ABK Allgemeine Beamten Bank AG

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG auf Gruppenebene Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe) 1 1 Inhalt Inha...
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Offenlegungsbericht

ABK Allgemeine Beamten Bank AG auf Gruppenebene

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

1

1

Inhalt

Inhaltsverzeichnis

1

Motivation und Ziele der Offenlegung ......................................................... 6

2

Risikomanagementziele und –politik (CRR Art. 435) .................................. 7 2.1 Risikomanagement ................................................................................. 7 2.1 Risikostrategie ....................................................................................... 7 2.2 Struktur und Organisation der Risikomanagementfunktion ............................ 8 2.3 Risikoüberwachung ................................................................................. 8 2.4 Risikoberichtswesen ................................................................................ 9 2.5 Angaben zur Unternehmensführung .......................................................... 9

3

Anwendungsbereich (CRR Art. 436) ......................................................... 10

4

Eigenmittel (CRR Art. 437) ....................................................................... 11 4.1 Abstimmung der Eigenmittelbestandteile mit dem geprüften Abschluss......... 11 4.2 Beschreibung der Hauptmerkmale und vollständige Bedingungen ................ 12 4.3 Offenlegung der Eigenmittel während der Übergangszeit ............................ 12

5

Eigenmittelanforderungen (CRR Art. 438) ................................................ 18 5.1 Angemessenheit des Internen Kapitals (CRR Art. 438 a)) ........................... 18 5.2 Aufsichtliche Eigenmittelanforderung (CRR Art. 438 c)) .............................. 18 5.3 Kapitalquoten (CRR Art. 438 e)) ............................................................. 19

6

Kreditrisikoanpassungen (CRR Art. 442) .................................................. 19

7

Inanspruchnahme von Ratingagenturen (CRR Art. 444) ........................... 23

8

Beteiligungspositionen des Anlagebuchs (CRR Art. 447) .......................... 24

9

Unbelastete Vermögenswerte (CRR Art. 443) ........................................... 25

10

Operationelles Risiko (CRR Art. 446) ........................................................ 25

11

Zinsrisiko im Anlagebuch (CRR Art. 448) .................................................. 25

12

Vergütungspolitik (CRR Art. 450) ............................................................. 26 12.1 Zuständigkeiten für die jeweiligen Vergütungen ....................................... 26 12.2 Zusammensetzung der Vergütungen des Vorstandes ................................ 26 12.3 Zusammensetzung der Vergütungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ... 27

13

Ergänzende Angaben nach § 26a KWG (ABK AG) ...................................... 28 13.1 Die rechtliche und organisatorische Struktur des Instituts ......................... 28 13.2 Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Instituts ........... 29

14

Verschuldungsquote (CRR Art. 451) ......................................................... 30

15

Schlusserklärung ...................................................................................... 33

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16

Anhang 1: Eigenmittel .............................................................................. 34 16.1 Anhang 1.1 Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente ................................. 34 16.2 Anhang 1.2 Beschreibung der vollständigen Bedingungen aller Kapitalinstrumente................................................................................ 44

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3

Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Auslastung der Risikotragfähigkeit ........................................................... 8 Tabelle 2: Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- und Aufsichtsfunktionen zum 31. Dezember 2015 (Art. 435 (2) Buchstabe a) CRR).............. 9 Tabelle 4: Gegenüberstellung der Eigenmittelbestandteile der Bilanz des Einzelinstituts und der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung der Gruppe ........................................... 11 Tabelle 3: Eigenmittelstruktur .............................................................................. 12 Tabelle 5: Aufsichtsrechtliche Eigenkapitalanforderung auf Institutsgruppenebene ....... 18 Tabelle 6: Zusammenfassung zur Angemessenheit des Kapitals ................................ 19 Tabelle 7: Durchschnittliches Bruttokreditvolumen .................................................. 19 Tabelle 8: Bruttokreditvolumen nach geografischer Verteilung per 31.12.2015 ............ 20 Tabelle 9: Bruttokreditvolumen nach Branchen per 31.12.2015 ................................ 21 Tabelle 10: Bruttokreditvolumen nach Restlaufzeiten ............................................... 21 Tabelle 11: Entwicklung der bilanziellen Risikovorsorge............................................ 22 Tabelle

13:

Notleidende

Kredite

und

Kredite

in

Verzug

nach

geographischen

Hauptgebieten ................................................................................................... 23 Tabelle 14: Mit ECAIs bewertete Forderungen eingeteilt nach aufsichtsrechtlichen Bonitätsstufen ................................................................................................... 23 Tabelle 15: Wertansätze von Beteiligungen ............................................................ 24 Tabelle 16: Buchwerte der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte................... 25 Tabelle 19: Auswirkungen aufsichtlicher Zinsschock ................................................ 26 Tabelle 20: Geschäftsverteilung im Vorstand .......................................................... 28 Tabelle 21: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote ................................... 30 Tabelle 22: Summarische Abstimmung zwischen bilanzierten Aktiva und Risikopositionen für die Verschuldungsquote ................................................................................. 31 Tabelle 23: Aufgliederung der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und ausgenommene Risikopositionen) ......................................................................... 32 Tabelle 24: Offenlegung qualitativer Angaben ......................................................... 32

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4

Abkürzungsverzeichnis a. F.

Alte Fassung

ABK AG

ABK Allgemeine Beamten Bank AG

ABK GmbH

ABK Allgemeine Beteiligungs- und Kapitalgesellschaft mbH

BaFin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

CRR

Capital Requirements Regulation

EBA

European Banking Authority

GuV

Gewinn- und Verlustrechnung

HGB

Handelsgesetzbuch

InstitutsVergV

Instituts-Vergütungsverordnung

k. A.

keine Angabe (ohne Relevanz)

KSA

Kreditrisiko-Standardansatz

KWG

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz)

MaRisk

Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute

SolvV

Solvabilitätsverordnung

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1

Motivation und Ziele der Offenlegung

Gemäß des Teil VIII der zum 01. Januar 2014 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im folgenden CRR genannt) in Verbindung mit §26a Kreditwesengesetz (KWG) ist die ABK Allgemeine Beamten Bank AG (im Folgenden ABK AG genannt) auf Gruppenebene verpflichtet, mindestens im jährlichen Turnus qualitative und quantitative Informationen zu folgenden Punkten zu veröffentlichen:   ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐

Risikomanagementzielen und –politik (CRR Artikel 435), Anwendungsbereich (CRR Artikel 436), Eigenmittel und –anforderungen (CRR Artikel 437, 438), Kreditrisikoanpassungen (CRR Artikel 442) Unbelastete Vermögenswerte (CRR Artikel 443), Inanspruchnahme von ECAI (CRR Artikel 444) Operationelles Risiko (CRR Artikel 446) Risiko aus Beteiligungspositionen (CRR Artikel 447) Zinsrisiko im Anlagebuch (CRR Artikel 448) Vergütungspolitik (CRR Artikel 450) und Verschuldung (CRR Artikel 451)

Davon unabhängig besitzen folgende Offenlegungsanforderungen der CRR aktuell keine Relevanz für ABK: ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐

Art. 438 Buchstabe b) CRR (Keine Kapitalaufschläge gemäß Artikel 104 (1) Buchstabe a) CRD von der Aufsicht gefordert.) Art. 439 CRR (Gegenparteiausfallrisiken bestehen nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der ABK nicht.) Art. 440 CRR (Antizyklische Kapitalpuffer sind erst ab dem Jahr 2016 aufzubauen.) Art. 441 CRR (Die ABK ist kein global systemrelevantes Institut.) Art. 445 CRR (Mit Eigenkapital zu unterlegende Marktrisiken werden nicht eingegangen.) Art. 449 CRR (Verbriefungspositionen sind nicht vorhanden.) Art. 452 CRR (Für die Ermittlung der Kreditrisiken wird nicht der IRB-Ansatz, sondern der KSA zugrunde gelegt.) Art. 453 (Kreditrisikominderungstechniken im Sinne des Art. 453 lit. a-g werden weder auf der Ebene des Einzelinstituts noch in der Finanzholding angewendet.) Art. 454 CRR (Die ABK verwendet keinen fortgeschrittenen Messansatz für operationelle Risiken.) Art. 455 CRR (Die ABK verwendet kein internes Modell für das Marktrisiko.)

Der hiermit vorliegende Bericht dient zur Erfüllung der Offenlegungsanforderungen für die ABK Allgemeine Beamten Bank AG auf Gruppenebene zum Berichtsstichtag 31.12.2015. Als Medium der Offenlegung dieses Berichts wird die Internetseite der Bank und der Bundesanzeiger genutzt. Gemäß Artikel 432 CRR und in Einklang mit der EBA/GL/2014/14 zur Wesentlichkeit und Vertraulichkeit der Offenlegung unterliegen die dargestellten Berichtsinhalte dem Wesentlichkeitsgrundsatz. Rechtlich geschützte oder vertrauliche Informationen sind nicht Gegenstand dieses Berichts. Um eine adäquate Offenlegungspraxis zu gewährleisten, finden regelmäßige Überprüfungen der Berichtsinhalte statt. Die entsprechenden Verantwortlichkeiten und Rahmenbedingungen

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sind in Arbeitsanweisungen geregelt. Die Bank geht davon aus, dass die nachfolgenden Berichtsinhalte eine umfassende Information über das Gesamtrisikoprofil bietet. Es wird davon Gebrauch gemacht auf andere, bereits offengelegte, Informationen zu verweisen, sofern sie dort auf Grund bestehender Regelungen bereits veröffentlicht wurden.

2

Risikomanagementziele und –politik (CRR Art. 435)

2.1 Risikomanagement Die ABK verfügt über ein Risikomanagement, welches unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Komplexität und des Risikogehalts der durchgeführten Geschäftsaktivitäten an den Anforderungen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) ausgerichtet und etabliert ist. Das Risikomanagementsystem wird entsprechend nationalen sowie internationalen Vorgaben, vor dem Hintergrund des Geschäftsmodells, kontinuierlich weiterentwickelt. Der Risikomanagement-Prozess umfasst alle Aktivitäten zum systematischen Umgang mit Risiken im Unternehmensbereich. Dazu gehören die Identifikation, Analyse, Bewertung, Steuerung und Dokumentation der Risiken im Unternehmen, die operative Überwachung des Erfolges der Steuerungsmaßnahmen sowie die Überwachung der Effektivität und Angemessenheit der Maßnahmen des Risikomanagements. Im Risikomanagementhandbuch der Bank sind die organisatorischen Regelungen für alle wesentlichen Risiken niedergelegt. Bezüglich der weiteren Ausführungen zum Risikomanagement wird auf den bereits veröffentlichten Lagebericht der ABK AG verwiesen. Zusammenfassend geht die Bank davon aus, dass die implementierten Methoden, Modelle und Prozesse jederzeit geeignet sind, ein an der Strategie und dem Gesamtrisikoprofil orientiertes Risikomanagementsystem sicherzustellen.

2.1 Risikostrategie Die Festlegung der Risikomanagementziele ist originäre Aufgabe des Vorstandes, der sich hierbei vom Risikocontrolling beraten und unterstützen lässt. Ziel ist es, ein angemessenes Chancen-/Risikoverhältnis herzustellen. Das Ziel des strategischen Risikomanagements ist es, Risikobewusstsein als Element der Unternehmenskultur zu etablieren. Die Risikostrategie leitet sich konsistent aus der nachhaltigen Geschäftsstrategie der Bank ab. Sie definiert Regeln für den Umgang mit Risiken, welche sich unmittelbar oder mittelbar aus den Geschäftsaktivitäten der Bank ergeben. Diese Regeln bilden die Grundlage für ein unternehmensweit einheitliches Verständnis der Unternehmensziele im Zusammenhang mit dem Risikomanagement. Die Strategien unterliegen einer jährlichen Überprüfung und werden darüber hinaus anlassbezogen aktualisiert. Die Bank hat das Ziel, eine nachhaltige risikoadäquate Verzinsung des eingesetzten Kapitals für ihre Gesellschafter zu erwirtschaften. Die Bank nutzt gezielt die sich an ihren

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Märkten ergebenden Chancen. Hierzu ist sie bereit, Risiken bewusst und in wirtschaftlich tragbarer Höhe einzugehen. Die Risikostrategie erfasst insbesondere die Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten. Risiken dürfen nur im Rahmen der Risikotragfähigkeit eingegangen werden. Das notwendige Risikobewusstsein wird unterstützt durch eine funktionierende Kommunikation. Dies wird nur in begrenztem Maße durch Anweisungen, Kontrollmaßnahmen und Sanktionsmechanismen erreicht. Risikobewusstsein ist vielmehr Ausdruck einer chancen- und risikoorientierten Unternehmenskultur. Diese wiederum wird maßgeblich geprägt durch den Managementstil und den Umgang mit Risiken durch die Geschäftsleitung.

2.2 Struktur und Organisation der Risikomanagementfunktion Die Funktion des Risikocontrollings ist in der handels- und marktunabhängigen Abteilung Gesamtbanksteuerung/Risikocontrolling angesiedelt. Die Abteilung ist für die unabhängige Überwachung und Kommunikation der Risiken zuständig. Ihr wurde ein unbeschränktes Informationsrecht eingeräumt. Die Leitung der Risikocontrolling-Funktion liegt beim für die Abteilung Gesamtbanksteuerung/Risikocontrolling zuständigen Vorstandsmitglied.

2.3 Risikoüberwachung In Einklang mit den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) stuft die ABK Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken und operationelle Risiken als wesentlich ein. Zusätzlich werden im Hinblick auf den gestiegenen Umfang des Immobiliengeschäfts sowie den geplanten weiteren Ausbau des Geschäftsfeldes auch die diesbezüglichen Risiken als wesentlich eingestuft. Ausgehend vom Geschäftsmodell erstreckt sich der größte Teil des Risikopotenzials auf das Adressenausfallrisiko, welches demzufolge einer besonderen Beachtung unterliegt. Wesentliche Risiken werden im Rahmen der Risikotragfähigkeitsberechnung entsprechend limitiert. Hierbei ergeben sich zum 31.12.2015 folgende Auslastungen: Tabelle 1: Auslastung der Risikotragfähigkeit Risikoart

Limit

Risiko

TEUR

TEUR

3110

2141

- Kundengeschäft

2600

1884

- Eigenanlagen

510

257

Marktpreisrisiko

300

38

Operationelles Risiko

600

440

Liquiditätsrisiken

0

0

Immobilienrisiko

410

10

Gesamt

4420

2629

Adressrisiko

Die Risikotragfähigkeit der Bank ist somit sichergestellt. Die Bank verwendet hierbei einen GuV-basierten Going-Concern Ansatz. Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

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Weiterführende Informationen sind im Risikobericht unseres Lageberichts enthalten.

