ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER GERMAN PELLETS GMBH STAND: JUNI Allgemeines

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER GERMAN PELLETS GMBH STAND: JUNI 2014 §1 Allgemeines 1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolg...
Author: Angela Kuntz
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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER GERMAN PELLETS GMBH STAND: JUNI 2014

§1 Allgemeines 1.

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“ genannt) der German Pellets GmbH (nachfolgend „GP“ genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen der GP mit ihren Kunden (nachfolgend „KÄUFER“ genannt), sofern und soweit nicht die Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der GP oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Werkleistungen der GP vereinbart worden sind und deren Geltung zur Anwendbarkeit abweichender Regelungen führt.

2.

Die AVB gelten nur, wenn der KÄUFER ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

3.

Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „WARE“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob die WARE durch GP selbst hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft wurde. Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung unter den Voraussetzungen von § 12 Ziffer 6. als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von WAREN mit demselben KÄUFER, ohne dass GP in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste; über Änderungen der AVB wird GP den KÄUFER in diesem Fall unverzüglich informieren.

4.

Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des KÄUFERS werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als die GP ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn die GP in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des KÄUFERS die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Für den Inhalt einbezogener abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Bedingungen ist ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die schriftliche Bestätigung der GP maßgeblich.

5.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB.

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6.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom KÄUFER der GP gegenüber abzugeben sind (etwa Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

7.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Beschaffenheit von Holzpellets Umfasst die Lieferung der WARE Holzpellets gilt dieser § 2: 1.

Holzpellets sind ein Naturprodukt und unterliegen in ihrer Beschaffenheit gewissen Schwankungen, die sich nicht auf die Brennstoffqualität auswirken. Holzpellets werden technisch bedingt und unvermeidbar bei der Herstellung unter hohem Druck und Temperatur verpresst. Als Naturprodukt können Holzpellets durch den verwendeten Rohstoff und/oder durch den Produktionsprozess bedingte, unterschiedliche, produkttypische Eigenschaften und Gerüche aufweisen beziehungsweise entwickeln. Der Umgang mit Holzpellets bei Lagerung, Umschlag und Nutzung muss den einschlägigen Empfehlungen u.a. des DEPV (Deutscher Energieholz- und Pelletverband) und des VDI (Verein Deutscher Ingenieure) entsprechen. Diese Empfehlungen sind unter www.depv.de sowie www.vdi.de abrufbar. Schäden, die an Holzpellets aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder Nutzung, insbesondere entgegen der zuvor beschriebenen Empfehlungen, entstanden sind, gelten nicht als Sachmängel im Sinne des § 434 BGB.

2.

Bei der Lagerung von Holzpellets können sich gefährliche Kohlenmonoxidkonzentrationen (CO) bilden. Deren Entstehung ist ein natürlicher Vorgang. Zugleich wird der Umgebungsluft bei diesem Vorgang Sauerstoff entzogen. Für einen sicheren Umgang mit Holzpellets sind deshalb zwingend die aktuellen einschlägigen Empfehlungen u.a. des DEPV (Deutscher Energieholz- und Pelletverband) und des VDI (Verein Deutscher Ingenieure) zu beachten. Im Zusammenhang mit der Lagerung und dem Gebrauch von Holzpellets verweist GP auf das Sicherheitsdatenblatt der Deutsches Pelletinstitut GmbH (DEPI) vom 14. Februar 2014 (Version 1.0). Dieses ist unter www.depi.de abrufbar und kann überdies bei GP angefordert werden.

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Insbesondere sind folgende Warn- und Verhaltenshinweise zu beachten: -

Der KÄUFER hat alle Personen, die in Kontakt mit den Holzpellets kommen, auf die mögliche Entstehung von Kohlenmonoxid und einen damit verbundenen Sauerstoffentzug bei der Lagerung hinzuweisen. Diese Hinweispflicht des KÄUFERS gilt insbesondere auch bei einem Weiterverkauf der Holzpellets an Geschäfts- oder Privatkunden. Der Käufer ist verpflichtet, bei einem Weiterverkauf der Holzpellets an Geschäfts- oder Privatkunden diese wie folgt zu informieren: „Bei der Lagerung von Holzpellets können sich gefährliche Kohlenmonoxidkonzentrationen (CO) bilden. Deren Entstehung ist ein natürlicher Vorgang. Zugleich wird der Umgebungsluft bei diesem Vorgang Sauerstoff entzogen. Für einen sicheren Umgang mit Holzpellets sind deshalb zwingend die aktuellen einschlägigen Empfehlungen u.a. des DEPV (Deutscher Energieholz- und Pelletverband) und des VDI (Verband Deutscher Ingenieure) zu beachten. Insbesondere sind folgende Warn- und Verhaltenshinweise zu beachten: • • • •



