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Jahresbericht 2007/2008 In Sachen Lebensmittel

Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V.

54. Ordentliche Mitgliederversammlung des BLL am 17. April 2008 Jahresbericht abgeschlossen am 14. März 2008

Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V.

Herausgeber: Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) Godesberger Allee 142-148 53175 Bonn

Alle Rechte vorbehalten Nachdruck, Übersetzung und photographische Wiedergabe – auch auszugsweise – nur mit Genehmigung durch den BLL gestattet.

Vertrieb: Institut für Lebensmittelwissenschaft und -information GmbH Godesberger Allee 142-148 53175 Bonn

Druck: DCM, Meckenheim

Erstauflage 2008

2

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis .......................................................................................................................................... 3 Einleitung......................................................................................................................................................... 9 I

II

Nationale Verbraucherschutzpolitik ......................................................................................11 1

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)...................................................................11

2

Verbraucherinformation ...................................................................................................................12 12

b) Informationsfreiheitsgesetze

14

Allgemeine Aspekte der europäischen und internationalen Rechtsentwicklung.....15 1

2

III

a) Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 („EU-Basis-Verordnung Lebensmittelrecht“)...............15 a) Anwendung in der Praxis

15

b) Nationale „Umsetzung“ der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

16

Produktsicherheit ................................................................................................................................17 a) Produktsicherheits-Richtlinie 2001/95/EG

17

b) Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG)

17

c) Verordnungsentwurf zur Akkreditierung und Marktüberwachung

19

Fragen der Ernährung.................................................................................................................20 1

Plattform Ernährung und Bewegung (peb).................................................................................20

2

EU Platform for Action on Diet, Physical Activity and Health...............................................24

3

Weißbuch – Europäische Strategie zu Ernährung, Übergewicht und Adipositas ...........24

4

Eckpunktepapier „Gesunde Ernährung und Bewegung – Schlüssel für mehr Lebensqualität“....................................................................................................................................26

5

Schlussfolgerungen des Rates – Förderung der Gesundheit .................................................28

6

Weltgesundheitsorganisation und WHO Regionalbüro Europa...........................................28

7

Anreicherung........................................................................................................................................29

8

Functional Food – funktionelle Lebensmittel.............................................................................30

9

Nahrungsergänzungsmittel .............................................................................................................30

10 Arbeitskreis Nahrungsergänzungsmittel im BLL.......................................................................34 11 Repräsentative Verzehrsstudien ....................................................................................................35 12 Codex Komitee für Ernährung und diätetische Lebensmittel ...............................................36

IV

Lebensmittelüberwachung .......................................................................................................37 1

Reform der Amtlichen Lebensmittelüberwachung...................................................................37

2

Allgemeine Verwaltungsvorschriften (AVVs)............................................................................38 a) AVV Rahmenüberwachung

38

b) AVV Lebensmittelhygiene

39

c) Schnellinformationssystem der Europäischen Kommission (RASFF)

39

3

3

V

Codex Komitee „Lebensmittelimport- und -exportkontrolle und Zertifikationssysteme" (CCFICS)......................................................................................................39

Rechtsprechung des EuGH zum Binnenmarkt.....................................................................41 1

Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2007 in der Rechtssache C-457/05...............................41

2

Urteil des EuGH vom 15. November 2007 in der Rechtssache C-319/05 .......................41

3

Urteil des EuGH vom 26. Februar 2008 in der Rechtssache C-132/05.............................41

VI

Nationale Folgerungen aus der Rechtsprechung des EuGH ...........................................42

VII

Lebensmittelkennzeichung und Werbebehauptungen ....................................................48

VIII

IX

1

Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) .........................................................................48

2

Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Claims-Verordnung)................................................................................................50 50

b) Ergänzungen des Anhangs nährwertbezogener Angaben, Wirtschaftsliste gesundheitsbezogener Angaben

51

c) Nährwertprofile

51

d) Erste Durchführungs-Verordnung zur Claims-Verordnung

52

e) Leitlinien zur Anwendung der Claims-Verordnung

52

3

Nährwertkennzeichnung – Wirtschaftsempfehlungen, Eckpunktepapier Seehofer und „technische Änderungen“ ......................................................................................52

4

Allergenkennzeichnung und Kennzeichnung „loser Ware“....................................................53

5

Codex Komitee für Lebensmittelkennzeichnung.......................................................................54

6

Verordnung des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln.........................................................................................55

7

Verordnung des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ....................................55

Aromen ...........................................................................................................................................57 1

Evaluierungsprogramm für Aromastoffe .....................................................................................57

2

Änderung der EG-Aromengesetzgebung.....................................................................................57

3

Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung .................................................................59

Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme ..................................................................................60 1

4

a) Änderungsverordnungen

Reformierung des Europäischen Zusatzstoffrechts...................................................................60 a) Verordnungsvorschlag über Lebensmittelzusatzstoffe

60

b) Verordnungsvorschlag über Lebensmittelenzyme

61

c) Verordnungsvorschlag über Aromen

61

d) Verordnungsvorschlag über ein einheitliches Zulassungsverfahren

62

2

Vierte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung............................62

3

Lebensmittelfarbstoff Rot 2G (E 128)...........................................................................................62

4

Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff- Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen ........................................................................63

5

Trinkwasser-Nachaufbereitung.......................................................................................................63

6

Abgrenzung zwischen färbenden Lebensmitteln und Lebensmittelfarbstoffen .............63

7

X

Kontaminanten und Gefahrstoffe ................................................................ ......................................................................................... ......................................................... 65 1

2

3

4

XI

XII

Status der in der Lebensmittelherstellung verwendeten Kulturen ..................................... 64

Europäische Regelungen zu Kontaminanten............................................................................ 65 a) EU-Kontaminanten-Höchstmengenverordnung

65

b) Mykotoxine

65

c) Schwermetalle

66

d) Dioxine und PCB

66

e) Probenahmeverfahren und Analysemethoden

67

Nationale Regelungen zu Kontaminanten ................................................................................ 67 a) Mykotoxine

67

b) Schadstoff-Höchstmengenverordnung

67

Prozesskontaminanten .................................................................................................................... 67 a) Acrylamid

67

b) 3-MCPD-Ester

69

Entwicklungen zu weiteren Kontaminanten ............................................................................. 70 a) Sudan-rot und andere nicht zugelassene Farbstoffe in Lebensmitteln

70

b) Morphin in Speisemohn und mohnhaltigen Lebensmitteln

70

c) PCP und Dioxine in Guarkernmehl

70

5

REACH .................................................................................................................................................. 71

6

Codex Komitee für Kontaminanten in Lebensmitteln ............................................................ 71

PflanzenschutzmittelPflanzenschutzmittel-Höchstmengenregelungen ............................................................ ............................................................ 73 1

EG-Regelungen .................................................................................................................................. 73

2

Verordnung über Höchstwerte für Pestizidrückstände .......................................................... 78

Hygiene ................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ........................................................................ ........................................ 81 1

2

Konsolidierung des Europäischen Hygienerechtes.................................................................. 81 a) Nationale Durchführungsverordnung/„Mantelverordnung“

81

b) Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung

85

c) AVV Lebensmittelhygiene/Bekanntmachungen

85

d) Gemeinschaftliche Änderungs- und Durchführungsverordnungen/Berichtigungen

87

e) Ausnahme-Regelungen HACCP

88

Mikrobiologische Kriterien.............................................................................................................. 89 a) EU-Verordnung über mikrobiologische Kriterien

89

b) Richt- und Warnwerte der DGHM

91

3

„Leitlinien für Gute Hygienepraxis“ ............................................................................................. 92

4

Codex Komitee für Lebensmittelhygiene CCFICS..................................................................... 92

5

DIN-Arbeitsausschuss „Lebensmittelhygiene“.......................................................................... 93

6

a) Nationale Normungsvorhaben

94

b) Europäische Normungsaktivitäten im Bereich der Lebensmittelhygiene

95

Futtermittelhygiene.......................................................................................................................... 96

5

XIII

XIV

Regelungen betreffend Erzeugnisse aus ökologischem Landbau ................................ 97 1

Verordnung (EG) Nr. 2092/92 sowie Änderungsverordnungen........................................ 97

2

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Neue EG-Öko-Verordnung)...........................................100

3

Nationale Initiativen......................................................................................................................101

Novel Food/Gentechnik................................ Food/Gentechnik................................................................ ................................................................................................ ........................................................................ ........................................ 102 1

XV

XVI

XVII

6

Verordnungen zur Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln ............................................102 a) Stand der Zulassungen bei GV-Lebensmitteln

102

b) Stellungnahmen/Leitfäden der ELBS/EFSA

102

c) Spureneinträge von in der EU nicht zugelassenen GVO

103

d) Besondere BLL - Aktivitäten

104

2

Novel Food-Verordnung................................................................................................................105

3

Koexistenz .........................................................................................................................................106

4

Europäische Freisetzungsrichtlinie sowie nationales Gentechnikgesetz........................107 a) Freisetzungsrichtlinie

107

b) Gentechnikgesetz

107

c) Änderung der „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung

108

5

Koexistenz und Haftung................................................................................................................110

6

Weitere bedeutsame Initiativen/Stellungnahmen zur Gentechnik.................................110

7

Cartagena-Protokoll.......................................................................................................................111

8

Aktionen von kritischen Gruppen...............................................................................................111

9

Codex Biotechnologie....................................................................................................................111

Weitere produktspezifische Regelungen ................................................................ .......................................................................... .......................................... 113 1

EG-Richtlinien für diätetische Lebensmittel............................................................................113

2

Änderung der Diätverordnung....................................................................................................114

3

EG-Produkt-Richtlinen ...................................................................................................................114

4

Kodifizierung und Reform der EG-Spirituosen-Grundverordnung Nr. 1576/89 ..........114

5

Milcherzeugnisse.............................................................................................................................116

6

Honigrichtlinie .................................................................................................................................116

7

Mineralwasser ..................................................................................................................................116

8

Änderung der Fruchtsaftverordnung.........................................................................................116

Leitsatzarbeit der Deutschen LebensmittelbuchLebensmittelbuch-Kommission ................................... ................................... 119 1

Allgemeines......................................................................................................................................119

2

Aktueller Stand der Arbeiten in den Fachausschüssen........................................................119

Bedarfsgegenstände ................................................................ ................................................................................................ .............................................................................. .............................................. 122 1

Gemeinschaftliche Regelungen..................................................................................................122

2

Nationale Regelungen...................................................................................................................124

3

Migrationsproblematik von Weichmachersubstanzen/ESBO............................................124

4

DiBP in Lebensmittelverpackungen ..........................................................................................125

5

BLL-Gesprächskreis Lebensmittelbedarfsgegenstände .......................................................126

XVIII

Tabak/Tabakerzeugnisse ......................................................................................................127

XIX

Eichrecht......................................................................................................................................128

XX

Normen und Standards ........................................................................................................... 129 1

XXI

Normungsausschuss „Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte“ (NAL) ........... 129 a) Veröffentliche und zurückgezogene Normen

130

b) Europäische Normungsarbeiten bei CEN

130

c) Internationale Normungsarbeiten bei ISO

132

2

AA „Lebensmittelsicherheit – Management-Systeme“........................................................ 132

3

Normungsausschuss „ Qualitätsmanagement, Statistik und Zertifizierung“ (NQSZ).................................................................................................................................................. 133

4

Übergeordnete Normungsarbeiten............................................................................................ 134

Wissenschaft und Forschung .................................................................................................135 1

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit .................................................................. 135

2

7. EU-Forschungsrahmenprogramm........................................................................................... 136

3

Gemeinschaftsforschung ............................................................................................................... 136

4

Nanotechnologie.............................................................................................................................. 136

XXII

BLL-Büro Brüssel........................................................................................................................138

XXIII

Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit.........................................................................................140 1

Zielgruppen ........................................................................................................................................ 140

2

Pressearbeit........................................................................................................................................ 140

3

Veranstaltungen/Messen............................................................................................................. 142

4

Seminare ILWI/BLL.......................................................................................................................... 144

5

Publikationen .................................................................................................................................... 144

6

Internet/Extranet ............................................................................................................................ 145

7

BLL-Broschürenversandservice..................................................................................................... 146

XXIV

BLL-Mitgliederservice ..............................................................................................................147

XXV

BLL-Krisenmanager-Datenbank ...........................................................................................148

XXVI

ILWI – Institut für Lebensmittelwissenschaft und -information GmbH....................149

XXVII Anlage..........................................................................................................................................150 Anlage 1 „Leitlinien für eine gute Hygienepraxis“ (Stand: März 2008) ...................................... 150 Anlage 2 Hinweise für die Anwendung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches ................................................................................................................... 152 Anlage 3 Sachstands- und Positionspapier „Nanotechnologie im Lebensmittelbereich“...... 153 Anlage 4 Benutzertipps für das BLL-Extranet....................................................................................... 157 Anlage 5 BLL-Publikationen....................................................................................................................... 159 Anlage 6 BLL-Portrait: In Sachen Lebensmittel ................................................................................... 164 Anlage 7 Organigramm ............................................................................................................................... 167 Anlage 8 E-Mail-Adressen und Faxnummern ....................................................................................... 169

7

8

Einleitung Der Jahresbericht 2007/2008 ist eine Fortschreibung der vorangegangenen Veröffentlichung zur Mitgliederversammlung 2007. Die Themen sind im Wesentlichen die gleichen geblieben; sie haben sich aber dadurch zu einer immer größer werdenden Herausforderung für die Lebensmittelwirtschaft entwickelt, dass sie zunehmend politisiert werden. Politische Opportunität tritt an die Stelle sachlicher, wissenschaftlich begründbarer Beurteilung; Nachhaltigkeit wird zwar von der Wirtschaft gefordert, in der Politik tritt an ihre Stelle aber nicht selten die Beliebigkeit in tagesaktuellen Entscheidungen. „Proaktives Handeln“ in der Form von Selbstverpflichtungen oder Empfehlungen wird von der Wirtschaft erwartet, honoriert werden ihre Anstrengungen jedoch nicht. Jüngstes Beispiel dafür ist die Nährwertkennzeichnung, zu der eine Reihe von wirtschafteigenen Empfehlungen und Verpflichtungen ergangen und in die Praxis umgesetzt worden sind. Obwohl dies auch immer wieder von der Europäischen Kommission angeregt worden ist, schlägt sie nun doch ein verbindliches Nährwertkennzeichnungsregime vor und nimmt insoweit keine Notiz von den umfassenden und wirksamen Anstrengungen der Lebensmittelwirtschaft. Dies ist nicht nur demotivierend, dies stellt auch grundsätzlich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit und damit nach dem Bedarf staatlichen Handelns, wenn laut der vom BLL in Auftrag gegebenen GfK-Umfrage bereits über 60 % der Lebensmittel eine Nährwertkennzeichnung tragen – mit steigender Tendenz. Auch unter einem anderen Aspekt wirft der Vorschlag zur „Information der Verbraucher über Lebensmittel“ die Frage der Glaubwürdigkeit auf. Jahrelang wurde über eine Verbesserung des Kennzeichnungsrechtes im Sinne einer Vereinfachung und einer Erhöhung der Verständlichkeit für den Verbraucher debattiert - herausgekommen ist ein Vorschlag, der vorhandenes Recht addiert und um zusätzliche Elemente ergänzt! Von „better regulation“ kann keine Rede sein! Diese und andere Erfahrungen sollten Anlass für die Lebensmittelwirtschaft sein, künftig sehr sorgfältig Aufforderungen aus Politik und Öffentlichkeit nach freiwilliger Selbstregulierung zu prüfen, die ihre Betätigungsfreiheit einschränken könnten. Vor der Entscheidung, wer etwas „regelt“, muss sorgfältig die Frage geprüft werden, ob überhaupt ein Bedarf an einer Regelung bzw. Selbstbeschränkung besteht. Und hier ist eine strenge - wissenschaftsbasierte - Prüfung gefragt! Ein Schwerpunkt der BLL-Arbeit im Berichtszeitraum war erneut das Thema „Ernährung und Bewegung“. Obwohl von der Wissenschaft durch weitere Studien die Multikausalität des Entstehens von Übergewicht bestätigt wird, fokussiert sich die politische Diskussion zunehmend auf die Ernährung und auf bestimmte Lebensmittel bzw. ihre Inhaltsstoffe. Es ist viel einfacher bestimmte Lebensmittel als „Dickmacher“ zu stigmatisieren, als „mit langem Atem“ an den wirklichen, in der Gesellschaft, den Familien, der Bildung liegenden Ursachen anzusetzen. Es ist viel „werbewirksamer“ eine „Ampel“ zu fordern, als dem Verbraucher, der seine Kalorienaufnahme „kontrollieren“ will, ehrlich zu sagen, dass er dann auch Kalorien zählen und sich im Übrigen bewusst sein muss, dass es doch letztlich auf die abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung im Rahmen eines gesunden Lebensstils ankommt. Wir dürfen nicht nachlassen, die wissenschaftlich eindeutigen Zusammenhänge darzustellen und zu fordern, sie zum alleinigen Maßstab und Grundlage der Politik zu machen. Wesentlich zu der – zumindest bisher weitgehend sachlich geführten – politischen Diskussion in Deutschland hat die „Plattform Ernährung und Bewegung - peb“ beigetragen. Der durch sie verkörperte gesamtgesellschaftliche Ansatz hat sich als richtig erwiesen; erfreulicherweise findet er nach wie vor Zustimmung und Unterstützung im Deutschen Bundestag und in der Bundesregierung. Die Lebensmittelwirtschaft tut gut daran, „peb“ als die Erfolg versprechende Antwort auf das Problem „Übergewicht“ weiterhin nachhaltig zu unterstützen. Im Berichtszeitraum ist nach jahrelanger Diskussion nun auch das Verbraucherinformationsgesetz erlassen worden; mit seinen Auswirkungen befassen wir uns intensiv; schon heute werden aus dem politischen Raum heraus Änderungen gefordert, die einen unmittelbaren Informationsanspruch gegenüber Unternehmen zum Inhalt haben. Auch hier wird sich die Frage nach dem Bedarf stellen; und sie wird umso überzeugender zu verneinen sein, je mehr Unternehmen von sich aus Informationen zur Verfügung stellen. Von Krisen blieb die Lebensmittelwirtschaft erneut nicht verschont; ihre Auswirkungen konnten aber mit vereinten Kräften in enger Zusammenarbeit mit den Bundes- und Länderbehörden begrenzt werden. Es wird auch in Zukunft eine unserer wichtigsten Aufgaben sein, unseren Mitgliedern im Krisenfalle beizustehen.

9

Verstärkt haben sich die medialen Angriffe gegen das heutige Lebensmittelangebot. In Frage gestellt wird keinesfalls nur die Lebensmittelsicherheit, sondern vielfach die gewerbliche/industrielle Herstellung und großflächige Vermarktung von Lebensmitteln aus aller Welt als solche. Singuläre Vorkommnisse wie „Gammelfleisch“ werden verallgemeinert und in völlig unzulässiger Weise als strukturbedingter Normalfall gebrandmarkt. Nicht selten wird die Branche als „Vergifter“ und „Täuscher“ verunglimpft. Die Medien sind oftmals dankbares Vehikel für die Botschaften, versprechen sie sich davon doch eine bestimmte Aufmerksamkeit sowie hohe Einschaltquoten und Auflagen. Die Lebensmittelwirtschaft, die in der Regel nur punktuell und aus der Defensive heraus reagiert, muss sich fragen, ob und inwieweit sie ihren – zum Teil „fundamentalistischen“ – Kritikern das mediale Feld auf Dauer überlassen will. Erneut hat der BLL im Berichtszeitraum von seinen Mitgliedern große Unterstützung erfahren. Seine Arbeit wird getragen von einem Grundkonsens und von Wohlwollen und Vertrauen der Unternehmen, Verbände und Einzelmitglieder; ihnen gebührt dafür ein herzlicher Dank. Ohne die engagierte Mitarbeit in den Führungsgremien, in den Ausschüssen und im täglichen Miteinander ist eine erfolgreiche Tätigkeit im Interesse der Lebensmittelwirtschaft nicht zu leisten. Es sei die Bitte erlaubt, dem BLL auch weiterhin diese aktive Begleitung zukommen zu lassen. Die nachfolgende Zusammenstellung der BLL-Aktivitäten beschränkt sich wie stets auf Schwerpunkte; der Bericht kann daher keine Vollständigkeit für sich in Anspruch nehmen. Wie in den Vorjahren wird der Bericht auch in elektronischer Form mit einer beigefügten CD-Rom in dem Dokumentformat „pdf“ übereicht.

10

I

Nationale Verbraucherschutzpolitik

1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat Anfang Mai 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vorgelegt. Nach Anhörung der Interessenvertreter und der Bundesländer wurde dieser Entwurf nochmals überarbeitet und im September 2007 in modifizierter Form präsentiert.

Entwurf eines LFGBLFGB-ÄnderungsÄnderungsgeset gesetzes

Von besonderer Bedeutung für die Lebensmittelwirtschaft sind die nachfolgenden Bestimmungen: •

Ausweitung der Meldepflicht für Lebensmittelunternehmer

Durch die neu geschaffenen § 44 Abs. 4 und 5 LFGB soll die Meldepflicht für Lebensmittelunternehmer bzw. Futtermittelunternehmer in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auf nationaler Ebene ausgeweitet werden. Ein Lebensmittelunternehmer soll auf nationaler Ebene künftig auch dann zur Meldung verpflichtet sein, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass ein ihm angeliefertes oder ein von ihm erworbenes Lebensmittel gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist. Damit soll nach Auffassung des BMELV verhindert werden, dass der Lieferant das von einem Lebensmittelunternehmer zurückgewiesene, unsichere Lebensmittel an einen anderen weniger sorgsamen Lebensmittelunternehmer weiterveräußert. Das BMELV will mit dieser Vorschrift ferner entsprechenden Forderungen des Bundesrates vom März 2007 entgegenkommen. Der BLL hat gegenüber dem BMELV Zweifel geäußert, ob eine derartige Ausweitung der Meldepflicht der Lebensmittelunternehmer auf nationaler Ebene mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. •

Möglichkeit des Bundes zur Erstellung eines Lagebildes bei bundesweiten Sachverhalten

Mit der Neufassung des § 49 LFGB soll dem BMELV in bestimmten Fällen die Möglichkeit eröffnet werden, unter Mitwirkung des BVL zeitnah ein Lagebild auf der Grundlage der dann von den Ländern zu übermittelnden Informationen zu erstellen. Ein solches Lagebild soll eine frühzeitige und angemessene Information der betroffenen Stellen über ein bestimmtes Geschehen ermöglichen und ihnen die Möglichkeit geben, schnell die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies soll zudem der Schadensminimierung auf Seiten der Lebensmittelwirtschaft dienen. Die Länder unterliegen danach näher bezeichneten Informationspflichten. •

Bußgeldbewehrung bei fehlender Unterrichtung über Rücknahmen

Von besonderer Bedeutung ist ferner die Änderung des § 60 Abs. 3 Nr. 4 LFGB. Danach soll der Lebensmittelunternehmer künftig auch dann bußgeldpflichtig werden, wenn er es bei der Rücknahme von Produkten, die den Verbraucher bereits erreicht haben könnten, versäumt, die Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme zu unterrichten. Damit soll die Durchsetzung des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erleichtert werden, wonach stille Rücknahmen von Produkten, die den Verbraucher bereits erreicht haben könnten, nicht mehr möglich sind. Eine entsprechende Änderung des LFGB war von Seiten der Bundesländer bereits in das Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation eingebracht worden, dort aber von Seiten des Bundestages nicht berücksichtigt worden. •

Bußgelderhöhung für fahrlässiges Inverkehrbringen ekelerregender Lebensmittel

Schließlich wird der Bußgeldrahmen für das fahrlässige Inverkehrbringen verzehrsungeeigneter oder ekelerregender Lebensmittel in § 60 Abs. 5 LFGB auf 50.000 Euro erhöht. Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf am 20. Dezember 2007 Stellung genommen und zu verschiedenen Punkten Änderungen eingefordert. Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den vom Bundesrat empfohlenen Änderungen wird sich der Deutsche Bundestag mit dem Entwurf eines LFGB-Änderungsgesetzes befassen. Dann wird für die Lebensmittelwirtschaft erneut Gelegenheit zur Stellungnahme bestehen.

Weiteres Vorgehen

Der BLL hat sich im Berichtszeitraum mit zahlreichen Fragen zum Verhältnis der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie zur Auslegung der Regelun-

Zusätzliche AktiviAktivitäten des des BLL

11

gen des LFGB selbst befasst. Dazu gehörten insbesondere auch Interpretationsfragen zu dem im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation erneut in die Diskussion gekommenen § 40 LFGB. Am 13. März 2008 wurden die ersten 2 ½ Jahre der Geltung des LFGB in einem Fachgespräch mit Vertretern des BMELV, des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi), des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) und der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) erörtert und bilanziert.

2 Verbraucherinformation a)

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation Verbraucherinformation

Nach drei gescheiterten Versuchen, beim letzten Mal bedingt durch die Unterschriftsversagung des Bundespräsidenten im Dezember 2006, ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation im vierten Anlauf doch noch im Bundesgesetzblatt I vom 9. November 2007, S. 2558 verkündet worden. Ziel und RegeRegelungsbereich

Ziel des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation ist die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucher. Dies wird für erforderlich gehalten, „weil die Selbstregulierung des Marktes keine effektive Deckung des Informationsbedarfs der Verbraucher garantieren kann“. Ferner wird das Gesetz als „zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen“ angesehen. Das Gesetz umfasst im Wesentlichen zwei große Regelungsbereiche: •

Die Schaffung eines Rechtsanspruchs der Verbraucher auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen amtlichen Informationen zu Erzeugnissen des LFGB durch das neu geschaffene und ab 1. Mai 2008 geltende Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation – Verbraucherinformationsgesetz – VIG (Art. 1);



eine Erweiterung bzw. Verschärfung des nach § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) bereits bestehenden Rechts der Behörden zur Information der (allgemeinen) Öffentlichkeit in Fällen der Gefahrenabwehr mit Wirkung vom 10. November 2007 (Art. 2)

Der im Verbraucherinformationsgesetz neu geschaffene Rechtsanspruch der Verbraucher auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen über Erzeugnisse des LFGB führt in Ergänzung zu den bereits bestehenden Regelungen der Informationsfreiheitsgesetze auf Bundes- und Länderebene zu einem „Paradigmenwechsel“ im deutschen Recht. Mit den Informationsfreiheitsgesetzen und dem Verbraucherinformationsgesetz wird der bisher im deutschen Verwaltungsrecht geltende Grundsatz des Amtsgeheimnisses bzw. der beschränkten Aktenöffentlichkeit zugunsten des Grundsatzes der Aktenöffentlichkeit quasi umgekehrt. So wird durch beide Gesetze der Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen nicht wie bisher an das Vorhandensein eines berechtigten Interesses sowie einer bestimmten Verfahrensstellung – etwa als Verfahrensbeteiligter – geknüpft. Vielmehr wird durch das VIG wie die Informationsfreiheitsgesetze ein grundsätzlich voraussetzungsloser Anspruch auf Informationsoffenlegung geschaffen, der lediglich durch die abschließend spezifizierten Ausschluss- oder Beschränkungsgründe in § 2 Verbraucherinformationsgesetz begrenzt werden kann. Aktivitäten des BLL

Der BLL hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum wiederholten Mal sehr intensiv in die Beratungen im Deutschen Bundestag und im Bundesrat eingebracht und auch in den Medien und der Öffentlichkeit insgesamt die Position der Lebensmittelwirtschaft in vielen Statements verdeutlicht. Dies schloss gemeinsame Aktionen mit anderen Spitzenverbänden der Wirtschaft ein. Besonders hervorzuheben ist dabei die ausführliche Präsentation der Position der Lebensmittelwirtschaft in der Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages im Juni 2007.

Kernanliegen des BLL

Ziel war es vor allem, gegenüber der Politik zu verdeutlichen, dass auch aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft adressatengerechte, aussagekräftige und wahre Verbraucherinformationen unabdingbar sind, um dem mündigen Verbraucher Auswahl, Kauf und sachgerechte Verwendung von Lebensmitteln zu ermöglichen. Zugleich müsse aber vom Gesetzgeber sichergestellt werden, dass die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Lebensmittelwirtschaft und im Extremfall die Existenz betroffener Unternehmen durch das Verbraucherinformationsgesetz nicht gefährdet werden. Unternehmen oder Produkte dürften nicht in ungerechtfertigter Weise an einen öffentlichen Pranger gestellt werden.

12

Neben der erfolgreichen Verhinderung eines unmittelbaren Informationsanspruchs gegen die Unternehmen konnten aus Sicht des BLL folgende Kernanliegen zur Erreichung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Informationsinteressen der Verbraucher und den legitimen Schutzinteressen der Unternehmen leider nicht oder nur unzureichend durchgesetzt werden: •

Verbraucher dürfen nach Auffassung des BLL nicht durch vorzeitig und ungeprüft offen gelegte Informationen verunsichert werden. Während laufender Verwaltungsverfahren sollten deshalb keine Auskünfte erteilt werden dürfen, um keine ungesicherten, möglicherweise fehlerhaften Informationen in die Öffentlichkeit zu bringen, da dies zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden für die betroffenen Unternehmen führen kann. Im Falle einer Gefährdung geschützter Verbraucherinteressen kann die zuständige Behörde bereits über § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), allerdings auf der Grundlage einer verfassungsrechtlich gebotenen Interessenabwägung, die Öffentlichkeit auch zu einem sehr frühen Zeitpunkt informieren.



Informationen, auf deren Zugang ein Anspruch bestehen soll, sollten bei Bedarf sachgerecht aufzubereiten sein, um sie dem Verbraucher verständlich zu machen. Nur verständliche und aussagekräftige Auskünfte versetzen den Verbraucher in die Lage, produktbezogene Informationen richtig zu beurteilen.



Die Behörde muss in jedem Falle die Richtigkeit offengelegter Eigendaten sicherstellen; für Fehlinformationen muss sie haften.

Aus der Debatte im Deutschen Bundestag anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes in zweiter und dritter Lesung wurde ferner deutlich, dass der erfreulicherweise nicht im beschlossenen Gesetz enthaltene Informationsanspruch gegenüber Unternehmen einer der Kernpunkte der Evaluierung in zwei Jahren sein wird. So war vom Deutschen Bundestag bereits im vorhergehenden Gesetzgebungsverfahren ein begleitender Entschließungsantrag von CDU/CSU und SPD angenommen worden. Darin fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf, „von den Unternehmen ein Angebot einzufordern, in welcher Weise sie ihrer Verpflichtung als Anbieter nachkommen und den Verbrauchern Zugang zu den bei ihnen vorliegenden Informationen gewähren werden. Wird ein solches Angebot nicht vorgelegt, sind angemessene gesetzliche Regelungen zur Realisierung des Informationsanspruches der Verbraucherinnen und Verbraucher zu prüfen. Für diesen Fall soll sich die Bundesregierung auch auf EU-Ebene entsprechend für einen gesetzlich festgeschriebenen Auskunftsanspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber den Unternehmen einsetzen, wobei die Belange der kleinen und mittleren Unternehmen in geeigneter Weise zu beachten sind.“ Ferner wird die Bundesregierung aufgefordert, einen „ersten Erfahrungsbericht zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vorzulegen“, der insbesondere „über die Inanspruchnahme des Auskunftsanspruches in Bezug auf Anzahl und Art der gestellten Anträge, Häufigkeit der Gewährung eines Antrages auf Auskunft beziehungsweise Häufigkeit und Gründe der abgelehnten Auskunftsanträge sowie Kostenentwicklung für den Verbraucher“ Auskunft geben soll. Das Thema wird daher auch nach Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation auf der politischen Agenda bleiben.

Entschließung Bun Bundestag

Im Anschluss an die Verabschiedung des Verbraucherinformationsgesetzes, das die Informationsansprüche des Verbrauchers gegen Bundes- und Landesbehörden regelt, können die Bundesländer nunmehr durch Landesrecht die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz auch auf Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen und damit den Anwendungsbereich erweitern. Schließlich sind noch die Gebührenregelungen für die Inanspruchnahme der Behörden durch die Informationsbegehren zu schaffen. Der Entwurf einer Verbraucherinformationsgebührenverordnung wird derzeit beraten.

Weiteres Vorgehen

Der BLL hat in einem gut besuchten Seminar am 28. Februar 2008 seine Mitglieder über Inhalt und Konsequenzen des Verbraucherinformationsgesetzes informiert und mit ihnen Problemfragen erörtert. Ferner hat der BLL einen Leitfaden zum Gesetz erarbeitet und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Der BLL wird auch weiterhin die Auslegung und Anwendung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation intensiv begleiten und rechtzeitig im Vorfeld der anstehenden Gesetzesevaluierung aktiv werden.

Hilfestellungen des BLL

13

b)

Informationsfreiheitsgesetze

Neben dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetz des Bundes – IFG) verfügen mittlerweile acht Bundesländer, nämlich Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein über eigene Informationsfreiheitsgesetze auf Landesebene. Diese Regelungen sind geltendes Recht und bilden heute zusätzlich zum Verbraucherinformationsgesetz eine weitergehende Grundlage für Informationsansprüche der Verbraucher gegenüber Behörden.

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II

Allgemeine Aspekte der europäischen und internationalen Rechtsentwicklung

1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 („EU-Basis-Verordnung Lebensmittelrecht“) Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S.1) stellt auch sechs Jahre nach ihrer Verabschiedung immer noch einen Arbeitsschwerpunkt für den BLL dar. Sie stellt die zentrale gemeinschaftliche Regelung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts dar.

Arbeitsschwerpunkt „Basis-Verordnung“

Einige ihrer Vorschriften wie zum Beispiel die Lebensmitteldefinition sind bereits seit dem Inkrafttreten am 21. Februar 2002 wirksam. Andere wichtige Vorschriften für die Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft wie die Art. 10 (Information der Öffentlichkeit), Art. 14 (Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit), Art. 17 (Verantwortlichkeiten), Art. 18 (Rückverfolgbarkeit) und Art. 19 (Meldepflichten; Rücknahme/Rückruf) sind zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Ihre Auslegung und Anwendung beschäftigt den BLL in zunehmendem Maße, da erst im praktischen Umgang mit den Regelungen und beim Vollzug der Vorschriften viele Fragen und Probleme auftreten. Mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist die durch die Basis-Verordnung begonnene Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts auf der nationalen Ebene komplettiert worden. Seitdem sind für die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer mit der Basis-Verordnung und dem LFGB zwei parallel geltende Dachregelungen von Bedeutung, die ineinander greifen und sich ergänzen. Die Rechtsunterworfenen müssen danach beide Regelungswerke nebeneinander berücksichtigen, um den vollen Geltungsumfang der lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Grundanforderungen zu erfassen.

Auswirkungen auf das nationale Recht

Auch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) stellte im Berichtszeitraum einen Arbeitsschwerpunkt des BLL dar, zum einen aufgrund der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen ihrer vielfältigen Tätigkeiten und Äußerungen, zum anderen infolge der Mitwirkung von Prof. Horst im Verwaltungsrat, dem eine besondere Bedeutung zukommt. Die Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit hat nicht nur unmittelbare Bedeutung für das materielle Lebensmittelrecht (wie im Rahmen von wissenschaftlichen Risikobewertungen), sondern die Vorgaben zur Einrichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit beeinflussen mittelbar auch den Zuschnitt und die Organisation nationaler Lebensmittelbehörden wie des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR).

EBLS

a)

Anwendung in der Praxis

Im Bereich des Lebensmittelrechts sind die unmittelbar an die Rechtunterworfenen gerichteten Vorgaben der Basis-Verordnung seit dem 1. Januar 2005 an die Stelle der bis dahin einschlägigen nationalen Vorgaben getreten. Dies gilt vor allem für die allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts, insbesondere die Anforderungen an die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und die Verantwortung für deren Sicherstellung, die Rückverfolgbarkeitsvorschriften und die Regelungen zu Rücknahme/Rückruf und Melde- bzw. Informationspflichten.

Unmittelbar wirksame Vorgaben

Anzuwenden seit dem 1. Januar 2005 ist etwa die ausdrückliche Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit in der gesamten Lebensmittelkette (Artikel 18). Die Dioxinkrise und die damaligen Probleme haben hier ihren Niederschlag gefunden. Aus diesem Grunde führt Art. 18 die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln erstmals als generelles Gebot in das Lebensmittelrecht ein. Es bestand in der Vorbereitungszeit auf dieses Datum allerdings lange eine erhebliche Verunsicherung darüber, welche rechtlichen Anforderungen Art. 18 wirklich aufstellt. Aus diesem Grunde hat der BLL nach intensiver interner Diskussion bereits Ende August 2003 seine Auffassung zu den rechtlichen Anforderungen des Art. 18 in einer Stellungnahme deutlich gemacht und damit die Auslegung des Art. 18 auf nationaler wie europäischer Ebene maßgeblich beeinflusst (vgl. Jahresbericht 2003/2004). Danach kann den rechtlichen Vorgaben des Art. 18 weder die Anforderung

Rückverfolgbarkeit

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einer internen Chargen-Rückverfolgung noch einer stufenübergreifenden Rückverfolgbarkeitsorganisation oder einer obligatorischen Nutzung von EDV-Unterstützung entnommen werden. Vielmehr lässt Art. 18 den Unternehmen ein gewisses Maß an Flexibilität, solange die Rückverfolgbarkeit und ein Rückruf nicht sicherer Produkte im Krisenfall sichergestellt sind. Aus diesem Grunde ist in den Diskussionen über die Pflichten der Lebensmittelunternehmer im Hinblick auf Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit stets zwischen den rechtlichen Anforderungen des Art. 18 und weitergehenden freiwilligen Maßnahmen zur besseren Eingrenzung von im Krisenfall zurückzurufenden Produktionseinheiten zu unterscheiden. Mitte 2007 hat die Kommission einen Vorschlag zur Konkretisierung der allgemeinen Regelungen des Art. 18 im Hinblick auf tierische Lebensmittel vorgelegt. Danach soll künftig für alle Lebensmittel tierischen Ursprungs die Verpflichtung bestehen, Informationen u. a. zu Art, Mengen, Eigentümer und Empfänger der Lebensmittel im Rahmen der Rückverfolgbarkeitsorganisation vorzuhalten und den Behörden zur Verfügung zu stellen. Ob im Rechtssetzungsverfahren eine Beschränkung auf gefrorene bzw. tiefgefrorene Lebensmittel erfolgt, die ursprünglich Gegenstand dieser Regelung sein sollten, ist derzeit noch Gegenstand von Beratungen. Rücknah Rücknahme/ Rück Rückruf

Im Rahmen des Vollzugs des Art. 19 treten gerade in jüngster Zeit vielfach Auslegungsprobleme auf, die Inhalt und Anwendung der Artikel 14 (Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit) und 19 (Verantwortung für Lebensmittel: Lebensmittelunternehmen) betreffen und damit den Zusammenhang zwischen der Beurteilung der Sicherheit von Lebensmitteln nach Artikel 14 BasisVerordnung und hieraus ggf. abzuleitenden Informations- bzw. Handlungspflichten nach Artikel 19 Basis-Verordnung. Dabei geht es oftmals um den Anwendungsumfang des Art. 14 und damit um die Frage, ob bzw. wann ein „nicht sicheres“ Lebensmittel im Sinne von Art. 14 vorliegt, das dann eine Rücknahmepflicht nach Art. 19 auslöst. Unklarheit besteht insbesondere bei der im Rahmen des Vollzuges oftmals entscheidenden Abgrenzungsfrage, wann ein „für den Verzehr durch den Menschen ungeeignetes Lebensmittel“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 b) gegeben ist. Mit verschiedenen, schwierigen Abgrenzungsfällen gerade zu dieser Thematik ist der BLL im Berichtsjahr mehrfach befasst worden.

Leitlinienpapier

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat Anfang 2005 ein Leitlinienpapier zur Auslegung und Anwendung besonders bedeutsamer Vorgaben der Basis-Verordnung veröffentlicht. Das Papier hat im Hinblick auf die darin enthaltenen Interpretationen selbstverständlich keine Rechtsverbindlichkeit; ihm dürfte in Hinblick auf die Auslegung und Anwendung der entsprechenden Vorgaben der Basis-Verordnung aber faktisch eine hohe Bedeutung in der Praxis zukommen. Eine nähere Befassung mit diesem Papier ist daher uneingeschränkt zu empfehlen. Auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung ist das Leitlinienpapier aus Sicht des BLL überwiegend positiv zu bewerten. Zwar bleiben die Ausführungen zu Art. 17 hinter den Erwartungen zurück (das Thema Kettenverantwortung/Stufenverantwortung wird überhaupt nicht angesprochen); jedoch liegen die Ausführungen zu Art. 18 und 19 ganz überwiegend auf der Linie des BLL (Ausnahme: regelmäßige Dokumentationspflicht von 5 Jahren bei Art. 18).

b)

Nationale „Umsetzung“ der Verordnung Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Nationale Anpas Anpassungs– sungs– regelungen

Die Verordnung muss nicht umgesetzt werden, weil sie infolge ihrer Rechtsform allgemein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Es bedarf jedoch der Anpassung geltenden nationalen Rechts insoweit, als Vorschriften infolge des unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts obsolet werden. Mit der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts am 7. September 2005, das in Art. 1 das neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) enthält, ist die Anpassung des nationalen Lebensmittelrechts an die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 endgültig vollzogen worden.

Zusätzliche AktiviAktivitäten des BLL

Der BLL hat sich im Berichtszeitraum mit zahlreichen Fragen zum Verhältnis der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie zur Auslegung der Regelungen der Basis-Verordnung befasst. Am 13. März 2008 wurden die ersten sechs Jahre Geltung der Basis-Verordnung in einem Fachgespräch mit Vertretern des BMELV, des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi), des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) und der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) erörtert und bilanziert.

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2 Produktsicherheit a)

ProduktsicherheitsProduktsicherheits-Richtlinie Richtlinie 2001/95/EG

Bereits im Januar 2002 ist die Neufassung der „Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit“ (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) veröffentlicht worden. Die novellierte Richtlinie enthält gegenüber der Fassung der Richtlinie 92/59/EWG eine Reihe von Neuerungen mit grundsätzlicher Bedeutung für die Abgrenzung zum Lebensmittelrecht: •

Das Verhältnis dieser horizontalen Richtlinie zu speziellen vertikalen Richtlinien ist klarer formuliert; demnach findet die Produktsicherheits-Richtlinie keine Anwendung, soweit in speziellen Richtlinien besondere Sicherheitsvorschriften für bestimmte Risiken oder Risikokategorien enthalten sind.

Abgrenzung der Vorschriften



Die Richtlinie wurde auf Produkte ausgedehnt, die im Rahmen von Dienstleistungen für den Verbraucher bestimmt sind oder von diesem benutzt werden können. Zusätzlich enthält sie Definitionen der Begriffe „ernste Gefahr“, „Rückruf“ sowie „Rücknahme“.

Erweiterte Anwen Anwendung dung



Die Kommission kann Empfehlungen zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit erstellen.

Leitlinien Leitlinien



Europäische Normen erhalten eine neue Bedeutung; die Kommission wird ermächtigt, im Ausschussverfahren als Grundlage von Mandaten an CEN Anforderungen festzulegen, die allgemeine Sicherheitsanforderungen verbindlich konkretisieren.

Europäische Nor Normen



Die Regelungen der Marktaufsicht der Unternehmen sind ausgeweitet; Hersteller und Händler haben die Behörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen bekannt wird, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, für den Verbraucher eine Gefahr darstellt.

Unterrich Unterrichtungstungspflichten



Das durch die Richtlinie begründete Schnellinformationssystem RAPEX wird konkretisiert; die Kommission wird ermächtigt, bei „ernster Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in zumindest einem anderen Mitgliedstaat“ Maßnahmen zu ergreifen, die den exportierenden Mitgliedstaat verpflichten, geeignete Maßnahmen wie Rücknahme oder Rückruf zu ergreifen.

RAPEX



Informationen über von Produkten ausgehende Gesundheitsgefahren sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Öffentlichkeit

Die Richtlinie war bis zum 15. Januar 2004 in nationales Recht umzusetzen.

b)

Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von von technischen Arbeitsmit Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (Geräte(Geräte- und Produktsicherheitsge Produktsicherheitsgesetz – GPSG)

Am 9. Januar 2004 ist das Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es ist zum 1. Mai 2004 in Kraft getreten und löst ab diesem Zeitpunkt das Produktsicherheitsgesetz und das Gerätesicherheitsgesetz ab, die gleichzeitig außer Kraft treten. Das GPSG fasst die bisher im Produktsicherheitsgesetz und im Gerätesicherheitsgesetz verteilten Sicherheitsanforderungen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten, zu denen auch die vom Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) erfassten Produkte gehören, in einem einzigen Regelungswerk zusammen und setzt die EU-Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit fristgemäß in deutsches Recht um. Ziel ist es, zur Deregulierung und Entbürokratisierung ein umfassendes Gesetz zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit im Zusammenhang mit der Vermarktung technischer Produkte zu schaffen. Das neue GPSG übernimmt die Funktion des bisherigen Produktsicherheitsgesetzes, d. h. zum einen die Dachfunktion für alle Verbraucherprodukte im Sinne der Produktsicherheitsrichtlinie, und zum anderen die Auffangfunktion für sonstige Produkte, für die es kein Spezialrecht gibt. Das GPSG soll als gesetzlicher Mindeststandard Lücken zwischen bestehenden Regelungen schließen und eine all-

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Ziel und Funktion des GPSG

gemeine – wenn auch subsidiäre – Rechtsgrundlage für den Verbraucherschutz schaffen. Dabei kommt das GPSG nach einer zweistufigen Prüfung nur dann zum Tragen, wenn in anderen Rechtsvorschriften nicht mindestens gleichwertige Bestimmungen a) im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen und b) die sonstigen Pflichten des Inverkehrbringers enthalten sind. Damit wird gewährleistet, dass die Grundelemente eines wirksamen Verbraucherschutzes hinsichtlich der Produktsicherheit für alle Produkte, die von Verbrauchern genutzt werden, gelten. Abgrenzung Lebensmittelrecht und GPSG

Nach § 1 Abs. 3 GPSG kommt das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz dann nicht zum Tragen, wenn in anderen Rechtsvorschriften mindestens gleichwertige Bestimmungen enthalten sind. Dabei wird der zu treffende Vergleich mit den spezialgesetzlichen Vorschriften zum einen in Satz 1 auf die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit und zum anderen in Satz 2 auf die Gewährleistung der Inhalte der §§ 5, 6, 8, 9 und 10 GPSG (Marktüberwachung sowie zur Veröffentlichung von Informationen über gefährliche Verbraucherprodukte) bezogen. Dies entspricht dem Ziel des GPSG zu gewährleisten, dass die Grundelemente eines wirksamen Verbraucherschutzes hinsichtlich der Produktsicherheit und der Marktüberwachung als Mindeststandard für alle Produkte, die von Verbrauchern genutzt werden, gelten.

Geltungsumfang für Lebensmittel

Für Lebensmittel, die nach dem bis 30. April 2004 geltenden Produktsicherheitsgesetz nur von den Vorschriften über Produktrückrufe und öffentliche Warnungen (§§ 8-10, 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Produktsicherheitsgesetz) betroffen waren, hat das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) aus Sicht des BLL nur für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2004 Relevanz erlangt. Die Sicherheitsanforderungen an die Vermarktung von Lebensmitteln sind in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften sehr viel spezifischer und auf einem dem GPSG zumindest gleichwertigen Niveau geregelt. Demgemäß werden Lebensmittel nach Auffassung des BLL vollumfänglich von der Ausnahme des § 1 Abs. 3 Satz 1 GPSG umfasst. Eine entsprechende früher in der Amtlichen Begründung enthaltene Aussage ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens leider entfallen, da sie sich auf sämtliche Produkte des LMBG bezog, was in dieser Form nicht haltbar erschien. Dies ändert aber nichts daran, dass die der Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit dienenden Vorschriften des GPSG auf Lebensmittel wegen der speziellen Vorgaben im Lebensmittelrecht keine Anwendung finden. Auch im Hinblick auf die zweite Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 GPSG zu den sonstigen Pflichten der Inverkehrbringer nach §§ 5, 6, 8, 9 und 10 GPSG bestand aus Sicht des BLL im Bezug auf Lebensmittel nur für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2004 eine begrenzte Anwendbarkeit des GPSG. Dies rührt daher, dass das LMBG keine Vorschriften zu Produktrückrufen und öffentlichen Warnungen enthält, so dass diesbezüglich – wie früher auf §§ 8-10, 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Produktsicherheitsgesetz- bis zum 31. Dezember 2004 auf die entsprechenden Regelungen des § 8 Abs. 4 und 5 GPSG zurückzugreifen war. Die Auffangfunktion des GPSG hat für Lebensmittel jedoch nur bis zu dem genannten Datum Bestand gehabt, da seit dem 1. Januar 2005 Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der Allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde über Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (sog. EU-BasisVerordnung) Geltung erlangte, der die Bereiche Rücknahme/Rückrufe und Meldepflichten für Lebensmittel auf europäischer Ebene nunmehr abschließend im Lebensmittelrecht regelt. Demgemäß ist festzuhalten, dass Lebensmittel, die von Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfasst werden, seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr von den Bestimmungen des neuen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes tangiert werden, da seit diesem Zeitpunkt auch gleichwertige Regelungen zu den §§ 5, 6, 8, 9 und 10 GPSG in den einschlägigen spezialgesetzlichen Vorschriften des Lebensmittelrechts enthalten sind.

Geltungsumfang für sonstige Produkte des LMBG/LFGB

Für die sonstigen Produkte im Anwendungsbereich des neuen LFGB (Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel) ist im Einzelnen zu prüfen, ob und inwieweit die Vorschriften des GPSG als Auffangregelung auf sie Anwendung finden. Dies gilt wiederum zum einen im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen und zum anderen im Hinblick auf die sonstigen Pflichten des Inverkehrbringers. Bezüglich Bedarfsgegenstände dürften zumindest die stofflichen Anforderungen über das LFGB ausreichend abgedeckt sein. Inwieweit darüber hinausgehende Sicherheitsanforderungen (z. B. aus dem Arbeitsschutz) gemäß den GPSG-Vorschriften zu berücksichtigen sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Da die sonstigen Produkte nicht von den speziellen Regelungen zu Rückruf/ Rücknahme/ Mitteilungspflichten des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfasst werden, ist insoweit auf die Regelungen des GPSG zurückzugreifen.

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c)

Verordnungsentwurf zur Akkreditierung und Marktüberwachung

Im Frühjahr 2007 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (KOM(2007)53 endg.) sowie einen Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (KOM(2007)37 endg.) vorgelegt. Ziel der beiden Vorschläge ist es, der bestehenden Infrastruktur für die Akkreditierung, die Kontrolle von Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung zur Kontrolle von Produkten und Wirtschaftsakteuren einen einheitlichen Rahmen zu geben. Mit der erstgenannten Verordnung soll die Akkreditierung auf nationaler und europäischer Ebene organisiert werden, unabhängig von den einzelnen Sektoren, in denen sie zum Einsatz kommt. Der Vorschlag erfolgt mit Hinweis darauf, dass die Akkreditierung ihrem Wesen nach eine staatliche Aufgabe ist und die Funktion einer letzten staatlichen Kontrollinstanz hat. Ferner soll die Verordnung sicherstellen, sofern dies in anderen geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nicht bereits festgelegt ist, dass die nationalen Behörden gleichwertige Möglichkeiten zur Intervention bekommen und die erforderliche Autorität erhalten, um in den Markt eingreifen und nicht konforme oder unsichere Produkte vom Markt nehmen oder ihre Vermarktung einschränken zu können. Für die Lebensmittelwirtschaft von Bedeutung ist vor allem die Frage, ob und inwieweit diese Verordnung, insbesondere mit Blick auf die Regelungen zur Marktüberwachung, für den Bereich Lebensmittelrecht überhaupt Anwendung finden soll. Der BLL hatte sich gegenüber den zuständigen Bundesministerien aufgrund des spezialgesetzlich umfassend geregelten Lebensmittelrechts für eine diesbezügliche Gesamtausnahme ausgesprochen. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen in den Mitgliedstaaten ist jedoch noch nicht abschließend geklärt, ob es einen Ausnahmenkatalog (unter Einschluss des Bereiches Lebensmittelrecht) oder lediglich eine allgemeine Klausel mit Hinweis auf vorrangiges Spezialrecht geben wird.

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III

Fragen der Ernährung

1 Plattform Ernährung und Bewegung (peb) Viel Bewegung und eine ausgewogene Ernährung sind wichtige Voraussetzungen für ein gesundes Leben. Auch im Hinblick auf die Problematik Übergewicht muss das notwendige Gleichgewicht zwischen Aufnahme und Verbrauch von Energie erreicht werden. Die Kinder- und Jugendgesundheitsstudie (KiGGS-Studie) des Robert-Koch-Instituts zeigte 2007, dass 15% der 3 bis 17-Jährigen übergewichtig sind und ein Drittel hiervon wiederum – d. h. insgesamt 6% – als adipös eingestuft werden müssen. Sie zeigte aber auch, dass 85% der Kinder und Jugendlichen normalgewichtig sind. Nach ersten Ergebnissen der Nationalen Verzehrsstudie, die 20.000 Erwachsene in Deutschland befragte, werden 51% der Frauen und 66% der Männer als übergewichtig eingestuft. Orientiert an wissenschaftlichen Grundlagen und Fakten wird deutlich, dass Übergewicht ein multikausales Problem ist, bei dem Ernährung und Bewegung, der persönliche Lebensstil, soziale Faktoren und das gesamte Lebensumfeld eine zentrale Rolle spielen. Zur wirksamen Bekämpfung des Trends in Richtung Übergewicht müssen diese Faktoren gemeinsam behandelt und Ursachen ermittelt werden. Kinder, Jugendliche und ihre Familien zu unterstützen, einen ausgewogenen, agilen Lebensstil zu entwickeln, ist eine entscheidende Aufgabe, der sich die Plattform Ernährung und Bewegung e. V. (peb) angenommen hat. Als gesamtgesellschaftliche Bewegung hat peb die Aufgabe übernommen, an den wirklichen Problemen ansetzend und als Netzwerk unter Mitwirkung vieler gesellschaftlicher Gruppen nachhaltige Ansätze dazu zu erwirken. Das definierte Ziel von peb ist es, entscheidend dazu beitragen, dass bis zum Jahr 2010 eine Trendwende im Anstieg des Übergewichts erreicht wird und der Anteil übergewichtiger und adipöser Kinder zurückgeht. Bis zum Jahr 2020 soll wieder der Basiswert des Jahres 1990 erreicht werden. peb geht das gesamtgesellschaftliche Problem des zunehmenden Übergewichts bei Kindern und Jugendlichen entsprechend seines multikausalen Hintergrundes an. Anders als in manchen anderen Ländern setzt die gemeinsame Arbeit in der Plattform an den Ursachen an und lässt Politik, Wirtschaft und viele Beteiligte einen gemeinsamen Weg gehen. Im Gegensatz zur europäischen Plattform, die am dirigistischen Weg festhält, konzentriert sich peb anstelle von Regeln und Verboten auf Aufklärung, Selbstverantwortung, Befähigung und Motivation der Verbraucher. Ein grundsätzlich positives Feedback von verschiedenen Seiten zeigt, dass peb auf dem richtigen Weg ist. Der BLL sowie zahlreiche Unternehmen und Verbände der Lebensmittelwirtschaft unterstützen die Plattform in herausragender Weise. Dazu zählen die Bereitstellung finanzieller Mittel, wie auch Medienarbeit und eigener personeller Einsatz. Der BLL als einer der Initiatoren und Gründungsmitglied der Plattform hat hierbei die Rolle des Koordinators in den Reihen der Unternehmen und Verbände der Lebensmittelwirtschaft und des Handels übernommen. Ein wichtiger und notwendiger weiterer Schritt war für die Plattform die finanzielle Unterstützung aus dem Bundeshaushalt 2007 in Höhe von 1 Million Euro. Auch für 2008 ist diese Summe erneut in Aussicht gestellt. Verein „peb“ Der Verein peb umfasst annähernd 100 Mitglieder, unter anderem die Bundesländer Bayern und Nordrhein-Westfalen. Die Plattform vereint entsprechend dem multikausalen Ansatz Vertreter aus den verschiedensten Bereichen. Um der gesamtgesellschaftlichen Dimension der Thematik gerecht zu werden, ist es wünschenswert, dass insbesondere auch andere Wirtschaftsvertreter außer der Lebensmittelwirtschaft sowie weitere Bundesländer gewonnen werden können. Alle Kräfte werden benötigt, um das Auftreten von Übergewicht nachhaltig zu verringern. GründungsGründungsmitglieder

Gründungsmitglieder sind: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL) für die Lebensmittelwirtschaft Bundeselternrat (BER) Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA)

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Deutscher Sportbund (DSB) Deutsche Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin (DGKJ) Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen, vertreten durch den Bundesverband der Innungskrankenkassen. Vorstand Der geschäftsführende Vorstand hat

Vorstand peb

zum Vorsitzenden Herrn Prof. Dr. med. Erik Harms, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin zu stellvertretenden Vorsitzenden Frau Susanne Langguth, Vorstand BLL, Herrn Clemens Neumann, Ministerbüro BMELV, und Herrn Ingo Weiß, Deutsche Sportjugend in ihren Ämtern bestätigt. Im erweiterten Vorstand sind maximal 22 Mitglieder aus den verschiedenen Mitgliedergruppen vertreten; für die Gruppe Ernährungswirtschaft sind dies Hartmut Gahmann, Nestlé, Franz Rausch, CMA, sowie Dr. Werner Wolf, Intersnack. Vereinsdokumente wie Satzung und Beitragsordnung, die Mitglieder des Vereins und des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes, das Aktionsprogramm sowie alle weiteren Berichte und Dokumente von peb sind im Internet einzusehen unter www.ernaehrung-und-bewegung.de. Geschäftsführung und Geschäftsstelle Geschäftsführerin: Dr. Anna Oldenburg Plattform Ernährung und Bewegung e.V. Wallstr. 65 10179 Berlin

Geschäftsführung

Tel.: 030 - 278797-67 Fax: 030 - 278797-69 [email protected] Seit Oktober 2007 verstärkt Dr. Manfred Lückemeyer als Senior Advisor fachkundig die Plattform, Dr. Lückemeyer war zuvor Unterabteilungsleiter im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Vor seiner Pensionierung war er im erweiterten Vorstand von peb tätig. Expertenbeirat Die Arbeit auf wissenschaftlicher Basis ist kennzeichnend für peb. In einem Expertenbeirat vereint die Plattform interdisziplinäre Kompetenzen. Die Mitglieder kommen aus Wissenschaft und Praxis der Bereiche Public Health, Prävention, Kinderernährung, Kinderpsychologie und -psychiatrie, Sportwissenschaft, Sportmedizin, Epidemiologie, Sozial- und Gesundheitswissenschaften, Kommunikation und Bildungswesen (siehe www.eranehrung-und-bewegung.de). Der Beirat berät und unterstützt die Plattform bei der Umsetzung ihrer Programmatik. Aktionsprogramm peb Die Plattform hatte ihr Aktionsprogramm bewusst auf Ansätze der primären Prävention und der Gesundheitsförderung ausgelegt und konzentriert sich auf die Situation in Familien und Tageseinrichtungen für Kinder sowie auf das Wohnumfeld. Die Projekte setzen sich mit diesen Gegebenheiten auseinander und richten sich an Eltern, Kinder, pädagogische Berufsgruppen, Planer und Multiplikatoren. Die Plattform hat neben ihrer Vernetzungstätigkeit zahlreiche Projekte und Aktivitäten angestoßen und realisiert. Das erste Aktionsprogramm ist annähernd umgesetzt. Dem noch offen gebliebenen Bereich „Junge Eltern“ wird sich peb in 2008 verstärkt zuwenden. Derzeit werden die fachlichen und organisatorischen Grundlagen für dieses Projekt ermittelt. Es wird sich zunächst mit der Analyse beschäftigen, wo Unterstützungsbedarf besteht und wie die Elternansprache und Motivation verbessert werden kann. Ziel ist es, jungen Eltern eine verständliche Orientierung und konkrete Hilfestellung zu geben.

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Expertenbeirat

Aktionsprogramm

Maßnahmen

„Prävention von Übergewicht – Ansätze in Kindertagesstätten“ Die Arbeit mit kleinen Kindern bzw. deren Bezugspersonen ist ein Handlungsschwerpunkt der Plattform Ernährung und Bewegung e. V. In Kindertagesstätten können Präventionsprojekte besonders nachhaltig wirken, da unmittelbar Einfluss auf den Ernährungs- und Bewegungsalltag der Kinder genommen werden kann. Das peb KiTa-Projekt „gesunde kitas – starke kinder“ stellt den ganzheitlichen Zusammenhang zwischen Gesundheit und Bildung in den Mittelpunkt. Mit diesem Projekt unterstützt die Plattform Kindertageseinrichtungen, ganzheitliche Gesundheits- und Bildungsförderung in ihren Alltag zu integrieren. Dabei werden die gesundheitsfördernden Aspekte von ausgewogener Ernährung, ausreichend Bewegung sowie Stressbewältigung systematisch mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der teilnehmenden KiTas verknüpft. peb-Coaches entwickeln gemeinsam mit interessierten Trägern und KiTas vor Ort ein individuelles Praxiskonzept. Sinnliche Erfahrungen durch Essen und Trinken, Bewegung und Entspannung zu sammeln, steht dabei im Vordergrund. In dem vorangegangenen Workshops von peb wurde der Bedarf der Praktiker an organisiertem Erfahrungsaustausch und an qualitativ hochwertiger Unterstützung zur Umsetzung eigener Programme in den KiTas deutlich. Erste Erfahrungen zeigen, dass dieses Projekt und auch sein Träger peb sehr positiv von den Erziehern und weiteren Fachkräften angenommen wird und nützliche Hilfestellungen gegeben werden können, die zu gewünschten Veränderungen führen. Auch dieses Projekt wird wissenschaftlich evaluiert werden und ist von einem Fachbeirat begleitet. „Gesunde kitas – starke kinder“ ist zunächst für etwa 50 Kindertageseinrichtungen in 4 regionalen Clustern angelegt. Besondere Berücksichtigung finden dabei die KiTas mit einem hohen Anteil von Risikogruppen für Übergewicht und Adipositas. Mit regionalen Auftaktveranstaltungen sowie weiteren Fachveranstaltungen und Workshops stärkt peb die Vernetzung, bindet andere Träger und Regionen sowie die Öffentlichkeit mit ein und multipliziert die Botschaften. Im April 2008 wird peb die bundesweite Netzwerkkonferenz „KiTas und Eltern – Partner für einen gesunden Lebensstil der Kinder“ unter Mitwirkung des bayerischen Staatsministers für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Dr. Otmar Bernhard durchführen. Expertenforum zur Ansprache von Risikogruppen Die Nationale Verzehrsstudie belegte den engen Zusammenhang von Schichtzugehörigkeit und Bildungsstand mit dem Gewicht. Dies hatte die Plattform früh erkannt und ein langfristig angelegtes Expertenforum mit Akteuren aus Wohlfahrtsverbänden, Kirchen sowie dem Migrations- und dem Gesundheitssektor aufgebaut, um sich mit Möglichkeiten einer gezielten Präventionsarbeit für sozial benachteiligte Gruppen zu beschäftigen. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, welche Wege und Inhalte geeignet sind, um Familien und Kinder anzusprechen, die aufgrund ihrer ungünstigen sozialen Situation überproportional häufig von Übergewicht betroffen sind. Bereits zwei pebVeranstaltungen zur Ansprache von Risikogruppen machten den Bedarf an gezielten Ansätzen zur Übergewichtsprävention für soziale Risikogruppen deutlich. Ziel ist es, die Gesundheitsförderung mittelfristig stärker in der Stadtteilentwicklung und im Quartiersmanagement zu verankern. Peb wird diesen Weg weiter beschreiten. Peb und Pebber – Neue Staffel der TV-Spots für Kinder Mit Fokus auf Kinder im Vorschulalter hat die Plattform Ernährung und Bewegung e. V. ein Medienangebot entwickelt, durch das spielerisch Einstellungen zu ausgewogener Ernährung und mehr Bewegung geprägt werden sollen. Durch die Arbeit mit den Puppen-Charakteren soll edukativ sowie motivierend auf die Zielgruppe eingewirkt und peb darüber hinaus in der Öffentlichkeit bekannter gemacht werden. Im Jahr 2007 hat peb eine neue Staffel mit 15 Folgen entwickelt. Die inzwischen 30 Clips von je knapp 3 Minuten Länge mit den Handpuppen Peb und Pebber wurden in Kooperation mit dem reichweitenstärksten Kindersender Super RTL produziert und werden seit Juni 2006 täglich ausgestrahlt. Die beiden Charaktere Peb und Pebber sind Superhelden, die sich in ihrem Privatleben für alles rund um die Themen Ernährung und Bewegung interessieren. Jeder Clip stellt dabei ein Thema aus diesem Spektrum in den Mittelpunkt. Da nur positive Botschaften Einstellungen und Verhalten nachhaltig prägen können, verzichten Peb und Pebber auf den erhobenen Zeigefinger. Auf der Website www.pebundpebber.de erhalten Eltern Informationen zu den Themen Ernährung und Bewegung sowie Anregungen und Tipps für den Familienalltag.

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Die Botschaften der Episoden wurden gemeinsam mit Impulsen von Ernährungswissenschaftlern, Pädagogen, Sportlern und TV-Experten konzipiert und jeweils rund um die Kernbotschaft „Mehr Bewegung und ausgewogene Ernährung für einen gesunden Lebensstil“ entwickelt. Ergebnisse der qualitativen Evaluation und die Analyse der Einschaltquoten zeigen, dass in der Zielgruppe ein großer Bedarf nach Unterstützung bei Fragen der Ernährung und Bewegung besteht und dass diese sich durch die Clips wirksam erreichen lassen. Auch diese Folgen wurden entsprechend dem wissenschaftlich fundierten Ansatz von peb sorgfältig evaluiert. Die Ergebnisse bestätigen, dass die Botschaften verständlich bei den Kindern ankommen, die Kleinen sich motivieren lassen und insbesondere auch die positive Beurteilung durch die Eltern. Mütter und Väter empfinden die Spots als Hilfestellung und Anregung für sich im Umgang mit den Kindern rund um die Themen Essen und Bewegen. Symposium „Bewegungs(t)räume“ Mangelnde Bewegung im Alltag ist eine der Hauptursachen für Übergewicht und andere Gesundheitsprobleme. Mit dem Aufruf „Macht Platz“ und der Aufforderung nach mehr Bewegungsräumen für Kinder im kommunalen Umfeld fand das Symposium Bewegungs(t)räume im November 2007 in Hannover statt. Akteure aus den Bereichen Stadtentwicklung, Sport, Kinder- und Jugendarbeit sowie Wissenschaftler und Vertreter freier Träger diskutierten gemeinsam über Hemmnisse bei der Einrichtung von Bewegungsräumen und erarbeiteten neue Lösungswege, wie die Rahmenbedingungen für regelmäßige Bewegung und motorische Förderung von Kindern verbessert werden können. Die Plattform wird sich insbesondere in den Handlungsfeldern „Politische und rechtliche Strukturen für die Einrichtung und Nutzung von Bewegungsräumen“, „Bedürfnisse der Kinder“ und „Qualitätskriterien für Bewegungsräume“ engagieren. Die positive Resonanz auf das interdisziplinäre Treffen bestärkt peb, auf dieser Plattformebene weiter zu arbeiten. Eine Broschüre zum Symposium wurde produziert. Sie steht auch als Download unter dem Menüpunkt Bewegungs(t)räume auf der Website der Plattform zur Verfügung. „peb vor Ort“ und Bundeswettbewerb “Besser essen. Mehr bewegen“ 24 Projekte wurden im Rahmen des Konzeptwettbewerbs “Besser essen. Mehr bewegen“ ausgewählt, die in vorbildlicher Weise Kooperationen auf regionaler Ebene aufbauen und Präventionsprojekte zur Stärkung der Gesundheit durchführen. Die Plattform wird diese Projekte vor Ort weiter mit begleiten und Events zur Verstärkung der Vernetzung und der Öffentlichkeitswirkung durchführen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hatte in Kooperation mit der Plattform den Wettbewerb “Besser essen. Mehr bewegen“ durchgeführt. Das BMELV investierte dafür 15 Mio. Euro in den Jahren 2005-2007, um dauerhaft regionale Strukturen zu stärken, die der Vorbeugung von Übergewicht bei Kindern dienen sollen. Website: www.besseressenmehrbewegen.de Logo peb Das Plattform-Logo ist für eine Nutzung der Mitglieder offen. Neben den Mitgliedern können auch Projektträger, die nicht Mitglied sind, das Plattform-Logo für geeignete Projekte, die nachhaltig ausgewogene Ernährung und mehr Bewegung fördern und den Logo-Richtlinien entsprechen, nutzen. Das gesamte Aktionsprogramm, die Logorichtlinie sowie zahlreiche informative Dokumente sind verfügbar unter www.ernaehrung-und-bewegung.de. Besondere finanzielle Unterstützung für peb durch die Lebensmittelwirtschaft Die Lebensmittelwirtschaft stellte für die Jahre 2005 bis 2007 der Plattform Ernährung und Bewegung e. V. neben ihren Mitgliedsbeiträgen insgesamt 2 Millionen Euro zur Förderung von Projekten aus dem peb-Arbeitsprogramm zur Verfügung. Der BLL und seine Mitglieder engagieren sich sehr dafür, diese Förderung erneut bis zum Jahr 2010 durchzuführen. Darüber hinaus sind sie jeweils in zahlreichen eigenen Projekten und Initiativen zu dem Themenfeld Ernährung und Bewegung aktiv. Eine Übersicht über diese interessanten und hilfreichen Maßnahmen bietet die BLL-Publikation „Ernährung und Bewegung: Medien und Initiativen der deutschen Lebensmittelwirtschaft für einen gesunden Lebensstil“ sowie eine Darstellung im Internet unter www.bll.de.

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pebpeb-Logo

peb im Internet

2 EU Platform for Action on Diet, Physical Activity and Health Monitoring

Die Arbeit der Europäischen Plattform „EU Platform for Action on Diet, Physical Activity and Health“ konzentriert sich nach wie vor auf die Frage des Monitorings der verschiedenen Commitments der an der Plattform beteiligten „Stakeholder“. Inzwischen wurde der zweite Monitoring-Report fertiggestellt. In den Diskussionen mit der CIAA gab der Vertreter der Kommission Robert Madelin zu verstehen, dass die Beiträge der Lebensmittelindustrie insbesondere in Bezug auf Produktreformulierung und Kennzeichnung anerkannt werden. Weitere Commitments werden derzeit nicht von der Industrie erwartet, allerdings können Mitglieder selbstverständlich auch zukünftig in einem immer weiterführenden Prozess Beiträge leisten. Madelin sieht ansonsten die Zukunft eher im Bereich nationaler Plattform-Aktionen. Diesbezüglich sollen die Mitgliedstaaten stärker involviert werden. Nach wie vor konzentriert sich die EU-Plattform weiterhin im Wesentlichen auf Lebensmittelprodukte und ihre Vermarktung. So sind die Themen der Plattform: “Promoting a Healthy Lifestyle/Education on Nutrition and Physical Activity“, “Werbung”, “Marketing”, “Nährwertinformationen“ bzw. “Kennzeichnung“ sowie “Produktentwicklung, Reformulierung und Portionsgrößen“. Gleichzeitig wird der Druck auf die Lebensmittelwirtschaft von Seiten der Kommission aufrecht erhalten, in diesen von ihr präferierten Bereichen Aktivitäten und Ergebnisse vorzuweisen und durch ein entsprechendes Monitoring zu belegen.

NährwertNährwertkenn kennzeichnung

Das in diesem Zusammenhang von der CIAA abgegebene Commitment, ein freiwilliges Nährwertkennzeichnungsschema in der Praxis umzusetzen, wurde im Berichtszeitraum weiter europaweit implementiert. Die CIAA hat hierzu u. a. eine Website eingerichtet http://gda.ciaa.eu/asp/ welcome.asp. Sie sammelt darüber hinaus Daten zur Umsetzung des Nährwertkennzeichnungsschemas, um gegenüber der Kommisson die Erfüllung ihres Commitments im Rahmen des Monitorings zu belegen. Dies ist Teil eines von ihr gegenüber der Plattform abgegebenen Commitments. Die CIAA hat darüber hinaus einen Aktionsplan entwickelt, um ihre Strategie bzgl. der EU Plattform festzulegen.

Zukunft der Platt Plattform

Im Mai 2007 hat die Kommission ein Diskussionsdokument veröffentlicht (EU Platform on Diet, Physical Activity and Health „Beyond 2007“), mit dem sie die Zukunft der Plattform auch im Hinblick auf die Frage der Relevanz und des zu Erreichenden zur Diskussion stellt. Ein weiterer Komplex der EU Plattform konzentriert sich auf die Gesundheit am Arbeitsplatz. Hierzu hat am 3.7.2007 die Conference on Diet, Physical Activity and Health at the Workplace stattgefunden.

Salzreduktion

Weitere Arbeiten konzentrieren sich auf das sog. Public Private Partnership Pilot Project. Hier sollen zunächst in Bezug auf Salz die Frage der Produktreformulierung und Reduktion des Salzgehaltes in Produkten ausgelotet werden. Mit diesem Projekt soll zum einen das Weißbuch „Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa“ ausgefüllt werden, im übrigen auch im Zusammenwirken mit der WHO-Europe die WHO Global Strategy. Beteiligt an dem Projekt sind Großbritannien, Finnland, Portugal, Frankreich und Slowenien. Deutschland beteiligt sich nicht.

