FI Dr. Martin Molecz
WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht , Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
FI Dr. Martin Molecz
[email protected]
Prüfungsrelevante Rechtstexte (Auswahl): SchOG §§ 2, 8b
Informationen:
SchUG §§ 12, 13, 19, 43, 45, 47, 51
www.vdloe.at/wien/schulrecht
Leistungsbeurteilungsverordnung
Verordnung zur Schulordnung Aufsichtserlass Schulveranstaltungenverordnung 1995 RS 20/2003 – Bekleidung, Piercing und Körperpflege RS 1/2009 – Richtlinien für die Durchführung bewegungserziehlicher Schulveranstaltungen
Schulrecht , Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Termine Vorlesungen: 13. 11. 2012, 12,00 – 14,15 Uhr, USZ I/HS 1 20. 11. 2012, 12,00 – 14,15 Uhr, USZ I/HS 1 27. 11. 2012, 12,00 – 14,15 Uhr, USZ I/HS 1 (?) 4. 12. 2012, 12,00 – 14,15 Uhr, USZ I/HS 1 11. 12. 2012, 12,00 – 14,15 Uhr, USZ I/HS 1 (18. 12. 2012, 12,00 – 14,15 Uhr, USZ I/HS 1) Geplante Prüfungstermine: 18. 12. 2012 (8. 1. 2013), 12,00 – 13,00 Uhr, USZ I/HS 1) 22. 1. 2013, 12,00 – 13,00 Uhr, USZ I/HS 1 5. 3. 2013, 12,00 – 13,00 Uhr, USZ I/HS 1 28. 5. 2013, 12,00 – 13,00 Uhr, USZ I/HS 1
Unterlagen auf: http://vdloe.at/wien/schulrecht Rechtsquellen unter: www.ris.bka.gv.at www.bewegung.ac.at www.bewegungserziehung.at
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Inhalt
Unfallforschung
© Molecz (2003)
Sicherheits- und Risikomanagement: Unfallforschung / Unfallverhütung Sicherheitsförderung Schulrecht: Schulorganisation Unterrichtsorganisation Leistungsbeurteilung Haftung, Aufsichtspflicht Schulveranstaltungen Lehrpläne
6
1
FI Dr. Martin Molecz
WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallforschung
Ein Gedankenspiel
Definitionen
Sicherheit: abhängig von individuellen Fähigkeiten, Fertigkeiten, Einstellungen, Kognitionen, Situation Sicherheitsförderung:
Risikokompetenz:
„Das Risiko beträgt 5%“ => kann ein solches Risiko eingegangen werden?
=> Ist eine Sicherheit von 95% in der Schule ausreichend?
Fähigkeit, Risiken und Gefahren zu erkennen u. zu bewältigen Æ kalkulierbar gestaltetes Risiko: realistische Bewältigungschance ohne gesundheitliche Schädigung bei Scheitern (Lerngelegenheiten zum Umgang mit Unsicherheiten schaffen) Æ kein Überreden, ein Risiko einzugehen Æ Reflexion riskanter Situationen Bewältigtes Risiko steigert Selbstwertgefühl
Ist eine Sicherheit von 99% ausreichend?
7
© Molecz (2007)
ACHTUNG: Ein 1%iges Risiko heißt, dass eine Ja/Nein-Entscheidung in 100 Fällen einmal schief geht!
© Molecz (2007)
nicht Risikominimierung, Überbehütung sondern Æ
10
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallforschung
Sicherheitsdenken => provoziert Unfälle
Wagnis: Erkennen der eigenen Fähigkeiten und Fertigkeiten durch bewusstes Abwägen von Risiko und Sicherheit Æ kein Zwang, da eigene Entscheidung erforderlich beinhaltet oft Vertrauensbildung (in Partner und Material) und Verantwortungsübernahme (z.B. Klettern) Reflexion (Zugeständnis von Angst) genug Zeit zur Übung
… ich bin ausgebildeter Lehrer! … ich habe alles im Griff! … ich habe Erfahrung! … mir ist noch nie etwas passiert!
8
© Molecz (2007)
© Molecz (2007)
…
11
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallforschung
Riskiobewusstsein => reduziert Unfälle
Helfen: bewusstes aktives Eingreifen in Bewegungsablauf (körperl., psycholog.) Ziel: selbständiges Beherrschen einer Übung Voraussetzung: Kenntnis des Bewegungsablaufes Einsatz nur beim Erlernen in beschränktem Ausmaß Unterscheidung: Partnerhilfe, Hilfsmittel (Geräte) Grundsätze: nahe beim Übenden zum Zeitpunkt des Bewegungsakzents Æ Kenntnis der einzelnen Phasen der Bewegung
… 100%ige Sicherheit gibt es nicht! … Risiko ist immer vorhanden! … bei erkanntem Risiko defensive Einstellung! …
9
© Molecz (2007)
© Molecz (2007)
=> Bewusstes Risikomanagement statt unehrlichem Sicherheitsdenken 12
2
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WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallforschung
Sichern:
vorausschauendes Verhalten zum Schutz des Übenden Ziel: Schutz vor Verletzungen Voraussetzungen: genaue Kenntnis des Bewegungsablaufes, Kenntnis der Sicherheitsgriffe , körperliche Eignung Einsatz beim Üben Grundsätze: optimale Distanz zum Übenden Bewegungsfreiheit des Übenden nicht eingeschränkt Æ ausreichende Schulung der Schüler/innen
AUVA-Unfallmeldung
13
Untersuchung der Unfallberichte nach den Aspekten:
Sportart
verletzter Körperteil
besonders „auffälliger“ Unfall
oberflächliche Bewertung
© Molecz (2007)
© Molecz (2007)
16
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallforschung Unfallhäufigkeit nach Schweregrad:
Definition: Unfall
plötzliches, unvorhergesehenes, ungewolltes Ereignis
mit der Folge
„Normalablauf“ durch Kollision gestört das Fähigkeitsprofil einer Person wird überfordert Körperschädigung o Unfall keine Körperschädigung o „Beinahe-Unfall“
Tote
2.557
Invalide
8.600
Unterscheidung:
© Molecz (2007)
Schülerunfall (ASVG §§ 175, 176) Sportunfall (Zusammenhang mit sport. Aktivität) Schulsportunfall (Sportunfall während Unterricht, Schulveranstaltung, schulbezogener Veranstaltung)
14
Spitalsfälle
169.000
Unfälle
831.000
© Molecz (2007)
Quelle: Institut Sicher Leben, Unfalldatenbank 2003
17
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallforschung
Institut Sicher Leben Kuratorium für alpine Sicherheit Österreichisches Institut für Schul- und Sportstättenbau Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)
Unfälle nach Lebensbereichen:
Institutionen
Tote
Meldepflicht!
Invalide
Unfallforschung
Zielsetzung Forschungsansätze
Spitalsfälle
eindimensionale Ansätze (einzelne Variable eines Unfalls) mehrdimensionale Ansätze (Muster von Variablen) Risikoforschung
Unfälle
15
© Molecz (2007)
© Molecz (2007)
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Verkehr
Arbeit/ Schule
Sport
Freizeit
36 %
9%
10 %
45 %
931
220
246
1.160
19 %
13 %
7%
62 %
1.591
1.105
583
5.278
11 %
10 %
14 %
66%
17.905
16.596
23.212
111.540
7%
21 %
24 %
48 %
57.812
176.768
199.000
397.000
Quelle: Institut Sicher Leben, Unfalldatenbank 2003
18
3
FI Dr. Martin Molecz
WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallforschung
Entwicklung der Schülerunfälle
Finanzieller Aspekt Krankenstandstage: 7.387.945 Kosten: 3.716.000.000,- €
70000
70000
63466
60000
Entwicklung
57524
Rückgang der tödlichen Unfälle (1980: 4.706 o 2003: 2.559) Anstieg der stationären Fälle um 26% (1980 o 2001; insbes. Freizeit und Sport) Ursachen?
60000
57523
56498
54979
56068
53473
50000
50000
40000
40000
30000
30000
20000
20000
© Molecz (2007)
© Molecz (2007)
19
2004
2005
2006
Gesamt
2007
Schülerunfälle außer Sport
Unfallforschung
Unfallforschung
Meldepflicht an AUVA (ASVG §86) - 5 Tage! Entwicklung (2011):
2471
32985
20612
2422
33868
20208
38298
2709
2009
2010
22
Wegunfälle
Schülerunfälle 1989 - 1999
Schülerunfälle
2008 Schüler-Sportunfälle
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
22459
0
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
2485
0
Sicherheitsmanagement
31749
19239
2738
34391
20394
2685
32510
19784
2680
33770
10000 21074
10000
Anzahl Schüler: 1.029.692 Schülerunfälle: 54.373 Sportunfälle: 31.160 Tödliche Nicht-Wegunfälle: 0 Unfallrate (pro 1.000 Personen): 52,8
200.000
100.000
180.000
90.000
160.000
80.000
140.000
70.000
120.000
60.000
100.000
50.000
80.000
40.000
60.000
30.000
40.000
20.000
10.000
20.000
20
© Molecz (2007)
© Molecz (2007)
0
1989/90
1990/91
1991/92
1992/93
1993/94
1994/95
1995/96
1996/97
1997/98
1998/99
1999/00
Schülerzahl
158.940
158.359
162.650
167.630
172.437
176.254
180.496
182.980
184.007
185.137
185.091
Schülerunfälle gesamt
56.226
58.129
61.699
61.490
64.569
63.953
61.466
58.322
54.075
53.932
53.933
Sportunfälle
33.825
35.363
36.973
36.724
38.977
38.604
37.552
35.749
33.230
33.095
32.708
Schulunfälle (NichtSportunfälle)
18.801
19.051
20.842
20.827
21.752
21.382
19.898
19.232
18.335
18.431
18.735
3.600
3.715
3.848
3.939
3.840
3.967
4.016
3.341
2.510
2.406
2.090
W egunfälle
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallforschung
Entwicklung Schülerunfälle 40,0
70.000
35,0
60.000
30,0
50.000
25,0
Schülerunfälle
Meldepflicht an AUVA (ASVG §86) - 5 Tage! Entwicklung (2011):
20,0
Nichtsportunfälle
15,0
20.000
10,0
10.000
5,0
0
0,0
Unfallrisiko:
Sportunfälle 30.000
Anzahl Schüler: 1.029.692 Schülerunfälle: 54.373 Sportunfälle: 31.160
Unfallrisiko nach Geschlecht 5,00%
4,50%
4,20% 3,93%
4,00%
Unfallrate Sportunfälle 40.000
23
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
80.000
0
Geschlecht
3,50%
3,00%
2,50%
Schülerunfälle Gesamt
2,00%
1,50%
1,00%
0,50%
0,00%
2009
2010
2011 21
© Molecz (2007)
© Molecz (2007)
Burschen
2008
Mädchen
24
4
FI Dr. Martin Molecz
WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallforschung
Entwicklung der Schülerunfälle nach Geschlecht und Bundesland 2007/08
Schülerunfälle Meldepflicht an AUVA (ASVG §86) - 5 Tage! Entwicklung (2011):
100%
Unfallrisiko
Geschlecht Region
Sportart
Wien
Niederösterr.
Burgenland
Steiermark
Kärnten
Oberösterr.
Salzburg
Tirol
2007/08 männlich
Vorarlberg
Österreich
2007/08 weiblich
25
© Molecz (2007)
© Molecz (2007)
50%
0%
Anzahl Schüler: 1.029.692 Schülerunfälle: 54.373 Sportunfälle: 31.160
28
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallforschung Entwicklung der Schüler-Sportunfälle nach Tätigkeit
Schülerunfälle
2004 2006 2007
Meldepflicht an AUVA (ASVG §86) - 5 Tage! Entwicklung (2011):
2005
20.000
2008
18.000
2009
16.000
Anzahl Schüler: 1.029.692 Schülerunfälle: 54.373 Sportunfälle: 31.160
14.000
12.000
10.000
Unfallrisiko:
8.000
Geschlecht
Region
6.000
4.000
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
49
S ka te n
u. ä.
