Checkliste BilRUG
Advisory Checkliste zur Umstellung der Rechnungslegung auf das BilRUG und zur Erstanwendung 2016 Version 2.0 (Stand: November 2016)
1. Allgemeine Änderungen Geänderte Vorschriften
Hinweise
Nicht betroffen
Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und
•
Erstellung eines Inventars nach § 241a HGB Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
Rückwirkende Ermittlung der Schwellenwerte
•
Erledigt
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
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Bei Neugründung werden
entfällt, sofern Einzelkaufleute an zwei aufeinander
Einzelkaufleute bereits beim
folgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als jeweils
erstmaligen Unterschreiten
600.000 EUR Umsatzerlöse und jeweils 60.000 EUR
der Schwellenwerte von der
Jahresüberschuss aufweisen
Buchführungspflicht befreit
(vgl. auch Bürokratieentlastungsgesetz) Pflichtangaben nach § 264 Abs. 1a HGB
•
Im JA sind folgende Pflichtangaben zu machen:
Angaben entweder im Anhang oder an anderer her-
•
Firma
vorgehobener Stelle
•
Sitz
(z.B. Deckblatt)
•
Registergericht
•
Handelsregisternummer
Befreiungsmöglichkeiten nach § 264 Abs. 3 HGB
•
sich in Liquidation befindet •
Für Verzicht auf Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des JA gelten folgende Voraussetzungen: • •
•
• •
Keine bloße Verlustüber-
Erklärung des MU, für vom TU bis zum Ab-
nahme, sondern Einstands-
schlussstichtag eingegangene Verpflichtungen im
pflicht des MU (Übernahme
folgenden GJ einzustehen
sämtlicher Verpflichtungen)
Aufstellung und Prüfung des KA erfolgen nach
•
Tatsächliche Einbeziehung in KA ist erfolgt und es
•
MU übernimmt nicht nur Verluste, sondern auch Liquiditätsengpässe des TU
gegeben Für zu befreiende TU sind Beschluss nach Nr. 1,
Begrenzung Einstandspflicht auf Dauer von einem Jahr
wurde Hinweis auf Befreiung im Konzernanhang •
Klarstellung Verlustübernahme bei TU
Rechtsvorschriften des Sitzstaats des MU •
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein
Zustimmung aller Gesellschafter des TU zur Befreiung für das jeweilige GJ
Hinweis, sofern Gesellschaft
•
Bestehende Regelungen in
die Erklärung nach Nr. 2 sowie der KA mit Bestäti-
EAV können beibehalten
gungsvermerk zum KA und Konzernlagebericht
werden
des MU nach Nr. 3 offengelegt
•
Verlustübernahme nach § 302 AktG weiterhin ausreichend
Befreiungsmöglichkeiten nach § 264b HGB
•
Voraussetzung zur Befrei-
Haftungsbeschränkte PersG braucht Vorschriften der
ung ist „größere Gesamtheit“
§§ 264 ff. HGB nicht anwenden, wenn:
(mind. drei Unternehmen)
• •
In KA eines persönlich haftenden Gesellschafters
•
Größere Gesamtheit nicht
oder
erforderlich, wenn Komple-
In KA eines MU mit Sitz in EU/EWR einbezogen
mentär befreienden KA aufstellt
2
1. Allgemeine Änderungen Geänderte Vorschriften Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
Hinweise •
Die Vorschrift ist sinnvoll bei Unternehmen, die durch
nach § 265 Abs. 5 HGB
Nicht betroffen
Erledigt
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
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Zwischensummen bran-
Einfügen von zusätzlichen Posten und Zwischensum-
chenspezifische Größen an-
men bei Gliederung von Bilanz sowie GuV möglich
geben können •
Das Einfügen von Zwischensummen ist nur dann zulässig, wenn dies keine negative Auswirkung auf die bzw. Beeinträchtigung der Aussagekraft und Klarheit des Abschlusses zur Folge hat
Neufassung Schwellenwerte zur Klassifizierung
•
von KapG nach § 267 HGB •
grds. für GJ, die nach 31.12.2015 beginnen
Kleine KapG: ≤ 6 Mio. EUR Bilanzsumme
•
•
Möglichkeit vorzeitiger Anwendung der Schwellenwer-
≤ 12 Mio. EUR Umsatzerlöse •
Anwendung Schwellenwerte
≤ 50 Arbeitsnehmer
te im „Paket“ mit Neudefiniti-
Mittelgroße KapG:
on der Umsatzerlöse bereits
≤ 20 Mio. EUR Bilanzsumme,
ab GJ 2014 (bspw. für Of-
≤ 40 Mio. EUR Umsatzerlöse,
fenlegung) bzw. ab 2015
≤ 250 Arbeitnehmer
(bspw. für Befreiung
Große KapG
Prüfungspflicht)
(bei Überschreitung der Schwellenwerte für mittel-
•
Erstanwendung in Art. 75 Abs. 2 EGHGB
große KapG) •
Bestimmung Bilanzsumme nach § 266 Abs. 2 HGB ohne Bilanzposten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“
•
Zur Einstufung in Größenklasse müssen mind. zwei aus drei Werten in mind. zwei aufeinander folgenden GJ unterschritten bzw. überschritten werden
3
1. Allgemeine Änderungen Geänderte Vorschriften Größenklasseneinstufung bei Neugrün-
Hinweise •
In den Fällen des Form-
dung/Formwechsel nach § 267 Abs. 4 HGB
wechsels einer KapG bzw.
Grundsätzlich gilt nach § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB, dass
haftungsbeschränkten
die Rechtsfolgen der Größenklasseneinstufung im
PersG gilt die allgemeine
Falle einer Neugründung oder Umwandlung bereits
Regelung, die eine Kontinui-
dann eintreten, wenn die entsprechenden Schwellen-
tät über zwei aufeinander
werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugrün-
folgende GJ sicherstellt.
