Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VIII E - 6750a/1.19. Telefon: 9025 – 2001 intern: (925) - 2001

An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen -

V o r l a g e - zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Spandau (Wasserschutzgebietsverordnung Spandau)

Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die nachstehende Verordnung erlassen hat:

2 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Spandau (Wasserschutzgebietsverordnung Spandau) Vom 22. Juni 2005

Auf Grund des § 22 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2005 (GVBl. S. 106), in Verbindung mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224), wird verordnet: § 1 Wasserschutzgebiet (1) Zum Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen wird im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Spandau der Berliner Wasserbetriebe (BWB) im Bezirk Spandau ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weiteren Schutzzonen III B und III A, die engeren Schutzzonen II und die Fassungsbereiche (Zone I). § 2 Schutzgebiet (1) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III B des Wasserwerkes Spandau verläuft, beginnend an der Landesgrenze an der Kreuzung mit dem Oberjägerweg, entlang der Landesgrenze nach Süden bis zur Niederneuendorfer Allee, weiter auf der Westseite der Niederneuendorfer Allee bis zum Pappelweg, auf der Nordwestseite des Pappelweges, der Südwestseite der Wichernstraße, der Westseite der Straße Am Forstacker, oberhalb der Cautiusstraße nach Westen abknickend zur Hakenfelder Straße, entlang der Hakenfelder Straße nach Süden auf die Schönwalder Allee, südlich der Cautiusstraße an einem Stadtparkweg erneut nach Westen abknickend, an der Kreuzung mit der Hubertusstraße nach Osten entlang der Nordseite der Hubertusstraße, der Westseite der Königstraße, der Südseite der Kronprinzenstraße, der Westseite des Fürstenweges, nach Überquerung der Radelandstraße an der Westseite des Hohenzollernringes nach Süden, weiter entlang der Nordseite der Pionierstraße, der Westseite der Zweibrücker Straße, der Nordseite des Germersheimer Platzes und der Merzinger Straße, entlang der Ostseite der Zeppe-

3 linstraße nach Norden, an der Nordseite des Buschhüttener Weges, an der Westseite des Wittgensteiner Weges, der Nordseite des Spekteweges, knickt nach Süden ab und trifft auf die Schulzenstraße, verläuft auf der Westseite der Schulzenstraße, der Nordseite der Straße An der Kappe, der Westseite der Viersener Straße, an der Nordseite der Seegefelder Straße und des Seegefelder Weges nach Westen, der Westseite des Leuthinger Weges, der Nordseite der Wittfeldstraße bis zum Klosterbuschweg, über die Bahn nach Süden, an dem Weg nördlich und westlich um die Kleingartenanlage Neuland, weiter auf der Nordseite des Eckenerweges, der Ostseite der Hackbuschstraße, der Nordseite der Straße Am Krummen Weg, der Ostseite der Straße Am Heideberg, der Nordseite des Ungewitterweges, der Ostseite des Finkenkruger Weges, der Nordseite des Narzissenpfades, der Ostseite des Orangensteiges, der Nordseite des Pflaumenpfades und des Ferbitzer Weges, weiter auf der Ostseite des Phöbener Steiges nach Norden, entlang der Nordseite des Zeestower Weges, auf der Ostseite des Jänickendorfer Weges unter der Bahn hindurch, nördlich der Bahn nach Westen bis zur Landesgrenze, auf dieser weiter nach Norden, Osten und erneut Norden, westlich um das Gebiet Eiskeller herum bis zum Oberjägerweg. (2) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III A des Wasserwerkes Spandau verläuft, beginnend an der Kreuzung Schönwalder Allee Ecke Oberjägerweg, nach Südosten auf dem Weg zwischen den Jagen 39/40 und 27/28 bis zu einem Weg auf dem Gelände des „Evangelischen Johannesstiftes“, folgt diesem Weg nach Südwesten und Südosten, verläuft entlang des Karpfenteiches, knickt etwa auf halber Höhe des Karpfenteiches nördlich eines Krankenhausgebäudes nach Südwesten ab, überquert die Schönwalder Allee, verläuft auf der Westseite der Schönwalder Allee weiter nach Süden bis zur Revierförsterei Hakenfelde, biegt hier nördlich des Bahnhofs Johannesstift ab und verläuft auf der Nordseite der Osthavelländischen Eisenbahn nach Westen sowie Westseite nach Süden bis zur Pionierstraße, weiter auf der Südseite der Pionierstraße nach Osten, auf der Westseite der Frankenwaldstraße und der Mühlheimer Straße nach Süden, auf der Nordseite der Iserlohner Straße nach Westen über die Osthavelländische Eisenbahn hinweg, weiter auf Wegen südlich und westlich durch das Spektefeld zur Straße Beerwinkel, weiter auf der Nordseite der Straße An der Felgenlake, auf der Ostseite der Straße An der Tränke, knickt südlich des Grundstückes Nr. 35 ab und verläuft nach Westen bis zur Landesgrenze, auf der Landesgrenze nach Norden bis zum Waldweg L, folgt einem Waldweg weiterhin nach Norden, verläuft dann entlang der Kuhlake nach Westen bis zur Landesgrenze, erneut entlang der Landesgrenze bis zu einem Graben der Kuhlake, folgt dem Verlauf des Grabens nach Südosten,

4 verläuft auf einem Waldweg zwischen den Jagen 66 und 69 nach Nordosten bis zur Schönwalder Allee und weiter auf deren Südwestseite bis zur Kreuzung mit dem Oberjägerweg. (3) Die äußere Grenzlinie der nördlichen Schutzzone II des Wasserwerkes Spandau um den Horizontalbrunnen und die Galerie Kuhlake verläuft, im Norden beginnend an einer Brücke über die Kuhlake im Jagen 57, entlang der Ostseite der Kuhlake sowie an einem Weg auf der Ostseite der Kuhlake nach Süden, folgt einem Weg nördlich der Kuhlake nach Osten, knickt vor der Aufweitung der Kuhlake auf dem Weg zwischen den Jagen 32 und 45 ab nach Südwesten, verläuft weiter auf Waldwegen Richtung Südosten und Westen zwischen den Jagen 32 und 33, durch die Jagen 33 und 34, folgt dem Waldweg F nach Süden, dem Weg an der südwestlichen Seite des Jagens 48 vorbei an den Sickerbecken nach Nordwesten, den Waldwegen G und P nach Norden, durchquert den Jagen 60 ebenfalls nach Norden, verläuft weiter auf Waldwegen nach Nordwesten und Nordosten parallel zum Kreuzgraben, auf den den Jagen 64 umgebenden Wegen und schließlich auf dem Waldweg K nach Nordosten bis zur Brücke über die Kuhlake. (4) Die äußere Grenzlinie der südlichen Schutzzone II des Wasserwerkes Spandau um die Galerien Nord und Süd verläuft, im Norden beginnend an der Südseite des Niederheideweges Ecke Sandwiesenweg, entlang des Sandwiesenweges nach Süden über die Radelandstraße hinweg, folgt der östlichen Einfriedung des Wasserwerksgeländes um die Sickerbecken herum und verläuft weiter nach Süden bis zur Pionierstraße, hinter der Wendekehre herum und weiter auf der westlichen Seite eines Weges westlich der Grundschule am Wasserwerk, nördlich der Spielplätze nach Südosten und am folgenden Weg nach Süden abknickend bis auf die Südseite der Falkenseer Chaussee, entlang erst der Südseite, später der Nordseite der Falkenseer Chaussee nach Westen bis zur Stadtrandstraße, entlang der Stadtrandstraße nach Norden, des Hirschkäferweges nach Osten, des Heimchenweges nach Norden, entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Glühwürmchenweg 2, der nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Glühwürmchenweg 2 bis 18 sowie des Grundstückes Feuerkäferweg 20, weiter entlang des Feuerkäferweges und der westlichen Einfriedung des Wasserwerksgeländes nach Norden bis zur Radelandstraße, durch die Wochenendsiedlung Waldheim bis zum Niederheideweg und an diesem nach Osten bis zum Sandwiesenweg. (5) Die Fassungsbereiche Zone I des Wasserwerkes Spandau umfassen die Brunnengalerien Kuhlake, Nord, Süd sowie den Horizontalbrunnen. Bei den Brunnengalerien umfassen sie die Kreisflächen um die Brunnen mit einem Radius von zehn Metern sowie die Flächen zwi-

5 schen den Brunnen, die sich ergeben, wenn zwei Linien gezogen werden, die die Kreisflächen als Geraden berühren und in einem Abstand von jeweils zehn Metern parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter Brunnenachsen verlaufen. Ergänzend hierzu ist der Fassungsbereich Zone I der Galerie Kuhlake am Brunnen 1 um 100 Meter nach Nordwesten erweitert; zwischen den Brunnen 2 und 3 sowie 10 und 11 ist er jeweils um die Wegbreite unterbrochen. Bei der Galerie Nord ist der Fassungsbereich Zone I am Brunnen 1 um zwanzig Meter, am Brunnen 8 bis zur Radelandstraße verlängert. Bei der Galerie Süd ist der Fassungsbereich Zone I am Brunnen 21 um fünfzig Meter nach Westen verlängert. Bei dem Horizontalbrunnen umfasst der Fassungsbereich die Fläche mit einem Radius von 66 Metern um den Brunnen. § 3 Schutzgebietskarte (1) Die Lage der Schutzzonen ergibt sich aus dem Lageplan (Wasserschutzgebietskarte) im Maßstab 1:5000. In der Wasserschutzgebietskarte ist die Zone III B hellgrün, die Zone III A dunkelgrün, die Zone II rot und die Zone I blau angelegt. Die Wasserschutzgebietskarte ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Die Urschrift der Wasserschutzgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen der Wasserschutzgebietskarte können bei 1. der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - Wasserbehörde -, 2. den Berliner Wasserbetrieben (BWB), 3. dem Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz, Stadtplanungsamt, 4. der unteren Wasserbehörde des Landkreises Havelland, Nauen, während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. § 4 Begriffsbestimmungen (1) Grundwassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sich mit diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffen haften oder seine Oberfläche bedecken und dadurch die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können. Zu ihnen gehören die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung was-

6 sergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe – VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a) aufgeführten Stoffe sowie insbesondere 1. schwer abbaubare, mobile oder Organismen schädigende Stoffe, 2. radioaktive Stoffe, 3. gentechnisch veränderte Organismen, 4. Jauche, Gülle, Mist und mineralische Düngemittel und 5. Klärschlamm. (2) Abwasser im Sinne dieser Verordnung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). (3) Wassergefährdende Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste und selbstständige Betriebe oder Betriebseinrichtungen, die Abwasser oder Kühlwasser abstoßen, bei denen eine Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers zu besorgen ist oder in denen regelmäßig mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. (4) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne dieser Verordnung umfasst alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen des Landeswaldgesetzes, durch die eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. (5) Abwasseranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Abwasserbehandlungsanlagen, Abwassersammelbehälter, Grundleitungen, Anschlusskanäle sowie das öffentliche Kanalnetz und zugehörige Schächte. (6) Sachverständiger zur Prüfung der Dichtheit von Abwasseranlagen ist, wer von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer anerkannt wurde oder wer Mitglied der Gütegemeinschaft Kanalbau ist oder vergleichbare Qualifikationen aufweist und diese durch externe Kontrollmaßnahmen sicherstellt.

7 § 5 Schutzbestimmungen (1) Bei allen Handlungen im Wasserschutzgebiet, die mit Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, ist wegen der besonderen Bedeutung des Wasserschutzgebietes für die Wasserversorgung mit besonderer, über das übliche Maß hinausgehender Sorgfalt vorzugehen, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Naturhaushaltes zu verhindern. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Stoffen, die nach dieser Verordnung oder anderen Vorschriften, wie etwa der Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), als schädlich einzustufen sind. (2) Die Schutzbestimmungen für die weitere Schutzzone III B gelten auch für die weitere Schutzzone III A, für die engeren Schutzzonen (Zone II) und für die Fassungsbereiche (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die weitere Schutzzone III A gelten auch für die engeren Schutzzonen (Zone II) und für die Fassungsbereiche (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die engeren Schutzzonen (Zone II) gelten auch für die Fassungsbereiche (Zone I). Die allgemeinen Vorschriften zum Schutze der Gewässer bleiben unberührt. § 6 Schutz der Zone III B (1) In der weiteren Schutzzone III B sind verboten 1. 2.

3.

4.

das Errichten von zentralen Behandlungsanlagen für Schmutzwasser zum Zwecke der Einleitung in ein Gewässer, Abwassereinleitungen in den Untergrund, einschließlich Abwasserversickerung, -verregnung und -verrieselung, mit Ausnahme der Versickerung von schwach belastetem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone, das Errichten und Betreiben von Entsorgungsanlagen für überwachungsbedürftige oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle, sofern nicht nach Art der Abfälle oder durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik ein Eindringen von grundwassergefährdenden Stoffen in den Boden oder das Grundwasser verhindert wird, das Errichten, wesentliche Erweitern und Ändern von wassergefährdenden Anlagen, wenn eine Substitution der grundwassergefährdenden Stoffe vertretbar ist; ist eine Substitution nicht

8

5.

6. 7.

8.

9.

10. 11. 12.

vertretbar, dürfen solche Anlagen nur errichtet, wesentlich erweitert oder geändert werden, wenn durch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik beim Umgang und beim An- und Abtransport eine Freisetzung von grundwassergefährdenden Stoffen verhindert wird; zulässig sind solche wesentlichen Änderungen, die ausschließlich der Erhöhung der Sicherheit der Anlagen und der Reduzierung der Emissionen dienen; bei Heizölverbraucheranlagen sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht erforderlich, der Umgang mit grundwassergefährdenden Stoffen sowie mit Stoffen, die grundwassergefährdende Stoffe enthalten, außerhalb wassergefährdender Anlagen, sofern hierbei nicht die Gefahr der Auslaugung, Abschwemmung und des direkten Eindringens in den Boden und das Grundwasser durch geeignete Schutzmaßnahmen sicher verhindert wird, das Errichten von Fernleitungen zur Beförderung wassergefährdender Stoffe, das Errichten oder wesentliche Erweitern von Wohnsiedlungen, Krankenhäusern und Heilstätten, wenn eine Gefährdung der Gewässer nicht durch technische Vorkehrungen sicher verhindert wird, Grabungen oder Abgrabungen, durch die das Grundwasser dauerhaft freigelegt wird oder durch die die das Grundwasser schützenden Deckschichten so weit vermindert werden, dass die Schutzwirkung ausbleibt; verboten ist auch das vorübergehende Freilegen des Grundwassers, sofern nicht die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers sicher verhindert wird, Bohrungen und sonstige Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser, sofern diese nicht der öffentlichen Wasserversorgung, der Notwasserversorgung, der Erhaltung wasserbehördlich zugelassener Grundwassergewinnung, der Grundwasserabsenkung bei Baumaßnahmen, der Sanierung von Boden- oder Grundwasserschäden oder der Gartenbewässerung dienen, Bohrungen zum Aufsuchen von Bodenschätzen, die Abgabe von Wärme und Kondenswasser in den Untergrund sowie Nutzung der Erdwärme, Maßnahmen, wie größere Bodenversiegelungen, die eine wesentliche Verminderung oder Behinderung der Grundwasserneubildung oder des Grundwasserdargebotes zur Folge haben; dies gilt nicht, soweit öffentliche Verkehrsflächen betroffen sind und dem Verbot verkehrliche Erfordernisse entgegen stehen sowie für Grundstücke mit Altlastenverdacht oder hohem Grundwasserstand und Sportplätze,

9 13.

14. 15.

16. 17. 18. 19.

20. 21.

die Verwendung von grundwassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien beim Bau von Anlagen des Schienen-, Straßen- und Wasserverkehrs und von Lärmschutzwällen, das Verwenden und ungeschützte Lagern von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im Freien, das ungeschützte Lagern und das Aufbringen von Nährstoffträgern, wie z.B. Mineraldünger, Gülle, Jauche, Mist, Klärschlamm, Silagesickersaft, ausgenommen das zeit- und bedarfsgerechte Ausbringen während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 31. Oktober eines Jahres, das Neuanlegen oder wesentliche Erweitern von Friedhöfen, ausgenommen bei ausschließlicher Urnenbestattung, das Aufbringen oder Ablagern von Rückständen aus Chemie- und Humustoiletten, die Neuanlage von Tontaubenschieß- und Golfplätzen, das Instandsetzen, Warten und Reinigen von Kraftfahrzeugen oder Maschinen auf wasserdurchlässigen Flächen, insbesondere das Wagenwaschen und das Vornehmen von Ölwechsel, die Errichtung von Kraftfahrzeug-Stellflächen, wenn diese wasserdurchlässig sind, die Verwendung von Weichgelen bei Abdichtungsmaßnahmen im Untergrund.

(2) Abwasseranlagen müssen dicht sein. Der Betreiber ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von zwanzig Jahren die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen sind erstmalig spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle zwanzig Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur Vornahme von Dichtheitsprüfungen nach den Sätzen 2 und 3 gilt nicht für Anlagen zur Nutzung von schwach belastetem Niederschlagswasser mit den zugehörigen Anlageteilen sowie für Niederschlagswasserfallrohre einschließlich der Anschlussleitungen. § 7 Schutz der Zone III A (1) In der weiteren Schutzzone III A sind verboten 1.

das Einleiten von Abwasser, ausgenommen behandeltes oder schwach belastetes Niederschlagswasser, in oberirdische Gewässer,

10 2. 3.

4.

5.

6.

7.

8. 9. 10. 11. 12. 13.

das Errichten und Betreiben von Deponien und von Anlagen zur Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, das Errichten und Betreiben von Anlagen zum Güterumschlag, sofern nicht durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik das Eindringen grundwassergefährdender Stoffe in den Boden oder das Grundwasser verhindert wird, das Errichten und Betreiben von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, sofern hierbei nicht zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen werden, das Errichten, Wiedererrichten, Erweitern, wesentliche Ändern oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, wenn a) anfallendes Abwasser - ausgenommen schwach belastetes Niederschlagswasser - nicht vollständig und sicher abgeleitet wird oder b) die Sammlung des anfallenden Schmutzwassers nicht in monolithischen wasserundurchlässigen Abwassersammelbehältern erfolgt und das Abwasser schadlos entsorgt wird, Nassabgrabungen, Abgrabungen oder Erdaufschlüsse ohne eine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen, das Neuanlegen oder Erweitern von Gärtnereien, gewerblicher Mono- und Sonderkulturen sowie der gewerblichen Großviehhaltung, das Neuanlegen oder Erweitern von Kleingartenanlagen, das Errichten oder Betreiben von Campingplätzen ohne geregelte Abwasserentsorgung, das Nutzen von Camping- und Wohnwagen außerhalb von ordnungsgemäß betriebenen Campingplätzen, das Errichten militärischer Anlagen, von Schießplätzen sowie die Durchführung militärischer Übungen, Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann, die Verletzung der Kolmationsschicht, die zu einer nachhaltigen und nachteiligen Veränderung des Grundwassers führt.

