1. Wann befindet man sich in Arbeitsunfähigkeit?

KAPITEL 3 Die Arbeitsunfähigkeit (Gesetz 03.07.1978, Art. 31, 52 bis 57, 70 bis 77; KAA Nr. 12bis und 13bis vom 26.07.1979, KE 23.03.1979). §1. Wann ...
Author: Minna Feld
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KAPITEL 3 Die Arbeitsunfähigkeit (Gesetz 03.07.1978, Art. 31, 52 bis 57, 70 bis 77; KAA Nr. 12bis und 13bis vom 26.07.1979, KE 23.03.1979).

§1. Wann befindet man sich in Arbeitsunfähigkeit? 329. Das Gesetz über die Arbeitsverträge benennt als Arbeit­sunfähig­keit die Situation, in der sich der Arbeiter infolge von Krankheit oder Unfall in der Unmöglichkeit befindet, den vereinbarten Vertrag auszuführen. Die Rechtsprechung hatte die Gelegenheit zu präzisieren, dass der Arbeitneh­mer unfähig ist zu arbeiten, wenn er die vereinbarte Arbeit teilweise ausführen kann (z. B. im Rahmen eines verminder­ten Stundenplanes) oder wenn er fähig ist, eine andere Arbeit im Betrieb zu übernehmen. Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass unter angepass­ten Bedingungen, die berufliche Wiedereingliederung eines kranken oder unfallgeschädigten Arbeitnehmers das Einverständnis beider Parteien (Arbeitnehmer und Arbeit­geber) voraussetzt. Die Gesetzgebung der sozialen Sicherheit, vor allem die über die Krankenversicherung, behält keine so eingeschränkte Definition. Für die Anwendung dieser Gesetzgebungen wird der Arbeitnehmer nur als unfähig erklärt, wenn er nicht in der Lage ist, jede seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit auszuüben. In bestimmten Fällen wird der Arbeitnehmer also in der Beziehung zu seinem Arbeitgeber als unfähig erklärt, hat jedoch kein Anrecht auf die Entschädigungen der Krankenversicherung. Die aktuelle, aber nicht zufriedenstellende Lösung des Problems besteht darin, dem betroffenen Arbeitnehmer Arbeitslosenzulagen zu gewähren. 330. Das Gesetz sieht vor, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitsvertrag unterbrochen wird. Es unterscheidet nicht nach der Dauer der Unfähigkeit. Die Gerichte gehen jedoch davon aus, dass wenn sich die Unfähigkeit als definitiv erweist, der Arbeitsvertrag endet, und zwar laut der Rechtsprechung „aus höherer Gewalt“, unabhängig vom Willen beider Parteien; der Arbeitgeber beschränkt sich auf die Feststellung dieser Situation, und ist zu keiner Entschädigungszahlung verpflichtet. Diese Problematik wird im Kapitel „Ende des Arbeitsvertrages“ behandelt.

§2. Was muss ich tun im Falle der Arbeitsunfähigkeit? A. DEN ARBEITGEBER VERSTÄNDIGEN 331. Bei Krankheit muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber sofort verständigen. Das Gesetz sieht keine genauen Modalitäten vor (telefonisch, Email, Fax, durch einen Kollegen, ein Familienmitglied...)

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B. ÄRZTLICHES ATTEST? 332. Um die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen, ist das einfachste und sicherste Mittel sicherlich die Abgabe eines ärztlichen Attestes. In den meisten Fällen ist das ärztliche Attest übrigens durch die Arbeitsordnung, den Arbeitsvertrag oder das Kollektivabkommen verpflichtend vorgeschrieben. Auch der Arbeitgeber kann ein solches Attest fordern. Man kann jedoch festhalten, dass das Attest nicht verpflichtend ist, wenn es weder vom Arbeitgeber vorgeschrieben noch gefordert wird. Die Arbeitsordnung, der Arbeitsvertrag oder das Kollektivabkommen legen die Fristen für die Hinterlegung des Attestes fest. Ist keine Frist festgelegt, beträgt diese 2 Arbeitstage ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder nach Anforderung seitens des Arbeitgebers, außer bei höherer Gewalt. Das ärztliche Attest gibt die wahrscheinliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit an; es gibt auch an, ob der Arbeitnehmer sich fortbewegen kann hinsichtlich einer Kontrolle. Jede andere Angabe unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.