3 Weißbuch – Europäische Strategie zu Ernährung, Übergewicht und Adipositas In den vergangenen Jahren hatten wir über das Grünbuch zur „Förderung gesunder Ernährung und körperlicher Bewegung: Eine europäische Dimension zur Verhinderung von Übergewicht, Adipositas und chronischen Krankheiten“ (KOM (2005) 637 endg.) berichtet sowie über die sich daran anschließende Diskussion. Im Berichtszeitraum hat die Kommission nunmehr ein Weißbuch für das Europäische Parlament und den Rat „Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa“ (KOM(2007) 279 endg.) veröffentlicht, in dem sie die Ergebnisse der Grünbuchdiskussion und die Strategie der nächsten Jahre im Anschluss an das Grünbuch zusammenfasst. Das Weißbuch konzentriert sich im Gegensatz zum Grünbuch lediglich auf den Aspekt Ernährung und Übergewicht, da die Bereiche körperliche Aktivität, urbaner Transport und Sport in eigenen Weißbüchern verfolgt werden sollen.

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Die Kommission nennt im Weißbuch „Ernährung“ drei wesentliche Faktoren für mögliche öffentliche Aktionen:

wesentliche wesentliche Fakto Faktoren

1. Sie unterstreicht die Eigenverantwortung des Individuums für seinen Lebensstil und seine Kinder. 2. Sie betont, dass nur ein gut informierter Verbraucher in der Lage ist, überlegte Entscheidungen zu treffen. 3. Sie weist auf die Notwendigkeit hin, horizontale und vertikale Ansätze zu kombinieren. Unter der Überschrift „Grundsätze für Maßnahmen“ unterstreicht sie, dass man alle Risikofaktoren, die mit schlechter Ernährung und ungenügender körperlicher Aktivität verbunden sind, betrachten will, nicht nur solche, die zu Übergewicht führen. Die Aktionen sollen regierungsübergreifend verschiedene Ebenen der Regierung ebenso umfassen wie Gesetzgebung, Netzwerke und public-private Ansätze sowie ein verstärktes Engagement des privaten Sektors und der Gesellschaft beinhalten. Als weiteren Punkt unterstreicht die Kommission, dass die Strategie Aktionen von einer großen Reihe privater Akteure erfordert; als erstes nennt sie dabei die Lebensmittelindustrie.

Anforderungen an private Akteure

Letztlich unterstreicht sie die Rolle des Monitorings in diesem Bereich. Unter der Überschrift „Partnerschaften als Vehikel“ wird die Rolle der EU Platform for Action on Diet, Physical Activity and Health hervorgehoben und unterstrichen, dass diese ein Modell ist, das auch auf lokaler Ebene verwendet werden kann. Bei den konkreten Aktivitäten weist die Kommission darauf hin, dass man sich auf solche Aktionen konzentriert, die auf EU-Ebene ergriffen werden können, um Ernährung und Gesundheit zu fördern. Unter dem Stichwort „Besser informierte Verbraucher“ wird die Prüfung der Einführung einer verpflichtenden Nährwertkennzeichnung sowie die Regelung zu Claims genannt und darauf hingewiesen, dass Werbung und Marketing eine wichtige Rolle spielen; dort will die Kommission den bestehenden freiwilligen Ansatz der EU beibehalten, der aber im Jahre 2010 überprüft werden soll.

Informationen

Unter der Überschrift „Gesunde Lebensmittel Lebensmittel zur Verfügung stellen“ sind Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik geplant zur Förderung des Absatzes von Obst und Gemüse. Insbesondere sollen Produkte, statt der Vernichtung zugeführt zu werden, frei an Schulen und andere Bildungseinrichtungen abgegeben werden dürfen. Die Kommission plant darüber hinaus, Werbekampagnen finanziell zu unterstützen.

Angebot

Unter diesem Stichwort wird auch die Frage der Reformulierung von Pro Produkten angesprochen; hier will die Kommission eine Studie in 2008 initiieren, um das Potential solcher Produkte zur Reduzierung bestimmter Nährstoffe (Fett, gesättigte Fettsäuren, Transfett, Salz und Zucker) zu erforschen. Eine weitere Studie soll sich mit dem Verhältnis zwischen Übergewicht und dem sozioökonomischen Status beschäftigen. Auch will die Kommission weitere Forschung über die Frage fördern, welche der Determinanten die Lebensmittelauswahl bestimmen.

Forschung

Weitere Aktionen werden von den Mitgliedstaaten erwartet. Was private Akteure tun können, findet sich ebenfalls im Weißbuch; dabei werden insbesondere die „führenden Unternehmen“ angesprochen: „Die Die gesunde Wahlmöglichkeit zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung stellen: Die Lebensmittelindustrie (vom Erzeuger bis zum Einzelhandel) könnte nachweisbare Verbesserungen in Bereichen wie der neuen Zusammensetzung von Lebensmitteln vornehmen, was Salz, Fette, besondere gesättigte und Transfettsäuren sowie Zucker anbelangt, sowie nach Möglichkeiten suchen, die Verbraucherakzeptanz für neu zusammengesetzte Produkte zu fördern. Außerdem hat sich gezeigt, dass die gute Praxis von Einzelhändlern in den Mitgliedstaaten, gesunde Erzeugnisse wie Obst und Gemüse regelmäßig billig anzubieten, sich positiv auf die Ernährungsweise ausgewirkt hat.“ Eine zentrale Forderung an die Wirtschaft ist weiterhin, Verbraucher zu informieren. Die Kommission wünscht auch weitere Initiativen der führenden Unternehmen, um „bessere“ Regelungen für Werbung und Marketing zu erreichen. Von Sportorganisationen erwartet sich die Kommission eine stärkere Promotion der körperlichen Aktivität.

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Forderungen an die Wirtschaft

Letztlich macht die Kommission darauf aufmerksam, dass Schulen als besonders geschützter Bereich frei von kommerziellen Einflüssen sein sollten. Von Seiten der Unternehmen erwartet die Kommission eine Unterstützung eines gesunden Lebensstils am Arbeitsplatz. Letztlich weist die Kommission darauf hin, dass sie im Jahre 2010 die Fortschritte im Hinblick auf den Übergewichtsstatus überprüfen will, dies insbesondere in Bezug auf die selbstregulatorischen Maßnahmen der Industrie. Impact Assessment

Im Vorfeld des Weißbuches hatte die Kommission ein sogenanntes „Impact Assessment“ in Auftrag gegeben, in dem sie die verschiedenen Handlungsoptionen zum Thema Ernährung und Übergewicht nebeneinander gestellt und die Auswirkungen dazu erläutert hatte.

Implementierung

Obwohl die Diskussion des Weißbuches insbesondere auch im Parlament noch nicht abgeschlossen ist - Abstimmungen hierzu sollen im Frühjahr 2008 erfolgen - hat die Kommission bereits erste Schritte zur Implementierung der verschiedenen Maßnahmen des Weißbuches eingeleitet und hierzu einen Zeitplan erstellt. So soll mit Hilfe einer so genannten „High level group“ das Thema Salzreduktion in Produkten unter der Führung Großbritanniens diskutiert und angegangen werden. Für die Diskussion im Parlament hat die Berichterstatterin im federführenden Umweltausschuss Adriana Poli Bortone einen ersten Berichtsentwurf erarbeitet.

Europäisches Par Parlament

Die von Seiten der Lebensmittelwirtschaft bisher vorgenommenen Anstrengungen in Bezug auf freiwillige Lösungen im Hinblick auf Werbung und Kennzeichnung werden von dem Berichtsentwurf letztlich nicht anerkannt. Nach einem allgemeinen Einleitungsteil gliedert sich der Bericht in folgende Kapitel: •

Our priority: children



Informed choices and availability of healthy products



Media and advertising



Health care and research

Obwohl die Berichterstatterin zunächst in Ziffer 2 und 4 die Notwendigkeit von Lösungsansätzen auf den verschiedensten Ebenen ebenso anerkennt wie die substantielle Rolle und Effektivität von Selbstregulierung, konzentriert sie sich dann jedoch konkret auf die bereits bekannten Themen Kennzeichnung, Reformulierung und Werbeverbote und bedauert, dass das Weißbuch nicht ausreichende Initiativen zur Bekämpfung von Übergewicht – wie von der WHO gefordert – vorsieht.

4 Eckpunktepapier „Gesunde Ernährung und Bewegung – Schlüssel für mehr Lebensqualität“ Am 9. Mai 2007 stellten Bundesministerin Ulla Schmidt und Bundesminister Horst Seehofer in einer Pressekonferenz Eckpunkte der Bundesregierung zur Prävention von Fehlernährung, Bewegungsmangel und Übergewicht vor, die das Bundeskabinett am selben Tag beschloss. Gemeinsames Papier BMG/BMELV

„Wir wollen die Menschen in Deutschland in ihrem Bemühen um einen gesunden Lebensstil mit ausgewogener Ernährung und ausreichend Bewegung unterstützen. Denn das trägt zu Lebensfreude, Leistungsfähigkeit und Gesundheit jedes Einzelnen und zur Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft bei“, so die Aussage von Bundesminister Seehofer in der Bundespressekonferenz. Das Eckpunktepapier wird die Grundlage sein für einen Nationalen Aktionsplan, mit dessen Erarbeitung nun begonnen werden soll. Am darauf folgenden Tag gab Bundesminister Seehofer im Deutschen Bundestag eine Regierungserklärung zu diesem Thema ab. Im Eckpunktepapier wird deutlich, dass eine Politik angestrebt wird, die auf Aufklärung, Information und Hilfestellungen, insbesondere auch im Erziehungsumfeld der Kinder setzt und die von gesetzlichen Eingriffen in die Vermarktung von Lebensmitteln absieht. Die Stärkung der Eigenverantwortung ist als wesentlicher Ansatzpunkt erkannt. Die Rahmenbedingungen für gesunde Ernährung und ausreichend Bewegung insbesondere für Kinder sollen verbessert werden und erfreulicherweise wird der besondere Bedarf bei der Risikogruppe der sozial Benachteiligten erkannt und berücksich-

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tigt. Beide Minister wiesen außerdem auf das Problem der Essstörungen im Hinblick auf Magersucht oder Bulimie hin. Die Ministerien haben sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2020 das Ernährungs- und Bewegungsverhalten in allen Bevölkerungsgruppen nachhaltig zu verbessern, die Zunahme von Übergewicht bei Kindern zu stoppen und die Verbreitung von Übergewicht zu verhindern.

Ziele

Das Eckpunktepapier benennt folgende Teilziele Teilziele: ilziele •

Gesund leben als gesellschaftlichen Wert zu verankern.



Vermittlung von Wissen über Ernährung und Bewegung möglichst früh zu beginnen.



Strukturen schaffen, um einen gesunden Lebensstil zu ermöglichen.

Als Handlungsfelder werden die folgenden benannt: •

Vorbildfunktion der öffentlichen Hand



Aufklärung und Information über Ernährung, Bewegung und Gesundheit verstärken



Bewegung im Alltag stärker verankern



Qualitätsverbesserung bei der Verpflegung außer Haus



Impulse für die Forschung geben

Handlungsfelder

Der BLL hat in seiner Stellungnahme dazu nachdrücklich begrüßt, dass die Bundesregierung das Thema aufgegriffen hat und auch die Art und Weise, wie sie es getan hat. Dies betrifft die Inhalte wie auch das gemeinsame Vorgehen der zwei Bundesministerien. Das Eckpunktepapier erscheint als eine gute Grundlage für eine nachhaltige Politik zur Förderung der Gesundheit. Nicht zuletzt wird die große Bedeutung von Ernährung und Bewegung für einen gesunden Lebensstil deutlich.

BLLBLL-Position

Weiterhin zeigt das Eckpunktepapier, dass es gelungen ist, durch die gemeinsame Arbeit in peb die richtigen Impulse dahingehend zu geben, das Thema Übergewicht nicht einseitig, sondern seiner Kausalität angemessen interdisziplinär in der Gesellschaft zu behandeln. Aus Sicht des BLL sind bei der Erarbeitung des Aktionsplans folgende Aspekte wichtig: 1. Alle Maßnahmen und Empfehlungen sollten evidenzbasiert sein und wissenschaftlich begleitet und bewertet werden. 2. Alle Aktivitäten der Bundesressorts sollten koordiniert werden und in ein kohärentes Handeln münden. 3. Der Aktionsplan sollte sich auf wesentliche Handlungsfelder fokussieren und insbesondere dem Präventionsgedanken folgen sowie Risikogruppen in besonderer Weise berücksichtigten. 4. Dort, wo gesellschaftliche Bündnisse bestehen, die in Teilbereichen des Eckpunktepapieres arbeiten - wie die Plattform Ernährung und Bewegung e.V. (peb) - sollten diese mit der Entwicklung von best practice Modellen in ihren Kompetenzbereichen beauftragt werden. Es wird empfohlen, dass peb koordinierende Aufgaben in den Bereichen Prävention von Übergewicht, Förderung von guter Ernährung, ausreichender Bewegung und einem gesunden Lebensstil übertragen werden. peb kann im Rahmen des Aktionsplans den Bereich der Primärprävention, d. h. junge Familien, Kindertagesstätten und Schulen ideal besetzen. Ein solcher Ansatz würde zudem die Sichtbarkeit der Aktionen und damit der Ergebnisse eines Nationalen Aktionsplans um ein Vielfaches steigern. peb ist offen für alle gesellschaftlichen Gruppen und ist mit ca. 100 Mitgliedern schon heute Europas größtes Netzwerk in diesem Bereich. Der Expertenbeirat, der sich aus namhaften Wissenschaftlern aller relevanten Disziplinen zusammensetzt, stellt die Verbindung zur wissenschaftlichen Erkenntnislage sicher. peb erfreut sich darüber hinaus der Unterstützung aller Fraktionen des Deutschen Bundestags. 5. Die Lebensmittelwirtschaft ist bereit, an der Ausfüllung des Eckpunktepapieres mitzuwirken und erwartet die frühzeitige Einbindung in die Umsetzung. Zur Ausfüllung des Eckpunktepapiers „Gesunde Ernährung und Bewegung – Schlüssel für mehr Lebensqualität“ haben das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Gesundheit zu zwei Workshops Anfang Dezember eingeladen (Handlungsfeld 2: Bildung und Information über Ernährung, Bewegung und Gesundheit, Handlungsfeld 4:

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Workshops

Qualitätsverbesserung bei der Verpflegung außer Haus). Ziel sollte es sein, die Handlungsfelder zu konkretisieren und die maßgeblichen Schwerpunkte zu identifizieren. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen aus den verschiedenen Bereichen soll ein umfassender Katalog der relevanten Schritte und Maßnahmen erarbeitet werden. Dazu müssen – so die Ministerien – alle wichtigen Themenbereiche erfasst, die unterschiedlichen Zielgruppen mit ihren Besonderheiten einbezogen und der weitere Handlungsbedarf gekennzeichnet werden. Auch weiterführende Vorhaben sollen diskutiert werden. Mit zahlreichen Teilnehmern aus den verschiedensten Bereichen (Bundesländer, Ministeriumsvertreter, Wissenschaftler, Vertreter bestimmter Aktionskreise etc.) wurden in einem modernen Brainstorming mögliche Maßnahmen und Aktivitäten herausgearbeitet. Auf dieser Basis ist nunmehr geplant, ein konkretes Maßnahmenpapier für den Nationalen Aktionsplan Ernährung durch BMELV und BMG zu erarbeiten.

5 Schlussfolgerungen des Rates – Förderung der Gesundheit In seiner Tagung vom 30. bis 31. Mai 2007 hat der Rat der Europäischen Union (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) Schlussfolgerungen zum Thema Förderung der Gesundheit verabschiedet. Die Schlussfolgerungen sind sehr allgemein gehalten und knüpfen an die sog. „BadenweilerErklärungen“ vom Februar diesen Jahres an. Der Rat stellt allerdings auch die Beziehung zur Europäischen Ministerkonferenz der WHO im November 2006 in Istanbul und die dort angenommene Europäische Charta zur Bekämpfung der Adipositas her. Das Dokument erkennt an, dass die Problematik Übergewicht und Fettleibigkeit insbesondere bei Kindern und Jugendlichen in den unteren sozioökonomischen Gruppen zunimmt und dass spezifische Interessen von Zielgruppen, Altersunterschiede, Bildungsstand sowie der soziale und kulturelle Hintergrund bei der Gesundheitsförderung zu berücksichtigen sind. RahmenRahmenbedingungen chaf chaffen

Der Rat richtet sich zunächst an die Mitgliedstaaten und ersucht diese, die Zahl übergewichtiger und fettleibiger Menschen, insbesondere Kinder, im Einklang mit den im Badenweiler Memorandum und der Europäischen Charta zur Bekämpfung der Adipositas vorgegebenen Zielen zu senken. Dazu sollen die entsprechenden Rahmenbedingungen in allen Bereichen geschaffen werden insbesondere auch solche, die der „Gesundheit zuträgliche Entscheidungen begünstigen“. Gesunde Ernährung und körperliche Bewegung soll in weiten Bereichen, insbesondere aber in Bezug auf Kinder gefördert werden, wobei zielgruppenspezifische Elemente Berücksichtigung finden sollen.

Wissenschaft

Ein weiteres Ersuchen bezieht sich auf die Unterstützung von Tätigkeiten in Wissenschaft und Forschung sowie die Schaffung von vergleichbaren und zuverlässigen europäischen Daten. Dann richtet sich der Rat an die Kommission und fordert sie auf, weiterhin Strategien und Maßnahmen zu fördern, die auf gesundheitsrelevanten Faktoren wie Ernährung und körperlicher Bewegung aufbauen. Die Kommission wird ersucht dafür einzutreten, dass im Rahmen des 7. Forschungsprogrammes fundierte wissenschaftliche Ergebnisse hervorgebracht werden, anhand derer festgestellt werden kann, „in welcher Beziehung die Lebensweise, die Ernährung und die Qualität des Lebensmittelangebotes und der Vermarktung, die Zugänglichkeit von Einrichtungen für die Ausübung körperlicher Bewegung und der Gesundheitszustand zu einander stehen“.

Strategie

Ferner soll die Kommission entsprechend ihres Weißbuches eine umfassende Strategie für Ernährung und körperliche Bewegung entwickeln und diesen Aspekt in der Politik prioritär behandeln. Besonders betont wird die Zusammenarbeit mit der europäischen Plattform für Ernährung sowie mit der Weltgesundheitsorganisation.

6 Weltgesundheitsorganisation und WHO Regionalbüro Europa Im Mai 2004 hatte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Resolution mit der Global Strategy on Diet, Physical Activity and Health angenommen (WHA 57.17). Die Strategie enthält Maßnahmen, die den Trend der steigenden Zahl chronischer, ernährungsmitbedingter Erkrankungen stoppen soll. WHO, Vereinte Nationen, Mitgliedstaaten, Gesellschaft und Wirtschaft sind angesprochen, die empfohlenen Maßnahmen umzusetzen.

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Die Lebensmittelwirtschaft wird u. a. aufgefordert, •

die Zusammensetzung ihrer Produkte anzupassen



Verbraucher klar, konsistent sowie angemessenen und verständlich zu informieren



ein verantwortliches Marketing zu verfolgen



bei der Entwicklung und Implementierung von Programmen zur Förderung körperlicher Aktivität behilflich zu sein (Ziffer 61) sowie



in ihren Unternehmen einen gesunden Lebensstil zu fördern (Ziffer 62).

Hierüber hinaus werden in Ziffer 47 auch dirigistische Maßnahmen zur Beeinflussung des Lebensmittelverzehrs durch Steuern und Subventionen empfohlen. Ziffer 49 spricht die Verfügbarkeit von Lebensmitteln in Schulen an. In Ziffer 46 wird vorgeschlagen, dass Regierungen zusammen mit den Interessengruppen multisektorale Ansätze im Umgang mit Werbung gegenüber Kindern entwickeln sollen. Seinerzeit hatte der BLL stets die Multikausalität der Thematik betont und die Aktivitäten der Wirtschaft hervorgehoben. Seither wird die Umsetzung der WHO Global Strategy international und europaweit diskutiert. Im November 2006 hat die Europäische Ministerkonferenz der WHO in Istanbul eine „European Charter on Counteracting Obesity“ angenommen. Der BLL hat in seiner Pressemeldung zwar begrüßt, dass das Thema in Europa einen hohen Stellenwert einnimmt. Gleichzeitig hat er aber auch seine Vorbehalte vorgetragen: Eine Politik, die sich auf die Vermarktung von Lebensmitteln konzentriert, kann kaum nachhaltig zur Lösung der Übergewichtsproblematik beitragen. Im Berichtsjahr hat das Regionalkomitee der WHO Europa im Rahmen seiner 57. Sitzung in Belgrad eine Resolution über Ernährung und Übergewicht angenommen: „Weiterverfolgung der Ergebnisse der Europäischen Ministerkonferenz der WHO zur Bekämpfung der Adipositas, u. a. durch den zweiten Europäischen Aktionsplan Ernährung“ (EUR/RC57/R4).

Zweiter Aktions Aktionsplan (2006(2006-2010)

In dieser Resolution nimmt das Komitee u. a. den zweiten Aktionsplan über Lebensmittel und Ernährungspolitik an. Weiter hebt das Komitee die Europäische Charta zur Bekämpfung der Adipositas hervor und erkennt auch positive Trends an. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, umfassende ernährungspolitische Handlungskonzepte zu entwickeln, umzusetzen und zu verstärken und nach Maßgabe der nationalen Erfordernisse nationale Ziele festzulegen, die mit denen des zweiten Europäischen Aktionsplans Nahrung und Ernährung vereinbar sind. Der BLL hatte im Vorfeld den von der WHO gewählten Politikansatz kritisiert: die staatliche Lenkung des Lebensmittelangebots und seiner Zusammensetzung. Mit Blick auf die Umsetzung der Maßnahmen haben einige Mitgliedstaaten folgende Aktionsfelder identifiziert: •

Marketing



Salzreduktion und



Beobachtung der Häufigkeit von Übergewicht.

Des Weiteren wird seit mehreren Jahren im Codex Alimentarius diskutiert, wie Codex Komitees unterstützend wirken können. Insbesondere das Codex Komitee Lebensmittelkennzeichnung berät über Vorschläge.

Codex Alimentari Alimentarius

7 Anreicherung In den Berichtszeitraum fällt der Anwendungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, der so genannten Anreicherungs-Verordnung (1. Juli 2007), die den gesetzlichen Rahmen für den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln bildet.

Anwendung der AnreicherungsreicherungsVerordnung

Der Anhang der Anreicherungs-Verordnung entspricht im Hinblick auf die für die Anreicherung zugelassenen Vitamine und Mineralstoffe dem Anhang der Nahrungsergänzungsmittelverordnung. All diese Stoffe können grundsätzlich seit dem 1. Juli 2007 Lebensmitteln zugesetzt werden. Unklarheiten bestehen im Hinblick auf die Fortgeltung nationaler Beschränkungen und Verwendungsverbote. Artikel 17 Absatz 3 der Anreicherungs-Verordnung sieht insofern nur vor, dass bestehende nationa-

Fortgeltung nationaler BeBeschränkungen

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le Vorgaben zu Höchst- und Mindestgehalten von Vitaminen und Mineralstoffen, die in Anhang I aufgeführt sind, sowie bestehende nationale Bestimmungen über die Bedingungen für diesen Zusatz weiterhin anzuwenden sind, bis die entsprechenden Gemeinschaftsmaßnahmen nach Artikel 6 der Anreicherungs-Verordnung oder nach anderen spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen erlassen worden sind. Da es nur sehr wenige spezifische Vorgaben zu Höchst- und Mindestgehalten und Verwendungsbedingungen und -beschränkungen gibt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt bleibt und im wesentlichen der Zusatz der in der Verordnung aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffe zulässig ist. Weiter umstritten sind aber die Bedeutung und ggf. Fortgeltung des deutschen Zusatzstoffbegriffs im Hinblick auf ernährungsphysiologisch wirkende Stoffe. Hier stehen die Gemeinschaftsregelung und die nationale Regelegung ggf. in einem gewissen Widerspruch. Der BLL ist zu diesen Fragen im Gespräch mit dem BMELV und weiter um Klärung bemüht. HöchstmengenHöchstmengenfest festlegung

Im Berichtszeitraum war zentrales Thema der weiteren Ausgestaltung der Anreicherungsverordnung die Verabschiedung von Höchstwerten auf Gemeinschaftsebene. Hier ist ein erstes Orientierungspapier der Kommission erschienen, das die auf Fragen der Sicherheit aufbauenden Ansätze der Lebensmittelwirtschaft im Wesentlichen übernimmt und Grundlage der Formulierung konkreter Vorschläge seitens der Kommission sein wird.

8 Functional Food – funktionelle Lebensmittel In den 90er Jahren war in Deutschland ein neuer Trend auf dem Lebensmittelmarkt zu beobachten, der ursprünglich aus Japan stammt: Functional Food. Der Begriff wurde für Lebensmittel geprägt, die einen gesundheitlichen Zusatznutzen für den Verbraucher aufweisen, der über die reine Sättigung, die Zufuhr von Nährstoffen und die Befriedigung von Genuss und Geschmack hinausgeht. FUFOSE

Wegen des steigenden Interesses am Konzept der funktionellen Lebensmittel hatte die Europäische Union 1995 eine gemeinsame Aktion über die Wissenschaft funktioneller Lebensmittel in Europa Functional Food Science in Europe (FUFOSE) - eingerichtet. Dieses Programm wurde vom International Life Sciences Institute (ILSI) Europe koordiniert. Das Konsensus-Papier, das auch eine Definition umfasst, wurde 1999 im British Journal of Nutrition veröffentlicht (Diplock et al, 1999).

PASSCLAIM

Mit Blick auf die wissenschaftliche Substantiierung von Wirkungsaussagen ist im Anschluss an FUFOSE ein neues gemeinschaftliches Programm – Process for Assessment of Scientific Support for Claims on Foods (PASSCLAIM) – initiiert worden. Die Arbeiten hieran sind 2005 abgeschlossen und veröffentlicht worden (Aggett et al, 2005, vgl. auch http://europe.ilsi.org/passclaim/).

Rechtliche RahRahmenbedingun menbedingungen

Für funktionelle Lebensmittel gibt es in Deutschland und in der EU keine lebensmittelrechtliche Definition. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln. Insbesondere sind zwei Verordnungen relevant: die so genannte Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und die Anreicherungs-Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 vom 20. Dezember 2006. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Kapitel VII 2 S. 50 verwiesen.

9 Nahrungsergänzungsmittel BLLBLLInformationsblatt

In den vergangenen Jahresberichten hat der BLL über die Veröffentlichung der Richtlinie 2002/46 EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Nahrungsergänzungsmittel, ihrer Änderungsrichtlinie 2006/37/EG und über die nationale Umsetzung, die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), informiert. Zum Inhalt und der Auslegung der NemV hat sich der BLL außerdem im Rahmen seines Leitfadens geäußert (www.bll.de). Ein kurzes BLL-Informationsblatt über Nahrungsergänzungsmitel steht auf der Website des BLL zum Download bereit: http://www.bll.de/themen/nahrungsergaenzungs mittel/ Im Fokus des Berichtsjahres standen die Themen Höchstmengen von Vitaminen und Mineralstoffen, der Entwurf für eine nationale Höchstmenge für Beta-Carotin und Vitamin A, Nutzen und Sicherheit von Isoflavonen sowie die beginnende europäische Diskussion über die so genannten „Botanicals und Botanical Preparations“.

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Artikel 5 der RL 2002/46/EG sieht vor, dass im Rahmen des Komitologie-Verfahrens Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe, bezogen auf die vom Hersteller empfohlene Tagesdosis, festgesetzt werden.

Höchstmengen

2004 hatten die europäischen Verbände ERNA und EHPM ihr Risiko-Management-Modell zur Ableitung von Höchstmengen vorgestellt (vgl. www.erna.org). Im November 2007 wurde das Modell neben den britischen um irische Verzehrsdaten ergänzt und veröffentlicht (Richardson et al, 2007). Da die Verzehrsdaten auch die Anreicherung umfassen, zeigen die Berechnungen, dass angereicherte Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel in guter Koexistenz harmonieren.

ERNA/EHPM Modell

Im Juni 2006 ist die Diskussion in Europa mit Veröffentlichung des Diskussionspapiers der Kommission begonnen worden. Der BLL hat seinerzeit gegenüber der Bundesregierung sowie gegenüber der Kommission zum Diskussionspapier sowie ferner zu den Vorschlägen des Bundesinstituts für Risikobewertung Stellung genommen.

Diskussionspapier

Das Orientierungspapier fasst die Antworten auf die Fragen des Diskussionspapiers zusammen und empfiehlt sodann Maßnahmen. Diese decken sich in vielen Punkten mit den Vorstellungen des BLL und der Wirtschaft. Explizite Höchstmengen für Nahrungsergänzungsmittel und angereicherte Lebensmittel sind in dem Papier noch nicht enthalten.

Orientierungspa Orientierungspapier

Unter anderem heißt es in dem Orientierungspapier •

Keine Höchstmengen seien erforderlich für Vitamine und Mineralstoffe, bei denen keine nachteiligen Effekte evident sind: Vitamine B1, B2, B12, Biotin, Pantothensäure und ebenso – wenngleich weniger konsensfähig – für Chrom (III) und Vitamin K.



Eine solche Entscheidung gegen Höchstmengen für bestimmte Stoffe erlaube keinen Spielraum für nationale Regelungen: Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe seien mit dieser Entscheidung vollständig harmonisiert (Nr. 31).



Der Mangel eines Nachweises eines nachteiligen Effekts rechtfertige es nicht, Höchstmengen auf der Basis des Vorsorgeprinzips festzusetzen („straightforward misinterpretation of that principle“) (Nr. 28).



Die Ableitung von Höchstmengen auf der Basis multipler Referenzwerte („Dreifach-RDA“ etc.) wird abgelehnt (Nr. 42), Sicherheit sei die Basis (Nr. 47).



Die Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr könnten zur Beurteilung der Sicherheit beitragen (Nr. 43).



Bezüglich der zulässigen Mengen in angereicherten Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln sei über die wissenschaftliche Basis hinaus auch die derzeitige Marktpraxis zu berücksichtigen. Hierzu sollen Konsultationen mit den Interessengruppen erfolgen (Nr. 48 und 49).



Bezugsgröße für Höchstmengen in Nahrungsergänzungsmitteln sei die empfohlene tägliche Verzehrsmenge; für angereicherte Lebensmittel werden (gleichberechtigt) die Optionen 100 kcal, 100 g/ml und Portion genannt (Nr. 50).



Für bestimmte Vitamine und Mineralstoffe sei eine Beschränkung der Anreicherung erforderlich (Nr. 51).



Das ERNA/EHPM-Modell über das Risikomanagement von Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln habe einige Unterstützung erhalten. Das Modell unterbreite einen allgemeinen Ansatz, wie Nährstoffe in Risikogruppen eingeteilt werden können (Nr. 52 und 53).



Mit Blick auf die Mindestmengen bei der Anreicherung heißt es, dass diese in enger Verbindung zur EG-Richtlinie über die Nährwertkennzeichnung zu sehen sei. Abweichungen hiervon seien allerdings denkbar; genannt wird die Anreicherung von Fluor und Jod zu Salz und spezielle Zwecke (wie die Wiederherstellung bestimmter Gehalte) oder wenn die Gefahr bestünde, dass der UL durch die im Grundsatz erforderliche „signifikante“ Menge überschritten werden könne.



Die im Konsultationsverfahren geäußerten Auffassungen zu den Mindestmengen bei Nahrungsergänzungsmitteln gingen sehr weit auseinander. Die Kommission schließt, dass die Mindestmenge analog der signifikanten Menge lt. EG-Richtlinie über die Nährwertkennzeichnung

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festgelegt werden könne. Einzelne Abweichungen hiervon könnten berücksichtigt werden (Nr. 57). BLLBLL-Stellungnahme Stellungnahme

In seiner Stellungnahme zum Orientierungspapier vom 19. September 2007 bittet der BLL die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die im Orientierungspapier aufgezeigten Grundsätze Sicherheit, Einzelfallbetrachtung, Praktikabilität und Konformität mit EU-Recht innerhalb der Mitgliedstaaten Konsens findet. Das Orientierungspapier und Optionen für Höchstmengen in Nahrungsergänzungsmitteln und angereicherten Lebensmitteln werden nun unter den Mitgliedstaaten beraten. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahmen wird auf die Website des BLL verwiesen: www.bll.de/themen/nahrungsergänzungsmittel

BetaBeta-Carotin und Vitamin A

Im vergangenen Berichtsjahr hatte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Vorfeld der Harmonisierung von Höchstmengen einen Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel und der Nahrungsergänzungsmittelverordnung vorgelegt. Darin sollte der Zusatz von Beta-Carotin zu vitaminisierten Lebensmitteln und der von Beta-Carotin und Vitamin A zu Nahrungsergänzungsmitteln beschränkt und bestimmte Verbrauchergruppen vor dem Verzehr gewarnt werden.

Freiwillige Selbst Selbstverpflichtung reicht aus

Der BLL hatte hinsichtlich der fortgeschrittenen Entwicklungen auf europäischer Ebene, der wissenschaftlichen Begründung und der Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen Bedenken gegen den Entwurf geäußert. In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2007 sowie in der Anhörung des BMELV im Frühjahr 2007 verwies der BLL unter anderem auf die funktionierende Selbstverpflichtung der Wirtschaft aus dem Jahr 2001 (vgl. www.bll.de/anreicherung) sowie auf Modellrechnungen, die zeigen, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass – selbst bei starken Rauchern – unter den Bedingungen der freiwilligen Selbstverpflichtung mit nachteiligen Wirkungen zu rechnen ist. Weiter bat er die Bundesregierung, von einer nationalen Regelung abzusehen und sich dafür einzusetzen, dass die Festlegung von Obergrenzen für die Anreicherung von Lebensmitteln und für Nahrungsergänzungsmittel auf europäischer Ebene mit Vorrang vorangetrieben wird. Im Berichtsjahr sind dem BMELV sodann Daten mit Blick auf die Selbstverpflichtung der Wirtschaft zur Verfügung gestellt worden; ein Handlungsbedarf hat sich hieraus im Berichtszeitraum nicht ergeben.

Dossiers

Abweichend von Artikel 4 Abs. 1 der RL 2002/46/EG können Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von nicht in den Anhängen der RL aufgeführten Vitaminen und Mineralstoffen bzw. ihren Verbindungen weiter zulassen. Eine Voraussetzung ist die Vorlage eines Dossiers, in dem die Verwendung des Stoffes befürwortet wird. Insgesamt sind bei der Kommission mehr als 700 Dossiers eingegangen, über 400 sind der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Prüfung übergeben worden. Ein großer Teil der Anträge enthält der EFSA zufolge jedoch kaum mehr Angaben als den Namen der Substanz und einen Hinweis auf die sichere Verwendung. Alle diese Anträge stammen ausnahmslos aus Großbritannien. Die EFSA hat im Berichtsjahr der britischen FSA und der Kommission mitgeteilt, dass sie die Sicherheit dieser Substanzen nur bewerten könne, wenn bis zum 31. Dezember 2007 vollständige Dossiers eingereicht würden. http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753812_11786 56113040.htm

Botanicals Botanicals

Im August 2005 hatte die EFSA das Mandat erhalten, eine Anleitung für die Beurteilung der Sicherheit von Pflanzen (von nun an: „Botanicals“) und daraus hergestellten Materialien und Zubereitungen („Botanical Preparations“) zu entwickeln. Zuvor war im Juni 2004 ein Diskussionspapier veröffentlicht worden.

KonsultationsKonsultationsver verfahren

Im Dezember 2007 ist nun der Entwurf für eine Leitlinie veröffentlicht und ein Konsultationsverfahren eingeleitet worden. Der BLL begleitet das Vorhaben.

Leitlinie

Der Entwurf der Leitlinie der EFSA bezieht sich in erster Linie auf die Verwendung von Botanicals und Botanical Preparations in Nahrungsergänzungsmitteln, ist im Grundsatz aber auch auf Lebensund Futtermittel anwendbar, so die EFSA. Er soll keine Anwendung finden auf Botanicals, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) 258/97 bzw. (EG) 1829/2003 fallen. Mit Blick auf die Verwendung in diätetischen Lebensmitteln wird auf die einschlägige Leitlinie des SCF verwiesen. Unter „Botanicals“ wird in der Leitlinie pflanzliches Material zusammengefasst (z. B. Pflanzen, Pflanzenteile, Algen, Pilze, Flechten); „Botanical preparations“ sind Zubereitungen, die durch verschiede-

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ne Prozesse gewonnen wurden (z. B. Extraktion, Destillation, Aufreinigung, Konzentration, Fermentation). Der Leitfaden schlägt einen zweistufigen Ansatz für die Beurteilung der Sicherheit von Pflanzen und Pflanzenstoffen vor: Level A: Keine weiteren Daten erforderlich (Presumption of safety based on long term food use in Europe), Level B: weitere Untersuchungen/Daten erforderlich ((Intake significantly higher than the estimated historical intake level, or for which the historical intake level cannot be assessed). Weiter werden in der Anlage zum Leitfaden zwei Kompendien übermittelt:

Anlagen



Entwurf einer Zusammenstellung von Botanicals für Lebensmittel, von denen berichtet wird, dass sie Substanzen enthalten, die toxische, abhängig machende oder psychotrope Eigenschaften haben (> 800 Einträge)



Entwurf einer Zusammenstellung von Botanicals und Botanical preparations für Lebensmittel, von denen auch über die Verwendung als Arzneimittel berichtet wird (fast 400 Einträge)

Die EFSA verweist darauf, dass diese Kompendien im Rahmen von rechtlichen Bewertungen oder Auseinandersetzungen nicht verwendet werden sollen:

Keine rechtliche Bedeutung

„It should be noted that these Compendia have no formal status and should not be used as support or evidence in any disagreement or dispute pertaining to the legal classification of products or substances.” Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat am 12. August 2007 ein überarbeitetes Gutachten zur Bewertung von Isoflavonen aus Rotklee und Soja mit dem Titel „Isolierte Isoflavone sind nicht ohne Risiko“ veröffentlicht; am 29. Oktober wurde nochmals eine aktualisierte Fassung bekannt gemacht. Das Gutachten des BfR kommt zu dem Ergebnis, dass die positiven Wirkungen von Isoflavonen bei Wechseljahresbegleiterscheinungen nach dem derzeitigen Stand des Wissens nicht hinreichend gesichert seien. Ebenso sei die Sicherheit von Produkten mit Isoflavonen auf Soja- und Rotkleebasis nicht ausreichend belegt.

Isoflavone

Von Seiten der Wissenschaft und der Unternehmen sind dem BLL begründete Hinweise auf eine nicht aktuelle und sachgerechte Darstellung der Datenlage mitgeteilt worden. Vor diesem Hintergrund hat ein Austausch des BLL mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) stattgefunden.

Diskussion weiter offen

Das Gespräch konzentrierte sich auf die Erörterung der Daten zur Sicherheit sowie zur Wirksamkeit bei Wechseljahresbeschwerden. Grundlage des Austauschs war sowohl ein Gutachten einer Toxikologin als auch eine Begutachtung eines Mediziners aus dem Fachbereich Frauenheilkunde. Diese kommen unter Berücksichtigung der hohen Publikationsdichte von klinischen Studien und MetaAnalysen bis Oktober 2007 zu dem Ergebnis, dass Isoflavone sicher und wirksam mit Blick auf die Unterstützung des Wohlbefindendes bei Wechseljahresbeschwerden sind: Aus Humanstudien gibt es keine Belege für ein erhöhtes Auftreten von Brustkrebs. Auch zeigt die Zusammenschau der zahlreichen vorliegenden Humanstudien die Sicherheit am Endometrium. Zwar schließen die Autoren einer Studie (Unfer et al.) auf ein mögliches Risiko; dieses Ergebnis wurde jedoch in der Literatur vor dem Hintergrund der Schwächen im Studiendesign und in der Studiendurchführung kritisiert. Mit Blick auf Untersuchungen mit Zellkulturen und Tiermodellen belegt die aktuelle Forschung, dass grundsätzlich die Präsenz des protektiven Estrogen-Rezeptors-beta wie auch die Anwesenheit von Estrogen in Zell- und Tiermodellen gewährleistet sein muss. Denn die Isoflavone aktivieren den protektiven Estrogen-Rezeptor-beta um ein Vielfaches stärker als den alpha-Rezeptor. Wird dies nicht berücksichtigt – wie in den älteren Studien charakteristisch – werden künstliche proliferationsfördernde Effekte erzeugt, die unter natürlichen Bedingungen erwiesenermaßen nicht stattfinden.

Rezep Rezeptortor-beta

Hinsichtlich der Wirksamkeit belegen aktuelle klinische Studien, die nach den Qualitätsstandards der amerikanischen FDA durchgeführt worden sind, dass Isoflavone bei Wechseljahresbegleiterscheinungen einen positiven Einfluss haben.

Wirksamkeit

Ergebnis des Gesprächs des BLL mit dem Bundesministerium ist, dass das BMELV das BfR bitten wird, die vorgelegten Gutachten zu prüfen. Das Ministerium wird außerdem die Bundesländer hierüber unterrichten und darauf hinweisen, dass die wissenschaftliche Diskussion noch nicht abgeschlossen ist.

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EuGH

Mit Urteil vom 15. November 2007 hat der EuGH in der Rechtssache C-319/05 gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden: Die in Frage stehenden Knoblauchkapseln sind keine Arzneimittel. Der Entscheidung zugrunde liegt die Beschwerde eines Unternehmens, dessen Antrag auf Erteilung einer Einfuhr- und Vertriebsgenehmigung für ein Knoblauchpräparat in Kapselform vom Bundesgesundheitsministerium mit der Begründung abgelehnt worden war, es handele sich bei dem Produkt nicht um ein Lebensmittel, sondern um ein Arzneimittel.

Knoblauchkap Knoblauchkapseln

Der EuGH nimmt in seinem Urteil sowohl zu den Voraussetzungen der Annahme eines Bezeichnungs- als auch eines Funktionsarzneimittels Stellung. Ergebnis ist: Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG verstoßen, dass sie ein Knoblauchpräparat in der Form von Kapseln, das nicht der Definition des Arzneimittels im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel entspricht, als Arzneimittel eingestuft hat. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX: 62005J0319:DE:HTML

BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat am 25.7.2007 drei Revisionsverfahren abgeschlossen. Im Fokus stand die Verkehrsfähigkeit von drei in den Niederlanden als Nahrungsergänzungsmittel vertriebene, von deutschen Behörden als Arzneimittel eingestufte Produkte.

OPC Lac Lactobact Omni FOS Vitamin E

In den Fällen „50 mg OPC“ und „Lactobact Omni FOS“ hat das BVerwG die Revision der beklagten Bundesrepublik zurückgewiesen. Hinsichtlich des Nahrungsergänzungsmittels mit 268 mg Vitamin E wurde das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt (Az.: 3 C 21.06, Az.: 3C 22.06, Az.: 3C 23.06). Die beiden Leitsätze der drei Urteile sind gleich lautend:

Erheblichkeit

Zusatzstoffbegriff



Die Anwendung eines Produkts beeinflusst die physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Arzneimitteldefinition nur, wenn sie zu einer erheblichen Veränderung der Funktionsbedingungen des Organismus führt und Wirkungen hervorruft, die außerhalb der normalen im menschlichen Körper ablaufenden Lebensvorgänge liegen.



Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel setzt voraus, dass die ihm zugeschriebenen Wirkungen durch belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sind.

Mit Blick auf den Zusatzstoffbegriff des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LFGB und die Frage der „charakteristischen Zutat“ teilt das Gericht die Auffassung der beklagten Bundesrepublik nicht.

10 Arbeitskreis Nahrungsergänzungsmittel im BLL Im Arbeitskreis Nahrungsergänzungsmittel im BLL (AK NEM) sind Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, Rohwarenhersteller sowie Berater zusammengeschlossen, die sich unter dem Dach des BLL zu einer Plattform für die Interessensvertretung sowie zum Meinungs- und Informationsaustausch zusammengefunden haben. Am 31. Januar 2008 zählte der AK NEM 35 Mitglieder. Der Arbeitskreis tagt vierteljährlich zu Themen, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vermarktung von Nahrungsergänzungsmitteln berühren. Interessenvertretung und Information der Mitglieder über aktuelle Entwicklungen sind zentrale Aufgaben der Geschäftsstelle des AK NEM. Die Arbeiten waren geprägt von folgenden Themenkreisen: •

Höchstmengen von Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln



Liste gesundheitsbezogener Angaben nach Artikel 13 der ClaimsV



Pflanzenextrakte



Sicherheit von Beta-Carotin



Wirksamkeit und Sicherheit von Isoflavonen



Kontaminantenverordnung: Schwermetalle



Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Drittlandsregelung für Fischöl

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Entscheidungen des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig

11 Repräsentative Verzehrsstudien Das BMELV hat die Bundesanstalt für Ernährung und Lebensmittel (BfEL) beauftragt, eine neue Nationale Verzehrsstudie (NVS II) durchzuführen. Die NVS II soll repräsentative Daten über den Verzehr von Lebensmitteln aufzeigen und den Ernährungsstatus der Bevölkerung abbilden. Die Studie ist Auftakt zu einer dauerhaften Beobachtung (Monitoring). Die Feldphase ist 2006 abgeschlossen worden. Nun steht die Auswertung an. Erste Ergebnisse werden im Frühjahr 2008 erwartet. Informationen über die NVS II sind im Internet verfügbar: http://www.was-esse-ich.de/.

Nationale VerzehrsVerzehrsstudie (NVS II)

Im Fokus der Aktivitäten des BLL im Berichtsjahr stand die Initiative: „Kooperation Bundeslebensmittelschüssel“:

BundeslebensBundeslebensmit mittelschlüssel

Gegenstand der Kooperation ist: Die Lebensmittelwirtschaft gibt Nährwertdaten zu ihren Produkten in den Bundeslebensmittelschlüssel ein und hilft damit, Information über die Zusammensetzung der Lebensmittel aktuell zu halten. Denn Aktualität und Zuverlässigkeit des Bundeslebensmittelschlüssels sind eine wichtige Grundlage für zuverlässige Ergebnisse der NVS. Deshalb will die Wirtschaft helfen, insbesondere zu zusammengesetzten Lebensmitteln Nährwertdaten einzugeben.

Initiative

Die Kooperation wurde im Berichtsjahr zusammen mit dem BMELV und der BfEL erarbeitet. Im Herbst ist der Startschuss gefallen. Der Kooperation liegt eine Kooperationsvereinbarung und die Gebrauchsanleitung zugrunde.

Kooperation

Die Eckpunkte sind:

Eckpunkte



Die Teilnahme ist freiwillig.



Die Unternehmen entscheiden über den Umfang der Informationen: - Welche Lebensmittel? - Welche Nährstoffe? - ggf. welche weiteren Informationen („Meta-Daten“, z. B. Analytik)



Die Datenübermittlung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: - über eine Exportvorlage („maschinell“) - über eine Eingabemaske im Internet („manuell“)



Die BfEL erzeugt aus den Informationen der Unternehmen generische Daten, die dann im BLS veröffentlicht werden.

Der BLL bittet die Verbände und Unternehmen zu prüfen, inwiefern sie sich an dem Vorhaben beteiligen können. Informationen hierzu hält die Geschäftsstelle des BLL vor. Im Herbst 2006 hat das Robert Koch-Institut erste Ergebnisse des Kinder- und Jugendsurveys (KiGGS) vorgestellt. Mit KiGGS liegen damit erstmalig bundesweit repräsentative Daten zur gesundheitlichen Lage von Kindern und Jugendlichen vor. Ein 2006 vorgestelltes Ergebnis ist: 15% der Kinder und Jugendlichen sind übergewichtig, 6,3 % sind adipös. Und umgekehrt: 85% sind nicht zu dick.

KiGGS

Informationen zu KiGGS im Internet: http://www.kiggs.de/medien/downloads/texte/index.html. KiGGS ist modular aufgebaut. In EsKiMo, dem Ernährungsmodul, haben etwa 2.500 Mädchen und Jungen im Alter von 6 bis 17 Jahren über ihr Verzehrsverhalten Auskunft gegeben. EsKiMo wurde von Januar bis Dezember 2006 vom Robert Koch-Institut in Zusammenarbeit mit der Universität Paderborn durchgeführt und vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in Auftrag gegeben und finanziert. Erste Ergebnisse sind im Berichtsjahr veröffentlicht worden.

EsKiMoEsKiMo-Studie

Ein Ergebnis ist: Kinder und Jugendliche ernähren sich sehr unterschiedlich. Das zeigt auch, dass Empfehlungen differenziert erfolgen müssen. Auch deshalb ist es gut, dass die Ergebnisse von EsKiMo mit der KiGGS-Studie verknüpft werden können: So können noch besser zielgruppenspezifische Aussagen getroffen werden.

Hetereogenes Bild der Ernäh Ernährung

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12 Codex Komitee für Ernährung und diätetische Lebensmittel Die 29. Sitzung des Codex Komitees für Ernährung und diätetische Lebensmittel (CCNFSDU) fand vom 12. – 16. November 2007 in Bad Neuenahr statt. Im Fokus der Sitzung stand die Diskussion des Standards über diätetische Lebensmittel für Personen mit Glutenunverträglichkeit, die Revision der Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung, das äußerst kontroverse Thema der Bedingungen für die Auslobung von Ballaststoffen, die Bedingungen für die Auslobung von Claims und viele weitere Themen. Zwei Vorhaben wurden abschließend beratend und auf Stufe 8 angehoben: Gluten: Standard auf Stufe 8 angenommen

Zum einen hat sich das Komitee auf einen neuen Standard über diätetische Lebensmittel für Personen mit Glutenunverträglichkeit verständigt. Danach sind zwei Kategorien von Lebensmittenmitteln mit speziellen Anforderungen an die Zusammensetzung und die Kennzeichnung vorgesehen.

„Glutenfrei“: bis 20 mg Gluten/kg

Die Bezeichnung „glutenfrei“ kann für diätetische Lebensmittel für Personen mit Glutenunverträglichkeit vorgesehen werden, die bis zu 20 mg Gluten/kg enthalten.

2020-100 mg/kg

Lebensmittel mit einem Glutengehalt von über 20,0 bis 100 mg/kg dürfen nicht mit dem Hinweis „glutenfrei“ in den Verkehr gebracht werden; Kennzeichnung und Marketing hierfür sind nicht im Rahmen des Standards vereinbart worden, sie werden den Mitgliedstaaten überlassen. In der Diskussion für diese Produktgruppe standen zuvor die Bezeichnungen „sehr niedriger Glutengehalt“, „niedriger Glutengehalt“ und „gluten-reduziert“.

Analysemetho Analysemethoden

Mit Blick auf die Analysemethoden verständigte sich das Komitee auf allgemeine Anforderungen. Die R5 Methode von Mendez wurde von CCMAS seinerzeit angenommen, aber auch andere Analysemethoden sind zulässig, wenn sie den allgemeinen Anforderungen entsprechen. Der Standard muss nun noch von der Codex Alimentarius Kommission im nächsten Jahr angenommen werden. Er wird den Standard 118-1981 (amended 1983) ersetzen.

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkin Kleinkinder

Neben diesem Standard ist die Überarbeitung der Liste von Nährstoffen, die in diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder – obligatorisch oder optional – verwendet werden dürfen, abgeschlossen und auf Stufe 8 angehoben worden.

Risikoanalyse

Fortschritte wurden auch mit Blick auf die Prinzipien für die Risikoanalyse erzielt und das maßgeblich von Australien erarbeitete Papier wurde auf Stufe 5 angehoben.

NRVs

Mit Blick auf die Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung (NRVs) verständigte sich das Komitee darauf, das Executive Committee um die Aufnahme neuer Arbeit zu bitten: Die NRVs für Vitamine und Mineralstoffe sollen überarbeitet und Prinzipien für die Erarbeitung von NRVs für Erwachsene und Säuglinge und Kleinkinder (6-36 Monate) entwickelt werden.

Ballaststoffe

Die Bedingungen für die Auslobung von Ballaststoffen sind seit 1992 Gegenstand der Diskussion im CCNFSDU. 2005 hatte sich das Komitee nach langen Diskussionen auf eine (weite) Definition für Ballaststoffe verständigt, die auch Inulin und Fructooligosaccharide, Ballaststoffe tierischen Ursprungs sowie Ballaststoffe synthetischer Natur (z. B. Polydextrose) einschließt. 2006 hatte die WHO überraschend eine neue Definition vorgeschlagen, die – entgegen der bisherigen Diskussion – eine (enge) Definition Ballaststoffe vorsieht. Diese beruht auf einem traditionellen und – nach Auffassung des BLL – nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechendem Verständnis: „Dietary fibre consists of intrinsic plant cell wall polysaccharides“. Unmittelbar vor der Sitzung 2007 legte die WHO die Veröffentlichung zu dieser Definition vor (Joint FAO/WHO Scientific Update on Carbohydrates in Human Nutrition, European Journal of Clinical Nutrition, 61 (1) 2007). Das Komitee vertagte den Tagesordnungspunkt auf das kommende Jahr, um den Mitgliedstaaten Gelegenheit zu geben, die vorgelegte Veröffentlichung zu prüfen.

Alinorm 08/31/26

Der Bericht der Sitzung (Alinorm 08/31/26) steht zum Download auf der Website der Codex Alimentarius Commission bereit: http://www.codexalimentarius.net Die nächste Sitzung findet vom 3. bis 7. November 2008 in Südafrika statt.

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IV

Lebensmittelüberwachung

1 Reform der Amtlichen Lebensmittelüberwachung Im Rahmen der Aufarbeitung der wiederholten Vorkommnisse um „Gammelfleisch“ hatten die Verbraucherschutzminister der Bundesländer und des Bundes bereits im September 2006 nach intensiven Diskussionen über Kompetenzen und Strukturen der Lebensmittelüberwachung einen 13Punkte-Maßnahmenkatalog verabschiedet. Danach bleibt insgesamt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern unberührt, allerdings beschlossen Bund und Länder, ihre Zusammenarbeit „-auch bei Durchführung der Lebensmittelkontrollen- fortzusetzen und zu intensivieren“.

1313-PunktePunkteMaßnahmenMaßnahmenkatalog

Das Maßnahmenpaket zielte in erster Linie auf eine verbesserte Ausschöpfung des geltenden Sanktionsrahmens samt Einführung einer Gewinnabschöpfungsmöglichkeit bei Straftaten im Lebensmittelrecht, die zügigere Möglichkeit eines Gewerbeverbots wegen Unzuverlässigkeit bei gravierenden Verstößen gegen das Lebensmittelrecht, die Einführung eines Sachkundenachweises, die Ausweitung der Meldepflicht für Unternehmen, die Produkte wegen Mängeln zurückweisen und die verbesserte Kodierung von Waren. Nur kurze Zeit später am 10. Oktober 2006 hatte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ein Reformpaket zur strukturellen Verbesserung der Amtlichen Lebensmittelüberwachung vorgestellt und damit die Umsetzungsaktivitäten beschleunigt. Hintergrund der Initiative waren auch hier die durch die „Gammelfleisch-Vorkommnisse“ festgestellten Defizite im Bereich der länderübergreifenden Organisation der Amtlichen Lebensmittelüberwachung. Ziel des Reformpaketes ist daher eine grundlegende Verbesserung der Strukturen der Lebensmittelüberwachung in Deutschland.

Reformvorschläge des BMELV

Angeregt wird die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems auf Bundes- und Landesebene mit einer länderübergreifenden Auditierung unter Einbeziehung des Bundes. Ferner soll eine Verbesserung der behördenübergreifenden Information bzw. Kommunikation durch Schaffung eines nationalen „Frühwarnsystems Lebensmittelsicherheit“ erreicht werden. Als drittes Kernelement ist die verbindliche Verankerung der Einbeziehung des Bundes bei der Aufklärung komplexer Situationen vorgesehen. Die Vorschläge des BMELV haben eine breite öffentliche Diskussion über das Thema ausgelöst. Dabei haben die Inhalte des Reformpaketes bei den Bundesländern allerdings ein unterschiedliches Echo gefunden. Die Beratungen über die Umsetzung und die weiteren Schritte dauern an. Im Vorfeld der Erarbeitung einer offiziellen Position der Lebensmittelwirtschaft zum Thema „Reform der Amtlichen Lebensmittelüberwachung“ hatte der BLL seine Mitglieder im Sommer 2006 zu Problemen und Verbesserungsbedarf im Hinblick auf die bestehende Vollzugspraxis befragt und in verschiedenen Gremien mit den Mitgliedern diskutiert. Die Ergebnisse fanden Eingang in die ausführliche Stellungnahme der Lebensmittelwirtschaft und die Formulierung von „Kernforderungen der Lebensmittelwirtschaft an die Lebensmittelüberwachung im Rahmen der derzeitigen Reformdiskussion“, die im Verlauf des Jahres 2007 anlässlich des 20. Deutschen Lebensmittelrechtstages in Wiesbaden und des 26. Internationalen Veterinärkongresses in Bad Staffelstein einem breiteren Auditorium sowie der Öffentlichkeit vorgestellt und erläutert wurden. Im Hinblick auf Verbesserungspotenziale im Bereich der Amtlichen Lebensmittelüberwachung wurden darin aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft vor allem folgende Punkte in den Vordergrund gestellt: •

Konsequent risiko- und schwachstellenorientiertes Vorgehen bei Betriebsinspektionen sowie Probenahme/-analyse



Verbesserte Abstimmung bei der Auslegung und Anwendung lebensmittelrechtlicher Vorschriften innerhalb der Bundesländer und länderübergreifend



Verbesserung der Kommunikation und Koordination zwischen den Bundesländern sowie Bund und Ländern bei länderübergreifenden Fällen (insbesondere in Krisenfällen)

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Aktivitäten des BLL

Dialog mit der LAV



Institutionalisierung eines kontinuierlichen Meinungsaustausches zwischen Ländergremien und Lebensmittelwirtschaft (BLL), insbesondere über Auslegungs- und Vollzugsfragen



Verbesserung der Personalqualifizierung durch verstärkte Aus- und Fortbildung in den Bereichen Lebensmittelrecht und Warenkunde (Lebensmittelwirtschaft bietet an, dazu einen unterstützenden Beitrag zu leisten)



Eine generelle Privatisierung bzw. Teilprivatisierung der Lebensmittelüberwachung wird dagegen aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft abgelehnt.

Im Nachgang zu den vorstehenden öffentlichen Präsentationen der BLL-Position ist im Sommer 2007 ein Grundsatzgespräch des BLL mit Vertretern der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) zustande gekommen, bei dem die Institutionalisierung eines regelmäßigen Meinungsaustausches zwischen dem BLL und der LAV vereinbart wurde. Ziel dieses Meinungsaustausches soll es sein, Probleme oder schwierige praktische (Auslegungs- und Anwendungs-) Fragen – unabhängig von einem Krisenfall – in einem „unaufgeregten kontinuierlichen Dialog“ mit der Überwachung zu erörtern und Verbesserungspotenziale aufzuzeigen. Das erste Gespräch mit der LAV hat im Herbst 2007 stattgefunden; weitere Treffen sind für 2008 vorgesehen.

2 Allgemeine Verwaltungsvorschriften (AVVs) a) AVV Rüb

AVV Rahmenüberwachung

In Umsetzung der „Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung zur Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ wurde 2004 eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit nationalen Grundsätzen zur Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung (AVV Rahmenüberwachung AVV RÜb) erarbeitet und verabschiedet. Die AVV enthält u. a. allgemeine Kriterien und Grundsätze einer so genannten „risikoorientierten Überwachung“, wonach die zu überwachenden Betriebe jeweils in eine Risikokategorie einzustufen sind, auf die sich dann die Häufigkeit und Intensität der Betriebsüberwachung stützen soll. Im Berichtszeitraum wurde eine erste Änderung der AVV RÜb veröffentlicht: Erste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Rahmenüberwachung vom 15.3.2007 (Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 17 vom 28.3.07, S. 351). Zur Ergänzung der allgemeinen risikoorientierten Kriterien wurden die „Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Überprüfungshäufigkeit für Lebensmittelbetriebe“ konkretisiert und beschrieben. Ein so genanntes „Beispielmodell“ zur risikoorientierten Betriebsbeurteilung mit ausführlichen Erläuterungen wurde als Anlage in die AVV RÜb aufgenommen. Als Hauptmerkmale für die Risikokategorie gelten die Betriebsart, die produktbedingten Risikostufen, das „bisherige Verhalten des Lebensmittelunternehmers“, die Verlässlichkeit der Eigenkontrollen sowie das Hygienemanagement des Betriebes. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Risikoklasse eines Betriebes und hieraus die Überprüfungshäufigkeit, die entsprechend den Vorgaben der AVV RÜb von „arbeitstäglich“ bis „dreijährlich“ reicht. Vor dem Hintergrund der so genannten „Gammelfleisch-Skandale“ sollen weitere Änderungen der AVV RÜb vorgenommen werden und so Vorschläge zur Reform der Lebensmittelüberwachung umgesetzt werden. Eine zweite Änderungs-AVV der AVV RÜb wurde mit Drucksache 752/2007 vom 9.11.2007 dem Bundesrat zugeleitet. Die wesentlichen Änderungen sind folgende: •

Rotationsprinzip von Kontrollpersonal Das die Betriebskontrollen durchführende Personal soll grundsätzlich spätestens nach Ablauf von fünf Jahren hinsichtlich seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs wechseln.



Qualitätsmanagement-Systeme Die Qualitätsmanagement-Systeme in den Überwachungsbehörden der Länder sollen durch gemeinsam erarbeitete Rahmenvorgaben vereinheitlicht werden. 20% der Auditierungen sollen durch länderübergreifende Audit-Teams durchgeführt werden.



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Vier-Augen-Prinzip bei Betriebskontrollen

Eine Betriebskontrolle soll, soweit dies auf Grund besonderer Gegebenheiten, spezieller Erkenntnisse oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist, von zwei Kontrollpersonen durchgeführt werden. •

Nationales Frühwarnsystem Es ist vorgesehen, durch das BVL ein elektronisches Informations- und Meldesystem einzurichten, mit dem Probleme im Bereich der Lebensmittelsicherheit, die eine die Grenze eines Bundeslandes überschreitende Wirkung haben können, zwischen den Ländern kommuniziert werden sollen, so dass rechtzeitig erforderliche Maßnahmen ergriffen werden können.



Krisenmanagement Die Zusammenarbeit der Behörden im Krisenfall und die Durchführung von Krisenübungen werden neu geregelt.

Nach der Amtlichen Begründung soll „neben einer Bündelung und Straffung von Verwaltungsaktivitäten diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift dazu beitragen, die Transparenz und Abstimmung der Überwachungsaufgaben zwischen den Ländern weiter zu verbessern und den Verwaltungsaufwand auf das notwendige Maß zu beschränken“. Am 20.12.2007 hat der Bundesrat in seiner 840. Sitzung die Änderungs-AVV beraten und mit Maßgabe verschiedener Änderungen zugestimmt. Die Bundesländer lehnen das Rotationsprinzip in der vorgeschlagenen Form ab, ebenso die Rahmenvorgaben für Qualitätsmanagement-Systeme und Audits sowie für das Nationale Frühwarnsystem. Die Bundesregierung hat nun zu prüfen, ob und in welcher Form die AVV Rüb geändert wird; eine Veröffentlichung in der vom Bundesrat geänderten Fassung ist bis zum Abschluss des Berichtszeitraums nicht erfolgt.

b)

AVV Lebensmittelhygiene

(s. Kap. XII 1 c) S. 85)

c)

Schnellinformationssystem der Europäischen Kommission (RASFF)

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat als national zuständige Stelle für das Europäische Schnellinformationssystem „Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF)“ den Wirtschaftskreisen die tabellarisch zusammengefassten Tagesberichte zur Verfügung gestellt, die jedoch keine Hinweise auf die Inverkehrbringer der betroffenen Waren geben. Täglich werden aktualisierte und anonymisierte Listen des RASFF auf der BVL-Homepage veröffentlicht. Um den täglichen Zugriff auf diese Listen benutzerfreundlich zu ermöglichen, bietet der BLL in Abstimmung mit dem BVL im Bereich des Mitgliederservice einen direkten Link zur entsprechenden Seite der BVL-Homepage. Im Rahmen eines Symposiums zum 5-jährigen Bestehen des BVL im September 2007, hat sich der BLL an einem Workshop zur Diskussion und Verbesserung des RASFF beteiligt und Schwachstellen aus der Sicht der Wirtschaft aufgezeigt.

3 Codex Komitee „Lebensmittelimport- und -exportkontrolle und Zertifikationssysteme" (CCFICS) Das CCFICS hat die Aufgabe, die notwendigen Regelungen und Empfehlungen zu formulieren, die bei bilateralen Vereinbarungen betreffend den Lebensmittelverkehr und die staatliche Lebensmittelüberwachung relevant sind. Vom 26.11.-30.11.2007 fand die 16. Sitzung des CCFICS in Queensland, Australien, statt. Deutschland wurde durch BMELV und BVL vertreten.

39

RASFF

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über den Stand der Vorhaben nach der 16. Sitzung des CCFICS gemäß Protokoll: Thema

Stufe

Proposed draft Appendix to the Guidelines on the Judgement of Equivalence of Sanitary Measures Associated with Food Inspection and Certification

5/8

Proposed draft Guidelines for the Conduct of Foreign Audit Team Inspections

1/2/3/4

Proposed draft Generic Template for Health Certificates

1/2/3/4

Discussion Paper on the need of guidance for National Food Inspections Systems

-

Discussion Paper on the need of guidance on traceability/product tracing

-

Discussion Paper on the consistency of the draft Model Export Certificate for Milk and Milk Products with the proposed draft Guidelines for Generic Official Certificate Formats and the Design, Production, Issuance and Use of Certificates

-

Discussion Paper on the revision of the Codex Principles for Food Import and Export Inspection and Certification and the Codex Guidelines for the Design, Operation, Assessment and Accreditation of Food Import and Export Inspection and Certification Systems

discontinued

40

V

Rechtsprechung des EuGH zum Binnenmarkt

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Berichtszeitraum sind drei Urteile hervorzuheben:

1 Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2007 in der Rechtssache C-457/05 Mit diesem Urteil hat der EuGH entschieden, dass Artikel 5 Abs. 3d der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 dahin auszulegen ist, dass Fertigpackungen mit einem Nennvolumen von 0,071 Litern, die in Irland oder dem Vereinigten Königreich als „Baileys Minis“ hergestellt worden sind, auch in Deutschland rechtmäßig vertrieben werden dürfen, obwohl dieses Nennvolumen in der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Größenskala nicht enthalten ist. Dieses Volumen findet sich in der Richtlinie jedoch als Ausnahme für alkoholische Getränke, die in Irland und Großbritannien hergestellt und vertrieben werden.

„Baileys Minis“

Entsprechend dem Ruwet-Urteil vom 12. Oktober 2000 (Rechtssache C-30/99) hat der EuGH bekräftigt, dass Artikel 28 EG es einem Mitgliedstaat verwehrt, das Inverkehrbringen einer Fertigpackung mit einem in der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Reihe nicht enthaltenen Nennvolumen zu verbieten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist. Im Übrigen hat der EuGH festgestellt, dass der Ausschluss des Nennvolumens von 0,071 Litern von der durch die Richtlinie harmonisierten Größenskala, so wie die Richtlinie es vorsieht, unwirksam ist.

2 Urteil des EuGH vom 15. November 2007 in der Rechtssache C-319/05 Mit seinem Urteil vom 15. November 2007 hat der EuGH entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG und 30 EG verstoßen hat, dass sie ein Knoblauchpräparat in der Form von Kapseln, das nicht der Definition des Arzneimittels im Sinne von Artikel 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel entspricht, als Arzneimittel eingestuft hat.

Knoblauchkapseln

Der EuGH hat festgestellt, dass Knoblauchkapseln in Anbetracht aller ihrer Merkmale weder der Definition eines Arzneimittels nach der Bezeichnung noch der eines Arzneimittels nach der Funktion entsprechen und daher nicht als Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83 eingestuft werden können.

3 Urteil des EuGH vom 26. Februar 2008 in der Rechtssache C-132/05 Da Deutschland die g. U. „Parmigiano Reggiano“ nach Ansicht der Kommission nicht ausreichend schützt, hat sie eine Vertragsverletzungsklage erhoben und vorgetragen, der Begriff „Parmesan“ sei die Übersetzung der g. U. „Parmigiano Reggiano“ und hat die deutschen Behörden aufgefordert, von Amts wegen tätig zu werden, um das Inverkehrbringen von als „Parmesan“ bezeichneten Erzeugnissen abzustellen, die nicht der Spezifikation der g. U. „Parmigiano Reggiano“ entsprechen. Da die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass das deutsche Recht die vorgenannte geschützte Ursprungsbezeichnung nicht ausreichend schützt, ist die Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland abgewiesen worden.

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„Parmigiano Reggi Reggiano“

VI

Nationale Folgerungen aus der Rechtsprechung des EuGH

Nationale Folgerungen aus der Rechtsprechung des EuGH und aus den Aktivitäten der Kommission zieht die Bundesregierung nicht nur durch die Änderung von Gesetzen und Verordnungen, sie hat inzwischen seit dem Jahre 1993 zahlreiche Bekanntmachungen im veröffentlicht, die auf der Basis des § 54 LFGB als Allgemeinverfügungen erlassen worden und unter folgender Internet-Adresse abrufbar sind: http://www1.ml.niedersachsen.de/47a/. Diese Allgemeinverfügungen betreffen Lebensmittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWRAbkommens rechtmäßig im Verkehr befinden. Nach Erlass einer Allgemeinverfügung gem. § 54 LFGB dürfen diese Erzeugnisse in die Bundesrepublik verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den deutschen lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen. Die erlassenen Allgemeinverfügungen sind in den Jahresberichten der letzten zehn Jahre jeweils in Kap. IV, V bzw. VI aufgeführt worden. Nachstehend werden die nach dem 15.3.2007 erlassenen und im Bundesanzeiger (BAnz) bekannt gemachten Allgemeinverfügungen gem. § 54 LFGB aufgeführt über die Einfuhr und das Inverkehrbringen •

von Dragées mit alkoholischer Füllung mit Allylcyclohexanpropionat bis zu einem Gehalt von 4,80 mg/kg vom 5.3.2007 (BAnz Nr. 54 vom 17.3.2007, S. 2872)



von Tafeltrauben, Tafeltrauben die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg Methoxyfenozid enthalten, vom 12.3.2007 (BAnz. Nr. 59 vom 24.3.2007, S. 3190)



von Tafeltrauben, Tafeltrauben, Pfirsichen und Nektarinen, Nektarinen die Rückstände bis zu 2,0 mg/kg Boscalid enthalten, und von Kiwis, Kiwis die Rückstände bis zu 5,0 mg/kg Boscalid enthalten, vom 12.3.2007 (BAnz. Nr. 59 vom 24.3.2007, S. 3190)



von Aprikosen, Pfirsichen und Nektarinen, Nektarinen die Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Imidacloprid enthalten, und von Tafeltrauben, Tafeltrauben die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg Imidacloprid enthalten, vom 16.3.2007 (BAnz. Nr. 62 vom 29.3.2007, S. 3389)



Berichtigung der Allgemeinverfügung gem. § 54 LFGB über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Birnen, Birnen Aprikosen, Aprikosen Pfirsichen und Nektarinen, Nektarinen die Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Heythiazox enthalten vom 30.1.2007 (BAnz. Nr. 30 vom 13.2.2007, S. 1573), vom 14.3.2007, veröffentlicht in BAnz. Nr. 64 vom 31.3.2007, S. 3498: Das Wort „Heythiazox“ wird durch das Wort „Hexythiazox“ ersetzt.



von Waffeln mit Schokoladenüberzügen, Schokoladenüberzügen denen der in der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung in Schokolade nicht zugelassene künstliche Aromastoff Ethylvanillin bis zu einem Gehalt von 24 mg/kg zugesetzt wird, vom 27.3.2007 (BAnz. Nr. 69 vom 12.4.2007, S. 3761)



von Pflaumen und Aprikosen, Aprikosen die Rückstände von bis zu 1,0 mg/kg Spinosad enthalten, vom 17.4.2007 (BAnz. Nr. 81 vom 28.4.2007, S. 4474)



von Paprika und Paprikapulver, Paprikapulver die Rückstände von bis zu 0,3 mg/kg Lufenuron enthalten, vom 25.4.2007 (BAnz. Nr. 91 vom 16.5.2007, S. 5028)



von Salat, Salat der Rückstände von bis zu 2,0 mg/kg Acetamiprid enthält, vom 26.4.2007 (BAnz. Nr. 91 vom 16.5.2007, S. 5028)



von Aprikosen und Kirschen, Kirschen die Rückstände von bis zu 0,2 mg/kg Acrinathrin enthalten, vom 27.4.2007 (BAnz. Nr. 91 vom 16.5.2007, S. 5028)

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von Pflaumen und Aprikosen, Aprikosen die Rückstände von bis zu 1,0 mg/kg Teflubenzuron enthalten, vom 21.5.2007 (BAnz. Nr. 100 vom 1.6.2007, S. 5544)



von Kiwis, Kiwis die Rückstände von bis zu 1,0 mg/kg Etofenprox enthalten, vom 22.5.2007 (BAnz. Nr. 100 vom 1.6.2007, S. 5545)



von Aprikosen, Pfirsichen und Nektarinen, Nektarinen die Rückstände bis zu 0,1 mg/kg Etoxazol enthalten, sowie Tafeltrauben, Äpfeln und Birnen, Birnen die Rückstände bis zu 0,02 mg/kg Etoxazol enthalten, vom 14.5.2007 (BAnz. Nr. 102 vom 5.6.2007, S. 5641).



