183. Sitzung des Ortsrates St. Ingbert-Rohrbach. St. Ingbert, Ich lade Sie zu einer. ein. Sitzungstermin:

St. Ingbert, 16.09.2016 Einladung Ich lade Sie zu einer Sitzung des Ortsrates St. Ingbert-Rohrbach ein. Sitzungstermin: Mittwoch, 21.09.2016, 18:...
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St. Ingbert, 16.09.2016

Einladung

Ich lade Sie zu einer

Sitzung des Ortsrates St. Ingbert-Rohrbach ein.

Sitzungstermin:

Mittwoch, 21.09.2016, 18:30 Uhr

Ort, Raum:

Bürgerhaus, Obere Kaiserstraße 134, Sitzungssaal, 1. OG

Tagesordnung und Erläuterungen liegen bei.

Roland Weber Ortsvorsteher

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Tagesordnung: Öffentlicher Teil TOP

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Genehmigung von Niederschriften Vorlage: VO/2211/16 Verkehrstechnische Maßnahmen in Rohrbach Vorlage: VO/2212/16 Bebauung "Im Stegbruch" Vorlage: VO/2213/16 Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße" Vorlage: VO/2165/16/1 Lärmschutz "Obere Kaiserstraße" / Pläne Ortskernentwicklung Vorlage: VO/2216/16 Geruchsbelästigung EVS-Pumpwerk Mühlstraße Vorlage: VO/2223/16 Bepflanzung "Diedesbühl" Vorlage: VO/2215/16 Flüchtlingssituation in Rohrbach Vorlage: VO/2214/16 Auszahlungen aus dem Ortsratsbudget Vorlage: VO/2217/16 Mitteilungen und Anfragen Vorlage: VO/2218/16

Nichtöffentlicher Teil TOP

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TOP

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Standort Feuerwehrgerätehaus Rohrbach Vorlage: VO/2221/16 Zuschuss Rohrbachfest 2017 Vorlage: VO/2219/16 Mitteilungen und Anfragen Vorlage: VO/2222/16

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Ö 1

Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1)

Beratungsfolge und Sitzungstermine Ö 21.09.2016 Ortsrat St. Ingbert-Rohrbach

Genehmigung von Niederschriften

Die Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates St. Ingbert-Rohrbach vom 14. Juli 2016 wird genehmigt.

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Erläuterungen Genehmigung von Niederschriften Es wird auf die der Einladung beigefügte Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates St. Ingbert-Rohrbach vom 14. Juli 2016 verwiesen. Gemäß § 33 Abs. 4 der Geschäftsordnung für die Ortsräte beschließt der Ortsrat zu Beginn der auf die Zustellung der Niederschrift folgenden Sitzung über etwaige Einwendungen

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Ö 2

Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6)

Beratungsfolge und Sitzungstermine Ö 21.09.2016 Ortsrat St. Ingbert-Rohrbach

Verkehrstechnische Maßnahmen in Rohrbach

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Erläuterungen Verkehrstechnische Maßnahmen in Rohrbach Es wird auf den gemeinsamen Antrag der im Ortsrat vertretenen Parteien verwiesen. Der zuständige Mitarbeiter befindet sich derzeit nicht im Hause. Eine Stellungnahme wird nachgereicht.

Anlagen: - gemeinsamer Antrag

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Ö 2

Gemeinsamer Antrag der CDU, der SPD und der Familienpartei-Fraktion im Rohrbacher Ortsrat

Stadtverwaltung der Mittelstadt St. Ingbert Herrn Ortsvorsteher Roland Weber Rathaus / Am Markt 12 66386 St. Ingbert

Rohrbach, 29. August 2016 Antrag zur Tagesordnung der Sitzung des Rohrbacher Ortsrates am 21. September 2016 Verkehrstechnische Maßnahmen in Rohrbach

Sehr geehrter Herr Ortsvorsteher, die Fraktionen der CDU-, der SPD- und sowie der Familienpartei im Rohrbacher Ortsrat bitten Sie nachfolgenden gemeinsamen Antrag auf die Tagesordnung des Ortsrates am 21. September zu setzten. Vor ca. einem Jahr haben der Ortsvorsteher und dessen Stellvertreter die Stadtverwaltung in einer Präsentation gebeten, eine Reihe verkehrstechnischer Maßnahmen durchzuführen, von denen nur wenige ausgeführt wurden. Trotz Versprechungen und mehrerer Nachfragen seitens des Ortsvorstehers und des Ortsrates sind immer noch folgende Punkte offen: 1. Verkehrsberuhigung Hasseler Straße: Blumeninsel Kreuzung Bahnhofstr. und Hasseler Straße sowie Fahrbahnplanken Einmündung zur Hasseler Straße. 2. Einmündung Straße "Am Mühlenwäldchen" von der Spieser Landstraße aus betrachtet. Linksabbiegespur komplett entfernen und Insel für Fußgänger vergrößern. 3. Behinderten Parkplatz an dem Hotel Restaurant "Zum Mühlehannes", entweder in der oberen Kaiserstr. oder Eckstraße 4. Änderung der Ampelanlage "Drehscheibe": in den alten Zustand versetzen, vor allem für die Linksabbieger in die Spieserstraße. 5. Erweiterung der Parkplätze vor dem Bürgerhaus um mindestens 2 Parkplätze, dazu muss die Linksabbiegespur in die Bahnhofstraße verkürzt werden. 6. Absenkung des Straßenstückes in der Spieserstraße, in Höhe des Anwesens Harald Hoch, gegenüber der Wiesentalschule. 7. Folgende Straßen sollten mit Geschwindigkeitsanzeigen (Smiley) ausgestattet werden: Hochstraße (Nähe Pestalozzischule), Austraße ab St. Ingberter Flurstraße in Richtung TV66, Hasseler Straße in 30er Zone.

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8. In der Austraße aus Richtung Tennisplatz kommend ist an der Kreuzung mit der St. Ingberter-FlurStraße das Schild, das die Weiterfahrt in die Austraße verbietet (Verkehrszeichen Nr. 267) so anzubringen, dass es besser zu sehen ist. Über diesem Verkehrszeichen ist das Verkehrszeichen Nr. 209-10 anzubringen, das die Fahrtrichtung nach links in die St. Ingberter-Flur-Straße vorschreibt. 9. Vor Schulbeginn kommt es vor der Gemeinschaftsschule Rohrbach wegen den vor dem Eingang parkenden Eltern und den gleichzeitig ankommenden und abfahrenden Schulbussen zu unübersichtlichen und gefährlichen Situationen. Die Stadtverwaltung wird um Lösungsvorschläge gebeten.

Die CDU-, die SPD- und die Familienpartei im Rohrbacher Ortsrat fordern die betreffenden Abteilungen in der Stadtverwaltung auf, ihren Pflichten nachzukommen und die oben genannten Maßnahmen zügig umzusetzen. Außerdem bitten die Unterzeichner, dass die verantwortlichen Mitarbeiter persönlich bei der Ortsratssitzung anwesend sind, um Bürgern und dem Ortsrat Auskunft erteilen zu können.

Im Voraus besten Dank, freundliche Grüße,

Dr. Jörg Schuh, CDU-Fraktion

Herdis Behmann, SPD-Fraktion

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Nico Weber, Familienpartei

Ö 3

Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6)

Beratungsfolge und Sitzungstermine Ö 21.09.2016 Ortsrat St. Ingbert-Rohrbach

Bebauung "Im Stegbruch"

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Erläuterungen Bebauung "Im Stegbruch" Die CDU-Ortsratsfraktion hat im beigefügten Antrag um die Aufnahme des Tagesordnungspunktes gebeten. Die Verwaltung teilt hierzu folgendes mit: zu 1. Im Nahversorgungskonzept der Stadt St. Ingbert, welches Ende 2015 vom Stadtrat beschlossen wurde, wurden umfangreiche Erhebungen und Untersuchungen hinsichtlich der Nahversorgung der Bevölkerung in allen Stadtteilen von St. Ingbert getätigt. Das Nahversorgungskonzept wurde vom Büro Junker + Kruse aus Dortmund erarbeitet. Konzeptionell möchte man die autoaffinen Standorte der Lebensmittelläden nicht mehr ausbauen, sondern die Lebensmittler dazu bringen wieder mehr in die Zentren und näher an den Wohngebieten anzusiedeln, um die Zentren zu stärken und die fußläufige Nutzung von den Wohngebieten aus zu stärken. Insgesamt konnten, trotz rechnerischer Vollversorgung, in St. Ingbert noch drei Gebiete identifiziert werden, in denen sich idealerweise noch Nahversorger ansiedeln könnten. U.a. wurde der Bereich "Im Stegbruch" neben Firma Heib als Ergänzung zum zentralen Nahversorgungsbereich (Zentrum) Rohrbach entlang der Oberen Kaiserstraße positiv bewertet. Die Größe der benötigten Fläche hängt vom Anbieter ab. Sollte sich ein Discounter für die Fläche interessieren wird weniger Grundstücksfläche benötigt. Ein Vollsortimenter benötigt aufgrund seiner größeren Marktfläche und dem größeren Parkplatzbereich mehr Grundstücksflächen. zu 2. und 3. Im Konzept ist man von der Neuansiedlung eines Marktes ausgegangen. Sofern Umsiedlungsinteressen bestehen, wäre auch dies theoretisch möglich. Bei einer Umsiedlung müssen die Modalitäten mit dem Umsiedler besprochen werden. Hierzu gehört auch die zukünftige Nutzung des Altmarktes. zu 4. Vor Erstellung des Gutachtens haben nahezu alle Märkte in St. Ingbert und Rohrbach Erweiterungsabsichten angemeldet. Da von Seiten der Landesplanung nur dort Erweiterungen zugelassen werden, wo eine Unterversorgung oder keine bestandsgefährdete Umverteilung nachgewiesen wird und die Stadtverwaltung diesen Nachweis nicht dem Erstantragstellenden oder der Zufallsentscheidung

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überlassen wollte, hat sie es als sinnvoll und erforderlich erachtete das v.g. Gutachten in Auftrag zu geben. Eine Vergrößerung des Lidl-Marktes Rohrbach, sowie aller Lidl-Märkte wurde vor ca. zwei Jahr seitens der Firma Lidl thematisiert, allerdings wurde seither für diesen Standort nichts mehr an die Verwaltung herangetragen. Mittlerweile ist das Nahversorgungskonzept beschlossen worden.

Dieses Konzept sieht erhebliche Erweiterungen der bestehenden Discounter sehr kritisch, da sich diese weitestgehend an reinen "Auto-Standorten" befinden. Das Wettrüsten der Märkte ist an allen Standorten, nicht nur in St. Ingbert bekannt. In der Regel wollen die Discounter (Aldi. Lid, Penny, Norma usw.), die im Normalfall eine Verkaufsfläche von bis zu 800 qm vorhalten diese Marke überspringen und möglichst auf 1200-1300 qm Verkaufsfläche ihre Waren anbieten. Dies ist allerdings in Gewerbegebieten ohne Bauleitplanung und Gutachten nicht möglich, und nur unter o.g. Nachweis. Lebensmittelläden mit dem Angebot eines Vollsortimentes wie REWE, EDEKA, Wasgau usw. benötigen in der Regel zur ansprechenden Präsentation ihrer Ware mindestens 1200 qm Verkaufsfläche, der Wunsch liegt allerdings momentan bei mindestens 1500/1600 qm bis zu 2100 qm Verkaufsfläche. Die Ansiedlungs- und Erweiterungsmöglichkeiten sind für jede Kommune im Landesentwicklungsplan entsprechend ihrer Versorgungsfunktion gesamtstädtisch festgesetzt. Die Verteilung innerhalb des gesamtstädtischen Geflechts obliegt der Kommune. Für den jetzigen Rohrbacher Lidl-Standort liegen der Verwaltung keine Bauanträge vor. zu 5. Der Standort ist laut Gutachten so nah wie möglich am Versorgungszentrum von Rohrbach, der Oberen Kaiserstraße, anzuordnen, um eine Stärkung des Zentrums erzielen zu können. Weiterhin wird ein Vertreter der Verwaltung für Frage zur Verfügung stehen.

Anlagen: - Antrag CDU-Ortsratsfraktion - Nahversorgungskonzept

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Ö 3

Ortsratsfraktion Rohrbach Dr. Jörg Schuh Vogesenstraße 10 66386 St. Ingbert-Rohrbach

Dr. Jörg Schuh • Vogesenstraße 10 • 66386 St. Ingbert-Rohrbach

06894 580496 [email protected] [email protected]

Stadtverwaltung der Mittelstadt St. Ingbert Herrn Ortsvorsteher Roland Weber Rathaus / Am Markt 12 66386 St. Ingbert

Datum: 30.08.2016 Antrag zur Tagesordnung Bebauung der Straße „Im Stegbruch“ Sehr geehrter Herr Ortsvorsteher, ich bitte Sie, nachfolgenden Antrag der CDU Fraktion auf die Tagesordnung der Ortsratssitzung vom 21. September 2016 zu setzen. Die CDU ist von mehreren Bürgern, die von der Oberen Kaiserstraße aus gesehen, auf der linken Seite der Straße „Im Stegbruch“ Grundstücke besitzen, darüber informiert worden, dass diese Bürger von einem Makler aufgefordert wurden, ihre Grundstücke zu veräußern. Es soll dort angeblich ein Lebensmittelmarkt angesiedelt werden. Sollte das stimmen, sind sicherlich nicht nur die CDU, sondern auch alle im Ortsrat vertretenen Parteien über diese Vorgehensweise äußerst verwundert, handelt es sich hierbei offensichtlich um einen erheblichen Eingriff in das Ortsbild und die Infrastruktur von Rohrbach. Die CDU bittet daher die Stadtverwaltung bis zur Ortsratssitzung folgende Fragen zu beantworten: 1. Stimmen die Informationen der Bürger? Wenn ja, wo soll der Markt konkret gebaut werden? Welche Fläche wird hierfür benötigt? 2. Wenn ja, handelt es sich um eine Neuansiedlung oder um eine Umsiedlung des Lebensmittelmarktes innerhalb von Rohrbach? 3. Wenn es sich um eine Umsiedlung handelt, was geschieht mit dem alten Standort? 4. Plant der Rohrbacher Lidl Markt eine Erweiterung? Wenn ja in welcher Größenordnung? Wenn ja, welches Gelände wird zugekauft? Wenn ja, warum benötigt Lidl zusätzliches Gelände? 5. Wo befindet sich der mögliche Standort im Stegbruch genau?

Im Voraus besten Dank, freundliche Grüße

(Dr. Jörg Schuh, Fraktionsvorsitzender)

(Jutta Fell, stv. Fraktionsvorsitzende)

CDU-Ortsratsfraktion Rohrbach Vogesenstraße 10 • 66386 St. Ingbert-Rohrbach

06894 580496 www.cdu-igb.de

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Ö 3

Nahversorgungskonzept 2015 für die Mittelstadt St. Ingbert – in Ergänzung zur Einzelhandelskonzeption 2009 –

Im Auftrag der Stadt St. Ingbert

Stefan Kruse Szymon Smolana Unter Mitarbeit von Charlotte Kreckel

Markt 5 - 44137 Dortmund Telefon: 02 31-55 78 58-0 Fax: 02 31-55 78 58-50 www.junker-kruse.de [email protected]

November 2015

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Im Sinne einer einfacheren Lesbarkeit verzichten wir darauf, stets männliche und weibliche Schriftformen zu verwenden. Selbstverständlich sind immer gleichzeitig und chancengleich Frauen und Männer angesprochen. Der Endbericht sowie die Entwurfsvorlagen unterliegen dem Urheberrecht (§ 2 Absatz 2 sowie § 31 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutze der Urheberrechte). Soweit mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wurde, sind Vervielfältigungen, Weitergabe oder Veröffentlichung (auch auszugsweise) nur nach vorheriger Genehmigung und unter Angabe der Quelle erlaubt.

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Nahversorgungskonzept für die Stadt St. Ingbert „ Ergänzung zur Einzelhandelskonzeption 2009

1

Anlass und Zielsetzung der Untersuchung ....................... 6

2

Methodische Vorgehensweise und Aufbau der Untersuchung ............................................... 8

3

Nachfrageseitige Rahmenbedingungen ......................... 15

4

Aktuelle Grundversorgungssituation in St. Ingbert ........ 19

4.1

Eckdaten des untersuchungsrelevanten Einzelhandels in St. Ingbert ...... 19

4.2

Struktur und räumliche Verteilung des nahversorgungsrelevanten Angebots.................................................... 21

5

Entwicklungsperspektiven des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels in St. Ingbert......................... 26

6

Konzeptionelle Bausteine zur Steuerung der wohnortnahen Grundversorgung in St. Ingbert ............. 29

6.1

Fortschreibung der Zielsetzung zur Einzelhandelsentwicklung in St. Ingbert ..................................................................... 29

6.2

Zentrale Versorgungsbereiche in St. Ingbert .......................................... 31

6.3

Sonderstandorte in St. Ingbert............................................................... 39

6.4

Fortschreibung des räumlichen Standortstrukturmodells ....................... 41

6.5

Integrierte solitäre Standorte zur Nahversorgung in St. Ingbert ............. 46

6.6

Steuerungsgrundsatz / Ansiedlungsregel für Betriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment ............................................ 52

7

Bewertung von Planvorhaben ....................................... 56

7.1

Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters Lidl am Sonderstandort Dudweilerstraße ..................................................... 56

7.2

Erweiterung des bestehenden Supermarktes Edeka an der Gartenstraße .............................................................................. 57

7.3

Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters Aldi am Sonderstandort Oststraße................................................................ 58

7.4

Erweiterung der bestehenden Lebensmitteldiscounter Aldi und Lidl am Sonderstandort Rohrbach-West ....................................................... 59

7.5

Ansiedlung eines nahversorgungsrelevanten Betriebes am Winnweg ..... 60

7.6

Ansiedlung eines nahversorgungsrelevanten Fachmarktzentrums an der Oststraße ................................................................................... 62

7.7

Ansiedlung eines nahversorgungsrelevanten Betriebes im perspektivischen Nahversorgungszentrum Rohrbach ............................. 63

4

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Nahversorgungskonzept für die Stadt St. Ingbert „ Ergänzung zur Einzelhandelskonzeption 2009

8

Anhang ......................................................................... 65

8.1

Glossar – Definitionen einzelhandelsrelevanter Fachbegriffe .................. 67

5

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Nahversorgungskonzept für die Stadt St. Ingbert „ Ergänzung zur Einzelhandelskonzeption 2009

1 Anlass und Zielsetzung der Untersuchung Die Stadt St. Ingbert verfügt über ein gesamtstädtisches Einzelhandelsentwicklungskonzept, das von der CIMA Beratung + Management GmbH 2009 erarbeitet und von dem Stadtrat der Stadt St. Ingbert als Einzelhandelskonzeption im Jahr 2010 beschlossen wurde. Dieses Entwicklungskonzept dient Stadtverwaltung und Politik der Stadt St. Ingbert zum einen als Bewertungsgrundlage für sachgerechte Grundsatzentscheidungen im Zusammenhang mit einzelhandelsspezifischen Stadtentwicklungsfragestellungen und stellt zum anderen eine bedeutende Argumentations- und Begründungshilfe im Rahmen der bauleitplanerischen Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzungen zur Einzelhandels- und Zentrenentwicklung in der Stadt St. Ingbert dar. Dazu formuliert die Einzelhandelskonzeption einige Ziele der Einzelhandelssteuerung und -entwicklung. Sie entfaltet jedoch keine Rechtswirkung. Verbindlich umgesetzt werden können die formulierten Ziele somit erst im Rahmen von Bebauungsplänen, in denen entsprechende Aussagen zum Umgang mit dem Einzelhandel in dem jeweiligen Plangebiet getroffen werden. Hierzu können in Einzelfällen bewertende Aussagen zu absatzwirtschaftlichen oder städtebaulichen Auswirkungen bzw. der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von Verkaufsflächengrößen von Vorhaben im Rahmen von Einzelfallprüfungen erforderlich sein, da sich – so die Erfahrung in vielen anderen Kommunen im Bundesgebiet – die auftretenden Fragen im Zusammenhang mit den konkret örtlichen Situationen nicht immer zweifelsfrei und eindeutig aus den gesamtstädtischen Entwicklungskonzepten ableiten lassen. Eine vertiefende Analyse und Bewertung kann somit die gewünschte Planungs- und Rechtssicherheit deutlich erhöhen. So auch im vorliegenden Fall. Konkreter Anlass für die vorliegende Untersuchung sind verschiedene Standorte im Stadtgebiet für die mögliche Entwicklungsabsichten und -optionen formuliert wurden. Zum einen beabsichtigt die Fa. Aldi Süd und die Fa. Lidl an mehreren Standorten im Stadtgebiet die vorhandenen Märkte zum Teil deutlich zu erweitern. Zudem wird für mehrere neue Standorte die Ansiedlung von nahversorgungsrelevanten Angeboten (z. B. im Bereich des Winnwegs) angefragt. Darüber hinaus werden auch mögliche Entwicklungsoptionen für eine Fläche im räumlichen Kontext zu dem zentralen Versorgungsbereich „Rohrbach“ im gleichnamigen Stadtteil diskutiert. Für den oben bereits genannten Standort im räumlichen Kontext des zentralen Versorgungsbereiches „Rohrbach“ sind somit die Entwicklungsperspektiven zu prüfen. Auch ist in räumlicher Nähe zur St. Ingberter Innenstadt die Eröffnung eines neuen Fachmarktzentrums mit zahlreichen nahversorgungsrelevanten Anbietern angedacht. Diese Vorhaben / Entwicklungsoptionen sollen jedoch nicht nur als Einzelfälle separat bewertet werden, sondern müssen aus Sicht der Stadt St. Ingbert auch in einem – insbesondere räumlichen – Gesamtzusammenhang betrachtet werden, um die möglichst flächendeckende, verbrauchernahe Grundversorgung durch die Überdimensionierung einzelner Standorte nicht zu gefährden. Aus diesen nachvollziehbaren Gründen hat die Stadt St. Ingbert das Planungsbüro Junker + Kruse, Stadtforschung Planung mit der Erarbeitung eines Nahversorgungskonzepts in Ergänzung zur Einzelhandelskonzeption für die Stadt St. Ingbert beauftragt. Die vorliegende gutachterliche

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Nahversorgungskonzept für die Stadt St. Ingbert „ Ergänzung zur Einzelhandelskonzeption 2009

Untersuchung trifft vertiefende Aussagen dazu, wie groß weitere Nahversorgungsbausteine an verschiedenen, potenziellen Entwicklungsstandorten im Stadtgebiet von St. Ingbert sein können, um das Ziel einer möglichst flächendeckenden Nahversorgung in der Stadt nicht zu gefährden. Ebenso wird bewertet, welche jeweiligen Teilbereiche der Stadt einzelnen Versorgungsstandorten als Versorgungsgebiet zugeordnet werden können, um Aussagen zu wirtschaftlich tragfähigen Verkaufsflächengrößen unter Berücksichtigung der räumlichen Standortstruktur ableiten zu können. Diese Prüfkulisse orientiert sich vor allem auch an den Inhalten des § 11 (3) Baunutzungsverordnung, der sowohl zentrale Versorgungsbereiche als auch die verbrauchernahe Versorgung einzelner Standorte zum Gegenstand hat. Das hier vorliegende Nahversorgungskonzept wurde am 10. Dezember 2015 durch den Stadtrat der Stadt St. Ingbert beschlossen.

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Nahversorgungskonzept für die Stadt St. Ingbert „ Ergänzung zur Einzelhandelskonzeption 2009

2 Methodische Vorgehensweise und Aufbau der Untersuchung Die vorliegende Untersuchung umfasst zunächst eine Aktualisierung der angebots- und nachfrageseitigen Datenbasis (Kap. 3 und 4) sowie eine Neubewertung der daraus abgeleiteten Entwicklungsperspektiven für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel in St. Ingbert (Kap. 5). Darauf aufbauend werden die im Jahr 2009 formulierten konzeptionellen Bausteine der Einzelhandelskonzeption in Bezug auf den Baustein Nahversorgung kritisch geprüft und – soweit notwendig – überarbeitet bzw. aufbauend auf der aktuellen Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex auch entwickelt (Kap. 7), so dass abschließend die aktuell diskutierten Planvorhaben in St. Ingbert hinsichtlich ihrer Kompatibilität mit diesem Nahversorgungskonzept in Ergänzung zur bestehenden Einzelhandelskonzeption sowie ihrer absatzwirtschaftlichen wie städtebaulichen Auswirkungen eingeordnet und bewertet werden können (Kapitel 8). Angebotsseitige Datenbasis Zur Analyse der Angebotssituation wurde im Juli 2015 eine flächendeckende Vollerhebung des nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbestandes in der Stadt St. Ingbert durchgeführt. Sie basiert auf einer flächendeckenden Begehung des Stadtgebiets bei gleichzeitiger lasergestützter Bestandsaufnahme und Kartierung der Einzelhandelsbetriebe1. Im Rahmen der Erhebung wurde die Verkaufsfläche der Einzelhandelsbetriebe differenziert nach Einzelsortimenten aufgenommen. Weiterhin wurde durch eine Kartierung die räumliche Verortung und Lagezuordnung vorgenommen. Somit liegt eine valide primärstatistische Datenbasis und fundierte Bewertungsgrundlage vor, die neben dem Kernsortiment der Einzelhandelsbetriebe auch relevante Nebensortimente umfasst. Die sortimentsgenaue Differenzierung der Verkaufsflächen erfolgt auf Basis eines entsprechenden Erhebungsschlüssels, wovon folgende Sortimentsgruppen als nahversorgungsrelevant im Sinne der Einzelhandelskonzeption der Stadt St. Ingbert aus dem Jahr 2009 gelten2:

1

Wenn eine Erhebung mittels lasergestützter Flächenerfassungsgeräte nicht erlaubt wurde, ist die Verkaufsfläche abgeschritten bzw. geschätzt worden.

2

Die aus der Einzelhandelskonzeption 2009 (vgl. dazu auch: CIMA Beratung + Management GmbH (2009): Einzelhandelskonzeption für die Stadt St. Ingbert. Stuttgart. S. 116.) definierten nahversorgungsrelevanten Sortimente wurden in die sortimentsspezifische Erhebungssystematik von Junker + Kruse eingeordnet.

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Nahversorgungskonzept für die Stadt St. Ingbert „ Ergänzung zur Einzelhandelskonzeption 2009

Tabelle 1:

Sortimentsspezifische Erhebungssystematik Junker + Kruse

Warengruppe

Sortimentsgruppe

Erläuterung

überwiegend kurzfristige Bedarfsstufe

Nahrungs- und Genussmittel

Blumen (Indoor) / Zoo

Nahrungs- und Genussmittel

Nahrungs- und Genussmittel, dazu zählen Backwaren (wenn keine Bäckerei), Feinkost, Fisch, Fleisch (wenn keine Metzgerei), Getränke (in Lebensmittelläden, Tankstelle, Kiosk), Kaffee, Obst und Gemüse, sonstige Lebensmittel, Süßwaren, Tabakwaren, Tee, Wein / Sekt / Spirituosen

Backwaren / Konditoreiwaren

Backwaren / Konditoreiwaren in Bäckereien

Fleischwaren

Fleisch- und Metzgereiwaren in Metzgereien

Getränke

Getränke inkl. Wein/Sekt/Spirituosen im Getränkemarkt

Blumen

Schnittblumen (exkl. Topf- und Zimmerpflanzen)

Apotheke

Freiverkäufliche Apothekenwaren (pharmazeutische Artikel)

Drogeriewaren

Drogeriewaren / Körperpflegeartikel (inkl. Wasch-, Putz-, Pflege- und Reinigungsmittel)

Zeitungen / Zeitschriften

Zeitungen / Zeitschriften

Gesundheit und Körperpflege

Papier / Büroartikel / Schreibwaren / Zeitungen / Zeitschriften / Bücher

Quelle: eigene Zusammenstellung

Im Sinne der vorliegenden Untersuchung soll es vor allem darum gehen, mögliche Potenzialflächen für Entwicklungen von nahversorgungsrelevanten Einzelhandelseinrichtungen hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung des jeweiligen Standorts insbesondere auch in Bezug auf eine der Versorgungsfunktion entsprechende Größenordnung zu bewerten. Diesbezüglich sind vor allem die Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel und Gesundheit und Körperpflege von untersuchungsrelevantem Interesse, da es allein hier um die mögliche Ansiedlung / Erweiterung größerer Betriebseinheiten geht, die wohnortnahe Grundversorgungsfunktionen übernehmen können. Daher wird mit Blick auf die hier zu bewertenden Entwicklungsabsichten ein Fokus auf die Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel und Gesundheit und Körperpflege als untersuchungsrelevante Warengruppen gelegt! Kleinteilige Ladeneinheiten (von in der Regel deutlich weniger als 200 m² Verkaufsfläche) der Grundversorgung (wie Backshops, Blumenfachgeschäfte, Apotheken, Lotto-Toto-ZeitschriftenLäden) sind an städtebaulich integrierten Standorten im Sinne einer räumlich ausgewogenen Grundversorgung in der Regel als unkritisch zu bewerten. Zum einen sind durch solche Entwicklungen in der Regel keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder die wohnortnahe Versorgungsstruktur im Stadtgebiet zu erwarten. Zum anderen lassen sich solche Betriebseinheiten bauplanungsrechtlich (beispielsweise in allgemeinen Wohngebieten (WA) oder Mischgebieten (MI)) ohnehin kaum ausschließen. Den Erhebungsdaten liegt folgende Definition der Verkaufsfläche zugrunde: Gemäß dem Urteil vom BVerwG vom 24.11.2005, 4 C 10.04 ist bei der Berechnung der Verkaufsfläche die dem Kunden zugängliche Fläche maßgeblich. Hierzu gehören auch Schaufenster,

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Nahversorgungskonzept für die Stadt St. Ingbert „ Ergänzung zur Einzelhandelskonzeption 2009

Gänge, Treppen, Kassenzonen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände und Freiverkaufsflächen soweit sie nicht nur vorübergehend zum Verkauf genutzt werden. „

Auch zur Verkaufsfläche sind diejenigen Bereiche zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und verpackt.

„

Ebenso zählen dazu die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums (einschließlich eines Bereiches zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials).

„

Flächen für die Pfandrücknahme sind gemäß aktueller Rechtsprechung (Urteil OVG NRW (AZ 7 B 1767 / 08) vom 06. Februar 2009) der Verkaufsfläche zuzurechnen soweit sie dem Kunden zugänglich sind. Für Kunden unzugängliche Lagerräume für Pfandgut gehören nicht zur Verkaufsfläche.

„

Nicht zur Verkaufsfläche sind diejenigen Flächen zu zählen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt sowie die (reinen) Lagerflächen. Abstellflächen für Einkaufswagen gehören, soweit sie außerhalb des Gebäudes gelegen sind, laut dem Urteil des OVG NRW (AZ 7 B 1767 / 08) vom 06. Februar 2009 grundsätzlich nicht zur Verkaufsfläche.

Im Rahmen der Datenerfassung wurden die Einzelhandelsbetriebe den Lagekategorien zentrale Bereiche, städtebaulich integrierte (Solitär-)Lagen, städtebaulich nicht integrierte Lagen zugeordnet, deren Merkmale in der nachstehenden Tabelle 2 erläutert werden:

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Nahversorgungskonzept für die Stadt St. Ingbert „ Ergänzung zur Einzelhandelskonzeption 2009

Tabelle 2:

Definition von Lagekategorien Beispiel: ZVB Innenstadt

Zentrale (Versorgungs)Bereiche Zentrale Lagen zeichnen sich durch städtebauliche und funktionale Kriterien aus. Sie besitzen eine Versorgungsfunktion für ein über den unmittelbaren Nahbereich hinaus gehendes Einzugsgebiet. Kennzeichnend ist in der Regel eine Multifunktionalität, d. h. Mischung von unterschiedlichen Nutzungen wie Einzelhandel und Dienstleistungen, aber auch Gastronomie, Kultur und Freizeit sowie unterschiedlicher Betriebsformen und -größen. Zentrale Versorgungsbereiche sind schützenswert im Sinne der §§ 1 (6) Nr. 4, 2 (2), 9 (2a) und 34 (3) BauGB und § 11 (3) BauNVO.

Beispiel: Edeka in der Gartenstraße

Städtebaulich integrierte (Solitär-)Lage Eine Legaldefinition des Begriffs der „integrierten Lage“ existiert nicht. Im Sinne dieses Nahversorgungskonzeptes werden hiermit Einzelhandelsbetriebe bezeichnet, die in das Siedlungsgefüge integriert und weitestgehend von Wohnsiedlungsbereichen umgeben sind, in denen die Einzelhandelsdichte und -konzentration jedoch nicht ausreicht, um sie als Zentrum zu bezeichnen. Konkret wurden alle Standorte als städtebaulich integriert eingestuft, deren direktes siedlungs- bzw. wohnstrukturelles Umfeld an mindestens zwei Seiten von zusammenhängenden Wohnsiedlungen geprägt ist, ohne dass städtebauliche Barrieren wie Autobahnen oder Bahngleise den Standort von der Wohnsiedlung separieren und die fußläufige Erreichbarkeit einschränken.

Beispiel: Sonderstandort Rohrbach-West

Städtebaulich nicht integrierte Lage Die nicht integrierte Lage umfasst sämtliche Standorte, die nicht oder nur in geringem Maße im Zusammenhang mit der Wohnbebauung stehen, z.B. Einzelhandelsbetriebe an Hauptausfallstraßen bzw. Bundesstraßen und autokundenorientierten Standorten (z. B. in Gewerbegebieten).

Quelle: eigene Zusammenstellung

Außerdem wurde eine Zuordnung der Betriebe unter Bezug auf die St. Ingberter Stadtteile vorgenommen und entsprechend in folgende Erhebungseinheiten unterteilt:

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Nahversorgungskonzept für die Stadt St. Ingbert „ Ergänzung zur Einzelhandelskonzeption 2009

„

Mitte

„

Rohrbach

„

Hassel

„

Oberwürzbach

„

Rentrisch

Umsatzberechnung Bei der Ermittlung der aktuellen Umsatzdaten des untersuchungsrelevanten Einzelhandels in St. Ingbert werden nicht nur die ermittelten Verkaufsflächen und bundesdurchschnittliche Umsatzkennwerte den jeweiligen Branchen angesetzt, sondern vielmehr die konkrete Situation vor Ort mit berücksichtigt. Dazu zählen insbesondere die unterschiedliche Flächenproduktivität der Vertriebsformen, die spezifischen Kennwerte einzelner Anbieter sowie die Berücksichtigung der detaillierten Angebotsstrukturen in St. Ingbert. Diese werden schließlich auf den Verkaufsflächenbestand der einzelnen Betriebe hochgerechnet.