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Zugang zum Pelletlager verschlossen halten. Unbefugten ist der Zutritt zu Lagerräumen zu verbieten. Warnhinweisschilder am Lagerraum anbringen. Zutritt nur nach vorheriger mind. 15-minütiger Querlüftung (bei Lagerräumen bis 10 Tonnen Fassungsvermögen). Bei größeren Lagerräumen bzw. Erdlagern ist ein sicheres Betreten entweder durch Messungen der Lagerraumluft sicherzustellen, oder mittels Absicherung durch eine zweite, eingewiesene Person außerhalb des Lagers. Lagerräume für Holzpellets sind entsprechend den einschlägigen Empfehlungen u.a. des DEPV (Deutscher Energieholz- und Pelletverband) und des VDI (Verein Deutscher Ingenieure) zu belüften.“

Zusätzlich hat der KÄUFER entsprechende Warnhinweisschilder an Lagerräumen anzubringen. Unbefugten darf der KÄUFER keinen Zutritt zu den Lagerräumen für die Holzpellets gewähren. Der KÄUFER hat die Lagerräume gegen einen Zutritt Unbefugter zu sichern. Vor dem Betreten des Lagerraumes hat der KÄUFER sicherzustellen, dass ein sicheres Betreten möglich ist. Dies kann durch ausreichende Lüftungsmaßnahmen erfolgen, im Zweifelsfall und grundsätzlich bei Lagerräumen > 10

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Tonnen Fassungsvermögen sind Messungen der Lagerraumluft durchzuführen bzw. hat die Absicherung durch eine zweite, eingewiesene Person außerhalb des Lagers zu erfolgen. Lagerräume für Holzpellets sind durch den KÄUFER entsprechend der einschlägigen Empfehlungen u.a. des DEPV (Deutscher Energieholz- und Pelletverband) und des VDI (Verein Deutscher Ingenieure) zu belüften.

3.

Für alle Energieträger gelten Sicherheitsvorschriften, die in Bezug auf den Brennstoff, die Heizung und Lagerräume einzuhalten sind. Das gilt auch für Holzpellets. Die Verwendung von Holzpellets kann daher nur in zugelassenen und geeigneten Feuerstätten unter Beachtung der Herstelleranweisungen und der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.

4.

Holzpellets sind feuchtigkeitsempfindlich und trocken zu lagern. Dies gilt auch für Holzpellets als Sackware. Die Verpackungsfolie der Säcke als auch die zusätzliche Ummantelung der Palette bieten keinen ausreichenden Schutz vor dem Eindringen von Feuchtigkeit. Der Lagerraum muss für die Befüllung durch ein Silofahrzeug oder Schubbodenfahrzeug ausgelegt sein. Bei der Befüllung durch ein Silofahrzeug sind Über- und Unterdruck möglich. Der Lagerraum muss den einschlägigen Empfehlungen u.a. des DEPV (Deutscher Energieholz- und Pelletverband) und des VDI (Verein Deutscher Ingenieure) entsprechen.

5.

