13 AGRILEG 105 DENLEG 78 VETER 69

122092/EU XXIV. GP Eingelangt am 19/07/13 Brüssel, den 16. Juli 2013 (OR. en) RAT DER EUROPÄISCHEN UNION 12410/13 AGRILEG 105 DENLEG 78 VETER 69 Ü...
Author: Johannes Abel
5 downloads 0 Views 69KB Size
122092/EU XXIV. GP Eingelangt am 19/07/13

Brüssel, den 16. Juli 2013 (OR. en)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

12410/13

AGRILEG 105 DENLEG 78 VETER 69 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 12. Juli 2013 Empfänger: Generalsekretariat des Rates Nr. Komm.dok.:

D023050/05

Betr.:

Verordnung (EU) Nr. .../.. der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 hinsichtlich Salmonellen in Schweineschlachtkörpern

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D023050/05.

Anl.: D023050/05

12410/13

sm DG B 1

DE

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den XXX SANCO/11156/2012 (POOL/G4/2012/11156/11156-EN.doc) D023050/05 […](2013) XXX draft

VERORDNUNG (EU) Nr. .../.. DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 hinsichtlich Salmonellen in Schweineschlachtkörpern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DE

DE

VERORDNUNG (EU) Nr. .../.. DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 hinsichtlich Salmonellen in Schweineschlachtkörpern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 2 werden die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt, die von den Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind, und insbesondere ein Prozesshygienekriterium für Salmonellen auf Schweineschlachtkörpern zur Bekämpfung von Kontaminationen während der Schlachtung.

(2)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 3. Oktober 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die öffentliche Gesundheit an, denen durch die Inspektion von Fleisch (Schwein) begegnet werden muss 3; darin werden Salmonellen als hohes Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch eingestuft, und es wird empfohlen, der Kontamination von Schweineschlachtkörpern mit Salmonellen vorzubeugen. Die EFSA empfiehlt unter anderem, das Prozesshygienekriterium für Salmonellen auf Schweineschlachtkörpern zu verschärfen.

(3)

Zur Verringerung der Prävalenz von Salmonellen auf Schweineschlachtkörpern sollte die Hygiene während der Schlachtung gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../... zur Änderung der Anhänge der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des

1

ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3. ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1. The EFSA Journal 2011; 9/10:2351).

2 3

DE

2

DE

Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 4 stärker kontrolliert werden; somit dürfte sich die Anzahl positiv getesteter Proben verringern. (4)

Die Bestimmungen der Verordnung machen eine Anpassung der geltenden Praxis bei den Lebensmittelunternehmern erforderlich. Daher sollte der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgeschoben werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang I Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 erhält Nummer 2.1.4 folgende Fassung: „2.1.4 Schlacht körper von Schwein en

Salmonella

50 (5)

3 (6)

In dem je EN Schlachtk Verbesserung Schlachtk ISO 657 örper en in der örper 9 nach dem Schlachthygie beprobten Zurichten ne, Bereich , aber vor Überprüfung nicht dem der nachweis Kühlen Prozesskontro bar lle und der Herkunft der Tiere sowie der Maßnahmen im Bereich der Biosicherheit in den Herkunftsbetr ieben“

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juni 2014.

4

DE

C(2013) …. (SANCO/11667/2012)

3

DE

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den

Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO

DE

4

DE