2012 Schwyzer Spitalliste 2012

Departement des Innern Spitalstrukturbericht 2012 Schwyzer Spitalplanung 2012 Grundlagen für den RRB Nr. 332/2012 Schwyzer Spitalliste 2012 Schwyz, ...
Author: Swen Kopp
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Departement des Innern

Spitalstrukturbericht 2012 Schwyzer Spitalplanung 2012 Grundlagen für den RRB Nr. 332/2012 Schwyzer Spitalliste 2012

Schwyz, März 2012

Impressum

Impressum Schwyzer Spitalplanung 2012: Spitalstrukturbericht 2012 erstellt im Auftrag von Landammann Armin Hüppin, Vorsteher des Departements des Innern

Verfasser Evelyne Reich, Amtsvorsteherin Dr. med. Svend Capol, Kantonsarzt Mathias Mathias Luchsinger, Projektleiter bis 31. Dezember 2011 Roland Wespi, Abteilungsleiter/Projektleiter ab 1. Januar 2012 Martina Trütsch, wissenschaftliche Mitarbeiterin Steuer- und Projektgruppe Armin Hüppin, Landammann Evelyne Reich, Amtsvorsteherin Dr. med. Svend Capol, Kantonsarzt Mathias Luchsinger, Projektleiter bis 31. Dezember 2011 Roland Wespi, Abteilungsleiter/Projektleiter ab 1. Januar 2012 Kontakt Departement des Innern Kollegiumstrasse 28 6430 Schwyz Telefon 041 819 16 15 Telefax 041 819 16 58 E-Mail [email protected] Internet www.sz.ch I

Vorwort des Gesundheitsdirektors

Vorwort des Gesundheitsdirektors Das Gesundheitswesen der Schweiz befindet sich qualitativ und quantitativ auf sehr hohem Niveau. Verbesserungen in der Diagnostik und die Weiterentwicklung von Behandlungsverfahren erlauben eine frühere und breitere Erfassung von Krankheiten sowie vermehrte, hochstehende Behandlungen. Diese sind natürlicherweise verbunden mit ebenso hohen Erwartungen seitens der Patientinnen und Patienten. Als Folge davon steigen die Gesundheitskosten weiter an. Als zuständiger Gesundheitsdirektor ist es eine grosse Herausforderung, dazu beizutragen, den Anstieg der Kosten, welche sich direkt auf die Krankenkassenprämien und den Staatshaushalt auswirken, wenigstens unter Kontrolle zu bringen. Bei den Spitälern Schwyz, Lachen und Einsiedeln ist dies in den letzten Jahren bereits gelungen. Die stationären Fallkosten konnten seit der Einführung der leistungsorientierten Spitalfinanzierung (APDRG) im Jahr 2004 sogar kontinuierlich gesenkt werden. Unter dem Druck der stetig steigenden Gesundheitskosten und Krankenkassenprämien wurde im Dezember 2007 vom Bundesparlament im Rahmen der 2. KVG-Revision die neue Spitalfinanzierung beschlossen. Von dieser Reform betroffen sind die stationären Spitalleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Nicht betroffen sind die Leistungen der Zusatzversicherungen. Eine wesentliche Änderung der neuen Spitalfinanzierung betrifft die freie Spitalwahl. Allgemeinversicherte Patientinnen und Patienten können künftig für eine Spitalbehandlung unter allen privaten oder öffentlichen Spitälern, die auf der Spitalliste des Wohn- oder Standortskantons stehen (Listenspital), frei wählen – auch wenn keine medizinische Notwendigkeit für diese Wahl besteht. Der Kanton wird sich neu ebenfalls an diesen Kosten für ausserkantonale Wahlbehandlungen von Schwyzer Patientinnen und Patienten beteiligen müssen. Die neuen Finanzierungsregeln gelten ab 1. Januar 2012. Die Kantone werden gleichzeitig verpflichtet, ihre Spitalplanungen und Spitallisten bis spätestens Ende 2014 zu erneuern. Es ist Aufgabe des Kantons, für die Schwyzer Bevölkerung eine optimale, qualitativ hochstehende und bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung sicherzustellen und zwar unter effizientem Einsatz der Staatsmittel. Der Kanton Schwyz strebt darum in der Spitalplanung und -finanzierung einen möglichst wettbewerbsorientierten Ansatz an. Die Planung soll nur dort eingreifen, wo die medizinische Behandlungsqualität sichergestellt oder verbessert respektive die Kosten gesenkt werden können. In diesem Sinne nehmen wir die neue Spitalfinanzierung nicht nur als Pflicht wahr, sondern verstehen sie auch als Chance, den Spitalstandort Kanton Schwyz zu stärken und die Gesundheitsversorgung für die Schwyzer Bevölkerung zu verbessern. Die bisherige Spitalversorgung soll nicht einfach fortgeschrieben werden, sondern in Teilbereichen durch neue Versorgungsverträge ergänzt werden, immer mit dem begleitenden Blick auf die Wirtschaftlichkeit. Das Gesundheitswesen wird auch künftig dauernden Veränderungen unterworfen sein. Die Steuerung des Spitalwesens ist deshalb ein ständiger Prozess, in dem alle Akteurinnen und Akteure ihren Beitrag leisten müssen. Wir machen jetzt einen wichtigen Schritt – aber es wird mit Sicherheit nicht der letzte sein! Schwyz, März 2012 Departement des Innern des Kantons Schwyz

Armin Hüppin, Landammann II

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Impressum ..........................................................................................................................I Vorwort des Gesundheitsdirektors..........................................................................................II Inhaltsverzeichnis...............................................................................................................III Redaktionelle Hinweise........................................................................................................ V Zusammenfassung.............................................................................................................. VI 1

Einleitung ............................................................................................................ 1

1.1

KVG-Teilrevision 2007 .......................................................................................... 1

1.2

Gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) ................................................................ 2

1.3

Spitalplanung 2012.............................................................................................. 2

1.3.1

Vorgehensweise Akutsomatik und Rehabilitation ...................................................... 3

1.3.2

Psychiatrieplanung ............................................................................................... 4

1.4

Planungsverantwortung versus Freie Spitalwahl – ein Dilemma.................................. 4

1.5

Bedeutung der Spitalliste ...................................................................................... 4

1.5.1

Allgemeines ......................................................................................................... 4

1.5.2

Kostengutsprachen und Zahlungspflicht ................................................................. 4

1.6

Aufbau des Spitalstrukturberichtes 2012................................................................ 5

2

Akutsomatik......................................................................................................... 6

2.1

Leistungsgruppenkonzept ...................................................................................... 6

2.1.1

Querschnittsbereiche ............................................................................................ 6

2.1.2

Anforderungen an Basispakete ............................................................................... 6

2.2

Abgrenzung Versorgungsarten ................................................................................ 7

2.3

Hochspezialisierte Medizin .................................................................................... 7

2.4

Planungsgrundlagen ............................................................................................. 7

2.5

Bewerbungsverfahren ............................................................................................ 9

2.6

Evaluationsverfahren............................................................................................. 9

2.6.1

Tarife (Preise) als Messlatte................................................................................... 9

2.6.2

Evaluation der innerkantonalen Bewerber.............................................................. 10

2.6.3

Evaluation der ausserkantonalen Bewerber ............................................................ 10

2.7

Zuteilung der Leistungsaufträge ........................................................................... 12

2.7.1 2.7.1.1 2.7.1.2 2.7.1.3 2.7.1.4 2.7.1.5

Innerkantonale Leistungsaufträge ......................................................................... 12 Spital Schwyz..................................................................................................... 13 Spital Lachen..................................................................................................... 14 Regionalspital Einsiedeln .................................................................................... 14 Aeskulap-Klinik .................................................................................................. 14 Konferenzielle Anhörung ..................................................................................... 15

2.7.2 2.7.2.1 2.7.2.2

Ausserkantonale Leistungsaufträge ....................................................................... 15 Universitätsspital Zürich...................................................................................... 15 Kinderspital Zürich ............................................................................................. 16 III

Inhaltsverzeichnis

2.7.2.3 2.7.2.4 2.7.2.5 2.7.2.6 2.7.2.7 2.7.2.8 2.7.2.9 2.7.2.10

Stadtspital Triemli Zürich .................................................................................... 16 Klinik Hirslanden................................................................................................ 17 Schweizerische Epilepsie-Klinik ........................................................................... 17 Uniklinik Balgrist................................................................................................ 17 Schulthess-Klinik ............................................................................................... 17 Luzerner Kantonsspital........................................................................................ 18 Schweizer Paraplegiker-Zentrum .......................................................................... 18 Kantonsspital Aarau............................................................................................ 18

2.8

Schwyzer Spitalliste 2012: Bereich Akutsomatik ................................................... 18

3

Rehabilitation .................................................................................................... 20

3.1

Planungsgrundlagen ........................................................................................... 20

3.2

Bewerbungs- und Evaluationsverfahren ................................................................. 20

3.2.1

Evaluation der Bewerber...................................................................................... 20

3.2.2 3.2.2.1 3.2.2.2 3.2.2.3 3.2.2.4 3.2.2.5 3.2.2.6 3.2.2.7 3.2.2.8 3.2.2.9

Zuteilung der Leistungsaufträge ........................................................................... 21 Klinik Adelheid .................................................................................................. 21 Kliniken Walenstadtberg und Valens ..................................................................... 22 RehaClinic ......................................................................................................... 22 Zürcher Höhenklinik Wald ................................................................................... 22 Rehabilitationszentrum Seewis ............................................................................ 23 Kinderspital Zürich ............................................................................................. 23 Luzerner Kantonsspital........................................................................................ 23 Schweizer Paraplegiker-Zentrum und Uniklinik Balgrist .......................................... 23 Übrige Kliniken .................................................................................................. 24

3.3

Schwyzer Spitalliste 2012: Bereich Rehabilitation ................................................. 24

4

Psychiatrie......................................................................................................... 25

4.1

Koordinierte Planung im Rahmen des Psychiatriekonkordats ................................... 25

4.2

Ergänzendes Angebot für den Kanton Schwyz........................................................ 25

4.3

Schwyzer Spitalliste 2012: Bereich Psychiatrie ..................................................... 26

5

Vernehmlassung ................................................................................................. 27

6

Ausblick ............................................................................................................ 28

7

Glossar und Abkürzungsverzeichnis ...................................................................... 29

8

Verzeichnisse ..................................................................................................... 31

8.1

Tabellenverzeichnis ............................................................................................ 31

8.2

Abbildungsverzeichnis......................................................................................... 31

9

Anhang.............................................................................................................. 32

IV

Redaktionelle Hinweise

Redaktionelle Hinweise Aus Gründen der besseren Verständlichkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form im geschlechtsneutralen Sinn verwendet. Der Austritt eines Patienten aus einem Spital wird in diesem Bericht teilweise als Fall und teilweise als Patient/Behandlung bezeichnet. Die Bezeichnung Patient ist insofern nicht ganz korrekt, als sich gewisse Patienten jährlich mehrfach in einem Spital behandeln lassen müssen und damit ein Patient mehrere Fälle generiert. Im nachfolgenden Text werden Patienten und Fälle als Synonyme verwendet, gemeint sind aber immer die Anzahl Spitalaustritte respektive die Anzahl Fälle. Die Begriffe Spital und Klinik haben im Bereich der Akutsomatik die gleiche Bedeutung und werden darum ebenfalls synonym verwendet.

V

Zusammenfassung

Zusammenfassung

Ausgangslage Die neue Spitalfinanzierung wurde am 21. Dezember 2007 von den eidgenössischen Räten verabschiedet. Damit wurde auf den 1. Januar 2012 schweizweit in allen öffentlich finanzierten und privaten Spitälern die leistungsorientierte Spitalfinanzierung nach SwissDRG und für die Bevölkerung die freie Spitalwahl eingeführt. Die Kantone sind gleichzeitig aufgefordert, ihre Spitalplanungen bis spätestens Ende 2014 zu überarbeiten und neue Spitallisten nach Leistungskriterien zu erlassen.

Vorgehen bei der Spitalplanung Für die leistungsorientierte Spitalplanung hat die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein Leistungsgruppenkonzept sowie ein Bewerbungs- und ein Evaluationsverfahren für die Spitalliste entwickelt. Diese Instrumente hat auch das Departement des Innern bei seiner Spitalplanung eingesetzt. Sie ermöglichen einen transparenten Quervergleich unter den Bewerbungen. Zudem erfolgten Gespräche mit den Spitalverantwortlichen, verbunden mit Spitalbesichtigungen. Bei den ausserkantonalen Kliniken konnte auf bereits abgeschlossene Evaluationsverfahren der Standortkantone zurückgegriffen werden. Für die Prüfung zur Aufnahme von Kliniken auf die Schwyzer Spitalliste kamen die Kriterien Qualität, Wirtschaftlichkeit, Aufnahmebereitschaft und Erreichbarkeit für Patienten zur Anwendung.

Schwyzer Spitalplanung Als Grundlage für die Spitalplanung 2012 dienten die beiden Versorgungsberichte Akutsomatik/Rehabilitation und Psychiatrie sowie der Entscheid des Kantonsrates vom 14. September 2011 zur innerkantonalen Spitalentwicklung. Zur Sicherstellung der Erfüllung des Leistungsauftrages gemäss Spitalliste schliessen die Kantone mit den Leistungserbringern Vereinbarungen ab. Die Leistungsvereinbarungen müssen nach Erlass der Spitalliste 2012 durch den Regierungsrat erarbeitet und ausgestellt werden. Sie können je nach Ausgangslage mit Auflagen oder einer zeitlichen Befristung versehen werden.

Schwyzer Spitalliste 2012 Akutsomatik Gemäss Entscheid des Kantonsrates vom 14. September 2011 zum Bericht Spitalstrategie 2020 erhalten die drei innerkantonalen Spitäler Schwyz, Lachen und Einsiedeln je einen Listenplatz für die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung. Die Aeskulap-Klinik wird als Spezialklinik für Komplementärmedizin ebenfalls auf die neue Spitalliste aufgenommen. Allfällige Grundversorgungsleistungen darf sie ausschliesslich in Verbindung mit komplementärmedizinischen Behandlungen durchführen. Mit einem Platz auf der Spitalliste des Standortkantons wird damit, im Rahmen der freien Spitalwahl, auch ausserkantonalen Patienten der Zugang zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ermöglicht. Rund 34 Prozent der Schwyzer Patienten liessen sich 2008 in ausserkantonalen Spitälern behandeln: Sei dies als Notfall, im Rahmen der bisher gültigen freien Spitalwahl (Zusatzversicherte) oder weil die Behandlung innerkantonal nicht erbracht werden konnte. Auf der neuen Spitalliste 2012 sind folgende bisherige Spitäler vertreten:

VI

Zusammenfassung

-

Universitätsspital Zürich;

-

Stadtspital Triemli Zürich;

-

Luzerner Kantonsspital;

-

Kinderspital Luzern;

-

Kinderspital Zürich;

-

Klinik Hirslanden Zürich;

-

Kantonsspital Aarau;

-

Schulthess Klinik Zürich;

-

Uniklinik Balgrist Zürich.

Zur Ergänzung des Angebotes sind folgende Kliniken neu aufgenommen worden: -

Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil;

-

Schweizerische Epilepsie-Klinik Zürich.

Alle Spitäler sind auch auf der Spitalliste ihres jeweiligen Standortkantons aufgeführt. Mit der Spitalliste 2012 können eingespielte Behandlungspfade und Kooperationen, vor allem auch mit den innerkantonalen Spitälern weiterhin gepflegt werden. Zudem wird der Schwyzer Bevölkerung der Zugang zu einer qualitativ hochstehenden Spitalversorgung weiterhin gewährleistet. Die Klinik Im Park erhält keinen Platz mehr auf der Spitalliste 2012. Gemäss Evaluation der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich erfüllt sie die Wirtschaftlichkeitskriterien nicht und wurde darum auch nicht auf die Zürcher Spitalliste aufgenommen. Eine Aufnahme der Klinik auf die Schwyzer Spitalliste würde für den Kanton Schwyz Mehrkosten in der Höhe von mehreren Millionen Franken nach sich ziehen, weil der Kanton sich aufgrund des Status der Klinik an den Kosten der zusatzversicherten Patienten beteiligen müsste. Gleichzeitig würde damit die Spitalplanung des Kantons Zürich, welcher als Standortkanton die Klinik Im Park nicht gelistet hat, unterlaufen.

