8 Ob 89/14t
Der
Oberste
Gerichtshof
hat
durch
den
Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch
den
Hofrat
Hon.-Prof. Dr. Kuras,
die
Hofrätin
Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin g***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dorda
Brugger
Jordis
Rechtsanwälte
GmbH
in
Wien,
Masseverwalter Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 31. Juli 2014, GZ 2 R 125/14m-31, womit der Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis
vom
18. Juni 2014,
GZ ***** S *****-26,
zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
2
8 Ob 89/14t
B e g r ü n d u n g :
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss
vom
***** 2013
das
Insolvenzverfahren
als
Konkursverfahren eröffnet. Am 6. 8. 2013 beantragte der Masseverwalter,
gemäß
§ 114a
Abs 2
letzter
Satz
IO
festzustellen, dass das Unternehmen der Schuldnerin bereits zum
Zeitpunkt
der
Eröffnung
des
Insolvenzverfahrens
geschlossen war. Diesem Antrag entsprach das Erstgericht mit seinem Beschluss vom 7. 8. 2013, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Am 18. 6. 2014 teilte der Masseverwalter dem Erstgericht
mit,
dass
er
beabsichtigt,
eine
Klage
zur
Geltendmachung ua eines Anfechtungsanspruchs über rund 1,7 Mio EUR einzubringen. Da der auf dem Massekonto erliegende
Betrag
nicht
einmal
ausreiche,
um
die
Pauschalgebühren für die Klage abzudecken, habe sich eine Privatperson bereit erklärt, die Gerichtskosten und die Kosten des Masseverwalters als Prozesspartei zu finanzieren. Der Masseverwalter
legte
den
Entwurf
der
Klage
und
den
Prozessfinanzierungsvertrag mit dem Ersuchen vor, diese Mitteilung iSd § 116 IO zur Kenntnis zu nehmen und darüber rasch zu entscheiden. Das Mitteilung
Erstgericht des
nahm
mit
Masseverwalters
Beschluss
die
„betreffend
Prozessfinanzierung einer Klage“ zustimmend zur Kenntnis. Es liege ein mitteilungspflichtiges Geschäft iSd § 116 Abs 1 Z 3 IO vor. Das Rekursgericht wies den von der Schuldnerin gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs zurück. Gemäß § 117
Abs 1
Verpachtung
Z 2
IO
bedürfe
des
gesamten
die
Veräußerung
beweglichen
oder
Anlage - und
3
8 Ob 89/14t
Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon der Genehmigung des Insolvenzgerichts. Dieser Tatbestand setze ein intaktes Unternehmen des Schuldners voraus, woran es hier fehle, weil das Unternehmen des Schuldners bereits seit mindestens einem Jahr geschlossen sei. Darüber hinaus stelle eine Prozessfinanzierung - selbst wenn sie die Masse zu einer Gegenleistung verpflichte - kein genehmigungspflichtiges Geschäft iSd § 117 Abs 1 Z 2 IO dar. Daran ändere nichts, dass der Masseverwalter hier um eine „Entscheidung“ des Insolvenzgerichts ersucht und das Erstgericht
die
beabsichtigte
Prozessfinanzierung
mit
förmlichem Beschluss „zustimmend zur Kenntnis genommen“ habe. Das Ersuchen des Masseverwalters sei als Bitte um Weisung anzusehen, über welche das Gericht in Ausübung seiner allgemeinen Überwachungspflicht (§ 84 Abs 1 IO) entschieden habe. Gegen einen solchen Beschluss sei kein Rechtsmittel zulässig. Die
Prozessfinanzierung
sei
auch
kein
mitteilungspflichtiges Rechtsgeschäft iSd § 116 IO. Darunter falle
lediglich
die
vom
Masseverwalter
angekündigte
Klageführung, soweit sie sich auf die Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs stütze. Darauf beziehe sich jedoch der Beschluss des Erstgerichts gar nicht, weil damit nur die Mitteilung des Masseverwalters betreffend die Genehmigung der Prozessfinanzierung zur Kenntnis genommen wurde. Auch dies
sei
hier
nicht
erforderlich
gewesen,
weil
eine
ausdrückliche Beschlussfassung im Bereich des § 116 IO nicht vorgesehen sei. Eine gerichtliche Entscheidung in Form einer - unanfechtbaren - Weisung gemäß § 84 Abs 3 IO habe nur
dann
zu
ergehen,
wenn
das
mitgeteilte Geschäft untersagen wolle.
