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CSNETWORK LTD KRANENSTR 6 65375 OESTRICH−WINKEL DEUTSCHLAND

ERSETZT−RECHNUNG/CONFIRMATION NO.: 6008583/10 vom 10.05.08 Rechnungsdatum Reisebuero Kundenname E−Mail USt−ID

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29.11.07 Fun System Csnetwork OTTE kmenth§aol.com

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Druckdatum Inh. Kurt Menth Kundennummer

1 : 30.05.08 : 6952060 D

Reiseteilnehmer Alter Alter −−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−−− 1 GRP. OTTE 2 HERR OTTE 3 FRAU OTTE, DENISE 4 HERR OTTE 5 HERR MRZAKUSA HINFLUG: RUECKFLUG:

05.08.08 26.08.08

MUENCHEN − KARPATHOS KARPATHOS − MUENCHEN

MUC − AOK AB 3120 M 05.08.08 15:45 19:35 20KG OK AOK − MUC AB 3121 M 26.08.08 12:50 14:55 20KG OK IHRE FLUGDATEN/YOUR CONFIRMED ITINERARY 5 ERWACHSENE ( 159.00 / 157.00) FLUG: MUC − AOK − MUC 5 PERS: steuerfrei §3bAbs.1 i.V.m.§26Abs.3UstG Sonderleistung(en) 1 POS.: steuerfrei §3bAbs.1 i.V.m.§26Abs.3UstG Uebergepaeckraten sind am Flughafen zu 000294 entrichten. 000294 Alle Fluege sind Nichtraucherfluege. 000294 Vielflieger Karte AOK−MUC OK Vielflieger Karte AOK−MUC OK Surfbrett/Hangglider AOK−MUC OK Surfbrett/Hangglider AOK−MUC OK Vielflieger Karte MUC−AOK OK Vielflieger Karte MUC−AOK OK UEBERTRAG SEITE

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1,580.00 EUR 100.00 EUR

−−−−−−−−−−−− 1,680.00 EUR

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ERSETZT−RECHNUNG/CONFIRMATION NO.: 6008583/10 vom 10.05.08 UEBERTRAG Surfbrett/Hangglider MUC−AOK OK Surfbrett/Hangglider MUC−AOK OK Luftsicherheitskosten Kerosinzuschlag ab Deutschland steuerfrei §3bAbs.1 i.V.m.§26Abs.3UstG Auslaend. −Tax Kerosinzuschlag ab Ausland steuerfrei §3bAbs.1 i.V.m.§26Abs.3UstG 3 % Gruppenrabatt vom Flugpreis intern. steuerfrei §3bAbs.1 i.V.m.§26Abs.3UstG Check−in Annahmeschluss in Karpathos: 90 Minuten vor Abflug ! zugehoerige Vorgangsnummer: 60089571 BITTE FEHLENDE NAMEN BIS 21 TAGE VOR REISEBEGINN DURCHGEBEN! Gruppen−Reiseruecktritt ab 101EUR

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1,680.00 EUR 5 PERS: 5 PERS:

50.00 EUR 140.00 EUR

5 PERS: 5 PERS:

60.00 EUR 140.00 EUR

5 PERS:

−47.40 EUR

5 PERS:

30.00 EUR −−−−−−−−−−−− 2,052.60 EUR 160.00 EUR

ABZUEGLICH DER GELEISTETEN ZAHLUNG VON Die Zahlung von 160.00 EUR wurde bereits abgerechnet. Die Restzahlung von 1,892.60 EUR wird demnaechst faellig. Diese Zahlung erfolgt ueber das Konto (Kreissparkasse Kelheim). Konto: 6643xxxxxxx BLZ: 75051565 Inhaber: CSNETWORK LTD

Wichtige Informationen: Bei Air Berlin und Niki fliegen Sie ticketlos. Ihre Daten sind unter Ihrer Buchungsnummer am Check−In gespeichert. FORTSETZUNG SEITE

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ERSETZT−RECHNUNG/CONFIRMATION NO.: 6008583/10 vom 10.05.08

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Bitte bringen Sie fuer alle Reiseteilnehmer einen amtlichen gueltigen Lichtbildausweis mit. Bitte beachten Sie, dass seit 06.11.2006 neue Bestimmungen fuer das Handgepaeck gelten. Bitte beachten Sie die fuer Ihre Staatsangehoerigkeit aktuell gueltigen Einreise− und Aufenthaltsbestimmungen. Wir weisen darauf hin, dass Sie bei einer Ablehnung der Einreise die anfallenden Kosten (Rueckbefoerderung in das Abflug− oder Heimatland, Verwaltungsgebuehren etc.) zu tragen haben. Fuehren Sie Ihre Rechnung und Buchungsbestaetigung bitte auf der Reise mit sich. Bei Fehlen des Dokumentes kann eine Ein− bzw. Ausreise verweigert werden. In einigen Staaten muss bei der Einreise eine kostenpflichtige Einreisekarte erworben werden. Naehere Informationen hierzu koennen bei den diplomatischen Vertretungen des Ziellandes angefordert werden. Es gelten unsere allgemeinen Geschaefts− und Befoerderungsbedingungen. Sie finden sie im Flugplan von Air Berlin und Niki, sowie im Internet unter: www.airberlin.com bzw. unter www.flyniki.com. Bei Rueckfragen steht Ihnen unser Service−Team unter 01805−737800* rund um die Uhr zur Verfuegung. Wir bedanken uns fuer Ihre Buchung und wuenschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt an Bord der Air Berlin und Niki. *(0,14ct.je Minute aus dem deutschen Festnetz; abw. Preise aus dem Mobilfunknetz)

Informationen zu Ihrer Reiseversicherung Leistungsbeschreibung

Gilt ausschließlich für Leistungen, die über Air Berlin, LTU, belair und NIKI gebucht worden sind. Abschließbar bis 21 Tage nach Reisebuchung. Liegen zwischen Buchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage, muss der Abschluss sofort bei Buchung erfolgen.

Reise-Rücktrittskosten-Versicherung für die Mittel-/Langstrecke REISE-RÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG Versicherungssumme: bis zur Höhe des jeweiligen Reisepreises. Wenn Sie von einer Reise zurücktreten oder die Reise außerplanmäßig verspätet antreten (z.B. wegen Unfall, Tod oder unerwarteter schwerer Erkrankung eines Reisenden oder eines nahen Angehörigen), ersetzen wir Ihnen – ohne Selbstbehalt – (außer bei Krankheit mit ausschließlich ambulanter Behandlung) – die vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten – die zusätzlich entstehenden Hinreise-Mehrkosten

Komfortschutz für die Mittelstrecke

Erstattung der Kosten für: ❍ medizinisch notwendige ambulante und stationäre Heilbehandlung im Ausland ❍ Krankentransporte im Ausland zur stationären Behandlung ins Krankenhaus und zurück in die Unterkunft ❍ medizinisch sinnvollen und ärztlich angeordneten Rücktransport ins Inland ❍ kein Selbstbehalt

Komplettschutz für die Mittelstrecke REISE-RÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG Informationen über Versicherungsschutz und Leistungen siehe oben

REISE-KRANKENVERSICHERUNG ❍

Informationen über Versicherungsschutz und Leistungen siehe Basisschutz-Versicherungspaket

NOTFALL-VERSICHERUNG ❍

Informationen über Versicherungsschutz und Leistungen siehe Basisschutz-Versicherungspaket

Basisschutz für die Langstrecke

Informationen über Versicherungsschutz und Leistungen siehe Basisschutz-Versicherungspaket

NOTFALL-VERSICHERUNG ❍

ab 101,– EUR

bis 100,– EUR

6,–

10,–

EUR

EUR

Produkt-Nr. 30859 (Code VERS2)

Produkt-Nr. 30858 (Code: VERS1)

Reisepreis pro Person

Prämie pro Person

Produktnummer

START-CODE

bis 500,– EUR bis 1.000,– EUR bis 1.500,– EUR ab 1.501,– EUR

17,– EUR 25,– EUR 35,– EUR 45,– EUR

31047 31048 31049 31050

VERL1 VERL2 VERL3 VERL4

Bei Krankheit/Unfall ❍ Organisation und Kostenübernahme eines medizinisch sinnvollen und ärztlich angeordneten Rücktransports ins Inland Bei stationärem Krankenhausaufenthalt ❍ Kostenvorschuss gegenüber dem Krankenhaus und Abrechnung der Krankenhauskosten mit dem Krankenversicherer bzw. dem leistungspflichtigen Darlehen bis 15.000,– EUR Bei Tod ❍ Organisation und Kostenübernahme der Überführung eines Verstorbenen aus dem Ausland oder Bestattung im Ausland

Soforthilfe rund um die Uhr weltweiter Notruf-Service auf Reisen Tel. (0180) 5 256 256 (gegen jeweilige Gebühr) aus dem Ausland: Vorwahl für Deutschland +(180) 5 256 256

PRÄMIEN MITTELSTRECKE Reisedauer

Prämie pro Person

Produktnummer

bis 31 Tage bis 62 Tage bis 93 Tage

17,– EUR 34,– EUR 51,– EUR

82723 82723 82723

Maximale Reisedauer 93 Tage.

(bis zu 93 Tagen – nicht abschließbar für One-Way-Buchungen)

REISEGEPÄCK-VERSICHERUNG

PRÄMIEN MITTELSTRECKE

Versicherungssumme: ❍ für Einzelpersonen ❍ kein Selbstbehalt

2.000,– EUR

REISE-UNFALLVERSICHERUNG Versicherungssumme: ❍ im Todesfall 1)

20.000,– EUR

Reisedauer

Prämie pro Person

Produktnummer

bis 31 Tage bis 62 Tage bis 93 Tage

25,– EUR 50,– EUR 75,– EUR

82721 82721 82721

Maximale Reisedauer 93 Tage.

1) bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

im Todesfall 5.000,– EUR

(bis zu 31 Tagen – nicht abschließbar für One-Way-Buchungen)

REISE-KRANKENVERSICHERUNG ❍

Prämie pro Person

Prämie pro Person

PRÄMIEN LANGSTRECKE

NOTFALL-VERSICHERUNG

Informationen über Versicherungsschutz und Leistungen siehe oben

REISE-KRANKENVERSICHERUNG



PRÄMIEN MITTELSTRECKE

(bis zu 93 Tagen – nicht abschließbar für One-Way-Buchungen)

REISE-RÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG ❍

Selbstbehalt: Wird der Versicherungsfall durch unerwartet schwere Erkrankung mit ambulanter Heilbehandlung ausgelöst, beträgt der Selbstbehalt 20% des erstattungsfähigen Betrages, mindestens jedoch 25,– EUR je versicherte Person. In allen anderen Fällen: kein Selbstbehalt.

REISEGEPÄCK-VERSICHERUNG Versicherungssumme: ❍ für Einzelpersonen ❍ kein Selbstbehalt

PRÄMIEN LANGSTRECKE

Informationen über Versicherungsschutz und Leistungen siehe Basisschutz-Versicherungspaket

Versicherungsnachweis

AD-Nr.

