Allgemeine Geschäftsbedingungen des B2B-Onlineshop von nass magnet

Allgemeine Geschäftsbedingungen des B2B-Onlineshop von nass magnet Stand: Januar 2016 1. Allgemeines Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten...
Author: Luisa Vogt
2 downloads 0 Views 127KB Size
Allgemeine Geschäftsbedingungen des B2B-Onlineshop von nass magnet Stand: Januar 2016

1. Allgemeines Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten in Verbindung mit den „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ (Stand Juni 2011), die diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen beigefügt sind. Sollten einzelne Punkte dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen den „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ widersprechen, so sind allein unsere verbindlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bestell- oder Einkaufsbedingungen verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich anerkannt werden. Entgegenstehenden, anders lautenden Einkaufsbedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Mit der Registrierung gemäß Punkt 2 und mit jeder Anmeldung auf unserer Homepage erkennen Sie diese Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung als alleinmaßgeblich an.

2. Registrierung als Nutzer Ihre Registrierung zum B2B-Onlineshop von nass magnet erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Voraussetzung für die Zulassung zum B2B-Onlineshop von nass magnet ist, dass Sie als natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft die die Zulassung in der Absicht der Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit beantragen, d.h. Unternehmer verpflichten sich, in dem für die Registrierung vorgesehenen Anmeldeformular vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Bitte teilen Sie der nass magnet GmbH spätere Änderungen unverzüglich mit. Ihre Zulassung erfolgt durch elektronische Benachrichtigung durch die nass magnet GmbH. Sie tragen dafür Sorge, dass der Zugang nur für Ihre Zwecke genutzt wird und insbesondere auch dafür, dass Benutzername und Passwort nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Sollten Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass Dritte Kenntnis von Ihren Daten erlangt haben können, sind Sie verpflichtet, dies der nass magnet GmbH unverzüglich anzuzeigen, damit diese eine Sperrung Ihres Zugangs veranlassen kann. Die nass magnet GmbH ist berechtigt, ohne vorherige Ankündigung und ohne die Nennung von Gründen die Zugangsberechtigung durch Sperrung der Zugangsdaten zurückzunehmen. Gründe hierfür können sein: –

Kunde hat falsche Angaben im Registrierungsformular gemacht.



Kunde missbraucht die zur Verfügung gestellten Informationen oder beeinträchtigt durch sein Tun die Funktionsfähigkeit der Webseite.



Kunde verstößt gegen die Registrierungsbedingungen.



Kunde verstößt gegen die Sorgfaltspflichten im Umgang mit seinen Zugangsdaten.



Kunde nutzt die Webseite über einen langen Zeitraum nicht.



Kunde fällt in Insolvenz.

Der Kunde kann jederzeit die Löschung seiner Registrierung verlangen, sofern diese nicht der Abwicklung eines laufenden Vertragsverhältnisses entgegen steht. Die nass magnet GmbH wird dann alle Benutzerdaten und alle personenbezogenen Daten des Kunden löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden.

B2B-Webshop von nass magnet · Eckenerstr. 4-6 · 30179 Hannover

–1–

3. Datenschutz Die nass magnet GmbH speichert und verwendet nach ausdrücklicher Einwilligung des Bestellers dessen personenbezogene Daten, um künftige Bestellungen so einfach wie möglich zu gestalten. Bei der Eingabe der Daten während des Registrierungsprozesses wird der Besteller gefragt, ob diese personenbezogenen Daten gespeichert und für den vorgenannten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller wird dabei über Art, Umfang, Ort und Zweck der Datenspeicherung, Datenverarbeitung und Datennutzung informiert. Die Zustimmung kann der Besteller jederzeit durch E-Mail an [email protected] mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die nass magnet GmbH verwendet die personenbezogenen Daten des Bestellers gemäß den Datenschutzgrundsätzen der nass magnet GmbH sowie nach den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts. Die nass magnet GmbH gibt die Daten nicht an Dritte außerhalb der Kirchheim-Gruppe weiter.

4. Angebot, Vertragsabschluss, Umfang der Lieferung Angebote erfolgen, soweit sie nicht befristet sind, freibleibend. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben. Sind technischen Änderungen vorbehalten.