(2) Der Betreiber von Abwasseranlagen für Schmutzwasser ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von zehn Jahren die Dichtheit durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen für Schmutzwasser sind erstmalig spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle zehn Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen.

11 § 8 Schutz der Zone II (1) In der engeren Schutzzone II sind verboten 1.

2. 3.

4. 5.

6.

7.

8.

9.

10.

das Errichten, Erweitern, wesentliche Ändern und Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Fortleiten oder Durchleiten von Schmutzwasser oder zur Schlammentwässerung, sofern nicht die Rohrleitungen und sonstige Anlagen doppelwandig oder mit einem technisch gleichwertigen Sicherheitsstandard ausgeführt werden und durch die Maßnahme der Schutz der Gewässer verbessert wird, das Bewässern mit Wasser, das grundwassergefährdende Stoffe in nicht nur unerheblichen Konzentrationen enthält, das Aufbringen oder das Einarbeiten von flüssigen, entwässerten oder kompostierten Siedlungsabfällen einschließlich Klärschlamm und Müllkompost auf oder in den Boden, die Lagerung, Ablagerung und das Vergraben von Erdaushub, Sedimenten, Bau- oder Abbruchabfällen, Schutt oder Tierkörpern, das Sammeln, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen oder Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen, sofern es sich nicht um Kleinstmengen für den Haushaltsbereich handelt, der Transport wassergefährdender und radioaktiver Stoffe auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, ausgenommen im Anliegerverkehr, das Errichten, Erweitern und wesentliche Ändern von Straßen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsanlagen einschließlich Rastanlagen und Parkplätzen, sofern nicht Gründe des Gewässerschutzes, der Verkehrssicherheit und dringende verkehrliche Notwendigkeiten dafür sprechen; ausgenommen sind Radwege aus wasserdurchlässigen Materialien, die keine auswasch- oder auslaugbaren grundwassergefährdenden Stoffe enthalten, das Errichten, Wiederherstellen, Erweitern oder wesentliche Ändern von baulichen Anlagen, soweit sie nicht der öffentlichen Wasserversorgung dienen, das Errichten von Baustelleneinrichtungen, einschließlich deren Baustofflager, ausgenommen bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und der Landschaftspflege, Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone nachhaltig beeinflusst oder die Deckschichten vermindert werden, sofern diese nicht zur öffentlichen Wasserversorgung oder zur Sanierung von Verunreinigungen des Bodens oder Grundwassers erforderlich sind,

12 11.

12. 13.

14.

15. 16.

das Ausbringen von organischen und anorganischen Düngemitteln, ausgenommen bei Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und der Waldsanierung nach Zustimmung der Wasserbehörde, das Lagern von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, das Betreiben von Gartenbetrieben, die gewerbliche Tierhaltung und die Tierhaltung in Gehegen; das Betreiben von Kleingartenanlagen, bei denen eine Gefährdung der Gewässer nicht durch Schutzvorkehrungen sicher und dauerhaft verhindert werden kann; das Ausweisen und Nutzen von Hundeauslaufgebieten, das Einrichten und Erweitern von Spiel-, Sport-, Zelt- und Badeplätzen, das Aufstellen von Wohnwagen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf unbefestigtem Untergrund ohne Sicherheitsvorkehrungen sowie das Neuanlegen von Bootssteganlagen, das Zelten und Lagern an oberirdischen Gewässern außerhalb genehmigter Badestellen, das Veranstalten von Märkten, Volksbelustigungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen.

(2) Der Betreiber von Abwasseranlagen ist verpflichtet, nach Errichtung, Erweiterung oder wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend in Abständen von fünf Jahren die Dichtheit der Anlagen durch Sachverständige auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Bestehende Abwasseranlagen sind erstmalig spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Verpflichtung zur Vornahme von Dichtheitsprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht für Anlagen zur Nutzung von schwach belastetem Niederschlagswasser mit den zugehörigen Anlageteilen sowie für Niederschlagswasserfallrohre einschließlich der Anschlussleitungen. § 9 Schutz der Zone I Im Fassungsbereich der Brunnen sind verboten 1. 2.

Nutzungen mit Ausnahme der Mähnutzung und der Wald- und Gehölzpflege, das Verletzen der belebten Bodenschicht und der Deckschichten mit Ausnahme von Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten und Unterhalten des Wasserwerkes und der Wassergewinnungsanlagen, der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung oder dem Ausüben der Gewässeraufsicht dienen,

13 3.

das Betreten durch Unbefugte außerhalb von angelegten Spazierwegen. § 10 Handlungs- und Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben zu dulden, dass ein bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehender Zustand oder eine rechtmäßig bestehende Anlage auf deren Kosten den Vorschriften dieser Verordnung angepasst wird, insbesondere Sicherheitsvorkehrungen angebracht werden oder, soweit dies nicht ausreicht, der Zustand oder die Anlage beseitigt wird. (2) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind für alle Anlagen, die nicht den Anforderungen nach §§ 6 bis 9 genügen, der Wasserbehörde verbindliche Sanierungskonzeptionen vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wasserbehörde die Frist auf fünf Jahre verlängern. (3) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke zur Beobachtung des Grundwassers sowie des Bodens betreten und dort Beobachtungsstellen einrichten und dass auf den Grundstücken Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten haben auf Anordnung der Wasserbehörde im Falle einer drohenden Gefährdung der Fassungsbereiche zu dulden, dass die Fassungsbereiche mit einer zusammenhängenden Grasdecke versehen und zum Schutz gegen unbefugtes Betreten eingezäunt werden, sofern keine öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wege betroffen sind. § 11 Genehmigung (1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden, gewerblich genutzten Anlagen sowie von Verkehrsflächen bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung, sofern dies nicht auf Grund anderer Vorschriften dieser Verordnung verboten ist. Satz 1 gilt nicht für bauliche Veränderungen in Gebäuden. Außerdem ist in der engeren Schutzzone (Zone II) das Herstellen, Erweitern und Betreiben von Dränagen genehmigungspflichtig.

14 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden mit bis zu drei Vollgeschossen, die ausschließlich dem Wohnen dienen und bei denen das Schmutzwasser in die Kanalisation oder dichte monolithische Abwassersammelbehälter eingeleitet wird, keiner wasserbehördlichen Genehmigung. Ebenfalls genehmigungsfrei ist das Errichten oder wesentliche Ändern der in Satz 1 genannten Abwasseranlagen sowie von Kraftfahrzeugstellflächen, sofern diese wasserundurchlässig errichtet werden und Wohngebäuden im Sinne von Satz 1 zuzuordnen sind. Verbote zur Errichtung oder wesentlichen Änderung baulicher Anlagen bleiben unberührt. Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben sind die Schutzbestimmungen dieser Verordnung zu beachten. (3) Soweit das Vorhaben einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zulassung bedarf, entscheidet die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt oder das Einvernehmen nach Absatz 3 nur erklärt werden, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung aus dem zu nutzenden Grundwasser nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen ausgeschlossen werden kann. Sie kann, unbeschadet der Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts, befristet, widerrufen oder nachträglich mit Bedingungen oder Auflagen wie Einschränkungen oder zusätzlichen Anforderungen versehen werden, soweit es der Schutz vor Gefahren für die öffentliche Wasserversorgung aus dem zu nutzenden Grundwasser erfordert. (5) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich mit einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Nachweise, Zeichnungen) zu stellen. Er soll in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden. Die Art und der Umfang der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung festgelegt und veröffentlicht. Unvollständige oder mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist behebt. (6) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn diese ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag von der Wasserbehörde verlängert werden.

15 § 12 Befreiungen (1) Die Wasserbehörde kann für die weiteren Schutzzonen III B und III A und für die engeren Schutzzonen (Zone II) auf Antrag Befreiung von den Verboten des § 6 Abs. 1, des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 erteilen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch besondere Vorkehrungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und wenn 1. 2.

überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder die Durchführung des Verbots im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

(2) Die Wasserbehörde kann für die Fassungsbereiche (Zone I) von den Verboten des § 9 den Berliner Wasserbetrieben (BWB) auf deren Antrag Befreiung für Maßnahmen, die der Wassergewinnung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung dienen, erteilen. (3) Im übrigen gelten für die Erteilung der Befreiung die Vorschriften des § 11 Abs. 3 bis 5 entsprechend. § 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. 2. 3. 4. 5.

im Fassungsbereich (Zone I) einem Verbot des § 6 Abs. 1, des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1 oder des § 9 zuwiderhandelt, in der engeren Schutzzone (Zone II) eine nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt, in der weiteren Schutzzone III A eine nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt, in der weiteren Schutzzone III B eine nach § 6 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt, entgegen § 11 Abs. 1 ein Gebäude, eine gewerblich genutzte Anlage oder eine Verkehrsfläche errichtet oder wesentlich ändert oder in der engeren Schutzzone (Zone II) eine Dränage herstellt, erweitert oder betreibt.

16 § 14 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt für das in §§ 1 und 2 bezeichnete Wasserschutzgebiet § 4 der Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung von Schutzzonen vom 8. Oktober 1946 (VOBl. S. 391) außer Kraft.

17 A. Begründung a)

A l l g e m e i n e s: Mit dieser Verordnung soll das Grundwasser im näheren Einzugsbereich des Wasserwerkes Spandau vor nachteiligen Einwirkungen geschützt werden. Die Verordnung stützt sich auf § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224), und § 22 des Berliner Wassergesetzes (BWG) in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2005 (GVBl. S. 106). Nach § 19 WHG können zum Schutze der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Das bisher bestehende Wasserschutzgebiet wurde auf Grund des § 4 der Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung von Schutzzonen vom 8. Oktober 1946 (VOBl. S. 391) festgelegt. Diese Anordnung ist durch § 22 Abs. 5 BWG bis zu einer anderweitigen Festsetzung nach § 19 WHG ausdrücklich aufrecht erhalten worden.

Der Schutz des Grundwassers ist eine der dringlichsten Aufgaben des aktiven Umweltschutzes, da eine einmal eingetretene Belastung im Allgemeinen kaum saniert werden kann und zu langfristigen Beeinträchtigungen führt. Es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sicherzustellen und jegliche Gefährdung der Versorgung und Minderung der Wassergüte zu vermeiden. Grundwasser ist unter natürlichen Gegebenheiten gegen anthropogene Einflüsse besonders gut geschützt und zeichnet sich im Normalfall durch relativ geringe Schwankungen seiner Eigenschaften aus. Bei der Gewinnung von Trinkwasser ist es deshalb wegen seiner hygienischen und geschmacklichen Eigenschaften jedem anderen Wasser vorzuziehen. Darüber hinaus kann heute Oberflächenwasser im Allgemeinen nur unter hohem Aufwand zu Trinkwasser aufbereitet werden. Erheblich kostspieliger, technisch aufwändiger und bedeutend langwieriger ist die Sanierung von verunreinigtem

18 Grundwasser. Im Land Berlin wird die Wasserversorgung allein durch Grundwasserförderung sichergestellt. Angesichts der vielen gravierenden Kontaminationen z. B. durch Un- und Störfälle sowie unsachgemäße Handhabung beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Anwendung von Düngeund Pflanzenschutzmitteln, weiträumige, über die Luft verfrachtete Schadstoffe, Abläufe von überbauten Flächen sowie durch Versickerung von Abwasser aus undichten Kanalisationen und schadhaften Abwasserbehandlungsanlagen gewinnt der Schutz des aus urbanen Regionen geförderten Grundwassers immer mehr an Bedeutung. Da die im Raum Berlin genutzte bis zu 60 Meter mächtige grundwasserführende Schicht ein zusammenhängendes Süßwasserreservoir bildet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass resistente Verunreinigungen, die in nur einen der Grundwasserleiter gelangen, in anderen weit entfernten Grundwasserleitern auftreten. Die Minderung der Güte des geförderten Wassers auch nur einer einzigen Entnahmestelle kann so zu weit reichenden Folgen für die Wasserversorgung führen. Das Bestreben muss deshalb dahin gehen, den Einzugsbereich der Grundwasserentnahmestellen derart vor schädlichen Eingriffen zu sichern, dass eine hygienische oder geschmackliche Gefährdung des Grundwassers so weit wie möglich ausgeschlossen wird. Dieser Schutz wird durch die Festsetzung eines vierfach gestaffelten Wasserschutzgebietes erreicht, wobei die Schutzbestimmungen - entsprechend der Zunahme der Gefährdung durch künstliche Eingriffe - von außen nach innen zunehmend einschränkender und durchgreifender sein müssen. Innerhalb des Wasserschutzgebietes dient die Einschränkung vieler außerhalb des Wasserschutzgebietes erlaubter Tätigkeiten und Vorhaben allein dem Qualitätsschutz des Grundwassers und damit des Trinkwassers. Die fachliche Basis der Verordnung ist gegeben durch eine Studie zur Ausweisung der Schutzzonen für das Wasserwerk Spandau des Institutes für wassergefährdende Stoffe an der Technischen Universität Berlin (Prof. Dr.-Ing. H.-P. Lühr) vom August 1991 sowie ergänzende Untersuchungen zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes Berlin Spandau, zuletzt von 1994 des gleichen Instituts. Die Verordnung hält den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel ein. Die Beschränkungen, die sie den Eigentümern

19 und Nutzungsberechtigten der Grundstücke im Wasserschutzgebiet Spandau und allen anderen Personen auferlegt, die das Wasserschutzgebiet aufsuchen, sind im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung und auf Grund der besonderen hydrogeologischen Lage Berlins unbedingt erforderlich. Die Verordnung berücksichtigt die Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, 1. Teil, „Schutzgebiete für Grundwasser" - DVGW - Arbeitsblatt W 101 -. Sie weicht nur insoweit von diesen Richtlinien ab, als es durch die örtlichen Besonderheiten bedingt und erforderlich ist.

20 b)

E i n z e l b e g r ü n d u n g

1.

Zu § 1: Die Absätze 1 und 2 enthalten die Festlegung des Wasserschutzgebietes Spandau. Die Fassungsanlagen des Wasserwerkes Spandau, ein Horizontalbrunnen sowie diverse eigenbewirtschaftete Vertikalbrunnen, die zu so genannten Brunnengalerien zusammengefasst sind, befinden sich zum einen im Spandauer Forst (Brunnengalerie Kuhlake und Horizontalbrunnen), zum anderen in unmittelbarer Nähe zum Wasserwerk (Brunnengalerien Nord und Süd). Das Grundwasser wird durch die Brunnen in Tiefen von etwa 20 Metern bis etwa 50 Metern gefasst und durch Druckrohre zum Wasserwerk Spandau geleitet. Die Ausbautiefen der Brunnen betragen etwa 27 Meter bis etwa 52 Meter.

Bezeichnung

Ausbautiefe

Horizontalbrunnen Galerie Kuhlake (15 Brunnen) Galerie Nord(8 Brunnen) Galerie Süd(21 (Brunnen)

27 36 47 31

Insgesamt

m bis 47 m bis 51 m bis 52 m

Fördermenge (im Jahresmittel) 6.720 34.560 24.000 30.720

m³/d m³/d m³/d m³/d

96.000 m³/d

Zur hydrologischen Ausgangssituation im Wasserschutzgebiet Spandau ist festzustellen, dass die geologische Schichtenfolge durch die regional-geologische Einheit des WarschauBerliner-Urstromtales charakterisiert wird. Im Norden Berlins sind westlich der Tegeler Rinne drei Grundwasserstockwerke ausgebildet, die von den stauenden Ton- und Schluffschichten der Quarz- und Formsandgruppe des Miozäns begrenzt werden. Ein erstes Grundwasserstockwerk verläuft innerhalb des Pleistozäns und den oberen Sedimenten des Miozäns. Darauf folgt ein zweites Grundwasserstockwerk der oberen Quarzsandgruppe. Ein drittes Grundwasserstockwerk dehnt sich vom Oberoligozän bis ins Miozän aus. Die Förderbrunnen des Wasserwerkes Spandau sind in einer

21 Tiefe von etwa 20 bis 50 Meter unter Gelände verfiltert und liegen damit im oberen Grundwasserstockwerk. Die regionalgeologische Situation des unterirdischen Einzugsgebietes des Wasserwerkes Spandau und die petrographische Zusammensetzung der hydrogeologisch relevanten Sedimente ist durch eine größere Anzahl von Tiefbohrungen (überwiegend aus dem Erkundungsprogramm „Nord“) hinreichend genau bekannt. Der mitteloligozäne Septarienton (tolm) ist der wichtigste Grundwasserhemmer zwischen den hangenden Süßwasserhorizonten und den geogen versalzenen Wässern im Liegenden. Die Oberfläche des Septarientons steigt in einer Rinnenstruktur von > NHN -490 m im Bereich der Kuhlake bis auf NHN –430 m im Bereich der Havel an. An der Basis des für den Betrieb des Wasserwerkes nutzbaren Grundwasserstockwerkes treten tertiäre (Oberoligozän und Miozän) Schichten mit nutzbaren Grundwasserleitern auf. Über der Pleistozänbasis (etwa bei NHN –10 bis 15m) folgen im Hangenden die eiszeitlichen Ablagerungen in der Abfolge Elster-, Saale- und Weichsel-Glazial, getrennt durch Interglaziale, wobei die tiefsten Sedimente nur in älteren Rinnenstrukturen erhalten sind. Die pleistozänen Sedimente außerhalb der Rinnen sind vermutlich überwiegend saale- und weichselzeitlichen Alters. Im Bereich des Haveltales nimmt der Anteil an fluviatilen Sanden erheblich zu. Die Schichtenfolge ist insgesamt etwa 50 m mächtig. Das obere Grundwasserstockwerk ist flächendeckend aus pleistozänen Sedimenten und miozänen Sanden aufgebaut. Die Feinsande, Schluffe, Tone und Braunkohlen der jüngeren tertiären Schichten bilden die Basis. Die grundwasserführenden Schichten sind aus Mittelsanden mit Feinsand- und Grobsandanteilen aufgebaut. Lokal werden sie von Geschiebemergellagen, stark schluffigen Feinsanden und Bändertonen in zwei bis vier lokale Grundwasserleiter untergliedert. Durch Lücken in diesen grundwasserhemmenden Schichten findet großräumig ein hydraulischer Kontakt innerhalb des oberen Grundwasserstockwerkes statt. Vorhandene Bohrergebnisse wurden hydrogeologisch bewertet: Zu den grundwasserhemmenden Schichten zählen Tone, Geschiebemergel, -lehm, Schluff, Braunkohlenschluff und Braunkohle. Deren kf-Werte sind kleiner als 1x10-5 ms-1. Für die grundwasserleitenden Schichten liegen die Durchlässigkeitsbeiwerte zwischen 1x10-4 ms-1 und 1x10-3 ms-1. Als

22 Mittelwert ergibt sich ein Durchlässigkeitsbeiwert (kf) von 6x10-4 ms-1. Die effektiven Porositäten schwanken zwischen 11% und 15% (im Mittel: 13%). Die Ermittlung des Grundwasserströmungsfeldes erfolgt durch Auswertung der Grundwassermessstellen, die im oberen Grundwasserleiter verfiltert sind. Für das Einzugsgebiet des Wasserwerks Spandau wurden 10-jährige Messreihen an ausgewählten Grundwassermessstellen ausgewertet. Die großräumigen Grundwasserfließverhältnisse des Einzugsgebietes werden in Grundwassergleichenplänen dargestellt. Durch die Förderung der Wasserwerke Spandau und Staaken sind die natürlichen Grundwasserstände beeinflusst. Es bildet sich ein Absenkungstrichter aus, wobei die Absenkungen mit zunehmender Entfernung von den Galerien abnehmen. Im direkten Einflussbereich der Brunnenanlagen sinkt das Grundwasserniveau auf NHN +26 bis 29 m. Die durch künstliche Grundwasseranreicherung gehaltenen Wasserstände der Kuhlake und der Moorgebiete Rohrpfuhl und Teufelsbruch haben stützenden Einfluss auf die dortigen Grundwasserverhältnisse. Der Absenkungstrichter des Wasserwerkes Spandau hat eine Ausdehnung von etwa 6,5 km in nord-südlicher und etwa 5,5 km in ost-westlicher Richtung. Die gegenwärtige Beeinflussung der Wasserwerke Spandau und Staaken ist an dem gemeinsamen Absenkungstrichter deutlich erkennbar. Die Grundwasseroberfläche wird darüber hinaus durch den Wasserspiegel der Oberflächengewässer – vor allem durch den künstlich angestauten Wasserspiegel der Havel - hydraulisch beeinflusst.

