NEWSLETTER AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN Dezember 2012

I.

Neues aus der Rechtsprechun - Verlustverrechnung über die Grenze - Innergemeinschaftliche Lieferung und USt-IdNr - Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer? - Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen - Vermögensverwaltung von Wertpapieren und Umsatzsteuer – ein Dauerbrenner

II.

Aktuelle EuGH-Verfahren gegen Deutschland - Erbschaftsteuer nicht EG-rechtskonform und verfassungswidrig? - Rücklage nach § 6b EStG vor dem EuGH - Vorsteuervergütungsverfahren – formale Hindernisse

III.

Neues aus der Finanzverwaltung und von der OECD - Geschäftsveräußerung im Ganzen - Teilwertabschreibungen auf festverzinsliche Wertpapiere - OECD veröffentlicht wegweisende Überarbeitung der OECDRichtlinien zu Intangibles sowie weitere Berichte zu Verrechnungspreisen

IV.

Neues aus der Gesetzgebung – alle Jahre wieder...

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AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN Dezember 2012

I.

Neues aus der Rechtsprechung 1. Wichtiges aus der EuGH-Rechtsprechung a) Verlustverrechnung über die Grenze: Dual Consolidated Loss Rules nach der Philips Electronics-Entscheidung, EuGH, Urteil vom 06.09.2012, Rs. C-18/11

Gegenstand des Verfahrens in der Rechtssache Philips Electronics war die Frage, ob ein Mitgliedstaat die Verlustverrechnung im Rahmen seines Gruppenbesteuerungssystems (vergleichbar mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft in Deutschland) beschränken darf, wenn die Möglichkeit besteht, dass diese Verluste auch in einem anderen Mitgliedstaat zum Ansatz gebracht werden können. Es ging bei diesem Fall um die Frage, ob der Verlust einer ausländischen Gesellschaft, der jedoch im Inland entstanden ist und damit der Besteuerung im Inland unterliegt, bei der inländischen Muttergesellschaft abzugsfähig ist. Nach dem britischen group relief können Verluste innerhalb einer Unternehmensgruppe und dabei auch auf bzw. von britischen Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften übertragen werden, wenn die ausländischen Gesellschaften die Voraussetzungen einer „Group“ bzw. eines „Consortiums“ erfüllen. Eine Verlustübertragung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Verluste für Zwecke der Besteuerung von den Auslandsgewinnen abgezogen oder in irgendeiner Weise verrechnet werden können. Die in Großbritannien ansässige Philips Electronics UK Ltd. beantragte die Übertragung der Verluste aus einer britischen Betriebsstätte ihrer Tochtergesellschaft ( LG Philips Displays Netherlands BV (LGPD) auf ihre Ebene. Die britischen Behörden lehnten diesen Antrag ab mit der Begründung, diese Verluste seien bereits beim Stammhaus der Tochtergesellschaft in den Niederlanden berücksichtigungsfähig gewesen. Die Verluste der ausländischen Betriebsstätte wurden in den Niederlanden zwar zunächst berücksichtigt, jedoch fand eine Nachversteuerung statt, sobald in der Betriebsstätte wieder Gewinne erwirtschaftet wurden. Die Philips Electronics UK Ltd. legte gegen die Ablehnung des Antrags Klage ein. Der EuGH sah einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit als gegeben. Hätte die niederländische Tochtergesellschaft ihre Geschäftstätigkeit in Großbritannien statt mit einer Betriebsstätte, mit einer Tochtergesellschaft ausgeübt, wäre eine Verlustübertragung möglich gewesen. Die freie Wahl der Rechtsform der niederländischen Gesellschaft ist somit beeinträchtigt. Dieses EuGH-Urteil hat Auswirkungen auf die körperschaftsteuerliche Organschaft. Sowohl die geltende Fassung des § 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG als auch die diskutierte Änderung im Rahmen der Reform des Reisekostenrechts dürften mit den Vorgaben des EuGH nicht vereinbar sein. Nach der aktuellen Gesetzesregelung bleibt nämlich ein negatives Einkommen des Organträgers bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit es in einem ausländischen Staat, im Rahmen einer der deutschen Besteuerung des Organträgers entsprechenden Besteuerung berücksichtigt wird. Nach der momentan diskutierten Ausweitung des § 14 Abs. 1

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21.12.2012

AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN Dezember 2012 Nr. 5 KStG sollen sowohl negative Einkünfte des Organträgers als auch der Organgesellschaft – die aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens nunmehr ihren Sitz im EU-/EWRAusland haben kann, sofern der Ort der Geschäftsleitung im Inland liegt – bei der deutschen Besteuerung unberücksichtigt bleiben, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Ein solcher Ausschluss der Verlustverrechnung ist nach den Vorgaben des vorliegenden Urteils nicht zulässig. Dieser Ausschluss der Verrechnung negativer Einkünfte, die auch im Ausland steuerlich berücksichtigt werden können, trifft zwangsläufig fast ausschließlich Fälle, in denen (vom Organträger oder der Organgesellschaft) von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht wurde, so dass ungeachtet der formell auf diesen Punkt abzustellenden Tatbestandsvoraussetzungen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zu bejahen ist. Bei vergleichbaren Fällen ist darauf zu achten, dass der Antrag auf Verlustausgleich gestellt und gegen dessen Ablehnung ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