2.4 Risikoberichtswesen Informationsfluss an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos (Art. 435 (2) Buchstabe e) CRR) Das Risikocontrolling informiert den Vorstand risikorelevante Sachverhalte, insbesondere im Risikoberichterstattung.

regelmäßig über wesentliche Rahmen der vierteljährlichen

Die Basis des Risikoberichtswesens bilden folgende Einzelberichte, die dem Vorstand der Bank vorgelegt werden: a) Risikobericht (vierteljährlich) mit folgenden Inhalten ‐ Geschäfts- und Risikoentwicklung inkl. aktueller GuV sowie GuVHochrechnung ‐ Darstellung der Risikotragfähigkeit sowie folgender einzelner Risikoarten: o Adressenausfallrisiken o Marktpreisrisiken o Operationelle Risiken o Liquiditätsrisiken o Immobilienrisiko b) Kreditbericht (vierteljährlich) mit Darstellungen der Portfoliostrukturen gem. der Anforderungen der MaRisk c) Report Risikoanalyse Geldhandel und Wertpapiergeschäft(monatlich) d) tägliche Überwachung Wertpapiere und Geldhandel Der vierteljährliche Risikobericht ist ebenfalls Gegenstand der Berichterstattung an den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat erhält den gesamten Risikobericht und dieser wird im Rahmen einer Sitzung besprochen. Darüber hinaus sind Regelungen Aufsichtsrat implementiert.

zur

ad-hoc-Berichterstattung

an

Vorstand

und

2.5 Angaben zur Unternehmensführung Informationen zu Mandaten des Leitungsorgans Anzahl der Leitungsfunktionen

Anzahl der Aufsichtsfunktionen

Ordentliche Mitglieder des Vorstands

3

0

Ordentliche Mitglieder des Aufsichtsrats

1

0

Tabelle 2: Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- und Aufsichtsfunktionen zum 31. Dezember 2015 (Art. 435 (2) Buchstabe a) CRR)

In den Angaben sind die Mandate aufgeführt, für deren Wahrnehmung gemäß §§ 25c und 25d KWG Beschränkungen bestehen. Die jeweiligen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen im eigenen Institut sind nicht mitgezählt. Auswahl- und Diversitätsstrategie für die Mitglieder des Leitungsorgans (Art. 435 (2) Buchstaben b) und c) CRR)

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Die Auswahl der Mitglieder des Vorstands der ABK richtet sich nach den institutsspezifischen Anforderungen. Diese sind zum einen in der Satzung niedergelegt, zum anderen sind die einschlägigen Anforderungen an Geschäftsleiter zu berücksichtigen (§ 25c KWG sowie entsprechendes BaFin-Merkblatt). Die Bestellung der Vorstände erfolgt – im Einklang mit den Regelungen des AktG und KWG – durch den Aufsichtsrat. Dabei spielen Sachverstand sowie Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen eine wesentliche Rolle. Da der Vorstand der Bank aktuell aus 2 Mitgliedern besteht, steht eine Aufteilung in Markt und Marktfolge im Vordergrund. Eine weitere Diversifizierung ist nicht möglich und nötig. Die Mitglieder des Vorstands verfügen jeweils über eine langjährige Berufspraxis sowie über Erfahrung in der Geschäftsführung von Kreditinstituten und erfüllen die notwendigen fachlichen und persönlichen Anforderungen. Im Rahmen eventueller Neubesetzungsprozesse werden die geltenden insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, berücksichtigt.

Gesetze,

Angaben zum Risikoausschuss (Art. 435 (2) Buchstabe d) CRR) Ein Risikoausschuss wurde nicht gebildet, aufgrund der Größe sowie des Geschäftsmodells ist dies aus Proportionalitätsgründen nicht notwendig. Die entsprechenden Aufgaben werden durch den gesamten Aufsichtsrat wahrgenommen.

3

Anwendungsbereich (CRR Art. 436)

Der aufsichtsrechtliche Konsolidierungskreis für die Eigenkapitalunterlegungsberechnung definiert sich gemäß § 10a KWG in Verbindung mit Artikel 18 ff. CRR. Die ABK-Gruppe nutzt nicht die sogenannten Waiver-Regelung nach CRR Art. 7 bzw. § 2a KWG. Der handelsrechtliche Konsolidierungskreis wird dagegen ausschließlich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Zur Darstellung des Anwendungsbereiches nach Art. 436 CRR erfolgt eine Gegenüberstellung des aufsichtsrechtlichen und des handelsrechtliche Konsolidierungskreises. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der Darlegung der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung. Bei der ABK besteht die Besonderheit, dass kein handelsrechtlicher Konzernabschluss vorliegt, eine aufsichtsrechtliche Konsolidierung aber vorgenommen wird. Die Bank ist übergeordnetes Unternehmen i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Nr. 28 CRR und gemäß Art. 11 Abs. 1 CRR für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Gruppe verantwortlich. Die ABK GmbH ist einziges nachgeordnetes Unternehmen. Es erfolgt eine Vollkonsolidierung. Die Offenlegung wird auf Ebene der Finanzholdinggesellschaft vorgenommen und erfolgt gemäß Art. 13 Abs. 2 CRR auf konsolidierter Basis. Das Mutterunternehmen im Sinne des Art. 13 CRR ist die ABK Allgemeine Beteiligungsund Kapitalgesellschaft mbH (im Folgenden ABK GmbH genannt). Übergeordnetes Unternehmen der aufsichtsrechtlichen Gruppe ist die ABK Allgemeine Beamten Bank AG, die Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1, Nr. 1 CRR ist.

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4

Eigenmittel (CRR Art. 437)

Zum 31. Dezember 2015 betragen die Eigenmittel nach Artikel 72 CRR der ABK Allgemeine Beamten Bank AG 53 Mio. €, die der Gruppe 67 Mio. €, und setzen sich aus hartem Kernkapital und zusätzlichem Kernkapital zusammen. Die Eigenmittelbestandteile sind das eingezahlte Kapital (Grundkapital) und Rücklagen sowie Einlagen stiller Gesellschafter.

4.1 Abstimmung Abschluss

der

Eigenmittelbestandteile

mit

dem

geprüften

Die Bank erstellt einen handelsrechtlichen Abschluss nach HGB. Es wird zwar eine aufsichtsrechtliche Konsolidierung vorgenommen, ein handelsrechtlicher Konzernabschluss wird jedoch nicht erstellt. Tabelle 3: Gegenüberstellung der Eigenmittelbestandteile der Bilanz des Einzelinstituts und der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung der Gruppe

Handelsbilanz ABK AG zum 31.12.2015 Passivposition Bilanzwert

Überleitung  Bilanz zu  Meldung  ABK AG 

€ 8. Genussrechtskapital

4.404.780,58



Überleitung  Eigenmittel der ABK AG zum  Meldung ABK AG  Eigenmittel der Gruppe zum  Meldestichtag 31.12.2015 Meldestichtag 31.12.2015 zu Meldung  Hartes  Zusätzliches Hartes  Zusätzliches Gruppe Kernkapital Kernkapital Kernkapital Kernkapital € € € € €

‐4.404.780,58 1)

9. Eigenkapital a) gezeichnetes Kapital aa) Grundkapital

30.000.000,00

ab) Einlagen stiller 

41.803.008,08

338.813,36 4) ‐255.646,00 5)

30.000.000,00 ‐24.245.240,80 2)

17.557.767,28

30.338.813,36 17.302.121,28

c) Gewinrücklagen ca) gesetzliche Rücklage

2.200.966,08

2.200.966,08

cd) andere Gewinnrücklagen

3.014.978,24

3.014.978,24

d) Bilanzgewinn

3.870.346,54

5.600.966,08 18.014.978,24

‐3.870.346,54 3)

Sonstige Überleitungskorrekturen: Immaterielle Vermögensgegenstände (Artikel 36 (1) b, 37 CRR): Übergangsvorschriften (Artikel 476 bis 478, 481 CRR):

1) 

3.400.000,00 6) 15.000.000,00 7)

‐4.075.000,00 8)

‐159.126,65

‐4.234.126,65

95.475,99

‐95.475,99

2.540.475,99 ‐2.540.475,99

35.152.293,66

17.462.291,29

52.261.107,02 14.761.645,29

Bestand an Genussrechten ist vollumfänglich gekündigt und kann somit nicht als Ergänzungskapital angerechnet werden. 

2) 

Abzug der gekündigten Anteile stiller Gesellschafter. Verbleibender Betrag liegt unterhalb der zu überwachenden Obergrenze.  Vom Bilanzgewinn werden 1 Mio. € der anderen Gewinnrücklage und 193.517,33 Euro der gesetzlichen Rücklage zugeführt. Die  Berücksichtigung im Rahmen der Meldung der Eigenmittel erfolgt jedoch erst nach Testat des Jahresabschlusses und somit  erstmals per 30.06.2016.  4)  Die ABK GmbH verfügt über Grundkapital in Höhe von 1,6 Mio. €, abgezogen werden Konsolidierungsposten (Beteiligung der  ABK GmbH an der ABK  AG) in Höhe von   1.261.286,64 €  5)  Die Differenz resultiert aus dem Konsolidierungsposten der sich aus der stillen Beteiligung der ABK GmbH gegenüber der ABK   AG ergibt.  3) 

6)  7)  8) 

Die Differenz entspricht den gesetzlichen Rücklagen der ABK GmbH.  Die Differenz entspricht den anderen Gewinnrücklagen der ABK GmbH.  Die Differenz entspricht dem Bestand an immateriellen Vermögensgegenständen  der ABK GmbH zzgl. der im Jahr 2015  erfolgten Abschreibungen auf diesen Posten. 

Die Differenzen zwischen handelsrechtlicher Bilanz der Bank und aufsichtsrechtlicher Bilanz der Gruppe ergeben sich aus der handelsrechtlichen Bilanz der ABK GmbH

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abzüglich der Konsolidierungsposten. Die Handelsrechtliche Bilanz wird auf Einzelinstitutsebene erstellt. Eine handelsrechtliche Konzernbilanz wird nicht erstellt.

4.2 Beschreibung der Hauptmerkmale und vollständige Bedingungen In Anhang 1.1 dieses Berichts werden die Hauptmerkmale der von der Bank begebenen Instrumente des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals dargestellt (vgl. EU-Durchführungsverordnung Nr. 1423/2013 vom 20.12.2013). Instrumente des Ergänzungskapitals sind aktuell nicht im Bestand. Eine Beschreibung der vollständigen Bedingungen aller Kapitalinstrumente der Bank sind im Anhang 1.2 offengelegt.

4.3 Offenlegung der Eigenmittel während der Übergangszeit Die folgende Tabelle zeigt die Eigenmittelstruktur der Bank und ist gemäß Anhang VI zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission dargestellt. Tabelle 4: Eigenmittelstruktur 31.12.2015 Mio. €

(A) Betrag am 31.12.15

(B) Verweis auf Artikel der CRR

(C) Beträge, die der Behandlung vor der CRR unterliegen oder vorgeschriebener Restbetrag gemäß CRR

Hartes Kernkapital: Instrumente und Rücklagen 1

Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio

36

26 (1), 27, 28, 29, Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Abs 3

davon: gezeichnetes Kapital

30

Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Abs 3

davon: gesetzliche Rücklage

6

Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Abs 3

davon: Art des Finanzinstruments 3

k.A.

Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Abs 3

2

Einbehaltene Gewinne (andere Gewinnrücklage)

18

26 (1)(c)

3

Kumuliertes sonstiges Ergebnis (und sonstige Rücklagen, zur Berücksichtigung nicht realisierter Gewinne und Verluste nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards)

k.A.

26 (1)

3a

Fonds für allgemeine Bankrisiken

k.A.

26 (1)(f)

4

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 ausläuft

k.A.

486 (2)

k.A.

Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 1. Januar 2018

k.A.

483 (2)

k.A k.A

5

Minderheitsbeteiligungen konsolidiertem CET1)

(zulässiger

Betrag

in

k.A.

84, 479, 480

5a

Von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne, abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden

k.A.

26 (2)

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12

31.12.2015 Mio. €

6

Hartes Kernkapital Anpassungen

(A) Betrag am 31.12.15

(CET1)

vor

regulatorischen

(B) Verweis auf Artikel der CRR

54

(C) Beträge, die der Behandlung vor der CRR unterliegen oder vorgeschriebener Restbetrag gemäß CRR 0

Hartes Kernkapital (CET1): regulatorische Anpassungen 7

Zusätzliche Bewertungsanpassungen (negativer Betrag)

k.A.

34, 105

8

Immaterielle Vermögenswerte (verringert entsprechende Steuerschulden) (negativer Betrag)

-2

36 (1) (b), 37, 472 (4)

-2

9

In der EU: leeres Feld

10

Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, ausgenommen diejenigen, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag)

k.A.

36 (1) (c), 38, 472 (5)

k.A

11

Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen

k.A.

33 (a)

12

Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge

k.A.

36 (1) (d), 40, 159, 472 (6)

13

Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt (negativer Betrag)

k.A.

32 (1)

14

Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

k.A.

33 (b)

15

Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage (negativer Betrag)

k.A.

36 (1) (e), 41, 472 (7)

k.A

16

Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals (negativer Betrag)

k.A.

36 (1) (f), 42, 472 (8)

k.A

17

Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)

k.A.

36 (1) (g), 44, 472 (9)

k.A

18

Direkte und indirekte Positionen des Instituts in lnstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

k.A.

36 (1) (h), 43, 45, 46, 49 (2) (3), 79, 472 (10)

k.A

19

Direkte, indirekte und synthetische Positionen des lnstituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10% und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

k.A.

36 (1) (i), 43, 45, 47, 48 (1) (b), 49 (1) bis (3), 79, 470, 472 (11)

k.A

20

In der EU: leeres Feld

20 a

Forderungsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1.250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Forderungsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht

k.A.

36 (1) (k)

20 b

davon: qualifizierte Beteiligungen Finanzsektors (negativer Betrag)

20 c

davon: Verbriefungspositionen (negativer Betrag)

außerhalb

um

des

k.A. k.A.

36 (1) (k) (i), 89 bis 91 36 (1) (k) (ii), 243 (1) (b), 244 (1) (b), 258

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

13

k.A

31.12.2015 Mio. €

(A) Betrag am 31.12.15

(B) Verweis auf Artikel der CRR

20 d

davon: Vorleistungen (negativer Betrag)

k.A.

36 (1) (k) (iii), 379 (3)

21

Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag)

k.A.

36 (1) (c), 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5)

22

Betrag, der über dem Schwellenwert von 15 % liegt (negativer Betrag)

k.A.