69
45
21
52
373
625
506
575
Le ic ht at hle tik
K an dit io ns tra in in g
471
515
510
957
4.051
557
4.640
2.094
4.636
5.180
4.739
W in te rs po rt
4.706
5.704
5.171
4.758
16.813
16.223
B all sp ie le B od en -/ G er ät tu rn en
S on st .D is zi pli ne n sp or tl. S ch ül er tä tig S ke ch i w im m en /W as se rs po
26
© Molecz (2007)
© Molecz (2007)
0
16.625
2.000
29
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallforschung Unfallrisiko nach Bewegungshandlungen 1200
1.104
Unfallwahrscheinlichkeit nach Bundesländern (AHS) 6,00%
1000 5,16%
5,06%
5,00% 4,47%
4,60%
800
4,05% 4,00% 3,67% 3,33% 3,10%
600
3,00% 2,47%
433
2,19% 2,00%
427
393
400
313 1,00%
200
179
158
130
107 66
27
54
50
44
43
Vö lk er ba Sc ll hw im m sp or t Eis la uf en So ns tig es
oc ke y H
tik ht at hle
Le ic
Te nn is
ll Bo de nt ur ne n Vo l le yb all
an db a H
Fu Ba ßb sk all et ba ll / Ko So rb ns ba tig ll e Ba lls pie le G er ät tu rn Sp en ie le oh ne Ba ll
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60
0
© Molecz (2007)
© Molecz (2007)
N
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Bu rg en la nd
0,00%
30
5
FI Dr. Martin Molecz
WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallforschung
Schülerunfälle
Risikofaktor
Meldepflicht an AUVA (ASVG §86) - 5 Tage! Entwicklung (2010):
2 1,8 1,6 1,4 1,2 1 0,8 0,6 0,4 0,2 0
Anzahl Schüler: 1.043.138 Schülerunfälle: 56.068 Sportunfälle: 32.985
Unfallrisiko
© Molecz (2007)
Geschlecht Region Sportart
31
g an rg ah J 5.
© Molecz (2007)
g an rg ah J 6.
g an rg ah J 7.
g an rg ah J 8.
g an rg ah J 9.
ng ga hr Ja . 10 34
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallforschung Schulsportunfälle nach Unterrichtsart
40.000
Schulsport-Unfall-Untersuchung (NRWF)
35.000
30.000
Design: 3 Zeitpunke – 1600 Befragungen Erkenntnisse - Risken:
25.000
20.000
15.000
10.000
© Molecz (2007)
0
1989/90
1990/91
1991/92
1992/93
1993/94
1994/95
1995/96
1996/97
1997/98
1998/99
1999/00
Schulsportunfälle Gesamt
33.825
35.363
36.973
36.724
38.977
38.604
37.552
35.749
33.230
33.095
32.708
Pflichtgegestand Leibesübungen
30.717
31.720
32.910
32.798
34.961
34.273
33.497
32.035
29.246
29.198
28.886
Freigegenstand Leibesübungen
682
677
808
764
799
860
684
652
785
591
432
2.256
2.811
3.102
2.981
3.006
3.290
3.246
2.939
3.057
3.184
3.267
170
155
153
181
211
181
125
123
142
122
123
bewegungserz.Schulveranstaltungen sonst. Schulveranstaltungen
32
© Molecz (2007)
5.000
Risiko nach Alter: gering: Volksschule hoch: 13-16Jährige (54% Unfälle bei 35% Schüler) Risiko nach Sportart (Expositionszeit; Durchschnitt = 1): gering: Leichtathletik (0,7), Schwimmen (0,4) hoch: Fußball (2,1), Basketball (1,5), Handball (1,1) konstant hoher Anteil der Ballspiele Risiko nach Übungsinhalt: hoch: Spielsituationen (48% der Unfälle) mäßig: Übungssituationen (26% der Unfälle) gering: Wettkampfsituation (10% der Unfälle) Lernsituation (5% der Unfälle) 35
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallforschung
Schulsport-Unfall-Untersuchung (NRWF)
Design: 3 Zeitpunke – 1600 Befragungen Erkenntnisse - Risken:
Risiko nach Alter: • gering: Volksschule • hoch: 13-16jährige (54% Unfälle bei 35% Schüler)
33
© Molecz (2007)
© Molecz (2007)
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Risiko nach motorischem Können: 66% der Bewegungen sind mehrmals geübt, 10% der Bewegungen sind neu 76% der Bewegungen sind als leicht eingestuft, 7% der Bewegungen als (sehr) schwer Risiko nach Schülerpersönlichkeit: Sportaffinität: 80% betreiben (sehr) gerne Sport Noten sind nicht entscheidend psych. Disposition nicht entscheidend (5% aggressiv, 7,5% ängstlich) zu großer Ehrgeiz: Burschen (33%), Mädchen (17%) mangelnde Aufmerksamkeit: Mädchen (30%) Fehlhandlung des/r Betroffenen (69%) Verhalten der Mitschüler/innen (17%) Konditionelle Ursachen (5%) 36
6
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WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallforschung
Risiko nach Unterrichtsphase: Aufwärmen: Volleyball, Leichtathletik (16%) Stundenausklang: Fußball (23%) Risiko nach Sozialform/Geschlecht: Mannschaft: Burschen 43%, Mädchen 34% Einzelaktion: Burschen 35%, Mädchen 34% Partnerübungen: Burschen 8%, Mädchen 14% Risiko nach Verletzungsvorgang/Geschlecht: Balltreffer: Burschen 24%, Mädchen 36% Zusammenprall: Burschen 9%, Mädchen 21%
Einflussgrößen
Lehrer: z.B.
Schüler: z.B.
motorischer Status motivationaler Status kognitiver Status sozialer Status Entscheidungsfähigkeit Erfahrung
© Molecz (2007)
© Molecz (2007)
37
fachliche Kompetenz Einstellung zu Sicherheit Wahrnehmung und Reaktion auf Gefahren Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung
40
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallforschung
Erkenntnisse – Verletzungen:
© Molecz (2007)
Verletzungsart: Verstauchungen (38%) – v.a. bei Mädchen Prellungen (21%) – v.a. bei Burschen Brüche (15%) – v.a. bei Burschen Bänder-/Muskelrisse, Luxationen (8,3%) - Burschen Wunden (5,2%) verletzte Körperregion: obere Extremitäten (53%): Finger (30%), Hand (12%) v.a. beim Volleyball untere Extremitäten (39%): Fuß (15%) v.a. beim Fußball Kopf (11%), Rumpf (4%) v.a. beim Gerätturnen
Einflussgrößen
schulische Einflussgrößen: z.B.
Beschaffenheit der Sportstätten und Geräte (ÖNORM, EN)
allgemeine schulische Regelungen (Gesetze, VO, Erlässe) Vereinbarungen am Standort (Hausordnung)
Normen (B2608-Sporthallen, B2609-Geräteausstattung,…) zweckmäßige Verwendung Infos: www.schulsportinfo.at, www.oeiss.org Kleidung und Ausrüstung (RS 20/2003) Beschreibung von Sportbekleidung und Sportschuhen Passende Schutzausrüstung (z.B. Inlineskaten) ist dringend empfohlen Tragen von Uhren u. Schmuck ist verboten Piercings sind (soweit als möglich) abzukleben, ansonsten Befreiung von einzelnen Übungen Waschen und Duschen muss möglich sein
38
© Molecz (2007)
41
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallforschung
Risikosportarten
Lehrer/in
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© Molecz (2007)
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Rechtliche Voraussetzungen • rechtliche Rahmenbedingungen (Vorschriften,…) • aktuelle Lehrmeinung Pädagogische Kompetenz • objektives/subjektives Risiko • Ziel (Erlernen der Sportart / Erziehung zu Sicherheitsbewusstsein) Sportartenkompetenz • Basiskompetenz (Eigenkönnen, Aus-/Fortbildung) • Wissen um Unfallursachen • Wissen um Ausrüstung/Ausstattung • Wissen um Sicherheitsstandards 42
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FI Dr. Martin Molecz
WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallverhütung
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Lehrerpersönlichkeit Führungspersönlichkeit Reflexionsfähigkeit/-bereitschaft Methodisch-didaktische Gestaltung Unterrichtsorganisation (Sicherheitsrahmen) Überprüfung der Ausrüstung Räumliche Gegebenheiten (Sportstätten, äußere Einflüsse,…) Rettungsmaßnahmen Organisation von Rettungsmaßnahmen Erste Hilfe (Kompetenz und Ausrüstung) Schülergruppe Wahrnehmung des Gruppenprozesses Einschätzbarkeit der Gruppe Arbeitsfähigkeit Lehrer/innen – Schüler/innen
Maßnahmen zur Minimierung des Unfallrisikos
Ordnungsrahmen
Erste Hilfe-Materialien
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optische/akustische Verständigungssignale vereinbaren Übungsverbot während Geräteaufbau während Übungsbetrieb keine Schüler/innen im Geräteraum kein „Mitfahren“ auf rollenden Geräten/Mattenwagen Schüler/innen werden im richtigen Gräteaufbau instruiert (KlassenbuchVermerk) Inhalt des Verbandskastens wird regelmäßig überprüft/ergänzt auch bei disloziertem Unterricht sind immer Erste Hilfe-Materialien vorhanden Kühlmaterialien stehen zur Verfügung (keine Kältesprays) Kenntnisse und Fertigkeiten in erster Hilfe werden regelmäßig aufgefrischt Maßnahmen bei einem Unfall werden mit der Klasse besprochen nach einem Unfall mit Arztbesuch wird ein Unfallbericht an die AUVA gesandt
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallforschung
Unfallverhütung
Schüler/innen
motorische Voraussetzungen (Kondition, Technik) psychische Verfassung Wissen um Ziele/Inhalte des Vorhabens Wissen um Risikofaktoren und Sicherheitsmaßnahmen
Sicherung und Helfen
externe Veranstalter
Maßnahmen zur Minimierung des Unfallrisikos
Matten
Überprüfung der Kompetenz Berechtigung fachliche Qualifikation Qualifikation der der Fachkräfte Klarheit der Verantwortlichkeiten
Tore sind gegen Kippen gesichert nicht benutzte Bälle befinden sich in einem Sammelbehälter (Kastenrahmen,…) konsequente Einhaltung der Spielregeln (Schiedsrichter!) unwilliges/unkontrolliertes Wegschießen der Bälle wird geahndet Festhalten am Basketballkorb wird geahndet
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Sicherung vor Wegrutschen Landung auf Mattenmitte Niedersprungmatten für Punktlandungen Weichböden mit Matten abgedeckt
Ballspiele
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Schüler/innen sind mit Sicherungsstellung und -griffen vertraut nur Schüler/innen, die dazu in der Lage sind, werden zum Sichern eingesetzt ausreichende Übungszeit der Helfergriffe
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallverhütung
Unfallverhütung
Maßnahmen zur Minimierung des Unfallrisikos
Lehrer-Standort Zusatzaufgaben nichtübender Schüler/innen (Langeweile!) Beschäftigung der Zuseher/innen Erteilung von eindeutigen Aufträgen
Maßnahmen zur Minimierung des Unfallrisikos
Gerätturnen
Minitrampolin
Schwebebalken / umgedrehte Langbank
Sportstätte
Organisatorisch
sauberer Boden (Nässe, Verunreinigungen) geschlossene Türen Sichtkontrolle der Sportgeräte (-> Mängelmeldung) nicht benötigte Sportgeräte/Bälle gesichert/weggeräumt
Sportkleidung
kein Schmuck, Uhren, Piercing,… Sportbrille oder Kontaktlinse lange Haare (zusammenbinden!) Kopfbedeckung (Tuch nicht um den Hals, keine Nadeln)
Benützung nur von Schüler/innen, die beidbeinig abspringen können es wird nicht mit Strümpfen auf Holzbalken geturnt regelmäßige Auflockerung des Sandes die Zähne des Rechens zeigen immer zum Boden absolutes Sprungverbot solange sich Helfer in der Sprunggrube befinden
Wurf-/Stoßdisziplinen
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während des Gerätturnens wird in der Halle nicht Ball gespielt Anlaufstrecken werden (von zurücklaufenden Schüler/innen) nicht gequert
Weitsprung
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Organisationsform so, dass niemand von einem Gerät getroffen werden kann Zurückstoßen/-werfen der Geräte ist verboten
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WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallverhütung
Unfallverhütung
ausgewählte Sportgeräte
Matten
Turnmatten (6-8 cm): Lande- und Fallhöhen bis 60 cm Niedersprungmatte (12-15 cm): für punktuelle Landungen (keine ausreichende Dämpfung bei kleinen/leichten Kindern) Weichbodenmatten (30 cm): für flächige Landungen (hohe Einsinktiefe! - Verletzungsgefahr) Bodenturnmatte (3-4 cm): für Bodenturnen bzw. Abdeckung von Weichbodenmatten
Mattenwagen
Mattenkombinationen
max. 12 Turnmatten pro Wagen Transport der Matten von zumindest 2 Schüler/innen
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Unfallverhütung
Unfallverhütung
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Sicherheitsmanagement
© Molecz (2007)
Sicherheitsmanagement
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallverhütung
Unfallverhütung
Gefährliche Situationen im Unterricht
Turnsaal: Laufen bis zur Wand
Turnsaal: herumliegende/-rollende Bälle
Turnsaal: Gerätebenützung während des Aufbaus
Geräteraum: Springen auf Minitrampolin
Anhängen am Tor
Sprint: Laufspur verlassen
Weitsprung: Queren der Anlaufbahn
Weitsprung: Ablage des Rechens
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallverhütung
Unfallverhütung
9
55
° ° © Molecz (2007)
© Molecz (2007)
°°
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Unfallverhütung
Unfallverhütung
°°9 56
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° 9
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Unfallverhütung
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° 9
Sicherheitsmanagement
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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsförderung
Sicherheit in BESP und auf SchVa
Aspekte der Sicherheitsförderung
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Kleidung, Ausrüstung Sportgeräte Unterrichtsorganisation Unterrichtsinhalte …
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Fragen:
Besitze ich auf Grund meiner Ausbildung/Fortbildung/Berufserfahrung/Eigenkönnen und körperlichen Verfassung die erforderliche Qualifikation, bei den betreffenden Sportaktivitäten (auch bei risikobehafteteren) professionell agieren zu können?
