(2) Die Anzahl der Staffelbetreuer richtet sich u. a. nach der Anzahl der Spielstaffeln

Spielordnung ( SpO ) 1 1a 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 Stand 08-2015 Spielbetrieb, Staffelleiter Platzaufsicht, s...
Author: Emilia Stieber
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Spielordnung ( SpO ) 1 1a 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Stand 08-2015

Spielbetrieb, Staffelleiter Platzaufsicht, sportliches Verhalten Spieljahr, Spielklassen, Rahmenterminplan, Auf- und Abstieg Vereine mit mehreren Mannschaften Spielregeln, Spieleraustausch, Feldverweis auf Dauer, Spielführer Verhalten bei schlechtem Wetter und Smog Spielberechtigung Spielerpässe, Nachweis der Spielberechtigung Sportplätze Spielwertung, Spielabbruch Meisterschafts-Punktspielrunde, Punktgleichheit Pokalrunde Kleinfeld-Spielbetrieb Spielansetzungen, Spielzeiten Spielbenachrichtigung Schiedsrichter Spieleranzahl, Verspäteter Spielbeginn Spielbericht, Ergebnisdurchsage Spielverzicht, Nichtantreten Spielwertung bei Ausscheiden Spielausfälle, Nachholspiele Spielfreie Tage Turniere Schiedsrichterspesen Offizielle Mitteilungen Inkrafttreten

§ 1 Spielbetrieb, Staffelleiter (1) Die Aufgaben im Rahmen der Durchführung des Spielbetriebes und die Zuständigkeiten für alle damit zusammenhängenden spieltechnischen Fragen werden wahrgenommen von a) dem Beisitzer Spielbetrieb im Vorstand und b) vom Vorstand zu ernennenden Staffelbetreuern. (2) Die Anzahl der Staffelbetreuer richtet sich u. a. nach der Anzahl der Spielstaffeln. (3) Je Spielstaffel wird ein Staffelleiter eingesetzt, der Ansprechpartner für die Vereine in allen Fragen zum Spielbetrieb ist.

§ 1a Platzaufsicht, sportliches Verhalten 1. Zur Wahrung des Ansehens des Fußballsportes wird zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung strenge Selbstbeherrschung und Achtung vor dem Spielpartner, demSchiedsrichter, den SR-Assistenten, den Vertretern des Verbandes und den Zuschauern verlangt. 2. Alle Vereine sind verpflichtet, für ein sportliches Verhalten Ihrer Mitglieder und Anhänger vor, während und nach den Spielen Sorge zu tragen. Den Anordnungen der spielleitenden Stellen haben Vereine, Mannschaften und Spieler Folge zu leisten. Verlangte Auskünfte sind wahrheitsgemäß zu erteilen. 3.Der Platzverein ist für die Ordnung verantwortlich. Diese Verantwortung hat auch der Gastverein für seine Mitglieder.

§ 2 Spieljahr, Spielklassen, Rahmenterminplan, Auf- und Abstieg (1) Das Spieljahr läuft vom 1. August bis zum 31. Juli. (2) Die am Spielbetrieb teilnehmenden Mannschaften sind Spielklassen zugeordnet, die ggf. in verschiedene Staffeln 1, 2, 3, etc. unterteilt werden. Über Anzahl, Veränderungen und Bezeichnung der Spielklassen sowie über den Rahmenterminplan entscheidet der Vorstand. Die Aufteilung der Mannschaften einer Spielklasse auf verschiedene Staffeln erfolgt mittels öffentlicher Auslosung rechtzeitig vor Beginn des neuen Spieljahres, spätestens sechs Wochen vor Beginn der Meisterschafts-Punktspielrunde. (3) Die Auf- und Abstiegsregelung wird vom Vorstand beschlossen und spätestens zwei Wochen vor Beginn der Meisterschafts-Punktspielrunde bekannt gegeben. (4) Für den gemeinsamen Spielbetrieb mit der BFV-FZ wird auf die Anlage 2 zur SpO verwiesen. Die in dieser Anlage aufgeführten Punkte gelten ausschließlich für den gemeinsamen Spielbetrieb mit der BFV-FZ, ansonsten gilt die SpO des VFF.

§ 3 Vereine mit mehreren Mannschaften (1) Vereine können mit mehreren Mannschaften am Spielbetrieb teilnehmen. Die einzelnen Mannschaften werden farbig gekennzeichnet. und sind auf- und abstiegsberechtigt. Für jede gemeldete Mannschaft sollen mindestens 13 gültige Spielerpässe ausgestellt sein. (2) Der wechselseitige Einsatz von Spielern innerhalb einer Altersklasse ist auf insgesamt drei Spieler eingeschränkt, d.h. dass bis zu drei Spieler eingesetzt werden können, die einen Spielpass für eine andere Mannschaft besitzen. Dabei ist die Eintragung im Spielbericht maßgeblich. Für den Spielbetrieb der Ü30 (Groß- oder Kleinfeld) gilt folgende Regelung. Sofern nur 1 Mannschaft am Spielbetrieb der Ü30 teilnimmt definiert sich die Spielberechtigung nur über das Alter, d.h. aus allen Männermannschaften sind Spieler, die das 30. Lebensjahr vollendet haben spielberechtigt. Nehmen mehrere Mannschaften jeweils am Männer- und Ü30Spielbetrieb teil, so ist der wechselseitigen Einsatz von Spielern der 1. Männermannschaft bei einem Spiel der 2. Ü30 Mannschaft bzw. umgekehrt möglich. Nimmt 1 Mannschaft am Männerund mehrere Mannschaften am Ü30-Spielbetrieb teil, ist der wechselseitige Einsatz von Spielern der Männermannschaft in die 2. Ü30-Mannscaft auf 3 Spieler begrenzt. In der 1. Ü30-Mannschaft sind alle Spieler der Männermannschaft die das 30. Lebensjahr vollendet haben spielberechtigt. Gleiches gilt für den Spielbetrieb der Ü38. Für das Spielrecht bei Pokalspielen wird auf § 11 (3) dieser Ordnung verwiesen. (3) Hat ein Verein untere Mannschaften gemeldet und verbleibt im Verlaufe eines Spieljahres durch Ausscheiden von Mannschaften nur noch eine Mannschaft im Spielbetrieb, so sind sämtliche Spieler des Vereins für die verbleibende Mannschaft spielberechtigt. In diesem Fall ist die Neuausstellung eines Spielerpasses wegen Mannschaftswechsel nicht notwendig.