b) Innergemeinschaftliche Lieferung und USt-IdNr: keine Versagung der Steuer-befreiung allein wegen fehlender USt-IdNr, EuGH, Urteil vom 27.09.2012, C-587/10 Mit Urteil vom 27.09.2012 hat der EuGH entschieden, dass Deutschland die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zwar grundsätzlich davon abhängig machen kann, dass der Lieferer die USt-IdNr. des Erwerbers mitteilt, jedoch die Umsatzsteuerbefreiung nicht verwehren kann, wenn der Lieferer die USt-IdNr. nicht mitteilen kann, darüber aber Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger (Unternehmer) ist. Weiter führt der EuGH aus, dass die USt-IdNr. zwar dem Nachweis des steuerlichen Status des Steuerpflichtigen dient, es sich jedoch um ein formelles Erfordernis handelt, das den Anspruch auf eine Steuerfreistellung nicht in Frage stellen kann, sofern der Lieferer alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen. In dieser Entscheidung wurde vom EuGH auch darauf hingewiesen, dass neben den Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenschaft als Steuerpflichtiger, die Übertragung der Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, und die physische Verbringung der Gegenstände von einem Mitgliedstaat in einen anderen, keine weitere Voraussetzung für die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung aufgestellt werden darf. Somit könne vom Lieferer nicht verlangt werden, Beweise für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs vorzulegen. Des Weiteren wies der EuGH darauf hin, dass der Umstand, dass der Erwerber in einem Drittstaat ansässig ist, grundsätzlich nicht geeignet sein kann, eine andere Antwort zu rechtfertigen. Trotz dieser positiven Entscheidung ist in der Praxis zwingend darauf zu achten, dass der Lieferant die entsprechenden Daten des Abnehmers (Ust-IdNr. usw.) abfragt und dokumentiert.

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2. Wichtiges aus der BFH-Rechtsprechung a) Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer? BFH-Beschluss vom 16.10.2012 Der BFH hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 16.10.2012 entschieden, dass die Hinzurechnungsvorschriften (betreffend Finanzierungskosten, Miete und Pacht usw.) des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d. e und f GewStG voraussichtlich nicht verfassungswidrig sind. Damit widerspricht der BFH einer Entscheidung des FG Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften ausgegangen ist und deswegen durch Beschluss vom 29.02.2012 das Bundesverfassungsgericht zur Durchführung einer Normenkontrolle angerufen hat. Die Gewerbesteuer ist als sog. Realsteuer eine finanzverfassungsrechtlich garantierte kommunale Steuer. Grundlage dieser Steuer ist – wie auch bei der Einkommen- und Körperschafsteuer – zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs. Um den Kommunen einerseits einen Ausgleich für die durch den Betrieb verursachten Lasten zu schaffen und ihnen andererseits ein möglichst verstetigtes Steueraufkommen zu sichern, wird dieser Gewinn durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Der Gewerbebetrieb soll auf diese Weise als Objekt der Besteuerungsgegenstand sein. Durch vielfache Gesetzesänderungen in den letzten Jahrzenten ist der Objektcharakter der Gewerbesteuer zurückgedrängt worden. Damit sollte die Belastung der Unternehmen mit Substanzsteuerelementen vermindert werden. In seiner ständigen Spruchpraxis spricht das BVerfG daher von einer „ertragsorientierten Objektsteuer“, die nach Meinung des BVerfG den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Diese Auffassung des BVerfG hat der FG Hamburg durch sein Normenkontrollersuchen in Zweifel gezogen. Insbesondere erkennt der FG Hamburg in den seit 2008 anzuwendenden Hinzurechnungsvorschriften einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Der BFH teilt diese Überzeugung des FG Hamburg angesichts der ständigen Spruchpraxis des BVerfG nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass das Normenkontrollersuchen erfolglos bleiben wird. Die Steuerbescheide der Finanzämter sind uneingeschränkt vollziehbar. Ein vorläufiger Rechtsschutz wird durch den BFH nicht gewährt. Die Entscheidung des BVerfG bleibt jedoch noch abzuwarten. Insoweit ist in allen Fällen bis zur abschließenden Entscheidung geboten, Einspruch gegen den Gewerbesteuermeßbescheid einzulegen.

b) Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen, BFH vom 21.08.2012 Der BFH hat mit Urteil vom 21.08.2012 entschieden, dass die kurzfristige Geldeinlage vor dem Bilanzstichtag und eine kurz nach dem Bilanzstichtag erfolgende Entnahme einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO darstellt, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG zu vermeiden. Diese Regelung begrenzt den Schuldzinsenabzug bei sogenannten Überentnahmen in Höhe von 6 % der Überentnahmen. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe aus Gewinn Seite 3

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und Einlagen übersteigen. Einlagen sind somit ein probates und auch zulässiges Mittel der Begrenzung des Schuldzinsenabzugs entegegenzuwirken.

