aktuell Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht Steuerbefreiung auch ohne Umsatzsteueridentifikationsnummer?

Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht aktuell 05 17 Besteuerung von Steuerbefreiung Steuervorteil durch Dienstleistungen auch ohne Umsatz- neu...
Author: Dominik Fertig
13 downloads 4 Views 716KB Size
Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht

aktuell 05 17 Besteuerung von

Steuerbefreiung

Steuervorteil durch

Dienstleistungen

auch ohne Umsatz-

neue Rechenregel

im Zusammenhang

steueridentifi-

bei zumutbarer

mit Grundstücken

kationsnummer?

Belastung

Inhalt Interview 04 Unternehmen für den Datenschutz fit machen

Top News 06 Besteuerung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken 06 Steuerbefreiung auch ohne Umsatzsteueridentifikationsnummer? 07 Steuervorteil durch neue Rechenregel bei zumutbarer Belastung

Aus dem Netzwerk Nexia 08 Gut vorbereitet für die Einreise in die USA

News für Ihr Geschäft 09 10 10 11 12 12 14

Erwerb eigener Anteile Gesetzesinitiative des Bundesrats zur Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen Risiko: harte Patronatserklärung Schadensersatz bei Diskriminierung Abfindungsanspruch gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz Umweltbonus für den Kauf eines Elektroautos Persönlicher Freibetrag bei Schenkung

dhpg intern 13 Wir verstärken uns mit Daniela Nellen-La Roche im Bereich Arbeitsrecht

Praxistipp 13 Das Flexirentengesetz – Neuregelungen für Rentner und Arbeitgeber

Kurz notiert 15 Veröffentlichungen, dhpg intern, Presse, Veranstaltungen, Zahlungstermine

Impressum Herausgeber dhpg Dr. Harzem & Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Marie-Kahle-Allee 2 53113 Bonn

Redaktion Dr. Andreas Rohde (verantwortlich), Dr. Lutz Engelsing, Brigitte Schultes [email protected]

Konzeption, Layout www.2erpack.com Herstellung DCM Druck Center Meckenheim GmbH Fotos Bernd Roselieb

Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. dhpg aktuell erscheint monatlich und kann auch als PDF-Datei bezogen werden.

Editorial

Arno Abs ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der dhpg. Im Schwerpunkt betreut er mittelständische Unternehmen aus Produktion, Handel und Dienstleistungen. Eine besondere Fachkompetenz hat er sich im Bereich des Risikomanagements und der zugehörigen Systeme zur Unternehmensteuerung und Überwachung erworben.

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, viele Jahre wurde um die Europäische Datenschutz-Grundverordnung gerungen. Ab Mai des kommenden Jahres ist sie in den Unternehmen anzuwenden. Ein Sprichwort des Rheinländers, dass bis dahin noch viel Wasser den Rhein hinunterläuft, greift hier leider nicht. Als Ihre Berater empfehlen wir eine zeitnahe Beschäftigung mit diesem Thema – ganz unabhängig von der Größe des Unternehmens. Zunächst: Die Verordnung will den freien grenzüberschreitenden Handels- und Dienstleistungsverkehr fördern. Jedoch bedarf es für den ungehinderten Datenverkehr einheitlicher datenschutzrechtlicher Spielregeln in der gesamten Europäischen Union. Auf den beiden nachfolgenden Seiten gibt Dr. Christian Lenz, selbst als externer Datenschutzbeauftragter aktiv, einen kurzen Überblick zum Thema.

passen, pragmatisch umsetzbar sind und zudem für den Unternehmer einen Mehrwert ergeben. In diesem Zusammenhang rege ich an, den Datenschutz zum integralen Bestandteil des Risiko- und Compliance-Managements zu machen. Die Beschäftigung mit der Frage, wie in einem Unternehmen mit schützenswerten Daten umgegangen wird, zeigt potenzielle Schwachstellen und Sicherheitslücken auf. Erst eine systematische Analyse ermöglicht gezielte Verbesserungen, die Sie vor möglichen Reputationsschäden, Bußgeldern und anderem Ärger schützen. Allein vor diesem Hintergrund ist der Datenschutz einen Gedanken wert.

Seit geraumer Zeit berate ich die mittelständische Wirtschaft in den Fragen der Entwicklung geeigneter Risiko- und Compliance-Managementsysteme. Uns, bei der dhpg, ist es sehr wichtig, Managementsysteme zu entwickeln, die zum Unternehmen

Ihr

Ich wünsche Ihnen einen entspannten Wonnemonat Mai. Ein guter Datenschutz kann dazu einen Beitrag leisten.

Arno Abs

Interview

Unternehmen für den Datenschutz fit machen Interview: Dr. Christian Lenz

Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO) tritt am 25.5.2018 in Kraft. Dr. Christian Lenz ist Rechtsanwalt bei der dhpg und als externer Datenschutzbeauftragter aktiv. In dieser Funktion berät er Unternehmen darin, die anstehenden Fragestellungen umfassend, frist- und regelkonform umzusetzen. Dabei arbeitet er eng mit den Fachleuten aus Risikomanagement, Compliance sowie IT-Sicherheit zusammen.

Warum gibt es diese neue Verordnung? Was war der Anlass dafür? Trotz einer europäischen Datenschutzrichtlinie konnte man bisher eher von einem datenschutzrechtlichen Flickenteppich sprechen. Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) schafft nun ein einheitlich hohes Datenschutzniveau in der Europäischen Union. Sie ist für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindend. Sprich: Alle Länder müssen die darin zusammengefassten Maßnahmen umsetzen. Das ist zu begrüßen. Neben der einheitlichen Ausrichtung wird das Datenschutzrecht damit zukunftssicher. Dies zeigt anschaulich die Offenheit der Verordnung für künftige technologische und wirtschaftliche Entwicklungen. Gleichzeitig wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der freie Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr einen ungehinderten Datenverkehr erfordert. Dies alles auf Basis eines einheitlichen und hohen Datenschutzniveaus.

Deutschland gilt als Land mit den schärfsten Datenschutzauflagen? Warum haben wir trotzdem etwas zu tun und wen betrifft es? Deutschland gilt seit Jahren als Vorreiter in Sachen Datenschutz und hat an vielen Stellen seine datenschutzrechtlichen Vorstellungen und Systematiken in die neue Verordnung einbringen können. In der Vergangenheit wurden jedoch die personell schwach ausgestatteten Landesdatenschutzbeauftragten nur bei konkreten Beschwerden oder bei extremen Verstößen aktiv. Zukünftig müssen 4

dhpg aktuell 05/17

umgekehrt die Unternehmen den datenschutzkonformen Betrieb dokumentieren und nachweisen. Da haben es natürlich die Betriebe einfacher, die bereits geeignete Datenschutzstrukturen geschaffen haben. Unternehmen, die bislang den Datenschutz eher stiefmütterlich behandelt haben, müssen jetzt umdenken und das Thema auf die Agenda setzen. Handlungsbedarf besteht allerdings bei allen Unternehmen. Zukünftig drohen – beispielsweise bei Vernachlässigung der Dokumentationspflichten – hohe Strafen. Somit steigt das Haftungsrisiko für Datenschutzverletzungen nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Geschäftsführer und Datenschutzbeauftragte.