Kenne ich den aktuellen Stand der Wissenschaft, der Technik und der Lehrmeinung sowohl zur Sportart als auch zu deren Vermittlung ?
Besitze ich die für die betreffende Sportaktivität ausreichenden Kenntnisse über die Unterrichtsorganisation, den methodischen Aufbau, die Sportgeräte und deren spezifischen Gefahren, Sichern und Helfen, Erste Hilfe,… ?
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsförderung
Sicherheit in BESP und auf SchVa
Grundsätze: SchUG §47 (3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
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Bringen meine Schülerinnen/Schüler die erforderlichen Voraussetzungen für die betreffende Sportaktivität mit (Alter, körperliche/psychische/ geistige Reife, Vorkenntnisse, Erfahrung, Eigenkönnen, Disziplin,…)?
Kann ich auf Grund meiner Erfahrungen mit den Schülerinnen/Schülern deren Verhalten in der jeweiligen Situation richtig einschätzen?
Lassen die örtlichen Gegebenheiten, der Zustand der Sportgeräte, die Gruppengröße, die äußeren Einflüsse,… ein sicheres Ausüben der Sportaktivität zu?
Kenne ich die rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. Straßenverkehrsordnung, Pistenregeln, Baderegeln, Bestimmungen zu Gruppengrößen,…)?
Kenne ich die für die Sportart erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen?
Ist die erforderliche (Sicherheits-)Ausrüstung vorhanden?
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Lehrplan Bewegung & Sport, Sekundarstufe I (didakt. Grundsätze): Im Unterricht ist zu jeder Zeit ein höchstmögliches Maß an Sicherheit der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Schülerinnen und Schüler sollen Risiko und Gefahren bei der Sportausübung einschätzen lernen und selbst und für andere Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung beim Sporttreiben (auch über die Schule hinaus) treffen können.
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheitsmanagement
Sicherheit in BESP und auf SchVa
Sicherheit in BESP und auf SchVa
Der Unterricht in Bewegung und Sport und die Bewegungsaktivitäten im Rahmen von Schulveranstaltungen können im Spannungsfeld zwischen dem pädagogischen Anliegen nach bewusstem Umgang mit Risiken und der Gewährleistung von Sicherheit stehen.
Die Beachtung der genannten Aspekte stellt ein wesentliches Kriterium bei der Auswahl der Lehrinhalte dar. Werden Defizite oder Mängel erkannt, darf die geplante Tätigkeit nicht durchgeführt werden.
Durch kompetentes, verantwortungsvolles und vor allem sorgfältiges Handeln der Lehrerinnen/Lehrer soll das mit Bewegung und Sport möglicherweise verbundene Risiko minimiert und eine höchstmögliche Sicherheit gewährleistet werden. Es ist daher jene Sorgfalt einzuhalten, die den rechtlichen Vorschriften entspricht und nach den gegebenen Umständen und Verhältnissen erforderlich ist.
Die Inhalte des Rundschreibens sind sinngemäß auch auf die Auswahl der Leiterinnen/Leiter, der Begleitlehrerinnen/Begleitlehrer und Begleitpersonen bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen durch die Schulleitung anzuwenden.
Bei der Gestaltung des Unterrichts in Bewegung und Sport ist insbesondere auf die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen/Schüler zu achten (vgl. § 51 Abs 3 SchUG). Es sind daher nur jene Tätigkeiten durchzuführen, deren Vermittlung von der Lehrerinnen/Lehrern auch unter objektiver Betrachtungsweise ausreichend beherrscht wird (vgl. § 6 StGB, § 1299 ABGB, RS 15/2005 Aufsichtserlass 2005).
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Für die eigene Einschätzung sorgfaltsgemäßen Handelns ist daher vom Lehrer/von der Lehrerin im Einzelfall zu prüfen, ob den folgenden Aspekten (Fragen) ausreichend entsprochen wird. 66
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WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheit in BESP und auf SchVa
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VO Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen
VO über die Beschränkung der Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen
Richtlinien zur Durchführung von bewegungserz. SchVa (RS 1/2009)
Verfassung (B-VG)
Uhren und Schmuck sind verboten Piercing:
Sportkleidung verpflichtend (hygienisch, Bewegungsfreiheit), Sportschuhe von Tätigkeit abhängig religiöse Bekleidungsvorschriften (Kopftücher) Schutzausrüstung (Inlineskaten, Rad fahren)
Schülerunfallversicherung
Aufbau der Rechtsordnung
(RS20/2003)
Uhren, (Körper-)Schmuck
Eröffnungs- u.Teilungszahlen VO
entfernen abkleben Befreiung von einzelnen Tätigkeiten (Schularzt, Beurteilung)
Grundstruktur des Staates Organisationsform des Staates Gesetzgebungsverfahren Grund- und Freiheitsrechte
Gesetze Verordnungen Erlässe
Körperpflege ausreichende Zeit zum Waschen und Duschen
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Schulzeitgesetz
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Bekleidung
Schulpflichtgesetz
Schulorganisation
Bekleidung, Piercing, Körperpflege
Schulorganisationsgesetz
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Sicherheitsmanagement
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Schulorganisation
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulorganisation
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Gesetzwerdung
Gesetzesinitiative
Beschluss des Nationalrates
8 NR-Abgeordnete, Regierung, Bundesrat, (Volksbegehren mit 100.000 Stimmen) 183 Abgeordnete, einfache Gesetze: 1/3 Anwesenheit, Mehrheit der abgegebenen Stimmen Bei B-VG, Verfassungsbestimmungen: 1/2 Anwesenheit, 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Schulorganisation
Beschluss des Bundesrates 8 Wochen Einspruchsrecht, begründete Ablehnung mögl. o zurück an NR o Beharrungsbeschluss möglich
Beurkundung des Bundespräsidenten, Gegenzeichnung des Bundeskanzlers u. Ministers Kundmachung
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Bundesgesetzblatt, Verordnungsblatt
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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulorganisation
Schulorganisation
Gesetzwerdung
Aufbau der Landesschulräte
Schulgesetze und Verfassung
Kollegium (Organ der Willensbildung)
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Mitglieder mit beschließender Stimme: entsprechend polit. Verhältnissen im Land; Eltern- und Lehrervertreter Mitglieder mit beratender Stimme: Vertreter der Religionsgemeinschaften, Landesschulratsdirektoren, LSI, Schularzt, Vertreter der gesetzl. Interessensvertretungen
Amt (Schulverwaltung) u.a. Schulinspektion: LSI, FI, BSI
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B-VG Art. 14 (10): In den Angelegenheiten der Schulgeldfreiheit sowie des Verhältnisses der Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule, … können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Grundsätze des Abs. 6a verlassen werden sollen und für die Genehmigung der in vorstehenden Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge ...
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Präsident (Landeshauptmann) Amtsführender Präsident auf Vorschlag des Kollegiums von Landeshauptmann bestellt
B-VG Art. 14 (6a): Die Gesetzgebung hat ein differenziertes Schulsystem vorzusehen, das zumindest nach Bildungsinhalten in allgemeinbildende und berufsbildende Schulen und nach Bildungshöhe in Primar- und Sekundarschulbereiche gegliedert ist, wobei bei den Sekundarschulen eine weitere angemessene Differenzierung vorzusehen ist.
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulorganisation
Schulorganisation
Kompetenzverteilung Bund - Länder
Gliederung der Schulen (SchOG § 3)
Bund (Generalkompetenz)
Schulerrichtung u. -erhaltung Schulpflicht Unterricht Schulaufsicht
Länder (v.a. Vollziehung im Pflichtschulbereich)
Inhaltliche Gliederung
Errichtung und Erhaltung von Pflichtschulen Schulorganisation im Pflichtschulbereich (Klassenschülerzahl, Unterrichtszeit,...) Lehrerdienstrecht an Pflichtschulen
Allgemein bildende Schulen
Berufsbildende Schulen
Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung
Graduelle Gliederung
Primarschulen:
Sekundarschulen:
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Volksschule (PS) Sonderschule (PS) Volksschuloberstufe (PS) Hauptschule (PS) Polytechnische Schule (PS) Sonderschule (PS) Berufsschule (PS) mittlere Schule höhere Schulen 77
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulorganisation
Schulorganisation
Schulbehörden des Bundes
Gliederung der Schulen (SchOG § 3)
Ministerium Zentrallehranstalten
Landesschulräte
Berufsbild. Pflichtschulen Mittlere u. höhere Schulen Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung
Bezirksschulräte Allgemeinbild. Pflichtschulen
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© Molecz (2007)
© Molecz (2007)
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FI Dr. Martin Molecz
WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulorganisation
Schulorganisation
Prinzipien des Schulwesens
Prinzipien des Schulwesens (SchOG § 5)
Aufgabe der österreichischen Schule
Aufgabe der österreichischen Schule
Zugänglichkeit
Zugänglichkeit
Schulgeldfreiheit
Schulgeldfreiheit
Lehrpläne
Lehrpläne
Unterrichtsgegenstände
Unterrichtsgegenstände
Schulversuche
Schulversuche
Autonomie
Autonomie
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Besuch öffentlicher Schulen ist unentgeltlich Beiträge nur für Lern- und Arbeitsmittel, öffentliche Schülerheime, Nachmittagsbetreuung
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulorganisation
Schulorganisation
Prinzipien des Schulwesens (SchOG § 2)
Prinzipien des Schulwesens (SchOG § 6)
Aufgabe der österreichischen Schule
SchOG § 2. (1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der
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Aufgabe der österreichischen Schule
Zugänglichkeit
Schulgeldfreiheit
Lehrpläne
Unterrichtsgegenstände
Schulversuche
Autonomie
© Molecz (2007)
© Molecz (2007)
Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
Als Verordnung erlassen; enthalten: allgemeine Bildungsziele der Schulart allgemeine didaktische Grundsätze Schul- und Unterrichtsplanung Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände fachdidaktische Grundsätze Verteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen Stundentafel (Verteilung des Stundenausmaßes auf die Gegenstände) 83
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulorganisation
Schulorganisation
Prinzipien des Schulwesens (SchOG § 4)
Prinzipien des Schulwesens
Aufgabe der österreichischen Schule
Aufgabe der österreichischen Schule
Zugänglichkeit
Zugänglichkeit
Schulgeldfreiheit
Schulgeldfreiheit
allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Schulen (Schulsprengel: Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen) Selektion in Privatschulen möglich (Vertrag)
Lehrpläne
Lehrpläne
Unterrichtsgegenstände
Unterrichtsgegenstände
Schulversuche
Schulversuche
Autonomie
Autonomie
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© Molecz (2007)
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© Molecz (2007)
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WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulorganisation
Schulorganisation
Prinzipien des Schulwesens (SchOG)
Schulpartnerschaft
Unterrichtsgegenstände
Pflichtgegenstände
verpflichtende Teilnahme
Beurteilung
Alternative Pflichtgegenstände
nach Wahl der Schulform verpflichtende Teilnahme
Beurteilung
Schulgemeinschaftsausschuss:
Zusammensetzung aus je 3 Eltern-, Lehrer- u. Schülervertretern unter Vorsitz des Direktors Neben Beratung, Entscheidung v.a. über:
Wahlpflichtgegenstände
nach Wahl des Schülers verpflichtende Teilnahme
Beurteilung
Verbindliche Übungen
verpflichtende Teilnahme
keine Beurteilung
Freigegenstände
freiwillige Teilnahme
Beurteilung
Unverbindliche Übungen
freiwillige Teilnahme
keine Beurteilung
Förderunterricht
bedingt freiwillige Teilnahme
keine Beurteilung
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© Molecz (2007)
© Molecz (2007)
mehrtägige Schulveranstaltungen1) Erklärung von schulbez. Veranstaltungen1) Durchführung von Elternsprechtagen1) Hausordnung1) Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen2) Schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen2) Schulautonome Schulzeitregelungen2)
1)Beschlussfähigkeit: Anwesenheit min. Hälfte d. Mitglieder u. 1 Person jeder Gruppe; einfache Mehrheit 2)Beschlussfähigkeit: Anwesenheit min. 2/3 jeder Kurie; 2/3-Mehrheit 88
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulorganisation
Schulorganisation
Prinzipien des Schulwesens (SchOG § 7)
Schulpflicht
Aufgabe der österreichischen Schule
Zugänglichkeit
Schulgeldfreiheit
Lehrpläne
Unterrichtsgegenstände
Schulversuche
Autonomie
Erprobung pädagogischer und schulautonomer Maßnahmen
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Besteht für gesamte Dauer eines Berufsausbildungsverhältnisses Befreiung wenn gleichwertiger Unterricht bereits besucht wurde
© Molecz (2007)
© Molecz (2007)
Dauer: 9 Schuljahre ab 6. Lebensjahr Erfüllung durch Schulbesuch (auch ohne Öffentlichkeitsrecht) oder häuslichen Unterricht Befreiung wenn Schulunfähigkeit (Entscheidung durch Bezirksschulrat) Zuständig für regelmäßigen Schulbesuch sind Erziehungsberechtigte (ab 14. Lebensjahr Schüler selber) Ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht während der Schulpflicht stellt Verwaltungsübertretung dar (Geld- und allenfalls Freiheitsstrafen)
Berufsschulpflicht
maximal in 5% aller Schulen Entscheidung durch Ministerium Evaluationsbericht
(Schulpflichtgesetz)
Allgemeine Schulpflicht
89
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulorganisation
Schulorganisation
Prinzipien des Schulwesens (SchOG 128a, SchUG § 63a, 64)
Schulzeitregelungen
Aufgabe der österreichischen Schule Autonomie
Gestaltung des Schulwesens nach standortspezifischen Bedürfnissen, Zugänglichkeit Beschluss durch Schulpartner (Schulgemeinschaftsausschuss, Schulforum) Beschluss bei Anwesenheit von 2/3 jeder Kurie (Eltern, Lehrer, Schüler) Schulgeldfreiheit und Zustimmung von 2/3 jeder Kurie Schulleiter muss Beschlüsse aussetzen wenn sie gesetzwidrig oder aus Lehrpläne organisatorischen Gründen undurchführbar o Entscheidung durch 1. Instanz Unterrichtsgegenstände schulautonome Lehrplanbestimmungen müssen 1 Monat öffentlich in der Schule angeschlagen werden und der Schulbehörde zur Kenntnis gebracht werden Schulversuche
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© Molecz (2007)
Zweckgebundene Gebarung: Vermietung von Schulraum Autonomie Teilrechtsfähigkeit: Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (va. Erwerb von Vermögen, Durchführung von Veranstaltungen) © Molecz (2007)
(SchUG § 64)
(SchZG § 2)
Einteilung des Schuljahres
Beginn Unterrichtsjahr (Ost): 1. Montag im September
Beginn Semesterferien (Ost): 1. Montag im Februar
Beginn Hauptferien (Ost): 1. Samstag ab 28. Juni
Landesschulräte können Semesterferien um eine Woche verschieben (fremdenverkehrspolitische Gründe)
Schulpartner können max. 5 Tage im Jahr schulfrei erklären (schulische od. öffentliche Anlässe)
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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulorganisation
Unterrichtsorganisation
Schulzeitregelungen
Einteilung des Schultages
max. 8 Unterrichtsstunden pro Tag für 5.-8. Schulstufe max. 10 Unterrichtsstunden pro Tag ab 9. Schulstufe Unterrichtsbeginn nicht vor 8 Uhr (bei Schulpartnerbeschluss bereits 7 Uhr) Unterrichtsende: 18:00, ab 9. Schulstufe 19:00 (Samstag 12:45) Dauer einer Stunde 50 Minuten (1. Instanz kann aus zwingenden Gründen auf 45 Minuten reduzieren) Ausreichende Mittagspause für Mittagessen und zur Vermeidung einer Überanstrengung der Schüler/innen Zusammenlegung von Unterrichtsstunden:
Unverbindliche Übungen (RS 41/94)
Koedukation
Klassenschülerhöchstzahl 25/30; (AHS: SchOG § 43, RS 20/98) Zusammenlegungen (SchOG § 8b)
Befreiung von BSP
Schwimmen
Bekleidung, Piercing und Körperpflege
(SchOG § 8b)
(VO Befreiung v.Teilnahme an Pflichtgegenstdn.)
(RS 22/2003)
91
94
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulorganisation
Unterrichtsorganisation
Schulaufsicht
Unverbindliche Übungen
(RS 64/99)
Landesschulinspektoren: zuständig für alle Schulen Fachinspektoren: zuständig für einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände (schulartenübergreifend) Berufsschulinspektoren: zuständig für die Pflichtschulen eines Bezirks (LSI unterstellt) Aufgaben:
Unverbindliche Übungen
(SchUG § 12, VO über Zahl d. FG u. UvÜ, RS
41/1994)
Schulaufsicht (SchOG § 2: Erfüllung d. Aufgabe d. Schule) Schulübergreifende Aufgaben (regionale Bildungsplanung, Fortbildungskoordination, Prüfungsvorsitz) Organisations- und Personalentwicklung (materielle u. personelle Ressourcenverteilung) Qualitätssicherung (Zielvereinbarungen und Analyse) Beratung und Konfliktmanagement
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Aufgaben: Begabungsförderung, Ausgleich motorischer Defizite
Organisatorische Möglichkeiten: klassen-, schulstufen-, schulübergreifend, (saisonale) Blockbildung (80 Stunden)
Heranziehung von Fachleuten möglich (Verantwortung bleibt bei Lehrer)
Schüler darf höchstens an 3 Unv.Übungen (6 Wochenstunden) teilnehmen
Anmeldung von mindestens 15 Schülern. Bei Unterschreitung der Zahl 12 Einstellung mit Semesterende
Vorrangig Förderung leistungsschwächerer Schüler (darf nur durch SGABeschluss entfallen)
Angebot einer zusätzlichen UvÜ in 4./5.Jgg. an techn. Schulen (RS 248/86)
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(RS 20/2003)
bis zur 8. Schulstufe: max. 2 Stunden ohne Pause ab der 9. Schulstufe: max. 3 Stunden ohne Pause
© Molecz (2007)
© Molecz (2003)
Übersicht
(SchZG § 3, § 4)
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Unterrichtsorganisation
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Koedukation
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© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
Unterrichtsorganisation
Koedukation
Ab 5. Schulstufe nach Geschlechtern getrennter Unterricht verpflichtend
Koedukation ist möglich...
(SchOG § 8b, RS 22/2003)
in UvÜ u. Sport-RG, wenn unterschiedliche Leistungsfähigkeit und Koedukation kein Hindernis
wenn Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer erfolgt
bei zu geringer Anzahl von Burschen/Mädchen mit Zustimmung des LSR
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WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Unterrichtsorganisation
Unterrichtsorganisation
Klassenschülerhöchstzahl, Befreiung
Bekleidung, Piercing, Körperpflege
Klassenschülerhöchstzahl
Klassenschülerhöchstzahl AHS und BMHS: Unterstufe - 25, Oberstufe - 30 Um Abweisungen zu vermeiden kann um 20% überschritten werden
(SchOG § 43, 57, RS 20/1998)
Bekleidung
Zusammenfassung mehrerer Klassen(teile) bis zur Klassenschülerhöchstzahl ist möglich (keine Überschreitung möglich!)
(SchUG § 11, VO Befreiung von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand)
Befreiung wird von Schulleiter ausgesprochen (ärztliches Zeugnis möglich)
Wenn keine Befreiung o verpflichtende Teilnahme am Unterricht, ansonsten: keine Berechtigung zum Aufsteigen!
Uhren und Schmuck sind verboten Piercing: entfernen abkleben Befreiung von einzelnen Tätigkeiten (Schularzt, Beurteilung)
Körperpflege
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ausreichende Zeit zum Waschen und Duschen
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Befreiung nur aus gesundheitlichen Gründen möglich
© Molecz (2003)
Sportkleidung verpflichtend (hygienisch, Bewegungsfreiheit), Sportschuhe von Tätigkeit abhängig religiöse Bekleidungsvorschriften (Kopftücher) Schutzausrüstung (Inlineskaten, Rad fahren)
Uhren, (Körper-)Schmuck
Befreiung von Bewegung und Sport
(RS20/2003)
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Unterrichtsorganisation (VO Befreiung...)
Schüler, die durch ein körperliches Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht wesentlich behindert sind oder deren Gesundheit durch die Teilnahme gefährdet wäre, sind ... von der Teilnahme am Unterricht zu befreien
Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen
Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist darauf zu achten, dass die körperliche Durchbildung aller Schüler, aus medizinischen und pädagogischen Gründen von größter Wichtigkeit ist.
Keine Befreiung aus Bewegung und Sport am Sport-RG
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Haftung
98
© Molecz (2003)
Befreiung von Bewegung und Sport
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
101
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Haftung und Aufsicht
Schwimmen
Strafrecht
(RS 22/2003)
Einzige verpflichtende Sportart (Lehrplan)
Wenn kein Schwimmunterricht möglich, wäre Erlernen/Verbessern des Schwimmens auf bewegungserziehlicher SchVa vorzusehen
Gruppengröße max. 19 Schüler (AHS, BMHS)
Belehrung über Gefahren im Schwimmunterricht
Schwimmunterricht ist möglich in: Hallenbädern, künstlichen Freibäder, Bäder an Oberflächengewässern, Badestellen in Badegewässern (Einhaltung der Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes)
Lehrer/innen und Strafrecht (StGB) Strafrecht regelt die Sicherung staatlicher Normen (gesetzliches Tatbild). Verfolgung von Amts wegen durch Behörde (Staatsanwalt).
