2007

Mandanteninformation 10/2007 Mandanteninformation 10/2007 Mandanteninformation 10/2007 Editorial Inhalt Sehr geehrte Leserinnen und Leser, Bewe...
Author: Louisa Franke
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Mandanteninformation 10/2007

Mandanteninformation 10/2007

Mandanteninformation 10/2007

Editorial

Inhalt

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

Bewertungswahlrecht bei einer Verschmelzung.........................................01

auf den nachfolgenden Seiten finden Sie unsere Man­ dan­ten­information für den Monat Oktober 2007. Vorab möchten wir Sie über einige besonders interessante Themen aufmerksam machen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einer Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften die übertragende Gesellschaft die Wahl hat, die Buchwerte des übergehenden Betriebsvermögens fortzuführen oder aber die Reserven ganz bzw. teilweise aufzudecken. Die handelsrechtlichen Vorschriften, wonach Buchwerte stets fortzuführen sind, werden damit verdrängt. Mit dieser Entscheidung folgt der Bundesfinanzhof dem Gesetz­geber, welcher seit der Reform des Umwandlungs­ steuerrechts im vergangenen Jahr ausdrücklich auf die Maß­geblichkeit des Handelsrechts in diesem Zusam­men­ hang verzichtet. In einer weiteren Entscheidung hat sich der Bundes­ finanz­hof zu der Frage geäußert, bis zu welcher Höhe Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar sind. Es geht hierbei um eine beruflich veranlasste Zweitwohnung am Beschäftigungsort in einer anderen Stadt, während der Hauptwohnsitz noch weiter unter­ halten wird. Da sich die Mietpreise regional stark unterscheiden, stellte der Bundesfinanzhof auf eine Flächenbegrenzung ab. Demnach soll Abzug der Kosten auf eine Wohnung mit einer Fläche von bis zu 60 qm begrenzt sein.

Steuerliche Behandlung von Umsätzen eines nichtärztlichen Logotherapeuten...................02

Steuerrechtliche Nachrichten für Unternehmen...........................................02

Zur Zulässigkeit einer Ansparabschreibung für „voraussichtliche“ Anschaffungen............02 Anforderungen an einen Verlustabzug beim sog. Mantelkauf.................................04

Steuerliche Nachrichten für alle Steuerzahler............................................04

Höchstgrenze für Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung.........................04 Diebstahl eines betrieblich genutzten Wagens während einer privaten Fahrt..........05 Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage beim Grundstückskauf ohne Grunderwerbsteuer....06 Neuregelung der Gewerbesteueranrechnung..................................................07

Weitere Informationen.............................08

GbR kann Mietvertrag wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen....................08 Gleiche Behandlung von Arbeitnehmern bei Sonderzahlungen.................................09

Viel Spaß beim Lesen! Ihre Redaktion

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Informationen im Gesundheitswesen........02

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Weitere Informationen erhalten Sie auf unseren Internetseiten unter www.vierhaus-stbg.de.

