Am ts b la tt d e s S a a rla n d e s

Am ts b la t t d e s S a a r la n d e s Her ausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2015 Ausgegeben zu Saar br ücken, 26. Febr uar 2015 Nr. 5 ...
Author: Elvira Kaiser
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Am ts b la t t d e s S a a r la n d e s Her ausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

Teil I 2015

Ausgegeben zu Saar br ücken, 26. Febr uar 2015

Nr. 5

Inhalt Seite

A. Amtliche Texte Gesetz Nr. 1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung. Vom 21. Januar 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

184

Gesetz Nr. 1849 zur Reform des Sozialdienstes der Justiz (Sozialdienstreformgesetz). Vom 21. Januar 2015

187

Gesetz Nr. 1850 zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze. Vom 21. Januar 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

193

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung). Vom 6. Februar 2015. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

194

184

Amtsblatt des Saar landes Teil I vom 26. Febr uar 2015

A. Amtliche Texte Gesetze 29

Gesetz Nr. 1847 zur Neuregelung der Professorenbesoldung Vom 21. Januar 2015

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Ar tikel 1 Änder ung des Saar ländischen Besoldungsgesetzes Das Saarländische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 326), wird wie folgt geändert: 1. In § 3c Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur“ durch die Wörter „Ministerium für Bildung und Kultur“ ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) In dem neuen Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Das Ministerium für Bildung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa“ ersetzt. c) Als Absatz 2 wird angefügt: „(2) Absatz 1 gilt nicht für Hochschulen mit Globalhaushalt.“ 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zu einer Höhe von 40 vom Hundert des Grundgehaltes“ durch die Wörter „bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2 bis zu einer Höhe von 25 vom Hundert des Grundgehaltes und bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3 bis zu einer Höhe von 29 vom Hundert des Grundgehaltes“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „Höhe von 40 vom Hundert“ durch die Wörter „in Satz 1 genannten Vomhundertsätze“ ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Über Leistungsbezüge des Präsidenten und des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und des Rektors der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes entscheidet der Ministerpräsident, über Leistungsbezüge des Rektors der Hochschule für Musik Saar und des Rektors der Hochschule der Bildenden Künste Saar entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.“ 4. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Der Ministerpräsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Ministerium für Finanzen und Europa“ ersetzt. 5. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung (1) Monatlich gewährte Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, vermindern sich für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe W 2 um 550 Euro und für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe W 3 um 450 Euro, höchstens jedoch insgesamt in Höhe der zu vermindernden Leistungsbezüge; bei Teilzeitbeschäftigung werden die in Halbsatz 1 genannten Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Unbefristete Leistungsbezüge werden bei der Verminderung nach Satz 1 mit 80 vom Hundert des jeweiligen Leistungsbezuges berücksichtigt. Befristete Leistungsbezüge, die auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden, werden nicht vermindert. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge vermindert, bis der Differenzbetrag nach Satz 1 erreicht ist: 1. unbefristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, 2. unbefristete nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, 3. befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, 4. sonstige befristete Leistungsbezüge. (2) Stehen innerhalb der Kategorien des Absatzes 1 Satz 4 mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge berücksichtigt, die

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zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen. Am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge werden anteilig vermindert. (3) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Verminderung beginnt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge. (4) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge jeweils die Unterschiedsbeträge zwischen den am Tage der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 184) und nach dem Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) treten. Die Verminderung beginnt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge.

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jeweils die Unterschiedsbeträge zwischen den am Tage der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 184) und nach dem Gesetz zur Anpassung von Besoldungsund Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) treten. Der Betrag nimmt an allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung teil.“ 6. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Zuständigkeitsregelung Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa.“ 7. In § 1 Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 6 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Ministerium für Finanzen und Europa“ ersetzt. 8. Die Besoldungsordnung B in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes wird wie folgt geändert: a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung“ gestrichen.

(5) § 33 Abs. 3 Satz 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt auch für Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben oder die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind.

b) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Verbraucherschutz“ die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung“ eingefügt.

(6) Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum 26. Februar 2015 nach § 33 Abs. 3 Satz 3 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach dieser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit durch einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt. Der Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem nach bisherigem Recht ruhegehaltfähigen Teil der Leistungsbezüge und einem Betrag in Höhe von 550 Euro bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2 und 450 Euro bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3; bei Teilzeitbeschäftigung werden die in Halbsatz 1 genannten Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Wurden die Leistungsbezüge in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Beträge

aa) Bei der Amtsbezeichnung „Direktor beim Landtag“ wird der Fußnotenhinweis „1)“ angefügt.

c) Die Besoldungsgruppe B 7 wird wie folgt geändert:

bb) Als Fußnote 1 wird angefügt: „1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8.“ d) Die Besoldungsgruppe B 8 wird wie folgt geändert: aa) Vor der Amtsbezeichnung „Präsident des Rechnungshofes“ wird die Amtsbezeichnung „Direktor beim Landtag“ mit dem Fußnotenhinweis „1)“ eingefügt. bb) Als Fußnote 1 wird angefügt: „1) Nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren in einem Amt ab Besoldungsgruppe B 7.“

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Ar tikel 2 Änder ung des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Ver sor gungsbezügen im J ahr 2012 und zur Änder ung besoldungs- und ver sorgungsrechtlicher Vor schr iften Nach der Grundgehaltstabelle Nummer 3 in der Anlage 1 des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195) wird folgende Tabelle 3a eingefügt: „Gültig ab 1. Januar 2013 3a. Besoldungsor dnung W Gr undgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe

W1 3833,15

W2 4912,92

W3 5723,99

“ Ar tikel 3 Änder ung des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Ver sor gungsbezügen in den J ahren 2013 und 2014 Das Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) wird wie folgt geändert: 1. Die Grundgehaltstabelle Nummer 3 in der Anlage 1 des Gesetzes (Besoldungsordnung W) wird wie folgt gefasst: „Gültig ab 1. September 2013 Gr undgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) W1

W2

W3

3921,31 5025,92 5855,64 “ 2. Die Grundgehaltstabelle Nummer 3 in der Anlage 6 des Gesetzes (Besoldungsordnung W) wird wie folgt gefasst: „Gültig ab 1. September 2014 3. Besoldungsor dnung W Gr undgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe

W1

W2

W3

3991,89 5116,39 5961,04 “

Das mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), wird wie folgt geändert: 1. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter „den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10“ jeweils durch die Wörter „dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 und einem Betrag in Höhe von 117,61 vom Hundert des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 9“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehaltes“ durch die Wörter „bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2 bis zur Höhe von 25 vom Hundert des Grundgehaltes und bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von 29 vom Hundert des Grundgehaltes“ ersetzt. 2. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Hochschulen, die über einen Globalhaushalt verfügen.“ b) Absatz 5 wird aufgehoben. Ar tikel 5 Änder ung des Beamtenver sor gungsgesetzes Das mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), wird wie folgt geändert:

3. Besoldungsor dnung W

Besoldungsgruppe

Ar tikel 4 Änder ung des Bundesbesoldungsgesetzes

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69f folgende Angabe eingefügt: „§ 69g Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung“ 2. Nach § 69f wird folgender § 69g eingefügt: „§ 69g Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Professoren sowie der hauptamtlichen Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. § 12a des Saarländischen Besoldungsgesetzes gilt

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entsprechend. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Satzes 2 zusammen mindestens in der Höhe festzusetzen, in der sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechts festgesetzt worden sind. Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.“ Ar tikel 6 Inkr afttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten 1. Artikel 1 Nummer 1, 3 Buchstabe b, Nummer 4, 6, 7 und 8 und Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe b am Tag nach der Verkündung und 2. Artikel 3 mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft. Saarbrücken, den 11. Februar 2015 Die Minister pr äsidentin Kramp-Karrenbauer Der Minister für Finanzen und Europa Toscani

sierung) und die Hilfen für Opfer von Straftaten durch die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes. §2 Ziel und Aufgabe (1) Die ambulanten sozialen Dienste sollen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben Probandinnen und Probanden befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, eine Auseinandersetzung der Probandinnen und Probanden mit der Tat fördern und Opfern von Straftaten angemessene Hilfe zukommen lassen. Den sozialen Diensten obliegt ferner die Förderung der ehrenamtlichen Bewährungshilfe und der ehrenamtlichen Opferhilfe. (2) Hierzu sollen sie mit den Gerichten, den Staatsanwaltschaften und ihren Ermittlungspersonen, den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs, den für die Durchführung eines Gnadenverfahrens nach dem Saarländischen Gnadengesetz zuständigen Behörden, den Jugend- und Sozialbehörden und den Verbänden der Wohlfahrtspflege, der Straffälligenarbeit und der Opferhilfe eng zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten erstreckt sich insbesondere auf die Aufnahme von Probandinnen und Probanden in den Vollzug, die Erstellung des Vollzugsund Eingliederungsplanes und die Vorbereitung der Eingliederung in die Gesellschaft.

Der Minister für Inneres und Spor t Bouillon

§3 Gr undsätze der Ver netzung und der Koor dination

Der Minister der J ustiz

(1) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung streben die ambulanten sozialen Dienste der Justiz eine engmaschige Vernetzung der probandenbezogenen Fallbearbeitung mit der Fallbearbeitung durch die sozialen Dienste der Justizvollzugsanstalten und der Forensisch-psychiatrischen Ambulanz der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie sowie der freien Träger der Straffälligenarbeit und Opferhilfe an.

Der Minister für Umwelt und Ver br aucher schutz Jost Der Minister für Bildung und Kultur Commerçon 31

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Gesetz Nr. 1849 zur Refor m des Sozialdienstes der J ustiz (Sozialdienstrefor mgesetz) Vom 21. Januar 2015

(2) Den ambulanten sozialen Diensten der Justiz des Saarlandes kommt im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Behörden oder sonstiger hilfeleistender Organisationen einzelfallbezogen die Aufgabe der Koordination zum Zwecke der Verknüpfung der Hilfeleistungen zu.

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§4 Begr iffsbestimmung

Ar tikel 1 Gesetz zur ambulanten Resozialisier ung und Opfer hilfe (AROG)

(1) Probandinnen und Probanden im Sinne dieses Gesetzes sind jugendliche, heranwachsende oder erwachsene Beschuldigte, Angeschuldigte, Verurteilte, Gefangene, Untergebrachte oder Entlassene, die auf Grund einer gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung durch die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes betreut werden.

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Wiedereingliederung Straffälliger in die Gesellschaft (Resoziali-

(2) Opfer von Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind a) Personen, bei denen im Rahmen anhängiger Ermittlungs- oder Strafverfahren der Verdacht besteht oder auf Grund rechtskräftig abgeschlossener