13 Vorlesung Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

FI Dr. Martin Molecz WS 2012/13 Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement Schulrecht , Sicherheits- und Risikomanagement Schulrecht...
Author: Louisa Scholz
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FI Dr. Martin Molecz

WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht , Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

FI Dr. Martin Molecz

[email protected]

Prüfungsrelevante Rechtstexte (Auswahl): „ SchOG §§ 2, 8b

Informationen:

„ SchUG §§ 12, 13, 19, 43, 45, 47, 51

www.vdloe.at/wien/schulrecht

„ Leistungsbeurteilungsverordnung „ „ „ „ „

Verordnung zur Schulordnung Aufsichtserlass Schulveranstaltungenverordnung 1995 RS 20/2003 – Bekleidung, Piercing und Körperpflege RS 1/2009 – Richtlinien für die Durchführung bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen

Schulrecht , Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Termine Vorlesungen: 13. 11. 2012, 12,00 – 14,15 Uhr, USZ I/HS 1 20. 11. 2012, 12,00 – 14,15 Uhr, USZ I/HS 1 27. 11. 2012, 12,00 – 14,15 Uhr, USZ I/HS 1 (?) 4. 12. 2012, 12,00 – 14,15 Uhr, USZ I/HS 1 11. 12. 2012, 12,00 – 14,15 Uhr, USZ I/HS 1 (18. 12. 2012, 12,00 – 14,15 Uhr, USZ I/HS 1) Geplante Prüfungstermine: 18. 12. 2012 (8. 1. 2013), 12,00 – 13,00 Uhr, USZ I/HS 1) 22. 1. 2013, 12,00 – 13,00 Uhr, USZ I/HS 1 5. 3. 2013, 12,00 – 13,00 Uhr, USZ I/HS 1 28. 5. 2013, 12,00 – 13,00 Uhr, USZ I/HS 1

Unterlagen auf: http://vdloe.at/wien/schulrecht Rechtsquellen unter: www.ris.bka.gv.at www.bewegung.ac.at www.bewegungserziehung.at

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Inhalt

Unfallforschung

© Molecz (2003)

Sicherheits- und Risikomanagement: Unfallforschung / Unfallverhütung Sicherheitsförderung Schulrecht: Schulorganisation Unterrichtsorganisation Leistungsbeurteilung Haftung, Aufsichtspflicht Schulveranstaltungen Lehrpläne

6

1

FI Dr. Martin Molecz

WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallforschung

„

Ein Gedankenspiel

„

Definitionen

„

Sicherheit: abhängig von individuellen Fähigkeiten, Fertigkeiten, Einstellungen, Kognitionen, Situation Sicherheitsförderung:

„

Risikokompetenz:

„

„Das Risiko beträgt 5%“ => kann ein solches Risiko eingegangen werden?

„

=> Ist eine Sicherheit von 95% in der Schule ausreichend?

„ Fähigkeit, Risiken und Gefahren zu erkennen u. zu bewältigen Æ kalkulierbar gestaltetes Risiko: realistische Bewältigungschance ohne gesundheitliche Schädigung bei Scheitern (Lerngelegenheiten zum Umgang mit Unsicherheiten schaffen) Æ kein Überreden, ein Risiko einzugehen Æ Reflexion riskanter Situationen „ Bewältigtes Risiko steigert Selbstwertgefühl

Ist eine Sicherheit von 99% ausreichend?

7

© Molecz (2007)

ACHTUNG: Ein 1%iges Risiko heißt, dass eine Ja/Nein-Entscheidung in 100 Fällen einmal schief geht!

© Molecz (2007)

nicht Risikominimierung, Überbehütung sondern Æ

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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallforschung

„

Sicherheitsdenken => provoziert Unfälle

„

Wagnis: „ Erkennen der eigenen Fähigkeiten und Fertigkeiten durch bewusstes Abwägen von Risiko und Sicherheit Æ kein Zwang, da eigene Entscheidung erforderlich „ beinhaltet oft Vertrauensbildung (in Partner und Material) und Verantwortungsübernahme (z.B. Klettern) „ Reflexion (Zugeständnis von Angst) „ genug Zeit zur Übung

… ich bin ausgebildeter Lehrer! … ich habe alles im Griff! … ich habe Erfahrung! … mir ist noch nie etwas passiert!

8

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)



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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallforschung

„

Riskiobewusstsein => reduziert Unfälle

„

Helfen: bewusstes aktives Eingreifen in Bewegungsablauf (körperl., psycholog.) „ Ziel: selbständiges Beherrschen einer Übung „ Voraussetzung: Kenntnis des Bewegungsablaufes „ Einsatz nur beim Erlernen in beschränktem Ausmaß „ Unterscheidung: Partnerhilfe, Hilfsmittel (Geräte) „ Grundsätze: ƒ nahe beim Übenden ƒ zum Zeitpunkt des Bewegungsakzents Æ Kenntnis der einzelnen Phasen der Bewegung „

… 100%ige Sicherheit gibt es nicht! … Risiko ist immer vorhanden! … bei erkanntem Risiko defensive Einstellung! …

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© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

=> Bewusstes Risikomanagement statt unehrlichem Sicherheitsdenken 12

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WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallforschung

„

Sichern:

„

vorausschauendes Verhalten zum Schutz des Übenden Ziel: Schutz vor Verletzungen „ Voraussetzungen: genaue Kenntnis des Bewegungsablaufes, Kenntnis der Sicherheitsgriffe , körperliche Eignung „ Einsatz beim Üben „ Grundsätze: ƒ optimale Distanz zum Übenden ƒ Bewegungsfreiheit des Übenden nicht eingeschränkt Æ ausreichende Schulung der Schüler/innen

AUVA-Unfallmeldung

„

„

„

13

Untersuchung der Unfallberichte nach den Aspekten: „

Sportart

„

verletzter Körperteil

„

besonders „auffälliger“ Unfall

oberflächliche Bewertung

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

„

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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallforschung Unfallhäufigkeit nach Schweregrad:

Definition: Unfall „

plötzliches, unvorhergesehenes, ungewolltes Ereignis „ „

„

mit der Folge „ „

„

„Normalablauf“ durch Kollision gestört das Fähigkeitsprofil einer Person wird überfordert Körperschädigung o Unfall keine Körperschädigung o „Beinahe-Unfall“

Tote

2.557

Invalide

8.600

Unterscheidung: „ „

© Molecz (2007)

„

Schülerunfall (ASVG §§ 175, 176) Sportunfall (Zusammenhang mit sport. Aktivität) Schulsportunfall (Sportunfall während Unterricht, Schulveranstaltung, schulbezogener Veranstaltung)

14

Spitalsfälle

169.000

Unfälle

831.000

© Molecz (2007)

„

Quelle: Institut Sicher Leben, Unfalldatenbank 2003

17

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallforschung

„ „ „ „

Institut Sicher Leben Kuratorium für alpine Sicherheit Österreichisches Institut für Schul- und Sportstättenbau Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) „

„

Unfälle nach Lebensbereichen:

Institutionen

Tote

Meldepflicht!

Invalide

Unfallforschung „ „

Zielsetzung Forschungsansätze „ „ „

Spitalsfälle

eindimensionale Ansätze (einzelne Variable eines Unfalls) mehrdimensionale Ansätze (Muster von Variablen) Risikoforschung

Unfälle

15

© Molecz (2007)

„

© Molecz (2007)

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Verkehr

Arbeit/ Schule

Sport

Freizeit

36 %

9%

10 %

45 %

931

220

246

1.160

19 %

13 %

7%

62 %

1.591

1.105

583

5.278

11 %

10 %

14 %

66%

17.905

16.596

23.212

111.540

7%

21 %

24 %

48 %

57.812

176.768

199.000

397.000

Quelle: Institut Sicher Leben, Unfalldatenbank 2003

18

3

FI Dr. Martin Molecz

WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallforschung

„

„ „

„

Entwicklung der Schülerunfälle

Finanzieller Aspekt Krankenstandstage: 7.387.945 Kosten: 3.716.000.000,- €

70000

70000

63466

60000

Entwicklung „ „ „

57524

Rückgang der tödlichen Unfälle (1980: 4.706 o 2003: 2.559) Anstieg der stationären Fälle um 26% (1980 o 2001; insbes. Freizeit und Sport) Ursachen?

60000

57523

56498

54979

56068

53473

50000

50000

40000

40000

30000

30000

20000

20000

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

19

2004

2005

2006

Gesamt

2007

Schülerunfälle außer Sport

Unfallforschung

Unfallforschung

Meldepflicht an AUVA (ASVG §86) - 5 Tage! Entwicklung (2011): „ „ „ „

2471

32985

20612

2422

33868

20208

38298

2709

2009

2010

22

Wegunfälle

Schülerunfälle 1989 - 1999

Schülerunfälle

„

2008 Schüler-Sportunfälle

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

„

22459

0

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

„

2485

0

Sicherheitsmanagement

„

31749

19239

2738

34391

20394

2685

32510

19784

2680

33770

10000 21074

10000

Anzahl Schüler: 1.029.692 Schülerunfälle: 54.373 Sportunfälle: 31.160 Tödliche Nicht-Wegunfälle: 0 Unfallrate (pro 1.000 Personen): 52,8

200.000

100.000

180.000

90.000

160.000

80.000

140.000

70.000

120.000

60.000

100.000

50.000

80.000

40.000

60.000

30.000

40.000

20.000

10.000

20.000

20

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

0

1989/90

1990/91

1991/92

1992/93

1993/94

1994/95

1995/96

1996/97

1997/98

1998/99

1999/00

Schülerzahl

158.940

158.359

162.650

167.630

172.437

176.254

180.496

182.980

184.007

185.137

185.091

Schülerunfälle gesamt

56.226

58.129

61.699

61.490

64.569

63.953

61.466

58.322

54.075

53.932

53.933

Sportunfälle

33.825

35.363

36.973

36.724

38.977

38.604

37.552

35.749

33.230

33.095

32.708

Schulunfälle (NichtSportunfälle)

18.801

19.051

20.842

20.827

21.752

21.382

19.898

19.232

18.335

18.431

18.735

3.600

3.715

3.848

3.939

3.840

3.967

4.016

3.341

2.510

2.406

2.090

W egunfälle

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallforschung „

Entwicklung Schülerunfälle 40,0

70.000

35,0

60.000

30,0

50.000

25,0

Schülerunfälle „ „

Meldepflicht an AUVA (ASVG §86) - 5 Tage! Entwicklung (2011): „ „ „

20,0

„

Nichtsportunfälle

15,0

20.000

10,0

10.000

5,0

0

0,0

Unfallrisiko: „

Sportunfälle 30.000

Anzahl Schüler: 1.029.692 Schülerunfälle: 54.373 Sportunfälle: 31.160

Unfallrisiko nach Geschlecht 5,00%

4,50%

4,20% 3,93%

4,00%

Unfallrate Sportunfälle 40.000

23

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

80.000

0

Geschlecht

3,50%

3,00%

2,50%

Schülerunfälle Gesamt

2,00%

1,50%

1,00%

0,50%

0,00%

2009

2010

2011 21

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

Burschen

2008

Mädchen

24

4

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WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallforschung

Entwicklung der Schülerunfälle nach Geschlecht und Bundesland 2007/08

„

Schülerunfälle Meldepflicht an AUVA (ASVG §86) - 5 Tage! Entwicklung (2011):

„

100%

„

„ „ „

Unfallrisiko

„

„

Geschlecht Region

„

Sportart

„

Wien

Niederösterr.

Burgenland

Steiermark

Kärnten

Oberösterr.

Salzburg

Tirol

2007/08 männlich

Vorarlberg

Österreich

2007/08 weiblich

25

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

50%

0%

Anzahl Schüler: 1.029.692 Schülerunfälle: 54.373 Sportunfälle: 31.160

28

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallforschung Entwicklung der Schüler-Sportunfälle nach Tätigkeit

„

Schülerunfälle „ „

2004 2006 2007

Meldepflicht an AUVA (ASVG §86) - 5 Tage! Entwicklung (2011): „ „ „

2005

20.000

2008

18.000

2009

16.000

Anzahl Schüler: 1.029.692 Schülerunfälle: 54.373 Sportunfälle: 31.160

14.000

12.000

10.000

„

Unfallrisiko:

8.000

„

Geschlecht

„

Region

6.000

4.000

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

49

S ka te n

u. ä.