Rehabilitation Im Kanton Schwyz gibt es keine Rehabilitationskliniken, weshalb auf das Angebot von ausserkantonalen Kliniken zurückgegriffen werden muss. Ein umfassendes Rehabilitationsangebot wird mit folgenden Kliniken sichergestellt: -

Rehabilitationskliniken RehaClinic Bad Zurzach, Baden, Glarus, Braunwald, Kilchberg und Zollikerberg;

-

Zürcher Höhenklinik Wald;

-

Rehabilitationszentrum Seewis;

-

Klinik Valens und Reha-Klinik Walenstadtberg;

-

Schweizerisches Paraplegikerzentrum Nottwil;

-

Uniklinik Balgrist;

-

Luzerner Kantonsspital;

-

Kinderspital Zürich.

VII

Zusammenfassung

Die Klinik Adelheid erhält aufgrund der zu erwartenden sehr hohen Tarife keinen Listenplatz mehr. Mit den gewählten Kliniken kann den Schwyzer Patienten ein qualitativ hochstehendes, aber weit günstigeres Angebot zur Verfügung gestellt werden als bisher. Die Luzerner Höhenklinik Montana hat sich nicht mehr um einen Listenplatz beworben.

Psychiatrie Für die stationäre psychiatrische Versorgung erhalten folgende Kliniken einen Listenplatz: -

Psychiatrische Klinik Zugersee (Erwachsene);

-

Clienia Privatklinik Littenheid (Erwachsene, Jugendliche und Kinder ab 10 Jahren);

-

Klinik Sonnenhof Ganterschwil (Kinder im obligatorischen Schulalter);

-

Aeskulap-Klinik (Erwachsene im Zusammenhang mit komplementärmedizinischen Behandlungen);

-

Psychosomatisch-psychiatrische Therapiestation des Kinderspitals Zürich.

Die Planung der Versorgung erfolgte mittels einer koordinierten Spitalliste 2012 der Kantone Zug, Uri und Schwyz. Zur Sicherstellung der Versorgung von Kindern im obligatorischen Schulalter nimmt der Kanton Schwyz zusätzlich die Klinik Sonnenhof in Ganterschwil und das Kinderspital Zürich auf seine Spitalliste, um bisherige Engpässe zu überwinden. Im Rahmen des Gesamtauftrags zur komplementärmedizinischen Versorgung erhält die Aeskulap-Klinik den Leistungsauftrag für Psychiatrie und psychosomatische Medizin mit Einschränkungen. Zulässig ist die Abrechnung von Leistungen aus diesem Bereich nur, wenn die komplementärmedizinische Behandlung im Vordergrund steht.

VIII

Einleitung

1

Einleitung

Die eidgenössischen Räte verabschiedeten am 21. Dezember 2007 die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (SR 832.10, KVG) im Bereich der Spitalfinanzierung und -planung mit dem Ziel, die Kostenentwicklung im schweizerischen Gesundheitswesen zu bremsen. Damit wurden die Kantone vor die Aufgabe gestellt, die der geltenden Spitallisten zugrunde liegenden Spitalplanungen zu überarbeiten. Das Departement des Innern des Kantons Schwyz hatte infolge der Komplexität der Aufgabe und der Wichtigkeit einer nachbarschaftlich einheitlichen Planung die Zusammenarbeit mit der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich gesucht und mit dieser die Prognoseberechnungen des Leistungsbedarfs bis 2020 auf Basis der Zahlen des Bundesamt für Statistik 2008 erstellt. Des Weiteren fand bei der Schwyzer Spitalplanung, wie bei anderen Kantonen, das neu entwickelte Zürcher Leistungsgruppenkonzept sowie das Zürcher Bewerbungsverfahren Anwendung.

1.1

KVG-Teilrevision 2007

Das zentrale Element der KVG-Teilrevision ist die Umstellung von der bisherigen Objektfinanzierung auf eine leistungsorientierte Subjektfinanzierung beziehungsweise ein Wechsel von einem Prinzip der Kostenerstattung zu einem Preissystem. Ab 2012 müssen alle auf den Spitallisten geführten somatischen Akutspitäler mit leistungsbezogenen Fallpauschalen nach dem DRGSystem1 entschädigt werden. Zudem wird neu die inner- und ausserkantonale freie Spitalwahl2 garantiert. Die Listenspitäler werden verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und Kapazitäten alle versicherten Personen mit Wohnsitz im Standortkanton aufzunehmen. Für versicherte Personen ausserhalb des Standortkantons gilt die Aufnahmepflicht aufgrund von Leistungsaufträgen und in Notfällen. Als Folge dieser Revision sind auch die kantonalen Spitallisten und -planungen zu überarbeiten. Wie bisher verpflichtet auch das revidierte KVG die Kantone, für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung zu sorgen und mittels Spitalplanung die Kosten zu dämpfen. Neu hat auch die Spitalplanung leistungsorientiert zu erfolgen3. Für die Planung stehen nicht mehr Bettenkapazitäten, sondern medizinische Leistungen im Vordergrund. Zusätzlich zur bisherigen Zulassungspraxis muss sich die Evaluation der Listenspitäler auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirtschaftlichkeit stützen. In Zukunft wird zudem nur noch eine Spitalliste zulässig sein. Diese hat diejenigen Leistungen sicherzustellen, welche für die stationäre Versorgung der kantonalen Wohnbevölkerung erforderlich sind. Dabei wird inskünftig unter den folgenden drei Typen von Spitälern unterschieden:

1

Die Abkürzung DRG steht für Diagnosis Related Groups (dt.: diagnosebezogene Fallgruppen).

2

Das heisst gemäss Art. 41 Abs. 1bis KVG, dass die versicherte Person unter denjenigen Spitälern wählen kann, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind. Der Krankenversicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Art. 49a KVG aber höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt.

3

Gemäss Art. 58c lit. b KVV kann sowohl die Planung in der Rehabilitation als auch jene in der Psychiatrie leistungsorientiert oder kapazitätsbezogen erfolgen. 1

Einleitung

a)

Listenspitäler mit staatlichem Leistungsauftrag und gesetzlichem Anspruch auf Vergütung gemäss KVG gegenüber dem Krankenversicherer und dem Kanton (verbunden mit Auflagen wie beispielsweise der Aufnahmepflicht etc.);

b)

Vertragsspitäler ohne staatlichen Leistungsauftrag aber mit vertraglichem Anspruch auf Vergütung gemäss KVG gegenüber dem Krankenversicherer;

c)

Ausstandsspitäler ohne Anspruch auf Vergütung gemäss KVG.

Der Kanton wird die Kosten der stationären Behandlung eines Schwyzer Patienten nur in einem Listenspital des Wohn- oder Standortkantons anteilsmässig und entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung übernehmen. Dabei hat der kantonale Kostenanteil ab 2012 mindestens 45 und ab 2017 mindestens 55 Prozent zu betragen4.

1.2

Gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL)

Beim neuen, ab 1. Januar 2012 schweizweit geltenden Fallpauschalensystem SwissDRG dürfen gemäss KVG die Fallpauschalen (Tarife) keine gemeinwirtschaftlichen Leistungen für die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen sowie für Forschung und universitäre Lehre enthalten (Art. 49 Abs. 3 KVG). Alle anderen Leistungen sind in den Fallpauschalen enthalten (vgl. Abbildung 1, Seite 32). Es ist unbestritten, dass die Schweizerischen Universitäts- und Zentrumsspitäler sowohl für die Forschung als auch für die Sicherstellung des ärztlichen Nachwuchses Leistungen erbringen, die von den Kantonen solidarisch getragen werden müssen. Die gerechte Verteilung der für diese Leistungen anfallenden Kosten unter den Kantonen bedarf deshalb einer gesamtschweizerischen Lösung. Eine Lösung, basierend auf Fallzahlen, wie sie der Kanton Zürich vorsieht, ist für den Kanton Schwyz nicht akzeptabel: Die GDK-Ost Kantone (2010: 1.027 Mio. Einwohner) bezahlen zusammen 6.39 Mio. Franken und der Kanton Schwyz (2010: 0.147 Mio. Einwohner) sollte gemäss Forderungen von Zürich rund 2 Mio. Franken beisteuern. Wie stark ein Kanton von der Forschung und universitären Lehre profitieren kann, hängt nicht von der Anzahl Patienten ab, welche er in den entsprechenden Spitälern behandeln lässt, sondern von der Wohnbevölkerung des Kantons (z.B. Bedarf an ärztlichem Nachwuchs). Die Abgeltung der GWL hat keinen direkten Einfluss auf die Ausgestaltung der Spitalliste. Eine Lösung muss auf Kantonsebene noch gefunden werden. Damit eine Abgeltung an andere Kantone erst möglich würde, müsste im Kanton Schwyz zudem zuerst eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

1.3

Spitalplanung 2012

Nach den Übergangsbestimmungen des KVG haben die kantonalen Spitalplanungen spätestens drei Jahre nach Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen – das heisst, spätestens am 1. Januar 2015 – den revidierten KVG-Bestimmungen zu entsprechen. Auch der Kanton Schwyz steht vor der Aufgabe, die der geltenden Schwyzer Spitalliste 2001 zugrunde liegende Spitalplanung anzupassen. Wie dies zu geschehen hat, ist in der Spitalverordnung vom 22. Oktober 2003

4

Die Kantone setzen ihren Finanzierungsanteil nach Art. 49a Abs. 2 KVG erstmals per 1. Januar 2012 fest. Kantone, deren Durchschnittsprämie für Erwachsene im Einführungszeitpunkt nach Abs. 1 KVG die schweizerische Durchschnittsprämie für Erwachsene unterschreitet, können ihren Vergütungsanteil zwischen 45 und 55 Prozent festlegen. Bis zum 1. Januar 2017 darf die jährliche Anpassung des Finanzierungsanteils ab erstmaliger Festsetzung höchstens zwei Prozentpunkte betragen. Der Kanton Schwyz hat seinen Finanzierungsanteil für das Jahr 2012 auf 50 Prozent festgesetzt. 2

Einleitung

(SRSZ 574.110, SpitV) geregelt. Sie weist in § 10 den Regierungsrat an, die Spitalplanung zu erarbeiten und die Spitalliste zu erlassen. Gegenstand dieser Spitalplanung ist die Sicherstellung der akutsomatischen, rehabilitativen und psychiatrischen Grund- und Spezialversorgung für die Einwohner des Kantons Schwyz. Aufgrund der im Kanton Schwyz vorhandenen Spitalstruktur soll die Grundversorgung grundsätzlich innerund die Spezialversorgung ausserkantonal sichergestellt werden. Die hochspezialisierte Medizin unterliegt der interkantonalen Planung im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), der der Kanton Schwyz mit Kantonsratsbeschluss vom 19. November 2008 beigetreten ist. Die Spitalplanung ist kein abschliessender Prozess, sondern es gilt das Prinzip der „rollenden Planung. Dabei werden die Leistungsaufträge laufend überprüft und dort planerisch eingegriffen, wo die Kosten gesenkt und/oder die medizinische Qualität gesteigert werden kann. Mit dem Prinzip der „rollenden Planung“ erhält sich der Kanton eine hohe Flexibilität.

1.3.1

Vorgehensweise Akutsomatik und Rehabilitation

Um ein möglichst transparentes Vorgehen zu garantieren, wurde die Spitalplanung 2012 in zwei Etappen ausgeführt:

Erste Etappe In einem ersten Schritt erfolgte die Erarbeitung des Versorgungsberichts zur Schwyzer Spitalplanung 2012 und des Berichtes Spitalstrategie 2020. Der Versorgungsbericht wurde im Dezember 2010 und der Bericht Spitalstrategie 2020 im Mai 2011 fertig gestellt. Der Versorgungsbericht untersucht und benennt den Umfang an Grundversicherungsleistungen, welche bis ins Jahr 2020 für die Schwyzer Wohnbevölkerung im stationären Spitalbereich und in der Rehabilitation bereitgestellt werden sollen. Dazu bildet er die bisherige Nachfrageentwicklung ab und ermittelt den künftigen Leistungsbedarf bis ins Jahr 2020. Für die Prognosen wurden Einflussfaktoren wie die demografische, medizin-technische, epidemiologische und ökonomische Entwicklung berücksichtigt. Die umfassenden Analysen im Versorgungsbericht bilden die Basis für die weiteren Schritte in der Spitalplanung 2012. Der Versorgungsbericht wurde 2010 in Zusammenarbeit mit Fachexperten der Gesundheitsdirektion Zürich erstellt. Der Bericht zur Spitalstrategie 2020 basiert auf den vertieften Untersuchungsresultaten und Strukturvorschlägen des von den Spitälern Schwyz, Lachen und Einsiedeln erarbeiteten „Konzept der Schwyzer Akutspitäler“, dem von Experten der Firma HPO aus Pfäffikon erstellten Strukturbericht „Stationäre medizinische Versorgung im Kanton Schwyz“ und der an der FHS erarbeiteten Masterarbeit zweier Mitarbeiterinnen des Departements des Innern „Zukunft der Schwyzer Spitalversorgung“. Er mündete in die Empfehlung des Regierungsrates, die 2-Spitalstrategie mit den Spitälern Schwyz und Lachen im inneren und äusseren Kantonsteil, allenfalls mit einem gemeinsamen Neubau der Spitäler Lachen und Einsiedeln, umzusetzen sowie die Aeskulap-Klinik als Klinik für Komplementärmedizin auf der Spitalliste zu belassen. Am 14. September 2011 stimmte der Kantonsrat gegen die Empfehlung des Regierungsrates und für den unveränderten Fortbestand der innerkantonalen Spitalstrukturen.

Zweite Etappe In der zweiten Etappe erfolgten die Evaluation und Auswahl der ausserkantonalen Spitäler und Kliniken für die Spezialversorgung der Akutsomatik und Rehabilitation, die Erstellung des Spitalstrukturberichts 2012 und der Erlass der Schwyzer Spitalliste 2012. 3

Einleitung

1.3.2

Psychiatrieplanung

Mit Entscheid vom 20. Juni 2011 hat der Konkordatsrat des Psychiatriekonkordats der Kantone Uri, Schwyz und Zug beschlossen, zuhanden der Konkordatskantone eine koordinierte Spitalliste für die stationäre Psychiatrieversorgung im Konkordatsgebiet auszuarbeiten. Dabei sollten in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des gemeinsam erarbeiteten Versorgungs- und Strukturberichts 2011 (Psychiatrie) folgende Institutionen berücksichtigt werden: Psychiatrische Klinik Zugersee (für Erwachsene), Clienia Privatklinik Littenheid (für Erwachsene, Jugendliche sowie Kinder ab 10 Jahren) sowie die Therapiestation Kriens (für Kinder und Jugendliche). Daneben ist es den drei Kantonen freigestellt, weitere Kliniken (zB. im Kanton Schwyz die Klinik Sonnenhof in Ganterschwil für Kinder und Jugendliche oder im Kanton Zug die Klinik Meissenberg für Frauen) auf die kantonalen Spitallisten aufzunehmen.