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333. Die Strafmaßnahmen, denen Arbeitnehmer ausge­setzt sind, die kein ärztliches Attest einreichen, obschon sie dazu verpflichtet sind, oder die die festgelegten Fristen nicht beachten, sind schwierige Materien, die zu zahlrei­chen Streitigkeiten Anlass geben! Wenn die Fristen nicht beachtet werden, kann der Arbeit­geber laut Gesetz die Zahlung des garan­tierten Lohnes für die Tage vor der Einreichung des Attestes ablehnen. Man kann also behaupten, dass dies die einzige im Gesetz vorgesehene Strafmaßnahme ist. Es kommt vor, dass Gerichte eine verspätete Abgabe des ärztlichen Attestes eine Entlassung aus schwerwiegenden Gründen rechtfertigt, vor allem dann, wenn die Verspätung groß oder die Anwesen­heit des Betreffenden unabdingbar ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Unternehmens, oder auch wenn der Betreffende gewohnheitsmäßig so handelt. Die Gerichtsurteile fallen bei geringer Betriebszuge­hörigkeit um so strenger aus. Man nimmt im Allgemeinen an, dass der Arbeitneh­mer, der kein ärztliches Attest einreicht, obschon er dazu verpflichtet ist, nicht den Beweis seiner Krankheit erbringt und somit der Arbeit unentschuldigt fernbleibt.

§3. Kann der Arbeitgeber die Echtheit der Arbeitsunfähigkeit kontrollieren? (G. 3.7.1978, Art. 31, G. 13.6.1999 über die Kontrollmedizin; KE 10.6.2001; KE 18.7.2001; KE 20.9.2002; gültig für Unfähigkeiten und Verlängerungen ab dem 1.12.2002)

A. NUR DURCH EINEN ZUGELASSENEN ARZT 334. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch einen selbst ausgesuchten und von ihm bezahlten Arzt kontrollieren zu lassen (Art. 31 § 2). Dieses Recht kann während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit genutzt werden,

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und nicht nur während der Periode, die durch den garantierten Lohn abgedeckt ist – obwohl die Verweigerung des garantierten Lohnes die hauptsächliche Sanktion darstellt, falls die Kontrolle ungünstig für den Arbeitnehmer verläuft. Die Arbeitsordnung oder ein KAA kann pro Tag eine Periode von maximal vier aufeinander folgenden Stunden vorsehen zwischen 7 und 20 Uhr, während denen der Arbeitnehmer zuhause sein muss oder an einem Ort, den er dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, auch wenn der Ausgang ärztlich genehmigt wurde. 335. Der Arbeitnehmer muss diesen Arzt empfangen und sich von ihm untersuchen lassen. Dieser Kontrollarzt kann den Arbeitnehmer ebenfalls zu einer Untersuchung in seine Praxis vorladen (Fahrkosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers), es sei denn, der behandelnde Arzt ist der Meinung, dass der Betroffene das Haus nicht verlassen kann. Der Kontrollarzt überprüft nur: - ob der Arbeitnehmer effektiv unfähig ist zu arbeiten; - die wahrscheinliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit; - die für die Anwendung der Gesetzgebung über die Arbeitsverträge notwendigen medizinischen Angaben (Existenz eines Rückfalls, beruflicher Grund der Unfähigkeit; Sportunfall). Alle anderen Fragen sind durch das Berufsgeheimnis des Kontrollarztes gedeckt. So hat er nicht das Recht, in die vorgeschriebene Behandlung des behandelnden Arztes einzugreifen. Er darf dem Arbeitgeber keine Angaben machen über die Diagnose. 336. Wenn nach Abschluss der Kontrollprozedur die Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt wird, kann dem Arbeitnehmer der garantierte Lohn verweigert werden ab dem Zeitpunkt der ersten Visite des Kontrollarztes oder der ersten Untersuchung zu der der Arbeitnehmer vorgeladen wurde. Im Allgemeinen ist dies die einzige anwendbare Sanktion für den Arbeitnehmer, außer wenn diese Kontrolle eine ausdrückliche Absicht seinerseits feststellt. Es versteht sich von selbst, dass der Arbeitnehmer, der seine Arbeit nach einer negativ verlaufenen Kontrolle nicht wieder aufnimmt, seine Abwesenheit nicht mehr rechtfertigen kann.

B. PROZEDUR 337. Der Kontrollarzt teilt dem Arbeitnehmer seine Feststellungen so schnell wie möglich mit. Anschließend kann der Arbeitnehmer seine Dispositionen treffen: sich der Meinung des Kontrollarztes beugen, seinen eigenen Arzt kontaktieren, Berufung einlegen, usw. „So schnell wie möglich“ heißt nicht, dass die Entscheidung direkt nach der Untersuchung mitgeteilt werden muss: Der Kontrollarzt kann auch zunächst Kontakt aufnehmen mit dem behandelnden Arzt oder er kann zusätzliche Untersuchungen vornehmen. 338. Ist der Arbeitnehmer nicht mit der Entscheidung des Kontrollarztes einverstanden, kann er sich theoretisch an das Arbeitsgericht wenden um den Streitfall zu klären. Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Schlichtungsprozedur vor, die zweifelsfrei in den meisten Fällen angebrachter erscheint als ein Gerichtsprozess.

