Advisory Version 2.0 (Stand: November 2016)

Checkliste BilRUG Advisory Checkliste zur Umstellung der Rechnungslegung auf das BilRUG und zur Erstanwendung 2016 Version 2.0 (Stand: November 2016)...
Author: Peter Böhm
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Checkliste BilRUG

Advisory Checkliste zur Umstellung der Rechnungslegung auf das BilRUG und zur Erstanwendung 2016 Version 2.0 (Stand: November 2016)

1. Allgemeine Änderungen Geänderte Vorschriften

Hinweise

Nicht betroffen

Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und



Erstellung eines Inventars nach § 241a HGB Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

Rückwirkende Ermittlung der Schwellenwerte



Erledigt

Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen

























Bei Neugründung werden

entfällt, sofern Einzelkaufleute an zwei aufeinander

Einzelkaufleute bereits beim

folgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als jeweils

erstmaligen Unterschreiten

600.000 EUR Umsatzerlöse und jeweils 60.000 EUR

der Schwellenwerte von der

Jahresüberschuss aufweisen

Buchführungspflicht befreit

(vgl. auch Bürokratieentlastungsgesetz) Pflichtangaben nach § 264 Abs. 1a HGB



Im JA sind folgende Pflichtangaben zu machen:

Angaben entweder im Anhang oder an anderer her-



Firma

vorgehobener Stelle



Sitz

(z.B. Deckblatt)



Registergericht



Handelsregisternummer

Befreiungsmöglichkeiten nach § 264 Abs. 3 HGB



sich in Liquidation befindet •

Für Verzicht auf Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des JA gelten folgende Voraussetzungen: • •



• •

Keine bloße Verlustüber-

Erklärung des MU, für vom TU bis zum Ab-

nahme, sondern Einstands-

schlussstichtag eingegangene Verpflichtungen im

pflicht des MU (Übernahme

folgenden GJ einzustehen

sämtlicher Verpflichtungen)

Aufstellung und Prüfung des KA erfolgen nach



Tatsächliche Einbeziehung in KA ist erfolgt und es



MU übernimmt nicht nur Verluste, sondern auch Liquiditätsengpässe des TU

gegeben Für zu befreiende TU sind Beschluss nach Nr. 1,

Begrenzung Einstandspflicht auf Dauer von einem Jahr

wurde Hinweis auf Befreiung im Konzernanhang •

Klarstellung Verlustübernahme bei TU

Rechtsvorschriften des Sitzstaats des MU •

Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein

Zustimmung aller Gesellschafter des TU zur Befreiung für das jeweilige GJ

Hinweis, sofern Gesellschaft



Bestehende Regelungen in

die Erklärung nach Nr. 2 sowie der KA mit Bestäti-

EAV können beibehalten

gungsvermerk zum KA und Konzernlagebericht

werden

des MU nach Nr. 3 offengelegt



Verlustübernahme nach § 302 AktG weiterhin ausreichend

Befreiungsmöglichkeiten nach § 264b HGB



Voraussetzung zur Befrei-

Haftungsbeschränkte PersG braucht Vorschriften der

ung ist „größere Gesamtheit“

§§ 264 ff. HGB nicht anwenden, wenn:

(mind. drei Unternehmen)

• •

In KA eines persönlich haftenden Gesellschafters



Größere Gesamtheit nicht

oder

erforderlich, wenn Komple-

In KA eines MU mit Sitz in EU/EWR einbezogen

mentär befreienden KA aufstellt

2

1. Allgemeine Änderungen Geänderte Vorschriften Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

Hinweise •

Die Vorschrift ist sinnvoll bei Unternehmen, die durch

nach § 265 Abs. 5 HGB

Nicht betroffen

Erledigt

Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen













Zwischensummen bran-

Einfügen von zusätzlichen Posten und Zwischensum-

chenspezifische Größen an-

men bei Gliederung von Bilanz sowie GuV möglich

geben können •

Das Einfügen von Zwischensummen ist nur dann zulässig, wenn dies keine negative Auswirkung auf die bzw. Beeinträchtigung der Aussagekraft und Klarheit des Abschlusses zur Folge hat

Neufassung Schwellenwerte zur Klassifizierung



von KapG nach § 267 HGB •

grds. für GJ, die nach 31.12.2015 beginnen

Kleine KapG: ≤ 6 Mio. EUR Bilanzsumme





Möglichkeit vorzeitiger Anwendung der Schwellenwer-

≤ 12 Mio. EUR Umsatzerlöse •

Anwendung Schwellenwerte

≤ 50 Arbeitsnehmer

te im „Paket“ mit Neudefiniti-

Mittelgroße KapG:

on der Umsatzerlöse bereits

≤ 20 Mio. EUR Bilanzsumme,

ab GJ 2014 (bspw. für Of-

≤ 40 Mio. EUR Umsatzerlöse,

fenlegung) bzw. ab 2015

≤ 250 Arbeitnehmer

(bspw. für Befreiung

Große KapG

Prüfungspflicht)

(bei Überschreitung der Schwellenwerte für mittel-



Erstanwendung in Art. 75 Abs. 2 EGHGB

große KapG) •

Bestimmung Bilanzsumme nach § 266 Abs. 2 HGB ohne Bilanzposten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“



Zur Einstufung in Größenklasse müssen mind. zwei aus drei Werten in mind. zwei aufeinander folgenden GJ unterschritten bzw. überschritten werden

3

1. Allgemeine Änderungen Geänderte Vorschriften Größenklasseneinstufung bei Neugrün-

Hinweise •

In den Fällen des Form-

dung/Formwechsel nach § 267 Abs. 4 HGB

wechsels einer KapG bzw.

Grundsätzlich gilt nach § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB, dass

haftungsbeschränkten

die Rechtsfolgen der Größenklasseneinstufung im

PersG gilt die allgemeine

Falle einer Neugründung oder Umwandlung bereits

Regelung, die eine Kontinui-

dann eintreten, wenn die entsprechenden Schwellen-

tät über zwei aufeinander

werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugrün-

folgende GJ sicherstellt.