Nicht betroffen
Erledigt
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
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dung oder Umwandlung unter- oder überschritten werden. Klarstellung: Bei Formwechsel finden die Ausführungen zu § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB dann keine Anwendung (§ 267 Abs. 4 Satz 3 HGB), wenn die formwechselnde Gesellschaft eine KapG oder PersG i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB ist. Einschränkung Befreiungsmöglichkeiten nach
•
Best. Gesellschaften dürfen
§ 267a HGB für Kleinst-KapG
Erleichterungen nach § 267a
Keine Kleinst-KapG sind:
HGB nicht beanspruchen
• • •
Investmentgesellschaften (§ 1 Abs. 11 KAGB)
•
Führungs- oder
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Funktionsholdings, Komple-
(§ 1a Abs. 1 UBGG)
mentär-GmbH oder Organ-
Holdinggesellschaften
träger profitieren (weiterhin)
Beteiligungen nach § 271 Abs. 1 HGB
von Erleichterungen •
Beteiligungsvermutung kann
Eine Beteiligung wird zukünftig nach § 271 Abs. 1
widerlegt werden, wenn kei-
Satz 3 HGB in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie
ne dauernde Verbindung der
vermutet, wenn mehr als 20 % der Anteile gehalten
Unternehmen angestrebt
werden.
wird
Die Rechtsfolgen der Qualifizierung von Anteilen als
•
Weiterhin keine Angabe zu
Beteiligung spiegeln sich in deren gesondertem Aus-
Rechtsform des Beteili-
weis im Finanzanlagevermögen (§ 266 HGB) sowie
gungsunternehmens oder
den für Finanzanlagen einschlägigen Bewertungsrege-
der Art der Verbriefung der
lungen (§ 253 Abs. 3 HGB) wider.
Anteile
Ausschüttungssperre nach § 272 Abs. 5 HGB
•
Begriff „Anspruch“ ist bilanz-
Für noch nicht an KapG ausgeschüttete
rechtlich auszulegen; „quasi-
Beteiligungserträge Bildung ausschüttungsgesperrter
sichere“ Vereinnahmung
Rücklage
ausreichend
•
Voraussetzung: Teil des Beteiligungsertrags, der
•
einnahmung bleibt bestehen
auf eine Beteiligung entfällt, übersteigt Beträge, die in GuV als Dividende oder Gewinnanteil ausgewiesen werden
Phasengleiche Gewinnver-
•
Derzeit kein Anwendungsfall in Deutschland
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2. Änderungen in der Bilanz Geänderte Vorschriften Nutzungsdauer immaterieller VG nach § 253 Abs. 3
Hinweise •
Satz 2 HGB Bestimmung der Nutzungsdauer: •
betroffen
Erledigt
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
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vierte, selbst geschaffene immaterielle VG oder erwor-
Sofern keine verlässliche Schätzung voraussichtli-
bene GoF anzuwenden
cher Nutzungsdauer für selbst geschaffene immaterielle VG oder erworbene GoF möglich, ist diese
Neuregelung ist „nur“ auf nach dem 31.12.2015 akti-
Nicht
•
Erläuterung Abschreibungs-
mit zehn Jahren zu schätzen und planmäßig ab-
zeitraum bei aktiviertem GoF
zuschreiben
im Anhang (vgl. § 285 Nr. 13 HGB)
Klarstellung zu Anschaffungspreisminderungen
•
nach § 255 Abs. 1 HGB
Vorschrift wird durch BilRUG geändert bzw. konkretisiert
Aufgrund Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen kann kein Erwerbsgewinn aus Anschaffungspreisminderungen entstehen. Anschaffungspreisminderungen (Skonti, Boni) können vom Anschaffungspreis nur in Abzug gebracht werden, sofern diese einzeln und direkt dem VG zurechenbar. Gewinn- und Verlustvortrag nach
•
Faktische Möglichkeit einer
§ 268 Abs. 1 Satz 2 HGB
Anhangangabe bleibt
Gewinn- und Verlustvortrag soll (künftig) in Bilanz
(weiterhin) bestehen
gezeigt werden
•
Keine größenabhängigen Befreiungen
Anlagespiegel nach § 268 Abs. 2 HGB
•
Erstellung eines gesonder-
Mittelgroße und große KapG haben (künftig) Entwick-
ten Anlageverzeichnisses ist
lung des Anlagevermögens im Anhang darzustellen
(weiterhin) möglich •
Für kleine KapG ist Angabe im Anhang (weiterhin) freiwillig
•
Im Anlageverzeichnis sind aktivierte Zinsen für FK für jeden Posten gesondert anzugeben
Angabe der Fristigkeit der Verbindlichkeiten nach
•
Bisher ergab sich dieser
§ 268 Abs. 5 HGB
Betrag als Differenz aus
Künftig nicht nur Vermerk des Betrags von Verbind-
Summe gesamte Verbind-
lichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr,
lichkeiten und Beträgen mit
sondern auch Ausweis des Betrags mit einer Restlauf-
Laufzeiten bis 1 Jahr
zeit von mehr als einem Jahr
•
Angabepflicht zum Gesamtbetrag Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit > 5 Jahre bleibt bestehen
5
3. Änderungen in der GuV Geänderte Vorschriften Anpassung GuV-Gliederung nach § 275 HGB
Hinweise •
Anpassung ist sowohl im
Anpassung GuV-Gliederung durch Wegfall des außer-
GKV (nach § 275 Abs. 2
ordentlichen Ergebnisses und der „nur“ noch im An-
HGB) als auch im UKV
hang erfolgenden Erläuterung
(nach § 275 Abs. 3 HGB)
Nicht betroffen
Erledigt
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
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vorzunehmen •
Erläuterung außergewöhnlicher Aufwendungen und Erträge im Anhang nach § 285 Nr. 31 HGB
Definition Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB
•
Abgrenzung Umsatzerlöse nicht mehr „nur“ als Erlöse
hen, die direkt mit dem Um-
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, sondern auch: •
•
Umsatzerlöse entstammen regelmäßig der übli-
satz in Verbindung stehen •
zeitgleich mit den Umsatzer-
Unternehmens
lösen anfallenden, in diesen
Umsatzerlöse fallen typischerweise an und dies
enthaltenen, weiterbelaste-
sowohl planmäßig als auch regelmäßig bzw. wie-
ten Verbrauchsteuern • •
Hierbei kann es sich bei dem „Markt“ auch um
on nach § 277 Abs. 1 HGB
einen „internen“ Absatzmarkt handeln (Ver-
Hinweis im Anhang auf feh-
mietungen oder Veräußerungen an Mitarbei-
lende Vergleichbarkeit
ter)
•
Daher zusätzliche Angabe der Umsatzerlöse
Entscheidend für Beurteilung Umsatzerlöse ist das
für das Vorjahr unter
mit Geschäftsmodell bzw. Geschäftstätigkeit ver-
Anwendung der „neu-
folgte, geplante und bewusst gewollte sowie ge-
en“ Umsatzerlösdefini-
steuerte Absatzprogramm des Unternehmens •
Bei erstmaliger Anwendung „neuer“ Umsatzerlösdefiniti-
Markt (verstanden als Absatzmarkt) erbracht •
Zunahme Umsatzerlöse ggü. vorherigem Rechtstand
Umsatzerlöse werden im Zusammenhang mit Leistungsaustausch und Fokussierung auf den
•
Gesonderte Bestimmung der
chen, gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines
derkehrend •
Alle Steuern sind abzuzie-
tion nach § 277 Abs. 1
Hier darf kein Widerspruch zwischen der Bestim-
HGB erforderlich
mung der Umsatzerlöse aus der Tätigkeit des Unternehmens und dem in der Satzung niedergelegten Geschäftszweck bestehen •
Satzung kann hierbei nur als plausibilisierend, nicht jedoch als allein entscheidend angesehen werden
GuV-Gliederung bei erstmaliger Anwendung
•
Gliederungsschema nach
Nach Auffassung des HFA nicht zulässig, im Ab-
BilRUG für 2016 zwingend
schluss für das GJ 2016 die Vorjahreswerte unter
anzuwenden
Berücksichtigung der „alten“ Gliederung i.d.F. vor
•
siehe 6. Erstanwendung
BilRUG darzustellen. Vielmehr muss eine Anpassung des VJ erfolgen.