Im Streitfall sollte aber die Geldeinlage nur wenige Tage aum dem betrieblichen Konto verbleiben. Kurz nach dem Bilanzstichtag erfolgte die Rückzahlung (Entnahme) dieser Beträge. Wirtschaftliche Günde für das Hin- und Herzahlen konnten vom Steuerplichtigen nicht in ausreichendem Maße dargelegt werden. Der BFH hat im konkreten Fall entschieden, dass diese Einzahlungen zwar Einlagen darstellen, jedoch ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, der der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann.

c) Vermögensverwaltung von Wertpapiereen und Umsatzsteuer – ein Dauerbrenner BFH vom 11.10.2012 Mit Urteil vom 11.10.2012 hat der BFH entschieden, dass die Leistung „Vermögensverwaltung von Wertpapieren“ eine einheitliche und im Inland steuerpflichte Leistung darstellt, wenn der Vermögensverwalter aufgrund eigenem Ermessen über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den entsprechenden Kauf/Verkauf vollzieht. Eine solche Leistung fällt weder unter § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG noch unter Art. 135 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL. Diese Leistung ist am Empfängerort (Ort des Kunden/Anlegers) zu besteuern. Insoweit hat der BFH die Verwaltungsauffassung bestätigt und seine bislang abweichende Rechtsauffassung aufgegeben. Abweichend von der Verwaltungsauffassung hält der BFH jedoch daran fest, dass Wertpapiervermögensverwaltungen an im Drittlandgebiet ansässige Privatanleger nach Art. 56 Buchst. e MwStSystRL a.F. nicht steuerbare Auslandsleistungen sind. Das entspricht der Rechtslage nach Art. 59 MwStSystRL n.F. Die spezifische Leitungsortregelung umfasst also auch Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, die nicht steuerfrei sind. Insoweit ist § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG a.F. und n.F. unionsrechtswidrig. Während das deutsche Umsatzsteuergesetz diese Leistungen (an ausländische Privatanleger) in Deutschland der Umsatzsteuer unterwerfen möchte, geht der BFH davon aus, dass dies dem Uninonsrecht widerspricht, also diese Leistungen nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Hieraus ergeben sich für Vermögensverwalter Gestaltungsansätze wie im Einzelfall abzurechnen ist, insbesondere wann ohne (deutsche) Umsatzsteuer abgerechnet werden kann.

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AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN Dezember 2012 II.

Aktuelle EuGH-Verfahren gegen Deutschland 1. Erbschaftsteuer nicht EG-rechtskonform und verfassungswidrig?

Am 27.09.2012 hat die EU-Kommission beschlossen, Deutschland wegen seiner Erbschaftund Schenkungsteuervorschriften beim EuGH zu verklagen. Die Kommission hat Zweifel, ob § 16 Abs. 2 i.V. mit § 2 Abs. 3 ErbStG mit Europarecht zu vereinbaren ist. Grund hierfür ist, dass für deutsche Vermögenswerte eine höhere Steuerbefreiung gewährt wird, wenn der Erblasser und/oder der Erbe in Deutschland lebt, als für den Fall eines im Ausland lebenden Steuerbürgers. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass diese Gesetzesregelung Ausländer diskriminiert und somit die freie Kapitalverkehrsfreiheit ungerechtfertigt beschränkt. Auch das FG Düsseldorf hat bereits Zweifel an der Vereinbarkeit der genannten Vorschriften mit dem Europarecht geäußert. In einem weiteren Verfahren hat das FG an den EuGH bereits ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen gerichtet. Eine Entscheidung des EuGH bleibt in beiden Verfahren abzuwarten. Bis dahin empfiehlt es sich die vergleichbaren Fälle offen zu halten und vorsorglich Einspruch einzulegen. Zudem ist nunmehr wieder das gesamte ErbStG mit verfassungsrechtlichen Zweifeln überzogen. Der II. Senat des BFH fühlt sich zum Richter höherangigen Rechts berufen und hat mit Beschluss vom 27.09.2012 speziell im Hinblick auf die unterschiedlichen Begünstigungsvorschriften (Bewertung und Begünstigung von Betriebsvermögen) das Gesetz insgesamt aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel dem BVerfG zur Überprüfung vorgelegt. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Erlassen vom 14.11.2012 hierauf angeordnet, dass entsprechende Steuerbescheide insoweit vorläufig zu erlassen sind.