Nicht betroffen

Erledigt

Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen

























dung oder Umwandlung unter- oder überschritten werden. Klarstellung: Bei Formwechsel finden die Ausführungen zu § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB dann keine Anwendung (§ 267 Abs. 4 Satz 3 HGB), wenn die formwechselnde Gesellschaft eine KapG oder PersG i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB ist. Einschränkung Befreiungsmöglichkeiten nach



Best. Gesellschaften dürfen

§ 267a HGB für Kleinst-KapG

Erleichterungen nach § 267a

Keine Kleinst-KapG sind:

HGB nicht beanspruchen

• • •

Investmentgesellschaften (§ 1 Abs. 11 KAGB)



Führungs- oder

Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Funktionsholdings, Komple-

(§ 1a Abs. 1 UBGG)

mentär-GmbH oder Organ-

Holdinggesellschaften

träger profitieren (weiterhin)

Beteiligungen nach § 271 Abs. 1 HGB

von Erleichterungen •

Beteiligungsvermutung kann

Eine Beteiligung wird zukünftig nach § 271 Abs. 1

widerlegt werden, wenn kei-

Satz 3 HGB in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie

ne dauernde Verbindung der

vermutet, wenn mehr als 20 % der Anteile gehalten

Unternehmen angestrebt

werden.

wird

Die Rechtsfolgen der Qualifizierung von Anteilen als



Weiterhin keine Angabe zu

Beteiligung spiegeln sich in deren gesondertem Aus-

Rechtsform des Beteili-

weis im Finanzanlagevermögen (§ 266 HGB) sowie

gungsunternehmens oder

den für Finanzanlagen einschlägigen Bewertungsrege-

der Art der Verbriefung der

lungen (§ 253 Abs. 3 HGB) wider.

Anteile

Ausschüttungssperre nach § 272 Abs. 5 HGB



Begriff „Anspruch“ ist bilanz-

Für noch nicht an KapG ausgeschüttete

rechtlich auszulegen; „quasi-

Beteiligungserträge Bildung ausschüttungsgesperrter

sichere“ Vereinnahmung

Rücklage

ausreichend



Voraussetzung: Teil des Beteiligungsertrags, der



einnahmung bleibt bestehen

auf eine Beteiligung entfällt, übersteigt Beträge, die in GuV als Dividende oder Gewinnanteil ausgewiesen werden

Phasengleiche Gewinnver-



Derzeit kein Anwendungsfall in Deutschland

4

2. Änderungen in der Bilanz Geänderte Vorschriften Nutzungsdauer immaterieller VG nach § 253 Abs. 3

Hinweise •

Satz 2 HGB Bestimmung der Nutzungsdauer: •

betroffen

Erledigt

Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen































vierte, selbst geschaffene immaterielle VG oder erwor-

Sofern keine verlässliche Schätzung voraussichtli-

bene GoF anzuwenden

cher Nutzungsdauer für selbst geschaffene immaterielle VG oder erworbene GoF möglich, ist diese

Neuregelung ist „nur“ auf nach dem 31.12.2015 akti-

Nicht



Erläuterung Abschreibungs-

mit zehn Jahren zu schätzen und planmäßig ab-

zeitraum bei aktiviertem GoF

zuschreiben

im Anhang (vgl. § 285 Nr. 13 HGB)

Klarstellung zu Anschaffungspreisminderungen



nach § 255 Abs. 1 HGB

Vorschrift wird durch BilRUG geändert bzw. konkretisiert

Aufgrund Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen kann kein Erwerbsgewinn aus Anschaffungspreisminderungen entstehen. Anschaffungspreisminderungen (Skonti, Boni) können vom Anschaffungspreis nur in Abzug gebracht werden, sofern diese einzeln und direkt dem VG zurechenbar. Gewinn- und Verlustvortrag nach



Faktische Möglichkeit einer

§ 268 Abs. 1 Satz 2 HGB

Anhangangabe bleibt

Gewinn- und Verlustvortrag soll (künftig) in Bilanz

(weiterhin) bestehen

gezeigt werden



Keine größenabhängigen Befreiungen

Anlagespiegel nach § 268 Abs. 2 HGB



Erstellung eines gesonder-

Mittelgroße und große KapG haben (künftig) Entwick-

ten Anlageverzeichnisses ist

lung des Anlagevermögens im Anhang darzustellen

(weiterhin) möglich •

Für kleine KapG ist Angabe im Anhang (weiterhin) freiwillig



Im Anlageverzeichnis sind aktivierte Zinsen für FK für jeden Posten gesondert anzugeben

Angabe der Fristigkeit der Verbindlichkeiten nach



Bisher ergab sich dieser

§ 268 Abs. 5 HGB

Betrag als Differenz aus

Künftig nicht nur Vermerk des Betrags von Verbind-

Summe gesamte Verbind-

lichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr,

lichkeiten und Beträgen mit

sondern auch Ausweis des Betrags mit einer Restlauf-

Laufzeiten bis 1 Jahr

zeit von mehr als einem Jahr



Angabepflicht zum Gesamtbetrag Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit > 5 Jahre bleibt bestehen

5

3. Änderungen in der GuV Geänderte Vorschriften Anpassung GuV-Gliederung nach § 275 HGB

Hinweise •

Anpassung ist sowohl im

Anpassung GuV-Gliederung durch Wegfall des außer-

GKV (nach § 275 Abs. 2

ordentlichen Ergebnisses und der „nur“ noch im An-

HGB) als auch im UKV

hang erfolgenden Erläuterung

(nach § 275 Abs. 3 HGB)

Nicht betroffen

Erledigt

Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen



















vorzunehmen •

Erläuterung außergewöhnlicher Aufwendungen und Erträge im Anhang nach § 285 Nr. 31 HGB

Definition Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB



Abgrenzung Umsatzerlöse nicht mehr „nur“ als Erlöse

hen, die direkt mit dem Um-

der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, sondern auch: •



Umsatzerlöse entstammen regelmäßig der übli-

satz in Verbindung stehen •

zeitgleich mit den Umsatzer-

Unternehmens

lösen anfallenden, in diesen

Umsatzerlöse fallen typischerweise an und dies

enthaltenen, weiterbelaste-

sowohl planmäßig als auch regelmäßig bzw. wie-

ten Verbrauchsteuern • •

Hierbei kann es sich bei dem „Markt“ auch um

on nach § 277 Abs. 1 HGB

einen „internen“ Absatzmarkt handeln (Ver-

Hinweis im Anhang auf feh-

mietungen oder Veräußerungen an Mitarbei-

lende Vergleichbarkeit

ter)



Daher zusätzliche Angabe der Umsatzerlöse

Entscheidend für Beurteilung Umsatzerlöse ist das

für das Vorjahr unter

mit Geschäftsmodell bzw. Geschäftstätigkeit ver-

Anwendung der „neu-

folgte, geplante und bewusst gewollte sowie ge-

en“ Umsatzerlösdefini-

steuerte Absatzprogramm des Unternehmens •

Bei erstmaliger Anwendung „neuer“ Umsatzerlösdefiniti-

Markt (verstanden als Absatzmarkt) erbracht •

Zunahme Umsatzerlöse ggü. vorherigem Rechtstand

Umsatzerlöse werden im Zusammenhang mit Leistungsaustausch und Fokussierung auf den



