ALS Seminare Arbeitsrecht - Lohnsteuer - Sozialversicherung

ALS Seminare Arbeitsrecht - Lohnsteuer - Sozialversicherung Ihr kompetenter Seminarpartner für Zweifelsfragen aus der Lohn- und Gehaltsabrechnung Sta...
Author: Til Kaufman
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ALS Seminare Arbeitsrecht - Lohnsteuer - Sozialversicherung Ihr kompetenter Seminarpartner für Zweifelsfragen aus der Lohn- und Gehaltsabrechnung

Stand: 13.07.2013

Newsletter/Seminarbrief zur Seminarveranstaltung „Änderungen im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zum 01.01.2013“

Zu Kapitel 1 bis 7: Stand der Gesetzgebungsverfahren ►

Zwischenzeitlich verabschiedete Gesetze

Mit zeitlicher Verzögerung wurden von den parlamentarischen Gremien in der Zeit von Mai bis zur Sommerpause im Juli 2013 verabschiedet: -

das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften – Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 (früher: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013, BGBl 2013 Teil I Seite 1809) mit der (rückwirkenden) steuerlichen Förderung von Elektroautos, der Erweiterung der Begriffes „Personalcomputer“ in „Datenverarbeitungsgeräte“ für die LSt-Pauschalierung mit 25 % in § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG und den Regelungen zum „gestreckten“ ELStAM-Einstieg von Januar bis Dezember 2013 - § 52b EStG neu),

-

das Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltVerbG) vom 24.06.2013 (BGBL 2013 Teil I Seite 1667) mit den vorgestellten Änderungen bei der „Riester-Rente“,

-

die Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.05.2013 zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuer- und Lohnsteuerrecht (Bundestags-Drucksache 17/14260 vom 27.06.2013, Zustimmung des Bundesrates am 05.07.2013),

-

das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (Verabschiedung durch den Bundestag in zweiter und dritter Lesung am 16.05.2013, Billigung durch den Bundesrat am 07.06.2013, Inkrafttreten zum 01.07.2014), vgl. auch weiter hinten.  ALS Seminare GmbH, Kettelerstr. 26, 63303 Dreieich, Tel. 06103/373421, Fax 06103/370022, Internet: www.als-seminare.de Seminarbrief zur Seminarveranstaltung „Änderungen im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zum 01.01.2013“

-2►

Bisher nicht in Kraft getretene Gesetzesvorhaben

Von den vorgestellten Gesetzesentwürfen wurden bisher noch nicht verabschiedet: -

der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Steuerrechtes 2013 (u.a. mit der Absenkung der 44,00 EUR-Grenze auf 20,00 EUR zum 01.01.2014),

-

die geplanten Änderungen zur Flexibilisierung bei der Elternzeit zum 01.07.2013 (Einführung einer Großelternzeit, Erweiterung der Übertragung bis zum 14. Lebensjahr), vgl. auch Neue Wirtschafts-Briefe (NWB) Nr. 6/2013 vom 04.02.2013 Seite 376 ff. und weiter unten.

Eine Verabschiedung dieser beiden Gesetzesentwürfe noch vor der Bundestagswahl gilt zwischenzeitlich als unwahrscheinlich. Gleiches gilt für den Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes. ►

Änderungen zum 01.07.2013

Gesetzesänderungen und Verordnungen, die zum 01.07.2013 in Kraft getreten sind: -

Inkrafttreten der Entgeltbescheinigungsverordnung 2013 (EBV 2013) zum 01.07.2013. Zu Einzelheiten vgl. Kapitel 1 der Seminarveranstaltung „Aktuelle Themen aus dem Arbeits-, Lohnsteuer- und SV-Recht (Frühjahr/Sommer 2013“und Newsletter vom Mai 2013.

-

Höhere Pfändungsfreigrenzen durch Inkrafttreten der neuen Lohnpfändungstabellen. zum 01.07.2013. Zu Einzelheiten vgl. Kapitel 2 der Seminarveranstaltung „Aktuelle Themen aus dem Arbeits-, Lohnsteuer- und SV-Recht (Frühjahr/Sommer 2013“und Newsletter vom Mai 2013.

