Freie Hansestadt Bremen

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Dr. Imke Sommer Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Postfach 10 03 80 27503 Bremerhaven

Landtag Nordrhein-Westfalen Der Vorsitzende des Innenausschusses Herrn Daniel Sieveke Postfach 10 11 43 40002 Düsseldorf

Auskunft erteilt: Frau Dr. Sommer Tel. 0421 361 18106 Fax 0421 496 18495

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STELLUNGNAHME

E-Mail: [email protected] T-Zentrale: 0421 361-20 10 0471 596-20 10 PGP-Fingerprint: E9CD DC7E C2DF BFE3 6070 A999 2302 CD93 E3BA B87B

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Datum und Zeichen Ihres Schreibens:

A09, A02, A11, A14

Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) 07-090-10.14/3#6 Bremerhaven, 19.01.2015

Schriftliche Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Landtages Nordrhein-Westfalen am 27. Januar 2015 zum Thema "Videoüberwachung transparent und nachvollziehbar gestalten" Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

hiermit übersende ich meine schriftliche Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Landtages Nordrhein-Westfalen am 27. Januar 2015 zum Thema „Videoüberwachung transparent und nachvollziehbar gestalten: Ein öffentliches Register für Videoüberwachungskameras in Nordrhein-Westfalen einführen“, Antrag der Fraktion der PIRATEN (Drucksache 16/5280).

Gleichzeitig bitte ich um Entschuldigung dafür, dass ich meine Stellungnahme am 27. Januar 2015 entgegen meiner ursprünglichen Zusage nicht mündlich vortragen kann, was ich außerordentlich bedauere. Der Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit der Bremischen Bürgerschaft hat kurzfristig zeitgleich eine Anhörung zur Novellierung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes angesetzt, zu der ich ebenfalls um Stellungnahme gebeten wurde. Dafür, dass ich mich in dieser Situation für eine Teilnahme an der Sitzung des bremischen Ausschusses entscheide, bitte ich um Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sommer Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Dienstgebäude Arndtstraße 1 27570 Bremerhaven

Sprechzeiten montags bis donnerstags 9.00 - 15.00 Uhr freitags: 9.00 - 14.00 Uhr

Buslinien vom Hbf 503, 505, 506, 507 Haltestelle: Elbinger Platz

Informationen unter www.datenschutz.bremen.de www.informationsfreiheit-bremen.de

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Freie Hansestadt Bremen

Dr. Imke Sommer

Bremerhaven, 19.01.2015

Öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Landtages Nordrhein-Westfalen am 27. Januar 2015

„Videoüberwachung transparent und nachvollziehbar gestalten: Ein öffentliches Register für Videoüberwachungskameras in Nordrhein-Westfalen einführen“ Antrag der Fraktion der PIRATEN (Drucksache 16/5280) In der Drucksache 16/5280 finden sich die folgenden Beschlussvorschläge: Der Landtag beschließt: 1. eine gesetzliche Meldepflicht für Kameras und Attrappen einzuführen, die von öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen betrieben werden und den öffentlichen zugänglichen Raum überwachen. 2. Die Einführung eines öffentlichen Registers der gemeldeten Kameraanlagen, das auch über das Internet abrufbar ist. Das Register muss mindestens die ohnehin in den Datenschutzgesetzen für öffentliche Verfahrensverzeichnisse und Kennzeichnungspflichten festgelegten Informationen beinhalten wie beispielsweise die verantwortliche Stelle der Videoüberwachung, Zweck der Datenverarbeitung und Speicherfristen; allerdings auch zusätzliche Angaben machen über die Bildauflösung, Überwachungsart (Echtzeitbeobachtung oder Aufzeichnung), Standort der Kamera und erfasster räumlicher Radius der Kamera. 3. Dass die Verantwortung für die Entwicklung und Bereitstellung des Registers bei einer öffentlichen unabhängigen Stellen wie dem LDI liegen sollte, für die zusätzliche Ressourcen bereitgestellt werden müssen. 4. die Schaffung von Rechtsvorschriften zur Ahndung von Verstößen gegen die Meldepflicht. 5. die Landesregierung aufzufordern, eine Initiative im Bundesrat einzubringen, die eine gesetzliche Meldepflicht für von privaten und öffentlichen Stellen betriebenen Kameras und Attrappen vorschreibt und nach denselben Prinzipien und Anforderungen aufgebaut wird. Die Meldung der Datenverarbeitung sollte über dasselbe Register der jeweiligen Länder erfolgen. Zu Beschlussvorschlag 1: Die Transparenz darüber, zu welchen Zeiten und an welchen Orten öffentliche Stellen öffentlich zugängliche Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen beobachten, ist Ausdruck des Grundsatzes, wonach der Staat seine Bürgerinnen und Bürger nur im Ausnahmefall heimlich überwachen darf. Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck in der an öffentliche Stellen gerichteten gesetzlichen Verpflichtung, den Umstand der Beobachtung „durch geeignete Maßnahmen“ erkennbar zu machen (etwa § 29 b Absatz 1 Satz 2 Datenschutzgesetz Nordrheinwestfalen).

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Eine gesetzliche Meldepflicht für Kameras, die von öffentlichen Stellen betrieben werden, ist geeignet, die gesetzlich geforderte Transparenz herzustellen. Es obliegt dem Gesetzgeber, zu beurteilen, ob der gewünschte Effekt für die Bürgerinnen und Bürger, sich schnell und umfassend über die vorhandenen Videoüberwachungsanlagen informieren zu können, nicht ebenso gut durch eine an die öffentlichen Stellen gerichtete Pflicht zur Veröffentlichung der entsprechenden Informationen im Internet erreicht werden kann. Die Erstreckung einer Meldepflicht/Veröffentlichungspflicht auf Kameraattrappen und damit die Gleichstellung von Videoüberwachungsanlagen mit Attrappen solcher Anlagen halte ich für richtig. Attrappen lösen bei den vermeintlich Beobachteten den gleichen Überwachungsdruck aus wie funktionsfähige Überwachungsanlagen. So ist das Bundesverfassungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass schon das „diffus bedrohliche Gefühl des Beobachtetseins“ eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte beeinträchtigen kann (Urteil zur Vorratsdatenspeicherung, 2.3.2010). Für den Bereich der Versammlungsfreiheit hat das Verwaltungsgericht Hannover mit der Argumentation, für die Grundrechtsbetroffenheit komme es nicht entscheidend darauf an, ob tatsächlich überwacht werde, jüngst klargestellt, dass schon das bloße Bereithalten einer ausgefahrenen Beobachtungskamera ohne konkreten Anlass die Versammlungsfreiheit verletzt (Az. 10 A 226/13). Zu Beschlussvorschlag 2: Der Vorschlag, zur Umsetzung der Meldepflicht/Veröffentlichungspflicht ein öffentliches Register einzurichten, das über das Internet abrufbar ist, ist im Sinne der gesetzlichen Vorschriften eine „geeignete Maßnahme“, den Umstand der Überwachung erkennbar zu machen. Ob die Einrichtung eines zentralen Registers erforderlich, also die mildeste der geeigneten Maßnahmen ist, sollte der landesgesetzlichen Beurteilung überlassen werden. Denkbar wäre es beispielsweise auch, die verantwortlichen Stellen zu verpflichten, die entsprechenden Informationen etwa auf ihren jeweiligen Internetseiten selbst im Internet zu veröffentlichen. Die Entwicklung von Anwendungen in Nordrhein-Westfalen könnte sich an bereits vorhandenen vergleichbaren Anwendungen orientieren. So hatte die Bremische Bürgerschaft (Stadt) den Senat am 7. Dezember 2010 dazu aufgefordert, im Internet „ein Verzeichnis aller stationären öffentlichen Überwachungskameras“ zur Verfügung zu stellen (Beschluss Nr. 17/567 S). In dem daraufhin vom Senat unter der Internetadresse http://standorte-videoueberwachung.bremen.de eingerichtete Verzeichnis werden zu jeder von öffentlichen Stellen verantworteten Überwachungskamera die Informationen Standort (Gebäudename, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort), Status der Kamera (aktiv, inaktiv) und optional ein Bild des Gebäudes veröffentlicht. Die Anwendung enthält eine alphabetisch sortierte Übersicht der Standorte, eine A-Z-Liste der Standorte und eine Suchmaske zur gezielten Suche nach Standorten (Filtermöglichkeiten nach Kategorie, Stadtteil und Status). Am 19. Januar 2015 umfasste das Verzeichnis 106 Einträge. Die von den verantwortlichen Stellen gemeldeten Standorte werden zentral von der bremischen Senatorin für Finanzen eingepflegt. Nach dem Beschlussvorschlag sollen nicht nur Informationen über die verantwortliche Stelle der Videoüberwachung, den Zweck der Datenverarbeitung und Speicherfristen, sondern auch die Angaben Bildauflösung, Überwachungsart (Echtzeitbeobachtung oder Aufzeichnung), Standort der Kamera und den erfassten räumlichen Radius der Kamera veröffentlicht werden. Diese Informationen ermöglichen es den Betroffenen, den Grad des Eingriffes in ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu beurteilen. Daher sollte sich eine Veröffentlichungspflicht auf diese Informationen erstrecken. Zu Beschlussvorschlag 3: Den Beschlussvorschlag 3 halte ich für falsch, sofern er die Möglichkeit in Betracht zieht, dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit „die Verantwortung“ für die Entwicklung und Bereitstellung eines Registers der gemeldeten Kameraanlagen zu übertragen. Die Transparenzpflicht trifft die öffentlichen Stellen als die Verantwortlichen für die betreffenden Videoüberwachungsanlagen, nicht jedoch den Landesbeauftragten für Datenschutz und 07-090-10.14-3#5.doc

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Informationsfreiheit. Die Pflicht zur Herstellung von Transparenz über den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen gehört bereits jetzt zu den gesetzlichen Pflichten von öffentlichen Stellen, die solche Anlagen einsetzen. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über diese Anlagen stellt lediglich eine Konkretisierung dieser den verantwortlichen Stellen obliegenden Transparenzpflicht dar. Daher gehörte beispielsweise auch die Einrichtung und Bereitstellung eines solchen Registers in die Sphäre der öffentlichen Stellen. Wie diese ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen, unterliegt ihrer Organisationshoheit. Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Verantwortung für den Betrieb und die Bereitstellung eines Melderegisters zu übertragen, wäre zudem ein Systembruch. Seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend (§ 21 Datenschutzgesetz NRW, § 13 Informationsfreiheitsgesetz NRW) kontrolliert der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit alle gesetzlichen Verpflichtungen datenschutzrechtlicher und informationsfreiheitsrechtlicher Art. In Bezug auf die Entwicklung und Bereitstellung eines solchen Registers der gemeldeten Kameraanlagen müsste er sich selbst kontrollieren. Zu Beschlussvorschlag 4: Soweit in Beschlussvorschlag 4 die Schaffung von Bußgeldvorschriften für den Fall des Verstoßes gegen die Pflicht zu Meldung an ein Register der gemeldeten Kameraanlagen gemeint ist, halte ich dies für nicht erforderlich. Verletzungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung entstehen dadurch, dass Videoüberwachungsanlagen in materiell rechtswidriger Weise betrieben werden, etwa, wenn sie sich auf Orte richten, auf die sie sich nicht richten dürften. In den Fällen, in denen Videoüberwachungsanlagen zwar betrieben werden dürften, aber gegen eine Meldepflicht verstoßen würde, handelte es sich um eher formelle als materielle Rechtsverstöße. Für die Ahndung solcher Verstöße halte ich Bußgeldtatbestände nicht für erforderlich. Zu Beschlussvorschlag 5: Gegenstand dieses Beschlussvorschlages ist zusätzlich eine Meldepflicht für von privaten Stellen betriebene Videoüberwachungsanlagen. Hierzu ist wichtig zu wissen, dass die Anzahl der von privaten Stellen betriebenen Videoüberwachungsanlagen die Anzahl der von öffentlichen Stellen betriebenen Anlagen in Deutschland um ein Vielfaches übersteigt. Die Umsetzung einer solchen gesetzlichen Meldepflicht für von Privaten betriebene Videoüberwachungsanlagen würde damit ein Vielfaches der Ressourcen erfordern, die die Meldepflicht/Veröffentlichungspflicht für von öffentlichen Stellen betriebene Videoüberwachungsanlagen erforderte. Auch hier wäre wieder zu beachten, dass die Verantwortung für die Entwicklung und Bereitstellung von eventuellen Registern nicht bei unabhängigen Landesbeauftragen für den Datenschutz bzw. der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit liegen dürfte, weil diesen Stellen entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag auch die Kontrolle der Umsetzung solcher Meldepflichten obläge.

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