Wo sollten Unternehmen jetzt genau hinschauen? Was sind – ganz praktisch gesehen – die wichtigsten Punkte? Die Erfüllung der vielen Detailverpflichtungen ist eine Herausforderung. Dies muss systematisch anhand von Checklisten abgearbeitet werden. Wichtig ist vor allem, die künftige Bedeutung des Datenschutzes zu erkennen und strategisch wie operativ anzugehen. Wir raten unseren Mandanten, eine Compliance-Struktur zum Schutz der personenbezogenen Daten zu entwickeln, die geeignete Grundsätze und Maßnahmen, aber auch den dazu notwendigen organisatorischen Aufbau zur Einhaltung des Datenschutzes festlegt. Dies wird an vielen Stellen in den Unternehmen dazu führen, bestehende Prozesse zu überdenken. Natürlich muss das gerade im Mittelstand pragmatisch und proportional zur Unternehmensgröße erfolgen. Die Verordnung sieht Risiko- und Folgenabschätzung für alle kritischen Datenverarbeitungen eines Unternehmens vor. Damit wird der Datenschutz zu einem festen Bestandteil des Risikomanagements. Die gesamten praktischen Aufgaben ergeben sich ganz zwangsläufig daraus.

Was passiert, wenn in meinem Unternehmen nichts passiert? Dafür sieht die europäische Datenschutz-Grundverordnung empfindliche Geldbußen von bis zu 20 Mio. € oder

bis zu 4 % des globalen Unternehmensumsatzes vor. Die Geldbußen sind extra so hoch gewählt, denn sie sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Letzteres zeigt den politischen Willen, ein gewisses Datenschutzniveau unbedingt herbeiführen zu wollen. Ähnlich wie im Korruptionsrecht werden sich die vertretungsberechtigten Organe im Falle von verhängten Geldbußen Schadensersatzansprüchen der Unternehmen ausgesetzt sehen. Daher sind vor allem Fremdgeschäftsführer gut beraten, die zuvor beschriebenen Compliance-Bemühungen im Bereich des Datenschutzes zu forcieren. Unabhängig hiervon ist ein ordnungsgemäßer Umgang mit personenbezogenen Daten zwischen Vertragspartnern heute gängige Praxis. Andernfalls kommt es erst gar nicht zu einer Geschäftsbeziehung.

Warum sollten Unternehmen sich jetzt schon mit der Verordnung beschäftigen? Der 25.5.2018 ist nicht mehr allzu weit weg. Da sprechen wir von einem knappen Jahr, wenn man die Umsetzungsdauer von derartigen Veränderungsprojekten betrachtet. Bitte bedenken Sie, dass unter Umständen die gesamte Datenschutzstruktur auf ein anderes Level gehoben werden muss. Das bedarf einer gewissen Vorbereitungszeit.

Wo liegen in diesem Zusammenhang die Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten? Ein Unternehmen, das zehn oder mehr Mitarbeiter beschäftigt und durch diese geschäftsmäßig personenbezogene Daten erhebt oder automatisiert verarbeitet, muss weiterhin einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Die Alternative zur Auswahl einer internen Person ist die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten. Er oder sie berät in allen datenschutzrechtlichen Fragestellungen, hält das Unternehmen über die Neuerungen auf dem Laufenden und schult die Mitarbeiter. Für den externen Datenschutzbeauftragten spricht, dass ein geschulter Fachmann zu einem fest kalkulierbaren Preis die offene Flanke des „Datenschutzes“ schließt. Für viele mittelständische Betriebe ist dies eine denkbar gute Alternative.

Dr. Christian Lenz ist Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter bei der dhpg. Er berät mittelständische Unternehmen in wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Schwerpunktmäßig ist er dabei in den Zukunftsfeldern IT- und Datenschutzrecht aktiv. In vielen Unternehmen ist sein Know-how zudem als externer Datenschutzbeauftragter gefragt.

Vielen Dank.

Weiterführende Informationen erhalten Sie online unter datenschutz.dhpg.de. In den nächsten Ausgaben der dhpg aktuell werden wir Sie zudem über weitere Aspekte der EU-DSGVO informieren. Dabei betrachten wir beispielsweise einen exemplarischen Projektablauf, die Haftungsrisiken von Geschäftsführern und die Fragen der IT-Sicherheit, die neben den personenbezogenen Daten auch Ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützt. 5

Top News

Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer

Steuerbefreiung auch ohne UmsatzsteueridentifikationsBesteuerung von Dienstleis- nummer? tungen im Zusammenhang Der Europäische Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Liefemit Grundstücken rung auch ohne gültige UmsatzsteueridentifikatiUnternehmen, GmbH-Geschäftsführer

onsnummer des Empfängers vorliegt.

Eine neue Durchführungsverordnung regelt verbindlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), wie die Abgrenzungskriterien für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sind. Hintergrund In der Regel werden Dienstleistungen an Unternehmer dort besteuert, wo der Leistungsempfänger sitzt. Allerdings gibt es zu dieser Grundregel einige Ausnahmen. Die bedeutendste und zugleich problematischste Ausnahme gilt für Dienstleistungen, die in Verbindung mit einem Grundstück stehen. Diese werden dort besteuert, wo das Grundstück liegt. Dies ist zwar unschwer zu bestimmen, schwierig ist jedoch die Klärung der Frage, ob die Dienstleistung tatsächlich in Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht wird. Riskant wird es dann, wenn sich der Leistungsempfänger und das betroffene Grundstück nicht im gleichen Land befinden.

Beispiel Der Handwerker A montiert eine Maschine für den französischen Unternehmer B in dessen deutscher Fabrik. Die Maschine wird von B zur Verfügung gestellt. Sofern die Montage grundstücksbezogen ist, unterliegt dies der Besteuerung in Deutschland. Handelt es sich hingegen um Leistungen an beweglichen Wirtschaftsgütern, da die Maschine im Sinne des UStG nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist, ist dies am Sitz des B, das heißt in Frankreich, zu besteuern. Eine Fehlbeurteilung diesbezüglich kann teuer werden.

Rechtsgrundlage Zum 1.1.2017 wurden die Abgrenzungskriterien diesbezüglich durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinien-Durchführungsverordnung (MWStSystRL-DVO) verbindlich für alle Mitgliedstaaten der EU geregelt.

Neue Verwaltungsanweisung Die deutsche Finanzverwaltung hatte schon zuvor den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) weitestgehend an die nun geltenden EU-Vorgaben angepasst. Nun wurde er, zwecks Klarstellung, nochmals überarbeitet.

Konsequenz Insbesondere Unternehmer, die Dienstleistungen mit Auslandsbezug erbringen, die in Verbindung mit Grundstücken stehen, sollten sich mit der Verwaltungsauffassung vertraut machen. 6

dhpg aktuell 05/17

Hintergrund Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, muss jedoch durch den Lieferanten nachgewiesen werden. Zentrale Bedeutung kommt insofern dem Nachweis der gültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) des Kunden zu.

Fall (vereinfacht) Die Klägerin verkaufte von Portugal Reifen an ihre spanische Vertriebsgesellschaft. Die Umsätze wurden als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erfasst. Die portugiesische Finanzverwaltung versagte die Steuerbefreiung und forderte Umsatzsteuer nebst Verzugszinsen nach, da die Vertriebsgesellschaft in Spanien nicht als innergemeinschaftlicher Marktteilnehmer registriert war. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die geforderte Registrierung eine nationale formale Anforderung darstelle, die nicht durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) gedeckt sei.