Berichtigung der Allgemeinverfügung gem. § 54 LFGB über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Paprika, Paprika der Rückstände bis zu 0,3 mg/kg Lufenuron enthält, und Paprikapulver , das Rückstände bis zu 0,3 mg/kg Lufenuron enthält, vom 25.4.2007 (BAnz. Nr. 91 vom 16.5.2007, S. 5028), vom 31.5.2007, veröffentlicht in BAnz. Nr. 107 vom 14.6.2007, S. 5982: Die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“ im ersten Satzteil nach „Paprika mit einem Gehalt von bis zu 0,3 mg/kg Lufenuron, Paprikapulver mit einem Gehalt von bis zu 0,3 mg/kg Lufenuron, die“ und vor „oder in einem anderen Mitgliedstaat“ werden durch die Wörter „in Spanien“ ersetzt.



von Pflaumen, Tafeltrauben, Birnen, Aprikosen sowie Pfirsichen und Nektarinen, Nektarinen die Rückstände bis zu 0,1 mg/kg Pyridaben enthalten, vom 31.5.2007 (BAnz. Nr. 111 vom 20.6.2007, S. 6210)



von Nahrungsergänzungsmitteln mit Zusatz von selenangereicherter Hefe mit einem Gehalt von bis zu 25 µg Selen, bezogen auf die empfohlene Tagesverzehrsdosis, vom 13.6.2007 (BAnz. Nr. 121 vom 4.7.2007, S. 6731)



von Erdbeeren und Peperoni, Peperoni die Rückstände bis zu 2,0 mg/kg Bifenazat, Auberginen, TomaTomaten und Paprika, Paprika die Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Bifenazat, Gurken, Gurken die Rückstände bis zu 0,3 mg/kg Bifenazat und Melonen, Melonen die Rückstände bis zu 0,2 mg/kg Bifenazat enthalten, vom 22.6.2007 (BAnz. Nr. 122 vom 5.7.2007, S. 6788)



von Spitzpaprika, Spitzpaprika der Rückstände bis zu 0,3 mg/kg Azetamiprid enthält, vom 14.6.2007 (BAnz. Nr. 124 vom 7.7.2007, S. 6864)



von Äpfeln, Äpfeln die Rückstände bis zu 0,2 mg/kg Flufenoxuron und Birnen, Birnen die Rückstände bis zu 0,1 mg/kg Flufenoxuron enthalten, vom 22.6.2007 (BAnz. Nr. 124 vom 7.7.2007, S. 6864)



von Auberginen, Auberginen die Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Spinosad, Gurken, Gurken, Zuc Zucchini, Blumenkohl und Porree, Porree die Rückstände bis zu 0,2 mg/kg Spinosad enthalten, vom 22.6.2007 (BAnz. Nr. 124 vom 7.7.2007, S. 6864)



von Erdbeeren, Erdbeeren die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg Spiromesifen enthalten, vom 7.6.2007 (BAnz. Nr. 126 vom 11.7.2007, S. 6940)



von Pflaumen, Pflaumen die Rückstände bis zu 0,1 mg/kg Imidacloprid enthalten, vom 14.6.2007 (BAnz. Nr. 126 vom 11.7.2007, S. 6940)



von Pflaumen, Pflaumen die Rückstände bis zu 0,3 mg/kg Buprofezin und Aprikosen, Aprikosen die Rückstände bis zu 0,2 mg/kg Buprofezin enthalten, vom 28.6.2007 (BAnz. Nr. 133 vom 20.7.2007, S. 6997)



von Erdbeeren, Erdbeeren die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg Fenazaquin enthalten, vom 28.6.2007 (BAnz. Nr. 133 vom 20.7.2007, S. 6997)



von Zucchini, Zucchini die Rückstände bis zu 0,2 mg/kg Triflumizol enthalten, vom 28.6.2007 (BAnz. Nr. 133 vom 20.7.2007, S. 6997)



von Salat, Salat der Rückstände bis zu 10,0 mg/kg Cyprodinil, Rückstände bis zu 10.0 mg/kg Fludioxonil bzw. Rückstände bis zu 0,2 mg/kg Thiamethoxam enthält, vom 28.6.2007 (BAnz. Nr. 133 vom 20.7.2007, S. 6997)



von Rucola, Rucola der Rückstände bis zu 3,0 mg/kg Etofenprox enthält, vom 29.6.2007 (BAnz. Nr. 133 vom 20.7.2007, S. 6997)



von Nahrungsergänzungsmitteln mit Zusatz von L-Glutamin, L-Serin sowie der Vitamine B1, B2, B6 und B12 vom 2.7.2007 (BAnz. Nr. 139 vom 28.7.2007, S. 7050)

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von Zucchini, Zucchini die Rückstände bis zu 0,3 mg/kg Methiocarb enthalten, vom 25.7.2007 (BAnz. Nr. 147 vom 9.8.2007, S. 7168)



von Endivien, Endivien die Rückstände bis zu 10 mg/kg Fludioxonil enthalten, und Äpfeln und Bir Birnen, nen die Rückstände bis zu 5 mg/kg Pyrimethanil enthalten, vom 1.8.2007 (BAnz. Nr. 150 vom 14.8.2007, S. 7211)



von einer ergänzenden bilanzierenden Diät zur diätetischen Behandlung von Patienten mit verminderter oder reduzierter Glucosetoleranz mit Zusatz von Maltodextrinen vom 9.8.2007 (BAnz. Nr. 154 vom 18.8.2007, S. 7269)



von Aprikosen, Aprikosen die Rückstände bis zu 0,1 mg/kg Flusilazol enthalten vom 9.8.2007 (BAnz. Nr. 154 vom 18.8.2007, S. 7270)



von Pflaumen, Pflaumen die Rückstände bis zu 0,2 mg/kg Acrinathrin enthalten, vom 14.6.2007. (BAnz. Nr. 160 vom 28.8.2007, S. 7356



von Endivien, Feldsalat und Petersilie, Petersilie die Rückstände bis zu 10 mg/kg Boscalid enthalten, und Birnen, die Rückstände bis zu 0,3 mg/kg Indoxacarb enthalten, vom 10.9.2007 (BAnz. Nr. 178 Birnen vom 21.9.2007, S. 7589)



von Chicorée, Salat, Feldsalat und Rucola, Rucola die Rückstände bis zu 10 mg/kg Spinosad enthalten, vom 13.7.2007 (BAnz. Nr. 179 vom 22.9.2007, S. 7604)



von einer flüssigen Pflanzenfettzubereitung mit einem Zusatz von Vitamin A und erhöhtem Zusatz von Vitamin D vom 13.7.2007 (BAnz. Nr. 179 vom 22.9.2007, S. 7604)



von Tomaten und Pflaumen, Pflaumen die Rückstände bis zu 1 mg/kg Boscalid sowie Paprika, Apriko Aprikosen und Kirschen, Kirschen die Rückstände bis zu 2 mg/kg Boscalid enthalten, vom 14.9.2007 (BAnz. Nr. 180 vom 25.9.2007, S. 7604)



von Rucola und Endivien, Endivien die Rückstände bis zu 30,0 mg/kg Tolylfluanid enthalten, vom 14.9.2007 (BAnz. Nr. 180 vom 25.9.2007, S. 7604)



von Melonen, Melonen die Rückstände bis zu 0,1 mg/kg Hexythiazox und Pflaumen, Pflaumen die Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Hexythiazox enthalten, vom 18.9.2007 (BAnz. Nr. 182 vom 27.9.2007, S. 7638)



von Tafeltrauben, Tafeltrauben die Rückstände bis zu 0,1 mg/kg Diniconazol enthalten, vom 18.9.2007 (BAnz. Nr. 182 vom 27.9.2007, S. 7638)



von Pflaumen, Pflaumen die Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Tebuconazol enthalten, vom 18.9.2007 (BAnz. Nr. 182 vom 27.9.2007, S. 7638)



von Tomaten, Tomaten die Rückstände bis zu 0,20 mg/kg Fenpyroximat enthalten, vom 18.9.2007 (BAnz. Nr. 182 vom 27.9.2007, S. 7638)



von Feldsalat, Feldsalat Gurken, Gurken Zucchini, Zucchini die Rückstände bis zu 5,0 mg/kg Propamocarb enthalten, sowie von Chicorée, Chicorée der Rückstände bis zu 1,0 mg/kg Propamocarb enthält, vom 19.9.2007 (BAnz. Nr. 182 vom 27.9.2007, S. 7638)



von Äpfeln und Tomaten, Tomaten die Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Lufenuron enthalten, sowie von Erdbeeren, Pfirsichen und Nektarinen, Nektarinen die Rückstände bis zu 1 mg/kg Lufenuron enthält, vom 20.9.2007 (BAnz. Nr. 184 vom 29.9.2007, S. 7659)



von Tomaten, Tomaten die Rückstände bis zu 0,2 mg/kg Acrinathrin enthalten, sowie von WassermeloWassermelonen, nen die Rückstände bis zu 0,05 mg/kg Acrinathrin enthalten, vom 20.9.2007 (BAnz. Nr. 184 vom 29.9.2007, S. 7660



von Endivien, Endivien die Rückstände bis zu 10,0 mg/kg Cyprodinil enthalten, vom 20.9.2007 (BAnz. Nr. 184 vom 29.9.2007, S. 7660)



von Tomaten, Tomaten die Rückstände bis zu 0,05 mg/kg Tolclofos-methyl enthalten, vom 20.9.2007 (BAnz. Nr. 184 vom 29.9.2007, S. 7660)



von Auberginen, Auberginen die Rückstände bis zu 0,2 mg/kg Tebufenozid enthalten, vom 20.9.2007 (BAnz. Nr. 185 vom 2.10.2007, S. 7683)

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von Porree, Porree der Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Cyproconazol enthält, vom 20.9.2007 (BAnz. Nr. 185 vom 2.10.2007, S. 7683)



von Zitrusfrüchten, Zitrusfrüchten die Rückstände bis zu 0,1 mg/kg Spiridiclofen enthalten, sowie von PfirsiPfirsichen, Nektarinen und Aprikosen, Aprikosen die Rückstände bis zu 0,2 mg/kg Spirodiclofen enthalten, vom 20.9.2007 (BAnz. Nr. 185 vom 2.10.2007, S. 7683)



von Paprika und Tafeltrauben Tafeltrauben, uben die Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Thiamethoxam gesamt (Summe von Thiamethoxam und seinem Hauptmethaboliten Clothianidin, angegeben als Thiamethoxam) enthalten vom 21.9.2007 (BAnz. Nr. 186 vom 5.10.2007, S. 7694)



von Chicorée, Chicorée der Rückstände bis zu 5,0 mg/kg Pirimicarb enthält, vom 21.9.2007 (BAnz. Nr. 186 vom 5.10.2007, S. 7694)



von Pfirsichen und Nektarinen, Nektarinen die Rückstände bis zu 0,3 mg/kg Fenpyroximat enthalten, vom 25.9.2007 (BAnz. Nr. 186 vom 5.10.2007, S. 7694)



Bekanntmachung einer Ergänzung von Allgemeinverfügungen Allgemeinverfügungen über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmitteln die Rückstände von Thiamethoxam enthalten vom 27.9.2007 Die Allgemeinverfügungen vom 7. Dezember 2004 (BAnz. S. 24684), (BVL 06/01/003) vom 6. Februar 2006 (BAnz. S. 1070), (BVL 06/01/018) vom 9. Juni 2006 (BAnz. S. 4665) und (BVL 07/01/30) vom 28. Juni 2007 (BAnz. S. 6997) werden dahingehend ergänzt, dass – jeweils – hinter dem letzten Satz „…dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden.“ der folgende Satz hinzugefügt wird: „Der Rückstand Thiamethoxam umfasst die Summe aus Thiamethoxam und Chlothianidin insgesamt berechnet als Thiamethoxam.“ (BAnz. Nr. 187 vom 6.10.2007, S. 7703)



Bekanntmachung einer Änderung der Allgemeinverfügung über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von einer ergänzenden bilanzierten Diät zur diätetischen Behandlung von Patienten mit verminderter oder reduzierter Glucosetoleranz mit Zusatz vom Maltodextrinen vom 27.9.2007 (BAnz. Nr. 187 vom 6.10.2007, S. 7703)



von Aprikosen, Pflaumen und Trauben, Trauben die Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Fenbuconazol enthalten, vom 27.9.2007 (BAnz. Nr. 187 vom 6.10.2007, S. 7704)



von Salat, Salat der Rückstände bis zu 5 mg/kg Thiamethoxam enthält, und Äpfeln, feln die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg Thiamethoxam gesamt (Summe von Thiamethoxam und dem Hauptmethaboliten Clothianidin, angegeben als Thiamethoxam) vom 27.9.2007 (BAnz. Nr. 187 vom 6.10.2007, S. 7704)



von Wassermelonen, Wassermelonen die Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Flufenoxuron enthalten, vom 27.9.2007 (BAnz. Nr. 187 vom 6.10.2007, S. 7704)



von Waffeln mit einem Milchschokoladenüberzug mit einem Reaktionsaroma mit L-Prolin vom 1.10.2007 (BAnz. Nr. 188 vom 9.10.2007, S. 7713)



von Wassermelonen und Melonen, die Rückstände von bis zu 1,0 mg/kg Fosetyl-Al enthalten, vom 5.10.2007 (BAnz. Nr. 192 vom 13.10.2007, S. 7758)



von Tomaten die Rückstände von bis zu 0,05 mg/kg Etridiazol enthalten, vom 5.10.2007 (BAnz. Nr. 192 vom 13.10.2007, S. 7758)



von Auberginen, die Rückstände von bis zu 1 mg/kg Propamocarb enthalten, vom 10.10.2007 (BAnz. Nr. 195 vom 18.10.2007, S. 7785)



von Auberginen und Erdbeeren, die Rückstände von bis zu 0,2 mg/kg Pyridaben enthalten, vom 16.10.2007 (BAnz. Nr. 200 vom 25.10.2007, S. 7842)



von Erdbeeren und Melonen, Melonen die Rückstände bis zu 0,2 mg/kg Tebufenpyrad enthalten, und Auberginen, die Rückstände von bis zu 0,5 mg/kg Tebufenpyrad enthalten, vom 15.10.2007 (BAnz. Nr. 201 vom 26.10.2007, S. 7853).



von Aprikosen, Aprikosen die Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Bupirimat gesamt (Summe von Bupirimat und Ethirimol, berechnet als Bupirimat) enthalten, vom 5.11.2007 (BAnz. Nr. 213 vom 15.11.2007, S. 8020)

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von Aprikosen, Aprikosen die Rückstände bis zu 0,3 mg/kg Indoxacarb enthalten, vom 8.11.2007 (BAnz. Nr. 216 vom 20.11.2007, S. 8056)



von Salat und frischen Kräutern, Kräutern die Rückstände bis zu 10 mg/kg Dimethomorph enthalten, vom 12.11.2007 (BAnz. Nr. 219 vom 23.11.2007, S. 8108)



von Trauben, Trauben die Rückstände bis zu 0,05 mg/kg Flusilazol enthalten, und Roten JohannisbeeJohannisbeeren, ren die Rückstände bis zu 0,2 mg/kg Flusilazol enthalten, vom 15.11.2007 (BAnz. Nr. 220 vom 24.11.2007, S. 8120)



von Grünkohl, Grünkohl der Rückstände bis zu 1 mg/kg Difenoconazol enthält, vom 22.11.2007 (BAnz. Nr. 227 vom 5.12.2007, S. 8199)



von Chicorée, Chicorée der Rückstände von bis zu 20 mg/kg Fosetyl gesamt enthält, und Erdbeeren, Erdbeeren die Rückstände bis zu 50 mg/kg Fosetyl enthalten, vom 5.12.2007 Hierbei wird Fosetyl gesamt als Summe aus Fosetyl, Phosphonsäure, einschließlich der Salze, ausgedrückt als Fosetyl, berechnet. (BAnz. Nr. 234 vom 14.12.2007, S. 8269)



von Auberginen, Auberginen die Rückstände bis zu 1 mg/kg Boscalid enthalten, vom 7.12.2007 (BAnz. Nr. 237 vom 19.12.2007, S. 8306)



von Stachelbeeren, Stachelbeeren die Rückstände bis zu 0,2 mg/kg Flusilazol enthalten, vom 7.12.2007 (BAnz. Nr. 237 vom 19.12.2007, S. 8307)



von Trauben, Trauben die Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Lufenuron enthalten, vom 7.12.2007 (BAnz. Nr. 237 vom 19.12.2007, S. 8307)



von Äpfeln und Birnen, Birnen die Rückstände von bis zu 2 mg/kg Fludioxonil enthalten, vom 12. Dezember 2007 (BAnz. Nr. 240 vom 22.12.2007, S. 8369



von Salat, Feldsalat, Endivien und Kresse, Kresse die Rückstände von bis zu 3 mg/kg Etofenprox enthalten, vom 27. Dezember 2007 (BAnz. Nr. 13 vom 24.1.2008, S. 223)



von Spinat, Mangold, Chicorée und frischen Kräutern, Kräutern die Rückstände von bis zu 3 mg/kg Etofenprox enthalten, vom 27. Dezember 2007 (BAnz. Nr. 13 vom 24.1.2008, S. 223)



von Feldsalat, Chicorée, Kresse und Rucola, Rucola die Rückstände von bis zu 10 mg/kg Propamocarb enthalten, vom 22. Januar 2008 (BAnz. Nr. 18 vom 1.2.2008, S. 364)



von Endivien, Kresse, Spinat, Mangold und frischen Kräutern, Kräutern die Rückstände von bis zu 10 mg/kg Spinosad enthalten, vom 22. Januar 2008 (BAnz. Nr. 19 vom 5.2.2008, S. 381)



von Gurken, Gurken die Rückstände von bis zu 1 mg/kg Pyrimethanil enthalten, vom 22. Januar 2008 (BAnz. Nr. 20 vom 6.2.2008, S. 396)



von Maronen, Maronen die Rückstände von bis zu 100 mg/kg Gesamtbromid (anorganisches Bromid berechnet als Bromid-Ion) enthalten, vom 24. Januar 2008 (BAnz. Nr. 20 vom 6.2.2008, S. 396)



von Kopfkohlen und Brokkoli, Brokkoli die Rückstände bis zu 0,4 mg/kg Spinosad enthalten, und PeterPetersilie, silie die Rückstände bis zu 10,0 mg/kg Spinosad gesamt enthält, wobei Spinosad gesamt die Summe aus Spinosyn A und Spinosyn D, ausgedrückt als Spinosad ist, vom 31. Januar 2008 (BAnz. Nr. 25 vom 14.2.2008, S. 517)



von Auberginen, Melonen und Wassermelonen, Wassermelonen die Rückstände bis zu 1 mg/kg Spinosad gesamt (Summe aus Spinosyn A und Spinosyn D, ausgedrückt als Spinosad) enthalten, vom 31. Januar 2008 (BAnz. Nr. 25 vom 14.2.2008, S. 517)



von Salatarten, Salatarten die Rückstände bis zu 5 mg/kg Pirimicarb gesamt (Summe aus Pirimicarb, Desmethyl-Primicarb und Desmethyl-formamido-Pirimicarb, ausgedrückt als Pirimicarb) enthalten, vom 6. Februar 2008 (BAnz Nr. 27 vom 19.2.2008, S. 589)



von Petersilie, Petersilie die Rückstände bis zu 10 mg/kg Dicloran enthält, vom 8. Februar 2008 (BAnz Nr. 30 vom 22.2.2008, S. 681)



von Blumenkohl und Kopfkohlen, Kopfkohlen die Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Tolclofos-methyl enthalten, vom 18. Februar 2008 (BAnz Nr. 34 vom 29.2.2008, S. 764)

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von Stangensellerie, Stangensellerie der Rückstände bis zu 2 mg/kg Difenoconazol enthält, vom 19. Februar 2008 (BAnz. Nr. 35 vom 4.3.2008, S. 836)



von Zitrusfrüchten, Zitrusfrüchten die Rückstände bis zu 0,5 mg/kg Tebufenpyrad enthalten, vom 29. Februar 2008 (BAnz. Nr. 42 vom 14.3.2008, S. 966)



von Blumenkohl, Blumenkohl der Rückstände bis zu 2 mg/kg Fosetyl gesamt enthält, und von Brokkoli, der Rückstände bis zu 50 mg/kg Fosetyl gesamt enthält, wobei Fosetyl gesamt als Summe aus Fosetyl, Phosphonsäure, einschließlich der Salze, ausgedrückt als Fosetyl, berechnet wird, vom 29. Februar 2008 (BAnz. Nr. 42 vom 14.3.2008, S. 966)



von Blumenkohl, der Rückstände bis zu 2 mg/kg Propamocarb enthält, und Kohlrabi, der Rückstände bis zu 10 mg/kg Propamocarb enthält, vom 1. März 2008 (BAnz. Nr. 42 vom 14.3.2008, S. 966)

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VII

Lebensmittelkennzeichung und Werbebehauptungen

Initiativen von Minister Seehofer Seehofer

Im Berichtszeitraum gab es erneut eine Vielzahl unterschiedlicher Aktivitäten und Initiativen auf nationaler und europäischer Ebene. National hat Bundesminister Seehofer mit dem im März 2007 vorgestellten Aktionsplan Allergien und den anlässlich der ANUGA im Oktober 2007 präsentierten Eckpunkten für eine freiwillige Nährwertkennzeichnung deutliche Signale auch im Hinblick auf die anstehende Diskussion dieser Themen auf Gemeinschaftsebene gesetzt, jeweils für Freiwilligkeit und gegen zu weitgehende Vorgaben des Gesetzgebers.

ClaimsClaims-Verordnung

Auf europäischer Ebene wurden die Arbeiten an der „Großbaustelle“ Claims-Verordnung fortgesetzt. Die Lebensmittelwirtschaft hat ihre Vorstellungen zu Nährwertprofilen und der Liste gesundheitsbezogener Angaben erarbeitet und zur Diskussion gestellt. Die Kommission hat Vorschläge zu den ersten beiden Änderungsverordnungen zur Claims-Verordnung präsentiert, die zum Ende des Berichtszeitraumes verabschiedet worden sind. Weitere Initiativen waren eine Leitlinie zur Anwendung der Claims-Verordnung und eine erste Durchführungs-Verordnung mit Hinweisen zur Antragstellung für gesundheitsbezogene Angaben.

WirtschaftsWirtschaftsinitiativen und polipolitische Diskussion zur NährwertkennNährwertkennzeichnung

Die Empfehlungen der CIAA und des BLL zur freiwilligen Nährwertkennzeichnung und -information wurden im Berichtszeitraum auf breiter Basis umgesetzt. Zwischenzeitlich tragen über zwei Drittel aller Lebensmittel Nährwertkennzeichnung, Tendenz steigend. Weitergehende Informationen werden über Internet, Broschüren und Hotlines zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig hat die politische Diskussion um die Bedeutung der Nährwertkennzeichnung im Rahmen der Übergewichtsbekämpfung, zu Für und Wider einer verpflichtenden Ampelkennzeichnung sowie zu Werbeverboten weiter an Fahrt aufgenommen.

LebensmittelLebensmittelinfor informationsmationsVerordnung - LMIV) LMIV)

Zum Ende des Berichtszeitraumes hat schließlich die Kommission mit dem Vorschlag für eine „Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ (LebensmittelinformationsVerordnung - LMIV) den Startschuss für die Diskussion des zukünftigen Rechts der Lebensmittelkennzeichnung und der Nährwertkennzeichnung in der EU gegeben. All diese Entwicklungen werden den BLL und seine Mitglieder auch im kommenden Berichtszeitraum begleiten und beschäftigen. Die weiteren Einzelheiten zu den angesprochenen Entwicklungen werden in den nachfolgenden Berichten dargestellt

1 Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) Bereits im Februar 2006 hatte die DG SANCO ein Diskussionspapier zur Zukunft des Rechts der Lebensmittelkennzeichnung vorgestellt und unter dem Titel „Kennzeichnung: Wettbewerbsfähigkeit, Verbraucherinformation und bessere Rechtsetzung für die EU“ die Diskussion über die Zukunft des Kennzeichnungsrechts initiiert. Der BLL hat – wie auch die CIAA und viele andere Stakeholder – zu den im Diskussionspapier vorgestellten Optionen Stellung genommen und eigene Forderungen und Ansätze formuliert, wobei vor allem die Vereinfachung und Verschlankung des Rechts, die „bessere Gesetzgebung“ und die „Entbürokratisierung“ zentrale Elemente darstellten, zu denen auch konkrete Vorschläge unterbreitet wurden. Eine detaillierte Darstellung der Wirtschaftsforderungen und auch der Initiativen zur Vereinfachung des Rechts mit dem Ziel weniger, aber verständlichere Information anzubieten, etwa aus Großbritannien und den Niederlanden, findet sich in den vergangenen Jahresberichten. Vorschlag der Kom Kommission: Lebensmittelbensmittelinforma informationstionsVerordnung

Am 30. Januar 2008 hat sodann die Kommission ihren „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ (KOM(2008)40 endgültig) veröffentlicht und zur Diskussion gestellt. Die erste Durchsicht und Diskussion mit den BLL-Mitgliedern hat ergeben, was schon befürchtet worden war: Der ganz große Wurf im Sinne einer besseren Gesetzgebung erscheint ebenso wenig gelungen wie die Vereinfachung und Verschlankung der Vorschriften mit dem Ziel der Praktikabilität und Anwenderfreundlichkeit. Weder sind Pflichtkennzeichnungselemente gestrichen noch Formulierungen oder Regelungsansätze merklich geändert worden. Vielmehr gibt es neue Vorgaben zur Herkunftskennzeichnung, zur Allergenkennzeichnung bei loser Ware und zu einer Mindestschriftgröße von 3 mm und das neue Pflichtkennzeichnungselement „Nährwertdeklaration“. Nicht nur die generelle Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung ist neu, neu ist auch die Auswahl der zu kennzeichnenden Nähr-

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stoffe und der zu wählenden Angabeform. Mitgliedstaaten sollen zudem in spezifischen Bereichen das Recht haben, Vorschriften und (unverbindliche) „Regelungen“ zu erlassen, namentlich zu den Modalitäten der Nährwertdeklaration, damit nationale Ansätze wie die Ampel in Großbritannien oder das Schlüssellochsymbol in Schweden auch in Zukunft empfohlen werden können. Zum Ende des Berichtszeitraums hat die erste Diskussion mit den Mitgliedern stattgefunden, der erste Gedankenaustausch mit dem BMELV steht bevor. Der weitere Zeitplan der Beratung und Verabschiedung des Verordnungsvorschlages ist noch nicht bekannt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob es gelingen wird, zumindest die erste Lesung noch vor Auflösung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die im Jahre 2009 anstehenden Neuwahlen abzuschließen, oder ob die Diskussion mit dem neu gewählten Parlament quasi wieder von Null begonnen werden muss, wie dies bei der Claims-Verordnung im Jahre 2004 der Fall war. Dies wird auch und vor allem davon abhängen, auf welche Reaktionen der Verordnungsvorschlag stößt. Gerade im Hinblick auf die Ampeldiskussion ist nicht auszuschließen, dass im Europäischen Parlament und im Rat erneut große Meinungsverschiedenheiten entstehen, die dann die Einigung in erster Lesung gefährden könnten. Die ersten Reaktionen aus den unterschiedlichen Lagern lassen dies befürchten.

Zeitrahmen

Vor diesem Hintergrund ist zum Ende des Berichtszeitraums auch eine Abschätzung zum zeitlichen Rahmen der weiteren Behandlung und Verabschiedung der Verordnung und letztlich ihres Inkrafttretens problematisch. Es dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass die Verordnung frühestens in fünf bis sechs Jahren, also im Jahre 2013/2014 Anwendung finden wird, nicht zuletzt deshalb, weil insbesondere im Hinblick auf die neue Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung lange Übergangsfristen von drei Jahren vorgesehen sind.

Lange Übergangs Übergangsfristen

Auf folgende Elemente des Verordnungsvorschlages wird ergänzend verwiesen: Augenfälligster Unterschied zum alten Recht ist die Rechtsform der Verordnung, die eine Umsetzung in den Mitgliedstaaten überflüssig macht, sowie die Zusammenführung der Bereiche Lebensmittelkennzeichnung und Nährwertkennzeichnung in einer einzigen Regelung. LMKV und NKV werden deshalb nach Verabschiedung und Inkrafttreten der neuen Verordnung weitgehend obsolet werden. Neu ist, wie erwähnt, auch die Auswahl der Nährstoffe im Rahmen der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung. Anstelle von Angaben zu Brennwert, Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett (Big 4) oder zu Brennwert, Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium (Big 8) sollen Angaben zu folgenden Stoffen erfolgen: Brennwert, Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten unter spezieller Nennung von Zucker und Salz. Ob man diese sechs Angaben in Zukunft dann auch Big 6 nennt und ob es bei diesen sechs Angaben bleibt oder es mehr oder weniger werden, wird erst am Ende Beratungen feststehen. Bis dahin gilt es, die Auswahl der Nährstoffe, den Vorschlag die Nährwertdeklaration im so genannten Hauptblickfeld anzubringen und die Vorstellung der Kommission, der Gesetzgeber müsse die Portionsgrößen festlegen, zu diskutieren und ggf. andere und bessere Vorschläge zu unterbreiten.

Verpflichtende „Nährwertdeklara„Nährwertdeklaration“

Dies wird auch im Hinblick auf andere Forderungen der Lebensmittelwirtschaft erforderlich und maßgebliche Aufgabe des BLL und seiner Mitglieder im kommenden Berichtszeitraum sein: Die verständlichere Formulierung und das „Abspecken“ der Vorschriften, Vorschläge zur Reduzierung der Informationen auf dem Etikett und zur Berücksichtigung anderer Informationswege bereits im Rahmen der Verordnung und vieles mehr wird es nur geben, wenn die Lebensmittelwirtschaft konkrete Lösungsansätze in die Diskussion einbringt. Dies gilt auch hinsichtlich der Beschränkung der rechtlichen Vorgaben und der Beibehaltung und Erweiterung von Freiräumen für die Informationsinitiativen der Wirtschaft in Ergänzung der rechtlichen Vorgaben. Interessant wird in diesem Zusammenhang sein, welche Bedeutung gerade das Votum der Bundesregierung gegen die Ampel und für die freiwilligen Ansätze der Wirtschaft bei der Nährwertkennzeichnung und der Allergenkennzeichnung bei loser Ware bei den anstehenden Diskussionen erlangen wird. Die Gründe für und wider die unterschiedlichen Ansätze sind auf Gemeinschaftsebene keine anderen als im Rahmen der nationalen Diskussion, wohl aber die politischen Akteure und ggf. Kräfteverhältnisse. Insgesamt steht deshalb in den kommenden Berichtszeiträumen eine spannende und sicher auch für weitere Regelungsvorhaben und damit den Politikansatz der EU richtungweisende Diskussion an.

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2 Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Claims-Verordnung) „Großbaustelle“ „Großbaustelle“ ClaimsClaims-Verordnung

In den Berichtszeitraum fällt der Anwendungsbeginn der Claims-Verordnung (1. Juli 2007). Dies spielt für die Praxis der Rechtsanwendung im Bereich der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel aufgrund der „weitgehenden Unvollendung“ der Großbaustelle ClaimsVerordnung sowie weiterhin laufender Übergangsfristen allerdings noch keine große Rolle. Weder gibt es zum Ende des Berichtszeitraums Nährwertprofile noch die Liste gesundheitsbezogener Angaben nach Artikel 13 der Verordnung. Erste Vorschläge sind seitens der Kommission für Mitte/Ende 2008 (Nährwertprofile) bzw. Mitte/Ende 2009 zu erwarten, sollen sie doch bis Januar 2009 respektive 2010 verabschiedet werden. Ob dieser Zeitplan eingehalten werden kann ist zum Ende des Berichtszeitraums ebenso unklar, wie die Frage, ob der bisher unvollständige Anhang der Verordnung mit den nährwertbezogenen Angaben und den Kriterien ihrer Verwendung bis zum Ablauf der Übergangsfrist im Jahre 2010 so ergänzt worden ist, dass er „vollständig“ ist und die Gewähr dafür liefert, dass alle bisher zulässigen nährwertbezogenen Angaben auch in Zukunft weiter verwendet werden dürfen.

Praktische Praktische BedeuBedeutung noch gering

Einstweilen und bis zum Ablauf der Übergangsfristen in den Jahren 2010 und später gilt deshalb in weiten Bereichen des Rechts der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel, dass ungeachtet des Anwendungsbeginns der Claims-Verordnung weitestgehend die bestehende Rechtslage fortgilt. Die wenigen Ausnahmen wie der Anhang nährwertbezogener Angaben einschließlich Verwendungskriterien und bestimmte Kennzeichnungsvorgaben des Artikels 10 bestätigen diese Regel.

Arbeitsschwerpunkt Arbeitsschwerpunkt ClaimsClaims-Verordnung

Im Übrigen hat die Verordnung den BLL und seine Mitglieder im Berichtszeitraum noch weitaus stärker in Anspruch genommen, als erwartet worden war. Die Erarbeitung der Wirtschaftsliste gesundheitsbezogener Angaben im Sinne des Artikels 13 der Verordnung, deren Übersetzung ins Deutsche, die Übersendung wissenschaftlicher Referenzen und Dossiers an das BVL und das BfR, die Erarbeitung der Wirtschaftsvorschläge zu Nährwertprofilen und der notwendigen Ergänzungen des Anhangs nährwertbezogener Angaben, die Begleitung und Kommentierung der Erarbeitung von Anwendungsleitlinien zur Verordnung im Ständigen Ausschuss und die Beratung der ersten beiden Änderungsverordnungen zur Etablierung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle sowie zur Ergänzung der „vergessenen“ Übergangsfrist für Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zeigt den Umfang der Baustelle(n) und die Bandbreite der Beschäftigung mit der Verordnung. Dass daneben die Claims-Verordnung maßgeblicher Beratungsschwerpunkt im Bereich der Mitgliederanfragen war, versteht sich fast von selbst. Zum Ende des Berichtszeitraums hat die Verordnung den ersten Geburtstag seit ihrem Inkrafttreten am 7. Februar 2007 begangen. Zum 19. Januar 2013 steht die Bewertung der Verordnung im Hinblick auf die Entwicklung des Marktes für Lebensmittel, für die nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben gemacht werden und die Auswirkungen auf die Ernährungsweise der Verbraucher und die Übergewichtsproblematik an. Wie diese ausfallen wird, ist aufgrund der mangelnden Praxisbedeutung der Verordnung noch nicht zu prognostizieren – maßgebliche Bedeutung wird auch hierfür den anstehenden Ergänzungen der Verordnung zukommen, die nachfolgend kurz skizziert werden:

a) Verordnung (EG) Nr. 107/2008

Änderun Änderungsverordnungen

Die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 8) ersetzt das bisher für die weitere Ausgestaltung der Verordnung im Wesentlichen vorgesehene Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Komitologiebeschlusses (Beschluss 1999/468/EG) weitgehend durch das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle, das eine stärkere Beteiligung des Europäischen Parlaments vorsieht und es quasi zum gleichberechtigten Partner im Verhältnis zum bisher praktisch allein entscheidungsberechtigten Rat macht. Das neue Verfahren findet unter anderem Anwendung bei der Beschlussfassung über Nährwertprofile, Änderungen und Ergänzungen des Anhangs nährwertbezogener Angaben, der Beschlussfassung über die Artikel 13-Liste gesundheitsbezogener Angaben und die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben nach den Artikeln 13 Absatz 5 und 18 sowie 14 und 15. Es wird also die Regel, nicht die Ausnahme sein und die Einbeziehung des Europäischen Parla-

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ments bei allen wichtigen Entscheidungen wird Herausforderung und Chance auch für den BLL und seine Mitglieder sein, müssen doch komplizierte technische Zusammenhänge zu Nährwertprofilen, nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben und deren Begründung Kommission, Rat und Parlament vermittelt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 14) ergänzt die „vergessene“ Übergangsfrist für Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern. Für diese notwendige Ergänzung hat sich die Lebensmittelwirtschaft seit Bekanntwerden des Kompromisstextes für die Verordnung und damit der Auslassung der Übergangsfrist im Mai 2006 eingesetzt. Es ist schon fast bezeichnend für die Claims-Verordnung und damit auch des Umgangs der „Politik“ mit den Interessen der Wirtschaft, dass diese Änderungsverordnung, deren Inhalt nie umstritten war und seit dem Herbst 2006 auf dem Tisch lag, erst am 15. Januar 2008 unterzeichnet worden ist und erst am 13. Februar 2008 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist, 26 Tage und damit nahezu vier Wochen nach Ablauf der Übergangsfrist zur Einreichung von Anträgen zu Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zum 18. Januar 2008, die sie ermöglichen sollte. Dass das mit „besserer Gesetzgebung“ nicht vereinbar ist, dürfte ebenso auf der Hand liegen wie die rechtliche Angreifbarkeit der Regelung und ihrer Rechtsfolgen. Der BLL hat seine Mitglieder fortlaufend über die Entwicklung informiert, auch darüber, dass Anträge ggf. auch vor Einräumung der zunächst „vergessenen“ Frist zu stellen sind, so dass zu hoffen ist, dass der Schaden nicht allzu groß werden wird. Eine verlässliche Abschätzung hierzu wird aber erst nach Ende des Berichtszeitraums möglich wein, wenn eine Übersicht über die gestellten Anträge vorliegt.

b)

Verordnung Verordnung (EG) 109/2008

Ergänzungen des Anhangs nährwertbezogener Angaben, Wirtschaftsliste Wirtschaftsliste gegesundheitsbezogener Angaben

Im Berichtszeitraum wurden die Wirtschaftsbeiträge und -vorschläge für Änderungen und Ergänzungen des Anhangs nährwertbezogener Angaben und die Erstellung der Artikel 13-Liste gesundheitsbezogener Angaben abgeschlossen und an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und die Kommission übermittelt. Zum Anhang nährwertbezogener Angaben wurden über 40 Änderungs- und Ergänzungsvorschläge gemacht, zur Artikel 13-Liste gesundheitsbezogener Angaben insgesamt 776 Eingaben einschließlich wissenschaftlicher Referenzen und Formulierungsbeispielen. Der BLL hat mit seinen Mitgliedern zudem die Liste gesundheitsbezogener Angaben ins Deutsche übersetzt und damit dem diesbezüglichen Wunsch des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) entsprochen.

Wirtschaftslisten

Insgesamt sind auf Gemeinschaftsebene von den Mitgliedstaaten mehrere tausend gesundheitsbezogene Angaben zusammengetragen und der Kommission übersandt worden. Nunmehr soll bis Mai 2008 eine kleine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Kommission und einiger Mitgliedstaaten diese Eingaben sichten, zu einer konsolidierten Liste zusammenfassen und sodann der EFSA zur wissenschaftlichen Anhörung und Stellungnahme übersenden. Die Kommission ist anschließend aufgefordert, die Liste bis Ende Januar 2010 zu verabschieden. Das geschieht im Regelungsverfahren mit Kontrolle und es bleibt abzuwarten, ob der vorgesehene Zeitrahmen eingehalten werden kann oder dies, etwa weil es unterschiedliche Auffassungen über Inhalt und Umfang der Liste gibt, nicht gelingt. Welche und wie viele Angaben das BVL an die Kommission weiter gegeben hat, ist zum Ende des Berichtszeitraumes ebenso wenig bekannt wie ob und welche Anmerkungen zu Umfang und Qualität des wissenschaftlichen Nachweises gemacht worden sind. Der BLL und seine Mitglieder werden auch diese Diskussionen und Entwicklungen weiter begleiten und insbesondere auch weiter gefordert sein, wenn es um die Übersendung der zur Beurteilung durch die EFSA erforderlichen wissenschaftlichen Unterlagen und danach die Diskussion mit Rat und Parlament geht.

c)

Nährwertprofile

Zum Ende des Berichtszeitraumes ist die wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA zu Nährwertprofilen verabschiedet worden. Dieser Stellungnahme vorausgegangen ist u. a. ein wissenschaftliches Kolloquium der EFSA im Oktober 2007, an dem der BLL teilgenommen hat. Die Auswertung und Zusammenfassung stehen aber weiter aus. Inhalt der EFSA-Stellungnahme ist kein konkreter Vorschlag zu Nährwertprofilen. Diesen Vorschlag wird die Kommission machen. Die EFSA-Stellungnahme spricht auf der Grundlage der Bewertung bestehender Vorschläge und Ansätze zu Nährwertprofilen in einigen Mitgliedstaaten und Unternehmen eigene Empfehlungen genereller Art aus, die dann

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EFSAEFSAStellungnahme

Grundlage des Kommissionsvorschlages im Hinblick auf die wissenschaftliche Rechtfertigung sein sollen. Die Lebensmittelwirtschaft hat in der CIAA ihre eigenen Überlegungen und Ansätze zu Nährwertprofilen im Berichtszeitraum weiter diskutiert und zum Ende des Berichtszeitraums und vorbehaltlich der EfSA-Stellungnahme und ggf. notwendiger Änderungen vorerst abgeschlossen. Sie hat sich für einen kategoriebasierten Ansatz ausgesprochen, der den Besonderheiten unterschiedlicher Lebensmittel und deren Bedeutung im Rahmen der Ernährung insgesamt Rechung trägt. Die Vorschläge beruhen auf den Eingaben der Branchenverbände und enthalten konkrete Vorschläge für Nährwertprofilvorgaben ebenso wie notwendige Ausnahmen bestimmter Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien, wie etwa für Nahrungsergänzungsmittel.

d) DurchführungsVerordnung

Erste Durchführungs-Verordnung zur Claims-Verordnung

Ebenfalls zum Ende des Berichtszeitraumes hat die Kommission einen ersten Entwurf einer Durchführungs-Verordnung zur Claims-Verordnung vorgelegt. Nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung kann die Kommission Vorschriften zur Erstellung und Vorlage des Antrags auf Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe erlassen. Hierzu hat sie den Mitgliedstaaten einen Vorschlag unterbreitet, der im Wesentlichen die Leitlinien der EFSA zur Antragstellung in Verordnungsform gießt und auf diese verweist. Die Vorgaben der Durchführungs-Verordnung gelten über den Verweis in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung auf Artikel 15 Absatz 3 auch für Zulassungsanträge nach dem „vereinfachten“ Verfahren des Artikels 18 und damit auch für Anträge nach Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung. Wann mit der Verabschiedung und Veröffentlichung der Durchführungs-Verordnung zu rechnen ist, steht zum Ende des Berichtszeitraums noch nicht fest.

e)

Leitlinien zur Anwendung der Claims-Verordnung

Schließlich haben Kommission und Mitgliedstaaten im Dezember 2007 eine Leitlinie zur Anwendung der Claims-Verordnung verabschiedet („Guidance on the implementation of …, conclusions of the Standing Committee“), die dringend notwendige Klarstellungen und Ergänzungen zur Verordnung enthält. Die Interpretationsansätze zur Abgrenzung der unterschiedlichen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben voneinander, zum Verständnis von Artikel 9 zu vergleichenden nährwertbezogenen Angaben und zur Begriffsbestimmung der Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ist dabei nicht in allen Details unumstritten und muss ggf. auch noch einmal diskutiert werden. Grundsätzlich begrüßt wurde hingegen die Begriffsbestimmung zu Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und die Fokussierung auf die Formulierung und Zielrichtung der Angaben sowie ihre wissenschaftliche Substantiierung, sollen doch nur ausdrücklich sich auf Kinder beziehende Angaben, die zudem wissenschaftlich für die angesprochenen Kinder substantiiert worden sind, des Antrags nach Artikel 14 bedürfen, während alle anderen Angaben über die Artikel 13-Liste abgedeckt sind. Zu allen Bereichen wird die Diskussion in den kommenden Berichtszeiträumen fortgesetzt werden und den BLL und seine Mitglieder weiter fordern und beschäftigen. Beratungsbedarf und -intensität werden eher zu- als abnehmen und der BLL wird, wie auch im vergangenen Berichtszeitraum, wieder Seminare und Workshops organisieren, die Gelegenheit zu Information und Diskussion bieten. Das im Oktober 2007 durchgeführte, inzwischen dritte, BLL-Seminar zur Claims-Verordnung war mit über 120 Teilnehmern erneut sehr gut besucht und Beleg für den weiter bestehenden Informationsbedarf.

3 Nährwertkennzeichnung – Wirtschaftsempfehlungen, Eckpunktepapier Seehofer und „technische Änderungen“ Breite Akzeptanz für Wirtschaftsempfehlungen

Bereits zum Ende des vergangenen Berichtszeitraums hatte der BLL seinen Mitgliedern die freiwillige Nährwertkennzeichnung in Form der Angaben zu Energie/Brennwert, Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett, den so genannten Big 4, empfohlen. Im Berichtszeitraum wurde diese Empfehlung erneuert und im Hinblick auf eine zusätzliche prominente Angabe zum Energiegehalt pro Portion und ggf. unter Bezugnahme auf den Richtwert für den Tagesverzehr (GDA) modifiziert. Erste Reaktionen aus der Mitgliedschaft zeigen, dass diesen Empfehlungen auf breiter Basis Folge geleistet wird, was nicht zuletzt in der vom BLL in Auftrag gegebenen GfK-Studie dokumentiert werden konnte.

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Parallel zu den Empfehlungen der Wirtschaft – die CIAA hatte ihre Empfehlungen bereits im Sommer 2006 ausgesprochen – hat Bundesminister Seehofer das Thema aufgegriffen und seinerseits im Oktober 2007 anlässlich der ANUGA eine Empfehlung seines Hauses zur freiwilligen Nährwertkennzeichnung ausgesprochen. Zur ANUGA wurden Eckpunkte vorgestellt, die später durch einen Leitfaden ausgefüllt werden sollen.

Eckpunkte Seehofer

Inhaltlich spricht sich Bundesminister Seehofer deutlich gegen die Forderungen nach einer Ampelkennzeichnung aus und übernimmt im Übrigen im Wesentlichen die Ansätze der Lebensmittelwirtschaft zu einer sachlich-faktischen Information über die Nährstoffzusammensetzung. Dabei wird auch der Ansatz des Anknüpfens an Richtwerte für den Tagesverzehr, die so genannten GDAs, aufgegriffen, die dem Verbraucher eine leichtere Einordnung der Bedeutung eines Lebensmittels im Verhältnis zum durchschnittlichen täglichen Bedarf erleichtern soll. Minister Seehofer hat insofern nicht nur den Ansatz der Lebensmittelwirtschaft übernommen, sondern auch die Vorgaben im Detail, bis hin zur Ausgestaltung der Informationen. Er geht allerdings über die Vorschläge und Empfehlungen der Wirtschaft auch auf europäischer Ebene hinaus, denn er empfiehlt alle GDA-Angaben auf der Vorderseite der Erzeugnisse aufzubringen. Der BLL war mit seiner Empfehlung bewusst hinter diesem Ansatz zurückgeblieben und hatte die Fokussierung auf den Energiegehalt empfohlen, um die zentrale und insbesondere im Rahmen der Übergewichtsdiskussion bedeutende Information hervorzuheben.

Votum gegen die Ampel

Zum Ende des Berichtszeitraumes steht ein erster Entwurf der Leitlinien des Ministeriums in Umsetzung der Eckpunkte aus, ebenso die politische Positionierung in Bezug auf die von der Kommission nun vorgeschlagene Pflichtkennzeichnung, die inhaltlich nicht nur über die Empfehlungen der Wirtschaft sondern auch über die Empfehlungen des Ministers hinausgeht: Mit der Angabe zu Kohlenhydraten soll eine weitere Angabe auf die Frontseite, so dass nun insgesamt Angaben zu mindestens 6 Stoffen erfolgen sollen. Außerdem sieht der Kommissionsvorschlag eine generelle gesetzliche Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung vor, während der Minister sich für eine Empfehlung und damit die Freiwilligkeit ausgesprochen hat. Im kommenden Berichtszeitraum wird den BLL deshalb die Ausgestaltung der Leitlinien ebenso beschäftigen wie die Frage, wie diese Empfehlungen im Hinblick auf die anstehende Diskussion der Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel weitergeführt werden oder auch nicht, denn die Ansätze sind nicht kompatibel. Erste Reaktionen aus der Mitgliedschaft zeigen, dass aufgrund des Kommissionsvorschlages bereits Initiativen zur freiwilligen Nährwertkennzeichnung gestoppt werden, weil die Ansätze so unterschiedlich sind, dass eine erhebliche Verunsicherung herrscht, ob jetzt getätigte Investitionen in eine Kennzeichnung nicht in einigen Jahren erneut getätigt werden müssen. Insgesamt erweist sich der Kommissionsvorschlag deshalb schon mit seiner Vorstellung als kontraproduktiv in Bezug auf die Verbraucherinformation zum Nährstoffgehalt der Erzeugnisse.

NährwertkennNährwertkennzeichnung und LMIV

Schließlich hat die Kommission im Februar 2008 ein erstes Arbeitspapier zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsrichtlinie vorgelegt, das unter anderem die immer noch fehlende Definition für Ballaststoffe ergänzen und Vorgaben zu empfohlenen Tagesdosen ergänzen und aktualisieren soll. Ob diese Änderungen noch verabschiedet und die Richtlinie 90/496/EWG geändert werden wird oder ob die Werte in die gleichzeitig diskutierte Lebensmittelinformations-Verordnung eingearbeitet werden sollen, ist zum Ende des Berichtszeitraumes noch nicht klar.

Änderung NährNährwertkennzeichwertkennzeichnungsnungs-Richtlinie

4 Allergenkennzeichnung und Kennzeichnung „loser Ware“ Zum Thema Allergenkennzeichnung standen im Berichtszeitraum zunächst die Überarbeitung des Anhangs IIIa der Etikettierungsrichtlinie und damit der Anlage 3 der LebensmittelKennzeichnungsverordnung im Hinblick auf die Ausnahmen bestimmter Verarbeitungserzeugnisse allergener Rohstoffe ohne allergenes Potential und die von Minister Seehofer im Rahmen seines Aktionsplans Allergien angeschobene Initiative zu Allergenkennzeichnung bei loser Ware im Mittelpunkt der Arbeit des BLL. Nachdem zum 25. November 2007 die vorläufigen Ausnahmen für die Verarbeitungserzeugnisse ohne allergenes Potential ausliefen, stand die Kommission in der Verpflichtung, bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der entsprechenden Stellungnahmen der EFSA über endgültige Ausnahmen zu entscheiden. Dies gelang dann mit der Richtlinie 2007/68/EG vom 27. November 2007 zur Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsicht-

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Richtlinie 2007/68/EG

lich bestimmter Lebensmittelzutaten (ABl. L 310 vom 28.11.2007, S. 11) nahezu termingerecht. Zum Ende des Berichtszeitraums liegt der Entwurf der entsprechenden Änderung der LebensmittelKennzeichnungsverordnung vor, ist aber noch nicht verabschiedet. Die Mehrzahl der bestehenden Ausnahmen wurde bestätigt, weitere Ausnahmen sind auf Antrag jederzeit möglich, setzten aber ebenso wie die aktuellen Ausnahmen die positive Stellungnahme der EFSA voraus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Richtlinie, insbesondere den neuen Anhang IIIa verwiesen. Aktionsplan Aller Allergien

Bereits im März 2007 hatte Bundesminister Seehofer seinen Aktionsplan Allergien vorgestellt, in dem der Bereich Essen und Genuss einer von sechs Handlungsschwerpunkten ist. Daneben werden auch die Themen Schönheit und Pflege, Kleidung und Spielzeug, draußen und unterwegs, Monitoring und Kommunikation behandelt. Im Bereich Essen und Genuss geht es aufgrund der bereits bestehenden Verpflichtung zur Kennzeichnung allergener Zutaten bei verpackten Lebensmitteln vor allem um die Information beim Angebot loser Ware. In der Diskussion mit dem Ministerium haben sich die maßgeblich betroffenen Mitglieder des BLL, Handwerk, der Handel und Gastronomie, auf eine gemeinsame Position verständigt, die dann auch Grundlage der Verständigung mit dem BMELV war.

Abstimmung mit dem DAAB

Im Wesentlichen wurde beschlossen, dass das Thema Allergien bei Verarbeitung und Angebot loser Ware zum einen intern stärker kommuniziert werden soll, um die Aufmerksamkeit für das Informationsbedürfnis und die Erfordernisse zum Schutz der Betroffenen in allen Lebensmittelunternehmen zu erhöhen. Zum anderen werden erhebliche Anstrengungen zur Information auch der Verbraucher unternommen werden. Zur internen Information dienen werden unter anderem Informationsbroschüren und die stärkere Verankerung des Themas Allergien in Ausbildungsplänen. Zur Kommunikation gegenüber den Verbrauchern sind bereits branchenspezifische Ansätze entwickelt worden, die nunmehr in die Praxis umgesetzt werden, sei es in Form von Informationskladden oder elektronischen Informationsmitteln. Die Maßnahmen werden – soweit möglich – mit dem Deutschen Allergie- und Asthmabund (DAAB) abgestimmt und sukzessive in den Betrieben umgesetzt. Die Kooperation mit dem DAAB geht aber über den Aktionsplan Allergien und die dort konkret angesprochenen Maßnahmen hinaus. Im Rahmen einer Fachausschusssitzung im Dezember 2007 hat der DAAB seine Vorstellungen zu den Themen Spurenkennzeichnung, Kennzeichnungsschwellenwerte oder „Action Levels“ und zur Option, das Netzwerk des DAAB zur Kommunikation mit den Betroffenen stärker zu nutzen, vorgestellt. Diese Ansätze sind grundsätzlich positiv aufgenommen worden und werden weiter verfolgt. Zu den Themen Spurenkennzeichnung und Kennzeichnungsschwellenwerte soll ebenso eine Arbeitsgruppe im BLL eingerichtet werden wie zur Informationsplattform DAAB Netzwerk, die nicht zuletzt auch zur schnellen Information der Betroffenen in allen Fällen genutzt werden kann, in denen es wie im Schnellwarnsystem um rasche und zielgerichtete Information geht. Diese Initiativen werden ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit des BLL im kommenden Berichtszeitraum sein. Weiter wird der BLL mit seinen Mitgliedern Leitfäden zur internen und externen Kommunikation zum Thema Allergien und Allergene erarbeiten, die zu der schon seit Jahren bestehenden Verbraucherbroschüre treten sollen, die bereits in der zweiten Auflage vorliegt und unverändert stark nachgefragt wird. Orientierungspunkt sind hier vergleichbare Leitfäden in anderen Mitgliedstaaten, die jeweils auch mit dem Ziel erarbeitet wurden, die Aufmerksamkeit für die Problematik in den Unternehmen zu erhöhen und Ansätze zum Allergenmanagement zu vermitteln.

5 Codex Komitee für Lebensmittelkennzeichnung Das Codex Komitee für Lebensmittelkennzeichnung tagte vom 30. April bis 4. Mai 2007 in Ottawa, Kanada. An der Sitzung nahmen unter dem Vorsitz von Dr. Anne MacKenzie 315 Delegierte aus 81 Mitgliedstaaten, eine Mitgliedsorganisation, die Europäische Gemeinschaft und 27 internationale Organisationen teil. WHO Global Strate Strategy

Zusammenfassend ist auf folgendes hinzuweisen: Ein wesentlicher Tagesordnungspunkt war die Frage der Implementierung der WHO Global Strategy in die Arbeit des Codex Alimentarius und hier insbesondere in die Arbeit des Komitees für Lebensmittelkennzeichnung. Die in der Sitzung vertretene WHO hatte eine Reihe von Empfehlungen vorgestellt, die sich u. a. auf eine Ausweitung der Nährwertkennzeichnung, sowohl in Bezug auf die Menge der anzugebenden Nährstoffe, als auch im Hinblick auf den verpflichtenden Charakter dieser Kennzeichnung bezogen. Weitere Vorschläge betrafen besondere Regelungen im Zusammenhang mit QUID, um den Verbraucher besser über die von der WHO als „ungünstig“ eingestuften Zutaten zu informieren. Eine Empfehlung richtete sich

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auf die Frage der Kennzeichnung reformulierter Produkte. Das Komitee hat diese Vorschläge intensiv, aber ohne Konsens diskutiert. Im Ergebnis soll sich eine Arbeitsgruppe vor der nächsten Sitzung des Codex Komitees Lebensmittelkennzeichnung mit diesen Fragen im Detail beschäftigen und Vorschläge hierzu vorlegen. Weiterhin Uneinigkeit bestand im Bereich der Kennzeichnung gentechnisch veränderter Produkte. Dort hatte im Vorfeld zur Komitee-Sitzung eine Arbeitsgruppe in Norwegen getagt, die jedoch keinen Konsens herstellen konnte. Nach ausgiebiger Diskussion hat man sich entschieden, eine weitere Annäherung erneut im Rahmen einer Arbeitsgruppe, die im Frühjahr 2008 in Ghana stattfinden soll, zu versuchen. Fortschritte haben die Arbeiten zu QUID, die nunmehr auf Stufe 5 angehoben wurden, sowie die Definition des Begriffes „Werbung“ im Hinblick auf die Regelung für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben gemacht, die ebenfalls auf Stufe 5 angehoben wurden.

Kein Konsens

6 Verordnung des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Während des Berichtszeitraumes wurde mit Verordnung (EG) Nr. 149/2007 der Kommission vom 15.2.2007, ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 18 die Bezeichnung Boerenkaas (g.t.S.) in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragen.

7 Verordnung des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Auch im vergangenen Jahr wurde erneut eine große Anzahl von Anträgen zur Eintragung geschützter Bezeichnungen gestellt. Im regulären Verfahren wurden Eintragungen durch folgende Regelungen vorgenommen: •

Verordnung (EG) Nr. 240/2007 der Kommission vom 6. März 2007 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, ABl. L 67 vom 7.3.2007, S. 5 (Štramberské uši (g.g.A.), Aceite Monterrubio (g.U.), Alfajor de Medina Sidonia (g.g.A.))



Verordnung (EG) Nr. 1050/2007 der Kommission vom 12. September 2007 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, ABl. L 240 vom 13.9.2007 , S. 7 ((Mejillón de Galicia oder Mexillón de Galicia (g.U.), Café de Colombia (g.g.A.), Castagna Cuneo (g.g.A.) Asparago Bianco di Bassano (g.U.))



Verordnung (EG) Nr. 1067/2007 der Kommission vom 17. September 2007 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 21 (Staffordshire Cheese (g.U.))



Verordnung (EG) Nr. 1164/2007 der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 3 (Holsteiner Karpfen (g.g.A.))



Verordnung (EG) Nr. 1179/2007 der Kommission vom 9. Oktober 2007 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, ABl. L 264 vom 10.10.2007, S. . 5 (Bayerischer Meerrettich oder Bayerischer Kren (g.g.A.))

Alle nunmehr eingetragenen Bezeichnungen genießen den Schutz des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, d. h. sie werden u. a. gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder gar mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“ darauf verwiesen wird, europaweit geschützt. Diese Bezeichnungen dürfen nur noch für die Erzeugnisse verwendet werden, die den festgelegten Spezifikationen entsprechen, in dem entsprechenden geografischen Gebiet hergestellt wurden und sich den Kontrollmechanismen unterworfen haben.

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Eintragungen

deutsche Anträge

Für folgende deutsche Produkte wurde das Verfahren zur Eintragung als geschützte Herkunftsbezeichnung im Berichtszeitraum betrieben: Münchner Leberkäs, Göttinger Stracke, Göttinger Feldkieker, Holsteiner Katenschinken, Frankfurter Grüne Soße.

Spezifikations– Spezifikations– ände änderung

Des Weiteren wurde zu zahlreichen Produkten die Änderung der Spezifikation betrieben u. a. zu folgenden deutschen Produkten: Schwarzwälder Schinken, Thüringer Leberwurst und Thüringer Rotwurst. Ferner wurden sieben Löschungsanträge gem. Art. 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel veröffentlicht: Löwensteiner Mineralquelle, Bad Niedernauer Quelle, Kisslegger Mineralquelle, Teinacher Mineralquellen, Lieler Quelle, Gemminger Mineralquelle, Überkinger Mineralquellen.

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VIII

Aromen

1 Evaluierungsprogramm für Aromastoffe Die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen, regelt grundlegende Verwendungsbedingungen für Aromastoffe in Lebensmitteln. Die Verordnung legt darüber hinaus ein Verfahren zur Schaffung eines EGAromastoffregisters für natürliche, naturidentische und künstliche Aromastoffe fest. Aus dem Aromastoffregister soll nach Evaluierung durch die Wissenschaftlichen Gremien der EFSA eine EUeinheitliche Positivliste von Aromastoffen entstehen. Das Register wurde als Entscheidung 1999/217/EG der Kommission im Amtsblatt veröffentlicht und wurde seitdem mehrere Male geändert, zuletzt durch die Entscheidung 2006/252/EG vom 27.3.2006 (ABl. L 91 vom 29.3.2006, S. 48). Mit dieser Änderung wurde der Aromastoff Acetamid aus dem Register gestrichen. Im Rahmen der Bewertung von chemisch definierten Aromastoffen hat sich die EFSA u. a. mit 2- Methylbuta-1,3-dien befasst. Der auch unter dem Trivialnamen „Isopren“ bekannte Stoff ist unter der FL-Nr.01.049 im EG-Aromastoffregister enthalten. Die EFSA ist nach Abschluss der Bewertung zu der Auffassung gekommen, dass dieser Stoff genotoxisch in vitro und in vivo sei und im Tierversuch krebsauslösende Wirkung gezeigt habe. Die Behörde kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Verwendung des Stoffes als chemisch definierter Aromastoff aus toxikologischen Gründen nicht akzeptabel sei. Die Kommission beabsichtigt daher, diesen Stoff baldmöglichst aus dem EGAromastoffregister zu streichen. Eine konsolidierte Fassung des Aromastoffregisters ist auf der Homepage der Kommission einsehbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1999/D/01999D0217-20060329de.pdf.

AromastoffAromastoff-Register

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Aromastoffregister kein rechtsverbindliches Dokument ist, sondern vielmehr eine Liste der in den Mitgliedstaaten einsetzbaren Aromastoffe darstellt. In einer Statustabelle gibt die Kommission auf ihrer Homepage den jeweiligen Stand der Bewertung eines Aromastoffs an: http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/flavouring/database/dsp_ search.cfm. Es stellte sich heraus, dass der ursprüngliche Zeitplan, nach dem die Positivliste im Juli 2005 veröffentlicht werden sollte, aus verschiedenen Gründen nicht haltbar war. Die Veröffentlichung wird nunmehr im Jahr 2008 erwartet. Die EFSA hat jedoch signalisiert, dass sich die abschließende Bewertung aller Aromastoffe weiter verzögern kann. Die Kommission möchte aber an ihrem Plan festhalten und im Laufe des Jahres zumindest eine Positivliste mit den bislang bewerteten und zugelassenen Aromastoffen veröffentlichen. Wie Aromastoffe, die bislang lediglich nicht bewertet wurden, in dieser Positivliste aufgeführt werden sollen, wird derzeit kontrovers diskutiert. Die Kommission hat erkennen lassen, dass weitere Änderungen des Aromastoffregisters bis zur Veröffentlichung der Positivliste nicht mehr vorgesehen sind.

2 Änderung der EG-Aromengesetzgebung Der Vorschlag einer Verordnung über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln ist Teil des so genannten Food Improvement Agents Package, das die Kommission Ende Juli 2006 erstmalig vorlegte. Die EG-Aromenverordnung soll die derzeitige Aromenrichtlinie 88/388/EWG ablösen. Die Positivliste, die aus dem Aromastoffregister nach Evaluierung durch die EFSA erstellt wird, soll als Anhang in die neue Aromenverordnung übernommen werden. Die EG-Aromenverordnung gilt für: •

Aromen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder dafür bestimmt sind, mit Ausnahme von Raucharomen,

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Positivliste



Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften,



Lebensmittel, die Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften enthalten,



Ausgangsstoffe für Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften.

Ausgenommen bleiben wie bisher Stoffe mit ausschließlich süßem, sauren oder salzigem Geschmack sowie rohe oder nicht zusammengesetzte Lebensmittel und Mischungen von Gewürzen und/oder Kräutern, auch Teemischungen und Mischungen von teeähnlichen Erzeugnissen als solchen, sofern diese nicht als Lebensmittelzutat verwendet werden. Insbesondere der letzte Punkt war lange strittig, konnte aber auf Drängen der Lebensmittelwirtschaft konkretisiert werden. Der Vorschlag der EGAromenverordnung enthält im Vergleich zum bisherigen Recht insbesondere die folgenden Änderungen: •

Die Dreiteilung bei den Aromastoffen (naturidentischer Aromastoff, künstlicher Aromastoff und natürlicher Aromastoff) wird aufgegeben. Es soll nun lediglich die Kategorie „Aromastoff“ geben, die unter bestimmten Voraussetzungen durch „natürlich“ ergänzt werden darf.



Aromastoffe und bestimmte Ausgangsstoffe für Aromen dürfen zukünftig nur verwendet werden, wenn sie in der Gemeinschaftsliste aufgeführt und damit zugelassen sind.



Bestimmte unerwünschte Stoffe (so genannte Biological Active Principles) werden nur noch in solchen Lebensmitteln limitiert, deren Verzehr signifikant zur Aufnahme der unerwünschten Stoffe beiträgt.



Der Begriff „natürlich“ darf weiterhin nur zur Bezeichnung eines Aromas verwendet werden, wenn der Aromabestandteil ausschließlich Aromaextrakte und/oder natürliche Aromastoffe enthält. Der Begriff “natürlich“ darf im Zusammenhang mit einem Lebensmittel, einer Lebensmittelkategorie oder einem pflanzlichen oder tierischen Aromaträger nur verwendet werden, wenn mindestens 95 % des Aromabestandteils aus dem genannten Ausgangsstoff gewonnen wurden. Bei einem natürlichen Erdbeeraroma reicht es somit aus, wenn mindestens 95 % des Aromabestandteils aus Erdbeeren gewonnen wurden. Bis zu 5 % des Aromabestandteils dürfen dann aus anderen Ausgangsstoffen gewonnen werden, müssen jedoch dem Tatbestandsmerkmal „natürlich“ entsprechen.



Es ist eine Berichterstattung über Verwendungsmengen an Aromastoffen insgesamt und in einzelnen Lebensmittelkategorien durch die Lebensmittelunternehmen vorgesehen. In der ursprünglichen Formulierung ist diese Berichterstattung aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft nicht zu leisten. Deren Umfang wird daher auch in zweiter Lesung weiter diskutiert werden.

Ein heftig umstrittener Punkt war die Aufnahme von Höchstmengen für Cumarin in bestimmten Lebensmitteln in Anhang III. Im Laufe der Diskussion konnte man sich Ende 2007 auf folgende Höchstwerte einigen: Cumarin

Traditionelle Backwaren und/oder Weihnachtsgebäck, bei denen Zimt auf dem Etikett angegeben ist

50 mg/kg

Frühstücksgetreideerzeugnisse einschließlich Müsli

20 mg/kg

Feine Backwaren außer traditionelle Backwaren und/oder Weihnachtsgebäck, bei denen Zimt auf dem Etikett angegeben ist

15 mg/kg

Dessertspeisen

5 mg/kg

Die EG-Aromenverordnung wird als Teil des Food Improvement Agents Package parallel mit den Verordnungsvorschlägen zu Lebensmittelzusatzstoffen, Enzymen und einheitlichen Zulassungsverfahren im Laufe des Jahres 2008 in zweiter Lesung beraten.

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3 Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung Am 12. Oktober 2007 ist im Bundesgesetzblatt I S. 2308 die Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung vom 27. September 2007 veröffentlicht worden. Die Verordnung ist am 13. Oktober 2007 in Kraft getreten. Gemäß Art. 4 ist die Aromenverordnung dahingehend geändert worden, dass ein verzehrfertiges Lebensmittel nur so hergestellt werden darf, dass sein Gehalt an Cumarin in dem in den Verkehr gebrachten Lebensmittel die in Anlage 4 der Aromenverordnung festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet. Die Herstellung eines Lebensmittels mit einem höheren Cumaringehalt wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Amtliche Begründung führt hierzu aus, dass die jüngste Stellungnahme der EFSA zu dem Schluss kommt, die vorliegenden Daten unterstützten im Unterschied zu früheren Bewertungen einen nichtgenotoxischen Wirkmechanismus. Vor diesem Hintergrund erscheine eine im Vorfeld des Inverkehrbringens angesiedelte Herstellungsregelung ausreichend.

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Cumarin

IX

Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme

1 Reformierung des Europäischen Zusatzstoffrechts Die Kommission hat Ende Juli 2006 ein Regelungspaket vorgelegt, das Vorschläge für die folgenden vier Einzelverordnungen enthält: •

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe, KOM (2006) 428 endgültig



Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG sowie der Richtlinie 2001/112/EG des Rates, KOM (2006) 425 endgültig



Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates, der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und der Richtlinie 2000/13/EG, KOM (2006) 427 endgültig



Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, –enzyme und –aromen, KOM (2006) 423 endgültig

Die einzelnen Verordnungsvorschläge werden parallel beraten und sollen als gemeinsames Paket verabschiedet werden. Ziel der grundlegenden Reformierung dieses Rechtsgebietes ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sowie ein effizientes Funktionieren des Binnenmarktes zu erreichen. Gleichzeitig soll bestehendes Recht vereinfacht und verbessert werden. Die gewählte Rechtsform einer Verordnung, die die unmittelbare Anwendung in allen Mitgliedstaaten zur Folge hat, trägt in positiver Weise dazu bei, dass die bei der Umsetzung in nationales Recht zu beobachtende divergierende Auslegung in den einzelnen Mitgliedstaaten minimiert oder gar unterbunden werden kann. Gleichzeitig können Anpassungen an die technologischen Entwicklungen schneller in Kraft treten, da eine Umsetzung in nationales Recht nicht mehr notwendig ist. Ebenso wird die Aktualisierung der Gemeinschaftslisten im Ausschussverfahren grundsätzlich begrüßt, da auch hiermit Erwartungen an eine schnellere Anpassung an die technologischen Entwicklungen verbunden sind. Der BLL hat die Beratungen zum Verordnungspaket intensiv begleitet und in vielen Bereichen die Positionen der Lebensmittelwirtschaft einfließen lassen können. geänderte Vor Vorschläge

Die Verordnungsvorschläge wurden vom Europäischen Parlament am 10. Juli 2007 in erster Lesung beraten. Am 24. Oktober 2007 wurden überraschenderweise von der Kommission geänderte Verordnungsvorschläge vorgelegt, in denen die von der Kommission akzeptierten Änderungen des Europäischen Parlaments berücksichtigt wurden. Mit diesen geänderten Vorschlägen legte die Kommission auch zur besseren Übersicht eine Neugrundlage für die weiteren Diskussionen des so genannten Food Improvement Agents Package vor. Trotz vieler strittiger Punkte konnte noch unter portugiesischer Ratspräsidentschaft am 17. Dezember 2007 eine politische Einigung über die Verordnungsvorschläge einstimmig erzielt und damit die Grundlage für den Gemeinsamen Standpunkt gelegt werden, der nach Vorlage der Übersetzung in die Sprachen der Mitgliedstaaten voraussichtlich Anfang 2008 formell verabschiedet wird. Die Verhandlungen über das Food Improvement Agents Package gehen dann in die zweite Lesung. Zu den Verordnungsvorschlägen im Einzelnen:

a) Zusatzstoffe

Verordnungsvorschlag über Lebensmittelzusatzstoffe

Der Verordnungsvorschlag über Lebensmittelsatzstoffe führt die in der Zusatzstoffrahmenrichtlinie, der Farbstoffrichtlinie, der Süßungsmittelrichtlinie und der Richtlinie über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel enthaltenen Regelungen in einer Verordnung zusammen. Das in den Vorentwürfen enthaltene Prinzip der auf zehn Jahre befristeten Zulassung der Zu-

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satzstoffe, das vom BLL immer wieder stark kritisiert wurde, ist entfallen. Hiermit ist einem wesentlichen Anliegen sowohl des BLL als auch der CIAA entsprochen worden. Stattdessen werden Informations- und Berichtspflichten der Lebensmittelunternehmer vorgesehen, die einem risikobasierten Ansatz zu entsprechen scheinen. Eine in Vorentwürfen vorgeschlagene Änderung der Definition für Verarbeitungshilfsstoffe (Processing Aids) ist aufgegeben worden, da sie zu erheblichem Widerstand innerhalb der Mitgliedstaaten geführt hatte. Auch in diesem Punkt entspricht der Kommissionsvorschlag dem Anliegen des BLL und der CIAA. Die Kommission hat jedoch angekündigt, zur Auslegung des Begriffs Verarbeitungshilfsstoffe Leitlinien auszuarbeiten. Der Verordnungsvorschlag regelt erstmalig auch umfassend Zusatzstoffe in Zusatzstoffen, die in einem eigenen Anhang erfasst werden sollen. Der Verordnungsvorschlag sieht eine erneute Bewertung aller zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe durch die EFSA vor. Diese Re-Evaluierung wird parallel zur Erstellung der Gemeinschaftslisten durchgeführt werden. Die Anhänge, in denen die Zusatzstoffzulassung in Lebensmitteln sowie in Zusatzstoffen und Enzymen erfasst werden sollen, liegen derzeit noch nicht vor. Die Kommission hat eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit der Erstellung der Gemeinschaftsliste befasst. Dabei findet das Lebensmittelkategorisierungssystem des Codex Alimentarius als Grundlage zur Erarbeitung der Gemeinschaftsliste bei der Kommission nunmehr Akzeptanz. Der BLL wird sich in den folgenden Beratungen insbesondere dafür einsetzen, dass der bisher geltende Zulassungsumfang nicht eingeschränkt wird. Bedauerlicherweise wurde dem Antrag der Wirtschaft zur klaren und übersichtlichen Regelung der Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen und Enzymen bei der Abgabe an den Weiterverarbeiter nicht gefolgt. Der Verordnungsvorschlag übernimmt die aus der Zusatzstoffrahmenrichtlinie unübersichtlichen Regelungen weitestgehend.

b)

Verordnungsvorschlag über Lebensmittelenzyme

Derzeit bestehen auf europäischer Ebene unterschiedliche nationale Regelungen zu Enzymen, so dass diesbezüglich ein Harmonisierungsbedarf gesehen wird. Mit dem Vorschlag einer Verordnung über Lebensmittelenzyme soll erstmalig eine umfassende Regelung von Enzymen, die bei der Lebensmittelherstellung Verwendung finden, geschaffen werden. Vom Anwendungsbereich sollen alle Enzyme, die eine spezifische biochemische Reaktion katalysieren können und die einem Lebensmittel zugesetzt werden, um eine technologische Funktion zu erfüllen, erfasst werden. Ausdrücklich soll die Regelung auch für Enzyme gelten, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.