Insolvenzgericht
das
4
§ 114
Abs 1
8 Ob 89/14t
Satz 3
IO
ordne
an,
dass
der
Insolvenzverwalter bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung - und
nicht
die
Genehmigung - des
Gläubigerausschusses einzuholen habe, so etwa, wenn es um die Erhebung von Anfechtungsklagen gehe. Sei jedoch - wie hier - ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so sei keine ersatzweise
Genehmigung
durch
das
Insolvenzgericht
einzuholen. Dies lasse sich weder mit dem Wortlaut der §§ 90,
114
Abs 1
IO
noch
mit
dem
Gesetzeszweck
vereinbaren, weil damit Vorkehrungen iSd § 114 Abs 1 IO zu genehmigungspflichtigen Geschäften würden, was in einem unauflösbaren Wertungswiderspruch zu jenen Fällen stünde, in denen ein Gläubigerausschuss eingerichtet sei, von dem in solchen Fällen lediglich eine Äußerung einzuholen sei. Sei daher kein Gläubigerausschuss eingerichtet, so komme § 114 Abs 1 Satz 3 IO nicht zur Anwendung, was auch mit den Wertungen
des
§ 88
Abs 1
IO
im
Einklang
stehe.
In
zweifelhaften Fällen stehe es dem Masseverwalter ohnehin frei, eine gerichtliche Weisung zu erwirken. Da weder ein Genehmigungstatbestand des § 117 IO vorliege noch sonst ein Gerichtsbeschluss - insbesondere iSd §§ 116, 114 Abs 1 IO - zu fassen gewesen sei, scheide auch
eine
Geltendmachung
einer
Verletzung
von
Anhörungsrechten der Schuldnerin iSd §§ 114 Abs 1 letzter Satz, 118 IO im Rekursweg aus. Letztlich liege hier auch keine materielle Beschwer der Schuldnerin vor, weil diese die Interessen jener Personen zu wahren versuche, die der Masseverwalter belangen wolle. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands
30.000 EUR
übersteige.
Der
Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig,
5
weil
zu
den
hier
zu
8 Ob 89/14t
beurteilenden
Rechtsfragen
höchstgerichtliche Rechtsprechung großteils fehle. Gegen diesen Beschluss richtet sich der vom Masseverwalter beantwortete Rekurs der Schuldnerin. Der
Rekurs
ist
aus
den
vom
Rekursgericht
genannten Gründen zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt. 1. Die
Revisionsrekurswerberin
führt
zusammengefasst aus, dass der hier vom Masseverwalter angestrebte Prozessfinanzierungsvertrag de facto das gesamte noch verfügbare Vermögen des Schuldners betreffe, sodass der Tatbestand des § 117 Abs 1 Z 2 IO - allenfalls im Sinne einer analogen Anwendung - verwirklicht sei. Selbst wenn kein
gemäß
§ 117
IO
genehmigungspflichtiges
Geschäft
vorliegen würde, wäre hier eine Genehmigung durch das Insolvenzgericht gemäß § 114 IO erforderlich, weil kein Gläubigerausschuss eingerichtet sei. Unabhängig von der Qualifikation
des
Prozessfinanzierungsvertrags
begründe
bereits die Verletzung des Anhörungsrechts der Schuldnerin gemäß § 114 Abs 1 letzter Satz IO ein Rekursrecht der Schuldnerin.
Dieser
müsse
die
Möglichkeit
eingeräumt
werden, Beschlüsse des Gerichts, die eine Verwertung des noch vorhandenen wesentlichen Vermögens betreffen, durch ein eigenständiges Rekursrecht zu bekämpfen. Dem kommt keine Berechtigung zu. 2.1 § 117 IO zählt die genehmigungspflichtigen Geschäfte taxativ auf. Andere als diese Geschäfte sind daher nicht genehmigungspflichtig (6 Ob 112/06y zur Übertragung eines
Geschäftsanteils
gemäß
§ 76
GmbHG;
Riel
in
Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 117 Rz 1), mögen sie auch wirtschaftlich noch so bedeutsam sein ( G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger IV 4 § 117 Rz 10 mwH). Auch eine Prozessfinanzierungsvereinbarung ist daher im Allgemeinen
6
nicht
genehmigungspflichtig
Angelegenheit Bestimmung
in nicht
der
8 Ob 89/14t
iSd
§ 117
taxativen
enthalten
Prozesskostenfinanzierung
ist
im
IO,
weil
Aufzählung
diese dieser
( Nunner- Krautgasser, und
nach
dem
Insolvenzverfahren, in Konecny, Insolvenzforum 2012, 71 [85]). 2.2 Dem Argument der Revisionsrekurswerberin, dass der hier vorliegende Prozessfinanzierungsvertrag in Wahrheit auf eine Veräußerung des gesamten beweglichen Umlaufvermögens iSd § 117 Abs 1 Z 2 IO hinausläuft, kommt keine Berechtigung zu. Die Anwendbarkeit des § 117 Abs 1 Z 2 IO setzt nämlich voraus, dass das Unternehmen noch existiert
(Mohr,
tatsächliche
Insolvenzrecht 2002,
Schließung
Zugehörigkeit
von
des
49),
Unternehmens
Vermögenswerten
denn beseitigt
zum
Anlage -
die die oder
Umlaufvermögen (vgl § 198 Abs 2 und 4 UGB; Riel aaO § 117 Rz 10; G. Kodek aaO § 117 Rz 20, 24). Hier stellt aber die
Revisionsrekurswerberin
die
Rechtsansicht
des
Rekursgerichts, dass das Unternehmen der Schuldnerin nicht mehr
intakt
und
bereits
seit
mindestens
einem
Jahr
geschlossen ist, gar nicht in Frage. Damit kann aber in der beabsichtigten Prozessfinanzierung schon begrifflich keine „Veräußerung oder Verpachtung“ eines „Umlaufvermögens“ iSd
§ 117
Abs 1
Z2
IO
liegen.