Reisedauer

Prämie pro Person

Produktnummer

bis 10 Tage bis 17 Tage bis 31 Tage

25,– EUR 35,– EUR 45,– EUR

92891 92892 92893

2.000,– EUR

9942897

Vers.-Nr.

96002545

Lieber Kunde, mit Ihrer Reisebuchung haben Sie eine Reiseversicherung beantragt. Wir bestätigen Ihnen mit diesem Nachweis den gewählten Versicherungsschutz. Die für den Versicherungsschutz maßgeblichen Bedingungen (VB-UR 2003 II) finden Sie auf den Folgeseiten.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Urlaub

Geisberger

Dr. Gent

Vorstand: Fritz Horst Melsheimer (Vors.), Hans Geisberger, Dr. Andreas Gent, Peter Ludwig, Eberhard Sautter Aufsichtsrat: Dr. Gottfried Arnold (Vors.) Handelsregister: Hamburg B 19768, USt-IdNr.: DE175218900 HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20352 Hamburg, Tel.: (0 40) 41 19-10 00

Hauptverwaltung:

Siegfried-Wedells-Platz 1 20352 Hamburg

Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der HanseMerkur Reiseversicherung AG A: Allgemeiner Teil

§ 1 - Versicherte Personen

verordnet werden;

Reise, anzuzeigen;

b) stationäre Behandlungen, einschl. Operationen, in einem amtlich aner-

c) der HanseMerkur jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer

gültig für alle im Teil B genannten Versicherungen

kannten Krankenhaus;

Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen, ggf. behandelnde Ärzte und andere Versicherer von

c) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung einschl. Zahnfüllungen

ihrer Schweigepflicht zu entbinden sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde

in einfacher Ausführung sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung von vor-

einzureichen.

handenem Zahnersatz (Reparaturen), sofern diese durch einen Zahnarzt durchgeführt oder verordnet werden;

2. Verletzt der Versicherungsnehmer/die versicherte Person eine der vertraglich ver-

Versichert sind die im Versicherungsschein oder der Reisebestätigung des Reiseveranstal-

einbarten Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet,

ters namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein festgelegte Perso-

wenn der Versicherungsnehmer/die versicherte Person die Obliegenheit vorsätz-

nenkreis, sofern die Versicherungsprämie bezahlt wurde.

lich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die

d) Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus und zurück in die Unterkunft. e) Bei einer Frühgeburt werden (in Abweichung von § 1 des Allgemeinen Teils

HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des

§ 2 - Geltungsbereich, Abschluss, Beginn und Ende des Versicherungsschut-

der VB-UR 2003 II) auch die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbe-

Versicherungsnehmers/der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kür-

zes

handlung des neugeborenen Kindes bis zu einem Betrag von 50.000,00

zen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der

Der Versicherungsschutz

Hinweis: Bitte beachten Sie darüber hinaus die jeweiligen Besonderen Obliegenheiten

2. muss vor Antritt der Reise für deren gesamte Dauer abgeschlossen werden;

in den im Teil B genannten Versicherungen.

§ 5), 4. nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt,

2. Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist und/oder wird ein Rücktransport medizinisch notwendig, so besteht im Rahmen dieser Bedingun-

§ 7 - Verwirkungsgründe, Klagefrist, Verjährung

gen Leistungspflicht bis zur Dauer von 3 Monaten weiter.

1. Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbei-

5. endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise;

EUR übernommen.

Versicherungsnehmer/die versicherte Person.

1. besteht für den vertraglich vereinbarten örtlichen Geltungsbereich;

3. beginnt nicht vor Zahlung der Prämie (bitte beachten Sie hierzu auch

(Kurzbezeichnung: VB-UR 2003 II) a) ambulante Behandlungen, die von zugelassenen Ärzten durchgeführt oder

b) den Schaden der HanseMerkur unverzüglich, spätestens nach Abschluss der

II. Krankenrücktransport-/Überführungs-/Bestattungskosten Die HanseMerkur erstattet:

geführt hat; 2. Die HanseMerkur ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsneh-

1. die Mehrkosten für einen medizinisch sinnvollen und ärztlich angeordneten

6. verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige

mer bzw. die versicherte Person die HanseMerkur arglistig über Umstände zu täu-

Rücktransport an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohn-

Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu

schen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung

vertreten hat.

sind.

§ 3 - Allgemeine Einschränkung des Versicherungsschutzes

beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden

sähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Kernenergie, Beschlag-

kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person bei

nahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.

der HanseMerkur angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der HanseMerkur dem Versicherungsnehmer

§ 4 - Zahlung der Entschädigung ist die Leistungspflicht der HanseMerkur dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen.

bzw. der versicherten Person in Textform zugeht.

dieser Anspruch auf die HanseMerkur über, soweit sie den Schaden ersetzt. Der

enthalten müssen über:

Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht

a) den Namen und die Anschrift des Behandlers; b) den Namen der behandelten Person; c) die Krankheitsbezeichnung;

Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form und Fristvor-

d) den Behandlungszeitraum;

schriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit

ein strafrechtliches Verfahren gegen die versicherte Person eingeleitet worden, so

e) die Art der erbrachten Leistungen.

erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-

kann die HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Re-

3. Bei einem ärztlich angeordneten Rücktransport ist ein Attest des behandeln-

sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge

gulierung des Schadens aufschieben.

den Arztes über die Notwendigkeit mit einzureichen.

dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi-

4. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages,

gen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in

an dem die Belege bei der HanseMerkur eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in

4. Bei einer Überführung bzw. bei einer Bestattung im Ausland ist ein ärztliches

einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden

der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerechnet. Als Kurs des Ta-

Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-

ges gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs Frankfurt/Main, für

keit trägt der Versicherungsnehmer. 3. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit

Attest mit Angaben über die Todesursache mit einzureichen. § 3 - Krankenhaustagegeld 1. Bei Auslandsreisen erhalten versicherte Personen, bei medizinisch notwendiger und vollstationärer Heilbehandlung im Ausland, wegen einer während der Aus-

der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Über-

Stand, es sein denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen

landsreise akut eingetretenen Krankheit oder Verletzung, wahlweise anstelle von

gang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat

nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. kur im gesetzlich zugelassenen Rahmen personenbezogene Gesundheitsdaten ein-

denen Kosten, nach Maßgabe von § 4, Ziffer 4 des Allgemeinen Teils. 2. Als Kostennachweise sind bezahlte Originalbelege einzureichen, die Angaben

2. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses

3. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder

5. Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderlich werden, dass die HanseMer-

1. Erstattet werden die in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandes entstan-

werden.

dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch die Hanse-

chungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem

die bei einer Überführung entstanden wären. III. Kostenerstattung

1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht

beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf

nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Währungen der Welt“, Veröffentli-

sten; 3. die Kosten für eine Bestattung im Ausland bis zur Höhe der Aufwendungen,

§ 8 - Ansprüche gegen Dritte

2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag

Merkur infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sind.

Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehenden notwendigen Mehrko-

3. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung

Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, krieg-

1. Liegt der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis der HanseMerkur vor und

ort nächstgelegene geeignete Krankenhaus; 2. im Falle des Ablebens einer versicherten Person die durch Überführung des

Kostenersatzleistungen für die stationäre Heilbehandlung, ein Krankenhaustage-

den Schaden vorsätzlich verursacht.

geld von 50,00 EUR pro Tag für maximal 30 Tage ab Beginn der medizinisch not-

4. Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungs-

wendigen und vollstationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei

vertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor.

holt. Sofern der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person Ihre Einwilligung

Wird der Versicherungsfall zuerst der HanseMerkur gemeldet, tritt diese in Vorlei-

zu einer solchen Erhebung nicht erteilt, und die HanseMerkur hierdurch die Höhe

stung.

und Umfang der Leistungspflicht nicht abschließend feststellen kann, wird die

Beginn der stationären Behandlung auszuüben. 2. Bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhalten versicherte Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, bei medizinisch

Fälligkeit zur Leistung gehemmt. Gleiches gilt, wenn die zu befragenden Anstalten

§ 9 - Anzuwendendes Recht/Vertragssprache/Geltung für versicherte Per-

notwendiger und vollstationärer Heilbehandlung in der Bundesrepublik Deutsch-

oder Personen von ihrer Schweigepflicht gegenüber der HanseMerkur nicht ent-

sonen

land, wegen einer während der Reise akut eingetretenen Krankheit oder Verlet-

bunden werden.

Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Vertrags-

zung, anstelle von jeglichen Kostenersatzleistungen, ein Krankenhaustagegeld von

sprache ist Deutsch. Alle getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die versi-

50,00 EUR pro Tag für maximal 30 Tage ab Beginn der medizinisch notwendigen

§ 5 - Prämie 1. Zahlung der Prämie

und vollstationären Behandlung.

cherte Person.

§ 2 - Einschränkung des Versicherungsschutzes

Die Prämie ist eine Einmalprämie und vor Antritt der Reise bei Abschluss des Vertrages

B: Besonderer Teil zu den einzelnen Versicherungen

zu zahlen. 2. Lastschriftverfahren Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzei-

(abhängig von dem gewählten Versicherungsumfang)

tig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte die Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die

I. Reise-Krankenversicherung

chen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 3. Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug Wird die einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist die HanseMerkur Reiseverberechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu

von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten (z. B. Dialysen); 2. Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren; eines Unfalles erstmals notwendig werden und der direkten Behandlung von Unfallfolgen dienen; 4. Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachko-

§ 1 - Beschreibung des Versicherungsschutzes 1. Die HanseMerkur leistet Entschädigung bei auf der Reise akut eintretenden Krankheiten und Unfällen für die ortsüblichen Kosten der medizinisch notwendigen Heil-

vertreten. Ist die einmalige Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

Keine Leistungspflicht besteht für: 1. Heilbehandlungen, die einer der Gründe für den Antritt der Reise waren oder

3. Hilfsmittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, sofern sie nicht allein infolge

Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftli-

sicherung AG, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag

I.

sten werden tarifgemäß erstattet; 5. eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung;

behandlung im Ausland sowie der Mehrkosten für medizinisch sinnvolle, ärztlich

6. psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung;

angeordnete Krankenrücktransporte und der Überführung oder Bestattung bei

7. Entbindungen, Schwangerschaftsunterbrechungen und Behandlungen wegen Schwangerschaft;

Tod. 2. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das

8. Zahnbehandlungen, soweit es sich nicht nur um schmerzstillende konservie-

§ 6 - Allgemeine Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles und

Staatsgebiet in dem die versicherte Person einen ständigen behördlich gemeldeten

rende Behandlungen, und Zahnersatz, soweit es sich nicht nur um Reparaturen

Folgen von Obliegenheitsverletzungen

Wohnsitz hat.

1. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles a) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte;

handelt. II. Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, oder Überstei-

§ 2 - Leistungen I.

gen die Kosten einer Heilbehandlung das ortsübliche Maß, so kann die HanseMer-

Heilbehandlungskosten im Ausland

kur ihre Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

1. Die HanseMerkur erstattet die ortsüblichen Kosten der im Ausland medizinisch notwendigen Heilbehandlung. Dazu gehören Aufwendungen für:

–2–

§ 5 - Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

(Ergänzung zu den im § 6 des Allgemeinen Teils aufgeführten allgemeinen Oblie-

4. Arzneimittelversand

2. Wenn die versicherte Person während der Reise nicht erreicht werden kann,

genheiten)

Benötigt die versicherte Person ärztlich verordnete Arzneimittel, die ihr auf

1. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet:

der Reise abhanden gekommen sind, übernimmt die HanseMerkur in Ab-

bemüht sich die HanseMerkur um einen Reiseruf (z.B. über den Rundfunk) und übernimmt hierfür die Kosten.

a) im Falle stationärer Behandlung im Krankenhaus und vor Beginn umfänglicher

stimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung der

3. Die HanseMerkur organisiert und bezahlt zusätzlich die Betreuung des min-

diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen, unverzüglich Kontakt zum

Ersatzpräparate und ihre Übersendung an die versicherte Person. Die Ko-

derjährigen Kindes, welches die Reise allein fortsetzen oder abbrechen

weltweiten Notfall-Service der HanseMerkur aufzunehmen;

sten der Ersatzpräparate hat die versicherte Person binnen eines Monats

muss, sofern alle Betreuungspersonen oder die Einzige an einer Reise teil-

nach Beendigung der Reise an die HanseMerkur zurückzuerstatten.

nehmende Betreuungsperson des mitreisenden minderjährigen Kindes, die

b) dem Rücktransport an den Wohnort bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus bei Bestehen der Transportfähigkeit zuzustimmen,

Reise aufgrund von Tod, schwerem Unfall oder unerwartet schwere Erkran-

II. Tod

wenn die HanseMerkur den Rücktransport nach Art der Krankheit und deren

Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert die HanseMerkur auf Wunsch

Behandlungsbedürftigkeit genehmigt.

der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbe-

2. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus § 6, Ziffer 2 des Allgemeinen Teils der VB-UR 2003 II. § 6 - Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Wird der Versicherungsfall zuerst der HanseMerkur gemeldet, tritt diese in Vorleistung. Ergänzend gilt § 8 des Allgemeinen Teils der VB-UR 2003 II.

nen Person zum Bestattungsort und übernimmt hierfür die Kosten. III. Sonstige Notfälle

kung nicht planmäßig beenden kann. § 3 - Einschränkung des Versicherungsschutzes Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person mit hoher Wahrscheinlichkeit

1. Such-, Rettungs- und Bergungskosten Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet die HanseMerkur hierfür die Kosten bis zu 5.000,00 EUR. 2. Strafverfolgungsmaßnahmen Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die Hanse-

vorhersehbar war. § 4 - Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Wird der Versicherungsfall zuerst der HanseMerkur gemeldet, tritt diese in Vorleistung. Ergänzend gilt § 8 des Allgemeinen Teils der VB-UR 2003 II.

Merkur bei der Beschaffung eines Anwalts oder eines Dolmetschers behilf-

II. Notfall-Versicherung § 1 - Beschreibung des Versicherungsschutzes 1. Die HanseMerkur erbringt durch ihren weltweiten Notfall-Service Beistandsleistungen für die im § 2 genannten Notfälle, die der versicherten Person während der Reise im Ausland zustoßen. Voraussetzung ist, dass sich die versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter bei Eintritt des Versicherungsfalles telefonisch oder in sonstiger Weise an den weltweiten Notfall-Service der HanseMerkur wendet. Versäumt es die versi-cherte Person oder ein von ihr Beauftragter Kontakt mit dem

lich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten streckt die HanseMerkur bis zu einem Gegenwert von 3.000,00 EUR als Darlehen vor. Zusätzlich streckt die HanseMerkur bis zu einem Ge-

III. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

genwert von 13.000,00 EUR als Darlehen die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution vor. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte

§ 1 - Beschreibung des Versicherungsschutzes

Person hat die verauslagten Beträge (Darlehen) unverzüglich nach Erstat-

1. Die HanseMerkur ist im Umfang von § 1, Ziffer 4 für maximal vier versicherte

tung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von

Personen leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes

drei Monaten nach Auszahlung, der HanseMerkur zurückzuzahlen.

eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei einer der versicher-

3. Verlust von Reisezahlungsmitteln

ten Personen eingetreten ist:

weltweiten Notfall-Service der HanseMerkur aufzunehmen und entstehen dadurch

Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmittel

a) Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer

Mehrkosten, so kommt die HanseMerkur für diese Mehrkosten nicht auf.

aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in eine

unerwarteten, betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch

2. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet in dem die versicherte Person einen ständigen behördlich gemeldeten Wohnsitz hat. 3. In Abänderung von § 1, Ziffern 1 und 2 erbringt die HanseMerkur auch eine Leistung im Umfang von § 2, I, Ziffer 2, D sowie § 2, II bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Länder, mit einer Staatsgrenze zu der Bundesrepublik Deutschland. § 2 - Leistungen I. Krankheit/Unfall 1. Ambulante Behandlung: Die HanseMerkur informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten Person. Soweit möglich, benennt sie einen deutsch oder englisch sprechenden Arzt. 2. Krankenhausaufenthalt: Wird die versicherte Person wegen einer Krankheit oder der Folgen eines

finanzielle Notlage, stellt die HanseMerkur den Kontakt zur Hausbank her.

den Arbeitgeber;

Sofern erforderlich, ist die HanseMerkur bei der Übermittlung eines von der

b) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern

Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an die versicherte Person be-

die versicherte Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das

hilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellt die HanseMerkur der versicherten Person ein Darlehen bis zu höchstens 1.500,00 EUR zur Verfügung. Dieses Darlehen ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an die HanseMerkur zurückzuzahlen.

Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat; c) Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit;

Bei Verlust von Kreditkarten und Euroscheckkarten hilft die HanseMerkur der versicherten Person bei der Sperrung der Karten. Die HanseMerkur haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und die trotz Sperrung entstehenden Vermögensschäden. 4. Verlust von Reisedokumenten Bei Verlust von Reisedokumenten ist die HanseMerkur bei der Ersatzbeschaffung behilflich.

d) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule, Universität/Fachhochschule oder an einem College, die wiederholt werden müssen, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuchs/Studiums zu vermeiden oder den Schul-/Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt;

5. Umbuchungen/Verspätungen

e) unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit

Unfalles in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt die Hanse-

Gerät die versicherte Person in Schwierigkeiten, weil sie ein gebuchtes Ver-

eines zur Reise angemeldeten Hundes einer versicherten Person. Nicht versi-

Merkur nachstehende Leistungen:

kehrsmittel versäumt oder weil es zu Verspätungen oder Ausfällen gebuch-

chert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das

A. Betreuungsleistungen: 1. Die HanseMerkur stellt über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zum Hausarzt der versicherten Person und den behandelnden Krankenhausärzten her. 2. Die HanseMerkur sorgt während des Krankenhausaufenthalts für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. 3. Auf Wunsch sorgt die HanseMerkur für die Information der Angehörigen. B. Kostenübernahmegarantie/Abrechnung 1. Die HanseMerkur gibt gegenüber dem Krankenhaus soweit erforder-

ter Verkehrsmittel kommt, so ist die HanseMerkur bei Umbuchungen behilf-

Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes;

lich. Umbuchungskosten und erhöhte Reisekosten trägt die versicherte Per-

f) Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, Elementar-

son. Die HanseMerkur informiert Dritte auf Wunsch der versicherten Person

ereignis oder strafbaren Handlungen Dritter (z.B. Einbruchdiebstahl), sofern

über Änderungen des geplanten Reiseverlaufs.

der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich ist;

6. Fahrradschutz Kann wegen Panne oder Unfall des von der versicherten Person auf der

g) unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu

Reise benutzten Fahrrads die Fahrt nicht fortgesetzt werden, übernimmt die

einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben

HanseMerkur die Reparaturkosten bis 75,00 EUR, damit eine Weiterfahrt

werden kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernom-

möglich wird. Ist eine Reparatur am Schadenort nicht möglich, erstattet die

men werden.

HanseMerkur alternativ die Mehrkosten für die Fahrt zum Ausgangspunkt oder zum Zielort der Tagesetappe bis 75,00 EUR je Versicherungsfall. Nicht

2. Die HanseMerkur ist im Umfang von § 1, Ziffer 4 auch dann leistungspflichtig,

lich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu 15.000,00 EUR in Form

versichert sind Reifenpannen.

einer Darlehensgewährung für die versicherte Person ab.

wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend ge-

Kann wegen Diebstahl des von der versicherten Person auf der Reise benut-

nannten versicherten Ereignisse bei einer der versicherten Personen oder einer

2. Die HanseMerkur übernimmt namens und im Auftrage der versicher-

zen Fahrrads die Fahrt nicht planmäßig fortgesetzt werden, übernimmt die

Risikoperson eingetreten ist:

ten Person die Abrechnung mit dem Krankenversicherer bzw. sonsti-

HanseMerkur die Mehrkosten für die Rückfahrt zum Heimatort oder Aus-

gen Dritten, die zur Kostentragung der stationären Behandlung ver-

a) unerwartet schwere Erkrankung;

gangsort oder Zielort der Tagesetappe bis250,00 EUR je Versicherungs-

pflichtet sind.

fall.

3. Soweit die von der HanseMerkur verauslagten Beträge nicht von ei-

IV. Reiseabbruch/Verspätete Rückreise/Betreuung mitreisender minder-

b) Tod, schwerer Unfall, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit; 3. Risikopersonen sind a) versicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht und ver-

nem Krankenversicherer oder Dritten übernommen werden, sind sie

jähriger Kinder

vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person binnen eines

1. Die HanseMerkur organisiert die Rückreise und übernimmt die gegenüber

Monats nach Rechnungsstellung an die HanseMerkur zurückzuzah-

der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten, wenn die

len.

gebuchte Reise von der versicherten Person aus den nachstehenden Grün-

Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kin-

den nicht planmäßig beendet werden kann:

der, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwieger-

C. Krankenbesuch

sichert haben; b) die Angehörigen einer versicherten Person, hierzu zählen:

eltern, Schwiegerkinder und Schwäger;

Wenn fest steht, dass der Krankenhausaufenthalt länger als fünf Tage

a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung der versi-

dauert, organisiert die HanseMerkur auf Wunsch die Reise einer der

cherten Person, der Reisebegleiter der versicherten Person oder der

versicherten Person nahe stehenden Person zum Ort des Krankenhaus-

nicht mitreisenden Angehörigen oder derjenigen Personen, die nicht

aufenthalts und von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die ent-

mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen.

Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht und versichert,

stehenden Kosten des Beförderungsmittels für die Hin- und Rückreise.

c) diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige gemäß b) einer versicherten Person betreuen.