§ 4 Spielregeln, Spielertausch, Feldverweis auf Dauer, Spielführer (1) Die Spiele werden gem. den vom DFB anerkannten Spielregeln der FIFA und den vom DFB hierfür erlassenen Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Spielordnung durchgeführt. (2) Während eines Spieles dürfen drei Spieler ausgetauscht werden, bei Freundschaftsspielen nach Vereinbarung. (3) Bei Feldverweis auf Dauer (FAD) ist der Spieler automatisch für das nächste Pflichtspiel gesperrt. Er erlangt jedoch nach Ablauf von zehn Tagen seine Spielberechtigung, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Verhandlung stattgefunden hat, es sei denn, das Sportgericht hat eine Vorsperre gem. § 9 RVO ausgesprochen. (3a) Bei einem Feldverweis auf Dauer wird vom Schiedsrichter das Blatt 2 (rot) des Spielberichtes eingezogen und dem VFF innerhalb von vier Tagen zugesandt. Liegt der Spielbericht (rot) sowie ein – zur Ergänzung der mindestens im Spielbericht vorzunehmenden Erklärung zu den

Umständen des FAD ggf. - erforderlicher Sonderbericht nicht innerhalb von vier Tagen dem VFF vor, so ist der Schiedsrichter unter Mithaftung seines Vereines mit einer Ordnungsstrafe von € 10,00 zu bestrafen. Ein Rechtsmittel gegen die festgesetzten Ordnungsstrafen ist nicht gegeben.

(4) Jede Mannschaft hat einen Spielführer zur Vertretung ihrer Belange auf dem Spielfeld und gegenüber dem Schiedsrichter. Er ist durch eine sich von der Farbe des Trikots unterscheidende Armbinde, die am linken Arm getragen werden muss, zu kennzeichnen.. Der Spielführer ist auf dem Spielberichtsvordruck zu benennen. Der Spielführer hat die Aufgabe, den Schiedsrichter in jeder Hinsicht zu unterstützen und über sportlich einwandfreies Verhalten seiner Mannschaft zu wachen. Er muss selbst ein gutes Beispiel geben. Das Amt des Spielführers ist daher nur einem besonnenen und zuverlässigen Spieler zu übertragen. Scheidet der Spielführer während des Spiels aus irgendeinem Grunde aus, ist ein Ersatzmann zu benennen. Berechtigte Anliegen und Rückfragen über getroffene Entscheidungen und Maßnahmen kann der Spielführer in angemessener Form beim Schiedsrichter vorbringen. Der Schiedsrichter hat den Spielführer als verantwortlichen Helfer zu betrachten. Er unterrichtet ihn von allen wichtigen Vorgängen und zieht ihn zur Mitarbeit heran, wo es geboten erscheint.

§ 5 Verhalten bei schlechtem Wetter und Smog (1) Der Schiedsrichter ist berechtigt, ein Spiel aufgrund von Wettereinflüssen (Platzverhältnisse) zu beenden, zu unterbrechen oder erst gar nicht anzupfeifen, wie z. B. Vereisung des Spielfeldes, starker Regen oder Schneefall, Gewitter, Sturm oder Nebel. Es ist eine entsprechende Bemerkung im Spielbericht einzutragen. Bei Beginn einer Eisbildung ist das Spiel sofort abzubrechen, da die Gesundheit der Spieler gefährdet ist. Wenn das Spielfeld durch starken Regen oder Schneefall infolge großer Wasserlachen unbespielbar geworden ist oder die Sichtverhältnisse das Spiel stark beeinträchtigen, so ist es zu unterbrechen. Bei Annäherung eines Gewitters ist das Spiel sofort zu unterbrechen, da eine Fortsetzung für alle Beteiligten aufgrund der Blitze lebensgefährlich ist. Bei Sturm gibt es keine unmittelbare Veranlassung, das Spiel zu unterbrechen, es sei denn, dass umherfliegende Gegenstände (z. B. Äste etc.) die Gesundheit der Spieler gefährden. Bei Nebel ist ein Spiel grundsätzlich dann zu unterbrechen, wenn die Sicht von einem Tor zum anderen nicht mehr gegeben ist. (2) Eine Spielunterbrechung soll nur so lange dauern, bis die Störung beseitigt ist. Die zeitliche Begrenzung hängt von den jeweiligen Verhältnissen ab und sollte 20 Minuten nicht überschreiten. Nachfolgende Spiele sind dabei zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen abgebrochene Spiele werden nicht gewertet und neu angesetzt. (3) Ist bei einem Spiel kein angesetzter Schiedsrichter anwesend, so müssen sich die beiden Spielführer darüber einigen, ob das Spiel bei schlechten Wetter- oder Platzverhältnissen durchgeführt werden soll. Nur wenn beide Spielführer zustimmen, ist das Spiel durchzuführen. Findet das Spiel nicht statt so ist ein Spielbericht mit entsprechenden Bemerkungen anzufertigen und von beiden Spielführern zu unterschreiben. (4) Nach Bekanntgabe von Smogalarm Stufe 1 dürfen keine Fußballspiele durchgeführt werden und müssen laufende Spiele abgebrochen werden (Ausnahme Hallenspiele). Über die Zeit des Spielabbruchs ist im Spielbericht ein Vermerk zu machen. Diese Spiele werden neu angesetzt. (5) Eine generelle Spielabsage durch den Dachverband gilt grundsätzlich nur für den folgenden Samstag und Sonntag. Sollten trotz der generellen Spielabsage Punkt-Moder Pokalspiele stattgefunden haben, werden diese nicht gewertet und unterliegen diese nicht dem bestehenden Versicherungsschutz (Haftpflicht- und Unfallversicherung).