Gesonderte Bestimmung der

chen, gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines

derkehrend •

Alle Steuern sind abzuzie-

tion nach § 277 Abs. 1

Hier darf kein Widerspruch zwischen der Bestim-

HGB erforderlich

mung der Umsatzerlöse aus der Tätigkeit des Unternehmens und dem in der Satzung niedergelegten Geschäftszweck bestehen •

Satzung kann hierbei nur als plausibilisierend, nicht jedoch als allein entscheidend angesehen werden

GuV-Gliederung bei erstmaliger Anwendung



Gliederungsschema nach

Nach Auffassung des HFA nicht zulässig, im Ab-

BilRUG für 2016 zwingend

schluss für das GJ 2016 die Vorjahreswerte unter

anzuwenden

Berücksichtigung der „alten“ Gliederung i.d.F. vor



siehe 6. Erstanwendung

BilRUG darzustellen. Vielmehr muss eine Anpassung des VJ erfolgen.

6

4. Änderungen im Anhang und Lagebericht Geänderte Vorschriften Angaben zu Haftungsverhältnissen

Hinweise •

nach § 268 Abs. 7 HGB

Angaben auch in bzw. unter

Angaben zu Haftungsverhältnissen sind nach § 268 Abs. 7 HGB i.V.m. § 251 HGB im Anhang vor-

Damit entfällt Möglichkeit,

Nicht betroffen

Erledigt

Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen

























der Bilanz vorzunehmen •

zunehmen

Haftungsverhältnisse sind gesondert unter Angabe von Pfandrechten und sonstigen Sicherheiten anzugeben



Angabe von Verpflichtungen wg. Altersversorgung und ggü. verbundenen oder assoziierten Unternehmen

Gliederung der Erläuterungen nach



Auch Angaben in Anhang

§ 284 Abs. 1 HGB

aufzunehmen, die durch ein

Gliederung Anhangangaben in Reihenfolge der Pos-

Wahlrecht nicht in der Bi-

ten in Bilanz und GuV

lanz/GuV gemacht werden

Aufstellung Anlagespiegel nach



Sind in die Herstellungskos-

§ 284 Abs. 3 HGB

ten FK-Zinsen einbezogen

Pflicht zur Aufstellung eines Anlagespiegels im An-

worden, ist für jeden Posten

hang. Dieser umfasst:

des Anlagevermögens anzu-



Gesamte Anschaffungs- und Herstellungskosten,



Zugänge/Abgänge des GJ,



Umbuchungen des GJ,



Zuschreibungen des GJ,



Abschreibungen •

geben, welcher Betrag an Zinsen im GJ aktiviert worden ist

Gesamte Höhe zu Beginn und Ende des GJ (kumuliert),



Abschreibungen des GJ,



Veränderungen des GJ in den kumulierten Abschreibungen aus Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen

Ausweitung der Angaben von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften nach § 285 Nr. 3 HGB •

Künftig zusätzliche Angabe von hieraus resultierenden finanziellen Auswirkungen





Verpflichtend nun auch quantitative Angaben zu den Auswirkungen auf die Finanzlage

Konkretisierung Berichtspflicht, sofern Risiken und Chancen wesentlich sind und für Beurteilung Finanzlage erforderlich

7

4. Änderungen im Anhang und Lagebericht Geänderte Vorschriften Gesonderte Angabe von sonstigen finanziellen

Hinweise •

Verpflichtungen nach § 285 Nr. 3a HGB •

Angabe von Verpflichtungen wg. Altersversorgung sowie ggü. verbundenen oder

Angabepflicht von sonstigen finanziellen Verpflich-

Nicht betroffen

Erledigt

Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen







































assoziierten Unternehmen

tungen, soweit nicht in Bilanz vorhanden und nicht nach § 268 Abs. 7 HGB oder § 285 Nr. 3 HGB berücksichtigt Aufgliederung Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 HGB



nach § 288 Abs. 1 HGB die

Klarstellung Gesetzeswortlaut im Zusammenhang mit

Möglichkeit, auf die Bericht-

Neudefinition der Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1

erstattung zu verzichten

HGB •

Für kleine KapG besteht

Aufgliederung Umsatzerlöse nach Tätigkeitsgebieten sowie geografischen Märkten knüpft nicht mehr nur an Organisation des Verkaufs von Produkten, sondern auch der Vermietung und Verpachtung von Produkten

Erleichterung Angaben zu Anteilsbesitz nach



§ 285 Nr. 11 HGB

gungen i.S.d. § 271 Abs. 1

Für Beteiligung sind im Anhang anzugeben: •

Name und Sitz



Höhe des Anteils am Kapital



Eigenkapital sowie Ergebnis des letzten GJ

Es handelt sich um BeteiliHGB (widerlegbare Beteiligungsvermutung)



Ergänzung der Vorschrift durch § 285 Nr. 11b HGB: Angabe von (börsennotier-

Achtung: Angaben über Anteilsbesitz zu Unterneh-

ten) KapG über alle Beteili-

men mit einer Beteiligungsvermutung > 20 %

gungen an großen KapG mit > 5 % der Stimmrechte

Angaben Nutzungsdauer des GoF nach



Bisher war dies nur notwen-

§ 285 Nr. 13 HGB

dig, sofern Nutzungsdauer

Erläuterung AfA-Dauer des bilanzierten GoF unab-

des GoF > 5 Jahre

hängig von im Rahmen der Bewertung ermittelter ND Angaben zum Konzern nach § 285 Nr. 14 HGB



dass der Ort nicht anzuge-

Angaben beziehen sich auf: •

ben ist, wenn KA offengelegt

Name und Sitz des MU der KapG, das KA für den

wurde; Verzicht auf Bericht-

größten Kreis von Unternehmen aufstellt •

Angaben beziehen sich auf: •

Name und Sitz des MU der KapG, das KA für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt



erstattung für kleine KapG

Ort, wo KA erhältlich

Angaben zum Konzern nach § 285 Nr. 14a HGB

Ort, wo KA erhältlich

Wegfall der Einschränkung,

möglich •

Für kleine KapG besteht nach § 288 Abs. 1 HGB die Möglichkeit, auf die Berichterstattung zum Ort zu verzichten

8

4. Änderungen im Anhang und Lagebericht Geänderte Vorschriften Erweiterte Berichtserfordernisse nach