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Bewertungswahlrecht bei einer Verschmelzung Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine andere verschmolzen, steht der übertragenden Gesell­ schaft nach Maßgabe des Umwandlungssteuerrechts ein Wahlrecht darüber zu, ob sie die Buchwerte des übergehenden Betriebsvermögens fortführen oder die stillen Reserven ganz bzw. teilweise aufdecken will. Die handelsrechtlichen Regelungen, wonach die Buchwerte stets fortzuführen sind, treten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hinter den umwandlungssteuerrechtlichen Vorschriften zurück. Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH gewesen, auf die eine andere GmbH vertraglich im Wege der Verschmelzung übergegangen war. Der Verschmelzung wurde die Schlussbilanz der anderen GmbH zum Verschmelzungsstichtag zugrunde gelegt. Dabei wurde das Betriebsgrundstück mit einem höheren Wert als dem in der Handelsbilanz ausgewiesenen Buchwert angesetzt, so dass in Höhe dieser Differenz stille Reserven aufgedeckt wurden. Das beklagte Finanzamt wies dieses Vorgehen mit Hinweis auf die einschlägige Verwaltungs­ praxis ab und verminderte den Steuerbilanzgewinn der Klägerin entsprechend. Außerdem berichtigte es die Wertansätze in der Bilanz der Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin und setzte ihr gegenüber die Körperschaftsteuer unter Erhöhung des nicht abzugsfähigen Übernahmeverlustes fest. Die Klägerin hatte mit ihrer hiergegen eingelegten Klage vor dem Finanzgericht Erfolg. Mit seiner Revision rügte das Finanzamt die Verletzung materiellen Rechts. Gründe: Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück. Die Klägerin habe ein ihr gesetzlich eingeräumtes Wahlrecht ausgeübt und zu Recht die stillen Reserven aufgedeckt. Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine andere verschmolzen, stehe der übertragenden Gesellschaft nach Maßgabe des Umwandlungssteuerrechts ein Wahlrecht darüber zu, ob sie die Buchwerte des übergehenden Betriebsvermögens fortführen oder die stillen Reserven ganz bzw. teilweise aufdecken will. Werden Verluste erwirtschaftet, biete sich die Aufdeckung der stillen Reserven an, da diese dann miteinander verrechnet werden können. Zwar bestehe aus Sicht des Handelsrechts eines derartiges Wahlrecht nicht. Dort seien die Buch­werte stets fortzuführen. Wegen der geltenden Rechtslage seien die umwandlungssteuer­ rechtlichen Vorschriften aber vorrangig anzuwenden. Hinweis: Seit der Reform des Umwandlungssteuerrechts im letzten Jahr wird im Gesetz ausdrücklich auf die Maßgeblichkeit des Handelsrechts für das umwandlungssteuerrechtliche Wahlrecht verzichtet. Mehr dazu: BFH-Urteil vom 05.06.2007 – I R 97/06

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Informationen im Gesundheitswesen Steuerliche Behandlung von Umsätzen eines nichtärztlichen Logotherapeuten Die Umsätze eines nichtärztlichen Logotherapeuten sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Sachverhalt: Der Kläger ist promovierter Theologe, betreibt aber ein Institut für Logotherapie. Für die Umsätze aus dieser Tätigkeit machte er die Befreiung von der Umsatzsteuer geltend, da er eine heilberufliche Tätigkeit ausübe. Das beklagte Finanzamt lehnte sein Begehren jedoch ab, da er nicht entsprechend qualifiziert sei. Gründe: Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Auffassung an und entschied, dass die Umsätze des Klägers nicht steuerbefreit sind. Der Kläger übe keine arztähnliche Tätigkeit im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG aus. Nach § 4 Nr. 14 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige die erforderliche berufliche Qualifikation für die Erbringung der Heilbehandlung besitzt. Neben entsprechenden beruflichen Regelungen gilt dabei als Indiz für die Qualifikation die Zulassung der betroffenen Berufsgruppe durch die zuständige Stelle der gesetzlichen Sozialversicherung oder die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Für Logotherapeuten bestehen keine berufsrechtlichen Regelungen. Zudem war die Durchführung der Psychotherapie von den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ausdrücklich ausgenommen. Eine ausreichende berufliche Qualifikation war daher nicht indiziert. Mehr dazu: BFH-Urteil vom 23.08.2007 – V R 38/04

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Steuerrechtliche Nachrichten für Unternehmen

2.1

Zur Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung Ein Unternehmen kann eine Bilanzberichtigung vornehmen, wenn es seine Bilanz beim Finanzamt eingereicht hat, diese Bilanz aber inhaltlich fehlerhaft ist. Erforderlich ist hierfür, dass der Unternehmer den Fehler bei der Aufstellung der Bilanz erkennen konnte. Sachverhalt: Die Klägerin war eine Sparkasse, die in ihrer Bilanz eine Rückstellung für künftige Beihilfe­ leistungen an ihre pensionierten Mitarbeiter gebildet hatte. Das Finanzamt erkannte diese Rückstellung nicht an. Währenddessen entschied der Bundesfinanzhof in einem anderen Verfahren, dass sowohl eine solche Leistungsverpflichtung gegenüber den Pensionären als auch entsprechenden künftigen Leistungen für noch aktive Mitarbeiter eine Rückstellung in der Bilanz zu bilden sei. Auf Grund­­­

