichen Detailkarte dunkelgrau dargestellten Waldflächen mit Lebensraumtypen soweit

1. ein Kahlschlag unterbleibt und die Holzentnahme nur einzelstammweise oder durch Femel- oder Lochhieb vollzogen wird, ausgenommen sind Eichenbestände bis zu 0,5 ha, 2. in Altholzbeständen und auf Standorten, die aufgrund der Bodenart, des Wassergehalts oder der Hangneigung durch Befahren in ihrer Bodenstruktur erheblich gestört oder verändert werden können, die Feinerschließungslinien einen Mindestabstand der Gassenmitten von 40 Metern zueinander haben, 3. eine Befahrung außerhalb von Wegen und Feinerschließungslinien unterbleibt, ausgenommen sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung, 4. in Altholzbeständen die Holzentnahme und die Pflegedurchforstung in der Zeit vom 1. März bis 31. August nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt, 5. eine Düngung unterbleibt, 6. eine Bodenbearbeitung unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; ausgenommen ist eine zur Einleitung einer natürlichen Verjüngung erforderliche plätzeweise Bodenverwundung, 7. eine Bodenschutzkalkung unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; Moor- und FlechtenKiefernwälder sind grundsätzlich von Kalkungsmaßnahmen auszunehmen, 8. ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fungiziden vollständig unterbleibt und von sonstigen Pflanzenschutzmitteln dann unterbleibt, wenn dieser nicht mindestens zehn Werktage vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden und eine erhebliche Beeinträchtigung i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvollziehbar belegt ausgeschlossen ist, 9. eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; freigestellt bleibt die Wegeunterhaltung einschließlich des Einbaus von nicht mehr als 100 kg milieuangepasstem Material (basenarme Sande und Sandsteine) pro Quadratmeter, 10. ein Neu- oder Ausbau von Wegen nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,

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11. 12.

eine Entwässerungsmaßnahme nur Naturschutzbehörde erfolgt; beim Holzeinschlag und bei der Pflege

mit

vorheriger

Zustimmung

der

a) ein Altholzanteil von mindestens 20 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers erhalten bleibt oder entwickelt wird, b) je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens drei lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen werden oder bei Fehlen von Altholzbäumen auf 5 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers ab der dritten Durchforstung, Teilflächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter); artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt, c) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens zwei Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall belassen werden, d) auf mindestens 80 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers lebensraumtypische Baumarten erhalten bleiben oder entwickelt werden, e) bei künstlicher Verjüngung ausschließlich lebensraumtypische Baumarten der in § 2 Abs. 4 aufgeführten Arten angepflanzt oder gesät werden. (5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. (6) Die Naturschutzbehörde kann bei den im Abs. 2 Nr. 5 und den in Abs. 4 Ziff. II Nr. 4, 10 und 11 genannten Fällen die erforderliche Zustimmung erteilen, wenn und soweit keine Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Störungen des LSG oder seiner für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind. Die Erteilung der Zustimmung kann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise versehen werden. (7) Weitergehende Vorschriften des § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG bleiben unberührt. §5 Befreiungen (1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i.V.m. § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren. (2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.

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§6 Anordnungsbefugnis Gemäß § 2 Abs. 2 NAGBNatSchG kann die Naturschutzbehörde die Wiederherstellung des bisherigen Zustands anordnen, wenn gegen die Verbote des § 3 dieser Verordnung verstoßen wurde, ohne dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 4 dieser Verordnung vorliegen oder eine Zustimmung nach § 4 Abs. 6 erteilt wurde, und Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind. §7 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von folgenden durch die Naturschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maßnahmen zu dulden: 1. Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des LSG oder einzelner seiner Bestandteile, 2. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des LSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das LSG. (2) Die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden zuvor mit den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten im Benehmen festgelegt. Hierzu zählen insbesondere 1. die in einem Managementplan, Maßnahmenplan, Pflege- und Entwicklungsplan oder in Maßnahmenblättern für das LSG dargestellten Maßnahmen, 2. mögliche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wie a) Qualitätsverbesserung der Sandheiden (LRT 2310) und Magerrasen (LRT 2330), b) regelmäßige Entbuschung / Freistellung der Sandheiden (LRT 2310) und Magerrasen (LRT 2330), auch durch Entfernung der „Alten bodensauren Eichwäldern auf Sandböden mit Stieleiche“ (9190), die durch Sukzession auf den „Sandheiden mit Besenheide und Ginster“ (2310) und der Offenen Grasflächen mit „Silbergras und Straußgras auf Binnendünen“ (2330) aufgewachsen sind. c) Freistellung von Uferbereichen, insbesondere Beseitigung / Rückschnitt von beschattenden Gehölzbeständen, d) Gewässerentschlammung/ -entlandung, e) Entfernung von Fischbesatz aus den Schlatts, f) Beseitigung von Neophytenbeständen, g) Schutz sensibler Bereiche durch gezielte Besucherlenkung. (3) §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG bleiben unberührt.

§8 Umsetzung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (1) Die in den §§ 3 bis 5 dieser Verordnung enthaltenen Regelungen entsprechen in der Regel Maßnahmen zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der im LSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen und der Arten des Anhangs II der FFHRichtlinie. 7 Seite 55 von 105 der Aktenmappe

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(2) Die in § 7 Abs. 2 dieser Verordnung beschriebenen Maßnahmen dienen darüber hinaus der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im LSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen und des Vorkommens der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie. (3) Als Instrumente zur Umsetzung der in § 7 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dienen insbesondere a) Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der Naturschutzbehörde, die in einem Managementplan, Maßnahmenplan, Pflege- und Entwicklungsplan oder in Maßnahmenblättern für das LSG dargestellt werden, b) freiwillige Vereinbarungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, c) freiwillige Vereinbarungen im Rahmen von Fördermaßnahmen, d) Einzelfallanordnungen nach § 15 NAGBNatSchG.

§9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 43 Abs. 3 Nr. 4 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbotsregelungen in § 3 dieser Verordnung verstößt, ohne dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 4 dieser Verordnung vorliegen, ohne dass eine Zustimmung nach § 4 Abs. 6 oder eine Befreiung nach § 5 dieser Verordnung gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Diepholz in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bestehende Verordnung über das LSG Nr. 72 „Dünsener Bach Steller Heide“ vom 28.07.1972 (Abl. RBHann. 1972/Nr. 18, S. 1320 ff.) für das Gebiet des LSG „Steller Heide“ außer Kraft.

Diepholz, den 12.06.2017 Landkreis Diepholz

C. Bockhop Landrat

8 Seite 56 von 105 der Aktenmappe

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75m

40m

Legende

Grenze des Landschaftsschutzgebietes und der Fläche zur Umsetzung der FFH-Richtlinie (Die Innenseite des grauen Bandes stellt die Schutzgebietsgrenze dar)

Freifläche gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO

Gewässer gem. § 3 Abs. 2 Nr. 11 bis 13 LSG-VO Wald gem. § 4 Abs. 4 Ziff. I. LSG-VO

Wald gem. § 4 Abs. 4 Ziff. II. LSG-VO Grünland gem. § 4 Abs. 3 LSG-VO

Ackerfläche gem. § 4 Abs. 3 LSG-VO

Karte zur Verordnung des Landkreises Diepholz über das Landschaftsschutzgebiet

"Steller Heide"

in der Gemeinde Stuhr im Landkreis Diepholz vom 12.06.2017

Kartengrundlage: Amtliche Karte 1 : 5.000 (AK5)

0

65

130

260 Meter

Quelle Geobasisdaten: Auszug aus den Geobasisdaten der Nds. Vermessungs- u. Katasterverwaltung

Maßstab: 1:10.000

Quelle Geofachdaten: Landkreis Diepholz © 2017 © 2017 Bearbeiter Karte: Frau Scharninghausen

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- TOP 7. Landkreis Diepholz, Fachdienst Kreisentwicklung Geplante Schutzgebietsausweisung des Landschaftsschutzgebietes "Steller Heide" (FFH 252) Zusammenstellung der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen/vorgebrachten Anregungen und Bedenken lfd. Nr.

Gruppierung

Beteiligter/Einwender

Schreiben vom

Eingang am

Form

Anregungen/Bedenken

Stellungnahmen der Verwaltung

Abwägungsvorschlag

1

Energiewirtschaft

ExxonMobil Production Deutschland GmbH

04.09.2016

04.09.2016

Mail

keine Betroffenheit

-

-

2

Energiewirtschaft

EWE NETZ GmbH Netzregion Cuxhaven/Delmenhorst

29.09.2016

05.10.2016

Schreiben

keine Betroffenheit

-

-

3

Energiewirtschaft

TenneT TSO GmbH

04.10.2016

07.10.2016

Schreiben

keine Betroffenheit

-

-

4

Energiewirtschaft

GASCADE Gastransport GmbH Trassenengineering

05.10.2016

05.10.2016

Mail

keine Betroffenheit

-

-

5

Wasserversorger, Unterhaltungs- sowie Wasserund Bodenverbände

Oldenburgisch-Ostfriesischer 05.10.2016 Wasserverband (OOWV)

10.10.2016

Schreiben

Versorgungsanlagen

Im LSG befinden sich Versorgungsanlagen des OOWV. Diese dürfen weder durch Hochbauten noch durch eine geschlossene Fahrbahndecke überbaut werden.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf die Verbote Eine Änderung der Verordnung ist nicht des § 3 Abs. 2 Nr. 14 (in VO-Entwurfsfassung Nr. 15) Untersagung erforderlich. baulicher Anlagen aller Art und Nr. 15 (in VO-Entwurfsfassung Nr. 16) Untersagung des Neubaus oder Ausbaus von Straßen und Wegen verwiesen.

5

Wasserversorger, Unterhaltungs- sowie Wasserund Bodenverbände

Oldenburgisch-Ostfriesischer 05.10.2016 Wasserverband (OOWV)

10.10.2016

Schreiben

Versorgungsanlagen

Die Versorgungsanlagen dürfen nicht mit Bäumen überpflanzt werden.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Verordnung ist nicht erforderlich.

5

Wasserversorger, Unterhaltungs- sowie Wasserund Bodenverbände

Oldenburgisch-Ostfriesischer 05.10.2016 Wasserverband (OOWV)

10.10.2016

Schreiben

Versorgungsanlagen

Sofern sichergestellt ist, dass die Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Versorgungsanlagen des OOWV weder freigelegt, überbaut, bepflanzt noch sonst in ihrer Funktion gestört werden und erreichbar bleiben, haben wir gegen das oben genannte Vorhaben keine weiteren Bedenken.

Eine Änderung der Verordnung ist nicht erforderlich.

6

Energiewirtschaft

Fa. PLEdoc GmbH Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung

06.10.2016

06.10.2016

Mail

keine Betroffenheit

-

-

7

FD im LK DH

FD 66 – untere Abfall- und Bodenschutzbehörde

06.10.2016

06.10.2016

Schreiben

keine Bedenken

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

-

8

Wasserversorger, Unterhaltungs- sowie Wasserund Bodenverbände

Harzwasserwerke GmbH Liegenschaften und Vermessung

07.10.2016

10.10.2016

Schreiben

keine Betroffenheit

-

-

9

Telekommunikation

Vodafone Kabel Deutschland 10.10.2016 GmbH

10.10.2016

Mail

keine Bedenken

-

-

10

Energiewirtschaft

Gasunie Deutschland Transport Services GmbH Abt. GLP

12.10.2016

12.10.2016

Mail

keine Betroffenheit

-

-

11

FD im LK DH

FD 63 – Bauordnung und Städtebau Planungsaufsicht

13.10.2016

13.10.2016

Schreiben

keine Bedenken

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

-

12

andere Behörden

Landesamt für Bergbau, 17.10.2016 Energie und Geologie (LBEG)

20.10.2016

Schreiben

keine Bedenken

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

-

13

Energiewirtschaft

Nowega GmbH

18.10.2016

Mail

keine Betroffenheit

-

-

18.10.2016

§§

Thematik

1 von 5

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- TOP 7. Landkreis Diepholz, Fachdienst Kreisentwicklung Geplante Schutzgebietsausweisung des Landschaftsschutzgebietes "Steller Heide" (FFH 252) Zusammenstellung der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen/vorgebrachten Anregungen und Bedenken lfd. Nr.

Gruppierung

Beteiligter/Einwender

Schreiben vom

Eingang am

Form

14

Eigentümer

Einwender A

24.10.2016

24.10.2016

Mail

§§

Thematik

Anregungen/Bedenken

Hundeauslauf- Die Hundeauslaufzone liegt in der Planung zone nun unmittelbar um mein Grundstück herum. Dies stellt eine unzumutbare Belastung dar. Die Hundeauslauffläche ist in angemessenem Abstand, außerhalb der Sicht- und vor allem Hörweite zu unserem Grundstück einzurichten. Ein direkter Kontakt zu unserem Grundstück ist auszuschließen.