§ 6 Spielberechtigung (1) Für alle Spiele sind nur solche Spieler spielberechtigt, die der Geschäftsstelle ordnungsgemäß gemeldet sind. (2) Im AH Spielbetrieb dürfen nur Spieler eingesetzt werden, die das 32. Lebensjahr vollendet haben; jedoch dürfen je Spiel 3 jüngere Spieler eingesetzt werden, die aber mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben. Dabei ist die Eintragung im Spielbericht maßgeblich. Die Spieler unter 32 Jahre sind im Spielbericht entsprechend zu kennzeichnen. (3) Im Spielbetrieb Ü40 dürfen maximal 3 jüngere Spieler eingesetzt werden, die aber das 38. Lebensjahr vollendet haben. Auch hier gilt die Eintragung im Spielbericht. Die Spieler unter 40 Jahre sind im Spielbericht entsprechend zu kennzeichnen.

§ 7 Spielerpässe, Nachweis der Spielberechtigung (1) Jeder ordnungsgemäß gemeldete Spieler muss im Besitz eines Spielerpasses mit kenntlichem Lichtbild sein. Nur die Geschäftsstelle ist berechtigt, Spielerpässe auszustellen. (2) Die Spielerpässe der teilnehmenden Spieler sind bei jedem Spiel vor Beginn des Spieles dem Schiedsrichter unaufgefordert vorzulegen. (3) Auf Verlangen ist dem Spielführer einer Mannschaft Einblick in die Spielerpässe der gegnerischen Mannschaft zu gewähren. Diesem Verlangen hat auch der nichtangesetzte Schiedsrichter nachzukommen. (4) Die Einwechslung eines nicht im Spielbericht aufgeführten Spielers ist möglich. Der Spielerpass des betreffenden Spielers ist dem Schiedsrichter nach dem Spiel vorzulegen und der Spieler ist vom Verein in den Spielbericht nachzutragen. (5) Bei Nichtvorlage eines Spielerpasses sind im Spielbericht entsprechende Eintragungen vorzunehmen (siehe § 17 (5) SpO). (6) Die im Spielerpass bestätigte Spielberechtigung ist nichtig, wenn die Eintragung aufgrund wahrheitswidriger Angaben erfolgt ist. (7) Der Spielführer einer Mannschaft kann bis unmittelbar nach Spielende eine Überprüfung der Spielerpässe verlangen. Dabei werden vom Schiedsrichter und beiden Spielführern gemeinsam jeweilig Spielerpass und Spieler in der Reihenfolge der im Spielbericht aufgeführten Spielernamen miteinander verglichen. Die Überprüfung kann sowohl vor als auch nach dem Spiel, ggf. auch in der Halbzeitpause erfolgen. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Überprüfung trifft letztendlich der Schiedsrichter. Der Spielführer trägt die Verantwortung dafür, dass die Überprüfung seiner Spieler vollzogen werden kann und kein Spieler sich der Überprüfung zu entziehen hat. Besonderheiten und Auffälligkeiten im Rahmen der Überprüfung sind vom Schiedsrichter im Spielbericht zu vermerken. (8) Ein angesetzter Schiedsrichter ist berechtigt, Spielerpässe einzuziehen, wenn der Verdacht wahrheitswidriger Angaben bzw. eines falschen Passbildes seitens der gegnerischen Mannschaft besteht. Der eingezogene Spielerpass ist mit dem Spielbericht, auf dem ein entsprechender Vermerk vorzunehmen ist, an die Geschäftsstelle weiterzuleiten.

§ 8 Sportplätze Spiele sind nur auf den vom Sportamt freigegebenen Sportplätzen durchzuführen. Über die Art des Platzes (Hartplatz, Kunstrasen, Rasen) ist die gegnerische Mannschaft bei der Spielbenachrichtigung zu informieren sofern die Art des Platzes nicht im DFBnet (Fußball.de) eingetragen ist.

§ 9 Spielwertung, Spielabbruch (1) Jedes gewonnene Punktspiel wird mit drei Pluspunkten für die siegreiche Mannschaft und das unentschiedene Spiel mit einem Pluspunkt für jede Mannschaft gewertet. Die Minuspunkte entfallen bei dieser Regelung. (2) Ein angesetztes Spiel ist für die schuldige Mannschaft mit 0:6 Toren als verloren zu werten, wenn sie: a) als platzbauende Mannschaft durch unpünktlichen oder mangelhaften Aufbau des Spielfeldes oder durch Fehlen des Spielballes verschuldet, dass das Spiel nicht stattfinden kann (siehe § 16 SpO); b) sich weigert, unter einem angesetzten Schiedsrichter zu spielen; c) einen Spieler vorsätzlich oder fahrlässig ohne Spielberechtigung teilnehmen lässt, d) einen Spielverzicht erklärt hat oder nicht mit mindestens sieben Spielern in Sportkleidung auf dem Spielfeld ist (siehe §§ 16 und 18 SpO); e) das Spiel abbricht oder den Spielabbruch verschuldet. (3) Der Schiedsrichter ist berechtigt, ein Spiel vorzeitig abzubrechen oder nicht anzupfeifen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Spieles nicht mehr gewährleistet ist, im Besonderen bei: a) starker Dunkelheit, b) Unbespielbarkeit des Platzes (siehe § 5 SpO), c) Widersetzlichkeit der Spieler, d) bedrohlicher Haltung der Spieler bzw. der Zuschauer.

(4) Bei einem Spielabbruch gem. den Buchstaben c) und d) des Absatzes 3 dieses Paragraphen sind die beiden Vereine und der Schiedsrichter bzw. die neutrale Person, die das Spiel geleitet hat, verpflichtet, einen Bericht zu fertigen. Der Bericht muss innerhalb einer Woche beim Sportgericht vorliegen. Sollte ein Schiedsrichter aus Gründen der Buchstaben a-d ein Spiel nicht anpfeifen, gilt dies als Spielabbruch. Bei einem Spielabbruch gem. a) oder b) erfolgt eine Neuansetzung, bei Abbruch gem. c) oder d) hat das Sportgericht über die Wertung des Spieles zu entscheiden.