6
4. Änderungen im Anhang und Lagebericht Geänderte Vorschriften Angaben zu Haftungsverhältnissen
Hinweise •
nach § 268 Abs. 7 HGB
Angaben auch in bzw. unter
Angaben zu Haftungsverhältnissen sind nach § 268 Abs. 7 HGB i.V.m. § 251 HGB im Anhang vor-
Damit entfällt Möglichkeit,
Nicht betroffen
Erledigt
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
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der Bilanz vorzunehmen •
zunehmen
Haftungsverhältnisse sind gesondert unter Angabe von Pfandrechten und sonstigen Sicherheiten anzugeben
•
Angabe von Verpflichtungen wg. Altersversorgung und ggü. verbundenen oder assoziierten Unternehmen
Gliederung der Erläuterungen nach
•
Auch Angaben in Anhang
§ 284 Abs. 1 HGB
aufzunehmen, die durch ein
Gliederung Anhangangaben in Reihenfolge der Pos-
Wahlrecht nicht in der Bi-
ten in Bilanz und GuV
lanz/GuV gemacht werden
Aufstellung Anlagespiegel nach
•
Sind in die Herstellungskos-
§ 284 Abs. 3 HGB
ten FK-Zinsen einbezogen
Pflicht zur Aufstellung eines Anlagespiegels im An-
worden, ist für jeden Posten
hang. Dieser umfasst:
des Anlagevermögens anzu-
•
Gesamte Anschaffungs- und Herstellungskosten,
•
Zugänge/Abgänge des GJ,
•
Umbuchungen des GJ,
•
Zuschreibungen des GJ,
•
Abschreibungen •
geben, welcher Betrag an Zinsen im GJ aktiviert worden ist
Gesamte Höhe zu Beginn und Ende des GJ (kumuliert),
•
Abschreibungen des GJ,
•
Veränderungen des GJ in den kumulierten Abschreibungen aus Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen
Ausweitung der Angaben von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften nach § 285 Nr. 3 HGB •
Künftig zusätzliche Angabe von hieraus resultierenden finanziellen Auswirkungen
•
•
Verpflichtend nun auch quantitative Angaben zu den Auswirkungen auf die Finanzlage
Konkretisierung Berichtspflicht, sofern Risiken und Chancen wesentlich sind und für Beurteilung Finanzlage erforderlich
7
4. Änderungen im Anhang und Lagebericht Geänderte Vorschriften Gesonderte Angabe von sonstigen finanziellen
Hinweise •
Verpflichtungen nach § 285 Nr. 3a HGB •
Angabe von Verpflichtungen wg. Altersversorgung sowie ggü. verbundenen oder
Angabepflicht von sonstigen finanziellen Verpflich-
Nicht betroffen
Erledigt
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
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assoziierten Unternehmen
tungen, soweit nicht in Bilanz vorhanden und nicht nach § 268 Abs. 7 HGB oder § 285 Nr. 3 HGB berücksichtigt Aufgliederung Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 HGB
•
nach § 288 Abs. 1 HGB die
Klarstellung Gesetzeswortlaut im Zusammenhang mit
Möglichkeit, auf die Bericht-
Neudefinition der Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1
erstattung zu verzichten
HGB •
Für kleine KapG besteht
Aufgliederung Umsatzerlöse nach Tätigkeitsgebieten sowie geografischen Märkten knüpft nicht mehr nur an Organisation des Verkaufs von Produkten, sondern auch der Vermietung und Verpachtung von Produkten
Erleichterung Angaben zu Anteilsbesitz nach
•
§ 285 Nr. 11 HGB
gungen i.S.d. § 271 Abs. 1
Für Beteiligung sind im Anhang anzugeben: •
Name und Sitz
•
Höhe des Anteils am Kapital
•
Eigenkapital sowie Ergebnis des letzten GJ
Es handelt sich um BeteiliHGB (widerlegbare Beteiligungsvermutung)
•
Ergänzung der Vorschrift durch § 285 Nr. 11b HGB: Angabe von (börsennotier-
Achtung: Angaben über Anteilsbesitz zu Unterneh-
ten) KapG über alle Beteili-
men mit einer Beteiligungsvermutung > 20 %
gungen an großen KapG mit > 5 % der Stimmrechte
Angaben Nutzungsdauer des GoF nach
•
Bisher war dies nur notwen-
§ 285 Nr. 13 HGB
dig, sofern Nutzungsdauer
Erläuterung AfA-Dauer des bilanzierten GoF unab-
des GoF > 5 Jahre
hängig von im Rahmen der Bewertung ermittelter ND Angaben zum Konzern nach § 285 Nr. 14 HGB
•
dass der Ort nicht anzuge-
Angaben beziehen sich auf: •
ben ist, wenn KA offengelegt
Name und Sitz des MU der KapG, das KA für den
wurde; Verzicht auf Bericht-
größten Kreis von Unternehmen aufstellt •
Angaben beziehen sich auf: •
Name und Sitz des MU der KapG, das KA für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt
•
erstattung für kleine KapG
Ort, wo KA erhältlich
Angaben zum Konzern nach § 285 Nr. 14a HGB
Ort, wo KA erhältlich
Wegfall der Einschränkung,
möglich •
Für kleine KapG besteht nach § 288 Abs. 1 HGB die Möglichkeit, auf die Berichterstattung zum Ort zu verzichten
8
4. Änderungen im Anhang und Lagebericht Geänderte Vorschriften Erweiterte Berichtserfordernisse nach
Hinweise •
Für kleine KapG besteht
§ 285 Nr. 15a HGB
nach § 288 Abs. 1 HGB die
Künftig gelten Berichtserfordernisse auch für GmbH
Möglichkeit, auf die Bericht-
sowie Gesellschaften i.S.d. § 264a HGB zu:
erstattung zu verzichten
•
Genussrechten,
•
Wandelschuldverschreibungen,
•
Optionsscheinen
•
oder ähnliche Wertpapieren
Ausweitung und Ergänzung von Angaben zu laten-
•
Anhangangabe kann auch
ten Steuern nach § 285 Nr. 30 HGB
erforderlich sein, wenn auf-
Wenn Steuerschulden in Bilanz angesetzt sind, wird
grund eines saldierten Aus-
Angabe zu latenten Steuersalden sowie zu Änderun-
weises nur ein Aktivüber-
gen dieser Steuersalden im Laufe des GJ verlangt
hang bilanziell gezeigt wird
Gesonderter Ausweis außergewöhnlicher Posten
•
nach § 285 Nr. 31 HGB Unternehmen haben Betrag und Art der einzelnen
