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50 Jahre APOTHEKERKAMMER BREMEN SONDERRUNDSCHREIBEN anlässlich des 50-jährigen Jubiläums der Apothekerkammer Bremen Vom Nutzen der Kammern – Vorwort des Präsidenten Dr. Richard Klämbt Liebe Kolleginnen und Kollegen, der seit geraumer Zeit feststellbare Trend, Institutionen ob nun Kirchen, Parteien Verbände oder Gewerkschaften, in Frage zu stellen, musste irgendwann ja auch die Kammern erreichen. Das neue Reizwort heißt „Pflichtmitgliedschaft“. Propagiert wird es von wenigen, die sich geräuschvoll artikulieren, auch das ist nicht ungewohnt. In einer Gesellschaft ist Kritik selbstverständlich, sie ist Teil der Willensbildung. Aber auch hierfür gilt Augenmaß. Der Eigennutz kann nicht alleiniger Ratgeber sein, besonders dann nicht, wenn es um gemeinschaftliche Aufgaben geht, der Gemeinsinn gefragt ist. Die Apothekerkammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind – zumindest in Bremen - keine Aufsichtsbehörde, sie haben vielmehr eine dreifache Aufgabe: Sie bieten zunächst einmal eine umfassende berufsständische Selbstverwaltung, bei der die Kammern keiner staatlichen Weisung sondern lediglich der Rechtsaufsicht durch die zuständige senatorische Dienststelle unterliegen. Sie erfüllen auch staatliche Aufgaben, bei denen die Kammern nicht nur der Rechtsaufsicht sondern auch behördlicher Weisung im Einzelfall unterliegen. Schließlich haben die Kammern auch die Aufgabe, berufliche Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Die Apothekerkammern können auch Aufgaben bewältigen, der freie Verbände aus mancherlei Gründen nicht gewachsen wären. So sind sie in der Lage, die verschiedenen Berufsgruppen der Apotheker, die jeweils ihre eigenen legitimen Interessen wahrnehmen, unter einem Dach zu vereinen. Die Verkammerung bedeutet zugleich die Verklammerung aller Möglichkeiten, die dem Apotheker bei der Ausübung seines Berufes eingeräumt werden, dadurch wird die grundsätzliche Einheit des Berufes gewahrt. Der Schwerpunkt der Funktionen der Apothekerkammern liegt in dem Spannungsverhältnis zwischen der Aufgabe, die Qualität in der Arzneimittelversorgung zu sichern, die

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Fort- und Weiterbildung zu fördern, die Ausbildung von PKA zu organisieren und zugleich dafür zu sorgen, dass die Angehörigen des Berufes Ihren Berufspflichten nachkommen. Dabei übernehmen die Kammern nicht nur die staatlichen Maßstäbe und Kriterien aus dem Arzneimittelrecht, dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung, sie entscheiden vielmehr auch in eigener Zuständigkeit z. B. durch den Erlass von Berufsordnungen. Solche Entscheidungen sind nicht einsame Beschlüsse von Funktionären, sondern Resultate eines demokratischen, legitimen und breit angelegten Willensprozess, den alle Mitglieder mit gestalten können und sollen. Mit den im Weg der Selbstverwaltung verbindlich festgelegten Regeln werden zugleich auch die Maßstäbe aufgestellt, an denen sich die Apotheker von der Öffentlichkeit messen lassen müssen. Die Beachtung dieser Maßstäbe muss deshalb von jedem einzelnen Kollegen verlangt werden. Wer die Substanz der Kammern aushöhlt, bewirkt nur eine weitere Aufblähung des Staates und konterkariert damit alle Bemühungen um eine sinnvolle Deregulierung, von den zusätzlichen Kosten einmal abgesehen. Die Apothekerkammern bemühen sich, die hohen Qualitätsstandards zu sichern und stetig zu steigern, das ist selbstverständlich in so schwierigen Zeiten. Mitgliedern, die sich bei uns engagieren wollen, stehen wir offen gegenüber. Neben dem Vorstand gibt es zahlreiche weitere Ausschüsse und Gremien, in denen sie ihre Vorstellungen einbringen können. Aber auch für kritische Gespräche mit ihnen sind wir jederzeit offen. Aber der Eigennutz, oder das, was man dafür hält, darf sich nicht dem Gemeinnutz verschließen. Wer die Kammern auch von innen kennt, und seine knapp bemessene Freizeit ihnen zuwendet, weiß wovon er spricht: Wenn es die in Selbstverwaltung gestalteten Kammern nicht gäbe, müsste man sie erfinden.

Ihr Dr. Richard Klämbt

Der freie Heilberuf Heilberuf Apotheker und das Vertrauen in der Gesellschaft Angehöriger Freier Berufe erbringen auf Grund besonderer beruflicher Qualifikationen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im gemeinsamen Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen berufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welches die Professionalität, Qualität, und das zum Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis gewährleistet und fortentwickelt. Beschluss der Mitgliederversammlung des Bundesverbands der freien Berufe 1995

Diesem Grundsatz wird auch der EuGH mit seinem Urteil vom 19. Mai 2009 gerecht. Das Urteil gilt als Bestätigung der besonderen gesundheits- und sozialpolitischen Rolle der freiberuflichen Apotheke - ein bedeutendes Signal für Freiberuflichkeit und Selbstverwaltung insgesamt. Bereits 1241 wurde mit dem sogenannten Edikt von Salerno die strikte