2. Reinvestition von stillen Reserven Die EU-Kommission hat am 27.09.2012 eine Klage gegen Deutschland in dem laufenden Vertragsverletzungsverfahren wegen der Bestimmung zur Reinvestitionsrücklage gemäß § 6b EStG beim EuGH eingereicht. Sie beanstandet, dass die Reinvestitionsrücklage nicht bei ausländischen Reinvestitionswirtschaftsgütern zur Anwendung gelangt. Die stillen Reserven können nur dann steuerfrei auf eine Reinvestition übertragen werden, wenn die neu angeschafften Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer deutschen Betriebsstätte gehören. Es ist im Moment offen, ob die Kommission mit ihrer Klage Erfolg haben wird. Denn bei Übertragung der stillen Reserven auf eine Reinvestition, die Teil einer ausländischen Betriebsstätte ist, wäre die – unbestritten zulässige – deutsche Besteuerung der stillen Reserven aufgrund der DBA ausgeschlossen. Anders ist dies bei einer rein inländischen Reinvestition. Hier bleibt das Besteuerungsrecht an dem Ersatzwirtschaftsgut weiter bestehen. Das EuGH-Verfahren bleibt abzuwarten. Soweit anderenfalls zwigend eine § 6b-Rücklage aufzulösen wäre, kann die Übertragung auf ein Reinvestitionsgut in einen anderem EU-Land als Ausweg verbleiben. Derartige Fälle müssten aber dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärungen offen gelegt werden und mittels Einspruch offen gehalten werden.

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21.12.2012

AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN Dezember 2012 3. Vorsteuervergütung für Unternehmen aus Drittstaaten – persönliche Unterzeichnungspflicht verstößt gegen EU-Recht Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert, die Rechtsvorschriften zu ändern, denen zufolge Anträge von Unternehmen aus Drittstaaten auf Mehrwertsteuer-Rückerstattung von den Antragstellern persönlich zu unterzeichnen sind (§ 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV). Nach Ansicht der Kommission verstößt eine solche Maßnahme gegen die Grundsätze der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichwertigkeit des EU-Rechts. Die einschlägigen EU-Bestimmungen schreiben nicht vor, dass Anträge auf MehrwertsteuerRückerstattung persönlich unterzeichnet werden müssen. Durch das Fordern einer persönlichen Unterschrift kann eine Mehrwertsteuer-Rückerstattung für Unternehmen, die keinen Sitz in der EU haben, übermäßig erschwert werden. Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass das Ziel Deutschlands – Bekämpfung von Steuerflucht und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Rückerstattungsverfahrens – mit anderen Mitteln erreich werden kann, z.B. durch die Ernennung eines Steuervertreters. Kommt Deutschland der Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, kann die EUKommission den EuGH anrufen.

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21.12.2012

AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN Dezember 2012 III.

Neues aus der Finanzverwaltung und von der OECD 1. Geschäftsveräußerung im Ganzen, BMF-Schreiben vom 24.10.2012

Das BMF hat mit Schreiben vom 24.10.2012 zu den Konsequenzen der jüngsten Rechtsprechung zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen Stellung genommen und in dem Zusammenhang den Umsatzsteueranwendungserlass angepasst. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein gesamter Betrieb oder ein Teilbetrieb übertragen wird. Fraglich war insoweit, ob alle wesentlichen Grundlagen „übereignet“ werden müssen, oder ob auch Teile davon nur verpachtet werden können. Unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 10.11.2011 hat der BFH entschieden, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung darstellt. Voraussetzung ist aber, dass die übertragenen Sachen ausreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann. In diesem Zusammenhang wurde Abschn. 1.5 Abs. 3 Satz 3 UStAE wie folgt ergänzt: „Hierfür reicht eine langfristige Vermietung oder Verpachtung für z.B. acht Jahre aus. Ebenfalls ausreichend ist eine Vermietung oder Verpachtung auf unbestimmte Zeit; die Möglichkeit, den Miet- oder Pachtvertrag kurzfristig zu kündigen, ist hierbei unschädlich.“ Die obigen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 01.01.2013 ausgeführte Umsätze wird es nach Angaben des BMF nicht beanstandet, wenn die beteiligten Unternehmer bei der Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Rahmen unbefristeter Miet- und Pachtverträge einvernehmlich davon ausgehen, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung nicht vorliegen. Dies soll entsprechend für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers gelten.

2. Teilwertabschreibungen bei festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen, BMF-Schreiben vom 10.09.2012 Das BFH hatte entschieden, dass bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwertes der Forderung verbriefen, eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören. Hintergrund ist die Überlegung, dass bei Fälligkeit des Werpapiers eine Rückzahlung zum Nennwert erfolgt. Zur voraussichtlich dauernden Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen hat das BMF mit Schreiben vom 10.09.2012 Stellung genommen und ausgeführt, dass die Grundsätze dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar sind, wenn es sich um festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen handelt, kein Bonitäts- und Liquiditätsrisiko hinsichtlich der Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und die Wertpapiere bei Endfälligkeit zu ihrem Nennwert eingelöst werden können. Die Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Anlagevermögen wird durch diese Regelung nicht berührt. Insoweit verbleibt es bei der bisher bereits durch Verwaltungsauffassung geregelten Bewertung zum Nominalwert. Seite 7