Stellungnahmen der Verwaltung

Abwägungsvorschlag

Aufgrund der Stellungnahme fand am 07.02.2017 ein Gesprächstermin mit Einwender A statt, an dem neben Vertretern des Landkreises Diepholz auch Herr Plitzko (Umweltbeauftragter) und Frau Hägedorn (Ordnungsamt) von der Gemeinde Stuhr teilnahmen. Die Gesprächsbeteiligten verständigten sich darauf, dass die Fläche, auf der die Hunde frei laufen können, in der VOKarte des neuen LSG verkleinert und nicht mehr als Hundeauslaufzone in der Verordnung betitelt wird. Die Gemeinde Stuhr hat, wie im Gespräch vereinbart, im Rahmen eines Ortstermins eine neue Abgrenzung der Freifläche vorgenommen, sodass sich der Abstand zum Haus von Einwender A um 25 m vergrößert. Die neue Grenze wird in der Örtlichkeit durch eine Beschilderung und eine einfache hölzerne Abgrenzung kenntlich gemacht. Die VO-Unterlagen (Text und Karte) werden entsprechend angepasst.

Die Darstellung der Freifläche wird in der VO-Karte entsprechend der neuen Abgrenzung überarbeitet. Die Bezeichnung der Hundeauslaufzone wird geändert in: "Freifläche gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1". In § 3 Abs. 2 Nr. 1 heißt es somit: ... Hunde außerhalb der in der maßgeblichen Karte mit Schrägschraffur dargestellten Fläche frei laufen zu lassen, ...

15

FD im LK DH

FD 32 - Sicherheit und Ordnung

02.11.2016

04.11.2016

Schreiben § 3 Nr. 1

Jagd

Es ist untersagt, Hunde außerhalb der in der Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die ordnungsgemäße Ausübung maßgeblichen Karte gekennzeichneten der Jagd wird durch den § 4 Abs. 5 von den Verboten des § 3 Hundeauslaufzone frei laufen zu lassen. Es freigestellt. Dazu gehört auch der Einsatz von Jagdhunden. sollte klar gestellt werden, dass dies nicht für Jagdhunde gilt.

15

FD im LK DH

FD 32 - Sicherheit und Ordnung

02.11.2016

04.11.2016

Schreiben § 3 Nr. 15

Jagd

Die ordnungsgemäße Jagd ist freigestellt. Zur Ausübung ist die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen notwendig. Es wird jedoch untersagt, bauliche Anlagen zu errichten. Eine Differenzierung wäre angebracht.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Jagd wird in § 4 Eine Änderung der Verordnung ist nicht Abs. 5 (vorher § 5 Abs. 3) allgemein von den Verboten des § 3 der erforderlich. LSG-VO freigestellt. Dazu gehören auch Einrichtungen, die nur der Jagd zuzuschreiben sind, wie Hochsitze.

16

andere Behörden

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Betriebsstelle HannoverHildesheim

11.11.2016

28.10.2016

Mail

§ 2 Abs. 2

Schutzzweck

Der Kammmolch konnte in 2015 nicht nachgewiesen werden. Er sollte im Standarddatenbogen mit np (not present) aufgenommen werden. Die Auflistung in einem Standarddatenbogen führt dazu, dass der Kammmolch doch als Erhaltungsziel benannt werden muss.

Dem Hinweis wird gefolgt. Gemäß der Arbeitshilfe § 2 Abs. 4 Nr. 2 wird um die maßgebliche Art "Gebietsbezogene Erhaltungsziele in Schutzgebietsverordnungen" (Anhang II FFH-Richtlinie) Kammmolch (Triturus vom NLWKN mit Stand vom 01.02.2017 sind gebietsbezogene cristatus) ergänzt. Erhaltungsziele für alle Arten, Lebensraumtypen und Vogelarten zu formulieren, die gemäß Standarddatenbogen in dem betreffenden Gebiet signifikante Vorkommen haben. Signifikante Vorkommen von Anhang II-Arten sind gemäß der benannten Arbeitshilfe daran zu erkennen, dass das Kriterium „Relative Größe der Population bezogen auf Deutschland“ (Spalte „rel.-Grö D“) im Standarddatenbogen mit 1, 2, 3, 4 oder 5 eingestuft wird. Da der Kammmolch in der benannten Spalte im aktuellen Standarddatenbogen mit 1 eingestuft ist, muss die Art trotz des derzeit fehlenden Nachweises im Gebiet als Erhaltungsziel in der Verordnung benannt werden.

16

andere Behörden

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Betriebsstelle HannoverHildesheim

11.11.2016

28.10.2016

Mail

§ 4 Abs. 1 b) Schutzzweck

Die befahrungsempfindlichen Standorte sollten in der Karte dargestellt oder anderweitig definiert werden.

Dem Hinweis wird gefolgt. In dem Verordnungstext wird die § 4 Abs. 4 Satz 2 II. Nr. 2 (vorher: § 4 Abs. 1 b)) Begriffsbestimmung zu „befahrungsempfindlichen Standorten“ aus wird wie folgt geändert: Abschnitt C des Walderlasses aufgenommen. ... in Altholzbeständen und auf Standorten, die aufgrund der Bodenart, des Wassergehalts oder der Hangneigung durch Befahren in ihrer Bodenstruktur erheblich gestört oder verändert werden können,…

16

andere Behörden

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Betriebsstelle HannoverHildesheim

11.11.2016

28.10.2016

Mail

§ 4 Abs. 1 b) Wald und j)

Das milieuangepasste Material für den Wegebau sollte möglichst definiert werden.

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Es erfolgt ein Hinweis, dass basenarme Sande und Sandsteine zu verwenden sind.

16

andere Behörden

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Betriebsstelle HannoverHildesheim

11.11.2016

28.10.2016

Mail

§ 5 Abs. 3

Landwirtschaft Die natur- und landschaftsverträgliche Dem Hinweis wird gefolgt. landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter In § 4 Abs. 3 wird die ordnungsgemäße landwirtschaftliche fachlicher Praxis sollte freigestellt werden. Bodennutzung freigestellt.

Eine Änderung der Verordnung ist nicht erforderlich.

§ 4 Abs. 4 Satz 2 II. Nr. 9 (vorher: § 4 Abs. 1 j)) wird wie folgt geändert: … freigestellt bleibt die Wegeunterhaltung einschließlich des Einbaus von nicht mehr als 100 kg milieuangepasstem Material (basenarme Sande und Sandsteine) pro Quadratmeter ... Die Verordnung wird um die Freistellung der landwirtschaftlichen Nutzung ergänzt. In § 4 Abs. 3 heißt es jetzt: Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG auf den in der maßgeblichen Karte dargestellten Acker- und Grünlandflächen unter Beachtung von § 3 Abs. 2 Nr. 9 und 10 und ohne Umwandlung von Grünland in Acker.

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- TOP 7. Landkreis Diepholz, Fachdienst Kreisentwicklung Geplante Schutzgebietsausweisung des Landschaftsschutzgebietes "Steller Heide" (FFH 252) Zusammenstellung der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen/vorgebrachten Anregungen und Bedenken lfd. Nr.

Gruppierung

Beteiligter/Einwender

Eingang am

Form

Thematik

Anregungen/Bedenken

17

Kammern, Unternehmensverbände

Landvolk Niedersachsen 15.11.2016 Kreisverband Mittelweser e.V.

Schreiben vom

17.11.2016

Schreiben § 2

§§

Schutzzweck

Der Kammmolch konnte nicht nachgewiesen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, aber der Kammmolch § 2 Abs. 4 Nr. 2 wird um die maßgebliche Art werden. Er sollte aus dem besonderen kann nicht aus dem besonderen Schutzzweck entfernt werden. Der (Anhang II FFH-Richtlinie) Kammmolch (Triturus Schutzzweck entfernt werden. NLWKN weist in seiner Stellungnahme zu den VOcristatus) ergänzt. Entwurfsunterlagen darauf hin, dass der Kammmolch im Standarddatenbogen mit np (not present) aufgenommen werden sollte. Gemäß der Arbeitshilfe "Gebietsbezogene Erhaltungsziele in Schutzgebietsverordnungen" vom NLWKN mit Stand vom 01.02.2017 sind gebietsbezogene Erhaltungsziele für alle Arten, Lebensraumtypen und Vogelarten zu formulieren, die gemäß Standarddatenbogen in dem betreffenden Gebiet signifikante Vorkommen haben. Signifikante Vorkommen von Anhang II-Arten sind gemäß der benannten Arbeitshilfe daran zu erkennen, dass das Kriterium „Relative Größe der Population bezogen auf Deutschland“ (Spalte „rel.-Grö D“) im Standarddatenbogen mit 1, 2, 3, 4 oder 5 eingestuft wird. Da der Kammmolch in der benannten Spalte im aktuellen Standarddatenbogen mit 1 eingestuft ist, muss die Art trotz des derzeit fehlenden Nachweises im Gebiet sowohl in § 2 Abs. 2 als auch in § 2 Abs. 4 der VO benannt werden. Zudem sind die im Gebiet vorhandenen Strukturen grundsätzlich als Lebensraum für den Kammmolch gut geeignet. Zum jetzigen Zeitpunkt bieten die Schlatts allerdings nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer langfristig überlebensfähigen Population. Die Wiederansiedlung kann durch geeignete Maßnahmen im anschließenden Pflege- und Entwicklungsplan gefördert werden. Die Maßnahmen werden immer mit den Eigentümern vorab abgestimmt.

Stellungnahmen der Verwaltung

Abwägungsvorschlag

17

Kammern, Unternehmensverbände

Landvolk Niedersachsen 15.11.2016 Kreisverband Mittelweser e.V.

17.11.2016

Schreiben § 5

Landwirtschaft Die natur- und landschaftsverträgliche Die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung beschränkt sich auf zwei landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter Teilflächen im äußersten Norden des Gebietes und wird durch die fachlicher Praxis sollte freigestellt werden. Vorgaben der geplanten Verordnung nicht eingeschränkt. Aufgrund dessen wurde eine Freistellung der Landwirtschaft bislang für nicht erforderlich gehalten. Im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen wird dem Hinweis gefolgt und die landwirtschaftliche Nutzung wird freigestellt.

Die Verordnung wird um die Freistellung der landwirtschaftlichen Nutzung ergänzt. In § 4 Abs. 3 heißt es jetzt: Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG auf den in der maßgeblichen Karte dargestellten Acker- und Grünlandflächen unter Beachtung von § 3 Abs. 2 Nr. 9 und 10 und ohne Umwandlung von Grünland in Acker.

18

Richtfunk

Telefónica Germany (E-Plus Gruppe)

18.11.2016

18.11.2016

Mail

Versorgungsanlagen

19

Energiewirtschaft

Erdgas Münster GmbH Leitungsauskunft

21.11.2016

25.11.2016

20

Wasserversorger, Unterhaltungs- sowie Wasserund Bodenverbände

Ochtumverband

22.11.2016

21

Telekommunikation

Deutsche Telekom Technik GmbH PTI 23

22

FD im LK DH

FD 66 – Untere Wasserbehörde

Störungen der im Gebiet vorhandenen Richtfunkverbindung sind zu vermeiden.(Digitale Bilder des Trassenverlaufes und eine Beschreibung sind beigefügt).

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

-

Schreiben

keine Betroffenheit

-

-

25.11.2016

Schreiben

keine Betroffenheit

-

-

23.11.2016

29.11.2016

Schreiben

Versorgungsleitungen

Es sollte sichergestellt werden, dass sowohl Unterhaltungs- als auch Erweiterungsmaßnahmen am Telekommunikationsnetz jederzeit ohne besondere Ausnahmegenehmigung oder Befreiung möglich sind

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es erfolgt keine Änderung der VO. Die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung von Verund Entsorgungsleitungen/-anlagen sind allgemein freigestellt (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1). Die vorherige Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde für die Erweiterung des Telekommunikationsnetzes ist jedoch erforderlich um eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele ausschließen zu können (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2).

23.11.2016

23.11.2016

Mail

Gewässerunterhaltung

Aus wasserbehördlicher Sicht bestehen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. keine Bedenken. Es wird auf das südlich des geplanten LSG beginnende Einzugsgebiet der Trinkwasserförderung Annenheide hingewiesen. Die Regelungen in der VO stehen jedoch nicht im Widerspruch mit der Trinkwasserförderung, da es keine Überlagerungseffekte gibt.

-

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Gruppierung

Beteiligter/Einwender

Schreiben vom

Eingang am

Form

23

Städte, Gemeinden, SG im LK DH

Gemeinde Stuhr

23.11.2016

30.11.2016

Schreiben § 3 Nr. 1

§§

Thematik

Stellungnahmen der Verwaltung

Abwägungsvorschlag

Hundeauslauf- Die Regelungen der LSG-VO werden zone aufgrund der naturschutzfachlichen Bedeutung des Gebietes insgesamt befürwortet. Die Hundeauslaufzone im Süden des Gebietes soll beibehalten werden. Es wird aber darauf hingewiesen, dass diese nicht das gesamte Gebiet südlich des Soldatenweges umfasst, sondern entlang der westlich, südlich und östlich verlaufenden Straßen und Wege ein 40 bzw. 50 m breiter Schutzstreifen besteht. Dieser dient als Wildschonbezirk und als Puffer zu den angrenzenden Wohngebieten. Der bestehende Puffer sollte unbedingt beibehalten und die Darstellung in der VOKarte entsprechend angepasst werden.