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lage dieser Entscheidung beantragte die Sparkasse schließlich nicht nur die Rückstellungs­­­ bildung für die bereits bestehende, sondern darüber hinaus eine weitere Rückstellung für Beihilfe­­­leistungen an aktive Mitarbeiter. Gründe: Der Bundesfinanzhof wies das Begehren zurück. Zwar sei die ursprüngliche Rückstellung zu Recht gebildet worden. Die Klägerin habe allerdings keinen Anspruch auf die Bildung einer zusätzlichen Rückstellung. Ein Unternehmen könne eine Bilanzberichtigung vornehmen, wenn es seine Bilanz beim Finanzamt eingereicht hat, diese Bilanz aber inhaltlich fehlerhaft ist. Erforderlich sei hierfür, dass der Unternehmer den Fehler bei der Aufstellung der Bilanz erkennen konnte. Im Streitfall habe die Klägerin den Fehler bei der Bilanzbildung jedoch noch gar nicht erkennen können, da die Zulässigkeit derartiger Rückstellungen zu diesem Zeitpunkt nicht eindeutig gesetzlich geregelt gewesen war. Erst die spätere höchstrichterliche Entscheidung habe die Rückstellungsbildung bestätigt. Diese Bestätigung könne jedoch keine nachträgliche Bilanzberichtigung zur Folge haben. Mehr dazu: BFH-Urteil vom 05.06.2007 – I R 47/06

2.2

Zulässigkeit einer Ansparabschreibung für „voraussichtliche“ Anschaffungen Die Bildung einer Ansparabschreibung für geplante Anschaffungen von Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit der wesentlichen Erweiterung eines bestehenden Betriebes ist nur dann zulässig, wenn die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter bereits verbindlich bestellt worden sind. Hintergrund: Unternehmer können für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschafts­ güter eine Ansparabschreibung bilden, welche zur Einkommensminderung führt. Sie müssen darlegen, dass sie das betreffende Wirtschaftsgut spätestens zwei Jahre nach Bildung der Rücklage „voraussichtlich“ anschaffen bzw. herstellen werden. Grundsätzlich muss dabei aber keine konkrete Investitionsabsicht nachgewiesen werden, es sei denn, die geplante Investition erfolgt im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes. Dann ist für die Bildung einer Ansparabschreibung ausnahmsweise die verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts erforderlich. Zum Urteil: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Ausnahmeregelung auch bei einer wesent­ lichen Erweiterung eines bestehenden Betriebes eingreifen soll. Die geplanten Anschaffungen müssen dann ebenfalls schon verbindlich bestellt worden sein. Im Streitfall hatte sich ein deutscher Unternehmer (Kläger) mit einer Einlage von 1.000 € an einem ausländischen Unternehmen beteiligt, dessen Bilanz Aktiva von circa 6.500 € auswies und einen Jahresüberschuss von weniger als 1.000 € betrug. Der Kläger machte eine Anspar­ abschrei­bung von etwa 150.000 € geltend. Hierzu reichte er eine Liste mit den vorgesehenen Investitionen (u. a. Computer, Büromöbel usw.) ein, die der Ausweitung des Tätigkeitsbereiches des ausländischen Unternehmens dienen sollten. Seine Klage wurde abgewiesen, da diese Gegenstände noch nicht bestellt waren. Hinweis: Der Bundesfinanzhof ließ die umstrittene Frage, ob ein deutscher Unternehmer für geplante Investitionen in einem ausländischen Betrieb überhaupt eine Ansparabschreibung bilden kann, offen.

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Mehr dazu: BFH-Urteil vom 11.07.2007 – I R 104/05