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21.12.2012

AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN Dezember 2012 3. OECD veröffentlicht wegweisende Überarbeitung der OECD-Richtlinien zu Intangibles sowie weitere Berichte zu Verrechnungspreisen Die korrekte Behandlung sog. Intangibles, also immaterieller Wirtschaftsgüter, stellt für jeden Konzern in Bezug auf ein konkretes Verrechnungspreissystem eine große Herausforderung dar. Die OECD hat am 06.06.2012, in Vorbereitung eines Neuentwurfs des Kapitels VI der OECD-Verrechnungspreis-Richtlinien zu Intangibles, ein „Diskussionspapier“ veröffentlicht. Das Werk umfasst rund 60 Seiten und enthält über 20 Beispiele. Diskutiert werden u.a. die Definition von Intangibles, der Nutzung und Übertragung und die Werthaltigkeit von Intangibles sowie die Bewertungsmethoden. Das Diskussionspapier enthält einige hilfreiche Klarstellungen. Des Weiteren hat die OECD zwei weitere Dokumente in einer Entwurfsfassung sowie einen finalen Bericht veröffentlicht: Das erste Entwurfspapier behandelt die sogenannten „Timing Issues“. In einigen Ländern wird die Verrechnungspreisbestimmung „ex ante“ favorisiert, d.h. eine Vorgehensweise, die alle zum Zeitpunkt der Planung vorhandenen Informationen entsprechend berücksichtigt. Andere Länder bevorzugen eine „ex post“ Betrachtung, bei der das Ergebnis der einzelnen Transaktionen im Nachhinein auf Fremdüblichkeit untersucht wird. Beide Ansätze sorgen in der Praxis immer wieder für Diskussionen, da mitunter beträchtliche Differenzen bestehen können. Der Entwurf versucht, diese Differenzen zu entschärfen. Das zweite Entwurfspapier behandelt „Safe Harbours“. Das Konzept von Safe HarbourRegelungen besteht in der Aufstellung von Vorschriften zur Festsetzung von Verrechnungspreisen für eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen oder Transaktionen. Wenn diese befolgt werden, muss die Steuerbehörde die Verrechnungspreise des Steuerpflichtigen akzeptieren. Man bewegt sich sozusagen in einem „sicheren Hafen“. In der aktuellen Fassung der OECD Guidelines werden Safe Harbours eher kritisch gesehen. Dies scheint nicht mit der in vielen Ländern vorherrschenden Praxis übereinzustimmen. Der Diskussionsentwurf versucht daher, den Behörden einen Leitfaden an die Hand zu geben, um bilateral Safe Harbours vereinbaren zu können. Der finale Bericht ist am umfangreichsten und beschreibt die Vereinfachungsregelungen, die in 41 Ländern in Bezug auf Verrechnungspreise in Kraft sind. 33 dieser Länder haben solche Regeln, von denen sich die weitaus meistens auf kleine und mittlere Unternehmen beziehen. Weitere Erleichterungen bestehen in acht Ländern in Bezug auf konzerninterne Dienstleistungen. Zehn Länder verfügen über Safe Harbour-Regelungen, zum Beispiel in Bezug auf vereinfachte Methoden, Bandbreiten oder Zinssätze.

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AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN Dezember 2012 IV.

Neues aus der Gesetzgebung – alle Jahre wieder…

Die letzten Monate des Jahres 2012 sind durch erhöhte Aktivitäten des Gesetzgebers unter der politischen Parteien gekennzeichnet. Auch im Steuerrecht hat der Wahlkampf die Oberhand gewonnen. Es waren eine Reihe von Gesetzgebungsmaßnahmen geplant: • • • • • • • • •

Jahressteuergesetz 2013, Mini-Unternehmenssteuerreform 2013, Abbau der kalten Progression, Änderung/Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des Reisekostenrechts, Energetische Sanierung von Gebäuden, Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts, Förderung der privaten Altersvorsorge, Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes, Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Mini-Jobs).

Darüber hinaus ist das Steuerabkommen Schweiz zu einer Entscheidung im Bundestag und Bundesrat angestanden. Im Hinblick auf wahltaktische Überlegungen und grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen, wurden einzelne Gesetzgebungsverfahren von den jeweiligen Kammern abgelehnt und letztendlich am 12.12.2012 im Rahmen des Vermittlungsausschusses beraten. Die Verhandlungen mit Vermittlungsausschuss sind zum Teil gescheitert und zum Teil mit einem Einigungsvorschlag abgeschlossen worden. Nachdem die Beschlüsse aus dem Vermittlungsausschuss jedoch zu spät versandt wurden, kam der gesamte parlamentarische Zeitplan ins Rutschen, so dass sich der Bundesrat und Bundestag mit den Ergebnissen des Vermittlungsausschusses in diesem Jahr nicht mehr befassen werden. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 ist zu beachten, dass der Vermittlungsausschuss zunächst in allen offenen Einzelfragen eine einvernehmliche Einigung erzielen konnte. Gleichwoihl ließen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE das Gesetz durch die unbedingte Forderung nach steuerlicher Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften scheitern. Siehe hierzu näher unter 1. Jahressteuergesetz 2013

1. Jahressteuergesetz 2013 Trotz des vorläufigen Scheiterns des Jahressteuergesetzes 2013 ist auf Dauer mit den entsprechenden Änderungen zu rechnen. Zu Ihrer Information möchten wir deshalb die wesentlichen Änderungen im Nachfolgenden kurz erläutern:

a) Änderungen des Einkommensteuergesetzes • •

Der Katalog von steuerfreien Bezügen nach § 3 Nr. 5 EStG (u.a. Wehrsold und Dienstgeld für freiwillig Wehrdienstleistende) wird um alle Bezüge von Reservisten sowie um die Geldbezüge in freiwilligen zivilen Diensten erweitert. Der Nachteilsausgleich bei der Dienstwagenbesteuerung wird auf Brennstoffzellenfahrzeuge ausgeweitet (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG). Damit sind künftig alle

