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Zentral-Arbeitsinspektorat Anlage 3 zu Zl. 62.120/4-3/97 Mai 1997 ARBEITSZEITGRENZEN IM HANDEL (für das Personal in Verkaufsstellen und sonstige Arb...
Author: Käthe Weber
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Zentral-Arbeitsinspektorat Anlage 3 zu Zl. 62.120/4-3/97

Mai 1997

ARBEITSZEITGRENZEN IM HANDEL (für das Personal in Verkaufsstellen und sonstige Arbeitnehmer des Handels) TÄGLICHE

Besondere REGELUNG/Arbeitszeitform

NORMALARBEITSZEIT

Regelungsinstrumente?

§§ (AZG)

--

§ 3 Abs. 1

--

§ 4 Abs. 1

• Grundsatz 8 STUNDEN

• anzuwenden, soweit nicht nachstehende Sonderregelungen gelten • andere Verteilung innerhalb der Woche

9 STUNDEN

• führt zu einer Verlängerung einer täglichen oder der wöchentlichen Ruhezeit (z.B. freier Nachmittag) • Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen

9 STUNDEN

(Fenstertage) • Einarbeitungszeitraum über 7 Wochen

9 STUNDEN

∗ bis 13 Wochen: BV ∗ ab 13 Wochen: KV oder

§ 4 Abs. 3

BV mit KV-Ermächtigung

• Durchrechnung für Verkaufsstellen

∗ bis 4 Wochen: keine

• Wochenarbeitszeit bis 44 Stunden

∗ ab 4 Wo: KV oder

§ 4 Abs. 4

BV mit KV-Ermächtigung ∗ Betriebsvereinbarung 9 STUNDEN

• Gleitende Arbeitszeit

∗ schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat

HINWEISE: KV = Kollektivvertrag, BV = Betriebsvereinbarung, AI = Arbeitsinspektorat; Regelungen für Schichtarbeit siehe eigene Übersicht Die Aufstellung enthält alle relevanten Ermächtigungen für den KV, unabhängig davon, ob sie am 1.5.1997 bereits genutzt werden.

§ 4b Abs. 4

Zentral-Arbeitsinspektorat Anlage 3 zu Zl. 62.120/4-3/97

Mai 1997

TÄGLICHE NORMALARBEITSZEIT

Besondere REGELUNG/Arbeitszeitform

Regelungsinstrumente?

§§ (AZG)

∗ Kollektivvertrag 10 STUNDEN

• Gleitende Arbeitszeit

∗ BV mit KV-Ermächtigung

§ 4b Abs. 4

• Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen 10 STUNDEN

10 STUNDEN

• Einarbeitungszeitraum max. 7 Wochen

---

§ 4 Abs. 2

∗ Kollektivvertrag

§ 4 Abs. 7 Z 1

∗ BV mit KV-Ermächtigung

§ 4 Abs. 9

• Durchrechnungszeitraum bis 52 Wochen

∗ Kollektivvertrag

§ 4 Abs. 7 Z 2

• mehrtägiger zusammenhängender Zeitausgleich

∗ BV mit KV-Ermächtigung

§ 4 Abs. 9

• Durchrechnungszeitraum über 52 Wochen

∗ Kollektivvertrag

§ 4 Abs. 7 Z 3

• mehrwöchiger zusammenhängender Zeitausgleich

∗ BV mit KV-Ermächtigung

§ 4 Abs. 9

• 4 - Tage - Woche • Durchrechnung der Normalarbeitszeit

10 STUNDEN

• Durchrechnung der Normalarbeitszeit 10 STUNDEN

∗ Kollektivvertrag 12 STUNDEN

• regelmäßige und erhebliche Arbeitsbereitschaft

∗ BV mit KV-Ermächtigung ∗ BV in Betrieben ohne KV ∗ Bescheid des AI in Betrieben ohne Betriebsrat

HINWEISE: KV = Kollektivvertrag, BV = Betriebsvereinbarung, AI = Arbeitsinspektorat; Regelungen für Schichtarbeit siehe eigene Übersicht Die Aufstellung enthält alle relevanten Ermächtigungen für den KV, unabhängig davon, ob sie am 1.5.1997 bereits genutzt werden.

§ 5 Abs. 1, 2, 3

Zentral-Arbeitsinspektorat Anlage 3 zu Zl. 62.120/4-3/97

Mai 1997

HÖCHSTGRENZEN der

Besondere REGELUNG/Arbeitszeitform

TAGESARBEITSZEIT

Regelungsinstrumente?

§§ (AZG)

---

§ 9 Abs. 1

---

§ 8 Abs. 2

• Grundsatz, anzuwenden, soweit nicht nachstende 10 STUNDEN

Sonderregelungen gelten • Überstunden für Vor- und Abschlußarbeiten

10,5 STUNDEN

• Vertretung durch andere Arbeitnehmer/innen ist nicht möglich • Heranziehung Betriebsfremder nicht zumutbar • Überstunden bei vorübergehendem besonderen

12 STUNDEN

Arbeitsbedarf

∗ Betriebsvereinbarung

§ 7 Abs. 4

• maximal 12 Wochen pro Kalenderjahr ∗ Kollektivvertrag 12 STUNDEN

• Überstunden bei 4-Tage-Woche

∗ BV mit KV-Ermächtigung

§ 7 Abs. 6

∗ BV für Betriebe ohne KV-Möglichkeit

12 STUNDEN

• Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft

∗ Kollektivvertrag

⇒ je nach Regelung Normalarbeitszeit oder

∗ BV mit KV-Ermächtigung

§ 5 Abs. 1,2, 3

∗ BV in Betrieben ohne KV

§ 7 Abs. 3

Überstunden

∗ Bescheid des AI in Betrieben ohne Betriebsrat ⇒ Die Einhaltung der Höchstrenzen ist von der Arbeitsinspektion zu kontrollieren. Übertretungen sind nach § 28 AZG mit Strafe bedroht.

HINWEISE: KV = Kollektivvertrag, BV = Betriebsvereinbarung, AI = Arbeitsinspektorat; Regelungen für Schichtarbeit siehe eigene Übersicht Die Aufstellung enthält alle relevanten Ermächtigungen für den KV, unabhängig davon, ob sie am 1.5.1997 bereits genutzt werden.

Zentral-Arbeitsinspektorat Anlage 3 zu Zl. 62.120/4-3/97

Mai 1997

WÖCHENTLICHE

Besondere REGELUNG/Arbeitszeitform

NORMALARBEITSZEIT

Regelungsinstrumente?

§§ (AZG)

--

§ 3 Abs. 1

---

§ 4 Abs. 4

• Grundsatz 40 STUNDEN

• anzuwenden, soweit nicht nachstende Sonderregelungen gelten • Durchrechnung für Verkaufsstellen

44 STUNDEN

44 STUNDEN

50 STUNDEN

• Durchrechnungszeitraum 4 Wochen • Durchrechnung für Verkaufsstellen

∗ Kollektivvertrag

• Durchrechnungszeitraum über 4 Wochen

∗ BV mit KV-Ermächtigung

• Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen

∗ bis 7 Wochen: keine

⇒ im Schnitt maximal 48-Stunden pro Woche

∗ 7 bis 13 Wochen: BV

§ 9 Abs. 1

∗ ab 13 Wochen: KV oder BV mit

§ 4 Abs. 2, 3

(Durchrechnungszeitraum 17 Wochen, kann durch KV verlängert werden)

§ 4 Abs. 4

KV-Ermächtigung ∗ Kollektivvertrag

60 STUNDEN

• regelmäßige und erhebliche Arbeitsbereitschaft

∗ BV mit KV-Ermächtigung ∗ BV in Betrieben ohne KV ∗ Bescheid des AI in Betrieben ohne Betriebsrat

⇒ Die 48-Stunden-Grenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt ab 1. Jänner 1998.