Alle GuV-Posten können betroffen sein
•
ausgewiesenen Posten der
Anhang anzugeben, sofern diese von außergewöhnli-
außerordentlichen Aufwen-
cher Bedeutung sind
dungen und Erträge •
betroffen
Erledigt
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
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Angabe ersetzt die bisher
außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträge im
Hinweis: Keine Befreiung für kleine KapG mehr
Nicht
Ausweis eines Gesamtbetrags – wie bisher in der GuV – genügt nicht
Periodenfremde Sachverhalte nach
•
Anhangangabe nur für
§ 285 Nr. 32 HGB
Beträge, die nicht von
Erläuterung periodenfremder Aufwendungen und
untergeordneter Bedeutung
Erträge wird von § 277 Abs. 4 Satz 3 HGB a.F. nach
sind
§ 285 Nr. 32 HGB verschoben •
Achtung: Inhaltlich ändert sich nichts
Verlagerung Nachtragsberichterstattung in den
•
Für kleine KapG besteht
Anhang nach § 285 Nr. 33 HGB
nach § 288 Abs. 1 HGB die
Ausweitung des Nachtragsberichts ergibt sich, da
Möglichkeit, auf die Bericht-
künftig auch Informationen zu finanziellen Auswirkun-
erstattung zu verzichten
gen der berichteten Vorgänge verlangt werden
•
Achtung: Verbale Erläuterungen sind ausreichend
Ergebnisverwendung nach § 285 Nr. 34 HGB
•
Für kleine KapG besteht
Angaben zur Ergebnisverwendung werden Bestandteil
nach § 288 Abs. 1 HGB die
des JA:
Möglichkeit, auf die Bericht-
•
Darstellung Ergebnisverwendung entweder mit
erstattung zu verzichten
Ergebnisverwendungsvorschlag oder Ergebnisverwendungsbeschluss
9
4. Änderungen im Anhang und Lagebericht Geänderte Vorschriften Erweiterte Berichtspflichten für kleine Gesellschaf-
Hinweise •
ten
Zusätzliche Angaben spätestens für GJ beginnend
•
§ 285 Nr. 3a HGB
nach dem 31.12.2015 zu
•
§ 285 Nr. 7 HGB, jedoch ohne Trennung nach
beachten
Nicht betroffen
Erledigt
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
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Gruppen •
§ 285 Nr. 31 HGB
Erweiterte Berichtspflichten für mittelgroße Ge-
•
sellschaften • •
Zusätzliche Angaben spätestens für GJ beginnend
Bei Angabe § 285 Nr. 3 HGB auch die Auswirkun-
nach dem 31.12.2015 zu
gen auf die Finanzlage
beachten
§ 285 Nr. 21 HGB: Angaben nur dann von allen KapG zu machen, wenn es sich um Geschäfte mit den hier definierten nahestehenden Unternehmen/Personen handelt
•
§ 285 Nr. 15a, 30, 31, 33, 34 HGB
Zusätzliche Erleichterungen für kleine Gesellschaf-
•
ten
Zusätzliche Erleichterungen spätestens für GJ beginnend
•
§ 264c Abs. 2 Satz 9 HGB
nach dem 31.12.2015 zu
•
§ 265 Abs. 4 Satz 2 HGB
beachten
•
§ 285 Nr. 10, 11, 11a, 11b, 14, 14a (z.T.), 15, 15a, 18 Buchstabe a, 18 Buchstabe b, 24, 26, 27, 28, 30, 32, 33, 34 HGB
Zusätzliche Erleichterungen für mittelgroße Ge-
•
sellschaften
Zusätzliche Erleichterungen spätestens für GJ beginnend
•
§ 285 Nr. 32 HGB
nach dem 31.12.2015 zu
•
§ 285 Nr. 21 HGB: Angaben nur dann von allen
beachten
KapG zu machen, wenn es sich um Geschäfte mit den hier definierten nahestehenden Unternehmen/Personen handelt Angaben im Lagebericht nach § 289 Abs. 2 HGB
•
Im Lagebericht ist verpflichtend einzugehen auf: •
Vergütungsbericht
•
Zweigniederlassungen
Aus Soll-Vorschrift wird klarstellend Pflichtberichterstattung
•
Nachtragsbericht nun Be-
•
F&E sowie
standteil des Anhangs (nach
•
Finanzinstrumente
§ 285 Nr. 33 HGB)
10
5. Änderungen in der konsolidierten Rechnungslegung Geänderte Vorschriften Anhebung Schwellenwerte in § 293 HGB •
Hinweise •
werte grds. für GJ, die nach
Bruttomethode (unkonsolidiert):
•
•
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
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Möglichkeit der vorzeitigen
≤ 250 Arbeitnehmer
Anwendung im „Paket“ mit
Nettomethode (konsolidiert):
Neudefinition der Umsatzer-
≤ 20 Mio. EUR Bilanzsumme
löse bereits ab GJ 2014
≤ 40 Mio. EUR Umsatzerlöse
(Art. 75 Abs. 2 EGHGB)
≤ 250 Arbeitnehmer
betroffen
Erledigt
dem 31.12.2015 beginnen
≤ 24 Mio. EUR Bilanzsumme ≤ 48 Mio. EUR Umsatzerlöse
Anwendung der Schwellen-
Nicht
•
Bestimmung Bilanzsumme nach § 266 Abs. 2 HGB
Wertansätze bei (erstmaliger) Einbeziehung in den
•
Vorschrift ist nicht abhängig
KA nach § 301 Abs. 2 HGB
davon, ob der KA freiwillig
Stellt MU (erstmalig) KA auf bzw. ist TU (erstmalig)
aufgestellt wird
einbeziehungspflichtig, sind die Wertansätze des GJ zugrunde zu legen, für das der KA aufgestellt wird. •
Künftig in Ausnahmefällen Wahlrecht, die Wertansätze des TU entweder zum Zeitpunkt der Einbeziehung zugrunde zu legen oder zum historischen Erwerbszeitpunkt
Ergebniswirksame Auflösung passiver Unter-
•
Aufwertung bilanzpolitischer
schiedsbeträge nach § 309 Abs. 2 HGB
Ermessensspielräume und
Ein auf Passivseite auszuweisender Unterschiedsbe-
Möglichkeiten bei Behand-
trag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, sofern
lung bzw. Auflösung dieser
dies den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und
Beträge
Bewertungsmethoden entspricht Anpassung Equity-Methode (§ 312 Abs. 3 HGB)
•
Anwendung der Vorschriften
Durch Anpassung des § 312 Abs. 3 HGB können auch
zur Zwischenergebniselimi-
bei assoziierten Unternehmen Erleichterungen nach
nierung und zu latenten
§ 301 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB angewendet werden.