Urteil Sofern keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen und es feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen der Befreiung vorliegen, gibt es nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs keinen Grund, die Steuerbefreiung aufgrund formeller Anforderungen (hier: die fehlende Registrierung) zu versagen.

Konsequenz Die Erfordernis einer zusätzlichen Registrierung, um einen innergemeinschaftlichen Erwerb vorzunehmen, gibt es hierzulande nicht. Dennoch ist die Grundaussage des Urteils auch auf das deutsche Recht übertragbar: Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist unabhängig von der Erfüllung formaler Kriterien zu gewähren, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen. Mit anderen Worten, fehlt der Nachweis der USt-IdNr. des Kunden, ist dies unter diesen Bedingungen unschädlich. Aber Vorsicht: Dies bedeutet keine Entwarnung für die Praxis, sondern dient lediglich der Abwehrberatung. In der Praxis sind die von der Finanzverwaltung geforderten Nachweise unverändert zu erbringen (u.a. Überprüfung der USt-IdNr., Gelangensbestätigung etc.). Zum einen dürfte der Nachweis der materiellen Voraussetzungen mit anderen Unterlagen schwierig werden, zum anderen geht im Betrugsfall der

Vertrauensschutz verloren, wenn die formellen Anforderungen nicht beachtet wurden. Der Europäische Gerichtshof bleibt damit erfreulicherweise seiner Linie treu, wonach die Neutralität der Umsatzsteuer jedwedem Formalismus vorgeht. Eine Einschätzung, die die nationalen Finanzverwaltungen nicht teilen. Es gibt daher Bestrebungen, die Verpflichtung zum Nachweis der USt-IdNr. in die MwStSystRL aufzunehmen.

aller Einkünfte anzuwenden. Erzielt ein kinderloser Lediger z.B. einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 70.000 €, sind 7 % hiervon und damit insgesamt 4.900 € „zumutbar“, bevor sich außergewöhnliche Belastungen überhaupt steuerlich auswirken. Der Bundesfinanzhof hat hierzu jetzt in einem aktuellen Urteil eine andere Sichtweise mit großer Breitenwirkung verkündet.

Sachverhalt Weiterführende Informationen zum Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den EU-Mitgliedstaaten finden Sie online auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern www.bzst.bund.de.

Privat

Steuervorteil durch neue Rechenregel bei zumutbarer Belastung Steuerpflichtige können nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden. Kernaussage Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, liegen außergewöhnliche Belastungen vor, die auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigen können. Typisches Beispiel sind Krankheitskosten oder Aufwendungen für Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte, Rollstühle und Zahnprothesen. In der Praxis haben sich jedoch bisher solche Aufwendungen gar nicht oder nur zu einem Bruchteil steuerlich ausgewirkt, denn das Gesetz sieht eine zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen vor. Erst wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, kommt es zu einer steuerlichen Entlastung. Das gilt nur nicht bei so genannten typisierbaren außergewöhnlichen Belastungen, für die Freibeträge in Betracht kommen (z.B. für die Ausbildung der Kinder, die Unterstützung bedürftiger Personen oder bei eigener Behinderung). Die Zumutbarkeit wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 €) und nach einem vom Familienstand und der Kinderzahl abhängigen Prozentsatz (1 bis 7 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte bemessen. Der Prozentsatz beträgt z.B. bei zusammen veranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3), bei kinderlosen Ledigen 5 %, 6 % und 7 %. Bislang gingen Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass sich die Höhe einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald eine der genannten Grenzen überschritten ist. Danach ist der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag

Im Streitfall hatte ein Angestellter zusammen mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung Krankheitskosten in Höhe von 4.148 € als außergewöhnliche Belastungen erklärt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute lag knapp in der Stufe 3 (über 51.130 €), so dass das Finanzamt eine zumutbare Belastung zum höchstmöglichen Prozentsatz von 4 % mit 2.073 € berechnete. Die Krankheitskosten der Eheleute wirkten sich nach dem Abzug der zumutbaren Belastung nur noch mit 2.075 € steuermindernd aus. Hiergegen klagte der Angestellte vor dem Finanzgericht und berief sich u.a. auf den Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes, bekam aber kein Recht.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof hat dagegen die Rechtsausführungen der Finanzrichter in der Revision aufgehoben. Nach seinem Urteil wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Bei der nun gestuften Ermittlung (im Streitfall 2 % bis 15.340 €, 3 % bis 51.130 € und 4 % erst in Bezug auf den die Grenze von 51.130 € übersteigenden Teil der Einkünfte) erhöhten sich die zu berücksichtigenden Krankheitskosten um 664 €. Der Senat sieht die neue Ermittlungsmethode auch in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Vorschrift sowie zur Vermeidung von Härten, die bei der bisherigen Berechnung entstehen konnten, wenn eine vorgesehene Stufe nur geringfügig überschritten wurde.

Konsequenz Das Urteil betrifft zwar nur den Abzug „nicht typisierbarer außergewöhnlicher Belastungen“, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt. Steuerpflichtige können nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden. Im Urteilsfall würden sich z.B. bei einer Steuerbelastung von 30 % etwa Steuervorteile von 200 € ergeben; bei einem kinderlosen Ledigen mit Einkommen in Stufe 3 wäre es genauso. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung reagiert. Einkommensteuerbescheide waren hinsichtlich der Frage zur Anwendung der zumutbaren Belastung bereits seit geraumer Zeit in den Vorläufigkeitskatalog des Bundesministeriums der Finanzen aufgenommen, so dass die Festsetzung diesbezüglich vorläufig ergangen sein müsste. Sollte das in Ausnahmefällen nicht der Fall sein, ist Einspruch einzulegen. Handlungsbedarf könnte sich auch für solche Steuerpflichtige ergeben, die bisher keine Aufwendungen in der irrigen Annahme erklärt haben, dass diese ohnehin unter der zumutbaren Belastung liegen würden. 7

Aus dem Netzwerk Nexia

Gut vorbereitet für die Einreise in die USA Interview: CPA Len Wolf

fessionelle Beratung eines erfahrenen und auf Fragen der Immigration spezialisierten Rechtsanwalts ist da hilfreich. Dieser unterstützt nicht nur in Visa-Fragen, sondern erkennt bereits im Vorfeld mögliche Themen, die einem Visumsantrag im Wege stehen könnten, und hilft bei deren Lösung. Generell kann man die nachfolgenden drei Punkte als Empfehlung geben: Erstens: Bewerber, die sich um ein Visum in den USA bemühen, sollten alle Fragen ihres Antrags ehrlich beantworten. Ein zurückliegendes kleineres, kriminelles oder alkoholbedingtes Delikt irgendwo auf der Welt zum Beispiel nicht anzugeben, kann eine Zulassung lebenslang versperren. Zweitens: Wer mit einem bereits im Ausland ausgestellten Visum einreist, muss dieses trotzdem beim Eintritt in die USA (beispielsweise am Flughafen, der Landesgrenze etc.) durch einen Einreisebeamten prüfen und bestätigen lassen, der – und dies ist häufig der Fall – nochmals nach eigenem Ermessen entscheidet. Amy Novick, eine Rechtsanwältin der Kanzlei Haynes Novick Immigration, berichtet, dass die Mobiltelefone und Laptops von zwei ihrer Mandanten geprüft wurden, um den Beamten in seiner Entscheidungsfindung bei der Frage nach den „wahren“ Absichten der Einreise zu unterstützen. Zuletzt: Reisende aus Syrien, Sudan, Iran, Somalia, Libyen und Jemen können sich unter Umständen mit speziellen Bestimmungen konfrontiert sehen, die ihre Einreise verhindern. Letztlich müssen alle Nationalitäten des Mittleren Ostens mit einer verstärkten Kontrolle rechnen.

Welche steuerlichen Überlegungen gilt es vorab zu treffen?

Jedes Jahr erreichen Tausende Besucher und neue Immigranten die USA. Gleichgültig, ob eine private oder geschäftliche Reise, ein kürzerer oder längerer Aufenthalt geplant ist: Vor der Einreise gibt es eine Vielzahl an Dingen zu beachten. dhpg aktuell sprach darüber mit einem unserer internationalen Nexia-Netzwerkpartnern The Wolf Group mit Sitz in Washington, DC. CPA Len Wolf, Managing Director von The Wolf Group, gab uns einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen, die im Zusammenhang mit einer Einreise in die USA, aber auch den steuerlichen Aspekten zu beachten sind:

Welche Überlegungen sind generell vor einer Reise zu treffen? Wer einen Aufenthalt in den USA plant – sei es nur vorübergehend oder permanent – sieht sich mit einer Reihe von Regelungen konfrontiert. Verbunden mit rasch und nicht immer vorhersehbaren Änderungen sollten sich ausländische Besucher, die eine solche Reise planen, mit den aktuellen Bestimmungen und Einschränkungen, die sie möglicherweise betreffen, vertraut machen. Die pro8

dhpg aktuell 05/17

Abhängig vom Visum und von der Länge des Aufenthalts kann ein ausländischer Bürger in den USA steuerpflichtig werden. Zur Steuerpflicht wird unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens das gesamte weltweite Einkommen herangezogen, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige seinen aktuellen Wohnsitz in den USA hat oder nicht. Darüber hinaus sind ausländische Bankkonten (eigene und solche mit Verfügungsvollmacht) offenzulegen und Vermögenswerte zu spezifizieren. Geschieht dies nicht oder sind die Angaben fehlerbehaftet, kann dies signifikant hohe Strafen nach sich ziehen. Eine vorausschauende Steuerplanung vor der Einreise kann helfen, oftmals mehrere Tausend Dollar an Bundes- und Landessteuern zu sparen.

Muss ich Vorkehrungen treffen, wenn ich wieder ins Ursprungsland zurückkehren möchte? Überlegt sich ein „Green Card“-Inhaber, das Land wieder zu verlassen, sollte auch dies gut durchdacht sein. Wer zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Green Card bereits acht bis 15  Jahre in den USA permanent gearbeitet hat, muss mit einer so genannten Exit Tax rechnen. In der Regel betrifft dies allerdings nur Personen, die ein weltweites Ver-

mögen (inklusive z.B. auch Pensions- und Rentenansprüchen) über 2 Mio. US$ haben. Für sie stellt dies natürlich eine enorme steuerliche Belastung dar. Die gute Nachricht ist, dass eine vorausschauende Steuerplanung in vielen Fällen diese Steuer vermindern oder verhindern kann. Zusammenfassend heißt es also: Halten Sie die Kosten im Blick, indem Sie Ihren Aufenthalt vorab gut planen und dann: Willkommen im Land der Möglichkeiten! Über The Wolf Group: The Wolf Group mit Sitz in Washington, DC ist auf Einkommensteuerfragen für internationale Mandanten spezialisiert. Dazu gehören sowohl ausländische Privatpersonen, die in den USA arbeiten, als auch US-Bürger, die im Ge-

genzug im Ausland arbeiten und eine Beratung in steuerlichen und finanziellen Fragestellungen benötigen. Zudem berät The Wolf Group mittelständische Unternehmen in Fragen zu Arbeitnehmerentsendungsprogrammen. Mehr Informationen zu The Wolf Group finden Sie online unter www.thewolfgroup.com. Vom 7.6. bis 10.6.2017 sind im Rahmen der International Tax Conference in Köln, veranstaltet von Nexia International, eine Vielzahl an Nexia-Partnern vor Ort. Wenn Sie Beratungsbedarf zu internationalen Fragestellungen haben, organisieren wir gerne einen Termin. Sprechen Sie Ihren dhpg-Berater an.

News für Ihr Geschäft Unternehmen

Erwerb eigener Anteile Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Weiterveräußerung von eigenen Anteilen nicht wie eine Kapitalerhöhung, sondern wie ein Veräußerungsgeschäft zu behandeln ist. Hintergrund Der Erwerb eigener Anteile kommt bei Kapitalgesellschaften in der Praxis etwa bei Ausscheiden eines Gesellschafters oder als Kompensation für eine nicht durchgeführte Gewinnausschüttung zum Einsatz. Das erstgenannte Szenario ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Gesellschafter beabsichtigt, seine Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu veräußern, die verbleibenden Gesellschafter jedoch nicht die Anteile unmittelbar erwerben, sondern die finanziellen Mittel der Gesellschaft zum Erwerb der eigenen Anteile einsetzen möchten. Vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) waren eigene Anteile, die nicht zur Einziehung erworben wurden, im Umlaufvermögen auszuweisen und entsprechend auf der Passivseite eine Rücklage zu bilden. Nach der Gesetzesänderung gilt für den Erwerb eigener Anteile nun ein Aktivierungsverbot. Der Nennbetrag von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Gewinn- und Kapitalrücklagen zu verrechnen. Die Anschaffungsnebenkosten stellen Aufwand dar. Im Falle der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis des Absetzungsbetrages. Ein den Nennbetrag übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrags in die jeweilige Rücklage einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage einzustellen. Die Veräußerungsnebenkosten sind als Aufwand einzubuchen.

Insofern sind der Erwerb bzw. die Veräußerung eigener Anteile nach geltendem Handelsrecht wie eine Kapitalherabsetzung bzw. Kapitalerhöhung bilanziell abzubilden. Bislang wurde vonseiten der Finanzverwaltung angenommen, dass der Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile auch in der Steuerbilanz nicht als Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang, sondern wie eine Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung abzubilden sind. Dieser Behandlung hat nun das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 13.10.2016 rechtskräftig widersprochen.

Sachverhalt Klägerin war eine AG, die zunächst eigene Anteile zurückkaufte, um sie dann anschließend im Streitjahr 2011 wieder zu veräußern. Den Veräußerungserlös erfasste die AG steuerneutral im Eigenkapital. Die Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten wurden sowohl in der Handels- als auch Steuerbilanz als Aufwand gebucht. In der Betriebsprüfung wurde die Weiterveräußerung der eigenen Anteile aufgegriffen und als Veräußerungsgeschäft eingestuft. Das beklagte Finanzamt stellte daraufhin einen grundsätzlich steuerfreien Veräußerungsgewinn fest, versagte damit den Abzug der Kosten und erhöhte daneben das Einkommen um 5 % des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 8b KStG.