Definition „Nahversorgung“ im Sinne des Nahversorgungskonzeptes Der Zuordnung von Einzelhandelsbetrieben zu verschiedenen Lagekategorien kommt insbesondere auch vor dem Hintergrund einer wohnungsnahen Grundversorgung eine hohe Bedeutung zu, die im Rahmen der Einzelhandelsstruktur und kommunalen Daseinsvorsorge einen besonderen Stellenwert einnimmt. Unter Nahversorgung wird hier die Versorgung der Bürger mit Gütern und Dienstleistungen des kurzfristigen (täglichen) Bedarfs verstanden, die in räumlicher Nähe zum Konsumenten angeboten werden. Zu den Gütern des kurzfristigen Bedarfs werden insbesondere die Warengruppen / Sortimente Nahrungs- und Genussmittel, Gesundheits- und Körperpflege, Zeitungen / Zeitschriften sowie Blumen gezählt (s. o.). Ergänzt werden diese Warengruppen / Sortimente häufig durch weitere eher kleinteilige Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote. In der Praxis und somit auch in diesem Nahversorgungskonzept wird als Indikator zur Einschätzung der Nahversorgungssituation einer Stadt insbesondere die Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel bzw. das Sortiment Lebensmittel herangezogen. Dabei kann es sehr unterschiedlich ausgestattete Nahversorgungsstandorte geben. Neben einer rein quantitativen Betrachtung sind vor allem räumliche und qualitative Aspekte (Erreichbarkeit und Betriebsformenmix) von Bedeutung, die ergänzend bei der Bewertung der Angebotssituation berücksichtigt werden. Geht es bei der qualitativen Betrachtung vor allem um die warengruppenspezifische Angebotsstruktur und -vielfalt, wird bei der räumlichen Betrachtung die (fußläufige) Erreichbarkeit von Lebensmittelbetrieben als Bewertungsmaßstab herangezogen. Die kleinste Einheit der Nahversorgungsstandorte bilden solitäre Verkaufseinrichtungen in Wohngebieten, die eine fußläufig erreichbare, wohnstandortnahe Versorgung im Quartier gewährleisten sollen. Unterschiedliche wissenschaftliche Untersuchungen haben diesbezüglich ein Entfernungsmaß zwischen 500 und 1.000 m als akzeptierte Distanz herausgestellt. Aufgrund der spezifischen Situation und Siedlungsstruktur des St. Ingberter Stadtgebietes (u. a. die teilweise

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anspruchsvolle Topographie) wird eine Distanz von ca. 600 m als kritische Zeit-Weg-Schwelle für Fußgängerdistanzen definiert. Folgende Sortimente bzw. Dienstleistungsangebote können als relevant für die wohnungsnahe Nahversorgung bezeichnet werden:

Tabelle 3:

„idealtypische“ Ausstattung

Angebotsbausteine der Nahversorgung Nahrungs- und Genussmittel / Lebensmittel Brot und Backwaren Fleisch- und Wurstwaren Getränke Drogerie- und Körperpflegeartikel Apothekerwaren Bank(automat) Arzt, Friseur, Lotto

Mögliche Zusatzausstattung

Spirituosen, Tabakwaren Zeitungen, Zeitschriften Bücher, Schreibwaren Blumen Café, Gaststätte Reinigung, Reisebüro

Quelle: eigene Zusammenstellung

Nachfrageseitige Datenbasis Ein zweiter wichtiger Baustein der Grundlagenermittlung ist die Aktualisierung der Nachfragesituation. Sie liefert ein umfassendes Bild über das untersuchungsrelevante Kaufkraftvolumen der Bevölkerung in St. Ingbert und ermöglicht in der Gegenüberstellung zur Angebotssituation Rückschlüsse über den aktuellen Angebots- und Leistungsstand des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels. Die modellgestützte Schätzung der einzelhandelsrelevanten Kaufkraft innerhalb von Einzelhandelsgutachten und -analysen zählt jedoch zu den Arbeitsschritten, die methodisch nur unzureichend abgesichert sind. Da sowohl in der amtlichen Statistik als auch in sonstigen statistischen Quellen keine Daten und Angaben über Einkommen und Kaufkraftpotenzial zur Verfügung stehen, muss der Wert der vorhandenen, einzelhandelsrelevanten Kaufkraft durch Regionalisierung entsprechender Daten des privaten Verbrauchs aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung induziert werden. Entsprechende Werte werden u. a. jährlich von der IFH Retail Consultants GmbH, Köln oder der Gesellschaft für Konsum-, Markt- und Absatzforschung (GfK) Nürnberg herausgegeben. In der vorliegenden Untersuchung wird auf Daten der IFH Retail Consultants GmbH, Köln zurückgegriffen, die in Teilen modifiziert und an den der Erhebung zugrunde gelegten Branchenschlüssel (vgl. dazu Tabelle 1) angepasst wurden. Diese sogenannten einzelhandelsrelevanten Kaufkraftkennziffern, die jährlich aktualisiert veröffentlicht werden, vermitteln das Kaufkraftpotenzial einer räumlichen Teileinheit (Kommune) im Verhältnis zu dem des gesamten Bundesgebietes. Liegt der errechnete Wert unter dem Wert 100 (Bundesdurchschnitt), so ist die Region durch ein um den entsprechenden Prozentsatz niedrigeres Kaufkraftniveau im Vergleich zum Bundesdurchschnitt gekennzeichnet. Liegt der lokalspezifische Wert über dem Indexwert 100, liegt entsprechend ein vergleichsweise höheres Kauf-

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kraftniveau vor.

Städtebauliche Analyse Die städtebauliche Analyse zielt darauf ab, aktuelle Stärken und Schwächen der Versorgungsstandorte in St. Ingbert im Kontext der Siedlungsstruktur zu erfassen. Aufgrund der Aktualität der Einzelhandelskonzeption aus dem Jahr 2009 wurden die ausgewiesenen und beschlossenen zentralen Versorgungsbereiche – insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung – in der Stadt St. Ingbert durch eine aktuelle Ortsbegehungen geprüft. Die städtebauliche Analyse ist ein wichtiger Bestandteil des Nahversorgungskonzeptes für die Stadt St. Ingbert. Sie liefert eine Grundlage für die Einordung der zentralen Versorgungsbereiche und ihrer Versorgungsfunktion im Stadtgebiet. Im Rahmen dieses Nahversorgungskonzeptes werden für die aus der Einzelhandelskonzeption 2009 definierten zentralen Versorgungsbereiche hinsichtlich ihrer Versorgungsfunktion überprüft. Aussagen zu Sortimenten über den nahversorgungsrelevanten Bereich sind jedoch ausdrücklich kein Bestandteil dieses Nahversorgungskonzeptes, weil keine Einzelhandelsvollerhebung Auftragsgegenstand dieses Konzeptes war. Im Einzelfall werden hinsichtlich des Bestandes Empfehlungen zur räumlichen Neuabgrenzung im Sinne einer aktualisierten Standortstruktur zur Sicherung und Entwicklung der Nahversorgung in der Stadt St. Ingbert ausgesprochen.

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3 Nachfrageseitige Rahmenbedingungen Vor dem Hintergrund der immer weiter steigenden Mobilität für die Versorgung mit Bedarfsgütern vollziehen sich räumliche Austauschbeziehungen zwischen Einzelhandelsstandorten und Wohnorten der Nachfrager. Ab spezifischen Raum-Zeit-Distanzen (Entfernung zum Einkaufsstandort) nimmt jedoch die Bereitschaft der Kunden ab, diese aufzusuchen, weil wiederum andere Zentren bzw. Wettbewerbsstandorte geringere Raum-Zeit-Distanzen bzw. eine höhere Attraktivität aufweisen. Einfacher ausgedrückt bedeutet dies, dass mit zunehmender Entfernung zum Angebotsstandort die Kundenbindung immer weiter nachlässt. Aus diesem räumlichen Spannungsgeflecht resultiert schließlich ein Einzugsgebiet. Aufgrund der regelmäßigen Nachfrage nach Gütern des täglichen Bedarfs werden die Versorgungseinkäufe in nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen üblicherweise möglichst in der Nähe des Wohnortes getätigt. Insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel besteht aufgrund der Regelmäßigkeit der Versorgungseinkäufe und des üblicherweise dichten Angebotsnetzes eine hohe Distanzempfindlichkeit beim räumlichen Einkaufsverhalten der Kunden. Es ist daher anzunehmen, dass der Großteil der Kunden der nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetriebe in St. Ingbert (und so auch der hier zu betrachtenden Planvorhaben (vgl. Kap. 7)) aus dem Kerneinzugsgebiet St. Ingbert selbst und insbesondere aus den Siedlungsgebieten der jeweils umliegenden Stadtteile stammen wird, da hier ein sehr enger räumlicher Bezug zwischen Wohn- und Angebotsstandorten vorhanden ist. Zwar mögen gewisse Kundenanteile einzelner Betriebe (beispielsweise des SB-Warenhauses „Kaufland“) auch von außerhalb St. Ingberts stammen, die Bewohner mit Wohnsitz außerhalb von St. Ingbert weisen mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch insgesamt eine deutlich stärkere Orientierung auf andere Einkaufsstandorte auf. Daher beschränken sich die Betrachtungen im Rahmen der vorliegenden Untersuchung auf das Stadtgebiet St. Ingberts als Grundlage zur Analyse der untersuchungsrelevanten Wettbewerbssituation sowie zur Ermittlung des Nachfragepotenzials. Nachstehend folgt zur grundsätzlichen Einordnung der Grundversorgungssituation in der Stadt St. Ingbert eine Übersicht der aktuellen Rahmenbedingungen, die sich direkt oder indirekt auf die Positionierung, kundenseitige Inanspruchnahme und somit auch die Prosperität der Einzelhandelsstandorte in St. Ingbert auswirken können. Gegenüber der Einzelhandelskonzeption aus dem Jahr 2009 haben sich die standortrelevanten Rahmenbedingungen nicht wesentlich verändert. Berücksichtigt wurden vor allem Veränderungen der Einwohnerzahlen und der sortimentsspezifischen Kaufkraftentwicklung. Im Sinne eines vollständigen und für sich verständlichen Nahversorgungskonzepts werden die aktuellen nachfrageseitigen Rahmenbedingungen nachfolgend im Zusammenhang dargestellt.

Siedlungsstruktur und Bevölkerungsverteilung Die Stadt St. Ingbert entstand in ihrer heutigen Form im Zuge der Gebietsentwicklungsreform im Jahr 1974 durch den Zusammenschluss der Kreisstadt St. Ingbert mit den vier ehemals selbstständigen Gemeinden Hassel, Oberwürzbach, Rentrisch und Rohrbach. St. Ingbert ist mit rund

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36.600 Einwohnern3 die fünftgrößte Stadt im Saarland und ist nur wenige Autominuten von der Landeshauptstadt Saarbrücken entfernt. Das Stadtgebiet umfasst rund 50 km² und ist größtenteils durch Waldfläche genutzt. Siedlungsschwerpunkt ist der Stadtteil St. Ingbert Mitte mit rund 22.750 Einwohnern (rd. 63 % der gesamtstädtischen Bevölkerung) im nördlichen Stadtgebiet. Das wirtschaftliche und kulturelle Zentrum der Stadt ist die Innenstadt mit ihrer Nutzungsmischung aus Einzelhandel, Dienstleistung, Gastronomie sowie öffentlichen Einrichtungen. Karte 1:

Siedlungsstruktur der Stadt St. Ingbert

Quelle: eigene Darstellung auf Geodatenbasis

Gewerbliche und industrielle Nutzungen sind in allen Stadtteilen zu finden. Neben zahlreichen Gewerbe- und Industriegebieten ist auch ein Technologiepark in St. Ingbert lokalisiert. Die Stadtteile Hassel, Oberwürzbach, Rentrisch und Rohrbach bilden Siedlungsrandbereiche der Kernstadt. Insgesamt ist St. Ingbert durch eine disperse Siedlungsstruktur gekennzeichnet, die aus der Eingemeindung zahlreicher früher eigenständiger Gemeinden resultiert. Der Siedlungsschwerpunkt liegt somit im Stadtteil St. Ingbert Mitte und die übrigen Stadtteile, in denen jeweils deutlich 3

Bevölkerungsstatistik der Stadt St. Ingbert, Stand: 31.12.2014

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weniger Einwohner leben, sind überwiegend ländlich und dörflich geprägt und teilweise räumlich deutlich von der Kernstadt getrennt. Untersuchungsrelevantes Kaufkraftpotenzial in der Stadt St. Ingbert Zur Abbildung der aktuellen Nachfragesituation wird auf sekundärstatistische Rahmendaten der IFH-Retail Consultants (Köln) zurückgegriffen (vgl. Kap. 2). Die sogenannte einzelhandelsrelevante Kaufkraftkennziffer beschreibt das Verhältnis der örtlich vorhandenen einzelhandelsrelevanten Kaufkraft pro Einwohner zur einwohnerbezogenen Kaufkraft in der gesamten Bundesrepublik. Dabei gibt sie die Abweichung der einzelhandelsrelevanten Pro-Kopf-Kaufkraft in St. Ingbert vom Bundesdurchschnitt (=100) an. Aktuell ergibt sich in St. Ingbert eine einzelhandelsrelevante Kaufkraftkennziffer von 102,97, d.h. dass die Bevölkerung St. Ingberts über ein etwa 3 % über dem Bundesdurchschnitt liegendes Kaufkraftniveau verfügt. Im regionalen Vergleich hat die St. Ingbert eine leicht überdurchschnittliche Kaufkraft zur Verfügung. Tabelle 4: Einzelhandelsrelevantes Kaufkraftpotenzial in St. Ingbert in den nahversorgungsrelevanten Warengruppen Einzelhandelsrelevantes Kaufkraftpotenzial der St. Ingberter Wohnbevölkerung

Warengruppe

Pro Kopf (in Euro/Jahr)

Gesamt (in Mio. Euro)

2.367

85,3

379

13,7

Nahrungs- und Genussmittel4 Gesundheits- und Körperpflege5

Quelle: Eigene Berechnung nach IFH Retail Consultants Köln, Einzelhandelsrelevante Kaufkraftkennziffern 2015, Köln, 2015

Auf Basis der aktuellen Einwohnerzahlen ergeben sich folgende sortimentsspezifische Kaufkraftvolumina in den Warengruppen der kurzfristigen Bedarfsstufe in den einzelnen Stadtteilen St. Ingberts: Tabelle 5: Sortimentsspezifische Kaufkraft (in Mio. Euro) in den Warengruppen Nahrungsund Genussmittel sowie Gesundheit und Körperpflege nach Stadtteilen Stadtteil

Einwohner (gerundet)

Nahrungsund Genussmittel4

Gesundheit und Körperpflege5

Mitte

22.754

53,9

8,6

Rohrbach

6.212

14,7

2,4

Hassel

3.330

7,9

1,3

Oberwürzbach

2.201

5,2

0,8

Rentrisch

1.520

3,6

0,6

36.000

85,3

13,7

Stadtgebiet Gesamt

Quelle: Eigene Berechnung auf Basis der Einwohnerzahlen (Stadt St. Ingbert, Einwohnerstatistik; Stand: 31.12.2014) sowie der einzelhandelsrelevanten Kaufkraftkennziffern (IFH Retail Consultants, Einzelhandelsrelevante Kaufkraftkennziffern, Köln, 2015) 4

inkl. Lebensmittelhandwerk (Bäckerei- und Konditoreiwaren sowie Fleischwaren)

5

inkl. Parfümeriewaren / Kosmetikartikel

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Insgesamt wird deutlich erkennbar, dass der Stadtteil Mitte über rd. 60 % der warengruppenspezifischen Kaufkraft im Bereich Nahrungs- und Genussmittel auf sich vereint. Die übrigen Stadtteile haben aufgrund ihres teilweise sehr geringen Einwohnerpotenzials nur einen Bruchteil dieser Kaufkraft zur Verfügung.

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4 Aktuelle Grundversorgungssituation in St. Ingbert Unter Berücksichtigung der im vorstehenden Kapitel beschriebenen standortrelevanten Rahmenbedingungen wird im Folgenden die aktuelle Angebotssituation des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels in den untersuchungsrelevanten Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel und Gesundheit und Körperpflege (ohne Parfümeriewaren / Kosmetikartikel) in St. Ingbert unter strukturellen und räumlichen Gesichtspunkten analysiert. Hierfür wird zunächst ein gesamtstädtischer Betrachtungsbogen gespannt, bevor in einem vertiefenden Schritt eine räumliche Differenzierung der Grundversorgungssituation im Stadtgebiet erfolgt.

4.1 Eckdaten des untersuchungsrelevanten Einzelhandels in St. Ingbert Auf Basis der vorhandenen Datengrundlage können differenzierte Aussagen zur Grundversorgungssituation in St. Ingbert getroffen werden. Die wesentlichen Kennwerte des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels in St. Ingbert in den untersuchungsrelevanten Warengruppen stellen sich aktuell wie folgt dar: Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel „

Im Stadtgebiet von St. Ingbert bestehen gegenwärtig 87 Einzelhandelsbetriebe, die Nahrungs- und Genussmittel als Kernsortiment führen. Die sortimentsspezifische Verkaufsfläche beläuft sich auf insgesamt rund 16.800 m² und die durchschnittliche Verkaufsfläche je Betrieb beträgt rund 190 m².

„

Das Angebot verteilt sich im Wesentlichen auf insgesamt 12 strukturprägende Anbieter (Lidl (3x), Aldi (3x), Edeka (2x), Rewe (2x), Netto, Kaufland) und wird ergänzt durch u. a. Getränkemärkte sowie kleinere Lebensmittelbetriebe.

„

Daraus ergibt sich eine Verkaufsflächenausstattung von derzeit 0,47 m² pro Einwohner. Dieser Wert liegt somit über dem bundesdeutschen Referenzwert von etwa 0,40 m² pro Einwohner und bestätigt das quantitativ überdurchschnittliche Angebot.

„

Der auf dieser Verkaufsfläche in St. Ingbert generierte sortimentsspezifische Umsatz beträgt aktuell rund 96 Mio. Euro. In der Gegenüberstellung dieses errechneten sortimentsspezifischen Einzelhandelsumsatzes zur lokal vorhandenen Kaufkraft (vgl. Kap. 3) ergibt sich eine Zentralität6 in der untersuchungsrelevanten Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel von 1,1. Auch dieser Wert zeigt somit eine überdurchschnittliche Angebotsausstattung im Bereich des anzustrebenden Orientierungswerts einer „Vollversorgung“ (Zielzentralität: 1,0).

6

Die Zentralität bezeichnet das Verhältnis von Umsatz zur Kaufkraft innerhalb eines abgrenzbaren Gebiets und ist ein wichtiger Indikator für die Ausstrahlungskraft und Versorgungsfunktion eines Einzelhandelsstandorts. Aufgrund der regelmäßigen Nachfrage nach Gütern des täglichen Bedarfs werden die Versorgungseinkäufe in nahversorgungsrelevanten Sortimenten üblicherweise in der Nähe des Wohnortes getätigt. Daher wird als Maßstab in der Regel ein Zentralitätswert von 1,0, d. h. einer „Vollversorgung“ vor Ort zu Grunde gelegt. Werte von unter 1 bedeuten hingegen, dass der Einzelhandelsumsatz geringer als die vorhandene Kaufkraft ist, was auf Kaufkraftabflüsse hindeutet.

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Tabelle 6:

Einzelhandelsbestand in der Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel in St. Ingbert nach Stadtteilen

Stadtteil

Einwohner (gerundet)

Verkaufsfläche in m² (gerundet)

Verkaufsfläche je Einwohner

Umsatz (in Mio. €)

Zentralität

Mitte

22.754

12.700

0,56

71,2

1,32

Rohrbach

6.212

3.640

0,59

22,1

1,51

Hassel

3.330

150

0,05

0,9

0,12

Oberwürzbach

2.201

160

0,07

1,2

0,24

Rentrisch

1.520

160

0,10

0,8

0,22

36.017

16.820

0,47

96,2

1,13

Stadtgebiet Gesamt

Quelle: Eigene Erhebungen und Berechnungen auf Basis der Einwohnerzahlen Stadt St. Ingbert (Einwohnerstatistik; Stand: 31.12.2014) sowie der einzelhandelsrelevanten Kaufkraftkennziffern (IFH Retail Consultants, Einzelhandelsrelevante Kaufkraftkennziffern 2015, Köln)

Warengruppe Gesundheits- und Körperpflegeartikel (ohne Parfümeriewaren / Kosmetikartikel) „

In der Warengruppe Gesundheits- und Körperpflegeartikel verteilt sich eine Gesamtverkaufsfläche von 4.600 m² auf insgesamt 18 Kernsortimentsanbieter. Das Angebot konzentriert sich dabei auf fünf größere Anbieter (dm (4x) sowie Rossmann). Ergänzt wird das Angebot durch zahlreiche Apotheken im gesamten Stadtgebiet in St. Ingbert. Die durchschnittliche Verkaufsfläche je Betrieb beträgt rund 260 m².

„

Der auf dieser Verkaufsfläche in St. Ingbert generierte sortimentsspezifische Umsatz beträgt aktuell rund 31 Mio. Euro bei einer warengruppenspezifischen Kaufkraft von rd. 14 Mio. Euro in St. Ingbert. In der Gegenüberstellung dieses errechneten sortimentsspezifischen Einzelhandelsumsatzes zur lokal vorhandenen Kaufkraft (vgl. Kap. 3) ergibt sich eine deutlich überdurchschnittliche Zentralität in der untersuchungsrelevanten Warengruppe Gesundheits- und Körperpflegeartikel von 2,3.

„

Insgesamt gesehen ist aufgrund der zahlreichen größeren Filialisten eine weit überdurchschnittliche quantitative Angebotsausstattung in dieser Warengruppe vorhanden.

20

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Tabelle 7:

Einzelhandelsbestand in der Warengruppe Gesundheit und Körperpflege7 in St. Ingbert nach Stadtteilen

Stadtteil

Einwohner (gerundet)

Verkaufsfläche in m² (gerundet)

Verkaufsfläche je Einwohner

Umsatz (in Mio. Euro)

Zentralität

Mitte

22.754

3.630

0,16

24,1

2,8

Rohrbach

6.212

900

0,14

6,2

2,6

Hassel

3.330

< 50

0,01

0,2

0,1

Oberwürzbach

2.201

< 50

0,02

0,2

0,2

Rentrisch

1.520

-

-

-

-

36.017

4.600

0,13

31,0

2,3

Stadtgebiet Gesamt

Quelle: Eigene Erhebungen und Berechnungen auf Basis der Einwohnerzahlen Stadt St. Ingbert (Einwohnerstatistik; Stand: 31.12.2014) sowie der einzelhandelsrelevanten Kaufkraftkennziffern (IFH Retail Consultants, Einzelhandelsrelevante Kaufkraftkennziffern 2015, Köln)

Neben dieser überwiegend quantitativen Betrachtung spielen für die Bewertung eines Einzelhandelsstandorts und die Einordnung von Planvorhaben vor allem auch qualitative und räumliche Aspekte eine entscheidende Rolle. In einem weiteren Schritt wird das aktuelle Angebot der Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel und Gesundheits- und Körperpflegeartikel in der Stadt St. Ingbert daher unter diesen Gesichtspunkten näher betrachtet.

4.2 Struktur und räumliche Verteilung des nahversorgungsrelevanten Angebots Das untersuchungsrelevante Angebot in St. Ingbert weist folgende strukturelle Merkmale auf: „

Auf die nahversorgungsrelevante Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel entfallen rund 16.800 m² Verkaufsfläche. Rund 87 Betriebe sind dieser Hauptbranche zuzuordnen, wobei in diesem Zusammenhang jedoch insbesondere auch die zahlreichen Betriebe des Lebensmittelhandwerks (v. a. Bäckereien) eine wichtige Rolle spielen.

„

Mit einem SB-Warenhaus (Kaufland), einem Verbrauchermarkt (Rewe), drei Supermärkten (Edeka (2x), Rewe) und sieben Discountern (Aldi (2x), Lidl (2x), Netto) sowie zahlreichen kleineren Lebensmittelläden, Fachgeschäften, Betrieben des Lebensmittelhandwerks, Getränkefachmärkten, Kiosks und Tankstellenshops besteht eine insgesamt noch positiv zu wertende Angebots- und Betriebsformenmischung im Lebensmitteleinzelhandel in St. Ingbert. Bezogen auf die Verkaufsfläche im Bereich Nahrungs- und Genussmittel ist jedoch schon eine leichte Discountlastigkeit ablesbar.

„

Insbesondere die Anbieter an den autokundenorientierten Sonderstandorten sind hinsichtlich ihrer verkehrlichen Erreichbarkeit und Stellplatzplatzsituation sowie zeitgemäßer Verkaufsflächengrößen gut aufgestellt. Außerhalb dieser Standorte zeigt sich nur in wenigen Fällen eine ablesbare Optimierungserforderlichkeit hinsichtlich der Verkaufsflächengrößen oder der Stellplatzsituation.

7

ohne. Parfümeriewaren / Kosmetikartikel

21

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„

In St. Ingbert existieren derzeit insgesamt fünf größere Drogeriemärkte (4 x dm, Rossmann), wovon vier im Stadtteil Mitte und einer im Stadtteil Rohrbach ansässig sind. Zahlreiche Apotheken runden das Grundversorgungsangebot an Gesundheits- und Körperpflegeartikeln im Stadtgebiet ab.

Mit Blick auf die konkrete Einordnung aktueller Planvorhaben ist neben dem vorwiegend quantitativen oder strukturellen Aspekt für den Gesamtraum vor allem auch eine Betrachtung der räumlichen Verteilung des bestehenden Lebensmittelangebots im Stadtgebiet von grundlegender Bedeutung. Einen ersten Überblick über die Verteilung des Angebots in den Sortimentsbereichen Nahrungsund Genussmittel und Gesundheits- und Körperpflege nach Stadtteilen geben bereits Tabelle 6 und Tabelle 7. Die jeweiligen Angebotsausstattungen zeigen erwartungsgemäß teilweise deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Stadtteilen, die vor allem auf die räumliche Lage und Verteilung der zahlreichen Sonderstandorte im Stadtgebiet zurückzuführen sind (s. Kap. 6.3). Bei der Beurteilung der lokalen Einzelhandels- und Versorgungssituation geht es neben der räumlich funktionalen Konzentration der Einzelhandelseinrichtungen zu verschiedenen Standortbereichen vor allem auch um die Einordnung der einzelnen Einzelhandelsbetriebe hinsichtlich ihrer städtebaulichen Lage, d. h. ihrer siedlungsräumlichen und städtebaulichen Integration in zentrale Versorgungsbereiche oder Wohnsiedlungsbereiche. Im Rahmen der Einzelhandelsbestandserhebung wurde eine Zuordnung aller Betriebe zu den drei städtebaulichen Lagekategorien zentraler Versorgungsbereiche, städtebaulich integrierte Lage und städtebaulich nicht integrierte Lage vorgenommen (s. Kap.2). Aktueller nahversorgungsrelevanter Einzelhandelsbestand differenziert nach städtebaulicher Lage Eine differenzierte Betrachtung der räumlichen Verteilung des Einzelhandelsangebotes hinsichtlich der städtebaulichen Integration, d. h. der Unterscheidung zwischen „

Lage in einem zentralen Versorgungsbereich im Sinne der §§ 2 (2), 9 (2a) und 34 (3) BauGB sowie § 11 (3) BauNVO (Innenstadt St. Ingbert)

„

in sonstigen städtebaulich integrierten Lagen, d. h. umliegenden Wohnsiedlungsbereichen unmittelbar zugeordnete Standorte oder

„

in städtebaulich nicht integrierten Lagen, d. h. Gewerbe- und Industriegebieten (z. B. Gewebegebiet an der Dudweilerstraße), „Grüne-Wiese“-Standorten, Standorten im Außenbereich, zeigt folgendes Bild:

22

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Abbildung 1: Verteilung der Verkaufsflächen und der Betriebe in den Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel und Gesundheit- und Körperpflege8

Quelle: eigene Berechnung auf Grundlage der Einzelhandelserhebung Junker + Kruse in der Stadt St. Ingbert, Juli 2015; durch Rundungen kann es zu Abweichungen in den Summen kommen

ƒ

Auf städtebaulich nicht integrierte Lagen entfallen mit rd. 14.700 m² rd. zwei Drittel der gesamtstädtischen Verkaufsfläche, während nur 35 % der Betriebe an diesen Standorten angesiedelt ist. Es handelt sich entsprechend überwiegend um großflächige Betriebe an zahlreichen autokundenorientierten Sonderstandorten.

ƒ

Integrierte Lagen, d. h. Wohnsiedlungsbereichen unmittelbar räumlich zugeordnete Standorte, weisen in St. Ingbert ein sehr geringes Verkaufsflächenangebot von rd. 1.800 m² auf. Dies entspricht nur 8 % der gesamten Verkaufsfläche der Stadt. Auch nur 22 % aller Betriebe sind in integrierten Lagen lokalisiert.

ƒ

Die zentralen Versorgungsbereiche von St. Ingbert (4.860 m²) stellen mit rund 23 % der Gesamtverkaufsfläche und 43 % der Betriebe (45) einen wichtigen Einzelhandelsstandort der Stadt dar und sind in Bezug auf die Anzahl der Betriebe der eigentliche Einzelhandelsschwerpunkt der Stadt St. Ingbert. Insgesamt ist das Angebot hinsichtlich der Gesamtverkaufsfläche – auch im Vergleich zur Städteklasse9 – jedoch deutlich unterrepräsentiert.

Ein wichtiger Bewertungsmaßstab zur Qualität der wohnortnahen Grundversorgung mit Bedarfsgütern der vorwiegend kurzfristigen Bedarfsstufe ist neben der siedlungsräumlichen Integration die fußläufige Erreichbarkeit der Lebensmittelanbieter. In den nachfolgenden Karten werden alle größeren Lebensmittelanbieter in St. Ingbert (> 400 m²)10 mit einer Fußwegedistanz von rd. 600 m dargestellt, was im Mittel einem noch akzeptablen Fußweg von rund 5 Minuten Dauer entspricht.

8

ohne. Parfümeriewaren / Kosmetikartikel

9

Bezogen auf die Junker + Kruse Datenbank

10

Strukturprägende Lebensmittelanbieter

23

35/183

24

36/183

Strukturprägende Lebensmittelanbieter in St. Ingbert mit fußläufigen Iso-Distanzbereichen und Lagen

Quelle: eigene Darstellung auf Geodatenbasis und der Einzelhandelserhebung, Juli 2015

Karte 2:

Nahversorgungskonzept für die Stadt St. Ingbert „ Ergänzung zur Einzelhandelskonzeption 2009

Nahversorgungskonzept für die Stadt St. Ingbert „ Ergänzung zur Einzelhandelskonzeption 2009

Eine spürbare räumliche Angebotskonzentration von Nahrungs- und Genussmittelanbietern existiert vor allem im Stadtteil Mitte sowie entlang der Hauptverkehrsachsen in St. Ingbert (z. B. Kaiserstraße, Dudweilerstraße), was nicht zuletzt auf die gute verkehrliche Erreichbarkeit und hohe Frequentierung dieser Hauptverkehrsachsen zurückzuführen ist. In der Gesamtbetrachtung zeigt sich eine quantitativ ausgewogene Grundversorgungssituation in St. Ingbert. Es besteht jedoch eine sehr deutliche räumliche Fokussierung des Bestandes auf die Kernstadt sowie auf Standortagglomerationen an städtebaulich nicht integrierten Sonderstandorten. Lediglich zwei strukturprägende Anbieter befinden sich in zentralen (Rewe in der St. Ingberter Innenstadt) oder in städtebaulich integrierten Lagen (Edeka in der Gartenstraße). Diesbezüglich ist eine ausgewöhnlich starke Konzentration auf nicht integrierte Sonderstandorte als auch auf Standortagglomerationen an stark befahrenden Durchgangsstraßen zu erkennen. Dies führt im Umkehrschluss dazu, dass sich das nahversorgungsrelevante Angebot größtenteils auf Randsiedlungsbereiche verteilt. Dies hat nicht zuletzt negative Auswirkungen auf die fußläufige Erreichbarkeit der strukturprägenden Lebensmittelanbieter in St. Ingbert. Diese sind für große Teile der Bevölkerung nur mit dem motorisierten Individualverkehr zu erreichen. So zeigen sich hinsichtlich der fußläufigen Erreichbarkeit größerer Märkte im gesamten Stadtgebiet beachtliche Defizite. Auch in der Kernstadt sind größere südliche Teilbereiche räumlich unterversorgt. Lediglich die Siedlungsbereiche nördlich der Bahnlinie werden durch zahlreiche Lebensmittelbetriebe räumlich (fußläufig) versorgt. Insbesondere die Lebensmittelmärkte in städtebaulich zentraler bzw. integrierter Lage (Rewe und Edeka) leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der fußläufigen Erreichbarkeit der Lebensmittelmärkte. Außerhalb der Kernstadt ist die fußläufige Nahversorgung unzureichend und weist auch im Stadtteil Rohrbach – mit zahlreichen strukturprägenden Lebensmittelmärkten am Sonderstandort Rohrbach-West – eine unbefriedigende Situation auf. Dies liegt auch nicht zuletzt an dem nicht integrierten Sonderstandort. Abseits dieser beiden Stadtteile verfügen die deutlich kleineren St. Ingberter Stadtteile mit stark aufgelockerten Siedlungsstrukturen (Hassel, Rentrisch, Oberwürzbach.) derzeit über keinen einzigen strukturprägenden Lebensmittelanbieter. Der Ausbau des Nahversorgungangebots in dünn besiedelten Lagen und kleineren Stadtteilen ist allerdings nach wie vor durch die geringen Bevölkerungszahlen erschwert, da die damit verbundene sortimentsspezifische Kaufkraft in vielen Fällen aus betriebswirtschaftlicher Sicht keine ausreichende ökonomische Basis für die Ansiedlung bzw. Etablierung größerer Lebensmittelanbieter derzeit üblicher Markteintrittsgrößen bietet. Marktübliche „Eintrittsgrößen“ von neuen Lebensmittelmärkten liegen derzeit bei mindestens 1.000 bis 1.200 m² Verkaufsfläche für Discounter und 1.200 bis 1.500 m² für Vollsortimenter. Solche Märkte benötigen ein Kundenpotenzial von wenigstens 6.000 Einwohnern als „Mantelbevölkerung“, d. h. im unmittelbaren Einzugsbereich ihrer Märkte, um branchenübliche Sollumsätze erzielen zu können. Somit ist das Vorhandensein kleinerer Lebensmittelläden, Betrieben des Lebensmittelhandwerks oder einer mobilen Versorgung oftmals die bestmögliche Versorgung für die Bevölkerung in kleineren Stadtteilen und Siedlungsrandbereichen.