Steuern
Zusätzlich erfolgt eine Abschaffung der bisherigen
•
Retrospektive Sichtweise
Regelung zur Zwischenergebniseliminierung nach
und Bewertung der zum
§ 312 Abs. 5 HGB durch einen direkten Verweis auf
01.01.2016 vorliegenden
die Anwendung der §§ 304 und 306 HGB.
Sachverhalte •
Ggf. erfolgswirksame Effekte
11
6. Änderungen im Konzernanhang und Konzernlagebericht Geänderte Vorschriften Ausweitung der Anhangberichterstattung zu Bi-
Hinweise •
Im Konzernanhang entfällt
lanz und GuV nach § 313 HGB
damit die Verpflichtung zur
Angaben nach § 313 Abs. 2 Nr. 4 und 5 HGB nicht
Angabe von EK und Ergeb-
erforderlich, wenn sie für die Vermittlung eines den
nis bei einem Beteiligungs-
tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der
unternehmen, wenn dieses
VFE-Lage von untergeordneter Bedeutung sind.
selbst seinen JA nicht offen-
Die Pflicht zur Angabe von EK und Ergebnis nach
legt und bspw. die Befrei-
§ 313 Abs. 2 Nr. 4 HGB braucht zudem dann nicht
ungsmöglichkeit nach § 264
erfüllt werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende
Abs. 3 HGB oder § 264b
Unternehmen seinen JA nicht offenlegt.
HGB beansprucht.
Pflichtangaben des Konzernanhangs
Änderungen der Pflichtanga-
•
ben in § 314 Abs. 1 HGB un-
nach § 314 Abs. 1 HGB •
terliegen zumeist nicht kon-
Nr. 2: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 3 HGB
betroffen
Erledigt
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
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zernspezifischen Änderun-
(Ausweitung Angaben von nicht in der Bilanz ent-
gen oder Neuerungen, son-
haltenen Geschäften) •
Nicht
dern folgen denen im JA
Nr. 2a: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 3a HGB (gesonderte Angabe von sonstigen finanziellen Verpflichtungen)
•
Nr. 3: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 4 HGB (Aufgliederung der Umsatzerlöse)
•
Nr. 7b: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 15a HGB (erweiterte Berichtserfordernisse)
•
Nr. 22: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 30 HGB (Ausweitung und Ergänzung von Angaben zu latenten Steuern)
•
Nr. 23: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 31 HGB
•
Nr. 24: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 32 HGB
(gesonderter Ausweis außergewöhnlicher Posten) (periodenfremde Sachverhalte) •
Nr. 25: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 33 HGB (Verlagerung Nachtragsbericht in den Anhang)
•
Nr. 26: analog Einzelabschluss § 285 Nr. 34 HGB (Ergebnisverwendung)
Änderung Angaben zu Bezügen nach
•
Angabe der Bezüge kann
§ 314 Abs. 3 HGB
unterbleiben, wenn sich an-
Mit Änderung des § 314 Abs. 3 HGB entfällt Angabe-
hand dieser Angabe Bezüge
pflicht i.S.d. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a und b
eines Mitglieds dieser
HGB (Angaben zu Bezügen für Mitglieder des Ge-
Organe feststellen lassen
schäftsführungsorgans, Aufsichtsrats, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung eines MU sowie für frühere Mitglieder) analog Einzelabschluss nach § 286 Abs. 4 HGB
12
6. Änderungen im Konzernanhang und Konzernlagebericht Geänderte Vorschriften Angaben im Lagebericht nach § 315 Abs. 2 HGB
Hinweise •
Im Lagebericht ist verpflichtend einzugehen auf:
Aus Soll-Vorschrift wird klarstellend Pflichtberichter-
Nicht betroffen
□
Erledigt
□
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
□
stattung
•
Vergütungsbericht
•
Zweigniederlassungen (NEU)
•
F&E sowie
standteil des Anhangs (nach
•
Finanzinstrumente
§ 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB)
•
Internes Kontroll- und Risikomanagementsystem
•
•
bei Vorliegen Kapitalmarktorientierung
Nachtragsbericht nun Be-
NEU: Berichterstattung über Zweigniederlassungen
i.S.d. § 264a HGB
7. Offenlegung Geänderte Vorschriften Vorzeitige Anwendung der erhöhten Größenkrite-
Hinweise •
rien ab 2014
Ggf. Erleichterungen bei Offenlegung aufgrund von
Nicht betroffen
Erledigt
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
Größenklassenwechsel Neufassung Offenlegung nach § 325 Abs. 1 HGB
•
legungspflichten durch Ein-
JA, Lagebericht, Bestätigungsvermerk (bzw. Versa-
reichen ungeprüfter JA/KA
gungsvermerk) sind gemeinsam innerhalb der Frist von einem Jahr nach Abschlussstichtag des jeweiligen
•
Ist im JA ein Vorschlag für Ergebnisverwendung (und nicht der Beschluss) enthalten (§ 285 Nr. 34
legen •
Offenlegung von Änderungen bei JA/KA bzw.