Enyzme

Die bisher als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassenen Enzyme Invertase und Lysozym werden zukünftig nicht in der Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe, sondern auch in der Verordnung über Lebensmittelenzyme zugelassen. Der BLL hat erneut Zweifel geäußert, inwieweit eine Verordnung über Lebensmittelenzyme zu einem besseren Verbraucherschutz führen kann. Die Verordnung als solche wird realistischerweise nicht mehr zu verhindern sein. Insofern wird sich der BLL dafür einsetzen, dass es zumindest nicht zu überzogenen Einschränkungen bei der Verwendung von Lebensmittelenzymen kommt. Das Herzstück der Verordnung wird eine noch zu erstellende Gemeinschaftsliste aller in der Lebensmittelherstellung zu technologischen Zwecken zugelassenen Lebensmittelenzyme sein. Voraussetzung hierfür ist eine von der EFSA abgegebene positive Bewertung. Neben der Zulassung werden auch Kennzeichnungsvorschriften für Enzyme bei der Abgabe als solche festgelegt. Hier setzt sich der BLL dafür ein, dass keine überzogenen und die Lebensmittelwirtschaft unnötig belastenden Kennzeichnungsvorschriften festgelegt werden. Bezüglich der Kennzeichnung von Lebensmittelenzymen, die in Lebensmitteln enthalten sind, wird die Tatsache berücksichtigt, dass alle Lebensmittelenzyme hinsichtlich ihrer Sicherheit beurteilt werden. Daher ist vorgesehen, dass Lebensmittelenzyme, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, von der Kennzeichnungspflicht auszunehmen sind. Lediglich Lebensmittelenzyme, die im Enderzeugnis eine technologische Funktion erfüllen, sollen mit ihrer Funktion und dem spezifischem Namen gekennzeichnet werden.

c)

Verordnungsvorschlag über Aromen

Zu dem Verordnungsvorschlag über Aromen wird auf das Kapitel VIII Aromen S. 57 verwiesen.

Aromen

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d) ZulassungsZulassungsverfah verfahren

Verordnungsvorschlag über ein einheitliches Zulassungsverfahren

Um ein effizientes Funktionieren des Binnenmarktes und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit in Bezug auf Zusatzstoffe, Enzyme und Aromen in Lebensmitteln zu gewährleisten, wird es für notwendig erachtet, ein einheitliches Bewertungs- und Zulassungsverfahren der Gemeinschaft für diese drei Kategorien von Stoffen einzuführen, das effizient, zeitlich begrenzt und transparent ist. Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass Zusatzstoffe, Enzyme und Aromen nur nach einer unabhängigen wissenschaftlichen Bewertung der Gesundheitsrisiken genehmigt werden dürfen. Der Kommission fällt die Aufgabe zu, auf der Grundlage dieser wissenschaftlichen Bewertung eine Positivliste für jede Kategorie von Stoffen zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren. Die Verordnung gibt ein einheitliches Verfahren dafür vor, das den Anforderungen an Transparenz und Information der Öffentlichkeit genügt und gleichzeitig das Recht des Antragstellers auf die Wahrung der Vertraulichkeit bestimmter Informationen garantieren soll. Der BLL sieht jedoch diesbezüglich die Belange der Wirtschaft nicht hinreichend berücksichtigt und setzt sich daher in enger Absprache mit den betroffenen Wirtschaftszweigen für eine Ausdehnung des Daten- und Innovationsschutzes ein. In erster Lesung wurde vom Europäischen Parlament ein von der deutschen Wirtschaft vorgebrachter Antrag zum erweiterten Datenschutz angenommen.

2 Vierte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung ZVerkV

Mit Stand vom 23. März 2007 legte das BMELV den Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vor. Die Verordnung wurde am 14. August 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 1814) und trat am 15. August 2007 in Kraft. Die Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: •

2006/128/EG der der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 346 vom 8.12.2006, S. 6) und



2006/129/EG der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittel als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. Nr. L 346 vom 8.12.2006, S. 15)

Damit werden Reinheitskriterien für neu zugelassene Zusatzstoffe wie Erythrit oder SojabohnenPolyose in der ZVerkV geregelt. In der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung wird bei den Reinheitskriterien weiterhin auf die entsprechenden Richtlinien zurückverwiesen.

3 Lebensmittelfarbstoff Rot 2G (E 128) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat den Farbstoff Rot 2G – E 128 neu bewertet und kam zu dem Ergebnis, dass der Farbstoff nicht sicher ist. Der ADI-Wert für Rot 2G wurde zurückgezogen. Der Farbstoff Rot 2G war nach bestehenden Rechtsvorschriften zur Verwendung bei der Herstellung von Breakfast Sausages mit mindestens 6% Getreideanteil und Hackfleisch mit einem pflanzlichen und/oder Getreideanteil von mindestens 4% zugelassen. Als Folge der EFSABeurteilung beabsichtigte die Kommission, die Zulassung hinsichtlich der Verwendung des Farbstoffs E 128 gemäß Richtlinie 94/36/EG sowie des Inverkehrbringens und des Imports von Lebensmitteln, die diesen Farbstoff enthalten, aufzuheben. Dies ist mit Verordnung EG Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff geschehen. Die Verordnung wurde im Amtsblatt L 195 vom 27. Juli 2007, S. 8 veröffentlicht. Sie trat am 28. Juli 2007 in Kraft. Produkte, die den Farbstoff E 128 enthalten und in Einklang mit der bisherigen Rechtslage in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zu ihrem Verbrauchsdatum oder Mindesthaltbarkeitsdatum vermarktet werden. Die Übergangsfrist gilt überdies für Warenlieferungen dieser Produkte aus Drittländern, sofern der Importeur nachweisen kann, dass die betroffenen Lebensmittel vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem betreffenden Drittland versandt wurden und sich auf dem Weg in die Gemeinschaft befanden. Da der Farbstoff E 128 zumindest in Deutschland keine größere Bedeutung hat, führte die Aussetzung dieses Farbstoffes zu keinem Problem in der deutschen Lebensmittelwirtschaft.

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4 Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff- Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen Die Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/52/EG vom 5.7.2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Die Verordnung wurde am 14. Februar 2008 veröffentlicht (BGBl. I S. 132). Mit der vorliegenden Verordnung werden neben der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung auch die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, die Technische Hilfsstoffverordnung, die Aromenverordnung, die Diätverordnung und die Weinverordnung geändert. Darüber hinaus wird die Dritte Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung von Zusatzstoffen aufgehoben. Die Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung umfasst u. a. die Zulassung von Erythrit E 968, Ethylzellulose E 462, Sojabohnen-Polyose E 426 und Pollulan E 1204. Die Zulassungen für die Konservierungsstoffe Propyl-p-Hydroxibenzoat E 216 und Natriumpropyl-p-Hydroxibenzoat E 217 werden aufgehoben. Bei der Zulassung von Nitriten und Nitraten werden die Höchstmengen grundsätzlich auf die zugesetzte Menge abgestellt. Nach intensiven Diskussionen konnte der BLL in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden und Europäischen Verbänden eine Ausnahme für traditionelle Erzeugnisse, wie z. B. Rohschinken erwirken. Die ursprünglich in Art. 3 der Technische Hilfsstoffverordnung vorgesehene Streichung der Positionen Methanol 5 mg/kg und Propan-2-ol 1 mg/kg in Anlage III der THV wurde nach Einspruch des Deutschen Verbandes der Aromenindustrie e.V. und des BLL nicht realisiert. Die Verordnung trat am 15. Februar 2008 in Kraft.

5 Trinkwasser-Nachaufbereitung Zusatzstoffe zur so genannten Nachaufbereitung von Trinkwasser waren bis Ende 2003 in der Trinkwasserverordnung von 1990 geregelt. Die Vorschriften über die Zulassung nach der alten Trinkwasserverordnung waren gemäß der Verordnung über den Übergang auf das neue Trinkwasserrecht (BGBl. I S. 4695) bis 31. Dezember 2003 weiter anwendbar. Für die Nachaufbereitung von Trinkwasser wurde daher soweit dieses als Lebensmittel verwendet wird ab diesem Zeitpunkt ein Regelungsbedarf gesehen. Ein Verordnungsentwurf aus dem Jahr 2004 sah vor, die Zulassung in einer eigenständigen Verordnung zu regeln. Im Berichtsjahr wurde der ursprüngliche Ansatz realisiert, die Regelungen in die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zu integrieren. Die Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften vom 10. Juli 2007 wurde im Bundesgesetzblatt am 19. Juli 2007 veröffentlicht (BGBl. I S. 1399). Die Verordnung trat am 20. Juli 2007 in Kraft. Mit dieser Verordnung werden die für Trinkwasser – soweit dieses als Lebensmittel verwendet wird – erforderlichen Zusatzstoffe zugelassen sowie die Reinheitskriterien für derartige Stoffe festgelegt.

6 Abgrenzung zwischen färbenden Lebensmitteln und Lebensmittelfarbstoffen Die Abgrenzung zwischen färbenden Lebensmitteln und Lebensmittelfarbstoffen wurde im Berichtszeitraum intensiv diskutiert, wobei die Diskussionen nunmehr auch die Europäische Ebene sowie die Kommission erreicht haben. Zentrale Fragen waren dabei die Bedeutung des Begriffs „Selektive Extraktionen“ sowie Herkunft, Herstellungsverfahren und Verwendung färbender Lebensmittel. Der BLL hat die Auffassung seiner Mitglieder in eine CIAA-Position einfließen lassen, die an die Kommission übersandt wurde. Die Diskussion dieses Positionspapieres stand u. a. auf der Arbeitsgruppensitzung der Regierungsexperten für Zusatzstoffe am 13. Dezember 2007 auf der Tagesordnung. Auch der „Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des BVL“ (ALS) befasst sich mit dieser Abgrenzungsfrage und hat auf seiner 88. Sitzung vom 21. bis 22. September 2006 in Dresden beschlossen, eine Stellungnahme zur Beurteilung von Extrakten zu veröffentlichen (Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (JVL), Nr. 2, Mai 2007, S. 244).

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ZZulV

7 Status der in der Lebensmittelherstellung verwendeten Kulturen Die Einordnung der bei der Lebensmittelherstellung verwendeten Mikroorganismen-Kulturen wurde erstmals am 14. Dezember 2006 im ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit diskutiert. Im Berichtszeitraum fand diese Thematik zunehmend Beachtung. Kulturen finden in der Lebensmittelherstellung Verwendung als herkömmliche Zutaten, als Zusatzstoffe oder als Verarbeitungshilfsstoffe. Es wird beabsichtigt, Kriterien festzulegen, inwieweit die Kulturen als Lebensmittelzusatzstoffe einzuordnen sind. Die Kommission hat ein erstes Dokument vorgelegt, um den Status der Kulturen in der Lebensmittelherstellung zu regeln. Der BLL hat zu diesem Dokument ausführlich Stellung genommen und sich gegen die Regulierung von Kulturen in der Lebensmittelherstellung ausgesprochen. Die Einstufung der Kulturen wurde auch auf der Arbeitsgruppensitzung der Regierungsexperten für Zusatzstoffe am 13. Dezember 2007 erörtert. Die Diskussionen zu dieser Thematik dauern weiter an.

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X

Kontaminanten und Gefahrstoffe

1 Europäische Regelungen zu Kontaminanten a)

EU-Kontaminanten-Höchstmengenverordnung

Im Dezember 2006 wurde die konsolidierte Fassung der europäischen KontaminantenHöchstmengenverordnung als Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln veröffentlicht (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5; siehe Jahresbericht 2006/2007, Kap. XI 1a S. 59). Folgende Kontaminanten sind derzeit geregelt: •

Nitrat,



die Mykotoxine Aflatoxine, Ochratoxin A, Patulin, Deoxynivalenol, Zearalenon und Fumonisine B1 und B2,



die Metalle Blei, Cadmium, Quecksilber und anorganisches Zinn,



3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD),



Dioxine und polychlorierte Biphenyle (PCB),



polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).

Hinsichtlich der Fusarientoxine in Mais waren noch nicht alle Faktoren, die an der Bildung beteiligt sind, bekannt. Deshalb sah die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 vor, dass die Höchstgehalte in Mais und Maiserzeugnissen erst ab 1. Juli 2007 für Deoxynivalenol und Zearalenon und ab 1. Oktober 2007 für die Fumonisine B1 und B2 gelten sollten. Neuere Erkenntnisse führten zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2007 der Kommission vom 28. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Fusarientoxinen in Mais und Maiserzeugnissen (ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 14). Die Revision betraf im Wesentlichen: •

Höhere Höchstgehalte für Zearalenon und Fumonisine für unverarbeiteten Mais und bestimmte Maiserzeugnisse; damit soll die Verfügbarkeit für die Lebensmittelherstellung sichergestellt werden, ohne die Gesundheit zu gefährden.



Keine Höchstgehalte für Mais, der zur Verarbeitung durch Nassvermahlen bestimmt ist; für die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Nassvermahlung sind die einschlägigen spezifischen Höchstgehalte zu beachten.



Maismahlfraktionen werden hinsichtlich ihrer Partikelgröße unterschieden; Erzeugnissen mit kleiner Partikelgröße werden höhere Höchstgehalte zugestanden als Erzeugnissen mit größerer Partikelgröße.



Beibehaltung der bestehenden Höchstgehalte für Deoxynivalenol in unverarbeitetem Mais sowie für Zearalenon und Fumonisine in verarbeiteten Lebensmitteln aus Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder.

Revision der KontaminantenHöchstmengenverordnung

Die Änderungsverordnung gilt zwar grundsätzlich rückwirkend zum 1. Juli 2007. Die Höchstgehalte, die zur Diskussion standen, gelten jedoch erst ab dem 1. Oktober 2007.

b)

Mykotoxine

In einem Arbeitspapier (SANCO/00875/2007 rev.1) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurden Ochratoxin A-Höchstgehalte für Süßholzwurzeln als Zutat für Kräutertees, für Süßholzwurzelextrakt zur Verwendung in Lakritz-Süßwaren und für bestimmte Gewürze vorgeschla-

65

Ochratoxin A

gen. Der BLL hat hierzu im Mai 2007 gegenüber dem BMELV Stellung genommen. Die Diskussion dauert noch an. 5. FusarientoxinFusarientoxinForum

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 enthält derzeit noch keinen Höchstgehalt für die Summe aus T-2- und HT-2-Toxin in unverarbeitetem Getreide und Getreideerzeugnissen. Das Vorkommen dieser Toxine in Lebensmitteln und Futtermitteln sowie mögliche Probleme mit den geänderten Höchstgehalten aus der Verordnung (EG) Nr. 1126/2007 standen im Fokus des Fünften FusarientoxinForums, zu dem die Kommission am 10. und 11.1.2008 nach Brüssel eingeladen hatte. Nach Aussage des Kommissionsvertreters werde eine Überprüfung der geänderten Höchstgehalte im Einzelfall nur stattfinden, sofern neue Erkenntnisse vorliegen. Hinsichtlich der T-2- und HT-2-Toxine ließ der Kommissionsvertreter keinen Zweifel daran, dass trotz der Wissenslücken um die Entstehung an der Festsetzung von Höchstgehalten festgehalten werde. Allerdings soll EFSA um Stellungnahme zu T-2- und HT-2-Toxinen in Futtermitteln gebeten werden. Im Hinblick auf Probenahme- und Analysemethoden erwägt die Kommission die Erstellung eines Leitfadens zur Beprobung großer Getreidelose sowie die Entwicklung von Schnellmethoden.

c)

Schwermetalle

Eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird auch hinsichtlich der dort festgesetzten Höchstgehalte für Schwermetalle diskutiert. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat dem BLL zuletzt im November 2007 einen Entwurf (SANCO/1522/2007 rev.3) zugeleitet, der im Wesentlichen folgende Punkte betrifft: •

Blei und Cadmium in Pilzen



Cadmium in Fischarten



Quecksilber in Fischarten

Zwischenzeitlich diskutierte Cadmiumhöchstgehalte für Ölsaaten im Allgemeinen und für Mohnsamen im Besonderen sowie für Pinienkerne wurden im letzten Entwurf nicht mehr aufgegriffen. Schwermetalle in NahrungsNahrungsergän ergänzungsmitteln

In einem weiteren Entwurf (SANCO/1524/2007 rev.3), den der BLL im Januar 2008 vom BMU erhalten hat, werden für Nahrungsergänzungsmittel und getrocknete Meeresalgen Höchstgehalte für Blei und Cadmium vorgeschlagen. Höchstgehalte für Quecksilber, die in einem früheren Entwurf enthalten waren, sind nicht mehr vorgesehen.

Cadmium in Scho Schokolade

Darüber hinaus setzt sich das BMU auf europäischer Ebene für die Festsetzung von Cadmiumhöchstgehalten in Schokolade auf der Basis der früheren Richtwerte des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin ein. Der BLL hatte zu einzelnen Vorhaben Stellung genommen. Die Diskussionen werden in der Expertensitzung „Industrie- und Umweltkontaminanten“ auf europäischer Ebene fortgeführt.

d)

Dioxine und PCB

Dioxine in Fischle Fischleber

Der Dioxingehalt in Fischleber-Konserven wurde in Deutschland verschiedentlich von den Medien thematisiert. Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sieht derzeit für Fischleber keinen Höchstgehalt vor. Sofern Fischleber-Konserven zusammengesetzte Lebensmittel darstellen, unterliegt das verwendete Öl einer Höchstgehaltregelung. Das BMU hat sich für eine Höchstgehaltfestsetzung von Fischleber eingesetzt. Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, Sektion Toxikologische Sicherheit von Lebensmitteln hat in seiner Sitzung im Dezember 2007 einem Höchstgehalt in Fischleber und daraus hergestellten Erzeugnissen in Höhe von 25 pg/g Frischgewicht für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCBs zugestimmt.

Nicht dioxindioxinähnliche PCB

Die DG SANCO hatte im Frühjahr 2006 einen Vorschlag für eine Höchstgehaltregelung für nicht dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln vorgelegt (siehe Jahresbericht 2006/2007 Kap. XI 1 c) S. 60). Nach Informationen des BMU waren im Berichtsjahr hierzu keine nennenswerten Fortschritte erzielt worden. Neben Höchstgehalten würden aber auch Auslösewerte diskutiert. Als neue Kategorien sol-

66

len Fischleber sowie Säuglings- und Kleinkindernahrung aufgenommen werden. Die DG SANCO strebt eine Annahme der Regelungen im Frühjahr 2008 an.

e)

Probenahmeverfahren und Analysemethoden

Im Berichtszeitraum wurde die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln veröffentlicht (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29). Sie gilt seit 1. Juni 2007 und löst die Richtlinien 2001/22/EG, 2004/16/EG und 2005/10/EG ab.

2 Nationale Regelungen zu Kontaminanten a)

Mykotoxine

Im Jahresbericht 2006/2007 Kap. XI 2 a) S. 61 wurde darüber berichtet, dass das BMELV einen Verordnungsentwurf über Höchstgehalte an Mykotoxinen und weiteren Kontaminanten in Lebensmitteln mit Stand vom 10.1.2007 vorgelegt hat. Der Entwurf sieht die Zusammenführung der bislang in der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung, der Diätverordnung, der Technischen HilfsstoffVerordnung und der Zinnverordnung enthaltenden Vorschriften über Kontaminanten in einem einzigen Regelungswerk vor.

Entwurf einer KontaminantenKontaminantenverord verordnung

Neu geregelt werden soll die Entnahme der Gegenprobe bei der amtlichen Kontrolle der Mykotoxingehalte. Der BLL hatte sich gegen diese Änderung ausgesprochen, da viele Fragen ungeklärt sind. Im Berichtszeitraum hat der BLL keine revidierte Fassung erhalten. Der Verordnungsentwurf befindet sich noch in der Abstimmung mit den beteiligten Ministerien BMELV und BMU. Die auf europäischer Ebene im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgesetzten Höchstgehalte für Mykotoxine überlagern entsprechende nationale Höchstmengen.

b)

SchadstoffSchadstoff-Höchstmengenverordnung

Im Berichtszeitraum wurde die Schadstoff-Höchstmengenverordnung (SHmV) erneut geändert (BGBl. I S. 1471). Mit der Dritten Änderungsverordnung vom 18. Juli 2007 wurden die Strafbewährungsvorschriften der bisherigen §§ 5 und 6 der SHmV an die seit dem 1.3.2007 geltende EG-Höchstgehaltregelung für Blei, Cadmium, Quecksilber, Dioxine, Summe von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (dl-PCB) sowie für Benzo(a)pyren als Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in verschiedenen Lebensmitteln gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 angepasst. Die Änderungsverordnung ist am 26.7.2007 in Kraft getreten.

Dritte Änderung

Gleichzeitig hat das BMU von der Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht und eine Neufassung der SHmV vom 18. Juli 2007 in der seit dem 26.7.2007 geltenden Fassung verkündet (BGBl. I S. 1473).

Neufassung

3 Prozesskontaminanten a)

Acrylamid

Signalwertberechnung des BVL Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 23.1.2008 die Siebente Berechnung der Signalwerte veröffentlicht. Diese Berechnung wurde auf der Grundlage von ca. 1.500 von den Bundesländern übermittelten Datensätzen des Berichtszeitraums 2006/2007 erstellt. Bei der siebenten Signalwertberechnung wurde für vier Warengruppen der Signalwert abgesenkt (Frühstückscerealien, feine Backwaren aus Mürbeteig, Kartoffelpuffer, Kaffee (löslich)). Es hat sich jedoch gezeigt, dass die sehr heterogene Zusammensetzung einiger Warengruppen bei der Signalwertberechnung Probleme aufwirft. Beispielsweise wurde für die Warengruppe Frühstückscerealien ein Signalwert von 80 µg/kg berechnet. Berücksichtigte man lediglich die bei ihrer Herstellung hitzebehandelten Cornflakes und ähnliche Produkte, ergäbe sich jedoch ein Signalwert von 140

67

Siebente SignalSignalwertbe wertberechnung

µg/kg. Da Getreideflocken und Müsli häufig keiner Hitzebehandlung unterzogen werden, würde sich für das Müsli ein Signalwert von nur 62 µg/kg ergeben. Der BLL steht daher mit dem BVL und den betroffenen Branchenverbänden in engem Kontakt, um eine Differenzierung innerhalb der Warengruppe zu erreichen. Nur dadurch wäre eine sachgerechte Bewertung der Produktgruppen zu gewährleisten. Nach Auffassung des BLL besteht die Notwendigkeit, dass eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten erfolgt und die Möglichkeiten und Grenzen der Minimierung bei Produkten innerhalb dieser Gruppe berücksichtigt werden. Für die Warengruppen Dauerbackwaren für Diabetiker, Lebkuchen und lebkuchenhaltige Gebäcke, Kartoffelchips und Pommes frites, zubereitet, wurde der Signalwert beibehalten. Der so genannte Beobachtungswert konnte jedoch abgesenkt werden. Bei fünf Warengruppen konnte der Signalwert nicht gesenkt werden. Stattdessen wurde ein Beobachtungswert eingeführt (Knäckebrot, Zwieback und Kekse für Säuglinge und Kleinkinder, Spekulatius, Kaffee geröstet, Kaffeeersatz). Warengruppe

Signalwerte 7. Berechnung 23.1.2008 in µg/kg

Getreideprodukte: Getreideprodukte: Knäckebrot

496

Frühstückscerealien

80

Feine Backwaren auf Mürbeteig

260

Dauerbackwaren für Diabetiker

545

Zwieback und Kekse für Säuglinge und Kleinkinder

197

Lebkuchen und lebkuchenhaltige Gebäcke

1000

Spekulatius

416

Kartoffelprodukte: Kartoffelchips

1000

Pommes Frites, zubereitet

530

Kartoffelpuffer

872

Kaffeeprodukte: Kaffee, geröstet

277

Kaffee löslich

937

Kaffeeersatz

801

Weitere Informationen zur Signalwertberechnung sind auf der Homepage des BVL unter www.bvl.bund.de abrufbar. Forschungsprojekt der deutschen Lebensmittelwirtschaft Die Arbeiten an dem zweiten Acrylamid-Forschungsprojekt AiF-FV 209 ZGB: „Entwicklung und Anwendung neuer Verfahrensabläufe in Produktionsanlagen für Kartoffel- und Getreideerzeugnisse mit reduzierten Gehalten an Acrylamid und dessen Folgeprodukten“, dessen Durchführung vom BLL koordiniert wird, wurden im Berichtsjahr erfolgreich weitergeführt. Schwerpunkte des Forschungsprojektes sind: •

68

Die Bereitstellung von verfahrenstechnischen Daten für Anlagen zur Herstellung vorfrittierter Kartoffelprodukte mit reduziertem Acrylamidpotential sowie zur Herstellung restrukturierter Kartoffelprodukte mit erweiterten Variationsmöglichkeiten bei der Zusammensetzung der Rohstoffe.



Neuartige Friteusensteuerungen für Haushalt und Gastronomie zur Reduzierung des Acrylamidgehaltes in frittierten Pommes frites bei optimaler Qualität.



Neue Verfahren für eine nachhaltige Senkung des Acrylamidgehaltes in Brot und Kleingebäcken sowie Lebekuchen.

In diese Arbeiten eingeschlossen sind Untersuchungen zur Bioverfügbarkeit des in Lebensmitteln gebildeten Acrylamids als eine der offenen Fragen für eine tragfähige Bewertung der gesundheitlichen Relevanz dieser Substanz sowie möglichen Ansatzpunkten für weitere Acrylamid-Reduzierungen durch gezielte Eingriffe in die chemischen Vorgänge bei der Lebensmittelerhitzung. Das Projekt hat eine Laufzeit von 24 Monaten und wird aus Mitteln der industriellen Gemeinschaftsforschung gefördert. Seitens der Wirtschaft wird das Projekt von der Lebensmittelwirtschaft sowie dem Maschinen- und Anlagenbau unterstützt. Der Projektbegleitende Ausschuss wird wiederum vom BLL geleitet. Weitere Informationen zum Forschungsprojekt finden Sie unter http://www.dil-ev.de/staticsite/ staticsite.php?menuid=363&topmenu=363&keepmenu=inactive

b)

3-MCPD-Ester

Anfang Dezember 2007 hatte das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum BadenWürttemberg die zuständigen Bundesbehörden über Erkenntnisse zum Vorkommen von 3-Monochlorpropandiol-Fettsäureester (3-MCPD-Ester) in Speisefetten und fetthaltigen Lebensmitteln informiert. Die Daten wurden vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart (CVUA Stuttgart) erhoben. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) wurde aufgefordert, auf der Basis dieser Untersuchungsergebnisse eine Risikobewertung durchzuführen; diese ist am 18.12.2007 auf der Homepage des BfR veröffentlicht worden.

BfR Risikobewertung

Da dem BfR zur Bioverfügbarkeit bislang keine gesicherten Daten vorliegen, geht man im Rahmen einer „Worst-Case-Betrachtung“ von einer 100 %-igen Umwandlung der Verbindung in freies 3-MCPD aus, das als nierenschädigend und in hohen Dosen als tumorbildend eingestuft wird. Das Institut kommt zu dem Ergebnis, dass eine akute Gesundheitsgefahr nicht vorliegt, die Gehalte an 3-MCPD-Estern in Lebensmitteln aber soweit wie möglich reduziert werden sollten. Da raffinierte Fette und Öle als Zutat in sehr vielen Lebensmitteln verwendet werden, u. a. auch in Säuglingsnahrung, wird vom BMELV ebenfalls dringend Handlungsbedarf gesehen. Am 13.12.2007 fand im BMELV ein erstes Gespräch mit der betroffenen Lebensmittelwirtschaft statt, zu dem das BfR seine Risikobewertung vorstellte. Der BLL hob in der Sitzung hervor, dass die EFSA bislang nicht involviert ist und sah dringenden Bedarf, diese in die Bewertung einzubeziehen. Es handelt sich hier um ein europäisches Problem, das europäische Lösungen erfordert. Als Ergebnis dieses ersten Gespräches wurden folgende Vereinbarungen getroffen: 1. Die Analysenmethode wird für alle Interessenten verfügbar gemacht. Es wird ein analytischer Arbeitskreis gegründet; ein erster Ringversuch ist unter Leitung des BfR geplant. 2. Im BMELV wird unter Beteiligung der Lebensmittelwirtschaft eine Arbeitsgruppe eingerichtet, um die Entwicklung der Problematik zu beobachten und zu begleiten. 3. Die BfEL wird einbezogen, um den Forschungsbedarf insbesondere hinsichtlich der Raffination zu präzisieren. 4. Das BfR formuliert, welche toxikologisch relevanten Fragen offen sind und was auf europäischer Ebene geklärt werden muss. Diesbezüglich muss die EFSA einbezogen werden. 5. Die Deutsche Gesellschaft für Fettforschung wird mit einbezogen. Am 19.12.2007 hat der BLL eine Pressemitteilung „3-MCPD-Ester in fetthaltigen Lebensmitteln – ein weltweites Phänomen“ veröffentlicht.

BLLPressemitteilung

Gemeinsam mit Wissenschaft und Behörden bemüht sich die Lebensmittelwirtschaft darum, möglichst rasch die ungeklärten Fragen zu lösen, um die Minimierung der 3-MCPD-Ester Gehalte voranzubringen. Der BLL ist daher in enger Abstimmung mit den Verbänden und Unternehmen und in Zu-

Forschungsprojekt

69

sammenarbeit mit renommierten Forschungsanstalten damit befasst, über den Forschungskreis der Ernährungswirtschaft (FEI) ein Forschungsprojekt zu beantragen. Bund, Länder, BfR und Lebensmittelwirtschaft haben sich darauf verständigt, gemeinsam Maßnahmen zu ergreifen. Schwerpunkte der Aktivitäten werden im Bereich der Analytik und der Minimierungsstrategien im technologischen Bereich gesehen. Derzeit sind viele wissenschaftliche und technologische Fragen noch offen. Daher unternimmt die Lebensmittelwirtschaft gemeinsam mit Wissenschaft und Behörden umfassende Anstrengungen, um schnellstmöglich die Antwort darauf zu finden.

4 Entwicklungen zu weiteren Kontaminanten a)

SudanLebensmittteln Sudan-rot und andere nicht zugelassene Farbstoffe in Lebensmi

Das Vorkommen von Sudanrot und anderer nicht zugelassener Farbstoffe in Lebensmitteln hat im Berichtszeitraum an Bedeutung verloren. Die Anzahl der Meldungen im Schnellwarnsystem RASFF der Europäischen Union sind deutlich zurückgegangen.

b)

Morphin in Speisemohn und mohnhaltigen Lebensmitteln

Die Diskussion zu Morphin in Speisemohn und mohnhaltigen Lebensmitteln war im Jahr 2006 intensiv geführt worden (siehe Jahresbericht 2006/2007 Kap. XI 3 b) S. 63). Unterschiedliche Beurteilungen in den verschiedenen Bundesländern bestehen nach wie vor. Einzelne Lebensmittelunternehmen bieten Speisemohn aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht mehr an. Das BMELV hatte Ende 2006 die Europäische Kommission gebeten, sich der Thematik anzunehmen. Gleichwohl gibt es von dort noch nicht über neue Entwicklungen zu berichten. Auch von Seiten der EFSA gibt es noch keine Informationen hinsichtlich der beabsichtigten gesundheitlichen Bewertung von Morphin in Speisemohn.

c)

PCP und Dioxine in Guarkernmehl

Ende Juli 2007 wurde eine Meldung über Dioxine und Pentachlorphenol (PCP) in Guarkernmehl in das Schnellwarnsystem RASFF gestellt. Aufgefallen war diese Kontamination bei einer Eigenkontrolle eines Lebensmittelunternehmens. In der Folge stellte sich heraus, dass mehrere Chargen eines indischen Lieferanten betroffen waren. Das kontaminierte Guarkernmehl wurde hauptsächlich von einem Schweizer Lebensmittelunternehmen in zahlreiche EU-Mitgliedstaaten geliefert. Die Lebensmittelüberwachung und die Lebensmittelunternehmen reagierten umgehend mit Analysen von Guarkernmehl und guarkernmehlhaltigen Lebensmitteln. Betroffene Chargen des Rohstoffs wurden vom Markt genommen. Auch eine Besichtigung der Kommission vor Ort in Indien konnte die Hintergründe der Kontamination nicht zweifelsfrei klären. Es wird nicht ausgeschlossen, dass die Kontamination im Zusammenhang mit Guarkernmehl für technische Zwecke steht; in diesen Fällen ist in Indien die Anwendung von PCP offensichtlich zulässig und üblich. Dioxine sind krebserregende Stoffe, die als Verunreinigung bei der Herstellung von PCP entstehen. Für Dioxine sind gemeinschaftsweit für bestimmte Lebensmittel Höchstgehalte in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgesetzt. Für PCP besteht derzeit nur national ein Höchstwert von 0,01 mg/kg in der Rückstands-Höchstmengenverordnung. Rohstoffe mit höheren PCP-Konzentrationen dürfen vom Grundsatz her nicht in anderen Lebensmitteln verarbeitet werden. Im August und September 2007 wurden etliche Meldungen in das RASFF gestellt. Die Situation beruhigte sich im Oktober. Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit betonte in seiner Sitzung am 5.10.2007, dass keine Notwendigkeit mehr bestehe, die hohe Untersuchungsfrequenz in der amtlichen Lebensmittelüberwachung aufrecht zu erhalten. Dieses bestätigte die Kommission in einem Schreiben an die CIAA, wies aber gleichzeitig auf die Sorgfaltspflicht der Lebensmittelunternehmen hin, das Inverkehrbringen von kontaminierten Produkten zu vermeiden. Der BLL hat diese Krise durch regelmäßige, zeitnahe Information der Mitglieder und Kontakte mit dem BMELV und anderen Gremien intensiv begleitet.

70

Als Folge der ungeklärten Gründe für die Kontamination und der unbefriedigenden Zusammenarbeit mit den indischen Behörden hat die Kommission Ende Februar 2008 einen Entwurf für eine Verordnung (SANCO/0412/2008) vorgelegt, die vorsieht, dass jede in der Gemeinschaft eingeführte Lieferung von Guarkernmehl indischen Ursprungs mit einem Analysenzertifikat eines bestimmten indischen Labors begleitet werden muss. Sofern dieses nicht vorliegt, hat der in der EU ansässige Lebensmittelunternehmer bzw. Futtermittelunternehmer nachzuweisen, dass der PCP-Höchstgehalt von 0,01 mg/kg im Guarkernmehl nicht überschritten wird. Der BLL hat hierzu sowohl gegenüber der CIAA als auch dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Stellung genommen. Die Diskussionen dauern noch an. Die Kommission beabsichtigt allerdings, die Regelungen bereits im April 2008 in Kraft treten zu lassen.

5 REACH Das Thema REACH wird aufgrund der umweltrechtlichen Schwerpunktsetzung seit Frühjahr 2007 nicht mehr vom BLL, sondern ausschließlich von der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) und den Fachverbänden betreut. Die BVE hat einen Leitfaden zur REACH - Verordnung der EU fertig gestellt, der den Unternehmen der Ernährungsindustrie den Umgang mit dieser Materie in einer Art „Kompass-Funktion“ erleichtern soll. Der Leitfaden ist modular aufgebaut im Hinblick auf die Tätigkeiten •

Herstellung von Lebens- und Futtermitteln,



Nutzung von Substanzen zu anderen Zwecken als der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln als nachgeschalteter Anwender (Downstream User, DU),



Hilfestellung/Import von Stoffen, die zu anderen Zwecken als der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln genutzt werden,

wobei jeder Teil für sich alleine genutzt werden kann. Der Leitfaden der BVE wurde als elektronisches Dokument konzipiert, das ständig aktualisiert werden soll. Nicht - Mitglieder der BVE können sich gegen eine Jahresgebühr den Zugriff zu der elektronischen Lesefassung des BVE - Leitfadens sichern.

6 Codex Komitee für Kontaminanten in Lebensmitteln Die 1. Sitzung des Codex Komitees für Kontaminanten in Lebensmitteln (CCCF) fand vom 16. bis 20. April 2007 in Peking statt, nachdem das bisherige Codex Komitee für Lebensmittelzusatzstoffe und Kontaminanten (CCFAC) geteilt wurde. Die Bundesrepublik war durch das BMELV und das BVL vertreten. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über den Stand der Arbeiten gemäß dem Protokoll der 1. Sitzung des CCCF: Thema

Stufe

Draft Maximum Levels for Tin in Canned Foods (other than beverages) and in Canned Beverages

8

Proposed Draft Code of Practice for the Prevention and Reduction of Ochratoxin A Contamination in Wine (N05-2006)

5/8

Proposed Amendments to the Terms of Reference of the Codex Committee on Contaminants in Foods

Approval

Proposed Amendments to the “Risk Analysis Principles Applied by the Codex Committee on Food Additives and Contaminants”

Adoption

Proposed Amendments to the “CCFAC Policy for Exposure Assessment of Contaminants and Toxins in Foods or Food Groups”

Adoption

Definition for “Codex Maximum Level for a Contaminant in Food or Feed Commodity”

Adoption

71

Amendments to Schedule I of the General Standard for Contaminants and Toxins in Foods

Adoption

Recommendation to revoke CODEX STAN 248-2005

Revocation

Draft Maximum Level for Ochratoxin A in Wheat, Barley and Rye

7

Draft Maximum Level for Total Aflatoxins in Almonds, Hazelnuts and Pistachios “For Further Processing”

7

Draft Maximum Level for Total Aflatoxins in Almonds, Hazelnuts and Pistachios “Ready-to-Eat”

7

Proposed Draft Maximum Level for 3-MCPD in Liquid Condiments Containing Acid-Hydrolyzed Vegetable Proteins (Excluding Naturally Fermented Soy Sauce) (N08-2004)

5

Proposed Draft Code of Practice for the Reduction of 3-Monochloropropane-1,2-diol (3-MCPD) during the Production of AcidHydrolyzed Vegetable Protein (Acid-HVPs) and Products that Contain Acid- HVPs (N09-2005)

5

Proposed Draft Revision of the Preamble of the GSCTF (N04-2006)

2/3/4

Proposed Draft Sampling Plan for Aflatoxin Contamination in Almonds, Brazil nuts, Hazelnuts and Pistachios (N07-2004)

2/3/4

Proposed Draft Code of Practice for the Reduction of Acrylamide in Food (N06-2006)

2/3/4

Proposed Draft Code of Practice for the Reduction of Contamination of Food with Polycyclic Aromatic Hydrocarbons (PAH) from Smoking and

2/3/4

Direct Drying Processes (N07-2006) Proposed draft Code of Practice for the Prevention and Reduction of Aflatoxin Contamination in Dried Figs (new work)

1/2/3

Discussion Paper on Maximum Levels for Total Aflatoxins in “Ready-to-Eat” Almonds, Hazelnuts and Pistachios Discussion Paper on Aflatoxin Contamination in Brazil Nuts Discussion Paper on Ochratoxin A in Coffee Discussion Paper on Ochratoxin A in Cocoa Priority List of Contaminants and Naturally Occurring Toxicants Proposed for Evaluation by JECFA Die nächste Sitzung des CCCF wird vom 31. März bis 4. April 2008 in Den Haag stattfinden.

72

XI

Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenregelungen

Auch in diesem Berichtsjahr hatte die Thematik Pflanzenschutzmittelrückstände in der öffentlichen Wahrnehmung wieder eine hohe Bedeutung und war regelmäßig in den Medien vertreten. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 11. September 2007 eine Übersicht zu Pflanzenschutzmittelrückständen in Obst und Gemüse ins Internet gestellt. Die Übersicht basiert auf Daten der Bundesländer, die diese im Rahmen der Lebensmittelüberwachung und des Monitorings erhoben haben. In umfangreichen Tabellen werden jeweils für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 (noch nicht abgeschlossen) für zahlreiche Lebensmittel/WirkstoffKombinationen die Gesamtprobenanzahl, Proben ohne Rückstände, Probenanzahl mit Rückständen sowie das Minimum, der Median, das 90. und 95. Perzentil, das Maximum und die Anzahl der Höchstmengenüberschreitungen dargestellt. Nach Mitteilung des BVL soll die Datensammlung eine Basis bilden, mit der dokumentiert werden kann, dass die Verzehrsmengen von Pflanzenschutzmitteln trotz einzelner Anhebungen von Rückstandshöchstmengen insgesamt rückläufig sind. Diese Zielsetzung wird leider weder in der Einleitung deutlich noch wird in der Regel der Verbraucher diese Ableitung aus dem umfangreichen Datenmaterial selbst vornehmen können.

BVLBVL-PestizidPestiziddatenbank

Bereits Ende August 2007 hat das Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls eine Datenbank zu Pestiziden ins Internet gestellt. Der NRW-Pestizidreport enthält Daten aus der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum ab 2005, unterteilt nach Gesamtprobenzahl, Proben ohne Pestizidbefund, mit Pestizidbefund, mit Mehrfachrückständen und mit Höchstmengenüberschreitungen. Die prozentualen Anteile dieser Untersuchungen lassen sich für einzelne Jahrgänge und/oder für Lebensmittelgruppen (Getreide, Kartoffeln, Frischgemüse, Pilze und Frischobst) oder einzelne Lebensmittel anzeigen. Bei den einzelnen Lebensmitteln werden außerdem ein Ländervergleich sowie eine Handelskettenübersicht gegeben. Der BLL hält die Ausgestaltung des Berichtes für kontraproduktiv im Bemühen, die Verbraucher sachlich und ausgewogen über die Belastung von Lebensmitteln aufzuklären. Der BLL hat dem Ministerium eine ausführliche, kritische Bewertung zugesandt. Aus einem Antwortschreiben des Ministeriums geht hervor, dass die Auffassung zu wesentlichen Kritikpunkten nicht geteilt wird. In einigen Punkten werden die Anmerkungen des BLL gegebenenfalls bei einer Überarbeitung des Pestizidreports berücksichtigt.

NRWNRW-Pestizidreport Pestizidreport

Rückstandshöchstgehalte beziehen sich in aller Regel sowohl auf europäischer als auch auf deutscher Ebene auf das unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnis. Bei der Anwendung der Höchstgehalte auf verarbeitete Produkte sind gegebenenfalls Verdünnungs- bzw. Konzentrierungsfaktoren zu berücksichtigen je nachdem, ob sich der Rückstandshöchstgehalt durch die Weiterverarbeitung erniedrigt oder erhöht. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat mit seinem aktualisierten Programm vom 1. Juni 2007 auf der Grundlage verschiedener Unterlagen und Publikationen ein Arbeitsinstrument mit zahlreichen Verarbeitungsfaktoren im Internet zur Verfügung gestellt. Trotz der etwa 1500 bereits aufgenommenen Faktoren ist das Tabellenwerk noch sehr unvollständig, da jede Wirkstoff/Lebensmittel(Futtermittel)-Kombination im Einzelfall zu betrachten ist. Das Programm soll periodisch aktualisiert werden.

BfRBfR-VerarbeitungsVerarbeitungsfak faktoren

Darüber hinaus hat das BfR im Januar 2008 seine Information hinsichtlich der Grenzwerte für die gesundheitliche Bewertung von Pflanzenschutzmitteln aktualisiert. Diese Information enthält eine Übersicht über die ADI- (Acceptable Daily Intake) und ARfD- (Acute Reference Dose) Werte von Pflanzenschutzmitteln, die vom BfR bzw. von der WHO abgeleitet wurden.

1 EG-Regelungen Mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates wurde 2005 die Grundlage für gemeinschaftsweit einheitliche Rückstandshöchstwerte geschaffen (siehe Jahresbericht 2005/2006, Kap. XII 3 S. 27). Wesentliche Teile der Verordnung werden jedoch erst sechs Monate nach Veröffentlichung der Anhänge I bis IV wirksam. Anhang I wurde im Februar 2006 veröffentlicht und listet die Lebensmittel- und Futtermittelerzeugnisse auf, für die Pestizid-Rückstandshöchstgehalte gelten.

73

EGEG-PestizidPestizidHöchstgehaltverHöchstgehaltverordnung

Die Anhänge II bis IV wurden am 1. März 2008 veröffentlicht (ABl. L 58 vom 1.3.2008, S. 1). Mit Inkrafttreten dieser Anhänge am 1. September 2008 ist die Harmonisierung der Rückstandshöchstgehalte abgeschlossen. Anhang II enthält im Wesentlichen die bisher in den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG festgelegten Rückstandhöchstgehalte. Anhang III Teil A enthält vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe, für die in den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG keine Rückstandhöchstgehalte festgelegt waren. Anhang III Teil B listet vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Erzeugnisse auf, die nicht in Anhang I der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG aufgeführt sind. Anhang IV enthält acht Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG bewertet wurden und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind. Auch für Anhang VII, in welchem Wirkstoffe (Begasungsmittel zur Nacherntebehandlung) festlegt werden, für die die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den Anhängen II und III zulassen können, wird ein Entwurf diskutiert (SANCO/3833/2007). RückstandsRückstandshöchst höchstgehalte

Bislang werden Rückstandshöchstgehalte auf europäischer Ebene in den Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG festgesetzt. Im Berichtszeitraum wurden diese mehrfach angepasst: •

Richtlinie 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Phosphamidon und Mevonphos (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 9),



Richtlinie 2007/9/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 17),



Richtlinie 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazosulfuron, Methoxyfenozid, S-metholachlor, Milbemectin und Tribenuron (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 26),



Richtlinie 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim (ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 75),



Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxacarb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB, Tolylfluanid und Triticonazol (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31, berichtigt in ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 58),



Richtlinie 2007/28/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorfenapyr, Folpet, Iprodion, lambda-Cyhalothrin, Maleinsäurehydrazid, Metalaxyl-M und Trifloxystrobin (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6),



Richtlinie 2007/39/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon (ABl. 165 vom 27.6.2007, S. 25),



Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 41),



Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Deltamethrin, Hexochlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 50),



Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des

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Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 61), •

Richtlinie 2007/62/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Pethoxamid, Pyrimethanil und Rimsulfuron (ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 4),



Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin, Deltamethrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifolxystrobin (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 40)



Richtlinie 2008/18/EG der Kommission vom 19. Februar 2008 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Acephat, Acetamiprid, Acibenzolar-Smethyl, Aldrin, Benalaxyl, Benomyl, Carbendazim, Chlormequat, Chlorothalonil, Chlorpyrifos, Clofentezin, Cyfluthrin, Cypermethrin, Cyromazin, Dieldrin, Dimethoat, Dithiocarbamate, Esfenvalerat, Famoxadon, Fenhexamid, Fenitrothion, Fenvalerat, Glyphosat, Indoxacarb, LambdaCyhalothrin, Mepanipyrim, Metalaxyl-M, Methidathion, Methoxyfenozid, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Pyrimethanil, Spiroxamin, Thiacloprid, Thiophanat-methyl und Trifloxystrobin (ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 17).

Die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist maßgeblich dafür, ob spezifische Rückstandhöchstgehalte auf europäischer Ebene festgelegt werden. Diesbezüglich wurden im Berichtszeitraum folgende Änderungen getroffen: •

Richtlinie 2007/21/EG der Kommission vom 10. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme der Wirkstoffe Azoxystrobin, Imazalil, Kresoxym-Methyl, Spiroxamin, Azimsulfuron, Prohexadion- Calcium und Fluroxypyr in Anhang I (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 42),



Richtlinie 2007/25/EG der Kommission vom 23. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Dimethoat, Dimethomorph, Glufosinat, Metribuzin, Phosmet und Propamocarb (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 34),



Entscheidung 2007/277/EG der Kommission vom 20. April 2007 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Pyroxsulam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 59),



Entscheidung 2007/322/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 über Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Anwendung von Tolylfluanid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln, die zur Verunreinigung des Trinkwassers führen (ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 49),



Entscheidung 2007/333/EG der Kommission vom 8. Mai 2007 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassen für die neuen Wirkstoffe Benalaxyl-M, Fluoxastrobin, Prothioconazol, Spirodiclofen, Spiromesifen und Sulforylfluorid zu verlängern (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 27),



Entscheidung 2007/355/EG der Kommission vom 21. Mai 2007 über die Nichtaufnahme von Carbaryl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl, L 133 vom 25. 5.2007, S. 40),



Entscheidung 2007/356/EG der Kommission vom 21. Mai 2007 über die Nichtaufnahme von Trichlorfon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 133 vom 25.5.2007, S. 42),



Entscheidung 2007/366/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über die Nichtaufnahme von Thiodicarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 28),

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Wirkstoffe



Entscheidung 2007/379/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über die Nichtaufnahme von Fenitrothion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. 141 vom 2.6.2007, S. 76),



Entscheidung 2007/380/EG der Kommission vom 30. Mai 2007 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Candida oleophila Stamm O in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 78),



Richtlinie 2007/31/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Anwendungszwecke des Wirkstoffs Fosthiazat (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 44),



Entscheidung 2007/387/EG der Kommission vom 6. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Dichlorvos in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 145 vom 7.6.2007, S. 16),



Entscheidung 2007/389/EG der Kommission vom 6. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Malathion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L146 vom 8.6.2007, S. 19),



Entscheidung 2007/392/EG der Kommission vom 21. Mai 2007 über die Nichtaufnahme von Oxydemeton-Methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 148 vom 9.6.2007, S.7),



Entscheidung 2007/393/EG der Kommission vom 6. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Diazinon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 148 vom 9.6.2007, S. 9),



Entscheidung 2007/396/EG der Kommission vom 8. Juni 2007 zur Aufhebung der Entscheidung 2004/409/EG zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Ethaboxam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 148 vom 9.6.2007, S. 24),



Entscheidung 2007/404/EG der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für den neuen Wirkstoff Novaluron zu verlängern (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 45),



Entscheidung 2007/415/EG der Kommission vom 13. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Carbosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 28),



Entscheidung 2007/416/EG der Kommission vom 13. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Carbofuran in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 30),



Entscheidung 2007/417/EG der Kommission vom 13. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Diuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 32),



Entscheidung 2007/428/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Cadusafos in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 160 vom 21.6.2007, S. 26),



Entscheidung 2007/437/EG der Kommission vom 19. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Haloxyfop-R in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 22),



Entscheidung 2007/442/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (ABl. L 166 vom 28.6.2007, S. 16),

76



Entscheidung 2007/452/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Berichtigung der Richtlinie 2006/132/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Procymidon (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 83),



Richtlinie 2007/50/EG der Kommission vom 2. August 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Beflubutamid und Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus (ABl. L 202 vom 3.8.2007, S. 15),



Entscheidung 2007/553/EG der Kommission vom 2. August 2007 über die Nichtaufnahme von Monocarbamiddihydrogensulfat und Dimethipin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 208 vom 9.8.2007, S. 10),



Entscheidung 2007/560/EG der Kommission vom 2. August 2007 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Chlorantraniliprole, Heptamaloxyglucan, Spirotetramat und Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 29),



Richtlinie 2007/52/EG der Kommission vom 16. August 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Ethoprophos, Pirimiphos-Methyl und Fipronil (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3),



Entscheidung 2007/615/EG der Kommission vom 20. September 2007 über die Nichtaufnahme von Benfuracarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 47),



Entscheidung 2007/619/EG der Kommission vom 20. September 2007 über die Nichtaufnahme von 1,3-Dichloropropen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für diesen Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel (ABl. L 249 vom 25.9.2007, S. 11),



Entscheidung 2007/628/EG der Kommission vom 19. September 2007 über die Nichtaufnahme von Methomyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 40),



Entscheidung 2007/629/EG der Kommission vom 20. September 2007 über die Nichtaufnahme von Trifluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 42).



Entscheidung 2007/669/EG der Kommission vom 15. Oktober 2007 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Adoxophyes orana Granulovirus, Amisulbrom, Emamectin, Pyridalil und Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 15),



Verordnung (EG) Nr. 1313/2007 der Kommission vom 8. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates für Metalaxyl und der Verordnung (EG) Nr. 2024/2006 hinsichtlich der Ausnahmeregelung für Metalaxyl (ABl. L 291 vom 9.11.2007, S. 11),



Entscheidung 2007/758/EG der Kommission vom 15. November 2007 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für den neuen Wirkstoff Boscolid zu verlängern (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 54),



Richtlinie 2007/76/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Fludioxonil, Chlomazon und Prosulfocarb (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 100),



Entscheidung 2008/20/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf

77

eine etwaige Aufnahme von Ipconazol und Maltodextrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 1 vom 4.1.2008, S. 5), •

Entscheidung 2008/56/EG der Kommission vom 16. Januar 2008 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Benthiavalicarb, Proquinazid und Silberthiosulfat zu verlängern (ABl. L 14 vom 17.1.2008, S. 26).

2 Verordnung über Höchstwerte für Pestizidrückstände Auch national wurden die Regelungen zu Rückstandshöchstmengen von Pflanzenschutzmitteln fortgeführt. Die Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in und auf Lebensmitteln (Rückstands-Höchstmengenverordnung-RHmV) wurde im Berichtsjahr dreimal geändert. Der Entwurf für eine weitere Änderung der RHmV liegt vor. 18. Änderung

Die Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 20. April 2007 dient der Umsetzung der •

Richtlinie 2006/59/EG der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbaryl, Deltamethrin, Endosulfan, Fenithrothion, Methidathion und Oxamyl (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 61) und



Richtlinie 2006/60/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Trifoxystrobin, Thiabendazol, Abamectin, Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl, Myclobutanyl, Glyphosat, Trimethylsulfon, Fenpropimorph und Chlormequat (ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 1) und



Richtlinie 2006/61/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Azinphosethyl, Cyfluthrin, Ethephon, Fenthion, Methamidophos, Methomyl, Paraquat und Triazophos (ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 12) und



Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion, und Folpet (ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 31) sowie teilweise



Richtlinie 2007/7/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Lambda-Cyhalothrin, Phenmedipharm, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin, Bifenthrin und Abamectin (ABl. L 311 vom 15.2.2007, S. 31).

Die Achtzehnte Verordnung zur Änderung der RHmV wurde im BGBl. I S. 580 veröffentlicht und trat am 1. Mai 2007 in Kraft. Übergangsvorschriften bestanden für die Stoffe Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet bis zum 10. Mai 2007 sowie für Oxamyl bis zum 29. Dezember 2007. Eine Berichtigung der Achtzehnten Änderungsverordnung erfolgte am 14. Mai 2007 (BGBl . I S. 912). 19. Änderung

Die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 13. August 2007 wurde im BGBl. I S. 1962 veröffentlicht. Mit ihr wurden folgende Richtlinien in nationales Recht umgesetzt: •

Richtlinie 2006/62/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Desmedipham, Phenmedipham und Chlorfenvinphos (ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 27), teilweise



Richtlinie 2007/7/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Lambda-Cyhalothrin, Phenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin, Bifenthrin und Abamectin (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 19),

78



Richtlinie 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Phosphamidon und Mevinphos (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 9),



Richtlinie 2007/9/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 17),



Richtlinie 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazosulfuron, Methoxyfenozid, S-Metholachlor, Milbemectin und Tribenuron (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 26) und



Richtlinie 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim (ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 75).

Außerdem wurde die RHmV an die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 (Verordnungen über amtliche Kontrollen), (EG) Nr. 1881/2006 (Kontaminanten-Verordnung) und (EG) Nr. 1882/2006 (Verordnung über Probenahme und Analysemethode für die amtliche Kontrolle des Nitratgehaltes) angepasst. Die Neunzehnte Änderungsverordnung trat am 24. August 2007 in Kraft. Am 30. Januar 2008 ist die Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung veröffentlicht worden (BGBl. I S. 90). Mit ihr werden folgende Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt: •

Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxacarb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB, Tolylfluanid und Triticonazol (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31, berichtigt in ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 58),



Richtlinie 2007/28/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorfenapyr, Folpet, Iprodion, Iambda-Cyhalothrin, Maleinsäurehydrazid, Metalaxyl-M und Trifloxystrobin (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6),



Richtlinie 2007/39/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 25),



Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Deltamethrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 50) sowie



Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin, Deltamethrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 40).

20. Änderung

Die Zwanzigste Änderungsverordnung ist am 31. Januar 2008 in Kraft getreten. Am 3. März 2008 hat das BMELV den Entwurf einer Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung vorgelegt. Dieser dient der Umsetzung folgender Richtlinien: •

Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 41),



Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des

79

21. Änderung

Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 61), •

Richtlinie 2007/62/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Pethoxamid, Pyrimethanil und Rimsulfuron (ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 4),



Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin, Deltamethrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 40).

Die Beratungen hierzu dauern noch an.

80

XII

Hygiene

1 Konsolidierung des Europäischen Hygienerechtes Seit 1.1.2006 sind die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Verordnung (EG) Nr. 853/2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs anzuwenden. Diese Verordnungen stellen das so genannte „Hygienepaket“ dar, mit dem nach einem Jahre währenden Reformprozess das gesamte europäische Hygienerecht neu gefasst, restrukturiert und abgebaut wurde.

a)

Nationale Durchführungsverordnung/„Mantelverordnung“

Das Hygienepaket in Verbindung mit der Aufhebungsrichtlinie 2004/41/EG löste einen erheblichen Anpassungsbedarf im auf Richtlinienrecht gestützten nationalen Hygienerecht aus. Seit Beginn der Anwendung am 1.1.2006 wurden nationale Regelungsvorhaben diskutiert und eine erste Entwurfsfassung einer „Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechtes“ (Arbeitstitel „Mantelverordnung“) (Entwurf 8.8.2006) seitens des BMELV zur Diskussion gestellt. Der 140 Seiten umfassende Entwurf einer Artikelverordnung enthielt in 20 Artikeln 4 neue Verordnungen, 13 Änderungsverordnungen und die Aufhebung von 13 bestehenden Hygieneverordnungen. Das BMELV hat sich mit dieser nationalen Regelung auf die den Mitgliedstaaten aufgegebenen Verpflichtungen aus den EG-Verordnungen bzw. auf die eingeräumten Ermächtigungen gestützt und diese ausgeschöpft (siehe Jahresbericht 2006/2007, Kap. VIII, 1 a) S. 74). Erklärte Zielsetzung ist u. a. die •

Neuordnung des Lebensmittelhygienerechtes zur Anpassung an die gemeinschaftlichen Verordnungen des Hygienepakets



Aufhebung nationaler Verordnungen und Anpassung der Verweise in Verordnungen auf Richtlinienrecht



Zusammenfassung und Fortführung der jeweiligen Regelungen in den aufzuhebenden Produktverordnungen, die der Umsetzung weiter geltender Richtlinien des Gemeinschaftsrecht dienen



Erlass von Hygienevorschriften für bestimmte Formen des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die nicht unter den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen



Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf den Einzelhandel.

Im Berichtszeitraum wurde ein überarbeiteter Entwurf der „Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts“ (Entwurf vom 16.3.2007) bekannt gegeben, der bereits mit den Bundesländern beraten war. Wesentliche Änderungen in den nationalen Durchführungsbestimmungen sind im Bereich der „Verordnung über Anforderungen an die Hygiene bei der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln“ (Lebensmittelhygiene-Verordnung, LMHV „neu“) eine Regelung zur Hygieneschulung in Lebensmittelbetrieben (§ 4 „Schulung“). Es handelt sich um Konkretisierungen der Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers zur Schulung von Betriebsangestellten gemäß Anhang II, Kap. XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Wer „leicht verderbliche Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt“ muss aufgrund der verordnungsgemäßen Schulung über „Fachkenntnisse verfügen […], die auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen sind“. Ein Katalog von Anforderungen an diese „Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene“ ist in einer neuen Anlage 1 der LMHV zusammengestellt. Soweit nicht mit „leicht verderblichen Lebensmitteln“ umgegangen wird bzw. soweit „ausschließlich verpackte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt oder bedruckt werden“ sowie „für die Primärproduktion und die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen“ gelten die Konkretisierungen nicht; in die-

81

„Mantel„Mantelverord verordnung“

sen Fällen ist die Schulung an den Vorgaben der Verordnung entsprechend der Tätigkeit auszurichten. Auch wird gemäß § 4 Abs. 2 Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Ausbildung oder Berufsausbildung zugerechnet, dass sie im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult sind und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Des Weiteren gibt es Ausnahmeregelungen hinsichtlich Herstellung bestimmter traditioneller Lebensmittel und der Beschaffenheit von Räumen, Geräten und Ausrüstungen. Es werden für einzelne Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen die abweichenden Beschaffenheiten aufgelistet. TierTier-LMHV

Im Bereich der „Anforderungen an die Hygiene bei der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ (Tierische LebensmittelHygieneverordnung, Tier-LMHV) wurden die Bestimmungen der §§ 6 und 7 mit „Anforderungen an den Einzelhandel““ modifiziert. Die Bundesregierung weicht jedoch nicht von der grundsätzlichen Politik ab, die Ermächtigung für einzelstaatliche Regelungen mit ergänzenden Anforderungen an bestimmte Einzelhandelsbetriebe, die von den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 freigestellt sind, auszuschöpfen. Die Anforderungen der EU-Verordnung sind nicht auf Betriebe des Einzelhandels anzuwenden, die andere Betriebe des Einzelhandels beliefern, soweit diese Tätigkeiten eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang darstellen. Mit der Neufassung des § 6 wird eine nationale Definition mit quantitativen Kriterien für „nebensächliche Tätigkeiten auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang“ geschaffen: Höchstens ein Drittel der Produktionsmenge an Lebensmitteln tierischen Ursprungs darf an Betriebe im Umkreis von nicht mehr als 100 km abgegeben werden. Einzelhandelsbetriebe, die die o.g. Produktionsmenge oder den vorgegebenen Radius zur Abgabe übersteigen, werden zulassungspflichtig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Für Betriebe, die innerhalb dieser Grenze bleiben sowie für alle übrigen Einzelhandelsbetriebe, die gemäß Art. 1 Abs. 5 a von der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgenommen sind, gelten nunmehr national die Anforderungen der Anlage 5 der Lebensmittelhygiene-Verordnung-Tierische Lebensmittel. Verbessert in der zweiten Entwurfsfassung ist, dass bestimmte Anforderungen aus Anlage 5, Kapitel I (Anforderungen an die Zerlegung und Behandlung von Fleisch), Kapitel II Nr. 1 (Anforderungen an Räume und Einrichtungen bei Herstellung und Behandlung von Hackfleisch und Hackfleischzubereitungen) und Kapitel IV Nr. 2.1 (Anforderungen bei der Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei) nicht gelten für „Verkaufsräume, an Verkaufsräume unmittelbar angrenzende Räume, in denen Lebensmittel tierischen Ursprungs zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher vorbereitet werden und Küchenräume in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung“.

Änderung LMKV

Weiter wurde eine „Änderung der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung“ in die Artikelverordnung aufgenommen, wonach die „Verkehrsbezeichnung eine Angabe über den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder über die besondere Behandlung, die es erfahren hat“, enthalten soll oder zu ergänzen ist, „sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen“. Diese Änderung der LMKV begründet sich durch die Aufhebung der Fischhygiene-Verordnung und des § 6 Abs. 2 der Fleischhygiene-Verordnung und entspricht der Umsetzung der Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 der Etikettierungs-Richtlinie 2000/13/EG in einer auf alle Lebensmittel anwendbaren Regelung und folglich im Rahmen der LebensmittelkennzeichnungsVerordnung. Der BLL hat mit Verbänden und interessierten Mitgliedern diesen geänderten Entwurf beraten, ihn gegenüber BMELV kommentiert und im Rahmen einer Anhörungsbesprechung Stellung genommen. Insbesondere die Konkretisierung der Schulungspflichten führte zu Kritik der Wirtschaft. Grundsätzlich sieht der BLL keine Notwendigkeit, die Verpflichtung zur angemessenen Hygiene-Schulung zu konkretisieren, da diese Verpflichtung infolge der Umsetzung der RL 93/43/EWG bereits in § 4 Abs. 2 der LMHV („alt“) seit 1997 besteht und u. a. durch die Norm DIN 10514 „LebensmittelhygieneHygieneschulung“ im Konsens mit den Bundesländern hinreichend interpretiert wird. Laut Amtlicher Begründung zum neuen § 4 verfolgt die Bundesregierung mit der Konkretisierung der Anforderungen an den Inhalt der Schulungen für den Bereich der leicht verderblichen Lebensmittel einen „risikobasierten Ansatz“. Darüber hinaus werden Beschlüsse der Bundesländer bzw. der Verbraucherschutzministerkonferenz umgesetzt, wonach Regelungen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Lebensmittelunternehmer zu entwickeln sind. Fraglich ist, ob diese Maßgabe sachgerecht verfolgt wird im Rahmen des nationalen Hygienerechtes und der Qualifizierung von Personen, die Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln haben. Offen ist die Frage des Erbringens von Nach-

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weisen gegenüber den Behörden, ob dies z. B. in Form von Teilnahmebestätigungen oder qualifizierten Testaten zu erfolgen hat. Aus der Sicht der Wirtschaft ist das Verordnungsvorhaben jedoch dringlich, um die überfällige Reform des produktspezifischen und allgemeinen nationalen Lebensmittelhygienerechts zu vollziehen und insofern grundsätzlich begrüßenswert. Andererseits widerspricht der national verfolgte Ansatz in weiten Teilen den erklärten Zielen der auf Gemeinschaftsebene verfolgten Rechtsvereinfachung und Deregulierung. Die nationalen Durchführungsverordnungen schaffen eine äußerst unübersichtliche und komplizierte Rechtssituation, die den Anwendern wenig verständlich ist und zusätzlich eine Fülle von neuen Detailvorschriften schafft. Die Bundesregierung ist insbesondere durch die Fortschreibung der allgemeinen Hygieneanforderungen und Eigenkontrollverpflichtungen sowie durch die zusätzlichen Anforderungen für Einzelhandelsbetriebe über das Konzept der EU-Verordnungen hinausgegangen und schlägt national eine Erweiterung und Konkretisierung vor, für die es aus der Sicht der Wirtschaft keinen Regelungsbedarf gibt. Die Folge ist eine starke „Nationalisierung“ des Hygienerechts, die dem Grundgedanken der Harmonisierung zuwider läuft. Bei vielen Kontakten des BLL wurde stets gegenüber Bund und Ländern die Frage der Regelungskompetenz für das allgemeine Hygienegebot einschließlich der Erweiterung von Begriffsbestimmungen sowie eine dadurch ausgelöste Notifizierungspflicht bei der Kommission thematisiert. Der Entwurf vom März 2007 wurde nach weiteren Änderungen dem Bundesrat mit Drucksache 327/07 vom 23.5.2007 zugeleitet und im Rahmen der Sitzung am 6. Juli 2007 abschließend beraten. Der BLL hatte im Vorfeld die Bundesländer erneut kontaktiert und zu dem o .g. Anliegen Stellung genommen. Die Verkündung der nationalen „Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts“ vom 14.8.2007 erfolgte im Bundesgesetzblatt I S. 1816. Sie trat am 15.8.2007 in Kraft. Die Artikelverordnung umfasst folgendes: •

Artikel 1: „Verordnung über Anforderungen an die Hygiene bei der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln“ (Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV)

LMHV „neu“

Die „neue“ LMHV schreibt die allgemeinen Regelungen der Hygiene und Begriffsbestimmungen aus der (bisherigen) Lebensmittelhygiene-Verordnung fort; laut Amtlicher Begründung dient dies u. a. der Durchführung der unmittelbar geltenden europäischen Verordnungen sowie „zur Begrenzung etwaiger Strafbarkeitslücken“ im Zusammenhang mit der Bewehrung der Anwendung der Verordnungen und darauf gestützter Durchführungsvorschriften. Im Weiteren werden die Aufgaben zur „Schulung“ konkretisiert und die hygienischen Voraussetzungen für die Abgabe „kleiner Mengen von Primärerzeugnissen“ vorgegeben, Ausnahmeregelungen für die Einhaltung allgemeiner Hygieneanforderungen bei der Herstellung „bestimmter traditioneller Lebensmittel“, Sonderregelungen zur Beförderung von Ölen/Fetten und Rohzucker als Massengut in Seeschiffen sowie die Modalitäten zur Zulassung zur Ausfuhr in Drittländer geschaffen. Darüber hinaus enthält die Verordnung Sanktionen für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die nicht den mikrobiologischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 entsprechen. •

Artikel 2: Verordnung über Anforderungen an die Hygiene bei der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Lebensmittelhygieneverordnung-Tierische Lebensmittel, LMHV-Tier) In Ergänzung der LMHV (neu) dient diese Verordnung der Regelung spezifischer Fragen für den Bereich der tierischen Lebensmittel; u. a. werden die hygienischen Anforderungen und Beschränkungen beim Inverkehrbringen kleiner Mengen von Primärerzeugnissen Lebensmittel tierischen Ursprungs direkt an Verbraucher beschrieben, soweit diese nicht den EGVerordnungen unterliegen. Entsprechend der Ermächtigung in Art. 1 Abs. c) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden nationale Anforderungen beschrieben, die für die Einzelhandelsbetriebe gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung fallen (Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs im Rahmen „nebensächlicher Tätigkeiten auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang“ vermarkten). Der Verordnungsentwurf enthält Definitionen und Kriterien zur Konkretisierung des Begriffes der nebensächlichen Tätigkeiten; materiell orientieren sich die Verpflichtungen, die diese Einzelhandelsbetriebe einzuhalten

83

LMHVLMHV-Tier

haben, in weiten Teilen an den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Abweichungen von den Temperaturvorgaben für bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs in den Einzelhandelsbetrieben sind zulässig, sofern die Betriebe die Einhaltung bestimmter Temperaturen auf eine einschlägige „Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis“ stützen. Im Weiteren regelt die LMHV-Tier Modalitäten der Zulassung, der „Information zur Lebensmittelkette“ sowie spezifische Regelungen zum Abgabeverbot von Rohmilch an Endverbraucher bzw. zur Abgabe von Vorzugsmilch und „Milch-ab-Hof“-Abgabe. ÜberwachungsÜberwachungsver verordnung



Artikel 3: Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der Amtlichen Überwachung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene auf den Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Überwachungsverordnung-Lebensmittel tierischen Ursprungs) Die Verordnung regelt die spezifischen Fragen der Amtlichen Überwachung im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie Ergänzungen zur Verordnung (EG) Nr. 854/2004 betreffend „Amtliche Fachassistenten“ sowie die Genusstauglichkeitskennzeichnung.

ZoonosenZoonosenverord verordnung



Artikel 4: „Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern“ Die Verordnung dient der inhaltlichen Fortführung der nationalen Zoonosenverordnung und der Umsetzung der Zoonosenüberwachungsrichtlinie 2003/99/EG. Sie beinhaltet die Kontrollund Meldepflichten der Unternehmer im Falle der Feststellung von Zoonoseerregern im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen.

LebensmittelLebensmittelEinfuhrverordnung



Artikel 5: „Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern“ (Lebensmittel-Einfuhrverordnung (LMEV)) Umfassend geändert und neu geordnet wurde im Zuge der Durchführungsverordnung die bestehende nationale Einfuhr-Verordnung unter Erweiterung des Geltungsbereiches, der zukünftig die Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln jeglicher Art und von lebenden Tieren, sofern Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, umfasst.

Folgende Verordnungen wurden im Rahmen der Durchführungsverordnung aus redaktionellen Gründen oder aufgrund aufgehobenen Richtlinien-Rechts geändert: •

Fleisch-Verordnung



Weinverordnung



Honigverordnung



Lebensmittelkontrolleur-Verordnung



Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung



Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel



Bedarfsgegenstände-Verordnung



Eier- und Eiprodukteverordnung



Zusatzstoff-Zulassungsverordnung



Fleischhygiene-Verordnung



Milch-Güteverordnung



Milcherzeugnisverordnung



Milch-Sachkunde-Verordnung



Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung



Käseverordnung

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Butterverordnung.

Folgende nationale Verordnungen wurden im Zuge der Durchführungsverordnung aufgehoben: •

Speiseeis-Verordnung



Hackfleisch-Verordnung



Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung



Eier- und Eiprodukte-Verordnung



Fischhygiene-Verordnung



Lebensmittelhygiene-Verordnung



Speisegelatine-Verordnung



Kollagen-Verordnung



Fleischkontrolleur-Verordnung



Lebensmitteleinfuhr-Verordnung



Geflügelfleischkontrolleur-Verordnung



Geflügelfleischhygiene-Verordnung



Milchverordnung

b)

Lebensmittelrechtliche StrafStraf- und Bußgeldverordnung

Im letzen Jahresbericht wurde über den Erlass der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vom 19.9.2006 informiert; damit wurde das seit dem 1.1.2006 neu anzuwendende EGLebensmittelhygienerecht und die TSE-Verordnung (EG) Nr. 999/2001 straf- und bußgeldbewehrt (s. Jahresbericht 2006/2007, Kap. XIII 1 b) S. 77). Aufgrund einiger Änderungen in den bewehrten EG-Rechtsakten ist es erforderlich, die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung anzupassen. Im November 2007 wurde der Entwurf einer „Ersten Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (Stand 31.10.2007)“ zur Diskussion gestellt. Die Änderungen betreffen insbesondere: •

Bewehrung der Verordnung (EG) Nr. 99/2001 durch die Änderungsverordnung (EG) Nr. 722/2007 vom 25.6.2007 (Art. 1 Nr. 1; Entnahme und Beseitigung der spezifizierten Risikomaterialien)

sowie •

Bewehrung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bedingt durch die Änderungsverordnung (EG) Nr. 1662/2006 vom 6.11.2006 (Art. 1 Nr. 2)



Des Weiteren werden Sanktionen bei Nichtbefolgung von Anweisungen von der zuständigen Behörde zur Einhaltung bestimmter Anforderungen im Umgang mit Rohmilch eingeführt (Art. 1 Nr. 3; neuer § 4).