Entscheidung Nahezu einstimmig wird von der Fachliteratur zutreffend der Standpunkt vertreten, dass es sich bei dem Erwerb bzw. der Veräußerung eigener Anteile durch die Gesell9

schaft sowohl vor als auch nach der Änderung durch das BilMoG auf Ebene des veräußernden Anteilseigners um ein Veräußerungs- bzw. Anschaffungsgeschäft handelt. Umstritten ist hingegen die steuerliche Beurteilung der Sachverhalte auf Ebene der Gesellschaft, wobei die Finanzverwaltung und herrschende Meinung im Schrifttum von der Verwirklichung einer Kapitalherabsetzung bzw. Kapitalerhöhung ausgehen. Der Senat folgt allerdings der Gegenauffassung, wonach auch auf Ebene der Gesellschaft von einem Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäft ausgegangen wird und § 8b KStG zur Anwendung kommt. Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte beziehe sich dieser Paragraf auch auf die Veräußerung von eigenen Anteilen und die Anwendung der einschlägigen Absätze für Veräußerungsvorgänge (Absätze 2 und 3) führe selbst dann zu in sich schlüssigen außerbilanziellen Korrekturen, wenn das handelsrechtliche Aktivierungsverbot auch für die Steuerbilanz gelten würde. Diese Frage lässt das Gericht allerdings ausdrücklich offen. Daneben sei die parallele Behandlung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene sachgerecht und es werde ausgeschlossen, dass eigene Anteile als Gestaltungsmittel zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 8b KStG eingesetzt werden können. Die Revision wurde zugelassen, ist aber nicht eingelegt worden.

setzentwurfs zur Lizenzschranke ergriffen. Damit sollen Konflikte zwischen dem Besteuerungsverfahren und der Insolvenzordnung beseitigt werden.

Gesetzliche Neuregelung Der Gesetzentwurf sieht nun in § 3a EStG-E und § 3a GewStG-E vor, dass der Steuerpflichtige auf Antrag von der Besteuerung eines Sanierungsgewinns befreit wird. Voraussetzungen sollen sein, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, der Schuldenerlass als Sanierungsmaßnahme geeignet ist und aus betrieblichen Gründen in Sanierungsabsicht erfolgt. Die Voraussetzungen entsprechen somit denen, die die Finanzverwaltung unter Berücksichtigung des Sanierungserlasses bisher bereits als notwendig erachtet hat. Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsgewinn in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sollen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsgewinn entsteht, nicht mehr abzugsfähig sein. Rechtsfolge der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist zudem, dass sowohl die bisher festgestellten Verlustvorträge als auch die Verlustverrechnungsmöglichkeiten im Sanierungsjahr entfallen. Die geplante Vorschrift soll auf alle noch offenen Fälle, auch für die Jahre vor 2017, Anwendung finden.

Konsequenz

Hinweise

Nach wie vor kann der Einsatz eigener Anteile von Vorteil sein, wenn zum Beispiel die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns für einen Gesellschafter günstiger ist als der Bezug von Dividende oder die Finanzierung eines Gesellschafteraustritts nicht durch die Gesellschafter erfolgen soll. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur steuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile ist nach wie vor gültig.

Der Antrag gemäß § 3a EStG soll unabhängig von dem Antrag gemäß § 3a GewStG gestellt werden können. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des Verlustuntergangs interessant, wenn unterschiedlich hohe Verlustvorträge existieren. Bezüglich des Inkrafttretens der Steuerbegünstigung ist zu beachten, dass neben dem nationalen Gesetzgebungsverfahren wohl noch zusätzlich die Hürde der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission genommen werden muss. Somit ist es noch nicht der richtige Zeitpunkt, die geplante Steuerbegünstigung bei laufenden Sanierungsprojekten miteinzukalkulieren.

Unternehmen

Gesetzesinitiative des Bundesrats zur Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen Der Bundesrat formuliert in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Lizenzschranke eine Regelung zur Begünstigung von Sanierungsgewinnen.

Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer

Risiko: harte Patronatserklärung Unter bestimmten Umständen können harte Patronatserklärungen Schadensersatzpflichten des Patrons auslösen. Der Bundesgerichtshof hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden.

Hintergrund Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 28.11.2016 entschieden, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Die Versagung dieses wichtigen Werkzeugs für die Rettung angeschlagener Unternehmen erschwert laufende Sanierungsprojekte erheblich. Der Bundesrat hat nun die Initiative für eine gesetzliche Neuregelung der Besteuerung von Sanierungsgewinnen im Rahmen des Ge10

dhpg aktuell 05/17

Kernaussage Patronatserklärungen sind schuldrechtliche Erklärungen im Gesellschaftsrecht, wonach ein Unternehmen („Patron“) dafür sorgen will, dass eine Kredit nehmende Tochtergesellschaft ihre Kreditverpflichtungen erfüllt. Übernimmt eine Muttergesellschaft gegenüber einem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft eine so genannte harte Patronatserklärung, ist sie dem Gläubiger zur Schadensersatzleis-

tung verpflichtet, wenn ihn die Tochtergesellschaft befriedigt, er diese Zahlung jedoch im Wege der Insolvenzanfechtung erstatten muss.

zahlung an den Gläubiger. Deswegen konnte der Gaslieferant in der Insolvenz der Schuldnerin den Klagebetrag als Schadensersatz beanspruchen, weil die Beklagte ihrer Ausstattungspflicht nicht genügt hat.

Sachverhalt Der klagende Gaslieferant belieferte die S-GmbH (Schuldnerin), eine Tochtergesellschaft der Beklagten, mit Gas. Wegen Zahlungsrückständen der Schuldnerin erteilte die Beklagte dem Gaslieferanten im Juni 2007 eine Patronatserklärung u.a. mit folgendem Inhalt: „Wir, die alleinige Gesellschafterin der S-GmbH, verpflichten uns hiermit, dieser die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, dass sie ihrerseits die vertraglichen Verpflichtungen gemäß dem mit ihrem Haus vereinbarten Zahlungsplan einhalten kann. Die Patronatserklärung ist bis zum 15.8.2007 befristet.“ Der Gaslieferant stellte die Belieferung der Schuldnerin, die nur teilweise Zahlungen leistete, Mitte September 2007 ein. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Anfechtung der von ihr bewirkten Zahlungen zahlte der Gaslieferant einen Betrag von 2 Mio. € an den Insolvenzverwalter. Der Gaslieferant verlangte sodann von der Beklagten Schadensersatz in gleicher Höhe, weil sie die Patronatserklärung nicht erfüllt habe. Nachdem die Klage nur teilweise Erfolg hatte, befasste sich der Bundesgerichtshof mit dem Streitfall.

Konsequenz Die Auswirkungen einer harten Patronatserklärung der Muttergesellschaft gegenüber einem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft in der Insolvenz können gravierend sein. Dem Risiko, dass eine interne Mittelzufuhr an die Tochtergesellschaft nicht zur Befriedigung des Gläubigers führt, kann der Patron nur durch eine Direktzahlung an diesen begegnen.

Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer

Schadensersatz bei Diskriminierung Um als schwerbehinderter Arbeitnehmer Schadensersatz wegen Diskriminierung einzufordern, benötigt es nicht nur die Möglichkeit, sondern Indizien für die Diskriminierung. Kernaussage

Entscheidung Die Richter urteilten, dass die Beklagte ihren sich aus der harten Patronatserklärung ergebenden Pflichten nicht nachgekommen war und der Gaslieferant daher von ihr Schadensersatz verlangen konnte. Eine harte Patronatserklärung beinhaltet eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung. Der Patronatsgeber verpflichtet sich durch eine harte Patronatserklärung entweder im Innenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft oder im Außenverhältnis zu deren Gläubiger dazu, die Tochtergesellschaft so auszustatten, dass sie zu jeder Zeit ihren finanziellen Verbindlichkeiten genügen kann. Handelt es sich dabei, wie im Streitfall, um eine externe Patronatserklärung einer Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaft, haftet die Muttergesellschaft dem Gläubiger neben der Tochtergesellschaft für dieselbe Leistung auf das Ganze. Eine harte Patronatserklärung gilt im Rechtsverkehr als ein der Bürgschaft oder Garantieerklärung vergleichbares Sicherungsmittel. Der Patron haftet aus einer externen Patronatserklärung im Falle der Uneinbringlichkeit der gesicherten Forderung auf Schadensersatz. So begründete auch im Streitfall die übernommene harte externe Patronatserklärung einen Direktanspruch des Gaslieferanten gegen die Beklagte. Der Verpflichtung, die Tochtergesellschaft so auszustatten, dass sie stets ihren finanziellen Verbindlichkeiten genügt, entspricht es nämlich nicht, wenn sich die von ihr durch eine interne Mittelzufuhr zugunsten des Gaslieferanten veranlassten Zahlungen als anfechtbar erweisen. Vielmehr war die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet, weil sich die Forderung des Gaslieferanten im Umfang der erfolgreichen Anfechtung als uneinbringlich erwies. Die von der Muttergesellschaft dem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft erteilte externe Patronatserklärung wandelte sich also nach der Insolvenz der Tochtergesellschaft in eine Pflicht zur Direkt-

Die Vermutung für eine Diskriminierung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist nur dann gegeben, wenn Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ den Schluss zulassen, dass die Schwerbehinderung ursächlich für die Benachteiligung war. Mit Urteil vom 26.1.2017 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass allein die bloße Möglichkeit einer Ursächlichkeit nicht ausreicht.

Sachverhalt Im Streitfall war ein Arbeitnehmer seit 2007 bei dem beklagten Arbeitgeber mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden als Kurierfahrer in Teilzeit tätig. Seit 2011 lag bei dem Arbeitnehmer eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 vor. Im Jahr 2013 verteilte der Arbeitgeber ein Stundenvolumen von knapp 70  Stunden an 14 in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer. Trotz mehrfachen Wunsches des Arbeitnehmers auf Erhöhung seiner Stundenzahl wurde dieser durch den Arbeitgeber bei der Erhöhung nicht berücksichtigt. Der Arbeitnehmer vermutete, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung bei der Erhöhung der Stundenzahl nicht berücksichtigt worden war. Er legte Klage vor dem Arbeitsgericht ein und machte die Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit geltend. In der Berufungsinstanz erweiterte er zudem seine Klage und machte zusätzlich hilfsweise einen Schadensersatzanspruch in Höhe der ihm entgangenen Vergütung geltend. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz wurde dem Kläger durch das Landesarbeitsgericht ein Schadensersatz in Höhe des entgangenen Verdienstes zugestanden.

Entscheidung Die gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gerichtete Revision des beklagten Arbeitgebers war jedoch 11

erfolgreich. Die Begründung des Bundesarbeitsgerichts hierfür ist, dass allein die bloße Möglichkeit einer unzulässigen Benachteiligung wegen einer Behinderung nicht ausreichend sei für eine Beweislastumkehr. Die Vermutung einer Diskriminierung sei nur dann gegeben, wenn tatsächlich Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen. Gerade dies sei bisher aber nicht durch das Landesarbeitsgericht festgestellt worden. Das Verfahren wurde daher durch das Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dies hat nun erneut zu prüfen, ob tatsächlich eine Benachteiligung wegen der Behinderung vorlag.

Konsequenz Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überzeugt. Es bleibt jetzt abzuwarten, zu welchem Ergebnis das Landesarbeitsgericht nach der Zurückverweisung kommen wird.

Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer, Privat

Abfindungsanspruch gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz Möchte der Arbeitgeber ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Abfindungsangebot unterbreiten, so muss dies aus dem Kündigungsschreiben eindeutig und unmissverständlich hervorgehen.

Sozialplan aus. Eine weitere Zahlung lehnte der Arbeitgeber ab. Der Arbeitnehmer legte sodann Klage auf Zahlung der Abfindung entsprechend den Mitteilungen im Kündigungsschreiben ein, da er keine Kündigungsschutzklage erhoben hatte. Der Beklagte erwiderte hierauf, dass er in der Kündigung lediglich die Regelungen aus dem Interessenausgleich aufgenommen habe. Dieser Auffassung des Arbeitgebers folgten sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht nicht.

Entscheidung Auch in der dritten Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht unterlag der Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass der Anspruch des Klägers auf Abfindung aus dem Kündigungsschreiben nicht bereits durch Zahlung der Abfindung aus dem Interessenausgleich erfüllt sei. Eine Anrechnung scheide vorliegend aus, da der Anspruch auf Abfindung aus dem Kündigungsschreiben neben dem Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan stehe. Begründet wurde dies damit, dass beide Abfindungsansprüche unterschiedliche Zwecke verfolgten und insbesondere eine Sozialplanabfindung nicht von der Nichterhebung der Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden könne. Soweit sich der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben missverständlich ausgedrückt habe, gehe dies zu seinen Lasten.

Konsequenz Vor dem Hintergrund, dass kollektivrechtlich bereits durch das Bundesarbeitsgericht entschieden worden ist, dass Sozialplanabfindungen nicht von einem Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden dürfen, ist die Entscheidung folgerichtig.

Kernaussage Nimmt ein Arbeitgeber im Kündigungsschreiben einen vollständigen Hinweis auf § 1a Absatz 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz auf, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf diese Abfindung zusätzlich zu einer Sozialplanabfindung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.7.2016 entschieden und deutlich gemacht, dass ein etwaiger Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, aus dem Kündigungsschreiben eindeutig und unmissverständlich hervorgehen muss.

Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer, Privat

Umweltbonus für den Kauf eines Elektroautos Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. stellt in einer aktuellen Verfügung dar, dass der durch den Bund gezahlte Anteil des Umweltbonus umsatzsteuerfrei ist.

Sachverhalt Die Parteien stritten um einen Abfindungsanspruch gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz. Im Betrieb des Beklagten hatten der Beklagte und der bei ihm bestehende Betriebsrat einen Interessenausgleich geschlossen. Inhalt dessen war eine Regelung, dass den von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmern eine nach § 1a Kündigungsschutzgesetz zu berechnende Abfindung gezahlt wird. Im Kündigungsschreiben an den Kläger hatte der Beklagte dann zusätzlich mitgeteilt, dass der Kläger gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz Anspruch auf eine Abfindung habe, wenn er keine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung einlege. Der Arbeitnehmer tat dies auch nicht und der Arbeitgeber zahlte dem Arbeitnehmer die Abfindung aus dem 12

dhpg aktuell 05/17

Hintergrund Käufern von Elektromobilen wird seit dem letzten Jahr unter bestimmten Voraussetzungen ein Umweltbonus in Höhe von 4.000 € gewährt, Käufern von Plug-inHybride-Fahrzeugen ein Umweltbonus von 3.000 €. Dieser wird jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie finanziert.