HGB), ist Beschluss über Ergebnisverwendung
(Konzern-) Lagebericht
gesondert offenzulegen Offenlegungspflicht und Vorgehen bei verspäteter
Es sind festgestellte/gebilligte JA/KA offenzu-
GJ offenzulegen •
Keine Einhaltung von Offen-
•
Offenlegungsfrist beginnt mit
Offenlegung nach § 325 Abs.1a HGB
Abschlussstichtag des GJ
Nach § 325 Abs. 1a HGB sind die in § 325 Abs. 1 Satz
und endet ein Jahr später
1 Nr. 1 HGB genannten Unterlagen (festgestellter oder gebilligter JA/KA, (Konzern-)Lagebericht und Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung) spätestens ein Jahr nach Abschlussstichtag des GJ (d.h. im Laufe des auf den Abschlussstichtag folgenden Jahres) einzureichen, auf das sie sich beziehen Größenabhängige Erleichterungen für kleine KapG und Kleinst-KapG nach § 326 Abs. 2 Satz 1 HGB
•
Sofern Kleinst-KapG zur Aufstellung KA verpflichtet,
Klarstellung, dass Kleinst-KapG mit Hinterlegung
muss KA nach § 325 HGB
Bilanz nicht alle Offenlegungspflichten nach § 325
gesondert offengelegt
HGB erfüllen können
werden
13
7. Offenlegung Geänderte Vorschriften Neufassung § 328 Abs. 1 HGB über Form und
Hinweise •
Inhalt der Unterlagen bei Offenlegung
Bilanzierenden steht Inanspruchnahme größenabhän-
Bei Offenlegung des JA nach § 325 Abs. 2a HGB
giger Erleichterungen nach
(IFRS-Einzelabschluss), des KA (nach HGB oder
§§ 326 und 327 HGB zu
IFRS) oder Lage- bzw. Konzernlageberichts sind
•
Abschlüsse und Lageberichte so wiederzugeben,
Nicht betroffen
Erledigt
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
□
□
□
□
□
□
Nach § 328 Abs. 1a HGB ist Datum der Feststellung bzw.
dass sie den maßgeblichen Regelungen entsprechen
Billigung anzugeben •
Bei Offenlegung ist infolge Änderung des § 325 Abs. 1 HGB die Offenlegung des Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerks zu beachten
Erstmalige Anwendung der Offenlegungserleichte-
•
rungen
Erstmalige Anwendung der Änderungen für JA 2016 in 2017
8. Änderungen für Kreditinstitute, Versicherungen und Genossenschaften Geänderte Vorschriften Anzuwendende Vorschriften für Kreditinstitu-
Hinweise •
Im Anhang Erläuterung
te/Finanzdienstleister nach § 340a HGB und Versi-
außerordentlicher Posten
cherungen nach § 341a HGB
hinsichtlich ihres Betrags und
•
•
Klarstellung, dass nach § 340a Abs. 1 HGB Kredit-
ihrer Art, soweit die hier aus-
institute, die börsennotierte Aktiengesellschaften
gewiesenen Beträge für die
oder KGaA sind, auch Regelungen nach § 289a
Beurteilung der Ertragslage
HGB (Erklärung zur Unternehmensführung) anzu-
nicht von untergeordneter
wenden haben
Bedeutung sind
Keine Angabe von außergewöhnlichen Erträgen
•
Nicht betroffen
Erledigt
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
□
□
□
□
□
□
Erstmalige Anwendung der
und Aufwendungen nach § 285 Nr. 31 HGB bzw.
Anpassungen der §§ 340a ff.
nach § 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB; es bleibt bei Kre-
HGB und §§ 341 ff. HGB auf
ditinstituten, Finanzdienstleistern und Versiche-
JA und KA sowie Lage- und
rungen beim gesonderten Ausweis von außeror-
Konzernlageberichte für GJ
dentlichen Erträgen und Aufwendungen in der
2016
GuV Vorschriften für Genossenschaften
•
Alle durch BilRUG geänder-
nach §§ 336 bis 339 HGB
ten Anhangangaben sind
Materielle Änderungen des HGB werden im Bereich
auch von Genossenschaften
der Genossenschaften durch verpflichtende Anwen-
vorzunehmen; keine beson-
dung der §§ 265 bis 289 HGB übertragen
deren Erleichterungen für Genossenschaften
14
8. Änderungen für Kreditinstitute, Versicherungen und Genossenschaften Geänderte Vorschriften Kleinst-Genossenschaften: Verzicht auf Aufstel-
Hinweise •
lung eines Anhangs nach § 338 Abs. 4 HGB •
hang zu erstellen, wenn folgende Angaben unter
im Anhang nach § 338 HGB
Bilanz gemacht werden:
brauchen Kleinst-Genossen-
bedarf
Notizen
□
Vorstands und Aufsichtsrats sowie zum Vorsitzenden des
Schluss des GJ der Genossenschaft angehö-
Aufsichtsrats vorzunehmen
renden Mitglieder (§ 338 Abs. 1 Satz 2 HGB) •
Sofern Kleinst-Genossen-
fungsverbands, dem die Genossenschaft an-
schaft von Erleichterungen
gehört (§ 338 Abs. 1 HGB)
nach § 326 Abs. 2 HGB
Forderungen, die der Genossenschaft gegen
(Hinterlegung der Bilanz)
Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats
Gebrauch macht, gilt
zustehen; Beträge dieser Forderungen können
§ 9 Abs. 6 Satz 3 HGB
für jedes Organ in Summe angegeben werden
Referenz/
HGB zu den Mitgliedern des
getretenen und ausgetretenen sowie die am
•
□
Klärungs-
nach § 338 Abs. 2 Nr. 2
Angaben über Zahl der im Laufe des GJ ein-
Name und Anschrift des zuständigen Prü-
Erledigt
schaften nicht die Angabe
Angaben zu Haftungsverhältnissen (§§ 251, 268 Abs. 7 HGB)
•
□
Genossenschaften erforderlichen zusätzlichen Angaben
•
betroffen
Von den ansonsten für
Kleinst-Genossenschaften brauchen keinen An-
•
Nicht
•
(§ 338 Abs. 3 HGB)
Einsichtnahme in Bilanz einer Kleinst-Genossenschaften nur auf Antrag möglich und erfolgt durch Übermittlung einer Kopie
9. Zahlungsbericht Geänderte Vorschriften Vorschriften für bestimmte Unternehmen des
Hinweise •
Förderung der Rechen-
Rohstoffsektors nach §§ 341q ff. HGB
schaftspflicht für große Un-
Angabe von Gesamtbetrag der Zahlungen (Art der
ternehmen sowie Unterneh-
Zahlung bzw. Sachverhalt) sowie über Zahlungen an
men des öffentlichen Inte-
staatliche Stellen (Nutzungsentgelt, Lizenzen, Bonus-
resses (mineralgewinnende
zahlungen, Steuerzahlungen)
Industrie oder Holzeinschlag
•
in Primärwäldern)
Aufteilung projektbezogener Zahlungen in Gesamtbetrag der Zahlungen je Projekt sowie
•
Berichtspflicht trifft nicht „nur“ Zahlungen an Drittstaa-
Unterteilung nach Art und Sachverhalt
ten, sondern auch EU-intern aktive Unternehmen •
Bei mit KJ übereinstimmendem GJ ist ein Zahlungsbericht erstmals für GJ 2016 zu erstellen
15
Nicht betroffen
□
Erledigt
□
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
□
9. Zahlungsbericht Geänderte Vorschriften Konzernzahlungsbericht für MU nach § 290 HGB
Hinweise •
genommenen Bestimmun-
berichts trifft MU nach § 290 HGB
gen der §§ 341q ff. HGB
Regelungen, unter welchen Voraussetzungen
sind erstmals für das nach
Erstellung Konzernzahlungsbericht bzw. Verzicht
Inkrafttreten des BilRUG be-
auf Erstellung Konzernzahlungsbericht zu erfolgen
ginnende GJ zu beachten
hat bzw. möglich ist, finden sich in §§ 341s, 341v
(Art. 75 Abs. 3 EGHGB)
HGB
•
betroffen
Die durch das BilRUG auf-
Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernzahlungs-
•
Nicht
Erledigt
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
□
□
□
□
□
□
Bei mit KJ übereinstimmendem GJ ist Zahlungsbericht somit erstmals für GJ 2016 zu erstellen
Pflicht zur Aufstellung des Konzernzahlungsbe-
•
Konzernzahlungsbericht
richts nach § 341v Abs. 4 HGB
benötigt (ausschließlich)
Besonderheit in der Praxis, wenn nach § 296 Abs. 1
Daten über Zahlungen an
Nr. 2 HGB aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten
staatliche Stellen; daher
oder Verzögerungen bei Beschaffung der notwendigen
können in der Praxis solche
Unterlagen keine Pflicht zur Aufstellung eines KA
Fälle vorkommen
besteht. Sofern das nicht für Unterlagen des Konzernzahlungsberichts zutrifft, besteht weiterhin die Pflicht, diesen aufzustellen.
