A. Kommentar zum Berufsbildungsgesetz

Ziele und Begriffe der Berufsbildung §1 A. Kommentar zum Berufsbildungsgesetz Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1 Ziele und Begriffe der Berufsbildu...
Author: Sebastian Bruhn
40 downloads 0 Views 136KB Size
Ziele und Begriffe der Berufsbildung

§1

A. Kommentar zum Berufsbildungsgesetz

Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1

Ziele und Begriffe der Berufsbildung

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen. (3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. (4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. (5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Inhaltsübersicht I. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Definition des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . 2. Definition der Bundesagentur für Arbeit . . . . . . . . . . . . . III. Berufsbildung als Oberbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Abgrenzung zum Begriff der Berufsbildung in anderen Gesetzen 3. Berufliche Handlungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a. Kenntnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b. Fertigkeiten und Fähigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . c. Zukunftsorientierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Berufsausbildungsvorbereitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Begriff und Ziel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Abgrenzung von der Berufsausbildung . . . . . . . . . . . . . . 3. Abgrenzung von den berufsvorbereitenden Maßnahmen der BA . V. Berufsausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Ziel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Weitere Kriterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Grundausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Berufserfahrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Berufliche Fortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Ziel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Erhaltungs- und Anpassungsfortbildung . . . . . . . . . . . . . Malottke

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Rn. 1– 4 5, 6 5 6 7–20 7, 8 9–14 15, 16 17 18, 19 20 21–25 21 22, 23 24, 25 26–32 27 28 29–31 32 33–37 34 35

63

§1

Ziele und Begriffe der Berufsbildung

3. Erweiterungs- und Aufstiegsfortbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Berufliche Umschulung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIII. Betriebliche Mitbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

I. 1

2

3

4

36, 37 38, 39 40–42

Vorbemerkung

Der Gesetzgeber hat durch das Berufsbildungsgesetz seine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 12 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 Grundgesetz wahrgenommen. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 gibt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zum Recht der Wirtschaft auch der Fragenkreis der praktischen beruflichen Ausbildung, die traditionell und strukturell von den in der Wirtschaft tätigen Arbeitgebern wahrzunehmen ist.1 Bezogen auf den schuldrechtlichen Teil des Berufsbildungsgesetzes, also die arbeitsvertraglichen Regelungen der §§ 10–26, ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz,2 was dazu führt, dass die zusätzliche Anforderung der Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung gem. Art. 72 Abs. 2 Grundgesetz entfällt. Für den Bereich der Gesundheits- und Heilberufe sowie für die Ausbildung im öffentlichen Dienst sind speziellere Regelungen für die Gesetzgebungskompetenz in den Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, 19 a, 27 sowie in Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 Grundgesetz vorhanden. Das Berufsbildungsgesetz regelt nicht, wie Berufsbildung in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet. Tatsächlich gibt es auch rein schulische Ausbildungen. Diese Ausbildungen sind insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens und der sozialen Dienste weit verbreitet, z. B. Logopäde/-in, Erzieher/-in, Physiotherapeut/-in, oder Diätassistent/-in, existieren jedoch auch in anderen Bereichen, zum Beispiel Schauspiel. Dieser Bereich der rein schulischen Ausbildung wird vom BBiG nicht erfasst.3 Die Zulassung der Schulen, ihre Lehrpläne und die Grundlagen ihrer Struktur richten sich gem. Art. 30 und 70 GG nach den Schulgesetzen der Länder. Das Berufsbildungsgesetz geht ganz grundsätzlich davon aus, dass die Berufsbildung im sog. dualen System erfolgt, wonach schulische und betriebliche Ausbildung zusammen wirken.4 Bereits die ersten Entwürfe zu Lehrlingsgesetzen in der Weimarer Republik sahen eine betriebliche Ausbildung begleitet durch Schulunterricht vor.5 Auch im Berufsausbildungsgesetz für West-Berlin6 aus dem Jahr 1951 wurde das duale System vorausgesetzt, indem die Zwischenprüfungen in Zusammenarbeit mit den Berufsschulen durchgeführt wurden und die in der Berufsschule gezeigten Gesamtleistungen bei der Bewertung der Ergebnisse der Abschlussprüfung zu berücksichtigen waren, §§ 27, 28 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz für West-Berlin. Das BBiG regelt die betriebliche Ausbildung (insbesondere in den Paragrafen 10 bis 26) und die Rahmenbedingungen des Berufsbildungsrechts, soweit dies zur Wahrung der Einheit der Arbeits- und Lebensbedingungen in der Bundesrepublik erforderlich ist. Die Verzahnung zum schulischen Teil der Ausbildung ergibt sich durch die in den Landesschulgesetzen normierte Pflicht, die Berufsschule zu besuchen und die Verpflichtung des Ausbildenden, für den Berufsschulunterricht freizustellen. Durch die Novellierung des 1 2 3 4 5

BVerfG 10. 12. 1980 – 2 BvF 3/77, BVerfGE 55, 274, 309. BVerfG 24. 10. 2002 – 2 BvF 1/01, BVerfGE 106, 62, 153 und 278f. Leinemann/Taubert BBiG, § 1 Rn. 3. BAG 29. 9. 2002 – 6 AZR 486/2000, AP Nr. 12 zu § 5 BBiG; BAG 25. 4. 2001 – 5 AZR 509/99, juris. Einen höchst instruktiven Beitrag über die Geschichte des BBiG gibt Söhner Berufsbildungsgesetz, Saarbrücken 2008. 6 Abgedruckt bei: Söhner Berufsbildungsgesetz, Saarbrücken 2008.