Die Änderungsverordnung vom 9.1.2008 wurde im BGBl. I S. 2223 verkündet und trat am 22.1.2008 in Kraft.

c)

AVV Lebensmittelhygiene/Bekanntmachungen Lebensmittelhygiene/Bekanntmachungen

Im Jahresbericht 2006/2007 Kap. XIII 1 c) wurde über den Entwurf einer neuen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (AVV Lebensmittelhygiene-AVV LmH)“ berichtet. Die AVV beinhaltet die verwaltungsseitige Vorgehensweise beim Verfahren der Zulassung von

85

GHPGHP-Prüfverfahren

Betrieben und im breiteren Umfang „Hinweise zur Auslegung der für die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel tierischen Ursprungs gewinnen, herstellen, zubereiten, behandeln, verarbeiten oder in Verkehr bringen, maßgeblichen in den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 geregelten Anforderungen“. Der Entwurf der AVV Lebensmittelhygiene wurde parallel mit der nationalen Durchführungsverordnung zur Hygiene, die u. a. die Modalitäten der Zulassungen regelt, dem Bundesrat zugeleitet (Bundesratsdrucksache 361/07 vom 25.5.2007), beraten und beschlossen (Bundesratsdrucksache 361/07 vom 6.7.2007 (Beschluss)). Die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung zur Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene-AVV LmH vom 12.9.2007“ wurde im Bundesanzeiger Nr. 180a vom 25.9.2007 veröffentlicht. Die AVV LmH richtet sich im Wesentlichen an die Zulassungsbehörden; sie umfasst u. a.: •

Verfahren der Zulassung und Überprüfung von zulassungspflichtigen Betrieben



Grundsätze der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

sowie •

die Neufassung des Verfahrens für die Prüfung von Leitlinien gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.

Umfangreichster Teil sind die „Hinweise zur Auslegung“ der für die Zulassung von bestimmten Betrieben geregelten Anforderung in den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 in der Anlage der AVV. Des Weiteren wurden im Zusammenhang mit der nationalen Durchführungsverordnung zur Hygiene folgende Bekanntmachungen im Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19.9.2007 veröffentlicht: Bekanntmachung zur „Mantelverordnung“



AFFL-Ausführungen



Bekanntmachung der Begründung der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 24.8.2007 Das BMELV hat als „Hilfestellung zur Auslegung der Regelungen der Durchführungsverordnung“ die bereits als Bundesratsdrucksache 327/07 vom 23.5.2007 veröffentlichte Amtliche Begründung damit erneut bekannt gemacht. Als Orientierungshilfe zur Einordnung bestimmter Betriebe (Direktvermarkter, Einzelhandel und privater häuslicher Bereich) in die Anwendungsbereiche der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, Nr. 853/2004 oder in die nationale Tierische Lebensmittelhygiene-Verordnung hat das BMELV ergänzend eine Matrix erstellt und mitveröffentlicht. Bekanntmachung von Grundsätzlichen Ausführungen einer AFFL-Projektgruppe zu Fragen „der Bedeutung der Zulassung und Erfüllung der Zulassungsanforderungen“ vom 30.8.2007 Das BMELV hat im September 2007 ein Auslegungspapier der AFFL-Projektgruppe „Erarbeitung risikobasierter Anforderungen für die Zulassung von Betrieben“ bekannt gemacht, das sich im Wesentlichen mit der Auslegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befasst. Das Papier wurde bereits im Juli 2006 verabschiedet; zu einem Zeitpunkt, als die nationale Durchführungsverordnung noch nicht erlassen war, hatte sich die AFFL-Projektgruppe zu unterschiedlichen Fallkonstellationen von Zulassungspflichten geäußert. Insofern nimmt es nicht Bezug auf die gesamte Rechtslage; Absicht des BMELV ist, mit den enthaltenen „Grundsätzlichen Ausführungen zur Bedeutung der Zulassung und Erfüllbarkeit der Zulassungsanforderungen“ die zuständigen Behörden darauf hinzuweisen, dass sie innerhalb eines „eröffneten Handlungskorridors die Zulassungsanforderungen an die situativen Erfordernisse des Einzelfalls in angemessener Weise anpassen können“. Es wird auf die „Zielsetzung und den Anspruch des Hygienerechtes hingewiesen und appelliert, insbesondere in handwerklich strukturierten Betrieben, die zulassungspflichtig werden, die Ermessensspielräume zu nutzen und den individuellen Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall Rechnung zu tragen“.

Der BLL hat die Mitglieder informiert gehalten.

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d)

Gemeinschaftliche ÄnderungsÄnderungs- und Durchführungsverordnun Durchführungsverordnungen/Berichtigun gen/Berichtigun/Berichtigungen

Seit Erlass des Hygienepaketes wurden im Verfahren über den „Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit“ (STALUT) verschiedene gemeinschaftliche Durchführungsverordnungen und Änderungsverordnungen vorbereitet und erlassen (s. Jahresbericht 2006/2007 Kap VIII Nr. 1 d)). Der BLL hatte einzelne Regelungen im Entwurfsstadium kommuniziert und Stellung genommen; nicht alle über den Ständigen Ausschuss im Kreis der Mitgliedstaaten diskutierten Dokumente werden national vor Abstimmung vom BMELV den Wirtschaftskreisen zur Kenntnis gegeben. Im Berichtszeitraum wurden folgende Verordnungen mit verschiedenen Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, Nr. 2074/2005, Nr. 2075/2005 und Nr. 2076/2005 veröffentlicht (ABl. L 281vom 25.10.2007, S. 8): •

Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.

Gelatine

Geändert werden die Vorschriften für die Gelatineherstellung sowie Kriterien für Gelatine und deren Etikettierung infolge neuerer Erkenntnisse über den Verarbeitungsprozess. •

Verordnung (EG) Nr. 1244/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Durchführungsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, und zur Festlegung spezifischer Bestimmungen über amtliche Kontrollen zur Fleischuntersuchung



Verordnung (EG) Nr. 1245/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 hinsichtlich der Verwendung von flüssigem Pepsin zum Nachweis von Trichinen in Fleisch



Verordnung (EG) Nr. 1246/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 hinsichtlich der Verlängerung der Übergangsfrist für Lebensmittelunternehmer, die zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl einführen

Fischöl

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht vor, dass abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fischöl aus Betrieben aus Drittländern eingeführt werden darf, sofern diese eine EU-Zulassung haben. Bis 31. Dezember 2007 sollten Fischöle in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, für die bis zum 31. Oktober 2007 Bescheinigungen vorliegen, dass sie den nationalen Bestimmungen entsprechen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 galten. Aufgrund der praktischen Schwierigkeiten bei der Anpassung der Verarbeitungsbedingungen von Fischöl herstellenden Betrieben in Drittländern im Hinblick auf die Erfüllung dieser Anforderungen werden nunmehr die Fristen der Ausnahmeregelung um ein Jahr – bis 31. Oktober 2008 bzw. 31. Dezember 2008 – verlängert. Aktuell bemüht sich der BLL um weitere Verlängerungen der Fristen und um eine grundlegende Änderung der Vorschriften für Rohfischöle. Gespräche mit dem BMELV wurden geführt, um die Betroffenheit der nationalen Wirtschaft darzustellen, die auf den Import von Rohfischölen zwecks Weiterverarbeitung zu Anreicherungszutaten angewiesen ist. Ein Wegbrechen der Quellen würde zu großen Engpässen führen. Zum Abschluss des Berichtszeitraumes gab es erste Vorschläge der Kommission zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) 853/2004, die vom BLL gegenüber BMELV kommentiert wurden. Weiter wurden im Berichtszeitraum folgende Berichtigungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, Nr. 853/2004, Nr. 854/2004 vorgenommen (ABl. Nr. L 46 vom 21.2.2008, S. 50): •

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr.. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene



Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

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Berichtigungen



Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Insgesamt handelt es sich um verschiedene sprachliche Anpassungen, die der Klarstellung dienen, jedoch nicht zu materiellen Änderungen führen. Im Mai 2007 wurde eine Initiative der Kommission zur Erweiterung der Vorschriften im Hinblick auf die Kennzeichnung und Rückverfolgung von gefrorenen Lebensmitteln bekannt. Hintergrund der Initiative sind u. a. die „Gammelfleisch-Vorkommnisse“ in Deutschland im Jahr 2006. Es ist beabsichtigt, die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu ergänzen sowie eine Konkretisierung der Rückverfolgbarkeitsregelungen in Art. 18 der Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 vorzunehmen. Im Juli 2007 wurden erste Verordnungsvorschläge bekannt: Rückverfolgbarkeit Rückverfolgbarkeit



Draft Commission Regulation (EC) No…/.. amending Commission Regulation (EC) No 2074/2005 as regards the date of freezing of food of animal origin intended for human consumption (SANCO 1489/2007 Rev 1 vom 15.6.2007) Durch eine Erweiterung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 soll der Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ergänzt werden um die Verpflichtung zur Angabe eines Einfrier- und Mindesthaltbarkeitsdatums bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die einem Gefrierprozess unterzogen wurden; die Verpflichtung gilt nicht für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Fertigpackungen, die gemäß Richtlinie 2000/13/EG gekennzeichnet sind, insofern sollen Tiefkühl-Lebensmittel im Sinne der Richtlinien 89/108/EWG bzw. 92/1/EWG nicht betroffen sein.

Es wurden weitere Revisionsfassungen diskutiert - zuletzt SANCO/1489/2007 Rev. 4 vom 30.1.2008. Der Vorschlag zielt nunmehr darauf ab, im Wege einer Änderungsverordnung den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu ergänzen. Für „frozen products of animal origin“, die noch nicht in Fertigpackungen vorliegen, sollten dem Lebensmittelunternehmer Informationen, wie Herstellungsdatum bzw. Schlachtdatum sowie Einfrier- und Mindesthaltbarkeitsdatum im Rahmen der betrieblichen Rückverfolgbarkeitsorganisation bekannt sein und für die Überwachungsbehörden vorgehalten werden. Bis zum Abschluss des Berichtszeitraums gab es keine abschließende Befassung im Ständigen Ausschuss.

e) Ausnahme für Kleinbetriebe

AusnahmeAusnahme-Regelungen HACCP

Im März 2007 wurde ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bekannt mit einer Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen („micro-enterprises“ wie „Bäckereien, Metzgereien, Einzelhandelsgeschäfte, Restaurants und Bars, die Lebensmittel direkt an Endverbraucher abgeben“), um diese von der Anwendung der HACCP-Anforderungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 freizustellen. Dies ist u. a. Gegenstand eines Verordnungsvorschlags der Kommission im Rahmen des „Aktionsprogramms zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union“ (Dokument der Kommission 2007/23 vom 24.1.2007) und eine von zehn darin vorgesehener „fast track actions“. Dieses Programm wird betrieben von der DG Enterprise und soll dem Bürokratieabbau in verschiedensten Feldern zur Entlastung des europäischen Mittelstandes dienen. In der vorgesehenen Ausnahmeregelung wird verwiesen auf die “Empfehlung der Kommission vom 6.5.2007 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (2003/361/EG; ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Darin werden „Kleinstunternehmen“ innerhalb der Kategorie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) definiert als Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. Euro nicht überschreiten (Art. 2 Abs. 3 im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG). Im April 2007 haben auf Ebene der Hygieneexperten der Mitgliedstaaten die Diskussionen zu diesem Element aus dem Paket zur Deregulierung begonnen. Laut BMELV waren sich die Mitgliedstaaten einig, dass die im Kommisssions-Entwurf vorgeschlagenen Abgrenzungskriterien für die Ausnahmeregelungen, Mitarbeiterzahl, Umsatz eines Betriebes und Abgabeform der Lebensmittel, nicht geeignet und akzeptabel sind. Im Grundsatz werde das Ansinnen der Entlastung von Betrieben und Verwaltung von der Mehrheit der Mitgliedstaaten akzeptiert, es fehle jedoch eine annehmbare Formel zur Abgrenzung.

88

Die Bundesregierung verfolgte mit einem eigenen Formulierungsvorschlag im Mai 2007 den von ihr in die Diskussion gebrachten „Risikobasierten Ansatz“, d. h. Ausnahmeregelungen sollen von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, bei denen aufgrund ihrer Tätigkeit und Art der Produkte und Prozesse von einem geringen Risiko für die Lebensmittelsicherheit ausgegangen werden kann. Der Kompromissvorschlag der Deutschen Präsidentschaft fand jedoch keine Mehrheit der Mitgliedstaaten. Eine modifizierte Fassung des deutschen Kompromissvorschlags wurde im Oktober unter Portugiesischer Präsidentschaft erneut eingebracht und weiter abgelehnt. Seitens der Wirtschaft kann sich aufgrund der unterschiedlichen Perspektiven der einzelnen Branchen kein einheitliches Meinungsbild ergeben. Der BLL hat in seiner Stellungnahme an das BMELV vom 4.5.2007 grundsätzlich die Vorhaben zur Entbürokratisierung und Entlastung der Wirtschaft begrüßt; ungeachtet dessen ist es jedoch überraschend, dass eine Regelung, die der Lebensmittelsicherheit dient und die bereits seit 1993 gemeinschaftsweit besteht, zum jetzigen Zeitpunkt als zu belastend identifiziert wird und für „Kleinstunternehmen“ gestrichen werden soll, die ihrerseits durch rein ökonomische Kriterien definiert werden. Der BLL verweist auf die Auslegung der Kommission, wonach eine „flexible Umsetzung der HACCPgestützten Verfahren insbesondere in kleinen Lebensmittelunternehmen“ möglich ist und branchenbezogene Leitlinien für Gute Hygienepraxis als „Möglichkeit zur Lösung von Schwierigkeiten“ angesehen werden. Vor diesem Hintergrund wäre es aus der Sicht des BLL grundsätzlich wünschenswert, eine Stärkung und Weiterverbreitung des Leitlinienkonzeptes und eine Förderung der Akzeptanz der im Konsens getroffenen Niederlegungen in allen involvierten Kreisen – Wirtschaft und Aufsichtsbehörden – zu betreiben. Die Bedenken des BLL richten sich nicht grundsätzlich gegen den Vorschlag einer Ausnahmeregelung, sondern insbesondere gegen die im Verordnungsentwurf vorgesehenen Abgrenzungskriterien, d.h. Betriebsgröße, Jahresumsatz und Abgabeform. Zwar orientieren sich diese an gemeinschaftlich abgestimmten Empfehlungen (Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6.5.2003), sind jedoch im Kontext einer Hygienevorschrift unbrauchbar. Ungeachtet konkreter Fragen, wie z. B. Mitarbeiterzahlen und Umsätze rechtssicher zu ermitteln wären, würden diese Kriterien die Lebensmittelwirtschaft in sachlich ungerechtfertigter Weise in betroffene und freigestellte Unternehmen zweiteilen und den Wettbewerb stark verzerren. Eine zukünftige Ausnahmeregelung muss daher in jedem Falle unter der Prämisse der Wahrung der Rechtssicherheit und der Lebensmittelsicherheit getroffen werden. Aus diesem Grund stützt der BLL nachdrücklich den Ansatz, risikoorientierte Abgrenzungskriterien zu finden, die sich aus den Besonderheiten der Betriebe ergeben. Im Januar und Februar 2008 fand im Europäischen Parlament die erste Lesung des Gesamtpakets an Verordnungsvorschlägen zum Bürokratieabbau statt. Berichterstatter für den Änderungsvorschlag der VO 853/2004 war Horst Schnellhardt; es wurde von ihm ein Änderungstext im Sinne der Kompromissformel der Bundesregierung vorgeschlagen. Nach Aussprache hat sich der zuständige Ausschuss entschlossen, jegliche Änderung der Verordnung abzulehnen. Eine Abstimmung im EP hat bis zum Abschluss des Berichtszeitraums noch nicht stattgefunden. Inwiefern dieser Vorschlag Zustimmung findet, ist offen.

2 Mikrobiologische Kriterien a)

EUEU-Verordnung über mikrobiologische Kriterien

Im Jahresbericht 2006/2007 Kap. XIII Nr. 2 a) S. 79) wurde über Änderungsvorschläge zur „Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel“ (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) berichtet. Im Berichtszeitraum fanden Beratungen eines Entwurfes sowie folgende Veröffentlichung statt: •

Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1441/2007 vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 mit mikrobiologischen Kriterien für Lebensmittel (Amtsblatt L 322 vom 7.12.2007, S. 12).

89

Risikobasierter Ansatz

Die Änderungen betreffen die Lebensmittelsicherheitskriterien in Anlage 1 der Verordnung für „getrocknete Säuglingsanfangsnahrung“ und die Untersuchungspflicht von Enterobacter sakazakii/Salmonella (Anlage 1, Kap. 2, 2.2) sowie die Kriterien zur Erprobung von Schlachttierkörpern bei Salmonella-Untersuchungen (Anlage 1, Kap. 3). Die Verordnung trat am 28.12.2007 in Kraft.

Enterobacter saka sakazakii

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 stellten sich im Hinblick auf das Vorgehen der Amtlichen Lebensmittelüberwachung Fragen der Auslegung und Anwendung der genannten Verordnung und waren Gegenstand von Gesprächen der Wirtschaft mit Bund und Ländern. Das BMELV hat zusammen mit Vertretern der obersten Landesbehörden und dem Vorsitzenden des ALTS in einer kleinen Bund-Länder-Arbeitsgruppe am 13. November 2007 über dieses Thema beraten, die Ergebnisse zusammengefasst und der Wirtschaft zur Verfügung gestellt. Klarstellung der Verordnung

Im Ergebnis handelt es sich bei dem Auslegungspapier um eine Klarstellung, dass sich die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 an Lebensmittelunternehmer richtet. Stellen diese im Rahmen ihrer Eigenkontrollen fest, dass Produkte den Kriterien der Verordnung (Lebensmittelsicherheitskriterien der Anlage 1 und Prozesshygienekriterien der Anlage 2) nicht entsprechen, so haben sie entsprechende Maßnahmen (Maßnahmen nach Artikel 7 bei Nichteinhaltung der Lebensmittelsicherheitskriterien bzw. Maßnahmen im Fall unbefriedigender Ergebnisse gemäß der Tabelle der Anlage 2) zu veranlassen. In Fällen, in denen die Amtliche Lebensmittelüberwachung die Nichteinhaltung der Lebensmittelsicherheitskriterien bei einem Produkt feststellt, kann „ein amtlicher Rückruf daher nicht durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 angeordnet werden“. Insofern wird klargestellt, dass „die in der Verordnung geregelten Lebensmittelsicherheitskriterien […] nicht mit herkömmlichen „Grenzwerten“ verwechselt werden dürfen. Produkte, die Lebensmittelsicherheitskriterien nicht einhalten, können nicht generell als „nicht sichere“ Lebensmittel im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingeordnet werden. Vielmehr ist am Maßstab des Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 im Einzelfall zu prüfen, ob das in Frage stehende Lebensmittel sicher ist. Dabei sind auch die Kennzeichnung und Aufmachung der Erzeugnisse bei der Bewertung zu berücksichtigen“. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Rahmen der Überwachung bei Einzelprodukten Befunde festgestellt werden können, die jedoch keinen Rückschluss auf das gesamte in Verkehr gebrachte Los zulassen in Verbindung mit der Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unter Berufung auf Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005; dieser Automatismus greift dann, wenn der verantwortliche Lebensmittelunternehmer selbst bei einem Produkt die Nichteinhaltung der Lebensmittelsicherheitskriterien feststellt. Der BLL hat die Mitglieder informiert; eine weitere Beratung in den Überwachungsgremien ALB und AFFL soll laut BMELV stattfinden. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 haben Lebensmittelunternehmer erforderlichenfalls Untersuchungen ihrer Erzeugnisse durchzuführen, um die Einhaltung von mikrobiologischen Kriterien während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für verzehrfertige Lebensmittel, die das Wachstum von Listeria monocytogenes begünstigen können. Im Februar 2008 wurde der Entwurf eines europäischen Leitliniendokuments zur Diskussion gestellt:

EUEU-Leitlinie



„Guidance Document for Conducting Shelf-Life Studies to Determine Compliance with microbiological criteria for Listeria monocytogenes in ready-to-eat foods set out in EC Regulation No. 2073/2005“(Version 1 - January 2008)

Es handelt sich um einen vom Europäischen Referenzlabor für Listeria monocytogenes erarbeiteten ersten Entwurf mit Hinweisen zur Durchführung entsprechender Untersuchungen nebst Annex zur Kalkulation der Wachstumsbedingungen. Das BMELV wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alternativ zu dieser Empfehlung der Kommission eine Änderung der Verordnung 2073/2005 zur Diskussion gestellt sei, mit dem Ziel der Einführung einer „Null-Toleranz“ für L. monocytogenes bei „verzehrfertigen Lebensmitteln“, in denen bis zum Ablauf des MHD eine Keimvermehrung stattfinden kann. Bis zum Abschluss des Berichtszeitraums war keine Stellungnahme bekannt.

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b)

RichtRicht- und Warnwerte der DGHM

Die Arbeitsgruppe „Richt- und Warnwerte zur Beurteilung von Lebensmitteln“ der Fachgruppe „Lebensmittelmikrobiologie und -hygiene“ in der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) befasst sich national mit der Erarbeitung von produktspezifischen mikrobiologischen Kriterien (Richt- und Warnwerte). In der Arbeitsgruppe sind vorwiegend Sachverständige aus dem Bereich der Amtlichen Lebensmittelüberwachung und aus dem Bereich der Lebensmittelmikrobiologie vertreten; die Arbeitsgruppe agiert nicht im öffentlichen Auftrag; sie sieht sich dem satzungsgemäßen Zweck der DGHM als Wissenschaftliche Gesellschaft verpflichtet. Insofern sind DGHM-Empfehlungen gutachterliche Stellungnahmen eines privaten Sachverständigengremiums. Sie sind in keinem Fall rechtsverbindlich. Dennoch erlangen Richt- und Warnwerte der DGHM einen hohen Stellenwert als Beurteilungsgrundlagen von mikrobiologischen Befunden im Rahmen der Amtlichen Lebensmittelüberwachung, als Hinweise zur Verifizierung der Eigenkontrollen und insbesondere als Basis für Spezifikationen im wirtschaftsinternen Warenverkehr. Es ist deshalb aus der Sicht der Wirtschaftskreise wünschenswert, dass die Empfehlungen der DGHM im Konsens verabschiedet und intensiver mit der Anwenderpraxis beraten werden. Der BLL setzt sich hierfür ein. Insgesamt sind derzeit für 26 verschiedene Produktgruppen Richt- und Warnwerte empfohlen; sie sind im Internet über die Homepage der Universität Bonn veröffentlicht: www.lm-mibi.uni-bonn.de. Im Berichtszeitraum wurden im Rahmen von zwei Arbeitsgruppensitzungen folgende Produktgruppen abschließend behandelt; die Empfehlungen sind nicht neu formuliert, sondern wurden jeweils überarbeitet und sollen veröffentlicht werden: •

Mischsalate



Trockensuppen/Trockensoßen (Kochprodukte)/Trockeneintöpfe



Rohe, getrocknete Teigwaren

Die Richt- und Warnwerte für folgende Produktgruppen wurden weiter diskutiert, sind jedoch noch im Entwurfsstadium und noch nicht abschließend beraten: •

Fleischerzeugnisse (Brühwurst, Kochwurst, Kochpökelwaren sowie Sülzen und Aspikwaren; Rohwürste und Rohpökelwaren; ungewürztes und gewürztes Hackfleisch)



Gewürze

Zur Diskussion gestellt wurde die Aufnahme folgender neuer Produktgruppen: •

Frisches Fleisch



Zerkleinertes Obst/Obstprodukte



Sandwiches



Süßwasserfische



Sprossen /Keimlinge



Sushi



Antipasti

Der BLL hat die betroffenen Wirtschaftskreise informiert gehalten. Im Rahmen einer kleinen Arbeitsgruppe wurde im Berichtszeitraum unter Federführung des BLL die „Präambel“ der DGHM Richt- und Warnwerte überarbeitet. In der Präambel sind die Zielsetzung, der Charakter und die Definitionen niedergelegt. Es fanden eine Anpassung der Terminologie und einige Klarstellungen statt. Die neue Präambel soll helfen, die Anwendung der Kriterien zu lenken und eine Überinterpretation zu vermeiden. Die Neufassung der Präambel wurde im November 2007 beschlossen; sie wurde bis zum Abschluss des Berichtszeitraumes noch nicht veröffentlicht.

91

3

„Leitlinien für Gute Hygienepraxis“

Infolge des Art. 5 der Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene und der nationalen Verordnung über Lebensmittelhygiene (LMHV) entstanden so genannte branchenbezogene „Leitlinien für eine Gute Hygienepraxis“, die der freiwilligen Orientierung der Rechtsunterworfenen dienen. Diese Leitlinien werden von den Branchenverbänden – oder ggf. vom Deutschen Institut für Normung (DIN) – ausgearbeitet und können von den Behörden im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit geltenden Vorschriften geprüft werden. Hierzu wurde ein Prüfungsverfahren zwischen BMELV, Bundesländern und Wirtschaft abgestimmt und in Form einer Bekanntmachung sowie einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift im Juni 1998 veröffentlicht. Der BLL hat in diesem Prüfungsverfahren die Funktion der „wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle“ und ist zuständig für die Antragstellung, Verteilung und Unterstützung der Konsensfindung. Der BLL hat jedoch keine inhaltlichen Kompetenzen. Für die Formulierung der Leitlinien sind die federführenden Fachverbände in Abstimmung mit ihren Experten verantwortlich. Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene beinhaltet in Fortschreibung der Richtlinie 93/43/EG, die durch die Richtlinie 2002/41/EWG aufgehoben wurde, das Konzept der Leitlinien für Gute Hygienepraxis und schreibt das Erarbeitungs- und Prüfungsverfahren vor. Im Rahmen der AVV Lebensmittelhygiene (siehe Kap. XII 1 c) S. 85) wurde das nationale Prüfungsverfahren neu beschrieben und modifiziert. Die Aufgabenverteilung zwischen den Koordinierungsstellen ist beibehalten; zukünftig hat jedoch die jeweilige Landeskoordinierungsstelle binnen 120 Tagen eine Stellungnahme mit den übrigen Bundesländern abzustimmen und vorzulegen. Auch eine Neubekanntmachung der Aufgaben der Wirtschaftskoordinierungsstelle (BLL e.V.) ist durch das BMELV geplant. Im Berichtszeitraum wurde folgender Prüfantrag für Leitlinien für Gute Hygienepraxis gestellt bzw. Verfahren eingeleitet: Neuer Prüfantrag



Leitlinie für eine gute Lebensmittelhygienepraxis/Leitlinie für eine gute Verfahrenpraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (Entwurf 12/2007) des HDE Hauptverband des Deutschen Einzelhandels

Aktuell notifizierte Leitlinien der Fachverbände sind bereits abgestellt auf die reformierten Hygienevorschriften und die Vorgaben der Verordnungen 852/2004 bzw. 853/2004; entsprechende redaktionelle Überarbeitungen der auf die LMHV gestützten Leitlinien werden vom BLL empfohlen. Die überarbeitete Fassung folgender Leitlinie wurde von den Fachverbänden vorgelegt und vom BLL kommuniziert: Überarbeitete Leit Leitlinie



Gute Hygienepraxis und HACCP (07/2007) 3. überarbeitete Fassung des Deutschen Brauer-Bundes e.V.

Eine Auflistung der bestehenden Leitlinien und verantwortlichen Verbänden findet sich als Anlage 1 im Anhang zu diesem Jahresbericht. Europäische Leitlinien für Gute Hygienepra Hygienepraxis Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sieht neben den einzelstaatlichen Verfahren auch die Ausarbeitung „gemeinschaftlicher Leitlinien für eine Gute Hygienepraxis“ vor. Diese Verfahren werden unter Federführung der Kommission unter Einbindung der Mitgliedstaaten (über den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit) nach Antrag durch Europäische Fachverbände abgewickelt. Im Berichtszeitraum gab es keine einschlägigen Informationen.

4 Codex Komitee für Lebensmittelhygiene CCFICS Die 39. Sitzung des CCFH fand vom 30.10. bis 4.11.2007 in Neu Dehli, Indien, statt. Die Bundesregierung war durch das BMELV, BfR und die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel vertreten. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über den Stand der Themen und diskutierten Dokumente gemäß dem Protokoll der 39. Sitzung des CCFH:

92

Titel

Stufe

Proposed Draft Code of Hygienic Practice for Powdered Formulae for Powdered 5/8 Formulae for Infants and Young Children Proposed Draft Guideline for the Validation of Food Safety Control Measures

5/8

Annex II: Guidance on Microbiological Risk management Metrics to the Princi- 5/8 ples and Guidelines for the Conduct of Microbiological Risk Management Annex II: Microbiological Criteria for Powdered Follow-up Formula and Formula 2/3 for Special Medical Purposes for Young Children (Annex to the Code of Hygienic Practice for Powdered Formulae for Infants and Young Children) Proposed Draft Microbiological Criteria for Listeria monocytogenes in Ready-to- 2/3 Eat Foods Proposed Draft Guidelines for the Control of Campylobacter and Salmonella 2/3 spp. In Chicken Meat Neue Vorhaben Proposed Draft Annex on Leafy Green Vegetables Including Leafy Herbs to the 1/2/3 Code of Hygienic Practice for Fresh Fruit and Vegetables Proposed Draft Code of Hygienic Practice for Vibrio spp. In Seafood

1/2/3

Risk Analysis Policy of the CCFH

Procedure

Ruhende Vorhaben Annex: Application of Food Safety Metrics in Risk Management Decision making-Pasteurized Liquid Whole Eggs to the Code of Hygienic Practice for Egg and Egg products

5 DIN-Arbeitsausschuss „Lebensmittelhygiene“ Der Arbeitsausschuss (AA) „Lebensmittelhygiene“ ist seit 1987 als Arbeitsgremium des Normenausschusses „Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse (NAL)“ im DIN eingerichtet. Die Arbeiten werden vom BMELV finanziert. Ziel ist es, technische Normen zur Ergänzung des geltenden Hygienerechtes auszuarbeiten. Die DIN-Normen im Bereich der Hygiene sind Empfehlungen, deren Einhaltung freiwillig ist; sie haben jedoch in der Praxis einen hohen Stellenwert und sind z. T. als „Leitlinie für Gute Hygienepraxis“ anerkannt. Beantragte Normungsprojekte werden im Arbeitsausschuss (AA) durch Abstimmung beschlossen und dann in individuellen Arbeitskreisen mit Experten aus den jeweiligen interessierten Kreisen erarbeitet. Der Arbeitsausschuss hat entsprechend den Regularien der Normung die Aufgabe, über neue Normanträge zu beraten, Norm-Vorlagen zu prüfen, Einspruchsberatungen zu Norm-Entwürfen durchzuführen und die Normen zu verabschieden. Im AA sind neben dem BMELV und dem BfR verschiedene Gremien der Amtlichen Lebensmittelüberwachung, Verbrauchervertreter sowie einige Wirtschaftsverbände vertreten. Den Vorsitz hat derzeit Dr. Haunhorst, LAVES. Der BLL informiert regelmäßig über die Aktivitäten des AA und stimmt entsprechend dem Votum der Mitglieder über neue Normungsvorhaben ab. Aufgabe des BLL ist es auch, Fachverbände auf Normungsprojekte aufmerksam zu machen und ggf. eine Mitwirkung zu ermöglichen oder Experten direkt zu benennen. Die Mitwirkung der BLLGeschäftsstelle in einzelnen Arbeitsgremien wird auf das Mitgliedsinteresse abgestellt. Im Berichtszeitraum fanden eine Sitzung des Arbeitsausschusses „Lebensmittelhygiene“ sowie verschiedene Arbeitsgruppensitzungen zu den einzelnen Normungsvorhaben statt. Aufgrund der Kostenregelung beschränkt sich der BLL auf die aktive Mitwirkung bei solchen Normungsvorhaben mit horizontaler Thematik, bei denen ein Interesse für breite Kreise der Lebensmittelwirtschaft gegeben ist. Bei einzelnen der nachfolgend beschriebenen Normungsvorhaben war der BLL im Berichtszeitraum auf Arbeitsgruppenebene beteiligt oder als Einsprecher aktiv.

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Mitwirkung bei horizontalen Nor Normen

a) Veröffentlichte Normen

Nationale Normungsvorhaben

Folgende, horizontal im Feld der Lebensmittelhygiene bedeutende Norm wurde im Berichtszeitraum vom AA Lebensmittelhygiene veröffentlicht: •

DIN 10503 „Lebensmittelhygiene-Begriffe“ (März 2007)

Folgende Norm-Entwürfe wurden im Berichtszeitraum veröffentlicht und sind teilweise abschließend beraten; der BLL hat z. T. auf Arbeitsgruppenebene oder Einsprecher mitgewirkt und die Mitglieder informiert gehalten: •

DIN 10508 „Lebensmittelhygiene – Temperaturen für Lebensmittel“



DIN 10514 „Lebensmittelhygiene – Hygieneschulung“



DIN 10516 „Lebensmittelhygiene – Reinigung und Desinfektion“ Diese Norm stellt die Überarbeitung der seit 2001 bestehenden Norm zur Reinigung und Desinfektion in Lebensmittelbetrieben dar. Die Norm ist, Bezug nehmend auf die aktuellen Hygienevorschriften, als Handlungsanleitung zu verstehen, der Verpflichtung zur Reinigung und Desinfektion nach zu kommen und angemessene Maßnahmen zu erkennen, einzuleiten und zu vollziehen. Die Norm ist allgemein für alle Branchen der Lebensmittelwirtschaft formuliert. Neben normativen Hinweisen zu einzelnen Reinigungs- und Desinfektionsverfahren, zu Reinigungsund Desinfektionswirkstoffen, zur Erstellung von betrieblichen Plänen sowie zu Kontrollen enthält die Norm zwei umfangreiche informative Anhänge zu den Grundlagen der Reinigung und Desinfektion.



DIN 10528 „Lebensmittelhygiene - Werkstoffe in Kontakt mit Lebensmitteln“ Diese Norm richtet sich an Hersteller von Maschinen und Lebensmittelbedarfsgegenständen mit dem Ziel, eine Anleitung zur Vorgehensweise bei der Auswahl geeigneter Werkstoffe/Materialien mit der Eignung für den Lebensmittelkontakt zu geben. Schwerpunkt des Dokumentes ist die Beschreibung der einzelnen Konstruktionswerkstoffe wie Kunststoffe, nicht rostende Stähle, Kupfer- und Kupferlegierungen, keramische Werkstoffe, Glas, Aluminium, Papier/Karton/Pappe, Holz- und Holzwerkstoffe; darüber hinaus werden die lebensmittelrechtlichen Anforderungen beschrieben und Empfehlungen zur Konformitätserklärung und Rückverfolgbarkeit gegeben.



DIN 10510 „Lebensmittelhygiene – Gewerbliches Geschirrspülen mit Mehrtank-Transportgeschirrspülmaschinen – Hygienische Anforderungen, Verfahrensprüfung“



DIN 10500 „Lebensmittelhygiene – Verkaufsfahrzeuge und ortveränderliche, nicht ständige Verkaufseinrichtungen für leicht verderbliche Lebensmittel - Hygieneanforderungen, Prüfung“



DIN 10512 „Lebensmittelhygiene – Gewerbliches Geschirrspülen mit Eintank-Geschirrspülmaschinen – Hygienische Anforderungen, Prüfung“



DIN 10507 „Lebensmittelhygiene – Sahneaufschlagmaschinen, Mischpatronen – Hygieneanforderungen, Prüfung“



DIN 10521 „Lebensmittelhygiene – Leitungsunabhängige Haushaltswasserfilter Teil 1: Haushaltswasserfilter auf der Basis von Kationen austauschen und Aktivkohle“



DIN 10505 „Lebensmittelhygiene – Lüftungseinrichtungen für Lebensmittelverkaufsstätten“



DIN 10518 „Lebensmittelhygiene – Herstellung und unmittelbare Abgabe von Speiseeis an den Verbraucher – Hygieneanforderungen, Prüfung“

Folgende Normungsvorhaben befinden sich in Bearbeitung und wurden im Berichtszeitraum in Form verschiedener Norm-Vorlagen bzw. Norm-Entwürfe diskutiert; eine Beteiligung des BLL auf Arbeitsgruppenebene fand im Einzelfall statt: •

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DIN 10504 „Lebensmittelhygiene – Lampen und Systeme für die Beleuchtung von Fleisch und Fleischerzeugnissen“

Seitens des Arbeitsausschusses „Lebensmittelhygiene“ wurde die ersatzlose Zurückziehung der Norm DIN 10504:1996 beschlossen, sofern bis 18. November 2007 kein normungsgeeigneter Vorschlag vorliegt. Dies ist fristgerecht nicht erfolgt; die Zurückziehung ist seitens des DIN jedoch noch nicht vorgenommen worden. •

DIN 10506 „Lebensmittelhygiene – Außer-Haus-Verpflegung – Betriebsstätten“ Gemäß einem Beschluss des Arbeitsausschusses wird die Norm DIN 10506 in der Fassung von 2000 umfassend überarbeitet und erweitert. Einbezogen in diese Überarbeitung werden Anliegen, die aus dem Normungsantrag „Herstellung, Behandlung und Inverkehrbringen von rohen tierischen Lebensmitteln in der Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung“ hervorgehen. Der BLL begleitet das Projekt seitens der Geschäftsstelle. Bis zum Abschluss des Berichtszeitraumes lag eine Normvorlage vor, die jedoch noch nicht dem AA zugeleitet wurde.



DIN 10530 „Lebensmittelhygiene – Hygieneschleusen“ Aus den Kreisen der Amtlichen Lebensmittelüberwachung wurde anlässlich der Sitzung des Arbeitsausschusses „Lebensmittelhygiene“ im Mai 2006 ein Normungsantrag zur Standardisierung von „Hygieneschleusen in landwirtschaftlichen Betrieben und Lebensmittelbetrieben“ gestellt und mit dem Ziel angenommen, Hygieneschleusen in der Schweinehaltung, Rinderhaltung, Geflügelhaltung und in Lebensmittelbetrieben nach Stand der Technik zu beschreiben. Die Norm soll Anforderungen an Konstruktion und sachgerechte Betriebsweise von Hygieneschleusen, die u. a. von zulassungspflichtigen Betrieben gefordert werden, beschreiben. Der BLL hat die betroffenen Verbände und Kreise informiert und Interessenvertreter benannt. Es wurde eine Arbeitsgruppe konstituiert, die das Normungs-Projekt - getrennt nach Landwirtschaft und Lebensmittelverarbeitung – bearbeitet; der BLL wird sich für den Bereich Lebensmittel daran beteiligen.

Im Berichtszeitraum wurde im Arbeitsausschuss „Lebensmittelhygiene“ beschlossen, einen neuen Arbeitskreis zur Bearbeitung eines Normungsvorhabens „Kaffeebereiter“ einzusetzen. Der Normungsantrag hierzu kommt aus den Kreisen der Lebensmittelüberwachung. Standardisiert werden sollen die Hygieneanforderungen an “Kaffeebereiter für den gewerblichen und häuslichen Gebrauch u. ä. Zwecke.“ Die Norm soll allgemeine Anforderungen festlegen an die Konstruktion und das Betreiben von elektrischen Kaffeebereitern. Sie soll insbesondere Anforderungen zum hygienischen und fachgerechten Betrieb, zur Reinigung, Desinfektion und Entkalkung sowie Hinweise zur Auswahl und Rückverfolgbarkeit von Werkstoffen enthalten. Es sollen keine arbeitssicherheitsrelevanten Anforderungen behandelt werden. Der BLL hat zur Konstituierung eines entsprechenden Arbeitskreises die betroffenen Kreise informiert und Experten benannt

b)

Europäische Normungsaktivitäten im Bereich der Lebensmittelhy Lebensmittelhygiene

Im Arbeitsauschuss „Lebensmittelhygiene“ werden, soweit einschlägig, diejenigen europäischen (CEN) Normen behandelt, die im weitesten Sinne Hygieneanliegen berühren. Bei einzelnen der nachfolgend genannten Normungsvorhaben ist der NAL nicht Hauptträger, sondern ist gemeinsam mit anderen Normausschüssen (Maschinenbau, Materialprüfung, Kältetechnik, Nichteisenmetalle) verantwortlich. Der BLL leitet i.d.R. die über AA eingehenden Unterlagen an die zuständigen BLLFachausschüsse oder an interessierte Fachverbände weiter. CEN/TC 153 „Food Processing Machinery“ Infolge der EG-Maschinenrichtlinie werden umfassende Sicherheits- und Hygieneanforderungen an verschiedene Nahrungsmittelmaschinen genormt. Diese Normen stützen sich auf die Grundnorm DIN EN 1672-2 „Nahrungsmittelmaschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Teil 2: Hygieneanforderungen“.

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CEN

Insgesamt unterhält das TC 153 11 Arbeitsgruppen für die verschiedenen Bereiche wie •

WG 1 Bäckereimaschinen



WG 2 Fleischverarbeitungsmaschinen



WG 3 Aufschnittschneidemaschinen



WG 4 Großküchenmaschinen



WG 5 Maschinen für die Herstellung von Speiseölen und -fetten



WG 7 Nudelherstellungsmaschinen



WG 8 Milchkühlgeräte



WG 11 Maschinen für die Fischindustrie



WG 12 Sicherheit



WG 13 Lebensmittelhygiene



CEN/TC 44 „Verkaufskühlmöbel“



CEN/TC 132 „Aluminium und Aluminiumlegierungen: Halbzeuge und Gussstücke in Verbindung mit Lebensmitteln“



CEN/TC 141 „Vorrichtungen zum Messen und Aufzeichnen der Temperaturen in der Kühltheke“



CEN/TC 194 „Werkstoffe und Gegenstände im Kontakt mit Lebensmitteln“ Es gibt 5 Arbeitsgruppen; Hauptträger ist der Normenausschuss Eisen-, Blech- und Metallwaren. Erarbeitet und veröffentlicht werden u. a. zahlreiche Dokumente aus dem Bereich Migrationsprüfungen von Kunststoffen.

CEN/TC 261 „Packaging“ Norm für Packstoff Packstoffherteller



DIN EN 15593 „Verpackung – Hygienemanagement bei der Herstellung von Lebensmittelverpackungen – Anforderungen“

Federführend für dieses Normungsprojekt ist der Normenausschuss Verpackung (NAVp); das Projekt wurde nach Antrag des DIN und unter deutschem Vorsitz beim CEN TC 261 bearbeitet. Im Berichtszeitraum lag die deutsche Fassung des Norm-Entwurfes zur Kommentierung vor. Zielsetzung der Norm ist es, Anforderungen an ein Hygienemanagementsystem beim Herstellen von Lebensmittelverpackungen festzulegen. Die europäische Norm wurde im Berichtszeitraum abschließend beraten; die Umfrage und Annahme ist erfolgt, ein Veröffentlichtlichung soll zeitnah folgen.

6 Futtermittelhygiene Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat gemeinsam mit Bundesländern und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Kontext zur Verordnung (EG) Nr. 183/2005 verschiedene Leitfäden entwickelt: •

Leitfaden zur Registrierung von Betrieben gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene vom 12. Januar 2005



Leitfaden für die Kontrolle der Anwendung des HACCP-Konzeptes bei Futtermittelunternehmern im Rahmen der amtlichen Futtermittelüberwachung



Leitfaden zur Rückverfolgbarkeit im Futtermittelsektor

Darüber hinaus gibt es Merkblätter zur Zulassung und Registrierung von Futtermittelunternehmen; die Unterlagen sind auf der Homepage des BVL unter www.bvl.bund.de veröffentlicht. Im Berichtszeitraum gab es keine Neu-Veröffentlichungen.

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XIII

Regelungen betreffend Erzeugnisse aus ökologischem Landbau

1 Verordnung (EG) Nr. 2092/92 sowie Änderungsverordnungen Nach langjährigeren Beratungen ist im Amtsblatt L 137 vom 25.5.2006, S. 9 die Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission vom 24.5.2006 zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel veröffentlicht worden.

Verordnung (EG) Nr. 780/2006 780/2006

Seit die EG-Öko-Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/99 um die Einbeziehung tierischer Erzeugnisse in den Geltungsbereich ergänzt worden ist, wurde auf europäischer Ebene über die Ergänzung bzw. die Anpassung des Anhangs VI, Teile A und B der EG-Öko-Verordnung beraten. Anhang VI, Teile A und B der EG-Öko-Verordnung betreffen die Zulässigkeit des Einsatzes von Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs (z. B. Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen) und Verarbeitungshilfsstoffen sowie Mikroorganismen und Enzymen in Ökoprodukten. Diesbezüglich wird in Anhang VI der EG-Öko-Verordnung abschließend festgelegt, welche dieser Zutaten und Stoffe in ÖkoProdukten unter welchen Bedingungen bei der Aufbereitung eingesetzt werden dürfen. Mit der Ergänzung der EG-Öko-Verordnung um tierische Erzeugnisse musste demgemäß auch die Frage der Zulässigkeit von Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs, Verarbeitungshilfsstoffen sowie Mikroorganismen und Enzymen in tierischen Produkten geklärt werden. Dieser Klärungsprozess ist nunmehr nach sieben Jahren beendet worden. Der BLL hatte in den letzten Jahren mehrfach über den Stand der Beratungen zur Anpassung von Anhang VI, Teile A und B der EG-Öko-Verordnung bzw. die diskutierten Arbeitspapiere informiert und auf der Grundlage der aus der Mitgliedschaft eingegangenen Anmerkungen gegenüber dem BMELV Stellung genommen. Dabei gestalteten sich die Beratungen auf europäischer Ebene wegen unterschiedlicher Interessenlagen als sehr schwierig und langwierig. Mit der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission sind die entsprechenden Anpassungen des Anhangs VI, Teile A und B der EG-Öko-Verordnung aber nun doch zum Abschluss gekommen. Die Vorgaben der Verordnung gelten erst seit dem 1. Dezember 2007; es fand also eine ca. 18monatige Übergangsfrist Anwendung. Nach diesem Zeitpunkt dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als aus ökologischer Landwirtschaft stammend gekennzeichnet sind und die vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 780/2006 der Kommission vorschriftsmäßig erzeugt wurden, bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden. Mit der langen Übergangsfrist soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es noch einige streitige Produkte gab, die in der Zwischenzeit einer Lösung zugeführt werden sollten. Kernpunkte waren dabei zum Beispiel die vom BLL befürwortete Aufnahme von mehreren Verarbeitungshilfsstoffen für die Herstellung von BioGelatine. Zum anderen sollte die äußerst streitige Aufnahme von Natriumnitrit und Kaliumnitrat in Teil A.1 der EG-Öko-Verordnung vor dem 31.12.2007 im Hinblick auf eine Begrenzung oder das Verbot der Verwendung dieser Zusatzstoffe erneut geprüft werden. Eine diesbezügliche Einigung wurde mittlerweile getroffen. In Amtsblatt L 175 vom 29. Juni 2006, S. 41 ist die Verordnung (EG) Nr. 956/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/92 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse aus ökologischem Landbau zur Vermarktung in der Gemeinschaft stammen müssen, veröffentlicht worden. Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern wurde die in Artikel 11 Absatz 1 der EG-Öko-Verordnung vorgesehene Liste der Drittländer festgelegt, aus denen bestimmte Agrarerzeugnisse aus ökologischem Landbau stammen müssen, um in der Gemeinschaft vermarktet werden zu können. Bestimmte aus Indien eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden derzeit nach einer in Artikel 11 Absatz 6 der EG-Öko-Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung der Gemeinschaft vermarktet. Nachdem von Seiten der Kommission im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung in Indien festgestellt worden ist, dass die in diesem Land geltenden Vorschriften über die Erzeugung und die Kontrolle von Agrarerzeugnissen und die Kontrollmaßnahmen den in der in der EG-ÖkoVerordnung festgelegten Vorschriften gleichwertig sind, wird Indien in die so genannte Drittlands-

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Verordnung (EG) Nr. 956/2006

liste aufgenommen. Ferner war die Aufnahme von Costa Rica und Neuseeland in die Drittlandsliste bis zum 30. Juni 2006 befristet. Um Störungen des Handels zu vermeiden, wird die Aufnahme dieser Länder in die Drittlandsliste bis zum 30.6.2011 verlängert. Schließlich werden die Angaben zu Australien, der Schweiz und Neuseeland modifiziert und den geänderten Rahmenbedingungen angepasst. Verordnung (EG) Nr. 1991/2006

Bereits Ende 2006 hatte sich der Gemeinschaftsgesetzgeber entschlossen, die Regelungen des Artikels 11 der EG-Öko-Verordnung, der die Einfuhren aus Drittländern regelt, zu modifizieren. So sollten die in die Gemeinschaft eingeführten ökologischen Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie nach Produktionsvorschriften erzeugt wurden und Kontrollregelungen unterliegen, die mit dem Gemeinschaftsrecht konform oder diesem gleichwertig sind. Darüber hinaus sollten Drittländer, deren Produktionsstandards oder Kontrollregelungen den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften gleichwertig sind, anerkannt und in einer Liste dieser Länder aufgeführt werden. Ferner sollten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die in noch nicht in die Liste aufgenommenen Drittländern für die Durchführung der Kontrollen zuständig sind, ebenfalls anerkannt und in ein gesondertes Verzeichnis aufgenommen werden. Außerdem sollte ab dem 1. Januar 2007 eine neue, strengere Einfuhrregelung für die Einfuhr von Ökoprodukten aus Drittstaaten in Kraft gesetzt werden. Zu diesem Zweck wurde im Amtsblatt L 379 vom 28.12.2006, S. 1 die Verordnung (EG) Nr. 1997/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der EG-Öko-Verordnung veröffentlicht. Diese Regelung war jedoch in Teilen fehlerhaft und musste sprachlich überarbeitet werden. Aus diesem Grund wurde der Regelungsinhalt mit der Verordnung (EG) Nr. 1991/2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel im Amtsblatt Nr. L 411 vom 30.12.2006, S. 18 neu erlassen. Auch dieser Regelungstext wies noch Fehler auf, so dass die Verordnung (EG) Nr. 1991/2006 des Rates vom 21.12.2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel berichtigt werden musste und im Amtsblatt L 27 vom 2. Februar 2007, S. 11 neu veröffentlicht wurde. Es ist zu beachten, dass der am 2. Februar 2007 veröffentlichte berichtigte Verordnungstext die für die Rechtsanwender maßgebliche Rechtsgrundlage darstellt.

Verordnung (EG) Nr. 394/2007

Im Amtsblatt L 98 vom 14.4.2007, S. 3 ist die Verordnung (EG) Nr. 394/2007 der Kommission vom 12. April 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel veröffentlicht worden. Nach den Grundregeln des ökologischen Landbaus in Anhang I der EG-Öko-Verordnung müssen Tiere mit ökologischen Futtermitteln gefüttert werden. Jedoch ist die Beimischung von Umstellungsfuttermitteln bis zu einem bestimmten Höchstprozentsatz der Ration zulässig. Da sich die Erzeuger in bestimmten Mitgliedstaaten derzeit einem Mangel an ökologischen Futtermitteln gegenüber sehen, soll mit der Verordnung der Prozentsatz der Umstellungsfuttermittel, die der Futtermittelration beigemischt werden dürfen werden, während eines befristeten Zeitraums angehoben werden. Der Umfang der befristeten Anhebung wird im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 394/2007 präzisiert.

Verordnung (EG) Nr. 807/2007

Im Amtsblatt L 181 vom 11.7.2007, S. 10 f. ist die Verordnung (EG) Nr. 807/2007 der Kommission vom 10. Juli 2007 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel veröffentlicht worden. Mit dieser Änderungsverordnung wird die in Anhang II Teil B der EG-Öko-Verordnung erteilte Genehmigung zur Verwendung von Metaldehyd im ökologischen Landbau bis zum 31. März 2008 verlängert, da bisher keine rentablen Alternativen zur Verwendung von Metaldehyd zur Bekämpfung von Mollusken bei bestimmten Ackerkulturen zur Verfügung stehen. Die Änderungsverordnung ist am 14. Juli 2007 in Kraft getreten.

Verordnung (EG) Nr. 1517/2007

Anhang III Abschnitt E Nummer 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sieht eine – bis zum 31.12.2007 befristete – Abweichung von der Verpflichtung vor, dass alle Anlagen zur Aufbereitung der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 fallenden Mischfuttermittel von den Anlagen für nicht unter diese Verordnung fallenden Mischfuttermittel getrennt sein müssen. Die Kommission hat mit der in ABl. L 335 vom 20.12.2007 S. 13 veröffentlichten Verordnung (EG) Nr. 1517/2007 vom 19. Dezember 2007 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Ra-

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tes hinsichtlich der Abweichung betreffend die Trennung von ökologischen und nichtökologischen Futtermittelproduktionslinien eine Anschlussregelung bis zum 31.12.2008 erlassen. Dabei ließ sich die Kommission von der Erfahrung leiten, dass die Inanspruchnahme der Abweichung durch die Markteilnehmer weit verbreitet ist. Der nicht zur gleichen Zeit erfolgende Einsatz derselben Produktionslinie für die Herstellung von ökologischen und nicht ökologischen Futtermitteln erfordert die Durchführung geeigneter Reinigungsmaßnahmen, um die Integrität der Herstellung der ökologischen Futtermitteln zu gewährleisten. Ferner wurde nachgewiesen, dass solche Maßnahmen wirksam sein können, wenn sie unter strenger Kontrolle angewendet werden. Im Amtsblatt L 38 vom 13.2.2008, S. 3 ist die Verordnung (EG) Nr. 123/2008 der Kommission vom 12. Februar 2008 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel veröffentlicht worden. Sie betrifft zum einen die Verlängerung der Zulassung von Natriumnitrit und Kaliumnitrat in Öko-Produkten bis zum 31. Dezember 2010. In diesem Zeitraum sollen die Auswirkungen eines künftigen Verbots dieser Stoffe und Auffindung sicherer Alternativen geprüft und beurteilt werden. Ferner soll die Zulassung von Schwefeldioxid und Kaliummetabisulfit für die Gewinnung von Obstwein sowie Met, Apfel- und Birnenwein bis 31.Dezember 2010 im Hinblick auf das Vorhandensein alternativer Präparate oder Techniken überprüft werden. Schließlich wird die Verwendbarkeit bestimmter Verarbeitungshilfsstoffe zur Herstellung von Lebensmitteln (u. a. Bio-Gelatine) neu geregelt.

Verordnung (EG) Nr. 123/2008

Bei der Auslegung und Anwendung der EG-Öko-Verordnung war es im letzten Berichtsjahr zu Irritationen gekommen. So war bislang im Anhang VI Teil A der EG-Öko-Verordnung bei den Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs Glycerin (E 422) als Zusatzstoff unter der Anwendungsbedingung „Pflanzenextrakt“ zugelassen. Dies wurde bislang im Sinne des seinerzeitigen Antrags der Unternehmen auf Aufnahme von Glycerin in die Zusatzstoffliste der EG-Öko-Verordnung und dessen Verwendungszieles dahingehend interpretiert, dass Glycerin (auch) für die Herstellung von Weichgelatine-Kapsel-Hüllen verwendbar ist. Mit der Verordnung (EG) Nr. 780/2006 wurde der Anhang VI Teile A und B der EG- Öko-Verordnung zum 1. Dezember 2007 angepasst. Danach ist für Glycerin in der deutschen Sprachfassung nach wie vor der Anwendungsbereich „Pflanzenextrakte“ angegeben, die englische Sprachfassung sieht dagegen unter „specific conditions“ den Begriff „for plant extracts“ vor. Einige Kontrollbehörden interpretierten diese neue Verwendungsbeschränkung Ende 2006/Anfang 2007 dahingehend, dass ein Einsatz von Glycerin zur Herstellung von WeichgelatineKapsel-Hüllen künftig nicht mehr möglich sein sollte. Stattdessen sollte Glycerin nur noch für die Herstellung von Pflanzenextrakten zugelassen sein.

Auslegung der EGEG-ÖkoÖko-Verordnung Verordnung

Auf Intervention des BLL wurde jedoch mittlerweile im Ergebnisvermerk der LÖK-Sitzung vom 31.1. und 1.2.2007 klargestellt, dass „die deutsche Fassung der EG-Öko-Verordnung im Wortlaut betreffend Glycerin keine Änderung erfahren hat. Danach darf Glycerin als Bestandteil von WeichgelatineKapseln verwendet werden“. Ferner durfte in Bioprodukten nach jahrelanger Rechtsanwendungspraxis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Deutschland ein konventionelles natürliches Aroma als Zutat nicht landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Anhang VI Teil A.2 EG-Öko-Verordnung, das gemäß den Vorgaben der Aromenrichtlinie 88/388/EWG hergestellt wurde, auch dann eingesetzt werden, wenn die Trägerstoffe des Aromas weder aus biologischem Anbau stammten noch im Anhang VI Teil A.1 der EGÖko-Verordnung genannt waren. Die diesbezügliche Auslegung und Anwendung der EG-ÖkoVerordnung wurde vom Deutschen Verband der Aromenindustrie (DVAI), von der Assoziation Ökologischer Lebensmittelhersteller (AOEL) und dem BLL geteilt. Im Frühjahr 2007 hat die Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) jedoch ihre bisherige Auslegung der EG-Öko-Verordnung in diesem Punkt um 180 ° geändert. Danach müssen Aromen – wie bisher – den Definitionen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 88/388/EWG entsprechen. Weitere Zutaten, die der Formulierung der Aromen dienen, müssen aber danach künftig entweder aus ökologischer landwirtschaftlicher Herkunft stammen oder dem Anhang VI der EG-Öko-Verordnung entsprechen. Da die Auffassung der LÖK in weiten Teilen der Europäischen Union liberaler gesehen, d.h. nicht geteilt wird, hat sich der Deutsche Verband der Aromenindustrie an die Europäische Kommission mit der Bitte um Klärung und Herstellung einer EU-einheitlichen Auslegung der EG-Öko-Verordnung in diesem Punkt gewandt. Der BLL hält die Frage ebenfalls für klärungsbedürftig auf europäischer Ebene, um eine gemeinschaftsweit einheitliche Auslegung der EG-Öko-Verordnung in diesem Punkt zu gewährleisten und

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Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Er hat demgemäß das Schreiben des DVAI gegenüber der LÖK und dem BMELV unterstützt und die Ländervollzugsbehörden über die LÖK gebeten, bis zur Klärung der Rechtsfrage auf Europäischer Ebene keine Beanstandungen in diesem Punkt auszusprechen.

2 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Neue EG-Öko-Verordnung) Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Im Amtsblatt L 189 vom 20.7.2007, S. 1 ist nach langen Beratungen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen /biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2029/91 förmlich veröffentlicht worden. Der Text der neuen EG-Öko-Verordnung wird ab dem 1. Januar 2009 gelten; bis dahin ist die derzeitige Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anzuwenden. Als Ergänzung zu dem vorgelegten Verordnungstext sind die notwendigen Durchführungsbestimmungen derzeit in Vorbereitung. Im Hinblick auf die Änderungen zur bisherigen EG-Öko-Verordnung ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen: •

Mit der neuen EG-Öko-Verordnung wird zusätzlich die Basis für die Aufnahme von Regelungen für die ökologische Aquakultur, Wein, Seetang und Hefen geschaffen.



Die Außer-Haus-Verpflegung bleibt zunächst vom Geltungsbereich der EG-Öko-Verordnung ausgeklammert, kommt aber im Jahr 2011 erneut auf den Prüfstand. Bis zu diesem Zeitpunkt steht es den Mitgliedstaaten frei, nationale Bestimmungen für die Vermarktung von ÖkoProdukten in Kantinen und Restaurants zu erlassen.



Die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen bleibt mit Ausnahme von Tierarzneimitteln im ökologischen Landbau generell verboten. Allerdings wird auf den über die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bereits heute auch für Produkte des ökologischen Landbaus geltenden Kennzeichnungsschwellenwert für zufällige oder technisch unvermeidbare Einträge in Höhe von maximal 0,9 % ausdrücklich in der EG-Öko-Verordnung Bezug genommen.



Von Interesse für die (konventionelle) Lebensmittelwirtschaft sind auch die in Artikel 9 Ziffer 2 niedergelegten Präzisierungen der lebensmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Vermeidung gentechnisch veränderter Bestandteile in Öko-Produkten. Danach können sich die Unternehmer grundsätzlich auf die (fehlenden) Kennzeichnungshinweise auf dem Etikett oder in den Begleitpapieren verlassen. Diese Aussagen zu den Sorgfaltspflichtanforderungen dürften künftig auch Bedeutung für den Bereich der konventionellen Lebensmittel erlangen, da dieser keinen weitergehenden Anforderungen unterworfen werden kann.



Die Anforderungen an die Herstellung verarbeiteter Öko-Lebensmittel wird in Artikel 19 ff. näher umschrieben. In Art. 20 finden sich Vorgaben für die Herstellung und Verwendung ökologischer/biologischer Hefen.



Von besonderer Bedeutung ist auch die bis zuletzt umstrittene Ausnahmeregelung in Art. 22 Ziffer 2 g), wonach Lebensmittelzusatzstoffe sowie Enzyme und Vitamine, die mit Hilfe von GVO hergestellt wurden, per Ausnahmeregelung für Öko-Produkte zugelassen werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass am Markt keine Stoffe verfügbar sind, die ohne Gentechnik gewonnen wurden.



Im Hinblick auf die neuen Kennzeichnungsvorgaben in Art. 23 ist insbesondere von Belang, dass verarbeitete Erzeugnisse in der Verkehrsbezeichnung auch weiterhin nur dann als ÖkoProdukt ausgelobt werden dürfen, wenn sie einen Bio-Anteil von mindestens 95 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aufweisen. Die bisherige sog. 70 % - Kategorie entfällt dagegen künftig komplett. Dafür werden allerdings im Rahmen der Kennzeichnung weitere Auslobungserleichterungen eingebaut. So darf bei Seefisch- oder Wildverarbeitungserzeugnissen künftig im selben Sichtfeld mit der Verkehrsbezeichnung auf den ökologischen Landbau hingewiesen werden, wenn die Hauptzutat ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei darstellt und die im Übrigen verwendeten Bestandteile sämtlich aus dem ökologischen Landbau stammen, wie beispielsweise „Wild in Bio-Marinade“ oder „Seefisch in Bio-Sauce“. Bei verarbeiteten Pro-

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dukten mit einem Ökoanteil von weniger als 95 % dürfen künftig auch einzelne Bestandteile in der Zutatenliste als Öko-Ware ausgewiesen werden, sofern das Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird. •

Schließlich wird in Art. 24 die Verwendung des Gemeinschaftslogos für vorverpackte Produkte aus der Europäischen Union verpflichtend. Für die sonstigen Öko-Produkte ist die Verwendung des Gemeinschaftslogos freiwillig möglich. Ferner kann das Gemeinschaftslogo durch einzelstaatliche Logos (bspw. das deutsche Bio-Siegel) oder die Logos privater Anbauverbände ergänzt werden, die z. T. auf strengeren Normen basieren. Darüber hinaus wird auch die Benennung des Ortes der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe vorgeschrieben.



Die Kontrollen im ökologischen Landbau werden an amtliche Kontrollen zur Einhaltung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts angeglichen. Die besonderen Öko-Kontrollen werden aber beibehalten.



Die Importbestimmungen werden überarbeitet. So wird eine neue permanente Einfuhrregelung geschaffen, in deren Rahmen Drittländer unter gleichen oder entsprechenden Bedingungen auf den EU-Markt exportieren können wie EU-Erzeuger.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat im Januar 2008 einen ersten Verordnungsentwurf übermittelt, der detaillierte Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält. Der nur in englischer Sprachfassung vorliegende Entwurf (Stand: 10.1.2008) enthält Regelungen zu Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle und wird derzeit vom BLL überprüft. Die Bestimmungen für die Erzeugung von Aquakulturtieren, Meeresalgen und Wein sind in diesem Vorschlag noch nicht enthalten.

DurchführungsDurchführungsbestimmungen

Ferner ist ein Verordnungsvorschlag der Kommission mit Bestimmungen zum neuen EU-Bio-Logo politisch verabschiedet, aber noch in sprachjuristischer Prüfung.

3 Nationale Initiativen Die Bundesregierung hat nach sechs Jahren Bio-Siegel eine positive Bilanz gezogen. Nach sechs Jahren habe das Bio-Siegel mit über 2.561 Unternehmen, die die Nutzung des Bio-Siegels bei über 44.729 Produkten (Stand: Dezember 2007) angezeigt haben, eine breite Akzeptanz gefunden. Das BMELV stellte fest, dass das Bio-Siegel als Zeichen bei den Verbrauchern fest etabliert sei.

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Bilanz BioBio-Siegel

XIV

Novel Food/Gentechnik

1 Verordnungen zur Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln Den Arbeitsschwerpunkt des BLL in Sachen Gentechnik bildete im Berichtsjahr wiederum die Auslegung, Anwendung und mögliche Modifizierung der beiden Verordnungen zur Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln. KennzeichnungsKennzeichnungsdiskussion

Am 28. Februar 2007 hatte das Bundeskabinett das Eckpunktepapier „Die weitere Novellierung des Gentechnikrechts – Eckpunkte für einen fairen Ausgleich der Interessen“ beschlossen. In dem Eckpunktepapier wird neben verschiedenen Punkten zur Änderung des nationalen Gentechnikgesetzes auch das Thema „Kennzeichnung tierischer Produkte“ ausdrücklich angesprochen. Nach dem Eckpunktepapier wird von Seiten der Bundesregierung auf europäischer Ebene eine „praktikable und unbürokratische Kennzeichnung aller Produkte, die unter Einsatz von GVO hergestellt worden sind“, angestrebt. Dabei bleibt unklar, ob dies über die ausdrücklich angesprochenen Lebensmittel, die von mit GVO - Futtermitteln gefütterten Tieren stammen, auch die gentechnisch hergestellten Enzyme oder Verarbeitungshilfsstoffe erfassen soll. Im politischen Bereich ließen zunächst alle Fraktionen im Deutschen Bundestag -vor allem die Vertreter der verbraucherpolitischen Flügel- Sympathien für die Kennzeichnung aller Lebensmittel von mit GVO – Futtermitteln gefütterten Tieren erkennen. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen in den Mitgliedstaaten wurde das Vorhaben auf Brüsseler Ebene jedoch nicht weiterverfolgt, sondern stattdessen auf nationaler Ebene eine Änderung der „Ohne Gentechnik“ – Kennzeichnung in Angriff genommen (siehe Kapitel XIV 4 c)).

Überarbeitung des BLLBLL-Leitfadens

Der BLL ist auf vielfachen Wunsch dabei, seinen Leitfaden zur Auslegung und Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 vom Mai 2004 zu überarbeiten und zu aktualisieren. Er wird die Neufassung des Leitfadens unmittelbar nach Verabschiedung und Einarbeitung der neuen Regelungen zur „Ohne Gentechnik“ – Kennzeichnung veröffentlichen.

a) ZulassungsZulassungssituation

Stand der Zulassungen bei GVGV-Lebensmitteln

Eine instruktive Übersicht über den Stand der GVO - Zulassungen bei Lebensmitteln und Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie aufgrund der früheren Rechtslage nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 finden Sie unter der Homepage-Adresse: http://ec.europa.eu/food /food/biotechnology/authorisation/index_en.htm Auch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) stellt auf seiner Homepage regelmäßig aktualisierte Übersichten über den Stand der Zulassungen bzw. Zulassungsanträge nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zur Verfügung. Sie finden diese anschaulichen Übersichten unter dem nachfolgenden Link: http://www.bfr.bund.de/cd/2392

b) Leitfaden Zulas Zulassungssungserneuerung

Stellungnahmen/Leitfäden der ELBS/EFSA

Die EFSA hat im Dezember 2006 Leitlinien für die Erneuerung/Verlängerung der Zulassungen von gentechnisch veränderten Pflanzen und den daraus hergestellten Lebens- und Futtermitteln ausgearbeitet. Betroffen sind hiervon in erster Linie 26 GV-Produkte, die in der EU nach früheren Rechtsvorschriften zugelassen sind und derzeit als „existierende Produkte“ regelmäßig vermarktet werden können. Als im April 2004 das neue EU-Gentechnikrecht in Kraft trat, wurde ein großer Teil der damals zugelassenen Produkte auf Antrag „notifiziert“. Dabei wurde geprüft, dass sie den neuen Vorschriften entsprechen. Bei mehreren dieser Produkte ist die Vermarktungsgenehmigung jedoch im April 2007 ausgelaufen. Die jeweiligen Unternehmen konnten die erneute Zulassung ihrer Produkte auf der Grundlage der aktuellen Rechtsvorschriften beantragen. Nach dem Vorschlag der EFSA müssen einem Antrag sowohl die Daten aus dem früheren Verfahren beigefügt werden wie auch Erkenntnisse, die seit der Erstzulassung gesammelt wurden, etwa neue Daten zur Toxizität und zur Allergenität. Schließt die zu erneuernde Zulassung auch den Anbau einer gentechnisch veränderten Pflanze ein, sind neuere Daten zur Umweltsicherheit vorzulegen. Der Antrag auf Erneuerung einer bestehenden Zulassung ist bei der Kommission einzureichen. Zuständig für die fachliche Prüfung der Unterlagen und die Sicherheitsbewertung ist die EFSA.

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Das „Guidance Document of the Scientific Panel on Genetically Modified Organisms for renewal of authorisations of existing GM products lawfully placed on the market, notified according to Articles 8 and 20 of regulation (EC) No 1829/2003“ ist unter dem nachstehenden Link erhältlich: http://www.efsa.europa.eu/de/science/gmo/gmo_guidance.html Die EFSA hat ferner am 16. Mai 2007 den nachfolgenden Leitfaden veröffentlicht: „Guidance Document for the risk assessment of genetically modified plants containing stacked transformation events by the Scientific Panel of Genetically Modified Organisms (GMO)“ (EFSA-Q2003-005D). Der Leitfaden ist unter dem nachfolgenden Link abrufbar: http://www.efsa. europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753824_1178623591786.htm Ferner hat das Wissenschaftliche Gremium für gentechnisch veränderte Organismen (GMO Panel) der EFSA auch im Berichtsjahr wieder verschiedene Gutachten zu gentechnisch veränderten Pflanzen bzw. Mikroorganismen abgegeben. Sie finden diese unter: http://www.efsa.europa.eu /EFSA/ScientificPanels/efsa_locale-1178620753824_GMO.htm.

c)

Leitfaden RisikoRisikobewertung von “stacked transfor transformation events” Gutachten des GMO Panel

Spureneinträge von in der EU nicht zugelassenen GVO

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 besteht für nicht in der Europäischen Union zugelassene gentechnisch veränderte Organismen (GVO´s) ein absolutes Verkehrsverbot. Dieses absolute Verkehrsverbot gilt auch für Lebensmittel, die aus nicht zugelassenen GVOs hergestellt sind oder die Zutaten enthalten, die wiederum aus nicht zugelassenen GVOs hergestellt wurden. Diese Rechtslage führt dazu, dass im Hinblick auf Spuren nicht zugelassener GVOs formalrechtlich eine Nulltoleranz in der Europäischen Union existiert, mit der Folge, dass jeglicher, noch so geringfügige Spurennachweis dieser GVO in Lebensmitteln zu einer Nichtverkehrsfähigkeit der betroffenen Produktcharge führt. In Deutschland sind Verstöße strafbewehrt, d.h. bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit Spurenverunreinigungen in der EU nicht zugelassener GVO´s jeglicher Art kann es unmittelbar zu staatsanwaltlichen Ermittlungen kommen.

NulltoleranzNulltoleranzregelung

Die für den Vollzug des Lebensmittelrechts in Deutschland zuständigen Behörden der Bundesländer haben in den Jahren 2006/2007 eine umfangreiche Kontrolltätigkeit insbesondere auf Spuren von „LL REIS 601“ durchgeführt. Dabei ist es in einigen Bundesländern –nicht zuletzt durch deren extensive Art der Probenahme und der Nachweisführung aufgrund uneinheitlicher rechtlicher Vorgaben in der EU- zu zahlreichen Positivbefunden im Spurenbereich (zumeist < 0,05 %) gekommen, die dazu geführt haben, dass Reisprodukte öffentlich vom Markt genommen und in nicht unbeträchtlichem Maße vernichtet werden mussten. Dies führte zu hohen finanziellen Schäden bei den betroffenen Unternehmen bis hin zur Existenzgefährdung für manche Reismühlen. Erst mit der (zu späten) Festlegung europaweit einheitlicher Prüfparameter für die Probenahme und den Nachweis von LL REIS 601 durch die Kommissionsentscheidung 2006/754/EG konnte einigermaßen Rechtssicherheit geschaffen werden (vgl. zum Problemfall „LL REIS 601“ Jahresbericht 2006/2007, Kap. XV 1 d) S. 99).