Anregungen/Bedenken

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die bestehende Hundeauslaufzone wurde im Entwurf der VO-Karte nicht korrekt dargestellt. Im Zuge dieses Sicherungsverfahrens wird der Bereich im Westen neu abgegrenzt, indem der Schutzstreifen, ausgehend vom Weg "Im Steller Sande", von 50 m auf 75 m vergrößert wird. Der Abstand zum Grundstück des Einwenders A beträgt damit an der schmalsten Stelle knapp 30 m. Die VO-Karte wird entsprechend angepasst.

Die Darstellung der Freifläche wird in der VO-Karte entsprechend der neuen Abgrenzung überarbeitet. Zudem werden die Schutzstreifen in der Begründung zur VO beschrieben.

Es wird in diesem Zuge auch auf die Stellungnahme zum Einwand des Eigentümers unter Nr. 14 verwiesen.

24

andere Behörden

Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Dezernat Binnenfischerei Fischereikundlicher Dienst

23.11.2016

25.11.2016

Schreiben § 3 Nr. 13

Fischerei

Dass Fischbesatzmaßnahmen und Fischerei grundsätzlich verboten werden sollen, stellt einen Eingriff in das mit dem Gewässereigentum verbundene eigentumsgleiche Fischereirecht dar. Dieses steht unter dem besonderen Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (Eigentumsgarantie). Falls sich die Gewässer jedoch in öffentlicher Hand befinden oder auch Einvernehmen mit den Eigentümern über den Verzicht auf die fischereiliche Nutzung besteht, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Festschreibung der vorgesehenen Beschränkungen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Vor Beginn des Ausweisungsverfahrens haben Gespräche mit den Flächeneigentümern und Nutzern stattgefunden, in denen auch über die fischereiliche Nutzung der drei im Gebiet liegenden Gewässer gesprochen wurde. Seitens der Eigentümer und Nutzer findet derzeit keine fischereiliche Nutzung statt und ist auch zukünftig nicht geplant. Dementsprechend wurde ein Einvernehmen bereits hergestellt.

24

andere Behörden

Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Dezernat Binnenfischerei Fischereikundlicher Dienst

23.11.2016

25.11.2016

Schreiben § 3 Nr. 13

Fischerei

Gem. Nds. FischG obliegt dem Fischereirechtsinhaber sowohl das Recht als auch die Pflicht, einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Diese Bestimmungen implizieren i. V. m. § 12 Abs. 1 NdsBinfischVO, dass evtl. vorzunehmende Besatzmaßnahmen erforderlich sein müssen, auf die die natürliche Lebensgemeinschaft abzustimmen sind (vgl. auch § 42 Nds. FischG) und sich hinsichtlich der zu besetzenden Arten und Mengen am Gewässertyp zu orientieren haben. Das Einbringen von Besatz ist als selbstverständlicher Ausfluss des Hegerechtes jederzeit zulässig, wenn dies unter fischereilichen Gesichtspunkten erforderlich sein sollte.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Vor Beginn des Ausweisungsverfahrens haben Gespräche mit den Flächeneigentümern und Nutzern stattgefunden, in denen auch über die fischereiliche Nutzung der drei im Gebiet liegenden Gewässer gesprochen wurde. Seitens der Eigentümer und Nutzer findet derzeit keine fischereiliche Nutzung statt und ist auch zukünftig nicht geplant. Dementsprechend wurde ein Einvernehmen bereits hergestellt.

Um ein solches Recht auszusetzen, bedarf es nach hiesiger Einschätzung gewichtiger Gründe, die einen derart massiven Eingriff in die Eigentumsrechte angemessen erscheinen lassen. Eine fachliche Begründung für dieses Erfordernis wird in der Begründung aber nicht benannt.

24

andere Behörden

Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Dezernat Binnenfischerei Fischereikundlicher Dienst

23.11.2016

25.11.2016

Schreiben § 3 Nr. 13

25

Energiewirtschaft

Avacon AG

28.11.2016

29.11.2016

Mail

Fischerei

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das fachliche Erfordernis, auf Fischbesatzmaßnahmen zu verzichten und vorhandenen Fischbesatz aus den Schlatts zu entfernen, ergibt sich aus dem Schutzzweck der Verordnung. Fische sind die natürlichen Feinde der im Gebiet vorkommenden maßgeblichen Arten (Anhang II) Kammmolch und Große Moosjungfer. Das Hegerecht ist somit nicht mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes vereinbar und somit auszusetzen.

Nach Abschluss des Verfahrens bitte ich um Dem Hinweis wird gefolgt Übersendung der verkündeten LSGVerordnung.

Stellungnahme folgt!

-

Die Stellungnahme vom 02.12.2016 wurde bearbeitet, siehe unten. -

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Gruppierung

Beteiligter/Einwender

Schreiben vom

Eingang am

Form

§§

Thematik

Anregungen/Bedenken

26

andere Behörden

Nds. Landesforsten Forstamt Nienburg

30.11.2016

30.11.2016

Mail

§ 3 Abs. 1 Nr. 4

Verbote

Es sollte ein "oder" zwischen lagern und Dem Hinweis wird gefolgt offenes Feuer anstelle des "und" stehen, da beide Tätigkeiten unabhängig voneinander verboten sein sollen.

Stellungnahmen der Verwaltung

Abwägungsvorschlag § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird geändert: … zu zelten, zu lagern oder offenes Feuer zu entzünden

26

andere Behörden

Nds. Landesforsten Forstamt Nienburg

30.11.2016

30.11.2016

Mail

§ 4 Abs. 1, Satz 1

Wald

Es sollte klargestellt werden, dass die forstwirtschaftliche Nutzung (mit Einschränkungen) freigestellt ist. Hierzu genügt das Einfügen des Wortes "freigestellt".

Dem Hinweis wird gefolgt. In der Endfassung der VO wird die forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr unter einem eigenen Paragraphen (im Entwurf § 4), sondern unter den § 4 Freistellungen (vorher § 5) geregelt.

In § 4 Abs. 4 heißt es: Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des § 11 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) auf den in der maßgeblichen Karte dargestellten Waldflächen… .

26

andere Behörden

Nds. Landesforsten Forstamt Nienburg

30.11.2016

30.11.2016

Mail

§ 4 Abs. 1 e) Wald

Der Satz "die einfache Pflege ohne Entnahme von Bäumen und Sträuchern" ist zu unbestimmt. Es wird angeregt, den Text aus dem Unterschutzstellungserlass vom 21.10.2015 zu übernehmen.

Der Anregung wird gefolgt.

In § 4 Abs. 4 Satz 2 II. Nr. 4 (vorher: § 4 Abs. 1 Nr. 1 e) heißt es jetzt: … in Altholzbeständen die Holzentnahme und die Pflegedurchforstung in der Zeit vom 1. März bis 31. August nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,...

26

andere Behörden

Nds. Landesforsten Forstamt Nienburg

30.11.2016

30.11.2016

Mail

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 e)

Wald

Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen "… ausschließlich lebensraumtypische Baumarten der in § 2 Abs. 4 aufgeführten Arten angepflanzt oder gesät werden".

Dem Vorschlag wird gefolgt.

In § 4 Abs. 4 Satz 2 II. Nr. 12 e) (vorher: § 4 Abs. 1 Nr. 1 e) heißt es jetzt: … bei künstlicher Verjüngung ausschließlich lebensraumtypische Baumarten der in § 2 Abs. 4 aufgeführten Arten...

26

andere Behörden

Nds. Landesforsten Forstamt Nienburg

30.11.2016

30.11.2016

Mail

§ 5 Abs. 2 Nr. 3

Freistellung

Die Freistellung sollte um folgenden Halbsatz ergänzt werden: "Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Verkehrssicherung sowie …"

Dem Vorschlag wird gefolgt.

In § 4 Abs. 2 Nr. 3 (vorher § 5 Abs. 2 Nr. 3) heißt es jetzt: ... Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Verkehrssicherung sowie ordnungsgemäße Gehölzrückschnitte …

27

Energiewirtschaft

Wintershall Holding GmbH - Behördenverkehr -

30.11.2016

01.12.2016

Mail

§ 5 Abs. 2 Nr. 5

Freistellung

keine Betroffenheit

-

-

25

Energiewirtschaft

Avacon AG

02.12.2016

06.12.2016

Schreiben § 5 Abs. 2 Nr. 5

Freistellung

Der räumliche Geltungsbereich der Planung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. wird von der 110-kV-Leitung Delmenhorst/Süd - Delmenhorst/Nord , Mast 12 - 15, berührt. Der Freileitungsschutzbereich beträgt max. 50,0 m, d. h. jeweils 25,0 m von der Leitungsachsen nach beiden Seiten.

25

Energiewirtschaft

Avacon AG

02.12.2016

06.12.2016

Schreiben § 5 Abs. 2 Nr. 5

Freistellung

Für Wartungs- und lnstandhaltungsarbeiten muss jederzeit der ungehinderte Zugang zur 110-kV-Leitung Delmenhorst/Süd Delmenhorst/Nord, einschließlich des Befahrens der Zuwegungen und das Betreten des Gebietes möglich sein. Zweige und Äste, die den Leiterseilen entgegen wachsen, werden nach vorheriger Ankündigung in der jeweiligen Hiebsperiode zurückgeschnitten, um die Sicherheitsabstände nach DIN EN 5034 1-1 weiterhin zu gewährleisten und somit eventuelle Personen- und Sachschäden ausschließen zu können. Innerhalb des Leitungsschutzbereiches sollen keine hochwüchsigen Bäume angepflanzt werden.

-

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung von Verund Entsorgungsleitungen/-anlagen sind allgemein freigestellt (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1).

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- TOP 8. -

Vorlage-Nr. VO/2017/088

Landkreis Diepholz Der Landrat

27.04.2017

FD 67 - Kreisentwicklung Az.: 67-69 20 04-1 (FFH 288)

Sitzungsvorlage - öffentlich -

Erlass einer Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Wälder und Schlatts am alten Forstamt Erdmannshausen" in der Samtgemeinde Schwaförden (FFH 288) Datum

Gremium

17.05.2017

Ausschuss für Kreisentwicklung und Umwelt

02.06.2017

Kreisausschuss

12.06.2017

Kreistag

Beschlussvorschlag: Die in der Anlage beigefügte Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Wälder und Schlatts am alten Forstamt Erdmannshausen“ in der Samtgemeinde Schwaförden, Landkreis Diepholz, wird beschlossen. Sachverhalt: Das nach § 14 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) erforderliche Verfahren wurde durchgeführt. Der Entwurf der Verordnung einschließlich der Karte(n) und der Begründung hat nach § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG in der Zeit vom 26.09.2016 bis einschließlich 26.10.2016 im Rathaus der Samtgemeinde Schwaförden öffentlich ausgelegen. Auf die Auslegung wurde lt. Hauptsatzung der Samtgemeinde Schwaförden in der Sulinger Kreiszeitung (Ausgabe v. 13.09.2016) hingewiesen. Automatisch erfolgte derselbe Hinweis auf die Auslegung auch im Diepholzer Kreisblatt in der Ausgabe v. 13.09.2016. Im Verfahren nach § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG wurden 47 Behörden, Interessenverbände und sonstige möglicherweise Betroffene sowie 15 anerkannte Naturschutzverbände beteiligt (insgesamt 62). Davon hatten 20 keine Bedenken/keine Betroffenheit vorgetragen und sechs Anregungen und Bedenken vorgebracht. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden weder bei der Samtgemeinde Schwaförden noch beim Landkreis Diepholz Anregungen und Bedenken vorgetragen. Eine detaillierte Zusammenstellung der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und vorgebrachten Bedenken ist als Anlage beigefügt.