48 (1)

23

davon: direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

k.A.

36 (1) (i), 48 (1) (b), 470, 472 (11)

24

In der EU: leeres Feld

25

davon: von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren

k.A.

36 (1) (c), 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5)

25 a

Verluste Betrag)

(negativer

k.A.

36 (1) (a), 472 (3)

25 b

Vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals (negativer Betrag)

k.A.

36 (1) (l)

26

Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung unterliegen

26 a

Regulatorische Anpassungen im Zusammenhang mit nicht realisierten Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 467 und 468

k.A.

davon: ... Abzugsrealisierte Verluste 1

und

Korrekturposten

für

nicht

k.A.

467

davon: ... Abzugsrealisierte Verluste 2

und

Korrekturposten

für

nicht

k.A.

467

davon: ... Abzugsrealisierte Gewinne 1

und

Korrekturposten

für

nicht

k.A.

468

davon: ... Abzugsrealisierte Gewinne 2

und

Korrekturposten

für

nicht

k.A.

468

Vom harten Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRRBehandlung erforderliche Abzüge

k.A.

481

davon: ...

k.A.

481

27

Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zubringenden Posten, der das zusätzliche Kernkapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag)

k.A.

36 (1) (j)

28

Regulatorische Anpassungen Kernkapitals (CET1) insgesamt

29

Hartes Kernkapital (CET1)

26 b

des

laufenden

Geschäftsjahres

des

harten

(C) Beträge, die der Behandlung vor der CRR unterliegen oder vorgeschriebener Restbetrag gemäß CRR

k.A.

-2

-2

52

Zusätzliches Kernkapital (AT1): Instrumente 30

Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio

k.A.

31

davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft

k.A.

51, 52

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

14

31.12.2015 Mio. €

(A) Betrag am 31.12.15

(B) Verweis auf Artikel der CRR

32

davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passiva eingestuft

k.A.

33

Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 4 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das AT1 ausläuft

17

Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 1. Januar 2018

k.A.

483 (3)

34

Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschließlich nicht in Zeile 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden

k.A.

85, 86, 480

35

davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft

k.A.

36

Zusätzliches Kernkapital (AT1) vor regulatorischen Anpassungen

17

1)

486 (3)

486 (3)

Zusätzliches Kernkapital (AT1): regulatorische Anpassungen 37

Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (negativer Betrag)

k.A.

52 (1) (b), 56 (a), 57, 475 (2)

38

Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)

k.A.

56 (b), 58, 475 (3)

39

Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

40

Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)

k.A.

41

Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRRBehandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR-Restbeträge)

-2

41a

Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

-2

davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. materielle Zwischenverluste (netto), immaterielle Vermögenswerte, Ausfälle von Rückstellungen für zu erwartende Verluste usw.

-2

Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit

k.A.

41b

k.A.

56 (c), 59, 60, 79, 475 (4)

56 (d), 59, 79, 475 (4)

472, 472(3) 472 (4), (6), 472 (8) 472 (9), (10) (a), (11) (a)

(a), 472 (a), 472 472

477, 477 477 (4) (a)

(3),

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

15

(C) Beträge, die der Behandlung vor der CRR unterliegen oder vorgeschriebener Restbetrag gemäß CRR

31.12.2015 Mio. €

(A) Betrag am 31.12.15

(B) Verweis auf Artikel der CRR

gemäß Artikel 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

41c

davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw.

k.A.

Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRRBehandlung erforderliche Abzüge

k.A.

467, 468, 481

davon: ... mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste

k.A.

467

davon: ... mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne

k.A.

468

davon: ...

k.A.

481

42

Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zubringenden Posten, der das Ergänzungskapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag)

k.A.

56 (e)

43

Regulatorische Anpassungen Kernkapitals (AT1) insgesamt

-2

des

zusätzlichen

44

Zusätzliches Kernkapital (AT1)

15

45

Kernkapital insgesamt (T1 = CET1 + AT1)

67

Eigenkapitalquoten und –puffer harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags)

62

Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags)

15,65%

92 (2) (b), 465

63

Gesamtkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags)

15,65%

92 (2) (c)

64

lnstitutsspezifische Anforderung an Kapitalpuffer (Mindestanforderung an die harte Kernkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, zuzüglich der Anforderungen an die Kapitalerhaltungspuffer und antizyklische Kapitalpuffer, Systemrisikopuffer und Puffer für systemrelevante Institute (G-SRI oder ASRI), ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags)

4,5%

CRD 128, 129, 130

65

davon: Kapitalerhaltungspuffer

k.A.

66

davon: antizyklischer Kapitalpuffer

k.A.

67

davon: Systemrisikopuffer

k.A.

67a

davon: Puffer für globalsystemrelevante lnstitute (GSRI) oder andere systemrelevante lnstitute {A.SRI)

k.A.

CRD 131

68

Verfügbares hartes Kernkapital für die Puffer (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags)

7,65%

CRD 128

69

[in EU-Verordnung nicht relevant]

k.A.

36 (1) (h), 45, 46, 472 (10), 56 (c), 59, 60, 475 (4), 66 (c), 69, 70, 477 (4),

70

[in EU-Verordnung nicht relevant]

71

[in EU-Verordnung nicht relevant]

72

Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich

12,20%

92 (2) (a), 465

61

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

16

(C) Beträge, die der Behandlung vor der CRR unterliegen oder vorgeschriebener Restbetrag gemäß CRR

31.12.2015 Mio. €

(A) Betrag am 31.12.15

(B) Verweis auf Artikel der CRR

(C) Beträge, die der Behandlung vor der CRR unterliegen oder vorgeschriebener Restbetrag gemäß CRR

anrechenbarer Verkaufspositionen) 73

Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen)

74

In der EU: leeres Feld

75

Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind)

k.A.

36 (1) (i), 45, 48, 470, 472 (11)

k.A.

36 (1) (c), 38, 48, 470, 472 (5)

Anwendbare Obergrenzen für die Einbeziehung von Wertberichtigungen in das Ergänzungskapital 76

Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze)

k.A.

62

77

Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes

k.A.

62

78

Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze)

k.A.

62

79

Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes

k.A.

62

Eigenkapitalinstrumente, für die die Auslaufregelungen gelten (anwendbar nur vom 1. Januar 2013 bis 1. Januar 2022) k.A.

484 (3), 486 (2) und (5)

80

Derzeitige Obergrenze für CET1-lnstrumente, für die die Auslaufregelungen gelten

81

Wegen Obergrenze aus CET1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)

k.A.

484 (3), 486 (2) und (5)

82

Derzeitige Obergrenze für AT1 -Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten

30

484 (4), 486 (3) und (5)

83

Wegen Obergrenze aus AT1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)

0

484 (4), 486 (3) und (5)

84

Derzeitige Obergrenze für T2-lnstrumente, für die die Auslaufregelungen gelten

k.A.

484 (5), 486 (4) und (5)

85

Wegen Obergrenze aus T2 ausgeschlossener Betrag(Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)

k.A.

484 (5), 486 (4) und (5)

1)

Von den bilanziellen Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter in Höhe von 42 Mio. € zum Berichtstichtag sind nur noch 17 Mio. € im Rahmen der Übergangsregelungen im zusätzlichen Kernkapital anrechenbar. Die restlichen Anteile wurden bereits gekündigt und sind somit nicht mehr anrechenbar. Der Restbestand ungekündigter Einlagen unterschreitet die Obergrenze der Altbestandsregelung. Diese führt somit nicht zu einer weiteren Kappung der Anrechenbarkeit.

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

17

5

Eigenmittelanforderungen (CRR Art. 438)

5.1 Angemessenheit des Internen Kapitals (CRR Art. 438 a)) Die Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals erfolgt mittels des im Risikobericht des Lageberichts beschriebenen Risikotragfähigkeitskonzeptes.

5.2 Aufsichtliche Eigenmittelanforderung (CRR Art. 438 c)) Die Bank ermittelt die aufsichtsrechtliche Eigenmittelanforderung im Einklang mit den Regularien der CRR. Für das Adressausfallrisiko erfolgt die Ermittlung nach dem Kreditrisikostandardansatz gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR, für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz gemäß Teil 3 Titel III der CRR. Mit Eigenkapital zu unterlegende Marktrisiken werden nicht eingegangen. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalanforderung für die einzelnen Risikopositionsklassen der ABK Gruppe zum 31.12.2015: Tabelle 5: Aufsichtsrechtliche Eigenkapitalanforderung auf Institutsgruppenebene 31.12.2015 in TEUR

Eigenmittelanforderung

Kreditrisiko Kreditrisikostandardansatz Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Öffentlichen Stellen

14

Multilaterale Entwicklungsbanken

0

Internationalen Organisationen

0

Institute

3.636

Unternehmen

5.883

Mengengeschäft

13.179

Durch Immobilien besicherte Risikopositionen

4.236

Ausgefallene Risikopositionen

1.208

Mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen

0

Gedeckte Schuldverschreibungen

0

Verbriefungspositionen

0

Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

0

Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

0

Beteiligungsrisikopositionen

8

sonstige Posten

3.825

Marktrisiko nicht relevant Operationelles Risiko Basisindikatoransatz

2.276

Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Risiko) nicht relevant Gesamt

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

34.265

18

Von der zuständigen Behörde sind keine weiteren zusätzlichen Eigenmittel gefordert worden.

5.3 Kapitalquoten (CRR Art. 438 e)) Zum 31.12.2015 stellen sich unsere Kapitalquoten zusammenfassend wie folgt dar: Tabelle 6: Zusammenfassung zur Angemessenheit des Kapitals 31.12.2015 Mindestquoten

31.12.2015 Finanzholdinggruppe

31.12.2015 Einzelinstitut

Harte Kernkapitalquote

4,50%

12,20%

8,64%

Kernkapitalquote

6,00%

15,65%

12,93%

Gesamtkapitalquote

8,00%

15,65%

12,93%

Damit liegen die Kapitalquoten jeweils über den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen.

6

Kreditrisikoanpassungen (CRR Art. 442)

Das Kreditvolumen ist nach CRR Art. 442 nach kreditrisikotragenden Instrumenten, geografischen Hauptgebieten, Hauptbranchen und Restlaufzeiten zur unterteilen. Die nachfolgenden quantitativen Angaben für das gesamte Kreditportfolio bilden das maximale Kreditrisiko der Gruppe ab. Das maximale Kreditrisiko stellt einen Bruttowert dar. Die risikotragenden Finanzinstrumente werden ohne Anrechnung von Kreditrisikominderungstechniken und nach Ansatz von Wertberichtigungen ausgewiesen. Das Bruttokreditvolumen basiert bei Krediten und offenen Zusagen auf Buchwerten, bei Wertpapieren des Anlage- und Handelsbuchs auf Anschaffungskosten bzw. niedrigeren Marktwerten sowie bei Derivaten auf Kreditäquivalenzbeträgen. Im Bruttokreditvolumen sind auch noch nicht in Anspruch genommene Kreditlinien enthalten. Tabelle 7: Durchschnittliches Bruttokreditvolumen Aufsichtliche Forderungsklassen

Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Öffentlichen Stellen Multilaterale Entwicklungsbanken Internationalen Organisationen Institute Unternehmen Mengengeschäft

Durchschnittsbetrag des Bruttokreditvolumens TEUR

Bruttokreditvolumen per 31.12.2015 TEUR 7.757

6.628

128.221

136.325

866

1.185

0

0

0

0

126.801

127.055

73.536

77.384

232.765

221.277

Durch Immobilien besicherte Risikopositionen

59.618

61.962

Ausgefallene Risikopositionen

23.184

23.599

0

0

Gedeckte Schuldverschreibungen

0

0o

Verbriefungspositionen

0

0

Mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

19

Aufsichtliche Forderungsklassen

Durchschnittsbetrag des Bruttokreditvolumens TEUR

Bruttokreditvolumen per 31.12.2015 TEUR

Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

0

Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Beteiligungsrisikopositionen sonstige Posten Gesamt

0

0

0

103

102

49.160

47.439

702.009

702.956

Der Durchschnittsbetrag des Bruttokreditvolumens ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Quartalsmeldungen des Jahres 2015. Die drei folgenden Tabellen zeigen das Bruttokreditvolumen nach geografischen Hauptgebieten, Branchen und vertraglichen Restlaufzeiten dargestellt. Tabelle 8: Bruttokreditvolumen nach geografischer Verteilung per 31.12.2015 Aufsichtsrechtliche Forderungsklassen TEUR

Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Öffentlichen Stellen

Deutschland

andere Mitglieder der EU

Rest der Welt

7.757 128.221 866

Multilaterale Entwicklungsbanken Internationalen Organisationen Institute Unternehmen Mengengeschäft

118.909

7.892

69.299

4.236

232.765

Durch Immobilien besicherte Risikopositionen

59.618

Ausgefallene Risikopositionen

23.184

Mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen Gedeckte Schuldverschreibungen Verbriefungspositionen Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Beteiligungsrisikopositionen sonstige Posten Gesamt

103 49.160 689.881

12.128

0

Der Darstellung ist zu entnehmen, dass der überwiegende Teil des Kreditportfolios in Deutschland lokalisiert ist und damit dort der Schwerpunkt der Kreditvergabe der Bank liegt.