Begriffsklärung: • Strafen: • Geldstrafen (Tagsätze) • Freiheitsstrafen • Diversion (Tatausgleich) • Fahrlässigkeit: • Missachtung der nötigen und zumutbaren Sorgfalt • Unterlassung einer Handlung trotz Erkennung der Möglichkeit eines gesetzlichen Tatbildes • Sorgfaltspflicht: Maß der Aufmerksamkeit von den Umständen abhängig („Maßfigur“)
99
© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Unterrichtsorganisation
102 102
17
FI Dr. Martin Molecz
WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Haftung und Aufsicht
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Zivilrecht
Lehrer/innen und Zivilrecht (ABGB, AHG u.a) Zivilrecht regelt alle privatrechtlichen Ansprüche von Vertragspartnern
Begriffsklärung:
103 103
Obsorge und Aufsicht
© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
• Deliktsfähigkeit: • Mindestalter 14 Jahre • keine Haftung von Eltern/Aufsichtspersonen (außer bei Verletzung der Aufsichtspflicht) • Fahrlässigkeit: • Leichte Fahrlässigkeit: Fehler, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen entspricht • Fahrlässigkeit: schuldbare Unwissenheit, Mangel an Aufmerksamkeit, Mangel des gehörigen Fleißes • Grobe Fahrlässigkeit: Fehler, der einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft
106
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Haftung und Aufsicht
Haftung und Aufsicht
Zivilrecht
Aufsichtspersonen - Zivilrecht
© Molecz (2003)
Amtshaftung: Körperschaften öffentl. Rechts (Bund, Länder, Gemeinden...) haften für ihre Organe in Vollziehung der Gesetze Organhaftung: Organ haftet bei schuldhaftem rechtswidrigen Verhalten gegenüber Körperschaft (außer entschuldbarer Fehlleistung) Regress: Hat eine Körperschaft einem Geschädigten Schadenersatz geleistet, kann sie von ihrem Organ Rückerstattung verlangen (bei zumindest grober Fahrlässigkeit) Schülerunfälle: Haftung nur bei Vorsatz des Organs, ansonsten Leistungspflicht der AUVA (daher auch kein Regress)
104 104
ABGB § 1299 (1.1.1812): Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze: 1) von dem Schaden aus Verschulden, … a) der Sachverständigen; Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last. © Molecz (2003)
107
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Haftung und Aufsicht
Haftung und Aufsicht
Dienst- und Disziplinarrecht
Aufsichtspersonen - Zivilrecht
Lehrer/innen und Disziplinarrecht
Aufsichtspflicht zählt zu sonstigen lehramtlichen Pflichten
Anwendung des Disziplinarrechts bei zumindest fahrlässiger Verletzung der Dienstpflichten (BDG § 91)
Pflichten von Aufsichtspersonen:
Erhöhte Sorgfalt
(ABGB § 1299)
• Personen, die sich zu einem bestimmten Beruf bekennen, müssen die nötige Sorgfalt aufwenden, die für diesen Beruf gefordert wird. Sie gelten als „Sachverständige“. • Lehrer/innen agieren im Unterschied zu Eltern „pädagogisch professionell“ o höhere Verantwortung
Persönliche Geltung
105 105
© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
• Lehrer ist Träger der Aufsichtspflicht • Aufsichtspflicht kann auch durch andere geeignete Personen erfolgen • Diese Personen werden als Bundesorgane tätig • Hinweis auf die Vorschriften zur Aufsichtspflicht erforderlich • „culpa in eligendo“: Auswahlverschulden (ABGB 1313a)
108
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FI Dr. Martin Molecz
WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Haftung und Aufsicht
Haftung und Aufsicht
Aufsichtspersonen - Zivilrecht
Aufsichtspersonen - Schulrecht
Verkehrssicherungspflicht
Verpflichtung, geschaffene Gefahrenquellen (Hindernisse, Sportgeräte,…) abzusichern
Warnung und Absicherung von Gefahren, die über das „übliche Maß“ hinausgehen und nicht ohne weiteres erkannt werden können
keine Beaufsichtigung • zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht • bei Veranstaltungen der Schülermitverwaltung
dislozierter Unterricht • 1. Stunde: anderer Treffpunkt möglich (Verständigung)
gilt gegenüber jedem (nicht nur unter die Aufsichtspflicht fallende Schüler/innen)
Geschädigter ist beweisrechtlich besser gestellt (Beweislast bei Verkehrssicherungspflichtigem)
109 109
• letzte Stunde: Entlassung möglich (Einverständnis der Eltern bis zur 7. Schulstufe erforderlich)
Verlassen des Schulhauses • während Unterricht nur mit Zustimmung des Lehrers • bei Entfall von Unterrichtsstunden nur wenn keine Gefährdung der Schüler zu befürchten ist
© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
112 112
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Haftung und Aufsicht
Haftung und Aufsicht
Aufsichtspersonen - Schulrecht
Aufsichtspersonen - Schulrecht
Pflichten von Lehrer/innen: (SchUG §§ 19, 43, 47, 51)
Unterrichts- und Erzieherarbeit Sorgfältige Unterrichtsvorbereitung
• unverzüglich ärztliche Versorgung/Krankenhaus
• kurz-, mittel- u. langfristige Planung • weitere Details siehe Lehrplan-Verordnung
Unfälle, schwere Erkrankungen
• unverzüglich Verständigung des Schulleiters
Beaufsichtigung der Schüler - Aufsichtspflicht
• unverzüglich Verständigung der Eltern
(Details siehe unten)
Anwendung von Erziehungsmitteln
• Anzeige aller Unfälle bei der AUVA (5 Tage-Frist)
• der Situation angemessen • v.a. Anerkennung, Aufforderung, Zurechtweisung
© Molecz (2003)
Information der Erziehungsberechtigten bei Leistungsabfall eines Schülers Beurteilung der Schüler 110 110
© Molecz (2003)
113 113
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Haftung und Aufsicht
Haftung und Aufsicht
Aufsichtspersonen - Schulrecht
Aufsichtspflicht
Erziehungsberechtigte -- Schulrecht
(siehe auch Aufsichtserlass 2005)
Beachtung der körperl. Sicherheit und Gesundheit der Schüler 15 Min. vor Unterrichtsbeginn bis nach Verlassen des Schulhauses (außer Hausordnung dehnt aus) Entfall ab 9.Schulstufe möglich,
• wenn körperliche/geistige Reife gegeben • Beurteilung nach Einzelfall: • verhaltensauffällige Schüler o strengerer Maßstab • geringe Erfahrung d. Lehrers o strengerer Maßstab • für einzelne Schüler bei Erfüllung lehrplanmäßiger Aufgaben
Entfall ab 7.Schulstufe möglich, wenn zusätzlich:
Volljährigkeit entbindet nicht von der Aufsichtspflicht
Pflichten der Erziehungsberechtigten: (SchUG § 61) Unterstützung der schulischen Unterrichtsarbeit Ausstattung der Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln Vorlegung der für die Amtsführung erforderlichen Dokumente
111 111
© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
• für Gestaltung d. Unterrichts zweckmäßig
114 114
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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Haftung und Aufsicht
Haftung und Aufsicht
Schüler/innen - Schulrecht
Erziehungsmittel und Konsequenzen - Schulrecht
Pflichten der Schüler/innen: (SchUG § 43, VO-SchO)
Schüler sind über Sicherheitsvorschriften zu informieren
Bei Nichtbeachtung: Nachweisliche Ermahnung u. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht
Bei weiterer Nichtbeachtung: Ausschluss vom Unterricht am betreffenden Tag (unentschuldigtes Fernbleiben!)
© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
• bei gerechtfertigter Verhinderung (Krankheit, außergewöhnliche Ereignisse) • bei Erlaubnis zum Fernbleiben (aus wichtigen Gründen: 1 Tag – KV, darüber hinaus Direktor) • bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Gegenständen (aus gesundheitl. Gründen – siehe VO)
115 115
Sicherheitsbestimmungen beim Gebrauch von Geräten (VO-SchO § 5)
durch Mitarbeit und Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (SchOG § 2) mitwirken Förderung der Unterrichtsarbeit pünktlicher und regelmäßiger Unterrichtsbesuch Fernbleiben nur zulässig bei: (SchUG § 45)
118
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Haftung und Aufsicht
Haftung und Aufsicht
Schüler/innen - Schulrecht
Erziehungsmittel und Konsequenzen - Schulrecht
Mitbringen der erforderlichen Unterrichtsmittel
vorsätzlich herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen über Auftrag eines Lehrers zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist
Vorgangsweise bei Verletzung v. Schülerpflichten (z.B. unentschuldigtes Fehlen):
sich vor Beginn des Unterrichtes am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden
am Unterricht in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen
Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören nicht mitzubringen
116 116
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© Molecz (2003)
Persönliche Aufforderung durch den Lehrer an den Schüler, den Unterricht regelmäßig zu besuchen. Information des Klassenvorstandes und Ermahnung des Schülers durch diesen, den Unterricht regelmäßig zu besuchen. Information der Erziehungsberechtigten und Aufforderung an diese, dafür Sorge zu tragen, dass eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht erfolgt. Vorladung der Erziehungsberechtigten und belehrendes Gespräch gemeinsam mit dem Schüler. Vorladung der Erziehungsberechtigten durch die Direktion und belehrendes Gespräch gemeinsam mit dem Schüler. 119 119
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Haftung und Aufsicht
Haftung und Aufsicht
Erziehungsmittel und Konsequenzen - Schulrecht
Erziehungsmittel und Konsequenzen - Schulrecht
Erziehungsmittel: (SchUG § 47, VO-SchO)
Lehrern stehen folgende Erziehungsmittel zur Verfügung: bei positivem Verhalten:
Ermutigung, Anerkennung, Lob, Dank
bei Fehlverhalten: Aufforderung, Zurechtweisung Erteilung von Aufträgen zur nachträgl. Pflichterfüllung beratendes/belehrendes Gespräch mit Schüler beratendes/belehrendes Gespräch mit Schüler unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten Verwarnung
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Versetzung in eine Parallelklasse Androhung des Ausschlusses durch Schulkonferenz Ausschluss durch die Schulbehörde 1. Instanz 117 117
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VwGH-Erkenntnisse u. BMBWK-Interpretationen:
Androhung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers durch die Schulkonferenz. Antrag auf Ausschluss des Schülers an die Schulbehörde 1. Instanz durch die Schulkonferenz. „Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht in einem Ausmaß von knapp 40% stellt eine schwerwiegende Verletzung von Schüler-pflichten dar, die im Zusammenhang mit der Erfolglosigkeit wiederholter Anwendung von Erziehungsmitteln einen Grund für den Ausschluss eines Schülers aus der Schule bildet.“ (VwGH) Nicht jede Unpässlichkeit ist eine das Fernbleiben vom Unterricht rechtfertigende Krankheit iS von § 45 (3) SchUG. Eine Krankheit liegt erst dann vor, wenn der Weg in die Schule, der Aufenthalt, der Weg nach Hause, das Vorbereiten auf den nächsten Schultag Belastungen darstellt, die eine augenblickliche Überforderung des Schülers bedeuten. Die Teilnahme am Unterricht muss dem Schüler demnach unzumutbar sein. (BMBWK) 120 120
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WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Leistungsbeurteilung
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Leistungsfeststellung
Formen der Leistungsfeststellung:
Leistungsfeststellung
Leistungsbeurteilung
Mitarbeit mündliche Übung praktische Leistungsfeststellung
© Molecz (2003)
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121
124
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Leistungsbeurteilung
Leistungsbeurteilung
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
Funktion der Lehrerperson u.a.: Beurteilung der Schüler/innen am Ende des Schuljahres („fachkundige/r Gutachter/in“) Erstellung eines „Gutachtens“ (Note) Voraussetzungen für Leistungsbeurteilung sind:
Mitarbeit
(LBVO § 4)
Berücksichtigung folgender Leistungen:
• Leistungen zur Sicherung des Unterrichtsertrages • Leistungen bei Erarbeitung neuen Lehrstoffes • Leistungen bei Erfassen und Verstehen von Sachverhalten • Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden
Auf Grund der Leistungsfeststellung und der Notendefinition (SchUG) erfolgt eine „Schlussfolgerung“ in Form der Note. 122
• Leistungen aus Alleinarbeit, Partner- und Gruppenarbeit
Aufzeichnungen so oft als für Leistungsbeurteilung erforderlich
125
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Leistungsbeurteilung
Leistungsfeststellung Grundsätze
© Molecz (2003)
Leistungsbeurteilung
Leistungsfeststellung
(LBVO)
(LBVO § 2)
Leistungsfeststellung nur über Lehrstoff, der im Lehrplan und auch behandelt wurde Aufzeichnungen sind so eingehend als erforderlich vorzunehmen Leistungsfeststellung hat auf Vertrauensverhältnis Lehrer-Schüler aufzubauen Durchführung nur während des Unterrichts keine Durchführung, wenn Schüler wegen körperlicher Behinderung Schaden nehmen würden letzte 3 Unterrichtstage vor Beurteilungskonferenz nur mit Zustimmung des Direktors
123
Mündliche Übung
(LBVO)
(LBVO § 6)
Referate dürfen in BESP durchgeführt werden
Thema eine Woche vorher bekannt geben
Dauer begrenzt: • Unterstufe: max. 10 Minuten • Oberstufe: max. 15 Minuten
© Molecz (2003)
(LBVO)
• in Unterrichtsarbeit eingebundene Leistungen
„Befunderhebung“ (Leistungsfeststellung; in LBVO geregelt) Festlegung und Bekanntgabe der „wesentlichen Bereiche der Lehrplananforderungen“
© Molecz (2003)
Leistungsfeststellung
(LBVO)
© Molecz (2003)
(LBVO § 3)
Mitarbeit mündliche Leistungsfeststellungen (Prüfungen, Übungen) schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen) praktische Leistungsfeststellungen graphische Leistungsfeststellungen
In Bewegung und Sport nur folgende Formen zulässig:
(LBVO)
126
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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Leistungsbeurteilung
Leistungsbeurteilung
Praktische Leistungsfeststellungen
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Leistungsbeurteilung
(LBVO)
(LBVO §§ 3, 9)
Durchführung nur, wenn Mitarbeitsleistung nicht für sichere Beurteilung ausreicht Schüler hat Recht auf eine praktische Prüfung pro Semester (Prüfungstermin Lehrer mindestens 2 Wochen vorher bekannt geben; nach Möglichkeit entsprechen) Vor Leistungsfeststellung angemessene Übungszeit Dauer nicht geregelt, nur für: Feststellungsprüfung, Nachtragsprüfung, Wiederholungsprüfung: 30-50 Minuten; Jahresprüfung im Rahmen der AHS-Matura: max. 15 Minuten. Anzahl der Aufgabenstellungen nicht geregelt In praktische Prüfungen dürfen neben praktischen Aufgabenstellungen auch mündliche, schriftliche und grafische Arbeitsformen einbezogen werden Häusliche Arbeit darf nicht herangezogen werden 127
Grundsätze der Leistungsbeurteilung:
Leistungsbeurteilung zählt zu den lehramtlichen Pflichten
Keine Beurteilung nur dann möglich, wenn nicht ausreichende Leistungen vorliegen (siehe Absenzen)
Nicht erbrachte Leistungen (z.B. bei vergessener Turnkleidung) dürfen nicht in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden (= Verletzung der Schülerpflichten – Verhaltensbeurteilung!)