§ 10 Meisterschafts-Punktspielrunde, Punktgleichheit (1) In der Punktspielrunde spielen die Mannschaften einer Spielklasse bzw. -staffel im Modus Jedergegen-Jeden in Hin- und Rückspielen, wobei jede Mannschaft einmal platzbauend ist. Vom Spielausschuss können Abweichungen von dieser Regel gemacht werden. (2) Sind nach Beendigung der Punktspielrunde Mannschaften punktgleich, so entscheidet das Torverhältnis (Subtraktionsverfahren, dann höhere Zahl der erzielten Tore). Ist dieses identisch und die Platzierung für einen Auf- oder Abstieg entscheidend, entscheidet der direkte Vergleich der punktgleichen Mannschaften untereinander, d. h. das Punkt- und Torverhältnis (Subtraktionsverfahren, dann Zahl der erzielten Tore) aus dem Spielen der betreffenden Mannschaften gegen- bzw. untereinander. Ist auch der direkte Vergleich identisch, ist ein Entscheidungsspiel notwendig.

§ 11 Pokalrunde (1) Neben der Punktspielrunde wird eine Pokalrunde durchgeführt. Dabei werden alle am PokalSpielbetrieb teilnehmenden Mannschaften gegeneinander ausgelost, wobei der jeweilige Sieger im KO-Modus eine Runde weiterkommt. (2) Endet ein Pokalspiel nach der regulären Spielzeit unentschieden, so ist sofort ohne vorherige Verlängerung ein Entscheidungsschießen nach den dafür vom DFB vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen. Einzige Ausnahme sind die Pokalendspiele für Großfeldmannschaften, die nach der regulären Spielzeit um 2 x 15 Minuten verlängert werden, bevor ein eventuell notwendiges Entscheidungsschießen erfolgt. Pokalspiele haben gegenüber den Meisterschaftspunktspielen Vorrang.

(3) In Pokalspielen des Freizeit-Fußballs ist der wechselseitige Einsatz von Spielern nur

Altersklassen übergreifend gestattet. Innerhalb einer Altersklasse darf ein Spieler nur für eine Mannschaft an Pokalspielen teilnehmen. Nehmen mehrere Mannschaften jeweils am Männer- und Ü30-Spielbetrieb teil, so ist der wechselseitigen Einsatz von Spielern der 1. Männermannschaft nur bei einem Spiel der 1.Ü30-Mannschaft und der 2. Männermannschaft bei einem Spiel der 2. Ü30 möglich. Nimmt 1 Mannschaft am Männer- und mehrere Mannschaften am Ü30-Spielbetrieb teil, ist der wechselseitige Einsatz von Spielern der Männermannschaft in die 1. Ü30-Mannscaft zulässig, in der 2. Ü30-Mannschaft ausgeschlossen. Identische gilt für Pokalspiele der Ü38-Mannscaften.

§ 12 Kleinfeld Spielbetrieb Siehe Anlage 1 zur Spielordnung.

§ 13 Spielansetzungen, Spielzeiten (1) Die Spielansetzungen der Punkt- und Pokalspiele erfolgen durch den Spielausschuss halbjährlich jeweils für die Hin- und Rückrunde. Jedes Spiel wird für die Spielwoche Montag bis Sonntag angesetzt und ist grundsätzlich in der angesetzten Spielwoche durchzuführen. Spieltermine müssen nicht akzeptiert werden, wenn sie innerhalb von 24 Stunden aufeinander folgen bzw. angesetzt werden. . (2) Die in der Spielansetzung zuerst genannte Heimmannschaft ist platzbauend. (3) Spielzeiten wochentags ab Spielbeginn 18.00 Uhr, samstags ab 8.00 bis 18.00 Uhr, sonntags ab 09.00 bis 14.00 Uhr müssen vom Gegner akzeptiert werden. Die Spielpartner können sich auf Spielzeiten außerhalb dieser Zeiten einigen, wobei die Heimmannschaft dies dem Staffelleiter unverzüglich zur Kenntnis zu geben hat. (4) Bei Schwierigkeiten bei der Platzbesorgung ist der Gegner und der Staffelleiter sofort nach Bekannt werden dieser Schwierigkeiten zu informieren. Gegebenenfalls ist auf einem Platz des Gegners, sofern dieser einen Platz stellen kann, oder auf einem vom Spielausschuss besorgten Platz zu spielen. (5) Vereine, die feste Plätze vom Sportamt erhalten, teilen dies dem Spielausschuss mit, der dies dann bei den Spielansetzungen bestmöglich berücksichtigt.

§ 14 Spielbenachrichtigung (1) Über Spielort, Spielbeginn und Art des Platzes ist der Gegner und ggf. der angesetzte Schiedsrichter bei Samstags und Sonntagsspielen bis Mittwoch 20.00 Uhr, bei Wochentagsspielen (montags -freitags) bis zum Mittwoch der Vorwoche 20.00 Uhr zu benachrichtigen.

(1a) Absatz 1 muss nicht angewandt werden, wenn die Ansetzung mit Spielzeit und –ort im DBFnet (Fußball.de) veröffentlicht wurde. (2) Platzbauende Mannschaften, die ihre Gegner nicht fristgemäß informieren konnten, haben den Staffelleiter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. (3) Ist die Gastmannschaft nicht bis Mittwoch 20.00 Uhr benachrichtigt worden, ist sie verpflichtet, sich beim platzbauenden Verein bis Donnerstag 20.00 Uhr um die Spielinformationen zu bemühen. Gelingt dies nicht, ist der Staffelleiter unverzüglich zu informieren. (4) Sollte sich eine Mannschaft nicht an diese Regelungen halten und kommt das Spiel dadurch nicht zustande, kann der Staffelleiter eine Spielwertung gegen diese Mannschaft mit 0:6 Toren vornehmen. Diese Spielwertung kann auch gegen beide Mannschaften vorgenommen werden.

§ 15 Schiedsrichter (1) Der Schiedsrichteransetzer setzt die Schiedsrichter mit gültigen Schiedsrichterausweisen zu den Spielen an. Einen Anspruch auf regelmäßige Gestellung von Schiedsrichtern haben nur die Vereine bzw. Mannschaften, die einen Schiedsrichter mit gültigem Schiedsrichterausweis zur Verfügung gestellt haben. (2) Für folgende Spiele kann der Schiedsrichteransetzer ein Gespann (Schiedsrichter und zwei Schiedsrichter Assistenzen) ansetzen: Pokalspiele ab Viertelfinale, Meisterschaftsendspiele und Ausscheidungsspiele (Staffelsieg, Auf- und Abstieg).