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Trennung von Arzt und Apotheker festgeschrieben. Der Stauferkaiser Friedrich II schrieb fest, dass Ärzte keine Apotheke betreiben und auch nicht an dieser beteiligt sein dürfen. Das EuGH hat mit seinem Urteil diesem seit Jahrhunderten bestehenden Gesetz Rechnung getragen. Kapitalgesellschaften ist es auch zukünftig nicht erlaubt, eine Apotheke zu betreiben. Dieses steht im Einklang mit dem Selbstverständnis der freien Berufe, Berufe die sich in ihren Berufsvertretungen, den Kammern, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts agieren, wiederfinden. Der EuGH hat mit seinem Urteil Raum geschaffen, gesetzgeberisch die qualifizierte und hochwertige Arbeit in der Apotheke zu stärken und weiterhin sicherzustellen. Die Apotheker zeichnen sich durch Ihren Dienst an der Gesellschaft aus, in dem Sie einen Kernbereich des öffentlichen Interesses, nämlich die ordnungsgemäße und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, nachkommen. Diesem Dienst an der Gesellschaft liegen folgende Attribute zugrunde: • • • •

hohe Professionalität, Verpflichtung gegenüber dem Allgemeinwohl, strenge Selbstkontrolle, Eigenverantwortlichkeit.

Hohe Professionalität führt zum besonderen Vertrauensverhältnis Die Erbringung von apothekerlichen Dienstleistungen erfolgt auch in strukturschwachen, wirtschaftlich weniger interessanten Regionen Deutschlands. Die Patienten, die eine Apotheke aufsuchen, sind dabei an einer professionellen, integren Dienstleistung interessiert, die gleichbleibend hohe Qualität aufweist. Der Apotheker sichert durch den akademischen Abschluss und sein Staatsexamen sowie durch ständige Fort- und Weiterbildung seinen hohen Grad an Professionalität. Die Patienten können die Qualität der erbrachten Dienstleistung in der Regel jedoch nicht beurteilen, da sie nicht wissen, ob der Apotheker das richtige Arzneimittel empfiehlt oder sie zu einem verordneten Arzneimittel korrekt berät. Aufgrund dieser Leistungsasymmetrie zwischen Leistungserbringer und – empfänger gilt es, bestimmte Regelungen zu treffen, die beide Seiten schützen sollen. Der Apotheker als „Arzneimittel-Experte“ muss entsprechendes persönliches Vertrauen gegenüber seinem Patienten/Kunden aufbauen. Das setzt voraus, dass er frei von Fremdinteressen und unter Zurückstellung seiner eigenen Interessen dem Patienten das richtige Arzneimittel empfiehlt. Der Apotheker hat durch seine wissenschaftliche Ausbildung und berufliche Kompetenzentwicklung weitreichende Wissensvorsprünge, auf die der Kunde angewiesen ist. Dieses Vertrauensverhältnis muss durch ethische Selbstbindung, aber auch durch Normen und Sanktionen gegenüber denen abgesichert werden, die Expertenleistungen als Freiberufler anbieten. Der Patient muss sich darauf verlassen können, dass der Apotheker das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht, sondern es in seinem wohlverstandenen Interesse einsetzt. Der monetäre Gedanke tritt in den Hintergrund, in erster Linie geht es um das gesundheitliche Wohlergehen des Patienten. Die Freistellung des Apothekers vom Arzneimittelpreis untermauert somit die heilberufliche Komponente des Berufsbildes.

Verpflichtung gegenüber dem Allgemeinwohl Es ist das Kennzeichen aller freien Berufe, dem Allgemeinwohl verpflichtet zu sein. Der Apotheker steht im Dienst des Gemeingutes Gesundheit. Das besondere Gut Arzneimittel bedarf eines besonderen Gemeinwohlbezugs und rechtfertigt die Entscheidung, es nicht dem freien Markt zu überlassen. Die Dienstleistung rund um die Gesundheits- und Arzneimittelversorgung muss frei von Interessen Dritter sein. Das Selbstverständnis des Apothekers ist also wertorientiert und geht weit über den monetären Gedanken hinaus. Die freiberufliche Leistungserbringung stellt einen Zweck an sich dar (nämlich die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln). Das Wohl der Allgemeinheit zeigt sich auch durch weitere Pflichten, die die Apothekerschaft übernimmt, wie Nacht- und Notdienst oder die Versorgung im Fall einer Pandemie. Der Apotheker handelt

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daher aus einem inneren Antrieb, dem ein gewisses Maß an Altruismus und Integrität zugrunde liegt.