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- TOP 8. -

Vorlage-Nr. VO/2017/088

Der Verordnungsentwurf wurde in wenigen Fällen entsprechend des Abwägungsvorschlages geändert, ebenso die Karte. Bereits vor der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände (Anfang September bis 04.11.2016) war am 05.07.2016 in Schwaförden eine Informationsveranstaltung durchgeführt worden. Da das Schutzgebiet mit ca.133 ha kein großräumiges Areal umfasst und bereits vor der Informationsveranstaltung mit drei möglicherweise betroffenen Bürgern klärende Gespräche geführt wurden, konnte auf die Durchführung eines - ohnehin von hier freiwillig initiierten -Erörterungstermins nach der TÖB-Beteiligung verzichtet werden. Anlagen    

Begründung zur geplanten LSG-Verordnung „Wälder und Schlatts am alten Forstamt Erdmannshausen“ Entwurf der LSG-Verordnung „Wälder und Schlatts am alten Forstamt Erdmannshausen“ (FFH 288) 1 Karte des geplanten LSG „Wälder und Schlatts am alten Forstamt Erdmannshausen“ im Maßstab 1:10.000 (DIN A 4) Zusammenstellung der Anregungen und Bedenken

In Vertretung: gez. van Lessen

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- TOP 8. -

Begründung zum geplanten Erlass einer Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Wälder und Schlatts am alten Forstamt Erdmannshausen“ Lage des Gebietes Das künftige Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Wälder und Schlatts am alten Forstamt Erdmannshausen“ liegt in den Mitgliedsgemeinden Schwaförden und Sudwalde in der Samtgemeinde Schwaförden und ist etwa 2 km nördlich des Ortskernes von Schwaförden gelegen. EU-konforme Sicherung des FFH-Gebietes „Pastorendiek und Amphibiengewässer nördlich Schwaförden“ Das geplante LSG ist Bestandteil des bereits 2005 gemeldeten europäischen Fauna-FloraHabitat-(FFH-)Gebietes „Pastorendiek und Amphibiengewässer nördlich Schwaförden“. Eine Sicherung nach nationalem Recht erfolgte bislang jedoch nicht. Die bestehende Verordnung entspricht demnach nicht den europäischen Anforderungen an die Umsetzung von „Natura 2000“. Diese Sicherung nach nationalem Recht geschieht nun, indem die Verordnung und die Abgrenzung an die europäische FFH-Richtlinie angepasst werden. Bestehende Schutzgebiete Das geplante Schutzgebiet ist bereits zu 90% als LSG DH 21 „Oberwald“ gesichert. Zur Sicherung eines Teils des FFH-Gebietes wird das bisherige LSG „Oberwald“ neu ausgewiesen. Für die innerhalb des bestehenden Schutzgebietes LSG DH 21 „Oberwald“ liegenden Flächen des geplanten LSG „Wälder und Schlatts am alten Forstamt Erdmannshausen“ tritt die bestehende Verordnung außer Kraft und wird durch die neue Verordnung ersetzt. Die übrigen Bereiche bleiben von der neuen Verordnung unberührt. Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes Teile des künftigen LSG sind Bestandteil des bereits seit 2005 gemeldeten FFH-Gebietes. Zur Sicherung des gesamten FFH-Gebietes müssen Flächen süd-östlich des bestehenden LSG „Oberwald“ in den Gemarkungen Schwaförden und Mallinghausen der Samtgemeinde Schwaförden als LSG neu ausgewiesen werden. Die Grenze des LSG geht über die Umsetzungsfläche des FFH-Gebietes hinaus. Durch das FFH-Gebiet angeschnittene Flurstücke werden gänzlich in das neue LSG einbezogen. Die Abgrenzung des FFH-Gebietes wird ebenfalls in der Verordnungskarte dargestellt. Das darüber hinausgehende FFH-Gebiet wird als bereits bestehendes Naturschutzgebiet „Pastorendiek“ gesichert. Die Fläche des LSG umfasst ca. 133 ha.

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- TOP 8. -

Flächeneigentümer im Schutzgebiet Bei den von der vorliegenden Verordnung betroffenen Flächen handelt es sich neben Flächen der Niedersächsischen Landesforsten auch um private, vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen, aber auch die schützenswerten Kleingewässer und Schlatts liegen in privater Hand. Durch frühzeitige Bekanntmachung der Schutzgebietsausweisung, eine Informationsveranstaltung, öffentliche Beteiligung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und beratende Einzelgespräche mit den Landnutzern wurden die bestehenden Belange bereits im Vorfeld der geplanten Ausweisung abgewogen. Naturschutzfachliche Bedeutung und Nutzung der Flächen im LSG Das geplante LSG wird von Ackerflächen und eingestreuten Kleingewässern dominiert. Im Nordosten und Südwesten schließen sich Wälder des sogenannten Oberwaldes an. Teilbereiche der Wälder liegen im Schutzgebiet. Bei den Gewässern handelt es sich überwiegend um historische Schlatts, die zwar im Zuge der Kultivierung in ihrer Größe und Form verändert wurden, dennoch naturnahe Strukturen aufweisen. Die Gewässer sowie die Waldbereiche sind prägende Landschaftselemente, die einen wertvollen Lebensraum für Tierund Pflanzenarten darstellen. Amphibien, insbesondere der Kammmolch (Triturus cristatus), finden hier einen Rückzugsraum. Aber auch seltene Pflanzenarten, wie Drachenwurz (Calla palustris), kommen hier vor. Eines der Schlatts, das sogenannte „grundlose Schlatt“, ist vollständig durch einen Moorwald verlandet. Hier ist eine maßvolle, einzelstammweise Brennholznutzung erlaubt. Die Flächen der Niedersächsischen Landesforsten werden weiterhin forstwirtschaftlich genutzt. Hier befinden sich jedoch teilweise wertvolle Baumbestände mit FFHLebensraumtypen. Um diese zu erhalten, wird die forstliche Nutzung nach dem Erlass (Gem. RdErl. d. MU u. d. ML) „Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“ vom 21.10.2015 geregelt. Im Hinblick auf die Größe, die Schönheit und die naturschutzfachliche Besonderheit des Gebietes wird der Wald als lichter Wirtschaftswald mit Habitatkontinuität (LW) im Rahmen des Regierungsprogramms Langfristige ökologische Waldentwicklung (LÖWE) bewirtschaftet. Vorrangig wird auf den Flächen ein alter bodensaurer Eichenwald mit Stieleiche entwickelt. Die bestehende landwirtschaftliche Nutzung erfährt außerhalb des FFH-Gebietes keine Einschränkungen. Innerhalb des FFH-Gebietes ist u. a. eine zusätzliche Entwässerung der Flächen verboten. Bestehende Entwässerungseinrichtungen, wie Drainagen, können erhalten und gepflegt werden. Die Gewässer benötigen hier einen gesonderten Schutz, weshalb die Nutzung der Schlatts durch die Landwirtschaft und Freizeitaktivitäten verboten wird. Ein bestehender Fischteich ist für die fischereiliche Nutzung durch den Eigentümer und Nutzungsberechtigte teilweise freigestellt. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter schutzbedürftiger wild lebender Tier- und wild wachsender Pflanzenarten sowie insbesondere der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der FFH-Lebensraumtypen und FFHArten.

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- TOP 8. -

FFH-Arten und Lebensraumtypen im Schutzgebiet Die Schlatts und Kleingewässer sowie der umgebende Wald sind für die wertgebende Tierart Kammmolch (Anhang II der FFH-Richtlinie) ein wichtiger Lebensraum. Diese große Molchart (15 -18 cm Körperlänge) ist an Land meist nachtaktiv und deshalb kaum bekannt. Besonders auffällig ist der drachenartige, gelbbäuchige Habitus des Männchens in der Hochzeitstracht. Die Art ist u.a. dadurch gefährdet, weil die von ihr als Lebensraum benötigten strukturreichen Landschaftselemente und fischfreien Gewässerbiotope mit umgebenden Gehölzstrukturen nur noch in wenigen Gebieten vorkommen. Die oben beschriebene vielfältige Struktur des LSG stellt daher einen bedeutenden Jahreslebensraum für den Kammmolch dar. Der Moorwald im sogenannten „grundlosen Schlatt“ stellt den prioritären Lebensraumtyp (LRT) 91D0* dar und ist nach dem Anhang I der FFH-Richtlinie geschützt. Dieser Wald zeichnet sich durch das Vorkommen der Moor-Birke auf einer torfmoosreichen Moosschicht aus. Einen weiteren LRT (9190) stellen die wertvollen bodensauren Eichenwaldbestände mit Stieleiche dar. Der günstige Erhaltungszustand als Ziel Der günstige Erhaltungszustand soll durch dem Schutzzweck dienende Maßnahmen gemäß Artikel 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie erreicht werden. Hierzu gehören vornehmlich solche zur Entwicklung des Waldes und zur Optimierung der Gewässer für den Kammmolch durch Entfernung von Gehölzen an den Gewässerrändern, Schaffung von Flachwasserzonen oder Entschlammung. Alle Maßnahmen werden vorher mit den Eigentümern abgestimmt.

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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Wälder und Schlatts am alten Forstamt Erdmannshausen“ in der Samtgemeinde Schwaförden, Landkreis Diepholz, vom 12.06.2017 Aufgrund der §§ 22, 26, 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258) i.V.m. den §§ 14, 15 19, 23, 32 Abs. 1 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104) wird verordnet: §1 Landschaftsschutzgebiet (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Wälder und Schlatts am alten Forstamt Erdmannshausen“ erklärt. (2) Das LSG liegt in der naturräumlichen Einheit „Syker Geest“. Es befindet sich in der Samtgemeinde Schwaförden in den Mitgliedsgemeinden Schwaförden und Sudwalde. Im LSG „Wälder und Schlatts am alten Forstamt Erdmannshausen“ befinden sich mehrere Kleingewässer und Schlatts, die sich überwiegend naturnah entwickelt haben und unterschiedliche Ausprägungen aufweisen. Die Gewässer sind teilweise durch den Grundwasserstand sowie durch Entwässerung beeinflusst. Neben nährstoffreichen Stillgewässern kommen nährstoffärmere Schlatts vor. Eines der Schlatts ist vollständig durch einen Moorwald verlandet. Die umliegenden Bereiche zeichnen sich durch eine intensive Nutzungsstruktur aus. Die Flächen um die Gewässer werden von Ackerflächen dominiert. Charakteristisch für das Gebiet sind zudem die Gehölzbereiche und –säume sowie Waldbereiche mit wertvollen Eichenwaldbeständen. Die Waldbereiche gehören zu einem größeren Waldkomplex des sogenannten Oberwaldes. Die im Gebiet vorkommenden Kleingewässer und Schlatts sowie die Waldbereiche sind prägende Landschaftselemente, die einen wertvollen Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten darstellen. Amphibien, insbesondere der Kammmolch (Triturus cristatus), finden hier einen Lebensraum. (3) Die Grenze des LSG ergibt sich aus der maßgeblichen und mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:10.000 (Anlage). Sie verläuft an der Innenseite des dort dargestellten grauen Bandes. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie kann von jedermann während der Dienstzeiten beim Landkreis Diepholz – untere Naturschutzbehörde – und bei der Samtgemeinde Schwaförden unentgeltlich eingesehen werden. (4) Teile des LSG sind Bestandteil des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebietes „Pastorendiek und Amphibiengewässer nördlich Schwaförden" gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFHRichtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193). (5) Das LSG hat eine Größe von ca. 133 ha. 1 Seite 68 von 105 der Aktenmappe

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§2 Schutzzweck (1) Allgemeiner Schutzzweck für das LSG ist nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 und des § 32 BNatSchG die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. (2) Der besondere Schutzzweck für das LSG umfasst insbesondere den Schutz der vorhandenen Gewässer und deren Rand- und Nachbarbereiche sowie die Gehölzstrukturen als Lebensraum bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für den Kammmolch (Triturus cristatus) und den Moorfrosch (Rana arvalis) sowie schutzwürdige Pflanzenarten wie Drachenwurz (Calla palustris) und Moosbeere (Vaccinium oxycoccos). Um die Kleingewässer bestehen teilweise wertvolle naturnahe Laubwaldbestände aus Stieleichen (Quercus robur) und weiteren standortheimischen Baumarten. Im Südwesten und Nordosten schließen Teile des sogenannten Oberwaldes sowie des Geheges mit alten bodensauren Eichenwäldern an. Dieser vielfältige Mischwald ist ein Landlebensraum des Kammmolches (Triturus cristatus). Zudem sind die Kleingewässer Teil einer Metapopulation des Laubfrosches (Hyla aborea), die weit über das Schutzgebiet hinausgeht. (3) Teile des LSG sind Bestandteile des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“; die Unterschutzstellung dient nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 BNatSchG zur Erhaltung des Gebietes als FFH-Gebiet. (4) Weiterer besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) des FFH-Gebiets im LSG sind die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes 1. insbesondere des prioritären Lebensraumtyps (LRT) (Anhang I FFH-Richtlinie) 91D0* Moorwälder als naturnaher, strukturreicher Moorwald auf einem nassen, nährstoffarmen bis mäßig nährstoffreichen Standort. Die in der Regel lichte Baumschicht besteht aus Moor-Birke (Betula pubescens) mit einem hohen Anteil von Altholz und besonderen Habitatbäumen sowie liegendem und stehendem starken Totholz. Im Unterwuchs besteht der Wald aus einer standorttypisch ausgeprägten Strauchund Krautschicht, insbesondere mit Rosmarinheide (Andromeda polifolia), Schmalblättrigem Wollgras (Eriophorum angustifolium) und Scheidigem Wollgras (Eriophorum vaginatum) sowie einer gut entwickelten, torfmoosreichen Moosschicht. 2. insbesondere des Lebensraumtyps (Anhang I FFH-Richtlinie) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche als naturnahe, strukturreiche Bestände auf mehr oder weniger basenarmen, trockenen bis nassen Standorten mit natürlichem Relief und intakter Bodenstruktur. Die Baumschicht wird von Stieleiche (Quercus robur) dominiert. Beigemischt sind unter anderem Sandbirke (Betula pendula), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) und/oder (mit geringen Anteilen) Rotbuche (Fagus sylvatica).