5. Preise und Zahlung Wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Preise ab Werk, aus-schließlich Verpackung. Bei Kostenänderungen behalten wir uns eine Angleichung der vereinbarten Preise vor. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Andere Zahlungsziele sind möglich. Bei Zielüberschreitungen werden die gesetzlichen Zinsen nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) berechnet. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor; sie geschieht ohne Verbindlichkeit für rechtzeitige Beibringung des Protests und unter Berechnung der Inkassospesen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, es sei denn wegen von uns ausdrücklich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden aus dem betreffenden Auftrag. Zahlungen sind in Euro vorzunehmen, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden.

6. Lieferungen Die Lieferfrist verlängert sich ohne weiteres in angemessener Weise beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse – sei es bei uns oder bei einem Unterlieferanten –, z. B. durch Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung von Rohstoffen und Materialien, soweit solche für die Fertigung der Liefergegenstände erforderlich sind. Unvorhergesehene Hindernisse sind auch Streiks, Aussperrung, Unfallschäden etc. Unvorhergesehene, von uns nicht zu vertretene Ereignisse, die die termingerechte Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, berechtigen uns entweder – unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden - vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens des Körpers und der Gesundheit Teillieferungen sind zulässig. Im Verzugsfall kann der Kunde uns eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Die Haftungsbeschränkungen in „IV. Fristen für Lieferungen; Verzug“ nach den „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ bleiben bestehen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der Frist gemäß Nummer 5 Absatz 6 Satz 1 und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.

B2B-Webshop von nass magnet · Eckenerstr. 4-6 · 30179 Hannover

–2–

7. Gefahrenübergang Entgegennahme Der Versand der Lieferteile erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden oder Empfängers. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile an den Kunden über, auch wenn ausnahmsweise wir die Versendungskosten tragen.

8. Eigentumsvorbehalt Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks, unser Eigentum. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten. Das Vorbehaltseigentum an den von uns gelieferten Waren erlischt jedoch nicht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Die Vertragspartner sind sich vielmehr darüber einig, dass wir hin-sichtlich der durch die Umbildung geschaffenen neuen Sachen Eigentümer bzw. Miteigentümer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur neuen einheitlichen Sache werden und dass der Kunde die neue einheitliche Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils für uns unentgeltlich verwahrt. Der Käufer darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, die Vorbehaltsware oder die aus diesen hergestellten Sachen weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Werden die vorgenannten Gegenstände beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, so hat uns der Kunde sofort schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Sachen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die durch Veräußerung erlangten Forderungen gegen seine Abnehmer tritt uns der Kunde schon jetzt bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen gegen den Kunden ab, und zwar in Höhe des Rechnungswertes unserer in den veräußerten Gegenständen enthaltenen Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wenn die Sicherung aus dem einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt unsere zu sichernden Forderungen um 20 Prozent übersteigt, werden wir im Einzelfall voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl aus der Sicherung freigeben.

9. Haftung Wir verschaffen dem Kunden die Ware frei von Sachmängeln, Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich. Leistungsbeschreibungen und sonstige beschriebene Eigenschaften der Ware stellen keine Beschaffenheitsoder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder Abnahme. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist aus dem vorherigen Satz. Wir können den Mangel nach unserer Wahl durch unverzügliche Beseitigung oder Neulieferung beheben. Schließen wir die Mangelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann uns der Kunde eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – neben dem Rücktritt Schadensersatz verlangen. Die Haftungsbeschränkungen in „VIII. Sach-mängel“ nach den „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ bleiben bestehen. Die Feststellung von Mängeln, die wir zu vertreten haben, ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern der Kunde von seinem Gewährleistungs-recht Gebrauch macht, hat er uns jedes beanstandete Gerät zuzusenden unter genauer Mitteilung des festgestellten Mangels. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Die nass magnet GmbH haftet daher weder für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des B2B-Onlineshop von nass magnets, noch für technische oder elektronische Fehler während der Abwicklung einer Be-stellung über den B2B-Onlineshop von nass magnet, auf

B2B-Webshop von nass magnet · Eckenerstr. 4-6 · 30179 Hannover

–3–

die die nass magnet GmbH keinen Einfluss hat, insbesondere nicht für die verzögerte Bearbeitung oder Annahme von Angeboten.

10. Änderungen, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel (1) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hannover. (2) Es gilt das materielle deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (3) Jede Änderung unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedarf zu Ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Maßgebend für unsere Lieferungen sind ausschließlich diese Bedingungen. Werden diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch schriftliche Vereinbarungen teilweise abgeändert, so bleiben unsere übrigen Bedingungen unverändert gültig. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung vereinbaren die Parteien eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ – GL) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern Stand: Juni 2011

I. Allgemeine Bestimmungen 1.

Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

2.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglichzurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denender Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3.

An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

4.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5.

Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

B2B-Webshop von nass magnet · Eckenerstr. 4-6 · 30179 Hannover

–4–

II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung 1.

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich derjeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.

Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

3.

Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

4.

Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt 1.

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindungzustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, diedem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 Prozent übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechendenTeil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

2.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3.

Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigenForderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allenNebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalberan den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wirddie Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert,ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

4.

a)

Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitungerfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

b)

Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständendem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenenoder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

c)

Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nummer 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der demvom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenenoder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

d)

Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf,auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht,mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

5.

Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,

B2B-Webshop von nass magnet · Eckenerstr. 4-6 · 30179 Hannover

–5–

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldungoder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen. 6.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7.

Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist derLieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw.der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltswaredurch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug 1.

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sichdie Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zuvertreten hat.

2.

Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf a)

höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung),

b)

Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,

c)

Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder

d)

nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers,

verlängern sich die Fristen angemessen. 3.

Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 5 Prozent des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nichtzweckdienlich verwendet werden konnte.

4.

Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nummer 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitgehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.

Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

B2B-Webshop von nass magnet · Eckenerstr. 4-6 · 30179 Hannover

–6–

6.

Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 Prozent des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 Prozent, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang 1.

2.

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: a)

bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wirddie Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b)

bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.

Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Bestellerüber.

VI. Aufstellung und Montage Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1.

Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: a)

alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b)

die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

c)

Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d)

bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferersund des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

e)

Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2.

Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zustellen.

3.

Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

B2B-Webshop von nass magnet · Eckenerstr. 4-6 · 30179 Hannover

–7–

4.

Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfangdie Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5.

Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahmeunverzüglich zu bescheinigen.

6.

Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

VII. Entgegennahme Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VIII. Sachmängel Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: 1.

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2.

Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Absatz 1 Nummer 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Absatz 1 Nummer 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristenbleiben unberührt.

3.

Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

4.

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wennseine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5.

Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zugewähren.

6.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nummer 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrüberganginfolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungenoder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

B2B-Webshop von nass magnet · Eckenerstr. 4-6 · 30179 Hannover

–8–

9.

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehendenVereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Absatz 2 BGB gilt ferner Nummer 8 entsprechend.

10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegeneines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel 1.

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet derLieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Artikel VIII Nummer 2 bestimmten Frist wie folgt: a)

Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass dasSchutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nichtzu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b)

Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Artikel XII.

c)

Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2.

Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3.

Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4.

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nummer 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Artikel VIII Nummer 4, 5 und 9 entsprechend.

5.

Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Artikels VIII entsprechend.

6.

Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Erfüllungsvorbehalt 1.

Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrundvon deutschen, USamerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

2.

Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

B2B-Webshop von nass magnet · Eckenerstr. 4-6 · 30179 Hannover

–9–

XI. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1.

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 Prozent des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzungdes Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderungder Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2.

Sofern Ereignisse im Sinne von Artikel IV Nummer 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt,wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche 1.

Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

2.

Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: a)

nach dem Produkthaftungsgesetz,

b)

bei Vorsatz,

c)

bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,

d)

bei Arglist,

e)

bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,

f)

wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder

g)

wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt. 3.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht 1.

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2.

Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

B2B-Webshop von nass magnet · Eckenerstr. 4-6 · 30179 Hannover

– 10 –

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

B2B-Webshop von nass magnet · Eckenerstr. 4-6 · 30179 Hannover

– 11 –

Suggest Documents