64

Malottke

Ziele und Begriffe der Berufsbildung

§1

BBiG im Jahr 2005 wurde zudem die Lernortkooperation in § 2 Abs. 2 eingeführt, ebenso ein Beteiligungsrecht von Lehrern in den Berufsbildungsausschüssen, § 77 Abs. 1; auch dies zeigt, dass betriebliche und schulische Berufsbildung nicht nebeneinander stehen sondern ineinander greifen. Seit dem Jahr 2005 sind die Länder schon im Vorfeld einer Neuordnungskonzeption von Berufen zu informieren, § 4 Abs. 5, so dass der schulische Teil der Ausbildung gleichwertig und gleichzeitig zu dem Neuordnungsverfahren neu geordnet werden kann. Im Übrigen unterliegt der gesamte Bereich der schulischen Berufsbildung gem. den Art. 30 und 70 GG dem Recht des Landes, in dem die Berufsschule liegt. Dort entstehen Lehrpläne für die Schulen (in der Regel auf Basis einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz), dort erfolgt die Auswahl der Lehrer/-innen, die Bestimmung der Schulfächer, des Stundenumfangs, der Lage der Schulzeiten etc. II.

Beruf

1.

Definition des Bundesverfassungsgerichts

Der Begriff des Berufs wird im Berufsbildungsgesetz nicht definiert, er wird vorausgesetzt. Sein Inhalt kann rechtlich unter Rückgriff auf Art. 12 GG bestimmt werden.7 Das Bundesverfassungsgericht definiert ›Beruf‹ in Zusammenhang mit Art. 12 Grundgesetz als jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende erlaubte Tätigkeit.8 Vom Begriff des Berufs in Art. 12 GG werden nicht nur alle Berufe erfasst, die sich in bestimmten, traditionell oder gar rechtlich fixierten Berufsbildern darstellen, sondern auch die vom Einzelnen frei gewählten, untypischen (erlaubten) Tätigkeiten, aus denen sich dann wieder neue, feste Berufsbilder ergeben mögen.9 Durch das Merkmal der ›erlaubten‹ Tätigkeit wird die Gemeinwohlorientierung der beruflichen Tätigkeit hervorgehoben, durch die Komponente ›Lebensgrundlage‹ erfolgt die Abgrenzung zum Hobby und vom Ehrenamt. Die weite Definition ist dem Schutzzweck des Art. 12 GG geschuldet. Für die Beurteilung von Ausbildungsberufen gem. § 4 ist sie zu allgemein. 2.

5

Definition der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit geht demgegenüber in einem eher arbeitssoziologischen Ansatz davon aus, dass der Beruf eine Menge an Tätigkeiten ist, die durch zwei Dimensionen konstituiert wird: Die Berufsfachlichkeit und das Anforderungsniveau.10 Die Bundesagentur für Arbeit unterscheidet vier Anforderungsniveaus (im Gegensatz zum deutschen Qualifikationsrahmen, der acht Niveaus vorsieht11). Die Berufsfachlichkeit bedeutet ein auf berufliche Inhalte bezogenes Bündel von Fachkompetenzen, zum Beispiel Tätigkeitskompetenzen, Verfahrenskompetenzen oder auch Produktkompetenzen. Eine Fachkompetenz umfasst spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufs, die auf einzelne Arbeitstätigkeiten zugeschnitten und notwendig sind, um berufstypische Aufgaben

7 Leinemann/Taubert BBiG, § 1 Rn. 9. 8 Zum Beispiel: BVerfG 19. 7. 2000 – 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197, 212; Jarass/Pieroth Kommentar zum Grundgesetz, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 4 m. w. N. 9 BVerfG 11. 6. 1958 – 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377, 397. 10 Arbeitsgruppe KldB 2010, Das Berufsverständnis der KldB 2010, http://www.pub.arbeitsagen tur.de/hst/services/statistik/000200/html/kldb2010/berufsverstaendnis_ 11 Arbeitskreis deutscher Qualifikationsrahmen, DQR_Diskussionsvorschlag_–1, www.deutscher qualifikationsrahmen.de f downloads f AK DQR. Malottke

65

6

§1

Ziele und Begriffe der Berufsbildung

zu verrichten. Ausgenommen sind Kompetenzen, die fachübergreifend und damit nicht fachspezifisch sind. Über diese Kriterien lässt sich beurteilen, ob aus einem Bündel von Tätigkeiten ein Ausbildungsberuf i. S. d. § 4 geschaffen werden kann.

7

8

III.

Berufsbildung als Oberbegriff

1.

