Allgemeine Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen

Allgemeine Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen (AB-BGV) Axpo Deutschland GmbH Messehaus am Markt - Markt 16, 04109 Leipzig Deutschland Für...
Author: Klara Voss
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Allgemeine Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen (AB-BGV)

Axpo Deutschland GmbH Messehaus am Markt - Markt 16, 04109 Leipzig Deutschland

Für die Axpo Deutschland GmbH Ort…………………… am…………………….

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Genehmigt durch den Vorstand der E-Control am 18. Dezember 2015

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Inhaltsverzeichnis

A) Allgemeiner Teil .................................................................................................................... 3 I. Begriffsbestimmungen ................................................................................................................. 3 II. Gegenstand der AB-BGV ........................................................................................................... 3 III. Bilanzgruppenmitglieder ........................................................................................................... 3 IV. Vertretung der Bilanzgruppenmitglieder .................................................................................. 4 V. Allgemeine Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen ................................ 4 VI. Allgemeine Mitwirkungspflichten der unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieder ...................... 5 VII. Datenhaltung ............................................................................................................................ 5 VIII. Datenaustausch/Datenschutz .................................................................................................. 6 IX. Entgelt ....................................................................................................................................... 6 B) Begründung der Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe............................................................ 7 X. Begründung der unmittelbaren Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe .............................................. 7 XI. Begründung der mittelbaren Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe................................................. 8 XII. Identität von Bilanzgruppenverantwortlichem und Lieferanten .............................................. 8 C) Beendigung der Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe............................................................. 8 XIII. Kündigung der unmittelbaren Mitgliedschaft ........................................................................ 8 XIV. Beendigung der mittelbaren Mitgliedschaft ........................................................................... 9 D) Wechsel des Lieferanten und/oder der Bilanzgruppe ....................................................... 9 XV. Wechsel des Lieferanten und/oder der Bilanzgruppe .............................................................. 9 XVI. Einwand gegen den Wechsel aus zivilrechtlichen Gründen .................................................. 9 XVII. [bleibt frei] .......................................................................................................................... 10 E) Sonstige Bestimmungen ......................................................................................................... 10 XVIII. Störungen in der Vertragsabwicklung/Haftung ................................................................. 10 XIX. Formvorschriften .................................................................................................................. 10 XX. Änderung der Verhältnisse .................................................................................................... 10 XXI. Rechtswahl/Gerichtsstand .................................................................................................... 11 XXII. Zustimmungspflichtige Geschäfte des Bilanzgruppenmitglieds ........................................ 11

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A.)

Allgemeiner Teil

I. Begriffsbestimmungen Für diese Allgemeinen Bedingungen wesentliche Begriffe sind im Anhang 1 definiert. II. Gegenstand der AB-BGV 1. Die AB-BGV sind integrierter Bestandteil der Rechtsbeziehung zwischen dem unmittelbaren Bilanzgruppenmitglied und dem Bilanzgruppenverantwortlichen und regeln wechselseitige Rechte und Pflichten. 2. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Bilanzgruppenmitglied und dem Bilanzgruppenverantwortlichen gelten darüber hinaus die Sonstigen Marktregeln und die geltenden technischen Regeln. Die Sonstigen Marktregeln, geltenden technischen Regeln und jeweils geltende Systemnutzungstarife sind auf der Homepage der Energie-Control GmbH (www.e-control.at) veröffentlicht.

III. Bilanzgruppenmitglieder 1. Die Mitgliedschaft zu einer Bilanzgruppe ist unabdingbare Voraussetzung für eine Teilnahme von Lieferanten, Erzeugern, Stromhändlern und Kunden am liberalisierten österreichischen Strommarkt. Die Beendigung der Mitgliedschaft zu einer Bilanzgruppe unter Aufrechterhaltung des Strombezugs ist für Lieferanten, Erzeuger, Stromhändler und Kunden nur unter der Bedingung der Begründung einer Mitgliedschaft zu einer neuen Bilanzgruppe möglich. Kann keine Mitgliedschaft zu einer Bilanzgruppe nachgewiesen werden, so wird der Netzbetreiber die Netznutzung umgehend aussetzen und dadurch die Entnahme oder Einspeisung von elektrischer Energie beenden. 2. Die Bilanzgruppe kann aus folgenden Bilanzgruppenmitgliedern bestehen: • • • •

Lieferanten Erzeuger Kunden Stromhändler

3. Die Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe wird entweder unmittelbar, durch Abschluss eines Vertrages mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen (unmittelbare Mitgliedschaft), oder mittelbar, durch Abschluss eines Vertrags mit einem Lieferanten, der Bilanz1

Der Anhang ist gleichlautend mit dem Kapitel 1 der Sonstigen Marktregeln. 3

gruppenmitglied ist (mittelbare Mitgliedschaft), begründet. Das mittelbare Bilanzgruppenmitglied steht in keinem direkten Vertragsverhältnis zum Bilanzgruppenverantwortlichen. 4. Soweit Bilanzgruppenmitglieder mehrere Zählpunkte haben, wird eine Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe pro Zählpunkt begründet. Ein Zählpunkt eines Bilanzgruppenmitglieds kann nur einer Bilanzgruppe zugeordnet sein.