Hinweise •

Für kleine KapG besteht

§ 285 Nr. 15a HGB

nach § 288 Abs. 1 HGB die

Künftig gelten Berichtserfordernisse auch für GmbH

Möglichkeit, auf die Bericht-

sowie Gesellschaften i.S.d. § 264a HGB zu:

erstattung zu verzichten



Genussrechten,



Wandelschuldverschreibungen,



Optionsscheinen



oder ähnliche Wertpapieren

Ausweitung und Ergänzung von Angaben zu laten-



Anhangangabe kann auch

ten Steuern nach § 285 Nr. 30 HGB

erforderlich sein, wenn auf-

Wenn Steuerschulden in Bilanz angesetzt sind, wird

grund eines saldierten Aus-

Angabe zu latenten Steuersalden sowie zu Änderun-

weises nur ein Aktivüber-

gen dieser Steuersalden im Laufe des GJ verlangt

hang bilanziell gezeigt wird

Gesonderter Ausweis außergewöhnlicher Posten



nach § 285 Nr. 31 HGB Unternehmen haben Betrag und Art der einzelnen

Alle GuV-Posten können betroffen sein



ausgewiesenen Posten der

Anhang anzugeben, sofern diese von außergewöhnli-

außerordentlichen Aufwen-

cher Bedeutung sind

dungen und Erträge •

betroffen

Erledigt

Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen





































Angabe ersetzt die bisher

außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträge im

Hinweis: Keine Befreiung für kleine KapG mehr

Nicht

Ausweis eines Gesamtbetrags – wie bisher in der GuV – genügt nicht

Periodenfremde Sachverhalte nach



Anhangangabe nur für

§ 285 Nr. 32 HGB

Beträge, die nicht von

Erläuterung periodenfremder Aufwendungen und

untergeordneter Bedeutung

Erträge wird von § 277 Abs. 4 Satz 3 HGB a.F. nach

sind

§ 285 Nr. 32 HGB verschoben •

Achtung: Inhaltlich ändert sich nichts

Verlagerung Nachtragsberichterstattung in den



Für kleine KapG besteht

Anhang nach § 285 Nr. 33 HGB

nach § 288 Abs. 1 HGB die

Ausweitung des Nachtragsberichts ergibt sich, da

Möglichkeit, auf die Bericht-

künftig auch Informationen zu finanziellen Auswirkun-

erstattung zu verzichten

gen der berichteten Vorgänge verlangt werden



Achtung: Verbale Erläuterungen sind ausreichend

Ergebnisverwendung nach § 285 Nr. 34 HGB



Für kleine KapG besteht

Angaben zur Ergebnisverwendung werden Bestandteil

nach § 288 Abs. 1 HGB die

des JA:

Möglichkeit, auf die Bericht-



Darstellung Ergebnisverwendung entweder mit

erstattung zu verzichten

Ergebnisverwendungsvorschlag oder Ergebnisverwendungsbeschluss

9

4. Änderungen im Anhang und Lagebericht Geänderte Vorschriften Erweiterte Berichtspflichten für kleine Gesellschaf-

Hinweise •

ten

Zusätzliche Angaben spätestens für GJ beginnend



§ 285 Nr. 3a HGB

nach dem 31.12.2015 zu



§ 285 Nr. 7 HGB, jedoch ohne Trennung nach

beachten

Nicht betroffen

Erledigt

Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen































Gruppen •

§ 285 Nr. 31 HGB

Erweiterte Berichtspflichten für mittelgroße Ge-



sellschaften • •

Zusätzliche Angaben spätestens für GJ beginnend

Bei Angabe § 285 Nr. 3 HGB auch die Auswirkun-

nach dem 31.12.2015 zu

gen auf die Finanzlage

beachten

§ 285 Nr. 21 HGB: Angaben nur dann von allen KapG zu machen, wenn es sich um Geschäfte mit den hier definierten nahestehenden Unternehmen/Personen handelt



§ 285 Nr. 15a, 30, 31, 33, 34 HGB

Zusätzliche Erleichterungen für kleine Gesellschaf-



ten

Zusätzliche Erleichterungen spätestens für GJ beginnend



§ 264c Abs. 2 Satz 9 HGB

nach dem 31.12.2015 zu



§ 265 Abs. 4 Satz 2 HGB

beachten



§ 285 Nr. 10, 11, 11a, 11b, 14, 14a (z.T.), 15, 15a, 18 Buchstabe a, 18 Buchstabe b, 24, 26, 27, 28, 30, 32, 33, 34 HGB

Zusätzliche Erleichterungen für mittelgroße Ge-



sellschaften

Zusätzliche Erleichterungen spätestens für GJ beginnend



§ 285 Nr. 32 HGB

nach dem 31.12.2015 zu



§ 285 Nr. 21 HGB: Angaben nur dann von allen

beachten

KapG zu machen, wenn es sich um Geschäfte mit den hier definierten nahestehenden Unternehmen/Personen handelt Angaben im Lagebericht nach § 289 Abs. 2 HGB



Im Lagebericht ist verpflichtend einzugehen auf: •

Vergütungsbericht



Zweigniederlassungen

Aus Soll-Vorschrift wird klarstellend Pflichtberichterstattung



Nachtragsbericht nun Be-



F&E sowie

standteil des Anhangs (nach



Finanzinstrumente

§ 285 Nr. 33 HGB)

10

5. Änderungen in der konsolidierten Rechnungslegung Geänderte Vorschriften Anhebung Schwellenwerte in § 293 HGB •

Hinweise •

werte grds. für GJ, die nach

Bruttomethode (unkonsolidiert):





Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen

























Möglichkeit der vorzeitigen

≤ 250 Arbeitnehmer

Anwendung im „Paket“ mit

Nettomethode (konsolidiert):

Neudefinition der Umsatzer-

≤ 20 Mio. EUR Bilanzsumme

löse bereits ab GJ 2014

≤ 40 Mio. EUR Umsatzerlöse

(Art. 75 Abs. 2 EGHGB)

≤ 250 Arbeitnehmer

betroffen

Erledigt

dem 31.12.2015 beginnen

≤ 24 Mio. EUR Bilanzsumme ≤ 48 Mio. EUR Umsatzerlöse

Anwendung der Schwellen-

Nicht



Bestimmung Bilanzsumme nach § 266 Abs. 2 HGB

Wertansätze bei (erstmaliger) Einbeziehung in den



Vorschrift ist nicht abhängig

KA nach § 301 Abs. 2 HGB

davon, ob der KA freiwillig

Stellt MU (erstmalig) KA auf bzw. ist TU (erstmalig)

aufgestellt wird

einbeziehungspflichtig, sind die Wertansätze des GJ zugrunde zu legen, für das der KA aufgestellt wird. •