Leistungsbeurteilung erfolgt nach vorgegebenen Richtlinien und orientiert sich am „Wesentlichen des Lehrstoffes“ (SchUG § 18)
Die Grundsätze der Leistungsbeurteilung sind den Schülern und Eltern bekannt zu geben
130
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Leistungsbeurteilung
Leistungsbeurteilung
Leistungsbeurteilung
Leistungsbeurteilung
(LBVO)
Gutachten der Lehrperson, ob Schüler die im Lehrplan formulierten Anforderungen zumindest in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt o Bescheid o Berufung möglich Gutachten über die Qualität der Leistungen, nach Richtlinie: Das Wesentliche der Lehrplananforderungen wird …
Eigenständigkeit
Anwendung des Wissens/Könnens auf neuartige Aufgaben
genügend
überwiegend erfüllt
-
-
befriedigend
zur Gänze erfüllt
-
-
gut
darüber hinausgehend erfüllt
merkliche Ansätze
bei Anleitung
weit darüber hinausgehend erfüllt
deutliche Eigenständigkeit
selbständig
sehr gut
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o kein Bescheid 128
Grundsätze der Leistungsbeurteilung:
Sachliche und gerechte Beurteilung auf Grund der Lehrplananforderungen
Beurteilung spätestens in der nächsten Unterrichtsstunde bekannt geben (Vorzüge und Mängel)
Mitteilung des Leistungsstandes auf Verlangen
Berücksichtigung allfälliger körperlicher Behinderung
Mangelnde Anlagen und Fähigkeiten sind bei erwiesenem Leistungswillen zu berücksichtigen (gilt nicht Sport-RGs)
Wenn Unterricht von mehreren Lehrern erteilt wird, gemeinsame Beurteilung (bei Uneinigkeit Direktor) 131
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Absenzen
(LBVO)
Beurteilungsstufen: (LBVO § 14)
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Leistungsbeurteilung
Sehr gut: Anforderungen „in weit über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß“ erfüllt; Eigenständigkeit Gut: Anforderungen „in über das Wesentliche hinaus-gehende Ausmaß“ erfüllt; Ansätze zur Eigenständigkeit Befriedigend: Anforderungen „in den wesentlichen Bereichen zur Gänze“ erfüllt; Mängel durch Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen (Basisnote) Genügend: Anforderungen „in den wesentlichen Bereichen überwiegend“ erfüllt Nicht Genügend: Nicht einmal Anforderungen für Genügend erfüllt
129
(SchUG § 45)
Schülerpflichten
(SchUG § 45 (3))
Förderung der Unterrichtsarbeit (SchOG § 2) durch • Mitarbeit • Einordnung in die Klassen- und Schulgemeinschaft • Mitbringen der Unterrichtsmittel • Einhaltung der Haus- bzw. Schulordnung • regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Unterricht
(SchUG § 43 (1))
Jede Verhinderung unverzüglich dem KV mitteilen: • Angabe eines Verhinderungsgrundes • auf Verlangen schriftlich
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(LBVO § 11)
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Leistungsbeurteilung
Leistungsbeurteilung
(LBVO, Lehrplan)
© Molecz (2003)
(LBVO, Lehrplan)
© Molecz (2003)
Leistungsfeststellung
• auf Verlangen ärztliches Zeugnis 132
22
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WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Leistungsbeurteilung
Leistungsbeurteilung
Absenzen
Befreiung von Bewegung und Sport
Gründe für Absenzen
(SchUG § 45 (1))
gerechtfertigte Verhinderung (z.B. Krankheit) Erlaubnis zum Fernbleiben (ein Tag: KV, darüber hinaus: Dir.) Befreiung (auf Ansuchen durch Direktion, rückwirkend nicht möglich)
Im Unterrichtsalltag vorkommende Absenzen:
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Erkrankung: gerechtfertigte Verhinderung Indisponiertheit: Erlaubnis zum Fernbleiben durch Klassenvorstand möglich (abhängig vom Unterrichtsinhalt) Verletzungen, Allergien (min. 2 Wochen): Befreiung durch Direktion möglich 133
(VO Befreiung...)
Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. (SchUG § 11)
Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist darauf zu achten, dass die körperliche Durchbildung aller Schüler, aus medizinischen und pädagogischen Gründen von größter Wichtigkeit ist.
Keine Befreiung aus Bewegung und Sport am Sport-RG.
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(LBVO)
136
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Leistungsbeurteilung
Leistungsbeurteilung
Absenzen
Leistungsbeurteilung
(LBVO)
Feststellungsprüfung:
134
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• wenn eine sichere Beurteilung eines Schülers am Ende eines Unterrichtsjahres nicht möglich ist (bei längerem Fehlen des Schülers oder ähnl. Ausnahmefällen). • Verständigung des Schülers 2 Wochen vorher (= nachweisliche Verständigung der Eltern!). • Dauer in der AHS 30-50 Minuten, sonst nicht geregelt. • Prüfungsprotokoll erforderlich • Die Note der Feststellungsprüfung gilt als Jahresnote • Bei nicht gerechtfertigtem Fehlen des Schülers wird dieser „Nicht beurteilt“ und darf nicht in die nächste Klasse aufsteigen. • Bei gerechtfertigter Verhinderung ist nach Wegfall des Hindernisgrundes eine neuerliche Prüfung anzusetzen. • Wiederholung einer Feststellungsprüfung ist nicht möglich. 137
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Leistungsbeurteilung
Leistungsbeurteilung
Absenzen
Leistungsbeurteilung
Nachtragsprüfung: • • • • • •
(LBVO)
Wenn Abwesenheit vom Unterricht ohne eigenes Verschulden und erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung nicht wahrscheinlich Antrag an Direktion Durchführung innerhalb von 8-12 Wochen (spätestens bis 30.11.) Durchführungsbestimmungen wie bei Feststellungsprüfung Die Wiederholung einer Nachtragsprüfung ist einmal möglich (Antrag des Schülers, 2 Wochen).
Wiederholungsprüfung:
135
© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
• Dauer in der AHS 30-50 Minuten, sonst nicht geregelt. • keine Einbeziehung der Leistungen des Vorjahres, bestmögliche Beurteilung „Befriedigend“.
138
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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Leistungsbeurteilung
Lehrpläne
Leistungsbeurteilung
Allgemeine Grundlagen
(LBVO)
139
Schule, Verein
prof. Anbieter, Fitnesszentren, individuell
Sportarten
trad. Sportarten (große Spiele, LA, Turnen)
vielfältige (Trend-)Sportarten
Motiv
Leistung, Wettkampf
Gesundheit, Fitness, Körpererfahrung
gesellschaftliche Stellung
Sport als Leistungsfaktor
Sport als Freizeitkultur (Trend, Mode, Outfit)
Normen
reglementiert, normiert
© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
Wandel in der Bewegungskultur Anbieter
142
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Leistungsbeurteilung
Leistungsbeurteilung
Lehrpläne
Allgemeiner Aufbau
(LBVO)
Verhaltensbeurteilung: (LBVO § 18)
Allgemeiner Teil
Keine Beurteilung in Abschlussklassen Beurteilungsstufen: • • • •
2. Gesetzlicher Auftrag 3. Leitvorstellungen 4. Aufgabenbereiche der Schule (Wissensvermittlung, Kompetenzen, religiös-ethische Bildungsdimension) 5. Bildungsbereiche (Sprache und Kommunikation, Mensch und Gesellschaft, Natur und Technik, Kreativität und Gestaltung, Gesundheit und Bewegung).
Berücksichtigung von
Verhaltensbeurteilung soll Selbstkritik dienen Berücksichtigung von Anlagen, Alter und Bemühen 140
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Allgemeines Bildungsziel 1. Funktion und Gliederung des Lehrplans
Sehr zufriedenstellend Zufriedenstellend Wenig Zufriedenstellend Nicht Zufriedenstellend
• Persönlichem Verhalten • Einordnung in die Klassengemeinschaft • Erfüllung der Schülerpflichten (SchUG § 43)
unverbindlich, oberflächlich
143
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Allgemeiner Aufbau
Allgemeiner Teil
Allgemeines Bildungsziel Allgemeine didaktische Grundsätze 1. Anknüpfen an die Vorkenntnisse und Vorerfahrungen der Schüler 2. Interkulturelles Lernen
Lehrpläne
3. Integration 4. Förderung nach Differenzierung und Individualisierung 5. Förderunterricht 6. Stärken von Selbsttätigkeit und Eigenverantwortung 7. Herstellen von Bezügen zur Lebenswelt 8. Bewusste Koedukation und geschlechtssensible Pädagogik
141
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9. Sicherung des Unterrichtsertrages und Rückmeldungen; Leistungsbeurteilung
144
24
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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
Lehrpläne
Allgemeiner Aufbau
Allgemeiner Aufbau - Planung
Allgemeiner Teil
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Allgemeines Bildungsziel Allgemeine didaktische Grundsätze Schul- und Unterrichtsplanung
145
Bei der Planung sind insbesondere zu berücksichtigen: z
Planung von Unterrichts- und Erzieherarbeit
z
Bedürfnisse, Interessen, Begabungen der Schüler/innen
z
Schülerrechte auf Beteiligung bei der Unterrichtsgestaltung
z
Vernetzung von Kern- und Erweiterungsbereich
z
allfällige schulautonome Lehrplanbestimmungen
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148
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
Lehrpläne
Allgemeiner Aufbau
Allgemeiner Aufbau - Planung
Allgemeiner Teil
Allgemeines Bildungsziel Allgemeine didaktische Grundsätze Schul- und Unterrichtsplanung 1. Unterrichtsplanung der Lehrerinnen und Lehrer 2. Kern- und Erweiterungsbereich 3. Schulautonome Lehrplanbestimmungen 4. Leistungsfeststellung 5. Fächerverbindender und fächerübergreifender Unterricht 6. Gestaltung der Nahtstellen 7. Öffnung der Schule
146
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8. Betreuungsplan für ganztägige Schulformen
149
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
Allgemeiner Aufbau - Planung
Allgemeiner Aufbau
Unterrichtsplanung: z z z
z z z
Konkretisierung des Kernbereichs Gestaltung des Erweiterungsbereichs fächerverbindende/fächererweiternde Maßnahmen Ergänzung durch Schulveranstaltungen
z z z
Allgemeines Bildungsziel Allgemeine didaktische Grundsätze Schul- und Unterrichtsplanung Stundentafeln • Schulautonome Stundentafeln • Fixe (subsidiäre) Stundentafeln Stundenkontingente für Bewegung & Sport: Klasse Gesamt (Schulstufe) US
Planungsinhalte: z
Allgemeiner Teil
Planungsfaktoren: z
erfolgt durch Lehrer unterscheidet Jahres-, mittel- und kurzfristige Planung betrifft Kern- und Erweiterungsbereich
zeitliche Verteilung und Gewichtung von Zielen/Inhalten Auswahl von Methoden, Lehrmittel, Medien Einbindung der Schüler/innen Abstimmung der Leistungsfeststellung (Bekanntgabe von Gesamtkonzept)
AHS, NMS (subsidiär)
147
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
14
AHS (autonom)
13-19
NMS (autonom)
9-19
Hauptschule (subsidiär)
13
Hauptschule (autonom)
12-18
BHS (Empfehlung)
1. (5.)