2.3

Anforderungen an einen Verlustabzug beim sog. Mantelkauf Eine Körperschaft kann im Rahmen des Mantelkaufs die erlittenen Verluste der Körperschaft, welche sie übernommen hat, nur bei rechtlicher und wirtschaftlicher Identität abziehen. Die wirtschaftliche Identität scheidet aus, soweit die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt bzw. wieder aufnimmt. Betroffen von dieser Entscheidung sind allerdings nur noch Fälle einschließlich des Veran­la­ gungszeitraumes 2007. Mit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008 zum 01. Januar 2008 kommt es für den Verlustabzug nicht mehr auf das neu erworbene Betriebsvermögen an. Der Verlustabzug ist dann bereits ausgeschlossen, wenn mehr als 25 % der Beteiligung übertragen wurden. Zum Urteil: Wird eine Körperschaft von einer anderen Körperschaft übernommen (sog. Mantelkauf), so kann die übernehmende Körperschaft den Abzug der erlittenen Verluste der anderen Körperschaft nur dann geltend machen, wenn die übernehmende Körperschaft rechtlich und wirtschaftlich identisch mit der anderen Körperschaft geblieben ist. An der wirtschaftlichen Identität fehlt es insbesondere dann, wenn mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile übertragen wurde und die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb daher mit überwiegend neuen Betriebsvermögen fortführt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt überwiegendes neues Betriebsvermögen vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Im Streitfall hatte der Kläger die Gesellschaftsanteile an einer GmbH geerbt und später ihren Gegenstand und Namen geändert. Der von ihm geltend gemachte Verlustabzug wurde vom Bundesfinanzhof abgelehnt, da hier überwiegend neues Betriebsvermögen erworben wurde. Hinweis: Der Bundesfinanzhof bestätigte mit dieser Entscheidung seine bisherige enge Sichtweise und widerspricht damit der großzügigeren Handhabung durch die Verwaltung. Mehr dazu: BFH-Urteil vom 05.06.2007 – I R 106/05

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Steuerrechtliche Nachrichten für alle Steuerzahler

3.1

Höchstgrenze für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung Aufwendungen für eine beruflich veranlasste Zweitwohnung am Beschäftigungsort in einer anderen Stadt können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Abzug ist jedoch auf eine Wohnung mit einer Fläche von bis zu 60 qm begrenzt.

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Zu den Urteilen: Unterhält ein Steuerpflichtiger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort in einer anderen Stadt, kann er die dadurch verursachten „notwendigen“ Mehrkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abziehen. Wie hoch diese „notwendigen“ Aufwendungen dabei sein dürfen, war bisher nicht geklärt. In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof nun zu dieser Frage Stellung genommen. Zwar könne kein genereller Höchstbetrag genannt werden, da die Mieten sich regional unterscheiden. Abzustellen sei daher auf die Fläche der Wohnung. Ein Abzug als „notwendige“ Aufwendungen soll demnach für eine Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche mit einem durchschnittlichen Standard möglich sein. Diese Flächenbegrenzung dürfe dabei nicht mit der Begründung überschritten werden, dass beispielsweise ein Mangel an kleineren Wohnungen herrsche oder die Wohnungswahl schnell erfolgen musste. Auch der Vorwand der büromäßigen Nutzung eines Zimmers rechtfertige die Überschreitung nicht. Hinweis: Wird ein Zimmer der Zweitwohnung allerdings tatsächlich büromäßig benutzt, können die dadurch entstandenen Kosten gesondert beurteilt und gegebenenfalls als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden. Mehr dazu: BFH-Urteile vom 09.08.2007, Az. VI R 10/06 und VI R 23/05

3.2

Diebstahl eines betrieblich genutzten Wagens während einer privaten Fahrt Wird ein betrieblich genutzter Wagen für den Besuch einer privaten Veranstaltung auf einem Parkplatz abgestellt und von dort entwendet, kann der Buchwert des Wagens nicht als Betriebs­ ausgabe behandelt werden. Sachverhalt: Der Kläger stellte den zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Wagen anlässlich eines privaten Ausfluges auf einem Parkplatz ab, von dem er gestohlen wurde. Er selbst gab jedoch an, den Wagen ursprünglich für einen beruflichen Termin genutzt zu haben. Lediglich wegen seiner verfrühten Ankunft habe er noch einen Abstecher gemacht. Seine Kaskoversicherung entschädigte ihn wegen einer Obliegenheitsverletzung nicht. Den Buchwert des Wagens machte er als Betriebsausgabe geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte den Abzug als Betriebsausgabe nicht an. Gründe: Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab. Er bezog sich dabei auf seine Rechtsprechung zu Unfällen mit betrieblichen Fahrzeugen. Komme es während einer privaten Fahrt mit dem betrieblichen Wagen zu einem Unfall, würden in diesen Fällen die Unfallkosten nicht als betrieblich veranlasst gelten und dürften nicht zu einer Gewinnminderung führen. Eine Privatfahrt liege auch dann vor, soweit bei einer Betriebsfahrt aus privaten Gründen ein Umweg genommen werde. Für den Diebstahl eines betrieblich genutzten Fahrzeugs seien dieselben Grundsätze wie bei einem Unfall anwendbar. Werde der Wagen während seiner privaten Nutzung gestohlen, sei der Abzug als Betriebsausgabe nicht zulässig.