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In lichten Partien ist eine Strauchschicht aus Verjüngung der genannten Baumarten und Vogelbeere (Sorbus aucuparia) sowie auf feuchten Standorten aus Faulbaum (Frangula alnus) ausgeprägt. Der Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen sowie von liegendem und stehendem starken Totholz ist kontinuierlich hoch. Die charakteristischen Tierund Pflanzenarten der bodensauren Eichen-Mischwälder kommen in stabilen Populationen vor. Die Krautschicht besteht aus den standorttypischen charakteristischen Arten nährstoffarmer Standorte, wie Besen-Heide (Calluna vulgaris), Draht-Schmiele (Deschampsia flexuosa), Dorn-Farn (Dryopteris carthusiana), Stechpalme (Ilex aquifolium), Schönes Widertonmoos (Polytrichum formosum), Adlerfarn (Pteridium aquilinum) sowie an feuchteren Standorten Pfeifengras (Molinia caerulea) und Heidelbeere (Vaccinium myrtillus). Ein langfristiges Ziel ist die Entwicklung dieses Lebensraumtyps auf der gesamten, in der maßgeblichen Karte hellgrau und dunkelgrau dargestellten, Waldfläche der Niedersächsischen Landesforsten. 3. insbesondere der maßgeblichen Art (Anhang II FFH-Richtlinie) Kammmolch (Triturus cristatus) - als vitale, langfristig überlebensfähige Population in Komplexen aus mehreren zusammenhängenden, unbeschatteten, fischfreien Stillgewässern mit ausgedehnten Flachwasserzonen sowie submerser und emerser Vegetation in strukturreicher Umgebung mit geeigneten Landhabitaten (Brachland, Wald, Hecken) und im Verbund zu weiteren Vorkommen. (5) Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele, insbesondere auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie im Rahmen von Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen, kann aufbauend auf die nachfolgenden Verbote auch durch Fördermaßnahmen und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 BNatSchG unterstützt werden.

§3 Verbote (1) Gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem LSG unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. (2) Insbesondere werden folgende Handlungen untersagt: 1. das Landschaftsbild zu verunstalten, 2. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu beeinträchtigen, 3. Lebensstätten wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere zu beeinträchtigen, insbesondere Gewässer, Feuchtbereiche, Brachflächen und ungenutzte Landschaftsbereiche zu verändern, zu verunreinigen, zu verfüllen, zu beseitigen oder sonst wie zu schädigen, 4. die Ufer der Kleingewässer und Schlatts zu verändern oder zu schädigen, 5. die Kleingewässer und Schlatts mit Booten und sonstigen Wasserfahrzeugen einschließlich Modellbooten und sonstigen Sport- und Freizeitgeräten zu befahren sowie hierin zu baden, 6. Wasser aus den Kleingewässern und Schlatts zu entnehmen, 3 Seite 70 von 105 der Aktenmappe

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7. Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen und Kleingewässer und Schlatts fischereilich zu nutzen, 8. zu zelten, zu lagern oder offenes Feuer zu entzünden, 9. standortheimische Hecken, Bäume, Gebüsche und sonstige Gehölzbestände außerhalb des Waldes zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern, 10. die Erdoberfläche zu verändern, insbesondere durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen, insbesondere von Abfällen, oder Einbringen von Stoffen aller Art sowie die Durchführung von Sprengungen oder Bohrungen, 11. bauliche Anlagen aller Art, insbesondere ortsfeste Draht- und Rohrleitungen, Werbeanlagen, Sport-, Bade-, Camping-, Zelt- und Lagerplätze zu errichten oder äußerlich wesentlich zu verändern, auch wenn die Maßnahmen keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, 12. Straßen und Wege neu anzulegen oder auszubauen, 13. Pflanzen oder Tiere, insbesondere nichtheimische, gebietsfremde oder invasive Arten auszubringen oder anzusiedeln, sofern dies nicht unmittelbar der landwirtschaftlichen Nutzung dient, 14. Laub- in Nadelwald umzuwandeln. §4 Freistellungen (1) Die in den Abs. 2 bis 6 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Verboten des § 3 freigestellt. (2) Allgemein freigestellt sind 1. die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder mit ihr abgestimmten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Erreichung der Entwicklungsziele, 2. ordnungsgemäße Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an standortheimischen Gehölzen, Schilfflächen und Röhrichten in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar eines jeden Jahres, 3. ordnungsgemäße Gehölzrückschnitte zur Erhaltung des Lichtraumprofils an Wegen und Straßen, 4. die Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen und Wegen und ihrer Bestandteile in der bestehenden Ausbauform, 5. die ordnungsgemäße Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen/-anlagen. Der Neubau oder die Erweiterung nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde, 6. die Beseitigung nichtheimischer, gebietsfremder oder invasiver Arten, sofern die Maßnahmen nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen, 7. die Nutzung von Haus- und Hofgrundstücken. Hiervon unberührt bleiben die Anforderungen aus dem besonderen Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG, der Eingriffsregelung gemäß § 14 BNatSchG i.V.m. § 5 NAGBNatSchG, des Biotopschutzes gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 24 NAGBNatSchG, der Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie sowie § 34 BNatSchG i.V.m. § 26 NAGBNatSchG, 8. bestehende, bestandskräftige behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte.

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(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG auf den in der maßgeblichen Karte ohne Schraffur dargestellten Flächen außerhalb des FFH-Gebietes. Auf den in der maßgeblichen Karte schraffiert dargestellten Flächen des FFH-Gebietes gilt die Freistellung unter Beachtung folgender Vorgaben: 1. ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen zur Absenkung des Grundwasserstandes und durch die Neuanlage von Gräben, Grüppen sowie Drainagen, 2. ohne in einem Pufferstreifen von mindestens 10 m um die Kleingewässer und Schlatts zu düngen, zu kalken und Pestizide einzusetzen. (4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des § 11 NWaldLG einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern. Die Freistellung gilt I.

auf Waldflächen, die in der maßgeblichen Karte hellgrau dargestellt werden nach folgenden Vorgaben: 1. ohne Änderung des Wasserhaushaltes, 2. ohne Nutzung oder Entfernung von stehendem oder liegendem Totholz einschließlich abgebrochener Baumstümpfe. Soweit Waldschutzgesichtspunkte, die Verkehrssicherungspflicht oder der Arbeitsschutz dies erforderlich machen, wird stehendes Totholz umgelegt zu liegendem Totholz. Eine Entfernung oder wesentliche Umlagerung erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde, 3. mit dauerhafter Markierung und Belassung aller erkennbarer Horst- und Höhlenbäume, 4. unter ausschließlicher Einbringung und Förderung lebensraumtypischer Lichtbaumarten des in § 2 Abs. 4 Nr. 2 definierten LRT 9190. Nicht lebensraumtypische Baumarten sind spätestens bei Erreichen der Zielstärke zu entnehmen, soweit sie nicht zur Pflege lebensraumtypischer Bäume guter Qualität oder zur Vermeidung ihrer unerwünschten Naturverjüngung vorher entnommen werden müssen. Aufkommende Naturverjüngung von nicht lebensraumtypischen Baumarten wird im Rahmen von Jungwuchspflegemaßnahmen und Durchforstungen entnommen.

II.

zusätzlich zu Ziff. I oder darüber hinausgehend auf den in der maßgeblichen Karte dunkelgrau dargestellten Waldflächen mit Lebensraumtypen, soweit 1. ein Kahlschlag unterbleibt und die Holzentnahme nur einzelstammweise oder durch Femel- oder Lochhieb vollzogen wird (davon ausgenommen sind Holzentnahmen, die der Verjüngung der Eichen dienen), 2. auf befahrungsempfindlichen Standorten und in Altholzbeständen, die Feinerschließungslinien einen Mindestabstand der Gassenmitten von 40 Metern, in strukturreichen Beständen unterschiedlicher Altersklassen von 20 Metern zueinander haben, 3. eine Befahrung außerhalb von Wegen und Feinerschließungslinien unterbleibt, ausgenommen sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung, 4. in Altholzbeständen die Holzentnahme in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines jeden Jahres nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt, 5. eine Düngung unterbleibt, 5 Seite 72 von 105 der Aktenmappe

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6. eine Bodenbearbeitung unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; ausgenommen ist eine zur Einleitung einer natürlichen Verjüngung erforderliche plätzeweise Bodenverwundung, 7. eine Bodenschutzkalkung unterbleibt, 8. ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fungiziden vollständig unterbleibt und von sonstigen Pflanzenschutzmitteln dann unterbleibt, wenn dieser nicht mindestens zehn Werktage vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden und eine erhebliche Beeinträchtigung i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvollziehbar belegt ausgeschlossen ist, 9. eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; freigestellt bleibt die Wegeunterhaltung einschließlich des Einbaus von nicht mehr als 100 kg milieuangepasstem Material pro Quadratmeter, 10. ein Neubau von Wegen unterbleibt, 11. ein Ausbau von Wegen nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt, 12. Entwässerungsmaßnahmen unterbleiben, 13. beim Holzeinschlag und bei der Pflege a) ein Altholzanteil von mindestens 20 % der jeweiligen Lebensraumtypfläche erhalten bleibt oder bei Fehlen von Altholzbäumen entwickelt wird, b) je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche mindestens drei lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen oder bei Fehlen von Habitatbäumen auf 5 % der Lebensraumtypfläche ab der dritten Durchforstung Flächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter); artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt, c) auf mindestens 80 % der Lebensraumtypfläche lebensraumtypische Baumarten der in § 2 Abs. 4 Nr. 2 definierten Arten erhalten bleiben oder entwickelt werden, 14. bei künstlicher Verjüngung ausschließlich lebensraumtypische Baumarten des in § 2 Abs. 4 Nr. 2 definierten LRT und dabei auf mindestens 80 % der Verjüngungsfläche die lebensraumtypische Hauptbaumart Stieleiche (Quercus robur) angepflanzt oder gesät werden. III.

für den in § 2 Abs. 4 Nr. 1 definierten Lebensraumtyp und in der maßgeblichen Karte punktiert dargestellten Moorwald nach folgenden Vorgaben: 1. eine dem Erhalt oder der Entwicklung des LRT 91D0* dienende maßvolle, einzelstammweise Brennholznutzung durch den Eigentümer ist zulässig. Bei der Nutzung ist eine dauerhafte Belassung von mindestens einem Stück stehendem oder liegendem starken Totholz je angefangenem ha Waldfläche und mit dauerhafter Markierung und Belassung aller erkennbarer Horst- und Höhlenbäume zu berücksichtigen, 2. Düngung, Bodenschutzkalkung, Entwässerung und Umwandlung des Waldes unterbleiben.

(5) Freigestellt ist, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 7, die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung im schraffiert dargestellten Gewässer durch den Eigentümer und Nutzungsberechtigte unter größtmöglicher Schonung der natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere der natürlich

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vorkommenden Wasser-, Fischbesatzmaßnahmen.

Schwimmblatt-

und

Röhrichtvegetation

und

ohne

(6) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. (7) Die Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2 und 4 genannten Fällen die erforderliche Zustimmung erteilen, wenn und soweit keine Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Störungen des LSG oder seiner für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind. Die Erteilung der Zustimmung kann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise versehen werden. (8) Weitergehende Vorschriften des § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG bleiben unberührt.

§5 Befreiungen (1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i.V.m. § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren. (2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind. §6 Anordnungsbefugnis Gemäß § 2 Abs. 2 NAGBNatSchG kann die Naturschutzbehörde die Wiederherstellung des bisherigen Zustands anordnen, wenn gegen die Verbote des § 3 dieser Verordnung verstoßen wurde, ohne dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 4 vorliegen oder eine Zustimmung nach § 4 Abs. 7 erteilt wurde, und Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind. §7 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von folgenden durch die Naturschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maßnahmen zu dulden: 1. Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des LSG oder einzelner seiner Bestandteile, 2. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des LSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das LSG. (2) Die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden zuvor mit den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten im Benehmen festgelegt. Hierzu zählen insbesondere 7 Seite 74 von 105 der Aktenmappe

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1. die in einem Managementplan, Maßnahmenplan, Pflege- und Entwicklungsplan oder in Maßnahmenblättern oder im Erhaltungs- und Entwicklungsplan der Niedersächsischen Landesforsten für das LSG dargestellten Maßnahmen, 2. mögliche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wie a) b) c) d) e) f) g) h) i)

Gestaltung von Flachwasserzonen an den Gewässern, Gewässerentschlammung/ -entlandung, Vermeidung von Nährstoffeinträgen in die Gewässer, Freistellung von Uferbereichen, insbesondere Beseitigung / Rückschnitt von beschattenden Gehölzbeständen, Entfernung von Fischbesatz in Kleingewässern und Schlatts, Vernetzung der Gewässer (bspw. durch Altgrasstreifen, Totholz und Sträucher), Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Totholz-, Altholz- und Habitatbaumbestände, Zurückdrängung standortfremder Nadelbäume, Freistellung der Alteichen von Bedrängern (Buche) im LRT 9190.

(3) §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG bleiben unberührt. §8 Umsetzung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (1) Die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenen Regelungen entsprechen in der Regel Maßnahmen zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der im LSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen und der Art des Anhangs II der FFH-Richtlinie. (2) Die in § 7 Abs. 2 dieser Verordnung beschriebenen Maßnahmen dienen darüber hinaus der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im LSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen und der Art des Anhangs II der FFH-Richtlinie. (3) Als Instrumente zur Umsetzung der in § 7 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dienen insbesondere 1. Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der Naturschutzbehörde, die in einem Managementplan, Maßnahmenplan, Pflege- und Entwicklungsplan oder in Maßnahmenblättern für das LSG dargestellt werden, 2. freiwillige Vereinbarungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, 3. freiwillige Vereinbarungen im Rahmen von Fördermaßnahmen, 4. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 BNatSchG, 5. Einzelfallanordnungen nach § 15 NAGBNatSchG. §9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 43 Abs. 3 Nr. 4 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote in § 3 dieser Verordnung verstößt, ohne dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 4 dieser Verordnung vorliegen oder eine Zustimmung nach § 4 Abs. 7 erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. 8 Seite 75 von 105 der Aktenmappe

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§ 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Diepholz in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das LSG Nr. 21 „Oberwald“ vom 30.05.1968 (Abl. RBHann. vom 12.06.1968 S. 231 ff.), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 11. März 1998 (Abl. RBHann. vom 15.04.1998 S. 250 ff.) für die in diesem LSG liegenden Bereiche außer Kraft.