Begriff

Berufsbildung ist die umfassende Beschreibung für eine Bildung, die auf die Ausübung des Berufs gerichtet ist. Der Begriff der Berufsbildung wird im Berufsbildungsgesetz nicht grundsätzlich definiert. Definiert wird in § 1 Abs. 1 lediglich, was Berufsbildung im Sinne des Gesetzes ist: Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung. Damit sind weite Teile der Berufsbildung, insbesondere das non-formale und das informelle Lernen vom BBiG nicht erfasst. Sie können sich im deutschen und europäischen Qualifikationsrahmen12 widerspiegeln und jenseits der Arbeitszeugnisse und Selbstauskünfte damit erstmals systematisch Eingang in einen Bildungsnachweis finden. Der Gesetzgeber verwendet die Begriffe ›Berufsbildung‹ und ›berufliche Bildung‹ (zum Beispiel in § 79 Abs. 1) innerhalb des Berufsbildungsgesetzes synonym. 2.

9

10 11

12

Abgrenzung zum Begriff der Berufsbildung in anderen Gesetzen

Der Begriff der Berufsbildung ist, wie sich bereits aus den uneinheitlichen Beschreibungen des Begriffs »Beruf« ergibt, schwierig zu definieren und wird in mehreren Gesetzen verwendet – leider nicht immer deckungsgleich: • Das Bundessozialgericht13 orientiert sich bei der Auslegung des Begriffs »Berufsbildung« in § 7 Abs. 2 SGB 4 ganz grundsätzlich an den Definitionen des § 1 BBiG14. Das Bundesarbeitsgericht fasst den Begriff der Berufsbildung in § 98 BetrVG weiter. • Maßnahmen der Berufsbildung seien solche, die dem Arbeitnehmer Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die zur Ausfüllung eines Arbeitsplatzes oder einer beruflichen Tätigkeit notwendig sind.15 Erforderlich sei eine systematische, lehrplanartige Weise der Vermittlung,16 die von der individuellen Einweisung am Arbeitsplatz abzugrenzen sei. Dieses Verständnis des Begriffs der ›Berufsbildung‹ ist weiter als die Definition in § 1 BBiG.17 Es umfasst auch Ausbildungen, die vom Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes ausgenommen sind, und Ausbildungen im Bereich der gesondert gesetzlich geregelten Heilberufe. • Die Formulierung »der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten« gem. § 5 Abs. 1 BetrVG erfasst sowohl die Berufsausbildungsvorbereitung als auch die Berufsausbildung und die sonstigen Vertragsverhältnisse gem. § 26 BBiG. Auch Studenten, die ein Betriebspraktikum ableisten, sind von dieser Formulierung erfasst, wenn sie eine pri-

12 Vgl. www.deutscherqualifikationsrahmen.de. 13 Darstellung der Rechtsprechung des BSG zum Begriff der Berufsausbildung unter Herkert/Töltl BBiG, § 1 Rn. 21ff. 14 BSG 1. 12. 2009 – B 12 R 4/08 R, juris, Rn. 18. 15 BAG 18. 4. 2000 – 1 ABR 28/99 und BAG 24. 8. 2004 – 1 ABR 28/03, AP Nr. 9 und 12 zu § 98 BetrVG. 16 BAG 24. 8. 2004 – 1 ABR 28/03, AP Nr. 12 zu § 98 BetrVG. 17 Leinemann/Taubert BBiG, § 1 Rn. 6.

66

Malottke

Ziele und Begriffe der Berufsbildung

§1

vatrechtliche Vertragsbeziehung zum Betriebsinhaber haben.18 Wiederum leicht anders ist der Begriff »der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten« in § 4 Abs. 1 BPersVG19 und den Personalvertretungsgesetzen der Länder zu verstehen. • Die Formulierung »zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte« in § 23 KSchG und in § 20 Abs. 1 BEEG, § 8 Abs. 6 TzBfG entspricht nach allgemeinem Verständnis § 1 Abs. 1 BBiG.20 Daher bleibt zum Beispiel eine Praktikantin im Anerkennungsjahr bei der Berechnung der Zahlengrenze nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG unberücksichtigt.21 Eine Umschülerin wird bei der Berechnung der Zahlengrenze gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 nicht berücksichtigt, wenn sie im Rahmen eines mehrjährigen Vertragsverhältnisses zu einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet wird.22 • Noch weiter gefasst ist der Begriff der Berufsausbildung in § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind nicht nur alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG. Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung liegt vielmehr auch vor, wenn der Betreffende aufgrund privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Anderen Arbeit leistet und dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt. Der Beschäftigte muss dabei dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Ortes der Tätigkeit unterworfen sein.23 Das führt dazu, dass selbst Berufsakademiestudenten, die evtl. nicht unter das BBiG fallen (s. dazu § 26 Rn. 14), sich nach § 5 Abs. 1 ArbGG in der Ausbildung befinden und vor dem Arbeitsgericht klagen können.24 Über dieses erweitere Verständnis des Begriffs der Berufsausbildung und damit auch der Berufsbildung wird schnell und direkt ein sachnaher Rechtsweg zur Verfügung gestellt.25 Demgegenüber fehlt es an einer Beschäftigung und in der Folge an der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, falls ein Umschüler den Weisungen des Ausbildungsbetriebs nicht unterworfen ist, wenn keine über den reinen Leistungsaustausch hinausgehenden Pflichten bestehen.26 3.