Künftig in Ausnahmefällen Wahlrecht, die Wertansätze des TU entweder zum Zeitpunkt der Einbeziehung zugrunde zu legen oder zum historischen Erwerbszeitpunkt

Ergebniswirksame Auflösung passiver Unter-



Aufwertung bilanzpolitischer

schiedsbeträge nach § 309 Abs. 2 HGB

Ermessensspielräume und

Ein auf Passivseite auszuweisender Unterschiedsbe-

Möglichkeiten bei Behand-

trag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, sofern

lung bzw. Auflösung dieser

dies den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und

Beträge

Bewertungsmethoden entspricht Anpassung Equity-Methode (§ 312 Abs. 3 HGB)



Anwendung der Vorschriften

Durch Anpassung des § 312 Abs. 3 HGB können auch

zur Zwischenergebniselimi-

bei assoziierten Unternehmen Erleichterungen nach

nierung und zu latenten

§ 301 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB angewendet werden.

Steuern

Zusätzlich erfolgt eine Abschaffung der bisherigen



Retrospektive Sichtweise

Regelung zur Zwischenergebniseliminierung nach

und Bewertung der zum

§ 312 Abs. 5 HGB durch einen direkten Verweis auf

01.01.2016 vorliegenden

die Anwendung der §§ 304 und 306 HGB.

Sachverhalte •

Ggf. erfolgswirksame Effekte

11

6. Änderungen im Konzernanhang und Konzernlagebericht Geänderte Vorschriften Ausweitung der Anhangberichterstattung zu Bi-

Hinweise •

Im Konzernanhang entfällt

lanz und GuV nach § 313 HGB

damit die Verpflichtung zur

Angaben nach § 313 Abs. 2 Nr. 4 und 5 HGB nicht

Angabe von EK und Ergeb-

erforderlich, wenn sie für die Vermittlung eines den

nis bei einem Beteiligungs-

tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der

unternehmen, wenn dieses

VFE-Lage von untergeordneter Bedeutung sind.

selbst seinen JA nicht offen-

Die Pflicht zur Angabe von EK und Ergebnis nach

legt und bspw. die Befrei-

§ 313 Abs. 2 Nr. 4 HGB braucht zudem dann nicht

ungsmöglichkeit nach § 264

erfüllt werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende

Abs. 3 HGB oder § 264b

Unternehmen seinen JA nicht offenlegt.

HGB beansprucht.

Pflichtangaben des Konzernanhangs

Änderungen der Pflichtanga-



ben in § 314 Abs. 1 HGB un-

nach § 314 Abs. 1 HGB •

terliegen zumeist nicht kon-

Nr. 2: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 3 HGB

betroffen

Erledigt

Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen



















zernspezifischen Änderun-

(Ausweitung Angaben von nicht in der Bilanz ent-

gen oder Neuerungen, son-

haltenen Geschäften) •

Nicht

dern folgen denen im JA

Nr. 2a: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 3a HGB (gesonderte Angabe von sonstigen finanziellen Verpflichtungen)



Nr. 3: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 4 HGB (Aufgliederung der Umsatzerlöse)



Nr. 7b: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 15a HGB (erweiterte Berichtserfordernisse)



Nr. 22: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 30 HGB (Ausweitung und Ergänzung von Angaben zu latenten Steuern)



Nr. 23: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 31 HGB



Nr. 24: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 32 HGB

(gesonderter Ausweis außergewöhnlicher Posten) (periodenfremde Sachverhalte) •

Nr. 25: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 33 HGB (Verlagerung Nachtragsbericht in den Anhang)



Nr. 26: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 34 HGB (Ergebnisverwendung)

Änderung Angaben zu Bezügen nach



Angabe der Bezüge kann

§ 314 Abs. 3 HGB

unterbleiben, wenn sich an-

Mit Änderung des § 314 Abs. 3 HGB entfällt Angabe-

hand dieser Angabe Bezüge

pflicht i.S.d. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a und b

eines Mitglieds dieser

HGB (Angaben zu Bezügen für Mitglieder des Ge-

Organe feststellen lassen

schäftsführungsorgans, Aufsichtsrats, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung eines MU sowie für frühere Mitglieder) analog Einzelabschluss nach § 286 Abs. 4 HGB

12

6. Änderungen im Konzernanhang und Konzernlagebericht Geänderte Vorschriften Angaben im Lagebericht nach § 315 Abs. 2 HGB

Hinweise •

Im Lagebericht ist verpflichtend einzugehen auf:

Aus Soll-Vorschrift wird klarstellend Pflichtberichter-

Nicht betroffen



Erledigt



Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen



stattung



Vergütungsbericht



Zweigniederlassungen (NEU)



F&E sowie

standteil des Anhangs (nach



Finanzinstrumente

§ 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB)



Internes Kontroll- und Risikomanagementsystem





bei Vorliegen Kapitalmarktorientierung

Nachtragsbericht nun Be-

NEU: Berichterstattung über Zweigniederlassungen

i.S.d. § 264a HGB

7. Offenlegung Geänderte Vorschriften Vorzeitige Anwendung der erhöhten Größenkrite-

Hinweise •

rien ab 2014

Ggf. Erleichterungen bei Offenlegung aufgrund von

Nicht betroffen

Erledigt

Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen

























Größenklassenwechsel Neufassung Offenlegung nach § 325 Abs. 1 HGB



legungspflichten durch Ein-

JA, Lagebericht, Bestätigungsvermerk (bzw. Versa-

reichen ungeprüfter JA/KA

gungsvermerk) sind gemeinsam innerhalb der Frist von einem Jahr nach Abschlussstichtag des jeweiligen



Ist im JA ein Vorschlag für Ergebnisverwendung (und nicht der Beschluss) enthalten (§ 285 Nr. 34

legen •

Offenlegung von Änderungen bei JA/KA bzw.

HGB), ist Beschluss über Ergebnisverwendung

(Konzern-) Lagebericht

gesondert offenzulegen Offenlegungspflicht und Vorgehen bei verspäteter

Es sind festgestellte/gebilligte JA/KA offenzu-

GJ offenzulegen •

Keine Einhaltung von Offen-



Offenlegungsfrist beginnt mit

Offenlegung nach § 325 Abs.1a HGB

Abschlussstichtag des GJ

Nach § 325 Abs. 1a HGB sind die in § 325 Abs. 1 Satz

und endet ein Jahr später

1 Nr. 1 HGB genannten Unterlagen (festgestellter oder gebilligter JA/KA, (Konzern-)Lagebericht und Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung) spätestens ein Jahr nach Abschlussstichtag des GJ (d.h. im Laufe des auf den Abschlussstichtag folgenden Jahres) einzureichen, auf das sie sich beziehen Größenabhängige Erleichterungen für kleine KapG und Kleinst-KapG nach § 326 Abs. 2 Satz 1 HGB



Sofern Kleinst-KapG zur Aufstellung KA verpflichtet,

Klarstellung, dass Kleinst-KapG mit Hinterlegung

muss KA nach § 325 HGB

Bilanz nicht alle Offenlegungspflichten nach § 325

gesondert offengelegt

HGB erfüllen können

werden

13

7. Offenlegung Geänderte Vorschriften Neufassung § 328 Abs. 1 HGB über Form und

Hinweise •

Inhalt der Unterlagen bei Offenlegung

Bilanzierenden steht Inanspruchnahme größenabhän-

Bei Offenlegung des JA nach § 325 Abs. 2a HGB

giger Erleichterungen nach

(IFRS-Einzelabschluss), des KA (nach HGB oder

§§ 326 und 327 HGB zu

IFRS) oder Lage- bzw. Konzernlageberichts sind



Abschlüsse und Lageberichte so wiederzugeben,

Nicht betroffen

Erledigt

Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen













Nach § 328 Abs. 1a HGB ist Datum der Feststellung bzw.

dass sie den maßgeblichen Regelungen entsprechen

Billigung anzugeben •

Bei Offenlegung ist infolge Änderung des § 325 Abs. 1 HGB die Offenlegung des Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerks zu beachten

Erstmalige Anwendung der Offenlegungserleichte-



rungen

Erstmalige Anwendung der Änderungen für JA 2016 in 2017

8. Änderungen für Kreditinstitute, Versicherungen und Genossenschaften Geänderte Vorschriften Anzuwendende Vorschriften für Kreditinstitu-

Hinweise •

Im Anhang Erläuterung

te/Finanzdienstleister nach § 340a HGB und Versi-

außerordentlicher Posten

cherungen nach § 341a HGB

hinsichtlich ihres Betrags und





Klarstellung, dass nach § 340a Abs. 1 HGB Kredit-

ihrer Art, soweit die hier aus-

institute, die börsennotierte Aktiengesellschaften

gewiesenen Beträge für die

oder KGaA sind, auch Regelungen nach § 289a

Beurteilung der Ertragslage

HGB (Erklärung zur Unternehmensführung) anzu-

nicht von untergeordneter

wenden haben

Bedeutung sind

Keine Angabe von außergewöhnlichen Erträgen



Nicht betroffen

Erledigt

Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen













Erstmalige Anwendung der

und Aufwendungen nach § 285 Nr. 31 HGB bzw.

Anpassungen der §§ 340a ff.

nach § 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB; es bleibt bei Kre-

HGB und §§ 341 ff. HGB auf

ditinstituten, Finanzdienstleistern und Versiche-

JA und KA sowie Lage- und

rungen beim gesonderten Ausweis von außeror-

Konzernlageberichte für GJ

dentlichen Erträgen und Aufwendungen in der

2016

GuV Vorschriften für Genossenschaften



Alle durch BilRUG geänder-

nach §§ 336 bis 339 HGB

ten Anhangangaben sind

Materielle Änderungen des HGB werden im Bereich

auch von Genossenschaften

der Genossenschaften durch verpflichtende Anwen-

vorzunehmen; keine beson-

dung der §§ 265 bis 289 HGB übertragen

deren Erleichterungen für Genossenschaften

14

8. Änderungen für Kreditinstitute, Versicherungen und Genossenschaften Geänderte Vorschriften Kleinst-Genossenschaften: Verzicht auf Aufstel-

Hinweise •

lung eines Anhangs nach § 338 Abs. 4 HGB •

hang zu erstellen, wenn folgende Angaben unter

im Anhang nach § 338 HGB

Bilanz gemacht werden:

brauchen Kleinst-Genossen-

bedarf

Notizen



Vorstands und Aufsichtsrats sowie zum Vorsitzenden des

Schluss des GJ der Genossenschaft angehö-

Aufsichtsrats vorzunehmen

renden Mitglieder (§ 338 Abs. 1 Satz 2 HGB) •

Sofern Kleinst-Genossen-

fungsverbands, dem die Genossenschaft an-

schaft von Erleichterungen

gehört (§ 338 Abs. 1 HGB)

nach § 326 Abs. 2 HGB

Forderungen, die der Genossenschaft gegen

(Hinterlegung der Bilanz)

Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats

Gebrauch macht, gilt

zustehen; Beträge dieser Forderungen können

§ 9 Abs. 6 Satz 3 HGB

für jedes Organ in Summe angegeben werden

Referenz/

HGB zu den Mitgliedern des

getretenen und ausgetretenen sowie die am





Klärungs-

nach § 338 Abs. 2 Nr. 2

Angaben über Zahl der im Laufe des GJ ein-

Name und Anschrift des zuständigen Prü-

Erledigt

schaften nicht die Angabe

Angaben zu Haftungsverhältnissen (§§ 251, 268 Abs. 7 HGB)





Genossenschaften erforderlichen zusätzlichen Angaben



betroffen

Von den ansonsten für

Kleinst-Genossenschaften brauchen keinen An-



Nicht



(§ 338 Abs. 3 HGB)

Einsichtnahme in Bilanz einer Kleinst-Genossenschaften nur auf Antrag möglich und erfolgt durch Übermittlung einer Kopie

9. Zahlungsbericht Geänderte Vorschriften Vorschriften für bestimmte Unternehmen des

Hinweise •

Förderung der Rechen-

Rohstoffsektors nach §§ 341q ff. HGB

schaftspflicht für große Un-

Angabe von Gesamtbetrag der Zahlungen (Art der

ternehmen sowie Unterneh-

Zahlung bzw. Sachverhalt) sowie über Zahlungen an

men des öffentlichen Inte-

staatliche Stellen (Nutzungsentgelt, Lizenzen, Bonus-

resses (mineralgewinnende

zahlungen, Steuerzahlungen)

Industrie oder Holzeinschlag



in Primärwäldern)

Aufteilung projektbezogener Zahlungen in Gesamtbetrag der Zahlungen je Projekt sowie



Berichtspflicht trifft nicht „nur“ Zahlungen an Drittstaa-

Unterteilung nach Art und Sachverhalt

ten, sondern auch EU-intern aktive Unternehmen •

Bei mit KJ übereinstimmendem GJ ist ein Zahlungsbericht erstmals für GJ 2016 zu erstellen

15

Nicht betroffen



Erledigt



Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen



9. Zahlungsbericht Geänderte Vorschriften Konzernzahlungsbericht für MU nach § 290 HGB

Hinweise •

genommenen Bestimmun-

berichts trifft MU nach § 290 HGB

gen der §§ 341q ff. HGB

Regelungen, unter welchen Voraussetzungen

sind erstmals für das nach

Erstellung Konzernzahlungsbericht bzw. Verzicht

Inkrafttreten des BilRUG be-

auf Erstellung Konzernzahlungsbericht zu erfolgen

ginnende GJ zu beachten

hat bzw. möglich ist, finden sich in §§ 341s, 341v

(Art. 75 Abs. 3 EGHGB)

HGB



betroffen

Die durch das BilRUG auf-

Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernzahlungs-



Nicht

Erledigt

Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen













Bei mit KJ übereinstimmendem GJ ist Zahlungsbericht somit erstmals für GJ 2016 zu erstellen

Pflicht zur Aufstellung des Konzernzahlungsbe-



Konzernzahlungsbericht

richts nach § 341v Abs. 4 HGB

benötigt (ausschließlich)

Besonderheit in der Praxis, wenn nach § 296 Abs. 1

Daten über Zahlungen an

Nr. 2 HGB aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten

staatliche Stellen; daher

oder Verzögerungen bei Beschaffung der notwendigen

können in der Praxis solche

Unterlagen keine Pflicht zur Aufstellung eines KA

Fälle vorkommen

besteht. Sofern das nicht für Unterlagen des Konzernzahlungsberichts zutrifft, besteht weiterhin die Pflicht, diesen aufzustellen.

10. Erstanwendung Geänderte Vorschriften Regelanwendung des BilRUG ab GJ 2016 nach

Hinweise •

Hinsichtlich der Erstanwen-

Art. 75 Abs. 1 EGHGB

dung sind (auch) die be-

Verpflichtend anzuwenden sind die Änderungen des

schriebenen Wahlrechte zur

BilRUG erstmals für GJ, die nach dem 31.12.2015

Erstanwendung zu beachten

beginnen

(z.B. Schwellenwerte nach

Nicht betroffen

Erledigt

Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen













§§ 267, 293 HGB) Vorzeitige Anwendung der HGB-Schwellenwerte



Bei Erstanwendung „neuer“

(§§ 267, 293 HGB) nach Art. 75 Abs. 2 EGHGB

Umsatzerlösdefinition ist im

HGB-Schwellenwerte können bereits ab dem GJ 2014

Anhang des gewählten

angewendet werden, sofern Anwendung „neuer“

Übergangjahres (einmalig)

Werte (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Mitarbeiteran-

darauf hinzuweisen und der

zahl) im „Paket“ mit Neudefinition der Umsatzerlöse zu

Vorjahresbetrag analog der

einem Bilanzstichtag

Neufassung nach § 277 Abs. 1 HGB anzugeben und zu erläutern

16

10. Erstanwendung Geänderte Vorschriften Erstmalige Anwendung der Zahlungsberichte nach

Hinweise •

Hinsichtlich betroffener

Art. 75 Abs. 3 EGHGB

Unternehmen, Aufbau etc.

Die neuen Vorschriften zur Erstellung sog. Zahlungs-

vgl. §§ 341q ff. HGB

Nicht betroffen

Erledigt

Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen































berichte sind erstmals für GJ beginnend nach dem 23.07.2015 anzuwenden Erstmalige Anwendung des § 253 Abs. 3 Satz 3



Für selbst geschaffene im-

HGB nach Art. 75 Abs. 4 EGHGB

materielle VG ist dabei auf

Bestimmungen sind erstmals anzuwenden auf Vor-

die erstmalige Aktivierung

gänge, die nach dem 31.12.2015 beginnen

abzustellen (Art. 75 Abs. 4 Satz 1 EGHGB) •

Für entgeltlich erworbene GoF ist der Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs maßgeblich, aus dem der GoF herrührt (Art. 75 Abs. 4 Satz 2 EGHGB)

Art. 75 Abs. 5 EGHGB: Unterschiedsbeträge aus



Bezeichnung künftig „Auf-

Art. 67 Abs. 1 und 2 EGHGB

wendungen nach Artikel 67

Sind künftig innerhalb der sonstigen betrieblichen

Absatz 1 und 2 EGHGB“

Aufwendungen bzw. sonstigen betrieblichen Erträge

bzw. „Erträge nach Artikel 67

auszuweisen

Absatz 1 und 2 EGHGB“

GuV-Gliederung bei erstmaliger Anwendung



Gliederungsschema nach

Nach Auffassung des HFA nicht zulässig, im Ab-

BilRUG für 2016 zwingend

schluss für das GJ 2016 die Vorjahreswerte unter

anzuwenden

Berücksichtigung der „alten“ Gliederung i.d.F. vor BilRUG darzustellen. Vielmehr muss eine Anpassung des VJ erfolgen.



Umsatzerlöse in GuV für das VJ in der Höhe wie in 2015



Angabe Umsatzerlöse nach „neuer“ Definition nur im Anhang



Keine Umgliederungen in der GuV des VJ außer a.o.Posten

Auswirkungen der „neuen“ HGB-Schwellenwerte



KapG können durch Erhö-

auf die Prüfungspflicht nach § 316 HGB

hung der HGB-Schwellen-

Prüfungspflicht besteht nach § 316 HGB nur für mittel-

werte nach §§ 267, 293 HGB

große KapG sowie große KapG. Es sind bei Inkrafttre-

in Abhängigkeit der jeweili-

ten des BilRUG drei Fallkonstellationen denkbar:

gen Größenklasse Offenle-



Prüfung hat noch nicht begonnen: keine weite-

gungserleichterungen nach

ren Auswirkungen, so dass Mandant von Prüfung

§§ 326, 327 HGB bzw. man-

zurücktreten kann

gels Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses beanspruchen

17





Prüfung hat begonnen, wurde aber noch nicht



Wenn Abschluss aufgrund

abgeschlossen: Auswirkungen ergeben sich auf

Offenlegungserleichterungen

noch nicht erbrachte Prüfungshandlungen, so

nach §§ 326, 327 HGB „nur“

dass Mandant „nur“ von diesen zurücktreten kann

teilweise offengelegt wird

Prüfung wurde bereits abgeschlossen: keine

und sich Bestätigungsver-

Auswirkungen, da eine durchgeführte (Pflicht-)

merk auf vollständigen JA

Prüfung nicht nachträglich in freiwillige Prüfung

bezieht, ist im Anhang nach

umqualifiziert werden kann

§ 328 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 2 HGB darauf hinzuweisen

