2 Ob 26/84
IM NAMEN DER REPUBLIK
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2 Ob 26/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch
den
Senatspräsidenten
des
Obersten
Gerichtshofs
Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth P *****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Ingo Theyer, Rechtsanwalt in Klagenfurt,
wegen
1.300.000 S sA
(Revisionsstreitwerte 300.000 S sA
[Klägerin]
bzw
200.000 S sA [Beklagte]) infolge Revisionen beider Parteien gegen
das
Urteil
des
Oberlandesgerichts
Graz
als
Berufungsgericht vom 26. Jänner 1984, GZ 6 R 217/83-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts
Klagenfurt
vom
9. November 1983,
GZ 25 Cg 291/83-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben; hingegen wird der Revision der Beklagten teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einbeziehung des unbekämpften und des bestätigten Teils insgesamt zu lauten hat: „Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von 850.000 S samt 4 % Zinsen seit 1. 8. 1982 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrags von 450.000 S samt 4 % Zinsen seit 1. 8. 1982 wird abgewiesen. Die
Beklagte
hat
der
Klägerin
die
mit
29.762,64 S (darin keine Barauslagen und 2.204,64 S USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen
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14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Hingegen
hat
die
Klägerin
der
Beklagten
14.553,85 S (darin 1.010 S Barauslagen und 1.134,60 S USt) an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.“ Die
Klägerin
hat
der
Beklagten
schließlich
13.984,80 S (darin 1.920 S Barauslagen und 1.250,85 S USt) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Hingegen
hat
die
Beklagte
der
Klägerin
3.199,35 S (darin keine Barauslagen und 290,85 S USt) an Kosten
des
Revisionsverfahrens
binnen
14 Tagen
bei
Exekution zu ersetzen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Am 4. 6. 1982 verschuldete Peter S ***** als Lenker und Halter des PKWs, Kennzeichen *****, auf der Rosentalbundesstraße
einen
Verkehrsunfall,
bei
dem
er
getötet und die Klägerin als Fahrzeuginsassin schwer verletzt wurde. Der PKW war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzengeldes von 1.300.000 S sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Folgen aus dem Unfall. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 30. 8. 1983 wurde festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für alle künftigen Folgen aus dem Unfall haftet, wobei diese Haftung durch die bestehende Haftpflichtversicherungssumme begrenzt ist. Mit
Endurteil
gab
das
Erstgericht
dem
Schmerzengeldbegehren zur Gänze statt. Infolge
Berufung
der
Beklagten
änderte
das
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Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts im Sinne des Zuspruchs von 1.000.000 S sA an Schmerzengeld und Abweisung des Mehrbegehrens von 300.000 S sA ab. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wenden sich die Revisionen der Klägerin und der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Während
die
Klägerin
Wiederherstellung
des
Abänderung
Ersturteils
im
Sinne
beantragt,
strebt
der die
Beklagte Abänderung im Sinne des Zuspruchs von nur 800.000 S sA an. In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Klägerin und die Beklagte, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben. Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt, wohl aber jene der Beklagten. Im Revisionsverfahren ist nur die Höhe des Schmerzengeldes strittig. Diesbezüglich
hat
das
Erstgericht
im
Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Die am 30. 6. 1964 geborene Klägerin erlitt beim Verkehrsunfall am 4. 6. 1982 eine Gehirnerschütterung, einen Verrenkungsbruch
des
5/6. Brustwirbels,
Brüche
der
Brustwirbel sechs und sieben sowie der Rippen sechs bis sieben
und
eine
beiderseitige
Beinlähmung
(Querschnittlähmung). Die Klägerin wurde nach dem Unfall in bewusstlosem Zustand mit der Rettung zuerst in das Landeskrankenhaus Erstuntersuchung
Villach und
eingeliefert
Primärversorgung
und
nach
sogleich
in
der das
Landeskrankenhaus Klagenfurt überstellt, wo sie in einem Drehbett gelagert drei Tage in der Intensivstation war. Die unteren
Extremitäten
konnten
nicht
mehr
aktiv
bewegt
werden, die Sensibilität und die Reflexe waren ausgefallen.