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5 Entwicklungsperspektiven des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels in St. Ingbert Im Folgenden soll eine neutrale Einschätzung der aktuellen mittelfristigen Entwicklungsperspektiven (Prognosehorizont: 2020) des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels in St. Ingbert erfolgen. Diese Aussagen sollen als Orientierungsrahmen für die vorzunehmende Beurteilung perspektivischer Neuansiedlungen bzw. Erweiterungen von Einzelhandelsflächen für nahversorgungsrelevante Anbieter dienen. Ausgangssituation und entwicklungsbestimmende Faktoren „

Die gegenwärtige Angebots- und Nachfragesituation zeigt seit der letzten Untersuchung im Jahr 2009 eine weitgehend rückläufige Angebotsausstattung. Leicht rückläufige Verkaufsflächenausstattungen sind vor allem im Nahrungs- und Genussmittelbereich zu verzeichnen (u.a. aufgrund des Wegfalls einiger kleinerer Supermärkte). Im Hinblick auf eine optimale Grundversorgung der Bevölkerung im Bereich der nahversorgungsrelevanten Warengruppen – insbesondere in den Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheits- und Körperpflege – wird eine Zielzentralität11 von ca. 1,1 angenommen. Hierbei wurde auch die landesplanerische Versorgungsfunktion der Stadt St. Ingbert innerhalb des zugewiesenen mittelzentralen Versorgungsbereiches berücksichtigt12. Dieser Wert wird bereits heute in beiden untersuchungsrelevanten Warengruppen erreicht und in der Warengruppe Gesundheits- und Körperpflege bereits deutlich überschritten.

„

Hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung in St. Ingbert kann zukünftig von einer weiterhin rückläufigen Einwohnerzahl ausgegangen werden kann. Bezogen auf das Basisjahr 2014 wird bis 2020 eine weitere Abnahme der Einwohnerzahl um bis zu rd. -7 % prognostiziert.13 Diese Tendenz wird sich dementsprechend negativ auf das Kaufkraftvolumen in der Stadt auswirken. Im Umkehrschluss ist der nahversorgungsrelevante Einzelhandel in St. Ingbert somit zukünftig auch weiterhin auf Kaufkraft außerhalb des Stadtgebietes (z. B. aus dem landesplanerisch zugewiesenen Verflechtungsbereich) angewiesen.

„

Während die Konsumausgaben der privaten Haushalte in Deutschland in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen sind, ist der Anteil der Einzelhandelsausgaben an diesen privaten Konsumausgaben seit mehr als einem Jahrzehnt rückläufig14. In der Summe stagnieren somit die einzelhandelsrelevanten Verbrauchsausgaben weitestgehend. Das bedeutet, dass insgesamt nicht mit einer Zunahme der dem Einzelhandel zur Verfügung stehenden realen15 Kaufkraft zu rechnen ist. Gleichwohl waren in einigen Warengruppen der kurzfristi-

11

Eine Zielzentralität ist eine Berechnungsgröße zur modelltheoretischen Ermittlung von Entwicklungspotenzialen. Die Zielzentralität definiert eine – gemessen an der Versorgungsfunktion des Einzelhandelsstandortes – realistisch erreichbare Kaufkraftabschöpfung im Einzugsgebiet.

12

Landesentwicklungsplan Saarland, Teilabschnitt "Siedlung" vom 14. Juli 2006

13

isoplan-Marktforschung (2006): Städtebauliches Entwicklungskonzept Mittelstadt St. Ingbert. Saarbrücken.

14

EHI Retail Institute 2015 (www.handelsdaten.de); Statistisches Bundesamt 2015 (www.destatis.de)

15

Es muss zwischen einer nominalen und der realen Steigerung der einzelhandelsrelevanten Kaufkraft unterschieden werden. Da die nominale Entwicklung die Inflation nicht berücksichtigt, lassen sich aus der Entwicklung keine Rückschlüsse auf zusätzlich absatzwirtschaftlich tragfähige Verkaufsflächenpotenziale ziehen. Daher wird auf inflationsbereinigte Werte zurückgegriffen, die die reale Entwicklung beschreiben.

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gen Bedarfsstufe (u. a. in der Branche Nahrungs- und Genussmittel) in den letzten Jahren steigende Ausgabenanteile zu verzeichnen16. Schlussfolgerungen Insgesamt ergeben sich in der Stadt St. Ingbert in den nahversorgungsrelevanten Warengruppen aus rein quantitativer Sicht keine nennenswerten absatzwirtschaftlich tragfähigen zusätzlichen Verkaufsflächenpotenziale. Losgelöst von der rein quantitativen Betrachtung geht es bei der Definition zukünftiger Entwicklungsperspektiven jedoch vor allem um eindeutige räumliche Vorgaben und ein nachvollziehbares wie widerspruchsfreies Standortkonzept. Eine Entwicklung und Optimierung des untersuchungsrelevanten Angebotes kann auch über den ermittelten quantitativen Entwicklungsspielraum (s. o.) hinaus sinnvoll sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Entwicklung dem Ausbau der Nahversorgung oder der Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche dient. Bei potenziellen Ansiedlungs-, Erweiterungs- oder Verlagerungsvorhaben kommt es demnach auf folgende Aspekte an: „

Ist der avisierte Standort städtebaulich sinnvoll?

„

Wie stellen sich die Größe des Vorhabens und der Betriebstyp im gesamtstädtischen Zusammenhang und im Hinblick auf die zugedachte Versorgungsaufgabe dar?

„

Welche Funktion wird der Einzelhandelsbetrieb übernehmen? Werden bestehende Strukturen ergänzt bzw. gestützt und Synergien zu bestehenden Anbietern ausgenutzt?

Jedoch kann zusätzliche Kaufkraft grundsätzlich nur bis zu einem bestimmten Maße und in bestimmten Branchen mobilisiert werden. Werden darüber hinaus Einzelhandelsvorhaben realisiert, führt dies ebenso zu Umsatzumverteilungen innerhalb der lokalen Einzelhandelslandschaft und somit zu Umsatzverlusten bzw. einer Marktverdrängung bestehender Betriebe jeweils in Abhängigkeit der Relevanz eines Vorhabens. Dies trifft insbesondere auch auf den Lebensmittelbereich zu. Schließlich wird dieser Sortimentsbereich in erster Linie am Wohnstandort nachgefragt, so dass sich eine Überversorgung auch vorrangig auf die entsprechenden Wohnsiedlungsbereiche auswirkt. In der Folge kann es zu Funktionsverlusten von Zentren bzw. Nahversorgungsstandorten sowie zu negativen städtebaulichen Auswirkungen kommen. Die oben dargestellte (quantitative) Betrachtung der Zielzentralität und der daraus abgeleitete Verkaufsflächenspielraum haben somit lediglich einen „Orientierungscharakter“. Erst die Beurteilung eines konkreten Planvorhabens nach „

Art (Betriebsform und -konzept),

„

Lage (Standort: Lage im Stadt- und Zentrenkontext) und

„

Umfang (teilweiser oder gesamter Marktzugang des ermittelten Verkaufsflächenpotenzials)

erlaubt die Abschätzung der absatzwirtschaftlichen Tragfähigkeit und städtebaulichen Verträglichkeit eines Vorhabens. Vor allem geht es um die räumliche Einzelhandelsentwicklung. Während Standorte, die nicht den zentralen Versorgungsbereichen oder Nahversorgungsstandorten zugeordnet sind grundsätzlich eher kritisch zu beurteilen sind, können Vorhaben an stadtentwicklungspolitisch ge-

16

EHI Retail Institute 2015 (www.handelsdaten.de); Handelsjournal: Factbook Einzelhandel 2008-2015

27

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wünschten Standorten zur qualitativen wie räumlichen Verbesserung und Attraktivierung des Grundversorgungsangebots führen. Mit der Einzelhandelskonzeption aus dem Jahr 2009 wurde bereits eine klare politische und planerische Zielvorstellung fortgeschrieben, die eine räumliche und funktionale Gliederung der zukünftigen Einzelhandelsentwicklung mit einer klaren arbeitsteiligen Struktur ausgewählter Einzelhandelsstandorte beinhaltet. An diesem Entwicklungskonzept soll auch zukünftig grundsätzlich festgehalten werden. Die Einordnung potenzieller Neuvorhaben, Erweiterungen oder Umnutzungen von Einzelhandelsflächen in einen städtebaulichen und absatzwirtschaftlichen Kontext ist daher weiterhin unabdingbar. Das St. Ingberter Nahversorgungskonzept greift diese formulierten Empfehlungen im weiteren Verlauf inhaltlich auf und präzisiert sie – insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung – für Betriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment. Entwicklungsspielräume ergeben sich in St. Ingbert in erster Linie für stadtentwicklungspolitisch wünschenswerte Standorte im Sinne einer räumlichen Verbesserung der Angebotssituation. Die Analyse zeigt, dass die räumliche Versorgungsqualität unzureichend ist. Weiterhin sind Entwicklungsabsichten sowie unverhältnismäßige Angebotsverschiebungen zentrenrelevanter Sortimente an Angebotsstandorte, die nicht den zentralen Versorgungsbereichen i. S. d. §§ 1 (6) Nr. 4, 2 (2), 9 (2a) und 34 (3) BauGB sowie § 11 (3) BauNVO oder ergänzenden (städtebaulich wünschenswerten) Standorten zugeordnet sind, kritisch zu bewerten. Zukünftige Einzelhandelsentwicklungen sind somit nur dann sinnvoll, wenn sie die zentralen Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstandorte in ihrer Funktion stärken oder die wohnortnahe Grundversorgung sichern und / oder verbessern!

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6 Konzeptionelle Bausteine zur Steuerung der wohnortnahen Grundversorgung in St. Ingbert

6.1 Fortschreibung der Zielsetzung zur Einzelhandelsentwicklung in St. Ingbert In der Einzelhandelskonzeption aus dem Jahr 2009 wurden – basierend auf der damaligen einzelhandelsspezifischen Situation in St. Ingbert und den daraus resultierenden Bewertungen – einige Steuerungs- und Handlungsleitlinien zur Einzelhandels- und Zentrenentwicklung definiert. Diese konzeptionellen Bausteine beschränken sich jedoch im Wesentlichen auf einzelne und damals aktuelle Vorhaben. Nach Aktualisierung der Grundlagenanalysen und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Einzelhandelsentwicklung ist es sinnvoll, an diesen grundlegenden Empfehlungen zur Einzelhandels- und Zentrenentwicklung grundsätzlich festzuhalten, jedoch im Kontext einer veränderten Marktsituation sowie im Zuge der aktuellen Rechtsprechung die konzeptionellen Bausteine (u. a. Abgrenzung / Überprüfung der zentralen Versorgungsbereiche) zu aktualisieren. In diesem Zuge wurden innerhalb dieses Nahversorgungskonzeptes die zentralen Versorgungsbereiche überprüft und hinsichtlich ihrer Versorgungsfunktion im Stadtgebiet eingeordnet. Auf dieser Grundlage wurde auch ein aktualisiertes Standortstrukturmodell entwickelt. Dieses beschränkt sich jedoch auf den untersuchungsrelevanten nahversorgungsrelevanten Bereich. Aussagen zum Umgang mit zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Betrieben sind daher ausdrücklich nicht Gegenstand der nachfolgenden Konzeption. Aufgrund der derzeitigen räumlichen Struktur der nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetriebe geht es zukünftig in erster Linie darum, die räumliche Angebotsstruktur mit einer Konzentration auf die zentralen Versorgungsbereiche zu sichern und zu profilieren, die wohnungsnahe Grundversorgung zu entwickeln sowie ergänzende Einzelhandelsstandorte zentrenverträglich weiterzuentwickeln. In Bezug auf die Angebote der untersuchungsrelevanten Warengruppen geht es konkret um folgende Ziele, die auch zukünftig der Einzelhandelsentwicklung in der Stadt St. Ingbert zugrunde zu legen sind: „

Sicherung und Entwicklung eines attraktiven Einzelhandelsangebotes sowie der gesamtstädtischen Versorgungsstruktur

Die Attraktivität eines Einkaufsstandorts bestimmt sich durch die Quantität des Einzelhandelsangebotes (gemessen in Quadratmetern Verkaufsfläche), seine strukturelle Zusammensetzung (Vielfalt der Warengruppen, Sortimentstiefe, Betriebsformen und -konzepte sowie Betriebsgrößenordnungen) sowie die Qualität des vorhandenen Angebots. Nur durch ein Miteinander dieser Komponenten kann es gelingen, den Einzelhandelsstandort St. Ingbert attraktiv zu gestalten und auch längerfristig zu erhalten bzw. zu sichern. Ein Ziel bleibt es daher, ein im oben genannten Sinne vielfältiges und räumlich gut strukturiertes – insbesondere nahversorgungsrelevantes – Angebot zu erlangen, das der Versorgungsfunktion der Stadt St. Ingbert innerhalb der Region gerecht wird. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass die Einzelhandelsentwicklung in die einzelnen, sich räumlich-funktional ergänzenden Standortbereiche gemäß der ihnen zuerkannten Versorgungsfunktion gelenkt wird. So kommt der St. Ingberter Innenstadt eine zentrale Bedeutung

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nicht nur für den Einzelhandel, sondern für alle weiteren innerstädtischen Funktionen wie Kultur, Verwaltung, Gastronomie etc. zu. Daneben ist es Aufgabe der übrigen solitären Nahversorgungsstandorte sowie der Sonderstandorte die Angebotssituation der Innenstadt zu ergänzen. „

Sicherung und Stärkung einer hierarchisch angelegten Versorgungsstruktur mit einer zukunftsfähigen „Arbeitsteilung“ der Einzelhandelsstandorte

Wesentliche Grundlage für eine konkurrenzfähige und attraktive Einzelhandelssituation der Stadt St. Ingbert ist eine ausgewogene, hierarchisch und funktional gegliederte Versorgungsstruktur. Eine funktionale Arbeitsteilung zwischen den verschiedenen Einzelhandelsstandorten ist unabdingbar, um Doppelungen im Einzelhandelsangebot sowie Überschneidungen von Einzugsgebieten mit potenziell negativen Folgewirkungen so weit wie möglich zu vermeiden. Eine bedeutende Rolle spielt hier insbesondere die bestehende Konzentration von zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsangeboten in den zentralen Versorgungsbereichen sowie grundversorgungsrelevante Sortimente an ergänzenden Versorgungsstandorten. Im Gegensatz dazu kann eine hierarchisch und funktional nicht gegliederte Öffnung neuer oder Stärkung vorhandener (in der Regel autokundenorientierter) Einzelhandelsstandorte außerhalb der gewachsenen Strukturen (wie z. B. in den zahlreichen Gewerbegebiet Standorten, wie im Bereich der Industriestraße, in dem bereits heute eine Angebotskonzentration an nahversorgungsund zentrenrelevanten Sortimenten zu beobachten ist), zu einer weiteren Schwächung der bestehenden Einzelhandelsstruktur führen und einen ruinösen Wettbewerb schüren. „

Entwicklung einer möglichst flächendeckenden wohnortnahen Grundversorgung im Stadtgebiet durch funktionsfähige Nahversorgungsstandorte

Ein über verschiedene Betriebsformen reichendes und möglichst dichtes Grundversorgungsangebot ist nicht nur unter sozialen und kommunikativen Aspekten ein wichtiger Bestandteil eines zukunftsfähigen strategischen Einzelhandelskonzeptes. Zunehmend stehen diesen planerisch wie gesamtentwicklungspolitisch sinnvollen Standorten betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten 17 gegenüber, die eine Umsetzung dieses Zieles erschweren. Besonders trifft diese Problematik auf räumlich abgesetzte Siedlungsbereiche in den Stadtteilen der Stadt St. Ingbert (z. B. Stadtteile Hassel oder Oberwürzbach) mit ihren im Vergleich zur Kernstadt sehr niedrigen Einwohnerzahlen zu. Daher muss unbedingt darauf geachtet werden, eine räumlich (Standorte) wie funktional (verschiedene Betriebsformen und -größen) abgestufte und ausgewogene Grundversorgungsstruktur in der Stadt St. Ingbert zu schaffen. Primäres Ziel sollte es sein, Nahversorgungsstandorte zu erhalten und weitere Standorte zu Stärkung der Nahversorgung zu entwickeln, um die derzeit ungenügende fußläufige Nahversorgung auszubauen. So bestehen – trotz bereits hoher Zentralitäten (z. B. in der Warengruppe Gesundheit- und Körperpflege) – Möglichkeiten zur räumlichen Ergänzung und Verbesserung des Einzelhandelsbesatzes in St. Ingbert. Daraus lassen sich insbesondere strukturelle Maßnahmen ableiten, d. h. die Optimierung bestehender Standorte und darüber hinaus auch die Neuentwicklungen zur Verbesserung der räumlichen Angebotsstruktur als Voraussetzung der Entwicklung außerhalb der Zentren.

17

Mindestgrößen zur attraktiven Präsentation eines entsprechenden Warensortiments haben entsprechende Mindestumsätze zur Folge, die wiederum ein entsprechendes Kaufkraftpotenzial im näheren Einzugsgebiet bedingt.

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6.2 Zentrale Versorgungsbereiche in St. Ingbert Die Abgrenzung sowie funktionale Definition der zentralen Versorgungsbereiche unter Berücksichtigung möglicher Entwicklungsperspektiven dient als unentbehrliche Grundlage für die Steuerung des Einzelhandels im Rahmen der Bauleitplanung. Sie stellt deshalb auch für die Aufstellung eines Nahversorgungskonzeptes ein Pflichtelement für die Stadt St. Ingbert dar. Dem Begriffspaar „zentraler Versorgungsbereich“ kommt dabei eine besondere Bedeutung zu, nimmt es doch durch die Novellierungen des Baugesetzbuches (BauGB) in den Jahren 2004, 2007 sowie 2011 (und hier insbesondere die neugefassten §§ 2 (2), 34 (3) und 9 (2a) BauGB) im Hinblick auf die Einzelhandelssteuerung eine zentrale Stellung als schützenswerter Bereich ein. Begriffsdefinition Unter Zentralen Versorgungsbereichen sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde zu verstehen, denen aufgrund von Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt.18 Dabei kann es innerhalb einer Kommune durchaus mehr als nur einen zentralen Versorgungsbereich geben (z. B. Innenstadt und Nebenzentren). Auch Grundund Nahversorgungszentren können zu den zentralen Versorgungsbereichen zählen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass in diesen Bereichen mehrere Einzelhandelsbetriebe mit sich ergänzenden und/ oder konkurrierenden Warenangeboten vorhanden sind, die einen bestimmten Einzugsbereich, wie etwa Quartiere größerer Städte oder auch gesamte kleinere Orte, vorwiegend mit Warengruppen des kurzfristigen Bedarfs und gegebenenfalls auch teilweise mit Waren des mittelfristigen Bedarfs, versorgen. Zudem muss die Gesamtheit der vorhandenen baulichen Anlagen aufgrund ihrer Zuordnung innerhalb des räumlichen Bereiches und aufgrund ihrer verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung in der Lage sein, den Zweck eines zentralen Versorgungsbereiches – und sei es auch nur die Sicherstellung der Grund- und Nahversorgung – zu erfüllen.19 Ergänzungs-/ Sonderstandorte und solitäre Nahversorgungsstandorte gehören demnach nicht zu den schützenswerten zentralen Versorgungsbereichen im Sinne der Gesetzgebung, auch wenn sie eine beachtliche Versorgungsfunktion für ihr Umfeld erfüllen. Unstrittig – sowohl in der bisherigen Rechtsprechung als auch der Literatur20 – ist, dass sich zentrale Versorgungsbereiche ergeben können aus „

planerischen Festlegungen (Bauleitplänen, Raumordnungsplänen),

„

raumordnerischen und/ oder städtebaulichen Konzeptionen (wie z. B. dem Einzelhandelskonzept) oder auch

„

tatsächlichen örtlichen Verhältnissen.

18

vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07

19

vgl. u. a. OVG NRW, Urteil vom 19.06.2008 – 7 A 1392/07, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17.12.2009 – BVerwG Az. 4 C 2.08

20

vgl. u. a. Olaf Reidt, Die Genehmigung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben – die rechtliche Bedeutung des neuen § 34 Abs. 3 BauGB. In: UPR 7/2005, Seite 241ff sowie Kuschnerus, Ulrich; Der standortgerechte Einzelhandel; Bonn, 2007

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Dabei müssen entsprechende Standortbereiche nicht bereits vollständig als zentraler Versorgungsbereich entwickelt sein. Somit ist also auch das Entwicklungsziel ein zu prüfendes Kriterium. Jedoch muss aber zum Genehmigungszeitpunkt eines (in der Regel großflächigen) Einzelhandelsansiedlungs- oder auch -erweiterungsvorhabens im Rahmen von Planungskonzeptionen eindeutig erkennbar sein.21 Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche Mittlerweile auch geklärt ist die Frage, welche Kriterien an die (räumliche) Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche anzulegen sind. Die Abgrenzung sowie funktionale Definition eines zentralen Versorgungsbereiches unter Berücksichtigung möglicher Entwicklungsperspektiven im Rahmen des Nahversorgungskonzeptes für die Stadt St. Ingbert dient als unentbehrliche Grundlage für die Steuerung des Einzelhandels im Rahmen der Bauleitplanung. Vorrangiges Ziel ist dabei die Sicherung/ Entwicklung einer funktional gegliederten Zentrenhierarchie unter besonderer Berücksichtigung (städtischer) gewachsener Zentrenstrukturen. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass im Sinne der aktuellen Rechtsgrundlage (u. a. i. S. v. § 2 (2) BauGB, § 9 (2a) BauGB und § 34 (3) BauGB) sogenannte zentrale Versorgungsbereiche als schützenswerte Bereiche einzustufen sind. Wichtige Abgrenzungskriterien des zentralen Versorgungsbereiches sind der Besatz der Erdgeschosse mit Geschäftsnutzungen, die fußläufige Erreichbarkeit und funktionale Verknüpfungskriterien, die z. B. auch anhand von Passantenströmen festgehalten werden können. Die Fixierung der räumlichen Ausdehnung des zentralen Versorgungsbereiches ist nicht als planerische „Abgrenzungsübung“ zu sehen, sondern ein notwendiger Schritt, um die Voraussetzungen für Dichte, räumliche Entwicklungsmöglichkeiten und letztendlich Prosperität zu schaffen. Es wird somit deutlich, dass neben funktionalen Aspekten auch städtebauliche Kriterien zur Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches heranzuziehen sind. Funktionale Kriterien „ Einzelhandelsdichte im Erdgeschoss „

Passantenfrequenz

„

Kundenorientierung der Anbieter (Autokunden, Fußgänger)

„

Multifunktionalität der Nutzungen

Städtebauliche Kriterien „ wohnsiedlungsräumlich integrierte Lage „

Baustruktur

„

Gestaltung und Dimensionierung der Verkehrsinfrastruktur

„

Gestaltung des öffentlichen Raums

„

Ladengestaltung und -präsentation

Bei der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches sind auch künftige Entwicklungsperspektiven (Folgenutzungen angrenzender Flächen, Nachnutzungen von Leerständen etc.) berücksichtigt worden. Hierbei handelt es sich um perspektivische Ansiedlungs- bzw. Ergänzungsflächen, die im unmittelbaren räumlichen Kontext zu bestehenden Einzelhandelslagen des zentralen Versorgungsbereiches stehen und diesen – im Falle einer Ansiedlung bzw. Bebauung – sinnvoll ergän21

Bei einer Beurteilung eines Vorhabens nach § 34 (3) BauGB sind jedoch gemäß der Rechtsprechung nur Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche zu berücksichtigen

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zen können. Eine aktuelle Bebauung bzw. Nutzung auf dieser Fläche ist nicht als Ausschlusskriterium zu werten. Grundsätzlich ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung auf der Basis der relevanten Kriterien durchzuführen. Der Vorteil dieser einheitlich zugrunde gelegten Kriterien liegt sowohl in der Transparenz der Vorgehensweise, aber auch in der Tatsache, dass für zukünftige Diskussionen und Entscheidungen ein entsprechender Kriterienkatalog vorliegt, so dass im Falle kleinräumiger Veränderungen die Kompatibilität zu den anderen Abgrenzungen in der Regel gewährleistet bleibt. Abschließend sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass eine Verständigung über die Festlegung der zentralen Versorgungsbereiche einerseits sowie auch der ergänzenden Versorgungsstandorte insbesondere im Hinblick auf die bauleitplanerische Feinsteuerung zwingend geboten ist, stellen sie doch die räumliche Bezugsebene für die Differenzierung der einzelhandelsrelevanten Sortimente in zentren- und nicht-zentrenrelevante Sortimente dar. Hierfür ist weiterhin die aus der Einzelhandelskonzeption der Stadt St. Ingbert beschlossene ortsspezifische Sortimentsliste (sog. St. Ingberter Sortimentsliste) maßgeblich. Für die im Rahmen der Einzelhandelskonzeption aus dem Jahr 2009 für die Stadt St. Ingbert ausgewiesenen und abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche fehlt derzeit eine klare Beschreibung der Versorgungsfunktion innerhalb des Stadtgebietes. Sie wurden daher hinsichtlich ihrer derzeitigen Funktion und ihrer räumlichen Ausdehnung auf Basis des aktuellen nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbestandes überprüft. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass dieses Nahversorgungskonzept in erster Linie den konzeptionellen Umgang mit nahversorgungsrelevanten Gütern im Blick hat. Aussagen zum Umgang mit typischen zentrenrelevanten Warengruppen (z. B. Bekleidung) oder nicht-zentrenrelevanten Warengruppen (z. B. Möbel) sind deshalb nicht Aufgabengegenstand dieses Konzeptes. Hinsichtlich der Bewertung der ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche konzentriert sich daher die Überprüfung auf die nahversorgungsrelevanten Sortimente im Sinne der örtlichen Sortimentsliste. Dies gilt auch für die vorgenommene Abgrenzung der jeweiligen zentralen Versorgungsbereiche aus dem Jahr 2009. Nachfolgend werden die zentralen Versorgungsbereiche hinsichtlich ihrer Funktion gutachterlich bewertet: Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt (Hauptgeschäftszentrum) Die Innenstadt der Stadt St. Ingbert als Hauptgeschäftsbereich ist weiterhin sowohl unter qualitativen (sprich: städtebaulichen) als auch unter quantitativen Gesichtspunkten der bedeutendste Angebotsstandort in der Stadt. Aufgrund der Angebotsausstattung in fast allen Bedarfsbereichen und Warengruppen hat der zentrale Versorgungsbereich Innenstadt weiterhin eine stadtweite bzw. übergemeindliche Versorgungsfunktion als Hauptzentrum. Innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches sind grundversorgungsrelevante Angebote beispielsweise in Form von Drogeriemärkten (dm, Rossmann) oder eines größeren Lebensmittelmarktes (Rewe) vorhanden. Untersuchungsrelevante Erweiterungen oder Neuansiedlungen innerhalb der Innenstadt sind derzeit nicht geplant.

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Karte 3:

Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt (Hauptgeschäftszentrum)

Quelle: eigene Darstellung auf Geodatenbasis, Abgrenzung gemäß EHK 2009

Grundsätzlich kann aufgrund der Verteilung der Einzelhandelsbetriebe sowie der ortsansässigen Dienstleister und weiteren zentrenprägenden Einrichtungen das Grundgerüst der räumlichen Ausdehnung des zentralen Versorgungsbereiches beibehalten werden. Bei einer Neuaufstellung der gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeption ist über eine etwaige Verkleinerung des zentralen Versorgungsbereiches in den Randbereichen (insbesondere die Bereiche Auf der Meß / Pfarrgasse / Neue Meßstraße) zu diskutieren.

Zentraler Versorgungsbereich Hassel Der im EHK 2009 ausgewiesene zentrale Versorgungsbereich Hassel in der Ortsteilmitte des gleichnamigen Stadtteils erstreckt sich im Kreuzungsbereich des Markplatzes über mehrere kleinere Straßen. Die städtische Versorgungsfunktion für diesen Bereich wurde innerhalb des EHK 2009 als stadtteilbezogen definiert. In dem zentralen Bereich Hassel ist eine sehr kleinteilige Angebotsmischung bestehend aus Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen zu beobachten, wobei insbesondere die Einzelhandelsnutzung spürbar hinter diverse Dienstleistungsangebote sowie die Wohnnutzung zurücktritt.

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Karte 4:

Zentraler Versorgungsbereich Hassel

Quelle: eigene Darstellung auf Geodatenbasis, Abgrenzung gemäß EHK 2009

Das grundsätzlich kleinteilige Einzelhandelsangebot beschränkt sich auf Betriebe des Lebensmittelhandwerks (u. a. Bäckereien, Fleischereien). Derzeit weist der zentrale Bereich Hassel ein nahversorgungsrelevantes Angebot von rd. 200 m² Gesamtverkaufsfläche auf. Dem Bereich fehlt aufgrund des insgesamt sehr geringen Einzelhandelsbesatzes der Zentrumscharakter. Aus nahversorgungsrelevanter Sicht ist kein strukturprägender Anbieter vorhanden der eine Versorgungsaufgabe übernehmen könnte. Aufgrund seiner sehr geringen Verkaufsflächenausstattung sowie geringer städtebaulicher Merkmale eines zentralen Versorgungsbereiches kann dieser Bereich zukünftig nicht als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesen werden.

Zentraler Versorgungsbereich Oberwürzbach Der im EHK 2009 ausgewiesene zentrale Versorgungsbereich Oberwürzbach in der Ortsteilmitte des gleichnamigen Stadtteils erstreckt sich bandförmig entlang der Hauptstraße. Die städtische Versorgungsfunktion für diesen Bereich wurde innerhalb des EHK 2009 als stadtteilbezogen definiert. In dem zentralen Bereich Oberwürzbach ist eine in erster Linie eine sehr kleinteilige Angebotsmischung bestehend aus Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen zu beobachten, wobei insbesondere die Einzelhandelsnutzung spürbar hinter die Wohnnutzung zurücktritt. Das grundsätzlich eher kleinteilige und rudimentäre Einzelhandelsangebot beschränkt sich in erster Linie auf Betriebe des Lebensmittelhandwerks (u. a. eine Bäckerei).

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Karte 5:

Zentraler Versorgungsbereich Oberwürzbach

Quelle: eigene Darstellung auf Geodatenbasis, Abgrenzung gemäß EHK 2009

Ergänzt wird das Angebot durch einen kleinen Blumenladen bzw. durch einen Kiosk. Derzeit weist der zentrale Bereich Oberwürzbach ein nahversorgungsrelevantes Angebot von rd. 200 m² Gesamtverkaufsfläche auf. Somit fehlt dem Bereich aufgrund des insgesamt sehr geringen Einzelhandelsbesatzes der Zentrumscharakter. Aus nahversorgungsrelevanter Sicht ist kein strukturprägender Anbieter vorhanden der eine Versorgungsaufgabe übernehmen könnte. Aufgrund seiner sehr geringen Verkaufsflächenausstattung sowie geringer städtebaulicher Merkmale eines zentralen Versorgungsbereiches kann dieser Bereich zukünftig nicht als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesen werden.

Zentraler Versorgungsbereich Rentrisch Der im EHK 2009 ausgewiesene zentrale Versorgungsbereich Rentrisch in der Ortsteilmitte des gleichnamigen Stadtteils erstreckt sich bandförmig entlang der Straße Untere Kaiserstraße. Die städtische Versorgungsfunktion für diesen Bereich wurde innerhalb des EHK 2009 als stadtteilbezogen definiert. In dem zentralen Bereich Rentrisch ist fast kein einzelhandelsrelevantes Angebot vorhanden. Derzeit weist der Bereich ein nahversorgungsrelevantes Angebot von rd. 50 m² Gesamtverkaufsfläche auf. Es handelt sich vielmehr um einen reinen Wohnstandort.

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Karte 6:

Zentraler Versorgungsbereich Rentrisch

Quelle: eigene Darstellung auf Geodatenbasis, Abgrenzung gemäß EHK 2009

Das nahversorgungsrelevante Angebot beschränkt sich derzeit auf einen kleineren Kiosk. Dem Bereich fehlt aufgrund des fehlenden Einzelhandelsbesatzes jeglicher Zentrumscharakter. Aufgrund seiner sehr geringen Verkaufsflächenausstattung sowie geringer städtebaulicher Merkmale eines zentralen Versorgungsbereiches kann dieser Bereich zukünftig nicht als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesen werden.