(3) Bei Spielen, bei denen kein Schiedsrichter angesetzt ist oder der angesetzte Schiedsrichter nicht erscheint, haben sich die beiden Spielführer auf einen Ersatzschiedsrichter wie folgt zu einigen. Die Gastmannschaft gem. Spielansetzung hat das Vorrecht, einen Spielleiter zu bestimmen, der kein Schiedsrichter ,mit gültigen Schiedsrichterausweis zu sein braucht. Übt der Gastverein dieses Bestimmungsrecht nicht aus, so geht das Bestimmungsrecht auf den Heimverein über. Die Einigung auf den Ersatzschiedsrichter ist vor dem Spiel schriftlich auf dem Spielbericht festzulegen und von beiden Spielführern zu unterschreiben. Kommt es zu keiner Einigung auf einen Ersatzschiedsrichter und damit zu einem Spielausfall, so wird das Spiel mit 0:6 Toren gegen beide Mannschaften als verloren gewertet. Eine Einigung auf einen Ersatzschiedsrichter ist nicht zulässig, wenn der Angesetzte erscheint und die Durchführung des Spiels ablehnt. (4) Bei schlechten Platzverhältnissen und keinem anwesenden angesetzten Schiedsrichter haben sich die Spielführer zuerst zu einigen, ob das Spiel durchgeführt wird (siehe § 5 (3) SpO), bevor man sich auf einen Ersatzschiedsrichter einigt. (5) Ist kein Schiedsrichter angesetzt, sollte eine rechtzeitige telefonische Vereinbarung der beiden Mannschaften hinsichtlich des Ersatzschiedsrichters erfolgen. (6) Die Sorge um die Sicherheit des Schiedsrichters obliegt in erster Linie dem platzbauenden Verein und seiner Mannschaft. (7) Der Schiedsrichter hat so rechtzeitig vor Spielbeginn am Platz anwesend zu sein, dass er die ihm übertragenen Aufgaben in Ruhe erledigen kann. Es ist seine Pflicht, den ordnungsgemäßen Aufbau des Spielfeldes, die Beschaffenheit der Spielgeräte, die Kleidung der Mannschaften und die Spielberechtigung der Spieler anhand der Spielerpässe genau zu prüfen. Erlaubt die Beschaffenheit des Spielfeldes nicht die einwandfreie Austragung des Spieles und gefährdet sie die Gesundheit der Spieler, ist der Platz vom Schiedsrichter für unbespielbar zu erklären. Der Schiedsrichter hat alle mit dem Spiel zusammenhängenden Vorgänge wie Spielzeit, Ergebnis, ggf. anwesende angesetzte Schiedsrichter-Assistenten, Verwarnungen, Hinausstellungen gelb/rote Karte und Feldverweis auf Dauer, Unfälle, fehlende Spielerpässe, erfolgte bzw. nicht erfolgte Identitätsnachweise bei fehlenden Spielerpässen, Ausschreitungen usw. durch Eintragung in den Spielbericht zu melden.

§ 16 Spieleranzahl, Verspäteter Spielbeginn (1) Bei allen Spielen müssen die Mannschaften zur festgesetzten Anfangszeit mit mindestens sieben Spielern zur Stelle sein. (2) Kann ein Spiel durch Verschulden einer Mannschaft nicht zur angesetzten Zeit beginnen, hat diese Mannschaft 15 Minuten Zeit, um spielbereit zu sein. Ist die Mannschaft nach Ablauf dieser 15 Minuten immer noch nicht spielfähig, wird das Spiel nicht durchgeführt und gegen diese Mannschaft als Nichtantreten (siehe § 18 SpO) gewertet. Das Spiel kann dennoch durchgeführt werden, wenn der Schiedsrichter und der gegnerische Spielführer zustimmen und die folgenden Spiele dadurch zeitlich nicht beeinträchtigt werden. (3) Der Schiedsrichter ist berechtigt, ein verspätet begonnenes Spiel in der 2. Halbzeit um die entsprechende Zeit der Verspätung, maximal jedoch um 15 Minuten, zu verkürzen. Er hat dies beiden Spielführern vor Beginn der 2. Halbzeit mitzuteilen.

§ 17 Spielbericht, Ergebnisdurchsage (1) Der Heimverein gem. Ansetzung ist grundsätzlich für den Spielbericht zuständig und verantwortlich. (2) Vor beginn aller Spiele hat der platzbauende Verein einen Spielbericht unter Verwendung des offiziellen Spielformulars zu fertigen. Die Vereine und der Schiedsrichter sind verpflichtet, alle Eintragungen vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß vorzunehmen. Die Rückennummern der Spieler sind auf dem Spielbericht einzutragen und müssen mit den Namen der Spieler übereinstimmen. Die Richtigkeit der Eintragungen bestätigen die Spielführer mit ihrer Unterschrift auf dem Spielformular. Die Änderung der Eintragung sowie der Nachtrag der Auswechselspieler dürfen bis spätestens unmittelbar nach Spielende vorgenommen werden. Ein nicht ordnungsgemäß ausgefüllter Spielbericht wird mit einer Ordnungsstrafe von 5,00 € geahndet. (3) Nachdem die beiden Mannschaften ihre Vereins-,und Spielerangaben vorgenommen haben, ist der Spielbericht vor dem Spiel dem Schiedsrichter zusammen mit den Spielerpässen auszuhändigen. Alle weiteren Eintragungen nimmt ausschließlich der Schiedsrichter vor. (4) Bei Spielausfällen ist ebenfalls ein Spielbericht mit entsprechenden Bemerkungen (Grund des Ausfalls) zu erstellen, es sei denn, dass vom VFF eine generelle Spielabsage ausgesprochen worden ist. (4a) Sollte bei einem Spiel ein offizieller VFF-Spielberichtsbogen nicht vorliegen, sind die erforderlichen und notwendigen Angaben analog dem Spielberichtsvordruck auf einem formfreien Papier zu dokumentieren. Diese Dokumentation gilt dann als Spielbericht. (5) Wird eine Spieler-Passnummer im Spielbericht nicht eingetragen, gilt der Spieler als nicht spielberechtigt, sofern er nicht einen offiziellen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis, Führerschein o.ä. ) vorgelegt hat und mit Unterschrift und Geburtsdatum die Eintragung seines Namens auf dem Spielbericht bestätigt hat. Verantwortlich für die Ausfüllung des Spielberichtes sind die Vertreter der Vereine bzw. die von ihnen Beauftragten Personen. Bei Einwechslung eines Spielers, der nicht im Spielbericht aufgeführt ist und für den der Spielerpass nicht vorliegt, ist nach Spielende ebenso zu verfahren. Die Spielberechtigung wird dann vom VFF überprüft. Dem Verein wird für jeden fehlenden Spielerpass je Spiel eine Ordnungsstrafe von € 5,00 auferlegt. (6) Die Einsendung des Spielberichts erfolgt durch den Heimverein lt. Ansetzung; bei Turnieren wird der Spielbericht durch den Veranstalter übersandt. Sollte das Spiel von einem ausgebildeten Schiedsrichter geleitet werden und ein Pass-Einzug erfolgen, wird der Spielbericht durch den Schiedsrichter eingesandt. (7) Fehlende Spielberichte werden vom Staffelleiter einmal angemahnt. Liegt bis zum veröffentlichten Datum nach dieser Anmahnung der Spielbericht, ein Ersatzspielbericht oder eine entsprechende schriftliche Erklärung nicht vor, wird das Spiel mit dem bekannt gegebenen Ergebnis gewertet. Der für das Einsenden des Spielberichts verantwortlichen Mannschaft sind nach Ablauf der Einsendefrist 3 Punkte abzuziehen. Zusätzlich ist eine Strafe in Höhe von 10,00 € zu zahlen. (Beachte Anlage 2 gemeinsamer Spielbetrieb). (8) Spielergebnisse der Punkt- oder Pokalspiele sind innerhalb einer Stunde nach Spielende im DFBnet einzutragen. Wird das Spielergebnis nicht in der angegebenen Zeit eingetragen wird der