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Es wurde eine Schockbekämpfung durchgeführt. Die Klägerin war bis 9. 7. 1982 (fünf Wochen) auf dem Drehbett gelagert. Es kam immer wieder zu Harnweginfektionen. Ab 9. 7. 1982 wurde sie in einem Normalbett gelagert und konnte am 19. 7. 1982 mit der Bettgymnastik beginnen. Am 2. 8. 1982 wurde sie in das Rehabilitationszentrum Häring überstellt, wo am 4. 8. 1982 der seit 12. 6. 1982 angelegte Dauerkatheter entfernt wurde. Dann wurde sie nur mehr ein - bis dreimal täglich katheterisiert. Am 10. 8. 1982 wurde sie über ihren Zustand voll aufgeklärt. Im Rehabilitationszentrum Häring erfolgte eine langwierige Rehabilitation der Mastdarm - und Blasenfunktion. Seit 6. 9. 1982 kann sie teilweise durch Beklopfen der suprapubischen Gegend Harn lassen; sie wird aber
zwischendurch
immer
wieder
nass.
Sie
musste
Wagenturnen erlernen, den Vierpunktgang konnte sie jedoch nicht erlernen, weil die gesamte Beckenmuskulatur gelähmt ist. Die Klägerin befand sich mit Urlaubsunterbrechungen vom 19. 10. bis 24. 10. 1982, am 24. und 25. 12. 1982 sowie am
31. 12. 1982
und
vom
1. 2. 1983
bis
4. 2. 1983
in
stationärer Behandlung des Rehabilitationszentrums Häring, wo sie am 27. 1. 1983 die Führerscheinprüfung mit Erfolg bestanden hat. Durch das übliche Beklopfen der Blase kam es bei ihr lediglich zu unvollständiger Blasenentleerung. Erst dadurch, dass sie durch digital rektale Manipulation mit dem Finger
den
Erschlaffung
Anus bringt
und und
damit
den
in
diesem
Beckenboden Moment
zur
mittels
Bauchpresse entleert, gelingt es ihr, zeitweise trocken zu bleiben. Die Darmentleerung ist nur durch medikamentöse Nachhilfe möglich. Die Klägerin ist für die Dauer ihres weiteren Lebens an beiden Beinen gelähmt und ist dauernd an den Rollstuhl gefesselt. Ihre beiden Beine und auch das Becken einschließlich des Genitaltrakts sind völlig gefühllos.
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Sie kann sich zwar schon allein aus - und anziehen, kann aber weder stehen noch gehen, Sie ist für die Dauer ihres Lebens auf fremde Hilfe und Wartung angewiesen. Eine Besserung ihres
Zustands
medizinischen
ist
nach
Wissenschaft
Verschlechterung
desselben
dem
derzeitigen
nicht nicht
zu
Stand
der
erwarten,
eine
auszuschließen.
Das
Betätigen des Rollstuhls, das äußerst schwierige Aufsuchen der Toilette, die danach folgende Körperreinigung und die ständig sitzende Haltung bereiten der Klägerin ständig ein Ungemach, das zumindest leichten Schmerzen gleichzusetzen ist
und
trotz
Fremdhilfe
mit
erheblichen
körperlichen
Anstrengungen verbunden ist. An beiden Beinen treten immer wieder Krämpfe auf und es kommt bei ihr ständig zum Auftreten
von
Druckgeschwüren
im
Gesäß -
und
Beckenbereich. Durch das Unvermögen, Stuhl und Harn zu halten, kommt es ständig zu lästigen und langdauernden Entzündungen der Haut in Form von Ekzemen. Ihre Nachtruhe ist immer wieder gestört, da sie während der Nacht häufig „unter sich lässt“. Auch kann es nach der Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum
Häring
immer
wieder
zu
Harnweginfektionen kommen; solche werden immer wieder bei ihr auftreten. Der Endheilungszustand ist derzeit noch nicht erreicht, da der Blasenautomatismus von ihr noch nicht perfekt beherrscht wird. Aber selbst wenn sie denselben perfekt beherrschen wird, was zu erwarten ist, wird sich an ihrer Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit nichts ändern und es wird bei ihr immer wieder zu unkontrollierten Harngängen kommen, weshalb sie auch weiterhin ständig Windeln anlegen muss. Trotz Intensivpflege verbreitet die Klägerin einen unangenehmen
Geruch
nach
Harn,
welche
Geruchsverbreiterung sich nicht beherrschen lässt. Bei der Klägerin besteht weiterhin der Wunsch nach Kohabitation, ihr
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Hormonhaushalt
ist
nicht
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gestört,
es
fehlt
jedoch
im
Genitalbereich jegliche Empfindung. Eine Schwangerschaft ist bei der Klägerin möglich, die Entbindung könnte jedoch nur künstlich (zB durch Kaiserschnitt erfolgen). Die beim Unfall erlittenen Verletzungen waren komprimiert auf den 24-Stunden-Tag, bis 4. 2. 1983 mit drei Tagen sehr starken qualvollen Schmerzen, 18 -20 Tagen sehr starken Schmerzen, 40 Tagen Schmerzen
mittleren
Schmerzen
verbunden.