IV. Vertretung der Bilanzgruppenmitglieder Soweit der Bilanzgruppenverantwortliche in Erfüllung seiner in Punkt V. angeführten Aufgaben und Pflichten die Bilanzgruppe nach außen vertritt, handelt er als indirekter Stellvertreter der Bilanzgruppenmitglieder, soweit nicht im Einzelfall direkte Stellvertretung vereinbart wird.

V. Allgemeine Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen 1. Der Bilanzgruppenverantwortliche ist gegenüber den unmittelbaren Bilanzgruppenmitgliedern verpflichtet, die Aufgaben und Pflichten, die ihn nach den einschlägigen elektrizitätsrechtlichen Vorschriften, den Sonstigen Marktregeln und den geltenden technischen Regeln treffen, sowie seine Aufgaben und Pflichten aus den Vertragsverhältnissen zum Bilanzgruppenkoordinator (Verrechnungsstelle), zu den Netzbetreibern und dem Regelzonenführer zu erfüllen. 2. Die Erstellung und Übermittlung von erforderlichen Fahrplänen hat entsprechend den in den Sonstigen Marktregeln niedergelegten Vorgaben des jeweils zuständigen Regelzonenführers und der jeweils zuständigen Verrechnungsstelle zu erfolgen. Soweit erforderlich schließen dazu der jeweils zuständige Regelzonenführer und der Bilanzgruppenverantwortliche Verträge miteinander ab. 3. Die Frequenz-/Leistungsregelung ist vom Regelzonenführer nach den Grundsätzen der ENTSO-E, gemäß den geltenden technischen Regeln sowie den Sonstigen Marktegeln durchzuführen. Soweit dazu Verträge vom Regelzonenführer mit Erzeugern, die Mitglied der Bilanzgruppe sind, abgeschlossen werden, ist der Bilanzgruppenverantwortliche hievon zu informieren. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt dieser Vertrag auch gegenüber dem Bilanzgruppenverantwortlichen.

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VI. Allgemeine Mitwirkungspflichten der unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieder 1. Die unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieder haben den Bilanzgruppenverantwortlichen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten zu unterstützen. Der BGV hat die notwendigen Verpflichtungen der Bilanzgruppenmitglieder in dem Vertrag gemäß Punkt X.4 festzulegen. 2. Diese Unterstützungspflicht besteht insbesondere in: a) der Mitwirkung bei der Erstellung von Prognosewerten für die Entnahme und/oder die Einspeisung von elektrischer Energie, sowie gegebenenfalls von Fahrplänen; b) der Übermittlung all jener Daten, welche zur Wahrnehmung der jeweiligen, in § 87 ElWOG 2010 genannten Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung darstellen, im hiefür erforderlichen Ausmaß; c) dem Nachweis des mit der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG abgeschlossenen Einzelvertrages über die Abnahme und Bezahlung von Ökostrom, sofern das unmittelbare Bilanzgruppenmitglied Endkunden beliefert.

VII. Datenhaltung Der Bilanzgruppenverantwortliche bzw. das unmittelbare Bilanzgruppenmitglied, das mittelbare Bilanzgruppenmitglieder repräsentiert, hat folgende Daten pro Zählpunkt zwei Abrechnungsjahre in Evidenz zu halten und ein weiteres Jahr aufzubewahren: a) Zählpunktbezeichnung; b) Name (Firma) und Adresse des Bilanzgruppenmitglieds; c) Anlagenadresse; d) Kennung/Identifikationsnummer des Netzzugangsvertrages; e) Kennung/Identifikationsnummer des Netzbetreibers; f) Lastprofilzähler oder zugeordneter Lastprofiltyp; g) letzter Jahresverbrauch bzw. letztes Jahreslastprofil; h) Kennung/Identifikationsnummer des Lieferanten.

