04. KostO 30 Abs. 2

DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 2t32_04 01.04.2005 LG Arnsberg, 23.03.2005 - 2 T 32/04 KostO § 30 Abs. 2 Regel...
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DNotI Deutsches Notarinstitut

Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

2t32_04 01.04.2005

LG Arnsberg, 23.03.2005 - 2 T 32/04 KostO § 30 Abs. 2 Regelwert von 3.000,- Euro für Bewertung einer Patientenverfügung

2 T 32/04

LANDGERICHT ARNSBERG BESCHLUSS

In der Notariatskostensache betreffend die Kostenberechnung des Notars B in C vom 31. Okt .2002 zu URNR. 409/2002. Beteiligte 1. der Notar 2. C, hat die zweite Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg durch ... am 23. März 2005 beschlossen: Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1.) wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Geschäftswert: 3.000 Euro Beurkundung Einseitige Erklärung §§ 32, 36 I KostO Dokumentenpauschale § 136 I KostO

10/10

26,00 Euro 3,00 Euro

Post- und Telekommunikationsentgelte §§ 137 Ziff. 1, 152 II Zif. 1 KostO 3,06 Euro Zwischensumme netto 16 % Mehrwertsteuer § 151 a KostO Gesamtbetrag

32,06 Euro 5,13 Euro 37,19 Euro

-3-

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Am 28.10.2002 beurkundete der Beteiligte zu 1.) eine Patientenverfügung des Beteiligten zu 2.), UR-Nr. 409/2002. Darin erklärte der Beteiligte zu 2.), daß bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von einer Reanimation, von lebensverlängernden Maßnahmen, künstlicher Ernährung und Beatmung u.a. abgesehen werden soll, sondern lediglich Schmerzmittel u.a. verabreicht werden sollen. Er erklärte weiter, daß er für den Fall des klinischen Todes mit einer Organentnahme nicht einverstanden ist. Der Beteiligte zu 2.) bevollmächtigte Dritte damit, seinen Wünschen Geltung zu verschaffen. Für seine Tätigkeit erteilte der Beteiligte zu 1.) dem Beteiligten zu 2.) eine Kostenberechnung, in der er von einem Geschäftswert von 20.000 Euro ausging und eine 10/10-Gebühr gemäß §§ 32, 36 Abs. 1 KostO sowie Auslagen erhob. Im Rahmen einer Geschäftsprüfung beanstandete der Präsident des Landgerichts den der Beurkundungsgebühr zugrunde gelegten Geschäftswert. Er führte aus, bei der Beurkundung einer sog. „Patientenverfügung“ handele es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, deren Wert mangels tatsächlicher Anhaltspunkte gemäß § 30 Abs. 2 und 3 KostO mit 3.000 Euro zu bemessen sei. Der Beteiligte zu 1.) wurde angewiesen, die Entscheidung des Landgerichts zu beantragen.

-4Der Beteiligte zu 1.) ist der Ansicht, in der Patientenverfügung seien Anordnungen enthalten, aufgrund derer über Leben und Tod entschieden werde. Deshalb müsse der Rahmen des § 30 Abs. 2 KostO ausgeschöpft werden. Zwar handele es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, jedoch könne das Vermögen des Erklärenden zumindest als Anhaltspunkt berücksichtigt werden.

II. Die Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1.) ist gemäß § 156 Abs. 6 KostO zulässig und führt zur Abänderung der Kostenberechnung in dem tenorierten Umfang. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Frage, welcher Geschäftswert der Beurkundung einer Patientenverfügung gemäß §§ 32, 36 Abs. 1 KostO zugrunde zu legen ist. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der Beurkundung einer Patientenverfügung um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 3 KostO. Als nichtvermögensrechtliche Angelegenheit kommen hauptsächlich personenrechtliche und familienrechtliche Angelegenheiten in Betracht, wie beispielsweise die Anerkennung der Vaterschaft und deren Widerruf, Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung, Sorgeerklärungen nichtverheirateter Eltern, Volljährigkeitserklärungen, Identitäts- und Lebensbescheinigungen usw., vgl. Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 30 RN 40. Die Patientenverfügung enthält für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit Erklärungen zu möglicherweise in der Zukunft erforderlich werdenden medizinischen Maßnahmen, zu denen die Einwilligung erklärt oder verweigert wird. Mit ihr soll in der Regel ein selbstbestimmter und würdiger Sterbevorgang gewährleistet werden. Sie richtet sich an behandelnde Ärzte, an den Betreuer oder an einen Bevollmächtigten. Damit ist sie mit den in der Rechtsprechung als nichtvermögensrechtlich Angelegenheit anerkannten Beispielsfällen uneingeschränkt vergleichbar. Sie ist aber von einer Altersvorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung zu unterscheiden, vgl. dazu

-5Palandt, vor § 1896, RN 6 ff, Keilbach, FamRZ 2003, 969 und Bund, JurBüro 2004, 173. Gemäß § 30 Abs. 3 KostO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO ist der Wert mit dem Regelwert von 3.000 Euro anzunehmen, da genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen. Die Vermögensverhältnisse des Erklärenden sind dabei unbeachtlich. Denn Sinn und Zweck der Patientenverfügung ist nicht die Sicherung der Interessen der hinterbliebenen Erben, sondern der bereits dargelegte Wunsch nach selbstbestimmten und würdevollen Sterben. Dieser Wunsch kann nicht in Abhängigkeit von dem Vermögen des Erklärenden unterschiedlich hoch bewertet werden, vgl. OLG Frankfurt, Beschluß vom 26.10.2000, 20 W 423/00, RenoR 2001, 219. Eine Abweichung von dem Regelwert gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO ist nicht geboten. Der Regelwert erscheint im Hinblick darauf, daß es sich bei der Beurkundung einer – im übrigen nicht formbedürftigen – Patientenverfügung um ein rechtlich einfaches Notargeschäft handelt, nicht unangemessen hoch oder niedrig zu sein, so auch OLG Frankfurt, a.a.O.. Mit der Annahme des Regelwertes für eine Patientenverfügung sieht sich die Kammer im Einklang mit der herrschenden Literaturmeinung, vgl. Bund, JurBüro 2004, 173 (177); Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung 4. Auflage 1997, RN 954, ders. 6. Auflage RN 1437; Tiedke, ZnotP 2001, Seite 37 (38); Keilbach FamRZ 2003, 969 (980) und DNotZ 2004, 172 FN 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 6 KostO.

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