Strenge Selbstkontrolle Selbstverwaltung als freiberufliches Organisationsprinzip Mit dem Gedanken der Freiberuflichkeit ist die Selbstverwaltung als Organisationsprinzip untrennbar miteinander verbunden. Die Kammern stellen eine mittelbare Staatsverwaltung dar, überwachen die Berufsausübung, stellen die gleichbleibend hohe Qualität dieser sicher und ahnden Verstöße gegen die Berufsethik. Diese Berufsethik und die verbindliche Selbstunterwerfung unter diese Normen ist das zentrale Mittel zur Sicherstellung der Vertrauenswürdigkeit zum Patienten. Die Umsetzung erfolgt in Form von Berufsordnungen, die den ethischen Rahmen bilden, in dem sich die freien Berufe bewegen. Die selbst auferlegte Berufsethik und die Überprüfung der Einhaltung durch die Kammern ist das zentrale Element, das die freien Berufe definiert. Die Übertragung der Verantwortung von dem Staat auf den Berufsstand selbst ist aus der Erkenntnis gewachsen, dass die fachkompetenten Freiberufler selbst am besten die Probleme erkennen und entsprechend lösen können. Die Organisation der Kammern aus ehrenamtlich berufenen Vorständen, Ausschüssen und Gremien führt dazu, dass praxisorientiert aktuelle Probleme und Entwicklungen dargestellt und im Interesse des Berufsstandes und der Allgemeinheit gelöst werden können. Die Kammern sorgen für eine fachlich begründete Balance zwischen öffentlichen und privaten Interessen. Die Apothekerkammern als staatlich delegierte Selbstkontrolle stellen also sicher, dass der Berufsstand Gemeinwohlziele verfolgt und einer völligen Ökonomisierung widersteht. Die Aufhebung des Fremdbesitzverbotes hätte dieses Prinzip konterkariert. Hieraus ableiten lassen sich auch die durch die Kammern durchgeführten Testkäufe, die im Rahmen der Selbstverwaltung die Qualität der pharmazeutischen Beratung und der individuellen Rezepturherstellung überprüfen. Die Beratung bei der Arzneimittelabgabe, die Hinweise auf mögliche Interaktionen sowie eine ordnungsgemäße Arzneimittelherstellung sind Kerntätigkeiten der apothekerlichen Berufsausübung, die ein entsprechendes Maß an qualitativ hochwertiger Professionalität erfordern. Die Qualität dieser Dienstleistung kann jedoch nur von dem Berufsstand selbst beurteilt werden.

Eigenverantwortlichkeit Das eigenverantwortliche Handeln ist unmittelbar an den Begriff der „Freiberuflichkeit“ gebunden. Der Apotheker ist selbstverantwortlich in seiner Apotheke tätig. Der Apotheker trägt die volle Verantwortung für sein Handeln und für das Handeln seiner Mitarbeiter. Er ist frei und unabhängig und kann entsprechend seiner fachlichen Kompetenzen seine pharmazeutische Tätigkeit ausüben. Dies findet sich auch in § 7 des Apothekengesetzes wieder, das festlegt, dass die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Das EuGH bezieht sich in seiner Urteilsbegründung ebenfalls auf die Eigenverantwortlichkeit. Es sei davon auszugehen, dass ein Apotheker mit seiner Apotheke nicht nur rein wirtschaftliche Ziele verfolge, sondern von beruflich-fachlichen Aspekten geleitet werde, die durch die Ausbildung und die beruflichen Erfahrungen das private Gewinnstreben nicht in den Vordergrund stellen.

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EuGH - Urteil – Die wesentlichen Aussagen Die Säule des Apothekerberufs ist nach wie vor die Freiberuflichkeit. Dies wird auch in der Urteilsbegründung des EuGH deutlich:

Leitsätze des EuGH-Urteils (DAZ: Nr. 21, 21. Mai 2009) 1.

Der Ausschluss von Nichtapothekern vom Betrieb einer Apotheke stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.

2.

Diese Beschränkung lässt sich jedoch mit dem Ziel rechtfertigen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.

3.

Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll.

4.

Besteht über das Vorliegen von Gefahren für die menschliche Gesundheit Ungewissheit, muss ein Mitgliedstaat Schutzmaßnahmen treffen können, ohne abwarten zu müssen, bis der Beweis für das tatsächliche Bestehen dieser Gefahren vollständig erbracht ist. Außerdem kann ein Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Bevölkerung weitest möglich verringern. In diesem Zusammenhang ist der ganz besondere Charakter der Arzneimittel zu betonen, deren therapeutische Wirkungen sie substantiell von anderen Waren unterscheiden.

5.

Die Mitgliedstaaten können die mit dem Einzelhandelsvertrieb der Arzneimittel vertrauten Personen, u.a. was die Modalitäten ihrer Vermarktung und das Gewinnstreben anbelangt, strengen Anforderungen unterwerfen. Insbesondere können Sie den Verkauf von Arzneimitteln im Einzelhandel grundsätzlich Apothekern vorbehalten.

6.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Arzneimittel von Apothekern vertrieben werden, die über eine tatsächliche berufliche Unabhängigkeit verfügen. Sie können auch Maßnahmen treffen, die geeignet sind, eine Gefahr der Beeinträchtigung dieser Unabhängigkeit zu beseitigen oder zu verringern, da eine derartige Beeinträchtigung geeignet wäre, sich auf das Niveau der Sicherheit und der Qualität der Arzneimittelversorgung auszuwirken.

7.

Das apothekenrechtliche Fremdbesitzverbot ist geeignet, die Erreichung des Ziels zu gewährleisten, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicher zu stellen.