Ab
und
4. 2. 1983
60 Tagen hat
die
leichten Klägerin
aufgrund der erlittenen Verletzungen täglich, komprimiert auf den
24-Stunden-Tag,
Ausmaß
von
leichte
körperliche
sechs
Schmerzen
Stunden,
im
somit - soweit
überschaubar - jährlich bis an ihr Lebensende 90 Tage leichte Schmerzen zu erdulden. Querschnittgelähmte haben derzeit eine Lebenserwartung zwischen 45 und 50 Jahren. Nach erfolgter Rehabilitation und Umschulung, die ungefähr zwei Jahre dauern wird, wird sie einen neuen Beruf erlernt haben. Sie wird immer nur eine ausschließlich sitzende Tätigkeit bei einem
Behindertenverhältnisse
aufweisenden
Arbeitsplatz
ausüben können, wobei der Weg zum und vom Arbeitsplatz problematisch sein wird. Das
Erstgericht
hielt
bei
den
festgestellten
Verletzungen und Verletzungsfolgen ein Schmerzengeld von 1.300.000 S für angemessen und notwendig, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, sich für das erlittene Ungemach auf andere Weise einen entsprechenden Ausgleich zu verschaffen. Das
Berufungsgericht
erachtete
das
erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, gelangte jedoch zu einer
teilweise
anderen
rechtlichen
Beurteilung.
Der
vorliegende Fall sei gewiss von außergewöhnlicher Schwere und Tragik. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen vor wenigen Jahren noch
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ein Schmerzengeld von 900.000 S für angemessen gehalten habe. In der Entscheidung 6 Ob 564/82 sei ein Schmerzengeld von 1.000.000 S für einen bei einem Narkosezwischenfall schwer geschädigten Mann, dessen Geisteszustand dem eines vier- bis fünfjährigen Kindes gleicht, für nicht überhöht gehalten worden, wenn dieser Zustand nicht besserungsfähig sei. Der vom Erstgericht zuerkannte Schmerzengeldbetrag von 1.300.000 S gehe beträchtlich über diesen vom Höchstgericht gezogenen Rahmen hinaus, andererseits könne aber mit dem von der Beklagten zugestandenen Betrag von 700.000 S das physisch
wie
psychisch
besonders
belastende
verletzungsbedingte Ungemach der noch jungen Klägerin nicht
als
abgegolten
angesehen
werden.