Erfahrungen aus dem Fall „LL REIS 601“

Die schleppende Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in der Europäischen Union und die Politik der Nulltoleranz gegenüber Spuren von in der EU nicht zugelassenen GVO könnte dem tierischen Veredelungssektor in der Gemeinschaft teuer zu stehen kommen. Davor hat die GD Landwirtschaft in einer im Juli 2007 vorgelegten Studie gewarnt. Wenn die Gemeinschaft ihre Grenzen für Sojaschrot aus den Vereinigten Staaten, Argentinien und Brasilien wegen Spuren von hier nicht zugelassenen GVO zwei Jahre lang schließen würde, dürfte das Futterangebot um 25,7 Mio. t schrumpfen, die Höhe der Ausgaben um mehr als 600 % steigen. Im Schweine- und Geflügelsektor würden die Produktion, die Exporte und der Verbrauch kurzfristig einbrechen. Die Produktion von Rindfleisch wäre weniger stark betroffen, die Exporte könnten im schlimmsten Fall vollständig wegfallen. Gleichzeitig würde die Gemeinschaft verstärkt Fleisch von Tieren importieren, die mit hier nicht zugelassenen Sojabohnen gefüttert worden seien. Wenn die betroffenen GVO nur in den Vereinigten Staaten und Argentinien angebaut würden, müsste damit gerechnet werden, dass das Futterangebot um 3,3 Mio. t. zurückgehe und die Ausgaben für Tiernahrung um 22, 8 % zulegten. Auf den tierischen Sektor, auf den rund 40 % der landwirtschaftliche Einkommen entfielen, hätte ein Importverbot massive Auswirkungen auf die europäische Landwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Sektoren. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl im Hinblick auf die schleppenden Zulassungsverfahren in der Europäischen Union als auch im Hinblick auf die Nulltoleranz dringender Handlungsbedarf besteht, um Tierhalter und Landwirte vor Schäden zu bewahren. Sie finden die vollständige Textfassung der Studie auf der Homepage der GD Landwirtschaft unter dem folgenden Link: http://ec.europa.eu/agriculture/envir/gmo/economic_impactGMOs_en.pdf

Kommissionsstudie zu Auswirkungen der NulltoleranzNulltoleranzregelung

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BfR-Stellungnahme zu Nulltoleranzen

Auch das BfR hat sich in seiner Stellungnahme „Nulltoleranzen in Lebens- und Futtermitteln“ vom 12. März 2007 im Hinblick auf GVO – Einträge für die Festlegung realistischer Toleranzgrenzen unter Berücksichtigung der Exposition auf der Grundlage international vereinheitlichter Verfahren zur Risikobewertung ausgesprochen. Sie finden diese Stellungnahme unter dem nachfolgenden Link: http://www.bfr.bund.de/cm/208/nulltoleranzen_in_lebens_und_futtermitteln.pdf

Politischer Handlungsbedarf

Zu den aufgezeigten Problemen im tierischen Veredelungssektor kommt das vom BLL vorstehend bereits aufgezeigte Problem der Nulltoleranz von Spuren in der EU nicht zugelassener GVOs im Lebensmittelbereich. Die bestehende Ausgangslage in der EU, der international unterschiedliche Zulassungsstand und der weltweite Handel mit Rohstoffen machen neben den begonnenen, aber längerfristig angelegten Initiativen auf Ebene des Codex Alimentarius nach Auffassung des BLL eine zügige Änderung/Anpassung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 notwendig. Eine Lösung könnte insoweit in einer gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen und/oder in einer Schwellenwertregelung liegen, um der unterschiedlichen Zulassungssituation vor allem zwischen Nordamerika und Europa Rechnung zu tragen. Eine derartige praxisnahe und an den Marktrealitäten orientierte Lösung wird beispielsweise in der Schweiz für Anfang 2008 vorbereitet, um Beeinträchtigungen des Handelsverkehrs zu vermeiden.

Aktivitäten des BLL

Der BLL hat diesbezüglich in mehreren Gesprächen und auf Veranstaltungen mit Vertretern des BMELV, des BMWi und des Bundeskanzleramtes wiederholt auf die Dringlichkeit einer zeitnahen Lösung aufmerksam gemacht, um erheblichen wirtschaftlichen Schäden auf Seiten der Unternehmen vorzubeugen. Der BLL steht sowohl mit den potenziell betroffenen Bereichen innerhalb der Lebensmittelkette als auch den Behörden in kontinuierlichem Meinungsaustausch. Schließlich wirkt der BLL aktiv in der entsprechenden Arbeitsgruppe der CIAA mit, die sich auf europäischer Ebene um eine Koordinierung der Maßnahmen auf Seiten der europäischen Ernährungsindustrie kümmert.

d) Stellungnahme zu § 4 Nr. 3 NLV

Besondere BLL - Aktivitäten

Aus der Mitgliedschaft ist dem BLL die Frage zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellt“ in § 4 Nr. 3 Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung (NLV) vorgelegt worden. Dabei ging es insbesondere um die Klärung der Frage, ob der Begriff „mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellt“ in § 4 Nr. 3 NLV weit auszulegen ist, mit der Folge, dass auch Futtermittel bzw. Futtermittelzusatzstoffe, die fermentativ mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt wurden, vom Tatbestand erfasst werden, oder ob die protokollarische Klarstellung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zur Ausnahme der mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellten Fermentationsprodukte im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auch Einfluss auf die Interpretation von § 4 Nr. 3 NLV hat. Der BLL ist in seiner rechtsgutachterlichen Stellungnahme zu der Auffassung gelangt, dass der Begriff „mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellt“ in § 4 Nr. 3 NLV angesichts des eindeutigen Willens des Verordnungsgebers nicht restriktiv ausgelegt werden kann. Nach der historischen wie der teleologischen Auslegung ist der Wortlaut des § 4 Nr. 3 NLV vielmehr so zu interpretieren, dass die Verwendung des Hinweises „ohne Gentechnik“ beim Inverkehrbringen von (tierischen) Lebensmitteln auch den Einsatz von Futtermitteln bzw. Futtermittelzusatzstoffen, die fermentativ mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt worden sind, zwingend ausschließt. Das BMELV, dem das Rechtsgutachten des BLL förmlich zugeleitet worden ist, hat auf Anfrage des BLL schriftlich mitgeteilt, dass es die in dem Rechtsgutachten geäußerte Rechtsauffassung des BLL vollumfänglich teilt.

Runder Tisch Grüne Gentechnik

Das BLL–Kuratorium hat vor einiger Zeit die Notwendigkeit einer weiteren Koordinierung innerhalb der Kette und der Fortschreibung einer gemeinsamen Grundpositionierung der Lebensmittelwirtschaft betont. Es hat sich dafür ausgesprochen, die bereits begonnenen stufenübergreifenden Gespräche im Rahmen des vom BLL initiierten „Runden Tisches Grüne Gentechnik“ fortzusetzen, um auf der Grundlage des Thesenpapieres zur Grünen Gentechnik „Vielfalt fördern – Innovationspotenzial wahren“ vom Januar 2003 eine aktualisierte, gemeinsame Positionierung der Lebensmittelwirtschaft zu erreichen. Diese soll – wie schon das Thesenpapier- von den Verbänden der verschiedenen Stufen der Lebensmittelwirtschaft getragen werden, wobei von Seiten des BLL versucht werden soll, weitere Verbände als Träger einzubinden. Diese Vorgehensweise ist vom Runden Tisch Grüne Gentechnik ausdrücklich begrüßt worden. In der BLL - Geschäftsstelle ist dazu ein Entwurfspapier in Vorbereitung.

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2 Novel Food-Verordnung Die Generaldirektion DG SANCO veröffentlichte bereits 2002 ein Diskussionspapier zur Anwendung und zu den Erfahrungen mit der Anwendung der Novel Food - Verordnung. Zentrale Fragen waren die Umformulierung der Kategorien des jetzigen Artikels 1 sowie die Zulassungsverfahren. Ende Mai 2006 startete die Kommission eine „online“ - Konsultation zur Revision der Novel FoodVerordnung. Die Stakeholder wurden aufgefordert einen Fragenkatalog zu beantworten. Die Ergebnisse der Konsultation sollen in einen Regelungsvorschlag der DG SANCO einfließen, der für das Jahr 2007 angekündigt ist. Angesichts der äußerst geringfügigen Rückläufe hat der BLL auf eine eigene Stellungnahme gegenüber der Kommission verzichtet, sondern seine Anmerkungen in die CIAA Stellungnahme eingebracht. Zwischenzeitlich hat die Kommission sämtliche Antworten auf ihre „Online“-Konsultation ins Internet eingestellt. Sie finden diese unter dem nachfolgenden Link: http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/novelfood/initiatives_en.htm. Am 14. Januar 2008 hat die Kommission den lange erwarteten Vorschlag für eine „neue“ Verordnung über neuartige Lebensmittel, d.h. eine „neue“ Novel Food - Verordnung kommissionsintern verabschiedet und wird nunmehr offiziell das Gesetzgebungsverfahren hierzu in Gang setzen. Über den weiteren Zeitplan der Beratungen ist noch nichts bekannt geworden, aus dem BMELV heißt es aber, dass dieser Vorschlag „zügig“ beraten werden soll.

OnlineOnline-Konsulta Konsultation zur Revision der Novel FoodFoodVerordnung

Neuer Kommiss Kommissi issionsonsvorschlag

Die Kommission hat bei der Vorstellung des Vorschlags u. a. auf folgende Punkte hingewiesen: •

ein zentralisiertes Zulassungsverfahren nach Artikel 5 ff. der Verordnung, nach dem es keine Erstbewertung durch eine nationale Behörde mehr geben soll – auch weil sich in 11 Jahren der Verordnung (EG) Nr. 258/97 nur in einem einzigen Fall einer positiven Erstbewertung der nationalen Behörde ein Mitgliedstaat gefunden hat, der auf einer erneuten Überprüfung im Gemeinschaftsverfahren bestanden hat;



Datenschutz nach Artikel 12 der Verordnung für Antragsteller, die ihre Anträge auf „newly developed scientific evidence and proprietory scientific data“ stützen. Dies ist erforderlich, weil anders als nach der aktuellen Novel Food-Verordnung Zulassungen grundsätzlich allgemeine Wirkung haben sollen und nicht mehr nur für den Antragsteller gelten; die Vorschrift ähnelt sehr dem Artikel 22 der Claims-Verordnung, bei der Zulassungen auch allgemeine Wirkung haben und insoweit eine vergleichbare Interessenlage besteht;



ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für „traditionelle Erzeugnisse aus aus Drittländern“ nach Artikel 8 der Verordnung – hiermit soll den Beschwerden dieser Drittländer im Hinblick auf das Zulassungserfordernis nach der aktuellen Novel Food-Verordnung in Bezug auf dort alles andere als neuartige, weil seit Generationen verzehrte, Lebensmittel Rechnung getragen werden;

Auf die neue Definition des „neuartigen Lebensmittels“ in Art. 3 des Vorschlags wird von der Kommission nicht besonders hingewiesen. Bei erster Prüfung ist aufgefallen, dass das nach geltendem Recht für die Einstufung eines Lebensmittels als „neuartig“ notwendige Erfordernis der Zuordnung zu einer definierten Fallgruppe neuartiger Lebensmittel ersatzlos gestrichen worden zu sein scheint, es zukünftig also wohl ausschließlich auf die Frage ankommen soll, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden ist oder nicht. Weiter fällt auf, dass die Kommission versucht, ihre schon bisher vertretene und von der Mehrzahl der Mitgliedstaaten geteilte Auffassung, die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln müsse bei der Frage des wesentlichen Verzehrs außer Betracht bleiben, zum Bestandteil der Definition zu machen. Diese Auffassung war nach Auffassung des BLL schon bisher nicht haltbar und es stellt sich die Frage, inwieweit der Gesetzgeber im Hinblick auf Regelungszweck und –ziel der Verordnung befugt ist, „nicht-neuartige“ Lebensmittel zu „neuartigen“ zu machen. Der BLL wird den neuen Kommissionsvorschlag intensiv prüfen und auf der Basis der BLL-internen Anmerkungen eine Stellungnahme in das Rechtssetzungsverfahren auf europäischer Ebene einbringen. Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen aktuelle Übersichten zum Stand der Notifizierungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (Novel Food-Verordnung) und zu den laufenden Genehmigungsanträgen.

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Zulassungen

In den Übersichten werden die seit April 2004 nicht mehr unter die Novel Food Verordnung fallenden gentechnisch veränderten Lebensmittel (heute Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003) zur besseren Unterscheidung farblich abweichend dargestellt. Sie finden die beiden Übersichten auf der Homepage der Europäischen Kommission unter folgendem Link:: http://europa.eu.int/comm/food/food/biotechnology/novelfood/index_en.htm Auch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) stellt auf seiner Homepage regelmäßig aktualisierte Übersichten über den Stand der Zulassungen bzw. Zulassungsanträge sowie der Notifizierungen bzw. Notifizierungsanträge nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (sog, Novel FoodVerordnung) zur Verfügung. Sie finden diese anschaulichen Übersichten unter dem nachfolgenden Link (am unteren Ende der Seite): http://www.bfr.bund.de/cd/215 . Ferner sind die im Berichtsjahr abgegebenen Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (ELBS/EFSA) in Sachen Novel Food/Neuartige Lebensmittel unter dem nachfolgenden Link einsehbar: http://www.efsa.europa.eu/EFSA/ScientificPanels/efsa_locale1178620753824_NDA.htm Interpretations Interpretationsfragen zur NFV

Der BLL beschäftigte sich im Berichtszeitraum wieder mit zahlreichen Interpretationsfragen, die auf der ungenauen Abfassung der geltenden Verordnung beruhen und daher auch nach Rücksprache mit den zuständigen Bundesbehörden in vielen Fällen nicht vollständig zu lösen waren.

3 Koexistenz Leitlinien Leitlinien zur Koexistenz

Am 23. Juli 2003 hat die Kommission Leitlinien für die Entwicklung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter (GV-) Kulturen mit herkömmlichen und ökologischen Produktionsformen veröffentlicht (ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 36). Die Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten dabei helfen, im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht praktikable Maßnahmen zur Koexistenz zu erarbeiten. Die unverbindlichen Leitlinien legen die allgemeinen Grundsätze sowie technische und verfahrensspezifische Aspekte fest, die berücksichtigt werden sollen, und enthalten eine Liste möglicher Aktionen, die an die jeweiligen nationalen, regionalen oder örtlichen Bedingungen angepasst werden könnten. Der Kompromiss im EU-Parlament (und der spätere Text der Verordnungen) zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GV-Lebens- und Futtermitteln beinhaltet eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Koexistenz-Maßnahmen künftig auf nationaler Ebene durchführen zu können. Viele Faktoren, die darüber entscheiden, welche Maßnahmen effizient, kostenwirksam und geeignet sind, sind nach Auffassung der Kommission abhängig von den jeweiligen nationalen und regionalen Besonderheiten und landwirtschaftlichen Verfahren und können je nach Mitgliedstaat und sogar innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten stark voneinander abweichen. Eine Einheitslösung wurde daher als nicht sinnvoll angesehen.

KommissionsKommissionsbericht Koexistenz

Die Kommission hat am 9. März 2006 einen Bericht über Maßnahmen der Mitgliedstaaten über Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen vorgelegt. Danach hält es die Kommission in Anbetracht der begrenzten Erfahrungen mit dem Anbau gentechnisch veränderter Kulturen in der Europäischen Union und der noch nicht abgeschlossenen Einführung entsprechender Maßnahmen in den Mitgliedstaaten derzeit nicht für gerechtfertigt, EU-weite Rechtsvorschriften über die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen aufzustellen. Sie will darüber hinaus die Meinungen der unterschiedlichen Interessengruppen einholen und genau prüfen. Dazu sollte in einem ersten Schritt die von der österreichischen Ratspräsidentschaft veranstaltete Koexistenz - Konferenz am 5. und 6. April 2006 in Wien dienen. Im Jahr 2008 wird die Kommission dann über die weiteren Fortschritte und über den Stand der Koexistenzmaßnahmen in den Mitgliedstaaten erneut Bericht erstatten. Sie finden diesen Bericht der Kommission unter nachfolgendem Link: http://europa.eu.int/comm/agriculture/coexistence/ com104_de.pdf

Koexistenz– Koexistenz– Konfe Konferenz Wien

Auf einer Konferenz in Wien am 5. - 6. April 2006 haben ca. 600 Teilnehmer aus Politik, Behörden, Wissenschaft und Verbänden - unter Beteiligung des BLL- über die Koexistenz von gentechnisch veränderten, konventionellen und ökologischen Nutzpflanzen beraten. Dabei prallten die Auffassungen derjenigen, die die Gentechnik in Europa generell verhindern wollen, und derjenigen, die deren Nutzung in Europa ermöglichen wollen, erneut aufeinander. Dieser grundsätzliche Gegensatz konnte selbstverständlich nicht überbrückt werden. Der Bruch der Einschätzung der Grünen Gentechnik

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ging dabei offen quer durch die Europäische Kommission. Während EU-Agrar-Kommissarin FischerBoel klar machte, dass es sich bei der Koexistenz nicht um die Frage von Gesundheits- oder Umweltrisiken, sondern nur um die Lösung wirtschaftlicher Fragen handele, erklärte Umweltkommissar Dimas, dass die langfristigen Umwelteinwirkungen von transgenen Pflanzen nicht ausreichend untersucht seien. Auffallend war, dass die Vertreter einzelner Mitgliedstaaten, insbesondere Dänemarks und der Niederlande, mit Abstrichen auch diejenigen von Deutschland, deutlich machten, dass eine Koexistenz möglich sei. Einheitlich gefordert wurde ein Grenzwert für GVO in Saatgut. Die Ergebnisse der Wiener Konferenz finden Sie unter dem nachfolgenden Link, ebenso wie die gehaltenen Vorträge und Statements: http://ec.europa.eu/agriculture/events/vienna2006/index_en.htm. Im Hinblick auf die Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen ist es auch im Jahr 2007 wieder zu Differenzen zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) gekommen. So hat der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz überraschenderweise am Rande einer Tagung der EUAgrarministerkonferenz in Brüssel im Dezember 2007 erklärt, dass er das Zulassungsverfahren für gentechnisch veränderte Pflanzen in der EU grundsätzlich ändern möchte. Er halte das bisherige Verfahren für „bedenklich“, da die Vorbehalte in der Bevölkerung „nicht ausreichend berücksichtigt“ würden. Bis ein neues Zulassungsverfahren ausgearbeitet sei, sollten daher in der EU keine gentechnisch veränderten Pflanzen mehr genehmigt werden.

Differenzen zum ZulassungsZulassungsverfahren

Seehofer sprach sich dafür aus, künftig gentechnisch veränderte Pflanzen allein auf wissenschaftlicher Grundlage durch eine Fachbehörde zuzulassen. Eine politische Abstimmung unter den Mitgliedstaaten oder in der Kommission solle es dagegen nicht mehr geben. Die Aufgabe der Mitgliedstaaten solle sich darauf beschränken, gesetzliche Regelungen für Koexistenz und Kennzeichnung zu erlassen. Die Erklärung von Bundesminister Seehofer wurde in erster Linie als Kritik an der Rolle der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gewertet. Die EU-Agrarkommissarin Fischer - Boel warnte dagegen – mit Blick auf den laufenden WTO-Handelskonflikt – ausdrücklich vor einem neuen Zulassungsmoratorium. Zur Klärung der Situation führt die EFSA seit einiger Zeit Gespräche mit nationalen Experten aus den Mitgliedstaaten zur Risikobewertung von gentechnisch veränderten Organismen. Der BLL hat das BMELV wiederholt dazu angehalten, die Unabhängigkeit der EFSA nicht durch ungerechtfertigte Kritik zu beschädigen, sondern die Position der EFSA im Gefüge der europäischen Institutionen zu stärken.

4 Europäische Freisetzungsrichtlinie sowie nationales Gentechnikgesetz Das seit 1998 faktisch bestehende Anbaumoratorium für gentechnisch veränderte Pflanzen ist nach der Verabschiedung der beiden neuen EG-Verordnungen zur Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit de facto beendet worden.

Moratorium

Eine instruktive Übersicht über den Stand der GVO-Zulassungen finden Sie unter der HomepageAdresse: http://europa.eu.int/comm/food/food/biotechnology/authorisation/index_de.htm; sowie bei Transgen unter: http://www.transgen.de/zulassung/

Zulassungs Zulassungsssungssituation

a)

Freisetzungsrichtlinie

Die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates wurde am 12.3.2001 veröffentlicht (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1) und musste eigentlich bis Oktober 2002 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Frist wurde nicht eingehalten.

b)

Gentechnikgesetz

Am 25. Januar 2008 hat der Deutsche Bundestag in Zweiter und Dritter Lesung den von der Bundesregierung vorgelegten Änderungen des geltenden Gentechnikgesetzes aus dem Jahr 2005 zugestimmt. Vom ursprünglich verfolgten Ansatz einer weitgehenden Überarbeitung des Gentechnikgesetzes ist nach der nunmehr beschlossenen Novelle nicht viel übrig geblieben. Sowohl im Hinblick

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Umsetzung der Freisetzungs Freisetzungsrichtlinie

auf die Informationstiefe des beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) geführten Standortregisters als auch im Hinblick auf die Haftungsvorschriften sieht die Novelle keine Änderungen vor. Neu ist die Verordnung für die Gute fachliche Praxis von gentechnisch veränderten Pflanzen, die erstmals in der Anbausaison 2008 wirksam werden soll. Danach ist zwischen einem Feld mit gentechnisch verändertem Mais und der nächsten konventionell bewirtschafteten Maisfläche ein Mindestabstand von 150 Metern einzuhalten; bei Öko-Mais von 300 Metern.

c)

Änderung der „Ohne Gentechnik“Gentechnik“-Kennzeichnung

Der Deutsche Bundestag hat am 25. Januar 2008 außerdem das Gesetz zur Änderung des EGGentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in Zweiter und Dritter Lesung verabschiedet. Der Bundesrat hat am 15. Februar 2008 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses zu stellen. Die Anträge des Landes Hessen und des Landes Nordrhein-Westfalen für eine Anrufung des Vermittlungsausschusses fanden im Plenum des Bundesrates - wenn auch knapp - keine Mehrheit. Immerhin sechs Länder – Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen – stimmten aus unterschiedlichen Gründen für die Anrufung des Vermittlungsausschusses, konnten sich jedoch nicht durchsetzen. Gleichzeitig äußerte der Bundesrat in einer Entschließung Bedenken gegen die künftige „ohne Gentechnik“ – Kennzeichnung. Darin vertritt die Länderkammer die Auffassung, dass ein Lebensmittel nur dann mit dem Hinweis „ohne Gentechnik“ gekennzeichnet werden soll, wenn über den ganzen Herstellungsprozess keine Stoffe eingesetzt werden, die unter Zuhilfenahme gentechnischer Methoden hergestellt wurden. Ferner wird die Bundesregierung gebeten, sich für eine Änderung der in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 geregelten Pflichtkennzeichnung mit dem Ziel einzusetzen, die Ausnahmetatbestände für die Verwendung von gentechnisch hergestellten Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffen sowie Tierarzneimitteln auf solche Fälle zu beschränken, in denen für diese Stoffe keine konventionell hergestellten Alternativen auf dem Markt erhältlich sind. Neue Anforderun Anforderungen

Die Regelungen zur „ohne Gentechnik“-Kennzeichnung werden nach den Bundestagsbeschlüssen aus der Neuartigen Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung (NLV) herausgenommen und in das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz überführt. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der neuen „ohne Gentechnik“-Kennzeichnung bleibt es dabei, dass Lebensmittel mit Angaben, die auf die Herstellung eines Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeuten, nur mit dem Werbehinweis „ohne Gentechnik“ in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Angabe „ohne Gentechnik“ auf Lebensmitteln ist künftig bei Einhaltung der nachfolgenden Voraussetzungen zulässig: •

Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003 kennzeichnungspflichtig sind. Demzufolge dürfen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die den Hinweis „ohne Gentechnik“ tragen, keine gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sein, GVO enthalten oder aus GVO hergestellt worden sein (§ 3a Abs. 2 EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz).



Ferner dürfen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die den Werbehinweis „ohne Gentechnik“ tragen, keine zufälligen oder technisch unvermeidbaren Einträge von in der EU zugelassenen GVO oder daraus hergestellten Erzeugnissen enthalten. Für die mit dem Werbehinweis „ohne Gentechnik“ ausgelobten Produkte wird der Kennzeichnungsschwellenwert gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bzw. Art. 4 Abs. 7 oder 8 oder Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 aufgehoben. Im Gegensatz zur insoweit missverständlichen Amtlichen Begründung zu § 3 a Abs. 3 EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz gilt nach dem klaren Wortlaut des § 3a Abs. 3 EGGenTDurchfG ein Schwellenwert von 0 % für Einträge von in der EU zugelassenen GVO.



Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne von § 5 Abs. 2 LMKV, die durch einen gentechnisch veränderten Organismus (d. h. mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen) hergestellt wurden, dürfen bei der Produktion von Lebensmitteln nur dann eingesetzt werden, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 22 Abs. 2 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorliegt. Eine derartige Ausnahmegenehmigung wird nach der neuen EG-Öko-Verordnung nur dann erteilt, wenn keine konventionell hergestellten Alternativprodukte auf dem Markt verfügbar sind. Bis zum Vorlie-

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gen derartiger Ausnahmegenehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bleibt es im Hinblick auf derartige Stoffe allerdings bei dem bisher bestehenden Verwendungsverbot. •

Im Falle von Lebensmitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft darf der Werbehinweis „ohne Gentechnik“ nur dann benutzt werden, wenn dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen worden ist, keine kennzeichnungspflichtigen Futtermittel gemäß Art. 24 und 25 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder Art. 4 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 verabreicht worden sind. Der Einsatz von Futtermittelzusatzstoffen, Enzymen, Vitaminen oder Aminosäuren, die mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen erzeugt wurden, steht daher künftig nicht mehr einer Auslobung mit dem Werbehinweis „ohne Gentechnik“ entgegen. Darüber hinaus gilt für die eingesetzten Futtermittel auch weiterhin der Kennzeichnungsschwellenwert für zufällige technisch unvermeidbare Einträge in Höhe von 0,9 %. Schließlich sind die in der Anlage des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes genannten Zeiträume vor Gewinnung eines Lebensmittels (Sperrfristen) zu berücksichtigen, innerhalb derer eine Verfütterung von kennzeichnungspflichtigen Futtermitteln ausgeschlossen sein muss. Das bedeutet, dass nur innerhalb der genannten Zeiträume die Verwendung kennzeichnungspflichtiger Futtermittel ausgeschlossen sein muss, vor diesem Zeitraum dürfen in unbeschränktem Maße gentechnisch veränderte Futtermittel verfüttert worden sein.



Die Verwendung gentechnisch hergestellter Tierarzneimittel wird ohne Einschränkung erlaubt. Dies entspricht den Herstellungsvorgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

Die Unternehmen, die Lebensmittel mit dem Werbehinweis „ohne Gentechnik“ in den Verkehr bringen oder diese bewerben, müssen Nachweise führen, dass die vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten wurden. Als geeignete Nachweise werden in § 3b EGGenTDurchfG insbesondere Erklärungen der Vorlieferanten, Dokumentationen und Analyseberichte genannt. Vorsätzliche Verstöße gegen die Bestimmungen des § 3a EGGenTDurchfG sollen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, fahrlässige Verstöße mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro bewehrt werden. Die Bundesregierung hat Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung zwischenzeitlich bei der Kommission notifiziert. Es handelt sich dabei um die neuen Regelungen zur „ohne Gentechnik“-Kennzeichnung. Die Notifizierung trägt die Nummer 2008/28/D. Die Mitgliedstaaten können nunmehr bis 23. April 2008 Einwände gegen die Notifizierung erheben. Sie finden die Notifizierung der Bundesregierung unter dem nachfolgenden Link: http://ec.europa.eu/enterprise/tris/pisa/app/search/index.cfm?fuseaction=pisa_ notif_overview&sNlang=DE&iyear=2008&inum=28&lang=DE&iBack=3

Notifizierung in Brüssel

Der BLL hatte sich für die deutsche Lebensmittelwirtschaft im Rahmen einer Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages ablehnend zum vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung geäußert und dies ausführlich begründet. Die Kritik des BLL geht vor allem dahin, dass die allein zulässige, einschränkungslose Werbeaussage „ohne Gentechnik“ beim Verbraucher zwangsläufig die Erwartung auslöst, dass das so ausgelobte Lebensmittel überhaupt nicht, d. h. auch nicht über Verarbeitungshilfsstoffe, Enzyme, Vitamine oder Futtermittelzusatzstoffe, mit der Gentechnik in Berührung gekommen ist. Es wird daher dem Verbraucher aus Sicht des BLL nicht glaubhaft vermittelbar sein, dass er beim Kauf eines Lebensmittels mit dem prominenten Hinweis „ohne Gentechnik“ ein Produkt erwirbt, das über den Einsatz von Verarbeitungshilfsstoffen, Enzymen, Vitaminen oder Futtermittelzusatzstoffen vom Hersteller zumindest teilweise bewusst und zielgerichtet mit gentechnischen Verfahren hergestellt wurde.

Aktivitäten des BLL

Das Auseinanderfallen des absoluten Aussagegehalts dieser Werbeaussage und der damit nicht übereinstimmenden eingeschränkten Anforderungen wird nach den bisherigen Rückläufen aus der BLL - Mitgliedschaft dazu führen, dass die neue Regelung in der Praxis nicht den vom Gesetzgeber gewünschten Erfolg haben wird, weil die Unternehmen ansonsten gegenüber dem Verbraucher unglaubwürdig werden. Der BLL hatte deshalb vorgeschlagen, den Werbehinweis so abzuändern, dass er mit den eingeschränkten Anforderungen und damit mit der Erwartung der Verbraucher in Einklang steht. Dies hätte eine Bezugnahme auf die Nichtverwendung gentechnisch veränderter Futterpflanzen (beispielsweise „ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen“) vorausgesetzt. Dies war im Deutschen Bundestag leider nicht mehrheitsfähig.

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5 Koexistenz und Haftung Der BLL hat bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts im Hinblick auf das immer wieder aufgegriffene Haftungsthema grundsätzlichen Klärungsbedarf gesehen und diesbezüglich auf eine Darstellung der derzeitigen Rechtslage sowie eine Bewertung der geplanten, einseitigen Haftungsverschärfungen zu Lasten der Gentechnik in einem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Matthias Herdegen von der Universität Bonn hingewirkt. Auch nach Verabschiedung des Gentechnikgesetzes ist die Haftungsfrage ein Schwerpunkt der Diskussionen und wird den BLL daher weiter beschäftigen. Dies gilt nunmehr auch für die Frage der Auswirkungen der neuen „Ohne Gentechnik“-Regelungen im Hinblick auf die Haftung.

6 Weitere bedeutsame Initiativen/Stellungnahmen zur Gentechnik BVL-Initiativen zu MON 810

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat im Dezember 2007 die volle Vertriebsfähigkeit für den gentechnisch veränderten Mais MON 810 erteilt. Im April 2007 hatte das Amt den Vertrieb des MON 810-Saatguts einstweilen untersagt und den Hersteller Monsanto aufgefordert, einen geeigneten Plan zur Überwachung möglicher Umweltauswirkungen vorzulegen. Inzwischen hat das Unternehmen diese Auflage erfüllt. Der vollständige Überwachungsplan für den Anbau von Mais MON 810 wurde vom BVL veröffentlicht. Eine gegen den BVL - Bescheid von April eingereichte Klage wurde von Monsanto zurückgezogen.

Überwachungsergebnisse in Deutschland

Auf dem deutschen Markt findet man nach Angaben der Amtlichen Überwachung nur wenige kennzeichnungspflichtige Lebensmittel. In sojahaltigen Produkten sind hingegen häufig sehr geringe Spuren von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) nachweisbar. Im Jahr 2006 war etwa jede vierte Probe eines Soja-Lebensmittels „GVO-positiv“. Dies haben die Ergebnisse der Überwachungsbehörden der Bundesländer gezeigt. Auch wenn sich die Ergebnisse im Einzelnen je nach Bundesland und Untersuchungsstand unterscheiden, zeigt die Tendenz eindeutig, dass die Vorschriften zur Gentechnik-Kennzeichnung weitgehend eingehalten werden. Die Zahl der Verstöße ist sehr gering und hat in den vergangenen Jahren tendenziell abgenommen. In durchschnittlich etwa 15 bis 25 % aller untersuchten sojahaltigen Lebensmittel sind geringe GVO-Spuren nachweisbar. Die gemessenen Werte bleiben unterhalb des Schwellenwertes und liegen häufig an der Nachweisgrenze von 0,1 %. Sie finden die Ergebnisse aus allen Bundesländern im Deutschlandtrend 2006 unter dem nachfolgenden Link: http://www.transgen.de/lebensmittel/ueberwachung/.

ALSStellungnahmen

Im Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 2007, S. 439 hat der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ein Probenahmeschema Gentechnik sowie einen Beschluss zu Untersuchungen auf gentechnisch veränderte Lebensmittel veröffentlicht (2007/42 und 2007/43). Das Probenahmeschema gilt für die Probenahme unverpackter pflanzlicher Erzeugnisse aus Soja, Mais und Raps in Öl-, Getreidemühlen, bei Verarbeitern, Herstellern sowie Großhändlern bzw. Importeuren von Mais-, Soja- und Rapsprodukten. Es kann sinngemäß aber auch bei verpackter Ware angewandt werden.

Halbzeitbilanz der Strategie für Biotechnologie

Die Europäische Kommission will den Schwerpunkt ihrer Politik auf dem Gebiet der Biotechnologie auf Innovation, Forschung, Markterschließung und die öffentliche Debatte ethischer Fragen legen. In einer Mitte April 2007 vorgelegten Halbzeitbilanz der Strategie für Biowissenschaften und Biotechnologie 2002-2010 schlagen Kommissionspräsident Barroso und die Kommissare Verheugen und Potocnik vor, die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Biowirtschaft zu fördern. So könnten Biowissenschaft und Biotechnologie helfen, neue und erneuerbare Energiequellen zu erschließen, den Energie- und Wasserverbrauch und die Treibhausgasemissionen zu senken und die Abhängigkeit von Erdöl zu vermindern. Sie spielten aber auch eine immer wichtigere Rolle bei der Entwicklung neuer Arzneimittel, Therapien, Diagnosemethoden und Impfstoffe. Die Kommission will ihr Hauptaugenmerk in Sachen Biotechnologie auf fünf miteinander verknüpfte Bereiche legen: •

Forschung und Markterschließung für biotechnische Produkte; Einsatz neuer Technologien und neuen Wissens als Teil des 7. Forschungs-Rahmenprogramms; Gründung öffentlich-privater Partnerschaften zur Finanzierung von Forschungsvorhaben; Schaffung von Pilotmärkten für ökologische biotechnische Produkte.



Erleichterung des Wissenstransfers und der Umsetzung von Forschungsergebnissen in Produkte, Modellverfahren zur Vergabe von Lizenzen für die Nutzung genetischer Ressourcen; bessere

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Zusammenarbeit von Forschungseinrichtungen und Industrie; einfacherer Erwerb von Patenten durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU); Anreize für junge innovative Unternehmen. •

Fundierte gesellschaftliche Debatte über Nutzen und Risiken von Biowissenschaften und Biotechnologie.



Nachhaltiger Einsatz moderner Biotechnologie in der Landwirtschaft; Nutzung für die Energieerzeugung und den Umweltschutz, insbesondere für den Ersatz chemischer Prozesse und fossiler Brennstoffe.



Besserer Rechtsvollzug und Vereinfachung des Rechts zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit.

Der weltweite Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen hat im Jahr 2007 erneut zugenommen. So sind nach dem Statusbericht des International Service for the Acquisition of Agri-Biotech Applications (ISAAA) im Jahre 2007 weltweit auf nunmehr 114 Mio. Hektar transgene Pflanzen angebaut worden. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Anbaufläche damit um 12 Mio. Hektar bzw. 12 % ausgeweitet worden. Dies ist nach Angaben der ISAAA der zweitgrößte Zuwachs der vergangenen fünf Jahre. Mit 57,7 Mio. Hektar entfielen rund 50 % der mit transgenen Sorten bepflanzten Flächen auf die USA, gefolgt von Argentinien mit 19.1 Mio. Hektar, Brasilien mit 15,0 Mio. Hektar und Kanada mit 7,0 Mio. Hektar. Die größten Steigerungen im Anbau verzeichnen Indien (+ 2,4 Mio. Hektar bei gv-Baumwolle), Brasilien mit + 3,5 Mio. Hektar (gv-Soja), Paraguay mit + 0,6 Mio. Hektar auf insgesamt 2,6 Mio. Hektar (gv-Soja) und Südafrika mit + 0,4 Mio. Hektar auf insgesamt 1,8 Mio. Hektar (gv-Mais). Deutschland wird mit einer Gentechnikanbaufläche von weniger als 50.000 Hektar in der Liste auf dem Platz 20 geführt. Die Zahl der Landwirte, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen, stieg auf 12 Mio. an.

ISAAA Bericht 2007

Nach wie vor sind gentechnisch veränderte Sojabohnen das Hauptprodukt bei den gentechnisch veränderten Pflanzen. Gentechnisch veränderte Sojabohnen wiesen im Jahr 2007 eine Anbaufläche von 58,6 Mio. Hektar, gefolgt von Mais mit 35 Mio. Hektar, Baumwolle mit 15,0 Mio. Hektar und Raps mit 5,5 Mio. Hektar auf. Die Pressemitteilung der ISAAA sowie die Executive Summary finden Sie unter dem nachfolgenden Link: http://www.isaaa.org/.

7 Cartagena-Protokoll Nähere Informationen zum Cartagena-Protokoll finden Sie unter: http://www.cbd.int/ biosafety/.

8 Aktionen von kritischen Gruppen Greenpeace hatte Mitte Mai 2007 erneut beklagt, dass in Restaurants, Kantinen und ImbissStänden die geltenden Gentechnik-Kennzeichnungsvorschriften nicht eingehalten werden und die Behörden öffentlich zu mehr Information der Betroffenen aufgefordert. Das bayerische Verbraucherschutzministerium ist den Vorwürfen von Greenpeace entgegengetreten, wonach die GVOKennzeichnung von Speisen in Gaststätten nicht vorgenommen werde. Das Ministerium erklärte, dass Gaststätten selbstverständlich angehalten sind, Speisen mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zu kennzeichnen. Es habe den bayerischen Hotel- und Gaststättenverband nochmals auf diese Kennzeichnungspflicht hingewiesen. Die Erkenntnisse von Greenpeace stünden im Gegensatz zu den Kontrollergebnissen der Lebensmittelüberwachung in bayerischen Gaststätten. Danach wurden im Zeitraum Juni bis Dezember 2006 von den Kreisverwaltungsbehörden insgesamt 18.227 Betriebe auch auf GVO-Kennzeichnungsmängel hin überprüft. Dabei wurden 75 Verstöße beanstandet.

9 Codex Biotechnologie Fragen der Biotechnologie (Sicherheitsbewertung, Spureneinträge nicht zugelassener GVO wie Kennzeichnung) beschäftigen auch die Gremien des Codex Alimentarius weiter und werden aus diesem Grunde vom BLL begleitet.

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Weitere Entwick Entwicklung

Die Europäische Union hat am 22. Dezember 2006 eine Stellungnahme zur Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten vorgelegt und dem Codex Committee on Food Labelling zugeleitet. In dieser Stellungnahme stellt die Europäische Kommission nochmals umfassend den Regelungsrahmen und den Diskussionsstand in der Europäischen Union dar. Dabei geht sie insbesondere auf die unterschiedlichen Interessenlagen zum Umfang der Kennzeichnungspflicht ein. Den weiteren Diskussionsverlauf im Codex Komitee für Kennzeichnung ist dem nachstehenden Dokument zu entnehmen: Codex Alimentarius Commission, CL2007/38-FL: Labelling of Foods and Food Ingredients Obtained through Certain Techniques of Genetic Modification/Genetic Engineering. Sie können das Dokument aufrufen unter dem Link: ftp://ftp.fao.org/ codex/Circular_letters/CXCL2007/cl07_38e.pdf. Ferner ist für die Lebensmittelwirtschaft der Bericht zur 6. Sitzung der „Codex Ad hoc Intergovernmental Task Force on Food Derived from Biotechnology“ vom 27. November bis 1. Dezember 2006 in Japan von besonderer Bedeutung. Im Rahmen dieser Sitzung wurde beschlossen, dass sich die Arbeitsgruppe mit dem Thema „Geringfügige und zufällige Einträge von nicht genehmigtem gentechnisch verändertem Material in Lebensmitteln“ befassen soll. Auf dieser Grundlage ist eine Arbeitsgruppe gebildet worden, deren Vorsitz die USA, Deutschland und Thailand übernommen haben. Die Befassung der Arbeitsgruppe mit dieser Thematik trägt insbesondere den Folgen der im Herbst 2006 in der EU festgestellten Einträge des nicht zugelassenen LL Reis 601 in Lebensmitteln Rechnung. Die Arbeitsgruppe hat ihre Beratungen aufgenommen. Sie finden den letzten Sitzungsbericht unter: http://www.codexalimentarius.net/web/archives.jsp?lang=en

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XV

Weitere produktspezifische Regelungen

1 EG-Richtlinien für diätetische Lebensmittel Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Sie entsprechen den Ernährungserfordernissen bestimmter Verbrauchergruppen. Die Anforderungen an diese Lebensmittel sind in der Rahmenrichtlinie 89/398/EWG – zuletzt geändert durch die Richtlinien 96/84/EG sowie 1999/41/EG – dargelegt. Im Anhang I der Richtlinie werden Gruppen von Lebensmitteln aufgeführt, für welche in Einzelrichtlinien besondere Vorschriften erlassen werden sollen. Hierunter fallen u. a. Vorschriften für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, Lebensmittel für Diabetiker, natriumarme Lebensmittel sowie glutenfreie Lebensmittel. Im Berichtsjahr sind Beratungen auf Ratsebene über die gemeinschaftliche Regelung von Lebensmitteln für Diabetiker aufgenommen worden. Eine Einzelrichtlinie ist zwar im Anhang I der RahmenRichtlinie vorgesehen, aber bislang nicht erlassen worden. In der Diät-Verordnung sind einzelstaatliche Bestimmungen über Lebensmittel für Diabetiker niedergelegt.

Lebensmittel für Diabetiker

Die Europäische Kommission hat drei Optionen für das weitere Vorgehen vorgestellt:

Europäische Diskus Diskussion

Das Erarbeiten von gesonderten gemeinschaftsweiten Vorschriften (z. B. in Form einer Einzelrichtlinie) für derartige Lebensmittel. Das Streichen der Diabetiker-Lebensmittel aus Anhang I der Richtlinie 89/398/EWG, wodurch derartige Lebensmittel künftig gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie bei der zuständigen nationalen Behörde anzuzeigen und von dieser zu prüfen wären. Die Änderung der Richtlinie 89/398/EWG dahingehend, dass Diabetiker-Lebensmittel zukünftig nicht mehr als diätetische Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können. Das BMELV weist darauf hin, dass die Kommission Option B favorisiere. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten habe sich für Option C ausgesprochen. Auch das Bundesinstitut für Risikobewertung, die Deutsche Diabetes Gesellschaft sowie die Deutsche Gesellschaft für Ernährung unterstützen die Möglichkeit C. Der BLL hat sich in einer ersten Stellungnahme im September und in einer Anhörung im November gegenüber dem BMELV dafür ausgesprochen, dass die Lebensmittelwirtschaft weiter Lebensmittel anbieten kann, die sich besonders für die Ernährung von Personen mit gestörtem Glucosestoffwechsel eignen. Zwar gelten für Diabetiker im Grundsatz keine besonderen Ernährungsempfehlungen, aber Diabetiker müssen besonders auf ihre Ernährung achten. Sich „normal“ zu ernähren, bedeutet für Diabetiker also die dauerhafte Orientierung an den Ernährungsempfehlungen für Gesunde; insbesondere gilt: fettarm, ballaststoffreich (> 30 g), niedriger glycämischer Index, wenig Alkohol. Vor diesem Hintergrund vertritt der BLL die Auffassung, dass die Wirtschaft Diabetiker darauf hinweisen können muss, wenn sich ein Lebensmittel im Rahmen einer ausgewogenen Ernährung und Bewegung besonders für seine Ernährung eignet.

VerbraucherpolitiVerbraucherpolitischer Ansatz Ansatzpunkt

Mit Blick auf den rechtstechnischen Anknüpfungspunkt erscheint eine Kennzeichnungsregelung innerhalb der Diät-Rahmenrichtlinie denkbar: Zum einen müssen Regelungen, die Eignungshinweise zur Ernährung bei Diabetes betreffen, zwingend im Rahmen der Diät-Rahmenrichtlinie erfolgen. Eine Regelung in der Claims-Verordnung kommt nicht in Betracht, da diese keine Angaben für die Ernährung bei bereits bestehenden Erkrankungen erfasst. Zum anderen bietet die DiätRahmenrichtlinie nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 13 die Möglichkeit, auch bei für den allgemeinen Verzehr bestimmten Lebensmitteln die Eignung für bestimmte Verbrauchergruppen hinzuweisen – wenn die Bedingungen für einen solchen Hinweis erfüllt sind. Eine solche Regelung wird für die Angabe „geeignet zur Ernährung bei Diabetes“ angestrebt. Die Anforderungen hieran müssen im Einzelnen bestimmt werden. Im Gegensatz zu derzeitigen Regelungen, die sich auf den Zuckeraustausch konzentrieren, muss auf umfassendes Konzept abgestellt werden.

Rechtstechni Rechtstechnischer Anknüp Anknüpfungspunkt

Am 8.5.2007 ist die Richtlinie 2007/26/EG der Kommission vom 7. Mai 2007 veröffentlicht worden (ABl. L 118 vom 8.5.2007, S. 5). Sie ändert zwecks Verlängerung ihrer Geltungsdauer bis 31.12.2009 die RL 2004/6/EG der Kommission vom 20. Januar 2004 zur Abweichung von der

Richtlinie 2007/26/EG

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Richtlinie 2001/15/EG durch Verschiebung der Anwendung des Handelsverbots auf bestimmte Erzeugnisse (ABl. L 15 vom 22.1.2004, S.31)

2 Änderung der Diätverordnung Im nationalen Bereich regelt die Diätverordnung (DiätV) die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Erzeugnissen, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Im BGBl. I S. 1161 ist am 6.5.2005 der Wortlaut der Diätverordnung in der seit dem 22.9.2004 geltenden Fassung bekannt gemacht worden. In dieser Fassung sind die zahlreichen Änderungen der DiätV der vergangenen Jahre berücksichtigt, hierüber haben wir im Jahresbericht 2005/2006 informiert. Vierzehnte Verord Verordnung

In diesem Berichtsjahr ist die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der DiätV vom 11. September 2007 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2291) vom 20. September 2007 verkündet worden. Sie ist mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Mit der Änderungsverordnung wird die Richtlinie 2007/29/EG der Kommission vom 30. Mai 2007 zur Änderung der Richtlinie 96/8/EG im Hinblick auf die Etikettierung und Verpackung von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung sowie die Werbung für derartige Erzeugnisse (ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 22) in deutsches Recht umgesetzt. Die Änderungen betreffen § 21a Abs. 7 Satz 1 der DiätV. Hintergrund ist, dass die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben unter bestimmten Voraussetzungen Angaben über Lebensmittel zulässt, die eine Verringerung des Hungergefühls bzw. ein verstärktes Sättigungsgefühl beschreiben oder darauf verweisen. Das Verbot dieser Angaben für diätetische Lebensmittel für die kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung gem. Artikel 5 Abs. 4 der RL 96/8/EG wird daher durch die RL 2007/29/EG aufgehoben. Nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen weiterhin Lebensmittel für die kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung mit •

Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme oder



Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme.

Fünfzehnte Verord Verordnung

Mit Blick auf Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sind die Vorschriften für die Zusammensetzung und Etikettierung von Säuglingsanfangsnahrung mit der Richtlinie 2006/141/EG neu gefasst worden. Die fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung vom 20. Dezember 2007 setzt die Vorgaben in deutsches Recht um (BGBl. I S. 3263). Die Verordnung ist am Tag nach der Verkündigung in Kraft getreten.

Ergänzende bilanzierte Diä Diäten

Im Berichtsjahr ist die Gemeinsame Erklärung von ALS, BLL und Diätverband zu ergänzenden bilanzierten Diäten veröffentlicht worden (JVL 2/2007). Sie ist das Ergebnis eines konstruktiven Gedankenaustauschs von Vertretern des ALS, des BLL und des Diätverbandes am 21. November 2006 zum Themenkomplex „Ergänzende bilanzierte Diäten“. Hintergrund ist die Stellungnahme des ALS aus dem Jahr 2006 sowie eine Erwiderung aus der Sicht der Wirtschaft.

3 EG-Produkt-Richtlinen Die aus den 70er Jahren stammenden vertikalen Produktrichtlinien wurden in den vergangenen Jahren erneuert und horizontalen Vorschriften angepasst. Ein Tätigkeitsschwerpunkt des BLL lag daher im Berichtszeitraum in der Bearbeitung von Anfragen aus der Mitgliedschaft zur Interpretation der neuen Gesetzgebung.

4 Kodifizierung und Reform der EG-Spirituosen-Grundverordnung Nr. 1576/89 Am 15. Dezember 2005 hat die Kommission einen offiziellen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen (KOM(2005) 125 endg.) vorgelegt. Mit diesem Vor-

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schlag soll die so genannte EG-Spirituosen-Grundverordnung kodifiziert und reformiert werden. Die Beratungen zur Neufassung dieser EG-Spirituosenverordnung wurden im Berichtsjahr fortgeführt. Am 19. Juni 2007 hat das Europäische Parlament (EP) in erster Lesung über die Neufassung der EG-Spirituosenverordnung beraten. Mit großer Mehrheit hat das EP der Textfassung der neuen Spirituosenverordnung zugestimmt, die mit der so genannten allgemeinen Ausrichtung (General Approach) des Rates vom 4. Juni 2007 übereinstimmt (siehe Jahresbericht 2006/2007, Kap. XVI 6 S. 111). Die Beratungen im Rat waren im Sonderausschuss Landwirtschaft (SAL) am 4. Juni 2007 abgeschlossen worden. Die Fassung des General Approach vom 27. April 2007 (Dokument ST 9031/07) wurde in folgenden Punkten geändert: •

Beschränkung des Regelungsausschussverfahrens mit Kontrolle in Art. 27



Materielles Inkrafttreten der novellierten Spirituosenverordnung in Art. 29



Definition „Eierlikör/Advocat/Advocaat/Avocat“, Anhang II Nr. 41



Redaktionelle Änderungen im Anhang III für bestimmte geographische Angaben



Geographische Angabe „Hüttentee“, Anhang II Nr. 32“

Mit der Abstimmung im EP konnten bei den strittigen Punkten „Wodka“ und „Jägertee“/„Hüttentee“ Kompromisse erzielt werden. Die Verordnung wurde vom Agrarministerrat am 25. November 2007 verabschiedet. Die EG-Spirituosenverordnung Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 wurde am 13.2.2008 im Amtsblatt veröffentlich (Abl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16). Die Verordnung trat am 20.2.2008 in Kraft und gilt ab 20.5.2008. Mit dem Inkrafttreten der neuen EG-Spirituosenverordnung wird eine Überarbeitung der nationalen Vorschriften erforderlich, die dieses unmittelbar geltende Gemeinschaftsrecht ergänzen und die Grundlage seiner Durchführung sind. Aufgrund des Umfangs des Änderungsbedarfs einerseits und der Dringlichkeit einzelner Änderungsmaßnahmen andererseits soll die Überarbeitung in zwei Schritten erfolgen und ihren Abschluss in einer späteren Ablöseverordnung zur Alkoholhaltige Getränkeverordnung (AGeV) finden. Vorab, d.h. bis Inkrafttreten der neuen EG-Spirituosenverordnung voraussichtlich im Herbst 2008 bedarf es einer Änderungsverordnung zur Aufrechterhaltung materieller Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen der Spirituosen „Korn“ und „Kornbrand“, die künftig nicht mehr durch die Gemeinschaft geregelt werden und von Vorschriften über den Mindestalkoholgehalt bestimmter deutscher Spirituosen mit einer geschützten geographischen Angabe in Abweichung vom Gemeinschaftsrecht. Das BMELV legte mit Schreiben vom 8. November 2007 einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränkeverordnung sowie anderer Vorschriften vor. Die Änderung soll zudem genutzt werden, um zugleich bestimmte Straf- und Bußgeldvorschriften verschiedener anderer Verordnungen des Lebensmittelbereichs auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zu stützen. Dies betrifft die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die Margarineund Mischfettverordnung, die Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke sowie die Bierverordnung. Die Straf- und Bußgeldvorschriften dieser Verordnungen basieren bislang noch auf dem 2005 abgelösten Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) und bedürfen einer Anpassung. Die im Laufe des Jahres 2008 geplante Ablöseverordnung zur AGeV soll die Voraussetzung für die Verwendung weiterer EU-weit geschützter Angaben wie z. B. Bärwurz, Blutwurz oder Hüttentee regeln. Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Antragsverfahrens zur Anerkennung künftiger geographischer Angaben im gesamten Spirituosenbereich festzulegen. Diese Ablöseverordnung kann allerdings erst erlassen werden, wenn eine weitere Änderung des LFGB vorgenommen worden ist. Der BLL wird diese Arbeiten weiter begleiten.

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5 Milcherzeugnisse Die Richtlinie 2001/114/EG des Rates über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung vom 20. Dezember 2001 wurde durch die Richtlinie 2007/61/EG vom 26. September 2007 (Amtsblatt L 258 vom 4.10.2007 , S. 27) geändert. Durch die Änderung wird die Einstellung des Eiweißgehaltes der von der Richtlinie betroffenen Milcherzeugnisse sowie der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen nach Maßgabe der Verordnung EG Nr. 1925/2006 zugelassen. Diese Veränderungen machten eine Anpassung der Milcherzeugnisverordnung erforderlich. Die Siebte Verordnung zur Änderung der Milcherzeugnisverordnung vom 21. Dezember 2007, mit der die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde (BGBl. I S. 3282), ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen ist somit nun bei den Standardsorten der Gruppen VII (Ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse) und VIII (Gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse), bei den Standardsorten 1, 4, 7 und 10 der Gruppe XI (Trockenmilcherzeugnisse) sowie bei den Erzeugnissen der Gruppe 7 bis 9 zugelassen. Darüber hinaus ist die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen bei den Erzeugnissen der Gruppen XIV (Milchmischerzeugnisse) und XV (Molkemischerzeugnisse) zugelassen. Weiterhin ist neben der Bezeichnung Milchzucker nun auch Laktose als Verkehrsbezeichnung zugelassen.

6 Honigrichtlinie Interpretationsnote der Kommission

Zur Auslegung der Honigrichtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 erhielt die Europäische Kommission mehrfach Anfragen aus den Mitgliedstaaten, die sich insbesondere auf die Verkehrsbezeichnung und die Angabe des Ursprungs bei Honig beziehen. Zur Beantwortung dieser Fragen und im Sinne eines gemeinschaftsweit einheitlichen Vorgehens bei der Auslegung der Richtlinie hat die Europäische Kommission eine Interpretationshilfe (RIPA C/2005/03) erarbeitet.

7 Mineralwasser Neufassung der RL

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern vorgelegt. Dabei wird die kodifizierte Fassung der Richtlinie 80/777/EWG in eine Neufassung umgewandelt, um auch die für die Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle erforderlichen Änderungen vornehmen zu können. Die Richtlinie betrifft die aus dem Boden eines Mitgliedstaates gewonnenen als natürliche Mineralwässer anerkannten Wässer sowie die in die Gemeinschaft eingeführten natürlichen Mineralwässer. Mit der Richtlinie soll auch dazu beigetragen werden, Handelshemmnisse, die durch unterschiedliche nationale Regelungen entstehen abzubauen. Die Richtlinie 80/777/EWG soll ersetzt werden.

8 Änderung der Fruchtsaftverordnung Mit Stand vom 28. Februar 2007 legte das BMELV den Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vor. Der Verordnungsentwurf sieht folgende Regelungen vor: •

die Zulassung der für die sog. Energy Drinks charakteristischen, den Zusatzstoffen gleichgestellten Stoffe Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton, die bisher nur im Rahmen von Allgemeinverfügungen nach § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) bzw. Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB zugelassen sind, inklusive der im Rahmen der bisherigen Zulassungen einschlägigen Höchstmengen,



die Festlegung der bisher nur in den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke des Deutschen Lebensmittelbuchs geregelten Höchstmengen für die Verwendung von Koffein zu ernährungsphysiologischen Zwecken in anderen koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken als Energy Drinks (insbesondere Cola-Getränken),

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die Angabe eines Hinweises in der Etikettierung von Energy Drinks, dass der Verzehr größerer Mengen dieser Erzeugnisse, insbesondere bei ausgiebiger sportlicher Betätigung, sowie ein gleichzeitiger Genuss von alkoholischen Getränken vermieden werden sollte,



die bereits für in Fertigpackungen in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse vorgesehene Angabe des erhöhten Koffeingehaltes bei Gehalten von mehr als 150 mg/l auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die lose an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden,



die Überführung der bisher in der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke enthaltenen Vorschrift zur Angabe eines deutlichen Hinweises auf den Koffeingehalt in die vorliegende Verordnung für solche Erzeugnisse, bei denen nicht bereits die o. g. Angabe des erhöhten Koffeingehaltes erforderlich ist,



die Aufhebung der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke,



die Zulassung der bisher ebenfalls nur im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB zugelassenen Trägerstoffe Schellack und Kopal für Farbstoffe zur Verzierung der Schalen von Eiern,



die Zulassung des künstlichen Aromastoffs Ethylvanillin für die Herstellung bestimmter Kakaound Schokoladenerzeugnisse,



die Beschränkung der in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vorgesehenen Kenntlichmachung von Schwefeldioxid oder Sulfiten auf die Lebensmittel, die nicht bereits nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (im Rahmen der „Allergen-Kennzeichnung“) entsprechend zu kennzeichnen sind.

Neben der Fruchtsaftverordnung sollen daher auch die Aromenverordnung, die Kakaoverordnung sowie die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und Zusatzstoff-Verkehrsverordnung geändert werden. Die Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke soll aufgehoben werden. Der BLL hat gegenüber der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf ausführlich Stellung genommen. Begrüßt wird, dass mit der vorgesehenen Regelung zur Zulassung der Stoffe Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolakton der bürokratische Aufwand im Hinblick auf die bisher praktizierten Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB entfallen sollen. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, inwieweit eine Zulassung dieser Stoffe im Rahmen einer nationalen Vorschrift erforderlich ist bzw. erfolgen darf. Ebenso wird die Aufhebung der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke begrüßt. Keine Zustimmung fand jedoch die vorgesehene Änderung der Fruchtsaftverordnung. Hierbei handelt es sich um in der Europäischen Gemeinschaft harmonisiertes Recht. Der BLL regte daher an – soweit erforderlich – die vorgesehenen Regelungen in die Leitsätze für Erfrischungsgetränke aufzunehmen. Der BLL unterbreitete den Vorschlag, die Leitsätze um die Kategorie „Energy Drinks“ zu ergänzen. Darüber hinaus wurde die grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber den beabsichtigten Warnhinweisen unterstrichen. Das BMELV nahm die Anmerkungen des BLL zur Kenntnis und hat nun den Entwurf der Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften (Stand 25.1.2008) übersandt, der folgende Regelungen enthält, die auch im ursprünglichen Entwurf vorgesehen waren: •

Zulassung der bisher nur im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB zugelassenen Trägerstoffe Schellack und Kopal für Farbstoffe zur Verzierung der Schalen von Eiern,



Zulassung des künstlichen Aromastoffs Ehtylvanillin für die Herstellung bestimmter Kakao- und Schokoladenerzeugnisse,



Beschränkung der in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vorgesehenen Kenntlichmachung von Schwefeldioxid oder Sulfiten auf die Lebensmittel, die nicht bereits nach den Vorschriften der LMKV entsprechend zu kennzeichnen sind.

Daneben ist mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf beabsichtigt, auf Antrag der betroffenen Wirtschaft den Mindestgehalt an löslicher Trockenmasse für Erzeugnisse im Sinne der Konfitürenverordnung von bisher „mindestens 60 %“ auf „mehr als 55%“ herabzusetzen. Des Weiteren ist vorgesehen, die Vorschrift des § 9 Abs. 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zur Anbringung des spezifischen Hinweises „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ bei Ta-

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Neuer Verordnungsentwurf

felsüßen und anderen Lebensmitteln, die Polyole enthalten, auf Erythrit (E 968) zu erweitern. Die Verwendung von Erythrit wurde mit Richtlinie 2006/52/EG zugelassen. Die Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht ist derzeit in Vorbereitung. „Energy Drinks“

Die ursprünglich in dem im März 2007 versandten Entwurf ebenfalls vorgesehenen Bestimmungen zu koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken, insbesondere zu Energy Drinks, sind in dem neu vorgelegten Entwurf nicht mehr enthalten. Die EFSA befasst sich z. Zt. erneut mit einer gesundheitlichen Bewertung von „Energy Drinks“. Eine entsprechende Stellungnahme wird im Mai 2008 erwartet. Die betreffenden Regelungen werden daher zunächst zurückgestellt.

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XVI

Leitsatzarbeit der Deutschen LebensmittelbuchKommission

1 Allgemeines Das Deutsche Lebensmittelbuch ist gemäß § 15 LFGB „eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit und sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden." Die von der Lebensmittelbuch-Kommission verabschiedeten Leitsätze sind keine Rechtsnormen. Sie ergänzen diese aber und haben den Charakter objektivierter Sachverständigengutachten, die der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. In den Leitsätzen wird die Verkehrsauffassung der am Lebensmittelverkehr Beteiligten beschrieben, d.h. der redliche Hersteller- und Handelsbrauch unter Berücksichtigung der Erwartung der Durchschnittsverbraucher an die betreffenden Lebensmittel.

Leitsätze keine Rechts Rechtsnormen

Für die Lebensmittelwirtschaft stellen die Leitsätze die Richtschnur für den redlichen Hersteller- und Handelsbrauch dar. Der interessierte Verbraucher erhält durch sie detaillierte Informationen über die sachgerechte Zusammensetzung der ihm angebotenen Erzeugnisse. Besonders auf Gebieten, auf denen keine Rechtsvorschriften bestehen oder eine Materie nicht hinreichend genau regeln, sind die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit der beschriebenen Lebensmittel.

HerstellerHersteller- und Handels Handelsbrauch

Die Lebensmittelbuch-Kommission umfasst 32 Mitglieder aus Wissenschaft, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschaft und Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Für die derzeitige Berufungsperiode (2004-2009) sind 32 Mitglieder berufen. Die Fachausschüsse haben gemäß Geschäftsordnung die Aufgabe, unter Beteiligung spezieller Sachkenner Leitsatzentwürfe zu erarbeiten und der Kommission zur Beratung und Verabschiedung vorzulegen. Bevor dies geschieht, werden die von den Fachausschüssen gefassten Empfehlungen den betroffenen Kreisen zur Kenntnis gebracht mit der Aufforderung, etwaige Einwände binnen vier Wochen mitzuteilen. Über die Einwände wird nochmals im Fachausschuss beraten. Die Geschäftsordnung regelt auch das Stimmenverhältnis.

32 Mit Mitglieder

Zu Beginn des Jahres 2002 wurden vielfach in der Fachpresse die Notwendigkeit und Bedeutung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches diskutiert. Ausgelöst wurde diese Diskussion dadurch, dass in Wirtschaftskreisen die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht sowie der Vorwurf erhoben wurde, die Leitsätze würden durch die Überwachungsbehörden oftmals gesetzesgleich angewendet.

Hinweise für die Anwen Anwendung der Leitsätze

Diese Kritik wurde zum Anlass genommen, um innerhalb einer kleinen Arbeitsgruppe einen Entwurf für Hinweise zur Anwendung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches zu erarbeiten, die das Präsidium in seiner 34. Sitzung am 14.6.2002 abschließend diskutiert und überarbeitet hat. Die Hinweise sind diesem Jahresbericht als Anlage 2 beigefügt.

2 Aktueller Stand der Arbeiten in den Fachausschüssen Der Fachausschuss Fleisch und Fleischerzeugnisse hat in 2 Fachausschusssitzungen am 21. April 2005 und 17. Februar 2006 eine Empfehlung zur Änderung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse erarbeitet. Wesentlicher Inhalt der Änderung ist die Übernahme der EU-Fleischdefinition in die Leitsätze und der Umgang mit Verkehrsbezeichnungen, die als geschützte geographische Herkunftsbezeichnung eingetragen sind. Die Empfehlung des Fachausschusses wurde dem Plenum der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission anlässlich seiner 23. Plenarsitzung am 8. Januar 2008 zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Fachausschuss ObstObst- und Gemüsekonserven, Pilze hat sich in seiner 29. Sitzung am 8. Juni 2005 mit •

der Zusammenfassung der Leitsätze für verarbeitetes Obst mit den Leitsätzen für tiefgefrorenes Obst und Gemüse, Teil Obst zu Leitsätzen für Obsterzeugnisse und

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der Zusammenfassung der Leitsätze für verarbeitetes Gemüse mit den Leitsätzen für tiefgefrorenes Obst und Gemüse, Teil Gemüse sowie den Leitsätzen für pasteurisierte Gurkenkonserven aus frischer Rohware zu Leitsätzen für Gemüseerzeugnisse befasst.



Die bisherigen Leitsätze in diesem Bereich waren zwischen 13 und 40 Jahre existent. Eine Kleine Arbeitsgruppe hat in den vergangenen zweieinhalb Jahren in 24 meist zweitägigen Sitzungen eine fundierte Diskussionsgrundlage für den Fachausschuss erarbeitet. Diese berücksichtigt die Weiterentwicklung des Marktes, insbesondere im Tiefkühl- und Konservenbereich. Der Bereich der Tiefkühlerzeugnisse und der Konserven wurde um weitere seit langem am Markt etablierte Erzeugnisse erweitert. Diese Vorschläge wurden mehrfach im Fachausschuss beraten. Die Beschlussempfehlung des Fachausschusses für eine Neufassung der Leitsätze für Obsterzeugnisse und eine Neufassung der Leitsätze für Gemüseerzeugnisse sowie eine Neufassung der Fußnote 7 der Leitsätze für Pilze und Pilzerzeugnisse wurde dem Plenum der Kommission anlässlich seiner 23. Plenarsitzung am 8. Januar 2008 zur Beschlussfassung vorgelegt.

Der Fachausschuss Alkoholhaltige Getränke hat 2007 einen Antrag zur Änderung der Leitsätze für weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke im schriftlichen Verfahren behandelt. Mit den vom Fachausschuss empfohlenen Änderungen wird eine Ergänzung von Heferindenzubereitung und Thiaminhydrochlorid als Verarbeitungshilfsstoffe vorgenommen, weil ihr Einsatz in der betrieblichen Praxis zunehmend Bedeutung erlangt hat. Im Übrigen sollen die im Weinbereich gewonnenen positiven Erfahrungen auch für die Fruchtwein-Herstellung genutzt werden. Die Empfehlung des Fachausschusses zur Änderung der Leitsätze für weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke wurde dem Plenum der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission anlässlich seiner 23. Plenarsitzung am 8. Januar 2008 zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Fachausschuss für Fische und Fischerzeugnisse hat im Jahr 2006 eine Empfehlung zur Änderung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus im schriftlichen Verfahren erarbeitet. Damit werden die Verzeichnisse der Fische und der Krebstiere und teilweise das Verzeichnis der Weichtiere ersatzlos gestrichen. Dies ist erforderlich, weil die Mitgliedstaaten der EU zur Durchführung der Fischerei-Marktorganisations-VO (EG Nr. 104/2000) aufgefordert waren, ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet zulässigen Handelsbezeichnungen zu erstellen. Die Empfehlung des Fachausschusses zur Streichung der Verzeichnisse der Fische und der Krebstiere und teilweise des Verzeichnisses der Weichtiere wurde dem Plenum der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission anlässlich seiner 23. Plenarsitzung am 8. Januar 2008 zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Fachausschuss Gewürze und andere würzende Mittel hat sich mit einem Antrag zur Änderung der Leitsätze für Gewürze und andere würzende Zutaten befasst und seine Empfehlung dem Plenum der Kommission anlässlich seiner 23. Plenarsitzung am 8. Januar 2008 zur Beschlussfassung vorgelegt. Das Plenum der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission hat am 8. Januar 2008 die Beschlussempfehlungen der Fachausschüsse zur •

Änderung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse,



Änderung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus,



Änderung der Leitsätze für weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke,



Neufassung der Leitsätze für Obsterzeugnisse,



Neufassung der Leitsätze für Gemüseerzeugnisse und



Änderung der Leitsätze für Pilze und Pilzerzeugnisse

angenommen. Mit der Verkündung im Bundesanzeiger und im Gemeinsamen Ministerialblatt ist in Kürze zu rechnen. Zu der Empfehlung des Fachausschusses für Gewürze und andere würzende Mittel gab es kein einstimmiges Abstimmungsergebnis. Für diesen Fall sieht die Geschäftsordnung vor, dass die Kommission erneut zu einer zweiten Beratung der strittigen Frage einzuberufen ist. Der Fachausschuss Speisefette und –öle hat in seiner Sitzung am 28. Sept. 2006 eine Neufassung der Leitsätze für Speisefette und Speiseöle diskutiert. Die Arbeiten an diesen Leitsätzen werden 2008 weitergeführt. Eine Empfehlung des Fachausschusses wird dem Plenum der Deutschen Le-

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bensmittelbuch-Kommission voraussichtlich anlässlich seiner nächsten Plenarsitzung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Der Fachausschuss Feine Backwaren, Süßwaren, PuddingPudding- sowie Kartoffelerzeugnisse hat 2007 begonnen, sich mit verschiedenen Anträgen zur Änderung der Leitsätze für Kartoffelerzeugnisse, der Leitsätze für Ölsamen und daraus hergestellte Massen und Süßwaren, der Leitsätze für Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse und der Aufhebung und Erarbeitung einer Neufassung der Leitsätze für Honig zu befassen. Die Arbeiten an diesen Leitsätzen werden 2008 weitergeführt und zu gegebener Zeit dem Plenum zur Beschlussfassung zugeleitet. Darüber hinaus hat das Präsidium der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission für die weitere Arbeit die Bearbeitung der vorliegenden Änderungsanträge zu den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse und der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vorgesehen.

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XVII

Bedarfsgegenstände

1 Gemeinschaftliche Regelungen Im Januar 2007 wurde die „Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22.Dezember 2006 über Gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen“ veröffentlicht (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75); sie ist ab dem 1.8.2008 anzuwenden. Die Verordnung konkretisiert Maßnahmen der „Guten Herstellungspraxis“ für die „Herstellung, Verarbeitung und den Vertrieb“ von Lebensmittelkontaktmaterialien und Lebensmittelbedarfsgegenständen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfasst werden. Von den betroffenen Unternehmen werden ein allgemein beschriebenes, selbst zu definierendes Qualitätsmanagementsystem, interne Prüfungen (im Sinne von Audits) sowie Spezifikationen und Dokumentation verlangt. Im Anhang wird die „Gute Hygienepraxis“ für das Aufbringen von Druckfarben auf Lebensmittelbedarfsgegenstände und –kontaktmaterialien weiter konkretisiert. Im Berichtszeitraum hat der BLL infolge einer Anfrage der Kommission seine Mitglieder befragt, inwieweit bei den einschlägigen Branchen Bedarf besteht, auf Gemeinschaftsebene „konkretisierende GMP-Kriterien“ zu entwickeln. Der BLL hat das BMELV und die Kommission in einem zusammenfassenden Schreiben auf die Aktivitäten der Verbände zur Entwicklung spezifischer „Leitlinien“ hingewiesen und präferiert grundsätzlich diesen Weg der Hilfestellung für die Rechtsunterworfenen. Im Berichtszeitraum wurden u. a. folgende für die Lebensmittelwirtschaft relevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände veröffentlicht: KunststoffKunststoffRichtlinie



Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 30.3.2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 91 vom 31.3.2007, S. 98) i. V. m. der Berichtigung der RL 2007/19/EG (…) (ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 53) Die wesentlichen Inhalte dieser Vierten Änderungsrichtlinie sind folgende: - Konkretisierung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/72/EG. Explizit erstreckt er sich zukünftig auch auf Kunststoffmaterialien, die als Dichtungsmassen in Verschlüssen Anwendung finden. - Einführung eines „Fettreduktionsfaktors (FRF)“ für Lebensmittel mit einem Fettanteil von über 20 %. Der FRF führt dazu, dass für bestimmte lipophile Weichmachersubstanzen die spezifische Migration in Abhängigkeit vom Fettgehalt des Lebensmittels korrigiert wird; dies bedeutet faktisch eine individuelle Erhöhung des jeweiligen spezifischen Migrationsgrenzwertes SML. - Weitere Beschränkung von Phtalaten als Weichmachersubstanzen; diese werden grundsätzlich verboten und sind nur noch bei recycelten Materialien für den Kontakt mit nicht fetthaltigen Lebensmitteln erlaubt. - Spezifizierung der Konformitätserklärung für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff - Einführung verschiedener neuer spezifischer Migrationsgrenzwerte (SMC); u. a. für ESBO (60 mg/kg Lebensmittel).

ESBO



Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 3.4.2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 9) Parallel zur 4. Änderungsrichtlinie wurde eine befristete Ausnahmeregelung für „Deckel, die als Dichtungen Kunststoffschichten oder -beschichtungen enthalten“, erlassen. Für sechs lipophile Weichmachersubstanzen, u. a. ESBO, die in Deckeldichtungen verwendet werden, gilt bei fetthaltigen Lebensmitteln ein spezifischer Migrationsgrenzwert SML(T) von 300 mg/kg Lebens-

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mittel, der durch die Summe der Migrationsgrenzwerte dieser Stoffe nicht überschritten werden darf. Diese Verordnung gilt unmittelbar; sie ist am 23.4.2007 in Kraft getreten und gilt bis zum 30. Juni 2008. •

Neufassung der Richtlinie 2007/42/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 87) Die Richtlinie 2007/42/EG trat am 20. Juli 2007 in Kraft und löste die Richtlinie 93/10/EWG ab. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der nationalen Bedarfsgegenstände-Verordnung.