50 Jahre Apothekerkammer Bremen Festrede anlässlich des Festakts zum 50-jährigen Kammerjubiläum von Dr. Gerald Schröder, Inh. der Schwan-Apotheke, Ehrenpräsident der Deutschen Gesellschaft für Geschichte der Pharmazie In Bremen gab es seit 1899 eine Organisation der bremischen Apotheker. Den Gründungsvorstand bildeten die Herren Wiesenhaver (Löwen Apotheke), Klingmüller (Greif Apotheke), Peschken (Schwan Apotheke). Ihre wesentliche Aufgabe sahen sie darin, für die so genannten Handverkaufs-Artikel einen einheitlichen Preis festzusetzen, da es hier zu unerwünschten Auseinandersetzungen gekommen war. Seit 1832 gab es in Preußen die Technische Kommissionen für pharmazeutische Angelegenheiten, denen auch Apotheker angehörten. Eine wichtige Zielsetzung der Apotheker war es, sich von der ärztlichen Bevormundung abzusetzen. Seit 1848 gab es für Deutschland Handelskammern, denen die Apotheker ebenfalls beitreten mussten. Auch heute gilt das noch – ein Großteil des Berufstan-

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des ist darüber jedoch nicht sehr glücklich. Schon damals wünschten sich die Apotheker eine eigene Standesvertretung. Aber erst 1896 wurde ein so genannter Apothekerrat gebildet, der sich paritätisch aus Apothekeninhabern und Angestellten zusammensetzte. Nebenbei bemerkt: Eine der ersten Aufgaben, die diesem Apothekerrat zur Begutachtung vorlag, betraf die Zulassung von Frauen zum Apothekerberuf. Am 2. Febr. 1909 erging dann in Preußen eine so genannte königliche Verordnung, die die Bildung von Apothekerkammern zum Zweck hatte. Selbstverständlich war zu diesem Zeitpunkt klar, dass die Apothekerkammern noch keine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein sollten. Sie hatten noch bei weitem nicht die Möglichkeiten, die andere gesellschaftliche Gruppierungen des Kaiserreichs, z.B. Industrie und Handel, sich bereits erkämpft hatten. Zu Hilfe kam den Apothekern hier aber der Trend der Zeit, der in der Ausbildung des organisierten Kapitalismus und vor allem des beginnenden Interventionsstaates ein günstiges politisches Klima für die Versuche, sich Einfluss zu verschaffen, zuließ. Die Forderung, den drängenden Fragen des pharmazeutischen Alltags wenigstens eine einheitliche Standesvertretung entgegenzustellen, wurde zur ideologischen Legitimierung bestimmter letztlich auch total protektionistischer Wünsche der Apotheker. Der Wunsch nach staatlicher Anerkennung eines Berufsstandes, wenn nicht gar nach einem öffentlich-rechtlichen Status, ist im Zuge des Kommerzialisierungsprozesses ein hoch zu veranschlagender Faktor der deutschen Verbandspolitik. Das gilt bis heute, wo viele neue Berufe, wie z.B. Architekten, Steuerberater und ähnliche, sogar Gewerkschafts- oder Angestelltenorganisationen zu so genannten Kammerberufen geworden sind. Heinrich August Winkler hat dies einmal als staatlich gestifteten Pluralismus bezeichnet, nämlich die Verquickung staatlicher mit verbandsmäßigen Aufgaben in Form öffentlich-rechtlicher Institutionen. Vorbild waren die schon durch Napoleon 1802 im französisch besetzten Teil Europas eingerichteten öffentlich-rechtlichen Handelskammern, wobei sich der Name Kammer sprachlich an die französischen Vorbilder anlehnte. Wir können die Entwicklung hier nur kurz skizzieren. Die Weimarer Republik löste das Kaiserreich ab. Und in ihr spielten die Kammern nur eine untergeordnete Rolle. Vornehmlich waren dichotome Organisationen, nämlich der Deutsche Apothekerverein und die angestellten Organisationen der Verband Deutscher Apotheker (VDA). Beide waren maßgeblich für die fachpolitische Diskussion. Das 3. Reich nahm in sein Programm die Bildung von Berufskammern auf. Albert Speer hat Kammern einmal so charakterisiert, dass sie als Symbol für einen abgeschlossenen Bezirk verwandt wurden, in dem sich nur die Berufsangehörigen bewegten und jede Verbindung nach außen oder zu anderen schwer möglich war. Eine wichtige Aufgabe der 1937 entstandenen Reichsapothekerkammer war der Anspruch, die pharmazeutischen Probleme intern zu lösen, aber auch pharmazeutischen Nachwuchs auszubilden und die durch die Hochschulen notwendige fachliche Ausbildung zu kontrollieren. 1945 erfolgte der totale Zusammenbruch des 3. Reiches. In Bremen zogen am 24. und 25. April 1945 die britischen Truppen ein und im Apothekenwesen gab es zunächst ein Vakuum. Man versuchte, das Gesundheitswesen provisorisch notgedrungen in den alten Formen weiterzuführen. Eine so genannte bremische Apothekerschaft bemühte sich, auch Nachtdienstpläne aufzustellen, vor allem aber die Verteilung und Regelung der bewirtschafteten Produkte wie Zucker, Alkohol, wirksame Medikamente und Chemikalien zu organisieren. Nicht vergessen werden darf, dass auch zu diesem Zeitpunkt schon die Krankenkassen ihre Tätigkeiten wieder aufnahmen. Bald darauf war das Ausstellen von Kassenrezepten möglich. 1946 ist die Bremische Landesverfassung in Kraft getreten. Nun war auch die Möglichkeit gegeben, eine gesetzliche Landesgesundheitsverwaltung im Lande Bremen einzurichten. Auch die Apotheker suchten nach neuen organisatorischen Formen. Es soll hier angemerkt werden, dass die bremische Gesundheitsverwaltung vorwiegend durch ehemalige Marineangehörige dominiert wurde. So waren der Präsident Greul und auch der Oberpharmazierat Liesche als Marineangehörige in der Organisation und inneren Ausgestaltung des bremischen Gesundheitswesens maßgeblich. Diese traditionelle Verbindung zwischen Marine und Apothekerschaft wird auch heute noch fortgeführt - der amtierende Präsident Dr. Richard Klämbt ist Flottenapotheker. Das zentrale Problem in Deutschland der Nachkriegszeit war die so genannte Entnazifizierung. Die britischen Behörden führten diese wenig konsequent durch, so dass in der britischen Zone, das bedeutete also in der gesamten Umgebung Bremens, die Oberpräsidenten und ähnliche Organisationen tätig waren. Die Engländer fanden nichts dabei, in ihrer Zone die amtierende Apothekerkammer zu bestätigen. Die Regelung des Apothekenproblems war für die Engländer eine deutsche Angelegenheit. Sie wollten sich damit nicht weiter befassen. Die Amerikaner dachten allerdings hier ganz anders und hatten von vornherein vorgesehen, das System in ihrer Besat-