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

20

Tabelle 9: Bruttokreditvolumen nach Branchen per 31.12.2015 Forderungsklassen in TEUR

Banken

Zentralstaaten oder Zentralbanken

öffentliche Haushalte

7.741

Privatpersonen und Unternehmen

keiner Branche zugeordnet

16

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

128.221

Öffentlichen Stellen

866

Multilaterale Entwicklungsbanken Internationalen Organisationen Institute

126.801

Unternehmen

73.535

Mengengeschäft

232.765

Durch Immobilien besicherte Risikopositionen

59.618

Ausgefallene Risikopositionen

23.183

Mit besonders hohen Risikopositionen

Risiken

verbundene

Gedeckte Schuldverschreibungen Verbriefungspositionen Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Anteilen an Organismen Anlagen (OGA)

für

Gemeinsame

Beteiligungsrisikopositionen

103

sonstige Posten Gesamt

49.160 134.558

129.087

389.204

49.160

Vom gesamten Bruttokreditvolumen entfallen zum 31.12.2015 insgesamt 46 Mio. EUR auf kleine oder mittlere Unternehmen (KMU). Der Anteil der KMU in der Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt 3,5% des gesamten Risikobetrags dieser Klasse. Der restliche Anteil der Forderungen gegenüber KMU wird in der Forderungsklasse Unternehmen abgebildet. Tabelle 10: Bruttokreditvolumen nach Restlaufzeiten Forderungsklassen in TEUR

kleiner 1 Jahr

1 Jahr bis 5 Jahre

größer 5 Jahre bis unbefristet

Zentralstaaten oder Zentralbanken

7.757

0

0

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

107.024

21.196

0

Öffentlichen Stellen

866

0

0

Multilaterale Entwicklungsbanken

0

0

0

Internationalen Organisationen

0

0

0

Institute

80.285

46.516

0

Unternehmen

22.738

48.723

2.075

Mengengeschäft

71.938

59.286

101.541

Durch Immobilien besicherte Risikopositionen

12.523

30.270

16.825

Ausgefallene Risikopositionen

23.183

0

0

Mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen

0

0

0

Gedeckte Schuldverschreibungen

0

0

0

Verbriefungspositionen

0

0

0

Institute und Unternehmen mit kurzfristiger

0

0

0

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

21

Forderungsklassen in TEUR

kleiner 1 Jahr

1 Jahr bis 5 Jahre

größer 5 Jahre bis unbefristet

Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

0

0

0

Beteiligungsrisikopositionen

26

0

77

sonstige Posten

0

0

49160

Gesamt

326.340

205.991

169.678

Bonitätsbeurteilung

Alle Kreditengagements unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung. Hierbei wird ermittelt, inwieweit eine teilweise oder vollständige Uneinbringlichkeit der anstehenden Forderungen vorliegt. Eine außerordentliche Überprüfung der Forderungen einschließlich Sicherheiten erfolgt, wenn dem Kreditinstitut Informationen bekannt werden, die auf eine negative Änderung der Risikoeinschätzung der Engagements oder der Sicherheiten hindeuten. Die ABK AG unterscheidet zwischen folgenden Stufen einer Leistungsstörung: In Verzug/ überfällig: Ein Engagement wird als überfällig klassifiziert, wenn es mindestens einen Tag bis maximal 90 Tage überfällig bzw. überzogen ist und nicht als ausgefallen definiert ist. Kredite ab Mahnstufe 3 werden intensiv betreut. Wertgemindert/ notleidend Als wertgemindert bzw. notleidend werden Forderungen definiert, wenn sie als ausgefallen identifiziert wurden. Diese Forderungen sind durch drohende Zahlungsunfähigkeit gekennzeichnet und über 90 Tage überfällig. Die Problemkreditbearbeitung umfasst den Sanierungs- und Abwicklungsprozess. Die Risikovorsorge erfolgt gemäß den handelsrechtlichen Vorgaben nach dem strengen Niederstwertprinzip. Uneinbringliche Forderungen werden abgeschrieben. Für zweifelhaft einbringliche Forderungen werden Einzelwertberichtigungen gebildet. Für das latente Ausfallrisiko hat die Bank Pauschalwertberichtigungen (PWB) in Höhe der steuerlich anerkannten Verfahren gebildet. Unterjährig ist sichergestellt, dass Einzelwertberichtigungen umgehend erfasst werden. Eine Auflösung der Einzelrisikovorsorge wird dann erst vorgenommen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers erkennbar mit nachhaltiger Wirkung verbessert haben. Tabelle 11: Entwicklung der bilanziellen Risikovorsorge 31.12.2015 in TEUR

Einzelwertberichtigungen Rückstellung Zwischensumme Pauschalwertberichtigungen Gesamt

Anfangsbestand zum 31.12.2014

Auflösung

Verbrauch

11.163

0

0

0

0

0

11.163

0

493 11.656

Zuführung

Endbestand zum 31.12.2015

967

12.130

0

967

12.130

0

0

12

505

0

0

979

12.635

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

22

Tabelle 12: Notleidende Hauptgebieten

Kredite

und

Kredite

in

Verzug

nach

zum 31.12.2015

geographischen

Deutschland

in TEUR Gesamtbetrag wertgeminderter Forderungen (notleidende Kredite)

11.053

Bestand EWB und Rückstellungen

12.130

Bestand PWB

505

Nettozuführung oder Auflösung

979

Direktabschreibung

1.333

Eingänge auf abgeschriebene Forderungen

7

420

Inanspruchnahme von Ratingagenturen (CRR Art. 444)

Die ABK beansprucht externe Bewertungen von ECAIs u.a. für die Bonitätsbeurteilung gewisser Forderungsklassen. Zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen im Kreditrisikostandardansatz ist für die Forderungsklasse „Governments“ die Ratingagentur Standard & Poors nominiert. Daneben wird für die Forderungsklasse „Institute“ auf Ratings von Standard & Poors zurückgegriffen. Übertragungen von Emittenten-/ Emissionsratings auf vergleichbare, gleich- oder höherrangige Forderungen wurden im Berichtsjahr nicht vorgenommen. Tabelle 13: Mit ECAIs bewertete Forderungen eingeteilt nach aufsichtsrechtlichen Bonitätsstufen KSA-Positionen (ohne Verbriefungen) vor und nach Kreditrisikominderung (KRM) 31.12.2015 TEUR

Risikogewichte 0%

Zentralstaaten und Zentralbanken Regionale und lokale Gebietskörperschaften

10%

Kapitalabzug

Vor und nach KRM

20%

50%

100%

63.611

48.280

7.757 128.221

Öffentliche Stellen Multilaterale Entwicklungsbanken Internationale Organisationen Institute

7.018

Unternehmen Mengengeschäft Durch Immobilien besicherte Risikopositionen

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

23

7.892

KSA-Positionen (ohne Verbriefungen) vor und nach Kreditrisikominderung (KRM) 31.12.2015 TEUR

Risikogewichte 0%

10%

20%

Kapitalabzug 50%

100%

Ausgefallene Risikopositionen Mit besonders hohem Risiko verbundene Risikopositionen Gedeckte Schuldverschreibungen Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen Beteiligungsrisikopositionen Sonstige Posten Gesamt

8

135.978

7.018

63.611

48.280

7.892

Beteiligungspositionen des Anlagebuchs (CRR Art. 447)

Die ABK AG war am 31.12.2015 an dem IT-Dienstleister G&H Bankensoftware AG und dem Reisebüro BOOM TOURS Reise- und Touristik GMBH beteiligt. Letztgenannte Beteiligung wurde Anfang 2016 veräußert und war somit nur noch vorübergehend im Bestand der Bank. Die Beteiligung am Dienstleister G&H Bankensoftware AG hat strategischen Charakter, da es sich hierbei um den Dienstleister der Bank selber handelt und somit eine enge Zusammenarbeit im Bereich der genutzten Bankensoftware und ITSysteme besteht. Außerdem hält die ABK GmbH eine strategische Beteiligung an der KPM Erste Grundstücks-Gesellschaft mbH. Die Bewertung der Beteiligungen erfolgt gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften zu Anschaffungskosten. Dauerhafte Wertminderungen der Beteiligungen werden abgeschrieben und Zuschreibungen sind bis zur Höhe der Anschaffungskosten möglich. Tabelle 14: Wertansätze von Beteiligungen Beteiligungsgeber

Beteiligungen (nicht börsengehandelt)

Buchwert in TEUR

Zeitwert in TEUR

ABK AG

BOOM TOURS Reise- und Touristik GMBH , Berlin

26

k.A.

ABK AG

G&H Bankensoftware AG, Berlin

49

k.A.

ABK GmbH

KPM Erste Grdst.-Gesell. mbH, Berlin

28

k.A.

Gesamt

103

k.A.

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24

9

Unbelastete Vermögenswerte (CRR Art. 443)

Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über den Grad der Belastung der Vermögenswerte und hieraus abgeleitet eine Einschätzung über die Zahlungsfähigkeit der Bank. Vermögenswerte gelten dann als belastet bzw. gebunden, wenn sie für das Institut nicht frei verfügbar sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn Sie verpfändet bzw. verliehen sind oder zur Absicherung eigener Kredite und zur Besicherung potentieller Verpflichtungen aus dem Derivategeschäft oder zur Bonitätsverbesserung im Rahmen von bilanziellen oder außerbilanziellen Transaktionen genutzt werden. Die folgenden Ausführungen basieren auf den in den EBA-Leitlinien enthaltenden Vorgaben zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte (EBA/GL/2014/03). Die ABK AB verfügt derzeit nicht über belastete Vermögenswerte. Tabelle 15: Buchwerte der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte Buchwert

in TEUR

belastete Vermögenswerte

Beizulegender Zeitwert der belasteten Vermögenswerte

Unbelastete Vermögenswerte

Aktieninstrumente

Beizulegender Zeitwert der unbelasteten Vermögenswerte

0

Schuldtitel

100.993

Sonstige Vermögenswerte

567.462

Gesamt

668.455

10 Operationelles Risiko (CRR Art. 446) Wir verweisen auf die Darstellung der Eigenkapitalanforderungen für operationelle Risiken unter dem Punkt „Angemessenheit der Eigenmittelausstattung“.   Die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Basisindikatoransatz gemäß CRR Art. 315 ermittelt.

Risiko

wird

nach

dem

11 Zinsrisiko im Anlagebuch (CRR Art. 448) Für die Ermittlung des Zinsänderungsrisikos wird der von der Bankenaufsicht vorgegebene Zinsschock von aktuell +/- 200 Basispunkten verwendet.  Die sich hieraus ergebenden quantitativen Auswirkungen eines aufsichtsrechtlichen Zinsschocks gemäß BaFin-Rundschreiben 11/2011 sind wie folgt:

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25

Tabelle 16: Auswirkungen aufsichtlicher Zinsschock

Schwankung wirtschaftlicher Wert in TEUR Zinsschock + 200 Basispunkte

-14.555

Zinsschock – 200 Basispunkte

5.900

In der Bank bestehen keine für das Zinsrisiko relevanten Fremdwährungspositionen. Daher erfolgt kein separater Ausweis der Auswirkungen des Zinsschocks auf einzelne Währungen.

12 Vergütungspolitik (CRR Art. 450) Die nachfolgenden Ausführungen zur Vergütungspolitik beziehen sich auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder, der Aufsichtsratsmitglieder sowie der Mitarbeiter(innen) für das Geschäftsjahr 2015. In der gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 InstitutsVergV a. F. vorzunehmenden Selbsteinschätzung betreffend das Geschäftsjahr 2015 hatte sich die ABK AG nicht als „Bedeutendes Institut“ eingestuft. Die Offenlegungsverpflichtungen des Art. 450 beziehen sich ausschließlich auf Mitarbeiter(innen), deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt („RiskTaker“). Eine Verpflichtung zu einer Identifizierung besteht nur für „Bedeutende Institute“ gem. § 17 der InstitutsVergV. Im Hinblick auf den in § 18 Abs. 2 InstitutsVergV verankerte Verhältnismäßigkeit wird von einer Identifizierung von „Risk-Takern“ im Rahmen der Offenlegung abgesehen. Ziel der Vergütungspolitik der ABK ist es, ein leistungsgerechtes Vergütungssystem zu schaffen, das die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllt und die strategischen Ziele der Bank unterstützt.

12.1 Zuständigkeiten für die jeweiligen Vergütungen Für die Regelungen zur Vergütung der Vorstände ist der Aufsichtsrat maßgeblicher Entscheider. Für die Regelungen zur Vergütung der Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter und aller übrigen Tarifangestellten sind der Vorstand und die Personalleitung maßgebliche Entscheider.

12.2 Zusammensetzung der Vergütungen des Vorstandes Der Vorstand erhält eine vertraglich feste Vergütung, die auf 12 Monatszahlungen aufgeteilt ist. Darüber hinaus erfolgt nach der Verabschiedung des Jahresabschlusses auf der Basis eines positiven Betriebsergebnisses eine von den Aktionären bzw. vom Aufsichtsrat festzulegende einmalige Sonderzahlung. Diese Sonderzahlung ist der einzige variable Gehaltsbestandteil der Vorstände. Rechtsansprüche auf eine bestimmte Summe als Sonderzahlungen sind nicht vorhanden. Die vertraglich feste Vergütung der Vorstände wird im Jahresabschlussbericht ausgewiesen.

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26

Bonuszahlungen und vergleichbare Anreizsysteme sind mit den Vorständen nicht vereinbart. Hierdurch wird eine risikosensitive Geschäftspolitik gefördert.

12.3 Zusammensetzung Mitarbeiter

der

Vergütungen

der

Mitarbeiterinnen

und

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine vertraglich vereinbarte feste Vergütung, die auf 12 Monatszahlungen aufgeteilt ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten darüber hinaus, sofern ein positives Jahresergebnis der Bank erzielt wurde und der Vorstand und der Aufsichtsrat eine entsprechende Ausschüttung nach Abschluss des Geschäftsjahres vornehmen wollen, eine Tantieme-Zahlung. Ein rechtlicher Anspruch auf diese Tantieme-Zahlung besteht nicht. Die Mitarbeiter, die aktiv Konsumentenkredite an den Kunden bringen, erhalten hierfür eine Provision aus der für die Bank selbst aus dem Geschäft anfallenden Provision auf den Abschluss einer bestimmten Versicherung. Dieser einzige variable Gehaltsbestandteil bewegt sich jedoch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in keinem signifikanten Umfang, so dass hieraus kein erhöhtes Risiko für die Bank entsteht. Es besteht somit keine Abhängigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von diesem variablen Gehaltsbestandteil. Vergütungssysteme, die einen schädlichen Anreiz entwickeln könnten, bestehen bei der Bank nicht.