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bisher nach dem Stand der Technik verfügbaren sog. Null-Emissions-Fahrzeuge mit elektrischem Antriebssystem von der Steuerbefreiung erfasst. Zur Absicherung der bestehenden Verwaltungspraxis wird eine klarstellende Regelung für die Wirtschaftsgüter der Einnahmenüberschussrechnung im § 6 Abs. 7 EstG aufgenommen. Die Bewertungsvorschriften über die anschaffungsnahen Herstellungskosten, Entnahmen und Einlagen sind auch bei der Einnahmenüberschussrechnung entsprechend anzuwenden. Die steuerfreien Zuschüsse, die der Steuerpflichte von einer dritten Seite erhält, mindern die Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG. Um solche Zuschüsse und Erstattungen steuerlich zutreffend zu erfassen, wird künftig eine Mitteilungspflicht der entsprechenden Behörden (§ 10 Abs. 4b S. 4 EStG) gesetzlich geregelt. Es wird eine neue Regelung zum Verlustabzug bei gewerblicher Tierzucht in § 15 Abs. 4 Satz 2 und 7 EStG eingeführt. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten für Umlaufvermögen werden im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts zur Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch (insbesondere sog. Steuersparmodelle „Goldfinger“) künftig nicht mehr sofort zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Solche Kosten werden künftig erst dann gewinnmindernd berücksichtigt, wenn die Wirtschaftsgüter veräußert oder entnommen werden (§ 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. C EStG. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt bei der Ermittlung des eigenen Vermögens im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG künftig unberücksichtigt. Mit der Gesetzesänderung wird klargestellt, dass die im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelungen auch für die Ermittlung des Vermögens der unterhaltenden Person anzuwenden sind. Die Pauschalbesteuerung des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG wird von Personalcomputern auf Datenverarbeitungsgeräte (d.h. auch Smartphones oder Tablets u.a.) ausgeweitet. Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG. Damit soll die gemeinsame Prüfung von Zoll- und Finanzverwaltung ermöglicht werden. Erweiterung des Abstands beim Abzug der Kapitalertragsteuer wird erweitert (§ 44a EStG). Neuregelung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung in den Fällen des Abzugs von Kapitalertragsteuern (§ 45a EStG). Das Verfahren für den automatischen Einbehalt von Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer wird modifiziert (§ 51a EstG). Die Möglichkeit, im Lohnsteuerermäßigungsverfahren einen Freibetrag für eine zweijährige Geltungsdauer zu bilden, wird geschaffen. Die Einführungsvorschriften für ELStAM (= elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) werden wegen verzögerten Starttermins geändert. Als Starttermin für den erstmaligen Abruf ist für die Arbeitgeber der 1.11.2012 mit Wirkung zum 1.1.2013 vorgesehen. Dabei ist ein gestreckter Einführungszeitraum von einem Jahr vorgesehen.

b) Änderungen des Körperschaft-/Gewerbesteuergesetzes • •

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Die Übergangsregelung in § 34 Abs. 10b S. 3 KStG zur Auflösung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen wird bis 2015 verlängert. Die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG wird von Windkraftanlagenbetreibern auf weitere alternative Energien wie z.B. Solar und Wasserkraft ausgeweitet.

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21.12.2012

AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN Dezember 2012 c) Änderungen des Umsatzsteuerrechts • • • • • •

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Nach § 4 Nr. 14 c UStG werden künftig die Heilbehandlungsleistungen im Rahmen der hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung umsatzsteuerbefreit. Die Umsatzsteuerbefreiung wird auf eng mit Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen ausgeweitet (§ 4 Nr. 16, Nr. 18 und Nr. 25 UStG). Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger wird auf Lieferungen von Gas und Elektrizität ausgeweitet (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Bst. b und Abs. 5 S. 2 UStG). Aus der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers werden Personenbeförderungsleistungen mit allen Landfahrzeugen herausgenommen (§ 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG). Die Einfuhrumsatzsteuer kann nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG künftig bereits mit ihrer Entstehung abgezogen werden. Die Rückausschlussregelung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG wird um die Steuerbefreiungsvorschriften § 4 Nr. 10 b und Nr. 11 UStG erweitert. Ein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen für befreite Versicherungs- und Finanzumsätze ist demnach zulässig, wenn sich diese Umsätze unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandgebiet ausgeführt werden oder der Leistungsempfänger im Drittlandgebiet ansässig ist Ab dem Jahr 2014 findet der ermächtigte Umsatzsteuersatz im Bereich von Kunstgegenständen und Sammelstücken keine Anwendung mehr. Zudem wird eine Pauschalmarge für Kunstgegenstände (§ 25a Abs. 3 S. 2 UStG) eingeführt. Nach§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 10 UstG müssen die Gutschriften künftig stets als „Gutschriften“ bezeichnet werden und nicht etwa als „Rechnungen“.