Neue Verfügung Neben einer grundsätzlichen Darstellung des Umweltbonus, stellt eine aktuelle Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. dar, wie der Umweltbonus umsatzsteuerlich zu erfassen ist. Demnach stellt die Auszahlung

dhpg intern

Wir verstärken uns mit Daniela Nellen-La Roche im Bereich Arbeitsrecht Seit dem 15.3.2017 ergänzt die Rechtsanwältin Daniela Nellen-La Roche (44) die dhpg im Bereich Arbeitsrecht. Sie wechselt von der Kienbaum Consultants International GmbH in Köln zur dhpg. Daniela Nellen-La Roche verfügt über mehr als 15 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht einschließlich der Verhandlung von Verträgen und Betriebsvereinbarungen. Darüber hinaus begleitete sie eine Vielzahl an Human-Resources Projekten von Restrukturierungsmaßnahmen bis hin zur Digitalisierung. Ihre berufliche Laufbahn startete Daniela Nellen-La Roche im Referat Kommunikation des Deutschen Bundestags in Bonn. Daran schloss sich eine Station in der Rechtsabteilung eines international tätigen Industrieunternehmens an, bevor sie zu Kienbaum wechselte.

Dr. Andreas Rohde, Partner der dhpg, kommentiert den Neuzugang: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden sich zunehmend mit den Folgen einer sich verändernden Arbeitswelt auseinandersetzen müssen. Das Arbeitsrecht wird im Zuge der in den Unternehmen anstehenden Transformationsprozesse noch einmal an Bedeutung gewinnen. Wir freuen uns, mit Daniela Nellen-La Roche unser Team um eine erfahrende Expertin im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht bereichern zu können.“

Praxistipp

Das Flexirentengesetz – Neuregelungen für Rentner und Arbeitgeber Mit Wirkung zum 1.1.2017 wurde das so genannte Flexirentengesetz (FlexiRG) eingeführt. Dieses Gesetz soll unter anderem die Attraktivität einer Beschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus erhöhen.

Hintergrund Arbeitnehmer, die eine Altersvollrente beziehen – unabhängig davon, ob sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatten –, waren bisher von der Rentenversicherung befreit. Der Arbeitgeberanteil musste aber trotzdem geleistet werden, ohne dass der Arbeitnehmer dadurch einen zusätzlichen Anspruch in der Rentenversicherung erworben hat.

Was ist neu? Seit dem 1.1.2017 beginnt die Rentenversicherungsfreiheit grundsätzlich erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber für die Dauer der jeweiligen Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dann sind zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung zu leisten, diese Abgaben wirken sich aber in diesem Fall rentensteigend aus.

WP StB Marko Müller [email protected]

Was sind die nächsten Schritte? Die betroffenen Arbeitnehmer sollten sich über ihre persönliche Situation informieren und entscheiden, ob ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit sinnvoll ist. Da der Antrag nur zukunftsbezogen gestellt werden kann, ist eine kurzfristige Entscheidung sinnvoll. 13

News für Ihr Geschäft

durch den Bund einen echten Zuschuss dar, da er aus umweltpolitischen Gründen gewährt wird; er unterliegt damit nicht der Umsatzsteuer. Bei der Industrie sieht das anders aus: Händler sind beim Verkauf angehalten, den Verkaufspreis um die Höhe des anteiligen Umweltbonus der Industrie zu mindern. Hierfür erhält der Händler von der Automobilindustrie den Umweltbonus, der bei ihm nachträglich den Einkaufspreis und somit die abzugsfähige Vorsteuer mindert. Im Falle des Leasings können gewerbliche Leasingnehmer den Anspruch auf den Anteil des Bundes am Umweltbonus an den Händler bzw. Leasinggeber abtreten. Bei Abtretung an die Leasinggesellschaft wird der Bundeszuschuss als umsatzsteuerpflichtige Leasingsonderzahlung eingesetzt. Die Leasinggesellschaft muss hierüber eine Rechnung stellen. Dem Leasingnehmer steht hieraus der Vorsteuerabzug zu, soweit er grundsätzlich hierzu berechtigt ist. Bei Abtretung an den Händler stellt der abgetretene Bundeszuschuss ein durchgeleitetes Entgelt sowohl für die Leasingleistung der Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer als auch für die Lieferung des Kfz durch den Händler an die Leasinggesellschaft dar. Dem Leasingnehmer sowie der Leasinggesellschaft steht hieraus der Vorsteuerabzug zu.

Konsequenz Kfz-Händler, Leasinggesellschaften und deren Kunden sollten sich an der Verfügung orientieren, wenn es um die korrekte umsatzsteuerliche Erfassung des Umweltbonus geht.

Privat

Persönlicher Freibetrag bei Schenkung Das Finanzgericht hatte zu klären, ob der Freibetrag für eine Schenkung des biologischen Vaters an die leibliche Tochter auch dann zulässig ist, wenn er nicht der rechtliche Vater ist. Kernaussage Für eine Geldschenkung des biologischen Vaters an sein leibliches Kind gilt auch dann die günstige Steuerklasse  I und damit der persönliche Freibetrag von 400.000 €, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater des Kindes ist.

14

dhpg aktuell 05/17

Sachverhalt Ein Vater hatte seiner biologischen (leiblichen), jedoch nicht rechtlichen Tochter einen erheblichen Geldbetrag geschenkt. Seine leibliche Tochter war innerhalb der Ehe ihrer Mutter zu deren Ehemann geboren worden. Nach der Geburt erfolgte keine Anfechtung der Vaterschaft durch den Ehemann der Mutter, der somit zum rechtlichen Vater des Kindes wurde. Im Rahmen einer Schenkungsteuererklärung folgte das Finanzamt dem Antrag des leiblichen Vaters auf Berücksichtigung der Steuerklasse I und Gewährung des persönlichen Freibetrags von 400.000 € nicht. Das Finanzamt führte aus, die Anwendung der Steuerklasse I sei nicht möglich, da eine rechtliche Vaterschaft zum Ehemann der Mutter bestehe, die ihrerseits die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft des leiblichen Vaters ausschließe. Der leibliche Vater wollte die Angelegenheit gerichtlich geklärt haben, klagte vor dem Finanzgericht und bekam Recht.

Entscheidung Die Richter waren der Auffassung, dass auch das biologische, nicht rechtliche Kind ein begünstigtes Kind im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes ist und mithin der persönliche Freibetrag bei einer Schenkung zu gewähren ist. Durch die im Jahr 2013 im Zivilrecht eingeführten umfangreicheren Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters könne die zivilrechtliche Entwicklung auf den Bereich des Schenkungsteuerrechts übertragen werden. Eine abweichende, einschränkende Auslegung des Begriffs „Kind“ sei nach Ansicht des Finanzgerichts weder nach Sinn und Zweck der Regelung noch vom Wortlaut her „zwingend“. Eine abweichende Einschränkung würde vielmehr der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der familienrechtlichen Entwicklung im Zuge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht genügend Rechnung tragen. Gegen die Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Entscheidung bleibt noch abzuwarten.

Konsequenz Das Urteil überrascht insbesondere im Hinblick auf die bereits im Gesetz verankerte Doppelbegünstigung in Adoptionsfällen nicht. Trotz zivilrechtlicher „Kappung“ der Beziehungen zu den biologischen Eltern wird im Falle einer Minderjährigen-Adoption das Kind für Zwecke der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer weiterhin als leibliches Kind angesehen. Die Konsequenz hieraus ist, dass adoptierte Kinder für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke zwei Elternpaare besitzen und den Freibetrag der Steuerklasse I somit viermal ausschöpfen könnten. Vor dem Hintergrund dieser Regelung kann der Ausgang des Revisionsverfahrens mit Spannung erwartet werden.