Zentraler Versorgungsbereich Rohrbach Der im EHK 2009 ausgewiesene zentrale Versorgungsbereich Rohrbach in der Ortsteilmitte des gleichnamigen Stadtteils erstreckt sich im Wesentlichen bandförmig entlang der Obere Kaiserstraße. Darüber hinaus zählen kleinere Teilbereiche der Straßen Spieserstraße und Bahnhofstraße zu dem zentralen Bereich. Eine städtische Versorgungsfunktion für diesen Bereich wurde innerhalb des EHK 2009 als stadtteilbezogen definiert. Zwar ist in diesem Bereich ebenfalls eine überwiegende kleinteilige Angebotsmischung bestehend aus Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen zu beobachten, jedoch ist das Angebot in Form von Betrieben und Verkaufsfläche deutlich ausgeprägter als in den übrigen zentralen Bereichen in St. Ingbert. Derzeit weist der Bereich ein nahversorgungsrelevantes Angebot von rd. 400 m² Gesamtverkaufsfläche auf. Dieses besteht in erster Linie aus Betrieben des Lebensmittelhandwerks (zahlreiche Bäckereien und Fleischereien). Außerhalb des nahversorgungsrelevanten Bereiches wird das Angebot durch kleinteiligen inhabergeführten zentrenrelevanten Einzelhandel (u. a. ein Bekleidungsgeschäft) ergänzt. Im östlichen Teilbereich der Oberen Kaiserstraße nehmen die Dichte und der Besatz

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leicht ab. Ebenfalls am Standort vertreten sind zahlreiche Dienstleister sowie öffentliche Einrichtungen, wie beispielsweise das Bürgerhaus. Insgesamt gesehen ist hiermit ein signifikant größeres Angebot vorhanden, welches im Zusammenspiel mit dem Einzelhandel und dem bandförmigen Verlauf der Obere Kaiserstraße eine klare städtebauliche Kompaktheit ablesbar macht. Karte 7:

Zentraler Versorgungsbereich Rohrbach

Quelle: eigene Darstellung auf Geodatenbasis, eigener Vorschlag zur neuen Abgrenzung

Aus einzelhandelsrelevanter Sicht gibt es in direkter räumlicher Nähe des zentralen Bereiches eine Ansiedlungsanfrage im untersuchungsrelevanten Bereich. Konkret geht es um die Ansiedlung eines strukturprägenden Lebensmittelanbieters in der Straße Im Stegbruch. Der potenzielle Standortbereich liegt etwas westlich von der bisherigen Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches, jedoch funktionell über die Obere Kaiserstraße an diesen angebunden. Aus gutachterlicher Sicht bietet sich mit dieser Perspektive und der damit verbundenen Ansiedlung eines (großflächigen) Lebensmittelanbieters – als Frequenzerzeuger zur Belebung dieses Bereiches – die Möglichkeit diesen zentralen Bereich als perspektivisches Nahversorgungszentrum auszuweisen. Mit der Angebotsausweitung würde auch die Versorgungsfunktion des Zentrums in Richtung Nahversorgungszentrum heraufgestuft werden können. Auch aus städtebaulicher Sicht kann die Ansiedlung eines strukturprägenden Nahversorgers (nachhaltige) Synergieeffekte für den Ortskern erzeugen. Mit der Ansiedlung eines neuen Lebensmittelanbieters soll das vorhandene qualitative und quantitative Defizit in der Versorgung mit Gütern des kurzfristigen Bedarfes im unmittelbaren Kernbereich Rohrbachs geschlossen werden und räumlich unterversorgte östliche Siedlungsteile des Stadtteils (vgl. Kapitel 4.2) zukünftig mitversorgt werden. Die Entwicklungsflächen in direkter Nachbarschaft zur Obere Kaiserstraße bieten die Möglichkeit, einen Lebensmittelanbieter anzusiedeln sowie die geringen

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Verkaufsflächenkapazitäten und Reserven des zentralen Bereiches auszubauen und somit der kontinuierlichen Nachfrage nach (größeren) Verkaufsflächen mit modernen Zuschnitten nachzukommen. Die kontinuierliche Nachfrage nach Einzelhandelsflächen im St. Ingberter Stadtgebiet zeigt, dass der Standort St. Ingbert seitens der Investoren sehr attraktiv ist. Die wohnungsnahe Versorgung würde bei einer einhergehend entsprechenden Planung einer fußläufigen Verbindung in Richtung Obere Kaiserstraße / Eckstraße ebenfalls deutlich verbessert werden. Zwar befindet sich weiter westlich des Zentrums der Sonderstandort Industriestraße mit zahlreichen größeren Lebensmittelbetrieben (Rewe, Aldi und Lidl) als größerer Konkurrenzstandort, leistet er jedoch derzeit als städtebaulich nicht integrierter Standort keinen übergeordneten Beitrag zur (fußläufigen) Nahversorgung in St. Ingbert. Aufgrund der derzeitigen räumlichen Struktur sowie des Angebotsbestandes in diesem Bereich wird eine Verkleinerung östlich des Bürgerhauses empfohlen. Darüber hinaus wird der Nahversorgungsstandort als Entwicklungsfläche ausgewiesen. Übergeordnetes Ziel ist die Ansiedlung eines Nahversorgers, damit der Bereich die Anforderung an einen zentralen Versorgungsbereich erfüllt.

6.3 Sonderstandorte in St. Ingbert Den größten räumlichen Angebotsschwerpunkt der nahversorgungsrelevanten Betriebe bilden die zahlreichen Sonderstandorte im St. Ingberter Stadtgebiet. Derzeit existieren insgesamt fünf größere Sonderstandorte in denen zahlreiche Lebensmittelanbieter als auch Drogeriemärkte zu finden sind. Die städtebaulich nicht integrierten Standorte sichern derzeit die Grundversorgung in St. Ingbert, leisten jedoch nur einen sehr geringen Beitrag zur Sicherung der fußläufigen Nahversorgung. Insgesamt sind diese autokundenorientierten Standorte zum Teil deutlich vom jeweiligen Siedlungskörper des zugehörigen Stadtteils abgesetzt und decken somit auch nur räumlich betrachtet einen sehr geringen wohnsiedlungsräumig erschlossenen Bereich ab. Sie versorgen fußläufig in der Regel nur den Bereich, der in unmittelbarer Nähe über kein anderes nahversorgungsrelevantes Angebot verfügt. Sonderstandort Alte Glashütte Der Sonderstandort Alte Glashütte an der Oststraße ist im Stadtteil Mitte lokalisiert. Der Bereich erstreckt sich in seiner räumlichen Ausdehnung auf ca. 200 Meter und befindet sich in Nachbarschaft zum Sonderstandort Oststraße. Der Lebensmitteldiscounter Lidl, das Möbelgeschäft Roller und das Spielwarengeschäft ROFU bilden die Magnetbetriebe dieses Standorts, der auf den autokundenorientierten Einkauf ausgerichtet ist. Sonderstandort Dudweilerstraße Am westlichen Rand des Stadtteils Mitte befindet sich der Sonderstandort Dudweilerstraße. Der städtebaulich nicht integrierte Sonderstandort befindet sich westlich vom zentralen Versorgungsbereich Hauptgeschäftszentrum Innenstadt. Die Lebensmitteldiscounter Lidl und Aldi bilden zusammen mit dem Drogeriemarkt dm die Ankerbetriebe des Sonderstandorts, der sich rund um die Dudweilerstraße und Schlackenbergstraße erstreckt. Ergänzt wird das Angebot u.a. durch das Bekleidungsgeschäft Jeans Fritz, einer Bäckerei und einem Getränkemarkt. Aufgrund der siedlungsräumlichen wie verkehrsgünstigen Lage ist die Standortagglomeration als autokundenorientierter Angebotsstandort zu klassifizieren.

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Karte 8:

Sonderstandorte in St. Ingbert

Quelle: eigene Darstellung auf Geodatenbasis

Sonderstandort Grubenweg Die Standortagglomeration am Grubenweg im Stadtteil Mitte ist rund 500 m nord-westlich vom St. Ingberter Hauptgeschäftszentrum gelegen. Der Bereich erstreckt sich in seiner räumlichen Ausdehnung auf ca. 800 m. Der Standort umfasst klein- sowie großflächige Einzelhandelsangebote. Das bestehende SB-Warenhaus Kaufland bildet den Magnetbetrieb dieses Standorts. Ergänzt wird das Angebot durch mehrere kleine Einzelhandelsbetriebe, insbesondere aus dem Lebensmittelhandwerk (u.a. Bäckereien). Der Standort weist eine verkehrsgünstige Lage auf und besitzt große Stellplatzflächen am Grubenweg. Sonderstandort Oststraße Am südlichen Rand des Stadtteils Mitte ist der Sonderstandort Oststraße lokalisiert. Er befindet sich in städtebaulich nicht integrierter Lage in Nachbarschaft zum Sonderstandort Alte Glashütte. Der Sonderstandort Oststraße übernimmt aufgrund seines hohen nahversorgungsrelevanten Anteils in seiner Gesamtheit wichtige Grundversorgungsfunktionen. Neben dem bestehenden Lebensmitteldiscounter Aldi sind weitere nahversorgungsrelevante Anbieter wie bspw. der Supermarkt Edeka, der Drogeriemarkt dm und Betriebe des Lebensmittelhandwerks an diesem Standort angesiedelt. Im Umfeld befinden sich weitere Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe wie z.B. ein großflächiger Baumarkt oder verschiedene Fast-Food-Restaurants.

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Sonderstandort Rohrbach-West Am westlichen Rand des Stadtteils Rohrbach erstreckt sich der Sonderstandort Rohrbach-West rund um die Obere Kaiserstraße. Der Standort befindet sich in städtebaulich nicht integrierter Lage westlich angrenzend an den Siedlungskörper von Rohrbach. Die großflächigen Betriebe (Aldi und Rewe) dominieren den Standort. Ergänzt wird das nahversorgungsrelevante Angebot durch den Lebensmitteldiscounter Lidl, den Drogeriemarkt dm sowie durch Betriebe des Lebensmittelhandwerks. Aufgrund der siedlungsräumlichen wie verkehrsgünstigen Lage an der Bundesstraße B 40 ist die Standortagglomeration als autokundenorientierter Angebotsstandort zu klassifizieren. Der Sonderstandort übernimmt mit seinen zahlreichen nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben eine Grundversorgungsfunktion im östlichen Stadtgebiet. Er leistet – wie alle Sonderstandorte in St. Ingbert – einen unterdurchschnittlichen Beitrag zur Nahversorgung im Stadtgebiet.

6.4 Fortschreibung des räumlichen Standortstrukturmodells Auf Basis der aktualisierten Nachfrage- und Angebotsanalyse sowie unter Berücksichtigung der übergeordneten Zielvorstellungen zur Einzelhandels- und Zentrenentwicklung können die räumlichen Angebotsschwerpunkte im Stadtgebiet St. Ingberts unter städtebaulichen und funktionalen Gesichtspunkten in ein arbeitsteiliges Standortstrukturmodell eingeordnet werden. Maßgeblichen Einfluss auf die Einstufung eines Angebotsstandortes in das überarbeitete Standortstrukturmodell haben das derzeitige Einzelhandels- und Dienstleistungsangebot, die Lage und städtebauliche Gestalt des Standortes und die vorhandenen Entwicklungsoptionen. Hierbei fließen neben dem Verkaufsflächenbestand und der Anzahl der Einzelhandelsbetriebe insbesondere auch die städtebauliche Struktur und Gestaltung als Kriterien in die Beurteilung mit ein. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt ist die städtebauliche und stadtentwicklungsrelevante Zielvorstellung, die mit dem jeweiligen Standort verbunden sein soll. Das grobe Grundgerüst der im Jahr 2009 festgelegten Standortstruktur des St. Ingberter Einzelhandels, bestehend aus „

dem Hauptgeschäftszentrum in der Innenstadt mit stadtweiter Versorgungsfunktion,

„

weiteren zentralen Versorgungsbereichen (Rohrbach, Oberwürzbach, Hassel und Rentrisch) mit einer überwiegenden stadtteilbezogenen Versorgungsfunktion sowie

„

ergänzenden Sonder- bzw. Gewerbegebietsstandorten für Einzelbetriebe (überwiegend zentrenrelevantes Kernsortiment) mit überörtlicher Bedeutung.

wurde überprüft. Jedoch wurden einzelne Standorte und Bereiche unter Berücksichtigung jüngerer Entwicklungen und aktueller Entwicklungsoptionen im Einzelfall neu eingestuft (s. dazu nachfolgende und obige Ausführungen). Auf Basis dieser Einschätzung ergibt sich folgende überarbeitete Standortstruktur in St. Ingbert: „

Ein Geschäftszentrum in der Innenstadt mit stadtweiter und regionaler Versorgungsfunktion,

„

ein perspektivisches Nahversorgungszentrum Rohrbach mit einer überwiegenden stadt-

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teilbezogenen Versorgungsfunktion, „

integrierten (solitären) Nahversorgungsstandorten sowie

„

ergänzenden Sonderstandorten für Einzelbetriebe mit (über)örtlicher Bedeutung.

Abbildung 2:

Standortstrukturmodell Nahversorgung für St. Ingbert

Quelle: eigene Darstellung

Nachfolgend werden die einzelnen Angebotsschwerpunkte und Zentren kurz charakterisiert: Zentraler Versorgungsbereich „Hauptgeschäftszentrum“ Dieser Zentrentyp zeichnet sich idealtypisch durch folgende Merkmale aus: „

gesamtstädtische und regionale Versorgungsbedeutung,

„

möglichst vollständiges Einzelhandelsangebot im kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfsbereich – mit Wettbewerbssituationen,

„

vielfältiger Größen- und Betriebsformenmix, hoher Anteil an kleinteiligem Facheinzelhandel,

„

breit gefächertes und umfangreiches, in Wettbewerbssituationen befindliches einzelhandelsnahes Dienstleistungs-, Kultur- und Gastronomieangebot sowie öffentliche Dienstleistungen

Entsprechend der vorangestellten Kriterien wird der St. Ingberter Hauptgeschäftsbereich als zentraler Versorgungsbereich „Hauptgeschäftszentrum St. Ingbert“ mit örtlicher und überörtlicher Bedeutung definiert. Der Angebotsstandort erfüllt die Voraussetzungen, um sich gemäß der durch die Rechtsprechung22 entwickelten Kriterien als bauplanungsrechtlich schützenswerter zentraler Versorgungsbereich zu qualifizieren.

22

„‘Zentrale Versorgungsbereiche‘ sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukommt. Ein ‚Versorgungsbereich‘ setzt mithin vorhan-

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Zentraler Versorgungsbereich „(Perspektivisches) Nahversorgungszentrum“ Dieser Zentrentyp ist vor allem gekennzeichnet durch folgende Merkmale: „

Versorgungsfunktion für den Stadtteil bzw. umliegende Wohngebiete,

„

Vorhandensein mindestens eines strukturprägenden Betriebes des kurzfristigen Bedarfsbereiches (v. a. im Lebensmittelbereich), ergänzende kleinflächige Anbieter und Randsortimente aus dem mittel- und langfristigen Bedarfsbereich, hinsichtlich der gesamten Warenpalette lückenhaft und wenig differenziert,

„

kaum Wettbewerb am Angebotsstandort,

„

geringes bzw. eingeschränktes Dienstleistungsangebot,

„

vereinzelt Gastronomie

Zukünftig wird der bisher als zentraler Versorgungsbereich Rohrbach eingestufte Bereich Rohrbach innerhalb der Zentrenhierarchie zu einem perspektivischen Nahversorgungszentrum eingeordnet und soll entsprechend entwickelt werden. Auf Grund der einzelhandelsrelevanten Komponente ist der Bereich derzeit jedoch zu schwach aufgestellt, um im Sinne der heutigen Rechtsprechung als zentraler Versorgungsbereich eingestuft zu werden23. Die Stadt St. Ingbert ist bemüht im Bereich der Straße Im Stegbruch einen strukturprägenden Nahversorger anzusiedeln, der zum einen die Nahversorgung sichern soll und zum anderen eine Magnetwirkung für andere Betriebe entwickelt, die sich innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches ansiedeln sollen. Der Bereich soll insbesondere für den Stadtteil eine wichtige Versorgungsfunktion übernehmen. Solitäre Nahversorgungsstandorte Als solitäre Nahversorgungsstandorte qualifizieren sich jene Standorte in städtebaulich integrierter Lage, an denen zumindest ein einzelner strukturprägender Einzelhandelsbetrieb lokalisiert ist und die in funktionaler und städtebaulicher Hinsicht nicht die Kriterien eines Zentrums erfüllen. Sie dienen der ergänzenden fußläufigen Nahversorgung der St. Ingberter Bevölkerung, die nicht allein durch die zentralen Versorgungsbereiche geleistet werden kann. Grundsätzlich stellen die solitären Nahversorgungsstandorte ein bauplanungsrechtliches Schutzgut dar. Sie sind bei der Verlagerung oder Neuansiedlung eines Anbieters im Rahmen einer Verträglichkeitsuntersuchung im Sinne von § 11 (3) BauNVO zu berücksichtigen. Neuansiedlungen und Verlagerungen dürfen sich nicht städtebaulich negativ (im Sinne einer Funktionsgefährdung und einer Ausdene Nutzungen voraus, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde – gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets – insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. [...]. Das Adjektiv zentral ist nicht etwa rein geografisch [...] zu verstehen, [...] es hat vielmehr eine funktionale Bedeutung. [...]. Dem Bereich muss [...] die Funktion eines Zentrums für die Versorgung zukommen. [...]. Hiervon ausgehend können als ‚zentrale Versorgungsbereiche‘ angesehen werden: Innenstadtzentren [...] Nebenzentren [...] Grund- und Nahversorgungszentren [...]“(Quelle: OVG NRW, Urt. v. 11.12.2006 – 7 A 964/05). 23

„‘Zentrale Versorgungsbereiche‘ sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukommt. Ein ‚Versorgungsbereich‘ setzt mithin vorhandene Nutzungen voraus, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde – gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets – insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. [...]. Das Adjektiv zentral ist nicht etwa rein geografisch [...] zu verstehen, [...] es hat vielmehr eine funktionale Bedeutung. [...]. Dem Bereich muss [...] die Funktion eines Zentrums für die Versorgung zukommen. [...]. Hiervon ausgehend können als ‚zentrale Versorgungsbereiche‘ angesehen werden: Innenstadtzentren [...] Nebenzentren [...] Grund- und Nahversorgungszentren [...]“(Quelle: OVG NRW, Urt. v. 11.12.2006 – 7 A 964/05).

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dünnung des Nahversorgungsnetzes) auf die wohnungsnahe Grundversorgung der Bevölkerung auswirken. Im St. Ingberter Stadtgebiet gibt es aktuell nur einen solchen Angebotsstandort, der als solitärer Nahversorgungsstandort zu definieren ist (Gartenstraße (derzeit Edeka)). Als sonstige Standorte des Lebensmitteleinzelhandels qualifizieren sich jene Standorte in städtebaulich nicht-integrierter Lage, an denen zumeist ein einzelner strukturprägender Einzelhandelsbetrieb lokalisiert ist. Sie dienen – primär für Pkw-orientiere Kundschaft – der ergänzenden Grundversorgung der St. Ingberter Bevölkerung, die nicht allein durch die zentralen Versorgungsbereiche geleistet werden kann. Da sie aber aufgrund ihrer Lage keinen Beitrag zur ergänzenden fußläufigen Nahversorgung leisten, stellen sie im Umkehrschluss auch kein bauleitplanerisches Schutzgut dar. Im St. Ingberter Stadtgebiet sind folgende Angebotsstandorte als sonstige Grundversorgungsstandorte in städtebaulich nicht integrierter Lage zu definieren: „

Dudweilerstraße (derzeit Aldi und Lidl),

„

Grubenweg (derzeit Kaufland),

„

Industriestraße (derzeit Lidl),

„

Jakob-Oberhauser-Straße (derzeit Rewe),

„

Kohlenstraße (derzeit Netto),

„

Obere Kaiserstraße (derzeit Aldi) sowie

„

Oststraße (derzeit Aldi, Edeka, Lidl).

Sonderstandorte Dieser Angebotsstandort zeichnet sich idealtypisch durch folgende Merkmale aus: „

gesamtstädtische(s) und überörtliche(s) Einzugsgebiet/Versorgungsbedeutung,

„

autokundenorientierte Lage an Hauptverkehrsstraßen,

„

städtebaulich nicht integrierter Angebotsstandort,

„

überwiegend großflächiger zentrenrelevanter Einzelhandel, auch in Standortgemeinschaft,

„

in der Regel kein oder nur rudimentäres Dienstleistungsangebot.

Entsprechend den vorangestellten Kriterien können in St. Ingbert weiterhin die Sonderbzw. Gewerbegebietsstandorte Dudweilerstraße, Grubenweg, Alte Glashütte, Oststraße sowie Rohrbach-West als Angebotsstandorte im Stadtgebiet definiert werden. Sonderstandorte Die Sonderstandorte in St. Ingbert zeichnen vor allem durch einen deutlichen Schwerpunkt im nahversorgungsrelevanten Bereich aus. Typische nicht-zentrenrelevante Angebote finden sich nur vereinzelt an diesen Standorten (beispielsweise der Obi Baumarkt in der Oststraße). Die Standorte befinden sich in städtebaulich nicht integrierten Lagen und sind daher nur einge-

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schränkt fußläufig, sondern eher mit dem Fahrrad oder dem Kfz erreichbar. Sie profitieren z.B. auch vom Durchgangsverkehr. Die Sonderstandorte sind als Einzelhandelsagglomeration mehrerer Lebensmittelmärkte ausgebildet, welche zusammen eine Ausstrahlungskraft entwickeln, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgeht. Ergänzt wird das Angebot durch weiteren nahversorgungsrelevanten Einzelhandel. Vor dem Hintergrund des Ziels des Zentrenschutzes sowie einer flächendeckenden, fußläufigen Erreichbarkeit sind diese Standorte jedoch nicht weiter zu entwickeln, sie genießen lediglich Bestandsschutz. Insbesondere Neuansiedlungen von Lebensmittelmärkten an diesen Standorten stehen im Widerspruch zu den Zielsetzungen dieses Nahversorgungskonzeptes. Zukünftig ist eine Entwicklung von nicht-zentrenrelevantem Einzelhandel an diesen Standorten grundsätzlich jedoch weiterhin möglich. Die räumliche Verteilung der zuvor definierten, versorgungsstrukturell bedeutsamen Standortbereiche im St. Ingberter Stadtgebiet stellt sich wie folgt dar: Karte 9:

Perspektivische Standortstruktur in der Stadt St. Ingbert

Quelle: eigene Darstellung auf Geodatenbasis

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6.5 Integrierte solitäre Standorte zur Nahversorgung in St. Ingbert Als solitäre Nahversorgungsstandorte qualifizieren sich jene Standorte in städtebaulich integrierter Lage, an denen zumeist ein einzelner strukturprägender Einzelhandelsbetrieb lokalisiert ist und die in funktionaler und städtebaulicher Hinsicht nicht die Kriterien eines zentralen Versorgungsbereiches erfüllen. Sie dienen der ergänzenden (auch) fußläufigen Nahversorgung der Bevölkerung St. Ingberts, die nicht allein durch die zentralen Versorgungsbereiche geleistet werden kann. Grundsätzlich stellen die solitären Nahversorgungsstandorte ein bauplanungsrechtliches Schutzgut dar. Sie sind bei der Verlagerung oder Neuansiedlung eines Anbieters – unabhängig, ob innerhalb oder außerhalb St. Ingberts – im Rahmen einer städtebaulichen Verträglichkeitsuntersuchung u. a. im Sinne von § 11 (3) BauNVO zu berücksichtigen. Anders als zentrale Versorgungsbereiche werden sie jedoch nicht räumlich abgegrenzt. Die Schutzwürdigkeit eines solitären Nahversorgungsstandortes bezieht sich dabei immer auf seine ausgeübte Funktion als Nahversorger. Dieser Schutzstatus stellt ausdrücklich keinen Wettbewerbsschutz für Einzelbetriebe oder bestimmte Anbieter dar. Die Schutzwürdigkeit entfällt zum Beispiel, wenn der Bestandsbetrieb am jeweiligen solitären Nahversorgungsstandort dasselbe Einzugsgebiet bedient wie das zu prüfende Vorhaben, das sich ebenfalls in städtebaulich integrierter Lage befindet. Sonstige (solitäre) Standorte strukturprägender Lebensmittelanbieter in städtebaulich nicht integrierter Lage erhalten diesen städtebaulichen Schutzcharakter nicht, da sie aufgrund ihrer siedlungsräumlichen Randlage nicht primär der verbrauchernahen fußläufigen Versorgung dienen. In St. Ingbert gibt es derzeit lediglich einen solchen Angebotsstandort (Edeka in der Gartenstraße), der als solitärer Nahversorgungsstandort zu definieren ist. Diese unter versorgungsstrukturellen Gesichtspunkten in der Regel positiv zu wertenden Nahversorgungsstandorte dienen heute der ergänzenden wohnortnahen Grundversorgung, die nicht allein durch die Zentren geleistet werden kann. Die Standortbereiche sind Wohnsiedlungsgebieten unmittelbar zugeordnet und übernehmen so (unter anderem) Nahversorgungsfunktionen für ihr fußläufig erreichbares Umfeld. Solche städtebaulich integrierten Standorte sind städtebaulich schutzwürdig, da sie bei Verlagerung oder Neuansiedlung eines Anbieters – unabhängig ob innerhalb oder außerhalb St. Ingberts – bei einer Verträglichkeitsprüfung u. a. im Sinne des § 11 (3) BauNVO zu berücksichtigen sind. Anders als zentrale Versorgungsbereiche werden sie jedoch nicht räumlich abgegrenzt. Doch auch wenn sie aus rechtlicher Sicht keinen schützenswerten zentralen Versorgungsbereich darstellen, sind sie dennoch schützens- und erhaltenswerte Versorgungsstandorte innerhalb der Einzelhandelsstruktur in St. Ingbert. Dieser Schutzstatus stellt jedoch ausdrücklich keinen Wettbewerbsschutz für Einzelbetriebe oder bestimmte Anbieter dar. Das „Schutzgut“ ist hier die ausgeübte (Nahversorgungs-)Funktion des (nicht parzellenscharf abgegrenzten) Raums. Ein Schutzstatus besteht ausdrücklich nicht, wenn ein neuer Anbieter die Nahversorgungsfunktion eines bestehenden Standortbereiches in unmittelbarer Nähe ersetzt. Solitäre Standorte strukturprägender Lebensmittelanbieter in städtebaulich nicht integrierter Lage, von denen es in der Stadt St. Ingbert zahlreiche Standorte gibt (vgl. Kapitel 6.3), erhalten diesen städtebaulichen Schutzcharakter nicht, da sie aufgrund ihrer siedlungsräumlichen Randlage nicht primär der verbrauchernahen fußläufigen Versorgung dienen.

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Für den zukünftigen Umgang mit den integrierten Nahversorgungsstandorten können aus gutachterlicher Sicht folgende Empfehlungen gegeben werden: Entwicklung einer möglichst flächendeckenden Nahversorgung der Bevölkerung in Stadtgebiet von St. Ingbert Grundsätzlich sind Angebotsausweitungen in nahversorgungsrelevanten Sortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche in St. Ingbert zu konzentrieren, die den bedeutendsten Beitrag zur dezentralen, wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung in St. Ingbert leisten. Darüber hinaus kann eine mögliche Erweiterung oder Umstrukturierung von Nahversorgungsbetrieben, insbesondere als wettbewerbsmäßige Anpassung des Bestandes an aktuelle Erfordernisse, jedoch positiv begleitet werden, sofern das jeweilige Vorhaben nicht über die Nahversorgungsfunktion hinausgeht. Auch Neuansiedlungen, die nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches verortet sind, können die derzeit fast nicht vorhandene Nahversorgung in St. Ingbert stärken und trotzdem mit dem Ziel der Stärkung und Sicherung der städtebaulich-funktionalen Zentren und der wohnortnahen Grundversorgung im Einklang stehen, sofern sie tatsächlich überwiegend der Nahversorgung dienen. Im Hinblick auf die Stärkung der Grundversorgung durch zusätzliche, strukturprägende Lebensmittelanbieter ist festzuhalten, dass aus einzelbetriebswirtschaftlicher Sicht eine entsprechende Mantelbevölkerung (einzelhandelsrelevantes Kaufkraftpotenzial) vorhanden sein muss. Bei der Bewertung der räumlichen Versorgungssituation sind vor dem Hintergrund einer durchschnittlichen quantitativen Verkaufsflächenausstattung vor allem aber auch übergeordnete stadtentwicklungspolitische Zielvorstellungen heranzuziehen. Dabei sind Standorte außerhalb zentraler Bereiche im Hinblick auf die Schaffung eines engmaschigen, flächendeckenden Netzes bei der Versorgung mit Lebensmitteln nur dann zusätzlich notwendig, wenn sie zur Schließung von Versorgungslücken beispielsweise im östlichen Bereich des Stadtteils Mitte beitragen. Im Hinblick auf eine zentrenstärkende Stadtentwicklung sind dabei nur jene Standorte sinnvoll, von denen keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf bestehende Zentren oder deren Entwicklungsmöglichkeiten ausgehen und denen eine Nahversorgungsfunktion für den umliegenden Wohnbereich zukommt. Das bedeutet, eine Ansiedlung ist nur dann realistisch und sinnvoll, wenn der Standort über eine entsprechende Mantelbevölkerung im Nahbereich, die aus einzelbetriebswirtschaftlicher Sicht die Eröffnung eines neuen Standorts rentabel machen würde, verfügt. Da die heutigen Marktzutrittsgrößen von Lebensmitteldiscountern etwa 1.000 m² Verkaufsfläche und von Lebensmittelvollsortimentern rd. 1.200 m² Verkaufsfläche betragen, ist für einen rentablen Betrieb in der Regel ein Kaufkraftpotenzial von mindestens etwa 5.000 Einwohnern im Einzugsbereich erforderlich. Exkurs: Einordnung von Planvorhaben anhand der „35 % - Regel“ Von einer Nahversorgungsfunktion eines Anbieters kann ausgegangen werden, wenn der zu erwartende Umsatz des geplanten Vorhabens im Wesentlichen aus dem funktionalen Versorgungsgebiet24, d. h. dem unmittelbaren Wohnumfeld realisiert werden kann, also überwiegend der Versorgung dieser sogenannten Mantelbevölkerung dient.

24

Dieses kann abhängig von den siedlungsräumlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen variieren. In der Regel kann jedoch mindestens der 600 m – Radius (bzw. einer Wegedistanz) einer fußläufigen Erreichbarkeit (entspricht etwa 5-10 Minuten Fußweg) zugrunde gelegt werden. Aufgrund der Siedlungsstruktur in der Stadt St. Ingbert kann in Einzelfällen – insbesondere außerhalb der Kernstadt (Mitte) – eine längere Wegedistanz noch als

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Ein einzelner Lebensmittelanbieter kann je nach örtlicher Marktsituation max. bis zu 35 Prozent Kaufkraftabschöpfung im Einzugsgebiet realisieren, nur bei fehlender kleinräumiger Konkurrenzsituation und abgesetzter Lage der Siedlungsgebiete kann ein Anbieter in Ausnahmefällen auch darüber hinaus Kaufkraft auf sich vereinigen; Werte bis zu maximal etwa 50 Prozent der sortimentsspezifischen Kaufkraft in diesem Nahversorgungs-Einzugsgebiet können in begründeten Ausnahmefällen noch plausibel sein. Gründe für diese maximal erreichbaren Abschöpfungsquoten liegen unter anderem in traditionellen Einkaufsbeziehungen zu anderen Standorten und vor allem einer Ausdifferenzierung des Lebensmitteleinkaufs (u. a. auch Einkäufen bei Lebensmitteldiscountern, Fachgeschäften, Betrieben des Lebensmittelhandwerks etc.). Sofern der branchenübliche Soll-Umsatz eines Planvorhabens also diesen abschöpfbaren Anteil der vorhandenen sortimentsspezifischen Kaufkraft im Versorgungsgebiet übersteigt, ist von der Notwendigkeit eines größeren Einzugsbereiches bzw. Kaufkraftzuflüssen aus anderen Gebieten auszugehen. In einem solchen Fall würde das entsprechende Vorhaben nicht primär der Nahversorgung dienen. Somit kann mithilfe dieser Vorgehensweise auch die mögliche (Verkaufsflächen)Dimensionierung eines Lebensmittelmarktes ermittelt werden. Anwendungsbeispiel (fiktiv): Planvorhaben: „ Lebensmitteldiscounter mit 1.200 m² Gesamtverkaufsfläche, davon rd. 85 % (d. h. etwa 1.000 m²) in der Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel. „ Bei einer zugrunde gelegten Flächenproduktivität von rund 5.400 Euro je m² entspricht dies einem sortimentsspezifischen Soll-Umsatz von rund 5,4 Mio. Euro. Mögliche Kaufkraftabschöpfung im Versorgungsgebiet: „ Annahme: Anhand der siedlungsstrukturellen und verkehrlichen Rahmenbedingungen sowie der örtlichen Marktsituation lässt sich ein zu versorgendes Gebiet mit rd. 4.000 Einwohnern definieren, von dem aus der Vorhabenstandort fußläufig erreicht werden kann. „ Die sortimentsspezifische Kaufkraft im Bereich Nahrungs- und Genussmittel beträgt jährlich rund 2.000 Euro pro Kopf, d. h. rund 8. Mio. Euro im Versorgungsgebiet. „ Durch einen Einzelanbieter sind – unter Berücksichtigung der marktüblichen Konkurrenzsituation – rund 35 % dieser Kaufkraft, d. h. rund 2,8 Mio. Euro abschöpfbar. Gegenüberstellung abschöpfbare Kaufkraft – Soll-Umsatz des Planvorhabens: „ Das Planvorhaben kann lediglich rund die Hälfte (2,8 Mio. Euro, rd. 52 %) des branchenüblichen Soll-Umsatzes (5,4 Mio. Euro) aus dem eigentlichen Versorgungsgebiet generieren und ist in erheblichem Maße auf Kaufkraftzuflüsse aus anderen Siedlungsgebieten angewieangemessen angesehen werden (vgl. dazu auch Kapitel 6.6). Unterschiedliche wissenschaftliche Untersuchungen haben ein Entfernungsmaß von ca. 500 bis 1.000 Metern als maximal akzeptierte Distanz herausgestellt. Dabei handelt es sich um eine kritische Zeit-Weg-Schwelle für Fußgängerdistanzen. Dieser Radius ist eine allgemein anerkannte, zwischen Wohnstandorten und Standorten mit Grundversorgungsangeboten anzusetzende, Entfernung. Letztendlich ist allerdings – gerade mit Blick auf das Ziel, eine möglichst gute Versorgung auch für ältere und immobile Bevölkerungsgruppen bereitzustellen – ein Fußweg von einem Kilometer das äußerste Maximum einer realistischen Zeit-Weg-Schwelle. Es ist davon auszugehen, dass nur noch ein sehr geringer Anteil der potenziellen fußläufigen Kunden diesen Weg in Anspruch nehmen wird und (teilweise) kann.

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sen. „ Die daraus resultieren Veränderungen der Kaufkraftströme können möglicherweise den Aufbau bzw. die Sicherung einer wohnortnahen Versorgung in diesen Wohnsiedlungsgebieten gefährden.

Das bedeutet: Moderne Lebensmittelmärkte in einer Größenordnung von rd. 1.000 –1.200 m² Verkaufsfläche (Lebensmitteldiscounter) bzw. 1.200 – 1.800 m² Verkaufsfläche (Lebensmittelvollsortimenter) wären auf eine Mantelbevölkerung von mindestens rund 5.000 bis 8.000 Einwohner innerhalb des unmittelbaren Versorgungsgebiets angewiesen25. Diese Schwelle ist mit Blick auf die ortsspezifischen Siedlungs- und Versorgungsstrukturen St. Ingbert in vielen Teilen des Stadtgebiets – insbesondere in den Stadtteilen abseits der Kernstadt und von Rohrbach – signifikant unterschritten. Die gemäß dieser Regelung zulässigen Ausnahmefälle bewegen sich überwiegend deutlich unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche). Der Aufbau eines adäquaten, wohnortnahen Angebots in der Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel in den dünn besiedelten Lagen und kleineren Stadtteilen sowie Siedlungsrandbereichen ist demzufolge erschwert. Die aufgelockerten Siedlungsstrukturen mit teilweise geringen Bevölkerungszahlen stehen dem Aufbau eines flächendeckenden wohnortnahen Nahversorgungsangebots entgegen. Die mit der Bevölkerungszahl verbundene sortimentsspezifische Kaufkraft in den einzelnen Stadtteilen bietet in vielen Fällen aus betriebswirtschaftlicher Sicht keine ausreichende ökonomische Basis für die Ansiedlung bzw. Etablierung größerer Lebensmittelanbieter mit derzeit üblichen Markteintrittsgrößen. Vor allem im Lebensmittelbereich schlägt sich der Strukturwandel im Einzelhandel durch Verkaufsflächenwachstum und Unternehmenskonzentrationen auf der einen und einen Rückgang der Betriebszahlen und ein Ausdünnen des wohnortnahen Versorgungsnetzes auf der anderen Seite nieder. Bei geringeren als den o. g. Einwohnerzahlen im unmittelbaren Versorgungsgebiet sind die Märkte auf Kaufkraftzuflüsse von außerhalb des Versorgungsgebiets angewiesen. Damit einhergehende Umverteilungseffekte gefährden unter Umständen die Anbieter in zentralen Versorgungsbereichen bzw. an sonstigen solitären Nahversorgungsstandorten. Insbesondere in den räumlich abgesetzten, einwohnerschwachen Stadtteilen St. Ingberts ist die Ansiedlung eines (weiteren) strukturprägenden Lebensmittelbetriebes entweder unter dem Gesichtspunkt der betriebswirtschaftlichen Tragfähigkeit als unrealistisch einzustufen (Stadtteile Hassel, Oberwürzbach, Rentrisch ) oder in Anbetracht des zu erwartenden ruinösen Standortwettbewerbes mit dem bereits bestehenden, strukturprägenden Lebensmittelbetrieb nicht zu empfehlen. In den zuvor genannten einwohnerschwachen Stadtteilen sind aller Voraussicht nach bestenfalls Ansiedlungen in Form von alternativen Nahversorgungskonzepten möglich und sinnvoll. Dazu zählen Kleinflächenkonzepte, Convenience Stores oder auch mobile Verkaufswagen. Darüber hinaus erlangt auch der Internethandel zunehmend an Bedeutung, wobei er als eine Form des Bringservice für Lebensmittel fungiert. Die Convenience Stores bieten die Möglichkeit des bequemen Einkaufs von Nahversorgungsgütern zu jeder Tageszeit. Die am häufigsten anzutreffende Form sind Tankstellenshops, die vor allem auf Autokunden ausgerichtet sind. Darüber 25

Bei einer Flächenproduktivität von 4.300 Euro/m² für Lebensmittelvollsortimenter bzw. 5.400 Euro/m² für Lebensmitteldiscounter und einem Flächenanteil für (nicht nahversorgungsrelevante) Randsortimente von rd. 1520 %.

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hinaus übernehmen größere Kioske und Trinkhallen mit einem auf den täglichen Bedarf erweiterten Angebot, insbesondere an wohnortnahen Standorten, eine ergänzende Versorgungsaufgabe. Auch sie sind, ebenso wie die Tankstellenshops, nicht an die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gebunden. Die einzelnen Kleinflächenkonzepte lassen sich grundsätzlich in fünf Konzepttypen einteilen, wobei die Grenzen der einzelnen Typen zum Teil fließend sind26: „

klassische Filial- und Kleinflächenkonzepte der großen Lebensmittelketten und Lebensmittelgroßhändler (u. a. Nahkauf (Rewe), Edeka (Nah und Gut)) Die großen Lebensmittelketten haben in der Vergangenheit Konzepte entwickelt, die mit Betriebsgrößen von rund 300 - 500 m² Verkaufsfläche die Versorgung der Bevölkerung vor Ort gewährleisten soll. Dabei ist eine Mindesteinwohnerzahl von 2.000 2.500 im erschließbaren Einzugsgebiet aus betrieblicher Sicht notwendig.

„

Ansätze im Rahmen regionaler Förderprogramme In einigen sehr dünn besiedelten Gebieten in Deutschland sind in den vergangenen Jahren mit Hilfe öffentlich geförderter Konzeptansätze auf kommunaler und regionaler Ebene Nahversorgungslösungen entwickelt worden, die dazu beitragen sollen, Versorgungslücken zu schließen. Beispiele dafür gibt es in Schleswig-Holstein oder BadenWürttemberg.

„

Ansätze im Rahmen von Integrationsmaßnamen (sogenannte CAP-Märkte27) Bei diesen Ansätzen steht vor allem der soziale Aspekt im Vordergrund. Neben der Sicherung der Nahversorgung geht es bei diesen konzeptionellen, öffentlich geförderten Ansätzen vor allem auch darum, sozial benachteiligten Menschen (z. B. behinderten Menschen oder Arbeitslosen) eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu bieten. Träger solcher Einrichtungen sind in der Regel soziale Einrichtungen aus der Region.

„

bewohnergetragene Ansätze (u. a. Dorfläden-Netzwerk Niedersachsen28, DorvZentrum NRW29) Bei bewohnergetragenen Ansätzen werden die Bewohner eines Gebietes selbst aktiv, um die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs vor Ort zu ermöglichen. Die Verkaufsflächen entsprechender Betriebe liegen oftmals bei 100 - 200 m². Ein solches Konzept hat nicht die marktübliche Gewinnorientierung zum Ziel. Das wirtschaftliche Risiko liegt dabei möglichst auf vielen Schultern, z. B. im Rahmen eines genossenschaftlichen Ansatzes (nachbarschaftlich-gemeinschaftliche Trägerschaft). Daneben ist vor allem auch überwiegend ehrenamtliches Engagement der Einzelnen gefragt.

„

Ladengemeinschaften / Bündelung kleinteiliger Anbieter Die Bündelung verschiedener Anbieter (kleiner Einzelhändler und Dienstleister) ist ein weiterer Ansatz zu Sicherung der Nahversorgung. Durch die Bündelung von verschiedenen Angeboten wie Bäcker, Metzger, Gemüse- und Obsthändler, Zeitschriftenhänd-

26

vgl. dazu auch: BBE Handelsberatung Münster: Nahversorgung, Struktur – Entwicklung – Chancen, Münster 2010

27

Weitere Informationen hierzu unter www.cap-markt.de

28

Weitere Informationen hierzu unter www.dorfladen-netzwerk.de/niedersachsen

29

Weitere Informationen hierzu unter www.dorv.de

50

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ler, Lottoannahme, Post, Bank oder Gaststätte soll die Nahversorgung hergestellt werden. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass alternative Nahversorgungskonzepte im Gegensatz zum klassischen Lebensmitteleinzelhandel unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit häufig schwierig zu betreiben sind. In der Praxis kommen sie daher bislang nur in Ausnahmefällen vor. Sie sollten aber dennoch zur Sicherung der Nahversorgung auch künftig in Einzelfällen zumindest in Betracht gezogen werden. Angebotsausweitungen bzw. Ansiedlungen weiterer Anbieter sind zwar grundsätzlich denkbar, jedoch stets kritisch hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die bestehenden Nahversorgungsstrukturen im Stadtgebiet zu überprüfen. Insbesondere einige noch vorhandene kleinere Lebensmittelanbieter in städtebaulich integrierten Lagen verfügen über relativ kleine Verkaufsflächengrößen (z. B. der Edeka Lebensmittelmarkt in der Gartenstraße) sowie geringe Stellplatzangebote und agieren entsprechend bereits unter einem gewissen Wettbewerbsdruck. Voraussetzung für städtebaulich sinnvolle Angebotsausweitungen ist eine am Nachfragevolumen der Bevölkerung orientierte, maßvoll dimensionierte Größenordnung und ein Standort in städtebaulich integrierter Lage. Die Ansiedlung größerer Märkte ist allein zur Nahversorgung der Wohnbevölkerung in kleineren Stadtteilen und Siedlungsrandbereichen jedoch in der Regel ökonomisch nicht tragfähig Ergänzende Empfehlungen zum Umgang mit solitären Nahversorgungsstandorten „ Auch Anbieter, die ihren Standort in Siedlungsschwerpunkten haben und von zahlreichen Kunden zu Fuß oder mit dem Fahrrad aufgesucht werden, können auf Pkw-Kunden nicht verzichten. Nur wenn genügend Stellplätze vorhanden sind, bleibt ein Anbieter attraktiv und kann im Wettbewerb bestehen30. Im Dialog mit den Inhabern oder Betreibern sollten daher praktikable Lösungen zur Sicherstellung der bequemen Erreichbarkeit gefunden werden. „

Die Einrichtung von zusätzlichen Liefer- und Bringdiensten innerhalb der einzelnen Lebensmittelmärkte31 kann darüber hinaus die räumliche Versorgung – insbesondere für die ältere Bevölkerung – verbessern. Dies könnte insbesondere dazu beitragen die kleineren Stadtteile (u. a. Hassel) mit einem Vollsegmentangebot zu versorgen. Die Einführung dieser Lieferdienste sollte insbesondere an den städtebaulich integrierten und zentralen Standorten gefördert werden.

„

Die Integration zusätzlicher Funktionen und Dienstleistungen in bestehende Betriebe erhöht die Attraktivität und sichert damit die Wettbewerbsfähigkeit eines Anbieters. Die Ergänzung von Einzelhandelsbetrieben mit kommunalen Angeboten oder Dienstleistungen (z. B. Post, Bank) zu „kleinen Nahversorgungszentren“ erzeugt Synergie und verbessert die Standortqualität oft entscheidend. Möglich ist dabei auch die Kombination mit anderen frequenzerzeugenden Einrichtungen wie Tankstellen oder Systemgastronomie (Fast Food / Imbiss). Während discountorientierte Filialisten diese Chancen in der Regel selbst erkennen und die Initiative ergreifen, fehlen bei inhabergeführten Geschäften oft Bereitschaft und Knowhow zum Wandel, so dass von kommunaler Seite aktiv der Dialog gesucht und Hilfestellung angeboten werden sollte.

30

Dabei muss jedoch nicht, wie von Betreibern oft gefordert, die An- und Abfahrt während der Spitzenzeiten als Bewertungsmaßstab dienen.

31

Dies gilt für alle Lebensmittelmärkte in St. Ingbert.

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„

Die Ansiedlung größerer Märkte ist allein zur Nahversorgung der Wohnbevölkerung in kleineren Stadtteilen und Siedlungsrandbereichen ökonomisch oft nicht tragfähig. Deshalb sind auch alternative kleinteilige Angebotsformen wie „Dorfläden“, sog. „ConvenienceStores“ oder Nachbarschaftsläden sinnvoll. Diese setzen jedoch ein hohes Maß an bürgerlichem Engagement voraus.

6.6 Steuerungsgrundsatz / Ansiedlungsregel für Betriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment Die Sicherstellung und Entwicklung einer möglichst umfassenden, engmaschigen Nahversorgung im Stadtgebiet ist ein zentrales stadtentwicklungsrelevantes Ziel der Stadt St. Ingbert und rechtfertigt die räumliche Lenkung entsprechender Investitionen an die städtebaulich dafür geeigneten Standorte. Eine funktionierende Nahversorgung bedeutet, Einkaufsangebote mit Waren des täglichen Bedarfs (v. a. Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Zeitschriften) und ergänzende Dienstleistungen (z. B. Post, Bank, Reinigung) so dezentral und wohnortnah vorzuhalten, dass eine fußläufige Erreichbarkeit für möglichst viele Einwohner möglich und zumutbar ist. Auf Basis der formulierten gesamtstädtische stadtentwicklungspolitische Zielvorstellungen für die Stadt St. Ingbert32 (s. o.) können grundsätzliche Strategien zur künftigen räumlichen Einzelhandelsentwicklung in der Stadt St. Ingbert abgeleitet werden. Diese als Ansiedlungsregeln (bzw. Grundsätze) formulierten Leitlinien zum zukünftigen Umgang mit Einzelhandelsbetrieben bilden auch die Grundlagen für die Bewertung einzelner Standorte hinsichtlich ihrer Eignung als perspektivische Einzelhandelsstandorte und helfen, potenzielle Ansiedlungs- wie Erweiterungsvorhaben hinsichtlich ihrer Zentrenverträglichkeit zu beurteilen. Zur Verbindlichkeit und Anwendung dieser Grundsätze ist vorab noch folgendes herauszustellen: „

die Regeln haben keine unmittelbare Wirkung, sondern stellen Grundsätze für die politische Willensbildung und Entscheidungsfindung sowie die Bauleitplanung dar;

„

für die Zulässigkeit von Vorhaben ist uneingeschränkt die bauplanungsrechtliche Situation maßgebend;

„

die Grundsätze gelten für Neuansiedlungen, Erweiterungen und Verlagerungen;

„

bestehende Einzelhandelsbetriebe bleiben – bezogen auf den genehmigten Bestand – von den formulierten Regeln unberührt (Bestandsschutz).

Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment im Sinne der St. Ingberter Sortimentsliste (2009) Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten werden zukünftig nur noch im Hauptgeschäftsbereich der Innenstadt (Hauptgeschäftszentrum) sowie im perspektivischen Nahversorgungszentrum Rohrbach – je nach Lage und Verkaufsflächendimension – ausnahmsweise auch zur wohnortnahen Nahversorgung an städtebaulich integrierten Nahversorgungsstandorten in den Siedlungsbereichen realisiert.

32

In erster Linie bezogen auf den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel

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Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten können – je nach Lage und Verkaufsflächendimensionierung – ausnahmsweise auch außerhalb des Hauptgeschäftszentrums Innenstadt bzw. des perspektivischen Nahversorgungszentrums Rohrbach an städtebaulich integrierten Nahversorgungsstandorten angesiedelt werden, wenn sie der Nahversorgung dienen. Die Dimensionierung eines Betriebes soll sich an der Versorgungsfunktion des jeweiligen zentralen Versorgungsbereiches bzw. des städtebaulich integrierten Nahversorgungsstandortes orientieren. Dabei soll ein angemessenes Verhältnis zwischen der Funktion und der maximalen Dimensionierung der Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebes gewährleistet sein (Kaufkraftabschöpfung). Erläuterungen: Zur Operationalisierung der Nahversorgungsfunktion können das Kaufkraft-Umsatz-Verhältnis im Versorgungsraum sowie die Distanz zum nächstgelegenen zentralen Versorgungsbereich herangezogen werden. Von einer Nahversorgungsfunktion ist folglich in der Regel auszugehen, wenn „

es sich um einen städtebaulich integrierten Standort mit räumlichem Bezug zu umliegenden Wohnsiedlungsbereichen handelt,

„

die sortimentsspezifische Kaufkraftabschöpfung des Planvorhabens im funktionalen Versorgungsgebiet (innerhalb der Kernstadt (Stadtteil Mitte) in der Regel das fußläufig erreichbare Wohnumfeld, außerhalb der Kernstadt ist das Versorgungsgebiet der jeweilige Stadtteil) an einem städtebaulich integrierten Standort eine Quote von 35 % der sortimentsspezifischen Kaufkraft (in den nahversorgungsrelevanten Warengruppen)33 der Bevölkerung nicht wesentlich überschreitet (Orientierungswert).

Als funktionales Versorgungsgebiet ist regelmäßig derjenige Bereich zu definieren, den das Planvorhaben fußläufig versorgen soll. Im Siedlungsbereich der Stadt St. Ingbert entspricht dies einer Entfernung von 600 m. In den dispers gelegenen Stadtteilen außerhalb der Kernstadt (Stadtteil Mitte) kann dies alle Wohnsiedlungsbereiche des Stadtteils umfassen, selbst wenn einzelne Wohnsiedlungsbereiche mehr als 600 m vom Vorhabenstandort entfernt liegen. Demnach ist das funktionale Versorgungsgebiet anhand nachprüfbarer Kriterien einzelfallbezogen zu definieren. Das diesem Steuerungsgrundsatz übergeordnete Ziel ist der Ausbau einer möglichst flächendeckenden Nahversorgung im gesamten Stadtgebiet, die sich auf die zentralen Versorgungsbereiche und die bzw. den integrierten Nahversorgungsstandort im Stadtgebiet stützt. Neuansiedlungen sowie Erweiterungen bestehender Betriebe mit dem Angebotsschwerpunkt im nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich sollen vor dem Hintergrund geschehen, die zentralen Versorgungsbereiche und die wohnortnahe Nahversorgung zukünftig zu sichern und zu entwickeln. Standorte für Einzelhandelsbetriebe (sowohl großflächige als auch kleinflächige) mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment sollen daher zukünftig grundsätzlich in zentralen Versorgungsbereichen (Hauptgeschäftszentrum Innenstadt, perspektivisches Nahversorgungszentrum Rohrbach) liegen. Um die fußläufige Nahversorgung möglichst für alle Bevölkerungsgruppen (mobile und immobile) attraktiv und zukunftsfähig zu gestalten, ist es sinnvoll und

33

Diese liegt derzeit bei 2.367 Euro pro Einwohner (IFH Retail Consultants Köln, Einzelhandelsrelevante Kaufkraftkennziffern 2015).

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zielführend, die Entwicklung von Einzelhandelsbetrieben (insbesondere auch großflächigen) mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment positiv zu steuern. Neuansiedlungen sowie Erweiterungen bestehender Betriebe mit dem Angebotsschwerpunkt im nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich sollen vor dem Hintergrund geschehen, die Nahversorgung auch zukünftig zu entwickeln bzw. sichern. Zusätzliche Angebote dürfen die wohnungsnahe Grundversorgung in der Stadt St. Ingbert nicht im Bestand gefährden bzw. gewünschte Entwicklungen nicht beeinträchtigen. Demnach „

ist eine über den Bestandsschutz (bzw. die Standortoptimierung) hinausgehende Erweiterung der bestehenden nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetriebe an den Sonderstandorten sowie eine Ansiedlung zusätzlicher nahversorgungsrelevanter Einzelhandelsbetriebe an diesen Standorten auszuschließen;

„

können außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten ausnahmsweise sinnvoll sein, wenn sie der Nahversorgung dienen und wenn dadurch räumliche Versorgungslücken geschlossen werden können.

„

Die Ausnahme gilt ausschließlich für städtebaulich integrierte Standortbereiche, wobei Standorte innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten ausdrücklich ausgeschlossen sind, um den Charakter dieser Gebiete zu erhalten.

Um die vorstehenden Bedingungen zu erfüllen, müsste für moderne Lebensmittelmärkte in einer Größenordnung von rd. 800 m² Verkaufsfläche ein Bevölkerungspotenzial von mindestens rund 4.000 Einwohnern im fußläufigen Einzugsbereich vorhanden sein34. Bei Nicht-Erfüllung dieser Bedingung wäre ein entsprechender Anbieter auf Kaufkraftzuflüsse von Gebieten außerhalb des direkten Wohnumfeldes angewiesen, was negative Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und die Nahversorgungsstrukturen vermuten ließe und den eingangs formulierten Zielsetzungen somit entgegenstünde. Mit Blick auf die ortsspezifischen Siedlungs- und Versorgungsstrukturen in St. Ingbert ist das Potenzial für weitere Betriebseinheiten außerhalb der Kernstadt nicht vorhanden. Die insbesondere außerhalb der Kernstadt St. Ingberts (Stadtteil Mitte) vorhandene disperse Siedlungsstruktur erfordert eine weiter ausdifferenzierte Regelungssystematik. Denn die in diesen Stadtteilbereichen vorherrschenden siedlungsstrukturellen, verkehrlichen, städtebaulichen wie z.T. auch topographischen Rahmenbedingungen führen dazu, dass die zentralen Versorgungsbereiche oder auch städtebaulich integrierte Nahversorgungsstandorte vergleichsweise weit entfernt von den Wohnstandorten liegen. Somit greift zwar die Entfernung zum nächsten zentralen Versorgungsbereich als Prüfkriterium, nicht jedoch das erforderliche Kaufkraftpotenzial im Nahbereich eines Planvorhabenstandortes. Um aber auch in diesen Stadtteilbereichen – unter Berücksichtigung des formulierten Ziels einer möglichst flächendeckenden Nahversorgung im gesamten Stadtgebiet – eine funktionierende und zukunftsfähige Nahversorgung zu ermöglichen, kann bei der Einordnung und Bewertung (Einzelfallprüfung) auf größere Siedlungsbereiche innerhalb der Stadt St. Ingbert zurückgegriffen werden, die räumliche / funktionale Beziehung zu dem Planvorhabenstandort aufweisen können (funktional zugewiesenes Versorgungs34

Bei einer Flächenproduktivität von 4.500 Euro / m² und einem Anteil der Lebensmittelverkaufsfläche von ca. 80 %.

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gebiet). Dies gilt insbesondere für den Nachweis der Nahversorgung in den Stadtteilen außerhalb der Kernstadt. Innerhalb von Gewerbe- oder Industriegebieten können Kiosks / Tankstellenshops mit maximal 100 m² Verkaufsfläche zur Versorgung der dort arbeitenden Bevölkerung (Gebietsversorger) zugelassen werden, wenn diese Versorgung bisher nicht gesichert ist. Darüber hinaus wird empfohlen für die einzelhandelsrelevanten Standorte die Bebauungspläne neu aufzustellen bzw. zu überplanen. In diesem Zuge können die Standorte – insbesondere die zahlreichen Sonderstandorte – bauleitplanerisch gesichert und Fehlentwicklungen verhindert werden.

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7 Bewertung von Planvorhaben Im Folgenden sollen aktuelle Plan- und Erweiterungsvorhaben35 anhand der in den vorstehenden Kapiteln erörterten Zielen und Grundsätzen geprüft und daraus abgeleitete Entwicklungsempfehlungen für die einzelnen Standorte formuliert werden.

7.1 Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters Lidl am Sonderstandort Dudweilerstraße Für den Standort Dudweilerstraße im Stadtteil St. Ingbert Mitte wird die Erweiterung des ansässigen Lidl-Lebensmitteldiscounters diskutiert. Der städtebaulich nicht integrierte Sonderstandort befindet sich westlich vom zentralen Versorgungsbereich Hauptgeschäftszentrum Innenstadt. Die Überlegungen des Betreibers sehen eine Erweiterung der Verkaufsfläche von derzeit ca. 800 m² um rund 500 m² auf bis zu insgesamt 1.300 m² Verkaufsfläche vor, um den Markt durch eine Optimierung der Warenpräsentation und Verbesserung der Sortimentsstruktur attraktiver und zukunftsfähiger aufzustellen. Es gibt keinen rechtskräftigen Bebauungsplan für den Lebensmitteldiscounter Lidl an der Dudweilerstraße. Karte 10:

Lage des Vorhabenstandorts an der Dudweilerstraße

Quelle: eigene Darstellung auf Grundlage der Einzelhandelserhebung in der Stadt St. Ingbert, Juli 2015

35

Angaben zu den jeweiligen Vorhaben und Größenordnungen durch die St. Ingbert.

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Der bestehende Lidl-Markt bildet neben dem Lebensmitteldiscounter Aldi und dem Drogeriemarkt dm den Ankerbetrieb des Sonderstandorts, der sich rund um die Dudweilerstraße und Schlackenbergstraße erstreckt. Im Umfeld befinden sich u.a. auch noch das Bekleidungsgeschäft Jeans Fritz, eine Bäckerei und ein Getränkemarkt. Im Hinblick auf die räumliche Versorgungsqualität wird durch das industriell geprägte Umfeld am westlichen Siedlungsrand der Kernstadt des Vorhabenstandortes derzeit nur ein sehr geringer wohnsiedlungsräumig erschlossener Siedlungsraum durch die Betriebe an diesem Sonderstandort fußläufig versorgt. Somit übernimmt der Betrieb keine Nahversorgungsfunktion im Sinne des Steuerungsgrundsatzes dieses Nahversorgungskonzeptes. Daher ist das Erweiterungsvorhaben nicht kompatibel mit dem hier vorliegenden vertiefenden Nahversorgungskonzept für die Stadt St. Ingbert, den formulierten städtebaulichen Zielsetzungen und der daraus abgeleiteten Ansiedlungsregel.

7.2 Erweiterung des bestehenden Supermarktes Edeka an der Gartenstraße Auch für den Edeka Supermarkt in der Gartenstraße im Stadtteil St. Ingbert Mitte bestehen konkrete Erweiterungsabsichten. Der vorhandene Markt weist eine Größenordnung von rd. 600 m² Gesamtverkaufsfläche auf. Bei einer Anpassung an das aktuelle Betriebskonzept kann von einer Erweiterung von bis zu 900 m², d.h. auf max. rd. 1.500 m² ausgegangen werden. Es gibt keinen rechtskräftigen Bebauungsplan für den Edeka Lebensmittelmarkt in der Gartenstraße. Bei einer Erweiterung des Marktes ist eine kleinräumige Verlagerung des Marktes avisiert. Karte 11:

Lage des Vorhabenstandorts an der Gartenstraße

Quelle: eigene Darstellung auf Grundlage der Einzelhandelserhebung in der Stadt St. Ingbert, Juli 2015

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Das Angebot dieses Standortes wird lediglich durch eine Bäckerei ergänzt. Im Umfeld befinden sich überwiegend Dienstleistungsangebote wie bspw. eine Bank. Dennoch übernimmt dieser Angebotsstandort eine wichtige Versorgungsfunktionen für die Bevölkerung der umliegenden Siedlungsgebiete. Dies betrifft insbesondere Wohngebiete südlich der Kaiserstraße. Hier ist ein ausreichendes Einwohnerpotenzial im funktional zugewiesen Versorgungsgebiet des Lebensmittelmarktes vorhanden um eine Nahversorgungsfunktion für dieses Stadtgebiet nachzuweisen. In Bezug auf den Lebensmittelhandel steht der Standort in punkto Entfernung am ehesten in Konkurrenz zum westlich gelegenen zentralen Versorgungsbereich des Hauptgeschäftszentrums. Wobei aufgrund der guten verkehrlichen Anbindung über die Kaiserstraße auch der Sonderstandort Rohrbach-West schnell zu erreichen ist. Hier befinden sich zahlreiche städtebaulich nicht integrierte Konkurrenzbetriebe, die aufgrund der Standortagglomeration eine hohe Magnetwirkung entfalten. Auch vor diesem Hintergrund ist trotz der Nähe zum St. Ingberter Hauptgeschäftszentrum eine negative Auswirkung des Erweiterungsvorhabens auszuschließen, weil der Lebensmittelmarkt eine wichtige Nahversorgungsfunktion an dem Standort übernimmt und sich in erster Linie aus diesem Potenzial speisen kann. Bei einer sortimentsspezifischen Kaufkraft von rd. 2.367 Euro je Einwohner im Nahrungs- und Genussmittelbereich (inkl. Lebensmittelhandwerk) ergibt sich aktuell ein Kaufkraftpotenzial von rund 14,2 Mio. Euro für das funktional zugewiesene Versorgungsgebiet im Bereich des Vorhabenstandortes mit ca. 6.000 Einwohnern36. Die avisierte Erweiterung des Lebensmittelmarkt es auf 1.500 m² Gesamtverkaufsfläche würde im Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel (etwa 85 % der Gesamtverkaufsfläche, d. h. rd. 1.250 m²) bei einer betreiberspezifischen Flächenproduktivität von etwa 4.300 Euro / m² einen sortimentsspezifischen Umsatz von rund 5,3 Mio. erwirtschaften. Dies entspricht einem Anteil von rund 35 % der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Versorgungsgebiet des Standortes. Im Umfeld des Standortes ist somit ein ausreichendes Einwohnerpotenzial um für den geplanten Lebensmittelmarkt in einer Größenordnung von maximal rd. 1.500 m² Gesamtverkaufsfläche vorhanden. Der Markt würde in dieser Größenordnung die Nahversorgungsfunktion im Sinne der Ansiedlungsregel nachweisen. Insofern entspricht das Erweiterungsvorhaben der Versorgungsfunktion des Nahversorgungsstandortes. Das Erweiterungsvorhaben ist somit grundsätzlich mit dem hier vorliegenden vertiefenden Nahversorgungskonzept für die Stadt St. Ingbert, den formulierten städtebaulichen Zielsetzungen und daraus abgeleiteten Ansiedlungsregeln kompatibel. Insbesondere stärkt der Betrieb aufgrund seiner Lage die weitgehend schwach ausgeprägte räumliche Nahversorgung im östlichen Randgebiet des Stadtteils Mitte.

7.3 Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters Aldi am Sonderstandort Oststraße Der Lebensmitteldiscounter Aldi am Sonderstandort Oststraße im Stadtteil St. Ingbert Mitte plant eine Erweiterung der Gesamtverkaufsfläche. Konkret wird eine Erweiterung der Verkaufsfläche von derzeit rund 900 m² auf insgesamt rund 1.200 m² angestrebt. Der Betrieb liegt in einem Gebiet, das nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 802b I „Ehemalige Glashütte“ als Gewerbegebiet festgesetzt ist.

36

Kleinräumige Einwohnerzahlen wurden von der St. Ingbert zur Verfügung gestellt.

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Karte 12:

Lage des Vorhabenstandorts an der Oststraße

Quelle: eigene Darstellung auf Grundlage der Einzelhandelserhebung in der Stadt St. Ingbert, Juli 2015

Der Sonderstandort Oststraße übernimmt aufgrund seines hohen nahversorgungsrelevanten Anteils in seiner Gesamtheit heute wichtige Grundversorgungsfunktionen. Neben dem bestehenden Lebensmitteldiscounter Aldi sind weitere nahversorgungsrelevante Anbieter wie bspw. der Supermarkt Edeka, der Drogeriemarkt dm, eine Bäckerei und eine Metzgerei an diesem Standort angesiedelt. Im Umfeld befinden sich weitere Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe wie u.a. ein großflächiger Baumarkt oder verschiedene Fast-Food-Restaurants. Aufgrund der städtebaulichen nicht integrierten Lage übernimmt der Vorhabenstandort jedoch keine Nahversorgungsfunktion. Daher ist das Erweiterungsvorhaben nicht kompatibel mit dem hier vorliegenden vertiefenden Nahversorgungskonzept für die Stadt St. Ingbert, den formulierten städtebaulichen Zielsetzungen und der daraus abgeleiteten Ansiedlungsregel.

7.4 Erweiterung der bestehenden Lebensmitteldiscounter Aldi und Lidl am Sonderstandort Rohrbach-West Für den Sonderstandort Rohrbach-West im Stadtteil Rohrbach werden zwei Erweiterungen von bestehenden Lebensmitteldiscountern diskutiert. Für den Aldi an der Oberen Kaiserstraße wird eine Erweiterung der Gesamtverkaufsfläche von derzeit ca. 900 m² auf insgesamt 1.200 m² angestrebt und für den Lidl sehen die Überlegungen des Betreibers eine Erweiterung der Gesamtverkaufsfläche von derzeit ca. 800 m² um rund 500 m² auf bis zu insgesamt 1.300 m² Verkaufsfläche vor. Es gibt keine rechtskräftigen Bebauungspläne für beide Einzelhandelsbetriebe.

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Karte 13:

Lage der beiden Vorhabenstandorte am Sonderstandort Rohrbach-West

Quelle: eigene Darstellung auf Grundlage der Einzelhandelserhebung in der Stadt St. Ingbert, Juli 2015

Der Sonderstandort Rohrbach-West übernimmt mit seinen zahlreichen nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben eine wichtige Grundversorgungsfunktion im östlichen Stadtgebiet. Die bestehenden Lebensmitteldiscounter bilden neben dem Supermarkt Rewe und dem Drogeriemarkt dm die Magnetbetriebe dieses Standorts, der sich nördlich und südlich der Oberen Kaiserstraße erstreckt. Ergänzt wird das Angebot an diesem Standort durch mehrere kleinere Einzelhandelsbetriebe, insbesondere aus dem Lebensmittelhandwerk (u. a. Bäckereien). Zwar liegen die beiden Standorte in der Nähe des Ortsteilkerns Rohrbach, leisten jedoch aufgrund in seiner städtebaulichen nicht integrierten Lage einen sehr eingeschränkten Beitrag zur Nahversorgung des Stadtteils. Der Standort ist auch aufgrund seiner Lage an einer Hauptverkehrsstraße primär auf Autokunden ausgerichtet. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Nahversorgungskonzeptes und der vorhandenen quantitativen Angebotsausstattung an den zahlreichen Sonderstandorten stärkt eine Erweiterung der beiden Betriebe nicht die Nahversorgung im Stadtgebiet. In Folge der städtebaulichen nicht integrierten Lage übernehmen beide Vorhabenstandorte keine Nahversorgungsfunktion. Daher sind beide Erweiterungsvorhaben nicht kompatibel mit den städtebaulichen Zielsetzungen und der daraus abgeleiteten Ansiedlungsregel.

7.5 Ansiedlung eines nahversorgungsrelevanten Betriebes am Winnweg Für eine Fläche am Winnweg im Stadtteil St. Ingbert Mitte gibt es eine Anfrage zur Ansiedlung eines nahversorgungsrelevanten Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 m². Die Fläche liegt außerhalb der beiden definierten zentralen Versorgungsbereiche, in der Nähe

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der Sonderstandorte Oststraße und Glashütte. Die in Rede stehende Fläche liegt in städtebaulich integrierter Lage, da sich nördlich und westlich Wohnbebauung anschließt. Insofern kommt der Standort grundsätzlich als solitärer integrierter Nahversorgungsstandort (vgl. Kap.7.5) in Frage. Karte 14:

Lage des Vorhabenstandorts am Winnweg

Quelle: eigene Darstellung auf Grundlage der Einzelhandelserhebung in der Stadt St. Ingbert, Juli 2015

Im Umfeld dieses Standorts befinden sich keine weiteren nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetriebe in fußläufig akzeptabler Erreichbarkeit. Zudem besteht im südlichen Teil des Stadtteils Mitte derzeit eine räumliche Versorgungslücke in Bezug auf die Erreichbarkeit von Nahversorgungsangeboten. Bei einer sortimentsspezifischen Kaufkraft von rd. 2.367 Euro im Nahrungs- und Genussmittelbereich (inkl. Lebensmittelhandwerk) je Einwohner ergibt sich aktuell ein Kaufkraftpotenzial von rund 8,3 Mio. Euro für das funktional zugewiesene Versorgungsgebiet im Bereich des Winnwegs mit ca. 3.500 Einwohnern37. Ein avisierter Lebensmittelmarkt mit rd. 800 m² Gesamtverkaufsfläche würde im Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel (etwa 85 % der Gesamtverkaufsfläche, d. h. rd. 650 m²) bei einer betreiberspezifischen Flächenproduktivität von etwa 4.100 Euro / m² einen sortimentsspezifischen Umsatz von rund 2,7 Mio. erwirtschaften. Dies entspricht einem Anteil von rund 32 % der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Versorgungsgebiet des Standortes. Im Umfeld des Standortes ist somit ein ausreichendes Einwohnerpotenzial um für den geplanten Lebensmittelmarkt in einer Größenordnung von rd. 800 m² Gesamtverkaufsfläche vorhanden. Der Markt würde in dieser Größenordnung die Nahversorgungsfunktion im Sinne der Ansiedlungsregel nachweisen. Insofern entspricht das Vorhaben der Versorgungsfunktion des potenziellen Neustandortes am Winnweg.

37

Kleinräumige Einwohnerzahlen wurden von der St. Ingbert zur Verfügung gestellt.

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Zusätzlich kann durch die Ansiedlung eines nahversorgungsrelevanten Betriebes am Winnweg eine räumliche Versorgungslücke im südlichen Teil des Stadtteils St. Ingbert Mitte geschlossen werden. Die Ansiedlung eines nahversorgungsrelevanten Betriebes ist demnach wünschenswert und mit den Ansiedlungskriterien des Nahversorgungskonzeptes grundsätzlich kompatibel.

7.6 Ansiedlung eines nahversorgungsrelevanten Fachmarktzentrums an der Oststraße Für einen Vorhabenstandort an der Oststraße gibt es eine Anfrage zur Ansiedlung eines Fachmarktzentrums, welches sich aus einem Edeka-Markt (rd. 2.000 m² Verkaufsfläche), einem Lidl Lebensmitteldiscounter (rd. 1.400 m²), einem Drogeriemarkt (rd. 800 m²) und einer Apotheke (rd. 100 m²) zusammensetzen soll. Die Fläche liegt im Stadtteil St. Ingbert Mitte und nördlich des Sonderstandortes Alte Glashütte. Für den Vorhabenstandort liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Die Fläche liegt in städtebaulich nicht integrierter Lage, da sich nur im Westen Wohnbebauung anschließt und die nähere Umgebung deutlich gewerblich bzw. industriell geprägt ist. In der näheren Umgebung befinden sich, außer den im Sonderstandort Alte Glashütte angesiedelten Betrieben, keine weiteren untersuchungsrelevanten Einzelhandelsbetriebe. Karte 15:

Vorhabenstandort an der Oststraße

Quelle: eigene Darstellung auf Grundlage der Einzelhandelserhebung in der Stadt St. Ingbert, Juli 2015

Der Sonderstandort Alte Glashütte ist überwiegend auf den autokundenorientierten Einkauf ausgerichtet. Der Lebensmitteldiscounter Lidl (rd. 700 m² Verkaufsfläche), das Möbelgeschäft Roller und das Spielwarengeschäft ROFU bilden die Magnetbetriebe dieses Standorts. Ergänzt wird das Angebot durch kleinere Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe (u.a. Imbisse).

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Das geplante Fachmarktzentrum würde somit keinen Beitrag zur Stärkung der fußläufigen Nahversorgung leisten, entsprechend des Nahversorgungskonzeptes ist der Entwicklungsfokus dementsprechend auf die zentralen und städtebaulich integrierten Lagen zu legen. Daher ist das Ansiedlungsvorhaben nicht kompatibel mit dem hier vorliegenden vertiefenden Nahversorgungskonzept für die Stadt St. Ingbert, den formulierten städtebaulichen Zielsetzungen und der daraus abgeleiteten Ansiedlungsregel.

7.7 Ansiedlung eines nahversorgungsrelevanten Betriebes im perspektivischen Nahversorgungszentrum Rohrbach Für eine Fläche an der Straße Im Stegbruch im Ortskern von Rohrbach gibt es eine Anfrage zur Ansiedlung eines nahversorgungsrelevanten Betriebes mit einer Verkaufsfläche von 800 m². Im Gespräch stehen der Lebensmitteldiscounter Netto und der Supermarkt Edeka (s. Kap 6.2). Die Fläche liegt im perspektivischen Nahversorgungszentrum Rohrbach und ist dort als Potentialfläche ausgewiesen. Dieses Nahversorgungszentrum ist v.a. durch kleinteiligen überwiegend nahversorgungsrelevanten Einzelhandel geprägt. Das Angebot wird durch inhabergeführten zentrenrelevanten Einzelhandel ergänzt. In räumlicher Nähe zum perspektivischen zentralen Versorgungsbereich befindet sich der Sonderstandort Rohrbach-West, der mit seinen zahlreichen nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben einen starken Konkurrenzstandort bildet. Karte 16:

Lage des Vorhabenstandorts im perspektivischen Nahversorgungszentrum Rohrbach

Quelle: eigene Darstellung auf Grundlage der Einzelhandelserhebung in der Stadt St. Ingbert, Juli 2015

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Bei einem Kaufkraftpotenzial von derzeit rund 6.200 Einwohnern im Stadtteil Rohrbach als funktional zugewiesenes Versorgungsgebiet sind adäquate Betriebsgrößen für moderne Lebensmittelsupermärkte von bis zu 1.400 m² in einem zentral gelegenen, integrierten Angebotsstandort mit Versorgungsfunktion für den gesamten Stadtteil grundsätzlich ökonomisch tragfähig. Zusätzlich kann durch die Ansiedlung eines strukturprägenden Lebensmittelbetriebes im perspektivischen zentralen Versorgungsbereich eine räumliche Versorgungslücke im östlichen Teil des Stadtteils Rohrbach geschlossen werden. Die Ansiedlung eines nahversorgungsrelevanten Betriebes ist demnach wünschenswert und zur Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereiches erforderlich. Eine Kompatibilität mit den Ansiedlungskriterien des Nahversorgungskonzeptes ist daher grundsätzlich gegeben.

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8 Anhang Tabellenverzeichnis Tabelle 1:

Sortimentsspezifische Erhebungssystematik Junker + Kruse ...................... 9

Tabelle 2:

Definition von Lagekategorien .................................................................. 11

Tabelle 3:

Angebotsbausteine der Nahversorgung .................................................... 13

Tabelle 4:

Einzelhandelsrelevantes Kaufkraftpotenzial in St. Ingbert in den nahversorgungsrelevanten Warengruppen ............................................... 17

Tabelle 5:

Sortimentsspezifische Kaufkraft (in Mio. Euro) in den Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheit und Körperpflege nach Stadtteilen ................................................................................................ 17

Tabelle 6:

Einzelhandelsbestand in der Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel in St. Ingbert nach Stadtteilen .................................................................. 20

Tabelle 7:

Einzelhandelsbestand in der Warengruppe Gesundheit und Körperpflege in St. Ingbert nach Stadtteilen .................................................................. 21

Kartenverzeichnis Karte 1:

Siedlungsstruktur der Stadt St. Ingbert ..................................................... 16

Karte 2:

Strukturprägende Lebensmittelanbieter in St. Ingbert mit fußläufigen Iso-Distanzbereichen und Lagen ............................................ 24

Karte 3:

Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt (Hauptgeschäftszentrum) ........ 34

Karte 4:

Zentraler Versorgungsbereich Hassel ........................................................ 35

Karte 5:

Zentraler Versorgungsbereich Oberwürzbach ........................................... 36

Karte 6:

Zentraler Versorgungsbereich Rentrisch ................................................... 37

Karte 7:

Zentraler Versorgungsbereich Rohrbach ................................................... 38

Karte 8:

Sonderstandorte in St. Ingbert .................................................................. 40

Karte 9:

Perspektivische Standortstruktur in der Stadt St. Ingbert ......................... 45

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Karte 10:

Lage des Vorhabenstandorts an der Dudweilerstraße .............................. 56

Karte 11:

Lage des Vorhabenstandorts an der Gartenstraße .................................... 57

Karte 12:

Lage des Vorhabenstandorts an der Oststraße ......................................... 59

Karte 13:

Lage der beiden Vorhabenstandorte am Sonderstandort Rohrbach-West ................................................................ 60

Karte 14:

Lage des Vorhabenstandorts am Winnweg ............................................... 61

Karte 15:

Vorhabenstandort an der Oststraße ......................................................... 62

Karte 16:

Lage des Vorhabenstandorts im perspektivischen Nahversorgungszentrum Rohrbach ........................................................... 63

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8.1 Glossar – Definitionen einzelhandelsrelevanter Fachbegriffe Begriff

Erläuterung

Einzelhandel im engeren Sinne

Absatz von Waren an Endverbraucher ohne Kraftfahrzeughandel, Brenn-, Kraft- und Schmierstoffhandel sowie rezeptpflichtige Apothekenwaren.

Einzelhandelsbetrieb

Ein Einzelhandelsbetrieb ist ein Betrieb, der ausschließlich oder überwiegend an letzte Verbraucher verkauft. Hierzu zählen u. a. alle Kauf- und Warenhäuser, SB-Warenhäuser, Fachgeschäfte, Verbrauchermärkte sowie Fachmärkte. Dazu gehört auch der Direktverkauf von Herstellern an Endverbraucher, unabhängig davon, ob dieser am Standort des Fertigungsbetriebes oder in einem eigens dazu geschaffenen Zentrum (Factory-Outlet-Center) erfolgt.

Einzelhandelsrelevante Kaufkraft

Die einzelhandelsrelevante Kaufkraft bezeichnet denjenigen Anteil an den privaten Verbrauchsausgaben, der dem Einzelhandel zufließt. Verschiedene Institute (GfK, IFH RETAIL CONSULTANTS) ermitteln diesen Schätzwert auf unterschiedlichen räumlichen Einheiten und in der Regel in regelmäßigen Abständen (jährlich aktualisiert).

Einzelhandelsrelevante Kaufkraftkennziffer

Die einzelhandelsrelevante Kaufkraftkennziffer beschreibt das Verhältnis der in einer räumlichen Teileinheit vorhandenen einzelhandelsrelevanten Kaufkraft pro Einwohner zur einzelhandelsrelevanten einwohnerbezogenen Kaufkraft in der gesamten Bundesrepublik. Die einzelhandelsrelevante Kaufkraftkennziffer pro Kopf gibt die prozentuale Abweichung der Pro-Kopf-Einzelhandelsrelevanten-Kaufkraft vom Bundesdurchschnitt (Indexwert = 100) an. Die Kennziffern werden z. B. von der Gesellschaft für Konsum- Markt- und Absatzforschung (GfK) in Nürnberg oder der IFH RETAIL CONSULTANTS in Köln ermittelt und jährlich aktualisiert.

Einzelhandelsrelevante Zentralität

Die einzelhandelsrelevante Zentralität einer Stadt / Region stellt ein Kriterium nicht zuletzt für die Leistungsstärke des Einzelhandels dar, denn sie ist Indikator dafür, wie weit es einem Teilraum gelingt, zur lokal gebundenen Kaufkraft zusätzliche Kaufkraft zugunsten des niedergelassenen Einzelhandels anzuziehen. Die Einzelhandelszentralität ist damit eine Maßzahl für den Kaufkraftzufluss oder den Kaufkraftabfluss einer Gemeinde. Die gesamtstädtische Zentralität sagt jedoch nichts darüber aus, welche räumlichen Teilbereiche einer Gemeinde / Region zu dieser Zentralität beitragen. Hierzu ist eine weitergehende Analyse erforderlich.

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Einzelhandelsrelevante Zentralitätskennziffer

Die einzelhandelsrelevante Zentralitätskennziffer wird durch das Verhältnis von Einzelhandelsumsatz zu dem vorhandenen einzelhandelsrelevanten Nachfragevolumen berechnet. Ein Wert von 100 bedeutet, dass der Einzelhandelsumsatz genauso groß ist, wie die einzelhandelsrelevante Kaufkraft in dieser Region. Abweichungen über den Basiswert (Indexwert = 100) deuten auf eine regionale Ausstrahlung hin bzw. eine Abweichung unterhalb des Basiswertes deuten auf mögliche Strukturschwächen des Einzelhandels in der untersuchten Region hin. Differenziert nach Warengruppen lassen sich auch auf dieser Ebene entsprechende Bewertungen vornehmen.

Fachmarkt

(Großflächiger) Einzelhandelsbetrieb, in der Regel ab 400 m² Verkaufsfläche, Konzentration des Sortiments auf eine oder einige wenige Branchen des mittel- oder langfristigen Bedarfs (NonFood, ausgenommen Kfz-Handel), meist Standorte außerhalb zentraler Einkaufsbereiche mit guter Pkw-Erreichbarkeit (v. a. in Gewerbe- und Sondergebieten, an Ausfallstraßen, im Außenbereich von Städten), Dominanz des Selbstbedienungsprinzips. (Beispiele: Bekleidungsfachmarkt, Schuhfachmarkt, Unterhaltungselektronikfachmarkt, Drogeriefachmarkt).

GPK

Gängige Sortimentsgruppenbezeichnung für „Glas / Porzellan / Keramik“.

Großflächiger Einzelhandel

Großflächige Einzelhandelsbetriebe (ab einer Verkaufsfläche von 800 m²) unterliegen dem Sonderregime des § 11 (3) BauNVO, da von ihnen (als zu widerlegende Vermutungsregel) negative städtebauliche Auswirkungen ausgehen können. Zu den großflächigen Einzelhandelsbetrieben zählen u. a. Einkaufszentren, Warenhäuser, SB-Warenhäuser, Kaufhäuser, Verbrauchermärkte sowie Fachmärkte.

Kaufkraftabfluss

Die einzelhandelsrelevante Kaufkraft, die durch die am Ort vorhandenen Anbieter nicht gebunden werden kann und folglich in andere Orte / das Umland oder in den Versand- / Internethandel abfließt. Kaufkraftabflüsse zeigen die räumliche Einkaufsorientierung der ansässigen Bevölkerung auf.

Kaufkraftbindung

Die Kaufkraftbindung beschreibt den Anteil der einzelhandelsrelevanten Kaufkraft der Einwohner einer Gemeinde / Region, der vom örtlichen Einzelhandel gebunden und somit in Umsatz umgewandelt werden kann.

Einzelhandelsrelevantes Kaufkraftpotential

Das am Ort vorhandene einzelhandelsrelevante Kaufkraftvolumen, ermittelt aus der Einwohnerzahl und der einzelhandelsrelevanten Kaufkraft.

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Kernsortiment / Randsortiment

Zwischen den Begriffen Kernsortiment und Randsortiment besteht insofern eine Wechselbeziehung, da das Randsortiment zu einem spezifischen Kernsortiment lediglich hinzutritt und dieses gleichsam ergänzend durch solche Waren anreichert, die jedenfalls eine gewisse Beziehung und Verwandtschaft mit den Waren des Kernsortiments haben. Zugleich muss das Angebot des Randsortiments dem Kernsortiment in seinem Umfang und seiner Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein (i. d. R. bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche). Randsortimente sind damit nur solche Warengruppen, die einem bestimmten Kernsortiment als Kernsortiment sachlich zugeordnete und hinsichtlich des Angebotsumfangs deutlich untergeordnete Nebensortimente sind.

Lebensmitteldiscounter

Lebensmittelmarkt ohne Bedienungselemente (z. B. Käse- oder Wursttheke) mit deutlich eingeschränkter Artikelzahl (ca. 1.000 bis 3.000 Artikel) im Vergleich zu z. B. Supermärkten (Artikelzahl ca. 7.500). Angebotsschwerpunkte sind Lebensmittel und Drogerieartikel sowie Randsortimente (Aktionswaren), die einen bedeutsamen Bestandteil der Marketingstrategie von Lebensmitteldiscountern ausmachen; z. B. Aldi, Penny, Lidl, Netto. Verkaufsfläche ab 800 – 1.300 m².

Lebensmittelvollsortimenter

Im Praxisgebrauch wird der Begriff des „Lebensmittelvollsortimenters“ zur Abgrenzung gegenüber den „Lebensmitteldiscountern“ verwendet. Im Vergleich zum Discounter (rd. 1.000 bis 3.000 Artikel) verfügt der Vollsortimenter über Bedienelemente (Wurst- / Käsetheke) und vor allem ein deutlich breiteres und tieferes Sortiment im Schwerpunktbereich Lebensmittel. Das Spektrum der Lebensmittelvollsortimenter reicht von Supermärkten über Verbrauchermärkte bis hin zu SB-Warenhäusern. Diese Betriebsformen unterscheiden sich untereinander vor allem hinsichtlich der Verkaufsflächengröße (400 m² bis teilweise mehr als 10.000 m²) und der Anzahl der angebotenen Artikel (zwischen rd. 7.000 bis 60.000 Artikel).

Nahversorgungsrelevantes Sortiment

Als nahversorgungsrelevantes Sortiment werden Warengruppen bezeichnet, die dem täglichen Bedarf dienen (Lebensmittel, Getränke sowie ggf. auch Drogerie- und Kosmetikartikel) und demzufolge wohnortnah (auch fußläufig) nachgefragt werden können. Die nahversorgungsrelevanten Sortimente sind (bzw. sollten auch) zentrenrelevant sein.

Nahversorgungsstandort

Ein Nahversorgungsstandort ist ein (meist solitärer) Einzelhandelsstandort und kann z. B. aus einem Lebensmittelvollsortimenter und/oder Lebensmitteldiscounter bestehen. Aus städtebaulicher Sicht ist er nicht in eine funktionale Einheit eingebunden (somit i. d. R. kein zentraler Versorgungsbereich). Ein Nahversorgungsstandort ist lediglich in städtebaulich integrierten Lagen anzutreffen.

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Nahversorgungszentrum

Ein Nahversorgungszentrum verfügt über eine erkennbare städtebauliche Einheit (z. B. durch Platz oder Straßengestaltung) und liegt im Siedlungsgefüge integriert in räumlicher Nachbarschaft zu Wohngebieten. Es stellt ein lokales Versorgungszentrum dar, welches überwiegend der Nahversorgung im Bereich der kurzfristigen Bedarfsdeckung dient. Die Angebotsstruktur wird in der Regel durch einen Lebensmittelvollsortimenter und / oder Lebensmitteldiscounter, Lebensmittelfachgeschäfte, Lebensmittelhandwerksbetriebe sowie vereinzelt kleineren Fachgeschäften bestimmt. Darüber hinaus sind zum Teil Dienstleistungsbetriebe, wie beispielsweise Friseur, Bank, Sonnenstudio angegliedert.

Nicht-zentrenrelevante Sortimente

Nicht-zentrenrelevante Sortimente zeichnen sich i. d. R. durch hohen Flächenanspruch, geringe Kopplungsaktivitäten und, aufgrund ihrer Größe, eingeschränkte Transportfähigkeit aus. Sie sind abzugrenzen von nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten. Für den zentrenbezogenen Einzelhandel besitzen Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten (z. B. Bau- und Gartenmärkte, Möbelanbieter) keine Bedeutung, so dass sie insbesondere an nicht integrierten Standorten vorhanden sind, an denen sie eine gute verkehrliche Erreichbarkeit und ausreichend große Flächen vorfinden. Ein Gefährdungspotential für gewachsene Zentren ist bei den nichtzentrenrelevanten Sortimenten i. d. R. nicht gegeben. Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente, die i. d. R. als ergänzende Sortimente von Betrieben mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten angeboten werden (z. B. GPK / Haushaltswaren in Möbelhäusern) und, je nach Größenordnung, durchaus negative Auswirkungen auf den Einzelhandel in den zentralen Bereichen einer Gemeinde haben kann.

SB-Warenhaus

Einzelhandelsgroßbetrieb mit Bedienungselementen. Verkaufsfläche mindestens 3.000 m² bzw. 5.000 m², umfassendes Sortiment mit Schwerpunkt Nahrungs- und Genussmittel (> 50 % Verkaufsflächenanteil); Standort häufig in Stadtrandlagen, weiträumige Kundenparkplätze (z. B. Real, Marktkauf, Kaufland).

Sonderstandort bzw. Ergänzungsstandort

Sonder-/Ergänzungsstandorte des Einzelhandels sind Standorte des i. d. R. großflächigen Einzelhandels. Es handelt sich dabei zum einen um Einkaufszentren und zum anderen um Einzelhandelsbetriebe sowohl mit zentren- als auch mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (z. B. Gartenmärkte, Baumärkte, Möbelmärkte). Kennzeichnend ist dabei eine autokundenorientierte Lage.

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Sortimentsliste (ortstypische)

Eine ortstypische Sortimentsliste ist eins der wesentlichen Steuerungsinstrumente im Rahmen der Bauleitplanung. Sie nimmt eine Differenzierung nach nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten vor, um in der Praxis die Zuordnung des sortimentsspezifischen Einzelhandels zu räumlich und funktional definierten zentralen Versorgungsbereichen vornehmen zu können. Bei der Erstellung der Sortimentsliste wird der aktuell vorhandene Bestand berücksichtigt; es können allerdings auch zentrenrelevante Sortimente aufgenommen werden, die noch nicht angeboten werden (perspektivisches Kriterium). Dabei muss eine Sortimentsliste immer auf die gemeindespezifische Situation abgestellt werden, die einen Bezug zu den örtlichen Verhältnissen und den Entwicklungsperspektiven einer Gemeinde besitzt. Bei der Erstellung einer ortstypischen Sortimentsliste sind zudem die auf Landesebene vorgegebenen Zielaussagen (z. B. durch Landesentwicklungsprogramme oder Einzelhandelserlasse) zu berücksichtigen.

Stadtteilzentrum

Ein Stadtteilzentrum stellt eine städtebauliche Einheit dar. Aus städtebaulicher Sicht ist es i. d. R. abgesetzt vom Hauptsiedlungsgefüge und liegt in räumlicher Nähe zu Wohngebieten. Es dient zum einen der Nahversorgung und zum anderen der Grundversorgung eines Stadtteils (bzw. Versorgungsbereiches) mit Waren des mittel- bis langfristigen Bedarfs. Die Angebotsstruktur ist gekennzeichnet durch Lebensmittelvollsortimenter und/oder Lebensmitteldiscounter (z. T. mit Konkurrenzsituation), Lebensmittelfachgeschäfte und Lebensmittelhandwerksbetriebe. Darüber hinaus umfasst das Einzelhandelsangebot Warengruppen des mittel- und langfristigen Bedarfs, jedoch z. T. in geringer Tiefe und Breite. Darüber hinaus sind zentrentypische Dienstleistungen (z. B. Bank, Versicherungsbüro, Post, Friseur, Reisebüro, Ärzte, Gastronomie, aber auch Freizeit- und Verwaltungseinrichtungen) vorhanden.

Supermarkt (= Lebensmittelmarkt)

Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von mind. 400 m² – max. 1.500 m². Deutlicher Angebotsschwerpunkt (> 80 % der Verkaufsfläche) im Bereich Nahrungs- und Genussmittel einschl. Frischwaren und ergänzend Waren des täglichen und kurzfristigen Bedarfs, aber Bedienungselemente (Käse- und Wursttheke) und Selbstbedienungsprinzip. Weitgehender Verzicht auf Aktionswaren und zentrenrelevante Randsortimente.

Umsatzkennziffer

Umsatzkennziffern bringen die regionale Verteilung der Einzelhandelsumsätze in Deutschland zum Ausdruck. Berechnungsgrundlage ist die Umsatzsteuerstatistik, wobei diese regional bereinigt werden muss. Der Umsatz in Euro gibt den gesamten im jeweiligen Gebiet getätigten Einzelhandelsumsatz an. Der Umsatz pro Kopf gibt einen Durchschnittsbetrag des Einzelhandelsumsatzes für jeden Einwohner des Gebietes an. Die Umsatzkennziffer pro Kopf stellt somit die prozentuale Abweichung des Pro-KopfUmsatzes vom Durchschnitt der Bundesrepublik (Indexwert = 100) dar. Abweichungen über den Basiswert deuten auf einen umsatzstärkeren Einzelhandel im Vergleich mit dem Bundesdurch-

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schnitt hin bzw. eine Abweichung unterhalb des Basiswertes deutet auf vergleichsweise niedrigere Umsätze im Einzelhandel in der untersuchten Region hin, und kann somit Hinweise auf die Attraktivität einer Stadt als Einzelhandelsstandort geben. Verbrauchermarkt

Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.500 – 3.000 bzw. 5.000 m², breites und tiefes Sortiment an Nahrungs- und Genussmitteln und an Ge- und Verbrauchsgütern des kurz- und mittelfristigen Bedarfs. Angebotsschwerpunkt Nahrungs- und Genussmittel, aber mit zunehmender Größe nehmen die Verkaufsflächenanteile von Non-Food-Artikeln zu. Überwiegend Selbstbedienung, häufig Dauerniedrigpreispolitik oder Sonderangebotspolitik, Standort auch autokundenorientiert.

Verkaufsfläche

Gemäß des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2005 (BVerwG 4 C 10.04) sind in die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes auch Thekenbereiche, die vom Kunden nicht betreten werden können, die Vorkassenzone sowie ein ggf. vorhandener Windfang einzubeziehen. Ohnehin gilt die Definition, dass Verkaufsfläche diejenige Fläche ist, die dem Verkauf dient, einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster, und sonstige Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.

Verkaufsflächenausstattung je Einwohner

Das Verhältnis der einzelhandelsrelevanten Verkaufsfläche (gesamtstädtisch oder auch branchenspezifisch) bezogen auf die jeweilige Einwohnerzahl (der Gemeinde / Region) ist ein quantitativer Versorgungsindikator für den Ausstattungsstandard des jeweiligen Untersuchungsgebietes.

Zentraler Versorgungsbereich

Ein zentraler Versorgungsbereich ist ein (im Sinne der §§ 1 (6) Nr. 4, 2 (2), 9 (2a), 34 (3) BauGB und § 11 (3) BauNVO) schützenswerter Bereich, der sich aus planerischen Festlegungen (Bauleitplänen, Raumordnungsplänen), raumordnerischen und oder städtebaulichen Konzeptionen sowie tatsächlichen, örtlichen Verhältnissen ergibt. Innerhalb einer Kommune kann es mehr als nur einen zentralen Versorgungsbereich geben (innerstädtisches Hauptzentrum sowie Stadtteil- / Neben oder Nahversorgungszentren). Daneben muss ein zentraler Versorgungsbereich zum Betrachtungszeitraum noch nicht vollständig entwickelt sein, wobei eine entsprechende, eindeutige Planungskonzeption (zum Genehmigungszeitpunkt eines Vorhabens) vorliegen muss. Innerhalb der Innenstadt setzt sich ein zentraler Standortbereich für Einzelhandel und Dienstleistungen ab. Bei dem zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt handelt es sich somit lediglich um einen Teil der durch ein hohes Maß an Nutzungsvielfalt geprägten Innenstadt. Die Innenstadt „als Ganzes“ übernimmt dabei über den Einzelhandel hinausgehende Funktionen wie öffentliche und private Dienstleistungen, Wohnen, Freizeit, Kultur und Erholung. Die Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereiches ist unter städtebaulichen und funktionalen Gesichtspunkten vorzunehmen.

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Dabei kann ein zentraler Versorgungsbereich über die Grenzen des innerstädtischen Geschäftsbereiches hinausgehen und muss nicht zwingend mit einer Kerngebietsausweisung (im Bebauungsplan) übereinstimmen. Wesentliche Abgrenzungskriterien sind: Funktionale Kriterien: Einzelhandelsdichte, Passantenfrequenz, Kundenorientierung der Anbieter (Autokunden, Fußgänger), Multifunktionalität (Dienstleistungen, Einzelhandel, Gastronomie). Städtebauliche Kriterien: Bebauungsstruktur, Gestaltung und Dimensionierung der Verkehrsstruktur, Barrieren (Straße, Bahnlinie etc.), Gestaltung öffentlicher Raum (Pflasterung, Begrünung etc.) und Ladengestaltung / -präsentation. Zentrenrelevante Sortimente

Zentrenrelevante Sortimente zeichnen sich durch Besucherfrequenzerzeugung, Integrationsfähigkeit, Einzelhandelszentralität, Kopplungsaffinität und Transportfähigkeit aus. Sie sind abzugrenzen von nahversorgungsrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Für den zentrenbezogenen Einzelhandel besitzen Warensortimente mit Zentrenrelevanz eine hohe Bedeutung, die mit zunehmender Sortimentsüberschneidung der an den nicht integrierten Standorten geführten Warensortimente geschwächt werden kann. Insbesondere Betriebe, die an dezentralen bzw. städtebaulich nicht integrierten Standorten angesiedelt werden, können durch das Angebot von zentrenrelevanten Sortimenten, d. h. durch Angebotsüberschneidungen bei gleichzeitig wesentlich günstigeren Wettbewerbsbedingungen (Standortvorteile u. a. aufgrund günstiger Miet- bzw. Grundstückspreise; geringen Betriebes- und Personalkosten, besserer (Pkw-) Erreichbarkeit; kostenfreiem Parken), zu einem Bedeutungsverlust der Innenstädte und Stadtteilzentren beitragen. Die von zentrenrelevanten Sortimenten ausgehenden Gefährdungspotentiale für gewachsene Zentren sind zudem abhängig von der Größe und der zentralörtlichen Bedeutung der Kommune (z. B. kann der Lebensmitteleinzelhandel in Grundzentren - angesichts der daraus resultierenden Kundenfrequenz, von denen auch Anbieter in anderen Branchen profitieren - durchaus zentrentragend sein). Im Hinblick auf die Verwendung von ortstypischen Sortimentslisten als räumliches Steuerungsinstrument (Bauleitplanung) zur Sicherung städtebaulicher Ziele ist eine einzelfallbezogene bzw. stadtspezifische Konkretisierung notwendig (z. B. in Form von Positiv-, Negativlisten).

Zielzentralität

Berechnungsgröße zur modelltheoretischen Ermittlung von Entwicklungspotenzialen. Die Zielzentralität definiert eine – gemessen an der Versorgungsfunktion eines Einzelhandelsstandorts – realistisch erreichbare Kaufkraftabschöpfung im Einzugsgebiet.

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Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6)

Beratungsfolge und Sitzungstermine N 14.09.2016 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Werksausschuss Ö 21.09.2016 Ortsrat St. Ingbert-Rohrbach Ö 06.10.2016 Stadtrat

Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße"

1. Abwägungsbeschluss -

Gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) wird die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße" gemäß der beiliegenden Abwägungsvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung beschlossen. Anlage 1 -Abwägungsvorschlag- ist Teil des Beschlusses.

2. Satzungsbeschluss -

Gemäß. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplan Nr.Ro 36 "Umgehung Mühlstraße" bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil, als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt. Anlage 2 Planzeichung- und 3 -Begründung- sind Teil des Beschlusses.

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Erläuterungen Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße" Nach dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße" in der Sitzung des Stadtrates am 18. 03.2015 fand in der Zeit vom 21.03.2016 bis einschließlich 22.04.2016 die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen eingereicht. Die Stellungnahmen der Behörden mit den entsprechenden Vorschlägen zur Abwägung sind in Anlage 1 aufgeführt. Ziel des Bebauungsplanes ist es, zwischen der Mühlstraße und der Industriestraße in Rohrbach eine Verbindung zu schaffen und auf diese Weise die Kreuzung Mühlstraße / Obere Kaiserstraße zu entlasten. Bisher wurde das Plangebiet als Parkplatzfläche für den ehemaligen Accord-Markt bzw. die dort ansässigen Gewerbebetriebe genutzt. Nach dem Satzungsbeschluss und der Veröffentlichung ist Planrecht geschaffen um die Straßenplanung ausführen zu können.

Anlagen Abwägungsvorlage Planzeichnung Begründung zum Bebauungsplan

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Ö 4

Abwägungsvorlage Bebauungsplan Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße" im Stadtteil Rohrbach Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB mit Schreiben vom 09.03.2016 und Frist zur Stellungnahme bis einschließlich 22.04.2016. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB durch öffentliche Bekanntmachung in der Saarbrücker Zeitung am 10.03.2016 und öffentliche Auslegung vom 21.03.2016 bis einschließlich 22.04.2016. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen eingereicht. Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden sind nachfolgend mit entsprechenden Abwägungsvorschlägen aufgeführt.

Deutsche Telekom Technik GmbH Schreiben vom 17.03.2016 Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, wie aus beigefügtem Plan ersichtlich ist. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle einer Störung) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit frei gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeigen angefahren werden können. Bei Konkretisierung Ihrer Planungen durch einen Bebauungsplan ist eine Planauskunft und Einweisung von unserer zentralen Stelle einzufordern. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

Die Baumaßnahme ist in der Bauausführungsphase frühzeitig mit der Deutschen Telekom abzustimmen, sodass sichergestellt werden kann, dass vorhanden Leitungen nicht beschädigt werden.

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Keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

Kreisverwaltung Saarpfalz-Kreis Schreiben vom 11.03.2016 Da sich das Plangebiet in einer Wasserschutzzone befindet, sind die Bestimmungen des DVGWArbeitsblattes W 101 sowie das ATVRegelwerk "Abwasser-Abfall Arbeitsblatt A 142, die Richtlinien für den Bau von Abwasseranlagen in Wassergewinnungsgebieten – RiAbwWag – sowie die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten – RiStWag – zu beachten.

Ein Hinweis zu den Bestimmungen des Wasserschutzgebietes wird in die Planunterlagen aufgenommen.

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Schreiben vom 19.04.2016 zu der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße" im Stadtteil Rohrbach nehmen wir wie folgt Stellung und bitten, die aufgeführten Hinweise und Anmerkungen zu berücksichtigen: Grund- und Trinkwasserschutz Die Planstraße soll in der Schutzzone III des durch Verordnung des Ministeriums für Umwelt vom 29.11.1991 ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebietes C45 "St. Ingbert" zur Ausführung kommen. Durch das geplante Vorhaben werden keine Verbotsbestimmungen der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung berührt. Im Verfahren ist darauf zu achten, dass die Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau verboten ist.

Dieser Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen.

Bodenschutz Eine Überprüfung des Plangebietsbereiches mit dem Kataster für Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen (ALKA) hat ergeben, dass sich dieser mit der

Im Mai 1994, Oktober 1994 und im Juni 1995 wurden umfangreiche Untersuchungen hinsichtlich der Altablagerung D-5-17 "Im kleinen Röhrchen St. Ingbert" (ehemaliger Deponiestandort) erstellt.