Diepholz, den 12.06.2017 Landkreis Diepholz

C. Bockhop Landrat

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Legende

Grenze des Landschaftsschutzgebietes (Die Innenseite des grauen Bandes stellt die Schutzgebietsgrenze dar) Umsetzungsfläche des FFH-Gebietes Wald gem. § 4 Abs. 4 Ziff. I

Wald gem. § 4 Abs. 4 Ziff. II

Moorwald gem. § 4 Abs. 4 Ziff. III Gewässer nach § 4 Abs. 5 Gewässer

Karte zur Verordnung des Landkreises Diepholz über das Landschaftsschutzgebiet

"Wälder und Schlatts am alten Forstamt Erdmannshausen" in der Samtgemeinde Schwaförden im Landkreis Diepholz vom 12.06.2017

Kartengrundlage: Amtliche Karte 1 : 5.000 (AK5)

0

65

130

260 Meter

Quelle Geobasisdaten: Auszug aus den Geobasisdaten der Nds. Vermessungs- u. Katasterverwaltung

Maßstab: 1:10.000

Quelle Geofachdaten: Landkreis Diepholz © 2017 © 2017 Bearbeiter Karte: Frau Schepers Frau Richter

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- TOP 8. Landkreis Diepholz, Fachdienst Kreisentwicklung Geplante Schutzgebietsausweisung des Landschaftsschutzgebietes "Wälder und Schlatts am alten Forstamt Erdmannshausen" (FFH 288) Zusammenstellung der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen/vorgebrachten Anregungen und Bedenken lfd. Nr.

Gruppierung

Beteiligter/Einwender

Schreiben vom

Eingang am

Form

1

Energiewirtschaft

Gastransport Nord GmbH

27.09.2016

29.09.2016

Schreiben

§§

Thematik

keine Bedenken

2

Energiewirtschaft

EWE NETZ GmbH Netzregion Cuxhaven/Delmenhorst

05.09.2016

15.09.2016

Schreiben

keine Betroffenheit

3

Energiewirtschaft

ExxonMobil Production Deutschland GmbH

06.09.2016

07.09.2016

Schreiben

keine Bedenken

4

Energiewirtschaft

GASCADE Gastransport GmbH Trassenengineering

06.09.2016

06.09.2016

Mail

keine Betroffenheit

5

Energiewirtschaft

Nowega GmbH

06.09.2016

14.09.2016

Mail

keine Betroffenheit

6

Energiewirtschaft

Fa. PLEdoc GmbH Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung

07.09.2016

09.09.2016

Mail

keine Betroffenheit

7

Energiewirtschaft

Gasunie Deutschland Transport Services GmbH Abt. GLP

07.09.2016

07.09.2016

Mail

keine Betroffenheit

8

Jagdreviere (Hegeringe)

Hegering Sudwalde

07.09.2016

08.09.2016

Schreiben

9

Energiewirtschaft

Westnetz GmbH Regionalzentrum Osnabrück Netzplanung

07.09.2016

08.09.2016

Schreiben § 4 Abs. 2 VersorgungsNr. 5 leitungen (ehemals § 5 Abs. 2 Nr. 5)

grundsätzlich keine Bedenken; Es wird davon ausgegangen, dass die vorhandenen Leitungen Bestandsschutz genießen.

10

FD im LK DH

FD 66 – untere Abfall- und Bodenschutzbehörde

14.09.2016

14.09.2016

Schreiben

keine Bedenken

11

Energiewirtschaft

Wintershall Holding GmbH - Behördenverkehr -

14.09.2016

14.09.2016

Mail

keine Bedenken

12

Städte, Gemeinden, SG im LK DH

Samtgemeinde Schwaförden 28.09.2016

29.09.2016

Schreiben

keine Bedenken

13

FD im LK DH

FD 63 – Bauordnung und Städtebau Planungsaufsicht

13.10.2016

13.10.2016

Schreiben

keine Bedenken

14

Energiewirtschaft

Erdgas Münster GmbH Leitungsauskunft

18.10.2016

21.10.2016

Schreiben

keine Betroffenheit

15

Telekommunikation

Vodafone Kabel Deutschland 21.10.2016 GmbH

21.10.2016

Mail

keine Bedenken

16

Telekommunikation

Telefónica Germany (E-Plus) 26.10.2016

26.10.2016

Mail

keine Bedenken

17

Telekommunikation

Deutsche Telekom Technik GmbH PTI 23

01.11.2016

04.11.2016

Schreiben § 4 Abs. 2 VersorgungsNr. 5 leitungen (ehemals § 5 Abs. 2 Nr. 5)

Es sollte sichergestellt werden, dass sowohl Unterhaltungs- als auch Erweiterungsmaßnahmen an Versorgungs/Telekommunikationsleitungen (hier: der Telekom an ihrem Telekommunikationsnetz) jederzeit ohne besondere Ausnahmegenehmigung oder Befreiung möglich sind.

Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die ordnungsgemäße Es erfolgt keine Änderung der Verordnung. Unterhaltung und Instandsetzung von Ver- und Entsorgungsleitungen/-anlagen ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 freigestellt. Der Neubau und die Erweiterung ist mit Zustimmung erlaubt. Die vorherige Zustimmung der Naturschutzbehörde für die Erweiterung des Telekommunikationsnetzes ist erforderlich, um eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele ausschließen zu können.

18

FD im LK DH

FD 32 - Sicherheit und Ordnung

02.11.2016

04.11.2016

Schreiben § 3 Abs. 2 Jagd Nr. 11 (ehemals § 3 Abs. 2 Nr. 7)

Die ordnungsgemäße Jagd ist freigestellt. Zur Ausübung ist die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen notwendig. Es wird jedoch untersagt, bauliche Anlagen zu errichten. Eine Differenzierung wäre angebracht.

Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd wird durch § 4 Abs. 6 allgemein freigestellt. Dies bedeutet, dass alle Verbote in § 3 für die Handlungen, die direkt mit der Jagd zusammenhängen, freigestellt sind. Dazu gehören auch Einrichtungen, die nur der Jagd zuzuschreiben sind, wie Hochsitze. Die ordnungsgemäße Jagd wird über das NJagdG geregelt.

Jagd

Anregungen/Bedenken

Stellungnahmen der Verwaltung

Abwägungsvorschlag

Unter dieser Voraussetzung werden keine Anregungen und Bedenken vorgetragen (die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd ist freigestellt).

Es erfolgt keine Änderung der Verordnung.

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Gruppierung

Beteiligter/Einwender

Schreiben vom

Eingang am

Form

19

FD im LK DH

FD 66 – untere Wasserbehörde

02.11.2016

02.11.2016

Schreiben

§§

Thematik

20

Kammern, Unternehmensverbände

Landwirtschaftskammer Niedersachsen Bezirksstelle Nienburg Fachgruppe 2

02.11.2016

03.11.2016

Schreiben § 3

21

andere Behörden

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Betriebsstelle HannoverHildesheim

04.11.2016

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§ 4 Abs.3 Gebietsab(ehemals § 3 grenzung Abs. 3)

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andere Behörden

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§ 4 Abs. 4 (ehemals § 4)

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§ 4 Abs. 4 (ehemals § 4)

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Wasserversorger, Unterhaltungs- sowie Wasserund Bodenverbände

Ochtumverband

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Energiewirtschaft

Avacon AG

Anregungen/Bedenken

Stellungnahmen der Verwaltung

Abwägungsvorschlag

Verbote sollten nur dann auf die Fläche des FFH-Gebietes begrenzt werden, wenn eine Beeinträchtigung durch außerhalb des Gebietes stattfindende Tätigkeiten ausgeschlossen werden kann. Bei einer Absenkung des Grundwasserstandes kann dieses nicht gewährleistet werden.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gemäß der FFHRichtlinie müssen rechtliche Regelungen nur im Gebiet erfolgen. Für Projekte und Pläne, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen können und die außerhalb des Gebietes liegen, steht das Instrument der FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Verfügung. Hier kann eine Verschlechterung verhindert werden. Zudem wird in Zukunft über freiwillige Vereinbarungen zur landwirtschaftlichen Nutzung (NiB-AUM o.ä.) versucht, den Erhaltungszustand auch durch Regelungen außerhalb des FFH-Gebietes zu verbessern.

Es erfolgt keine Änderung der Verordnung.

VO-Aufbau

Es ist nicht ganz deutlich, warum die Schutzbestimmungen nicht - wie bei der NSG-VO - unter Freistellungen geregelt wurden.

Dem Hinweis wird gefolgt. Die Vorgaben zur Forstwirtschaft Die Struktur der Verordnung wird entsprechend werden wie bisher üblich nach der allgemeinen Freistellung der angepasst. ordnungsgemäßen Forstwirtschaft aufgeführt. Die Struktur der Verordnung wird einheitlich angepasst. Dadurch werden auch die Vorgaben zur landwirtschaftlichen Nutzung nach der allgemeinen Freistellung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft aufgeführt.

VO-Aufbau

Auch im LSG sollten die Ziele bereits und nur im Schutzzweck genannt werden.

Dem Hinweis wird gefolgt.

Das Ziel der langfristigen Entwicklung des LRT 9190 auf den Flächen der Landesforsten wird nun unter § 2 Abs. 4 Nr. 2 aufgeführt.

§ 4 Abs. 4 Wald Ziff. III. (ehemals § 4 Abs. 2)

Gemäß dem Walderlass gelten für den LRT 91D0* weitergehende Regelungen (siehe Walderlass, Tabelle A). Es scheint, als wenn nur Absatz 2 gilt und alle vorangegangenen Regelungen ausgeschlossen werden. Auch die Kartendarstellung verdeutlicht dies.

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Es ist richtig, dass nur § 4 Abs. 2 für den kleinen Bereich des Moorwaldes gilt. Dieser Bereich ist keine Fläche der Landesforsten und wird nicht forstwirtschaftlich genutzt. Lediglich Einzelstämme werden zur Brennholznutzung entnommen. In Absprache mit dem Eigentümer entsprechen diese Regelungen der aktuellen Nutzung. Es handelt sich daneben um ein sehr kleines ( 25% Trockensubstanzgehalt oder Kompost im Rahmen der Aufbringung bis maximal 6 Wochen (Zwischenlagerung am Feldrand bei jährlichem Standortwechsel) Zwischenlagern von Kompost aus privaten Haushalten in Hausgärten (Eigenverwertung) zum Lagern von Silagen Ausgenommen: als Feldmiete mit einem Trockensubstanzgehalt von mindestens 28% und bei einer Höhe von höchstens 3,0 m oder als Schlauchsilage als unbeschädigte Rundballensilage in einer Entfernung von mindestens 50 m zur Fassungsanlage Bergbau Einrichten und Erweitern von bergrechtlich anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anlagen einschl. Abraumhalden, sonstige bergrechtliche Maßnahmen oder Handlungen, Einbringung von Stoffen in den Untergrund (inkl. Frac-Behandlung), Flutungen, Verpressungen. Dazu zählen auch Maßnahmen, die von außerhalb in das Wasserschutzgebiet einwirken. Erneuern oder Ändern sowie Rekultivieren von Gruben und Bergwerken, z. B. Abdeckungen, Sicherungen, Verfüllungen, Verpressungen Anlagen, Maßnahmen oder Handlungen bei denen keine Eingriffe in die Deckschichten oder den Untergrund erfolgen Durchführen von seismischen Sprengungen im Rahmen eines von der Bergaufsicht zugelassenen Betriebsplanes Verkehrsflächen Neu- oder Ausbauen von befestigten Wegen, Straßen, Parkplätzen und sonstigen Plätzen Ausgenommen: bei Einhaltung der inhaltlichen Regelungen der „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten“ (RiStWaG) Seite 5 von 8

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- TOP 9. -

36.1.2

Neu-, Ausbauen oder Erneuern von unbefestigten land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen

37. 37.1

Bahnanlagen Bauen, Erweitern oder Ändern von Güterumschlagsanlagen oder Rangierbahnhöfen Bauen, Erweitern oder Ändern von Bahnlinien oder Bahnanlagen außer Güterumschlagsanlagen oder Rangierbahnhöfe Unterhalten von Bahnanlagen, ausgenommen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln *) *) Für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Bahnanlagen gilt die Schutzbestimmung Nr. 21

37.2 37.3

38. 38.1

38.2

38.3 39.