10. Erstanwendung Geänderte Vorschriften Regelanwendung des BilRUG ab GJ 2016 nach
Hinweise •
Hinsichtlich der Erstanwen-
Art. 75 Abs. 1 EGHGB
dung sind (auch) die be-
Verpflichtend anzuwenden sind die Änderungen des
schriebenen Wahlrechte zur
BilRUG erstmals für GJ, die nach dem 31.12.2015
Erstanwendung zu beachten
beginnen
(z.B. Schwellenwerte nach
Nicht betroffen
Erledigt
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
□
□
□
□
□
□
§§ 267, 293 HGB) Vorzeitige Anwendung der HGB-Schwellenwerte
•
Bei Erstanwendung „neuer“
(§§ 267, 293 HGB) nach Art. 75 Abs. 2 EGHGB
Umsatzerlösdefinition ist im
HGB-Schwellenwerte können bereits ab dem GJ 2014
Anhang des gewählten
angewendet werden, sofern Anwendung „neuer“
Übergangjahres (einmalig)
Werte (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Mitarbeiteran-
darauf hinzuweisen und der
zahl) im „Paket“ mit Neudefinition der Umsatzerlöse zu
Vorjahresbetrag analog der
einem Bilanzstichtag
Neufassung nach § 277 Abs. 1 HGB anzugeben und zu erläutern
16
10. Erstanwendung Geänderte Vorschriften Erstmalige Anwendung der Zahlungsberichte nach
Hinweise •
Hinsichtlich betroffener
Art. 75 Abs. 3 EGHGB
Unternehmen, Aufbau etc.
Die neuen Vorschriften zur Erstellung sog. Zahlungs-
vgl. §§ 341q ff. HGB
Nicht betroffen
Erledigt
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
□
berichte sind erstmals für GJ beginnend nach dem 23.07.2015 anzuwenden Erstmalige Anwendung des § 253 Abs. 3 Satz 3
•
Für selbst geschaffene im-
HGB nach Art. 75 Abs. 4 EGHGB
materielle VG ist dabei auf
Bestimmungen sind erstmals anzuwenden auf Vor-
die erstmalige Aktivierung
gänge, die nach dem 31.12.2015 beginnen
abzustellen (Art. 75 Abs. 4 Satz 1 EGHGB) •
Für entgeltlich erworbene GoF ist der Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs maßgeblich, aus dem der GoF herrührt (Art. 75 Abs. 4 Satz 2 EGHGB)
Art. 75 Abs. 5 EGHGB: Unterschiedsbeträge aus
•
Bezeichnung künftig „Auf-
Art. 67 Abs. 1 und 2 EGHGB
wendungen nach Artikel 67
Sind künftig innerhalb der sonstigen betrieblichen
Absatz 1 und 2 EGHGB“
Aufwendungen bzw. sonstigen betrieblichen Erträge
bzw. „Erträge nach Artikel 67
auszuweisen
Absatz 1 und 2 EGHGB“
GuV-Gliederung bei erstmaliger Anwendung
•
Gliederungsschema nach
Nach Auffassung des HFA nicht zulässig, im Ab-
BilRUG für 2016 zwingend
schluss für das GJ 2016 die Vorjahreswerte unter
anzuwenden
Berücksichtigung der „alten“ Gliederung i.d.F. vor BilRUG darzustellen. Vielmehr muss eine Anpassung des VJ erfolgen.