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VIII. Datenaustausch/Datenschutz 1. Sämtliche auf Basis dieser AB-BGV vorgesehenen Datenübermittlungen sind in der von den Netzbetreibern, vom Bilanzgruppenkoordinator (Verrechnungsstelle), vom Regelzonenführer bzw auf die in den Sonstigen Marktregeln und den geltenden technischen Regeln festgesetzte Art und Weise durchzuführen. 2. Der Bilanzgruppenverantwortliche wird die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Bilanzgruppenmitglieder ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen., soweit die Datenübermittlung im jeweiligen Einzelfall gemäß § 7 DSG 2000 zulässig ist. Das Recht des Betroffenen iSd § 4 Z 3 DSG 2000 auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 bleibt unbenommen. 3. Darüber hinaus haben der Bilanzgruppenverantwortliche und die Bilanzgruppenmitglieder sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen sie in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Bilanzgruppe Kenntnis erlangen, strikt vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht offenzulegen.

IX. Entgelt 1. Der Bilanzgruppenverantwortliche tritt hinsichtlich der Entgelte für die Ausgleichsenergie sowie für die Gebühren der Verrechnungsstelle für alle Bilanzgruppenmitglieder gegenüber dem Regelzonenführer bzw. dem Bilanzgruppenkoordinator (Verrechnungsstelle) in Vorlage. 2. Höhe und Art der Weiterverrechnung dieser Entgelte werden zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem unmittelbaren Bilanzgruppenmitglied vereinbart. 3. Das Entgelt des Bilanzgruppenverantwortlichen für die Erbringung seiner Dienstleistungen ist zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem unmittelbaren Mitglied zu vereinbaren. Im Falle der Zuweisung wird im Zuweisungsbescheid nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein angemessenes, zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis stehendes Entgelt vorgeschrieben, welches vom zugewiesenen Bilanzgruppenmitglied zu entrichten ist.

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B.)

Begründung der Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe

X. Begründung der unmittelbaren Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe 1. Wer die Begründung einer unmittelbaren Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe wünscht, hat beim Bilanzgruppenverantwortlichen einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme zu stellen. 2. Der Bilanzgruppenverantwortliche ist nicht verpflichtet, dem Begehren zu entsprechen. 3. Bei Aufnahme in die Bilanzgruppe haben der Bilanzgruppenverantwortliche und der Lieferant einen Vertrag über die Organisation und Abrechnung der aus der Abweichung von Verbrauch und Aufbringung sich ergebenden, auf dieses Bilanzgruppenmitglied entfallenden Ausgleichsenergie abzuschließen. 4. Dieser Vertrag hat insbesondere folgende Punkte zu regeln: a) Sicherstellung der Zuordnung der Zählpunkte der Netzbenutzer zur Bilanzgruppe bei den Netzbetreibern; b) Sicherstellung der Lieferung von elektrischer Energie durch den Lieferanten an die von ihm belieferten Netzbenutzer und Stromhändler; c) Abwicklung der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferanten und den mittelbaren Bilanzgruppenmitgliedern; d) Datenhaltung der mittelbaren Bilanzgruppenmitglieder durch den Lieferanten; e) Austausch und Übermittlung der für die Abwicklung der Ausgleichsenergieorganisation erforderlichen Daten und Informationen; f) Verrechnung der Ausgleichsenergie; g) Weiterverrechnung von ausgelegten Gebühren, Entgelten etc.; h) Austausch und Übermittlung der für die Abwicklung der Zuweisung bzw. Weitergabe von Ökostrom an den Stromhändler erforderlichen Daten und Informationen entsprechend den Allgemeinen Bedingungen der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG (nur anwendbar, wenn das unmittelbare Bilanzgruppenmitglied Endkunden beliefert, und aus diesem Grund ÖkostromZuweisungen erhält). 5. Im Übrigen wird die unmittelbare Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe auf Grund einer Zuweisung gemäß § 86 Abs. 5 ElWOG 2010 begründet. Eine Schlechterstellung zugewiesener Lieferanten oder Kunden gegenüber selbstgewählten unmittelbaren Bilanzgruppenmitgliedern ist unzulässig.

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XI. Begründung der mittelbaren Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe 1. Netzbenutzer und Stromhändler, die mit einem Lieferanten einen Vertrag über die Lieferung von elektrischer Energie inklusive der Organisation und Abrechnung der aus der Abweichung von Verbrauch und Aufbringung sich ergebenden, auf dieses Bilanzgruppenmitglied entfallenden Ausgleichsenergie abschließen, werden jener Bilanzgruppe mittelbar zugeordnet, der der Lieferant angehört. 2. Das Verhältnis des Lieferanten zum Bilanzgruppenverantwortlichen ist in Punkt X. geregelt.