d) Änderungen im Bereich der Abgabenordnung •



Die bisher 10-jährigen Aufbewahrungsfristen in der AO werden in einem ersten Schritt ab 2013 auf 8 Jahre verkürzt. Das gilt für die Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist Ende 2012 noch nicht abgelaufen ist. Ab 2015 erfolgt eine weitere Reduzierung der Aufbewahrungsfristen auf 7 Jahre. Die Anknüpfung an die steuerliche Festsetzungsfrist nach § 147 Abs. 3 S. 2 AO bleibt erhalten. Gleichlauf der Festsetzungsfristen beim Steuerschuldner und – entrichtungspflichtigen wird eingeführt (§ 171 Abs. 15 AO).

e) Änderungen im Bereich des Außensteuergesetzes • • •

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Vorrang eines Doppeltbesteuerungsabkommens in Fällen der Korrektur einer Betriebstättengewinnaufteilung wird im § 1 Abs. 5 AStG gesetzlich geregelt. Anwendungsregelungen zur Vermeidung einer unechten Rückwirkung (§ 21 Abs. 20 AStG). Zurechnung von Einkünften bei Stiftungen mit Sitz und Geschäftsleitung in der EU/EWR kommt nur dann in Betracht, wenn die Existenznachweise einer echten Stiftung nicht erbracht werden können (§ 15 Abs. 9 und 10 AStG).

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21.12.2012

AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN Dezember 2012 f) Sonstiges •





EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG): Die Neuregelungen betreffen im Wesentlichen ein zentrales Verbindungsbüro in allen Mitgliedsstaaten und Einführung elektronischer Standardformblätter. Des Weiteren sind die stufenweise Entwicklung eines automatischen Informationsaustausches und die Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit durch weitergehende Anwesenheits- und Teilnahmemöglichkeiten an den behördlichen Ermittlungen geregelt. Rückwirkende Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 im Grunderwerbsteuergesetz (§ 23 Abs. 9 GrEStG). Weitere rechtstechnische Änderungen und redaktionelle Folgeänderungen.

2. Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts Es wurden im Wesentlichen die nachfolgenden Änderungen beschlossen bzw. vorgeschlagen: • Der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wird durch den gesetzlich definierten neuen Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. • Es wurdel festgelegt, dass ein Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten statt der tatsächlichen Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen typisierend je nach Art des benutzten Verkehrsmittels auch einen pauschalen Kilometersatz für jeden gefahren Kilometer als Werbungskosten ansetzen kann. • Hat ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet auszuüben, soll für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet ebenfalls nur die Entfernungspauschale Anwendung finden. • Statt der bisherigen Staffelung bei den Verpflegungspauschalen ist eine zweistufige Staffelung und ein teilweiser Verzicht auf die Mindestabwesenheitszeiten eingefügt worden. • Das Vorliegen eines eigenen Hausstands außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte soll künftig davon abhängen, dass sich der Steuerpflichtige an den Kosten der Lebensführung angemessen beteiligt. Dabei sind die Werbungskosten auf 1.000 EUR im Monat beschränkt. Neben der Reisekostenreform wurde die kleine Unternehmenssteuerreform mit folgenden Maßnahmen vorgeschlagen: •



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Beim Verlustrücktrag ist der Höchstbetrag von derzeit 511.500 EUR auf 1 Mio. EUR und bei zusammenveranlagen Ehegatten von 1.023.000 EUR auf 2 Mio. EUR erhöht worden. Die erhöhten Werte sollen erstmals auf negative Einkünfte anwendbar sein, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden können. Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft wurden insbesondere die Durchführung sowie die formalen Voraussetzungen beim Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags vereinfacht . So können z.B. formale Fehler nachträglich korrigiert werden. Darüber hinaus ist ein Feststellungsverfahren beabsichtigt.

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21.12.2012

AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN Dezember 2012 Der Vermittlungsausschuss hat insoweit nur zwei Anregungen vorgeschlagen, die von beiden Seiten (Bundesländer und Bund) einvernehmlich getragen werden, so dass davon ausgegangen werden kann, dass Bundesrat und Bundestag dem Beschluss des Vermittlungsausschusses folgen werden.