Als Angehörige der versicherten Person gelten Ehepartner oder Lebens-

gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Person und deren Betreu-

D. Krankentransport bei nachgewiesener Transportfähigkeit bei Reisen in-

gefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Adop-

ungspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen unterein-

nerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Länder, mit einer

tiveltern, Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern,

Staatsgrenze zu der Bundesrepublik Deutschland

Schwiegerkinder und Schwäger;

ander. 4. Die HanseMerkur leistet, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 3, eine Entschädigung bei:

Auf Wunsch der versicherten Person organisiert die HanseMerkur den

b) Erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person oder deren

Krankentransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln vom Ort

Reisebegleiter am Wohnort infolge von Feuer, Elementarschäden oder

der stationären Behandlung auf der Reise, sofern die stationäre Be-

vorsätzlichen Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu

handlung mindestens 7 Tage dauert, an den Wohnort der versicherten

der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheb-

b) verspätetem Antritt der Reise, aus den unter § 1, Ziffern 1 und 2 genannten

Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Kranken-

lich oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Schadenfeststel-

Gründen oder wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um

haus. Die HanseMerkur übernimmt die gegenüber der ursprünglich ge-

lung notwendig ist.

mehr als 2 Stunden, für die Hinreise-Mehrkosten der versicherten Person, ma-

planten Rückreise entstehenden Mehrkosten bis zu 2.500,00 EUR. 3. Krankenrücktransport

c) Entführung der versicherten Person oder der Reisebegleiter der versicherten Person. Die Erstattung der gegenüber der ursprünglichen Rück-

Sobald es medizinisch sinnvoll und ärztlich angeordnet ist, organisiert die

reise entstehenden Mehrkosten ist bei Entführung begrenzt auf maxi-

HanseMerkur den Rücktransport aus dem Ausland mit medizinisch adäqua-

mal 10.000,00 EUR je versicherte Person.

ten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeugen) an den Wohnort

Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförde-

der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeig-

rungsunternehmen wegen, von der versicherten Person verursachten,

nete Krankenhaus. Die HanseMerkur übernimmt die gegenüber der ur-

unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlan-

sprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten.

dung).

–3–

a) Nichtantritt der Reise (Stornierung) für die von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Stornokosten;

ximal jedoch nur bis zur Höhe der Stornokosten, die bei einem Nichtantritt (Stornierung) der Reise angefallen wären. 5. Schadenarten: Die HanseMerkur leistet, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 3, eine Entschädigung bei den folgenden Schadenarten: I. Nichtantritt/Stornierung der Reise bzw. Nichtbenutzung/Stornierung des Mietobjektes

für die von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Stornokosten; II. Verspäteter Antritt der Reise (Verspätungsschutz) Die HanseMerkur erstattet die Hinreise-Mehrkosten aus den unter § 1 Ziffern 1 und 2 genannten Gründen oder, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die versicherte Reise verspätet fortsetzen muss. Voraussetzung hierfür ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert ist. Die Hinreise-Mehrkosten werden bis maximal zur Höhe der Stornokosten, die bei einem Nichtantritt/Stornierung der Reise bzw. bei der Nichtbenutzung/Stornierung des Mietobjektes angefallen wären, und entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität erstattet. Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedingungen sind alle Land oder Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahver-kehr (ÖPNV) zugelassen sind sowie innerdeutsche Zubringerflüge. III. Umbuchung einer Reise (Umbuchungsschutz) für die entstehenden Umbuchungskosten bis maximal 30,– EUR pro Person/ Objekt, sofern nach dem jeweils gewählten Tarif der Umbuchungsschutz mitversichert ist und die Umbuchung bis spätestens 42 Tage vor Reiseantritt vorgenommen wurde. Die Regelungen des Selbstbehaltes nach § 3 finden für den Umbuchungsschutz keine Anwendung.

gepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft vor der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz bereits mit dieser Ankunft. 2. Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnorts der versicherten Person gelten nicht als Reisen.

2. Begrenzt ersatzpflichtig sind

II. Versicherte Sachen 1. Versichert ist das Reisegepäck der versicherten Person im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme sowie der besonderen Entschädigungsgrenzen gemäß § 4, I, Ziffer 2. 2. Als Reisegepäck gelten Sachen des persönlichen Reisebedarfs die auf der Reise mitgenommen werden sowie Geschenke und Reiseandenken, die während der Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt, oder während der Reise erworben werden, sind nicht versichert. 3. Sportgeräte jeweils mit Zubehör (nicht jedoch Motoren) sind nur versichert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden. 4. Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, Foto , Filmapparate und tragbare Videosysteme, sowie Mobiltelefone (nicht jedoch Autotelefone) jeweils mit Zubehör, sind nur im Rahmen der Entschädigungsgrenzen gemäß § 4, I, Ziffer 2 a) und d) versichert und auch nur dann, solange sie

§ 2 - Einschränkung des Versicherungsschutzes

a) bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden, oder;

Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für den Versiche-

b) in persönlichem Gewahrsam und sicher verwahrt mitgeführt werden, oder;

rungsnehmer bzw. für die versicherte Person der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung voraussehbar war. § 3 - Selbstbehalt 1. Wird der Versicherungsfall durch das versicherte Ereignis „unerwartet schwere Erkrankung“ ausgelöst, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,00 EUR je versicherte Person. 2. Der Selbstbehalt entfällt jedoch, sofern aufgrund der unerwartet schweren Erkrankung eine vollstationäre Krankenhausbehandlung erforderlich wurde.

jeder Art, elektronische Datenverarbeitungssysteme aller Art inklusive Zubehör und Software, Schusswaffen jeder Art inklusive Zubehör sowie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Hängegleiter, Gleitflieger, Fallschirme, Wellenbretter und Segelsurfgeräte, jeweils mit Zubehör.

c) sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes oder eines Passagierschiffes befinden; Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem verschlossenem Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet. Als aufgegebenes / in Gewahrsam gegebenes Reisegepäck gemäß § 1, III, Ziffer 1 sind diese Gegenstände nicht versichert. III. Versicherte Gefahren und Schäden

a) Schäden an Pelzen, Schmucksachen, Gegenständen aus Edelmetall sowie an Foto-, Filmapparaten und tragbaren Videosystemen, jeweils mit Zubehör. Diese können je Versicherungsfall insgesamt mit höchstens 50% der Versicherungssumme ersetzt werden; b) Schäden an Geschenken und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wurden. Diese können je Versicherungsfall bis maximal 300,00 EUR ersetzt werden; c) Schäden durch Lieferfristüberschreitung (§ 1, III, Ziffer 2). Hier können die nachgewiesenen Aufwendungen für notwendige Ersatzkäufe bis maximal 500,00 EUR je Versicherungsfall ersetzt werden; d) Schäden an Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten sowie Mobiltelefonen (nicht versichert sind jedoch Autotelefone), jeweils mit Zubehör. Diese können je Versicherungsfall bis maximal 250,00 EUR ersetzt werden; e) Schäden an Golf-, und Tauchausrüstungsgegenständen sowie Fahrrädern, jeweils mit Zubehör. Diese können je Versicherungsfall bis maximal 500,00 EUR ersetzt werden; II. Einschränkung des Versicherungsschutzes in Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen 1. Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck in unbeaufsichtigten Kraftfahrzeugen/Anhängern/Wassersportfahrzeugen durch strafbare Handlungen Dritter besteht nur, soweit sich das Reisegepäck nicht einsehbar in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innenbzw. Kofferraum (bei Wassersportfahrzeugen Kajüte oder Packkiste) oder mit dem Fahrzeug fest verbundenen Gepäckboxen befindet. 2. Die HanseMerkur haftet nur, wenn nachweislich: a) der Schaden tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eingetreten ist, oder; b) der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden eingetreten ist.

3. Der Selbstbehalt entfällt auch, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.

Versicherungsschutz besteht:

§ 4 - Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

1. für aufgegebenes/in Fremdgewahrsam gegebenes Reisegepäck (mit Ausnahme der in § 1 II Ziffer 4 genannten Gegenstände), wenn dieses abhanden kommt, zerstört oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs oder einer Gepäckaufbewahrung befindet;

3. In unbeaufsichtigten Kraftfahrzeugen/Anhängern/Wassersportfahrzeugen nicht versichert sind Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme sowie Mobiltelefone, jeweils mit Zubehör.

2. wenn Reisegepäck durch ein Beförderungsunternehmen nicht fristgerecht ausgeliefert wird, (mit Ausnahme der in § 1, II, Ziffer 4 genannten Gegenstände)

4. Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit einer versicherten Person oder einer von ihr beauftragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z. B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offen stehenden Platzes, Hafens o.ä..

(Ergänzung zu den im § 6 des Allgemeinen Teils aufgeführten allgemeinen Obliegenheiten) 1. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet, den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen (psychiatrische Erkrankungen durch eine ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie), Sterbeurkunden, Belegen zu Schäden am Eigentum, Bescheinigungen der Schule/Universität/Fachhochschule/College über Wiederholungsprüfungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers über die betriebsbedingte Kündigung bzw. Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, Bescheinigungen des Arbeitsamtes über den Beginn der Arbeitslosigkeit bzw. Zustimmung zur Reisebuchung, Bescheinigungen von staatlichen Stellen über die Einberufung zum Grundwehrdienst, Wehrübung oder Zivildienst nachzuweisen sowie: a) bei Nichtantritt der Reise bzw. Nichtbenutzung des Mietobjektes eine unverzügliche Stornierung bei der Buchungsstelle vorzunehmen, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten. b) bei verspätetem Antritt der Reise die Buchungsstelle unverzüglich zu unterrichten und entsprechend der Qualität der gebuchten Reise, die nachweislich kostengünstigste Nachreisemöglichkeit zu wählen. 2. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer der Obliegenheiten nach Absatz 1 ergeben sich aus § 6 Ziffer 2 des Allgemeinen Teils der VB-UR 2003 II. 3. Der HanseMerkur ist das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalls oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten/Berichte überprüfen zu lassen. Dabei kann die HanseMerkur verlangen, dass die fachärztlichen Gutachten/Berichte auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Formulare erstellt werden. Auf Verlangen der HanseMerkur sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und fachärztliche Atteste einzu-reichen. Die Rechtsfolge bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergibt

d.h. den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht (Lieferfristüberschreitung) für nachgewiesene Aufwendungen für notwendige Ersatzkäufe, bis zur Entschädigungsgrenze gemäß § 4, I, Ziffer 2 c). 3. während der übrigen Reisezeit wenn Reisegepäck abhanden kommt, zerstört oder beschädigt wird durch: a) strafbare Handlungen Dritter. Hierzu zählen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung und vorsätzliche Sachbeschädigung; b) Transportmittelunfall (z.B. Verkehrsunfälle); c) Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Überschwemmungen, Erdrutsche, Erdbeben, Lawinen. § 2 - Leistungen Im Versicherungsfall ersetzt die HanseMerkur im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme sowie der besonderen Entschädigungsgrenzen gemäß § 4, I, Ziffer 2 für: 1. zerstörte oder abhanden gekommene Sachen ihren Versicherungswert zur Zeit des Schadeneintritts Als Versicherungswert gilt derjenige Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort der versicherten Person anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch, etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert);