23 2.

Zu § 2:

In § 2 werden die Grenzen der Schutzzonen III B, III A und II des Wasserwerkes Spandau im Stadtgebiet Spandau entlang der einzelnen Straßen und Gewässer beschrieben, die der Zone I werden über die Entfernung von den Brunnen definiert. Bei der Festlegung der Schutzzonen II, III A und III B wurde das Isochronenkonzept zugrundegelegt in der Kenntnis, dass es keine verbindliche Festlegung für die Isochronen der verschiedenen Schutzzonen geben kann. Das Isochronenkonzept wird als Bemessungsgrundlage für die Schutzzonengliederung in Wasserschutzgebieten eingesetzt. Die Grundwasserisochronen, das sind Linien gleicher Fließzeiten, werden zur Festlegung der Wasserschutzzonen II, III A und III B als Entscheidungshilfe herangezogen. Größe und Form der Schutzzonen werden in diesem Konzept rein hydraulisch über die Fließzeit des Grundwassers zur Entnahmestelle begründet. Eine vollständige Einbeziehung des gesamten Einzugsgebietes ist jedoch auf Grund der hydrogeologischen Verhältnisse nicht zweckmäßig. Ziel der Gliederung des Schutzgebietes in einzelne Schutzzonen ist es, den unterschiedlichen Auswirkungen der Gefahrenherde nach Art, Ort, Dauer und Untergrundbeschaffenheit Rechnung zu tragen. Die Gefahr für das genutzte Grundwasser nimmt dabei - außer bei flächenhaften Einträgen - allgemein mit zunehmendem Abstand des Gefahrenherdes von der Trinkwassergewinnungsanlage bzw. einer verlängerten Fließzeit ab, deshalb sinken die Nutzungsbeschränkungen nach außen hin. Für die Festlegung der Schutzzonen werden in der Praxis die Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, 1. Teil, „Schutzgebiete für Grundwasser" - DVGW - Arbeitsblatt W 101 – herangezogen. Für die Gegebenheiten der Lockergesteinsgrundwasserleiter in Brandenburg und Berlin gibt es dazu von der Arbeitsgemeinschaft Brandenburgische – Berliner Wasserverund Abwasserentsorgungsunternehmen eine Empfehlung zur Bemessung von Schutzzonen in Grundwassergewinnungsgebieten. Daraus abgeleitet ergibt sich für die Grenze der Schutzzone II die 50-Tage-Isochrone; die weitere Schutzzone zerfällt in die Bereiche III A und III B mit empfohlenen Abgrenzungen durch die 10- und 30-Jahre-Isochrone.

24 Das Einzugsgebiet des Wasserwerkes Spandau umfasst sowohl ausgedehnte forstwirtschaftlich genutzte Regionen im nördlichen Bereich als auch urbane Nutzungen mit Wohngebieten sowie Gewerbe- und Industrieflächen überwiegend im östlichen und südlichen Bereich. Bei einer Festsetzung der Schutzzonen in Anlehnung an die oben genannte Richtlinie und Empfehlung wären die daraus folgenden Verbote in dem betroffenen urbanen Stadtgebiet nicht verhältnismäßig. Sie würden das Miteinander von Wohnen, Arbeiten und Erholen einseitig belasten und die in vielen Fällen in diesen Gebieten vorhandenen und historisch gewachsenen Nutzungen z.B. in Gewerbe und Industrie unberücksichtigt lassen. Um einen Interessenausgleich zwischen dem vertieften Grundwasserschutz für die Trinkwassernutzung und den vorhandenen wirtschaftlichen Nutzungen unter dem Aspekt der Besitzstandswahrung und zukünftigen Entwicklung herzustellen, wurde hier daher nach der Art der überwiegenden Nutzung differenziert und eine Kombination der für urban geprägte Gebietsstrukturen einerseits und der für forstwirtschaftliche Nutzflächen andererseits entwickelten Isochronenansätze festgelegt. Dies bedeutet, dass in Gebieten mit urbaner Struktur für die Schutzzone III A die 1000-Tage-Isochrone, für die Schutzzone III B die 12-Jahre-Isochrone und für die überwiegend forstwirtschaftlich geprägten Gebiete für die Schutzzone III A die 10-Jahre-Isochrone, für die Schutzzone III B die 30-Jahre-Isochrone festgesetzt wurden. Die Grenze zwischen dem nach forstwirtschaftlicher und urbaner Nutzung ausgewiesenen Bereich verläuft an der östlichen Schutzgebietsseite für die Schutzzone III A in Höhe des Sportplatzes nördlich des Geländes des Evangelischen Johannesstiftes, für die Schutzzone III B in Höhe des Rustweges. An der westlichen Schutzgebietsseite verläuft in Berlin die Grenze zwischen urbaner und forstwirtschaftlicher Nutzung für die Schutzzone III A nördlich der Spektelake, für die Schutzzone III B in Höhe des Bahnhofes Albrechtshof südlich des Seegefelder Weges. Der nach urbaner Nutzung ausgewiesene Bereich erstreckt sich ab den genannten Eckpunkten nach Süden. Zusätzlich zu den gestaffelten Verbotstatbeständen verbleibt somit in dem städtischen Einzugsgebiet genügend Zeit, um im Falle eines Stör- bzw. Unfalles geeignete Abwehrmaßnahmen einleiten zu können. Über die Gefahrenquellen

25 mit wassergefährdenden Stoffen liegt ein guter Kenntnisstand vor, Unfälle werden kurzfristig erkannt und behoben, die Grundwassersituation wird intensiv nach Menge und Beschaffenheit überwacht. Die Altlastensituation wurde ermittelt und eingestuft; Sanierungsmaßnahmen zum Schutz der Förderbrunnen werden durchgeführt. Eine Reaktionszeit von in der Regel 1000 Tagen wird daher für angemessen und ausreichend gehalten, um auf Schadensfälle in der weiteren Schutzzone reagieren zu können. Da bei einer nur an hydrogeologischen Verhältnissen orientierten Umgrenzung der Geltungsbereich der jeweiligen Schutzbestimmungen nicht eindeutig bestimmbar ist und bestehende Grundstücks- und Flurstücksgrenzen durch unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten willkürlich zerschnitten würden, folgt die Umgrenzung der Zonen unter der notwendigen Einbeziehung der oben dargelegten wasserwirtschaftlichen Verhältnisse so weit wie möglich den bestehenden Markierungen. Dagegen ist die Zone I, der Fassungsbereich, so klein, dass ein Grenzverlauf entlang geländebedingter, vorhandener Grenzen nicht möglich ist. Hier muss auf eine an Grundstücks- und Flurstücksgrenzen orientierte Grenzbeschreibung verzichtet werden. Der Grenzverlauf wird im letzteren Falle nach einem bestimmten Abstand von den Brunnen beschrieben. Da der Schutzbereich sehr klein ist, ist eine ausreichende Abschätzung des Grenzverlaufes möglich, sodass ein Irrtum über die Grenzen des Geltungsbereiches der für diese Zone maßgebenden Schutzbestimmungen ausgeschlossen sein dürfte. 3.

Zu § 3: Nach Absatz 1 ist die Wasserschutzgebietskarte, in die die Schutzzonen eingetragen sind, Bestandteil der Verordnung. Da wegen der Eigenart der Grenzziehung eine lückenlose und zweifelsfreie Festlegung der Grenzen nur mit dem Kartenwerk möglich ist, kann die Beschreibung im Verordnungstext auf eine stichpunktartige Kennzeichnung der einzelnen Zonen beschränkt werden. Absatz 2 bestimmt, dass die Wasserschutzgebietskarte an vier Stellen eingesehen werden kann. Da die Wasserschutzgebietskarte aus Kostengründen nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht wird, wird die Verkün-

26 dung gemäß § 1 a des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764), dadurch ersetzt, dass die Urschrift der Wasserschutzgebietskarte zur kostenfreien Einsicht beim Landesarchiv niedergelegt wird. 4.

Zu § 4 Abs. 1: In § 4 Abs. 1 wird eine Definition der grundwassergefährdenden Stoffe im Sinne dieser Verordnung vorgenommen. Als die Wassergewinnung gefährdende Stoffe werden alle diejenigen definiert, die mit versickerndem Wasser verfrachtet werden und zu einer nachteiligen Beeinträchtigung des Rohwassers führen können. Neben den wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a)) werden zusätzlich insbesondere noch folgende Stoffe als grundwassergefährdend im Sinne dieser Verordnung eingeführt: 1. Schwer abbaubare, mobile oder Organismen schädigende Stoffe. Dieser Passus muss nochmals gesondert aufgenommen werden, da die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe nicht alle diejenigen Verbindungen erfassen kann, die zu einer schädigenden Beeinträchtigung des Wassers führen können. Durch die beiden Kriterien schwerer Abbaubarkeit und hoher Mobilität werden die Stoffe besonders herausgegriffen, die im Grundwasser gut verfrachtet werden und langfristig erhalten bleiben. Sofern sie schädigende Eigenschaften besitzen, müssen diese Stoffe aus dem Rohwasser fern gehalten werden und dürfen nicht in den Boden eingetragen werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass alle drei Kriterien gleichzeitig zutreffen, zur Verringerung des Risikos für die Wasserversorgung ist es geboten, einen Stoff schon dann in die Regelungen dieser Verordnung einzubeziehen, wenn eines der drei Kriterien zutrifft. 2. Radioaktive Stoffe. Diese Stoffklasse wird aufgenommen, weil radioaktive Verbindungen wegen ihres besonderen Gefährdungspotenzials aus prinzipiellen Erwägungen aus al-

27 len Lebensmitteln fern gehalten werden sollten. Dies gilt in besonderem Maße für das Trinkwasser, da schon die geringste radioaktive Belastung insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern zu schweren Schädigungen führen kann. Eine besondere Gefahr entsteht dadurch, dass durch Veränderungen der Zellen oder des Erbmaterials schon die Inkorporation geringster Mengen radioaktiver Stoffe langfristig zu erheblichen Schäden führen kann. 3. Gentechnisch veränderte Organismen gemäß § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186). Ein Eintrag dieser Stoffe muss verhindert werden, da Wechselwirkungen im Boden und im Wasser im Augenblick nicht abzuschätzen sind. Zudem können auch neue Verbindungen entstehen, deren Wirkungen und Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaften nicht vorausgesagt werden können. Da eingetragene Viren im Boden nach heutigem Kenntnisstand weder in ausreichender Menge zurückgehalten werden können noch vollständig absterben, muss sichergestellt werden, dass gentechnisch manipulierte Viren wie auch andere gentechnisch manipulierte Organismen nicht in den Boden gelangen können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil ein Eintrag nicht nachgewiesen werden kann und sichere Aufbereitungsschritte im Wasserwerk nicht zur Verfügung stehen. 4. Jauche, Gülle, Mist und mineralische Düngemittel. Die in der Landwirtschaft anfallende Jauche, Gülle und der Mist ist im Sinne dieser Verordnung ebenfalls als grundwassergefährdender Stoff anzusehen, da bekannt ist, dass die darin enthaltenen Keime im Boden vor dem Eintritt in die Brunnenfassungen nicht in ausreichender Menge zurückgehalten werden können. Zudem ist damit zu rechnen, dass organische Stoffe, Ammonium und andere Salze sowie auch Tiermedikamente in das Grundwasser ausgewaschen werden und dort zu die Wasserversorgung beeinträchtigenden Veränderungen führen. Dies gilt ebenfalls für mineralische Düngemittel, insbesondere für Stickstoffdünger, bei denen die Gefahr einer Auswaschung von Nitraten besteht.

28 5. Klärschlamm. Die Aufbringung von Klärschlamm bedeutet ebenso wie diejenige von Jauche und Gülle eine Gefährdung der Wasserversorgung. Hervorzuheben ist hierbei zusätzlich, dass im Klärschlamm humanpathogene Keime auch nach einer Klärschlammkonditionierung nicht auszuschließen sind und eine große Anzahl von organischen Verbindungen aus Haushalten und Indirekteinleitungen angereichert werden. Zu den gefährdenden Stoffen zählen insbesondere ein großer Teil der Waschmittelinhaltsstoffe (Tenside, optische Aufheller, Weichspüler), Holzschutzmittel oder auch Organozinnverbindungen. Zudem ist zu befürchten, dass durch das Zusammenwirken verschiedener Stoffgruppen die Mobilität vergrößert wird. Dies gilt beispielsweise für Tenside. 5.

Zu § 4 Abs. 2: Abwässer stellen heutzutage eine nicht unerhebliche Gefahrenquelle dar. Im häuslichen Bereich werden sie durch eine Vielzahl von Chemikalien aus dem Wasch- und Reinigungsbereich, aus dem Hobbybereich, aus dem gärtnerischen Bereich (Pestizide) oder auch durch die menschliche Nutzung sowie durch unerlaubte Abfallbeseitigung (Medikamente) belastet. Hinzu kommt eine relativ hohe pathogene Keimbelastung durch einen nicht näher zu bestimmenden infizierten Personenbereich. Die Belastung mit Schwermetallen aus Armaturen, Dachrinnen oder dem Installationsmaterial in den Wohnhäusern lässt sich ebenfalls nicht vollständig verhindern. Selbst bei Einhaltung der nach § 7 a WHG vorgegebenen Anforderungen nach dem Stand der Technik entstehen weiterhin relevante Schadstoffemissionen aus dem Gewerbebereich. Dazu zählen z. B. Komplexbildner, Tenside oder andere schwerabbaubare organische Verbindungen. Landwirtschaftliches Abwasser enthält wiederum hohe Mengen an organischen Belastungen, Nährstoffen (insbesondere Ammonium) und hohe Keimgehalte. Das von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser (Niederschlagswasser) ist durch Schwermetalle, Verbrennungsrückstände und Öle oder Benzin verunreinigt. Hauptursache dafür sind Verbrennungsprozesse sowohl aus dem Kfz-Verkehr als auch von Feuerungsstellen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass aus undichten Kanalnetzen eine im Augenblick nicht näher zu quantifizierende Menge an Abwasser austreten kann. Der Grad der Un-

29 dichtheit Rohre ab. stoffe in reinigung 6.

hängt dabei von dem Alter und dem Material der Ein Eindringen der im Abwasser enthaltenen Schadden Boden und damit die Möglichkeit einer Verundes Grundwassers ist zu verhindern.

Zu § 4 Abs. 3: Als wassergefährdende Anlagen im Sinne dieser Verordnung werden alle ortsfesten und selbstständigen Betriebe oder Betriebseinrichtungen in Industrie und Gewerbe definiert, bei denen Abwasser oder Kühlwasser anfällt, das grundwassergefährdende Stoffe enthält oder enthalten kann und das abgeleitet oder bis zur Entsorgung gesammelt wird. Darüber hinaus werden auch alle ortsfesten und selbstständigen Betriebe und Betriebseinrichtungen von dieser Verordnung erfasst, bei denen regelmäßig mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, bei denen jedoch kein Abwasser anfällt. Unter Umgang ist dabei entsprechend den Vorschriften des § 19 g Wasserhaushaltsgesetz jegliches Lagern, Abfüllen, Umschlagen sowie Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe zu verstehen. Sofern mit diesen Stoffen nur ausnahmsweise umgegangen wird und der Umgang nicht zu den üblichen Aufgaben des Betriebes oder des Betriebsteiles gehört, fallen die entsprechenden Einrichtungen nicht unter den Begriff wassergefährdende Anlage.

7.

Zu § 4 Abs. 4: Bei den unter § 8 Abs. 1 Nr. 9 ausgenommenen Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und der Landschaftspflege handelt es sich um solche, die im Auftrage der Naturschutzbehörden und durch die Forstwirtschaft selbst durchgeführt werden. Hier sind im Rahmen des Notwendigen das Aufstellen von Bau- bzw. Arbeitswagen sowie das Lagern von einschlägigen Baumaterialien bzw. Baustoffen erlaubt.

8.

Zu § 4 Abs. 5: Absatz 5 des § 4 definiert, welche Anlagen unter den Begriff Abwasseranlagen fallen. Dazu zählen insbesondere alle Anlagen zur Behandlung und Sammlung von Abwasser sowie diejenigen, in denen das Abwasser unterirdisch fortgeleitet wird einschließlich ihrer Nebenanlagen wie z.B. Schächten. Mit dieser einmaligen Definition soll vermieden werden,

30 dass bei jeder Regelung der Verordnung die Anlagen wiederholt im Einzelnen aufgeführt werden müssen. 9.

Zu § 4 Abs. 6: In Absatz 6 des § 4 wird festgeschrieben, wer als Sachverständiger eine Abwasseranlage auf Dichtheit prüfen darf, da es sich herausgestellt hat, dass nur bei Einhaltung eines bestimmten fachlichen Qualitätsstandards auch sichergestellt ist, dass bei einer erfolgreichen Dichtheitsprüfung die Anlage tatsächlich so betrieben wird, dass kein Abwasser in den Boden oder das Grundwasser gelangt. Zudem entwickeln sich die technischen Möglichkeiten der Dichtheitsprüfung fort, sodass die Wahl und Durchführung des richtigen und möglichst aussagefähigen Verfahrens nur mit entsprechender Fortbildung, Erfahrungsaustausch sowie Einsatz von neuesten technischen Geräten möglich ist. Der Nachweis der erforderlichen Sach- und Fachkenntnisse kann dabei durch eine Anerkennung bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer erfolgen. Gleichwertig zu dieser Anerkennung ist die Mitgliedschaft in der bundesweit tätigen Gütegemeinschaft Kanalbau oder sind Sachverständige mit vergleichbaren Qualifikationen, die über einen externen Überwachungsvertrag nachgewiesen werden.