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im Kataster über Altlasten und altlastenverdächtige Standorte des Saarlandes erfassten Altablagerungen IGB_2712 deckt. Konkrete Boden- / Grundwasseruntersuchungen und/oder Informationen hinsichtlich Boden/Grundwasserverunreinigungen zu dem Standort liegen nicht vor, sind jedoch nicht grundsätzlich auszuschließen. Möglicherweise liegen jedoch der Stadt St. Ingbert, die bis Ende 2007 im Bereich des Stadtgebietes zuständige Untere Bodenschutzbehörde war, Informationen zu der Altablagerung vor. Der Stadt St. Ingbert als Planungsbehörde wird empfohlen, für den Bereich der Altablagerung eine beprobungslose historische Recherche durch einen Bodensachverständigen durchführen zu lassen. In diesem ersten Schritt zur Einschätzung möglicher Bodenbelastungen wird die Nutzungsgeschichte eines Grundstückes aus Akten, historischen Karten, Plänen, Fotos und Luftbildern sowie Zeitzeugenbefragungen erarbeitet. In Abhängigkeit des Ergebnisses dieser ersten Beurteilung wäre die Verträglichkeit der Verdachtsfläche mit der geplanten Standortnutzung durch einen gem. § 18 Bundesbodenschutzgesetz / BBodSchG, Sachgebiete 2 bis 5 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland /VSU in der derzeit gültigen Fassung (s.www.resymesa.de) ermitteln zu lassen, um den Altlastverdacht mittels Beprobungen entweder ausräumen bzw. zu bestätigen. Hierzu sollte der betroffene Bereich dann zunächst einer orientierenden Untersuchung in Anlehnung an § 3 Abs. 3 BBodSchV unterzogen werden. Ein

Die vorliegenden Gutachten wurden von der Ingenieurgesellschaft DORSCH CONSULT mbH erarbeitet. Erstuntersuchung Mai 1994: Es wurden u.a. 5 Grundwassermessstellen errichtet und Wasserproben und Proben des Ober- und Abstrombereichs des Oberflächengewässers entnommen und analysiert. Weiterhin wurden dreizehn Bodenluftproben gezogen und Proben aus den Sondierungen entnommen. Weitergehende Untersuchung zur Eingrenzung der CKW-Belastung im Grundwasserpegel BK 1, Oktober 1994: Aufgrund der Ergebnisse er ersten Untersuchung, wurden nur weitere Untersuchungen als erforderlich erachtet und durchgeführt.

Untersuchung zur Eingrenzung und Beurteilung der CKW-Belastungen im Untergrund auf dem Gelände des Accord-Marktes in St. Ingbert / Rohrbach – Bodenluftuntersuchungen- Juni 1995: In Rahmen dieser Untersuchung sollten Hinweise zur Ursache bzw. Eingrenzung und Ausbreitung der Schadstoffe ermittelt werden. Ergebnis: Insgesamt sind massive Belastungen durch leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe festgestellt worden. Durch die Lage in der Wasserschutzzone III besteht akuter Handlungsbedarf. Es wurden zwei Kontaminationsherde ausfindig gemacht bzw. vermutet. Eine Sanierung der vermuteten Altlasten hat nicht stattgefunden. Der Bereich wurde seither als Parkplatzfläche genutzt und ist

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entsprechendes Gutachten erstreckt sich sowohl auf Lage und Ausdehnung, als auch auf die Auswirkungen etwaiger Bodenbelastungen auf die beabsichtigten Nutzungen. Wir weisen darauf hin, dass gem. § 1 Abs. 5 BauGB insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gewahrt bleiben und die Belange des Bodens berücksichtigt werden müssen; aus der Nutzung des Bodens darf keine Gefahr für die Nutzer entstehen. der Bauleitplan darf deshalb keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Der Verdacht der Altlast ist durch die Stadt St. Ingbert insoweit aufzuklären, dass eine abschließende Entscheidung über die geplante Nutzung getroffen werden kann. Die bezeichnete Fläche ist im Bebauungsplan eindeutig als Kontaminationsbereich zu kennzeichnen und die Ursache der Kontamination in den Textteil mit aufzunehmen (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB, sowie Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren der Fachkommission "Städtebau" der ARGEBAU) Dieses Gutachten ist dem LUA (Fachbereich 2.2, Frau Guichard) im Verfahrensverlauf zur Stellungnahme vorzulegen.

demnach voll versiegelt. Der Bau einer Straße stellt eine artgleiche Nutzung dar, die auf gleiche Art in den Boden eingreift als dies bisher der Fall war. Auf eine historische Recherche kann aufgrund der vorliegenden Gutachten laut Aussage des LUA verzichtet werden.

Entwässerung Derzeit ist die Fläche voll versiegelt und wurde zuvor als Parkplatzfläche genutzt. Nach Auskunft des Abwasserbetriebes der Stadt St. Ingbert wird die Entwässerung der geplanten Umgehungsstraße über

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einen Anschluss an den Mischwasserkanal in der Mühlstraße erfolgen. Dieser Mischwasserkanal weist eine ausreichende Leistungsfähigkeit auf. Weitere Stellungnahme vom 08.09.2016 nach Zustellung der o.g. Bodengutachten: vielen Dank für die Übersendung der drei Gutachten zu o. g. Standort vom 05/94, 10/94 und 06/95. Sowohl im Boden, in der Bodenluft als auch im Grundwasser wurden damals erhebliche Belastungen insbesondere mit leichtflüchtigen Chlorkohlenwasserstoffen (LHKW) dokumentiert. Wie sich die Kontamination inzwischen weiter entwickelt hat ist ohne aktuelle Untersuchung nicht beurteilbar.

Nach Rücksprache mit dem LUA werden die Vorgaben zum Thema Altlasten sowie zum Thema Arbeitsschutz nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die vom LUA übermittelte Abgrenzung der Altlastenfläche (Auszug aus dem Altlastenkataster) wird in den Bebauungsplan als Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 übernommen.

Nach Telefonat mit Ihnen am 31.8.16 schafft der o.g. BP Planrecht, d.h. die Straßenplanung wird nur noch mit dem LfS abgestimmt, so dass die Belange des Boden- und Arbeitsschutzes bereits im BP – Verfahren berücksichtigt werden müssen. Durch den Straßenneubau ändert sich zwar die Art der Nutzung gegenüber dem derzeit dort bestehenden Parkplatz nicht, d. h. es handelt sich um eine weniger sensible Nutzung in Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung durch mögliche Kontaminationen. Durch den Straßenneubau wird jedoch in den Boden eingegriffen, so dass die Belange der Bodenschutzgesetzgebung (Begleitung durch Bodensachverständigen) sowie des Arbeitsschutzes (Arbeiten im kontaminierten Bereich) betroffen

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sind und in den Abwägungsprozess einfließen müssen. Bei Beachtung der folgenden Punkte bestehen seitens des FB 2.2 (Altlasten) und 4.3 (Arbeitsschutz) keine Bedenken gegen die Aufstellung des BP:

Dieser Belang wird in der Begründung der Planunterlagen ergänzt.

FB 2.1 Altlasten 1. Der Bauherr hat die Tiefbaumaßnahmen von einem Sachverständigen gem. § 18 Bundesbodenschutzgesetz / BBodSchG, Sachgebiete 2 bis 5 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland / VSU in der derzeit gültigen Fassung (s. www.resymesa.de) begleiten zu lassen. 2. Ergeben sich während der Durchführung der Baumaßnahme Anhaltspunkte über schädliche Bodenveränderungen, hat der Bauherr gem. § 2 Abs. 1 Saarländisches Bodenschutzgesetz (SBodSchG) unverzüglich den Fachbereich 2.2 im LUA zu informieren. 3. Die Arbeiten sind in diesem Fall bis zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise mit dem LUA sofort einzustellen. 4. Die unter Nr. 1 genannte gutachterliche Begleitung ist, unabhängig des Ergebnisses, zu dokumentieren und dem FB 2.2 innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Abschluss der Tiefbaumaßnahmen vorzulegen. FB 4.3 Arbeitsschutz 1. Für die Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz, § 3

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Betriebssicherheitsverordnung und § 6 Gefahrstoffverordnung eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Hinweis: Gemäß § 6 der Gefahrstoffverordnung darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. 2. Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind besondere Kenntnisse erforderlich. Deshalb werden insbesondere solche Personen als fachkundig angesehen, die besondere Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nachweisen können. (TRGS 524 Nr. 3.1 Abs. 6 i.V.m. DGUV Regel 101-004 Nr. 5.2) 3. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung ist in der Planungsphase ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept, nachfolgend Arbeits- und Sicherheitsplan genannt, zu erarbeiten. (TRGS 524 Nr. 3.2.1 Abs. 4 i.V.m. Nr. 6) 4. Werden Arbeiten in kontaminierten Bereichen von mehreren Auftragnehmern gegebenenfalls auch deren Nachunternehmen - durchgeführt, haben alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Koordinierung der verschiedenen Tätigkeiten zusammenzuwirken. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen hat der Auftraggeber zur Koordinierung der Arbeiten und lückenlosen Überwachung der Einhaltung der im Arbeits- und

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Sicherheitsplan festgelegten Maßnahmen sowie zur fachkundigen Festlegung von Maßnahmen in Situationen, die nicht im Arbeits- und Sicherheitsplan erfasst sind, eine geeignete Person als Koordinator schriftlich zu bestellen. (TRGS 524 Nr. 3.2.2 Abs. 2 i.V.m. DGUV Regel 101-004 Nr. 5.1) 5. Zur Festlegung der Schutzmaßnahmen bei den geplanten Arbeiten sind grundsätzlich die Bestimmungen der TRGS 500 heranzuziehen. Siehe dazu auch Anlage 7 der TRGS 524. Technische Schutzmaßnahmen haben immer Vorrang vor allen anderen Maßnahmen, wobei die Gestaltung des Arbeitsverfahrens als oberste technische Schutzmaßnahme anzusehen ist. (TRGS 524 Nr. 5.1 Abs. 1 und 2) 6. In Bezug auf die durchzuführende Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten mittels Betriebsanweisung wird auf die Bestimmungen des § 14 GefStoffV und der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" verwiesen. Da Arbeiten in kontaminierten Bereichen i.d.R. keine stationären, immer wieder gleichartig wiederkehrende Arbeiten sind, ist die Frist für die Wiederholungsanweisungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung anzupassen. Die Betriebsanweisung ist eine verbindliche Arbeits- und Verhaltensanweisung des Vorgesetzten an den die Arbeiten ausführenden Beschäftigten. Sie hat die zu treffenden Maßnahmen konkret zu beschreiben bzw. festzulegen. Die Betriebsanweisung ist arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen zu verfassen. Dies bedeutet, dass

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entweder für jede ermittelte Tätigkeit eine gesonderte Betriebsanweisung zu erstellen ist, oder in einer für alle Tätigkeiten geltenden Betriebsanweisung neben den für alle Tätigkeiten gleichermaßen geltenden Umständen und Festlegungen auch die für bestimmte Tätigkeiten zu beachtenden speziellen Gefahren und Festlegungen aufgeführt sind. (TRGS 524 Nr. 7 Abs. 1 - 3) 7. Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge gem. § 3 Abs. 1 ArbMedVV zu sorgen. Landesbetrieb für Straßenbau Schreiben vom 31.03.2016 Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen keine Bedenken, sofern folgende Vorgaben beachtet werden:

Keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

1. Die Planung ist frühzeitig mit dem LfS abzustimmen.

Die weitere Straßenplanung wird in enger Abstimmung mit dem LfS erfolgen.

2. Am neu entstehenden Knotenpunkt ist nachzuweisen, dass die Verkehre sicher und leistungsfähig abgewickelt werden können.

In diesem Zusammenhang wird auch ein Nachweis zur Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes erbracht.

3. Ich weise außerdem darauf hin, dass mit der Stellungnahme des LfS zum Bauplanungsverfahren der Maßnahme lediglich vom Grundsatz her zugestimmt wird. Hiermit wird der Vorhabenträger jedoch nicht davon entbunden, alle noch anstehenden Arbeiten für den Bereich der öffentlichen

Die Ausführungsplanung wird dem LfS zur Zustimmung / Genehmigung vorgelegt.

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Straßen gemäß § 2 Abs. 2 StrG oder § 1 Abs. 4 FStrG vor Ausführung planerisch dazustellen und zur Zustimmung / Genehmigung vorzulegen.

Landespolizeipräsidium – LPP 124 – Kampfmittelbeseitigungsdienst Schreiben vom 04.04.2016 nach Auswertung der uns vorliegenden Unterlagen sind im oben genannten Planungsbereich keine konkreten Hinweise auf mögliche Kampfmittel zu erkennen. Gegen die Baumaßnahme sprechen somit nach derzeitigem Kenntnisstand keine Gründe. Sollten wider Erwarten Kampfmittel gefunden werden (Zufallsfunde), so ist über die zuständige Polizeidienststelle der Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu verständigen. Ministerium für Bildung und Kultur, Landesdenkmalamt Schreiben vom 17.03.2016 Zu der vorliegenden Planung nimmt das Landesdenkmalamt wie folgt Stellung. Rechtsgrundlage ist das Saarländische Denkmalschutzgesetz (SDschG) (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1554 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts) vom 19. Mai 2004 (Amtsblatt S. 1498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (Amtsblatt S. 1374). Baudenkmäler und Bodendenkmäler sind nach heutigem Kenntnisstand von der Planung nicht betroffen. Auf die Anzeigepflicht und das befristete Veränderungsverbot bei

Der Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen.

Der Hinweis zum Denkmalschutzgesetz wird in die Planunterlagen aufgenommen.

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Bodenfunden gem. § 12 SDschG sollte in den textlichen Festsetzungen des Planwerks hingewiesen werden. Ministerium für Inneres und Sport, Referat E/1: Landesplanung, Bauleitplanung Schreiben vom 22.04.2016 Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden. Direkt nördlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes anschließend grenzt ein landesplanerisch festgelegtes Vorranggebiet für Naturschutz (VN) an, das deckungsgleich mit dem Naturschutzgebiet "Im Glashüttental / Rohrbachtal" ist. Dieser angrenzende Bereich ist darüber hinaus Teil einer Fläche mit sehr hoher Bedeutung für den Naturschutz sowie eines Landschaftsschutzgebietes und der Bioshären-Pflegezone. Inwieweit die auf S. 8 bzw. S. 10 der Begründung enthaltenden Aussagen ausreichen, um die Einschätzung, dass von dem Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen und auch keine Beeinträchtigungen für die angrenzenden Schutzgebiete ausgehen, insbesondere da die Fläche bereits voll versiegelt und zuvor als Parkplatzfläche genutzt wurde, belastbar zu belegen, ist einvernehmlich mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bzw. dem Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz zu klären. Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz Schreiben vom 31.03.2016 Mit. o.g. Schreiben wurde uns der Entwurf des Bebauungsplans "Umgehung Mühlstraße" der Stadt St. Ingbert mit Planzeichnung, Text und Begründung vorgelegt. Im Bereich der geplanten Straßenverbindung befinden sich überwiegend bereits versiegelte Flächen, durch deren

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz haben eine Stellungnahme zum Bebauungsplan eingereicht, sodass der angeführte Sachverhalt entsprechend mit diesen Behörden geklärt wurde. Da der Bereich der geplanten Umgehungsstraße in der Vergangenheit als Parkplatz und somit auch als Rangierfläche für die Anlieferung des ehemaligen Nahversorgers genutzt wurde, ergeben sich keine wesentlichen Änderungen was die Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet betrifft.

Es wird die Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB – Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft in die Planunterlagen eingefügt, um sicherzustellen, dass während der Bauarbeiten keine Ablagerungen oder Abgrabungen

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Bebauung selbst keine zusätzliche erhebliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild zu erwarten ist. Unmittelbar nördlich angrenzend befinden sich naturschutzfachlich sehr hochwertige Flächen in der Rohrbachaue, die als Landschaftsschutzgebiet L 6.03.02 und als Naturschutzgebiet "Glashüttental / Rohrbachtal" geschützt sind. Eine Bebauung, Versiegelung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung in die Schutzgebiete hinein ist gemäß den Schutzgebietsverordnungen unbedingt auszuschließen. Insbesondere im nordwestlichen Plangebiet im Bereich des Anschlusses an die Industriestraße ist auf einen angemessenen Abstand zu den Schutzgebieten zu achten. Wir weisen darauf hin, dass die Biotope hier im unmittelbar angrenzenden Bereich vermutlich auch unter den pauschalen Schutz des § 30 Bundesnaturschutzgesetz fallen. Beeinträchtigungen dieser Biotope, auch indirekter Art, sind verboten. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass während der Bauphase keine Ablagerungen oder Abgrabungen oder Änderungen des Wasserhaushaltes in den empfindlichen Bereichen erfolgen. Gegebenenfalls sind erforderliche Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Alle weiteren Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nimmt die untere Naturschutzbehörde im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz wahr.

oder Änderungen des Wasserhaushaltes in den empfindlichen Bereichen des angrenzenden Biotops erfolgen.

Vodafone Kabel Deutschland GmbH Schreiben vom 18.04.2016 Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen

Keine Änderung der Planunterlagen erforderlich. Der Hinweis ist im Rahmen der Bauausführung zu beachten.

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dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Sollte eine Umverlegung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an Planung NE3 [email protected], um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind. Creos Deutschland GmbH Schreiben vom 08.04.2016 Es werden keine Bedenken geäußert. Industrie- und Handelskammer des Saarlandes Schreiben vom 15.04.2016 Es werden keine Bedenken geäußert. Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz, Abteilung D: Naturschutz, Forsten Schreiben vom 22.03.2016 Es werden keine Bedenken geäußert. Stadtwerke St. Ingbert Schreiben vom 17.03.2016 Im Bereich der geplanten Umgehungsstraße werden die Stadtwerke im Gehwegbereich Versorgungskabel sowie ein Beleuchtungskabel für die öffentliche Straßenbeleuchtung mit verlegen. VSE Verteilnetz GmbH Schreiben vom 18.03.2016 Es werden keine Bedenken geäußert. Amprion GmbH Schreiben vom 23.03.2016 Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine

Keine Änderung der Planunterlagen erforderlich Keine Änderung der Planunterlagen erforderlich

Keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

Die Verlegung der Versorgungskabel ist im Rahmen der Bauausführung frühzeitig mit den Stadtwerken abzustimmen.

Keine Änderung der Planunterlagen erforderlich. Keine Änderung der Planunterlagen erforderlich.

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Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220 – und 380-kVNetzes. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Deutsche Bahn AG Schreiben vom 11.03.2016 Es werden keine Bedenken geäußert. Regionalverband Saarbrücken Schreiben vom 15.03.2016 Es werden keine Bedenken geäußert. Gemeinde Quierschied Schreiben vom 15.03.2016 Es werden keine Bedenken geäußert. Gemeinde Merchweiler Schreiben vom 13.03.2016 Es werden keine Bedenken geäußert. Gemeinde Spiesen-Elversberg Schreiben vom 29.03.2016 Es werden keine Bedenken geäußert. Gemeinde Schiffweiler Schreiben vom 06.04.2016 Es werden keine Bedenken geäußert. Landeshauptstadt Saarbrücken Schreiben vom 12.04.2016 Es werden keine Bedenken geäußert.

Keine Änderung der Planunterlagen erforderlich. Keine Änderung der Planunterlagen erforderlich. Keine Änderung der Planunterlagen erforderlich. Keine Änderung der Planunterlagen erforderlich. Keine Änderung der Planunterlagen erforderlich. Keine Änderung der Planunterlagen erforderlich Keine Änderung der Planunterlagen erforderlich

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102/183

1265/33

1265/34

4634/4

N

Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind

Naturschutzgebiet

Flurstücksgrenze mit Flurstücksnummer

Bestandsgebäude mit Hausnummern

Straßenbegrenzungslinie

Straßenverkehrsfläche

Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind ( 9 Abs.5 Nr.3 und Abs. 6 BauGB)

Kennzeichnungen

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Während der Bauarbeiten dürfen keine Ablagerungen oder Abgrabungen oder Änderungen des Wasserhaushaltes in den empfindlichen Bereichen des angrenzenden Biotops erfolgen.

ffentliche Verkehrsflche ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die dargestellte Flche wird als ffentliche Verkehrsflche festgesetzt.

Die genauen Grenzen des rumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind der Planzeichnung zu entnehmen.

Rumlicher Geltungsbereich ( 9 Abs.7 BauGB)

Festsetzungen

N

1265 49

59

4633/16

4633/20

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB)

Zeichenerklärung

289/10

1289/13

4633/17

Im kleinen Röhrchen

28/28

4634/8

4635/2

1265/31

1265/49

4634/5

4637/4

(1)

1289/23

4637/2

1265/54

Planstraße

4640/2

Wassergesetz für das Saarland (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.7.2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert am 03.12.2013 (Amtsbl. S. 2).

Landesbauordnung des Saarlandes (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsblatt S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2012 (Amtsbl. I S. 1554).

Kommunalselbstverwaltungsgesetz Saarland (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert am 14.05.2014 (Amtsbl. S. 172).

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15.11.2014 (BGBl. I S. 1724).

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.07.2013 (BGBl. I S. 1943).

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008 (BGBI. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585) m.W.v. 01.03.2010

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154).

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212).

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548) geändert worden ist.

9

1265/28 1265/27

1265/53

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)

1289/22

1265/55

(2)

4639/6

4639/4

Rechtsgrundlagen

7

Maßstab 1:500

"Umgehung Mühlstraße"

30

1255/19

61

(1)

1295/2

59 1299/2

Arbeitsschutz: Für die Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung und § 6 Gefahrstoffverordnung eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die technischen Regeln für Gefahrstoffe sind zu beachten.

Altlasten: Der Bauherr hat die Tiefbaumaßnahmen von einem Sachverständigen gem. § 18 Bundesbodenschutzgesetz / BBodSchG, Sachgebiete 2 bis 5 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland / VSU in der derzeit gültigen Fassung begleiten zu lassen.

Nachrichtliche Übernahmen

Denkmalschutz: Baudenkmäler und Bodendenkmäler sind nach heutigem Kenntnisstand von der Planung nicht betroffen. Es wird jedoch auf die Anzeigepflicht und das befristete Veränderungsverbot bei Bodenfunden gem. § 12 SDschG hingewiesen.

Kampfmittel: Nach Angaben des Landespolizeipräsidiums sind im oben genannten Planungsbereich keine konkreten Hinweise auf mögliche Kampfmittel zu erkennen. Gegen die Baumaßnahme sprechen somit nach derzeitigem Kenntnisstand keine Gründe. Sollten wider Erwarten Kampfmittel gefunden werden (Zufallsfunde), so ist über die zuständige Polizeidienststelle der Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu verständigen.

Wasserschutzgebiet: Die Planstraße soll in der Schutzzone III des durch Verordnung des Ministeriums für Umwelt vom 29.11.1991 ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebietes C45 "St. Ingbert" zur Ausführung kommen. Durch das geplante Vorhaben werden keine Verbotsbestimmungen der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung berührt. Im Verfahren ist darauf zu achten, dass die Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau verboten ist. Da sich das Plangebiet in einer Wasserschutzzone befindet, sind die Bestimmungen des DVGW-Arbeitsblattes W 101 sowie das ATV-Regelwerk "Abwasser-Abfall Arbeitsblatt A 142, die Richtlinien für den Bau von Abwasseranlagen in Wassergewinnungsgebieten - RiAbw Wag - sowie die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten - RiStWag - zu beachten.

Hinweise

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert am 28.10.2008 (Amtsbl. S. 3)

Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.05.2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert am 17.06.2009 (Amtsbl. S. 1374).

Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.04.2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert am 28.10.2008 (Amtsbl. S. 3).

1300/5

1300/6

129

1293/1

1255/15

1296/11

1296/12

Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.11.2010 (Amtsbl. S. 2599).

(1)

1294/2

(1)

1255/11 1255/13

Im Alt

1255/20

1247/34

1255/17

1247/61

1255/21

1255/23

1247/46

1255/24

1255/25

1265/50

1291/6

28

Bebauungsplan Ro 36

Industriest raße

M ü

h l st ra ße 15

Mittelstadt St. Ingbert

(Geib)

(Ruck)

(Ruck)

(Wagner)

(Wagner)

(Geib)

1:500

Satzung

www.st-ingbert.de

Datum:

08.09.2016

Bebauungsplan Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße"

Mittelstadt St. Ingbert

Mittelstadt St. Ingbert Am Markt 12 66386 St. Ingbert

Maßstab:

Verfahrensstand:

Projekt:

St. Ingbert, den __.__.____ Geschäftsbereich "Stadtentwicklung und Umwelt" Abteilung "Stadtentwicklung und Demografie"

Die Planunterlage entspricht den gesetzlichen Anforderungen der Planzeichenverordnung vom 18.12.1990. Der Kartenausschnitt (Katasterkarte) entspricht für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes dem Stand vom 07.06.2016.

St. Ingbert, den __.__.____ Der Oberbürgermeister

Der Beschluss des Bebauungsplans als Satzung und der Ort, bei dem der Bebauungsplan während der Dienststunden eingesehen werden kann, wurden am __.__.____ in der Saarbrücker Zeitung ortsüblich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 (2) BauGB in Kraft.

St. Ingbert, den __.__.____ Der Oberbürgermeister

Der Stadtrat hat in öffentlicher Sitzung am 06.10.2016 diesen Bebauungsplan nach § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.

St. Ingbert, den __.__.____ Geschäftsbereich "Stadtentwicklung und Umwelt" Abteilung "Stadtentwicklung und Demografie"

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 09.03.2016 um Stellungnahme gebeten.

St. Ingbert, den __.__.____ Geschäftsbereich "Stadtentwicklung und Umwelt"

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung hat nach § 3 (2) BauGB auf Dauer eines Monats vom 21.03.2016 bis einschließlich 22.04.2016 öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der Auslegung sind am 10.03.2016 in der Saarbrücker Zeitung ortsüblich bekanntgemacht worden.

St. Ingbert, den __.__.____ Geschäftsbereich "Stadtentwicklung und Umwelt" Abteilung "Stadtentwicklung und Demografie"

Der Stadtrat hat in öffentlicher Sitzung am 18.03.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss ist am 10.03.2016 in der Saarbrücker Zeitung ortsüblich bekanntgemacht worden. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 BauGB aufgestellt.

Verfahrensvermerke

Ö 4

Ö 4

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Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße"

INHALTSVERZEICHNIS 1. Anlass der Planung .............................................................................................. 5 2. Beschreibung des Plangebietes........................................................................... 6 3. Planungsalternativen............................................................................................ 8 4. Wahl des Verfahrens............................................................................................ 8 5. Vorgaben der Raumordnung................................................................................ 8 6. Landesentwicklungsplan Teilabschnitt Siedlung .................................................. 9 7. Landesentwicklungsplan Teilabschnitt Umwelt .................................................... 9 8. Flächennutzungsplan der Stadt St. Ingbert ........................................................ 11 9. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen .............................................................. 12 Öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB................................ 12 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ....................................................... 12 10.

Kennzeichnungen ........................................................................................... 12

Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind gemäß § 9 Abs. 5 Nr.3 und Abs. 6 BauGB ...................................... 12 11.

Ver- und Entsorgung ....................................................................................... 12

Entwässerung ....................................................................................................... 12 12.

Hinweise ......................................................................................................... 13

Wasserschutzgebiet .............................................................................................. 13 Kampfmittel ........................................................................................................... 13 Denkmalschutz ..................................................................................................... 13 13.

Nachrichtliche Übernahmen............................................................................ 13

Altlasten ................................................................................................................ 13 Arbeitsschutz ........................................................................................................ 14 14.

Grünordnerische Bestandsaufnahme ............................................................. 15

15.

Auswirkungen der Planung ............................................................................. 16

Auswirkungen auf den Verkehr ............................................................................. 16 Auswirkungen auf die Wohnverhältnisse .............................................................. 17 Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes ............................................ 17

 2

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Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße"

    ‡…Š–•‰”—†Žƒ‰‡ Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S. 1548) geändert worden ist. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585) m.W.v. 01.03.2010 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740). Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724).

3

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Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße"

Kommunalselbstverwaltungsgesetz Saarland (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert am 14. Mai 2014 (Amtsbl. S. 172). Landesbauordnung des Saarlandes (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsblatt S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S 632) Wassergesetz für das Saarland (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.7.2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert am 3. Dezember 2013 (Amtsbl. S. 2). Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.11.2010 (Amtsbl. S. 2599). Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.04.2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert am 28.10.2008 (Amtsbl. S. 3). Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.05.2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert am 17.06.2009 (Amtsbl. S. 1374). Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert am 28.10.2008 (Amtsbl. 2009, S. 3)

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ͳǤ Žƒ••†‡”Žƒ—‰ Die Stadt St. Ingbert plant zur Entlastung der Kreuzung "Mühlstraße – Obere Kaiserstraße" im Stadtteil Rohrbach eine neue Umgehungsstraße zwischen der Mühlstraße und der Industriestraße anzulegen. Diese soll die Verkehrsströme aus Richtung Spiesen (L 214) kommend zum Kreisverkehr am Ortseingang Rohrbach ableiten. Aus Fahrtrichtung St. Ingbert kommend (B 40) können die Verkehrsströme direkt über die Anbindung an den Kreisverkehr in das Gewerbegebiet entlang der Industriestraße in Richtung Spiesen weitergeleitet werden.

Ansicht des Plangebietes (Quelle: Geoportal Saar)

Vor diesem Hintergrund dient die neue Straße erheblich der Entlastung der Kreuzung "Mühlstraße - Obere Kaiserstraße", welche derzeit stark belastet ist. Insbesondere das Linksabbiegen von der Mühlstraße in die Obere Kaiserstraße gestaltet sich an diesem Knotenpunkt aufgrund der hohen Verkehrsbelastung entlang der Oberen 5

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Kaiserstraße recht schwierig. Entlang der Oberen Kaiserstraße herrscht ein durchschnittlicher Tagesverkehr (DTV) von 12.869 KFZ / 24 h vor. Davon entfallen 314 KFZ auf den Schwerlastverkehr (Busse und LKW mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht). Da sich die Verkehrsmenge zwischen der Zählstellennummer 0230 und der Zählstellennummer 0232 unterschiedlich darstellt, kann davon ausgegangen werden, dass viele KFZ in Richtung der L 241 (Richtung Spiesen sowie Richtung Hassel) abfließen. An der L 241 Richtung Spiesen ist in der Verkehrsmengenkarte ein DTV von 3.602 KFZ / 24 h angegeben. Davon entfallen 53 KFZ / 24 h auf den Schwerlastverkehr.

Ausschnitt aus der Verkehrsmengenkarte des Saarlandes 2010 (Quelle: Landesbetrieb für Straßenbau des Saarlandes)

ʹǤ ‡•…Š”‡‹„—‰†‡•Žƒ‰‡„‹‡–‡• Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich über die Flurstücke 1255/25, 1265/52, 4633/16 und teilweise über die Flurstücke 1265/53 und 4634/8. Derzeit stellt das Plangebiet eine brachliegende Parkplatzfläche des ehemaligen Accord-Marktes dar und wird von den dort ansässigen Gewerbetreibenden (Industriestraße 9) als rückwärtige Zufahrt zum Gebäude genutzt.

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Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße"

Ansichten der Mühlstraße (Quelle: eigene Erhebung)

Ansichten des Plangebietes (Quelle: eigene Erhebung)

Das Flurstück mit der Nr. 1265/54 wurde seitens der Stadt für die vorliegende Planung angekauft. Alle weiteren o.g. Flurstücke befinden sich ebenso im Eigentum der Stadt St. Ingbert, sodass keine bodenordnerischen Maßnahmen im Laufe des Bebauungsplanverfahrens erforderlich werden. Flächenbilanz: - Straßenverkehrsfläche: Bebauungsplanes)

1.980



(analog

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zum

Geltungsbereich

des

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͵Ǥ Žƒ—‰•ƒŽ–‡”ƒ–‹˜‡ Da die geplante Straße der Entlastung des Knotenpunktes "Mühlstraße – Obere Kaiserstraße" dienen soll, kann diese nur im dargestellten Bereich verlaufen. Die Straße nördlich des Gebäudes "Mühlstraße Nr. 30" entlangzuführen ist aufgrund des dort angrenzenden Naturschutzgebietes "Glashüttental – Rohrbachtal" ausgeschlossen. In § 4 der Verordnung über das Naturschutzgebiet ist die Errichtung von Straßen innerhalb des Naturschutzgebietes explizit ausgeschlossen. Davon abgesehen wäre es aufgrund der Topografie in Verbindung mit den ungeeigneten Bodenverhältnissen in diesem Bereich ohnehin nur unter einem erheblichen finanziellen Aufwand möglich eine Straße zu errichten. Das Anwesen "Mühlstraße 30" wurde Anfang des Jahres 2015 von privater Seite verkauft und wird derzeit als Wohngebäude genutzt. Vor diesem Hintergrund muss die Straße südlich am Gebäude entlang geführt werden. Der neue Eigentümer wurde seitens der Stadt über die vorliegende Planung informiert. Verkaufsverhandlungen zwischen der Stadt und den Eigentümern des Anwesens scheiterten. Somit war ein Ankauf nicht möglich.

ͶǤ ƒŠŽ†‡•‡”ˆƒŠ”‡• Der vorliegende Bebauungsplan wird im § 13 a Verfahren gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchgeführt. Dies ist möglich, da es sich um die Wiedernutzbarmachung einer brachliegenden innerörtlichen Fläche handelt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von 1.980 m² und liegt somit unter dem in § 13 a (1) Nr. 1 BauGB genannten Grenzwert (zulässige Grundfläche gem. § 19 (2) BauNVO). Ebenso werden nicht mehrere Bebauungspläne aufgestellt, die in einem engen sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen. Nach Prüfung der Kriterien in Anlage 2 zum BauGB wurde die Einschätzung erlangt, dass von dem Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen. Derzeit ist die Fläche bereits voll versiegelt und wurde zuvor als Parkplatzfläche genutzt. Somit findet keine wesentliche Nutzungsänderung statt. Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13 a (1) Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen

ͷǤ ‘”‰ƒ„‡†‡”ƒ—‘”†—‰ Maßgebliche Grundlage zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ist der Landesentwicklungsplan des Saarlandes, welcher in einen Teilabschnitt "Siedlung" und einen Teilabschnitt "Umwelt" gegliedert ist. 8

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͸Ǥ ƒ†‡•‡–™‹…Ž—‰•’Žƒ‡‹Žƒ„•…Š‹––‹‡†Ž—‰ Im Landesentwicklungsplan Teilabschnitt (LEP) "Siedlung" sind die Stadteile St.Ingbert-Mitte, Rohrbach und Rentrisch der Kernzone des Verdichtungsraumes zugeordnet, während die Stadtteile Hassel und Oberwürzbach der Randzone des Verdichtungsraumes zugeordnet sind. Die Kernzone des Verdichtungsraumes ist ein großflächiges Gebiet mit stark überdurchschnittlicher Siedlungsverdichtung und intensiver, teilweise historisch begründeter ökonomischer, städtebaulicher, infrastruktureller und kultureller Verflechtung. Die Kernzone ist weiterhin gekennzeichnet durch eine erheblich über dem Landesdurchschnitt liegende Konzentration von Wohn- und Arbeitsstätten, Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie eine hochwertige Infrastrukturausstattung. Insofern weisen die Kommunen innerhalb dieser Raumkategorie gute Erreichbarkeitsverhältnisse auf. Damit einhergehen jedoch hohe Versiegelungsgrade. Des Weiteren ist St. Ingbert als Mittelzentrum ausgewiesen und liegt an der raumordnerischen Siedlungsachse 1. Ordnung (Metz – Saarbrücken - St. Ingbert – Homburg - Kaiserslautern/Mannheim). Die einzelnen Stadtteile bilden den Nahbereich zum Mittelzentrum. Mittelzentren sind im LEP Siedlung als teilregionale Versorgungs-, Bildungs- und Wirtschaftszentren definiert, die die Bevölkerung im mittelzentralen Verflechtungsbereich mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs durch ein räumlich gebündeltes öffentliches und privates Angebot in zumutbarer Entfernung zum Wohnort versorgen. Hierzu gehören Einrichtungen und Merkmale, welche über die grundzentrale Grundversorgung hinausgehen.

