14t. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben

8 Ob 89/14t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. ...
Author: Reiner Abel
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8 Ob 89/14t

Der

Oberste

Gerichtshof

hat

durch

den

Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch

den

Hofrat

Hon.-Prof. Dr. Kuras,

die

Hofrätin

Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin g***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dorda

Brugger

Jordis

Rechtsanwälte

GmbH

in

Wien,

Masseverwalter Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 31. Juli 2014, GZ 2 R 125/14m-31, womit der Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis

vom

18. Juni 2014,

GZ ***** S *****-26,

zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

2

8 Ob 89/14t

B e g r ü n d u n g :

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss

vom

***** 2013

das

Insolvenzverfahren

als

Konkursverfahren eröffnet. Am 6. 8. 2013 beantragte der Masseverwalter,

gemäß

§ 114a

Abs 2

letzter

Satz

IO

festzustellen, dass das Unternehmen der Schuldnerin bereits zum

Zeitpunkt

der

Eröffnung

des

Insolvenzverfahrens

geschlossen war. Diesem Antrag entsprach das Erstgericht mit seinem Beschluss vom 7. 8. 2013, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Am 18. 6. 2014 teilte der Masseverwalter dem Erstgericht

mit,

dass

er

beabsichtigt,

eine

Klage

zur

Geltendmachung ua eines Anfechtungsanspruchs über rund 1,7 Mio EUR einzubringen. Da der auf dem Massekonto erliegende

Betrag

nicht

einmal

ausreiche,

um

die

Pauschalgebühren für die Klage abzudecken, habe sich eine Privatperson bereit erklärt, die Gerichtskosten und die Kosten des Masseverwalters als Prozesspartei zu finanzieren. Der Masseverwalter

legte

den

Entwurf

der

Klage

und

den

Prozessfinanzierungsvertrag mit dem Ersuchen vor, diese Mitteilung iSd § 116 IO zur Kenntnis zu nehmen und darüber rasch zu entscheiden. Das Mitteilung

Erstgericht des

nahm

mit

Masseverwalters

Beschluss

die

„betreffend

Prozessfinanzierung einer Klage“ zustimmend zur Kenntnis. Es liege ein mitteilungspflichtiges Geschäft iSd § 116 Abs 1 Z 3 IO vor. Das Rekursgericht wies den von der Schuldnerin gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs zurück. Gemäß § 117

Abs 1

Verpachtung

Z 2

IO

bedürfe

des

gesamten

die

Veräußerung

beweglichen

oder

Anlage - und

3

8 Ob 89/14t

Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon der Genehmigung des Insolvenzgerichts. Dieser Tatbestand setze ein intaktes Unternehmen des Schuldners voraus, woran es hier fehle, weil das Unternehmen des Schuldners bereits seit mindestens einem Jahr geschlossen sei. Darüber hinaus stelle eine Prozessfinanzierung - selbst wenn sie die Masse zu einer Gegenleistung verpflichte - kein genehmigungspflichtiges Geschäft iSd § 117 Abs 1 Z 2 IO dar. Daran ändere nichts, dass der Masseverwalter hier um eine „Entscheidung“ des Insolvenzgerichts ersucht und das Erstgericht

die

beabsichtigte

Prozessfinanzierung

mit

förmlichem Beschluss „zustimmend zur Kenntnis genommen“ habe. Das Ersuchen des Masseverwalters sei als Bitte um Weisung anzusehen, über welche das Gericht in Ausübung seiner allgemeinen Überwachungspflicht (§ 84 Abs 1 IO) entschieden habe. Gegen einen solchen Beschluss sei kein Rechtsmittel zulässig. Die

Prozessfinanzierung

sei

auch

kein

mitteilungspflichtiges Rechtsgeschäft iSd § 116 IO. Darunter falle

lediglich

die

vom

Masseverwalter

angekündigte

Klageführung, soweit sie sich auf die Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs stütze. Darauf beziehe sich jedoch der Beschluss des Erstgerichts gar nicht, weil damit nur die Mitteilung des Masseverwalters betreffend die Genehmigung der Prozessfinanzierung zur Kenntnis genommen wurde. Auch dies

sei

hier

nicht

erforderlich

gewesen,

weil

eine

ausdrückliche Beschlussfassung im Bereich des § 116 IO nicht vorgesehen sei. Eine gerichtliche Entscheidung in Form einer - unanfechtbaren - Weisung gemäß § 84 Abs 3 IO habe nur

dann

zu

ergehen,

wenn

das

mitgeteilte Geschäft untersagen wolle.

