BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Landtag 19. Wahlperiode

Drucksache 19/324 08.03.2016

Mitteilung des Senats vom 8. März 2016

Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer

Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) Vom 8. März 2016 Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Datenzentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer

Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Staatsvertrages über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Datenzentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer nebst Begründung mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit dem Staatsvertrag soll ein gemeinsames Rechen- und Datenzentrum (RDZ) zur Überwachung der Telekommunikation nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zwischen den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein eingerichtet werden. Das RDZ soll Anfang 2020 seinen Betrieb aufnehmen. Bis dahin erfolgt die Planung und Beschaffung über ein von den teilnehmenden Ländern eingerichtetes Projekt. Einzelheiten sind in der Begründung zum Staatsvertrag dargestellt. Die Anlage der Polizei Bremen befindet sich nicht mehr im Betrieb. Bis zur Inbetriebnahme des RDZ erfolgt die Telekommunikationsüberwachung zur Strafverfolgung für Bremen auf der Grundlage einer Kooperation mit Niedersachsen. Die Anlage wird beim LKA Niedersachsen betrieben, die Maßnahmen erfolgen im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung für die Polizeien in Bremen. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. März 2016 den Senator für Inneres ermächtigt, den Staatsvertrag zu unterzeichnen. Die Bremische Bürgerschaft wird um Kenntnisnahme gebeten. Nach Unterzeichnung wird der Bremischen Bürgerschaft der Staatsvertrag zur Zustimmung vorgelegt werden.

Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer Stand: 14.12.2015

Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senator der Behörde für Inneres und Sport, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport, und das Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch den Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten, - im Folgenden Vertragspartner genannt -

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:

Präambel In Anbetracht der mit der progressiven Verwendung digitaler Medien verbundenen besonderen Herausforderungen für die Sicherheitsbehörden und dem damit einhergehenden technischen, finanziellen, personellen und organisatorischen Aufwand sind die Vertragspartner der Überzeugung, dass die Schaffung neuer kooperativer Strukturen notwendig ist, um auch künftig Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) durch die Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer sowohl zum Zwecke der Verfolgung und Verhütung von Straftaten als auch zur Gefahrenabwehr erfolgreich durchführen zu können. Die Vertragspartner manifestieren durch diesen Staatsvertrag die im Jahre 2011 begonnene technische Kooperation bei der Telekommunikationsüberwachung.

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Artikel 1 Einrichtung und Aufgaben eines gemeinsamen Rechen- und Dienstleistungszentrums (1) Die Vertragspartner richten ein gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum (RDZ) zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Aufgaben als eigenständige Organisationseinheit des Landeskriminalamtes Niedersachsen ein. Der Standort ist Hannover. Die Aufnahme des Wirkbetriebes soll mit Beginn des Jahres 2020 erfolgen. Die Vertragspartner wirken auf die Schaffung der notwendigen Grundlagen zur Einhaltung dieses Termins hin. (2) Das RDZ führt für die Vertragspartner die technische Umsetzung strafprozessualer TKÜ-Maßnahmen durch. Weiterhin unterstützt das RDZ die Vertragspartner bei der Erhebung und Verarbeitung von Inhalts-, Verkehrs- und Bestandsdaten, die im Zusammenhang mit der Durchführung strafprozessualer Maßnahmen erhoben werden dürfen, durch den Einsatz der im RDZ vorhandenen personellen und technischen Ressourcen. Satz 1 und 2 gelten – soweit es das jeweilige Landesrecht des Vertragspartners erlaubt – für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr entsprechend. (3) Zur Durchführung der in Absatz 2 genannten Aufgaben gewährleistet insbesondere den Betrieb der dafür erforderlichen technischen Komponenten Administration der durchzuführenden Maßnahmen. Das RDZ befasst sich Grundsatzfragen sowie Forschung und Entwicklung in Bezug auf die in genannten Aufgaben.

das RDZ sowie die auch mit Absatz 2

(4) Die zur Aufgabenerfüllung gemäß Absatz 2 erforderlichen technischen Komponenten und alle übrigen Einrichtungen und Bestandteile des RDZ stehen im Eigentum des Landes Niedersachsen. (5) Einzelheiten der Einrichtung, der Funktion und des Betriebs des RDZ zur Aufgabenerfüllung gemäß Absatz 2 und 3 ergeben sich aus dem Betriebskonzept. Das Betriebskonzept und dessen Änderungen beschließen die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien / Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder einstimmig.

Artikel 2 Leistungskapazität (1) Die Leistungskapazitäten der im RDZ vorzuhaltenden technischen Komponenten sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben aller Vertragspartner kontinuierlich gewährleistet ist. (2) Ersuchte Überwachungsmaßnahmen dürfen nur bei Überlastung, technischer Unmöglichkeit oder Betriebsgefährdung abgelehnt werden. Im Konfliktfall entscheidet der Beirat des RDZ gemäß Artikel 8.

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Artikel 3 Auftragsdatenverarbeitung, Datenschutz (1) Das RDZ handelt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben für die Vertragspartner in Form der Auftragsdatenverarbeitung. Der Vertragspartner, der eine Maßnahme durch das RDZ vornehmen lässt, ist Auftraggeber. Das RDZ ist Auftragnehmer. (2) Das RDZ ist an die Vorgaben und Weisungen des Vertragspartners gebunden. Dem RDZ steht bezüglich Anordnung, Durchführung und Löschung keine eigene Entscheidungskompetenz zu. Die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen des Gefahrenabwehrrechtes sowie die der Strafprozessordnung bleiben unberührt. (3) Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Eingriffe ist der Auftraggeber verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Erhebung und Verarbeitung daraus gewonnener Daten als auch für die Löschung von Erkenntnissen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung. Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung der Maßnahme das für den Auftraggeber geltende Datenschutzrecht anzuwenden. (4) Die Auftragsdatenverarbeitung setzt den Abschluss bilateraler Rahmenverträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer voraus. Die Verträge werden jeweils von der Leitung der Landeskriminalämter abgeschlossen. (5) Einzelheiten zum Datenschutz werden in einem Datenschutzkonzept geregelt. Das Datenschutzkonzept und seine Änderungen beschließen die Mitglieder des Beirates des RDZ mehrheitlich.

Artikel 4 Informationssicherheit (1) Für die Einrichtung des RDZ, seinen Betrieb und die Durchführung der auf Basis dieses Vertrages vorgesehenen Maßnahmen sind die Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik seitens der Vertragspartner einzuhalten. (2) Einzelheiten zur Informationssicherheit werden in einem Konzept für Informationssicherheit geregelt. Das Konzept zur Informationssicherheit und seine Änderungen beschließen die Mitglieder des Beirates des RDZ mehrheitlich.

Artikel 5 Besetzung und Ausstattung des RDZ (1) Das RDZ wird mit einer Leiterin oder einem Leiter, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und weiteren Bediensteten in der erforderlichen Zahl besetzt. Einzelheiten werden in einem Personalkonzept geregelt. Das Personalkonzept und dessen

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Änderungen, insbesondere der Anzahl der Bediensteten, beschließen die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien / Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder einstimmig. (2) Die Besetzung der Leitung und der Stellvertretung erfolgt im Einvernehmen mit dem Beirat durch das Land Niedersachsen. Es ist Dienstherr. (3) Das Land Niedersachsen stellt die Räumlichkeiten und die Sachausstattung zur Verfügung, die für den Betrieb des RDZ erforderlich sind. Artikel 6 Absatz 7 bleibt unberührt.

Artikel 6 Finanzierung, Kosten (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, den laufenden Betrieb des RDZ und die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2 und 3 zu gewährleisten. Die Kosten für das RDZ werden von allen Vertragspartnern gemeinsam getragen. Hierbei handelt es sich um Investitions-, Betriebs-, Personal- und sonstige Sachkosten. (2) Von Dritten in Rechnung gestellte Kosten trägt der jeweilige auftraggebende Vertragspartner. (3) Die Leitung des RDZ legt für die Investitions-, Betriebs-, Personal- und sonstigen Sachkosten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Planung für die folgenden drei Haushaltsjahre (mit Angabe der Ist-Daten der letzten zwei abgeschlossenen Jahre sowie den Plandaten des laufenden Jahres) vor, die einen Kosten- und Erlösplan, einen Investitions- und Finanzplan sowie eine Übersicht über die Planstellen und Stellen umfasst. Die näheren Einzelheiten regelt das Betriebskonzept. (4) Für die Erstbeschaffung der gemeinsamen TKÜ-Anlage und der weiteren technischen Komponenten des RDZ wird eine Obergrenze in Höhe von 18,3 Millionen Euro festgesetzt. Die grundsätzliche Entscheidung über spätere Folgebeschaffungen neuer TKÜ-Anlagen treffen die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien / Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder einstimmig. (5) Über das Budget für die jährlichen Investitionen entscheiden die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien / Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder mehrheitlich. (6) Die Finanzmittel nach Absatz 4 und 5 (Investitionen) werden auf die Vertragspartner entsprechend dem auf den Nordverbund angepassten „Königsteiner Schlüssel“ in der jeweils für das Jahr der Leistungserbringung aktuellen Fassung umgelegt.

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(7) Über das Budget für die jährlichen Betriebs-, Personal- und sonstigen Sachkosten entscheiden die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien / Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder mehrheitlich. Für die Abrechnung wird ein einheitliches Berechnungsmodell angewandt. Zur Sicherung der finanziellen Grundversorgung des RDZ werden 30% dieser Kosten als Grundbetrag anteilsgleich von den Vertragspartnern getragen. 70% dieser Kosten werden anteilig nach der Anzahl der von dem Vertragspartner in Auftrag gegebenen TKÜ-Maßnahmen durch den jeweiligen Auftraggeber getragen. Berechnungsmaßstab hierfür ist der Jahresdurchschnitt der letzten fünf Jahre. Zunächst ergibt sich dieser aus den Jahren 2007 - 2011. Ab dem Jahr, in dem sämtliche Partner während des gesamten Kalenderjahres an dem Betrieb des RDZ teilnehmen, wird für die Berechnung des Fünfjahresdurchschnitts fortlaufend das älteste Jahr durch das aktuellste Jahr ersetzt. (8) Die Bezahlung beauftragter Leistungen erfolgt zentral durch das Land Niedersachsen. Investitionsmittel sowie die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten können vom Land Niedersachsen gegenüber den Vertragspartnern fortlaufend abgerechnet werden, eine vorübergehende Verauslagung ist zulässig. Die Betriebs- und Personalkosten werden halbjährlich, spätestens zum 1. April und 1. Oktober, gegenüber den Vertragspartnern abgerechnet. Die jeweiligen Rechnungen werden mit ihrem Zugang zur Zahlung fällig und sind innerhalb eines Monats zu begleichen. (9) Die in den beteiligten Ländern anfallenden Kosten für die Anbindungs- und Auswertekomponenten sowie die Einrichtung und Nutzung der Datenverbindung trägt jeder Vertragspartner selbst.

Artikel 7 Haftung (1) Die Vertragspartner verzichten auf die Geltendmachung von Haftungs- und Schadensersatzansprüchen für ihnen durch Bedienstete des RDZ verursachte Schäden, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. (2) Die Haftung unter den Vertragspartnern für ihnen durch Bedienstete der anderen Vertragspartner zugefügte Schäden ist ausgeschlossen, solange die Schädigungen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sind. (3) Die Haftung gegenüber Dritten bleibt hiervon unberührt.

Artikel 8 Beirat des RDZ (1) Die Leitungen der Landeskriminalämter der Vertragspartner bilden den Beirat. Diesem obliegen die Bereinigung von Konflikten bei der Ausführung dieses Vertrages und die Entscheidung in den in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Fällen. Jeder Vertragspartner hat eine Stimme. Der Beirat entscheidet mehrheitlich.

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(2) Bei Planungen zur Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechniken zur Telekommunikationsüberwachung sind die Landesbeauftragten für den Datenschutz der Vertragspartner rechtzeitig zu beteiligen. Entsprechende Beschlüsse des Beirates, die Auswirkungen auf Datenschutz und Datensicherheit haben, sind den Landesbeauftragten für den Datenschutz der Vertragspartner zu übersenden.

Artikel 9 Fachaufsicht Die Fachaufsicht über das RDZ obliegt den Vertragspartnern zusammen. Aufsichtsbehörde ist das Landeskriminalamt Niedersachsen. Es führt die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Beirat des RDZ, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. In diesem Fall sind die Mitglieder des Beirats kurzfristig zu unterrichten.

Artikel 10 Geltungsdauer, Kündigung (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner, mit Ausnahme des Landes Niedersachsen, durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Vertragspartnern zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres gekündigt werden, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages. Er kann durch das Land Niedersachsen durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Vertragspartnern zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages. (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung besteht allerdings nur dann, wenn für den kündigenden Vertragspartner ein Festhalten am Staatsvertrag unzumutbar oder der Zweck des Staatsvertrages gefährdet ist, es sei denn, der kündigende Partner hat diesen Umstand selbst herbeigeführt oder zu vertreten. (3) Die Kündigung eines Vertragspartners berührt nicht den Bestand des Vertrages im Übrigen. Dies gilt nicht im Falle der Kündigung durch das Land Niedersachsen. (4) Eine Rückerstattung bislang geleisteter Zahlungen ist im Kündigungsfalle ausgeschlossen.

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Artikel 11 Inkrafttreten (1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation durch alle Vertragspartner. (2) Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden von den Vertragspartnern beim Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen hinterlegt worden sind. Der Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen teilt den übrigen Vertragspartnern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

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Für die Freie Hansestadt Bremen:

Der Senator für Inneres

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

Der Senator der Behörde für Inneres und Sport

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Der Minister für Inneres und Sport

Für das Land Niedersachsen:

Der Minister für Inneres und Sport

Für das Land Schleswig-Holstein:

Der Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten

Begründung zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer

Stand 14.12.2015

A. Allgemeines

Das Internet wird als Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmedium sowie als Transaktionsinstrument zunehmend in etablierte Mediennutzungsmuster und Geschäftsprozesse integriert. In diesem Zusammenhang befindet sich der Telekommunikationsmarkt aktuell in einem fundamentalen Wandel, der auf technischer Ebene im Wesentlichen die Ablösung der bisherigen leitungsvermittelten Architektur bedeutet. Weder die Netzbetreiber noch die Fachleute der Informationstechnik (IT) der Polizeien des Bundes und der Länder können vorhersagen, mit welchen Bandbreiten und Nutzungsraten Kommunikationstechnik in Zukunft genutzt werden wird. Weitere deutliche Bandbreitenerhöhungen sind allerdings absehbar. Es ist anzunehmen, dass durch die technischen Entwicklungen der nächsten Jahre Kommunikation in wesentlich stärkerem Maße internetbasiert, mobil, verschlüsselt, unter Nutzung internationaler Anbieter und Strukturen und mit wesentlich höherem Datenaufkommen stattfinden wird. Damit werden die Probleme, die bisher nur bei der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) besonders konspirativ agierender Täter aufgetreten sind, zum Regelfall. Um den Wert dieser für die polizeilichen Ermittlungen unverzichtbaren Erkenntnisquelle weiter gewährleisten zu können, erwächst für die Sicherheitsbehörden

die

Notwendigkeit,

erforderliche

Ausgleichsmaßnahmen

für

sich

abzeichnende bzw. erkannte Überwachungsdefizite zeitnah zu entwickeln und umzusetzen.

Vor diesem Hintergrund richtete der Arbeitskreis II (AK II) der Innenministerkonferenz (IMK) mit Beschluss vom 09./10.05.2007 eine länderoffene Projektgruppe unter Federführung Niedersachsens ein. Diese untersuchte die Auswirkungen der Nutzung des Internets auf die Arbeit der Sicherheitsbehörden in rechtlicher, technischer, finanzieller, organisatorischer und personeller

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Hinsicht und legte hierzu einen Abschlussbericht vor. In der Folge wurde unter der Federführung Niedersachsens die Arbeitsgruppe „TKÜ-Zentrum Polizei im Verbund der norddeutschen Küstenländer“ eingerichtet. Die Nord-IMK hat den Abschlussbericht „Zentralisierung der TKÜ im Verbund der norddeutschen Küstenländer“ der Arbeitsgruppe am 29.09.2010 zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Nord-IMK sieht in der Zentralisierung der TKÜ im Bereich der Polizei in den norddeutschen Küstenländern eine geeignete Maßnahme, um neben fachlichen und technischen Vorteilen auch erhebliche Synergieeffekte bei den Investitionen für die erforderliche Technik, bei den laufenden jährlichen Kosten und beim Personaleinsatz zu generieren. Die Innenminister der Nordländer haben die Polizei um schnellstmögliche Realisierung der technischen Kooperation (Phase 1) und um Einleitung der für die weitere Realisierung der Zentralisierung in Form der Einrichtung eines Rechen- und Dienstleistungszentrums Telekommunikationsüberwachung Polizei (Phase 2) vorgesehenen Schritte, wie z.B. Festlegung einer Projektorganisation, Erstellung eines Umsetzungskonzeptes, Vorbereitung der Vertragsgestaltung sowie der haushaltsrechtlichen Entscheidungen zur Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel gebeten.

Zur Umsetzung der Phase 1 schlossen die norddeutschen Küstenländer am 14.12.2011 eine Kooperationsvereinbarung. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Vertragspartner zum Ausgleich von Lastspitzen bzw. beim Ausfall einer TKÜ-Anlage auf die Anlage des Landes Niedersachsen oder

des

Landes

Hamburg

zurückgreifen

können.

Ferner

werden

haftungs-

und

datenschutzrechtliche Festlegungen getroffen.

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Staatsvertrages über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleitungszentrums der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer soll die rechtliche Grundlage für den Beginn der Phase 2 gelegt werden. Aufbauend auf die im Jahre 2011 begonnene technische Kooperation richten die Vertragspartner ein gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum (RDZ) zur Durchführung von Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung als Dienststelle des Landeskriminalamtes Niedersachsen in Hannover ein. Darüber hinaus unterstützt das RDZ mit seinen technischen und personellen Ressourcen die Vertragspartner bei der Erhebung und Verarbeitung von Inhalts-, Verkehrs- und Bestandsdaten, die im Zusammenhang mit der Durchführung strafprozessualer Maßnahmen erhoben werden dürfen.

3

Die Tätigkeiten des RDZ – z.B. die Durchführung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen – für die auftraggebenden Länder sind hoheitlicher Art und betreffen einen grundrechtssensiblen Bereich. Um die entsprechenden Tätigkeiten im Auftrag der örtlich zuständig bleibenden Polizeidienststellen bzw. Staatsanwaltschaften durch das länderübergreifend tätige RDZ zu gewährleisten, bedarf es eines Staatsvertrages. Mit ihm sichern die jeweiligen Landesgesetzgeber zukünftig notwendig werdende Investitionen in das RDZ.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu

Artikel

1

(Einrichtung

und

Aufgaben

eines

gemeinsamen

Rechen-

und

Dienstleistungszentrums)

Absatz 1 enthält als Kernaussage des Staatsvertrages, dass die vertragsschließenden Länder ein gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum bilden, und regelt, dass das RDZ als eigenständige Organisationseinheit des Landeskriminalamtes Niedersachsen am Standort Hannover eingerichtet wird. Es entspricht der Intention der Vertragsländer, keine eigenständigen Behörden oder Dienststellen durch die Einrichtung eines RDZ entstehen zu lassen. Mit Blick darauf, dass die im RDZ auszuführenden Tätigkeiten einen hoheitlichen Bezug aufweisen, lag eine Eingliederung in eine vorhandene Behördenstruktur nahe. Die Aufnahme des Wirkbetriebes soll mit Beginn des Jahres 2020 erfolgen. Mit Blick auf die zeitliche Dimension des Projektes und die damit einhergehende Bindungswirkung des Staatsvertrages auch für zukünftige Haushaltsgesetzgeber, wirken die Vertragspartner auf die Schaffung der notwendigen Grundlagen zur Einhaltung dieses Termins hin.

In den Absätzen 2 und 3 werden die wesentlichen Aufgaben des RDZ gegenüber den Vertragspartnern festgelegt. Diese Tätigkeiten orientieren sich an den in den Bundesgesetzen zu repressiven Zwecken und in den Landespolizeigesetzen zu präventiven Zwecken ermöglichten Maßnahmen.

Nach Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 führt das RDZ für die Vertragspartner die technische Umsetzung der strafprozessualen Überwachung der Telekommunikation durch. Bei der Überwachung der

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Telekommunikation im Sinne des Absatzes 2 handelt es sich insbesondere um die Überwachung durch Nutzung des klassischen Telefonnetzes (leitungsvermittelte TKÜ) und des Internets (paketvermittelte

TKÜ)

als

Übertragungswege

sowie

die

Überwachung

von

Nebenstellenrufnummern direkt an Telefonanlagen. Darüber hinaus gewährleistet das RDZ bei Maßnahmen, die die Vertragspartner zur Inhalts-, Bestands- oder Verkehrsdatenerhebung durchführen (z.B. §§ 94 ff., 98 StPO - Sicherstellung, Beschlagnahme von Inhalts- und/oder Verkehrsdaten -, § 100 a StPO - Überwachung der Telekommunikation -, § 100 g StPO - Allgemeine Erhebungsbefugnis für Verkehrsdaten -, § 100 j StPO - Bestandsdatenauskunft -, §§ 112, 113 TKG - Automatisiertes und manuelles Auskunftsverfahren -), die Mitwirkung bzw. Unterstützung bei der Erhebung und Verarbeitung der Daten.

Vorstehende Ausführungen gelten auch für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, soweit es das jeweilige Landesrecht des Vertragspartners erlaubt.

In Absatz 3 wird ausdrücklich klargestellt, dass zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Aufgaben durch das RDZ insbesondere die Gewährleistung des Betriebs der erforderlichen technischen Komponenten und deren Administration vorausgesetzt werden. Darüber hinaus wird deutlich

gemacht,

dass dem RDZ

die Befassung mit Grundsatzfragen

sowie die

themenspezifische Forschung und Entwicklung obliegen, die im Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen. Zu den Grundsatzaufgaben des RDZ gehören u. a. die Bearbeitung von Behördenanfragen und Organisationsangelegenheiten, Statistik- und Berichtspflichten, die Haushaltsaufstellung und -überwachung, die Durchführung von Beschaffungsmaßnahmen, die Rechnungssachbearbeitung sowie die Organisation, Koordination und Einhaltung der Belange des

Datenschutzes

und

die

Gewährleistung

der

Datensicherheit.

Im

Rahmen

der

themenspezifischen Forschung und Entwicklung im Sinne des Absatzes 3 sollen Schwachstellen in der Ausleitung (z.B. Datenverluste auf dem Übertragungsweg), Aufzeichnung und Verarbeitung (z.B. Defizite bei der Wiederherstellung applikationsbasierter Kommunikation sogenannte APPS-) von Daten und der dauerhaften Überprüfung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten Technik erkannt und behoben werden.

5

Absatz

4

legt

fest,

in

wessen

Eigentum

die

technischen

Komponenten

zur

Telekommunikationsüberwachung sowie die sonstigen mit dem Betrieb des RDZ in Zusammenhang stehenden Einrichtungen und Bestandteile stehen. Diese sachenrechtliche Festlegung dient der Vereinfachung des Geschäftsverkehrs mit Dritten. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 1 Absatz 2 der Kooperationsvereinbarung vom 14.12.2011.

Absatz 5 betrifft die Festlegung der technisch-organisatorischen Abläufe des RDZ. Eine Darstellung im Staatsvertrag ist aufgrund des Umfanges und der Dynamik der technischen Entwicklung nicht angezeigt und bleibt daher einem Betriebskonzept vorbehalten. Es ist durch die für das RDZ verantwortliche Aufbauorganisation rechtzeitig vor Aufnahme des Wirkbetriebes zu erstellen und wird durch die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien / Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder einstimmig beschlossen. Dieses Gremium beschließt auch sich notwendigerweise ergebende Anpassungen und Änderungen des Betriebskonzeptes nach Aufnahme des Betriebes des RDZ.

Die Durchführung von Maßnahmen durch das RDZ für andere Bedarfsträger im Rahmen der Amtshilfe bleibt unberührt.

Zu Artikel 2 (Leistungskapazität)

Artikel 2 trifft Aussagen zur Leistungsfähigkeit der technischen Komponenten zur Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben. Bis zur Inbetriebnahme des RDZ nutzen die Vertragsländer noch ihre vorhandenen TKÜ-Anlagen. Diese Anlagen werden jedoch außer Betrieb gestellt, so dass die Vertragsländer allein auf die Nutzung der gemeinsamen Anlage in Hannover angewiesen sind. Es ist daher vertraglich sicher zu stellen, dass die Vertragsländer auch weiterhin repressive und - soweit es das jeweilige Landesrecht des Vertragspartners erlaubt präventive Maßnahmen entsprechend ihrem Bedarf durchführen können. Um dies zu gewährleisten, sind auf der Grundlage des in den Vertragsländern ermittelten Nutzungsbedarfes die Leistungskapazitäten der TKÜ-Anlage sowie der weiteren technischen Komponenten zu dimensionieren.

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Ein

Fall

technischer

Unmöglichkeit

kann

beispielsweise

vorliegen,

wenn

die

Überwachungsmaßnahme die ausschließliche Ausleitung eines Nebenstellenanschlusses (sog. Durchwahl) innerhalb großer Telefon- / Kommunikationsverbünde (z.B. Großfirmen) durch den verpflichteten

Provider

vorsieht,

weil

dieser

im

Regelfall

keinen

Zugriff

auf

Nebenstellenanschlüsse hat. Eine Betriebsgefährdung ist beispielsweise zu befürchten, wenn die Funktionsfähigkeit der Technik durch Schadsoftware (z.B. Virenbefall) beeinträchtigt würde.

Kommt es in Konfliktfällen nach Satz 1 zu keiner Einigung, entscheidet gemäß Absatz 2 Satz 2 der in Artikel 8 näher dargestellte Beirat des RDZ. Im Falle repressiver Maßnahmen ist die Beteiligung der betroffenen Staatsanwaltschaften an der Entscheidungsfindung zu gewährleisten.

Zu Artikel 3 (Auftragsdatenverarbeitung, Datenschutz)

Artikel 3 beschreibt das Verhältnis des RDZ zu den Vertragspartnern. Er entspricht § 4 der Kooperationsvereinbarung vom 14.12.2011. Es handelt sich hier um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag (vgl. § 4 DSG M-V, § 3 HmbDSG, § 9 BremDSG, § 6 NDSG, § 17 LDSG SH). Hiernach führt das RDZ als Auftragnehmer unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen einzelne Aufgaben (vgl. Artikel 1) für den Auftraggeber aus dem Kreis der Vertragsländer durch.

Aus der Entscheidung für die Auftragsdatenverarbeitung ergeben sich folgende rechtliche Konsequenzen:

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das RDZ gelten die Strafprozessordnung (StPO), grundsätzlich das Niedersächsische Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) sowie

ergänzend

das

Niedersächsische

Datenschutzgesetz

(NDSG).

Die

oder

der

Niedersächsische Datenschutzbeauftragte überwacht bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die niedersächsische Polizei durch das RDZ insoweit die Einhaltung dieser Vorschriften und berät das RDZ in Fragen des Datenschutzes. Beanstandungen der oder des Niedersächsischen Datenschutzbeauftragten richten sich nach § 23 Absatz 1 NDSG.

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Verarbeitet das RDZ personenbezogene Daten für die hamburgische Polizei, gelten die Strafprozessordnung (StPO), das Hamburgische Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (HmbPolDVG) sowie ergänzend das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG). Die oder der Hamburgische Datenschutzbeauftragte überwacht insoweit die Einhaltung dieser Vorschriften und berät das RDZ in Fragen des Datenschutzes. Beanstandungen der oder des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten richten sich nach § 25 Absatz 1 Satz 2 HmbDSG.

Verarbeitet das RDZ personenbezogene Daten für die Polizei des Landes MecklenburgVorpommern, gelten die Strafprozessordnung (StPO), das Sicherheits- und Ordnungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) sowie ergänzend das Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V). Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern überwacht insoweit die Einhaltung dieser Vorschriften und berät das RDZ in Fragen des Datenschutzes. Beanstandungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern richten sich nach § 32 Absatz 1 DSG M-V.

Verarbeitet das RDZ personenbezogene Daten für die Polizei des Landes Bremen, gelten die Strafprozessordnung (StPO), das Bremische Polizeigesetz (BremPolG) sowie ergänzend das Bremische Datenschutzgesetz (BremDSG). Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen überwacht insoweit die Einhaltung dieser Vorschriften und berät das RDZ. Beanstandungen und Unterrichtungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen richten sich nach § 29 BremDSG.

Verarbeitet das RDZ personenbezogene Daten für die Polizei des Landes Schleswig-Holstein, gelten die Strafprozessordnung (StPO), das Landesverwaltungsgesetz (LVwG) sowie ergänzend das Schleswig-Holsteinische Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen (LDSG). Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz und Informationsfreiheit Schleswig-Holstein überwacht insoweit die Einhaltung dieser Vorschriften und berät das RDZ. Beanstandungen richten sich nach § 42 LDSG.

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Das RDZ als Auftragnehmer handelt auf Weisung der Auftraggeber. Aufgabe und Verantwortlichkeit für die Maßnahmen bleiben bei jedem Vertragspartner unangetastet. Deshalb ist das RDZ auf technische und personelle Dienstleistungen für diese Aufgabe zu beschränken. Direktionsbefugnisse und Verfahrensleitung, d.h. die Verantwortung für die Maßnahme, müssen letztlich in dem jeweiligen Land verbleiben. Dies wird insbesondere am Beispiel der inhaltlichen TKÜ bei der Festlegung des Kernbereichs und seiner Löschung deutlich. In diesem sensiblen grundrechtsrelevanten Bereich muss bei repressiven Maßnahmen die staatsanwaltschaftliche Leitung des Ermittlungsverfahrens unangetastet bleiben. Letztlich muss die Verantwortung für die TKÜ-Maßnahmen in dem jeweiligen Vertragsland bleiben. Diese Maßgaben werden in den Absätzen 2 und 3 nochmals verdeutlicht.

Die von den Vertragsländern jeweils mit dem RDZ abzuschließenden Rahmenverträge zur Datenverarbeitung im Auftrag werden – wie auch schon in der Kooperationsphase – von den Leiterinnen bzw. Leitern der Landeskriminalämter geschlossen. Diese Verträge beinhalten z. B. Gegenstand und Dauer des Auftrages (um was für eine Dienstleitung handelt es sich und wie lange soll die Dienstleistung andauern), Umfang, Art und Zweck der Dienstleistung (wozu dient die Dienstleistung, welcher Zielerreichung ist sie dienlich, mit welchen Mitteln wird dies erreicht), Art der Daten (welche Daten oder Datenkategorien werden verarbeitet, erhoben oder genutzt), Kreis der Betroffenen (wessen personenbezogene Daten werden verarbeitet, z.B. Mitarbeiter oder Kunden des Auftraggebers), konkrete Festlegung der zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, Sicherstellung, dass gewährleistet ist, dass personenbezogene Daten berichtigt, gelöscht oder gesperrt werden können, Pflichten des Auftragnehmers (insbesondere welche Kontrollen er vorzunehmen hat), Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen,

Kontrollrechte

des

Auftraggebers,

Duldungs-

und

Mitwirkungspflichten bei diesen Kontrollen, Mitteilungspflicht des Auftragnehmers bei Verstößen gegen das BDSG oder den Vertrag, Weisungsbefugnisse oder Verfahrensweisen mit Datenträgern und Unterlagen bei Ende der Dienstleistung. Das Datenschutzkonzept ist durch die für das RDZ verantwortliche Aufbauorganisation rechtzeitig vor Aufnahme des Wirkbetriebes zu erstellen und wird durch die Mitglieder des Beirates des RDZ gemäß Artikel 8 - ebenso wie etwaige spätere Änderungen - mehrheitlich beschlossen.

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Zu Artikel 4 (Informationssicherheit)

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat im Jahre 2002 die Standards des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für polizeiliche IT-Anwendungen und –Verfahren verbindlich eingeführt. Für die Einrichtung des RDZ, seinen Betrieb und die Durchführung der auf Basis dieses Vertrages vorgesehenen Maßnahmen sind deshalb die Empfehlungen des BSI seitens der Vertragspartner einzuhalten. Das BSI bietet seit 15 Jahren mit dem sog. Grundschutz in der Informationstechnologie (IT) eine Methodik für Unternehmen und Behörden, um Informationssicherheit in der Praxis zu strukturieren und umzusetzen. In dieser Zeitspanne haben sich die Rahmenbedingungen in der IT massiv verändert: die Verbreitung des Internets und die Digitalisierung von Geschäftsprozessen sind hier nur zwei Beispiele, die immer neue Herausforderungen für die Informationssicherheit schaffen. Mit diesen Veränderungen muss auch der IT-Grundschutz Schritt halten, indem er technische und organisatorische Antworten auf neue Fragen der Informationssicherheit liefert. Die ITGrundschutz-Methodik wird daher durch das BSI ständig ausgebaut und überarbeitet. Die heutigen BSI-Grundschutz Standards 100-1 (Managementsysteme für Informationssicherheit (ISMS)), BSI-Standard 100-2 (IT-Grundschutz-Vorgehensweise), BSI-Standard 100-3 (Risikoanalyse auf der Basis von IT-Grundschutz) und BSI-Standard 100-4 (Notfallmanagement) enthalten Empfehlungen des BSI zu Methoden, Prozessen und Verfahren sowie Vorgehensweisen und Maßnahmen mit Bezug zur Informationssicherheit. Das BSI greift dabei Themenbereiche auf, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Informationssicherheit in Behörden oder Unternehmen sind und für die sich national oder international sinnvolle und zweckmäßige Herangehensweisen etabliert haben. Seine Regeln spiegeln informationssicherheitstechnische Standards für die Sicherheit des Betriebs kritischer Infrastrukturen, wie das RDZ eine ist, und für die Verkehrssicherungspflichten der Betreiber wider. Einerseits dienen BSI-Standards zur fachlichen Unterstützung von Anwendern der Informationstechnik. Behörden und Unternehmen können die Empfehlungen des BSI nutzen und an ihre eigenen Anforderungen anpassen. Dies erleichtert die sichere Nutzung von Informationstechnik, da auf bewährte Methoden, Prozesse oder Verfahren zurückgegriffen werden kann. Auch Hersteller von Informationstechnik oder Dienstleister können auf die Empfehlungen des BSI zurückgreifen,

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um ihre Angebote sicherer zu machen. Andererseits dienen BSI-Standards auch dazu, bewährte Herangehensweisen in ihrem Zusammenwirken darzustellen. BSI-Standards sind zitierfähig, so dass auf diese Weise ein Beitrag zur Vereinheitlichung der Fachbegriffe geleistet wird. Durch die vertragliche Verpflichtung der Vertragspartner den BSI-Grundschutz einzuhalten, ist größtmögliche Sicherheit, die sich an aktuellen Standards orientiert, gewährleistet. Diese Vorgaben galten bereits gemäß § 5 der Kooperationsvereinbarung vom 14.12.2011 für die Phase 1 der Kooperation. Einzelheiten zur Informationssicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb des RDZ werden in einem Konzept für Informationssicherheit (KfIS) geregelt. Das Konzept zur Informationssicherheit ist durch die für das RDZ verantwortliche Aufbauorganisation rechtzeitig vor Aufnahme des Wirkbetriebes zu erstellen und wird durch die Mitglieder des Beirates des RDZ gemäß Artikel 8 ebenso wie etwaige spätere Änderungen - mehrheitlich beschlossen.

Zu Artikel 5 (Besetzung und Ausstattung des RDZ)

Absatz 1 enthält Mindestanforderungen an die personelle Besetzung des RDZ. Details werden in einem Personalkonzept festgelegt, das durch die für das RDZ verantwortliche Aufbauorganisation rechtzeitig vor Aufnahme des Wirkbetriebes zu erstellen ist. Es wird durch die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien / Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder einstimmig beschlossen. Eine Änderung der Anzahl der Bediensteten wird sich insbesondere an der Zahl der durchzuführenden TKÜ-Maßnahmen und dem Zeitaufwand für deren Erledigung zu orientieren haben. Das Land Niedersachsen wird das RDZ, das eine Dienststelle des LKA Niedersachsen sein wird (vgl. Artikel 1 Absatz 1), mit Personal besetzen. Dienstherr der bei dem RDZ eingesetzten Beamten bzw. Arbeitgeber der bei dem RDZ eingesetzten Beschäftigten ist das Land Niedersachsen. Dies schließt nicht aus, dass die Vertragspartner dem Land Niedersachsen Personal im Wege der Versetzung oder Abordnung zur Verfügung stellen. Für die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen gelten das Niedersächsische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (Nds. SÜG) und die nach § 27a dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung.

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In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Besetzung der Leitungspositionen im Einvernehmen mit dem Beirat des RDZ (Artikel 8) erfolgt. Zwar verbleibt die Verantwortung für die durchgeführten Maßnahmen bei den Ländern. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des RDZ für die Länder hoheitlichen Bezug hat und sich in einem sensiblen, grundrechtsrelevanten Bereich abspielt. Daher ist es angezeigt, die Leitung des RDZ einer Person zu übertragen, die von dem Vertrauen aller Vertragspartner getragen wird.

Gemäß Absatz 3 stattet das Land Niedersachsen das RDZ in notwendigem Umfang mit Sachmitteln aus und stellt Räumlichkeiten zur Verfügung. Zu Artikel 6 (Finanzierung, Kosten) Absatz 1 legt fest, welche Kosten die Vertragspartner tragen.

Als Investitionskosten werden die Neu-, Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen von Wirtschaftsgütern bezeichnet. Sie gewährleisten die Zukunftsfähigkeit der Aufgabenbewältigung des RDZ in einem sich kontinuierlich und dynamisch entwickelnden Techniksegment (z.B. Erwerb neuer Technologien in der Telekommunikationsüberwachung). Die Investitionskosten umfassen auch investitionserhaltende Beschaffungen für den ordnungsgemäßen Betrieb des RDZ (z.B. Ersatz von Teilmodulen und technische Anpassungen des Bestandssystems). Neben den Anschaffungskosten für die erforderlichen technischen Komponenten fallen weitere Investitionen z.B. für Archivsysteme, Anwendungs- bzw. Nutzungslizenzen, Schnittstellen, Sicherheits- und Sicherungstechnik, externe Beratungsleistungen (z.B. im Ausschreibungs- und Vergabeprozess) sowie Fortentwicklungen vor dem Hintergrund technischer und rechtlicher Änderungen an.

Die Kosten für die jährlichen Investitionen für Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen dürften jährlich

circa

10%

des

Erstbeschaffungspreises

Telekommunikationsüberwachung

betragen.

Die

der

technischen

Kosten

einer

Komponenten

Neubeschaffung

zur nach

Abschreibung der Anlage insgesamt sind davon nicht erfasst. Die Entscheidung über die Beschaffung einer neuen TKÜ-Anlage treffen die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien / Senatsverwaltungen für Inneres der Vertragspartner nach Absatz 4 einstimmig.

Deren

Haushaltsgesetzgebers.

Entscheidung

steht

unter

dem

Vorbehalt

des

jeweiligen

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Betriebs- und Personalkosten sind Kosten, die durch den Betrieb des RDZ fortlaufend entstehen. Zu den Betriebskosten zählen beispielsweise Energie- und Gebäudekosten, Service- und Wartungskosten für die TKÜ-Anlage und die weiteren im RDZ vorzuhaltenden technischen Komponenten, die zur Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben erforderlich sind.

Die Personalkosten beinhalten gleichzeitig entsprechende Sachkostenpauschalen für einen durchschnittlichen normalen Büroarbeitsplatz. Darin enthalten sind kalkulatorische Raumkosten, laufende Sachkosten für z.B. Material, Fernmeldekosten, Büroausstattungsgegenstände, sonstige jährliche Investitionen für z.B. Fernmeldeanlagen, besondere Betriebseinrichtungen u.ä. sowie die

IuK-Ausstattung.

Für

gegebenenfalls

erforderliche

Spezialausstattungen

von

Büroarbeitsplätzen fallen zusätzliche Kosten an.

Die sonstigen Sachkosten beinhalten z.B. Aufwendungen für die Reisekosten und die Aus- und Fortbildungen der Bediensteten des RDZ.

Absatz 2 legt die Begleichung von Kosten Dritter fest. Bei den von Dritten in Rechnung gestellten Kosten handelt es sich z. B. um Forderungen von Telekommunikationsunternehmen, die Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umsetzen oder Auskünfte erteilen, die gemäß der Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes erstattungsfähig sind.

Absatz 3 regelt, dass die für das RDZ erforderlichen Finanzmittel vorausblickend und frühzeitig geplant werden und in die länderseitigen haushalterischen Genehmigungsprozesse eingebracht werden können. Aufgrund von Aufstellungsverfahren bei Doppelhaushalten sind die Planungen drei Jahre im Voraus aufzustellen.

Absatz 4 Satz 1 legt für eine haushalterische Planungssicherheit der Vertragspartner für die Erstbeschaffung der gemeinsamen TKÜ-Anlage und der weiteren technischen Komponenten auf Grundlage einer Kostenprognose aus dem Jahr 2013 eine Obergrenze in Höhe von 18,3 Millionen Euro fest.

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Absatz 4 Satz 2 legt das Verfahren für Folgebeschaffungen neuer TKÜ-Anlagen fest. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung und Tragweite von Beschaffungen dieser Art als herausragende Investitionen ist Einstimmigkeit geboten. Als durchschnittliche Nutzungsdauer für TKÜ-Anlagen kann unter Berücksichtigung von Re-Investitionszyklen ein Zeitraum von vierzehn Jahren angenommen werden.

Absatz 5 regelt die Entscheidungskompetenz für die Mittelbereitstellung der jährlichen Investitionen.

Absatz 6 regelt die Verteilung der Kosten nach Absatz 4 und 5 auf die Vertragspartner. Der Königsteiner Schlüssel regelt die Aufteilung des Länderanteils bei gemeinsamen Finanzierungen aller Bundesländer. Er setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen und zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl der Länder zusammen. Die Berechnung des Königsteiner Schlüssels wird jährlich durchgeführt.

Für die Abrechnung der Betriebs-, Personal- und sonstigen Sachkosten wird nach Absatz 7 ein einheitliches Verteilungsmodell angewandt, welches die Nutzung des RDZ durch die einzelnen Vertragspartner berücksichtigt. Das Verteilungsmodell wurde im Jahr 2012 entwickelt und festgeschrieben. Um die Basis der Kostenbeteiligung auf die Erhebung neutraler Zahlen zu stützen, errechnet sich der Fünfjahresdurchschnitt zunächst aus den vor der Entwicklung des Verteilungsmodells erhobenen TKÜ-Maßnahmen jedes Vertragspartners der Jahre 2007 bis 2011. Vor demselben Hintergrund bleibt der Zeitraum von 2012 bis zu dem Jahr, in dem noch nicht sämtliche Partner während des gesamten Kalenderjahres an dem Betrieb des RDZ teilnehmen, unberücksichtigt. Ab dem Jahr, in dem sämtliche Partner während des gesamten Kalenderjahres an dem Betrieb des RDZ teilnehmen, wird für die Berechnung des Fünfjahresdurchschnitts fortlaufend das älteste Jahr durch das aktuellste Jahr ersetzt (2008 - 2011 + 1. vollständiges Betriebsjahr, 2009 - 2011 + 1. und 2. vollständiges Betriebsjahr usw.). Darüber hinaus regelt Absatz 7 die Entscheidungskompetenz für die Mittelbereitstellung der jährlichen Betriebs-, Personal- und sonstigen Sachkosten.

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Absatz 8 regelt die Abrechnungsmodalitäten und gewährleistet eine rasche Erstattung der durch das Land Niedersachsen verauslagten Kosten.

Nach Absatz 9 hat jeder Vertragspartner zur Nutzung und Bearbeitung der für ihn aufgezeichneten Daten in eigener Verantwortung eine Datenverbindung zum RDZ sicherzustellen. Bei den Anbindungs- und Auswertekomponenten handelt es sich insbesondere um die länderspezifischen Schnittstellen zu den Fallbearbeitungssystemen sowie die zur Bearbeitung der vom RDZ zur Verfügung gestellten Daten erforderlichen Hard- und Software.

Zu Artikel 7 (Haftung)

Die

Haftungsregelung

entspricht

im

Wesentlichen

der

bereits

mit

§

3

der

Kooperationsvereinbarung vom 14.12.2011 getroffenen Festlegung. Grundsätzlich kommt nach Artikel 7 eine Haftung nur dann in Betracht, wenn auch die Voraussetzungen des sog. Rückgriffs vorliegen. Amtshaftungsansprüche geschädigter Dritter bei öffentlich-rechtlichem Handeln eines Beamten richten sich unmittelbar nur gegen den Dienstherrn, nicht aber gegen den Beamten. Der handelnde Amtswalter muss nicht Beamter im statusrechtlichen Sinne sein. Es gilt im Rahmen der Amtshaftung ein erweiterter sogenannter haftungsrechtlicher Beamtenbegriff. Der zuvor dargestellte Grundsatz aus Artikel 34 GG gilt damit für sämtliche Bedienstete im öffentlichen Dienst.

Ob von dem handelnden Amtswalter, der durch sein rechtswidriges Verhalten die Haftung ausgelöst hat, Ersatz verlangt werden kann, bestimmt sich nach allgemeinen gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Regelungen. Der Rückgriff wird jedoch insoweit durch Artikel 34 Satz 2 GG beschränkt, als dass dieser nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Amtswalters in Betracht kommt. Auf diese Fälle wird auch die Haftung des RDZ für durch seine Bediensteten verursachte Schäden - begrenzt.

Gleiches gilt nach Absatz 2 auch für die Haftung der Vertragspartner untereinander für ihnen durch Bedienstete der anderen Vertragspartner zugefügte Schäden.

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Absatz 3 stellt klar, dass die Haftungsregelungen des Artikels 7 nur das Verhältnis der Vertragspartner zueinander betreffen. Sie berühren nicht die Beziehungen zu dritten Personen, da es sich andernfalls um einen Vertrag zu Lasten Dritter handeln würde.

Zu Artikel 8 (Beirat des RDZ)

Artikel 8 Absatz 1 sieht ein Gremium vor, das sich mit Problemen, die bei der Ausführung des Vertrages entstehen, beschäftigt. Beim Betrieb des RDZ können sich Fragen der Organisation und der Nutzung, der Pflege und Weiterentwicklung der Anlage und der weiteren technischen Komponenten stellen, die von den Dienststellen der Länder möglicherweise unterschiedlich gesehen werden und daher zur Beantwortung der Fragen einer übergeordneten Instanz bedürfen. Der Beirat setzt sich aus den Leitungen der Landeskriminalämter der Vertragspartner zusammen und trifft Entscheidungen mehrheitlich. Der Vertrag benennt in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Sachverhalte, die dem Beirat ausdrücklich zur Entscheidung vorbehalten sind.

Artikel 8 Absatz 2 sichert eine kontinuierliche Einbindung der Landesbeauftragten für den Datenschutz aller Vertragspartner bei den Planungen zur Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechniken zur Telekommunikationsüberwachung. Dadurch ist gewährleistet, dass die Auswirkungen frühzeitig erkannt und die Planungen noch stärker an den Vorgaben des Datenschutzes und der Datensicherheit ausgerichtet werden können. Die Beteiligung der Landesbeauftragten für den Datenschutz erfolgt in Form einer Unterrichtung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme.

Zu Artikel 9 (Fachaufsicht)

Die Fachaufsicht über das RDZ obliegt den Vertragspartnern zusammen. Die Fachaufsicht ist die Aufsicht über das RDZ hinsichtlich der Recht- und Zweckmäßigkeit seines Verwaltungshandelns. Sie beinhaltet die Rechtsaufsicht. Deren Instrumente sind insbesondere das Informationsrecht, Beanstandungen, Anweisungen und die Ersatzvornahme.

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Zur Schaffung klarer und kontinuierlicher Aufsichtsstrukturen wird das Niedersächsische Landeskriminalamt zur Aufsichtsbehörde bestimmt. Um den Vertragspartnern Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Einrichtung, der Ausgestaltung und dem Betrieb des RDZ zu ermöglichen, führt das Niedersächsische Landeskriminalamt die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Beirat des RDZ.

Zu Artikel 10 (Geltungsdauer, Kündigung) Artikel 10 regelt die Geltungsdauer des Vertrages. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das ist aufgrund des erheblichen Investitionsvolumens und der eintretenden faktischen Abhängigkeiten in den Ländern geboten. Der Betrieb einer gemeinsamen Anlage hat für die Vertragspartner eine erhebliche Tragweite, denn diese werden ihre eigenen Anlagen nicht weiter pflegen bzw. außer Betrieb nehmen. In diesem Sinne ist auch die differenzierte Ausgestaltung des Kündigungsrechtes zu verstehen.

Die strengeren Anforderungen an eine Kündigung durch das Land Niedersachsen sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass die übrigen Vertragsländer im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages und die Nutzung des gemeinsamen RDZ ihre Anlagen nicht mehr weiter betriebsbereit gehalten und auf die Inanspruchnahme des RDZ in Niedersachsen vertrauen und dementsprechend in diesen Standort investiert haben. Sie brauchen im Falle einer Kündigung dann auch notwendigerweise einen längeren Zeitraum, um gegebenenfalls wieder eine eigene Anlage finanzieren und installieren zu können.

Absatz 2 regelt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung kann auch dann vorliegen, wenn die vereinbarte Kostenobergrenze für die Erstbeschaffung (vgl. Artikel 6 Absatz 4 Satz 1) nicht eingehalten wird.

Nach Absatz 3 gilt der Staatsvertrag bei Kündigung durch ein Land (außer Niedersachsen) zwischen den anderen Ländern weiter; lediglich bei einer Kündigung durch das Land Niedersachsen tritt der Vertrag insgesamt außer Kraft, da das Land Niedersachsen ansonsten gezwungen wäre, das RDZ ausschließlich für die anderen Länder zu betreiben.

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Auf eine Rückerstattung verzichtet Absatz 4, weil geleistete Zahlungen im Sinne des gemeinsamen Vertragszweckes verbraucht worden sind.

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Artikel 11 stellt in Absatz 1 klar, dass der Staatsvertrag dem Ratifikationserfordernis nach Maßgabe des jeweiligen Landesverfassungsrechts unterliegt. Zum Inkrafttreten bestimmt Absatz 2, dass der Vertrag Wirkung mit Beginn des Folgemonats entfaltet, nachdem alle fünf vertragsschließenden Länder die Ratifikationsurkunden beim Land Niedersachsen hinterlegt haben.

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RDZ WiBe II 2020 Bremen

RDZ TKÜ im Verbund norddeutscher Küstenländer Projektgesamtbericht

07.01.15 14:05

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RDZ WiBe II 2020 Bremen

Projektkopfdaten Bezeichnung Kriterienkatalog Anlagedatum Projektstart Projektende Basisjahr Nutzungsdauer in Jahren Anzahl Berechnungsjahre Zinssatz Abzinsung 1. Jahr

RDZ TKÜ im Verbund norddeutscher Küstenländer Kriterienkatalog RDZ WiBe II 2020 04.12.2014 18.07.2011 30.09.2020 2014 15 25 2,300 nein

Projektleiter Bearbeiter

Stefan Gawel Veronika Decker, Nicole Bode

Die Überwachung der über das Internet betriebenen Kommunikation stellt die Ermittlungsbehörden vor zusehends gravierendere Herausforderungen. Das Internet ist mittlerweile als Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmedium sowie als Transaktionsinstrument in etablierte Mediennutzungsmuster und Geschäftsprozesse fest integriert und wird in naher Zukunft die leitungsvermittelte Architektur vom Kommunikationsmarkt fast vollständig verdrängt haben. Gerade in den letzten drei bis fünf Jahren haben sich die Bandbreiten im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets eklatant erhöht. Mobile, verschlüsselte und unter Nutzung internationaler Anbieter und Strukturen stattfindende Kommunikation ist heutzutage der Regelfall. Gleichzeitig werden weder Netzbetreiber noch Experten der Polizei vorhersagen können, mit welchen Medien, Bandbreiten, Nutzungsraten und Verschlüsselungstechnologien die Kommunikation in Zukunft betrieben wird. Mit den derzeit in den meisten Ländern vorhandenen Überwachungstechnologien ist die Überwachung der über das Internet betriebenen Kommunikation vielfach nur noch extrem lückenhaft möglich. Um den Wert dieser für die polizeilichen Ermittlungen unverzichtbaren Erkenntnisquelle überhaupt noch gewährleisten zu können, müssen die Länder erhebliche Investitionen in neue Überwachungstechnik erbringen. Damit gehen zwingend personelle und organisatorische Veränderungen einher, die zusätzlich erhebliche finanzielle Aufwände erfordern. Zukünftig werden alle Länder die technischen, finanziellen, organisatorischen und personellen Erfordernisse nicht mehr selbstständig leisten können. Vor diesem Hintergrund stellten die Innenminister und -senatoren der norddeutschen Küstenländer bereits in ihrer Sitzung am 27.09.2010 fest, dass die Zentralisierung der TKÜ der Polizei im Verbund der norddeutschen Küstenländer eine geeignete Maßnahme ist, um neben fachlichen und technischen Vorteilen auch erhebliche Synergieeffekte bei den Investitionen für die erforderliche Technik, den laufenden jährlichen Kosten und dem Personaleinsatz zu generieren. Dem folgend beschlossen die norddeutschen Innenminister und -senatoren in ihrer Sitzung für den Bereich der Polizei die Einleitung erforderlicher Schritte für eine Umsetzung der TKÜZentralisierung im Nordverbund. Dies berücksichtigend beschloss der AK II Nord die Einrichtung eines länderübergreifenden Projektes unter der Federführung Niedersachsens. Mit Wirkung vom 18.07.2011 wurde das Projekt "Rechen- und Dienstleistungszentrum Telekommunikationsüberwachung Polizei im Verbund der norddeutschen Küstenländer" (Projekt RDZ) eingerichtet. Am 01.10.2014 beschlossen die Innenminister und -senatoren der norddeutschen Küstenländer den Wirkbetrieb für das gemeinsame Rechen- und Dienstleistungszentrum auf das Jahr 2020 hin auszurichten. Auf Beschluss der Länder erfolgt die Erstellung der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (sowohl für die Gesamt-WiBe als auch für die jeweiligen Länder-WiBe) durch die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen. Erläuterungen: In dieser Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (WiBe) werden Kosten gegenüber gestellt, die einem Land entstehen würden, wenn es sich entweder am RDZ im Verbund der norddeutschen Küstenländer (Verbund-RDZ) beteiligt oder ein entsprechend fachlich, technisch, organisatorisch und personell aufgestelltes eigenes RDZ (Länder-RDZ bzw. Mini-RDZ) einrichtet. 07.01.15 14:05

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RDZ WiBe II 2020 Bremen

Der Berechnungszeitraum der WiBe II 2020 beläuft sich auf die Jahre 2011 bis 2035. Im Hinblick auf die heutigen Upgrademöglichkeiten und den tatsächlichen Alltagsbetrieb wird als Abschreibungszeitraum des zentralen TKÜ-Systems (RDZ-TKÜ-Systeme) ein sogenannter langjähriger Reinvestitionszyklus angenommen. Teilkomponenten des Systems werden gemäß ihrer spezifischen Haltbarkeit erneuert, wodurch der Zeitraum der zyklischen Neubeschaffung des gesamten RDZ-TKÜ-Systems vergrößert wird. Die Kosten für die Einrichtung eines Verbund-RDZ werden anhand zweier unterschiedlicher Modelle auf die norddeutschen Küstenländer umgelegt. Die Investitionskosten werden gemäß dem auf den Nordverbund angepassten Königsteiner Schlüssel 2014 (ohne Bund) verteilt (Anlage 14). Die Betriebs- und Personalkosten werden gemäß des von den Ländern abgenommenen Kostenverteilungsmodells umgelegt (Anlage 14). Hierbei werden 30% im Rahmen der Grundbeteiligung (1/5 je Bundesland) und 70% im Rahmen des Nutzungsanteils aufgeteilt. Der Nutzungsanteil ergibt sich aus den getätigten TKÜ-Maßnahmen des jeweiligen Bundeslandes von 2007-2011. Die Berechnung der Personalkosten für das Projekt und die länderseitigen Personalkosten basieren auf den Personalkostensätzen der einzelnen Bundesländer (Anlage 13). Die Personalkosten in einem Verbund-RDZBetrieb werden nach den standardisierten Personalkostensätzen des Landes Niedersachsen für den Besoldungsund Arbeitnehmerbereich inklusive Versorgungszuschlag und Aufwendungen für Beihilfen, personalbezogene Sachausgaben, Personalkostengemeinzuschlag und Sachkostenpauschale für einen durchschnittlichen Arbeitsplatz (RdErl.d.MF v. 11.6.2013 -12- 00 33.33/2013 - VORIS 64000-) berechnet. Der in der WiBe 2020 angewandte Durchschnittszinssatz von 2,30% ist der verwendete (nominale) Kalkulationszinssatz des Bundesministeriums der Finanzen (11.12.2013) gemäß Anhang zum § 7 VV-BHO, Textziffer VII des Abschnitts B der "Anforderungen an Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen finanzwirksamer Maßnahmen nach § 7 Bundeshaushaltsordnung". Zur Berücksichtigung von Preissteigerungen in Form von Inflationsrate wird auf Beschluss der beteiligten Bundesländer, beginnend mit dem Jahr 2021, eine jährliche Erhöhung der Personal-, Betriebs- und Investitionskosten in Höhe von 1,83% berücksichtigt (Mittelwert der offiziellen Inflationsrate Deutschlands aus den Jahren 2006 bis 2012). Mit Einbeziehung der Inflationsrate berücksichtigt diese WiBe die Preisentwicklung und entspricht damit den "Anforderungen an Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen finanzwirksamer Maßnahmen" des Präsidenten des Bundesrechnungshofes aus April 2013. Darüber hinaus wird der bundeseinheitliche Zinssatz verwendet, um die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen der einzelnen Bundesländer untereinander sowie mit der Gesamt-WiBe vergleichen zu können. Zur Berechnung der Reisekosten bildet das Bundesreisekostengesetz (BRKG) die Grundlage.

Bezugsdokumente: Anlage 0 - "Tabelle 0_Personalkosten des RDZ Stand 11 11 2014" Anlage 1 - "Tabelle 1_Aufteilung der Personalkosten des RDZ Stand 11 11 2014" Anlage 2 - "Tabelle 2_Personalkosten für Projektierung und Testbetrieb der Mini-RDZ Stand 11 11 2014" Anlage 3 - "Tabelle 3_Personalkosten der Mini-RDZ Stand 11 11 2014" Anlage 4 - "Tabelle 4_Personalkosten der ZStL Stand 11 11 2014“ Anlage 5 - "Tabelle 5_Schulungskosten für Multiplikatoren und Endanwender in den Ländern Stand 11 11 2014“ Anlage 6a - "Tabelle 6a_Personalkosten bis 31.03.2015 für Projektierung Stand 11 11 2014"

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Anlage 6b - "Tabelle 6a_Reisekosten bis 31.03.2015 für Projektierung Stand 11 11 2014" Anlage 6c - "Tabelle 6c_Personal- und Reisekosten ab 01.04.2015 für Projektierung einschl. Aufbaustab Stand 11 11 2014" Anlage 7 - "Tabelle 7_ Darstellung der Fortbildungskosten RDZ_ZStL_Länder-RDZ Stand 11 11 2014“ Anlage 8 - "Tabelle 8_ Gesamtkostenübersicht RDZ für die technische Ausstattung Stand 11 11 2014“ Anlage 9 - "Tabelle 9_Berechnung der Kosten für Grundinvestitionen der Mini-RDZ Stand 11 11 2014 Anlage 10 - "Tabelle 10_Berechnung der jährlichen Betriebskosten für Mini-RDZ Stand 11 11 2014“ Anlage 11 - "Tabelle 11_TKÜ-Investitionsplan RDZ Stand 11 11 2014“ Anlage 12 - "Tabelle 12a-e_TKÜ Investitionsplan Mini-RDZ Stand 11 11 2014“ Anlage 13 - "Tabelle 13_Personalkostenübersicht alle für das Jahr 2013 Stand 11 11 2014“ Anlage 14 - "Tabelle 14_Beteiligungswerte Königsteiner Schlüssel und Kostenverteilungsmodell Stand 11 11 2014“ Anlage 15 - "Tabelle 15_ Darstellung der Kosten für externe Dienstleistungen RDZ Stand 11 11 2014“ Anlage 16 - "Tabelle 16_ Darstellung der Kosten für externe Dienstleistungen Mini-RDZ Stand 11 11 2014"

Projektspezifische Daten Finanzierung aus Haushaltsinformation Vorhabensnummer lt. IT-Rahmenkonzept

Version Versionname

WiBe II 2020 Bremen

Alternative Alternativename

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Verbund-RDZ vs. Länder-RDZ

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Monetäre Kennwerte Kapitalwert Kapitalwert/haushaltswirksam Kapitalwert/nicht haushaltswirksam Risikowert

26.796.701,66 19.204.184,52 7.592.517,14 26.796.701,66

Haushaltswirksame Beträge (ohne Ab-/Aufzinsung) Jahr

Entwicklungskosten

Betriebskosten

2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018

0,00 -963,40 -2.832,12 0,00 -7.129,15 41.403,15 2.269.736,47 378.421,24

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 Summe

674.956,10 776.850,01 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 4.130.442,30

49.328,48 560.912,10 571.176,79 581.629,33 592.273,13 1.707.047,14 1.136.289,00 1.157.083,10 1.178.257,72 1.199.819,82 1.869.064,24 1.244.135,07 1.266.902,72 1.290.087,05 1.313.695,64 5.245.752,79 764.299,76 21.727.753,88

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RDZ WiBe II 2020 Bremen

Kriterienbewertungen monetär 1 Entwicklungskosten Summe Betrag haushaltswirksam: Summe Risikofaktor haushaltswirksam: Summe Betrag nicht haushaltswirksam: Summe Risikofaktor nicht haushaltswirksam:

4.130.442,30 0,00 507.295,11 0,00

1.1.1 Personalkosten Summe Betrag haushaltswirksam: Summe Risikofaktor haushaltswirksam: Summe Betrag nicht haushaltswirksam: Summe Risikofaktor nicht haushaltswirksam:

-141.187,67 0,00 556.788,28 0,00

1.1.1.1 Personalkosten Verbund-RDZ Im Rahmen der Projektarbeit entstehen den Bundesländern im Verbund der norddeutschen Küstenländer Gesamtpersonalkosten in Höhe von 5.297.154,06€. Diese Kosten setzen sich aus folgenden Positionen zusammen: Personalkosten Projektierung Phase 2 (2012-31.03.2015): 1.706.899,00€ (siehe Anlage 6a), Personalkosten Projektierung Phase 3 (01.04.2015-30.09.2020): 851.204,34€ (siehe Anlage 6c, Teil A, Ziffer 1), Personalkosten Aufbaustab Phase 3 (01.04.2015-31.12.2019): 2.739.050,72€ (siehe Anlage 6c, Teil A). Grundlage für die Berechnung dieser Personalkosten für die Projektierungsphase 2 sind die Durchschnittswerte der aktuellen Personalkostensätze der Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Bremen (siehe Anlage 13). Während für das Jahr 2012 die Werte aus der WiBe I übernommen wurden, wurde für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2015 eine Neuberechnung der in den Ländern tatsächlich entstandenen Personalkosten durchgeführt. Die Berechnung der Personalkosten für die Projektierungsphase 3 erfolgte anhand der standardisierten Personalkostensätze des jeweiligen Landes. Diese Position beinhaltet die Kosten für Ländervertreter, (anteilig) Berater in der Projektgruppe und Fachberater in den Schwerpunktthemen. Die Aufteilung der Personalkosten für den Aufbaustab in der Phase 3 des Projektes erfolgte gemäß dem Königsteiner Schlüssel 2014. Gemäß Königsteiner Schlüssel bzw. Hochrechnung entfallen auf das Bundesland Bremen für die gesamte Projektarbeit anteilig Personalkosten in Höhe von insgesamt 389.867,81€. Die Personalkosten für den Testbetrieb der Zentralstellen (ZStL) unter realen Bedingungen ab dem 2. Halbjahr 2019 werden unter Ziffer 1.1.5.2.1 aufgeführt. Jahr 2012 2013 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Summe

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hw. Betrag 0,00 0,00 -13.081,46 -17.441,95 -32.998,86 -32.998,86 -44.666,54 0,00 -141.187,67

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag -37.915,00 -30.630,00 -31.176,75 -31.359,66 -31.359,66 -31.359,66 -31.359,66 -23.519,75 -248.680,14

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Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

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Projektgesamtbericht

RDZ WiBe II 2020 Bremen

1.1.1.2 Personalkosten Länder-RDZ Im Rahmen der Projektarbeit entstehen dem Bundesland Bremen Gesamtpersonalkosten in Höhe von 805.468,42€ (siehe Anlage 2). Für die Jahre 2017-2019 werden jährlich 245.886,33€ veranschlagt (siehe Anlage 2). Im 2. Halbjahr 2019 entstehen für den Testbetrieb der Länder-RDZ zusätzliche Personalkosten zur Projektierung. Grundlage für die Berechnung der Personalkosten sind die Durchschnittswerte der Personalkostensätze des Bundeslandes Bremen. Jahr 2017 2018 2019 Summe

hw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 245.886,33 245.886,33 313.695,76 805.468,42

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00

1.1.2 Kosten externer Dienstleistung Summe Betrag haushaltswirksam: Summe Risikofaktor haushaltswirksam: Summe Betrag nicht haushaltswirksam: Summe Risikofaktor nicht haushaltswirksam:

239.374,75 0,00 0,00 0,00

1.1.2.1 Kosten externer Dienstleistung Verbund-RDZ Die Kosten für externe Dienstleistungen werden mit 6,4% des Investitionsvolumens veranschlagt. Im Rahmen des Projektes entstehen den Bundesländern im Verbund der norddeutschen Küstenländer Kosten für externe Dienstleistungen in Höhe von insgesamt 1.120.000,00€ (Anlage 15). Gemäß Königsteiner Schlüssel entfallen auf die Bundesländer im einzelnen folgende Kosten: HB: 57.731,74€ HH: 155.063,55€ MV: 125.262,37€ NI: 574.082,21€ SH: 207.860,13€ Die prozentuale Aufteilung der Kosten auf die Jahre erfolgt in folgendem Verhältnis: 2015: 4,46% 2016: 26,79% 2017: 26,79% 2018: 17,85% 2019: 10,72% 2020: 13,39% Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Summe

07.01.15 14:05

hw. Betrag -2.577,31 -15.463,86 -15.463,86 -10.309,24 -6.185,54 -7.731,93 -57.731,74

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

Seite 7 von 20

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

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Projektgesamtbericht

RDZ WiBe II 2020 Bremen

1.1.2.2 Kosten externer Dienstleistung Länder-RDZ Die Kosten für externe Dienstleistungen werden mit 6,4% des Investitionsvolumens veranschlagt. Im Rahmen des Projektes entstehen dem Bundesland Bremen Kosten für externe Dienstleistungen in Höhe von insgesamt 297.106,49€ (siehe Anlage 16). Die prozentuale Aufteilung der Kosten erfolgt in folgendem Verhältnis: 2015: 4,46% 2016: 26,79% 2017: 26,79% 2018: 17,85% 2019: 10,72% 2020: 13,39% Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Summe

hw. Betrag 13.250,95 79.594,83 79.594,83 53.033,51 31.849,81 39.782,56 297.106,49

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

1.1.3 Reisekosten Summe Betrag haushaltswirksam: Summe Risikofaktor haushaltswirksam: Summe Betrag nicht haushaltswirksam: Summe Risikofaktor nicht haushaltswirksam:

-32.824,36 0,00 0,00 0,00

1.1.3.1 Reisekosten Verbund-RDZ Im Rahmen der Projektarbeit entstehen den Bundesländern im Verbund der norddeutschen Küstenländer Gesamtreisekosten in Höhe von 180.785,25€ (siehe Anlagen 6b, 6c Teil B). Gemäß Königsteiner Schlüssel (bis 31.03.2015) sowie dem Länderanteil an der Gesamtzahl der Mitarbeiter im Projekt und Aufbaustab (ab 01.04.2015) entfallen auf das Bundesland Bremen für die Projektarbeit Reisekosten in Höhe von insgesamt 32.824,36€. Während für das Jahr 2012 die Werte aus der WiBe I übernommen wurden, wurde für 2013 eine Neuberechnung der Reisekosten durchgeführt. Für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2015 wurden diese neu berechneten Werte kalkulatorisch hochgerechnet. Die Änderung des Tagegeldes ab 2014 wurde bei der Berechnung der Reisekosten berücksichtigt. Jahr 2012 2013 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Summe

hw. Betrag -963,40 -2.832,12 -4.721,33 -5.285,87 -5.285,87 -5.285,87 -5.285,87 -3.164,03 -32.824,36

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

1.1.3.2 Reisekosten Länder-RDZ Reisekosten Projektierung - entfällt

07.01.15 14:05

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RDZ WiBe II 2020 Bremen

1.1.4 Host-, Server- und Netzkosten Summe Betrag haushaltswirksam: Summe Risikofaktor haushaltswirksam: Summe Betrag nicht haushaltswirksam: Summe Risikofaktor nicht haushaltswirksam:

4.067.701,36 0,00 0,00 0,00

1.1.4.1 Host-, Server- und Netzkosten Verbund-RDZ Im Rahmen des Projektes entstehen den Bundesländern im Verbund der norddeutschen Küstenländer einmalige Investitionskosten in Höhe von insgesamt 18.025.500,00€ (siehe Anlage 8, Ziffern 1-3). Gemäß Königsteiner Schlüssel entfallen auf das Bundesland Bremen anteilig einmalige Investitionskosten in Höhe von insgesamt 929.146,84€. Die einmaligen Investitionskosten für das Verbund-RDZ ergeben sich für das Bundesland Bremen aus folgenden Positionen: - Beschaffungskosten für das zentrale TKÜ-System des Verbund-RDZ (siehe Anlage 8, Ziffer 1) Die Aufteilung der Kosten auf die Jahre 2017-2020 erfolgt gemäß Kostenstufenplan. - Kosten der erweiterten Arbeitsplatzausstattung (siehe Anlage 8, Ziffer 2) Die Kosten werden vollständig im Jahr 2019 angesetzt. - Beschaffungskosten zur Erfüllung des erweiterten Aufgabenspektrums des Verbund-RDZ (siehe Anlage 8, Ziffer 3) Die Kosten werden vollständig im Jahr 2019 angesetzt. Jahr 2017 2018 2019 2020 Summe

hw. Betrag -541.482,99 -90.247,17 -116.922,35 -180.494,33 -929.146,84

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

1.1.4.2 Host-, Server- und Netzkosten Länder-RDZ Für den Aufbau eines Länder-RDZ entstehen dem Bundesland Bremen einmalige Investitionskosten in Höhe von insgesamt 4.996.848,20€ (siehe Anlage 9). Die einmaligen Investitionskosten für die Länder-RDZ ergeben sich aus folgenden Positionen: - Beschaffungskosten für das zentrale TKÜ-System des Länder-RDZ (siehe Anlage 9, Ziffer 1) Die Aufteilung der Kosten auf die Jahre 2017-2020 erfolgt gemäß Kostenstufenplan. - Kosten der erweiterten Arbeitsplatzausstattung im Länder-RDZ (siehe Anlage 9, Ziffer 2) Die Kosten werden vollständig im Jahr 2019 angesetzt. - Beschaffungskosten zur Erfüllung des erweiterten Aufgabenspektrums des Länder-RDZ (siehe Anlage 9, Ziffer 3) Die Kosten werden vollständig im Jahr 2019 angesetzt. Jahr 2017 2018 2019 2020 Summe

hw. Betrag 2.785.373,22 464.228,87 818.788,37 928.457,74 4.996.848,20

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

1.1.5.1 Kosten der Verlegung technischer Infrastruktur Summe Betrag haushaltswirksam: Summe Risikofaktor haushaltswirksam: Summe Betrag nicht haushaltswirksam: Summe Risikofaktor nicht haushaltswirksam:

07.01.15 14:05

-2.621,78 0,00 0,00 0,00

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1.1.5.1.1 Verlegung technischer Infrastruktur Verbund-RDZ Im Rahmen des Projektes entstehen den Bundesländern im Verbund der norddeutschen Küstenländer Investitionskosten für die Verlegung technischer Infrastruktur in Höhe von insgesamt 302.977,00€ (siehe Anlage 8, Ziffern 4-5). Gemäß Königsteiner Schlüssel entfallen auf das Bundesland Bremen anteilig einmalige Kosten zur Verlegung der technischen Infrastruktur in Höhe von insgesamt 17.998,78€. Diese Infrastrukturkosten ergeben sich aus folgenden Positionen: - Kosten zur Anbindung der Länder bzw. Zentralstellen der Länder (ZStL) an das Verbund-RDZ - Zusatzkosten zur Anbindung der Länder bzw. ZStL an das Verbund-RDZ - Leitungskosten für den Anschluss der im Verbund-RDZ vorgehaltenen Überwachungstechnik Die Kosten werden vollständig im Jahr 2019 angesetzt. Jahr 2019 Summe

hw. Betrag -17.998,78 -17.998,78

Risikofaktor 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00

Risikofaktor 0,00 0,00

1.1.5.1.2 Verlegung technischer Infrastruktur Länder-RDZ Für den Anschluss der in dem Länder-RDZ vorgehaltenen Überwachungstechnik entstehen dem Bundesland Bremen einmalige Leitungskosten in Höhe von 15.377,00€ (siehe Anlage 9, Ziffer 4). Die Kosten werden vollständig im Jahr 2019 angesetzt. Jahr 2019 Summe

hw. Betrag 15.377,00 15.377,00

Risikofaktor 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00

Risikofaktor 0,00 0,00

1.1.5.2 Personalkosten der Systeminstallation Summe Betrag haushaltswirksam: Summe Risikofaktor haushaltswirksam: Summe Betrag nicht haushaltswirksam: Summe Risikofaktor nicht haushaltswirksam:

0,00 0,00 -48.734,00 0,00

1.1.5.2.1 Personalkosten der Systeminstallation Verbund-RDZ Für den Aufbau der ZStL im 2. Halbjahr 2019 wird ein Drittel der Gesamtjahrespersonalkosten der jeweiligen ZStL veranschlagt. Den Bundesländern im Verbund der norddeutschen Küstenländer entstehen Gesamtpersonalkosten in Höhe von 230.163,00€ (siehe Anlage 4). Grundlage für die Berechnung der Personalkosten sind die Personalkostensätze des jeweiligen Bundeslandes. Auf das Bundesland Bremen entfallen für den Aufbau der ZStL anteilig Personalkosten in Höhe von 48.734,00€ (siehe Anlage 4). Personalkosten, die während des Testbetriebs unter realen Bedingungen für den Aufbaustab anfallen, sind unter Ziffer 1.1.1.1 abgebildet. Jahr 2019 Summe

hw. Betrag 0,00 0,00

Risikofaktor 0,00 0,00

nhw. Betrag -48.734,00 -48.734,00

Risikofaktor 0,00 0,00

1.1.5.2.2 Personalkosten der Systeminstallation Länder-RDZ Personalkosten der Systeminstallation (ZStL) - entfällt

1.2.1 Erstschulungskosten Summe Betrag haushaltswirksam: Summe Risikofaktor haushaltswirksam: Summe Betrag nicht haushaltswirksam: Summe Risikofaktor nicht haushaltswirksam:

07.01.15 14:05

0,00 0,00 -759,17 0,00

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RDZ WiBe II 2020 Bremen

1.2.1.1 Erstschulungskosten Verbund-RDZ In den Jahren 2011 und 2012 entstehen den Bundesländern im Verbund der norddeutschen Küstenländer Erstschulungskosten für die Projektgruppenmitglieder in Höhe von insgesamt 14.712,60€. Gemäß Königsteiner Schlüssel entfallen auf das Bundesland Bremen für die Schulung ihrer Projektgruppenmitglieder anteilig Kosten in Höhe von insgesamt 759,17€. Die Kosten werden vollständig im Jahr 2011 angesetzt. Die Kosten für die Erstschulung der Mitarbeiter des RDZ und der ZStL sind in den Investitionskosten unter Ziffer 1.1.4.1 enthalten. Jahr 2011 Summe

hw. Betrag 0,00 0,00

Risikofaktor 0,00 0,00

nhw. Betrag -759,17 -759,17

Risikofaktor 0,00 0,00

1.2.1.2 Erstschulungskosten Länder-RDZ Erstschulungskosten - entfällt

2 Betriebskosten Summe Betrag haushaltswirksam: Summe Risikofaktor haushaltswirksam: Summe Betrag nicht haushaltswirksam: Summe Risikofaktor nicht haushaltswirksam:

21.727.753,88 0,00 9.736.898,91 0,00

2.1.1 Lfd. Leitungs-/Kommunikationskosten Summe Betrag haushaltswirksam: Summe Risikofaktor haushaltswirksam: Summe Betrag nicht haushaltswirksam: Summe Risikofaktor nicht haushaltswirksam:

1.553.445,91 0,00 0,00 0,00

2.1.1.1 Lfd. Leitungs- u. Kommunikationskosten Verbund-RDZ Im Rahmen des Betriebes des Verbund-RDZ entstehen den Bundesländern im Verbund der norddeutschen Küstenländer laufende Leitungs- und Kommunikationskosten in Höhe von jährlich 675.975,00€ (siehe Anlage 8, Ziffern 2-5). Gemäß Kostenverteilungsmodell entfallen auf das Bundesland Bremen anteilig laufende Leitungs- und Kommunikationskosten in Höhe von jährlich 85.430,71€. Im Jahr 2019 werden 50% der Kosten angesetzt (Testbetrieb ab dem 01.07.2019), ab dem Jahr 2020 der vollständige Betrag. Die Leitungs- und Kommunikationskosten für das Verbund-RDZ ergeben sich aus den folgenden Komponenten: - jährliche Betriebskosten für die erweiterte Arbeitsplatzausstattung - jährliche Betriebskosten zur Erfüllung des erweiterten Aufgabenspektrums - jährliche Betriebskosten zur Anbindung des Verbund-RDZ an die Ländernetze - jährliche Betriebskosten zur gesonderten Anbindung der ZStL an das Verbund-RDZ - jährliche Leitungskosten für die Anbindung der ZStL an das Verbund-RDZ - jährliche Leitungskosten für den Anschluss der im Verbund-RDZ vorgehaltenen Überwachungstechnik In der nachfolgenden Tabelle ist ab dem Jahre 2021 eine Inflationsrate von 1,83% berücksichtigt. Jahr 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 07.01.15 14:05

hw. Betrag -42.715,35 -85.430,71 -86.994,09 -88.586,08 -90.207,21 -91.858,00 -93.539,00 -95.250,77

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

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Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Kurzversion

Projektgesamtbericht Jahr 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 Summe

hw. Betrag -96.993,86 -98.768,84 -100.576,31 -102.416,86 -104.291,09 -106.199,61 -108.143,07 -110.122,09 -112.137,32 -1.614.230,26

RDZ WiBe II 2020 Bremen Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2.1.1.2 Lfd. Leitungs- u. Kommunikationskosten Länder-RDZ Im Rahmen des Betriebes der Länder-RDZ entstehen den Bundesländern im Verbund der norddeutschen Küstenländer laufende Leitungs- und Kommunikationskosten in Höhe von jährlich 923.107,36€ (siehe Anlage 10, Ziffern 2-4). Auf das Bundesland Bremen entfallen hiervon jährliche Kosten in Höhe von 167.644,50€. Die Leitungs- und Kommunikationskosten für die Länder-RDZ ergeben sich aus den folgenden Komponenten: - jährliche Betriebskosten für die erweiterte Arbeitsplatzausstattung - jährliche Betriebskosten zur Erfüllung des erweiterten Aufgabenspektrums - jährliche Leitungskosten für den Anschluss der im Länder-RDZ vorgehaltenen Überwachungstechnik Die laufenden Kosten werden mit Beginn des Testbetriebes unter realen Bedingungen ab dem 01.07.2019 fällig. In der nachfolgenden Tabelle ist ab dem Jahre 2021 eine Inflationsrate von 1,83% berücksichtigt. Jahr 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 Summe

hw. Betrag 83.822,25 167.644,50 170.712,39 173.836,43 177.017,64 180.257,06 183.555,76 186.914,84 190.335,38 193.818,51 197.365,39 200.977,18 204.655,06 208.400,25 212.213,97 216.097,49 220.052,07 3.167.676,17

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2.1.2 Lfd. Host-, Server- und Netzkosten Summe Betrag haushaltswirksam: Summe Risikofaktor haushaltswirksam: Summe Betrag nicht haushaltswirksam: Summe Risikofaktor nicht haushaltswirksam:

07.01.15 14:05

11.360.335,74 0,00 0,00 0,00

Seite 12 von 20

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Projektgesamtbericht

RDZ WiBe II 2020 Bremen

2.1.2.1 Lfd. Host-,Server- und Netzkosten Verbund-RDZ Im Rahmen des Betriebes des Verbund-RDZ entstehen den Bundesländern im Verbund der norddeutschen Küstenländer unter Berücksichtigung von Reinvestitionen laufende Investitionskosten von insgesamt 48.057.500,00€. Gemäß Königsteiner Schlüssel entfallen auf das Bundesland Bremen anteilig laufende Investitionskosten in Höhe von insgesamt 2.477.181,51€ (siehe Anlage 11). Die Investitionskosten für das Verbund-RDZ ergeben sich aus den folgenden Komponenten: - Reinvestitionskosten für Hardware und 3rd-Party Software (25% der Kosten für Hardware und 3rd-Party Software) - Reinvestitionskosten für Upgrade der TKÜ-Systemsoftware (30% der Kosten der TKÜ-Software) - Kosten für Neubeschaffung im Jahr 2034 Im Hinblick auf die heutigen Upgrademöglichkeiten und den tatsächlichen Alltagsbetrieb wird ein sogenannter langjähriger Reinvestitionszyklus für die Berechnung der laufenden Investitionskosten angenommen. Dadurch wird der Zeitraum der zyklischen Neubeschaffung vergrößert. In der nachfolgenden Tabelle ist ab dem Jahre 2021 eine Inflationsrate von 1,83% berücksichtigt. Die Investitionssumme für ein neues TKÜ-System inklusive der Reinvestitionssumme im Jahr 2034 beinhaltet bereits eine Preissteigerung. Daher wird bei dieser Position keine Inflationsrate berücksichtigt. Jahr 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 Summe

hw. Betrag -266.244,12

Risikofaktor 0,00

nhw. Betrag 0,00

Risikofaktor 0,00

-125.928,38 -128.232,87 -130.579,53 -132.969,13 -291.513,55 -137.880,33 -140.403,54 -142.972,93 -145.589,33 -1.056.697,10 -6.766,01 -2.705.776,82

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2.1.2.2 Lfd. Host-,Server- und Netzkosten Länder-RDZ Im Rahmen des Betriebes des Länder-RDZ entstehen dem Bundesland Bremen unter Berücksichtigung von Reinvestitionen laufende Investitionskosten von insgesamt 12.889.689,44€ (siehe Anlage 12a). Die Investitionskosten für das Länder-RDZ ergeben sich aus den folgenden Komponenten: - Reinvestitionskosten für Hardware und 3rd-Party Software (25% der Kosten für Hardware und 3rd-Party Software) - Reinvestitionskosten für Upgrade der TKÜ-Systemsoftware (30% der Kosten der TKÜ-Software) - Kosten für Neubeschaffung im Jahr 2034 Im Hinblick auf die heutigen Upgrademöglichkeiten und den tatsächlichen Alltagsbetrieb wird ein sogenannter langjähriger Reinvestitionszyklus für die Berechnung der laufenden Investitionskosten angenommen. Dadurch wird der Zeitraum der zyklischen Neubeschaffung vergrößert. In der nachfolgenden Tabelle ist ab dem Jahre 2021 eine Inflationsrate von 1,83% berücksichtigt. Die Investitionssumme für ein neues TKÜ-System inklusive der Reinvestitionssumme im Jahr 2034 beinhaltet bereits eine Preissteigerung. Daher wird bei dieser Position keine Inflationsrate berücksichtigt. Jahr 2024 2025 2026 2027 07.01.15 14:05

hw. Betrag 1.370.179,51 648.068,70 659.928,36 672.005,05

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00

Seite 13 von 20

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 Kurzversion

Projektgesamtbericht Jahr 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 Summe

hw. Betrag 684.302,74 1.500.224,27 709.577,39 722.562,65 735.785,55 749.250,43 5.579.421,72 34.806,19 14.066.112,56

RDZ WiBe II 2020 Bremen Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2.1.3 Lfd. Energie- und Raumkosten Summe Betrag haushaltswirksam: Summe Risikofaktor haushaltswirksam: Summe Betrag nicht haushaltswirksam: Summe Risikofaktor nicht haushaltswirksam:

310.696,75 0,00 198.399,59 0,00

2.1.3.1 Lfd. Energie- und Raumkosten Verbund-RDZ Im Rahmen des Betriebes des Verbund-RDZ entstehen den Bundesländern im norddeutschen Küstenverbund laufende Betriebskosten von 124.380.00€ pro Jahr und im Jahr 2020 Betriebskosten in Höhe von 2.606.241,35€ für den Weiterbetrieb der Alt-TKÜ-Systeme. Gemäß Kostenverteilungsmodell entfallen auf das Bundesland Bremen anteilig laufende Betriebskosten in Höhe von jährlich 12.400,69€ (im Jahr 2019 zu 50%). Aufgrund der Kooperation zwischen den Bundesländern Niedersachsen und Bremen werden die Kosten für den Weiterbetrieb des niedersächsischen Alt-TKÜ-Systems in Höhe von 986.145,70€ zu 20% auf Bremen (197.229,14€) umgelegt. Die laufenden Betriebs- und Raumkosten für das Verbund-RDZ setzen sich aus folgenden Positionen zusammen: - jährliche Stromkosten für das TKÜ-System und die Klimatisierung (siehe Anlage 8, Ziffer 1) - kalkulatorische monatliche Raummiete in Höhe von 5€/qm (nach Auskunft des niedersächsichen Innenministeriums, Ref. P 26) für insgesamt 175qm (Serverräume: 2x40qm; Lagerraum, Werkstattraum und Testlabor: jeweils 20qm; Schulungsraum: 35qm) Die Betriebskosten umfassen einmalig jährliche Service- und Supportkosten sowie Stromkosten (siehe Anlage 10, Ziffer 1) im Jahr 2020 für den Weiterbetrieb der Alt-TKÜ-Systeme in den jeweiligen Bundesländern. Die Personalkosten für die Betreuung der Anlagen werden nicht gesondert aufgeführt, die Betreuung wird durch die ZStL gewährleistet. In der nachfolgenden Tabelle ist ab dem Jahre 2021 eine Inflationsrate von 1,83% berücksichtigt. Jahr 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 07.01.15 14:05

hw. Betrag -6.200,34 -209.629,83 -12.627,62 -12.858,71 -13.094,02 -13.333,64 -13.577,65 -13.826,12 -14.079,14 -14.336,79 -14.599,15 -14.866,31 -15.138,37 -15.415,40

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

Seite 14 von 20

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Kurzversion

Projektgesamtbericht Jahr 2033 2034 2035 Summe

hw. Betrag -15.697,50 -15.984,77 -16.277,29 -431.542,65

RDZ WiBe II 2020 Bremen Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00

2.1.3.2 Lfd. Energie- und Raumkosten Länder-RDZ Im Rahmen des Betriebes des Länder-RDZ entstehen dem Bundesland Bremen laufende Betriebskosten in Höhe von 28.843,85€ pro Jahr und im Jahr 2020 Betriebskosten in Höhe von 197.229,14€ für den Weiterbetrieb des AltTKÜ -Systems. Aufgrund der Kooperation zwischen den Bundesländern Niedersachsen und Bremen werden die Kosten für den Weiterbetrieb des niedersächsischen Alt-TKÜ-Systems in Höhe von 986.145,70€ zu 20% auf Bremen (197.229,14€) umgelegt. Die laufenden Betriebs- und Raumkosten für das Länder-RDZ setzen sich aus folgenden Positionen zusammen: - jährliche Stromkosten für das TKÜ-System und die Klimatisierung (siehe Anlage 10) - kalkulatorische monatliche Raummiete in Höhe von 5€/qm (nach Auskunft des niedersächsichen Innenministeriums, Ref. P 26) für insgesamt 175qm (Serverräume: 2x40qm; Lagerraum, Werkstattraum und Testlabor: jeweils 20qm; Schulungsraum: 35qm). Die Betriebskosten umfassen einmalig jährliche Service- und Supportkosten sowie Stromkosten (siehe Anlage 10, Ziffer 1) im Jahr 2020 für den Weiterbetrieb der Alt-TKÜ-Systeme in den jeweiligen Bundesländern. Die Personalkosten für die Betreuung der Anlagen werden nicht gesondert aufgeführt. In der nachfolgenden Tabelle ist ab dem Jahre 2021 eine Inflationsrate von 1,83% berücksichtigt. Jahr 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 Summe

hw. Betrag 14.421,92 226.072,99 29.371,69 29.909,19 30.456,53 31.013,89 31.581,44 32.159,38 32.747,90 33.347,18 33.957,44 34.578,86 35.211,65 35.856,03 36.512,19 37.180,36 37.860,76 742.239,40

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 5.250,00 10.500,00 10.692,15 10.887,82 11.087,06 11.289,96 11.496,56 11.706,95 11.921,19 12.139,34 12.361,49 12.587,71 12.818,07 13.052,64 13.291,50 13.534,73 13.782,42 198.399,59

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2.2.1 Lfd. Personalkosten Systembenutzung Summe Betrag haushaltswirksam: Summe Risikofaktor haushaltswirksam: Summe Betrag nicht haushaltswirksam: Summe Risikofaktor nicht haushaltswirksam:

07.01.15 14:05

-4.080.024,60 0,00 9.538.499,32 0,00

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Kurzversion

Projektgesamtbericht

RDZ WiBe II 2020 Bremen

2.2.1.1 Lfd. Personalkosten Systembenutzung Verbund-RDZ Im Rahmen des Betriebes des Verbund-RDZ entstehen den Bundesländern im Verbund der norddeutschen Küstenländer laufende Personalkosten für die Systembenutzung in Höhe von jährlich 2.224.657,00€ (siehe Anlage 1). Für den Betrieb der ZStL in den Bundesländern im Verbund der norddeutschen Küstenländer entstehen insgesamt laufende Personalkosten in Höhe von 1.381.114,00€ pro Jahr (siehe Anlage 4). Grundlagen für die Berechnung der Personalkosten sind das Personalkonzept vom 21.08.2013 und die standardisierten Personalkostensätze des Bundeslandes Niedersachsen für den Besoldungs- und Arbeitnehmerbereich (RdErl.d.MF v. 11.6.2013 -12- 00 33.33/2013 -VORIS 64000-). Gemäß Kostenverteilungsmodell entfallen auf das Bundesland Bremen anteilig laufende Personalkosten für die Systembenutzung des RDZ in Höhe von jährlich 221.798,34€ (siehe Anlage 1). Für das Bundesland Bremen entstehen für den Betrieb der ZStL Personalkosten in Höhe von jährlich 292.433,00€ (siehe Anlage 4). In der nachfolgenden Tabelle ist ab dem Jahre 2021 eine Inflationsrate von 1,83% berücksichtigt. Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 Summe

hw. Betrag -221.798,34

Risikofaktor 0,00

nhw. Betrag -292.433,00

Risikofaktor 0,00

-225.857,25 -229.990,44 -234.199,26 -238.485,11 -242.849,39 -247.293,53 -251.819,00 -256.427,29 -261.119,91 -265.898,40 -270.764,34 -275.719,33 -280.765,00 -285.902,99 -291.135,02 -4.080.024,60

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

-297.784,52 -303.233,98 -308.783,16 -314.433,89 -320.188,03 -326.047,48 -332.014,14 -338.090,00 -344.277,05 -350.577,32 -356.992,89 -363.525,86 -370.178,38 -376.952,64 -383.850,88 -5.379.363,22

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2.2.1.2 Lfd. Pesonalkosten Systembenutzung Länder-RDZ Im Rahmen des Betriebes des Länder-RDZ entstehen dem Bundesland Bremen Personalkosten für die Systembenutzung in Höhe von jährlich 597.553,00€ (siehe Anlage 3). Zusätzlich entstehen dem Bundesland Bremen Personalkosten für die Wahrnehmung von ZStL-Aufgaben in Höhe von jährlich 213.412,00€ (siehe Anlage 3). Grundlage für die Berechnung der Personalkosten sind die aktuellen Personalkostensätze des Bundeslandes Bremen und die Annahme, dass die Mitarbeiter für ZStL-Aufgaben Angehörige des jeweiligen Länder-RDZ sein werden. Aufgrund von dadurch eintretenden Synergien werden lediglich 2,5 Mitarbeiter der im Verbund vorgesehenen 3,5 Mitarbeiter je ZStL zur Anrechnung gebracht. In der nachfolgenden Tabelle ist ab dem Jahre 2021 eine Inflationsrate von 1,83% berücksichtigt. Jahr 2020 2021 2022 07.01.15 14:05

hw. Betrag 0,00 0,00 0,00

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 810.965,00 825.805,66 840.917,90

Seite 16 von 20

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 Kurzversion

Projektgesamtbericht Jahr 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 Summe

hw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

RDZ WiBe II 2020 Bremen Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 856.306,70 871.977,11 887.934,29 904.183,49 920.730,05 937.579,41 954.737,11 972.208,80 990.000,22 1.008.117,23 1.026.565,77 1.045.351,93 1.064.481,87 14.917.862,54

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2.2.2 Lfd. Schulungs- und Fortbildungskosten Summe Betrag haushaltswirksam: Summe Risikofaktor haushaltswirksam: Summe Betrag nicht haushaltswirksam: Summe Risikofaktor nicht haushaltswirksam:

372.988,79 0,00 0,00 0,00

2.2.2.1 Lfd. Schulungs- und Fortbildungskosten Verbund-RDZ Im Rahmen des Betriebes des Verbund-RDZ und der ZStL entstehen den Bundesländern im Verbund der norddeutschen Küstenländer laufende Schulungs- und Fortbildungskosten für das Fachpersonal in Höhe von jährlich 148.709,25€. Gemäß Kostenverteilungsmodell entfallen auf das Bundesland Bremen anteilig laufende Schulungs- und Fortbildungskosten in Höhe von jährlich 15.387,62€ (siehe Anlage 7). Zusätzlich entstehen den Bundesländern eigene laufende Kosten für die Schulung und Fortbildung der Multiplikatoren und Endanwender in Höhe von 3.124.602,00€. Auf das Bundesland Bremen entfallen dadurch Kosten in Höhe von 218.230,00€ (siehe Anlage 5). In der nachfolgenden Tabelle ist ab dem Jahre 2021 eine Inflationsrate von 1,83% berücksichtigt. Jahr 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 07.01.15 14:05

hw. Betrag 0,00 -15.387,62 -15.669,21 -15.955,96 -16.247,95 -16.545,29 -16.848,07 -17.156,39 -17.470,35 -17.790,06 -18.115,62 -18.447,13 -18.784,72 -19.128,48 -19.478,53 -19.834,98 -20.197,96

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag -46.503,00 -23.251,00 -15.220,53 -5.511,31 -5.612,17 -5.714,87 -5.819,45 -5.925,95 -6.034,39 -6.144,82 -6.257,27 -6.371,78 -6.488,38 -6.607,12 -6.728,03 -59.943,40 -30.519,53

Seite 17 von 20

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Kurzversion

Projektgesamtbericht Jahr Summe

hw. Betrag -283.058,32

RDZ WiBe II 2020 Bremen Risikofaktor 0,00

nhw. Betrag -248.653,00

Risikofaktor 0,00

2.2.2.2 Lfd. Schulungs- und Fortbildungskosten Länder-RDZ Im Rahmen des Betriebes des Länder-RDZ entstehen dem Bundesland Bremen laufende Schulungs- und Fortbildungskosten für das Fachpersonal in Höhe von jährlich 35.664,04€ (siehe Anlage 7). Zusätzlich entstehen dem Bundesland Bremen für die Schulung und Fortbildung der Multiplikatoren und Endanwender laufende Kosten in Höhe von 218.230,00€ (siehe Anlage 5). In der nachfolgenden Tabelle ist ab dem Jahre 2021 eine Inflationsrate von 1,83% berücksichtigt. Jahr 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 Summe

hw. Betrag 0,00 35.664,04 36.316,69 36.981,29 37.658,04 38.347,19 39.048,94 39.763,54

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 46.503,00 23.251,00 15.220,53 5.511,31 5.612,17 5.714,87 5.819,45 5.925,95

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

40.491,21 41.232,20 41.986,75 42.755,10 43.537,52 44.334,26 45.145,58 45.971,74 46.813,02 656.047,11

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

6.034,39 6.144,82 6.257,27 6.371,78 6.488,38 6.607,12 6.728,03 59.943,40 30.519,53 248.653,00

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2.3.1 Lfd. Kosten für investive Ergänzungsbeschaffungen Summe Betrag haushaltswirksam: Summe Risikofaktor haushaltswirksam: Summe Betrag nicht haushaltswirksam: Summe Risikofaktor nicht haushaltswirksam:

6.880.228,80 0,00 0,00 0,00

2.3.1.1 Lfd. Kosten für investive Ergänzungsbeschaffungen Verbund-RDZ Im Rahmen des Betriebes des Verbund-RDZ entstehen den Bundesländern im Verbund der norddeutschen Küstenländer laufende Ersatz- und Ergänzungskosten in Höhe von jährlich 1.750.000,00€. Gemäß Königsteiner Schlüssel entfallen auf das Bundesland Bremen anteilig Ersatz- und Ergänzungskosten in Höhe von jährlich 90.250,93€ (siehe Anlage 11). In der nachfolgenden Tabelle ist ab dem Jahre 2021 eine Inflationsrate von 1,83% berücksichtigt. Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 07.01.15 14:05

hw. Betrag -90.205,93 -91.856,70 -93.537,68 -95.249,42 -96.992,48 -98.767,44 -100.574,89

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

Seite 18 von 20

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Kurzversion

Projektgesamtbericht Jahr 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 Summe

hw. Betrag -102.415,41 -104.289,61 -106.198,11 -108.141,53 -110.120,52 -112.135,73 -114.187,81 -116.277,45 -118.405,33 -1.659.356,04

RDZ WiBe II 2020 Bremen Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2.3.1.2 Lfd. Kosten für investive Ergänzungsbeschaffungen Länder-RDZ Im Rahmen des Betriebes des Länder-RDZ entstehen dem Bundesland Bremen laufende Ersatz- und Ergänzungskosten in Höhe von jährlich 464.229,00€ (siehe Anlage 12a). In der nachfolgenden Tabelle ist ab dem Jahre 2021 eine Inflationsrate von 1,83% berücksichtigt. Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 Summe

hw. Betrag 464.229,00

Risikofaktor 0,00

nhw. Betrag 0,00

Risikofaktor 0,00

472.724,39 481.375,25 490.184,41 499.154,79 508.289,32 517.591,02 527.062,93 536.708,18 546.529,94 556.531,44 566.715,97 577.086,87 587.647,56 598.401,51 609.352,26 8.539.584,84

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2.3.2 Lfd. Kosten für Wartung und Systempflege Summe Betrag haushaltswirksam: Summe Risikofaktor haushaltswirksam: Summe Betrag nicht haushaltswirksam: Summe Risikofaktor nicht haushaltswirksam:

5.330.082,49 0,00 0,00 0,00

2.3.2.1 Lfd. Kosten für Wartung und Systempflege Verbund-RDZ Im Rahmen des Betriebes des Verbund-RDZ entstehen den Bundesländern im Verbund der norddeutschen Küstenländer laufende Kosten für Wartung/Pflege/Update in Höhe von jährlich 1.750.000,00€. Gemäß Kostenverteilungsmodell entfallen auf das Bundesland Bremen anteilig jährliche Kosten für Wartung/Pflege/Update in Höhe von insgesamt 174.475,00€ (siehe Anlage 8, Ziffer 1). In der nachfolgenden Tabelle ist ab dem Jahre 2021 eine Inflationsrate von 1,83% berücksichtigt. Jahr 2020

07.01.15 14:05

hw. Betrag -174.475,00

Risikofaktor 0,00

nhw. Betrag 0,00

Seite 19 von 20

Risikofaktor 0,00

Kurzversion

Projektgesamtbericht Jahr 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 Summe

hw. Betrag -177.667,89 -180.919,21 -184.230,04 -187.601,45 -191.034,55 -194.530,49 -198.090,39 -201.715,45 -205.406,84 -209.165,78 -212.993,52 -216.891,30 -220.860,41 -224.902,16 -229.017,87 -3.209.502,35

RDZ WiBe II 2020 Bremen Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2.3.2.2 Lfd. Kosten für Wartung und Systempflege Länder-RDZ Im Rahmen des Betriebes des Länder-RDZ entstehen dem Bundesland Bremen laufende Kosten für Wartung/Pflege/Update in Höhe von jährlich 464.229,00€ (siehe Anlage 10, Ziffer 1). In der nachfolgenden Tabelle ist ab dem Jahre 2021 eine Inflationsrate von 1,83% berücksichtigt. Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 Summe

07.01.15 14:05

hw. Betrag 464.229,00 472.724,39 481.375,25 490.184,41 499.154,79 508.289,32 517.591,02 527.062,93 536.708,18 546.529,94 556.531,44 566.715,97 577.086,87 587.647,56 598.401,51 609.352,26 8.539.584,84

Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

nhw. Betrag 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

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Risikofaktor 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

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