Luftverkehr Bauen, Erweitern oder Ändern von Flughäfen oder Flugplätzen einschl. Start- oder Landeflächen sowie Einrichten von Sicherheits- oder von Notabwurfflächen Ändern von bestehenden Anlagen oder Anlagenteilen auf Flughäfen oder Flugplätzen, von denen Einwirkungen auf das Grundwasser ausgehen können Errichten von Landeplätzen Verwenden/Einbauen von Baustoffen, Böden oder anderen Materialien, die auswaschbare wassergefährdende Stoffe enthalten, für Bauund Unterhaltungsmaßnahmen (z. B. im Straßen-, Wege-, Deich-, Wasser-, Landschafts- oder Tiefbau) Ausnahme: soweit eine Freisetzung von Schadstoffen im Sickerwasser oberhalb der bodenschutzrechtlichen Vorsorgewerte ausgeschlossen ist

40. 40.1 40.1.1 40.1.2 40.2

Energieversorgung Errichten von Höchst- und Hochspannungs- und Fernwärmeleitungen unterirdisch oberirdisch Errichten und Erweitern von Umspannstationen, Aufstellung von Transformatoren

41. 41.1

Streitkräfte und Katastrophenschutz Bauen oder Verändern von militärischen Anlagen oder Einrichten von Übungsplätzen Durchführen von Manövern oder Übungen von Streitkräften Durchführen von Übungen von Rettungskräften oder gleichartigen Organisationen

41.2 41.3

42. 42.1

42.1.1

42.1.2 42.2

42.2.1 42.2.2 42.3 42.4

Sport- oder Freizeiteinrichtungen oder -veranstaltungen Bauen oder Ändern von Sport- oder Freizeiteinrichtungen, von denen nutzungsbedingt erhöhte Grundwassergefährdungen zu erwarten sind (z. B.: Tontaubenschießstände, sonstige Schießplätze und Schießstände, Golfplätze, Rennbahnen für den Motorsport) Bauen der Sport- und Freizeiteinrichtungen Ausgenommen: Bauen von Golfplätzen Ändern bestehender Einrichtungen Bauen oder Ändern von Sport- oder Freizeiteinrichtungen, von denen nutzungsbedingt erhöhte Grundwassergefährdungen nicht zu erwarten sind (z. B. Campingplätze, Badeanstalten, Fußballplätze) Bauen der Sport- und Freizeiteinrichtungen Ändern bestehender Einrichtungen Durchführung von Motorsportveranstaltungen außerhalb dafür zugelassener Verkehrswege oder Anlagen Durchführung von Veranstaltungen, wie z. B. Märkten, Volksfesten, außerhalb dafür zugelassener baulicher Anlagen

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- TOP 9. -

43.

Einrichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen oder Dauerkleingärten

44. 44.1 44.2

Friedhöfe Neuanlegen oder Erweitern von Friedhöfen Neuanlegen oder Erweitern von Bestattungswäldern

45. 45.1

45.2

Gewässer Gewässer ausbauen und neu bauen sowie das Anlegen von Hochwasserretentionsflächen Ausgenommen: Der Ausbau von ungedichteten Fischteichen ist in Nr. 47.1 geregelt. Grund- und Sohlräumung in Gewässern

46. 46.1 46.2 47.

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Dränen Anlegen von Dränen Erneuern bestehender Dränen

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Anlegen oder Ändern von Anlagen zur Fischvermehrung oder Fischhaltung (Fischteiche, Fischzucht) als ungedichtete Anlagen als gedichtete Anlagen

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Errichten und Erweitern von Tiergehegen, Wildgehegen und Wildfutterplätzen Errichten und Erweitern von Tiergehegen und Wildgehegen Errichten und Erweitern von Wildfutterplätzen

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Vergraben oder Ablagern von Tierkörpern oder Tierkörperteilen Ausgenommen: Vergraben oder Ablagern von ganzen Körpern oder Teile von frei lebendem Wild, die nach der Tötung gem. der guten Jagdpraxis nicht eigesammelt werden

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50.

Errichten von Holzpolter- oder Holzlagerplätzen mit Beregnung oder bei Verwendung von Behandlungsmitteln (Insektizide, Fungizide)

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51.

Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung Ausgenommen: Umgang für Mess-, Prüf- und Regeltechnik

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47.1 47.2 48. 48.1 48.2 49.

Bodeneingriffe/Grundwasserbenutzungen 52.

Herstellen von Erdaufschlüssen von mehr als 3 m Tiefe, die räumlich und zeitlich begrenzt sind (z. B. Abgrabungen, Ausschachtungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen) *) *) Darüber hinausgehende Erdaufschlüsse sind in Nr. 53 geregelt.

53.

Gewinnen von Bodenschätzen oder Herstellen von Erdaufschlüssen, durch die Deckschichten auf Dauer oder großräumig vermindert werden mit Freilegung des Grundwassers ohne Freilegung des Grundwassers

53.1 53.2 54.

55.

Verfüllen von Bodenabbaustellen oder Erdaufschlüssen Ausgenommen: mit mineralischen Bodenmaterialien, die keine auswaschbaren wassergefährdenden Stoffe enthalten, 2 m oberhalb des maximal zu erwartenden Grundwasserstandes Sprengungen außerhalb des Bergrechts Seite 7 von 8

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- TOP 9. -

56. 56.1

56.1.1 56.1.2

57.

58.

Bohrungen soweit nicht als bergrechtliche Maßnahme geregelt Maschinelles Abteufen von Bohrungen, z. B. zum Herstellen von Brunnen und tieferen Sondierungen Ausgenommen: Abteufen von Bohrungen für die öffentliche Wasserversorgung inkl. Vorfeldmessstellen Bohrungen für Erdwärmenutzung richten sich ausschließlich nach Schutzbestimmung Nr. 57

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Erdwärmenutzung (geschlossene und offene Systeme) im genutzten Grundwasserstockwerk Ausgenommen: Erdwärmenutzung mit nicht wassergefährdenden Wärmeträgermitteln

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Grundwasserentnahmen Ausgenommen: nach Wasserrecht erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen (z. B.: Entnahmen für Feuerlöschzwecke, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, zur Gartenbewässerung) und Wasserentnahmen der öffentlichen Wasserversorgung

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- TOP 9. -

. HB 2 HB 1 HB 5

HB 3

Wasserversorgung Sulinger Land Wasserschutzgebiet Kirchdorf

Legende Schutzzone I

Übersichtskarte

Schutzzone II Schutzzone III A Schutzzone III B

Anlage: 2

Schutzzonen

Bestandteil der Verordnung vom 12.06.2017 Aufgestellt: Diepholz, Okt..2015

Quelle des Kartenhintergrundes: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung,

Landkreis Diepholz - Untere Wasserbehörde -

Planverfassung: Garbsen, Sept. 2015

© 2017

Datum: Bearbeiter: Mai 2017 Zeichner:

Name: Labbus

Mai 2017 Kleingünther Datum:

Name:

Bearbeiter Sep. 2015 Dr. Steffahn Zeichner:

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HB 1

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29/21 33/341/641/7 41/9 41/8 29/9 29/8 53/0 29/5 42/0 29/6 29/4 43/0 52/0 29/27 44/0 45/0 29/41 51/0

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Legende

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Schutzzone I Schutzzone II Schutzzone III A Schutzzone III B

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Quelle des Kartenhintergrundes: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung,

27/1 49/2

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Wasserversorgung Sulinger Land Wasserschutzgebiet Kirchdorf

Detailkarte

Anlage: 3

Schutzzonen

Bestandteil der Verordnung vom 12.06.2017 Aufgestellt: Diepholz, Okt..2015

Landkreis Diepholz - Untere Wasserbehörde -

Planverfassung: Garbsen, Sept. 2015

Datum: Bearbeiter: Mai. 2017 Zeichner:

Name: Labbus

Mai 2017 Kleingünther Datum:

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Bearbeiter Sep. 2015 Dr. Steffahn Zeichner:

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- TOP 9. -

Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes Kirchdorf Beteiligter

Anregungen/Bedenken

Stellungnahme der Verwaltung

BAIUDB, Bonn

Belange der Bundeswehr werden berührt (Plangebiet befindet sich innerhalb des Zuständigkeitsbereiches für militärische Flugplätze gem. § 18a Luftverkehrsgesetz). Keine Beeinträchtigung, keine Bedenken.

Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Fachdienst 39 Veterinäramt

Es bestehen keine Bedenken.

Fachdienst 53 Gesundheitsamt

Es bestehen keine Bedenken. Hinweis auf Analyseergebnisse: • hervorragende Wasserqualität • geringe Nitratwerte • Pflanzenbehandlungs- u. Schädlingsbekämpfungsmittel sowie nicht relevante Metabolite lagen ausschließlich unter den jeweiligen Bestimmungsgrenzen. Außer Eisen u. Mangan hatten alle Rohwässer bereits Trinkwasserqualität.

Änderung des Verordnungsentwurfs ----

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Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

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Es besteht ein besserer Schutz des Rohwassers durch größere Tiefe des Brunnen V (gegenüber bisherigem Brunnen IV). Die neu hinzugekommenen Gebiete sind hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials als unkritisch zu bewerten. Schutzgebietskatalog orientiert sich eng (ca. 95 %) an der sog. „Praxisempfehlung“ und ist damit aktuell und fachlich okay. Der Untergrund + Aquifer ist sandig, Oberflächengewässer fehlen, somit sind mikrobiologische Einflüsse ressourcenseitig nicht zu erwarten. Dennoch gibt es eine sog. Zone II (sog. 50-Tage-Linie). Der von der DVGW festgelegte Mindestabstand wurde übernommen (Zone II = Radius 100 m um die Einzelbrunnen und Zone I = 10 m Radius). Das hydrogeologische Gutachten (Grundlage für die Abgrenzung der Zonen) ist fachlich fundiert, alle Vorgaben des Landes wurden berücksichtigt.

Fachdienst 63 Bauordnung und Städtebau

Es wird davon ausgegangen, dass die zukünftige Grund- und Rohwasserüberwachung innerhalb des neuen Wasserschutzgebietes auf der Grundlage der 13. Ausführungsbestimmung Nds. Wassergesetz erfolgt.

Die Grund- und Rohwasserüberwachung erfolgt auch weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bzw. entsprechend den Vorgaben der erteilten Bewilligung/Erlaubnis und nicht auf der Grundlage der WSG-Ausweisung.

Das Wasserschutzgebiet für das Wasserschutzgebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs verschiedener Bauleitplanungen (Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 BauGB). Eine Abstimmung mit dem kommunalen Planungsträger wird hinsichtlich vorgesehener Baubeschränkungen und Verbote empfohlen.

Eine Beteiligung der Samtgemeinde Kirchdorf hat stattgefunden. Das neu auszuweisende Wasserschutzgebiet reicht nur lokal über die bislang bestehende Schutzgebietsgrenze hinaus. Für den größten Flächenanteil waren daher bisher bereits die Bestimmungen der geltenden Schutz-

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- TOP 9. -

gebietsverordnung bei der Bauleitplanung zu beachten. Fachdienst 66 Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

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Hinweis auf Altlasten - Verdachtsflächen, die aber der WSG-Ausweisung nicht entgegenstehen (nur unkonkrete Verdachtsmomente auf Grundlage von Gewerbeanmeldungen). Fachdienst 67 Kreisentwicklung

Es bestehen keine Bedenken gegen den Verordnungsentwurf.

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Es bestehen keine Unvereinbarkeiten mit den naturschutzrechtlich geschützten Bereichen und naturschutzfachlichen Zielsetzungen.

Gewässerkundlicher Landesdienst – GLD (NLWKN und LBEG)

Die zur Beurteilung relevanten Angaben über mögliche Veränderungen der entnahmebedingten Grundwasserabsenkungen sind gem. Kap. 5.4.2 des hydrologischen Gutachtens noch nicht Bestandteil des Ausweisungsverfahrens. Eine Aussage über die Verträglichkeit von Grundwasserabsenkungen kann seitens der UNB daher erst bei konkreteren Gutachteraussagen auf Bewilligungsebene erfolgen.

Mit Datum vom 12.05.1999 wurde der Wasserversorgung SULINGER LAND die bis zum 31.05.2029 befristete Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus 4 Brunnen erteilt. Mit Bescheid vom 15.04.2011 wurde die Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen 5 als Ersatz für den Brunnen 4 erteilt (befristet bis 31.05.2029). In dem Verfahren wurden die entnahmebedingten Auswirkungen bereits beschrieben. Im Wasserschutzgebietsverfahren sind hierzu keine Aussagen zu treffen.

Die Bemessungsgrundlage der Unterteilung der Weiteren Schutzzone muss nachvollziehbar und plausibel begründet und dargestellt werden.

Als Bemessungsgrundlag der Unterteilung der weiteren Schutzzone in die Zonen III A und III B wurde laut Antragsteller nicht die in der DVGW W 101 empfohlene Entfernung von 2 km zwischen Grundwasserentnahme und Grenze III A/III B gewählt, sondern die FließzeitenIsochrone (40a). Hierzu führte der GLD aus, dass die Abgrenzung entsprechend der 40aIsochrone in diesem Fall zielführend ist und der Vorgehensweise des DVGW Arbeitsblattes W101 entspricht, obwohl die grundsätzlich genannte Entfernung von „ca. 2 km oberstromig der Fassung“ im vorliegenden Fall unterschritten wird.

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Die Bemessungsgrundlage für die parzellenscharfe Abgrenzung der Schutzzone II ist in der Anlage 2.2 nachvollziehbar dargestellt. Die parzellenscharfen Abgrenzungen der Zonen II der Brunnen HB1 und HB2 sowie HB5 wird für diskussionswürdig gehalten, da sie bereichsweise großzügig ausfallen. Es wird eine parzellenscharfe Abgrenzung der Schutzzonen II empfohlen, die sich möglichst eng an die Bemessungsgrundlage (100-m-Linie) orientiert.