Unter
Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere auch des jugendlichen Alters der Klägerin, sowie
unter
Bedachtnahme
auf
die
höchstgerichtliche
Rechtsprechung und der seit den genannten Entscheidungen eingetretenen
Geldwertminderung
Schmerzengeld
von
1.000.000 S
erscheine notwendig,
hier aber
ein auch
ausreichend zur angemessenen Abgeltung allen physischen und psychischen Ungemachs der Klägerin. Die
Klägerin
vertritt
in
ihrer
Revision
die
Auffassung, dass allein die leichten körperlichen Schmerzen von 6 Stunden täglich bzw 90 Tagen jährlich bei einer Lebenserwartung
zwischen
45
und
50 Jahren
ein
Schmerzengeld von 2.700.000 S rechtfertigen würden, wobei die seelischen Schmerzen noch gar nicht berücksichtigt seien. Der vom Erstgericht zugesprochene Betrag von 1.300.000 S sei daher angemessen. Die Beklagte führt dagegen in ihrer Revision aus, unter
Bedachtnahme
vergleichbaren
auf
Fällen
Schmerzengeldbemessungen sei
der
Zuspruch
in
eines
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Schmerzengeldes von 800.000 S gerechtfertigt. Da
beide
Revisionen
nur
die
Höhe
des
Schmerzengeldes betreffen, ist ihre gemeinsame Behandlung angezeigt. Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die
Dauer
und
Intensität
der
Schmerzen
nach
ihrem
Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der
physischen
und
Gesundheitszustands
psychischen abgelten,
Beeinträchtigung
die
durch
die
des
Schmerzen
entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (E MGA ABGB 3 1 § 1325/46 uva). Hieraus folgt einerseits, dass bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl Jarosch- Müller- Piegler, Das Schmerzengeld
in
medizinischer
und
juristischer
Sicht 4
156 ff, insbesondere 160; ZVR 1982/392; 8 Ob 194/83 ua). Ein Vergleich mit ähnlichen, an den Obersten Gerichtshof in letzter Zeit herangetragenen Fällen zeigt, dass dass das der Klägerin zugesprochene Schmerzengeld nach den dargelegten Grundsätzen nicht zu niedrig, sondern zu hoch bemessen wurde. Bei Entscheidung
der
vom
6 Ob 564/82
Berufungsgericht handelt
es
sich
zitierten um
einen
Aufhebungsbeschluss, in welchem der Oberste Gerichtshof zur Höhe des Schmerzengeldes noch nicht endgültig Stellung
10
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genommen hat. Die vom Berufungsgericht ebenfalls zitierte Entscheidung 8 Ob 211/81 = ZVR 1982/392 betraf einen 58jährigen, verheirateten Mann, dem ein Schmerzengeld von 900.000 S
zuerkannt
wurde,
weil
er
nach
einer
Wirbelsäulenverletzung praktisch bewegungsunfähig ist; seine Lebenserwartung beträgt bei bestmöglicher Wartung und Pflege - deren er ständig bedarf - 15 Jahre. Der Verletzte leidet unter quälenden Muskelkrämpfen, die es bereits bewirkt haben, dass er aus dem Rollstuhl und aus dem Bett gefallen ist, und weist eine totale Blasen - und Mastdarmlähmung auf; es kommt zu erheblichen Steinkoliken. In sensiblen Zonen kommt es beim Verletzten zu einer Überempfindlichkeit der Haut, die zeitweilig das Ausmaß einer Kausalgie annimmt und dazu führt, dass schon der Druck der Decke oder eine bloße Berührung nicht mehr ertragen werden kann. Die Entscheidung 7 Ob 25/78 (= SZ 51/63) betraf eine
18jährige
Landwirtstochter,
die
neben
zahlreichen
Brüchen eine Querschnittslähmung erlitten hat. Sie kann die Gliedmaßen nicht bewegen, ist ständig an den Rollstuhl gefesselt,
kann
weder
die
Nahrungsaufnahme
noch
die
Körperreinigung und -pflege selbst vornehmen. Es treten immer wieder Geschwüre auf, die operativ entfernt werden müssen, sodass auch in Zukunft ständig Spitalsaufenthalte notwendig sein werden. Die Verletzte leidet an spastischen Muskelkrämpfen, die sehr schmerzhaft empfunden werden. Auch bei ihr wurde ein Schmerzengeld von 900.000 S als angemessen angesehen. Die
Entscheidung
8 Ob 245/82
betrifft
einen
Medizinstudenten, dessen Rumpf, untere Gliedmaßen und Hände durch einen Unfall vollständig bewegungsunfähig wurden; er erlitt überdies einen Oberschenkelschaftsbruch, der eine offene Marknagelungsoperation erforderlich machte.
11
Der
Verletzte
Schmerzen
litt
und
an
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außergewöhnlichen
konnte
nicht
einmal
körperlichen
die
einfachsten
Verrichtungen des täglichen Lebens selbständig durchführen. Es bestand Blasen- und Mastdarmlähmung. Die psychische Belastung führte zu einer depressiven Reaktion; er verübte wegen der Unfallsfolgen nach zwei Jahren Selbstmord. Auch in diesem Fall wurde ein Schmerzengeld von 900.000 S zugesprochen. 800.000 S
wurden
in
der
Entscheidung
4 Ob 31/82 einem 20jährigen Mann zugesprochen, der eine Querschnittlähmung vom Nabel abwärts erlitten hat und dem eine Niere entfernt werden musste. Es besteht Mastdarm - und Blasenlähmung. Durch die Verletzungsfolgen bedingt kam es zu übermäßigem Alkoholgenuss, der zwei Entziehungskuren erforderlich machte. Wiederholt mussten Druckgeschwüre durch
Hauttransplantationen
werden.