13

14

Berufliche Handlungsfähigkeit

Hauptziel und -zweck der Berufsbildung seit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2005 ist die Handlungsfähigkeit. Abs. 2 enthält hierzu eine Legaldefinition: Berufliche Handlungsfähigkeit sind die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Der Gesetzesentwurf27 begründet dies so: Ziel einer modernen Berufsbildung ist die Entwicklung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit. Dabei geht der Begriff der beruflichen Handlungsfähigkeit von einer ganzheitlichen Sichtweise menschlicher Arbeits- und Lerntätigkeit aus. Durch ihren Erwerb soll jeder Mensch über ein Handlungs18 Fitting BetrVG, 24. Aufl., § 5 Rn. 267f. 19 GmSOGB 12. 3. 1987 – GmS-OGB 6/86, AP Nr. 35 zu § 5 BetrVG 1972. 20 V. Hoyningen-Huene/Linck KSchG, § 23 Rn. 8; Leinemann/Taubert BBiG, § 1 Rn. 7; Braun/Mühlhausen BBiG, § 1 Rn. 8. 21 GemSOGB 12. 3. 1987 – GmS-OGB 6/86, AP Nr. 35 zu § 5 BetrVG. 22 BAG 7. 9. 1983 – 7 AZR 101/82, AP Nr. 3 zu § 23 KSchG 1969; LAG Köln 28. 9. 2000 – 5 Sa 1000/00, AP Nr. 23 zu § 23 KSchG 1969. 23 BAG 27. 9. 2006 – 5 AZB 33/06, juris; BAG 24. 9. 2002 – 5 AZB 12/02, juris; BAG 15. 4. 2015 – B9 AZB 10/15, juris (Psychotherapeut). 24 BAG 27. 9. 2006 – 5 AZB 33/06, juris. 25 LAG Chemnitz 16. 3. 3006 – 3 TaBV 39/06, juris. 26 LAG München 12. 2. 2009 – 11 Ta 512/08, juris. 27 BT-Drucks. 15/3980, S. 105. Malottke

67

15

16

§1

Ziele und Begriffe der Berufsbildung

repertoire verfügen, das ihn befähigt, die zunehmende Komplexität der beruflichen Umwelt zu begreifen und durch ziel- und selbstbewusstes, flexibles und verantwortliches Handeln zu gestalten. Dem Begriffspaar »Fertigkeiten und Kenntnisse« als wesentliche Bestandteile der Fachbildung sei der Begriff »Fähigkeiten« zur Seite gestellt worden. Zusammen bildeten diese Elemente die berufliche Handlungsfähigkeit, die in ihrer Gesamtheit das Ergebnis des Qualifizierungsprozesses umschreibt. Immer häufiger zeige sich bei der Schaffung neuer Ausbildungsberufe und der Neuordnung bereits bestehender Berufe, dass das Handlungspotenzial dessen, was von Auszubildenden heute erwartet wird, nicht mehr ausreichend durch »Fertigkeiten und Kenntnisse« umschrieben werden könne. Insbesondere bei Ausbildungsberufen des Dienstleistungssektors rückten Aspekte wie etwa Teamfähigkeit oder Kommunikationsfähigkeit immer stärker in das Interesse von Arbeitgebern wie auch der Auszubildenden selbst. a. 17

Berufliche Kenntnisse sind die Gesamtheit erfahrener Informationen. Mit dem Begriff der Kenntnis werden die psychologischen Prozesse des Erinnerns als Ziel der Ausbildung beschrieben. Erinnern ist vielfältig und kann sich auch in beruflicher Hinsicht beziehen auf das Erinnern von Einzelheiten und Allgemeinen, das Erinnern von Methoden und Prozessen oder von Stilen, Strukturen oder Hintergründen; die Fähigkeit zur Erinnerung (aus dem Gedächtnis reproduzieren, wiedererkennen) an Ideen, Tatsachen usw. in einer Situation, in der bestimmte Stichwörter, Signale oder Anhaltspunkte gegeben werden, um festzustellen welches Wissen gespeichert wurde. b.

18

19

Fertigkeiten und Fähigkeiten

Berufliche Fertigkeiten bezeichnen einen erlernten und angeeigneten Anteil des handlungsorientierten Verhaltens. Sie sind motorisch orientiert und lassen sich durch Übung, Erfahrung, Reflexion und erneutes Training aneignen. Sie sind abzugrenzen von den Fähigkeiten. Eine Fähigkeit hat, wer etwas in kognitiver, selbstregulativer sowie sozial-kommunikativer Hinsicht zu tun vermag. Fertigkeiten und Fähigkeiten bilden zusammen das »Etwas Können«. Wissen und Können gemeinsam bilden eine Kompetenz. Berufliche Handlungsfähigkeit ist also letztlich berufliche Kompetenz. Welche beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für den Beruf als notwendig erachtet werden, ergibt sich für Ausbildungen aus dem jeweiligen Ausbildungsberufsbild und der Ausbildungsordnung, § 5 Abs. 1 Nr. 3. Bei Fortbildungen fehlt eine entsprechende Regelung für den Inhalt der Fortbildungsordnung, § 53. Weil auch die Fortbildung auf die berufliche Handlungsfähigkeit ausgerichtet ist, empfiehlt sich eine Definition derjenigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Unterschied gegenüber der Ausgangsqualifikation ausmachen sollen. c.