10. Zu § 5 Abs. 1: Absatz 1 des § 5 dieser Verordnung schließt eine schon mehrfach beklagte Lücke zwischen dem Wasserhaushaltsgesetz und der Trinkwasserverordnung. Während es bis jetzt nicht möglich war, bei Überschreitung eines Grenzwertes oder Kennwertes der Trinkwasserverordnung im Wasserwerk auf Maßnahmen oder Anordnungen des Wasserhaushaltsgesetzes zurückzugreifen, soll diese Vorschrift es ermöglichen, bei einer nach den Anforderungen der Trinkwasserverordnung festgestellten Beeinträchtigung des Wassers den Eintrag der verunreinigenden Verbindungen zu verhindern. Die Koppelung der Güte des Rohwassers für die Trinkwassergewinnung, wobei nach der Trinkwasserverordnung hier auch noch das Verminderungsgebot zu beachten ist, mit den vielfältigen Regelungsmöglichkeiten des Wasserhaushaltsgesetzes führt zu einer deutlichen Stärkung des vorbeugenden Grund- und damit Trinkwasserschutzes. Mit dem Bezug auf die Trinkwasserverordnung ist auch die nötige Präzisierung der relevanten Stoffe gegeben.

31 Absatz 1 stellt damit die Eröffnung einer Einflussnahme dar, um auch bei diffusen Quellen eine weitere Belastung des Rohwassers auszuschließen und rechtzeitig Maßnahmen bei einer Beeinträchtigung der Grundwassergüte durchsetzen zu können. Er präzisiert somit die Vorschrift des § 1 a Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz, nach dem eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten ist. Da eine hygienisch und toxikologisch unbedenkliche Wasserversorgung für das Wohl der Allgemeinheit unentbehrlich ist, müssen Handlungen, die dies in Frage stellen, durch eine Schutzgebietsverordnung verhindert werden. Darüber hinaus soll die Wasserförderung nur in dem Maße durchgeführt werden, dass unter Berücksichtigung einer gesicherten Wasserversorgung der Naturhaushalt so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Näheres ist in der wasserrechtlichen Genehmigung zu regeln. Insbesondere sind in der Genehmigung eine Festsetzung und Definition der Grundwasserstände vorzunehmen. 11. Zu § 5 Abs. 2: Die Festsetzung der kumulativ wirkenden Schutzbestimmungen ist notwendig, um sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes die Schutzbestimmungen mit zunehmender Nähe zur Entnahmestelle und damit zunehmender Gefährlichkeit von Eingriffen in das hydrogeologische Wirkungsgefüge schärfer und lückenloser werden. Ungeachtet der Schutzbestimmungen bleiben andere einschlägige Vorschriften bestehen. Dadurch ist sichergestellt, dass weiter gehende Maßnahmen nach anderen Rechtsvorschriften angeordnet werden können. Dazu zählen in erster Linie die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Berliner Wassergesetzes, der Bauordnung für Berlin, der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe und der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36). 12. Zu § 6 Abs. 1: Absatz 1 enthält 21 Verbotstatbestände für die weitere Schutzzone III B. Es werden damit Handlungen untersagt, die

32 eine starke Verunreinigung oder sonstige einschneidende Beeinträchtigung des Bodens und damit des Grundwassers nach sich ziehen oder mit Wahrscheinlichkeit befürchten lassen. Deshalb können die besonders eng gefassten Verbote, die für die Zone III A vorgesehen sind, nicht in den Schutz der Zone III B aufgenommen werden. 13. Zu § 6 Abs. 1 Nr. 1: Die Neuerrichtung von zentralen Schmutzwasserbehandlungsanlagen für Einleitungen in ein Gewässer (§ 1 Abs. 1 WHG) stellt insgesamt in Wasserschutzgebieten ein zusätzliches Gefährdungspotenzial dar, da die Anlage selber sowie die zuführenden Abwasserrohrleitungen undicht werden und somit zu einer Verunreinigung des Bodens führen können. Insbesondere führt aber die Einleitung von Abwasser, selbst nach einer Reinigung, die den heutigen technischen Regeln entspricht, dazu, dass Nährstoffe, Keime, Viren, nicht abbaubare oder anders eliminierbare Stoffe sowie Arzneimittelreste in die Umwelt gelangen und z.B. über die in Berlin häufig anzutreffende Uferfiltration wieder in das Trinkwasser gelangen. Ziel dieses Verbotes ist es, das Abwasser schnell und auf dem kürzesten Wege aus dem Schutzgebiet zu entfernen und einen Kurzschluss zu den Trinkwasserbrunnen zu verhindern. Gegen die Errichtung von Abwasserbehandlungsanlagen für Indirekteinleiter oder das Errichten von Regenwasserbehandlungsanlagen bestehen nach Nummer 1 keine Bedenken, da nur das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen für Direkteinleitungen von Schmutzwasser untersagt wird. 14. Zu § 6 Abs. 1 Nr. 2: Schmutzwasser ist durch eine Vielzahl von Schadstoffen belastet, sodass jegliche Einleitung von Schmutzwasser in den Untergrund unabhängig von einer vorgeschalteten Behandlungsanlage verhindert werden muss. Zu den möglichen Verunreinigungen zählen insbesondere alle Stoffe, die bei einer vorgesehenen Verwendung bestimmungsgemäß ins Abwasser eingetragen werden (typisches Beispiel alle Wasch- und Reinigungsmittel, aber auch Arzneimittel, hormonell wirkende Stoffe oder Kosmetika), sowie diejenigen, die zwar einer anderen Entsorgung zuzuführen wären, jedoch trotzdem ins Abwasser gelangt sind. Eine Behandlung, die diese Stoffe

33 aus dem Abwasser entfernt, ist vor Ort nicht umsetzbar. Mögliche Abbau- oder andere Eliminationsvorgänge im Boden können bei der Betrachtung einer möglichen Verunreinigung keine Rolle spielen, da mögliche Kurzschlüsse mit direktem Kontakt zum Grundwasser nicht auszuschließen sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Wasserschutzgebieten nicht um einen einheitlichen Boden mit identischem Aufbau handeln kann, sodass die örtlichen Abbau- und Eliminationsvorgänge nicht verallgemeinert werden können. Somit muss jegliche Verregnung, Verrieselung oder Ausbringung von Schmutzwasser verboten werden. Sofern Niederschlagswasser so gering belastet ist, dass eine Besorgnis der Verunreinigung des Bodens und Grundwassers nicht mehr vorhanden ist, bestehen gegen die Versickerung keine weiteren Bedenken. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dieses Wasser über die belebte Bodenzone versickert, in der durch Abbau, Adsorption, Ionenaustausch oder andere Eliminationsprozesse ein weitestgehender Rückhalt möglicher eingetragener Schadstoffe erfolgt. Bei einem höheren Belastungsgrad des Niederschlagswassers reichen diese Rückhaltprozesse nicht mehr aus bzw. es kommt zu Anreicherungsvorgängen mit anschließenden Rücklösungen, sodass solche Wässer von einer Versickerung im Wasserschutzgebiet ausgenommen werden müssen. 15. Zu § 6 Abs. 1 Nr. 3: Anlagen zur Entsorgung von Abfällen stellen grundsätzlich ein hohes Gefährdungspotenzial für die Umwelt dar, da immer damit zu rechnen ist, dass grundwassergefährdende Stoffe freigesetzt werden und versickern können. Auf Grund der Vielzahl der in einer Stadt anfallenden Abfälle und der Notwendigkeit einer geordneten Abfallentsorgung ist ein vollständiges Verbot solcher Anlagen in den Wasserschutzgebieten nicht durchsetzbar. Mit durch die Inhaltsstoffe begründetem Anstieg des Risikos werden deshalb erhöhte Anforderungen an die Sicherheitstechnik von Entsorgungsanlagen vorgeschrieben. Sofern es sich bei den Abfällen um solche handelt, von denen keine Gefährdung für das Grundwasser ausgehen kann, sind keine besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich. Handelt es sich jedoch um solche Abfälle, die grundwassergefährdende Stoffe enthalten, sind Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Abdichtung oder Rückhaltung oder zur Einhausung einzubauen, die über das übliche Maß anderer Rechtsvorschriften, wie z.B. der VAwS, hinausgehen.

34 Diese Maßnahmen müssen geeignet sein, das durch die Handhabung mit den Abfällen verbundene Risiko einer Boden- oder Grundwasserbelastung sicher auszuschließen. Das erforderliche technische Niveau der Schutzmaßnahmen richtet sich hierbei nach der Gefährlichkeit der Stoffe für die Trinkwassergewinnung sowie nach der Menge dieser Stoffe, die üblicherweise in den Abfällen enthalten sein können. 16. Zu § 6 Abs. 1 Nr. 4: Das Errichten, wesentliche Erweitern und Ändern von ortsfesten und selbstständigen wassergefährdenden Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung ist nur dann erlaubt, wenn die grundwassergefährdenden Stoffe nicht durch Ersatzstoffe mit weniger hohem Gefährdungspotenzial ersetzt werden können. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass bei einer nie vollständig auszuschließenden Freisetzung der Stoffe die Beeinträchtigung so gering wie möglich ist. Zudem ergibt sich dadurch ein Anreiz, moderne Produktionsverfahren mit weniger schädlichen Stoffen einzuführen, die zu einer geringeren Gefährdung der Umwelt führen. Nicht vertretbar ist eine Substitution der grundwassergefährdenden Stoffe dann, wenn der durch die geplante Anlage erzielte Zweck nicht mehr erreicht werden kann oder die Substitution an Vorschriften anderer Rechtsbereiche scheitert. So ist es vertretbar, auf den Einsatz von Heizöl zu verzichten, wenn ein Fernwärme- oder Gasanschluss möglich ist und die Substitution unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und unter wirtschaftlichen Aspekten dem Betroffenen zugemutet werden kann. Eine Windkraftanlage scheitert jedoch in einem städtischen Gebiet wegen möglicher Lärmemissionen und der Beeinträchtigung des Stadtbildes und kann deshalb als Substitution nicht gefordert werden. Auch ein Verzicht auf eine Heizungsanlage ist natürlich nicht möglich. Wenn eine Substitution nachgewiesenermaßen nicht vertretbar ist, muss jedoch zumindest durch technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik dafür Sorge getragen werden, dass diese Stoffe nicht in den Boden oder das Grundwasser gelangen können. Dies darf dabei nicht nur für die eigentliche Produktionsanlage gelten, sondern muss sich auch auf den An- und Abtransport auf dem Betriebsgelände beziehen, da

35 erfahrungsgemäß hierbei ein besonders großes Freisetzungsrisiko besteht. Das geforderte Anforderungsniveau geht dabei über die Regeln der Technik nach § 19 g WHG hinaus und führt zu zusätzlichen Abdichtungs- oder Rückhaltungsmaßnahmen, zu einer verbesserten Einhausung der grundwassergefährdenden Stoffe oder zu erhöhten Überwachungsmaßnahmen durch den Betreiber. Die bloße Umsetzung oder Verschiebung einer bestehenden Anlage innerhalb eines Gebäudes ist nicht als „Errichten" oder „wesentliches Ändern" einer Anlage im Sinne der Nummer 4 zu verstehen und fällt daher nicht unter das Verbot. 17.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 5: Da von jeglicher Freisetzung grundwassergefährdender Stoffe für die Wasserversorgung eine besondere Gefahr ausgeht, die in extremen Fällen bis zur vollständigen Aufgabe der Nutzung gehen kann, soll mit diesem Verbotstatbestand eine darauf beruhende Gefährdung ausgeschlossen werden. Nach der gewählten Formulierung sind nicht allein klar definierte oder definierbare Stoffe, sondern auch Stoffgemische oder wassergefährdende Stoffe, die im Wasser gelöst sind oder als Emulsion vorliegen, von der Regelung mit erfasst. Als Gefährdung wird dabei nicht nur das direkte Eindringen in den Boden oder das Grundwasser, sondern auch die Möglichkeit einer Auslaugung oder Abschwemmung angesehen, sofern dabei grundwassergefährdende Stoffe freigesetzt werden. Sofern trotzdem ein Umgang mit diesen Stoffen auch außerhalb von Anlagen vorgesehen werden muss, ist dies nur erlaubt, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen eine Freisetzung sicher und dauerhaft verhindert wird. Als geeignete Schutzmaßnahmen werden insbesondere technische Schutzbarrieren, Rückhaltevorrichtungen oder intensivere Kontrollen angesehen.

18.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 6: Von Fernleitungen, in denen wassergefährdende Stoffe transportiert werden, insbesondere von denen, die mit Druck betrieben werden, gehen besondere Gefährdungen für die wasserführenden Schichten des Untergrundes aus. Insbesondere kleinere Leckagen können häufig nicht sofort festgestellt und lokalisiert werden, sodass bis zur Erken-

36 nung und Behebung des Schadens einige Zeit verstreichen kann, in der größere Mengen wassergefährdender Stoffe freigesetzt werden. Nummer 6 untersagt demnach das Neuerrichten von Fernleitungen zum Transport wassergefährdender Stoffe. 19.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 7: Das Errichten oder wesentliche Erweitern von baulichen Anlagen stellt grundsätzlich einen Eingriff in den Naturhaushalt dar, der negative Auswirkungen auf die Grundwasseranreicherung und Qualität und Zusammensetzung des sich bildenden Wassers haben kann. Mit dem Verbot soll erreicht werden, dass Anhäufungen einer größeren Zahl von Gebäuden künftig nur dann zulässig sind, wenn das Abwasser in einen öffentlichen Kanal eingeleitet und einer zentralen Behandlung zugeführt wird. Es soll verhindert werden, dass in neuen Wohnsiedlungen jedes Gebäude mit individuellen Sammel- oder Behandlungsanlagen ausgestattet wird. Wenn eine Siedlung gebaut wird, darf es kein Problem darstellen, mit den Gebäuden auch die entsprechende Infrastruktur, also auch Abwasserkanäle, zu errichten. Falls dies nicht möglich sein sollte - wobei eine Begründung hierfür kaum vorstellbar ist - wäre es konsequent, diese Wohnsiedlung ohne Infrastruktur nicht zuzulassen. Zusätzlich besteht auch bei Wohnsiedlungen ein Gefährdungspotenzial durch den Einsatz von Baustoffen und Bauprodukten, die oft hinsichtlich ihrer Gewässerverträglichkeit nicht beurteilt worden sind. Während der Bauphase muss deshalb durch besondere Sicherheitsvorrichtungen das Risiko einer Belastung des Grundwassers verringert werden, auch wenn von der späteren Nutzung der Bauwerke, wie beispielsweise in Wohnsiedlungen, selbst kein Risiko ausgeht. Eine besondere Gefährdung des Untergrundes geht insbesondere von allen abwasserführenden Leitungen, möglicherweise verwendeten Isolations- oder Anstrichmitteln und jeglicher Abfalllagerung aus. In diesen Fällen ist primär durch Änderung des eingesetzten Stoffspektrums oder durch alternative Handlungsweisen bzw. durch bauliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass trinkwasserrelevante Stoffe auch langfristig nicht freigesetzt werden können. Medizinische Einrichtungen mit ihrem vielfältigen Einsatz von Medikamenten, Desinfektionsmitteln und anderen für medizinische Zwecke verwendeten Stoffen unterliegen bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt bzw. den Gewässerschutz ebenfalls keiner besonderen Regelung. Allerdings zeigt die

37 aktuelle Diskussion um Medikamente in Abwässern und Gewässern, dass es nachgewiesenermaßen zu einer Freisetzung kommt und dass eine Beurteilung der Wirkung geringer Konzentrationen nach heutigem Erkenntnisstand äußerst schwierig ist. Durch weit gehende technische Maßnahmen muss deshalb beim Bau von entsprechenden Einrichtungen sichergestellt werden, dass die eingesetzten Stoffe nicht in die Umwelt und den Wasserkreislauf gelangen. Die erwähnten Bauvorhaben dürfen des Weiteren nur ausgeführt werden, wenn eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung über die öffentliche Kanalisation und Abwasserreinigung vorhanden ist. 20.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 8: Da jeder Grundwasseraufschluss eine direkte Verbindung und direkte Eintrittsmöglichkeit von Schadstoffen in das Grundwasser, das als Rohwasser der Wasserversorgung dient, darstellt, wird ein entsprechender Aufschluss verboten. Dies gilt besonders für den Fall, dass schützende Deckschichten soweit verringert werden, dass die Schutzfunktion nicht mehr gewährleistet ist. Verboten ist nicht eine zeitlich begrenzte Freilegung des Grundwassers beispielsweise bei Baumaßnahmen, wenn in der gesamten Bauphase durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass ein direkter Eintrag von Schadstoffen innerhalb der Baugrube oder eine Einschwemmung von außerhalb verhindert wird. Sofern die das Grundwasser schützenden Deckschichten vermindert werden, muss auf jeden Fall die vorher vorhandene Schutzfunktion aufrechterhalten bleiben. Bei der Beurteilung ist die verbleibende Dicke der Deckschicht, die ggf. vorgesehenen baulichen Maßnahmen sowie die spätere Nutzung zu berücksichtigen. Das Wassergewinnungsgebiet besitzt nennenswerte Sandvorkommen, deren Ausbeutung ins Auge gefasst werden könnte. Bei knapper werdenden Rohstoffen und Erschöpfung bestehender Gruben besteht demnach ein Anreiz, durch die Neuanlage von Gruben die Sandvorkommen auszubeuten. Kies- und Sandgewinnungsgruben bringen jedoch allein durch den Abbaubetrieb sowie die Freilegung der Grundwasservorkommen stets Gefährdungen für das Grundwasser mit sich.