Heimverein mit einer Strafe bis max. 5,00 € belastet

§ 18 Spielverzicht, Nichtantreten (1) Ein Spielverzicht ist dem Gegner, dem ggf. bekannten angesetzten Schiedsrichter und dem Staffelleiter spätestens 2 Tage vor dem Spiel bis 20:00 Uhr bekannt zu geben. (2) Ist eine Mannschaft 15 Minuten nach der festgesetzten Anfangszeit nicht spielfähig, da weniger als acht Spieler anwesend sind, so gilt dies als Nichtantreten. Die Spesen für einen angesetzten Schiedsrichter sind dann in voller Höhe von der nicht angetretenen Mannschaft zu tragen (siehe § 23 (3) SpO). (3) Der gegnerischen Mannschaft steht ein pauschaler Fahrkostenanspruch in Höhe von € 35,00 zu, wenn sie am Spielort erschienen ist und kein ordnungsgemäßer Spielverzicht erklärt wurde. Die € 35,00 werden automatisch belastet bzw. gutgeschrieben. Zusätzlich ist vom schuldigen Verein eine Bearbeitungsgebühr von € 5,00 zu zahlen. (4) Eine Mannschaft, gegen die in einer Saison dreimal eine Wertung wegen Spielverzicht/Nichtantreten erfolgt, wird vom laufenden Spielbetrieb gestrichen, an das Tabellenende gesetzt und gilt als Absteiger. Die Streichung gilt auch für die Pokalrunde. 4a) Wird eine Mannschaft aus dem laufenden Spielbetrieb zurückgezogen sind 120,00 € Strafe zu zahlen. Wurde bereits eine Strafe nach Absatz 5 dieses Paragraphen ausgesprochen ist diese auf die 120,00 € anzurechnen. (5) Bei Spielverzicht oder Nichtantreten wird dem Verein eine Ordnungsstrafe von € 30,00 auferlegt. (6) Ist eine Mannschaft durch höhere Gewalt oder durch unvorhergesehene Umstände am rechtzeitigen Erscheinen zum Spiel verhindert gewesen, steht ihr innerhalb von sieben Tagen das Recht des Einspruchs zu. Das Sportgericht entscheidet dann über die Wertung bzw. Neuansetzung des Spiels und über den pauschalen Fahrkosten-Ersatzanspruch.

(7) Tritt eine Mannschaft in den letzten 4 Spieltagen einer Saison nicht an, so wird neben der Geldstrafe für n.a. pro nicht angetretenem Spiel ein Punkt abgezogen. Der Punktabzug wirkt sich in der nächsten Saison aus, die Mannschaft startet mit entsprechender Minuspunktzahl.

§ 19 Spielwertung bei Ausscheiden Scheidet eine Mannschaft aus dem laufenden Spielbetrieb aus, d. h. wird sie gestrichen, suspendiert oder zurückgezogen, gilt hinsichtlich der Spielwertungen folgendes. Ergebnisse von Mannschaften, die vom Spielbetrieb gestrichen werden, werden annulliert. Dies gilt für alle bereits gespielten Spiele der Punktspielrunde. Im Kleinfeld-Spielbetrieb wird die komplette Hinrunde gewertet, sofern die Mannschaft diese gespielt hat. Die Spiele der Rückrunde werden dann mit 0:6 Toren gewertet.

§ 20 Spielausfälle, Nachholspiele (1) Ausgefallene Spiele werden vom Staffelleiter an einem Nachholspieltag (Spielwoche) oder in Ausnahmefällen an einem bestimmten Tag neu angesetzt. Die Termine der Nachholspiele werden bekannt gegeben, wobei bei kurzfristigen Ansetzungen die betroffenen Mannschaften durch Telefon oder e-Mail informiert werden. (2) Nachholspiele gelten als normale Spieltage. (3) Der Staffelleiter ist berechtigt, in besonderen Fällen (z. B. wegen Freitermin) Spiele auf Nachholspieltage vorzuziehen.

§ 21 Spielfreie Termine (1) Bei den Spielansetzungen sind die Ferien sowie die Feiertagswochenenden nach Möglichkeit unberücksichtigt zu lassen. (2) Jede Mannschaft hat Anspruch auf einen individuellen Freitermin an einem der offiziellen Spieltage je Spieljahr. Der Freitermin muss mindestens 4 Wochen vorher schriftlich beim Staffelleiter beantragt und von ihm genehmigt werden. Über weitere beantragte Freitermine entscheidet der Staffelleiter, wobei die 4-Wochenfrist auf jeden Fall eingehalten sein muss.