Weitere Arbeitsvorhaben auf Kommissionsebene Auf Kommissionebene wurden im Berichtszeitraum verschiedene Vorhaben weiter beraten und zur Diskussion gestellt: •

Entwurf zur 5. Änderungsrichtlinie der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Die Änderungen betreffen u. a. die Aktualisierung der Additiv-Listen (Anhänge II, III, IV a und V) der Kunststoff-Richtlinie. Das derzeit unvollständige Verzeichnis der Zusatzstoffe im Anhang III soll ab 1. Januar 2010 eine abschließende Positiv-Liste werden; nicht gelistete Stoffe können jedoch national geregelt werden.



Verordnung zu recycelten Kunststoffmaterialien mit beabsichtigtem Lebensmittelkontakt

Im Berichtszeitraum wurden weitere Arbeitspapiere bekannt und zur Diskussion gestellt; die Kommission hat ein „Impact Assessment“ durchgeführt; im September 2007 wurde der „Entwurf einer Verordnung über recycelte Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung der Kommission 2023/2006“ (SANCO/2003/2285) zirkuliert. Kernstück der neuen Regelung, die auf die Verordnung Nr. (EG) 1935/2004 gestützt ist, ist ein Zulassungsverfahren für die Prozesse der Wiederaufbereitung, deren Sicherheitsbewertung und Auditierung. Den Unternehmen wird ein Qualitätsmanagementsystem vorgeschrieben; die Produkte sind zu kennzeichnen. Weitere Entwicklungen sind nicht bekannt. •

Verordnung zu aktiven und intelligenten Lebensmittelkontaktmaterialien Das letzte Arbeitsdokument EMB-973 Rev. 9 vom März 2007 wurde im Juni 2007 auf Ebene der Regierungsexperten beraten; ein Verordnungsentwurf wurde im Berichtszeitraum nicht bekannt.

Im Februar 2007 informierte das BMELV die Wirtschaftskreise über die Aufnahme des Prozesses zur Konsolidierung der gemeinschaftlichen Regelungen im Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff. Aktuell finden sich die europäischen Regelungen zu Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in verschiedenen Richlinien. Es handelt sich dabei um die Richtlinien 78/142/EWG, 80/766/EWG, 81/432/EWG, 82/711/EWG, 85/572/EWG und 2002/72/EG. Einige davon sind mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden; zuletzt u. a. durch die 4. Änderung der Richtlinie 2002/72/EG. Ziel ist es, die betreffenden Regelungen in einer einzigen Rechtsverordnung zusammenzuführen. Darüber hinaus sollen auch materielle Änderungen – sofern erforderlich und angezeigt – vorgenommen werden. Festlegungen, die keiner gesetzlichen Grundlage bedürfen, sollen künftig ggf. in Form von Leitlinien getroffen werden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission einen umfangreichen Fragenkatalog zum Handlungsbedarf übersandt. Das BMELV wird in einer Anhörung den Katalog mit Wirtschaftsvertretern erörtern.

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Aktive und intelligente Materialien

2 Nationale Regelungen Im Berichtszeitraum wurde folgende Änderung der nationalen Bedarfsgegenständeverordnung veröffentlicht: •

14. Änderungsverordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 11.2.2008 (BGBl. I S. 154) Die Änderungsverordnung nimmt eine Anpassung an die Verordnungen (EG) Nr. 1895/2005 und Nr. 372/2005 vor; es wird ein Höchstwert für das Epoxyderivat BADGE und seine Hydratverbindungen festgelegt und die Verwendung der Stoffe NODGE und BFDGE verboten; entsprechend werden § 4 Abs. 3a in Verbindung mit Anlage 3 sowie § 8 Abs. 1b geändert. Es werden Strafvorschriften bei Verstoß gegen Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2004 hinsichtlich der Verwendung der Epoxyderivate BFDGE und NODGE bei der Herstellung sowie bei Verstoß gegen Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 eingeführt und damit das Gemeinschaftsrecht bewehrt. Die Verordnung trat am 15.2.2008 in Kraft.

14. Änderung

Weiter wurde im Berichtszeitraum der Entwurf einer „16. Änderungsverordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung“ (Entwurf vom 20.11.07) beraten; es handelt sich um eine Anpassung der nationalen Bedarfsgegenständeverordnung an die 4. Änderungsrichtlinie der KunststoffRichtlinie. Im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie werden Regelungen zu „mehrschichtigen Materialien und Gegenständen aus Kunststoff“, zur „funktionellen Barriere aus Kunststoff“ und zu „fetthaltigen Lebensmitteln“ eingeführt und somit klargestellt, dass Dichtungsmaterial aus Kunststoff als Bestandteil von Deckeln, die aus unterschiedlichen Materialien zusammengesetzt sind, den Regelungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff unterfallen. Mit der Verordnung werden die Vorschriften betreffend Globalmigrationsgrenzwert und spezifische Migrationsgrenzwerte national angeglichen; zudem werden die Vorschriften über einzelne Stoffe in Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff angepasst. U. a. werden für fünf Phthalate, die als Weichmacher verwendet werden, weitergehende Beschränkungen eingeführt und darüber hinaus hinsichtlich der Überprüfung der spezifischen Migrationsgrenzwerte eine Sonderregelung aufgenommen. Die Übergangs- und Abverkaufsregelung betreffend die durch die Verordnung (EG) Nr. 372/2007 geregelten Beschränkungen sowie betreffend Lebensmittelbedarfsgegenstände, die Phthalate enthalten, sind so gefasst, dass Produkte bis zum Ablauf der jeweiligen Fristen (30. Juni 2008 bzw. 30. April 2009) hergestellt oder eingeführt werden dürfen und auch „nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden dürfen“. Mit der Verordnung werden ferner die Anforderungen an die schriftliche Erklärung für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff konkretisiert. Bis zum Abschluss des Berichtszeitraums ist noch keine Zuleitung an den Bundesrat erfolgt; die Verordnung müsste fristgerecht bis zum 4. April 2008 in Kraft getreten sein.

3 Migrationsproblematik von Weichmachersubstanzen/ESBO Akute Problematik

Über die besondere Problematik der aus Deckeldichtungen migrierenden Weichmachersubstanzen wurde im Jahresbereicht 2006/2007 Kap. XVIII 4 S. 119 berichtet; die betroffenen Wirtschaftskreise haben sich Anfang 2007 erstmals mit dem BMELV branchenübergreifend ausgetauscht. Besonders problematische Produktgruppen sind hoch fetthaltige Lebensmittel in Kleingebinden mit „Twist-off-Verschlüssen“ Mit Erlass der 4. Änderungsrichtlinie zur Kunststoff-Richtlinie 2072/2002 in Verbindung mit der Ausnahmeregelung Verordnung (EG) Nr. 372/2007 hat sich eine Entwicklung ergeben, die für einen Übergangszeitraum Rechtssicherheit verschafft Im Hinblick auf den Ablauf der Frist am 30.6.2008 hat sich der BLL im September 2007 im Benehmen mit den einschlägigen Fachverbänden mit einem Schreiben an das BMELV und das BMWi gewandt und die Problematik für die Kette - Deckelhersteller und Lebensmittelabfüller – aufgezeigt. Die Kernforderungen sind: •

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Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Übergangsregelung Verordnung (EG) Nr. 372/2007 über den 30.6.2008 hinaus



Erweiterung der Liste lipophiler Stoffe, auf die der FRF angewandt wird (Anhang IV a der Kunststoff-Richtlinie 2002/72 (EG).

Im Nachgang zu diesem Schreiben hatten Vertreter der Wirtschaft im Oktober 2007 Gelegenheit, den Sachverhalt und die konkreten Anträge im BMELV zu diskutieren. Von Seiten der Wirtschaft waren Deckelhersteller, Abfüller und Inverkehrbringer aus der Feinkostindustrie als betroffene Unternehmen sowie Sachverständige und Fachverbände vertreten. Im Ergebnis konnte seitens der Wirtschaft verdeutlicht werden, dass Anstrengungen unternommen werden, um den Übergang von Weichmachern aus Deckeldichtungen im Wege technologischer Änderungen der Füll- und Verpackungstechnik sowie durch Einsatz alternativer Weichmachmaterialien zu reduzieren. Der Zeitbedarf für derartige Änderungen ist jedoch wesentlich höher als die von der Kommission zugestandenen 14 Monate (d. h. bis Ende Juni 2008); er ergibt sich im Wesentlichen aus der Dauer der Haltbarkeit der Produkte und dem Erfordernis, entsprechende Langzeitlagerversuche durchzuführen sowie aus der notwendigen, aufwändigen technischen Anpassung der Füllprozesse. Weiter wurde der Einsatz von sogenannten „Dual-use-additives“ diskutiert, d. h. von Stoffen, die sowohl Weichmacherfunktion haben können als auch Lebensmittelzusatzstoffe sind und allgemein nach dem Qantum-Satis-Prinzip zugelassen sind. Bei der Verwendung als Weichmacher unterfällt der Übergang dieser Stoffe dem Globalmigrationsgrenzwert von 60 ppm; dieses Prinzip ist jedoch aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes bei unkritischen „Dual-use-Stoffen“ nicht gerechtfertigt und schränkt deren Verwendungsmöglichkeiten erheblich ein. Seit Anfang 2008 finden auf europäischer Ebene mit der Kommission Gespräche statt. Zuletzt haben am 7.2.2008 Wirtschaftsvertreter (CIAA und EMPAC European Metal Packaging), unterstützt von nationalen Vertretern, anlässlich der Arbeitsgruppensitzung der Regierungsexperten bei der Kommission das Problem vorgetragen. Die Kommission hat einen detaillierten Fragenkatalog zu den betroffenen Produkten, Marktanteilen und alternativen Verpackungslösungen vorgelegt, den die CIAA, u. a. unterstützt durch den BLL, federführend beantwortet hat. Bis zum Abschluss des Berichtszeitraums ist offiziell keine Entwicklung bzgl. Fristverlängerung erkennbar.

4 DiBP in Lebensmittelverpackungen Seitens des BfR wurde in verpackten Lebensmitteln der Stoff Di-isobutylphthalat (DIBP) nachgewiesen (bis zu 5 mg/kg Lebensmittel); als Eintragspfad in Lebensmittelverpackungen gelten vor allem die z. B. in der Faltschachtel- und Wellpappenherstellung eingesetzten Dispersionsklebstoffe, durch die beim Recycling der Packstoffe DiBP in den Papierkreislauf eingebracht wird. Hierzu fand Anfang Juli 2007 eine außerordentliche Sitzung der BfR-Arbeitsgruppe „Papier, Karton und Pappe“ statt. Nach Feststellung des BfR sind besonders fetthaltige Lebensmittel sowie Lebensmittel von pulvriger und feinkörniger Beschaffenheit wie Reis, Backmischungen oder Semmelbrösel kritisch hinsichtlich eines möglichen Übergangs von DiBP. Die Substanz wird aufgrund toxikologischer Studien als reproduktionstoxisch angesehen; bislang gibt es jedoch keine wissenschaftlich abgeleiteten Grenzwerte für die Bewertung des Übergangs aus Lebensmittelverpackungen. Das BfR empfiehlt aktuell einen spezifischen Migrations-Richtwert von 1 mg DiBP/kg Lebensmittel und für Säuglings- und Kleinkindnahrung 0,5 mg/kg Lebensmittel. Von BfR und UBA angeregt haben die Hersteller und Verarbeiter von Papier, Karton, Pappe und Klebstoffen eine Initiative zur Reduzierung von DiBP gestartet und ihre Zielsetzungen in einer Verbände-Vereinbarung niedergelegt. Die Initiative wurde offiziell im Dezember 2007 vorgestellt und die Selbstverpflichtung verlautbart; Ziel ist, bis zum Jahr 2010 eine Reduktion der Belastung von Lebensmitteln auf weniger als 0,3 mg DiBP/kg Lebensmittel zu erreichen. Nunmehr werden die mittragenden Verbände halbjährlich über die getroffenen Maßnahmen informieren, wobei der Verband Deutscher Papierfabriken (VDP) die Federführung übernimmt. Die unterzeichnete Erklärung wurde mit dem Hinweis veröffentlicht, dass der „BLL diese Initiative der Zulieferwirtschaft begrüßt und seinen Mitgliedern eine gleichgerichtete Vorgehensweise empfiehlt.“

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Selbstverpflichtung

5 BLL-Gesprächskreis Lebensmittelbedarfsgegenstände Kommunikation in der Kette

Am 14. März 2007 hat der BLL einen neuen Gesprächskreis zum Thema Lebensmittelbedarfsgegenstände konstituiert. Motivation und Ziel für den BLL als Dachverband ist es, eine Gesprächsplattform zu schaffen, in der sich die Vertreter verschiedener marktbeteiligter Kreise – vorwiegend „Anbieter“- und „Anwender“-Seite – zum gegenseitigen Meinungs- und Informationsaustausch treffen sollen. Die Diskussionsgegenstände sollen jeweils aktuelle Themen aus dem Bereich der Rechtsetzung und Standardisierung, akute Problemlagen und öffentlich thematisierte Sachverhalte sein, zu denen der wirtschaftsinterne, branchenübergreifende Dialog angebracht ist und die Kommunikation auf dieser Ebene wichtig sein kann. Von dieser Runde sollen auch Impulse ausgehen über die Verbände in die einzelnen Branchen bzw. Unternehmen. Im Berichtszeitraum fanden zwei Sitzungen statt, in denen die Erwartungshaltung des BLL von den Vertretern der verschiedenen in die Lebensmittelbedarfsgegenständekette involvierten Branchen bestätigt wurde. Aus der Sicht der Anwender-Seite, d. h. Verpacker von Lebensmitteln, haben Krisen und Probleme in der Vergangenheit die Notwendigkeit aufgezeigt, intensiver die Zusammensetzung der Lebensmittelbedarfsgegenstände ( z. B. Rohstoffe, Druckfarben), deren Herstellungsprozesse und Wechselwirkungen mit den verpackten Lebensmitteln zu betrachten und spezifische Risikobewertungen vorzunehmen. Risikominimierung hinsichtlich der Lebensmittelverpackungen ist anzustreben; Impulse und Beiträge zur Lösung sollen auch von der Anbieterseite und deren vorgelagerten Stufen erfolgen. Transparenz, Kooperationsbereitschaft und Eigeninitiative im Bereich der Prävention und Risikoanalyse gelten als Voraussetzung für die Marktbeteiligung. Der Gesprächskreis ist hinsichtlich der ständigen Mitglieder auf die BLL-Mitgliedschaft beschränkt; gastweise können Interessierte aus nicht im BLL organisierten Unternehmen und Verbänden teilnehmen. Wichtige Themen, die in den ersten beiden Sitzungen behandelt wurden: •

Rechtliche Entwicklungen/EU-Vorhaben



Normungsprojekte



Problematik der Druckfarben /ITX



Problematik der migrierenden Stoffe aus Deckeldichtungen/ESBO



Rückverfolgbarkeit



Konformitätsbescheinigungen



Konkretisierende Kriterien für die Gute Herstellungspraxis (GMP) gemäß Verordnung (EG) Nr. 2023/2006



DIN EN 15593 „Verpackung – Hygienemanagement bei der Herstellung von Lebensmittelverpackungen – Anforderungen“



„Initiative zur Reduzierung von Di-isobutylphthalat (DiBP) in Papier, Karton und Pappe“ der Verbände

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XVIII

Tabak/Tabakerzeugnisse

Meldung von Zutaten von Tabakerzeugnissen Basierend auf der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates am 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen, umgesetzt in der Tabakproduktverordnung, sind die Hersteller und Einführer von Tabakerzeugnissen verpflichtet, in einer nach Markenname und Art gegliederten Liste alle bei der Herstellung der einzelnen Tabakerzeugnisse verwendeten Zusatzstoffe anzugeben. Zur Ausfüllung dieser Verpflichtung hat die Kommission im Berichtszeitraum einen „Practical Guide: Reporting on tobacco products ingredients“ am 31. Mai 2007 veröffentlicht, der für die Meldungen dieser Zusatzstoffe herangezogen werden soll. Die Abwicklung dieser Meldungen stößt in der Praxis dennoch nach wie vor auf Schwierigkeiten.

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XIX

Eichrecht

Aufhebung der Mehrzahl verbindlicher Wertereihen für Nennfüllmengen von Fertigpackungen Im Amtsblatt L 247 vom 21.9.2007, S.17 ist die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 veröffentlicht worden, mit der die Mehrzahl der verbindlichen Wertereihen für Nennfüllmengen von Fertigpackungen aufgehoben wird. Die Richtlinie beinhaltet im übrigen, dass die nachstehenden Produktgruppen im geregelten Füllmengenbereich ausschließlich in den dort aufgeführten Größen in den Verkehr gebracht werden dürfen, ungeachtet dessen, dass auch bei verbindlichen Werten – wie bisher – die Verpflichtung zur Grundpreisangabe besteht. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Produkte: •

Stiller Wein, Gelbwein, Schaumwein, Likörwein, Aromatisierter Wein, Spirituosen.

Mitgliedstaaten, die für •

Weißzucker, Milch, Butter, Trockenteigwaren und Kaffee

derzeit nationale Wertereihen haben, dürfen diese befristet beibehalten. Für Weißzucker endet die Frist am 11. Oktober 2013, für die übrigen Erzeugnisse am 11. Oktober 2012. Diese nationale Option gilt nur für derzeit bestehende Wertereihen, d. h. kein Mitgliedstaat darf befristet neue Wertereihen schaffen. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, die Wertereihen befristet beizubehalten oder aber aufzuheben. Werden sie national beibehalten, dürfen Importe mit anderen Nennfüllmengen nicht mit dem Hinweis auf die eigenen nationalen Wertereihen behindert werden. Für alle nicht aufgeführten Erzeugnisse gibt es weder eine durch EU- noch durch nationale Vorschriften eingeschränkte Wahl der Verpackungsgrößen, weil dies u. a. eine schnelle Anpassung der Größen an neue Verbraucherbedürfnisse ermöglicht, Innovationen erleichtert und Größenvorteile auf dem Binnenmarkt voll zum Tragen kommen. Die Richtlinie ist am 20. Tag nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten, die Artikel 2, 6 und 7 gelten ab dem 11. April 2009. Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 11. Oktober 2008 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um die Bestimmungen der Richtlinie umzusetzen. Diese Vorschriften sind dann ab dem 11. April 2009 anzuwenden (vgl. Artikel 8 der Richtlinie). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) bereitet derzeit die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht vor, die durch eine Änderung der Fertigpackungsverordnung erfolgen wird. Gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie können national bestehende, verbindliche Nennfüllmengen befristet beibehalten werden. Dies betrifft in Deutschland die Wertereihen für Milch und Weißzucker. Für Milch ist eine Übergangsfrist bis zum 11.10.2012 zulässig, für Weißzucker bis zum 11.10.2013. Das BMWi hat um Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob während dieser Übergangsfristen die verbindlichen Nennfüllmengen für Milch und Weißzucker beibehalten werden sollten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Importerzeugnisse, deren Nennfüllmenge von den deutschen Wertereihen abweicht, nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Deutschland in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden. Im Rahmen dieser Umfrage hat sich der Verein der Zuckerindustrie dafür ausgesprochen, verbindliche Wertereihen für Weißzucker nicht beizubehalten. Das BMWi hat die Erstellung eines Entwurfs zur Änderung der Fertigpackungsverordnung zeitnah in Aussicht gestellt. Die Umsetzung der Richtlinie 2007/45/EG in nationales Recht erfolgt durch eine Änderung der Fertigpackungsverordnung. Das BMWi hat mit Schreiben vom 4. März 2008 den Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Fertigpackungen (Stand: 20. Februar 2008) vorgelegt. Die Änderungen sollen am 11. April 2009 in Kraft treten.

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XX

Normen und Standards

1 Normungsausschuss „Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte“ (NAL) Im Normenausschuss Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte (NAL) des DIN sind insgesamt die Aktivitäten angesiedelt, die sich jeweils mit Normungsvorhaben im Lebensmittel- und landwirtschaftlichen Bereich auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene befassen. Der NAL in arbeitet in sechs Fachbereichen in insgesamt ca. 80 Arbeitsgremien: Fachbereich 01 – Lebensmittelanalytik – Horizontale Verfahren •

AA „Sensorik“



AA „Bestrahlte Lebensmittel“



AA „Biotoxine“



AA „Gentechnisch modifizierte Lebensmittel“



AA „Lebensmittelallergene“



AA „Mikrobiologische Lebensmitteluntersuchung einschließlich Schnellverfahren“

Fachbereich 02 – Lebensmittelsicherheit •

AA „Lebensmittelhygiene“ (s. Kap. XII 5 S. 93)



AA „Lebensmittelsicherheit – Management-Systeme“ (s. Kap. XX 2 S. 132)



AA „Desinfektionsmittel Tierhaltung/Lebensmittelbereich“

Fachbereich 03 – Landwirtschaft •

AA „Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate“



AA „Düngemittel“



AA “Futtermittel“

Fachbereich 04 – Tabak Fachbereich 05 – Lebensmittelanalytik – Vertikale Verfahren •

AA „Fette/Öle



AA „Getreide/Getreideezeugnisse“



AA „Honiguntersuchung“



AA „Kaffee“



AA „Tee“



AA „Butterverpackungen“



AA „Milch- und Milchprodukte“

Fachbereich 06 – Biotechnik In vielen dieser Normungsbereiche – z. B. der Lebensmittelanalytik – findet nur in geringem Umfang eigenständige nationale Normung statt; die Ausschüsse sind so genannte „Spiegelgremien“, in denen die europäischen (CEN) und internationalen (ISO) Normungsarbeiten begleitet werden.

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Beirat Der BLL ist Vertreter der Lebensmittelwirtschaft im Beirat des NAL. Zu den wesentlichen Aufgaben des Beirates gehört es, die Arbeitsprogramme zu kontrollieren, Arbeitsausschüsse einzusetzen und die Finanzierung zu überwachen. Darüber hinaus werden im Beirat strittige Fragen aus einzelnen Arbeitsgremien behandelt und der informelle Austausch sowie Stellungnahmen zu den CEN/BT-Resolutionen abgestimmt. Weiter ist der BLL in Arbeitsgremien direkt oder durch Experten aus dem Mitgliedskreis an verschiedenen einzelnen Normungsvorhaben beteiligt. Dies gilt im Besonderen für das Gebiet der Lebensmittelhygiene. Aufgrund der Kostenregelung im DIN hat der BLL die Mitwirkung an den Normungsarbeiten auf wenige Gremien mit horizontalen Normungsthemen beschränkt.

a) Keine Auflistung

Veröffentliche und zurückgezogene Normen

Auf eine Auflistung der im Berichtszeitraum aus dem Arbeitsgebiet des NAL veröffentlichten und zurückgezogenen Normen muss an dieser Stelle verzichtet werden, da der NAL-Jahresbericht 2007 bis zum Abschluss dieses Berichtes nicht vorlag.

b)

Europäische Normungsarbeiten bei CEN

Der NAL beteiligt sich durch Spiegelgremien und Entsendung von Vertretern in die entsprechenden Komitees an verschiedenen europäischen und internationalen Normungsarbeiten, die den Bereich Lebensmittel und Landwirtschaft betreffen. Siehe hierzu die ausführliche Berichterstattung im Bereich des Arbeitsausschusses „Lebensmittelhygiene“ (Kap. XII 5 S. 93) Entsprechend den Vereinbarungen der Europäischen Gemeinschaft sind Europäische Normen (CEN) von den nationalen Normungsorganisationen zu übernehmen; gleiches gilt für internationale Normen (ISO), sofern diese von CEN übernommen wurden. Dies bedeutet, dass CEN-Normen zwingend als DIN-Normen national erscheinen. •

CEN/TC 174 „Frucht- und Gemüse – Untersuchungsverfahren“ Sekretariat: AFNOR



CEN/TC 216 „Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika“ Sekretariat: AFNOR - WG 1: „Humanmedizin“ - WG 2: „Veterinärmedizin“ - WG 3: „Lebensmittelhygiene – Bereiche Lebensmittel, Industrie, Haushalt und öffentliche Einrchtungen“ - WG 4: „Koordinierungsausschuss“



CEN/TC 223 „Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate“ Sekretariat: BSI



CEN/TC 233 „Biotechnik“



CEN/TC 260 „Düngemittel und Calcium/Magnesiumboden“



CEN/TC 275 „Lebensmittel-Analytik – Horizontale Verfahren“ Sekretariat: DIN



CEN/TC 302 „Milch und Milchprodukte – Probenahme und Analyseverfahren“



CEN/TC 307 „Ölsamen, tierische und pflanzliche Fette und Öle und deren Nebenprodukte – Probenahme und Untersuchungsverfahren“ Sekretariat: AFNOR



CEN/TC 327 „Futtermittel – Probenahme und Untersuchungsverfahren“ Sekretariat: AFNOR

Arbeiten im CEN/TC 275 „Lebensmittelanalytik – Horizontale Verfahren“ Die CEN-Sekretariatsaufgaben liegen beim DIN; die Sitzungen des CEN/TC 275-Komitees finden einmal jährlich in Berlin statt. Der BLL hat zahlreiche Experten in die Arbeitsgruppen delegiert. Regelmäßig erfolgen durch das DIN Aufforderungen in einzelnen Gremien Experten neu oder nach zu benennen, die der BLL an Mitglieder weitergibt und entsprechend Mitwirkende benennt.

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Normungsanliegen ist es, matrixunabhängige, horizontal anwendbare Analyseverfahren europaweit nach dem Stand der Technik zu beschreiben. In folgenden Arbeitsgruppen, d. h. Arbeitsschwerpunkten, wurde im Berichtszeitraum aktiv gearbeitet: •

WG 2: „Intense Sweeteners“/„Süßstoffe“ Analyseverfahren zur Bestimmung von Saccharin, Acesulfam K, Aspartam, Cyclamat sind in Bearbeitung



WG 4: Pesticides in non Fatty Food“/„Pestizide in fettarmen Lebensmitteln“ Normungsvorhaben zur Bestimmung von verschiedenenPestizidrückständen sind in Bearbeitung



WG 5: „Biotoxins“/„Biotoxine“ Normungsvorhaben zur Bestimmung von Aflatoxin, Ochratoxin, Palutin, Saxitoxin u. .a. in Bearbeitung



WG 6: „Microbial Contamination“/„Mikrobielle Kontamination“ Normungsvorhaben zur Bestimmung von Clostridien, Staphylokokken, Listerien und Bacillus cereus e. a. in Bearbeitung



WG 9: „Vitamines“/„Vitamine“ Normungsvorhaben zum Nachweis fettlöslicher und wasserlöslicher Vitamine in Lebensmitteln



WG 10: „Trace elements“/„Spurenelemente“



WG 11: „Genetically modifed foodstuffs“/„Gentechnisch modifizierte Lebensmittel“



WG 12 „Food Allergens“/„Nachweis von Allergenen“



WG 13 „Neoformed Contaminants“/„Prozesskontaminanten“

Arbeiten im CEN/TC 327 „Futtermittel - Probe Probenahme und Untersuchungs Untersuchungsverfahren“ chungsverfahren“ Das CEN/TC 327 ist seit 2001 damit befasst, aufgrund eines Mandats der Europäischen Kommission die maßgeblichen Analysemethoden auf dem Futtermittelsektor europäisch zu standardisieren. Das Sekretariat liegt bei NNi, der niederländischen Normungsorganisation. Die deutsche Beteiligung über das DIN findet im Rahmen des 2005 konstituierten Arbeitsausschusses „Futtermittel“ statt; aktuell leisten Verbände der interessierten Wirtschaftskreise eine finanzielle Förderung, die jedoch bis 2008 befristet ist.

Futtermittel

Das CEN/TC 327 arbeitet in drei Arbeitsgruppen: •

WG 1: „Minerals and Contaminants“



WG 2: „Composition“



WG 3: „Feed Additives and Drugs“

Arbeiten im CEN/TC 261/WG2 “Packaging – Ease of opening” Als Ergebnis eines Workshops zum Thema “Innovation in der Verpackungsnormung” wurde der Bedarf zur besseren Handhabung von Primärverpackungen, u. a. Lebensmittelverpackungen bestätigt und festgestellt, dass Lösungen mit Hilfe der Normung herbeigeführt werden sollten. Bei CEN/TC 261 wurde ein Antrag zur Normung „Packaging – Easy to handle“ eingereicht und angenommen. Das DIN hat darauf hin Anfang 2007 die interessierten Kreise darüber informiert, dass ein neues nationales Arbeitsgremium in NAVp als Spiegelgremium zur europäischen Arbeitsgruppe eingerichtet werden soll. Der BLL hat aufgrund der Betroffenheit von Lebensmittelverpackungen das grundsätzliche Interesse an dieser Arbeitsgruppe erklärt und an den Konstituierungssitzungen teilgenommen. Ein deutscher Vorschlag wurde anlässlich der ersten Sitzungen erarbeitet: •

„Leichte Handhabbarkeit von Verpackungen“

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Neues Projekt

Der Vorschlag umfasst Anforderungen an Verpackungen, Beschreibung von Öffnungsvorgängen und Prüfverfahren sowie ein System zur Klassifizierung Der BLL wird die Mitglieder informiert halten.

c) ISO/TC 34

Internationale Normungsarbeiten bei ISO

Die Normungsarbeiten auf internationaler Ebene im Bereich Lebensmittel/landwirtschaftliche Erzeugnisse werden ebenfalls von Gremien des NAL, soweit eingerichtet, begleitet. ISO-Normen werden bei Interesse der betroffenen Kreise fakultativ in das deutsche Normenwerk übernommen oder obligatorisch über CEN. Folgende ISO-Gremien (TC = Technical Committee) sind für den NAL relevant: •

ISO/TC 34 Landwirtschaftliche Lebensmittelerzeugnisse mit den Arbeitsgebieten: - Ölsaaten und Ölfrüchte - Milch und Milchprodukte - Gewürze und würzende Zutaten - Mikrobiologie - Futtermittel - Tierische und pflanzliche Fette - Sensorische Analyse - Kaffee - Ätherische Öle

Im ISO/TC 34 sind auch die Arbeiten zu den Normungsprojekten ISO 22000 „Food safety management systems“, sowie „Traceability system in the agriculture food chain angesiedelt, an denen der BLL unmittelbar über die DIN-Spiegelgremien im AA „Lebensmittelsicherheit – Managementsysteme“ beteiligt ist.

2 AA „Lebensmittelsicherheit – Management-Systeme“ Im Arbeitsausschuss „Lebensmittelsicherheit – Management-Systeme“ werden – soweit einschlägig für die Lebensmittelwirtschaft – die i. d. R. europäischen (EN) und internationalen (ISO) Normungsprojekte behandelt, die die Organisation von Lebensmittelunternehmen berühren. Der AA hat zwei Arbeitskreise als weitere Gremien: •

AK „Rückverfolgbarkeit in der Lebensmittelkette“ (ruhend)



AK „Managementsysteme in der Landwirtschaft“

Im Arbeitsbereich des AA „Lebensmittelsicherheit – Management-Systeme“ werden im wesentlichen die Normungsvorhaben betreffend ISO 22000ff. „Managementsysteme für die Lebensmittelsicherheit – Anforderungen an Organisationen in der Lebensmittelkette“ betreut. ISO 22000

Die Kern- Norm DIN EN ISO 22000 beschreibt die Kriterien an betriebliche LebensmittelsicherheitsManagement-Systemen. Die betriebsinterne Organisation und Darlegung aller Maßnahmen, die im Ergebnis der Lebensmittelsicherheit dienen (Maßnahmen der Guten Hygienepraxis und Maßnahmen im Rahmen des Sicherheitskonzeptes nach HACCP-Grundsätzen) werden in einem ManagementSystem beschrieben. Das System orientiert sich an den allgemeinen Systembeschreibungen der ISO 9001. Der Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich auf alle Bereiche der Lebensmittel, Zuliefer- und Futtermittelwirtschaft und alle Arten von Unternehmen in der Lebensmittelkette. Die Anwendung der Norm ist freiwillig; sie gilt als Zertifizierungsgrundlage (Anforderungsnorm). Im Berichtszeitraum hat sich das Zertifizierungsgeschehen auf Grundlage der ISO 22000 entwickelt; über das CEN/TC 34 wurden Statistiken über die zertifizierten Betriebe kommuniziert. Das DIN

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macht regelmäßig Erhebungen, an denen sich u. a. der BLL beteiligt hat, über deutsche Unternehmen, die bereits ein ISO 22000-Zertifikat haben. Über den neuen internationalen und europäischen Stellenwert der Zertifizierungsnorm ISO 22000, u. a. als Grundlage für Spezifikationen, unternehmenseigene oder Verbändestandards wurde intensiv auf Ebene der CIAA diskutiert. Die CIAA hat zur Ergänzung der ISO 22000 einen lebensmittelspezifischen „GMP-Standard“ vorgeschlagen und ist um eine GFSI-Anerkennung in Verbindung mit der ISO 22000 bemüht. Im Berichtszeitraum wurde folgende Norm veröffentlicht: •

DIN EN ISO 22005 „Rückverfolgbarkeit in der Futter- und Lebensmittelkette – Allgemeine Grundsätze und grundlegende Anforderungen für die Gestaltung und Verwirklichung von Systemen” (Oktober 2007)

Rückverfolgbarkeit

Diese DIN Norm stellt die deutsche Fassung der internationalen Norm ISO 22005:2007 dar. Dieser Standard soll ein „Instrument zur Unterstützung einer Organisation innerhalb der Futterund Lebensmittelkette“ darstellen, „um ein Rückverfolgbarkeits-System im Rahmen eines Managementsystems zu entwickeln“. Dabei beschränkt sich der Standard auf die Formulierungen der Grundsätze und Ziele sowie auf allgemeine Hinweise zur Gestaltung, Einführung, Auditierung und Bewertung eines Systems. Es werden keine produktspezifischen oder konkreten Anforderungen formuliert; die Norm hat den Charakter einer Empfehlungsnorm – sie ist keine Zertifizierungsgrundlage. Die Normenfamilie der ISO 22000 ff. umfasst nunmehr folgende Standards und Technische Spezifikationen (TS): •

DIN EN ISO 22000:2005 Managementsysteme für die Lebensmittelsicherheit – Anforderungen an Organisationen in der Lebensmittelkette



DIN ISO/TS 22003:2007 Managementsysteme für die Lebensmittelsicherheit – Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme für die Lebensmittelsicherheit auditieren und zertifizieren



DIN ISO/TS 22004:2005 Managementsysteme für die Lebensmittelsicherheit – Hinweise für die Anwendung



DIN EN ISO 22005:2007 Rückverfolgbarkeit in der Futter- und Lebensmittelkette – Allgemeine Grundsätze und grundlegende Anforderungen für die Gestaltung und Verwirklichung von Systemen

AK „Management„Management-Systeme in der Landwirt Landwirtschaft“ Zur Spiegelung der Normungsaktivitäten im Bereich der Management-Systeme für die Landwirtschaft wurde im Berichtszeitraum vom Arbeitsausschuss „Lebensmittelsicherheit – ManagementSysteme“ ein neuer Arbeitskreis „Management-Systeme für die Landwirtschaft“ eingerichtet. Vertreten sind darin u. a. die landwirtschaftlichen Verbände, die der BLL aktiv über die Arbeit des WG 12 im Berichtszeitraum an dem Vorschlag einer ISO 22006 mit Anwendungsempfehlungen zur ISO 22000 für die Urproduktion begleitet hat. Im Berichtszeitraum begannen die Aktivitäten der CEN BT WG 177 „Agriculture activities – quality and environment“.

3 Normungsausschuss „ Qualitätsmanagement, Statistik und Zertifizierung“ (NQSZ) Der BLL vertritt weiterhin im Arbeitsausschuss NQSZ-1 „Qualitätsmanagement“ die Interessen der Lebensmittelwirtschaft. Ziel ist es, die Mitglieder zeitnah und direkt über die Weiterentwicklung der Normenfamilie ISO 9000 ff. zu informieren. Die Normfamilie DIN ISO 9000 ff. befindet sich auf Ebene des ISO/TC 276, im DIN gespiegelt durch den Arbeitsausschuss NQSZ-1, in Überarbeitung. Im Berichtszeitraum wurde in deutscher und englischer Sprachfassung der Entwurf der überarbeiteten deutschen Norm DIN EN ISO 9001 veröffentlicht (ISO/DIS 9001:2007).

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ISO 9000 ff.

Es wurden gegenüber der DIN EN ISO 9001:2000-12 Präzisierungen, Klarstellungen und Verbesserungen der Verständlichkeit an einzelnen Stellen vorgenommen, d. h. eine grundlegende Revision hat nicht stattgefunden. Der BLL hat die interessierten Mitglieder über alle Änderungen informiert; Einsprüche wurden nicht vorgebracht. Eine Weiterentwicklung der Norm ISO 9004 als Norm-Entwurf wurde im Berichtszeitraum nicht bekannt.

4 Übergeordnete Normungsarbeiten Auf internationaler Ebene (ISO) werden zu verschiedenen übergreifenden Themen GrundlagenNormen erarbeitet, von denen die Lebensmittelwirtschaft mittelbar betroffen ist und Interesse daran hat. Der BLL beobachtet aus diesem Grund den Fortgang der internationalen Normungsarbeiten über die Berichterstattung des DIN bzw. die Gremien des BDI und wird zum gegebenen Zeitpunkt die Mitglieder auf Norm-Entwürfe aufmerksam machen, die zur Prüfung vorgelegt werden und von der Öffentlichkeit zu diskutieren sind. Es handelt sich um folgende Normungsbereiche: Risikomanagement



ISO 31000 ff. „Riskmanagement – General guidelines and principles and implementation of riskmanagement” Im Rahmen dieses internationalen Normungsprojektes soll eine allgemeine Anleitung zu den Grundsätzen zur Einführung von Risikomanagement erarbeitet werden; das Projekt wird im AA „Grundlagen des Risikomanagements“ im Normenausschuss Sicherheitstechnische Grundsätze (NASG) des DIN gespiegelt.



„Gesellschaftliche Verantwortung von Organisationen“/“Social responsibility“ Eine Empfehlungsnorm in diesem Bereich soll Organisationen Anleitungen dafür geben, was ihre gesellschaftliche Verantwortung ist und wie diese in die Organisationsstruktur zu implementieren ist. Die Norm soll dem Abbau von Handelshemmnissen und zur Unterstützung des Freihandels dienen sowie die Entwicklung, Umsetzung und Verbesserung von Rahmenbedingungen zur sozialen Verantwortung erleichtern. Die Arbeiten auf ISO-Ebene werden im DIN Normenausschuss „Sicherheitstechnische Grundsätze (NSAG) in einem neu gegründeten AA „Gesellschaftliche Verantwortung von Organisationen“ gespiegelt.



„Nanotechnologie“ Ein neues ISO/TC 229 „Nanotechnologie“ hat sich konstituiert, dessen Arbeiten im DINNormenausschuss Materialprüfung (NMP) gespiegelt werden. Das ISO/TC 229 arbeitet bereits in drei Arbeitsgruppen über „Terminologie und Nomenklatur“, „Messverfahren und Charakterisierung“, „Gesundheit, Sicherheit und Einfluss auf die Umwelt“. Zielsetzung ist, durch Standards unter Einbindung weiterer Technischer Komitees der ISO und anderer Organisationen einen internationalen Konsens über die Definitionen von Nanotechnologie herzustellen sowie Spezifikationen für Prüfverfahren und wissenschaftliche Verfahren im Bereich der Risikobewertung von Nanotechnologie zu beschreiben.

Biomasse



„Sustainable biomass“ Entsprechend einer Resolution des CEN-Boards wird sich ein neues Technisches Committee (CEN/TC) „Sustainability criteria for biomass“ gründen unter Vorsitz der niederländisches Normungsorganisation NEN. Es soll in Form einer META-Norm ein Standard für nachhaltig produzierte Biomasse für den Einsatz im Transport- (Kraftstoffe) und Energiesektor (Energieproduktion) erarbeitet werden unter Berücksichtigung bereits existierender Normen und Zertifizierungsschemata. Als Grundlage für die META-Norm sollen die so genannten Cramer-Kriterien, wie u. a. Treibhausgasemissionen, Konkurrenz zur Lebensmittelproduktion, Biodiversität, und Umwelt (Abfall, Erosion, Wasser, Emissionen) dienen.

Der BLL hat die nationalen Verbände informiert und die Möglichkeiten zur Mitwirkung über das DIN aufgezeigt.

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XXI

Wissenschaft und Forschung

1 Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit Am 28.1.2002 wurde die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gegründet. Im Mai 2003 sind die wissenschaftlichen Experten Gremien eingerichtet worden, im Juli 2003 wurde die erste wissenschaftliche Risikobewertung angenommen. 2004 hat die EFSA weitestgehend die Aufgaben des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (SCF) übernommen. Am 21.6.2005 eröffnete die EFSA ihren offiziellen Sitz in Parma, im Palazzo Ducale. Die Errichtung des ständigen Sitzes der EFSA in Parma stellt einen historischen Meilenstein dieser europäischen Behörde dar, deren Aufgabe es ist, unabhängige wissenschaftliche Beratungen zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit bereitzustellen und so die Verbraucher in Europa umfassender unterstützen und betreuen zu können. Catherine Geslain-Lanéelle ist die geschäftsführende Direktorin.

EFSA

Der Zweck und die Kernaktivität der EFSA bestehen in der unabhängigen wissenschaftlichen Beratung in Fragen der Lebensmittelsicherheit durch die gesamte Lebensmittelkette hindurch. Durch ihr eigenes wissenschaftliches Fachwissen sowie die Arbeit ihres Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien, nimmt die EFSA Risikobewertungen in allen Fragen hinsichtlich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit vor. Zudem liefert die Behörde wissenschaftliche Beratung auf dem Gebiet der Ernährung im Hinblick auf die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

Ziele der EFSA

Die Risikobewertungen der EFSA werden von ihrem Wissenschaftlichen Ausschuss und den acht auf folgende Gebiete spezialisierten Wissenschaftlichen Gremien durchgeführt:

Wissenschaftli Wissenschaftliche Ausschüsse



Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (AFC),



Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse oder Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP),



Gremium für Pflanzengesundheit, Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände (PPR),



Gremium für gentechnisch veränderte Organismen (GMO),



Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien (NDA),



Gremium für biologische Gefahren,



Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM),



Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW).

Die wissenschaftlichen Gremien der EFSA haben im Berichtszeitraum unter anderem folgende Gutachten veröffentlicht: •

Opinion of the Panel on dietetic products, nutrition and allergies (NDA) on a request from the Commission related to scientific and technical guidance for the preparation and presentation of the application for authorisation of a health claim



Scientific Opinion of the Panel on Food Additives, Flavourings, Processing Aids and Materials in Contact with Food on Neotame as a sweetener and flavour enhancer

Gutachten

Alle Gutachten der EFSA sind unter http://www.efsa.eu.int/science/catindex_de.html abrufbar. Arbeitsschwerpunkte der EFSA im Berichtsjahr waren u. a. folgende Themen:

ArbeitsschwerArbeitsschwerpunk punkte



Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben



Nährstoffbezogene Empfehlungen (Überarbeitung der PRIs für Energie, Makronährstoffe und Ballaststoffe sowie Erarbeitung von Empfehlungen bezüglich PRIs für Mikronährstoffe, Erarbeitung von Leitlinien für lebensmittelbasierte Empfehlungen)

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2 7. EU-Forschungsrahmenprogramm Das bislang hinsichtlich seines finanziellen Umfangs größte Forschungsprogramm in der Geschichte der EU ist im vergangenen Berichtsjahr aufgelegt und gestartet worden – das siebte Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung (2007 bis 2013). Das Budget beträgt 50,5 Milliarden EUR für sieben Jahre. Das siebte Rahmenprogramm ist auf den Beschäftigungsbedarf und die Wettbewerbsfähigkeit Europas ausgerichtet. Es unterstützt die Forschung in ausgewählten Gebieten. Ziel ist es, die EU als weltweit führend auf diesen Gebieten zu etablieren. Im Rahmen des Programms „Zusammenarbeit“ beträgt das Budget für den Bereich Lebensmittel, Landwirtschaft und Biotechnologie 1,9 Mrd. EUR (2007 - 2013), das für den Bereich Gesundheit 6 Mrd. EUR. Aufrufe zur Bewerbung werden veröffentlicht. Eine eingehende Beratung vor Abgabe einer Bewerbung ist essenziell. Internet: http://www.forschungsrahmenprogramm.de/index.htm und http://ec.europa.eu/research/fp7/home_en.html.

3 Gemeinschaftsforschung Die industrielle Gemeinschaftsforschung der Ernährungswirtschaft wird durch den Forschungskreis der Ernährungsindustrie (FEI) koordiniert. Weitere Informationen sind auf der Website des FEI verfügbar: www.fei-bonn.de

4 Nanotechnologie Die öffentliche Diskussion und die Aktivitäten im Bereich der Forschungspolitik über den Einsatz von Nanomaterialien verschiedenster Beschaffenheit erstrecken sich auch auf Anwendungen bei Lebensmitteln bzw. Lebensmittelzutaten. Im Berichtszeitraum hat der BLL im Benehmen mit Unternehmen und Verbänden den Sachstand eruiert. Grundsätzlich ist sich die Lebensmittelwirtschaft ihrer Sorgfaltspflicht und Verantwortung bewusst, wenn sie sich in Teilbereichen mit diesen Innovationen und Anwendungsbereichen zukünftig auseinandersetzt. Aufgrund der Tatsache, dass „Nanotechnologie“ einen Oberbegriff darstellt und es in verschiedensten Feldern Nanomaterialien gibt, sind Prüfungen und Diskussionen am Einzelfall orientiert notwendig. SachstandsSachstands- und Positionspapier

Nach Diskussionen in verschiedenen Lenkungsgremien hat der BLL aktuell in einem Sachstands- und Positionspapier „Nanotechnologie im Lebensmittelbereich“ (Stand März 2008) die Auffassung der Lebensmittelwirtschaft zusammengefasst und wird dies aktiv in die Diskussion mit Politik, Organisationen und Medien einbringen: Kernbotschaften „Nanotechnologie im Lebensmittel Lebensmittelbereich“ Es erscheinen zunehmend innovative "Nanoprodukte" in vielen Lebensbereichen von Verbrauchern. Konkrete, marktreife Produkte im Lebensmittelbereich, die Nanomaterialien als Zutaten enthalten werden, gibt es aktuell nicht. Gegenüber der Nanotechnologie zeigt sich die Lebensmittelwirtschaft grundsätzlich offen und interessiert an Forschungsergebnissen und Neuentwicklungen. Wichtige Prämisse ist aber die strikte Beachtung des regulatorischen Rahmens bezüglich der Lebensmittelsicherheit und die Ausrichtung auf die Verbraucherkommunikation. Denkbar sind folgende Anwendungsbereiche für Nanomaterialien: •

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Anwendung in Verpackungsmaterialen, ggf. mit integrierten Indikatoren oder neuen Barriereeigenschaften



Einsatz in Produktionsprozessen, z. B. Verbesserung der Oberflächenbeschaffenheit und Reinigbarkeit der Anlagen



Einsatz von nanoskaligen Zutaten/Zusatzstoffen



Abzugrenzen vom Begriff „Nanotechnologie“ sind etablierte Prozesse der Lebensmittelherstellung, bei denen durch Anwendung von sicheren Technologien nanoskalige Bestandteile entstehen sowie das naturbedingte Vorliegen von Lebensmittelinhaltsstoffen in nanoskaliger Form.

Das BLL-Sachstands- und Positionspapier „Nanotechnologie im Lebensmittelbereich“ vom März 2008 findet sich in Anlage 3 dieses Berichtes. Darüber hinaus hat der BLL einen neu etablierten Verteiler Nanotechnologie informiert gehalten über: •

Bericht der Bundesregierung zum Veränderungsbedarf des bestehenden Rechtsrahmens für Anwendungen der Nanotechnologie (30.08 2007)



Nanotechnologie bei Lebensmitteln – Ergebnispapier eines Ideen-Workshops der BfEL in Karlsruhe (Dezember 2006; veröffentlicht im Juli 2007)

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XXII Arbeitsschwerpunkt aktuelle RegeRegelungsvorhaben

BLL-Büro Brüssel

Im vergangenen Berichtszeitraum standen erneut die aktuellen Regelungsvorhaben auf Brüsseler Ebene im Mittelpunkt der Arbeit des BLL-Büros Brüssel. Angefangen bei der Claims-Verordnung und den ersten beiden Änderungsverordnungen sowie der weiteren Ausgestaltung der Verordnung in Form der Wirtschaftsliste gesundheitsbezogener Angaben, der Leitlinien zur Anwendung und der Ergänzungen und Änderungen zum Anhang nährwertbezogener Angaben, über die AnreicherungsVerordnung und die Höchstmengendiskussion, das Zusatzstoffpaket, nicht zuletzt im Hinblick auch auf die Diskussion von Cumarin-Höchstwerten, bis hin zu den aktuellen Verordnungsvorschlägen für eine Verordnung über neuartige Lebensmittel und die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Insbesondere die Arbeiten an der „Großbaustelle“ Claims-Verordnung zeigen, dass der BLL mit seiner Kritik und seinem Widerspruch gegen den überaus bürokratischen Grundsansatz der Verordnung richtig gelegen hat, denn jetzt erweist sich, dass die weitere Ausgestaltung der Verordnung selbst die schlimmsten Befürchtungen hinsichtlich Umfang und Komplikation noch übersteigt. Schon jetzt ist deshalb zu erwarten, dass sich weder die in der Verordnung vorgesehene Frist für die Verabschiedung von Nährwertprofilen noch die Frist zur Verabschiedung der Artikel 13-Liste gesundheitsbezogener Angaben wird halten lassen. Dies ist insofern ohne negative Auswirkungen, als dann die bisherigen Vorgaben weiter gelten. Als besonders aufwendig hat sich die Erarbeitung der Artikel 13-Liste gesundheitsbezogener Angaben erwiesen und dies, obwohl aufgrund der vereinbarten Arbeitsteilung zwischen CIAA-, ERNAund EPHM-Mitgliedern die Arbeit schon auf verschiedene Schultern verteilt worden ist. Der Umfang der eingereichten Listen insbesondere der wissenschaftlichen Referenzen zeigt jedoch, welches bürokratische Monster hier gefüttert werden muss. Deshalb wird auch im kommenden Berichtszeitraum die Claims-Verordnung insbesondere auch das Brüsseler Büro des BLL weiter beschäftigen, denn die Arbeiten an der Artikel 13-Liste und der Nährwertprofile werden einen erheblichen Aufwand im Hinblick auf Kommunikation und Austausch mit den zuständigen Behörden bedeuten. Die beiden neuen „großen“ Themen werden aber vor allem die Verordnungsvorschläge zu neuartigen Lebensmitteln und zur Information über Lebensmittel sein, denn die Kommission wird alles daran setzen, dass diese Verordnungsvorschläge bis zum Ende ihres Mandats 2009 zumindest in der so genannten ersten Lesung bereits beraten sind. Die Zeit hierfür ist knapp und deshalb haben die ersten Beratungen auf Ratsebene bereits begonnen. Im Europäischen Parlament hingegen sind zum Ende des Berichtszeitraums die Beratungen noch nicht angelaufen, es ist noch nicht einmal beschlossen, wer im zuständigen Umweltausschuss und in den mitberatenden Ausschüssen die so genannten Berichterstatter bzw. Schattenberichterstatter werden, die dann für den Ausschuss federführend eine Position erarbeiten. Auch hier gilt deshalb, dass vieles dafür spricht, dass die Beratungen länger dauern könnten als das gute Jahr, das für die erste Lesung zur Verfügung steht. Hierbei wird entscheidend sein, wie sich die politische Gesamtsituation entwickelt und ob ein grundsätzlicher Wille zur Kooperation besteht oder nicht. Bei der Claims-Verordnung war vor der letzten Europawahl und Neubesetzung der Kommission die entsprechende Einigung nicht gelungen, so dass nach den Neuwahlen die Beratungen neu aufgenommen werden mussten.

VerordnungsVerordnungsvor vorschläge Novel Food und Lebensmittelbensmittelinforma information

Die Verordnungsvorschläge zu neuartigen Lebensmitteln und zur Information der Lebensmittel haben den BLL in Brüssel auch schon vor ihrer Verabschiedung intensiv beschäftigt, denn im Rahmen der Konsultationen und nachfolgenden Diskussion insbesondere mit der Kommission sind die Anliegen im Hinblick auf weniger bürokratische und schnellere Verfahren im Bereich der Novel FoodVerordnung und Verschlankung und Vereinfachung des Rechts der Lebensmittelkennzeichnung in vielen Gesprächen und Stellungnahmen vertreten worden. Zur Novel Food-Verordnung hat die Lebensmittelwirtschaft ein Gutachten zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der extrem langen durchschnittlichen Verfahrensdauer von über zweieinhalb Jahren der alten Novel Food-Verordnung in Auftrag gegeben und im Rahmen eines Workshops der Kommission vorgestellt. Auch im Rahmen von weiteren Veranstaltungen und Seminaren sind diese Gesichtspunkte vertreten worden. Zu beiden Verordnungsvorschlägen sind die ersten Entwürfe und Vorschläge der DG SANCO intensiv diskutiert und kommentiert worden. So ist es gelungen, etwa den Datenschutz für Zulassungen, die auf schützenswerten wissenschaftlichen Daten beruhen, zu etablieren und den Bereich der Herkunftskennzeichnung und des so genannten Governance weitgehend aus den Verordnungsvorschlägen heraus zu bringen.

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Weiterer Arbeitsschwerpunkt war das so genannte Zusatzstoffpaket. Insbesondere zum Thema Cumarin haben nach der Verlagerung der Diskussion auf die Brüsseler Ebene zum Ende des letzten Berichtszeitraumes eine Vielzahl von Gesprächen und Diskussion insbesondere mit der Kommission, aber auch im Rahmen von Ratsarbeitsgruppensitzungen und innerhalb der CIAA stattgefunden. Zum Ende des Berichtszeitraums sind die Vorschläge der Kommission für Cumarin-Grenzwerte für bestimmte Lebensmittelkategorien zwar noch nicht abschließend verabschiedet und beschlossen, jedoch sieht es danach aus, als sei ein guter und auch für die Praxis tragbarer Kompromiss gefunden. Insgesamt ist festzustellen, dass zum Ende der Legislaturperiode des Europäischen Parlaments und angesichts der Neubesetzung der Kommission im Jahre 2009 ein Schlussspurt eingesetzt hat, der eine Vielzahl neuer Initiativen und den Willen zum Abschluss der schon laufenden Vorhaben mit sich bringt. Grundsätzliche Aufgabe ist weiter die Umsetzung des geänderten Komitologiebeschlusses in die einzelnen Regelungen. Insbesondere gilt es, das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle in alle bestehenden Regelungen so einzubauen, das das Ziel der Verankerung quasi gleichberechtigter Mitspreche des Europäischen Parlaments bei allen Maßnahmen mit „quasi-legislativer“ Bedeutung gewährleistet ist.

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CumarinCumarin-Diskussion auf GemeinschaftsGemeinschaftsebene

XXIII

Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit

Schwerpunkt der Öffentlichkeitsarbeit des BLL im Berichtszeitraum waren die Aktivitäten rund um die BLL-Jahrestagung, die Ausrichtung der BLL-Konferenz "Ernährung, Genuss, Gesundheit: Vielfalt statt Einheitsbrei – das Lebensmittelangebot genau betrachtet", die Planung und Durchführung der Messen Anuga und Internationale Grüne Woche, die Durchführung von ILWI/BLLSeminaren sowie die Veröffentlichung von Publikationen.

1 Zielgruppen Die BLL-Öffentlichkeitsarbeit konzentrierte sich verstärkt auf die Zielgruppen Medien, die politische und administrative Ebene, die Lebensmittelwirtschaft sowie auf Meinungsbildner. Weiterhin wurde der Dialog mit Verbrauchern sowie Verbraucherverbänden fortgesetzt. Im Bereich der internen Kommunikation blieben die Internet- und Extranet-Aktivitäten insbesondere für die Mitglieder des BLL der Schwerpunkt.

2 Pressearbeit Die Kontakte zu den Medien wurden im Berichtszeitraum weiter gepflegt und haben deutlich zugenommen. Die Themen Nährwertkennzeichnung, Health Claims, Ernährung und Verbraucherinformation standen hierbei im Mittelpunkt. Neben der Präsenz im Printbereich stand der BLL in mehreren Fernseh- und Radiosendungen Rede und Antwort. Anteil der Themen im Pressespiegel des BLL 2007 (BLL-Nennungen in Prozent)

Sonstiges 10% BLL-Veranstaltungen 9%

Health Claims 14%

Gentechnik 3%

Verbraucherinformation 6% Hygiene 1% Lebensmittelsicherheit 5% Nährwertkennzeichnung 39%

Nationaler Aktionsplan Ernährung 5% Ernährung allg. 7%

Allergenkennzeichnung 1%

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Pressegespräche Pressegespräche Im Rahmen der BLL-Jahrestagung in Berlin lud der BLL am 26.4.2007 zu einem Pressegespräch ein. Zum Thema „Lebensmittelsicherheit – Anspruch, Wirklichkeit, Wahrnehmung“ diskutierten BLLPräsident Dr. Spettmann sowie Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung mit zahlreichen Vertretern der Medien. Zur Anuga fand am 16.10.2007 eine gemeinsame Pressekonferenz des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels (HDE) und des BLL zur Erweiterung der Nährwertinformation auf Lebensmittelverpackungen statt. Die GfK-Studie „Produktvielfalt und -information: Entwicklungen und Trends im Lebensmittelangebot“ wurde in einer Pressekonferenz anlässlich der BLL-Konferenz „Ernährung, Genuss, Gesundheit – Das Lebensmittelangebot genau betrachtet“ am 5.12.2007 in Berlin vorgestellt. Pressemeldungen Im Jahr 2007 veröffentlichte der BLL insgesamt 28 Pressemeldungen. 18. Januar 2007:

"Leichter Genuss" für eine moderne Ernährung

18. Januar 2007:

"KELLOGG`S TIGER KICKER CUP" lockt mit Torwandschießen auf dem "ErlebnisBauernhof"

18. Januar 2007:

Malaktion im Kindergarten auf dem "ErlebnisBauernhof"

18. Januar 2007:

"Fit am Ball" verlost zwei Teilnehmerplätze für Schulen zur Schulsportförderung 2007. Nur auf der IGW am Stand von BVE und BLL

18. Januar 2007:

"Fit oder faul" – das BLL-Quiz rund um Essen, Bäuche und Beine auf der Internationalen Grünen Woche, ErlebnisBauernhof, Halle 3.2 Bühne und am Stand von BLL und BVE

18. Januar 2007:

Wie fit bist du? "Speedflipper" – der Fitness-Check auf der Internationalen Grünen Woche am Stand von BLL und BVE

18. Januar 2007:

BVE und BLL bieten Mitmachaktionen und Informationen auf dem "ErlebnisBauernhof"

18. Januar 2007:

Deutliche Absage der Lebensmittelwirtschaft an "Ampelkennzeichnung"

30. Januar 2007:

Neuer Geschäftsführer im BLL; Leitung Öffentlichkeitsarbeit berufen

5. Februar 2007:

Traditioneller Neujahrsempfang der Lebensmittelwirtschaft in Bonn: Keine Ampel auf Lebensmitteln in Deutschland

27. Februar 2007:

Gesund leben als gesellschaftlichen Wert verankern BLL begrüßt Ergebnisse der Konferenz "Gesundheitliche Prävention. Ernährung und Bewegung – Schlüssel für mehr Lebensqualität."

4. April 2007:

Verbraucherinformationsgesetz muss auch Belange der Unternehmen berücksichtigen

23. April 2007:

Keine Planwirtschaft durch Nährwertprofile

26. April 2007:

Deutschland bei Lebensmittelsicherheit weit vorn

9. Mai 2007:

Gesunder Lebensstil muss selbstverständlich werden – BLL begrüßt Aktionsplan "Gesunde Ernährung und Bewegung"

13. Juni 2007:

Verbraucherinformationsgesetz muss auch Belange der Unternehmen berücksichtigen

29. Juni 2007:

Neue Claims-Verordnung ab 1. Juli: Gefahr der Einteilung in gute und schlechte Lebensmittel

6. Juli 2007:

Verbraucherinformationsgesetz verantwortungsvoll anwenden

31. Juli 2007:

Angekündigte Änderung der "Ohne Gentechnik"-Kennzeichnung führt zu Verbrauchertäuschung

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9. August 2007:

Sicherheitsvorkehrungen verstärkt – Lebensmittelwirtschaft prüft mit höchster Sorgfalt Guarkernmehl auf Dioxin und PCP

13. September 2007: Lebensmittelwirtschaft unterstützt Seehofers Allergie-Aktionsplan 4. Oktober 2007:

Kein Handlungsbedarf für Kennzeichnungspflicht der Herkunft von Eiern in verarbeiteten Lebensmitteln

16. Oktober 2007:

Lebensmittelwirtschaft verstärkt Nährwertinformation – Nährwertkenzeichnung bereits auf 60 Prozent der Lebensmittelverpackungen

9. November 2007:

"Power fürs Leben" auf der Grünen Woche 2008 – Ernährungswirtschaft bewegt mit neuem Messekonzept

5. Dezember 2007:

Für jeden das Richtige – Vielfalt im Lebensmittelangebot wächst stetig – Anstieg bedarfsangepasster Produkte um 33 Prozent

14. Dezember 2007:

Ernährungsinformation und Sportaktivitäten bei "Power fürs Leben – Essen und Bewegen": Führende Unternehmen der Ernährungsindustrie und ihre Verbände setzen auf ein attraktives Programm auf der Internationalen Grünen Woche 2008

19. Dezember 2007:

3-MCPD-Ester in fetthaltigen Lebensmitteln – ein weltweites Phänomen

3 Veranstaltungen/Messen BLL-Jahrestagung Am 26.4.2007 fand die Jahrestagung des BLL in Berlin zum Thema „Lebensmittelsicherheit – Anspruch, Wirklichkeit, Wahrnehmung“ mit rund 300 Gästen aus Politik, Verwaltung, Medien, Wissenschaft, Verbraucherorganisationen und Wirtschaft statt. Die Vortragsveranstaltung wurde wieder von zahlreichen Sponsoren unterstützt und wie in den Vorjahren im Berliner Hotel Palace durchgeführt. Ansprachen und Vorträge des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Dr. Gerd Müller, von Catherine Geslain-Lanéelle, Geschäftsführende Direktorin Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), Dr. Roland Stalder, Head of Quality Management Nestlé und Prof. Dr. Michael Braungart, Hamburg standen im Mittelpunkt dieser Jahrestagung. Sie endete mit einer feierlichen Abendveranstaltung im Haus der Land- und Ernährungswirtschaft, in dem das BLL-Hauptstadtbüro seinen Sitz hat. Ein Rückblick auf die Jahrestagung ist im Internet eingestellt unter http://www.bll.de/veranstal tungen/jahrestagungen/jahrestagung_2007.html DGE-Arbeitstagung Der BLL stellte bei der DGE-Arbeitstagung am 27./28.9.2007 zum Thema „Prävention durch bunte Vielfalt – Wie viel Obst und Gemüse braucht der Mensch?“ sein breites Informationsangebot aus. BLL-Vertreter nahmen zudem an der Tagung teil. Anuga 2007 Der BLL war vom 13. bis 17.10.2007 auf der Anuga, der wichtigsten Fachmesse der Food and Beverage-Welt, in Köln mit einem Gemeinschaftsstand zusammen mit der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) vertreten. Schon in den vergangenen Jahren war der BLL auf dieser Messe für die internationale Ernährungswirtschaft zu finden. Das Thema Nährwertinformation stand im Mittelpunkt des BLL-Engagements auf der Messe. Konferenz "Ernährung, Genuss, Gesundheit: Vielfalt statt Einheitsbrei – das Lebensmittelangebot genau betrachtet" Am 5.12.2007 fand in Berlin die BLL-Konferenz „Ernährung, Genuss, Gesundheit – Vielfalt statt Einheitsbrei - das Lebensmittelangebot genau betrachtet" im dbb-Forum statt. Ein interessantes Programm gab Impulse für die zukünftige Arbeit in diesem Umfeld. Der Kongress stellte insbesondere auch einen Beitrag zur weiteren Ausgestaltung des Nationalen Aktionsplans „Gesunde Ernährung und Bewegung – Schlüssel für mehr Lebensqualität“ dar und diente dazu, Sachlichkeit und Wissenschaftlichkeit in die Diskussion zu bringen. Die Vorträge setzten sich mit wichtigen Aspekten der Ernährung wie auch besonders mit dem Beitrag der Lebensmittelwirtschaft für ein vielseitiges Angebot an Lebensmitteln auseinander. Der BLL stellte die Ergebnisse einer aktuellen Marktforschungs142

studie zur Vielfalt der Lebensmittel und zur Nährwertinformation vor. Auch der Außer-Haus-Bereich wurde im Hinblick auf Angebot, Strukturen und die Nachfrage betrachtet. Im Weiteren beleuchten renommierte Wissenschaftler die Ernährungssituation von Erwachsenen, speziell Senioren wie auch von Kindern und Jugendlichen. Mit der wissenschaftlichen Bewertung von Salzverzehr und empfehlungen beschäftigte sich ein eigener Vortrag. Der Gastredner aus Frankreich gab einen aufschlussreichen Blick auf die national unterschiedlichen Einstellungen zum Essen in Europa und Nordamerika. Die Kurzfassungen der Vorträge finden Sie auf der BLL-Homepage unter http://www.bll.de/veranstaltungen/veranstaltungen_liste/kongress_ernaehrung.html. Neu Neujahrsempfang 2008 Der traditionelle Neujahrsempfang des BLL mit ca. 150 Gästen aus Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Medien fand am 11.1.2007 in der Bonner Redoute statt. Staatsminister Dr. Otmar Bernhard, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sprach als Festredner zum Thema „Die verbraucherpolitischen Schwerpunkte der Verbraucherschutzministerkoferenz im Jahre 2008“. Prof. Dr. med. Sucharid Bhakdi von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz referierte zum Schwerpunkt „Tatsächliche Gefahren: Stiefkinder der Diskussion“. Internationale Grüne Woche 2008 Die Internationale Grüne Woche in Berlin konnte vom 18.-27.1.2008 insgesamt 425.000 Besucher verzeichnen. Ein großer Besucherstrom durchlief dabei auch die Halle 1.2, in der es erstmalig einen eigenständigen und vereinten Auftritt von Verbänden und Unternehmen der Ernährungswirtschaft gab. Verbraucher aller Altersgruppen ließen sich von den Informations-, Genuss- und Bewegungsangeboten auf dem Gemeinschaftsstand "Power fürs Leben – Essen und Bewegen" motivieren und für einen gesunden Lebensstil inspirieren. Etwa 150.000 Besucherkontakte konnten gezählt werden. 20.000 Aktive wurden an den diversen Stationen in Bewegung gebracht und überzeugt, zu radeln, rennen oder zu springen. Beispielsweise testeten ca. 9.000 Besucher ihre Laufgeschicklichkeit bei dem Bewegungsprojekt „Speed4“ von Ferrero und rannten insgesamt 135.000 Kilometer. Im Museum im Koffer, Nürnberg, hielten sich täglich 100 Kinder auf, die den Weg der Kakaobohne bis zum Endprodukt Schokolade verfolgten. Coca-Cola informierte 30.000 Besucher über das Thema Trinken. 2.000 Personen setzten ihre Energie durch Bewegung auf dem Fahrradergometer von CocaCola in Strom um. Bei Abraham Schinken informierten sich über 10.000 Interessenten und kosteten Schinken; 5.000 Aktive spielten mit Körpereinsatz virtuelles Tennis. 12.000 Besucher, darunter 8.000 Gewinnspielteilnehmer und 100 Kg Fasskraut, das die Gäste überzeugte, konnte bei Kühne verzeichnet werden. 10.000 Gespräche wurden bei der Ausstellung „Mineralwasser erleben“ des Verbandes der Deutschen Mineralbrunnen geführt und 1.500 Liter Mineralwasser aus einer Vielfalt von 400 Flaschen getrunken. Fachkräfte der Deutschen Sporthochschule Köln vermittelten am Stand von Intersnack täglich 150 Kindern Fußball- und Koordinationsübungen. Zu gewinnende Fußbälle motivierten viele zu Dribbelaktionen durch die Halle. Die Ernährungsinformationen von Nestlé sprachen jeden Tag 5.000 Besucher an, von 10 Ernährungsfachkräften erhielten täglich 500 sogar einen persönlichen Ernährungscheck und Beratung. Bei seinem Besuch am Messestand überzeugte sich Peter Brabeck-Letmathe, CEO Nestlé S.A. selbst von der hohen Beratungsnachfrage. Dass „Entspannung“ zu einem gesunden Lebensstil dazu gehört, machte die Deutsche Geflügelwirtschaft erfahrbar mit 1.000 Massagen in entsprechenden Profisesseln und versorgte die Gäste mit leichten Geflügelhäppchen. Für die Benefizaktion „Aktiv gegen den Hunger – wir können etwas bewegen“ zugunsten der Deutschen Welthungerhilfe radelten die Besucher engagiert insgesamt 6.000 Kilometer, die in Spendengelder umgerechnet werden. Ein informatives und motivierendes Bühnenprogramm der Partner mit Quiz- und Bewegungsaktionen zum Mitmachen und zahlreichen Vorführungen begeisterte die Zuschauer. In der zentral gelegenen Lounge der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) und des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL) kamen hochrangige Gäste zu Gesprächen zusammen. Kraft Foods unterstrich dort den Genussaspekt in der Ernährung mit einer reichhaltigen Auswahl an Kaffeespezialitäten, die alle Besucher nur zu gerne annahmen. Große Aufmerksamkeit schenkten Spitzenpolitiker aller Parteien dem Engagement der Ernährungswirtschaft auf der Grünen Woche. Michael Glos, Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Franz Josef Jung, Bundesminister der Verteidigung, Horst Seehofer, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Berlins Regierender Bürgermeister Klaus Wowereit, Kurt Beck, Ministerpräsident Rheinland-Pfalz sowie weitere Politiker aller Parteien suchten gezielt das Gespräch mit Unternehmen und Verbänden der Ernährungswirtschaft. Im Mittelpunkt standen da-

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bei entsprechend dem Standmotto die Themen gesunde Ernährung und Bewegung, aber auch die aktuellen Entwicklungen der Agrarrohstoff- und Lebensmittelpreise, der Einsatz der Bioenergie und die geplante Kennzeichnung der GVO-freien Lebensmittel. Im Dialog mit Politik und Medien wurden die Botschaften und Positionen von BVE und BLL interessiert aufgenommen. Der Auftritt wurde von allen Gästen und Partnern als äußerst positiv angenommen und hervorgehoben. Das Presseecho war groß. Damit hat die Gemeinschaftspräsentation das Profil der Branche im politischen Berlin geschärft.

4 Seminare ILWI/BLL Im Jahr 2007 veranstalteten ILWI/BLL vier Seminare mit insgesamt ca. 380 Teilnehmern. Grundlagenseminar Lebensmittelrecht ILWI/BLL führten am 13./14.6.2007 in Bonn das Grundlagenseminar Lebensmittelrecht durch. Das Seminar gab einen Überblick über die wichtigsten nationalen und europäischen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und zeigte über bereits geltende Regelungen hinaus zukünftige Entwicklungen auf. Seminar Claims Das ILWI/BLL-Seminar Claims am 29.10.2007 stellte die Entwicklung der Claims-Verordnung dar und erläuterte die wichtigsten Regelungsinhalte und Interpretationsansätze, die Praxisrelevanz der neuen Vorschriften aus Sicht anwaltlicher Beratung und aus Unternehmenssicht, die Zulassungsverfahren und -bedingungen, die aktuellen Überlegungen zu Nährwertprofilen und zur Artikel 13-Liste gesundheitsbezogener Angaben aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft und der Wissenschaft. Seminar Anreicherung Im Seminar zur Anreicherungs-Verordnung am 30.10.2007 standen nach der Darstellung der wesentlichen Regelungsinhalte Abgrenzungsfragen und die weitere Ausfüllung der Verordnung im Mittelpunkt. Aufgrund der vielfach gleich gelagerten Probleme und Fragestellungen wurde neben der Anreicherungs- auch die Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung behandelt. Einen besonderen Schwerpunkt stellte die Diskussion über Mindest- und Höchstmengen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen dar, zu denen ein Orientierungspapier der DG SANCO veröffentlicht wurde. BLL/BLC-Seminar Der BLL und der Bundesverband der Lebensmittelchemiker/-innen im öffentlichen Dienst (BLC) veranstalteten gemeinsam für ca. 80 Teilnehmer am 8./9.11.2007 das 6. Lebensmittelrechtliche Seminar. Aktuelle Themen aus Lebensmittel- und Futtermittelrecht und -überwachung wie auch das neue EU-Zusatzstoffrecht, Qualitätsmanagement der Behörden und Qualifizierung des Kontrollpersonals standen im Mittelpunkt der Veranstaltung.