38 21.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 9: In einem Wasserschutzgebiet muss die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor allen anderen Nutzern haben. Dies wird dadurch gerechtfertigt, dass innerhalb des geschützten Bereiches auch aus ökologischen Gründen nur eine begrenzte Menge an Grundwasser entnommen werden kann. Das entnommene Wasser kann demnach nicht Privatinteressen zur Verfügung gestellt werden, sondern muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Aus diesem Grund ist jede Erneuerung, Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Grundwassernutzung, für die eine Bohrung erforderlich ist, verboten. Jegliche Bohrungen oder Maßnahmen, die bis in das Grundwasser hinab reichen, stellen wegen einer direkten Verbindung zwischen Oberfläche und Grundwasser eine potenzielle Gefährdung dar. Wassergefährdende Stoffe können auf diesem Wege direkt ohne die Möglichkeit eines Abbaus in der belebten Bodenzone und ohne die einer anderen Elimination in das Grundwasser eingetragen werden. Aus diesem Grunde können nur die Bohrungen zugelassen werden, die zur Wassergewinnung für die öffentliche Wasserversorgung oder zur Beobachtung der Grundwasserqualität und der Grundwasserstände erforderlich sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind Maßnahmen zur Sanierung von Boden- und Grundwasserschäden. Hierunter fallen auch vorhergehende Sondierungsbohrungen. Durch den Austrag der Schadstoffe ergibt sich eine deutliche Verbesserung der Verhältnisse, sodass diese Maßnahmen zum Wohle der Allgemeinheit und zur Sicherung einer langfristigen Trinkwassergewinnung erforderlich sind. Ein Verbot entsprechender Maßnahmen würde demnach die langfristige Nutzung des Grundwassers zur Wasserversorgung in Frage stellen. Ebenfalls nicht von dem Verbot betroffen sind Bohrungen und sonstige Maßnahmen, die der Erhaltung wasserbehördlich zugelassener Grundwassergewinnung dienen oder die nur kurzfristig während einer Baumaßnahme in Betrieb sind und dann ordnungsgemäß rückgebaut werden. Auf Grund der geringen bei einer privaten Gartenbewässerung entnommenen Menge ist eine solche Anlage ebenfalls nicht von dem Verbot betroffen, wenn die das Grundwasser schützenden Deckschichten nicht durchbrochen werden.

39 22.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 10: Auf die Begründung zu Nummer 9 wird Bezug genommen. Von besonderer Bedeutung sind Maßnahmen zum Aufsuchen von Bodenschätzen, wenn dadurch eine Beeinträchtigung des genutzten Grundwassers zu besorgen ist. Bei diesen Bohrungen besteht grundsätzlich die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen können und dass nach Beendigung der Maßnahme ein Eindringen wassergefährdender Stoffe durch den Bohrkanal in den Untergrund ermöglicht wird. Durch den später erfolgenden Abbau der Bodenschätze steigt zudem zusätzlich das Risiko von wesentlichen Beeinträchtigungen, die es zu verhindern gilt.

23.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 11: Die Temperatur des Bodens und Grundwassers hat einen entscheidenden Einfluss auf alle Stoffwechselvorgänge von Organismen und auf chemische und physikalische Vorgänge. Bei einer Erhöhung der Temperatur kommt es zur Beschleunigung von Stoffwechselvorgängen, sodass der Abbau angeregt wird und ein erhöhter Anfall von Stoffwechselendprodukten zu erwarten ist. Zudem laufen auch chemische und physikalische Vorgänge in beschleunigter Form ab. So kommt es zu einer Erhöhung der Desorption sowie beispielsweise zu einer verringerten Löslichkeit von Gasen. Bei verringerten Temperaturen im Boden werden die Stoffwechselvorgänge entsprechend verlangsamt, sodass ein positiv zu wertender Abbau im Boden nicht mehr in der zur Verfügung stehenden Zeit ablaufen kann. Die Errichtung von Heizungs- und Kühlanlagen, die die Boden- oder Grundwassertemperatur erniedrigen bzw. erhöhen, ist aus diesen Gründen im Hinblick auf die im Boden ablaufenden Prozesse unerwünscht und muss vermieden werden. Von dem Verbot nicht betroffen sind unterirdische Anlagen, wie z.B. Abwasser- oder Fernwärmeleitungen oder Starkstromkabel, bei denen es zu Wärmeverlusten an die Umwelt kommt, die Abgabe jedoch nicht zielgerichtet erfolgt oder erwünscht ist. Die Abgabe von Wärme und Kondenswasser begünstigt außerdem durch erhöhte Wärme im Boden und Grundwasser das ungehemmte

40 Wachstum bestimmter Pilze, Algen und Bakterien, die die zur Reinigung von Sickerwasser erforderlichen und nützlichen Mikroorganismen unter Umständen verdrängen. Eine Verminderung der Selbstreinigungskräfte des Bodens erhöht die Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers. Dies rechtfertigt das Verbot, zumal Kondenswasser auch auf andere Weise schadlos beseitigt werden kann. Die Schutzbestimmung bzgl. des Kondenswassers soll nur das Abfließen des abgeleiteten Wassers durch das in der DINNorm vorgesehene Ablassventil in den Untergrund, nicht jedoch in Sammelbehälter oder in die Kanalisation, unterbinden. Deshalb ist es nicht erforderlich, eine Einschränkung für entsprechende Heizungsanlagen vorzusehen. 24.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 12: Die Besiedelung der obersten Bodenschichten durch eine vielfältige Flora und Fauna führt in natürlichen Böden zu einem regen Stoffumsatz. Durch eine Verdichtung und Versiegelung des Bodens wird sowohl der Stoffumsatz als auch die Artenzusammensetzung so beeinträchtigt, dass die Elimination vorhandener oder eindringender Schadstoffe verringert wird oder zum Erliegen kommt. Besonders gute Abbau- und Eliminationsleistungen finden sich unter dicht bewachsenen Flächen, die auch im Laufe einer Vegetationsperiode nicht brach liegen. Die Versiegelung von Flächen in Wasserschutzgebieten muss neben diesen qualitativen Gesichtspunkten auch aus quantitativer Sicht so gering wie möglich gehalten werden. Denn die Ausdehnung des Wasserschutzgebietes hängt auch von der Versickerungsrate im Schutzgebiet ab. Dies lässt sich jedoch nur erreichen, wenn innerhalb des Wasserschutzgebietes eine möglichst große Menge an Wasser auf natürliche Art und Weise versickert und damit der Trinkwassergewinnung zur Verfügung gestellt werden kann. Aus diesem Grunde müssen größere Bodenversiegelungen oder andere Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung im Bereich des Schutzgebietes führen, verboten werden. Dazu ist vorgesehen, dass das gesamte auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser dort auch wieder versickert werden muss. Voraussetzung dafür ist, dass das Niederschlagswasser auf Grund der Nutzung der Fläche bestimmungsgemäß nur gering belastet ist. Entsprechende Freiflächen,

41 über die das Niederschlagswasser wieder dem Grundwasser über die belebte Bodenzone zugeführt werden kann, sind bereitzustellen. Ausnahmen können bei Sportplätzen gemacht werden. Außerdem darf die Versickerung nicht dazu führen, dass es auf Grund von Altlasten im Boden zu einer verstärkten Auswaschung der Schadstoffe ins Grundwasser kommt oder dass durch die Versickerung örtlich nicht mehr vertretbare Grundwasserstände mit Gebäude- oder Vegetationsschäden eintreten. Als nicht wesentlich anzusehen sind kleinere Versiegelungsvorhaben wie zum Beispiel Einzelbauvorhaben, Terrassen, Freisitze und Stellplätze. Unter das Verbot fallen dagegen größere Flächenversiegelungen wie das Errichten größerer Parkplätze. Nicht von dem Verbot betroffen ist die Versiegelung von Flächen durch den eventuell erforderlichen Straßen- und Wegebau oder bei anderen, genehmigungsfähigen, z.B. gewerblichen, Vorhaben sowie bei solchen, die gerade zum Schutz des Bodens oder Grundwassers gefordert sind, da das Niederschlagswasser hier regelmäßig belastet und eine Versickerung daher unerwünscht ist. Ebenfalls nicht betroffen ist eine Versiegelung für Straßenverkehrsflächen, bei denen das Niederschlagswasser nur unwesentlich verunreinigt wird. 25.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 13: Materialien zum Straßen-, Schienenwege- oder Wasserbau oder für Lärmschutzwälle, die grundwassergefährdende auswaschoder auslaugbare Materialien enthalten, dürfen in Wasserschutzgebieten nicht verwendet werden, da jegliche vermeidbare Freisetzung entsprechender Stoffe und Verbindungen zu verhindern ist. Die Möglichkeit des Eintrages von Schadstoffen im Wasserschutzgebiet bei entsprechenden Baumaßnahmen wird verschärft durch die Gefahr, dass dafür verunreinigtes Aushubmaterial oder Bauschutt verwendet wird, der mit Schadstoffen belastet ist. Da auf diese Weise erhebliche Schadstoffmengen im Laufe der Zeit freigesetzt werden können, ist ihr Einsatz abzulehnen, auch wenn das schadstoffhaltige Material nur langsam - wie bei der Verwendung von Bauschutt als Unterbau von Straßen - ausgelaugt werden kann. Eine mögliche Kontrolle der eingebrachten Chargen bzw. Ladungen auf Verunreinigungen hat sich in den letzten Jahren weitestgehend als nicht durchführbar erwiesen, sodass hier der Weg des völligen Verbotes gewählt wurde.

42 26.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 14: Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel stellen eine Beeinträchtigung für die Wasserversorgung dar. Dies gilt insbesondere für „ältere“ Pestizide, die wesentlich mobiler sind als die neueren Präparate. Da für die meisten Pestizide eine Aufbereitungsmethode im Wasserwerk bis heute nicht in zufrieden stellender Weise angewandt werden kann und auch im Hinblick auf die Trinkwassergewinnung nicht gewünscht ist, gilt für diese Substanzgruppe im Freien ein vollständiges Verwendungsverbot, das auch das Lagern ohne besondere Schutzmaßnahmen umfasst. Für eine großstädtische Fläche stellt dieses Verbot einen untergeordneten Eingriff dar, da innerhalb des Wasserschutzgebietes keine Fläche bewirtschaftet wird, wo ein entsprechender Einsatz oder eine entsprechende Lagerung erforderlich ist. Insbesondere wird durch das Verbot dem Vorsorgeprinzip des Grundwasserschutzes Rechnung getragen.

27.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 15: Die meisten der in Nummer 15 genannten Nährstoffträger zeichnen sich durch einen hohen Stickstoffgehalt aus. Trotz möglicher Umwandlungs- und Abbauvorgänge im Boden kommt es bei einem erhöhten Eintrag unter bestimmten Bedingungen zur Auswaschung von Nitraten, die bei zu hohen Gehalten eine Verwendung des sich bildenden Wassers für die Wasserversorgung in Frage stellen. Mit erhöhten Auswaschungsverlusten ist dabei insbesondere im Winter bei fehlender Vegetation oder bei hohen Niederschlägen zu rechnen. Eine Eliminierung des Nitrates ist nur mit großem Aufwand möglich. Um solche Entwicklungen zu vermeiden, ist es wirkungsvoller, von vornherein den Eintrag entsprechender Nährstoffe zu verhindern. Dazu dürfen alle Nährstoffträger nur in der Menge ausgebracht werden, wie sie dem aktuellen Bedarf der Pflanzen entspricht. Zur Ermittlung des Pflanzenbedarfs sind hierbei alle Einträge sowie der Düngemittelvorrat im Boden zu berücksichtigen. Naturdüngemittel, wie Gülle, Mist und Klärschlamm, enthalten zusätzlich noch eine große Zahl weiterer organischer Verbindungen, Rückstände von Pharmazeutika sowie hohe Keimzahlen. Sofern die organischen Verbindungen bis in das Trinkwasser gelangen, ist mit einer zusätzlichen Verkeimung

43 im Rohrnetz zu rechnen. Als Gegenmaßnahme wären zwar zusätzliche Aufbereitungsschritte oder eine Desinfektion des Trinkwassers möglich. Beides ist jedoch aufwändig und führt zu Aufbereitungsmaßnahmen, die sonst zu vermeiden wären und die wiederum selbst zu neuen Beeinträchtigungen führen können. Der Eintrag in das Grundwasser ist demnach so weit wie möglich zu reduzieren. Entgegen früheren Vorstellungen werden Bakterien und Viren dank ihrer langen Lebensdauer in der belebten Bodenzone und auf dem Weg zum Wasserwerk nicht genügend zurückgehalten, sodass sie in noch virulenter Form bis in das Trinkwasser durchschlagen können. Um eine mögliche Gefährdung der Wasserversorgung auszuschließen, ist demnach der Eintrag insbesondere von pathogenen Keimen so weit wie möglich zu reduzieren. Die geeignete Maßnahme hierfür ist ein Verbot der Ausbringung von organischen Nährstoffträgern wie Gülle, Jauche, Mist, Klärschlamm und Silagesickersäften. Erst in den letzten Jahren ist zudem bekannt geworden, dass der Einsatz von Medikamenten bei der Tierzucht, aber auch bei der humanmedizinischen Behandlung von Patienten zu einer deutlichen Belastung der Gülle, Jauche, des Mistes oder des Klärschlamms führen kann, sodass deren Ausbringungsverbot als vorbeugende Maßnahme geboten ist. 28.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 16: Gemäß Nummer 16 ist das Neuanlegen oder wesentliche Erweitern von Friedhöfen verboten. Aus hygienischen Gründen sowie aus Gründen des Allgemeinbefindens ist die Bestattung von Toten in Wasserschutzgebieten abzulehnen. Durch die intensiven Abbauvorgänge kommt es zu einer Freisetzung einer großen Anzahl von Mineralien, organischen Stoffen und Bakterien, die eine Nutzung des sich bildenden Grundwassers erschweren können. Zudem haben neuere Untersuchungen gezeigt, dass es zusätzlich auch zu einer Freisetzung von organischen Schadstoffen kommen kann, die insbesondere bei der Ausstattung der Särge und als Sargbeigaben vorkommen können. Unter der wesentlichen Erweiterung ist die flächenhafte Erweiterung zu verstehen, nicht jedoch das Anlegen neuer Gräber zur Erdbestattung auf einem bereits bestehenden Friedhof ohne räumliche Erweiterung. Zulässig ist hingegen die Urnenbestattung, da von der Asche keine Gefährdung des Grundwassers zu erwarten ist.

44 29.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 17: Bei Chemietoiletten finden in großem Umfang keimtötende Mittel Verwendung. Gelangen diese in den Boden, so werden dadurch große Teile der Bodenschicht abgetötet. In diesen Bereichen ist dann ein organisches Leben nicht mehr vorhanden. Deshalb enthält Nummer 17 ein Verbot des Aufbringens oder Ablagerns von Rückständen aus Chemietoiletten in der Zone III B.

30.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 18: Die Anlage von Tontaubenschießplätzen und Golfplätzen führt wegen der mit dem Betrieb dieser Anlagen verbundenen Freisetzung von Schadstoffen - Blei und PAK bei Schießplätzen, Pestiziden zur Freihaltung von Flächen - zu einer erheblichen Belastung der Böden und damit zu einer Belastung des Grundwassers. Da entsprechende Einrichtungen ohne diese Schadstoffe nicht realisierbar sind, bleibt nur ihr Verbot.

31.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 19: Durch Nummer 19 werden alle Handlungen, die ein Eindringen von Schadstoffen in oberirdische Gewässer, in den Untergrund oder in das Grundwasser, unter anderem beim Instandsetzen von Kraftfahrzeugen und Maschinen und beim Wagen(Auto-) waschen, ermöglichen, verboten. Nummer 19 ist insofern ein Gefährdungstatbestand, als alle diejenigen Handlungen verboten sind, die das Eindringen von Schadstoffen lediglich ermöglichen. Ein Nachweis des Eindringens oder der akuten Verunreinigung des Untergrundes oder des Grundwassers durch schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich. Ohne einen derartigen Präventivschutz ist im Hinblick auf die Abbauresistenz vieler Stoffe eine ausreichende Absicherung des entnahmefähigen Grundwassers gegen Verunreinigungen nicht gewährleistet. Das Verbot betrifft solche Handlungen jedoch dann nicht, wenn das anfallende Abwasser oder sonstige anfallende grundwassergefährdenden Stoffe sicher auf undurchlässigen Flächen aufgefangen und ordnungsgemäß entsorgt werden.

45 32.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 20: Erfahrungsgemäß kann es bei Kraftfahrzeugen zu einem Verlust von Motor- und Getriebeöl, Kühl- oder Bremsflüssigkeit kommen, auch wenn moderne Kraftfahrzeuge hierfür weniger anfällig geworden sind. Sicherheitsmaßnahmen zur Zurückhaltung dieser Verluste sind wenig effektiv oder nicht durchführbar. Durch die wasserundurchlässige Versiegelung der Stellflächen soll ein direktes Eindringen freigesetzter Schadstoffe in Boden oder Grundwasser verhindert werden. Bei anderen Versiegelungsformen mit offener Oberfläche können Abbau- oder andere Eliminationsvorgänge wegen der hohen Verdichtung und der geringen biologischen Aktivität nicht in ausreichendem Maß erfolgen. In einem natürlichen Boden, auf den das von den versiegelten Stellflächen ablaufende Niederschlagswasser geleitet werden kann, kommt es hingegen auf der Sickerstrecke vor Eintritt in das Grundwasser zu einer ausreichenden Rückhaltung möglicherweise eingeleiteter Schadstoffe, sodass eine Gefährdung für das Grundwasser nicht besteht. Eine generelle Pflicht zur vollständigen Versiegelung der Zufahrtsflächen wird jedoch nicht verlangt. Im Einzelfall einer hohen Belastung dieser Fläche kann dies jedoch im behördlichen Genehmigungsverfahren gefordert werden.

33.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 21: Im Rahmen von Tiefbaumaßnahmen werden für Baugrubenabdichtungen bzw. Sohldichtungen chemische Injektionen („Weichgele") überwiegend auf Silikatbasis oder andere Injektionen von Kunststoffen eingesetzt. Bei der im Untergrund ablaufenden Verfestigung der Injektionsmittel kommt es zu einem direkten Stoffübergang vom aushärtenden Injektionsmittel in den umgebenden Boden oder das Grundwasser. Dadurch kann es zu einer Reihe von Stofffreisetzungen, insbesondere erhöhten Natrium- und Aluminiumgehalten, kommen, die zu einer unerwünschten Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers im Hinblick auf die öffentliche Wasserversorgung führen. Die Veränderungen des Chemismus des Grundwassers insbesondere der starke Anstieg des pH-Wertes - führen darüber hinaus auch zu Folgereaktionen in der Umwelt, wie beispielsweise der Lösung von Huminstoffen. Diese wiederum bilden mit im Boden vorhandenen Schadstoffen Komplexe, die dann im Grundwasserstrom verfrachtet werden können und zu einer Belastung bisher unbeeinträchtigter Gebiete führen.

46 Um solche Risiken unabhängig von den örtlichen hydrogeologischen Verhältnissen auszuschließen, muss der Einsatz dieser Stoffgruppe im Wasserschutzgebiet ausgeschlossen werden. 34.

