Zentral-Arbeitsinspektorat Anlage 3 zu Zl. 62.120/4-3/97
Mai 1997
ARBEITSZEITGRENZEN IM HANDEL (für das Personal in Verkaufsstellen und sonstige Arbeitnehmer des Handels) TÄGLICHE
Besondere REGELUNG/Arbeitszeitform
NORMALARBEITSZEIT
Regelungsinstrumente?
§§ (AZG)
--
§ 3 Abs. 1
--
§ 4 Abs. 1
• Grundsatz 8 STUNDEN
• anzuwenden, soweit nicht nachstehende Sonderregelungen gelten • andere Verteilung innerhalb der Woche
9 STUNDEN
• führt zu einer Verlängerung einer täglichen oder der wöchentlichen Ruhezeit (z.B. freier Nachmittag) • Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen
9 STUNDEN
(Fenstertage) • Einarbeitungszeitraum über 7 Wochen
9 STUNDEN
∗ bis 13 Wochen: BV ∗ ab 13 Wochen: KV oder
§ 4 Abs. 3
BV mit KV-Ermächtigung
• Durchrechnung für Verkaufsstellen
∗ bis 4 Wochen: keine
• Wochenarbeitszeit bis 44 Stunden
∗ ab 4 Wo: KV oder
§ 4 Abs. 4
BV mit KV-Ermächtigung ∗ Betriebsvereinbarung 9 STUNDEN
• Gleitende Arbeitszeit
∗ schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat
HINWEISE: KV = Kollektivvertrag, BV = Betriebsvereinbarung, AI = Arbeitsinspektorat; Regelungen für Schichtarbeit siehe eigene Übersicht Die Aufstellung enthält alle relevanten Ermächtigungen für den KV, unabhängig davon, ob sie am 1.5.1997 bereits genutzt werden.
§ 4b Abs. 4
Zentral-Arbeitsinspektorat Anlage 3 zu Zl. 62.120/4-3/97
Mai 1997
TÄGLICHE NORMALARBEITSZEIT
Besondere REGELUNG/Arbeitszeitform
Regelungsinstrumente?
§§ (AZG)
∗ Kollektivvertrag 10 STUNDEN
• Gleitende Arbeitszeit
∗ BV mit KV-Ermächtigung
§ 4b Abs. 4
• Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen 10 STUNDEN
10 STUNDEN
• Einarbeitungszeitraum max. 7 Wochen
---
§ 4 Abs. 2
∗ Kollektivvertrag
§ 4 Abs. 7 Z 1
∗ BV mit KV-Ermächtigung
§ 4 Abs. 9
• Durchrechnungszeitraum bis 52 Wochen
∗ Kollektivvertrag
§ 4 Abs. 7 Z 2
• mehrtägiger zusammenhängender Zeitausgleich
∗ BV mit KV-Ermächtigung
§ 4 Abs. 9
• Durchrechnungszeitraum über 52 Wochen
∗ Kollektivvertrag
§ 4 Abs. 7 Z 3
• mehrwöchiger zusammenhängender Zeitausgleich
∗ BV mit KV-Ermächtigung
§ 4 Abs. 9
• 4 - Tage - Woche • Durchrechnung der Normalarbeitszeit
10 STUNDEN
• Durchrechnung der Normalarbeitszeit 10 STUNDEN
∗ Kollektivvertrag 12 STUNDEN
• regelmäßige und erhebliche Arbeitsbereitschaft
∗ BV mit KV-Ermächtigung ∗ BV in Betrieben ohne KV ∗ Bescheid des AI in Betrieben ohne Betriebsrat
HINWEISE: KV = Kollektivvertrag, BV = Betriebsvereinbarung, AI = Arbeitsinspektorat; Regelungen für Schichtarbeit siehe eigene Übersicht Die Aufstellung enthält alle relevanten Ermächtigungen für den KV, unabhängig davon, ob sie am 1.5.1997 bereits genutzt werden.