Für
die
von
der
Revisionsrekurswerberin gewünschte analoge Anwendung des § 117 Abs 1 Z 2 IO auf den Prozessfinanzierungsvertrag bedürfte es einer Gesetzeslücke im Sinne einer „planwidrigen Unvollständigkeit“ des Gesetzes (RIS -Justiz RS0098756); eine solche planwidrige Unvollständigkeit ist aber hier nicht zu erkennen. 3.1 Zur Frage, ob im Fall der Nichtbestellung eines
Gläubigerausschusses
eine
vom
Masseverwalter
7
8 Ob 89/14t
beabsichtigte Maßnahme iSd § 114 Abs 1 Satz 3 IO (KO) einer Genehmigung durch das Insolvenzgericht bedarf, hat sich der Oberste Gerichtshof noch nicht geäußert. In der Lehre bestehen dazu unterschiedliche Ansichten: Bartsch/Heil
(Grundriss
des
Insolvenzrechts 4
Rz 272) vertreten die Ansicht, dass der Masseverwalter zu wichtigen
Vorkehrungen
in
Ermangelung
eines
Gläubigerausschusses die Zustimmung des Konkursgerichts einholen müsse (ebenso König, Die Anfechtung nach der Insolvenzordnung 5 Rz 17/8). G. Kodek (HB Privatkonkurs, Rz 277) vertritt, dass der Masseverwalter für wichtige Geschäfte bei Fehlen eines Gläubigerausschusses die Genehmigung des Gerichts benötige, die allerdings nur das Innenverhältnis betreffe. Für die Gültigkeit des Geschäfts im Außenverhältnis sei das Vorliegen
der
Genehmigung
ohne
Bedeutung
(ebenso
Chalupsky/Ennöckl , Unternehmensfortführung im Konkurs 65 FN 128). Riel
(in
Konecny/Schubert,
Insolvenzgesetze
§ 114 Rz 17) hingegen führt aus, dass eine „Äußerung“ des Gerichts nur in Form eines Beschlusses ergehen könne. Ein solcher sei aber gemäß § 114 Abs 1 KO gerade nicht vorgesehen. Auch der Zweck des § 114 Abs 1 KO, dem Masseverwalter
die
Gläubigerausschusses gegen
einen
Sachkunde zur
Verfügung
Übergang
Gläubigerausschusses Gläubigerausschuss
der zu
dieser
an
das
bestellt,
reiche
Mitglieder stellen,
spreche
Zuständigkeit Gericht. eine
dem
Sei
des des kein
Einzelfall
angepasste Ausübung der allgemeinen Überwachungspflicht des Konkursgerichts, die mit einer Berichterstattung des Masseverwalters
über
wesentliche
Konkursverfahrens korrespondiere.
Umstände
des
8
8 Ob 89/14t
Lovrek (in Bartsch/Pollak/Buchegger IV 4 § 114 Rz 21 f), der auch das Rekursgericht folgt, führt aus, dass § 114
Abs 1
KO
nicht
Gläubigerausschuss
bestellt
anwendbar
sei,
wenn
kein
sei.