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Der Schlichter (Arzt) kann von beiden Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) im Einverständnis bezeichnet werden. Er kann ebenfalls von einer der beiden Parteien bezeichnet werden innerhalb von 2 Arbeitstagen nach der Entscheidung des Kontrollarztes. In diesem Fall muss der Schlichtungsarzt aus einer Liste von Schlichtungsärzten ausgesucht werden, über die das Ministerium für Arbeit und Beschäftigung verfügt (Liste erhältlich unter www.meta.fgov.be). Der Arbeitnehmer kann dem Arzt, der das Attest erstellte, das Mandat erteilen, um den Schlichter zu bezeichnen und der Arbeitgeber kann dem Kontrollarzt dieses Mandat erteilen. Die Schlichtung betrifft nur die beanstandeten Punkte. Zum Beispiel, wenn der Kontrollarzt die Unfähigkeit bis zu einem gewissen Datum anerkennt, kann man im Rahmen der Schlichtung nicht nochmals auf diesen Punkt zurückkommen. Der Schlichtungsarzt entscheidet den medizinischen Konflikt innerhalb von 3 Arbeitstagen nach seiner Bezeichnung. Er teilt den Parteien sowie den betroffenen Ärzten seine Entscheidung mit.

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339. Die Prozedurkosten sowie die eventuellen Fahrtunkosten des Arbeitnehmers gehen zu Lasten der Partei, die Unrecht hat. Das Gesetz sieht einen Tarif vor für die Intervention des Schlichters: 75 Euro Honorar und 38 Euro Verwaltungskosten. Die Partei, die verliert, bezahlt somit insgesamt 113 Euro.

C. STATUT DES KONTROLLARZTES 340. Dieser Arzt muss den Verfügungen des Gesetzes über die Kontrollmedizin entsprechen (G. 13.6.1999). Er muss auf einer Liste des Ministeriums für Arbeit und Beschäftigung eingetragen sein. Zum Erhalt dieser Eintragung muss er Arzt sein, eine Genehmigung zur Ausübung der Heilkunst haben, über mindestens 5 Jahre Praxis als Allgemeinmediziner verfügen oder eine gleichwertige Praxis vorweisen, und eine Unabhängigkeitserklärung unterschreiben. Diese Bedingungen werden von einer Kommission überprüft, die ebenfalls über Klagen gegen Kontrollmediziner befinden; gegebenenfalls kann sie die Streichung von der Liste veranlassen oder die Klage an die medizinische Arbeitsinspektion weiterleiten, die die Ärztekammer verständigen kann. 341. Darüber hinaus muss er bei jeder Mission eine Unabhängigkeitserklärung unterzeichnen; es darf sich nicht um den Arbeitsarzt des Unternehmens handeln.

§4. Garantierter Lohn A. GRUNDSATZ 342. Während den ersten Tagen der Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer Anrecht auf einen vom Arbeitgeber gezahlten garantierten Lohn. Die Gewährungsbedingungen für diesen Lohn hängen vom Statut des Arbeitnehmers ab:

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- die Arbeitnehmer, denen die Angestellten gleichges­tellt sind, die sich in der Probezeit befinden, oder die für weniger als 3 Monate beschäftigt werden; - die Angestellten nach ihrer Probezeit, die auf unbe­fristete Zeit oder für mindestens 3 Monate beschäf­tigt werden. Sie hängen ebenfalls von der Ursache der Arbeitsunfähigkeit ab: - normaler Unfall oder Krankheit; - Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Siehe auch oben die Folgen des verspäteten Versendens des ärztlichen Attestes oder einer für den Arbeitnehmer ungünstigen Kontrolle auf das Anrecht auf den garantierten Lohn. 343. Der garantierte Lohn wird nicht gezahlt, wenn die Unfähigkeit entstand aufgrund: - eines schwerwiegenden Fehlers des Arbeitnehmers; - eines Sportunfalls während einem Wettkampf, oder während einer Darbietung, für die die Teilnehmer eine Entlohnung erhalten, egal in welcher Form. Diese Begrenzungen gelten nicht im Fall des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit. 344. RÜCKFALL Der garantierte Lohn wird kein zweites Mal gezahlt, wenn der Betreffende innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Arbeitsunfähigkeit, für die er den garantierten Wochenlohn und die Entschädigung der 2. Woche bezog, arbeits­unfähig wird, es sei denn, der Arbeitnehmer erbringt durch ärztliches Attest den Beweis, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einen anderen Unfall oder eine andere Krankheit zurückzuführen ist. Hat der Arbeitnehmer jedoch sein Recht, während 14 Tagen einen garantierten Lohn zu beziehen, nicht voll in Anspruch genommen, hat er für die verblei­benden Tage noch Anrecht auf die Zahlung dieses garantierten Lohnes. Diese Regelung gilt nicht im Falle des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit.