XII. Identität von Bilanzgruppenverantwortlichem und Lieferanten Ist der Bilanzgruppenverantwortliche zugleich Lieferant des Netzbenutzers oder Stromhändlers, so wird der Netzbenutzer oder Stromhändler der Bilanzgruppe mittelbar zugeordnet, sofern der Netzbenutzer oder Stromhändler keinen Antrag auf unmittelbare Aufnahme in die Bilanzgruppe stellt.

C.)

Beendigung der Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe XIII. Kündigung der unmittelbaren Mitgliedschaft

1. Die Kündigung der unmittelbaren Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe hat schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten jeweils zum Monatsende zu erfolgen. 2. Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, die Beendigung der Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe unverzüglich den Netzbetreibern, denen Zählpunkte des Bilanzgruppenmitgliedes zugeordnet sind, zu melden. 3. Zugewiesene Bilanzgruppenmitglieder können in jedem Fall schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende die Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe beenden. 4. Der BGV ist sowohl bei vertraglich begründeter als auch bei durch Zuweisung begründeter unmittelbarer Bilanzgruppenmitgliedschaft berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung der Aussetzung der Vertragspflichten, Setzens einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen und fruchtlosen Verstreichens dieser 8

Frist gegen Vertragsbestimmungen verstößt. Als solche Verstöße gelten insbesondere: • die wiederholte fehlende oder fehlerhafte Datenübermittlung; • die wiederholte Übermittlung inhaltlich unrichtiger Daten; • die Nichterfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen; • der Nichterlag von Sicherheiten; • der Abschluss unerlaubter Geschäfte und deren Abwicklung über die Bilanzgruppe, insbesondere zustimmungspflichtige Geschäfte im Sinne des Punktes XXII. Im Falle eines Verstoßes gegen Punkt XXII. kann der Vertrag ohne vorgehende Mahnung und ohne Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. 5. Der Bilanzguppenverantwortliche übernimmt keine Haftung für Schäden, die Vertragspartnern oder Dritten durch die berechtigte Vertragsauflösung entstehen.

XIV. Beendigung der mittelbaren Mitgliedschaft 1. Die mittelbare Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe wird entweder durch Beendigung der unmittelbaren Mitgliedschaft des Lieferanten oder durch Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen mittelbarem Bilanzgruppenmitglied und dem Lieferanten beendet. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beendigung der mittelbaren Mitgliedschaft unverzüglich den Netzbetreibern, denen Zählpunkte des mittelbaren Bilanzgruppenmitgliedes zugeordnet sind, zu melden.

D.)

Wechsel des Lieferanten und/oder der Bilanzgruppe XV. Wechsel des Lieferanten und/oder der Bilanzgruppe

Ein Wechsel des Lieferanten und/oder der Bilanzgruppe hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bzw. der Sonstigen Marktregeln zu erfolgen.

XVI. Einwand gegen den Wechsel aus zivilrechtlichen Gründen Etwaige Einwände gegen einen Bilanzgruppenwechsel seitens des Bilanzgruppenverantwortlichen werden gemäß der Sonstige Marktregeln behandelt.

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XVII. [bleibt frei]

E) Sonstige Bestimmungen XVIII. Störungen in der Vertragsabwicklung/Haftung 1. Sollte der Bilanzgruppenverantwortliche oder ein Bilanzgruppenmitglied im Falle höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, deren Abwendung nicht in ihrer Macht stehen bzw. wirtschaftlich nicht zumutbar ist, an der Erfüllung der Verpflichtungen der auf Basis dieser AB-BGV abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise verhindert sein, so ruhen die Vertragspflichten, bis die Hindernisse oder die Störung oder deren Folgen beseitigt sind. 2. Der Bilanzgruppenverantwortliche und die Bilanzgruppenmitglieder haften für Schäden infolge der Verletzung von vertraglichen Pflichten grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird - außer für Personenschäden - ausgeschlossen.

XIX. Formvorschriften 1. Die auf Basis dieser AB-BGV abgeschlossenen Verträge sowie allfällige Änderungen oder Ergänzungen hiezu bedürfen der Schriftform. 2. (Teilgültigkeitsklausel) Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen dem Bilanzgruppen-verantwortlichen und einem Bilanzgruppenmitglied abgeschlossenen Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Bedingungen einschließlich der Beilagen und Anlagen und etwaiger Nachträge rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die ungültig gewordene Bestimmung je nach Notwendigkeit durch eine ihr im wirtschaftlichen und technischen Erfolg für beide gleichkommenden, rechtsgültigen Bestimmung zu ersetzen.