III. Einschränkung des Versicherungsschutzes beim Camping 1. Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens oder Campings durch strafbare Handlungen Dritter besteht nur auf offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) Campingplätzen. 2. Werden Sachen unbeaufsichtigt (§ 4, II, Ziffer 4) im Zelt zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz für Schäden durch strafbare Handlungen Dritter nur, wenn nachweislich der Schaden tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eingetreten und das Zelt geschlossen ist. 3. Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, Mobiltelefone, Uhren, optische Geräte, Radio- und Fernsehapparate, Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte, jeweils mit Zubehör, sind im unbeaufsichtigten Zelt nicht versichert. Diese Gegenstände sind im Rahmen etwaiger Entschädigungsgrenzen nur versichert, solange sie a) in persönlichem Gewahrsam und sicher verwahrt mitgeführt werden, oder; b) der Campingplatzleitung zur Aufbewahrung übergeben sind, oder; c) sich in einem durch Verschluss ordnungsgemäß gesicherten Wohnwagen / Wohnmobil oder in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug nicht einsehbar auf einem offiziellen Campingplatz befinden. § 5 - Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

§ 5 - Sonderregelungen bei Mietobjekten

2. beschädigte reparaturfähige Sachen die notwendigen Reparaturkosten und gegebenenfalls eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert;

(Ergänzung zu den im § 6 des Allgemeinen Teils aufgeführten allgemeinen Obliegenheiten)

Sofern die Versicherung bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Feri-

3. Filme, Bild , Ton und Datenträger den Materialwert;

Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten ergeben sich aus § 6 Ziffer 2 des Allgemeinen Teils.

sich aus § 4 Ziffer 5 des Allgemeinen Teils der VB-UR 2003 II.

enhäuser, Ferienappartements, Hotelzimmer mit Hotelverpflegung, Wohnwagen, Wohnmobile, gemietete Personenkraftwagen sowie Schiffscharter (Mietobjekte) genommen wird, erhält: 1. § 1, Ziffer 4 folgende Fassung: Die HanseMerkur leistet, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 3, eine Entschädigung bei Nichtbenutzung des Mietobjektes (Stornierung) für die von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Stornokosten. 2. § 3 folgende Fassung: 1. Wird der Versicherungsfall durch das versicherte Ereignis „unerwartet schwere Erkrankung“ ausgelöst, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,00 EUR. 2. Der Selbstbehalt entfällt jedoch, sofern aufgrund der unerwartet schweren Erkrankung eine vollstationäre Krankenhausbehandlung erforderlich wurde. 3. Der Selbstbehalt entfällt auch, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.

IV. Reisegepäck-Versicherung § 1 - Beschreibung des Versicherungsschutzes I. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Geltungsbereich 1. Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrages beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung der versicherten Person entfernt werden, und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reise-

4. die Wiederbeschaffung von Personalausweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeugpapieren und sonstigen Ausweispapieren die amtlichen Gebühren. § 3 - Unterversicherung 1. Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert des gesamten versicherten Reisegepäcks gemäß § 1 entsprechen. Auf der Reise erworbene Geschenke und Reiseandenken bleiben unberücksichtigt. 2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so haftet die HanseMerkur nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. 3. In Abänderung von § 3, Ziffer 2 entfallen die Bestimmungen zur Unterversicherung, sofern für den Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages keine Möglichkeit bestand, die Höhe der Versicherungssumme entsprechend der Höhe des auf Reisen mitgeführten Versicherungswertes zu vereinbaren. § 4 - Einschränkung des Versicherungsschutzes I. Nicht versicherte Schäden und Sachen/Entschädigungsgrenzen 1. Nicht versichert sind a) Schäden durch Verlieren, Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen von Gegenständen; b) Schäden, die verursacht werden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß; c) Vermögensfolgeschäden; d) Bargeld, Schecks, Scheckkarten, Kreditkarten, Telefonkarten, Wertpapiere, Fahrscheine, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, Zahngold, Prothesen

–4–

1. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet: a) Ersatzansprüche gegen Dritte (z. B. Beförderungsunternehmen, Beherbergungsbetrieb, Gepäckaufbewahrung) form- und fristgerecht geltend zu machen; b) auf Verlangen der HanseMerkur ein Verzeichnis über alle zum Schadenzeitpunkt noch vorhandenen Sachen einzureichen; c) Schäden an aufgegebenem/in Gewahrsam gegebenes Gepäck gemäß § 1, III, Ziffer 1, sowie Schäden durch nicht fristgerechte Auslieferung gemäß § 1, III, Ziffer 2 unverzüglich dem Beförderungsunternehmen/Beherbergungsbetrieb/Gepäckaufbewahrungsunternehmen anzuzeigen und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen. Der HanseMerkur ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das jeweilige Unternehmen nach der Entdeckung unverzüglich unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen, aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen; d) Schäden durch strafbare Handlungen Dritter gemäß § 1, III, Ziffer 3 a) unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller vom Schadenfall betroffenen Sachen anzuzeigen und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen. Der HanseMerkur ist das vollständige Polizeiprotokoll einzureichen. 2. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus § 6 Ziffer 2 des Allgemeinen Teils der VB-UR 2003 II.

V. Reise-Unfallversicherung

der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

leptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen;

II. Todesfallleistung

2. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich

Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode der versicherten Person, so

§ 1 - Beschreibung des Versicherungsschutzes 1. Die HanseMerkur erbringt Leistungen bei Unfällen auf der Reise, die zum Tod oder einer dauerhaften Invalidität der versicherten Person führen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die versicherte Person die ständige

eine Straftat ausführt oder versucht;

entsteht für die Erben ein Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 5, Ziffer 5 verwiesen.

3. Unfälle der versicherten Person, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges eintreten. Versicherungsschutz besteht

III. Bergungskosten

Wohnung verlässt, um die Reise anzutreten, und endet mit ihrer Rückkehr in die

1. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsvertrag fallenden

ständige Wohnung, spätestens jedoch zu dem im Versicherungsschein angegebe-

Unfall erlitten, ersetzt die HanseMerkur bis zur Höhe des vertraglich verein-

nen Zeitpunkt.

barten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für:

jedoch als Fluggast einer Fluggesellschaft; 4. Unfälle der versicherten Person bei der Ausübung von Kampfsportarten (Ringen, Boxen, Judo, Karate, Kungfu, etc.);

2. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf

a) Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlichrechtlich oder pri-

5. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als

ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschä-

vatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicher-

Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltun-

digung erleidet.

weise Gebühren berechnet werden;

gen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen

3. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen

ßen. Kaufmännische Tätigkeit, Büro-, Lehr- und Verwaltungstätigkeit sowie

c) Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen hen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren;

typische Gesundheitsschäden wie z.B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis, d.h. ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss.

die berufliche Tätigkeit von Reiseleitern sind jedoch mitversichert.

Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückge-

4. In Erweiterung von Ziffer 2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf tauch-

II. Nicht versicherte Unfälle und Gesundheitsschädigungen Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:

d) Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfalle.

Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:

2. Hat die versicherte Person für Kosten nach 1. a) einzustehen, obwohl sie

5. Als Unfälle im Sinne von Ziffer 2 gelten auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser beim Tauchen. § 2 - Leistungen Die Versicherungssummen für die Invaliditäts- und Todesfalleistung sowie für Bergungskosten und Kosten für kosmetische Operationen ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. I.

6. Unfälle, die der versicherten Person in Ausübung der Berufstätigkeit zusto-

zialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet;

oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt;

b) Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spe-

Invaliditätsleistung 1. Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten

keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach

1. Gesundheitsschädigungen durch Strahlen sowie Gesundheitsschäden

den konkreten Umständen zu vermuten war, ist die HanseMerkur ebenfalls

durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person.

ersatzpflichtig.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen

3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch

Vertrag fallenden Unfall veranlasst werden.

gegen die HanseMerkur nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht

2. Gesundheitsschädigungen durch Infektionen. Diese sind auch dann ausge-

werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann

schlossen, wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige

sich die versicherte Person unmittelbar an die HanseMerkur halten. 4. Bestehen für die versicherte Person bei der HanseMerkur mehrere Unfall-

geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden,

versicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem die-

durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten.

ser Verträge verlangt werden.

Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzun-

IV. Kosten für kosmetische Operationen

Summe. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetre-

1. Wird durch ein versichertes Unfallereignis die Körperoberfläche der versi-

ten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich

cherten Person derart beschädigt oder verformt, dass nach Abschluss der

festgestellt und geltend gemacht sein.

Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild der versicherten Person hier-

gen, die nicht nach Satz 1 ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen

durch dauerhaft beeinträchtigt ist und entschließt sich die versicherte Per-

2. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. a) Als feste Invaliditätsgrade gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität) bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit

Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.

son, sich einer kosmetischen Operation zum Zwecke der Beseitigung dieses

3. Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn

Mangels zu unterziehen, so übernimmt die HanseMerkur einmalig die mit

sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kom-

der Operation und der klinischen Behandlung im Zusammenhang stehen-

mende Einwirkung entstanden sind.

den Kosten für Arzthonorare, Medikamente, Verbandszeug und sonstige

eines Armes im Schultergelenk

70%

ärztlich verordnete Heilmittel sowie die Kosten für die Unterbringung und

4. Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen

eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks

65%

Verpflegung in der Klinik bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungs-

und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter

eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks

60%

summe.

diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne des § 1 Ziffer 4 die über-

einer Hand im Handgelenk

55%

eines Daumens

20%

eines Zeigefingers

10%

eines anderen Fingers eines Beines über der Mitte des Oberschenkels

5% 70%

wiegende Ursache ist;

2. Die Operation und die klinische Behandlung der versicherten Person müs-

5. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wo-

sen bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall erfolgt sein. Hat die

durch diese verursacht sind.

versicherte Person bei Eintritt des Unfalles das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, erfolgt ein Ersatz der Kosten auch dann, wenn die Operation und

6. Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den

die klinische Behandlung nicht innerhalb dieser Frist, aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres der versicherten Person durchgeführt werden.

Schlund. III. Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen

eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels

60%

3. Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und Genussmit-

Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufe-

eines Beines bis unterhalb des Knies

50%

tel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die

nen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung

eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels

45%

Zuziehung von beruflichen Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird.

entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser

eines Fußes im Fußgelenk

40%

einer großen Zehe

Anteil mindestes 25 Prozent beträgt.

§ 3 - Fälligkeit der Leistungen

5%

1. Sobald der HanseMerkur die Unterlagen zugegangen sind, die die versicherte Per-

§ 5 - Besondere Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalles

2%

son zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Ab-

(Ergänzung zu den im § 6 des Allgemeinen Teils aufgeführten allgemeinen Obliegen-

eines Auges

50%

schluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizu-

heiten)

des Gehörs auf einem Ohr

30%

des Geruchs

10%

einer anderen Zehe

des Geschmacks

5%

b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.

bringen hat, ist die HanseMerkur verpflichtet, innerhalb eines Monats (beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten) zu erklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch anerkennt. Die ärztlichen Gebühren, die der versicherten Person zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernimmt die HanseMerkur. 2. Erkennt die HanseMerkur den Anspruch an oder haben sich die versicherte Person und die HanseMerkur über Grund und Höhe geeinigt, so erbringt die HanseMerkur

c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren

die Leistung innerhalb von zwei Wochen. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann

Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist

eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalles nicht

für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Lei-

beansprucht werden.

stungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.

3. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, so zahlt die HanseMerkur auf Verlangen der versicherten Person angemessene Vorschüsse.

d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beein-

4. Die versicherte Person und die HanseMerkur sind berechtigt, den Grad der Invali-

trächtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach § 2, Ziffer 2 erge-

dität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärzt-

ben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht ange-

lich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss seitens der HanseMerkur mit Abgabe

nommen.

ihrer Erklärung entsprechend § 3, Ziffer 1, seitens der versicherten Person inner-

3. Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die

halb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die end-

schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser

gültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie die HanseMerkur be-

Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach § 2, Ziffer 2 zu bemessen.

reits er-bracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen.

4. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. 5. Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder (gleichgültig, aus welcher Ursache) später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach § 2, Ziffer 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund

§ 4 - Einschränkung des Versicherungsschutzes I. Nicht versicherbare Unfälle Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: . 1. Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit oder Drogenkonsum beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epi-

–5–

1. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen. Die versicherte Person hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern. 2. Die von der HanseMerkur übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß auszufüllen und umgehend an die HanseMerkur zurückzusenden. 3. Die versicherte Person hat sich von den von der HanseMerkur beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt die HanseMerkur. 4. Die Ärzte, die die versicherte Person (auch aus anderen Anlässen) behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 5. Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dies innerhalb von 48 Stunden der HanseMerkur zu melden, auch wenn der Unfall selbst schon angezeigt ist. Der HanseMerkur ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihr beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 6. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus § 6, Ziffer 2 des Allgemeinen Teils der VB-UR 2003 II

Weltweiter Notruf-Service auf Reisen Bei Notfällen auf Reisen hilft Ihnen unser 24-Stunden-Notruf-Service. Zu jeder Zeit, weltweit, rund um die Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen. Notruf-Service auf Reisen ❍ Aus dem Ausland: Vorwahl für Deutschland +(180) 5 256 256 ❍ Aus Deutschland: (0180) 5 256 256 (0,14 EUR pro Minute) ❍ Bei Anrufen aus dem Ausland beachten Sie bitte die jeweilige Vorwahl für Deutschland. Diese besondere Dienstleistung steht allen Versicherten der HanseMerkur zur Verfügung.

Wichtige Hinweise im Schadenfall Wenn Sie aus Ihrer Reiseversicherung Ansprüche geltend machen wollen, beachten Sie bitte folgendes: ❍ Bei Todesfall eine Kopie der Sterbeurkunde ❍ Bei Arbeitsplatzverlust eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die betriebsbedingte Kündigung sowie eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit über den Beginn der Arbeitslosigkeit (gilt nur bei Reise-Rücktritt) ❍ Bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus eine Bescheinigung des neuen Arbeitgebers über den Beginn des Arbeitsverhältnisses sowie eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit über den Änderungsbescheid (gilt nur bei Reise-Rücktritt) ❍ Bei Arbeitsplatzwechsel Bescheinigungen des alten und neuen Arbeitgebers (gilt nur bei Reise-Rücktritt) inkl. des Nachweises zur Probezeit ❍ Bei notwendigen Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen eine Bescheinigung der Universität/Fachhochschule/College (gilt nur bei Reise-Rücktritt) ❍ Bei Einberufung zum Grundwehrdienst, zur Wehrübung oder zum Zivildienst Bescheinigung der staatlichen Stelle (gilt nur bei Reise-Rücktritt)

Im Schadenfall benötigen wir grundsätzlich folgende Unterlagen: 1. 2. 3. 4.

Kopie der Buchungsbestätigung des Veranstalters Kopie des Versicherungsnachweises Zur Überweisung des eventuellen Erstattungsbetrages die Angabe der Bankverbindung des Empfängers (bei Auslandsüberweisungen die IBAN-Nummer und den BIC-Code) Die jeweils unter A-E genannten weiteren Unterlagen

A REISE-KRANKENVERSICHERUNG 1. Als Kostennachweise sind bezahlte Originalbelege einzureichen, die folgende Angaben enthalten müssen: ❍ Namen und Anschrift des Patienten, ❍ Namen und Anschrift des Behandlers/Arztes, ❍ Krankheitsbezeichnung, ❍ Behandlungszeitraum, ❍ Einzelleistungen des Arztes/Krankenhauses, ❍ genaue Bezeichnung der ausländischen Währung. 2. Bei stationärer Behandlung ist sofort der Notruf-Service unter der Tel.-Nr. (0180) 5 256 256 zu verständigen (unter Angabe der Versicherungsnummer, ggf. des Reiseveranstalters). 3. Ein medizinisch sinnvoller und ärztlich angeordneter Krankenrücktransport wird ausschließlich von den Spezialisten unseres weltweiten Notruf-Service auf Reisen organisiert. Dieser ist rund um die Uhr aus Deutschland unter der Tel.-Nr. (0180) 5 256 256 (0,14 EUR pro Minute) erreichbar. Bei Anrufen aus dem Ausland beachten Sie bitte die jeweilige Vorwahl für Deutschland. B REISE-RÜCKTRITTSKOSTEN-VERSICHERUNG UND URLAUBSGARANTIE

(REISEABBRUCH-VERSICHERUNG) 1. Bei der Buchungsstelle ist eine unverzügliche Stornierung erforderlich, um die Stornokosten so gering wie möglich zu halten! Höhere Stornokosten werden nicht erstattet, wenn Sie aufgrund Nichteintritt einer erhofften Besserung oder Heilung die Reise zu spät stornieren! 2. Bei einem Schadenfall über 300,– EUR können Sie sich einen Vordruck für eine Schadenanzeige mit ärztlichem Attest unter Tel. (0 40) 41 19 -23 00 anfordern oder unter www.hmrv.de/schadenformulare ausdrucken. Bei geringfügigeren Schadenfällen reicht ein formloses ärztliches Attest mit Angabe der Diagnose und der Behandlungsdaten. 3. Der HanseMerkur sind folgende weitere Unterlagen einzureichen: ❍ Sämtliche Buchungs- und Stornierungsunterlagen im Original ❍ Bezahlte Original-Kostennachweise ❍ Ärztliche Bescheinigungen mit Angabe der Diagnose und der Behandlungsdaten (bei der Urlaubsgarantie: die ärztliche Bescheinigung eines Arztes vom Reiseort)

Schadenmeldungen senden Sie bitte formlos an: HanseMerkur Reiseversicherung AG, Abt. RLK/Leistung, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20352 Hamburg, Telefon (0 40) 41 19 -23 00, Telefax (0 40) 41 19 -35 86

C REISEGEPÄCK-VERSICHERUNG 1. Schäden durch strafbare Handlungen Dritter müssen Sie unverzüglich der für den Schadenort zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Bitte lassen Sie sich das vollständige Polizeiprotokoll aushändigen und reichen uns dieses im Original ein. 2. Schäden während der Beförderung durch ein Beförderungsunternehmen müssen Sie dort unverzüglich anzeigen. Bitte lassen Sie sich von dem Beförderungsunternehmen eine Bescheinigung über die Anzeige ausstellen und reichen uns diese im Original ein. 3. Schäden in einem Beherbergungsbetrieb müssen Sie auch der Leitung dieses Betriebes melden. Bitte lassen Sie sich von dem Beherbergungsbetrieb eine Bescheinigung über die Meldung ausstellen und reichen uns diese im Original ein. 4. Nehmen Sie an einer Pauschalreise teil, bitten wir Sie, den Schaden zusätzlich dem Reiseleiter zu melden. Bitte lassen Sie sich von dem Reiseleiter eine Bescheinigung über die Meldung ausstellen und reichen uns diese im Original ein. D NOTFALL-VERSICHERUNG Die Leistungen aus dieser Versicherung erbringen wir über unseren weltweiten Notruf-Service auf Reisen. Dieser ist rund um die Uhr aus Deutschland unter der Tel.-Nr. (0180) 5 256 256 (0,14 EUR pro Minute) erreichbar. Bei Anrufen aus dem Ausland beachten Sie bitte die jeweilige Vorwahl für Deutschland. E 1. 2. 3.

REISE-UNFALLVERSICHERUNG Bei einem Unfall ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen. Der Unfall ist unverzüglich der HanseMerkur Reiseversicherung AG zu melden. Ein Unfall mit Todesfolge ist innerhalb von 48 Stunden der HanseMerkur Reiseversicherung AG anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall selbst bereits angezeigt wurde.

Bei unvollständig eingereichten Unterlagen kann es zu Verzögerungen in der Schadenbearbeitung kommen! Bitte Ihre Unterlagen nicht heften oder klammern!

Verbraucherinformation Die genannten Prämien enthalten – bis auf die Krankenversicherung, die versicherungsteuerfrei ist – die aktuelle gesetzliche Versicherungsteuer. Zusätzliche Kosten, Steuern oder Gebühren: Weitere Kosten, Steuern oder Gebühren, z.B. für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln, fallen mit Ausnahme des Notrufservices unter der Telefon-Nummer: 01805 / 256 256 (0,14 EUR pro Minute aus dem deutschen Festnetz) nicht an. Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung: Die Prämie ist eine Einmalprämie und bei Abschluss des Vertrages zu zahlen. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen: Die zur Verfügung gestellten Informationen sind zeitlich unbefristet gültig. Beginn des Vertrages, Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer der Bindefrist bei Antragstellung: Der Vertrag kommt mit Zahlung der geschuldeten Prämie zustande. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vom Versicherungsnehmer bezeichneten Zeitpunkt, nicht jedoch vor Zahlung der geschuldeten Prämie. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Kann die Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. In der Reise-Krankenversicherung beginnt der Versicherungsschutz darüber hinaus nicht vor dem Zeitpunkt der Ausreise aus dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat. Eine Bindefrist ist nicht vorgesehen. Wichtiger Hinweis gemäß § 37 Abs. 2 VVG: Tritt der Versicherungsfall nach Abschluss des Vertrages ein und ist die einmalige oder die erste Versicherungsprämie zu diesem Zeitpunkt noch nicht gezahlt, ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Widerrufsrecht: Bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Monat kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt mit der Abgabe der Vertragserklärung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die HanseMerkur Reiseversicherung AG, 20352 Hamburg, Telefon (0 40) 41 19 –10 00; Fax (0 40) 41 19 –30 30; E-Mail: [email protected] Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs wird die HanseMerkur die entrichteten Beiträge zurückzahlen. Informationen über die Laufzeit der Versicherung: Der Vertrag ist je nach gewählter Dauer befristet.

Hinweis gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Wir informieren Sie hiermit, dass im Vertrags- und Schadenfall die Daten gespeichert und gegebenenfalls an die in Frage kommenden Verbände der Versicherungswirtschaft und die betreffenden Rückversicherer zum gleichen Zweck übermittelt werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertragli-

chen Beziehungen erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.