Insolvenzgericht

das

4

§ 114

Abs 1

8 Ob 89/14t

Satz 3

IO

ordne

an,

dass

der

Insolvenzverwalter bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung - und

nicht

die

Genehmigung - des

Gläubigerausschusses einzuholen habe, so etwa, wenn es um die Erhebung von Anfechtungsklagen gehe. Sei jedoch - wie hier - ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so sei keine ersatzweise

Genehmigung

durch

das

Insolvenzgericht

einzuholen. Dies lasse sich weder mit dem Wortlaut der §§ 90,

114

Abs 1

IO

noch

mit

dem

Gesetzeszweck

vereinbaren, weil damit Vorkehrungen iSd § 114 Abs 1 IO zu genehmigungspflichtigen Geschäften würden, was in einem unauflösbaren Wertungswiderspruch zu jenen Fällen stünde, in denen ein Gläubigerausschuss eingerichtet sei, von dem in solchen Fällen lediglich eine Äußerung einzuholen sei. Sei daher kein Gläubigerausschuss eingerichtet, so komme § 114 Abs 1 Satz 3 IO nicht zur Anwendung, was auch mit den Wertungen

des

§ 88

Abs 1

IO

im

Einklang

stehe.

In

zweifelhaften Fällen stehe es dem Masseverwalter ohnehin frei, eine gerichtliche Weisung zu erwirken. Da weder ein Genehmigungstatbestand des § 117 IO vorliege noch sonst ein Gerichtsbeschluss - insbesondere iSd §§ 116, 114 Abs 1 IO - zu fassen gewesen sei, scheide auch

eine

Geltendmachung

einer

Verletzung

von

Anhörungsrechten der Schuldnerin iSd §§ 114 Abs 1 letzter Satz, 118 IO im Rekursweg aus. Letztlich liege hier auch keine materielle Beschwer der Schuldnerin vor, weil diese die Interessen jener Personen zu wahren versuche, die der Masseverwalter belangen wolle. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands

30.000 EUR

übersteige.

Der

Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig,

5

weil

zu

den

hier

zu

8 Ob 89/14t

beurteilenden

Rechtsfragen

höchstgerichtliche Rechtsprechung großteils fehle. Gegen diesen Beschluss richtet sich der vom Masseverwalter beantwortete Rekurs der Schuldnerin. Der

Rekurs

ist

aus

den

vom

Rekursgericht

genannten Gründen zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt. 1. Die

Revisionsrekurswerberin

führt

zusammengefasst aus, dass der hier vom Masseverwalter angestrebte Prozessfinanzierungsvertrag de facto das gesamte noch verfügbare Vermögen des Schuldners betreffe, sodass der Tatbestand des § 117 Abs 1 Z 2 IO - allenfalls im Sinne einer analogen Anwendung - verwirklicht sei. Selbst wenn kein

gemäß

§ 117

IO

genehmigungspflichtiges

Geschäft

vorliegen würde, wäre hier eine Genehmigung durch das Insolvenzgericht gemäß § 114 IO erforderlich, weil kein Gläubigerausschuss eingerichtet sei. Unabhängig von der Qualifikation

des

Prozessfinanzierungsvertrags

begründe

bereits die Verletzung des Anhörungsrechts der Schuldnerin gemäß § 114 Abs 1 letzter Satz IO ein Rekursrecht der Schuldnerin.

Dieser

müsse

die

Möglichkeit

eingeräumt

werden, Beschlüsse des Gerichts, die eine Verwertung des noch vorhandenen wesentlichen Vermögens betreffen, durch ein eigenständiges Rekursrecht zu bekämpfen. Dem kommt keine Berechtigung zu. 2.1 § 117 IO zählt die genehmigungspflichtigen Geschäfte taxativ auf. Andere als diese Geschäfte sind daher nicht genehmigungspflichtig (6 Ob 112/06y zur Übertragung eines

Geschäftsanteils

gemäß

§ 76

GmbHG;

Riel

in

Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 117 Rz 1), mögen sie auch wirtschaftlich noch so bedeutsam sein ( G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger IV 4 § 117 Rz 10 mwH). Auch eine Prozessfinanzierungsvereinbarung ist daher im Allgemeinen

6

nicht

genehmigungspflichtig

Angelegenheit Bestimmung

in nicht

der

8 Ob 89/14t

iSd

§ 117

taxativen

enthalten

Prozesskostenfinanzierung

ist

im

IO,

weil

Aufzählung

diese dieser

( Nunner- Krautgasser, und

nach

dem

Insolvenzverfahren, in Konecny, Insolvenzforum 2012, 71 [85]). 2.2 Dem Argument der Revisionsrekurswerberin, dass der hier vorliegende Prozessfinanzierungsvertrag in Wahrheit auf eine Veräußerung des gesamten beweglichen Umlaufvermögens iSd § 117 Abs 1 Z 2 IO hinausläuft, kommt keine Berechtigung zu. Die Anwendbarkeit des § 117 Abs 1 Z 2 IO setzt nämlich voraus, dass das Unternehmen noch existiert