-

Änderung der beitragsrechtlichen Beurteilung für Entsendungen nach Kroatien durch EU-Beitritt zum 01.07.2013. Zu Einzelheiten vgl. Kapitel 0 der Seminarveranstaltung „Aktuelle Themen aus dem Arbeits-, Lohnsteuer- und SV-Recht (Frühjahr/Sommer 2013“.

-

Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen für Hinterbliebenenrentner um 0,25 % in den alten und 3,29 % in den neuen Bundesländern zum 01.07.2013. Zu Einzelheiten vgl. Kapitel 0 der Seminarveranstaltung „Aktuelle Themen aus dem Arbeits-, Lohnsteuer- und SVRecht (Frühjahr/Sommer 2013“.



Änderungen bei der Elternzeit nicht zum 01.07.2013 in Kraft getreten

Nicht zum 01.07.2013 in Kraft getreten sind die geplanten Änderungen bei der Elternzeit (u.a. Einführung einer „bedingungslosen“ Großelternzeit, Erweiterung der Übertragungsmöglichkeiten). Da die FDP – wie ursprünglich beim Betreuungsgeld – gegen die geplanten Regelungen im Bundeskabinett Vorbehalte geltend machte (z.B. „zu teuer für die Wirtschaft wegen Problemen bei der Arbeitsorganisation“), erfolgte bisher keine Einbringung des Gesetzes in den Bundestag. Nun soll die „endgültige“ Entscheidung über die Einführung einer Großelternzeit erst nach der Bundestagswahl im September 2013 fallen, vgl. auch Bericht „Neuer Anlauf für die Großelternzeit“ im Handelsblatt vom 19.06.2013.  ALS Seminare GmbH, Kettelerstr. 26, 63303 Dreieich, Tel. 06103/373421, Fax 06103/370022, Internet: www.als-seminare.de Seminarbrief zur Seminarveranstaltung „Änderungen im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zum 01.01.2013“

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Ergänzung zu Kapitel 1: Begriff „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ►

BFH-Urteile vom 19.09.2012 – VI R 54/11 und VI R 55/11

Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ ist der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Sinne des § 3 Nr. 33, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG werden nur freiwillig geleistete Arbeitgeberleistungen erbracht, vgl. BFH-Urteile vom 19.09.2012 – VI R 54/11 und VI R 55/11 (Der Betrieb Nr. 51/52 vom 21.12.2012). ►

BMF-Schreiben vom 22.05.2013 (Nichtanwendungserlass)

Mit BMF-Schreiben vom 22.05.2013 – Gz IV C 5 – S 2388/11/10001-02 hat die Finanzverwaltung einen sog. Nichtanwendungserlass veröffentlicht, d.h. die Definition „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ wird „aus Gründen des Vertrauensschutzes“ (erst einmal) nicht geändert, vgl. auch Handelsblatt vom 11.06.2013. Bisher ist die Finanzverwaltung von einer „zusätzlichen Leistung“ ausgegangen, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber (vor der Gewährung der Leistung) schuldet, R 3.33 Abs. 5 Satz 1 LStR 2011. Abzuwarten bleibt, ob es bei dieser Auffassung der Finanzverwaltung nur bis zum Inkrafttreten der neuen Lohnsteuerrichtlinien zum 01.01.2014 oder auch darüber hinaus bleibt. Außer bei Entgeltumwandlungen besteht somit b.a.w. erst einmal kein Handlungsbedarf. Zu weiteren Einzelheiten und (kritischen) Anmerkungen vgl. auch Neue Wirtschaftsbriefe (NWB) Nr. 50/2012 vom 10.12.2012 Seite 4037 f., Newsletter der Steuerberaterkammer Hessen – Ausgabe 01/2013 vom 17.01.2013, Haufe News vom 17.01.2013, Der Betrieb Nr. 5/2013 vom 01.02.2013 Seite M 9 sowie AOK-Newsletter Februar 2013 vom 12.02.2013.