B. DAS SYSTEM FÜR ARBEITER 1. Krankheiten und Unfälle des alltäglichen Lebens 345. BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT Der Arbeitnehmer hat nur Anrecht auf den garan­tierten Lohn, wenn er mindestens seit einem Monat im Unternehmen arbei­tet. Die Arbeitsunfähigkeit gilt ebenfalls für die Berechnung dieser Frist. 346. SCHON BEZAHLTE TAGE Der garantierte Lohn wird nur für gewöhnliche Arbeitstage entrich­tet, d. h. für die er eine Bezahlung erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre. So wird der garantierte Lohn nicht für die Tage entrichtet, an denen der Betreffende teilarbeitslos sein würde, wenn er nicht krank gewesen wäre.

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347. GARANTIERTER WOCHENLOHN Der Arbeiter hat Anrecht auf den normalen Lohn während 7 Tagen (garantierter Wochenlohn). Wurde der erste Tag der Unfähigkeit bezahlt im Rahmen des Lohnes für den begonnenen Tag, wird der garantierte Lohn nur noch für die nächsten 6 Tage bezahlt. 348. ZWEITE WOCHE Während der 7 folgenden Tage hat der Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers Anrecht auf 60 % seines Bruttolohnes, begrenzt auf den Höchstsatz des Krankengeldes. Dieser Lohn unterliegt nicht den LASS-Beiträgen.

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349. DER GARANTIERTE MONATSLOHN Während der 23 Tage nach der Zeitspanne mit garantiertem Wochenlohn hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Entschädigung, die geläufigerweise unter der Bezeichnung „garantierter Monatslohn“ (G.M.L.) bekannt ist (KAA Nr. 12 bis (Arbeiter) und KAA Nr. 13 bis (Angestellte), Art. 3 bis 9). Diese Entschädigung wird als Ergänzung zum Krankengeld ab der zweiten Krankheitswoche gezahlt und soll dem Arbeitnehmer seinen Nettolohn während einem Monat garantieren. Der genaue Betrag dieser Entschädigung beläuft sich auf: - 25,88 % für die Arbeiter und 26,93 % für die Angestellten von dem Teil des Einkommens, der nicht den Höchstsatz des Krankengeldes übersteigt; - 85,88 % für die Arbeiter und 86,93 % für die Ange­stellten von dem Teil des Einkommens, der den Höchstsatz des Krankengeldes übersteigt. 2. Arbeitsunfall und Berufskrankheit 350. Während 7 Tagen hat der Arbeitnehmer Anrecht auf seinen Lohn. Es besteht keine Bedingung des Betriebsalters, keinen Karenztag, keine Begrenzung im Falle des Rückfalls, keine Ausschließung im Falle des schwerwiegenden Fehlers oder eines Sportunfalls. Dieser Lohn wird vom Arbeitgeber bezahlt, der die Berufskrankheits- und Arbeitsunfallsentschädigung erhält. Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer darüber hinaus die Entschädigungen für die nicht aktiven Tage des Unternehmens (z.B. der Samstag und der Sonntag) und für die Tage der Teilarbeitslosigkeit aus Schlechtwetter- oder wirtschaftlichen Gründen. Die Gesamtsumme des Lohnes und der Entschädigungen darf aber nicht den normalen Wochenlohn übersteigen. 351. Während den 23 folgenden Tagen hat der Arbeitnehmer, zu Lasten des Arbeitgebers, Anrecht auf den eventuellen Unterschied zwischen seinem Nettolohn und den Entschädigungen aus seiner Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber überweist ihm seinen Lohn und ist autorisiert, die Entschädigungen an Stelle des Arbeitnehmers einzunehmen (KAA Nr. 12bis, Nr. 13bis, Art. 10 und 11).

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C. DAS ANGESTELLTENSYSTEM 352. Die Angestellten, die dem o.e. Arbeitnehmer nicht gleichgestellt sind, haben während 30 Tagen Anrecht auf ihr Gehalt (Art. 70). Welches auch der Grund der Arbeitsunfähigkeit sein mag, es gibt keine Bedingungen wie Betriebszugehörigkeit, Karenztag oder Berufskrankheit (Art. 73).

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