Der Hinweis ist korrekt.

Die parzellenscharfen Abgrenzungen der Zonen II werden im Bereich der Brunnen HB1 und 2 sowie HB5 geändert. Die Anlagen 2 und 3 (Übersichtskarte und Detailkarte) wird geändert.

Unterlagen sollten ergänzt werden: Daten aus Vorfeldmessstellen u. a. zu den Parametern Nitrat, Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und Metaboliten.

Im hydrogeologischen Gutachten ist bereits auf die jährlich vorzulegenden Berichte der WVSL zur Wasserzusatzberatung verwiesen worden. In den Berichten

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werden u. a. der Nitrateintrag sowie eine Erfolgskontrolle an den Förderbrunnen als auch ausgewählten Grundwassermessstellen thematisiert. Die Berichte liegen dem GLD vor. Ergänzung der Beschreibung der potentiellen Belastungsquellen (Kapitel 9.1 Hydrogeologisches Gutachten) um den Hinweis: Der Nds. Beitrag zu den Bewirtschaftungsplänen 2015 – 2021 der Flussgebiete Elbe, Weser, Ems und Rhein weist für den Grundwasserkörper „Große Aue Lockergestein rechts“ im Rahmen der Bewertung Chemie, Gesamtbewertung und Nitrat, einen schlechten chemischen Zustand auf.

Der Aspekt einer grundsätzlichen Belastung des Grundwassers im Bereich des Grundwasserkörpers und damit auch des WW Kirchdorf aufgrund landwirtschaftlicher Aktivität ist im hydrogeologischen Gutachten (Kap. 9.1 und 9.2) bereits benannt und mit dem Hinweis auf die Trinkwasserschutz-Zusatzberatung bzw. die in diesem Zusammenhang durch die WVSL anzufertigenden Jahresberichte konkretisiert worden.

Für die WSG-VO als auch für die Anlage 1 sollen die Auflagen aus der Praxisempfehlung für niedersächsische Wasserversorgungsunternehmen und Wasserbehörden (NLWKNGrundwasser-Schriftenreihe, Band 17, 2013) für den Grundwasserschutz zu übernehmen. Die in der Praxisempfehlung mit „v“, „g“ bezeichneten Auflagen sollen genauso in die WSG-VO übernommen werden und nicht abgemindert werden.

Der vorliegende Entwurf der gebietsspezifischen WSG-VO ist ausgehend von der Praxisempfehlung für niedersächsische Wasserversorgungsunternehmen erstellt worden. Nach der Praxisempfehlung (Seite 1) handelt es sich nicht um eine Musterverordnung. Sie dient dazu Hilfestellungen in den Festsetzungsverfahren zu geben. Die Anwendung ist somit nicht verpflichtend. Die aufgezählten Vorschriften und Schutzbestimmungen müssen auf das jeweilige Schutzbedürfnis abgestimmt, ergänzt oder gekürzt werden.

Beispiele: Ergänzung des Abs. 3 und 4 zum § 8 aus der Praxisempfehlung

§ 8 Abs. 3 der VO und Nr. 11 des Schutzgebietskatalogs der Praxisempfehlung reglementiert die Düngung, wenn im Vorjahr in mindestens 50 % der flach verfilterten Gütemessstellen < 5 m unter Geländeoberfläche die mittlere Nitratkonzentration einen Wert von 50 mg/l übersteigt oder die durchschnittliche Nitratkonzentration im Rohwasser des Vorjahres einen Wert von 40 mg/l übersteigt. Die bestehende Regelung zur Düngung entspricht den Vorgaben der SchuVO. Die Nitratkonzentration im Rohwasser liegt bei allen Brunnen seit 2005 deutlich unter 40 mg/l. Aus den Kenntnissen der vorhandenen Strömungsmodelle ist die räumlich begrenzte Aussagekraft von Vorfeldmessstellen bekannt. Die Grundwassermessstellen repräsentieren aufgrund ihrer geringen Filterlängen nur Bruchteile einer landwirtschaftlichen Fläche und keinesfalls alle Nutzflächen im WSG. Zu hohe Nitratkonzentrationen in wenigen Gütemessstellen sind daher nicht übertragbar auf das gesamte Wasserschutzgebiet. Düngebeschränkungen führen

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zu hohen Ausgleichszahlungen. Sie treffen in der Regel nicht (nur) den Verursacher. Die WVV SULINGER LAND und die Zusatzberatung sprechen sich für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Landwirten aus. Ein Belohnungsprinzip von grundwasserschonender Landbewirtschaftung statt „Sanktionen“ über Düngebeschränkungen wird favorisiert (sh. Bericht „Gewässerschutzorientierte Zusatzberatung für die Kooperation der Wasserversorgung SULINGER LAND). Anlage 1: in der WSG-VO sollte eine Regelung für die Lagerung an sich von organischen Düngern (nicht nur für das Errichten/Erweitern von Behältern für die Lagerung von organischen Wirtschaftsdüngern aufgenommen werden. Die Praxisempfehlung Nr. 11 sollte vollständig in die WSG-VO aufgenommen werden (organische Düngung).

Die Nrn. 22 – 24 der Praxisempfehlung wurden zusammengefasst mit den Nrn. 41 und 42 der Praxisempfehlung (hier: Nrn. 34 und 35). Das Lagern von flüssigen organischen Düngemitteln ist nur in Behältern möglich, die einer Baugenehmigung bedürfen. Baugenehmigte Anlagen dürfen auch betrieben werden. Den Fortbestand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer WSG-VO rechtlich legal existierender, baugenehmigter Anlagen über neue Verbots- und Genehmigungsvorbehalte für die Handlungen entschädigungslos quasi infrage zu stellen, ist nicht zulässig. Bereits nach dem allgemeinen Wasserrecht kann auf derartige Anlagen Einfluss genommen werden. Dieses wurde auch vom Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz bestätigt.

Die Praxisempfehlung Nr. 17 sollte in die WSG-VO aufgenommen werden (Anbau von Problemfrüchten).

Dieser Empfehlung wird in Bezug auf den Anbau von Kartoffeln gefolgt. Weitere Problemfrüchte bestehen u. a. auch nach Auffassung der LWK nicht im WSG Kirchdorf.

Die WSG-VO Nr. 21 zur PSMAnwendung sollte den Vorgaben aus der Praxisempfehlung Nrn. 26 – 28 angepasst werden.

Es bleibt bei der bestehenden Regelung.

Die Verordnung wird entsprechend geändert. Der Anbau von Kartoffeln ist in den Zonen II, IIIa und IIIb genehmigungspflichtig.

Verbote von Pflanzenschutzmittel treffen i. d. R. nicht den Verursacher und lösen hohe Ausgleichszahlungen aus. Im Rohwasser der Brunnen wurde kein Pflanzenschutzmittel gefunden (Befunde in den Messstellen lösen nach der Praxisempfehlung kein Verbot aus).

Für folgende gegenüber der Praxisempfehlung aufgenommene Punkte werden Änderungen angeregt: WSG-VO Nr. 3.3 (Einleitung von Wasser aus Fischteichen): Zone II = v

Der Hinweis ist korrekt.

Die VO wird entsprechend geändert.

WSG-VO Nr. 9.1.1.3: im Text … bzw. bei Feldgras …. durch „…und bei Feldgras…“

Der Hinweis ist korrekt.

Die VO wird entsprechend geändert.

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Die Regelungen in Anlage 1 Nr. 16 und Nr. 20 wird für verzichtbar gehalten, da im WSG Kirchdorf Böden mit Tongehalten > 25 % und Moorböden keine Verbreitung finden. Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Handwerkskammer Hannover

Anregungen werden nicht vorgebracht.

IHK Hannover

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Landvolk Sulingen

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Nienburg

Es bestehen keine wesentlichen Bedenken.

Der Hinweis ist korrekt.

Die Regelungen werden gestrichen.

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Es ist nachvollziehbar, dass in Abhängigkeit von der Größe der Flurstücke/Bewirtschaftungseinheiten eine Teilung von Flurstücken bei der Umgrenzung der Schutzzonen nicht vermieden werden konnte. Bei einer nicht naturräumlich erkennbaren Abgrenzung einer WSG-Zone innerhalb einer Bewirtschaftungseinheit ist für eine dauerhaft erkennbare Markierung in der Örtlichkeit Sorge zu tragen.

Die Grenzen sind, soweit nicht in der Örtlichkeit erkennbar, durch entsprechende Markierungen zu kennzeichnen. Entsprechende Markierungen sind nach Inkrafttreten der geänderten WSG-VO vorzunehmen.

Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Aus Sicht des Dezernates Binnenfischerei bestehen keine Bedenken.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

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Nds. Landesbehörde für Straßenbau u. Verkehr, Nienburg

Betroffen sind die überörtlichen Verkehrsstraßen B 6, L 349 und die K 36 Es bestehen keine Bedenken gegen die Festsetzung. Es wird davon ausgegangen, dass die Belange der überörtlichen Verkehrsstraßen einschließlich ihrer Brückenbauwerke bzw. Durchlassbauwerke sowie Nebenanlagen (Radweg usw.) im Bereich des ausgewiesenen Wasserschutzgebietes mit den dazugehörigen Unterhaltungs- und Erhaltungsarbeiten einschließlich Winterdienst (Einsatz von Streusalz) und eventuellen Straßenausbaumaßnahmen gewahrt bleiben.

Handlungen, die unter Genehmigungsvorbehalt stehen oder für die innerhalb entsprechender Schutzgebietszonen Verbote bestehen, sind in der Schutzgebietsverordnung aufgeführt (sh. hierzu Nr. 36.1.1 des Schutzgebietskatalogs). Straßenausbaumaßnahmen sind zwar genehmigungspflichtig, es sind aber keine Einschränkungen zu erwarten, die über die in diesen Fällen ohnehin geltende RiStWag und deren Anforderungen in Trinkwasserschutzgebieten hinausgehen.

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Nds. Landesforsten, Forstamt Nienburg

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Für die in § 10 aufgeführten „Duldungspflichten“ sind ggf. privatrechtliche Vereinbarungen mit entsprechenden Entschädigungsleistungen abzuschließen.

Samtgemeinde Kirchdorf

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Sollten durch die Ausweisung des Trinkwasserschutzgebietes erhöhte Anforderungen festgesetzt werden, die die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist gem. § 52 Abs. 5 WHG für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ohnehin ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Abs. 4 besteht.

Der Samtgemeindeausschuss hat Die betroffenen Grundstückseider Schutzgebietsverordnung mit der gentümer hatten die Gelegenräumlichen Festlegung des Schutzheit, die Unterlagen einzusehen bereiches zugestimmt. und ggf. Einwendungen zu erheDie Interessen der betroffenen ben. Fast alle Flächen befinden Seite 5 von 6

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Grundstückseigentümer sind durch den Landkreis zu prüfen.

sich bereits im festgesetzten Wasserschutzgebiet Kirchdorf.

Unterhaltungs- u. Landschaftspflegeverband Große Aue und Wasserund Bodenverband Renzel

Es bestehen keine Bedenken, da keine Einschränkungen/Verbote hinsichtlich der vorhandenen Gewässer II. und III. Ordnung vorgesehen sind.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

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Einwender A

Der Einwand wurde damit begründet, dass Bewirtschaftungseinschränkungen der Spargelfläche an der K 36 aufgrund von möglichen Beschränkungen der Grundwasserentnahme befürchtet werden.

Dem Einwender wurde bereits eine Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zur Beregnung der Spargelfläche erteilt. Der Brunnen befindet sich außerhalb des Schutzgebietes. Einschränkungen sind nicht beabsichtigt. Dieses wurde dem Einwender erläutert. Die Einwendung wurde daher zurückgezogen.

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Einwender B

Die vorgesehene Grenze des Wasserschutzgebietes führt durch das Hofgrundstück des Einwenders. Die bebaute Fläche des Flurstücks 19/4 sollte daher von einer Unterschutzstellung ausgenommen werden.

Welche Vorgaben bei der parzellenscharfen Abgrenzung der Wasserschutzgebietsgrenze beachtet wurden, ist den Antragsunterlagen zu entnehmen. Die Vorgaben wurden generell bei der Grenzziehung beachtet. Aus Gleichbehandlungsgründen kann hier im Einzelfall nicht davon abgewichen werden.

Die VO wird geändert. Der Grenzverlauf wird angepasst.

Die bebaute Fläche des Flurstücks 19/4 vollständig von einer Unterschutzstellung auszunehmen ist nicht möglich, da dann ein nicht unerheblicher Teil des bebauten Grundstücks innerhalb des hydrogeologisch ermittelten Einzugsgebietes liegen würde. Des Weiteren ist von dem Betriebsstandort ausgehend ein Gefährdungspotential gemäß Praxisempfehlung (Lagerung von Gärfuttermieten, Silliergut etc.) nicht grundsätzlich auszuschließen. Ein Teil der Bebauung kann jedoch unter Berücksichtigung der hydrogeologisch ermittelten Einzugsgebietsgrenze ausgenommen werden. Die neue Grenze verläuft diagonal über das Grundstück (vom Weg ausgehend diagonal zur Zufahrt von der B 61). Dieses wurde dem Einwender mitgeteilt. Der Einwender B hält seine Einwendung weiterhin aufrecht.

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