Veranstaltungen

Kurz notiert

Veröffentlichungen WP StB FBIStR Benno Lange und StB FBIStR Dirk Roßmann

Zum Diskussionsentwurf der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung – GAufzV-E, Internationale Steuer-Rundschau (ISR) 2017, S. 109–113.

StB FBIStR Dirk Roßmann

Hinzurechnung von nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG auch beim sog. abkommensrechtlichen Schachtelprivileg, DStRK Heft 6/2017, S. 75.

dhpg intern

StB FBIStR Dirk Roßmann

Keine gewerbliche Prägung einer GbR bei Beteiligung einer natürlichen Person,

Laura Pfütz hat die Prüfung zur Steuerberaterin bestanden.

DStRK Heft 1/2017, S. 5.

Ulrich Trautmann hat sich beim Deutsche Post-Marathon-Bonn mit 2:41:08 Stunden den Titel des Bonner Stadtmeisters erlaufen.

StB Gert Klöttschen

Firmenwagen – Umsatzsteuer bei privater Nutzung, www.business-wissen.de.

Wir gratulieren!

Presse Kölner Stadt-Anzeiger/ Kölnische Rundschau Der Eifler jammert nicht, er handelt „Werden die Unternehmer im Kreis Euskirchen gefragt, wo der Schuh drückt, fallen ihnen als Erstes die schlechte Internetanbindung, die mangelnde Verfügbarkeit von Führungs- und Fachkräften sowie die miese Verkehrsanbindung ein. Wer aber glaubt, dass die Firmenlenker ob dieser Nachteile hierzulande vorrangig meckern, ist auf dem Holzweg. 21,8 Prozent sind ,sehr zufrieden' mit der aktuellen Geschäftslage, weitere 55,1  Prozent immerhin ,eher zufrieden' – was eine positive Grundstimmung bei gut zwei Drittel der Firmenlenker ergibt. ,Das ist eine sehr gute Ausgangslage', findet Volker Loesenbeck.“ Volker Loesenbeck, WP StB [email protected]

Perspektive Mittelstand Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tritt in Kraft – Empfehlungen für Arbeitgeber „Unternehmen dürfen Leiharbeiter nicht mehr unbefristet, sondern nur noch maximal 18 Monate einsetzen. Längere Einsatzzeiten sind lediglich möglich, wenn ein Unternehmen tarifgebunden ist, Personalabteilungen sollten den Verleihzeitraum im Auge

behalten und laufend überprüfen', rät Gemeinhardt. ,Wird die Höchstüberlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers überschritten, resultiert daraus ein Arbeitsverhältnis zwischen dem ‚leihenden‘ Betrieb und dem Zeitarbeiter. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Leiharbeitnehmer dieser Regelung widerspricht.'“ Gereon Gemeinhardt, M.B.L.-HSG RA FASt FAErbR StB [email protected]

IHK Bonn-Rhein/Sieg Zertifizierte IT-Sicherheit: dhpg-Mitarbeiter zu ISO/IEC 27001-Auditoren zugelassen „Wir erleben täglich, dass IT-Risiken in Unternehmen nach wie vor unterschätzt oder durch neue Entwicklungen getrieben werden. Das systematische Aufsetzen eines zertifizierten ISMS hilft dabei, Kontinuität und Vertrauen in die IT-Sicherheit eines Unternehmens zu schaffen und gleichzeitig auf externe Anforderungen – etwa vonseiten der Wirtschaftsprüfer – vorbereitet zu sein. Insofern freuen wir uns über die Zulassung und die weitere fachliche Fundierung unseres Teams.“ Prof. Dr. Andreas Blum, WP StB [email protected]

„Turnaround, Restructuring and Insolvency Summit 2017“ Experten aus den Bereichen Sanierungsberatung und Insolvenzverwaltung treffen sich im Rahmen dieser jährlichen Konferenz am 8. und 9.5.2017 in Oslo, veranstaltet durch Nexia Interantional. „VDAB-Unternehmertag Hessen“ Am 11.5.2017 referieren WP StB Stefan Knobloch und RA Frank Dickmann auf der Veranstaltung in Sulzbach bei Frankfurt, veranstaltet durch den Verband Deutscher Altenund Behindertenhilfe e.V. (VDAB). „Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften für Einsteiger“ StB Gert Klöttschen referiert am 11.5.2017 in Bonn zum Thema internationale Umsatzsteuer, veranstaltet durch die IHK Bonn/Rhein-Sieg. „Cyber Risk“ Am 18.5.2017 referieren Markus Müller und Joerg Lammerich bei der Raiffeisenbank Voreifel in Rheinbach zum Thema IT-Sicherheit. „EU-Umsatzsteuerrecht“ Am 15. und 16.5.2017 hält StB Gert Klöttschen das Seminar in Aachen, veranstaltet durch die IHK Aachen. „Kontaktbörse TH Köln“ Die dhpg ist dabei auf der Kontaktbörse der TH Köln für Studenten, Absolventen und Young Professionals am 31.5.2017 in der Halle 32 am Campus Gummersbach. Wir freuen uns auf viele interessierte Besucherinnen und Besucher und alle Fragen zum Berufseinstieg bei der dhpg!

Zahlungstermine Mai 2017 Steuern und Sozialversicherung

10.5.2017 (15.5.2017) Lohn- & Kirchensteuer Umsatzsteuer

29.5.2017 Sozialversicherung

www.dhpg.de 15

Wir beraten Sie persönlich dhpg Standorte Bonn Marie-Kahle-Allee 2 53113 Bonn T +49 228 81000 0 F +49 228 81000 20 E [email protected]

Bornheim Adenauerallee 45−49 53332 Bornheim T +49 2222 7007 0 F +49 2222 7007 199 E [email protected]

Köln Brückenstraße 5−11 50667 Köln T +49 221 33636 0 F +49 221 33636 36 E [email protected]

Aachen Adalbertsteinweg 34 52070 Aachen T +49 241 8874783 0 F +49 241 8874783 20 E [email protected]

Euskirchen Carmanstraße 48 53879 Euskirchen T +49 2251 7009 0 F +49 2251 7009 50 E [email protected]

Trier Simeonstiftplatz 1 54290 Trier T +49 651 2006853 0 F +49 651 2006853 60 E [email protected]

Bergisch Gladbach Buddestraße 18−20 51429 Bergisch Gladbach T +49 2204 76788 0 F +49 2204 76788 88 E [email protected]

Frankfurt am Main Lurgiallee 16 60439 Frankfurt am Main T +49 69 57005 0 F +49 69 57005 190 E [email protected]

Wiesbaden Kranzplatz 11 65183 Wiesbaden T +49 611 99930 0 F +49 611 99930 30 E [email protected]

Berlin Taubenstraße 20 10117 Berlin T +49 30 203015 0 F +49 30 203015 20 E [email protected]

Gummersbach Bunsenstraße 10a 51647 Gummersbach T +49 2261 8195 0 F +49 2261 8195 199 E [email protected]

Nationale und internationale Kooperation Nexia Deutschland GmbH www.nexia.de

Nexia International www.nexia.com