§ 5 Abs. 1, 2, 3
Zentral-Arbeitsinspektorat Anlage 3 zu Zl. 62.120/4-3/97
Mai 1997
HÖCHSTGRENZEN der
Besondere REGELUNG/Arbeitszeitform
TAGESARBEITSZEIT
Regelungsinstrumente?
§§ (AZG)
---
§ 9 Abs. 1
---
§ 8 Abs. 2
• Grundsatz, anzuwenden, soweit nicht nachstende 10 STUNDEN
Sonderregelungen gelten • Überstunden für Vor- und Abschlußarbeiten
10,5 STUNDEN
• Vertretung durch andere Arbeitnehmer/innen ist nicht möglich • Heranziehung Betriebsfremder nicht zumutbar • Überstunden bei vorübergehendem besonderen
12 STUNDEN
Arbeitsbedarf
∗ Betriebsvereinbarung
§ 7 Abs. 4
• maximal 12 Wochen pro Kalenderjahr ∗ Kollektivvertrag 12 STUNDEN
• Überstunden bei 4-Tage-Woche
∗ BV mit KV-Ermächtigung
§ 7 Abs. 6
∗ BV für Betriebe ohne KV-Möglichkeit
12 STUNDEN
• Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft
∗ Kollektivvertrag
⇒ je nach Regelung Normalarbeitszeit oder
∗ BV mit KV-Ermächtigung
§ 5 Abs. 1,2, 3
∗ BV in Betrieben ohne KV
§ 7 Abs. 3
Überstunden
∗ Bescheid des AI in Betrieben ohne Betriebsrat ⇒ Die Einhaltung der Höchstrenzen ist von der Arbeitsinspektion zu kontrollieren. Übertretungen sind nach § 28 AZG mit Strafe bedroht.
HINWEISE: KV = Kollektivvertrag, BV = Betriebsvereinbarung, AI = Arbeitsinspektorat; Regelungen für Schichtarbeit siehe eigene Übersicht Die Aufstellung enthält alle relevanten Ermächtigungen für den KV, unabhängig davon, ob sie am 1.5.1997 bereits genutzt werden.
Zentral-Arbeitsinspektorat Anlage 3 zu Zl. 62.120/4-3/97
Mai 1997
WÖCHENTLICHE
Besondere REGELUNG/Arbeitszeitform
NORMALARBEITSZEIT
Regelungsinstrumente?
§§ (AZG)
--
§ 3 Abs. 1
---
§ 4 Abs. 4
• Grundsatz 40 STUNDEN
• anzuwenden, soweit nicht nachstende Sonderregelungen gelten • Durchrechnung für Verkaufsstellen
44 STUNDEN
44 STUNDEN
50 STUNDEN
• Durchrechnungszeitraum 4 Wochen • Durchrechnung für Verkaufsstellen
∗ Kollektivvertrag
• Durchrechnungszeitraum über 4 Wochen
∗ BV mit KV-Ermächtigung
• Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen
∗ bis 7 Wochen: keine
⇒ im Schnitt maximal 48-Stunden pro Woche
∗ 7 bis 13 Wochen: BV
§ 9 Abs. 1
∗ ab 13 Wochen: KV oder BV mit
§ 4 Abs. 2, 3
(Durchrechnungszeitraum 17 Wochen, kann durch KV verlängert werden)
§ 4 Abs. 4
KV-Ermächtigung ∗ Kollektivvertrag
60 STUNDEN
• regelmäßige und erhebliche Arbeitsbereitschaft
∗ BV mit KV-Ermächtigung ∗ BV in Betrieben ohne KV ∗ Bescheid des AI in Betrieben ohne Betriebsrat
⇒ Die 48-Stunden-Grenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt ab 1. Jänner 1998.
HINWEISE: KV = Kollektivvertrag, BV = Betriebsvereinbarung, AI = Arbeitsinspektorat; Regelungen für Schichtarbeit siehe eigene Übersicht Die Aufstellung enthält alle relevanten Ermächtigungen für den KV, unabhängig davon, ob sie am 1.5.1997 bereits genutzt werden.
§ 5 Abs. 1, 2, 3
Zentral-Arbeitsinspektorat Anlage 3 zu Zl. 62.120/4-3/97
Mai 1997
HÖCHSTGRENZE der
Besondere REGELUNG/Arbeitszeitform
WOCHENARBEITSZEIT
Regelungsinstrumente?
§§ (AZG)
--
§ 9 Abs. 1
• Grundsatz • anzuwenden, soweit nicht nachstende 50 STUNDEN
§ 9 Abs. 4
Sonderregelungen gelten ⇒ im Schnitt maximal 48-Stunden pro Woche (Durchrechnungszeitraum 17 Wochen, kann durch KV verlängert werden) • Überstunden bei vorübergehendem besonderen
60 STUNDEN
Arbeitsbedarf
∗ Betriebsvereinbarung
• maximal 12 Wochen pro Kalenderjahr
§ 7 Abs. 4 § 9 Abs. 3, 4
⇒ im Schnitt maximal 48-Stunden pro Woche (siehe oben) ∗ Kollektivvertrag 60 STUNDEN
• regelmäßige und erhebliche Arbeitsbereitschaft
∗ BV mit KV-Ermächtigung
⇒ je nach Regelung Normalarbeitszeit oder
∗ BV in Betrieben ohne KV
Überstunden
§ 5 Abs. 1, 2, 3
∗ Bescheid des AI in Betrieben ohne § 7 Abs. 3 Betriebsrat
⇒ Die Einhaltung der Höchstgrenzen ist von der Arbeitsinspektion zu kontrollieren. Übertretungen sind nach § 28 AZG mit Strafe bedroht. ⇒ Die 48-Stunden-Grenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt ab 1. Jänner 1998.
HINWEISE: KV = Kollektivvertrag, BV = Betriebsvereinbarung, AI = Arbeitsinspektorat; Regelungen für Schichtarbeit siehe eigene Übersicht Die Aufstellung enthält alle relevanten Ermächtigungen für den KV, unabhängig davon, ob sie am 1.5.1997 bereits genutzt werden.
Zentral-Arbeitsinspektorat Anlage 3 zu Zl. 62.120/4-3/97
Mai 1997
HÖCHSTGRENZE der WOCHENARBEITSZEIT
Besondere REGELUNG/Arbeitszeitform
Regelungsinstrumente?
§§ (AZG)
• Überstunden bei erhöhtem Arbeitsbedarf GRENZE laut KV
⇒ im Schnitt maximal 48-Stunden pro Woche
∗ Kollektivvertrag
§ 7 Abs. 2 § 9 Abs. 3, 4
(Durchrechnungszeitraum 17 Wochen, kann durch KV verlängert werden) • Überstundengenehmigung durch AI GRENZE laut BESCHEID
⇒ im Schnitt maximal 48-Stunden pro Woche (Durchrechnungszeitraum 17 Wochen, kann
∗ Bescheid des AI
§ 7 Abs. 5 § 9 Abs. 3, 4
durch KV verlängert werden)
⇒ Die Einhaltung der Höchstgrenzen ist von der Arbeitsinspektion zu kontrollieren. Übertretungen sind nach § 28 AZG mit Strafe bedroht. ⇒ Die 48-Stunden-Grenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gilt ab 1. Jänner 1998.
HINWEISE: KV = Kollektivvertrag, BV = Betriebsvereinbarung, AI = Arbeitsinspektorat; Regelungen für Schichtarbeit siehe eigene Übersicht Die Aufstellung enthält alle relevanten Ermächtigungen für den KV, unabhängig davon, ob sie am 1.5.1997 bereits genutzt werden.