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27

13 Ergänzende Angaben nach § 26a KWG (ABK AG) 13.1 Die rechtliche und organisatorische Struktur des Instituts Die ABK AG ist eine Vollbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, die auf das Kredit- und Einlagengeschäft mit Adressen des öffentlichen Dienstes fokussiert ist. Neben dem regionalen Geschäft akquiriert die ABK AG via Internet zunehmend Adressen aus dem gesamten Bundesgebiet. Das Wertpapierdienstleistungsgeschäft (Emission, Verkauf und Handel von Kapitalmarktprodukten wie Aktien, Anleihen und anderen Wertpapieren) wird nicht betrieben. Die Hauptniederlassung der ABK AG befindet sich in der Invalidenstraße 28, 10115 Berlin. Filialen befinden sich in Charlottenburg und in Potsdam. Als verbundene Unternehmen sind die BOOM TOURS Reise- und Touristik GmbH (Tochterunternehmen) sowie die ABK Allgemeine Beteiligungs- und Kapitalgesellschaft mbH (Muttergesellschaft) zu benennen. Das Unternehmen wird von zwei Vorständen, Herrn Diplom-Betriebswirt Jörg Woltmann und Herrn Bankkaufmann Wilhelm Ittner geführt. Die Aufgaben des Vorstandes umfassen neben der Führungs- und Aufsichtsfunktion insbesondere die strategische Steuerung, Zuteilung der Ressourcen, Rechnungslegung und Finanzberichterstattung sowie das Risikomanagement. Tabelle 17: Geschäftsverteilung im Vorstand

Name

Zuständigkeitsbereiche

Herr Jörg Woltmann

Markt Kredit- und (Geld-)Handelsgeschäft sowie Effekten- und Depotgeschäft, Einlagengeschäft sowie Kasse

Herr Fred Baumgart (bis 30.06.2015)

Interne Revision, Marktfolge, Organisation, Meldewesen und Personal

Herr Wilhelm Ittner

Marktfolge, Rechnungswesen, Risikocontrolling, Geldwäsche/Betrugsprävention, Interne Revision, Organisation, Meldewesen, Personal und IT

Die Mitarbeiteranzahl beträgt aktuell 79 (Stand:01.01.2016). Folgende wesentliche Geschäftsaktivitäten betreibt die ABK:       

Einlagengeschäft Konsumentenkreditgeschäft Immobilienkreditgeschäft Firmenkreditgeschäft Kommunalkreditgeschäft Liquiditätsanlagen in Wertpapieren sowie in Interbankengeldern Immobiliengeschäft

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28

13.2 Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Instituts

Unsere Grundsätze Der vertrauensvolle Umgang mit unseren Kunden und Geschäftspartnern spielt eine wesentliche Rolle im täglichen Geschäftsablauf und für unser gesamtes Leistungsspektrum. Zur Reputation der ABK AG trägt maßgeblich die Einhaltung bestimmter Wertvorstellungen bei, die in einem Code of Conduct zusammengefasst sind. Dieser Code of Conduct bildet die Grundlage für ein sowohl gesetzeskonformes als auch ethisch orientiertes Unternehmensleitbild. Die Mitarbeiter werden angehalten, insbesondere die Grundsätze der Integrität, des respektvollen Umgangs, höchster Professionalität sowie außerordentlicher Kundenorientierung zu beachten. Wir bekennen uns mit diesen Wertvorstellungen zur nachhaltigen Unternehmensführung und einer damit verbundenen gesellschaftlichen Verantwortung. Sowohl Kunden als auch Geschäftspartner werden auf der Grundlage sachlicher und fundierter Kriterien ausgewählt und beraten. Die Auswahl bestimmter Kunden oder Geschäftspartner darf niemals aufgrund persönlicher Vorteile oder Zuwendungen erfolgen. Unlautere Bevorzugungen sowie nicht angemessene Einladungen oder Geschenke sind stets untersagt. Die Mitarbeiter werden angehalten, jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden.

Vorstand Den Vorstand der ABK AG trifft als Leitungsorgan der Bank eine Organisations- und Aufsichtspflicht. Er ist verpflichtet, die Bank dahingehend zu organisieren, dass gesetzliche und unternehmensinterne Vorschriften durch das Unternehmen und seine Mitarbeiter eingehalten werden. Insoweit obliegt dem Vorstand vorrangig auch die Gesamtverantwortung für die Durchführung von Compliance im Unternehmen der ABK. Er hat einen umfassenden Einblick in alle Organisations- und Arbeitsabläufe der Bank und kennt die vielfältigen Interdependenzen zwischen den verschiedenen Aufgabenbereichen. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat schriftlich zu informieren, wenn ein Wechsel des Compliance-Beauftragten oder des stellvertretenden Compliance-Beauftragten ansteht und ihm die Namen der jeweils neu zu benennenden Personen mitzuteilen.

Aufsichtsrat und Kontrollpflichten Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und insbesondere die Wahrnehmung der unternehmerischen Führungsfunktion durch den Vorstand zu überwachen. Sowohl in präventiver als auch in nachträglicher Hinsicht obliegt dem Aufsichtsrat eine Kontrollpflicht des Vorstandes. Im Hinblick auf Compliance erfolgt durch den Aufsichtsrat gleichfalls eine Kontrolle, da der Vorstand verpflichtet ist, ein Compliance-System einzurichten und zu überwachen. Die Kontrolle beschränkt sich jedoch nur darauf, ob ein derartiges System im Unternehmen eingerichtet wurde und ob dieses funktionsfähig ist. Insgesamt soll der Aufsichtsrat darauf hinwirken, dass ihn der Vorstand regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle relevanten Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und der Compliance informiert. Dem Aufsichtsrat obliegt daher eine Rechtsmäßigkeits-, Zweckmäßigkeits-, Satzungsmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitskontrolle.

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29

14 Verschuldungsquote (CRR Art. 451) Die nachfolgenden Angaben entsprechen den Bestimmungen der neuen Delegierten Verordnung (EU) 2015/62 und der Durchführungsverordnung 2016/200 für die Offenlegung der Verschuldungsquote. Unter Anwendung der Bestimmungen der neuen Delegierten Verordnung ergibt sich für die Gruppe zum 31.12.2015 eine Verschuldungsquote von 9,78%. Tabelle 18: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote 31.12.2015

in TEUR

Bilanzwirksame Risikopositionen (ohne Derivate und SFT) 1

Bilanzwirksame Posten (ohne Derivate, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) und Treuhandvermögen, Emittent aber einschließlich Sicherheiten)

2

(Bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogene Aktivabeträge)

3

Summe der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und Treuhandvermögen) (Summe der Zeilen 1 und 2)

664.087

-4.234. 659.853

Risikopositionen aus Derivaten 4

Wiederbeschaffungswert aller Derivatgeschäfte anrechenbare, in bar erhaltene Nachschüsse)

ohne

k.A.

5

Aufschläge für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert in Bezug auf alle Derivatgeschäfte (Marktbewertungsmethode)

k.A.

Risikoposition gemäß Ursprungsrisikomethode

k.A.

6

Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von den Bilanzaktiva abgezogen werden

k.A.

7

(Abzüge von Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften)

k.A.

8

(Ausgeschlossener ZGP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen)

k.A.

9

Angepasster effektiver Nominalwert geschriebener Kreditderivate

k.A.

10

(Aufrechnungen der angepassten effektiven Nominalwerte und Abzüge der Aufschläge für geschriebene Kreditderivate)

k.A.

11

Summe der Risikopositionen aus Derivaten (Summe der Zeilen 4 bis 10)

k.A.

EU-5a

(d.

h.

Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) 12

Brutto-Aktiva aus SFT (ohne Anerkennung von Netting), nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte

k.A.

13

(Aufgerechnete Beträge von Barverbindlichkeiten forderungen aus Brutto-Aktiva aus SFT)

k.A.

14

Gegenparteiausfallrisikoposition für SFT-Aktiva

k.A.

EU14a

Abweichende Regelung für SFT: Gegenparteiausfallrisikoposition gemäß Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 der Verordnung (EU)Nr. 575/2013

k.A.

15

Risikopositionen aus als Beauftragter getätigten Geschäften

k.A.

EU15a

(Ausgeschlossener Risikopositionen)

SFT-

k.A.

16

Summe der Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Summe der Zeilen 12 bis 15a)

k.A.

ZGP-Teil

von

kundengeclearten

und



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30

Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen 17

Außerbilanzielle Risikopositionen zum Bruttonominalwert

25.675

18

(Anpassungen für die Umrechnung in Kreditäquivalenzbeträge)

19

Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen (Summe der Zeilen 17 und 18)

k.A. 25.675

(Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die nach Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt bleiben dürfen EU19a

Gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einbezogene (bilanzielle und außerbilanzielle) gruppeninterne Risikopositionen (Einzelbasis))

k.A.

EU19b

(Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die nach Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt bleiben dürfen

k.A.

Eigenkapital und Gesamtrisikopositionsmessgröße 20

Kernkapital

21

Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote (Summe der Zeilen 3, 11, 16, 19, EU-19a und EU-19b)

67.023 685.528

Verschuldungsquote 22

9,78

Verschuldungsquote

Gewählte Übergangsregelung und Betrag ausgebuchter Treuhandpositionen EU-23

Gewählte Übergangsregelung Kapitalmessgröße

für

die

Definition

der

k.A.

EU-24

Betrag des gemäß Artikel 429 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr.575/2013 ausgebuchten Treuhandvermögens

k.A.

Tabelle 19: Summarische Abstimmung zwischen bilanzierten Aktiva und Risikopositionen für die Verschuldungsquote in TEUR 1

Summe der Aktiva laut veröffentlichtem Abschluss

2

Anpassung für Unternehmen, die für Rechnungslegungszwecke konsolidiert werden, aber nicht dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis angehören

k.A.

3

(Anpassung für Treuhandvermögen, das nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz angesetzt wird, aber gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleibt)

k.A.

4

Anpassungen für derivative Finanzinstrumente

k.A.

5

Anpassungen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT)

k.A.

6

Anpassung für außerbilanzielle Posten (d. h. Umrechnung außerbilanzieller Risikopositionen in Kreditäquivalenzbeträge)

25.675

EU-6a

(Anpassung für gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben)

k.A.

EU-6b

(Anpassung für Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote

k.A.

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

642.893

31

unberücksichtigt bleiben) 7

Sonstige Anpassungen

16.960

8

Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote

685.528

Tabelle 20: Aufgliederung der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und ausgenommene Risikopositionen) in TEUR EU-1

Gesamtsumme der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und ausgenommene Risikopositionen), davon:

399.859

EU-2

Risikopositionen im Handelsbuch

EU-3

Risikopositionen im Anlagebuch, davon: (Summe Zeilen EU-4 bis EU-12)

EU-4

Gedeckte Schuldverschreibungen

EU-5

Risikopositionen, die wie Zentralstaaten behandelt werden

gegenüber

0

EU-6

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden

173

EU-7

Institute

45.456

EU-8

Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert

52.948

EU-9

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

EU-10

Unternehmen

73.535

EU-11

Ausgefallene Positionen

15.099

EU-12

Sonstige Risikopositionen (z. B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind)

47.916

k.A. 399.859 k.A. Risikopositionen

164.732

Tabelle 21: Offenlegung qualitativer Angaben

1

Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikoseiner übermäßigen Verschuldung

Derzeit wird mit einer Zielquote in Höhe von 3,0% ab 01.2018 gerechnet. Die Verschuldungsquote der ABK liegt mit 9,78% komfortabel über diesem Grenzwert. Im Kapitalplanungsprozess wird der Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung zusätzlich Rechnung getragen.

2

Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten

Die Verschuldungsquote hat sich im Berichtszeitraum nur geringfügig verändert. Dabei hat sich das Kernkapital durch Phase Out und Kündigung stiller Beteiligungen aber auch Zuführung anderer Gewinnrücklagen leicht reduziert, während das Gesamtexposure leicht zurückgegangen ist.

Die Bank überwacht ihre Bilanzentwicklung laufend und analysiert hierzu auch die wesentlichen Bilanzkennzahlen, darunter auch die Verschuldungsquote. Im Rahmen der Überwachung des Risikoprofils und der regulatorischen Kapitalausstattung ist die Verschuldungsquote integrativer Bestandteil der Gesamtbanksteuerung.

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32

15 Schlusserklärung Der Vorstand der ABK Allgemeine Beamten Bank AG erklärt mit seiner Unterschrift, dass die in der Bank eingesetzten Methoden und Verfahren des Risikomanagements geeignet sind, stets ein umfassendes Bild über das Risikoprofil der Bank abzugeben. Mithilfe der eingesetzten Modelle wird insbesondere ermöglicht, die Risikotragfähigkeit der Bank nachhaltig sicherzustellen. Berlin, 27.07.2016

Die Geschäftsführung

gez. Jörg Woltmann

gez. Wilhelm Ittner

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33

16 Anhang 1: Eigenmittel 16.1 Anhang 1.1 Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente Tabelle 3: Hauptmerkmale hartes Kernkapital Merkmale 1

Emittent

ABK

2

Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder BloombergKennung für Privatplatzierung)

k.A.

3

Für das Instrument geltendes Recht

KWG

4

CRR-Übergangsregelungen

k.A.

5

CRR-Regelungen nach der Übergangszeit

k.A.

6

Anrechenbar auf Solo·/Konzern·/Solo-·und Konzernebene

Solo

7

lnstrumententyp (Typen von jedem Land zu spezifizieren)

Aktie

8

Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)

€ 30

9

Nennwert des Instruments

9a

Ausgabepreis

9b

Tilgungspreis

10

Rechnungslegungsklassifikation

11

Ursprüngliches Ausgabedatum

29.11.2007

12

Unbefristet oder mit Verfalltermin

unbefr.

Aufsichtsrechtliche Behandlung

Betrag

30 0,001 Passivum 9aa)

13

Ursprünglicher Fälligkeitstermin

k.A.

14

Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht

nein

15

Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag

k.A.

16

Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar

k.A.

Coupons / Dividenden 17

Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen

k.A.

18

Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex

k.A.

19

Bestehen eines ‚Dividenden-Stopps‘

nein

20a

Vollständig diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich)

vollständig diskretionär

20b

Vollständig diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag)

21

Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes

nein

22

Nicht kumulativ oder kumulativ

nicht kumulativ

23

Wandelbar oder nicht wandelbar

nicht wandelbar

24

Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung

k.A.

25

Wenn wandelbar: ganz oder teilweise

k.A.

26

Wenn wandelbar: Wandlungsrate

k.A.

27

Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ

k.A.

28

Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird

k.A.

29

Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird

k.A.

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

vollständig diskretionär

34

30

Herabschreibungsmerkmale

Nein

31

Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung

k.A.

32

Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise

k.A.

33

Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend

k.A.

34

Bei vorübergehender Wiederzuschreibung

der

k.A.

35

Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen)

k.A.

36

Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente

nicht vorhanden

37

Ggf. unvorschriftsmäßige Merkmale nennen

k.A.

Herabschreibung:

Mechanismus

In den Tabellen 4a) bis 4f) erfolgt eine Aufschlüsselung der Gesamtposition des zusätzlichen Kernkapitals in die einzelnen Tranchen

Tabelle 4a: Hauptmerkmale zusätzliches Kernkapital Merkmale

lfd. Nr. 1

lfd. Nr. 2

1

Emittent

ABK

ABK

2

Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder BloombergKennung für Privatplatzierung)

k.A.

k.A.

3

Für das Instrument geltendes Recht

BGB, KWG,

BGB,KWG

Aufsichtsrechtliche Behandlung 4

CRR-Übergangsregelungen

ja

ja

5

CRR-Regelungen nach der Übergangszeit

k.A.

k.A.

6

Anrechenbar auf Solo·/Konzern·/Solo-·und Konzernebene

Solo

Solo

7

lnstrumententyp (Typen von jedem Land zu spezifizieren)

8

Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)

€0

€0

9

Nennwert des Instruments

0,1

3

9a

Ausgabepreis

0,005

0,005

9b

Tilgungspreis

0,005

0,005

10

Rechnungslegungsklassifikation

11

Stille Beteiligung

Stille Beteiligung

Passivum 9ab)

Passivum 9ab)

Ursprüngliches Ausgabedatum

21.12.93

20.06.94

12

Unbefristet oder mit Verfalltermin

unbefr.

unbefr.