20

Kenntnisse

Zukunftsorientierung

Durch den Verweis auf die sich wandelnde Arbeitswelt wird deutlich, dass die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nicht nur für die aktuelle Arbeitswelt, sondern auch für die Anforderungen der zukünftigen Arbeitswelt genügen müssen. Dies setzt eine Zukunftsorientierung in den Ausbildungsberufen und in der betrieblichen Ausbildung voraus. Zukunftsträchtig dürften vor allen Dingen Fähigkeiten sein, insbesondere diejenigen, sich auf neue Verfahren oder veränderte Rahmenbedingungen einzustellen und sich selbst 68

Malottke

Ziele und Begriffe der Berufsbildung

§1

neue Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Demgegenüber hängen Kenntnisse und Fertigkeiten jeweils stark vom derzeitigen Stand der Berufsausübung und der aktuellen Handhabung in den Unternehmen ab. IV.

Berufsausbildungsvorbereitung

1.

Begriff und Ziel

Die Berufsausbildungsvorbereitung wurde durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002 (sog. Hartz II-Gesetz) in das BBiG aufgenommen. Damit sollte verdeutlicht werden, dass sich die Berufsausbildungsvorbereitung inhaltlich und organisatorisch eng an einer anschließenden Berufsausbildung orientiert.28 § 1 Absatz 2 umschreibt Begriff und Ziel der Berufsausbildungsvorbereitung, die im Vorfeld zu einer beruflichen Erstausbildung durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranführen soll. Es handelt sich also um eine im Vorfeld der Berufsausbildung stattfindende Maßnahme für diejenigen Menschen, bei denen die Grundlagen nicht vorhanden sind, um sich die berufliche Handlungsfähigkeit aneignen zu können. Eben diese Grundlagen sollen vermittelt werden. Nach der Gesetzesbegründung29 eröffnet die Berufsausbildungsvorbereitung besonderen Personengruppen, für die aufgrund persönlicher oder sozialer Gegebenheiten eine Berufsausbildung noch nicht in Betracht zu ziehen ist, die Möglichkeit, schrittweise die Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Die Berufsausbildungsmaßnahme hat dadurch einen eigenen Bildungszweck. 2.

Abgrenzung von der Berufsausbildung

Die Berufsausbildungsvorbereitung ist eine eigenständige Bildungsmaßnahme und grenzt sich durch ihren hinführenden Charakter deutlich von der Berufsausbildung gem. Abs. 3 ab. Bei der betrieblichen Berufsausbildungsvorbereitung wird zwischen dem Anbieter der Maßnahme und dem jungen Menschen ein privat-rechtlicher Qualifizierungsvertrag geschlossen.30 Es handelt sich weder um ein Berufsausbildungsverhältnis noch um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein »anderes Vertragsverhältnis« im Sinne des § 26 BBiG.31 Folglich sind §§ 10 bis 23 und 25 BBiG auf die Berufsausbildungsvorbereitung anzuwenden, was sich insbesondere bei der Entgeltlichkeit und der Probezeit auswirkt. Nach dem Wortlaut kann die Berufsausbildungsvorbereitung nur auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vorbereiten. Die ursprüngliche Formulierung »oder eine gleichwertige Berufsausbildung«, mit der zum Beispiel auch auf eine Vorbereitung auf die Ausbildung nach KrPflG vom Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 erfasst war, ist entfallen.

28 29 30 31

21

BT-Drucks. 15/26, S. 29. BT-Drucks. 15/3980, S. 105. Benecke/Hergenröder BBiG, § 68 Rn. 6; Leinemann/Taubert BBiG, § 68 Rn. 7. Wohlgemuth/Wohlgemuth BBiG, § 1 Rn. 9; vgl. die Kommentierung bei § 68 BBiG Rn. 14; vgl. ferner die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/26, S. 30; Leinemann/Taubert BBiG, § 68 Rn. 7; a. A.: Natzel, DB 2002, 719, 720f.

Malottke

69

22

23

§1 3. 24

25

Berufsausbildung

Absatz 3 definiert mit dem Begriff der Berufsausbildung das Kernstück des Berufsbildungsgesetzes; Kernstück insoweit, als zu diesem Thema die ausführlichsten Regelungen im Gesetz enthalten sind, z. B. der ausführliche arbeitsrechtliche Teil, §§ 10–26. Kernstück zudem, weil die Berufsausbildung die in der Praxis am häufigsten vorkommende Gestaltung der Berufsbildung ist.34 1.

27

Abgrenzung von den berufsvorbereitenden Maßnahmen der BA

Die Berufsausbildungsvorbereitung muss von den berufsvorbereitenden Maßnahmen des § 61 SGB III abgegrenzt werden. Der Begriff in § 61 SGB III ist umfassender. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit nach § 61 SGB III sollen auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Vorrangig wird hiermit die Vorbereitung und Eingliederung in Ausbildung angestrebt. Auch die Vorbereitung einer Beschäftigungsaufnahme kann ein Ziel berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen sein. Mit diesen Maßnahmen beabsichtigt die Bundesagentur für Arbeit u. a., • den Teilnehmenden die Möglichkeit zu geben, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten hinsichtlich einer möglichen Berufswahl zu überprüfen und zu bewerten, sich im Spektrum geeigneter Berufe zu orientieren und eine Berufswahlentscheidung zu treffen, • den Teilnehmenden die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung (ggf. auch durch den Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses) oder – sofern dies (noch) nicht möglich ist – für die Aufnahme einer Beschäftigung zu vermitteln, • die Teilnehmenden möglichst nachhaltig in den Ausbildungs- und/oder Arbeitsmarkt zu integrieren. • Vermeidung oder schnelle Beendigung von Ausbildungs- und Arbeitslosigkeit.32 Der zeitliche Umfang sowie die Inhalte der Berufsausbildungsvorbereitung sind im Gesetz nicht vorgeschrieben. Nach § 69 sind Qualifizierungsbausteine, die aus bestehenden Ausbildungsberufen entwickelt wurden, besonders geeignet für die Berufsausbildungsvorbereitung. Hieraus ergibt sich der grundlegende Unterschied zwischen Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung: Die Berufsausbildung ist vom Grundsatz für alle Auszubildenden und Ausbildenden verbindlich in einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben, Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie im Gesetz selbst oder in der Ausbildungsordnung geregelt sind. Demgegenüber kann die Berufsausbildungsvorbereitung individuell auf die unterschiedlichen Lernbedürfnisse auch Einzelner, jedenfalls aber unterschiedlicher Personengruppen zugeschnitten werden.33 V.

26

Ziele und Begriffe der Berufsbildung

Ziel

Die Berufsausbildung hat nach § 1 Abs. 3 einen klaren Auftrag durch den Gesetzgeber: Sie hat die berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln und die erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Die sprachliche Fassung des Absatzes 3 beinhaltet im Gegensatz 32 Fachkonzept für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach §§ 61, 61 a SGB III, http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/HEGA-Internet/A05-Berufl-Qualifizierung/Publi kation/HEGA-11–2009VA-Erg-BvB-Fachkonzept-Anlage-2.pdf. 33 Natzel DB 2003, 719. 34 Leinemann/Taubert BBiG, § 1 Rn. 17.

70

Malottke

Ziele und Begriffe der Berufsbildung

§1

zu allen anderen Formen der Berufsbildung keine Zielbeschreibung; vielmehr stellt der Gesetzgeber hierbei den Anspruch, dass nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung die volle berufliche Handlungsfähigkeit und Erfahrungen für den jeweiligen Ausbildungsberuf vorhanden sind. 2.

Weitere Kriterien

§ 1 Abs. 3 definiert den Begriff der Berufsausbildung abschließend. Weitere Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung als die in § 1 Abs. 3 genannten müssen nicht erfüllt werden. Dies führt dazu, dass auch die Ausbildung zum Operationstechnischen Assistenten, die aufgrund einer Empfehlung der deutschen Krankenhausgesellschaft planmäßig durchgeführt wird, unter den Begriff der Berufsausbildung fallen kann.35 3.

Grundbildung

Vor der Reform des Gesetzes hatte die Berufsausbildung das Ziel, eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachbildung in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Das gesetzliche Erfordernis der breit angelegten Grundbildung ist entfallen, stattdessen steht nunmehr eine zukunftsorientierte berufliche Handlungsfähigkeit im Vordergrund, s. Rn. 15. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die breit angelegte berufliche Grundbildung nunmehr verzichtbar ist. Eine Abstufung der Lerninhalte ergibt sich bereits daraus, dass das Gesetz einen geordneten Ausbildungsgang anordnet. Ein Ordnungskriterium für den Ausbildungsgang kann eine Differenzierung in eine breite berufliche Grundbildung und eine berufsspezifische Fachbildung sein. Eine berufliche Grundbildung bleibt auch deswegen erforderlich, weil sie größtmögliche Gewähr für Anpassungsfähigkeit und Mobilität auf dem Arbeitsmarkt bietet, mithin die Anforderung »in einer sich wandelnden Arbeitswelt« zu erfüllen. Die Gefahr eines nicht geordneten Ausbildungsgangs besteht nur in nicht anerkannten Ausbildungsberufen. Basis eines jeden anerkannten Ausbildungsberufs ist eine Ausbildungsordnung, § 4 Abs. 2. Da der Ausbildungsrahmenplan, die zeitliche und sachliche Gliederung, zwingender Bestandteil einer Ausbildungsordnung ist, § 5 Abs. 1 Nr. 4, kann bei anerkannten Ausbildungsberufen zumindest die Konzeptionierung einer geordneten Ausbildung unterstellt werden. Jugendliche dürfen gem. § 4 Abs. 3 nur in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden. Bei ihnen ist daher davon auszugehen, dass über diesen Weg die Konzeption eines geordneten Ausbildungsgangs gesichert ist. 4.

28

29

30

31

Berufserfahrungen

Die Berufsausbildung hat zwingend auch den Erwerb von erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Dies macht einen deutlichen Praxisbezug der Berufsausbildung nach dem BBiG deutlich. Die Ausbildung grenzt sich insoweit von einer rein schulischen Ausbildung ab. Die berufliche Handlungsfähigkeit soll in berufspraktischen Zusammenhängen36 und durch einen ganzheitlichen Ausbildungsprozess vermittelt und erworben werden. Eine Berufsausbildung, die neben dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule 35 LAG Berlin-Brandenburg 18. 1. 2007 – 18 Sa 1600/06, juris, s. § 26 Rn. 9. 36 Herkert/Töltl BBiG, § 1 Rn. 16. Malottke

71

32

§1

Ziele und Begriffe der Berufsbildung

stattfinden soll, gewährleistet nach der Rechtsprechung zum BBiG in der Fassung vor dem 1. 4. 2005 nicht den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen und ist daher mit § 1 BBiG unvereinbar.37 Ob dies seit der Ermöglichung einer Teilzeitausbildung durch § 8 Abs. 1 Satz 2 noch gelten kann, ist unentschieden. VI. 33

§ 1 Abs. 4 definiert die berufliche Fortbildung. Schon rein begrifflich wird mit der Fortbildung auf die Erstausbildung aufgebaut, die berufliche Handlungsfähigkeit wird »fortentwickelt«. Beide Bildungsmaßnahmen stehen in einem Stufenverhältnis zueinander. Die Fortbildung setzt in der Regel eine angemessene Berufspraxis nebst abgeschlossener Berufsausbildung oder eine entsprechende einschlägige Berufserfahrung voraus. 1.

34

37

Erhaltungs- und Anpassungsfortbildung

Die Erhaltungs- und Anpassungsfortbildung39 hat das Ziel, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten oder anzupassen. Deutlich wird bei der Formulierung, dass der Gesetzgeber nicht von einer statischen Arbeitswelt mit gleichbleibenden Anforderungen an die Arbeitnehmer ausgeht. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Arbeitswelt sich wandelt und die berufliche Handlungsfähigkeit dadurch an Wert verliert. Die berufliche Handlungsfähigkeit wird durch die Erhaltungs- und Anpassungsfortbildung gegenüber der entsprechenden Berufsausbildung nicht zwingend erweitert, sondern den Entwicklungen im Beruf und im Berufsbild angepasst. 3.

36

Ziel

Es handelt sich um eine Soll-Bestimmung. Die Möglichkeiten für den Verordnungsgeber sind hier weiter als im Bereich der Berufsausbildung, in der die berufliche Handlungsfähigkeit zwingend zu vermitteln ist. Im Zentrum des Fortbildungsziels steht wiederum die berufliche Handlungsfähigkeit. Die berufliche Fortbildung soll ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Fortbildung betrifft alle Maßnahmen, die an den vorhandenen Wissensgrundstock anknüpfen, fachliche und berufliche Kenntnisse vertiefen und aktualisieren und ein Mehr an Kenntnissen vermitteln.38 Es werden zwei Arten von beruflichen Fortbildungen unterschieden: 2.

35

Berufliche Fortbildung

Erweiterungs- und Aufstiegsfortbildung

Mit der Erweiterungs- und Aufstiegsfortbildung soll gezielt auf Tätigkeiten in einer höheren Hierarchiestufe, oftmals verbunden mit höherem Schwierigkeitsgrad oder Komplexität, vorbereitet werden. Die Erweiterungsfortbildung bietet schon rein begrifflich ein Mehr an Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten gegenüber der entsprechenden Berufsausbildung. Die Vorschrift wird durch die §§ 53 bis 57 ergänzt. Dort sind die Formalia für die Fortbildungsanerkennung geregelt: Fortbildungsordnungen, Fortbildungsprüfungsregelun37 BVerwG 25. 2. 1982 – 5 C 1/81, juris. 38 Hamburgisches OVG 26. 11. 2001 – 8 Bf 373/00. PVL, juris. 39 VG Frankfurt 10. 9. 2007 – 23 L 1680/07, juris.

72

Malottke

Ziele und Begriffe der Berufsbildung

§1

gen, Vorqualifikationen, Fortbildungsprüfungen sowie Gleichstellung von Prüfungszeugnissen. Die vertragliche Gestaltung von Fortbildungsverhältnissen ist im Berufsbildungsgesetz nicht normiert. Soweit die Fortbildung im Arbeitsverhältnis stattfindet, siehe § 53 Rn. 8ff. Für Fortbildungen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gelten die Grundsätze des Schuldrechts, sowie ggf. des SGB III und des AFBG. VII. Berufliche Umschulung Die Umschulung soll gem. § 1 Abs. 5 zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Umschulung und Fortbildung grenzen sich dadurch voneinander ab, dass bei der Fortbildung die Kompetenzen aus der Berufsausbildung noch verwendet werden können; sie werden erweitert oder angepasst. Bei der Umschulung sind diese Kompetenzen von untergeordneter Bedeutung. Es wird im Ergebnis ein anderer Beruf mit neuem Inhalt erlernt.40 Daraus ergibt sich, dass der Umschüler vor der Umschulung bereits beruflich tätig gewesen ist. Aufgrund der zeitlichen Vorgaben dürfte es sich bei Umschülern zumeist um Erwachsene, nicht um Jugendliche handeln. Eine Umschulung liegt auch dann vor, wenn für den ersten Beruf keine Berufsausbildung durch einen geordneten Ausbildungsgang absolviert wurde. Ausreichend ist, wenn der Bildungswillige einen Status erreicht hat, der ihn zur verantwortlichen Ausübung des bisherigen Berufs befähigt.41 Die Vorschrift wird durch die §§ 58 bis 63 ergänzt. Dort sind die Formalia für die Umschulungsanerkennung geregelt: Umschulungsordnungen, Umschulungsprüfungsregelungen, Umschulungen für einen anerkannten Ausbildungsberuf, Vorqualifikationen, Umschulungsmaßnahmen und -prüfungen sowie Gleichstellung von Prüfungszeugnissen. Die vertragliche Gestaltung von Umschulungsverhältnissen ist im Berufsbildungsgesetz nicht normiert. Zu der vertraglichen Gestaltung der Umschulungsverhältnisse s. § 58 Rn. 4.

38

39

VIII. Betriebliche Mitbestimmung Der Betriebsrat hat gem. § 98 Abs. 1 BetrVG bei Maßnahmen der beruflichen Bildung mitzubestimmen (vgl. ausführlich die Kommentierung bei § 10 BBiG Rn. 62ff.). Der Begriff der beruflichen Bildung in § 98 BetrVG ist weiter gefasst als in § 1 BBiG.42 In Betrieben, die die Berufsbildung als alleinigen Betriebszweck haben (»reine« Ausbildungsbetriebe), gelten die Auszubildenden nicht als Arbeitnehmer/-innen im Sinne des § 5 BetrVG.43 Diese Auszubildenden gelten nicht als »beschäftigt« im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, da sie nicht in den eigentlichen Betriebsablauf, der vom Betriebszweck bestimmt wird, eingegliedert sind. Dies gilt auch dann, wenn die Berufsausbildung nicht der alleinige Betriebszweck des Arbeitgebers ist, sondern noch weitere arbeitstechnische Zwecke hinzukommen. Für die Eingliederung der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur darauf an, ob ihr Ausbildungsberuf von den betriebsangehörigen Arbeitern und Angestellten ausgeübt wird. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es auch in diesen Fällen an einer Eingliederung. Für die Auszubildenden, die

40 41 42 43

Leinemann/Taubert BBiG, § 1 Rn. 32. BSG 30. 9. 1975 – 7 Rar 96/73, juris. BAG 23. 4. 1991 – 1 ABR 49/90, juris, BAG 13. 6. 2007 – 7 ABR 44/06, juris m. w. N. Vgl. auch die Kommentierung zu. § 10 Rn. 54; BAG 13. 6. 2007 – 7 ABR 44/06, juris, m. w. N.; grundlegend BAG 21. 7. 1993 – 7 ABR 35/92, juris.

Malottke

73

40

41

42

§2

Lernorte der Berufsbildung

keine Arbeitnehmer/-innen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind, können Vertretungen gem. § 51 BBiG gebildet werden.44 §2

Lernorte der Berufsbildung

(1) Die Berufsbildung wird durchgeführt 1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung), 2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung), 3. in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung). (2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation). (3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Inhaltsübersicht I Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Lernorte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Betriebliche Berufsbildung . . . . . . . . . . 2. Schulische Berufsbildung . . . . . . . . . . . 3. Ausbildung in sonstigen Berufseinrichtungen III. Lernortkooperation . . . . . . . . . . . . . . . IV. Ausbildung im Ausland . . . . . . . . . . . . . 1. Ausbildungsstätte im Ausland . . . . . . . . 2. Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Auswirkungen auf das Ausbildungsverhältnis 4. Dauer und Berufsschulfreistellung . . . . . . 5. Mitbestimmung . . . . . . . . . . . . . . .

I. 1

. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . .

Rn. 1 2–11 4– 6 7–11 11 12–14 15–25 16 17–19 20–22 23, 24 25

Allgemeines

§ 2 Abs. 1 entspricht § 1 Abs. 5 BBiG 1969. Die Lernorte der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz sind abschließend aufgezählt. Obwohl die Regelungskompetenz für den Bereich der schulischen Berufsbildung bei den Ländern liegt, werden sie als Lernorte der Berufsbildung benannt. Dies ist Ausdruck des dualen Systems der Berufsbildung. Verschiedene Lernorte erfordern eine Koordination und eine Zusammenarbeit bei der Berufsbildung im Allgemeinen sowie im Einzelfall. Vor diesem Hintergrund wurde mit der Novellierung des BBiG Abs. 2 eingefügt. Einfügt wurde mit der Novellierung auch, dass die Ausbildung teilweise im Ausland absolviert werden kann. II.

2

. . . . . . . . . . . .

Lernorte

Die Berufsbildung wird durchgeführt:

• in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung), 44 BAG 13. 6. 2007 – 7 ABR 44/06, juris.

74

Malottke