(Mohr,

tatsächliche

Insolvenzrecht 2002,

Schließung

Zugehörigkeit

von

des

49),

Unternehmens

Vermögenswerten

denn beseitigt

zum

Anlage -

die die oder

Umlaufvermögen (vgl § 198 Abs 2 und 4 UGB; Riel aaO § 117 Rz 10; G. Kodek aaO § 117 Rz 20, 24). Hier stellt aber die

Revisionsrekurswerberin

die

Rechtsansicht

des

Rekursgerichts, dass das Unternehmen der Schuldnerin nicht mehr

intakt

und

bereits

seit

mindestens

einem

Jahr

geschlossen ist, gar nicht in Frage. Damit kann aber in der beabsichtigten Prozessfinanzierung schon begrifflich keine „Veräußerung oder Verpachtung“ eines „Umlaufvermögens“ iSd

§ 117

Abs 1

Z2

IO

liegen.

Für

die

von

der

Revisionsrekurswerberin gewünschte analoge Anwendung des § 117 Abs 1 Z 2 IO auf den Prozessfinanzierungsvertrag bedürfte es einer Gesetzeslücke im Sinne einer „planwidrigen Unvollständigkeit“ des Gesetzes (RIS -Justiz RS0098756); eine solche planwidrige Unvollständigkeit ist aber hier nicht zu erkennen. 3.1 Zur Frage, ob im Fall der Nichtbestellung eines

Gläubigerausschusses

eine

vom

Masseverwalter

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8 Ob 89/14t

beabsichtigte Maßnahme iSd § 114 Abs 1 Satz 3 IO (KO) einer Genehmigung durch das Insolvenzgericht bedarf, hat sich der Oberste Gerichtshof noch nicht geäußert. In der Lehre bestehen dazu unterschiedliche Ansichten: Bartsch/Heil

(Grundriss

des

Insolvenzrechts 4

Rz 272) vertreten die Ansicht, dass der Masseverwalter zu wichtigen

Vorkehrungen

in

Ermangelung

eines

Gläubigerausschusses die Zustimmung des Konkursgerichts einholen müsse (ebenso König, Die Anfechtung nach der Insolvenzordnung 5 Rz 17/8). G. Kodek (HB Privatkonkurs, Rz 277) vertritt, dass der Masseverwalter für wichtige Geschäfte bei Fehlen eines Gläubigerausschusses die Genehmigung des Gerichts benötige, die allerdings nur das Innenverhältnis betreffe. Für die Gültigkeit des Geschäfts im Außenverhältnis sei das Vorliegen

der

Genehmigung

ohne

Bedeutung

(ebenso

Chalupsky/Ennöckl , Unternehmensfortführung im Konkurs 65 FN 128). Riel

(in

Konecny/Schubert,

Insolvenzgesetze

§ 114 Rz 17) hingegen führt aus, dass eine „Äußerung“ des Gerichts nur in Form eines Beschlusses ergehen könne. Ein solcher sei aber gemäß § 114 Abs 1 KO gerade nicht vorgesehen. Auch der Zweck des § 114 Abs 1 KO, dem Masseverwalter

die

Gläubigerausschusses gegen

einen

Sachkunde zur

Verfügung

Übergang

Gläubigerausschusses Gläubigerausschuss

der zu

dieser

an

das

bestellt,

reiche

Mitglieder stellen,

spreche

Zuständigkeit Gericht. eine

dem

Sei

des des kein

Einzelfall

angepasste Ausübung der allgemeinen Überwachungspflicht des Konkursgerichts, die mit einer Berichterstattung des Masseverwalters

über

wesentliche

Konkursverfahrens korrespondiere.

Umstände

des

8

8 Ob 89/14t

Lovrek (in Bartsch/Pollak/Buchegger IV 4 § 114 Rz 21 f), der auch das Rekursgericht folgt, führt aus, dass § 114

Abs 1

KO

nicht

Gläubigerausschuss

bestellt

anwendbar

sei,

wenn

kein

sei.

Auslegung

stehe

Diese

insbesondere mit der Wertung des § 88 Abs 1 KO im Einklang. Sei die Beiordnung eines Gläubigerausschusses nach

Art

und

Gemeinschuldners

Umfang nicht

des

geboten,

Unternehmens sei

auch

kein

des Grund

ersichtlich, in diesen Fällen jedenfalls eine Äußerung in Beschlussform oder gar eine bindende Genehmigung des Konkursgerichts einzuholen. 3.2 Der erkennende Senat teilt die Auffassung Lovreks und Riels, dass die in § 114 Abs 1 Satz 3 IO (KO) geregelte Äußerungsbefugnis des Gläubigerausschusses nicht iSd § 90 Satz 1 IO auf das Insolvenzgericht übergeht, sodass dieses eine vom Insolvenzverwalter beabsichtigte „wichtige Vorkehrung“ zu genehmigen hätte. Die bloßen