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Hinweis: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt dagegen keine privat veranlasste Nutzung vor, wenn das Fahrzeug zur Übernachtung während einer Betriebsfahrt abgestellt wird. Dies gelte auch für den Fall, dass der Wagen nach der Rückkehr aus dem Betrieb vor der eigenen Wohnung abgestellt werde. Mehr dazu: BFH-Urteil vom 18.04.2007 – XI R 60/04

3.3

Halbabzugsverbot bei Kapitaleinkünften ist verfassungsgemäß Das Halbabzugsverbot ist nicht verfassungswidrig. Es geht hierbei um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit bestimmten Kapitaleinkünften getätigt werden und deren Abzug nur zur Hälfte als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässig ist. Erfasst sind dabei insbesondere laufende Gewinnausschüttungen sowie Gewinne aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen. Zum Urteil: Aufwendungen, die im Zusammenhang mit bestimmten Kapitaleinkünften getätigt werden, sind nach dem sog. Halbabzugsverbot nur zur Hälfte als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Hiervon betroffen sind insbesondere laufende Gewinnausschüttungen sowie Gewinne aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen. Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger seine Beteiligung an einer GmbH mit Krediten finanziert. Die dafür angefallenen Zinsen wollte er in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen. Das beklagte Finanzamt ließ den Abzug jedoch nur zur Hälfte zu. Der Steuerpflichtige erhob dagegen Klage mit der Begründung, dass das Halbabzugsverbot verfassungswidrig sei. Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab. Das Halbabzugsverbot verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Der hälftige Abzug bei laufenden Gewinnausschüttungen diene dazu, den Steuerpflichtigen insgesamt zu entlasten, da bereits auf Ebene der GmbH der Gewinn mit der Körperschaftsteuer vorbelastet würde. Die Veräußerungsgewinne seien ebenfalls zur Hälfte steuerfrei. Es sei daher auch sachgerecht, dem nur zur Hälfte anzusetzenden Veräußerungspreis auch nur die Hälfte der Anschaffungskosten gegenüberzustellen, da sonst die mit dem Verkauf erzielten Wertsteigerungen nicht erfasst werden könnten. Mehr dazu: BFH-Urteil vom 19.06.2007 – VIII R 69/05

3.4

Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage beim Grundstückskauf ohne Grunder­ werb­steuer Beim Grundstückskauf ist die Grunderwerbsteuer nicht mehr in die Bemessungsgrundlage für die Grundstücksumsätze einzubeziehen. Zum BMF-Schreiben: In seinem Schreiben vom 25.09.2007 schließt sich das Bundesfinanzministerium der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, dass die Grunderwerbsteuer nicht mehr in die Bemessungsgrundlage für die Grundstücksumsätze einzubeziehen ist. Die Vertragsparteien haben allerdings die Wahl, bei bis zum 30.September 2007 abge­ schlossenen Grundstückskaufverträgen die alte Regelung anzuwenden.

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Bisher wurde die Hälfte der Grunderwerbsteuer, die bei der Übertragung eines Grundstücks anfiel, bei der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer berücksichtigt, wenn der Grundstückserwerber die Grunderwerbsteuer vollständig übernahm, da Verkäufer und Erwerber die Grunderwerb­ steuer von Gesetzes wegen je zur Hälfte schulden. Hinweis: Betroffen von der Neuregelung sind die Erwerber eines Grundstücks, die seit dem 01. April 2004 die Umsatzsteuer leisten müssen. Sie können sich nun ohne weiteres Mitwirken des Verkäufers auf die neue Regelung berufen. Bei Grundstücksübertragungen vor dem 01. April 2004 ist zu beachten, dass derjenige Vertragspartner, der die Umsatzsteuer gezahlt hat, seine Rechnung berichtigen muss. Mehr dazu: BMF-Schreiben vom 25.09.2007 – IV A 5 – S 7200/07/0019