3. „Mini“-Unternehmensteuerreform 2013 Mit Urteil vom 20.10.2011 (C-284/09) hat der EuGH entscheiden, dass die Verwehrung der Steuerbefreiung des § 8b KStG für beschränkt Steuerpflichtige aufgrund der abgeltenden Wirkung des Kapitalertragssteuereinbehaltes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit der Europäischen Union verstößt, da sie die ausländischen Gesellschaften diskriminiert. Hält eine inländische Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen, deutschen Kapitalgesellschaft (weniger als 10 %), so sind etwaige Dividenden bei der empfangenden Kapitalgesellschaft steuerfrei (§ 8b KStG); die einbehaltene Kapitalertragssteuer wird erstattet. Ist der Empfänger demgegenüber eine ausländische Kapitalgesellschaft, so kommt eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nicht in Betracht. Daraufhin hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem Jahressteuergesetz 2013 vorgeschlagen, für Streubesitzbeteiligungen die Steuerbefreiung nach § 8b KStG für Dividenden und Veräußerungsgewinne nicht zu gewähren, um somit die bestehende Ungleichheit hinsichtlich der Steuerfreistellung derart abzuschaffen, dass zukünftig auch im Inlandsfall keine Steuerfreistellung mehr erfolgt. Die jetzige Bundesregierung ist dem entgegen getreten und hat einen eigenen Gesetzesentwurf, nur mit umgekehrten Vorzeichen auf den Weg gebracht. Im Ergebnis führt dies zu Steuerfreistellung auch für den Auslandsfall. Konkret sieht dieser Gesetzesentwurf die Möglichkeit der Kapitalertragsteuererstattung für beschränkt Steuerpflichtige vor. Dabei muss der Gläubiger der Kapitalerträge eine beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb der EU sein und dort einer unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Demzufolge sind von dem Gesetzesentwurf z.B. solche Konstellationen nicht berücksichtigt worden, in denen die Dividenden über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft bezogen werden. Des Weiteren sind weitere Voraussetzungen zu beachten wie z.B. dass eine Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im EU-Ausland nicht möglich ist. Im Ergebnis steht auch diese notwendige Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung in das deutsche Recht aus; die Sache ist noch für weitere Beratungen im Vermittlungsausschuss anhängig.

4. Energetische Gebäudesanierung Nachdem im Gesetzgebungsverfahren die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung gescheitert ist, wurde kurzfristig am 19.12.2012 eine alternative Förderung mittels eines Zuschussprogramms beschlossen.

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21.12.2012

AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN Dezember 2012 Danach soll die KfW die energetische Sanierung von Gebäuden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 01.01.1995 gestellt wurde, fördern. Einzelmaßnahmen wie der Austausch von Heizungen und Fenstern oder eine Dämmung der Gebäudehülle sollen mit 10 % der Investitionssumme bezuschusst werden. Maximal soll der Zuschuss 5.000 EUR betragen. Wird demgegenüber ein Gebäude auf den Standard „Effizienzhaus 55“ (weniger als 40 KWh jährlicher Energieverbrauch je m2) gebracht, können bis zu 18.750 EUR fließen.

Eine Reihe der anderen Gesetzgebungsinitiativen wurde in den letzten Wochen und Monaten aber umgesetzt, auch wenn deren Bedeutung im Einzelfall vielleicht nicht das Gewicht haben mag. Im Hinblick auf die Vielzahl der Änderungen, Wünsche und politischen Streitigkeiten können wir Ihnen vorliegend nur einen Überblick verschaffen. Zu den Neuerungen/Änderungen betreffend geringfügige Beschäftigungsverhältnisse steht Ihnen auf Nachfrage ein gesonderter Newsletter zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich bei Fragen jederzeit vertrauensvoll an Ihren Ansprechpartner.

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21.12.2012

AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN Dezember 2012 Hinweise zum HEUSSEN Beratungsteam Mit unserem Newsletter möchten wir unsere Mandanten und interessierte Dritte über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur informieren. Sollten Sie an diesen Informationen nicht interessiert sein, bitten wir Sie, uns dies per E-Mail mitzuteilen. Sofern Sie zu bestimmten Themen oder zum Newsletter insgesamt Fragen oder Anregungen haben, können Sie sich jederzeit gerne an die Ihnen bekannten Ansprechpartner wenden. Gerne greifen wir auch Ihre Ideen für künftige Beiträge oder weitere Empfänger des Newsletters auf.

Ihre Ansprechpartner: Rupert Klar Steuerberater* Fachbereich: Steuern Schwerpunkt: Steuerliche Gestaltungsberatung, Konzeption von offenen und geschlossenen Fonds, Prospektierung, M&A [email protected]

Martin Grasser Steuerberater* Fachbereich: Steuern Schwerpunkt: Steuerliche Gestaltungsberatung, Unternehmenssteuerrecht, Tax und Financial Due Diligence, M&A [email protected]

Anna Pfannenstiel Steuerberater Fachbereich: Steuern Schwerpunkt: Steuerliche Gestaltungsberatung, Unternehmenssteuerrecht, Tax Due Diligence, Umsatzsteuerrecht [email protected]

Fabian Huber Rechtsanwalt Fachbereich: Steuern Schwerpunkt: Steuerliche Gestaltungsberatung, Unternehmenssteuerrecht, Tax and Financial Due Diligence, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht [email protected]

* Auch Wirtschaftsprüfer. Die Wirtschaftsprüfertätigkeit wird nicht in der HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, sondern in einer eigenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgeübt. Herausgeber Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Amtsgericht München, HRB: 200015 Geschäftsführung: RA Christoph Hamm Verantwortlich i.S.d. RStV und des Presserechts: Rupert Klar

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21.12.2012

AKTUELLE STEUERINFORMATIONEN Dezember 2012 Haftungsausschluss Dieser Newsletter stellt ausgewählte Themen im Überblick dar und ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall. Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Angaben trotz sorgfältiger Recherche keine Haftung übernehmen.

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