13

Ursprünglicher Fälligkeitstermin

nach 5 Jahren mit autom. Verlängerung, wenn nicht zum Jahresende gekündigt wird

nach 5 Jahren mit autom. Verlängerung, wenn nicht zum Jahresende gekündigt wird

14

Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht

15

Wählbarer Kündigungstermin, Kündigungstermine und Tilgungsbetrag

16

Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar

bedingte

ja

ja

k.A.

k.A.

in den Folgejahre

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

35

in den Folgejahren

n Coupons / Dividenden 17

Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen

18

Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex

7,5%

7,75%

19

Bestehen eines ,Dividenden-Stopps‘

nein

nein

20a

Vollständig diskretionär, zwingend (zeitlich)

teilweise

diskretionär

oder

zwingend

zwingend

20b

Vollständig diskretionär, teilweise zwingend (in Bezug auf den Betrag)

diskretionär

oder

zwingend

zwingend

21

Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes

nein

nein

22

Nicht kumulativ oder kumulativ

nicht kumulativ

nicht kumulativ

23

Wandelbar oder nicht wandelbar

nicht wandelbar

nicht wandelbar

24

Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung

k.A.

k.A.

25

Wenn wandelbar: ganz oder teilweise

k.A.

k.A.

26

Wenn wandelbar: Wandlungsrate

k.A.

k.A.

27

Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ

k.A.

k.A.

28

Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird

k.A.

k.A.

29

Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird

k.A.

k.A.

30

Herabschreibungsmerkmale

nein

nein

31

Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung

k.A.

k.A.

32

Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise

k.A.

k.A.

33

Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend

k.A.

k.A.

34

Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung

k.A.

k.A.

35

Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen)

Aktien (CET1)

Aktien (CET1)

36

Unvorschriftsmäßige Instrumente

nicht vorhanden

nicht vorhanden

37

Ggf. unvorschriftsmäßige Merkmale nennen

Merkmale

der

fest

gewandelten

fest

k.A.

k.A.

Tabelle 4b: Hauptmerkmale zusätzliches Kernkapital Merkmale

lfd. Nr. 3

lfd. Nr. 4

1

Emittent

ABK

ABK

2

Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder BloombergKennung für Privatplatzierung)

k.A.

k.A.

3

Für das Instrument geltendes Recht

BGB, KWG,

BGB, KWG,

Aufsichtsrechtliche Behandlung 4

CRR-Übergangsregelungen

ja

ja

5

CRR-Regelungen nach der Übergangszeit

k.A.

k.A.

6

Anrechenbar auf Solo·/Konzern·/Solo-·und Konzernebene

Solo

Solo

7

lnstrumententyp (Typen von jedem Land zu spezifizieren)

Stille Beteiligung

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

36

Stille Beteiligung

8

Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)

€0

€0

9

Nennwert des Instruments

3

4

9a

Ausgabepreis

0,005

0,005

9b

Tilgungspreis

0,005

0,005

10

Rechnungslegungsklassifikation

11

Passivum 9ab)

Passivum 9ab)

Ursprüngliches Ausgabedatum

03.03.95

24.10.95

12

Unbefristet oder mit Verfalltermin

unbefr.

unbefr.

13

Ursprünglicher Fälligkeitstermin

14

Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht

15

Wählbarer Kündigungstermin, Kündigungstermine und Tilgungsbetrag

16

Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar

17

Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen

18

nach 5 Jahren mit automatisc her Verlängeru ng, wenn nicht zum Jahresende gekündigt wird

bedingte

ja

nach 5 Jahren mit automatisch er Verlängerun g, wenn nicht zum Jahresende gekündigt wird ja

k.A.

k.A.

in den Folgejahre n

in den Folgejahren

Coupons / Dividenden fest

fest

Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex

7,75

7,75

19

Bestehen eines ,Dividenden-Stopps‘

nein

nein

20a

Vollständig diskretionär, zwingend (zeitlich)

teilweise

diskretionär

oder

zwingend

zwingend

20b

Vollständig diskretionär, teilweise zwingend (in Bezug auf den Betrag)

diskretionär

oder

zwingend

zwingend

21

Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes

nein

nein

22

Nicht kumulativ oder kumulativ

nicht kumulativ

nicht kumulativ

23

Wandelbar oder nicht wandelbar

nicht wandelbar

nicht wandelbar

24

Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung

k.A.

k.A.

25

Wenn wandelbar: ganz oder teilweise

k.A.

k.A.

26

Wenn wandelbar: Wandlungsrate

k.A.

k.A.

27

Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ

k.A.

k.A.

28

Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird

k.A.

k.A.

29

Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird

k.A.

k.A.

30

Herabschreibungsmerkmale

nein

nein

31

Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung

k.A.

k.A.

32

Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise

k.A.

k.A.

33

Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend

k.A.

k.A.

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

37

34

Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung

k.A.

k.A.

35

Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen)

Aktien (CET1)

Aktien (CET1)

36

Unvorschriftsmäßige Instrumente

nicht vorhanden

nicht vorhanden

37

Ggf. unvorschriftsmäßige Merkmale nennen

Merkmale

der

gewandelten

k.A.

k.A.

Tabelle 4c: Hauptmerkmale zusätzliches Kernkapital Merkmale

lfd. Nr. 5

lfd. Nr. 6

1

Emittent

ABK

ABK

2

Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder BloombergKennung für Privatplatzierung)

k.A.

k.A.

3

Für das Instrument geltendes Recht

BGB, KWG,

BGB, KWG,

Aufsichtsrechtliche Behandlung 4

CRR-Übergangsregelungen

ja

ja

5

CRR-Regelungen nach der Übergangszeit

k.A.

k.A.

6

Anrechenbar auf Solo·/Konzern·/Solo-·und Konzernebene

Solo

Solo

7

lnstrumententyp (Typen von jedem Land zu spezifizieren)

8

Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)

€ 1,5

9

Nennwert des Instruments

4

0,4

9a

Ausgabepreis

0,005

0,005

9b

Tilgungspreis

0,005

0,005

10

Rechnungslegungsklassifikation

11

Stille Beteiligung

Stille Beteiligung €0

Passivum 9ab)

Passivum 9ab)

Ursprüngliches Ausgabedatum

04.03.96

04.04.97

12

Unbefristet oder mit Verfalltermin

unbefr.

13

Ursprünglicher Fälligkeitstermin

14

Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht

15

Wählbarer Kündigungstermin, Kündigungstermine und Tilgungsbetrag

16

Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar

nach 10 Jahren mit automatisc her Verlängeru ng, wenn nicht zum Jahresende gekündigt wird

bedingte

unbefr. nach 10 Jahren mit automatisch er Verlängerun g, wenn nicht zum Jahresende gekündigt wird

ja

ja

k.A.

k.A.

in den Folgejahre n

in den Folgejahren

Coupons / Dividenden 17

Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen

fest

fest

18

Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex

7,75

7,5

19

Bestehen eines ,Dividenden-Stopps‘

nein

nein

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

38

20a

Vollständig diskretionär, zwingend (zeitlich)

teilweise

diskretionär

oder

zwingend

zwingend

20b

Vollständig diskretionär, teilweise zwingend (in Bezug auf den Betrag)

diskretionär

oder

zwingend

zwingend

21

Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes

nein

nein

22

Nicht kumulativ oder kumulativ

nicht kumulativ

nicht kumulativ

23

Wandelbar oder nicht wandelbar

nicht wandelbar

nicht wandelbar

24

Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung

k.A.

k.A.

25

Wenn wandelbar: ganz oder teilweise

k.A.

k.A.

26

Wenn wandelbar: Wandlungsrate

k.A.

k.A.

27

Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ

k.A.

k.A.

28

Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird

k.A.

k.A.

29

Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird

k.A.

k.A.

30

Herabschreibungsmerkmale

nein

nein

31

Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung

k.A.

k.A.

32

Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise

k.A.

k.A.

33

Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend

k.A.

k.A.

34

Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung

k.A.

k.A.

35

Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen)

Aktien (CET1)

Aktien (CET1)

36

Unvorschriftsmäßige Instrumente

nicht vorhanden

nicht vorhanden

37

Ggf. unvorschriftsmäßige Merkmale nennen

Merkmale

der

gewandelten

k.A.

k.A.

Tabelle 4d: Hauptmerkmale zusätzliches Kernkapital Merkmale

lfd. Nr. 7

lfd. Nr. 8

1

Emittent

ABK

ABK

2

Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder BloombergKennung für Privatplatzierung)

k.A.

k.A.

3

Für das Instrument geltendes Recht

BGB, KWG,

BGB, KWG,

Aufsichtsrechtliche Behandlung 4

CRR-Übergangsregelungen

ja

5

CRR-Regelungen nach der Übergangszeit

k.A.

ja k.A.

6

Anrechenbar auf Solo·/Konzern·/Solo-·und Konzernebene

7

lnstrumententyp (Typen von jedem Land zu spezifizieren)

Solo

Solo

8

Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)

€0

9

Nennwert des Instruments

6

10

9a

Ausgabepreis

0,005

0,005

9b

Tilgungspreis

0,005

0,005

10

Rechnungslegungsklassifikation

Passivum

Passivum

Stille Beteiligung

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

Stille Beteiligung €6

39

9ab)

9ab)

11

Ursprüngliches Ausgabedatum

30.04.96

04.04.97

12

Unbefristet oder mit Verfalltermin

unbefr.

unbefr.

13

Ursprünglicher Fälligkeitstermin

14

Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht

15

Wählbarer Kündigungstermin, Kündigungstermine und Tilgungsbetrag

16

Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar

nach 5 Jahren mit automatisc her Verlängeru ng, wenn nicht zum Jahresende gekündigt wird

bedingte

nach 5 Jahren mit automatisch er Verlängerun g, wenn nicht zum Jahresende gekündigt wird

ja

ja

k.A.

k.A.

in den Folgejahre n

in den Folgejahren

Coupons / Dividenden 17

Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen

fest

fest

18

Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex

7,30

7,0

19

Bestehen eines ,Dividenden-Stopps‘

nein

20a

Vollständig diskretionär, zwingend (zeitlich)

teilweise

diskretionär

oder

zwingend

zwingend

20b

Vollständig diskretionär, teilweise zwingend (in Bezug auf den Betrag)

diskretionär

oder

zwingend

zwingend

21

Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes

nein

nein

22

Nicht kumulativ oder kumulativ

nicht kumulativ

nicht kumulativ

23

Wandelbar oder nicht wandelbar

nicht wandelbar

nicht wandelbar

24

Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung

k.A.

k.A.

25

Wenn wandelbar: ganz oder teilweise

k.A.

k.A.

26

Wenn wandelbar: Wandlungsrate

k.A.

k.A.

27

Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ

k.A.

k.A.

28

Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird

k.A.

k.A.

29

Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird

k.A.

k.A.

30

Herabschreibungsmerkmale

nein

nein

31

Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung

k.A.

k.A.

32

Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise

k.A.

k.A.

33

Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend

k.A.

k.A.

34

Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung

k.A.

k.A.

35

Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen)

Aktien (CET1)

Aktien (CET1)

36

Unvorschriftsmäßige Instrumente

nicht vorhanden

nicht vorhanden

Merkmale

der

gewandelten

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

40

37

Ggf. unvorschriftsmäßige Merkmale nennen

k.A.

k.A.

Tabelle 4e: Hauptmerkmale zusätzliches Kernkapital Merkmale

lfd. Nr. 9

lfd. Nr. 10

1

Emittent

ABK

ABK

2

Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder BloombergKennung für Privatplatzierung)

k.A.

k.A.

3

Für das Instrument geltendes Recht

BGB, KWG,

BGB, KWG,

4

CRR-Übergangsregelungen

ja

ja

5

CRR-Regelungen nach der Übergangszeit

k.A.

k.A.

6

Anrechenbar auf Solo·/Konzern·/Solo-·und Konzernebene

Solo

Solo

7

lnstrumententyp (Typen von jedem Land zu spezifizieren)

8

Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)

€ 2,5

€ 2,5

9

Nennwert des Instruments

3

3

9a

Ausgabepreis

0,005

0,005

9b

Tilgungspreis

0,005

0,005

10

Rechnungslegungsklassifikation

11

Aufsichtsrechtliche Behandlung

Stille Beteiligung

Stille Beteiligung

Passivum 9ab)

Passivum 9ab)

Ursprüngliches Ausgabedatum

27.10.98

01.03.99

12

Unbefristet oder mit Verfalltermin

unbefr.

unbefr.

13

Ursprünglicher Fälligkeitstermin

14

Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht

15

Wählbarer Kündigungstermin, Kündigungstermine und Tilgungsbetrag

16

Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar

nach 5 Jahren mit automatisc her Verlängeru ng, wenn nicht zum Jahresende gekündigt wird

bedingte

ja

nach 5 Jahren mit automatisch er Verlängerun g, wenn nicht zum Jahresende gekündigt wird ja

k.A.

k.A.

in den Folgejahre n

in den Folgejahren

Coupons / Dividenden 17

Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen

fest

fest

18

Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex

6,25

5,25

19

Bestehen eines ,Dividenden-Stopps‘

nein

nein

20a

Vollständig diskretionär, zwingend (zeitlich)

teilweise

diskretionär

oder

zwingend

zwingend

20b

Vollständig diskretionär, teilweise zwingend (in Bezug auf den Betrag)

diskretionär

oder

zwingend

zwingend

21

Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes

nein

nein

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

41

22

Nicht kumulativ oder kumulativ

nicht kumulativ

nicht kumulativ

23

Wandelbar oder nicht wandelbar

nicht wandelbar

nicht wandelbar

24

Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung

k.A.

k.A.

25

Wenn wandelbar: ganz oder teilweise

k.A.

k.A.

26

Wenn wandelbar: Wandlungsrate

k.A.

k.A.

27

Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ

k.A.

k.A.

28

Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird

k.A.

k.A.

29

Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird

k.A.

k.A.

30

Herabschreibungsmerkmale

nein

nein

31

Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung

k.A.

k.A.

32

Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise

k.A.

k.A.

33

Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend

k.A.

k.A.

34

Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung

k.A.

k.A.

35

Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen)

Aktien (CET1)

Aktien (CET1)

36

Unvorschriftsmäßige Instrumente

nicht vorhanden

nicht vorhanden

37

Ggf. unvorschriftsmäßige Merkmale nennen

Merkmale

der

gewandelten

k.A.

k.A.

Tabelle 4f: Hauptmerkmale zusätzliches Kernkapital Merkmale

lfd. Nr. 11

1

Emittent

ABK

2

Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder BloombergKennung für Privatplatzierung)

k.A.