§ 22 Turniere (1) Turniere sind vom Veranstalter drei Wochen vor der Austragung unter Angabe von Veranstaltungsort und -zeit sowie Beilegung des Spielplans und der Turnierregeln beim VFF zur Genehmigung schriftlich anzumelden. Eine Genehmigung ist insbesondere dann nicht zu erteilen, wenn der Pflichtspielbetrieb dadurch sehr beeinträchtigt würde. (2) Nicht genehmigte Turniere unterliegen nicht dem bestehenden Versicherungsschutz.

§ 23 Schiedsrichterspesen (1) Die Höhe der Spesen für die Schieds- und ggf. Schiedsrichter Assistenzen werden vor Beginn eines Spieljahres vom Vorstand festgelegt. (2) Bei Meisterschaftspunktspielen zahlt der Heimverein laut Spielansetzung die SchiedsrichterSpesen. Bei Pokalspielen und sämtlichen Spielen, bei denen Gespanne gemäß § 15 (2) SpO angesetzt werden, tragen beide Mannschaften die Spesen jeweils zur Hälfte. Erfolgt die Ansetzung eines Schiedsrichtergespannes (ohne Spiele gemäß § 15 (2) SpO) in Absprache mit beiden Vereinen, die beide dieser Ansetzung vorher zugestimmt haben, tragen beide Mannschaften die Spesen jeweils zur Hälfte. Erfolgt die Ansetzung auf Wunsch eines einzelnen Vereins, hat dieser die zusätzlich anfallenden Spesen allein zu tragen. Erfolgt die Ansetzung durch den Schiedsrichteransetzer, ohne dass ein Verein bzw. beide Vereine dies gewünscht haben, werden die zusätzlich anfallenden Spesen vom Verband getragen. (2a) Im Kleinfeldspielbetrieb werden SR-Spesen nur an vom VFF angesetzte Schiedsrichter bezahlt. Erfolgt eine SR-Ansetzung durch den VFF, ohne dass ein Verein einen grundsätzlichen Anspruch auf SR-Stellung nach SpO § 15 (1) SpO besitzt, aufgrund der Anforderung eines Vereins, so hat dieser die SR-Spesen zu tragen, egal ob er Heim- oder Auswärtsteam ist. Sofern sich beide Vereine vor dem Spiel darauf einigen können die SR-Spesen in diesem Fall auch von beiden Vereinen zu Hälfte getragen werden. (3) Bei Nichtantreten hat der nicht angetretene Verein die Spesen in voller Höhe für den ggf. angesetzten und zu dem vorgesehenen Spielbeginn anwesenden Schiedsrichter zu tragen. Dies gilt auch bei Spielverzicht, wenn der ggf. angesetzte Schiedsrichter nicht ordnungsgemäß über den Spielausfall informiert wurde. Die Zahlung hat am Spieltag selbst an den Schiedsrichter bzw. ansonsten an den VFF, der den Spesenbetrag dann an den Schiedsrichter weiterleitet, zu erfolgen. (4) Bei Spielausfällen aufgrund schlechter Wetter- und Platzverhältnisse erhält der angesetzte Schiedsrichter 50 Prozent der Spesen, die von beiden Mannschaften jeweils zur Hälfte getragen werden.

§ 24 Offizielle Mitteilungen Die offiziellen Mitteilungen erfolgen durch die Mitteilungsorgane des Fußballverbandes. Diese werden über das BFV Mailsystem den Vereinen wöchentlich übersandt.

§ 25 Inkrafttreten Diese Spielordnung wurde am 9. Juni 1988.mit Änderung der §§ 1, 3, 7, 14, 17, und 23 am 8. Juli 1989. , Änderung der §§ 4, 9, 12, 15, und 17 am 29. März 1990. Änderung des § 11 am 7.5.1992. , Änderung der §§ 9, 17, und 19 am 21.3.1995. , Änderungen der §§ 5, 5 und 17 am 16.4.1996. , Änderungen der §§ 3,,7, 10, 15, und 21 am 15.4.1997. , Änderung der §§ 6 (2), 14 (1), 16 (1), 17 (5), 18 (4), 21 (1) , und 23 (2) am 19.3.1998. Änderung des § 17 (6) am 11.4.2000. Änderung der §§ 13 (1), 13 (3) und 17 (5) am 23.04.2002. Änderung des § 18 (4a) am 25.03.2003. Änderung der §§ 2 (1), 9 (3), 15 (3) , und 17 (8) am 23.04.2004. Änderungen der §§ 3, 6, 17, und 23, am 01.06.2006. Änderungen der §§ 10,1 (1) Satz 2 und Anlage 1 zur SpO Nr. 7 am 30.03.2007. Änderungen der §§ 9 (4), 11 (2), 12, 17 (5, 7, 8), 18 (1, 3, 4, 4a, 5), 19 Anlage 2 am 14.03.08 Änderungen der §§ 13 (1), 18 (3) und Anlage 1 zur SpO Nr.6 am 31.03.2009 Änderung der §§ 4 (3), 17 (2), 24 sowie der Anlage 2 Punkt 10 am 23.03.2010 Änderung der §§ 1a, 4 (3a), 6(2), 11(3), 17(2) Satz 3 und (7), 18 (7), 20 (1) Anlage 1 Punkt 2 sowie Anlage 2 Punkte 4, 6 und 10 am 29.03.2011 Änderung der §§ 8, 14 (1a), 17 (7), 17 (8), 24 am 29.03.2012 Änderung der §§ 3 (2), 10 (2), 11 (3) am 14.03.2013 Änderung § 18 (4a), 19 und der Überschrift der Anlage 2 am 10.04.2014 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Anlage 1 zur Spielordnung Kleinfeldmannschaften 1) Für den Kleinfeld-Spielbetrieb wird eine separate Meisterschafts- und Pokalrunde durchgeführt. Die Spielansetzungen der Punkt- und Pokalspiele erfolgen durch den Spielausschuss halbjährlich jeweils für die Hin- und Rückrunde. Jedes Spiel wird für die Spielwoche Montag bis Sonntag angesetzt und ist grundsätzlich in der angesetzten Spielwoche durchzuführen Alle Spiele mit Entscheidungscharakter werden bei unentschiedenem Ausgang nach der regulären Spielzeit ohne Verlängerung durch Entscheidungsschießen entschieden. 2) Es dürfen nur Spieler eingesetzt werden, die im Besitz eines gültigen Spielerpasses des VFF oder des BFV sind. Gespielt wird mit 6 Feldspielern und 1 Torwart. Maximal dürfen pro Spiel 12 Spieler eingesetzt werden. 3) Die Auswechslung sollte fliegend an der Mittellinie erfolgen. Eine Mannschaft ist noch spielfähig, wenn mindestens 4 Feldspieler und 1 Torwart zur Verfügung stehen. 4) Die Abseitsregel ist aufgehoben, Freistöße dürfen nur indirekt ausgeführt werden. Sofern der Ball die Seitenlinie überschreitet, muss er durch Einrollen ins Spiel gebracht werden. 5) Bei An-, Eck-, Frei- und Strafstößen beträgt der Abstand der gegnerischen Spieler mindestens 5 Meter. Die Strafraumgrenze liegt 11 Meter zum Tor. Die Strafstoßausführung erfolgt 9 Meter zum Tor. 6) Der gegnerischen Mannschaft steht ein pauschaler Fahrkostenanspruch in Höhe von € 26,00 zu, wenn sie am Spielort erschienen ist und kein ordnungsgemäßer Spielverzicht erklärt wurde. Die € 26,00 werden automatisch belastet bzw. gutgeschrieben. Zusätzlich ist vom schuldigen Verein eine Bearbeitungsgebühr von € 5,00 zu zahlen. 7) Steht kein Schiedsrichter zur Verfügung müssen sich beide Mannschaften auf eine neutrale Person einigen, die das Spiel leitet. Diese Person trägt sich auf dem Spielbericht als ErsatzSchiedsrichter ein. § 15 (3) der SpO findet Anwendung. 8) Die Spielzeiten sind wie folgt geregelt: Männerbereich 2 x 45 Minuten Ü30-Bereich 2 x 30 Minuten Ü38 Bereich 2 x 30 Minuten Im Übrigen gilt die VFF-Spielordnung.