Zu § 6 Abs. 2: Die Regelung des Absatzes 2 ist aus Gründen des Gewässerschutzes und der Hygiene erforderlich. Das Wasserschutzgebiet Spandau schließt bebautes Gelände ein. Soweit vorhandene Bauten nicht an eine öffentliche Sammelkanalisation angeschlossen sind, werden häusliche Abwässer und Fäkalien in Abwasseranlagen wie Gruben und Kläranlagen eingeleitet. Das Vorhandensein solcher Anlagen im Wasserschutzgebiet ist in jedem Falle bedenklich, da selbst bei sachgerechter Anlage und Unterhaltung durch Frost, Setzungen, eindringende Wurzeln oder altersbedingte Materialermüdung entstandene Undichtheiten nicht auszuschließen sind. Durch diese Undichtheiten kann sowohl schadstoffhaltiges Abwasser in den Untergrund und das Grundwasser versickern, als auch ein Dränageeffekt eintreten, wodurch das Grundwasser der Umwelt entzogen und in die Kläranlage geleitet wird. Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel ist jedoch ein Verbot der bestehenden Anlagen nicht möglich. Es sind daher Schutzmaßnahmen erforderlich, bei denen die berechtigten Belange der Anlieger und Betreiber bestehender Anlagen mit den Interessen der Allgemeinheit abgewogen und in Einklang gebracht werden. Kläranlagen und Abwassersammelgruben sowie Abwasserkanäle müssen zwar schon nach § 18 b WHG und § 41 Abs. 3 BauO Bln dicht sein. Die Vielzahl der Anlagen, wegen deren Gefahrenpotenzial besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, umfasst aber auch andere Arten von Abwasseranlagen wie etwa Fettabscheider. Die Aufnahme dieser Bestimmung war außerdem notwendig, um auch bei der von bestehenden undichten Anlagen ausgehenden besonderen Gefährdung des Grundwassers eine wasserrechtliche Eingriffsermächtigung zu haben. Das Gebot des Absatzes 2 schließt die Forderung an den Betreiber ein, alle Maßnahmen zu treffen, um den von der Verordnung geforderten Zustand zu erhalten oder herzustellen. Dieses Gebot betrifft auch die Betreiber anderer Anlagen, sofern von diesen eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen kann. Es müssen sich also sämtliche im Wasserschutzgebiet befindlichen Anlagen hinsichtlich einer möglichen Grundwas-

47 sergefährdung in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und dicht sein. Das Gebot erfordert eine ständige Überwachung der Anlagen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Dichtheit. Dem Betreiber ist diese Überwachungspflicht als Folgewirkung des Gebots aus Absatz 2 auferlegt. Da aber erfahrungsgemäß gerade bei unterirdischen Anlagen eine Überwachung für den Laien schwierig und vielfach auch unmöglich ist und die Praxis zeigt, dass die Betreiber gerade bei Abwasser-, Fäkalien- und Kläranlagen ihrer Überwachungspflicht nur in unzureichendem Maße nachkommen, ist es geboten, die Dichtheitsprüfungen nur von Sachverständigen durchführen zu lassen, die auf Grund ihrer besonderen Ausbildung und ihrer Erfahrung Gewähr dafür bieten, dass die Prüfungen auch erfolgreich durchgeführt werden. Dazu gehört auch, dass in regelmäßigen Abständen von externen Dritten eine Kontrolle der Art und Weise der Durchführung erfolgt und dass die Prüfungen auf dem aktuellen Niveau der Regeln der Technik erfolgen. Sachverständiger ist, wer von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer anerkannt wurde oder wer Mitglied der Gütegemeinschaft Kanalbau ist oder vergleichbare Qualifikationen aufweist und diese durch externe Kontrollmaßnahmen sicherstellt. Da die Besorgnis des nicht ordnungsgemäßen Zustandes und der Undichtheit in den Verantwortungsbereich des Betreibers der Anlage fällt, muss dieser die Kosten der Untersuchung tragen. Bestehende Abwasseranlagen, die unverändert betrieben werden, müssen ebenfalls in eine regelmäßige Überprüfung einbezogen werden. Allein schon auf Grund ihres Alters, aber auch wegen eingetretener Setzungen oder weil Materialien verwendet wurden, die der dauerhaften Belastung nicht gewachsen sind, ist hier mit einem erhöhten Undichtheitsgrad zu rechnen. Um jedoch zu vermeiden, dass die bestehenden Anlagen innerhalb kürzester Zeit überprüft werden müssen und damit wegen der begrenzten Anzahl von Sachverständigen eine ordnungsgemäße Prüfung nicht mehr möglich ist, haben die Betreiber 10 Jahre Zeit, ihren Anlagenbestand erstmalig durchzuprüfen. Daran anschließend beginnt auch hier der 20jährige Überpüfungsturnus. Von der Verpflichtung zur Vornahme von Dichtheitsprüfungen ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung von schwach belastetem Niederschlagswasser mit den zugehörigen Anlageteilen sowie Niederschlagswasserfallrohre einschließlich der Anschluss-

48 leitungen, da auf Grund des Verwendungs- bzw. Einsatzzwecks von höchstens geringfügigen Belastungen ausgegangen werden kann. 35.

Zu § 7: § 7 Abs. 1 enthält 13 Verbotstatbestände für die weitere Schutzzone III A. Sie erfassen Handlungen, die eine Verunreinigung oder eine geschmackliche Beeinträchtigung des zu fördernden Grundwassers nach sich ziehen oder mit Wahrscheinlichkeit nach sich ziehen. Durch diese Schutzbestimmungen werden die allgemeinen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Berliner Wassergesetzes konkretisiert und an die besonderen Verhältnisse des Wasserschutzgebietes Spandau angepasst. Hinsichtlich der hydrogeologischen Verhältnisse wird auf die Begründung zu § 1 verwiesen. Es muss nochmals hervorgehoben werden, dass im Wasserschutzgebiet Spandau eine zusammenhängende schützende Ton-, Mergel- oder Lehmschicht fehlt und dass daher nur besonders weit gefasste Verbote wassergefährdender Handlungen den Verordnungszweck erfüllen können und dass alle Einschränkungen nicht erst für die engere Schutzzone II, sondern schon für die weitere Schutzzone III A festgelegt werden müssen. Bei der Normierung der 13 Tatbestände ist davon ausgegangen worden, dass das Schutzgebiet zum Teil bebaut ist. Die in diesem Gebiet bislang verfolgten berechtigten Privatinteressen sind im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer ungefährdeten Wasserversorgung in Einklang zu bringen. Soweit das nicht möglich ist, gebührt den Interessen der Allgemeinheit der Vorrang.

36.

Zu § 7 Abs. 1 Nr. 1: Wegen der im Abwasser enthaltenden Schadstoffe, die trotz einer den Anforderungen genügenden Behandlung nicht entfernt sind, wird das Einleiten von Abwasser in Gewässer verboten. Bei der Einleitung von Stoffen in ein Gewässer werden eine Reihe von Nährstoffen, von Schadstoffen und pathogenen Keimen eingetragen, die direkt oder über die dadurch eingeleiteten Überdüngungserscheinungen die Belastung der Gewässer so weit steigern können, dass die Trinkwassergewinnung in Mitleidenschaft gezogen wird. Eine Abwasser-

49 reinigung auf ein Niveau, auf dem keine Auswirkungen mehr auf die Trinkwassernutzung eintreten können, wäre hingegen angesichts der Vielfalt der dann zu entfernenden Stoffe so aufwändig, dass eine praktikable Lösung nicht mehr zur Verfügung steht. Deshalb bleibt nur das Verbot selbst. Die Einleitung von nur schwach belastetem Niederschlagswasser oder von Niederschlagswasser, das entsprechend den Anforderungen der örtlichen Verhältnisse behandelt wurde z.B. mit einem Bodenfilter - wird dagegen zugelassen. Hier ist davon auszugehen, dass die im Niederschlagswasser möglicherweise in geringen Mengen enthaltenen Schadstoffe entweder durch die Aufbereitung zurückgehalten bzw. abgebaut werden oder in Konzentrationen vorliegen, von denen eine negative Beeinträchtigung des Rohwassers für die Wasserversorgung nicht zu besorgen ist. 37.

Zu § 7 Abs. 1 Nr. 2: Von Deponien und Anlagen zur Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen geht ein besonderes Gefährdungspotenzial für das Grundwasser aus, da Abfälle mit allen heute produzierten Schadstoffen verunreinigt sein können oder sogar vorwiegend daraus bestehen. Selbst bei der Einhaltung hoher technischer Sicherheitsstandards muss damit gerechnet werden, dass diese wassergefährdenden Stoffe aus den Abfällen freigesetzt werden und in den Boden eindringen können. Da insbesondere bei einem langfristigen Betrieb bzw. beim Abtransport sowie dem Abfüllen und Umschlagen der Abfälle mit einer unkontrollierten Freisetzung zu rechnen ist, wird in der Schutzzone III A auch das Betreiben entsprechender Anlagen, unabhängig von technischen Standards, verboten.

38.

Zu § 7 Abs. 1 Nr. 3: Bei Anlagen zum Güterumschlag ist auch bei Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen eine Freisetzung grundwassergefährdender Stoffe nicht auszuschließen, da gerade beim Be- und Entladen von Fahrzeugen die Gefahr des Herunterfallens und Aufbrechens von Behältern, Verpackungen und Umfüllleitungen besonders groß ist. Normale Vorsichtsmaßnahmen können das Risiko der Freisetzung grundwassergefährdender Stoffe grundsätzlich nicht mit ausreichender Sicherheit ausschließen. Auch beim An- und Abtransport von Stoffen, der für ei-

50 ne Umschlagsanlage unvermeidlich ist, kann es bei Stör- und Unfällen zu einer Freisetzung grundwassergefährdender Stoffe innerhalb des Schutzgebietes kommen, die es zu verhindern gilt. Das Verbot gilt nicht, sofern über die üblichen Sicherheitsmaßnahmen hinaus durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik das Eindringen grundwassergefährdender Stoffe in den Boden oder das Grundwasser verhindert wird, da unter dieser Voraussetzung das potenzielle Risiko vertretbar erscheint.

39.

Zu § 7 Abs. 1 Nr. 4: Rohrleitungen, durch die wassergefährdende Stoffe transportiert werden, stellen insbesondere außerhalb von baulichen Anlagen ein erhebliches Gefährdungspotenzial dar, da die wassergefährdenden Stoffe durch Undichtheiten austreten können, die neben den Fällen einer Havarie oder eines Störfalles auch durch natürliche Ereignisse, wie Erschütterungen, entstehen können. Selbst durch eine Reihe von technischen Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. einer Drucküberwachung, lässt sich nicht sicher verhindern, dass bei solchen Vorkommnissen wassergefährdende Stoffe in nicht unerheblichem Maße in den Boden gelangen können. Da nach den Regeln der Technik gemäß § 19 g WHG für Rohrleitungsanlagen bei Leckagen keine vollständige Rückhaltung der dabei austretenden wassergefährdenden Stoffe gewährleistet ist, soll in Wasserschutzgebieten ab Schutzzone III A das Sicherheitsniveau auf den Stand der Technik gehoben werden und damit die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts wassergefährdender Stoffe in ein Gewässer so weit minimiert werden, dass nach menschlichem Ermessen eine Verunreinigung auszuschließen ist. Dies bedeutet insbesondere die schnellere Erkennbarkeit von Leckagen und die sichere Rückhaltung der während der Leckage freigesetzten Stoffe. Ein völliges Verbot von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe ist auf Grund des Bestandsschutzes entsprechender Anlagen nicht möglich. Zudem wäre ein entsprechendes Verbot nur dann sinnvoll, wenn gleichzeitig beispielsweise die Lagerung untersagt werden würde.

51 40.

Zu § 7 Abs. 1 Nr. 5: Alle Baumaßnahmen in Wasserschutzgebieten stellen durch Erdaufschlüsse, durch die Lagerung von Baumaterialien und die Bereitstellung von Baumaschinen einen Eingriff in die belebte Bodenzone dar. Dies führt zum einen zu einer verringerten Versickerung von Niederschlagswasser, zum anderen können eingetragene Stoffe nicht mehr so gut abgebaut oder eliminiert werden, bevor sie in das Grundwasser gelangen. Zudem kann ein direkter Eintrag von Schadstoffen aus den Baustelleneinrichtungen nicht ausgeschlossen werden. Aus diesen Gründen stellt jede Bebauung eine potenzielle Gefährdung des Grundwassers dar. Sofern aus Gründen der Stadtentwicklung eine Bebauung trotzdem unabdingbar notwendig wird, ist zumindest dafür Sorge zu tragen, dass das bekanntermaßen schadstoffbelastete Abwasser vollständig und sicher aus der Schutzzone abgeleitet wird oder dass dieses Abwasser in einem monolithischen, wasserundurchlässigen Behälter gesammelt wird, dessen Dichtheit zu kontrollieren ist. Die schadlose Entsorgung des gesammelten Abwassers und des entstehenden Schlammes ist langfristig sicherzustellen und nachzuweisen. Die Forderung einer sicheren Ableitung oder vollständigen Sammlung des Abwassers gilt allerdings nicht für schwach belastetes Niederschlagswasser, da hier bei einer Versickerung über die belebte Bodenzone oder einer Einleitung mit angemessener Vorreinigung in ein Oberflächengewässer eine auch im Hinblick auf die Trinkwassergewinnung vertretbare Form der Regenwasserbewirtschaftung gefunden werden kann.

41.

Zu § 7 Abs. 1 Nr. 6: Der ungestörte Boden schützt durch Abbau- und andere Rückhaltemechanismen das Grundwasser bis zu einem gewissen Grad vor einem Eintrag von Schadstoffen. Bei jeglicher Art von Grabung oder Aufschlüssen des Bodens wird diese Schutzfunktion gestört, sodass Schadstoffe ohne Filterwirkung in das Grundwasser gelangen können. Sofern diese Maßnahmen erforderlich sind und keine Schutzschichten zerstört werden (vgl. hierzu das Verbot des § 6 Abs. 1 Nr. 8), muss zumindest verhindert werden, dass Schadstoffe in den Aufschluss oder die Grabung gelangen können. Insbesondere ist zu verhindern, dass schadstoffbelastetes Niederschlagswasser ein-

52 getragen wird oder dass innerhalb der Grabung oder des Aufschlusses mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen, die auf Grund ihrer geringen Größe oder Tiefe und der Nutzung des Umfeldes keine schädliche Wirkung entfalten können. Ebenfalls fallen Maßnahmen zur Renaturierung von Gräben zwecks Verbesserung der Be- oder Entwässerung nicht unter das Verbot, wenn hierbei die gebotenen Grundwasserschutzvorkehrungen getroffen werden und nachteilige Veränderungen der Qualität des Grundwassers durch diese Maßnahmen nicht zu besorgen sind. 42.

Zu § 7 Abs. 1 Nr. 7: Gartenbetriebe sowie Mono- und Sonderkulturen zeichnen sich im Allgemeinen durch einen intensiven Gebrauch an Mineraldüngern oder organischen Düngemitteln sowie häufig an Pestiziden aus. Durch die intensive Bodenbearbeitung bzw. durch ein häufiges Brachliegen einiger Flächen während der Anzucht neuer Pflanzen kommt es zu intensiven Stoffumsätzen in der belebten Bodenzone, die zu einer zusätzlichen Auswaschung bisher gebundener Nährstoffe, insbesondere Nitrate oder andere organische Stoffe, führen können. Um diese Folgen zu vermeiden, wird in der Schutzzone III A zumindest das Neuanlegen und Erweitern von Gartenbetrieben sowie Mono- und Sonderkulturen verboten. Bei der Großviehhaltung besteht das besondere Problem im Anfall großer Güllemengen. In der Gülle befinden sich eine Reihe von Stoffen bzw. Organismen, die für die Trinkwassergewinnung bedenklich sind. Dazu zählt insbesondere der hohe Stickstoffanteil, vorwiegend das Ammonium, aber auch hohe weitere Salzgehalte, organische Verbindungen und in besonderem Maße Keime. Nicht zu vernachlässigen ist dabei auch ein möglicher Medikamenteneinsatz bei der Viehzucht. Da diese Medikamente nicht vollständig im Körper des Viehs abgebaut werden, besteht die Gefahr, dass Abbauprodukte oder Stoffwechselprodukte auch in der Gülle vorhanden sind. Bei der Freilandhaltung von Großvieh besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass die oberste Bodenschicht erheblich zerstört wird, wodurch das natürliche Schadstoffrückhaltevermögen des Bodens erheblich vermindert werden kann.

53 Es ist damit zu rechnen, dass entsprechende Ansiedlungen in Zukunft eher in den Randbezirken der Stadt bzw. im Umland errichtet werden, sodass eine Neuanlage im Wasserschutzgebiet sinnvollerweise zu verhindern ist. 43.

Zu § 7 Abs. 1 Nr. 8: Entsprechend dem Gefährdungspotenzial von Gartenbetrieben wird in Nummer 8 die Neuanlage bzw. Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten. Auch hier ist damit zu rechnen, dass Düngemittel und Pestizide ausgebracht werden. Nach den bisherigen Erfahrungen ist damit zu rechnen, dass eine Reihe von Kleingärtnern weder Düngemittel noch Pestizide verwendet, dass aber eine nicht genau bestimmbare Anzahl von ihnen beides einsetzt. Da nicht sichergestellt werden kann, dass alle Kleingärtner die Pflanzenschutzmittel in jedem Fall bestimmungsgemäß und sachgerecht anwenden, ist ihre Einsatzmöglichkeit zu begrenzen. Da ein Verbot der Düngemittel- und Pestizidanwendung nicht kontrollierbar ist, muss wegen der möglichen Schadstoffeinträge die Neuanlage und Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten werden. Als weiteres Problem der Kleingartenanlagen hat sich in den letzten Jahren außerdem die Abwasserentsorgung herausgestellt. Eine geordnete Abwasserentsorgung ist nicht immer gegeben. Auch dadurch ist wiederum mit dem Eintrag von Nährstoffen, organischen Verbindungen, Salzen und Keimen zu rechnen. Unter der Erweiterung von Kleingartenanlagen ist nur die flächenmäßige Erweiterung zu verstehen, nicht jedoch eine eventuelle Teilung vorhandener Parzellen.

44.

Zu § 7 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10: Der Betrieb von Campingplätzen ist durch einen regen Besucherverkehr, zudem mit einem regen Kfz-Verkehr für Transportmaßnahmen sowie für die Camper selber verbunden. Durch das Campen selbst entsteht eine Reihe von Problemen bei der Abfall- und Abwasserentsorgung. Eine sichere Verhinderung des Eindringens von Schadstoffen in den Boden scheint nur unter den Bedingungen eines Campingplatzes möglich.

54 Sinngemäß gilt dasselbe für das Aufstellen von Camping- und Wohnwagen, sodass auch dieser Tatbestand außerhalb von Campingplätzen verboten werden muss. 45.

Zu § 7 Abs. 1 Nr. 11: Mit dem Bau militärischer Anlagen sind in aller Regel auch militärische Handlungen und Übungen verbunden, die ein hohes Gefährdungspotenzial zur Verschmutzung des Grundwassers darstellen. Dies sind z.B. Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden Stoffen und Munition, die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen an Militärfahrzeugen und das Errichten von Feldlagern. Außerdem werden durch eine Vielzahl von Handlungen die natürlichen Deckschichten des Bodens verletzt und somit deren Filterwirkung stark eingeschränkt, sodass es zum schnellen Schadstoffeintrag bzw. zur Grundwasserverunreinigung kommen kann. Auch auf nicht-militärischen Schießplätzen finden sich hohe Blei- und PAK-Gehalte aus den Kugeln und den Zündstoffen, die sich im Boden anreichern. Da es hierzu keine Alternativen gibt, müssen in der Schutzzone III A solche Anlagen verboten werden.