1.4

Planungsverantwortung versus Freie Spitalwahl – ein Dilemma

Das revidierte KVG verpflichtet die Kantone, ihre Spitalplanungen und damit verbunden auch die Spitallisten zu überarbeiten. Damit stellen sie an genau bestimmten Kliniken Leistungskapazitäten sicher. Gleichzeitig ermöglicht die Freie Spitalwahl den versicherten Personen, für die stationären Behandlungen unter den Listenspitälern (Standort- oder Wohnkanton) frei zu wählen. Mit dieser neuen Bestimmung wird den Kantonen die Steuerung der Patientenflüsse mittels Kostengutsprachen in die Listenspitäler des Wohnkantons weitgehend entzogen. Die Kantone müssen zwar die medizinische Versorgung der Bevölkerung mittels einer Spitalplanung sicherstellen, können jedoch gleichzeitig keinen Einfluss auf die Patientenflüsse nehmen. Einzig die möglichen Tarifunterschiede zwischen Listenspitälern der Wohn- und Standortkantone können bei den allgemeinversicherten Patienten eine marginale Steuerwirkung erzielen. Ist der Tarif im Standortkanton nämlich höher als im Wohnkanton, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen.

1.5

Bedeutung der Spitalliste

1.5.1

Allgemeines

Spitäler, die in der Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie stationäre Leistungen erbringen, haben Anspruch auf Beiträge der Kassen und Kantone, wenn sie u.a. auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Standortkantons oder eines anderen Kantons aufgeführt sind (Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG). Die Einwohner des Kantons Schwyz können für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Schwyzer Spitalliste oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspitäler). Der Krankenversicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig (Art. 49a), höchstens jedoch nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Kantons Schwyz für die betreffende Behandlung gilt (Art. 41 Abs. 1bis KVG).

1.5.2

Kostengutsprachen und Zahlungspflicht

Eine Behandlung, welche in einem Spital durchgeführt werden soll, welches für die entsprechende Behandlung auf der Spitalliste des Kantons Schwyz aufgeführt ist, bedürfen keiner Kostengutsprache. Soll die Behandlung hingegen in einem Spital durchgeführt werden, das für die entsprechende Behandlung nicht auf der Spitalliste des Kantons Schwyz aufgeführt ist, muss beim Kantonsarzt eine Kostengutsprache eingefordert werden. Diese Regelung gilt sowohl für die ausserals auch für die innerkantonalen Spitäler.

4

Einleitung

Eine medizinisch indizierte Behandlung, welche in einem nicht vom Kanton Schwyz gelisteten Spital durchgeführt werden muss – also die erforderliche Leistungen in keinem Listenspital des Kantons Schwyz angeboten wird – bedarf ebenfalls der Einholung einer Kostengutsprache beim Kantonsarzt (Art. 41 Abs. 3 KVG). Damit wird sichergestellt, dass der Krankenversicherer und der Wohnkanton die anfallenden Kosten im Rahmen der Kostengutsprache decken. Notfälle sind davon ausgenommen und bedürfen keiner Kostengutsprache5. Spitäler, welche auf die Schwyzer Spitalliste aufgenommen sind, verpflichten sich im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten, alle Schwyzer Patienten, unabhängig ihres Versichertenstatus, aufzunehmen (Art. 41a Abs. 1 und 2 KVG). Bei Behandlungen, die in einem Vertragsspital6 erfolgen, beteiligt sich der Kanton Schwyz nicht an den Kosten. Der Kantonsanteil muss vom Patienten selber finanziert oder durch eine Zusatzversicherung gedeckt werden (Ausnahme bilden Notfälle und medizinisch indizierte Behandlungen).

1.6

Aufbau des Spitalstrukturberichtes 2012

Der vorliegende Strukturbericht zur Schwyzer Spitalplanung 2012 umfasst die Akutsomatik (Kapitel 2), die Rehabilitation (Kapitel 3) und die Psychiatrie (Kapitel 4). Er ist das Ergebnis aus den Erkenntnissen der beiden Versorgungsberichte Akutsomatik/Rehabilitation und Psychiatrie zur Spitalplanung 2012, des Berichtes Spitalstrategie 2020, eines Bewerbungsverfahrens und der darauf folgenden Evaluation und Auswahl der inner- und ausserkantonalen Spitäler der medizinischen Grund- und Spezialversorgung für die Spitalliste 2012. Im Ausblick (Kapitel 6) wird auf das weitere Vorgehen eingegangen. Vervollständigt wird der Bericht mit einem Glossar und Abkürzungsverzeichnis (Kapitel 7).

5

Gemäss GDK-Empfehlungen müssen Spitäler, welche nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt sind, innert drei Tagen eine Kostengutsprache nachreichen, um einerseits sicherzustellen, dass es sich wirklich um einen Notfall gehandelt hat und andererseits eine allfällige Überführung in den Wohnkanton rechtzeitig eingeleitet werden kann.

6

Vertragsspitäler sind Spitäler, mit denen Krankenversicherer auf freiwilliger Basis Verträge abgeschlossen haben. Sie stehen jedoch nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons und auch nicht auf derjenigen des Standortkantons. 5

Akutsomatik

2

Akutsomatik

Bei der Planung der Akutsomatik kommt das von der Gesundheitsdirektion Zürich entwickelte Leistungsgruppenkonzept zur Anwendung. Ein Konzept, welches von der Gesundheitsdirektion Zürich stetig – den Bedürfnissen von SwissDRG entsprechend – weiterentwickelt wird und bereits auch in den Kantonen, welche für die Spitalplanung des Kantons Schwyz relevant sind, Anwendung findet. Damit wird eine transparente Planung ermöglicht. Vor allem wird mit einem einheitlichen Konzept die praktische Anwendung der Spitallisten und Leistungsaufträge für alle involvierten Stellen wesentlich vereinfacht.

2.1

Leistungsgruppenkonzept

Das Leistungsgruppenkonzept fasst die DRGs bzw. Diagnose- (ICD) und Operationscodes (CHOP) in medizinisch und ökonomisch sinnvolle Leistungsgruppen zusammen und erlaubt es, diese mit medizinisch begründeten Auflagen zu belegen. Es bietet mit rund 125 Leistungsgruppen einerseits eine sinnvolle Aggregationsstufe und erlaubt andererseits eine einheitliche, verbindliche und im Klinikalltag umsetzbare Definition von Leistungsaufträgen. Das Konzept bietet medizinisch begründete, leistungsspezifische Anforderungen und Verknüpfungen von Leistungsgruppen, welche direkt im Leistungsauftrag verankert werden können. Die eindeutig definierten Leistungsgruppen erlauben des Weiteren eine systematische Überprüfung der Leistungsaufträge mit der Medizinischen Statistik der Krankenhäuser des Bundesamtes für Statistik.

2.1.1

Querschnittsbereiche

Verschiedene medizinische Leistungen können nicht organspezifisch definiert und gruppiert werden und somit auch nicht klar einer Leistungsgruppe zugeordnet werden. Dafür stehen die Querschnittsbereiche Basispaket, Basispaket Elektiv, Kindermedizin, Kinderchirurgie, Basiskinderchirurgie, Kompetenzzentrum Akutgeriatrie, Kompetenzzentrum Palliative Care und akutsomatische Versorgung Abhängigkeitskranker zur Verfügung.

2.1.2

Anforderungen an Basispakete

Voraussetzung für einen reibungslosen Spitalbetrieb ist, dass die Basisversorgung während 365 Tagen über 24 Stunden jederzeit gewährleistet ist. Hierfür wurden im Rahmen des Leistungsgruppenkonzeptes die beiden Basispakete definiert, welche die Grundlage für alle anderen Leistungsgruppen bilden: Basispaket und Basispaket Elektiv. Für das Basispaket sind neben der breiten Basisversorgung mit den Abteilungen Innere Medizin und Chirurgie eine adäquate rund um die Uhr zugängliche Notfall- und Intensivstation, eine stets verfügbare Radiologie mit Röntgen und Computertomograph, ein Labor sowie Kooperationen im Bereich Infektiologie und Psychiatrie obligatorisch. Das Basispaket Elektiv ist ein Teil des Basispaketes und umfasst Basisversorgungsleistungen aus denjenigen elektiven Leistungsbereichen, in denen das Spital über einen Leistungsauftrag verfügt. Als wichtigste Anforderung muss am Spital ein Arzt (z.B. Internist oder Anästhesist) rund um die Uhr verfügbar sein. Der Labor- und Röntgenbetrieb kann hingegen zeitlich (z.B von 07.00 – 17.00 Uhr) beschränkt sein. Die Kooperation mit einem Spital mit Basispaket und einer Infektiologie muss gewährleistet sein. Für das Basispaket Elektiv qualifizieren sich Spitäler ohne polyvalente Notfall- oder Intensivstation, die vorwiegend Leistungsgruppen mit elektivem Charakter

6

Akutsomatik

anbieten wie z.B. Ophthalmologie (Augen), Otorhinolaryngologie (Hals-Nasen-Ohren), Orthopädie/Rheumatologie, Gynäkologie und Urologie.

2.2

Abgrenzung Versorgungsarten

Zur Grundversorgung gehören gemäss bisheriger Definition des Departements des Innern alle Leistungen, die innerkantonal in einem der drei Regionalspitäler erbracht werden können. Zur universitären Versorgung gehören Leistungen, die über die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin geplant werden sowie weitere vom Universitätsspital Zürich definierte, hochspezialisierte Leistungen (vgl. Kapitel 2.7.2.1). Alle dazwischen liegenden Leistungen gehören in den Leistungsbereich der Zentrumsspitäler. Spitäler der Schwyzer Spitalliste, welche universitäre Leistungen erbringen können, sind das Universitätsspital Zürich und in einzelnen Bereichen, die Klinik Hirslanden Zürich und das Kantonsspital Aarau. Zentrumsspitäler sind das Stadtspital Triemli Zürich, die Klinik Hirslanden Zürich, das Kantonsspital Aarau und das Luzerner Kantonsspital. Diese Abgrenzung drängt sich auf, weil die verschiedenen Kategorien der Spitäler (Grundversorgungs-, Zentrums- und universitäre Spitäler) unterschiedliche Normpreise aufweisen und von daher für die identische Leistung in unterschiedlichen Spitälern für den Kanton höhere oder tiefere Kosten entstehen (vgl. Tabelle 1). Tabelle 1: Beispiel Abgrenzung Grundversorgungs-, Zentrums- und universitäres Spital Implantation oder vollständiger Wechsel einer Endoprothese am Kniegelenk ohne äusserst schwere Komplikationen

Leistung

Normpreis (Referenztarif)

Spital SZ-Spital

Kostengewicht

Gesamtkosten

künftiger Anteil Kanton

Kosten Kanton

9 850

2.027

19 966

55%

10 981

Zentrumsspital

10 300

2.027

20 878

55%

11 483

Universitätsspital

11 400

2.027

23 108

55%

12 709

Aus Kostengründen ist darum auf eine genaue Zuteilung der Leistungsgruppen unbedingt zu achten.

2.3

Hochspezialisierte Medizin

Die hochspezialisierte Medizin ist nicht Gegenstand der kantonalen Spitalplanungen. Sie unterliegt einer gesamtschweizerischen Planung der Kantone (Art. 39 Abs. 2bis KVG). Die gemeinsame interkantonale Planung der hochspezialisierten Medizin ist in der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung geregelt.

2.4

Planungsgrundlagen

Der Kanton Schwyz ist verantwortlich für die Planung der Grund- und Spezialversorgung (§ 10 SpitV). Der Versorgungsbericht 2010 bildet dabei die Grundlage für die Spitalplanung 2012. Aus den Tabellen 2 und 3 ist ersichtlich, dass sich im Jahr 2008 (aktuellste gesamtschweizerisch bereinigte Daten) total 21 004 Schwyzer Patienten stationär behandeln liessen; 13 764 (66%) in innerkantonalen und 7 240 (34%) in ausserkantonalen Spitälern. Von den ausserkantonalen Behandlungen erfolgten 4 244 (59%) in Listenspitälern des Kantons Schwyz. Bis auf das Luzerner Kantonsspital haben alle ausserkantonale Spitäler mit nennenswertem Schwyzer Patientenaufkommen ihren Standort im Kanton Zürich. Andere ausserkantonale Spitäler hatten 7

Akutsomatik

nur geringe Patientenzahlen aus Schwyz aufzuweisen (n < 100) und wurden deshalb im Versorgungsbericht nicht einzeln aufgelistet.

Tabelle 2: Marktanteil (Patienten) der Akutspitäler pro Leistungsbereich in Prozent SZ

ZH Total Listenspitäler

Diverse andere Spitäler/Kliniken

Total

1

1

0

0

86

14

100%

1

1

2

0

0

91

9

100%

Neurochirurgie

4

9

2

0

10

35

1

10

3

2

2

0

77

23

100%

Neurologie

28

32

12

0

6

6

1

0

0

3

0

0

88

12

100%

Ophtalmologie

3

10

1

0

33

23

8

2

0

3

0

0

84

16

100%

Endokrinologie

30

21

14

0

7

7

3

0

1

5

0

0

89

11

100%

Gastroenterologie

31

36

9

0

3

3

2

2

1

2

0

0

90

10

100%

Viszeralchirurgie

33

30

15

0

2

3

2

2

1

1

0

0

88

12

100%

Hämatologie

22

21

9

0

7

18

6

2

2

4

0

0

92

8

100%

Herz-&Gefässchirurgie

26

21

4

0

2

6

5

13

6

1

0

0

84

16

100%

Kardiologie&Angiologie

21

23

8

0

2

3

8

20

8

0

0

0

93

7

100%

Infektiologie

21

28

18

0

6

7

4

1

1

3

1

0

89

11

100%

Nephrologie

36

31

14

0

8

2

2

0

1

2

0

0

94

6

100%

Urologie

33

19

4

0

10

5

3

1

4

2

0

0

82

18

100%

Pneumologie

30

31

12

0

8

3

4

0

0

2

0

0

92

8

100%

Thoraxchirurgie

24

21

3

0

5

23

10

2

1

0

0

0

90

10

100%

Klinik Im Park

Schulthess-Klinik

1

0

Kinderspital Zürich

1

5

Klinik Hirslanden

9

8

Stadtspital Triemli

6

0

Universitätsspital Zürich

0

14

Luzerner Kantonsspital/Kinderspital

12

35

Aeskulap-Klinik

26

24

Spital Einsiedeln

28

Hals-Nasen-Ohren

Spital Schwyz

Dermatologie

Spital Lachen

Universitätsklinik Balgrist

LU

Nervensystem&Sinnesorgane

Innere Organe

Bewegungsapparat Orthopädie

21

21

24

0

2

1

1

5

2

0

4

2

82

18

100%

Rheumatologie

29

36

11

1

3

4

4

0

0

1

0

1

91

9

100%

Gynäkologie

26

23

9

0

5

3

0

6

3

0

0

0

76

24

100%

Geburtshilfe

30

28

14

0

3

3

0

3

1

0

0

0

82

18

100%

Neugeborene

26

27

15

0

5

3

1

3

1

2

0

0

82

18

100%

Gynäkologie&Geburtshilfe

Übrige (Radio-)Onkologie

15

7

3

0

16

22

28

0

0

6

0

0

99

1

100%

Psychiatrie&Toxikologie

40

26

19

0

0

1

1

0

0

2

0

0

90

10

100%

Schwere Verletzungen

23

28

6

0

11

8

1

0

0

6

1

0

84

16

100%

Transplantationen

0

0

0

0

0

79

11

0

0

0

0

0

89

11

100%

Sonstige Behandlung

27

25

14

2

6

6

1

0

0

3

1

1

87

13

100%

Verlegungen&Todesfälle

33

17

21

0

3

4

3

3

1

0

0

0

86

14

100%

26

26

14

0

5

5

2

4

2

1

1

0

86

14

100%

Total

Werte über 10% sind grün hinterlegt

Spital Lachen

Spital Schwyz

Spital Einsiedeln

Aeskulap-Klinik

Luzerner Kantonsspital/Kinderspital

Universitätsspital Zürich

Stadtspital Triemli

Klinik Im Park

Klinik Hirslanden

Kinderspital Zürich

Schulthess-Klinik

Universitätsklinik Balgrist

Diverse andere Spitäler/Kliniken

Total

Tabelle 3: Anzahl Patienten aus dem Kanton SZ nach Akutspital

5'476 26%

5'366 26%

2'904 14%

18 0%

963 5%

946 5%

502 2%

865 4%

425 2%

262 1%

179 1%

102 0%

2'996 14%

21'004 100%

8

Akutsomatik

2.5

Bewerbungsverfahren

Die Bewerbungen für einen Platz auf der Schwyzer Spitalliste 2012 erfolgten einerseits auf Eigeninitiative der Spitäler, andererseits wurden die bisherigen Listenspitäler eingeladen, ihre Bewerbung einzureichen. Auch die innerkantonalen Spitäler mussten eine Bewerbung einreichen. Die Bewerbungen hatten basierend auf der von der Gesundheitsdirektion Zürich entwickelten Bewerbungsdatei zu erfolgen. Diese beinhaltet neben generellen Angaben zum Leistungserbringer und dem Leistungsauftrag 2012, differenziert nach Leistungsgruppen, auch Angaben zu den getroffenen Qualitätssicherungsmassnahmen und die Offenlegung der Kostendaten. Des Weiteren sind die generellen Anforderungen an einen Leistungserbringer und die leistungsspezifischen Anforderungen an ein Listenspital enthalten. Damit ist sichergestellt, dass die Leistungsangebote der Spitäler klar definiert, transparent und untereinander vergleichbar sind. Nach Erhalt der schriftlichen Bewerbung erfolgte ein Gespräch mit den medizinischen und organisatorischen Spitalverantwortlichen, um das jeweilige Spital besser kennen zu lernen. Insgesamt gingen mit den innerkantonalen Spitälern total 15 Bewerbungen im Bereich der Akutsomatik ein.