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zungszone nach demokratischem Recht umzuorganisieren und nach amerikanisch-liberalen Prinzipien aufzubauen. Es überlagerten erhebliche ideologische Motive die Besatzungspolitik der amerikanischen Militärverwaltung. Die Amerikaner hatten in ihrer Bremer Enklave eine Zentrale im Haus des Reichs eingerichtet und entwickelten klare Grundsätze der Gewerbefreiheit als die einzig mögliche Wirtschaftsform für das Nachkriegsdeutschland. Irgendwelche Vorrechte einer Kammer in der Lenkung der Wirtschaft oder gar in der Beeinflussung des Nachwuchses wurden von den Amerikanern für hinfällig erklärt. Wie weit die Denkweisen auch damals durch das Vergangene geprägt wurden zeigt, dass die bremische Apothekerorganisation 1950/51, die sich aus diesem Zusammenbruch heraus organisiert hatte, den Namen Apothekerkammer übernahm, auch im Hinblick darauf, dass es in den übrigen deutschen Gebieten ja solche Organisationen gab. Der 1. Vorsitzende Karl Bethge wurde von den Amerikanern abgelöst und der Nachfolger wurde der Inhaber der Schwan-Apotheke Paul Knull. Nun traten die jüngeren Apotheker wie Dr. Hans Klingmüller, der Pächter der SonnenApotheke auf und forderten die Gründung einer Apothekerkammer ähnlich den überall in der britischen Zone wieder entstandenen Organisationen. Am 3. Juli 1948 kam es dann zur konstituierenden Sitzung der Apothekerkammer Bremen. Dr. Hans Klingmüller übernahm die Leitung und sein Stellvertreter wurde der Inhaber der Bahnhofs-Apotheke, Erich Schaub. 1949 fand auf Wunsch Knurrhahns eine Hauptversammlung statt. Dort wurde noch einmal vom Präsidenten Klingmüller darauf hingewiesen, dass keine Kammer in Bremen, so lange die Amerikaner dort das Sagen hätten, eine öffentlich-rechtliche Institution werden würde. Wenig später kam dann die schicksalsschwere Entscheidung der amerikanischen Militärregierung, die volle Gewerbefreiheit in ihrer Zone einzuführen. Dies bedeutete die Niederlassungsfreiheit für Apotheken. Jeder approbierte Apotheker konnte eine Lizenz zur Eröffnung einer Apotheke beantragen. Diese neu gegründeten Apotheken nannte man im Gegensatz zu früheren Real- und Personalrechten Lizenzapotheken. Es kam zu einer ganzen Reihe an Neugründungen solcher Lizenzapotheken. Es darf nicht verschwiegen werden, dass es in Bremerhaven einen Apotheker gab, der mehrere Apotheken besaß. Dies sorgte für Irritationen, weil Mehrbesitz so nicht vorgesehen war. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland nahmen auch Zentralinstanzen ihre Tätigkeit auf und die lokalen amerikanischen und britischen Gegebenheiten traten in den Hintergrund. Man begann, immer mehr auch das Gesundheitsrecht in Deutschland einheitlich zu gestalten. Am 15. Jan. 1953 kam es zum so genannten Apothekenstoppgesetz. Danach wurden die Lizenzapotheken nicht weiter zugelassen, sondern der alte Rechtszustand wurde wieder hergestellt. Es kam sogar zu zwei Konzessionsausschreibungen in Bremen, nachdem man das alte Ausschreibungsrecht wieder hergestellt hatte. Das Jahr 1958 war ein ähnliches Schicksalsjahr wie das Jahr 1959 für die bremische Pharmazie. Es erging nämlich das berühmte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Niederlassungsfreiheit und im Anschluss daran kam es in der Bundesrepublik zur Ausbildung des Bundesapothekengesetzes, mit dem wir ja noch alle leben. Es gelang, den Mehrbesitz und auch den Fremdbesitz fernzuhalten. Und als Folge erfolgte eine Gründung von Apotheken beispiellosen Ausmaßes. Natürlich wurde das Bundesapothekengesetz immer wieder angefochten. Am 19 Mai 2009 kam es zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das zunächst einmal das Apothekengesetz in seiner Substanz wieder herstellte. Im Jahre 1959 – und das ist nun das Gründungsjahr der Bremischen Apothekerkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts – wurde von der Bremischen Bürgerschaft ein entsprechendes Gesetz für die Kammerberufe beschlossen. Damit wurde für die Apotheken auch die Reichsapothekerordnung von 1937 außer Kraft gesetzt. Die Gründung der Apothekerkammer ging in der Bremischen Bürgerschaft nicht ohne Diskussion ab. Der Abgeordnete Bolljahn, wollte wissen, was man unter einer höheren Berufsverantwortung zu verstehen hätte, die die Kammerberufe von ihren Mitgliedern verlangte. Im Zuge der Neuordnung des Apothekenwesens wurde nun die alte Anregung des nordrheinwestfälischen Kammerpräsidenten Fellmann aufgegriffen und es wurde ein neuer Berufsstand geschaffen, und zwar der des Pharmazeutisch-technischen Assistenten. Man erwartete von diesem Berufsstand eine bessere Personalausstattung der Apotheken, nachdem nun die Vorexaminierten wegfielen und Approbierte in ausreichender Zahl nicht zur Verfügung standen. 1967 wurde die Mehrwertsteuer eingeführt und es kam zu einer grundsätzlichen Umgestaltung der bisher gültigen Umsatzsteuer. Der Mehrwertsteuersatz wurde beträchtlich erhöht. Erst auf 17, später dann auf 19%. Um dies nun den Apothekern zu erklären und die Modalitäten zu erläutern, musste eine Versammlung einberufen werden, bei der ich selbst anwesend war. Ich habe noch nie in meinem Leben eine Versammlung von Apothekern hier in Bremen gesehen, wo der Raum