3.5

Neuregelung der Gewerbesteueranrechnung Das Bundesfinanzministerium hat seine bisherige Ansicht aufgegeben und sich der Ansicht des Bundesfinanzhofs angeschlossen, dass negative nichtgewerbliche Verluste primär mit nicht tarifbegünstigten gewerblichen Einkünften zu verrechnen sind (sog. Meist­be­günsti­gungs­ prinzip). Nur wenn keine derartigen Einkünfte vorliegen oder nicht ausreichen, mindern die Verluste die tarifbegünstigten gewerblichen Einkünfte. Zum BMF-Schreiben: Verluste eines Steuerpflichtigen aus nichtgewerblichen Einkünften verminderten bisher seine tarifbegünstigten positiven gewerblichen Einkünfte nach § 35 EStG zu Lasten der Steuerermäßigung. Hiervon erfasst waren insbesondere natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer oder als beteiligter Mitunternehmer. Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben jedoch seine diesbezügliche Auffassung revidiert und sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen. Danach sind negative nichtgewerbliche Verluste zunächst mit nicht tarifbegünstigten gewerb­ lichen Einkünften zu verrechnen (sog. Meistbegünstigungsprinzip). Nur wenn keine derartigen Einkünfte vorliegen oder nicht ausreichen, mindern die Verluste die tarifbegünstigten gewerblichen Einkünfte. Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist entsprechend vorzugehen. Haben beide gewerbliche Einkünfte erzielt, werden diese zu einem Betrag addiert. Das Schreiben soll erstmals für Veranlagungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 gelten. Hinweis: Nach wie vor will die Finanzverwaltung - gegen den Gesetzeswortlaut – nur diejenigen Einkünfte in die tarifbegünstigten gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 35 EStG einbeziehen, die tatsächlich der Gewerbesteuer unterliegen. Veräußerungsgewinne bleiben damit noch immer ausgeschlossen. Mehr dazu: BMF-Schreiben vom 19.09.2007 – IV B 2 – S 2296-a/0

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Weitere Informationen

4.1

GbR kann Mietvertrag wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen Eine GbR kann eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen, wenn dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter war. Zum Urteil: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Wohnung vermietet hatte, diese gegenüber dem Mieter wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen kann. Dieser Gesellschafter müsse jedoch bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter der GbR gewesen sein. Im Streitfall hatte eine GbR eine Wohnung im Erdgeschoss eines Wohnhauses vermietet. Einer der Gesellschafter bewohnte zu diesem Zeitpunkt die Dachgeschosswohnung im selben Haus, konnte diese aber aufgrund einer Erkrankung nicht mehr nutzen und wollte daher in die streitgegenständliche Wohnung im Erdgeschoss umziehen. Daher kündigte die GbR dem Mieter der Erdgeschoss-Wohnung. Mehr dazu: BGH-Urteil vom 27.06.2007 – VIII ZR 271/06

4.2

Quotenabgeltungsklauseln für Schönheitsreparaturen müssen für den Mieter verständlich sein Wird der Mieter durch eine Klausel im Mietvertrag dazu verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses anteilig die Kosten für eine noch nicht fällige Schönheitsreparatur zu tragen, so darf die Quote nicht bereits im Vertrag feststehen, sondern muss auf Grundlage des tatsäch­ lichen Renovierungsbedarfs ermittelt werden. Ein „durchschnittlicher“ Mieter muss dabei aus der Klausel erkennen können, wie die Abgeltungsquote konkret berechnet wird. Zum Urteil: Mieter können im Mietvertrag grundsätzlich dazu verpflichtet werden, bei Beendigung des Mietverhältnisses anteilig die Kosten für die noch nicht fällige Schönheitsreparatur zu zahlen (sog. Quotenabgeltungsklauseln). Sein zu zahlender Anteil hängt dabei vom Zeitablauf und von der Abnutzung der Wohnung ab. Es ist jedoch unzulässig, wenn der Mieter zur Zahlung nach festen Prozentsätzen auch dann verpflichtet wird, wenn ein diesem Kostenteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbildes der Wohnung gar nicht gegeben ist (Quotenabgel­ tungsklausel mit „starrer“ Abgeltungsquote). Sie muss den tatsächlichen bzw. zu erwartenden Renovierungsbedarf berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine derartige Abgeltungsklausel, welche den tatsächlichen Renovierungsbedarf berücksichtigt, auch für den „durchschnittlichen“ Mieter verständlich sein muss. Er muss nachvollziehen können, wie sich die Abgeltungsquote konkret zusammensetzt. Mehr dazu: BGH-Urteil vom 26.09.2007 – VIII ZR 143/06