11. Änderungen in PublG, AktG und GmbHG Geänderte Vorschriften Änderungen im PublG

Hinweise •

Die geänderten §§ 5, 9, 11,

Mit Anpassungen des PublG Klarstellung, dass die im

13 Abs. 3 und 4 PublG so-

HGB erfolgten Änderungen durch BilRUG ebenso von

wie §§ 14, 17 und 20 PublG

Unternehmen, die ihre Rechnungslegung auf Grund-

sind (erstmals) auf JA und

lage des PublG erstellen, zu beachten sind

KA für GJ anzuwenden, die



Nicht betroffen

Erledigt

Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen



















nach dem 31.12.2015 be-

Es soll künftig Gleichlauf der Vorgaben in HGB

ginnen (§ 22 Abs. 5 PublG)

und PublG sichergestellt sein, ohne Änderung der bestehenden Besonderheiten in der Rechnungslegung von Unternehmen nach PublG vorzunehmen Änderungen im AktG



Im neuen § 26g EGAktG

Änderungen des AktG sind im Wesentlichen Folgeän-

wird geregelt, dass Ände-

derungen zu materiellen Änderungen im HGB und

rungen des AktG durch das

redaktionell bedingt:

BilRUG erstmals auf JA und



KA für GJ anzuwenden sind,

Änderungen in § 58 Abs. 2a AktG, § 152 Abs. 4

die nach dem 31.12.2015

AktG sowie den §§ 240 und 261 Abs. 1 AktG be-

beginnen

ruhen auf Grundsatz der Maximalharmonisierung der Anhangangaben bei kleinen Aktiengesellschaften nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2013/34/EU •

Aufhebung bisheriger Pflicht dieser Aktiengesellschaften, bestimmte aktienrechtliche Sachverhalte im Anhang auszuweisen

Änderungen im GmbHG Änderungen des § 29 Abs. 4 GmbHG: •

Bezug auf bei steuerlicher Gewinnermittlung gebildete Passivposten, die nicht Bestandteil eines Sonderpostens mit Rücklageanteil sein dürfen, wird gestrichen





EGGmbHG wird um einen neuen § 6 ergänzt: Anwendung neuer Vorgaben des GmbHG erst für GJ, die nach dem 31.12.2015 beginnen

Klarstellung, dass der Betrag der Gewinnrücklagen in der Bilanz gesondert auszuweisen ist; alternativ kann er (aber) auch im Anhang angegeben werden

18

12. Kennzahlen, Verträge, Planungen, Reporting, unterjährige Berichterstattung Geänderte Vorschriften Durch BilRUG-Änderungen sind nicht nur Kennzahlen

Hinweise •

gend) ab GJ 2016 zu beach-

der GuV, sondern auch Bilanzkennzahlen betroffen: •

Forderungen aus LuL



Verbindlichkeiten aus LuL



Financial Covenants bspw. aus Kreditverträgen



Innenfinanzierungskennzahlen



Working Capital



Rohergebnis



Bezugsgrößen für Tantieme



Bezugsgrößen für Vergütungsvereinbarungen



Bezugsgrößen für umsatzabhängige Verträge



Unternehmenskaufverträge (Kaufpreis- oder Kapitalgarantien, Earn Outs etc.)



Bezugsgrößen für gesellschaftsvertragliche Regelungen

Neuregelungen sind (zwinten und beeinträchtigen einerseits bereits heute die Planung des Unternehmens, andererseits die Vergleichbarkeit der Zahlen im Zeitablauf



Bei Daten an Banken (z.B. SuSa, BWA) ist darauf zu achten, dass die Zahlen für 2016 bereits nach BilRUG erstellt werden



ACHTUNG zudem bei: Rumpfgeschäftsjahren, Kaufverträgen, gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen , Umwandlungsvorgängen etc.

19

Nicht betroffen



Erledigt



Klärungs-

Referenz/

bedarf

Notizen



Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) hat umfangreiche Änderungen sowohl für die handelsrecht­ lichen Regelungen zum Einzel- und Konzernabschluss als auch für weitere Gesetze zur Folge. Dabei hat es nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die externe Rechnungslegung im engeren Sinne, sondern verändert diverse Kennzahlen, so dass auch in diesem Zusammenhang Verträge und Rechtsgrundlagen zu überwachen sowie ggf. anzupassen sind. Die Bilanzierenden müssen sich ab sofort mit den Neuregelungen des BilRUG und ihren Auswirkungen auseinandersetzen, um z.B. über eine rückwirkende Ausnutzung der erhöhten Schwellenwerte mit Blick auf mögliche Erleichterungen bei der Offenlegung zu entscheiden oder die Umsatzerlöse nach der neuen Definition des § 277 Abs. 1 HGB bereits unterjährig für das Geschäftsjahr 2016 richtig erfassen zu können. Die Neuerungen betreffen nicht nur „erst“ den Jahresabschluss 2016, sondern „schon“ die Erfassung und Abbildung der Geschäftsvorfälle ab dem 01.01.2016. Es geht für die Praxis darum, einerseits mögliche Erleichterungen zu erkennen, um diese bereits frühzeitig wahrnehmen zu können, und andererseits auch darum, die zahlreichen Änderungen des BilRUG zu verinner­ lichen, um Fehler im Zuge der Umstellung auf das neue Recht zu vermeiden. Auch Unternehmensprognosen und -planungen müssen für die Zukunft bspw. die mit dem BilRUG erweiterte Umsatzerlösabgrenzung berücksichtigen. Durch die Vielzahl an Änderungen lässt sich erkennen, wie weitreichend das BilRUG ist; es ist daher sinnvoll, sich frühzeitig und ausführlich mit der Thematik auseinanderzusetzen, um einen problemlosen Übergang auf die Neuerungen des BilRUG zu gewährleisten. Sprechen Sie uns jederzeit gerne zu diesen oder weiteren Themen an! Ihre Ansprechpartner: Prof. Dr. Christian Zwirner, Tel. 089/5 59 83-139 Dr. Corinna Boecker, Tel. 089/5 59 83-139 [email protected] [email protected] Karl Petersen, Tel. 089/5 59 83-238 Dr. Julia Busch, Tel. 089/5 59 83-139 [email protected] [email protected]

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Fragen zum BilRUG richten Sie auch gerne an: [email protected]

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