•
Umsatzerlöse in GuV für das VJ in der Höhe wie in 2015
•
Angabe Umsatzerlöse nach „neuer“ Definition nur im Anhang
•
Keine Umgliederungen in der GuV des VJ außer a.o.Posten
Auswirkungen der „neuen“ HGB-Schwellenwerte
•
KapG können durch Erhö-
auf die Prüfungspflicht nach § 316 HGB
hung der HGB-Schwellen-
Prüfungspflicht besteht nach § 316 HGB nur für mittel-
werte nach §§ 267, 293 HGB
große KapG sowie große KapG. Es sind bei Inkrafttre-
in Abhängigkeit der jeweili-
ten des BilRUG drei Fallkonstellationen denkbar:
gen Größenklasse Offenle-
•
Prüfung hat noch nicht begonnen: keine weite-
gungserleichterungen nach
ren Auswirkungen, so dass Mandant von Prüfung
§§ 326, 327 HGB bzw. man-
zurücktreten kann
gels Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses beanspruchen
17
•
•
Prüfung hat begonnen, wurde aber noch nicht
•
Wenn Abschluss aufgrund
abgeschlossen: Auswirkungen ergeben sich auf
Offenlegungserleichterungen
noch nicht erbrachte Prüfungshandlungen, so
nach §§ 326, 327 HGB „nur“
dass Mandant „nur“ von diesen zurücktreten kann
teilweise offengelegt wird
Prüfung wurde bereits abgeschlossen: keine
und sich Bestätigungsver-
Auswirkungen, da eine durchgeführte (Pflicht-)
merk auf vollständigen JA
Prüfung nicht nachträglich in freiwillige Prüfung
bezieht, ist im Anhang nach
umqualifiziert werden kann
§ 328 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 2 HGB darauf hinzuweisen
11. Änderungen in PublG, AktG und GmbHG Geänderte Vorschriften Änderungen im PublG
Hinweise •
Die geänderten §§ 5, 9, 11,
Mit Anpassungen des PublG Klarstellung, dass die im
13 Abs. 3 und 4 PublG so-
HGB erfolgten Änderungen durch BilRUG ebenso von
wie §§ 14, 17 und 20 PublG
Unternehmen, die ihre Rechnungslegung auf Grund-
sind (erstmals) auf JA und
lage des PublG erstellen, zu beachten sind
KA für GJ anzuwenden, die
•
Nicht betroffen
Erledigt
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
□
□
□
□
□
□
□
□
□
nach dem 31.12.2015 be-
Es soll künftig Gleichlauf der Vorgaben in HGB
ginnen (§ 22 Abs. 5 PublG)
und PublG sichergestellt sein, ohne Änderung der bestehenden Besonderheiten in der Rechnungslegung von Unternehmen nach PublG vorzunehmen Änderungen im AktG
•
Im neuen § 26g EGAktG
Änderungen des AktG sind im Wesentlichen Folgeän-
wird geregelt, dass Ände-
derungen zu materiellen Änderungen im HGB und
rungen des AktG durch das
redaktionell bedingt:
BilRUG erstmals auf JA und
•
KA für GJ anzuwenden sind,
Änderungen in § 58 Abs. 2a AktG, § 152 Abs. 4
die nach dem 31.12.2015
AktG sowie den §§ 240 und 261 Abs. 1 AktG be-
beginnen
ruhen auf Grundsatz der Maximalharmonisierung der Anhangangaben bei kleinen Aktiengesellschaften nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2013/34/EU •
Aufhebung bisheriger Pflicht dieser Aktiengesellschaften, bestimmte aktienrechtliche Sachverhalte im Anhang auszuweisen
Änderungen im GmbHG Änderungen des § 29 Abs. 4 GmbHG: •
Bezug auf bei steuerlicher Gewinnermittlung gebildete Passivposten, die nicht Bestandteil eines Sonderpostens mit Rücklageanteil sein dürfen, wird gestrichen
•
•
EGGmbHG wird um einen neuen § 6 ergänzt: Anwendung neuer Vorgaben des GmbHG erst für GJ, die nach dem 31.12.2015 beginnen
Klarstellung, dass der Betrag der Gewinnrücklagen in der Bilanz gesondert auszuweisen ist; alternativ kann er (aber) auch im Anhang angegeben werden
18
12. Kennzahlen, Verträge, Planungen, Reporting, unterjährige Berichterstattung Geänderte Vorschriften Durch BilRUG-Änderungen sind nicht nur Kennzahlen
Hinweise •
gend) ab GJ 2016 zu beach-
der GuV, sondern auch Bilanzkennzahlen betroffen: •
Forderungen aus LuL
•
Verbindlichkeiten aus LuL
•
Financial Covenants bspw. aus Kreditverträgen
•
Innenfinanzierungskennzahlen
•
Working Capital
•
Rohergebnis
•
Bezugsgrößen für Tantieme
•
Bezugsgrößen für Vergütungsvereinbarungen
•
Bezugsgrößen für umsatzabhängige Verträge
•
Unternehmenskaufverträge (Kaufpreis- oder Kapitalgarantien, Earn Outs etc.)
•
Bezugsgrößen für gesellschaftsvertragliche Regelungen
Neuregelungen sind (zwinten und beeinträchtigen einerseits bereits heute die Planung des Unternehmens, andererseits die Vergleichbarkeit der Zahlen im Zeitablauf
•
Bei Daten an Banken (z.B. SuSa, BWA) ist darauf zu achten, dass die Zahlen für 2016 bereits nach BilRUG erstellt werden
•
ACHTUNG zudem bei: Rumpfgeschäftsjahren, Kaufverträgen, gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen , Umwandlungsvorgängen etc.
19
Nicht betroffen
□
Erledigt
□
Klärungs-
Referenz/
bedarf
Notizen
□
Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) hat umfangreiche Änderungen sowohl für die handelsrecht lichen Regelungen zum Einzel- und Konzernabschluss als auch für weitere Gesetze zur Folge. Dabei hat es nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die externe Rechnungslegung im engeren Sinne, sondern verändert diverse Kennzahlen, so dass auch in diesem Zusammenhang Verträge und Rechtsgrundlagen zu überwachen sowie ggf. anzupassen sind. Die Bilanzierenden müssen sich ab sofort mit den Neuregelungen des BilRUG und ihren Auswirkungen auseinandersetzen, um z.B. über eine rückwirkende Ausnutzung der erhöhten Schwellenwerte mit Blick auf mögliche Erleichterungen bei der Offenlegung zu entscheiden oder die Umsatzerlöse nach der neuen Definition des § 277 Abs. 1 HGB bereits unterjährig für das Geschäftsjahr 2016 richtig erfassen zu können. Die Neuerungen betreffen nicht nur „erst“ den Jahresabschluss 2016, sondern „schon“ die Erfassung und Abbildung der Geschäftsvorfälle ab dem 01.01.2016. Es geht für die Praxis darum, einerseits mögliche Erleichterungen zu erkennen, um diese bereits frühzeitig wahrnehmen zu können, und andererseits auch darum, die zahlreichen Änderungen des BilRUG zu verinner lichen, um Fehler im Zuge der Umstellung auf das neue Recht zu vermeiden. Auch Unternehmensprognosen und -planungen müssen für die Zukunft bspw. die mit dem BilRUG erweiterte Umsatzerlösabgrenzung berücksichtigen. Durch die Vielzahl an Änderungen lässt sich erkennen, wie weitreichend das BilRUG ist; es ist daher sinnvoll, sich frühzeitig und ausführlich mit der Thematik auseinanderzusetzen, um einen problemlosen Übergang auf die Neuerungen des BilRUG zu gewährleisten. Sprechen Sie uns jederzeit gerne zu diesen oder weiteren Themen an! Ihre Ansprechpartner: Prof. Dr. Christian Zwirner, Tel. 089/5 59 83-139 Dr. Corinna Boecker, Tel. 089/5 59 83-139
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