Auslegung
stehe
Diese
insbesondere mit der Wertung des § 88 Abs 1 KO im Einklang. Sei die Beiordnung eines Gläubigerausschusses nach
Art
und
Gemeinschuldners
Umfang nicht
des
geboten,
Unternehmens sei
auch
kein
des Grund
ersichtlich, in diesen Fällen jedenfalls eine Äußerung in Beschlussform oder gar eine bindende Genehmigung des Konkursgerichts einzuholen. 3.2 Der erkennende Senat teilt die Auffassung Lovreks und Riels, dass die in § 114 Abs 1 Satz 3 IO (KO) geregelte Äußerungsbefugnis des Gläubigerausschusses nicht iSd § 90 Satz 1 IO auf das Insolvenzgericht übergeht, sodass dieses eine vom Insolvenzverwalter beabsichtigte „wichtige Vorkehrung“ zu genehmigen hätte. Die bloßen
Insolvenzordnung
Äußerungsrechten
des
unterscheidet
zwischen
Gläubigerausschusses
und
Zustimmungs- bzw Genehmigungsrechten (wie zB in §§ 5 Abs 2,
129
Abs 2
Konecny/Schubert
IO,
§ 89
Gläubigerausschuss
in
vgl
Hierzenberger/Riel
Rz 12). § 114
Der Abs 1
Zweck IO
der
in dem
eingeräumten
Äußerungsbefugnis liegt vor allem darin, die Information des Gläubigerausschusses
durch
den
Insolvenzverwalter
sicherzustellen, damit der Gläubigerausschuss seinen in § 89 Abs 1 IO geregelten Pflichten zur Unterstützung aber auch Überwachung
des
(Hierzenberger/Riel
Insolvenzverwalters aaO
§ 89
nachkommen
Rz 7).
Wurde
kann ein
Gläubigerausschuss nicht bestellt, so fällt dieser Zweck weg. Davon unberührt hat das Insolvenzgericht, worauf Riel (aaO § 114
Rz 17)
zutreffend
hinweist,
seiner
Pflicht
zur
9
8 Ob 89/14t
Überwachung des Insolvenzverwalters (§ 84 IO) jedenfalls nachzukommen.
Diese
Pflicht
korrespondiert
mit
der
Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Berichterstattung über
wesentliche,
das
Insolvenzverfahren
betreffende
Umstände (Riel aaO § 114 Rz 17; Nunner- Krautgasser aaO 87), sodass das von der Revisionsrekurswerberin behauptete „Kontrolldefizit“ nicht besteht. Schon im Hinblick darauf, dass das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Überwachungspflicht gemäß § 84 IO unter anderem schriftlich und mündlich Weisungen geben darf, und der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall daher auch nicht eine schwerwiegende Entscheidung „allein“ treffen müsste, bedarf es auch nicht der von G. Kodek (aaO) geforderten Genehmigung
einer
wichtigen
Vorkehrung
des
Insolvenzverwalters mit Wirkung im Innenverhältnis. In den Fällen des § 117 Abs 1 Z 1 und 2 IO ist ohnedies gemäß § 88 Abs 1 Satz 3 IO idF der InsNov 2002, BGBl I 2002/75,
die
zwingende
Beiordnung
eines
Gläubigerausschusses vorgesehen, um ein Korrektiv gegen Unternehmensverschleuderungen
zu
schaffen
( Riel,
Neuerungen bei der Unternehmensveräußerung durch die InsNov 2002, ZIK 2002/159, 189). Ein Fall des § 117 IO liegt jedoch hier nicht vor. 4.1 Die Revisionsrekurswerberin stützt sich im Zusammenhang mit der Prozessfinanzierungsvereinbarung auf eine Verletzung ihrer Äußerungsrechte gemäß § 114 Abs 1 letzter Satz IO. Allerdings kommt dem Schuldner in den Fällen
des
§ 114
Abs 1
IO
schon
deshalb
keine
Rekurslegitimation zu, weil kein Beschluss zu fassen ist, gegen den rekurriert werden könnte ( Lovrek aaO § 114 Rz 19, mit
Hinweis
auf die
Möglichkeit
des
Schuldners, eine
Verletzung des Anhörungsrechts mittels Beschwerde gemäß
10
8 Ob 89/14t
§ 84 Abs 3 IO geltend zu machen; Riel in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 114 Rz 19). Auch im konkreten Fall hat das Erstgericht keinen Beschluss nach dieser Bestimmung gefasst. 4.2 Aus
dem
Umstand,
dass
nach
der
Rechtsprechung in Angelegenheiten der §§ 116, 117 IO aus dem Anhörungsrecht nach § 118 Abs 1 IO ein Rekursrecht abgeleitet wird (8 Ob 137/00f mwN; RIS -Justiz RS0065202), ist hier nichts zu gewinnen. Ein Fall des § 117 IO liegt nicht vor. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass insofern auch kein
Fall
des
§ 116
IO
vorliege,
bekämpft
die
Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.3 Das
Ersuchen
des
Masseverwalters
um
Entscheidung hat das Rekursgericht in Bezug auf die im Revisionsrekursverfahren
allein
Prozessfinanzierungsvereinbarung
zu daher
behandelnde zutreffend
als
Ersuchen um Erteilung einer Weisung iSd § 84 Abs 1 IO qualifiziert (ähnlich 6 Ob 112/06y) und ausgeführt, dass gegen den Beschluss des Erstgerichts gemäß § 84 Abs 3 Satz 2 IO kein Rechtsmittel zulässig ist. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben. Oberster Gerichtshof, Wien, am 25. November 2014 Dr. S p e n l i n g Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung: