aktuell Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht Gewerbesteuerpflicht bei Gesellschafterwechsel

Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht aktuell 01 17 Übernahme einer Gewerbesteuerpflicht Schönheitsreparaturen Pensionsverpflichtung bei Gesell...
Author: Gerrit Bretz
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Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht

aktuell 01 17 Übernahme einer

Gewerbesteuerpflicht

Schönheitsreparaturen

Pensionsverpflichtung

bei Gesellschafter-

als anschaffungsnahe

ist kein Arbeitslohn

wechsel revidiert

Aufwendungen

Inhalt Tipps zum Jahresbeginn 04 Neuheiten 2017: Was es nun zu beachten gilt

Top News 06 Übernahme einer Pensionsverpflichtung ist kein Arbeitslohn 06 Gewerbesteuerpflicht bei Gesellschafterwechsel 07 Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Aufwendungen

Interview 08 Mit dhpg das Unternehmen absichern

News für Ihr Geschäft 09 10 10 11 11 12 12 13

Gewinnunabhängige Ausschüttung bei Auflösung einer stillen Gesellschaft Wirtschaftliche Einheit von Anteilsübertragung und Treuhandvertrag Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot Risiken bei innergemeinschaftlichem Erwerb Vorsteuerabzug und Emissionszertifikate Vertrauensschutz bei fehlerhaften Rechnungen Werklohnanspruch trotz Nichtigkeit des Vertrags Praxistipp: Behörden prüfen stichprobenartig den Schutz personenbezogener Daten in Unternehmen

dhpg kommentiert 14 EU-Kommission legt Entwurf für ein vorgerichtliches Sanierungsverfahren vor

Kurz notiert 15 Veröffentlichungen, dhpg intern, Presse, Veranstaltungen, Zahlungstermine

Impressum Herausgeber dhpg Dr. Harzem & Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Marie-Kahle-Allee 2 53113 Bonn

Redaktion Dr. Andreas Rohde (verantwortlich), Dr. Lutz Engelsing, Brigitte Schultes [email protected]

Konzeption, Layout www.2erpack.com Herstellung DCM Druck Center Meckenheim GmbH Fotos Bernd Roselieb

Eine Haftung für den Inhalt kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. dhpg aktuell erscheint monatlich und kann auch als PDF-Datei bezogen werden.

Editorial

Katrin Volkmer ist Partner, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin bei der dhpg. Als Leiterin des Berliner Büros berät sie in allen Fragen des Unternehmenssteuerrechts ebenso wie bei Umstrukturierungen und Nachfolgeplanungen. Sie ist zudem als IFRS-Spezialistin zertifiziert.

Ein gutes neues Jahr wünscht Ihre dhpg Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, kennen Sie das auch? Mit dem neuen Jahr kommen die guten Vorsätze. Neben den ganz privaten Vorsätzen, wieder einmal mehr für sich zu tun – sei es mehr Zeit für die Familie oder einfach nur für sich selbst –, gibt es auch die unternehmerischen Ziele für ein neues Jahr. Spricht man die Unternehmen darauf an, so steht im Zeitalter der Digitalisierung die Verbesserung der IT-Nutzungen sowie deren Sicherheit bei mittelständischen Betrieben ganz oben auf der Agenda. Dabei sind es nicht immer die medienwirksamen Hackerangriffe, vielmehr geht es darum, effiziente und zugleich belastbare Prozesse zu schaffen und hier vor allem die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sensibilisieren. Für die IT-Sicherheit im Unternehmen kann man in vielerlei Hinsicht Vorsorge treffen. Dazu finden Sie in diesem Heft ganz pragmatische Hinweise. Welche Rolle Daten und zielgruppengesteuerte Botschaften spielen, haben wir im abgelaufenen amerikanischen Wahlkampf gesehen. Als Leiterin des Berliner Büros der dhpg bin ich sehr gespannt, inwieweit diese Art von Kampagnen auch unser Wahlverhalten beeinflussen werden.

Auch wenn ein Kabinett zum Ende einer Regierungsperiode bekanntermaßen nicht mehr ganz so produktiv ist, so hat der Gesetzgeber auch 2017 einige Neuerungen für uns, die wir mit Beginn des Jahres zu beachten und umzusetzen haben. Eine Auflistung finden Sie auf den beiden nachfolgenden Seiten und natürlich im Web unter www.dhpg.de. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Sicherlich steht uns ein spannendes Jahr bevor. Auf eine neue Bundesregierung wartet eine ganze Reihe an Herausforderungen – national wie international. Sie wird sich wohl auch mit den ethischen Fragen einer Netzwerkgesellschaft zu befassen haben.

Ihre Katrin Volkmer

Tipps zum Jahresbeginn

Neuheiten 2017: Was es nun zu beachten gilt

Trotz der anstehenden Bundestagswahl wartet der Gesetzgeber 2017 wieder mit einer Reihe neuer Regelungen für Unternehmen auf. Als mittelständisches Beratungsunternehmen mit den Kernbereichen Wirtschaftsprüfung, Steuer- und Rechtsberatung sowie Insolvenzverwaltung und Sanierungsberatung stellen wir Ihnen hier einige wichtige praxisrelevante Gesetzesänderungen vor.

wie das Equal-Pay-Prinzip, nach dem Leiharbeiter spätestens nach neun Monaten Einsatz den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte erhalten müssen. Für tarifgebundene Unternehmen sind in beiden Fällen Ausnahmen möglich. Durch Einführung von Fristenkontrollen wird ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand für Unternehmen erwartet.

Keine Belege für Steuererklärung nötig

Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wird verpflichtend

In Zukunft müssen mit der Steuererklärung nicht mehr zwingend Belege eingereicht werden. Allerdings kann das Finanzamt die Unterlagen anfordern, sollte die Notwendigkeit bestehen. Tipp: Bei ungewöhnlichen oder hohen Posten kann es nach wie vor empfehlenswert sein, die Belege direkt mit einzureichen; dies erleichtert und beschleunigt eventuelle Abstimmungen mit dem Finanzamt.

Gesetz zum Schutz gegen Kassenmanipulation Ab 2017 müssen alle Gewerbetreibenden, die Bücher führen, sämtliche elektronischen Daten ihrer Kassensysteme digital speichern. Die alleinige Aufbewahrung von Kassenabschlussbelegen auf Papier ist dann nicht mehr ausreichend. Registrierkassen ohne Datenexportschnittstelle, Einzelaufzeichnungs- und Speichermöglichkeit, die bauartbedingt den Anforderungen des Finanzamts nicht oder nur teilweise genügen, müssen bis zum 31.12.2016 aufgerüstet oder ausgetauscht worden sein. Die Vorgaben gelten nicht für mechanische Kassensysteme.

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember beginnen, ist das neue Bilanzierungsrecht für Unternehmen verpflichtend. Falls das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, müssen die neuen Vorschriften also erstmals für das am 31.12.2016 endende Geschäftsjahr angewendet werden. Hintergrund des BilRUG ist eine Richtlinie der Europäischen Union (EU) mit der Maßgabe, nationales Recht an EU-Recht anzupassen und so Jahres- und Konzernabschlüsse innerhalb der EU vergleichbarer zu machen. Das BilRUG schafft eine Reihe von Erleichterungen gerade für kleinere Unternehmen, beispielsweise durch die Anhebung von Schwellenwerten. Dadurch entfallen für eine Reihe von mittelgroßen Unternehmen die Pflicht zur Abschlussprüfung und bestimmte Offenlegungspflichten. Auch die Reduzierung bzw. Anpassung der geforderten Anhangangaben soll kleinere Unternehmen entlasten. Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften steigen aber die Anforderungen.

Neues Erbschaftsteuergesetz Neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Mit der Novelle des AÜG soll der missbräuchliche Einsatz von Leiharbeit und Werkverträgen verhindert werden. Zu den wichtigsten Neuerungen ab dem 1.4.2017 zählen die Begrenzung der Höchstverleihdauer auf 18 Monate so4

dhpg aktuell 01/17

Am 14.10.2016 stimmte der Bundesrat nach einem langen politischen Tauziehen der aktuellen Erbschaftsteuerreform zu. Auch in Zukunft können Unternehmen von der Steuer befreit bleiben, wenn sie lange genug fortgeführt werden und damit zum Erhalt von Arbeitsplätzen beitragen.

Ungünstig können sich die Neuregelungen zum Verwaltungsvermögen auswirken. Neu ist auch ein Kapitalisierungsfaktor von 13,75 für die Unternehmensbewertung. In Fällen, in denen ein Erbe finanziell nicht in der Lage ist, die Erbschaftsteuer zu begleichen, wird sie zunächst für ein Jahr zinslos, dann für sechs Jahre verzinst gestundet. Bei großen Betrieben über 26 Mio. € wird es künftig ein Wahlrecht geben. Ein Erbe kann dann entweder die Steuerschuld aus seinem Privatvermögen bezahlen, oder der Steuernachlass auf das Betriebsvermögen wird bis zu einem Maximalbetrag von 90 Mio. € abgeschmolzen – danach entfällt er ganz.

Bundestag verabschiedet „BEPS-Umsetzungsgesetz 1“

Uwe Stengert ist Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der dhpg. Sein spezieller Fokus liegt auf der betriebswirtschaftlichen Beratung – von der Unternehmensplanung und Finanzierung bis zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge einschließlich Stiftungslösungen.

Der Bundestag hat am 1.12.2016 das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinien und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen verabschiedet. Mit dem Gesetz werden erste Teile des so genannten BEPS-Projektes („Base Erosion and Profit Shifting“) in nationales Recht umgesetzt. Die OECD-Initiative zielt insbesondere darauf ab, durch das Schließen von Besteuerungslücken und die Schaffung erhöhter Transparenz der künstlichen Gewinnverlagerung durch multinationale Unternehmen entgegenzuwirken. Die Anforderungen an die Dokumentation grenzüberschreitender Verrechnungspreise werden geändert und Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. € haben jährlich einen länderbezogenen Bericht an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Mit dem Gesetz setzt der Bundestag auch einige Ergänzungswünsche des Bundesrates um (z.B. Vermeidung eines grenzüberschreitenden Doppelabzugs von Aufwendungen bei Personengesellschaften, gesetzliche Entschärfung des § 50i EStG).

Neuregelung zur Verlustverrechnung vom Bundestag beschlossen Unternehmen mit steuerlichen Verlusten, die einen Anteilseignerwechsel planen oder bereits vollzogen haben, dürfen auf den Erhalt ihrer Verluste hoffen. Der Bundestag hat am 1.12.2016 das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften verabschiedet. Danach bleiben Verluste, die nach der bisherigen Regelung durch den Anteilseignerwechsel untergehen würden, auf Antrag erhalten, wenn derselbe Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird. Die Neuregelung ist für alle Beteiligungserwerbe ab dem 1.1.2016 anzuwenden.

Dr. Andreas Rohde ist Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der dhpg. Er berät mittelständische Unternehmen bei gesellschafts- und steuerrechtlichen Fragestellungen in den Fällen von Umstrukturierung, Kauf sowie Verkauf oder Nachfolge.

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Top News

Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer, Privat

Übernahme einer Pensionsverpflichtung ist kein Arbeitslohn Der Bundesfinanzhof hatte in einem von WP StB Klaus Altendorf, Partner der dhpg, vorgelegten Fall darüber zu entscheiden, ob die Übertragung einer Pensionszusage zum Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führt. Kernaussage Die Schuldübernahme einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage durch einen Dritten gegen Zahlung eines Ablösebetrags führt beim Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn er kein Wahlrecht hat, die Auszahlung an sich selbst gegen Verzicht zu verlangen.

pflichtung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes für den Arbeitnehmer nicht zu einem lohnsteuerlich relevanten Vorgang führt. Als alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der A-GmbH fiel A jedoch gerade nicht in den persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die Rechtsprechungsgrundsätze erleichtern die Umsetzung von Unternehmensnachfolgen bzw. -veräußerungen, da belastende Pensionsverpflichtungen von einem Dritten übernommen werden können, ohne den Zufluss von Arbeitslohn auszulösen.

Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer

Gewerbesteuerpflicht bei Gesellschafterwechsel Die Finanzverwaltung hat ihre Aussagen zur Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel revidiert. Kernaussage

Sachverhalt A war Alleingesellschafter sowie Geschäftsführer der A-GmbH — gegenüber der er einen Pensionsanspruch hatte — und der A-Sport-GmbH. Es wurde beabsichtigt, die Anteile an der A-GmbH zu veräußern, vorher allerdings zwecks erleichterter Findung eines Erwerbers alle Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösebetrags auf die A-Sport-GmbH zu übertragen. A und seine Frau stimmten der Schuldübernahme zu. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Köln qualifizierten diesen Übertragungsvorgang als Zufluss von Arbeitslohn bei A.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof hat der hiergegen gerichteten Klage nun stattgegeben. So führe das Innehaben von Ansprüchen nach ständiger Rechtsprechung den Zufluss von Einnahmen regelmäßig nicht herbei und begründe damit auch noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn. Vielmehr sei der Zufluss grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Erbringung der geschuldeten Leistung anzunehmen. Durch die Zahlung des Ablösebetrags habe die A-GmbH einen Anspruch gegenüber der A-Sport-GmbH erfüllt und nicht einen Anspruch gegenüber A. Der bloße Schuldneraustausch bewirke noch keinen Zufluss von Arbeitslohn. Das Gericht hält jedoch weiterhin an seinem Urteil aus dem Jahr 2007 fest, wonach die Ablösung einer Pensionszusage zum Zufluss von Arbeitslohn führt, wenn dem Pensionsberechtigten ein Wahlrecht zwischen der Zahlung an sich selbst gegen Verzicht oder an einen Dritten gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung eingeräumt wird.

Hinweis Allgemeiner Konsens besteht bislang darüber, dass ein Schuldnerwechsel durch Übernahme einer Pensionsver6

dhpg aktuell 01/17

Erfolgt bei einer Mitunternehmerschaft unterjährig ein Gesellschafterwechsel, ist der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer (= Ablauf des Erhebungszeitraums) Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind („zeitpunktbezogene Aufteilung“).

Hintergrund Anfang des Jahres 2016 stellte der Bundesfinanzhof fest, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Zurechnung von Anteilen am Gewerbesteuermessbetrag an unterjährig ausgeschiedene Gesellschafter einer Personengesellschaft gebe, und erteilte damit der Aufteilungsmethode der Finanzverwaltung eine Absage. Danach wurde der Gewerbesteuermessbetrag zeitanteilig auch auf ausgeschiedene Gesellschafter verteilt. Die Finanzverwaltung hat sich nun in ihrem überarbeiteten Schreiben zur „Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG“ vom 3.11.2016 der Auffassung des Gerichts angeschlossen.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums So heißt es darin, dass für Zwecke der Berechnung der Steuerermäßigung der für den Erhebungszeitraum festgestellte Gewerbesteuermessbetrag auf die Gesellschafter aufzuteilen ist, die zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch an der Gesellschaft beteiligt sind. Aufteilungsmaßstab sei der zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums geltende allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel. Unterjährig ausgeschiedenen Gesellschaftern sei kein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen. Somit verschlechtert sich für ausscheidende Gesellschafter die einkommensteuerliche Situation, da eine Anrechnung von Gewerbesteuer zukünftig nicht mehr möglich ist.

Übergangsregelung Das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums sieht allerdings eine Übergangsregelung vor, wonach die alte „zeitanteilige Aufteilungsmethode“ bis zum Veranlagungszeitraum 2017 weiterhin anzuwenden ist, wenn alle zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch beteiligten Gesellschafter dies einheitlich beantragen. Ansonsten können unter Umständen vertragliche Vereinbarungen Abhilfe schaffen.

Privat

Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Aufwendungen Der Bundesfinanzhof hatte zu klären, wie Schönheitsreparaturen zu behandeln sind, wenn sie im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstehen. Kernaussage Fallen im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen an, sind diese entweder als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder als (nachträgliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten anteilig über die Nutzungsdauer als Abschreibungen mit Laufzeiten bis zu 50 Jahren zu qualifizieren. Instandhaltungsmaßnahmen sind als Werbungskosten sofort abziehbar, während tiefergehende bauliche Veränderungen des Gebäudes zu nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten führen können. Entsprechendes gilt bei einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes, die der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung dann annimmt, wenn mindestens drei der von ihm als „wesentliche Bereiche“ angesehenen Maßnahmen für Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen sowie Fenster anfallen. Ein weiteres Problemfeld stellen anschaffungsnahe Aufwendungen dar. Nach gesetzlicher Definition gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen netto 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Hiervon sind Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, ausdrücklich ausgenommen und können weiterhin sofort abgezogen werden. Bisher war nicht eindeutig geklärt, wie Schönheitsreparaturen in diesem Kontext zu behandeln sind. Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun in drei Urteilen Stellung genommen.

Sachverhalt In allen entschiedenen Fällen wurden zeitnah nach dem Erwerb von vermieteten bebauten Grundstücken in größerem Umfang Umbau- und Renovierungsmaßnahmen durchgeführt. Die dabei angefallenen Aufwendungen machten die Vermieter in ihren Einkommensteuererklä-

rungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend, während die Finanzämter hierin überwiegend anschaffungsnahe Herstellungskosten sahen und die Kosten über die Nutzungsdauer abschrieben. Die Aufwendungen betrafen unter anderem die Baderneuerung, das Verputzen und Streichen von Wänden, das Verlegen von Fußböden, das Anbringen von Rigipsdecken und Einziehen von Trennwänden, Dachdecker- und Spenglerarbeiten, Aufwendungen für die energetische Sanierung und den Austausch von Fenstern oder die Erneuerung der Gasleitung und der Heizungsanlage. Im Klageverfahren wurde von den Vermietern insbesondere vorgetragen, dass die getätigten Schönheitsreparaturen (z.B. Streichen der Wände) nicht in die Ermittlung der 15 %-Grenze einzubeziehen und damit sofort abzugsfähig seien, da kein räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zu den übrigen Renovierungsmaßnahmen bestehe.

Entscheidung Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch Schönheitsreparaturen als bauliche Maßnahme anzusehen und grundsätzlich in die Ermittlung der 15 %-Grenze einzubeziehen sind. Entgegen seiner früheren Rechtsprechung ist ein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Schönheitsreparaturen im Rahmen einer einheitlichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme nicht mehr erforderlich. Als Schönheitsreparaturen sieht der Bundesfinanzhof insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, der Innen- und Außentüren sowie der Fenster an. Soweit Erstattungen für Material und Fertigungsleistungen von dritter Seite erfolgen, ist nur der Saldobetrag zwischen dem vom Steuerpflichtigen getragenen und dem von dritter Seite erstatteten Aufwand in die Berechnung der 15 %-Grenze einzubeziehen. Somit mindern die Erstattungsbeträge die anschaffungsnahen Herstellungskosten und dementsprechend die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Absetzung für Abnutzung (AfA). Sofort als Werbungskosten abzugsfähig sieht der Bundesfinanzhof jedoch weiterhin solche Erhaltungsaufwendungen an, die jährlich üblicherweise anfallen. Hierzu zählen z.B. die Kosten für regelmäßige Wartungsarbeiten an Heizungs- und Aufzugsanlagen, für die Beseitigung von Rohrverstopfungen und -verkalkungen sowie für Zählerablesungen.

Konsequenz Die ersten drei Jahre nach dem Erwerb einer Immobilie sind für den Vermieter ein kritischer Zeitraum, wenn er den sofortigen steuerlichen Abzug der Kosten für Erhaltungsund sonstige Modernisierungsaufwendungen einplant. Soweit es wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte geprüft werden, ob einzelne Maßnahmen zeitlich gestreckt werden können, um die Qualifizierung als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu vermeiden. Im Dreijahreszeitraum gilt die Durchführung der Baumaßnahme, nicht die Zahlung. Zeiträume sollten dennoch sicherheitshalber großzügig bemessen werden, damit das Finanzamt keinen Gesamtplan und eine Sanierung in Raten unterstellt.