3

Für das Instrument geltendes Recht

BGB, KWG,

Aufsichtsrechtliche Behandlung 4

CRR-Übergangsregelungen

ja

5

CRR-Regelungen nach der Übergangszeit

k.A.

6

Anrechenbar auf Solo·/Konzern·/Solo-·und Konzernebene

Solo

7

lnstrumententyp (Typen von jedem Land zu spezifizieren)

Stille Beteiligung

8

Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)

€5

9

Nennwert des Instruments

5

9a

Ausgabepreis

0,005

9b

Tilgungspreis

0,005

10

Rechnungslegungsklassifikation

Passivum 9ab)

11

Ursprüngliches Ausgabedatum

21.10.99

12

Unbefristet oder mit Verfalltermin

unbefr.

13

Ursprünglicher Fälligkeitstermin

nach 5 Jahren mit automatischer Verlängerung, wenn nicht zum Jahresende

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

42

gekündigt wird 14

Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht

15

Wählbarer Kündigungstermin, Kündigungstermine und Tilgungsbetrag

16

Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar

bedingte

ja k.A. in Folgejahren

den

Coupons / Dividenden 17

Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen

18

Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex

5,5

19

Bestehen eines ,Dividenden-Stopps‘

nein

20a

Vollständig diskretionär, zwingend (zeitlich)

teilweise

diskretionär

oder

zwingend

20b

Vollständig diskretionär, teilweise zwingend (in Bezug auf den Betrag)

diskretionär

oder

zwingend

21

Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes

nein

22

Nicht kumulativ oder kumulativ

nicht kumulativ

23

Wandelbar oder nicht wandelbar

nicht wandelbar

24

Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung

k.A.

25

Wenn wandelbar: ganz oder teilweise

k.A.

26

Wenn wandelbar: Wandlungsrate

k.A.

27

Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ

k.A.

28

Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird

k.A.

29

Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird

k.A.

30

Herabschreibungsmerkmale

nein

31

Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung

k.A.

32

Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise

k.A.

33

Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend

k.A.

34

Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung

k.A.

35

Position in der Rangfolge im Liquidationsfall (das jeweils ranghöhere Instrument nennen)

Aktien (CET1)

36

Unvorschriftsmäßige Instrumente

nicht vorhanden

37

Ggf. unvorschriftsmäßige Merkmale nennen

Merkmale

der

fest

gewandelten

k.A.

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

43

16.2 Anhang 1.2 Beschreibung der vollständigen Bedingungen aller Kapitalinstrumente Seriennummer 1-219

Gesellschaftsvertrag über eine stille Vermögenseinlage

Zwischen der

Allgemeine Beamten Kasse Kreditbank GmbH - im folgenden Bank genannt –

Und

… - im folgenden Teilhaber genannt –

wird folgendes vereinbart: §1 Der Teilhaber beteiligt sich an der Bank mit einer stillen Vermögenseinlage von DM … (i.W. Deutsche Mark … ) §2 1.) Das stille Gesellschaftsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die stille Vermögenseinlage geleistet ist. Das Gesellschaftsverhältnis dauert zunächst bis zum ……. (5 Jahre). 2.) Wird es nicht 36 Monate vor Ablauf gekündigt, dann verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. §3 1.) Bei Beendigung der stillen Gesellschaft beschränkt sich der Auseinandersetzungsanspruch des Teilhabers auf die Rückzahlung seiner stillen Vermögenseinlage sowie auf die Gewährung der ihm zustehenden und noch nicht ausgezahlten Gewinnanteile. 2.) An den während des Bestehens der stillen Gesellschaft gebildeten stillen Reserven hat die stille Vermögenseinlage keinen Anteil. Der Teilhaber ist mit der stillen Vermögenseinlage an den zur Zeit der Auflösung schwebenden und noch nicht realisierten Geschäften nicht beteiligt. §4 1.) Der stille Gesellschafter nimmt am Jahresergebnis der Bank im Verhältnis des Nominalbetrages seiner stillen Vermögenseinlage zu dem Gesamtbetrag des haftenden Eigenkapitals der Bank gem. § 10 des Kreditwesengesetzes teil.

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

44

2.) Das genannte Jahresergebnis umfaßt den Jahresüberschuß bzw. Jahresfehlbetrag zuzüglich der Vergütungen auf die stillen Vermögenseinlagen gem. dem Jahresabschluß für das betreffende Geschäftsjahr. 3.) Wird die stille Vermögenseinlage im Laufe eines Geschäftsjahres geleistet, so nimmt der stille Gesellschafter am Jahresergebnis zeitanteilig teil. ‐ 4.) Ist die Bezugsgröße für die Ergebnisbeteiligung ein Jahresüberschuß, so stellt die Ergebnisbeteiligung einen Vorzugsgewinnanteil dar, der auf ……. % p.a. des Nominalbetrages der stillen Vermögenseinlage begrenzt ist. ‐ 5.) Der Anteil am Jahresergebnis ist dem stillen Gesellschafter zu vergüten, sobald der betreffende Jahresabschluß geprüft und festgestellt ist. §5 1.) Im Falle der Kündigung der stillen Gesellschaft hat die Rückgewähr der stillen Vermögenseinlage zur Vorrausetzung, daß die Zahlungsfähigkeit der Bank durch die Rückzahlung nicht gefährdet wird. Im Zweifel ist die zur Rückzahlung fällige Vermögenseinlage zu stunden. Die Stundungszinsen betragen 12 % p.a. 2.) Wird die Bank während der Dauer der stillen Gesellschaft aufgelöst, darf die stille Vermögenseinlage erst zurückgewährt werden, wenn zuvor alle Gläubiger der Bank befriedigt worden sind. 3.) Mit diesen Regelungen entsprechen die Vertragsschließenden der Vorschrift des Kreditwesengesetzes, damit die stille Vermögenseinlage dem haftenden Eigenkapital der Bank zugerechnet werden kann. §6 1.) Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. 2.) Soweit dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 3.) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder unwirksam werden sollten, so müssen sie derart umgedeutet bzw. ergänzt werden, daß der mit der betreffenden Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck nach bester Möglichkeit erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen wird dadurch nicht berührt.

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

45

Seriennummer 223 - 318 Gesellschaftsvertrag über eine stille Vermögenseinlage

zwischen Allgemeine Beamten Kasse Kreditbank GmbH - im folgenden Bank genannt – und … - im folgenden Teilhaber genannt –

§1 Der Teilhaber beteiligt sich gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen an der Bank mit einer stillen Vermögenseinlage in Höhe von DM … (i.W. Deutsche Mark … ) Der Vorzugsgewinnanteil Vermögenseinlage.

beträgt

….

%

p.a.

des

Nominalbetrages

der

stillen

§2 1. Das stille Gesellschaftsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die stille Vermögenseinlage geleistet ist. Das Gesellschaftsverhältnis dauert zunächst bis zum …. (5 Jahre). 2. Wird das Gesellschaftsverhältnis nicht 36 Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. §3 1. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft beschränkt sich der Auseinandersetzungsanspruch des Teilhabers auf die Rückzahlung seiner stillen Vermögenseinlage sowie auf die Gewährung der ihm zustehenden und noch nicht ausgezahlten Gewinnanteile. 2. An den während des Bestehens der stillen Gesellschaft gebildeten stillen Reserven hat die stille Vermögenseinlage keinen Anteil. Der Teilhaber ist mit der stillen Vermögenseinlage an den zur Zeit der Auflösung schwebenden und noch nicht realisierten Geschäften nicht beteiligt. §4 1. Der Teilhaber nimmt am Jahresergebnis der Bank im Verhältnis des Nominalbetrages seiner stillen Vermögenseinlage zu dem Gesamtbetrag des haftenden Eigenkapitals der Bank gemäß § 10 (4) des Kreditwesengesetzes teil. Diese Vorschrift lautet und wird Teil des Gesellschaftsvertrages:

Offenlegungsbericht ABK Allgemeine Beamten Bank AG (Gruppe)

46

„Vermögenseinlagen zuzurechnen, wenn

stiller

Gesellschafter

sind

dem

haftenden

Eigenkapital

1. sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen und das Institut berechtigt ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben, 2. vereinbart ist, daß sie im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen sind, 3. sie dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden sind, 4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Gesellschaftsvertrages fällig werden kann, 5. der Gesellschaftsvertrag keine Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste während der Laufzeit der Einlage ermäßigte Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr als vier Jahren nach der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches entstehen, wieder aufgefüllt wird, und 6. das Institut bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindestens gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt.“ 2. Das genannte Jahresergebnis umfaßt den Jahresüberschuß bzw. Jahresfehlbetrag zuzüglich der Vergütungen auf die stillen Vermögenseinlagen gemäß dem Jahresabschluß für das betreffende Geschäftsjahr. 3. Wird die stille Vermögenseinlage im Laufe eines Geschäftsjahres geleistet, so nimmt der Teilhaber am Jahresergebnis zeitanteilig teil. 4. Ist die Bezugsgröße für die Ergebnisbeteiligung ein Jahresüberschuß, so stellt die Ergebnisbeteiligung einen Vorzugsgewinnanteil dar, der auf den in § 1 genannten Prozentsatz p.a. des Nominalbetrages der stillen Vermögenseinlage begrenzt ist. 5. Der Anteil am Jahresergebnis ist dem Teilhaber zu vergüten, sobald der betreffende Jahresabschluß geprüft und festgestellt ist. §5 1. Im Falle der Kündigung der stillen Gesellschaft hat die Rückgewähr der stillen Vermögenseinlage zur Vorrausetzung, daß die Zahlungsfähigkeit der Bank durch die Rückzahlung nicht gefährdet wird. Im Zweifel ist die zur Rückzahlung fällige Vermögenseinlage zu stunden. Die Stundungszinsen betragen 12 % p.a. §6 1. Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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2. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind bzw. unwirksam werden sollten, so müssen sie derart umgedeutet bzw. ergänzt werden, daß der mit der betreffenden Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck nach bester Möglichkeit erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen wird dadurch nicht berührt.

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Seriennummer ab 327 Gesellschaftsvertrag über eine stille Vermögenseinlage

zwischen Allgemeine Beamten Kasse Kreditbank GmbH - im folgenden Bank genannt – und … - im folgenden Teilhaber genannt –

§1 Der Teilhaber beteiligt sich gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen an der Bank mit einer stillen Vermögenseinlage in Höhe von DM … (i.W. Deutsche Mark … ) Der Vorzugsgewinnanteil Vermögenseinlage.

beträgt

….

%

p.a.

des

Nominalbetrages

der

stillen

§2 1. Das stille Gesellschaftsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die stille Vermögenseinlage geleistet ist. Das Gesellschaftsverhältnis dauert zunächst bis zum …. (5 Jahre). 2. Wird das Gesellschaftsverhältnis nicht 36 Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. §3 1. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft beschränkt sich der Auseinandersetzungsanspruch des Teilhabers auf die Rückzahlung seiner stillen Vermögenseinlage sowie auf die Gewährung der ihm zustehenden und noch nicht ausgezahlten Gewinnanteile. 2. An den während des Bestehens der stillen Gesellschaft gebildeten stillen Reserven hat die stille Vermögenseinlage keinen Anteil. Der Teilhaber ist mit der stillen Vermögenseinlage an den zur Zeit der Auflösung schwebenden und noch nicht realisierten Geschäften nicht beteiligt. §4 1. Der Teilhaber nimmt am Jahresergebnis der Bank im Verhältnis des Nominalbetrages seiner stillen Vermögenseinlage zu dem Gesamtbetrag des haftenden Eigenkapitals

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der Bank gemäß § 10 (4) des Kreditwesengesetzes teil. Diese Vorschrift lautet und wird Teil des Gesellschaftsvertrages: „Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen und das Institut berechtigt ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben, ‐

vereinbart ist, daß sie im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen sind,



sie dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden sind,



der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Gesellschaftsvertrages fällig werden kann,



der Gesellschaftsvertrag keine Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste während der Laufzeit der Einlage ermäßigte Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr als vier Jahren nach der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches entstehen, wieder aufgefüllt wird, und



das Institut bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.

Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindestens gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt.“ 2. Das genannte Jahresergebnis umfaßt den Jahresüberschuß bzw. Jahresfehlbetrag zuzüglich der Vergütungen auf die stillen Vermögenseinlagen gem. dem Jahresabschluß für das betreffende Geschäftsjahr. 3. Wird die stille Vermögenseinlage im Laufe eines Geschäftsjahres geleistet, so nimmt der Teilhaber am Jahresergebnis zeitanteilig teil. 4. Ist die Bezugsgröße für die Ergebnisbeteiligung ein Jahresüberschuß, so stellt die Ergebnisbeteiligung einen Vorzugsgewinnanteil dar, der auf den in § 1 genannten Prozentsatz p.a. des Nominalbetrages der stillen Vermögenseinlage begrenzt ist. 5. Der Anteil am Jahresergebnis ist dem Teilhaber zu vergüten, sobald der betreffende Jahresabschluß geprüft und festgestellt ist. §5 1. Im Falle der Kündigung der stillen Gesellschaft hat die Rückgewähr der stillen Vermögenseinlage zur Vorrausetzung, daß die Zahlungsfähigkeit der Bank durch die Rückzahlung nicht gefährdet wird. Im Zweifel ist die zur Rückzahlung fällige Vermögenseinlage zu stunden. Die Stundungszinsen betragen 12 % p.a.

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§6 1. Die stille Vermögenseinlage ist keine Einlage oder anderes rückzahlbares Geld des Publikums gemäß § 1 Abs. 1.1 Kreditwesengesetz und dadurch keine Einlagensicherungseinrichtung gedeckt. 2. Der Teilhaber wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Teilnahme am Verlust nicht nachträglich zum Nachteil des Instituts geändert werden kann, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden können sowie eine vorzeitige Rückzahlung dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren ist, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt. §7 1. Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 2. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind bzw. unwirksam werden sollten, so müssen sie derart umgedeutet bzw. ergänzt werden, daß der mit der betreffenden Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck nach bester Möglichkeit erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen wird dadurch nicht berührt.