2.6

Evaluationsverfahren

Im Evaluationsverfahren wurden die Bewerbungen grundsätzlich in Bezug auf folgende Kriterien geprüft: -

Qualität;

-

Wirtschaftlichkeit;

-

Aufnahmebereitschaft und

-

Erreichbarkeit für Patienten.

Einheitliche, schweizweit geltende Grundlagen zur Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 58b Abs. 4 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (SR 832.102, KVV), die es erlauben, aussagekräftige Betriebsvergleiche anzustellen, existieren bis heute nicht. Der Bundesrat hat es bisher unterlassen, solche zu schaffen, obwohl dies zu seinen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben gehören würde. Nationale Qualitätsmessungen in der Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie sowie wirtschaftliche Benchmarksysteme7 befinden sich derzeit erst in der Aufbauphase. Die meisten Spitäler veröffentlichen heute jedoch freiwillig die bestehenden Qualitätsmessungen wie Patientenbefragungen u.a. im Internet. Diese Daten wurden, sofern sie vorhanden und zugänglich waren, berücksichtigt.

2.6.1

Tarife (Preise) als Messlatte

Für den Kanton Schwyz stellen die von den Krankenversicherern mit den Spitälern ausgehandelten Tarife die eigentliche wirtschaftliche Messlatte dar. An den durch die Standortkantone genehmigten Tarifen der Listenspitäler muss sich der Kanton nach den Vorgaben des KVG beteili-

7

Benchmarking (= Massstäbe vergleichen) bezeichnet die vergleichende Analyse von Ergebnissen oder Prozessen mit einem festgelegten Bezugswert oder Vergleichsprozess. 9

Akutsomatik

gen (Art. 49a Abs. 2 KVG). Im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung kann der Kantonsanteil nicht mehr separat verhandelt werden. Es liegt damit in Zukunft alleine in der Verantwortung der Spitäler, ihre Leistungen zu konkurrenzfähigen Kosten zu erbringen. Tarifvergleiche lassen sich im jetzigen Zeitpunkt nicht durchführen, da die Tarife 2012 noch nicht bekannt sind. Die Tarifverhandlungen zwischen den Spitälern und tarifsuisse ag sowie zwischen den Spitälern und der Einkaufsgemeinschaft Helsana, Sanitas und KPT verliefen bisher mehrheitlich erfolglos. Dort, wo die Einkaufsgemeinschaft mit den Spitälern eine Einigung erzielt hatte, signalisierte der Preisüberwacher, mit dem ausgehandelten Tarif nicht einverstanden zu sein. Der Tarif 2012 von z.B. Fr. 9 990.-- für die Berner Regionalspitäler sei aus seiner Sicht 15 Prozent zu hoch. Zu hoch ist er ebenfalls für tarifsuisse ag. Vieles deutet darauf hin, dass in den meisten Fällen die Kantone ein Festsetzungsverfahren durchführen müssen und voraussichtlich das Bundesverwaltungsgericht über die jeweilige Tarifhöhe definitiv entscheiden wird. Um trotzdem über einen Anhaltspunkt zu verfügen, können zum Vergleich die vergangenen und heute gültigen Tarife, die Tarifberechnungen in den Bewerbungen und die zukünftigen Tarifvorstellungen der Spitäler herangezogen werden.

2.6.2

Evaluation der innerkantonalen Bewerber

Aufgrund des Kantonsratsbeschlusses vom 14. September 2011 zur Spitalstrategie 2020 erhalten die Spitäler Schwyz, Lachen und Einsiedeln je einen Listenplatz auf der Spitalliste 2012. Damit wird der Zugang der Schwyzer Bevölkerung zur stationären Grundversorgung grundsätzlich wie bisher gewährleistet. Bei bestimmten spezialisierten Behandlungen müssen die Spitäler im Interesse der Qualität Mindestfallzahlen erreichen, um die leistungsspezifischen Anforderungen zu erfüllen. Es wurde aber darauf geachtet, dass trotz teils knapper Fallzahlen eine umfassende innerkantonale Grundversorgung angeboten werden kann. Der Komplementärmedizin möchte der Regierungsrat weiterhin angemessen Rechnung tragen, indem er als Standortkanton die Aeskulap-Klinik als Spezialklinik für Komplementärmedizin auf der neuen Spitalliste berücksichtigt. Damit wird im Rahmen der freien Spitalwahl auch ausserkantonalen Patienten der Zugang zur Komplementärmedizin zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ermöglicht.

2.6.3

Evaluation der ausserkantonalen Bewerber

Für stationäre medizinische Leistungen, die nicht von den innerkantonalen Spitälern erbracht werden können, schliesst der Regierungsrat mit geeigneten Spitalträgern Verträge ab (§ 9 Abs. 2 SpitV). Für die Prüfung zur Aufnahme ausserkantonaler Kliniken auf die Schwyzer Spitalliste kommen folgende Kriterien zur Anwendung: -

Qualität und Wirtschaftlichkeit (berücksichtigt werden primär Listenspitäler der Standortkantone);

-

Aufnahmebereitschaft im Rahmen des Leistungsauftrages für alle Patienten, unabhängig ihres Versichertenstatus (Art. 41a Abs. 1 KVG);

-

Erreichbarkeit für Patienten (für gewisse Leistungen müssen aus Kostengründen längere Wege in Kauf genommen werden);

-

optimale und stufengerechte Leistungserbringung nach Abstufung Zentrums- und Universitätsspital;

-

Kooperationsbereitschaft mit innerkantonalen Grundversorgerspitälern.

10

Akutsomatik

Bei der Evaluation der ausserkantonalen Spitäler bezüglich Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie den leistungsspezifischen Anforderungen gemäss Zürcher Modell war es ein grosser Vorteil, dass die Standortkantone diese Prüfungen bereits durchgeführt hatten und die meisten für den Kanton Schwyz in Frage kommenden Spitäler auf den neuen Spitallisten ihrer Standortkantone aufgeführt werden. Für die Zürcher Spitäler erteilte der Regierungsrat des Kantons Zürich grundsätzlich unbefristete Leistungsaufträge, die in der Regel lediglich im Rahmen einer Überarbeitung der Spitalliste angepasst bzw. entzogen werden, wenn ein Spital die leistungsspezifischen Anforderungen nicht mehr erfüllt. In bestimmten Fällen wurden jedoch befristete Leistungsaufträge erteilt. Eine solche Befristung würde durch Schwyz automatisch übernommen, sofern das Spital auf die Schwyzer Spitalliste gesetzt wird. Aufgrund der aussagekräftigen Bewerbungen und der geführten Gespräche mit den Spitalverantwortlichen vor Ort erübrigte sich eine eigene detaillierte Prüfung der vorgängig erwähnten Kriterien durch das Departement des Innern des Kantons Schwyz. Für die Spezialversorgung in der Akutsomatik haben sich insgesamt neun Spitäler um einen Leistungsauftrag des Kantons Schwyz beworben. Es sind dies die bisherigen Listenspitäler: -

Universitätsspital Zürich;

-

Stadtspital Triemli Zürich;

-

Luzerner Kantonsspital mit Kinderspital Luzern;

-

Kinderspital Zürich;

-

Klinik Hirslanden Zürich und Klinik Im Park Zürich (beide Hirslandengruppe);

-

Kantonsspital Aarau;

-

Schulthess Klinik Zürich;

-

Uniklinik Balgrist Zürich.

Neu um einen Listenplatz beworben haben sich folgende Kliniken: -

Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil;

-

Schweizerische Epilepsie-Klinik Zürich (angefragt durch das Departement des Innern).

Bis auf die Klinik Im Park sind alle Spitäler auf der Spitalliste ihres Standortkantons aufgeführt. Sie erfüllen somit grundsätzlich die Planungskriterien, welche für eine Aufnahme auf die Spitalliste erfüllt werden müssen. Der Regierungsrat will der Bevölkerung im Kanton Schwyz eine Spezialversorgung gewährleisten, welche hohen qualitativen Ansprüchen zu vertretbaren finanziellen Bedingungen (Tarifen) genügt. Des Weiteren sollen eingespielte Behandlungspfade – welche sich in den Patientenflüssen manifestieren, und damit die gute Zusammenarbeit unter den Ärzteteams unterstreichen – nicht ohne spezifische Gründe unterbrochen werden. Aus dieser Sicht und unter Berücksichtigung der momentanen Ausgangslage (Unsicherheit über Verhalten der Patienten bezüglich der freien Spitalwahl, Wegfall der kantonalen Steuerungsmöglichkeiten, fehlende Tarife für das Jahr 2012), kann die bisherige Spitalliste in der Akutsomatik mit den notwendigen Anpassungen an das Leistungsgruppenkonzept und der Berücksichtigung der Aufteilung in Grundversorgungs-, Zentrums- und universitären Leistungen weiter geführt werden. Ausgenommen davon ist lediglich die Klinik im Park (siehe unten). Die Spitalliste wird mit dem Paraplegiker-Zentrum Nottwil für die Behandlung von Querschnittgelähmten und der Schweizerischen Epilepsie-Klinik Zürich für die Behandlung von komplexen Epilepsien ergänzt.

11

Akutsomatik

Mit der Erweiterung des Leistungsauftrages für das Luzerner Kantonsspital um den Leistungsbereich „Herz“ kann zudem der Wegfall der Klinik Im Park kompensiert werden.

Spezialfall Klinik Im Park (Hirslanden) Der Zürcher Regierungsrat entschied, die Klinik Im Park aus Gründen der fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht auf seiner Spitalliste zu führen. Die Klinik hat mittlerweile Beschwerde gegen diesen Entscheid eingelegt. Für die Weiterführung der guten Zusammenarbeit mit der Klinik Im Park sprechen einerseits die beachtlichen Fallzahlen (ca. 950 Patienten pro Jahr) und andererseits dürfte der erwartete Tarif gegenüber vergleichbaren Spitälern durchaus konkurrenzfähig sein. Allerdings spricht der Umstand, dass die Klinik nicht auf der Spitalliste des Kantons Zürich figuriert, klar gegen eine Aufnahme auf die neue schwyzerische Spitalliste. Der Kanton Schwyz müsste sich bei einer Aufnahme der Klinik auf die Spitalliste neu mit dem „Sockelbeitrag“ (Grundversicherungsanteil) an den Kosten für zusatzversicherte Patienten beteiligen. Unter der Annahme, dass die gleiche Anzahl zusatzversicherte Patienten wie heute die Klinik Im Park in Anspruch nehmen würde, entstehen dem Kanton Schwyz alleine aus den zu zahlenden Sockelkosten Mehrkosten von jährlich rund 5.5 Mio. Franken8. Die Klinik wird deshalb nicht mehr auf der Spitalliste 2012 des Kantons Schwyz geführt. Sollte der Kanton Zürich auf seinen Entscheid zurückkommen, kann der Regierungsrat eine Wiederaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls erwägen.

2.7

Zuteilung der Leistungsaufträge

In ihrer Bewerbung mussten die inner- und ausserkantonalen Spitäler detailliert deklarieren, für welche Leistungsgruppen sie einen Leistungsauftrag erhalten möchten. Sie mussten auch darlegen, dass die dafür geforderten leistungsspezifischen Anforderungen erfüllt werden können. Aus Sicht des Kantons sollen bei der Zuteilung der Leistungsaufträge folgende Ziele erreicht werden: -

Es soll mindestens ein Leistungserbringer pro Leistungsgruppe vorhanden sein.

-

Die Abgrenzung zwischen Grund-, Zentrums- und universitären Versorgungsleistungen soll möglichst trennscharf erfolgen (vgl. Kapitel 2.2).

-

Die Leistungserbringer erreichen die vorgegebenen minimalen Fallzahlen (minimal caseload).

-

Wo möglich, sollen Leistungsaufträge (Leistungsgruppen) konzentriert werden.

2.7.1

Innerkantonale Leistungsaufträge

Die innerkantonalen Regionalspitäler bieten mit Ausnahme der Aeskulap-Klinik hauptsächlich Leistungen der Grundversorgung an. Die Spitäler Lachen und Schwyz erfüllen die Grundvoraussetzungen des sogenannten Basispakets, während die Aeskulap-Klinik, als Spezialklinik für Komplementärmedizin, den Bedingungen des Basispakets Elektiv entspricht (keine eigene Notfallund Intensivstation, eingeschränkte diagnostische Leistungen etc.). Das Regionalspital Einsiedeln erfüllt heute die Anforderungen an das Basispaket noch nicht vollständig, weshalb der Leistungs-

8

Anzahl Zusatzversicherte (70%) x Kantonsanteil (50%) x CMI x Baserate 2012 (100%) = 650 x 0.5 x 1.67 x Fr. 10 250.--. 12

Akutsomatik

auftrag für das Basispaket befristet erteilt wird. Alle Spitäler können jedoch grösstenteils die gleichen Leistungen wie heute weiterführen. Die Aeskulap-Klinik nimmt als Spezialklinik für Komplementärmedizin – nicht nur innerkantonal, sondern auch schweizweit – eine spezielle Stellung ein.

2.7.1.1

Spital Schwyz

Das Spital Schwyz stellt die wohnortsnahe stationäre Grundversorgung des inneren Kantonsteils mit medizinischen Leistungen in bedeutendem Umfang sicher und verfügt über die dazu notwendigen Infrastrukturen und Personalressourcen. Qualität, Wirtschaftlichkeit, Aufnahmebereitschaft und Erreichbarkeit als wichtige Voraussetzungen für den Leistungsauftrag sind gewährleistet. Das Spital Schwyz erfüllt die Mindestanforderungen des Basispakets. Das Basispaket ist Voraussetzung für alle Leistungsgruppen mit einem hohen Anteil an Notfallpatienten und für das Angebot einer breiten Basisversorgung. Die Leistungsgruppe DER1.1 Dermatologische Onkologie wird vorerst befristet erteilt, um die aus diesem Bereich heute schon erbrachten Leistungen weiterhin zu ermöglichen. Für die folgenden Leistungsgruppen erhält das Spital Schwyz den Leistungsauftrag mit Einschränkungen: -

VIS1.1 Grosse Pankreaseingriffe: Zulässig sind Pankreasschwanzresektionen im Rahmen übergeordneter Tumorleiden von Kolon/Magen/Ovar/Adenocarzinom und bei Milzresektionen. Zudem sind Pankreaspseudozystenoperationen, sofern keine transgastrische gastroenterologische Drainage notwendig ist, und Nekrosektomien und Debridements im Rahmen schwerer Pankreatitiden gestattet. Nicht erlaubt sind Pankreaskopfresektionen bei Karzinomen, Papillenkarzinomen (z.B. Whipple etc.). Ebenfalls dürfen keine Resektionen neuroendokriner oder hormonaktiver Tumore vorgenommen werden. Diesbezüglich ist das Spital Schwyz einem Netzwerk mit dem Referenzzentrum Luzerner Kantonsspital mit grosser Onkologie und interdisziplinärem Tumorboard angeschlossen.