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zu klein war und wo ich Kollegen zu Gesicht bekam, von denen ich noch nie etwas gehört und gesehen hatte, so groß war das Interesse an der steuerlichen Sache. In der Praxis hat sich der Umgang mit der Mehrwertsteuer ja schnell mediatisiert. 1970 kam es zu einer Umgestaltung des Vorstandes. Herr Apotheker Johannsen übernahm die Präsidentschaft der Apothekerkammer und führte dies Amt bis 1974 aus. In dieser Zeit wurde auch die Ausbildung der Apotheker grundlegend geändert, indem man die Ausbildung mit dem Studium an der Universität bzw. Technischen Hochschule begann. Und im Anschluss daran ein praktisches Jahr zu machen war, d.h. die früher übliche Praktikantenzeit fiel weg. Das Studium selber wurde gestrafft und um neue Fächer und neue Ausbildungsinhalte erweitert. Der Wegfall der Praktikantenzeit führte dazu, dass viele praktische Dinge, die in den Apotheken vorkommen und heute auch noch vorkommen, die früher auch nicht unbedingt aus Notwendigkeit, aber doch zur Ausbildung gehörig gehandhabt wurden, sind den jüngeren Kräften nicht mehr bekannt oder verloren gegangen. Nach 1971 gab es dann keine Praktikanten mehr in den Apotheken und dementsprechend auch keine neuen Vorexaminierten. Auch der wissenschaftliche Fortschritt ging weiter und das altehrwürdige DAB 6, das mittlerweile antiquarische Bedeutung hatte, wurde ergänzt durch den so genannten "3. Nachtrag". Die Einführung des DAB 7 wurde verschoben. Der 3. Nachtrag brachte für die Apotheker eine Reihe von Änderungen der Betriebsordnung, denn alle die im Arzneibuch vorgeschriebenen Geräte und Chemikalien mussten nun in die Betriebsordnung eingebaut werden. Ich erinnere hier an die Diskussion um die berühmte Trockenpistole nach Abderhalden und auch die Einführung der Dünnschicht-Chromatographie. In Hamburg wurde im Pharmazeutischen Institut ein Kursus zum Umgang mit den Gerätschaften abgehalten, an dem die Bremer Apotheker in großer Zahl teilnahmen. Im bremischen Apothekenwesen gab es jetzt eine einschneidende Änderung. Der bisher wöchentlich durchgeführte Nachtdienst wurde umgestellt - die Apotheken hatten jetzt an einem Tag der Woche Notdienst. Dadurch, dass immer mehr Apotheken entstanden, konnten auch die Nachtdiensttage ausgedünnt werden. Es lief zunächst nicht ohne Probleme ab. Aber heutzutage weiß man, dass es eine vernünftige Lösung ist. 1972 wurde die bereits bestehende Abrechnungsstelle Bremer Apotheken in das so genannte NARZ umgewandelt. Dies dehnte sich so aus, dass es heute für die norddeutschen Apotheken, ganz besonders auch für den Wirtschaftsraum Bremen, ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor ist. Es gab immer Apotheken, die wegen des geringen Umsatzes besondere Vergünstigungen in der Abrechnung mit den Krankenkassen hatten. Aber heutzutage glaube ich sagen zu können, dass fast alle Apotheken über das NARZ abrechnen. 1974 kam es dann zur Ablösung von Herrn Johannsen als Vorsitzender und Herr Frohnicke, der Inhaber der Findorff Apotheke, übernahm die Präsidentschaft. Er behielt sie bis 1982. Ende der 80er Jahre, 1986/87, wurde dann das DAB 7 eingeführt und löste die bestehenden Arzneibücher ab. Inzwischen gab es auch europäische und internationale Arzneibücher. In diesem Jahr kam auch das Problem der Altersversorgung der Apotheker auf. Eine Reihe von deutschen Apothekerkammern hatten Versorgungswerke aufgebaut, in denen die Apotheker eintreten konnten. Bremen war davon nicht betroffen, weil der damalige Kammerpräsident auf dem Standpunkt stand, wer eine Apotheke hat, der muss für seine Altersversorgung selbst sorgen. Es blieb ja für alle immer noch die übliche Altersversorgung durch die Rentenanstalt. Jedoch wollte der Vorstand der Apothekerkammer auch Ihren Mitgliedern die Vorzüge des berufsständischen Altersversorgung zukommen lassen und schloss sich dem Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe an. Durch Festsetzung einer Altersgrenze, konnten jedoch die Kollegen mit Jahrgang 1945 und älter, nicht in das Versorgungswerk aufgenommen werden. Mit dem Ausscheiden von Frohnicke aus dem Vorstand wurde eine Neuwahl erforderlich. Und hier wurde 1982 Dr. Richard Klämbt – auch der heutige Kammerpräsident – gewählt, der nun schon eine ganze Reihe von Jahren im Dienst ist. 1995 wurde das Gesetz über das Apothekenwesen etwas neuer formuliert. Es beinhaltete aber immer noch das Verbot des Fremdbesitzes und des Mehrbesitzes. Es gab auch damals schon Bemühungen um Kettenapotheken. Wir erinnern hier an den Kollegen Stange, der etwas Ähnliches initiierte. Aber es kam nicht zur durchgreifenden Ausbildung. Für die Bremer Apotheker wurde auch die Schaffung eines Domizils sehr wichtig. Nachdem man schon zu Zeiten des Präsidenten Klingmüller mit einem Grundstück in der Schwachhauser Heerstraße geliebäugelt hatte, kam es 1996 zum Kauf des Hauses, in dem sich die Kammer selbst befindet. Hier wurden dann Kammer und Verein untergebracht. Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre begann dann die Auseinandersetzung der Apothekerkammer mit den Kartellbehörden. Die