Seminar-Tipp für ein eintägiges Kompaktseminar zu aktuellen Themen „Aktuelle Themen aus dem Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht (Sommer/Herbst 2013)“ Nächste Termine: 26.08.2013 in Erfurt, 27.08.2013 in Kassel, 02.09.2013 in Darmstadt, 03.09.2013 in Wiesbaden, 04.09.2013 in Frankfurt/Main und 06.09.2013 in Alzenau (360,00 EUR zzgl. MwSt., bei gleichzeitiger Anmeldung von mindestens zwei Personen: 288,00 EUR zzgl. MwSt.)

 ALS Seminare GmbH, Kettelerstr. 26, 63303 Dreieich, Tel. 06103/373421, Fax 06103/370022, Internet: www.als-seminare.de Seminarbrief zur Seminarveranstaltung „Änderungen im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zum 01.01.2013“

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Kapitel 1: Änderungen im Befreiungsrecht der Rentenversicherung bei berufsständischer Versorgungseinrichtung durch BSG-Urteile vom 31.10.2012 Hierzu hat die Deutsche Rentenversicherung Ende Mai 2013 folgende Durchführungshinweise veröffentlicht:

Mit Urteilen vom 31.10.2012 (AZ: B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) hat sich das Bundessozialgericht in einigen Fällen mit dem Thema der Befreiung berufsständisch Versorgter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI befasst. Insbesondere ging es dabei um die Wirkung einer Befreiung sowie deren Erstreckung, mithin um die Auslegung des § 6 Abs. 5 SGB VI. Nach einer Auswertung der Entscheidungsgründe sieht sich die Deutsche Rentenversicherung Bund veranlasst, ihre derzeitige Verwaltungspraxis in einigen Bereichen nachzujustieren, um sie der Rechtsprechung anzupassen. Geltungsbereich einer Befreiung: Auf der Basis einer weiten Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Deutsche Rentenversicherung Bund bisher für einige klassische berufsspezifische Tätigkeiten davon ausgegangen, dass einmal erteilte Befreiungen bei einem Arbeitgeberwechsel ihre Gültigkeit behalten, solange auch der neue Arbeitgeber bestimmte Kriterien erfüllt und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. So mussten z. B. Krankenhausärzte, Apotheker in Apotheken oder Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern nicht bei jedem Arbeitgeberwechsel einen neuen Befreiungsantrag stellen. Für andere Berufsgruppen oder berufliche Tätigkeiten war demgegenüber die Befreiung stets von einer konkreten Arbeitsplatzbeschreibung abhängig. Deshalb hatten und haben z.B. Syndikusanwälte und Syndikussteuerberater bei jedem Arbeitgeberwechsel oder bei jedem Wechsel des Tätigkeitsfeldes eine neue Befreiung zu beantragen. Mit den oben angeführten Entscheidungen hat das Bundessozialgericht nunmehr eine streng am Wortlaut des Gesetzestextes orientierte Auslegung gewählt und klargestellt, dass ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes eines Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit gilt. Wird diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgegeben, endet die Wirkung der Befreiung. Soll die Befreiungswirkung auch für eine spätere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit herbeigeführt werden, muss ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. In der Konsequenz bedeutet dies für die Befreiungspraxis eine gesteigerte Formalisierung. Jedes Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes, das gleichzeitig aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, muss für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ein eigenständiges Befreiungsverfahren durchführen. Als neu aufgenommen in diesem Sinne ist sowohl jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch jeder Arbeitgeberwechsel zu verstehen. Ein Betriebsübergang, der das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber nicht berührt, ist keine neu aufgenommene Beschäftigung. Ebenso stellt z. B. bei einem Arzt im Krankenhaus der Wechsel von einer Station auf die andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes dar.  ALS Seminare GmbH, Kettelerstr. 26, 63303 Dreieich, Tel. 06103/373421, Fax 06103/370022, Internet: www.als-seminare.de Seminarbrief zur Seminarveranstaltung „Änderungen im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zum 01.01.2013“

-5Zur Einleitung des Befreiungsverfahrens ist wie bisher ein Befreiungsantrag zu stellen. Dabei ist nunmehr allerdings zu beachten, dass in einem neuen Antrag sowohl die Tätigkeit genau zu bezeichnen als auch der Arbeitgeber konkret zu benennen ist. Als Beleg für die Angaben sollte dem Antrag zumindest auszugsweise der Arbeitsvertrag beigefügt werden. Die entsprechenden Daten werden in die Befreiungsbescheide aufgenommen. Weiterhin ist zu beachten, dass Anträge innerhalb der Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI zu stellen sind, um eine nahtlose Beitragszahlung zum berufsständischen Versorgungswerk zu gewährleisten. Gegen eine Antragstellung bereits vor der Beschäftigungsaufnahme bestehen keine Bedenken. In diesen Fällen sollte dem Befreiungsantrag eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages beigefügt werden sowie eine kurze Mitteilung erfolgen, sobald die Beschäftigung aufgenommen wurde. Der beschäftigungsbezogene Befreiungsbescheid ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Beitragsverfahrensordnung - BVV) zu nehmen und auf Verlangen den Prüfdiensten der Deutschen Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung vorzulegen. Liegt dem Arbeitgeber ein aktueller Befreiungsbescheid oder Befreiungsantrag nicht vor, ist dieser verpflichtet, den Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden und die Beiträge dorthin zu entrichten. Tut er das nicht, werden die Beiträge im Rahmen der Betriebsprüfung nacherhoben. Um die neue Verfahrensweise einzuführen, ist es für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2013 ausreichend, wenn statt eines Befreiungsbescheides vom Arbeitgeber die rechtzeitige Antragstellung nachgewiesen wird. In einer ersten Reaktion auf die Urteile hatten sowohl die berufsständischen Versorgungswerke als auch die Deutsche Rentenversicherung Bund den betroffenen Personenkreis im November 2012 auf die Neuerung hingewiesen und gebeten, bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung ausnahmslos die Grundzüge der Rechtsprechung zu beachten und in jedem Fall einen erneuten Befreiungsantrag zu stellen. Nach einer Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe kann darauf noch einmal explizit hingewiesen werden. Soweit Ärzte, die eine ärztliche Tätigkeit in Krankenhäusern oder Arztpraxen ausüben, Apotheker in Apotheken oder Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern ihre derzeitige Beschäftigung vor dem 31.10.2012 aufgenommen haben, verbleibt es für diesen Personenkreis bei der bisherigen Praxis. Das heißt: für sie müssen Befreiungsanträge zwingend erst bei einem Wechsel der Beschäftigung gestellt werden. Auf Wunsch können Anträge zur Klarstellung auch für die aktuell ausgeübte Beschäftigung gestellt werden. Für bereits beendete Beschäftigungen werden für diesen Personenkreis nachträglich keine Befreiungsbescheide erteilt. Erstreckung einer Befreiung: Neben der Frage nach der Geltung einer Befreiung war vom Bundessozialgericht auch über die Frage nach der Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zu entscheiden. Diesbezüglich hat das Gericht klargestellt, dass die Erstreckung keinen eigenständigen Befreiungstatbestand darstellt, sondern von ihrer systematischen Stellung und der Gesetzesbegründung her als Bezugspunkt eine bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erteilte ursprüngliche Befreiung voraussetzt und unmittelbar an diese anknüpft. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege einer Erstreckung kommt daher nur noch dann in Betracht, wenn unmittelbar vor der Aufnahme einer versicherungspflichtigen berufsfremden Beschäftigung oder Tätigkeit eine durch einen Bescheid nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI befreite berufsspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde. Daher können in ihrer berufsspezifischen Tätigkeit nicht versicherungspflichtige Selbständige, deren Arbeit in Ermangelung einer Versicherungspflicht  ALS Seminare GmbH, Kettelerstr. 26, 63303 Dreieich, Tel. 06103/373421, Fax 06103/370022, Internet: www.als-seminare.de Seminarbrief zur Seminarveranstaltung „Änderungen im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zum 01.01.2013“