69

45

21

52

373

625

506

575

Le ic ht at hle tik

K an dit io ns tra in in g

471

515

510

957

4.051

557

4.640

2.094

4.636

5.180

4.739

W in te rs po rt

4.706

5.704

5.171

4.758

16.813

16.223

B all sp ie le B od en -/ G er ät tu rn en

S on st .D is zi pli ne n sp or tl. S ch ül er tä tig S ke ch i w im m en /W as se rs po

26

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

0

16.625

2.000

29

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallforschung Unfallrisiko nach Bewegungshandlungen 1200

1.104

Unfallwahrscheinlichkeit nach Bundesländern (AHS) 6,00%

1000 5,16%

5,06%

5,00% 4,47%

4,60%

800

4,05% 4,00% 3,67% 3,33% 3,10%

600

3,00% 2,47%

433

2,19% 2,00%

427

393

400

313 1,00%

200

179

158

130

107 66

27

54

50

44

43

Vö lk er ba Sc ll hw im m sp or t Eis la uf en So ns tig es

oc ke y H

tik ht at hle

Le ic

Te nn is

ll Bo de nt ur ne n Vo l le yb all

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Fu Ba ßb sk all et ba ll / Ko So rb ns ba tig ll e Ba lls pie le G er ät tu rn Sp en ie le oh ne Ba ll

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60

0

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

N

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Bu rg en la nd

0,00%

30

5

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WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallforschung

Schülerunfälle „ „

„ „ „

„

Risikofaktor

Meldepflicht an AUVA (ASVG §86) - 5 Tage! Entwicklung (2010):

2 1,8 1,6 1,4 1,2 1 0,8 0,6 0,4 0,2 0

Anzahl Schüler: 1.043.138 Schülerunfälle: 56.068 Sportunfälle: 32.985

Unfallrisiko „ „

© Molecz (2007)

„

Geschlecht Region Sportart

31

g an rg ah J 5.

© Molecz (2007)

„

g an rg ah J 6.

g an rg ah J 7.

g an rg ah J 8.

g an rg ah J 9.

ng ga hr Ja . 10 34

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallforschung Schulsportunfälle nach Unterrichtsart

„

40.000

Schulsport-Unfall-Untersuchung (NRWF) „

35.000

„ 30.000

Design: 3 Zeitpunke – 1600 Befragungen Erkenntnisse - Risken: „

25.000

„

20.000

15.000

10.000

„

© Molecz (2007)

0

1989/90

1990/91

1991/92

1992/93

1993/94

1994/95

1995/96

1996/97

1997/98

1998/99

1999/00

Schulsportunfälle Gesamt

33.825

35.363

36.973

36.724

38.977

38.604

37.552

35.749

33.230

33.095

32.708

Pflichtgegestand Leibesübungen

30.717

31.720

32.910

32.798

34.961

34.273

33.497

32.035

29.246

29.198

28.886

Freigegenstand Leibesübungen

682

677

808

764

799

860

684

652

785

591

432

2.256

2.811

3.102

2.981

3.006

3.290

3.246

2.939

3.057

3.184

3.267

170

155

153

181

211

181

125

123

142

122

123

bewegungserz.Schulveranstaltungen sonst. Schulveranstaltungen

32

© Molecz (2007)

5.000

Risiko nach Alter: ƒ gering: Volksschule ƒ hoch: 13-16Jährige (54% Unfälle bei 35% Schüler) Risiko nach Sportart (Expositionszeit; Durchschnitt = 1): ƒ gering: Leichtathletik (0,7), Schwimmen (0,4) ƒ hoch: Fußball (2,1), Basketball (1,5), Handball (1,1) konstant hoher Anteil der Ballspiele Risiko nach Übungsinhalt: ƒ hoch: Spielsituationen (48% der Unfälle) ƒ mäßig: Übungssituationen (26% der Unfälle) ƒ gering: Wettkampfsituation (10% der Unfälle) Lernsituation (5% der Unfälle) 35

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallforschung

Schulsport-Unfall-Untersuchung (NRWF) „ „

„

Design: 3 Zeitpunke – 1600 Befragungen Erkenntnisse - Risken: „

Risiko nach Alter: • gering: Volksschule • hoch: 13-16jährige (54% Unfälle bei 35% Schüler)

„

33

© Molecz (2007)

„

© Molecz (2007)

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Risiko nach motorischem Können: ƒ 66% der Bewegungen sind mehrmals geübt, 10% der Bewegungen sind neu ƒ 76% der Bewegungen sind als leicht eingestuft, 7% der Bewegungen als (sehr) schwer Risiko nach Schülerpersönlichkeit: ƒ Sportaffinität: 80% betreiben (sehr) gerne Sport ƒ Noten sind nicht entscheidend ƒ psych. Disposition nicht entscheidend (5% aggressiv, 7,5% ängstlich) ƒ zu großer Ehrgeiz: Burschen (33%), Mädchen (17%) ƒ mangelnde Aufmerksamkeit: Mädchen (30%) ƒ Fehlhandlung des/r Betroffenen (69%) ƒ Verhalten der Mitschüler/innen (17%) ƒ Konditionelle Ursachen (5%) 36

6

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WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallforschung

„

„

„

Risiko nach Unterrichtsphase: ƒ Aufwärmen: Volleyball, Leichtathletik (16%) ƒ Stundenausklang: Fußball (23%) Risiko nach Sozialform/Geschlecht: ƒ Mannschaft: Burschen 43%, Mädchen 34% ƒ Einzelaktion: Burschen 35%, Mädchen 34% ƒ Partnerübungen: Burschen 8%, Mädchen 14% Risiko nach Verletzungsvorgang/Geschlecht: ƒ Balltreffer: Burschen 24%, Mädchen 36% ƒ Zusammenprall: Burschen 9%, Mädchen 21%

„

Einflussgrößen „

Lehrer: z.B. „ „ „ „

„

Schüler: z.B. „ „ „ „ „

motorischer Status motivationaler Status kognitiver Status sozialer Status Entscheidungsfähigkeit Erfahrung

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

„

37

fachliche Kompetenz Einstellung zu Sicherheit Wahrnehmung und Reaktion auf Gefahren Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung

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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallforschung

Erkenntnisse – Verletzungen: „

© Molecz (2007)

„

„

Verletzungsart: ƒ Verstauchungen (38%) – v.a. bei Mädchen ƒ Prellungen (21%) – v.a. bei Burschen ƒ Brüche (15%) – v.a. bei Burschen ƒ Bänder-/Muskelrisse, Luxationen (8,3%) - Burschen ƒ Wunden (5,2%) verletzte Körperregion: ƒ obere Extremitäten (53%): Finger (30%), Hand (12%) v.a. beim Volleyball ƒ untere Extremitäten (39%): Fuß (15%) v.a. beim Fußball ƒ Kopf (11%), Rumpf (4%) v.a. beim Gerätturnen

Einflussgrößen „

schulische Einflussgrößen: z.B.

„

Beschaffenheit der Sportstätten und Geräte (ÖNORM, EN)

„ „

allgemeine schulische Regelungen (Gesetze, VO, Erlässe) Vereinbarungen am Standort (Hausordnung)

Normen (B2608-Sporthallen, B2609-Geräteausstattung,…) zweckmäßige Verwendung Infos: www.schulsportinfo.at, www.oeiss.org Kleidung und Ausrüstung (RS 20/2003) „ Beschreibung von Sportbekleidung und Sportschuhen „ Passende Schutzausrüstung (z.B. Inlineskaten) ist dringend empfohlen „ Tragen von Uhren u. Schmuck ist verboten „ Piercings sind (soweit als möglich) abzukleben, ansonsten Befreiung von einzelnen Übungen „ Waschen und Duschen muss möglich sein „ „ „

„

38

© Molecz (2007)

„

41

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallforschung „

Risikosportarten „

Lehrer/in „

„

39

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

„

Rechtliche Voraussetzungen • rechtliche Rahmenbedingungen (Vorschriften,…) • aktuelle Lehrmeinung Pädagogische Kompetenz • objektives/subjektives Risiko • Ziel (Erlernen der Sportart / Erziehung zu Sicherheitsbewusstsein) Sportartenkompetenz • Basiskompetenz (Eigenkönnen, Aus-/Fortbildung) • Wissen um Unfallursachen • Wissen um Ausrüstung/Ausstattung • Wissen um Sicherheitsstandards 42

7

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WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallverhütung

„ „

„

© Molecz (2007)

„

Lehrerpersönlichkeit ƒ Führungspersönlichkeit ƒ Reflexionsfähigkeit/-bereitschaft Methodisch-didaktische Gestaltung Unterrichtsorganisation (Sicherheitsrahmen) ƒ Überprüfung der Ausrüstung ƒ Räumliche Gegebenheiten (Sportstätten, äußere Einflüsse,…) Rettungsmaßnahmen ƒ Organisation von Rettungsmaßnahmen ƒ Erste Hilfe (Kompetenz und Ausrüstung) Schülergruppe ƒ Wahrnehmung des Gruppenprozesses ƒ Einschätzbarkeit der Gruppe ƒ Arbeitsfähigkeit Lehrer/innen – Schüler/innen

„

Maßnahmen zur Minimierung des Unfallrisikos „

Ordnungsrahmen „ „ „ „ „

„

Erste Hilfe-Materialien „ „ „ „ „ „

43

optische/akustische Verständigungssignale vereinbaren Übungsverbot während Geräteaufbau während Übungsbetrieb keine Schüler/innen im Geräteraum kein „Mitfahren“ auf rollenden Geräten/Mattenwagen Schüler/innen werden im richtigen Gräteaufbau instruiert (KlassenbuchVermerk) Inhalt des Verbandskastens wird regelmäßig überprüft/ergänzt auch bei disloziertem Unterricht sind immer Erste Hilfe-Materialien vorhanden Kühlmaterialien stehen zur Verfügung (keine Kältesprays) Kenntnisse und Fertigkeiten in erster Hilfe werden regelmäßig aufgefrischt Maßnahmen bei einem Unfall werden mit der Klasse besprochen nach einem Unfall mit Arztbesuch wird ein Unfallbericht an die AUVA gesandt

© Molecz (2007)

„

46

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallforschung

Unfallverhütung

„

Schüler/innen „ „ „ „

„

„

motorische Voraussetzungen (Kondition, Technik) psychische Verfassung Wissen um Ziele/Inhalte des Vorhabens Wissen um Risikofaktoren und Sicherheitsmaßnahmen

„

„

Sicherung und Helfen „ „ „

„

externe Veranstalter „

Maßnahmen zur Minimierung des Unfallrisikos

Matten „ „

Überprüfung der Kompetenz ƒ Berechtigung ƒ fachliche Qualifikation ƒ Qualifikation der der Fachkräfte Klarheit der Verantwortlichkeiten

„ „

„

„ „ „

Tore sind gegen Kippen gesichert nicht benutzte Bälle befinden sich in einem Sammelbehälter (Kastenrahmen,…) konsequente Einhaltung der Spielregeln (Schiedsrichter!) unwilliges/unkontrolliertes Wegschießen der Bälle wird geahndet Festhalten am Basketballkorb wird geahndet

© Molecz (2007)

„ © Molecz (2007)

Sicherung vor Wegrutschen Landung auf Mattenmitte Niedersprungmatten für Punktlandungen Weichböden mit Matten abgedeckt

Ballspiele „

44

Schüler/innen sind mit Sicherungsstellung und -griffen vertraut nur Schüler/innen, die dazu in der Lage sind, werden zum Sichern eingesetzt ausreichende Übungszeit der Helfergriffe

47

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallverhütung

Unfallverhütung

Maßnahmen zur Minimierung des Unfallrisikos „

„ „ „ „

„

Lehrer-Standort Zusatzaufgaben nichtübender Schüler/innen (Langeweile!) Beschäftigung der Zuseher/innen Erteilung von eindeutigen Aufträgen

„ „ „

Maßnahmen zur Minimierung des Unfallrisikos „

Gerätturnen

„

Minitrampolin

„

Schwebebalken / umgedrehte Langbank

„ „

„

Sportstätte „

„

„

Organisatorisch

sauberer Boden (Nässe, Verunreinigungen) geschlossene Türen Sichtkontrolle der Sportgeräte (-> Mängelmeldung) nicht benötigte Sportgeräte/Bälle gesichert/weggeräumt

„

„

„

Sportkleidung „ „ „ „

„

kein Schmuck, Uhren, Piercing,… Sportbrille oder Kontaktlinse lange Haare (zusammenbinden!) Kopfbedeckung (Tuch nicht um den Hals, keine Nadeln)

„

Benützung nur von Schüler/innen, die beidbeinig abspringen können es wird nicht mit Strümpfen auf Holzbalken geturnt regelmäßige Auflockerung des Sandes die Zähne des Rechens zeigen immer zum Boden absolutes Sprungverbot solange sich Helfer in der Sprunggrube befinden

Wurf-/Stoßdisziplinen „ „

45

während des Gerätturnens wird in der Halle nicht Ball gespielt Anlaufstrecken werden (von zurücklaufenden Schüler/innen) nicht gequert

Weitsprung „

© Molecz (2007)

„

© Molecz (2007)

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Organisationsform so, dass niemand von einem Gerät getroffen werden kann Zurückstoßen/-werfen der Geräte ist verboten

48

8

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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallverhütung

Unfallverhütung

ausgewählte Sportgeräte „

Matten „ „ „ „

Turnmatten (6-8 cm): Lande- und Fallhöhen bis 60 cm Niedersprungmatte (12-15 cm): für punktuelle Landungen (keine ausreichende Dämpfung bei kleinen/leichten Kindern) Weichbodenmatten (30 cm): für flächige Landungen (hohe Einsinktiefe! - Verletzungsgefahr) Bodenturnmatte (3-4 cm): für Bodenturnen bzw. Abdeckung von Weichbodenmatten

„

Mattenwagen

„

Mattenkombinationen

„

max. 12 Turnmatten pro Wagen Transport der Matten von zumindest 2 Schüler/innen

© Molecz (2007)

„

49

© Molecz (2007)

„

52

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Unfallverhütung

Unfallverhütung

50

© Molecz (2007)

Sicherheitsmanagement

© Molecz (2007)

Sicherheitsmanagement

53

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallverhütung

Unfallverhütung

Gefährliche Situationen im Unterricht „

Turnsaal: Laufen bis zur Wand

„

Turnsaal: herumliegende/-rollende Bälle

„

Turnsaal: Gerätebenützung während des Aufbaus

„

Geräteraum: Springen auf Minitrampolin

„

Anhängen am Tor

„

Sprint: Laufspur verlassen

„

Weitsprung: Queren der Anlaufbahn

„

Weitsprung: Ablage des Rechens

51

© Molecz (2007)

„

© Molecz (2007)

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

54

9

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WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallverhütung

Unfallverhütung

9

55

° ° © Molecz (2007)

© Molecz (2007)

°°

58

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Unfallverhütung

Unfallverhütung

°°9 56

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

° 9

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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Unfallverhütung

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° 9

Sicherheitsmanagement

60

10

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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsförderung

Sicherheit in BESP und auf SchVa

Aspekte der Sicherheitsförderung „ „ „ „

© Molecz (2007)

„

„

Kleidung, Ausrüstung Sportgeräte Unterrichtsorganisation Unterrichtsinhalte …

61

Fragen: „

Besitze ich auf Grund meiner Ausbildung/Fortbildung/Berufserfahrung/Eigenkönnen und körperlichen Verfassung die erforderliche Qualifikation, bei den betreffenden Sportaktivitäten (auch bei risikobehafteteren) professionell agieren zu können?