HINWEISE: KV = Kollektivvertrag, BV = Betriebsvereinbarung, AI = Arbeitsinspektorat; Regelungen für Schichtarbeit siehe eigene Übersicht Die Aufstellung enthält alle relevanten Ermächtigungen für den KV, unabhängig davon, ob sie am 1.5.1997 bereits genutzt werden.

§ 5 Abs. 1, 2, 3

Zentral-Arbeitsinspektorat Anlage 3 zu Zl. 62.120/4-3/97

Mai 1997

HÖCHSTGRENZE der

Besondere REGELUNG/Arbeitszeitform

WOCHENARBEITSZEIT

Regelungsinstrumente?

§§ (AZG)

--

§ 9 Abs. 1

• Grundsatz • anzuwenden, soweit nicht nachstende 50 STUNDEN

§ 9 Abs. 4

Sonderregelungen gelten ⇒ im Schnitt maximal 48-Stunden pro Woche (Durchrechnungszeitraum 17 Wochen, kann durch KV verlängert werden) • Überstunden bei vorübergehendem besonderen

60 STUNDEN

Arbeitsbedarf

∗ Betriebsvereinbarung

• maximal 12 Wochen pro Kalenderjahr

§ 7 Abs. 4 § 9 Abs. 3, 4

⇒ im Schnitt maximal 48-Stunden pro Woche (siehe oben) ∗ Kollektivvertrag 60 STUNDEN

• regelmäßige und erhebliche Arbeitsbereitschaft

∗ BV mit KV-Ermächtigung

⇒ je nach Regelung Normalarbeitszeit oder

∗ BV in Betrieben ohne KV

Überstunden

§ 5 Abs. 1, 2, 3

∗ Bescheid des AI in Betrieben ohne § 7 Abs. 3 Betriebsrat

⇒ Die Einhaltung der Höchstgrenzen ist von der Arbeitsinspektion zu kontrollieren. Übertretungen sind nach § 28 AZG mit Strafe bedroht. ⇒ Die 48-Stunden-Grenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt ab 1. Jänner 1998.

HINWEISE: KV = Kollektivvertrag, BV = Betriebsvereinbarung, AI = Arbeitsinspektorat; Regelungen für Schichtarbeit siehe eigene Übersicht Die Aufstellung enthält alle relevanten Ermächtigungen für den KV, unabhängig davon, ob sie am 1.5.1997 bereits genutzt werden.

Zentral-Arbeitsinspektorat Anlage 3 zu Zl. 62.120/4-3/97

Mai 1997

HÖCHSTGRENZE der WOCHENARBEITSZEIT

Besondere REGELUNG/Arbeitszeitform

Regelungsinstrumente?

§§ (AZG)

• Überstunden bei erhöhtem Arbeitsbedarf GRENZE laut KV

⇒ im Schnitt maximal 48-Stunden pro Woche

∗ Kollektivvertrag

§ 7 Abs. 2 § 9 Abs. 3, 4

(Durchrechnungszeitraum 17 Wochen, kann durch KV verlängert werden) • Überstundengenehmigung durch AI GRENZE laut BESCHEID

⇒ im Schnitt maximal 48-Stunden pro Woche (Durchrechnungszeitraum 17 Wochen, kann

∗ Bescheid des AI

§ 7 Abs. 5 § 9 Abs. 3, 4

durch KV verlängert werden)

⇒ Die Einhaltung der Höchstgrenzen ist von der Arbeitsinspektion zu kontrollieren. Übertretungen sind nach § 28 AZG mit Strafe bedroht. ⇒ Die 48-Stunden-Grenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt ab 1. Jänner 1998.

HINWEISE: KV = Kollektivvertrag, BV = Betriebsvereinbarung, AI = Arbeitsinspektorat; Regelungen für Schichtarbeit siehe eigene Übersicht Die Aufstellung enthält alle relevanten Ermächtigungen für den KV, unabhängig davon, ob sie am 1.5.1997 bereits genutzt werden.