-6nicht befreiungsfähig ist, nicht im Wege des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zugunsten ihres Versorgungswerkes befreit werden, wenn sie ihre Tätigkeit durch eine berufsfremde Beschäftigung oder Tätigkeit ersetzen oder ergänzen. Dasselbe gilt für Berufsanfänger, die zunächst berufsfremd tätig und daher bisher nicht für eine konkrete Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit befreit sind. Über diese inhaltlichen Positionen hinaus hat das Gericht in formeller Hinsicht deutlich gemacht, dass auch über die Frage der Erstreckung einer Befreiung vom Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Weder ist die Erstreckung als Teil der Reichweite einer Befreiung herzuleiten noch kann sie durch eine Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle bestätigt werden. Vielmehr ist über das Vorliegen einer Erstreckung in jedem Fall eine förmliche Verwaltungsentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund herbeizuführen. Berufsständisch Versorgte, die zukünftig für die Ausübung einer berufsfremden Haupt- oder Nebentätigkeit im Wege einer Erstreckung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden wollen, müssen einen darauf ausgerichteten Antrag stellen. Entsprechende Vordrucke werden in Kürze zur Verfügung gestellt. Für den Antrag gelten dieselben Regelungen wie für einen originären Befreiungsantrag. In zeitlicher Hinsicht ist die Antragsfrist zu beachten. Inhaltlich sind der Arbeitgeber und die Tätigkeit genau zu beschreiben. Darüber hinaus ist eine Bestätigung des zuständigen Versorgungswerkes vorzulegen, dass auch für die berufsfremde Berufsausübung der Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet ist. Der erteilte Erstreckungsbescheid ist - wie der originäre Befreiungsbescheid - vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und bei einer Betriebsprüfung vorzulegen. Für in der Vergangenheit aufgenommene befristete Tätigkeiten bleibt es bei der bisherigen Verwaltungspraxis, nach der die Erstreckungswirkung durch eine einfache Erklärung der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der zuständigen Krankenkasse herbeigeführt werden konnte. Weitere Informationen gibt es in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und am kostenfreien Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung, 0800 10004800. Stand: Mai 2013

Seminar-Tipp für ein eintägiges Kompaktseminar zu aktuellen Themen „Aktuelle Themen aus dem Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht (Sommer/Herbst 2013)“ Nächste Termine: 26.08.2013 in Erfurt, 27.08.2013 in Kassel, 02.09.2013 in Darmstadt, 03.09.2013 in Wiesbaden, 04.09.2013 in Frankfurt/Main und 06.09.2013 in Alzenau (360,00 EUR zzgl. MwSt., bei gleichzeitiger Anmeldung von mindestens zwei Personen: 288,00 EUR zzgl. MwSt.)

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Kapitel 1: Steuerliche Aufbewahrungsfristen (aktueller Stand: Beratungen im Vermittlungsausschuss am 26.06.2013 erneut verschoben) Die vom Deutschen Bundestag bereits beschlossene schrittweise Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 1 Satz 3 AO von zunächst zehn auf acht Jahre (zum 01.01.2013) sowie in einem zweiten Schritt auf sieben Jahre (zum 01.01.2015) wurde wegen der Ablehnung durch den Bundesrat wieder aus dem Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 gestrichen. Auch der Forderung der Verbände nach einer einheitlichen Verkürzung der Aufbewahrungsfristen auf fünf Jahre hat der Gesetzgeber wegen der unveränderten Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung von 10 Jahren bisher nicht entsprochen. Die Bundesregierung hat jedoch mit einem Gesetzentwurf zur Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen einen neuen Anlauf unternommen (Beratung im Vermittlungsausschuss am 26.06.2013 auf einen noch ungewissen Zeitpunkt nach der Sommerpause 2013 vertagt).

Kapitel 1 und 2: Steuerliche Behandlung der Freiwilligendienste Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 28.02. und 06.06.2013 (BundestagsDrucksache 17/13722 vom 05.06.2013) zu § 3 Nr. 5 Buchst. f EStG neu im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 (BGBl 2013 Teil I Seite 1809) sollen das Taschengeld und vergleichbare Geldleistungen, nicht jedoch Sachbezüge) im Zusammenhang mit gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten (z.B. Freiwilliger Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, Freiwillig Soziales Jahr usw.) auch künftig steuerfrei bleiben. Die neue Regelung mit der Steuerpflicht der Sachbezüge soll nach § 52 Abs. 4g Satz 1 EStG neu erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 gelten, d.h. rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft treten. Für den freiwilligen Wehrdienst gilt die Neuregelung erst bei Dienstbeginn ab dem 01.01.2014, § 52 Abs. 4g Satz 2 EStG. Für den Arbeitgeber ergibt sich nach Verkündung des Gesetzes eine Verpflichtung zur Überprüfung des Lohnsteuerabzugs 2013 und ggf. zur rückwirkenden Einbehaltung der Lohnsteuer, § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

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Zu Kapitel 1 und 2: Reform des deutschen Insolvenzrechts zum 01.07.2014 Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte in den letzten Jahren bereits mehrfach für diese Legislaturperiode eine Reform des Verbraucherinsolvenzrechts angekündigt. Im Oktober 2012 hat die Bundesregierung nun einen entsprechenden Kabinettsbeschluss gefasst und den Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (Bundestags-Drucksache 17/11268 vom 31.10.2012) vorgelegt. Das Gesetz wurde am 16.05.2013 vom Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet und tritt nach Billigung durch den Bundesrat am 07.06.2013 zum 01.07.2014 in Kraft, vgl. auch Neue Wirtschafts-Briefe (NWB) Nr. 22/2013 vom 27.05.2013 Seite 1723 und Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 08.06.2013. ►

Kernpunkte der Neuregelung

Nach dem Gesetzesbeschluss ist vorgesehen, ab 01.07.2014 unter bestimmten Voraussetzungen die Frist bis zur Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre zu halbieren. Verbrauchern können danach auf Antrag künftig nach drei statt bisher nach sechs Jahren alle Schulden erlassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens 35 % (ursprünglich geplant 25 %) der ausstehenden Forderungen (sog. Mindestbefriedigungsquote) beglichen werden, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO n.F. Sind wenigstens die Kosten des Verfahrens beglichen, kommt durch ein gestuftes Konzept eine Restschuldbefreiung künftig nach fünf Jahren in Betracht, § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO n.F. Zu weiteren Einzelheiten vgl. Bundestags-Drucksache 17/11268 vom 31.10.2012, Bundesrats-Drucksache 380/13 vom 17.05.2013 und 380/13 (Beschluss) vom 07.06.2013 sowie Handelsblatt vom 21.05.2013.

Seminar-Tipp für ein eintägiges Praktikerseminar „Lohnpfändungen und –abtretungen richtig bearbeiten (Modul LOSO 11)“ Nächster Termin: 17.10.2013 in Darmstadt (360,00 EUR zzgl. MwSt. pro Person, bei gleichzeitiger Anmeldung von mindestens zwei Personen: 288,00 EUR zzgl. MwSt.)

 ALS Seminare GmbH, Kettelerstr. 26, 63303 Dreieich, Tel. 06103/373421, Fax 06103/370022, Internet: www.als-seminare.de Seminarbrief zur Seminarveranstaltung „Änderungen im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zum 01.01.2013“

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Zu Kapitel 7: Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01.01.2014

a)

Gesetzgebungsverfahren

Ende September 2012 haben die Regierungsfraktionen CDU/CSU und FDP den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vorgelegt, vgl. Bundestags-Drucksache 17/10774 vom 25.09.2012 und Neue Wirtschaftsbriefe Nr. 7/2013 vom 11.02.2013 Seite 425. ►

Aktueller Zeitplan zum Gesetzgebungsverfahren (Stand: 13.07.2013)

27.09.2012: 26.10.2012:

1. Lesung Bundestag 2./3. Lesung Bundestag

23.11.2012: 12.12.2012:

Beschluss des Bundesrates (keine Zustimmung) Sitzung des Vermittlungsausschusses (Änderungsempfehlung)