„

Kenne ich den aktuellen Stand der Wissenschaft, der Technik und der Lehrmeinung sowohl zur Sportart als auch zu deren Vermittlung ?

„

Besitze ich die für die betreffende Sportaktivität ausreichenden Kenntnisse über die Unterrichtsorganisation, den methodischen Aufbau, die Sportgeräte und deren spezifischen Gefahren, Sichern und Helfen, Erste Hilfe,… ?

© Molecz (2007)

„

64

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsförderung

Sicherheit in BESP und auf SchVa

„

Grundsätze: SchUG §47 (3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

62

Bringen meine Schülerinnen/Schüler die erforderlichen Voraussetzungen für die betreffende Sportaktivität mit (Alter, körperliche/psychische/ geistige Reife, Vorkenntnisse, Erfahrung, Eigenkönnen, Disziplin,…)?

„

Kann ich auf Grund meiner Erfahrungen mit den Schülerinnen/Schülern deren Verhalten in der jeweiligen Situation richtig einschätzen?

„

Lassen die örtlichen Gegebenheiten, der Zustand der Sportgeräte, die Gruppengröße, die äußeren Einflüsse,… ein sicheres Ausüben der Sportaktivität zu?

„

Kenne ich die rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. Straßenverkehrsordnung, Pistenregeln, Baderegeln, Bestimmungen zu Gruppengrößen,…)?

„

Kenne ich die für die Sportart erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen?

„

Ist die erforderliche (Sicherheits-)Ausrüstung vorhanden?

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

Lehrplan Bewegung & Sport, Sekundarstufe I (didakt. Grundsätze): Im Unterricht ist zu jeder Zeit ein höchstmögliches Maß an Sicherheit der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Schülerinnen und Schüler sollen Risiko und Gefahren bei der Sportausübung einschätzen lernen und selbst und für andere Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung beim Sporttreiben (auch über die Schule hinaus) treffen können.

„

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

65

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheitsmanagement

Sicherheit in BESP und auf SchVa

Sicherheit in BESP und auf SchVa

Der Unterricht in Bewegung und Sport und die Bewegungsaktivitäten im Rahmen von Schulveranstaltungen können im Spannungsfeld zwischen dem pädagogischen Anliegen nach bewusstem Umgang mit Risiken und der Gewährleistung von Sicherheit stehen.

Die Beachtung der genannten Aspekte stellt ein wesentliches Kriterium bei der Auswahl der Lehrinhalte dar. Werden Defizite oder Mängel erkannt, darf die geplante Tätigkeit nicht durchgeführt werden.

Durch kompetentes, verantwortungsvolles und vor allem sorgfältiges Handeln der Lehrerinnen/Lehrer soll das mit Bewegung und Sport möglicherweise verbundene Risiko minimiert und eine höchstmögliche Sicherheit gewährleistet werden. Es ist daher jene Sorgfalt einzuhalten, die den rechtlichen Vorschriften entspricht und nach den gegebenen Umständen und Verhältnissen erforderlich ist.

Die Inhalte des Rundschreibens sind sinngemäß auch auf die Auswahl der Leiterinnen/Leiter, der Begleitlehrerinnen/Begleitlehrer und Begleitpersonen bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen durch die Schulleitung anzuwenden.

Bei der Gestaltung des Unterrichts in Bewegung und Sport ist insbesondere auf die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen/Schüler zu achten (vgl. § 51 Abs 3 SchUG). Es sind daher nur jene Tätigkeiten durchzuführen, deren Vermittlung von der Lehrerinnen/Lehrern auch unter objektiver Betrachtungsweise ausreichend beherrscht wird (vgl. § 6 StGB, § 1299 ABGB, RS 15/2005 Aufsichtserlass 2005).

63

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

Für die eigene Einschätzung sorgfaltsgemäßen Handelns ist daher vom Lehrer/von der Lehrerin im Einzelfall zu prüfen, ob den folgenden Aspekten (Fragen) ausreichend entsprochen wird. 66

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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheit in BESP und auf SchVa

67

„

„

„

VO Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen

„

VO über die Beschränkung der Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen

„

Richtlinien zur Durchführung von bewegungserz. SchVa (RS 1/2009)

Verfassung (B-VG) „ „ „ „

„

Uhren und Schmuck sind verboten Piercing: „

„

„

Sportkleidung verpflichtend (hygienisch, Bewegungsfreiheit), Sportschuhe von Tätigkeit abhängig religiöse Bekleidungsvorschriften (Kopftücher) Schutzausrüstung (Inlineskaten, Rad fahren)

„

Schülerunfallversicherung

„

Aufbau der Rechtsordnung

(RS20/2003)

Uhren, (Körper-)Schmuck „

Eröffnungs- u.Teilungszahlen VO

„

„

entfernen abkleben Befreiung von einzelnen Tätigkeiten (Schularzt, Beurteilung)

„

Grundstruktur des Staates Organisationsform des Staates Gesetzgebungsverfahren Grund- und Freiheitsrechte

Gesetze Verordnungen Erlässe

Körperpflege ausreichende Zeit zum Waschen und Duschen

© Molecz (2007)

„

68

© Molecz (2007)

„

Schulzeitgesetz

„

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Bekleidung „

Schulpflichtgesetz

„

Schulorganisation

Bekleidung, Piercing, Körperpflege

„

Schulorganisationsgesetz

„

70

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Sicherheitsmanagement

„

„

© Molecz (2003)

© Molecz (2007)

Schulorganisation

71

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulorganisation

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Gesetzwerdung „

Gesetzesinitiative

„

Beschluss des Nationalrates

8 NR-Abgeordnete, Regierung, Bundesrat, (Volksbegehren mit 100.000 Stimmen) 183 Abgeordnete, einfache Gesetze: 1/3 Anwesenheit, Mehrheit der abgegebenen Stimmen Bei B-VG, Verfassungsbestimmungen: 1/2 Anwesenheit, 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen

Schulorganisation „

Beschluss des Bundesrates 8 Wochen Einspruchsrecht, begründete Ablehnung mögl. o zurück an NR o Beharrungsbeschluss möglich

„ „

Beurkundung des Bundespräsidenten, Gegenzeichnung des Bundeskanzlers u. Ministers Kundmachung

69

© Molecz (2007)

© Molecz (2003)

Bundesgesetzblatt, Verordnungsblatt

72

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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulorganisation

Schulorganisation

Gesetzwerdung

Aufbau der Landesschulräte

„

Schulgesetze und Verfassung

„

„

Kollegium (Organ der Willensbildung) „

73

„

„

Mitglieder mit beschließender Stimme: entsprechend polit. Verhältnissen im Land; Eltern- und Lehrervertreter Mitglieder mit beratender Stimme: Vertreter der Religionsgemeinschaften, Landesschulratsdirektoren, LSI, Schularzt, Vertreter der gesetzl. Interessensvertretungen

Amt (Schulverwaltung) u.a. Schulinspektion: LSI, FI, BSI

© Molecz (2007)

B-VG Art. 14 (10): In den Angelegenheiten der Schulgeldfreiheit sowie des Verhältnisses der Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule, … können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Grundsätze des Abs. 6a verlassen werden sollen und für die Genehmigung der in vorstehenden Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge ...

© Molecz (2007)

Präsident (Landeshauptmann) Amtsführender Präsident auf Vorschlag des Kollegiums von Landeshauptmann bestellt

B-VG Art. 14 (6a): Die Gesetzgebung hat ein differenziertes Schulsystem vorzusehen, das zumindest nach Bildungsinhalten in allgemeinbildende und berufsbildende Schulen und nach Bildungshöhe in Primar- und Sekundarschulbereiche gegliedert ist, wobei bei den Sekundarschulen eine weitere angemessene Differenzierung vorzusehen ist.

76

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulorganisation

Schulorganisation

Kompetenzverteilung Bund - Länder

Gliederung der Schulen (SchOG § 3)

Bund (Generalkompetenz)

„ „ „ „

Schulerrichtung u. -erhaltung Schulpflicht Unterricht Schulaufsicht

Länder (v.a. Vollziehung im Pflichtschulbereich) „ „

„

Inhaltliche Gliederung

Errichtung und Erhaltung von Pflichtschulen Schulorganisation im Pflichtschulbereich (Klassenschülerzahl, Unterrichtszeit,...) Lehrerdienstrecht an Pflichtschulen

„

Allgemein bildende Schulen

„

Berufsbildende Schulen

„

Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung

Graduelle Gliederung

„

Primarschulen: „ „

„

Sekundarschulen: „ „ „ „ „ „

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

„

74

Volksschule (PS) Sonderschule (PS) Volksschuloberstufe (PS) Hauptschule (PS) Polytechnische Schule (PS) Sonderschule (PS) Berufsschule (PS) mittlere Schule höhere Schulen 77

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulorganisation

Schulorganisation

Schulbehörden des Bundes

Gliederung der Schulen (SchOG § 3)

Ministerium Zentrallehranstalten

„

Landesschulräte „ „ „

Berufsbild. Pflichtschulen Mittlere u. höhere Schulen Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung

Bezirksschulräte Allgemeinbild. Pflichtschulen

75

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

„

78

13

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WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulorganisation

Schulorganisation

Prinzipien des Schulwesens

Prinzipien des Schulwesens (SchOG § 5)

Aufgabe der österreichischen Schule

„

Aufgabe der österreichischen Schule

„

Zugänglichkeit

„

Zugänglichkeit

„

Schulgeldfreiheit

„

Schulgeldfreiheit

„

Lehrpläne

„

Lehrpläne

„

Unterrichtsgegenstände

„

Unterrichtsgegenstände

„

Schulversuche

„

Schulversuche

„

Autonomie

„

Autonomie

79

„

Besuch öffentlicher Schulen ist unentgeltlich Beiträge nur für „ Lern- und Arbeitsmittel, „ öffentliche Schülerheime, „ Nachmittagsbetreuung

82

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulorganisation

Schulorganisation

Prinzipien des Schulwesens (SchOG § 2)

Prinzipien des Schulwesens (SchOG § 6)

„

Aufgabe der österreichischen Schule

SchOG § 2. (1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der

80

„

Aufgabe der österreichischen Schule

„

Zugänglichkeit

„

Schulgeldfreiheit

„

Lehrpläne

„

Unterrichtsgegenstände

„

Schulversuche

„

Autonomie

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

Als Verordnung erlassen; enthalten: „ allgemeine Bildungsziele der Schulart „ allgemeine didaktische Grundsätze „ Schul- und Unterrichtsplanung „ Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände „ fachdidaktische Grundsätze „ Verteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen „ Stundentafel (Verteilung des Stundenausmaßes auf die Gegenstände) 83

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulorganisation

Schulorganisation

Prinzipien des Schulwesens (SchOG § 4)

Prinzipien des Schulwesens

„

Aufgabe der österreichischen Schule

„

Aufgabe der österreichischen Schule

„

Zugänglichkeit

„

Zugänglichkeit

„

Schulgeldfreiheit

„

Schulgeldfreiheit

„

„

allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Schulen (Schulsprengel: Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen) Selektion in Privatschulen möglich (Vertrag)