5 Publikationen Broschüre „Lebensmittelallergien“ Die Broschüre „Lebensmittelallergien – Ein Ratgeber für den Einkauf“ wurde in dritter, überarbeiteter Auflage publiziert. Sie enthält fachlich fundierte Informationen über die Ursachen, die diagnostischen Möglichkeiten und den Umgang mit Lebensmittelallergien. Betroffene erhalten in verbrauchergerechter Form nützliche Hinweise für den Lebensmitteleinkauf und wie sie ihre Ernährung ohne unnötige Einschränkungen gestalten können. Broschüre Aktivitäten Lebensmittelwirtschaft Der BLL legte 2007 die Broschüre „Ernährung und Bewegung: Medien und Initiativen der deutschen Lebensmittelwirtschaft für einen gesunden Lebensstil“ auf. Im Rahmen ihres umfassenden Engagements in der Aufklärungsarbeit zum Thema Ernährung und Bewegung/Gesunder Lebensstil entwickeln, produzieren bzw. unterstützen Vertreter der Lebensmittelwirtschaft zahlreiche Publikationen und Initiativen zur Information der Verbraucher, insbesondere auch für Kinder und Jugendliche bzw. zur Hilfestellung für Multiplikatoren. Hierüber veröffentlichte der BLL einen illustrierten Medienka-

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talog, der diese Aktivitäten exemplarisch zusammenfasst und mit Angaben zu Inhalt, Umfang, Zielgruppen und Bestellmodalitäten vorstellt. Beitragsordnung 2008 Der BLL veröffentlichte im Sommer 2007 die Beitragsordung für das Jahr 2008. Satzung Der BLL publizierte die am 26.4.2007 von der BLL-Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderung in aktualisierter Form. Richtlinie Vanillezucker Der BLL hat eine Anpassung der im Jahr 1962 veröffentlichten Richtlinie für Vanille-Zucker und Vanillin-Zucker vorgenommen. Die Überarbeitung berücksichtigt insbesondere die Vorschriften der zwischenzeitlich verabschiedeten Aromen-Richtlinie 88/388/EWG und der Zuckerarten-Richtlinie 2001/111/EG. Bestimmte Produkte wie „Vanillin-Zucker unter Mitverwendung von Vanille“ und „Doppelpackungen“ haben am Markt keine Bedeutung mehr; entsprechende Ausführungen hierzu wurden daher gestrichen. Die überarbeitete Richtlinie kann auch auf der BLL-Homepage unter www.bll.de/publikationen herunter geladen werden. Präsentation Nährwertinformation Aufgrund der inhaltlichen und politischen Aktualität erstellte der BLL anlässlich der ANUGA 2007 die Präsentation „Nährwertinformationen auf Lebensmitteln – Initiativen von Lebensmittelwirtschaft und Handel“, die auf der BLL-Homepage abrufbar ist unter http://www.bll.de/download/ themen/naehrwertinformation.html/praesentaion_naehrwertkennzeichnung.pdf. Ergebnisse Konferenz "Ernährung, Genuss, Gesundheit – Vielfalt statt Einheitsbrei - das Lebensmittelangebot genau betrachtet" Der BLL veröffentlichte die Ergebnisse zur Konferenz „Ernährung, Genuss, Gesundheit: Vielfalt statt Einheitsbrei – das Lebensmittelangebot genau betrachtet", hier insbesondere das Extrakt zur vom Verband beauftragten GFK-Studie „Vielfalt der Lebensmittel und zur Nährwertinformation“. Die Kurzfassungen der Vorträge finden Sie auf der BLL-Homepage unter http:// www.bll.de/veranstaltungen/veranstaltungen_liste/kongress_ernaehrung.html.

6 Internet/Extranet BLL-aktuell Das 14-tägig erscheinende Mitteilungsblatt „BLL-aktuell“ als eine der wichtigsten Veröffentlichungen der internen Kommunikation informiert die BLL-Mitglieder über aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Lebensmittel. Es ist das im Extranet am häufigsten abgefragte Dokument und zeigt das positive Echo der Mitglieder zu den in Kürze zusammengefassten Informationen. BLL-Newsletter Im internetbasierten BLL-Newsletter veröffentlichte der BLL frei zugänglich für alle Interessierten Nachrichten über Veranstaltungen des BLL, Pressemeldungen und aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Lebensmittel. BLL Internet Die BLL-Homepage (www.bll.de) wurde im Berichtszeitraum stetig aktualisiert und erweitert. Aktuelle Informationen können über das Inter- bzw. Extranet des BLL abgerufen werden. Die Anzahl der Seitenimpressionen erhöhte sich im Jahr 2007, – für Inter- und Extranet zusammen – von durchschnittlich 175.000 auf 204.000 pro Monat.

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7 BLL-Broschürenversandservice Der BLL versandte kontinuierlich kostenfreies sowie kostenpflichtiges Informationsmaterial an zahlreiche Interessierte. Die Bestellungen werden wie bisher intern bearbeitet und versandt.

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XXIV

BLL-Mitgliederservice

Für seine Mitglieder stellt der BLL seit Juni 2002 einen umfangreichen Service in elektronischer Form über das Internet zur Verfügung. Im Rahmen dieser Dienstleistung erhalten die Mitglieder per Rundschreiben interne Dokumente, Berichte, Stellungnahmen, Positionspapiere, wie auch Einladungen und Newsletter. Wie in einem Archiv sind alle Rundschreiben samt Anlagen im Mitgliederservice gespeichert und stehen allen Mitgliedern – unabhängig von der Mitgliedschaft in einem Fachausschuss oder Informationsverteiler – zum Lesen, Ausdrucken oder Abspeichern zur Verfügung.

Archiv für alle BLLBLL-Rundschreiben

Mittels einer komfortablen Suchfunktion nach Volltext, Schlagworten und Zeitraum können die Dokumente gezielt nach Themengebieten selektiert und aufgerufen werden.

Komfortable Such Suchfunktion

Über neue Rundschreiben sowie Stellungnahmefristen werden die Mitglieder per E-Mail informiert. Die Nutzer können aus ca. 60 Verteilern wählen, für welche Fachbereiche sie eine E-MailBenachrichtigung wünschen. In der E-Mail befinden sich Links zu den neuen Rundschreiben und den Anlagen, die so direkt aufgerufen werden können.

E-MailMail-BenachBenachrichtigun richtigungen

Von April 2007 bis März 2008 wurden ca. 600 Rundschreiben in das BLL-Extranet eingestellt, mit sämtlichen Anlagen ergibt dies 1800 neue Dokumente. Die Zahl der User des Mitgliederservice liegt nach wie vor bei rund 1900. Die Rundschreiben wurden bis zu 600 Mal abgerufen. Neben dem BLL aktuell wurden Rundschreiben zu den Themengebieten Claims und Allergene am häufigsten eingesehen.

Statistik

Die neu eingeführte Funktion „Passwort vergessen?“ ermöglicht den Mitgliedern, sich nach einem erfolglosen Login neue Zugangsdaten zusenden zu lassen. Mit der Eingabe seines Benutzernamens bzw. mit der Eingabe von Vorname, Nachname und E-Mail –Adresse kann ein neues Passwort angefordert werden.

Passwort ver vergessen?

Ein Kontaktformular für Fragen oder Feedback steht nun mit dem Button „Kontakt“ zur Verfügung.

Kontaktbut Kontaktbutton

Seit dem 3. Dezember 2007 werden die E-Mails mit der Benachrichtigung über neu eingestellte Rundschreiben im BLL-Mitgliederservice unter dem Absender [email protected] versandt.

Neue EE-MailMailAdresse

Neue Zugangsdaten wurden am 26. September 2007 allen Mitgliedern, die einen Zugang zum Mitgliederservice besitzen, zugesandt. Der Versand von neuen Passwörtern erfolgt jedes halbe Jahr.

Neue Passwör Passwörter

Besonders in Krisenzeiten zeigten sich die Vorteile des elektronischen Mitgliederservice. Schnell und aktuell konnten die Mitglieder über neueste Entwicklungen unterrichtet, kurzfristig um Stellungnahmen gebeten oder zu Sitzungen eingeladen werden.

Vorteile in Krisenzeiten

Die überarbeiteten „Benutzertipps zum BLL Mitgliederservice“ mit hilfreichen Informationen zur Benutzung finden sich im Anhang von diesem Jahresbericht.

Benutzertipps im Anhang

147

XXV Öffnung für Nicht Nichtmitglieder Zentrales InformaInformations tionsnetzwerk

BLL-Krisenmanager-Datenbank

Mit dieser Online-Datenbank wird erstmalig ein zentrales branchenweites Informationsnetzwerk zur Verfügung gestellt, mit dem im Krisenfall alle betroffenen Kreise schnell und gezielt informiert werden können. Ebenso kann im Krisenfall schnell und gezielt nach dem richtigen Ansprechpartner in einem Unternehmen/Laboratorium/Verband oder in einer Kanzlei gesucht werden. Die Krisenmanager-Datenbank des BLL, die im Februar 2004 startete und zunächst nur von Mitgliedern des BLL genutzt werden konnte, steht seit Oktober 2005 allen Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft offen. Mittlerweile sind 240 Betriebsstätten mit insgesamt 320 Ansprechpartnern (Krisenmanager + Vertreter) eingetragen.

Inhalt

Der Aufbau der Krisenmanager – Datenbank wurde vom BLL initiiert vor dem Hintergrund der Erfahrung, dass in Krisen nicht selten betroffene Unternehmen und die dort verantwortlichen Krisenmanager nicht ohne weiteres schnellstens erreichbar sind. In dieser Datenbank können die Firmen die Kontakt-Daten ihrer jeweils verantwortlichen Krisenmanager einstellen und die Informationen in der Datenbank einzusehen. Jeweils zwei Verantwortliche pro Unternehmen oder Standort sind mit wichtigen Kontaktdaten wie E-Mail, Telefon-, Fax-Nummer und auch Handy-Nummer eingetragen. Im Krisenfall kann gezielt nach Unternehmen, PLZ-Gebieten, Bundesländern, Betriebsarten und Produktkategorien gesucht werden; die Ergebnislisten mit den notwendigen Kontaktdaten können bearbeitet, zum E-Mail-Versand genutzt und ausgedruckt werden. Mittels einer einfachen Suchfunktion können im Krisenfall gezielt Betriebsstätten selektiert, eine Trefferliste mit den notwendigen Kommunikationsdaten der Krisenmanager ausgedruckt oder direkt eine E-Mail-Nachricht an die gesuchten Krisenmanager oder eine zuvor zusammengestellte „Persönliche Liste“ versandt werden.

eingeschränkter eingeschränkter Zugang

Der Zugang zu der Datenbank ist aus Datenschutzgründen eingeschränkt. Nur die Datenpfleger und Krisenmanager und jeweils ein Vertreter sind berechtigt, auf die hinterlegten Daten zuzugreifen.

Datenpfle Datenpflege

Um die Aktualität und Richtigkeit der Daten gewährleisten zu können, wird die Datenpflege der Krisenmanager und deren Vertreter von jedem Unternehmen/ Laboratorium/Verband selbst übernommen. Jeweils eine Person und, sofern gewünscht, ein Vertreter erhalten zur Datenpflege Schreibrechte auf dem BLL-Server.

Gebührenfrei

Für Mitglieder des BLL sind der Eintrag und der Zugang zu diesen Informationen gebührenfrei. Für Nichtmitglieder wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von 300 Euro erhoben.

Anmeldefor Anmeldeformular

Das Anmeldeformular sowie weitere Informationen können auf der Homepage des BLL abgerufen werden http://www.bll.de/kmdb.

Öffnung für die Obersten LandesLandesbehörden behörden

Bei der Konzeption und Einführung der Datenbank war von Anfang an vorgesehen, dass die zuständigen Behörden einen Zugang zur Krisenmanager-Datenbank erhalten und im Gegenzug den Krisenmanagern die jeweiligen Behörden-Ansprechpartner zur Verfügung gestellt werden. Eine Öffnung für die Behörden ist in Vorbereitung. Dabei ist geplant, dass die Kontaktdaten der Obersten Landesbehörden direkt in die BLL-Krisenmanager-Datenbank eingepflegt werden und somit den Krisenmanagern unmittelbar zur Verfügung stehen. Die Eingabe und Pflege der Daten der Behörden wird ein Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übernehmen. Je nach Struktur der Länder werden die Datensätze der Länder die Kontaktdaten von 2- 4 Verantwortlichen in der Lebensmittelüberwachung der Obersten Landesbehörden enthalten und zudem die Telefonnummern der Krisen- bzw. Lagezentren für die Erreichbarkeit außerhalb der Dienstzeiten. Im Gegenzug werden ausgewählte Mitarbeiter der Obersten Landesbehörden (voraussichtlich 1-2 Personen pro Bundesland) und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Zugang zur BLL-Krisenmanager-Datenbank erhalten.

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XXVI

ILWI – Institut für Lebensmittelwissenschaft und -information GmbH

Das Institut für Lebensmittelwissenschaft und -information GmbH (ILWI) ist dem BLL angegliedert. Der Informationsservice zum ausländischen Lebensmittelrecht stellt nach wie vor den inhaltlichen Schwerpunkt des Dienstleistungsangebotes dar. Fragen zu Food Supplements, zur Anreicherung von Produkten, zur Kennzeichnung von Produkten sowie zur Zulassung von Zusatzstoffen konnten beantwortet werden. Vielfach genutzt wurde auch der Service, komplette Produktprüfungen für die Kennzeichnung und Zulassung von Zutaten und Zusatzstoffen vornehmen zu lassen. Vermehrt wurden Informationen über asiatische und arabische Länder sowie über spezifische Vorschriften in den USA nachgefragt. Auch für die neuen osteuropäischen Mitgliedstaaten konnten detaillierte Informationen zum Lebensmittelrecht bereitgestellt werden.

Internationales Lebensmittel Lebensmittelrecht

Die Zusammenarbeit des ILWI mit dem "Regulatory and Technical Consultancy Services", dem Auskunftsdienst von Leatherhead Food International in England, wurde auch in diesem Berichtsjahr fortgesetzt. Die individuelle und kompetente Beantwortung der Anfragen zum Lebensmittelrecht weltweit kennzeichnet seit Jahren den Erfolg dieser Kooperation.

Zusammenar Zusammenarbeit mit Leatherhead

Geschätzt wurde ebenfalls die Möglichkeit, Originalgesetzestexte aus aller Welt oder englische Übersetzungen bei Leatherhead bestellen zu können.

OriginalgesetzesOriginalgesetzestexte

ILWI bietet auch professionelle Recherchen in fachspezifischen Datenbanken, die - trotz allgemeinem Zugang zu vielfältigen Informationen im weltweiten Internet - unersetzlich sind für die erfolgreiche Suche nach internationaler Fachliteratur. In lebensmitteltechnologischen, agrarwissenschaftlichen oder medizinischen Datenbanken kann mit den richtig ausgewählten Schlagwörtern gezielt nach den gewünschten Themenkomplexen gesucht werden. Fragestellen betrafen z. B. Verbreitung von „neuartigen“ Lebensmitteln/Zutaten, Toxikologie von Lebensmittelinhaltsstoffen oder Metabolismus von Inhaltsstoffen.

Professionelle LiteLiteraturrecher raturrecherchen

Für Literaturrecherchen steht dem ILWI, neben anderen internationalen Datenbanken, die Literaturdatenbank FROSTI zur Verfügung. Die Datenbank wird von Leatherhead Food International erstellt. Wissenschaftliche Literatur zu lebensmitteltechnologischen und lebensmittelwissenschaftlichen Themen werden in dieser Datenbank seit 1972 umfangreich dokumentiert, auch deutsche Literatur wird dabei systematisch erfasst.

Datenbank LeLebensmitteltechnobensmitteltechnologie

In der Leatherhead Datenbank „Foodline market“ kann nach Artikeln mit Markt- und Statistikinformationen gesucht werden. Die Datenbank „foodline produkt“ bietet Informationen über neue Lebensmittelprodukte auf dem UK-Markt.

Marktdaten/ ProProduktneuigkei duktneuigkeiten

Bei der Beschaffung der Volltexte von Zeitschriftenartikeln über Bibliotheken oder über das Internet konnte ILWI ebenfalls – oftmals als Eilauftrag innerhalb eines Tages – unterstützen.

Beschaffung OrigiOriginallitera nalliteratur

Der Verkauf und Vertrieb einer Reihe von Druckerzeugnissen, wie z. B. die Leitfäden des BLL zur Rückverfolgbarkeit und zur Nahrungsergänzungsmittelverordnung zählten ebenfalls zum Geschäftsbereich des ILWI.

Publikationen

ILWI war Mitveranstalter von Seminaren zu den Themen: Claims, Nahrungsergänzungsmittel sowie des zweitägigen Grundlagenseminars Lebensmittelrecht.

SeminarveranstalSeminarveranstaltunge tungen

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XXVII Anlage Anlage 1

„Leitlinien für eine gute Hygienepraxis“ (Stand: März 2008)

Nationale "Leitlinien für eine gute Hygienepraxis“ Geprüft und notifiziert gemäß Art. 5 der Richtlinie 93/43/EWG bzw. Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004: •

Arbeitsgemeinschaft Deutscher Handelsmühlen e. V. Hygiene-Leitlinien für Getreidemühlen (10/1997)



Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft e. V. Hygieneleitlinien für Eierpackstellen (7/1999)



Deutscher Fruchthandelsverband e. V. Leitlinien für eine gute Hygienepraxis im Fruchthandel (9/1999)



Verband der deutschen Fruchtsaft-Industrie e. V. Leitlinie für eine gute Hygiene-Praxis in der Fruchtsaft-Industrie (1/2000)



Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. Leitlinie für eine gute Lebensmittelhygiene-Praxis im Bäcker- und Konditorenhandwerk (3/2000), Überarbeitete Fassung Frühjahr 2006



Wirtschaftsverbände im „Forum der Deutschen Weinwirtschaft“ Leitlinien für eine gute Hygienepraxis in der Weinwirtschaft (10/2000)



Deutscher Bauernverband e. V. Leitlinien für die Durchführung betrieblicher Eigenkontrollen zur Hygienesicherung in landwirtschaftlichen Betrieben mit Direktvermarktung (2/2001)



Verband Deutscher Kühlhäuser und Kühllogistikunternehmen e. V. Leitlinien für eine gute Hygienepraxis in Kühlhäusern (3/2001) Überarbeitete Fassung 12/2006



Bundesverband Güterkraftverkehr und Logistik e. V./Transfrigoroute Deutschland e. V. Leitlinie für eine gute Lebensmittelhygiene beim Lebensmitteltransport (3/2001)



Deutscher Bauernverband e. V. Leitlinie für eine gute Lebensmittelhygiene-Praxis zur Anwendung von automatischen Melkverfahren (12/2001)



Bundesverband des Deutschen Getränkefachgroßhandels e. V. Leitlinien für eine gute Hygiene-Praxis im Getränkefachgroßhandel und Getränkeabholmarkt (8/2002)



Deutscher Fleischer-Verband e. V. Leitlinie für eine gute Lebensmittelhygienepraxis in Fleischereibetrieben (Verkaufsbereich) (8/2002) Neufassung der „Leitlinie für eine Gute Hygienepraxis in handwerklichen Fleischereien“ vom April 2006 (nicht geprüft und zertifiziert)



Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure e. V. Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e. V. Bundesverband Schnellgastronomie und Imbissbetriebe e. V. Deutscher Schaustellerbund e.V. Leitlinie für eine gute Lebensmittelhygiene-Praxis - Eigenkontrollen in ortsveränderlichen Betriebsstätten (1/2002)



German Bottled Watercooler Association e. V. (GBWA) Leitlinien für Gute Hygiene-Praxis für Watercooler-Unternehmen (7/2005)

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Bundesverband der Deutschen Fischindustrie und des Fischgroßhandels e. V. Leitlinien für eine Gute Hygienepraxis und für die Anwendung der Grundsätze des HACCPSystems für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (12/2005)



Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA) Leitlinie für eine Gute Hygiene-Praxis in der Gastronomie (1/2006)



Deutscher Verband der Aromenindustrie e. V. (DVAI) Leitlinien für eine Gute Hygienepraxis in der Aromenindustrie (6/2005)



Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. BLL Bundesverband des deutschen Lebensmitteleinzelhandels e.V. BVL Hauptverband des Deutschen Einzelhandels e. V. HDE Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V. DEHOGA Deutscher Bauernverband e. V. DBV Deutscher Fleischerverband e. V. Leitlinie für gute Verfahrenspraxis - Temperaturanforderungen für bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in Betrieben des Einzelhandels lose oder selbst verpackt abgegeben werden (8/2006)

Folgende DIN-Normen gelten als nationale Leitlinien für gute Hygienepraxis: •

Deutsches Institut für Normung e. V. DIN 10519 „Lebensmittelhygiene – Selbstbedienungseinrichtungen für unverpackte Lebensmittel- Hygieneanforderungen“ (10/2000)



Deutsches Institut für Normung e. V. DIN 10516 „Lebensmittelhygiene – Reinigung und Desinfektion“ (1/2001)



Deutsches Institut für Normung e. V. DIN 10508 „Lebensmittelhygiene – Temperaturen für Lebensmittel“ (10/2002)



Deutsches Institut für Normung e. V. DIN 10514 „Lebensmittelhygiene - Hygieneschulung“ (5/2004)



Deutsches Institut für Normung e. V. DIN 10524 „Lebensmittelhygiene – Arbeitsbekleidung in Lebensmittelbetrieben“ (5/2004)



Deutsches Institut für Normung e. V. DIN 10523 „Lebensmittelhygiene – Schädlingsbekämpfung im Lebensmittelbereich“ (7/2005)



Deutsches Institut für Normung e. V. DIN 6650-1 „Getränkeschankanlagen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ (4/2006) DIN 6650-4 „Getränkeschankanlagen – Teil 4: Hygieneanforderungen an Bau- und Anlagenteile“ (4/2006) DIN 6650-6: “Getränkeschankanlagen – Teil 6: Anforderungen an Reinigung und Desinfektion“ (4/2006) DIN 6650-7: „Getränkeschankanlagen – Teil 7: Hygienische Anforderungen an die Errichtung von Getränkeschankanlagen“ (4/2006)

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Anlage 2

Hinweise für die Anwendung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches

Oberste Maximen im Lebensmittelverkehr sind der gesundheitliche Verbraucherschutz und der Schutz vor Täuschung. Der Schutz vor Täuschung ist gewährleistet, wenn ein Lebensmittel in Zusammensetzung und Kennzeichnung der Verkehrsauffassung, also der redlichen Herstellungspraxis und der berechtigten Verbrauchererwartung, entspricht. Werden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, ist es von großer Bedeutung, die maßgebliche Verkehrsauffassung zu ermitteln und die richtige Verkehrsbezeichnung zu finden. In der Europäischen Union gibt es nur in Ausnahmefällen eine einheitliche Verkehrsauffassung. Es gilt vielmehr der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der jeweils bestehenden nationalen Verkehrsauffassungen. In Deutschland wird die Verkehrsauffassung für viele Lebensmittel in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches beschrieben. Die Leitsätze sind deshalb für Hersteller, Handel, Importeur, Verbraucher, Überwachung und Gerichte eine wichtige Orientierungshilfe. Bei ihrer Anwendung sind die folgenden Hinweise zu beachten: 1. Die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches sind keine Rechtsnormen und damit nicht rechtsverbindlich. Auch kommt ihnen nicht der Charakter von Verwaltungsrichtlinien zu. In Beurteilungen und Stellungnahmen sind die Leitsätze deshalb als Auslegungshilfe, nicht aber als Rechtsgrundlage zitierbar. Sie schränken auch keinesfalls die Zulässigkeit dessen ein, was nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht erlaubt ist. 2. Leitsätze haben den Charakter objektivierter Sachverständigengutachten. Sie bringen die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Verkehrsbezeichnung im Sinne der LebensmittelKennzeichnungsverordnung (LMKV) zum Ausdruck. Sie sind vorrangige Auslegungshilfe für die Beantwortung der Frage, ob eine Irreführung im Sinne der Vorschriften des Lebensmittelrechts vorliegt. 3. Ergibt die Prüfung eines Lebensmittels eine Abweichung von der Beschreibung in den Leitsätzen, so ist das Lebensmittel bei ausreichender Kenntlichmachung der Abweichung gleichwohl verkehrsfähig. Eine ausreichende Kenntlichmachung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LMBG erfolgt weitgehend durch die vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente, z. B. die Angaben im Zutatenverzeichnis. Werden Lebensmittel lose abgegeben, so wird dem Erfordernis der ausreichenden Kenntlichmachung durch geeignete Angaben entsprochen. 4. Bestehen Zweifel, ob eine erhebliche Abweichung der Beschaffenheit noch kenntlich gemacht werden kann oder ob bereits ein im Wesen anderes Produkt (Aliud) vorliegt und damit die angegebene Verkehrsbezeichnung nicht mehr zulässig ist, hat die/der Sachverständige bei der Interpretation der Leitsätze die herkömmlichen Regeln der Normauslegung entsprechend anzuwenden. Von einem Aliud ist beispielsweise dann regelmäßig auszugehen, wenn in dem entsprechenden Leitsatz für ein Lebensmittel mit der festgestellten Beschaffenheit eine andere Verkehrsbezeichnung aufgeführt ist. Die ursprünglich gewählte Verkehrsbezeichnung ist dann als irreführend im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5b LMBG zu beurteilen. 5. Für ein Lebensmittel in einer Fertigpackung, das mit einer bestimmten Verkehrsbezeichnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig in Verkehr ist, dem betreffenden Leitsatz aber nicht entspricht, regelt § 4 Abs. 2 LMKV, dass dieses Lebensmittel grundsätzlich auch im Inland unter dieser Verkehrsbezeichnung in den Verkehr gebracht werden darf. Diese Verkehrsbezeichnung ist durch beschreibende Angaben zu ergänzen, wenn anderenfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen in der Verordnung vorgeschriebenen Angaben, der Verbraucher nicht in der Lage wäre, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Die Leitsätze werden regelmäßig durch die Kommission überprüft und ggf. geändert. Darüber hinaus können Erkenntnisse, dass sich die Verkehrsauffassung geändert hat, das zur Untersuchung vorgelegte Produkt entspräche in Zusammensetzung und/oder Kenntlichmachung nicht mehr der Verkehrsauffassung, zur Überprüfung des entsprechenden Leitsatzes auf dem üblichen Weg an das Sekretariat der Lebensmittelbuch-Kommission herangetragen werden.

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Anlage 3

SachstandsSachstands- und Positionspapier „Nanotechnologie im Lebensmittelbereich“

Die Nanotechnologie stellt eine bedeutende Technologie dar und hält derzeit Einzug in vielfältigen Anwendungsgebieten. Im Verbraucheralltag erscheinen zunehmend innovative „Nano-Produkte“ mit Einsatzmöglichkeiten in zahlreichen Lebensbereichen. Damit rückt eine Technologie aus dem Fokus der Forschung zusehends in das Interesse von Politik und Öffentlichkeit. Auch im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständebereich ist die Anwendung dieser Technologie und die Verwendung daraus resultierender, neuartiger Materialien denkbar und könnte sowohl für die Verbraucher als auch die Hersteller Vorteile bringen. Gegenwärtig haben neue Produkte in diesem Bereich jedoch noch keine Marktbedeutung. Die Lebensmittelwirtschaft ist grundsätzlich interessiert an Forschung und Neuentwicklungen in diesem Bereich. Wichtige Prämisse ist die strikte Beachtung des regulatorischen Rahmens bezüglich der Lebensmittelsicherheit, wobei die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen ausreichen, um den künftigen Einsatz von Nanomaterialien effektiv zu bewerten und zu überwachen. Zusätzliche gesetzliche Regelungen sind derzeit nicht erforderlich. Schließlich befürwortet die Lebensmittelwirtschaft auch eine sachorientierte Kommunikation zum Thema Nanotechnologie.

a)

Was ist Nanotechnolo Nanotechnologie?

Nanotechnologie ist ein Sammelbegriff für verschiedene - nicht nur neue - Technologien, die in Physik, Chemie und Biologie angewendet werden; gemeinsam ist diesen Technologien die Erforschung, Erzeugung und Verwendung von Strukturen und Materialien in einer Dimension von typischerweise kleiner als 100 Nanometer (1 nm = 10-9 m = 0,000000001 m). Unter Nanomaterialien werden beabsichtigt hergestellte granuläre Partikel und aggregierte Strukturen (Röhren, Fasern) verstanden, die einen Durchmesser unter 100 nm aufweisen, aber auch extrem dünne Schichten und Poren werden hierzu gezählt1. An verbindlichen abgrenzenden Definitionen wird derzeit international gearbeitet.2 Charakteristisch für Nanomaterialien ist, dass aus der Nanoskaligkeit veränderte physikalische Eigenschaften (z. B. Leitfähigkeit, Farbe, Dichte), andere chemische und physikalisch-chemische Eigenschaften (z. B. Reaktionsfähigkeit, Löslichkeit, Struktur) und andere biologische Eigenschaften (z. B. Membrangängigkeit, Diffusionseigenschaften) resultieren. Die Stoffklassen sind sehr unterschiedlich; typische Nanomaterialien sind hauptsächlich Kohlenstoff-Aggregate und anorganische Verbindungen wie Metalloxide. Seit Jahren ist die Verwendung von neuartigen Nanomaterialien z. B. in Weiterentwicklungen aus den Bereichen der Energietechnik, der Sensortechnik, der Prozesstechnik, der Biotechnologie und Medizin üblich. Auch in vielen verbrauchernahen Produktbereichen haben sich innovative Anwendungen unter Verwendung nanoskaliger Materialien etabliert, so z. B. zur Veränderung der Oberflächenbeschaffenheit von Textilien und Leder (z. B. schmutzabweisende Beschichtungen), zur Verbesserung von Sonnenschutzmitteln und Kosmetika (z. B. UV-Schutz-Pigmente), nutzbringende Beschichtungen im Automobil- und Sanitärbereich (z. B. „Lotus-Effekt“) sowie Haushaltsgegenstände oder Sportgeräte mit verbesserten Eigenschaften. Aufgrund der intensiven Grundlagenforschung und rasanter Produktentwicklungen bieten sich auf weiteren Feldern Anwendungsoptionen für Nanomaterialien an. Nicht unbeachtet bleiben dabei selbstverständlich die Fragen möglicher Risiken durch die neuen Stoffeigenschaften, sowie deren Relevanz für Umweltschutz, Arbeitssicherheit und den gesundheitlichen Verbraucherschutz.

1

„Ausgewählte Fragen und Antworten zur Nanotechnologie“

Bundesinstitut für Risikobewertung, 15. November 2006 2

ISO/TC 229/WG 1 "Terminology and nomenclature"

ISO/TC 229/WG 2 "Measurement and characterization" ISO/TC 229/WG 3 "Health, Safety and Environmental Aspects of Nanotechnologies"

153

b)

Nanotechnologie im LebensmittelLebensmittel- und Bedarfs Bedarfsgegenständebereich

Die Lebensmittelwirtschaft ist grundsätzlich offen und interessiert an Neuentwicklungen und vermarktungsfähigen Anwendungen. Unverzichtbare Prämissen der Lebensmittelwirtschaft sind jedoch - wie bei der Entwicklung und Vermarktung von Lebensmitteln allgemein - auch im Bereich der Nanotechnologie die verantwortungsbewusste Anwendung neuer Technologien, die strikte Beachtung des regulatorischen Rahmens und die Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer für die Produkt- bzw. Lebensmittelsicherheit. Für bislang nicht im Lebensmittelbereich verwendete Nanomaterialien mit neuer Funktionalität können sich grundsätzlich auch Anwendungsoptionen bei Lebensmitteln, bei lebensmittelnahen Bedarfsgegenständen oder bei Herstellungsprozessen ergeben. Denkbar ist beispielsweise ein Potential zur Verbesserung bestehender Produkte bzw. Prozesse und zur Entwicklung neuartiger Produkte, die neben verbesserten technologischen Eigenschaften, wie z. B. der Fließfähigkeit, auch eine Verbesserung von Geschmack und Mundgefühl, oder eine gezielte Nährstofffreisetzung sowie eine Verlängerung der Haltbarkeit ohne Zusatz von Konservierungsstoffen aufweisen könnten. Um die laufende Diskussion zum Thema „Nanotechnologie im Lebensmittelbereich“ sachorientiert und realitätsnah führen zu können, ist klarzustellen, in welchen lebensmittelbezogenen Bereichen Nanotechnologien relevant sein können und welche Abgrenzungen diesbezüglich notwendig sind. Sachlich ist zu unterscheiden: •

Unmittelbare Anwendung von neuartigen nanoskaligen Materialien in Lebensmitteln als funktionelle Zutaten (z. B. zur zielgerichteten Freisetzung von Nährstoffen) Im Fokus stehende Stoffe sind Siliciumdioxid (Kieselsäure) und Titandioxid als zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe. SiO2 ist für bestimmte Verwendungen als Rieselhilfsmittel bei Lebensmittelzutaten zugelassen und TiO2 ist ein zugelassenes Überzugsmittel für bestimmte Lebensmittel. Diese Zusatzstoffe werden von den Lebensmittelherstellern in der zugelassenen Form im gesetzlich geregelten Zulassungsumfang verwendet. Entwickelt sind diese Stoffe auch in nanoskaliger Form; Anbieter derartiger Zutaten haben den Lebensmittelherstellern die Zulassung dieser neuartigen Formen zu gewährleisten. Marktreife und marktbedeutende Lebensmittel für Endverbraucher, die mit Hilfe von Nanotechnologien oder Nanomaterialien hergestellt werden, gibt es aktuell nicht. In den Medien häufig kolportierte „Nano-Lebensmittel“ sind Fiktion; die Annahmen beruhen möglicherweise auf einzelnen Patenterteilungen, die aber - wie bei vielen Patenten - nicht in praktische Produkte umgesetzt werden.



Verwendung von neuartigen nanoskaligen Materialien auf bzw. in Lebensmittelbedarfsgegenständen wie Verpackungsmaterialien (z. B. antimikrobielle Oberflächen, Packstoffe mit integrierten Indikatoren oder neuen Barriereeigenschaften) oder Prozessmaterialien (z. B. Verbesserung der Oberflächenbeschaffenheit und Reinigungsfähigkeit der Anlagen). Bereits anwendungsreife Produkte gibt es im Bereich der Packstoffe und Prozessmaterialien (sog. Lebensmittelbedarfsgegenständen); hier sind im Kunststoffbereich Lösungen mit Nanomaterialien entwickelt, die der Verbesserung der Qualität und dem Erhalt der Sicherheit der verpackten Lebensmittel dienen können: z. B. Kunststoffverpackungen mit Barrierewirkung bzw. mit Beschichtungen als Sperre für Feuchte, Sauerstoff, UV-Licht oder Dämpfe; antibakteriell ausgerüstete Packstoffe; Packstoffe mit verbesserten mechanischen und thermischen Eigenschaften und verbesserter Schutzwirkung. Der praktische Einsatz dieser Materialien hat strikt dem Gebot der Inertheit von Lebensmittelbedarfsgegenständen und den besonderen gesetzlichen Regelungen zu folgen, d. h., dass ein stofflicher Übergang von Nanomaterialien aus Packstoffen oder Prozessmaterialien auf Lebensmittel nicht erlaubt ist. Darüber hinaus gibt es Anwendungen von Nanomaterialien bei der Lebensmittel- und Rohstoffuntersuchung (z. B. neue Verfahren der Analytik von pathogenen Mikroorganismen, Allergenen oder unerwünschten Stoffen). Strikt abzugrenzen von neuen Nanomaterialien sind die in der Lebensmittelverarbeitung nicht unüblichen Technologien, die auf der Herstellung von Kleinstpartikeln beruhen. Auch gibt es Lebensmittelinhaltsstoffe, die naturgegeben in nanoskaliger Form vorliegen. Es handelt sich in

154

solchen Fällen jedoch nicht um die Verwendung neuartiger nanoskaliger Materialien, sondern um bekannte Lebensmittelinhaltsstoffe bzw. bereits als Lebensmittel bekannte Substrate (z. B. mit Stärke- und Eiweißpolymere), die gegebenenfalls prozessbedingt in geänderter Dimensionierung verwendet werden. Insofern sind etablierte Technologien, die z. T. seit Jahrzehnten als sichere Verfahren der Lebensmittelherstellung angewandt werden, wie z. B. Emulgation und Homogenisierung sowie Verfahren, die auf den Eigenschaften von Kolloiden mit Teilchengrößen im nanoskaligen Bereich beruhen, korrekterweise nicht mit dem Begriff „Nanotechnologie“ zu bezeichnen.

c)

Rechtliche Rahmenbedingungen für sichere Pro Produkte

Entwickler und potenzielle Anwender von Nanomaterialien für den Lebensmittel- und Lebensmittelbedarfsgegenständebereich sind sich der ihnen obliegenden Verantwortung sowohl für den gesundheitlichen Verbraucherschutz als auch für den Umwelt- und Arbeitnehmerschutz bewusst. Sie sind im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Die allgemeinen und spezifischen lebensmittelrechtlichen Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und der europäischen Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gelten vollumfänglich auch im Hinblick auf die Anwendung nanoskaliger Materialien und Verfahren unter Einsatz der Nanotechnologie. Ferner finden die Regelungen zu Lebensmittelzusatzstoffen sowie die Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten hinsichtlich der gesonderten Sicherheitsbewertungen, Zulassungsvorbehalten und den Vorgaben zum Inverkehrbringen Anwendung, sofern ein Lebensmittel aufgrund eines nicht üblichen Herstellungsverfahrens eine bedeutende Veränderung seiner Zusammensetzung oder Struktur erfährt, die sich auf ihren Nährwert, ihren Stoffwechsel oder auf die Menge unerwünschter Stoffe auswirkt. Schließlich gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über die Beschaffenheit von Materialien und Gegenständen im Kontakt mit Lebensmitteln. Die Lebensmittelwirtschaft teilt insofern die Auffassung der Bundesregierung, dass keine zusätzlichen gesetzlichen Maßnahmen erforderlich sind 3.

d)

Forschung und Förde Förderung

Die Chancen durch Nanotechnologie als ressourcenschonende Zukunftstechnologie erscheinen gesamtwirtschaftlich enorm. Grundsätzlich begrüßt auch die Lebensmittelwirtschaft das große Interesse und Engagement der nationalen und internationalen Forschungs- und Standardisierungspolitik und die gezielte Forschungsförderung in diesem Bereich. Eigene Forschungsaktivitäten der Lebensmittel- und Zulieferunternehmen und Suche nach potenziellen Anwendungen im Lebensmittelbereich können sich nur auf solide Grundlagen- und Risikoforschung über Auswirkungen von neuen Nanomaterialien auf Umwelt und Organismen, sowie auf abgestimmte Terminologien und Messverfahren stützen. Auch die auf politischer Ebene etablierten Expertenkommissionen unter Beteiligung der interessierten Kreise werden sehr begrüßt; so können einvernehmlich Handlungs- und Kommunikationsstrategien entwickelt werden, die auch kurzfristig der Akzeptanz in diesem Bereich dienen können. Die Lebensmittelwirtschaft wünscht sich deshalb - gestützt auf klare Begrifflichkeiten - einen stärkeren Meinungsaustausch mit allen Interessenvertretern und möchte sich in diesen Austausch aktiv einbringen.

e)

Verbraucherkommuni Verbraucherkommunikation

Die Orientierung an Verbrauchererwartungen, ein offener Dialog und die Reaktion auf besondere Informationsbedürfnisse der Verbraucher sind für die Lebensmittelwirtschaft auch im Hinblick auf Nanotechnologie wichtige Anliegen. Objektiver Diskurs und Kommunikation über Nutzen und Risi-

3 Antwort der Bundesregierung „Einsatz von Nanotechnologie in Lebensmitteln“ Bundestags-Drucksache 16/3981 vom 8. Dezember 2006 sowie Antwort der Bundesregierung „Verbraucherpolitische Zwischenbilanz“ Bundestags-Drucksache 16/6760 vom 23. Oktober 2007

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ken der Anwendung moderner Nanotechnologie im Lebensmittelbereich setzen jedoch konkrete, diskussionswürdige Produkte voraus. Nur unter Berücksichtigung der definitorischen Festlegungen und anhand konkreter Entwicklungen lassen sich Nutzen und Risiken abschließend bewerten, kann über Fragen der Akzeptanz und Transparenz im Kräftefeld der Interessen von Politik, Wirtschaft und Verbraucherschaft sachgerecht diskutiert werden. Diesem Prozess wird sich die Lebensmittelwirtschaft nicht verschließen, sondern ihn aktiv begleiten.

Berlin, März 2008

156

Anlage 4

Benutzertipps für das BLLBLL-Extranet

Der BLL-Mitgliederservice funktioniert wie ein Archiv: Alle eingestellten Dokumente werden über unseren Internetserver in einem nur für die Mitglieder reservierten Bereich hinterlegt. In den BLLMitgliederservice können Sie sich einloggen •

über den Link innerhalb der E-Mail Benachrichtigung für ein neues Dokument

auf der Homepage des BLL (www.bll.de) rechte Spalte „Mitglieder-Login“ Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein. Hierbei müssen Sie die Kleinschreibung beachten! Zum Bestätigen Ihrer gemachten Angaben klicken Sie bitte auf „login“ unterhalb der Eingabefelder. Bei der ersten Anmeldung im BLL-Mitgliederservice werden Sie nun aufgefordert, sich selbst ein neues Passwort zu vergeben, mit dem Sie sich künftig in den Mitgliederbereich einwählen können. E-MailMail-Benachrichtigung Benachrichtigung und -Verteiler Über neue Inhalte werden Sie durch eine persönliche E-Mail informiert. Es ist nicht notwendig, diese Benachrichtigung zu speichern, da die Dokumente im Mitgliederservice elektronisch archiviert werden und somit jederzeit verfügbar sind. Sie können sich für eine E-Mail Benachrichtigung über die verschiedenen Rundschreiben selbst eintragen: Bitte klicken Sie auf der Mitgliederseite auf den Button „Verteiler“. Aus den aufgelisteten Fachbereichen können Sie nun die gewünschten Verteiler auswählen oder abbestellen. Bitte bestätigen Sie die vorgenommenen Änderungen am Ende dieser Seite mit dem Button „Änderungen speichern“. An dieser Stelle können Sie auch Ihre E-Mail Adresse ändern. Die E-Mail Benachrichtigungen werden standardmäßig im HTML-Format versandt; Wünschen Sie die Übersendung im Text-Format, so entfernen Sie bitte das Häkchen bei E-Mail-Format In der E-Mail Benachrichtigung werden Sie über den Titel, den Kurzinhalt des Rundschreibens und die Anlagen, sowie über Termine und Stellungnahmefristen informiert. Über einen Link in der E-Mail gelangen Sie – nach dem Login – zu dem Dokument bzw. zu der Anlage. Dokumentenübersicht und -ansicht Unter „Dokumente“ werden alle Dokumente im BLL Mitgliederservice nach Datum sortiert angezeigt, das jeweils neueste erscheint an oberster Stelle. Neu eingestellte Dokumente werden für den Benutzer mit einem "Neu" gekennzeichnet. Aktuelle Informationen werden so auf einen Blick erkannt. Zur schnelleren Unterscheidung kann man die Dokumente mithilfe der „Schlagworte“ (Button in der linken Spalte) filtern. Sitzungstermine und Stellungnahmefristen sind farblich hervorgehoben. Zum Anzeigen der Rundschreiben, klicken Sie bitte auf den gewünschten Titel, es öffnet sich ein neues Fenster, der Acrobat Reader wird automatisch gestartet und das Dokument wird angezeigt. Im geöffneten Dokument befindet sich links eine Menüspalte, über die man sich die Kurzfassung, die Anlagen oder auch das Stellungnahmeformular anzeigen lassen kann. Über "Fenster schließen" kehren Sie wieder in die Dokumentenübersicht zurück. To do – Liste Auf dieser Seite finden Sie alle Dokumente zu denen von Ihnen eine Stellungnahme erwartet wird. In der Liste finden Sie zuerst das Datum bis zu dem eine Stellungnahme gewünscht wird und danach den jeweiligen Titel des Dokuments. Klicken Sie auf den Titel, um sich das Dokument anzeigen zu lassen. Mit dem Button on "Stellungnahme" öffnen Sie das Online-Formular. Geben Sie in dem Eingabeö feld Ihre Stellungnahme ein und klicken Sie danach auf "Stellungnahme absenden". Die Stellungnahme wird im BLL-Mitgliederservice in einem Bereich hinterlegt, auf den ausschließlich BLLMitarbeiter einen Zugriff haben. Eine Kopie der Stellungnahme wird automatisch an Ihre E-MailAdresse versandt. Die Stellungnahme können Sie bis zum Abgabetermin aufrufen und ändern. Anlagen zu Dokumenten Die Anlagen zu den Dokumenten können Sie sich anzeigen lassen, •

in dem Sie auf den entsprechenden Link in der Benachrichtigungsmail klicken

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wenn Sie in dem Menü des bereits geöffneten Dokumentes auf „Anlagen“ klicken. Anschließend öffnet sich eine Übersicht der Anlagen, die zu diesem Dokument eingestellt wurden.

Es gibt 2 verschiedene Arten von Anlagen: •

Anlagen, die Sie sich direkt anzeigen lassen können, in dem Sie auf den Titel der Anlage klicken.



Umfangreiche Anlagen, die Sie bestellen können, in dem Sie das Online-Formular ausfüllen und absenden.

Druck Die Dokumente und Anlagen sind im PDF-Dateiformat eingestellt. Zum Drucken steht Ihnen das Druckersymbol direkt oberhalb des Dokumentes zur Verfügung. Dokumentensuche Ein Klick auf den Button "Schlagworte" ermöglicht eine Auswahl der Dokumente nach inhaltlichen Kriterien. Die Schlagworte sind nach Themenschwerpunkten untergliedert und entsprechen den bestehenden Fachausschüssen und einigen Sonderverteilern des BLL. Durch Anklicken eines Schlagwortes können Sie sich nur diejenigen Dokumente anzeigen lassen, die zu einem gewünschten Themengebiet, wie z. B. Zusatzstoffe, gehören. Über "Detaillierte Suche" (Menüleiste links) gelangen Sie zu einer Volltextsuche, in der Sie nach beliebigen Suchbegriffen in Verbindung mit den Filtern für "Zeitraum" und "Schlagworte" suchen können. Beachten Sie hierbei, dass die Volltextsuche standardmäßig nur den eingegebenen Suchbegriff umfasst. Bitte benutzen Sie den Platzhalter „*“, um Ihre Suche auf alle Wortanfänge zu erweitern. Die Suche nach Mohn* findet entsprechend Mohnsamen, Mohnkapsel, usw. Um wieder alle Dokumente sehen zu können, klicken Sie bitte auf den Link „Filter aufheben“, der sich oberhalb der Dokumentenliste befindet. KontaktKontakt-Button Über den Button „Kontakt“ öffnet sich ein Online-Formular über das Sie uns direkt Ihr Anliegen mitteilen können. Hilfe Eine im linken Fensterbereich eingefügte Hilfefunktion erklärt in kurzer, übersichtlicher Form die wichtigsten Funktionen des BLL-Mitgliederservice. Kontakt: Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte an Tel.: 0228/81993-135 E-Mail: [email protected]

Stand: 03/2008

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Anlage 5

BLLBLL-Publikationen

Der BLL ist Herausgeber zahlreicher Publikationen rund um das Thema Lebensmittel. Broschüren für Verbraucher und Unterrichtsmaterialien für Schulen werden in begrenzter Anzahl kostenfrei abgegeben. Die angegebenen Preise für kostenpflichtige Publikationen verstehen sich inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten. Die Publikationen können im Internet unter www.bll.de bestellt werden.

1 Leitfäden für die Lebensmittelwirtschaft Leitfaden "Nahrungsergänzungsmittel"Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung" 1. Auflage 2005, 74 Seiten

33,00 €

Der juristisch fundierte Leitfaden kommentiert die Vorschriften der NemV unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie 2002/46/EG und bietet der Praxis eine Hilfe zur besseren Handhabung der NemV. Er enthält Ausführungen zur Definition des Nahrungsergänzungsmittels, zu den in Nahrungsergänzungsmitteln einsetzbaren Zutaten, zur Kennzeichnung und Anzeigepflicht sowie zum Dossierverfahren. Auch der zukünftige Weg zur Erweiterung der Anhänge und zur Festsetzung von Höchst- und Mindestmengen wird aufgezeigt. Leitfaden Rückverfolgbarkeit – Die Organisation der Rückverfolgbarkeit von Produk Produkten in der Lebensmittelkette 2. Auflage 2005, 60 Seiten

27,00 €

Der BLL hat den Leitfaden "Rückverfolgbarkeit – Die Organisation der Rückverfolgbarkeit von Produkten in der Lebensmittelkette" vollständig überarbeitet und neu aufgelegt. Der Leitfaden stellt die aktuelle Rechtslage umfassend dar und gibt grundlegende Informationen zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Rückverfolgbarkeit. Lebensmittelunternehmen erhalten Informationen über den Mindestumfang eines Rückverfolgbarkeitssystems sowie Hilfestellung für die Entscheidung über weitergehende Maßnahmen. Zahlreiche Beispiele dienen der Veranschaulichung. Der Leitfaden wurde unter Federführung des BLL mit einer Expertengruppe aus den verschiedensten Bereichen der Lebensmittelwirtschaft und des Lebensmittelhandels erarbeitet. Leitfaden Lebensmittelrechtliche Praxis 3. Auflage 2003, 200 Seiten

40,00 €

Der vom BLL im Jahre 1980 erstmals erstellte Leitfaden ist 2003 in dritter Auflage erschienen. Schwerpunktmäßig werden Themen behandelt wie Grundlagen des Lebensmittelrechts, Warnung und Rückruf, Sorgfaltspflicht, die behördliche Lebensmittelüberwachung, richtiges Verhalten bei Maßnahmen der Lebensmittelüberwachungsbehörden und im lebensmittelrechtlichen Verfahren sowie Hinweise für die eichrechtliche Praxis. Aufgrund der besonderen Aktualität sind allgemeine Aspekte der europäischen Rechtsentwicklung, wie u. a. die "EU-Basisverordnung" Lebensmittelrecht, die Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, das geplante Verbraucherinformationsgesetz sowie die neue Meldepflicht nach § 40a LMBG mit aufgenommen worden. Ein umfangreicher Anhang enthält das Verzeichnis der zuständigen Überwachungsbehörden einschließlich der Untersuchungs- und Eichämter der Länder. BLLBLL-Leitfaden Krisenmanagement 2. überarbeitete Auflage 2003, 68 Seiten m. Adressanhang

26,00 €

Der bewährte BLL-Leitfaden zum Krisenmanagement wurde 2003 in aktualisierter Form neu aufgelegt. Schwerpunktmäßig werden folgende Themen behandelt: Vorbeugung und Vorbereitung des Krisenmanagements, Aufbau des Krisenmanagements; Rückverfolgung und Rückrufplan, praktisches Krisenmanagement; Sonderfall Erpressung, schnelle Koordination im Verband, Kommunikation mit Behörden und Medien, Informationen zur Unterrichtungspflicht gem. § 40a LMBG.

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Leitfaden „Qualitätsmanagement“ (Kopie) 1. Auflage 2000, 110 Seiten

15,00 €

Der Leitfaden beschäftigt sich mit der Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements in Lebensmittelunternehmen auf Basis der ISO 9000 ff.:2000". Schwerpunkte stellen die "neue" Reihe ISO 9000 ff. und ihre Struktur, Anwendungsbereiche, Prozessdenken und ständige Verbesserung dar. Weitere Themen sind die Prozessorientierung in Lebensmittelunternehmen, die Analyse der E DIN EN ISO 9001 sowie die geänderten Forderungen der ISO 9001:2000. Das Buch gibt Hinweise zur Umsetzung, u. a. zur Gestaltung der Dokumentation und den Audits. Leitfaden HACCP-Konzept (Kopie) 3. überarbeitete Auflage 1997, 160 Seiten

16,00 €

Der Leitfaden behandelt die Entwicklung und Grundsätze des HACCP-Konzepts sowie die Anforderungen der "Verordnung über Lebensmittelhygiene"; lebensmittelrechtliche Vorgaben durch die EU und deren Umsetzung. Weiterhin werden grundlegende Begriffe zum HACCP-Konzept und die betrieblichen Voraussetzungen für ein HACCP-System erklärt. Die Publikation enthält eine Anleitung zur Durchführung von HACCP-Studien mit vielen Beispielen sowie – teilweise ergänzte und erweiterte – Informationen zu Erfahrungen von HACCP-Teams, zur Integration des HACCP-Konzepts in ein Qualitätsmanagement-System und zur internationalen Literatur. Im Anhang befinden sich Formblätter und Dokumentationen von HACCP-Studien aus verschiedensten Branchen. Leitfaden zur Nährwert-Kennzeichnungsverordnung 1. Auflage 1996, 120 Seiten

23,00 €

Der Leitfaden zu der Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (Nährwert-Kennzeichnungsverordnung – NKV –) enthält neben Text und amtlicher Begründung der Verordnung ausführliche, praxisorientierte Erläuterungen zu jedem Paragraphen. Der BLL will mit dem Leitfaden zur NährwertKennzeichnungsverordnung eine Hilfestellung für Unternehmen und Verbände und diejenigen bieten, die die NKV in der Praxis anwenden und umsetzen müssen. Es werden Lösungs- und Interpretationswege aufgezeigt für eine sachgerechte Information des Verbrauchers auf der Grundlage der existierenden rechtlichen Regelung. In Sachen Lebensmittel Eine Zwischenbilanz zum Juni 2004 11. Auflage 2004, 228 Seiten

30,00 €

Das regelmäßig erscheinende Werk ist ein unentbehrlicher Leitfaden für alle, die sich mit europäischen lebensmittelrechtlichen Regelungen auseinandersetzen. Die Zwischenbilanz gibt einen Überblick über geltendes Gemeinschaftsrecht, die Umsetzung in deutsches Recht sowie in Vorbereitung befindliche Ergänzungen und Änderungen. Sie konzentriert sich schwerpunktmäßig auf wichtige horizontale Bereiche des Rechts wie beispielsweise Kennzeichnung, Hygiene, Zusatzstoffe, Rückstände und Kontaminanten, Bestrahlung, Öko-Lebensmittel und Novel Food. (inkl. CD-ROM)

Richtlinie Vanillezucker Der BLL hat eine Anpassung im Jahr 1962 erstmals veröffentlichten Richtlinie für Vanille-Zucker und Vanillin-Zucker vorgenommen. Die Überarbeitung berücksichtigt insbesondere die Vorschriften der zwischenzeitlich verabschiedeten Aromen-Richtlinie 88/388/EWG und der ZuckerartenRichtlinie 2001/111/EG. Bestimmte Produkte wie „Vanillin-Zucker unter Mitverwendung von Vanille“ und „Doppelpackungen“ haben am Markt keine Bedeutung mehr; entsprechende Ausführungen hierzu wurden daher gestrichen. Die überarbeitete Richtlinie kann auch auf der BLL-Homepage unter www.bll.de/publikationen herunter geladen werden.

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2 Jahresbericht, Jahrestagung und Wissenschaftliche Dokumentationen BLL23,00 € BLL-Jahresbericht 2007/2008 Der Jahresbericht dokumentiert ausführlich und nach Themen aufgeschlüsselt die inhaltliche Jahresarbeit des BLL (inkl. CD-ROM). Verbraucherpolitik heute - Herausforderungen in die dieser Legislaturperiode 1. Auflage 2006, 53 Seiten

5,00 €

Die Broschüre zur BLL-Jahrestagung am 27.4.2006 fasst die Beiträge zur Veranstaltung zum Thema „Verbraucherpolitik heute – Herausforderungen in dieser Legislaturperiode“ zusammen. Neben der Ansprache von Bundesminister Horst Seehofer sind die Vorträge „Wünsche und Erwartungen des Verbraucherzentrale Bundesverbands an die Lebensmittelwirtschaft“ von Prof. Edda Müller, Vorstand Verbraucherzentrale Bundesverband und „Mehr Gesetze, weniger Recht?“ von Prof. HansJürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts sowie Statements der verbraucherpolitischen Vertreter der Bundestags-Fraktionen abgedruckt. 50 Jahre BLL 1. Auflage 2005, 64 Seiten

5,00 €

Die Broschüre zur BLL-Jahrestagung am 28.4.2005 fasst die Ansprachen und Grußworte anlässlich des 50jährigen Bestehens des BLL zusammen. Die Publikation enthält die Vorträge „50 Jahre BLL“ von RA Prof. Dr. Hans-Jürgen Rabe, „50 Jahre wissenschaftlicher Fortschritt: Gesicherte Erkenntnisse! Sichere Lebensmittel!“ von Prof. Dr. Michael Bockisch sowie „Die Sprache unserer Küche – Bedeutungen und Motive, die die Auswahl von Nahrungsmitteln regeln“ von Dr. Helene Karmasin. Der Berichtsband umfasst zudem die Beiträge des damaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder, des Ministerpräsidenten Prof. Dr. Georg Milbradt sowie der Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments, Dagmar Roth-Behrendt. Jahrestagung 2004 – Ansprachen und Vorträge 1. Auflage 2005, 100 Seiten

5,00 5,00 €

Die Broschüre zur BLL-Jahrestagung am 29.4.2004 fasst die Beiträge zum Thema „Lebensstil & Gesundheit – Ernährung und Bewegung“ zusammen. Neben den Ansprachen und Vorträgen zu den Themen „Was macht Kinder dick? – Zu den Ursachen kindlichen Übergewichts“, „Ist Dicksein erblich? - Zusammenhang von Genetik und Übergewicht“, „In Bewegung? – Körperliche Aktivität und Fitness als Beitrag zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen“ und „Macht Werbung dick? – Einfluss der Lebensmittelwerbung auf Kinder und Jugendliche“ enthält die Publikation Informationen über die auf der Jahrestagung vorgestellten fünf Ernährungs- und Bewegungsinitiativen. Entwicklung von neuen Prozesstechniken zur Vermeidung des AcrylamidAcrylamid-Gehalts in Le Lebensmitteln 1. Auflage 2005, 78 Seiten Um branchenübergreifende Ansätze zur Minimierung der Acrylamidgehalte in Lebensmitteln liefern zu können, haben der BLL und der Forschungskreis der Ernährungsindustrie e. V. ein Forschungsprojekt initiiert, das im Rahmen der industriellen Gemeinschaftsforschung über das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die AiF gefördert wurde. Die Ergebnisse des 2-jährigen Projektes, das von renommierten Forschungsstellen bearbeitet und von der gesamten Lebensmittelindustrie und dem Maschinen und Anlagenbau unterstützt wurde, wurden in einer englischsprachigen Broschüre (inkl. Einleitung und Zusammenfassung in deutscher Sprache) veröffentlicht. BLLBLL-Dokumentation „Wie sicher sind unsere Lebensmittel?“ zum Königs Königswinterer Symposium 2000 2000 1. Auflage 2000, 244 Seiten

14,00 €

Der BLL-Symposiumsband "Wie sicher sind unsere Lebensmittel?" umfasst auf gut 250 Seiten zahlreiche Beiträge international anerkannter Wissenschaftler zu Aspekten der Lebensmittelsicherheit aus wissenschaftlicher und rechtlicher Sicht sowie eine Zusammenfassung der Fachdiskussionen zu

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diesem Thema. Die Thesen des Wissenschaftlichen Beirates des BLL – Sektion Naturwissenschaften – sind zusätzlich im Anhang des Bandes aufgeführt. Der BLL möchte mit dieser Dokumentation einen Beitrag zur Versachlichung der Diskussion um die gesundheitliche Qualität der Lebensmittel leisten. Das Symposium hat bestätigt, dass unsere heutigen Lebensmittel den höchsten Sicherheitsstandard in der Geschichte der Lebensmittel haben. Dazu haben zahlreiche Faktoren beigetragen: verbesserte wissenschaftliche Methoden, wirkungsvolle Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung und nicht zuletzt das starke Bewusstsein für Qualitätsmanagement innerhalb der gesamten Produktionskette, von Landwirtschaft, Industrie, Handwerk bis zum Handel.

3 Publikationen für Multiplikatoren, Verbraucher und Schulen Zusatzstoffe in Lebensmitteln 10. Auflage 2006, 28 Seiten Die Broschüre klärt über Funktionen, Sicherheitsbewertungen und Zulassungskriterien der Zusatzstoffe auf. Sie setzt sich auch mit Ängsten vor Zusatzstoffen in Lebensmitteln auseinander. Eine herausnehmbare Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und ihrer E-Nummern erleichtert dem Verbraucher den Blick auf die Zutatenliste. Lebensmittelallergien – Ein Ratgeber für den Einkauf 3. Auflage 2006, 28 Seiten Die Broschüre enthält fachlich fundierte Informationen über die Ursachen, die diagnostischen Möglichkeiten und den Umgang mit Lebensmittelallergien. Betroffene erhalten nützliche Hinweise für den Lebensmitteleinkauf und wie sie ihre Ernährung ohne unnötige Einschränkungen gestalten können. Schülerbooklet „Mit Sicherheit lecker!“ 6. Auflage 2005, 24 Seiten Die moderne Produktion von Lebensmitteln ist für viele Menschen ein abstrakter Vorgang. Es ist notwendig, dass Jugendliche wieder mehr über unsere Lebensmittel lernen. Mit dem Booklet „Mit Sicherheit lecker” wird die moderne Lebensmittelverarbeitung in jugendgerechter Form (Zielgruppe: 14-18 Jahre) erklärt. Lehrerbegleitheft zum Schülerbooklet 1. Auflage 2002, 38 Seiten Das Lehrerbegleitheft unterstützt den Einsatz des Booklets „Mit Sicherheit lecker” im Schul- oder Berufsschulunterricht. Es erläutert Hintergründe zu den Themen und macht konkrete pädagogische Vorschläge zur Umsetzung. Vom Acker bis zum Teller – Lebensmittelsicherheit Lebensmittelsicherheit geht alle an BLL, aid, 3. Auflage 2005, 56 Seiten Die Broschüre beantwortet Fragen zur Lebensmittelsicherheit von der Herstellung bis zum Verzehr – vom Acker bis zum Teller und gibt praktische Tipps für den Alltag. Sie beleuchtet Hintergründe der Lebensmittelproduktion und Prozesskontrolle und erklärt, wie Qualitätssicherung funktioniert. Faktensammlung Gentechnik in der Warenkette 2. Auflage 2005, 98 Seiten

6,00 €

Die Faktensammlung zeigt das Innovationspotenzial der Grünen Gentechnik und die Perspektiven für Züchtung, Landwirtschaft, Lebensmittel-Produzenten, Verbraucher und weitere Industriezweige auf. Es wird zudem dargelegt, welchen Einfluss der Einsatz von Gentechnik auf die Perspektiven für die Welternährung und die Bekämpfung von Hunger und Armut in der Welt haben kann. Ausführungen zum Thema Biodiversität und Biosicherheit erklären, welche Anstrengungen unternommen werden, um den Schutz der Natur und die Artenvielfalt zu sichern. Die Faktensammlung informiert über den Stand der Anwendung transgener Pflanzen und die Auswirkungen auf den Handel im internationalen Rahmen. Zudem wird der internationale und europäische Rechtsrahmen unter Einbeziehung von WTO, Codex Alimentarius Kommission und weiteren Abkommen und Rechtsnormen be-

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leuchtet. Auch die Realisierung der Koexistenz verschiedener landwirtschaftlicher Produktionssysteme wird angesprochen. Ausführlich werden Service und Internetangebote sowie weiterführende Internet-Links und Literatur aufgelistet. Das Glossar am Ende der Faktensammlung erläutert noch einmal die relevanten Begriffe rund um das Thema Gentechnik in der Warenkette (inkl. CD-ROM).

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Anlage 6

BLLBLL-Portrait: In Sachen Lebensmittel

1 Der BLL – Engagement in Sachen Lebensmittel Sicher, gesund, abwechslungsreich, schmackhaft und zu akzeptablen Preisen – die Erwartungen, die von rund 400 Millionen europäischen Verbrauchern an das heutige Lebensmittelangebot gestellt werden, sind vielfältig und hoch. Entsprechend anspruchsvoll sind auch die Anforderungen an die Lebensmittelwirtschaft: Sie muss mit den ständig wachsenden gesetzlichen Vorgaben Schritt halten, neueste Forschungsergebnisse berücksichtigen, Verbrauchertrends frühzeitig erkennen, im harten europäischen und globalen Wettbewerb bestehen – und somit ihrer Verantwortung für fast drei Millionen Beschäftigte in Deutschland nachkommen. Um das zu leisten, braucht sie kompetente Unterstützung. Im Wechselspiel von Wissenschaft, Recht, Politik und Wirtschaft ist der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL) für das umfassende Themenfeld Lebensmittel der richtige Ansprechpartner. Als Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft erfüllt er vier zentrale Aufgaben: •

Informationsmittler für seine Mitglieder



Meinungsbildner innerhalb der deutschen Lebensmittelwirtschaft



Interessenvertreter der deutschen Lebensmittelwirtschaft



im In- und Ausland



Sprecher für die Lebensmittelwirtschaft in der Öffentlichkeit

2 Effektive Verbandsorganisation: die Stärken des BLL Hinter den abstrakten Begriffen »Lebensmittelrecht« und »Lebensmittelkunde« verbirgt sich eine Vielzahl von Themenfeldern, mit denen sich der BLL in seiner Arbeit beschäftigt. Lebensmittelhygiene, Kennzeichnung, nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, Zusatzstoffe, Gentechnik, Qualitätssicherung, Nahrungsergänzungsmittel oder Öko-Lebensmittel sind nur ein kleiner Auszug aus dem Spektrum. In den BLL-Büros in Bonn, Berlin und Brüssel arbeiten Juristen und Naturwissenschaftler interdisziplinär zusammen. So kann der BLL den vielschichtigen Fragestellungen rund um Lebensmittel kompetent und umfassend begegnen. Um auf dem jeweils neuesten Stand der Entwicklung zu sein, verfügt der BLL über zahlreiche Informationskanäle auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene und steht in ständigem aktiven Austausch mit der Politik, mit Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Unternehmen und Verbänden. Außerdem steht ein wissenschaftlicher Beirat dem BLL als beratendes Gremium zur Seite.

3 Der BLL – kompetent und effizient •

BLL-Mitglieder profitieren von der Mitgliedschaft in vielerlei Hinsicht,



denn der Verband



informiert sachkundig und schnell rund um das Thema Lebensmittel,



bezieht seine Mitglieder aktiv in die Arbeit der BLL-Fachausschüsse und damit in die Meinungsbildung ein,



gibt Unterstützung und konkrete Hilfestellung bei der Lösung lebensmittelrechtlicher und lebensmittelkundlicher Fragestellungen und Probleme,



vertritt die Interessen seiner Mitglieder als anerkannter Gesprächspartner bei Regierungen und Gesetzgebern auf nationaler,



europäischer und internationaler Ebene,



unterstützt im Krisenfall als zuverlässiger Partner,

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bietet Veranstaltungen, Informationen und Publikationen zu aktuellen Themen.

4 Von A wie Anbau bis Z wie Zulieferer: die Mitglieder des BLL Von der Landwirtschaft über die Verarbeitung bis hin zum Handel und zu Angehörigen beratender Berufe: Jeder Wirtschaftsbereich, der sich mit Lebensmitteln beschäftigt, ist im BLL vertreten. Zu den BLL-Mitgliedern zählen rund 85 Verbände, ca. 260 Unternehmen und ca. 150 Einzelmitglieder. Sie kommen aus den Bereichen: •

Landwirtschaft



Lebensmittelhandwerk



Lebensmittelindustrie



Lebensmittelhandel



Zulieferbereiche



Verpackungsindustrie



Chemische Industrie



private Untersuchungslaboratorien und Anwaltskanzleien



Verlage

5 BLL – Sprecher der Lebensmittelwirtschaft Der BLL ist ein unabhängiger Wirtschaftsverband, der sich ausschließlich aus seinen Mitgliedsbeträgen finanziert. Daher beeinflusst allein die Position der Mitglieder die Meinungsfindung und macht den BLL zu einem starken Vertreter der deutschen Lebensmittelwirtschaft im eigenen Land wie auf europäischer Ebene.

6 In Deutschland, Europa und weltweit: die Partner des BLL Die Arbeit des BLL lebt von den engen Kontakten zu zahlreichen Partnern auf politischer und institutioneller Ebene. Schließlich erfordert die dynamische Entwicklung des deutschen, europäischen und internationalen Lebensmittelrechts die direkte Einbindung der Wirtschaft. Der BLL ist dafür ein sachverständiger und konstanter Gesprächspartner, dessen Standpunkt bereits das Ergebnis wirtschaftsinterner Meinungsbildung ist. Der BLL ist Ansprechpartner für Bundesregierung und Bundestag, Länderregierungen und Länderparlamente. Immer wichtiger ist die Mitwirkung des BLL auf der europäischen Ebene, z. B. als Mitglied der CIAA (Vereinigung der europäischen Ernährungsindustrien – Confédération des industries agro-alimentaires de l’UE) und im Rahmen der Kontakte zur Kommission und zum Europäischen Parlament. Daher ist der BLL auch mit einem Büro in Brüssel vertreten. Zusätzlich beteiligt sich der BLL an den Arbeiten der weltweit tätigen Codex Alimentarius Kommission.

7 Transparenz nach innen und außen: die Öffentlichkeitsarbeit des BLL Lebensmittel stehen immer wieder in der öffentlichen Diskussion – und das häufig mit kritischem Hintergrund. Viele Themen sind dabei aufgrund von komplexen Zusammenhängen oder wissenschaftlich anspruchsvollen Sachfragen gerade für die Öffentlichkeit schwer verständlich. Dem BLL kommt daher als Vertreter der gesamten Lebensmittelwirtschaft die wichtige Aufgabe zu, in der Öffentlichkeit kontinuierlich, verständlich und sachbezogen über Lebensmittel zu informieren. Eine Abteilung Öffentlichkeitsarbeit konzipiert und koordiniert die Informationsarbeit des BLL nach innen und außen. Seit Jahren ist der BLL gefragter Ansprechpartner der Medien, sei es im Printbereich, Hörfunk oder TV.

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Bei Pressekonferenzen, durch Pressemeldungen oder in Interviews vermittelt der BLL den Standpunkt der deutschen Lebensmittelwirtschaft. Durch Tagungen und Seminare fördert der BLL den Austausch über aktuelle Themen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelkunde – weit über seine Mitgliedschaft hinaus. Ein weiterer Arbeitsbereich ist die Herausgabe von Informationsmaterialien für Verbraucher, Multiplikatoren und den Unterricht. Für weitere Fragen, Interesse an einer Mitgliedschaft oder Bestellungen von Informationsmaterialien – der BLL ist gern für Sie da: BLL – Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. Postfach 20 02 12, 53132 Bonn Godesberger Allee 142-148, 53175 Bonn Zentral für alle Standorte: Tel. +49 228 81 99 3-0, Fax +49 228 81 99 3-200 [email protected] www.bll.de Berlin Claire-Waldoff-Str. 7, 10117 Berlin Tel. +49 30 20 61 43-0, Fax +49 30 20 61 43-200 Brüssel 43, Avenue des Arts, 1040 Brüssel, Belgien Tel. +32 2 508 10 25, Fax +32 2 508 10 21

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Anlage 7

Organigramm Organigramm

In den BLL-Büros in Bonn, Berlin und Brüssel arbeiten Juristen und Naturwissenschaftler interdisziplinär zusammen. So kann der BLL den vielschichtigen Fragestellungen rund um Lebensmittel kompetent und umfassend begegnen. Um auf dem jeweils neuesten Stand der Entwicklung zu sein, verfügt der BLL über zahlreiche Informationskanäle auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene und steht in ständigem aktiven Austausch mit der Politik, mit Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Unternehmen und Verbänden.

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Anlage 8

E-Mail-Adressen und Faxnummern bll @bll.de mhorst @bll.de

Fax +49 228 81993-200 +49 30 206143-220

Dr. Julia Gelbert

Jgelbert @bll.de

+49 30 206143-237

Dr. Marcus Girnau

mgirnau @bll.de

+49 30 206143-229

Brigitte Grothe

bgrothe @bll.de

+49 30 206143-234

Peter Loosen

ploosen @bll.de

+49 228 81993-241

Dr. Andrea Moritz

amoritz @bll.de

+49 228 81993-226

Angelika Mrohs

amrohs @bll.de

+49 228 81993-233

srams @bll.de

+49 228 81993-246

Dr. Sieglinde Stähle

sstaehle @bll.de

+49 30 206143-242

Michael Welsch

mwelsch @bll.de

+49 228 81993-224

Günter Zanetti

gzanetti @bll.de

+49 228 81993-264

uamoruso @bll.de

+49 228 81993-227

abecker @bll.de

+49 228 81993-247

abettendorf @bll.de

+49 228 81993-231

bbilogan @bll.de

+49 228 81993-223

aburkhardt @bll.de

+49 30 206143-235

pdroste @bll.de

+49 228 81993-223

gehlig @bll.de

+49 30 206143-221

efussbach @bll.de

+49 30 206143-249

sheger @bll.de

+49 228 81993-232

hhillebrandt @bll.de

+49 228 81993-236

BLL allgemein Prof. Dr. Matthias Horst

Stefanie Rams

Ulrike Amoruso-Eickhorn Alexandra Becker Andreas Bettendorf Bettina Bilogan Andrea Burkhardt Petra Droste Gundula Ehlig Esther Fußbach Sabine Heger Heinz Hillebrandt Donata Nickel

dnickel @bll.de

+32 2 5081021

Claudia Rothe

crothe @bll.de

+49 30 206143-222

wsonannini @bll.de

+49 30 206143-239

bvogt @bll.de

+49 228 81993-244

Wiltraud Sonannini Beate Vogt ILWI Susanne Sigg

ilwi @bll.de ssigg @bll.de

+49 228 373427 +49 228 81993-225

Stand: März 2008

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Jahresbericht 2007/2008 www.bll.de

Jahresbericht 2007/2008 In Sachen Lebensmittel

Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V.