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4.3

Gleiche Behandlung von Arbeitnehmern bei Sonderzahlungen Plant ein Arbeitgeber seinen Angestellten Sonderzahlungen zu bestimmten Anlässen zu leisten, muss er sie dabei grundsätzlich gleich behandeln und nicht einzelne von der Begünstigung ausschließen. Der Ausschluss einer Gruppe von Arbeitnehmern muss durch sachliche Kriterien gerechtfertigt sein. Zum Urteil: Plant ein Arbeitgeber seinen Angestellten auf Grund eines bestimmten Anlasses Sonderzahlungen zu leisten, muss er sie dabei gleich begünstigen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine einzelne Gruppe von Arbeitnehmern nur dann von der zusätzlichen Leistung ausgeschlossen werden kann, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Abzustellen ist dabei auf den Zweck der Sonderleistung. Der Arbeitgeber darf keinen Arbeitnehmer von der Leistung ausnehmen, welcher die Anforderungen für die Sonderleistung ebenfalls erfüllt. Im Streitfall hatte in einem Unternehmen ein Großteil der Arbeitnehmer arbeitsvertraglichen Änderungen zugestimmt. Zu Sanierungszwecken sollte ihre Arbeitszeit verlängert und der Grundlohn gesenkt werden. Später bot das Unternehmen nur diesen Arbeitnehmern die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Streitjahr sowie – unter Vorbehalt – für die Folgejahre an, nachdem eine Betriebsverein­ barung über zusätzliche Leistungen ersatzlos weggefallen war. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass der Ausschluss der Mitarbeiter, die der Arbeitsvertragsänderung nicht zugestimmt hatten, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Hinweise: Gerechtfertigt ist beispielsweise die Kürzung einer Sonderzahlung bei Krankheit des Arbeitnehmers, wenn es sich um eine Anwesenheitsprämie handelt. Auch die vergangene sowie die zukünftige Betriebstreue des Arbeitnehmers kann honoriert werden. Mehr dazu: BAG-Urteile vom 26.09.2007 – 10 AZR 568/06, 569/06 und 570/06

4.4

Zur Vergütung von Leiharbeitnehmern Leiharbeitsfirmen müssen ihren Angestellten grundsätzlich dieselbe Vergütung zahlen, welche diese bei dem entleihenden Unternehmen erhalten würden, soweit tarifvertraglich keine niedrigere Vergütung vereinbart wurde. Zum Urteil: Seit dem 01. Januar 2003 müssen Leiharbeitsfirmen, die ihre Angestellten an andere Unternehmen verleihen, grundsätzlich dieselbe Vergütung zahlen, welche diese bei dem entleihenden Unternehmen erhalten würden, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart wurde (sog. „Equal-Pay-Gebot“). Auf diese Weise soll eine Diskriminierung der verliehenen Angestellten verhindert werden. Dabei ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer eine Auskunft des anderen Unternehmens über den dort gezahlten Vergleichslohn vorlegt. Die inhaltliche Richtigkeit der Angaben muss der Leiharbeitgeber selbst überprüfen. Im Streitfall gab das Bundesarbeitsgericht der Klage einer Sekretärin statt, welche bei einer Leiharbeitsfirma angestellt war und für deren Kunden leihweise tätig wurde. Unter anderem arbeitete sie regelmäßig für einen großen juristischen Fachverlag und verlangte später von

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ihrem Leiharbeitgeber im Rahmen von Vertragsverhandlungen eine höhere Vergütung, die nach einer ihr von dem juristischen Verlag erteilten Auskunft dort einer angestellten Sekretärin gezahlt werden würde. Mehr dazu: BAG-Urteil vom 19.09.2007 – 4 AZR 656/06

Die in dieser Mandanteninformation enthaltenen Angaben und Mitteilungen sind ausschließlich zur Information bestimmt. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Sie stellen jedoch keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung dar. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir keine Gewähr übernehmen.

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