46.

Zu § 7 Abs. 1 Nr. 12: Eine Reihe von Baumaterialien enthält trinkwasserrelevante Schadstoffe, deren Freisetzung verhindert werden muss. Dazu zählen beispielsweise imprägnierte Hölzer, Farben und Lacke, Reinigungsmittel, Kleber o.ä.. Das Verbot betrifft jedoch nicht unbedenkliche Baustoffe, wie z.B. Ziegelsteine, Dachrinnen, Zäune aus Metall oder Kunststoffe. Ebenso kann eine Lagerung erfolgen, wenn die Baustoffe, bei denen eine Freisetzung trinkwasserrelevanter Stoffe zu besorgen ist, auf dichten Flächen und regengeschützt gelagert werden.

47.

Zu § 7 Abs. 1 Nr. 13: Durch die Kolmationsschicht im Gewässerboden, die sich durch langsames Zusetzen der Zwischenräume des natürlichen Bodens bildet, wird der Reinigungseffekt bei einer Uferfiltration erhöht. Die Verletzung dieser Schicht führt zu einer erhöhten Gefahr des Durchbrechens von Schadstoffen, die damit ins Grundwasser gelangen können. Um dies zu verhindern, wird die Zerstörung dieser Schicht, insbesondere

55 bei wasserbaulichen Maßnahmen, verboten. Maßnahmen zur Gewässerrekultivierung sind dann verboten, wenn durch den Eingriff in den Boden oder die Qualität des versickernden Oberflächenwassers eine Gefährdung der Wasservorkommen nicht auszuschließen ist. 48.

Zu § 7 Abs. 2: Auf die Begründung zu § 6 Abs. 2 wird verwiesen. Allerdings muss in der Schutzzone III A auf Grund der erhöhten Risikovorsorge die Frist der regelmäßigen Dichtheitsprüfung für Schmutzwasseranlagen auf 10 Jahre reduziert werden. Für Regenwasseranlagen gelten jedoch die Regelungen der Schutzzone III B weiter, sofern nicht in einem Zulassungsverfahren im Einzelfall eine kürzere Prüfpflicht festgelegt wurde.

49.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 1: Schmutzwasser stellt wegen seiner vielfältigen Inhaltsstoffe eine potenzielle Gefahr für die Trinkwassergewinnung dar. Durch seine aggressive Wirkung ist zudem zu befürchten, dass die Materialien, durch die das Abwasser geleitet oder in denen es gesammelt wird, einem andauernden Angriff nicht standhalten, sodass hier ursprünglich dichte Leitungen undicht werden und Abwasser freigesetzt wird. Da der Zeitpunkt des Undichtwerdens nicht vorhersehbar ist und im Allgemeinen auch nicht auffällt, führt jede Sammlung, Fortleitung oder Durchleitung von Abwasser zu einer zusätzlichen Gefährdung. Sofern entsprechende Rohrleitungen oder Anlagen nicht verhindert werden können, ist deshalb durch eine doppelwandige Ausführung dafür Sorge zu tragen, dass eine Undichtheit schnell erkannt werden und das Schmutzwasser nicht in den Boden eindringen kann. Für Regenwasser ist auf Grund des in der Regel geringeren Schadstoffgehaltes eine Doppelwandigkeit nicht unbedingt erforderlich. Im Einzelfall kann jedoch bei Schadstoffkonzentrationen, die vergleichbar mit denen des Schmutzwassers sind, im Rahmen der Zulassungsverfahren eine Doppelwandigkeit gefordert werden. Technisch gleichwertige Sicherheitsstandards müssen gewährleisten, dass eine Undichtheit der abwasserführenden Leitung schnell erkannt werden kann und dass trotz der Leckage höchstens unerhebliche Abwasservolumina freigesetzt werden. Verbesserte Leitungsmaterialien oder die Einbettung in

56 dichtenden Ummantelungen allein sind deshalb nicht ausreichend, da die Erkennbarkeit einer Leckage nicht gewährleistet ist. Die gewählte Formulierung lässt damit insbesondere Raum für technische Neuentwicklungen. Doppelwandige Leitungen und Anlagen sind jedoch nur dann zulässig, wenn dadurch der Schutz der Gewässer verbessert wird. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn das Abwasser durch diese Maßnahme schneller aus dem Schutzgebiet fortgeleitet werden kann oder wenn unerwünschte Reaktionen im Abwasser oder vom Abwasser mit Rohr- oder Anlagenteilen verhindert werden. Bei der Schlammentwässerung wird ein Abwasser frei, das hohe Konzentrationen an Schadstoffen, insbesondere Salzen und organischen Verbindungen, enthält. Zudem werden bei der Schlammbehandlung häufig noch weitere organische Verbindungen zugesetzt, um die Entwässerbarkeit zu verbessern. Um ein Freiwerden der erwähnten Stoffe sicher ausschließen zu können, wird eine entsprechende Anlage zur Schlammentwässerung nur dann zugelassen, wenn sie doppelwandig ist und ein Eindringen von Abwasser in den Boden vermieden werden kann. Darüber hinaus ist während des Betriebes dieser Anlagen durch das Betriebspersonal sicherzustellen, dass Undichtheiten oder mögliche Tropfverluste unverzüglich erkannt und der Schaden behoben werden kann. 50.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 2: Bei einer Bewässerung werden größere Mengen von Wasser auf der Fläche zur Versickerung gebracht. Sofern das Wasser mit grundwassergefährdenden Stoffen belastet ist, kommt es zu einem Eintrag und einer Anreicherung dieser Stoffe im Boden oder Grundwasser, die bei einer Verlagerung zu einer Beeinträchtigung oder Gefährdung der Trinkwassergewinnung führen können. Auf einen möglichen Abbau oder eine Rückhaltung von Schadstoffen in der belebten Bodenzone darf dabei nicht durchgehend vertraut werden, da es eine Reihe von Schadstoffen gibt, die weder abbaubar noch im Boden adsorbierbar und damit rückhaltbar sind. Wie die Diskussion der letzten Jahre gezeigt hat, zählen dazu auch Viren. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch besondere Bodenverhältnisse oder bauliche Eingriffe ein direkter Kontakt zum Grundwas-

57 ser hergestellt wurde, der die Rückhaltevorgänge umgeht oder diese im Laufe der Zeit abnehmen bzw. zusammenbrechen. Eine vollständige Schadstofffreiheit kann jedoch nicht gefordert werden, sodass bei unerheblichen Konzentrationen eine Bewässerung zulässig bleibt. Unter unerhebliche Konzentrationen fällt dabei insbesondere nicht Wasser aus der Sanierung von Altlasten oder aus nachweislich belasteten Gebieten, aus Oberflächengewässern, deren Qualität maßgebend durch Abwassereinleitungen geprägt ist oder aus anderen Herkunftsbereichen, bei denen mit schädlichen Einflüssen zu rechnen ist. 51.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4: Aus flüssigen, entwässerten oder kompostierten Siedlungsabfällen, aus Klärschlamm und aus Müllkompost kann die schon erwähnte Schadstoffpalette freigesetzt werden. Entstehende Sickerwässer aus diesen Materialien weisen teilweise sehr hohe Gehalte an Nährstoffen und organischen Verbindungen sowie Keimen, Viren oder Parasiten auf, deren Eintrag in den Boden verhindert werden muss, auch wenn ein Teil dieser Stoffe durch die Mikroorganismen abgebaut oder innerhalb der Bodenmatrix zurückgehalten werden könnte. Zudem führt der Eintrag der erwähnten Materialien zu einer deutlichen Steigerung der Stoffumsätze im Boden, sodass es zu einer zusätzlichen Mineralisation kommen kann, die zur Freisetzung einer Reihe von Nährsalzen, Härtebildnern oder anderen Stoffen führen kann. Die Anreicherung von Mineralien im Grundwasser ist jedoch aus der Sicht der Wasserversorgung nicht in jedem Fall erwünscht, worauf auch das Minimierungsgebot nach § 6 Abs. 3 Trinkwasserverordnung hinzielt. Zu den unerwünschten Stoffen zählen beispielsweise Ammonium und Nitrat sowie die Härtebildner. Auch Schutt, Bau- oder Abbruchabfälle sowie Erdaushub, die in der engeren Schutzzone gelagert, abgelagert oder vergraben werden, führen zur Auswaschung von Härtebildnern wie z. B. Kalzium, Magnesium oder Sulfaten. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass mit diesen Materialien unbeabsichtigter- und unerkannterweise Schadstoffe eingetragen werden, die im Lauf der Zeit freigesetzt und in das Grundwasser eingewaschen werden. Während bei Bau- und Abbruchabfällen und Erdaushub Abfälle bestimmter Herkunftsbereiche gemeint sind, handelt es sich bei Schutt um solche, die in

58 Städten typischerweise angetroffen werden und sich durch undefinierbare Herkunft und Zusammensetzung auszeichnen. In Sedimenten haben sich in der Regel die Schadstoffe der letzten Jahrzehnte angereichert, die insbesondere bei Änderung der physikalisch-chemischen Bedingungen wieder leicht ausgewaschen werden und damit zu einer erheblichen Schadstofffreisetzung führen. Das Lagern, Ablagern und Vergraben von Tierkörpern führt bei der Verwesung zu einer negativen Beeinträchtigung des sich bildenden Grundwassers. Hierbei ist insbesondere auch an eine erhöhte Keimbelastung zu denken, die wegen der kurzen Entfernung zu den Brunnen im Boden nicht mehr mit ausreichender Sicherheit zurückgehalten werden kann. Aus hygienischer Sicht muss dies deshalb ausgeschlossen werden. 52.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 5: Jeglicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wird verboten. Zwar kann durch die Errichtung von Sicherheitsbarrieren ein Eintrag dieser Stoffe in den Boden unwahrscheinlich gemacht werden, ein völliger Ausschluss der Freisetzung und des Eintrages ist jedoch nicht möglich. Die einzig wirklich sichere Methode ist deshalb das völlige Verbot des Einsatzes dieser Stoffe mit Ausnahme von Kleinstmengen. Da bauliche Anlagen in der Schutzzone II nicht zulässig sind, sind darunter nur solche Mengen zu verstehen, die ohne besondere Hilfsmittel von einer einzelnen Person zum direkten Einsatz mit sich geführt werden. Bei einer gezielten Sammlung wassergefährdender Stoffe ist jedoch nicht mehr von Kleinstmengen auszugehen.

53.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 6: Beim Transport wassergefährdender und radioaktiver Stoffe kann ein Unfall mit einer Freisetzung dieser Stoffe grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Da eine vollständige Rückhaltung oder ein Auffangen naturgemäß nicht möglich ist, ist der Transport durch die engere Zone deshalb auf das absolute Mindestmaß zu beschränken. Ein Transport wassergefährdender Stoffe in der engeren Schutzzone ist demnach nur dann erlaubt, wenn dieser Stoff direkt für eine zugelassene Anlage angeliefert wird oder aus dem Gebiet der Schutzzone I oder II abgeholt werden muss. Anlieger sind diejenigen, deren Grundstücke aus Sicht eines objektiven

59 Dritten, bei Berücksichtigung der Interessen des Anliegers, vernünftigerweise über die von dem Verbot betroffene Straße zu erreichen sind. Ein Befahren des Schutzgebietes im Durchgangsverkehr ist unzulässig. 54.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 7: Neue Straßen, Bahnanlagen und sonstige Verkehrsanlagen führen erfahrungsgemäß zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen und damit auch zu einem erhöhten Gefährdungspotenzial, da aus den mit Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen wassergefährdende Stoffe austreten und im Boden versickern können. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass bei Unfällen größere Mengen wassergefährdender Stoffe austreten und in den Boden eindringen. Selbst wenn anschließend dieser kontaminierte Boden vollständig ausgehoben werden kann, führt dieser Aushub zum Wegfall der belebten Bodenzone, sodass andere Stoffe schneller und leichter in das Grundwasser eindringen können. Auch nach einer Wiederverfüllung mit unbelastetem Material benötigt die Besiedelung durch Bodenorganismen und eine standortgemäße Vegetation einen längeren Zeitraum, in dem vorwiegend der Abbau von wassergefährdenden Stoffen gestört ist. Zudem kommt es durch die Abgase der Verbrennungsmotoren zu einer Luftbelastung und einem diffusen Eintrag dieser Schadstoffe in Boden und Grundwasser. Zur Sicherung der Wasserversorgung ist demnach der Bau, die Erweiterung und Veränderung von entsprechenden Transportwegen untersagt. Von diesem Verbot nicht erfasst werden Feld- und Waldwege, da von diesen in der Regel keine besondere Gefahr für das Grundwasser ausgeht und die Naherholungsnutzung der naturnahen Gebiete nicht behindert werden soll. Aus diesem Grund sind auch Radwege aus wasserdurchlässigen Materialien, die keine auswasch- oder auslaugbaren grundwassergefährdenden Stoffe enthalten, ausgenommen. Dieselben Vorschriften gelten auch für Rastanlagen und Parkplätze, da nicht auszuschließen ist, dass auf diesen Flächen abgestellte Fahrzeuge wassergefährdende Stoffe verlieren, die in den Untergrund eindringen, oder dass diese Flächen auch zur Wartung, zum Reparieren oder zum Waschen von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Da bei allen diesen Handlungen damit zu rechnen ist, dass eine größere Anzahl wassergefährdender Stoffe eingesetzt oder freigesetzt wird, müssen auch diese Anlagen verboten werden.

60 Aus Gründen des Gewässerschutzes kann von diesen Verboten Abstand genommen werden, wenn dadurch eine Verringerung des Gefährdungspotenzials erreicht werden kann. Dies gilt zum Beispiel, wenn eine Straße verkürzt werden kann oder wenn die Ableitung möglicherweise kontaminierten Oberflächenwassers verbessert wird. 55.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 8: Die Errichtung, Wiederherstellung, das Erweitern oder wesentliche Ändern von baulichen Anlagen ist fast immer mit Eingriffen in die belebte Bodenzone verbunden, die in der engeren Schutzzone verboten sind. Zudem führen die Lagerung von Baumaterialien, der Baubetrieb selber und insbesondere auch eingebaute oder verwandte Bauprodukte und Baustoffe zu einer potenziellen Gefährdung des Grundwassers durch auswaschbare oder auslaugbare grundwassergefährdende Stoffe. Erst in letzter Zeit wurde die Notwendigkeit der Diskussion der Gewässerverträglichkeit von Bauprodukten erkannt und die Erarbeitung entsprechender Prüfmethoden in Angriff genommen, gesetzliche Regelungen oder technische Normen fehlen. Da in der engeren Schutzzone jegliches Risiko einer Freisetzung von Schadstoffen zu unterbinden ist, müssen Baumaßnahmen dort verboten werden. Durch einen erhöhten Publikums- bzw. Benutzerverkehr sowie Anlieferungen und Abtransporte von Waren oder Abfällen kommt es zudem nach Abschluss der Baumaßnahmen in der Nutzungsphase zu möglichen weiteren Gefährdungen hinsichtlich der Freisetzung von Abwasser, der Lagerung von Abfällen sowie möglicherweise dem Umgang mit geringen Mengen an wassergefährdenden Stoffen. Gegen die Errichtung von baulichen Anlagen spricht zudem auch die damit verbundene Versiegelung der Flächen und damit die Verringerung der Grundwasserneubildung. Nicht unter das Verbot der Wiedererrichtung fallen Maßnahmen zur Instandsetzung und Unterhaltung, also zur Substanzerhaltung einer bereits bestehenden baulichen Anlage.

56.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 9: Nummer 9 verbietet das Einrichten von Baustelleneinrichtungen einschließlich Wohn- und Lagerbaracken oder Lagerwagen. Hinzu kommt das Verbot von Baustofflagern in der engeren

61 Schutzzone. Neben den oben erwähnten Gründen ist hier nochmals besonders die Schwierigkeit einer geordneten Abwasserund Abfallentsorgung zu berücksichtigen. Bei diesen nur zeitweise und kurzfristig betriebenen Einrichtungen ist die Errichtung besonderer baulicher Sicherheitsmaßnahmen nicht möglich, sodass hier von einer besonderen Gefährdung auszugehen ist. Zudem ist die Errichtung entsprechender Einrichtungen außerhalb der Schutzzone erlaubt, sodass ein genehmigungsfähiger Bau trotzdem durchgeführt werden kann. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie Maßnahmen der Landschaftspflege können im Hinblick auf die Notwendigkeit zum Erhalt des Landschaftsbildes und des eigenen Interesses an einem unbeeinflussten Naturzustand von dem Verbot ausgenommen werden. 57.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 10: Eine unverletzte Bodenschicht ist bis zu einem gewissen Maße ein Garant dafür, dass möglicherweise eingetragene gering belastende Stoffe so weit abgebaut oder zurückgehalten werden, dass eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu erwarten ist. Jede Verletzung oder Verringerung der Deckschichten führt zu einer Erhöhung des Gefährdungspotenzials und einer möglicherweise erhöhten Einschwemmung oder Versickerung von Schadstoffen. Aus diesem Grunde ist jede Verletzung der belebten Bodenzone oder der Deckschichten so weit wie möglich zu verhindern. Erdaufschlüsse, Abgrabungen oder andersartige Eingriffe lassen jedoch das Eindringen belasteter Wässer befürchten. Entsprechende Handlungen sind demnach zu untersagen. Eine Ausnahme ist für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung einschließlich der Grundwasserbeobachtung oder zur Sanierung von Verunreinigungen des Bodens oder Grundwassers möglich. Allerdings muss auch in diesen Fällen besondere Sorgfalt angewendet werden, so dass der Eingriff so gering wie möglich ist. Bei der Sanierung von Boden- oder Grundwasserschäden muss alle erdenkliche Sorgfalt verwandt werden, damit bei der Maßnahme nicht gleichzeitig wiederum neue Schadstoffe in den Boden eingetragen werden. Ebenfalls nicht von dem Verbot erfasst werden sollen solche Gewässerrenaturierungsmaßnahmen, die ökologisch geboten sind und die nicht den Interessen der öffentlichen Wasserversorgung widersprechen, insbesondere die Qualität des Grundwassers nicht nachteilig beeinflussen.

62 58.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 11: Während in der Schutzzone III B das Ausbringen von organischen und anorganischen Düngemitteln während der Vegetationsperiode erlaubt ist, wird in Schutzzone II wegen der besonderen Nähe zu den Trinkwasserbrunnen jegliche Ausbringung von organischen und anorganischen Düngemitteln verboten. Ausgenommen werden Maßnahmen der Forstwirtschaft und Waldsanierung, wenn ihnen die Wasserbehörde zugestimmt hat.