͹Ǥ ƒ†‡•‡–™‹…Ž—‰•’Žƒ‡‹Žƒ„•…Š‹––™‡Ž– Im Landesentwicklungsplan (LEP) "Teilabschnitt Umwelt" ist nördlich des Plangebietes ein "Vorranggebiet für Naturschutzgebiet" dargestellt. Dabei handelt es sich um die Abgrenzung des Naturschutzgebietes "Glashüttental-Rohrbachtal". Zudem liegt das Plangebiet selbst in einem Vorranggebiet für Grundwasserschutz. Den im LEP dargestellten Vorranggebieten für Naturschutz kommt der Sicherung und der Entwicklung des Naturhaushaltes im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme in ihrer typischen Struktur und Vielfalt mit der charakteristischen Ausprägung der abiotischen Naturgüter und der typischen Ausstattung mit Tier- und Pflanzenarten ein Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen zu. Alle diesen Zielsetzungen zuwiderlaufenden Flächennutzungen, insbesondere die Inanspruchnahme für Wohn-, Gewerbe- oder Freizeitbebauung und die Errichtung von Windkraftanlagen sind nicht zulässig.

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In den Vorranggebieten für Grundwasserschutz ist besonders zu beachten, dass das Grundwasser im Sinne der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen ist. Eingriffe in die Deckschichten sind zu vermeiden. Sollten dennoch Bau- und Infrastrukturmaßnahmen durchgeführt werden, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung nicht eintritt. Der vorliegende Bebauungsplan hat keine Auswirkungen auf das o.g. Vorranggebiet für Naturschutz, da dieses lediglich nördlich anschließt und nicht direkt von der Planung betroffen ist. Ausgehend von der bisherigen Nutzung als Parkplatzfläche konnten keine negativen Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes festgestellt werden. Das Vorranggebiet für Grundwasserschutz erstreckt sich über den gesamten Stadtteil Rohrbach sowie über weite Teile von St. Ingbert-Mitte und Hassel, sodass weitläufig bebaute Flächen (u.a. auch Verkehrsflächen) innerhalb des Vorranggebietes liegen. Aufgrund der Versiegelung des Bodens werden keine Schadstoffe in diesem eindringen. Somit wirkt sich die Planung nicht negativ auf das Grundwasser aus.

Naturschutzgebiet Glashüttental-Rohrbachtal

Lage des Naturschutzgebietes "Glashüttental-Rohrbachtal" (Quelle: Stadt St. Ingbert)

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ͺǤ Ž¡…Š‡—–œ—‰•’Žƒ†‡”–ƒ†––Ǥ ‰„‡”– Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt St. Ingbert wurde im Jahr 1979 rechtskräftig. Die Straßenverläufe sind in der Planzeichnung zum FNP nur grob enthalten. Des Weiteren wurden zu jener Zeit geplante Straßen nicht wie dargestellt erbaut. Eine parallele Änderung des Flächennutzungsplanes ist demnach nicht erforderlich. Nach der planerischen Umsetzung des Umgehungsstraße, kann diese nachträglich in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden. Eine Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist in naher Zukunft vorgesehen. Die in der Planzeichnung dargestellten "Flächen, die erst nach Festlegung der Wasserschutzzonen bebaut werden können" sind derzeit nicht mehr von Belang, da die Wasserschutzgebiete mit den jeweiligen Wasserschutzzonen mittlerweile ausgewiesen wurden.

Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt St. Ingbert (Quelle: Stadt St. Ingbert)

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ͻǤ ƒ—’Žƒ—‰•”‡…Š–Ž‹…Š‡ ‡•–•‡–œ—‰‡ Innerhalb des Geltungsbereiches Festsetzungen getroffen:

des

Bebauungsplanes

werden

folgende

Yˆˆ‡–Ž‹…Š‡‡”‡Š”•ˆŽ¡…Š‡‰‡¡éȚͻ„•Ǥͳ”Ǥͳͳƒ—  Die in der Planzeichnung dargestellte Fläche wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Innerhalb der festgesetzten Fläche werden der motorisierte Verkehr, der Radverkehr sowie der Fußgängerverkehr geregelt. Eine detaillierte Straßenplanung liegt noch nicht vor, da zunächst Planrecht für die Fläche geschaffen werden muss.

ƒéƒŠ‡œ—…Š—–œǡœ—”ˆŽ‡‰‡—†œ—”–™‹…Ž—‰˜‘‘†‡ǡƒ–—” —†ƒ†•…Šƒˆ–‰‡¡éȚͻ„•Ǥͳ”ǤʹͲƒ—  Während der Bauarbeiten dürfen keine Ablagerungen oder Abgrabungen oder Änderungen des Wasserhaushaltes in den empfindlichen Bereichen des angrenzenden Biotops erfolgen.

ͳͲǤ

‡œ‡‹…Š—‰‡

‰”‡œ—‰†‡” Ž¡…Š‡ǡ†‡”‡چ‡‡”Š‡„Ž‹…Š‹–—™‡Ž–‰‡ˆ¡Š”†‡†‡ –‘ˆˆ‡„‡Žƒ•–‡–•‹†‰‡¡éȚͻ„•Ǥͷ”Ǥ͵—†„•Ǥ͸ƒ—  Gemäß des Altlastenkatasters des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz wird die Fläche im Bebauungsplan gekennzeichnet.

ͳͳǤ

‡”Ǧ—†–•‘”‰—‰

–™¡••‡”—‰ Die Entwässerung der geplanten Umgehungsstraße erfolgt über einen Anschluss an den Mischwasserkanal in der Mühlstraße. Dieser Mischwasserkanal weist eine entsprechende Leistungsfähigkeit auf.

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ͳʹǤ

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ƒ••‡”•…Š—–œ‰‡„‹‡– Die Planstraße soll in der Schutzzone III des durch Verordnung des Ministeriums für Umwelt vom 29.11.1991 ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebietes C45 "St. Ingbert" zur Ausführung kommen. Durch das geplante Vorhaben werden keine Verbotsbestimmungen der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung berührt. Im Verfahren ist darauf zu achten, dass die Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau verboten ist. Da sich das Plangebiet in einer Wasserschutzzone befindet, sind die Bestimmungen des DVGW-Arbeitsblattes W 101 sowie das ATV-Regelwerk "Abwasser-Abfall Arbeitsblatt A 142, die Richtlinien für den Bau von Abwasseranlagen in Wassergewinnungsgebieten – RiAbwWag – sowie die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten – RiStWag – zu beachten.

ƒ’ˆ‹––‡Ž Nach Angaben des Landespolizeipräsidiums sind im oben genannten Planungsbereich keine konkreten Hinweise auf mögliche Kampfmittel zu erkennen. Gegen die Baumaßnahme sprechen somit nach derzeitigem Kenntnisstand keine Gründe. Sollten wider Erwarten Kampfmittel gefunden werden (Zufallsfunde), so ist über die zuständige Polizeidienststelle der Kampfmittelbeseitigungsdienst unverzüglich zu verständigen.

‡ƒŽ•…Š—–œ Baudenkmäler und Bodendenkmäler sind nach heutigem Kenntnisstand von der Planung nicht betroffen. Es wird jedoch auf die Anzeigepflicht und das befristete Veränderungsverbot bei Bodenfunden gem. § 12 SDschG hingewiesen.

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ƒ…Š”‹…Š–Ž‹…Š‡o„‡”ƒŠ‡

Ž–Žƒ•–‡ 1. Der Bauherr hat die Tiefbaumaßnahmen von einem Sachverständigen gem. § 18 Bundesbodenschutzgesetz / BBodSchG, Sachgebiete 2 bis 5 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland / VSU in der derzeit gültigen Fassung (s. www.resymesa.de) begleiten zu lassen.

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2. Ergeben sich während der Durchführung der Baumaßnahme Anhaltspunkte über schädliche Bodenveränderungen, hat der Bauherr gem. § 2 Abs. 1 Saarländisches Bodenschutzgesetz (SBodSchG) unverzüglich den Fachbereich 2.2 im LUA zu informieren. 3. Die Arbeiten sind in diesem Fall bis zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise mit dem LUA sofort einzustellen. 4. Die unter Nr. 1 genannte gutachterliche Begleitung ist, unabhängig des Ergebnisses, zu dokumentieren und dem FB 2.2 innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Abschluss der Tiefbaumaßnahmen vorzulegen.

”„‡‹–••…Š—–œ 1. Für die Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung und § 6 Gefahrstoffverordnung eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Hinweis: Gemäß § 6 der Gefahrstoffverordnung darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. 2. Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind besondere Kenntnisse erforderlich. Deshalb werden insbesondere solche Personen als fachkundig angesehen, die besondere Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nachweisen können. (TRGS 524 Nr. 3.1 Abs. 6 i.V.m. DGUV Regel 101-004 Nr. 5.2) 3. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung ist in der Planungsphase ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept, nachfolgend Arbeits- und Sicherheitsplan genannt, zu erarbeiten. (TRGS 524 Nr. 3.2.1 Abs. 4 i.V.m. Nr. 6) 4. Werden Arbeiten in kontaminierten Bereichen von mehreren Auftragnehmern gegebenenfalls auch deren Nachunternehmen - durchgeführt, haben alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Koordinierung der verschiedenen Tätigkeiten zusammenzuwirken. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen hat der Auftraggeber zur Koordinierung der Arbeiten und lückenlosen Überwachung der Einhaltung der im Arbeits- und Sicherheitsplan festgelegten Maßnahmen sowie zur fachkundigen Festlegung von Maßnahmen in Situationen, die nicht im Arbeits- und Sicherheitsplan erfasst sind, eine geeignete Person als Koordinator schriftlich zu bestellen. (TRGS 524 Nr. 3.2.2 Abs. 2 i.V.m. DGUV Regel 101-004 Nr. 5.1) 14

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5. Zur Festlegung der Schutzmaßnahmen bei den geplanten Arbeiten sind grundsätzlich die Bestimmungen der TRGS 500 heranzuziehen. Siehe dazu auch Anlage 7 der TRGS 524. Technische Schutzmaßnahmen haben immer Vorrang vor allen anderen Maßnahmen, wobei die Gestaltung des Arbeitsverfahrens als oberste technische Schutzmaßnahme anzusehen ist. (TRGS 524 Nr. 5.1 Abs. 1 und 2) 6. In Bezug auf die durchzuführende Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten mittels Betriebsanweisung wird auf die Bestimmungen des § 14 GefStoffV und der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" verwiesen. Da Arbeiten in kontaminierten Bereichen i.d.R. keine stationären, immer wieder gleichartig wiederkehrende Arbeiten sind, ist die Frist für die Wiederholungsanweisungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung anzupassen. Die Betriebsanweisung ist eine verbindliche Arbeits- und Verhaltensanweisung des Vorgesetzten an den die Arbeiten ausführenden Beschäftigten. Sie hat die zu treffenden Maßnahmen konkret zu beschreiben bzw. festzulegen. Die Betriebsanweisung ist arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen zu verfassen. Dies bedeutet, dass entweder • für jede ermittelte Tätigkeit eine gesonderte Betriebsanweisung zu erstellen ist, oder • in einer für alle Tätigkeiten geltenden Betriebsanweisung neben den für alle Tätigkeiten gleichermaßen geltenden Umständen und Festlegungen auch die für bestimmte Tätigkeiten zu beachtenden speziellen Gefahren und Festlegungen aufgeführt sind. (TRGS 524 Nr. 7 Abs. 1 - 3) 7. Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge gem. § 3 Abs. 1 ArbMedVV zu sorgen.

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”ò‘”†‡”‹•…Š‡‡•–ƒ†•ƒ—ˆƒŠ‡

Bei der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes handelt es sich um ein § 13 a Verfahren nach BauGB. Vor diesem Hintergrund ist gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches kein Ausgleich erforderlich. Somit wird von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung abgesehen. Da es sich bei dem Gelände um einen stark vorbelasteten Bereich handelt, dessen Nutzung im Rahmen der vorliegenden Planung nicht geändert wird, sind keine Beeinträchtigungen der umliegenden Biotope zu erwarten.

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Das Plangebiet grenzt südlich an das Naturschutzgebiet Rohrbachtal mit dem Rohrbach als Vorflut und den ihn umgebenden Feucht- und Nassflächen mit teilweise flächigem Schilf- und Röhrichtbestand an. Im östlichen Plangebiet angrenzend an die Mühlstraße befindet sich das Privatanwesen "Mühlstraße 30" mit seinem Hausgarten. Dieser ist durch eine Thujahecke zur Zufahrt und dem Parkplatz des ehemaligen Akkordmarktes hin abgepflanzt. Zur Zufahrt und zum Parkplatz hin schließt ein schmaler Pflanzstreifen mit ruderalem Charakter, bestockt mit Melde, Jap. Knöterich, etc. an. Im weiteren Verlauf des Parkplatzes bis zur Industriestraße wie auch entlang der Industriestraße bildet eine mit Gehölzen abgepflanzte ca. 4,5 m hohe und relativ steile Böschungsfläche den Übergang bzw. das Bindeglied zwischen Bachaue und Gewerbegebiet. Diese Übergangsböschung an deren Fuß im Bereich des Parkplatzes der Rohrbach angrenzt, ist mit einem größeren, geschlossenen Baumbestand, bestehend aus Feldahorn, Hainbuche, Linde, Kirsche, Eberesche Weide, wie auch vereinzelt mit Spitzahorn, Kiefer und Birke bestockt. Zum Parkplatz und zur Straße hin finden sich auch einige Sträucher wie Hartriegel und Holunder, aber auch typisches Abstands- bzw. Abpflanzgrün wie Liguster und Cotoneaster vor. Die Sträucher sind bereits stark herausgewachsen und teilweise mit Neophyten (Jap. Knöterich) durchsetzt. Insgesamt gesehen hat sich diese Böschungsfläche zu einem sehr stabilen Gehölzbestand entwickelt, der eine ideale Abgrenzung zum anschließenden Naturschutzgebiet Rohrbachtal darstellt.

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—•™‹”—‰‡†‡”Žƒ—‰

—•™‹”—‰‡ƒ—ˆ†‡‡”‡Š” Die Verkehrsmengen im Bereich des Plangebietes werden sich durch die Umsetzung der vorliegenden Planung nicht ändern. Die Verkehrsströme werden sich jedoch anders verteilen. So ist zu erwarten, dass der untere Bereich der Mühlstraße bis zur Abzweigung in die Obere Kaiserstraße von Verkehr entlastet wird, da eine direkte Verbindung zum Kreisverkehr am Ortseingang geschaffen wird. Auf die Funktionalität des Kreisverkehrs wirkt sich die Umgehungsstraße positiv aus, da sich so die Verkehrsströme besser verteilen und das Einfahren in den Kreisverkehr sich für die einzelnen Verkehrsteilnehmer einfacher gestalten wird. Derzeit wird überwiegend aus beiden Richtungen der B 40 in den Kreisverkehr eingefahren, was das Einfahren aus Richtung Industriestraße bzw. Jakob-Oberhauser-Straße erschwert. Zusammenfassend wirkt sich die Umgehungsstraße auf den Verkehrsfluss positiv aus. Derzeit können keine Beeinträchtigungen ausgemacht werden.

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Mittelstadt St. Ingbert Bebauungsplan Nr. Ro 36 "Umgehung Mühlstraße"

—•™‹”—‰‡ƒ—ˆ†‹‡‘Š˜‡”Š¡Ž–‹••‡ Durch die Errichtung der neuen Straße ergibt sich in diesem Bereich kein größeres Verkehrsaufkommen. Die Anwohner der Mühlstraße (ab der neu geplanten Abzweigung bis zur Oberen Kaiserstraße) werden vom Verkehr entlastet, da dieser über die neu geplante Straße direkt zum Kreisverkehr am Ortseingang von Rohrbach abgeleitet wird. Dadurch ergeben sich in diesem Bereich insgesamt gesündere Wohnverhältnisse, da die Lärmimmissionen abgeschwächt werden.

—•™‹”—‰‡ƒ—ˆ†‹‡‡Žƒ‰‡†‡•™‡Ž–•…Š—–œ‡• Wie bereits im Rahmen der grünordnerischen Bestandsaufnahme dargelegt, sind keine naturschutzrechtlichen Belange von der Planung betroffen, da das Plangebiet bereits voll versiegelt ist und sich die Nutzung als Verkehrsfläche nicht schädlich auf das nördlich angrenzende Naturschutzgebiet auswirkt.

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Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6)

Beratungsfolge und Sitzungstermine Ö 21.09.2016 Ortsrat St. Ingbert-Rohrbach

Lärmschutz "Obere Kaiserstraße" / Pläne Ortskernentwicklung

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Erläuterungen Lärmschutz "Obere Kaiserstraße" / Pläne Ortskernentwicklung Die SPD-Ortsratsfraktion hat im beigefügten Antrag um die Aufnahme des Tagesordnungspunktes gebeten. Die Verwaltung teilt hierzu folgendes mit: zu 1. und 2. Gemäß den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes haben die Kommunen basierend auf den Ergebnissen der Lärmkartierung Lärmaktionspläne aufzustellen. Die 1. Stufe der Lärmaktionsplanung wurde in St. Ingbert im Jahr 2009 durchgeführt. Anhand von Lärmkartierungen wurden die Lärmbelastungen entlang von Landesund Bundesstraßen erfasst. Im Rahmen der ersten Stufe der Lärmkartierung wurden in St. Ingbert die Bundesautobahn BAB 6 sowie ein Abschnitt der Bundesstraße B40 (Kaiserstraße zwischen Oststraße und Spieser Landstraße) berücksichtigt. Der Leitfaden zu Lärmaktionsplanung sieht je nach Betroffenheit Handlungsbedarf unterschiedlicher Dringlichkeit (kurzfristiger, mittelfristiger und langfristiger Handlungsbedarf). Die Betroffenheit drückt sich in den jeweiligen Pegelwerten aus. Eine genaue Zeitschiene ist in dem Gutachten nicht angegeben. Entlang der Autobahn konnten nur sehr wenige Betroffene ausgemacht werden, demnach ist für die Autobahn kein abgestimmtes Vorgehen gegen die Lärmeinwirkung erforderlich. Um der Lärmentwicklung entgegenzuwirken sind verschiedene Maßnahmen denkbar, wie z.B. Geschwindigkeitsreduzierungen, Einbau von lärmoptimierendem Asphalt, Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf andere Straßen etc. Am Immissionsort sind auch verschiedene Maßnahmen denkbar, wie z.B. Grundrissanpassungen im Gebäude, Einbau von speziellen Schallschutzfenstern etc. Diese Maßnahmen sind nur in Abstimmung mit dem Landesbetrieb für Straßenbau möglich, da die Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen im übergeordneten Straßenverkehrsnetz betrachtet werden müssen. Aufbauend auf die Lärmkartierung im Jahr 2009 wurde im Jahr 2013 die Lärmaktionsplanung durchgeführt.

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Es mussten Lärmaktionskarten für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio. Fahrzeuge pro Jahr erstellt werden sowie für Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Züge pro Jahr. Die Kartierungspflicht für die Hauptverkehrsstraßen obliegt den Gemeinden, die Kartierungspflicht für die Eisenbahn dem Eisenbahnbundesamt. Die geltenden Grenzwerte ergeben sich zum einen aus der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für den Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen- und Schienenwegen. Zum anderen aus den Richtlinien für Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (für bestehende Bundesfernstraßen). Die betroffenen Hauptverkehrsstraßen in St. Ingbert sind die A6, B40, L111, L112, L119, L126, L250. Bei Überschreitung der Werte von 70 dB(A) tagsüber bzw. 60 dB(A) nachts besteht gemäß dem Gutachten aus 2013 dringender Handlungsbedarf bis zum Jahr 2015. Im Verlauf der B40 besteht kurzfristiger Handlungsbedarf aufgrund der Vielzahl der Betroffenen. Es wurde eine Hot-Spot-Analyse durchgeführt, um Bereiche zu identifizieren, in denen dringender Handlungsbedarf besteht, d.h. Bereiche mit einer hohen Pegelbelastung und einer hohen Einwohnerdichte. Die B40 (Obere Kaiserstraße in Rohrbach) ist einer der Hot-Spot-Bereiche. Als kurzfristige Lösungen für die Lärmbelastung werden im Gutachten Geschwindigkeitsreduzierungen und Einsatz von lärmgeminderten Fahrbahnflächen aufgeführt. Ebenso kommen eine Verminderung der Verkehre durch die Förderung des ÖPNV sowie der Einsatz lärmgeminderter Fahrzeuge und Reifen in Betracht. Geschwindigkeitsreduzierungen sind mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. Das Errichten von Lärmschutzwänden im innerörtlichen Bereich ist an dieser Stelle nicht möglich. Als kurzfristige Maßnahme wurde auch angegeben, dass der Straßenbaulastträger (in diesem Fall LfS Neunkirchen) im Detail prüfen soll an welchen Wohngebäuden die Immissionswerte überschritten sind, um passive Maßnahmen (Lärmschutzfenster u Lüfter) umzusetzen.

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zu 3. und 4. Die Zuständigkeit der Umsetzung der Ergebnisse aus der Lärmaktionsplanung liegt beim Straßenbaulastträger. In diesem Fall handelt es sich um den Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) Neunkirchen. Ob seit April 2013 Grunderneuerungen stattgefunden haben und ob lärmoptimierende Beläge eingebaut wurden, muss seitens des LfS beantwortet werden. Ebenso ist diese Behörde zuständig zu prüfen an welchen Wohngebäuden die Immissionsgrenzwerte überschritten werden und welche Konsequenzen sich in diesem Fall ergeben. Die Verwaltung wird eine entsprechende Anfrage zur Beantwortung der Fragestellungen beim LfS einreichen. zu 5. Für Maßnahmen entlang der Autobahn ist der Bund bzw. ebenso der Landesbetrieb für Straßenbau zuständig. Welche Maßnahmen Abhilfe schaffen könnte, müsste in einem Gutachten entsprechend untersucht werden zu 6. und 7. Die studentischen Entwürfe sind mittlerweile bereits 16 Jahre alt und es handelt sich dabei lediglich um gestalterische Entwürfe /Ideen. Ob sich ein lärmmindernder Effekt daraus ableiten lässt, kann ohne ein entsprechendes Gutachten und eine Lärmberechnung nicht beurteilt werden. In der Regel trägt eine Bepflanzung mit Bäumen nicht zur Lärmminderung bei, sondern stellt lediglich ein gestalterisches Element dar. Ob an einer vielbefahrenen Bundesstraße, wie der Kaiserstraße in Rohrbach, Verschwenkungen und Fahrbahnverengungen zur Entschleunigung des Verkehrs überhaupt in Frage kommen und technisch umsetzbar sind, müsste vom Landesbetrieb für Straßenbau im Detail geprüft werden. In den Entwürfen wird von einer überdimensionierten Fahrbahn gesprochen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss ebenso seitens des LfS geprüft werden. Die Verwaltung geht davon aus, dass es sich nicht um eine Überdimensionierung handelt, da auch ein Bedarfsstreifen für Radverkehr auf der Fläche untergebracht ist. Zudem muss die Straße auch für den Begegnungsverkehr (LKW-LKW) ausgelegt sein. Um entsprechend breitere Gehwege und Ladenvorzonen ausbauen zu können, müssten einige der Parkplätze entlang der Kaiserstraße entfallen. Hierzu müsste zunächst eine Analyse der Auslastung dieser Parkplätze stattfinden. Insgesamt handelt es sich bei dem Studentenentwurf aus dem Jahr 2000 nicht um eine fundierte Untersuchung und eine weiterführende Planung, sondern lediglich um studentische Ideen zur Umgestaltung.

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Anlagen: - Antrag SPD-Ortsratsfraktion - Lärmaktionsplanung 1. Stufe - Lärmaktionsplanung 2. Stufe

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Ö 5

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125/183

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1. Stufe der Lärmaktionsplanung Stadt St. Ingbert

im Auftrag der Stadt St. Ingbert Bericht Nr.: P08-026/2

vorgelegt von der

FIRU GfI mbH Kaiserslautern

im Juni 2009

FIRU GfI - Gesellschaft für Immissionsschutz mbH Brahmsstraße 11  67655 Kaiserslautern Telefon (06 31) 3 62 45-11  Fax: -15 E-Mail [email protected]

Sitz 67655 Kaiserslautern Amtsgericht Kaiserslautern HRB 30483

127/183

Geschäftsführer Dipl.-Ing. Volker Ganz Gesellschafter Dipl.-Ing. Volker Ganz FIRU mbH, Kaiserslautern

1. Stufe der Lärmaktionsplanung

St. Ingbert

Seite 2

Inhaltsverzeichnis 1

Allgemeines.............................................................................................4

1.1 1.2

Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung ............................................4 Grenzwerte ..............................................................................................4

2

Grundlagen..............................................................................................6

2.1 2.2 2.3 2.4

Beschreibung der Hauptverkehrsstraßen .............................................6 Zuständige Behörde ...............................................................................6 Rechtlicher Hintergrund .........................................................................6 Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten .....................................7

3

Bewertung .............................................................................................12

3.1

3.2

Beurteilung der Betroffenheiten ..........................................................12 3.1.1 Kurzfristiger Handlungsbedarf .....................................................12 3.1.2 Mittelfristiger Handlungsbedarf ....................................................12 3.1.3 Langfristiger Handlungsbedarf.....................................................13 Zusammenfassende Bewertung ..........................................................13

4

Maßnahmenplanung .............................................................................14

4.1

Lärmminderungsmaßnahmen allgemein.............................................14 4.1.1 Maßnahmen an der Schallquelle .................................................14 4.1.2 Maßnahmen auf dem Ausbreitungsweg ......................................15 4.1.3 Maßnahmen am Immissionsort....................................................16 Bereits vorhandene und geplante Maßnahmen zur Lärmminderung 16 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.......................................17 4.3.1 Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange...............17 4.3.2 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange .................................18 Öffentlichkeitsbeteiligung ....................................................................18 Maßnahmenvorschläge ........................................................................18 4.5.1 Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ...................18 4.5.2 Passiver Schallschutz..................................................................21 Empfehlungen.......................................................................................21 4.6.1 Geschwindigkeitsreduzierung ......................................................21 4.6.2 Passiver Schallschutz..................................................................22

4.2 4.3

4.4 4.5

4.6

5

P08-026

Zusammenfassung ...............................................................................23

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GfI

Lärmaktionsplanung St. Ingbert

Seite 3

Kartenverzeichnis Karte 1: Lärmkartierung A 6 Lden .......................................................................... 8 Karte 2: Lärmkartierung A 6 Lnight ......................................................................... 9 Karte 3: Lärmkartierung B 40 Lden ...................................................................... 10 Karte 4: Lärmkartierung B 40 Lnight ..................................................................... 11 Karte 5: B 40 Rasterlärmkarten, Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ............................................................... 20 Karte 6: B40, Gebäude mit Einwohnern und Pegelbereichen (Lden) ................... 21

Tabellenverzeichnis Tabelle 1: kartierte Straßenabschnitte, Eingangsdaten ....................................... 6 Tabelle 2: Betroffenheiten gemäß Lärmkartierung............................................... 7 Tabelle 3: Betroffenheiten an der B 40, Geschwindigkeitsreduzierung .............. 19

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Lärmaktionsplanung Kaiserslautern Anhang

1

Seite 4

Allgemeines

1.1

Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung

Mit der „EG-Umgebungslärmrichtlinie“ 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm wird ein europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festgelegt. Es sieht Pflichten zur Aufstellung von Lärmkarten vor, mit denen die Lärmbelastungen erfasst werden soll sowie die Aufstellung von Aktionsplänen, mit denen Lärmauswirkungen und Lärmprobleme geregelt werden. In der Lärmkartierung wird die Zahl der von Lärm betroffenen Bewohner ermittelt und die Schallausbreitung der zu kartierenden Schallquelle (Straßen-, Flug- und Schienenverkehr) in Lärmkarten dargestellt. Um die Vergleichbarkeit der Lärmbelastung sicherzustellen, werden mit der Richtlinie EU-weit einheitliche Lärmindizes Lden (Tag-Abend-Nacht-Pegel) als Maß für die allgemeine Belästigung und Lnight (Nachtpegel) als Maß für die Störungen des Schlafes eingeführt. Die Überführung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht erfolgte über die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Juni 2005. Gemäß § 47 d BImSchG haben die Gemeinden als zuständige Behörden basierend auf den Ergebnissen der Lärmkartierung die Lärmaktionspläne zu erstellen.

1.2

Grenzwerte

Gemäß § 47c BImSchG waren von den zuständigen Behörden bis zum 30. Juni 2007 für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr Lärmkarten auszuarbeiten. Die Lärmbelastung wird darin in zwei Lärmkarten dargestellt. In einer der beiden Lärmkarten ist der Tag-Abend-Nacht-Pegel (LDEN) dargestellt. Dieser Pegel setzt sich aus folgenden Pegeln zusammen:

P08-026



Lday (A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, Beurteilungszeitraum von 06.00 – 18.00 Uhr, 12 Stunden)



Levening (A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel gemäß ISO 19962: 1987, Beurteilungszeitraum von 18.00 – 22.00 Uhr, 4 Stunden)



Lnight (A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, Beurteilungszeitraum von 22.00 – 06.00, 8 Stunden)

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Lärmaktionsplanung St. Ingbert

Der Lden berechnet sich nach dem Anhang 1 zur EU-Umgebungslärmrichtlinie wie folgt: day 1 §¨ 10 12 *10 + 4 *10 = 10 lg 24 ¨©

L

Lden

Levening +5 10

Lnight +10

+ 8 *10

10

· ¸ ¸ ¹

Die Zuschläge von 5 dB am Abend und 10 dB in der Nacht werden erteilt, um die höhere Störwirkung in diesen Zeitabschnitten zu berücksichtigen. Die Grenz- und Richtwerte nach deutschem Recht können für eine Bewertung der Lärmsituation zur Orientierung herangezogen werden. Sie beruhen auf anderen Ermittlungsverfahren als die Lärmkarten zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie und sind daher nicht direkt vergleichbar mit den dort als Lden und Lnight dargestellten Werten. Im Einzelfall sind daher zur Prüfung der Immissionsgrenz- und -richtwerte Berechnungen nach den nationalen Ermittlungsverfahren für den jeweiligen Immissionsort notwendig.

Anwendungsbereich Grenzwerte für die Lärmsanie- Grenzwerte für den Neubau rung an den Straßen in Baulast oder die wesentliche Änderung von Straßen- und Schiedes Bundes nenwegen (Lärmvorsorge) Richtwerte, bei deren Überschreitung straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen in Betracht kommen Tag [dB(A)]

Nacht [dB(A)]

Tag [dB(A)]

Nacht [dB(A)]

Krankenhäuser, Schulen, Altenheime, Kurgebiete...

70

60

57

47

reine Wohngebiete

70

60

59

49

allgemeine Wohngebiete

70

60

59

49

Dorf-, Misch- und Kerngebiete

72

62

64

54

Gewerbegebiete

75

65

69

59

Nutzung

P 08-026

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Seite 6

Lärmaktionsplanung St. Ingbert

Grundlagen

2.1

Beschreibung der Hauptverkehrsstraßen

Hauptverkehrsstraßen die im Rahmen der 1. Stufe der Lärmkartierung im Stadtgebiet von St. Ingbert berücksichtigt wurden sind die Bundesautobahn BAB 6 im Süden und ein Abschnitt der Bundesstraße B 40 im Nordosten (Kaiserstraße zwischen Oststraße und Spieser Landstraße). Tabelle 1: kartierte Straßenabschnitte, Eingangsdaten Straße

Abschnitt

DTV [Kfz/24h]

LkwAnteil

Geschwindigkeit

[%]

Pkw [km/h]

Lkw [km/h]

BAB 6

östlich der AS Rohrbach

40.800

16,2

130

80

BAB 6

AS Rohrbach - AS St. Ingbert Mitte

40.000

16,2

130

80

BAB 6

AS St. Ingbert Mitte - AS St. Ingbert West

42.300

15,3

130

80

BAB 6

westlich der AS St. Ingbert West

43.800

13,5

130

80

B 40

Oststraße bis Spieser Landstraße

18.000

4,0

50

50

2.2

Zuständige Behörde

Stadtverwaltung St. Ingbert Am Markt 12 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 / 13-0 Fax: 06894 / 13-240 E-Mail: [email protected] Website: www.st-ingbert.de

2.3

Rechtlicher Hintergrund •

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm („EU-Umgebungslärmrichtlinie“), Abl. L 189/12 vom 18.7.2002



Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005, BGBl. I S. 1794 (§ 47a-f des BImSchG)

Grundlage: Lärmkarten, die gemäß § 47c BImSchG erstellt wurden; Vorliegen der Voraussetzungen des § 47d BImSchG P 08-026

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Lärmaktionsplanung St. Ingbert

Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten

Innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt St. Ingbert wurde die BAB 6 sowie ein Teilabschnitt der B 40 (Kaiserstraße) zwischen Abzweigung Oststraße und Abzweigung Spießer Landstraße kartiert. Entlang der BAB 6 sind südwestlich der Ortslage von St. Ingbert sowie entlang des Ortsteiles Sengscheid bereits Lärmschutzwände aufgestellt. Darüber hinaus sind überwiegend gewerblich genutzte Bereiche vom Verkehrslärm der BAB 6 betroffen. Entlang des kartierten Abschnittes der B 40 befindet sich beidseitig angrenzend Wohnbebauung. Die Ergebnisse der Betroffenheitsermittlung der Lärmkartierung sind in Tabelle 2 dargestellt. Entlang der Autobahn sind zwar hohe Betroffenheiten ermittelt worden, diese liegen aber überwiegend in der unteren Pegelbereichen, während entlang der B 40 zahlenmäßig wenige, aber Betroffenheiten in den oberen Pegelbereichen vorhanden sind. Tabelle 2: Betroffenheiten gemäß Lärmkartierung A6

B 40

Anzahl der Betroffenen

EU-Rundung

Anzahl der Betroffenen

EU-Rundung

55

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