Insolvenzordnung

Äußerungsrechten

des

unterscheidet

zwischen

Gläubigerausschusses

und

Zustimmungs- bzw Genehmigungsrechten (wie zB in §§ 5 Abs 2,

129

Abs 2

Konecny/Schubert

IO,

§ 89

Gläubigerausschuss

in

vgl

Hierzenberger/Riel

Rz 12). § 114

Der Abs 1

Zweck IO

der

in dem

eingeräumten

Äußerungsbefugnis liegt vor allem darin, die Information des Gläubigerausschusses

durch

den

Insolvenzverwalter

sicherzustellen, damit der Gläubigerausschuss seinen in § 89 Abs 1 IO geregelten Pflichten zur Unterstützung aber auch Überwachung

des

(Hierzenberger/Riel

Insolvenzverwalters aaO

§ 89

nachkommen

Rz 7).

Wurde

kann ein

Gläubigerausschuss nicht bestellt, so fällt dieser Zweck weg. Davon unberührt hat das Insolvenzgericht, worauf Riel (aaO § 114

Rz 17)

zutreffend

hinweist,

seiner

Pflicht

zur

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8 Ob 89/14t

Überwachung des Insolvenzverwalters (§ 84 IO) jedenfalls nachzukommen.

Diese

Pflicht

korrespondiert

mit

der

Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Berichterstattung über

wesentliche,

das

Insolvenzverfahren

betreffende

Umstände (Riel aaO § 114 Rz 17; Nunner- Krautgasser aaO 87), sodass das von der Revisionsrekurswerberin behauptete „Kontrolldefizit“ nicht besteht. Schon im Hinblick darauf, dass das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Überwachungspflicht gemäß § 84 IO unter anderem schriftlich und mündlich Weisungen geben darf, und der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall daher auch nicht eine schwerwiegende Entscheidung „allein“ treffen müsste, bedarf es auch nicht der von G. Kodek (aaO) geforderten Genehmigung

einer

wichtigen

Vorkehrung

des

Insolvenzverwalters mit Wirkung im Innenverhältnis. In den Fällen des § 117 Abs 1 Z 1 und 2 IO ist ohnedies gemäß § 88 Abs 1 Satz 3 IO idF der InsNov 2002, BGBl I 2002/75,

die

zwingende

Beiordnung

eines

Gläubigerausschusses vorgesehen, um ein Korrektiv gegen Unternehmensverschleuderungen

zu

schaffen

( Riel,

Neuerungen bei der Unternehmensveräußerung durch die InsNov 2002, ZIK 2002/159, 189). Ein Fall des § 117 IO liegt jedoch hier nicht vor. 4.1 Die Revisionsrekurswerberin stützt sich im Zusammenhang mit der Prozessfinanzierungsvereinbarung auf eine Verletzung ihrer Äußerungsrechte gemäß § 114 Abs 1 letzter Satz IO. Allerdings kommt dem Schuldner in den Fällen

des

§ 114

Abs 1

IO

schon

deshalb

keine

Rekurslegitimation zu, weil kein Beschluss zu fassen ist, gegen den rekurriert werden könnte ( Lovrek aaO § 114 Rz 19, mit

Hinweis

auf die

Möglichkeit

des

Schuldners, eine

Verletzung des Anhörungsrechts mittels Beschwerde gemäß

10

8 Ob 89/14t

§ 84 Abs 3 IO geltend zu machen; Riel in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 114 Rz 19). Auch im konkreten Fall hat das Erstgericht keinen Beschluss nach dieser Bestimmung gefasst. 4.2 Aus

dem

Umstand,

dass

nach

der

Rechtsprechung in Angelegenheiten der §§ 116, 117 IO aus dem Anhörungsrecht nach § 118 Abs 1 IO ein Rekursrecht abgeleitet wird (8 Ob 137/00f mwN; RIS -Justiz RS0065202), ist hier nichts zu gewinnen. Ein Fall des § 117 IO liegt nicht vor. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass insofern auch kein

Fall

des

§ 116

IO

vorliege,

bekämpft

die

Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.3 Das

Ersuchen

des

Masseverwalters

um

Entscheidung hat das Rekursgericht in Bezug auf die im Revisionsrekursverfahren

allein

Prozessfinanzierungsvereinbarung

zu daher

behandelnde zutreffend

als

Ersuchen um Erteilung einer Weisung iSd § 84 Abs 1 IO qualifiziert (ähnlich 6 Ob 112/06y) und ausgeführt, dass gegen den Beschluss des Erstgerichts gemäß § 84 Abs 3 Satz 2 IO kein Rechtsmittel zulässig ist. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben. Oberster Gerichtshof, Wien, am 25. November 2014 Dr. S p e n l i n g Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:

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