-

VIS1.2 Grosse Lebereingriffe: Erlaubt sind maximal Bisegmentresektionen, Segment IV bei Gallenblasenkarzinomen, laparoskopische Debridements und Leberzystenabtragungen. Nicht erlaubt sind Hemihepatekomien, Lobektomien und die Operation von zentralen Tumoren, diese Leistungen zählen zu den Zentrums- bzw. universitären Leistungen.

-

THO1 Thoraxchirurgie: Zugelassen sind aus dieser Leistungsgruppe lediglich die thorakoskopische Abrasio und Lungenspitzenresektion, Fremdkörperbergung, Pleuraempyemevakuation und Biopsien, beispielsweise auch der Pleura. Es dürfen keine Tumorresektion und formelle Lungenresektionen bei malignen Erkrankungen durchgeführt werden.

Die Ärzte des Bereichs Innere Medizin des Spitals Schwyz äussern bei der Vernehmlassung der Spitalliste ihre Bedenken hauptsächlich für zwei Dienstleistungen: Erstens fehle das Universitätsspital Zürich als tertiäres Zentrum für die Zuweisung von komplexen medizinischen Fällen (Kardiologie, Angiologie, Pneumologie, Intensivmedizin, Infektiologie etc.) und zweitens fehle ebenfalls das Inselspital Bern für die Bereiche Stroke, Neurochirurgie und Chirurgie der extra- und intrakraniellen Gefässe, welches das Versorgungskonzept des Spitals Schwyz bei Schlaganfallpatienten besser unterstütze als das Kantonsspital Aarau. Bei medizinisch indizierten, komplexen Fällen dient das Universitätsspital Zürich nach wie vor als tertiäres Referenzzentrum für den Kanton Schwyz. Die Zuweisungspraxis des Spitals Schwyz kann weitgehend beibehalten werden. Das Inselspital Bern ist für die Spitalliste nicht vorgesehen. Das

13

Akutsomatik

Kantonsspital Aarau, die Klinik Hirslanden und das Universitätsspital Zürich decken das Gebiet der zerebrovaskulären Erkrankungen bereits in guter Qualität ab.

2.7.1.2

Spital Lachen

Das Spital Lachen stellt die wohnortsnahe stationäre Grundversorgung des äusseren Kantonsteils mit medizinischen Leistungen in bedeutendem Umfang sicher und verfügt über die dazu notwendigen Infrastrukturen und Personalressourcen. Qualität, Wirtschaftlichkeit, Aufnahmebereitschaft und Erreichbarkeit als wichtige Voraussetzungen für den Leistungsauftrag sind gewährleistet. Das Spital Lachen erfüllt die Mindestanforderungen des Basispakets. Das Basispaket ist Voraussetzung für alle Leistungsgruppen mit einem hohen Anteil an Notfallpatienten und für das Angebot einer breiten Basisversorgung. In den Bereichen GEF2 Gefässchirurgie intraabdominale Gefässe, ANG2 Interventionen intraabdominale Gefässe sowie GEF3 Gefässchirurgie Carotis erhält das Spital Lachen einen befristeten Leistungsauftrag. Es verfügt über ausgewiesene Gefässchirurgen, welche zur Erbringungen dieser Leistungen (mit Zentrumscharakter) befähigt sind. Die Fallzahlen in diesen Leistungsgruppen sind heute knapp, sie werden jedoch mit grosser Sorgfalt triagiert und mit spezifischen Qualitätskriterien nachkontrolliert. Aufgrund zu kleiner Fallzahlen wird vorläufig auf die Erteilung eines Auftrags im Bereich ANG3 Interventionen Carotis und extrakraniellen Gefässe verzichtet. Die Leistungsgruppen DER1.1 Dermatologische Onkologie, URO1.1.2 Radikale Zystektomie und PNE1.1 Pneumologie mit spez. Beatmungstherapie werden ebenfalls befristet erteilt, um die aus diesem Bereich heute schon erbrachten Leistungen weiterhin zu ermöglichen.

2.7.1.3

Regionalspital Einsiedeln

Das Spital Einsiedeln stellt die wohnortsnahe stationäre medizinische Grundversorgung der Region Einsiedeln sicher. Qualität, Wirtschaftlichkeit, Aufnahmebereitschaft und Erreichbarkeit als wichtige Voraussetzungen für den Leistungsauftrag sind gewährleistet. Das Regionalspital Einsiedeln hat sich für das Basispaket beworben, erfüllt jedoch dessen Mindestanforderungen noch nicht vollständig (z.B. Anforderungen an die Intensivstation). Ihm wird im Leistungsauftrag das Basispaket deshalb mit einer Befristung zugesprochen. Die bisher angebotenen Leistungen im Spital Einsiedeln sind vorerst bis Ende 2014 im gewohnten Rahmen möglich. Die Leistungsgruppe „Operative Eingriffe bei Mammakarzinomen“ (GYN2 Brustoperationen bei Frauen; 2010: 11 Fälle) wird aufgrund der damit verbundenen, teils komplexen plastischen Eingriffen und der ausgeprägten Interdisziplinarität nur in Kooperation zugelassen. Ebenfalls nur in Kooperation zugelassen sind Leistungen aus dem Bereich GAE1.1. Dies entspricht der bisherigen Praxis des Regionalspitals Einsiedeln.

2.7.1.4

Aeskulap-Klinik

Die Aeskulap-Klinik in Brunnen ist eine spezialisierte Einrichtung für Komplementärmedizin. Gemäss der Krankenhaustypologie des Bundesamtes für Statistik kann sie in die Kategorie „K235 Diverse Spezialkliniken“ eingeteilt werden. Als Spezialklinik hat die Aeskulap-Klinik auf ihrem Fachgebiet Bedeutung über die Grenzen des Kantons hinaus und versorgt mehrheitlich ausserkantonale Patienten. Für die Komplementärmedizin existieren weder eine Leistungsgruppe gemäss Zürcher Leistungsgruppenkonzept noch spezifische DRGs mit angemessenen Kostengewichten. Patienten dieser Spezialklinik erhalten komplexe Behandlungen, welche sich oft aus Einzelleistungen von diversen 14

Akutsomatik

Leistungsgruppen zusammensetzen, beispielsweise bei chronischen Schmerzpatienten aus den Leistungsgruppen NEU1, RHE1, und ONK1. Um die bisher stationär erbrachten Leistungen weiterhin zu ermöglichen, werden der Aeskulap-Klinik die folgenden Leistungsgruppen DER1, NEU1, END1, GAE1, HAE1, HAE2, HAE3, URO1, PNE1, RHE1 und ONK1 zugewiesen. Diese werden aber nur im Zusammenhang mit dem übergeordneten Leistungsauftrag für Komplementärmedizin, also im Zusammenhang mit einer komplementärmedizinischen Ausrichtung einer bestimmten Behandlung anerkannt. In der Leistungsgruppe GYN1 sind lediglich konservative und ausgesprochen keine operativen Eingriffe erlaubt. Reine schulmedizinische Leistungen ohne Verbindung zu komplementärmedizinischen Behandlungen dürfen in keiner Leistungsgruppe erbracht werden. Der Kanton Schwyz empfiehlt für die Abrechnung der stationären, komplexen komplementärmedizinischen Behandlungen in der Aeskulap-Klinik analog der Psychiatrie und der Rehabilitation die Verwendung von Tagespauschalen. Die Tatsache, dass sich die Leistungen dieser Spezialklinik im DRG-System nicht abbilden lassen, haben die meisten Versicherer anerkannt und in den Tarifverhandlungen mit der Aeskulap-Klinik bereits Tagespauschalen vereinbart. Mit dieser Praxis kann eine Lücke im KVG sinnvoll geschlossen und der Verfassungsauftrag für die angemessene Berücksichtigung der Komplementärmedizin von den Kantonen erfüllt werden.

2.7.1.5

Konferenzielle Anhörung

Das Departement des Innern führte mit den innerkantonalen Spitälern Schwyz, Lachen, Einsiedeln und der Aeskulap-Klinik am 12. Dezember 2011 eine konferenzielle Anhörung zur Spitalliste 2012 respektive den ihnen zugeteilten Leistungsaufträge durch. In der Folge wurde die Spitalliste mit Vertretern der einzelnen Spitäler besprochen und bei angezeigtem Handlungsbedarf überarbeitet und angepasst. Verschiedene bisher erbrachte Leistungen konnten präzisiert und so den Leistungsgruppen zugeordnet werden.

2.7.2

Ausserkantonale Leistungsaufträge

Rund 34 Prozent der Schwyzer Patienten lassen sich bereits heute in ausserkantonalen Spitälern behandeln. Ein wichtiger Grund dafür ist das Fehlen eines entsprechenden innerkantonalen Behandlungsangebotes, da der Kanton Schwyz über kein eigenes grosses Spital mit Zentrumsangebot verfügt. Mit der konzentrierten Zuteilung der ausserkantonalen Leistungsaufträge werden diese Versorgungslücken mit Spitälern, die eine hohe Versorgungssicherheit gewährleisten, geschlossen. Für Leistungsgruppen, welche vom Standortkanton für ein Listenspital nicht vorgesehen sind oder nur befristet erteilt wurden, erhalten die Spitäler auch vom Kanton Schwyz keinen bzw. nur einen befristeten Leistungsauftrag. Der Kanton Schwyz respektiert damit im Grundsatz die Planungsentscheide der Standortkantone.

2.7.2.1

Universitätsspital Zürich

Das Universitätsspital Zürich ist für die Erbringung von ausgesprochen universitären Leistungen an der Bevölkerung des Kantons Schwyz zuständig. Nach Empfehlung des Universitätsspitals Zürich umfassen die hochspezialisierten Leistungen, welche ausschliesslich an einem Zentrum mit universitärem Niveau erbracht werden sollten, die Bereiche komplexe Viszeralchirurgie (Pankreastumore mit Gefässinfiltrationen, Cholangiozelluläres Karzinom mit Infiltration der Gallengangsgabelung (Leberhilus), Gallengangsverletzungen, grosse Leberchirurgie), die Herzchirurgie (Thorakoabdominale Aneurysmen, Herztumore (ausser Myxome), mechanische Kreislaufassistenz-

15

Akutsomatik

systeme, etc.) und Thoraxchirurgie für Mediastinaltumore, Thymektomien, Emphysemchirurgie, Lungenvolumenreduktionen und maligne Mesotheliome. Für die Versorgung der Schwyzer Bevölkerung ist die Rolle des Universitätsspitals Zürich als tertiäres Zentrum unbestritten. Das Universitätsspital Zürich erhält gemäss beschriebener Spitalstrategie des Kantons Schwyz aber keinen alles umfassenden Leistungsauftrag, sondern ihm werden für primäre Zuweisungen Leistungsgruppen der spezialisierten Medizin zugeteilt, für welche universitäres Niveau erforderlich ist und die der Rolle eines Tertiärzentrums entsprechen. Komplexe Fälle, welche aus vorgelagerten Institutionen (Grundversorgungs- und Zentrumsspitäler) dem Universitätsspital Zürich zugewiesen werden, können selbstverständlich zum Tarif des Universitätsspitals Zürich ohne weiteres auch in Zukunft in der nötigen Breite behandelt werden. Gemäss Aussagen der Leitung des Universitätsspitals Zürich entspricht diese Strategie genau der Unternehmensstrategie des Spitals. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen erhält das Universitätsspital Zürich den Leistungsauftrag ohne Einschränkungen für folgende Leistungsgruppen: Viszeralchirurgie (VIS1.1, VIS1.2, VIS1.3), Thoraxchirurgie und Pneumologie (THO1, THO1.1, THO1.2 und PNE1.2, PNE1.3). Hinzu kommen hochspezialisierte Leistungen aus den Bereichen: Interventionen und Gefässchirurgie der intrakraniellen Gefässe (GEF4, ANG4), komplexe Hämatologie-Onkologie (HAE1.1, HAE4 und ONK1), schwere Hauterkrankungen und dermatologische Onkologie (DER1.1, DER1.2, DER2,), spezialisierte Neonatologie und Geburtshilfe (NEO1.1, NEO1.1.1 sowie GEB1.1, GEB 1.1.1), Ophthalmologie (AUG1.2, AUG1.7), Hals-Nasen-Ohren und Kieferchirurgie (HNO1.1, HNO1.1.1, HNO1.2.1, HNO1.3.1, HNO1.3 und KIE1) und Unfallchirurgie (UNF1, UNF1.1). Die Herzchirurgie wird durch das Stadtspital Triemli, das Luzerner Kantonsspital, die Klinik Hirslanden und das Kinderspital Zürich sichergestellt. Zusätzlich ist das Universitätsspital Zürich als tertiäres Zentrum für folgende Leistungsgruppen subsidiär vorgesehen: NCH1, NCH1.1, NEU1, NEU 2.1, NEU3, GAE1.1, VIS1.4, GEF2, ANG2, ANG3, RAD1, HER1.1, HER1.1.1, KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2, PNE1.1 und RHE2. Allerdings gilt für diese Leistungsgruppen die Einschränkung, dass es sich hierbei um Fälle handeln muss, welche von vorgelagerten Institutionen auf Grund der Komplexität zugewiesen wurden. Notfälle und IVHSM-Leistungen werden nicht über die Spitalliste zugeteilt.

2.7.2.2

Kinderspital Zürich

Das stationäre Angebot für Pädiatrie im Kanton Schwyz ist für ältere Kinder und Jugendliche nur in einem begrenzten Mass vorhanden. Demzufolge muss die umfassende Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausserkantonal erfolgen können. Dem Kinderspital Zürich wird dazu ein umfassender Leistungsauftrag erteilt.

2.7.2.3

Stadtspital Triemli Zürich

Das Stadtspital Triemli erhält einen Leistungsauftrag für die Erbringung von Zentrumsleistungen in Abgrenzung zur Grundversorgung (innerkantonal möglich) und zur universitären Versorgung. Die Mindestfallzahlen in der Leistungsgruppe Viszeralchirurgie werden in Kooperationen erreicht und für die Schwyzer Spitalliste akzeptiert. Für Leistungsgruppen, welche vom Standortkanton nicht vorgesehen sind oder nur befristet erteilt wurden, erhält das Stadtspital Triemli auch vom Kanton Schwyz nur einen befristeten Leistungsauftrag. Ein besonderer Schwerpunkt für die Versorgung der Schwyzer Bevölkerung bildet die interventionelle Kardiologie und Herzchirurgie. Die gute Erreichbarkeit und rasche Verfügbarkeit der Interventionen sind für die Akutversorgung in diesem Bereich unabdingbar.

16

Akutsomatik

2.7.2.4

Klinik Hirslanden

Die Klinik Hirslanden ist eine Anbieterin komplexer Medizin für schwerkranke Patienten auf Zentrums- teilweise sogar auf universitärem Niveau. Die bewährte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Herzmedizin soll beibehalten werden. Aufgrund der evidenten Schnittstellen zur Herzchirurgie werden die Leistungsgruppen der Thoraxchirurgie ebenfalls zugesprochen. Das Angebot auf dem Gebiet der Neuromedizin, welches mit der Akutbehandlung von Schlaganfallpatienten viele Parallelen zur interventionellen Kardiologie aufweist, wird aufgrund der hohen Synergien und der erfüllten Interdisziplinarität innerhalb der vorgesehenen Leistungsgruppen für die Versorgungssicherheit des Kantons Schwyz in den Leistungsauftrag aufgenommen. Im Bereich der spezialisierten Viszeralchirurgie auf universitärem Niveau erhält die Klinik Hirslanden aufgrund ihrer Leistungsmöglichkeiten und Erfahrung ebenfalls einen Leistungsauftrag.

2.7.2.5

Schweizerische Epilepsie-Klinik

In Analogie zur bisherigen Praxis werden weiterhin Schwyzer Patienten, welche Leistungen aus den Leistungsgruppen Epileptologie (NEU4 und NEU4.1) beziehen müssen, in der Schweizerischen Epilepsie-Klinik abgeklärt und behandelt. In Anlehnung an die Spitalliste des Kantons Zürich werden der Schweizerischen Epilepsie-Klinik die Leistungsgruppen KINM, KINC und KINB sowie aus NEU1 alle Leistungen, die im Zusammenhang mit der Diagnostik oder Behandlung von Epilepsien stehen, gewährt. Die Versorgung von Kindern wird ausschliesslich über die drei vorgenannten Leistungsgruppen geplant, also nicht über die disziplinären Leistungsgruppen. Insgesamt handelt es sich hierbei um wenige Spezialfälle (2010: 16 Schwyzer Fälle im Rahmen der Grundversicherung), welche die Spezialversorgung in der Schweizerischen Epilepsie-Klinik benötigen.

2.7.2.6

Uniklinik Balgrist

Die Uniklinik Balgrist ist eine hochspezialisierte orthopädische Klinik mit angegliedertem Paraplegikerzentrum in Zürich mit privater Trägerschaft. Um die erforderlichen Leistungen im Rahmen der umfassenden Behandlung von Querschnittsgelähmten sicherzustellen, werden die Leistungsgruppen DER2 und URO1 zugesprochen. Die orthopädische Grundversorgung wird durch die innerkantonalen Spitäler gut abgedeckt. Deshalb wird der Leistungsauftrag für die spezialisierte orthopädische Versorgung nur in den höheren Leistungsgruppen BEW3, BEW7 – BEW10, KINC und KINB erteilt.

2.7.2.7

Schulthess-Klinik

Die Schulthess-Klinik ist eine Institution der orthopädischen Spezialversorgung und ist als gemeinnützige Stiftung konzipiert. Ihr Gesamtangebot deckt die Bereiche Orthopädische Chirurgie, Wirbelsäulenchirurgie, Rheumachirurgie und Rheumatologie sowie Sportmedizin, Neurologie und Schmerztherapie ab. In Ergänzung zum innerkantonalen Grundangebot in der Orthopädie wird für die Spezialversorgung der Schwyzer Bevölkerung der Leistungsauftrag zu folgenden Leistungsgruppen innerhalb des Schwerpunktes Orthopädie erteilt: BEW3 Handchirurgie sowie BEW7 – BEW10. Ausserdem verfügt die Schulthess-Klinik über eine besondere Spezialisierung der Kinderorthopädie auf dem Gebiet der Klumpfussbehandlung und der computergestützten Beinverlängerung. Aus diesem Grund sind die beiden Leistungsgruppen KINB (Basis-Kinderchirurgie) und KINC (Kinderchirurgie) ebenfalls der Schulthess-Klinik zugeteilt worden.

17

Akutsomatik

2.7.2.8

Luzerner Kantonsspital

Das Luzerner Kantonsspital erhält einen breiten Leistungsauftrag für die Erbringung von Zentrumsleistungen in Abgrenzung zur Grundversorgung (innerkantonal möglich) und zur rein universitären Versorgung. Ein gegenüber der bisherigen Spitalliste neuer Schwerpunkt für die Versorgung der Schwyzer Bevölkerung bildet die interventionelle Kardiologie und Herzchirurgie. Ein bewährter Schwerpunkt bildet nach wie vor das umfassende kindermedizinische und kinderchirurgische Angebot des Kinderspitals Luzern, das in den Leistungsauftrag integriert wird. Für die spezifische vaskuläre Neurochirurgie besteht eine Zusammenarbeit mit den Universitätsspitälern, namentlich mit dem Inselspital Bern, welches nicht auf der Spitalliste des Kantons Schwyz figuriert. Die Versorgung der Schwyzer Bevölkerung für die entsprechenden Leistungsgruppen GEF4, ANG4 und NCH1.1 werden bereits durch das Kantonsspital Aarau und die Klinik Hirslanden Zürich abgedeckt.

2.7.2.9

Schweizer Paraplegiker-Zentrum

Das Schweizer Paraplegiker-Zentrum in Nottwil ist eine private, landesweit anerkannte Spezialklinik für die Erstversorgung und ganzheitliche Rehabilitation von Querschnittgelähmten. Der Leistungsauftrag wird ausschliesslich für die Versorgung von Querschnittsgelähmten erteilt, beinhaltet jedoch die dafür erforderlichen Leistungsgruppen aus der Akutsomatik und Rehabilitation. Diese umfassen Leistungen bei Querschnittsgelähmten aus dem Basispaket wie beispielsweise die Intensivmedizin, sowie aus den Bereichen Dermatologie, Neurologie, Orthopädie, Urologie und Unfallchirurgie.

2.7.2.10 Kantonsspital Aarau Das Kantonsspital Aarau weist das Gesamtangebot der Zentrumsmedizin auf. In gewissen Bereichen werden auch universitäre Leistungen angeboten. Die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Schwyz und dem Kantonsspital Aarau für die Spezialversorgung beschränkte sich in der Vergangenheit auf die Neurologie und die Neurochirurgie. Diese Zusammenarbeit hat sich bewährt und soll mit der Erteilung des spezifischen Leistungsauftrags für die Leistungsgruppen NCH Neurochirurgie, NCH1.1 spezialisierte Neurochirurgie, NEU1 Neurologie, NEU3 zerebrovaskuläre Störungen inkl. Stroke Unit und Intermediate Care, ANG3, ANG4, sowie GEF3, GEF4 und RAD1 für alle Formen der Interventionen an der Carotis, extra- und intrakraniellen Gefässen fortgesetzt werden. Hinzu kommt der Auftrag für die Spezialversorgung von Polytraumata (UNF1) und Schädel-Hirn-Traumata (UNF1.1).

2.8

Schwyzer Spitalliste 2012: Bereich Akutsomatik

Tabelle 4: Schwyzer Spitalliste 2012: Bereich Akutsomatik

18

Basispaket Basispaket Elektiv Dermatologie

Hals-Nasen-Ohren

Neurochirurgie Neurologie

Ophthalmologie

Endokrinologie Gastroenterologie Viszeralchirurgie

Hämatologie

Gefässe

Herz

Nephrologie Urologie

Pneumologie

Thoraxchirurgie

Transplantation Bewegungsapparat chirurgisch

Rheumatologie Gynäkologie

Geburtshilfe

Neugeborene

(Radio-) Onkologie

Schwere Verletzungen Querschnittsbereiche

Schweiz. EpilepsieKlinik5)

Schweizer Paraplegiker-Zentrum4)

Schulthess-Klinik

Uniklinik Balgrist4)

Kantonsspital Aarau

Klinik Hirslanden

Stadtspital Triemli Zürich6)

Kinderspital Zürich2)

Universitätsspital Zürich1) ; 7)

Aeskulap-Klinik3)

Leistungsgruppen Bezeichnung Basispaket Chirurgie und Innere Medizin Basispaket für elektive Leistungserbringer Dermatologie (inkl. Geschlechtskrankheiten) Dermatologische Onkologie Schwere Hauterkrankungen Wundpatienten Hals-Nasen-Ohren (HNO-Chirurgie) Hals- und Gesichtschirurgie Komplexe Halseingriffe (Interdisziplinäre Tumorchirurgie) Erweiterte Nasenchirurgie mit Nebenhöhlen Erweiterte Nasenchirurgie, Nebenhöhlen mit Duraeröffnung Mittelohrchirurgie Erweiterte Ohrchirurgie mit Innenohr und/oder Duraeröffnung Cochlea Implantate (IVHSM) Schild- und Nebenschilddrüsenchirurgie Kieferchirurgie Neurochirurgie Spezialisierte Neurochirurgie Neurologie Sekundäre Bösartige Neubildung des Nervensystems Primäre Neubildung des Nervensystems (ohne Palliativpatienten) Zerebrovaskuläre Störungen (ohne Stroke Unit) Epileptologie: Komplex-Diagnostik Epileptologie: Komplex-Behandlung Ophthalmologie Strabologie Orbitaprobleme Lid- / Tränenapparat- und plastische Probleme Bindehaut, Hornhaut und Sklera(inkl. Hornhauttransplantation) Glaukom Katarakt Glaskörper/Netzhautprobleme Endokrinologie Gastroenterologie Spezialisierte Gastroenterologie Viszeralchirurgie Grosse Pankreaseingriffe Grosse Lebereingriffe Oesophaguschirurgie Bariatrische Chirurgie Tiefe Rektumeingriffe Aggressive Lymphome und akute Leukämien Hochaggressive Lymphone und akute Leukämien Indolente Lymphome und chronische Leukämien Myeloproliferative Erkrankungen / Myelodysplastische Syndrome Autologe Blutstammzelltransplantation Allogene Blutstammzelltransplantation (IVHSM) Gefässchirurgie periphere Gefässe (arteriell) Interventionen peripheren Gefässe (arteriell) Gefässchirurgie intraabdominale Gefässe Interventionen intraabdominalen Gefässe Gefässchirurgie Carotis Interventionen Carotis und extrakraniellen Gefässen Gefässchirurgie intrakraniellen Gefässen Interventionen an den intrakraniellen Gefässen Interventionelle Radiologie (bei Gefässen nur Diagnostik) Einfache Herzchirurgie Herzchirurgie und Gefässeingriffe mit Herzlungenmaschine Koronarchirurgie (CABG) Komplexe kongenitale Herzchirurgie Kardiologie (inkl. Schrittmacher) Interventionelle Kardiologie (Koronareingriffe) Interventionelle Kardiologie (Spezialeingriffe) Elektrophysiologie (Ablationen) Implantierbare Cardioverter Defibrillator / CRT Nephrologie (Nierenversagen) Urologie ohne Schwerpunktstitel 'Operative Urologie' Urologie mit Schwerpunktstitel 'Operative Urologie' Radikale Prostatektomie Radikale Zystektomie Komplexe Chirurgie der Niere Isolierte Adrenalektomie Plastische Rekonstruktion am pyeloureteralen Übergang Plastische Rekonstruktion der Urethra Implantation eines künstlichen Harnblasensphinkters Perkutane Nephrostomie mit Desintegration von Steinmaterials Pneumologie Pneumologie mit spez. Beatmungstherapie Abklärung zur oder Status nach Lungentransplantation Cystische Fibrose u. primäre Pulmonal Hypertonie (kompl. Diagn.) Polysomnographie Thoraxchirurgie Maligne Neoplasien des Atmungssystems (kurative Resektion) Mediastinaleingriffe Transplantationen Solider Organe (IVHSM) Chirurgie Bewegungsapparat Orthopädie Handchirurgie Arthroskopie der Schulter und des Ellbogens Arthroskopie des Knies Rekonstruktion obere Extremität Rekonstruktion untere Extremität Wirbelsäulenchirurgie Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie Knochentumore Plexuschirurgie Replantationen Rheumatologie Interdisziplinäre Rheumatologie Gynäkologie Maligne Neoplasien der Vulva und Vagina Maligne Neoplasien der Zervix Maligne Neoplasien des Corpus uteri Maligne Neoplasien des Ovars Maligne Neoplasien der Mamma Eingriffe im Zusammenhang mit Transsexualität Geburtshäuser (ab 37. SSW) Grundversorgung Geburtshilfe (ab 34. SSW und >= 2000g) Geburtshilfe (ab 32. SSW und >= 1250g) Spezialisierte Geburtshilfe Grundversorgung Neugeborene (ab 34. SSW und >= 2000g) Neonatologie (Level IIB, ab 32. SSW und >= 1250g) Spezialisierte Neonatologie (Level III) Onkologie Radio-Onkologie Nuklearmedizin Unfallchirurgie (Polytrauma) Spezialisierte Unfallchirurgie (Schädel-Hirn-Trauma) Ausgedehnte Verbrennungen (IVHSM) Kindermedizin Kinderchirurgie Basis-Kinderchirurgie Akutgeriatrie Kompetenzzentrum Palliative Care Kompetenzzentrum

Spital Einsiedeln

Kürzel BP BPE DER1 DER1.1 DER1.2 DER2 HNO1 HNO1.1 HNO1.1.1 HNO1.2 HNO1.2.1 HNO1.3 HNO1.3.1 HNO1.3.2 HNO2 KIE1 NCH1 NCH1.1 NEU1 NEU2 NEU2.1 NEU3 NEU4 NEU4.1 AUG1 AUG1.1 AUG1.2 AUG1.3 AUG1.4 AUG1.5 AUG1.6 AUG1.7 END1 GAE1 GAE1.1 VIS1 VIS1.1 VIS1.2 VIS1.3 VIS1.4 VIS1.5 HAE1 HAE1.1 HAE2 HAE3 HAE4 HAE5 GEF1 ANG1 GEF2 ANG2 GEF3 ANG3 GEF4 ANG4 RAD1 HER1 HER1.1 HER1.1.1 HER1.1.2 KAR1 KAR1.1 KAR1.1.1 KAR1.2 KAR1.3 NEP1 URO1 URO1.1 URO1.1.1 URO1.1.2 URO1.1.3 URO1.1.4 URO1.1.5 URO1.1.6 URO1.1.7 URO1.1.8 PNE1 PNE1.1 PNE1.2 PNE1.3 PNE2 THO1 THO1.1 THO1.2 TPL1 BEW1 BEW2 BEW3 BEW4 BEW5 BEW6 BEW7 BEW8 BEW8.1 BEW9 BEW10 BEW11 RHE1 RHE2 GYN1 GYN1.1 GYN1.2 GYN1.3 GYN1.4 GYN2 PLC1 GEBH GEB1 GEB1.1 GEB1.1.1 NEO1 NEO1.1 NEO1.1.1 ONK1 RAO1 NUK1 UNF1 UNF1.1 UNF2 KINM KINC KINB GER PAL

Spital Lachen

Leistungsbereiche

Spital Schwyz

Die Schwyzer Spitalliste 2012 Akutsomatik ist gültig ab 1. April 2012

Luzerner Kantonsspital und Kinderspital6)

Leistungserbringer

Schwyzer Spitalliste 2012 Akutsomatik

Leistungsauftrag unbefristet Leistungsauftrag befristet bis 31. Dezember 2014 1) Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Kindermedizin und -chirurgie erfolgt in Kooperation mit dem Kinderspital Zürich (inkl. HER1.1.2). Leistungen in BEW9 können in Kooperation mit der Universitätsklinik Balgrist erbracht werden. 2) Das Kinderspital erbringt grundsätzlich alle Leistungen der Kindermedizin und Kinderchirurgie. Dabei ist in gewissen Fällen eine enge Kooperation mit dem Universitätsspital Zürich (insbesondere in der Herz- und Neurochirurgie) oder der Universitätsklinik Balgrist gefordert. Leistungsauftrag mit Einschränkungen: 3) Gilt nur im Zusammenhang mit komplementärmedizinischen Behandlungen. Rein schulmedizinische Behandlungen dürfen nicht erbracht werden. 4) Gilt ausschliesslich nur für Leistungen die im Zusammenhang mit der Behandlung von Querschnittgelähmten stehen. 5) Gilt für alle Leistungen, die im Zusammenhang mit der Diagnose (NEU4) oder Behandlung (NEU4.1) von komplexen Epilepsien stehen. 6) Gilt für alle Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Leistungsgruppe ohne Einschränkungen erbracht werden. 7) Gilt nur für Leistungen als tertiäres Zentrum bei Zuweisung aus Spitäler der Grund- oder Zentrumsversorgung. Die hochspezialisierte Medizin (HNO1.3.2, HAE5, TPL1, UNF2) unterliegt einer gesamtschweizerischen Planung der Kantone (Art. 39 Abs. 2

bis

KVG). *

* IVHSM (Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin): Gestützt auf Art. 39 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie die Art. 3 Abs. 3 bis 5 der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) bestimmt das HSM Beschlussorgan die Bereiche der hochspezialisierte Medizin. Die Zuteilungsentscheide des HSM Beschlussorgans sind auf für den Kanton Schwyz massgebend.

19

Rehabilitation

3

Rehabilitation

Im Kanton Schwyz gibt es keine Klinik mit einem rehabilitativen Angebot. Der Bedarf an rehabilitativen Leistungen muss deshalb, vollständig ausserkantonal gedeckt werden.

3.1

Planungsgrundlagen

Die Grundlagen für die Spitalplanung 2012 im Bereich der Rehabilitation lieferten der Versorgungsbericht 2010 sowie die kantonale Datenbank der Kostengutsprachen (GESA). Die Planungsdaten sind in Tabelle 5 zusammengefasst. Im Jahr 2008 liessen sich total 948 Schwyzer Patienten stationär in einer schweizerischen Rehabilitationsklinik behandeln. Rund 41 Prozent der Schwyzer Patienten wurden in der Zuger Klinik Adelheid behandelt. Die übrigen Patienten verteilten sich auf Kliniken in den umliegenden Kantonen.

24

Querschnittslähmung

210 17

Neurologisch

58

22

14

11

Muskuloskelettal (Trauma, Rheuma)

221

16

33

1

Pulmonal

11

Psychosomatisch-sozialmedizinisch Internistisch- onkologisch (polymorbid, diverse)

83

4

36

17

1

27

20

10

162

2

36

20

5

338

13 9

Total

Schweizer Paraplegiker-Zentrum 2)

48

Zürcher Höhenklinik Wald/Davos

115

Klinik Valens

Rehaklinik Seewis

4

Diverse Kliniken (inkl. Bellikon)

Uniklinik Balgrist 1)

Höhenklinik Montana

1

Luzerner Kantonsspital 1)

18

RehaClinic

Reha-Klinik Walenstadtberg

Kardiovaskulär

Klinik Adelheid

Tabelle 5: Patienten aus dem Kanton SZ nach Leistungsbereichen und Leistungserbringer, 2008

24

11

39

6

182

Frührehabilitation Total

1)

GESA

3.2

2)

391

48

82

12

32

3

231

48

46

38

17

948

41%

5%

9%

1%

3%

0%

24%

5%

5%

4%

2%

100%

Angaben Schweizer Paraplegiker-Zentrum

Bewerbungs- und Evaluationsverfahren

Das Bewerbungsverfahren, die Evaluation und die Vergabe der Leistungsaufträge richteten sich grundsätzlich nach dem Zürcher Modell, analog dem Vorgehen in der Akutsomatik.

3.2.1

Evaluation der Bewerber

Für die Rehabilitation haben sich insgesamt 21 Kliniken um einen Leistungsauftrag beworben. Es sind dies die bisherigen Listenkliniken: -

Klinik Adelheid;

-

RehaClinic Braunwald sowie

-

Reha-Klinik Walenstadtberg. 20

Rehabilitation

Neu um einen Listenplatz haben sich folgende Kliniken beworben: -

Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil;

-

Uniklinik Balgrist;

-

Rehabilitationszentrum Seewis;

-

Klinik Valens;

-

Rehakliniken RehaClinic Glarus, Bad Zurzach, Baden, Kilchberg und Zollikerberg;

-

Zürcher Höhenkliniken Wald und Davos;

-

Berner Reha Zentrum Heiligenschwendi;

-

Klinik Barmelweid;

-

REHAB Basel sowie

-

Kinderspital Zürich.

Für die Behandlung von Suchtabhängigen haben sich zudem folgende Kliniken beworben: -

Forel Klinik;

-

Therapiezentrum Meggen sowie

-

Klinik Südhang.

Die Luzerner Höhenklinik Montana hat sich nicht mehr beworben.

3.2.2

Zuteilung der Leistungsaufträge

Die Zuteilung der Leistungsaufträge richtet sich im Bereich der Rehabilitation vor allem nach den zu erwartenden Kosten. Qualitativ erfüllen alle Bewerber die an sie gestellten Anforderungen. Die Aufnahmebereitschaft für Schwyzer Patienten wurde von allen Bewerbern zugesichert. Bei den Tagespauschalen (es gibt noch kein DRG-System in der Rehabilitation) unterscheiden sie sich hingegen deutlich voneinander.

3.2.2.1

Klinik Adelheid

Die Klinik Adelheid als bisher grösste Leistungserbringerin wird ab 2012 nicht mehr auf der Schwyzer Spitalliste geführt. Ihre Kosten liegen sehr deutlich, zum Teil gegen 35 Prozent über denjenigen vergleichbarer Rehabilitationskliniken. Das Problem der hohen Tarife wurde mit der Klinikleitung in den letzten sechs Jahren bei jeder Neuverhandlung thematisiert. Mit der neuen Spitalfinanzierung soll nun aber ein Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern zum Tragen kommen. Solange vergleichbare, aber wesentlich günstigere Leistungen in anderen Kliniken mit zumutbaren Wegen angeboten werden, lässt sich ein solcher Schritt aus gesundheits- und finanzpolitischer Sicht vertreten. Die Einsparungen für den Kanton liegen im Bereich von 1 Mio. Franken pro Jahr. Die Klinik Adelheid wurde in einem separaten Schreiben angefragt, ob sie bereit wäre, ihre Tagespauschalen auf das Niveau der Konkurrenz zu senken. Es erfolgte bislang keine Zusage, da vor Bundesverwaltungsgericht noch ein Tarifverfahren aus dem Jahr 2009 (mit Tagessätzen auf dem bisherigen Niveau) hängig ist. Sollten sich die finanziellen Bedingungen grundlegend ändern,

21

Rehabilitation

behält sich der Regierungsrat vor, eine Wiederaufnahme auf die Schwyzer Spitalliste zu erwägen. Die Klinik wurde mehrfach angehört.

3.2.2.2

Kliniken Walenstadtberg und Valens

Die beiden Kliniken Walenstadtberg (bisher) und Valens (neu) haben sich unter einer gemeinsamen Führung in diesem Jahr zusammengeschlossen und bieten zusammen ein umfassendes und qualitativ hochstehendes Angebot an. Individuelle Rehabilitationsprogramme werden im interdisziplinären Team entwickelt und die Patienten durch den gesamten Rehabilitationsprozess – unmittelbar nach der Akutphase bis zur Wiedereingliederung in Familie, Gesellschaft und Beruf – begleitet. Für die Schwyzer Spitalliste 2012 werden die Bereiche pulmonale und internistischonkologische Rehabilitation der Klinik Walenstadtberg und die muskuloskelettale, neurologische, internistisch-onkologische und psychosomatische Rehabilitation der Klinik Valens zugeteilt.

3.2.2.3

RehaClinic

RehaClinic betreibt als Unternehmen einer gemeinnützigen Stiftung an fünf Standorten Rehabilitationskliniken: Die beiden Kliniken in Glarus und Braunwald, welche bisher auf der Schwyzer Spitalliste geführt wurden, sowie die Kliniken in Bad Zurzach, Baden und Zollikerberg. Für das Jahr 2012 ist die Erweiterung um den Standort Kilchberg (ZH) geplant. Um ein umfassendes qualitatives Rehabilitationsangebot sicherstellen zu können, werden alle Standorte auf die Spitalliste genommen. Jeder Standort verfügt über individuelle Besonderheiten und ermöglicht eine den spezifischen Patientenbedürfnissen angepasste, optimale Rehabilitation mit einem therapeutisch massgeschneidertem Programm, das gemäss den individuellen Genesungsfortschritten angepasst wird. Die Triage der Patientenzuweisungen erfolgt gemäss diesen Grundsätzen zentral in Bad Zurzach und die Zuteilung zu den verschiedenen Standorten erfolgt nach den Leistungsgruppen, welche für die Schwyzer Spitalliste gemäss der spezifischen Ausrichtung schwerpunktmässig zugeteilt werden: Muskuloskelettale Rehabilitation in Baden, Bad Zurzach, Glarus und Zollikerberg, neurologische Rehabilitation in Bad Zurzach und Kilchberg, kardiovaskuläre Rehabilitation in Bad Zurzach, internistisch-onkologische und psychosomatische Rehabilitation in Braunwald. Bei den Leistungsverträgen wird angestrebt, einen Gesamtvertrag mit der Reha-Clinic abzuschliessen, der die verschiedenen Modalitäten aller Standorte regelt.

3.2.2.4

Zürcher Höhenklinik Wald

Um ein umfassendes qualitatives Rehabilitationsangebot sicherstellen zu können, wird die Zürcher Höhenklinik Wald neu auf die Spitalliste genommen. Die Rehabilitationsprozesse der Zürcher Höhenklinik verfolgen das Ziel, die Patienten in ihr gewohntes Umfeld mit grösstmöglicher Selbständigkeit zu reintegrieren. Der Behandlungsprozess wird in Zusammenarbeit mit den Zuweisern gestaltet. Anhand des Rehabilitationsauftrages wird mit der gemeinsamen Formulierung des Rehabilitationszieles zwischen dem Patienten und den interdisziplinären Teams der Grundstein für eine den Patientenbedürfnissen angepasste Weiterbehandlung und Beratung – auch bei komplexen Symptomen – gelegt. Durch die Berücksichtigung der Bereiche muskuloskelettale, neurologische, pulmonale, kardiovaskuläre und internistisch-onkologische Rehabilitation für die Schwyzer Spitalliste, können die Synergien und Interdisziplinarität dieser Klinik optimal genutzt werden. Die Zürcher Höhenklinik Davos in Clavadel, eine Schwesterklinik der Zürcher Höhenklinik Wald unter einer gemeinsamen Geschäftsleitung, ist für einen Leistungsauftrag des Kantons Schwyz nicht vorgesehen, da deren Schwerpunkte muskuloskelettale, pulmonale, internistischonkologische und psychosomatische Rehabilitation bereits durch andere Institutionen abgedeckt sind. 22

Rehabilitation

3.2.2.5

Rehabilitationszentrum Seewis

Um ein umfassendes qualitative hochstehendes Rehabilitationsangebot sicherstellen zu können, wird neu das Rehabilitationszentrum Seewis für die Bereiche kardiovaskuläre und psychosomatische Rehabilitation auf die Schwyzer Spitalliste genommen. Basierend auf die aktuelle Leistungsfähigkeit und die noch verbliebenen Einbussen bietet das Rehabilitationszentrum Seewis mit einem qualifizierten interdisziplinären Team ein spezifisches und individuell angepasstes Programm für Rehabilitationspatienten mit einer Erkrankung des Herzens oder der Psyche. Besondere Schwerpunkte bilden die Bewegungstherapie, sowie die Verhaltensoptimierung und Krankheitsbewältigung.

3.2.2.6

Kinderspital Zürich

Der Kanton Schwyz erteilt neu dem Kinderspital Zürich bereits einen umfassenden Auftrag zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen in der Akutsomatik. Dieser Auftrag wird mit dem Rehabilitationsbereich ergänzt und stellt in sinnvoller Weise die Kontinuität der Behandlung dieser Patientengruppe in der dafür spezialisierten Institution sicher. Im Rehabilitationszentrum Affoltern am Albis werden Kinder behandelt und betreut, die an den Folgen von angeborenen oder erworbenen Krankheiten oder Verletzungen leiden. Das Rehabilitationszentrum Affoltern am Albis gehört zur Universitäts-Kinderklinik Zürich, dessen Dienste und Fachpersonal dem Zentrum zur Verfügung stehen. Ziel des Aufenthaltes ist es, den betroffenen Kindern und Jugendlichen zu grösstmöglicher Selbständigkeit zu verhelfen und dadurch die Lebensqualität der ganzen Familie zu verbessern. Die Kinder und Jugendlichen leben in familienähnlichen, ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen angepassten Wohngruppen. Sie besuchen die Kleinklassen der spitalinternen Schule und werden nach einem individuellen Therapie- und Tagesplan behandelt und betreut. Die pädiatrische Rehabilitation erfolgt in Zusammenarbeit von Fachleuten aus den Bereichen Medizin, Pflege, Therapien, Heilpädagogik und Pädagogik. Der Einbezug der Eltern ist Bestandteil des Behandlungs- und Betreuungskonzeptes, weshalb das Rehabilitationsteam eng mit ihnen zusammenarbeitet.

3.2.2.7

Luzerner Kantonsspital

Das Zentrum für Neurorehabilitation und Verhaltensneurologie am Luzerner Kantonsspital bietet für Menschen mit Akuterkrankungen und Verletzungen des Gehirns im Raum Zentralschweiz alle Vorteile einer vernetzten, wohnortsnahen rehabilitativen Betreuung. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Diagnose und Behandlung von chronisch fortschreitenden Erkrankungen des Gehirns, die mit einem Abbau von Nervenzellen einhergehen. Mit der Vergabe des Leistungsauftrags für die neurologische Rehabilitation an das Luzerner Kantonsspital wird die bisherige bewährte Praxis bei der Rehabilitation fortgesetzt und ergänzt den Leistungsauftrag aus der Akutsomatik für den Bereich Neurologie/Neurochirurgie in optimaler Weise.

3.2.2.8

Schweizer Paraplegiker-Zentrum und Uniklinik Balgrist

Für die spezialisierte Rehabilitation von Querschnittgelähmten werden neu die beiden bekanntesten Deutschschweizer Kliniken in diesem Bereich auf die Schwyzer Spitalliste aufgenommen. Damit können nun Schwierigkeiten, wie sie sich in der Vergangenheit in Bezug auf die Finanzierung von Rehabilitationsaufenthalten von Para- und Tetraplegikern ergeben haben, behoben werden. Im Zusammenhang mit Querschnittsverletzungen ist die akutnahe Rehabilitation mit den dafür notwendigen strukturellen Einrichtung, sowie den unmittelbar zur Verfügung stehenden Interventionsmöglichkeiten der Akutmedizin, besonders wichtig und steht in beiden Institutionen 23

Rehabilitation

jederzeit zur Verfügung. Die entsprechenden Leistungsgruppen sind die Rehabilitation bei Querschnittslähmung und die Frührehabilitation.

3.2.2.9

Übrige Kliniken

Bei den übrigen, nicht für die neue Spitalliste berücksichtigten Rehabilitationskliniken, wurde das Angebot in der Vergangenheit nur in ganz wenigen Fällen von Schwyzer Patienten in Anspruch genommen. Sie sind somit für die medizinische Versorgung der Schwyzer Bevölkerung nicht von entscheidender Relevanz und zum Teil auch geographisch weit entfernt. Auf die entsprechenden Angebote dieser Kliniken wurde deshalb nicht eingetreten. Wie in der Akutsomatik ergaben auch in der Rehabilitation die Tarifverhandlungen zwischen den Krankenversicherern und den Kliniken noch kein abschliessendes Ergebnis. Somit sind die Tarife 2012 noch nicht bekannt. Nach heutigem Wissensstand sind jedoch die zu erwartenden Tarife der neu vorgesehenen Listenkliniken konkurrenzfähig.

3.3

Schwyzer Spitalliste 2012: Bereich Rehabilitation

Tabelle 6: Schwyzer Spitalliste 2012: Bereich Rehabilitation Leistungsgruppen

1)

Frührehabilitation

Allgemein Pädiatrisch

PsychosomatischSozialmedizinisch

Internistisch-Onkologisch (Polymorbid)

Qherschnittslähmung

Kardiovaskulär

Pulmonal

Neurologisch

Muskuloskelettal

Leistungserbringer

Neurologisch inkl. Neuro-Orthopädisch

Kinder und Jugendliche

Erwachsene

RehaClinic: Bad Zurzach Baden Glarus Braunwald Kilchberg Zollikerberg

Klinik Valens Reha-Klinik Walenstadtberg Zürcher Höhenklinik Wald Rehabilitationszentrum Seewis Kinderspital Zürich Luzerner Kantonsspital Schweizer Paraplegiker-Zentrum Universitätsklinik Balgrist 1) RehaClinic: Die Triage der Patientenzuweisungen erfolgt zentral in Bad Zurzach. Die Zuteilung zu den verschiedenen Standorten erfolgt nach den Leistungsgruppen.

24

Psychiatrie

4

Psychiatrie

Der Kanton Schwyz bildet zusammen mit den Kantonen Zug und Uri das Psychiatriekonkordat Uri, Schwyz und Zug. Der Zusammenschluss der Kantone erfolgte 1983, um gemeinsam mit der Psychiatrischen Klinik Zugersee die stationäre und ambulante psychiatrische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Mit Beschuss vom 29. Juni 2010 haben die Regierungen der Kantone Uri, Schwyz und Zug dem Konkordatsrat den Auftrag erteilt, für das Konkordatsgebiet eine Psychiatrieplanung in Übereinstimmung mit den KVG-Bestimmungen zur Spitalplanung durchzuführen. Der Konkordatsrat hat in der Folge einen Versorgungsbericht erstellen lassen. Dieser hat gezeigt, dass die Psychiatrische Klinik Zugersee und die Clienia Privatklinik Littenheid den konkordatsweiten Bedarf grösstenteils abdecken (ca. 85%). Die Klinik Meissenberg spielt nur für den Kanton Zug eine Rolle (ca. 7% des kantonalen Bedarfs), während ihr Marktanteil in Uri und Schwyz marginal ist (ca. 1%). Entsprechend ist zwischen der konkordatsweiten und der lokalen Perspektive zu unterscheiden. Das Sanatorium Kilchberg weist ebenfalls einen sehr kleinen Marktanteil auf und wird somit – auch unter Berücksichtigung der geplanten integrierten Versorgung des Konkordatsgebietes Uri, Schwyz und Zug – keinen Auftrag erhalten.

4.1

Koordinierte Planung im Rahmen des Psychiatriekonkordats

Gestützt auf die Ergebnisse des Versorgungsberichts und der durchgeführten Evaluation der ausgesuchten Bewerber unterbreitete der Konkordatsrat am 14. November 2011 den Kantonen eine koordinierte Spitalliste 2012 für den Bereich Psychiatrie. Für die stationäre Psychiatrieversorgung von Erwachsenen erhalten, wie bis anhin, die Psychiatrische Klinik Zugersee und die Clienia Privatklinik Littenheid einen Platz auf der koordinierten Spitalliste. Letztere stellt ebenfalls die stationäre Psychiatrieversorgung von Kindern und Jugendlichen sicher. Die Versorgungssituation von Kindern und Jugendlichen ist äusserst knapp. Darum wurde mit der Luzerner Psychiatrie Kontakt aufgenommen, um eine mögliche engere Zusammenarbeit aufzugleisen. Die Aufnahmekapazitäten der Therapiestation Kriens der Luzerner Psychiatrie sind jedoch derzeit noch begrenzt. Insbesondere können dort keine Notfälle aufgenommen werden. Entsprechend bewirbt sich die Luzerner Psychiatrie auch nicht um einen Spitallistenplatz. Sie ist allerdings daran interessiert, die bisher praktizierten Kooperationen weiterhin zu pflegen und auch längerfristig weiter auszubauen. Psychiatrische Notfälle von Kindern und Jugendlichen (Krisenintervention, Diagnostik, stationäre Behandlung) können jedoch im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten im Kinderspital Luzern behandelt werden, sofern sie nicht selbst- oder fremdgefährdend sind. Die psychosomatische Therapiestation des Kinderspitals Zürich wird neu ebenfalls auf der Spitalliste berücksichtigt. Dort werden Kinder und Jugendliche, die an komplexen, oft langandauernden psychosomatischen Störungen (insbesondere anorektische und bulimische Essstörungen) oder anderen Krankheitsbilder leiden, welche durch ambulante Behandlungen nicht gebessert werden konnte, aufgenommen.

4.2

Ergänzendes Angebot für den Kanton Schwyz

Für Leistungserbringer ohne konkordatsweite Bedeutung verzichtet der Konkordatsrat auf Empfehlungen an die Kantone. Die Berücksichtigung auf einer einzelnen kantonalen Spitalliste ist jedoch möglich.

25

Psychiatrie

Der Kanton Schwyz ergänzt zur Sicherstellung der psychiatrischen Versorgung von Kindern im obligatorischen Schulalter die koordinierte Spitalliste um die Klinik Sonnenhof in Ganterschwil. Mit der Klinik Sonnenhof besteht bereits seit September 2010 eine Vereinbarung über die Versorgung von Kindern aus dem Kanton Schwyz. Der Aeskulap-Klinik wird zur Erbringung komplementärmedizinischer Leistungen ein Leistungsauftrag in Psychiatrie und psychosomatischer Medizin erteilt.

4.3

Schwyzer Spitalliste 2012: Bereich Psychiatrie

Tabelle 7: Schwyzer Spitalliste 2012: Bereich Psychiatrie Kinder- & Jugendpsychiatrie bis 18 Jahre

F8

F9

F99

Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend, soweit Erwachsene noch davon betroffen sind

Nicht näher bezeichnete psychische Störungen

4)

F7

Entwicklungsstörungen, soweit Erwachsene noch davon betroffen sind

4)

F6

Intelligenzminderung

4)

F5

Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen

4)

F4

Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren

Aeskulap-Klinik Brunnen

F3

Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen

3)

F10

Affektive Störungen

Klinik Sonnenhof (SG)

Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen

2)

F2

Störung durch psychotrope Substanzen (ausser Alkohol)

Klinik Clienia Littenheid (TG)

F11F19

Störung durch Alkohol

1)

F1

Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen

Psychiatrische Klinik Zugersee (ZG)

F0

Organische, einschliesslich symtomatischer psychischer Störungen

alle Diagnosen

Erwachsenenpsychiatrie ab 18 Jahre

4)

4)

4)

Kinderspital Zürich

1)

16 bis 18jährige Jugendliche werden ausnahmsweise aufgenommen, wenn kein anderer geeigneter Platz vorhanden ist 3)

2)

Kinder- und Jugendpsychiatrie im Alter von 10 bis 18 Jahre

4)

Kinder im obligatorischen Schulalter

Gilt nur im Zusammenhang mit komplementärmedizinischen Behandlungen

26

Vernehmlassung

5

Vernehmlassung

Im Rahmen der Erarbeitung wurde die vorliegende Spitalliste des Kantons Schwyz allen involvierten Kliniken und Kantonen zur Vernehmlassung zugestellt. Die Vernehmlassungsantworten wurden bewertet und bearbeitet. Bei angezeigtem Handlungsbedarf wurde die Spitalliste entsprechend angepasst. Ausserdem fand ein Treffen mit dem Vorstand der Ärztegesellschaft des Kantons Schwyz statt.

27

Ausblick

6

Ausblick

Die Schwyzer Spitalplanung 2012 ist geprägt von grossen Unsicherheiten bezüglich der finanziellen Auswirkungen. Diese sind hauptsächlich auf Systemveränderungen, verbunden mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung und der freien Spitalwahl per 1. Januar 2012, zurückzuführen. Die Bundesbehörde hat es verpasst, frühzeitig die dazu nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen. So stellten sich auch während der Erarbeitung der Spitalliste 2012 viele Fragen bezüglich den im 2012 gültigen Tarifen, den Auswirkungen von SwissDRG, dem Datenschutz respektive den medizinischen Angaben auf den Rechnungen, der freien Spitalwahl, der Weiterverrechnung der universitären Lehre und Forschung sowie den Auswirkungen des Kantonsratsentscheides vom 14. September 2011 zur Spitalstrategie 2020. Die kommenden Jahre werden dazu dienen, die noch offenen Fragen zu klären und Erfahrungen mit den grossen Veränderungen zu sammeln und diese auszuwerten. Innerkantonal wird von grosser Bedeutung sein, wie sich die drei Spitäler Schwyz, Lachen und Einsiedeln aber auch die Aeskulap-Klinik darauf einstellen und sich weiterentwickeln. Die neue Spitalfinanzierung mit SwissDRG wird Auswirkungen auf die Spitalbudgets, -rechnungen und die Investitionstätigkeit haben. Ausserkantonal sind primär die Listenspitäler gefordert, mögliche Auflagen der Standortkantone zu erfüllen. Nur wenn die Auflagen innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden, können die zum Teil befristeten Leistungsaufträge bis Ende 2014 in unbefristete umgewandelt werden. Bezüglich der Weiterverrechnung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen für universitäre Forschung und Lehre wird eine von allen Kantonen getragene Lösung gefordert. Die GDK könnte dazu einen wesentlichen Beitrag leisten. Alle davon abweichenden Forderungen, insbesondere jene der Gesundheitsdirektion Zürich, werden kategorisch abgelehnt. Alle diese Vorgänge verlangen eine aufmerksame Beobachtung und gezielte Begleitung durch das Departement des Innern, damit die möglichen Auswirkungen auf die schwyzerische Spitalliste 2012 Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie frühzeitig erkannt und entsprechende Massnahmen eingeleitet werden können. So sollte es während der im KVG anberaumten Übergangsfrist bis Ende 2014 möglich sein, eventuelle Unklarheiten auszuräumen und damit das Ziel erreichen, bis dahin über eine allseits bereinigte Spitalliste 2015 zu verfügen.

28

Glossar und Abkürzungsverzeichnis

7

Glossar und Abkürzungsverzeichnis

[Definition der Begriffe, wie im Bericht und im Sprachgebrauch des Kantons Schwyz verwendet]

Begriffe und Abkürzungen

Beschreibung

APDRG

All Patient Diagnosis Related Groups. Amerikanisches DRGSystem (vgl. DRG).

Baserate

Der Kanton Schwyz versteht unter Baserate den Krankenversichereranteil für das Kostengewicht von 1.0. Wird z.T. auch synonym mit dem Begriff Normpreis verwendet.

Case Mix Index (CMI)

Quotient aus der Summe aller Kostengewichte und Anzahl abgerechneten Fällen eines Leistungserbringers während einer bestimmten Zeiteinheit. Dient als Mass des durchschnittlichen Schweregrades der in einem Krankenhaus behandelten Fälle.

CHOP

Schweizerische Operationsklassifikation.

DRG

Diagnosis Related Groups bzw. diagnosebezogene Fallgruppen bezeichnen ein ökonomisch-medizinisches Klassifikationssystem. Für jede Fallgruppe (DRG) ergibt sich eine Fallpauschale, die von den Krankenversicherern vergütet wird.

Fallgewicht

siehe Kostengewicht

Fallpauschalen

Die Fallpauschale (Art. 49 KVG) ist eine Form der Vergütung von Leistungen im Gesundheitssystem. Im Gegensatz zu zeitraumbezogenen Vergütungsformen (z.B. Tagespauschalen) oder einer Vergütung einzelner Leistungen (Einzelleistungsvergütung) erfolgt bei Fallpauschalen die Vergütung von medizinischen Leistungen pro Behandlungsfall.

GDK

Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren

Gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL)

Das KVG definiert in Art. 49 nur, was zu den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zählt: a. die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen, b. die Forschung und universitäre Lehre.

Grundversorgung

Zur Grundversorgung zählen ärztliche Behandlungen, welche von den Einwohnern des Kantons in bedeutendem Umfange benötigt werden und die einer Spitalinfrastruktur bedürfen.

IVHSM

Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin.

ICD

(engl.: International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems) Die Internationale statistische Klassifikation der Krankhei29

Glossar und Abkürzungsverzeichnis

Begriffe und Abkürzungen

Beschreibung ten und verwandter ist das wichtigste, weltweit anerkannte Diagnoseklassifikations- und Verschlüsselungssystem der Medizin. Es wird von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegeben.

Kostengewicht (Cost Weights)

Jedem DRG ist ein definiertes Kostengewicht zugeordnet, welches den Schweregrad eines Falles (DRG-Position) definiert.

KVG

Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10

KVV

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, SR 832.102

Leistungsauftrag

§ 12 SpitV: Der Regierungsrat erteilt den Leistungsauftrag unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat. Der Leistungsauftrag im Sinne des KVG entspricht der Leistungsvereinbarung gemäss § 15 SpitV.

Leistungsvereinbarung

§ 15 SpitV: Der Regierungsrat schliesst mit einzelnen Spitalträgern jährlich eine Leistungsvereinbarung ab.

Listenspitäler

Spitäler, welche auf einer Spitalliste aufgeführt sind.

Normpreis

Der Normpreis setzt sich aus einer Baserate (Krankenversichereranteil) und einem Kantonsbeitrag zusammen und wird für ein Fallgewicht von 1.0 angegeben. Der Kanton Schwyz zahlt aktuell 52 Prozent des Normpreises und die Krankenversicherer 48 Prozent. Wird z.T. synonym mit dem Begriff Fallpauschale oder Tarif verwendet.

OKP

Obligatorische Krankenpflegeversicherung

Spezialversorgung

Alle Leistungen, die nicht zur Grundversorgung zählen.

Spitalliste

Liste sämtlicher stationärer Leistungserbringer, die zu Lasten der OKP abrechnen können.

SpitV

Spitalverordnung vom 22. Oktober 2003, SRSZ 574.110

SwissDRG

Schweizerisches DRG-System (vgl. DRG)

Tarif

siehe Fallpauschalen

tarifsuisse

tarifsuisse ist eine Tochtergesellschaft von santésuisse. tarifsuisse ist mit rund 50 angeschlossenen Krankenversicherern und 70 Prozent Marktanteil die grösste Leistungseinkäuferin im KVG-Bereich.

Vertragsspitäler

Spital, welches mit einem oder mehreren Versicherern Verträge hat, aber auf keiner kantonalen Spitalliste steht.

30

Verzeichnisse

8

Verzeichnisse

8.1

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Beispiel Abgrenzung Grundversorgungs-, Zentrums- und universitäres Spital..............7 Tabelle 2: Marktanteil (Patienten) der Akutspitäler pro Leistungsbereich in Prozent ...................8 Tabelle 3: Anzahl Patienten aus dem Kanton SZ nach Akutspital .............................................8 Tabelle 4: Schwyzer Spitalliste 2012: Bereich Akutsomatik...................................................18 Tabelle 5: Patienten aus dem Kanton SZ nach Leistungsbereichen und Leistungserbringer, 2008 .......................................................................................................................................20 Tabelle 6: Schwyzer Spitalliste 2012: Bereich Rehabilitation ................................................24 Tabelle 7: Schwyzer Spitalliste 2012: Bereich Psychiatrie.....................................................26

8.2

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Finanzierung stationärer Spitalaufenthalte bis und ab 2012...............................32

31

Anhang

9

Anhang

Abbildung 1: Finanzierung stationärer Spitalaufenthalte bis und ab 2012

Finanzierung bis 2012

Gemeinwirtschaftliche Kosten

Finanzierung ab 2012

Kanton

Kanton

Aus-/Weiterbildung Oberärzte

Aus-/Weiterbildung Oberärzte

Zusätzliche Aufwendungen Aus-/Weiterbildung

Zusätzliche Aufwendungen Aus-/Weiterbildung Gemeinwirtschaftliche Kosten

Kanton Lohn Assistenzärzte Berufliche Aus-/Weiterbildung Vorhalteleistungen Notfall Kanton mind. 55%

Infrastrukturkosten

Kanton Investitionszuschlag (aktuell 12.5%)

Infrastrukturkosten

Kanton 52% Fallabhängige Leistungen

Versicherer max. 45%

Betriebskosten

Betriebskosten

Versicherer 48% Fallabhängige Leistungen

Spital Restkosten

??? Restkosten

32