XX. Änderung der Verhältnisse Werden gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Bilanzgruppenvertrages geänderte AB-BGV genehmigt, so wird der Bilanzgruppenverantwortliche das Bilanzgruppenmitglied von den Änderungen unverzüglich auf geeignete Art und Weise in Kenntnis setzen. Änderungen der AB-BGV erlangen mit Beginn des Monats, der der Verständigung als übernächster folgt, Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen im Rahmen des Bilanzgruppenvertrages zwischen Bilanzgruppen10

verantwortliche und Bilanzgruppenmitglied, sofern bis dahin nicht ein schriftlicher Widerspruch des Bilanzgruppenmitglieds beim Bilanzgruppenverantwortliche einlangt. Der Bilanzgruppenverantwortliche wird das Bilanzgruppenmitglied in der Verständigung von der Änderung der AB-BGV auf die Tatsache der Änderung und darauf aufmerksam machen, dass das Stillschweigen des Bilanzgruppenmitglieds bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist als Zustimmung zur Änderung der AB-BGV gilt.

XXI. Rechtswahl/Gerichtsstand 1. Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. 2. Soweit für die aus diesem Vertrag entspringenden Streitigkeiten die Gerichte zuständig sind, entscheidet das am Sitz des Bilanzgruppenverantwortlichen sachlich zuständige Gericht.

XXII. Zustimmungspflichtige Geschäfte des Bilanzgruppenmitglieds Beabsichtigt ein Bilanzgruppenmitglied, mit dem Regelzonenführer oder mit dem Bilanzgruppenkoordinator Verträge über die Lieferung oder den Bezug von Ausgleichsenergie abzuschließen, oder Energiegeschäfte über eine Energiebörse oder Abwicklungsstelle einer Energiebörse abzuwickeln, hat das Bilanzgruppenmitglied den Bilanzgruppenverantwortlichen vom beabsichtigten Abschluss derartiger Verträge zu informieren. Bilanzgruppenmitglieder dürfen Anbote auf den Abschluss derartiger Verträge nur mit Zustimmung des Bilanzgruppenverantwortlichen stellen oder annehmen.

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Anhang Begriffsbestimmungen AB-BKO Allgemeine Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators; Abrechnungswert Der im Ablesezeitraum aufgetretene Verbrauchswert. Aggregator ein Energiemanagement-Dienstleister, der verschiedene kurzfristige Verbraucher bzw. Erzeugerkapazitäten zwecks Ankauf, Verkauf oder Auktion in organisierten Energiemärkten oder bilateral bündelt; Arbeitstag Alle Tage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen, gesetzlich vorgeschriebenen Feiertagen, Karfreitag sowie 24. und 31. Dezember; Ausgleichsenergie Die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung von elektrischer Energie einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann; Bankverbindung, einziehungsfähige Bankkonto für welches ein Einziehungsauftrag eingerichtet werden kann; Bankwerktag Jeder Tag (mit Ausnahme von Samstag und Sonntag), an dem die Kreditinstitute für den Publikumsverkehr geöffnet sind und der auch ein TARGET (Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System) -Tag ist. Basissicherheit Haftungsanteil der Sicherheit des Bilanzgruppenverantwortlichen infolge seiner Bonitätsbeurteilung;

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BDEW Bundesverband der Energie und Wasserwirtschaft e.V.; Bilanzgruppe (BG) Die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung von elektrischer Energie (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) von elektrischer Energie erfolgt; Bilanzgruppenkoordinator (BKO) Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt; Bilanzgruppenmitglieder Lieferanten oder Kunden, welche innerhalb einer Bilanzgruppe zum Zwecke des Ausgleiches zwischen Aufbringung und Abgabe von elektrischer Energie zusammengefasst sind; Bilanzgruppenmitgliedschaft, mittelbare Netzbenutzer und Stromhändler, die mit einem Lieferanten einen Vertrag über die Lieferung von elektrischer Energie inklusive der Organisation und Abrechnung der aus der Abweichung von Verbrauch und Aufbringung sich ergebenden, auf sie entfallenden Ausgleichsenergie abschließen, werden jener Bilanzgruppe mittelbar zugeordnet, der ihr Lieferant angehört. Diese Zuordnung wird als mittelbare Bilanzgruppenmitgliedschaft bezeichnet. In einem solchen Fall besteht keine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Netzbenutzer bzw. Stromhändler und dem Bilanzgruppenverantwortlichen; Bilanzgruppenmitgliedschaft, unmittelbare Marktteilnehmer, die mit einem Bilanzgruppenverantwortlichen einen Vertrag über die Organisation und Abrechnung der aus der Abweichung von Verbrauch und Aufbringung sich ergebenden, auf sie entfallenden Ausgleichsenergie abschließen, sind unmittelbare Bilanzgruppenmitglieder; Bilanzgruppenumsatz Je Bilanzgruppe und Clearingperiode die Summe der Einkaufsfahrpläne und Einspeisezählwerte zuzüglich der Ausgleichsenergie auf der Sollseite des Bilanzkontos oder wahlweise die Summe der Verkaufsfahrpläne und Verbrauchszählwerte zuzüglich der Ausgleichsenergie auf der Habenseite des Bilanzkontos; Bilanzgruppenverantwortlicher (BGV) Eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt; 13

Bilanzkreis Ein Bilanzkreis ist das Ebenbild einer Bilanzgruppe innerhalb des deutschen Marktmodells; BKO-Vertrag Vertrag des Bilanzgruppenkoordinators mit den Marktteilnehmern für die im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben zu erbringenden Leistungen mit welchem die AB-BKO in Kraft gesetzt werden; Bonitätsprüfung Die Bonitätsprüfung eines neu zuzulassenden BGV ist die Evaluierung der gesamten wirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen, finanziellen und personellen Lage des Interessenten; Clearing, erstes Findet periodisch, zumindest monatlich statt, und ist die Bestimmung der viertelstündlichen Ausgleichsenergie je BG mittels Saldenbildung aus der Aggregation der Fahrpläne und der Summe aus aggregierten Zählwerten (Zeitreihen aus Viertelstundenwerten) sowie aggregierten Lastprofilen; Clearing, finanzielles Ermittlung der geldmäßigen Salden pro Clearingperiode und Bilanzgruppe für die Ausgleichsenergie durch die Verrechnungsstelle, sowie die Ermittlung der Salden über den gesamten Verrechnungszeitraum je Bilanzgruppe und die Erstellung der Abrechnungen für die einzelnen Bilanzgruppenverantwortlichen; Clearingintervall Siehe Clearingzeitraum

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Clearing, technisches Bilanzierung der in der Verrechnungsstelle eingerichteten technischen Konten pro Bilanzgruppe. Dabei werden die von den Netzbetreibern der jeweiligen Bilanzgruppe zugeordneten Zeitreihen pro Lieferant bzw. Erzeuger und etwaige Programmwerte (kaufmännische Fahrpläne), welche zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wurden, berücksichtigt; Clearingperiode Die kleinste Zeiteinheit (15 Minuten), für die vor der Verrechnungsstelle die Preise der Ausgleichsenergie ermittelt und Mengen verbrauchter Ausgleichsenergie für das technische Clearing gemessen werden; Clearingzeitraum Ist das Intervall, in dem das erste Clearing von der Verrechnungsstelle durchgeführt wird; Clearing, zweites Es ist die Korrektur der im Ersten Clearing bestimmten Ausgleichsenergie je BG auf der Basis der tatsächlich gemessenen Jahresenergie von Erzeugung und Verbrauch; Digitaler Standardzähler (DSZ) Ein elektronisches Messgerät, das keine Viertelstundenwerte speichert und über keine Abschaltfunktion bzw. Leistungsbegrenzungsfunktion verfügt und daher kein intelligentes Messgerät ist. Eine regelmäßige Auslesung und Übertragung des monatlichen Zählerstandes ist möglich. Darüber hinaus ist für Verbrauchsabgrenzungen eine Übermittlung des Zählerstandes vorzusehen, wobei der Netzbetreiber rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen ist; Direktleitung Eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung; Drittstaaten Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind; Einspeiser Ein Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt; einziehungsfähige Bankverbindung Siehe „Bankverbindung, einziehungsfähige“

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Elektronische Signatur Siehe „Signatur, elektronische“; Elektrizitätsunternehmen Eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine der Funktionen wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher; Endverbraucher Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft; Entnehmer Ein Endverbraucher oder ein Netzbetreiber, der elektrische Energie aus einem elektrischen Netz bezieht; Erneuerbare Energiequelle Eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas); Erzeuger Eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt; Erzeugung Die Produktion von Elektrizität; Externe Fahrpläne Siehe „Fahrplan, extern“;

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Fahrplan Jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird; Fahrplan, extern Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen bei welchen die beiden Bilanzgruppen in unterschiedlichen Regelzonen sind; Fahrplan, intern Fahrplan zwischen Bilanzgruppen bei welchen die beiden Bilanzgruppen in der selben Regelzone sind; Galvanisch verbundene Netzbereiche Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind; Geltende Systemnutzungstarife Die von den Netzbenutzern für die Netznutzung an die Netzbetreiber zu entrichtenden geltenden, behördlich festgesetzten, Entgelte; Geltende technische Regeln Die anerkannten Regeln der Technik, die „technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen gem. ElWOG („TOR“), sowie die technischen Ausführungsbestimmungen der Netzbetreiber; Green Card Bestätigung des Bilanzgruppenkoordinators gegenüber der Energie-Control Austria (ECA), dass ein bestimmter Antragsteller bezüglich eines Ausübungsbescheides bei der ECA von Seiten des Bilanzgruppenkoordinators die technischen, finanziellen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt; Hilfsdienste Alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