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Interview

Mit dhpg das Unternehmen absichern Interview: Prof. Dr. Andreas Blum

prozesse abzusichern. Denn die größte Schwachstelle in deutschen Unternehmen ist aufgrund von mangelnden IT-Kenntnissen oftmals der Faktor „Mensch“.

Wie können Unternehmen Mitarbeiter für den richtigen Umgang mit der IT und ihren potenziellen Risiken schulen? Bedarfsgerechte Sicherheitsrichtlinien und regelmäßige Informationen über aktuelle Gefährdungspotenziale können Mitarbeitern bereits helfen, mehr auf die IT-Sicherheit zu achten und Risiken bewusster wahrzunehmen. Zudem gilt es, Angestellte zu Themen wie Phishing-Mails oder Downloads regelmäßig zu schulen, sodass Betrüger keine Chance haben, die „Schwachstelle Mensch“ auszunutzen. Darüber hinaus sollten Unternehmen aber auch prozessintegrierte Kontrollmaßnahmen treffen, um Unachtsamkeit oder möglicherweise sogar eine absichtliche Manipulation zu vermeiden.

Welche prozessintegrierten Kontrollmaßnahmen empfehlen Sie Ihren Mandanten? Für die Verarbeitung laufender Geschäftsvorfälle und für Programmmodifikationen oder andere Änderungen an der IT-Infrastruktur sollten Unternehmen differenzierte Benutzerberechtigungsprofile anlegen. So können sie einen unbefugten Zugriff auf kritische Unternehmensinformationen verhindern. Zudem sollte kein Angestellter Datensätze wie im Zahlungsverkehrsmanagement alleine bearbeiten können. Bevor dieser Prozess fortgeführt werden kann, sind ein weiterer Mitarbeiter und die betreffende Fachabteilung für die Freigabe der Datenänderungen einzubeziehen. Prof. Dr. Andreas Blum ist Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der dhpg. Innerhalb der dhpg verantwortet er die Entwicklung innovativer IT-Dienstleistungen. So berät er Unternehmen in allen Fragen rund um IT-Compliance und -Sicherheit, den Einsatz moderner Analyseverfahren und die Zertifizierung von Softwareprodukten.

Auch Unternehmen gehen mit neuen Vorsätzen ins neue Jahr. Angesichts der ansteigenden Cyberrisiken nehmen einige Unternehmen sich vor allem vor, die IT-Sicherheit zu verbessern. Obwohl Unternehmen verstärkt Cyber-Attacken vorbeugen, ist der Schutz oftmals nicht ausreichend. Was ist der Grund dafür? Viele Unternehmen verbessern lediglich ihre technische Infrastruktur. Doch abseits der technischen Ausstattung gilt es auch, jegliche Kommunikationswege und Arbeits8

dhpg aktuell 01/17

Eine neue IT-Schwachstelle entsteht auch durch den ansteigenden privaten und geschäftlichen Gebrauch von mobilen Endgeräten wie Smartphones oder Notebooks. Wie können Unternehmen dafür den Datenschutz und die -sicherheit gewährleisten? Eine wichtige Maßnahme ist die Installation eines Datencontainers auf dem Endgerät. Er enthält alle Unternehmensdaten sowie Zugänge in verschlüsselter Form und erfordert eine Authentifizierung des Nutzers. So haben weder dritte Personen noch private Anwendungen Zugriff auf die geschäftlichen Daten. Zudem ist der Ausschluss von Applikationen notwendig, die durch ihre Funktionsweise oder Rechte eine Gefahr für die IT-Sicherheit darstellen. So sollte etwa von einer Installation des Instant-Messaging-Dienstes WhatsApp, der Nutzerdaten für kommerzielle Zwecke einsetzt, abgesehen werden. Der richtige Umgang mit der privaten und geschäftlichen Nutzung von mobilen Endgeräten sollte natürlich auch den Mitarbeitern vermittelt und in regelmäßigen IT-Schulungen berücksichtigt werden.

Vielen Dank.

News für Ihr Geschäft

Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer, Privat

Gewinnunabhängige Ausschüttung bei Auflösung einer stillen Gesellschaft Stille Gesellschafter sind bei Auflösung einer stillen Gesellschaft zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet. Kernaussage Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, dass die stillen Gesellschafter bei Auflösung einer stillen Gesellschaft zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet sind, soweit der Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

Sachverhalt Der Beklagte hat sich mit Beitrittserklärung vom 9.12.2002 an der A-AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte GmbH & Co. KG ist, beteiligt. Das durch ihn gewählte Beteiligungsprogramm „Classic“ forderte eine Einmaleinlage in Höhe von 20.000 € zuzüglich eines Agios. Die Beiträge wurden in vollem Umfang eingezahlt. Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag enthielt die Regelungen, dass die stillen Gesellschafter verpflichtet sind, die Schulden des Geschäftsinhabers, soweit sie auf das Unternehmen entfielen, an dem sie beteiligt sind, möglichst auszugleichen (§§ 9, 16 des Vertrags). Alle stillen Gesellschafter sollten demnach dem Geschäftsherrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermöglichen, die sie nicht als Gewinn erhielten. An den Beklagten wurden in den Jahren 2003 bis 2005 gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 4.166 € gezahlt. Am 11.12.2009 wurde durch die stillen Gesellschafter mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, die stille Gesellschaft zum 15.12.2009 zu „liquidieren“. Das Kapitalkonto des Beklagten wies am 31.12.2009 einen Negativsaldo in Höhe von 7.812  € auf, von welchem die Klägerin den darin enthaltenen Ausschüttungsbetrag von 4.166 € gemäß § 16 des Vertrags geltend machte.

schäftsinhabers. Die stillen Gesellschafter sollen dem Geschäftsinhaber die Schuldentilgung ermöglichen, indem sie die Gelder zurückzahlen, die sie nicht als Gewinn, sondern gerade zulasten des Unternehmensvermögens erhalten haben. §  16 des Vertrags stellt ferner klar, dass diese Pflicht jeden Gesellschafter trifft, der derartige Zahlungen aus dem Unternehmensvermögen erhalten hat, gleich aus welchem Grund die Gesellschafterstellung entfällt. In § 16 des Vertrags wird darüber hinaus ausdrücklich auf die Einzelheiten der Berechnung hingewiesen.

Konsequenz Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen dieser Entscheidung keinen Grund gesehen, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung der Regelungen in den §§ 9, 16 des Vertrags abzuweichen. Insofern kann für die Zukunft weiterhin auf den Bestand dieser Linie vertraut werden.