„

Lehrpläne

„

Lehrpläne

„

Unterrichtsgegenstände

„

Unterrichtsgegenstände

„

Schulversuche

„

Schulversuche

„

Autonomie

„

Autonomie

81

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

„

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

„

84

14

FI Dr. Martin Molecz

WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulorganisation

Schulorganisation

Prinzipien des Schulwesens (SchOG)

Schulpartnerschaft „

„

Unterrichtsgegenstände

„

Pflichtgegenstände

verpflichtende Teilnahme

Beurteilung

„

Alternative Pflichtgegenstände

nach Wahl der Schulform verpflichtende Teilnahme

Beurteilung

Schulgemeinschaftsausschuss: „

Zusammensetzung aus je 3 Eltern-, Lehrer- u. Schülervertretern unter Vorsitz des Direktors Neben Beratung, Entscheidung v.a. über: „ „

Wahlpflichtgegenstände

nach Wahl des Schülers verpflichtende Teilnahme

Beurteilung

„

Verbindliche Übungen

verpflichtende Teilnahme

keine Beurteilung

„

Freigegenstände

freiwillige Teilnahme

Beurteilung

„

Unverbindliche Übungen

freiwillige Teilnahme

keine Beurteilung

„

Förderunterricht

bedingt freiwillige Teilnahme

keine Beurteilung

„ „ „ „ „

85

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

„

„

mehrtägige Schulveranstaltungen1) Erklärung von schulbez. Veranstaltungen1) Durchführung von Elternsprechtagen1) Hausordnung1) Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen2) Schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen2) Schulautonome Schulzeitregelungen2)

1)Beschlussfähigkeit: Anwesenheit min. Hälfte d. Mitglieder u. 1 Person jeder Gruppe; einfache Mehrheit 2)Beschlussfähigkeit: Anwesenheit min. 2/3 jeder Kurie; 2/3-Mehrheit 88

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulorganisation

Schulorganisation

Prinzipien des Schulwesens (SchOG § 7)

Schulpflicht „

Aufgabe der österreichischen Schule

„

Zugänglichkeit

„

„

Schulgeldfreiheit

„

„

Lehrpläne

„

Unterrichtsgegenstände

„

Schulversuche

„

Autonomie

„

„ „

„ Erprobung pädagogischer und schulautonomer Maßnahmen

„

„

86

Besteht für gesamte Dauer eines Berufsausbildungsverhältnisses Befreiung wenn gleichwertiger Unterricht bereits besucht wurde

© Molecz (2007)

© Molecz (2007)

„

Dauer: 9 Schuljahre ab 6. Lebensjahr Erfüllung durch Schulbesuch (auch ohne Öffentlichkeitsrecht) oder häuslichen Unterricht Befreiung wenn Schulunfähigkeit (Entscheidung durch Bezirksschulrat) Zuständig für regelmäßigen Schulbesuch sind Erziehungsberechtigte (ab 14. Lebensjahr Schüler selber) Ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht während der Schulpflicht stellt Verwaltungsübertretung dar (Geld- und allenfalls Freiheitsstrafen)

Berufsschulpflicht „

maximal in 5% aller Schulen Entscheidung durch Ministerium Evaluationsbericht

(Schulpflichtgesetz)

Allgemeine Schulpflicht

„

„

89

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulorganisation

Schulorganisation

Prinzipien des Schulwesens (SchOG 128a, SchUG § 63a, 64)

Schulzeitregelungen

„

Aufgabe der österreichischen Schule Autonomie

„

Gestaltung des Schulwesens nach standortspezifischen Bedürfnissen, Zugänglichkeit Beschluss durch Schulpartner (Schulgemeinschaftsausschuss, Schulforum) „ Beschluss bei Anwesenheit von 2/3 jeder Kurie (Eltern, Lehrer, Schüler) Schulgeldfreiheit und Zustimmung von 2/3 jeder Kurie „ Schulleiter muss Beschlüsse aussetzen wenn sie gesetzwidrig oder aus Lehrpläne organisatorischen Gründen undurchführbar o Entscheidung durch 1. Instanz Unterrichtsgegenstände „ schulautonome Lehrplanbestimmungen müssen 1 Monat öffentlich in der Schule angeschlagen werden und der Schulbehörde zur Kenntnis gebracht werden Schulversuche

„ „ „ „

„

87

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Zweckgebundene Gebarung: Vermietung von Schulraum „ Autonomie Teilrechtsfähigkeit: Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (va. Erwerb von Vermögen, Durchführung von Veranstaltungen) © Molecz (2007)

(SchUG § 64)

(SchZG § 2)

Einteilung des Schuljahres „

Beginn Unterrichtsjahr (Ost): 1. Montag im September

„

Beginn Semesterferien (Ost): 1. Montag im Februar

„

Beginn Hauptferien (Ost): 1. Samstag ab 28. Juni

„

Landesschulräte können Semesterferien um eine Woche verschieben (fremdenverkehrspolitische Gründe)

„

Schulpartner können max. 5 Tage im Jahr schulfrei erklären (schulische od. öffentliche Anlässe)

90

15

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WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulorganisation

Unterrichtsorganisation

Schulzeitregelungen

Einteilung des Schultages „ „ „ „ „ „ „

max. 8 Unterrichtsstunden pro Tag für 5.-8. Schulstufe max. 10 Unterrichtsstunden pro Tag ab 9. Schulstufe Unterrichtsbeginn nicht vor 8 Uhr (bei Schulpartnerbeschluss bereits 7 Uhr) Unterrichtsende: 18:00, ab 9. Schulstufe 19:00 (Samstag 12:45) Dauer einer Stunde 50 Minuten (1. Instanz kann aus zwingenden Gründen auf 45 Minuten reduzieren) Ausreichende Mittagspause für Mittagessen und zur Vermeidung einer Überanstrengung der Schüler/innen Zusammenlegung von Unterrichtsstunden: „

Unverbindliche Übungen (RS 41/94)

„

Koedukation

„

Klassenschülerhöchstzahl 25/30; (AHS: SchOG § 43, RS 20/98) Zusammenlegungen (SchOG § 8b)

„

Befreiung von BSP

„

Schwimmen

„

Bekleidung, Piercing und Körperpflege

(SchOG § 8b)

(VO Befreiung v.Teilnahme an Pflichtgegenstdn.)

(RS 22/2003)

91

94

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulorganisation

Unterrichtsorganisation

Schulaufsicht

Unverbindliche Übungen

„ „ „

(RS 64/99)

Landesschulinspektoren: zuständig für alle Schulen Fachinspektoren: zuständig für einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände (schulartenübergreifend) Berufsschulinspektoren: zuständig für die Pflichtschulen eines Bezirks (LSI unterstellt) Aufgaben: „ „ „ „

Unverbindliche Übungen

(SchUG § 12, VO über Zahl d. FG u. UvÜ, RS

41/1994)

Schulaufsicht (SchOG § 2: Erfüllung d. Aufgabe d. Schule) Schulübergreifende Aufgaben (regionale Bildungsplanung, Fortbildungskoordination, Prüfungsvorsitz) Organisations- und Personalentwicklung (materielle u. personelle Ressourcenverteilung) Qualitätssicherung (Zielvereinbarungen und Analyse) Beratung und Konfliktmanagement

© Molecz (2007)

„

„

92

„

Aufgaben: Begabungsförderung, Ausgleich motorischer Defizite

„

Organisatorische Möglichkeiten: klassen-, schulstufen-, schulübergreifend, (saisonale) Blockbildung (80 Stunden)

„

Heranziehung von Fachleuten möglich (Verantwortung bleibt bei Lehrer)

„

Schüler darf höchstens an 3 Unv.Übungen (6 Wochenstunden) teilnehmen

„

Anmeldung von mindestens 15 Schülern. Bei Unterschreitung der Zahl 12 Einstellung mit Semesterende

„

Vorrangig Förderung leistungsschwächerer Schüler (darf nur durch SGABeschluss entfallen)

„

Angebot einer zusätzlichen UvÜ in 4./5.Jgg. an techn. Schulen (RS 248/86)

© Molecz (2003)

„

(RS 20/2003)

bis zur 8. Schulstufe: max. 2 Stunden ohne Pause ab der 9. Schulstufe: max. 3 Stunden ohne Pause

© Molecz (2007)

„

„

© Molecz (2003)

„

Übersicht

(SchZG § 3, § 4)

95

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Unterrichtsorganisation

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Koedukation

93

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

Unterrichtsorganisation

„

Koedukation

„

Ab 5. Schulstufe nach Geschlechtern getrennter Unterricht verpflichtend

„

Koedukation ist möglich...

(SchOG § 8b, RS 22/2003)

„

in UvÜ u. Sport-RG, wenn unterschiedliche Leistungsfähigkeit und Koedukation kein Hindernis

„

wenn Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer erfolgt

„

bei zu geringer Anzahl von Burschen/Mädchen mit Zustimmung des LSR

96

16

FI Dr. Martin Molecz

WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Unterrichtsorganisation

Unterrichtsorganisation

Klassenschülerhöchstzahl, Befreiung

Bekleidung, Piercing, Körperpflege

„

Klassenschülerhöchstzahl

„

Klassenschülerhöchstzahl AHS und BMHS: Unterstufe - 25, Oberstufe - 30 Um Abweisungen zu vermeiden kann um 20% überschritten werden

„

„

„

(SchOG § 43, 57, RS 20/1998)

Bekleidung „ „ „

Zusammenfassung mehrerer Klassen(teile) bis zur Klassenschülerhöchstzahl ist möglich (keine Überschreitung möglich!)

„

„

(SchUG § 11, VO Befreiung von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand)

„

Befreiung wird von Schulleiter ausgesprochen (ärztliches Zeugnis möglich)

„

Wenn keine Befreiung o verpflichtende Teilnahme am Unterricht, ansonsten: keine Berechtigung zum Aufsteigen!

Uhren und Schmuck sind verboten Piercing: ƒ entfernen ƒ abkleben ƒ Befreiung von einzelnen Tätigkeiten (Schularzt, Beurteilung)

„

Körperpflege „

97

ausreichende Zeit zum Waschen und Duschen

© Molecz (2003)

Befreiung nur aus gesundheitlichen Gründen möglich

© Molecz (2003)

„

Sportkleidung verpflichtend (hygienisch, Bewegungsfreiheit), Sportschuhe von Tätigkeit abhängig religiöse Bekleidungsvorschriften (Kopftücher) Schutzausrüstung (Inlineskaten, Rad fahren)

Uhren, (Körper-)Schmuck „

Befreiung von Bewegung und Sport

(RS20/2003)

100

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Unterrichtsorganisation (VO Befreiung...)

Schüler, die durch ein körperliches Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht wesentlich behindert sind oder deren Gesundheit durch die Teilnahme gefährdet wäre, sind ... von der Teilnahme am Unterricht zu befreien

„

Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen

„

Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist darauf zu achten, dass die körperliche Durchbildung aller Schüler, aus medizinischen und pädagogischen Gründen von größter Wichtigkeit ist.

„

Keine Befreiung aus Bewegung und Sport am Sport-RG

© Molecz (2003)

„

Haftung

98

© Molecz (2003)

Befreiung von Bewegung und Sport

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

101

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Haftung und Aufsicht

Schwimmen

Strafrecht

(RS 22/2003)

„

Einzige verpflichtende Sportart (Lehrplan)

„

Wenn kein Schwimmunterricht möglich, wäre Erlernen/Verbessern des Schwimmens auf bewegungserziehlicher SchVa vorzusehen

„

Gruppengröße max. 19 Schüler (AHS, BMHS)

„

Belehrung über Gefahren im Schwimmunterricht

„

Schwimmunterricht ist möglich in: Hallenbädern, künstlichen Freibäder, Bäder an Oberflächengewässern, Badestellen in Badegewässern (Einhaltung der Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes)

„

Lehrer/innen und Strafrecht (StGB) Strafrecht regelt die Sicherung staatlicher Normen (gesetzliches Tatbild). Verfolgung von Amts wegen durch Behörde (Staatsanwalt). „

Begriffsklärung: • Strafen: • Geldstrafen (Tagsätze) • Freiheitsstrafen • Diversion (Tatausgleich) • Fahrlässigkeit: • Missachtung der nötigen und zumutbaren Sorgfalt • Unterlassung einer Handlung trotz Erkennung der Möglichkeit eines gesetzlichen Tatbildes • Sorgfaltspflicht: Maß der Aufmerksamkeit von den Umständen abhängig („Maßfigur“)

99

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Unterrichtsorganisation

102 102

17

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WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Haftung und Aufsicht

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Zivilrecht „

Lehrer/innen und Zivilrecht (ABGB, AHG u.a) Zivilrecht regelt alle privatrechtlichen Ansprüche von Vertragspartnern „

Begriffsklärung:

103 103

Obsorge und Aufsicht

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

• Deliktsfähigkeit: • Mindestalter 14 Jahre • keine Haftung von Eltern/Aufsichtspersonen (außer bei Verletzung der Aufsichtspflicht) • Fahrlässigkeit: • Leichte Fahrlässigkeit: Fehler, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen entspricht • Fahrlässigkeit: schuldbare Unwissenheit, Mangel an Aufmerksamkeit, Mangel des gehörigen Fleißes • Grobe Fahrlässigkeit: Fehler, der einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft

106

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Haftung und Aufsicht

Haftung und Aufsicht

Zivilrecht

Aufsichtspersonen - Zivilrecht

„

„

© Molecz (2003)

„

Amtshaftung: Körperschaften öffentl. Rechts (Bund, Länder, Gemeinden...) haften für ihre Organe in Vollziehung der Gesetze Organhaftung: Organ haftet bei schuldhaftem rechtswidrigen Verhalten gegenüber Körperschaft (außer entschuldbarer Fehlleistung) Regress: Hat eine Körperschaft einem Geschädigten Schadenersatz geleistet, kann sie von ihrem Organ Rückerstattung verlangen (bei zumindest grober Fahrlässigkeit) Schülerunfälle: Haftung nur bei Vorsatz des Organs, ansonsten Leistungspflicht der AUVA (daher auch kein Regress)

104 104

ABGB § 1299 (1.1.1812): Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze: 1) von dem Schaden aus Verschulden, … a) der Sachverständigen; Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last. © Molecz (2003)

„

107

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Haftung und Aufsicht

Haftung und Aufsicht

Dienst- und Disziplinarrecht

Aufsichtspersonen - Zivilrecht

„

Lehrer/innen und Disziplinarrecht

„

„

Aufsichtspflicht zählt zu sonstigen lehramtlichen Pflichten

„

Anwendung des Disziplinarrechts bei zumindest fahrlässiger Verletzung der Dienstpflichten (BDG § 91)

Pflichten von Aufsichtspersonen: „

Erhöhte Sorgfalt

(ABGB § 1299)

• Personen, die sich zu einem bestimmten Beruf bekennen, müssen die nötige Sorgfalt aufwenden, die für diesen Beruf gefordert wird. Sie gelten als „Sachverständige“. • Lehrer/innen agieren im Unterschied zu Eltern „pädagogisch professionell“ o höhere Verantwortung „

Persönliche Geltung

105 105

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

• Lehrer ist Träger der Aufsichtspflicht • Aufsichtspflicht kann auch durch andere geeignete Personen erfolgen • Diese Personen werden als Bundesorgane tätig • Hinweis auf die Vorschriften zur Aufsichtspflicht erforderlich • „culpa in eligendo“: Auswahlverschulden (ABGB 1313a)

108

18

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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Haftung und Aufsicht

Haftung und Aufsicht

Aufsichtspersonen - Zivilrecht

Aufsichtspersonen - Schulrecht

Verkehrssicherungspflicht

„

„

Verpflichtung, geschaffene Gefahrenquellen (Hindernisse, Sportgeräte,…) abzusichern

„

Warnung und Absicherung von Gefahren, die über das „übliche Maß“ hinausgehen und nicht ohne weiteres erkannt werden können

keine Beaufsichtigung • zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht • bei Veranstaltungen der Schülermitverwaltung

„

dislozierter Unterricht • 1. Stunde: anderer Treffpunkt möglich (Verständigung)

gilt gegenüber jedem (nicht nur unter die Aufsichtspflicht fallende Schüler/innen)

„

Geschädigter ist beweisrechtlich besser gestellt (Beweislast bei Verkehrssicherungspflichtigem)

109 109

• letzte Stunde: Entlassung möglich (Einverständnis der Eltern bis zur 7. Schulstufe erforderlich) „

Verlassen des Schulhauses • während Unterricht nur mit Zustimmung des Lehrers • bei Entfall von Unterrichtsstunden nur wenn keine Gefährdung der Schüler zu befürchten ist

© Molecz (2003)

„

© Molecz (2003)

„

112 112

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Haftung und Aufsicht

Haftung und Aufsicht

Aufsichtspersonen - Schulrecht

Aufsichtspersonen - Schulrecht

„

Pflichten von Lehrer/innen: (SchUG §§ 19, 43, 47, 51) „ „

„

Unterrichts- und Erzieherarbeit Sorgfältige Unterrichtsvorbereitung

• unverzüglich ärztliche Versorgung/Krankenhaus

• kurz-, mittel- u. langfristige Planung • weitere Details siehe Lehrplan-Verordnung „

Unfälle, schwere Erkrankungen

• unverzüglich Verständigung des Schulleiters

Beaufsichtigung der Schüler - Aufsichtspflicht

• unverzüglich Verständigung der Eltern

(Details siehe unten) „

Anwendung von Erziehungsmitteln

• Anzeige aller Unfälle bei der AUVA (5 Tage-Frist)

• der Situation angemessen • v.a. Anerkennung, Aufforderung, Zurechtweisung

© Molecz (2003)

„

Information der Erziehungsberechtigten bei Leistungsabfall eines Schülers Beurteilung der Schüler 110 110

© Molecz (2003)

„

113 113

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Haftung und Aufsicht

Haftung und Aufsicht

Aufsichtspersonen - Schulrecht „

Aufsichtspflicht „ „ „

Erziehungsberechtigte -- Schulrecht

(siehe auch Aufsichtserlass 2005)

„

Beachtung der körperl. Sicherheit und Gesundheit der Schüler 15 Min. vor Unterrichtsbeginn bis nach Verlassen des Schulhauses (außer Hausordnung dehnt aus) Entfall ab 9.Schulstufe möglich,

„ „ „

• wenn körperliche/geistige Reife gegeben • Beurteilung nach Einzelfall: • verhaltensauffällige Schüler o strengerer Maßstab • geringe Erfahrung d. Lehrers o strengerer Maßstab • für einzelne Schüler bei Erfüllung lehrplanmäßiger Aufgaben „

Entfall ab 7.Schulstufe möglich, wenn zusätzlich:

„

Volljährigkeit entbindet nicht von der Aufsichtspflicht

Pflichten der Erziehungsberechtigten: (SchUG § 61) Unterstützung der schulischen Unterrichtsarbeit Ausstattung der Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln Vorlegung der für die Amtsführung erforderlichen Dokumente

111 111

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

• für Gestaltung d. Unterrichts zweckmäßig

114 114

19

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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Haftung und Aufsicht

Haftung und Aufsicht

Schüler/innen - Schulrecht

Erziehungsmittel und Konsequenzen - Schulrecht

„

Pflichten der Schüler/innen: (SchUG § 43, VO-SchO) „

„ „

„

„

Schüler sind über Sicherheitsvorschriften zu informieren

„

Bei Nichtbeachtung: Nachweisliche Ermahnung u. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht

„

Bei weiterer Nichtbeachtung: Ausschluss vom Unterricht am betreffenden Tag (unentschuldigtes Fernbleiben!)

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

• bei gerechtfertigter Verhinderung (Krankheit, außergewöhnliche Ereignisse) • bei Erlaubnis zum Fernbleiben (aus wichtigen Gründen: 1 Tag – KV, darüber hinaus Direktor) • bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Gegenständen (aus gesundheitl. Gründen – siehe VO)

115 115

Sicherheitsbestimmungen beim Gebrauch von Geräten (VO-SchO § 5)

durch Mitarbeit und Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (SchOG § 2) mitwirken Förderung der Unterrichtsarbeit pünktlicher und regelmäßiger Unterrichtsbesuch Fernbleiben nur zulässig bei: (SchUG § 45)

118

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Haftung und Aufsicht

Haftung und Aufsicht

Schüler/innen - Schulrecht

Erziehungsmittel und Konsequenzen - Schulrecht

„

Mitbringen der erforderlichen Unterrichtsmittel

„

vorsätzlich herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen über Auftrag eines Lehrers zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist

„

Vorgangsweise bei Verletzung v. Schülerpflichten (z.B. unentschuldigtes Fehlen): „ „

„

sich vor Beginn des Unterrichtes am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden

„

am Unterricht in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen

„

Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören nicht mitzubringen

„

„

116 116

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

„

Persönliche Aufforderung durch den Lehrer an den Schüler, den Unterricht regelmäßig zu besuchen. Information des Klassenvorstandes und Ermahnung des Schülers durch diesen, den Unterricht regelmäßig zu besuchen. Information der Erziehungsberechtigten und Aufforderung an diese, dafür Sorge zu tragen, dass eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht erfolgt. Vorladung der Erziehungsberechtigten und belehrendes Gespräch gemeinsam mit dem Schüler. Vorladung der Erziehungsberechtigten durch die Direktion und belehrendes Gespräch gemeinsam mit dem Schüler. 119 119

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Haftung und Aufsicht

Haftung und Aufsicht

Erziehungsmittel und Konsequenzen - Schulrecht

Erziehungsmittel und Konsequenzen - Schulrecht

„

Erziehungsmittel: (SchUG § 47, VO-SchO)

„

Lehrern stehen folgende Erziehungsmittel zur Verfügung: „ bei positivem Verhalten:

„

ƒ Ermutigung, Anerkennung, Lob, Dank „

„

bei Fehlverhalten: Aufforderung, Zurechtweisung Erteilung von Aufträgen zur nachträgl. Pflichterfüllung beratendes/belehrendes Gespräch mit Schüler beratendes/belehrendes Gespräch mit Schüler unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten ƒ Verwarnung

© Molecz (2003)

„ „

„

Versetzung in eine Parallelklasse Androhung des Ausschlusses durch Schulkonferenz Ausschluss durch die Schulbehörde 1. Instanz 117 117

© Molecz (2003)

„

VwGH-Erkenntnisse u. BMBWK-Interpretationen: „

ƒ ƒ ƒ ƒ

Androhung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers durch die Schulkonferenz. Antrag auf Ausschluss des Schülers an die Schulbehörde 1. Instanz durch die Schulkonferenz. „Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht in einem Ausmaß von knapp 40% stellt eine schwerwiegende Verletzung von Schüler-pflichten dar, die im Zusammenhang mit der Erfolglosigkeit wiederholter Anwendung von Erziehungsmitteln einen Grund für den Ausschluss eines Schülers aus der Schule bildet.“ (VwGH) Nicht jede Unpässlichkeit ist eine das Fernbleiben vom Unterricht rechtfertigende Krankheit iS von § 45 (3) SchUG. Eine Krankheit liegt erst dann vor, wenn der Weg in die Schule, der Aufenthalt, der Weg nach Hause, das Vorbereiten auf den nächsten Schultag Belastungen darstellt, die eine augenblickliche Überforderung des Schülers bedeuten. Die Teilnahme am Unterricht muss dem Schüler demnach unzumutbar sein. (BMBWK) 120 120

20

FI Dr. Martin Molecz

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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Leistungsbeurteilung

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Leistungsfeststellung „

Formen der Leistungsfeststellung: „ „ „

Leistungsfeststellung

„ „

Leistungsbeurteilung „

„

Mitarbeit mündliche Übung praktische Leistungsfeststellung

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

„

121

124

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Leistungsbeurteilung

Leistungsbeurteilung

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

Funktion der Lehrerperson u.a.: Beurteilung der Schüler/innen am Ende des Schuljahres („fachkundige/r Gutachter/in“) Ÿ Erstellung eines „Gutachtens“ (Note) Voraussetzungen für Leistungsbeurteilung sind: „ „

„

Mitarbeit „

(LBVO § 4)

Berücksichtigung folgender Leistungen:

• Leistungen zur Sicherung des Unterrichtsertrages • Leistungen bei Erarbeitung neuen Lehrstoffes • Leistungen bei Erfassen und Verstehen von Sachverhalten • Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden

Auf Grund der Leistungsfeststellung und der Notendefinition (SchUG) erfolgt eine „Schlussfolgerung“ in Form der Note. 122

• Leistungen aus Alleinarbeit, Partner- und Gruppenarbeit „

Aufzeichnungen so oft als für Leistungsbeurteilung erforderlich

125

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Leistungsbeurteilung

Leistungsfeststellung Grundsätze „ „ „ „ „

© Molecz (2003)

„

Leistungsbeurteilung

Leistungsfeststellung

(LBVO)

„

(LBVO § 2)

Leistungsfeststellung nur über Lehrstoff, der im Lehrplan und auch behandelt wurde Aufzeichnungen sind so eingehend als erforderlich vorzunehmen Leistungsfeststellung hat auf Vertrauensverhältnis Lehrer-Schüler aufzubauen Durchführung nur während des Unterrichts keine Durchführung, wenn Schüler wegen körperlicher Behinderung Schaden nehmen würden letzte 3 Unterrichtstage vor Beurteilungskonferenz nur mit Zustimmung des Direktors

123

Mündliche Übung

(LBVO)

(LBVO § 6)

„

Referate dürfen in BESP durchgeführt werden

„

Thema eine Woche vorher bekannt geben

„

Dauer begrenzt: • Unterstufe: max. 10 Minuten • Oberstufe: max. 15 Minuten

© Molecz (2003)

„

(LBVO)

• in Unterrichtsarbeit eingebundene Leistungen

„Befunderhebung“ (Leistungsfeststellung; in LBVO geregelt) Festlegung und Bekanntgabe der „wesentlichen Bereiche der Lehrplananforderungen“

© Molecz (2003)

„

Leistungsfeststellung

(LBVO)

© Molecz (2003)

„

(LBVO § 3)

Mitarbeit mündliche Leistungsfeststellungen (Prüfungen, Übungen) schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen) praktische Leistungsfeststellungen graphische Leistungsfeststellungen

In Bewegung und Sport nur folgende Formen zulässig: „

„

(LBVO)

126

21

FI Dr. Martin Molecz

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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Leistungsbeurteilung

Leistungsbeurteilung

„

Praktische Leistungsfeststellungen „ „

„ „

„ „

„

© Molecz (2003)

Leistungsbeurteilung

(LBVO)

„

(LBVO §§ 3, 9)

Durchführung nur, wenn Mitarbeitsleistung nicht für sichere Beurteilung ausreicht Schüler hat Recht auf eine praktische Prüfung pro Semester (Prüfungstermin Lehrer mindestens 2 Wochen vorher bekannt geben; nach Möglichkeit entsprechen) Vor Leistungsfeststellung angemessene Übungszeit Dauer nicht geregelt, nur für: Feststellungsprüfung, Nachtragsprüfung, Wiederholungsprüfung: 30-50 Minuten; Jahresprüfung im Rahmen der AHS-Matura: max. 15 Minuten. Anzahl der Aufgabenstellungen nicht geregelt In praktische Prüfungen dürfen neben praktischen Aufgabenstellungen auch mündliche, schriftliche und grafische Arbeitsformen einbezogen werden Häusliche Arbeit darf nicht herangezogen werden 127

Grundsätze der Leistungsbeurteilung: „

Leistungsbeurteilung zählt zu den lehramtlichen Pflichten

„

Keine Beurteilung nur dann möglich, wenn nicht ausreichende Leistungen vorliegen (siehe Absenzen)

„

Nicht erbrachte Leistungen (z.B. bei vergessener Turnkleidung) dürfen nicht in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden (= Verletzung der Schülerpflichten – Verhaltensbeurteilung!)

„

Leistungsbeurteilung erfolgt nach vorgegebenen Richtlinien und orientiert sich am „Wesentlichen des Lehrstoffes“ (SchUG § 18)

„

Die Grundsätze der Leistungsbeurteilung sind den Schülern und Eltern bekannt zu geben

130

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Leistungsbeurteilung

Leistungsbeurteilung

Leistungsbeurteilung

„

Leistungsbeurteilung

(LBVO)

Gutachten der Lehrperson, ob Schüler die im Lehrplan formulierten Anforderungen zumindest in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt o Bescheid o Berufung möglich Gutachten über die Qualität der Leistungen, nach Richtlinie: Das Wesentliche der Lehrplananforderungen wird …

Eigenständigkeit

Anwendung des Wissens/Könnens auf neuartige Aufgaben

genügend

überwiegend erfüllt

-

-

befriedigend

zur Gänze erfüllt

-

-

gut

darüber hinausgehend erfüllt

merkliche Ansätze

bei Anleitung

weit darüber hinausgehend erfüllt

deutliche Eigenständigkeit

selbständig

sehr gut

„

© Molecz (2003)

o kein Bescheid 128

Grundsätze der Leistungsbeurteilung:

Sachliche und gerechte Beurteilung auf Grund der Lehrplananforderungen

„

Beurteilung spätestens in der nächsten Unterrichtsstunde bekannt geben (Vorzüge und Mängel)

„

Mitteilung des Leistungsstandes auf Verlangen

„

Berücksichtigung allfälliger körperlicher Behinderung

„

Mangelnde Anlagen und Fähigkeiten sind bei erwiesenem Leistungswillen zu berücksichtigen (gilt nicht Sport-RGs)

„

Wenn Unterricht von mehreren Lehrern erteilt wird, gemeinsame Beurteilung (bei Uneinigkeit Direktor) 131

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Absenzen

(LBVO)

„

Beurteilungsstufen: (LBVO § 14) „ „ „

„ „

© Molecz (2003)

Leistungsbeurteilung

Sehr gut: Anforderungen „in weit über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß“ erfüllt; Eigenständigkeit Gut: Anforderungen „in über das Wesentliche hinaus-gehende Ausmaß“ erfüllt; Ansätze zur Eigenständigkeit Befriedigend: Anforderungen „in den wesentlichen Bereichen zur Gänze“ erfüllt; Mängel durch Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen (Basisnote) Genügend: Anforderungen „in den wesentlichen Bereichen überwiegend“ erfüllt Nicht Genügend: Nicht einmal Anforderungen für Genügend erfüllt

129

(SchUG § 45)

Schülerpflichten „

(SchUG § 45 (3))

Förderung der Unterrichtsarbeit (SchOG § 2) durch • Mitarbeit • Einordnung in die Klassen- und Schulgemeinschaft • Mitbringen der Unterrichtsmittel • Einhaltung der Haus- bzw. Schulordnung • regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Unterricht

„

(SchUG § 43 (1))

Jede Verhinderung unverzüglich dem KV mitteilen: • Angabe eines Verhinderungsgrundes • auf Verlangen schriftlich

© Molecz (2003)

„

(LBVO § 11)

„

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Leistungsbeurteilung

Leistungsbeurteilung

(LBVO, Lehrplan)

© Molecz (2003)

„

(LBVO, Lehrplan)

© Molecz (2003)

Leistungsfeststellung

• auf Verlangen ärztliches Zeugnis 132

22

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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Leistungsbeurteilung

Leistungsbeurteilung

Absenzen

Befreiung von Bewegung und Sport

Gründe für Absenzen „ „ „

„

(SchUG § 45 (1))

gerechtfertigte Verhinderung (z.B. Krankheit) Erlaubnis zum Fernbleiben (ein Tag: KV, darüber hinaus: Dir.) Befreiung (auf Ansuchen durch Direktion, rückwirkend nicht möglich)

Im Unterrichtsalltag vorkommende Absenzen: „ „

© Molecz (2003)

„

Erkrankung: gerechtfertigte Verhinderung Indisponiertheit: Erlaubnis zum Fernbleiben durch Klassenvorstand möglich (abhängig vom Unterrichtsinhalt) Verletzungen, Allergien (min. 2 Wochen): Befreiung durch Direktion möglich 133

(VO Befreiung...)

„

Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. (SchUG § 11)

„

Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen.

„

Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist darauf zu achten, dass die körperliche Durchbildung aller Schüler, aus medizinischen und pädagogischen Gründen von größter Wichtigkeit ist.

„

Keine Befreiung aus Bewegung und Sport am Sport-RG.

© Molecz (2003)

„

(LBVO)

136

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Leistungsbeurteilung

Leistungsbeurteilung

Absenzen

Leistungsbeurteilung „

(LBVO)

Feststellungsprüfung:

134

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

• wenn eine sichere Beurteilung eines Schülers am Ende eines Unterrichtsjahres nicht möglich ist (bei längerem Fehlen des Schülers oder ähnl. Ausnahmefällen). • Verständigung des Schülers 2 Wochen vorher (= nachweisliche Verständigung der Eltern!). • Dauer in der AHS 30-50 Minuten, sonst nicht geregelt. • Prüfungsprotokoll erforderlich • Die Note der Feststellungsprüfung gilt als Jahresnote • Bei nicht gerechtfertigtem Fehlen des Schülers wird dieser „Nicht beurteilt“ und darf nicht in die nächste Klasse aufsteigen. • Bei gerechtfertigter Verhinderung ist nach Wegfall des Hindernisgrundes eine neuerliche Prüfung anzusetzen. • Wiederholung einer Feststellungsprüfung ist nicht möglich. 137

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Leistungsbeurteilung

Leistungsbeurteilung

Absenzen

Leistungsbeurteilung „

Nachtragsprüfung: • • • • • •

„

(LBVO)

Wenn Abwesenheit vom Unterricht ohne eigenes Verschulden und erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung nicht wahrscheinlich Antrag an Direktion Durchführung innerhalb von 8-12 Wochen (spätestens bis 30.11.) Durchführungsbestimmungen wie bei Feststellungsprüfung Die Wiederholung einer Nachtragsprüfung ist einmal möglich (Antrag des Schülers, 2 Wochen).

Wiederholungsprüfung:

135

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

• Dauer in der AHS 30-50 Minuten, sonst nicht geregelt. • keine Einbeziehung der Leistungen des Vorjahres, bestmögliche Beurteilung „Befriedigend“.

138

23

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WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Leistungsbeurteilung

Lehrpläne

Leistungsbeurteilung

Allgemeine Grundlagen

(LBVO)

139

Schule, Verein

prof. Anbieter, Fitnesszentren, individuell

Sportarten

trad. Sportarten (große Spiele, LA, Turnen)

vielfältige (Trend-)Sportarten

Motiv

Leistung, Wettkampf

Gesundheit, Fitness, Körpererfahrung

gesellschaftliche Stellung

Sport als Leistungsfaktor

Sport als Freizeitkultur (Trend, Mode, Outfit)

Normen

reglementiert, normiert

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

Wandel in der Bewegungskultur Anbieter

142

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Leistungsbeurteilung

Leistungsbeurteilung „

Lehrpläne

Allgemeiner Aufbau

(LBVO)

Verhaltensbeurteilung: (LBVO § 18) „ „

„

„

Allgemeiner Teil „

Keine Beurteilung in Abschlussklassen Beurteilungsstufen: • • • •

2. Gesetzlicher Auftrag 3. Leitvorstellungen 4. Aufgabenbereiche der Schule (Wissensvermittlung, Kompetenzen, religiös-ethische Bildungsdimension) 5. Bildungsbereiche (Sprache und Kommunikation, Mensch und Gesellschaft, Natur und Technik, Kreativität und Gestaltung, Gesundheit und Bewegung).

Berücksichtigung von

Verhaltensbeurteilung soll Selbstkritik dienen Berücksichtigung von Anlagen, Alter und Bemühen 140

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

„

Allgemeines Bildungsziel 1. Funktion und Gliederung des Lehrplans

Sehr zufriedenstellend Zufriedenstellend Wenig Zufriedenstellend Nicht Zufriedenstellend

• Persönlichem Verhalten • Einordnung in die Klassengemeinschaft • Erfüllung der Schülerpflichten (SchUG § 43) „

unverbindlich, oberflächlich

143

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Allgemeiner Aufbau „

Allgemeiner Teil „ „

Allgemeines Bildungsziel Allgemeine didaktische Grundsätze 1. Anknüpfen an die Vorkenntnisse und Vorerfahrungen der Schüler 2. Interkulturelles Lernen

Lehrpläne

3. Integration 4. Förderung nach Differenzierung und Individualisierung 5. Förderunterricht 6. Stärken von Selbsttätigkeit und Eigenverantwortung 7. Herstellen von Bezügen zur Lebenswelt 8. Bewusste Koedukation und geschlechtssensible Pädagogik

141

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

9. Sicherung des Unterrichtsertrages und Rückmeldungen; Leistungsbeurteilung

144

24

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WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

Lehrpläne

Allgemeiner Aufbau

Allgemeiner Aufbau - Planung „

Allgemeiner Teil „ „

© Molecz (2003)

„

Allgemeines Bildungsziel Allgemeine didaktische Grundsätze Schul- und Unterrichtsplanung

145

Bei der Planung sind insbesondere zu berücksichtigen: z

Planung von Unterrichts- und Erzieherarbeit

z

Bedürfnisse, Interessen, Begabungen der Schüler/innen

z

Schülerrechte auf Beteiligung bei der Unterrichtsgestaltung

z

Vernetzung von Kern- und Erweiterungsbereich

z

allfällige schulautonome Lehrplanbestimmungen

© Molecz (2003)

„

148

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

Lehrpläne

Allgemeiner Aufbau

Allgemeiner Aufbau - Planung

„

Allgemeiner Teil „ „ „

Allgemeines Bildungsziel Allgemeine didaktische Grundsätze Schul- und Unterrichtsplanung 1. Unterrichtsplanung der Lehrerinnen und Lehrer 2. Kern- und Erweiterungsbereich 3. Schulautonome Lehrplanbestimmungen 4. Leistungsfeststellung 5. Fächerverbindender und fächerübergreifender Unterricht 6. Gestaltung der Nahtstellen 7. Öffnung der Schule

146

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

8. Betreuungsplan für ganztägige Schulformen

149

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

Allgemeiner Aufbau - Planung

Allgemeiner Aufbau

Unterrichtsplanung: z z z

„

z z z

„ „ „

Konkretisierung des Kernbereichs Gestaltung des Erweiterungsbereichs fächerverbindende/fächererweiternde Maßnahmen Ergänzung durch Schulveranstaltungen

z z z

Allgemeines Bildungsziel Allgemeine didaktische Grundsätze Schul- und Unterrichtsplanung Stundentafeln • Schulautonome Stundentafeln • Fixe (subsidiäre) Stundentafeln Stundenkontingente für Bewegung & Sport: Klasse Gesamt (Schulstufe) US

Planungsinhalte: z

Allgemeiner Teil „

Planungsfaktoren: z

„

„

erfolgt durch Lehrer unterscheidet Jahres-, mittel- und kurzfristige Planung betrifft Kern- und Erweiterungsbereich

zeitliche Verteilung und Gewichtung von Zielen/Inhalten Auswahl von Methoden, Lehrmittel, Medien Einbindung der Schüler/innen Abstimmung der Leistungsfeststellung (Bekanntgabe von Gesamtkonzept)

AHS, NMS (subsidiär)

147

© Molecz (2003)

„

© Molecz (2003)

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

14

AHS (autonom)

13-19

NMS (autonom)

9-19

Hauptschule (subsidiär)

13

Hauptschule (autonom)

12-18

BHS (Empfehlung)

1. (5.)

2. (6.)

3. (7.)

4

4

3

4.. Gesamt (8.) OS 3

14 t8

4

3

3

5. (9.)

6. (10.)

7. (11.)

8. (12.)

3

2

2

2

9. (13.)

mindestens 2 stündig

3

t5

2

2

2

1

1

150

25

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WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

Lehrpläne

Allgemeiner Aufbau

Allgemeiner Aufbau

Schul- und Unterrichtsplanung „

Zu planen sind: • die Konkretisierung des Kernbereichs • die Gestaltung des Erweiterungsbereichs (Teilziele) • die Abstimmung der Leistungsfeststellung auf die Unterrichtsarbeit • fächerverbindende und fächerübergreifende Maßnahmen • Schulveranstaltungen als Ergänzung des Unterrichts • Gestaltung des Angebots an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen • schulautonome Lehrplanbestimmungen

© Molecz (2003)

„

Leitvorstellungen „ „ „ „ „ „ „ „ „

151

„

© Molecz (2003)

„

Auseinandersetzung mit der regionalen, österreichischen und europäischen Identität (Weltoffenheit) Interkulturelles Lernen Förderung eines selbstbestimmten und selbstorganisierten Lernens und Handelns Befähigung zur Sach- und wertbezogenen Urteilsbildung Übernahme sozialer Verantwortung Auseinandersetzung mit ethischen und moralischen Werten Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten kritische Auseinandersetzung mit Informationstechnologien Orientierung an wissenschaftlichen Erkenntnissen und Lebenswelt der Schüler Berücksichtigung fächerverbindender und fächerübergreifender Aspekte. 154

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

Lehrpläne

Allgemeiner Aufbau - Funktion

Allgemeiner Aufbau

„

Funktion des Lehrplans

„

„

Steuerungsinstrument für das Unterrichtsgeschehen

„

Formulierung des Erziehungsauftrages der Schule

„

Vorgaben für die Einheitlichkeit und Durchlässigkeit des Schulwesens

„

Ermöglichung von Freiräumen zur Konkretisierung am Schulstandort.

Aufgabe der Schule „

Vermittlung von Wissen

„

Vermittlung von Kompetenzen: „ „ „ „

„

Sachkompetenz Selbstkompetenz Sozialkompetenz dynamische Fähigkeiten

Auseinandersetzung mit religiös-ethisch-philosophischen

152

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

Orientierungshilfen

155

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

Lehrpläne

Allgemeiner Aufbau

Allgemeiner Aufbau

„

„

Gesetzlicher Auftrag

Bildungsbereiche •

„

umfassende und vertiefte Allgemeinbildung

„

Erwerb von Wissen

„

Entwicklung von Kompetenzen

„

Vermittlung von Werten

„

Förderung von selbständigem und kritischem Denken

„

Unterstützung einer sozial orientierten und positiven

„

Lebensgestaltung.

„





5 Bildungsbereiche „

„

153

© Molecz (2003)

„ © Molecz (2003)

definieren Allgemeinbildung bilden Grundlage für fächerverbindende/-übergreifende Zusammenarbeit formulieren die Beiträge jedes Unterrichtsfaches für den gesamten schulischen Bildungsprozess

Sprache und Kommunikation Mensch und Gesellschaft Natur und Technik Kreativität und Gestaltung Gesundheit und Bewegung

156

26

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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

Lehrpläne

Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BSP/Sek.I

Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BESP/Sek.I

„

Fachlehrplan BSP

„

Bildungs- und Lehraufgabe

„

Didaktische Grundsätze - BESP „

• Beitrag zur Aufgabe der Schule • Beiträge zu den Bildungsbereichen

Umsetzung der Bildungs- und Lehraufgaben durch ... •







157

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)



Anknüpfen an die Vorkenntnisse und Vorerfahrungen der Schüler alters- und entwicklungsgemäße Schwerpunkte in jeder Schulstufe gleichmäßige Zuordnung der Schwerpunkte zum Lehrstoff (Bewegungshandlungen) Beachtung geschlechtsspezifischer Anliegen Berücksichtigung von Rahmenbedingungen (zB. Schulprofil, Partner)

160

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

Lehrpläne

Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BESP/Sek.I „

Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BESP/Sek.I „

Bildungs- und Lehraufgaben BESP

Festlegung der Anforderungen unter Berücksichtigung ... •

„

Beitrag des Unterrichts zu ... • • •

„



Entwicklung der Kompetenzen (Sach-, Selbst-, Sozialk.) Entwicklung religiös-ethischer Werte den Bildungsbereichen

„



„

vielfältige und ausreichende motorische Aktivität Erwerb von Bewegungskönnen „ Freude an der Bewegung „ Entwicklung von Spiel- und Gestaltungsfähigkeit „ Aufbau einer lebenslangen Bewegungsbereitschaft (gesundheits- und umweltbewusst) „ „

Vermittlung der motorischen Grundlagen ... • • • •

158

als Lern- und Übungsanreiz der Rückmeldung für die Unterrichtsplanung

gesundheitsorientiert motorisch fördernd durch vielfältige Bewegungsangebote durch individuelle Reizsetzung (Beachtung der Grenzen der Wirksamkeit)

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

Leistungskontrollen dienen ... •

Mittelpunkt des Unterrichts bilden ...

des motorischen Entwicklungs- und Leistungsniveaus von Information und Erhebungen über den Leistungsstand

161

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BESP/Sek.I

Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BESP/Sek.I

Ziele des Unterrichts sind ... „ „ „ „ „

„ „

„

Entwicklung der konditionellen und koordinativen Grundlagen Verbesserung der individuellen Leistungsfähigkeit Erwerb eines vielseitigen Bewegungskönnens Entdecken von Vorlieben für bestimmte Bewegungsformen Vielfältige Körper- und Bewegungserfahrungen in unterschiedlichen Situationen und Räumen (erlebnishaft, naturnah) Befähigung zum gemeinsamen Sporttreiben (Kooperation, Konkurrenz, Umgang mit Konflikten) Kritisch-konstruktive Auseinandersetzung (Handeln und Wissen) mit Phänomenen der Bewegungskultur (Trendsportarten, Normen und Werte des Sports)

Steigerung der Leistungsbereitschaft durch ... • • •

Theoretische Inhalte (zB. Zusammenhänge) ...

„





159

Einbeziehung der Bewegungswelt der Schüler (Trendsportarten) Teilnahme an Vorführungen und Wettkämpfen Erwerb von Leistungsabzeichen

„



© Molecz (2003)

„

© Molecz (2003)

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

von aktuellem Bewegungshandeln aus vermitteln möglichst fächerübergreifend vertiefen

162

27

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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BESP/Sek.I

Fachlehrplan BESP/Sek.II

Leistungssteigerung • • • •

„

Lehrplanaufbau: „

Allgemeiner Teil: • • • •

Schulveranstaltungen ... • •

„

„

Maßstäbe von Schülern eigen- und mitbestimmt sowie fremdbestimmt (zB. Lehrer, Limit) Beachtung individueller Voraussetzungen Vermittlung der kognitiven Grundlagen

„

dienen der Ergänzung/Erweiterung des Unterrichts sind ausreichend im Unterricht vorzubereiten

Fachlehrplan Bewegung und Sport ab 9. Schulstufe (ausgen. Polytechn. Schule)

• • • •

Sicherheit ... • •

© Molecz (2003)



Allgemeines Bildungsziel Allgemeine didaktische Grundsätze Schul- und Unterrichtsplanung Stundentafel

muss unter höchstmöglichem Maß jederzeit gewährleistet sein Schüler sollen Risiko und Gefahren im Sport einschätzen lernen Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung selbständig treffen können 163

Bildungs- und Lehraufgaben Beiträge zu den Bildungsbereichen Didaktische Grundsätze Lehrstoff

© Molecz (2003)

„

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

166

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

Lehrpläne

Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BSP/Sek.I

Fachlehrplan BESP/Sek.II

„

„

Fachlehrplan BSP „ „ „

Bewegungshandlungen: „

Bildungs- und Lehraufgabe Didaktische Grundsätze Lehrstoff

zum Beispiel: • Durchführen motorischer Tests für alle Bereiche der motorischen Grundlagen (Jump and Reach Test; Euro-Fit-Test; Coopertest; Walkingtest; usw.).

• Unterscheidung 1./2. und 3./4. Klassen und Sek.II • Kernstoff • • • • • •

Grundlagen zum Bewegungshandeln

Grundlagen zum Bewegungshandeln Könnens- und leistungsorientierte Bewegungshandlungen Spielerische Bewegungshandlungen Gestaltende und darstellende Bewegungshandlungen Gesundheitsorientiert-ausgleichende Bewegungshandlungen Erlebnisorientierte Bewegungshandlungen

„

Sportbiologische Grundlagen kennen und in das eigene sportliche Handeln einbeziehen (Belastung-Anpassung; Muskelfunktionen; usw.).

164

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

• Erweiterungsbereich

167

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

Lehrpläne

Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BESP/Sek.I

Fachlehrplan BESP/Sek.II

„

„

Lehrstoff „

formuliert für 1./2. und 3./4. Klassen

„

Kernstoff (2/3 der Unterrichtszeit - verpflichtend)

Bewegungshandlungen: „

„

Grundlagen zum Bewegungshandeln Könnens- und leistungsorientierte Bewegungshandlungen zum Beispiel: • Lösen vielfältiger Bewegungsaufgaben so wie nach Möglichkeit Teilnahme an Einzel- und Gruppenwettkämpfen im organisierten und auch im nichtorganisierten Sportbereich

• Grundlagen zum Bewegungshandeln • Könnens- und leistungsorientierte Bewegungshandlungen

(Leichtathletische Wettkämpfe; Schwimm- und Turnbewerbe; Trendsportarten; schulische Wettkämpfe; usw.)

• Spielerische Bewegungshandlungen • Gestaltende und darstellende Bewegungshandlungen • Gesundheitsorientiert-ausgleichende Bewegungshandlungen • Erlebnisorientierte Bewegungshandlungen

Erweiterungsbereich (1/3 der Unterrichtszeit – Vertiefung,…) 165

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

„

168

28

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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

Lehrpläne

Fachlehrplan BESP/Sek.II

Fachlehrplan BESP/Sek.II

„ Bewegungshandlungen: „ Grundlagen zum Bewegungshandeln „ Könnens- und leistungsorientierte Bewegungshandlungen „ Spielerische Bewegungshandlungen

„ Bewegungshandlungen:

• Grundlagen zum Bewegungshandeln

zum Beispiel: • Kennen lernen und Ausüben vielfältiger verschiedener Sport- und Trendspiele



Könnens- und leistungsorientierte Bewegungshandlungen



Spielerische Bewegungshandlungen



Gestaltende und darstellende Bewegungshandlungen



Gesundheitsorientiert-ausgleichende Bewegungshandlungen



Erlebnisorientierte Bewegungshandlungen

(Rollerhockey; American Football; Rugby; Streetball; usw.).

169

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

„

zum Beispiel: Erfahren und Erleben von Bewegungs- und Sportaktivitäten, die sich vom alltäglichen Bewegen abheben und mit besonderen Gefühlen verbunden sind sowie etwas Neues und Unerwartetes bieten. 172

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Fachlehrplan BESP/Sek.II „ Bewegungshandlungen: „ Grundlagen zum Bewegungshandeln „ Könnens- und leistungsorientierte Bewegungshandlungen „ Spielerische Bewegungshandlungen „ Gestaltende und darstellende Bewegungshandlungen

Schulveranstaltungen

zum Beispiel: • Umsetzen von Musik und Rhythmus in Bewegung.

170

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

(Tanz in seinen verschiedenen Formen; Musikgymnastik; Rhythmische Gymnastik; Eislaufkür; usw.).

173

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Lehrpläne

Schulveranstaltungen

Fachlehrplan BESP/Sek.II

Rechtsgrundlagen

„ Bewegungshandlungen: „ Grundlagen zum Bewegungshandeln „ Könnens- und leistungsorientierte Bewegungshandlungen „ Spielerische Bewegungshandlungen „ Gestaltende und darstellende Bewegungshandlungen „ Gesundheitsorientiert-ausgleichende Bewegungshandlungen zum Beispiel: • Möglichkeiten zur Verbesserung der Fitness, in der Schule und nach Möglichkeit auch in außerschulischen Einrichtungen, erfahren und beurteilen lernen

171

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

(Konditionelle Grundlagen; usw.).

„

Schulunterrichtsgesetz § 13

„

Schulveranstaltungenverordnung 1995

„

Sicherheit in Bewegung und Sport und auf bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (RS 29/2008)

„

Richtlinien zur Durchführung von bewegungserz. Schulveranstaltungen (RS 1/2009)

„

Verordnung betreffend die Schulordnung

„

Ministerieller Aufsichtserlass 2005

„

Lehrplan 174

29

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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulveranstaltungen

Schulveranstaltungen

Rechtsgrundlagen

Teilnahmepflicht

„

Schulveranstaltungen

„

(SchUG § 13, SchVV)

Gründe nach SchUG § 45: • gerechtfertigte Verhinderung (Krankheit,…) • Erlaubnis zum Fernbleiben (Klassenvorstand, Direktion) • (Befreiung von Pflichtgegenstand)

„

Grund nach SchUG § 13: • Nächtigung außerhalb des Wohnortes

=> keine Anmeldung zu Schulveranstaltung sondern => begründete Abmeldung von Schulveranstaltung erforderlich „

Schulbezogene Veranstaltungen

(SchUG § 13a) SchUG § 13a: bauen auf lehrplanmäßigem Unterricht auf, dienen Zielsetzung der österr. Schule; nicht verpflichtend

Unterschreitung der 70%-Grenze „

Auf Ansuchen der Schule Bewilligung durch 1. Instanz wenn •

175

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

„

Nichtteilnahme an mehrtägigen Schulveranstaltungen „

SchUG § 13: dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts; verpflichtende Teilnahme (außer wenn mit Nächtigung verbunden); Unterscheidung zwischen: „ eintägige Schulveranstaltungen „ mehrtägige Schulveranstaltungen (z.B. Wintersportwochen, Sommersportwochen) • 5.-8. Schulstufe: insgesamt 28 Tage • ab 9. Schulstufe: 6 Tage pro Schulstufe (Zusammenfassung möglich) • min. 1 Veranstaltung in Unterstufe und Oberstufe muss bewegungsorientiert sein.

(SchVV)



kein Mehraufwand und alle nicht teilnehmenden Schüler/innen gerechtfertigt verhindert sind 178

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulveranstaltungen

Rechtsgrundlagen

Schulveranstaltungen „ „ „ „



„ „

5.-8. Schulstufe: insgesamt 28 Tage ab 9. Schulstufe: 6 Tage pro Schulstufe (Zusammenf.mögl) min. 1 Veranstaltung muss bewegungsorientiert sein.

Schulbezogene Veranstaltungen

„

dienen Ergänzung des Unterrichts aus Bewegung & Sport

„

höchstens 2 Sportangebote gegen Entgelt

„

keine Sportarten mit stark erhöhtem Sicherheitsrisiko (z.B. Flugsport, Motorsport, Schießen,...)

„

Unterrichtserteilung auch durch gewerbl. Betriebe möglich (Lehrer sollen Assistenzaufgaben übernehmen) • Einsatz qualifizierter (geprüfter) Personen

(SchUG § 13a)

• ausreichende Anzahl u. einwandfreier Zustand der Sportgeräte

dienen Zielsetzung der österreichischen Schule; bauen auf lehrplanmäßigem Unterricht auf nicht verpflichtend für Lehrer und Schüler

© Molecz (2003)

„

Grundsätze bewegungserziehlicher SchVa (RS 1/2009 für bewegungserziehliche Inhalte)

eintägige Veranstaltungen mehrtägige Veranstaltungen „

„

„

(SchUG § 13, SchVV)

Klassenveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts verpflichtende Teilnahme für Lehrer und Schüler (Ausnahme!) Unterscheidung: •

„

Grundsätze

(SchVV)

• abgeschlossene Haftpflichtversicherung

176

© Molecz (2003)

„

Schulveranstaltungen

179

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulveranstaltungen

Schulveranstaltungen

Rechtsgrundlagen

Entscheidung über Schulveranstaltungen

„

eintägige Veranstaltungen „

„

(SchUG § 13, SchVV)

Unterscheidung von Veranstaltungen

„

Anzahl:

bis zu 5 Stunden

• 5.-8. Schulstufe: 9 je Schulstufe • ab 9. Schulstufe: 9 je Schulstufe

„

„

mehr als 5 Stunden 2 je Schulstufe 4 je Schulstufe

„

mehrtägige Veranstaltungen „

„

Anzahl: • 5.-8. Schulstufe: insgesamt 28 Tage • ab 9. Schulstufe: 6 Tage pro Schulstufe (Zusammenfassung möglich) • min. 1 Veranstaltung in Unterstufe und Oberstufe muss bewegungsorientiert sein.

„

177

Schulpartner: Ziel, Inhalt, Dauer, Kosten, Durchführungsbestimmungen (Rundschreiben 1/2009) Direktion: Umsetzung des Beschlusses Ÿ Bestimmung eines fachlich geeigneten Lehrer als Leiter Unterschreitung der 70%-Grenze

Team „

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

Entscheidungsprozess „

• bis zu 5 Stunden • mehr als 5 Stunden

Direktion und Leiter: Bestimmung geeigneter Personen als Begleiter (Begleitlehrer / Begleitpersonen) Begleitpersonen: • Pflichten wie Begleitlehrer („Organ“) • kein dienstrechtliches Verhältnis zur Schulbehörde • Unfallversicherung durch AUVA

180

30

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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulveranstaltungen

Schulveranstaltungen

Lehrer - Qualifikation

Kosten

„

Lehrer-Qualifikation

„

(RS 1/2009 für bewegungserziehliche Inhalte) „

„

(SchVV)

Kosten „

Leitung: Bewegungserzieher oder längerfristige Erfahrung als Begleitlehrer mit prakt.-method. Ausbildung in einer Sportart; Bei Wintersportwochen: PI-/PH-Ausbildung zum Leiter, Landesski/Snowboardlehrer, Instruktor,... Begleitpersonen: Ausbildung durch Lehrerfortbildungseinrichtung; Bei Wintersportwochen: Landesskilehrer-Anwärter, 1.Teil Instruktor...

Schülerkosten: •

Fahrt



Nächtigung



Verpflegung



Eintritte



Kurse



Arbeitsmaterialien



Geräteverleih



Versicherungen

181

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

(keine Lehrer!)

184

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulveranstaltungen

Schulveranstaltungen

Lehrer - Anzahl

Kosten

„

Anzahl der Begleitpersonen „

„

(zusätzlich zum Leiter)

• Reisegebühren:

Veranstaltung mit überwiegend bewegungserz. Inhalten: 1 Begleitperson ab 12-16 Schülern und weitere 12-16 Schüler Ski alpin, Snowboard: Gruppengröße max. 12 Schüler (Ausnahmen!)

„

Veranstaltung mit projektbezogenen Inhalten: 1 Begleitperson ab 17-22 Schülern und weitere 17-22 Sch.

Fahrt (Ersatz im tatsächlichen Ausmaß)

„

Nächtigung (Ersatz im tatsächlichen Ausmaß)

„

Verpflegung (Pauschale: dzt: € 33,80 pro Tag)

„

sonst. Aufwendungen (Ersatz im tatsächlichen Ausmaß)

• Leiterzulage (1 Monats-MDL ~ 5,9% des Monatsbezugs)

182

Kursabrechnung: bei Bundesschulen über Schulkonto verpflichtend

© Molecz (2003)

Veranstaltung mit überwiegend sprachlichen Inhalten: 1 Begleitperson ab 23-27 Schülern und weitere 23-27 Sch.

© Molecz (2003)

„

• „Betreuungszulage“ (dzt: € 37,30 pro Tag)

„ „

Lehrerkosten:

185

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulveranstaltungen

Schulveranstaltungen

Lehrer - Anzahl

Unterkunft „

Unterkunft „

Bestellung durch Leiter im Auftrag des Bundes

„

Vertragliche Vereinbarung anstreben (Muster)

„

Voraussetzungen:

183

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

• geeignete Aufenthaltsräume • ausreichende sanitäre Anlagen • räumliche Trennung nach Geschlechtern

186

31

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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulveranstaltungen

Schulveranstaltungen

Pflichten

Pflichten

„

Pflichten der Eltern „

„

Erklärung zur Organisation der Heimfahrt bei Ausschluss:

Ausschluss eines Schülers „

• Heimfahrt ohne Begleitung

Angabe einer Adresse

„

Übernahme der Kosten für die Schulveranstaltung

„

Kosten, konkrete Dauer, Reiseziel, Treffpunkt, Bekleidung, Ausrüstungsgegenstände usw.

„

Rechtsvorschriften (SchUG, Jugendschutzgesetz, StVO)

„

187

Erforderliche Maßnahmen bei Ausschluss: ƒ unverzügliche Information von Direktion und Eltern ƒ Vor Schulveranstaltung: Erklärung der Eltern, ob bei Ausschluss • Heimreise des Kindes ohne Beaufsichtigung oder • Eltern für Beaufsichtigung sorgen

© Molecz (2003)

„

Während des Kurses: (SchVV §10, AE Pkt.8) ƒ bei Gefährdung der körperl. Sicherheit (eigene / andere) ƒ bei Störung der Veranstaltung in schwerwiegender Weise

Informationspflicht der Schule gegenüber Eltern

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„

„

Vor dem Kurs: (SchUG §13) ƒ durch Schulleiter, ƒ nach Anhörung der Klassenkonferenz, ƒ wenn Gefährdung der Sicherheit mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist

• Eltern sorgen für Begleitung bei Heimfahrt

190

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulveranstaltungen

Schulveranstaltungen

Pflichten

Unfälle und Krankheiten

„

Verhalten der Schüler „

Pflichten der Schüler: Kleidung, Unterrichtsmittel (SchUG §43)

„

Alkohol- und Rauchverbot (VO SchO §9)

Tabakgesetz (BGBl. Nr. 120/2008 vom 11. August 2008): Rauchverbot in Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung. Inhaber haben für Rauchverbot und Kennzeichnungspflicht Sorge zu tragen. Strafbestimmungen (Verwaltungsübertretungen): - für Inhaber bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro. - für Übertretung des Rauchverbotes (Raucher) bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000.

„

SchVA-VO § 2 (6) Die Leistung Erster Hilfe muss gewährleistet sein.

„

RS 14/2006 Pkt.5 … Eine geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung hat an den Übungsstätten verfügbar zu sein bzw. ist von jedem/jeder Gruppenleiter/in im Gelände mitzuführen. Leiter/innen, Lehrer/innen und Begleitpersonen müssen im Stande sein, die sportspezifische Erste Hilfe zu leisten.

„

Erste Hilfe-Erlass (SSR f.Wien): … Es ist daher auch nicht gestattet, dass nichtärztliches Personal Medikamente (auch so genannte „Hausmittel“) an Schüler/innen verabreicht. … Es wird davon ausgegangen, dass alle Leiter/innen, Begleitlehrer/innen und Begleitpersonen eine nachweisbare Grundausbildung in der Ersten Hilfe haben.

188

© Molecz (2003)

© Molecz (2003)

SSR-Erlass (000.001/5/2009 vom 12.1.2009): „Somit ist insbesondere auch Sorge zu tragen, dass in den Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung nicht geraucht wird.“ 191

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulveranstaltungen

Schulveranstaltungen

Rechtsgrundlagen

Unfälle und Krankheiten

Tabakgesetz: § 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für 1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke, 2. Verhandlungszwecke und 3. schulsportliche Betätigung. (2) In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Abs. 1 gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Abs. 1 und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.

„

Check-Liste für jeden Begleitlehrer (von Kursleiter) „

wichtige Tel.-Nr. Kursleiter, Heim, Liftgesellschaft, Arzt,…)

„

Namen der Kinder in der Gruppe (Handy-Nr., Zimmernummer)

„

Erste Hilfe Ausrüstung

„

Sofortmaßnahmen bei Unfall (Verständigung,…)

§ 14 (4) Wer als Inhaber … gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht … eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. (5) Wer an einem Ort, an dem … Rauchverbot besteht … raucht, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. 189

© Molecz (2003)

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§ 13c. (1) Die Inhaber von 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung … haben für die Einhaltung der Bestimmungen … Sorge zu tragen. (2) Jeder Inhaber … hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird; …

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FI Dr. Martin Molecz

WS 2012/13

Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement

Schulveranstaltungen

Diverse Regelungen „

Regelungen zu Schulveranstaltungen „

Einsatz/Leitung teilbeschäftigter Lehrer/innen: beides möglich, allerdings Zustimmung d. Lehrer/in, da Aufstockung des Vertrages auf Vollbeschäftigung.

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Freiplätze für Lehrer/innen: rechtlich möglich (RGV § 1 (4)). Aber: • Kürzung des Verpflegungspauschales um • 15% für Frühstück • 40% für Mittagessen • 40% für Abendessen

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• keine Auszahlung von Fahrt- und Nächtigungskosten 193

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