17.01.2013: 01.02.2013:

Beratung im Bundestag (Zustimmung) Beratung im Bundesrat (Zustimmung)

25.02.2013:

Verkündung des Gesetzes (BGBl 2013 Teil I Seite 285)

Sommer 2013:

Klärung von Zweifelsfragen durch die Finanzverwaltung durch BMF-Schreiben bzw. Regelung in den LStR 2014

01.01.2014:

Inkrafttreten der Reisekostenreform 2014

b)

Kernpunkte der Neuregelung

Das steuerliche Reisekostenrecht soll grundlegend vereinfacht und vereinheitlicht werden. Hierzu sollen insbesondere folgende Maßnahmen zum 01.01.2014 umgesetzt werden: ►

Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Auswärtstätigkeiten

Bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Auswärtstätigkeiten wird statt der bisherigen dreistufigen Staffelung ab 01.01.2014 eine zweistufige Staffelung der Pauschalen (im Inland 12,00 EUR und 24,00 EUR, Wegfall der bisher niedrigsten Pauschale von 6,00 EUR) eingeführt.

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Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Auswärtstätigkeiten 01.01.2002 bis 31.12.2013

ab 01.01.2014

Abwesenheit

Pauschbetrag

Abwesenheit

Pauschbetrag

weniger als 8 Stunden

---

weniger als 8 Stunden

---

mindestens 8 Stunden

6,00 EUR mindestens 8 Stunden

12,00 EUR

mindestens 24 Stunden

24,00 EUR

mindestens 14 Stunden

12,00 EUR

mindestens 24 Stunden

24,00 EUR



Verpflegungsmehraufwendungen bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten

Bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen für mehrtägige Auswärtstätigkeiten wird im neuen Recht ab 01.01.2014 nur noch zwischen Tagen, an denen der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung bzw. ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist (24,00 EUR), sowie An- und Abreisetagen unterschieden (12,00 EUR).

Verpflegungsmehraufwendungen bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten 01.01.2002 bis 31.12.2013 Abwesenheit

Pauschbetrag

weniger als 8 Stunden

---

mindestens 8 Stunden

6,00 EUR

mindestens 14 Stunden

12,00 EUR

mindestens 24 Stunden

24,00 EUR

ab 01.01.2014 Abwesenheit

Pauschbetrag

An- und Abreisetage

12,00 EUR

Abwesenheitstage mit einer Abwesenheit von 0.00 bis 24.00 Uhr

24,00 EUR

Praxis-Tipp: Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % für steuerpflichtige Verpflegungsmehraufwendungen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG soll ab dem Kalenderjahr 2014 systematisch unverändert beibehalten werden.  ALS Seminare GmbH, Kettelerstr. 26, 63303 Dreieich, Tel. 06103/373421, Fax 06103/370022, Internet: www.als-seminare.de Seminarbrief zur Seminarveranstaltung „Änderungen im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zum 01.01.2013“

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Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte und Fahrtkosten

Im Bereich der Fahrtkosten bei Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird zur Steuervereinfachung und Schaffung von Rechtssicherheit gesetzlich festgelegt, dass es höchstens nur noch eine solche Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ wird durch den neuen Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ abgelöst. Dabei kann es sich nicht nur um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handeln, sondern auch bei einem Konzernunternehmen oder bei einem Dritten, so dass u.E. die gesamte Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte hinfällig wird. Die Bestimmung der „ersten Tätigkeitsstätte“ erfolgt primär durch die arbeitsrechtliche Festlegung (z.B. im Arbeitsvertrag) oder anhand von „quantitativen Elementen“ (z.B. typischerweise arbeitstägliches Tätigwerden, zwei volle Arbeitstage je Arbeitswoche oder mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit), statt der vom Bundesfinanzhof verwendeten „qualitativen Elemente“. ►

Übersicht zur Festlegung der regelmäßigen Arbeitsstätte (rmA)

BFH-Rechtsprechung (anwendbar ab sofort bis 31.12.2013 in allen offenen Fällen)

BMF-Schreiben vom 15.12.2011 (anwendbar bis 31.12.2013 in allen offen Fällen)

Verabschiedete gesetzliche Regelung ab dem 01.01.2014

Arbeitnehmer können je Dienstverhältnis nur eine rmA bzw. erste Tätigkeitsstätte haben

Ja

Ja

Ja

Die rmA bzw. erste Tätigkeitsstätte kann nur eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein

Ja (zuletzt BFH-Urteil vom 22.11.2012, NWB Nr. 5/2013 vom 28.01.2013 Seite 258)

Für die Festlegung der rmA bzw. der ersten Tätigkeitsstätte wird die arbeitsrechtliche Zuordnung anerkannt …

Ja

Nein (auch betriebliche Einrichtungen von verbundenden Unternehmen oder Dritten können erste Tätigkeitsstätte sein)

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja (im Rahmen des Wahlrechts)

Nein

Nein

Ja (Aufsuchen der rmA arbeitstäglich, an einem vollen Arbeitstag je Woche, 20 % der regelmäßigen Arbeitszeit)

Ja (Aufsuchen arbeitstäglich, an zwei vollen Arbeitstagen je Woche, 1/3 der regelmäßigen Arbeitszeit)

… im Übrigen erfolgt die Festlegung nach … - qualitativen Merkmalen - quantitativen Merkmalen

 ALS Seminare GmbH, Kettelerstr. 26, 63303 Dreieich, Tel. 06103/373421, Fax 06103/370022, Internet: www.als-seminare.de Seminarbrief zur Seminarveranstaltung „Änderungen im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zum 01.01.2013“

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Geldwerter Vorteil bei der Dienstwagenversteuerung ab 01.01.2014 in bestimmten Fällen auch ohne erste Tätigkeitsstätte

Die Entfernungspauschale und damit ein geldwerter Vorteil im Rahmen der Dienstwagenversteuerung mit 0,03 v.H. des Listenpreises ist künftig nicht nur anzusetzen für -

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,

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sondern auch, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorhanden ist und Arbeitnehmer „nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder das dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise aufsuchen“.



Weitere Vereinfachungen

Darüber hinaus sind im Einkommensteuergesetz ab 01.01.2014 die nachfolgenden weiteren „Vereinfachungen“ vorgesehen. -

Im Bereich der Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung: werden die steuerlich zu berücksichtigenden Zweitwohnungskosten auf 1.000,00 EUR im Monat begrenzt (bisher Durchschnittsmietzins für eine 60-qm-Wohnung).

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Bei der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit im Inland erfolgt in Anlehnung an das bis 31.12.1995 gültige Recht eine Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen um 20 % von 24,00 EUR = 4,80 EUR für ein Frühstück und um jeweils 40 % vom 24,00 EUR = 9,60 EUR für ein Mittag- und Abendessen. Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit unter acht Stunden, ohne Stundennachweis und nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist grundsätzlich mit dem amtlichen Sachbezugswert für Mahlzeiten anzusetzen, wenn der Preis der Mahlzeit 60,00 EUR (bisher 40,00 EUR) nicht übersteigt. Ferner wird diese Fälle eine neue Pauschalierungsmöglichkeit mit 25 % geschaffen, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG (neu).

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Bei der Berechnung der 4-Wochenfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei Rückkehr an eine frühere Tätigkeitsstätte: Auch urlaubs- und krankheitsbedingte Unterbrechungen können künftig zu einem Neubeginn der 4-Wochenfrist führen.

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Einführung des Großbuchstaben „M“ im Lohnkonto und auf der Lohnsteuerbescheinigung bei Zurverfügungstellung von Mahlzeiten, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG.

Seminar-Tipp für ein eintägiges Praktikerseminar „Reise- und Bewirtungskosten im Steuerrecht – mit den Änderungen zum 01.01.2014 (Modul LOSO 17)“ Nächster Termin: 21.10.2013 in Darmstadt (360,00 EUR zzgl. MwSt. pro Person, bei gleichzeitiger Anmeldung von mindestens zwei Personen: 288,00 EUR zzgl. MwSt.)

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