Entscheidung Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Beklagte zur Rückzahlung in Höhe von 4.166  € verpflichtet ist. Bei Auflösung einer stillen Gesellschaft sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, soweit der Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. In den §§ 9, 16 des Vertrags wurde ebendiese Regelung getroffen. Den stillen Gesellschaftern oblag damit das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens des Ge-

v. l. n. r.: WP StB Ulrich Weiler, WP Björn Pauli, Simon Kerres

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Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer, Privat

Wirtschaftliche Einheit von Anteilsübertragung und Treuhandvertrag

Konsequenz Die Entscheidung stellt klar, dass nicht grundsätzlich von einer rechtlichen Einheit zweier Verträge ausgegangen werden kann. Ganz im Gegenteil muss ein Einheitlichkeitswille gegeben sein, wenn eine rechtliche Einheit zwischen zwei Verträgen gewollt ist. Dieser muss aber nicht ausdrücklich geäußert werden.

Zu klären war, ob Anteilsübertragung und Treuhandvertrag eine rechtliche Einheit bilden können.

Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer Kernaussage Ein Anteilsübertragungsvertrag kann mit einem Treuhandvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden. Wird der Treuhandvertrag nicht beurkundet, die Anteilsübertragung hingegen schon, berührt die Formnichtigkeit des Treuhandvertrags nicht die Wirksamkeit der Anteilsübertragung.

Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot

Sachverhalt

Ein Liquidator kann nur bei Legitimation durch Satzung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

Die klagende GmbH wurde durch einen Treuhänder errichtet, der den Geschäftsanteil für einen Treugeber hielt, welcher ebenfalls Geschäftsführer der GmbH war. Der Treugeber übertrug drei Grundstücke auf die GmbH. Der Treugeber bat später seinen Steuerberater, den Geschäftsanteil nun für ihn treuhänderisch zu halten aufgrund gesundheitlicher Probleme des bisherigen Treuhänders. Bei der Übertragung des Geschäftsanteils vom bisherigen Treuhänder auf den neuen Treuhänder war der Treugeber zugegen. Der Notar wies darauf hin, dass der Treuhandvertrag mit dem neuen Treuhänder beurkundet werden müsse. Hierauf verzichtete der Treugeber aufgrund der Vertrauensstellung des Steuerberaters als neuer Treuhänder. Ferner sei auch der bisherige Treuhandvertrag nicht beurkundet worden. Nach der Übertragung des Geschäftsanteils auf den Steuerberater bestellte sich dieser als neuer Geschäftsführer der Klägerin und übertrug die drei Grundstücke an seine Ehefrau. Die Klägerin, der Treugeber und der alte Treuhänder fochten daraufhin die Übertragung der Grundstücke auf die Ehefrau sowie die Übertragung des Geschäftsanteils auf den Steuerberater aufgrund arglistiger Täuschung an. Die Klägerin verlangt von dem Notar nun die Kosten der Rechtsverfolgung. Dieser habe auf der Beurkundung der Treuhandabrede bestehen oder die Anteilsübertragung verweigern müssen.

Kernaussage Ein Liquidator kann nur von den Beschränkungen des §  181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreit werden, wenn dies ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist oder durch die Gesellschafter beschlossen wurde und der Gesellschafterbeschluss durch die Satzung gestattet ist.

Sachverhalt Die Antragstellerin war eine Ein-Personen-GmbH, die durch den Gesellschafterbeschluss des Alleingesellschafters aufgelöst wurde. Der Alleingesellschafter beschloss ferner, dass der bisherige Geschäftsführer zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator bestellt werden und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden sollte. Die Satzung bestimmte, dass Geschäftsführern die Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden kann und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden können. Darüber, dass dies auch bei Liquidatoren möglich ist, traf die Satzung keine Regelung. Die Eintragung der Auflösung der Antragstellerin sowie die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Handelsregister wurden beim Registergericht beantragt. Das Registergericht hat die Eintragung abgelehnt.

Entscheidung Entscheidung Der Bundesgerichtshof hat die Haftung des Notars abgelehnt. Ein Notar dürfe nicht ein nichtiges Geschäft beurkunden, allerdings sei die Übertragung des Geschäftsanteils nicht nichtig. Zwar sei die Treuhandabrede formnichtig, da sie nicht beurkundet wurde, jedoch berühre dies nicht die Anteilsübertragung. Treuhandabrede und Anteilsübertragung bilden zwar eine wirtschaftliche, aber keine rechtliche Einheit. Von einer solchen kann nur ausgegangen werden, wenn die beiden Geschäfte miteinander stehen und fallen sollen. Aufgrund des Verzichts auf die Beurkundung ist nicht davon auszugehen, dass eine rechtliche Einheit gewollt war.

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Das Kölner Oberlandesgericht entschied, dass ein Liquidator nur von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden kann, wenn dies ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist oder durch die Gesellschafter beschlossen wurde. Dass der bestellte Liquidator früherer Geschäftsführer war, ist insoweit irrelevant. Die Satzung muss eine ausdrückliche Regelung in Bezug auf den Liquidator treffen.

Konsequenz Die Entscheidung setzt die bereits durch die Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt gezeichnete Linie fort. Mit Blick darauf erscheint es angebracht, dass die Gesellschafter einer GmbH diesen Problemkreis in ihrer Satzung regeln, um dem für die Zukunft vorzubeugen sowie Kosten und Mühen zu sparen.

Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer

Was ist zu tun?

Risiken bei innergemeinschaftlichem Erwerb

Schon vor Abschluss solcher grenzüberschreitender Geschäfte muss die umsatzsteuerliche Erfassung geklärt sein. Gegebenenfalls kann so eine Registrierung im EU-Ausland noch durch Änderung der Lieferwege verhindert werden. Ist dies nicht möglich, so können die entstehenden Kosten einkalkuliert und die steuerlichen Pflichten im EU-Ausland rechtzeitig erfüllt werden.

Es ist darauf zu achten, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb immer dort zu versteuern ist, wo sich die Ware am Ende der Beförderung befindet. Einführung Unternehmer, die Waren aus der übrigen EU im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung beziehen, sind verpflichtet, hierfür einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Soweit die Lieferung nach Deutschland erfolgt, ist dies für hier ansässige Unternehmer unproblematisch. Sie verwenden ihre deutsche UmsatzsteuerIdentifikationsnummer (USt-IdNr.) und versteuern den innergemeinschaftlichen Erwerb. Schwierig wird es, wenn die Lieferung in einen anderen EU-Staat erfolgt.

Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer

Vorsteuerabzug und Emissionszertifikate Unternehmen, die Zertifikate von Betrügern gekauft haben, wird vom Fiskus der Vorsteuer-/ abzug gestrichen.

Die § 3d-Falle

Einführung

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist dort zu versteuern, wo sich die Ware am Ende der Beförderung befindet (§ 3d S. 1 UStG). Lässt sich z.B. ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland Waren aus Frankreich nach Polen liefern, so ist der innergemeinschaftliche Erwerb in Polen zu erklären. Dies setzt jedoch eine Registrierung und Deklaration in Polen voraus. In der Praxis verwenden viele Unternehmer in einem solchen Fall ihre deutsche USt-IdNr., zum Teil in Ermangelung einer polnischen USt-IdNr. oder im Glauben, so die Registrierung in Polen legal vermeiden zu können. Fakt ist jedoch, dass trotz Verwendung der deutschen USt-IdNr. die Pflicht zur Deklaration in Polen bestehen bleibt, so dass hier Sanktionen drohen. Doch dies ist nicht alles. Aufgrund der Verwendung der deutschen USt-IdNr. ist in Deutschland so lange ein zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern, bis der Nachweis der Deklaration in Polen erbracht wird (§ 3d S. 2 UStG). Im Gegensatz zum „normalen“ innergemeinschaftlichen Erwerb berechtigt dieser nicht zum Vorsteuerabzug. Der Abnehmer bleibt auf der Umsatzsteuer sitzen.

Beim Handel mit Emissionszertifikaten wurden in der Vergangenheit Unsummen an Umsatzsteuer hinterzogen. In einem Fall, in den auch Mitarbeiter der Deutschen Bank verwickelt waren, betrug der Steuerschaden allein 850  Mio  €. Da bei den Tätern in der Regel nichts mehr zu holen ist, versucht der Fiskus den Schaden in Grenzen zu halten, indem er Unternehmern, die Zertifikate von den Betrügern gekauft haben, den Vorsteuerabzug streicht. Doch ganz so einfach geht das nicht.

Konsequenzen Die § 3d-Falle findet in der Praxis bisher wenig Beachtung. Ein Grund hierfür dürfte sein, dass derartige Fälle bislang kaum Gegenstand von Betriebsprüfungen waren, da die Regelung erst 2011 ins Gesetz aufgenommen wurde. Doch die Finanzverwaltung wartet nur darauf, diese Sachverhalte aufzudecken. Hierfür gibt es mehrere Gründe: Aufgrund der Globalisierung nimmt die Zahl betroffener Geschäftsvorfälle, z.B. Reihengeschäfte, stetig zu. Die Fälle sind relativ leicht zu entdecken, in der Regel lukrativ und eine Chance, der Versagung des Vorsteuerabzugs zu entgehen, gibt es so lange nicht, bis im EU-Ausland nachdeklariert wird.

Fall (vereinfacht) Der Kläger handelte mit Emissionszertifikaten. Er kaufte diese unter anderem bei dem Händler H ein, der aus Sicht des Finanzamts lediglich als Strohmann fungierte. Es versagte daher den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des H. Ferner wies es darauf hin, dass dem Kläger selbst dann kein Vorsteuerabzug zustehe, wenn die Rechnung korrekt wäre, da er hätte wissen müssen, dass er in einen Steuerbetrug involviert war. Der Kläger entgegnete dem, dass er ordentliche Verträge mit H abgeschlossen habe und er von dem Steuerbetrug beziehungsweise von der Tätigkeit des H als Strohmann erst im Zuge der Steuerfahndung erfahren habe. Ferner habe er alles Zumutbare unternommen, um nicht in einen Steuerbetrug einbezogen zu werden. Er habe unter anderem zu H eine Auskunft in Steuersachen, den Handelsregisterauszug sowie einen Zwischenbericht einer bekannten Steuerkanzlei eingeholt; er sei daher gutgläubig.

Urteil Das Finanzgericht Köln sieht die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug als gegeben an. Aufgrund des Vertrags zwischen dem Kläger und H sei H als leistender Unternehmer anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn H als Strohmann fungiere, soweit er gegenüber dem Kläger im eigenen Namen auftritt und es sich nicht um einen Scheinvertrag handelt. Zwar könnte dem Kläger der Vorsteuerabzug verwehrt werden, wenn er von dem Betrug hätte wissen müssen; diese Sanktion sei aber nur zu rechtfertigen, 11

wenn die Finanzverwaltung anhand objektiver Umstände nachweise, dass der Kläger das Recht auf Vorsteuerabzug missbraucht habe; hieran fehlte es jedoch.

Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer

Zunächst ist zu beachten, dass in solchen Fällen der Vorsteuerabzug nur im Billigkeitswege zu erreichen ist. Ein Einspruch allein gegen die Veranlagung hilft nicht weiter. Aber selbst wenn dies beachtet wird, ist es unwahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung einem solchen Antrag stattgibt. Besonders günstige Angebote sollten deswegen nicht ausgeschlagen werden. Ist die Abwicklung jedoch ungewöhnlich oder handelt es sich um neue beziehungsweise unbekannte Geschäftspartner, sollten die Unternehmen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass sie nicht in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen werden. Geht es dann dennoch schief, so besteht noch etwas Hoffnung. Denn der Europäische Gerichtshof muss noch entscheiden, ob die Gewährung des Vertrauensschutzes tatsächlich davon abhängig ist, dass die Unternehmen alles Zumutbare unternommen haben, um die Richtigkeit der Angaben zu prüfen, oder ob es schon ausreicht, dass die Unternehmen nicht in den Betrug involviert sind.

Vertrauensschutz bei fehlerhaften Rechnungen

Unternehmen, GmbH-Geschäftsführer

Konsequenzen Das Urteil schützt Unternehmer, die ohne ihr Wissen in einen Umsatzsteuerbetrug geraten. Allerdings ist dies kein Freibrief für Sorglosigkeit. Gerade Unternehmer, die in betrugsanfälligen Branchen tätig sind, müssen prüfen, mit wem sie Geschäfte machen. Denn ist die Rechnung nicht korrekt, kann der Vorsteuerabzug nur im Wege des Vertrauensschutzes gewährt werden. Die Hürden hierfür sind wesentlich höher, wie der Beitrag zum „Vertrauensschutz bei fehlerhaften Rechnungen“ zeigt.

In Fällen unbewusster Umsatzsteuerhinterziehung ist der Vorsteuerabzug nur im Billigkeitswege zu erreichen. Einführung Welcher Unternehmer freut sich nicht über Einkaufskonditionen, die unter dem üblichen Marktniveau liegen? Doch die Freude währt nicht lange, wenn das günstige Angebot auf einer Umsatzsteuerhinterziehung des Lieferanten beruht.

Fall (vereinfacht) Der Kläger kaufte Spielekonsolen ca. 10  % unter dem Marktpreis ein. Die Einkäufe wurden ihm von einem Bekannten vermittelt, der angab, dass er als Handelsvertreter der A-AG handele, von deren Lager auch die Belieferung erfolgte. Die Abrechnung der Konsolen wurde jedoch durch zwei andere Firmen erstellt, die sich später als Scheinfirmen entpuppten. Ein Vorsteuerabzug im Rahmen des Festsetzungsverfahrens war damit ausgeschlossen. Strittig war jedoch, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug im Billigkeitswege zu gewähren ist.

Urteil Nach Ansicht des Finanzgerichts München war es zulässig, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug im Billigkeitswege abgelehnt hat. Unter anderem die Kenntnis des Klägers, dass seine Branche anfällig für Umsatzsteuerbetrug sei, der Preis auch dem Kläger günstig vorgekommen sei und die Abrechnung nicht durch die vom Handelsvertreter vertretene A-AG erfolgte, hätte den Kläger veranlassen müssen, zu prüfen, ob die Angaben in der Rechnung zutreffend sind. Das Finanzamt müsse dem Kläger nicht nachweisen, dass er den Vorsteuerabzug in betrügerischer Absicht geltend gemacht habe.

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Konsequenzen

dhpg aktuell 01/17

Werklohnanspruch trotz Nichtigkeit des Vertrags Bei der Bewertung des durch die Schwarzarbeit Erlangten kann nicht mehr berechnet werden, als mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Kernaussage Das Amtsgericht München hat entschieden, dass dem Werkunternehmer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Werklohnanspruch gegen den Besteller trotz Nichtigkeit des Vertrags zusteht. Bei Bemessung der Höhe des durch die Leistung Erlangten muss indes beachtet werden, dass nicht mehr berechnet werden kann, als mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Ganz im Gegenteil sind aufgrund der mit der Schwarzarbeit verbundenen Risiken erhebliche Abzüge vorzunehmen.

Sachverhalt Der Kläger hatte ab März 2015 eine Wohnung in Unterhaching an den Beklagten für 440 € monatlich vermietet. Der Beklagte erklärte sich auf Nachfrage des Klägers bereit, Schwarzarbeit für diesen in einem anderen Haus zu verrichten. Der Beklagte behielt infolgedessen zwei Monatsmieten ein, woraufhin der Kläger dem Beklagten fristlos kündigte und Räumungsklage erhob. Der Beklagte vertrat die Ansicht, Schwarzarbeit im Umfang von 60 Stunden an den Kläger geleistet zu haben, für die er 1.200 € berechnete und mit den Mietforderungen des Klägers – wie abgesprochen – verrechnete. Der Kläger hingegen vertrat die Auffassung, er habe die Forderung des Beklagten mit der Kautionsforderung in Höhe von 700 € verrechnet, welche der Beklagte noch nicht geleistet hatte. Außerdem habe der Beklagte lediglich 25 Stunden für einen Stundenlohn in Höhe von 20 € gearbeitet.

Entscheidung Die Münchener Richter entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag zwar nichtig sei. Dennoch bestehe aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben ein Anspruch des Werkunternehmers auf Vergütung aus Bereicherungsrecht. Bei der Bemessung der Höhe des durch die Schwarzarbeit Erlangten ist aber zu beachten, dass der Beklagte nicht mehr verlangen kann, als er mit dem Besteller tatsächlich vereinbart hat. Aufgrund der mit der Schwarzarbeit verbundenen Risiken – insbesondere das Ausscheiden von Mängelgewährleistungsansprüchen – sind grundsätzlich nicht unerhebliche Abzüge vorzunehmen. Ein Anspruch des Klägers scheidet aufgrund der Verrechnung mit der Kautionsforderung aus. Auch werden lediglich 25 Arbeitsstunden berechnet, mangels Nachweis, dass mehr Stunden gearbeitet wurden.

Das Urteil des Amtsgerichts München entspricht somit der alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den „Schwarzarbeiterfällen“. Es bleibt daher abzuwarten, ob die nächste Instanz angerufen werden wird.

Konsequenz Die Entscheidung des Amtsgerichts München ist insofern verwunderlich, als dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.4.2014 (VII ZR 241/13) seine Rechtsprechung dahingehend geändert hat, dass im Falle von Schwarzarbeit weder dem Besteller Mängelgewährleistungsansprüche, noch dem Unternehmer ein Werklohnanspruch zustehen.

StB Rolf Kuhl

Praxistipp

Behörden prüfen stichprobenartig den Schutz personenbezogener Daten in Unternehmen Viele Unternehmen nutzen heute die Möglichkeit, personenbezogene Daten – sei es von Kunden und Mitarbeitern – über Cloud-Dienste zu verarbeiten oder zu speichern. Geschieht dies auf Servern außerhalb der Europäischen Union, muss mit Blick auf die sensiblen Daten ein gewisses Schutzniveau eingehalten werden. Grundsätzlich gelten hierfür die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Anbieter von Online-Office-Anwendungen haben meist ihren Sitz in den USA. Daher geschieht die Übertragung der Daten bei der Nutzung solcher Dienste oft unbeabsichtigt oder unbewusst auf Servern in den USA. Mit dem Ziel, Unternehmen für diese Thematik zu sensibilisieren, wenden sich die Datenschutzbeauftragten aus zehn Bundesländern aktuell an 500 Unternehmen verschiedenster Größenordnungen. Sie möchten herausfinden, welche Dienste die Unternehmen konkret nutzen und auf welcher rechtlichen Grundlage diese operieren. Außerdem möchten die Datenschützer in Erfahrung bringen, ob Standard-Vertragsklauseln verwendet werden

und die Einwilligung der Betroffenen zur Übertragung der Daten eingeholt wurde. Die angeschriebenen Unternehmen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung verpflichtet. Sofern im Einzelfall Mängel festgestellt werden, haben die Behörden angekündigt, weitergehende Prüfungen zu veranlassen. Im Vordergrund steht jedoch die Zusammenarbeit und nicht die Verhängung von Bußgeldern. Wenn Sie Fragen dazu oder zum Datenschutz im Unternehmen ganz allgemein haben, berät Sie die dhpg umfassend.

RA Markus Feinendegen, externer Datenschutzbeauftragter, [email protected]

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dhpg kommentiert

EU-Kommission legt Entwurf für ein vorgerichtliches Sanierungsverfahren vor Anders als die meisten EU-Staaten verfügt Deutschland nicht über ein vorgerichtliches Sanierungsverfahren. Dies könnte sich bald ändern. Die dhpg begrüßt diesen Schritt, empfiehlt allen Beteiligten, sich aber frühzeitig mit dem Vorschlag zu beschäftigen. Der vor Kurzem vorgelegte Entwurf der EU-Kommission für ein vorgerichtliches Sanierungsverfahren ist Teil des Aktionsplans zur Schaffung einer Kapitalmarktunion und der Binnenmarktstrategie der EU. Ziel des vorgerichtlichen Sanierungsverfahrens ist die nachhaltige Sanierung angeschlagener Unternehmen. Bei Insolvenzverfahren in Deutschland gelingt dies bisher nur selten; dem Statistischen Bundesamt zufolge erfolgte im Zeitraum 2009 bis 2013 nur in 4,8  % der Fälle tatsächlich eine Sanierung. Hierdurch soll nicht zuletzt auch die Finanzstabilität der einzelnen Volkswirtschaften geschützt werden, da durch ein effizientes Umstrukturierungsverfahren die Kapitaldienstfähigkeit der betroffenen Unternehmen erhalten oder wiederhergestellt werden soll. Die Regelungen des Entwurfs gewähren den Mitgliedstaaten einen erheblichen Spielraum bei der Umsetzung. Nach dem Entwurf soll die Mitwirkung und Kontrolle durch Gerichte und Behörden beschränkt werden. Der nun von der EU vorgelegte Entwurf stellt aus Sicht der dhpg alle Beteiligten vor neue Herausforderungen. Dies betrifft die Kreditwirtschaft ebenso wie die Berater:

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dhpg aktuell 01/17

1. Die Einführung so genannter „Early Warning Tools“ als Bestandteil von Darlehensverträgen sowie Buchführung- und Überwachungspflichten für Unternehmen dürften den administrativen Aufwand erhöhen. 2. Durch die vorgesehene Regelung, dass Lösungsklauseln im vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren kein Recht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geben sollen, werden zudem alle weiteren Vertragspartner eines Unternehmens für den Erfolg eines Sanierungsverfahrens mit in die Haftung genommen.

Dirk Obermüller, Partner, Insolvenzverwalter und zertifizierter Restrukturierungsberater bei der dhpg, nimmt Stellung zum Gesetzesentwurf: „Wir empfehlen allen Stakeholdern bereits jetzt, sich intensiv mit den Auswirkungen der Initiative zu befassen und die erforderliche Anpassung der Prozesse vorzunehmen. Der jetzt vorgelegte Entwurf sieht Maßnahmen vor, die prinzipiell geeignet sind, Sanierungen qualitativ zu verbessern und effizienter zu gestalten. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf eine Abkehr von bisher im deutschen Insolvenzrecht geltenden Grundsatz vor, dass ausnahmslos alle Gläubiger in die Restrukturierung mit einzubeziehen sind. Anders als bisher dürfen die am Sanierungsplan nicht beteiligten Gläubiger im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter bedient werden. Das Verfahren soll bereits zur Verfügung stehen, bevor ein Insolvenzgrund nach nationalem deutschen Recht eingetreten ist. Zwar haben sich die durch Einführung des ESUG eingeführten Sanierungsverfahren in der Praxis bewährt, allerdings werden die Förmlichkeit des Verfahrens und die Aufsicht der Insolvenzgerichte vielfach als hinderlich empfunden.“

Kurz notiert

Veröffentlichungen RA FAStR StB Dr. Andreas Rohde und Marko Vraetz

Erbschaftsteuerreform: Was lange währt, wird nicht immer gut. StuB 2016, S. 903 ff.

dhpg intern StB Philipp Niedermayer unterstützt als weiterer Geschäftsführer die dhpg in Wiesbaden. Sein Studium zum Bachelor of Laws in Accounting and Taxation absolvierte er an der Fachhochschule Wiesbaden (heute:

Wiesbaden Business School). Dem schloss sich ein Studium zum Master of Science in Accounting and Taxation der Mannheim Business School an. Seit 2013 gehört er zum Team der dhpg Wiesbaden und berät dort in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Die dhpg-Auszubildende Stefanie Stangenberg hat ihren Abschluss als Kauffrau für Büromanagement mit der Note „sehr gut“ bestanden und wurde im Rahmen einer feierlichen Ehrung durch die IHK Bonn-RheinSieg als „Kammerbeste im Prüfungsjahr 2016“ ausgezeichnet. Wir gratulieren!

Presse Frankfurter Allgemeine Zeitung

Finance Magazin

Technische IT-Sicherheitsmaßnahmen reichen nicht aus „Mittelständische Unternehmen müssen sich umfassender gegen Cyberattacken schützen. Dazu bedarf es mehr als der Installation eines Virenschutzprogramms oder einer Firewall.“ WP StB Prof. Dr. Andreas Blum, [email protected]

FINANCE-Ratgeber: So umgehen Unternehmen die Publizitätspflicht WP StB Andreas Stamm im Gespräch mit der Finance zu den Befürchtungen des Mittelstands zur Veröffentlichung seiner Zahlen: „Dort reicht ein Blick in den Abschluss, um Margen ablesen zu können. Für Wettbewerber, Lieferanten und Kunden sind das wichtige Informationen, die zu einem echten Wettbewerbsnachteil für das Unternehmen werden können.“ [email protected]

impulse online Geschenke an Geschäftspartner – So vermeiden Sie Ärger mit der Steuer „Seit 2007 gilt: Wenn ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern, Kunden oder Arbeitnehmern Geschenke macht, müssen die Empfänger diese versteuern. Doch es gibt eine Alternative: Unternehmen können die Eintrittskarte oder den Wein auch selbst versteuern – und zwar laut § 37b EStG pauschal mit einem Steuersatz von 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Mit der Pauschalsteuer ist die Steuerpflicht des Empfängers abgegolten.“ StB Dr. Lutz Engelsing, [email protected]

Veranstaltungen Die dhpg freut sich am 11.1.2017 darauf, interessierte Studenten und Studentinnen sowie Absolventen und Absolventinnen im Rahmen des Unternehmenstages unplugged in der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg am Standort Sankt Augustin, veranstaltet durch die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, kennenzulernen.

INDat Report Nach fast fünf Jahren ESUG steht die Evaluation an „Unsere Erfahrungen mit dem ESUG sind überwiegend positiv; es hat die Arbeit der Unternehmenssanierer und Insolvenzverwalter spürbar belebt und zu einer stärkeren Ausrichtung der Branche in Richtung Sanierung geführt; anfängliche Unsicherheiten in Teilfragen, z.B. die Begründung von Masseverbindlichkeiten, sind zu weiten Teilen von der Rechtsprechung geklärt, sollten jedoch klarstellend in das Gesetz aufgenommen werden.“ RAin FAInso Christine Frosch, [email protected]

Zahlungstermine Januar 2017 Steuern und Sozialversicherung

10.1.2017 Lohn- & Kirchensteuer Umsatzsteuer

27.1.2017 Sozialversicherung

www.dhpg.de 15

Wir beraten Sie persönlich dhpg Standorte Bonn Marie-Kahle-Allee 2 53113 Bonn T +49 228 81000 0 F +49 228 81000 20 E [email protected]

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