2. (6.)
3. (7.)
4
4
3
4.. Gesamt (8.) OS 3
14 t8
4
3
3
5. (9.)
6. (10.)
7. (11.)
8. (12.)
3
2
2
2
9. (13.)
mindestens 2 stündig
3
t5
2
2
2
1
1
150
25
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Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
Lehrpläne
Allgemeiner Aufbau
Allgemeiner Aufbau
Schul- und Unterrichtsplanung
Zu planen sind: • die Konkretisierung des Kernbereichs • die Gestaltung des Erweiterungsbereichs (Teilziele) • die Abstimmung der Leistungsfeststellung auf die Unterrichtsarbeit • fächerverbindende und fächerübergreifende Maßnahmen • Schulveranstaltungen als Ergänzung des Unterrichts • Gestaltung des Angebots an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen • schulautonome Lehrplanbestimmungen
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Leitvorstellungen
151
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Auseinandersetzung mit der regionalen, österreichischen und europäischen Identität (Weltoffenheit) Interkulturelles Lernen Förderung eines selbstbestimmten und selbstorganisierten Lernens und Handelns Befähigung zur Sach- und wertbezogenen Urteilsbildung Übernahme sozialer Verantwortung Auseinandersetzung mit ethischen und moralischen Werten Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten kritische Auseinandersetzung mit Informationstechnologien Orientierung an wissenschaftlichen Erkenntnissen und Lebenswelt der Schüler Berücksichtigung fächerverbindender und fächerübergreifender Aspekte. 154
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
Lehrpläne
Allgemeiner Aufbau - Funktion
Allgemeiner Aufbau
Funktion des Lehrplans
Steuerungsinstrument für das Unterrichtsgeschehen
Formulierung des Erziehungsauftrages der Schule
Vorgaben für die Einheitlichkeit und Durchlässigkeit des Schulwesens
Ermöglichung von Freiräumen zur Konkretisierung am Schulstandort.
Aufgabe der Schule
Vermittlung von Wissen
Vermittlung von Kompetenzen:
Sachkompetenz Selbstkompetenz Sozialkompetenz dynamische Fähigkeiten
Auseinandersetzung mit religiös-ethisch-philosophischen
152
© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
Orientierungshilfen
155
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
Lehrpläne
Allgemeiner Aufbau
Allgemeiner Aufbau
Gesetzlicher Auftrag
Bildungsbereiche •
umfassende und vertiefte Allgemeinbildung
Erwerb von Wissen
Entwicklung von Kompetenzen
Vermittlung von Werten
Förderung von selbständigem und kritischem Denken
Unterstützung einer sozial orientierten und positiven
Lebensgestaltung.
•
•
5 Bildungsbereiche
153
© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
definieren Allgemeinbildung bilden Grundlage für fächerverbindende/-übergreifende Zusammenarbeit formulieren die Beiträge jedes Unterrichtsfaches für den gesamten schulischen Bildungsprozess
Sprache und Kommunikation Mensch und Gesellschaft Natur und Technik Kreativität und Gestaltung Gesundheit und Bewegung
156
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FI Dr. Martin Molecz
WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
Lehrpläne
Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BSP/Sek.I
Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BESP/Sek.I
Fachlehrplan BSP
Bildungs- und Lehraufgabe
Didaktische Grundsätze - BESP
• Beitrag zur Aufgabe der Schule • Beiträge zu den Bildungsbereichen
Umsetzung der Bildungs- und Lehraufgaben durch ... •
•
•
•
157
© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
•
Anknüpfen an die Vorkenntnisse und Vorerfahrungen der Schüler alters- und entwicklungsgemäße Schwerpunkte in jeder Schulstufe gleichmäßige Zuordnung der Schwerpunkte zum Lehrstoff (Bewegungshandlungen) Beachtung geschlechtsspezifischer Anliegen Berücksichtigung von Rahmenbedingungen (zB. Schulprofil, Partner)
160
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
Lehrpläne
Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BESP/Sek.I
Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BESP/Sek.I
Bildungs- und Lehraufgaben BESP
Festlegung der Anforderungen unter Berücksichtigung ... •
Beitrag des Unterrichts zu ... • • •
•
Entwicklung der Kompetenzen (Sach-, Selbst-, Sozialk.) Entwicklung religiös-ethischer Werte den Bildungsbereichen
•
vielfältige und ausreichende motorische Aktivität Erwerb von Bewegungskönnen Freude an der Bewegung Entwicklung von Spiel- und Gestaltungsfähigkeit Aufbau einer lebenslangen Bewegungsbereitschaft (gesundheits- und umweltbewusst)
Vermittlung der motorischen Grundlagen ... • • • •
158
als Lern- und Übungsanreiz der Rückmeldung für die Unterrichtsplanung
gesundheitsorientiert motorisch fördernd durch vielfältige Bewegungsangebote durch individuelle Reizsetzung (Beachtung der Grenzen der Wirksamkeit)
© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
Leistungskontrollen dienen ... •
Mittelpunkt des Unterrichts bilden ...
des motorischen Entwicklungs- und Leistungsniveaus von Information und Erhebungen über den Leistungsstand
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BESP/Sek.I
Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BESP/Sek.I
Ziele des Unterrichts sind ...
Entwicklung der konditionellen und koordinativen Grundlagen Verbesserung der individuellen Leistungsfähigkeit Erwerb eines vielseitigen Bewegungskönnens Entdecken von Vorlieben für bestimmte Bewegungsformen Vielfältige Körper- und Bewegungserfahrungen in unterschiedlichen Situationen und Räumen (erlebnishaft, naturnah) Befähigung zum gemeinsamen Sporttreiben (Kooperation, Konkurrenz, Umgang mit Konflikten) Kritisch-konstruktive Auseinandersetzung (Handeln und Wissen) mit Phänomenen der Bewegungskultur (Trendsportarten, Normen und Werte des Sports)
Steigerung der Leistungsbereitschaft durch ... • • •
Theoretische Inhalte (zB. Zusammenhänge) ...
…
•
159
Einbeziehung der Bewegungswelt der Schüler (Trendsportarten) Teilnahme an Vorführungen und Wettkämpfen Erwerb von Leistungsabzeichen
•
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© Molecz (2003)
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
von aktuellem Bewegungshandeln aus vermitteln möglichst fächerübergreifend vertiefen
162
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FI Dr. Martin Molecz
WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BESP/Sek.I
Fachlehrplan BESP/Sek.II
Leistungssteigerung • • • •
Lehrplanaufbau:
Allgemeiner Teil: • • • •
Schulveranstaltungen ... • •
Maßstäbe von Schülern eigen- und mitbestimmt sowie fremdbestimmt (zB. Lehrer, Limit) Beachtung individueller Voraussetzungen Vermittlung der kognitiven Grundlagen
dienen der Ergänzung/Erweiterung des Unterrichts sind ausreichend im Unterricht vorzubereiten
Fachlehrplan Bewegung und Sport ab 9. Schulstufe (ausgen. Polytechn. Schule)
• • • •
Sicherheit ... • •
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•
Allgemeines Bildungsziel Allgemeine didaktische Grundsätze Schul- und Unterrichtsplanung Stundentafel
muss unter höchstmöglichem Maß jederzeit gewährleistet sein Schüler sollen Risiko und Gefahren im Sport einschätzen lernen Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung selbständig treffen können 163
Bildungs- und Lehraufgaben Beiträge zu den Bildungsbereichen Didaktische Grundsätze Lehrstoff
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
Lehrpläne
Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BSP/Sek.I
Fachlehrplan BESP/Sek.II
Fachlehrplan BSP
Bewegungshandlungen:
Bildungs- und Lehraufgabe Didaktische Grundsätze Lehrstoff
zum Beispiel: • Durchführen motorischer Tests für alle Bereiche der motorischen Grundlagen (Jump and Reach Test; Euro-Fit-Test; Coopertest; Walkingtest; usw.).
• Unterscheidung 1./2. und 3./4. Klassen und Sek.II • Kernstoff • • • • • •
Grundlagen zum Bewegungshandeln
Grundlagen zum Bewegungshandeln Könnens- und leistungsorientierte Bewegungshandlungen Spielerische Bewegungshandlungen Gestaltende und darstellende Bewegungshandlungen Gesundheitsorientiert-ausgleichende Bewegungshandlungen Erlebnisorientierte Bewegungshandlungen
Sportbiologische Grundlagen kennen und in das eigene sportliche Handeln einbeziehen (Belastung-Anpassung; Muskelfunktionen; usw.).
164
© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
• Erweiterungsbereich
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
Lehrpläne
Allgemeiner Aufbau – Fachlehrplan BESP/Sek.I
Fachlehrplan BESP/Sek.II
Lehrstoff
formuliert für 1./2. und 3./4. Klassen
Kernstoff (2/3 der Unterrichtszeit - verpflichtend)
Bewegungshandlungen:
Grundlagen zum Bewegungshandeln Könnens- und leistungsorientierte Bewegungshandlungen zum Beispiel: • Lösen vielfältiger Bewegungsaufgaben so wie nach Möglichkeit Teilnahme an Einzel- und Gruppenwettkämpfen im organisierten und auch im nichtorganisierten Sportbereich
• Grundlagen zum Bewegungshandeln • Könnens- und leistungsorientierte Bewegungshandlungen
(Leichtathletische Wettkämpfe; Schwimm- und Turnbewerbe; Trendsportarten; schulische Wettkämpfe; usw.)
• Spielerische Bewegungshandlungen • Gestaltende und darstellende Bewegungshandlungen • Gesundheitsorientiert-ausgleichende Bewegungshandlungen • Erlebnisorientierte Bewegungshandlungen
Erweiterungsbereich (1/3 der Unterrichtszeit – Vertiefung,…) 165
© Molecz (2003)
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WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
Lehrpläne
Fachlehrplan BESP/Sek.II
Fachlehrplan BESP/Sek.II
Bewegungshandlungen: Grundlagen zum Bewegungshandeln Könnens- und leistungsorientierte Bewegungshandlungen Spielerische Bewegungshandlungen
Bewegungshandlungen:
• Grundlagen zum Bewegungshandeln
zum Beispiel: • Kennen lernen und Ausüben vielfältiger verschiedener Sport- und Trendspiele
•
Könnens- und leistungsorientierte Bewegungshandlungen
•
Spielerische Bewegungshandlungen
•
Gestaltende und darstellende Bewegungshandlungen
•
Gesundheitsorientiert-ausgleichende Bewegungshandlungen
•
Erlebnisorientierte Bewegungshandlungen
(Rollerhockey; American Football; Rugby; Streetball; usw.).
169
© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
zum Beispiel: Erfahren und Erleben von Bewegungs- und Sportaktivitäten, die sich vom alltäglichen Bewegen abheben und mit besonderen Gefühlen verbunden sind sowie etwas Neues und Unerwartetes bieten. 172
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Fachlehrplan BESP/Sek.II Bewegungshandlungen: Grundlagen zum Bewegungshandeln Könnens- und leistungsorientierte Bewegungshandlungen Spielerische Bewegungshandlungen Gestaltende und darstellende Bewegungshandlungen
Schulveranstaltungen
zum Beispiel: • Umsetzen von Musik und Rhythmus in Bewegung.
170
© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
(Tanz in seinen verschiedenen Formen; Musikgymnastik; Rhythmische Gymnastik; Eislaufkür; usw.).
173
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Lehrpläne
Schulveranstaltungen
Fachlehrplan BESP/Sek.II
Rechtsgrundlagen
Bewegungshandlungen: Grundlagen zum Bewegungshandeln Könnens- und leistungsorientierte Bewegungshandlungen Spielerische Bewegungshandlungen Gestaltende und darstellende Bewegungshandlungen Gesundheitsorientiert-ausgleichende Bewegungshandlungen zum Beispiel: • Möglichkeiten zur Verbesserung der Fitness, in der Schule und nach Möglichkeit auch in außerschulischen Einrichtungen, erfahren und beurteilen lernen
171
© Molecz (2003)
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(Konditionelle Grundlagen; usw.).
Schulunterrichtsgesetz § 13
Schulveranstaltungenverordnung 1995
Sicherheit in Bewegung und Sport und auf bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (RS 29/2008)
Richtlinien zur Durchführung von bewegungserz. Schulveranstaltungen (RS 1/2009)
Verordnung betreffend die Schulordnung
Ministerieller Aufsichtserlass 2005
Lehrplan 174
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WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen
Rechtsgrundlagen
Teilnahmepflicht
Schulveranstaltungen
(SchUG § 13, SchVV)
Gründe nach SchUG § 45: • gerechtfertigte Verhinderung (Krankheit,…) • Erlaubnis zum Fernbleiben (Klassenvorstand, Direktion) • (Befreiung von Pflichtgegenstand)
Grund nach SchUG § 13: • Nächtigung außerhalb des Wohnortes
=> keine Anmeldung zu Schulveranstaltung sondern => begründete Abmeldung von Schulveranstaltung erforderlich
Schulbezogene Veranstaltungen
(SchUG § 13a) SchUG § 13a: bauen auf lehrplanmäßigem Unterricht auf, dienen Zielsetzung der österr. Schule; nicht verpflichtend
Unterschreitung der 70%-Grenze
Auf Ansuchen der Schule Bewilligung durch 1. Instanz wenn •
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© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
Nichtteilnahme an mehrtägigen Schulveranstaltungen
SchUG § 13: dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts; verpflichtende Teilnahme (außer wenn mit Nächtigung verbunden); Unterscheidung zwischen: eintägige Schulveranstaltungen mehrtägige Schulveranstaltungen (z.B. Wintersportwochen, Sommersportwochen) • 5.-8. Schulstufe: insgesamt 28 Tage • ab 9. Schulstufe: 6 Tage pro Schulstufe (Zusammenfassung möglich) • min. 1 Veranstaltung in Unterstufe und Oberstufe muss bewegungsorientiert sein.
(SchVV)
•
kein Mehraufwand und alle nicht teilnehmenden Schüler/innen gerechtfertigt verhindert sind 178
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulveranstaltungen
Rechtsgrundlagen
Schulveranstaltungen
•
5.-8. Schulstufe: insgesamt 28 Tage ab 9. Schulstufe: 6 Tage pro Schulstufe (Zusammenf.mögl) min. 1 Veranstaltung muss bewegungsorientiert sein.
Schulbezogene Veranstaltungen
dienen Ergänzung des Unterrichts aus Bewegung & Sport
höchstens 2 Sportangebote gegen Entgelt
keine Sportarten mit stark erhöhtem Sicherheitsrisiko (z.B. Flugsport, Motorsport, Schießen,...)
Unterrichtserteilung auch durch gewerbl. Betriebe möglich (Lehrer sollen Assistenzaufgaben übernehmen) • Einsatz qualifizierter (geprüfter) Personen
(SchUG § 13a)
• ausreichende Anzahl u. einwandfreier Zustand der Sportgeräte
dienen Zielsetzung der österreichischen Schule; bauen auf lehrplanmäßigem Unterricht auf nicht verpflichtend für Lehrer und Schüler
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Grundsätze bewegungserziehlicher SchVa (RS 1/2009 für bewegungserziehliche Inhalte)
eintägige Veranstaltungen mehrtägige Veranstaltungen
(SchUG § 13, SchVV)
Klassenveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts verpflichtende Teilnahme für Lehrer und Schüler (Ausnahme!) Unterscheidung: •
Grundsätze
(SchVV)
• abgeschlossene Haftpflichtversicherung
176
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Schulveranstaltungen
179
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen
Rechtsgrundlagen
Entscheidung über Schulveranstaltungen
eintägige Veranstaltungen
(SchUG § 13, SchVV)
Unterscheidung von Veranstaltungen
Anzahl:
bis zu 5 Stunden
• 5.-8. Schulstufe: 9 je Schulstufe • ab 9. Schulstufe: 9 je Schulstufe
mehr als 5 Stunden 2 je Schulstufe 4 je Schulstufe
mehrtägige Veranstaltungen
Anzahl: • 5.-8. Schulstufe: insgesamt 28 Tage • ab 9. Schulstufe: 6 Tage pro Schulstufe (Zusammenfassung möglich) • min. 1 Veranstaltung in Unterstufe und Oberstufe muss bewegungsorientiert sein.
177
Schulpartner: Ziel, Inhalt, Dauer, Kosten, Durchführungsbestimmungen (Rundschreiben 1/2009) Direktion: Umsetzung des Beschlusses Bestimmung eines fachlich geeigneten Lehrer als Leiter Unterschreitung der 70%-Grenze
Team
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© Molecz (2003)
Entscheidungsprozess
• bis zu 5 Stunden • mehr als 5 Stunden
Direktion und Leiter: Bestimmung geeigneter Personen als Begleiter (Begleitlehrer / Begleitpersonen) Begleitpersonen: • Pflichten wie Begleitlehrer („Organ“) • kein dienstrechtliches Verhältnis zur Schulbehörde • Unfallversicherung durch AUVA
180
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WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen
Lehrer - Qualifikation
Kosten
Lehrer-Qualifikation
(RS 1/2009 für bewegungserziehliche Inhalte)
(SchVV)
Kosten
Leitung: Bewegungserzieher oder längerfristige Erfahrung als Begleitlehrer mit prakt.-method. Ausbildung in einer Sportart; Bei Wintersportwochen: PI-/PH-Ausbildung zum Leiter, Landesski/Snowboardlehrer, Instruktor,... Begleitpersonen: Ausbildung durch Lehrerfortbildungseinrichtung; Bei Wintersportwochen: Landesskilehrer-Anwärter, 1.Teil Instruktor...
Schülerkosten: •
Fahrt
•
Nächtigung
•
Verpflegung
•
Eintritte
•
Kurse
•
Arbeitsmaterialien
•
Geräteverleih
•
Versicherungen
181
© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
(keine Lehrer!)
184
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen
Lehrer - Anzahl
Kosten
Anzahl der Begleitpersonen
(zusätzlich zum Leiter)
• Reisegebühren:
Veranstaltung mit überwiegend bewegungserz. Inhalten: 1 Begleitperson ab 12-16 Schülern und weitere 12-16 Schüler Ski alpin, Snowboard: Gruppengröße max. 12 Schüler (Ausnahmen!)
Veranstaltung mit projektbezogenen Inhalten: 1 Begleitperson ab 17-22 Schülern und weitere 17-22 Sch.
Fahrt (Ersatz im tatsächlichen Ausmaß)
Nächtigung (Ersatz im tatsächlichen Ausmaß)
Verpflegung (Pauschale: dzt: € 33,80 pro Tag)
sonst. Aufwendungen (Ersatz im tatsächlichen Ausmaß)
• Leiterzulage (1 Monats-MDL ~ 5,9% des Monatsbezugs)
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Kursabrechnung: bei Bundesschulen über Schulkonto verpflichtend
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Veranstaltung mit überwiegend sprachlichen Inhalten: 1 Begleitperson ab 23-27 Schülern und weitere 23-27 Sch.
© Molecz (2003)
• „Betreuungszulage“ (dzt: € 37,30 pro Tag)
Lehrerkosten:
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen
Lehrer - Anzahl
Unterkunft
Unterkunft
Bestellung durch Leiter im Auftrag des Bundes
Vertragliche Vereinbarung anstreben (Muster)
Voraussetzungen:
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© Molecz (2003)
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• geeignete Aufenthaltsräume • ausreichende sanitäre Anlagen • räumliche Trennung nach Geschlechtern
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WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen
Pflichten
Pflichten
Pflichten der Eltern
Erklärung zur Organisation der Heimfahrt bei Ausschluss:
Ausschluss eines Schülers
• Heimfahrt ohne Begleitung
Angabe einer Adresse
Übernahme der Kosten für die Schulveranstaltung
Kosten, konkrete Dauer, Reiseziel, Treffpunkt, Bekleidung, Ausrüstungsgegenstände usw.
Rechtsvorschriften (SchUG, Jugendschutzgesetz, StVO)
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Erforderliche Maßnahmen bei Ausschluss: unverzügliche Information von Direktion und Eltern Vor Schulveranstaltung: Erklärung der Eltern, ob bei Ausschluss • Heimreise des Kindes ohne Beaufsichtigung oder • Eltern für Beaufsichtigung sorgen
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Während des Kurses: (SchVV §10, AE Pkt.8) bei Gefährdung der körperl. Sicherheit (eigene / andere) bei Störung der Veranstaltung in schwerwiegender Weise
Informationspflicht der Schule gegenüber Eltern
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Vor dem Kurs: (SchUG §13) durch Schulleiter, nach Anhörung der Klassenkonferenz, wenn Gefährdung der Sicherheit mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist
• Eltern sorgen für Begleitung bei Heimfahrt
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Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen
Pflichten
Unfälle und Krankheiten
Verhalten der Schüler
Pflichten der Schüler: Kleidung, Unterrichtsmittel (SchUG §43)
Alkohol- und Rauchverbot (VO SchO §9)
Tabakgesetz (BGBl. Nr. 120/2008 vom 11. August 2008): Rauchverbot in Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung. Inhaber haben für Rauchverbot und Kennzeichnungspflicht Sorge zu tragen. Strafbestimmungen (Verwaltungsübertretungen): - für Inhaber bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro. - für Übertretung des Rauchverbotes (Raucher) bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000.
SchVA-VO § 2 (6) Die Leistung Erster Hilfe muss gewährleistet sein.
RS 14/2006 Pkt.5 … Eine geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung hat an den Übungsstätten verfügbar zu sein bzw. ist von jedem/jeder Gruppenleiter/in im Gelände mitzuführen. Leiter/innen, Lehrer/innen und Begleitpersonen müssen im Stande sein, die sportspezifische Erste Hilfe zu leisten.
Erste Hilfe-Erlass (SSR f.Wien): … Es ist daher auch nicht gestattet, dass nichtärztliches Personal Medikamente (auch so genannte „Hausmittel“) an Schüler/innen verabreicht. … Es wird davon ausgegangen, dass alle Leiter/innen, Begleitlehrer/innen und Begleitpersonen eine nachweisbare Grundausbildung in der Ersten Hilfe haben.
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© Molecz (2003)
© Molecz (2003)
SSR-Erlass (000.001/5/2009 vom 12.1.2009): „Somit ist insbesondere auch Sorge zu tragen, dass in den Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung nicht geraucht wird.“ 191
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen
Rechtsgrundlagen
Unfälle und Krankheiten
Tabakgesetz: § 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für 1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke, 2. Verhandlungszwecke und 3. schulsportliche Betätigung. (2) In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich den Zwecken im Sinne des Abs. 1 gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Abs. 1 und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist.
Check-Liste für jeden Begleitlehrer (von Kursleiter)
wichtige Tel.-Nr. Kursleiter, Heim, Liftgesellschaft, Arzt,…)
Namen der Kinder in der Gruppe (Handy-Nr., Zimmernummer)
Erste Hilfe Ausrüstung
Sofortmaßnahmen bei Unfall (Verständigung,…)
§ 14 (4) Wer als Inhaber … gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht … eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. (5) Wer an einem Ort, an dem … Rauchverbot besteht … raucht, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. 189
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§ 13c. (1) Die Inhaber von 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung … haben für die Einhaltung der Bestimmungen … Sorge zu tragen. (2) Jeder Inhaber … hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird; …
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WS 2012/13
Vorlesung „Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulrecht, Sicherheits- und Risikomanagement
Schulveranstaltungen
Diverse Regelungen
Regelungen zu Schulveranstaltungen
Einsatz/Leitung teilbeschäftigter Lehrer/innen: beides möglich, allerdings Zustimmung d. Lehrer/in, da Aufstockung des Vertrages auf Vollbeschäftigung.
Freiplätze für Lehrer/innen: rechtlich möglich (RGV § 1 (4)). Aber: • Kürzung des Verpflegungspauschales um • 15% für Frühstück • 40% für Mittagessen • 40% für Abendessen
© Molecz (2003)
• keine Auszahlung von Fahrt- und Nächtigungskosten 193
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