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Seriennummer 1-8000 Gesellschaftsvertrag über eine stille Vermögenseinlage zwischen der Allgemeine Beamten Kasse Kreditbank GmbH - im folgenden Bank genannt – und … - im folgenden Teilhaber genannt – wird folgendes vereinbart:

§1 Der Zertifikat-Inhaber beteiligt sich an der Bank mit einer stillen Vermögenseinlage gemäß dem umseitig genannten Betrag. §2 1. Das stille Gesellschaftsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die stille Vermögenseinlage geleistet ist. Das Gesellschaftsverhältnis dauert zunächst fünf Jahre nach der Zertifikats-Ausstellung (Leistung der stillen Vermögenseinlage). 2. Wird es nicht 36 Monate vor Ablauf gekündigt, dann verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. §3 1. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft beschränkt sich der Auseinandersetzungsanspruch des Teilhabers auf die Rückzahlung seiner stillen Vermögenseinlage sowie auf die Gewährung der ihm zustehenden und noch nicht ausgezahlten Gewinnanteile. 2. An den während des Bestehens der stillen Gesellschaft gebildeten stillen Reserven hat die stille Vermögenseinlage keinen Anteil. Der Teilhaber ist mit der stillen Vermögenseinlage an den zur Zeit der Auflösung schwebenden und noch nicht realisierten Geschäften nicht beteiligt. §4 1. Der stille Gesellschafter nimmt am Jahresergebnis der Bank im Verhältnis des Nominalbetrages seiner stillen Vermögenseinlage zu dem Gesamtbetrag des haftenden Eigenkapitals der Bank gem. § 10 (4) des Kreditwesengesetzes teil. Diese Vorschrift lautet und wird Teil der Vereinbarung: Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen, wenn sie im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach Befriedigung der Gläubiger zurückzuzahlen sind, wenn sie dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden sind, solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Gesellschaftsvertrages fällig werden

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kann und wenn das Kreditinstitut bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. Kredite an stille Gesellschafter, deren Vermögenseinlage mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals beträgt, sind vom haftenden Eigen-kapital abzuziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder wenn sie entgegen der Bankübung nicht ausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des Vomhundertsatzes nach Satz 4 gilt § 16 Abs. 4 des Aktiengesetzes entsprechend. 2. Das genannte Jahresergebnis umfaßt den Jahresüberschuß bzw. Jahresfehlbetrag zuzüglich der Vergütungen auf die stillen Vermögenseinlagen gem. dem Jahresabschluß für das betreffende Geschäftsjahr. 3. Wird die stille Vermögenseinlage im Laufe eines Geschäftsjahres geleistet, so nimmt der stille Gesellschafter am Jahresergebnis zeitanteilig teil. 4. Ist die Bezugsgröße für die Ergebnisbeteiligung ein Jahresüberschuß, so stellt die Ergebnisbeteiligung einen Vorzugsgewinnanteil dar, der auf den umseitig genannten Prozentsatz p.a. des Nominalbetrages der stillen Vermögenseinlage begrenzt ist. 5. Der Anteil am Jahresergebnis ist dem stillen Gesellschafter zu vergüten, sobald der betreffende Jahresabschluß geprüft und festgestellt ist. §5 1. Im Falle der Kündigung der stillen Gesellschaft hat die Rückgewähr der stillen Vermögenseinlage zur Vorrausetzung, daß die Zahlungsfähigkeit der Bank durch die Rückzahlung nicht gefährdet wird. Im Zweifel ist die zur Rückzahlung fällige Vermögenseinlage zu stunden. Die Stundungszinsen betragen 12 % p.a. §6 1. Soweit dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 2. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder unwirksam werden sollten, so müssen sie derart umgedeutet bzw. ergänzt werden, daß der mit der betreffenden Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck nach bester Möglichkeit erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen wird dadurch nicht berührt.

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Seriennummer 3001 – 3703 Gesellschaftsvertrag über eine stille Vermögenseinlage zwischen der Allgemeine Beamten Kasse Kreditbank GmbH - im folgenden Bank genannt – und … - im folgenden Teilhaber genannt – wird folgendes vereinbart:

§1 1. Der Zertifikat-Inhaber beteiligt sich an der Bank mit einer stillen Vermögenseinlage gemäß dem umseitig genannten Betrag. §2 1. Das stille Gesellschaftsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die stille Vermögenseinlage geleistet ist. Das Gesellschaftsverhältnis dauert zunächst zehn Jahre nach der Zertifikats-Ausstellung (Leistung der stillen Vermögenseinlage). 2. Wird es nicht 36 Monate vor Ablauf gekündigt, dann verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. §3 1. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft beschränkt sich der Auseinandersetzungsanspruch des Teilhabers auf die Rückzahlung seiner stillen Vermögenseinlage sowie auf die Gewährung der ihm zustehenden und noch nicht ausgezahlten Gewinnanteile. 2. An den während des Bestehens der stillen Gesellschaft gebildeten stillen Reserven hat die stille Vermögenseinlage keinen Anteil. Der Teilhaber ist mit der stillen Vermögenseinlage an den zur Zeit der Auflösung schwebenden und noch nicht realisierten Geschäften nicht beteiligt. §4 1. Der stille Gesellschafter nimmt am Jahresergebnis der Bank im Verhältnis des Nominalbetrages seiner stillen Vermögenseinlage zu dem Gesamtbetrag des haftenden Eigenkapitals der Bank gem. § 10 (4) des Kreditwesengesetzes teil. Diese Vorschrift lautet und wird Teil der Vereinbarung: Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen, wenn sie im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach Befriedigung der Gläubiger zurückzuzahlen sind, wenn sie dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden sind, solange der Rückzahlungsanspruch

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2. nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Gesellschaftsvertrages fällig werden kann und wenn das Kreditinstitut bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. Kredite an stille Gesellschafter, deren Vermögenseinlage mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals beträgt, sind vom haftenden Eigen-kapital abzuziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder wenn sie entgegen der Bankübung nicht ausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des Vomhundertsatzes nach Satz 4 gilt § 16 Abs. 4 des Aktiengesetzes entsprechend. 3. Das genannte Jahresergebnis umfaßt den Jahresüberschuß bzw. Jahresfehlbetrag zuzüglich der Vergütungen auf die stillen Vermögenseinlagen gem. dem Jahresabschluß für das betreffende Geschäftsjahr. 4. Wird die stille Vermögenseinlage im Laufe eines Geschäftsjahres geleistet, so nimmt der stille Gesellschafter am Jahresergebnis zeitanteilig teil. 5. Ist die Bezugsgröße für die Ergebnisbeteiligung ein Jahresüberschuß, so stellt die Ergebnisbeteiligung einen Vorzugsgewinnanteil dar, der auf den umseitig genannten Prozentsatz p.a. des Nominalbetrages der stillen Vermögenseinlage begrenzt ist. 6. Der Anteil am Jahresergebnis ist dem stillen Gesellschafter zu vergüten, sobald der betreffende Jahresabschluß geprüft und festgestellt ist. §5 1. Im Falle der Kündigung der stillen Gesellschaft hat die Rückgewähr der stillen Vermögenseinlage zur Vorrausetzung, daß die Zahlungsfähigkeit der Bank durch die Rückzahlung nicht gefährdet wird. Im Zweifel ist die zur Rückzahlung fällige Vermögenseinlage zu stunden. Die Stundungszinsen betragen 12 % p.a. §6 1. Soweit dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 2. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder unwirksam werden sollten, so müssen sie derart umgedeutet bzw. ergänzt werden, daß der mit der betreffenden Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck nach bester Möglichkeit erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen wird dadurch nicht berührt.

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55

Seriennummer 8001 - 12000 Gesellschaftsvertrag über eine stille Vermögenseinlage zwischen der Allgemeine Beamten Kasse Kreditbank GmbH - im folgenden Bank genannt – und … - im folgenden Teilhaber genannt – wird folgendes vereinbart:

§1 Der Zertifikat-Inhaber beteiligt sich an der Bank mit einer stillen Vermögenseinlage gemäß dem umseitig genannten Betrag. §2 1. Das stille Gesellschaftsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die stille Vermögenseinlage geleistet ist. Das Gesellschaftsverhältnis dauert zunächst fünf Jahre nach der Zertifikats-Ausstellung (Leistung der stillen Vermögenseinlage). 2. Wird es nicht 36 Monate vor Ablauf gekündigt, dann verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. §3 1. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft beschränkt sich der Auseinandersetzungsanspruch des Teilhabers auf die Rückzahlung seiner stillen Vermögenseinlage sowie auf die Gewährung der ihm zustehenden und noch nicht ausgezahlten Gewinnanteile. 2. An den während des Bestehens der stillen Gesellschaft gebildeten stillen Reserven hat die stille Vermögenseinlage keinen Anteil. Der Teilhaber ist mit der stillen Vermögenseinlage an den zur Zeit der Auflösung schwebenden und noch nicht realisierten Geschäften nicht beteiligt. §4 1. Der stille Gesellschafter nimmt am Jahresergebnis der Bank im Verhältnis des Nominalbetrages seiner stillen Vermögenseinlage zu dem Gesamtbetrag des haftenden Eigenkapitals der Bank gem. § 10 (4) des Kreditwesengesetzes teil. Diese Vorschrift lautet und wird Teil der Vereinbarung. Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen und das Institut berechtigt ist , im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben , vereinbart ist, daß sie im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen sind, sie dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden sind, der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des

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Gesellschaftsvertrages fällig werden kann, der Gesellschaftsvertrag keine Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste während der Laufzeit der Einlage ermäßigte Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr als vier Jahren nach der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird, und das Institut bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat. 2. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen Eigenkapitals ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt. 3. Das genannte Jahresergebnis umfaßt den Jahresüberschuß bzw. Jahresfehlbetrag zuzüglich der Vergütungen auf die stillen Vermögenseinlagen gem. dem Jahresabschluß für das betreffende Geschäftsjahr. 4. Wird die stille Vermögenseinlage im Laufe eines Geschäftsjahres geleistet, so nimmt der stille Gesellschafter am Jahresergebnis zeitanteilig teil. 5. Ist die Bezugsgröße für die Ergebnisbeteiligung ein Jahresüberschuß, so stellt die Ergebnisbeteiligung einen Vorzugsgewinnanteil dar, der auf den umseitig genannten Prozentsatz p.a. des Nominalbetrages der stillen Vermögenseinlage begrenzt ist. 6. Der Anteil am Jahresergebnis ist dem stillen Gesellschafter zu vergüten, sobald der betreffende Jahresabschluß geprüft und festgestellt ist. §5 1. Im Falle der Kündigung der stillen Gesellschaft hat die Rückgewähr der stillen Vermögenseinlage zur Vorrausetzung, daß die Zahlungsfähigkeit der Bank durch die Rückzahlung nicht gefährdet wird. Im Zweifel ist die zur Rückzahlung fällige Vermögenseinlage zu stunden. Die Stundungszinsen betragen 12 % p.a. §6 1. Soweit dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder unwirksam werden sollten, so müssen sie derart umgedeutet bzw. ergänzt werden, daß der mit der betreffen-den Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck nach bester Möglichkeit erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen wird dadurch nicht berührt.

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Seriennummer 12001 - 12620 Gesellschaftsvertrag über eine stille Vermögenseinlage zwischen der Allgemeine Beamten Kasse Kreditbank GmbH - im folgenden Bank genannt – und … - im folgenden Teilhaber genannt – wird folgendes vereinbart:

§1 Der Zertifikat-Inhaber beteiligt sich an der Bank mit einer stillen Vermögenseinlage gemäß dem umseitig genannten Betrag. §2 1. Das stille Gesellschaftsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die stille Vermögenseinlage geleistet ist. Das Gesellschaftsverhältnis dauert zunächst fünf Jahre nach der Zertifikats-Ausstellung (Leistung der stillen Vermögenseinlage). ‐ 2. Wird es nicht 36 Monate vor Ablauf gekündigt, dann verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. §3 1. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft beschränkt sich der Auseinandersetzungsanspruch des Teilhabers auf die Rückzahlung seiner stillen Vermögenseinlage sowie auf die Gewährung der ihm zustehenden und noch nicht ausgezahlten Gewinnanteile. 2. An den während des Bestehens der stillen Gesellschaft gebildeten stillen Reserven hat die stille Vermögenseinlage keinen Anteil. Der Teilhaber ist mit der stillen Vermögenseinlage an den zur Zeit der Auflösung schwebenden und noch nicht realisierten Geschäften nicht beteiligt. §4 1. Der stille Gesellschafter nimmt am Jahresergebnis der Bank im Verhältnis des Nominalbetrages seiner stillen Vermögenseinlage zu dem Gesamtbetrag des haftenden Eigenkapitals der Bank gem. § 10 (4) des Kreditwesengesetzes teil. Diese Vorschrift lautet und wird Teil der Vereinbarung: Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn sie bis zu vollen Höhe am Verlust teilnehmen und das Institut berechtigt ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben, vereinbart ist, dass sie im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen sind, wenn sie dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden sind, der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund

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des Gesellschaftsvertrages fällig werden kann, der Gesellschaftsvertrag keine Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste während der Laufzeit der Einlage ermäßigte Rückzahlungsanspruch durch Gewinne , die nach mehr als vier Jahren nach der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird und das Institut bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtamt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt. 2. Das genannte Jahresergebnis umfaßt den Jahresüberschuß bzw. Jahresfehlbetrag zuzüglich der Vergütungen auf die stillen Vermögenseinlagen gem. dem Jahresabschluß für das betreffende Geschäftsjahr. 3. Wird die stille Vermögenseinlage im Laufe eines Geschäftsjahres geleistet, so nimmt der stille Gesellschafter am Jahresergebnis zeitanteilig teil. 4. Ist die Bezugsgröße für die Ergebnisbeteiligung ein Jahresüberschuß, so stellt die Ergebnisbeteiligung einen Vorzugsgewinnanteil dar, der auf den umseitig genannten Prozentsatz p.a. des Nominalbetrages der stillen Vermögenseinlage begrenzt ist. 5. Der Anteil am Jahresergebnis ist dem stillen Gesellschafter zu vergüten, sobald der betreffende Jahresabschluß geprüft und festgestellt ist. §5 1. Im Falle der Kündigung der stillen Gesellschaft hat die Rückgewähr der stillen Vermögenseinlage zur Vorrausetzung, daß die Zahlungsfähigkeit der Bank durch die Rückzahlung nicht gefährdet wird. Im Zweifel ist die zur Rückzahlung fällige Vermögenseinlage zu stunden. Die Stundungszinsen betragen 12 % p.a. §6 1. Die stille Vermögenseinlage ist keine Einlage oder andere rückzahlbarer Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1.1 KWG und dadurch durch keine Einlagensicherung gedeckt. 2. Der Teilhaber wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Teilnahme am Verlust nicht nachträglich zum Nachteil des Instituts geändert werden kann, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden können sowie eine vorzeitige Rückzahlung dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren ist, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt.

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§7 1. Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 2. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind bzw. unwirksam werden sollten, so müssen sie derart umgedeutet bzw. ergänzt werden, daß der mit der betreffenden Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck nach bester Möglichkeit erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen wird dadurch nicht berührt.

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