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Kartellbehörde hatte sich in Deutschland ja bis heute immer mehr verfestigt als ein Institut, das dafür dienen soll, dass keine Preisabsprachen getroffen werden sollen oder können, die in irgendeiner Form den freien Wettbewerb behindern. Inwieweit dies immer funktioniert, das ist eine andere Frage. Es wurde dann versucht, für die Apothekerkammer Bremen eine einheitliche Werbeordnung festzulegen. Und auf der denkwürdigen Kammerversammlung wurde unter Leitung des Präsidenten Klämbt beschlossen, dass die Bremer Apotheker grundsätzlich auf Werbung verzichten sollten, und die Apotheker sollten allein durch ihre Leistung zum Vergleich herausfordern. Nach heftiger Debatte wurde dann gestattet, wenigstens einen Kalender zu Weihnachten abzugeben. Und das war's dann auch schon. Natürlich war ein Bremerhavener Apotheker hiermit nicht einverstanden - ununterbrochene Prozesse, Strafanzeigen und Berufs-Gerichtsverfahren waren die Folge. Es kam auch zu einem Kartellverfahren der Behörde gegen die Apothekerkammer in Bremen 1984. 1997 wurden die Impfstoffe aus der Rezeptpflicht der Apotheken herausgenommen und es wurde frei am Markt kalkuliert. Dies war eine eindeutig finanzielle Sicht, denn wenn irgendein Medikament der Rezeptpflicht unterliegen sollte, dann sind es Impfstoffe. Die Folge dieser Änderung war, dass die Impfstoffe den Apotheken nicht mehr zur Verfügung standen und z.B. in SchleswigHolstein in einer Zentralstelle angekauft werden mussten. In Bremen wurde erfreulicherweise eine liberalere Lösung gefunden. Der Tenor der Rundschreiben der Kammer gab das Wesentliche für die Kollegen wieder. Und natürlich wurde in den Kammerrundschreiben auch über die aktuellen Unregelmäßigkeiten im Kammerbereich berichtet. Aber verstärkt wurden nun auch Stellenangebote und Stellengesuche aufgenommen, weil mit zunehmender Zahl der Apotheken ein erhebliches Bedürfnis daran bestand, auch hier für einen Ausgleich zu sorgen. Ja, meine Damen und Herren, dies waren im Wesentlichen die markanten Stationen des bremischen Apothekerwesens in den letzten 50 Jahren, soweit die Apothekerkammer hierin tangiert war. So lange Apotheken Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, wird es immer auch eine Beziehung geben zwischen staatlichen Stellen und der Kammer. Das zeigt sich jetzt erst wieder beider Umsetzung der Pandemie-Pläne. Wir sollten nun zu einer Beurteilung kommen, welche Perspektiven sich aus der Geschichte ergeben. Wir haben gezeigt, dass der Gründung der Apothekerkammer das Gefühl zugrunde lag, man müsse als Apotheker zu einer Standeseinheit zurückkommen und dürfe sich nicht aufspalten lassen. Ebenso wenig sollten einzelne Apotheken sich nicht gegeneinander positionieren, sondern zusammenarbeiten. Und so ist auch bis heute die Apothekerkammer ein wichtiges Mittel, um unsere Interessen auch nach außen hin zu vertreten. Dies nicht nur auf örtlicher Basis, sondern auch durch die Bundesapothekerkammer, die ja durch ihren Präsidenten hier vertreten ist. Sicherlich musste als Ergänzung zur Kammergründung ein Bremer Apothekerverein ins Leben gerufen werden, da wirtschaftliche Überlegungen im Kammerbereich ja ausgeklammert werden mussten, obwohl auch wir hier einräumen müssen, dass es sehr wohl Überschneidungen gab und gibt. Der Apotheker war und ist ein freier Beruf wie Ärzte, Rechtsanwälte, Zahnärzte, die auf das Gemeinwohl verpflichtet sind. Die Diskussion der letzten Tage über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zeigt, dass das keineswegs von allen so gesehen wird. Der Charakter des Apothekers als der eines freien Berufes und damit auch eines Vertrauensberufes darf nicht verengt werden auf die ökonomische Betrachtung, wie es vielfach in der öffentlichen Diskussion heute vorgesehen ist. Die Transparenz der Leistung der freien Berufe für die Gesellschaft bedingt eine glaubwürdige Selbstverpflichtung auf gewisse ethische Standards und die Selbstunterwerfung unter laufende Qualitätsprüfungen. Dies sind nachvollziehbare Zeichen für die Übernahme öffentlicher Verantwortung. Es zeigt sich heute in der Diskussion über unsere wirtschaftliche Situation, dass die Auswüchse einer hemmungslosen Liberalität nicht nur das Bankenwesen geschädigt haben, sondern dass große Teile der produzierenden Wirtschaft in Schwierigkeiten gekommen sind. Sehen Sie auch die Schwierigkeiten bei der Aldisierung der Verbrauchermärkte, die die Landwirtschaft und besonders die Milchbauern zu tragen haben. So etwas sollte uns nicht als Vorbild dienen, sondern das Kammersystem und damit auch die Apothekerkammer steht für einen Mittelweg zwischen Markt und Staat, in dem sichergestellt werden kann, dass die freien Berufe ihre Gemeinwohlziele verfolgen und nicht eine hemmungslose Gewinnmaximierung. Wir erleben es immer wieder, dass in der heutigen Zeit die ständige Einführung des ökonomischen Prinzips in die Gesundheitsversorgung dazu führen kann, dass sie nicht mehr flächendeckend gewährleistet ist, sondern nur noch weiter als bisher von der Zahlungsfähigkeit der Systeme bzw. der Patienten abhängig ist. Ethisches