59.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 12: Nachdem in der Schutzzone III B das ungeschützte Lagern von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln verboten wurde, wird in der Schutzzone II nun jegliches Lagern von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten, da jede Schutzmaßnahme versagen kann und eine dazu unkontrollierte Freisetzung dieser Stoffe verhindert werden muss. Da wegen der kurzen Aufenthaltszeit im Boden ein Zurückhalten bis zur Brunnenfassung nicht sicher ist, das Rohwasser durch Nährstoffe und Keime sowie Pflanzenschutzmittel aber nicht belastet sein soll, ist das Verbot gerechtfertigt.

60.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 13: Auch dieser Verbotstatbestand stellt eine Steigerung gegenüber dem Verbot in der Schutzzone III A (§ 7) unter Nummern 7 und 8 des Absatzes 1 dar. Während dort nur das Neuanlegen und Erweitern verboten worden ist, wird in der engeren Schutzzone zusätzlich auch das Betreiben bestehender Anlagen sowie für alle Tierarten die gewerbliche Tierhaltung und die Tierhaltung in Gehegen verboten. Auf die Begründung zu den Nummern 7 und 8 des § 7 Abs. 1 wird verwiesen. Das Ausweisen und Nutzen von Hundeauslaufgebieten verträgt sich nicht mit den besonderen Schutzanforderungen der Schutzzone II, weil in einem solchen Gebiet durch die Vielzahl der Hunde eine große Menge an Stoffwechselendprodukten anfällt und die Praxis zeigt, dass die Hundebesitzer nicht für eine Beseitigung sorgen. Auch das Aufwühlen des Bodens durch die Hunde mit einhergehender Zerstörung der Vegetation in dem konzentrierten Ausmaß, welches für ein Hundeauslaufgebiet typisch ist, ist ab der Schutzzone II nicht zu vertreten.

63 61.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 14: Das Einrichten und Erweitern von Spiel-, Sport-, Zelt- und Badeplätzen, das Aufstellen von Wohnwagen sowie das Anlegen von Bootssteganlagen führt jeweils zu einer Erhöhung des Publikumsverkehrs und zu einem mehr oder weniger großen Eingriff in die belebte Bodenzone. So führt schon das Abstellen von Wohnwagen oder das Aufstellen von Zelten auf einer Grünfläche für mehrere Tage zu einer Beeinträchtigung der Grasnarbe, sodass anschließend der Abbau und Rückhalt eingetragener Stoffe verringert wird. Die Anlage von Spielund Sportplätzen führt zusätzlich zu einer Veränderung der Deckschichten bzw. allein durch den Publikumsverkehr zu einer Zerstörung der belebten Bodenschicht, sodass hier teilweise von einer verringerten Grundwasserneubildung oder der Möglichkeit eines Schadstoffeintrages auszugehen ist. Da der erhöhte Publikumsverkehr neben der Zunahme des Verkehrsaufkommens vor Ort zu einem vermehrten Abwasser- und Abfallaufkommen führt, entsteht hier ein weiteres Gefährdungspotenzial, das so weit wie möglich zu verringern ist. Aus diesem Grunde wird das Einrichten und Erweitern entsprechender Einrichtungen verboten. Hinsichtlich des Abstellens von Kraftfahrzeugen auf unbefestigtem Untergrund wird auf die Begründungen zu § 6 Abs. 1 Nr. 19 und Nr. 20 Satz 1 Bezug genommen. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit dieser Stoffe muss im Interesse des präventiven Grundwasserschutzes in der Schutzzone II jegliches Abstellen von Kraftfahrzeugen auf unbefestigtem Untergrund ohne Sicherheitsvorkehrungen verboten werden.

62.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 15: Das völlig unbeaufsichtigte und unkontrollierte Zelten und Lagern an oberirdischen Gewässern ohne entsprechende Einrichtungen und ein entsprechender Badebetrieb ist außerhalb genehmigter Badestellen wegen der häufig damit verbundenen Handlungen, die bis zur Anlegung von Feuerstellen oder zur Beeinträchtigung der vorhandenen Vegetation führen können, zum Schutz der Trinkwassergewinnung unerwünscht. Zudem gibt es in der näheren Umgebung ausreichende Möglichkeiten zur Naherholung.

64 63.

Zu § 8 Abs. 1 Nr. 16: Das Veranstalten von Märkten, Volksbelustigungen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen führt zu einem erheblichen Publikumsandrang, der in der engeren Schutzzone unerwünscht ist. Zudem ist damit zu rechnen, dass bei dem Andrang vieler Menschen die Vegetationsdecke zerstört, Speisen und Getränke verschüttet und Schadstoffe, beispielsweise aus Grillstätten oder Wohnwagen und Kraftfahrzeugen, freigesetzt werden. Da diese Eingriffe eine Gefährdung darstellen und die Veranstaltungen auch an anderen Orten durchgeführt werden können, müssen sie in der engeren Schutzzone verboten werden. Übliche Vereinsveranstaltungen innerhalb genehmigter Anlagen sind von diesem Verbot nicht betroffen.

64.

Zu § 8 Abs. 2: Auf die Begründungen zu § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 wird verwiesen. Wegen der besonderen Risikovorsorge in der engeren Schutzzone wird jedoch der Prüfrhythmus der Dichtheitsprüfungen auf fünf Jahre für Schmutz- und für Regenwasser verkürzt. Die auf Grund des unterschiedlichen Belastungsniveaus gebotene Differenzierung der beiden Abwasserarten ergibt sich aus dem unterschiedlichen technischen Standard: Die Regenwasserkanäle sind üblicherweise nicht doppelwandig. Da gerade in der engeren Schutzzone ein schneller Überblick über die Dichtheit bestehender Anlagen, die unverändert fortbetrieben werden, erreicht werden soll, ist die erstmalige Prüfung, von der ab alle fünf Jahre die Folgeprüfung erfolgen muss, innerhalb der nächsten drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung durchzuführen.

65.

Zu § 9: Der Fassungsbereich um die Brunnen muss einem besonderem Schutz unterliegen, um jeglichen denkbaren Eintrag von Schadstoffen und jegliche Beeinträchtigung des Bodens zu verhindern. Aus diesem Grunde ist jegliche Nutzung verboten. Sofern der Fassungsbereich bewachsen ist, ist ein zwei- bis dreimaliges Mähen im Jahr sowie die Wald- und Gehölzpflege zulässig. Eingriffe in den Boden wie das Verletzen der belebten Bodenschicht und der Deckschichten und das Beseitigen von Bäumen und Sträuchern sind ebenfalls unter-

65 sagt. Ausgenommen sind Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten und Unterhalten des Wasserwerkes und der Wassergewinnungsanlagen, der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung oder dem Ausüben der Gewässeraufsicht dienen. Im konkreten Einzelfall ist die Bestimmung der Handlungen, die unter diese Freistellungsklausel fallen, mit der Wasserbehörde vorzunehmen. Um das Betreten durch Unbefugte zu verhindern und damit möglichen Bodenerosionen vorzubeugen, kann die Wasserbehörde anordnen, dass der Fassungsbereich durch eine Einzäunung vor dem Betreten und möglicherweise vor einer Ablagerung von Abfällen geschützt wird. Von Nummer 3 sind ausgenommen Personen im hoheitlichen Dienst oder solche, die im Auftrage gesetzliche Aufgaben wahrnehmen. Diesen Zielen dient die Duldungspflicht nach § 10 Abs. 3. Das Einzäunen und die Herstellung einer geschlossenen Grasdecke haben die Eigentümer zu dulden. Der Aufnahme einer ausdrücklichen Verpflichtung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) in die Verordnung, entsprechende Arbeiten durchzuführen, bedarf es nicht. 66.

Zu § 10 Abs. 1: Die Vorschrift des Absatzes 1 ermöglicht, dass vorhandene Zustände und Anlagen an die Vorschriften der Verordnung angeglichen werden können. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind nicht zu aktivem Handeln verpflichtet. Sie haben die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu dulden und die Kosten hierfür zu tragen.

67.

Zu § 10 Abs. 2: Um eine Anpassung der bisher in diesem Schutzgebiet vorhandenen Anlagen an die vorliegende Schutzgebietsverordnung zu ermöglichen, schreibt § 10 Abs. 2 vor, dass Anlagenbetreiber innerhalb von drei Jahren, in begründeten Ausnahmefällen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Sanierungskonzeption vorzulegen haben. Diese Sanierungskonzeption ist in Abstimmung mit der Wasserbehörde zu erarbeiten. Inhalt dieser Konzeption muss neben den Anforderungen, die für die vorhandenen Anlagen gestellt werden, auch ein Zeitplan sein, in dem festgelegt wird, wann welcher Sanierungsschritt eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen wird.

66 Die Frist von drei bzw. fünf Jahren erscheint angemessen, eine solche Konzeption zu erarbeiten, da sie zum einen die Interessen der Betreiber berücksichtigt, zum anderen auch die Gewähr dafür bietet, dass die Sanierung zügig in Angriff genommen werden kann. Der zeitliche Verlauf der Sanierung der verschiedenen Betriebe und Anlagen wird in § 10 Abs. 2 nicht geregelt, da er von der Größe des Betriebes und der Schwierigkeit der Sanierungsmaßnahmen abhängt. Es ist aber dafür Sorge zu tragen, dass die Anpassung zügig voranschreitet, um die vorhandenen potenziellen Gefährdungen der Wasserversorgung zu verringern. Bei Baumaßnahmen der öffentlichen Hand, insbesondere dem Ausbau von Straßenverkehrsflächen, kann ein verbindliches Investitionsvolumen aus haushaltswirtschaftlichen Gründen nur kurzfristig festgelegt werden. Die verbindlichen Sanierungskonzeptionen im Straßenbau stehen daher stets unter dem Vorbehalt nachträglicher Änderungen der Haushaltsplanung. 68.

Zu § 10 Abs. 3: Absatz 3 sieht Duldungspflichten für das Einrichten von Wasserbeobachtungsstellen und das Aufstellen von Schildern unter Umständen auch auf Grundstücken vor, an denen die Berliner Wasserbetriebe (BWB) kein Nutzungsrecht haben. Diese Maßnahmen dienen der vorsorglichen Wassergütesicherung. Dazu wird den Beauftragten der Wasserbehörde entsprechend §§ 21 WHG und 68 Abs. 6 BWG ein Betretungsrecht eingeräumt. Die Duldungspflichten bestehen nur gegenüber der Wasserbehörde. Die Kosten für Maßnahmen zur Wassergütesicherung werden vom unmittelbar Begünstigten getragen.

69.

Zu § 11: Nach Absatz 1 ist eine wasserbehördliche Genehmigung für das Errichten oder wesentliche Ändern von Gebäuden, gewerblich genutzten Anlagen sowie Verkehrsflächen erforderlich. Da in Wasserschutzgebieten derartige Maßnahmen, z. B. Straßenbauarbeiten, weit reichende und langfristige nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser zur Folge haben können, muss eine Beteiligung der Wasserbehörde bei solchen Anlagen oder entsprechenden Arbeiten gewährleistet sein.

67 Außerdem ist in der engeren Schutzzone II das Herstellen, Erweitern und Betreiben von Dränagen genehmigungspflichtig. Durch Dränagen wird Sickerwasser und auch Grundwasser direkt einem Gewässer zugeführt und steht somit der notwendigen Grundwasserneubildung nicht mehr zur Verfügung. Insoweit führen Dränagen zu einer Minderung einer Grundwasserneubildung, die in der engeren Schutzzone II jedoch gewährleistet sein muss. In Absatz 2 werden genehmigungsfreie Tatbestände und die Voraussetzungen dafür geregelt. Durch diese Regelungen soll auf einen Genehmigungsvorbehalt im Sinne einer Entbürokratisierung dann verzichtet werden, wenn von der Baumaßnahme kein besonderes Risiko für das zur Trinkwassergewinnung genutzte Grundwasser ausgeht. Allerdings müssen alle Regelungen dieser Verordnung eingehalten werden. Um die Durchsetzung wasserwirtschaftlicher Belange zu gewährleisten, sieht Absatz 4 besondere Genehmigungsvoraussetzungen vor. Die Genehmigung darf von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Anlage zumindest unter Berücksichtigung möglicher Auflagen und Bedingungen eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung aus dem zu nutzenden Grundwasser nicht erwarten lässt. Eine Gefährdung ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1965 (DVBl. 1966 S. 496) nicht zu erwarten, wenn für eine Gefährdung keine, auch noch so wenig nahe liegende Wahrscheinlichkeit besteht. Die Genehmigungen nach Absatz 1 geben nicht den sonst üblichen Bestands- und Vertrauensschutz, weil die Möglichkeit gegeben sein muss, Genehmigungen auch nach Erlass mit Einschränkungen oder mit zusätzlichen Anforderungen versehen zu können. Die Regelung des Absatzes 4 ist besonders im Hinblick auf den ständig steigenden Wasserbedarf geboten, durch den eine nachhaltige Veränderung der Grundwasserverhältnisse jederzeit eintreten kann, die dann eine Anpassung der Genehmigungen an die veränderten wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen notwendig macht. 70.

Zu § 12 Abs. 1 bis 3: Die Einschränkung der Befugnisse von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücken kann zu besonderen Härten führen, insbesondere

68 wenn die Beschränkungen wegen besonderer örtlicher hydrogeologischer Gegebenheiten nicht in gleichem Maße erforderlich sein sollten wie im übrigen Schutzgebiet. Auch ist es denkbar, dass in Ausnahmefällen andere Gründe des öffentlichen Wohles eine abweichende Regelung verlangen. Um eine solchen Besonderheiten gerecht werdende Entscheidung zu ermöglichen, sieht § 12 Abs. 1 eine Befreiung von den Beschränkungen der Zonen II, III A und III B vor, die im Wesentlichen den baurechtlichen Befreiungsvorschriften entspricht. Voraussetzung einer Befreiung ist aber, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften, wobei dieser Begriff sehr weit auszulegen ist und jegliche Art der Beeinträchtigung umfasst, ausgeschlossen ist. Nach Absatz 2 sind Befreiungen für die Zone I nur für Maßnahmen zum Zwecke der Wassergewinnung auf Antrag der Berliner Wasserbetriebe (BWB) möglich. Es ist davon auszugehen, dass diese flächenmäßig sehr kleinen Geländestücke für jegliche andere Nutzung jedenfalls so lange entbehrlich sind, als die betreffenden Brunnen betrieben werden können und sich eine Änderung der Zone I durch Änderung der Verordnung nicht als notwendig erweist. Diese Regelung trägt dem überaus hohen Gewicht Rechnung, das dem Schutz des Fassungsbereiches zuzumessen ist. 71. Zu § 13: Nach dieser Vorschrift handelt derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig eine nach dieser Verordnung verbotene oder nicht genehmigte Handlung vornimmt. § 13 verweist im Übrigen auf die Bußgeldbestimmungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Die Rechtsfolgen, insbesondere die Höhe der Geldbuße, richten sich nach § 41 Abs. 2 WHG. Die Regelung des § 41 WHG ist abschließend. Eine Bezugnahme auf § 104 Abs. 1 Nr. 15 BWG erübrigt sich, weil dort nur Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Verwaltungsakte erfasst sind, während § 13 der Verordnung Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Verordnung unter Bußgeldandrohung stellt. 72.

Zu § 14: § 14 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Gleichzeitig wird für den Geltungsbereich dieser Verordnung § 4 der Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Was-

69 serwerke und Bildung von Schutzzonen vom 8. Oktober 1946 (VOBl. S. 391), soweit sie das Wasserwerk Spandau betrifft, außer Kraft gesetzt.

70 B.

Rechtsgrundlage:

§ 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224), § 22 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2005 (GVBl. S. 106).

C.

Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Das Wasserschutzgebiet Spandau ist in verschiedene Schutzzonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen gegliedert, hieraus ergeben sich unterschiedliche Nutzungsbeschränkungen (Verbote, Handlungs- oder Duldungspflichten). Diese können im Einzelfall dazu führen, dass bestimmte von Privathaushalten und/oder Wirtschaftsunternehmen vorgesehene oder bestehende Nutzungen nicht oder nur unter erhöhten Auflagen zulässig sind. Durch erhöhte Anforderungen an Sicherheitsstandards können sich erhöhte Kosten bei der Umsetzung der beabsichtigten oder der Anpassung bestehender Nutzungen ergeben, die im Einzelfall derzeit nicht zu beziffern sind.

D.

Gesamtkosten: Derzeit nicht quantifizierbar.

E.

Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Mit dem Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung Spandau ist beabsichtigt, den Absenkungsbereich in den äußeren Grenzen der 12- bzw. 30-Jahres-Isochrone unabhängig von der politischen Verantwortung der jeweiligen Landesregierung unter Schutz zu stellen. Das Land Brandenburg - Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung - wurde von der beabsichtigten Ausweisung auf Berliner Gebiet informiert. Die weitere Zusammenarbeit erfolgte in der gegenseitigen Unterstützung der Vorhaben in beiden Ländern.

F.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Verwaltungsgebühren für die Erteilung von Genehmigungen nach § 11 sowie für Befreiungen nach § 12 der Verordnung werden im Haushaltsplan von Berlin beim Kapitel 1280, Titel 111 49, Geldstrafen, Geldbußen, Verwarnungs- und Zwangsgelder nach § 13 der Verordnung beim Kapitel 1280,

71

b)

G.

Titel 112 01, vereinnahmt. Die Höhe der Einnahmen kann derzeit nicht quantifiziert werden. Die nach § 10 der Verordnung unter Umständen anfallenden Entschädigungen sind nach § 84 Abs. 4 Berliner Wassergesetz (BWG) von dem unmittelbar Begünstigten zu leisten. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergebenden zusätzlichen Aufgaben sind im Rahmen der vorhandenen Personalressourcen zu erfüllen.

Auswirkungen auf die Umwelt: Mit dem Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung Spandau sollen die Trinkwassergewinnungsgebiete des Wasserwerkes Spandau umfassend geschützt werden. In den letzten Jahren hat die Nutzung der Trinkwassergewinnungsgebiete und damit die Gefahr der Verunreinigung des Trinkwassers zugenommen. Der Schutz des entnahmefähigen Grundwassers durch die für das Wasserwerk Spandau bisher geltenden Bestimmungen der Anordnung über die hygienische Überwachung der Berliner Wasserwerke und Bildung von Schutzzonen vom 8. Oktober 1946, die mit dieser Verordnung hinsichtlich des Wasserwerkes Spandau außer Kraft gesetzt wird, sowie durch die allgemeinen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Berliner Wassergesetzes und der VAwS reicht nicht mehr aus. Mit der vorliegenden Verordnung wird der Verwaltung die rechtliche Handhabe für ein schärferes Eingreifen zum Schutze des Trinkwassers gegeben, insbesondere dazu, gegen solche Einwirkungen vorzugehen, die zwar auf Grund der bestehenden Bestimmungen nicht verhindert werden konnten,

72 generell aber geeignet sind, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen.

Berlin, den 22. Juni 2005

I n g e b o r g J u n g e - R e y e r ................................. Senatorin für Stadtentwicklung