Da GP keinen Einfluss auf den Zustand des Lagerraums hat, haftet GP nicht für Schäden, die während des Einfüllprozesses und bei der Lagerung aufgrund eines unsachgemäßen Lagerraumes entstehen können; die Rechte des KÄUFERS gemäß § 11 dieser AVB bleiben hiervon unberührt. GP behält sich vor, eine Belieferung abzulehnen, sofern der Lagerraum nicht den einschlägigen Empfehlungen entspricht. Nach ihrem Erfahrungswissen empfiehlt GP die vollständige Entleerung und Säuberung des Lagerraums spätestens nach jeder 2. Lieferung. Bei Lieferungen mit einer Schlauchlänge von mehr als 30 Metern sowie bei häufig notwendigen Richtungswechseln der Befüllleitung kann es zu Qualitätseinbußen der eingeblasenen WARE kommen. Qualitätseinbußen aufgrund Lieferung mit einer Schlauchlänge von mehr als 30 Metern und häufigen Richtungswechseln der Befüllleitung stellen keinen Mangel der WARE im Sinne des § 434 BGB dar. Bei jedem Umschlag, also bei jeder Be- und Entladung, entsteht Feinanteil. Holzpellets sind bei jedem Umschlag geeignet abzusieben.

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§3 Vertragsschluss 1.

Die Angebote der GP sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn GP dem KÄUFER Kataloge, technische Dokumentationen (zum Beispiel Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen hat. GP behält sich Eigentums- und Urheberrechte an diesen vor.

2.

Die Bestellung der Ware durch den KÄUFER gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die GP berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Bestellung bei der GP anzunehmen.

3.

Die Annahme kann entweder schriftlich (etwa durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der WARE an den KÄUFER erklärt werden.

§4 Lieferfrist 1.

Die Lieferfrist wird von GP bei Annahme der Bestellung angegeben oder zwischen den Parteien individuell vereinbart.

2.

Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

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3.

Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der GP setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der folgenden Verpflichtungen des KÄUFERS voraus: Der KÄUFER hat dafür Sorge zu tragen, dass der Lieferort mit den Fahrzeugen der GP beziehungsweise ihrer Frächter zu erreichen ist: Die Abladestelle muss mindestens für Auslieferungsfahrzeuge mit den Abmessungen L = 10,5 m, B= 2,5m H= 4,0m und einem Gewicht von 32 t möglich sein. Am Liefertrag muss eine Person am Lieferort anwesend sein, die berechtigt ist, die WARE anzunehmen. Die für die Befüllung relevanten Bedienungshinweise des jeweiligen Lagerund/oder des Heizkesselherstellers sind zu beachten. Die Lieferung erfolgt nur bei Bereitstellung technisch mangelfreier Tankanlagen/Lagereinrichtungen.

4.

Sofern die GP verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die GP nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird GP den KÄUFER hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig in Abstimmung mit dem KÄUFER eine angemessene neue Lieferfrist festlegen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist GP berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des KÄUFERS wird GP unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere a)

die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer der GP, wenn GP ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat,

b)

weder GP noch die Zulieferer der GP ein Verschulden trifft oder

c)

GP im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

5.

Der Eintritt des Lieferverzugs der GP bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den KÄUFER erforderlich.

6.

Die Rechte des KÄUFERS gemäß § 11 dieser AVB und gesetzliche Rechte der GP insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zum Beispiel aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

7.

Bei Bestellungen auf Abruf ist die GP berechtigt, auf sofortiger Abnahme zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern ein Abruf der vereinbarten Menge nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Gleiches gilt für Bestellungen auf Abruf,

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sofern keine Frist vereinbart wurde und seit Bestellbestätigung vier Monate ohne Abruf verstrichen sind. 8.

Die Vornahme von Teillieferungen durch die GP ist in einem dem KÄUFER zumutbaren Umfang zulässig, wenn a)

die Teillieferung für den KÄUFER im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist,

b)

die Lieferung der restlichen bestellten WARE sichergestellt ist,

c)

dem KÄUFER hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, GP erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

§5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug 1.

Die Lieferung der WAREN erfolgt durch GP, sofern die Vertragsparteien nicht Abweichendes vereinbart haben, ab dem Werk der GP in Wismar. Erfüllungsort ist dementsprechend, sofern nicht ausdrücklich vertraglich anders bestimmt, Wismar. Auf Verlangen und Kosten des KÄUFERS wird die WARE an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist GP berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2.

Die Lieferung von WARE als Sackware erfolgt frei Bordsteinkante, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

3.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der WARE sowie die Verzögerungsgefahr geht spätestens mit der Übergabe der WARE auf den KÄUFER über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der WARE sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der WARE an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der KÄUFER im Verzug der Annahme ist.

4.

Kommt der KÄUFER in Annahmeverzug, unterlässt er eine erforderliche Mitwirkungshandlung, insbesondere gemäß § 4 Ziffer 3. der AVB, oder verzögert sich

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die Lieferung der GP aus anderen, vom KÄUFER zu vertretenen Gründen, so ist GP berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (etwa Lagerkosten) zu verlangen. Die GP wird hierfür eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises pro Kalenderwoche bis maximal insgesamt 5 % bzw. 10 % für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist beziehungsweise, mangels einer Lieferfrist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der WARE berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessener Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die pauschale Entschädigung ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem KÄUFER bleibt der Nachweis gestattet, dass der GP überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

§6 Liefermenge 1.

Von den Parteien verwendete Mengenbezeichnungen wie „zirka“, „ca.“, „etwa“, „rund“ und ähnliche berechtigen GP bis zu 5 Prozent mehr oder weniger als die vereinbarte Menge zu liefern.

2.

Die Bezeichnung „von […] bis […]“ regelt, dass GP nur zur Lieferung der Mindestmenge verpflichtet aber auch zur Lieferung der Höchstmenge berechtigt ist.

§7 Preise und Zahlungsbedingungen 1.

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise der GP „ab Werk“, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2.

Da der Preis für die zu liefernde WARE abhängig von der jeweiligen Bestellmenge ist, behält sich GP vor, Liefermengen abweichend vom durch den KÄUFER erteilten Auftrag zu den Preisen der entsprechenden Mengenstaffel zu berechnen und für Mindermengen unter drei Tonnen (loser Ware) einen Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 10,00 je Tonne zu erheben. Sollte das Lager des KÄUFERS beispielsweise wider Erwarten nur vier statt der bestellten fünf Tonnen WARE fassen, gilt der zur Zeit der Bestellung aktuelle Preis für vier Tonnen. Sollte das Lager des KÄUFERS mehr WARE fassen können als bestellt wurde, kann der KÄUFER in Abstimmung

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mit dem Transporteur entscheiden, ob er die Mehrmenge ebenfalls abnehmen möchte. In diesem Fall würde dem KÄUFER der Preis entsprechend der Mengenstaffel für die tatsächlich gelieferte Menge in Rechnung gestellt. 3.

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnungen werden von GP nicht zurückgenommen. Diese werden Eigentum des KÄUFERS. Ausgenommen hiervon sind Europaletten.

4.

Sofern die Lieferung der WARE durch GP auf Europaletten erfolgt, ist der KÄUFER verpflichtet, eine der Anzahl der zur Lieferung genutzten Europaletten entsprechende Menge an Austauschpaletten an GP bei der Auslieferung der WARE zu übergeben oder andernfalls einen Betrag von EUR 10,00 je fehlender Europalette an GP zu zahlen.

5.

Der Kaufpreis ist ohne Abzug fällig und zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum und Lieferung, sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

6.

Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß vorstehender Ziffer 5. kommt der KÄUFER in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch GP bleibt vorbehalten. Der Anspruch der GP auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.

7.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des KÄUFERS oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, sofern die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der WARE bleiben die Gegenrechte des KÄUFERS unberührt.

8.

Wird nach Abschluss des Liefervertrages erkennbar, dass der Anspruch der GP auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des KÄUFERS gefährdet wird (etwa durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) ist die GP nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung, und gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

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§8 Eigentumsvorbehalt 1.

Der nachstehend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der GP gegen den KÄUFER aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

2.

Die gelieferte WARE bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der GP gegen den KÄUFER aus dem Liefervertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum der GP.

3.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden WAREN dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der KÄUFER hat die GP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die im Eigentum der GP stehenden Waren erfolgen – soweit er davon Kenntnis hat – oder bevorstehen.

4.

Bei vertragswidrigem Verhalten des KÄUFERS, insbesondere bei Vorliegen von Zahlungsverzug, ist GP berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten WAREN herauszuverlangen, nachdem GP eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der KÄUFER. Sofern GP Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn GO die Vorbehaltsware pfändeT.

5.

Der KÄUFER ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende WARE zu verwenden und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten.

6.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der WAREN entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Die GP gilt in diesem Fall als Hersteller. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter das Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt GP Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte WARE.

7.

Die aus dem Weiterverkauf der WARE oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der KÄUFER schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des

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etwaigen Miteigentumsanteils der GP gemäß vorstehender Ziffer 6. zur Sicherheit an die GP ab. Die GP nimmt diese Abtretung an. 8.

Zur Einziehung der Forderung bleibt der KÄUFER neben der GP ermächtigt. Die GP verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der KÄUFER seinen Zahlungsverpflichtungen der GP gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist. Kommt der KÄUFER seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß vorstehendem Satz nicht nach, ist der KÄUFER auf Verlangen der GP verpflichtet, der GP die abgetretenen Forderungen bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen, die zum Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

9.

Der KÄUFER hat die im Eigentum der GP stehenden WAREN auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.

10.

Auf Anforderung des KÄUFERS ist die GP verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen der GP gegen den KÄUFER um mehr als 10 Prozent übersteigt.

§9 Mängelansprüche des KÄUFERS 1.

Die Rechte des KÄUFERS bei Sach- und Rechtmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Ansprüche des KÄUFERS auf Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB sind bei der Lieferung von loser WARE ausgeschlossen, sofern trotz Mängeln ein sicherer und bestimmungsgemäßer Gebrauch der WARE möglich ist. In diesem Fall wird dem KÄUFER ein Angebot zum Ausgleich unterbreitet. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der WARE an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

2.

Grundlage der Mängelhaftung der GP ist insbesondere die zwischen den Parteien über die Beschaffenheit der WARE getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der WARE gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die in schriftlicher Form in die Auftragsbestätigung oder den Liefervertrag aufgenommen wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde oder sich

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diese nicht aus § 2 dieser AVB ergibt, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB). 3.

Die gelieferte WARE ist unverzüglich nach Übernahme der WARE durch den KÄUFER oder einen von diesem bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte WARE gilt als genehmigt, wenn GP nicht binnen sieben Werktagen nach Übergabe der WARE eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, zugegangen ist. Hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel gilt die WARE als genehmigt, wenn GP nicht binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den KÄUFER bei normaler Verwendung der WARE erkennbar war, eine schriftliche Mängelrüge zugegangen ist.

4.

Ansprüche des KÄUFERS auf Schadensersatz beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 11 der AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 10 Verjährung 1.

Abweichend von § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.

2.

Handelt es sich bei der WARE jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Absatz 1 Nummer 1 BGB), bei Arglist der GP (§ 438 Absatz 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

3.

Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Für Schadensersatzansprüche des KÄUFERS gemäß § 11 der AVB gelten, abweichend von § 10 Ziffer 1. der AVB, ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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§ 11 Haftung 1.

Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet GP bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2.

Auf Schadensersatz haftet GP – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet die GP nur

3.

a)

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie

b)

für Schäden aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Vertragswesentlich sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die GP bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die GP bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit GP einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der WARE übernommen hat. Die Haftungsbeschränkungen finden darüber hinaus keine Anwendung auf Ansprüche des KÄUFERS gemäß dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 Schlussbestimmungen 1.

Sollten einzelne der in diesen AVB enthaltenen Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit der Vertrag oder die AVB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck der AVB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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2.

Auf die vorliegenden AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der GP und dem KÄUFER findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationaler Vertragsrechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts Anwendung.

3.

Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes gemäß vorstehendem § 8 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Standort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

4.

Ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist – soweit rechtlich zulässig – Wismar, Deutschland.

5.

Der KÄUFER nimmt davon Kenntnis, dass GP Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

6.

GP ist zudem berechtigt, diese AVB abzuändern oder zu ergänzen, insbesondere soweit dies im Interesse des KÄUFERS, einer Verbesserung, Änderung oder Ergänzung der von GP erbrachten Leistungen erforderlich ist. Die geänderten AVB werden dem KÄUFER postalisch oder per E-Mail mitgeteilt. Sofern der KÄUFER den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Information gegenüber GP widerspricht, gelten die geänderten AVB ab dem in der Information mitgeteilten Datum des Inkrafttretens der Änderungen. Auf diese Bedeutung eines möglichen Schweigens wird GP den KÄUFER in der Information nochmals besonders hinweisen.

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