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Handeln, und das sollte auch für Apotheker gelten, muss sich nicht "rechnen", sollte aber auch nicht zur Gefährdung der eigenen ökonomischen Existenz führen. Der Apotheker als Wissenschaftsberuf muss an eine Ausbildung gekoppelt werden, die ein höchst mögliches Niveau garantiert, da Kompetenz die erste Voraussetzung für Vertrauenswürdigkeit ist. Die Apothekerkammer steht heute auf wirtschaftlich gesunden Füßen und ist auch in der Lage, durch ein gutes System von Verwaltungsmitarbeitern dafür zu sorgen, dass die Kammer ihre Aufgaben erfüllen kann. Es bleibt zu hoffen und zu wünschen, dass die Einheit des Standes und das Gefühl dafür, einen einheitlichen Stand nach außen zu vertreten, sich bei den Kollegen insoweit manifestiert, dass das Außenseitertum, ja einer der Gründe, warum man Kammern schuf, in Vergessenheit gerät und wir versuchen, uns mit einer Stimme in der Öffentlichkeit zu artikulieren. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Warum das Urteil des EuGH die Notwendigkeit eines QMQMSystems bestätigt Ein Statement des Vorsitzenden der Zertifizierungskommission Dietrich Bannert Die Zertifizierungskommission der Apothekerkammer Bremen begrüßt nachdrücklich das EuGH-Urteil zum Verbot von Apothekenketten. Dieses Urteil ist für alle Apothekerinnen und Apotheker Verpflichtung, die Qualität in der Apotheke auf einem hohen Level zu halten. Wir sind überzeugt, dass jeder Einzelne von Ihnen einen qualitativ hohen Standard in der Apotheke anbietet. Das Urteil bestätigt die in Deutschland bestehende sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimittel. Die Aufrechterhaltung des qualitativ hohen Standards in der Apotheke wird vor allem durch die ständige Fort- und Weiterbildung der Kollegenschaft erreicht sowie durch die Optimierung von Betriebsabläufen. Herzstück eines jeden QM-Systems ist neben der Sicherung der Qualität vor allem die ständige Verbesserung der Betriebsabläufe. Fehlerquellen werden eruiert und entsprechende Maßnahmen eingeleitet, die zu einem zukünftigen Ausschluss der Fehler führen. Um die Apotheken besser bei der Einführung eines Qualitätsmanagement Systems zu unterstützen, hat die Apothekerkammer Bremen die Mustersatzung der BAK – Bundesapothekerkammer umgesetzt. Gerade bei der Einführung eines QualitätsmanagementSystems steht Ihnen Ihre Kammer unterstützend zur Seite. Eine sehr gute Möglichkeit zur Einführung eines Qualitätsmanagement Systems in der Apotheke ist durch das apothekenspezifische, elektronische Handbuch gegeben. In diesem Handbuch sind die für die Apotheke relevanten Prozesse hinterlegt und müssen nur auf die Bedürfnisse Ihrer Apotheke angepasst werden. Für die Einführung des elektronischen Handbuchs bietet die Apothekerkammer Bremen Schulungen und individuelles Coaching an. Wenn das Handbuch geschrieben ist, werden die Prozesse in der Apotheke von einem erfahrenen Auditor überprüft. Die Auditorinnen und Auditoren sind Apotheker, die selbst als Apotheker tätig sind und damit ihre Erfahrungen bei der Überprüfung der Prozesse weiter geben können. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu den Auditoren, die als Berufsfremde die Apotheke überprüfen. Sie zahlen viel Geld für ein derartiges Handbuch, ziehen aber keinen Nutzen daraus. Haben wir Ihr Interesse wecken können? Für Fragen rund um das Thema Qualitätssicherung stehen Ihnen die Ansprechpartner in der Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.