Die
und
Lebenserwartung
Harninfekte
ist
stark
behandelt
reduziert.
Der
Verletzte kannte seine Eltern nicht; seine Zieheltern wollen ihn seit dem Unfall nicht mehr kennen. Er ist in seinen zwischenmenschlichen
Beziehungen
schwerstens
beeinträchtigt. Im Schmerzengeld
Verfahren
8 Ob 157/81
einer
19jährigen
wurden
800.000 S
Büroangestellten
zugesprochen, die nach einem Unfall von der Brust abwärts gänzlich gelähmt und an einen Rollstuhl gefesselt ist; sie hat bei
der
Blasen-
und
Mastdarmentleerung
größte
Komplikationen, ihre Lebenserwartung ist mindestens um ein Drittel herabgesetzt, die Verletzte ist völlig arbeitsunfähig und hilflos, zumal sie auch in den Armen kraftlos ist; sie bedarf
zum
Anziehen,
Klosett
führen,
Baden
in
der
Badewanne, Ankleiden am Unterkörper, Herbeischaffen von Medikamenten und Lebensmittel und teilweise auch zur
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Nahrungsaufnahme
fremder
2 Ob 26/84
Hilfe
und
ist
auf
ständige
Wartung angewiesen. Im Verfahren 3 Ob 568/83 setzte der Oberste Gerichtshof das von den Vorinstanzen einem zur Unfallszeit 22jährigen Kläger, der eine dauernde Querschnittslähmung der unteren Extremitäten mit vollständiger Harninkontinenz und teilweiser Stuhlinkontinenz erlitten und 4 bis 5 Wochen starke, 6 Wochen mittelstarke und gerafft etwa 1 Jahr leichte Schmerzen zu erdulden hatte sowie an Harnweginfektionen, Krämpfen
und
Sympathikusschmerzen
litt,
von
den
Vorinstanzen zugesprochene Schmerzengeld von 800.000 S auf 700.000 S sA herab. Soll im vorliegenden Fall auch das besonders tragische Schicksal der jugendlichen Klägerin in keiner Weise verkannt werden, lässt die vergleichsweise Darstellung der Schmerzengeldzusprüche durch das Höchstgericht, die zum Teil aus jüngster Zeit stammen, doch erkennen, dass die Fälle, in denen Beträge von 900.000 S an Schmerzengeld zuerkannt wurden, noch schwerere Dauerfolgen als bei der Klägerin, vor allem Lähmungen auch der oberen Extremitäten, betrafen. Der vom Berufungsgericht zugesprochene Betrag von 1.000.000 S muss deshalb bei Anlegen eines objektiven Maßstabs als überhöht
beurteilt
werden.
Unter
Berücksichtigung
aller
Umstände des vorliegenden Falls erscheint dem Obersten Gerichtshof
vielmehr
850.000 S
an
Schmerzengeld
ausreichend. Soweit die Klägerin in ihrer Revision offenbar unter Anwendung von „Tagessätzen“ auf die künftig zu erwartenden
leichten
2.700.000 S
errechnet,
Schmerzengeld
Schmerzen
einen
ist
zu
erwidern,
dass
das
nach
§ 273
ZPO
als
ihr
grundsätzlich
Betrag
von
Globalentschädigung unter Berücksichtigung der körperlichen
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2 Ob 26/84
und seelischen Schmerzen festzusetzen ist, nicht aber unter Anwendung bestimmter „Tagessätze“ oder dergleichen (vgl E MGA ABGB 3 1 § 1325/61 uva). Der Revision der Klägerin musste daher ein Erfolg versagt werden, während sich jene der Beklagten als teilweise gerechtfertigt erwies. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster
Instanz
beruht
auf
§ 43 Abs 2
ZPO,
wobei
der
Kostenbemessung der ersiegte Betrag zugrundezulegen war, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Oberster Gerichtshof, Wien, am 8. Mai 1984 Dr. P i e g l e r Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung: