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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt II C 11-6142/1-40a Telefon: bei Durchwahl 9025-1388 intern: (925-1388) An das Abgeordnetenhaus von...
Author: Manfred Schmitz
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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt II C 11-6142/1-40a

Telefon: bei Durchwahl 9025-1388 intern:

(925-1388)

An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen -

Vorlage - zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 1-40a im Bezirk Mitte, Ortsteile Mitte und Gesundbrunnen

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die nachstehende Verordnung erlassen hat:

Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 1-40a im Bezirk Mitte, Ortsteile Mitte und Gesundbrunnen Vom 12. November 2016

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit § 9 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet: §1 Der Bebauungsplan 1-40a vom 18. Dezember 2014 mit Deckblatt vom 3. September 2015 für das Gelände zwischen Bernauer Straße, Brunnenstraße, Rheinsberger Straße, der nördlichen Grenze des Grundstücks Strelitzer Straße 54 sowie der Flurstücke 310 und 303, der nördlichen und der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 441, der nordwestlichen Grenze des Friedhofs der St. Elisabeth-Kirchengemeinde (Grundstück Ackerstraße 37), Ackerstraße,

der

nordwestlichen

und

südwestlichen

Grenze

des

Friedhofs

der

Sophiengemeinde (Flurstücke 440 und 439), der entwidmeten Bergstraße (nordwestliche und südwestliche Grenze der Flurstücke 551 und 555), der nordwestlichen und südwestlichen Grenze des Flurstücks 326, den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Gartenstraße 25 und 27 und Gartenstraße im Bezirk Mitte, Ortsteile Mitte und Gesundbrunnen wird festgesetzt. §2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung kostenfrei eingesehen werden. §3 Auf die Vorschriften über 1.

die

Geltendmachung

und

die

Herbeiführung

der

Fälligkeit

etwaiger

Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2.

das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) 2

wird hingewiesen. §4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

3

A.

Begründung:

Übersicht: Seite I. Planungsgegenstand 8 1. Veranlassung und Erforderlichkeit 8 2. Plangebiet 8 2.1 Geltungsbereich 8 2.2 Historie 9 2.2.1 Entwicklung bis zum Fall der Mauer 9 2.2.2 Entwicklung nach dem Fall der Mauer 9 2.3 Bestandssituation … 10 2.3.1 Eigentumsverhältnisse / Baulasten 10 2.3.2 Realnutzung 10 2.3.3 Erschließung 11 2.3.4 Stadträumliche Einordnung 11 2.3.5 Natur und Umwelt 12 2.4 Planerische Ausgangssituation 12 2.4.1 Grundsätze und Ziele der Raumordnung 12 2.4.2 Flächennutzungsplanung 12 2.4.3 Landschaftsplanung 13 2.4.4 Stadtentwicklungsplanung 13 2.4.4.1 Stadtentwicklungsplan Verkehr 13 2.4.4.2 Stadtentwicklungsplan Wohnen 14 2.4.4.3 Stadtentwicklungsplan Klima 14 2.4.4.4 Stadtentwicklungsplan Zentren und Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe 14 2.4.5 Lärmaktionsplanung 14 2.4.6 „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ 15 2.4.7 Bereichsentwicklungsplanung 15 2.4.8 Verbindliche Bauleitplanung / geltendes Planungsrecht 16 2.4.9 Sanierungsgebiet „Rosenthaler Vorstadt“ 16 2.4.10 Denkmalschutz 17 2.4.11 Erhaltungsgebiet 17 2.4.12 Friedhofsentwicklungsplan 19 2.4.13 Quartiersmanagment II. 1. 2. 2.1 2.2

Planinhalt 19 Entwicklung der Planungsüberlegungen 19 Intention des Plans und wesentlicher Planinhalt 22 Kernbereich der Gedenkstätte zwischen Gartenstraße und Strelitzer Straße 23 Kernbereich der Gedenkstätte im Bereich des ehemaligen Sanierungsblocks 099027 – „Rosenthaler Vorstadt“ zwischen Strelitzer Straße und Brunnenstraße 24 3. Umweltbericht 24 3.1 Beschreibung der Planung 24 3.1.1 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans 24 3.1.2 Umweltbezogene Ziele der Fachgesetze und Fachplanungen und deren Berücksichtigung 25 3.1.2.1 Baugesetzbuch 25 3.1.2.2 Bundesnaturschutzgesetz 25 3.1.2.3 Berliner Naturschutzgesetz 26 3.1.2.4 Berliner Baumschutzverordnung 26 3.1.2.5 Bundes-Bodenschutzgesetz 27 3.1.2.6 Bundes-Immissionsschutzgesetz 27 3.1.2.7 Denkmalschutzgesetz Berlin 27 3.1.2.8 Fachplanungen und deren Berücksichtigung 27 4

3.2

Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes – Bewertung der Umweltauswirkungen 29 3.2.1.1 Bestandsaufnahme und Bewertung 29 3.2.1.2 Schutzgut Boden 29 3.2.1.2 Schutzgut Wasser 35 3.2.1.3 Schutzgut Klima und Luft 36 3.2.1.4 Schutzgüter Pflanzen und Tiere 37 3.2.1.5 Schutzgut Landschaftsbild / Erholungsnutzung 42 3.2.1.6 Schutzgut Mensch 43 3.2.1.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter 48 3.2.1.8 Wechselwirkung 50 3.2.2 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes 50 3.2.2.1 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 3.2.2.2 Über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung (Nullvariante) der Planung 54 3.2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen 55 3.2.4 Artenschutzrechtliche Erfordernisse 57 3.2.5 Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 58 3.3 Zusätzliche Angaben 59 3.3.1 Merkmale der verwendeten technische Verfahren und Lücken bei der Zusammenstellung der Angaben 59 3.3.2 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 59 3.3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung 60 4. Wesentlicher Planinhalt 61 4.1 Planungsrechtliche Festsetzungen – (Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen) 61 4.1.1 Art der Nutzung 61 4.1.1.1 Fläche für Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ 61 4.1.1.2 Fläche für Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ 63 4.1.1.3 Allgemeines Wohngebiet (WA) 64 4.1.1.4 Mischgebiet (MI) 65 4.1.2 Maß der baulichen Nutzung 66 4.1.2.1 Grundflächenzahl / zulässige Grundfläche 66 4.1.2.2 Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen, der Zahl der Vollgeschosse 67 4.1.2.3 Dachaufbauten 69 4.1.2.4 Terrassen 70 4.1.2.5 Überschreitung der Nutzungsmaße nach § 17 BauNVO 70 4.1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 78 4.1.3.1 Überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien / Baugrenzen) 78 4.1.3.2 Bauweise 81 4.1.4 Weitere Arten der Nutzung 81 4.1.4.1 Nebenanlagen 81 4.1.4.2 Stellplätze 82 4.1.5 Immissionsschutz 83 4.1.5.1 Luftreinhaltung 83 4.1.5.2 Lärmschutz 83 4.1.6 Grünfestsetzungen 85 4.1.6.1 Dachbegrünung 85 4.1.6.2 Heckenpflanzung 86 4.1.7 Gestaltungsfestsetzungen 86 4.1.7.1 Dachneigung 87 4.1.7.2 Umwehrungen 87 4.1.7.3 Werbeanlagen 87 4.1.8 Sonstige Festsetzungen 88 4.1.8.1 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 88 5

4.2 4.3 5.

Nachrichtliche Übernahmen Hinweise Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

III. 1. 2. 3. 4. 5.

Auswirkungen des Bebauungsplans 93 Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanz- bzw. Investitionsplanung Soziale Auswirkungen 97 Auswirkungen auf den Bedarf an sozialen Infrastruktureinrichtungen 97 Gender Mainstreaming 99 Personalwirtschaftliche Auswirkungen 99

IV. 1. 2. 3. 3.1 3.2 4.

Verfahren 99 99 Feststellung der außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung Aufstellungsbeschluss 100 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 100 Art und Weise der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 101 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 102 Art und Weise der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 102 Fazit in Bezug auf die Verfahrensschritte der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 109 Art und Weise der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 110 Fazit in Bezug auf den Verfahrensschritt der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 120 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 122 Art und Weise der öffentlichen Auslegung Ergebnis der öffentlichen Auslegung 123 Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB im Jahr 2009 124 Art und Weise der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 125 Fazit in Bezug auf die Verfahrensschritte der öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 130 Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB im Jahr 2010 131 Art und Weise der erneuten öffentlichen Auslegung Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung 131 Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB im Jahr 2010 133 Art und Weise der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 134 Fazit in Bezug auf die Verfahrensschritte der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 136

4.1 4.2 4.3 5. 5.1 5.2 5.3 6. 6.1 6.2 7. 7.1 7.2 7.3 8. 8.1 8.2 9. 9.1 9.2 9.3

90 90 90

6

10. 11. 11.1 11.2 12. 12.1 12.2 12.3 13. 14. 14.1 14.2 15. 15.1 15.2 15.3 16. 16.1 16.2 17. 17.1 17.2 17.3 18. 19.

Teilungsbeschluss 137 Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB im Jahr 2011 137 Art und Weise der erneuten öffentlichen Auslegung Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung 137 Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB im Jahr 2011 139 Art und Weise der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 139 Fazit in Bezug auf die Verfahrensschritte der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 142 Neueinleitung des Verfahrens 142 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Jahr 2015 142 Art und Weise der öffentlichen Auslegung Ergebnis der öffentlichen Auslegung 142 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Jahr 2015 151 Art und Weise der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 151 Fazit in Bezug auf die Verfahrensschritte der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 157 Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB im Jahr 2015 158 Art und Weise der erneuten öffentlichen Auslegung Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung 159 Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB im Jahr 2015 162 Art und Weise der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 163 Fazit in Bezug auf die Verfahrensschritte der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 165 Abgeordnetenhauszustimmung 165 Anlage 167

7

I.

Planungsgegenstand

1.

Veranlassung und Erforderlichkeit

Am 20. September 2005 hat der Senat von Berlin den von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vorgelegten 1. Zwischenbericht zum Gedenkkonzept Berliner Mauer zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig beschloss der Senat von Berlin die Umsetzung der von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vorgeschlagenen Maßnahmen (Senatsbeschluss Nr. 2917/05 vom 20. September 2005). Kernpunkt des Gedenkkonzeptes ist die Schaffung einer Erinnerungslandschaft entlang der Bernauer Straße vom Nordbahnhof bis zum Mauerpark im Altbezirk Mitte zur Erinnerung und zum Gedenken an die Berliner Mauer. Das Gelände an der Bernauer Straße ist der einzige Ort in Berlin, an dem ein Abschnitt der Grenzanlagen mit all seinen Einrichtungen und Sperrelementen, z.B. mit Grenzmauer, Todesstreifen, Postenweg und Hinterlandmauer noch erhalten ist. Dieser Ort ist von besonderer historischer Bedeutung und soll daher erhalten werden. Für die Errichtung dieser Gedenkstätte sollen daher alle Grundstücke innerhalb des ehemaligen Mauerstreifens zwischen Garten- und Brunnenstraße im Grundsatz von Bebauung freigehalten werden, um den damaligen Zustand des flächenhaften Abrisses der grenznahen Bebauung zu verdeutlichen. Zwischen Brunnenstraße und Schwedter Straße (angrenzende Bebauungspläne 1-40ba, 1-40bba und 1-40bbb) soll dagegen als Symbol der Weiterentwicklung entlang der Bernauer Straße eine Randbebauung zugelassen und der vorhandene ehemalige Postenweg als öffentlicher Weg zugänglich gemacht werden. Die Fertigstellung der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ im Kernbereich zwischen Gartenstraße und Brunnenstraße wurde zum 50. Jahrestag der Berliner Mauer am 13. August 2011 nahezu vollständig abgeschlossen. Die Erinnerungslandschaft ist nunmehr Teil der zukünftigen „Gedenkstätte Berliner Mauer“. Nach Angaben der Stiftung Berliner Mauer wurde im Jahr 2013 an den Standorten „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und „Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde“ ein Besucherrekord von zusammen 850.000 Besuchern verzeichnet (2012: 700.000; 2011: 650.000 Besucher). Die „Gedenkstätte Berliner Mauer“ zählt damit zu den meistbesuchten Gedenkstätten der Hauptstadt. Die hier im Innenbereich anzuwendende Beurteilung der zulässigen Bebauung nach § 34 BauGB sowie die für einige Grundstücke zum Zeitpunkt der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens geltende Widmung als Friedhofsfläche war - bezogen auf den Neuordnungsbereich entlang der Bernauer Straße - nicht geeignet, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern, so dass zur Umsetzung des o.g. Senatsbeschlusses die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich war. Der Bebauungsplan schafft die rechtlichen Grundlagen zur Sicherung der Flächen der Gedenkstätte, die als Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt werden sowie ergänzend zur Errichtung baulicher Anlagen in allgemeinen Wohngebieten sowie im Mischgebiet. 2. 2.1

Plangebiet Geltungsbereich

Das ca. 8,2 ha große Bebauungsplangebiet befindet sich zwischen Bernauer Straße, Brunnenstraße, Rheinsberger Straße, der nördlichen Grenze des Grundstücks Strelitzer Straße 54 sowie der Flurstücke 310 und 303, der nördlichen und der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 441, der nordwestlichen Grenze des Friedhofs der St. ElisabethKirchengemeinde (Grundstück Ackerstraße 37), Ackerstraße, der nordwestlichen und südwestlichen Grenze des Friedhofs der Sophiengemeinde (Flurstücke 440 und 439), der entwidmeten Bergstraße (nordwestliche und südwestliche Grenze der Flurstücke 551 und 555), der nordwestlichen und südwestlichen Grenze des Flurstücks 326, den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Gartenstraße 25 und 27 und Gartenstraße im Bezirk Mitte, Ortsteile Mitte und Gesundbrunnen. 8

2.2

Historie

2.2.1 Entwicklung bis zum Fall der Mauer In Fortführung der Mitte des 18. Jahrhunderts mit der Ansiedlung sächsischer Handwerksbetriebe in der Kolonie Neu-Voigtland begonnenen baulichen Entwicklung vor dem Rosenthaler Tor erfolgte mit dem Aufbau des Maschinen- und Lokomotivbaus im Norden Berlins im 19. Jahrhundert eine Bebauung des Plangebietes. Die verdichtete gründerzeitliche Wohnbebauung prägte das Gebiet bis zum 2. Weltkrieg. Nach umfangreichen kriegsbedingten Zerstörungen erfolgte auf der im damaligen Bezirk Wedding gelegenen nördlichen Seite der Bernauer Straße eine Neubebauung durch Wohnhäuser in mehrgeschossiger Zeilenbauweise. Im ehemaligen Ost-Berlin wurde die Blockstruktur mit den im Krieg entstandenen Baulücken nicht wiederhergestellt. Im Zusammenhang mit dem Mauerbau erfolgte ein flächenhafter Abriss der grenznahen Bebauung. Der Mauerbau begann im August 1961 vornehmlich an den Sektorengrenzen, zu denen auch die Bernauer Straße gehörte. Zuerst wurden provisorische Absperrungen errichtet und jeglicher Straßenverkehr unterbunden. Kurze Zeit später wurden an der Bernauer Straße, an der die Gehwege zum Französischen Sektor und die Wohnhäuser zum Sowjetischen Sektor gehörten, die Fassadenmauern der Wohnhäuser in die Grenzanlagen mit einbezogen. Dies geschah, indem zunächst die vorderen Eingänge und unteren Stockwerke zugemauert wurden. Die Bewohner konnten ihre Wohnungen nur noch von der Hofseite, vom Osten her, betreten. Als Folge dieser besonderen stadträumlichen Situation wurde die Bernauer Straße ein Ort dramatischer Fluchtversuche. Die einmündenden Querstraßen wurden abgeriegelt und mit Sichtblenden versehen. Bis November 1961 kam es zu zahlreichen Zwangsräumungen. In der Folgezeit wurden die Sperranlagen und das Kontrollsystem an der Grenze weiter ausgebaut. Ab 1962 wurden die Grenzhäuser bis auf die Fassaden der Erdgeschosse abgerissen, um eine bessere Überwachung zu ermöglichen. Später wurden auch diese Häuserreste entfernt und die Grenzanlagen erweitert. Ab 1975 wurden die vorhandenen Grenzanlagen nach und nach durch die Mauer der so genannten dritten Generation ersetzt. Ab 1985 erfolgte ein weiterer Ausbau der Grenzanlagen zur Mauer der vierten Generation. Eine Besonderheit des Standortes Bernauer Straße liegt in der Lage des Friedhofes der Sophiengemeinde und der früheren Versöhnungskirche innerhalb des Mauerstreifens. Bereits 1965 wurden die ersten Gräber umgebettet, um die Verbreiterung des Grenzstreifens zu ermöglichen. Im Januar 1986 wurden dann zum Zweck des weiteren Ausbaus der Grenzsicherungsanlagen die Versöhnungskirche an der Bernauer Straße sowie das Wohngebäude Ackerstraße 41 nebst Seitenflügel gesprengt. 2.2.2

Entwicklung nach dem Fall der Mauer

Die Geschichte der von 1961 bis 1989 / 1990 von der Mauer zerschnittenen Bernauer Straße spiegelt exemplarisch die Auswirkungen des Mauerbaus wider: die Zerstörung von Stadtraum und Lebenswegen, die Trennung von Familienangehörigen und Freunden. Sie dokumentiert Erfolg und Scheitern der Versuche, der Diktatur durch die Flucht in den Westen zu entkommen oder Fluchthilfe zu leisten, sie steht für die Opfer des Mauerregimes und die Toten an der Berliner Mauer. Hier befindet sich der zentrale Gedenkort von Bund und Land „Zur Erinnerung an die Teilung der Stadt und die Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft“. Im 25. Jahr nach ihrer Öffnung ist die Mauer weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden. Nach dem Fall der Mauer 1989 bestand ein breiter Konsens in der Bevölkerung und der Politik darüber, dass die Mauer und ihre baulichen Spuren entfernt werden müssen. Die ehemals getrennten Straßen wurden bis auf die Ackerstraße und die Bergstraße wieder vollständig verbunden und die verschlossenen U-Bahneingänge an der Bernauer Straße und die S-Bahneingänge am Nordbahnhof wieder zugänglich gemacht. Baulich entstand auf dem Mauerstreifen nach 1989 bis zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 1-40 im Oktober 2005 entlang der Bernauer Straße ein einziges, sechsgeschossiges Wohnhaus auf dem Grundstück Strelitzer Straße 28. 9

In Folge eines Umdenkens bezüglich des Umgangs mit dem historischen Erbe der Mauerzeit hin zu einem Erhalt der Mauerreste im Rahmen einer Gedenkstätte wurde zwischen 1998 und 2001 an der Ecke Ackerstraße / Bernauer Straße nach dem Ergebnis eines Gestaltungswettbewerbs das „Gedenkensemble Berliner Mauer" fertig gestellt. Es besteht aus drei Elementen, die einen jeweils eigenen „Zugang zur Vergangenheit“ eröffnen: dem Denkmal Berliner Mauer, dem Dokumentationszentrum Berliner Mauer und der Kapelle der Versöhnung. Daneben sind bis heute zahlreiche historische Spuren der Grenzanlage (Mauerreste: Vorderund Hinterlandmauer, Zaunreste, Lichttrasse, Pfosten, Straßensperre Bergstraße) vorhanden. Der asphaltierte und in weiten Bereichen erhaltene Postenweg zieht sich als verbindendes Element von der Schwedter Straße im Osten bis zum angrenzenden Nordbahnhofsgelände im Westen. Die Fläche entlang der Bernauer Straße bietet in Berlin die einmalige Möglichkeit, einen größeren zusammenhängenden Abschnitt der Grenzsicherungsanlagen unter Einbeziehung der noch vorhandenen historischen Spuren sichtbar zu machen. Im rückwärtigen Bereich des Grundstückes Strelitzer Straße 53 befand sich das Hundeauslaufgebiet der Grenzsicherungstruppen. Für dieses Areal südlich des Postenwegs wurde ein Konzept zur Errichtung von insgesamt 16 Reihenhäusern auf Erbbaurechtsbasis bis zum Jahre 2203 unter engen gestalterischen Rahmenbedingungen entwickelt. Dieses Bauprojekt in direkter Nachbarschaft zur zukünftigen Gedenkstätte und der Kapelle der Versöhnung nimmt Rücksicht auf die künftige Wegeführung entlang des Postenwegs und die gestalterische Prägung des Ortes. Es ist inzwischen vollständig realisiert und wurde im Jahr 2009 mit dem Architekturpreis Berlin ausgezeichnet. 2.3

Bestandssituation

2.3.1

Eigentumsverhältnisse / Baulasten

Das am 17. September 2008 vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossene Gesetz über die Errichtung der „Stifung Berliner Mauer - Gedenkstätte Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde“ (Mauerstiftungsgesetz; GVBl. S. 250 vom 27. September 2008) sieht den Ankauf der Grundstücke der künftigen Gedenkstätte vor. Die Finanzierung wird vom Bund und dem Land Berlin getragen, Einzelheiten sind in der am 18. Februar 2009 von beiden Seiten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung geregelt. Hiervon ausgenommen sind Grundstücke, die sich im Eigentum der Kirche befinden. Für diese Flächen schloss das Land Berlin mit der evangelischen Kirchengemeinde Sophien am 13. August 2009 einen Nutzungsvertrag ab. Die übrigen Grundstücke im Geltungsbereich befanden sich überwiegend im Privateigentum. Zwischenzeitlich wurde das Flurstück 190, Flur 220 geteilt in die Flurstücke 364 und 365. Das aktualisierte Grundstücksverzeichnis lag dem Bebauungsplan zur erneuten öffentlichen Auslegung im September 2015 bei. Zur Sicherung der Erschließung, der Zuwegung für Feuerwehr und Rettungsdienste sowie der Ver- und Entsorgung der neu entstandenen Reihenhausbebauung (Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D) sind im Bereich des künftigen allgemeinen Wohngebiets WA 2 sowie angrenzender Gemeinbedarfsflächen Baulasten eingetragen. 2.3.2

Realnutzung

Das als erster Bauabschnitt der Open-Air-Ausstellung bezeichnete Areal zwischen der Garten- und der Bergstraße wurde bis 2009 von früheren Zwischennutzern, einem Autohändler und einem Flohmarktbetreiber genutzt und am 21. Mai 2010 seiner Bestimmung als Gedenkstätte übergeben. Zwischen Bergstraße und Ackerstraße befanden sich eine Wirtschaftsfläche des Friedhofs der Sophiengemeinde und als integrativer Bestandteil der neuen Gedenklandschaft das „Denkmal Berliner Mauer“. Das Gebiet zwischen Ackerstraße und Strelitzer Straße ist durch die nach dem Fall der Mauer am historischen Ort errichtete Kapelle der Versöhnung und die sie umgebenden Flächen sowie durch die den Mauerbau überdauerten Wohnhäuser an der Ackerstraße und 10

der Strelitzer Straße gekennzeichnet. Die Baulücke im Bereich Strelitzer Straße 53 ist zwischenzeitlich mit einem mehrgeschossigen, überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäude geschlossen worden. Im rückwärtigen Bereich dieses Gebäudes befindet sich die o.g. Reihenhausbebauung (Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D). Die übrigen, durch das frühere Grenzsicherungsregime unbebaut gebliebenen Flächen, befanden sich bis zur Herrichtung der Gedenkstättenlandschaft in einem unbefriedigenden Zustand und wurden häufig für unerwünschte Nutzungen verwendet (temporär für Autoverkauf und Zirkus sowie wildes Parken, Hundeauslauf, Sperrmüllablagerung). Im Bereich zwischen Strelitzer Straße und Brunnenstraße, der bis zur förmlichen Aufhebung am 28. Januar 2009 zum Sanierungsgebiet „Rosenthaler Vorstadt“ gehörte, befinden sich mehrere Wohngebäude und einzelne gewerblich genutzte Bauten. Die Ende der 1990er Jahre durch ein Wohnhaus in der Rheinsberger Straße 74/75 ergänzte gründerzeitliche Blockrandbebauung wurde seit dem Mauerfall vollständig instandgesetzt und modernisiert. Die Außenanlagen weisen überwiegend einen entsiegelten, begrünten oder gestalteten Zustand auf. Das Gebäude der Blockbild prägenden und gewerblich genutzten ehemaligen „Brauerei Oswald Berliner“ (Rheinsberger Straße 76/77 und Strelitzer Straße 26) wurde tiefgreifend saniert. In diesem Zusammenhang wurde der in den Blockinnenbereich hineinragende Gebäudeteil Rheinsberger Straße 76 um zwei Staffelgeschosse für Wohnzwecke aufgestockt. Die Bauarbeiten wurden 2013 aufgrund einer Klage des Grundstücksnachbarn Rheinsberger Straße 78 wegen Verletzung des Abstandsflächenrechtes unterbrochen. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2013 wurde die Gebietsart im Bebauungsplanentwurf vom allgemeinen Wohngebiet zum Mischgebiet geändert. Um vor Rechtskraft dieses Bebauungsplans die Fortsetzung der Umbau- und Erweiterungsarbeiten zu ermöglichen, schlossen beide Grundstückseigentümer im November 2013 eine nachbarschaftsrechtliche Vereinbarung ab, in der u. a. Regelungen zu den erforderlichen Abstandsflächen getroffen wurden. Im Juni 2014 wurde das bauliche Ensemble der ehemaligen Brauerei unter dem Namen „Factory“ als Standort verschiedener Unternehmen der Internetbranche offiziell eröffnet. Zur gemischt genutzten Bebauung des Ensembles zählt auch die bereits auf Grundlage von § 34 BauGB realisierte Wohnbebauung im Blockinnenbereich des Grundstücks Brunnenstraße 141a (Baufeld E2 im allgemeinen Wohngebiet WA 4). Der ehemalige Postenweg ist derzeit, bis auf den Bereich der Gedenkstätte an der Ackerstraße und das bebaute Grundstück Strelitzer Straße 28, durchgängig begehbar. 2.3.3

Erschließung

Das Plangebiet ist durch eine U-Bahnlinie, mehrere S-Bahnlinien, die Straßenbahn und den Busverkehr über den öffentlichen Personennahverkehr sehr gut erschlossen. Die Erschließung des Plangebiets mit motorisiertem Individualverkehr erfolgt über die überörtlichen Hauptverkehrsstraßen Bernauer Straße und Brunnenstraße sowie über die Strelitzer Straße, Ackerstraße und Gartenstraße von Süden und die Hussitenstraße von Norden als weitere Zugangsstraßen. Die Bergstraße wurde als Zeugnis der Trennung bestehender Stadtstrukturen nicht wieder geöffnet und in die Gedenklandschaft integriert. Entlang der Bernauer Straße befindet sich der überregionale Mauerradweg. 2.3.4

Stadträumliche Einordnung

Das Plangebiet befindet sich an der Randlage des Alt-Bezirks Mitte an der Grenze zum AltBezirk Wedding und ist durch die geschichtliche Entwicklung stark geprägt und überformt. Durch den gesamten Geltungsbereich verlief hier bis 1989 / 1990 die Berliner Mauer. Das größtenteils brach liegende lang gestreckte Areal bildet eine städtebauliche Abgrenzung der beiden Ortsteile. Das Gebiet südlich der Bernauer Straße ist geprägt durch eine gründerzeitliche Wohnbebauung, während sich nördlich des Plangebiets vor allem Wohngebiete aus den 1960er und 1970er Jahren wiederfinden, die hier nach flächenhaftem Abriss der 11

ursprünglichen Bebauung entstanden (Ernst-Reuter-Siedlung: 1953-1955 von der Thomashof-Grundstücks-AG im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus errichtet / Sanierungsgebiet Brunnenstraße: 1963 festgesetzt). Die Entfernung zum Hauptbahnhof beträgt ca. 2 km Luftlinie, zum Alexanderplatz etwa 2,1 km. 2.3.5

Natur und Umwelt

Die umweltbezogene Ausgangssituation wird im Umweltbericht ausführlich dargestellt (siehe II./3.2.). 2.4

Planerische Ausgangssituation

2.4.1

Grundsätze und Ziele der Raumordnung

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBl. S. 182) stellt das gesamte Areal als Gestaltungsraum Siedlung dar, wo gemäß Ziel 4.5 (Z) Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B die Entwicklung von (Wohn-)Siedlungsflächen grundsätzlich möglich ist. Auch die geplanten Festsetzungen von Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ stehen damit grundsätzlich im Einklang, da die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung des Gestaltungsraums Siedlung haben. Als sonstige Erfordernisse der Raumordnung werden im Gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (LEPro 2007) vom 15. Dezember 2007 u. a. der Vorrang der Innen- vor der Außenentwicklung, die Schaffung verkehrsarmer Siedlungsstrukturen und die Sicherung und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume genannt. Der Bebauungsplan berücksichtigt auch den Grundsatz des § 5 Abs. 2 LEPro 2007 zur vorrangigen Innentwicklung. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg hat die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raumordnung am 20. Januar 2015 bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16. Juni 2014 die Brandenburger Verordnung über den LEP B-B vom 31. März 2009 für unwirksam erklärt. Die Berliner Verordnung über den LEP B-B blieb von dieser Entscheidung unberührt. 2.4.1

Flächennutzungsplanung

Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP Berlin) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362) stellt für den Bereich des Bebauungsplans 1-40a Folgendes dar: Wohnbaufläche W1 entlang der Bernauer Straße, die Friedhöfe der Sophiengemeinde und der St. Elisabeth-Kirchgemeinde als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ und die Bernauer Straße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße. Aus den Darstellungen sollen im Bebauungsplan eine Fläche für den Gemeinbedarf sowie allgemeine Wohngebiete und ein Mischgebiet entwickelt werden. Abweichungen von den Darstellungen des FNP ergeben sich durch die Festsetzung der Flächen für den Gemeinbedarf sowie des Mischgebiets. Gemäß den mit Senatsbeschluss vom 16. Januar 2001 festgelegten Grundsätzen für die Entwicklung von Bebauungsplänen aus dem FNP können andere Baugebiete oder Anlagen für den Gemeinbedarf aus Wohnbauflächen entwickelt werden, solange diese Gebiete kleiner als 3 ha sind und die Funktionen und Wertigkeit der Baufläche sowie die Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem im FNP Berlin dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt bleiben (Grundsatz 1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Aus den Grünflächen im FNP können zwar grundsätzlich keine Baugebiete entwickelt werden, aber Flächen für den Gemeinbedarf können ausnahmsweise zugelassen werden, insbesondere in diesem Fall, da die Gedenkstätte durch überwiegende Freiräume geprägt ist und somit gemäß Grundsatz 6 für die Entwicklung von Bebauungsplänen aus dem FNP die 12

Funktion der Grün- und Freifläche gewahrt bleibt. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung. Die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird damit entsprochen. Das gesamte Plangebiet befindet sich im Vorranggebiet Luftreinhaltung; damit soll eine Einschränkung von Emissionen der Verursachergruppen Hausbrand und Industrie erreicht werden, die im Rahmen des Bebauungsplans 1-40a mit einer entsprechenden textlichen Festsetzung näher bestimmt wird. Im Jahr 2003 wurde ein FNP-Änderungsverfahren eingeleitet, um eine Grünfläche – Friedhof – in eine Wohnbaufläche W1 umzuwandeln. Das Verfahren ruht derzeit. Da die beabsichtigten Bebauungsplanfestsetzungen sowohl aus der geltenden als auch aus der geplanten FNP-Darstellung entwickelbar sind, steht die FNP-Änderung einer Festsetzung des Bebauungsplanes nicht entgegen. 2.4.3

Landschaftsplanung

Wesentliche Teile des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 1-40a (Bereich zwischen Ackerstraße und Brunnenstraße) liegen im Geltungsbereich des festgesetzten Landschaftsplanes I-L-1 (Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans I-L-1 Rosenthaler Vorstadt / Vor den Toren im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte, vom 16. August 2005, GVBl. S. 476 vom 30. September 2005). Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden darin Mindestanforderungen hinsichtlich der naturhaushaltswirksamen Gestaltung der Baugrundstücke als „Biotopflächenfaktor“ festgesetzt. Für den betroffenen Bereich des Plangebiets wird ein Zielfaktor von 0,6 bestimmt (siehe II./3.1.2.8.). 2.4.4

Stadtentwicklungsplanung

Stadtentwicklungspläne (StEP) sind Instrumente der informellen städtebaulichen Planung. In den StEPs werden für die Gesamtstadt Leitlinien und Zielsetzungen für unterschiedliche Themenfelder erarbeitet. Für den Bebauungsplan 1-40a sind, aufgrund seiner Lage im Stadtgebiet und den sich aus den Verkehrsströmen ergebenden Belastungen auf die Nutzung der geplanten Gedenkstätte, insbesondere der StEP Verkehr und der StEP Wohnen zu berücksichtigen. 2.4.4.1 Stadtentwicklungsplan Verkehr Der am 29. März 2011 beschlossene Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr) beschreibt den Bereich der historischen Mitte als ein Gebiet mit einem hohen Durchgangsverkehrsanteil („Transitraum Innenstadt“) sowie einem umfangreichen KfzZielverkehr. Trotz relativ geringer Motorisierung in den Innenstadtbezirken besteht in den dichten innerstädtischen Wohngebieten Stellplatzmangel, teilweise verschärft durch zusätzliche Konkurrenz und durch Verdrängungseffekte des Parksuchverkehrs von PkwZielschwerpunkten (Einkaufs-, Arbeitsplatz- und Freizeitzentren). Für die historische Mitte im Bereich des inneren Straßenrings („kleiner Hundekopf“) ist nach der Fertigstellung des Tiergartentunnels und der Lückenschließung im Zuge der Bernauer Straße und Invalidenstraße ein geschlossener „Ring“ (mit Abschnitten unterschiedlicher Leistungsfähigkeit) verfügbar, auf den ein begrenzter Teil des bisherigen Durchgangsverkehrs verlagert werden kann. Eine weitgehende oder gar völlige räumliche Verlagerung des umfangreichen Durchgangsverkehrs auf diesen Ring ist jedoch wegen der dortigen Kapazitätsgrenzen weder möglich noch sinnvoll, da sonst nur Wege verlängert und Belastungen in sensible und dicht bewohnte Stadträume verlagert würden. Als Lösungsstrategie sieht der StEP Verkehr eine begrenzte Schienen-Netzergänzung und bessere Verknüpfung in den räumlichen Bereichen mit entsprechenden Defiziten (u. a. Bernauer Straße) vor, um die Leistungsfähigkeit und Attraktivität des ÖPNV zu steigern. Zwischenzeitlich wurde im Jahr 2006 die Straßenbahnlinie über die Bernauer Straße bis zum 13

S-Bahnhof Nordbahnhof fertig gestellt. Für den Streckenabschnitt zwischen Bernauer Straße – Invalidenstraße – Turmstraße prognostiziert der StEP Verkehr eine Zunahme von 20.000 bis 30.000 Fahrgästen pro Werktag. Alle innerstädtischen Zielgebiete sollen durch eine schrittweise Ausdehnung der Parkraumbewirtschaftung in Wohngebieten vom Parksuchverkehr entlastet werden. Zur Entlastung der Innenstadt vom großräumigen Durchgangsverkehr muss der Kfz-Verkehr deshalb weitreichend und an mehreren Stellen bereits vor den Zentrenbereichen tangential abgeleitet werden. Im Bereich des „kleinen Hundekopfes“ wird ein geschlossenes Fahrradwegenetz entwickelt und der Fahrradverkehr sicherer und attraktiver gemacht. Zur Verbesserung der Bedingungen des Fußgängerverkehrs sind ausreichend breite Gehwege, eine bessere Wegweisung und verbesserte Querungsmöglichkeiten von Hauptverkehrsstraßen vorrangig. 2.4.4.2 Stadtentwicklungsplan Wohnen Der neu erstellte Stadtentwicklungsplan Wohnen 2025 (StEP Wohnen) wurde durch den Senat - nach Kenntnisnahme durch den Rat der Bürgermeister - am 8. Juli 2014 beschlossen. Der StEP Wohnen bildet die Grundlage der Berliner Wohnungspolitik bis zum Jahr 2025. Gemäß der Liste der Neubaustandorte verfügt der überwiegend nicht im Landeseigentum und außerhalb der 24 großen Neubaubereiche befindliche Abschnitt Bernauer Straße über ein Potenzial von 250 Wohneinheiten. Es wird von einer mittelfristigen Realisierung bis 2020 ausgegangen. Der Bebauungsplan weist in diesem Bereich allgemeine Wohngebiete sowie ein Mischgebiet aus und folgt damit der Zielsetzung des Stadtentwicklungsplans Wohnen. 2.4.4.3 Stadtentwicklungsplan Klima Der Senat von Berlin hat am 31. Mai 2011 den Stadtentwicklungsplan Klima (StEP Klima) beschlossen. Er enthält insbesondere Aussagen zur bioklimatischen Situation und zu Maßnahmen. Danach sind die Friedhofsflächen der Sophiengemeinde sowie der Elisabethgemeinde als Bereiche mit mittlerer bis hoher stadtklimatischer Bedeutung ausgewiesen. Aufgrund des großräumigen Betrachtungsmaßstabs sind keine spezifischen Maßnahmen für die Blockebene ableitbar. Jedoch führt der StEP Klima eine Reihe allgemeiner Instrumente auf (z.B. Entsiegelung, Dachbegrünung, Grünflächenqualifizierung), die den durch den Klimawandel absehbaren negativen Auswirkungen entgegenwirken können. 2.4.4.4 Stadtentwicklungsplan Zentren und Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe Der 2011 beschlossene Stadtentwicklungsplan Zentren 3 (StEP Zentren 3) trifft für den Bereich des Bebauungsplans keine Aussagen. Die Bernauer Straße liegt außerhalb des Zentrumsbereichs „Historische Mitte“ mit seinen Zentrumskernen Alexanderplatz und Friedrichstraße. Nördlich des Plangebiets liegt das Stadtteilzentrum „Badstraße“, östlich des Plangebiets befindet sich das Stadtteilzentrum „Schönhauser Allee“. Im Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe (StEP Industrie und Gewerbe), der am 25. Januar 2011 beschlossen wurde, ist nördlich des Bebauungsplans am Humboldthain eine gewerbliche Baufläche dargestellt. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans trifft der StEP Industrie und Gewerbe keine Aussagen. 2.4.5 Lärmaktionsplanung Mit dem Lärmaktionsplan Berlin 2008 wurde erstmalig eine gesamtstädtische Konzeption zur Minderung der Lärmbelastungen vorgestellt und vom Berliner Senat beschlossen. Mit dem am 6. Januar 2015 vom Senat beschlossenen Lärmaktionsplan 2013-2018 werden die Aktivitäten der letzten Jahre reflektiert, die Strategien fortgeschrieben und die beabsichtigten 14

Schwerpunkte der Arbeit in den nächsten Jahren benannt. Die Lärmaktionsplanung setzt dabei auf Vorbeugung und Sanierung an der Quelle. Da nicht an allen Straßen eine ausreichende Lärmminderung durch Verkehrsplanung und steuerung oder durch Schallschutzwände, Fahrbahnsanierungen oder andere Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes erreicht werden kann, beinhaltet der Lärmaktionsplan das Berliner Schallschutzfensterprogramm. Überall dort, wo auch künftig die Schwellenwerte des Lärmaktionsplans überschritten werden (tagsüber 70 Dezibel oder nachts 60 Dezibel), kommen passive Maßnahmen wie die Verbesserung der Schalldämmung der Fenster in Betracht. Gefördert wird der Einbau von Schallschutzfenstern, -außentüren und Zusatzeinrichtungen wie schallgedämmten Lüftungsanlagen in Wohngebäuden an sehr lauten Straßen und Schienenwegen der BVG (soweit oberirdisch), an denen in den nächsten Jahren keine aktiven Maßnahmen zur Lärmminderung ergriffen werden können. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans überschreiten Fassaden an der Brunnenstraße sowie der Bernauer Straße die Schwellenwerte des Schallschutzfensterprogramms. 2.4.6

„Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“

Das „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ wurde als Leitlinie der Berliner Verwaltung am 28. August 2014 vom damaligen Stadtentwicklungssenator Michael Müller unterzeichnet und am 14. April 2015 überarbeitet. Am 16. Juni 2015 wurde die Leitlinie mit Senatsbeschluss Nr. S-367/2015 als verbindlich zu berücksichtigende Planung beschlossen. Es handelt sich um Regelungen für den Abschluss städtebaulicher Verträge, die angewendet werden, wenn für ein Wohnungsbauprojekt ein Bebauungsplan wesentlich geändert oder neu aufgestellt werden muss. Im Einzelnen muss der Projektträger sämtliche dem Land Berlin entstehenden Aufwendungen übernehmen und Maßnahmen treffen, die Folge oder Voraussetzung des geplanten Projekts sind. Der jeweilige Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Einzelfalls. Sämtliche vom Projektträger zu übernehmenden Kosten müssen Maßnahmen betreffen, die dem geplanten Projekt konkret zuzuordnen sind. Zu den Regelungen gehören: - Kostenübernahme für das Bebauungsplanverfahren einschließlich notwendiger Gutachten, - Kostenübernahme für die Erschließung, - Kostenbeteiligung an Maßnahmen, mit denen der durch das Projekt entstehende zusätzliche Bedarf an Kindertageseinrichtungen und Grundschulplätzen gedeckt wird, - Unentgeltliche, kosten- und lastenfreie Abtretung von Flächen für öffentliche Zwecke und - Mietpreis- und Belegungsbindungen Der Bebauungsplan 1-40a sichert überwiegend bestehende Wohngebäude planungsrechtlich ab. Insgesamt wird durch die Ausweisungen im Bebauungsplan ein Zuwachs von 19 Wohneinheiten ermöglicht. Es wird jedoch aufgrund des geringen Bedarfs, der sich angesichts der kleinteiligen Eigentümerstruktur im Plangebiet zudem auf mehrere Eigentümer verteilt, als unangemessen erachtet, die Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplans an den Kosten des zusätzlichen planungsbedingten Mehrbedarfs an sozialer Infrastruktur zu beteiligen. Zusätzlich sind die neu geplanten Wohneinheiten bereits nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. Vom Abschluss städtebaulicher Verträge wird daher abgesehen. 2.4.7

Bereichsentwicklungsplanung

Die Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Mitte wurde am 18. November 2004 beschlossen. Sie stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a von der Brunnenstraße bis zur Ackerstraße Wohnbaufläche W1 dar. Die Flächen des Friedhofes werden als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ ausgewiesen. Entlang der Bernauer Straße verläuft eine überörtliche Grün-, Rad- und Fußwegeverbindung sowie symbolisch im Blockinnenbereich eine Fußwegeverbindung entlang des ehemaligen Postenweges. Des Weiteren sind in der Bernauer Straße die Signatur einer Straßenbahnlinie sowie zwischen Gartenstraße und 15

Bergstraße Flächen als Mischgebiet mit hohem Wohnanteil dargestellt. Als Fläche für den Gemeinbedarf wird mit der Zweckbestimmung „Kirche und religiösen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ die Mauergedenkstätte und mit der Zweckbestimmung „Kirche“ der Standort der Kapelle der Versöhnung ausgewiesen. Die Belange der Bereichsentwicklung wurden in die Abwägung eingestellt. Der Bebauungsplan entspricht im Wesentlichen den Zielen des Bereichsentwicklungsplans. In dem am 2. Dezember 2008 vom Bezirksamt Mitte und am 18. Juni 2009 von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossenen „Fachplan Grün- und Freiflächen“ werden im Hinblick auf den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans die bestehenden Friedhofsflächen ausgewiesen bzw. die für die Gedenkstätte vorgesehenen Umnutzungsbereiche dargestellt. 2.4.8

Verbindliche Bauleitplanung / geltendes Planungsrecht

Mit dem Beschluss zur Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplans 1-40 am 29. September 2005 wurde gleichzeitig die Einstellung des Bebauungsplans 1-9 für die Grundstücke Ackerstraße 38-43, Bernauer Straße 1-4 und Strelitzer Straße 48-53 im Bezirk Mitte, Ortsteile Mitte und Gesundbrunnen und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 136VE für Teilflächen der Grundstücke Bernauer Straße 5-9 und Strelitzer Straße 53 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte und Gesundbrunnen beschlossen. Folglich gibt es für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a keine verbindlichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften oder Festsetzungen im Sinne des § 30 BauGB. Aufgrund der Lage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben bis zur Festsetzung des Bebauungsplans 1-40a § 34 BauGB maßgebend (unbeplanter Innenbereich). Nördlich der Bernauer Straße grenzen die festgesetzten Bebauungspläne III-132, III-103, III103-1, III-104, III-57, III-B2 und der in Aufstellung befindliche B-Plan III-175 an. Östlich und südlich wird das Plangebiet durch die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 1-40bba, 1-51 und 1-53 sowie durch den festgesetzten Bebauungsplan 1-52B begrenzt. Westlich der Gartenstraße schließt sich der festgesetzte Bebauungsplan I-52a an. Ergänzend gelten entlang der Bernauer Straße (im Ortsteil Wedding) die mit den vorgenannten Bebauungsplänen festgesetzten Straßenbegrenzungslinien sowie die außerhalb dieser Bereiche förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien ACO v. 26. Juli 1862, v. 29. Juni 1870 sowie die förmlich festgestellten Straßenfluchtlinien vom 11. April 1930. Sie sind auf der nördlichen Seite der Bernauer Straße Bestandteil der Plangrundlage. Auf der südlichen Straßenseite der Bernauer Straße werden die förmlich festgestellten Straßenfluchtlinien durch die Straßenbegrenzungslinien des Bebauungsplans 1-40a ersetzt. Der Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Straßenbahnlinie entlang der Bernauer Straße erfolgte am 31. Mai 2005. Im Jahr 2006 wurde diese Netzergänzung fertig gestellt. Der zur Trassenverlängerung bis zum Berliner Hauptbahnhof notwendige Umbau der Invalidenstraße sowie der bisherigen Endhaltestelle der Linie M10 „Nordbahnhof“ ist im Sommer 2015 abgeschlossen worden. Der entsprechende Planfeststellungsbeschluss datiert vom 15. Januar 2010. 2.4.9

Sanierungsgebiet „Rosenthaler Vorstadt“

Der Block 099 027 (Bernauer Straße / Brunnenstraße / Rheinsberger Straße / Strelitzer Straße) liegt im Sanierungsgebiet „Rosenthaler Vorstadt“, das mit der 10. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 62, S. 472 am 3. Dezember 1994, förmlich festgesetzt wurde. Das Grundstück Rheinsberger Straße 78 ist bereits 1997 vorzeitig aus der Sanierung entlassen worden. Am 28. Januar 2009 wurde das Sanierungsgebiet „Rosenthaler Vorstadt“ mit der Veröffentlichung der „Zehnten Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten“ im Gesetz- und Verordnungsblatt durch Senatsbeschluss (GVBl. S. 13 vom 27. Januar 2009) aus der Sanierung entlassen. 16

Durch den Bebauungsplan 1-40a sollen wesentliche den Baublock betreffende Sanierungsziele planungsrechtlich gesichert werden: • Freihaltung der ehemaligen Mauergrundstücke, • Sicherung der Mauerspuren, • Gestaltung der Mauergedenkstätte, • Erhalt der bestehenden Wohn- und Gewerbebebauung und ihrer typischen Nutzungsstruktur, • Realisierung einer zusätzlichen Bebauung im Blockinnenbereich mit der Zweckbestimmung Wohnen bzw. Mischgebiet auf den Grundstücken Rheinsberger Straße 76/77 und Strelitzer Straße 26, Brunnenstraße 141, 142, 143 / Rheinsberger Straße 73, • Erhalt des Postenwegs und Integration in eine öffentlich nutzbare Blockdurchwegung als Bestandteil eines blockübergreifenden „Mauerwegs“, • Erhalt der Remisengebäude im Hinterland der Vorderhäuser Brunnenstraße 141-145 und Rheinsberger Straße 70-73. 2.4.10

Denkmalschutz

Mit der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und der Einbeziehung von denkmalgeschützten Elementen der Mauer sowie sonstigen historischen Relikten und Spuren der Grenzanlagen in eine raumgreifende Erinnerungslandschaft kann die ehemalige Teilung der Stadt anschaulich dokumentiert und geschichtspädagogisch für Besucher inszeniert werden. Ihrem Charakter als ursprünglich zusammenhängende Grenzsicherungsanlage sind die überlieferten Restabschnitte der ehemaligen Berliner Mauer einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Relikte und Spuren als Sachgesamtheit (Gesamtanlage) nach dem Berliner Denkmalschutzgesetz (DSchG Bln) geschützt (Nr. 09040270 der Berliner Denkmalliste). Soweit signifikante bauliche Reste wie Vorder- bzw. Hinterlandmauern, Wachtürme u.ä.m. überliefert sind, ist die Ausweisung als Denkmal vollzogen worden. Dabei wurde das breite Spektrum der Mauerspuren wie z.B. Sicherungskästen und Lampen, Absperrgittersegmente, Posten- und Kontrollwege im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit den genannten bedeutsamen baulichen Anlagen in der Denkmalausweisung als Teil des Schutzgutes berücksichtigt. Die bereits am 2. Oktober 1990 erfolgte Unterschutzstellung der historischen Zeugnisse der Berliner Mauer entlang der Bernauer Straße zwischen Ackerstraße und ehemaligem Standort der Versöhnungskirche wurde am 23. November 2011 sowie am 22. Februar 2013 um die hieran östlich bis zur Schwedter Straße anschließenden Elemente von Kolonnenweg und Sicherungsanlage fortgeschrieben. Folgende Bestandteile der Gesamtanlage „Wachturm Führungsstelle Kieler Eck, Berliner Mauer, Grenzmauerabschnitte und Wachtürme“ mit der Nummer 09040270 befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a: • Grenzmauerabschnitt mit Kolonnenweg und Resten der Sicherungsanlagen im Bereich Bernauer Straße zwischen Gartenstraße und Ackerstraße sowie der Grundstücke Ackerstraße 41-43, Bernauer Straße 1-24, Brunnenstraße 138-140 und Strelitzer Straße 27-28 sowie 48-49. Als Gartendenkmal sind der Friedhof II. der Sophiengemeinde in der Bergstraße 29 mit Einfriedungsmauer, Grabstätten, Kapelle und Mausoleen (Nr. 09010184) sowie der Friedhof der Elisabethgemeinde in der Ackerstraße 37 mit Einfriedungsmauer, Grabstätten und Resten der Grenzmauer (Nr. 09010182) eingetragen, die an den Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzen. Die Fundamente und Untergeschossreste der Versöhnungskirche, Bernauer Straße 4 (Nr. 09020113) sind als Bodendenkmal eingetragen. Als Baudenkmale werden in der Rheinsberger Straße 73 ein Mietshaus mit Seitengebäude (Nr. 09011291) und der U-Bahnhof Bernauer Straße (Nr. 09011286) in der Brunnenstraße aufgeführt. 17

In unmittelbarer Umgebung zum Geltungsbereich befinden sich die Denkmalbereiche Lazarus-Kranken- und Diakonissenhaus (Bernauer Str. 115-116; Nr. 09030286) sowie die „8. Realschule“ (Rheinsberger Straße 4-5; Nr. 09011290). Unmittelbar an das Plangebiet anschließend liegt das Baudenkmal S-Bahnhof Nordbahnhof auf dem Grundstück Invalidenstraße 20 (Nr. 09011299). In der Gartenstraße 25 sind das Humboldt-Gymnasium und ein dazugehöriges Lehrerwohnhaus (Nr. 09080461) unter Denkmalschutz gestellt. Da der Bebauungsplanbereich ein archäologisches Verdachtsgebiet ist, in dem mit Bodenfunden zu rechnen ist, sind bodendenkmalpflegerische Belange berührt. Insbesondere ist mit Überresten von zahlreichen, nur zum Teil dokumentierten Fluchttunneln zu rechnen. Bodendenkmale sind nach den § 2 Abs. 1 und Abs. 5 und § 3 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) geschützt. Alle Bodeneingriffe sind im Vorfeld mit dem Landesdenkmalamt abzustimmen. Sie unterliegen der unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 DSchG Bln bei der Unteren Denkmalschutzbehörde. Bodenfunde unterliegen der Abgabepflicht nach § 3 Abs. 2 DSchG Bln. Ob Ausgrabungen zu dokumentieren sind, entscheidet das Landesdenkmalamt. Die Tunnel sind nicht zu erhalten, sodass diese einer Bebauung nicht entgegenstehen. Sie sollen aber über Vereinbarungen zwischen der Stiftung Berliner Mauer mit dem Bezirksamt Mitte für die öffentlichen und mit den Grundstückseigentümern für die privaten Flächen in ihrem Verlauf durch in die jeweilige Oberfläche quer zum Tunnelverlauf eingelegte Bänderungen aus korrosionsträgem Stahl gekennzeichnet werden. Grundsätzlich bedarf jegliche Maßnahme, die Bau-, Garten- und Bodendenkmale sowie deren unmittelbare Umgebung berührt, gemäß § 11 DSchG Bln der vorherigen Genehmigung durch das Landesdenkmalamt Berlin. 2.4.11

Erhaltungsgebiet

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in zwei Erhaltungsgebieten gemäß § 172 BauGB. Dazu zählt zum einen das „Erweiterte Gebiet Südliche Brunnenstraße – Teile der Rosenthaler Vorstadt“ (Verordnung vom 1. Dezember 2000) und zum anderen das „Westliche Ergänzungsgebiet der Erhaltungsgebiete Südliche Brunnenstraße“ (Verordnung vom 17. Februar 2004), wobei von letztgenannter Verordnung ausschließlich die im Bebauungsplan 1-40a festgesetzten Flächen für den Gemeinbedarf betroffen sind. Der Bebauungsplan übernimmt dies nachrichtlich. Der Erhalt der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund der städtebaulichen Gestalt soll durch diese Verordnungen sichergestellt werden. Bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen bedürfen einer Genehmigung nach § 172 BauGB und dürfen die städtebauliche Gestalt des Gebiets nicht beeinträchtigen. 2.4.12

Friedhofsentwicklungsplan

Nach dem Friedhofsentwicklungsplan (FEP) vom Juni 2006 sollen die überwiegenden Teile der Friedhöfe der St. Elisabeth-Kirchengemeinde und der Sophiengemeinde für Bestattungen erhalten bleiben. Wegen sinkender Beisetzungszahlen werden die Flächen der beiden Friedhöfe nicht im vollen Umfang benötigt. Deshalb werden ausgewählte Bereiche für eine Umnutzung freigegeben. Eine Fläche der St. Elisabeth-Kirchengemeinde (Flurstück 5) ist gemäß FEP für Bestattungen nicht zu erhalten und somit für eine sonstige Nutzung kurzfristig entwickelbar. Diese Umnutzungspotentiale wurden in Abstimmung mit dem Bezirksamt und der jeweiligen Friedhofsgemeinde ermittelt. Für das betroffene Flurstück des Elisabeth-Friedhofs I, das sich im Eigentum der Stiftung Berliner Mauer befindet und als Roggenfeld Bestandteil der Mauergedenkstätte ist, ist vor Festsetzung des Bebauungsplans ein Aufhebungsverfahren beim für die Widmung, Schließung und Aufhebung von Friedhofsflächen in Berlin zuständigen Bezirksamt Treptow-Köpenick vorgesehen. Zur Verlagerung des auf dem Gelände des Friedhofs der Sophiengemeinde befindlichen Wirtschaftshofes und zum Umgang der Friedhofsflächen als Teil der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ haben das Land Berlin und die „Stiftung Berliner Mauer“ mit der Sophiengemeinde vor Festsetzung des Bebauungsplans am 13. August 2009 einen Nutzungsvertrag abgeschlossen. Der für den Friedhofsbetrieb zuständige Gemeindekirchenrat hat bei dem für 18

die förmliche Entwidmung von Friedhofsflächen zuständigen Bezirksamt Treptow – Köpenick am 15. Dezember 2009 den entsprechenden Antrag für die vom Nutzungsvertrag erfassten künftigen Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ eingereicht. Der neue Wirtschaftshof wurde im März 2010 an die Sophiengemeinde übergeben. Mit Schreiben vom 24. März 2010 hat das zuständige Bezirksamt Treptow-Köpenick das Einvernehmen zur Schließung und Aufhebung der für die Gedenkstätte benötigten Friedhofsteilflächen erteilt. 2.4.13

Quartiersmanagement (QM)

Im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt - Investitionen im Quartier“ wurden in Berlin verschiedene Bereiche als Quartiersmanagementgebiete ausgewiesen. Ziel dieses Programms ist es, die bauliche und soziale Entwicklung in einzelnen Stadtteilen mit Hilfe von lokalen Akteuren und Bewohnern voranzutreiben. Aufgrund der unterschiedlichen sozialen Zusammensetzung sowie des Ausmaßes der im jeweiligen Gebiet auftretenden Probleme werden die Berliner QM-Gebiete nach drei Interventionsgraden unterschieden (starke Intervention, mittlere Intervention, Prävention). In so genannten Interventionsgebieten steht die Stärkung und Stabilisierung gefährdeter Quartiere im Vordergrund, um einer nachteiligen Entwicklung vorzubeugen. Angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a auf der Nordseite der Bernauer Straße befindet sich zwischen Ackerstraße und Brunnenstraße das Quartiersmanagementgebiet Brunnenviertel-Ackerstraße, das der mittleren Interventionsstufe zugeordnet ist.

II. Planinhalt 1.

Entwicklung der Planungsüberlegungen

Zur Umsetzung der Maßnahmen aus dem beschlossenen Gedenkkonzept wurde am 20. September 2005 das Gebiet entlang der Bernauer Straße zum Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung erklärt (Senatsbeschluss Nr. 2918/05 vom 20. September 2005). Der Beschluss zur Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplans 1-40 entlang der Bernauer Straße wurde am 29. September 2005 durch die Senatorin für Stadtentwicklung mit dem Ziel gefasst, die Grundstücke des ehemaligen Mauerstreifens zur Erweiterung der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ von der Garten- bis zur Brunnenstraße von Bebauung freizuhalten und den Postenweg als öffentliche Durchwegung von der Brunnenstraße bis zur Schwedter Straße zu sichern. Der Senat von Berlin hat am 20. Juni 2006 aufbauend auf dem am 20. Dezember 2005 vorgelegten 2. Zwischenbericht zur Dokumentation der Berliner Mauer (Senatsbeschluss 3222/05 vom 20. Dezember 2005) ein integriertes „Gesamtkonzept zur Erinnerung an die Berliner Mauer: Dokumentation, Information und Gedenken“ unter dem Vorbehalt einer Einigung mit dem Bund über die Mitfinanzierung der Kosten für die Gedenkstättenerweiterung beschlossen (Senatsbeschluss Nr. 3710 vom 20. Juni 2006). Mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 hat der Bundestag die Aufstockung der finanziellen Mittel zur Umsetzung des Gedenkstättenkonzepts und des notwendigen Grundstückserwerbs um 3,34 Mio. Euro entschieden (Pressemitteilung Petra Merkel, zuständige Berichterstatterin der SPD-Bundestagsfraktion für den Kultur-Etat, 26. Oktober 2006). Von August bis Dezember 2007 wurde für den Bereich der künftigen Open-Air-Ausstellung der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ein offener Realisierungswettbewerb durchgeführt. Für erforderliche Modifizierungen des Preisträgerentwurfs wurde bei der Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten eine gesonderte Arbeitsgruppe gebildet.

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Die Gedenkstätte entlang der Bernauer Straße ist der Ort, an dem sich Besucherinnen und Besucher über die Teilung Berlins, das Grenzregime der Mauer, seine Opfer und die Überwindung der Teilung informieren können. Wichtige räumliche Leitgedanken des Gesamtkonzepts für die Erweiterung sind: • • • • • •

Schutz der überlieferten Brache des ehemaligen Mauerstreifens im Kernbereich als historisches Sachdokument, Sicherung der authentischen Reste der Grenzsicherungsanlage sowie deren dauerhafte Erhaltung und Präsentation, keine weitere Bebauung im Kernbereich der zukünftigen Gedenkstätte von der Gartenstraße bis zur Brunnenstraße, Betonung des vorhandenen Gesamtzusammenhangs der Bernauer Straße vom Nordbahnhof / Park am Nordbahnhof bis zur Oderberger Straße / Mauerpark, keine Überformung des historischen Ortes, behutsame Einbeziehung der vorhandenen Reste und Spuren in die Gestaltung des Freiraums.

Das Konzept des ausgewählten Wettbewerbsbeitrags unterteilt die Gedenkstätte im Kernbereich, entsprechend dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a, in drei Themenbereiche (A bis C): •





Bereich A (Garten- bis Ackerstraße) ist unter der Überschrift „Die Mauer und der Todesstreifen“ den Opfern des Grenzregimes und dem Totengedenken gewidmet. Dieser Abschnitt, zu dem u. a. das „Fenster des Gedenkens“ als zentraler Gedenkort zählt, wurde am 21. Mai 2010 feierlich der Öffentlichkeit übergeben. Bereich B (Ackerstraße bis Strelitzer Straße) konzentriert sich gemäß Ausstellungskonzept unter dem Oberbegriff „Die Zerstörung der Stadt“ auf die städtebaulichen Auswirkungen sowie das Leid und die Trennung durch den Mauerbau. Am 13. August 2011 wurde das Ausstellungsgelände, das auch die bereits im Jahr 2000 eingeweihte Kapelle der Versöhnung beinhaltet, der Öffentlichkeit übergeben. Bereich C (Strelitzer Straße bis Brunnenstraße) ist unter der Bezeichnung „Der Bau der Mauer“ den technischen Grenzanlagen der Mauer gewidmet und wurde zusammen mit dem Bereich B eröffnet.

Daran schließt sich östlich der Brunnenstraße der in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne 1-40bba, 1-40bbb und 1-40ba enthaltene Themenbereich D (Erweiterter Bereich der Gedenkstätte) an: •

Bereich D (Brunnenstraße bis Schwedter Straße) beschäftigt sich unter dem Motto „Es geschah an der Mauer“ mit Protest, Flucht und Aktionen gegen die Mauer und mit dem Mauerfall. Die auf den früheren Grenzbrachen nördlich des Postenwegs in mäandrierender Anordnung entstehenden Wohngebäude sollen gemeinsam mit der Gedenkstätte auf die durch das Grenzregime verursachten Zäsuren in der Stadtstruktur hinweisen. Von den vier Bauabschnitten (D1 bis D4) wurden D2 und D3 am 18. Juni 2012 sowie D4 am 30. Mai 2014 eröffnet. Die Erweiterung der Gedenkstätte ist durch Fertigstellung des Abschnitts D1 zum 25. Jahrestag des Mauerfalls im November 2014 abgeschlossen worden.

Äußeres Kennzeichen der Gedenklandschaft im Kernbereich der Gedenkstätte ist die Nachzeichnung des früheren Verlaufs der Grenzmauer durch im Boden verankerte etwa 3,6 m hohe Stabreihen aus korrosionsträgem Baustahl. Aus weiterer Entfernung und seitlichem Sichtwinkel wirkt diese Anlage wie ein unüberwindbarer Teil des Grenzregimes. Bei näherem Herantreten öffnet sich das Bollwerk auf Grund der Abstände zwischen den Stäben visuell und physisch und weist somit symbolisch auf die Überwindung der fast 30jährigen Teilung der Stadt hin. Der vorhandene Postenweg bildet das Rückgrat der Gedenkstätte und wurde als Erschließungsachse im gesamten Bereich integriert. Fehlende oder stark beschädigte Teilstücke des Postenwegs im Gedenkstättenbereich und im öffentlichen Straßenraum wurden mit großformatigen Platten aus korrosionsträgem Baustahl ergänzt. Konzept im Kernbereich Um die Wahrnehmbarkeit der Hinterlandmauer zu verstärken, wurden die vorhandenen Baustahlpfosten mit Nachbauten ergänzt und der Verlauf so nachgezeichnet. Das Gestaltungsprinzip wird ebenso für ehemalige Signalzaunanlagen angewandt. 20

Der Kernbereich dient weiterhin der Aufnahme von sechs Themenstationen mit Geländemodell, Informationsstelen, zahlreichen Ereignismarken und Todeszeichen. Des Weiteren wurden die Grundrisse der im Zuge des Mauerbaus abgerissenen Gebäude im Grenzstreifen durch 0,16 m breite Bänderungen aus korrosionsträgem Baustahl nachgezeichnet. Zwischen Garten- und Ackerstraße wird im „Fenster des Gedenkens“ an die Opfer der Berliner Mauer namentlich gedacht und ihrer gewürdigt. Es besteht aus einem 12,5 m langen und 2,7 m hohen Objekt aus korrosionsträgem Baustahl, in das in gleichgroßen Rastern 162 Öffnungsnischen eingelassen sind. In 128 dieser Nischen befindet sich das Portraitfoto jeweils eines Opfers, während die übrigen Nischen Angaben zu weiteren Todesopfern beinhalten oder frei gelassen wurden. Der ehemalige Verlauf der früheren Bergstraße wird durch den freigelegten Originalasphalt der Fahrbahn nachvollzogen, fehlende Partien wurden durch Splitt ergänzt. Die Abgrenzung der früheren Straße zu den Baugrundstücken wird durch Bänder aus korrosionsträgem Baustahl nachgezeichnet. Die bereits bestehende Gedenkstätte Bernauer Straße / Ackerstraße ist seit Mai 2010 Teil der Gedenklandschaft und wurde durch einen typengleichen Wachturm auf früherem Standort innerhalb der Fläche ergänzt. Dieser Bereich wird als einzige originalgetreue Nachbildung der Grenze weiterhin nicht allgemein begehbar sein. Entsprechend des Gedenkstättenkonzeptes wurde im März 2010 auf der Strelitzer Straße eine an den Wachturm erinnernde Skulptur aus korrosionsträgem Baustahl errichtet. Dies wird auch für den am Nordbahnhof im Geltungsbereich des Bebauungsplans I- 52a befindlichen früheren Standort verfolgt. Die Ergebnisse der archäologischen Freilegungen wurden in die Neugestaltung der Gedenkstätte integriert und in vier Bereichen sichtbar gemacht. Mit diesen sogenannten „Sondagen“ treten Reste früherer Grenzanlagen, Bereiche der ehemaligen Bergstraße und Fundamente der Grenzhäuser, deren Kelleranlagen und der Versöhnungskirche zutage. In den Bereichen A und C sind diese bereits freigelegt. Eine Markierung verdeutlicht die Geschichte des zerstörten Friedhofes. Zwischen der Strelitzer Straße und der Brunnenstraße (Bereich C) bleibt partiell der vorhandene Gehölzstreifen entlang des ehemaligen Mauerverlaufs als vegetative Folge des Mauerbaus und Abbild der Mauer erhalten. Auch hier wird der Verlauf der Grenzmauer durch die Stabreihen aus korrossionsträgem Baustahl gekennzeichnet. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im Juli 2009 und der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit im Juli / August 2010 gingen zum ursprünglichen Bebauungsplan 1-40 zahlreiche Stellungnahmen ein, die sich insbesondere gegen eine verdichtete Bebauung entlang der Bernauer Straße und gegen die Einbeziehung von Privatgrundstücken in das Gedenkstättenkonzept für den Postenweg im Erweiterten Bereich östlich der Brunnenstraße wenden. Da im Ergebnis der Abwägung keine Anpassung der Festsetzungen im Kernbereich der Gedenkstätte erforderlich war und eine Fortführung des Bebauungsplanverfahrens durch den notwendigen Klärungsprozess im Erweiterten Bereich nicht verzögert werden sollte, erfolgte mit Beschluss der Senatsverwaltung vom 17. November 2010 eine Teilung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 1-40 in die Bebauungspläne 1-40a und 1-40b. Die den Kernbereich betreffenden gedenkstättenspezifischen Planungsziele werden unverändert mit dem Bebauungsplan 1-40a weiterverfolgt, während für den Erweiterten Bereich der maßgebliche Bebauungsplan 1-40b mit Beschluss vom 1. August 2012 in die Bebauungspläne 1-40ba und 1-40bb geteilt wurde. Für den Bebauungsplan 1-40bb wurde am 7. Februar 2014 wiederum eine Teilung in die Bebauungspläne 1-40bba und 1-40bbb beschlossen, um der in beiden Bereichen unterschiedlichen Bereitschaft zum Verkauf der von den Interessen der Stiftung Berliner Mauer berührten Flächen oder zur dauerhaften Duldung der unbedingten Nutzung durch die Stiftung zu entsprechen. Im Rahmen des unter Punkt 2.3.2 genannten Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung auf dem Grundstück Rheinsberger Straße 76/77 äußerte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 5. Juli 2013 u. a. Bedenken, ob der Entwurf des Bebauungsplans 1-40a bezüglich der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes und der bauordnungsrechtlichen Abstände 21

geeignet sei, die formulierten städtebaulichen Ziele, wie sie auch im Bauantrag für den Umbau und die Aufstockung des Gebäudes zum Ausdruck gekommen sind, umzusetzen (siehe I./2.3.2.). Die Festsetzungen des Bebauungsplans zwischen Brunnenstraße und Strelitzer Straße wurden daher überarbeitet. Auf Grund der zwischenzeitlichen Novellierung der Baunutzungsverordnung am 11. Juli 2013 erfolgte eine Neueinleitung des Bebauungsplanverfahrens 1-40a. 2.

Intention des Plans und wesentlicher Planinhalt

Der Bebauungsplan 1-40a dient vorrangig der planungsrechtlichen Sicherung der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ sowie der geordneten städtebaulichen Entwicklung und behutsamen baulichen Ergänzung von unmittelbar an den ehemaligen Mauerstreifen angrenzenden Quartieren durch Festsetzung von allgemeinen Wohn- und Mischgebieten.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a umfasst den Kernbereich der zukünftigen „Gedenkstätte Berliner Mauer“ entlang der Bernauer Straße zwischen Gartenstraße und Brunnenstraße. Die Flächen der Gedenkstätte werden als Flächen für den Gemeinbedarf im Bebauungsplan gesichert. Die Gestaltung der Open-Air-Ausstellung wurde im Rahmen eines offenen Realisierungswettbewerbs im Jahr 2007 entschieden (siehe II./1.). Für die im Gestaltungskonzept vorgesehenen baulichen Anlagen bzw. Ausstellungsgegenstände ist keine planungsrechtliche Bindung erforderlich, da die Planung, Realisierung sowie der Betrieb unter Leitung der landeseigenen Stiftung Berliner Mauer erfolgt. Neben der Gedenkstättenplanung werden innerhalb des Kernbereichs zwischen Ackerstraße und Strelitzer Straße die nach dem Mauerfall von Bebauung frei geräumten Flächen südlich des Postenwegs als allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan gesichert. Zwischen Strelitzer Straße und Brunnenstraße befand sich eine Teilfläche des Sanierungsgebiets „Rosenthaler Vorstadt“, das am 28. Januar 2009 aus der Sanierung entlassen wurde. In 22

diesem Block werden südlich der Gedenkstätte allgemeine Wohngebiete und ein Mischgebiet festgesetzt. 2.1 Kernbereich der Gedenkstätte zwischen Gartenstraße und Strelitzer Straße Im Kernbereich befindet sich die höchste Spuren- und Ereignisdichte innerhalb des Areals. Der Schwerpunkt der Gedenkstättengestaltung (Open-Air-Ausstellung) liegt in der Sicherung und Präsentation dieser Spuren und Ereignisse. Die Weitläufigkeit der Gedenklandschaft bietet auch die Möglichkeit des individuellen Gedenkens an die Opfer der deutschen Teilung. Der flächenmäßig größte Teil des Kernbereichs der Gedenkstätte wird als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer“ bzw. um die Kapelle der Versöhnung als „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ mit dem Ziel festgesetzt, diesen Bereich von Bebauung freizuhalten und die Open-Air-Ausstellung mit den verschiedenen Ausstellungsgegenständen planungsrechtlich zu sichern. Die Leitung der Gedenkstättenplanung und -realisierung sowie der Betrieb obliegen der landeseigenen Stiftung Berliner Mauer. Im Zuge der Umsetzung des Realisierungswettbewerbs wurde die Fläche des bisherigen Wirtschaftshofs der Sophiengemeinde gestaltender Bestandteil der Gedenkstätte. Die Verlagerung des Wirtschaftshofes wurde im März 2010 mit der Übergabe der Neuanlage auf einem für den öffentlichen Verkehr nicht mehr erforderlichen Abschnitt der Bergstraße zwischen der Hinterlandmauer und der südöstlichen Baukante der Sporthalle der PapagenoGrundschule außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 1-40a abgeschlossen. Die Einziehung dieses Abschnitts der Bergstraße wurde vom zentral für Berlin zuständigen Bezirksamt Mitte mit Allgemeinverfügung vom 8. Dezember 2010 vorgenommen und hat am 7. Februar 2011 Rechtskraft erlangt. Der ehemalige Grenzstreifen auf den Flächen des Sophienfriedhofs ist nach der feierlichen Eröffnung des 1. Bauabschnitts am 21. Mai 2010 öffentlich begehbarer Teil der Gedenkstätte. Als Abgrenzung zum Friedhof ließ die Stiftung im Rahmen der Realisierung des Wettbewerbs eine abschirmende Pflanzung auf dem Gelände der Gedenkstätte herrichten. Da sich die oben genannte Pflanzung auf der zukünftig festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ befindet, besteht kein planungsrechtlicher Regelungsbedarf. Verantwortlich für die Finanzierung, den Erhalt und die Pflege der abschirmenden Pflanzung ist die Stiftung als Eigentümerin der Gedenkstätte. Östlich angrenzend an das Areal der Kapelle der Versöhnung wurden im Bereich des ehemaligen Hundeauslaufgebiets der Grenztruppen südlich des früheren Postenwegs 16 Reihenhäuser auf der Grundlage des § 34 BauGB und bis zum Jahre 2203 reichenden Erbbaurechtsverträgen errichtet (siehe I./2.2.2.). Diese sich im zukünftigen allgemeinen Wohngebiet WA 2 befindlichen baulichen Anlagen (Bauflächen D1 und D3) werden durch zwingend festgesetzte Höhen für die Gebäudeoberkante und Baulinien der zur Gedenkstätte gerichteten Baukanten bestimmt. Für die Baukörperausweisung D2 wurde ebenfalls eine städtebaulich zurückhaltende Figur entwickelt, die sich in ihrer baulichen Dimensionierung an der Reihenhaussiedlung (D1 und D3) orientiert und die die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Die Oberkante wird auf 57,0 m über NHN und die Vollgeschosszahl auf maximal III festgesetzt. Dieses Baufeld, mit dem die städtebauliche Struktur des Teilbereichs langfristig abgeschlossen werden soll, ist nicht Bestandteil der durch Erbbaurechte gesicherten Nutzung. Für die an die Gedenkstätte angrenzenden Wohngrundstücke östlich der Ackerstraße werden der Blockrand und die zugehörigen Freiflächen als allgemeines Wohngebiet WA 1 festgesetzt. Im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans wurden im Kernbereich der Gedenkstätte jeweils eine Fläche des Friedhofs der Elisabethgemeinde (Flurstück 441 südlich der Kapelle der Versöhnung) und der Sophiengemeinde (Flurstück 439 an der Bergstraße) aus dem Geltungsbereich entlassen, da nach dem Wettbewerbsverfahren hierfür kein Planungsbedarf bestand.

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2.2 Kernbereich der Gedenkstätte im Bereich des ehemaligen Sanierungsblocks 099 027 – „Rosenthaler Vorstadt“ zwischen Strelitzer Straße und Brunnenstraße Dieser Bereich war bis zum 27. Januar 2009 Teil des ehemaligen Sanierungsgebiets „Rosenthaler Vorstadt“. Ziel war es, die Grundstücke des ehemaligen Mauerstreifens westlich der Brunnenstraße von Bebauung freizuhalten, um das charakteristische Erscheinungsbild der „Mauerschneise“ zu bewahren und die bauliche Weiterentwicklung des Bestandes zu qualifizieren. Die Inhalte des Bebauungsplans 1-40a wurden der Konkretisierung der Sanierungsziele entsprechend angepasst (siehe I/2.4.8.). Mit dem Ziel, die im Bereich C nördlich der Grundstücke Strelitzer Straße 27, Rheinsberger Straße 76 und Brunnenstraße 141 bis 143 gelegenen Flächen des Kernbereichs der Gedenkstätte von Bebauung freizuhalten, werden sie ebenfalls als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer“ ausgewiesen. Im Bereich dieser Flächen sind ausschließlich bauliche Anlagen und zugehörige Nebenanlagen zulässig, die dem Gedenkstättenzweck entsprechen. Das vor Einleitung des Bebauungsplanverfahrens auf Grund einer sanierungsrechtlichen Genehmigung erbaute Wohngebäude Strelitzer Straße 28 genießt zwar Bestandsschutz, soll langfristig aber in das Gedenkstättenkonzept einbezogen werden (siehe II./4.1.1.1.). Der zwischen Strelitzer Straße und Brunnenstraße südlich an die Fläche für den Gemeinbedarf angrenzende Bereich wird als allgemeines Wohngebiet (WA 3 und WA 4) ausgewiesen, um die vorhandene überwiegende Wohnnutzung zu sichern. Für die Grundstücke Rheinsberger Straße 74-77 und Strelitzer Straße 26 erfolgt die Ausweisung eines Mischgebietes, um so neben einer Wohnnutzung auch eine das Wohnen nicht störende gewerbliche Nutzung, insbesondere im früheren Brauereigebäude Rheinsberger Straße 76/77, zu ermöglichen. Außerdem konnte gemäß den überarbeiteten Sanierungszielen mit Stand März 2008 der Blockinnenbereich der Grundstücke Rheinsberger Straße 73 und Brunnenstraße 141 bis 143 sowie Rheinsberger Straße 76/77 und Strelitzer Straße 26 mit zwei Baukörperausweisungen (E1 und E2) baulich durch im Bebauungsplan zulässige Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet erweitert werden (siehe I./2.4.8.). Erschlossen über die Brunnenstraße kann entsprechend der künftigen Festsetzung des Bebauungsplans 1-40a auf der durch eine Knotenlinie umgrenzten Fläche im Innenbereich der Blockrandbebauung nach Wegfall des Baubestandes eine Bebauung in offener Bauweise mit zwei zulässigen Vollgeschossen und einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 gebaut werden (E3). Die offene Bauweise auf dieser Baufläche ist notwendig, um eine ausreichende Durchlüftung und Besonnung des Blockinnenbereichs zu sichern. 3.

Umweltbericht

3.1 Beschreibung der Planung 3.1.1

Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans

Das Plangebiet befindet sich im Bezirk Mitte von Berlin in den Ortsteilen Mitte und Gesundbrunnen. Die Umgebung wird geprägt durch den Friedhof der Sophiengemeinde, historische Spuren der Grenzanlage und Wohnbebauung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a, der der planungsrechtlichen Sicherung der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ an der Bernauer Straße im Kernbereich der Gedenkstättenplanung sowie der Festsetzung hieran angrenzender Wohn- und Mischgebiete dient, umfasst eine Fläche von 8,2 ha. Der Geltungsbereich erstreckt sich entlang der Bernauer Straße von Südwesten an der Gartenstraße bis auf Höhe der Brunnenstraße im Nordosten. Er folgt dem Verlauf der Bernauer Straße und ragt bis maximal eine Blocktiefe nach Süden in den ehemaligen Ostteil der Stadt hinein. Die straßenbegleitende Fläche der Gedenkstätte verbindet zusammen mit dem östlich anschließenden ehemaligen Postenweg, der sich im Geltungsbereich der angrenzenden und in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 1-40ba, 1-40bba und 124

40bbb befindet, den Mauerpark mit dem Gelände am Nordbahnhof, das als Parkanlage umgestaltet wurde. Entlang der Bernauer Straße verlief seit 1949 die Staatsgrenze im geteilten Berlin. Seit dem 13. August 1961 wurden die Grenzanlagen der Berliner Mauer von der ostdeutschen Seite aus errichtet. Der Teil des ehemaligen Grenzstreifens von der Kreuzung Brunnenstraße und Bernauer Straße bis zur Gartenstraße liegt innerhalb des Plangebiets. Heute befindet sich hier die für Berlin zentrale Gedenkstätte zur Erinnerung an die Teilung der Stadt und die Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft mit zahlreichen Spuren der ehemaligen Grenzanlagen sowie das darin integrierte Denkmal Berliner Mauer. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans bildeten die Entwicklung der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ an der Bernauer Straße und die Schaffung baulicher Ergänzungsmöglichkeiten für Wohn- und Mischnutzung. Die wesentlichen städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans 1-40a sind: • Schutz des ehemaligen Mauerstreifens im Kernbereich der Gedenkstätte als historisches Sachdokument, • Freihaltung der Grundstücke des ehemaligen Mauerstreifens zur Entwicklung der Gedenkstätte Berliner Mauer von der Gartenstraße bis zur Brunnenstraße, • Sicherung der authentischen Reste der Grenzsicherungsanlage sowie dauerhafte Erhaltung und Präsentation der hohen Spuren- und Ereignisdichte, • naturschutzfachliche Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft durch die angestrebte Bebauung im Erweiterten Bereich der Gedenkstätte durch die im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungspläne 1-40ba, 1-40bba und 1-40bbb, • Sicherung eines Wohngebiets angrenzend an die Kapelle der Versöhnung im rückwärtigen Bereich des ehemaligen Grenzstreifens für 16 Reihenhäuser, • bauliche Weiterentwicklung des Bestandes mit Schutz der vorhandenen wohnungsnahen Grünflächen im ehemaligen Sanierungsgebiet nördlich der Rheinsberger Straße. 3.1.2 Umweltbezogene Ziele der Fachgesetze und Fachplanungen und deren Berücksichtigung 3.1.2.1 Baugesetzbuch Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 wurde zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert. Um „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung“ unter der Einbeziehung der „sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen“ sichern zu können, die „natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zu schützen […] sowie den Klimaschutz und Klimaanpassung“ zu fördern, sollen Bebauungspläne nach § 1 Abs. 5 BauGB „die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung“ fördern. Die Belange des Umweltschutzes sind nach § 2 Abs. 4 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen durch eine Umweltprüfung darzulegen. Die zu betrachtenden Schutzgüter sind in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführt. In § 1a BauGB werden „ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ genannt. In § 1a Abs. 3 BauGB werden Aussagen zur Eingriffsregelung und der damit verbundenen Ausgleichspflicht getroffen. Jedoch ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Außerdem werden mit dem Monitoring (§ 4c BauGB Überwachung der Umweltauswirkungen) nun auch zeitlich über das Bebauungsplanverfahren hinaus reichende Anforderungen gestellt. Neben den Vorschriften des Baugesetzbuches existieren eine Reihe für die Bauleitplanung bedeutsame Fachgesetze. Die Ziele der innerhalb dieses Bebauungsplans relevanten Vorschriften werden nachfolgend zusammengefasst. 3.1.2.2 Bundesnaturschutzgesetz Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), wurde zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert. 25

Die übergeordneten Ziele des Naturschutzes sind darauf ausgerichtet, Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und - soweit erforderlich - wiederherzustellen, dass • die biologische Vielfalt, • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (§ 1 BNatSchG). Die §§ 14 bis 19 BNatSchG behandeln die Vorschriften zur Eingriffsregelung. Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. § 18 BNatSchG regelt das Verhältnis zum Baurecht. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden. Für die besonders und die streng geschützten Arten (§ 7 BNatSchG) aus nationalen und europäischen Verordnungen und Richtlinien (Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), Europäische Artenschutzverordnung (EU-ArtSchV), Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), Europäische Vogelschutz-Richtlinie (VSchRL) gelten die Vorschriften zum Artenschutz nach § 44 BNatSchG. Die Regelungen des § 44 BNatSchG erfordern eine Prüfung, inwieweit durch den Bebauungsplan Beeinträchtigungen besonders oder streng geschützter Tier- und Pflanzenarten vorbereitet werden. Für die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans bedarf es im Bebauungsplanverfahren der Inaussichtstellung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG, wenn das durch die Bauleitplanung ermöglichte Vorhaben die Voraussetzungen eines der Verbote des § 44 Abs. 1 oder 2 des BNatSchG erfüllt. Dagegen bedarf es nicht der Feststellung einer Ausnahme- oder Befreiungslage durch die zuständige Naturschutzbehörde, wenn das Eintreten der in § 44 BNatSchG verbotenen Beeinträchtigungen der besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Schutz-, Verhinderungs- und Vorbeugemaßnahmen vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Nach dem aktuellen Untersuchungsstand werden keine Verbotstatbestände erfüllt. Die Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft werden in diesem Umweltbericht mit integrierter artenschutzfachlicher Prüfung nach § 44 BNatSchG mit Erfassung der besonders und streng geschützten Arten ermittelt. 3.1.2.3 Berliner Naturschutzgesetz In § 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) sind die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege genannt. Hier werden die Ziele aus § 1 BNatSchG aufgegriffen und um Berlin-spezifische Ziele ergänzt. Das materielle Naturschutzrecht wird seit dem 1. März 2010 durch das BNatSchG als Rahmengesetz bestimmt. Damit ersetzt das BNatSchG das Landesgesetz, wodurch nur solche Regelungen des Berliner Naturschutzgesetzes verbindlich sind, die über die des Bundesgesetzes hinausgehen. 3.1.2.4 Berliner Baumschutzverordnung In der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4.Februar 2016 (GVBl. S.26), sind die Bedingungen zum Schutz der Bäume geregelt. Unter den Schutz der Satzung fallen Bäume, deren Stammumfang in 1,3 m Höhe mindestens 80 cm beträgt, sowie mehrstämmige Bäume, wenn mindestens einer der Stämme einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweist. Obstbäume, mit Ausnahme von Walnuss und Türkischer Baumhasel, sind nicht geschützt. Die Satzung trifft u. a. 26

Aussagen zur Erhaltungspflicht, zu verbotenen Handlungen, zu Ausnahmen und Befreiungen, zu Ersatzpflanzungen und zur Ausgleichsabgabe. 3.1.2.5 Bundes-Bodenschutzgesetz Gemäß § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz ((BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)) ist der Zweck des Gesetzes, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 BBodSchG hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Das BBodSchG findet jedoch nur auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit u. a. Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts Einwirkungen auf den Boden nicht regeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG). Dieser gesetzlichen Regelung wird durch die Zielsetzung des Bebauungsplanes besonders Rechnung getragen, da bestehendes Baurecht zurückgenommen und somit Versiegelung reduziert wird. 3.1.2.6 Bundes-Immissionsschutzgesetz Aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) ergeben sich ebenfalls Umweltschutzziele für den Bebauungsplan. Gemäß § 1 Abs. 1 BImSchG ist es der Zweck dieses Gesetzes, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Für das Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans ist der Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG beachtlich, wonach die von schädlichen Immissionen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden sollen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens soll auf die Belange des Immissionsschutzes gemäß dem Vorsorgegrundsatz i.S. des § 50 BImSchG durch entsprechende Festsetzungen zur Einschränkung der Emissionen reagiert werden. Zudem sind die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die in der DIN 18005 (Beiblatt 1 „Schallschutz im Städtebau“) enthaltenen schalltechnischen Immissionsrichtund Orientierungswerte ebenso zu beachten, wie die Lärmminderungsplanung. 3.1.2.7 Denkmalschutzgesetz Berlin Das Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin - DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S.26, 55), regelt den Umgang mit Baudenkmalen, Denkmalbereichen, Gartendenkmalen und Bodendenkmalen. Für die Denkmale wird eine Liste bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt geführt. Denkmale sind im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und vor Gefährdungen zu schützen. Das DSchG Bln bestimmt auch den Schutz der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals. Gemäß § 1 DSchG Bln sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in die städtebauliche Entwicklung einzubeziehen. 3.1.2.8 Fachplanungen und deren Berücksichtigung Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm von 1994 ist ein strategisches, gesamtstädtisches Instrument der Planung, um integrative Umweltvorsorge zu betreiben. Gemäß dem Landschaftsprogramm liegt das Planungsgebiet im Innenstadtbereich. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

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Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen • Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (Hof-, Dach- und Wandbegrünung) • Kompensation von baulichen Verdichtungen • Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung. Das nunmehr vorliegende Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 8 Juni 2016 (ABl. S. 1314) trifft inhaltlich für das Plangebiet im Grundsatz keine anderen Aussagen, insofern haben die bisherigen Aussagen auf Basis des bisherigen Landschaftsprogramms weiterhin Gültigkeit. Darüber hinaus ist der Bereich direkt entlang der Bernauer Straße als Biotopverbundsystem gekennzeichnet. Hier hat die Umwandlung, Neuschaffung, Renaturierung von sonstigen Prioritätsflächen für den Biotopschutz und Biotopverbund Vorrang. Der bisherige Luftreinhalte- und Aktionsplan für Berlin 2005 bis 2010 wurde durch den Luftreinhalteplan 2011 bis 2017 für Berlin fortgeschrieben. Mithilfe der erneuten Beurteilung der Luftqualität mit verstärkter Ursachenanalyse hoher Luftbelastungen sowie Trendprognosen für die Jahre 2015 und 2020 entstand ein Maßnahmenpaket, welches laufende Maßnahmen und neue Konzepte zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes und der Verbesserung der Luftqualität umfasst. In Berlin besteht insbesondere an verkehrsreichen Straßen bei ungünstigen Wetterlagen mit schlechter Verdünnung der lokal freigesetzten Schadstoffe und hohem Schadstoffeintrag von außen die Gefahr der Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2). für Trotz einer rückläufigen Verkehrsund somit Schadstoffkonzentration in der Luft durch die Einführung der Umweltzone sind durch den Luftreinhalteplan weitere Maßnahmen notwendig, um das Ziel, die gesetzlichen Grenzwerte berlinweit einzuhalten, umzusetzen. Diese umfassen neben der Reduzierung des Schadstoffausstoßes unter anderem die nachhaltige Verkehrsplanung und –steuerung, die Reduzierung des Wärmebedarfs von Gebäuden sowie die Verminderung von Emissionen im Bausektor. Die Festlegungen machen keine weitergehenden Festsetzungen im Bebauungsplan erforderlich. Das Plangebiet zwischen der Ackerstraße und der Kreuzung Brunnenstraße / Bernauer Straße liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans I-L-1. Darin wird für die Grundstücke der Biotopflächenfaktor (BFF) von etwa 0,6 festgesetzt. Je nach Art und Maß der baulichen Nutzung ist auch ein BFF bis 0,3 zulässig. Landschaftspläne sollen in Berlin mit ihren Festsetzungen dazu beitragen, die Folgen einer baulichen Verdichtung für den Naturhaushalt verträglich zu halten und die Aufenthaltsqualität der Freiräume in den Wohngebieten zu verbessern. Dieses Ziel wird unter anderem mit Hilfe des Biotopflächenfaktors (BFF) verbindlich geregelt. Dieser gewährleistet, dass ein Mindestmaß der Grundstücksfläche naturhaushaltwirksam angelegt wird. Der BFF benennt für bebaute Grundstücke das Verhältnis von sich positiv auf den Naturhaushalt bzw. die Biotopentwicklung auswirkenden Flächen eines Grundstückes zur gesamten Grundstücksfläche. Hierbei werden nicht nur reine Vegetationsflächen berücksichtigt, sondern auch befestigte Oberflächen mit einem bestimmten Faktor in Abhängigkeit von der Art der Versiegelung einbezogen. Der Biotopflächenfaktor stellt somit in einem Summenwert die einzelnen ökologischen Funktionsflächen eines Grundstückes im Ist-Zustand „Bestands-BFF“ - dar, und dient zugleich zur Formulierung des zu erreichenden Mindeststandards, dem „Ziel-BFF“. Im Landschaftsplan I-L-1 Rosenthaler Vorstadt / Vor den Toren aus dem Jahre 2005 ist für die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a zwischen Ackerstraße und Brunnenstraße ein Ziel-BFF von 0,6 angegeben. Dieser Wert darf laut textlicher Festsetzung des Landschaftsplans I-L-1 bei Vorhaben nach § 29 BauGB nur in Ausnahmefällen wie bei Grundstücken mit Baudenkmälern unterschritten werden. Maßnahmen zur Schaffung Naturhaushalt-wirksamer Flächen auf Baugrundstücken zur Erreichung des Ziel-BFF sind vorrangig auf der Grundfläche mit Anschluss an den anstehenden Boden durchzuführen. Ist dies beispielsweise aufgrund hoher Überbauungsgrade beziehungsweise intensiver Nutzungsansprüche nicht möglich, können •

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auch andere Maßnahmen, wie Dachund Wandbegrünungen oder Regenwasserversickerungen durchgeführt werden. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan wird bisher geltendes vorhandenes Baurecht zugunsten der planungsrechtlichen Sicherung der Mauergedenkstätte zurückgenommen. Die damit einhergehende Erhaltung existierender Vegetationsflächen mit Bodenanschluss führt dazu, dass dem festgelegten BFF bezogen auf den gesamten Geltungsbereich zwischen Ackerstraße und Brunnenstraße mehr als entsprochen wird. Insgesamt werden im Geltungsbereich 3.000 m² naturhaushaltwirksame Fläche mehr gesichert, als der Landschaftsplan vorsieht. Neben den Festsetzungen zum Ziel-BFF werden in dem Landschaftsplan I-L-1 Aussagen zur Befestigung von Wegen und Plätzen getroffen. Diese sind, sofern sie allein dem Abstellen von Kraftfahrzeugen oder dem Aufenthalt von Personen dienen, mit luft- und wasserdurchlässigen Materialien anzulegen und, sofern dem keine anderen rechtlichen Regelungen entgegenstehen, durch Vegetationsflächen zu gliedern. Die Umsetzung der Inhalte der Landschaftsplanung muss nach § 7 Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Die Festsetzungen eines Landschaftsplans dürfen nach § 9 Abs. 2 den Zielen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Bebauungsplans bestimmt daher die außer Kraft tretenden Festsetzungen eines Landschaftsplans wie dem Ziel-BFF, die nicht gemäß § 7 Abs. 2 in den Bebauungsplan aufgenommen werden und die dessen Inhalt widersprechen (§ 9 Abs.2). Wird den Inhalten der Landschaftsplanung nicht entsprochen, ist dies zu begründen. Durch den Bebauungsplan 1-40a wird den Inhalten des Landschaftsplans I-L-1 entsprochen. Es werden keine Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft gesetzt. 3.2 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes - Bewertung der Umweltauswirkungen Der Umweltzustand und die besonderen Umweltmerkmale im unbeplanten Bestand werden nachfolgend auf das jeweilige Schutzgut bezogen dargestellt, um die besondere Empfindlichkeit von Umweltmerkmalen gegenüber der Planung herauszustellen und Hinweise auf ihre Berücksichtigung im Zuge der planerischen Überlegungen zu geben. Die im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung durchgeführten Erfassungen, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, wurden in den Jahren 2003 – 2014 durchgeführt. Als maßgeblich für die Beurteilung der Umweltsituation im Bestand ist der Zeitpunkt vor Beginn der Baumaßnahmen zur Erweiterung der Mauergedenkstätte anzusehen, da zu diesem Zeitpunkt die Ausgangssituation realistisch wiedergegeben wird. Die auf Grundlage von § 34 BauGB genehmigten Baumaßnahmen zur Gestaltung der Gedenkstättenlandschaft eilen den Festsetzungen des Bebauungsplan unschädlich voraus, da sie einerseits hinter dem bestehenden Baurecht zurückbleiben und andererseits den Zielen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Im Anschluss an die Beurteilung des Bestandes wird die mit der Durchführung der Planung verbundene Veränderung des Umweltzustandes dokumentiert und bewertet. Die mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen sollen deutlich herausgestellt werden, um daraus anschließend Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich negativer Umweltauswirkungen abzuleiten. 3.2.1

Bestandsaufnahme und Bewertung

3.2.1.1 Schutzgut Boden Gemäß der geologischen Übersichtskarte der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (M 1:50.000) liegt das Untersuchungsgebiet im Übergangsbereich von den Talsanden des Warschau-Berliner Urstromtals im Südwesten zu der Barnim Hochfläche als Jungmoränenplatte mit Geschiebemergel im Unterboden im Nordosten. Die Grenze verläuft etwa im Bereich der Strelitzer Straße. Die Bohrungen der Senatsbohrkartei (SenStadt Geologie und Grundwassermanagement) weisen im südwestlichen Bereich des Urstromtals 29

durchgängig Fein- und Mittelsande auf. Nordöstlich der Strelitzer Straße sind die Sande mit einer über 15 m mächtigen Geschiebemergelschicht überlagert. Das Untersuchungsgebiet war vor der Gedenkstättenerweiterung zu etwa 54,7 % versiegelt (siehe II./3.2.2.1. Tabelle 6). Der überwiegende Teil liegt auf Aufschüttungen. Charakteristisch sind Rohböden (Lockersyrosem und Regosol), teilweise hat sich bereits ein humoser Oberboden ausgebildet (Pararendzina). Die vorherrschende Bodenart ist Mittelsand mit eckig-kantigen Steinen (überwiegend mittlerer Anteil) im Oberboden und / oder Unterboden. Die Bodenart des Bereichs zwischen Bergstraße und Ackerstraße und auf dem Gelände des Friedhofs der St. Elisabeth-Kirchengemeinde ist als Feinsand anzusprechen. Hier ist die einzige natürliche Bodenbildung im Untersuchungsgebiet als „Rostbraunerde, teils über Mergel“ erhalten geblieben (Umweltatlas Karte 01.01 [2005] und 01.06.1 [2001]). Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a gibt es die in Tabelle 1 zusammengefassten Einträge im Bodenbelastungskataster (BBK) der Stadt Berlin. Bei allen Flächen handelt es sich um altlastenverdächtige Flächen und Altlasten sowie schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hatte das Umweltamt in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 orientierende Untersuchungen gemäß BundesBodenschutzverordnung empfohlen. Dieser Empfehlung wurde entsprochen; ein entsprechendes Fachgutachten zur Beprobung vom 10. April 2008 liegt ebenfalls vor. Darin wurden weitere Flächen erfasst. Ergebnis der Untersuchungen war, dass bis auf den nicht überbaubaren Bereich des Grundstücks Ackerstraße 39 die künftigen Nutzungen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“, allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet im Oberbodenbereich (bis 0,5 m Tiefe) umsetzbar sind. Für das Grundstück Ackerstraße 39 wird bei dem möglichen Bau eines Kinderspielplatzes die Anlage eines Grabeschutzes ab 30 cm Tiefe gefordert. Von dieser Maßnahme kann nur abgewichen werden, wenn durch Analyse von Bodenproben nachgewiesen wird, dass keine relevanten Bodenbelastungen unterhalb dieser Ebene angetroffen werden. In seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2009 wies das Amt für Umwelt und Natur des Bezirksamtes Mitte darüber hinaus darauf hin, dass im Bereich des Grundstücks Brunnenstraße 141-143 eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vorliege. Die Altlastenfläche sei unter einer dünnen Feinsandschicht von ca. 10 cm mit PAK und Schwermetallen bereits im ersten Bodenmeter kontaminiert. Bei einer Störung der Feinsandschicht, z.B. im Rahmen der Errichtung eines Gebäudes (z.B. Baufeld E2), bestehe die Gefahr, dass kontaminiertes Material an die Oberfläche gelangt, so dass die Prüfwerte für Wohnen überschritten werden. Es sei daher erforderlich, bei einer Neubebauung die Freiflächen mit einer mindestens 30 cm mächtigen Bodenauflage zu versehen. Kinderspielflächen seien mit einem Grabeschutz zu versehen. Für das benachbarte und unmittelbar an den kontaminierten Bereich angrenzende Grundstück Rheinsberger Straße 76/77 und Strelitzer Straße 26, das als Brauereikomplex zumindest noch bis 1945 mit dem Bereich Brunnenstraße 141-143 ein Grundstück bildete, wird vorsorglich empfohlen, im Rahmen von Neubaumaßnahmen (z.B. Baufeld E1) ergänzende Bodenuntersuchungen vorzunehmen. Die Kennzeichnung von Altlastenflächen kann nur bei nachgewiesenen Bodenkontaminationen, d.h. bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen (SBV) gemäß BBodSchG vorgenommen werden. Sie ist im Bebauungsplan nicht erforderlich, da die geplanten Nutzungen mit zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand in Bezug auf Altlastenverdachtsflächen (ALV) und Bodenkontaminationen umgesetzt werden können. Die in Aufschüttungsbereichen oder im gewachsenen Boden ermittelten Bodenverunreinigungen haben lediglich Bedeutung für deren Entsorgung. Die geltenden Arbeitsschutzregeln sind einzuhalten. Das Umweltamt des Bezirks Mitte hat alle ihr bekannten relevanten Flächen im Bodenbelastungskataster erfasst. Tabelle 1: Untersuchte sowie in das aufgenommene Flächen im Plangebiet ALV = Altlastenverdachtsflächenkataster

Bodenbelastungskataster

der

Stadt

Berlin

30

Lfd. BBKNr. Nr.

Straße

Statu Hausnr. s

1.

UGBernauer vor Nr. Fläche Straße 5 B1

-

2.

15335

Bernauer 18 Straße

ALV

3.

-

Brunnens 140 traße

-

4.

15339

Auswirkung auf Bebauungsplan / Maßnahmen (Stand Oktober 2015) Nickel-Wert erhöht im Bereich der Flurstücke 272 und 283 Keine Bedenken für geplante Nutzung Fläche für den Gemeinbedarf (OpenAir-Ausstellung), Kinderspielfläche nicht möglich Kein weiterer Untersuchungsbedarf Kein weiterer Untersuchungsbedarf

Vermutete schädliche Bodenveränderungen haben sich bei Untersuchung von Rückstellproben sowie aktuellen Oberflächenproben durch deutliche MKWÜberschreitung und leicht erhöhte PAKWerte bestätigt, Empfehlung: Oberboden im Bereich der Betonplatte und ca. 2 m um die alte Bohrung austauschen, dann bestehen keine Bedenken für geplante Nutzung Fläche für den Gemeinbedarf (OpenAir-Ausstellung) Kein weiterer Untersuchungsbedarf Brunnens 141,142 Altlast Untersuchung von traße ,143 Rückstellproben erfolgt, Schaden (PAK, Schwermetalle) ist im Rahmen der Baugrubenerstellung zu beseitigen Bei Baumaßnahmen sind Freiflächen mit mind. 30 cm

Ehemalige Nutzung -

Spez. Fabrik für elektr. Schaltapparate, Schlosserei, Brennmaterialienhan dlung, Brand nach Fliegerangriff -

Lederkonservierungs präparate, Nähmaschinenfabrik, Weizenbier-Brauerei, Bierdruckapparate, Klempner, Färberei

31

Lfd. BBKNr. Nr.

Straße

Auswirkung auf Bebauungsplan / Maßnahmen (Stand Oktober 2015) Bodenauflage und Kinderspielflächen mit einem Grabeschutz zu versehen. Kein weiterer Untersuchungsbedarf Keine Bedenken für geplante Nutzung Fläche für den Gemeinbedarf (OpenAir-Ausstellung), Kinderspielfläche nicht möglich (Überschreitung Benzo(a)pyren) Kein weiterer Untersuchungsbedarf Altlast Kein weiterer Untersuchungsbedarf

Statu Hausnr. s

5.

-

Gartenstr 28 aße

6.

15336

Gartenstr 30 aße

7.

15340

Gartenstr 32 aße

8.

17529

9.

15344

Ehemalige Nutzung

-

Motorräderreparaturw erkstatt, Maschinenfabrik, Kohlenhandlung, Schriftmalerei, Pantoffelfabrik Molkereigeräte- u. Blechgerätefabrik, Petroleumexport, Tischlerei, Elektr. Anlagen Kraft u. Licht

Altlast Keine Bedenken für geplante Nutzung Fläche für den Gemeinbedarf (OpenAir-Ausstellung), Kinderspielfläche nicht möglich (Überschreitung Benzo(a)pyren) Kein weiterer Untersuchungsbedarf, siehe lfd. Nr. 4 Rheinsbe 76, 77, ALV Aufgrund östlich rger 77a angrenzender Straße (Hinter oberflächennaher Altlast Rh. Str. (siehe lfd. Nr. 4) sowie 74/75) tiefreichender und erheblicher Auffüllungen Strelitzer 26 mit Bauschutt im Straße Bereich Rh. Str. 77a sind bei Neubaumaßnahmen vorsorglich Bodenuntersuchungen vorzunehmen. Rheinsbe 78 ALV Rammkernsondierungen Autoreparaturwerksta rger als Nachuntersuchung tt Straße ergaben leicht erhöhte PAK-Gehalte, Richtwerte für Oberflächennutzung der BBodSchVO werden

32

Lfd. BBKNr. Nr.

Straße

Auswirkung auf Bebauungsplan / Maßnahmen (Stand Oktober 2015) deutlich unterschritten Kein weiterer Untersuchungsbedarf Altlast Untersuchung von Rückstellproben ist erfolgt, Kinderspielflächen auf dem Grundstück Ackerstraße 39 sind obligatorisch mit einem Grabeschutz gegenüber dem hochkontaminierten Untergrund ab 30 cm Tiefe zu versehen Aufgrund von neubaubedingtem Oberbodenaustausch im Bereich Bernauer Straße 5-8D keine Probleme mit oberflächennahem Boden, Kinderspielflächen sind mit einem Grabeschutz zu versehen, bei evtl. Nutzung als Mietergarten i.S. von Obst- und Gemüseanbau ist die Eignung des Bodens zu prüfen. Kein weiterer Untersuchungsbedarf ALV Kein weiterer Untersuchungsbedarf

Statu Hausnr. s

10.

11079

Ackerstra 38 -43 ße Bernauer 5-8D Straße

11.

14959

Strelitzer Straße

12.

-

Bergstraß 51 e

53

SBV

Schädliche Bodenveränderung; keine Bedenken für geplante Nutzung Fläche für den Gemeinbedarf (OpenAir-Ausstellung), Kinderspielfläche nicht möglich (Überschreitung Benzo(a)pyren)

Ehemalige Nutzung

Lehmgrube (Abgrenzung gemäß FIS-Broker-Karte „Städtebaul. Entwicklung um 1850“, Vulkanisieranstalt, Akkumulatorenfabrik, Schmiede, Schirmfabrik, Zigarrenfabrik, Dreherei

Spedition, Autoschlosserei, Baumwollfabrik, Schrauben- u. Eisenstahlfabrik, Trägerwellblechfabrik , Seilschlossfabrik, Maschinenfabrik, Eisengießerei -

33

Lfd. BBKNr. Nr.

Straße

Statu Hausnr. s

Auswirkung auf Bebauungsplan / Maßnahmen (Stand Oktober 2015) Kein weiterer Untersuchungsbedarf

Ehemalige Nutzung

Bewertung: Bezüglich der vorkommenden Altlasten bestand bei einigen der in Tabelle 1 aufgeführten Flächen ein zusätzlicher Untersuchungsbedarf, der teilweise aus vorhandenen Rückstellproben vorgenommen wurde. Einige der gelisteten Flächen wurden aufgrund der im Rahmen eines Fachgutachtens vorgenommenen Untersuchungen in ihrem Status von Altlastenverdachtsfläche auf Altlast im Sinne des BBK hoch gestuft. Für die benannten Flächen lfd. Nr. 4., 5., 9. und 10. wird im Ergebnis der 2. Stufe der Altlastenuntersuchungen auf Grund der beim Amt für Umwelt und Natur des Bezirks Mitte von Berlin (UmNat Mitte) im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse bescheinigt, dass kein weiterer Untersuchungsbedarf besteht. Zu berücksichtigen ist, dass im Plangebiet keine Untersuchungen zur Eignung von Freiflächen als Mietergärten vorgenommen wurden; dies ist bei entsprechend geplanten Nutzungen vorzunehmen (siehe lfd. Nr. 10). Für den oberbodennahen Bereich stehen die Ergebnisse der Beprobung und der Nachuntersuchungen den geplanten Nutzungen • Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer“/„Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ sowie • allgemeine Wohngebiete WA 1, WA 2, WA 3, WA 4 und Mischgebiet nicht entgegen. Nach Aussagen von UmNat Mitte stehen die durch Beprobungen nachgewiesenen Bodenverunreinigungen auf den mit „kein weiterer Untersuchungsbedarf“ gekennzeichneten Flächen den geplanten Nutzungen nicht entgegen. Aus den vorliegenden Analysen kann geschlossen werden, dass die Verunreinigungen an bestehende Auffüllschichten oder die oberen Bodenschichten gebunden sind und somit eine Beseitigung dieser Verunreinigungen mit einfachen Mitteln (Bodenabtrag oder baubegleitender Bodenaushub) möglich ist. Die im Kataster geführten Altlastenverdachtsflächen wurden auf ihre Verträglichkeit mit den angestrebten Nutzungen überprüft. Mit drei Ausnahmen auf privaten Baugrundstücken sind alle geplanten Nutzungen verträglich. Auf zweien dieser Grundstücke (vgl. Tabelle 1, lfd Nr. 4 und 10) sind u. a. im Falle der Anlage von Kinderspielflächen besondere Vorkehrungen zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden zu berücksichtigen. Bei einem Grundstück (vgl. Tabelle 1, lfd. Nr. 8) sind bei einer Bebauung weitere Untersuchungen erforderlich. Es liegen keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet vor; eine präventive Untersuchung vor Baubeginn liegt im Interesse des jeweiligen Bauherren und ist nicht Gegenstand der Festsetzung. Als Versiegelungsgrad der in den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet beplanten Flächen wird aufgrund der beabsichtigten Nutzung und in Abhängigkeit vom fiktiven Baurecht gem. § 34 BauGB ein Wert von 75 - 95 % Versiegelung angenommen. Die betroffenen Böden sind überwiegend auf Aufschüttungen entstanden und stellen daher keine wertvollen Bodenbildungen dar. Damit ist die Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden im Bestand durch das Bauvorhaben als „mittelschwer“ einzustufen. Ausgehend vom bestehenden Baurecht im Kernbereich der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ wird durch die vorgesehene Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf die baurechtlich bisher mögliche Bodenversiegelung deutlich unterschritten. Durch die Planung sollen in Teilbereichen zurzeit unversiegelte Böden in sehr geringem Maße neu versiegelt werden, etwa 0,8 % des Gesamtgebiets ist als neue Baufläche vorgesehen, der Bestand an Wohnbebauung macht etwa 20 % aus. Durch den Bebauungsplan wird vor allem die Bebauung im Bestand gesichert. In den als allgemeine Wohngebiete und als Mischgebiet ausgewiesenen Flächen werden die Baurechte ausgenutzt. Hier sind 16 Reihenhäuser (Bauflächen D1 und D3) auf zuvor brach 34

liegender Fläche entstanden. Der Ergänzungsbau (Baufläche D2) soll langfristig an Stelle der bereits mit einem Seitenflügel und Quergebäude bebauten Fläche entstehen. Hinzu kommen zwei neue Bauflächen (E1 und E2) zwischen Strelitzer Straße und Brunnenstraße, von denen die Baufläche E2 bereits bebaut und bezogen ist. Die in der Baufläche E3 im Blockinnenbereich der Blockrandbebauung bis zu einer GRZ von 0,2 realisierbaren Baukörper entsprechen dem baulichen Bestand vor einer Neubebauung. Die Neuversiegelung kommt daher annähernd der durchgeführten Entsiegelung gleich. Zu einer infrastrukturell bedingten Neuversiegelung kommt es außerdem an der Ecke Gartenstraße / Bernauer Straße auf einem vormals der Mauergedenkstätte zugehörigen Grundstück. Hier wird ein Teil der Fläche in Straßenland umgewidmet. 3.2.1.2 Schutzgut Wasser Das Untersuchungsgebiet liegt im Übergangsbereich zwischen dem Warschau-Berliner Urstromtal und der Barnim Hochfläche. Innerhalb des Geltungsbereichs sind keine natürlichen Oberflächengewässer vorhanden. Der Grundwasserflurabstand zur Geländeoberfläche beträgt im zentralen Bereich 10-20 m (gespannt). Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist auf der Geschiebemergelhochfläche in der östlichen Hälfte des Plangebietes aufgrund des hohen Anteils bindiger Bildungen von über 80 % in Verbindung mit dem hohen Grundwasserflurabstand als gering einzuschätzen (Umweltatlas Karte 2.05 [2004]). Damit kann man davon ausgehen, dass Schadstoffeinträge in diesem Teil des Plangebietes aufgrund der geringen Durchlässigkeitskoeffizienten für die anstehenden Lehme nur mit sehr geringen Sickerfrachten in das Grundwasser erfolgen. Zudem ist in diesen Bereichen zum Teil mit periodisch auftretendem Schichtenwasser zu rechnen, das ebenfalls zum Grundwasser zählt und den gleichen Schutzstatus hat. Der Bereich westlich der Ackerstraße weist dagegen eine hohe Verschmutzungsempfindlichkeit auf. Die Ungeschütztheit des Grundwassers resultiert hier aus dem geringen Anteil bindiger Bildungen im Boden von unter 20 % in Verbindung mit einem Grundwasserflurabstand zwischen 4 und 10 m (ungespannt). Zu berücksichtigen ist der regionale Maßstab des Umweltatlas, der insbesondere in Bezug auf Punktquellen, wie sie bei Altlasten auftreten würden, keine pauschale Beurteilung der Verschmutzungsempfindlichkeit zulässt. Die nicht versiegelten Bereiche des Planungsgebiets können zur Grundwasserneubildung beitragen. Das Plangebiet befindet sich weder in einer Trinkwasserschutzzone noch im direkten Einzugsbereich einer Wassergewinnungszone. Es liegt im Einzugsbereich der Mischwasserkanalisation. Um das Ziel der geplanten Sanierungsmaßnahmen zur Reduzierung des Schadstoffeintrags aus den Regenüberläufen in die Gewässer aus diesem Gebiet nicht zu gefährden, sind ggf. seitens der Berliner Wasserbetriebe auferlegte Einleitungsbeschränkungen für die überplanten Grundstücke bezüglich der Schmutz- und / oder Niederschlagsentwässerung einzuhalten. Die Reduzierung der Überlaufereignisse der Mischwasserkanalisation in die Gewässer ist für die Einhaltung der Zielvorgabe der Gewässergüteklasse 2 nach der gültigen EU-Wasserrahmenrichtlinie bei der weiteren Planbearbeitung zu berücksichtigen. Auf den Grundstücken anfallendes gering verschmutztes Niederschlagswasser, z.B. von Dachflächen, sollte unter Ausschöpfung der Möglichkeiten auf den Grundstücken direkt versickert werden. Da im Plangebiet Altlasten vorhanden sind bzw. ein Altlastenverdacht besteht, können auf Grund der Bewertung der zuständigen Bodenschutzbehörde ggf. angezeigte Sanierungs- und / oder Sicherungsmaßnahmen die in Frage kommenden Maßnahmen der Niederschlagsentwässerung deutlich einschränken und unter Umständen eine vollständige Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers geboten sein. Bewertung: Im Plangebiet wird bestehendes Baurecht zurückgenommen. Damit wird der unversiegelte Zustand des Bodens in weiten Teilen gesichert. Aufgrund der relativen Geschütztheit des Grundwassers und der angestrebten Nutzung kann eine Beeinträchtigung des Grundwassers auf der Geschiebemergelhochfläche als gering eingestuft werden. Auf den Sandstandorten im südwestlichen Bereich, auf denen die 35

Verschmutzungsgefahr des Grundwassers potenziell hoch ist, sind keine grundwassergefährdenden Nutzungen vorgesehen. Der Bebauungsplan weist großflächig lediglich Wohngebiete, ein Mischgebiet sowie Flächen für den Gemeinbedarf aus. Von diesen Nutzungen gehen keine erhöhten Gefährdungen für das Grundwasser aus. Innerhalb des kleinflächig ausgewiesenen Mischgebiets im Geltungsbereich werden zudem potenziell grundwassergefährdende Nutzungen wie Tankstellen per Festsetzung ausgeschlossen. Insgesamt kann damit eine planungsbedingte Erhöhung der Grundwassergefährdung und damit eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser unabhängig von den geologischen Verhältnissen vor Ort und bei Beachtung der in der Begründung aufgeführten Maßnahmen zum Grundwasserschutz ausgeschlossen werden. Die Verschmutzungsgefahr des Grundwassers ist somit nach Umsetzung der Planung im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans als mittel einzustufen. Aufgrund möglicherweise beschränkter Ableitungsmöglichkeiten für Schmutz- und / oder Niederschlagswasser soll es gemäß § 36 a Berliner Wassergesetz zu einer direkten Versickerung von gering verschmutztem Niederschlagswasser auf den Grundstücken kommen, sofern dem keine Belange, wie etwa vorhandene Bodenverunreinigungen, entgegenstehen. Mit den Festsetzungen ist insgesamt eine Umweltentlastung des Schutzgutes Boden verbunden, indem durch die Planung grundwassergefährdende Nutzungen ausgeschlossen und bisher unversiegelte Flächen vor einer im Bestand rechtlich zulässigen Bebauung freigehalten werden. 3.2.1.3 Schutzgüter Klima und Luft Das Untersuchungsgebiet liegt laut Umweltatlas Karte 4.05 [2001] in der Stadtklimatischen Zone 4, es unterliegt hohen Veränderungen gegenüber den Freilandverhältnissen und weist eine sehr hohe Gefährdung zur Schwülebildung auf. Die vorhandene, sehr hohe stadtklimatische Veränderung liegt im Belastungsbereich (Umweltatlas Karte 4.07 [2001]) und hat die höchste Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung. Als Inseln innerhalb dieses Bereichs sind die Friedhöfe als Entlastungsbereich ausgewiesen, die inzwischen entstandenen Grünflächen am Nordbahnhof und am Mauerpark erfüllen die gleiche Funktion. Hier kommt es bei austauscharmen Wetterlagen zu flächenhaft auftretenden Kaltluftbewegungen in die überwärmten Umgebungsbereiche des Untersuchungsgebiets (Flurwindeffekt). Die mittlere Lufttemperatur liegt im Untersuchungsgebiet bei 10,0-10,5 °C (Umweltatlas Karte 4.02 [2001]). Der langjährige durchschnittliche Jahresniederschlag beträgt 565-575 mm (Umweltatlas Karte 4.08 [1994]). Mikroklimatisch erfüllt das weitgehend unversiegelte Gelände des ehemaligen Mauerstreifens die Funktion eines Luftfilters, der die Luftfeuchtigkeit anreichert und hilft, Staub zu binden. Darüber hinaus stellen die festgesetzten Flächen für den Gemeinbedarf eine Verbindung zwischen dem Park am Nordbahnhof im Westen und dem Mauerpark im Osten dar. Der ehemalige Mauerstreifen gilt als luftklimatische Austauschbahn zwischen den Grünflächen mit entlastender Wirkung. Bewertung: Die Beeinflussung des Klimas durch die vorhandene Vegetation wird als mittel bis hoch eingestuft. Durch das Planvorhaben kommt es zu keiner nennenswerten Neubebauung, die Austauschfunktion wird daher im Bereich des Bebauungsplans nicht unterbrochen. Der größte Teil an Freifläche bleibt erhalten. Die Beeinträchtigung für das Schutzgut Klima ist somit als gering einzustufen. Während der Bauphase ist mit einer erhöhten Schadstoffemission durch Baufahrzeuge zu rechnen. Erhebliche baubedingte Beeinträchtigungen der regionalklimatischen Verhältnisse oder der lufthygienischen Situation sind jedoch nicht zu erwarten.

36

3.2.1.4 Schutzgüter Pflanzen und Tiere Als Datengrundlage für die Beschreibung und Bewertung der Biotope dienen die Ergebnisse einer flächendeckenden Biotoptypenkartierung im November 2005. Die Ergebnisse wurden im Rahmen einer Untersuchung der Vegetationsstrukturen im Bebauungsplangebiet dargestellt. Ergänzt wurde die Kartierung 2006 durch die Erfassung der Frühjahrsblüher. Im Rahmen dieser Kartierung wurde auch eine Erfassung des Baumbestandes vorgenommen. Flora Am 15. Mai 2006 wurden bei einer Begehung mehrere Arten erfasst. Dabei handelte es sich überwiegend um Ruderal- und Wiesenarten. Die einzige in Berlin gefährdete Art bildete die Dolden-Spurre (Holosteum umbellatum). Sie trat am Nordwestrand des vormaligen Roggenfeldes der Kirchengemeinde auf dem Eckgrundstück Bernauer Straße / Ackerstraße auf. Pflanzenarten, auf die die Verbote nach § 44 BNatSchG anzuwenden sind, wurden nicht aufgefunden. Biotoptypen Es wurden die in der folgenden Tabelle dargestellten Biotoptypen erfasst. Tabelle 2: Übersicht zu den erfassten Biotopen (Gesamtfläche)

Biotopcode

Biotoptyp / -name

Fläche in m²

03100 03200 05160

Offener Boden Ruderalfluren Zier- / Parkrasen (z.T. Wirtschaftshof Sophienfriedhof mit wechselnder Freiflächennutzung) Alleen Einschichtige Baumgruppe Friedhof (außerhalb Geltungsbereich) Strauchanpflanzungen Wohn-, sonstige Bebauung Innenhöfe / Mietergärten Gewerbegebiet Asphaltstraßen versiegelter Weg (inklusive Postenweg) bestehende Mauergedenkstätte

1.450 15.509 12.143 0 796 2.144 1.838 8.378 4.439 11.876 11.186 10.401 3.538

Gesamtfläche

81.554

07141 07153 10102 10272 12200 12222 12310 12612 12654 12810 (Mauer)

Ruderalfluren und Gebüsche (Biotopcode 03200, 03240 und 10272) Die ursprünglich angesäten Rasenflächen waren zum Zeitpunkt der Kartierung ruderalisiert und mit Spontanvegetation bewachsen. Es existierten zahlreiche Arten der Äcker und kurzlebiger Unkrautfluren die zum Großteil auf Trocken- und Halbtrockenrasen vorkommen. Insgesamt war der Bestand artenarm, stark eutrophiert und trittbelastet. Teilweise waren auf den Ruderalflächen Bäume bis zu einer Höhe von 5 Metern aufgewachsen. Die Wohnblöcke an der Strelitzer Straße grenzten sich zur Ruderalflur mit einer Mauer ab. An dieser Mauer wurden Ziersträucher und einige kleinere Bäume (Ahorn, Apfel, Kirsche) aufgenommen. Auch an der Gartenstraße hatten sich Gebüschstrukturen entwickelt, wobei hier vor allem die Pappel bestandsbildend war. Durch den ehemaligen Postenweg war die Fläche fast durchgängig begehbar und wurde von zahlreichen Spaziergängern genutzt.

37

Kapelle der Versöhnung, Denkmal Berliner Mauer, Denkmalstreifen (Biotopcode 05160, 12810) Das Gebiet um die Kapelle der Versöhnung war zum Zeitpunkt der Erfassung eingezäunt. Angelegt war ein Zierrasen. Die Abgrenzung zum dahinter gelegenen Friedhof bildete eine Hecke mit zum Teil einheimischen Arten (Schwarzer Holunder). Das 1998 eingeweihte Denkmal Berliner Mauer an der Ackerstraße weist aufgrund des dort wiederhergestellten originalen Mauerstreifens keine Vegetation auf. Der weitere Bereich bis zur Bergstraße war zur Zeit der Landschafts- und Vegetationsaufnahmen überwiegend mit Zierrasen bewachsen. Der westliche Bereich diente dem Sophienfriedhof als Wirtschaftshof (wurde jedoch aufgrund der wechselnden Flächennutzung gleichfalls als Zierrasen mit vergleichbarer Biotoptypenwertigkeit in dem Bestandsplan dargestellt). Alleebäume (Biotopcode 07141) Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die im Untersuchungsgebiet erfassten Alleen. An der Bergstraße und an der Gartenstraße befanden sich keine Alleebäume innerhalb des Untersuchungsgebiets. Tabelle 3: Liste der im Untersuchungsgebiet erfassten Alleen

Straße

Baumart

Wissenschaftlicher Name

Durchmesser in cm

Zustand

Rheinsberger Straße Brunnenstraße Strelitzer Straße Ackerstraße

Eberesche Linde Linde Linde

Sorbus aucuparia Tilia spec. Tilia spec. Tilia spec.

15 (NP 10) 20 15-20 35-50 (NP 15)

0-1 0-1 0-1 0-1

o

Zustand: 0=gesund, 1=leicht geschädigt, 2=stark geschädigt, 3=sehr stark geschädigt

An allen Querstraßen, außer der Bergstraße wurden nach Anschluss der Straßen an die Bernauer Straße jeweils im Bereich des Mauerstreifens vier Bäume der zur Allee passenden Baumart gepflanzt. An der Brunnenstraße sind diese Bäume im Zuge des dortigen Ausbaus auf der westlichen Straßenseite entfernt worden. Ebenfalls wurden die neugepflanzten Bäume der westlichen Straßenseite der Ackerstraße entfernt. Einschichtige Baumgruppe (Biotopcode 07153) Eine Baumhecke grenzte die Ruderalfläche auf weiten Teilen zur Bernauer Straße hin ab. Dieser Aufwuchs, der zum großen Teil aus Ahorn aber auch Birken aufgebaut ist, ist ein Überbleibsel des sich am westlichen Fuß des Mauerkörpers angesiedelten Aufwuchses. Bis zur Strelitzer Straße sind diese Strukturen noch vorhanden, westlich davon wurden sie im Zuge der Baumaßnahmen weggenommen. Die Bäume selbst stehen sehr eng und weisen daher nur geringe Stammumfänge auf. Sie unterliegen nicht der Baumschutzverordnung. Friedhöfe (Biotopcode 10102) Die an das Plangebiet angrenzenden Friedhöfe haben eine hohe naturschutzfachliche Bedeutung. Entscheidend ist neben dem alten Linden-Baumbestand, die weitgehend ungestörte Entwicklung und langjährig gleichbleibende Nutzung als Friedhof. Innenhöfe / Mietergärten (Biotopcode 12222) Alte Mietergärten wurden in der Brunnenstraße, Strelitzer Straße und Ackerstraße aufgenommen. Die Mietergärten weisen einen zum Teil alten Baumbestand auf und sind bereits mit Sträuchern, artenarmen Zierrasen und anderen Anpflanzungen zugewachsen.

38

Ihre naturschutzfachliche Bedeutung ist gering. Allerdings sind Grünflächen Innenstadtbereich rar und haben eine wichtige Funktion als Erholungsflächen.

im

Gewerbegebiet (Biotopcode 12310) Auf dem Gewerbegebiet an der Strelitzer Straße befanden sich zum Untersuchungszeitpunkt breite Zufahrtswege und ein Kundenparkplatz. Weiteres Gewerbe gab es an der Gartenstraße (Flohmarkt, Autohandel). Bewertung: Bei der im Zuge der Kartierung aufgenommenen Vegetation handelt es sich vor allem um Staudenfluren verarmter oder ruderalisierter Ausprägung. Kleinflächig kommen auch Arten der Äcker und Trockenrasen vor. Weitere Biotoptypen wie Baumgruppen und Strauchanpflanzungen spielen eine untergeordnete Rolle und sind anthropogen überprägt. Die naturschutzfachliche Bedeutung des Bestandes wird als gering bis mittel eingestuft. Pflanzenarten, auf die die Verbote nach § 44 BNatSchG anzuwenden sind, kommen nicht vor. Fauna Im Rahmen der Untersuchungen in 2005 erfolgte zunächst eine faunistische Potenzialeinschätzung. Aufgrund dieser Abschätzung erfolgte zwischen April und August 2007 an insgesamt vier Tagen eine Untersuchung der Vorkommen von Bienen, Heuschrecken und Reptilien. Insbesondere wurde ein Augenmerk auf gesetzlich geschützte Arten gelegt. Die Untersuchungsfläche besitzt ein relativ hohes Potenzial als Reliktstandort für verschiedene Insektenarten (z.B. Wildbienen, Käfer, Heuschrecken, Tagfalter), die typisch für die früher in diesem Landschaftsraum vor der Urbanisierung weiter verbreiteten Heidebiotope und mageren Sandfluren sind. Aufgrund der sandig-kiesigen Bodenverhältnisse haben sich hier in Teilbereichen nach Offenlegung des Bodens (vegetationsfreie Bereiche auf ruderalen Flächen, Saumhabitate) relativ karge Pionierstandorte eingestellt. Die Siedlungsflächen stellen vor allem für die Gebäudebrüter unter den Vögeln wie den Mauersegler, die Haustaube oder den Hausrotschwanz mögliche Bruthabitate dar. Aufgrund der gärtnerischen Gestaltung der Außenanlagen finden auch Ringeltaube, Amsel und Kohlmeise genügend Nahrung. Die Offenlandbereiche und Grünflächen sind zum großen Teil von Gehölzstrukturen umsäumt und bieten hier Nachtigall, Rotkehlchen und Zilpzalp Brutverstecke. Die trockenwarmen Standorte mit den ruderalen Hochstaudenfluren zeichnen sich durch Insektenreichtum und ein hohes Angebot an Sämereien aus. Sie stellen ein wichtiges Nahrungshabitat dar. Innerhalb des Plangebiets kommen fünf Fledermausarten vor. Die Gehölz- und Brachflächen sowie die Bäume und Straßenlaternen locken Insekten an und kommen daher als Jagdhabitat für die Fledermäuse in Frage. Gleichzeitig kann der ehemalige Grenzstreifen als Flugkorridor auch im Sinne eines Biotopverbundes zwischen verschiedenen Jagdhabitaten (Park am Nordbahnhof, Mauerpark) dienen. Die Gebäudekomplexe in und angrenzend an das Bebauungsplangebiet sowie der Altbaumbestand der Friedhöfe bieten genügend Habitatstrukturen für Tagesverstecke und Wochenstuben. Bei den konkreten Untersuchungen wurden 52 Bienenarten (siehe Tabelle) und vier Heuschreckenarten festgestellt. Zauneidechsen oder andere Reptilien wurden nicht beobachtet.

39

Tabelle 4: Verzeichnis der nachgewiesenen Bienen mit Anzahl der Belegtiere und Angaben zur Gefährdung, zur Biologie und Ökologie der Arten

Art Andrena dorsata (Kirby, 1802) Andrena flavipes Panzer, 1799 Anthidium manicatum (Linnaeus, 1758) Anthidium oblongatum (Illiger, 1806) Anthidium strigatum (Panzer, 1805) Anthophora plumipes (Pallas, 1772) Anthophora quadrimaculata (Panzer, 1798) Bombus hortorum (Linnaeus, 1761) Bombus lapidarius (Linnaeus, 1758) Bombus lucorum (Linnaeus, 1761) Bombus pascuorum (Scopoli, 1763) Bombus rupestris (Fabricius, 1793) Bombus terrestris (Linnaeus, 1758) Bombus vestalis (Geoffroy, 1785) Ceratina cyanea (Kirby, 1802) Coelioxys echinata Förster, 1853 Colletes daviesanus Smith, 1846 Dasypoda hirtipes (Fabricius, 1793) Halictus leucaheneus Ebmer, 1972 Halictus rubicundus (Christ, 1791) Halictus sexcinctus (Fabricius, 1775) Halictus tumulorum (Linnaeus, 1758) Hylaeus communis Nylander, 1852 Hylaeus gredleri Förster, 1871 Hylaeus hyalinatus Smith, 1842

Belege

Rote Listen BE BB DE

Nistwei Wirte und Pollenquellen se

2m

-

-

-

en

P: polylektisch

vid.

-

-

-

en

P: polylektisch

vid.

-

-

-

en/hy

P: polylektisch

1m

3

V

V

en/hy

P: polylektisch

2m

-

-

V

hy

P: polylektisch

1m

-

-

-

en

P: polylektisch

1f

V

V

V

en

P: polylektisch

vid.

-

-

-

en/hy

P: polylektisch

vid.

-

-

-

en/hy

P: polylektisch

vid.

-

-

-

en

P: polylektisch

vid.

-

-

-

en/hy

P: polylektisch

vid.

-

-

-

par

W: Steinhummel Bombus lapidarius

vid.

-

-

-

en

P: polylektisch

1m

-

-

-

par

W: Erdhummel Bombus terrestris

1m

-

-

-

hy

P: polylektisch

1m

3

V

-

par

W: Blattschneiderbiene Megachile rotundata

1m

-

-

-

en

P: Asteraceae

vid.

-

-

-

en

P: Asteraceae

1f

V

V

3

en

P: polylektisch

1m

-

-

-

en

P: polylektisch

vid.

3

-

3

en

P: polylektisch

1f

-

-

-

en

P: polylektisch

2f, 1m

-

-

-

hy

P: polylektisch

1m

-

-

-

hy

P: polylektisch

1f, 1m

-

-

-

en/hy

P: polylektisch 40

Art Hylaeus leptocephalus (Morawitz, 1870) Hylaeus pictipes Nylander, 1852 Hylaeus signatus (Panzer, 1798) Hylaeus sinuatus (Schenck, 1853) Lasioglossum calceatum (Scopoli, 1763) Lasioglossum laticeps (Schenck, 1868) Lasioglossum leucozonium (Schrank, 1781) Lasioglossum morio (Fabricius, 1793) Lasioglossum nitidulum (Fabricius, 1804) Lasioglossum pauxillum (Schenck, 1853) Lasioglossum sexstrigatum (Schenck, 1868) Megachile ericetorum Lepeletier, 1841 Megachile rotundata (Fabricius, 1787) Megachile willughbiella (Kirby, 1802) Melecta albifrons (Forster, 1771) Melitta haemorrhoidalis (Fabricius, 1775) Melitta leporina (Panzer, 1799) Osmia adunca (Panzer, 1798) Osmia anthocopoides Schenck, 1853 Osmia aurulenta (Panzer, 1799) Osmia bicornis (Linnaeus, 1758) Osmia caerulescens (Linnaeus, 1758) Osmia rapunculi (Lepeletier, 1841) Osmia truncorum (Linnaeus, 1758) Sphecodes crassus Thomson, 1870

Belege

Rote Listen BE BB DE

Nistwei Wirte und Pollenquellen se

1f, 2m

V

-

-

en/hy

P: polylektisch

1f, 1m

V

-

-

en/hy

P: polylektisch

1m

-

-

-

en/hy

P: Reseda

3m

-

-

-

hy

P: polylektisch

1m

-

-

-

en

P: polylektisch

1f, 2m

-

-

-

en

P: polylektisch

1m

-

-

-

en

P: polylektisch

1f

-

-

-

en

P: polylektisch

1f

-

-

-

en

P: polylektisch

1f

-

-

-

en

P: polylektisch

1f, 1m

-

-

-

en

P: polylektisch

1m

-

-

V

en

P: Fabaceae

2f, 2m

-

-

-

en/hy

P: polylektisch

2f, 1m

-

-

-

en/hy

P: polylektisch

1m

-

-

-

par

W: Pelzbiene Anthophora plumipes

2m

-

-

-

en

P: Campanula

2m

-

-

-

en

P: Fabaceae

vid.

-

-

V

en/hy

P: Echium

1f

V

V

3

hy

P: Echium

1m

-

-

-

hy

P: polylektisch

vid.

-

-

-

hy

P: polylektisch

2m

-

-

-

en/hy

P: polylektisch

1m

-

-

-

hy

P: Campanula

1m

-

-

-

hy

P: Asteraceae

1m

-

-

-

par

W: Furchenbienen (Lasioglossum pauxillum u.a.) 41

Art

Belege

Rote Listen BE BB DE

Sphecodes miniatus von Hagens, 1882 2f

-

-

-

Sphecodes monilicornis (Kirby, 1802) 2f

-

-

-

Nistwei Wirte und Pollenquellen se W: Furchenbienen par (Lasioglossum minutissimum u.a.) W: Furchenbienen par (Lasioglossum calceatum u.a.)

Erläuterungen: Die Gefährdungsdefinitionen und die Einstufung in Gefährdungsstufen folgen der im Text genannten Literatur. Angegeben ist die Rote-Liste-Einstufung für Berlin (BE), Brandenburg (BB) und Deutschland (DE). In den Spalten „Belege“, „Nistweise“ und „Wirte und Pollenquellen" werden folgende Abkürzungen verwendet: f Weibchen (feminin) m Männchen (maskulin) vid. im Freiland beobachtet, keine Belege vorhanden en endogäisch (im Erdboden) nistend hy hypergäisch (oberirdisch) nistend par parasitisch W Wirte der parasitischen „Kuckucksbienen“ P Pollenquellen der nestbauenden Arten polylektisch ohne Spezialisierung auf bestimmte Pollenquellen.

Bewertung: Die vorgefundenen Heuschrecken und die meisten Bienenarten sind in Berlin häufig und weit verbreitet. Es befinden sich darunter nur wenige Rote-Liste-Arten der niedrigeren Gefährdungskategorien (drei Bienenarten gelten in Berlin als gefährdet). Die meisten nachgewiesenen Arten zählen zur charakteristischen Stadtfauna und sind mehr oder weniger anspruchslos. Der Nachweis von 10 oligolektischen Bienenarten (Arten, die auf bestimmte Pollenquellen spezialisiert sind) ist bemerkenswert. Die vergleichsweise hohe Artenzahl und die hohe Zahl an Nahrungsspezialisten sind unmittelbar auf das vielfältige Blütenangebot der ruderalen Magerrasen zurückzuführen. Hervorzuheben sind die großen Bestände vom Natternkopf (Echium vulgare), auf die 2 Bienenarten spezialisiert sind. Beide Arten kommen im Untersuchungsgebiet vor. Für den Erhalt der Bienenarten ist der Erhalt von artenreichen trockenen Rasen mit Natternkopf zielführend. Während die Gedenklandschaft Berliner Mauer somit für die Wildbienenfauna durchaus von Interesse ist, spielt sie als Lebensraum für Heuschrecken und Reptilien keine Rolle. Vorkommen der Zauneidechse und anspruchsvoller Heuschreckenarten können aufgrund der starken Störeffekte ausgeschlossen werden. Das erfasste Artenspektrum weist keine streng geschützten Arten auf. Allerdings sind alle nachgewiesenen 52 Wildbienenarten nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) besonders geschützt. Das Plangebiet wird aufgrund der artenreichen Bienenfauna als faunistisch von mittlerer Wertigkeit eingestuft. Für die im Plangebiet vorkommenden geschützten europäischen Vogelarten ist in Folge der Planung kein Habitatverlust gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG zu erwarten, da ausreichend Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben. 3.2.1.5 Schutzgut Landschaftsbild / Erholungsnutzung Der ehemalige Mauerstreifen an der Bernauer Straße ist innerhalb Berlins der einzige Bereich, auf dem Spuren der Teilung der Stadt in einer solch großen Dimension noch erhalten geblieben sind. Die Bernauer Straße liegt im Innenstadtbereich von Berlin und quert zahlreiche Nord-Süd führende, untergeordnete Straßen sowie an der östlichen Geltungsbereichsgrenze die im radialen Verkehrssystem wichtige Brunnenstraße. Die Bereiche nördlich der Bernauer 42

Straße, im ehemaligen Westteil der Stadt, weisen eine geschlossene Bebauung der 1960er und 1970er Jahre auf. Im ehemaligen Ostteil der Stadt reicht die gründerzeitliche Blockrandbebauung bis in das Plangebiet hinein. Sie wird durch die inzwischen mit 16 Reihenhäusern bebaute Fläche nordöstlich der Kapelle der Versöhnung ergänzt. Das Gelände teilt sich in 3 Bereiche. Bereich 1: Von der Brunnenstraße im Osten bis zur Kapelle der Versöhnung war die Fläche zum Zeitpunkt der Erfassung durch Ruderalfluren charakterisiert, die häufig durch Lagerung von Baumaterialien oder Fremdnutzungen gestört waren. Eine Baumgruppe, die während der Teilung der Stadt am Fuße der Mauer im Westen entstehen konnte, war hier teilweise noch erhalten. Der südliche Rand des Geltungsbereichs ist an dieser Stelle von der noch vorhandenen oder neu errichteten Wohnbebauung gekennzeichnet. Bereich 2: Im sich anschließenden Bereich konzentrierten sich mit der Kapelle der Versöhnung, dem Denkmal Berliner Mauer und dem Dokumentationszentrum auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Bernauer Straße die touristischen Schwerpunkte des Ortes. Hier soll die Gestalt der Teilung auch landschaftsräumlich erlebbar bleiben. Bereich 3: Dieser Bereich südlich der Bergstraße war sehr inhomogen. Hier befanden sich verbuschte Brachen und gewerblich genutzte Teilbereiche, wie der Wirtschaftshof des südlich angrenzenden Friedhofs oder Flächen für Autohandel. Bewertung: Der ehemalige Mauerstreifen zeigte im Bereich der Bernauer Straße noch deutlich, welche Zäsur die Mauer im Stadtbild hinterlassen hat. Es war deshalb von gedenkpolitisch außerordentlich großer Bedeutung, dieses Zeugnis der Geschichte für die Nachwelt zu erhalten. Die zum Zeitpunkt der Bestandserfassung überwiegend noch fehlende Gestaltung des Geländes beeinträchtigte das Landschaftsbild negativ. Die für die Gedenklandschaft erforderlichen Flächen des ehemaligen Mauerstreifens wurden inzwischen als Gedenkstätte für die Öffentlichkeit erlebbar gemacht. Die vorgefundenen Ruderal- und Brachflächen wurden dort durch gestaltete Rasenflächen ersetzt, was die Naturnähe des Gebietes zwar herabsetzt, das Ortsbild jedoch aufwertet und den Gedenkstättencharakter besser unterstützt. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird daher als gering eingestuft, übergreifend sind deutliche Ortsbildverbesserungen zu verzeichnen. 3.2.1.6 Schutzgut Mensch Lärm und Luft Die wichtigste Verkehrstrasse innerhalb des Plangebiets stellt die Bernauer Straße im Norden dar, die neben dem Autoverkehr auch die Schienenwege der Tram aufnimmt. Die querende Brunnenstraße ist in Richtung Norden (ehemaliger Westteil der Stadt) ebenfalls als Hauptverkehrsstraße ausgewiesen. Durch den starken Verkehr auf den Hauptverkehrsstraßen ist das Bebauungsplangebiet einer hohen Vorbelastung durch Verkehrslärm und Schadstoffausstoß ausgesetzt. Dies bestätigen auch die Berechnungen der Strategischen Lärmkarte (SenStadtUm, Umweltatlas Karte 07.05 Ausgabe 2013). Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplans wurde eine schalltechnische Prognose in Auftrag (KSZ Ingenieurbüro GmbH, Berlin, Juni 2014) gegeben, da im Plangebiet des Bebauungsplans Geräuschimmissionen in Form von Straßen- und Schienen-Verkehrslärm (Straßenbahn) wirksam sind. Damit soll die zukünftig zu erwartende Lärmbelastung für die geplanten Nutzungen bestimmt und nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) beurteilt werden. Bei den durchgeführten Berechnungen wurden insgesamt 4 Varianten untersucht (IstBebauung/Ist-Verkehr, Plan-Bebauung/Ist-Verkehr, Ist-Bebauung/Prognose-Verkehr und Plan-Bebauung/Prognose-Verkehr). In die Untersuchung wurden die Emissionen der überörtlichen Bernauer Straße als Hauptlärmquelle sowie Gartenstraße und Brunnenstraße, einbezogen. Die sonstigen in die Bernauer Straße mündenden Straßen nehmen nur den Anliegerverkehr auf und wurden hinsichtlich ihrer Geräuschemissionen im Vergleich zu den o.g. überörtlichen Straßen vernachlässigt. Neben der Bebauung im Plangebiet wurde 43

außerdem die gegenüberliegende Bebauung in der Bernauer Straße außerhalb des Geltungsbereiches hinsichtlich der Auswirkungen der Schallimmissionen untersucht. Zusätzlich zum Kfz-Verkehr wurden der Schienenlärm der Straßenbahnlinie M10 und der Besucherverkehr durch Busse berücksichtigt. Zur Bewertung der Bestandssituation hinsichtlich der Vorbelastung durch Verkehrslärm sowie der Schadstoffbelastungen durch Straßenverkehr werden die Verkehrsmengen der durch das Gebiet verlaufenden Straßen herangezogen. Die Angaben zu der Verkehrsbelastung wurden der Verkehrsmengenkarte der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt von 2009 entnommen. Sie beziehen sich auf die Anzahl der Kfz je 24 Stunden einschließlich Lkw und Motorräder (durchschnittliche tägliche Verkehrsstärken DTV). Für die Bernauer Straße werden im Ist-Zustand Verkehrsmengen von 10.160 Kfz/Tag und für die ebenfalls stark befahrene Brunnenstraße von 13.996 Kfz/Tag angegeben. Für die Ackerstraße werden im Umweltatlas (Karte 07.01 von 2007) 5.00110.000 Kfz/Tag und für die Gartenstraße weniger als 5.000 Kfz/Tag angegeben. Im Zuge der schalltechnischen Untersuchung wurden folgende prognostizierten Verkehrsmengen bis zum Jahr 2025 in die Lärmberechnung eingestellt: • Bernauer Straße: 21.840 DTV • Brunnenstraße: 16.380 DTV • Gartenstraße: 3.640 DTV. Für den Besucherverkehr zur Gedenkstätte mit Bussen wurden die aktuell genutzten 5 Stellplätze an der Gartenstraße und 5 Stellplätze an der Ackerstraße zugrunde gelegt (siehe II./4.1.1.2.). Die Emissionswerte für die Straßenbahnstrecke M10 basieren auf dem aktuellen Fahrplan. Da hier bis 2015 mit keinen Änderungen zu rechnen ist, sind die Bestandsdaten den Prognosedaten gleichzusetzen. Es finden je nach Richtung 211 bzw. 205 Fahrten tagsüber und 37 bzw. 31 Fahrten nachts statt. Das entspricht Emissionswerten von 53,4 bis 53,6 dB(A) tags und 48,3 bis 49 dB(A) nachts. Für die Beurteilung von Festsetzungserfordernissen im Bebauungsplan wurde die Variante Plan-Bebauung/Prognose Verkehr aus der schalltechnischen Prognose (KSZ 2014) zugrunde gelegt. Diese Variante weist besondere Belastungen für den Kreuzungsbereich der Bernauer Straße und Brunnenstraße und für alle der Bernauer Straße zugewandten, nicht durch Bebauung abgeschirmten Fassaden aus. Die Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 von bis zu 13,2 dB(A) für den Tag und bis zu 14,3 dB(A) für die Nacht sind so hoch, dass Maßnahmen zum Schallschutz in einigen Bereichen des Untersuchungsgebietes unbedingt erforderlich sind. Die höchsten Überschreitungen treten an den straßenzugewandten Fassaden der Grundstücke Brunnenstraße 141-145 / Rheinsberger Straße 70 auf. Als Ursache hierfür ist die Nähe sowohl zur Bernauer Straße als auch zur Brunnenstraße anzusehen. Für die Gebäude, die entsprechend dem Außenlärm den Lärmpegelbereichen I, II und III zuzuordnen sind, ergeben sich aufgrund des nach deutschen Standards ohnehin erforderlichen hohen Niveaus der Dämmung der Außenbauteile (Stichwort: Wärmeschutzund Energieeinsparverordnung) keine zusätzlichen Forderungen aus schallschutztechnischer Sicht (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: Rundschreiben-Nr. 1/2014 vom 26. März 2014, „Änderung zur Berücksichtigung der DIN 4109 in der Bauleitplanung“ S. 3 letzter Absatz). Die in den genannten Lärmpegelbereichen erforderlichen Schalldämm-Maße sind durch übliche, nach den geltenden bauingenieurtechnischen Regeln und Normen ausgeführte Baukonstruktionen ohne weiteres zu erbringen. Zusätzlicher Aufwand für den baulichen Schallschutz ist also ab Lärmpegelbereich IV erforderlich, so dass sich die Festsetzungen im Bebauungsplan auf diese Bereiche konzentrieren. Die Schallprognose lässt erkennen, dass an den direkt zur Brunnenstraße und Bernauer Straße liegenden Gebäudeteilen gemäß DIN 4109 maßgebliche Außenlärmpegel der Lärmpegelbereiche IV (66 – 70 dB(A)) bis V (71 – 75 dB(A)) festzustellen sind. Aufgrund der Überplanung einer Gemengelage und dem planerischen Ziel, Wohnen an dieser Stelle in der Innenstadt beizubehalten und auch zukünftig anzusiedeln, ist eine Trennung der Nutzungen gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht möglich. Zum Lärmschutz gegenüber den Verkehrsgeräuschen kommt aufgrund der örtlichen und der akustischen 44

Bedingungen die Realisierung von aktiven Schallschutzmaßnahmen, wie die Errichtung einer Schallschutzwand oder eines Walles gegenüber der geplanten Bebauung insbesondere unter Berücksichtigung des städtebaulichen Konzepts, des Gedenkstättenkonzeptes sowie der Lage an einer innerstädtischen Straße nicht in Betracht. Für die geplanten Gebäude mit Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 entlang der Bernauer Straße sowie der Brunnenstraße werden deshalb Maßnahmen zum baulichen Schallschutz (passiver Schallschutz) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, d.h. bei der Errichtung baulicher Anlagen, gefordert. Im Bereich der Brunnenstraße müssen die Außenfassaden von schutzbedürftigen Räumen (z.B. Aufenthaltsräume) einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämmmaß von mindestens 45 dB (Fassaden zwischen den Punkten i4 bis i6 in der Planzeichnung zum Bebauungsplan) und im Bereich der in Richtung Bernauer Straße orientierten Gebäude von mindestens 40 dB (Fassaden zwischen den Punkten f1 und f2, g1 und g2, g3 und g5, g6 und g7, g8 und g9, h1 und h4, i1 und i2, i3 und i4 sowie i6 bis i7 in der Planzeichnung zum Bebauungsplan) aufweisen. Für Büroräume gelten jeweils um 5 dB niedrigere Werte. Dies betrifft Neubauten ebenso, wie die Bestandsgebäude, an denen Überschreitungen gemessen wurden. Bei letztgenannten Bauten führen die Festsetzungen aber erst dann zur zwingenden baulichen Umsetzung, wenn entsprechende Baumaßnahmen durchgeführt werden. In den festgesetzten Baugebieten treten insbesondere in der, von der Bernauer Straße aus gesehen, ersten Bebauungsreihe Überschreitungen der nächtlichen Orientierungswerte von 50 dB(A) im MI bzw. 45 dB(A) im WA auf, so dass bei angekippten Fenstern ein Innenschallpegel von > 35 dB(A) zu erwarten ist. Aus diesem Grunde wird für die davon betroffenen Bereiche der Gebäude gefordert, dass mindestens ein Aufenthaltsraum (bei größeren Wohnungen mindestens zwei Aufenthaltsräume) auf der dem Lärm abgewandten Seite liegen muss oder wenn dies wegen der Lage der Gebäude bzw. der Wohnung unmöglich sein sollte, diese Räume mit schallgedämmten Dauerlüftungseinrichtungen auszurüsten sind. Die Dimensionierung dieser letztgenannten passiven Schallschutzmaßnahmen richtet sich unabhängig von der Gebietseinstufung nach dem maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise). Die sich aus dem Straßenverkehr ergebenden Lärmbelastungen betreffen neben schutzbedürftigen Räumen auch die Außenwohnbereiche (z.B. Balkone, Loggien, Terrassen) von Gebäuden. Diese sind allerdings nur tagsüber schutzwürdig, da sie nachts nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen. Im Einzelfall können auch über die Orientierungswerte der DIN 18005 hinausgehende Lärmimmissionen noch als zumutbar gewertet werden, da das Wohnen im Freien nicht im gleichen Maße schutzbedürftig ist, wie das an die Gebäudenutzung gebundene Wohnen. Das Bundesverwaltungsgericht ging in einem Urteil zur Beurteilung von Fluglärm davon aus, dass eine angemessene Nutzung von Außenwohnbereichen bei (Dauer-)Pegeln von mehr als 62 dB (A) nicht mehr möglich ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.0). Fluglärm wirkt sich hinsichtlich seiner Störwirkung dabei schwerwiegender aus, als der von ebenerdigen Emissionsorten ausgehende Straßen- und Schienenlärm. Der Hamburger Leitfaden „Lärm in der Bauleitplanung 2010“ führt, hergeleitet aus einer Studie des Umweltbundesamtes zur gesundheitlichen Risikoabschätzung, für Außenwohnbereiche einen Zielwert von unter 65 dB(A) an. Dieser Wert entspricht dem Immissionsgrenzwert tags für Mischgebiete gemäß 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes, Verkehrslärmschutzverordnung). Das vorliegende Lärmgutachten weist für die mit dem Bebauungsplan 1-40a ermöglichte bauliche Struktur und die prognostizierten Verkehrsmengen aus, dass lediglich an den zur Bernauer Straße und Brunnenstraße ausgerichteten Fassaden der Gebäude Rheinsberger Straße 76/77 (Bereich zwischen den in der Planzeichnung aufgeführten Punkten h2 und h3) sowie Brunnenstraße 141 bis 145 (Bereich zwischen i3 und i7) eine Lärmbelastung von mehr als 65 dB(A) auftritt. Da die anderen Fassadenseiten und alle übrigen Gebäude aufgrund ihrer Entfernung zur Lärmquelle oder ihrer lärmabgewandten Ausrichtung z.T. deutlich geringere Immissionswerte aufweisen, sind ausreichend Möglichkeiten für geeignet geschützte Außenwohnbereiche vorhanden. Ein Erfordernis zur planungsrechtlichen Steuerung von 45

Außenwohnbereichen wird daher nicht gesehen. Da es sich bei den im Wesentlichen vom Lärm betroffenen Gebäuden um Bestandsbebauung handelt, besteht kein planerischer Spielraum für eine veränderte Anordnung der baulichen Anlagen. Der Aufenthalt in den Freianlagen der Mauergedenkstätte wird aus schallschutztechnischer Sicht trotz hoher Besucherzahlen als unproblematisch beurteilt, da der Freiraum an diesem historischen Ort nicht dauerhaft zur Erholung, sondern eher zeitweilig - einem Museumsbesuch gleichend – genutzt wird. Aus diesem Grund können die BesucherGeräusche, wie das normale Verhalten von Passanten auf öffentlichen Gehwegen von Straßen, welches auch keinen Auflagen unterliegt, vernachlässigt werden. Trotz der landschaftsparkähnlichen Gestaltung des Kernbereichs liegen die Anforderungen an die schallschutztechnische Qualität laut Schallgutachten unterhalb der eines Erholungsparks / einer Parkanlage. Die An- und Abfahrten von Reisebussen auf den der Gedenkstätte Berliner Mauer zugehörigen Stellplätzen führen gemäß der in der Untersuchung angestellten Berechnungen nicht zu Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005. An der gegenüberliegenden Bebauung der Bernauer Straße sind sowohl im Ist-Zustand als auch im Prognose-Zustand nicht unerhebliche Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 festzustellen. So sind je nach Lage der Fassaden, insbesondere aber im Bereich der Brunnenstraße, im Ist-Zustand Überschreitungen von bis zu 16 dB(A) am Tag und bis zu 18,3 dB(A) in der Nacht zu erkennen. Im Prognose-Zustand kann man noch einmal eine Zunahme der Beurteilungspegel feststellen, was zu Überschreitungen von bis zu 18 dB(A) am Tag und bis zu 20,4 dB(A) in der Nacht führt. Es kann kein Zusammenhang zwischen den verschiedenen Bebauungsvarianten (städtebauliche Entwicklung) der schalltechnischen Untersuchung und den Erhöhungen der Beurteilungspegel im Prognose-Zustand an der nördlichen Wohnbebauung festgestellt werden. Die Zunahme der Überschreitungen ist somit ausschließlich auf das zunehmende Verkehrsaufkommen der Bernauer Straße zurückzuführen. Die hier zu untersuchende Bebauungsplanung wirkt sich nicht wesentlich auf die Lärmbelastung der Bestandsbebauung aus. Die Belastungen durch verkehrsbedingte Lärmimmissionen auf der Brunnenstraße und der Bernauer Straße werden als hoch eingestuft. Die weiteren Querstraßen sind zum größten Teil verkehrsberuhigt und stellen nur geringe Belastungen dar. Körperschall Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zum Straßenbahnausbau wurden auch Untersuchungen zum Körperschall durchgeführt. Bei den Ergebnissen der Körperschallprognose muss zwischen dem „Neuen Berliner Straßenbahngleis (NBS)“, bestehend aus Rillenschienen mit elastischer Schienenfußummantelung auf einer Betontragschicht mit eingegossenen Zweiblockschwellen und der kontinuierlichen elastischen Schienenlagerung unterschieden werden. Bei der kontinuierlichen elastischen Schienenlagerung werden die Immissionsrichtwerte für Körperschall in allen Gebäuden eingehalten. Bei der Schienenart NBS gilt dies nicht. Hier können beim Zusammentreffen von zwei ungünstigen Bedingungen, nämlich • •

geringer Abstand zwischen dem jeweiligen Gebäude und den Gleisen sowie innerhalb des Gebäudes Betondecken mit großer Resonanzüberhöhung,

Überschreitungen des für Wohnhäuser geltenden Immissionsrichtwertes 35 dB(A) nachts nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend den Empfindlichkeiten wurde auf Höhe der betroffenen Bestandsgebäude die kontinuierliche elastische Schienenlagerung eingebaut. Die Anhaltswerte gemäß DIN 4150-2 für die Beurteilung von Erschütterungsimmissionen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen werden in allen Gebäuden mit schutzbedürftigen Räumen an der neuen Trasse eingehalten. Diese Aussage gilt mit hoher Wahrscheinlichkeit sowohl für die Schienenart NBS als auch für die kontinuierliche elastische Schienenlagerung. Durch die in der Brunnenstraße verlaufende U-Bahnlinie U8 sind Erschütterungen nur in unmittelbarer Nachbarschaft der Trasse zu erwarten. Entlang der Brunnenstraße wird mit der Baufensterausweisung in geschlossener Bauweise eine Blockrandbebauung entsprechend dem gegenwärtigen Bestand festgesetzt, so dass keine Baurechte für eine an die 46

Bahntrasse heranrückende Bebauung geschaffen werden. Nach gutachterlicher Einschätzung kann davon ausgegangen werden, dass die zur Bewertung von Erschütterungswirkungen in Wohngebieten dienenden Anhaltswerte der vorgenannten DIN wahrscheinlich eingehalten werden (KSZ 2009). Das Ingenieurbüro übertrug hierbei die Ergebnisse einer vergleichbaren Untersuchung auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Unter dem Titel „Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ wurde ein Fachgutachten (BSM mbH, Berlin, Juli 2015) zum vorliegenden Bebauungsplan erstellt, das vertiefend auf die Einhaltung der gemäß BauO Bln erforderlichen Abstandsflächen sowie die Belange der Besonnung und Belüftung eingeht. Aus der Analyse der Abstandsflächen und Belüftung sowie der Besonnungssituation für einen Teilbereich ergibt sich, dass trotz der auftretenden Abstandsflächenüberschneidungen bei gleichzeitiger Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO und der teilweise gegebenen Verschattung einzelner Fassadenbereiche eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich ist. Mit dem Bebauungsplan werden planungsrechtlich für die am stärksten beeinträchtigten, eng bebauten Hinterhöfe im Bereich gründerzeitlicher Baustrukturen lediglich die Art der Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche festsetzt. Über das Einfügen von Bauvorhaben wird dabei durch die Genehmigungsbehörde erst zum jeweiligen Bauantragszeitpunkt befunden, so dass hinsichtlich der zukünftigen Bebauungsstrukturen eine flexible Steuerung gewährleistet wird. In jedem Fall sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, so dass der Bebauungsplan 1-40a langfristig eine Verbesserung der Belichtungs-, Besonnungs- und Belüftungsverhältnisse im Plangebiet gewährleistet. Der Gebäudebestand mit Wohnungen und Arbeitsstätten befindet sich ausschließlich am südlichen Rand des Plangebietes. Da die Flächen zwischen den Bestandsgebäuden und der Bernauer Straße weitgehend unbebaut sind, erfolgt aus nördlicher bzw. nordwestlicher Richtung keine Verschattung des Bestandes. Angesichts der fehlenden Bebauung an der stark frequentierten Bernauer Straße sind allerdings die rückwärtigen Bereiche des Gebäudebestandes den Lärmemissionen der Bernauer Straße ausgesetzt (siehe oben). Freiraumversorgung Bezüglich der Freiraumversorgung für den Bereich des Bebauungsplangebiets bietet der nordöstlich des Plangebiets gelegene Mauerpark mit dem benachbarten Friedrich-LudwigJahn-Sportpark vielfältigste Nutzungsmöglichkeiten. Auch der sich nordwestlich anschließende Park am Nordbahnhof bietet weitere Nutzungsangebote. Neben zahlreichen Sportanlagen (u. a. Fußball-, Basketball-, Volleyball- und Tennisplätze, Kletterbaum) existieren im näheren Umfeld Spielplätze, Liegewiesen und intensiv sowie extensiv gepflegte Grünflächen. Der Mauerstreifen selbst ist durch den ehemaligen Postenweg fast durchgängig begehbar und wird von zahlreichen Spaziergängern genutzt. Viele Hundebesitzer nutzen den Weg, um zur Hunde-Auslauffläche am Friedrich-Ludwig-Jahn-Sportpark zu gelangen. Der Mauerstreifen hat eine hohe Bedeutung als Grünverbindung zwischen den Parkanlagen am Mauerpark und dem Park am Nordbahnhof. Bewertung: Die derzeitigen und prognostizierten Belastungen durch Verkehrslärm sind als sehr hoch einzustufen. Die durch den Bebauungsplan ausgelösten Nutzungen der Flächen führen dabei jedoch zu keiner Erhöhung des Verkehrs. An den Gebäuden sind gemäß DIN 4109 Vorkehrungen zum passiven Lärmschutz erforderlich, deren Festlegung gutachterliche Lärmberechnungen zugrunde liegen (KSZ 2014) und im Bebauungsplan berücksichtigt 47

wurden. Für die meisten Gebäudefassaden entlang der besonders befahrenen Straßen wie Bernauer Straße und Brunnenstraße werden schallmindernde Maßnahmen notwendig. Darüber hinaus wird eine funktionale Verteilung der Räume für notwendig angesehen, die lärmempfindliche Nutzungen wie Schlaf- und Kinderzimmer auf die Straßen abgewandte Seite verlegt. Da es sich sowohl bei den Straßen als auch bei der Straßenbahntrasse um bereits hergestellte Anlagen handelt, müssen - aufgrund der plangegebenen Situation erforderliche technische Vorkehrungen zum Schallschutz durch die Eigentümer finanziert und durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass durch die geschlossene Bauweise entlang der Brunnenstraße im Hofbereich auf der lärmabgewandten Seite ruhigere Bereiche erhalten bleiben. Festsetzungen zur Anlage von Außenwohnbereichen (z.B. Balkone, Loggien, Terrassen) werden nicht erforderlich, da alle Gebäude mindestens eine Fassadenseite aufweisen, auf der die zur Beurteilung herangezogenen Lärmbelastungswerte unterschritten werden. Damit sind ausreichend geschützte Außenwohnbereiche möglich (siehe II./3.2.1.6). Insgesamt gesehen, kann der Planung von Wohnungen an den Straßenfronten der stark befahrenen Straßen generell keine hohe Wohnqualität für das Schutzgut Mensch attestiert werden. Durch die festgesetzten Fassadendämmungen und geeignete Wohnungsgrundrisse lassen sich jedoch hinsichtlich des Lärmschutzes gesunde und mit vielen innerstädtischen Bereichen vergleichbare Wohnund Arbeitsbedingungen gewährleisten. Die Bestandsgebäude binden in südlicher Richtung an die geschlossene gründerzeitliche Stadtstruktur an und weisen innenstadttypische Belichtungsverhältnisse auf. Die fehlende frühere Bebauung an der Bernauer Straße führt für diese Bestandsgebäude zwar zu verbesserten Belichtungsverhältnissen in nördlicher Richtung aber auch zu erhöhten Lärmbelastungen. Das Umfeld des Plangebietes zeichnet sich durchweg durch eine hoch verdichtete Bebauungsstruktur aus. Für Anwohner in der Umgebung der Bernauer Straße bestehen Nutzungsmöglichkeiten an öffentlichen Freiflächen wie Mauerpark und Nordbahnhof sowie halböffentlichen und privaten Freiflächen einschließlich Spielplätzen. Die meist kleinen Grünanlagen des Untersuchungsgebiets besitzen allerdings ein nur begrenztes Ausstattungsangebot. Weiterhin ist das Gebiet durch den Straßenverkehr vorbelastet. Zusammenfassend ist die Qualität des Untersuchungsgebiets im Hinblick auf die menschlichen Nutzungsansprüche Wohn- und Arbeitsumfeld/Freiraumnutzung/Erholung als geringwertig einzustufen. Mit der baulichen Umsetzung des Kernbereichs der Gedenkstätte und dem sich östlich anschließenden, im Wesentlichen auf den früheren Postenweg begrenzten Erweiterten Bereich (Bebauungspläne 1-40ba, 1-40bba und 1-40bbb) wird der vormals überwiegend als Ruderalfläche erscheinende Mauerstreifen in Form einer Open-AirAusstellung ausgestaltet und für die Besucher dauerhaft erlebbar gemacht. Dies verbessert die Erholungsfunktion für die Menschen. Eine Aufwertung hat 2010 durch die Eröffnung des Parks am Nordbahnhof außerhalb, unmittelbar nordwestlich anschließend zum Plangebiet, bereits stattgefunden. 3.2.1.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Der gesamte Bereich des ehemaligen Mauerstreifens stellt ein Kulturgut dar, welches zu erhalten ist. Diesem Zweck dient der vorliegende Bebauungsplan, dessen Aufstellung aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Novellierung der BauNVO neu eingeleitet wurde. Er bildet die planungsrechtliche Grundlage für den Bereich mit der höchsten Spurendichte zwischen der Gartenstraße im Westen und der Brunnenstraße im Osten einschließlich des erhaltenen Teilstücks des ehemaligen Todesstreifens an der Ackerstraße als Kernbereich der Gedenkstätte. Innerhalb dieses Bereichs befindet sich mit der Kapelle der Versöhnung ein weiterer wichtiger Standort des Gedenkens. Der frühere Postenweg soll über den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans hinaus bis zur Schwedter Straße als öffentlicher Weg gleichermaßen als das alle Teilbereiche verbindende Element der Gedenkstätte erhalten bleiben und wo erforderlich nachgezeichnet werden. Wegen der herausgehobenen geschichtlichen Bedeutung werden neben den denkmalgeschützten Zeugnissen des 48

ehemaligen Grenzstreifens auch die markantesten Spuren und Reste der Sperranlagen erhalten oder ergänzt und in das Entwicklungskonzept integriert. Im Bebauungsplangebiet befinden sich folgende Baudenkmale: • Grenzmauerabschnitt mit Kolonnenweg und Resten der Sicherungsanlagen im Bereich Bernauer Straße zwischen Gartenstraße und Ackerstraße sowie der Grundstücke Ackerstraße 41-43, Bernauer Straße 1-24, Brunnenstraße 138-140 und Strelitzer Straße 27-28 sowie 48-49 als Bestandteil der Gesamtanlage „Wachturm Führungsstelle Kieler Eck, Berliner Mauer, Grenzmauerabschnitte und Wachtürme“ (Die bereits am 2. Oktober 1990 erfolgte Unterschutzstellung der historischen Zeugnisse der Berliner Mauer entlang der Bernauer Straße zwischen Ackerstraße und ehemaligem Standort der Versöhnungskirche wurde am 23. November 2011 sowie am 22. Februar 2013 um die hieran östlich bis zur Schwedter Straße anschließenden Elemente von Kolonnenweg und Sicherungsanlage fortgeschrieben.) • Grenzabschnitte und Wachtürme, nach 1961; betrifft: Ackerstraße, Reste der Hinterlandmauer auf dem Friedhof der St. Elisabeth-Kirchgemeinde (siehe Gartendenkmal Ackerstraße 37); Bernauer Straße, ehem. Mauer, Grenzabschnitt zwischen Acker- und Bergstraße (D) (siehe Gartendenkmal Bergstraße 29) • Rheinsberger Straße 73, Mietshaus, 1877; Seitengebäude, 1871 • Brunnenstraße, U-Bahnhof Bernauer Straße, 1915-30 von Alfred Grenander. Des Weiteren schließen sich zwei schützenswerte Gartendenkmale außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans an: • Ackerstraße 37, Friedhof der St. Elisabeth-Kirchgemeinde, angelegt 1843; mit Einfriedungsmauer und Grabstätten • Bergstraße 29, Friedhof II der Sophiengemeinde, angelegt 1827 mit Einfriedungsmauer, Grabstätten und Mausoleen; Kapelle, um 1897 (D) und Resten der Grenzmauer und des Grenzabschnittes, nach 1961 (siehe Baudenkmal Bernauer Straße). Im Bebauungsplangebiet sind auch bodendenkmalpflegerische Belange berührt. Hier befindet sich neben dem archäologischen Verdachtsgebiet, in dem zahlreiche nur zum Teil dokumentierte Fluchttunnel liegen, auch das Bodendenkmal der früheren Versöhnungskirche. Alle Bodeneingriffe unterliegen der Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 DSchG Bln und Abgabepflicht nach § 3 Abs. 2 DSchG Bln und sind im Vorfeld mit dem Landesdenkmalamt abzustimmen. Ob Ausgrabungen zu dokumentieren sind, entscheidet das Landesdenkmalamt. Die Tunnel werden nicht freigelegt, so dass diese auf den Baugrundstücken einer Bebauung nicht entgegenstehen. Sie sind aber auf Grundlage von Vereinbarungen zwischen der Stiftung Berliner Mauer und dem Bezirksamt Mitte für die öffentlichen und mit den Grundstückseigentümern für die privaten Flächen in ihrem Verlauf durch die quer zum Tunnelverlauf eingelegte Bänderungen aus korrosionsträgem Stahl im Terrain gekennzeichnet worden. Wegen der hohen Authentizität und Aussagekraft von Relikten vor und während des Grenzregimes, die auch heute noch eindrückliche Informationen zur Existenz der Mauer liefern, hat das Landesdenkmalamt Berlin am 24. Oktober 2011 nach § 2 DSchG Bln den Abschnitt der ehemaligen Grenzsicherungsanlage einschließlich des Kolonnen- bzw. Postenweges im Kernbereich der Gedenkstätte Berliner Mauer entlang der Bernauer Straße zwischen Hussiten-/Strelitzer Straße und Brunnenstraße flächenhaft als Ensemble und Denkmalbereich in den Denkmalschutz einbezogen. Bewertung: Der Bebauungsplan sichert die vorhandenen Kulturgüter durch nachrichtliche Übernahme. Der Mauerstreifen mit den noch erhaltenen Einrichtungen der ehemaligen Grenzanlage hat eine hohe Bedeutung als mahnendes Kulturgut. Der Postenweg wird als durchgehendes Band ebenfalls erhalten und die Fläche als Teil der Gedenkstätte planungsrechtlich gesichert. Die früheren Fluchttunnel wurden in Form von ebenerdigen Bänderungen kenntlich gemacht. Prägende Elemente der Gedenkstätte sind die Nachzeichnung der Grenzmauer an der Bernauer Straße durch Reihungen von Stäben aus korrosionsträgem Baustahl, die Erinnerung an einen Wachturm durch eine Skulptur aus gleichem Material an 49

der Strelitzer Straße und die Platzierung eines Wachturms gleicher Baureihe auf dem Originalstandort in der abgetrennten Gedenkstätte an der Ackerstraße sowie die durch Sondagen zu Tage gebrachten Spuren der sogenannten Grenzhäuser an der Bernauer Straße. 3.2.1.8 Wechselwirkungen Geringfügige Wechselwirkungen verursacht der vorliegende Bebauungsplan durch die Neuversiegelung von etwa 345 m² Boden. Auf dieser Fläche werden neben dem Vegetationsverlust die Bodenfunktionen in Abhängigkeit vom Versiegelungsgrad mehr oder weniger stark beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung des lokalen innerstädtischen Klimas durch die geringfügige Neuversiegelung infolge eines Aufheizens der Bausubstanz im Sommer und einer herabgesetzten Evapotranspiration ist dagegen, aufgrund des verbleibenden Grünflächenanteils im Plangebiet selbst und der geplanten Dachbegrünung, nicht zu erwarten. Bewertung: Da sich das Verhältnis von versiegelten und unversiegelten Bereichen im Verhältnis zur Plangebietsfläche nicht sehr stark ändert und der Postenweg durchgängig auch von unbefestigten Freiflächen begleitet werden soll, ist eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen im Plangebiet nicht zu erwarten. 3.2.2

Entwicklungsprognosen des Umweltzustands

3.2.2.1 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen Das Plangebiet weist eine mäßige Vorbelastung auf. Einzig zu erwähnen, ist die Versiegelung der Fläche mit 54,7 %. Die bei Umsetzung der Planung entstehenden und über die Vorbelastung hinausgehenden Wirkfaktoren sind in der folgenden Tabelle aufgeführt und in ihrer Erheblichkeit bewertet. Tabelle 5: Darstellung der Beeinflussung der Schutzgüter bei Durchführung der Planung

Bautätigkeit

o o

o o

o o

o o o o

o

Materiallager, Deponie Baustraßen, Stellplätze für Maschinen Unterkünfte, Zaun, Gerüst Infrastrukturbaumaßnahmen (Ver- und Entsorgung) Hochund Tiefbau (Erdarbeiten, Gründung, Fundamentierung) Landschaftsbau Transport/Verkehr Baukörper Wege, Verkehrsflächen

Mensch

Landschaftsbild

Fauna

Flora

Klima/Luft

Wirkfaktor Boden

Wirkungsursache

Grundwasser

Schutzgüter

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o o o o

o o o o

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o o o o

o o o o

o o o o

o o o o

50

B etr ie b o o o o o

○ □ ●

Grün- und Freiflächen o o Wälle, Zäune, Mauern o o Transportund o o Verkehrsaktivitäten o Dienstleistungen o o o Lager- und Serviceaktivitäten o o keine Beeinträchtigung zu erwarten geringe/vorübergehende Beeinträchtigung zu erwarten erhöhte Beeinträchtigung zu erwarten erhebliche Beeinträchtigung o o o

Mensch

Landschaftsbild

Fauna

Flora

Klima/Luft

Wirkfaktor Boden

Wirkungsursache

Grundwasser

Schutzgüter

o o o

o o o

o o o

o o o

o o o

o o

o o

o o

o o

o o

Demnach können die temporären Auswirkungen der Bautätigkeit auf die Vegetation und das Landschaftsbild erhöht sein. Alle anderen Beeinträchtigungen werden, sofern zu erwarten, als gering oder nur vorübergehend eingestuft. Die Situation ändert sich durch das Bauvorhaben und den Betrieb nicht erheblich. Der Versiegelungsgrad steigt etwas an und es ist ein Vegetationsverlust zu verzeichnen. Die Freiflächen innerhalb des Plangebiets werden gärtnerisch gestaltet und können im Bereich der Mauergedenkstätte neben der Gedenkfunktion auch eine Erholungsfunktion im Stadtgebiet übernehmen. Der Vegetationsverlust bzw. die Umgestaltung führt dagegen zu einem Verlust der Lebensraumstrukturen insbesondere der gefährdeten Bienenarten. Schutzgut Tiere und Pflanzen Die Auswirkungen durch die Ausweisung der Bauflächen für die inzwischen realisierte Reihenhaussiedlung im hinteren Bereich der Strelitzer Straße auf die vorhandenen Ruderalflächen sind unvermeidbar. Große Teile der Fläche im Bereich des Kernbereichs der Gedenkstätte bleiben jedoch unversiegelt und werden gärtnerisch angelegt. In der Tabelle 6 ist der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a als Flächenkulisse im Überblick dargestellt. Tabelle 6: Übersicht: Biotoptypen – Flächenkulisse Bebauungsplan 1-40a (Gesamt) Biotopcode

Biotoptyp / -name

Vegetationsstrukturen 03100 offener Boden 03200 Ruderalflächen 05160 Zierrasen 07153 einschichtige Baumgruppen Freiflächen der Open-Air-Ausstellung 10101 Gedenkstätte 10272 Sträucher 10273 Hecke (Formschnitt) 12222 Mietergärten / begrünte Innenhöfe Summe Bebauung, Verkehrsflächen 12000 potenzielle Bauflächen 12200 Wohn-, sonstige Bebauung

/

Bestand Fläche in m²

Planung Fläche in m²

1.450 15.509 12.143 796

0 0 0 0

0

32.240

1.838 0 4.439 36.175

0 86 6.550 38.876

0 8.378

5.034 8.553

51

12310 12612 12652 12654 12654x 12830 Mauer Summe

Gewerbe- und Handelsflächen Asphaltstraßen Weg mit wasserdurchlässiger Befestigung versiegelte Wege Postenweg Sonstige Bauwerke bestehende Mauergedenkstätte

11.876 11.186 0 8.574 1.827 0 3.538 45.379

0 11.186 2.124 9.802 2.185 256 3.538 42.678

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans werden vorhandene Vegetationsflächen vor allem umgestaltet, teilweise jedoch auch neu angelegt. Die größte Veränderung geht dabei von der geplanten Open-Air-Ausstellung der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ mit einer geplanten Fläche von etwa 32.240 m² aus. Insgesamt werden durch den Bebauungsplan 2.701 m² zusätzliche Vegetationsfläche geschaffen. Dem steht ein Verlust vorhandener Vegetationsbestände durch Überprägung gegenüber. Die stärksten Flächenverluste bzw. Überformungen sind dabei mit über 15.000 m² bei den Ruderalflächen zu verzeichnen. Nach dem Gutachten „Bienen, Heuschrecken und Reptilien der Gedenklandschaft Berliner Mauer“ werden die gesetzlich geschützten Bienenarten durch die zukünftigen Standortveränderungen im Untersuchungsgebiet beeinträchtigt. Es ist mit einem Verlust von Nist- und vor allem Nahrungsplätzen zu rechnen. In Bezug auf die Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG haben die vorgefundenen Wildbienen und Heuschreckenarten keine Relevanz, da sie nicht zu den nach Anhang-IV der FFH-RL geschützten Arten gehören. Ein Antrag auf Ausnahme bei der Oberen Naturschutzbehörde ist daher gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erforderlich. Schutzgut Boden Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die erfassten und geplanten Biotope und deren Versiegelungsgrad. Tabelle 7: Übersicht Versiegelungsgrad – Bestand Biotopcode

Biotopname

03100 03200 05160 07153 10102

Fläche in m²

Vers. in % 0 0 0 0 0

Vers. absolut 0 0 0 0 0

offener Boden Ruderalfluren Zierrasen einschichtige Baumgruppen Friedhöfe (außerhalb Geltungsbereich) 10272 Strauchanpflanzungen 12222 begrünte Innenhöfe Fläche unversiegelt

1.450 15.509 12.143 796 2.144 1.838 4.439 36.175

0 0

0 0 0

Mauer bestehende Mauergedenkstätte Fläche 80 % versiegelt 12200 Wohn- und sonstige Bebauung 12310 Gewerbe- und Handelsflächen 12612 Asphaltstraßen 12654 versiegelte Wege 12654x Postenweg

3.538 3.538 8.378 11.876 11.186 8.574 1.827

80 80 100 100 100 100 100

2.830 2.830 8.378 11.876 11.186 8.574 1.827

Fläche voll versiegelt Gesamtfläche in m²

41.841 81.554

100 54,7 %

41.841 44.671

52

Tabelle 8: Übersicht Versiegelungsgrad – Planung Biotopcode

Biotopname

Fläche in m²

10102 Friedhöfe (außerhalb Geltungsbereich) 2.144 10273 Hecke (Formschnitt) 86 12222 begrünte Innenhöfe 6.315 Fläche unversiegelt 6.401 10101 Parkanlagen / Gedenkstätte 32.240 Fläche gering versiegelt 32.240 12000 potenzielle Bauflächen 5.034 Weg mit wasserdurchlässiger 12652 2.184 Befestigung Fläche 75 % versiegelt 7.218 Mauer Mauergedenkstätte Fläche 80 % versiegelt 12200 Wohn-, sonstige Bebauung 12612 Asphaltstraßen 12654 versiegelte Wege 12654x Postenweg 12830 Sonstige Bauwerke Fläche voll versiegelt Gesamtfläche in m²

3.538 3.538 8.728 11.186 9.802 2.185 256 32.157 81.554

Vers. in % 0

Vers. absolut 0

0 0 0 15 15 75

0 0 0

75

1.638

75

5.413

80 80 100 100 100 100 100 100 55,5 %

2.830 2.830

4.836 4.836 3.775

8.728 11.186 9.802 2.185 256 32.157 45.236

Unter Berücksichtigung der Versiegelungsgrade ermöglicht der vorliegende Bebauungsplan gegenüber dem Bestand zum Zeitpunkt der Kartierung eine Neuversiegelung von ca. 565 m². Der Versiegelungsgrad steigt damit von 54,7 % auf ca. 55,5 % an. Schutzgut Mensch Zur Gewährleistung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wurden folgende Festsetzungen berücksichtigt: • Schaffung einer einzigartigen Gedenkstätte zum Erhalt der Mauerreste und Spuren zur Dokumentation der Geschichte. • Freihaltung der Flächen für den Gemeinbedarf (Erholungsfunktion), angrenzende Freiflächen, ausreichende Verkehrsflächen, gute ÖPNV-Anbindung, dafür teilweise Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 BauNVO. • Festsetzung von Oberkanten baulicher Anlagen in Teilen der allgemeinen Wohngebiete WA 2 und 4 sowie im Mischgebiet für von der typischen Blockrandbebauung abweichende Gebäude sowie Vorgaben zur zulässigen Zahl an Vollgeschossen für die bestehende Blockrandbebauung in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sowie der straßenbegleitenden Bebauung im Mischgebiet und teilweise WA 4. • Aufnahme von rückwärtigen Baugrenzen für die straßenbegleitenden Blockrandbebauungen im WA 1 und WA 2 in Anlehnung an den Gebäudebestand ohne Berücksichtigung der Seitenflügel. • Zukünftige Vorhaben im WA 2 mit Bauflächen D1 bis D3, WA 4 mit Bauflächen E2 und E3 sowie im Mischgebiet Baufläche E1 sind mit einer Dachneigung < 15° auszurüsten (textliche Festsetzung Nr. 6.1). Um sowohl die ausgleichende Dachbegrünung als auch die Anordnung von technischen Anlagen oder Terrassen auf den Dachflächen zu ermöglichen, wird der Anteil zu begrünender Dachflächen mit mind. 30 % ihrer Fläche bestimmt (textliche Festsetzung Nr. 5.1). Der Anteil der Bauflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist insgesamt auf Grund der

53

diesen Bebauungsplan prägenden spezifischen Ziele der Gedenkstättenplanung jedoch gering. • Zum Schutz vor Straßenverkehrslärm der Bernauer Straße und der Brunnenstraße müssen die Außenbauteile bestimmter Gebäudefassaden bewertete Luftschalldämmmaße von mindestens 40 bzw. 45 dB aufweisen. • In den entlang der Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und entlang der Brunnenstraße angeordneten Gebäuden muss mindestens ein Aufenthaltsraum je Wohnung zum lärmabgewandten Bereich ausgerichtet sein. Bei Wohnungen ohne lärmabgewandte Seite sind Aufenthaltsräume grundsätzlich mit lärmgedämmten Lüftungseinrichtungen oder gleichwertigen Schutzmaßnahmen zu versehen. Durch die planerischen Festsetzungen können die bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstandsflächen bis auf die auf Grundlage von Erbbaurechtsverträgen und der Genehmigung nach § 34 BauGB bereits realisierten Gebäudegruppen D1 und D3 im WA 2 sowie das bereits teilweise aufgestockte Gebäude Rheinsberger Straße 76/77 („Factory“) in allen Bereichen eingehalten werden. Die Abstandsflächenüberschreitungen im WA 2 ergeben sich aus dem spezifischen baulichen Entwurf und stehen gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht entgegen, da die Abgrenzung der Baufelder eine Orientierung von Wohnungen ermöglicht, die eine hinreichende Belichtung und Besonnung sichert. Dies gilt, weil auf den angrenzenden Flächen für den Gemeinbedarf eine Bebauung nicht vorgesehen ist. Im Bereich der „Factory“ werden die zur Nachbarschaft teilweise nicht eingehaltenen Abstandsflächen sowie geringfügige zusätzliche Verschattungen im Sinne der angestrebten Weiterentwicklung bestehender Ortsteile unter Abwägung aller Belange zurückgestellt (siehe II./4.1.2.4). Privatrechtlich ist zwischen den betroffenen Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümern in einer Nachbarschaftsvereinbarung eine einvernehmliche Regelung getroffen worden, die die Duldung der planerisch ermöglichten Beeinträchtigungen beinhaltet. Planungsrechtlich sind die derzeit noch eng bebauten Hinterhöfe nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB zu beurteilen, so dass langfristig bei Änderung der gegenwärtigen Bebauung von einer grundsätzlichen Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse auszugehen ist. Mit den beschriebenen Festsetzungen wurden die Voraussetzungen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den Neubaubereichen geschaffen. Für die geplante Neubebauung besteht zudem die Möglichkeit, im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens hinreichende Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse durch bauliche Maßnahmen am Baukörper, wie Grundrissgestaltung oder Ausbildung von Fenstern zu gewährleisten. Die Belüftung der Baugebiete ist in ausreichendem Maße gewährleistet, da es sich nur um bauliche Vorhaben im geringen Umfang handelt und die Blocköffnungen zu den Freiflächen der Gedenkstätte erhalten bleiben. 3.2.2.2 Über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung (Nullvariante) der Planung Bei den Flächen des Bebauungsplans 1-40a handelt es sich um Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, die gemäß § 34 BauGB zu beurteilen sind. Gemäß § 1a BauGB gilt der Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, daher hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung. Ohne den Bebauungsplan könnte der gesamte Bereich entlang der Bernauer Straße und der darin einmündenden Straßen unter Berücksichtigung der Bestimmungen aus Denkmalschutz und Erhaltungssatzung umfassend und ohne besondere Berücksichtigung der durch die Berliner Mauer bedingten historischen Bedeutung der Flächen bebaut werden. In diesem Fall würde die Nullvariante, also das Nichtregeln der baulichen Entwicklung durch den Bebauungsplan, zu erheblich höheren Umweltauswirkungen gegenüber der Bestandssituation führen. Es käme zu einer wesentlich höheren Versiegelung und damit verbundenem Vegetationsverlust sowie zum Sinken der Versickerungsrate von Niederschlägen im Untergrund. Der Postenweg als verbindender Weg zwischen Nordbahnhof und Mauerpark könnte voraussichtlich nicht erhalten werden. 54

3.2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Die Belange des Umweltschutzes sind bei der Aufstellung des Bauleitplans zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen. Insbesondere sind die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Natur und Landschaft Gemäß § 18 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) ist über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden, wenn auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Eingriffe, die bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig sind, müssen gem. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht ausgeglichen werden. Für die Beurteilung dieses Sachverhaltes ist das bestehende Planungsrecht maßgebend. Für die Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans gibt es keine verbindlichen Bebauungsplanregelungen im Sinne des § 30 BauGB. Infolgedessen und aufgrund der Lage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben § 34 BauGB maßgeblich (unbeplanter Innenbereich). Ein Ausgleich ist bei der Überplanung von Flächen, für die bereits Baurecht besteht, nur insoweit erforderlich, als zusätzliche und damit neu geschaffene Baurechte entstehen. Der Bebauungsplan 1-40a sieht entsprechend der gedenkpolitischen Zielstellung Berlins die Ausweisung von Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ sowie „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ vor. Dadurch werden große Teile des Plangebietes dauerhaft von einer Bebauung freigehalten. Es entsteht ein ausgedehnter, zusammenhängender Freiraum, der auf Grund des in die Gedenkstättenplanung eingebetteten ehemaligen Postenweges unmittelbar an die Baugebiete heranreicht. Die ehemalige Brachfläche wird aufgrund ihrer Umnutzung landschaftlich aufgewertet und der Bevölkerung zugänglich gemacht. Die Gedenkstätte besitzt eine kulturelle, bildungsorientierte und denkmalpflegerische Wirkung mit einer städtebaulichen Qualität aufgrund einer zusammenhängenden Fläche. Der Bebauungsplan 1-40a sieht des weiteren für die bestandsgeprägten und durch eine dichte innerstädtische Blockbebauung bestimmten Baugebiete die Möglichkeit zur Schließung von Baulücken und zur behutsamen baulichen Ergänzung im Blockinnenbereich vor, die den Rahmen des nach § 34 BauGB zulässigen Umfanges nicht überschreiten. Ein Ausgleichserfordernis für Eingriffe in Natur und Landschaft besteht damit gem. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB für diese Bereiche nicht. Neben den mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verfolgten Zielen sind auch die nachteiligen Folgen für Natur und Landschaft in jeder Planung zu prüfen und gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Diese Belange sind Bestandteil der Umweltprüfung. Ergänzend werden demzufolge die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu betrachtenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope, Boden, Wasser, Klima und Landschaftsbild zusammenfassend dargestellt. Boden Die Umsetzung der Planung führt zu einer geringfügigen Erhöhung der Versiegelung im Plangebiet um rd. 0,8 % bzw. 565 m² und damit tendenziell zu einer minimalen Beeinträchtigung der Bodenfunktion. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass das Areal vor dem 2. Weltkrieg bzw. vor dem Bau der Mauer eine dichte Bebauung aufgewiesen hat. Im Zuge der Beseitigung von Kriegsschäden und des Gebäudeabrisses im Zusammenhang mit der Herstellung der Grenzanlagen erfolgte lediglich eine oberflächige Beräumung und keine Tiefenenttrümmerung. Die Fundamente und Keller der Gebäude sind unverändert vorhanden und stellen bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Bodenfunktion dar. Sie relativieren insofern die Auswirkungen der aktuellen Planungen auf das Schutzgut Boden. 55

Die Kompensation der durch die Planung verursachten Versiegelung erfolgt durch die textliche Festsetzung einer Verpflichtung zur anteiligen Begrünung von Flachdächern. Für die Flächen, die mit Altlasten belastet sind, sind für sensible Nutzungen (Kinderspiel und Mietergärten) Schutzvorkehrungen zu treffen. Bei den Bauarbeiten sind die geltenden Bestimmungen zum Umgang mit belasteten Böden einzuhalten. Wasser Mit der Versiegelung des Bodens geht eine Beeinträchtigung der Grundwasserbildung durch Niederschlagsversickerung einher. Dabei ist die Neuversiegelung mit 565 m² jedoch insgesamt gering. Ferner bestehen bereits, wie zum Schutzgut Boden beschrieben, Einschränkungen durch unterirdische Bauwerke. Eine großflächige Entlastung findet durch die Rücknahme des nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts durch den Bebauungsplan und die Sicherung von als Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ sowie „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ nutzbaren Freiflächen statt. Insgesamt ist damit von einem positiven Einfluss der Planung auf die Grundwasserbildung auszugehen. Durch die Festsetzungen zur anteiligen Begrünung von Flachdächern erfolgt darüber hinaus eine Verzögerung des Abflusses der Niederschlagswässer. Biotope Im Plangebiet wurden bei den Nachuntersuchungen Wildbienen nachgewiesen, die als besonders geschützte Arten einzustufen sind. Deren Lebensraum wird durch die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans beeinträchtigt. Um die ökologische Funktion des Gebietes als Teilhabitat zumindest für einige Bienenarten zu erhalten, sollen folgende Maßnahmen berücksichtigt werden: Förderung von blütenreichen Säumen und Hochstaudenbeständen bis hin zu Magerrasen auf den extensiv zu bepflanzenden Gründächern. Vor allem Bestände von Echium vulgare (Gewöhnlicher Natternkopf), Reseda lutea (Gelbe Resede) und Campanula rapunculoides (Acker-Glockenblume) sollten für die darauf spezialisierten Bienenarten entwickelt werden. •

Flachdächer sollten extensiv mit folgenden Arten begrünt werden: Fetthennen, Mauerpfeffer (Sedum spec.), Hauswurz-Arten (Sempervirum tectorum u. a.), Steinbrech-Arten (Saxifraga spec.), Blaukissen (Aubrieta deltoidea), Steinkraut-Arten (Alyssum spec.), kleinwüchsige Glockenblumen (Campanula rotundifolia u. a.), Gemeiner Hornklee (Lotus corniculatus), Flockenblumen (Centaurea spec.), Gemeiner Dost (Origanum vulgare), Thymian (Thymus spec.), Nelken (Dianthus spec.), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Berg-Jasione (Jasione montana), Fingerkraut (Potentilla spec.) oder Sonnenröschen (Helianthemum nummularium).

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind unter Einbeziehung der Ergebnisse des gestalterischen Wettbewerbsverfahrens für Teilbereiche folgende Maßnahmen zu empfehlen: • •

Extensive Begrünung von Flachdächern auf mind. 30 % ihrer Fläche mit einem Substrataufbau von 12-15 cm Verwendung der Arten der festgesetzten Pflanzliste.

Aufgrund der Ausgestaltung der Gedenkstätte als überwiegend begehbares Ausstellungsareal wird eine unbebaute Fläche mit Erholungsfunktion gesichert. Mensch Zur Vermeidung ungesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse wurde die Besonnungs- und Belüftungssituation im Plangebiet in einem Gutachten untersucht. Aufgrund der Untersuchungen wurden bereits zum vorhergehenden Planungsstand Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur Höhe der baulichen Anlagen geändert. Weitere Verbesserungen der Wohn- und Arbeitsverhältnisse können über die Ausgestaltung der Fenster und der Grundrisse im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erreicht werden. Zum Schutz gegen die hohen Lärmimmissionen in Folge der verkehrlichen Belastungen wird durch die textliche Festsetzung Nr. 4.2 sichergestellt, dass durch lärmmindernde bauliche 56

Maßnahmen an der Fassade einschließlich der Fenster ein Luftschalldämmmaß von 40 bzw. 45 dB erreicht wird. Zudem muss bei der Errichtung von Wohnungen in den lärmexponierten Bereichen mindestens ein Aufenthaltsraum mit notwendigen Fenstern von den Lärmquellen abgewandt sein. Bei Wohnungen mit schutzbedürftigen Räumen, die nicht über mindestens ein Fenster zu lärmabgewandten Bereichen verfügen, sind in diesen Räumen schallgedämmte Dauerlüftungsöffnungen vorzusehen. Durch die gezielte Planung der Gedenkstätte mit einer Umgestaltung der ehemaligen Brachfläche entstehen neben Gebäuden auch unbebaute Freiflächen mit einer erhöhten Erholungsfunktion. Ein Ausgleich für die Bebauung findet über diese angrenzenden Freiflächen statt. 3.2.4 Artenschutzrechtliche Erfordernisse Europäische Vogelarten Die Freiflächen des Untersuchungsgebietes waren zum Zeitpunkt der Kartierung im Bestand an der Grenze zu den umliegenden Straßen zum großen Teil von Gehölzstrukturen umsäumt. Aus gestalterischen Gründen mussten zur Umsetzung des Gedenkstättenkonzepts bspw. entlang der Bernauer Straße Bäume zugunsten von Cortenstahlstabreihen weichen. Dabei kam es möglicherweise zum Verlust von potenziellen Bruthabitaten von heimischen Vögeln, wie Nachtigall, Rotkehlchen, Zaunkönig sowie Mönchs- und Klappergrasmücke, Zilpzalp, Girlitz, Stieglitz, Buchfink, Grünfink, Star sowie Feldsperling. Gemäß Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es insbesondere verboten, Vogelarten, die unter Art. 1 der Richtlinie fallen (alle europäischen Vogelarten), absichtlich zu fangen, zu töten, sowie Nester und Eier dieser Vogelarten absichtlich zu zerstören oder zu beschädigen oder Nester zu entfernen. Da im Rahmen von Baumaßnahmen durch Gehölzentfernungen und Bodenabtrag Brutstätten von Gehölz- (inkl. Gebüschen) und Bodenbrütern betroffen sind, müssen zur Vermeidung der Verbotstatbestände die Rodungs- und Abräumarbeiten außerhalb der Brutzeit der betroffenen Vogelarten erfolgen. Störungsempfindliche Brutvögel, für die nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Zugriffsverbote bzw. Bauzeitenbeschränkungen zu prüfen wären, sind nicht im Planungsraum nachgewiesen worden und auch zukünftig nicht zu erwarten. Vor den Umbauarbeiten zeigten Teile der Flächen eine beginnende Ruderalisierung an, der Großteil der Offenlandbiotope war jedoch mit ruderalen Hochstaudenfluren bewachsen. Auf solchen (halb-) ruderalisierten trocken-warmen Standorten ist von einem relativ großen Insektenreichtum sowie von einem großen Angebot an Sämereien auszugehen. Diese Flächen stellen damit ein Nahrungshabitat sowohl für insektenfressende Arten wie Grasmücken als auch für Sämereien bevorzugende Arten wie Stieglitz und Grünfink dar. Teilweise konnten solche Flächen erhalten werden. Im lokalen Umfeld stellen die von geplanten Maßnahmen betroffenen Gehölzstrukturen und Ruderalfluren ein typisches Strukturmerkmal der angrenzenden Parkgelände (Nordbahnhof, Mauerpark) dar. Hier befinden sich Strukturen, die ebenfalls potenzielle Brut- und Nahrungshabitate der betroffenen, häufig vorkommenden Vogelarten aufweisen. Eine gewisse artenschutzrechtliche Betroffenheit durch einen geringfügigen Habitatverlust nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Plangebiet der Mauergedenkstätte ist gegeben. Dennoch ist durch den weitgehenden Erhalt der ökologischen Kontinuität i.S. des § 44 Abs. 5 BNatSchG für das Spektrum der gehölzbrütenden Brutvögel und der im Bereich der Freiflächen nahrungssuchenden Brutvögel eine starke Betroffenheit auszuschließen. Die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bleibt trotz dessen im räumlichen Zusammenhang erhalten, da wesentliche Brutstätten im Umfeld des Vorhabens nicht beeinträchtigt werden. Entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt somit kein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor. Insgesamt betrachtet, ist der Raum jedoch stark vorbelastet. Störungen durch Fußgänger, Fahrradfahrer und vor allem durch Hunde sind hier gegeben und schränken die Eignung als Bruthabitat stark ein. 57

Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie Reptilien Im Rahmen der im Jahr 2007 durchgeführten faunistischen Erfassung im Bereich des Planungsraums konnte trotz mehrmaliger intensiver Nachsuche keine Reptilienart des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Zauneidechse) nachgewiesen werden. Verbotstatbestände können ausgeschlossen werden. Fledermäuse Der ehemalige Grenzstreifen stellt mit seinen Gehölzen für einige im Stadtbereich Berlins nachgewiesene Fledermausarten (z.B. für Zwerg- und Breitflügelfledermaus) als Leitlinie eine Flugtrasse sowie ebenfalls ein potenzielles Jagdgebiet dar. Mögliche Jagdareale stellen außerdem die sonstigen großflächigen Gehölzund Brachflächen des Untersuchungsgebietes sowie die Bäume und Straßenlaternen in den Straßenzügen und innerhalb der bebauten Fläche dar. Die in Ost-West-Richtung verlaufende Freifläche kann potenziell auch regelmäßig an unterschiedlichen Stellen von Fledermäusen im gerichteten Flug zwischen Quartier und Jagdgebiet oder zwischen verschiedenen Jagdgebieten (z.B. zu Nahrungshabitaten im Bereich des Mauerparks oder auf dem Gelände des Nordbahnhofs) überquert werden. Gemäß § 44 Abs. 3 BNatSchG ist eine Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren des Anhangs IV (und eine damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren) verboten. Da von den geplanten Maßnahmen keine Quartiere betroffen sind, ist der Verbotstatbestand nicht einschlägig. Die von geplanten Maßnahmen betroffenen Gehölzstrukturen und Ruderalfluren finden sich ebenso im lokalen Umfeld wieder und stellen ein typisches Strukturmerkmal der angrenzenden Parkgelände (Nordbahnhof, Mauerpark) dar. Hier befinden sich Strukturen, die ebenfalls potenzielle Nahrungshabitate der betroffenen, häufig im Siedlungsbereich Berlins vorkommenden Fledermausarten aufweisen. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit durch maßgeblichen Habitatverlust nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist daher durch den weitgehenden Erhalt der ökologischen Kontinuität i.S. des § 44 Abs. 5 BNatSchG für das Spektrum der potenziell im Bereich der Freiflächen nahrungssuchenden Fledermausarten auszuschließen. Die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungsoder Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten, da die wesentlichen Fortpflanzungsstätten (Quartiere) nicht im Untersuchungsraum vorkommen und im Umfeld des Vorhabens (angrenzende Bebauung) nicht beeinträchtigt werden. Entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt somit ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor. 3.2.5

Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten

Durch den Bebauungsplan wird die „Gedenkstätte Berliner Mauer“ auf den Flächen des ehemaligen Mauerstreifens planungsrechtlich gesichert. Das nach § 34 BauGB bestehende Baurecht wird im Kernbereich der Gedenkstätte zugunsten des Erhaltes von Kultur- und Sachgütern aufgegeben. Eine anderweitige Planungslösung bestünde nur, wenn das Gesamtkonzept der Gedenkstättenplanung von Open-Air-Ausstellung im Kernbereich und die Heraushebung der städtebaulichen Zäsur des Grenzregimes im Erweiterten Bereich (vgl. angrenzende Bebauungspläne 1-40ba, 1-40bba, 1-40bbb) zugunsten einer völligen Freihaltung des gesamten Mauerstreifens von Bebauung und Gedenkorten aufgegeben und eine Renaturierung der gegenwärtig gemäß Gedenkstättenkonzept gestalteten Flächen erfolgen würde. Durch die Freihaltung des gesamten Mauerstreifens könnte der vor Entwicklung der Gedenkstätte bestehende Biotopverbund zwischen Mauerpark und Nordbahnhof wiederhergestellt und durch weitergehende Maßnahmen des Naturschutzes gestärkt werden. Gleichzeitig könnte die Funktion der gesamten Fläche unter der Voraussetzung des 58

völligen Grundstückserwerbs als öffentliche Grünfläche für Freizeit und Erholung ausgebaut werden und zur Freiraumvernetzung zwischen Mauerpark und Nordbahnhof beitragen. Die Qualität einer freien Sichtschneise im dicht bebauten Stadtbezirk könnte erhalten und durch Maßnahmen unterstützt werden. Eine weitere, den gedenkstättenpolitischen Zielen allerdings entgegen stehende Planungsmöglichkeit wäre die komplette Wiederbebauung des Mauerstreifens in ähnlicher Weise wie vor den Kriegszerstörungen. Diese Variante ist unter II./3.2.2.2. als „Nullvariante“ beschrieben. Beide Alternativen stellen mithin nur theoretische Alternativen dar, da sie weder den städtebaulichen Erfordernissen und finanziellen Möglichkeiten Berlins noch der sowohl auf nationaler und auf stadt- und gedenkstättenpolitischer Ebene diesem Planbereich zukommenden Bedeutung des ehemaligen Mauerstreifens gerecht werden. 3.3 Zusätzliche Angaben 3.3.1 Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Lücken bei der Zusammenstellung der Angaben Das Vorgehen im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan umfasst verschiedene Bearbeitungsstufen: 1. Bestandsaufnahme, Vor-Ort-Erhebungen und Bewertung des Plangebietes, 2. Beachtung fachgesetzlicher Vorgaben und übergeordneter Planungen, 3. Auswertung vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation, hier insbesondere des Umweltatlas von Berlin, 4. Auswertung vorliegender Fachgutachten zum Plangebiet bzw. zum näheren Umfeld. Im Rahmen der Untersuchungen für den Umweltbericht wurden die Biotoptypen nach der Berliner Biotoptypenliste und der Baumbestand nach Art, Stammumfang und Zustand erfasst. Darüber hinaus erfolgte eine Einschätzung der faunistischen Potenziale des Gebiets und eine detaillierte Untersuchung der Bienen, Wespen, Heuschrecken und der Zauneidechse mittels Sichtbeobachtung, Verhören und Kescherfängen. Die Angaben zum technischen Umweltschutz wurden aus den vorliegenden Gutachten, insbesondere zum Ausbau der Straßenbahn in der Bernauer Straße, entnommen (Schalltechnische Untersuchung und Schwingungstechnischer Bericht von IMELMANN 2003). Die Immissionsrechnungen erfolgten mittels der im PC-Programmpaket „Soundplan“ integrierten Rechenverfahren der DIN ISO 9613-2, der RLS-90 und der Schall 03. Für die Altlastenerkundung wurden historische Recherchen, die Entnahme von Bodenproben und chemisch-analytische Untersuchungen in einem eigenständigen Altlastengutachten durchgeführt. Weiterhin wurden die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in einem Fachgutachten zur Besonnung und Belüftung untersucht. 3.3.2

Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen

Mit der baulichen Umsetzung des Bebauungsplans werden keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ausgelöst. Die Umsetzung der im Rahmen des Baurechts geregelten Maßnahmen, wie der Ausschluss von luftverunreinigenden Brennstoffen und die Schallschutzmaßnahmen der DIN 4109 obliegen dem Bauherrn. Gesondert zu vereinbarende Überwachungsmaßnahmen sind derzeit nicht absehbar bzw. nicht erforderlich. Auf ein systematisches Monitoring kann daher verzichtet werden.

59

3.3.3

Allgemein verständliche Zusammenfassung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a liegt im unbeplanten Innenbereich im Bezirk Mitte von Berlin. Durch Aufstellung des Bebauungsplans soll die bestehende „Gedenkstätte Berliner Mauer“ planungsrechtlich gesichert sowie in den unmittelbar südlich daran angrenzenden bebauten Gebieten eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden. Die Versiegelung betrug zum Zeitpunkt der Kartierung ca. 54,7 %. Durch die geplante Bebauung kommt es zu einer möglichen Neuversiegelung von etwa 565 m². Ein Großteil der Fläche stellte sich vor Beginn der Realisierungsarbeiten im Bestand als Brache mit aufgewachsener Ruderalflur dar. Daneben existierte Wohnbebauung mit begrünten Innenhöfen und Gewerbegebietsflächen. Aufgrund ihrer artenarmen Ausprägung stellten die unversiegelten Bereiche aus vegetationskundlicher Sicht keine wertgebenden Strukturen dar. Insgesamt werden durch den Bebauungsplan ca. 2.536 m² zusätzliche Vegetationsfläche geschaffen. Die faunistischen Untersuchungen haben gezeigt, dass das Gebiet als Lebensraum für Wildbienen von Bedeutung ist. Insbesondere sind blütenreiche Wiesen und Säume zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Dafür sind die extensiv zu begrünenden Dachflächen der geplanten Neubauten geeignet. Die im Gebiet vorkommenden Vogelarten fallen unter die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG. Da es sich ausschließlich um im Stadtgebiet weit verbreitete Arten handelt, für die in der Umgebung ausreichend Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden sind, ist ihr Artenbestand durch das Vorhaben nicht gefährdet und es liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG vor. Die durch den Bebauungsplan ausgelösten Nutzungen stellen aufgrund der hohen Vorbelastungen keine zusätzliche verkehrsbedingte Lärmbelastung dar. Gegen die Lärmeinwirkungen sind passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäudefassaden und Fenstern sowie Regelungen zur Ausrichtung von Aufenthaltsräumen in Gebäuden sowie deren Belüftung erforderlich. Gegen die hohen Schadstoffbelastungen sind auf gesamtstädtischer Ebene administrative Maßnahmen ergriffen worden (Einführung der Plakettenpflicht für Kraftfahrzeuge, Ausschluss bestimmter Schadstoffklassen innerhalb des S-Bahnringes). Zudem wird durch den Bebauungsplan die Verwendung Schadstoff emittierender Brennstoffe eingeschränkt. Hinsichtlich des Bodenschutzes ist bei den ermittelten Bodenbelastungen eine Grundwasserbeeinträchtigung nicht gänzlich auszuschließen, bewegt sich jedoch im Bereich sehr geringer Sickerfrachten. Die vorhandenen Bodenbelastungen stehen den geplanten Nutzungen jedoch nicht entgegen, da durch baubegleitende Sanierungen oder bauliche Maßnahmen (Grabeschutz auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche bei der möglichen Anlage eines Spielplatzes auf den Grundstücken Ackerstraße 39 und Brunnenstraße 141143 sowie zusätzlich auf letztgenannter Fläche Aufbringung einer Bodenauflage bzw. gesonderte Beprobung im Falle der Anlage von Mietergärten) negative Wirkungen vermieden werden können. Auf einem weiteren Grundstück (Rheinberger Straße 76/77 und Strelitzer Straße 26) werden aufgrund einer angrenzenden Altlast bei Bauarbeiten vorsorglich weitere Bodenuntersuchungen erforderlich. Aus diesem Grunde besteht kein Erfordernis, die im Bodenbelastungskataster neu aufzunehmenden Altlastenflächen auch im Bebauungsplan zu kennzeichnen. Kontaminierte Böden sind bei einer Klassifizierung Z >= 2 durch die Eigentümer als Sonderabfall zu entsorgen. Bei bekannten Bodenbelastungen mit Schadstoffen über LAGA Z 2 sind die Arbeitsschutzregeln für „Arbeiten im kontaminierten Bereich“ (BGR 128) zu berücksichtigen. Nach gegenwärtigem Ermittlungsstand kann davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der einzelnen Schutzgüter im Wesentlichen keine Verschlechterung der jeweiligen Situation eintreten wird. Da durch den Bebauungsplan keine Bebauung über das bereits nach § 34 BauGB zulässige Maß der baulichen Nutzung hinaus ermöglicht wird, besteht kein Ausgleichserfordernis für Eingriffe in Natur und Landschaft gem. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB. 60

Aufgrund der Rücknahme des Baurechts kann die Fläche als Ausgleich für die bauliche Nutzung und damit verbundene Versiegelung im Erweiterten Bereich der Gedenkstätte Berliner Mauer herangezogen werden.

4.

Wesentlicher Planinhalt

Zur Sicherung der Planungsziele „Entwicklung des ehemaligen Mauerstreifens zwischen Garten- und Brunnenstraße zu einer Gedenkstätte von nationaler Bedeutung“ sieht der Bebauungsplan 1-40a die Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer“ bzw. „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vor. Bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs wurden innerhalb der jeweiligen Straßenblöcke neben der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ auch die benachbarten Bebauungsstrukturen berücksichtigt, um in diesen Bereichen eine gedenkstättenverträgliche Nutzung planungsrechtlich zu sichern. Hinsichtlich möglicher Beeinflussungen der Gedenkstätte wurden die beiden Blöcke zwischen Ackerstraße und Strelitzer Straße sowie zwischen Strelitzer Straße und Brunnenstraße als voneinander unabhängig betrachtet. Für die an die Flächen für den Gemeinbedarf angrenzenden Baugrundstücke im Geltungsbereich wird für die Art der baulichen Nutzung allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet festgesetzt, um sowohl den Bestand planungsrechtlich zu sichern, als auch abrundend geringfügige bauliche Ergänzungen zu ermöglichen. 4.1 Planungsrechtliche Festsetzungen – (Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen) 4.1.1

Art der baulichen Nutzung

Als Gebietsart der baulichen Nutzung wird in Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan für Teile des Plangebietes allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO und Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt. Die Gedenkstätte wird als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und für das Grundstück der nach dem Mauerfall auf dem historischen Kirchengrundstück als Mahnmal und Kirche errichteten Kapelle der Versöhnung als Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt. 4.1.1.1 Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ Textliche Festsetzung Nr. 1.1: Fläche für den Gemeinbedarf „Auf den Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ sind nur Anlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Zweck der Gedenkstätte dienen, wie - bauliche Elemente und Wegeflächen zur Nachzeichnung der Berliner Mauer und des ehemaligen Postenweges, - Mahnmale, - Informationsträger, - bauliche Markierungen von Fluchttunneln, - freigelegte bauliche Anlagen und - Wege und Plätze. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ sind außerdem Anlagen für kirchliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise können Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl zugelassen werden.“ (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) 61

Mit der Festsetzung der Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ werden die planungsrechtlichen Grundlagen für eine einheitliche Gestaltung des Areals nach den Anforderungen und Maßgaben des im Dezember 2007 abgeschlossenen Realisierungswettbewerbes für die „Gedenkstätte Berliner Mauer“ geschaffen. Die Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ dient ihrem Charakter nach der Allgemeinheit als Gedenkstätte und bleibt grundsätzlich jederzeit zugänglich. Die Nutzung dient überwiegend öffentlichen Zwecken. Damit ist die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB begründet. Ebenfalls wird mit dieser Festsetzung ein wesentlicher Teil der Gedenkstätte in Gänze dauerhaft gesichert. Für diese genannten Festsetzungen kommen nur die vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfassten Flächen in Frage, weil sich nur an diesem Standort entlang der Bernauer Straße in Berlin die einmalige Möglichkeit bietet, einen größeren zusammenhängenden und nahezu noch unbebauten Abschnitt der Grenzanlagen mit all seinen Einrichtungen und Sperrelementen, z.B. mit Grenzmauer, Todesstreifen, Postenweg und Hinterlandmauer unter Einbeziehung der noch vorhandenen historischen Spuren sichtbar zu machen und dauerhaft zu erhalten. Die Fläche entlang der Bernauer Straße ist als zentraler Ort für das Mauergedenken von herausragender Bedeutung in Berlin. Die Trägerschaft wird durch die Stiftung Berliner Mauer wahrgenommen, die durch das Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Berliner Mauer - Gedenkstätte Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde“ (Mauerstiftungsgesetz - MauStG, GVBl. S. 250 vom 27. September 2008) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Die erforderlichen Grundstücke stehen dem Träger im Kernbereich der Gedenkstätte bereits zur Verfügung, lediglich für je ein Grundstück in den Bereichen B (Ackerstraße bis Strelitzer Straße) und C (Strelitzer Straße bis Brunnenstraße) muss der Grunderwerb noch erfolgen (siehe III./1.). Der Flächenbedarf ergibt sich aus dem konkreten Konzept. Innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ sind alle der Zweckbestimmung dienenden Anlagen und Einrichtungen für die Präsentation historischer Spuren und Dokumente mit Hilfe von Informationstafeln oder ähnlichen Hilfsmitteln zulässig. So werden auf dem ehemaligen Mauerstreifen unter anderem der Verlauf der Mauer durch im Boden verankerte ca. 3,6 m hohe Stäbe aus korrosionsträgem Baustahl abgebildet, Anlagen zur Präsentation der Ausstellungsinhalte der Gedenkstätte wie zum Beispiel Schautafeln und Informationsstelen aufgestellt sowie Grundrisse der Gebäude und Fluchttunnel nachgezeichnet (siehe II./1.). Der etwa 3 m breite frühere Postenweg (auch als Kolonnenweg bezeichnet) ist untrennbarer Bestandteil der künftigen „Gedenkstätte Berliner Mauer“. Er bildet als Rückgrat die inhaltliche und räumliche Fortführung der Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ vom Kernbereich zwischen Gartenstraße und Brunnenstraße im Bereich der benachbarten Bebauungspläne 1-40ba und 1-40bb (bzw. 1-40bba und 1-40bbb) bis zur Schwedter Straße im Erweiterten Bereich mit dem Übergang zum Mauerpark. Er ist entsprechend des Gedenkstättenkonzeptes unabdingbar und wird auch da, wo er physisch nicht mehr erhalten ist, als Fläche für den Gemeinbedarf planungsrechtlich gesichert. In diesen Bereichen wurde der Postenweg durch Stahlplatten in korrosionsträgem Baustahl nachgebildet. Einen Sonderfall innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ stellt die Strelitzer Straße 28 dar. Das Grundstück mit einem 1997 sanierungsrechtlich genehmigten und 1999 errichteten Wohnhaus liegt räumlich und funktional isoliert innerhalb der geplanten Fläche für die Gedenkstätte. Da es nach dem Konzept langfristig erforderlich ist, auch dieses Grundstück in die Gedenkstättenlandschaft einzubeziehen, wird es planungsrechtlich als Fläche für den Gemeinbedarf und damit als Teilfläche der Gedenklandschaft festgesetzt. Das Baugrundstück befindet sich im Kernbereich der OpenAir-Ausstellung und stellt insbesondere wegen seiner Überbauung des früheren Postenweges eine auf lange Sicht für die Gedenkstätte nicht gewollte Störung der Gedenklandschaft dar. Der Bestandsschutz für das Gebäude bleibt erhalten, eine Beeinträchtigung der Gedenkstätte durch eine spätere Nutzungsänderung und bauliche Veränderungen, die über den Bestandsschutz hinausgehen, werden damit jedoch 62

ausgeschlossen. In Abwägung der Belange wird in diesem Fall der übergeordnete öffentliche Belang höher gewertet als der private Belang. Ein mögliches Übernahmeverlangen des Eigentümers wurde im Rahmen der Abwägung der finanziellen Auswirkungen der Planung berücksichtigt. Für die Übergangszeit verdeutlicht das bestehende Einzelgebäude den Prozess des sich wandelnden Erinnerungsverständnisses im Hinblick auf die Teilung Berlins. Die bis 2009 als Wirtschaftshof von der Sophiengemeinde genutzte Fläche an der Bernauer Straße westlich des Denkmals für die Opfer der Berliner Mauer wurde in die Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ einbezogen, weil sie Fläche der Grenzanlagen war und somit integraler Bestandteil des Gedenkstättenkonzeptes ist.

4.1.1.2 Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ Das Grundstück der nach dem Mauerfall auf dem historischen Kirchengrundstück als Mahnmal und Kirche errichteten Kapelle der Versöhnung zwischen Ackerstraße und Strelitzer Straße wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ festgesetzt. Die Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ dient ihrem geplanten Charakter und ihrer besonderen Bedeutung an diesem Standort nach zugleich der Allgemeinheit als Gedenkstätte wie auch als Kirche. Mit der Ausweisung dieser Fläche für den Gemeinbedarf mit seiner besonderen Zweckbestimmung wird neben der dauerhaften Sicherung des Standorts der Gedenkstätte auch der bereits bestehende und für die Gedenkstättenkonzeption bedeutende Standort der Kirche gesichert. Das ist in diesem besonderen Fall historisch begründet. Die Kapelle, die im Jahr 2000 eingeweiht wurde, ist Ersatzbau und Mahnmal für die 1985 gesprengte Versöhnungskirche, die im ehemaligen Grenzstreifen lag. Mit der Nachzeichnung der früheren Außenmauern und dem archäologischen Fenster innerhalb der Kapelle ist dieser Bereich ein prägendes Element des Gedenkstättenkonzeptes, das die Einbeziehung in den Gedenkstättenbereich begründet. Trägerin der Gedenkstätte ist die Stiftung Berliner Mauer, die damit eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf werden neben den dem Nutzungszweck „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ dienenden zulässigen Anlagen und Einrichtungen konkret die Kapelle der Versöhnung und das Glockengestühl als bauliche Anlage durch Baukörperausweisung planungsrechtlich gesichert. Für einen zur Aufnahme von zusätzlichen Servicefunktionen geplanten eingeschossigen Anbau an die Kapelle wird ergänzend zu dem Bestandsgebäude ein etwa 60 m² großes Baufeld in dem zum angrenzenden Friedhof orientierten Bereich ausgewiesen. Durch die Festsetzung von Baugrenzen in Verbindung mit der zulässigen Gebäudehöhe (OK) werden die überbaubare Grundstücksfläche und ihre zulässige Ausnutzung durch das Volumen der Baukörper rechtlich eindeutig bestimmt (Baukörperfestsetzung). Die so durch die Planzeichnung konkret bestimmte Fläche der Baukörper ist eine Festsetzung im Sinne des § 16 BauNVO und Berechnungsgrundlage für § 19 BauNVO; zudem legt sie zugleich die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne von § 23 BauNVO fest (siehe II./4.1.2.1.). Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ sind Stellplätze nur ausnahmsweise für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl zulässig. Da die Flächen durch ihren freiräumlichen Charakter geprägt sind, ergänzt durch bauliche Anlagen für die Präsentation historischer Spuren und Dokumente, würde die generelle Zulässigkeit von Stellplätzen dem Ziel der Erhaltung der Dimension und Ausprägung des Mauerstreifens widersprechen. Für Busse stehen Stellplätze überwiegend außerhalb des Plangebietes in fußläufiger Entfernung zur Gedenkstätte bereit. Entspechende Flächen für jeweils fünf Busse befinden sich in der Gartenstraße (nördlich der Hausnummer 24) sowie auf öffentlicher Straßenverkehrsfläche in der Ackerstraße (zwischen Hausnummer 38 und Anklamer Straße). Ergänzende Möglichkeiten zum Parken und Halten von Reisebussen bieten drei Stellplätze in der Gartenstraße nördlich des Theodor-Heuss-Wegs. 63

Die gute ÖPNV-Anbindung lässt, wie die bisherigen Besuchergewohnheiten der Gedenkstätte Berliner Mauer zeigen, auf einen hohen Anteil an Besuchern schließen, die den öffentlichen Personennahverkehr nutzen. 4.1.1.3 Allgemeines Wohngebiet (WA) Die Grundstücksflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans, mit Ausnahme der Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ sowie „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ und des Mischgebietes auf den Grundstücken Rheinsberger Straße 7477 und Strelitzer Straße 26, werden in Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die Ausweisung dient der planungsrechtlichen Sicherung des Bestandes an Wohngebäuden und ermöglicht Neubauvorhaben. Dabei begründen sich die Festsetzungen für die einzelnen Baugebiete wie folgt: Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet im Bereich der Ackerstraße (WA 1) und der Strelitzer Straße (WA 2) dient dem Schutz und dem Erhalt der bestehenden Wohnnutzung. Im Innenbereich des Baugebietes WA 2 wird die auf der Grundlage von § 34 BauGB bereits 2006 genehmigte und bis 2009 fertig gestellte Reihenhausbebauung planungsrechtlich gesichert. Über Erbbaurechtsverträge mit einer Vertragsdauer wurden u. a. dauerhafte Vorgaben zur Gestaltung der unmittelbar in Gedenkstättennähe befindlichen Bauvorhaben verankert, so dass die Festsetzungen - anders als im Geltungsbereich der Bebauungsplanentwürfe für den Erweiterten Bereich - auf die wesentlichen Eckwerte zur Bauweise und zum Maß der Nutzung beschränkt werden konnten. Im WA 2 wird zudem eine ergänzende Bebauung (D2) ermöglicht. Entsprechend der vorherrschenden Wohnnutzung und in Übereinstimmung mit der Nutzungsstruktur der Umgebung werden die durch den Bestand geprägten Grundstücke im ehemaligen Sanierungsgebiet „Rosenthaler Vorstadt“ als allgemeine Wohngebiete WA 3 und WA 4 festgesetzt. Die Festsetzung resultiert aus der städtebaulichen Absicht der Sanierungskoordination sowie des Bezirks Mitte, die Wohnfunktion im ehemaligen Sanierungsgebiet „Rosenthaler Vorstadt“ an einem gut geeigneten Standort zu stärken. Gemäß den ehemaligen Sanierungszielen soll der großzügig dimensionierte Blockinnenbereich auf den Grundstücken Brunnenstraße 141-143 / Rheinsberger Straße 73 durch partiellen Wohnungsneubau weiterentwickelt werden können (Baufeld E2). Ebenso soll eine Remisenbebauung in offener Bauweise im rückwärtigen Bereich der Vorderhäuser Brunnenstraße 141-143 und Rheinsberger Straße 73 (Flurstück 186) planungsrechtlich ermöglicht werden. Gliederung allgemeine Wohngebiete Textliche Festsetzung Nr. 1.2: Gliederung WA „In den allgemeinen Wohngebieten sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 (Gartenbaubetriebe) und Nr. 5 (Tankstellen) der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans.“ (Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) Diese im WA gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sollen ausgeschlossen werden. Diese Nutzungen sind u. a. aufgrund der absehbaren Emissionen (z.B. Liefer- und Kundenverkehr auch in der Nachtzeit) sowie aufgrund des Flächenbedarfs von Gartenbaubetrieben und Tankstellen städtebaulich nicht vereinbar mit dem Planungsziel, da sie im Bereich der Baugebiete WA 1 bis WA 4 mit dem Umfeld der geplanten Mauergedenkstätte im Kernbereich sowie der verdichteten Bebauungsstruktur kollidieren. Die Zweckbestimmung bleibt durch den Ausschluss dieser Ausnahmen gewahrt.

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4.1.1.4 Mischgebiet (MI) Für den Bereich Rheinsberger Straße 74-77 und Strelitzer Straße 26 erfolgt die Ausweisung als Mischgebiet aus der städtebaulichen Absicht, einerseits die heute im Blockinnenbereich vorhandene, das Wohnen nicht störende Gewerbenutzung im Bestand zu erhalten, und andererseits wegen der privilegierten, ruhigen Innenhoflage eine Entwicklung der Wohnnutzung zu ermöglichen. Gemäß den ehemaligen Sanierungszielen soll der großzügig dimensionierte Blockinnenbereich auch auf den Grundstücken Rheinsberger Straße 74-77 und Strelitzer Straße 26 durch ein freistehendes Gebäude (Baufeld E1) weiter entwickelt werden können. Im Mischgebiet ist eine Gleichwertigkeit der Nutzungen „Wohnen“ und „nicht wesentlich störendes Gewerbe“ im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme ebenso geboten, wie eine Gleichgewichtigkeit in dem Sinne, dass keine Nutzung ein deutliches Übergewicht aufweist. Beide Anteile müssen quantitativ erkennbar vorhanden sein und keine der Hauptnutzungsarten darf optisch eindeutig dominieren. Die gewerbliche Nutzung im Bestand ist im Baugenehmigungsverfahren in diesem Zusammenhang zu beachten. Gliederung Mischgebiet Textliche Festsetzung Nr. 1.3: Gliederung MI „Im Mischgebiet sind die in § 6 Abs. 2 Nr. 6 (Gartenbaubetreibe), Nr. 7 (Tankstellen) und Nr. 8 (Vergnügungsstätten) der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig.“ (Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 1 Abs. 5 BauNVO) Diese im MI gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 BauNVO regelmäßig zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten) sollen ausgeschlossen werden. Diese Nutzungen sind u. a. aufgrund der absehbaren Emissionen (z.B. Liefer- und Kundenverkehr auch in der Nachtzeit) sowie aufgrund des Flächenbedarfs von Gartenbaubetrieben und Tankstellen städtebaulich nicht vereinbar mit dem Planungsziel, da sie im Bereich des Mischgebietes mit dem Umfeld der geplanten Mauergedenkstätte im Kernbereich sowie der verdichteten Bebauungsstruktur kollidieren. Grundsätzlich sind Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nur in den Teilen des Mischgebiets allgemein zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten an dieser Stelle ist erforderlich, da durch diese Nutzung und durch das dadurch induzierte Verkehrsaufkommen Störungen zu erwarten sind, die mit der Wohnnutzung im Mischgebiet und insbesondere der Wohnnutzung in den angrenzenden Baugebieten nicht vereinbar sind. Zudem steht der Betrieb von Vergnügungsstätten im Widerspruch zu der auf Besinnen und Erinnern ausgerichteten Funktion der „Gedenkstätte Berliner Mauer“. Die Einschränkung der zulässigen Nutzungen führt nicht dazu, dass das Mischgebiet seine durch das Wohnen und die Unterbringung von Gewerbebetrieben bestimmte Prägung verliert. Die Nutzungen Wohnen und Gewerbe sind unverändert gleichberechtigt nebeneinander möglich und die Mehrzahl der im Mischgebiet allgemein zulässigen Nutzungen kann realisiert werden. Die Zweckbestimmung des Mischgebietes bleibt dadurch gewahrt. Textliche Festsetzung Nr. 1.4: Gliederung MI „Im Mischgebiet können die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 (Schank- und Speisewirtschaften) der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nur ausnahmsweise zugelassen werden.“ (Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO) Diese im MI regelmäßig zulässige Nutzung (Schank- und Speisewirtschaften) soll nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Dabei geht es vorrangig darum, die konkrete Ausgestaltung gastronomischer Nutzungen zu steuern und nicht darum, Schank- und 65

Speisewirtschaften zu unterbinden. Durch diese Steuerungsmöglichkeit werden im Einzelfall im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens störende Wirkungen auf die angrenzende Open-Air-Ausstellung der Gedenkstätte Berliner Mauer sowie die das MI umgebende Wohnnutzung verhindert. Gastronomische Einrichtungen können zulässig sein, wenn sie sich in ihrer Anzahl und ihrem Umfang daran orientieren, dass es sich bei der benachbarten Gedenkstätte Berliner Mauer um einen sensiblen Gedenkort handelt. Schank- und Speisewirtschaften, die sich an einem überörtlichen Bedarf bzw. insbesondere an der steigenden Besucherzahl der Mauergedenkstätte orientieren, sind kritisch auf ihre Verträglichkeit mit angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen hin zu prüfen. Die Zweckbestimmung bleibt durch den Ausschluss dieser Nutzungen gewahrt. 4.1.2

Maß der baulichen Nutzung

In den Baugebieten erfolgt unter Berücksichtigung der städtebaulichen Intention und unter Beachtung der durch den Gebäudebestand geprägten nachbarlichen Situationen eine differenzierte Festsetzung durch Baukörperausweisungen, flächenmäßige Ausweisungen und der baulichen Höhen durch Vorgabe der Zahl der Vollgeschosse und durch zulässige Oberkanten in Meter über Normalhöhennull (m über NHN). Im Falle einer Baukörperausweisung wird die zulässige Grundfläche / überbaubare Fläche durch Baugrenzen / Baulinien zeichnerisch bestimmt, ergänzt durch die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe der baulichen Anlagen (als Höchstmaß oder Mindest- und Höchstmaß oder zwingend). Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen / Baulinien ist selbst keine Maßfestsetzung, sondern sie verteilt das Maß der Nutzung auf dem Grundstück. Da die überbaubare Grundstücksfläche der maximal zulässigen Grundfläche der baulichen Anlagen entspricht, wird damit die zulässige Grundfläche bestimmt. Die so durch die Planzeichnung konkret bestimmte Fläche der Baukörper ist eine Festsetzung im Sinne des § 16 BauNVO zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und Berechnungsgrundlage für die Grundflächenzahl (GRZ) gem. § 19 BauNVO; zudem legt sie die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne von § 23 BauNVO fest. Im Bereich der durch den baulichen Bestand geprägten Grundstücke Rheinsberger Straße 78-79 und Strelitzer Straße 23-25 (WA 3) sowie der Grundstücke Rheinsberger Straße 70-72 und Brunnenstraße 141-145 (WA 4 teilweise) erfolgen keine Festsetzungen zum Maß der Nutzung, da von keiner Änderung der gegenwärtigen Nutzung auszugehen ist und sich demzufolge diesbezüglich kein Planungserfordernis begründen lässt. Damit ist der vorliegende Bebauungsplan für die betroffenen Grundstücke nicht die alleinige Rechtsgrundlage zur Beurteilung von Bauvorhaben. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils leitet sich gem. § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB die Zulässigkeit des Maßes der baulichen Nutzung bzw. der Bebauungsdichte aus dem Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung ab, die durch eine fünf- und sechsgeschossige Blockrandbebauung geprägt ist. Da auch im Genehmigungsverfahren die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren sind, ergibt sich aus diesem Grund kein Regelungserfordernis im Bebauungsplan. Die entsprechend betroffenen Flächen sind Bestandteil des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans, da für den gesamten Straßenblock identische Regelungen u. a. zum Immissionsschutz, zur Dachbegrünung sowie zur Anlage von Stellplätzen festgesetzt werden sollen. 4.1.2.1 Grundflächenzahl / zulässige Grundfläche (zeichnerische Festsetzung) Textliche Festsetzung Nr. 2.2: Baukörperausweisung „Die zulässige Grundfläche (GR) ergibt sich in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und 2, im allgemeinen Wohngebiet WA 4 für die Baufläche E2, das Grundstück Rheinsberger Straße 73 und die rückwärtige Bebauung des Grundstücks 66

Brunnenstraße 141, auf der Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ sowie im Mischgebiet aus der zeichnerisch festgesetzten, durch Baugrenzen bzw. Baulinien umschlossenen überbaubaren Grundstücksfläche (Baukörperausweisung).“ (Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V. m. Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 5 BauNVO) Die Baukörperausweisung betrifft im Wesentlichen die Blockrandbebauung und die teilweise rückwärtig bereits durch Neubebauung geprägten Bereiche (D1 – D3, E1) in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sowie dem Mischgebiet. Im allgemeinen Wohngebiet WA 4 ist diese Festsetzungssystematik auf die denkmalgeschützten und städtebaulich so zu erhaltenden Gebäude auf dem Grundstück Rheinsberger Straße 73 und die inzwischen realisierte Neubebauung im Blockinnenbereich (E2) sowie den bereits sanierten Seitenflügel Brunnenstraße 141 beschränkt. Im WA 2 wird berücksichtigt, dass die Grundstücke Strelitzer Straße 52 bis 56 (davon im Geltungsbereich: Strelitzer Straße 52 und 53) mit ihren rd. 14 m tiefen Vorderhäusern im Bestand eine Ausnahme im Plangebiet sowie der näheren Umgebung darstellen, wo die Vorderhäuser ansonsten maximal 13 m Tiefe aufweisen. Durch diese Festsetzung werden insbesondere auf großen Grundstücken die Anordnung und Dichte der zulässigen Bebauung so gesteuert, dass weite Bereiche der bestehenden Bebauung planungsrechtlich gesichert sowie eine maßvolle Neubebauung ermöglicht wird. Die derzeitige städtebauliche Struktur im direkt an die Gedenkstätte angrenzenden Bereich wird gewahrt, um den Eindruck des ehemaligen Mauerstreifens nicht durch eine heranrückende Bebauung zu beeinträchtigen (siehe II/4.1.3.1.). Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf wird der bauliche Bestand der Kapelle der Versöhnung nebst Glockengerüst gesichert und ein untergeordneter Anbau in rückwärtiger Lage ermöglicht. Für die vorgenannten Bereiche ergeben sich in Verbindung mit den als Höchstmaß zulässigen Gebäudehöhen bzw. Vollgeschosszahlen die rechnerischen Geschossflächenzahlen (GFZ), die damit die Lage und das Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der maximal möglichen Kubatur der Baukörper definieren. Auf der Fläche E3 auf dem Grundstück Brunnenstraße 141-143 im allgemeinen Wohngebiet WA 3 wird für die nur auf dieser Fläche durch Knotenlinie begrenzte Bebaubarkeit für kleinteilige bauliche Anlagen eine Grundflächenzahl von 0,2 festgesetzt, die den Erhalt und die bauliche Weiterentwicklung des kleinteiligen Gebäudebestandes berücksichtigt. Im allgemeinen Wohngebiet WA 3 und weiten Teilen des allgemeinen Wohngebietes WA 4 bedarf es zur Sicherung der städtebaulichen Ziele keiner differenzierten Festsetzung von Baugrenzen bzw. der GRZ oder GR, da die bestehende Blockrandbebauung berücksichtigt werden soll. 4.1.2.2 Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen, der Zahl der Vollgeschosse (zeichnerische Festsetzung) (Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, § 18 BauNVO und § 20 BauNVO) Allgemeines Wohngebiet WA 1 Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 wird eine Vollgeschosszahl als Mindest- und Höchstmaß von IV bis VI festgesetzt. Mit der bestandsorientierten Vorgabe der Vollgeschosszahl soll die stadträumliche Situation erhalten und damit der Bestand gesichert werden. Im Kontext zur Gedenkstättenkonzeption sollen die Fragmente der einstmals geschlossenen gründerzeitlichen Blockrandbebauung mit der durch den Mauerbau entstandenen städtebaulichen Zäsur im Stadtraum sichtbar bleiben. Die Variation der zulässigen Vollgeschosse mit mindestens vier entspricht dem gründerzeitlichen Bestand und die Begrenzung auf bis zu sechs Vollgeschosse der bei ähnlicher Baukörperhöhe heute üblicherweise mit geringeren Geschosshöhen erreichbaren Zahl der Vollgeschosse.

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Allgemeines Wohngebiet WA 2 Für die Blockrandbebauung entlang der Strelitzer Straße sichert die Festsetzung einer Mindest- und Höchstvollgeschosszahl ebenfalls die bestandsorientierten Vorgaben von V bis VI für die Gebäude Strelitzer Straße 50 bis 52 sowie V-VII für das Gebäude Strelitzer Straße 53, so dass auch dort das Gestaltungsprinzip wie im WA 1 im Sinne einer Gleichbehandlung gewahrt wird. Im Blockinnenbereich in der direkten Nachbarschaft zur Kapelle der Versöhnung wurde eine städtebauliche Figur entwickelt, die zwischen der Gebäudehöhe des tiefer gelegenen Andachtsgebäudes und der Blockrandbebauung an der Strelitzer Straße vermittelt und mit ihrer teilweise geschwungenen Form die Struktur der Kapelle der Versöhnung reflektiert. Zur Sicherung des einheitlichen Erscheinungsbildes der einzelnen Reihenhäuser wurden in bis zum Jahr 2203 wirksamen Erbbaurechtsverträgen diverse Gestaltungsvorgaben vereinbart. In den Bebauungsplan brauchten deshalb trotz der unmittelbaren Nachbarschaft zur OpenAir-Ausstellung der Gedenkstätte - im Gegensatz zu den anderen Teilflächen der allgemeinen Wohngebiete - nur die Eckwerte zum Maß der baulichen Nutzung, wie die zwingend einzuhaltenden Gebäudehöhen als Oberkante der baulichen Anlagen (OK) geregelt zu werden. Die Oberkante der südwestlichen Reihenhauszeile (Fläche D3) wird auf 53,1 m über NHN mit III Vollgeschossen und für die südöstlich anschließende Reihenhauszeile (Fläche D3) wegen der vorhandenen Topografie eine zwingende Oberkante von 54,2 m über NHN mit ebenfalls drei Vollgeschossen zwingend festgesetzt. In der nördlichen Reihenhauszeile (Fläche D1) wird die Oberkante auf 56,5 m über NHN und die Zahl der zulässigen Vollgeschosse als Höchstmaß auf IV festgesetzt. Für die Baukörperausweisung D2 wurde ebenfalls eine städtebaulich zurückhaltende Figur entwickelt, die sich in ihrer baulichen Dimensionierung an der bestehenden Reihenhaussiedlung (D1 und D3) orientiert und die bauordnungsrechtlich notwendigen Abstandsflächen einhält. Die Oberkante wird auf 57,0 m über NHN und die Vollgeschosszahl auf maximal drei festgesetzt. Dieses Baufeld ist nicht Bestandteil der durch Erbbaurechte gesicherten Nutzung. Es ermöglicht aber im Kontext zu den westlich angrenzenden Gebäudegruppen eine rückwärtige Bebauung des Grundstücks Strelitzer Straße 51 und bildet damit eine Kompensation für den als planerische Zielstellung vorgesehenen langfristigen Entfall des die städtebauliche Struktur dieses Teilbereiches störenden Seitenflügels und Quergebäudes. Durch die Festsetzung einer Baulinie soll das angestrebte kleinteilig gegliederte wohnbauliche Ensemble zur Blockrandbebauung sowie zum Gelände der Gedenkstätte abgegrenzt werden. Allgemeine Wohngebiete WA 3 und WA 4 In dem allgemeinen Wohngebiet WA 3 und großen Teilen des WA 4 wird durch den Bebauungsplan keine bauliche Höhe oder Zahl der Vollgeschosse festgesetzt. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist hier bezüglich ihres Nutzungsmaßes nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB zu beurteilen. Eine darüber hinausgehende Steuerung ist aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich, da sich der gewünschte Erhalt der Blockrandstruktur durch den Bestandsschutz ergibt und für eine Änderung kein Planungserfordernis besteht (siehe II./4.1.2). Abweichend hiervon soll im WA 4 auf der Fläche E3 im Blockinnenbereich des Grundstücks Brunnenstraße 141-143 (Flurstück 186) mittels Festsetzung von maximal zwei zulässigen Vollgeschossen sowie einer baulichen Höhe von maximal 55,8 m über NHN der Erhalt und die bauliche Weiterentwicklung des kleinteiligen Gebäudebestandes auf der Blockinnenfläche ermöglicht werden. Das Regelungserfordernis begründet sich hier aus der Berücksichtigung der angrenzenden Fläche der Gedenkstätte. Weiterhin wurde für die Grundstücke Brunnenstraße 141-143 gemäß den ehemaligen Sanierungszielen eine bauliche Erweiterung durch ein Gebäude (Fläche E2) vorgesehen. Für diese Baufläche wird im WA 4 eine maximale Oberkante von 61,2 m über NHN und eine maximale Vollgeschosszahl von drei und einem zusätzlichen vierten, nach Norden orientierten Vollgeschoss festgesetzt. Für das Baufeld E2 wurde ein den Zielen des 68

Bebauungsplans entsprechender Bauantrag Ende 2010 auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigt. Das Vorhaben ist realisiert und wurde bezogen. Mischgebiet Die straßenbegleitende und den Blockrand schließende Bebauung des Grundstücks Rheinsberger Straße 74/75 wird durch Festsetzung einer baulichen Höhe von mindestens sechs und höchstens sieben Geschossen gesichert. Damit wird der bauliche Bestand berücksichtigt, der einen Übergang vom denkmalgeschützten Gebäude Rheinsberger Straße 73 zum ehemaligen Brauereistandort (Rheinsberger Straße 76/77) bildet. Für den gegenwärtig zentralen Gewerbebau auf dem Grundstück Rheinsberger Straße 76/77 und Strelitzer Straße 26 wird mit der Ausweisung der Oberkante von 68,0 m über NHN als Höchstmaß eine Aufstockung im baulichen Bestand zulässig. Die Gebäudehöhe nimmt die Höhe der genehmigten und zwischenzeitlich vollzogenen Aufstockung des nördlichen Gebäudeteils (Rheinsberger Straße 77) auf und ermöglicht eine am Wohngebäude Rheinsberger Straße 74/75 orientierte Geschossanzahl. Korrespondierend zu den Festsetzungen des Baufeldes E2 im WA 4 und unter Berücksichtigung der angrenzenden Gedenkstätte erfolgt auf den Grundstücken Rheinsberger Straße 76/77, Strelitzer Str. 26 (Flurstück 190) für das Baufeld E1 die Festsetzung einer maximalen Oberkante von 61,2 m über NHN und eine maximale Vollgeschosszahl von drei und einem zusätzlichen vierten, nach Norden orientierten Vollgeschoss. 4.1.2.3 Dachaufbauten Textliche Festsetzung Nr. 2.1: Überschreitung der Gebäudehöhen durch Dachaufbauten „In den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet können einzelne Dachaufbauten, Aufzugsanlagen und Treppenhäuser bis zu einer Höhe von 1,5 m über der festgesetzten Oberkante bzw. über der Deckenoberkante des jeweils obersten zulässigen Vollgeschosses zugelassen werden, wenn sie mindestens 2,0 m von der Baugrenze/Baulinie zurückgesetzt sind. Schornsteine sind ausnahmsweise zulässig. Dachterrassen sind oberhalb der festgesetzten Oberkante bzw. über der Deckenoberkante des jeweils obersten zulässigen Vollgeschosses zulässig, wenn sie mindestens 2,0 m von der Baugrenze/Baulinie zurückgesetzt sind.“ (Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 und Abs. 6 BauNVO) Die städtebauliche Zielstellung für die Baugebiete liegt u. a. darin, wegen der unmittelbaren Randlage zum Kernbereich der Gedenkstätte Berliner Mauer eine städtebauliche Lösung mit einer möglichst zurückhaltenden Dachlandschaft zu sichern. Zusammen mit der für die Bauensembles vorgegebenen Höhe sollen sich die neuen Gebäudetypen durch eine ruhige und den Baukörper nicht dominierende Dachlandschaft darstellen. Dem dienen neben den einheitlichen Höhenvorgaben für die Gebäudeoberkanten auch die Regelungen für das Zurücktreten von untergeordneten baulichen Anlagen im Bereich von Flachdächern. Moderne Wohnstandards sind in der Regel mit der Schaffung von privaten Freiräumen verbunden. Daher soll die Möglichkeit geschaffen werden, Dachterrassen herzustellen. Da bei Flachdächern 30 % der Dachfläche begrünt werden müssen, verbleiben 70 % für mögliche Terrassen. Damit die Dachterrassen keine städtebauliche Wirkung entfalten, werden - wie bereits bei den Dachaufbauten - Festsetzungen zum Zurücktreten gegenüber den festgesetzten Baugrenzen/Baulinien getroffen. Aufgrund der Zulässigkeit begehbarer Dachterrassen wird für Schornsteine eine Ausnahmeregelung festgesetzt. Dadurch kann unter Zugrundelegung der Berliner Feuerungsverordnung (FeuVO) der Belang einer gefahren- und belästigungsfreien Abführung von Abgasen (gem. § 42 Abs. 3 BauO Bln) im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Im Übrigen kann auf Grund der Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BauGB für das „Erweiterte Gebiet Südliche Brunnenstraße – Teile der Rosenthaler Vorstadt“ 69

gestalterischer Einfluss auf bauliche Veränderungen in den genannten Baugebieten ausgeübt werden, da zum Erhalt der städtebaulichen Eigenart des Gebietes der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung der baulichen Anlagen der Baugenehmigung bedürfen. 4.1.2.4 Terrassen Textliche Festsetzung Nr. 2.3: Überschreitung der zulässigen Grundfläche sowie der Baugrenzen im Mischgebiet „Für die baulichen Anlagen im Mischgebiet kann ein Vortreten von Gebäudeteilen und zwar für Terrassen bis zu 7,0 m vor die Baugrenze zugelassen werden, wenn diese einen Abstand von 1,0 m zur angrenzenden Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berlin Mauer“ einhalten. Dabei darf die zulässige Grundfläche (GR) bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6.“ (Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 5 sowie § 23 Abs. 3 BauNVO) Da im Mischgebiet gastronomische Einrichtungen als Ausnahme zugelassen werden können, wird eine Regelung zur Anlage von Terrassen getroffen, die z.B. dem Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften dienen. Sofern diese Anlagen eine Erweiterung der im Hauptgebäude befindlichen Gasträume darstellen und nicht einem Nebenzweck dienen, sind sie als Teil der Hauptanlage und nicht als untergeordnete Nebenanlage und Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO einzustufen. Durch die textliche Festsetzung zur Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baukörperausweisung) sowie der zulässigen Grundfläche werden eine gebäudenahe sowie flächenschonende Anordnung der Terrassen gewährleistet. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO angegebene Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) für Mischgebiete ist ebenso einzuhalten, wie ein Mindestabstand zur Mauergedenkstätte. 4.1.2.5 Überschreitung der Nutzungsmaße nach § 17 BauNVO Die durch § 17 Abs. 1 BauNVO bestimmten Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,4 / GFZ von 1,2 für allgemeine Wohngebiete WA und einer GRZ von 0,6 / GFZ von 1,2 für Mischgebiete MI werden durch die Festsetzungen der Nutzungsmaße im Bebauungsplan in der Regel überschritten. In der nachfolgenden Tabelle werden den zum Abschluss der Sanierungsmaßnahme „Rosenthaler Vorstadt“ im Jahr 2009 bestehenden Nutzungsmaßen die durch den vorliegenden Bebauungsplan 1-40a planungsrechtlich ermöglichten Grund- und Geschossflächenzahlen gegenübergestellt. Zur Bewertung der planerisch ermöglichten Bebauungsdichte sind für die Baugebiete, in denen keine Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden, in der Tabelle die durch das Bezirksamt Mitte gem. § 34 BauGB erwartbaren GRZ- und GFZ-Werte angegeben worden. Städtebauliche Dichte, grundstücksbezogen, Bestand (2009) und Planung GRZ GFZ GRZ Bestand Bestand Planung WA 1

GFZ Planung

Ackerstraße 38

0,3

1,1

0,3

1,7

Ackerstraße 39

0,2

0,9

0,2

1,4

Ackerstraße 40

0,3

1,6

0,4

2,3

0,7

3,3

0,7

4,3

WA 2 Strelitzer Straße 50

70

Strelitzer Straße 51

0,6

3,1

0,5

2,3

Strelitzer Straße 52

0,4

1,8

0,4

2,2

Strelitzer Straße 53

0,5

3,4

0,5

3,3

Bernauer Straße 5

0,5

1,3

0,5

1,5

Bernauer Straße 5A

0,6

1,8

0,6

1,9

Bernauer Straße 5B

0,5

1,6

0,5

1,6

Bernauer Straße 5C

0,4

1,2

0,4

1,2

Bernauer Straße 5D

0,5

1,4

0,5

1,4

Bernauer Straße 6

0,6

1,5

0,7

2,0

Bernauer Straße 6A

0,6

1,6

0,6

2,0

Bernauer Straße 6B

0,6

1,6

0,6

1,8

Bernauer Straße 7

0,5

1,5

0,6

1,8

Bernauer Straße 7A

0,6

1,5

0,6

1,9

Bernauer Straße 7B

0,4

1,0

0,5

1,4

Bernauer Straße 8

0,6

2,2

0,6

2,5

Bernauer Straße 8A

0,7

2,6

0,8

3,1

Bernauer Straße 8B

0,7

2,5

0,7

2,9

Bernauer Straße 8C

0,6

2,1

0,7

2,6

Bernauer Straße 8D

0,3

1,2

0,3

1,3

Strelitzer Straße 23 / Strelitzer Straße 24

0,78

4,68

0,68

4,03

Strelitzer Straße 25

0,68

4,11

0,51

3,06

Rheinsberger Straße 78

0,7

2,9

0,45

2,37

Rheinsberger Straße 79

0,8

4,0

0,63

3,84

Brunnenstraße 145 / Rheinsberger Straße 70

0,86

5,04

0,86

5,03

Rheinsberger Straße 71

0,7

3,3

0,69

3,92

Rheinsberger Straße 72

0,75

3,51

0,69

3,91

WA 3

WA 4

71

Brunnenstraße 141 / Brunnenstraße 142 / Brunnenstraße 143 / Rheinsberger Straße 73

0,33*

1,23*

0,42

1,85

Brunnenstraße 144

0,62

3,42

0,22

1,3

* Stand 2009 vor Errichtung der Bebauung im Baufeld E2 MI Rheinsberger Straße 74 / 0,39 Rheinsberger Straße 75

2,72

0,6

3,08

Rheinsberger Straße 76 / Rheinsberger Straße 77 / 0,3** Strelitzer Straße 26

1,28**

0,6

2,16

** Stand 2009 vor Aufstockung des Gebäudeteils Rheinsberger Straße 77

Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ Baurecht nur für Anlagen und Strelitzer Straße 28 0,62 4,25 Einrichtungen, die dem Zweck der Gedenkstätte dienen Im WA 1 wird eine GRZ von 0,4 auch durch den Bebauungsplan nicht überschritten. Bei Ausnutzung der maximal zulässigen sechs Geschosse ergeben sich jedoch Geschossflächenzahlen von 1,4 bis 2,3, wobei bereits im Bestand für das Grundstück Ackerstraße 40 eine GFZ von 1,6 gegeben ist. Im WA 2 ermöglicht der Bebauungsplan eine straßenbegleitende Bebauung auf den Grundstücken Strelitzer Straße 50-53, für die sich rechnerisch Geschossflächenzahlen zwischen 2,2 und 4,3 ergeben, wobei hier bereits im Bestand GFZ-Werte zwischen 1,8 und 3,4 vorherrschen. Die Grundflächenzahlen liegen auf dem Grundstück Strelitzer Straße 52 mit 0,4 in dem durch § 17 Abs. 1 BauNVO beschriebenen Rahmen, für die Grundstücke Strelitzer Straße 50, 51 und 53 werden mit Grundflächenzahlen von 0,7 bzw. 0,5 die Nutzungsmaße gem. § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten. Bezüglich des Grundstücks Strelitzer Straße 51 wird das zulässige Nutzungsmaß durch die Planung deutlich gegenüber dem Bestand reduziert. Hintergrund hierfür ist die angestrebte Freistellung des Vorderhauses, da der Seitenflügel und das Quergebäude planungsrechtlich nicht gesichert werden sollen, um die Errichtung eines freistehenden, niedrigeren Wohngebäudes im rückwärtigen Grundstücksbereich zu ermöglichen. Die im Sinne einer weitgehenden Bestandserhaltung bei Vereinheitlichung der Gebäudeflucht getroffene geradlinige Baukörperfestsetzung im Bereich der Blockrandbebauung geht beim Grundstück Strelitzer Straße 53 mit einer geringfügigen Verringerung der GFZ von 3,4 auf 3,3 einher. Die Reihenhausbebauung Bernauer Straße 5 – 8D weist bereits im Bestand Grundflächenzahlen von 0,3 bis 0,7 und Geschossflächenzahlen von 1,0 bis 2,6 auf. Dem gegenüber ermöglicht der Bebauungsplan bei vollständiger Ausschöpfung der überbaubaren Grundstücksflächen und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse Grundflächenzahlen von 0,3 bis 0,8 und Geschossflächenzahlen von 1,2 bis 3,1. Dieser Umstand ist der Tatsache geschuldet, dass die unterschiedlichen Baufluchten der Reihenhäuser zeichnerisch vereinfacht dargestellt wurden. Zudem verzichtet der Bebauungsplan auf eine Festsetzung der gegebenen kleinteiligen Höhenstaffelungen und ermöglicht damit langfristig eine bauliche Nachverdichtung an dem gut erschlossenen und dauerhaft an Freiflächen angrenzenden Standort. Bei der Ermittlung der städtebaulichen Dichte blieben die mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr/Rettungsdienste sowie mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger bzw. der Benutzer und Besucher zu belastenden Flächen C und F mit einer Größe von 334 m² unberücksichtigt. 72

Das allgemeine Wohngebiet WA 3 weist im Bestand Grundflächenzahlen von 0,68 bis 0,8 und Geschossflächenzahlen von 2,9 bis 4,68 auf. Da der Bebauungsplan bezüglich des Nutzungsmaßes keine Festsetzungen trifft, hat sich eine künftige Bebauung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen in die nähere Umgebung einzufügen. Durch das Bezirksamt Mitte werden für eine Bebauung gem. § 34 BauGB Grundflächenzahlen von 0,45 bis 0,68 sowie Geschossflächenzahlen von 2,37 bis 4,03 prognostiziert. Für die betroffenen Grundstücke ist damit eine Reduzierung der baulichen Dichte gegenüber dem Bestand erwartbar. Auch im WA 4 hat sich eine Bebauung der Grundstücke Rheinsberger Straße 70-72 und Brunnenstraße 140-145 hinsichtlich des Nutzungsmaßes in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen. Die sich durch den Bestand ergebende bauliche Dichte variiert zwischen Grundflächenzahlen von 0,33 bis 0,86 und Geschossflächenzahlen von 1,23 bis 5,04. Durch das Bezirksamt Mitte werden bei geltendem Einfügungsgebot für die betroffenen Grundstücke Grundflächenzahlen von 0,22 bis 0,86 und Geschossflächenzahlen von 1,3 bis 5,03 angenommen. Während absehbar ist, dass sich mit der Einstufung gem. § 34 BauGB die zulässige Bebauungsdichte für das Grundstück Brunnenstraße 144 deutlich verringert sowie für die Brunnenstraße 145 / Rheinsberger Straße 70 etwa gleich bleibt, ist auf den übrigen Grundstücken insbesondere durch mögliche Gebäudeaufstockungen von fünf auf sechs Geschosse eine höhere bauliche Dichte zu erwarten. Das im Mischgebiet liegende Grundstück Rheinsberger Straße 74/75 weist eine GRZ von 0,39 auf, die aufgrund des Bebauungsplans durch Terrassen (als Ausnahmeregelung) als Teil der Hauptanlage auf 0,6 angehoben werden kann. Durch die planungsrechtlichen Festsetzungen wird zudem eine Erhöhung der GFZ auf 3,08 zulässig. Für das Grundstück Rheinsberger Straße 76/77 und Strelitzer Straße 26 bleibt die GRZ bei Bestand (0,3) und Planung (bis maximal 0,6 bei Berücksichtigung von Terrassen) ebenfalls im Rahmen der Obergrenze der Baunutzungsverordnung. Die für die Geschossflächenzahl in Mischgebieten geltende Obergrenze wird jedoch auch hier überschritten, da sich die GFZ in Folge der Planung von 1,28 auf 2,16 erhöhen kann. Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf befindet sich das mit einem unter Bestandsschutz stehenden Wohngebäude bebaute Grundstück Strelitzer Straße 28, das eine Grundflächenzahl von 0,62 sowie eine Geschossflächenzahl von 4,25 aufweist. Zukünftig soll die Bebauung hier entfallen, da auf der Fläche für den Gemeinbedarf nur eine stark eingeschränkte Auswahl an Anlagen und Einrichtungen zulässig sein soll, die dem Zweck der Gedenkstätte dient. Städtebauliche Begründung Auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 BauNVO können aus städtebaulichen Gründen die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Folgende städtebauliche Gründe liegen vor: Ziel der Gedenkstättenkonzeption ist es, den Eingriff der Grenzsicherungsanlagen in den gewachsenen Stadtraum zu verdeutlichen. Daher ist es zum einen notwendig, den historischen Blockrand der dem Grenzregime nicht zum Opfer gefallenen Gründerzeitbebauung mittels Baukörperausweisung planungsrechtlich zu sichern und damit die nach dem Fall der Mauer vorgefundene stadträumliche Situation zu bewahren. Zum anderen soll mit der Baukörperausweisung auf den an die Gedenkstätte angrenzenden Flächen ein bauliches Ausufern in die Blockinnenbereiche verhindert werden. Dadurch soll der visuelle Eindruck eines offenen Raumes entstehen, der den Übergang zwischen den öffentlich genutzten Flächen für den Gemeinbedarf und den privaten Bestandsbebauungen prägt. 73

Daneben sollen durch die auf den unmittelbar an den früheren Grenzstreifen anschließenden Flächen geplanten bzw. bereits realisierten Gebäude der Baugebiete WA 2 und 4 sowie zum MI die kriegs- und mauerbaubedingten Eingriffe in die Stadtstruktur durch eine bauliche Fassung zur „Gedenkstätte Berliner Mauer“ ausgeglichen werden. Damit wird auf die durch die Gedenkstätte neu definierte städtebauliche Situation zur Bernauer Straße hin reagiert. Gleichzeitig wird eine Bebauungsstruktur grundsätzlich erhalten, die der Bebauung während der Zeit der deutschen Teilung entspricht und damit die städtebauliche Einbindung der Berliner Mauer für die Besucher der Gedenkstätte nachvollziehbar macht. Im WA 1 ermöglicht die Baukörperausweisung auch langfristig den Erhalt der baulichen Fassung der Ackerstraße. Auf den Bauflächen D1 und D3 wurde bereits vor Durchführung des internationalen Wettbewerbs zur Gedenkstättenplanung eine städtebauliche Figur entwickelt, die ein harmonisches Nebeneinander von Wohnen und Gedenkstätte einschließlich der Kapelle der Versöhnung ermöglicht und die die für die Gedenkstätte in Frage kommenden Flächen bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht berührte. Das hier umgesetzte Konzept des „Autofreien Wohnens“ sichert eine höhere Qualität der unbebauten Grundstücksflächen, da diese nicht durch Stellplätze genutzt oder Tiefgaragen unterlagert werden. Der Bebauungsplan sichert damit in den Baugebieten den Erhalt der gebietsprägenden Struktur einer verdichteten innerstädtischen Blockrandbebauung, die jedoch im Bestand, auch aufgrund der individuellen Grundstückszuschnitte tlw. geringer Größe, bereits die zulässigen Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO überschreitet. Ohne eine Überschreitung der Obergrenzen wäre aber die ortstypische innerstädtische Erhaltung und Entwicklung der Baugebiete nicht möglich. Eine Unterschreitung des durch die Bestandsbebauung bestimmten Nutzungsmaßes würde zudem aufgrund der eintretenden Wertminderung der Grundstücke gem. § 42 BauGB Entschädigungsansprüche der betroffenen Grundstückseigentümer auslösen. Die Baugebiete befinden sich innerhalb des Erhaltungsgebietes „Erweitertes Gebiet südliche Brunnenstraße – Teile der Rosenthaler Vorstadt“. Gegenstand der Erhaltungsverordnung ist der Erhalt der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, die durch eine gründerzeitliche Bebauungsstruktur mit einer erhöhten baulichen Dichte geprägt wird. Die Festsetzung einer an den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO orientierten baulichen Dichte widerspräche den Zielen der Erhaltungsverordnung. Städtebauliches Ziel ist der Erhalt dieser die Berliner Innenstadt prägenden Baustruktur. Die im WA 2, WA 4 und MI zusätzlich ausgewiesenen Baukörper und das Baufenster ergänzen die Bebauung im Blockinnenbereich behutsam in einer privilegierten und von den Verkehrsflächen abgesetzten Lage. Bezüglich des WA 3, WA 4 und des MI entsprechen die Festsetzungen den Zielen der abgeschlossenen Sanierungsmaßnahme „Rosenthaler Vorstadt“, bei der die Ausweisung von ergänzenden Baufeldern im Blockinnenbereich für Wohnungsneubau vorgesehen wurde. Wie in oben stehender Tabelle aufgeführt, wird die durch § 17 Abs. 1 BauNVO bestimmte Obergrenze für Geschossflächenzahlen in Mischgebieten im Bereich des Grundstücks Rheinsberger Straße 76/77 („Factory“) überschritten. Im Sinne der Weiterentwicklung bestehender Ortsteile bei gleichzeitig minimierter baulicher Inanspruchnahme von Freiflächen (durch Unterschreitung der GRZ-Obergrenze) wird für das städtebauliche Ensemble des ehemaligen Brauereistandorts eine Gebäudeaufstockung (bei Überschreitung der GFZ-Obergrenze) als besonders geeignetes Mittel zur Ausschöpfung bestehender innerstädtischer Nachverdichtungspotenziale erachtet. Die hohe bauliche Dichte für den bereits in der Vergangenheit gewerblich genutzten Gebäudekomplex Rheinsberger Straße 76/77 ist durch die Solitäreigenschaft innerhalb des Plangebiets gerechtfertigt. Zudem hat er aufgrund seiner historischen Nutzung eine für den Straßenblock atypische Gebäudekubatur und sticht damit aus der umliegenden Wohnbebauung heraus. Durch die Planung soll diese Solitäreigenschaft gewahrt bleiben. Die Möglichkeit der Aufstockung soll die Bestandskubatur akzentuieren und dem Baukörper ein weiterhin prägendes Gewicht innerhalb des Straßenblocks geben. Zugleich soll dadurch ein attraktiver Standort für die Ansiedlung mehrerer Start-ups und internetbasierter Unternehmen geschaffen werden. 74

Öffentliche Belange des Denkmalschutzes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Naturschutzes und des durch das Mauergedenken berührten Gemeinbedarfs, die einem erhöhten Nutzungsmaß der genannten bestandsgeprägten Bereiche entgegenstehen, sind nicht erkennbar. So sind in Folge der baulichen Dichte keine negativen Auswirkungen auf den Stellplatzbedarf im Stadtquartier zu erwarten. In den Baugebieten können bis auf die Baufelder D1 und D3, für die im Erbbaurechtsvertrag „Autofreies Wohnen“ vereinbart wurde, Tiefgaragen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen realisiert werden; oberirdische Stellplätze sind unzulässig. Die mit einer hohen baulichen Verdichtung normalerweise einhergehenden negativen Effekte des Verkehrs treten im Plangebiet voraussichtlich nicht auf, da die sehr gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr die Bewältigung eines wesentlichen Teils des Ziel- und Quellverkehres erlaubt, ohne zusätzlichen motorisierten Individualverkehr in erheblichem Umfang zu erzeugen. Die Erreichbarkeit und die Taktfolge der bestehenden U-Bahn-Linie, Straßenbahn- und Buslinien und mit Einschränkungen auch durch die S-Bahn sowie großzügig dimensionierte Straßenräume machen das Plangebiet zu einem der innerstädtischen Standorte mit einer hohen verkehrlichen Lagegunst. Der U-Bahnhof Bernauer Straße befindet sich unmittelbar am östlichen Rand des Plangebietes. Die Tramlinie M10 im Verlauf der Bernauer Straße gewährleistet mit den Haltestellen „S Nordbahnhof“, „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und „U Bernauer Straße“ eine unmittelbare Erschließung der Wohngebiete durch den öffentlichen Personennahverkehr. In einer fußläufigen Entfernung vom Plangebiet befindet sich zudem der S-Bahnhof Nordbahnhof. Ausgleichende Umstände und Maßnahmen zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Trotz der Überschreitung der Obergrenzen werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet regelmäßig nicht beeinträchtigt. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 werden die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. Zudem befinden sich mit der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und dem Friedhof der Elisabethgemeinde große Freiflächen im Umfeld der Grundstücke und gewährleisten eine gute Besonnung und Belüftung der Wohnungen. Innerhalb des WA 2 kommt es zwischen den Bauflächen D1 und D3 im Bereich der Gebäude Bernauer Straße 8 und Bernauer Straße 5/5A/5C/5D (Reihenhäuser) zu Abstandsflächenüberschneidungen, die jedoch nach Aussage des Fachgutachtens „Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ vertretbar sind, da durch die Ausweisung der Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ in nördlicher und westlicher Richtung ausgleichend dauerhaft ausgedehnte unverbaute Bereiche gesichert werden, die eine gute Besonnung und Belüftung der Wohnungen gewährleisten. Bei der Baufläche D2 ergeben sich geringe Abstandsflächenüberschneidungen von 0,1 m zum Gebäude Bernauer Straße 8D sowie von 0,6 bis 0,9 m zum Vorderhaus Strelitzer Straße 51. Wie im entsprechenden Fachgutachten ausgeführt, grenzt in nördliche Richtung mit der Mauergedenkstätte jedoch ein auf Dauer weitgehend von Bebauung freizuhaltender Bereich an. Dies begünstigt die Belichtung und Belüftung zukünftiger Gebäude. In südliche Richtung werden durch die Freistellung der Baufläche sowie die südwestlich gelegene maximal dreigeschossige Bebauung günstige Besonnungsverhältnisse gewährleistet. Daher werden die bestehenden geringfügigen Überschneidungen der Abstandsflächen als vertretbar eingestuft. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die Planungsziele nicht beeinträchtigt. Im allgemeinen Wohngebiet WA 3 und weiten Teilen des WA 4 hat sich eine künftige Bebauung gem. § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB in die nähere Umgebung einzufügen und in diesem Zusammenhang die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu beachten. Im Verfahrensverlauf wurden die im Blockinnenbereich der Baugebiete WA 4 und MI ursprünglich geplanten Baukörper E1 und E2 in ihren Grundflächen sowie die Gebäudeaufstockung Rheinsberger Straße 76/77 in ihrer zulässigen Höhe reduziert, um die 75

Mindestabstandsflächen zueinander und zu den Bestandsgebäuden einzuhalten. Eine geringe Überschneidung der Abstandsflächen tritt zwischen dem Seitenflügel des Gebäudes Brunnenstraße 141 und dem Gebäude Brunnenstraße 141a (Baufeld E 2) auf. Aufgrund der weitgehend frei stehenden Gebäude(teile) sind insbesondere aus südlicher und westlicher Richtung günstige Besonnungsverhältnisse gegeben, so dass keine vertiefende Betrachtung der Verschattungssituation erforderlich wird. Zudem wird direkt nördlich eine umfassende Freifläche für die Mauergedenkstätte planungsrechtlich gesichert. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen wird daher nicht angenommen. Aufgrund der Aussparung des auf den Grundstücken Rheinsberger Straße 74/75 bestehenden unterirdischen Garagenbaus bei der Festsetzung der Baukörper wird langfristig eine Teilentsiegelung des Blockinnenbereichs ermöglicht. Aufgrund der niedrigeren Geschossanzahl der auf der Südseite der Rheinsberger Straße befindlichen Gebäude ist von einer ausreichenden Besonnung im Bereich des festgesetzten Mischgebiets auszugehen. Zwischen den Gebäuden Rheinsberger Straße 75 und 76 führt die bestandsorientierte Baukörperausweisung zu einer Überlagerung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen im Bereich der rd. 4,4 m breiten Ein- und Ausfahrt. Für das Wohngebäude Rheinsberger Straße 75 (Wandhöhe 19 m / 22 m mit einer Abstandsfläche von rd. 7,6 m / 8,8 m) ist jedoch eine hinreichende Besonnung aus nördlicher und südlicher Richtung gewährleistet. Das jeweils pro Geschoss zum Grundstück Rheinsberger Straße 76 orientierte Fenster an der Seitenwand ist daher weder planungs- noch bauordnungsrechtlich erforderlich. Das Gebäude Rheinsberger Straße 76 (zulässige Wandhöhe 20 m / 24 m mit einer Abstandsfläche von 8 m / 9,6 m) wird zudem über die nach Süden sowie nach Osten zum freien Blockinnenbereich gelegenen Fenster ausreichend besonnt und belüftet. Von einer vertiefenden Betrachtung der Verschattung für diesen Bereich wird daher abgesehen. Die durch die Aufstockung des Ensembles der „Factory“ (Rheinsberger Straße 76/77) gemäß Berliner Bauordnung vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen überlagern sich auch zum Nachbargebäude Rheinsberger Straße 78. Im Bereich des rd. 6,9 m breiten Innenhofs tritt eine Überlagerung der Abstandsflächen des Gebäudes Rheinsberger Straße 78 (Wandhöhe 20 m, Dachhöhe 3,32 m) von 8,5 m, der zugehörigen Garagenanlage von 3 m sowie des Gebäudes Rheinsberger Straße 76/77 (zulässige Wandhöhe 20 m / 24 m) von 8 m / 9,6 m auf. Dies ist grundsätzlich zulässig, da die an der entsprechenden Grundstücksgrenze vorgenommene Baukörperausweisung eine ausdrückliche Festsetzung im Sinne von § 6 Abs. 8 BauOBln darstellt, die dazu führt, dass das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht planungsrechtlich überlagert wird. In Verbindung mit einer Überschreitung der Obergrenzen zum Maß der baulichen Nutzung deutet die Abstandsflächenüberschreitung jedoch auf eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hin. Daher sind im Rahmen einer Verschattungsstudie sowohl die bereits bestehenden Auswirkungen als auch die durch die Planung ermöglichten Folgen hinsichtlich der Besonnung der Nachbarbebauung untersucht worden (siehe Kapitel II./3.2.1.6. Fachgutachten „Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“). Der westlich an die „Factory“ angrenzende Hinterhof und der durch Wohnungen genutzte Seitenflügel des Grundstücks Rheinsberger Straße 78 sind bereits durch das zugehörige Vorderhaus, die Eigenverschattung des Seitenflügels und das bestehende Gebäude Rheinsberger Straße 76 in der Besonnung eingeschränkt. Gemäß DIN 5034-1 sollen Aufenthaltsräume ausreichend Tageslicht erhalten. Dabei „sollte die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche 4 h betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 h betragen.“ Die Verschattungsstudie belegt, dass dieser Bewertungsmaßstab für die zum Innenhof gelegenen Fassaden unabhängig von der ermöglichten Aufstockung bereits durch die Bestandsbebauung nicht erfüllt wird. In der Rechtsprechung wird zudem die Ansicht vertreten, dass die allgemeinen Anforderungen an die Besonnung für Wohnungen im innerstädtischen Kontext als gewahrt gelten, wenn am 21. März / 21. September (Tag- und Nachtgleiche) eine direkte Besonnung von mindestens zwei Stunden gegeben ist (OVG Berlin, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 2 S 43.04). Auch diese Situation ist für keine der 76

Innenhoffassaden des Grundstücks Rheinsberger Straße 78 im Bestand gegeben. Am entsprechenden Bewertungstag ist grundsätzlich nur ein Teil der Fenster im 3. und 4. OG des Seitenflügels direkt besonnt. Durch die Planung verkürzt sich die Besonnungsphase dieser Bereiche um etwa 30 min in der Zeit zwischen 9 Uhr und 10 Uhr. Die geringfügige Neuverschattung, die aus der am baulichen Bestand (Aufstockung Rheinsberger Straße 77) orientierten Baukörperfestsetzung mit einer Gebäudeoberkante von 68,0 m über NHN resultiert, wird im Sinne des Erhalts und der Weiterentwicklung der städtebaulich prägenden Bebauung des Grundstückes Rheinsberger Straße 76/77 unter Abwägung aller Belange hier zurückgestellt. Der gemessen an der DIN 5034-1 keine ausreichende Besonnung aufweisende Seitenflügel ist bereits im derzeitigen Stand durch beeinträchtigte Wohn- und Arbeitsverhältnisse gekennzeichnet, so dass über den Bestandsschutz hinausgehende Baurechte nicht gegeben sind. Eine leichte Minderung des durch die Innenhoflage auftretenden Verlusts an direktem Himmelslicht ergibt sich durch die hellen Fassaden der „Factory“. Das Bezirksamt Mitte geht davon aus, das bei einer planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im WA 3 gemäß § 34 BauGB der Seitenflügel Rheinsberger Straße 78 am derzeitigen Standort nicht mehr genehmigungsfähig ist. Stattdessen wäre voraussichtlich ein Anbau entlang der keine Fenster mehr aufweisenden Westfassade der „Factory“ mit einem dann bis zu den Vorderhäusern an der Strelitzer Straße offenen Hofbereich und nach Westen ausgerichteten Fenstern zulässig, der günstigere Besonnungsverhältnisse und ausreichende Abstandsflächen aufweisen würde. Aufgrund der bereits bestehenden Verschattung wird selbst bei vollständiger Ausnutzung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung keine für die Abwägung relevante zusätzliche Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse eintreten. Dies liegt unter anderem daran, dass der nordwestliche Bereich des Hofes nur mit eingeschossigen Garagen bebaut ist und so eine Belüftung zwischen den angrenzenden Fassaden möglich ist. Durch eine Freistellung und Entsiegelung des Hofes könnte dieser Einfluss noch verstärkt werden. Aufgrund der Größe des Hofes sowie der Möglichkeiten zur Erweiterung und Freiraumgestaltung ist nicht von einer erdrückenden Wirkung des benachbarten Gebäudes Rheinsberger Straße 76/77 und einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auszugehen. Die Festsetzungen sind damit objektivrechtlich nicht rücksichtslos. Zudem haben sich die betroffenen Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer in einer Nachbarschaftsvereinbarung ausdrücklich zu dem vorgesehenen Maß der baulichen Nutzung abgestimmt und einvernehmlich u. a. die Eintragung der zur Ausschöpfung des im Bebauungsplan vorgesehenen Baurechts erforderlichen Baulasten geregelt (siehe II./5.). Damit haben die Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer eine dauerhafte Lösung für die geplanten Bebauungsmöglichkeiten geschaffen, so dass eine rechtmäßige Umsetzung der planerischen Festsetzungen sichergestellt ist. Die Festsetzungen sind vor diesem Hintergrund auch subjektivrechtlich nicht rücksichtslos. Im Bereich der allgemeinen Wohngebiete und des Mischgebietes werden nach den Erkenntnissen aus der schalltechnischen Prognose die Orientierungswerte der DIN 18005 insbesondere an den Fassaden der Bebauung, die zur Bernauer Straße ausgerichtet sind, überschritten. Weiterhin treten Orientierungswertüberschreitungen an den Fassaden der Blockrandbebauung entlang der Ackerstraße, Strelitzer Straße und Brunnenstraße auf. Das Lärmgutachten hat aber auch aufgezeigt, dass sich die Baukörperausweisungen auf den Flächen E1 und E2 positiv auf die südlich angrenzenden Fassaden der Blockrandbebauung auswirken. In der schalltechnischen Prognose wurde festgestellt, dass in Teilen der von Orientierungswertüberschreitungen betroffenen Bereiche technische Maßnahmen zum Schallschutz vor Verkehrslärm unbedingt erforderlich sind. Jedoch kann nach Aussage des Gutachtens durch bauliche Maßnahmen an den Außenbauteilen (siehe Festsetzung zu den erforderlichen Schalldämmmaßen) bzw. durch die Anordnung von Aufenthaltsräumen auf lärmabgewandten Seiten oder durch schallgedämmte Lüftungen ein ausreichender Schallschutz in den Gebäuden gewährleistet werden. Ausgleichend hinsichtlich der Überschreitung der Nutzungsmaße nach § 17 BauNVO in den Baugebieten wirkt sich als Maßnahme aus, dass im Bebauungsplanbereich die Flächen für den Gemeinbedarf überwiegend von Bebauung freigehalten und als öffentlich begehbare Gedenklandschaft gestaltet werden. Auch die sich in unmittelbarer Nähe befindlichen 77

Freiflächen des Parks am Nordbahnhof sowie der Mauerpark bieten eine signifikante Naherholungsqualität und wirken sich als ausgleichender Umstand aus. Eine ebenfalls kompensatorische Wirkung kommt der durch die textliche Festsetzung Nr. 5.1 gesicherten Begrünung von Dächern mit einer Neigung von weniger als 15° auf mindestens 30 % der Dachfläche mit einer Substratschicht von 12 bis 15 cm zu. Der Ausschluss oberirdischer Stellplätze und Garagen auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen sichert zudem die städtebauliche Verträglichkeit und begrenzt die Möglichkeiten der Versiegelung. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erfolgen durch die mit der Planung einhergehende bauliche Dichte nicht, da sich die Ausweisungen mehrheitlich am baulichen Bestand orientieren. Aufgrund der vorgenannten Gründe wird von einer Verträglichkeit der Überschreitungen der in § 17 Abs. 1 BauNVO aufgeführten Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung ausgegangen. 4.1.3

Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche

In den Baugebieten erfolgt unter Berücksichtigung der städtebaulichen Intention und unter Beachtung der durch den Gebäudebestand geprägten nachbarlichen Situationen eine differenzierte Festsetzung der Bauweisen und der überbaubaren Grundstücksflächen mit Baukörperausweisungen, erweiterten Baukörperausweisungen und der Ausweisung von Baufenstern sowie der Vorgabe der Zahl der Vollgeschosse bzw. der Höhe der baulichen Anlagen in Oberkanten. 4.1.3.1 Überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien / Baugrenzen) (zeichnerische Festsetzung und Nebenzeichnung) (Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Die zulässige überbaubare Grundstücksfläche wird in den einzelnen Gebieten durch Baulinien und Baugrenzen bzw. durch Baukörperausweisungen zeichnerisch festgesetzt. Ziel ist es, eine Bebauungsstruktur grundsätzlich zu erhalten, die der Bebauung während der Zeit der deutschen Teilung entspricht. Damit soll für die Besucher der Gedenkstätte die städtebauliche Einbindung der Berliner Mauer nachvollziehbar bleiben. Zudem sollen die kriegs- und mauerbaubedingten Eingriffe in die Stadtstruktur durch eine bauliche Fassung zur „Gedenkstätte Berliner Mauer“ ausgeglichen und auf die durch die Gedenkstätte neu definierte städtebauliche Situation zur Bernauer Straße hin reagiert werden. Dies betrifft insbesondere die auf den unmittelbar an den früheren Grenzstreifen anschließenden Flächen geplanten bzw. bereits realisierten Gebäude der Baugebiete WA 2 und 4 sowie MI. Begründung Baukörperausweisung / Baugrenzen im allgemeinen Wohngebiet WA 1: Wie bereits vorstehend beschrieben, soll die Gedenkstättenkonzeption den Eingriff der Grenzsicherungsanlagen in den Stadtraum verdeutlichen (siehe II./4.1.2.5. Städtebauliche Begründung). In diesem Sinne soll daher die Blockrandbebauung der zum Zeitpunkt des Mauerfalls noch bestehenden gründerzeitlichen Gebäude in ihrem Bestand gesichert werden. Die Bauköperausweisung im WA 1 ermöglicht damit langfristig den Erhalt der baulichen Fassung der Ackerstraße. Weiterhin soll damit ein bauliches Ausufern in die verbleibenden Flächen des Blockinnenbereichs in Richtung der Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ verhindert werden, um so den visuellen Eindruck des offenen Raumes erlebbar zu machen und damit den vorhandenen unbebauten Übergang zwischen den Flächen für den Gemeinbedarf, die öffentlich genutzt werden und den privaten Freiflächen zu erhalten. Eine ausreichende Variationsmöglichkeit für die bauliche Entwicklung ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche durch die Bautiefe der Baukörperausweisung mit 13 m gegeben, die für die dortigen Wohngebäude typisch ist. Die noch rudimentär bestehenden Seitenflügel der Wohngebäude sind bei der Abgrenzung 78

der überbaubaren Flächen nicht berücksichtigt worden, um die Sicht- und Besonnungsverhältnisse der im Übergangsbereich zur Gedenkstätte geschlossenen Vorderhausbebauung durch eine Freistellung langfristig zu optimieren. Begründung Baukörperausweisungen / Baulinien und Baugrenzen im allgemeinen Wohngebiet WA 2: Die stadtbildprägende Blockrandbebauung auf den Grundstücken Strelitzer Straße 50 bis 53 wird planungsrechtlich durch Baukörperausweisung aus den bereits für das WA 1 dargelegten Gründen gesichert. Dabei wird berücksichtigt, dass die Grundstücke Strelitzer Straße 52 und 53 durch eine rd. 14 m tiefe Vorderhausbebauung geprägt sind, die sich in südliche Richtung fortsetzt. Das städtebauliche Konzept für die Bauflächen D1 und D3 wurde bereits vor dem offenen Realisierungswettbewerb der Gedenkstätte entwickelt. Im Sinne eines harmonischen Nebeneinanders von Wohnnutzung und Erinnerungskultur wurden die Flächen aus der Planung ausgespart, die zur Entwicklung der Mauergedenkstätte in Frage kamen. Daher wurden, unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Gebäude, konkrete Vereinbarungen der Erbbaurechtsverträge zu Baugrenzen und Gebäudehöhen in den Bebauungsplan übernommen. Aufgrund der besseren Lesbarkeit der Planzeichnung wurden die Baugrenzen der Reihenhäuser trotz sich geringfügig unterscheidender Baufluchten in der zeichnerischen Darstellung begradigt. Eine Ausnahme bildet im allgemeinen Wohngebiet WA 2 der bestehende fünfgeschossige Seitenflügel auf dem Grundstück Strelitzer Straße 51, der dem Konzept der städtebaulichen Neuordnung des gesamten Blockinnenbereichs entgegensteht. Daher erfolgt keine langfristige Sicherung des Bestands. Das an Stelle des Seitenflügels geplante Baufeld D2 soll im städtebaulichen Kontext der Bebauung auf den benachbarten Flächen D1 und D3 als Ersatz für den langfristig die städtebauliche Struktur dieses Teilbereiches störenden Seitenund Querflügel des Grundstücks Strelitzer Straße 51 dienen und durch die mögliche bauliche Ergänzung zugleich private Belange des Eigentümers berücksichtigen. Zulässig sind höchstens drei Vollgeschosse. Die geringe Überschneidung von Abstandsflächen ist aufgrund der städtebaulich freigestellten Lage des Baufeldes sowie der angrenzenden Fläche für den Gemeinbedarf entsprechend dem Fachgutachten „Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ vertretbar. Begründung Ausweisung von Baufenstern in den allgemeinen Wohngebieten WA 3 und WA 4: In den allgemeinen Wohngebieten WA 3 und WA 4 (in Teilen) werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch eine Baufensterausweisung durch Baugrenzen umschlossen. Einer differenzierteren Festsetzung bedarf es hier nicht, da dem angestrebten Erhalt der bestehenden städtebaulichen Struktur durch die sich aus Anwendung des § 34 BauGB ergebenden zulässigen Nutzungsmaße hinreichend Rechnung getragen wird. Gleichzeitig bietet die Ausweisung eine Flexibilität für eine Neubebauung unter Berücksichtigung sich wandelnder Wohnkonzepte und gesunder Wohnverhältnisse. Begründung Baukörperausweisungen / Baugrenzen im allgemeinen Wohngebiet WA 4: Abweichend von der Ausweisung eines Baufensters in weiten Teilen des WA 4 erfolgt für das Grundstück Rheinsberger Straße 73 zur Sicherung der Bebauungsform des dortigen Baudenkmals eine Baukörperausweisung. Eine Baukörperausweisung ist auch erforderlich für den bereits sanierten Seitenflügel Brunnenstraße 141. Dieser Gebäudeteil entspricht der angestrebten städtebaulichen Struktur des Blocks, da er den Hinterhofbereich der entlang der Brunnenstraße gelegenen Grundstücke nördlich einfasst. Zukünftig soll hier ein weitgehend von Bebauung freigestellter Hof entwickelt werden, der sich bis zur Straßenrandbebauung Rheinsberger Straße erstreckt und in westliche Richtung durch den denkmalgeschützten Seitenflügel Rheinsberger Straße 73 gefasst wird. Der Seitenflügel soll darüber hinaus aufgrund seiner abschirmenden Wirkung gegenüber dem vom Kreuzungsbereich Bernauer Straße / Brunnenstraße 79

ausgehenden Verkehrslärm zur Sicherung der Nutzung der Außenwohnbereiche erhalten, d.h. zulässig bleiben. Die vorrangig als Garten (Flurstück 186) genutzte rückwärtige Grundstücksfläche ist gemäß den Zielen des ehemaligen Sanierungsgebietes mit einem bis zu viergeschossigen Baukörper (E2) zurückhaltend bebaut worden. Dieser Baukörper wird mittels Baukörperausweisung festgesetzt und durch Baugrenzen planungsrechtlich gesichert. Die Lage des Baukörpers im Innenhofbereich und zur vorhandenen Hinterlandmauer ergibt sich aus der Berücksichtigung der baurechtlich notwendigen Abstandsflächen zur Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Mit dem zur Gedenkstätte hin möglichen Mindestabstand wird eine maximale Flächengröße der zum Süden hin gelegenen Freiflächen erreicht. Um die Zusammengehörigkeit zu betonen und ein einheitliches städtebauliches Erscheinungsbild zu fördern, beziehen sich die Ausweisungen der beiden für Neubauvorhaben ausgewiesenen Baukörper E1 im Mischgebiet und E2 im WA 4 auf eine gemeinsame geradlinige Ausrichtung. Gegenüber der relativ flexiblen, aber hinreichenden städtebaulichen Steuerung der Bebauung in weiten Teilen des Wohngebietes WA 4 wird wegen der einzigartigen Situation von noch existierendem kleinteiligen Gebäudebestand im Blockinnenbereich auf den rückwärtigen Flächen der Grundstücke Brunnenstraße 141-143 mit der durch Baugrenzen und Knotenlinie umgrenzten Fläche E3 die Überbaubarkeit in der Typik der bestehenden Bebauung durch ein Baufenster mittels Baugrenzen und Vorgabe einer offenen Bauweise und der GRZ von 0,2 gesichert. Begründung Baukörperausweisungen / Baugrenzen im Mischgebiet: Die teilweise dem Denkmalbereich als Gesamtanlage zugehörige Baulücke an der Strelitzer Straße 26/27 soll zugunsten der historischen Spuren von Grenzsicherungsanlagen von Bebauung freigehalten und das Grundstück Strelitzer Straße 27 in die Gedenklandschaft einbezogen werden. Die gebrochene baulich-räumliche Situation soll in Nachbarschaft des Mauerstreifens an den einstigen Verlauf der Hinterlandmauer erinnern. Eine Vorderhausbebauung würde neben der Zerstörung bewahrenswerter Relikte des früheren Grenzregimes auch die bereits heute ungenügende Besonnungs- und beengte Raumsituation für die auf Grund des Bestandsschutzes weiterhin genutzte Wohnbausubstanz des Seitenflügels auf dem Nachbargrundstück Strelitzer Straße 25 verschlechtern und zu weiteren Konflikten in Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse führen. Das bisher vorwiegend gewerblich genutzte Gebäude in der Rheinsberger Straße 76/77 soll in seiner Grundstruktur durch Baukörperausweisung mittels Baugrenzen in Verbindung mit der festgesetzten Oberkante baulicher Anlagen erhalten werden. Aufgrund der besonderen Bedeutung dieses Gebäudekomplexes („Factory“) soll hier eine hohe bauliche Dichte zulässig sein (siehe II./4.1.2.4.). Eine Bebauung an der Grundstücksgrenze zur Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ ist ohne Grenzabstand auszuführen. Die Baukörperausweisung berücksichtigt grundsätzlich die bestehende Kubatur des Gebäudes. Zur langfristigen Optimierung der Besonnungsverhältnisse dieses dicht bebauten Bereichs sowie zur Freistellung von Blickbeziehungen sind einzelne auskragende Gebäudeteile nicht in die Baukörperfestsetzung mit einbezogen worden. Das sich an der gründerzeitlichen Blockrandbebauung orientierende Wohngebäude im Bereich der Grundstücke Rheinsberger Straße 74 und 75 soll in seinem Bestand durch Baukörperausweisung mittels Baugrenzen gesichert werden. Der im rückwärtigen Bereich bestehende eingeschossige Garagenanbau wird dabei nicht berücksichtigt, um langfristig einen der Höhe des Wohnhauses angemessenen Freiflächenanteil auf dem Grundstück zu gewährleisten. Die vormals vorrangig als Parkplatz (Flurstück 190) genutzte rückwärtige Brachfläche soll gemäß den Zielen des ehemaligen Sanierungsgebietes in Form eines Baukörpers (E1) zurückhaltend mit bis zu vier Vollgeschossen bebaut werden können. Dieser Baukörper wird mittels Baukörperausweisung festgesetzt und durch Baugrenzen planungsrechtlich gesichert. Die Lage des Baukörpers im Innenhofbereich ergibt sich aus der Berücksichtigung 80

der baurechtlich notwendigen Abstandsflächen zur Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Mit dem zur Gedenkstätte hin möglichen Mindestabstand wird eine maximale Flächengröße der zum Süden hin gelegenen Freiflächen erreicht. Für Terrassen, die aufgrund ihrer funktionalen und räumlichen Verbindung der Hauptanlage zuzuordnen sind, wird im Mischgebiet eine Überschreitung der festgesetzten, durch Baugrenzen umschlossenen überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen (siehe II./4.1.2.1.). 4.1.3.2 Bauweise (zeichnerische Festsetzung) (Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 1 BauNVO) Für die straßenbegleitende Bebauung in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2 und im MI sowie für Teilbereiche des WA 4 (Rheinsberger Straße 73 und Seitenflügel Brunnenstraße 141) wird als Bauweise geschlossene Bauweise festgesetzt. Nach § 22 Abs. 3 BauNVO müssen die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Damit soll die geschlossene gründerzeitliche Blockrandbebauung gesichert und die stadträumliche Situation erhalten werden. Eine Ausnahme bildet der bestehende Durchgang zwischen den Gebäuden Rheinsberger Straße 75 und 76. Da die einander zugewandten Gebäudeseiten Fenster aufweisen und das in der Rheinsberger Straße 76/77 ansässige Gründerzentrum „Factory“ eine herausgehobene städtebauliche Bedeutung besitzt, soll der Durchgang planungsrechtlich gesichert werden. Auf die Festsetzung einer Bauweise in den Baugebieten WA 3 und Teilbereichen des WA 4 (Grundstücke Rheinsberger Straße 70-72 und Brunnenstraße 144 sowie Vorderhäuser Brunnenstraße 141-143) wird verzichtet, da sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben hier gemäß § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB aus dem Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung ergibt. Diese ist durch eine geschlossene Blockrandbebauung geprägt, so dass sich kein über die gewählten Festsetzungen hinausgehendes Regelungserfordernis ergibt. Im Blockinnenbereich des Grundstücks Brunnenstraße 141-143 (Flurstück 186) ist im allgemeinen Wohngebiet WA 4 für die Fläche E3 eine offene Bauweise festgesetzt. Demzufolge sind hier die landesrechtlichen Regelungen des Abstandsflächenrechts zu berücksichtigen. 4.1.4 Weitere Arten der Nutzung 4.1.4.1 Nebenanlagen Textliche Festsetzung Nr. 3.1: Nebenanlagen entlang der Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ „Auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete und des Mischgebiets sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise und nur bis zu einem Abstand von 1,0 m zur jeweils angrenzenden Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ zulässig. Wege, Stützmauern, Treppen und Zufahrten sowie Kinderspielplätze sind allgemein zulässig.“ (Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 und § 23 Abs. 5 BauNVO) Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der benannten Baugebiete in einem 1,0 m breiten Streifen zu den angrenzenden Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ grundsätzlich ausgeschlossen, um damit im unmittelbaren Übergangsbereich von öffentlichem Gedenkstättenbereich zu privaten Freiflächen einen unbebauten Eindruck zu erhalten und damit die Geschichte des Ortes zu respektieren und zu würdigen. So sollen insbesondere

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Fahrradabstellplätze, Plätze zur Erfassung von Abfällen und Wertstoffen oder Geräteschuppen in direkter Nähe zur Grundstücksgrenze verhindert werden. Der seit April 2008 wirkende Gestaltungsbeirat beim Bezirksamt Mitte berät Investoren / Grundstückseigentümer und deren Architekten bei der diesbezüglichen Planung. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete und des Mischgebiets können untergeordnete bauliche Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, die dem Nutzungszweck der in den Baugebieten gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen, wegen der unmittelbar angrenzenden Gedenkstätte ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie einen Abstand von mindestens 1,0 m zur Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ einhalten. Ein vollständiger Ausschluss von Nebenanlagen wäre unter Berücksichtigung der privaten Belange unverhältnismäßig. Mit der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Nebenanlagen soll die Ansiedlung von die Gedenkstätte störenden Nebenanlagen verhindert werden. So könnte im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen werden, dass ein verträgliches Nebeneinander von Nutzungen, wie beispielsweise eine im Mischgebiet ausnahmsweise zulässige gastronomische Nutzung im Bereich des Grundstücks Rheinsberger Straße 76/77 möglich ist und die entsprechende Genehmigung erteilt werden. Sozialadäquate Nutzungen wie Kinderspielplätze sowie Zuwegungen sind im gesamten Grundstücksbereich allgemein zulässig, da hier von einer grundsätzlichen Vereinbarkeit mit der Nutzung und Gestaltung der Gedenkstätte ausgegangen wird. Aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt sich eine Zulässigkeit nur für untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Daraus folgt, dass eine Nebenanlage ohne zugehörige sowie räumlich und funktional übergeordnete Hauptnutzung nicht zulässig ist. Eine Grundlage zur Zulässigkeit von Nebenanlagen ergibt sich damit erst, wenn die grundstücksbezogenen überbaubaren Flächen auch bebaut werden. 4.1.4.2 Stellplätze Textliche Festsetzung Nr. 3.2: Stellplätze in den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet „Auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete und des Mischgebiets sind oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen.“ (Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO) Der Ausschluss oberirdischer Stellplätze erfolgt aus städtebaulichen Gründen. Aufgrund der direkten Nachbarschaft der allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 2, WA 4 und des MI zur Mauergedenkstätte sollen Stellplätze und Garagen auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen werden, um im Randbereich der öffentlich genutzten Gedenkstätte zu den nicht überbaubaren Grundstücksflächen den unbebauten Eindruck zu erhalten und einen behutsamen Übergang zu schaffen. Insbesondere die vormalige Parkplatzsituation im Bereich des MI soll künftig verhindert werden. Aufgrund der Sichtbeziehungen zwischen Gedenkstätte und dem WA 3 soll auch in diesem Bereich auf Stellplätze und Garagen auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen verzichtet werden. Die Regelung erfolgt auch unter Berücksichtigung der zulässigen hohen Dichte, um eine Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität zu vermeiden. 4.1.4.3 Straßenverkehrsfläche Textliche Festsetzung Nr. 3.3: Straßenverkehrsfläche „Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.“ (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 82

Für die Einteilung der Straßenverkehrsfläche in Gehwege, Radfahrwege, Baumstreifen und Fahrstreifen besteht aus dem Bebauungsplanverfahren heraus kein planungsrechtlicher Regelungsbedarf, wenngleich in der Planunterlage der Bestand dargestellt ist. Diese Aufgabe obliegt der zuständigen Behörde. Insoweit erfolgt auch keine Ausweisung der Fläche in der Strelitzer Straße, auf der als Erinnerung an den früheren Grenzturm eine ähnlich große Skulptur aus korrosionsträgem Stahl geplant ist. Die Abstimmungen erfolgen direkt zwischen der Stiftung und der bezirklichen Behörde. Zudem werden durch den Verzicht auf entsprechende Festsetzungen spätere Änderungen der Einteilung der Straßenverkehrsfläche aufgrund geänderter Bedürfnisse des Verkehrs erleichtert. 4.1.4 Immissionsschutz 4.1.4.1 Luftreinhaltung Textliche Festsetzung Nr. 4.1: Verwendungsverbot luftverunreinigender Brennstoffe „Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.“ (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB) Das Plangebiet liegt gemäß dem Flächennutzungsplan im Vorranggebiet für die Luftreinhaltung. Die sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen zur Begrenzung von Luftverunreinigungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB durch die Beschränkung zulässiger Brennstoffe berücksichtigt. Emissionen durch Feuerungsanlagen tragen zu höheren Luftschadstoffkonzentrationen und zur Smogbildung in der Berliner Innenstadt bei. Deshalb soll der Schadstoffausstoß aus diesen Anlagen gesenkt werden. Die textliche Festsetzung zur Beschränkung zulässiger Brennstoffe gewährleistet die erforderliche Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen für vorhandene oder geplante Nutzungen und verhindert weitere Luftverunreinigungen. Sie gilt dabei für die Errichtung von Neuanlagen bzw. für den Austausch alter Anlagen und greift somit nicht in den Bestand ein. Die Festsetzung dient dem Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen in einem dicht bebauten Innenstadtbereich. Daher wird allgemein nur die Verwendung von Erdgas und Heizöl EL zugelassen. Andere Brennstoffe dürfen verwendet werden, wenn im Einzelnachweis dargelegt wird, dass die zulässigen Emissionswerte, die den Emissionswerten von Heizöl EL entsprechen, nicht überschritten werden. Zulässig ist auch die Verwendung von Fernwärme. Eine separate Festsetzung hierzu ist nicht erforderlich, da es sich bei Fernwärme nicht um einen Brennstoff handelt. Die Errichtung und der Betrieb von Feuerungsanlagen ab einer bestimmten Größenordnung bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Diese Vorschriften bleiben durch den Bebauungsplan unberührt. 4.1.5.2 Lärmschutz Textliche Festsetzung Nr. 4.2: Luftschalldämmung der Außenbauteile „Zum Schutz vor Lärm müssen entlang der Bernauer Straße und der Brunnenstraße in nachfolgend genannten Bereichen die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräumen in Schulen u.ä. sowie Büroräumen u.ä. ein

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bewertetes Luftschalldämmmaß (R'w,res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) aufweisen, und zwar: - für die zwischen den Punkten i4, i5 und i6 gelegenen Fassaden der geplanten Bebauung mindestens 45 dB (in Büroräumen 40 dB) - für die zwischen den Punkten f1 und f2; g1 und g2; g3, g4 und g5; g6 und g7; g8 und g9; h1, h2, h3 und h4; i1 und i2: i3 und i4 sowie i6 und i7 gelegenen Fassaden der geplanten Bebauung mindestens 40 dB (in Büroräumen 35 dB). Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden.“ (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Textliche Festsetzung Nr. 4.3: Lärmschützende Grundrissgestaltung von Wohnungen und schallgedämmte Lüftungen „Zum Schutz vor Lärm muss in Gebäuden entlang der Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und der Brunnenstraße mindestens ein Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit je mindestens einem Fenster zum Blockinnenbereich oder zu einer von der Bernauer Straße bzw. der Brunnenstraße abgewandten Seite ausgerichtet sein. Dies gilt nicht für Wohnungen, die nur über Außenwände verfügen, die nicht zum Blockinnenbereich oder zu einer von den genannten Straßen abgewandten Seite orientiert sind. Diese müssen mit Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden oder es müssen im Hinblick auf Schallschutz und Belüftung gleichwertige Maßnahmen bautechnischer Art durchgeführt werden.“ (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Mit der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in 2008 erarbeiteten und im Jahr 2014 an den aktuellen Planungsstand angepassten schalltechnischen Prognose wurde die zukünftig zu erwartende Lärmbelastung sowohl für die vorhandene als auch für die geplante Bebauung bestimmt und nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) beurteilt. Die gutachterliche Untersuchung zeigt, dass die Beurteilungspegel in den für die Wohnbebauung vorgesehenen Bereichen in der Größenordnung bis zu 69 dB(A) am Tag und 59 dB(A) in der Nacht liegen und somit die Orientierungswerte der DIN 18005 für den Tag (55 dB(A)) und auch für die Nacht (45 dB(A)) erheblich überschreiten. Aufgrund der Überplanung einer Gemengelage und dem planerischen Ziel, Wohnen an dieser Stelle in der Innenstadt beizubehalten und auch zukünftig anzusiedeln, ist eine Trennung der Nutzungen gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) nicht möglich. Maßnahmen zum Schallschutz sind demzufolge unbedingt erforderlich. Zum Lärmschutz gegenüber den Verkehrsgeräuschen scheidet aufgrund der örtlichen und der akustischen Bedingungen die Realisierung von aktiven Schallschutzmaßnahmen, wie die Errichtung einer Schallschutzwand oder eines Walles gegenüber der geplanten Bebauung aus. Höhe und Struktur aktiver Schallschutzmaßnahmen stehen in einem engen Abhängigkeitsverhältnis zu Entfernung, Höhenlage und Charakter der schutzbedürftigen Nutzung; Lärmschutzanlagen sind darüber hinaus in der Regel möglichst nah an der Lärmquelle anzuordnen. Eine entsprechend hohe Lärmschutzwand entlang der Bernauer Straße wird der innerstädtischen Lage des Plangebiets jedoch nicht gerecht, da hier neben der Erschließung (z.B. notwendige Wegequerungen) auch stadtgestalterische Belange und die offene Struktur der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ zu berücksichtigen sind. Für die Gebäude mit Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 entlang der Bernauer Straße und der Brunnenstraße werden deshalb Maßnahmen zum baulichen Schallschutz (passiver Schallschutz) erforderlich. Im Umweltbericht werden die prognostizierten lärmtechnischen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sowie geeignete Schutzmaßnahmen eingehend beschrieben (siehe II./3.2.1.6.). Nach aktueller Rechtsprechung können die Anforderungen der DIN 4109 zum Schallschutz im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden, wenn der Bebauungsplan bereits davor eine entsprechende „Weichenstellung“ trifft. Daher erfolgt eine Festsetzung bewerteter Luftschalldämmmaße für die am stärksten von Lärmbelastungen betroffenen Bereiche. 84

Damit sind die Mindestanforderungen an den baulichen Schallschutz bei Neubaumaßnahmen bestimmt. Die ebenfalls an den Bestandsgebäuden gemessenen Überschreitungen führen bei diesen erst dann zur zwingenden baulichen Umsetzung, wenn entsprechende Baumaßnahmen durchgeführt werden. Da die Anforderungen der gemäß der technischen Baubestimmungen der DIN 4109 durchzuführenden Maßnahmen nicht ausreichend sind, um die für die Nacht empfohlenen Orientierungswerte zu erreichen, werden darüber hinaus weitere Regelungen getroffen. So wird für die am stärksten lärmbetroffenen Gebäudebereiche geregelt, dass mindestens ein Aufenthaltsraum auf der dem Lärm abgewandten Seite liegen muss. Mit dieser Grundrissorientierung soll erreicht werden, dass insbesondere die zum Schlafen geeigneten Räume zur ruhigeren Seite hin ausgerichtet werden können. In bestimmten Bereichen der Baugebiete treten darüber hinaus gemäß schalltechnischer Untersuchung Überschreitungen der Orientierungswerte von 50 dB bzw. 45 dB nachts auf, so dass bei angekippten Fenstern ein Innenschallpegel > 35 dB auftreten kann. Bei Wohnungen in lärmbelasteten Bereichen, die über Aufenthaltsräume verfügen, bei denen kein Fenster zur lärmabgewandten Seite ausgerichtet werden kann, sind diese mit schallgedämmten Dauerlüftungseinrichtungen auszurüsten. Festsetzungen zur Anlage von Außenwohnbereichen (z.B. Balkone, Loggien, Terrassen) werden nicht erforderlich, da alle Gebäude mindestens eine Fassadenseite aufweisen, auf der die zur Beurteilung herangezogenen Lärmbelastungswerte unterschritten werden. Damit sind ausreichend geschützte Außenwohnbereiche möglich (siehe II./3.2.1.6). Die Berechnungsvorschriften der Schall 03 (Anlage 2 der Änderung der 16. BImSchV zur Durchführung des BImSchG vom 18. Dezember 2014) wurden im Verlauf des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans neu gefasst. In diesem Zusammenhang ist von einer verschlechterten Geräuschsituation des Straßenbahnverkehrs auszugehen. Da in der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung bereits vorausschauend auf die Anwendung des „Schienenbonus“ verzichtet wurde, ist ohnehin eine ungünstige Verkehrssituation abgebildet worden. Von einer Neuberechnung der von den Schienenwegen ausgehenden Lärmwirkung wird daher in Abstimmung mit der für den Bereich Immissionsschutz zuständigen Fachbehörde (SenStadtUm IX C) abgesehen, da sich nach gutachterlicher Einschätzung keine relevanten Änderungen ergeben werden. 4.1.6 Grünfestsetzungen 4.1.6.1 Dachbegrünung Textliche Festsetzung Nr. 5.1: Dachbegrünung „Dächer mit einer Neigung von nicht mehr als 15° sind auf mindestens 30 % ihrer Fläche mit Arten der beigefügten Pflanzliste extensiv zu begrünen; dies gilt nicht für Dachaufbauten. Der durchwurzelbare Teil des Dachaufbaus muss 12-15 cm betragen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nach zu pflanzen.“ (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) Wenngleich einerseits durch Bauherren zumeist angestrebt wird, die Dachflächen als private Freiflächen in Form von Dachterrassen der Nutzung durch die Bewohner zugänglich zu machen und andererseits technische Aufbauten unumgänglich sind, soll ein Mindestanteil der Dachflächen, hier mindestens 30 %, für extensive Dachbegrünung genutzt werden. Die extensiv zu begrünenden Dachflächen bieten für die Nutzer / Bewohner der geplanten Häuser eine erhebliche optische Aufwertung bei vergleichsweise niedrigem Erhaltungsaufwand. Klimatisch ist die Begrünung von Dachflächen besonders bei größeren zusammenhängenden Flächen sinnvoll, und kann als funktionsfähige Biotopfläche wirken. Lokalklimatisch sind positive Auswirkungen (z.B. Staubbindung) zu erwarten, die eine Festsetzung der Dachbegrünung rechtfertigen. Zudem wird die Verdunstung begünstigt und überschüssiges Niederschlagswasser zeitlich verzögert an die Kanalisation abgegeben. Die

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konkret bestimmte Höhe des Substrataufbaus gewährleistet das Anwachsen der in der Pflanzliste aufgeführten floristischen Arten (siehe VII. Anlage). Die begrünten Flächen bieten darüber hinaus Lebensraum von Kleintieren und Vögeln. Zudem ist die Begrünung der Dachflächen eine ausgleichende Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO (siehe II./3.2.3.). 4.1.6.2 Heckenpflanzung Textliche Festsetzung Nr. 5.2: Heckenpflanzung „Im Mischgebiet ist auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche zwischen den Punkten j1, j2 und h2 sowie h3 und j3 in einer Tiefe von 1,0 m jeweils eine Fläche zum Anpflanzen mit einer dichten Buchenhecke (Fagus sylvatica) gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für den 6,0 m langen Bereich des zum Denkmalbereich als Gesamtanlage gehörenden Tores.“ (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) Ergänzend zur Beschränkung von Nebenanlagen im unmittelbaren Grenzbereich zwischen den Baugebieten und der als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzten Mauergedenkstätte (siehe II./4.1.4.1.) wird eine abschirmende Heckenpflanzung entlang der Nordgrenze des Mischgebiets festgesetzt. Ausgenommen ist der Bereich zwischen den Punkten h2 und h3, da hier eine grenzständige Bebauung ermöglicht wird. Ziel ist eine erhöhte Verträglichkeit der schutzbedürftigen Orte des Gedenkens mit dem grundsätzlich vielfältigen und gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet erweiterten Nutzungsspektrum des Mischgebiets. Das nördlich des Baufeldes E1 gelegene und zur Denkmalanlage zählende Tor im Bereich der Gedenkstätte soll dabei von der Pflanzung ausgespart bleiben, um die historische Blickbeziehung aufrechtzuerhalten. Die Pflanzung einer Buchenhecke ist bereits in einer privatrechlichen Vereinbarung zwischen der Stiftung Berliner Mauer und der Eigentümerin des unmittelbar an die Gedenkstätte angrenzenden Grundstücks Rheinsberger Straße 76/77 geregelt worden. 4.1.7

Gestaltungsfestsetzungen

Neben den folgenden textlichen Festsetzungen ist für die bestehende Bebauung darauf hinzuweisen, dass sich die Baugebiete innerhalb des Erhaltungsgebiets „Erweitertes Gebiet Südliche Brunnenstraße – Teile der Rosenthaler Vorstadt“ (gemäß Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BauGB) befinden und im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu bewerten sind. Daher beschränken sich die Gestaltungsfestsetzungen auf die Ausformung der außerhalb der bestehenden Blockrandbebauung zulässigen Bebauung sowie auf die Zulässigkeit von Werbeanlagen im Sichtbereich der „Gedenkstätte Berliner Mauer“. Nachrichtlich übernommen wird im Bebauungsplan nur das Erhaltungsgebiet „Erweitertes Gebiet südliche Brunnenstraße – Teile der Rosenthaler Vorstadt“, da im Bebauungsplan nur in diesem Bereich Baugebiete festgesetzt werden. Von einer nachrichtlichen Übernahme des Erhaltungsgebiets „Westliches Ergänzungsgebiet der Erhaltungsgebiete Südliche Brunnenstraße“ (Verordnung vom 17. Februar 2004), das im Plangebiet zwischen Gartenstraße und Ackerstraße ausschließlich Flächen für den Gemeinbedarf betrifft, wird abgesehen.

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4.1.7.1 Dachneigung Textliche Festsetzung Nr. 6.1: Dachneigung „In den allgemeinen Wohngebieten WA 2 Bauflächen D1 bis D3, WA 4 Bauflächen E2 und E3 sowie im Mischgebiet Baufläche E1 sind Dachflächen mit einer Neigung von nicht mehr als 15° auszubilden.“ (Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 12 AGBauGB) Innerhalb der genannten Baugebiete und -flächen sollen Dachflächen mit einer Neigung von maximal 15° ausgebildet werden. Durch die verpflichtende Herstellung von Dachflächen mit geringer Neigung liegen die baulichen Voraussetzungen für eine nach der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 zu realisierende Dachbegrünung vor. Durch beide Festsetzungen wird gewährleistet, dass die Neubebauung mit einer Dachbegrünung versehen wird und damit ein Ausgleich für die teilweise erhöhte bauliche Dichte in den Baugebieten erreicht wird. Bei diesen Flächen handelt es sich ausschließlich um neu zu errichtende Baukörper. Für die bestehende Bebauung erfolgt keine Festsetzung einer Dachbegrünung, da die diesbezüglichen Ausweisungen bestandsorientiert unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse erfolgen, die überwiegend eine Dachbegrünung als unverhältnismäßig erscheinen lassen. 4.1.7.2 Umwehrungen Textliche Festsetzung Nr. 6.2: Umwehrungen von Dachterrassen „In den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet sind die Umwehrungen von Dachterrassen durch transparente bzw. optisch durchlässige Bauteile wie Metallgitter, Draht oder Glas zu errichten. Sie dürfen die festgesetzte Oberkante bzw. die Deckenoberkante des jeweils obersten zulässigen Vollgeschosses bis zu einer Höhe von max. 1,5 m überschreiten.“ (Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 12 AGBauGB) Planungsziel ist die Gewährleistung einer möglichst zurückhaltenden Dachlandschaft (siehe II./4.1.2.3.). Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 geregelte Zulässigkeit von Dachterrassen erfordert daher ergänzende Regelungen, um zu verhindern, dass von den Umwehrungen der Dachterrassen eine städtebauliche Wirkung ausgeht. Die maximal zulässige Höhe der Geländer entspricht der genannten Regelung für Dachaufbauten, Aufzugsanlagen und Treppenhäuser. Die Mindesthöhen der Umwehrungen richten sich nach § 38 Abs. 4 BauO Bln. 4.1.7.3 Werbeanlagen Textliche Festsetzung Nr. 6.3: Werbeanlagen im Sichtbereich der Flächen für den Gemeinbedarf „In den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet sind an den unmittelbar an die Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ sowie „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ angrenzenden bzw. diesen Flächen zugewandten Außenwänden Werbeanlagen, die nicht dem Zweck der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ sowie „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ dienen, unzulässig. In den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig; freistehende Werbeanlagen sind unzulässig.“ (Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 12 AGBauGB) Wegen der engen räumlichen Verflechtung der Baugebiete mit den Freiräumen der OpenAir-Ausstellung müssen aufgrund des Charakters der Gedenkstätte Störeinflüsse durch Werbeanlagen auf die Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ ausgeschlossen werden. Dem soll die Regelung 87

über die Unzulässigkeit von bestimmten Bereichen für jegliche Werbeanlagen, die nicht dem Zweck der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ entsprechen, dienen. Für bereits kommerziell genutzte Werbetafeln im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans werden aktuell Beseitigungsanordnungen durch den Bezirk Mitte erlassen bzw. Vereinbarungen zwischen der Stiftung mit den Eigentümern der Werbeanlagen getroffen. Die konkrete Gestaltung von Werbeanlagen an den zur Gedenkstätte ausgerichteten Außenwänden bedarf stets einer Abstimmung mit der Stiftung Berliner Mauer. Der Ausschluss von Werbeanlagen abseits der eigenen Leistung nimmt hinsichtlich der allgemeinen Wohngebiete Bezug auf eine entsprechende Regelung der Berliner Bauordnung (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 12 AGBauGB i.V.m. § 10 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln). Die ergänzende Anwendung auf das festgesetzte Mischgebiet ergibt sich aus der angestrebten kleinteiligen Gliederung von Dienstleistungen, Handel und Gewerbe unter Berücksichtigung der umgebenden Wohnutzungen sowie der Gedenkstätte. Eine gestalterische Überfrachtung durch Werbeanlagen, die keinen direkten Bezug zum Plangebiet aufweisen, soll damit vermieden werden. Darüber hinaus sollen freistehende Werbeanlagen gänzlich ausgeschlossen werden, um die Freiflächen der überwiegend durch eine hohe bauliche Dichte geprägten Baugebiete zu schonen sowie den Gedenkstättenzweck nicht zu beeinträchtigen. 4.1.8 Sonstige Festsetzungen 4.1.8.1 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Textliche Festsetzung Nr. 7.1: Leitungsrecht in der Fläche A „Die Fläche A ist mit einem Leitungsrecht Unternehmensträger zu belasten.“ (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

zugunsten

der

zuständigen

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich im Kernbereich der Gedenkstätte in der zukünftigen Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ zwischen Garten- und Ackerstraße sowie der Bergstraße unterirdische Leitungen der Wasserver- und entsorgung. Für die genannten Anlagen besteht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Leitungsträgers Berliner Wasserbetriebe. Darüber hinaus verläuft in diesem Bereich eine Hochdruck-Gasleitung der GASAG, die ebenfalls im Grundbuch eingetragen ist. Der Sicherung eines Leitungsrechtes bedarf es wegen der im Jahr 2009 vollzogenen Entwidmung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Bergstraße und der Sicherung eines Montage- und Wartungsstreifens entlang der bestehenden Leitungstrassen. Die Fläche dieser Anlagen wird einschließlich der erforderlichen Schutzstreifen mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers belastet. Textliche Festsetzung Nr. 7.2: Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in der Fläche B „Die Fläche B ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr bzw. der Rettungsdienste sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D zu belasten.“ (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Zur Erschließung der baulichen Anlagen im WA 2 (u. a. bestehende Reihenhausbebauung), insbesondere im Hinblick auf den Brandschutz, muss eine Teilfläche der Gedenkstätte von der Bernauer Straße ausgehend, mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet werden. Da die Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ mit ihrer Open-AirAusstellung den Besuchern generell fußläufig offen steht und die Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D über einen Durchgang im Bereich der Strelitzer Straße 53 erschlossen sind, bedarf es im Sinne der Klarheit des Bebauungsplaninhalts lediglich der planungsrechtlichen Sicherung dieses Bereiches als Erschließungsfläche für die Feuerwehr und Rettungsdienste sowie für Ver- und Entsorgungsleitungen der Reihenhausbebauung. Die Verortung dieser 88

Fläche im Einmündungsbereich der Bernauer Straße ist auch zur Berücksichtigung eines ausreichend breiten Durchlasses in den senkrecht im Boden verankerten Baustahlstäben zur Nachzeichnung des Verlaufs der Grenzmauer erforderlich. Die Oberflächengestaltung des Erschließungswegs erfolgt durch bilaterale Abstimmungen mit der Stiftung Berliner Mauer. Der Ausschluss einer Belastung mit Fahrrechten zugunsten der Anwohner gewährleistet, dass die Funktion der Gedenkstättenlandschaft nicht durch eine querende verkehrliche Erschließung beeinträchtigt wird und berücksichtigt die bereits im Dezember 2005 abgeschlossenen Erbbaurechtsverträge zwischen Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten im Hinblick auf ein „Autofreies Wohnen“. Textliche Festsetzung Nr. 7.3: Geh- und Fahrrecht in der Fläche C „Die Fläche C ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr bzw. der Rettungsdienste zu belasten.“ (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) In Anbindung an die Fläche B ermöglichen die festgesetzten Belastungen zur Fläche C eine gesicherte Erschließung der rückwärtigen Baufelder im WA 2 für Feuerwehr und Rettungsdienste. Diesen Nutzungen zuwiderlaufende Entwicklungen (z.B. Bebauung) sollen hierdurch vermieden sowie die Erreichbarkeit der Gebäude und der Wendefläche für die entsprechenden Rettungsfahrzeuge gewährleistet werden. Textliche Festsetzung Nr. 7.4: Geh- und Leitungsrecht in der Fläche F „Die Fläche F ist mit einem Gehrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D zu belasten.“ (Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Im Rahmen der grundstücksrechtlichen Vereinbarungen zur Bebauung des Blockinnenbereichs (Reihenhausbebauung Bernauer Straße 5 – 8D) im allgemeinen Wohngebiet WA 2 wurde zwischen den Eigentümern die Erschließung über das Grundstück Strelitzer Straße 53 (Durchgang im Vorderhaus) vereinbart. Dies wird nunmehr planungsrechtlich durch Ausweisung der Fläche für die Belastung mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der rückwärtigen Grundstücke gesichert. Die fußläufige Errreichbarkeit für Benutzer und Besucher der Reihenhäuser einschließlich Feuerwehr und Rettungsdienste ist über ein entsprechendes Gehrecht zu sichern. Im Einvernehmen zwischen dem Eigentümer des Grundstücks Strelitzer Straße 53 und den Begünstigten sind bereits entsprechende Grunddienstbarkeiten eingetragen worden. Für die rückwärtige Bebauung (Baufelder E1 und E2) im Block zwischen Strelitzer Straße und Brunnenstraße ist die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten nicht erforderlich, da die Erschließung auf den jeweils eigenen Grundstücken erfolgt. Textliche Festsetzung Nr. 7.5: Außer Kraft tretende Festsetzungen und Vorschriften „Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.“ Durch die textliche Festsetzung wird die Rechtsgültigkeit vorheriger Festsetzungen ausdrücklich aufgehoben. Da die auf der südlichen, ebenfalls noch zum Ortsteil Wedding gehörenden Straßenseite der Bernauer Straße förmlich festgestellten Straßenfluchtlinien durch die Straßenbegrenzungslinien des Bebauungsplans 1-40a ersetzt werden, wird mit dieser Regelung die Rechtseindeutigkeit der Festsetzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans klargestellt, da grundsätzlich der allgemeine Rechtssatz gilt, dass die spätere Norm die frühere verdrängt. 89

4.2

Nachrichtliche Übernahmen

(textliche Darstellungen) 1.

Erhaltungsgebiet Die Grundstücke südlich der Bernauer Straße zwischen Ackerstraße und Brunnenstraße liegen im Erhaltungsgebiet gemäß § 172 BauGB, Bereich „Erweitertes Gebiet Südliche Brunnenstraße – Teile der Rosenthaler Vorstadt“, Verordnung vom 1. Dezember 2000.

2.

Landschaftsplan Die Grundstücke südlich der Bernauer Straße zwischen Ackerstraße und Brunnenstraße liegen im Landschaftsplan I-L-1, festgesetzt am 16. August 2005, GVBl. S. 476 vom 30. September 2005.

3.

Denkmalbereich als Gesamtanlage Die Grundstücke innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ sind seit dem 2. Oktober 1990 (Fortschreibungen am 23. November 2011 und 22. Februar 2013) Bestandteil der Berliner Denkmalliste.

(zeichnerische Darstellungen) • • • •

4.3

Planfestgestellte Anlagen der Straßenbahn Planfestgestellte unterirdische Anlagen der U-Bahn Einzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen für die Bernauer Straße förmlich festgestellte Straßen- und Baufluchtlinien ACO v. 26. Juli 1862, v. 29. Juni 1870 und 2. Februar 1899 sowie die förmlich festgestellten Straßenfluchtlinien vom 11. April 1930 (soweit nicht durch Straßenbegrenzungslinie Bebauungsplan 1-40a ersetzt)

Hinweise

Pflanzliste „Zu diesem Bebauungsplan gehört als Bestandteil die Pflanzliste vom 17. April 2014.“ Dieser Hinweis bezieht sich auf die textliche Festsetzung Nr. 5.1 und stellt die Verwendung geeigneter Arten für die Dachbegrünung sicher. Die Pflanzliste liegt der Begründung zum Bebauungsplan als Anlage bei. Einsicht von Vorschriften „Die DIN 4109 wird in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin, Erdgeschoss) zur Einsichtnahme bereitgehalten.“ Durch den Hinweis auf der Bebauungsplanurkunde wird klargestellt, dass sich die Betroffenen vom Inhalt der in Bezug genommenen Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können.

5.

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (gem. § 1 Abs. 7 BauGB)

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Teilweise lassen sich die möglichen Betroffenheiten im Hinblick auf die vorliegende Bauleitplanung aus den Stellungnahmen der im Aufstellungsverfahren durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ableiten (siehe IV.). Darüber hinaus zählen die in § 1 Abs. 6 BauGB aufgelisteten abwägungserheblichen Auswirkungen zu den regelmäßig insbesondere zu berücksichtigenden Belangen. 90

Dem öffentlichen Belang der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wird in der Abwägung gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein höheres Gewicht beigemessen. Aufgrund der Dichte und Bedeutung historischer Zeugnisse der Berliner Mauer im Plangebiet besitzt der Belang der Erinnerungskultur eine über die Stadtgrenzen hinausgehende Relevanz, die ein Zurückstellen landschaftspflegerischer Belange rechtfertigt. Diese werden zudem nach fachlicher Einschätzung durch die mit dem Bebauungsplan 1-40a ermöglichte städtebauliche Entwicklung nur geringfügig beeinträchtigt (siehe II./3.3.3.). Die Umsetzung des Gestaltungskonzepts erlaubt aufgrund der verfolgten städtebaulichen und landschaftsplanerischen Qualität der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ in Form eines zusammenhängenden Freiraums mit dezentralen Informations- und Reflektionsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden Besucherfrequentierung nur eine eingeschränkte Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. In engem Zusammenhang mit den denkmalpflegerischen Belangen stehen im vorliegenden Fall die von Kirchen festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge. So bildet die Kapelle der Versöhnung, die auf den Fundamenten der 1985 zugunsten des Grenzanlagenausbaus abgerissenen Versöhnungskirche errichtet wurde, ein in religiöser und gesellschaftlicher Hinsicht wichtiges Symbol für die Überwindung der deutsch-deutschen Teilung. Die vorgenannten Gründe heben den Belang der Denkmalpflege auch gegenüber dem privaten Belang einer umfassenderen Baugebietsausweisung oder der höheren baulichen Auslastung der Baugrundstücke, wie sie sich z.B. aus einer Beibehaltung der derzeitigen planungsrechtlichen Situation gem. § 34 BauGB ergeben würde, hervor. Eine Beschränkung der städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten in den an die „Gedenkstätte Berliner Mauer“ angrenzenden Bereichen wird aufgrund der Bedeutsamkeit des Erinnerungsortes als gerechtfertigt angesehen. Die dem Denkmalschutz unterliegenden Bereiche sind vollständig der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf zugeordnet worden. Die konkreten Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden in der Ausführungsplanung berücksichtigt. Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geltend gemachten privaten Belange stehen den geplanten Festsetzungen nicht entgegen, da eine adäquate wirtschaftliche Ausnutzung benachbarter Grundstücke weiterhin gegeben ist. Einen Sonderfall stellt das Grundstück Strelitzer Straße 28 dar, das mit einem 1997 sanierungsrechtlich genehmigten und 1999 errichteten Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt räumlich und funktional isoliert innerhalb der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“. Da es zur Umsetzung des Gesamtkonzeptes zur Erinnerung an die Berliner Mauer langfristig erforderlich ist, auch dieses Grundstück in die Gedenkstättenlandschaft einzubeziehen, wird es planungsrechtlich als Fläche für den Gemeinbedarf und damit als nicht überbaubare Teilfläche der Gedenkstätte festgesetzt. Das Baugrundstück befindet sich im Kernbereich der Open-Air-Ausstellung und stellt insbesondere wegen seiner Überbauung des früheren Postenweges ein auf lange Sicht störendes Element in der Gedenkstättenlandschaft dar. Der Bestandsschutz für das Gebäude bleibt erhalten, eine Beeinträchtigung der Gedenkstätte durch eine spätere Nutzungsänderung und bauliche Veränderungen, die über den Bestandsschutz hinausgehen, werden damit jedoch ausgeschlossen. In Abwägung der Belange wird in diesem Fall der übergeordnete öffentliche Belang der Denkmalpflege höher gewertet als der private Belang. Ein mögliches Übernahmeverlangen des Eigentümers wurde im Rahmen der Finanzplanung zur Einrichtung der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ berücksichtigt. Für die Übergangszeit verdeutlicht das bestehende Einzelgebäude die durch einen Wandel der Erinnerungskultur geprägte städtebauliche Entwicklung. Aufgrund der innerstädtischen Lage des Plangebiets, der hervorragenden Anbindung an den ÖPNV und der gegebenen großen Wohnungsnachfrage, wird der Belang des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, gegenüber der Fortentwicklung des Ortsteils sowie der angestrebten Schaffung eines differenzierten Wohnraumangebots zurückgestellt. Von der Schaffung einer insbesondere hinsichtlich des Stadtklimas sowie des Biotopverbundes förderlichen umfassenden Grünverbindung entlang der Bernauer Straße soll daher abgesehen werden. Festsetzungen zur Begrünung von 91

Flachdächern sollen dennoch eine Verbundfunktion fördern und negative Auswirkungen hinsichtlich der Lebensbedingungen von Insekten sowie der im Plangebiet zusätzlich ermöglichten rd. 565 m² Flächenversiegelung verringern. Im Bereich der ehemaligen Bergstraße wird der öffentliche Belang der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des nicht motorisierten Verkehrs unter Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung gegenüber dem Belang der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der kirchlichen Belange zurückgestellt. So wird auf die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche verzichtet und damit die bereits vollzogene Entwidmung der Bergstraße in diesem Teilbereich im Bebauungsplan umgesetzt. Die Belastung mit Geh- und Fahrrechten im Trassenbereich zugunsten der Allgemeinheit wird nicht weiter verfolgt, da eine Durchwegungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer die Atmosphäre der Gedenkstätte sowie den Erhalt der baulichen Zeugnisse der Geschichte beeinträchtigen würde. Oberstes Ziel der Gedenkstättenerweiterung ist die Erhaltung der durch den Mauerbau abgeriegelten Bergstraße in ihrer authentisch überlieferten Situation. Darüber hinaus ist zwischen der ehemaligen Hinterlandmauer und dem ehemaligen Zufahrtstor der DDR-Grenztruppen liegende Abschnitt der Bergstraße zwischenzeitlich als neuer Standort des verlagerten Wirtschaftshofs der Sophiengemeinde ausgebildet worden. Die Möglichkeit eines Durchgangs ist somit obsolet. Die planungsrechtlich gesicherte Aufstockung der städtebaulich prägenden Bebauung im Bereich Rheinsberger Straße 76/77 ermöglicht eine Erhöhung der baulichen Dichte. Dies führt jedoch angesichts der im Hinblick auf die Besonnung günstigen östlichen Lage des aufgestockten Gebäudes sowie der Größe des Hofes nicht zu einer als rücksichtslos zu bewertenden Beeinträchtigung der Belichtungs-, Besonnungs- und Belüftungsverhältnisse im Bereich des Nachbargrundstücks Rheinsberger Straße 78 und nicht zu einer erdrückenden Wirkung der Bebauung (siehe II. 4.1.2.4.). Ausweislich der eingeholten Verschattungsstudie wird der Innenhof des Gebäudes Rheinsberger Straße 78 bereits durch die Bestandsbebauung verschattet (siehe II.3.2.1.6: Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Fachgutachten „Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“)). In einer Nachbarschaftsvereinbarung regelten die betroffenen Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer einvernehmlich u. a. die Eintragung der zur Ausschöpfung des im Bebauungsplan vorgesehenen Baurechts erforderlichen Baulasten. Der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile wird im Übrigen ein höheres Gewicht beigemessen als einer Beibehaltung der Bestandsbebauung. Hintergrund ist, dass die städtebauliche Entwicklung gem. § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Dies betrifft insbesondere die Sicherung einer angemessenen Nachnutzung des ehemaligen Brauereistandortes als überörtlich bedeutsames Gründerzentrum („Factory“) für Start-ups und internetbasierte Unternehmen. Da hierdurch die Inanspruchnahme von Freiflächen minimiert werden kann, erweisen sich Gebäudeaufstockungen und Dachausbauten als besonders geeignetes Mittel zur Ausschöpfung bestehender innerstädtischer Nachverdichtungspotenziale. Die Festsetzung der überbaubaren Flächen entspricht weitgehend der im Bestand vorhandenen Situation. Die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Gebäudehöhe von 68,0 m über NHN nimmt die bestehende Firsthöhe des zu einer baulichen Einheit gehörenden rückwärtigen Gebäudeteils (Rheinsberger Straße 77) auf und nicht die niedrigeren Firsthöhen der westlich benachbarten Wohngebäude, was durch die Solitärstellung gerechtfertigt ist (siehe II./4.1.2.4.). In den Baugebieten WA 3 und WA 4 ist aufgrund der hier bei Neubauvorhaben erforderlichen Einfügung in die nähere Umgebung unter Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse von einer langfristigen Verringerung der baulichen Dichte auszugehen (siehe II/4.1.2.). Die Planung gewährleistet grundsätzlich die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowohl in den festgesetzten Baugebieten als auch im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen zwischen ermöglichten und bestehenden Gebäuden sind im Bebauungsplan berücksichtigt worden bzw. können in den derzeit noch eng bebauten WA 3 92

und WA 4 langfristig eingehalten werden. Von Anhaltspunkten für einen städtebaulichen Missstand wird nicht ausgegangen. Die weitgehend von Bebauung freizuhaltende festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf wirkt sich darüber hinaus positiv auf die Belichtungs-, Besonnungs- und Belüftungsverhältnisse im Plangebiet aus und kompensiert die bereits teilweise im Bestand hohe bauliche Dichte. Der Vorrang einer maßvollen städtebaulichen Nachverdichtung zur Verbesserung der Wohnraumversorgung sowie zur Weiterentwicklung von Ortsteilen gegenüber den Belangen des Immissionsschutzes betrifft auch das Thema Verkehrslärm. So werden im Zuge der Abwägung die gutachterlich prognostizierten Überschreitungen der im Beiblatt 1 der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" angegebenen Orientierungswerte als zumutbar in Kauf genommen. Von einer Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung ist dabei aufgrund gutachterlicher Untersuchungen nicht auszugehen. Festsetzungen zum passiven Schallschutz gegenüber Verkehrslärm, die gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen im Plangebiet gewährleisten können, sind in den Bebauungsplan aufgenommen worden.

III. Auswirkungen des Bebauungsplans 1.

Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung

Voraussetzung für die Umsetzung der Gesamtmaßnahme „Erweiterung der Gedenkstätte Berliner Mauer“ ist der Erwerb bzw. die vertragliche Einbindung aller im Bebauungsplan als Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ festzusetzenden Grundstücke im Bereich des ehemaligen Grenzstreifens zwischen Gartenstraße und Schwedter Straße. Im Jahr 2005 erfolgte eine erste Kalkulation der Kosten des Grunderwerbs (11,8 Mio. €) durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung I auf Basis der zum Zeitpunkt der Einleitung des Bebauungsplans maßgebenden Bodenrichtwerte als Stichtag der Grundstücksbewertung. Mit dem Gesetz über die Errichtung der Stiftung Berliner Mauer - Gedenkstätte Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde (Mauerstiftungsgesetz MauStG, GVBl. S. 250 vom 27. September 2008) wurde eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin gegründet. Für das Stiftungsvermögen wurden mit dem Mauerstiftungsgesetz bereits 10 Grundstücke aus dem Eigentum des Landes Berlin in das Eigentum der Stiftung Berliner Mauer übertragen. Darüber hinaus wird im Gesetz geregelt, dass Grundstücke, die für den Stiftungszweck erforderlich sind, der Stiftung unentgeltlich übertragen werden können. Zur Realisierung der Erweiterung der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und deren institutioneller Förderung haben der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und die Senatskanzlei - Kulturelle Agelegenheiten (SkzlKult) am 18. Februar 2009 eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, die u. a. die Modalitäten des Grunderwerbs regelt. Für den Kernbereich der Gedenkstätte gilt das Prinzip, dass Bund und Land die Grunderwerbskosten (einschließlich Grunderwerbsnebenkosten) zu je 50 % tragen. Sofern sich Grundstücke bereits im Landeseigentum befinden, fließen diese mit ihrem durch Sachverständige ermittelten Verkehrswert in die Gesamtabrechnung ein. Der BKM stellt für den Grunderwerb im Bereich der Gedenkstätte Berliner Mauer Mittel in Höhe von 6,6 Mio. € bereit. Bundeseigene Grundstücke im ehemaligen Grenzstreifen befanden sich im Besitz der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) und wurden von der BIMA direkt an die Stiftung Berliner Mauer verkauft. Bei einem Grundstück ist die BIMA Teileigentümerin und übernimmt daher für diese Grundstücke die Verkaufsverhandlungen mit den privaten Eigentümern. Für die aus dem alleinigen Besitz der BIMA und im Streubesitz BIMA / Privat befindlichen und von der Stiftung anzukaufenden Grundstücke im Kernbereich erhält die Stiftung investive Zuwendungen durch den BKM. Der Ankauf von Grundstücken aus Privateigentum wurde durch die Liegenschaftsfonds Berlin Projektgesellschaft mbH & Co. KG (LFB) durchgeführt. Bis Februar 2009 erfolgte dies im Auftrag des Landes Berlin, seit März 2009 handelt der LFB im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags direkt für die Stiftung. Zwei dringliche Grundstücksgeschäfte 93

konnten von der Senatskanzlei - Kulturelle Angelegenheiten bereits in 2006 abgewickelt werden. Für weitere Ankäufe hatte die Senatskanzlei in ihrem Haushalt für 2008 (Kapitel 0310 Titel 82164) Mittel in Höhe von 5,2 Mio. € etatisiert. Seit 2009 stehen die in diesem Ansatz verbliebenen Mittel der Stiftung Berliner Mauer als investiver Zuschuss für die Abwicklung des noch offenen Grunderwerbs zur Verfügung. Für Grundstücke im früheren Sanierungsgebiet zwischen Strelitzer Straße und Brunnenstraße erfolgte bis 2010 der Grunderwerb über die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung IV. Hierfür standen insgesamt Mittel in Höhe von 1,2 Mio. € (Kapitel 1295 Titel 89331) zur Verfügung. Der Ankauf dieser Privatgrundstücke erfolgt durch die Deutsche Stadt- und Grundstücksgesellschaft GmbH (DSK). Da das Sanierungsgebiet im Januar 2009 förmlich aufgehoben wurde, erfolgte der Ankauf der drei Grundstücke ebenfalls durch den LFB. Die aktuellen eigentumsrechtlichen Gegebenheiten für die künftigen Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ stellen sich in den einzelnen Bereichen wie folgt dar: Kernbereich der Gedenkstätte Bereich A im Abschnitt Gartenstraße bis Bergstraße 13 Grundstücke, Gesamtfläche: 9.393 m²

Straße

HausFlur nummer

Flurstück

Fläche

Herkunft des Eigentums (Ankauf durch)

Stand des Grunderwerbs

Abgeltung durch Übertragung (Verkehrswert) Stiftung (Zuschuss Land)

Bergstraße

46

121

00127 593 m²

Land Berlin

erfolgt

Bergstraße

48

121

00226 479 m²

Privat (LFB)

erfolgt

Bergstraße

49

121

00222 492 m²

Privat (LFB)

erfolgt

Bergstraße

50

120

00247 524 m²

Land Berlin

erfolgt

Bergstraße

51

120

00248 561 m²

BIMA / Privat

erfolgt

Bergstraße

52

120

00249 603 m²

Privat (LFB)

erfolgt

SkzlKult

28

121

00220 1.404 m²

Privat (LFB)

erfolgt

SkzlKult

28

120

00476 23 m²

Privat (LFB)

erfolgt

SkzlKult

Gartenstra ße

29

121

00130 660 m²

Privat (LFB)

Anlage zu MauStG übertragen

SkzlKult

Gartenstra ße

30

42/ 121

00129 726 m²

Privat (LFB)

übertragen

SkzlKult

Gartenstra ße

31

121

00224 575 m²

Privat (LFB)

Ankauf übertragen

Stiftung (Zuschuss Land)

Gartenstra ße /

32 121

00227 906 m²

BIMA

erfolgt

Bergstraße

47

Stiftung (Zuw. BKM)

121

00126

Land Berlin

erfolgt

Übertragung (Verkehrswert)

Gartenstra ße Gartenstra ße

Straßenlan d Bergstraße

ca. 1.847 m²

SkzlKult Übertragung (Verkehrswert) Stiftung (Zuw. BKM)

94

Bereich A im Abschnitt Bergstraße bis Ackerstraße 4 Grundstücke, Gesamtfläche: 11.932 m²

Straße

Flur

Flurst ück

Fläche

00086 Teilfläche Sophien Friedhof II / 120/ 00124 11.932 m² Gedenkstätte Berliner 121 00436 Mauer 00188

Eigentum

Stand des Grunderwerbs

Abgeltung durch

Sophiengemeinde

Nutzungsvertra g mit Stiftung und Land Berlin wurde am 13. August 2009 abgeschlossen

Ausgleichzahlu ng durch Stiftung aus Zuschuss Land

Im Kernbereich zwischen Bergstraße und Ackerstraße bleibt die Sophiengemeinde Eigentümerin der gesamten in die Gedenkstätte Berliner Mauer einzubringenden Fläche. Bereich B im Abschnitt Ackerstraße bis Strelitzer Straße 22 Grundstücke, Gesamtfläche: 13.198 m² davon noch zu erwerbende Fläche: 1 Grundstück von BIMA / Privat mit 708 m² Straße

HausFlur nummer

Flurstü Fläche ck

Herkunft des Stand des Abgeltung durch Eigentums Grunderwerbs (Ankauf durch) ElisabethStiftung (Zuw. erfolgt Gemeinde BKM) Privat (LFB) erfolgt SkzlKult Stiftung BIMA erfolgt (Zuw. BKM)

Ackerstr.

37

220

00005 1.700 m²

Ackerstraße

41

120

00002 682 m²

Ackerstraße

42, 43

220

00277 960 m²

220

00271 483 m²

Privat (LFB)

erfolgt

SkzlKult

220

00272 57 m²

Privat (LFB)

erfolgt

SkzlKult

220

00273 271 m²

BIMA

erfolgt

Stiftung (Zuw. BKM)

220

00274 165 m²

BIMA

erfolgt

Stiftung (Zuw. BKM)

220

00275 174 m²

BIMA

erfolgt

Stiftung (Zuw. BKM)

1

220

00276 239 m²

BIMA / Privat

erfolgt

Stiftung (Zuw. BKM)

2

220

00259 211 m²

Privat (LFB)

erfolgt

SkzlKult

3

220

00205 191 m²

BIMA

erfolgt

4

220

00002 37 m²

4

220

4

220

An der Bernauer Straße An der Bernauer Straße An der Bernauer Straße An der Bernauer Straße An der Bernauer Straße Bernauer Straße Bernauer Straße Bernauer Straße Bernauer Straße Bernauer Straße

Bernauer Straße

Versöhnungsgemeinde Versöhnungs00246 1.774 m² gemeinde Versöhnungs00003 2.068 m² gemeinde 00004 Kapelle der Versöhnung

erfolgt erfolgt

Stiftung (Zuw. BKM) Stiftung (Zuw. BKM) Stiftung (Zuw. BKM)

Verbleibt im Eigentum der Gemeinde, Nutzungsvertrag liegt vor

95

Bernauer Straße Bernauer Straße Bernauer Straße Bernauer Straße Bernauer Straße Bernauer Straße

5-8

220

00283 337 m²

Privat (LFB)

erfolgt

SkzlKult

10

220

00188 373 m²

Privat (LFB)

erfolgt

SkzlKult

10A

220

00228 425 m²

Privat (LFB)

erfolgt

SkzlKult

11

220

00194 476 m²

Privat (LFB)

erfolgt

12, 13

220

00225 770 m²

BIMA

erfolgt

13 A

220

00224 708 m²

BIMA / Privat

noch nicht vollzogen

220

00223 1.097 m²

BIMA

erfolgt

Bernauer Straße

14

Strelitzer Straße

48, 49

Stiftung aus Zuschuss Land Stiftung (Zuw. BKM) Stiftung (Zuw. BKM) Stiftung (Zuw. BKM)

Bereich C im Abschnitt Strelitzer Straße bis Brunnenstraße (früheres Sanierungsgebiet) 12 Grundstücke, Gesamtfläche: 7.160 m²

Straße Bernauer Straße Bernauer Straße Bernauer Straße Bernauer Straße Bernauer Straße Bernauer Straße Bernauer Straße Bernauer Straße Brunnenstra ße Brunnenstra ße Brunnenstra ße Strelitzer Straße Strelitzer Straße

HausFlur nummer

Flurstü Fläche ck

Herkunft des Stand des Eigentums Grunderwerbs (Ankauf durch)

Abgeltung durch

15, 16

220

00236 848 m²

Privat (DSK)

erfolgt

SenStadt

17

220

00235 443 m²

Privat (DSK)

erfolgt

SenStadt

18

220

00234 441 m²

BIMA

erfolgt

19

220

00251 316 m²

BIMA

erfolgt

20

220

00218 439 m²

Privat (DSK)

erfolgt

SenStadt

21

220

00229 436 m²

Land Berlin

erfolgt

Übertragung (Verkehrswert)

22

220

00230 433 m²

Privat (DSK)

erfolgt

SenStadt

220

00231 1.006 m²

BIMA / Privat

erfolgt

Stiftung (Zuw. BKM)

139

220

00212 499 m²

Privat (DSK)

erfolgt

Stiftung

140

220

00250 1.781 m²

BIMA / Privat

erfolgt

Stiftung (Zuw. BKM)

27

220

00184 255 m²

Privat (DSK)

erfolgt

Stiftung

00019 263 m²

Privat (Bestandsschutz Wohnbebauun g)

Ankauf langfristig

Stiftung

23, 24 138

28

220

Stiftung (Zuw. BKM) Stiftung (Zuw. BKM)

96

Errichtung der Open-Air-Ausstellung Für die Finanzierung der Geländeerschließung wurden ca. 3,8 Mio. Euro aufgewandt, die zu 10 % durch Eigenmittel der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und zu 90 % durch GRW-Mittel (ehem. GA) zur Verfügung gestellt wurden. Die Finanzierung der ca. 5,6 Mio. Euro für die Open-Air-Ausstellung im Kernbereich und Erweiterten Bereich der Gedenkstätte erfolgt ausschließlich über Fremdmittel, dabei kamen 50 % aus dem Fonds der Europäischen Union zur Förderung der Regionalen Entwicklung (EFRE), 12,9 % von der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB), 11,1 % aus dem Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR (PMO-Mittel), 0,9 % aus Mitteln der Skzl Kult und 25 % vom BKM. Die Finanzierung wurde 2015 abgeschlossen. 2.

Soziale Auswirkungen

Die Umsetzung des Konzeptes der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ im Bereich der ausgewiesenen Flächen für den Gemeinbedarf erfordert den Erwerb von privaten Grundstücksflächen bzw. den Abschluss langfristiger Nutzungsvereinbarungen für die Flächen des Sophienfriedhofs und der Kapelle der Versöhnung. Es handelt sich dabei mit Ausnahme des Grundstücks Bernauer Straße 4 um unbebaute Grundstücke. Die zu erwerbenden privaten Grundstücksflächen werden im vorhergehenden Kapitel („Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung“) im Einzelnen aufgeführt. Der Erwerb erfolgt auf Grundlage einer Wertermittlung zum Stichtag vor Aufstellung des Bebauungsplans, so dass den Grundstückseigentümern keine Vermögensschäden entstehen. Durch die Umsetzung des Planungskonzeptes ist eine Verdrängung von Bewohnern aus dem Plangebiet nicht zu erwarten. Die städtebauliche Wiederaufwertung dieses Bereiches durch Vorgaben für eine geordnete städtebauliche Entwicklung wird die Grundlage für den Bau neuer Wohnungen in einem Gebiet mit hohem Nachfragebedarf schaffen. Mithin sind nach Umsetzung des Bebauungsplans überwiegend positive soziale Auswirkungen zu erwarten. 3.

Auswirkungen auf den Bedarf an sozialen Infrastruktureinrichtungen und Grünflächen

Zur Ermittlung des aus den Festsetzungen des Bebauungsplans resultierenden Bedarfs an Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und öffentlichen Grünflächen wurde eine vollständige Ausnutzung des Baurechtes angenommen. Gemäß der aktualisierten Planungsannahmen für soziale Infrastruktur als Folgeeinrichtungen bei Wohnungsneubau (12/2013) wird in Mehrfamilienhäusern, die die dominante Bauform im Plangebiet bilden, eine durchschnittliche Wohnungsgröße von 100 m² Bruttofläche (75 m² Nettofläche) und eine durchschnittliche Wohnungsbelegung von 2 Bewohnern angenommen. Für das Mischgebiet wurde ein Wohnanteil von 50 % unterstellt. Der vorliegende Bebauungsplan ermöglicht folgende Flächenausnutzung: Baugebiet Allgemeines Wohngebiet WA 1 Allgemeines Wohngebiet WA 2 Allgemeines Wohngebiet WA 3 Allgemeines Wohngebiet WA 4 Mischgebiet Gesamt

Grundfläche (GR) in m²

Geschossfläche (GF) in m²

Wohneinheiten

595 2.336 1.179 2.016 2.317 8.443

3.572 10.019 6.808 10.015 13.530 43.945

36 100 68 100 68 372 6

Einwohner 71 200 136 200 135 744

97

Zur Bewertung dieser Angaben werden die aus dem Jahr 2009 vorliegenden Bestandswerte zu Grund- und Geschossfläche sowie der daraus statistisch resultierenden Wohnungs- und Einwohnerzahl herangezogen: Baugebiet Allgemeines 1 Allgemeines 2 Allgemeines 3 Allgemeines 4 Mischgebiet

Wohngebiet Wohngebiet Wohngebiet Wohngebiet

WA WA WA WA

Gesamt

Grundfläche (GR) in m²

Geschossfläche (GF) in m²

Wohneinheiten

Einwohner

573 2.329 1.543 2.463 2.297 9.205

2.459 9.808 7.260 10.080 9.833 39.440

25 98 73 101 49 345

49 196 145 202 98 690

Mit Festsetzung des Bebauungsplans ergibt sich gemäß der geltenden Planungsannahme gegenüber dem Stand 2009 ein möglicher Zuwachs von 27 Wohneinheiten mit rd. 54 Einwohnern. Hiervon können bereits die 8 im Jahr 2012 fertiggestellten Wohnungen im nach § 34 BauGB genehmigten Gebäude Brunnenstraße 141a (Baufeld E2) abgezogen werden, so dass ein Zuwachs von 19 Wohneinheiten bzw. 38 Einwohnern anzunehmen ist. Soziale Infrastruktur Die vorgenannten Angaben sind maßgeblich zur Abschätzung des durch die Planung hervorgerufenen Infrastrukturbedarfs. Innerhalb des Geltungsbereichs werden durch den Bebauungsplan 1-40a zusätzlich 19 Wohnungen für rd. 38 Einwohner ermöglicht. Gemäß den oben erwähnten Planungsannahmen sind für eine langfristig orientierte Betrachtung Jahrgangsstärken von jeweils 1 % der Bevölkerung für die Altersgruppen der unter 12Jährigen anzusetzen. Aus der statistischen Ermittlung der möglichen Bevölkerungszahl ergeben sich pro Jahrgang der unter 12-Jährigen zusätzlich 0,4 Personen. Nach den gängigen Richtwerten resultieren hieraus die folgenden zusätzlichen Bedarfe für Einrichtungen der sozialen Infrastruktur: Kindertagesbetreuung Grundschulen Jugendfreizeiteinrichtungen Gedeckte Kernsportflächen Ungedeckte Kernsportflächen

Plätze für 75 % der unter 6-Jährigen (6 Jahrgänge) 100 % Versorgungsgrad für 6 Jahrgänge 11,4 % Versorgungsgrad für 6 bis unter 25Jährige (19 Jahrgänge) 0,2 m² je Einwohner 1,5 m² je Einwohner

2 Plätze 3 Plätze 1 Platz 8 m² 57 m²

Die aus der Umsetzung des Bebauungsplans resultierenden zusätzlichen Bedarfe sind bei den bezirklichen Planungen für die soziale Infrastruktur mit zu berücksichtigen. Die kontinuierliche Beteiligung des zuständigen bezirklichen Fachbereichs hat keine Hinweise ergeben, dass die Versorgung mit Jugendfreizeiteinrichtungen und Sportflächen durch bestehende Einrichtungen außerhalb des Plangebiets nicht mit übernommen werden kann. Dies gilt auch für die Versorgung mit Kindertagesstätten, wobei diese Einrichtungen auch innerhalb des Plangebiets möglich sind. Da in den festgesetzten Baugebieten (WA und MI) Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig sind, werden zur planungsrechtlichen Sicherung von Flächen für Kindertagesstätten keine Festsetzungen erforderlich. Hinsichtlich der Versorgung mit Grundschulplätzen erfolgte erst im Herbst 2015 ein Hinweis seitens der Fachbehörden, dass die Kapazitäten der vier in Frage kommenden Grundschulen in der näheren Umgebung bereits in den kommenden Jahren komplett erschöpft seien und 2020/2021 sogar mit einem erheblichen Defizit zu rechnen sei. Die Neubaupotentiale für Wohnbauvorhaben im Plangebiet sind, abgesehen von einem im Mischgebiet gelegenen und dem dortigen Gründerzentrum „Factory“ zuzuordnenden Baufeld, komplett ausgeschöpft. Die aus der Umsetzung des Bebauungsplans resultierenden 98

zusätzlichen Bedarfe beziehen sich insofern auf die Möglichkeiten baulicher Umstrukturierungen im vollständig sanierten Bebauungsbestand. Da sich diese kleinteiligen Entwicklungen voraussichtlich erst langfristig und dabei schrittweise einstellen werden, wird durch den Plangeber an der Einschätzung festgehalten, dass die 3 rechnerisch erforderlichen Grundschulplätze an den vorhandenen bzw. zur Erweiterung vorgesehenen Standorten nachgewiesen werden können. Grünflächen Bei einem rechnerischen Bevölkerungszuwachs von 30 Personen ergeben sich nach den gängigen Richtwerten für Grünflächen folgende zusätzlichen Bedarfe: Wohnungsnahe Grünflächen Siedlungsnahe Grünflächen Öffentliche Kinderspielplätze

6,0 m² je Einwohner 7,0 m² je Einwohner 1,0 m² je Einwohner

228 m² 266 m² 38 m² (Nettospielfläche)

Im fußläufigen Umfeld des Plangebietes befinden sich folgende öffentliche Grünflächen (Fläche / Entfernung zum Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a), durch die eine ausreichende Versorgung mit Freiflächen und Kinderspielmöglichkeiten gewährleistet wird: Vinetapark (3,9 ha / 200 m), Mauerpark (8,0 ha / 550 m), Humboldthain (25,0 ha / 900 m), Arkonaplatz (0,9 ha / 300 m), Park am Weinbergsweg (3,6 ha / 800 m), Park am Nordbahnhof (5,5 ha / angrenzend) und der „Plansche Garten“ (1,5 ha / 1.000 m). Für den Mauerpark wurde das Bebauungsplanverfahren u. a. zur Erweiterung des Mauerparks eingeleitet. 4.

Gender Mainstreaming

Parallel zum bisherigen Bebauungsplanverfahren wurden zur Erfassung der Lebenssituationen von Frauen und Männern in allen Generationsphasen GenderMainstreaming-Tage durchgeführt. Im Ergebnis wurden die Anforderungen in die Ausschreibungsunterlagen zum Wettbewerb Mauergedenkstätte aufgenommen. Die Ergebnisse des Realisierungswettbewerbes zur Erweiterung der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ wie auch der städtebaulichen Studie zur Bebauung des Erweiterten Bereichs zwischen Brunnenstraße und Schwedter Straße berücksichtigen die Gleichbehandlung der Geschlechter und Generationen. Die Weitläufigkeit der Open-Air-Ausstellung lässt die Wahlmöglichkeit der Nutzerinnen und Nutzer zwischen Nähe und Distanz zu und bietet Platz für individuelle Auseinandersetzungen mit Geschichte und Schrecken des Mauerbaus und Grenzregimes. Mit der durch den Bebauungsplan geschaffenen Möglichkeit zur Revitalisierung eines Abschnittes des während der Berliner Mauer zu einem Unort entfremdeten Bereichs innerstädtischen Lebens wird bei gleichzeitiger Möglichkeit des Opfergedenkens und des Sichtbarmachens von Spuren des Grenzregimes ein über Berlin hinaus bedeutender Ort des Erinnerns und der auf eine positive Zukunft der Stadt gerichteten Entwicklung ermöglicht. 5.

Personalwirtschaftliche Auswirkungen

Aus der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens personalwirtschaftlichen Auswirkungen.

ergeben

sich

keine

IV. Verfahren 1.

Feststellung der außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung

Für das Gebiet zwischen Bernauer Straße, Schwedter Straße, Kremmener Straße und ihrer südwestlichen Verlängerung bis zur Schönholzer Straße, Schönholzer Straße, Brunnenstraße, Rheinsberger Straße, der nördlichen Grenze des Grundstücks Strelitzer 99

Straße 54 und der nordwestlichen Grenze des Friedhofs der Elisabeth-Kirchengemeinde (Grundstück Ackerstraße 37), Ackerstraße, der westlichen und südwestlichen Grenze des Friedhofs der Sophiengemeinde (Flurstücks 440), der westlichen Grenze des Grundstücks Bergstraße 53 einschließlich ihrer nördlichen Verlängerung und der westlichen Grenze des Grundstücks Gartenstraße 27 und Gartenstraße wurde mit Beschluss vom 20. September 2005 die außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AGBauGB festgestellt. Am 22. September 2005 wurde die Zustimmung durch den Rat der Bürgermeister erteilt und am 27. September 2005 durch den Senat abschließend beschlossen (RdB Beschluss 832/05 vom 22. September 2005 und Senatsbeschluss Nr. 2947/05 vom 27. September 2005). Die außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung erklärt sich durch die nationale Bedeutung der Bernauer Straße als Ort der Geschichte der Berliner Mauer und deren Opfer. Durch den Beschluss des Deutschen Bundestages wurde die Bernauer Straße als der zentrale Ort für die Erinnerung an die Berliner Mauer und ihre Opfer ausgezeichnet. 2.

Aufstellungsbeschluss

Der am 29. September 2005 durch die Senatorin für Stadtentwicklung gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 1-40, aus dem nach der Teilung (Beschluss vom 3. Dezember 2010) der Bebauungsplan 1-40a hervorging, wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt für Berlin Nr. 52 vom 14. Oktober 2005 auf Seite 3945 bekannt gemacht. 3.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Das Beteiligungsverfahren erfolgte für den zum damaligen Zeitpunkt ungeteilten Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40. Nachfolgend werden nur die den nunmehr geteilten Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a betreffenden, vorgebrachten Stellungnahmen und die diesbezügliche Abwägung wiedergegeben. 3.1

Art und Weise der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Durch die hohe stadtpolitische Bedeutung des Gebiets um die Bernauer Straße und die emotionale Verbundenheit der Menschen mit dem Thema Berliner Mauer hat sich die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Zusammenarbeit mit dem Verein „Berliner Mauer Gedenkstätte und Dokumentationszentrum“ entschlossen, Beteiligungsformen anzubieten, die über die formale Öffentlichkeitsbeteiligung hinaus gingen. Mit dem Beschluss des Senats am 20. Juni 2006 wurde ein Dialog mit Anwohnern und interessierten Bürgern initiiert, dessen Ziel es war, den Bürgern das Gesamtkonzept zur Berliner Mauer und dessen Aussagen zur Gedenkstätte Bernauer Straße sowie die zukünftigen Inhalte des Bebauungsplans vorzustellen. Bestandteile dieses „Mauerdialogs“ waren ein moderierter Internetdialog, „Mauerstreifzüge“ vor Ort sowie eine Erörterungsveranstaltung. Dadurch wurden bereits vor der formellen Beteiligung die Interessen von Anwohnern, Grundstückseigentümern und Besuchern erfasst. Dieses informelle Beteiligungsangebot wurde sehr gut angenommen: insgesamt besuchten rund 10.000 Personen den Online-Dialog im Internet; es wurden 360 Beiträge in das Forum gestellt. Die Artikel wurden rund 13.600-mal aufgerufen. Die Zusammenfassung der Diskussion kann unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/aktuell/wettbewerbe/ergebnisse/2007/bernauer strasse/beteiligung.shtml Die „Mauerstreifzüge“ fanden am Samstag, den 24. Juni 2006 und am Sonntag, den 2. Juli 2006 statt; ca. 1.400 Menschen nahmen die Gelegenheit wahr, mit dem Vor-Ort-Team ins Gespräch zu kommen. Die Überleitung des Online-Dialogs zur formellen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch erfolgte am 5. September 2006 mit einer Erörterungsveranstaltung im Dokumentationszentrum Berliner Mauer, an der 60 Bürger aktiv teilnahmen. Dafür wurde ein in Europa bis dahin einzigartiges Verfahren verwendet – das E100

Meeting. Die Bürger konnten über kleine Fernbedienungen, so genannte Keypads, direkt ihre Meinung zu dem vorgetragenen Konzept vorbringen. Das Ergebnis der Abstimmung zu einzelnen Fragen der Gestaltung wurde sofort angezeigt und anschließend diskutiert. Der Hinweis auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte durch die Veröffentlichung einer Anzeige in drei Berliner Tageszeitungen. Die formelle frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 6. September 2006 bis zum 13. Oktober 2006 statt. Die Bürger wurden über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über ihre Auswirkungen unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Dies war auch über ein Online-Formular möglich. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gingen in die Abwägung ein. 3.2

Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Ergebnisse des „Mauerdialogs“ waren wenig geeignet, konkrete Inhalte für den ursprünglichen Bebauungsplan 1-40 zu liefern. Dafür erfreuten sich die Angebote einer großen Zustimmung in der Öffentlichkeit. Die dadurch entstandene breite Aufmerksamkeit für das Thema hatte positive Auswirkungen auf die weiteren Verfahrensschritte (E-Meeting, formelle frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung). Das E-Meeting lieferte konkrete Hinweise für das Bebauungsplanverfahren und die Auslobung zum Realisierungswettbewerb. Die „Markierung historischer Spuren“ für die „Gedenkstätte Berliner Mauer“ empfand eine Mehrheit von 76 % als richtig. Die TeilnehmerInnen sprachen sich gegen eine Einzäunung aller Bereiche der Gedenkstätte implizit aus. Etwa ein Drittel stimmte je für „Ausgewähltes Einzäunen“, „Keine Einzäunung (Fußgänger frei)“ sowie „Keine Einzäunung (Fußgänger und Fahrradfahrer frei)“. Den Kolonnenweg bzw. Postenweg möchten 63 % der Teilnehmer „als Grünen Durchweg“ gestaltet, 19 % „als gefasste Passage“ und „18 % als Einschnitt“. Insgesamt sind im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 28 schriftliche Stellungnahmen eingegangen. Davon wurden 9 Bekundungen als Online-Formular und 16 im Rahmen einer Schülerdiskussion vor Ort eingebracht. In zwei Stellungnahmen wurden die Planung und der Bau der Gedenkstätte begrüßt ohne weitere Hinweise oder Bedenken zu äußern. Es wurden Anforderungen an die Grundstücksbildung und -ausrichtung des Kapellengeländes und an die Gestaltung des Mauerdenkmals gestellt sowie die Ausweisung der Grundstücke Gartenstraße 30 und Bergstraße 49 als Baugebiete gefordert. Für die genannten Belange erfolgte ein Verweis auf die Klärung im weiteren Planungs- und Abstimmungsprozess, insbesondere auf nachfolgende Wettbewerbsverfahren. Bezüglich der vorgebrachten Unverträglichkeit von Baugebieten in Nachbarschaft zur Gedenkstätte wurde auf die sozialpolitische Bedeutung des im Bau befindlichen Wohnprojektes (Bernauer Straße 5 – 8D) und die getroffenen planerischen Festsetzungen zur Bauweise und zur baulichen Höhe verwiesen. Zur grundsätzlichen Ablehnung einer Bebauung wurden folgende Argumente vorgetragen: • räumliche Beschränkung der Gedenkstätte, • für notwendig erachtete Anpassung des Gedenkstättenkonzeptes, • Forderung zur Wiederherstellung der Mauer, • Verbreiterung des Postenweges. In der Abwägung wird dem aus dem Wettbewerbsverfahren zur Gedenkstätte 2007 hervorgegangenen Gesamtkonzept der Vorrang eingeräumt. Einer Reduzierung der Bauflächen bzw. einem gänzlichen Verzicht auf diese stehen stadtwirtschaftliche Belange entgegen. Konzeptionelle Aspekte der Gedenkstätte und der Freiflächengestaltung sind nicht Gegenstand der bauleitplanerischen Festsetzungen. Der Erhalt der Wirtschaftsfläche des St. Elisabethkirch-Friedhofs wird angesichts eines ausreichenden Flächenangebotes auf dem Friedhof und mit Bezug auf den abgestimmten Friedhofentwicklungsplan abgelehnt. Bezüglich der Forderung nach Schaffung eines nutzbaren Parks und dessen Gestaltung wird auf nachfolgende Entscheidung zur Gestaltung des Kernbereiches in einem Realisierungswettbewerb hingewiesen. 101

Angesichts der Eingriffe in das Privateigentum sei ein Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern herzustellen. Hierzu wird ausgeführt, dass die Beteiligung der Eigentümer am Planverfahren zweistufig während der frühzeitigen Beteiligung und der öffentlichen Auslegung erfolgt. Vordringliches Ziel ist es, dass die für die Gedenkstätte erforderlichen Privatgrundstücke entsprechend der von Öffentlich bestellten Wertermittlern festgestellten Werte durch das Land Berlin erworben werden. Hierzu wurden den Grundstückseigentümern Verhandlungen angeboten und Kaufangebote unterbreitet. Hinsichtlich der geforderten Untersuchung geschützter Biotope und der Berücksichtigung vorhandener Vegetationsbestände erfolgt ein Hinweis auf die im weiteren Planungsverfahren zu erarbeitenden Fachgutachten und den zu erstellenden Umweltbericht. Die geforderte Berücksichtigung der Lärmemissionen der Bernauer Straße erfolgt in einem zu erarbeitenden Lärmgutachten. 4.

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren erfolgte für den zum damaligen Zeitpunkt ungeteilten Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40. Nachfolgend werden nur die den nunmehr geteilten Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a betreffenden, vorgebrachten Stellungnahmen und die diesbezügliche Abwägung wiedergegeben. 4.1

Art und Weise der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 27. September 2006 bis zum 3. November 2006 statt. Mit Anschreiben vom 27. September 2006 sind insgesamt 15 relevante Ämter und Behörden angeschriebenen worden. Davon haben 13 Institutionen zwischen dem 2. Oktober 2006 und dem 19. Dezember 2006 geantwortet und eine Stellungnahme abgegeben. 4.2

Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – Pflanzenschutzamt – sowie dem Referat VIIB wurden keine Bedenken oder Hinweise geäußert. Von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung in Potsdam konnten zu diesem Zeitpunkt, da für das Plangebiet bisher keine raumordnerische Umweltprüfung durchgeführt worden ist, keine Hinweise zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung abgegeben werden. Von den anderen Stellen wurden folgende in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Hinweise zur Planung, bzw. wurden folgende Hinweise zu Umweltaspekten bei der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltprüfung abgegeben. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. IB Hinweis: Es wird auf die fehlenden Aussagen der bodenwirtschaftlichen Auswirkungen (Grunderwerb / ggf. Entschädigungen) in der Begründung und auf eine frühere Stellungnahme von I A zu dieser Thematik hingewiesen. Abwägung: Die angesprochenen Stellungnahmen der Abt. I A sind in die Beschlussfassung zum Gesamtkonzept Berliner Mauer vom 20. Juni 2006 in die Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung (siehe III./1.) eingeflossen. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VIIID Hinweis: Es werden Hinweise zum Umweltbericht abgegeben. Das Planungsgebiet liegt im Einzugsbereich des Mischwasserpumpwerks Berlin IV, Scharnhorststraße und Berlin X Bellermannstraße. Für dieses Einzugsgebiet wurde gemäß der Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen seitens der Berliner Wasserbetriebe ein Sanierungskonzept 102

erstellt. Um das Ziel der geplanten Sanierungsmaßnahmen zur Reduzierung des Schadstoffeintrags aus den Regenüberläufen in die Gewässer aus diesem Gebiet nicht zu gefährden, sind ggf. seitens der Berliner Wasserbetriebe auferlegte Einleitungsbeschränkungen für die überplanten Grundstücke bezüglich der Schmutz- und / oder Niederschlagsentwässerung einzuhalten. Die Reduzierung der Überlaufereignisse der Mischwasserkanalisation in die Gewässer ist für die Einhaltung der Zielvorgabe der Gewässergüteklasse 2 nach der gültigen EU-Wasserrahmenrichtlinie bei der weiteren Planbearbeitung zu berücksichtigen. Auf den Grundstücken anfallendes gering verschmutztes Niederschlagswasser, z.B. von Dachflächen, sollte auf den Grundstücken direkt versickert werden. Abwägung: Der Forderung zur grundstücksbezogenen Versickerung von Niederschlagswasser kann auf Grund von Beeinträchtigungen des Grundwassers wegen altlastenbedingter Bodenverunreinigungen nicht entsprochen werden. Es wird daher auf eine diesbezügliche textliche Festsetzung verzichtet, so dass von einer Einleitung des anfallenden Regenwassers in das Entwässerungsnetz ausgegangen werden muss. Hinweis: Weiterhin wird der Hinweis auf das Vorhandensein von Altbrunnen im Geltungsbereich des Bebauungsplans gegeben. Deren exakte Lage ist der Wasserbehörde allerdings nicht bekannt. Sie sind aber als potenzielle Gefahrenstelle anzusehen. Voraussetzung für die bauliche Entwicklung der betroffenen Grundstücke ist der nachgewiesene ordnungsgemäße Rückbau und die Verfüllung der Altbrunnenstandorte entsprechend den wasserbehördlichen Vorgaben gemäß § 21 Berliner Wassergesetz durch geeignete Fachfirmen, um den Grundwasserschutz zu gewährleisten. Die Wasserbehörde erlässt dazu eine entsprechende Rückbauanordnung. Abwägung: Der Hinweis wird berücksichtigt. Für den Wettbewerb wird eine Information an die zuständige Fachbehörde für die Berücksichtigung bei der Gesamtkalkulation erfolgen. Berliner Wasserbetriebe Hinweis: Von den Berliner Wasserbetrieben erfolgt der Hinweis, dass sich im Bereich des Bebauungsplans Anlagen der Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe befinden, die im Rahmen der Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen. Für die ausgewiesenen Wohnungsbaupotentialstandorte - die allerdings nicht Inhalt des Bebauungsplanentwurfes sind - gilt diese Aussage jedoch nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass im Gebiet um die Bernauer Straße mehrere Druckzonen aufeinander treffen. Die jeweiligen Versorgungsnetze sind strikt voneinander zu trennen. Daraus ergibt sich, dass neu zu versorgende Gebäude mit allen ihren Hausanschlüssen eindeutig einer Druckzone zugeordnet werden müssen. In Teilbereichen des Bebauungsplanentwurfes kann zur Versorgung neuer Wohnbauten die Legung von Versorgungsleitungen erforderlich werden. Welchen Druckzonen dann die Hausanschlüsse der neuen Gebäude zugeordnet werden, wird erst im Zuge der konkreten Planungen entschieden. Hinsichtlich der abzunehmenden Regenabflussmenge in die Kanalisation ist mit starken Einschränkungen zu rechnen. Im südwestlichen Bereich des Bebauungsplans queren eine Trinkwasserhauptleitung DN 800 sowie zwei Abwasserdruckrohrleitungen DN 1000 den Geltungsbereich. Für die genannten Anlagen besteht zugunsten der BWB eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Dieses Leitungsrecht mit entsprechendem Schutzstreifen im Plangebiet ist im Bebauungsplanentwurf zu berücksichtigen. Abwägung: Die Hinweise werden in der weiteren Planung berücksichtigt, die Belastung dieser Fläche mit einem Leitungsrecht wurde in die Planzeichnung zum Bebauungsplan 1-40a aufgenommen. Hinweis: 103

Im öffentlichen Straßenland in der Bernauer Straße liegen Abwasserdruckrohrleitungen (ADLs), eine DN 800 sowie eine DN 1000. Abwägung: Die Information wurde zur Kenntnis genommen. Bezirksamt Mitte von Berlin – Amt für Umwelt und Natur - Bereich Natur Hinweis: Das Plangebiet des Bebauungsplans liegt im Geltungsbereich des festgesetzten Landschaftsplans I-L-1 (Verordnung über die Festsetzung vom 16. August 2005). Er setzt einen Biotopflächenfaktor (BFF) fest, um naturhaushaltswirksame Flächen innerhalb der bebauten Bereiche zu schaffen und zu sichern. Ziel ist es, den negativen Auswirkungen der baulichen Verdichtung entgegen zu wirken und einen ökologischen Mindeststandard auf den Baugrundstücken zu erreichen. Für das Plangebiet setzt der Landschaftsplan den Biotopflächenfaktor BFF 0,6 (0,3 - 0,6) fest. Entsprechend den textlichen Festsetzungen im I-L-1 weisen die Werte in Klammern auf eine Reduzierung hin, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung richtet. Da der BFF nur für Baugrundstücke gilt, wird nach Konkretisierung der Flächennutzung im Bebauungsplan und Abschluss des Verfahrens eine Anpassung bzw. Konkretisierung der BFF-Festsetzungen im Landschaftsplan erfolgen. Um für die Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans den erforderlichen BFF erreichen zu können, ist erfahrungsgemäß auch das Anlegen von extensiver Dachbegrünung sowie ein Bodenauftrag von 0,80 cm auf Tiefgaragen notwendig. Es wird daher angeregt, entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen. Abwägung: Die Hinweise werden teilweise berücksichtigt. Die geforderte Dachbegrünung wird als textliche Festsetzung übernommen. Zwischenzeitlich erfolgte am 27. November 2006 die Beauftragung des Umweltberichts. - Bereich Umwelt Im Bereich Immissionsschutz bestehen keine Bedenken und Hinweise. Nachträglich wurde der Fachbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz konsultiert. Aus den Planfeststellungsunterlagen für den Straßenbahnneubau Invalidenstraße ergab sich für den Anschlussbereich Bernauer Straße im Ist-Zustand 2005 eine durchschnittliche Verkehrsstärke von 13.300 Kfz pro Tag. Der Prognose-Planfall 2015 beinhaltet eine Größenordnung von 29.400 Kfz pro Tag. Im Plangebiet sind für die Bernauer Straße Schallimmissionen resultierend aus dem KfzVerkehr mit Beurteilungspegeln von 60-65 dB(A) tags und 55-60 dB(A) nachts im Ist-Zustand 2005 zu verzeichnen. Damit werden die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 (tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A)) überschritten. Es sind zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hohe Anforderungen an die Schalldämmung der Straßenfassaden zu stellen. Entlang der Bernauer Straße gelten Luftschalldämm-Maße für die Außenbauteile durch die technische Baubestimmung DIN 4109 als rechtlich verbindlich durch den Bauherrn einzuhaltende Mindestanforderungen an den baulichen Schallschutz. Es wird eingeschätzt, dass mit diesen Maßnahmen auch die Schalldämmung für die Nutzung allgemeines Wohngebiet im Prognose-Planfall erreicht wird. - Bereich Bodenschutz / Altlasten Hinweise Für das Bebauungsplangebiet ergibt sich für eine Vielzahl von Grundstücken ein Altlastenverdacht durch eine früher relevante gewerbliche Nutzung, oft verbunden mit Kriegseinwirkungen. Die Flächen im Geltungsbereich wurden jahrzehntelang gewerblich genutzt (siehe flächendeckende Historische Recherche von 2006). Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Bodenbelastungskataster Berlin eine Fläche geführt. Die Katasternummer lautet: 11079. Orientierende Bodenuntersuchungen liegen nicht vor. Nach dem jetzigen Kenntnisstand ist erfahrungsgemäß nicht auszuschließen, dass Prüfwerte der 104

Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung (BBodSchV), insbesondere für Kinderspielplätze und Wohngebiete auf Teilflächen überschritten werden. Abwägung: Die Hinweise werden berücksichtigt. Die folgende Tabelle zeigt die Auflistung der vom Umweltamt genannten Grundstücke, aufgeteilt nach der geplanten Gebietsnutzung. Gemeinbedarfsnutzung im Bebauungsplan 1-40a Straße Hausnummer Bernauer Straße 1, 6-10a, 12-13a, 14, 16-18, 23 Ackerstraße 42, 43 Bergstraße 49 Brunnenstraße 139 Bernauer Straße 10, 11 18, 20 Ackerstraße 42 Gartenstraße 29, 30 Brunnenstraße 140 Bernauer Straße 9, 10, 10a, 12, 13 18 Gartenstraße 28, 30 Bernauer Straße 9 Ackerstraße 42, 43 Ackerstraße 43 Gartenstraße 30 Bernauer Straße 1-9 Ackerstraße 38-43

Historie Gewerbe / Nutzung Tischlereien und Möbelfabriken

Metallverarbeitung Brennmaterialhandlung, Kohlenhandlung oder -lagerplatz Lackierer Vulkanisieranstalt Akkumulatorenfabrik Reparaturwerkstatt Ehemalige Lehmgrube, wilde Ablagerung (Nr. 11079)

Nutzung durch allgemeine Wohngebiete im Bebauungsplan 1-40a Straße Hausnummer Historie Gewerbe / Nutzung Ackerstraße 40 Ackerstraße 39 Ackerstraße 38-43 Ehemalige Lehmgrube, wilde Ablagerung (Nr. 11079) Die im Bodenbelastungskataster aufgeführte Verdachtsfläche befindet sich im Bereich einer bestehenden Wohnbebauung (Ackerstraße 38-40), von der bisher keine Schadstoffauswirkungen gemeldet wurden. Weiterhin wurden im Bereich dieser Verdachtsfläche 2006 zahlreiche Baugenehmigungen für Wohnbauvorhaben (Bernauer Straße 5 – 8D) erteilt. Da die übrige Fläche künftig Fläche für den Gemeinbedarf wird, auf der wegen der spezifischen Nutzungsarten keine Spielplätze vorgesehen sind, kann von weiterführenden Bodenuntersuchungen abgesehen werden. Eine Gefährdung der geplanten Nutzungen ist nicht erkennbar. Aus der Überlagerung der oben genannten weiteren Verdachtsflächen mit den künftigen WANutzungen ist erkennbar, dass es wegen der nahezu flächendeckenden Überbauung zu einem vollständigen Bodenaustausch kommt. Insoweit wird eine weiterführende Untersuchung für nicht erforderlich angesehen. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt I E Hinweis: Zur Sicherung des Vorhabens „Infopavillon“ ist eine Einbeziehung des Standortes in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40 notwendig. Die mit dem Neubau verbundenen Auswirkungen (z.B. Eingriff in eine Grünfläche, Vorsorge für Sightseeing-Busse) sollten in dem zur Sicherung der Gedenklandschaft aufgelegten Bebauungsplanverfahren behandelt werden. Die Einbeziehung des Standortes sollte überprüft werden. Abwägung: 105

Der Infopavillon-Standort wird nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40 mit einbezogen. Der Bezirk Mitte hat am 25. Oktober 2006 im Rahmen der AG Mauer Sitzung die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit bestätigt. Der Hinweis auf die Auswirkungen wird in der weiteren Planung berücksichtigt. - Friedhofswesen Stellungnahme: Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich die beiden evangelischen Friedhöfe Sophien II und Elisabeth I. Für diese Friedhöfe sind im Friedhofsentwicklungsplan (FEP), der vom Senat am 27. Juni 2006 beschlossen wurde, die Flächen des ehemaligen Mauerbereiches als nicht mehr für Bestattungen zu nutzende Flächen mit der Möglichkeit einer kurzfristigen Umnutzung dargestellt. Der FEP ist als eine Form der gemeindlichen Entwicklungsplanung anzusehen und daher nicht rechtsverbindlich. Da sein Erfolg jedoch an das Mitwirken aller Friedhofsträger gebunden ist, wurden die Planungsvorschläge auch mit allen Kirchengemeinden abgestimmt. Im vorliegenden Falle bestand mit den Kirchengemeinden Einvernehmen zu den ausgewiesenen Umnutzungsvorschlägen. Die im Bebauungsplan für die Erweiterung der Gedenkstätte vorgesehenen Flächen der beiden Friedhöfe entsprechen weitgehend den "Umnutzungsflächen" des FEP. Bei einer zeitnahen Umsetzung würden damit jedoch beiden Friedhöfen gleichzeitig die Wirtschaftsflächen wegfallen. Dies ist im Interesse eines ordnungsgemäßen Friedhofsbetriebes nicht zu realisieren. Durch die z.T. geringe Auslastung der Friedhöfe wäre aber mittelfristig die "Freimachung" von bisherigen Belegungsflächen für die Anlage eines neuen Wirtschaftsbereiches denkbar. Insofern wird empfohlen, die Wirtschaftsfläche des Elisabeth-Friedhofes hinter der Kapelle der Versöhnung für beide Friedhöfe befristet weiter zu nutzen. Der Ausweisung einer Ersatzfläche südlich der Bergstraße mit der planungsrechtlichen Sicherung als Grünfläche mit Zweckbestimmung "Friedhof" wird aus Sicht der Friedhofsentwicklungsplanung nicht zugestimmt, da das Einzugsgebiet der beiden Friedhöfe bereits über den Bedarf hinausgehende Versorgung mit Friedhofsflächen aufweist. Ggf. wäre eine befristete Nutzung denkbar bis ehemalige Belegungsflächen frei sind. In das weitere Beteiligungsverfahren sollte neben den Kirchengemeinden auch der Kirchenkreis Mitte einbezogen werden. Abwägung: Zur Umsetzung des Gesamtkonzeptes werden derzeit intensive Abstimmungen mit den Friedhofsträgern geführt. Für eine kurzfristige Verlagerung des Wirtschaftshofes der Sophiengemeinde wurde die Bereitstellung einer Ersatzfläche notwendig. Die Verhandlungen konzentrierten sich dabei auf eine ca. 1.300 m² große Fläche südlich der Hinterlandmauer auf der Bergstraße. Der Wirtschaftshof der St. Elisabeth-Kirchengemeinde (Flurstück 441) ist nicht Teil des Sondergebiets „Öffentliche Gedenkstätte Berliner Mauer“, sondern wird als Friedhofsfläche dargestellt. Die Kirchengemeinden werden in das Beteiligungsverfahren einbezogen. - Artenschutz Hinweis: Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um eine schmale lang gestreckte und durch Querstraßen unterbrochene Brachfläche. Das Büro Fugmann & Janotta hat eine Potentialeinschätzung hinsichtlich des Vorkommens geschützter Arten aus verschiedenen Artengruppen vorgenommen - reale Untersuchungen konnten aufgrund der Jahreszeit (Winter) nicht erfolgen. Hierzu werden folgende Hinweise gegeben: 1. Hinsichtlich der Vogelwelt erscheint das potenzielle Artenspektrum eher geringer zu sein, als von den Gutachtern aufgeführt. Brutvorkommen von streng geschützten oder seltenen / gefährdeten Vogelarten, deren Nisthabitate von der Umsetzung der Planung betroffen wären, sind im Plangebiet nicht zu erwarten. Die geplanten Umgestaltungen werden nicht zu spürbaren Rückgängen des jeweiligen Berliner Gesamtbestandes der Vogelarten führen. Insofern kann eine ggf. erforderliche Befreiung in Aussicht gestellt werden. 106

2. Demgegenüber ist mit dem Vorkommen geschützter Wildbienenarten und ggf. auch der geschützten Heuschreckenart Oedipoda caerulescens zu rechnen. Dazu sollte eine entsprechende Kontrolluntersuchung zu geeigneter Jahreszeit erfolgen. Ggf. ist eine entsprechende Berücksichtigung von Lebensräumen / Lebensstätten der gefundenen Arten in der Planung vorzusehen (oder deren Unmöglichkeit zu begründen). 3. Sofern die Beseitigung von Vegetation einschl. von Bäumen vorgesehen ist, ist zu gewährleisten, dass nicht gegen die Verbote des § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG (a.F.) verstoßen wird. Sämtliche Maßnahmen der Vegetationsbeseitigung sind daher grundsätzlich während des Zeitraums September bis Ende Februar, d.h. außerhalb der Fortpflanzungsperiode, durchzuführen. Die Beseitigung von Höhlen aufweisenden Bäumen aus zwingenden Gründen bedarf wegen § 42 BNatSchG (a.F.) der Befreiung nach § 62 BNatSchG (a.F.) durch die oberste Naturschutzbehörde. Abwägung: Die Hinweise werden berücksichtigt. Die Kontrolluntersuchung wird 2007 beauftragt. Bezirksamt Mitte von Berlin – Stadtplanungsamt Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Hinweis: In dem Bereich zwischen Strelitzer Straße und Brunnenstraße überschneidet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-40 mit dem Sanierungsgebiet "Rosenthaler Vorstadt". Zu diesem betroffenen Block 099 027 werden folgende grundlegende Aussagen getroffen: 1. Ausweisung der unbebauten ehemaligen Mauergrundstücke zur Nutzung als Gedenklandschaft, 2. Ausweisung des übrigen Blockteils als allgemeines Wohngebiet, dies ermöglicht die Sicherung und Stärkung des Wohngebietcharakters, lässt aber auch die weitere gewerbliche Nutzung des Gebäudes Rheinsberger Str. 76, 77 und Strelitzer Str. 26 zu, 3. keine Blockrandschließung auf den Grundstücken Strelitzer Str. 26 und 27, 4. Ausweisung eines Baufeldes im Blockinnenbereich (Grundstück Rheinsberger Str. 76, 77, Strelitzer Str. 26) für vorzugsweise Wohnungsneubau mit max. III Vollgeschossen (Problem: ehemalige Brauereikeller im Untergrund); Erschließung über Strelitzer Str. 26 oder über den Mauerstreifen, wenn das mit dem Gedenklandschaftskonzept vereinbar ist, 5. keine Nachverdichtung auf dem hinteren Grundstücksteil Brunnenstraße 141 bis 143, sondern Erhalt der privaten Grünfläche. Abwägung: Die geänderten Sanierungsziele für den Block 099 027 werden in der weiteren Planung berücksichtigt und entsprechend planungsrechtlich umgesetzt. Landesdenkmalamt Hinweis: Vom Landesdenkmal kam der Hinweis, dass das Bebauungsplanverfahren bodendenkmalpflegerische Belange berührt. In dem ausgewiesenen Gebiet befindet sich ein archäologisches Verdachtsgebiet. Hier befinden sich zahlreiche, nur zum Teil dokumentierte Fluchttunnel. Alle Bodeneingriffe sind im Vorfeld mit der archäologischen Bodendenkmalpflege des LDA abzustimmen und das betroffene Gebiet durch Ausgrabungen zu dokumentieren. Das LDA führt in solchen Fällen archäologische Rettungsmaßnahmen durch, deren Bedingungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen vereinbart werden. Abwägung: Der Hinweis wird berücksichtigt.

107

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – Abt. IX C Hinweis: Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 1-40 sind nur wenige Einträge in das Bodenbelastungskataster bekannt. Erfasst sind zwischen der Ackerstraße und der Strelitzer Straße die Flächen 11079 und 14959. Die Fläche 11080 grenzt nördlich der Rheinsberger Straße unmittelbar an den Planungsbereich an. Alle Flächen befinden sich bzgl. der Belange des Bodenschutzes in der Zuständigkeit des Umweltamtes Mitte. Inhaltliche Auskünfte zu den einzelnen Katasterflächen können daher nur durch diese Behörde getroffen werden. Abwägung: Von der Abt. IX C werden weniger Flächen als Altlastenverdachtsflächen angezeigt als in der Stellungnahme vom Bezirksamt Mitte von Berlin (siehe Hinweis / Abwägung Bezirksamt Mitte). Im weiteren Bebauungsplanverfahren bleibt der Bezirk Ansprechpartner für eventuelle Bodenbelastungen (siehe II./3.2.1.1.). Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – Abt. XOA Hinweis: Die Ermittlungen haben keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von Kampfmitteln auf dem Gelände ergeben. Es wird daher keine Kampfmittelsuche gemäß § 2 Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Berlin) vom 11. Mai 1999 (GVBl. S. 164) i.V.m. Nr. 1 Abs. 2 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ZustKatOrd) veranlasst. Das Vorhandensein von Kampfmitteln im Erdreich kann trotzdem nie völlig und verbindlich ausgeschlossen werden. Sollte sich bei der Durchführung von Erd- bzw. Tiefbauarbeiten der Verdacht auf Kampfmittelvorkommen ergeben, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der für die Beseitigung von Kampfmitteln zuständige Polizeipräsident in Berlin ist umgehend zu verständigen. Abwägung: Die Hinweise werden berücksichtigt. Bezirksamt Mitte von Berlin – Straßen- und Grünflächenamt Stellungnahme: Der nördliche Teil der Bergstraße, von Nr. 46 bis Nr. 52 ist öffentlich gewidmetes Straßenland, allerdings zurzeit wegen des baulichen Zustandes nicht befahrbar und begehbar. Das Straßen- und Grünflächenamt hat den ehemals auf Teilen der Straße vorhandenen Lagerplatz seit Frühjahr 2006 geräumt. In der Bereichsentwicklungsplanung BEP Mitte ist dieser nördliche Bereich der Bergstraße auch wieder als öffentliches Straßenland dargestellt. Allerdings soll es keine Durchfahrung mehr für den Kfz-Verkehr geben. Es ist aber weiterhin vorgesehen, zukünftig eine Durchwegung für den Fußgänger- und Fahrradverkehr zu gewährleisten. Deshalb wurde beim Neubau der Bernauer Straße durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Gehwegbereich keine Zufahrt zur Bergstraße ausgebildet, sondern nur eine Absenkung für den Fahrradverkehr. Gerade für den Umwege empfindlichen Fußgängerverkehr ist es wichtig, eine direkte Verbindung aus der dicht besiedelten Rosenthaler Vorstadt zur zukünftigen Parkanlage am Nordbahnhof herzustellen. Der Weg über die stark belastete Invalidenstraße ist hierfür weniger geeignet. Ebenso soll die Bergstraße zukünftig eine kurze Verbindung für den Fahrradverkehr aus der Invalidenstraße zur Gartenstraße herstellen. Die Gartenstraße ist als Nebenroute im Fahrradroutenkonzept der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ausgewiesen und stellt eine zügige Verbindung zwischen dem Ortsteil Mitte und den Ortsteil Wedding sowie den westlichen Bereich des Ortsteils Gesundbrunnen des Bezirks Mitte her. Der Bezirk Mitte möchte zeitnah entsprechende Fahrradverkehrsanlagen auch in der Gartenstraße realisieren lassen. Es ist aus Sicht des SGA Mitte nicht zwingend notwendig, die bauliche Herstellung der Fußgänger- und Fahrradverbindung in Form der Entwurfsvorschläge zu realisieren. Wichtig ist die funktionale Sicherung dieser Wegeverbindungen im Rahmen des 108

Gestaltungswettbewerbs. Aus Sicht des SGA Mitte ist die Herstellung dieser Wegeverbindungen im Einklang mit den Intentionen des Bebauungsplans möglich, weil damit - auch die Darstellung der historischen Spuren der Bergstraße aufgezeigt werden und - die notwendige fußläufige Erschließung der Mauergedenkstätte und des Postenwegs erst ermöglicht wird. Im Bereich der Hinterlandmauer („Absperrung“ der Bergstraße) ist sicher auch eine gestalterisch und technisch befriedigende Lösung möglich. Falls die Grundstücke Bergstraße 46 bis 52 – entgegen den Intentionen des Plans – doch bebaut werden sollten, ist eine Erschließung, insbesondere für Bergstraße 48 bis 52 über die Bergstraße funktional zu gewährleisten. Abwägung: Die Anregung einer Durchwegung für Fußgänger und Radfahrer muss im Rahmen des Gestaltungs- und Realisierungswettbewerbes entschieden und gestalterisch bewältigt werden. Das Ergebnis wird in der weiteren Planung berücksichtigt. Gegen eine Durchwegung sprechen derzeit die beabsichtigte Verlagerung des Wirtschaftshofes des Sophienfriedhofs auf die Straßenfläche der Bergstraße Nr. 46-52 als Ersatz für die aufgegebene Fläche im Mauerstreifen sowie die denkmalgeschützte Hinterlandmauer, die einen Zugang von der Bergstraße aus nur durch einen Teilabriss möglich machen würde. 4.3

Fazit in Bezug auf die Verfahrensschritte der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Aus den abgegebenen Stellungnahmen ergaben sich für den Umweltbericht: Eine Kontrolluntersuchung zum Vorkommen geschützter Wildbienenarten und ggf. auch der geschützten Heuschreckenart Oedipoda caerulescens wurde im Frühjahr, Sommer und Spätsommer 2007 durchgeführt. Es wurden besonders geschützte Bienenarten nach § 42 BNatschG (a.F.) festgestellt. Die vorgefundenen vier Heuschreckenarten sind ohne Relevanz; es bestehen bereits zu starke Störfaktoren. Die Untersuchung ist Gegenstand des Umweltberichtes. 5.

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Das Beteiligungsverfahren erfolgte für den zum damaligen Zeitpunkt ungeteilten Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40. Nachfolgend werden nur die den nunmehr geteilten Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a betreffenden, vorgebrachten Stellungnahmen und die diesbezügliche Abwägung wiedergegeben. 5.1

Art und Weise der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan 1-40 fand vom 19. November bis zum 19. Dezember 2007 statt. Den Trägern öffentlicher Belange wurden die Planzeichnung und die Begründung mit Entwurf des Umweltberichts mit dem Stand vom 19. November 2007 per Downloadservice zur Verfügung gestellt bzw. zur Stellungnahme übersandt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nahmen zu ihrem jeweiligen Wirkungsbereich Stellung. Wesentliche Schwerpunkte der Stellungnahmen bildeten die Themen: • •

• •

Realisierungswettbewerb der Open-Air-Ausstellung und deren baulichen Umsetzung, Kirche / Friedhof im Zusammenhang mit der Verlagerung der Wirtschaftsfläche der Sophiengemeinde und dem abzuschließenden Nutzungsvertrag zwischen SkzlKult und der Evangelischen Kirchengemeinde Sophien, der Denkmalschutz, die innere und äußere Erschließung sowie

109



das Maß der Nutzung.

Darüber hinaus wurden unter anderem Hinweise, Anregungen und Bedenken geäußert, die im Zusammenhang mit der Art der baulichen Nutzung, der Thematik Altlasten und Immissionsschutz stehen. Insgesamt wurden 45 Träger öffentlicher Belange beteiligt, von denen sich 28 äußerten. Die erforderlichen Änderungen wurden veranlasst. 5.2

Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange An planungsrelevanten Stellungnahmen wurde zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Stellungnahme: Das Landesdenkmalamt fordert den Erhalt von Spuren und Resten der Sperranlagen sowie des Kolonnenweg / Postenwegs und deren Integration in das Bebauungskonzept. Abwägung: Der 1. Preisträger des Gedenkstättenwettbewerbs sieht den Erhalt von Spuren der Sperranlagen und des Kolonnenwegs / Postenwegs vor. Der Postenweg bleibt unbebaut und wird in Bereichen, in denen er nicht mehr vorhanden ist, ergänzt. In Abstimmung mit der Stiftung Mauergedenkstätte als Träger werden in bestimmten Abschnitten auch historische Spuren freigelegt, hierfür besteht aber kein Erfordernis der planungsrechtlichen Bindung. Stellungnahme: Die Versöhnungsgemeinde fordert die Integration in die Gedenkstättenlandschaft für ihre auf dem Grundstück vorzufindenden Gedenkeinrichtungen. Weiterhin fordert sie dass die Grundrisse der alten Kirche sichtbar bleiben und der alte Eingangsbereich der Kirche an der Bernauer Straße erkennbar gemacht wird. Die Abschließbarkeit einzelner Einrichtungen ist herzustellen. Abwägung: Die Hinweise und Forderungen wurden an die zuständige Fachbehörde, die SkzlKult weitergeleitet. Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer“ sowie innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ besteht allerdings kein planungsrechtlicher Regelungsbedarf, da die bauliche Umsetzung des Realisierungswettbewerbs durch das Land Berlin bzw. die landeseigene Stiftung geführt wird. Die Forderung des Fachgebiets archäologische Denkmalpflege des Landesdenkmalamts nach der Einbeziehung bzw. Kenntlichmachung von Fluchttunneln an der Bernauer Straße ist ein zentrales Thema des Gedenkstättenkonzepts. So ist vorgesehen, die Lage dieser Tunnel durch ebenerdige Tunnelbänderungen im Straßenraum und auf den öffentlichen Grundstücken innerhalb des Gedenkstättenbereichs zu kennzeichnen. Stellungnahme: Das Landesdenkmalamt weist auf eine im Jahr 2007 im Plangebiet durchgeführte archäologische Freilegung und deren Bedeutung für die geplante Open-Air-Ausstellung hin. Abwägung: Die archäologische Freilegung von Teilbereichen ist eine Maßnahme für die aber kein Erfordernis der planungsrechtlichen Bindung besteht, da die inhaltlichen Vorgaben für die Open-Air-Ausstellung durch die landeseigene Stiftung bestimmt werden. Nach Rücksprache mit SkzlKult werden die Ergebnisse der archäologischen Freilegung an der Bergstraße Ecke Bernauer Straße, bei der Reste früherer Grenzanlagen gefunden wurden, in die Neugestaltung der Gedenkstätte integriert und für Besucher sichtbar gemacht. Ebenso ist vorgesehen, die ehemaligen Standorte der Grenzhäuser durch Stahlbänder in der Erdoberfläche nachzuzeichnen und ein noch erhaltenes Kellergeschoss eines abgerissenen Grenzhauses an der Bernauer Straße freizulegen und dauerhaft sichtbar zu machen. Die Gestaltung der Open-Air-Ausstellung wurde im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens entschieden. Die im Gestaltungskonzept vorgesehen baulichen Anlagen betreffen Ausstellungsgegenstände, für die keine planungsrechtliche Bindung erforderlich ist. 110

Gemäß der Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde (SenStadt I C Freiraumplanung und Stadtgrün) befinden sich im Mauerstreifen (der künftigen Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“) keinerlei Opfergräber mehr. Die von der Evangelischen Kirche geforderte Markierung und Erläuterung der Grabfelder, insbesondere der Massenkriegsgräber, wird durch einzelne Elemente der Open-Air-Ausstellung gesichert. Stellungnahme: Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg - Schlesische Oberlausitz (EKBO) fordert eine Abgrenzung zwischen dem südöstlich angrenzenden Hauptteil des Sophienfriedhofs und der Gedenkstätte. Abwägung: Die geforderte Abgrenzung zwischen der Gedenkstätte und dem Sophienfriedhof wird nach Rücksprache mit dem Vertreter der Stiftung Berliner Mauer im Rahmen der Realisierung des Wettbewerbs mittels einer abschirmenden Pflanzung auf dem Gelände der Gedenkstätte verwirklicht. Da sich die oben genannte Pflanzung auf der Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ befindet, besteht kein planungsrechtlicher Regelungsbedarf. Für Finanzierung, Erhalt und Pflege der abschirmenden Pflanzung ist die Stiftung Berliner Mauer als Eigentümer verantwortlich. Im Übrigen besteht seitens der Gedenkstätte das Angebot, dass organisierte Führungen außerhalb von Bestattungszeiten durchgeführt werden können. Hierzu sollen ihr von der von der Friedhofsverwaltung Bestattungszeitpläne übergeben werden. Im Zusammenhang mit der Forderung die EKBO, die rote Friedhofsmauer südwestlich vom Friedhof wieder zu errichten, wird es gemäß der Stellungnahme des Vertreters der Stiftung Berliner Mauer keine Rekonstruktion von historischen Anlagen im Bereich der Gedenkstätte geben. Kirche / Friedhof Stellungnahme: SenStadt I E weist darauf hin, dass die Voraussetzung für die geplante Gedenkstättennutzung, die Schließung und Aufhebung der Friedhofsteilflächen Sophien II und St. Elisabeth I ist. SenStadt Berlin I C fügt dem Hinweis von I E hinzu, das Flurstück 441 (Friedhofsteilfläche St. Elisabeth) entweder als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer“ auszuweisen und damit den Aussagen des Friedhofsentwicklungsplans anzupassen oder das Flurstück aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herauszunehmen. Abwägung: Die Nutzung als Gedenkstätte bedarf der vorherigen Aufhebung der benötigten Friedhofsteilflächen auf Antrag der Eigentümerin des Friedhofs. Voraussetzung ist, dass der mit der hier zuständigen SkzlKult angestrebte Nutzungsvertrag abgeschlossen ist. In einer Absichtserklärung („letter of intent“) des Gemeindekirchenrates sagte die Evangelischen Kirchengemeinde Sophien dem Land Berlin zu, nach Möglichkeit bis Ende 2008 zu einem Vertragsabschluss des oben genannten Nutzungsvertrags zu kommen und einen entsprechenden Antrag auf Entwidmung der Teilfläche des Friedhofs Sophien II beim zuständigen Bezirksamt Berlin Treptow-Köpenick einzureichen, um die Fläche der Stiftung Berliner Mauer für die „Gedenkstätte Berliner Mauer“ zur Verfügung zu stellen. Der „letter of intent“ wurde durch die Kirchengemeinde bis zur Öffentlichen Auslegung formell vorgelegt. Über die im Entwurf des Nutzungsvertrags (Stand 17. März 2009) getroffenen Regelungen besteht im Grundsatz bereits Einvernehmen. Zu klären sind noch Detailregelungen zur Fläche des neuen Wirtschaftshofs in der Bergstraße außerhalb des Bebauungsplanbereichs und Ausgleichzahlungen. Seitens der Gedenkstättenplanung besteht für die Friedhofsflächen auf den Flurstücken 439, 441 und einer Teilflächen des Flurstücks 440 kein Planungsbedarf mehr. Die genannten Flurstücke wurden aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans entlassen. Der Beschluss über die Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wird mit der Veröffentlichung der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. 111

Stellungnahme: Der zwischen dem Land Berlin (Senatskanzlei - Kulturelle Angelegenheiten) und der Evangelischen Kirchengemeinde Sophien verhandelte Nutzungsvertrag sieht nach Ansicht der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ für die ca. 1,2 ha große Friedhofsfläche des ehemaligen Grenzstreifens nordwestlich der bestehenden Friedhofsmetalleinfriedung die Aufgabe der Friedhofsnutzung vor. Damit einhergehend soll der auf der oben genannten Fläche befindliche Wirtschaftshof auf das Teilstück der Bergstraße verlagert werden, das sich zwischen dem ehemaligen Zufahrtstor der Grenztruppen und der Hinterlandmauer befindet. Der Bezirk Mitte hat zugesagt, dieses Teilstück der Bergstraße bis zur Kreuzung mit der Bernauer Straße als öffentliches Straßenland bis zum Jahresende 2008 zu entwidmen. Abwägung: In einer im Oktober 2008 beschlossen Absichtserklärung („letter of intent“) des Gemeindekirchenrates, sagte die Evangelischen Kirchengemeinde Sophien dem Land Berlin zu, nach Möglichkeit bis Ende 2008 zu einem Vertragsabschluss des oben genannten Nutzungsvertrags zu kommen und einen entsprechenden Antrag auf Entwidmung der Teilfläche des Friedhofs Sophien II beim zuständigen Bezirksamt Berlin Treptow-Köpenick einzureichen, um die Fläche der Stiftung Berliner Mauer für die „Gedenkstätte Berliner Mauer“ zur Verfügung zu stellen. Der „letter of intent“ wurde durch die Kirchengemeinde bis zur Öffentlichen Auslegung formell vorgelegt. Über die im Entwurf des Nutzungsvertrags (Stand 17. März 2009) getroffenen Regelungen besteht im Grundsatz bereits Einvernehmen. Zu klären sind noch Detailregelungen zur Fläche des neuen Wirtschaftshofs in der Bergstraße außerhalb des Bebauungsplanbereichs und Ausgleichzahlungen. Danach wird die Fläche für den Wirtschaftshof zur Verfügung gestellt. Die Entwidmung der Bergstraße wurde durch ein Schreiben vom 11. Juni 2008 des Staatssekretärs für kulturelle Angelegenheiten beim Bezirksbürgermeister von Mitte beantragt. Die Übertragung der Fläche an die Stiftung Berliner Mauer erfolgt durch die Senatsverwaltung für Finanzen. Stellungnahme: Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg - Schlesische Oberlausitz (EKBO) sei prinzipiell bereit, das Friedhofsgelände im Bereich der geplanten Gedenkstätte im Sinne des Bebauungsplans 1-40 zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Jedoch gibt sie zu bedenken, dass Grundvoraussetzungen und insbesondere ein detaillierter Nutzungsvertrag mit der federführenden Senatskanzlei - Kulturelle Angelegenheiten bislang noch ausstehen bzw. nicht unterzeichnet werden konnten. Abwägung: Die Nutzung als Gedenkstätte bedarf gemäß §§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des Friedhofsgesetzes der vorherigen Aufhebung der benötigten Friedhofsteilflächen auf Antrag der Eigentümerin des Friedhofs. Voraussetzung ist, dass der Nutzungsvertrag mit der zuständigen Fachbehörde SkzlKult abgeschlossen ist. Der Bebauungsplan kann keine dem nach dem Friedhofsgesetz gewidmete Nutzung widersprechende Festsetzung treffen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Unterzeichnung des oben genannten Nutzungsvertrags ist die Verlagerung des Wirtschaftshofs der Sophiengemeinde an die Bergstraße. In einer im Oktober 2008 beschlossen Absichtserklärung („letter of intent“) des Gemeindekirchenrates, sagte die Evangelischen Kirchengemeinde Sophien dem Land Berlin zu, nach Möglichkeit bis Ende 2008 zu einem Vertragsabschluss des o.g. Nutzungsvertrags zu kommen und einen entsprechenden Antrag auf Entwidmung der Teilfläche des Friedhofs Sophien II beim zuständigen Bezirksamt Berlin Treptow-Köpenick einzureichen, um die Fläche der Stiftung Berliner Mauer für die „Gedenkstätte Berliner Mauer“ zur Verfügung zu stellen. Der „letter of intent“ wurde durch die Kirchengemeinde bis zur Öffentlichen Auslegung formell vorgelegt. Über die im Entwurf des Nutzungsvertrags (Stand 17. März 2009) getroffenen Regelungen besteht im Grundsatz bereits Einvernehmen. Zu klären sind noch Detailregelungen zur Fläche des neuen Wirtschaftshofs in der Bergstraße außerhalb des Bebauungsplanbereichs und Ausgleichszahlungen. 112

Die Entwidmung der Bergstraße wurde durch ein Schreiben vom 11. Juni 2008 des Staatssekretärs für kulturelle Angelegenheiten an den Bezirksbürgermeister von Mitte beantragt. Die Entwidmung muss bis zur Senatsvorlage (über die Ergebnisse des Bebauungsplanverfahrens) an das Abgeordnetenhaus bzw. bis zum Baubeginn der Gedenkstätte vollzogen sein. Der Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und an die zuständige Senatskanzlei Kulturelle Angelegenheiten weitergeleitet. Stellungnahme: Die EKBO weist auf im ehemaligen Todesstreifen befindliche zerstörte und eingeebnete Gräber hin. Abwägung: Gemäß der Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde (SenStadt I C Freiraumplanung und Stadtgrün) befinden sich im Mauerstreifen (der künftigen Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“) keinerlei Opfergräber mehr. Damit ist die Voraussetzung für einen Antrag auf Aufhebung der Friedhofsnutzung für Bestattungen gegeben. Stellungnahme: Die EKBO konstatiert, dass weiterer Gegenstand des ausstehenden Nutzungsvertrags die Rückgabe und Wiederherstellung des Nutzungsrechts des Friedhofs im Falle der Aufgabe oder Kommerzialisierung der Gedenkstätte sei. Ebenfalls offener Punkt des Nutzungsvertrags, einhergehend mit der Gedenkstättenplanung, sei die Verlagerung des Wirtschaftshofs und die vom Senat zugesagte Zurverfügungstellung einer angemessenen Ersatzfläche. Abwägung: Diese Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und an die zuständige Fachbehörde SkzlKult weiter geleitet. Jedoch besteht kein planungsrechtlicher Regelungsbedarf. Die Ersatzflächen werden außerhalb des Bebauungsplans bereitgestellt. Einzelnes ist im o.g. Nutzungsvertrag zwischen der SkzlKult und Evangelischen Kirchengemeinde Sophien fixiert. Die Absichtserklärung („letter of intent“) wird durch die Kirchengemeinde bis zur Öffentlichen Auslegung formell vorgelegt. Die Verhandlung des Nutzungsvertrags befindet sich in der abschließenden Phase. Stellungnahme: Die EKBO fordert für ihre Gemeinde das Einräumen von Baurecht für die Ersatzfläche des Wirtschaftshofs - nach Möglichkeit - auf dem Grundstück Bergstraße 53 sowie die Möglichkeit in Höhe der Turnhalle einen Mauerdurchbruch als Friedhofszufahrt zur Wirtschaftsfläche anzulegen. Abwägung: Die Verlagerung des Wirtschaftshofs der Sophiengemeinde an die Bergstraße ist wesentliche Voraussetzung für die Unterzeichnung des Nutzungsvertrags zwischen dem Land Berlin und der Evangelischen Kirchengemeinde Sophien und im Weiteren für die Realisierung der Gedenkstättenlandschaft. Die Verlagerungsfläche befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des ursprünglichen Bebauungsplans 1-40 (jetzt im Bebauungsplan 1-40a). Eine Öffnung der Hinterlandmauer wird wegen der denkmalschutzrechtlichen Aspekte durch das Landesdenkmalamt abgelehnt. Denkmalschutz Stellungnahme: Das Landesdenkmalamt fordert die nachrichtliche Übernahme der denkmalgeschützten Gesamtanlage, der Baudenkmale, der Bodendenkmale und der Gartendenkmale in den Bebauungsplan. Abwägung: Die vom Landesdenkmalamt geforderte nachrichtliche Übernahme der Bau-, Garten- und Bodendenkmale wird berücksichtigt, da sie dem Verständnis des Bebauungsplans dient. Die 113

Signatur erfolgt gemäß der Anlage zur Planzeichenverordnung 1990. Die Gesamtanlage Berliner Mauer kann gemäß Punkt 14.2 der Anlage zur PlanzV 90 wegen räumlicher Unbestimmtheit nicht dargestellt werden. Im Übrigen ist sie auch nicht in der Denkmalkarte enthalten. Die Gesamtanlage Berliner Mauer wird jedoch in der Begründung dargelegt. Kulturgüter können nach PlanzV 90 nicht gekennzeichnet werden, sondern nur nach Denkmalschutzgesetz festgelegte Denkmale. Denkmale in unmittelbarer Umgebung werden nicht in die Planzeichnung aufgenommen, da sie außerhalb des Geltungsbereichs liegen. Jedoch werden sie in der Begründung zum Bebauungsplan genannt. Der Hinweis des Landesdenkmalamts auf den Umgang und das Vorgehen bei auftretenden Bodendenkmalfunden wird in die Begründung aufgenommen. Im Übrigen bedarf jegliche Maßnahme, die ein Boden-, Bau- oder Gartendenkmal berührt, der vorherigen Genehmigung durch das LDA. Stellungnahme: Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg - Schlesische Oberlausitz weist darauf hin, dass die für die Gedenkstätte benötigten - derzeit noch als Friedhof gewidmeten - Flächen gemäß Friedhofsgesetz entwidmet werden müssen. Diese Entwidmung ist allerdings nur i.S. des Berliner Friedhofgesetzes zu verstehen. Die Widmung des Gartendenkmals Sophienfriedhof i.S. des Denkmalschutzgesetzes bleibt dabei bestehen. Die Entwidmung, der auf dem Gelände des Sophienfriedhofs befindlichen Kriegsmassengräber ist nach Auffassung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg - Schlesische Oberlausitz nicht möglich und Bedarf einer Sondervereinbarung. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Friedhof II. der Evangelischen Kirchengemeinde Sophien mit Einfriedungsmauer, Grabstätten, Kapelle und Mausoleen und der Friedhof der Elisabeth-Gemeinde mit Einfriedungsmauer, Grabstätten und Resten der Grenzmauer sind als Gartendenkmale eingetragen. Auf den Teilflächen, die der Friedhofsentwicklungsplan (FEP) als Flächen mit kurzfristiger Umnutzungsmöglichkeit ausweist (Flächen des ehemaligen Mauerbereichs), befinden sich keine Grabstätten. Aus friedhofsrechtlicher Sicht beziehen sich Schließung und Aufhebung von Friedhofs(teil)flächen nur auf die Zweckbestimmung Friedhof, d.h., die Flächen stehen nicht mehr als Bestattungsflächen zur Verfügung. Die Überplanung der Flächen durch den Bebauungsplan 1-40 sowie die Entwidmung der Flächen heben deren denkmalrechtlichen Status nicht auf. Gemäß der Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde (SenStadt I C Freiraumplanung und Stadtgrün) befinden sich im Mauerstreifen (der künftigen Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“) keinerlei Opfergräber mehr. Die vertragliche Regelung zwischen dem Gemeindekirchenrat und der zuständigen Fachbehörde SkzlKult wird im Nutzungsvertrag fixiert. Stellungnahme: Die „Gedenkstätte Berliner Mauer“ fordert ggf. durch Unterschutzstellung nach Denkmalschutzgesetz, dass der Postenweg in seinem gesamten Verlauf erhalten bleibt, da er für die Erweiterung und die zukünftige Erschließung der Gedenkstätte eine zentrale Rolle spielt. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und ist an die zuständige Oberste Denkmalschutzbehörde weitergeleitet worden. Eine Unterschutzstellung wurde abgelehnt. Altlasten Stellungnahme: Das Umweltamt im Bezirksamt Mitte gibt mehrere Hinweise zur Altlastenthematik und zum Verlauf des Verfahrens der Altlastenuntersuchung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Ausdrücklich weist es darauf hin, dass die Bewertung der Ergebnisse auf der Grundlage des Bundesbodenschutzgesetzes durch das Amt für Umwelt und Natur erfolgt. Da im Bodenbelastungskataster insgesamt 12 Flächen erfasst sind, empfiehlt das Umweltamt orientierende Untersuchungen gemäß BBodSchVO und weist darauf hin, dass 114

weitere Kontaminationen nicht ausgeschlossen sind. Im Zusammenhang mit der Verwendung von Pestiziden zur Freihaltung von Pflanzenbewuchs im ehemaligen Grenzstreifen empfiehlt das Umweltamt außerdem stichprobenartige Untersuchungen, insbesondere bei sensiblen Nutzungen. Abwägung: Die Hinweise werden berücksichtigt. Es wurde die Entwicklung eines Beprobungskonzepts für orientierende Untersuchungen gemäß BBodSchV auf der Grundlage der ebenfalls als Gutachten beauftragten historischen Recherche in Auftrag gegeben. Im Rahmen der o.g. umfangreichen orientierenden Untersuchung wurden alle Altlastverdachtsflächen aus dem Bodenbelastungskataster sowie weitere im Rahmen der historischen Recherche bestimmten Gefahrenpotentiale auf Altlasten untersucht. Im Oberbodenbereich wurden keine Altlasten ermittelt, die den geplanten Nutzungen entgegenstehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigt werden können. Für das Grundstück Ackerstraße 39 muss bei Anlage eines Kinderspielplatzes ein Grabeschutz eingelegt werden. Die im Aufschüttungsbereich oder im gewachsenen Boden ermittelten Bodenverunreinigungen mit einem Wert Z> 2 werden im bezirklichen Bodenbelastungskataster als Altlasten eingetragen. Die Eigentümer werden über die ermittelten Erkundungsergebnisse im Zuge von Bauantragsverfahren informiert. Stellungnahme: Das Umweltamt im Bezirksamt Mitte weist darauf hin, dass Regenwasserversickerung durch Versickerungsanlagen auf bauschutthaltigen Flächen sowie bei Kontaminationen generell nicht zulässig ist. Eine Regenwasserversickerung durch Versickerungsanlagen solle im Bebauungsplan nur zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass dadurch keine schädliche Bodenveränderung i.S. des § 2 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz verursacht wird. Abwägung: Der Hinweis wird berücksichtigt. Jedoch ist keine textliche Festsetzung notwendig, da kein städtebauliches Erfordernis vorliegt. Da im Plangebiet Altlasten vorhanden sind, bzw. ein Altlastenverdacht besteht, können auf Grund der Bewertung der zuständigen Bodenschutzbehörde ggf. angezeigte Sanierungs- und / oder Sicherungsmaßnahmen die in Frage kommenden Maßnahmen der Niederschlagsentwässerung deutlich einschränken und unter Umständen eine vollständige Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers geboten sein. Art der Nutzung Stellungnahme: Zur Sicherung des überwiegend gewerblich genutzten Grundstücks Rheinsberger Str. 76/77 ist nach Auffassung des Stadtplanungsamts des Bezirksamts Mitte die Ausweisung eines Mischgebiets erforderlich. Abwägung: Das Grundstück befindet sich im Sanierungsgebiet. Das Ziel der bezirklichen Sanierungskoordination ist es, das Gebiet langfristig einer Wohnnutzung zuzuführen. Insofern bleibt die Gebietsausweisung Allgemeines Wohngebiet (WA) erhalten. Im Übrigen genießen bestehende Betriebe Bestandsschutz. Stellungnahme: Eine Verlagerung des Wirtschaftshofes des Sophienfriedhofs auf die Straßenfläche der Bergstraße 46-52 wird vom Bezirksamt Mitte - Straßen- und Grünflächenamt - abgelehnt, da dies der ursprünglich beabsichtigten Zweckbestimmung des Sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer“ widerspräche und der Intention, die Bergstraße als einzig noch erhaltene, durch den Mauerbau getrennte, Straße in die Gedenkstätte einzubeziehen. Im Übrigen trifft dies gleichermaßen auf die nunmehrige Ausweisung als Fläche für den Gemeinbedarf der Open-Air-Ausstellung zu. Abwägung: 115

Die als Ersatzfläche für den Wirtschaftshof der Sophiengemeinde geplante Fläche umfasst nur die außerhalb des Bebauungsplans gelegenen Flächen der Bergstraße zwischen den Grundstücken Bergstraße 52 und der südlichen Baukante der Turnhalle Bergstraße 53, 54, die nicht Bestandteil der Gedenkstätte sind. Sie sind die einzige Alternative zum jetzigen Standort des Wirtschaftshofs auf der bisherigen Friedhofs- und künftigen Gedenkstättenfläche an der Bernauer Straße. Der Beibehalt der Wirtschaftsfläche widerspricht der Gedenkstättennutzung und ihrer historischen Funktion während der Teilung Berlins. Die Bergstraße im Bereich der künftig festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer“ wird u.a. auch durch drei Sonderflächen gestaltender Bestandteil der Gedenkstätte. Sollten Teilbereiche der Grundstücke Bergstraße 52 und Bergstraße 51 der Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ als zusätzlich Flächen für den Wirtschaftshof erforderlich werden, hat dies dennoch keine Änderung des Bebauungsplans zur Folge, da dies im Nutzungsvertrag zwischen SkzlKult und der Kirche geregelt wird. Stellungnahme: Die „Gedenkstätte Berliner Mauer“ fordert den Ausschluss von Werbeanlagen auf den zur Gedenkstätte zugewandten Brandwänden. Abwägung: Der Hinweis wird berücksichtigt. Werbeanlagen sind im allgemeinen Wohngebiet nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen sich nicht im Sichtfeld zur geplanten Gedenkstätte befinden. Darüber hinaus sind Werbeanlagen in den der Gedenkstätte zugewandten Seiten nur dann zulässig, wenn sie gedenkstättenkonforme Inhalte tragen. Maß der Nutzung Stellungnahme: Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. IV C (Stadterneuerung) schlägt vor, die gründerzeitliche Blockstruktur im Block 099 027 mit Baulinien zu sichern. Abwägung: Ausschließlich Baulinien, auf denen gebaut werden muss, werden in diesem Bereich als städtebaulich nicht vertretbar eingeschätzt, da Eigentumsrechte ohne städtebauliches Erfordernis nicht eingeschränkt werden dürfen. Mit der für die Blockrandbebauung gewählten Baukörperfestsetzung durch Baugrenzen, die durch eine Bebauung nicht überschritten werden dürfen, wird eine ausreichende Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet. Dies gilt auch für die im Blockinnenbereich geplanten Baufelder E1 und E2. Damit die originale Hinterlandmauer erlebbar bleibt, müssen die beiden neuen Bauflächen den durch die Bauordnung für Berlin notwendigen Abstand einhalten. Die beiden Baufelder werden als Baukörper festgesetzt, damit der Charakter des gesamten Innenhofbereichs trotz der neuen Bebauung gewahrt bleibt. Lediglich im Bereich der Grundstücke Brunnenstraße 141/142 (Fläche E3) wird für Remisen ein Baufenster mit einer GRZ von 0,2 und zwei zulässigen Vollgeschossen bei offener Bauweise ausgewiesen. Stellungnahme: Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abteilung IV C (Stadterneuerung) und der Fachbereich Stadtplanung des Bezirksamts Mitte äußern Bedenken gegen die Festsetzung einer GRZ von 0,6 bei einem insgesamt für die vorgesehene Bebauung zu groß bemessenen Baufeld im Blockinnenbereich der Grundstücke Rheinsberger Straße 73 und Brunnenstraße 141 bis 143, sowie Rheinsberger Straße 76/77 und Strelitzer Straße 26 des allgemeinen Wohngebiets WA 3. Abwägung: Die Sanierungsziele wurden inzwischen überarbeitet und eine Bebauungsstudie für den Bereich im März 2008 vorgelegt. Gemäß diesen vorgelegten Sanierungszielen kann der Blockinnenbereich der Grundstücke Rheinsberger Straße 73 und Brunnenstraße 141 bis 143, sowie Rheinsberger Straße 76/77 und Strelitzer Straße 26 mit zwei Baukörperausweisungen (E1 und E2) baulich durch Wohnnutzung erweitert werden. In 116

Abstimmung zwischen dem Plangeber und der Sanierungskoordination sind für diese zwei als Baukörper festgesetzten Flächen III bzw. IV Vollgeschosse zulässig. Die beiden Baukörper werden durch Baugrenzen sowie an den zur Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ gerichteten Außenwänden durch Baulinien umfasst. Die Tiefe der Baufelder E1 und E2 beträgt 13,0 m bei drei Geschossen. Ein zusätzliches viertes Vollgeschoss mit einer Tiefe von 8,7 m (2/3 der Normalgeschosse) beginnt an der nördlichen Baulinie. Die zurückgesetzte Baugrenze soll die Architektur interessant gestalten und der Verbesserung der Wohnqualität dienen. Beide Baufelder halten die bauordnungsrechtlich notwendigen Abstände untereinander und zu den Bestandsgebäuden ein. Im Übrigen wurde das Sanierungsgebiet durch Verordnung im GVBl vom 28. Januar 2009 zwischenzeitlich förmlich aufgehoben. Planzeichnung Stellungnahme: Das Vermessungsamt des Bezirksamts Mitte bemängelt die veraltete Plangrundlage, fehlende Angaben, Vermerke und Vermaßungen in der Plangrundlage. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zur öffentlichen Auslegung wird ein ÖbVI mit der Aktualisierung der Plangrundlage beauftragt. Die fehlenden Daten werden ergänzt. Stellungnahme: Das Vermessungsamt des Bezirksamts Mitte weist auf eine fehlerhafte Planzeichnung insbesondere bei den textlichen Festsetzungen, Nebenzeichnungen, Titel und Legende hin. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planzeichnung wird geändert und ggf. ergänzt. Zur öffentlichen Auslegung wird ein ÖbVI mit der Aktualisierung der Plangrundlage beauftragt. Stellungnahme: Das Vermessungsamt des Bezirksamts Mitte bemängelt die Festsetzungen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2 und WA 3. Es sei nicht eindeutig zu erkennen, ob es sich um Baukörper- oder Baufensterausweisungen handelt. Abwägung: Die Hinweise werden berücksichtigt. Es handelt sich bei den genannten Baugebieten bis auf eine Fläche im Blockinnenbereich des allgemeinen Wohngebietes WA 3 um Baukörperausweisungen (erkennbar am Verzicht auf ausdrückliche Ausweisung der zulässigen GR oder GRZ), die durch notwendige Angaben in der Begründung noch ergänzt werden. Stellungnahme: Die Evangelische Kirche bemängelt den exakten Grenzverlauf zwischen Gedenkstätte und Friedhof sowie die Kennzeichnung des Sophienfriedhofs als „öffentlicher Friedhof“ im Bebauungsplan. Richtigerweise soll die Fläche als „privater Friedhof“ gekennzeichnet werden. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da für diese Fläche kein Planungsbedarf im Zusammenhang mit der Gedenkstättenplanung besteht, wird der Geltungsbereich dahingehend geändert, dass das Flurstück 439 nicht mehr Bestandteil des ursprünglichen Bebauungsplans 1-40 (jetzt im Bebauungsplan 1-40a) ist. In diesem Zusammenhang werden auch das Flurstück 441 sowie eine Teilfläche des Flurstücks 440 als Teilflächen der Friedhöfe der Sophiengemeinde und St. Elisabeth-Gemeinde aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans entlassen, weil auch hier kein Planungsbedarf im Zusammenhang mit der Gedenkstättenplanung besteht. Die Änderungen der Geltungsbereichsgrenze wird mit der Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. 117

Stellungnahme: Die Grenze des Geltungsbereichs zur südöstlich weiter verlaufenden Bergstraße als Straßenbegrenzungslinie ist nach Ansicht des Straßen- und Grünflächenamtes (Bezirksamts Mitte) zu benennen. Abwägung: Die Bergstraße wird im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans 1-40 (jetzt im Bebauungsplan 1-40a) und darüber hinaus in südliche Richtung als öffentliche Straße entwidmet und in die Gedenkstättennutzung durch die Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer“ integriert. Die Straßenbegrenzungslinie verläuft daher entlang der Bernauer Straße als Abgrenzung zur Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“. Die Entwidmung der Bergstraße wurde durch ein Schreiben vom 11. Juni 2008 des Staatssekretärs für kulturelle Angelegenheiten an den Bezirksbürgermeister von Mitte beantragt. Stellungnahme: Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abteilung IV C (Stadterneuerung) fordert den Postenweg als zu erhaltendes Merkmal des ehemaligen Mauerstreifens für eine fußläufige Blockdurchwegung und in der Planzeichnung darzustellen. Abwägung: Solange der Postenweg nicht unter Denkmalschutz steht, ist er nicht als solches darstellbar. Die im Bebauungsplan dargestellte Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer“ wird sich im Eigentum der Stiftung Berliner Mauer befinden, so dass für den Bebauungsplan 1-40a kein Regelungsbedarf besteht. Erschließung Stellungnahme: Das Straßen- und Grünflächenamt (Bezirksamt Mitte) fordert eine direkte fußläufige Erschließung durch die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer“ von der südöstlich anschließenden Bergstraße, insbesondere im Hinblick auf den Schulweg der Schüler der Papageno-Grundschule. Abwägung: Oberstes Ziel der Gedenkstättenerweiterung ist die Erhaltung der durch den Mauerbau abgeriegelten Bergstraße in ihrer authentisch überlieferten Situation. Zudem gäbe es keine denkmalrechtliche Genehmigung für eine Öffnung der Hinterlandmauer. Überdies ist der zwischen der ehemaligen Hinterlandmauer und dem ehemaligen Zufahrtstor der DDRGrenztruppen liegende Abschnitt der Bergstraße als neuer Standort des aus dem ehemaligen Grenzstreifen zu verlagernden Wirtschaftshofs der Sophiengemeinde vorgesehen. Dadurch steht diese Fläche für die fußläufige Erschließung nicht zur Verfügung; die Möglichkeit eines Durchgangs ist somit obsolet. Der Entwurf des 1. Preisträgers des Wettbewerbs sieht ebenfalls keine fußläufige Erschließung in diesem Bereich vor. Stellungnahme: Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abteilung IV C (Stadterneuerung) fordert die Benennung und Bewertung der im Blockkonzept des Sanierungsgebietes erwogenen und zu sichernden öffentlichen, fußläufigen Erschließung zwischen den Grundstücken Rheinsberger Str. 75 und 76. Abwägung: Der preisgekrönte Wettbewerbsentwurf, dessen Ergebnis umgesetzt werden soll, sieht in dem genannten Bereich keine Durchwegung vor. Im Übrigen sind die konkretisierten Sanierungsziele in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Stellungnahme: Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. VII B (Planung und Gestaltung von Straßen und Plätzen) fordert auf der Fläche B zusätzlich zum „Gehrecht“ ein „Fahrrecht“ zugunsten der Benutzer und Besucher. 118

Abwägung: Die Gedenkstätte in der Bernauer Straße ist der Ort, an dem sich Besucherinnen und Besucher über die Teilung Berlins, das Grenzregime der Mauer, seine Opfer und seine Überwindung informieren können. Der genannte Bereich ist eine Teilfläche der zukünftig festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“. Ziel dieser Festsetzung ist neben der Sicherung der authentischen Reste der Grenzsicherungsanlage und deren dauerhafter Erhaltung sowie Präsentation unter anderem die Freihaltung der Fläche von Bebauung. Um die geplante Gedenkstättenlandschaft nicht durch eine querende verkehrliche Erschließung zu belasten und in Abstimmung mit der SkzlKult wird die oben genannte Fläche B neben einem Gehrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D und Strelitzer Straße 53 und einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Leitungsträger nur mit einem Fahrrecht für Rettungsfahrzeuge belastet. Die Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D und Strelitzer Straße 53 werden über eine Durchfahrt im Bereich der Strelitzer Straße 53, die durch eine Fläche, die mit einem Fahrund Gehrecht zu belasten ist, im Bebauungsplan erschlossen. Im Übrigen wurde in den bereits in 12/2005 abgeschlossenen Erbbaurechtsverträgen mit den Bewohnern ein autofreies Wohnen vereinbart. Das kann aber nicht Gegenstand der Festsetzung sein. Stellungnahme: Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. VII B (Planung und Gestaltung von Straßen und Plätzen) fordert die Öffnung und Verlegung des Berliner Mauer(rad)wegs in den Bereich des Postenweges. Abwägung: Der Hinweis wurde an die zuständige SkzlKult weiter geleitet. Um den zu erwartenden Fußgängerfrequenzen im Bereich des Postenwegs und der integrierten Themenstationen mit Infostelen usw. gerecht zu werden, kann die Forderung jedoch nicht berücksichtigt werden. Im Bereich der Bernauer Straße ist der Berliner Mauerweg bereits als offizieller Radweg hergestellt und ausgewiesen. Die Bestimmung der Nutzungen des Postenweges ist nicht Gegenstand der Festsetzung. Stellungnahme: Die „Gedenkstätte Berliner Mauer“ bemängelt im Zusammenhang mit dem erwarteten Besucher- und Verkehrsanstieg entlang der Bernauer Straße die unzureichenden Querungsmöglichkeiten und fordere weitere Maßnahmen zur Sicherheit des Fußgänger- und Radverkehrs. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an die zuständige Abteilung VII B der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung weitergeleitet. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung des Bebauungsplans 1-40a. Die geforderten Maßnahmen sind verkehrsbehördlicher Art und erst im Rahmen der konkreten Ausführungsplanung zu behandeln. Flächennutzungsplan Stellungnahme: SenStadt I B (Flächennutzungsplanung und stadtplanerische Konzepte) weist darauf hin, dass sich eine Teilfläche des Bebauungsplans im Flächennutzungsplanänderungsbereich 01/03 befindet. Das Verfahren ruht derzeit. Jedoch seien die Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl aus der gegenwärtigen Darstellung, als auch aus der zukünftigen Darstellung entwickelbar. Dessen ungeachtet sei vor der Festsetzung des Bebauungsplans der Abschluss des Änderungsverfahrens oder eine Planreifeerklärung erforderlich. Abwägung: Nach Abstimmungen mit der zuständigen Fachbehörde ergibt sich, dass gegenwärtig keine zwingenden Gründe mehr für eine Änderung des Flächennutzungsplanes vorliegen, so dass bei Weiterführung des oben genannten FNP-Änderungsverfahrens davon abgesehen wird 119

für den betreffenden Bereich die Änderung durchzuführen und es stattdessen bei der bisherigen Darstellung bleibt. Sonstiges Stellungnahme: Die Unterscheidung zwischen Kernbereich I, Kernbereich II und erweitertem Bereich sei nach Ansicht der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ obsolet. Abwägung: Der Hinweis wird berücksichtigt und die Begründung entsprechend geändert. Es wird nunmehr zwischen dem Kernbereich und dem Erweiterten Bereich unterschieden. Stellungnahme: Das Landesdenkmalamt fordert zur abschließenden Beurteilung des Bebauungsplans eine nochmalige Beteiligung am Bebauungsplanverfahren. Abwägung: Im Rahmen der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB werden die Behörden und die Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt, da sich in Teilbereichen die Grundzüge der Planung verändert haben. Stellungnahme: Nach Auffassung der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ sei der den ehemaligen Mauerverlauf indirekt kennzeichnende Gehölzstreifen zu erhalten. Abwägung: Die Planung zur Umsetzung der Gedenkstätte wurde dahingehend geändert, dass der bestehende Gehölzverlauf im Kernbereich zwischen Strelitzer- und Brunnenstraße erhalten und in den bestehenden drei Lücken der Verlauf der Grenzmauer durch senkrecht stehende Stahlstäbe nachgezeichnet wird. Auf den Planinhalt des Bebauungsplans hat diese Anregung keine Auswirkungen. Stellungnahme: Die Senatsverwaltung für Finanzen fordert vor Konkretisierung des Bebauungsplans die Erfassung sämtlicher vom Land Berlin zu erwerbender Grundstücke. Abwägung: Der Forderung wird durch eine Erfassung der zu erwerbenden Grundstücke entsprochen. Zudem wird vor Eingang etwaiger Bindungen die Sicherung der Finanzierung der aufzuwendenden Haushaltsmittel erfolgen. Dabei werden neben dem Grunderwerb auch anfallende Nebenkosten berücksichtigt. Stellungnahme: Die Bundesnetzagentur fordert zum vorsorglichen Ausschluss von Richtfunkstörungen durch Neubebauung mit einer Höhe über 20 m die im Bereich tätigen Netzbetreiber über die Planung zu informieren. Abwägung: Von den informierten Netzbetreibern wurden keine Einwände gegen die Planung vorgebracht. 5.3

Fazit in Bezug auf den Verfahrensschritt der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Im Rahmen der Behördenbeteiligung vom 19. November bis 19. Dezember 2007 wurden 45 Institutionen beteiligt. Innerhalb der einmonatigen Frist übermittelten 28 Behörden ihre Stellungnahme. Außerhalb der Frist, aber mit erheblichen Auswirkungen auf den Abwägungsverlauf ging die verbindliche Stellungnahme der Evangelischen Kirchengemeinde Sophien erst am 11. März 2008 sowie der Evangelischen Kirche Berlin Brandenburg – Schlesische Oberlausitz erst am 28. April 2008 ein. Aus den abgegebenen Stellungnahmen ergeben sich folgende wesentliche Anforderungen: •

Beauftragung Fachgutachten Lärm, Wohn- / Arbeitshygiene, Altlasten

120

• •

Aktualisierung des Umweltberichtes Vermessungstechnische Prüfung des Bebauungsplans.

Im Ergebnis der Beteiligung der Behörden, der durch die Gutachten gewonnenen Erkenntnisse sowie der nach dem Entscheid zum Realisierungswettbewerb weiter entwickelten Freiraumplanung der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ wurde das Bebauungsplankonzept in einzelnen Punkten modifiziert und ergänzt. Darüber hinaus wurde die Begründung um neu gewonnene Erkenntnisse ergänzt und die Abwägung vervollständigt. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Behördenbeteiligung Fachgutachten Wohn- / Arbeitshygiene Wegen der für allgemeine Wohngebiete hohen baulichen Dichte des städtebaulichen Konzeptes wurden die Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse von Wohnräumen geprüft. Im Ergebnis wurden geplante Ergänzungsbauten im allgemeinen Wohngebiet WA 2 (Baufläche D 2) und im allgemeinen Wohngebiet WA 3 Baufelder E1 und E2 so angeordnet, dass Abstandsflächenunterschreitungen vermieden werden. Fachgutachten Lärm Das Gutachten zeigt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau - Berechnungsverfahren) für die für Wohnbebauung vorgesehenen Bereiche entlang der Bernauer Straße tags und nachts erheblich überschritten werden. Da aktive Schallschutzmaßnahmen nicht möglich sind, sind passive Maßnahmen an den geplanten Gebäuden zum Schallschutz demzufolge unbedingt erforderlich. Für Wohnbereiche, die direkt den stark befahrenen Straßen Bernauer Straße und Brunnenstraße zugewandt sind, sollte mindestens ein Aufenthaltsraum auf der dem Lärm abgewandten Seite liegen. Bei Wohnungen mit nur einem Aufenthaltsraum zu diesen Straßen, müssen Schall gedämmte Lüftungseinrichtungen eingebaut werden. Für die von einer Immissionsrichtwertüberschreitung betroffenen Bereiche werden Regelungen in Form von textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen. Im Bereich der Open-Air-Ausstellung der künftigen Gedenkstätte werden die von Kraftfahrzeugen und Straßenbahn ausgehenden Emissionen so eingestuft, dass keine lärmschutztechnischen Maßnahmen erforderlich sein werden. Fachgutachten Altlasten Der Empfehlung des Umweltamtes zur ergänzenden Untersuchung der Altlasten wurde durch ein entsprechendes Fachgutachten zum Beprobungskonzept vom 10. April 2008 gefolgt. Ergebnis der Untersuchungen war, dass bis auf den nicht überbaubaren Bereich des Grundstücks Ackerstraße 39 die künftigen Nutzungen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ sowie allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet im Oberbodenbereich (bis 0,5 m Tiefe) umsetzbar sind. Für das Grundstück Ackerstraße 39 wird bei dem möglichen Bau eines Kinderspielplatzes die Anlage eines Grabeschutzes ab 30 cm Tiefe gefordert (siehe II./3.2.1.1.). Von dieser Maßnahme kann nur abgewichen werden, wenn durch Analyse von Bodenproben nachgewiesen wird, dass keine relevanten Bodenbelastungen unterhalb dieser Ebene angetroffen werden. Die Kennzeichnung von Altlastenflächen im Bebauungsplan ist nicht erforderlich, da die geplanten Nutzungen mit zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand in Bezug auf Altlastenverdachtsflächen umgesetzt werden können. Die in Aufschüttungsbereichen oder im gewachsenen Boden ermittelten Bodenverunreinigungen haben lediglich Bedeutung für deren Entsorgung. Das Umweltamt des Bezirks Mitte beabsichtigt, diese Flächen im Bodenbelastungskataster zu erfassen. Den geplanten Nutzungen stehen keine Bodenbelastungen entgegen, die nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beseitigt werden könnten. Die Eigentümer

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der in Bezug auf die Bodenentsorgung als belastet zu bezeichnenden Grundstücke werden informiert. Die Gutachten liegen zur Öffentlichen Auslegung zur Einsicht aus. Wesentliche Änderungen mit Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans: 1. „Gedenkstätte Berliner Mauer“: Änderung der Gebietsart „Sondergebiet“ in Flächen für den Gemeinbedarf, da es sich bei der beabsichtigten Nutzung um der Allgemeinheit dienende Anlagen handelt und keine Festsetzung von Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung. Gegen die Ausweisung einer für die Gedenkstättenlandschaft ebenfalls möglichen Öffentlichen Grünfläche sprach, dass der im Erweiterten Bereich in die Gedenklandschaft zu integrierende Postenweg nicht den Charakter einer Grünfläche trägt. Die gewählte Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf trägt der differenzierten Prägung beider Bereiche gleichermaßen Rechnung. 2. „Gedenkstätte Berliner Mauer“: Einschränkung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans um drei Teilflächen der Friedhöfe der Elisabeth- und Sophiengemeinde, da auf Grund des Gedenkstättenkonzeptes hierfür kein Planungsbedarf mehr besteht. 3. Blockrandbebauungen der Allgemeinen Wohngebiete WA 1; 2; 3: Reduzierung der zulässigen Tiefe der Blockrandbebauung von 15 auf 13 Meter, Präzisierung der zulässigen Gebäudehöhen in Übereinstimmung mit der bezirklichen Erhaltungsverordnung. 4. Blockinnenbereich Allgemeines Wohngebiet WA 3: Anpassung der Sanierungsziele im Blockinnenbereich durch zwei neue Baufelder (E1 und E2) sowie Ermöglichung des Baus von kleinen Remisen in einem als Baufenster ausgewiesenen Teilbereich (E3). 5. Blockinnenbereich Allgemeines Wohngebiet WA 2: Als Kompensation für den langfristig entfallenden 5-geschossigen Seiten- und Querflügel wird in Ergänzung der bereits gebauten Reihenhäuser „Wohnen an der Kapelle der Versöhnung“ das Baufeld D2 ausgewiesen. 6. Im gesamten Plangebiet: Ausschluss von nicht dem Charakter der Gedenkstätte entsprechenden Werbeanlagen auf den zur Gedenkstätte gerichteten Flächen. 6.

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Das Beteiligungsverfahren erfolgte für den zum damaligen Zeitpunkt ungeteilten Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40. Nachfolgend werden nur die den nunmehr geteilten Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a betreffenden, vorgebrachten Stellungnahmen und die diesbezügliche Abwägung wiedergegeben. Aufgrund des zwischenzeitlichen Beschlusses zur Neueinleitung des Verfahrens wird dieses Beteiligungsverfahren als Ergänzung der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Jahr 2006 durchgeführten Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gewertet (siehe IV./13.). 6.1 Art und Weise der öffentlichen Auslegung Der Bebauungsplan 1-40 hat, nach fristgerechter Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin Nr. 25 vom 11. Juni 2009 auf Seite 1319, mit Begründung und umweltbezogenen Stellungnahmen zu allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, schall- und erschütterungstechnischer Prognose sowie Erkundung und Bewertung von Altlastenverdachtsflächen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 22. Juni 2009 bis einschließlich 24. Juli 2009 in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Rungestraße 29, öffentlich ausgelegen. Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde zusätzlich durch die Veröffentlichung einer Anzeige am 17. Juni 2009 in der Berliner Zeitung und dem Tagesspiegel hingewiesen. Zusätzlich bestand die Möglichkeit den Bebauungsplanentwurf im Internet einzusehen und auch auf diesem Wege Stellungnahmen zu übermitteln. 6.2 Ergebnis der öffentlichen Auslegung Insgesamt gingen 105 schriftliche Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit für den zum damaligen Zeitpunkt noch ungeteilten Bebauungsplan 1-40 ein. In 122

den Stellungnahmen wurde grundsätzlich die hohe geschichtliche und symbolische Bedeutung dieses Ortes anerkannt sowie dessen Würdigung durch eine Gedenkstätte. Einzelne Äußerungen forderten eine Änderung des Gedenkstättenkonzepts, beispielsweise durch einen anderen räumlichen Zuschnitt, veränderte Gestaltungselemente oder die stärkere Berücksichtigung der naturräumlichen Ausgangsbedingungen. Durch die touristische Nutzung wird eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbebauung befürchtet. In der Abwägung wird hierzu dem, vom Senat von Berlin am 20. September 2005, beschlossenen Gedenkkonzept Vorrang eingeräumt. Die Einbeziehung von Flächen und Maßnahmen außerhalb des hier betroffenen Bereiches ist nicht erforderlich, da die Flächen der früheren Grenzanlagen westlich der Gedenkstätte im Bereich des Parks am Nordbahnhof und nordöstlich im Bereich des Mauerparks im Rahmen des Berliner Gedenkstättenkonzeptes gestaltet wurden. Eine Sicherung von einzelnen Gestaltungselementen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die Festsetzungen ermöglichen eine flexible Gestaltung von Orten der Erinnerung. Die Gedenkstätte, an die nur teilweise Wohngebäude direkt angrenzen, darf hinsichtlich ihrer Nutzung nicht mit einer „kommerziellen Touristenmeile“ gleichgesetzt werden. Eine Anordnung von Erinnerungsorten und Wegen, die Nachbarschaftskonflikte vermeiden, wird durch die Flächendimensionen ermöglicht. Angemessene Parkmöglichkeiten für Reisebusse werden gewährleistet. Die Orientierung des 2007 durchgeführten Wettbewerbsverfahrens an einer vorgezogenen Bestandsaufnahme des Naturraums wäre auf Grund der vorrangig städtebaulichen Fragestellung der Gebietsentwicklung nicht sachgerecht gewesen. Eine eingehende Abwägung der naturschutzrechtlichen Belange sowie eine Prüfung im Hinblick auf die naturräumlichen Gegebenheiten und Auswirkungen der Planung sind erfolgt, wobei den Belangen der Erinnerungskultur und der Wohnraumversorgung eine höhere Bedeutung beigemessen wird. Die Herstellung einer Grünverbindung ist im Hinblick auf die stadtklimatische Situation und die Biotopvernetzung positiv zu bewerten. Durch die festgesetzte Dachflächenbegrünung können negative Auswirkungen auf Insekten gemindert und der Biotopverbund gestärkt werden. Zudem wurde vorgebracht, dass die Abwägung hinsichtlich der Beeinträchtigungen privater Grundstücke nicht ausgewogen sei und unverhältnismäßige Eingriffe in die gesetzlich geregelte Bestandsgarantie des Eigentums ermöglicht würden. Dieser Kritikpunkt wird unter anderem aufgrund der Situationsgebundenheit der Planung zurückgewiesen. Die Einbeziehung privater Grundstücke in die Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ erfolgte unter Abwägung öffentlicher und privater Belange gem. § 1 Abs. 7 BauGB, wobei den öffentlichen Belangen des Mauergedenkens und der damit verbundenen Umsetzung des durch das Berliner Abgeordnetenhaus beschlossenen Gedenkstättenkonzeptes ein größeres Gewicht beigemessen wird, als den durch den Grunderwerb für die öffentliche Gedenkstätte verbundenen Beeinträchtigungen. Mit der Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten in den Randbereichen der Baugrundstücke sollen Störungen der Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und visuelle Verunstaltungen ausgeschlossen werden. Die mit der Konzeptumsetzung erforderliche Grundstücksneuordnung bezieht die Wertermittlungen von öffentlich bestellten Sachverständigen zum Stichtag vor Aufstellung des Bebauungsplans ein; auf eine generelle Bewertung aller Grundstückswerte im Geltungsbereich des Bebauungsplans besteht jedoch kein Rechtsanspruch. In Kapitel III./1. werden die „Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung“ im Einzelnen aufgeführt. Der Äußerung zur Zuordnung des Grundstücks Strelitzer Straße 27 zu einem Baugebiet anstelle zur geplanten Gedenkstätte wird nach Abwägung der betroffenen Belange daher nicht entsprochen. Die Fläche soll aufgrund der vorhandenen historischen Spuren von Grenzsicherungsanlagen von Bebauung freigehalten und der Gedenkstätte zugeordnet werden. Durch den offenen Blockrand in unmittelbarer Nachbarschaft des Mauerstreifens soll an den einstigen Mauerverlauf und seine städtebaulichen Auswirkungen erinnert werden. Die Inanspruchnahme der privaten Grundstücksflächen erfolgt nur in einem für die Gedenkstätte gebotenen Umfang. Hinsichtlich der ermöglichten Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung gem. BauNVO wurde auf die gesetzlichen Erfordernisse zur städtebaulichen Begründung, zum öffentlichen Interesse und zum Ausgleich hingewiesen. Aufgrund der 123

hohen baulichen Dichte und des Versiegelungsgrads seien ein städtebaulicher Missstand sowie die Verschlechterung der Lebensbedingungen absehbar. In der Abwägung wird dazu neben der nachgewiesenen Nachfrage nach innerstädischem Wohnraum auch die besondere Situation des durch seine Authentizität geprägten Gedenkortes berücksichtigt. Die historischen Spuren sind dabei örtlich fixiert und nicht verlagerbar. Die von Bebauung weitgehend freigestellte Fläche für den Gemeinbedarf stellt einen Ausgleich zur teilweise hohen baulichen Dichte in den Baugebieten dar. Zudem wurde eine textliche Festsetzung zur Dachbegrünung in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände sowie großzügig bemessene Straßenverkehrsflächen begünstigen eine angemessene Belichtung und Besonnung. Zur Art der baulichen Nutzung wurde geäußert, dass die Zielgruppe der Planung unklar sei und die bestehenden Versorgungs- und Bildungseinrichtungen in der Umgebung bereits ausgelastet wären. Das bestehende Defizit an Sport- und Spielflächen würde nicht berücksichtigt. In der Abwägung wird zunächst auf die absehbare nachfragekonforme Ausbildung von familien- und seniorengerechten Wohnungen sowie einen absehbaren Bevölkerungszuwachs hingewiesen. Die Festsetzung der Baugebiete ermögliche dabei vielfältige Wohnformen sowie die Ansiedlung von Einzelhandelsund Dienstleistungsbetrieben für die Gebietsversorgung. Auch Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind zulässig. Diesbezüglich wird von ausreichenden Angeboten bzw. Erweiterungskapazitäten ausgegangen. Spielflächen sind gemäß geltender gesetzlicher Bestimmungen auf den privaten Baugrundstücken anzulegen. In fußläufiger Entfernung zum Plangebiet befinden sich zudem öffentliche Grün- und Spielflächen. Mit der Ausweisung der Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und der Umsetzung des Gedenkstättenkonzeptes wird zudem im Plangebiet ein öffentlich nutzbares Freiflächenangebot geschaffen, das gegenüber der vormaligen Nutzung eine deutliche Verbesserung darstellt. Zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse wurde auf die hohen Lärm- und Schadstoffbelastungen hingewiesen, die von den Verkehrsflächen ausgehen. Im Bebauungsplanverfahren sind hierzu bereits ein Fachgutachten erstellt und sich daraus ergebende Schallschutzmaßgaben in die Planung aufgenommen worden. Maßnahmen zur Minderung von Luftschadstoffen sind nicht erforderlich, da keine einschlägigen Grenz- oder Orientierungswerte überschritten werden. Hinsichtlich verkehrlicher Belange erfolgte ein Hinweis auf die vorhersehbare Verschlechterung einer ohnehin defizitären Stellplatzversorgung. Der Bebauungsplan berücksichtigt diesen Belang, indem Stellplätze in allen Baugebieten oberirdisch im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf dem gesamten Grundstück als Tiefgaragen zulässig sind. Eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr stellt zudem ein wesentliches Merkmal des Plangebiets dar. Der angeregten Öffnung der Bergstraße für Fußgänger und Radfahrer wird jedoch aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Gedenkstättenkonzept (u.a. Erhaltung der Hinterlandmauer, Nachzeichnung der Grenzmauer als Stabreihe) widersprochen. Ebenso wird einem Fahrrecht für Radfahrer im Bereich des Postenwegs eine Absage erteilt, da der Weg angesichts des hohen Besucheraufkommens zu schmal ausbildet ist. 7.

Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB im Jahr 2009

Das Beteiligungsverfahren erfolgte für den zum damaligen Zeitpunkt ungeteilten Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40. Nachfolgend werden nur die den nunmehr geteilten Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a betreffenden, vorgebrachten Stellungnahmen und die diesbezügliche Abwägung wiedergegeben. 7.1

Art und Weise der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB für den Bebauungsplan 1-40 fand vom 22. Juni bis einschließlich 24. Juli 2009 124

parallel zur öffentlichen Auslegung statt. Den Trägern öffentlicher Belange wurden die Planzeichnung und die Begründung mit Entwurf des Umweltberichts mit dem Stand vom 22. Juni 2009 sowie die erstellen Fachgutachten per Downloadservice und auf Einzelanforderung auch in Papierform zur Verfügung gestellt. Die Träger öffentlicher Belange nahmen zu ihrem jeweiligen Wirkungsbereich Stellung. Wesentliche Schwerpunkte der Stellungnahmen bildeten die Themen: • •

der Denkmalschutz die innere Erschließung und die Medienerschließung.

Insgesamt wurden einschließlich der formell zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange 50 Behörden / Institutionen, die in die Planungsprozesse involviert sind, beteiligt, von denen sich 27 äußerten. 7.2

Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange An planungsrelevanten Stellungnahmen wurde zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Denkmalschutz Stellungnahme: Das Landesdenkmalsamt regt eine nachrichtliche Darstellung der Bodendenkmale und eine Konkretisierung der Aussagen zu den Bodendenkmalen im Bebauungsplan an. Zudem solle die Gesamtanlage Berliner Mauer bzw. deren vorgesehenen Erweiterung und die Denkmale in der unmittelbaren Umgebung dargestellt werden. Im Plangebiet befände sich ein archäologisches Verdachtsgebiet, in dem sich neben zahlreichen Fluchttunneln, Spuren der Grenzanlagen aus den Jahren 1960 bis 1980 erhalten haben. Diese Zeugnisse unterlägen der Erhaltungs- und Dokumentationspflicht gem. § 8 i.V.m. § 11 Abs. 4 DSchGBln. Abwägung: Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB sollen im Bebauungsplan nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind. Dem Anspruch der Aufführung planungsrelevanter Fachgesetze wird darüber hinaus durch die Ausführungen in der Begründung hinreichend und fachlich korrekt Rechnung getragen. Im Bebauungsplan wurden die in der Denkmalliste des Landes Berlin verzeichneten Denkmale nachrichtlich übernommen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigen ausdrücklich durch die Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer“ die Bewahrung dieser historischen Zeugnisse und damit denkmalschutzrechtliche Belange. Zumal es im ureigenen Interesse des Trägers der Gedenkstätte, der Stiftung Berliner Mauer, liegt, diese zu erhalten. Eine nachrichtliche Übernahme von Bodendenkmalen – unter der Voraussetzung, dass sie bereits in der Denkmalliste aufgeführt wären – trägt aber in diesem Fall nicht zum Verständnis des Bebauungsplans bei, weil durch die Vielzahl der kleinteiligen Anlagen, die zum Teil nicht darstellbar sind, die Lesbarkeit des Bebauungsplans beeinträchtigt wird. Es ist darüber hinaus auch kein städtebauliches Erfordernis erkennbar, da durch die Festsetzung der Flächen für den Gemeinbedarf bereits sichergestellt ist, dass diese Anlagen der Allgemeinheit dienen und öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Darüber hinaus sichert § 3 Abs. 1 DSchG Bln den Umgang mit Bodendenkmalen ausreichend, da dieser Regelung zufolge die Entdeckung von Bodendenkmalen unverzüglich der unteren Denkmalbehörde anzuzeigen ist. Demzufolge ist bereits auf dieser Grundlage sichergestellt, dass die in der Stellungnahme vermuteten Grenzanlagen erfasst werden können. Vermutete Grabungsschutzgebiete sind vom Denkmalschutzgesetz Berlin nicht erfasst. Sofern die Änderung der Abgrenzung des Denkmalbereiches (Gesamtanlage) Berliner Mauer an der Bernauer Straße und die Aufnahme weiterer Denkmale vor der Festsetzung des Bebauungsplans abgeschlossen sein sollte, ist eine Berücksichtigung als nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan - als redaktionelle Ergänzung - möglich. Im anderen Fall

125

erfolgt die Festsetzung des Bebauungsplans nur unter Berücksichtigung der aktuell rechtsverbindlichen Eintragungen in der Denkmalliste. Stellungnahme: Darüber hinaus solle die Kennzeichnung des geschützten U-Bahnhofs Bernauer Straße berücksichtigt werden. Abwägung: Der U-Bahnhof Bernauer Straße ist unter II./3.2.1.7 „Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter“ als Baudenkmal aufgeführt. Eine Berücksichtigung im Planbild ist für das Verständnis des Bebauungsplans nicht erforderlich, da nicht beabsichtigt ist, im Straßenbereich planerisch etwas zu regeln. Im Übrigen handelt es sich auch bei dem UBahnhof um eine von der Planfeststellung erfasste Anlage, für die das Land Berlin Eigentümer ist und auch insoweit kein diesbezüglicher Regelungsbedarf besteht. Stellungnahme: Die Stiftung Berliner Mauer regt eine Unterschutzstellung des Postenweges auf ganzer Länge an. Abwägung: Der Postenweg wird durch die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer“ planungsrechtlich gesichert. Auf dieser Fläche sind Anlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Zweck der Gedenkstätte dienen. Darüber hinausgehende Festsetzungen zum Erhalt der noch vorhandenen Anlagen sind im Rahmen des Bebauungsplans nicht möglich und obliegen dem Denkmalschutz. Die Stellungnahme wurde daher zur Prüfung an das Landesdenkmalamt weitergeleitet. Im Nachgang der Beteiligung der Behörden erfolgte durch das Landesdenkmalamt die Mitteilung, dass auf dem Grundstück Bernauer Straße 4 „Gelände der Kapelle der Versöhnung“ ein weiteres Bodendenkmal aufgenommen wurde und der Denkmalbereich Berliner Mauer räumlich präzisiert worden ist. Beide Aspekte haben keine Auswirkungen auf die Ausweisungen des Bebauungsplans. Erschließung Stellungnahme: Nach Auffassung der Berliner Feuerwehr ist die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit der Grundstücke über öffentliche Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr sowie die Erreichbarkeit vorhandener notwendiger Zufahrten von Anschlussgrundstücken zu gewährleisten. Bereits bestehende Flächen für die Feuerwehr auf den zu beurteilenden Grundstücken sind zu erhalten. Zudem sei für das Fahrrecht auf der Fläche B die Festsetzung „Feuerwehrzufahrt nach Musterrichtlinie Flächen Feuerwehr“ eindeutiger als die bisherige Regelung „Fahrrecht für Rettungsfahrzeuge“. Abwägung: Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen grundsätzlich eine Anfahrbarkeit der geplanten Bebauung durch Feuerwehrfahrzeuge. Der konkrete Nachweis von Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Mit der üblichen Festsetzung eines Fahrrechtes für Rettungsfahrzeuge ist auch die Zufahrt für die Feuerwehr planungsrechtlich gesichert. Die Unterlage aus dem Bauantragsverfahren wurde der Stiftung Berliner Mauer für die Planung der Gedenkstätte bereitgestellt. Stellungnahme: Vattenfall Europe weist darauf hin, dass sich im Plangebiet zu sichernde Kabelanlagen und eine ebenfalls zu sichernde Übergabestation befinden. Zudem ist beabsichtigt, die Fernwärmetrasse in der Gartenstraße im Jahr 2010 in Richtung Invalidenstraße zu verlängern. Abwägung: Die benannten Kabelanlagen befinden sich im öffentlichen Straßenland oder dienen der Grundstückserschließung. Einer gesonderten Sicherung im Bebauungsplan bedarf es nicht. 126

Das betrifft auch die beabsichtigte Verlängerung der Fernwärmetrasse. Die Übergabestation Ü 2 1393 befindet sich an der Bernauer Straße gegenüber der Hussitenstraße im Gehwegbereich des öffentlichen Straßenlandes. Eine planungsrechtliche Sicherung ist daher nicht erforderlich. Stellungnahme: Das Referat VII B der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung empfiehlt die textliche Festsetzung Nr. 7.3 dahingehend zu ergänzen, dass zur verkehrlichen Erschließung der geplanten Reihenhäuser westlich der Strelitzer Straße im Wohngebiet WA 2 außer einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit auf der Fläche C auch ein Fahrrecht zugunsten der Bewohner und Besucher berücksichtigt wird. Zur verkehrlichen Erschließung eines Grundstückes gehören das Be- und Entladen sowie die Möglichkeit der Belieferung (Möbelwagen etc.). Eine Zufahrtmöglichkeit von der Strelitzer Straße aus steht nicht im Konflikt mit den Intentionen der Gedenkstätte Berliner Mauer. Ebenso sei die Erschließung der im Bebauungspanentwurf ergänzten Bebauung E1-E3 planungsrechtlich zu sichern. Abwägung: Um die geplante Gedenkstättenlandschaft nicht durch eine querende verkehrliche Erschließung zu belasten und in Abstimmung mit der Skzl - Kult wird die o.g. Fläche B neben einem Gehrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D und Strelitzer Straße 53 und einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Leitungsträger nur mit einem Fahrrecht für Rettungsfahrzeuge belastet. Die Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D und Strelitzer Straße 53 werden über eine Durchfahrt im Bereich der Strelitzer Straße 53, die durch ein Gehrecht im Bebauungsplan festgesetzt wird, erschlossen. Der Ausschluss von Fahrrechten erfolgte auf Grund der bereits in 12/2005 abgeschlossenen Erbbaurechtsverträge zwischen Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten im Hinblick auf ein „Autofreies Wohnen“. Da die Baugrundstücke Bernauer Str. 5 – 8D durch die zu belastenden Flächen erschließungsrechtlich an öffentliche Verkehrsflächen angebunden sind, besteht kein öffentliches Interesse einer darüber hinaus gehenden Regelung. Die Baufläche E1 befindet sich auf dem Grundstück Strelitzer Str. 26. Die Baufelder E 2 und E 3 befinden sich auf dem Grundstück Brunnenstraße 141 – 143. Beide Grundstücke grenzen an das öffentliche Straßenland der Rheinsberger Straße bzw. der Brunnenstraße an, so dass eine Erschließung gesichert ist und ergänzende planungsrechtliche Festsetzungen nicht erforderlich sind. Bei einer später möglichen Grundstücksneuordnung sind entsprechende grundbuchrechtliche Vereinbarungen auf privatrechtlicher Ebene zu treffen. Stellungnahme: Das Bezirksamt Mitte, SGA, weist darauf hin, dass der Abschnitt der Bergstraße, der als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt werden soll, entwidmet werden müsse. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob entlang der Geltungsbereichsgrenze eine Straßenbegrenzungslinie festzusetzen sei. Abwägung: Der Hinweis zur Festsetzung einer Straßenbegrenzungslinie für diesen Abschnitt der Bergstraße wird berücksichtigt und die textliche Festsetzung Nr. 3.3 entsprechend ergänzt. Stellungnahme: Aus Sicht der Berliner Wasserbetriebe bedarf es angesichts der Entwidmung der Bergstraße eines Leitungsrechtes für den südlich gelegenen Abwasserkanal DN 300 einschließlich erforderlicher Flächen für mögliche Ein- und Ausbauten. Abwägung: Auf der südlichen Straßenhälfte des zu entwidmenden Abschnittes der Bergstraße wird zur planungsrechtlichen Sicherung des dort verbleibenden Abwasserkanals DN 300 auf der künftigen Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ ergänzend eine mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu belastende Fläche mit einer Gesamtbreite von 7,5 m ausgewiesen. 127

Nutzungsmaß / überbaubare Grundstücksflächen Stellungnahme: Die Evangelische Kirche Berlin / Brandenburg / Schlesische Oberlausitz bittet darum, eine bauliche Erweiterung für die Kapelle der Versöhnung für einen eingeschossigen Anbau zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang solle geprüft werden, ob auf eine Baugrenze zur baulichen Erweiterung verzichtet werden könne. Abwägung: Die Stiftung hat keine Einwände gegen den im rückwärtigen Bereich geplanten Anbau. Da das Vorhaben noch detailliert geplant werden muss und damit nicht einmessbar ist, wird es in Form der erweiterten Baukörperausweisung mit Vorgabe der maximal zulässigen Gebäudeoberkante in Meter über NHN aufgenommen. Die Abstände zu den Nachbargrundstücken sind so gewählt, dass die Abstandsflächen auch noch dann auf dem eigenen Grundstück liegen, wenn unmittelbar an die Baugrenze gebaut wird. Auf die Baugrenze kann nicht verzichtet werden, da diese aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsmaße planungsrechtlich erforderlich ist. Stellungnahme: Aus Sicht der Sanierungsbehörde ist die Ermöglichung einer Aufstockung des zentralen Gewerbebaus Rheinsberger Straße 76/77 und der Vorderhäuser Brunnenstraße 142, 143 ob ihrer städtebaulichen Verträglichkeit fraglich. Verträglich wäre nur eine teilweise Aufstockung auf dem Gewerbebau. Abwägung: Die Aufstockung der Gebäude wurde im Rahmen des Bebauungsplans bezüglich ihrer städtebaulichen Verträglichkeit geprüft. Hierbei lässt es der Bebauungsplan frei, ob dies durch ein zusätzliches Geschoss oder durch Veränderung des bestehenden Dachgeschosses erfolgt. Die zulässige Bebauung orientiert sich in ihrer Höhenentwicklung am Gebäudebestand des direkt angrenzenden Gebäudes an der Rheinsberger Straße. Sonstiges Stellungnahme: Die Senatskanzlei - Kulturelle Angelegenheiten - hält die rechtliche Absicherung des Postenweges als Voraussetzung für den noch ausstehenden Flächenerwerb für erforderlich. Abwägung: Der Postenweg wird durch die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Gedenkstätte Berliner Mauer“ planungsrechtlich gesichert. Darüber hinausgehende Festsetzungen zum Erhalt der noch vorhandenen Anlagen des Postenweges sind im Rahmen des Bebauungsplans nicht möglich und können nur durch denkmalrechtliche Maßnahmen erfolgen. Das entsprechende Ersuchen wurde dem Landesdenkmalamt zugeleitet. Der Umfang der Flächen für den Gemeinbedarf ergibt sich aus dem städtebaulichen Erfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB. Die öffentliche Zweckbestimmung löst einen Übernahmeanspruch der betroffenen Grundstücke aus, der in der Abwägung berücksichtigt wurde. Stellungnahme: Das Bezirksamt Mitte hält die Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen als Ausgleich für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Erhöhung der baulichen Dichte für erforderlich. Die Begrünung von Dachflächen sei gleichzeitig eine ausgleichende Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 2 BauNVO. Es wird diesbezüglich um Überprüfung gebeten, ob diese eine Maßnahme in zweierlei Hinsicht als Ausgleichsmaßnahme herangezogen werden kann. Abwägung: Die durch die Bebauung erfolgenden geringen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes werden u. a. durch die Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen ausgeglichen. Dies erfolgt durch die in der textlichen Festsetzung 5.2 gesicherte anteilige Begrünung von Dachflächen in Verbindung 128

mit der textlichen Festsetzung 6.3 (die sich hier auf den ungeteilten Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40 beziehen, nach Teilung des Bebauungsplans 1-40a textliche Festsetzung 6.1), mit welcher die Bereiche der Gebäude mit zu begrünenden Flachdächern definiert werden. Der Bebauungsplan 1-40a sieht für die bestandsgeprägten und durch eine dichte innerstädtische Blockbebauung bestimmten Baugebiete die Möglichkeit zur Schließung von Baulücken und zur behutsamen baulichen Ergänzung in den Blockinnenbereichen vor, die den Rahmen des nach § 34 BauGB zulässigen Umfanges nicht überschreiten. Ein Ausgleichserfordernis für Eingriffe in Natur und Landschaft besteht damit gem. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB für diese Bereiche nicht. Gleichwohl wirkt sich die Festsetzung der Dachbegrünungsmaßnahmen bezüglich der baulichen Dichte ausgleichend aus. Stellungnahme: Die Begründung sei dahingehend richtig zu stellen, dass die Fläche zwischen Gartenstraße und Bergstraße ehemals nicht als Wendeanlage der Grenztruppen benutzt wurde, sondern es sich hierbei um eine Baustelleneinrichtung für einzelne Bauvorhaben im Bezirk Mitte gehandelt habe. Abwägung: Dieser Hinweis wird klarstellend in der Begründung berücksichtigt. Stellungnahme: Das Referat IVC regt den Ausschluss von oberirdischen Stellplätzen für die nicht überbaubaren Grundstückflächen des WA 3, die zur Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ gerichtet sind, an. Eine teilweise Unterbauung der Grundstücke zur Tiefgaragenerrichtung solle jedoch zugelassen werden und erscheint insbesondere bei der bestehenden Tiefgarage Rheinsberger Straße 74-75 sinnvoll. Abwägung: Der Ausschluss oberirdischer Stellplätze auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen durch die textliche Festsetzung Nr. 3.2 bezieht sich auf die Gesamtfläche der allgemeinen Wohngebiete, also auch auf die Gesamtfläche des WA 3. Dadurch ist der geforderte Schutz für die der Wohnnutzung zugeordneten Freiflächen gesichert. Die bestehende Tiefgarage kann im Rahmen des Bestandsschutzes weiter genutzt werden. Auf Grund des Planungszieles, die Versiegelung des Wohngebietes nicht weiter zu erhöhen, bzw. nach Möglichkeit weiter zu reduzieren, erfolgt auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen keine Ausweisung von Tiefgaragen. Stellungnahme: Das Bezirksamt Mitte stellt die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung erhobene Forderung zur Niederschlagswasserversickerung angesichts der Bodenbeschaffenheit in Frage. Eine Regenwasserversickerung sei nur möglich, wenn auf der Sickerstrecke die Parameter der Zuordnungskategorien Z 0 gemäß LAGA TR Boden eingehalten werden. Bei den in den Bodenuntersuchungen vorgefundenen Grundbelastungen sei dies ohne Bodenaushub nicht möglich. Abwägung: Eine entsprechende rechtliche Bindung für die Versickerung von Niederschlagswasser erfolgt im Bebauungsplan nicht. Dabei wurde die Vorbelastung des Bodens – wie es auch in der Stellungnahme deutlich wird – in der Abwägung berücksichtigt. Der Bebauungsplan dokumentiert auch Stellungnahmen im Verfahren, die nicht zum Gegenstand der Festsetzung werden. Die Versickerung von Niederschlagswasser kann gemäß § 36a Berliner Wassergesetz erfolgen, sofern dem keine Belange, wie etwa vorhandene Bodenverunreinigungen entgegenstehen. Die Voraussetzungen sind hier in der Regel nicht gegeben. Demzufolge kann im Geltungsbereich nicht grundsätzlich von der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung Gebrauch gemacht werden. Stellungnahme: 129

Bisher nicht bekannt seien eine Wohnbebauung im hinteren Bereich des Grundstücks Brunnenstraße 141-143 auf einer Altlast i.S. des § 2 Abs. 5 Bundes-Bodenschutzgesetz sowie auf dem Grundstück Rheinsberger Straße 76. Die Altlastenfläche sei bereits unter einer dünnen Feinsandschicht von ca. 10 cm mit PAK und Schwermetallen kontaminiert. Bei einer Störung der Feinsandschicht, z.B. im Rahmen der Errichtung eines Gebäudes, besteht die Gefahr, dass kontaminiertes Material an die Oberfläche gelangt, so dass die Prüfwerte für Wohnen überschritten werden. Es ist daher erforderlich, bei einer Neubebauung die Freiflächen mit einer mindestens 30 cm mächtigen Bodenauflage zu versehen. Kinderspielflächen sind mit einem Grabeschutz zu versehen. Für das benachbarte Grundstück Rheinsberger Straße 76 wird empfohlen im Rahmen von Neubaumaßnahmen vorsorglich Bodenuntersuchungen vorzunehmen. Abwägung: Die Begründung bzw. der zugehörige Umweltbericht wird um den Hinweis auf die vorhandene Altlast und die für eine Vereinbarkeit mit der geplanten Wohnnutzung durchzuführenden Schutzmaßnahmen ergänzt. Stellungnahme: Die Begründung ist im Hinblick auf einzelne Belange des Friedhofentwicklungsplans zu überarbeiten. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Begründung entsprechend überarbeitet. Wesentliche Änderungen mit Auswirkungen auf den Inhalt des Bebauungsplans: 1. Auf der südlichen Straßenhälfte des im Bereich der künftigen Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ zu entwidmenden Abschnittes der Bergstraße wird zur planungsrechtlichen Sicherung des dort verbleibenden Abwasserkanals DN 300 eine mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu belastende Fläche mit einer Breite von 7,5 m ausgewiesen. 2. Die textliche Festsetzung Nr. 3.3 wird dahingehend ergänzt, dass die Geltungsbereichsgrenze an der Bergstraße zugleich Straßenbegrenzungslinie ist. 3. Auf dem Grundstück der Kapelle der Versöhnung wird eine bauliche Erweiterung der Baufläche mit erweiterter Baukörperausweisung und Vorgabe der zulässigen Oberkante berücksichtigt. 4. Die Änderungen (z.B. hinsichtlich Altlasten) werden in der Begründung berücksichtigt. 7.3

Fazit in Bezug auf die Verfahrensschritte der öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Die im Ergebnis der Abwägung zu den während der Beteiligung der Öffentlichkeit und der erneuten Beteiligung der Behörden eingegangenen Stellungnahmen vorgenommenen Änderungen betrafen die Festsetzungen des nunmehrigen Bebauungsplans 1-40a nur klarstellend. Die Stellungnahmen führten aber im Ergebnis der Abwägung zu vielfachen Änderungen der Festsetzungen insbesondere in den angrenzenden jetzigen Bebauungsplänen 1-40ba und 1-40bb. Der Änderungsumfang, bezogen auf den gesamten Geltungsbereich des zum damaligen Zeitpunkt noch ungeteilten Bebauungsplans 1-40 erfordert jedoch seine erneute öffentliche Auslegung. Die vielfachen Änderungen wären auf dem Bebauungsplan 1-40 in der Fassung vom 12. Juni 2009 für die Allgemeinheit nicht mehr erkennbar, so dass die Erstellung eines neuen Plandokuments im Sinne der Bürgerfreundlichkeit vorgenommen wurde.

130

8.

Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB im Jahr 2010

Das Beteiligungsverfahren erfolgte für den zum damaligen Zeitpunkt ungeteilten Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40. Nachfolgend werden nur die den nunmehr geteilten Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a betreffenden, vorgebrachten Stellungnahmen und die diesbezügliche Abwägung wiedergegeben. Aufgrund des zwischenzeitlichen Beschlusses zur Neueinleitung des Verfahrens wird dieses Beteiligungsverfahren als Ergänzung der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Jahr 2006 durchgeführten Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gewertet (siehe IV./13.). 8.1 Art und Weise der erneuten öffentlichen Auslegung Der Bebauungsplan 1-40 vom 7. Juli 2010 hat, nach fristgerechter Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin Nr. 29 vom 16. Juli 2010 auf Seite 1127, mit Begründung und umweltbezogenen Stellungnahmen zu allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, schall- und erschütterungstechnischer Prognose sowie Erkundung und Bewertung von Altlastenverdachtsflächen gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vom 26. Juli 2010 bis einschließlich 27. August 2010 mit einem neuen Plandokument in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Rungestraße 29, erneut öffentlich ausgelegen. Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde zusätzlich durch die Veröffentlichung einer Anzeige am 18. Juni 2010 in der Berliner Zeitung und dem Tagesspiegel hingewiesen. Zusätzlich bestand die Möglichkeit, den Bebauungsplanentwurf im Internet einzusehen und auch auf diesem Wege Stellungnahmen zu übermitteln. 8.2 Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung Für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40 sind im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit 58 schriftliche Stellungnahmen eingegangen, die sich überwiegend auf den Erweiterten Bereich der Gedenkstättenplanung zwischen Brunnenstraße und Schwedter Straße (jetzt im Geltungsbereich der Bebauungspläne 1-40ba und 1-40bba sowie 1-40bbb) bezogen. Im Wesentlichen äußerten sich die Bürger zustimmend zur eigentlichen Gedenkstätte. Zum Konzept der Mauergedenkstätte wurde geäußert, dass eine konsensuale Einigung mit den betroffenen Grundstückseigentümern nicht angestrebt worden sei. Alternativen zur Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf sowie in der Berücksichtigung der geschichtlichen Bedeutung (z.B. Erhalt des ehemaligen Postenwegs nicht von nationalem Interesse; Geschichtsträchtigkeit stärker berücksichtigen) seien nicht ausreichend geprüft worden. Dies stünde in keinem Verhältnis zu den Beeinträchtigungen der Anwohner durch die befürchtete Vermüllung, Lärm durch Touristengruppen und Unfälle aus Unachtsamkeit. In der Abwägung wird diesen Kritikpunkten entgegengehalten, dass der Postenweg ein zentrales Element des beschlossenen Gedenkstättenkonzepts darstellt und nur die Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf das angestrebte Planungsziel angemessen abbildet. Die Gedenkstättenplanung ist Ergebnis eines durch eine interdisziplinäre Jury geführten internationalen Gestaltungswettbewerbs. Die Öffentlichkeit erhielt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mehrfach Gelegenheit zur Planung Stellung zu beziehen. Ein veränderter Zuschnitt der Gedenkstätte wurde seitens der Stiftung Berliner Mauer und des Abgeordnetenhauses nicht für erforderlich erachtet. Die hohe Dichte historischer Spuren sowie die seit dem Fall der Mauer weitgehend unveränderte Ausgangslage stellten Alleinstellungsmerkmale des Standorts dar, so dass mit der Planung der besonderen historischen und städtebaulichen Situation des Ortes Rechnung getragen wird. Der Erhaltungswille geschichtlicher Zeugnisse ist dabei erst Anfang des neuen Jahrtausends mehrheitsfähig geworden. Eingriffe in private Nutzungen werden auf ein Minimum beschränkt. Die ebenfalls angeregte Konzentration beleuchteter Informationsorte an der Bernauer Straße sowie deren belästigungsarmer Betrieb und die zeitliche Regulierung der Gedenkstättennutzung entziehen sich dem Steuerungsinstrumentarium des 131

Bebauungsplans. Die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht im Gedenkstättenbereich und damit die Vermeidung der befürchteten negativen Auswirkungen obliegen der Stiftung Berliner Mauer. Geltende immissionsrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Da die Verantwortung für die Planung und Umsetzung in den Händen des Senats von Berlin und der Stiftung Berliner Mauer liegt, gibt es im Grundsatz kein Erfordernis, über die Festsetzung der Nutzungsart hinausgehende detaillierte Einzelfestsetzungen zu Gestaltungselementen der Gedenkstätte planungsrechtlich zu verankern. Bezüglich der Art der baulichen Nutzung wurde darauf hingewiesen, dass in allgemeinen Wohngebieten Schank- und Speisewirtschaften allgemein zulässig sind. Angesichts der angrenzenden touristischen Nutzung der Gedenkstätte werden insbesondere nächtliche Beeinträchtigungen durch Gaststätten und Youth Hostels befürchtet. In der Abwägung wird hierzu entgegnet, dass sich die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften nicht aus der Gedenkstättenfunktion ergibt, sondern nur bei einer Orientierung an der Wohngebietsversorgung gegeben ist. Gastronomische Einrichtungen, die sich in ihrer Anzahl und ihrem Umfang an dem Bedarf der Gedenkstätte oder einem sonstigen überörtlichen Bedarf orientieren, sind damit nicht zulässig. Innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf sind zudem nur dem Zweck der Gedenkstätte entsprechende bauliche Anlagen zulässig. Hinsichtlich der Beherbergungsbetriebe besteht über die nur ausnahmsweise gegebene Zulässigkeit ein ausreichendes Steuerungsinstrumentarium, um im Baugenehmigungsverfahren störende Wirkungen auf die Umgebung minimieren zu können. Der geäußerten Kritik, wonach in der Bauleitplanung die Anforderungen gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauGB (u.a. Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Denkmalschutz) grundsätzlich nicht berücksichtigt worden seien, wird widersprochen. Die im Baugesetzbuch genannten Belange wurden in die Abwägung eingestellt. Damit wird gewährleistet, dass die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung durch Ausweisung von Wohngebieten beachtet, die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und die Baukultur inklusive Denkmalschutz durch die Sicherung der Mauergedenkstätte sowie die Belange von Kirchen und Religionsgemeinschaften durch die Sicherung des Kirchenstandortes berücksichtigt werden. Zudem wird den Zielen der abgeschlossenen städtebaulichen Sanierungsmaßnahme entsprochen. Von Seiten der Öffentlichkeit wurde zudem auf die Unterversorgung des Plangebiets mit Freiräumen hingewiesen, wovon insbesondere Ältere und Kinder betroffen seien. In der Abwägung wird hierzu auf die qualitativ und quantitativ ausreichenden Angebote umgebender Parkanlagen und die Flächen der Gedenkstätte verwiesen. Für Kinderspielplätze stehen zudem private Grundstücksflächen zur Verfügung. Dem vorgebrachten Hinweis auf eine mangelnde Ausstattung mit Kindertagesstätten und Schulen wird entgegnet, dass seitens der Fachbehörden in den Beteiligungsverfahren kein ergänzender Bedarf nach (vor)schulischen Einrichtungen geltend gemacht wurde. Die Baugebietsfestsetzungen ermöglichen grundsätzlich die Ansiedlung sozialer Einrichtungen zur Gebietsversorgung. Hinsichtlich der angestrebten Wohnnutzungen sei auf einen geringen Anteil von Eigentumswohnungen sowie eine familien- und seniorenfreundliche Planung hinzuwirken. Hierzu bietet der Bebauungsplan jedoch kaum Steuerungsmöglichkeiten. Auf die angeregte Durchführung eines offenen städtebaulichen Wettbewerbs wird verzichtet, da dieses Verfahren zur Sicherung des baulichen Bestandes in den Baugebieten des Bebauungsplans nicht erforderlich ist. Planungsrechtlich werden unterschiedliche Wohnformen ermöglicht, über deren konkrete Ausprägung die Nachfragesituation am Wohnungsmarkt entscheidet. Das Plangebiet ist aufgrund seiner zentralen Lage und der guten ÖPNV-Anbindung grundsätzlich gut zur Schaffung von Wohnraum geeignet. Von einer entsprechenden Nachfrage ist aufgrund der geringen Leerstandsquoten im Bezirk Mitte grundsätzlich auszugehen. Die mit den ermöglichten Neubauten verbundene Entspannung des Wohnungsmarktes kommt allen Nutzergruppen zugute. Die angeregten aktiven Schallschutzmaßnahmen an der Straßenbahntrasse entziehen sich dem Regelungsinstrumentarium des Bebauungsplanverfahrens. Zur Abschirmung gegenüber Verkehrslärm scheiden aufgrund der innerstädtischen Lage und des Gedenkstättencharakters aktive Maßnahmen aus. Der Bebauungsplan beinhaltet daher 132

Festsetzungen zum passiven Schallschutz sowie zur Anordnung schutzbedürftiger Räume. Diese Nutzungseinschränkungen sind erforderlich, um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten zu können. Die tatsächliche Nutzung der Räume obliegt den Bewohnern selbst. Mit der Festsetzung allgemeiner Wohngebiete werden das Wohnen störende Nutzungen ausgeschlossen. Durch den Besucherverkehr der Gedenkstätte sind zudem keine planungsrechtlich relevanten Emissionen zu erwarten. Zur verkehrlichen Erschließung wurde vorgebracht, dass eine Durchwegung der Bergstraße für Fußgänger und Radfahrer zu gewährleisten sei. Diese Anregung wird jedoch nicht berücksichtigt, da die hierfür erforderliche Öffnung der Hinterlandmauer nicht mit dem Gedenkstättenkonzept konform ist. Ackerstraße und Gartenstraße ermöglichen die verkehrssichere Querung der Gedenkstätte. Die angeregte Pflicht zur Schaffung von Tiefgaragenstellplätzen wird teilweise berücksichtigt. Grundsätzlich ist von einer aufgrund der guten ÖPNV-Anbindung nur moderat steigenden Stellplatznachfrage im öffentlichen Straßenraum auszugehen. Eine rechtliche Grundlage zur Festsetzung einer bestimmten Stellplatzanzahl besteht nicht. Planungsziel ist ein weitgehender Verzicht auf oberirdische Parkplätze. Zu einer signifikanten Erhöhung der Verkehrsströme aufgrund der ermöglichten Bebauung wird es aufgrund der Erreichbarkeit und Taktfolge der ÖPNV-Angebote voraussichtlich nicht kommen. Die geäußerte Befürchtung, die Planung diene lediglich der Refinanzierung der Gedenkstätte über die Abschöpfung von Grundstückswertsteigerungen wird zurückgewiesen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an den städtebaulichen Zielstellungen, die sich vor allem aus der historischen Lage der Anlagen des Grenzregimes der Berliner Mauer ergeben. Bei der Ausweisung der Flächen für den Gemeinbedarf sind die Belange des Eigentums abgewogen worden. Der Bebauungsplan ermöglicht die Umsetzung der Gedenkstättenplanung gemäß der Anforderungen und Maßgaben des im Dezember 2007 abgeschlossenen Realisierungswettbewerbes. Aufgrund der überwiegend öffentlichen Zwecken dienenden Nutzung und der unveränderlichen Lage der historischen Spuren des Mauerregimes ist die Festsetzung der Fläche für den Gemeinbedarf in der gegebenen Ausdehnung gerechtfertigt. Die Trägerschaft wird durch die Stiftung Berliner Mauer wahrgenommen, die per Gesetz eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Das öffentliche Interesse an einem Erwerb privater Grundstücksflächen zur Entwicklung des Kernbereichs der Gedenkstätte begründet sich aus dem hohen nationalen und internationalen Interesse an dem Gedenken an die Teilung Deutschlands und Berlins. In der Abwägung wurde berücksichtigt, dass Grundstückseigentümer von Flächen, die als Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt werden, hierfür ein Übernahmeverlangen geltend machen können. 9.

Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB im Jahr 2010 Das Beteiligungsverfahren erfolgte für den zum damaligen Zeitpunkt ungeteilten Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40. Nachfolgend werden nur die den nunmehr geteilten Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a betreffenden, vorgebrachten Stellungnahmen und die diesbezügliche Abwägung wiedergegeben. 9.1

Art und Weise der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und 4 BauGB für den Bebauungsplan 1-40 fand vom 26. Juli bis einschließlich 27. August 2010 parallel zur erneuten öffentlichen Auslegung statt. Die Träger öffentlicher Belange nahmen zu ihrem jeweiligen Wirkungsbereich Stellung. Wesentliche Schwerpunkte der Stellungnahmen bildeten die Themen: • • • •

der Denkmalschutz, die Erschließung, der Friedhofsentwicklungsplan und Sonstiges.

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Insgesamt wurden einschließlich der formell zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange 43 Behörden / Institutionen, die in die Planungsprozesse involviert sind, beteiligt, von denen sich 25 äußerten. 9.2

Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange An planungsrelevanten Stellungnahmen wurde zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Denkmalschutz Stellungnahme: Die Stiftung Berliner Mauer weist darauf hin, dass der Bereich der Grundstücke zwischen Ackerstr. 41 und Bernauer Str. 4 (Kapelle der Versöhnung) seit dem 13. Januar 2010 als Bodendenkmal ausgewiesen ist, so dass die bestehende Denkmalliste um diesen Bereich erweitert wurde. Die damit verbundenen Auflagen werden voll erfüllt. Der bei dieser Gelegenheit erneut eingebrachter Vorschlag, den ehemaligen Postenweg auf ganzer Länge unter Schutz zu stellen, sei vom LDA bisher nicht aufgegriffen worden. Angesichts der sich im Erweiterten Bereich östlich der Brunnenstraße immer deutlicher abzeichnenden Konflikte um den Erhalt des Postenwegs bzw. seine Einbeziehung in die Gedenkstätte und angesichts des fortschreitenden Verlustes an authentischer Substanz durch angrenzende Bautätigkeit sei die Unterschutzstellung des Postenwegs zu prüfen. Abwägung: Der Postenweg und das Bodendenkmal der früheren Kirche werden durch die Ausweisung der Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ planungsrechtlich gesichert. Für das Grundstück Bernauer Straße 4 wird ein Nutzungsvertrag zwischen Kirche und Stiftung abgeschlossen, in dem erforderliche Regelungen zum Umgang mit dem Bodendenkmal zu vereinbaren sind. Nachrichtliche Übernahmen im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 6 BauGB sind nur vorzunehmen, soweit sie zum Verständnis des Bebauungsplans oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig und zweckmäßig sind. Da sich die Bodendenkmale auf den Grundstücken befinden, die im Bebauungsplan als Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt werden und die Zweckbestimmung der Gedenkstätte dient, wird eine gesonderte Übernahme nicht erforderlich. Die o.g. Forderung der Unterschutzstellung wird der zuständigen Behörde nochmals zugeleitet. Erschließung Stellungnahme: Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Fachreferat Verkehrsplanung VII B, fordert auf Grund eines auch außerhalb des Beteiligungsverfahrens von einer Anwohnerin an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und das Bezirksamt Mitte gerichteten Schreibens sowie der in der Begründung zum Bebauungsplan zur Erschließung enthaltenen Aussagen zur Problematik der zur „Gedenkstätte Berliner Mauer“ kommenden Reisebusse weiter gehende Lösungen. Mit der geplanten Erweiterung der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und der damit zu erwartenden Besucherzunahme wird sich die Anzahl der Reisebusse zur Gedenkstätte weiter erhöhen. Somit ist in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen, wie die Abwicklung des künftigen Reisebusaufkommens organisiert werden soll und welche Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderung der negativen Auswirkungen durch Reisebusse für die betroffenen Anwohner (Lärm, Abgase, Stellplatzkonkurrenz etc.) im Umfeld der Gedenkstätte vorgesehen sind. Hierbei sollten nicht nur die Planungen, die Gegenstand des Bebauungsplanes 1-40 sind, sondern das Gesamtensemble der Gedenkstätte (u. a. Informationspavillon an der Gartenstraße) betrachtet werden. Abwägung: Es besteht Einvernehmen mit dem für die Verkehrsplanung des außerhalb des Kernbereichs zuständigen bezirklichen Fachbereichs, dass die Auswirkungen des Reisebusverkehrs der Gedenkstätte nur durch verkehrsorganisatorische Maßnahmen - die nicht Gegenstand des Bebauungsplans sein können - gesteuert werden können. 134

Mit den zuständigen Verkehrsbehörden erfolgten Abstimmungen dahingehend, dass die durch parkende Busse in der Ackerstraße hervorgerufenen Beeinträchtigungen von Sichtund Wegebeziehungen und Störungen der Wohnnutzung in der Ackerstraße 38-40 durch die Anlage von Fahrradabstellanlagen in diesem Bereich beseitigt werden. Die Busse sollen künftig im südlichen Abschnitt der Ackerstraße parken können. In der Gartenstraße wird südöstlich der Bernauer Straße und damit in unmittelbarer Nähe zum Informationspavillon ein 40-m-Bereich für das Aussteigen vorgesehen. Zudem sollen die Hinweise auf drei in der Gartenstraße nördlich des Theodor-Heuss-Wegs vorhandene und derzeit wenig genutzte Busstellplätze verbessert werden. Die Begründung wird entsprechend ergänzt (siehe II./4.1.1.2.). Stellungnahme: Die WGI GmbH, im Auftrag der GASAG, weist zu Punkt II./4.1.8.1 Geh,- Fahr- und Leitungsrechte auf der Fläche A auf die dort liegende Hochdruck-Gasleitung DN 600 St hin, die gemäß § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz gesichert ist. Oberhalb der Leitung H 600 St liegt ein Schutzstreifen von 6,0 m. Man bittet um Berücksichtigung dieses Rechtes und der Sicherung, dass die NBB das erforderliche Geh- und Fahrrecht für die Fläche A erhält. Abwägung: Im Bebauungsplan wird durch die textliche Festsetzung Nr. 7.1 die Fläche A mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger belastet. Diese Regelung stellt inhaltlich und bezüglich der Fläche eine ausreichende Grundlage zur Sicherung der bestehenden Gasleitung dar. Die Begründung wird um eine Aussage zur vorhandenen Gasleitung ergänzt. Stellungnahme: Aus Sicht der Berliner Feuerwehr seien die Befahrbarkeit der Verkehrsflächen und die Zugänglichkeit der Grundstücke im Plangebiet über öffentliche Verkehrsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr sowie die Erreichbarkeit vorhandener notwendiger Zufahrten von Anschlussgrundstücken zu gewährleisten. Bereits bestehende Flächen für die Feuerwehr sind zu erhalten. Die Flächen für die Feuerwehr, wie sie im Bebauungsplan 1-40 Blatt 2 (WA 2) dargestellt sind, seien erforderlich. Entsprechend der beabsichtigten Bebauung notwendig werdende Fahrrechte zum Erreichen der Anschlussgrundstücke können erst nach erfolgter Detailplanung beurteilt werden. Eine ausreichende Löschwasserversorgung sei nicht dargestellt. Abwägung: Die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind erschlossen. Damit ermöglichen die Festsetzungen des Bebauungsplans grundsätzlich eine Anfahrbarkeit der geplanten Bebauungen durch Feuerwehrfahrzeuge. Der konkrete Nachweis von Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Mit der Lage der Baugebiete an vorhandenen öffentlichen Erschließungsstraßen liegen die Voraussetzungen für eine ausreichende Löschwasserversorgung vor. Der Nachweis ausreichender Löschwasserkapazitäten ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Stellungnahme: Vor dem Hintergrund der anhaltenden Steigerung der Besucherzahlen der Gedenkstätte hält die Stiftung Berliner Mauer Maßnahmen zur Minderung des Verkehrsaufkommens und zur Geschwindigkeitsreduzierung in der Bernauer Straße für zwingend notwendig. Hinzu komme, dass im Rahmen des Ausbaus der Gedenkstätte mit einer Zunahme des Querungsverkehrs durch Fußgänger, Touristen, Besucher, Busse, Radverkehr etc. gerechnet werden müsse. Da für die Bernauer Straße als Hauptverkehrsstraße die VLB bei Sen Stadt zuständig sei, rege man die Einführung von Tempo 30 zumindest für den Abschnitt zwischen Strelitzer und Gartenstraße sowie den Bau zusätzlicher Querungsmöglichkeiten für Fußgänger an. Abwägung: Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung und zur Fußgängerführung erfolgen nach dem Straßenverkehrsrecht und können nicht im Rahmen der Bauleitplanung erfolgen. Der 135

Hinweis wird an die Verkehrslenkungsbehörde Berlin weitergeleitet. Die Funktionalität der verkehrlichen Erschließung im Plangebiet ist unabhängig von der auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung zu treffenden Entscheidungen zur Geschwindigkeitsreduzierung. Friedhofsentwicklungsplan Stellungnahme: Die Aussagen zum Friedhofentwicklungsplan seien zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Abwägung: Die vorgeschlagenen Korrekturen und Ergänzungen werden in der Begründung berücksichtigt. Hinweise zur Abwägung der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange werden wegen der abgeschlossenen Abwägung zu diesem Verfahrensschritt und ihrer Unerheblichkeit für das Abwägungsergebnis nicht berücksichtigt. Eine Änderung der Ausweisungen des Bebauungsplans ist nicht erforderlich. Sonstiges Stellungnahme: Das Verfahren zur Änderung des FNP`s für eine Teilfläche der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof in Wohnbaufläche W1 ruhe derzeit und soll eingestellt werden. Die Fläche für den Gemeinbedarf könne aus der Darstellung einer Grün- und Freifläche im FNP entwickelt werden. Die Entwicklung von Wohnbaufläche sei auf Grund der geringen Größe von weniger als 3 ha von örtlicher Bedeutung und ebenfalls aus dem FNP entwickelbar. Abwägung: Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar. Stellungnahme: Die Ausweisungen des Bebauungsplans stimmen im Block 027 weitgehend mit den Zielen und Zwecken der Sanierungsmaßnahme „Rosenthaler Vorstadt“ überein. Die Einbeziehung des bebauten Grundstücks Strelitzer Straße 28 in die Fläche für den Gemeinbedarf werde begrüßt. Das Datum der förmlichen Aufhebung des Sanierungsgebietes sei zu korrigieren. Abwägung: Die Stellungnahme bestätigt die Ausweisungen des Bebauungsplans. Das Datum der förmlichen Aufhebung des Sanierungsgebietes wird angepasst. Stellungnahme: Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Im vorliegenden Fall werden die Höhen jedoch erreicht bzw. überschritten. Abwägung: Bei den Betreibern von Richtfunkanlagen handelt es sich nicht um Träger öffentlicher Belange. Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz, es handelt sich um eine unternehmerische Tätigkeit mit entsprechendem Risiko. Die Unternehmen sind selbst verpflichtet, sich über Veränderungen in ihrem Betriebsbereich zu informieren. Die neu ausgewiesenen Baufelder ermöglichen eine drei – bzw. viergeschossige Bebauung und damit eine Höhe von weniger als 20 m. Die Ausweisung von Baugebieten mit einer Zulässigkeit von sechs- bzw. sieben Geschossen erfolgt unter Berücksichtigung der Höhe der Bestandsbebauung. Eine Beeinträchtigung von Richtfunktrassen erfolgt daher nicht. 9.3

Fazit in Bezug auf die Verfahrensschritte der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Jahr 2010 wurde die Begründung entsprechend ergänzt bzw. angepasst. Änderungen der Planung wurden nicht erforderlich. Allerdings führte die Abwägung der parallel zu diesem Verfahrensschritt durchgeführten erneuten öffentlichen Auslegung zu einer Teilung des 136

Bebauungsplans 1-40 in die Bebauungspläne 1-40a und 1-40b. Wegen der nach der Teilung der Bebauungspläne entstehenden neuen Planzeichnungen und der Anpassung des Umfangs der textlichen Festsetzungen auf den Geltungsbereich des jeweiligen Bebauungsplans werden jedoch eine erneute öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und 4 BauGB für erforderlich erachtet. 10. Teilungsbeschluss Die Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan 1-40 ergab insbesondere für den Erweiterten Bereich der Gedenkstätte noch einen umfangreichen Abstimmungsbedarf, so dass im Interesse der planungsrechtlichen Sicherung des Kernbereiches der Gedenkstätte der Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40 mit Beschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 17. November 2010 in die Bebauungspläne 1-40a und 1-40b geteilt wurde. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 49 vom 3. Dezember 2010 auf Seite 1943 bekannt gemacht. Die textlichen Festsetzungen für den Bebauungsplan 1-40a wurden an die sich durch die Teilung für diesen Geltungsbereich ergebenden Planungsinhalte angepasst. Die Teilung des Geltungsbereichs wäre auf dem Bebauungsplan 1-40 in der Fassung vom 7. Juli 2010 mit den auf einem Deckblatt vorzunehmenden Änderungen für die Allgemeinheit nicht mehr erkennbar, so dass die Erstellung eines neuen Plandokuments im Hinblick auf die gebotene Bürgerfreundlichkeit erforderlich wurde. Dieser Bebauungsplan lag nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich aus und wurde parallel den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB erneut zur Stellungnahme vorgelegt. 11. Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB im Jahr 2011 Aufgrund des zwischenzeitlichen Beschlusses zur Neueinleitung des Verfahrens wird dieses Beteiligungsverfahren als Ergänzung der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Jahr 2006 durchgeführten Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gewertet (siehe IV./13.). 11.1 Art und Weise der erneuten öffentlichen Auslegung Der Bebauungsplan 1-40a vom 10. März 2011 hat, nach fristgerechter Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin Nr. 11 vom 18. März 2011 auf Seite 478, mit Begründung und umweltbezogenen Stellungnahmen zu allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, schall- und erschütterungstechnischer Prognose sowie Erkundung und Bewertung von Altlastenverdachtsflächen gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vom 28. März 2011 bis einschließlich 11. April 2011 mit einem neuen Plandokument in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Am Köllnischen Park 3 (Entwurf) bzw. Rungestraße 29 (umweltbezogene Stellungnahmen), erneut öffentlich ausgelegen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte zusammen mit der Bekanntmachung des Beschlusses der Senatorin für Stadtentwicklung zur Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 140a. Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde zusätzlich durch die Veröffentlichung einer Anzeige am 24. März 2011 in der Berliner Zeitung und dem Tagesspiegel hingewiesen. Zusätzlich bestand die Möglichkeit, den Bebauungsplanentwurf im Internet einzusehen und auch auf diesem Wege Stellungnahmen zu übermitteln. 11.2 Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sind drei schriftliche Stellungnahmen eingegangen. Mündliche Stellungnahmen wurden nicht vorgetragen. Zum Gedenkstättenkonzept wurde angemerkt, dass das Mauergedenken nicht von der Bebauungsdichte der an die Gedenkstätte angrenzenden Bereiche abhängig sei. In der 137

Abwägung wurde hierzu klargestellt, dass das zweigeteilte Konzept der Mauergedenkstätte (Kernbereich und Erweiterter Bereich) sowohl den öffentlichen Belangen der Erinnerungskultur und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung als auch dem Belang der Nachfrage nach innerstädtischem Wohnraum Rechnung trägt. Dabei werden die Bestandsnutzungen weitgehend gesichert sowie die Ziele der abgeschlossenen städtebaulichen Sanierungsmaßnahme und des übergeordneten Flächennutzungsplans berücksichtigt. Der Bebauungsplan macht sich die Sanierungsziele zu eigen, da sich diese als nachhaltig für die Entwicklung des Quartiers erwiesen haben und durch den Bebauungsplan die langjährig verfolgten Ziele nicht konterkariert werden sollen. In der Begründung erfolgt eine Bezugnahme auf die Gedenkstätte dahingehend, dass ihre Freiflächen die Belichtung und Belüftung angrenzender Wohnungen verbessern und daher verringerte Abstandsflächen mit gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen vereinbar sind. Bezüglich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung wurde nachgefragt, warum insbesondere die Blockrandbebauung der Verbesserung des Wohnraumangebots dienen und eine Überschreitung der Obergrenzen der BauNVO rechtfertigen soll. Der Bebauungsplan sichert die Blockrandbebauung im Wesentlichen zu den öffentlichen Straßen hin und bezieht sich dabei auf den Bebauungsbestand. In den Innenbereichen werden entsprechend der spezifischen Standortbedingungen Baufelder ermöglicht, die in Bauform und Gestaltung von der prägenden Blockrandbebauung abweichen und eine offene Struktur zur Gedenkstätte gewährleisten. Eine Überschreitung der durch § 17 BauNVO bestimmten Obergrenzen der baulichen Nutzung ergibt sich einerseits aus der im Bestand vorgefundenen Situation, die durch den Bebauungsplan gesichert werden soll. Dies schließt die auf Grundlage von § 34 BauGB bereits genehmigte und weitgehend realisierte Bebauung im WA 2 ein. Darüber hinaus wird lediglich im Block zwischen Strelitzer und Brunnenstraße in geringfügigem Umfang eine Neubebauung ermöglicht. In der Begründung wird ausführlich auf die Überschreitung der durch § 17 BauNVO definierten Obergrenzen des Nutzungsmaßes eingegangen. Die planerisch beabsichtigte bauliche Entwicklung der Gebiete ist zudem nicht von Aspekten der Wertermittlung bestimmt, sondern folgt ausschließlich städtebaulichen Kriterien. Zur Nachvollziehbarkeit der Auswirkungen des Bebauungsplans bedarf es keiner vertiefenden Darstellung der Grundstücksgeschäfte und Verkehrswertermittlung. Eine Abschöpfung planungsbedingter Wertsteigerungen sieht das deutsche Bau- und Planungsrecht nicht vor. Eine Überprüfung der für die bestehenden Gebäude erteilten Baugenehmigungen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sondern der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehalten. Dem Hinweis auf ein vermeintlich ausreichendes Wohnraumangebot in Berlin wird die insbesondere in innerstädtischen Bereichen wachsende Nachfrage entgegengehalten. Die Entwicklung von Wohnungsbau an der Bernauer Straße ist aufgrund der gegebenen Erschließung der Brachflächen als Maßnahme im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung zu werten. Eine Gestaltung der Mietpreise, z.B. zur angeregten Förderung preiswerten Wohnraums, entzieht sich der Einflussnahme durch die Bauleitplanung und erfolgt durch den Grundstückseigentümer bzw. Vermieter. Durch die Schaffung zusätzlichen Wohnraums wird ein Beitrag zur ggf. auch preiswirksamen Entspannung des Wohnungsmarktes geleistet. Der Einbeziehung des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Strelitzer Straße 28 in die Fläche für den Gemeinbedarf wurde widersprochen und stattdessen dessen Festsetzung als Baugebiet angeregt. Der Bebauungsplan sieht jedoch aufgrund des langfristigen Gedenkstättenkonzepts die Integration der betroffenen Fläche in den Kernbereich der Gedenkstätte vor. Auch der unmittelbar südlich angrenzende Bereich soll aufgrund der historischen Spuren von Grenzsicherungsanlagen in die Gedenkstättenplanung einbezogen und von Bebauung freigehalten werden. Damit unterscheiden sich die Grundstücke Strelitzer Straße 27 und 28 hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Gedenkstätte von den südlich gelegenen Nachbargrundstücken. Die privaten Eigentümerinteressen (z.B. Bestandsschutz) sind in der Abwägung hinreichend beachtet worden. Hinsichtlich des Themenfeldes Freiflächen, Parks und Spielplätze wurde angeregt, die Ausführungen zum Friedhofsentwicklungsplan zu ergänzen. Da die Inanspruchnahme von Friedhofsflächen auf die Flächen für den Gemeinbedarf beschränkt ist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu in der Begründung. Die Einzelheiten der förmlichen 138

Entwidmung von Friedhofsflächen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Der angeregten Herstellung eines Grünzuges vom Nordbahnhof bis zum Mauerpark wird durch die Festsetzung einer öffentlich zugänglichen und weitgehend unbebauten Fläche für den Gemeinbedarf, die mit dem Erweiterten Gedenkstättenbereich des früheren Postenweges seine Fortsetzung finden soll, im Bebauungsplan teilweise entsprochen. Über die Inanspruchnahme der im Bebauungsplan eröffneten Bebauungsoptionen können die betroffenen Grundstückseigentümer hingegen eigenverantwortlich entscheiden. Eine erstmalige naturschutzfachliche Einschätzung des Plangebiets erfolgte zu Beginn des Planungsverfahrens. Die im Jahr 2010 vorgenommene Überprüfung bestätigte die seinerzeitigen Einschätzungen im Wesentlichen; notwendige Aktualisierungen wurden berücksichtigt. Hinweise auf den in einer Stellungnahme konstatierten relevanten Versorgungsengpass im Schulbereich durch die zuständigen Fachbehörden liegen nicht vor. Insofern ist davon auszugehen, dass die rechnerisch ermittelte, durch die Bauleitplanung voraussichtliche Zunahme der Nachfrage nach Grundschulplätzen durch die bestehenden Einrichtungen aufgenommen werden kann. Zum Thema Verkehr wurde auf die vermeintlichen Widersprüche in den Ausführungen zum StEP Verkehr hingewiesen. Hierzu ist festzustellen, dass die faktische Entwicklung des Verkehrsaufkommens und die verkehrspolitischen Ziele nicht identisch sein müssen. In den Ausführungen zum StEP Verkehr wird dargelegt, mit welchen Maßnahmen eine Entlastung der Berliner Innenstadt und auch der Bernauer Straße erreicht werden soll. Der Forderung nach breiteren Fuß- und Radwegen entlang der Brunnenstraße ist entgegenzuhalten, dass die bestehende Bebauung sowie die verkehrlichen Anforderungen nur einen eingeschränkten Spielraum bei der Gliederung der öffentlichen Verkehrsflächen belassen. Darüber hinaus ist die Straßenraumaufteilung nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. 12. Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB im Jahr 2011 12.1

Art und Weise der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 und 4 BauGB für den Bebauungsplan 1-40a fand vom 28. März bis einschließlich 11. April 2011 statt. Die erneute öffentliche Auslegung verlief parallel vom 28. März 2011 bis zum 11. April 2011. Aufgrund der beibehaltenen Planinhalte gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 wurden die Beteiligungsverfahren mit verkürztem Zeitraum durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange nahmen zu ihrem jeweiligen Wirkungsbereich Stellung. Den wesentlichen Schwerpunkt der Stellungnahmen bildete das Thema: •

Erschließung.

Insgesamt wurden einschließlich der formell zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange 40 Behörden / Institutionen, die in die Planungsprozesse involviert sind, beteiligt, von denen sich 23 äußerten. Nachfolgend werden nur die zum Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a vorgebrachten oder in ihrer Bedeutung für dessen Geltungsbereich möglicherweise relevanten Stellungnahmen und deren diesbezügliche Abwägung zum Zeitpunkt der Beteiligung wiedergegeben. 12.2

Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange An planungsrelevanten Stellungnahmen wurde zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Erschließung Stellungnahme: Aus Sicht der Berliner Wasserbetriebe bedarf es der Einhaltung des festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zur Unterhaltung der Trinkwasserleitung zwischen Garten-, Berg139

und Ackerstraße. Darüber hinaus sei mit starken Einschränkungen hinsichtlich der Ableitung anfallenden Niederschlagswassers zu rechnen. Ferner weist das Unternehmen auf bestehende Abwasserleitungen in der Acker-, Bernauer und Gartenstraße hin. Abwägung: In den textlichen Festsetzungen werden unter Ziffer 7 bereits die erforderlichen Geh-, Fahrund Leitungsrechte gesichert. Hinsichtlich der Entwässerung bestehen aufgrund der im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf und der Baugebiete festgesetzten nicht überbaubaren Grundstücksflächen hinreichende Möglichkeiten zur grundstücksbezogenen Regenwasserversickerung. Darüber hinaus wird durch die Festsetzung von Dachbegrünungen der Regenwasserabfluss von den Dachflächen verzögert und damit der zu versickernde oder abzuleitende Regenwasseranfall zeitlich entspannt. Die im Plangebiet verlaufenden Druckrohrleitungen zur Abwasserbeseitigung sind durch ihre Lage im Bereich öffentlicher Straßenverkehrsflächen in ihrem Bestand gesichert. Stellungnahme: Durch den Energieversorger Vattenfall wird auf verschiedene Kabelanlagen und Netz- sowie Übergabestationen im Plangebiet und dessen näherer Umgebung hingewiesen. Abwägung: Für die angesprochenen Anlagen, die sich außerhalb des Plangebiets oder im öffentlichen Straßenland befinden, ist eine Berücksichtigung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens (z.B. durch Festsetzung von Leitungsrechten oder einer Versorgungsfläche) nicht erforderlich. Der Betrieb der Anlagen im Bereich der festgesetzten Baugebiete ist zulässig und über privatrechtliche Vereinbarungen gesichert. Stellungnahme: Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. VII B (Planung und Gestaltung von Straßen und Plätzen) verweist auf ihre in den bisherigen Beteiligungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen. Abwägung: Es kann auf die im bisherigen Beteiligungsverfahren erfolgten Abwägungen Bezug genommen werden (siehe IV./6.2. Erschließung und IV./8.2. Erschließung). Sonstiges Stellungnahme: Da Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch die im vorliegenden Fall ermöglichten Gebäudehöhen von mehr als 20 m auftreten können, teilt die Bundesnetzagentur die Kontaktdaten möglicherweise betroffener Richtfunkbetreiber mit und regt eine entsprechende Beteiligung an. Abwägung: Es kann auf die im bisherigen Beteiligungsverfahren erfolgte Abwägung Bezug genommen werden (siehe IV./10.2. Sonstiges). Auf eine gesonderte Beteiligung der Trassenbetreiber wurde dementsprechend verzichtet. Von einer Beeinträchtigung möglicherweise bestehender Richtfunktrassen wird aufgrund der an der Bestandsbebauung orientierten Gebäudehöhen nicht ausgegangen. Stellungnahme: Seitens der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) wird auf die innerhalb des Plangebiets verlaufenden Omnibuslinien sowie auf die mit dem geplanten Ausbau der Invalidenstraße verbundenen Verkehrseinschränkungen im Bereich Gartenstraße / Julie-Wolfthorn-Straße / Bernauer Straße hingewiesen. Abwägung: Durch die Ausweisung öffentlicher Straßenverkehrsflächen werden die Voraussetzungen zur Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs geschaffen. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans.

140

Stellungnahme: Unter Verweis auf eine im bisherigen Beteiligungsverfahren vorgebrachte Stellungnahme wird Seitens der Abt. I B der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung festgestellt, dass das in 2003 eingeleitete Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans weiterhin im Verfahren sei. Da die beabsichtigten Festsetzungen sowohl aus den geltenden als auch aus der geplanten FNP-Darstellung entwickelbar seien, stünde die FNP-Änderung einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht entgegen. Abwägung: Es kann auf die im bisherigen Beteiligungsverfahren erfolgte Abwägung Bezug genommen werden (siehe IV./10.2. Sonstiges). Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar. Stellungnahme: Durch die Abt. I SL der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales wird angeregt, eine barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzung des gesamten Gedenkstättenbereichs sicherzustellen. Abwägung: Die Sicherung der barrierefreien Zugänglichkeit ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Eine Berücksichtigung erfolgt in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren. Stellungnahme: Durch die Abt. V C der Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten sowie die Stiftung Berliner Mauer wird auf die Stellungnahmen aus dem vorhergehenden Beteiligungsverfahren verwiesen, in denen eine vollständige Unterschutzstellung des Postenwegs sowie verkehrsberuhigende Maßnahmen auf der Bernauer Straße angeregt wurden. Abwägung: Die Unterschutzstellung des Postenwegs durch die zuständige Behörde ist zwischenzeitlich erfolgt (siehe I./2.4.9.). Zum Thema Verkehrsberuhigung kann auf die im bisherigen Beteiligungsverfahren erfolgte Abwägung Bezug genommen werden (siehe IV./10.2. Erschließung). Stellungnahme: Das Umweltamt des Bezirksamts Mitte regt die Streichung einer tabellarisch aufgelisteten Fläche des Bodenbelastungskatasters an, die sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a befinde. Darüber hinaus wird hinsichtlich der in der Begründung dargelegten planerischen Ausgangssituation angeregt, hier auch den bezirklichen Landschaftsplan sowie den Bereichsentwicklungsplan „Fachplan Grün- und Freiflächen“ aufzuführen. Abwägung: Die angeregte Überarbeitung der Tabelle im Umweltbericht wird berücksichtigt. Darüber hinaus wird die Begründung um Aussagen zu den bezirklichen Fachplanungen ergänzt. Stellungnahme: Das Vermessungsamt des Bezirksamts Mitte weist unter anderem hinsichtlich des Katasterbestandes auf einen Überarbeitungsbedarf in der Plangrundlage sowie der Planzeichnung hin. Abwägung: Nach Abstimmung des Plangebers mit dem Vermessungsamt wird das Planoriginal erst nach der vermessungstechnischen Prüfung geändert und mit aktualisierten Grundstücksnummerierungen und Flurstücksangaben versehen. Gleichfalls wird im Planoriginal die nachrichtliche Übernahme vorhandener ff.-Fluchtlinien, A.C.O.-Linien und Baugrenzen sowie mit im Verfahren befindlichen Bebauungsplänen im Umringsbereich ergänzt. Als planinhaltliche Änderung wird die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten T und U auf die Grundstücksgrenze versetzt und das Leitungsrecht der Fläche A entsprechend angepasst. 141

12.3

Fazit in Bezug auf die Verfahrensschritte der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Jahr 2011 wird die Begründung entsprechend ergänzt bzw. angepasst und die Plangrundlage aktualisiert. Änderungen der Planung werden nicht erforderlich. Jedoch werden aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Überarbeitung der Planinhalte (u. a. Art der baulichen Nutzung, überbaubare Flächen) eine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie eine Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erforderlich. 13. Neueinleitung des Verfahrens Mit Beschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 7. Dezember 2013 wurde das Verfahren des Bebauungsplans 1-40a neu eingeleitet. Mit der Neueinleitung gelten im weiteren Verfahren die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). Bei der Neueinleitung des Verfahrens kann gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB von der Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Ermöglichung einer Äußerung und Erörterung abgesehen werden, da die Unterrichtung und Erörterung im bisherigen Aufstellungsverfahren auf anderer Rechtsgrundlage erfolgt ist und die Verfahrensschritte in der textlichen Begründung des Bebauungsplans Berücksichtigung fanden (siehe IV./3., IV./6., IV./8. und IV./11.). Ebenso wird von der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB abgesehen, da bereits im bisherigen Verfahren die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt wurden. Die Stellungnahmen wurden in der Abwägung berücksichtigt (siehe IV./4., IV./5., IV./7., IV./9. und IV./12.). Aufgrund der entsprechend der neuen BauNVO geänderten Begründung sowie der geänderten Planzeichnung werden als nächste Verfahrensschritte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. 14. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Jahr 2015 14.1

Art und Weise der öffentlichen Auslegung

Der Bebauungsplan 1-40a vom 18. Dezember 2014 hat, nach fristgerechter Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin Nr. 1 vom 9. Januar 2015 auf Seite 10, mit Begründung vom 12. Januar 2015 sowie den Gutachten zu Altlasten (vom 1. Oktober 2008), Lärm (vom 4. Juni 2014) und den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vom August 2014) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 19. Januar bis einschließlich 20. Februar 2015 mit einem neuen Plandokument in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Am Köllnischen Park 3, öffentlich ausgelegen. Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde zusätzlich durch die Veröffentlichung einer Anzeige am 16. Januar 2015 in der Berliner Zeitung und dem Tagesspiegel hingewiesen. Zusätzlich bestand die Möglichkeit, den Bebauungsplanentwurf im Internet einzusehen und auch auf diesem Wege Stellungnahmen zu übermitteln. 14.2

Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sind elf schriftliche Stellungnahmen eingegangen. Mündliche Stellungnahmen wurden nicht vorgetragen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden unter inhaltlichen Gesichtspunkten zusammengefasst und nach Themenbereichen geordnet. Im Wesentlichen äußerten sich die 142

Bürger zu folgenden Belangen der Planung, die zu den folgenden Abschnitten zusammengefasst wurden: • Mauergedenkstättenkonzept • Maß der baulichen Nutzung / Baukörperfestsetzungen • Geh-, Fahr- und Leitungsrechte • Immissionsschutz • Verkehr • Naturschutz • Sonstiges. Mauergedenkstättenkonzept Stellungnahme: Ein Gedenken an die Berliner Mauer sei unnötig, da sich unter anderem die Anwohner durch die Besucherströme belästigt fühlen würden. Das Museum am Checkpoint Charlie könne für Touristen ausreichen. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Der Deutsche Bundestag forderte 2005, die Gedenkstätte Bernauer Straße aufzuwerten. Dies setzte der Berliner Senat mit seinem Gesamtkonzept zur Erinnerung an die Berliner Mauer 2006 um. Im Jahr 2014 besuchten insgesamt rund 1 Mio. Menschen die Einrichtungen der von Bund und Land getragenen Stiftung Berliner Mauer (Gedenkstätte Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde), was auf ein hohes öffentliches Interesse hinweist. Der Standort der Gedenkstätte an der Bernauer Straße begründet sich auch aus dem Umstand, dass das Gelände der einzige Ort in Berlin ist, an dem ein Abschnitt der Grenzanlagen mit all seinen Einrichtungen und Sperrelementen, z.B. mit Grenzmauer, Todesstreifen, Postenweg und Hinterlandmauer noch erhalten ist. Maß der baulichen Nutzung / Baukörperfestsetzungen Stellungnahme: Im Bebauungsplan seien für das Grundstück Strelitzer Straße 53 die bisher gegebene Grundflächenzahl von 0,5 sowie die Geschossflächenzahl von 3,4 festzusetzen. Die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung sowie die damit verbundene Herabsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von jetzt 0,5 auf 0,4 und die Herabsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ) von jetzt 3,4 auf 2,6 sei mangels Rechtsgrundlage und der nicht angegebenen städtebaulichen Rechtfertigung für deren Notwendigkeit abwägungsfehlerhaft und rechtswidrig. Die aus der Eigentumsposition resultierenden, berechtigten Interessen an der Ausnutzung des Grundstücks Strelitzer Straße 53 seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Insbesondere müsse im Rahmen der Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB ein Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dabei müsse die Tragweite und Bedeutung der Eigentumsgarantie beachtet und mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. Im Übrigen lasse die Begründung auch keine städtebaulichen Gründe erkennen, die eine Absenkung des Maßes der baulichen Nutzung und eine unterschiedliche Behandlung der Grundstücke Strelitzer Straße 50 bis 53 gerechtfertigt erscheinen ließen: So werde etwa für das Grundstück Strelitzer Straße 50 und Strelitzer Straße 52 eine Reduzierung der Grundflächenzahl nicht vorgenommen, während dies für die Strelitzer Straße 53 erfolgen solle. Das als städtebaulicher Grund angeführte Planungsziel, die historische Blockrandbebauung der dem Grenzregime nicht zum Opfer gefallenen Bebauung zu sichern und damit die nach dem Fall der Mauer vorgefunden stadträumliche Situation zu bewahren, spreche dafür, auch für das benannte Grundstück die bisher schon im Bestand gegebene Grundflächen- und Geschossflächenzahl beizubehalten. Abwägung: 143

Die Anregung wird teilweise berücksichtigt. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich ein Änderungsbedarf an der Planzeichnung sowie der Begründung, um den tatsächlichen Bestand zu aktualisieren. Das in der Begründung formulierte Planungsziel einer Erhaltung der stadtbildprägenden Blockrandbebauung wird für den betroffenen Bereich durch bestandserhaltende Baukörperfestsetzungen klargestellt. Dabei wird berücksichtigt, dass die Grundstücke Strelitzer Straße 52 bis 56 mit ihren rd. 14 m tiefen Vorderhäusern eine Ausnahme im Plangebiet sowie der näheren Umgebung darstellen, wo ansonsten 13 m Tiefe für die Vorderhäuser auskömmlich ist. Entsprechend wird die Bautiefe nördlich des Gebäudes Strelitzer Straße 50 auf 13 m und südlich des Gebäudes Strelitzer Straße 53 auf 14 m festgesetzt. Die Festsetzung zur Anzahl zulässiger Vollgeschosse wird auf den Bestand (VVI für die Gebäude Strelitzer Straße 50 bis 52, V-VII für das Gebäude Strelitzer Straße 53) ausgerichtet. Eine hohe bauliche Dichte kann nur bei Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse zugelassen werden. Im vorliegenden Fall wird diesem Umstand durch die Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen sowie den Ausschluss einer rückwärtigen Bebauung entsprochen. Es ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass bei veränderten Planungszielen mit einer entsprechenden städtebaulichen Begründung und Abwägung der betroffenen Belange grundsätzlich auch eine Herabsetzung des planungsrechtlich zulässigen Maßes der baulichen Nutzung möglich wäre. Im vorliegenden Fall geht die im Sinne einer weitgehenden Bestandserhaltung bei Vereinheitlichung der Gebäudeflucht getroffene geradlinige Baukörperfestsetzung im Bereich der Blockrandbebauung beim Grundstück Strelitzer Straße 53 mit einer geringfügigen Verringerung der GFZ von 3,4 auf 3,3 einher. Die Praxis zu Baukörperfestsetzungen in Berliner Bebauungsplänen wurde aufgrund der aktuellen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 15. November 2012 - OVG 10 A 10.09) angepasst. Bei der für das Gebäude Strelitzer Straße 53 vorliegenden Baukörperausweisung wird in der textlichen Festsetzung Nr. 2.2 auf die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche Bezug genommen und festgesetzt, dass diese gleichzeitig die maßgebliche Grundfläche sein soll. In der entsprechenden Begründung wird auf die Rechtsgrundlage gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO verwiesen. Stellungnahme: Die vorhandenen Gebäude auf den Grundstücken Bernauer Str. 6A, 6B und 7 überschreiten die geplanten Baugrenzen. Aus Billigkeitsgründen sei eine Anpassung der Baugrenzen erforderlich, damit die Änderung oder Neuerstellung dieser Gebäude in den bestehenden Konturen zulässig bliebe. Abwägung: Die Anregung wird berücksichtigt. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich ein Änderungsbedarf an der Planzeichnung sowie der Begründung. Das in der Begründung formulierte Planungsziel einer Sicherung des städtebaulichen Konzepts für die Reihenhausbebauung wird durch bestandserhaltende Baukörperfestsetzungen klargestellt. Die städtebauliche Dichte ändert sich dadurch nicht. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Stellungnahme: Es bestehe die Sorge, dass der Bebauungsplan (insbesondere die textlichen Festsetzungen Ziffer 7.2 und 7.3) die zur Sicherung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit der Bebauung auf den Grundstücken Bernauer Straße 5 – 8 eingetragenen Baulasten beeinträchtigen könnte. Den bereits bestehenden Regelungen betreffend die öffentlich-rechtliche Absicherung eines umfassenden und uneingeschränkten Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes sowie einer Feuerwehraufstellfläche trage der Entwurf des Bebauungsplans 1-40a nicht hinreichend Rechnung. So bleiben die Festsetzungen deutlich hinter der bestehenden Baulast, die die Erschließung des Grundstücks Bernauer Straße 8D sichert, zurück. Die Festsetzung eines Feuerwehraufstellplatzes und Bewegungsflächen für die Feuerwehr fänden keinen bzw. unzureichenden Niederschlag in den Festsetzungen. Auch wenn die Festsetzung eines Geh, Fahr- und Leitungsrechts noch keine bestimmten Benutzungsansprüche gegenüber dem 144

Eigentümer begründe (vgl. BVerwG BauR 1999, 151), sei es aufgrund der bereits im Baulastenverzeichnis von Mitte, Baulastenblatt Nr. 725, verzeichneten Baulast geboten, deren Inhalt auch zum Inhalt der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu machen, um ein „Auseinanderfallen“ zwischen textlicher Festsetzung und Inhalt der Baulast zu vermeiden. Gegen eine Erweiterung des begünstigten Kreises bestünden keine Bedenken, wenn es um die Allgemeinheit und Ver- und Entsorgungsträger geht. Darüber hinaus sei der Kreis der Begünstigten ausdrücklich um die betroffenen Erbbauberechtigten zu erweitern. Ebenso werde Wert darauf gelegt, auch künftig, wie es nach der Baulast möglich sei, jederzeit und uneingeschränkt das Flurstück 272, das in seiner vollen Ausdehnung uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen habe, als Grundstückszugang und -zufahrt zu nutzen. Eine Beschränkung auf ein Fahrrecht nur für Rettungsfahrzeuge werde abgelehnt. Es müsse möglich sein, im Bedarfsfalle das Grundstück mit einem Fahrzeug (z.B. zur Anlieferung von Baumaterialien bei eventuellen Umbauten / lnstandsetzungen oder beim Wiederaufbau nach Feuer) zu erreichen. Zudem besteht die Befürchtung, dass ein uneingeschränktes „Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit“ auf der Fläche C zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die betroffene Wohnnutzung führt. Die entsprechende textliche Festsetzung Ziffer Nr. 7.3. sei rechtswidrig und unwirksam, da sie städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sei und zudem gegen das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB verstoße. Da die Erreichbarkeit und Erschließung des Grundstücks Bernauer Straße 5 bis 8D schon vollständig und ausreichend abgesichert sei, sei ein Gehrecht „zugunsten der Allgemeinheit“ nicht erforderlich. Der Zugang zur „Gedenkstätte Berliner Mauer“ sei auch bisher schon ohne Probleme über die Hauptzugangswege insbesondere in der Bernauer Straße möglich und ausreichend. Dort befinde sich auch das Dokumentationszentrum als zentraler Anlaufpunkt. Eines weiteren Zuganges über eine Seitenstraße und mehrere Innenhöfe bedürfe es dabei nicht. Die bisherige Behandlung der berechtigten privaten Belange sei ungenügend. Die Interessen der Eigentümer und gleichzeitig der Anwohner des entsprechenden Durchgangsweges sowie die mit einem erhöhten Publikumsverkehr für diese verbundenen negativen Folgen seien nicht in die Betrachtung eingestellt worden. Zudem sei anzumerken, dass die Festsetzung auch räumlich hinter der Ausdehnung des Flurstücks 283 zurückbleibt. Daher werde angeregt, dies bei der möglichen erneuten Auslegung des Bebauungsplans zu korrigieren, um die Bewegungsfläche für die Feuerwehr für die Häuser 8B bis 8D zu gewährleisten. Abwägung: Der Anregung wird teilweise gefolgt. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich ein Änderungsbedarf an der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung. In der Begründung sind die der Festsetzung der Flächen für den Gemeinbedarf zugrunde liegenden Planungsziele aufgeführt (Freihaltung der Fläche von Bebauung, Sicherung der authentischen Reste der Grenzsicherungsanlage sowie deren dauerhafte Erhaltung und Präsentation). Die starke Frequentierung der Gedenkstätte in der Bernauer Straße belegt, dass sich das dezentrale Erinnerungskonzept des Senates und des Bundes an die Teilung Berlins, das Grenzregime der Mauer, seine Opfer und seine Überwindung bewährt hat. Um die Funktion der Gedenkstättenlandschaft nicht durch eine querende verkehrliche Erschließung zu beeinträchtigen, werden für die Fläche B lediglich ein Leitungsrecht zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke Bernauer Straße 5 - 8D sowie ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr bzw. der Rettungsdienste festgesetzt. Die räumliche Abgrenzung der Festsetzung im Bebauungsplan, auch für das Flurstück 283, ergibt sich aus der im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz mit der Berliner Feuerwehr vorgenommenen Abstimmung. Ferner ist auf dem Baulastenblatt Nr. 724 (betreffend das Flurstück 283) unter Bemerkungen festgehalten, dass die Fläche nach der Klärung der Planung für die Gedenkstätte auf die erforderliche Fläche reduziert wird. Die Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D selbst werden über einen Durchgang im Bereich der Strelitzer Straße 53 erschlossen (Zugang, auch für Rettungsfahrzeuge und Krankenwagen sowie Leitungsrecht). Im Zuge der Baugenehmigungsverfahren ist die 145

Erschließungssituation geprüft worden. Eine Abstimmung mit der Feuerwehr ist erfolgt. Die Erreichbarkeit der betroffenen Grundstücke ist durch die im Einvernehmen zwischen dem Eigentümer des Grundstücks Strelitzer Straße 53 und den Begünstigten eingetragenen Baulasten (Baulastenblätter Nr. 804 und 805) bereits abgesichert. Aufgrund bereits in 12/2005 abgeschlossener Erbbaurechtsverträge zwischen Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten im Hinblick auf ein „Autofreies Wohnen“ ist eine Zufahrt zum eigenen Wohnhaus nicht vorgesehen. Da die Baugrundstücke Bernauer Str. 5 – 8D durch die mit Gehrechten belasteten Flächen erschließungsrechtlich an öffentliche Verkehrsflächen angebunden sind, besteht weder ein öffentliches Interesse noch ein städtebauliches Erfordernis für eine darüber hinaus gehenden Regelung, die ein Fahrrecht für die o.g. Grundstücke über die „Gedenkstätte Berliner Mauer“ erlaubt. Der Kreis der Begünstigten muss daher nicht erweitert werden. Zur Sicherung der Erschließung sowie des Brandschutzes im Bereich der Reihenhausbebauung wird für den westlichen Abschnitt der Fläche C ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr bzw. der Rettungsdienste festgesetzt. Für die Fläche F (östlicher Abschnitt der vormaligen Fläche C) werden entsprechend der vorliegenden Baulasteintragung ein Gehrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D sowie ein Leitungsrecht zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke Bernauer Straße 5 - 8D festgesetzt. Von der Belastung der Flächen C und F mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit wird aufgrund der bereits ausreichend gegebenen Zugänge zur „Gedenkstätte Berliner Mauer“ sowie der mittlerweile sehr hohen Besucherfrequentierung abgesehen. Hierfür bestehen weder ein öffentliches Interesse noch ein städtebauliches Erfordernis. Die im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen werden entsprechend ihrer thematischen Ausrichtung in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange einbezogen. Immissionsschutz Stellungnahme: Da nur noch die Beheizung mit Erdöl und Gas, Fernwärme zulässig sei und die angegebenen Werte der Emission von Heizöl überschreitende Anlagen ausgeschlossen würden, stelle sich die Frage, inwieweit existierende Heizanlagen (z.B. einer in den Jahren 2007-2008 mit Fördergeldern der KFW neu eingebauten Pelletheizung) geschützt seien. Es besteht die Sorge, dass insbesondere die textliche Festsetzung Ziffer 4.1 des Bebauungsplans den weiteren Betrieb einer Pelletheizung unmöglich machen könnte. Diese sei in Bezug auf die CO2-Emission besser als Heizöl, die angegebenen Forderungen für die Massenströme bezogen auf die Angaben für Heizöl könnten jedoch wahrscheinlich nicht eingehalten werden. Es werde von einem Bestandschutz ausgegangen, jedoch solle dies textlich im Bebauungsplan formuliert werden. Eine Klage würde als Option offen gehalten. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Der Begründung ist bereits zu entnehmen, dass sich das Plangebiet gemäß FNP im Vorranggebiet für Luftreinhaltung befindet. Die sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen zur Begrenzung von Luftverunreinigungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB durch die Beschränkung zulässiger Brennstoffe berücksichtigt. Emissionen durch Feuerungsanlagen tragen zu höheren Luftschadstoffkonzentrationen und zur Smogbildung in der Berliner Innenstadt bei. Deshalb soll der Schadstoffausstoß aus diesen Anlagen gesenkt werden. Die textliche Festsetzung zur Beschränkung zulässiger Brennstoffe gewährleistet die erforderliche Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen für vorhandene oder geplante Nutzungen und verhindert weitere Luftverunreinigungen. Sie gilt dabei für die Errichtung von Neuanlagen und greift somit nicht in den Bestand ein. Diesbezüglich werden die Ausführungen in der Begründung deutlicher formuliert.

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Stellungnahme: Zur textlichen Festsetzung Ziffer 4.1 wird angeregt, dass ausdrücklich auch nachwachsende Rohstoffe wie Stückholz oder Pellets als Brennstoff allgemein zugelassen werden. Dies sei auch im Hinblick auf den Klimawandel zu empfehlen. Abwägung: Die Anregung wird nicht berücksichtigt. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich jedoch ein redaktioneller Änderungsbedarf an der textlichen Festsetzung. Eine Erweiterung der Festsetzung um andere Energieträger ist nicht erforderlich, da Satz 2 der textlichen Festsetzung hierzu bereits eindeutige Regelungen trifft. Zur Klarstellung wird die Formulierung der textlichen Festsetzung Ziffer 4.1 redaktionell an die im Land Berlin bei Bebauungsplänen gebräuchliche Formulierung angeglichen. Stellungnahme: In der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans werde die planerische Ausgangssituation geschildert und in Abschnitt 2.4.4.1 der Stadtentwicklungsplan „Verkehr“ angesprochen. Dieser sähe vor, zur Entlastung der Innenstadt den Verkehr tangential auch auf die Bernauer Straße abzuleiten. Dies würde im Ergebnis zu großen Verkehrsstauungen auf der Bernauer Straße im Bereich der Gedenkstätte sowie damit einhergehenden hohen Lärm-, Geruchs- und Feinstaubbelastung für Besucher und Anwohner führen. Hinzu komme ein vor kurzem eingerichtetes Einfahrverbot in die Strelitzer Straße und Ackerstraße von der Bernauer Straße aus. Auch dies führe zu zusätzlichen Verkehrsbehinderungen und Staubildungen auf der Bernauer Straße, so dass angeregt wird, die Verkehrskonzeption, insbesondere im Hinblick auf die Einfahrverbote einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Das planungsrechtliche Steuerungsinstrumentarium beinhaltet keine Maßnahmen zur Verkehrsregelung. Den Schallschutzfestsetzungen im Bebauungsplan liegt ein Fachgutachten zugrunde, das sich auf aktuelle Verkehrsprognosen bezieht. Insofern sind die verkehrlichen Belange angemessen berücksichtigt worden. Über den Schallschutz hinausgehend, zielen auch verschiedene weitere Festsetzungen des Bebauungsplans (z.B. Einschränkung von Bebauungs- und Versiegelungsmöglichkeiten, Schaffung von Dachbegrünung sowie Einschränkung der Brennstoffverwendung) auf eine Minderung der Emissionsbelastungen ab. Verkehr Stellungnahme: Gegen die Einziehung und Privatisierung der Bergstraße werde weiterhin protestiert. Als Fuß- und Radweg sei diese historische Achse immer noch unverzichtbar; die Integration in die Gedenkstätte einfach seit 25 Jahren überfällig. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Die „Gedenkstätte Berliner Mauer“ ist öffentlich zugänglich. Die angeregte Öffnung der Hinterlandmauer im Bereich der Bergstraße ist mit dem Gedenkstättenkonzept nicht vereinbar. Die Bergstraße wurde als Zeugnis der Trennung bestehender Stadtstrukturen nicht wieder geöffnet und in die Gedenklandschaft integriert. Sie wurde in der Zwischenzeit entwidmet. In Abschnitt II./5. der Begründung sind hierzu hinlängliche Aussagen getroffen worden; insofern wird darauf verwiesen. Stellungnahme: Aufgrund der als sehr langsam wahrgenommenen Fußgängerampelschaltung direkt an der Gedenkstätte, also Ackerstraße Ecke Bernauer Straße wird ein Fußgängertunnel angeregt, der symbolisch an die Fluchttunnel erinnert. Auf Weddinger Gebiet sei eine Freifläche für den Einstieg vorhanden; eine Rampe würde ausreichen und wäre zudem behindertengerecht und radfahrerfreundlich. Innen könne man zur Bereicherung des Informationsangebots z.B. Bilder von den tatsächlichen Tunneln anbringen. Abwägung: 147

Die mittlerweile abgeschlossene Gestaltung der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ in ihrem Kernbereich entspricht dem aus einem offenen Realisierungswettbewerb hervorgegangenen Konzept, auf welches auch der Bebauungsplan Bezug nimmt. Eine Untertunnelung der Bernauer Straße ist nicht zulässig. Gemäß textlicher Festsetzung Ziffer 3.3 ist die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung. Der Bebauungsplan ermöglicht der betroffenen Fachbehörde dadurch eine den jeweiligen verkehrlichen Erfordernissen entsprechende Gliederung der Straßenverkehrsfläche (u.a. weitere oder optimierte Querungsmöglichkeiten der Bernauer Straße). Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Stellungnahme: Zu 4.1.4.2 „Stellplätze“ Begrenzungen für Tiefgaragenplätze, die sich eigentlich zwingend aus den Festlegungen zum Modalsplit des StEP Verkehr ergeben müssten, seien zu ergänzen. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Dem Ziel eines geringer auf den motorisierten Individualverkehr ausgerichteten Modal Split im Bezirk Mitte wird unter anderem durch die Festsetzung von gut durch den ÖPNV erschlossenen Baugebieten sowie der Einschränkung oberirdischer Stellplatzanlagen entsprochen. Ein planungsrechtliches Erfordernis zur Festsetzung einer bestimmten Stellplatzanzahl besteht hier nicht. Naturschutz Stellungnahme: Die Festschreibung der Dachbegrünung aller Neubauten im Planungsgebiet mit einer festgeschriebenen Artenliste als Ausgleichsmaßnahme für die verlorenen Nahrungsflächen der Wildbiene sei ein guter Kompromiss. Auch die Festlegung der Pflegedauer sei sehr sinnvoll. Leider sei keine Artenliste der gefundenen Wildbienen veröffentlicht worden. Da oligolektische Bienenarten gefunden wurden, wäre es sinnvoll nachzuvollziehen, ob die festgeschriebene Pflanzenzusammensetzung der Dachbegrünungen sinnvoll erscheint. Abwägung: Die Vorgaben der Pflanzliste orientieren sich an den Empfehlungen der „Naturschutzfachlichen Stellungnahme zur B-Planfläche 1-40“ (Büro für tierökologische Studien, Berlin, Oktober 2007), in der die Vorkommen von Bienen, Heuschrecken und Reptilien im Bereich der Gedenkstätte untersucht wurden. Die Liste der Arten wird in den Umweltbericht übernommen. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Sonstiges Stellungnahme: In den Bebauungsplan solle eine Regelung einfließen, die auch Werbemaßnahmen der „Berliner Unterwelten“ und Hinweise Anderer auf ihre Aktivitäten (z. B. Fluchttunnel, Fluchttunnelmuseum) zulasse. Der Text könne lauten: „Zugelassen wird Werbung, die an das Geschehen an die Berliner Mauer und deren Folgen erinnern.“ Abwägung: Die textliche Festsetzung Nr. 6.3 bestimmt, dass alle Werbeanlagen unzulässig sind, die nicht dem Zweck der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ sowie „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ dienen. Die Stiftung Berliner Mauer nimmt eine öffentliche Aufgabe wahr und sichert die Nutzung des unter Denkmalschutz stehenden Areals als Gedenkstätte im Sinne der Allgemeinheit. Kirchliche Aufgaben übernimmt die Evangelische Versöhnungsgemeinde im Bereich der Kapelle der Versöhnung. Vor dem Hintergrund der hier beabsichtigten textlichen Festsetzung hat die Stiftung in den vergangenen Jahren eine Reihe von privatrechtlichen Nutzungsvereinbarungen mit Eigentümern von Häusern mit derartigen Außenflächen abgeschlossen, mit denen eine gedenkstättenbezogene, künstlerische Gestaltung der Außenflächen u. a. mit Verwendung von ortsbezogenen Großfotos realisiert werden konnte. Eine allgemeinere Formulierung 148

würde der angestrebten erhöhten stadträumlichen Präsenz und Wahrnehmung der Gedenkstätte zuwiderlaufen. Die konkrete Gestaltung von Werbeanlagen an den zur Gedenkstätte ausgerichteten Außenwänden bedarf stets einer Abstimmung mit der Stiftung. In diesem Einzelfall empfiehlt sich eine Abstimmung mit der jeweils zuständigen Stelle – außerhalb des Bebauungsplanverfahrens. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Stellungnahme: Die Sinnhaftigkeit des Verfahrens sei in Frage zu stellen. In den 10 Jahren, die seit dem Senatsbeschluss zu diesem Plan vergangen sind, sei der Planbereich massiv bebaut worden – ohne Bürgerbeteiligung. Die entsprechenden Baugenehmigungen seien in einer rechtlichen Grauzone nach § 34 BauGB erteilt worden, offensichtlich, um den demokratischen Planungsprozess zu untergraben. Daher sei auch nicht klar, was mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung gemeint sei, die der Plan sichern solle – seit Jahren gäbe es nämlich keine. Ebenso sei völlig unklar, was mit der behutsamen Ergänzung gemeint sein könnte – offensichtlich würden damit die letzten Flächen, für die es wohl auch so eine Baugenehmigung gegeben hätte, quasi legalisiert – aber erkennbar ohne Begründung im Plan. Abgesehen von der Dachbegrünung würden keine der möglichen Umweltziele umgesetzt. Die Bewertung unter 3.2.1.5 („Schutzgut Landschaftsbild / Erholungsnutzung“) sei falsch. Nur weil die Flächen 2005 unbebaut gewesen seien, konnten sie den Eindruck der Teilung vermitteln. Die seitdem entstandenen Bauten seien nicht in der Lage, diesen Eindruck zu vermitteln. Daran ändere auch der pseudo-historische Mauer-Erlebnispark Bereich 1 des Plangebietes nichts. Abwägung: Seit 2005 sind im Wesentlichen die Baulückenschließung in der Strelitzer Straße 53 und die westlich hiervon gelegene Reihenhausbebauung sowie das Gebäude Brunnenstraße 141a (Baufeld E2) realisiert worden. Die Annahme einer massiven Bebauung kann angesichts dieser, abgesehen von der Blockrandbebauung, lediglich drei- bis viergeschossigen Gebäude nicht nachvollzogen werden. Der Eindruck der ehemaligen Teilung der Stadt wird hierdurch nicht beeinträchtigt, da südlich der Bernauer Straße, im ehemaligen Mauerstreifen, eine breite unbebaute Fläche für die Open-Air-Ausstellung verbleibt. Die Bereiche östlich der Brunnenstraße, um den früheren Postenweg im Erweiterten Bereich der „Gedenkstätte Berliner Mauer“, sind Gegenstand separater Bebauungsplanverfahren (u.a. 1-40ba, 140bba). Die Abwägung der Belange von Landschaftspflege und Naturschutz gegenüber den betroffenen Denkmalschutzbelangen und der Wohnraumversorgung wird in der Begründung hinlänglich erläutert. Die Erteilung von Baugenehmigungen gemäß § 34 BauGB berücksichtigt die Rechte aus Grundeigentum und zählt zur allgemeinen Praxis kommunaler Genehmigungstätigkeit in Deutschland. Im vorliegenden Fall wird der Erhalt der städtebaulichen Eigenart des Gebietes ergänzend durch die Lage in einem Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB gesichert. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Stellungnahme: Der Mauerpark habe längst alle Kapazitätsreserven überschritten und hätte durch sinnvolle Grünplanung im Plangebiet vergrößert werden müssen. Der Verweis auf den Mauerpark könne daher nur als Irreführung bezeichnet werden. Offensichtlich seien private Immobilieninteressen wichtiger als eine sinnvolle Stadtplanung gewesen. Es fehle jegliche Begründung, warum die Bauten in WA-x zu erhalten sind oder gar eine Neubebauung zugelassen werden soll – anstatt eben Grünflächen anzulegen, um den Mauerpark zu entlasten. Abwägung: In der Begründung wird umfassend dargelegt, dass Belange von Landschaftspflege und Naturschutz gegenüber den betroffenen Denkmalschutzbelangen und der Wohnraumversorgung geringer gewichtet werden. Dennoch bietet das weitgehend von 149

Bebauung freigehaltene Gedenkstättenareal in Form einer Open-Air-Ausstellung eine gegenüber dem Ursprungsstatus verbesserte Erholungsfunktion für die Menschen. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Stellungnahme: Völlig unklar sei, wie man die Blöcke D1 und D3 als Planungsvorbilder benutzen kann, da deren Genehmigung nicht mit § 34 BauGB erklärt werden könne. Die Bauhöhe sei untypisch für den gesamten Stadtbezirk Mitte. Hier hätte eine nachhaltige Planung einen Abriss ermöglichen müssen. Die Begründung für die Ausweisung von D1 und D3 käme einer Bankrotterklärung für geordnete Stadtentwicklung gleich. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Eine Überprüfung der für die Reihenhäuser erteilten Baugenehmigungen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern ist der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehalten. Eine Klage gegen einzelne oder alle Baugenehmigungen wurde nicht eingereicht, damit sind sie rechtskräftig. Gleichwohl wurden die baulichen Anlagen als Bestandsgebäude in die Abwägung eingestellt. Die bestehende Bebauung ist mit den Planungszielen des Bebauungsplans vereinbar und wird daher durch entsprechende Festsetzungen gesichert. Die bauliche Gestaltung ist im Vorfeld mit der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung abgestimmt und entsprechende Regelungen im Erbbaurechtsvertrag gesichert worden. Zwei Stadthäuser des Ensembles „Wohnen am Mauerpark / Wohn- und Geschäftshaus“ sind im Übrigen Träger des Berliner Architekturpreises 2009. Stellungnahme: Zu 4.1.2.5 „Überschreitung der Nutzungsmaße nach § 17 BauNVO“ Es werde nicht begründet, warum die Nutzungsmaße überschritten werden dürfen. Fehlen würde z.B. eine Visualisierung, was denn mit dem 'offenen Raum', der so gesichert wird, gemeint sein könnte. Es würde auch nicht erklärt, wie die Grundstückswertsteigerung abgeschöpft wird. Die Begründung zur Aufstockung der Factory sei völlig beliebig und ließe keinen Bezug erkennen, warum es denn nun gerade im Plangebiet erlaubt werden sollte, wenn es nebenan theoretisch verboten ist. Hier scheine es illegale oder halblegale Absprachen zwischen Grundstückseigentümern und der Verwaltung gegeben zu haben. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. In der Begründung befindet sich eine umfassende Beschreibung der Planungsziele sowie der städtebaulichen Gründe zur Überschreitung der Nutzungsmaßobergrenzen gemäß § 17 BauNVO, so dass für ergänzende Visualisierungen kein Erfordernis gesehen wird. Die ausgleichenden Umstände sowie die Maßnahmen, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, sind unter Berücksichtigung entsprechender Fachgutachten in der Begründung dargelegt worden. Ob es durch die Ausweisungen des Bebauungsplans zu einer Erhöhung der Bodenwerte kommt, ist hier nicht maßgeblich. Die städtebauliche Entwicklung der Gebiete folgt ausschließlich städtebaulichen Kriterien. Sie ist nicht von Aspekten der Wertermittlung bestimmt. In der Begründung wird beispielsweise auf die städtebauliche Bedeutung des gemischt genutzten ehemaligen Brauereistandorts hingewiesen. Hinsichtlich der Wohnbebauung nordöstlich der Kapelle der Versöhnung ist auf die Nachfrage nach innerstädtischem Wohnraum sowie die besondere Situation des durch seine Authentizität geprägten Gedenkortes hinzuweisen, der die festgesetzte Reihenhausbebauung gerecht wird. Stellungnahme: In dem mit dem Eigentümer der Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D verhandelten Erbbauvertrag sei eine Nutzungszeit der Erbbauberechtigten von 2 x 99 Jahren, somit fast 200 Jahren sowie einem dann folgenden Vorkaufsrecht auf die Grundstücke vertraglich vereinbart worden. Dies sei im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans zu berücksichtigen. 150

Abwägung: Der Anregung wird gefolgt. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich ein Änderungsbedarf an der Begründung. In der Begründung werden die zeitlichen Angaben zum Erbbaurecht auf das im Grundbuch eingetragene Jahr 2203 geändert. 15. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Jahr 2015 15.1

Art und Weise der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan 1-40a fand parallel zur öffentlichen Auslegung bis einschließlich 20. Februar 2015 statt. Die Träger öffentlicher Belange nahmen zu ihrem jeweiligen Wirkungsbereich Stellung. Wesentliche Schwerpunkte der Stellungnahmen bildeten die Themen: • technische Erschließung, • Verkehr, • Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, • Immissionen sowie • Natur und Umwelt. Insgesamt wurden einschließlich der formell zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange 50 Behörden / Institutionen, die in die Planungsprozesse involviert sind, beteiligt, von denen sich 33 äußerten. 15.2

Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange An planungsrelevanten Stellungnahmen wurde zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Erschließung Stellungnahme: Seitens der Berliner Feuerwehr wird auf die nicht dargestellte Löschwasserversorgung hingewiesen. Zudem seien die erforderlichen Zufahrten auch während der Bauphase zu sichern. Die geltenden Vorschriften zum Brandschutz seien zu berücksichtigen. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; sie haben eine Relevanz für den Bauvollzug, jedoch nicht im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Löschwasser kann gemäß Stellungnahme der Berliner Wasserbetriebe (BWB) im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen grundsätzlich eine Anfahrbarkeit der geplanten Bebauung durch Feuerwehrfahrzeuge. Der konkrete Nachweis von Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Eine ausreichende Löschwasserversorgung sowie gesicherte Zufahrten sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen (z.B. Brandschutznachweis) und nicht Gegenstand der Festsetzung des Bebauungsplans. Der Brandschutz ist über das im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erstellende Brandschutzkonzept, das alle Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes erfüllt und Bestandteil der Baugenehmigung wird, gewährleistet. Stellungnahme Durch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) wird darauf hingewiesen, dass sich im Bereich der U-Bahnlinie 8 Entwässerungsanlagen der U-Bahn befinden, die zu beachten sind. Über den U-Bahnanlagen dürften nur flachwurzelnde Gewächse angepflanzt werden, damit die Tunneldichtung nicht beschädigt wird. Zudem befänden sich Bahnstrom-, Fahrleitungs-,

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Erdungs- und Signalanlagen sowie Anlagen der Licht- und Krafttechnik der Straßenbahn im Plangebiet. Abwägung Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Entsprechende Anlagen der Entwässerung und Elektrotechnik sind innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsflächen zulässig. Gemäß textlicher Festsetzung Ziffer 3.3 ist die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung. Die U-Bahntrasse verläuft unterhalb festgesetzter Straßenverkehrsflächen, für die keine Grünfestsetzungen getroffen werden. Stellungnahme: Seitens der Berliner Wasserbetriebe (BWB) wird auf die Trinkwasser- und Entwässerungsanlagen im Plangebiet hingewiesen, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stünden und für die im Falle der Fläche A in den entsprechenden Grundbüchern beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) zugunsten der BWB einzutragen seien. Löschwasser könne nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trinkwasserversorgungsnetzes bereitgestellt werden. Bei den Hausanschlüssen der Bebauung seien die unterschiedlichen Druckzonen (Hochstadt Nord, Hochstadt Ost, Tiefstadt) zu beachten. Die vorhandenen Mischwasserkanäle stünden aufgrund ihrer begrenzten Leistungsfähigkeit vorrangig für die Schmutzwasserableitung und Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze zur Verfügung. Von neu an die Mischwasserkanalisation anzuschließenden Grundstücken könne das Regenwasser nur stark eingeschränkt eingeleitet werden. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Die Druckzone und Leitungsdimensionierung zur Trinkwasserversorgung sowie die Einleitebedingungen in die Mischkanalisation sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festzulegen und nicht Gegenstand der Festsetzung des Bebauungsplans. Im Bereich der Fläche für Gemeinbedarf und der allgemeinen Wohngebiete sowie des Mischgebietes bestehen dabei hinreichende nicht überbaubare Grundstücksflächen um eine Regenwasserversickerung auf den Grundstücksflächen zu ermöglichen. Darüber hinaus wird durch die Festsetzung von Dachbegrünungen der Regenwasserabfluss von den Dachflächen verzögert und damit der zu versickernde oder abzuleitende Regenwasseranfall zeitlich entspannt. Im Bebauungsplan sind für die betroffenen Leitungstrassen der BWB bereits entsprechende Leitungsrechte festgesetzt worden. Diese Rechte beinhalten die Verlegung und Unterhaltung der Trassen, so dass weitergehende Geh- und Fahrrechte nicht erforderlich sind. Stellungnahme: Die NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG (NBB) weist in ihrer Verantwortung für das Berliner Gasversorgungsnetz auf betroffene Anlagen mit einem Betriebsdruck > 4 bar im Plangebiet hin. Bei Pflanzungen seien Mindestabstände zu den Leitungstrassen zu berücksichtigen. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Die betroffenen Trassen verlaufen entweder innerhalb festgesetzter Straßenverkehrsflächen oder es handelt sich um Hausanschlussleitungen außerhalb festgesetzter überbaubarer Flächen, so dass keine Konflikte erkennbar sind und es keiner gesonderten Sicherung durch die Bauleitplanung bedarf. Für die im Bereich der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ verlaufende GasHochdruckleitung wurde bereits ein entsprechendes Leitungsrecht festgesetzt. Für den Bereich bestehender Versorgungsleitungen werden keine Grünfestsetzungen getroffen. Verkehr Stellungnahme: Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) sehen ein Erfordernis zur farblichen Darstellung der im Plangebiet verlaufenden planfestgestellten Bahnanlage der U-Bahnlinie 8 im Bebauungsplan. Im öffentlichen Straßenland befänden sich zudem zwei 152

Straßenbahnhaltestellen. Vorsorglich wird auch auf den Omnibuslinienverkehr der BVG im Planbereich Brunnenstraße/Bernauer Straße hingewiesen. Bei einer absehbaren Beeinträchtigung der Haltestellenaufbauten sowie des Busbetriebs sei eine Abstimmung mit der BVG nötig. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Der Bebauungsplan stellt in der Hauptzeichnung grundsätzlich die „Nullebene“ und nicht die unter- oder oberirdischen Anlagen dar. Da keine Änderungen an der planfestgestellten Anlage der UBahnlinie 8 vorgesehen sind, ist eine planungsrechtliche Festsetzung des Trassenverlaufs nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall ist die Trasse bereits in der Planunterlage kenntlich gemacht und damit in die Planzeichnung als nachrichtliche Übernahme aufgenommen worden. Von einer farblichen Darstellung der nachrichtliche Übernahme des U-BahnZugangs wird abgesehen, da hier keine Änderungen der bestehenden Situation planungsrechtlich vorzubereiten sind und der nur teilweise im Plangebiet befindliche Treppenzugang innerhalb der Straßenverkehrsfläche liegt. Durch die Ausweisung öffentlicher Straßenverkehrsflächen werden die Voraussetzungen zur Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs geschaffen. Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans. Änderungen an den Anlagen des Straßenbahn- und Omnibusverkehrs sind nicht vorgesehen. Stellungnahme: Die Industrie- und Handelskammer zur Berlin (IHK) regt aufgrund der starken Verkehrsbelastungen im Plangebiet und dessen Umgebung an, wenigstens für Anlieger (u.a. Kundenbesuch / Lieferung) die Möglichkeit zu geben, die Tangenten Garten-, Acker- und Strelitzer Straße Richtung Innenstadt zu nutzen. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Das planungsrechtliche Steuerungsinstrumentarium beinhaltet keine Maßnahmen zur Verkehrsregelung. Stellungnahme: In der Stellungnahme der Stiftung Berliner Mauer, die auch von der Evangelischen Versöhnungsgemeinde und der Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten unterstützt wird, wird auf die stark angestiegene Besucherfrequentierung der Gedenkstätte (Open-AirAusstellung und Dokumentationszentrum) hingewiesen. Dies führe zu einem erheblichen Anstieg der Querungsvorgänge an verschiedenen Stellen der Bernauer Straße. Die Durchbindung vom Nordbahnhof zum Hauptbahnhof werde Auto- und Straßenbahnverkehr zukünftig noch erhöhen. Aufgrund des resultierenden gestiegenen Unfallrisikos werden für die Bernauer Straße, zumindest zwischen Gartenstraße und Strelitzer Straße, die Einführung von Tempo 30 sowie die Einführung weiterer Querungsmöglichkeiten für Fußgänger angeregt. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Das planungsrechtliche Steuerungsinstrumentarium beinhaltet keine Maßnahmen zur Verkehrsregelung. Gemäß textlicher Festsetzung Ziffer 3.3 ist die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand der Festsetzung. Damit wird der betroffenen Fachbehörde eine den jeweiligen verkehrlichen Erfordernissen entsprechende Gliederung der Straßenverkehrsfläche ermöglicht (u.a. weitere oder optimierte Querungsmöglichkeiten der Bernauer Straße). Eine Regelung kann außerhalb des Bebauungsplanverfahrens getroffen werden. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Stellungnahme: Seitens der Industrie- und Handelskammer zur Berlin (IHK) wird angeregt zu prüfen, inwieweit der Bebauungsplan – und insbesondere die textlichen Festsetzungen Ziffer 7.2 und 7.3 die zur Sicherung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit der Bebauung auf dem Grundstück Bernauer Straße 8A und Nachbargrundstücken eingetragenen Rechte 153

(Baulasten) beeinträchtigen könnten. Ein Geh- und vor allen Dingen auch ein Fahrrecht sei für die Existenz der dort ansässigen Gewerbebetriebe wesentlich, ein Zugang + Anlieferung müsse gewährleistet sein. Abwägung: Es kann auf die zum Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit erfolgte Abwägung Bezug genommen werden (siehe IV./14.2. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte). Stellungnahme: Durch das Straßen- und Grünflächenamt des Bezirks Mitte wird angeregt, auf dem Teil der Fläche A in Verlängerung der Bergstraße das Leitungsrecht gem. TF Nr. 7.1 um ein öffentliches Geh- und Radfahrrecht zu erweitern. Da diese Route im Verlauf der „historischen“ Bergstraße für Fußgänger und Radfahrer wichtig sei und für die Unternehmensträger ohnehin jederzeit die Zugänglichkeit gesichert sein müsse, würde ein öffentlich nutzbarer Geh- und Radweg den Charakter der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ nicht zusätzlich beeinträchtigen. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Die Gedenkstätte „Berliner Mauer“ ist öffentlich zugänglich. Die angeregte Öffnung der Hinterlandmauer im Bereich der Bergstraße ist mit dem Gedenkstättenkonzept nicht vereinbar. Die ehemalige Bergstraße wurde als Zeugnis der Trennung bestehender Stadtstrukturen nicht wieder geöffnet und in die Gedenklandschaft integriert. In Abschnitt II./5. der Begründung sind hierzu hinlängliche Aussagen getroffen worden. Immissionen Stellungnahme: Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) weisen darauf hin, dass Schallimmissionen und Erschütterungen durch den U-Bahnbetrieb nicht ausgeschlossen werden könnten. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Aussagen zu Schallimmissionen und Erschütterungen sind dem Umweltbericht zu entnehmen. Von einer Erheblichkeit der Emissionen wird nicht ausgegangen. Es handelt sich um eine plangegebene Situation. Stellungnahme: Das für das Thema Immissionsschutz zuständige Fachreferat weist darauf hin, dass mit Beginn des Jahres 2015 die Berechnungsvorschrift Schall 03 der Ausgabe 1990, die der Schalltechnischen Prognose des Bebauungsplans zugrunde liegt, durch die Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV abgelöst wurde. Bei der weiteren Planung seien daher wahrscheinlich veränderte Immissionspegel zu berücksichtigen. Es sei anzuraten, den Schienenverkehrslärm nach der Neufassung der Berechnungsvorschrift Schall 03 zu bewerten oder eine gutachterliche Einschätzung zum Änderungserfordernis einzuholen. Zudem werde empfohlen, den Entwurf der DIN 4109-4 „Schallschutz im Hochbau - Teil 4: Handhabung bauakustischer Prüfungen“ vom Juni 2013 zur Bestimmung der Lärmpegelbereiche heranzuziehen. Abwägung: Vom Fachgutachter wurde eine Einschätzung zur geänderten Berechnungsgrundlage hinsichtlich des Schienenlärms eingeholt und mit dem Referat IX C abgestimmt. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Nach den Informationen der DIN 4109 kann bei der Ermittlung der Verkehrsgeräusche durch Schienenfahrzeuge nach der DIN 18005 die Korrektur zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms gemäß § 3 der 16. BImSchV a.F. („Schienenbonus“) von – 5 dB(A) angesetzt werden. Die Anwendung des Schienenbonus‘ ist jedoch nicht zwingend vorgegeben (DIN 4109, Anhang B.2). Aufgrund der örtlichen Situation und vertretbarer Wohnverhältnisse sowie zur „sicheren“ Seite der Betroffenen hinsichtlich des passiven Lärmschutzes wurde in der zum Bebauungsplan vorliegenden schalltechnischer Untersuchung auf die Berücksichtigung des Schienenbonus‘ verzichtet. Hierbei wurde auch 154

berücksichtigt, dass der Schienenbonus mit Wirkung zum 1. Januar 2019 für Straßenbahnen nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 des BundesImmissionsschutzgesetzes). In diesem Zusammenhang werden nach gutachterlicher Einschätzung durch die so abgebildete ungünstige Verkehrssituation keine erheblichen Änderungen hinsichtlich einer Verschlechterung der Geräuschsituation im Sinne der Neufassung der Berechnungsvorschriften der Schall 03 erwartet. Von einer genauen Quantifizierung der durch den Straßenbahnverkehr verursachten Lärmimmissionen bei Anwendung der neuen Schall 03 durch eine Berechnung wird abgesehen, da die entsprechende DIN-Norm noch nicht rechtsverbindlich ist. Da der Inhalt eines Norm-Entwurfs von der Endfassung der Norm gleicher Nummer abweichen kann, haben Norm-Entwürfe nicht den Status einer verabschiedeten Norm. Gemäß § 3 Abs. 3 BauO Bln sind die in Berlin als technische Baubestimmung eingeführt Normen als Prüfmaßstab zu beachten. Im Gutachten ist daher die verabschiedete und veröffentlichte DIN-Norm in der bestehenden und eingeführten Fassung (Ausgabedatum: 1989-11) angewandt worden. Da in diesem Fall die Werte des Straßenverkehrslärms der Bernauer Straße maßgeblich sind und nicht die der Tram, wird die bisherige Lärmfestsetzung beibehalten. Der Hinweis auf den Entwurf der DIN 4109-4 erfolgte vor dem Hintergrund, ob die Differenz der maßgeblichen Tag- und Nachtschallpegel geringer als 10 dB ist und ob dann ein ausreichender Schallschutz gewährleistet ist. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass mit wenigen Ausnahmen die Differenz der maßgeblichen Tag- und Nachtschallpegel nicht geringer als 10 dB ist, so dass es hier keiner Überarbeitung bedarf. Natur und Umwelt Stellungnahme: Der Bereich Naturschutz des Umwelt- und Naturschutzamtes im Bezirk Mitte regt an, den Mindestanteil an Dachfläche, die extensiv zu begrünen ist, jetzt 30 %, zu erhöhen. Dies würde sich unter anderem im Hinblick auf den nach Landschaftsplan I-L-1 zu erreichenden Biotopflächenfaktor positiv auswirken. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Bei der Festsetzung handelt es sich um die Bestimmung eines Mindestanteils an Begrünung auf Flachdächern. Um die Entwicklung der planerisch gewollten und gerade in hoch verdichteten innerstädtischen Bereichen üblichen Dachterrassen nicht übermäßig einzuschränken, wird an der gegebenen Regelung festgehalten. Individuell höhere Anteile an Dachbegrünung obliegen den jeweiligen Eigentümern. Stellungnahme: Seitens des Bereichs Umwelt des Umwelt- und Naturschutzamtes im Bezirk Mitte wird auf fachliche Korrekturerfordernisse zum Schutzgut Wasser im Umweltbericht hingewiesen. Es werde dargestellt, dass durch Geschiebemergelschichten das Grundwasser geschützt sei. Ebenso werde dies für sandige Schichten im Gebiet angenommen. Dies sei beides nicht richtig. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie es in dem Zusammenhang mit Niederschlagsentwässerungsanlagen zu einer Umweltentlastung des Schutzgutes Boden komme. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich ein Änderungsbedarf am Umweltbericht. Die fachliche Bewertung der geologischen Verhältnisse im Plangebiet wird entsprechend den Hinweisen angepasst. Die Einschätzung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Wasser bleibt hiervon unberührt Der Bebauungsplan weist großflächig lediglich Wohngebiete, ein Mischgebiet sowie Flächen für die Mauergedenkstätte aus. Von diesen Nutzungen gehen keine erhöhten Gefährdungen für das Grundwasser aus. Innerhalb des kleinflächig ausgewiesenen Mischgebiets im Geltungsbereich werden zudem potenziell grundwassergefährdende Nutzungen wie Tankstellen per Festsetzung ausgeschlossen. 155

Insgesamt kann damit eine planungsbedingte Erhöhung der Grundwassergefährdung und damit eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser unabhängig von den geologischen Verhältnissen vor Ort und bei Beachtung der in der Begründung aufgeführten Maßnahmen zum Grundwasserschutz ausgeschlossen werden. Die angesprochene Bewertung bezieht sich auf die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Wasser insgesamt und nicht auf die Niederschlagsentwässerungsanlagen. Gemeint ist hier vor allem die mit dem Bebauungsplan verbundene Rücknahme des bestehenden Baurechts und der damit einhergehenden Sicherung des in weiten Teilen unversiegelten Zustandes des Bodens. Sonstiges Stellungnahme: Auf die mögliche Beeinflussung des Betriebs von Richtfunkstrecken durch Umsetzung der Bauleitplanung wird Seitens der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) hingewiesen. Es wird eine Beteiligung der möglicherweise betroffenen Richtfunkbetreiber sowie der militärischen Anwender angeregt. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Bei den Betreibern von Richtfunkanlagen handelt es sich nicht um Träger öffentlicher Belange. Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz, so dass der Richtfunkbetrieb eine unternehmerische Tätigkeit mit entsprechendem Risiko darstellt. Die Unternehmen sind selbst verpflichtet, sich über Veränderungen in ihrem Betriebsbereich zu informieren. Konflikte sind nicht zu erwarten, da sich die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan an der bestehenden Bebauung orientieren. Da die Betreiber der Richtfunkstrecken aber auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sind die in den Anlagen der Stellungnahme benannten Betreiber von Richtfunkstrecken/-anlagen über die Planung des Vorhabens informiert und auf diesem Wege in die Planung einbezogen worden. Da die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan keine Bebauung ermöglichen, die die bestehenden Gebäude wesentlich überragt oder die Gebäudehöhen von mehr als 60 m aufweist, wird von keinen beeinträchtigenden Auswirkungen ausgegangen. Von einer Beteiligung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurde daher abgesehen. Stellungnahme: In der Stellungnahme der Stiftung Berliner Mauer, die auch von der Evangelischen Versöhnungsgemeinde und der Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten unterstützt wird, wird angeregt, die textliche Festsetzung zum Verbot kommerzieller Werbeanlagen an den der Gedenkstätte zugewandten Außenflächen von Gebäuden beizubehalten. Umsetzung und Überwachung dieser Festsetzung komme zur Gewährleistung der stadträumlichen Präsenz der Gedenkstätte eine hohe Bedeutung zu. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. An getroffenen Festsetzungen hinsichtlich Werbeanlagen in der Umgebung der Gedenkstätte sollen keine Änderungen vorgenommen werden. Stellungnahme: Durch die Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) werden verschiedene redaktionelle Änderungen der Begründung angeregt. Abwägung: Die Anregungen werden teilweise berücksichtigt. So erfolgt eine Aktualisierung der in der Begründung getätigten Aussagen zur Finanzierung der Open-Air-Ausstellung sowie zur Versorgung mit Kita- und Grundschulplätzen.

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Stellungnahme: Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales verweist auf die erforderliche Barrierefreiheit bei der Umsetzung des Bebauungsplans im Bereich der Gedenkstätte sowie der angrenzenden Flächen. Abwägung: Es kann hier auf die zum erneuten Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Jahr 2011 erfolgte Abwägung Bezug genommen werden (siehe IV./12.2. Sonstiges). Stellungnahme: Durch das Referat I A der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wird eine redaktionelle Überarbeitung der in der Begründung getätigten Aussagen zum Flächennutzungsplan angeregt. Abwägung: Die Angaben zum Berliner FNP werden überarbeitet. Stellungnahme: Referat I C von SenStadtUm weist auf die noch erforderliche Aufhebung der der Fläche für den Gemeinbedarf zugeordneten Teilflächen des Elisabeth-Friedhofs I hin. Abwägung: Hinsichtlich der Angaben zu den betroffenen Friedhofsflächen erfolgt eine redaktionelle Überarbeitung der Begründung. Für das betroffene Flurstück, das sich im Eigentum der Stiftung Berliner Mauer befindet, ist zwischenzeitlich das Aufhebungsverfahren in die Wege geleitet worden. Stellungnahme: Durch den Fachbereich Kataster und Vermessung des Stadtentwicklungsamtes im Bezirk Mitte werden verschiedene Anregungen zu erforderlichen plangrafischen Korrekturen vorgebracht. Abwägung: Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich ein Änderungsbedarf an der Planunterlage. Vermaßungen, Flur- und Flurstücksnummern sowie Baufluchtlinien werden ergänzt. Redaktionelle Änderungen werden darüber hinaus in der Zeichenerklärung und Plangebietsabgrenzung sowie der Zitierung der Planzeichenverordnung vorgenommen. Die Änderung des Bebauungsplan-Titels erfolgt lediglich redaktionell wegen der Entwidmung der Bergstraße; das Plangebiet wird nicht verändert. Von einer nachrichtlichen Übernahme des U-Bahn-Zugangs sowie der Farbänderung der nachrichtlichen Übernahme für die Trasse der Tram und der U-Bahn wird abgesehen, da hier keine Änderungen der bestehenden Situation planungsrechtlich vorzubereiten sind und der nur teilweise im Plangebiet befindliche Treppenzugang innerhalb der Straßenverkehrsfläche liegt. Ferner ist die farbige Eintragung nicht für das Verständnis des Plans notwendig oder zweckmäßig. 15.3

Fazit in Bezug auf die Verfahrensschritte der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Jahr 2015 wird der Bebauungsplanentwurf zur Klarstellung der Planungsziele an folgenden Punkten geändert: Planzeichnung einschließlich textlicher Festsetzungen und Planunterlage Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 werden die Baukörperfestsetzungen für die Grundstücke Strelitzer Straße 50 bis 53 sowie das Baufeld „D3“ (Bernauer Straße 6 - 7B) entsprechend der dargelegten Planungsziele klarstellend an die bestehende Bebauung angepasst. Zudem wird die zulässige Zahl der Vollgeschosse für die Grundstücke Strelitzer Straße 50 bis 53 als Mindest- und Höchstmaß dergestalt geändert, dass sowohl die variierenden Bestandshöhen erfasst als auch eine einheitliche Geschossanzahl ermöglicht wird. Die zeichnerische 157

Darstellung des Luftgeschosses (auch in der Nebenzeichnung) wird entsprechend der neuen Bebauungstiefe angepasst. Innerhalb der bisherigen Flächen B und C werden die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte geändert. Eine redaktionelle Änderung wird, zur Angleichung an die Musterfestsetzungen für Bebauungspläne in Berlin, in der textlichen Festsetzung Ziffer 4.1 vorgenommen. In der Planunterlage werden redaktionelle Änderungen der Zeichenerklärung und Plangebietsabgrenzung sowie der Zitierung der Planzeichenverordnung vorgenommen. Zudem werden eine Straßen- und Baufluchtlinie sowie einzelne Vermaßungen, Flur- und Flurstücksnummern ergänzt. Der Bebauungsplan-Titel wird aufgrund der Entwidmung der Bergstraße angepasst. Eine inhaltliche Änderung resultiert daraus nicht. Geltungsbereichsanpassung Die vermessungstechnische Darstellung des Geltungsbereichs wird redaktionell korrigiert. Die Änderungen des Bebauungsplans finden ihren Niederschlag auf dem Deckblatt vom 3. September 2015. Begründung einschließlich Umweltbericht Die Begründung wird an die geänderten Festsetzungen angepasst. Dies gilt insbesondere für die Thematik des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung sowie der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte. Zudem werden die Aussagen zu den bestehenden Erbbaurechtsverträgen im Baugebiet WA 2 an die Angaben des Grundbuchs angepasst. Redaktionelle Änderungen erfolgen weiterhin zur Finanzierung der Open-Air-Ausstellung, den geltenden FNPDarstellungen und der Entwidmung vormaliger Friedhofsflächen. Der Umweltbericht wird hinsichtlich der Stellungnahme des Umwelt- und Naturschutzamtes Mitte, Bereich Umwelt zum Schutzgut Boden überarbeitet. Weiterhin wird eine Liste der untersuchten Wildbienen-Arten ergänzt. Sonstiges Für die im Plangebiet befindliche, noch nicht entwidmete Teilfläche des Elisabeth-Friedhofs I ist das Aufhebungsverfahren in die Wege geleitet worden. Die auch von der Evangelischen Versöhnungsgemeinde/Kapelle der Versöhnung und der Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten unterstützte Stellungnahme der Stiftung Berliner Mauer wurde zur Kenntnis an die Verkehrslenkung Berlin (VLB) und das Straßen- und Grünflächenamt des Bezirks Mitte weitergeleitet. Zudem erfolgte eine Weiterleitung der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales an die Stiftung Berliner Mauer. Diese Änderungen des Bebauungsplans machen eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB und Information der Behörden erforderlich. 16. Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB im Jahr 2015 16.1

Art und Weise der erneuten öffentlichen Auslegung

Der Bebauungsplan 1-40a vom 18. Dezember 2014 mit Deckblatt vom 3. September 2015 hat, nach fristgerechter Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin Nr. 36 vom 4. September 158

2015 auf Seite 1937 sowie Begründung vom 3. September 2015 sowie den Gutachten zu Altlasten (vom 1. Oktober 2008), Lärm (vom 4. Juni 2014) und den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (von Juli 2015) gemäß § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB vom 14. September bis einschließlich 28. September 2015 in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Am Köllnischen Park 3, öffentlich ausgelegen. Dabei wurde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Planinhalten abgeben werden können. Ergänzend wurde eine Zusammenzeichnung von Original und Deckblatt zur leichteren Lesbarkeit für den Bürger ausgelegt. Die Arten der umweltbezogenen Informationen, die verfügbar sind, wurden in der Bekanntmachung benannt. Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde zusätzlich durch die Veröffentlichung einer Anzeige am 11. September 2015 in der Berliner Zeitung und dem Tagesspiegel hingewiesen. Zusätzlich bestand die Möglichkeit, den Bebauungsplanentwurf im Internet einzusehen und auch auf diesem Wege Stellungnahmen zu übermitteln. 16.2

Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sind zwei schriftliche Stellungnahmen eingegangen. Mündliche Stellungnahmen wurden nicht vorgetragen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden unter inhaltlichen Gesichtspunkten zusammengefasst und nach Themenbereichen geordnet. Im Wesentlichen äußerten sich die Bürger zu folgenden Belangen der Planung, die zu den folgenden Abschnitten zusammengefasst wurden: • Geh-, Fahr- und Leitungsrechte • Verkehrskonzeption • Sonstiges. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Stellungnahme: Den bereits vorgebrachten Stellungnahmen sei in keiner Weise Rechnung getragen worden. Im Gegenteil habe der ursprünglich ausgelegte Entwurf in seinem Teil B Text unter Ziffer 7.2 auf der Fläche B noch ein Fahrrecht für Rettungsfahrzeuge, ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie ein Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger festgesetzt. Damit sei das Erschließungserfordernis des Grundstücks Bernauer Straße 8D völlig außer Betracht gelassen worden, wenn beabsichtigt sei, im Teil B Text, Ziffer 7.2 festzusetzen: "Die Fläche B ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr bzw. der Rettungsdienste sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke Bernauer Straße 5-8 D zu belasten." Dies stelle die bereits vorgebrachte Stellungnahme völlig auf den Kopf und führe dazu, dass das Grundstück von der Bernauer Straße aus nicht einmal betreten werden dürfte. Damit werde den Belangen der Erbbauberechtigten des Grundstücks nicht hinreichend Rechnung getragen, da der Bebauungsplan deutlich hinter der bestehenden Baulast zurückbleibe. Eine Festsetzung eines Feuerwehraufstellplatzes finde überhaupt keinen Niederschlag in der textlichen Festsetzung. Es sei geboten, ein „Auseinanderfallen“ zwischen textlicher Festsetzung und Inhalt der Baulast zu vermeiden. Die Stellungnahme aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB vom 22. Februar 2015 werde daher in vollem Umfange aufrechterhalten. Das Flurstück 272 solle – wie in der Baulast vorgesehen – uneingeschränkt als Zugang und Zufahrt zur Verfügung stehen. Eine Beschränkung auf ein Fahrrecht nur für Rettungsfahrzeuge werde abgelehnt. Es werde angeregt, den Inhalt der Baulast zum Gegenstand der Festsetzung zu machen. Abwägung: In der Begründung der textlichen Festsetzung Nr. 7.2 wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D über einen Durchgang im Bereich der Strelitzer Straße 53 erschlossen sind (Zugang, auch für Rettungsfahrzeuge und Krankenwagen sowie Leitungsrecht). Die Erschließung wurde im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Im Bereich 159

der Flächen für den Gemeinbedarf sind Erschließungsflächen für die Feuerwehr und Rettungsdienste sowie für Ver- und Entsorgungsleitungen der Reihenhausbebauung im Bebauungsplan berücksichtigt worden. Das Fahrrecht sichert ebenfalls die Feuerwehraufstellfläche nördlich der Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D ab. Diese Festsetzung erfüllt eine Hinweisfunktion, um klarzustellen, dass die für die Feuerwehr erforderlichen Flächen, insbesondere die Breite der Zufahrt sowie der erforderliche Kurvenradius freigehalten und entsprechend befestigt werden. Insofern werden die Erschließungserfordernisse hinreichend berücksichtigt. Die „Gedenkstätte Berliner Mauer“ ist öffentlich, also auch für die Anlieger der Reihenhäuser, zugänglich. Die Nennung von weiteren Begünstigten kann daher entfallen. Die Gründe für den Ausschluss privater Zufahrten sind in der Begründung dargelegt. Ein städtebauliches Regelungserfordernis für Zugänge von Privatgrundstücken zur Gedenkstätte besteht in den allgemeinen Wohngebieten nicht. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Zur Abwägung dieser Stellungnahme, auf die hier verwiesen wird, kann auf die im bisherigen Beteiligungsverfahren erfolgte Abwägung Bezug genommen werden (siehe IV./14.2. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte). Stellungnahme: Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB müsse den Kreis der Begünstigten präzisieren (vgl. BVerwG NVBZ 1988, 822). Daher sei in der textlichen Festsetzung ausdrücklich auf die Erbbauberechtigten Bezug zu nehmen. Dies sei deshalb hier besonders erforderlich, da es sich bei dem Erbbaugrundstück (Flurstück 299) um ein gefangenes Hinterliegegrundstück handele. Die Beschränkung auf Rettungsfahrzeuge und Ver- und Entsorgungsleitungen sowie für Fußgänger sei nicht zu rechtfertigen. Abwägung: Die Gedenkstätte ist öffentlich zugänglich, so dass auch die Erbbauberechtigten die Fläche B betreten können. Dementsprechend muss der Kreis der Begünstigten nicht erweitert werden. Zur Erschließung des betreffenden Grundstücks kann auf die im bisherigen Beteiligungsverfahren erfolgte Abwägung Bezug genommen werden (siehe IV./14.2. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte). Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Verkehrskonzeption Stellungnahme: Es werde angeregt die Verkehrskonzeption, insbesondere im Hinblick auf die Einfahrverbote einer kritischen Prüfung zu unterziehen, da die Lärm-, Geruchs und Feinstaubbelastung im Bereich der Gedenkstätte erheblich zugenommen habe, vor allem habe das vor kurzem eingerichtete Einfahrverbot in die Strelitzer- und Ackerstraße zu zusätzlichen Verkehrsbehinderungen und Staubbildung auf der Bernauer Straße geführt. Abwägung: Hinsichtlich der Abwägung kann auf die im bisherigen Beteiligungsverfahren erfolgte Abwägung Bezug genommen werden (siehe IV./ 14.2. Immissionsschutz). Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Sonstiges Stellungnahme: Im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung sei bereits eine Stellungnahme für das Grundstück Bernauer Straße 8D abgegeben worden. Darüber, wie mit dieser Stellungnahme umgegangen worden sei, habe man keine Kenntnis erhalten. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung befindet sich eine umfassende Verfahrensdarstellung, in der sich auch die Abwägung zu den bisher vorgebrachten Stellungnahmen wiederfindet. Erst nach abschließender Abwägung gem. § 214 Abs. 3 BauGB erhalten die Petenten das Ergebnis der Abwägung auf ihre fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen. 160

Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Stellungnahme: Die Form der Beteiligung sei eine Zumutung. Wenn nur zu den Änderungen eine Stellungnahme abgegeben werden dürfte, dann seien diese Änderungen klar und deutlich darzustellen. Die Änderungen beziehen sich anscheinend im Wesentlichen darauf, dass ein paar Grundstückseigentümer ihre Eigentumsrechte verletzt sähen und deswegen GFZKorrekturen vorgenommen worden seien. Ein Vorgehen, das sehr auffällig zu dem Unwillen im Widerspruch stehe, Wertzuwächse, die der Bebauungsplan ermögliche, abzuschöpfen. Abwägung: Die Änderungen der Planzeichnung fanden ihren Niederschlag auf dem Deckblatt vom 3. September 2015, so dass diese eindeutig nachvollziehbar waren. Zudem lag den öffentlich ausliegenden Planunterlagen ergänzend eine Zusammenfassung der zum vorhergehenden Planungsstand vorgenommenen inhaltlichen und redaktionellen Änderungen an Planzeichnung (einschließlich textlicher Festsetzungen und Planunterlage) auf dem Deckblatt bei. Bei den gemäß § 4a Abs. 4 BauGB ergänzend zur Öffentlichkeitsbeteiligung genutzten elektronische Informationstechnologien (Internet) ist hierauf verzichtet worden. In der Begründung befinden sich eine umfassende Beschreibung der Planungsziele sowie in der Verfahrensdarstellung die städtebaulichen Gründe, die zur Änderung des Bebauungsplanentwurfs als Ergebnis der Abwägung der öffentlichen Auslegung führten. Die Korrekturen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wurden vorgenommen, um das Planungsziel einer bestandserhaltenden Baukörperfestsetzung klarzustellen. Ob es durch die Ausweisungen des Bebauungsplans zu einer Erhöhung der Bodenwerte kommt, ist hier nicht maßgeblich. Die städtebauliche Entwicklung der Gebiete folgt ausschließlich städtebaulichen Kriterien. Sie ist nicht von Aspekten der Wertermittlung bestimmt. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Stellungnahme: Die Abwägungen zu den letzten Stellungnahmen seien zudem wenig konkret. Auf eine Kritik fehlender Visualisierungen könne man z.B. nicht mit dem Hinweis auf schöne Wörter im allgemeinen Teil antworten. Abwägung: In der Begründung befindet sich eine umfassende Beschreibung der Planungsziele sowie der städtebaulichen Gründe zur Überschreitung der Nutzungsmaßobergrenzen gemäß § 17 BauNVO, so dass für ergänzende Visualisierungen kein Erfordernis gesehen wird. Die ausgleichenden Umstände sowie die Maßnahmen, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, sind unter Berücksichtigung entsprechender Fachgutachten in der Begründung dargelegt worden. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. Stellungnahme: Es werde angeregt, die textliche Festsetzung 4.1 dahingehend zu erweitern, dass nachwachsende Rohstoffe wie Stückholz oder Pellets als Brennstoffe allgemein zugelassen werden. Abwägung: Der Begründung ist bereits zu entnehmen, dass sich das Plangebiet gemäß FNP im Vorranggebiet für Luftreinhaltung befindet. Die sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen zur Begrenzung von Luftverunreinigungen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes werden auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB durch die Beschränkung zulässiger Brennstoffe berücksichtigt. Emissionen durch Feuerungsanlagen tragen zu höheren Luftschadstoffkonzentrationen und zur Smogbildung in der Berliner Innenstadt bei. Deshalb soll der Schadstoffausstoß aus diesen Anlagen gesenkt werden. Die textliche Festsetzung zur Beschränkung zulässiger Brennstoffe gewährleistet die erforderliche Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen für vorhandene oder geplante Nutzungen und verhindert weitere Luftverunreinigungen. Nach der TA Luft 2002 161

wird die Masse der emittierten Stoffe oder Stoffgruppen bezogen auf die Zeit als Massenstrom (Emissionsmassenstrom) angegeben. Eine Beschränkung einzelner Brennstoffe erfolgt nicht; sie dürfen bei der Verbrennung allerdings nicht die vergleichbaren Werte von Heizöl überschreiten. Stellungnahme: Da die im Hinblick auf die Erschließung getroffenen Festsetzungen die privaten Grundstücksbelange nicht hinreichend berücksichtigt habe, habe eine gerechte Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB nicht stattgefunden. Die privaten Belange, zu dem auch das Interesse an der Erhaltung der Rechtsposition gehöre, seien im Abwägungsvorgang von wesentlicher Bedeutung. Die privaten Interessen werden auch darin gesehen, nach Möglichkeit nichts von den Nutzungswert des Grundstücks bestimmenden Vorteilen preiszugeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, BRS 20 Nr. 4). Nur eine zutreffende Gewichtung vermag zu einem gerechten Abwägungsergebnis führen. Abwägung: Die im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen werden entsprechend ihrer thematischen Ausrichtung in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange einbezogen. Die aus dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil zitierte Erhaltung der Rechtsposition bezieht sich auf einen rechtskräftigen Bebauungsplan, während im vorliegenden Fall eine Baulast zugrunde gelegt wird. Der Bebauungsplan regelt nur, was konkret für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für darüber hinaus gehende Regelungen, die Gegenstand der Baulast waren, gibt es kein Erfordernis. Die Baulast wird durch die Festsetzungen im Bebauungsplan nicht nichtig. Da die Erschließung des betroffenen Grundstücks jedoch über die Strelitzer Straße 53 bereits hinreichend gesichert ist, wird auf eine Festsetzung eines Fahrrechts für die Erbbauberechtigten verzichtet. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich kein Handlungsbedarf. 17. Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB im Jahr 2015 17.1

Art und Weise der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 in Verbindung mit 4 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan 1-40a fand parallel zur erneuten öffentlichen Auslegung bis einschließlich 28. September 2015 statt. Dabei wurde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Planinhalten abgeben werden können. Die Träger öffentlicher Belange nahmen zu ihrem jeweiligen Wirkungsbereich Stellung. Wesentliche Schwerpunkte der Stellungnahmen bildeten die Themen: • Grundschulversorgung • Bodenschutz • Flächeneigentümerschaft und –entwidmung • Gestaltung von Dachterrassen. Insgesamt wurden einschließlich der formell zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange 49 Behörden / Institutionen, die in die Planungsprozesse involviert sind, beteiligt, von denen sich 27 äußerten.

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17.2

Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange An planungsrelevanten Stellungnahmen wurde zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Grundschulversorgung Stellungnahme: Seitens des Schul- und Sportamtes des Bezirks Mitte wird auf die Auswirkungen der Planung auf die soziale Infrastruktur Bezug genommen. Der sich aus der Umsetzung des Bebauungsplans ergebende Mehrbedarf von 3 Grundschulplätzen könne nicht losgelöst von den übrigen Bebauungen in der Region „Brunnenstraße“ betrachtet werden. Wie in einer Prognoseberechnung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft dargestellt, sei davon auszugehen, dass bereits in den kommenden Jahren die Kapazitäten in diesem Einschulungsbereich komplett erschöpft seien und 2020/2021 mit einem Defizit von 496 Plätzen zu rechnen sei. Damit sei die Grundschulversorgung in der Region ohne schnelle Umsetzung eines Konzeptes zur Schaffung wohnortnaher Grundschulplätze nicht gewährleistet. Jedes nachfrageerhöhende Vorhaben würde verschärfend wirken. Die Aussagen in der Begründung des Bebauungsplans 1-40a seien entsprechend zu ändern. Um dem Defizit an Grundschulplätzen entgegen zu wirken, sei eine Erweiterung des Standorts Papageno-Grundschule vorgesehen, dazu bedürfe es der Nutzung des Flurstücks 340 der Flur 121, Grundbuch von Mitte Blatt 1731N. Eigentümer sei noch immer das Land Berlin. Abwägung: Die Neubaupotentiale für Wohnbauvorhaben im Plangebiet sind, abgesehen von einem im Mischgebiet gelegenen und dem dortigen Gründerzentrum „Factory“ zuzuordnenden Baufeld komplett ausgeschöpft. Die aus der Umsetzung des Bebauungsplans resultierenden zusätzlichen Bedarfe beziehen sich insofern auf die Möglichkeiten baulicher Umstrukturierungen im vollständig sanierten Bebauungsbestand. Da sich diese kleinteiligen Entwicklungen voraussichtlich erst langfristig und dabei schrittweise einstellen werden, wird an der Einschätzung, dass die 3 rechnerisch erforderlichen Schulplätze an den vorhandenen bzw. zur Erweiterung vorgesehenen Standorten nachgewiesen werden können, festgehalten. Die Papageno-Grundschule befindet sich, ebenso wie das von der angesprochenen Erweiterung betroffene Flurstück 340 (Gartenstraße 27), außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 1-40a. Eine Ausdehnung des Plangebiets über diese derzeit planungsrechtlich dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnenden Flächen ist zur vorgesehenen Errichtung des Modularen Ergänzungsbaus nicht erforderlich. Die Übertragung des betroffenen Flurstücks an den Bezirk ist unabhängig vom Bebauungsplanverfahren. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich ein redaktioneller Änderungsbedarf in Abschnitt III./3. der Begründung zur Versorgung mit Grundschulen. Bodenschutz Stellungnahme: Durch den Bereich Umwelt des Bezirksamtes Mitte von Berlin werden verschiedene redaktionelle Änderungen im Umweltbericht angeregt. Dies bezieht sich überwiegend auf die Aktualisierung der Angaben zu Altlastenverdachtsflächen, Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine Kennzeichnung im Bebauungsplan nur bei nachgewiesenen Bodenkontaminationen vorgenommen werden könne, also bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen gemäß BBodSchG. Bei altlastenverdächtigen Flächen gemäß Wortlaut BauGB nicht. Ein zumutbarer wirtschaftlicher Aufwand - wie auch immer der ermittelt worden sei - könne nicht das Entscheidungskriterium sein. Kriterien seien gemäß Kommentierung zum BauGB, ob eine Gefahr bestehe oder beim Bauen bestehen könne. Bei bekannten Bodenbelastungen mit Schadstoffen über LAGA Z 2 handele es sich nicht nur um Sonderabfall, sondern um „Arbeiten im kontaminierten Bereich“ gemäß den Arbeitsschutzregeln (BGR 128). Allein daraus ergebe sich schon die Gefahrenlage beim späteren Bauen, wann auch immer dieses stattfinde. Die Kennzeichnung 163

gemäß BauGB werde eigenständig vom Planaufsteller entschieden und liege im Ermessen desselben. Hinsichtlich des Schutzgutes Wasser wird festgestellt, dass die generelle Aussage des Umweltatlas zur Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers, die sich auf einen regionalen Maßstab beziehe, irreführend und insbesondere in Bezug auf Punktquellen, wie sie bei Altlasten auftreten würden, so pauschal nicht zu bestätigen sei. Es sei bereits in der letzten Stellungnahme zum B-Plan darauf hingewiesen worden, dass die generelle Aussage, dass das Grundwasser durch den Geschiebemergel geschützt sei, nicht zutreffe. Abwägung: Den Anregungen wird gefolgt. Die fachliche Bewertung der geologischen Verhältnisse im Plangebiet wird entsprechend den Hinweisen im Umweltbericht angepasst. Aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen kann eine planungsbedingte Erhöhung der Grundwassergefährdung und damit eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser unabhängig von den geologischen Verhältnissen vor Ort und bei Beachtung der in der Begründung aufgeführten Maßnahmen zum Grundwasserschutz ausgeschlossen werden. Hinsichtlich des Bodenschutzes ist bei den ermittelten Bodenbelastungen eine Grundwasserbeeinträchtigung nicht gänzlich auszuschließen, bewegt sich jedoch im Bereich sehr geringer Sickerfrachten. Die Verschmutzungsgefahr des Grundwassers ist somit im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans als mittel einzustufen. Der Umweltbericht wird entsprechend geändert. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich ein Änderungsbedarf am Umweltbericht. Insbesondere die aufgeführten Angaben zum Bodenbelastungskataster erfahren eine redaktionelle Überarbeitung gemäß den vorgebrachten Hinweisen. Auch die Aussagen zur Kennzeichnung von Altlastenflächen im Bebauungsplan werden ergänzt, wobei nach wie vor von einer Kennzeichnung abgesehen wird. Flächeneigentümerschaft und -entwidmung Stellungnahme: Die Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten teilt mit, dass zwischenzeitlich für zwei Flächen („Straßenland Bergstraße“, „Strelitzer Straße 28“) die Übertragung in das Eigentum der Stiftung Berliner Mauer vollzogen worden sei. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich ein Änderungsbedarf in der Begründung, wo die Aussagen zum Grundstückserwerb aktualisiert werden. Nach Rücksprache mit Skzl Kultur handelt es sich bei der Angabe des erworbenen Grundstücks Strelitzer Straße 28 um einen redaktionellen Fehler. Gemeint ist das Grundstück Strelitzer Straße 27. Stellungnahme: Eine Teilfläche des Elisabeth-Friedhofs I, die bereits Bestandteil der Mauergedenkstätte ist, ist noch nicht aufgehoben worden. Das Referat I C (Freiraumplanung und Stadtgrün) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt habe hierauf bereits im vorhergehenden Beteiligungsverfahren hingewiesen und teile nun nach Rücksprache mit der betroffenen Fachbehörde mit, dass das Entwidmungsverfahren noch nicht in die Wege geleitet worden sei. Nur unter Maßgabe, dass dies nachgeholt würde, könne dem B-Plan zugestimmt werden. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für das Bebauungsplanverfahren ergibt sich ein Änderungsbedarf an der Begründung. Hinsichtlich des Verfahrensstandes zur Entwidmung der betroffenen Friedhofsflächen erfolgt eine redaktionelle Überarbeitung. Es wird klargestellt, dass das Aufhebungsverfahren vor Festsetzung des Bebauungsplanes vorgesehen ist.

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Gestaltung von Dachterrassen Stellungnahme: Es wird angeregt, die textliche Festsetzung Nr. 6.2, in der transparente Umwehrungen von Dachterrassen festgesetzt werden, zu konkretisieren. Aus Gründen des Vogelschutzes sei zu ergänzen, dass nur milchiges oder mit Linien- oder Punktraster markiertes Glas zu verwenden sei. Abwägung: Der Anregung kann nicht entsprochen werden. Im Zuge der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Planinhalten abgegeben werden können. Die Festsetzung zu Umwehrungen von Dachterrassen ist gegenüber dem vorhergehenden Behördenbeteiligungsverfahren unverändert geblieben. 17.3

Fazit in Bezug auf die Verfahrensschritte der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Eine Stellungnahme bezog sich nicht auf geänderte Planinhalte und ging daher nicht in die Abwägung ein. Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im September 2015 wird die Begründung des Bebauungsplanentwurfes an folgenden Punkten redaktionell geändert: Begründung einschließlich Umweltbericht In die Begründung fließen die redaktionellen Anregungen zur erforderlichen Entwidmung der ehemaligen Friedhofsfläche, zu den Änderungen hinsichtlich der Flächeneigentümerschaft sowie zur angespannten Grundschulversorgung im Umfeld des Plangebiets ein. Der Umweltbericht wird hinsichtlich der Aussagen zum Schutzgut Wasser überarbeitet und zu Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen aktualisiert. Sonstiges Für die im Plangebiet befindliche, noch nicht entwidmete Teilfläche des Elisabeth-Friedhofs I ist das Aufhebungsverfahren in die Wege geleitet worden. Die Änderungen/Ergänzungen der Begründung erfordern keine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der Behörden gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB. Alle vorgebrachten Stellungnahmen – sowohl die öffentlichen, wie auch die privaten – sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. 18. Zustimmung des Abgeordnetenhauses Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat dem Entwurf des Bebauungsplans 1-40a vom 18. Dezember 2014 mit Deckblatt vom 3. September 2015 am 18. Februar 2016 zugestimmt und damit auch das Ergebnis der Interessenabwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gebilligt. Im Festsetzungsverfahren wurde mit Vermerk vom 17. Oktober 2016 klarstellend auf dem Bebauungsplan die Schreibweise des bewerteten Luftschalldämmmaßes in der TF 4.2 redaktionell berichtigt sowie auf der Planunterlage die Grundstücksbezeichnung des Grundstücks Gartenstraße 25 ergänzt, da diese außerhalb des Darstellungsumfangs lag. Die redaktionellen Berichtigungen bzw. Ergänzungen berühren nicht die Grundzüge der Planung und erfordert keine erneute Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB sowie keine Wiederholung von Verfahrensschritten. Nach Zustimmung des Abgeordnetenhauses ist eine weitere Stellungnahme eines 165

betroffenen Eigentümers vorgebracht worden, die inhaltlich einer im Rahmen der öffentlichen Auslegung bereits vorgebrachten Stellungnahme entsprach und sich auf die Berücksichtigung der Baulasteintragung für die Grundstücke Bernauer Straße 5-8D bezog und bereits Gegenstand der Abwägung war. Dieser Sachverhalt ist bereits durch die bisherige Abwägung und der Zustimmung des Abgeordnetenhauses abgedeckt. Zudem wurde die verkürzte Frist der erneuten öffentlichen Auslegung gerügt. Da aber mit der Zustimmung des Abgeordnetenhauses (§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz i.V. mit § 9 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 AGBauGB der Vorgang der Abwägung abgeschlossen ist (Letztendscheidung), wird die Stellungnahme als Rüge gem. § 215 BauGB gewertet und außerhalb diese Bebauungsplanverfahrens beantwortet.

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19. Anlage Pflanzliste und Empfehlungen für Flachdächer der Baugebiete Für die festgesetzte Begrünung von Flachdächern (Dachneigung weniger als 15°) sind folgende Arten zu verwenden: Fetthennen, Mauerpfeffer (Sedum spec.), Hauswurz-Arten (Sempervirum tectorum u.a.), Steinbrech-Arten (Saxifraga spec.), Blaukissen (Aubrieta deltoidea), Steinkraut-Arten (Alyssum spec.), kleinwüchsige Glockenblumen (Campanula rotundifolia u.a.), Gemeiner Hornklee (Lotus corniculatus), Flockenblumen (Centaurea spec.), Gemeiner Dost (Origanum vulgare), Thymian (Thymus spec.), Nelken (Dianthus spec.), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Berg-Jasione (Jasione montana), Fingerkraut (Potentilla spec.) oder Sonnenröschen (Helianthemum nummularium). Auf den Gründächern sind blütenreiche Säume und Hochstaudenbestände bis hin zu Magerrasen zu fördern. Vor allem Bestände von Echium vulgare (Gewöhnlicher Natternkopf), Reseda lutea (Gelbe Resede) und Campanula rapunculoides (AckerGlockenblume) sollten für die darauf spezialisierten Bienenarten entwickelt werden.

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B. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548); Gesetz über die Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S.578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 ( BGBl. I S. 1972). C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: keine D. Gesamtkosten: Voraussetzung für die Umsetzung der Gesamtmaßnahme „Erweiterung der Gedenkstätte Berliner Mauer“ ist der Erwerb bzw. die vertragliche Einbindung aller im Bebauungsplan als Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ festzusetzenden Grundstücke im Bereich des ehemaligen Grenzstreifens zwischen Gartenstraße und Schwedter Straße. Mit dem Gesetz über die Errichtung der Stiftung Berliner Mauer Gedenkstätte Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde (Mauerstiftungsgesetz - MauStG, GVBl. S. 250 vom 27. September 2008) wurde eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin gegründet. Für das Stiftungsvermögen wurden mit dem Mauerstiftungsgesetz bereits 10 Grundstücke aus dem Eigentum des Landes Berlin in das Eigentum der Stiftung Berliner Mauer übertragen. Darüber hinaus wird im Gesetz geregelt, dass Grundstücke, die für den Stiftungszweck erforderlich sind, der Stiftung unentgeltlich übertragen werden können. Für den Kernbereich der Gedenkstätte gilt nach einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und der Senatskanzlei - Kulturelle Angelegenheiten (SkzlKult) aus 2009 das Prinzip, dass Bund und Land die Grunderwerbskosten (einschließlich Nebenkosten) zu je 50 % tragen. Sofern sich Grundstücke bereits im Landeseigentum befinden, fließen diese mit ihrem durch Sachverständige ermittelten Verkehrswert in die Gesamtabrechnung ein. Die Sophiengemeinde bleibt Eigentümerin der gesamten in die Gedenkstätte Berliner Mauer einzubringenden Fläche. Hierfür wurde ein Nutzungsvertrag geschlossen. Der voraussichtliche Gesamtaufwand für Grundstücksankäufe im Kernbereich beträgt 14,4 Mio. € (Stand: September 2014, Skzl Kult). Es ist noch ein Grundstück, bei dem die BIMA Teileigentümerin ist, mit etwa 708 m2 Fläche zu erwerben. Dafür kalkuliert Skzl Kult mindestens 400.000 €, abhängig vom aktuellen Verkehrswert. Für die Finanzierung der Geländeerschließung wurden ca. 3,8 Mio. Euro aufgewandt, die zu 10 % durch Eigenmittel der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und 168

Umwelt und zu 90 % durch GRW-Mittel (ehem. GA) zur Verfügung gestellt wurden. Die Finanzierung der 5,6 Mio. Euro für die Open-Air-Ausstellung im Kernbereich und Erweiterten Bereich der Gedenkstätte erfolgte ausschließlich über Fremdmittel, dabei kamen 50 % aus dem Fonds der Europäischen Union zur Förderung der Regionalen Entwicklung (EFRE), 12,9 % von der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB), 11,1 % aus dem Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR (PMO-Mittel), 0,9 % aus Mitteln der Skzl Kult und 25 % vom BKM. Die Finanzierung wurde 2015 abgeschlossen. Soweit der errechnete Bedarf an Schulplätzen tatsächlich entsteht, ist die Versorgung vom Bezirksamt Mitte zu gewährleisten. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben Für das Land Berlin sind für den Grundstückserwerb bislang Kosten in Höhe von 7,2 Mio € entstanden (Stand: September 2014, Skzl Kult). Durch einen noch ausstehenden Grundstückserwerb werden Kosten in Höhe von mind. 200.000 € entstehen, die von Skzl Kult getragen werden. Die Finanzierung der Geländeerschließung in Höhe von 3,8 Mio. € ist bereits erfolgt. Die Finanzierung der 5,6 Mio. Euro für die Open-Air-Ausstellung im Kernbereich und Erweiterten Bereich der Gedenkstätte erfolgte ausschließlich über Fremdmittel, dabei kamen 50 % aus dem Fonds der Europäischen Union zur Förderung der Regionalen Entwicklung (EFRE), 12,9 % von der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB), 11,1 % aus dem Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR (PMO-Mittel), 0,9 % aus Mitteln der Skzl Kult und 25 % vom BKM. Die Finanzierung wurde 2015 abgeschlossen. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine G. Flächenmäßige Auswirkungen: Der Bebauungsplanentwurf umfasst einen Geltungsbereich von ca. 8,2 ha. Durch die Festsetzungen wurden vorhandene Vegetationsflächen durch den Bau der Gedenkstätte vor allem umgestaltet, teilweise auch neu angelegt. Insgesamt werden durch die Festsetzungen im Bebauungsplan ca. 2.700 m² zusätzliche Vegetationsfläche geschaffen, so dass eine von Bebauung freizuhaltende Gedenkstättenfläche von etwa 32.000 m2 entsteht. Die Versiegelung betrug zum Zeitpunkt der Kartierung ca. 54,7 %. Durch die geplante Bebauung kommt es zu einer möglichen Neuversiegelung von etwa 565 m². H. Auswirkungen auf die Umwelt: Die Auswirkungen auf die Umwelt werden als gering oder nur vorübergehend eingestuft. Der Versiegelungsgrad steigt etwas an und es ist ein Vegetationsverlust zu verzeichnen. Die Freiflächen innerhalb des Plangebiets werden gärtnerisch gestaltet und können im Bereich der Mauergedenkstätte neben der Gedenkfunktion auch eine Erholungsfunktion im Stadtgebiet übernehmen. Der Vegetationsverlust 169

bzw. die Umgestaltung führt dagegen zu einer Überprägung und zu einem Verlust der Lebensraumstrukturen insbesondere der gefährdeten Bienenarten. Durch lärmmindernde bauliche Maßnahmen sowie Grundrisslösungen können die Auswirkungen reduziert werden. Durch Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der baulichen Dichte, des Verkehrslärmschutzes sowie der Begrünung können die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden.

Berlin, den 12. November 2016 Andreas G e i s e l Senator für Stadtentwicklung und Umwelt

170

Zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zum Bebauungsplan 1-40a Der Bebauungsplan 1-40a dient vorrangig der planungsrechtlichen Sicherung der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ sowie der geordneten städtebaulichen Entwicklung und behutsamen baulichen Ergänzung von unmittelbar an den ehemaligen Mauerstreifen angrenzenden Quartieren durch Festsetzung von allgemeinen Wohn- und Mischgebieten. Der Geltungsbereich umfasst den Kernbereich der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ entlang der Bernauer Straße zwischen Gartenstraße und Brunnenstraße. Die Flächen der Gedenkstätte werden als Flächen für den Gemeinbedarf im Bebauungsplan gesichert. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-40a liegt im unbeplanten Innenbereich im Bezirk Mitte von Berlin. Da durch den Bebauungsplan keine Bebauung über das bereits nach § 34 BauGB zulässige Maß der baulichen Nutzung hinaus ermöglicht wird, besteht kein Ausgleichserfordernis für Eingriffe in Natur und Landschaft gem. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB. Aufgrund der Rücknahme des Baurechts kann zudem die Fläche als Ausgleich für die bauliche Nutzung und damit verbundene Versiegelung im Erweiterten Bereich der Gedenkstätte Berliner Mauer herangezogen werden. Die Versiegelung betrug zum Zeitpunkt der Kartierung ca. 54,7 %. Durch die geplante Bebauung kommt es zu einer möglichen Neuversiegelung von etwa 565 m². Ein Großteil der Fläche stellte sich vor Beginn der Realisierungsarbeiten im Bestand als Brache mit aufgewachsener Ruderalflur dar. Daneben existierte Wohnbebauung mit begrünten Innenhöfen und Gewerbegebietsflächen. Aufgrund ihrer artenarmen Ausprägung stellten die unversiegelten Bereiche aus vegetationskundlicher Sicht keine wertgebenden Strukturen dar. Insgesamt werden durch den Bebauungsplan ca. 2.536 m² zusätzliche Vegetationsfläche geschaffen. Die faunistischen Untersuchungen haben gezeigt, dass das Gebiet als Lebensraum für Wildbienen von Bedeutung ist. Insbesondere sind blütenreiche Wiesen und Säume zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Dafür sind die extensiv zu begrünenden Dachflächen der geplanten Neubauten geeignet. Die im Gebiet vorkommenden Vogelarten fallen unter die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG. Da es sich ausschließlich um im Stadtgebiet weit verbreitete Arten handelt, für die in der Umgebung ausreichend Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden sind, ist ihr Artenbestand durch das Vorhaben nicht gefährdet und es liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 BNatSchG vor. Die durch den Bebauungsplan ausgelösten Nutzungen stellen aufgrund der hohen Vorbelastungen keine zusätzliche verkehrsbedingte Lärmbelastung dar. Gegen die Lärmeinwirkungen sind passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäudefassaden und Fenstern sowie Regelungen zur Ausrichtung von Aufenthaltsräumen in Gebäuden sowie deren Belüftung erforderlich. Gegen die hohen Schadstoffbelastungen sind auf gesamtstädtischer Ebene administrative Maßnahmen ergriffen worden (Einführung der Plakettenpflicht für Kraftfahrzeuge, Ausschluss bestimmter Schadstoffklassen innerhalb des S-Bahnringes). Zudem wird durch den Bebauungsplan die Verwendung Schadstoff emittierender Brennstoffe eingeschränkt. Hinsichtlich des Bodenschutzes ist bei den ermittelten Bodenbelastungen eine Grundwasserbeeinträchtigung nicht gänzlich auszuschließen, bewegt sich jedoch im Bereich sehr geringer Sickerfrachten. Die vorhandenen Bodenbelastungen stehen den geplanten Nutzungen jedoch nicht entgegen, da durch baubegleitende Sanierungen oder bauliche Maßnahmen (Grabeschutz auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche bei der möglichen Anlage eines Spielplatzes auf den Grundstücken Ackerstraße 39 und Brunnenstraße 141143 sowie zusätzlich auf letztgenannter Fläche Aufbringung einer Bodenauflage bzw. gesonderte Beprobung im Falle der Anlage von Mietergärten) negative Wirkungen vermieden werden können. Auf einem weiteren Grundstück (Rheinberger Straße 76/77 und Strelitzer Straße 26) werden aufgrund einer angrenzenden Altlast bei Bauarbeiten vorsorglich weitere Bodenuntersuchungen erforderlich. Aus diesem Grunde besteht kein Erfordernis, die im Bodenbelastungskataster neu aufzunehmenden Altlastenflächen auch im

Bebauungsplan zu kennzeichnen. Kontaminierte Böden sind bei einer Klassifizierung Z >= 2 durch die Eigentümer als Sonderabfall zu entsorgen. Bei bekannten Bodenbelastungen mit Schadstoffen über LAGA Z 2 sind die Arbeitsschutzregeln für „Arbeiten im kontaminierten Bereich“ (BGR 128) zu berücksichtigen. Nach gegenwärtigem Ermittlungsstand kann davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der einzelnen Schutzgüter im Wesentlichen keine Verschlechterung der jeweiligen Situation eintreten wird. Alternative Planungsmöglichkeiten sind geprüft worden. Das nach § 34 BauGB bestehende Baurecht wird durch den Bebauungsplan im Kernbereich der Gedenkstätte zugunsten des Erhaltes von Kultur- und Sachgütern aufgegeben. Eine anderweitige Planungslösung bestünde nur, wenn das Gesamtkonzept der Gedenkstättenplanung von Open-Air-Ausstellung im Kernbereich und die Heraushebung der städtebaulichen Zäsur des Grenzregimes im Erweiterten Bereich (vgl. angrenzende Bebauungspläne 1-40ba, 1-40bba, 1-40bbb) zugunsten einer völligen Freihaltung des gesamten Mauerstreifens von Bebauung und Gedenkorten aufgegeben und eine Renaturierung der gegenwärtig gemäß Gedenkstättenkonzept gestalteten Flächen erfolgen würde. Durch die Freihaltung des gesamten Mauerstreifens könnte der vor Entwicklung der Gedenkstätte bestehende Biotopverbund zwischen Mauerpark und Nordbahnhof wiederhergestellt und durch weitergehende Maßnahmen des Naturschutzes gestärkt werden. Gleichzeitig könnte die Funktion der gesamten Fläche unter der Voraussetzung des völligen Grundstückserwerbs als öffentliche Grünfläche für Freizeit und Erholung ausgebaut werden und zur Freiraumvernetzung zwischen Mauerpark und Nordbahnhof beitragen. Die Qualität einer freien Sichtschneise im dicht bebauten Stadtbezirk könnte erhalten und durch Maßnahmen unterstützt werden. Eine weitere, den gedenkstättenpolitischen Zielen allerdings entgegen stehende Planungsmöglichkeit wäre die komplette Wiederbebauung des Mauerstreifens in ähnlicher Weise wie vor den Kriegszerstörungen. Beide Alternativen stellen mithin nur theoretische Alternativen dar, da sie weder den städtebaulichen Erfordernissen und finanziellen Möglichkeiten Berlins noch der sowohl auf nationaler und auf stadt- und gedenkstättenpolitischer Ebene diesem Planbereich zukommenden Bedeutung des ehemaligen Mauerstreifens gerecht werden. Der Bebauungsplan 1-40a ging aus der Teilung des Bebauungsplans 1-40 (Beschluss vom 17. November 2010, ABl. S. 1943), der am 29. September 2005 (ABl. S. 3945) durch die Senatorin für Stadtentwicklung aufgestellt wurde, hervor. Mit Beschluss vom 20. September 2005 (Senatsbeschluss Nr. 294/05) wurde die außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung festgestellt, die sich durch die nationale Bedeutung der Bernauer Straße als Ort der Geschichte der Berliner Mauer und deren Opfer erklärt, so dass sich daraus auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AGBauGB die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ergab. Durch den Beschluss des Deutschen Bundestages wurde die Bernauer Straße als der zentrale Ort für die Erinnerung an die Berliner Mauer und ihre Opfer ausgezeichnet. Bereits 2006 wurde ein Dialogverfahren mit interessierten Bürgern initiiert, mit dem Ziel den Bürgern das Gesamtkonzept zur Berliner Mauer und dessen Aussagen zur Gedenkstätte Bernauer Straße sowie die zukünftigen Inhalte des Bebauungsplans vorzustellen. Dieser Oneline-Dialog wurde am 6. September 2006 in eine Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB übergeleitet. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 27. September bis 19. Dezember 2006 statt. Die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand vom 19. November bis zum 19. Dezember 2007 statt sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 22. Juni bis 24. Juli 2009. Parallel zur öffentlichen Auslegung wurden die Behörden gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB nochmals beteiligt. Aufgrund von Änderungen im Jahr 2010 und aufgrund der Teilung im Jahr 2011 fand eine je weitere öffentliche Auslegung i.V. mit einer erneuten Beteiligung der Behörden statt. Am 7. Dezember 20013 wurde gemäß § 25d BauNVO vom 11. Juni 2013 die Neueinleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans 1-40a beschlossen. Somit ist nunmehr die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I. S.132), 2

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I. S. 1548) im weiteren Verfahren anzuwenden. Von der Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB aufgrund der Neueinleitung des Verfahrens kann hier abgesehen werden, da diese im bisherigen Aufstellungsverfahren auf anderer Rechtsgrundlage erfolgt sind und die Verfahrensschritte in der Begründung des Bebauungsplans Berücksichtigung finden. Ebenso kann von der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB abgesehen werden, da bereits im bisherigen Verfahren die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt wurden. Die Stellungnahmen wurden in der Abwägung berücksichtigt. Der Bebauungsplan 1-40a hat nach fristgerechter Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin mit Begründung sowie den Gutachten zu Altlasten, Lärm und den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 19. Januar bis 20. Februar 2015 öffentlich ausgelegen. Parallel fand die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB statt. Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplan betrafen im Wesentlichen die Einbeziehung der Strelitzer Straße 28 in den Gedenkstättenbereich, die hier höher bewertet wurde als die dauerhafte Sicherung des Bestandes, die Unterschutzstellung des Postenweges, die Beeinträchtigung der Anwohner durch Reisebusse, die Einziehung der Bergstraße, für die aber ein Fuß-und Radweg für erforderlich gehalten wurde, die Ablehnung einer Gedenkstätte grundsätzlich, das Nutzungsmaß, das den Bestand berücksichtigen solle, wie aber auch die Überschreitung der Obergrenzen und hier insbesondere für die „Factory“ im Mischgebiet, die Erschließung der Reihenhausbebauung Bernauer Straße 5-8D für die Anwohner ein Fahrrecht über die Fläche der Gedenkstätte gesichert haben wollten sowie die Dachbegrünung und den Immissionsschutz hinsichtlich bestehender Heizanlagen. Die Stellungnahmen wurden in die Abwägung eingestellt bzw. waren bereits zum Teil im Bebauungsplan berücksichtigt worden. Bezüglich der „Factory“ wurde außerhalb des Bebauungsplanverfahrens eine Nachbarschaftsvereinbarung geschlossen. Die gewünschte Durchwegungsmöglichkeit der Bergstraße ist nicht mit dem Gedenkstättenkonzept vereinbar; das betrifft auch den Wunsch bezüglich des Fahrrechtes für die Bernauer Straße 5-8D, zumal in den 12/2005 abgeschlossenen Erbbaurechtsverträge zwischen Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten im Hinblick auf ein „Autofreies Wohnen“ eine Zufahrt zum eigenen Wohnhaus nicht vorgesehen ist und die Grundstücke grundsätzlich über die Strelitzer Straße 53 erschlossen sind. Die textliche Festsetzung zur Luftreinhaltung betrifft nur Neuanlagen und keine bestehenden Heizanlagen. Die für Dachbegrünung empfohlenen Pflanzen werden als Anlage der Begründung beigefügt. Alle vorgebrachten Stellungnahmen – sowohl die öffentlichen, wie auch die privaten – sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Die Stellungnahmen führten zu keiner Änderung der Festsetzungsinhalte des Bebauungsplans. Die Festsetzungen führen unter Berücksichtigung der privaten und öffentlichen Belange zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen der Bauherrn und der öffentlichen Nutzung. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat dem Entwurf des Bebauungsplans 1-40a vom 18. Dezember 2014 mit Deckblatt vom 3. September 2015 am 18. Februar 2016 zugestimmt und damit auch das Ergebnis der Interessenabwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gebilligt. Berlin, den 12. November 2016 Andreas G e i s e l Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

3

e raß ns t nne Bru

2. Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksflächen:

V

V

V

II

49

(2)

55 3

I

I

Gemeindehaus

337 7 37

3. Weitere Arten der Nutzung: 36,7

(IV)

lu ss

Ac ke rs tra

5. Grünfestsetzungen: 5.1 Dächer mit einer Neigung von nicht mehr als 15° sind auf mindestens 30 % ihrer Fläche mit Arten der beigefügten Pflanzliste extensiv zu begrünen; dies gilt nicht für Dachaufbauten. Der durchwurzelbare Teil des Dachaufbaus muss 12-15 cm betragen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.

16

40

50

60

70

80

90

100 m

WR

z.B.

7.1 Die Fläche A ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.

2 Wo

(§ 23 Abs.2 Satz 1 BauNVO)

Baugrenze

(§ 23 Abs.3 Satz 1 BauNVO)

(§ 23 Abs.3 Satz 3 BauNVO)

Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt

z.B.

0,7

als Mindest- und Höchstmaß

z.B.

0,5 bis 0,7

als Höchstmaß

z.B.

als Mindest- und Höchstmaß

z.B.

als Höchstmaß

GF

Traufhöhe

z.B.

TH

12,4 m über Gehweg

Firsthöhe

z.B.

FH

53,5 m über NHN

Oberkante

z.B.

OK

124,5 m über NHN

als Mindest- und Höchstmaß

z.B.

OK

116,0 m bis 124,5 m über NHN

zwingend

z.B.

OK

124,5 m über NHN

500 m²

GF 400 m² bis 500 m² 3,0

BM

4000 m³

Flächen für Sport- und Spielanlagen JUGENDFREIZEITHEIM

Straßenverkehrsfläche

Straßenbegrenzungslinie

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

Bereich ohne Einfahrt

Straßenseite

Bereich ohne Ausfahrt

Straßenseite

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Straßenseite

P

öffentliche Parkfläche

Gasdruckregler

FUSSGÄNGERBEREICH

G

z.B.

Öffentliche und private Grünflächen

UMSPANNWERK Trafostation

T

Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung

Anpflanzen von

Erhaltung von Bäumen

Sträuchern

Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen Arkade z.B.

HOTEL

mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche

Umgrenzung der Flächen für

mit Angabe der Geschosse

mit Angabe der Geschosse

TGa 1

GSt

Gemeinschaftstiefgaragen

mit Angabe der Geschosse

GTGa 1

Ga 3 St

Gemeinschaftsanlagen

GGa 1

mit Angabe der Geschosse

N

Wasserfläche

Landschaftsschutzgebiet

L

Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung)

N.D.

Geschützter Landschaftsbestandteil

LB

Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt Gesamtanlage (Ensemble), die dem Denkmalschutz unterliegt Erhaltungsbereich

D

GAnl

GW

Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind Bahnanlage

D

auch

Straßenbahn

E

nb ah ra

ße

11

Hochstraße

St l te te l s tg es p la

n fe

"GEDENKSTÄTTE BERLINER MAUER" 15

Garage

z.B.

Ga 1

Tiefgarage

z.B.

TGa 1

Industriebahn (in Aussicht genommen)

K

Planunterlage Wohn- oder öffentliches Gebäude Wirtschafts- oder Industriegebäude oder Garage Parkhaus Unterirdisches Bauwerk (z.B. Tiefgarage) Brücke

,0

St ra ße

8 ,5

Brücke

440

188

14

Tiefstraße

St

Kinderspielplatz

I

35,4

mit Angabe der Geschosse

Tiefgaragen

Naturschutzgebiet

Geländehöhe, Straßenhöhe

37,8

Garagengebäude mit Dachstellplätzen

Ga 1

St

Gewässer

671

35,4

z.B.

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung

Gebäude

D

672

Höhenlage bei Festsetzungen (in Meter über NHN) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes

Stellplatz

124

668

Sträuchern

sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9 Abs. 1a Baugesetzbuch (Kombination mit anderen Planzeichen möglich)

Eintragungen als Vorschlag

A

666

II

Fläche für die Landwirtschaft Fläche für Wald Wasserfläche

n

II

665

I

ÖFFENTLICHE PARKANLAGE PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN

Nachrichtliche Übernahmen

IV II

z.B. z.B.

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Garagen

436

mit Geschosszahl und Durchfahrt

Landesgrenze (Bundesland)

V

Bezirksgrenze Ortsteilgrenze Gemarkungsgrenze

-II

mit Geschosszahl

Flurgrenze z.B.

Teich

in Meter über NHN

35,4

Flurstückgrenze Flurstücksnummer, Flurnummer

z.B.

Laubbaum, Nadelbaum

Grundstücksnummer

z.B.

Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum)

Mauer, Stützmauer

ND

ND

Schornstein

Bordkante

Zaun, Hecke

Baulinie, Baugrenze

Hochspannungsmast

Straßenbegrenzungslinie

60

96 9

Flur 10 49A

Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden. Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) und die Planzeichenverordnung 1990 (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist.

,5

322

Aufgestellt: Berlin, den 18.12.2014

127

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

439

Abt. II

321

227

669

gez. Kühne

226

Abteilungsleiter

36,4

222

13 ,2

7.2 Die Fläche B ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr bzw. der Rettungsdienste sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D zu belasten.

D

555 553

323

224

Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 19.01.2015 bis einschließlich 20.02.2015 und mit dem Deckblatt vom 03.09.2015 erneut in der Zeit vom 14.09.2015.bis einschließlich 28.09.2015 öffentlich ausgelegt. Das Abgeordnetenhaus hat dem Bebauungsplan mit Deckblatt vom 03.09.2015 am 18.02.2016 zugestimmt.

551

324

7.3 Die Fläche C ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr bzw. der Rettungsdienste zu belasten. 7.4 Die Fläche F ist mit einem Gehrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke Bernauer Straße 5 – 8D zu belasten.

129

5,4

6,6

Berlin, den 21.10.2016

(2)

325

Die redaktionellen Änderungen der Planunterlage sowie der textlichen Festsetzungen und der Legende vom 17.10.2016 sind in diese Abzeichnung eingearbeitet.

326

D 130 220

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Abt. II

II

gez. Kühne

Sporthalle

Abteilungsleiter

327

Der Bebauungsplan ist auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 9 Abs. 3 und mit § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches durch Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.

285 123

Für die Richtigkeit der Planunterlage und die geometrische Eindeutigkeit der Festsetzungen: Berlin, den 18.12.2014

340

34,9

21

26

V

Berlin, den

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

gez. ÖBVI Dr. Guske Senator

) (2

132

25

I 114 88

Planunterlage: Automatisierte Liegenschaftskarte Berlin (ALK-Berlin), Flurkarte Stand: November 2014 Koordinatensystem Soldner Berlin Netz 88

g

Baulinie

Linie zur Abgrenzung d. Umfanges von Abweichungen

als Höchstmaß

Gemeinschaftsgaragen

6

7. Sonstige Festsetzungen:

ED

Geschlossene Bauweise

UNIVERSITÄT

Umgrenzung der Flächen für

6. Gestaltungsfestsetzungen:

6.3 In den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet sind an den unmittelbar an die Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ sowie „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ angrenzenden bzw. diesen Flächen zugewandten Außenwänden Werbeanlagen, die nicht dem Zweck der „Gedenkstätte Berliner Mauer“ sowie „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ dienen, unzulässig. In den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig; freistehende Werbeanlagen sind unzulässig.

Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis

(§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB)

Besonderer Nutzungszweck von Flächen

D

9 11

Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig

SO

Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen

86

27

30

WOCHENENDHAUSGEBIET (§ 11 BauNVO)

Gemeinschaftsstellplätze

0 ,4

20

H

Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes

,5

87

10

D

Nur Hausgruppen zulässig

Naturdenkmal

5.2 Im Mischgebiet ist auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche zwischen den Punkten j1, j2 und h2 sowie h3 und j3 in einer Tiefe von 1,0 m jeweils eine Fläche zum Anpflanzen mit einer dichten Buchenhecke (Fagus sylvatica) gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für den 6,0 m langen Bereich des zum Denkmalbereich als Gesamtanlage gehörenden Tores.

7.5 Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft. 5

Nur Doppelhäuser zulässig

SO

o E

Sonstige Festsetzungen

ße

Fachschulen

,7 12

0

Maßstab 1 : 1 000

GI

(§ 10 BauNVO)

IV

e

1-40a

(§ 9 BauNVO)

Sondergebiet (Erholung)

Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

D

V 14

4.2 Zum Schutz vor Lärm müssen entlang der Bernauer Straße und der Brunnenstraße in nachfolgend genannten Bereichen die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräumen in Schulen u.ä. sowie Büroräumen u.ä. ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R`w,res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) aufweisen, und zwar: - für die zwischen den Punkten i4, i5 und i6 gelegenen Fassaden der geplanten Bebauung mindestens 45 dB (in Büroräumen 40 dB), - für die zwischen den Punkten f1 und f2; g1 und g2; g3, g4 und g5; g6 und g7; g8 und g9; h1, h2, h3 und h4; i1 und i2; i3 und i4 sowie i6 und i7 gelegenen Fassaden der geplanten Bebauung mindestens 40 dB (in Büroräumen 35 dB). Es können auch Maßnahmen gleicher Wirkung getroffen werden.

Verkleinerung ohne Maßstab

Industriegebiet

Stellplätze

ß ra st

3.3. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

sc h

7

II

n te

3.2. Auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete und des Mischgebiets sind oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen.

Nur Einzelhäuser zulässig

Sichtfläche

V

4.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.

4.3 Zum Schutz vor Lärm muss in Gebäuden entlang der Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und der Brunnenstraße mindestens ein Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit je mindestens einem Fenster zum Blockinnenbereich oder zu einer von der Bernauer Straße bzw. der Brunnenstraße abgewandten Seite ausgerichtet sein. Dies gilt nicht für Wohnungen, die nur über Außenwände verfügen, die nicht zum Blockinnenbereich oder zu einer von den genannten Straßen abgewandten Seite orientiert sind. Diese müssen mit Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden oder es müssen im Hinblick auf Schallschutz und Belüftung gleichwertige Maßnahmen bautechnischer Art durchgeführt werden.

GE

sonstigen Bepflanzungen

Berliner Mauer

ar G

3.1. Auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete und des Mischgebiets sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise und nur bis zu einem Abstand von 1,0 m zur jeweils angrenzenden Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ zulässig. Wege, Stützmauern, Treppen und Zufahrten sowie Kinderspielplätze sind allgemein zulässig.

Gedenkstätte

D

42

3 ,5

)

III

IV

11 ,2

(3

An

V

Sporthalle

4,9

II

(§ 8 BauNVO)

Bäumen

1

47

IV

6.2 In den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet sind die Umwehrungen von Dachterrassen durch transparente bzw. optisch durchlässige Bauteile wie Metallgitter, Draht oder Glas zu errichten. Sie dürfen die festgesetzte Oberkante bzw. die Deckenoberkante des jeweils obersten zulässigen Vollgeschosses bis zu einer Höhe von max. 1,5 m überschreiten.

)

Gewerbegebiet

Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Be rn au er

I

V

Hochspannungsleitung

II

48

V

.B fl f .f. 2 .2.1 899

8

(2)

V

7,5

7,7 (2

z.B.

offene Bauweise

oberirdische Hauptversorgungsleitungen

501 201

5

R=10,5

V

50

11

4,3

Flur 220

7

37,2

(VI)

11

14 13 A 13 12 11

A 10

10

R=10,0

3,0 (P 4)

2, 7 I

zwingend

MK

z.B.

(2 )

94 95

96 97 98 99

10 0 4 )

2

38

MI

(§ 7 BauNVO)

44

IV

(§ 6 BauNVO)

Kerngebiet

z.B.

146

(2

ße tra rS aue

3

ern

,0

45

f. B U-B

1 45

St ra ße nb ah n

e raß

13

46

ns t

llt e

nne

144

pl an fe st ge st e

Bru

143 (2 )

6

ahn U-B

142

1

47

der

10

ge

(2 )

48

nla

141

(2)

10 7

eA ellt es t

(3)

(3)

10 8

stg

49

nfe (2)

4,4

10 9

50

pla 140

8,6

A 141

IV

7

8

35

4. Immissionsschutz: D

(4 )

1 3 ,0

39

4,3

5

9

37 21

ße

6

g

22

0

23

I

36

Mischgebiet

Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen

56

hl us s

WA 1

V IV-VI 4

V

III-V

Verkehrsflächen

45,9

V

VI

z.B.

z.B.

33

II

als Mindest- und Höchstmaß

0,4

GR 100 m²

Private Verkehrsfläche

V

4-5

III

MD

Baumasse

72

6

z.B.

(§ 5 BauNVO)

z.B.

74

e traß rS

als Höchstmaß

Dorfgebiet

71

D IIIg

VII g

Zahl der Vollgeschosse

WB

Baumassenzahl

46,0

6.1 In den allgemeinen Wohngebieten WA 2 Bauflächen D1 bis D3, WA 4 Bauflächen E2 und E3 sowie im Mischgebiet Baufläche E1 sind Dachflächen mit einer Neigung von nicht mehr als 15° auszubilden.

4

f1

8,7

24

Ac ke rs tra

V

55

( 2)

An sc

34

WA

(§ 4a BauNVO)

z.B.

43

V 54

42

41

ge ber

1

43,1

(2)

Baugrenzen für das zulässige II.-VII. Vollgeschoss 3

V

i7

(§ 4 BauNVO)

Besonderes Wohngebiet

Flächen für den Gemeinbedarf

54A

über NHN

2

f2

I

Allgemeines Wohngebiet

Geschossfläche

Die DIN 4109 wird in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin, Erdgeschoss) zur Einsichtnahme bereitgehalten.

3 2

4 13,

441

277

1

ns

70

V

z.B.

Wohnungen

Zu diesem Bebauungsplan gehört als Bestandteil die Pflanzliste vom 17. April 2014.

(2)

53

3,0

1 ,4

37,2 43

(2)

8,5

25

52

Nebenzeichnung:

673 501 201

(2)

26

51

54B 54C

OK 41,0 m

54D

309

8, 5

246

5

III

318

54R

307

54P

49,6 m über NHN

54N

"GEDENKSTÄTTE BERLINER MAUER"

54E

54G

III

306

I

276

517

III

54M

305

308

259

54F

54L

4

OK

202

3,0

13,6

205

ei Rh

79

30

VII

54K

Kapelle der Versöhnung

205

III

6,0

2

54H

5

42,4 m über NHN

24 23

78

Baugrenzen für das zulässige II.-VII. Vollgeschoss s. Nebenzeichnung EG = Luftgeschoss

V

3,0

I

3

4 13,

VI

OK

VI V

g

(2)

75

VI V

IV

i6

z.B.

Grundfläche

Beschränkung der Zahl der

U

1 1 ,5

31

III

(2)

VI-VII

76

V-VII

V

Grundflächenzahl

WR

z.B.

V

VI

32

WS

(§ 3 BauNVO)

z.B.

Hinweise

III

11,3

"GEDENKSTÄTTE BERLINER MAUER UND KIRCHE"

4,6

ße 38,3

OK

IV

,0 12

VII

3,9

271

2,1

st ra

5,4

5,0

272

6,4

5,0

19 ,4

g3

5,0

13 273 ,0

214

si t en

g5

III

D2

9

V

(§ 2 BauNVO)

Reines Wohngebiet

Geschossflächenzahl

VI

V

73

191

25

V

57,0 m über 10 NHN 5,1 D 8 WA 2 ,0 8COK IV 56,5 m über NHN 15 IV 300 g4 8B F VII III IV C III I 8A 299 11 0 , D1 IV III I 10 8 298 14,0 B IV III I 297 V 6,8 g2 7 282 283 III 3,0 7A 296 III 7 B III B 5 II II 6 295 III 6,0 II III III II 6A II 294 301 A g1 III 5 54,2 NHN 1,5 6 OK 284 310 II m über 293 B III III 5 II 5D 292 OK 5CI II III D3 291 285 II III 290 III II NHN 53,1 m über 13 II 289 286 III III 288 III I III 287 III III III III 317 314 316 303 313 315 III 311 312 304 III

274

IV

Hu s

g6

275

1

1 20,V

I

22

g7 V

I

I

VI

Kleinsiedlungsgebiet

Sonstiges Sondergebiet

1 46,6

1 3 ,0

E3

(2 )

g ( 2)

V

19,0

61,2 m über NHN

IV

Die Grundstücke innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ sind seit dem 02. Oktober 1990 (Fortschreibungen am 23. November 2011 und 22. Februar 2013) Bestandteil der Berliner Denkmalliste.

29

(2)

Die Grundstücke südlich der Bernauer Straße zwischen Ackerstraße und Brunnenstraße liegen im Landschaftsplan I-L-1, festgesetzt am 16. August 2005, GVBl S. 476 vom 30. September 2005.

60

I

o

186

D III

V

g

IIII 0,2 II

WA 4

OK

2. Landschaftsplan

3. Denkmalbereich als Gesamtanlage

OK 55,8 m VIüber NHN28

III

WA 3 18

III

,3 5,3 5

20,0

I

I

I

VI

188

III

j1

V

225

77

11,0

g9

8

MI

25,3

V-VI

10,

2

g8

"GEDENKSTÄTTE BERLINER MAUER"

228

1.4 Im Mischgebiet können die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 (Schank- und Speisewirtschaften) der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nur ausnahmsweise zugelassen werden.

IV

27

218

OK 68,0 m über NHN

184

50

IV

0 13,

224

IVIV

i1

28,5 27

E1

190

21

194

1.3 Im Mischgebiet sind die in § 6 Abs. 2 Nr. 6 (Gartenbaubetriebe), Nr. 7 (Tankstellen) und Nr. 8 (Vergnügungsstätten) der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungen nicht zulässig.

223 49

220 III

9 ,5

28

ße tra rS ze elit Str

48

IV

I

IV

j2

228 7

h4

h2

237

IV

E2

6,6

h3

VI

g

i2 j3

h1

IV

1.2 In den allgemeinen Wohngebieten sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 (Gartenbaubetriebe) und Nr. 5 (Tankstellen) der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

VIII

45,5

i4 i3

234 235

505 229

i5

62,2 m über NHN

250

251

236

OK 5,8

17

IV

224

"GEDENKSTÄTTE BERLINER MAUER"

218

18

19

V

229

8,1

382

230

Festsetzungen Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen

Die Grundstücke südlich der Bernauer Straße zwischen Ackerstraße und Brunnenstraße liegen im Erhaltungsgebiet gemäß § 172 BauGB, Bereich „Erweitertes Gebiet Südliche Brunnenstraße – Teile der Rosenthaler Vorstadt“, Verordnung vom 01. Dezember 2000.

359

U

212

21

19

15

231

22

20

16

I

23

139

e aß str

ße tra rS ze elit Str

47

n rte Ga

s nfe pla

381

138

ße enstra Brunn

III

S

llte ste tge

ahn enb traß

Zeichenerklärung

1. Erhaltungsgebiet 360

24

86

V

510

e traß S r aue n r Be

III (2)

V

Nachrichtliche Übernahmen

V

V

VII

222

V

85

IV

47,5

VI

II

V

2.3 Für die baulichen Anlagen im Mischgebiet kann ein Vortreten von Gebäudeteilen und zwar für Terrassen bis zu 7,0 m vor die Baugrenze zugelassen werden, wenn diese einen Abstand von 1,0 m zur angrenzenden Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berlin Mauer“ einhalten. Dabei darf die zulässige Grundfläche (GR) bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer VIII Grundflächenzahl von 0,6.

1.1 Auf den Flächen für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer“ und „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ sind nur Anlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Zweck der Gedenkstätte dienen, wie - bauliche Elemente und Wegeflächen zur Nachzeichnung der Berliner Mauer und des ehemaligen Postenweges, - Mahnmale, - Informationsträger, - bauliche Markierungen von Fluchttunneln, - freigelegte bauliche Anlagen und - Wege und Plätze. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ sind außerdem Anlagen für kirchliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise können Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl zugelassen werden.

V

584

2.2 Die zulässige Grundfläche (GR) ergibt sich in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und 2, im allgemeinen Wohngebiet WA 4 für die Baufläche E2, das Grundstück Rheinsberger Straße 73 und die rückwärtige Bebauung des Grundstücks Brunnenstraße 141, auf der Fläche für den Gemeinbedarf „Gedenkstätte Berliner Mauer und Kirche“ sowie im Mischgebiet aus der zeichnerisch festgesetzten, durch Baugrenzen bzw. Baulinien umschlossenen überbaubaren Grundstücksfläche (Baukörperausweisung).

Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung:

Bernauer Straße, Brunnenstraße, Rheinsberger Straße, der nördlichen Grenze des Grundstücks Strelitzer Straße 54 sowie der Flurstücke 310 und 303, der nördlichen und der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 441, der nordwestlichen Grenze des Friedhofs der St. Elisabeth-Kirchengemeinde (Grundstück Ackerstraße 37), Ackerstraße, der nordwestlichen und südwestlichen Grenze des Friedhofs der Sophiengemeinde (Flurstücke 440 und 439), der entwidmeten Bergstraße (nordwestliche und südwestliche Grenze der Flurstücke 551 und 555), der nordwestlichen und südwestlichen Grenze des Flurstücks 326, den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Gartenstraße 25 und 27 und Gartenstraße im Bezirk Mitte, Ortsteile Mitte und Gesundbrunnen.

136

er u a rn Be

für das Gelände zwischen

.- u

aße r t S

135

2.1 In den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet können einzelne Dachaufbauten, Aufzugsanlagen und Treppenhäuser bis zu einer Höhe von 1,5 m über der festgesetzten Oberkante bzw. über der Deckenoberkante des jeweils obersten zulässigen Vollgeschosses zugelassen werden, wenn sie mindestens 2,0 m von der Baugrenze/Baulinie zurückgesetzt sind. Schornsteine sind ausnahmsweise zulässig. Dachterrassen sind oberhalb der festgesetzten Oberkante bzw. über der Deckenoberkante des jeweils obersten zulässigen Vollgeschosses zulässig, wenn sie mindestens 2,0 m von der Baugrenze/Baulinie zurückgesetzt sind.

Bebauungsplan 1-40a

Str

Übersichtskarte 1:10.000

Öffentl. best. Verm.-Ing.

Die Verordnung ist am............................. im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S.............verkündet worden.