RD 654 10.07

Identität des Versicherers (Name, Anschrift): HanseMerkur Reiseversicherung AG (Rechtsform: Aktiengesellschaft), Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg Telefon (0 40) 41 19 –10 00, Fax (0 40) 41 19 –30 30 Eintragung im Handelsregister: Amtsgericht Hamburg HRB 19768 Ladungsfähige Anschrift und Vertretungsberechtigte der HanseMerkur Reiseversicherung AG: HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg vertreten durch den Vorstand: Fritz Horst Melsheimer (Vors.), Dr. Andreas Gent, Peter Ludwig, Eberhard Sautter Hauptgeschäftstätigkeit der HanseMerkur Reiseversicherung AG, im Folgenden „HanseMerkur“ genannt: Die HanseMerkur betreibt die Versicherung von Risiken, die sich auf Reisen beziehen. Name und Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, www.bafin.de Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen: Für die in diesem Druckstück aufgeführten Produkte bestehen keine Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen. Wesentliche Merkmale der Leistungen: Die HanseMerkur betreibt auf Reisen bezogene Schaden- und Unfallversicherungen. Je nach Umfang des gewählten Versicherungsschutzes leistet die HanseMerkur aus der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, Reise-Abbruch-Versicherung (Urlaubsgarantie), Reise-Krankenversicherung, Notfall-Versicherung, ReiseUnfallversicherung, Reisegepäck-Versicherung oder Autoreiseschutzbrief-Versicherung gemäß den Versicherungsbedingungen „VB-UR 2003 II“ Der Umfang des Versicherungsschutzes wird vom Versicherungsnehmer im Antragsdruckstück bestimmt. Genauere Angaben über Art und Umfang des vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungsschutzes sind der Leistungsbeschreibung im Antragsdruckstück und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Rechtsordnung: Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Gesamtpreis und Preisbestandteile: Die zu entrichtende Gesamtprämie ergibt sich aus dem Umfang des vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungsschutzes. Die jeweiligen Prämien für die Bestandteile des Versicherungsschutzes sind dem Antragsdruckstück zu entnehmen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, NIKI Luftfahrt GmbH (Fluggesellschaft), LTU LufttransportUnternehmen GmbH und Belair Airlines AG 1.

Vertrag Der Vertrag kommt mit der Anmeldung und dem Zugang der Buchungsbestätigung zustande.

2.

Preise/Zahlung Es gelten die mit der Buchung bestätigten Leistungen und Preise. Änderungen des Flugpreises sind nach Vertragsschluss im Falle der Veränderung der Treibstoffkosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafen-, Sicherheitsgebühren oder Wechselkursänderungen um mindestens 10 % auf den Einzelpreis zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Reisetermin mehr als vier Monate liegen, die Fluggesellschaft den Reiseteilnehmer nach Kenntniserlangung hierüber unverzüglich informiert und die Veränderung für sie bei Vertragsschluss nicht erkennbar war. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der Beförderungskosten (z. B. Treibstoffkosten) kann die Fluggesellschaft den Erhöhungsbetrag verlangen; ansonsten werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Flugzeuges geteilt und der sich so ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangt. Werden die bei Vertragsschluss bestehenden Abgaben wie Flughafengebühren gegenüber der Fluggesellschaft erhöht, so kann der Flugpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Beförderungsvertrages kann der Flugpreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Flugbeförderung dadurch für die Fluggesellschaft verteuert hat. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Flugtermin verlangt werden. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtflugpreises ist der Reiseteilnehmer berechtigt, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Senkung oder Aufhebung bereits entrichteter, aber nicht im Flugpreis enthaltener Steuern, Gebühren oder Kosten, wird der Mehrbetrag rückerstattet. Alle Zahlungen erfolgen entweder über eine von der Fluggesellschaft akzeptierte Kreditkarte oder über ein Lastschriftverfahren von einem durch den Anmelder zu benennenden deutschen, österreichischen oder niederländischen Bankkonto. Der Reiseteilnehmer kann den gesamten Reisepreis in bar nur am Tag der Buchung und am Verkaufsschalter ausgleichen. Dabei ist immer der Gesamtbetrag fällig. Eine Anzahlung in bar ist nicht möglich. Das Inkasso durch einen Mittler ist nicht zulässig. Verweigert ein Kreditkarteninstitut oder eine Bank den Ausgleich der aus dem Vertrag entstandenen Forderung aus einem von dem Kunden zu vertretenden Grund, so ist der Kunde zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes für die Bankrücklast in Höhe von 10 EUR verpflichtet. Anderenfalls ist die Fluggesellschaft berechtigt, den Vertrag nach erfolgloser Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung nach folgenden Regelungen zu kündigen: Bei einer Buchung im Spartarif bleibt der Vergütungsanspruch der Fluggesellschaft bestehen. Bei einer Buchung im Flextarif erhebt die Fluggesellschaft ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von insgesamt 25 EUR pro Reiseteilnehmer. In allen vorbenannten Fällen bleibt es dem Reiseteilnehmer nach deutschem Recht unbenommen, nachzuweisen, dass der Fluggesellschaft kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

3.

Reisedokumente Der Reiseteilnehmer erhält bei Nutzung des AB-TIX Service (ticketloses Fliegen) eine Buchungsbestätigung per Post oder E-Mail sowie gegen Vorlage eines gültigen Personaldokumentes und seiner Buchungsnummer am Check-in die Bordkarte für den gebuchten Flug. Bei Buchung im Reisebüro kann der Reiseteilnehmer ab 20 Tage vor Reiseantritt sein Ticket im Reisebüro erhalten. Wenn das Reisebüro keine Tickets ausstellt und in allen anderen Fällen, erhält der Reiseteilnehmer seine Tickets entweder per Post (ca. 10 Tage vor Reiseantritt) oder, falls ein Postlauf nicht mehr sinnvoll erscheint (insbesondere bei Adressen außerhalb Deutschlands), gegen Vorlage eines gültigen Personaldokumentes und der Buchungsnummer mittels Tickethinterlegung und gegen eine einmalige Gebühr von 25 EUR am Air Berlin/NIKIVerkaufsschalter. Eine Beförderung ohne gültiges Dokument (bzw. ohne AB-TIX) wird nicht akzeptiert. Müssen Ersatzdokumente aus einem Grund ausgestellt werden, den die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat, wird eine Gebühr in Höhe von 25 EUR pro Ersatzdokument erhoben. Jeder Reiseteilnehmer ist selbst verantwortlich für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften (z. B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, auch für mitgeführte Tiere) sowie für die Vollständigkeit der Reiseunterlagen. Im Falle der Nichterfüllung ist die Fluggesellschaft berechtigt, die Beförderung zu verweigern und alle hieraus entstehenden Kosten und Nachteile dem Reiseteilnehmer in Rechnung zu stellen.

4.

Umbuchungen Eine Umbuchung liegt vor, wenn bei noch freien Sitzplatzkapazitäten auf Wunsch des Reiseteilnehmers der Flugtermin, ein (oder mehrere) Reiseteilnehmer, das Flugziel, ein Abflug- und/oder Rückflughafen vor einzelnen Abflügen geändert wird. Eine Umbuchung ist bis zu einem Zeitraum von 30 Minuten vor der vereinbarten Abflugzeit möglich. Die Änderung eines Reiseteilnehmers ist bis zum Abflug (Hinflug) möglich. Bei Umbuchungen ist jeweils der Differenzbetrag zum tagesaktuellen, ggf. höheren Tarif zu zahlen; eine Umbuchung in niedriger tarifierte Abflüge ist nur unter Beibehaltung des ursprünglichen Flugpreises möglich. Zusätzlich fällt für Flüge im Spartarif auf der Kurz- und Mittelstrecke (Entfernung zwischen Abflug- und Zielort nach Großkreisberechnung unter 3.000 Meilen) ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 30 EUR an, für Flüge im Spartarif auf der Langstrecke (Entfernung zwischen Abflug- und Zielort nach Großkreisberechnung mindestens 3.000 Meilen) ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 50 EUR. Bei Umbuchung eines Fluges, der zu einem Flextarif oder einem Firmentarif (CompanyFlexFare) gebucht wurde, ist lediglich der Differenzbetrag zum tagesaktuellen, ggf. höheren Tarif zu zahlen. Umbuchungen können auch telefonisch vorgenommen werden. Eine Umbuchung auf einen späteren Flug ist – vorbehaltlich behördlicher Genehmigungen am Zielort – nur möglich, solange dieser maximal 365 Tage nach dem ursprünglich gebuchten Hinflug datiert. Jegliche Erstattungen für nicht genutzte Strecken sind bei Flügen, die zum Spartarif gebucht wurden, ausgeschlossen. Für Umbuchungen ist eine Zahlung der Gebühren nur über die zugelassenen Kreditkarten oder per Lastschrift möglich. Umbuchungsgebühren für Infants (Babys bis zum 2. Lebensjahr) fallen nicht an. Auf die Umbuchungsgebühr wird keine Ermäßigung gewährt. Die Umbuchung von einem rein nationalen Flug zu einem internationalen Flug und umgekehrt ist nicht möglich.

5.

Stornierungen Die Stornierung des gebuchten Fluges oder einer anderen bestätigten Leistung (wie z. B. Sitzplatzreservierung, Tierbeförderung, Sonderreservierungen) muss der Fluggesellschaft schriftlich (Fax an +49 (0)30-4102 1003, Brief oder E-Mail an Air Berlin, Service Team, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin, Deutschland; [email protected]) oder telefonisch unter der Rufnummer 01805-737 800 (0,14 EUR/Min. aus dem deutschen Festnetz – abweichende Preise aus Mobilfunknetzen sind möglich) unter Angabe der Buchungsnummer vor Reiseantritt mitgeteilt werden. Entscheidend ist das Eingangsdatum bei Air Berlin. Nach Reiseantritt ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Für Stornierungen gelten die folgenden Regelungen: Flextarif: Wird ein gebuchter Kurz-, Mittel- oder Langstreckenflug im Flextarif nicht angetreten oder storniert, wird das geleistete Beförderungsentgelt zurückerstattet. Spartarif: Wird ein gebuchter Kurz- oder Mittelstreckenflug (Entfernung zwischen Abflug- und Zielort nach Großkreisberechnung unter 3.000 Meilen) im Spartarif nicht angetreten oder storniert, bleibt der Vergütungsanspruch der Fluggesellschaft bestehen. Wird ein gebuchter Langstreckenflug (Entfernung zwischen Abflug- und Zielort nach Großkreisberechnung mindestens 3.000 Meilen) im Spartarif nicht angetreten oder storniert, darf die Fluggesellschaft folgende Beträge berechnen: bis 21 Tage vor Reiseantritt: 20 % des Beförderungsentgeltes bis 14 Tage vor Reiseantritt: 30 % des Beförderungsentgeltes bis 7 Tage vor Reiseantritt: 40 % des Beförderungsentgeltes bis 1 Tag vor Reiseantritt: 50 % des Beförderungsentgeltes am Tag des Reiseantritts: 100 % des Beförderungsentgeltes (netto). Bei der Berechnung der Pauschalen sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der gebuchten Leistung berücksichtigt. Dem Reiseteilnehmer bleibt es nach deutschem Recht unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Regelung gilt auch für den Fall, dass der Reiseteilnehmer den Flug nicht zur angegebenen Zeit erreicht oder wegen unvollständiger Reisepapiere vom Flug ausgeschlossen wird. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.