Anlage 2 Richtlinien für den gemeinsamen Spielbetrieb im Freizeit-Fußball Berlin Abweichend von der Spielordnung des VFF Berlin e.V. gelten für die Spiele im gemeinsamen Spielbetrieb für die Vereine des VFF folgende Änderung: 1)Wird gegen einen oder mehrere Spieler durch den Schiedsrichter ein Feldverweis (Rote Karte) ausgesprochen, wird der Spielerpass vom Schiedsrichter nicht eingezogen. 2) Bei Veränderungen des Spieltags, der Spielzeit oder des Spielortes sind der Gegner und der Staffelleiter unverzüglich zu unterrichten. 3) Der wechselseitige Einsatz von Spielern in Vereinen mit mehreren Mannschaften ist nur bis zum 01.04. einer Saison gestattet (Beachte Pokal unter 4). . 5) Ist eine Mannschaft gesperrt und damit gehindert für sie angesetzte Spiele auszutragen, werden die ausgefallenen Spiele mit 6:0 Toren und 3 Punkten dem jeweiligen Gegner als gewonnen gewertet. 7) Durch die Unterschrift des Mannschaftskapitäns auf dem Spielformular bestätigt dieser, dass die Eintragungen im Spielbericht für seine Mannschaft vollständig und richtig sind. Bei Nichtvorlage eines Spielerpasses unterschreibt der Spieler mit seinem Namen und dem Geburtsdatum. Der Schiedsrichter ist verpflichtet, die Identität des Spielers bei Nichtvorlage des Spielerpasses zu prüfen und dieses auf dem Spielformular zu vermerken. Einsprüche gegen den Inhalt des Spielberichts sind nicht möglich. 8) Kann oder will sich ein Spieler bei Fehlen seines Spielerpasses nicht ausweisen, ist dieser nicht spielberechtigt. Das Spiel ist bei Teilnahme des Spielers dem Verein als verloren zu werten. 9) Vom Spielausschuss können ohne Einschaltung der Rechtorgane folgende Strafen verhängt werden: 10) Liegt der angemahnte Spielbericht, ein Ersatzspielbericht oder eine schriftliche Erklärung nicht bis zum angegebenen Datum vor, wird das Spiel mit 0:6 Toren und 0 Punkten der Heimmannschaft als verloren und der Gastmannschaft mit 6:0 Toren und 3 Punkten als gewonnen gewertet. -mit automatischer Sperre wird bestraft 1 Handspiel zur Verhinderung eines Tores oder einer Torchance; 2 Notbremse ohne körperliche Beeinträchtigung des Gegenspielers, ohne vorherige Verwarnung 3 heftigem Kritisieren gegen Schiedsrichters oder -Assistenten i.V. mit persönlichen verbalen Angriffen

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1. 2. 3.

-mit Sperre bis zu 3 Wochen bzw. max.3 Pflichtspielen, einschließlich automatischen Sperre, wird bestraft bei: Handspiel zur Verhinderung eines Tores oder einer Torchance, nach vorherige Verwarnung Notbremse ohne körperliche Beeinträchtigung des Gegenspielers, bei vorheriger Verwarnung; heftigem Kritisieren gegen Schiedsrichter oder -Assistenten, in Verbindung mit persönlichen verbalen Angriffen nach vorheriger Verwarnung Foulspiel ohne Beeinträchtigung des Gegenspielers unsportlichem Verhalten gegenüber Spielern und anderen am Spiel beteiligten Personen, in Verbindung mit persönlichen verbalen Angriffen nach vorheriger Verwarnung -mit Geldstrafen bis zu höchstens 30,00 € wird bestraft bei unsportlichem Verhalten von Trainern/Betreuern während des Spieles oder im Zusammenhang mit dem Spiel; Verstoß gegen die Regel der sog. Coaching-Zone durch Trainer/Betreuer. Kritisieren der SR und /oder Schiedsrichterassistenten durch Trainer/Betreuer, in Verbindung mit persönlichen verbalen Angriffen Zusätzlich kann eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € erhoben werden. Gegen die Entscheidung des Spielausschusses ist der Einspruch zulässig.