Absturzsicherungen – praktikabel umgesetzt DGUV – Fachbereich Bauwesen Sachgebiet Hochbau Thorsten Sell Tel: 0511 987-2509 Mobil: 0173 6291381 Mail:
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ArbStättV, BetrSichV, UVV Bauarbeiten
11/2012
04/2014
ASR A2.1
ASR A2.1
(ohne Kap. 8)
(mit Kap. 8)
Herbst 2014
02/2015
06/2015
Entwürfe ArbStättV & BetrSichV
Entwurf ArbStättV „auf Eis“
Neue BetrSichV in Kraft
• ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“; Ausgabe: November 2012 • zweite Änderung im April 2014 durch Kapitel 8 „Abweichende/ ergänzende Anforderungen für Baustellen“ Vorgaben des Kapitel 8 im Detail nicht deckungsgleich mit den Vorgaben der UVV „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38 [früher: BGV C 22]) • Werte zu den Absturzhöhen beider Vorschriften haben den Charakter von „Grenzwerten“ • spätestens bei deren Überschreitung sind Schutzmaßnahmen zu treffen Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
Einschub „Baustelle“
UVV „Bauarbeiten“ Vorschrift gilt für Bauarbeiten Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten. ArbStättV Verordnung gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Arbeitsstätten sind … Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf … oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, ASR A2.1, Kapitel 8 „Abweichende/ ergänzende Anforderungen für Baustellen“ Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
Einschub „Baustelle“
Die „Baustelle“ wird im staatlichen Regelwerk nur in den RAB 10 beschrieben:
Baustelle - Änderung des konstruktiven Gefüges sowie die Änderung oder der Austausch wesentlicher Bauteile - auch im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten
keine Baustelle - einfache Instandhaltungs- sowie einfachen Reparaturarbeiten - laufende Bauunterhaltungsmaßnahmen geringen Umfangs, Austausch von Bodenbelägen, Arbeiten an der Heizung, Badrenovierungen, Verfüllen von Rissen
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
ArbStättV – Entwurfsstand vom 04.11.2015
(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. (… regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig …)
► Zeit- Begriff in der Begründung entfällt
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
ArbStättV – Entwurfsstand vom 04.11.2015
Anhang (2) Schutzvorrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen verhindern, müssen vorhanden sein: 1. unabhängig von der Absturzhöhe bei a) Arbeitsplätzen am und über Wasser oder an und über anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, b) Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, 2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe an Wandöffnungen, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen sowie an allen übrigen Verkehrswegen, 3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen. Bei einer Absturzhöhe bis zu 3,00 m ist eine Schutzvorrichtung entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken von baulichen Anlagen mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50,00 m² Grundfläche, sofern … Absturzsicherung
30.05.2016
5
Grenzwerte bedingen Absturzsicherungen nach§12 BGV C 22
1 - unabhängig von der Absturzhöhe:
an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an und über Wasser
4m
5
3m
4
3
2
2m
2 1
1m m
2
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
5
Grenzwerte bedingen Absturzsicherungen nach§12 BGV C 22
2 - bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe:
an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, Wandöffnungen, Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen
4m
5
3m
4
3
2
2m
2 1
1m m
2
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
5
Grenzwerte bedingen Absturzsicherungen nach§12 BGV C 22
3 - bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe:
an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
4m
5
3m
4
3
2
2m
2 1
1m m
2
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
i
31.05.2016
5
Grenzwerte bedingen Absturzsicherungen nach§12 BGV C 22
3 - bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe:
an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
4m
5
3m
4
3
2
2m
2 1
1m m
2
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
i
31.05.2016
5
Grenzwerte bedingen Absturzsicherungen nach§12 BGV C 22
4 - bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe:
an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern
4m
5
3m
4
3 2m
2
1m m
2
1
Hinweis: • gilt aufgrund der ASR A2.1 nur noch für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50 m² Grundfläche • die Arbeiten müssen von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, die unterwiesen sind • die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein
Diskussion: engere Textfassung in ArbStättV – gedacht für Garagen, etc. -> Unterteilung in einzelne Bauabschnitte soll verhindert werden
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
5
Grenzwerte bedingen Absturzsicherungen nach§12 BGV C 22
5 - bei mehr als 5,00 m Absturzhöhe: beim Arbeiten an Fenstern und beim Mauern über die Hand
4m
5
Hinweis: • aufgrund der ASR A2.1 ist dieser Grenzwert nicht mehr anzuwenden • Absturzsicherungen sind ab 2,00 m Absturzhöhe vorzusehen
3m
4
3
2
2m
2 1
1m m
2
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
Wesentliche Änderungen
# „Zeit“-Begriff entfällt # Anpassung an die Werte der ASR A2.1 # Dachlatten: - seit 2012 CE-Zeichen verpflichtend - Trocken-Sortierung - Verbände Vereinbarung (Verabschiedung am 11. November 2015)
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
Verbändevereinbarung
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
# Dachlatten: - Regelquerschnitte: Querschnitt trocken maßhaltig bei 20 % Messbezugsfeuchte
Stützweite
Sortierklasse nach DIN 4074-1:2012-06
Farbliche Kennzeichnung an einer Stirnseite
30 x 50 mm
80 cm
S 10TS
rot
40 x 60 mm
100 cm
S10TS
rot
- Bsp. Kennzeichnung:
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
Lichtkuppeln und Lichtbänder
GS BAU 18 Diese Grundsätze finden Anwendung auf die Prüfung und Zertifizierung von Bauteilen die bei der Ausführung von Bau- oder Instandhaltungsarbeiten als durchsturzsicher gelten.
Aber nicht für Glas! Prüfung der Durchsturzsicherheit von Lichtkuppeln, Lichtbändern und an allgemein bauaufsichtlich zugelassene Dachoberlichtkonstruktionen →
Produkte sind deutlich erkennbar mit dem Ablaufdatum (Monat/Jahr) zu kennzeichnen.
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
Überarbeitung der DGUV Information 201-057 „Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten“
Ziel: -> Einarbeitung praxisnaher Beispiele
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
DGUV Information 201-057 Problematik zwischen 2 m und 3 m Absturzhöhe
T-O-P Prinzip Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
DGUV Information 201-057 (Entwurf):
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
Überarbeitung der BGI 5164 „Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern“ zur DGUV-I 201-056 EAP 6 * 1,5 (Teilsicherheitsbeiwert) = 9 kN 10 kN Anschlageinrichtung, inkl. Rettung Prüfschema für Anschlageinrichtungen Statt Zugversuche im Bestand Neu: Rüttelprobe mit 70 kg
DGUV Information 201-056 Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
Hängen am Kran
www.bauforumplus.eu Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
Entwurfsfassung der ArbStättV vom 29.10.2014 Definition Arbeitsplätze: „Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.“
Beachte! Arbeitsplätze auf Gerüsten grundsätzlich nicht nach ArbStättV!!! ► Gerüste/Leitern nach BetrSichV ► Spezialrecht vor Allgemeinrecht ► These: Ein Absturz vom Gerüst ist nicht möglich
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
Fahrgerüste Fahrbare Gerüste
Fahrbare Arbeitsbühne
(DIN 4420-3)
(EN 1004)
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers (2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung
Anhang 1 Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel 3.1.5 An Arbeitsmitteln mit Absturzgefährdung sind Absturzsicherungen vorzusehen. (…) Lassen sich im Einzelfall feste Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen stattdessen andere Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein (zum Beispiel Auffangnetze). Individuelle Absturzsicherungen für die Beschäftigten sind nur ausnahmsweise im begründeten Einzelfall zulässig.
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung
Stand der Technik
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
PSAgA nur in Ausnahmefällen
31.05.2016
BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
TRBS sind grundsätzlich weiterhin gültig Die Änderungen aus der neuen BetrSichV sind auch in den TRBS zu berücksichtigen. TRBS werden sukzessive überarbeitet
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
Gefährdungsbeurteilung vgl. §3 GB • Überprüfung • Veränderungen der Arbeitsbedingungen • neue Informationen (Erkenntnisse Unfallgeschehen, etc.)
• Dokumentation • Gefährdungen, • Schutzmaßnahmen, • Abweichungen von Regeln/Erkenntnissen • Ergebnis der Wirksamkeitsüberprüfung (Datum) Eine fehlende Dokumentation ist bußgeldbewehrt! vgl. §3 (4)
„Vereinfachte Vorgehensweise“: Bezugnahme genügt als Dokumentation! (z.B. bei Regelausführung) Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
Gerüste ohne bauaufsichtliche Zulassung
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gerüstbauteile mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass ein Übereinstimmungszertifikat vorliegt, Gerüstbauteile ohne das Ü-Zeichen verwendet, Arbeits- und Schutzgerüstsysteme ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall verwendet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden.
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
DIBt - Zulassungsverzeichnis
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
Risikobewertung für Arbeiten auf Leitern
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016
Risikofaktor Leiter
Absturzsicherung - praktikabel umgesetzt
31.05.2016