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Indirekte Stellvertretung Wahrnehmung von fremden Interessen im eigenen Namen; Integriertes Elektrizitätsunternehmen Ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen; Intelligentes Messgerät (IM) Eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt; Intelligentes Messgerät in der Standardkonfiguration Ein intelligentes Messgerät, bei dem täglich ein Zählerstand übertragen wird, da der Kunde keine Zustimmung zur Übertragung von Viertelstundenwerten erteilt hat; Intelligentes Messgerät in der erweiterten Konfiguration Ein intelligentes Messgerät, bei dem Viertelstundenwerte übertragen werden, da der Kunde seine ausdrückliche Zustimmung zur Übertragung dieser Werte erteilt hat oder dies zur Erfüllung von Pflichten aus einem vom Kunden gewählten, auf Viertelstundenwerten basierenden Liefervertrag erforderlich ist; Interne Fahrpläne siehe „Fahrplan, intern“; Jahresverbrauchswert Der Jahresverbrauchswert ist der auf 365 Tage normierte Abrechnungswert; Konzernunternehmen Ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist; Kostenwälzung Ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

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Kunden Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen; KWK (Kraft-Wärme-Kopplung) Die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess; Lastgang/Lastprofil Eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers; Lastprofilzähler (LPZ) Eine technische Einrichtung, die die mittlere Leistung pro Messperiode und/oder die Arbeitswerte pro Messperiode fortlaufend mit zugehöriger Zeitinformation aufzeichnet und für Fernauslesung zur Verfügung stellt, jedoch über keine Abschaltfunktion und keine Leistungsbegrenzungsfunktion verfügt; Lieferant Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft,, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt; Marktregeln Die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten; Marktteilnehmer Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Stromhändler, Erzeuger, Regelreserveanbieter, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer; Messwert Wert, der angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als gemessener Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Zählpunkten im Verbundnetz eingespeist und entnommen wird; Mindestsicherheit Minimale Sicherheit die beim Bilanzgruppenkoordinator als Basissicherheit hinterlegt werden muss;

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Monatsistwertaggregat (MIA) Die resultierende Zeitreihe aus den Zeitreihen der LPZ-gemessenen Kunden zuzüglich der Zeitreihen der SLP-Kunden je Bilanzgruppe und je Lieferant für das Clearing; Netzanschluss Die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem; Netzbenutzer Natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder entnimmt; Netzbereich Jenen Teil eines (elektrischen) Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten; Netzbereitstellung Mittelbare Aufwendungen des Netzbetreibers im vorgelagerten Netz zur Ermöglichung des Netzanschlusses von Netzbenutzern; Netzbereitstellungsentgelt Dient zur Abgeltung der mittelbaren Aufwendungen des Netzbetreibers im vorgelagerten Netz zur Ermöglichung des Netzanschlusses von Netzbenutzern; Netzbetreiber Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz; Netzebene (NE) Ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;

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Netznutzung Einspeisung und Entnahme von elektrischer Energie aus einem Netzsystem; Leistungs- Frequenz-Regelung Die Leistungs-Frequenz-Regelung beinhaltet die folgenden Komponenten: - die Primärregelung - die Sekundärregelung - die Tertiärregelung - den ungewollten Austausch Netzverluste Aufgrund der ohmschen Widerstände der Leitungen, Ableitungen über Isolatoren, Koronarentladungen oder anderer physikalischer Vorgänge entstehende Differenzen zwischen der eingespeisten und entnommenen Menge von elektrischer Energie in einem Netzsystem; Netzverlustentgelt Durch das Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen; Netzzugang Die Nutzung eines Netzsystems; Netzzugangsberechtigter Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; Netzzugangsvertrag Die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes des Netzbetreibers regelt; Netzzugangswerber Eine natürliche oder juristische Person, die einen Netzzugang anstrebt;

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Netzzutritt Die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses; Netzzutrittsentgelt Durch das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind; Primärregelung Eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt; Programmwert Zusammenfassung aller Fahrplanwerte zwischen zwei Regelzonen für eine Messperiode (UCTE-Definition); Regelblock Ein Regelblock ist eine Überwachungseinheit im UCTE-Netz, die sich aus einer oder mehreren Regelzonen zusammensetzt und im Rahmen der Leistungs-FrequenzRegelung (LFR) mit den anderen am System beteiligten Regelblöcken zusammenarbeitet; Regelreserveanbieter (RRA) Marktteilnehmer, der alle Voraussetzungen erfüllt, um an Regelreservemärkten (Primärregelung, Sekundärregelung, Tertiärregelung) teilzunehmen und Regelreserve bei den Ausschreibungen des Regelzonenführers anzubieten. Der Regelreserveanbieter kann sich dabei Dritter bedienen, die Regelreserveleistungen erbringen (Regelreserveerbringer, RRE) und/oder Regelreserveleistungen bündeln (Aggregator); Regelzone Die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird;

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Regelzonenführer (RZF) Derjenige, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union hat, erfüllt werden kann; Reservehaltung Bereithaltung von Erzeugungskapazität zur Abdeckung eines unvorhergesehenen Erzeugungsausfalls; Risikomanagement Siehe Risk Management Risk Management Bonitätsbeurteilung der Bilanzgruppenverantwortlichen durch die Verrechnungsstelle, sowie die Ermittlung, Einforderung, Freigabe und Verwaltung von Sicherheiten und die Verwertung von Sicherheiten durch die Verrechnungsstelle im Falle der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen durch Bilanzgruppenverantwortliche; Sekundärregelung Automatisch wirksam werdende Wiederherstellung der Sollfrequenz nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Regeleinrichtungen. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen; Signatur, elektronische Ein Anhang zu einer elektronisch übermittelten Nachricht, welche durch kryptographische Maßnahmen sicherstellt, dass diese elektronische Nachricht von einem definierten Absender stammt und der Inhalt nicht verändert wurde; Signierte E-Mail Elektronische Nachricht mit Signatur; Smart Meter Siehe intelligentes Messgerät;

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Standardarbeit Jener Verbrauch, der in einem vom Bilanzgruppenkoordinator zur Verfügung gestellten Standardlastprofil in einem gewissen Zeitraum abgebildet ist; Standardisiertes Lastprofil bzw. Standardlastprofil (SLP) Ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe ermitteltes charakteristisches Lastprofil; Stromhändler Eine natürliche oder juristische Person, oder eingetragene Personengesellschaft die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft; Synthesefaktor Das taggenaue Verhältnis von „Ist-Verbrauch“ zu „Standardarbeit“ im jeweiligen Ablesezeitraum. Systembetreiber Ein Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können; Tertiärregelung Das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve); Übergabestelle Ein als solcher bezeichneter und vertraglich fixierter Punkt in einem elektrischen Netz, an dem elektrische Energie zwischen Vertragspartnern ausgetauscht (übergeben) wird. Die Übergabestelle kann mit dem Zählpunkt und der Eigentumsgrenze ident sein; Sonstige Marktregeln Übertragung Den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

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Übertragungsnetz Ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient; UCTE Europäische Verbundorganisation „Union für die Koordination des Transportes elektrischer Energie“ (Übersetzung aus dem Französischen); Ungewollter Austausch Ein unbeabsichtigter, nicht prognostizierbarer Energieaustausch zwischen Regelzonen, der sich aufgrund der physikalischen Netzgegebenheiten einstellt. Dieser lässt sich als Abweichung des tatsächlichen Energieaustausches von dem, aus den Fahrplanwerten resultierenden, geplanten Energieaustausch darstellen; Variable Sicherheit Individualhaftungsanteil der Sicherheit des Bilanzgruppenverantwortlichen; Verbindungsleitungen Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen; Verbundnetz Eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind; Verrechnungsstelle Vom Bilanzgruppenkoordinator betriebene Einrichtungen, die anhand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten, die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber entfallende Ausgleichsenergie vornimmt, auf Basis von Angeboten von Stromerzeugern eine Rangfolge für den Abruf von Kraftwerken zur Aufbringung von Ausgleichsenergie erstellt und die Preise für Ausgleichsenergie ermittelt, sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet;

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Verrechnungszeitraum Intervall, in dem das finanzielle Clearing von der Verrechnungsstelle durchgeführt wird; Verschlüsselte E-Mail Elektronische Nachricht deren Inhalt durch kryptographische Verfahren nur für einen berechtigten Empfänger lesbar ist; Sonstige Marktregeln Versorgung Den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden; Verteilung Den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder NiederspannungsVerteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung; Vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen Ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt; Werktag Siehe Arbeitstag; Wirtschaftlicher Vorrang Die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten; Wochenarbeitstag Siehe Arbeitstag; Zählpunkt Die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte ist nicht zulässig; Zertifizierte E-Mail-Adresse Eine E-Mail Adresse für welche ein elektronischen Zertifikat existiert mit dessen Hilfe E-Mails signiert oder verschlüsselt werden können;

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