6.

Änderungen/Flugzeitänderungen Die Fluggesellschaft ist nach besten Kräften bemüht, Reiseteilnehmer und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern. Bekannt gegebene Flugzeiten können aus flugbetrieblichen Gründen Änderungen in angemessenem Umfang unterliegen. Die Fluggesellschaft wird sich bemühen, Änderungen von Flugzeiten auf das notwendige Maß zu beschränken und Reiseteilnehmer möglichst frühzeitig zu informieren. Dem Reiseteilnehmer wird empfohlen, sich die Flugzeit telefonisch im Zeitraum von 24 bis 48 Stunden vor Rückflug über das Service-Center unter Tel.: +49 (0)1805-737 800 (0,14 EUR/Min. aus dem deutschen Festnetz - abweichende Preise aus Mobilfunknetzen sind möglich) bestätigen zu lassen. Darüber hinaus wird empfohlen, bei der Flugbuchung eine Rufnummer zu hinterlegen, unter welcher der Reiseteilnehmer auch am Zielort erreichbar ist. Die Fluggesellschaft ist - nur soweit erforderlich - berechtigt, das Fluggerät zu ändern und die Beförderung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, wobei die Fluggesellschaft für die gebuchte Beförderung weiterhin verantwortlich bleibt. Für den Fall eines Wechsels zu einem anderen Luftfahrtunternehmen ist die Fluggesellschaft verpflichtet, unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle angemessenen Schritte einzuleiten, um sicherzustellen, dass der Reiseteilnehmer so rasch wie möglich über den Wechsel und die Identität des anderen Luftfahrtunternehmens informiert wird. In jedem Fall wird der Reiseteilnehmer bei der Abfertigung, spätestens jedoch beim Einstieg unterrichtet (EG-VO 2111/05).

7.

Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Luftbeförderung infolge höherer Gewalt unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Bei Kündigung vor Abflug zahlt die Fluggesellschaft den bereits gezahlten Reisepreis zurück. Damit sind alle Ansprüche des Reiseteilnehmers aus dem Vertrag abgegolten, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden oder um grob fahrlässig bzw. vorsätzlich herbeigeführte Schäden.

8.

Haftung Es gelten die jeweils gültigen Rechtsvorschriften in Verbindung mit den im Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr festgelegten Regelungen in Bezug auf Schäden an Leib und Leben des Reiseteilnehmers sowie seines Gepäcks. Ausgenommen von Personenschäden ist die Fluggesellschaft nur für mittelbare oder Folgeschäden haftbar, wenn sie diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens bleiben unberührt. Eine etwaige Gepäckreklamation ist direkt bei Ankunft am Gepäckschalter vorzunehmen. Andernfalls ist die schriftliche Schadensreklamation innerhalb der im Montrealer Übereinkommen vorgesehenen Fristen an die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Abt. Kundenservice, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin oder an die LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH, Abt. Kundenservice, Flughafen Halle 8, 40474 Düsseldorf, Deutschland, zu senden. Es wird empfohlen, Wertgegenstände, Medikamente, verderbliche oder zerbrechliche Gegenstände im Handgepäck (bis max. 6 kg erlaubt) zu befördern. Im übrigen gelten die im Flugschein aufgeführten Hinweise auf Haftungsbeschränkungen. Soweit im vorangegangenen Absatz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Einwendungen aus dem Montrealer Übereinkommen und dem anwendbaren nationalen Recht uneingeschränkt. Hinweis gem. Anhang zur VO (EG) 2027/97 i. d. F. der VO (EG) 889/02: "Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind. Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100 000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung: ca. 120.000 EUR) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat. Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16 000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung: ca. 19.200 EUR). Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4 150 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung: ca. 4.980 EUR) begrenzt.

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1 000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung: ca. 1.200 EUR) begrenzt. Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1 000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung: ca. 1.200 EUR). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten. Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere (schriftliche) Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet. Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten. Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen. Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden. Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/ 2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde." Hinweis gem. VO (EG) 261/04: Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Fluggesellschaften der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Falle einer Annullierung, Flugverspätung und/oder Beförderungsverweigerung anzuwenden sind. Die Verordnung gilt nur, wenn der Reiseteilnehmer über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt, sich (außer im Fall der Flugannullierung) rechtzeitig zur angegebenen Zeit eingefunden hat und zu einem der Öffentlichkeit verfügbaren Tarif reist. Der Anspruch auf die unten genannten Ausgleichsleistungen kann ausgeschlossen sein, wenn das Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (beispielsweise bei schlechten Wetterbedingungen, politischer Instabilität, Streiks, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln). Der Reiseteilnehmer hat kein Recht auf diese Leistungen, wenn er aus vertretbaren Gründen z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit, allgemeiner oder betrieblicher Sicherheit oder unzureichender Reiseunterlagen vom Flug ausgeschlossen worden ist. Verspätungen laut EU-Verordnung 261/04 liegen ab einer Verzögerung des Abfluges gegenüber der planmäßigen Abflugzeit von 4 Stunden bei Flügen über 3.500 km Entfernung, von 3 Stunden bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sowie Flügen über 1.500 km innerhalb der EU und von 2 Stunden bei Flügen bis zu 1.500 km Entfernung vor. Wenn absehbar ist, dass der Flug eine große Verspätung haben wird, hat der Reiseteilnehmer das Recht, von der Fluggesellschaft Betreuungsleistungen zu erhalten. Dies sind Verpflegung in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, gegebenenfalls Hotelübernachtung und die Möglichkeit für zwei kurze Telefonate, Faxe oder E-Mails. Die Fluggesellschaft braucht die Betreuungsleistungen nicht zu gewähren, wenn durch sie der Abflug noch weiter verzögert würde. Bei Verspätungen über 5 Stunden hat der Reiseteilnehmer das Recht, sich die Kosten für den Flugschein für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte erstatten zu lassen. Bei Pauschalreisen kommen ferner die Bedingungen der Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG) zur Anwendung, so dass bei einer Stornierung ggf. sehr hohe Stornierungskosten anfallen können. Bei freiwilligem oder unfreiwilligem Ausschluss vom gebuchten Flug im Falle einer Überbuchung hat der Reiseteilnehmer gegenüber der Fluggesellschaft das Recht auf Betreuungsleistungen und Erstattung im bereits beschriebenen Umfang. Außerdem wird dem Reiseteilnehmer eine anderweitige Beförderung zum Endziel der gebuchten Flugreise angeboten. Diese Ersatzbeförderung erfolgt zum frühesten möglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Bedingungen. Vorbehaltlich verfügbarer Plätze kann der Reiseteilnehmer stattdessen auch zu einem späteren von ihm gewünschten Zeitpunkt zu seinem Endziel reisen, wobei dann Verpflegungs-, Hotel- und Transferkosten von ihm selbst zu tragen sind. Wenn der Reiseteilnehmer unfreiwillig von der Beförderung ausgeschlossen wurde, hat er zusätzlich das Recht auf eine Ausgleichsleistung (bar, Scheck oder Überweisung oder, mit Ihrer Einwilligung, in Form eines Gutscheins). Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von der Entfernung der geplanten Flugstrecke und von der angebotenen anderweitigen Beförderung. Bei Flugentfernungen bis zu 1.500 km beträgt die Ausgleichsleistung 250 EUR, zwischen 1.500 und 3.500 km und Flügen innerhalb der EU über 1.500 km 400 EUR sowie bei allen anderen Flügen 600 EUR. Wird dem Reiseteilnehmer ein Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit bei Flügen von bis zu 1.500 km nicht später als 2 Stunden, bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km nicht später als 3 Stunden und bei allen Flügen über 3.500 km nicht später als 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, beträgt die Ausgleichsleistung nur 50 % der oben genannten Zahlungshöhen, d. h. also 125 EUR, 200 EUR oder 300 EUR. Sollte der Flug, auf dem der Reiseteilnehmer eine bestätigte Buchung hat, annulliert worden sein, hat der Reiseteilnehmer ebenfalls die gleichen Rechte auf eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistung, Erstattung und Ausgleichsleistung wie oben aufgeführt. Falls die Annullierung des Fluges wegen außergewöhnlicher Umstände erfolgte, hat der Reiseteilnehmer kein Recht auf Ausgleichsleistungen. Ebenso besteht kein Recht auf Ausgleichsleistung bei Information über die Annullierung mindestens 14 Tage vor dem gebuchten Abflug, bei Information über die Annullierung zwischen 14 Tagen und 7 Tagen vor dem gebuchten Abflug und Abflug des alternativ angebotenen Fluges nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit, sowie bei Information über die Annullierung weniger als 7 Tage vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit. Zuständige Beschwerdestelle im Sinne der VO ist für Deutschland das Luftfahrtbundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig, für Österreich das Bundesministerium für Verkehr, Innovation & Technologie, Radetzkystr. 2, A-1030 Wien und für die Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Wirtschaftsfragen, CH-3003 Bern. Achtung: Diese Hinweise sind erforderlich gem. VO (EG) Nr. 889/2002 bzw. nach VO (EG) Nr. 261/04. Dieser Hinweis stellt jedoch keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch dar, noch kann er zur Auslegung der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens verwendet werden. 9.

Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Verträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Es wird empfohlen, sich mündliche Nebenabreden schriftlich bestätigen zu lassen. Auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen wird Bezug genommen. Ist im Falle eines Code Shares eine der o. g. Fluggesellschaften als Luftfrachtführer eingetragen, so unterliegt die Beförderung den Beförderungsbedingungen; nähere Auskünfte gibt ansonsten die jeweils ausführende Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft erhebt personenbezogene Daten. Diese werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig verarbeitet und gespeichert. Die Nutzung unterliegt den nationalen Datenschutzgesetzen und erfolgt zu folgenden Zwecken: Vornahme von Reservierungen, Erwerb eines Flugscheins, Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs; Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen, Erleichterung von Einreise- und Zollabfertigungsverfahren Zu diesen Zwecken wird die Fluggesellschaft ermächtigt, diese Daten zu erheben, zu speichern, zu nutzen und sie an eigene Geschäftsstellen, bevollmächtigte Vertreter, sowie an diejenigen, die die oben genannten Dienstleistungen im Auftrag der Fluggesellschaft bereitstellen, zu übermitteln. Die Fluggesellschaft ist ferner berechtigt, die Passdaten und die im Zusammenhang mit der Luftbeförderung verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten an Behörden im In- und Ausland (einschließlich Behörden in den USA und Kanada) zu übermitteln, wenn das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist. Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen die Fluggesellschaft zur Anfechtung bzw. Korrektur des Vertrages. Für den Fall einer dadurch bedingten Preiserhöhung ist der Reiseteilnehmer berechtigt, innerhalb von 2 Wochen

nach Erhalt der Reisebestätigung vom Vertrag zurückzutreten. Im kaufmännischen Verkehr ist der Gerichtsstand Berlin. Im übrigen richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine der vorgenannten Regelungen unwirksam sein, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht davon berührt werden. Stand: 15.02.2008